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Bundesgesetzblatt
Teil I
1954 Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1954 Nr. 10
Tag Inhalt: Seite
13.4.54 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Körper-
schaftsteuergesetzes ............................................... • • • • • • , • • • • • • • • · · · · · 95
13.4.54 Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaitsteuergesetzes ..................... : .. 97
13.4.54 BekanntmachungderNeufassungderKörperschaftsteuer-Durchführungsverordnung(KStDV1953) 102
14.4.54 Siebente Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (7. Lei-
stungsDV-LA) ...................................................................... • • • 109
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung
zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 13. April 1954.
Auf Grund der § § 23 und 23 a Abs. 1 des Körper- 4. Im § 11 erhält die Ziffer 2 die folgende Fassung:
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- ,,2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Ge-
machung vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 305), schäftsplan als soziale Einrichtung sicher-
des Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapital- gestellt sein. Eine soziale Einrichtung im
markts vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I Sinn dieser Bestimmung liegt insbesondere
S. 793) und des Gesetzes zur Ä:q_derung steuerlicher dann nicht vor, wenn
Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung a) das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der
vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) verord- Leistungsempfänger den Betrag von
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- 9000 Deutsche Mark jährlich übersteigt
desrates: oder
§ 1 b) die Leistungen der Kasse die folgenden
Die Verordnung zur Durchführung des Körper- Beträge übersteigen:
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- als Pension 6000 Deutsche Mark jähr-
machung vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 310) lich,
und der Verordnung zur Änderung und Ergänzung als Witwengeld 4800 Deutsche Mark
der Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-
jährlich,
-steuergesetzes vom 10. Dezember 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1553) wird wie folgt geändert und er- als Waisengeld 1800 Deutsche Mark
gänzt: jährlich für jede Waise,
als Sterbegeld 800 Deutsche Mark als
1. § 7 und die dazu gehörende Uberschrift „Zu § 4
Gesamtleistung.".
Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes" werden gestrichen.
5. Im § 13 wird der folgende Satz angefügt:
2. § 8 erhält die folgende Fassung:
,,Der Begriff des wirtschaftlichen Geschä'fts-
,,§ 8
betriebs bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 der Ge-
Durchführung der Steuerbefreiung meinnützigkeitsverordnung. ".
Für die Durchführung der Steuerbefreiung
6. Im § 14 Abs. 1 wird ,,§ 7 Abs. 4 und 5" durch
gelten die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-
,, § 6 Abs. 3" ersetzt.
gesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I
S. 925) in der Fassung der Anlage 1 der Ver- 7. § 15 wird wie folgt geändert:
ordnung zur Änderung der Ersten Verordnung a) § 15 erhält zu den Worten „sind anzuwenden•
zur Durchführung des Körperschaftsteuergeset- die folgende Fußnote:
zes vom 16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 181) und die „ 1 ) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben
Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 die Vorschriften des§ 14 des Gesetzes zur
des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig- Förderung der Wirtschaft von Berlin
keitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bun- (West) in der Fassung der Bekanntma•
desgesetzbl. I S. 1592). ".
chung vom 9. September 1952 (Bundes-
3. In § 10 Ziff. 3 wird das Wort „zufallen" durch gesetzbl. I S. 621; Gesetz- und Verord-
die \Norte „zugute kommen" ersetzt. nungsbl. für Berlin S. 885, 1183) und des
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 9 Abs. 1 und 2 der Berliner Einkommen- ,,§ 28a
steuer-Durchführungsverordnung 1952 Leb ensv ersiehe rungs ge sellschaf ten
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auch bei
1953 S, 1362), II•
der Besteuerung nach § 23 für die berücksichti-
b) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung: gungsfähigen Ausschüttungen im Sinn des § 19
,,2. die folgenden Vorschriften der Einkom- Abs. 2 des Gesetzes auf 30 vom Hundert des Ein-
mensteuer-Durchführungsverordnung: kommens.".
§§ 1, 2, 2a, 11. § 33 a erhält in Absatz 2 Ziffer 1 zu den Worten
§§ 3 a, 4 bis 13, ,, (Bundesgesetzbl. S. 811)" die folgende Fußnote:
§ 35, „ 1 ) Im Land Berlin: D-Markbilanzgesetz vom
12. August 1950 (Verordnungsbl. für Groß-
§ 36 Abs. 1 bis 3 und 5,
Berlin Teil I S. 329) in der Fassung des D-
§ 37, Markbilanzergänzungsgesetzes vom 24. Mai
§ 39 Abs. 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin
entsprechend im Fall des§ 5 Abs. 2 s. 382).".
des Gesetzes,
§§ 41, 42, § 2
§ 55, Die Vorschriften des § 1 sind erstmals für den Ver-
§ 58a Abs. 1 und 3, anlagungszei traum 1953 anzuwenden.
§ 59 Abs. 2 und 3.".
8. § 26 wird wie folgt geändert: § 3
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
,, (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mild- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
tätige, kirchliche, religiöse und wissenschaft- mit Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Dritten
liche Zwecke im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Dberleitungsgesetzes vom 20. Dezember 1952 (Bun-
Gesetzes gelten die §§ 17 bis 19 des Steuer- desgesetzbl. I S. 821) und § 2 des Dritten Teils des
anpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften und
(Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni
Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) gilt diese Rechtsver-
Ersten Verordnung zur Durchführung des ordnung auch im Land Berlin.
Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober
1948 (WiGBl. S. 181) und die Verordnung zur § 4
Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-
Die Verordnung zur Durchführung des Körper-
anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
schaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundes-
machung vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 310)
gesetzbl. I S. 1592). ".
und der Verordnung zur Änderung und Ergänzung
b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: der Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-
,, (4) Die Bundesregierung kann mit Zu- steuergesetzes vom 10. Dezember 1953 (Bundes-
stimmung des Bundesrates durch Anordnung gesetzbl. I S. 1553} erhält unter Berücksichtigung der
Ausgaben im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Ge- sich aus § 1 ergebenden Änderungen und Ergänzun-
setzes als steuerbegünstigt auch anerkennen, gen die Bezeichnung „Körperschaftsteuer-Durchfüh•
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 rungsverordnung 1953 (KStDV 1953) ".
oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.".
9. Im § 26 a wird der Absatz 3 gestrichen. § 5
10. Hinter§ 28 und der Uberschrift „Zu§ 19 des Ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
setzes" wird der folgende § 28 a eingefügt: kündung in Kraft.
Bonn, den 13. April 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954 97
Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes.
Vom 13. April 1954.
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 305), des
Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts
vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793)
und des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor-
schriften und zur Sicherung der Haushaltsführung
vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) wird
nachstehend der Wortlaut des Körperschaftsteuer-
gesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 13. April 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Körperschaftsteuergesetz
in der Fassung vom 13. April 1954 (KStG 1953).
1. Steuerpflicht Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz
§ 1 im Bundesgebiet als beschränkt körperschaftsteuer-
Unbeschränkte Steuerpflicht pflichtig behandelt werden.
