119
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1954 Nr. 13
Tag Inhalt: Seite
7.5.54 Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei
dem Bundessozialgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
7.5.54 Verordnung zur Änderung der Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundes-
bahn und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Besoldungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
4.5.54 Verordnung zur Erstreckung der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten auf das
Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
15.4.54 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Bundesverwaltungsgericht,
Bundesdisziplinarhof, Bundesgesundheitsamt, Statistischen Bundesamt und Bundeskriminalamt 125
17.5.54 Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden
Mitglieder der Bundesversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126
In Teil II Nr. 6, ausgegeben am 11. Mai 1954, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zum Allgemeinen Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Befreiungen des Europa-
rates und zu dem Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zu diesem Abkommen. - Gesetz betreffend die Verein-
barungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vertretern der Gläubiger und Garantiemächte über
die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für gewisse österreichische Auslandsanleihen. - Gesetz betreffend die
Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Regelung der
Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland. - Gesetz betreffend die Verein-
barungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der
Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über das In-
krafttreten des Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer. - Bekanntmachung über die Verlängerung
der Geltungsdauer der Vereinbarung über den Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Belgien.
Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht
bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht.
Vom 7. Mai 1954.
Artikel 1 c) die Bundesrichter des Bundesarbeitsgerichts
Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des und die Bundesrichter des Bundessozialgerichts
Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundes- zwei karmesinrote Schnüre in Seide.
gesetzbl. I S. 551) bestimme ich:
Artikel 2
I. Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen
Die Amtstracht der Bundesrichter und der Ur- als Bevollmächtigte der Parteien die bei den Gerich-
kundsbeamten bei dem Bundesarbeitsgericht und bei ten für sie vorgeschriebene Amtstracht.
dem Bundessozialgericht besteht aus einer Amts-
robe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Artikel 3
Bundesrichter eine breite weiße Binde mit herab- Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,
hängenden Enden, die Urkundsbeamten eine ein- Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu
fache weiße Halsbinde. erlassen. Soweit sich diese auf das Bundesarbeits-
II. gericht beziehen, erläßt er sie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Justiz.
Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der
Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für Bonn, den 7. Mai 1954.
die Bundesrichter aus Samt und für die Urkunds-
beamten aus Wollstoff. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
III. Der Bundesminister des Innern
Am Barett tragen Dr. Schröder
a) der Präsident des Bundesarbeitsgerichts und
der Präsident des Bundessozialgerichts drei Für den Bundesminister der Justiz
Schnüre in Gold, · Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
b) die Senatspräsidenten des Bundesarbeitsge-
richts und die Senatspräsidenten des Burrdes- Der Bundesminister für Arbeit
sozialgerichts zwei Schnüre in Gold, Anton Storch
120 Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1954, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Besoldungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundesbahn
und der Ausführungsbestimmungen zu dieser Besoldungsordnung.
Vom 7. Mai 1954.
Auf Grund der §§ 30 und 31, der Besoldungsord- 4. In § 6 ,Ziff. 5 Satz 1 werden folgende Worte an-
nung für die Reichsbahnbeamten vom 10. Januar 1928 gefügt:
(Reichsministerialblatt S. 104) in der Fassung des Ka- „beim Ubertritt aus der Besoldungsgruppe 14 in
pitels II § 3 Ziff. I Nr. 9 und Ziff. II des Dritten Ge- die Besoldungsgruppe 11 mit den sich aus § 4
setzes zur Anderung und Ergänzung des Besoldungs- Ziff. 8 und § 6 Ziff. 1 letzter Satz ergebenden
rechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) Einschränkungen." ·
und auf Grund des § 22 des Bundesbahnmt~etzes
vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I s: 955) 5. § 8 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der ,,3. Verheiratete Beamte, deren Ehegatte Be-
Finanzen und des Innern verordnet: amter, Versorgungsberechtigter oder Angestell-
ter im öffentlichen Dienst ist und denen kein
Artikel 1 Kinderzuschlag zusteht, erhalten den Woh-
Die Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeam- nungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarif-
ten vom 10. Januar 1928 in der Fassung des Dritten klasse. Sofern Kinderzuschlag zusteht, erhält
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besol- nur einer der Ehegatten den vollen Wohnungs-
dungsrechts vom 27. März 1953 wird wie folgt geän- geldzuschuß, und zwar derjenige, dem der Woh-
dert: nungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse zu-
steht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehe-
1. § 4 erhält folgende Ziffer 8: gatte."
