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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1954 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
24. 4. 54 Gesetz zur Änderung des Einkomm~msteuergeselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
27. 4. 54 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbe-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
In Teil II Nr. 4, ausgegeben am 22. April 1954, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das übereinkommen Nr. 63 der
Internationalen Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zweigen des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der
Landwirtschaft. - Gesetz betreffend das übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation V'Om 9. Juli
1948 über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung. -Gesetz betreffend das Obereinkommen Nr. 96 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949). - Bekannt-
machung über die Kündigung des Obereinkommens über die Regelung der Schollen- und Flundernfischerei in der
Ostsee gegenüber Schweden. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schieds-
klauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Ver-
hältnis zu Pakistan. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln
im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhältnis zu
Dänemark, - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung
von Regeln über Konnossemente. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens über die Immuni-
täten der Staatsschiffe. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Obereinkommens zur einheitlichen Fest-
stellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ober-
einkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfeleistung und Bergung in Seenot. - Bekannt-
machung über die Wiederanwendung der Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behand-
lung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-
kommens über Meistbegünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ~er Republik Libanon.
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 24. April 1954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Sparverträge mit festgelegten Sparraten vor-
rates das folgende Gesetz beschlossen: liegen und diese Verträge vor dem 1. Juni
1953 abgeschlossen worden sind, der Betrag
Artikel 1 dieser Sonderausgaben;".
(1) Artikel 1 Ziff. 16 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe aa des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Artikel 2
Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
wird gestrichen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
Artikel 3
vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355)
wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
In § 41 Abs. 1 wird mit Wirkung vom 1. Januar 1954 1
1. die Ziffer 2 wie folgt gefaßt:
„2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 mit Ausnahme der Son-
Bonn/Bad Kissingen, den 24. April 1954.
derausgaben für vor dem 1. Juni 1953 abge-
schlossene Sparverträge mit festgelegten Der Bundespräsident
Sparraten, Ziff. 5 und 6, Abs. 2 und des § 10 b Theodor Heuss
624 Deutsche Mark im Jahr übersteigen, der
624 Deutsche Mark übersteigende Betrag;", Der Bundeskanzler
Adenauer
2. die Ziffer 3 wie folgt gefaßt:
„3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10 Der Bundesminister der Finanzen
Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d und Abs. 2 für Schäffer
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des§ 33d der Gewerbeordnung.
Vom 27. April 1954.
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Zweiten
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur
Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung vom
13. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 935) wird nach-
stehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch-
führung des § 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 683) in der nunmehr gelten-
den Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 27. April 1954.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung
in der Fassung vom 27. April 1954.
§ 1 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und den
(1) Die ortspolizeiliche Genehmigung zur Auf- dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom
stellung mechanisch betriebener Spiele oder Spiel- 16. Dezember 1933 (Reichsbesoldungsbl. S. 192). Da-
einrichtungen (Spielgeräte) auf öffentlichen Wegen, neben wird den ernannten Sachverständigen eine
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten vom Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-
(§ 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung) darf nur erteilt
men mit dem Bundesminister der Finanzen festzu-
werden, wenn die Art des Spielgerätes (Bauart) zu- setzende Aufwandsentschädigung gewährt.
gelassen worden ist. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft und der
(2) Das gleiche gilt für die gewerbsmäßige Ver- Bundesminister des Innern können sich über den
anstaltung anderer, eine Gewinnmöglichkeit bieten- Stand der Zulassungsverfahren jederzeit durch Be-
der Spiele auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen auftragte unterrichten lassen. Werden die im
oder an anderen öffentlichen Orten (§ 33 d Abs. 2 Absatz 2 genannten Sachverständigen in gemein-
Satz 4 der Gewerbeordnung), wenn diese Spiele vom samer Beratung gehört, so können sich die Beauf-
Bundesminister für Wirtschaft im Einverständnis mit tragten an der Beratung beteiligen.