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
§ 3
die folgenden Körperschaften, Personenvereinigun-
gen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftslei- Abgrenzung der persönlichen Steuerpflicht
tung oder ihren Sitz im Inland haben: Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstal-
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, ten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Ge- dann körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkom-
sellschaften mit beschränkter Haftung, Ko- men weder nach diesem Gesetz noch nach dem Ein-
lonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerk- kommensteuergesetz unmittelbar bei einem ande-
schaften}; ren Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit; § 4
4. sonstige juristische Personen des privaten Persönliche Befreiungen
Rechts; (1) Von der Körperschafts teuer sind befreit
5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stif- 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche
tungen und andere Zweckvermögen; Bundesbahn, das Unternehmen „Reichs-
6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaf- autobahnen", die Monopolverwaltungen
ten des öffentlichen Rechts. des Bundes und die staatlichen Lotterie-
(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht unternehmen;
erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte. 2. die Reichsbank, die Bank deutscher Län-
der, die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
§ 2 die Deutsche Rentenbank, die Deutsche
Beschränkte Steuerpflicht Rentenbank-Kreditanstalt und die Landes-
(1) Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind zentralbanken;
1. Körperschaften, Personenvereinigungen und 3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-
Vermögensmassen, die weder ihre Ge- wirtschaftlicher Art erfüllen;
schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland 4. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
haben, stehenden Sparkassen, soweit sie der
mit ihren inländischen Einkünften; Pflege des eigentlichen Sparverkehrs die-
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und nen;
Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt 5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-
steuerpflichtig sind, schaften und ähnliche Realgemeinden. Un-
mit den inländischen Einkünften, von terhalten sie einen Gewerbebetrieb, der
denen ein Steuerabzug zu erheben ist. über den Rahmen eines Nebenbetriebs
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Körperschaf- hinausgeht, oder haben sie einen solchen
ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Gewerbebetrieb verpachtet, so sind sie in-
die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im soweit steuerpflichtig;
Bundesgebiet, aber ihre Geschäftsleitung oder ihren 6. Körperschaften, Personenvereinigungen und
Sitz in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, Vermögensmassen, die nach der Satzung,
in dem Körperschaften, Personenvereinigungen und Stiftung oder sonstigen Verfassung und
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nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ten des Einkommensteuergesetzes und den §§ 7 bis
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, 16 dieses Gesetzes. Hierbei sind auch verdeckte Ge-
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken winnausschüttungen zu berücksichtigen.
dienen. Unterhalten sie einen wirtschaft-
lichen Geschäftsbetrieb, der über den Rah- § 7
men einer Vermögensverwaltu_ng hinaus- Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne
geht, so sind sie insoweit steuerpflichtig; Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder
7. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine,
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften
Fülle der Not oder Arbeitslosigkeit nach verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht min-
näherer Maßgabe einer Rechtsverordnung; dern.
8. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
2. Sa c h 1ich e Befreiungen
Charakter, deren Zweck nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet § 8
ist;
Bei Personenvereinigungen, bei politischen Parteien
9. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und politischen Vereinen
und Aktiengesellschaften, deren Haupt-
zweck die Verwaltung des Vermögens für (1) Bei Personenvereinigungen, die unbeschränkt
einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der steuerpflichtig sind, bleiben für die Ermittlung des
in Ziffer 8 bezeichneten Art ist, sofern Einkommens die auf Grund der Satzung erhobenen
ihre Erträge im wesentlichen aus dieser Beiträge der Mitglieder außer Ansatz.
Vermögensverwaltung herrühren und aus- (2) Bei politischen Parteien und politischen Ver-
schließlich dem Berufsverband zufließen. einen, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, blei-
ben außerdem die Einkünfte der im § 2 Abs. 3 Ziff. 3
(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 sind nicht an-
bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes bezeich-
zuwenden, soweit die inländischen Einkünfte dem
neten Art mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinn
Steuerabzug unterliegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2).
des § 43 des Einkommensteuergesetzes außer An-
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Ziffern 3 bis 9 satz.
sind auf beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 Abs. 1 § 9
Ziff. 1, Abs. 2) nicht anzuwenden.
Bei Schachtelgesellschaften
(1) Ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapi-
II. Einkommen talgesellschaft nachweislich seit Beginn des Wirt-
schaftsjahrs ununterbrochen an dem Grund- oder
1. Allgemeines Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuer-
pflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien,
§ 5
Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel
(1) Die Körperschaftsteuer bemißt sich nach dem unmittelbar beteiligt, so bleiben die auf die Beteili-
Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb gung entfallenden Gewinnanteile jeder Art außer
eines Kalenderjahrs bezogen hat. Ansatz. Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht
(2) Bei Steuerpflichtigen, die Bücher nach den vorhanden, so tritt an seine Stelle das Vermögen,
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver- das bei der letzten Veranlagung zur Vermögen-
pflichtet sind und solche tatsächlich ordnungsmäßig steuer festgestellt worden ist.
führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr, (2) Soweit die Gewinnanteile außer Ansatz blei-
für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, zu er- ben, ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht
mitteln. Bei Steuerpflichtigen der genannten Art, vorzunehmen.
deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht,
ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt- (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn
lung des Einkommens auf das Kalenderjahr, in dem der Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever-
das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalender- bände oder Betriebe von inländischen Körperschaf-
jahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend ten des öffentlichen Recbts an unbeschränkt steuer-
dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr pflichtigen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
erzielten und auf das jeweilige Kalenderjahr ent-
fallenden Umsätze aufzuteilen. Bei buchführenden § 10
Steuerpflichtigen, die Land- und Forstwirtschaft be- Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften
treiben, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt- (1) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften können
schaft bei der Ermittlung des Einkommens auf das durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften er".'
Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt,
lassen werden.
und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts-
jahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil auf- (2) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des
zuteilen. Absatzes 1 sind Kapitalgesellschaften, die aus-
schließlich den Erwerb, die Verwaltung und die
§ 6
Veräußerung von Aktien, Kuxen, Anteilen oder Ge-
Was- als Einkommen gilt und wie das Einkommen nußscheinen anderer Kapitalgesellschaften oder von
zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschrif- Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben.
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3. Ab z u g s fähige Ausgaben künften, von denen ein Steuerabzug zu erheben ist
(§ 2 Abs. 1 Ziff. 2), so ist ein Abzug von Ausgaben
§ 11
nicht zulässig.
Bei Ermittlung des Einkommens sind die folgen-
den Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits 6. Aufl ö s u n g und Ab w i c k 1u n g
nach den Vorschriften des Einkommensteuerge- (Liquidation)
setzes abzugsfähige Ausgaben sind:
1. bei Kapitalgesellschaften § 14
die Kosten der Ausgabe von Aktien und son- (1) Wird eine Kapitalgesellschaft, die ihre Auf-
stigen Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht lösung beschlossen hat, abgewickelt, so ist der im
aus dem Ausgabeaufgeld gedeckt werden Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Be-
können; steuerung zugrunde zu legen. Der Besteuerungs-
2. bei Versicherungsunternehmen zeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.
