115
Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 1954 Nr. 12
Tag Inhalt: Seite
30.4.54 Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts
sowie über Ausnahmen von § 247 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
21. 4. 54 Verordnung zur Durchführung des § 23 b des Heimkehrergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
24.4.54 Verordnung zur Erstreckung der Verordnung über die Durchführung der deutschen Sozial-
versicherung bei Auslandsaufenthalt auf das Gebiet des Landes Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
4.5.54 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 3. Mai 1954, sind verkündet: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
zur Konvention vom 5. April 1946 der Internationalen Uberfischungskonferenz. - Gesetz über das Abkommen zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Arbeitslosenversicherung.
Gesetz
über weitere Maßnahmen auf dem:Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts
sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Vom 30. April 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- erhöhung Hypothekenpfandbriefe und Schiffspfand-
schlossen: briefe ausgegeben und Darlehen der in Absatz 1
bezeichneten Art aufgenommen, so darf deren Betrag
§ 1
das Zehnfache und bei Hypothekenbanken, die von
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die vorübergehende dem Recht des erweiterten Geschäftsbetriebes nach
Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und Maßgabe des § 46 Abs. 1 des Hypothekenbank-
Schiffspfandbriefbanken vom 5. August 1950 (Bun- gesetzes Gebrauch machen, das Siebeneinhalbfache
desgesetzbl. S. 353) wird wie folgt geändert: des Betrages der Kapitalerhöhung so lange nicht
übersteigen, als der Gesamtbetrag der in Umlauf
,, (2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen befindlichen Pfandbriefe und der aufgenommenen
nach Absatz 1 dürfen nur bis zum 31. Dezember Darlehen in den Fällen des § 7 des Hypothekenbank-
1956 geschlossen werden." gesetzes und des § 7 des Schiffsbankgesetzes noch
über dem Zwanzigfachen, im Falle des § 46 Abs. 2
§ 2 des Hypothekenbankgesetzes noch über dem Fünf-
zehnfachen des gesamten eingezahlten Grundkapitals
(1) Der Betrag, bis zu dem Hypothekenbanken
und des in diesen Vorschriften bestimmten Reserve-
und Schiffspfandbriefbanken Hypothekenpfandbriefe
fonds liegt.
und Schiffspfandbriefe ausgeben sowie Darlehen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Hypothekenbankgesetzes (4) Nach dem 31. Dezember 1956 darf der Gesamt-
in Verbindung mit§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über die betrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe und
Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung vom der aufgenommenen Darlehen die in den §§ 7 und 46
14. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1330) und Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes und in § 7 d!;!S
nach § 1 des Gesetzes über eine vorübergehende Schiffsbankgesetzes bestimmten Beträge nicht mehr
Erweiterung der Geschäfte der Hypotheken- und übersteigen. Hypothekenbanken und Schiffspfand-
Schiffspfandbriefbanken vom 5. August 1950 (Bun- briefbanken, die bis zu diesem Tage das gesetzliche
desgesetzbl. S. 353) aufnehmen dürfen, bestimmt sich Umlaufsverhältnis nicht wiederhergestellt haben,
bis zum 31. Dezember 1956 nach den Vorschriften müssen einen durch Rechtsverordnung festzusetzen-
der Absätze 2 und 3. den Teil ihres jährlichen Reingewinns so lange in den
Reservefonds einstellen, bis die gesetzliche Umlaufs-
(2) In § 7 des Hypothekenbankgesetzes und in § 7 grenze wieder erreicht ist; der in § 130 Abs. 2 Nr. 1
des Schiffsbankgesetzes tritt für das bis zum 1. Ja- des Aktiengesetzes bezeichnete, in die gesetzliche
nuar 1954 eingezahlte Grundkapital und den an die- Rücklage einzustellende Betrag wird auf diesen in
sem Tage vorhandenen Reservefonds an Stelle des den Reservefonds einzustellenden Betrag nicht ange-
zwanzigfachen der dreißigfache, in § 46 Abs. 2 des rechnet. Zum Erlaß der in Satz 2 vorgesehenen
Hypothekenbankgesetzes an Stelle des fünfzehn- Rechtsverordnung wird der Bundesminister für Wirt-
fachen der zweiundzwanzigeinhalbfache Betrag. schaft ermächtigt; die Verordnung hat sowohl dem
(3) W.erden auf Grund einer nach dem 1. Januar öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des
1954 in das Handelsregister eingetragenen Kapital- ·- gesetzlichen Umlaufsverhältnisses als au'ch den wirt-
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
schaftlichen Belangen der Hypothekenbanken und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Wirksam-
Schiffspfandbriefbanken sowie der Aktionäre Rech- keit der Vereinbarung für die Zeit nicht entgegen,
nung zu tragen. Die Aufsichtsbehörde kann durch während der das Darlehen zur Deckungsmasse
weitere geeignete Maßnahmen auf die Wiederher- gehört. Die Wirksamkeit von Kündigungen, die vor
stellung des gesetzlichen Umlaufsverhältnisses hin- dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind, wird
wirken. hierdurch nicht berührt.
