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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 9. März 1953 Nr. 9
Tag Inhalt: Seite
9.3.53 Gesetz über Leistungen zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungs-
zone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Flüchtlings-Notleistungsgesetz) .. . 45
7. 3.53 Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... . 51
Gesetz über Leistungen
zur Unterbringung von Deutschen aus der sowjetischen Besatzungszone
oder dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin
(Flüchtlings-Notleistungsgesetz).
Vom 9. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Bundesminister für Vertriebene von den Länderre-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gierungen bestimmt.
(2) Die Bundesregierung kann, wenn und soweit
die Anforderung der Leistung oder die Festsetzung
ERSTER TEIL
der Entschädigung eine einheitliche oder planmäßige
Verpflichtung zur Leistung Handhabung des Gesetzesvollzuges erfordert, den
obersten Landesbehörden Einzelweisungen erteilen.
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften (3) Anforderungsbehörden, die keine staatlichen
Behörden sind, handeln kraft staatlichen Auftrages.
§ 1 Soweit solche Anforderungsbehörden Gemeinde-
Leistungen nach diesem Gesetz können angefor- oder Kreisverwaltungsbehörden sind, tritt in Län-
dert werden zur Unterbringung von Deutschen, die dern, in denen nach Kommunalverfassungsrecht ein
aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem so- kollegiales Organ die Auftragsangelegenheiten
wjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind wahrzunehmen hat, an seine Stelle der leitende Be-
und nach dem 1. Juli 1951 im Bundesgebiet oder in amte der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
den westlichen Sektoren Berlins ihren Aufenthalt Die Verwaltungskosten der Gemeinden und Gemein-
genommen haben. deverbände werden von dem Lande erstattet.
§ 2
(1) Leistungen nach diesem Gesetz können nur § 4
angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere (1) Leistungsempfänger sind die von den Länder-
Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit un- regierungen bestimmten Körperschaften des öffent-
verhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. lichen Rechts.
Die Anforderung ist auf das unerläßliche Maß zu
(2) Leistungsempfänger kann auch die Körper-
beschränken. Kulturgut darf nicht gefährdet werden.
schaft sein, die von der Anforderungsbehörde ver-
(2) Alle Anforderungen sind s·o zu gestalten und treten wird.
durchzuführen, daß keinem Betroffenen · unzumut-
bare Nachteile entstehen. § 5
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen so-
§ 3
wie Personenvereinigungen innerhalb und außer-
(1) Leistungen nach diesem Gesetz können nur von halb des Bundesgebietes können hinsichtlich ihrer
Behörden angefordert werden (Anforderungsbehör- im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Ver-
den). Diese Behörden werden im Benehmen mit dem mögensgegenstände in Anspruch genommen werden.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Von der Leistungspflicht sind befreit § 9
1. ausländische Staatsangehörige, soweit nach (1) Die Anforderungsbehörde kann von einem
Staatsverträgen oder anerkannten Regeln Leistungspflichtigen die Vorbereitung von Leistun-
des Völkerrechts Befreiungen bestehen; gen fordern, deren Möglichkeit sich aus der tatsäch-
lichen Gewalt über Sachen oder aus der Inhaber-
2. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindever-
schaft von Rechten ergibt. Sie kann auch Auskünfte
bände und andere juristische Personen des
und die Vorlage von Unterlagen verlangen.
öffentlichen Rechts für die Sachen und
Rechte, die für die Erfüllung ihrer Verwal- (2) Der Leistungspflichtige ist zu Duldungen und
tungstätigkeit unentbehrlich sind, Kirchen, Unterlassungen verpflichtet, die zur ordnungsmä-
andere öffentlich-rechtliche Religionsge- ßigen Leistung notwendig sind.
meinschaften und sonstige Religionsgemein-
schaften auch für die Sachen und Rechte, die (3) Anforderungsbehörde für die Leistungsvorbe-
kirchlichen Aufgaben dienen; reitungen nach Absatz 1 ist diejenige Behörde, die
für die Anforderung der Leistung zuständig ist.