Zuführungen zu versicherungstechnischen (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinn des Ab-
Rücklagen, soweit sie für die Leistungen aus satzes 1 ist das zur Verteilung kommende Ver-
den am Bilanzstichtag laufenden Versiche- mögen (Abwicklungs-Endvermögen) dem Vermögen
rungsverträgen erforderlich sind; am Schluß des der Auflösung vorangegangenen
3. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien Wirtschaftsjahrs (Abwicklungs-Anfangsvermögen)
der Teil des Gewinns, der an persönlich haf- gegenüberzustellen.
tende Gesellschafter auf ihre nicht auf das
(3) Von dem Abwicklungs-Endvermögen sind die
Grundkapital gemachten Einlagen oder als
steuerfreien Vermögenszugänge abzuziehen, die
Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsfüh-
dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum
rung verteilt wird;
zugeflossen sind.
4. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen,
daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz (4) Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Be-
oder teilweise erlassen werden; triebsvermögen, das am Schluß des vorangegange-
nen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körper-
5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
schaftsteuer zugrunde lag. Hat der letzten Ver-
licher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke
anlagung ein Wert des Betriebsvermögens nicht zu-
und der als besonders förderungswürdig an-
grunde gelegen, so tritt an seine Stelle der Betrag
erkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur
des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals oder,
Höhe von· insgesamt 5 vom Hundert des Ein-
wenn ein solches nicht vorhanden ist, die Summe
kommens oder 2 vom Tausend der Summe
der Einlagen oder der Anschaffungs- oder Her-
der gesamten Umsätze und der im Kalender-
stellungspreis im Sinn des Einkommensteuerge-
jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Für
setzes. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um
wissenschaftliche Zwecke erhöht sich der Vom-
den Gewinn des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
hundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.
zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum <l,t1Sges/chüt-
Als Einkommen im Sinn dieser Vorschrift gilt
tet worden ist.
das Einkommen vor Abzug der im Satz 1 und
in § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuer- (5) Auf die Gewinnermittlung sind im übrigen
gesetzes bezeichneten Ausgaben. die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
4. Nich ta bzu gsf ähige Ausgaben 7. Verschmelzung (Fusion)
und Umwandlung
§ 12
Nichtabzugsfähig sind § 15
1. die Aufwendungen für die Erfüllung von (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft
Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stif- mit oder ohne Abwicklung (Liquidation} auf einen
tung, Satzung oder sonstige Verfassung vor- anderen über, so ist § 14 entsprechend anzuwenden.
geschrieben sind; Für die Ermittlung des Gewinns tritt an die Stelle
2. die Steuern vom Einkommen und die Ver- des zur Verteilung kommenden Vermögens der
mögensteuer; Wert der für die Dbertragung des Vermögens ge-
währten Gegenleistung nach dem Stand im Zeit-
3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder
punkt der Dbertragung.
des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Gruben-
vorstands oder andere mit der Dberwachung (2) Der beim Dbergang sich ergebende Gewinn
der Geschäftsführung beauftragte Personen scheidet für die Besteuerung insoweit aus, als die
gewährt werden. folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. das Vermögen einer inländischen Kapital-
5. An t e i 1i g e Ab z ü g e gesellschaft muß als Ganzes auf eine
andere inländische Kapitalgesellschaft ge-
§ 13 gen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Ist das Einkommen nur zu einem Teil steuer- der übernehmenden Gesellschaft über-
pflichtig, so dürfen Ausgaben nur insoweit abge- gehen;
zogen werden, als sie mit steuerpflichtigen Einkünf- 2. es muß sichergestellt sein, daß dieser Ge-
ten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen- winn später der Körperschaftsteuer unter-
hang stehen. Besteht das Einkommen nur aus Ein- liegt.
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8. V e r 1 e g u n g d e r G e s c h ä f t s 1e i tun g b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
ins Ausland ten,
§ 16 c) Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-
(1) Verlegt eine unbeschränkt steuerpflichtige keit,
Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung und ihren d) Betrieben gewerblicher Art von Körper-
Sitz oder eins von beiden ins Ausland und scheidet schaften des öffentlichen Rechts,
sie dadurch aus der unbeschränkten Steuerpflicht e) Körperschaften, Personenvereinigungen
aus, so ist § 14 entsprechend anzuwenden. An die und Vermögensmassen ausländischen
Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens Rechts, die mit einer der unter Buch-
tritt der gemeine Wert des vorhandenen Ver- staben a bis d bezeichneten Körper-
mögens. schaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen vergleichbar sind;
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die inlän-
dische Betriebstätte einer beschränkt steuerpflich- 2. 50 vom Hundert des Einkommens bei allen
tigen Kapitalgesellschaft aufgelöst oder ins Aus- übrigen Körperschaften, Personenvereini-
land verlegt oder ihr Vermögen als Ganzes an gungen und Vermögensmassen.
einen anderen übertragen wird. (2) Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich bei unbe-
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1
9. Mindes tbe steue rung Abs. 1 Ziff. 1) für die berücksichtigungsfähigen Aus-
§ 17 schüttungen auf 30 vom Hundert des Einkommens.
Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen sind die auf
(1) Als Mindesteinkommen werden der Besteue- Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
rung zugrunde gelegt entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vor-
1. die Ausschüttungen (auch verdeckte Ge- genommenen Gewinnausschüttungen für Wirtschafts-
winnausschüttungen), soweit sie mehr als jahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berück-
4 vom Hundert des eingezahlten Grund- sichtigt sind, soweit in diesen Gewinnausschüttungen
oder Stammkapitals oder, wenn ein solches keine Gewinnanteile enthalten sind, die bei den
nicht vorhanden ist, des bei der letzten Gesellschaftern nach § 9 außer Ansatz bleiben; bei
Veranlagung zur Vermögensteuer festge- Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleiben Ge-
stellten Vermögens betragen, ohne Rück- winnausschüttungen außer Betracht, die 8 vom Hun-
sicht darauf, aus welchen Mitteln die Aus- dert des eingezahlten Stammkapitals (Nennkapitals)
schüttungen stammen; übersteigen. Im Fall der Mindestbesteuerung er-
2. die Vergütungen jeder Art, die an Mit- mäßigt· sich die Körperschaftsteuer für die berück-
glieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, sichtigungsfähigen Ausschüttungen auf 30 vom Hun-
Grubenvorstands oder andere mit der Uber- dert des Einkommens. Weicht das Wirtschaftsjahr
wachung der Geschäftsführung beauftragte vom Kalenderjahr ab, so sind die berücksichtigungs-
Personen gewährt werden; fähigen Ausschüttungen in dem im § 5 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Verhältnis auf die Kalenderjahre auf-
3. die Vergütungen jeder Art, die an Mitglie-
zuteilen.
der des Vorstands oder an andere Ange-
stellte in leitender Stellung für ihre Tätig- (3) Die Körperschaftsteuer beträgt 30 vom Hundert
keit gewährt werden, soweit die Vergütun- des Einkommens
gen außer Verhältnis zu ihrer Arbeits- 1. bei Kreditanstalten des öffentlichen Rechts
leistung stehen. für Einkünfte aus dem langfristigen Kommu-
(2) Die Mindestbesteuerung ist nur dann vorzu- nalkredit-, Realkredit- und Meliorations-
nehmen, wenn der Gesamtbetrag des Mindestein- kreditgeschäft;
kommens höher ist als das nach § 6 ermittelte Ein- 2. bei privaten Bausparkassen für Einkünfte
kommen. aus dem langfristigen Realkreditgeschäft;
3. bei reinen Hypothekenbanken;
III. Steuertarif 4. bei gemischten Hypothekenbanken für die
§ 18 Einkünfte aus den im § 5 des Hypotheken-
Abrundung bankgesetzes genannten Geschäften;
Zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird das 5. bei Schiffspfandbriefbanken.