§ 3
§ 5
Werden auf Grund des § 18 des Gesetzes zur Mil- (1) Dieses Gesetz und das Gesetz über eine vor-
derung von Härten der Währungsreform (Altsparer- übergehende Erweiterung der Geschäfte der Hypo-
gesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) theken- und Schiffspfandbriefbanken vom 5. August
oder auf Grund des Artikels V Nr. 3 (a) der Anlage II 1950 (Bundesgesetzbl. S. 353) gelten auch im Land
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung der Ge-
Hypothekenpfandbriefe, Schuldverschreibungen und setze beschlossen hat.
Schiffspfandbriefe ausgegeben, so ist § 3 des Ge-
setzes über eine vorübergehende Erweiterung der (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
Geschäfte der Hypotheken- und Schiffspfandbrief- diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen
banken vom 5. August 1950 entsprechend anzuwen- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
den. Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1).
§ 4 (3) Für die Anwendung des § 2 Abs. 2 und Abs. 3
(1) Abweichend von § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bür- im Land Berlin tritt an die Stelle des 1. Januar 1954
gerlichen Gesetzbuchs kann das in Absatz 1 Satz 1 der L Oktober 1954.
dieser Vorschrift bestimmte Kündigungsrecht bei (4) Für die Anwendung des Gesetzes über eine
Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vor- vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der
schriften gebildeten besonderen Deckungsmasse für Hypotheken- und Schiffspfandbriefbanken vom
Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, 5. August 1950 im Land Berlin tritt in§ 3 des genann-
durch ausdrückliche Vereinbarung für die Zeit aus- ten Gesetzes· an die Stelle des § 22 des Umstellungs-
geschlossen werden, während der sie zur Deckungs- gesetzes Artikel 20 Nr. 49 der Zweiten Verordnung
masse gehören. zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsver-
ordnung) vom 4. Juli 1948.
(2) Ist in der Zeit vom 17. Dezember 1952 bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Darlehen
§ 6
der in Absatz 1 genannten Art das Kündigungsrecht
aus § 247 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
buchs ausgeschlossen worden, so steht § 247 Abs. 1 dung, § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1954, in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Bad Kissingen, den 30. April 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .5. Mai 1954 117
Verordnung zur Durchführung des § 23b des Heimkehrergesetzes.
Vom 21. April 1954.
Auf Grund des § 23 b des Gesetzes über Hilfsmaß- besteht, der Landkrankenkasse, entspricht, falls der
nahme'n für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom Heimkehrer Mitglied dieser Krankenkasse wäre. Die
19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung Vorschriften des § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 3
des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes finden dabei sinngemäß
des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bun- Anwendung.