3. Unternehmen des öffentlichen Verkehrs für
die zur Aufrechterhaltung des lebenswich-
tigen Verkehrs nötigen Anlagen, Einrich- § 10
tungen und Gebäude; (1) Bei einer Anforderung zum Gebrauch nach
4. die Bundespost für die zur Erfüllung ihrer § 7 oder § 8 kann die Anforderungsbehörde verlan-
Aufgaben nötigen Sachen und Rechte; gen, daß dem Leistungsempfänger der Gebrauch oder
Mitgebrauch einer Sache überlassen oder eine Ein-
5. Betriebe der öffentlichen Versorgung mit wirkung auf eine Sache gestattet wird, die keine
Elektrizität, Gas und Wasser und der Ab- oder keine wesentliche Veränderung der Sache
wässerbeseitigung für die zur Erfüllung herbeiführt und ohne unverhältnismäßige Aufwen-
ihrer Aufgaben nötigen Anlagen, Einrich- dungen wieder beseitigt werden kann. Die Anfor-
tungen und Gebäude; derungsbehörde kann verlangen, daß der Gebrauch
6. andere lebenswichtige Betriebe, die der All- oder die Nutzung einer Sache ganz oder teilweise
gemeinheit dienen, soweit die Erfüllung unterbleibt.
ihrer Aufgaben durch die Leistung wesent-
(2) Auf Grund einer Anforderung .rnch Absatz 1
lich beeinträchtigt würde;
Satz 1 hat der Leistungspflichtige dem Leistungs-
1. die Fürsorgeverbände, die Verbände der empfänger den Gebrauch oder Mitgebrauch der an-
freien Wohlfahrtspflege, die Verbände der geforderten Sache zu überlassen oder Einwirkungen
Kriegsopfer und Blinden, soweit die Erfül- des Leistungsempfängers auf die angeforderte Sache
lung ihrer Aufgaben durch die Leistung zu gestatten. Inhaber von Rechten an der angefo~-
wesentlich beeinträchtigt würde. derten Sache oder von persönlichen Rechten, die zum
Besitz oder zur Nutzung der angeforderten Sache be-
§ 6 rechtigen oder ihre Benutzung beschränken, sind
zur Duldung des Gebrauchs, des Mitgebrauchs oder
Leistungspfüchtig sind diejenigen, die die tatsäch-
der Einwirkungen nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtet.
liche Gewalt über die angeforderte Sache ausüben.
Auf Grund einer Anforderung nach Absatz 1 Satz 2
haben sich diejenigen, die zum Gebrauch oder zur
Nutzung der von der Anforderung betroffenen Sache
berechtigt sind, des Gebrauchs oder der Nutzung
Zweiter Abschnitt
dieser Sache in dem in der Anforderung bestimmten
Umfang der Leistungspflicht Umfange zu enthalten.
§ 7 (3) Eine Leistung nach Absatz 1 kann nur auf be-
(1) Als Unterkün(te sind Räume zur Verfügung
stimmte Zeit, längstens für zwei Jahre verlangt
zu stellen, die zur vorübergehenden Unterbringung werden. Eine neue Anforderung ist zulässig.
geeignet sind. Die Herrichtung dieser Räume und {4) Rechtsverhältnisse, die zur Nutzung einer an-
die Einbringung der zur notwendigen Ausstattung geforderten Sache berechtigen, werden von einer
dieser Räume erforderlichen Bedarfsgegenstände Anforderung zum Gebrauch nicht berührt. Mieter
sind zu dulden. und Pächter werden jedoch von einer Verpflichtung
(2) Nach den vorhandenen Möglichkeiten sind bei zu wiederkehrenden Leistungen aus dem Miet- und
der Unterbringung Beleuchtung, Wasser und Heizung Pachtverhältnis frei, wenn ihnen durch die Anforde-
zur Verfügung zu stellen. rung die Nutzung der angeforderten Sache in vollem
Umfang entzogen wird.
(3) Wohnräume dürfen nach diesem Gesetz nicht
angefordert werden.