Einkommen auf volle 10 Deutsche Mark nach unten Soweit die Körperschaftsteuer in den Fällen der
abgerundet. Ziffern 2 und 4 60 vom Hundert des Einkommens be-
§ 19 trägt, ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen nur
Steuersätze
mit dem Teil anzusetzen sind, der dem Verhältnis des
(1) Die Körperschafts teuer beträgt vorbehaltlich mit 60 vom Hundert zu versteuernden Teils des Ein-
der Absätze 2 und 3 kommens zum gesamten Einkommen entspricht.
1. 60 vom Hundert des Einkommens bei (4) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem
a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesell- Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug
schaften, Kommanditgesellschaften auf abgegolten,
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn des
Haftung, Kolonialgesellschaften, berg- § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommen-
rechtliche Gewerkschaften), steuergesetzes handelt, oder
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b) wenn der Bezieher der Einkünfte nur be- c) über die sachlichen Befreiungen bei Per-
schränkt steuerpflichtig ist und die Einkünfte sonenvereinigungen, bei politischen Par-
nicht in einem inländischen gewerblichen, teien und politischen Vereinen, bei
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an- Schachtelges,ellschaften und bei Kapital-
gefallen sind. verwaltungsgesellschaften,
d) über die abzugsfähigen Ausgaben, die
nichtabzugsfähigen Ausgaben und über
IV. Veranlagung und Entrichtung der Steuer die anteiligen Abzüge,
§ 20 e) über die Auflösung und Abwicklung, die
Verschmelzung und Umwandlung und
Allgemeines
über die Verlegung der Geschäftsleitung
Auf die Veranlagung zur Körperschaftsteuer und ins Ausland,
auf die Entrichtung der Körperschaftsteuer sind ent-
f) über die Mindestbesteuerung,
sprechend die Vorschriften anzuwenden, die für die
Einkommensteuer gelten. Dies gilt nicht für die Vor- g) über die Ermittlung des Einkommens bei
schrift des§ 46 a Sätze 2 und 3 des Einkommensteuer- Versicherungsunternehmen einschließ-
gesetzes. lich der beschränkt steuerpflichtigen Ver-
sicherungsunternehmen, über die Ab-
§ 21 zugsfähigkeit der Zuführungen zu ver-
Pauschbesteuerung sicherungstechnischen Rücklagen und der
Beitragsrückerstattungen bei Versiche-
Das Finanzamt kann die Körperschaftsteuer in rungsunternehmen und über die Ver-
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn das steuer- steuerung eines Mindesteinkommens bei
pflichtige Einkommen offenbar geringfügig ist und Versicherungsunternehmen, die das Le-
die genaue Ermittlung dieses Einkommens zu einer bensversicherungsgeschäft allein oder
unverhältnismäßig großen Verwaltungsarbeit führen neben anderen Versicherungszweigen
würde. betreiben,
h) über die Anwendung der Tarifvorschrif-
V. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften ten,
§ 22 i) über die Veranlagung und über die Re-
gelung der Steuerentrichtung;
Ausdehnung des Kreises der Steuerpflichtigen
Durch Rechtsverordnung können andere Personen- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu er-
vereinigungen als die im § 1 genannten für unbe- lassen
schränkt steuerpflichtig erklärt und ihre Besteuerung a) über die Anerkennung gemeinnütziger
geregelt werden. Zwecke als besonders förderungswürdig,
§ 23 b) über die Bemessung, Entrichtung und
Anrechnung von Vorauszahlungen,
Genossenschaften
c) über die Anwendung der Vorschriften
Durch Rechtsverordnung kann für bestimmte Grup- des Einkommensteuergesetzes und der
pen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
für Zentralkassen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform
und für die Deutsche Genossenschaftskasse eine Be- d} über die sich aus der Aufhebung oder
freiung von der Körperschaftsteuer oder die Anwen- Änderung von Vorschriften dieses Ge-
dung eines ermäßigten Steuersatzes vorgeschrieben setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
oder die Ermittlung ihres Einkommens besonders dies zur Uberleitung erforderlich ist
geregelt werden. und diese Rechtsfolgen nicht in einem
Gesetz geregelt sind;
§ 23a
3. die in den§§ 4, 10, 22 und 23 vorgesehenen
Ermächtigung Rechtsverordnungen zu erlassen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
stimmung des Bundesrates tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in
Veranlagungszeiträume 1952 bis 1955 der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum,
Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen-
zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
Besteuerung, zur Beseitigung von Unbillig- des Wortlauts zu beseitigen.
keiten in Härtefällen oder zur Verein-
fachung des Besteuerungsverfahrens erfor-
derlich ist, und zwar: § 24
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, Schlußvorschrift
b) über die ~eststellung des Einkommens Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
und über die verdeckten Gewinnaus- mals für den Veranlagungszeitraum 1953 anzuwen-
schüttungen, den.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Körperschaflsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV 1953).
Vom 13. April 1954.
Auf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 97) wird
nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der
Fassung vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 310)
unter Berücksichtigung der Verordnungen zur Ände-
rung und Ergänzung der Verordnung zur Durch-
führung des Körperschaftsteuergesetzes vom 10. De-
zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1553) und vom
13. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 95) bekannt-
gemacht.
Bonn, den 13. April 1954.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 13. April 1954 (KStDV 1953).
Zu § t Abs. t Ziff. 6 des Gesetzes § 4
§ 1 Hoheitsbetriebe
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften (1) Betriebe von Körperschaften des öffentlichen
des öffentlichen Rechts Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-
( 1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör- lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören
perschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Ein- nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-
richtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-
zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder ande-
ren wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht, deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund
Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-
tet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstalten,
(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten
Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb zur Nahrungsmitteluntersuchung, zur Desinfektion,
der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaft- zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur
lich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständig- Straßenreinigung und zur Abführung von Spül-
keit kann in einer besonderen Leitung, in einem wasser und Abfällen.
geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung
oder in einem ähnlichen auf eine Einheit hindeuten- (2) Die Steuerpflicht der Versorgungsbetriebe
den Merkmal bestehen. Daß die Bücher bei einer (§ 2) und der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
anderen Verwaltung geführt werden, ist unerheblich. anstalten (§§ 20 ff.) bleibt unberührt.