,,8. Das Besoldungsdienstalter in Besoldungs-
gruppe 11 beginnt frühestens mit der Vollen- 6. § 9 erhält folgende Fassung:
dung des sechsundzwanzigsten Lebensjahres." ,, 1. Ledige Beamte bis zum vollendeten vier-
2. § 5 erhält folgende Fassung: zigsten Lebensjahr erhalten an Stelle des Woh-
nungsgeldzuschusses, der sich nach § 8 ergeben
„ 1. Die im Verhältnis eines Beamten des
Reichs, des Bundes, eines Landes, einer Ge- würde, den der nächstniedrigeren Tarifklasse.
meinde oder einer sonstigen Körperschaft des Ledige Beamte erhalten den vollen Wohnungs-
öffentlichen Rechts verbrachte Zeit kann bei der geldzuschuß, solange sie im eigenen Hausstand
Wiederanstellung eines früheren Beamten oder ihrem unehelichen Kind Wohnung und Unter-
bei der Obernahme eines Beamten in den Bun- halt gewähren. Ein Kind gilt auch dann als in
desbahndienst mit Zustimmung der obersten den eigenen Hausstand aufgenommen, wenn
Bundesbehörde auf das Besoldungsdienstalter der Bearilte es auf seine Kosten anderweitig
angerechnet werden. Eine außerhalb des Be- unterbringt, ohne daß der Familienzusammen-
amtenverhältnisses verbrachte Zeit darf nur zur hang mit dem Hausstand des Beamten dauernd
Hälfte auf das Besoldungsdienstalter angerech- auf gehoben sein soll.
net werden und nur insoweit, als die Zeit nach 2. Ledigen Beamten soll der volle Wohnungs-
Vollendung des dreißigsten Lebensjahres liegt geldzuschuß gewährt werden, solange sie im
und für die spätere Beamtendienstzeit förderlich eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sitt-
war. Eine Zeit ist als förderlich zu betrachten, licher Verpflichtung Verwandten bis zum vier-
wenn die in ihr ausgeübte Tätigkeit mindestens ten Grade, Verschwägerten bis zum zweiten
der eines Beamten der nächstniedrigeren Lauf- Grade, Adoptiv- oder Pflegekindern oder Adop-
bahngruppe entspricht. tiv- oder Pflegeeltern Wohnung und Unterhalt
2.' Die Anrechnung erfolgt auf das Besoldungs- gewähren."
dienstalter der Eingangsgruppe der Dienstlauf-
1. § 12 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
bahn. Dabei bildet der Zeitpunkt der Einweisung
in die Planstelle den Beginn des Besoldungs- „ 1. Die Beamten erhalten für jedes eheliche
dienstalters in der Eingangsgruppe. In den Fäl- Kind bis zum vollendeten vierundzwanzigsten
len der Ziffer 1 Satz 1 können die Ausführungs- Lebensjahr einen Kinderzuschlag. Dieser be-
bestimmungen die Anrechnung bis auf das Be- trägt für Kinder bi:s zum vollendeten sechsten
soldungsdienstalter der Anstellungsgruppe aus- Lebensjahr monatlich fünfundzwanzig Deutsche
dehnen. Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebens-
3. An Stelle der unmittelbaren Anrechnung jahr monatlich dreißig Deutsche Mark und bis
von Vordienstzeiten nach Ziffer 1 Satz 2 auf das zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebens-
Besoldungsdienstalter kann nach § 14 verfahren jahr monatlich fünfunddreißig Deutsche Mark."
werden, wenn die Anwendung dieser Vorschrift
8. Im § 12 werden in Ziffer 3 Satz 1 Nr. 2 und in
günstiger wirkt."
Ziffer 4 die Worte „mindestens monatlich 'vier-
3. § 6 Ziff. 1 erhält folgenden Zusatz: zig Reichsmark" ersetzt durch „mehr als monat-
,, § 4 Ziff. 8 findet Anwendung." lich fünfundsiebzig Deutsche Mark".
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1954 121
9. § 12 Ziff. 3 erhält folgenden Zusatz: c. Einern Schwerkriegsbeschädigten, der sich
„Entsprechendes gilt für Verzögerungen infolge im Zeitpunkt seiner Beschädigung bereits in der
nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unter- für seine Dienstlaufbahn vorgeschriebenen Vor-
drückungsmaßnahmen sowie für Verzögerun- bereitung befunden hat, wird das BDA. nach Ab-
gen, die infolge der Verhältnisse der Kriegs- satz b nur insoweit verbessert, als es zum Aus-
und Nachkriegszeit ohne einen von den Betei- gleich einer durch die Beschädigung eingetrete-
ligten zu vertretenden Umstand eingetreten nen Verzögerung seines Werdeganges erforder-
sind." lich ist. 11
10. § 14 Ziff. 4 erhält folgende Fassung: 2. Nr. 26 erhält folgende Fassung:
,,4. Die Zeit einer vollen gleichzubewertenden ,,a. Wird ein Beamter aus der sonstigen Bun-
Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird in. vollem desverwaltung in den Bundesbahndienst über-
Umfange auf das Diätendienstalter angerechnet." nommen, so bleibt das BDA. unverändert.
Sonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit können b. Wird ein anderer Beamter in den Bundes-
mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde bahndienst übernommen, so erhält er sein bis-
zur Hälfte auf das Diätendienstalter angerech- heriges BDA. Hätte er jedoch bei gleichem
net werden, soweit sie für die spätere Beamten- Werdegang im Bundesbahndienst dieses BDA.
tätigkeit förderlich waren. Wird eine praktische nicht erhalten, so ist es entsprechend zu ändern.
Beschäftigung als Vorbedingung für die Uber- Das BDA. des übernommenen Beamten ist ab-
nahme in das Beamtenverhältnis gefordert, so weichend von Satz 1 herabzusetzen, wenn an-
kann sie in diesem Umfange voll angerechnet dernfalls Bundesbahnbeamte seiner Besoldungs-
werden, wenn die Hälfte der Gesamtdienstzeit gruppe mit gleichem Alter und regelmäßiger
dahinter zurückbleibt. Die hiernach anzurech- Dienstlaufbahn im Durchschnitt ihm gegenüber
nende Zeit ist um die an der vorgeschriebenen benachteiligt würden. Unter gleichem Alter ist
Dauer des Vorbereitungsdienstes fehlende Zeit- hierbei ein gleiches Prüfungsdienstalter, von
spanne zu verkürzen, soweit ein Vorbereitungs- der letzten gleichen oder vergleichbaren vor-
dienst nicht abgeleistet worden ist. 11
geschriebenen Dienstprüfung an gerechnet, oder,
11. § 26 Satz 2 erhält folgende Fassung: wenn dieser Vergleichsmaßstab versagt, ein
gleiches Lebensalter zu verstehen.
,, § 8 Ziff. 3 und § 9 gelten entsprechend."
c. Wird ein früherer Beamter, der in den
Artikel 2 Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand
versetzt war, in seiner früheren oder der ihr
Die Besoldungsvorschriften vom 31. März 1928 entsprechenden Besoldungsgruppe im Bundes-
(Ausführungsbestimmungen zur Besoldungsordnung bahndienst wieder angestellt, so wird das BDA.,
für die Reichsbahnbeamten vom 10. Januar 1928) in das er bei der Versetzung in den Ruhestand
der Fassung vom 1. November 1943 werden wie oder in den einstweiligen Ruhestand hatte, nach
folgt geändert: den Vorschriften der Absätze a und b überprüft.
1. Nr. 25 erhält folgende Fassung: Das hiernach ermittelte BDA. wird um die Zeit
,,a. Schwerkriegsbeschädigte sind Schwerbe- des Ruhestandes gekürzt. Die Kürzung unter-
schädigte im Sinne des Gesetzes über die Ver- bleibt, wenn der Ruhestandsbeamte während
sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor- des Ruhestandes in einem nichtplanmäßigen Be-
amtenverhältnis beschäftigt war, für die Dauer
gungsgesetz) in der Fassung vom 7. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 866). dieser Beschäftigungszeit, wenn er eine nach
§ 5 Ziff. 1 Satz 2 und 3 anrechenbare Tätigkeit
b. Wer im Zeitpunkt seiner Berufung in das ausgeübt hat, für die Hälfte dieser Beschäfti-
Beamtenverhältnis durch rechtskräftigen Ren- gungszeit. Wird ein Ruhestandsbeamter in einer
tenbescheid als Schwerkriegsbeschädigter aner- anderen Besoldungsgruppe angestellt, so wird
kannt war, kann bei der Festsetzung seines BDA. sein BDA. so berechnet, wie wenn er in der frü-
in der Eingangsgruppe seiner Dienstlaufbahn heren oder der ihr entsprechenden Besoldungs-
einen Ausgleich erhalten, wenn er infolge der gruppe angestellt und an demselben Tag in die
Kriegsbeschädigung seinen Beruf gewechselt andere Besoldungsgruppe übergetreten wäre.
hat. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für
kann deshalb das BDA. des Schwerkriegsbeschä- Wartestands beam te.