§ 11
§ 8 (1) Ist im Rahmen der Unterbringung nach § 7
Unbebaute Grundstücke und freie Flächen von be~ Abs. 2 der Verbrauch einer beweglichen Sache not-
ba.uten Grundstücken sind zum Aufbau und zur Her- wendig, so kann sie zugunsten des Leistungsemp-
richtung von behelfsmäßigen Unterkünften zur Ver- fängers zu Eigentum angefordert werden. Der Lei-
fügung zu stellen. stungsempfänger erwirbt das Eigentum an ihr, so-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1953 47
bald er auf Grund der Anforderung in ihren Besitz eine Entschädigung für den Verlust des Gebrauchs
gelangt, jedoch nicht bevor der Leistungsbescheid oder der Nutzung der Sache oder für die in § 16
nach § 24 zugestellt worden ist. Mit dem Eigentums- bezeichneten Vermögensnachteile verlangen können,
erwerb erlöschen alle anderen Rechte an der ange- auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.
forderten Sache.
(3) Bei der Anforderung eines Grundstücks zum
(2) Auf Grund der Anforderung hat der Leistungs- Gebrauch sind auch diejenigen entschädigungsbe-
pflichtige dem Leistungsempfänger die angeforderte rechtigt, die auf Grund eines persönlichen Rechtes
Sache herauszugeben. Werden Sachen aus einem eine Beschränkung der Benutzung des Grundstücks
Vorrat angefordert, so hat der Leistungspflichtige verlangen können.
Sachen von mittlerer Art und Güte aus dem Vorrat § 15
auszusondern und herauszugeben.
(1) Im Falle der Anforderung einer Sache zum Ge-
brauch ist den Entschädigungsberechtigten, die zum
Gebrauch oder zur Nutzung der angeforderten Sache
Dritter Abschnitt
berechtigt sind, eine Entschädigung zu zahlen, deren
Pflichten der Beteiligten Höhe und Zahlungsweise sich im Falle der Eigen-
§ 12
nutzung nach dem üblichen Entgelt für Geb'rauchs-
ü berlassungen, insbesondere nach der ortsüblichen
(1) Auf Grund der Anfo1derung hat der Leistungs-
Miete oder Pacht, im übrigen nach der Höhe und Zah-
pflichtige die angeforderte Leistung rechtzeitig und
lungsweise der entgehenden Gegenleistungen aus
vollständig zu bewirken. Ist kein Zeitpunkt oder
Miete, Pacht oder ähnlichen Rechtsverhältnissen rich-
keine Frist für die Leistung bestimmt, so ist sie un-
tet. Für die Zeit, während deren der Mieter oder
verzüglich zu erbringen.
Pächter gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 von der Verpflich-
(2) Erfüllt der Leistungspflichtige die ihm gegen- tung zu wiederkehrenden Leistungen befreit ist,
über dem Leistungsempfänger obliegenden Ver- steht die Entschädigung dem Vermieter oder Ver-
pflichtungen nicht, so hat er diesem den dadurch ent- pächter zu. Die Entschädigung ist für die Zeit bis zur
stehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er Rückgabe der angeforderten Sache zu gewähren.
die Nichterfüllung bei entsprechender Anwendung (2) Im Falle der Anforderung einer Sache zu Eigen-
der Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht zu tum ist die Entschädigung für das Eigentum an der
vertreten hat. Aus Mängeln einer angeforderten Sache nach deren gemeinem Wert in dem Zeitpunkt
Sache kann eine solche Ersatzpflicht nur hergeleitet zu bemessen, in dem der Leistungsempfänger den
werden, wenn der Leistungspflichtige den Mangel Besitz der Sache erwirbt Wird die Entschädigung
arglistig verschwiegen hat. nicht binnen sechs Wochen nach Eigentumsübergang
(3) Dem Leistungspflichtigen steht ein Recht, die gezahlt, so ist sie vom Eigentumsübergang ab mit
Leistung bis zur Bewirkung der ihm geschuldeten vier vom Hundert zu verzinsen.
Gegenleistungen zu verweigern, nicht zu. (3) Bei der Bemessung der Entschädigung werden
Mängel der Sache nur berücksichtigt, wenn der Lei-
§ 13 stungsempfänger die Mängel rechtzeitig angezeigt
(1) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, nach hat. Eine Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie bei Män-
Maßgabe des Vierten Abschnitts eine Entschädigung geln, die bei der Uberlassung erkennbar waren,
zu zahlen. innerhalb von zwei Wochen seit der Uberlassung,
bei anderen Mängeln innerhalb von zwei Wochen
(2) Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die seit der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb
Leistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen von sechs Monaten seit der Uberlassung erfolgt. Zur
ihren Empfang auf Verlangen schriftlich zu bestä- Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen-
tigen. dung der Anzeige.