desgesetzbl. I S. 931) wird mit Zustimmung des Bun-
§ 4
desministers für Arbeit und des Bundesministers der
Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates ver- (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 ist die
ordnet: Höhe der Beihilfe so festzusetzen, daß der Zweck
§ 1 der in § 23 b des Heimkehrergesetzes angeführten
Maßnahmen erreicht wird. § 10 der Reichsgrundsätze
Die Beihilfen für Maßnahmen zur Wiederherstel- über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen
lung der Gesundheit von Heimkehrern oder zur Ver-
Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I
hütung einer erkennbar drohenden Schädigung ihrer
S. 765) findet sinngemäß Anwendung. Die Aus-
Gesundheit, im folgenden kurz „Beihilfen" genannt,
wirkung der besonderen Verhältnisse, unter denen
sollen Heimkehrern im Sinne der §§ 1 oder 1 a des
der Heimkehrer vor seiner Aufenthaltnahme im
Heimkehrergesetzes gewährt werden, wenn die
Bundesgebiet oder im Land Berlin zu leben gezwun-
Durchführung dieser Maßnahmen innerhalb eines
gen war, ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
Jahres nach Aufenthaltnahme im Bundesgebiet oder
Dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Kur-
im Land Berlin notwendig ist, ohne daß ein Anspruch
anstalten und Erholungsheimen, der sich in der Regel
nach anderen gesetzlichen Vorschriften besteht.
der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet oder im Land
Berlin anschließen soll.
§ 2
(2) Kann der Erfolg eines Aufenthaltes in Kur-
(1) Als andere gesetzliche Vorschriften im Sinne anstalten oder Erholungsheimen bei gleichzeitiger
des § 1 gelten Anwesenheit des Ehegatten des Heimkehrers schnel-
1. die Reichsversicherungsordnung und das ler und durchgreifender erreicht werden, soll die Bei-
Angestelltenversicherungsgesetz, hilfe so bemessen werden, daß die Kosten des Auf-
enthaltes des Ehegatten während der Dauer des
2. das Reichsknappschaftsgesetz,
Aufenthaltes des Heimkehrers mit berücksichtigt
3. die Verordnung über die Krankenversiche- werden.
rung der Rentner,
§ 5
4. die Vorschriften des Gesetzes über Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung (1) Die Beihilfe wird auf Antrag von dem Für-
über die Krankenversicherung Arbeitsloser, sorgeverband gewährt. Die Fragen der örtlichen und
sachlichen Zuständigkeit sowie der Erstattung der
5. § 23 des Heimkehrergesetzes, aufgewendeten Kosten durch einen anderen Für-
6. das Bundesversorgungsgesetz, sorgeverband regeln sich nach den fürsorgerecht-
lichen Bestimmungen.
1. § 276 des Lastenausgleichsgesetzes.
(2) Hat der Heimkehrer einen Anspruch nach an-
(2) Durch die Prüfung, ob ein Anspruch nach den deren gesetzlichen Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1,
in Absatz 1 angeführten Vorschriften vorliegt, darf
gelten im Verhältnis zwischen dem Fürsorgeverband
eine Verzögerung in der Durchführung notwendiger
und den in § 2 Abs. 1 angeführten Stellen wegen der
Maßnahmen nach § 23 b des Heimkehrergesetzes
vom Fürsorgeverband gewährten Beihilfen die Be-
nicht eintreten.
stimmungen über den Ersatz von Fürsorgeleistungen.
(3) Soweit die nach den in Absatz 1 angeführten
Vorschriften gewährte Leistung nach Art und Aus- (3) Falls über die Vergütung ärztlicher Leistungen
maß die Beihilfe nach§ 4 nicht erreicht, soll bei Vor- für Fürsorgeempfänger keine Vereinbarungen be-
liegen der übrigen Voraussetzungen nach § 1 eine stehen, sind die ärztlichen Leistungen nach den
entsprechende ergänzende Beihilfe gewährt werden: Mindestsätzen der Preugo zu vergüten.
§ 3 § 6
Soweit es sich um Maßnahmen der Krankenhilfe Der Fürsorgeverband hat eine Stellungnahme des
handelt, soll die Beihilfe in der Regel den Betrag Gesundheitsamtes oder eines Vertrauensarztes der
nicht übersteigen, der vergleichbaren Lel.stungen der Kranken- oder Rentenversicherung einzuholen, die
Krankenhilfe nach den Vorschriften der Satzung der sich auf Notwendigkeit und Dringlichkeit der nach
für den Wohnort des Heimkehrers zuständigen All- § 23 b des Heimkehrergesetzes zu treffenden Maß-
gemeinen Ortskrankenkasse, wo eine solche nicht nahmen (§ 1) sowie auf § 4 Abs. 2 zu erstrecken hat.