(3) Die Verpachtung eines Betriebs, der nach den § 5
Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig wäre, wenn er vom
Verpächter unmittelbar betrieben würde, steht Rechtsform
einem Betrieb gewerblicher Art gleich. Das gleiche (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann
gilt für jede andere entgeltliche Uberlassung von unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine
Einrichtungen, Anlagen oder Rechten zu Betriebs- Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
zwecken dieser Art.
(2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form
§ 2 gekleidet sind, werden nach den für diese Rechts-
Versorgungsbetriebe form geltenden Vorschriften besteuert.
Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch
Zu §§ t und 4 des Gesetzes
die Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung
mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem § 6
öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen. Eintritt in die Steuerpflicht
§ 3
Tritt eine schon bestehende Körperschaft, eine
Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse
Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe neu in die Körperschaftsteuerpflicht ein, so ist der
Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Kör- Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen
perschaften des öffentlichen Rechts sind steuerfrei. am Schluß des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebs-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954 103
vermögen am Schluß des vorangegangenen Wirt- 2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-
schaftsjahrs (§§ 4 und 5 des Einkommensteuer- gen der Kasse zugute kommen sollen (Lei-
gesetzes) festzustellen. stungsempfänger), darf sich nicht aus dem
Unternehmer oder dessen Angehörigen und
§ 7 bei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaf-
gestrichen tern oder deren Angehörigen zusammensetzen.
3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern
oder deren Angehörigen zugute kommen oder
§ 8
für ausschließlich gemeinnützige oder mild-
Durchführung der Steuerbefreiung tätige Zwecke verwendet werden.
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten 4. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechts-
die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom anspruch der Leistungsempfänger die Voraus-
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der setzungen des § 11, bei Kassen ohne Rechts-
Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung anspruch der_ Leistungsempfänger die Voraus-
der Ersten Verordnung zur Durchführung des setzungen des § 12 erfüllt sein.
Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948
(WiGBI. S. 181) und die Verordnung zur Durchfüh-
rung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes § 11
(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
Für rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche
rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern
§ 9 einen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im§ 10 genannten noch die folgenden Voraussetzun-
Von der Körperschaftsteuer sind befreit gen erfüllt sein:
1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund 1. Die Kasse muß als Versicherungsunternehmen
des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 - privaten Versicherungsunternehmungen und
WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsge-
Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein- setzbl. I S. 315) oder als · öffentlich-rechtliche
nützig anerkannt sind; Versicherungsanstalt beaufsichtigt werden.
2. Unternehmen, solange sie als Organe der 2. Der Betrieb der Kasse muß nach dem Ge-
staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an- schäftsplan als soziale Einrichtung sicher-
erkannt sind; gestellt sein. Eine soziale Einrichtung im Sinn
dieser Bestimmung liegt insbesondere dann
3. die von den zuständigen Landesbehörden be-
nicht vor, wenn
gründeten oder anerkannten gemeinnützigen
Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssied- a) das Arbeitseinkommen der Mehrzahl der
lungsgesetzes und im Sinn der Bodenreform- Leistungsempfänger den Betrag von 9000
gesetze der Länder; Deutsche Mark jährlich übersteigt oder
4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus- b) die Leistungen der Kasse die folgenden
gabe von Heimstätten zugelassenen gemein- Beträge übersteigen:
nützigen Unternehmen im Sinn des Reichs- als Pension 6000 Deutsche Mark jährlich,
heimstättengesetzes. als Witwengeld 4800 Deutsche Mark jähr-
lich,
Zu § 4 Abs. 1 Ziif. 7 des Gesetzes als Waisengeld 1800 Deutsche Mark jähr-
Pensionskassen und ähnliche Kassen lich für jede Waise,
als Sterbegeld 800 Deutsche Mark als Ge-
§ 10 samtleistung.
Allgemeines
Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts- § 12
fähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-, Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und son-
stige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Für rechtsfähige Unterstützungskassen und son-
Arbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer stige rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder
unter den folgenden Voraussetzungen befreit: Arbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern kei-
1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere nen Rechtsanspruch gewähren, müssen außer den
Zugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen im§ 10 genannten noch die folgenden Voraussetzun-
Geschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich gen erfüllt sein:
miteinander verbundener Geschäftsbetriebe 1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwen-
bestimmt sein. Zu den Zugehörigen im Sinn dung des Vermögens und der Einkünfte der
dieser Bestimmung rechnen auch deren Ange- Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich für
hörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes). die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
2. Die Angehörigen des Betriebs (§ 10 Ziff. 1) dür- §14Abs.1,
fen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen § 15,
Zuschüssen nicht verpflichtet sein. § 16 Abs. 1 bis 3,
3. Den Angehörigen des Betriebs (§ 10 Ziff. 1) § 17 Abs. 1, 2 und 5,
oder den Arbeitnehmervertretungen des Be- §§ 18 bis 25,
triebs muß satzungsmäßig und tatsächlich das § 29 Abs. 1, 2 und 4,
Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher § 30,
Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mit- § 31 Abs. 1,
zuwirken. § 35,
§ 43,
Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes § 44,
§ 13 ·§ 46 a Satz 1,
§ 47,
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen
§ 49,
Charakter § 50 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 2, 5 und 6.
Zu den von der Körperschaftsteuer befreiten Be- § 7 a des Einkommensteuergesetzes ist auf
rufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter solche Körperschaften anzuwenden, deren Mit-
können Berufsverbände der Arbeitgeber und der glieder oder Gesellschafter während des Wirt-
Arbeitnehmer (z.B. Arbeitgeberverbände und Ge- schaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in
werkschaften) und andere Berufsverbände (z. B. Anspruch genommen wird, zu derri im § 1 a
Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Haus- Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
besi tzervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf bezeichneten Personenkreis gehören. Liegen
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. nicht bei allen Mitgliedern oder Gesellschaf-
Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tern die Voraussetzungen des § 7 a Abs. 1 Sat~ 1
bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 der Gemeinnützigkeits- des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt § 1 a
verordnung. des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-
gabe, daß Bewertungsfreiheit von Aktien-
Zu § 4 Abs. 1 Ziif. 9 des Gesetzes
gesellschaften nicht, von anderen Körperschaf-
§ 14 ten nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch
Vermögensverwaltung genommen werden kann, mit dem die Mitglie-
der oder Gesellschafter, die die Voraussetzun-
(1) Der Begriff der Vermögensverwaltung be- gen des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
stimmt sich nach § 6 Abs. 3 der Gemeinnützigkeits-
steuergesetzes erfüllen, an der Körperschaft
verordnung.
beteiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschrei-
(2) Die Befreiung des § 4 Abs. 1 Ziff. 9 des Ge- bung nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-
setzes gilt auch für Vermögensverwaltungsgesell- steuergesetzes für die Körperschaft beträgt
schaften, die nicht in die Rechtsform einer Gesell- auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.
schaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesell- Die für die Anwendung des § 7 a des Einkom-
schaft gekleidet sind. mensteuergesetzes getroffene Regelung gilt
entsprechend für die Anwendung des § 7 e des
Zu den §§ 5 bis 7 des Gesetzes Einkommensteuergesetzes. § 50 Abs. 1 Sätze 1,
§ 15 2 und 4, Abs. 2, 5 und 6 des Einkommensteuer-
gesetzes gilt entsprechend im Fall des § 2 Abs. 2
Allgemeines
des Gesetzes;
Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind
2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-
anzuwenden 1 )
steuer-Durchführungsverordnung:
1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-
§§ 1, 2, 2a,
steuergesetzes:
§ § 3 a, 4 bis 13,
§ 2 Abs. 2 bis 5 und Abs. 6 Ziff. 1, § 35,
§ 3 Ziff. 10 Satz 1 und Ziff. 16, § 36 Abs. 1 bis 3 und 5,
§ 3a, § 37,
§ 3b, § 39 Abs. 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3 ent-
§§ 4 bis 8, sprechend im Fall des § 5 Abs. 2 des Ge-
§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6, setzes,
§ 9a, §§ 41, 42,
§ 10 Abs. 1 Ziff. 4, § 55,
§ 11, § 58a Abs. 1 und 3,
§ 13 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2 und 3.
1) Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften
des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft § 16
von Berlin (West) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621; Gesetz- Bei Steuerpflichtigen, die nach ·den Vorschriften
und Verordnungbl. für Berlin S. 885, 1183) und des § 9 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern
Abs. 1 und 2 der Berliner Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte
Berlin 1953 S. 1362). aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954 105
§ 17 steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen
Verdeckte Gewinnaussdlüttungen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die
Ermittlung des Einkommens maßgebendeh Schluß-
Bei de~ Ermittlung des Einkommens und bei der stichtag gehört haben.
Mindestbesteuerung sind verdeckte Gewinnaus-
schüttungen zu berücksichtigen. (2) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften
gilt unter den Voraussetzungen des § 9 des Gesetzes
Beispiele: und des vorstehenden Absatzes 1 auch für Aktien,
1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte Kuxe und Anteile, die einem unbeschränkt steuer-
und erhält dafür ein unangemessen hohes pflichtigen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Gehalt. gehören.
2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter
besondere Umsatzvergütungen neben einem Zu § 11 Ziff. 2 des Gesetzes
angemessenen Gehalt.
3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der Versicherungsunternehmen
Gesellschaft zinslos oder zu einem außer- § 20
gewöhnlich geringen Zinsfuß.
4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft Uffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten
ein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns- Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind
hingabe mit der Uneinbringlichkeit gerechnet auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie mit
werden muß. Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.
5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein
Darlehen zu einem außerordentlich hohen
Zinsfuß. § 21
6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft Ermittlung des Einkommens
Waren oder erwirbt von der Gesellschaft
Waren und sonstige Wirtschaftsgüter zu unge- Bei der Ermittlung des Einkommens von Ver-
wöhnlichen Preisen oder erhält besondere sicherungsunternehmen ·sind die Bestimmungen der
§§ 22 bis 25 anzuwenden.
Preisnachlässe und Rabatte.
7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-
sellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurs- § 22
wert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an
einen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis Beitragsrückerstattung
als dem Kurswert. (1) Für Beitragsrückerstattungen, die auf Grund
8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines des Geschäftsergebnisses gewährt werden, gilt
Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver- folgendes:
pflichtungen, wie Bürgschaften. · 1. Beitragsrückerstattungen, die aus dem Le-
9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr bensversicherungsgeschäft stammen, sind
einem Gesellschafter gegenüber zustehen. abzugsfähig.
10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft, 2. Beitragsrückerstattungen, die nicht aus dem
sondern auch für einen Gesellschafter persön- Lebensversicherungsgeschäft stammen, sind
lich tätig ist, erhält dafür eine Gesamtver- nur insoweit abzugsfähig, als sie den Uber-
gütung, welche die Gesellschaft unter Unkosten schuß nicht übersteigen, der sich ergeben
verbucht. würde, wenn die auf das Wirtschafts-
jahr entfallenden Versicherungsleistungen,
Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes Uberträge und Rücklagen sowie die sämt-
§ 18 lichen sonstigen persönlichen und sachlichen
Betriebsausgaben allein aus der auf das
Mitgliederbeiträge
Wirtschaftsjahr entfallenden Beitragsein-
(1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des nahme bestritten worden wären. Die Bei-
Gesetzes sind Beiträge, die die Mitglieder einer tragsrückerstattung muß spätestens bei Ge-
Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft nehmigung des Abschlusses des Wirt-
als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten ver- schaftsjahrs durch die satzungsmäßig zu-
pflichtet sind. ständigen Organe mit der Maßgabe be-
(2) Für Versicherungsunternehmen ist die Vor- schlossen werden, daß sie auf die binnen
schrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Jahresfrist nach der Beschlußfassung fällig
werdenden Beiträge anzurechnen oder bin-
Zu § 9 des Gesetzes nen Jahresfrist nach der Beschlußfassung
bar auszuzahlen ist.
§ 19
(2) Zuführungen zu Rücklagen für Beitragsrück-
Sdlachtelgesellschaften erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die
(1) Die Vergünstigung für Schachtelgesellschaften ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-
nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien, sen Zweck durch Satzung oder durch geschäftsplan-
Kuxe .oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt mäßige Erklärung gesichert ist.
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
§ 23 gehen. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft
entsprechende Anteil an den Vermögenserträgen
Lebensversicherung
des Gesamtunternehmens. Abzuziehen ist der dem
(1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Le- inländischen Versicherungsgeschäft entsprechende
bensversicherungsgeschäft allein oder neben ande- Anteil an den Generalunkosten des Gesamtunter-
ren Versicherungszweigen betreiben, sind für das nehmens, soweit sie nicht im technischen Ergebnis
Lebensversicherungsgeschäft mindestens 5 vomHun- des inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten
dert des nach den Vorschriften des Einkommen- sind.
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
ermittelten Gewinns zu versteuern, von dem der bei (2) Wenn für das inländische Versicherungsge-
dem Lebensversicherungsgeschäft für die Versicher- schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-
ten bestimmte Anteil noch nicht abgezogen ist. Satz 1 mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,
ist nur dann anzuwenden, wenn nicht nach § 17 des so ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen
Gesetzes ein höheres Mindesteinkommen der Be- der dem Verhältnis der inländischen Prämienein-
steuerung zugrunde zu legen ist. nahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende
Teil des ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunter-
(2) Durch Anordnung der Bundesregierung, die nehmens zugrunde zu legen.
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann der
im Absatz 1 bezeichnete Hundertsatz entsprechend (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten
der allgemeinen Entwicklung der Versicherungswirt- Betrag sind die nach dem Gesetz und dieser Ver-
schaft erhöht oder ermäßigt werden. ordnung nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzuzu-
rechnen.
