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Bundesgesetzblatt
Teill
1954 Ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 1954 Nr.1
Tag Inhalt: Seite
· 4. 1. 54 Gesetz zur Regelung von Fragen des Hebammenwesens ................................. .
8. 1. 54 Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes über die einstweilige Außerkraftsetzung von Vor-
schriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften . . . . . . . . . . 2
28. 12. 53 . Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz . . . . . . . • 3
Inhaltsverzeichnis. 1953.
Dieser Nummer liegen die zeitliche Ubersicht für den Teil I des Bundesgesetzblattes und die zeitliche Ubersicht über
die im Teil II erfolgten Veröffentlichungen sowie das Sachverzeicl).nis zum Teil I und Teil II des Jahrgangs 1953 bei.
Beim Binden des Teils I sind beide zeitlichen Ubersichten mit dem Titelblatt am Anfang, das Sachverzeichnis am
Ende des Jahrgangs einzufügen.
Gesetz zur Regelung. von Fragen des Hebammenwesens.
_Vom 4. Januar ,954.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Hebammen die Gebühren für alle Verrichtungen
rates das folgende Gesetz beschlossen: und Aufwendungen der Hebammen für beide
Teile verbindlich fest.
§1 · (2) Die Krankenkassen haben diesen Betrag
unmittelbar an die Hebammen zu zahlen. Die
Hebammen darf die Erlaubnis zur Berufsausübung
Hebamme ist nicht berechtigt, weitergehende An-
nur nach Maßgabe der am 1. Oktober 1945 geltenden
sprüche an die Wöchnerin zu stellen."
Bestimmungen erteilt werden.
§3
§2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 376 a der Reichsversicherungsordnung erhält fol- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gende Fassung: (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
,,§ 376 a
(1) Der Bundesminister des Innern setzt im §4
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
beit und unter Mitwirkung der Verbände der dung in Kraft. Zugleich treten alle diesem Gesetz ent-
Krankenkassen, der Ersatzkassen (§ 503} und der gegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. Januar 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes
über die einstweilige Außerkraftsetzung von Vorschriften des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Vom 8. Januar 1954.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
Die in § 1 des Gesetzes über die einstweilige
Außerkraftsetzung von Vorschriften des Gesetzes
betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften vom 27. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 1003) bezeichnete Frist vom 31. Dezember 1953
wird bis zum Inkrafttreten einer Novelle zum Ge-
nossenschaftsgesetz, längstens jedoch bis zum
30. Juni 1954 verlängert.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1954 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Januar 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1954 3
Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz.
Vom 28. Dezember 1953.
Auf Grund von § 5 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes
vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) wird ver-
ordnet:
§ 1
Die Durchführungsbestimmungen zum Tabak-
steuergesetz vorn 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 281) werden wie folgt geändert:
1. In§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ist vor dem Punktstrich ein-
zufügen: ,,und Zigarren zum Feuchtpudern im
Lohn zwischen Zigarrenherstellungsbetrieben".
2. Dem § 108 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
,, (3) Zigarren, die zum Feuchtpudern im Lohn
unversteuert versandt werden (§ 11 Abs. 1
Nr. 1), sind nicht im Betriebsbuch A, sondern in
einem besonderen Anschreibebuch nachzu-
weisen. Das Anschreibebuch gilt als Teil des
Betriebsbuches A. Es ist in zwei Abteilungen zu
führen, und zwar durch den Hersteller, der den
Lohnauftrag zum Pudern erteilt, in den Abtei-
lungen Abgang und Zugang, durch den Her-
steller, der die Zigarren pudert, in den Abtei-
lungen Zugang und Abgang. Die Abteilungen
haben Angaben über den Tag der Versendung
(des Empfanges), den Empfänger (den Versen-
der), die Stückzahl und Art der Zigarren und
den Nachweis der unversteuert versandten Zi-
garren (Versendungsanrneldung vom .•••••.. )
zu enthalten."
§ 2
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 107 des Tabaksteuergesetzes vorn 6. Mai 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 169) gilt diese Rechtsverord-
nung auch im Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
dung in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I
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