dem Bundesminister des Innern als zulassungspflich-
tig bezeichnet worden sind. § 3
(3) Eine öffentliche Aufstellung gilt auch dann als (1) Die geschäftsmäßige Erledigung des Zulas-
gegeben, wenn Spielgeräte in Vereinen oder ge- sungsverfahrens obliegt der Bundesanstalt.
schlossenen Gesellschaften, in denen gewohnheits-
mäßig gespielt wird, aufgestellt werden sollen. (2) Der Zulassungsantrag ist bei der Bundesanstalt
einzureichen. Dem Antrag ist eine genaue Beschrei-
§ 2 bung der Bauart, ein Bauplan, eine Bedienungs-
anweisung, eine Ertragsberechnung und ein Probe-
(1) Die Zulassung (§ 1) erfolgt durch die Physika- stück der Bauart beizufügen. Der Antragsteller hat
lisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt). der Bundesanstalt auf Verlangen weitere Unter-
(2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Anhörung lagen einzureichen und sich zur mündlichen Aus-
des Bundeskriminalamtes und je eines vom Bundes- kunft zur Verfügung zu stellen. Das Probestück kann
minister für Wirtschaft zu ernennenden Sachverstän- ganz oder zum Teil bei der Bundesanstalt zurück-
digen der technischen Wissenschaft und der Indu- behalten werden.
strie. Für jeden anzuhörenden Sachverständigen ist
ein Stellvertreter zu ernennen. Die Sachverständigen § 4
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Will die
Bundesanstalt von dem Gutachten des Bundeskrimi- (1) Die Bundesanstalt erteilt über ihre Entschei-
nalamtes abweichen, so hat sie zuvor dem Bundes- dung einen schriftlichen Bescheid.
minister für Wirtschaft zu berichten, der seinerseits (2) Wird die Bauart zugelassen, so stellt die Bun-
mit dem Bundesminister des Innern ins Benehmen desanstalt dem Antragsteller einen Zulassungsschein
tritt. aus, der die· wesentlichen Merkmale der Bauart ent-
(3) Die nicht.beamteten Sachverständigen erhalten hält. Die Zulassung kann befristet oder bedingt, ins-
bei Dienstreisen Reisekostenvergütungen nach dem besondere auf bestimmte Gelegenheiten beschränkt
Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom werden.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1954 113
§ 5 § 9
(1) Die Gebühr für die Zulassung einer Bauart Die Zulassung, der Widerruf der Zulassung und
wird von der Bundesanstalt innerhalb eines Gebüh- die Zahl der ausgegebenen Zulassungszeichen einer
renrahmens von 30 bis 200 Deutsche Mark fest- Bauart werden im Gemeinsamen Ministerialblatt
gesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der und im Amtsblatt der Physikalisch-Technischen Bun-
Bauart und nach dem jeweils notwendigen Verwal- desanstalt bekanntgemacht, die von der Außenstelle
tungsaufwand. Die Hälfte der Gebühr ist bei Ein- in München ausgesprochenen Zulassungen auch im
reichung des Antrages, der Rest bei Aushändigung Bayerischen Staatsanzeiger.
des Zulassungsscheines zu entrichten. Bei Ablehnung
des Zulassungsantrages wird nur die halbe Gebühr § 10
erhoben.