(3) Im Falle einer Anforderung zum Gebrauch ist (4) Vermögensvorteile, die einem Entschädigungs-
der Leistungsempfänger zur Rückgabe der Sache an berechtigten infolge der Anforderung entstehen, sind
den Leistungspflichtigen nach Ablauf der für den Ge- bei der Festsetzung der Entschädigung zu berück-
brauch bestimmten Frist verpflichtet. sichtigen.
§ 16
Für die durch die Anforderung einer Sache zum
Vierter Abschnitt Gebrauch oder zu Eigentum eintretenden Ver-
Die Abgeltung mögensnachteile, die nicht schon bei der Bemessung
§ 14
der Entschädigung nach § 15 berücksichtigt sind, hat
der Leistungsempfänger eine Entschädigung zu ge-
(1) Entschädigungs berechtigt sind währen, soweit bei einer gerechten Abwägung der
1. der Eigentümer, Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
2. die sonst dinglich an der Sache Berechtigten, eine solche Entschädigung angemessen erscheint.
3. diejenigen, die auf Grund eines persönlichen Für entgangenen Gewinn und für Vermögensnach-
Rechts die Sache besitzen. teile, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit
der Anforderung stehen, ist nur dann eine Entschädi-
(2) Die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 bezeichneten gung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwen-
Entschädigungsbcrechtigten sind, soweit sie nicht dung unbilliger Härten dringend geboten erscheint.
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§ 17 an eine Gemeinde oder an einen Gemeindeverband
Für Leistungsvorbereitungen nach § 9 ist· dem gerichtet werden, daß diese die Leistungen durch die
Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädi- Einwohner ihres Gebietes zu erbringen haben.
gung zu zahlen. (2) Im Falle des Absatzes 1 kann sich die Gemeinde
§ 18 oder der Gemein_deverband die Leistungen von den
Bei . der Bemessung der Entschädigung sind Leistungspflichtigen ihres Gebietes ebenso wie die
bestehende Preisvorschriften zu beachten. zuständige Anforderungsbehörde beschaffen, Ge-
meinde oder Gemeindeverband gelten insoweit als
§ 19 Anforderungsbehörde.
(1) Wird eine zum Gebrauch angeforderte Sache § 24
verschlechtert oder beschädigt, so ist der Entschädi- (1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflich-
gungsberechtigte von dem Leistungsempfänger in tigen zuzustellen.
der Weise zu entschädigen, daß für die Kosten der (2) Die Leistung kann erst verlangt werden, wenn
Instandsetzung der angeforderten Sache und für eine der Leistungsbescheid zugestellt ist.
durch Instandsetzung nicht zu behebende Wertmin-
derung dieser Sache bis zur Höhe des gemeinen § 25
Wertes Ersatz geleistet wird. § 254 des Bürgerlichen
Leistungsvorbereitungen nach § 9 können münd-
Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
lich oder mittels Fernmeldeeinrichtung angefordert
(2) Der Leistungsempfänger ist zu Schadensersatz werden.
durch Herstellung in Natur nicht verpflichtet. § 26
(3) Ersatzansprüche nach Absatz 1 können nur Die Anforderungsbehörde soll für die Bemessung
binnen drei Monaten nach Rückgabe der Sache gel- der Entschädigung, soweit es sachdienlich und unter
tend gemacht werden. den gegebenen Umständen möglich ist, den Zustand
einer zum Gebrauch oder zu Eigentum angeforderten
§ 20 Sache durch geeignete Sachverständige feststellen -
(1) Nach diesem Gesetz begründete Zahlungs- und ihren Wert schätzen lassen. Hierüber ist eine
ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die §§ 202 bis Niederschrift aufzunehmen, die den Beteiligten zuzu-
225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. stellen ist.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, § 27
in dem der Anspruch entsteht. Ein Leistungsbescheid ist aufzuheben, wenn dem
(2) Auf die Verjährung anderer nach diesem Ge- Leistungsempfänger der Abschluß eines entsprechen-
setz begründeter Ansprüche sind die Vorschriften den Rechtsgeschäfts zu angemessenen Bedingungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzu- angeboten wird, auf Grund dessen die angeforderte
wenden. Leistung fortan zu erbringen ist, sofern die Erfüllung
dieses Rechtsge·schäfts hinreichend gesichert
erscheint.