§ 24 (4) Das Mindesteinkommen, das nach § 17 des
Gesetzes der Besteuerung zugrunde gelegt wird,
Versicherungstechnische Rücklagen kann bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-
(1) Zuführungen zu versicherungstechnischen unternehmen nach dem Verhältnis der inländischen
Rücklagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit Prämieneinnahme zu der Gesamtprämieneinnahme
abzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um des ganzen Unternehmens errechnet werden.
echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der
Rechnungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die
Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur Zu § 11 Ziii. 5 des Gesetzes
Sicherstellung der Verpflichtungen aus den am § 26
Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
erforderlich ist. wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-
(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-
(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
bedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzun-
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
gen erforderlich:
im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelt~n die
1. Es muß nach den Erfahrungen in dem be- §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom
treffenden Versicherungszweig mit erheb- 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der
lichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-
rechnen sein. rung der Ersten Verordnung zur Durchführung des
2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür- Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948
fen nicht durch die Prämien ausgeglichen (WiGBI. S. 181) und die Verordnung zur Durchfüh-
werden. Sie müssen aus den am Bilanzstich- rung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes
tag bestehenden Versicherungsverträgen (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember
herrühren und dürfen nicht durch Rück- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).
versicherungen gedeckt sein.
(2) Gemeinnützige Zwecke der im Absatz 1 be-
(3) Durch Anordnung der Bundesregierung, die zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
Richtsätze über die steuerlich anzuerkennenden Zu- desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
führungen zu versicherungstechnischen Rücklagen würdig anerkannt worden sein.
aufgestellt werden.
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
§ 25 bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
wenn
Beschränkt a} der Empfänger der Zuwendungen eine
steuerpflichtige Versicherungsunternehmen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs- eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universi-
unternehmen ist, wenn für das inländische Ver- tät, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,
sicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge- daß der zugewendete Betrag zu einem der
sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten
ist, für die Berechnung des inländischen steuerpflich- Zwecke verwendet wird oder
tigen Einkommens von dem technischen Ergebnis b) der Empfänger der Zuwendungen eine im
de.s inländischen Versicherungsgeschäfts auszu- § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954 107
Körperschaft, Personenvereinigung oder (3) Auf öffentliche oder unter Staatsaufsicht ste-
Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie hende Sparkassen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes) ist
den zugewendeten Betrag nur für ihre der ermäßigte Steuersatz nach § 19 Abs. 3 Ziff. 1 des
satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Gesetzes nicht anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im Zu § 20 des Gesetzes
Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbe-
§ 30
günstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht ge- Steuererklärung
geben sind. (1) Unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige ha-
ben eine Steuererklärung über sämtliche Einkünfte
§ 26a abzugeben.
Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug (2) Beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige (§ 2
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes) haben eine Steuererklä-
1951 als besonders förderungswürdig anerkannt rung über die inländischen Einkünfte abzugeben.
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 2 Abs. 2
erhalten. des Gesetzes.
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen (3) Eine Steuererklärung ist auch abzugeben
vor dem 1. Juli 1951 als steuerbegünstigt anerkannt 1. beim Wegfall der Steuerpflicht, insbeson-
worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht- dere auch bei der Umwandlung;
erhalten.
2. beim Dbergang von der beschränkten zur
unbeschränkten und beim Dbergang von
§ 27 der unbeschränkten zur beschränkten
gestrichen Steuerpflicht.
(4) Außer den in den Absätzen 1 bis 3 genannten
Zu § 17 des Gesetzes Fällen haben eine Steuererklärung abzugeben alle
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
§ 28
mögen·smassen, die hierzu vom Finanzamt besonders
Mindestbesteuerung aufgefordert werden.
(1) Die ¼.usschüttungen und Vergütungen nach
§ 17 Abs. 1 des Gesetzes sind bei der Besteuerung § 31
als Mindesteinkommen dem Kalender- (Wirtschafts-)
Soweit Einkünfte einheitlich festzustellen sind,
jahr zuzurechnen, für das sie gewährt worden sind.
sind die zur Geschäftsführung oder Vertretung der -
(2) Werden Vergütungen nach den vorgenannten Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen
Vorschriften rückwirkend für bereits abgelaufene zur Abgabe einer Erklärung über die Einkünfte der
Kalender- (Wirtschafts-) jahre nachträglich gewährt, Beteiligten verpflichtet.
so sind sie für die Berechnung und für den Fall der
Besteuerung als Mindesteinkommen dem Kalender-
(Wirtschafts-) jahr zuzurechnen, das der Beschluß- § 32
fassung unmittelbar vorausgeht. (1) Die Erklärungen nach den §§ 30, 31 sind, wenn
sie schriftlich abgegeben werden, unter Verwendung
der amtlichen Vordrucke abzugeben.
Zu § 19 des Gesetzes
(2) Steuerpflichtige, die nach den Vorschriften des
§ 28a
Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer gesetz-
Lebensversicherungsgesellschaften licher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig
Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auch bei der Abschlüsse machen, haben der Steuererklärung eine
Besteuerung nach § 23 für die berücksichtigungs- Abschrift der unverkürzten Bilanz, der Verlust- und
fähigen Ausschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 2 des Gewinnübersicht und, wenn ein Jahresbericht (Ge-
Gesetzes auf 30 vom Hundert des Einkommens. schäftsbericht) vorliegt, auch diesen beizufügen.
Zu § 23 des Gesetzes
§ 29
Genossenschaften
Steuersatz für Kreditanstalten
§ 33
(1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 3
Ziff. 1 des Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht landwirtschaftliche
binnen vier Jahren rückzahlbar sind. , Nutzungs- und Verwertungsgenossenschaften
(2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die Genossenschaften sind von der Körperschaftsteuer
sich auf die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes ge- befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
nannten Geschäfte beschränken, sind wie reine a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und
Hypothekenbanken zu behandeln. forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen o_der
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossen- § 34
schaften, Pfluggenossenschaften, Zuchtgenos- Kredi tgenossenscbaften
senschaften) oder
b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der Die Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei Kredit-
von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- genossenschaften, die Kredite ausschließlich an ihre
und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn Mitglieder gewähren.
die Bearbeitung oder die Verwertung im Be- § 35
reich der Land- und Forstwirtschaft liegt (z.B.
Molkereigenossenschaften, Winzergenossen- Zentralkassen
schaf ten, Brennereigenossenschaften, Viehver- Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird
wertungsgenossenschaften, Eierverwertungsge- auf ein Drittel ermäßigt, wenn Kredite ausschließlich
nossenschaften). an ihre Mitglieder gewährt werden und sie sich auf
ihre eigentlichen genossenschaftlichen Aufgaben be-
§ 33a schränken. Das gilt auch für die Zentralen, die in
Steuerliebe Anfangsbilanz Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
beim Eintritt in die Steuerpflicht
§ 36
(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach § 33
körperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so kann Warenrückvergütungen
sie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die (1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-
Steuerpflicht begründet worden ist, eine von den gen, die unter Bemessung nach der Höhe des Waren-
Wertansätzen in der Handelsbilanz abweichende bezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Genossen-
steuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In dieser An- schaft für Lieferungen oder Leistungen und Rück-
fangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage- zahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie Waren-
vermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch mit rückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der
den sich aus Absatz 2 ergebenden Höchstwerten an- Warenrückvergütungen kann auch durch Beschluß
zusetzen. der Mitgliederversammlung und nach Ablauf des
(2) Höchstwerte sind Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.