digten, unbeschadet der Anrechnung von Vor-
dienstzeiten (§§ 5 und 14 Ziff. 4), bei der ersten d. Wird ein früherer Beamter, der aus einer
planmäßigen Anstellung in der Eingangsgruppe planmäßigen Stelle freiwillig ausgeschieden
seiner Dienstlaufbahn um sechs Jahre zusätzlich oder entlassen war, im Bundesbahndienst wieder
verbessern. Im günstigsten Falle darf er das angestellt, so ist auf das BDA. und das Grund-
BDA. in der Eingangsgruppe auf den Tag vor- gehalt der früheren Stelle keine Rücksicht zu
rücken, an dem der Beamte nehmen. Ein Beamter, der seine Stelle frei-
willig aufgeben will, ist hierauf ausdrücklich
im höheren Dienst das neunundzwanzigste hinzuweisen. Ausnahmen von Satz 1 können
Lebensjahr, zugele.ssen werden. Wird eine Ausnahme zuge-
in den übrigen Laufbahngruppen das sechs- lassen, so ist das BDA., das der Beamte in der
undzwanzigste Lebensjahr Eingangsgruppe seiner früheren Dienstlaufbahn
vollendet hat. hatte, bei der Wiederanstellung in dieser Grup-
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
pe um die Zeit zwischen dem Ausscheiden und werden, Zeiten vor Vollendung des
der Wiederanstellung zu kürzen. Hierbei ist zwanzigsten Lebensjahres jedoch höch-
Absatz c Satz 3 anzuwenden. Bei Wiederanstel- stens mit einem Jahr."
lung in einer Beförderungsgruppe ist das BDA. 3. Nr. 27 wird gestrichen.
für die Beförderungsgruppe, ausgehend von dem
für die Eingangsgruppe umgerechneten BDA., 4. In Nr. 32 Abs. c wird folgende Nummer 4 an-
nach § 6 Ziff. 1 bis 5 zu bestimmen; dabei gilt gefügt:
der Tag der Wiederanstellung als Beförderungs- .,4. bei den vom Bahnwärter zum Oberbahn-
tag. Besoldungsgruppen, die zwischen der Ein-. wärter beförderten Beamten höchstens um
gangsgruppe und der Anstellungsgruppe liegen, 4 Jahre gekürzt."
werden bei dieser Berechnung nur mitberück- 5. Nr. 36, 37, 38 und 40 werden gestrichen.
sichtigt, wenn der Beamte ihnen früher ange-
hört hat. Bei Wiederanstellung in einer niedri- 6. Nr. 43 Abs. a erhält folgende Fassung:
geren Laufbahngruppe wird das BDA., ausge- „a. Die Zuweisung zu den drei Tabellen a bis
hend von dem nach Satz 4 und 5 umgerechneten c des Wohnungsgeldzuschusses {Anlage 3) rich-
BDA. der Eingangsgruppe, nach § 6 Ziff. 7 fest- tet sich nach dem Familienstand des Beamten.
gesetzt. Bei der Feststellung des Familienstandes w.er-
e. Absatz d gilt nicht, wenn ein Beamter ledig- den nur die Kinder berücksichtigt, für die der
lich zum Zwecke des Dbertritts in eine andere Beamte oder sein Ehegatte Kinderzuschläge er-
planmäßige Stelle ausgeschieden ist. In diesen hält. Dem Ehegatten, der den Wohnungsgeld-
Fällen wird das BDA. vom Vorstand der Deut- zuschuß der nächstniedrigeren Tarifklasse er-
schen Bundesbahn im Einvernehmen mit den hält (§ 8 Ziff. 3), steht dieser nur nach der Ta-
Bundesministern für Verkehr und der Finanzen belle a zu. Die Zuweisung zu den Tarifklassen
festgesetzt. I bis VI des Wohnungsgeldzuschusses ist bei
jeder Besoldungsgruppe der Besoldungspläne
f. Eine nach Vollendung des dreißigsten Le- (Anlage 1) vermerkt - vorbehaltlich der Son-
bensjahres außerhalb des Beamtenverhältnisses dervorschriften in § 8 Ziff. 3 und § 9 Ziff. 1
verbrachte Beschäftigungszeit ist nach § 5 Ziff. 1 Satz 1 -. Die Zuweisung zu den Ortsklassen
Satz 2 und 3 nur dann zur Hälfte auf das BDA. richtet sich nach § 11."
anzurechnen, wenn es sich, bei Vorliegen der
sonstigen im Gesetz aufgeführten Voraussetzun- 7. Nr. 43 Abs. e wird gestrichen.
gen, um eine volle Beschäftigung in privatrecht- 8. Nr. 44 erhält folgende Fassung:
lichem Vertragsverhältnis oder in selbständiger „a. § 8 Ziff. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der
Tätigkeit handelt. Ehegatte Ehrenbeamter oder Beamter im Vor-
g. Wird ein Beamter unmittelbar im Anschluß bereitungsdienst ist oder nur nebenbei als Be-
an das Lohnverhältnis im einfachen oder mitt- amter verwendet wird. Dies gilt nicht für Be-
leren Dienst planmäßig angestellt, so ist sein amte im Vorbereitungsdienst, die Dienstbezüge
BDA. wie folgt festzusetzen: oder Unterhaltszuschüsse in Höhe der Diäten
aa) Die nach Vollendung des zwanzigsten erhalten.