(1) Die Genehmigung zur Aufstellung eines zuge-
(2) Der Antragsteller hat neben der Gebühr bei lassenen Spielgerätes darf nur versagt werden,
der Prüfung der Bauart etwa entstehende besondere
Kosten zu erstatten. Diese Kosten werden nach den 1. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Ab- ergibt, daß der Aufsteller oder der Ge-
gaben eingezogen und beigetrieben. werbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel-
gerät aufgestellt werden soll, die für die
§ 6 Aufstellung von Spielgeräten erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt;
(1) Aufsteller von Spielgeräten sind· verpflichtet,
Spielgeräte, die den in dem Zulassungsschein be- 2. wenn der Aufstellungsplatz für ein Spiel-
zeichneten Merkmalen nicht mehr entsprechen, un- gerät insbesondere im Hinblick auf den
verzüglich aus dem Verkehr zu ziehen. Schutz Jugendlicher ungeeignet erscheint;
ungeeignet für die Aufstellung von Spiel-
(2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung einer geräten, bei denen Geld oder Wertmar-
Bauart widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, ken verabfolgt werden, sind Jahrmärkte,
die zur Versagung der Zulassung geführt hätten, oder Schützenfeste oder ähnliche, gelegentlich
wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an unter freiem Himmel stattfindende Ver-
den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merk- anstaltungen von vorübergehender Dauer
malen verändert hat oder solche Änderungen duldet. sowie Drtlichkeiten, die vornehmlich von
Jugendlichen besucht werden, wie Sport-
§ 7 plätze, Badeanstalten, Sport- und Jugend-
(1) Für jedes Stück einer zugelassenen Bauart, das heime, einschließlich der dort betriebenen
gewerbsmäßig auf öffentlichen Wegen, Straßen und Gaststätten; der Losbriefverkauf auf offe-
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten aufge- nen Straßen und-Plätzen im Rahmen geneh-
stellt werden soll, ist ein Zulassungszeichen und ein migter Lotterien zu karitativen Zwecken
Abcüuck des Zulassungsscheines auszugeben. unter Benutzung von Spielgeräten kann ab-
weichend hiervon genehmigt werden;
(2) Das Zulassungszeichen und der Abdruck des
Zulassungsscheines haben dieselbe fortlaufende 3. wenn die Aufstellung des Spielgerätes eine
Nummer zu enthalten; im Zulassungszeichen sind Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung
außerdem Name und Wohnort des Antragstellers befürchten läßt, insbesondere im Hinblick
anzugeben. Die Bundesanstalt gibt das Zulassungs- auf die örtliche Lage oder die Zahl von
zeichen und den Abdruck des Zulassungsscheines bereits aufgestellten Spielgeräten.
gegen Zahlung einer Gebühr von 30 Deutsche Mark (2) Die Genehmigung muß Personen versagt wer-
an den Antragsteller aus. den, die in den letzten fünf Jahren vor Stellung des
Antrages wegen verbotenen Glückspiels, Diebstahls,
§ 8 Unterschlagung, Betruges oder einer sonstigen aus
(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, an jedem Eigennutz begangenen strafbaren Handlung oder auf
Spielgerät, das nach § 1 Abs. 1 aufgestellt werden Grund des § 146 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung
soll, das Zulassungszeichen, die Spielregeln mit An- rechtskräftig verurteilt worden sind. Bei nur ein-
gabe der Mindestdauer des Spielablaufes und den maliger Verurteilung wegen verbotenen Glücks-
Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen. Der Ab- spiels oder bei nur einmaliger Verurteilung auf
druck des zum Zulassungszeichen gehörenden Zu- Grund des § 146 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung
lassungsscheines ist von dem Aufsteller oder einer kann die Genehmigung ausnahmsweise mit Zustim-
von ihm beauftragten Person am Aufstellungsort mung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt wer-
bereitzuhalten, es sei denn, daß der Abdruck des den, wenn auf eine Geldstrafe von nicht mehr als
Zulassungsscheines von der Genehmigungsbehörde einhundert Deutsche Mark erkannt worden ist.