1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948 (2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder
vorhanden waren, die Wertansätze, die sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an
nach dem D-Markbilanzgesetz vom 21. Au- Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,
gust 1949 (WiGBl. S. 279) in der Fassung als die dafür verwendeten Beträge im Mitglieder-
des D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom geschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser
28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) 1 ) Beträge ist der Dberschuß vor Abzug aller Waren-
in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark rückvergütungen
für den 21. Juni 1948 höchstens zulässig a) bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-
waren, schaften im Verhältnis des Mitgliederum-
2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni satzes zum Gesarntumsatz,
1948 angeschafft oder hergestellt worden b) bei Absatz- und Produktionsgenossenschaf-
worden sind, die Anschaffungs- oder Her- ten (z.B. Verwertungsgenossenschaften) im
stellungskosten, Verhältnis des Wareneinkaufs bei Mitglie-
vermindert um die Absetzungen für Abnutzung oder. dern zum gesamten Wareneinkauf
Substanzverringerung (§ 7 des Einkommensteuer- aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn
gesetzes): aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze
§ 33b für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-
glieder.
Deu tscbe Genossenschaftskasse
Die Deutsche Genossenschaftskasse ist von der Schlußvorschrift
Körperschaftsteuer befreit. § 37
1) Im Land Berlin: D-Markbilanzgesetz vom 12. August Anwendungszeitraum
1950 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 329) in Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
der Fassung des D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom
24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin erstmals für den Veranlagungszeitraum 1953 anzu-
s. 382). wenden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1954 109
Siebente Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz ('i. LeistungsDV-LA).
Vom 14. April 1954.
Auf Grund der § § 293 Abs. 4, 367 des Lastenaus- kommen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 des
gleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesge- Einkommensteuergesetzes auszugehen; im übrigen
setzbl. I S. 446) in der Fassung des Dritten Gesetzes findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des
(3) Für die Berechnung des Einkommens nach
Feststellungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesge-
§ 293 Abs. 3 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes wer-
setzbl. I S. 693) verordnet die Bundesregierung mit
den dem Einkommen des Geschädigten in den Jahren
Zustimmung des Bundesrates:
1949, 1950 und 1951 hinzugerechnet
1. da."s Einkommen seines Ehegatten für jedes
§ 1 dieser Jahre, in dem die Ehegatten mindestens
vier Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt
Einkommen haben,
( 1) Für die Berechnung des Einkommens im Sinne 2. das Einkommen seiner Kinder im Sinne des
des § 293 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ist bei § 265 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, so-
unbeschränkt steuerpflichtigen Geschädigten vom fern diese am 1. April 1952 zu seinem Haushalt
Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ein- gehörten und wirtschaftlich von ihm abhängig
kommensteuergesetzes auszugehen; die in § 3 des waren.
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Einkünfte
(4) Für die Berechnung der Einkommensgrenze
bleiben hierbei außer Ansatz. Von dem Einkommen
im Durchschnitt der Jahre 1949, 1950 und 1951 (§ 293
sind bei der Einkommenbesteuerung berücksichtigte
Abs. 3 Satz 1 LAG) erhöht sich der Betrag von jähr-
Beträge für außergewöhnliche Belastungen und Frei-
lich 10 000 Deutsche Mark
beträge für besondere Fälle nach den §§ 33, 33 a des
Einkommensteuergesetzes abzuziehen; soweit steu- 1. um 2000 Deutsche Mark für den Ehegatten, und
erliche V~rgünstigungen für die Wiederbeschaffung zwar für jedes Jahr, für das das Einkommen
von Hausrat trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Ehegatten nach Absatz 3 Nr. 1 zusammen-
nicht in Anspruch genommen worden sind, werden zurechnen ist,
hierfür folgende Pauschbeträge vom Einkommen ab- 2. um 1000 Deutsche Mark für jedes Kind, dessen
gezogen: Einkommen nach Absatz 3 Nr. 2 zu berücksich-
tigen ist.
bei Personen
der Steuerklasse I 540 Deutsche Mark, § 2
bei Personen Vermögen
der Steuerklasse II 720 Deutsche Mark, (1) Für die Berechnung von Vermögen im Sinne
bei Personen des § 293 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ist bei
der Steuerklasse III 840 Deutsche Mark; unbeschränkt steuerpflichtigen Geschädigten vom
Gesamtvermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ver-
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich für
mögensteuergesetzes auszugehen; hierbei gilt als
das dritte und jedes weitere Kind, für das dem
Vermögen am 1. Januar 1949, soweit nicht eine Wert-
Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zustand oder
ermittlung nach Absatz 4 zu erfolgen hat, das für
gewährt wurde, um 60 Deutsche Mark.
die Vermögensteuerveranlagung 1949 maßgebende
Dem Einkommen sind hinzuzurechnen Gesamtvermögen.
Beträge, die nach den §§ 7 a bis 7 e, § 10 Abs. 1 (2) Das am i. Januar 1949 vorhandene Vermögen
Ziff. 3 oder § 10 a der jeweils gültigen Fassung des von Ehegatten wird zusammengerechnet, wenn sie
Einkommensteuergesetzes abgesetzt worden sind, im Zeitpunkt der Schädigung und am 1. April 1952
Einkünfte, die auf Grund von zwischenstaatlichen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben; das gleiche
Vereinbarungen bei der. Einkommenbesteuerung gilt, wenn Ehegatten, die im Zeitpunkt der Schädi-
außer Ansatz geblieben sind. gung im gemeinsamen Haushalt lebten, am 1. April
1952 getrennt lebten oder geschieden waren, es sei
(2) Für die Berechnung des Einkommens im Sinne denn, daß einer der Ehegatten nachweist, daß er
des § 293 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ist bei allein Eigentümer des verlorenen Hausrats war(§ 293
beschränkt steuerpflichtigen Geschädigten vom Ein- Abs. 2 Satz 4 LAG).
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
(3) Für die Berechnung von Vermögen im Sfnne § 3
des § 293 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ist bei Anwendung im Land Berlin
beschränkt steuerpflichtigen Geschädigten vom Ge-
samtvermögen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Vermögensteuergesetzes auszugehen; im übrigen 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwen- mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
dung. Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
(4) Bei Vermögen, für das eine Veranlagung zur
Vermögensteuer nicht stattfindet, ist der Wert des § 4
Vermögens in entsprechender Anwendung des § 2
Inkrafttreten
Abs. 1 der 5. LeistungsDV-LA zu ermitteln; Schulden
sind abzuziehen, soweit sie nicht schon beim Be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
triebsvermögen berücksichtigt sind. kündung in Kraft.
Bonn, den 14. AprH1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
II er ausgebe r: Der Bundesmin isler der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. -- Druck: Dunclcsdruckerei, Bonn
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