Lebensjahres im öffentlichen Dienst b. Offentlicher Dienst im Sinne des § 8 Ziff. 3
zurückgelegte Zeit wird auf das BDA. ist der Dienst bei dem Bund, bei einem Land,
angerechnet, soweit sie in einer vollen einer Gemeinde oder bei einer sonstigen Kör-
gleichzubewertenden Tätigkeit zurück- perschaft des öffentlichen Rechtes.
gelegt wurde und sechs Jahre über- c. Der Beamte ist verpflichtet, alle Ereignisse
steigt. und Umstände, die eine Änderung des Woh-
bb) Bei Anstellung im einfachen Dienst ist nungsgeldzuschusses bewirken, seiner Dienst-
jede volle Tätigkeit gleichzubewerten. behörde anzuzeigen. Nr. 55 Abs. c Satz 2 gilt
Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des sinngemäß.
öffentlichen Dienstes sind jedoch nur d. An den Veränderungen des Wohnungs-
zur Hälfte anrechnungsfähig. geldzuschusses auf Grund des Familienstandes
cc) Bei Anstellung im mittleren Dienst sind nimmt - ohne Rücksicht darauf, welcher der
volle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst · beiden Ehegatten Kinderzuschläge erhält -
in der gleichen oder einer höheren nur der Ehegatte teil, der den vollen Woh-
Laufbahngruppe gleichzubewerten. Alle nungsgeldzuschuß erhält.
sonstigen Zeiten einer vollen Tätig- e. Ist der Wohnungsgeldzuschuß auf den Be-
keit inner- oder außerhalb des öffent- trag der nächstniedrigeren Tarifklasse herab-
lichen Dienstes sind zur Hälfte anrech- zusetzen, so wird die Änderung vom Ersten des
nungsfähig. Monats an wirksam, der auf das für die Herab-
dd) Zeiten förderlicher Tätigkeit vor Voll- setzung maßgebende Ereignis folgt. Hat sich
endung des zwanzigsten Lebensjahres das Ereignis am ersten Tage des Monats zuge-
und Ausbildungszeiten jeder Art dür- tragen, so wird die Herabsetzung von diesem
fen nicht auf das BDA. angerechnet Tage an wirksam. Eine Erhöhung des Woh-
werden. Gehen diese Zeiten einer an- nungsgeldzuschusses wird vom Ersten des
rechenbaren Zeit unmittelbar voraus, Monats an wirksam, in den das maßgebende
so können sie zur Hälfte angerechnet Ereignis fällt. Hat das gleiche Ereignis die Er-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1954 123
höhung des Wohnungsgeldzuschusses bei dem 15. Nr. 52 Abs. f Satz 2 erhält folgende Fassung:
einen und die Verminderung des Wohnungs- ,,Er gewährt dann überwiegend den Unterhalt,
geldzuschusses bei dem anderen Ehegatten zur wenn die Unterhaltsleistungen des Vaters oder
Folge, so tritt die Erhöhung erst gleichzeitig mit die dem Kind zufließenden Versorgungsleistun-
der Verminderung ein. 11
gen vierzig Deutsche Mark monatlich nicht
9. Nr. 45 Abs. a bis c erhält folgende Fassung: übersteigen. 11
,, a. Die Vorschriften Nr. 44 Abs. e gelten ent- 16. Nr. 52 Abs. h erhält folgende Fassung:
sprechend. Maßgebendes Ereignis für die Ge- ,,h. Die Aufnahme in den Hausstand des Be-
währung des vollen Wohnungsgeldzuschusses amten (bei Stiefkindern und unehelichen Kin-
an ledige Beamte ist der Beginn des einund- dern) ist auch in den Fällen anzunehmen, in
vierzigsten Lebensjahres. denen der Beamte das Kind auf seine Kosten
b. An ledige Beamte, - die in Erfüllung von anderweitig unterbringt, ohne daß der Familien-
Unterhaltsverpflichtungen im eigenen Haus- zusammenhang mit dem Hausstand des Beamten
stand für die Kosten der Wohnung und des dauernd aufgehoben sein soll. 11
Unterhalts von Angehörigen überwiegend auf-
11. Nr. 54 Abs. b erhält folgende Fassung:
kommen, soll der volle Wohnungsgeldzuschuß
(nach Tabelle a) vom Ersten des Monats an ge- ,, b. Bei der Ermittlung des eigenen Einkom-
währt werden, in dem der Beamte den Antrag mens bleiben außer Ansatz Ausbildungs- und
gestellt hat. Eigener Hausstand ist in diesem Erziehungsbeihilfen, die Kriegsschadenrenten
Zusammenhang auch dann anzuerkennen, wenn nach dem Lastenausgleichsgesetz, Freistellen
der Mietvertrag nicht auf den Namen des Be- und Zuschüsse zum Studium, die ganz oder t,eil-
amten geschlossen ist, der Beamte jedoch mit weise aus öffentlichen oder berufsständischen
11
den von ihm unterstützten Angehörigen ge- Mitteln fließen.