ZWEITER TEIL § 28
Verfahren Die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlasse-
Erster Abschnitt nen Verwaltungsakte hat keine aufschiebende Wir~
kung.
Durchführung der Anforderung
§ 21
Zweiter Abschnitt
Leistungen nach den §§ 7 und 8 werden von der Festsetzung von Entschädigung
Anforderungsbehörde durch Leistungsbescheid ange- unct Ersatzleistung
fordert. § 29
§ 22 Entschädigung und Ersatzleistung auf Grund des
(1) Der Leistungsbescheid bedarf der Schriftform. Vierten Abschnitts des Ersten Teiles dieses Gesetzes
In ihm müssen dieAnforderungsbehörde, derGegen- werden von den Behörden festgesetzt, die von den
stand der Leistung, der Leistungspflichtige und der Länderregierungen im Benehmen mit dem Bundes-
Leistungsempfänger bezeichnet werden. Bei einer minister der Finanzen hierfür bestimmt werden.
Anforderung zum Gebrauch ist die Dauer des Ge-
brauchs anzugeben. Der Leistungsbescheid soll fer- § 30
ner die gesetzliche Grundlage der Anforderung und (1) Vor der Festsetzung hat die zuständige Be-
die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. hörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten
(2) In dringenden Fällen kann die Leistung münd- hinzuwirken. Erfolgt eine Einigung zwischen den
lich oder durch eine Erklärung mittels Fernmeldeein- Beteiligten, so hat die zuständige Behörde dies zu
richtung angefordert werden. Der schriftliche beurkunden und eine beglaubigte Abschrift der Ur-
Leistungsbescheid ist unverzüglich nachzuholen. kunde den Beteiligten zuzustellen.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt
§ 23 die zuständige Behörde die Höhe der zu gewähren-
(1) Sind Leistungen durch unmittelbare Anforde- den Entschädigung oder der Ersatzleistung fest, nach-
rung vom Leistungspflichtigen nicht rechtzeitig zu dem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellung-
erlarigen, so kann die Anforderung mit der Maßgabe nahme gegeben hat.
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(3) Die Festsetzung erfolgt durch schriftliche Ver . wie von Leistungsvorbereitungen nach § 9 kann
fügung, die die zuständige Behörde, den Gläubiger, durch Anwendung von Verwaltungszwang erzwun-
den Schuldner und die zulässigen Rechtsmittel be- gen werden.
zeichnen muß. Sie ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Vollzugsbehörde ist die Anforderungsbehörde
(4) Die Festsetzungsverfügung wird den Beteilig- oder die Behörde, die von der obersten Landes-
ten gegenüber vollziehbar, sobald sie für alle Betei- behörde bestimmt wird, zu deren Geschäftsbereich
ligten, denen sie zugestellt wird, unanfechtbar die Anforderungsbehörde gehört. Die Vollzugs-
geworden ist. behörde kann die Verwaltungshilfe anderer Behör-
den in Anspruch nehmen.
§ 31
(1) Ist eine Festsetzungsverfügung von einer unte- § 36
ren oder mittleren Verwaltungsbehörde erlassen, so Zustellungen nach diesem Gesetz regeln sich nach
ist binnen zwei W~chen nach Zustellung Beschwerde den Bestimmungen des Verwaltungszustellungs-
wegen der Höhe der Entschädigung und Ersatz- gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I. S. 379).
leistung bei der vorgesetzten Behörde oder der Auf-
sichtsbehörde zulässig.