in Verwahrung genommen ist. (3) In der schriftlich zu erteilenden Genehmigung
(2) · Die Spielregeln und der Gewinnplan können sind der Ort, an dem das Spielgerät aufgestellt wer-
bei Spielgeräten, die auf Jahrmärkten, Schützen- den darf, sowie etwaige Auflagen, Befristungen und
festen sowie ähnlichen unter freiem Himmel sonstige Beschränkungen für die Benutzung des
gelegentlich sta.ttfindenden Veranstaltungen von Spielgerätes anzugeben. Als Auflage kann auch der
vorüb12rgehender Dauer aufg~stellt werden, auch Ausschluß solcher Personen vom Spiel vorgesehen
unmittelba.r neben dem Spielgc>rät d12utlich sichtbar werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
angebracht werclen. haben.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(4) Die Genehmigung kann zurückgenommen wer- (2) Die ·auf Grund dieser Richtlinien nach Inkraft-
den, treten dieser Verordnung von der Physikalisch-Tech-
1. wenn ein aufgestelltes Spielgerät an einem nischen Bundesanstalt in Braunschweig, ihrer Außen-
im Zulassungsschein bezeichneten Merkmal stelle in München oder ihrem Institut Berlin aus-
verändert worden ist, gesprochenen Zulassungen gelten im Bundesg~biet
2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die und im Land Berlin. In diesen Richtlinien muß be-
Versagung der Genehmigung gerechtfertigt stimmt werden, daß Spielgeräte, die nicht auf Jahr-
hätten. märkten, Schützenfesten oder ähnlichen, gelegent-
lich unter freiem Himmel stattfindenden Veranstal-
(5) Die Genehmigung darf längstens für die tungen von vorübergehender Dauer aufgestellt wer-
Dauer eines Jahres erteilt werden, jedoch nicht über den sollen, nur dann zugelassen werden dürfen,
die im Zulassungsschein festgelegte Zulassungs-
dauer hinaus. 1. wenn die Dauer des Spielablaufes min-
destens 15 Sekunden beträgt und
§ 11
2. wenn der Einsatz -,10 Deutsche Mark be-
Die Aufstellung eines Spielgerätes ist von der trägt sowie der Höchstgewinn im Betrage
Behörde, die für die Erteilung der Aufstellungs- oder im Werte eine Deutsche Mark nicht
genehmigung zuständig ist, zu unterbinden, überschreitet.
1. wenn das Spielgerät den im Zulassungsschein
bezeichneten Merkmalen nicht entspricht, § 14
2. wenn die Zulassung widerrufen oder die Auf- (1) Durch diese Verordnung wird das Gesetz über
stellungsgenehmigung zurückgenommen ist, die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli
3. wenn die Frist für die Zulassung oder Auf~ 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) nicht berührt.
stellung abgelaufen ist.
(2) Die Bekanntmachung der Reichsregierung vom
27. Juli 1920 (Reichsgesetzbl. I S. 1482), betreffend
§ 12
Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz gegen das
Die Gebühr für die ortspolizeiliche Genehmigung Glücksspiel vom 23. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl.
bestimmt sich nach Landesrecht; sie darf 20 Deutsche S. 2145), bleibt insoweit in Kraft, als es sich um
Mark nicht überschreiten. Spielgeräte handelt, die nicht nach § 1 Abs. 1 oder 2
dieser Verordrt ung zulassungspflichtig sind.
§ 13
§ 15
(1) Für die Zulassung erläßt der Bundesminister
für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
minister des Innern Richtlinien. am 18. September 1953 in Kraft getreten.
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-
lich hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Abzüge vom Entgelt der von der Deut-
schen Bundesbahn beschäftigten Unternehmer des Güterfern-
verkehrs. Vom 3. April 1954. 69 8.4.54 9.4.54
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen
für die Schiffahrt; hier: Schleuse und Hubbrücken des Küsten-
kanals in Oldenburg. Vom 1. April 1954. 74 15.4.54 Inkrafttreten
gern. § 5
Verordnung M Nr. 1/54 zur Ergänzung der Verordnung M
Nr. 1/52 über Preise für Milch, Butter und Käse. Vom 14. April
1954. 75 17.4.54 18.4.54
Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Er-
gänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die
Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen
aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken). Vom 26. April
1954. 81 28.4.54 29.4.54
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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