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 7 § 9
Die dem Fürsorgeverband aus Beihilfen nach § 4 Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
entstehenden Aufwendungen sind Fürsorgekosten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
im Sinne des § 10 des Ersten Uberleitungsgesetzes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des
in der Fassung des Gesetzes vom 4. September 1953 Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
(Bundesgesetzbl. I S. 1320) und werden vom Bund Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundes-
in dem Verhältnis erstattet, in dem die im Rahmen gesetzbl. I S. 931) auch im Land Berlin.
der Kriegsfolgenhilfe anfall enden Fürsorgekosten
§ 10
verrechnet werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 8
Bonn, den 21. April 1954.
Die Landesregierungen können die Aufgaben des
Fürsorgeverbandes nach den§§ 5 bis 7 einer.anderen Der Bundesminister des Innern
Stelle übertragen. Dr. Schröder
Verordnung zur Erstreckung der Verordnung Bekanntmachung
über die Durchführung der deutschen Sozial- über den Schutz von Erfindungen, Mustern
versicherung bei Auslandsaufenthalt und Warenzeichen auf Ausstellungen.
auf das Gebiet des Landes Berlin. Vom 4. Mai 1954.
Vom 24. April 1954. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Dber- Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
blatt I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit Zu- Grund~esetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
stimmung des Bundesrates:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese-
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
§ 1
zeichen tritt ein für
Die Verordnung über die Durchführung der deut- 1. die in der Zeit vom 22. bis 30. Mai 1954 in
schen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt Essen stattfindende „Bundes-Fleischer-Fachaus-
vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 230) wird stellung";
auf das Gebiet des Landes Berlin erstreckt, sofern sie 2. die in der Zeit vom 12. bis 21. Juni 1954 in
im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Essen stattfindende Fachschau „Schweißen und
Schneiden";
§ 2 3. die in der Zeit vom 19. bis 23. Juni 1954 in
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom Hamburg stattfindende „Deutsche Nähmaschi-
nen-Fachausstellung";
1. April 1952 in Kraft.
4. die in der Zeit vom 21. bis 24. August 1954 in
(2) Sofern Versicherungsträger im Land Berlin Frankfurt am Main stattfindende „Fachmesse
bisher anders verfahren haben, bewendet es dabei. Uhren und Schmuck";
5. die in der Zeit vom 5. bis 9. September 1954 in,
Bonn, den 24. April 1954. Frankfurt am Main stattfindende „Internatio-
nale Frankfurter Messe".
Der Bundeskanzler Bonn, den 4. Mai 1954.
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Arbeit In Vertretung
Anton Storch Strauß
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend e r Bezug nur durch die Post. Bezugs p r e i s : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 7 § 9
Die dem Fürsorgeverband aus Beihilfen nach § 4 Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten
entstehenden Aufwendungen sind Fürsorgekosten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
im Sinne des § 10 des Ersten Uberleitungsgesetzes gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des
in der Fassung des Gesetzes vom 4. September 1953 Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des
(Bundesgesetzbl. I S. 1320) und werden vom Bund Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 (Bundes-
in dem Verhältnis erstattet, in dem die im Rahmen gesetzbl. I S. 931) auch im Land Berlin.
der Kriegsfolgenhilfe anfall enden Fürsorgekosten
§ 10
verrechnet werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
§ 8
Bonn, den 21. April 1954.
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versicherung bei Auslandsaufenthalt und Warenzeichen auf Ausstellungen.
auf das Gebiet des Landes Berlin. Vom 4. Mai 1954.
Vom 24. April 1954. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Dber- Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
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wird bekanntgemacht:
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Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese-
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
§ 1
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schen Sozialversicherung bei Auslandsaufenthalt Essen stattfindende „Bundes-Fleischer-Fachaus-
vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 230) wird stellung";
auf das Gebiet des Landes Berlin erstreckt, sofern sie 2. die in der Zeit vom 12. bis 21. Juni 1954 in
im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. Essen stattfindende Fachschau „Schweißen und
Schneiden";
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5. die in der Zeit vom 5. bis 9. September 1954 in,
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Adenauer
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