DRITTER TEIL
(2) Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem
Gläubiger und dem Schuldner zuzustellen. Ordnungswidrigkeiten
§ 37
§ 32 (1) Ordnungwidrig handelt,
Wegen der Höhe der Entschädigung und Ersatz- 1. wer den Gegenstand einer Anforderung
leistung kann binnen zwei Monaten nach Zustellung veräußert, beiseite schafft, unbrauchbar
der Beschwerdeentscheidung Klage vor dem ordent- macht, wesentlich verschlechtert oder sich
lichen Gericht erhoben werden. Die Klage kann auch sonst seiner Leistungspflicht entzieht,
ohne eine vorausgegangene Entscheidung über die 2. wer der Anforderung, eine Leistung vor-
Beschwerde erhoben werden, wenn seit Einlegung zubereiten (§§ 9, 25), zuwiderhandelt.
der Beschwerde zwei Monate verstrichen sind, ohne
daß eine Entscheidung zugestellt worden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 33
Hat eine oberste Landesbehörde die Entschädi-
gung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage VIERTER TEIL
vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten Obergangs- und Schlußvorschriften
nach Zustellung der Festsetzungsverfügung zu
erheben. § 38
Die Aufwendungen für ·die Entschädigungen und
die Ersatzleistungen trägt der Bund in dem gleichen
Umfange wie die -Aufwendungen für die Kriegs-
Dritter Abschnitt folgenhilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Gesetzes
zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln
Gemeinsame Vorschriften
auf den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) in der Fas-
§ 34 sung vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779).
(1) Antragsteller, die durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden § 39
sind, eine in diesem Gesetz bestimmte Frist einzu- Das Gesetz über Sachleistungen für Reichsaufga-
halten, deren Versäumnis rechtliche Nachteile zur ben (Reichsleistungsgesetz) vom 1. September 1939
Folge hat, können die Handlungen binnen zwei (Reichsgesetzbl. I S. 1645) und das Notleistungs-
Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. gesetz des Landes Württemberg-Hohenzollern vom
Dabei sind anzugeben 11. Januar 1949 (Regierungsblatt für das Land Würt-
1. die die Wiedereinsetzung begründenden temberg-Hohenzollern S. 39) finden im sachlichen
Tatsachen, Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung.
2. die Mittel für ihre Glaubhaftmachung.
§ 40
(2) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der Für Grundstücke im Eigentum von Gebietskörper-
versäumten Frist an gerechnet, kann die Handlung schaften, die nach diesem Gesetz angefordert wer-
nicht mehr nachgeholt werden. • den, beschränkt sich, wenn und soweit diese Grund-
stücke nicht Erwerbszwecken dienen, die Entschädi-
§ 35 gung auf den Ersatz der fortlaufenden Aufwendun-
(1) Die Erfüllung der Ansprüche auf Bewirkung gen, insbesondere Schuldzinsen für Fremdkapital,
einer angeforderten Leistung nach den§§ 7 und 8 so- Betriebskosten und Versicherungsbeiträge. Darüber
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
hinaus sind die durch die Anforderung verursachten § 42
Aufwendungen, soweit sie den Umständen nach not- Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das
wendig waren und der Höhe nach angemessen sind, Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes be-
zu erstatten. Die Miete für Ersatzräume ist insoweit rührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
zu erstatten, als sie die fortlaufenden Aufwendun-
gen für das ang.eforderte Grundstück übersteigt. § 43
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 41 dung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1955
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Leistungsverhältnisse werden noch nach Maßgabe
(Bundesgesctzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. dieses Gesetzes abgewickelt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukaschek
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1953 51
Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.
Vom 7. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenaus-
gleichsgesetz - LAG) vom 14. August 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 446) wird wie folgt geändert:
In § 287 Abs. 1 erster Halbsatz wird das Datum
„31. Dezember 1952" ersetzt durch das Datum
,, 1. Mai 1953 ".
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1953
in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Amtsblalt der
Europäischen Gemeinsmalt für Kohle und Stahl
Die Ausgaben Nr. 1/1953 und 2/1953 lagen den Nummern 5 und 6 des Bnndesgesetz-
blattes Teil 1 bei; sie und die Ausgabe Nr. 1/1952 (Sonderausgabe) können auch
kostenlos durclz den Verlag des Bundesanzeigers bezogen werden.
Die nächste Nr. (3/1953) wird kostenlos nur an die Bezieher von 12 aufeinander-
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Es ersdaeint:
Fundslellennamweis über die Bundesgeselzgebu-ng
nam dem Stande vom 31. Dezember 1952
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Dbersicht
aller von 1949 bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt
für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-
verordnungen dar.
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geliefert. .,,.
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