meinsamen Haushalt führt. 18. Nr. 54 Abs. e letzter Satz erhält folgende Fas-
c. Beamte, die verwitwet oder geschieden sung:
sind oder deren Ehe aufgehoben ist, erhalten ,,Der Wert voller freier Station (einschl. Woh-
den vollen Wohnungsgeldzuschuß. Beamte, nung, Heizung und Beleuchtung) im Rahmen
deren Ehe für nichtig erklärt worden ist, kön- eines Lehrvertrags oder eines ähnlichen Ver-
nen den vollen Wohnungsgeldzuschuß erhalten, trags wird für das Gebiet des Besoldungsrechts
wenn infolge der nichtigen Ehe ein höheres allgemein im Inland auf vierzig Deutsche Mark
Wohnungsbedürfnis aufgetreten und befriedigt monatlich festgesetzt. 11
ist und auch nach Erklärung der Nichtigkeit der
Ehe fortbesteht. 11 19. Nr. 55 Abs. e erhält folgenden Satz 2:
„Verzögerungen infolge nationalsozialistischer
10. In Nr. 45 Abs. d wird statt der Worte „Woh- Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen
nungsgeldzuschuß der verheirateten Beamten 11
oder infolge der Verhältnisse der Kriegs- und
gesetzt „vollen W ohnungsgeldzuschuß 11
•
Nachkriegszeit können auch dann berücksichtigt
11. In Nr. 45 Abs. e wird statt der Worte „Woh- werden, wenn während dieser Zeiträume Kin-
nungsgeldzuschuß für verheiratete Beamte" ge- derzuschläge gewährt worden sind. 11
setzt „volle Wohnungsgeldzuschuß 11
•
20. Nr. 51 Abs. e Satz 4 erhält folgende Fassung:
12. Nr. 50 Abs. a erhält folgenden Satz 2: ,,Als geringfügig in diesem Sinne sind nur sol-
„Maßgebendes Ereignis für die Gewährung des che laufenden Beträge anzusehen, die monatlich
11
höheren Kinderzuschlages ist der Beginn- des vierzig Deutsche Mark nicht übersteigen.
siebenten oder des fünfzehnten Lebensjahres. 11
21. Nr. 57 Abs. h letzter Satz erhält folgende Fas-
13. Nr. 52 Abs. b Unterabs. 2 Satz 2 erhält folgende sung:
Fassung: „ Unterhaltsleistungen der Unterhalts verpflich-
,,Der Unterhalt wird von anderer Seite über- teten von nicht mehr als vierzig Deutsche Mark
11
wiegend gewährt, wenn die Unterhaltsleistun- monatlich können unberücksichtigt bleiben.
gen der anderen Seite monatlich vierzig Deut- 22. Nr. 66 Abs. a erhält folgende Fassung:
sche Mark übersteigen. 11
,,a. Die Vorschriften über das BDA. der plan-
14. Nr. 52 Abs. b Unterabs. 2 Satz 5 und 6 erhält fol- mäßigen Beamten in Nr. 6, 1, 9, 14, 26 Abs. a, b
gende Fassung: und d, 35 Abs. a und 39 Abs. a und c gelten sinn-
„Eigenes Arbeitseinkommen des Stiefkindes gemäß für das DDA. und die außerplanmäßige
von nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche Dienstzeit, die Vorschrift in Nr. 12 Abs. a für
11
Mark monatlich bleibt unberücksichtigt. Wenn das DDA. der außerplanmäßigen Beamten.
neben eigenem Arbeitseinkommen des Stief- 23. Nr. 67 wird gestrichen.
kindes andere Unterhaltsleistungen von nicht
mehr als vierzig Deutsche Mark vorhanden sind 24. Nr. 68 Abs. a erhält folgende Fassung:
und wenn das Arbeitseinkommen und die ande- ,,a. Das DDA. (Nr. 64) der Beamten, die .be-
ren Unterhaltsleistungen zusammen mehr als stimmungsgemäß ein Hochschulstudium von
fünfundsiebzig Deutsche Mark monatlich be- mindestens drei Jahren zu vollenden haben und
11
tragen, wird der Kinderzuschlag nicht gewährt. die bei einer regelmäßig verlaufenden Dienst-
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
laufbahn ihre erste planmäßige Anstellung in halb des öffentlichen Dienstes eine höher, gleich
der Besoldungsgruppe 3 finden, wird nach den oder mindestens als förderlich zu bewertende
folgenden Absätzen berechnet." praktische Tätigkeit in privatrechtlichem Ver-
tragsverhältnis oder in selbständiger Stellung
25. In Nr. 68 Abs. g werden die Worte „aus beson-
deren Gründen" gestrichen und „Nr. 69" durch ausgeübt worden ist.
,, § 14 Ziff. 4" ersetzt. d. Dienstzeiten als Beamter im Vorbereitungs-
dienst und Ausbildungszeiten jeder Art dürfen
26. Nr. 73 erhält folgende Fassung: nicht auf das DDA. angerechnet werden. Solche
,,a. Eine volle Tätigkeit liegt vor, wenn wäh- Zeiten können aber, auch soweit sie vor Voll-
rend der Dauer der Beschäftigung die regel- endung des zwanzigsten Lebensjahres liegen,
mäßige wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten zur Hälfte auf den Zeitabschnitt angerechnet
war. War mindestens die Hälfte der regelmäßi- werden, der etwa an der Dauer des vorgeschrie-
gen Arbeitszeit einzuhalten, so wird die Beschäf- benen Vorbereitungsdienstes fehlt."
tigungszeit, wenn es sich um eine gleich-
27. Als Ausführungsbestimmung zu § 26 Besol-
zubewertende Tätigkeit im öffentlichen Dienst
. dungsordnung wird folgende Nr. 92 eingefügt:
handelt, zur Hälfte, wenn es sich um eine son-
stige Tätigkeit handelt, zu einem Viertel auf „Der der Berechnung des Ruhegehalts oder des
das DDA. angerechnet. Wartegeldes zugrunde gelegte Wohnungsgeld-
zuschuß ändert sich in gleicher Weise und zu
b. Als gleichzubewertende Tätigkeit im
den gleichen Zeitpunkten, in denen sich der
öffentlichen Dienst kommen Dienstzeiten als
Wohnungsgeldzuschuß geändert hätte, wenn
Beamter in der gleichen oder einer höheren
der Beamte sich noch im Dienst befinden würde."
Laufbahngruppe und ferner Dienstzeiten in Be-
tracht, die nach Vollendung des zwanzigsten
Lebensjahres im öffentlichen Dienst außerhalb Artikel 3
des Beamtenverhältnisses in einer gleich- oder Es treten in Kraft
höherzubewertenden Beschäftigung im privat-
am 1. April 1951: Artikel 1 Nr. 1, 3 und 4,
rechtlichen Vertragsverhältnis verbracht wor-
den sind. Als öffentlicher Dienst außerhalb des am 1. August 1952: Artikel 1 Nr. 8 und 9, Artikel 2
Beamtenverhältnisses gilt die Tätigkeit im Nr. 13 bis 15 und 19 bis 21,
privatrechtlichen Vertragsverhältnis bei dem am 1. Januar 1953: Artikel 1 Nr. 2, 5 bis 7, 10 und 11,
Reich, bei dem Bund, bei einem Land, bei einer Artikel 2 Nr. 2 bis 12, 16 bis 18,
Gemeinde oder bei einer sonstigen Körper- 22, 23 und 25 bis 27,
schaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen am 1. Oktober 1953: Artikel 2 Nr. 1 und 24.
Rechtes.
c. Als sonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit Bonn, den 7. Mai 1954.
gelten alle Zeiten, in denen nach Vollendung
des zwanzigsten Lebensjahres im öffentlichen Der Bundesminister für Verkehr
Dienst eine förderliche Tätigkeit oder außer- Seebohm
Verordnung zur Erstreckung der Verordnung
über den Ersatz von Fürsorgekosten auf das Land Berlin.
Vom 4. Mai 1954.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Verordnung über den Ersatz von Fürsorge-
kosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 154)
gilt im Land Berlin, sobald das Land Berlin sie in
Kraft gesetzt hat.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Mai 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1954 125
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
beim Bundesverwaltungsgericht, Bundesdisziplinarhof, Bundesgesundheitsamt,
Statistischen Bundesamt und Bundeskriminalamt.
Vom 15. April 1954.
I. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun- und
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes
der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai je für ihren Geschäftsbereich,
1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung der An- dem Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs zugleich
ordnung des Bundespräsidenten vom 13. Juni 1953 für die entsprechenden Beamten der Bundesdiszi-
(Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich widerruflich plinarkammern.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
II.
lassung der planmäßigen Bundesbeamten der Besol-
dungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der entsprechen- Diese Anordnung tritt mit dem 1. Mai 1954 in
den nichtplanmäßigen Beamten Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Anord-
nung über die Ernennung und Entlassung von Be-
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
amten beim Statistischen Bundesamt und Bundes-
dem Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs, kriminalamt vom 12. April 1953 (Bundesgesetzbl. I
dem Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes, S. 160) außer Kraft.
Bonn, den 15. April 1954.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung.
Vom 17. Mai 1954.
Auf Grund des § 58 des Wahlgesetzes zum zwei-
ten Bundestag und zur Bundesversammlung vom
8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) bestimmt die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Zur zweiten Bundesversammlung wählt die Volks-
vertretung
des Landes Baden-Württemberg 68 Mitglieder,
des Landes Bayern 91 Mitglieder,
des Landes Bremen 6 Mitglieder,
des Landes Hamburg 17 Mitglieder,
des Landes Hessen 44 Mitglieder,
des Landes Niedersachsen 65 Mitglieder,
des Landes Nordrhein-Westfalen 141 Mitglieder,
des Landes Rheinland-Pfalz 32 Mitglieder,
des Landes Schleswig-Holstein 23 Mitglieder,
des Landes Berlin 22 Mitglieder.
Bonn, den 17. Mai 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1954 125
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
beim Bundesverwaltungsgericht, Bundesdisziplinarhof, Bundesgesundheitsamt,
Statistischen Bundesamt und Bundeskriminalamt.
Vom 15. April 1954.
I. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun- und
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes
der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai je für ihren Geschäftsbereich,
1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung der An- dem Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs zugleich
ordnung des Bundespräsidenten vom 13. Juni 1953 für die entsprechenden Beamten der Bundesdiszi-
(Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich widerruflich plinarkammern.
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
II.
lassung der planmäßigen Bundesbeamten der Besol-
dungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der entsprechen- Diese Anordnung tritt mit dem 1. Mai 1954 in
den nichtplanmäßigen Beamten Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Anord-
nung über die Ernennung und Entlassung von Be-
dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
amten beim Statistischen Bundesamt und Bundes-
dem Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs, kriminalamt vom 12. April 1953 (Bundesgesetzbl. I
dem Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes, S. 160) außer Kraft.
Bonn, den 15. April 1954.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung.
Vom 17. Mai 1954.
Auf Grund des § 58 des Wahlgesetzes zum zwei-
ten Bundestag und zur Bundesversammlung vom
8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) bestimmt die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Zur zweiten Bundesversammlung wählt die Volks-
vertretung
des Landes Baden-Württemberg 68 Mitglieder,
des Landes Bayern 91 Mitglieder,
des Landes Bremen 6 Mitglieder,
des Landes Hamburg 17 Mitglieder,
des Landes Hessen 44 Mitglieder,
des Landes Niedersachsen 65 Mitglieder,
des Landes Nordrhein-Westfalen 141 Mitglieder,
des Landes Rheinland-Pfalz 32 Mitglieder,
des Landes Schleswig-Holstein 23 Mitglieder,
des Landes Berlin 22 Mitglieder.
Bonn, den 17. Mai 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger IIikraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 3/54 zur Änderung der Preise für ober-
bayerische Pechkohle. Vom 29. April 1954. 84 4;5.54 5.5.54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mainz
und Duisburg für die Rheinschiffahrt; hier: Nachtschiffahrt.
Vom 20. April 1954. · 85 5.5.54 5.5.54
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zollbegün-
stigungen zur Förderung des Luftverkehrs (Luftfahrtbetriebs-
stoffe). Vom 9. April 1954. 86 6.5.54 6.5.54
Verordnung über die Festsetzung von Kaffeesteuersätzen. Vom
23. April 1954. 86 6.5.54 7.5.54
Verordnung TS Nr. 4/54 über die Anwendung von Tarif-
bestimmungen für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin. Vom
27. April 1954. 86 6.5.54 6.5.54
Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Han-
nover über den Verkehr von Sportbooten auf dem Eder- und
dem Diemelsee. Vom 28. April 1954. 84 4: 5. 54 7.5.54
Referentenentwürfe zur
Urheberrechtsreform
Veröffentlicht durch das Bundesjustizministerium.
Broschiert, DIN A 5, 394 Seiten,
Preis: DM 6,- zuzüglich DM 0,30 Porto und Versandkosten.
Bestellungen an den
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS KÖLN 1, POSTFACH
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das l3undesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er 13 e zu g nur durch die Post. 13 e zu g s preis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des crf ordcrlichcn Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 9!l