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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1953 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
5,3,53 Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dein Gebiete des btirgerlidlen Redlts 33
6.3.53 zweites Strafredltsänderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 42
3.3.53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung O.ber den Verkehr mit giftigen
Pftanzensdlutzmltteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
9.2.53 Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
17.2.53 Entsdleidung .über die sachlidle Zuständigkeit zur Anerkennung der Redltsfähigkeit
ausländisdler Vereine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . .. . . . . . 43
24.2.53 Bekanntmadlung über den Sdlutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeidlen auf einer
Ausstellung .............. .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . 43
28.2.53 Beridltigung zur.zweiten Verordnung zurDurdlführung des Gesetzes über einen Währungs-
ausgleich für Sparguthaben Vertriebener • . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger • . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit
auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts.
Vom 5. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. § 573 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: .Hat der Vermieter vor dem Ubergang des
Eigentums über den Mietzins, der auf die Zeit der
ERSTER TEIL Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt, so
ist die Verfügung insoweit wirksam, als sie sich
Ä.nderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
auf den Mietzins für den zur Zeit des Ubergangs
des Eigentums laufenden Kalendermonat bezieht,
Artikel 1
geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage
Das Erste Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird des Monats über, so ist die Verfügung auch inso-
wie folgt geändert: weit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für
1. § 43 Abs. 3 bleibt aufgehoben. den folgenden Kalendermonat bezieht."
2. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 3. § 574 Satz 1 erhält folgende Fassung:
.Die Zuständigkeit und das Verfahren bestim- „Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter
men sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht und dem Vermieter in Ansehung der Mietzins-
des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.• forderung vorgenommen wird, insbesondere die
Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber
3. In § 61 Abs. 2 fallen die Worte .oder wenn er gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den
einen politischen, sozialpolitischen oder reli- Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalender-
giösen Zweck verfolgt" weg. monat bezieht, in welchem der Mieter von dem
Ubergang des Eigentums Kenntnis erlangt; er-
4. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung: langt der Mieter äie Kenntnis nach dem fünfzehn-
,. Gegen den Einspruch ist der Verwaltungs- ten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft
rechtsweg gegeben." auch insoweit wirksam, als es sich auf den Miet-
5. § 78 Abs. 1 Satz 2 fällt weg. zins für den. folgenden Kalendermonat bezieht.•
4. In§ 585 Satz 2 wird die Verweisung auf§ 715 Nr. 5
6. In § 233 fallen die Worte „nach landesgesetz- der Zivilprozeßordnung durch die Verweisung auf
licher Vorschrift" weg. · § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung ersetzt.
Artikel 2
Artikel 3
Das Zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird
wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
1. § 247 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1. § 925 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
.Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldver- „Die zur Ubertragung des Eigentums an einem
schreibungen auf den Inhaber und für Order- Grundstück nach § 873 erfordl!rliche Einigung des
schuldverschreibungen.• Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile für den Fall der Veräußerung g2!tenden Vor-
vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur schriften der §§ 571 bis 576, 578 und 579 ent-
[ntgegennahme der Auflassung sind, unbeschadet sprechend anzuwenden.
der Zuständigkeit weiterer Stellen, das Grund- § 1059 e
buchamt, jedes Amtsgericht und jeder Notar zu-
ständig. Eine Auflassung kann auch in einem ge- Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nieß-
richtlichen Vergleich erklärt werden." brauchs einer juristischen Person zu, so gelten
die Vorschriften der § § 1059 a bis 1059 d en t-
2. Nach § 925 wird folgender § 925 a eingefügt: sp:-c ~hend."
,,§ 925 a 4. § 1092 erhält folgenden zweiten Absatz:
Die Erklärung einer Auflassung soll nur ent- ,,~teht eine beschränkte persönliche Dienstbar-
gegengenommen werden, wenn die nach § 313 keit oder der Anspruch auf Einräumung einer be-
Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag schränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juri-
vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird." sfü:chen Person zu, so gelten die Vorschriften der
§§ 1059 a bis 1059 d entsprechend."
3. Nach § 1059 werden folgende § § 1059 a bis 1059 e
eingefügt: 5. § 1098 erhält folgenden dritten Absatz:
,,§ 1059 a ,,Steht ein nach§ 1094 Abs. 1 begründetes Vor-
kaufsrecht einer juristischen Person zu, so gelten,
Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person
wenn seine Ubertragbarkeit nicht vereinbart ist,
zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vor-
für -1 ie Ubertragung des Rechts die Vorschriften
'.Jchriften übertragbar:
der §§ 1059 a bis 1059 d ent_sprecqend."
1. Geht das Vermögen der juristischen Person
auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge 6. § 1123 Abs. ~ Satz 2 erhält folgende Fassung:
auf einen, anderen über, so geht auch der ,,Ist der Miet- oder Pachtzins im voraus zu ent-
Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, richten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf
es sei denn, daß der Ubergang ausdrücklich den Miet- oder Pac:~tzins für eine spätere Zeit als
ausgeschlossen ist. de zur Zeit der Je::;chlagnahme laufenden Kalen-
dermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem
:>.. Wird sonst ein von einer juristischen Per-
fünfzehnten Tage des Monats, so erstreckt sich
son betriebenes Unternehmen oder ein Teil
('ie Befreiung auch auf den Miet- oder P.1cl1tzins
eines solchen Unternehmens auf einen an-
für den folgenden Kalendermonat."
deren übertragen, so kann ·auf den Erwer-
ber auch ein Nießbrauch übertragen werden, 7. § 1124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
sofern er den Zwecken des Unternehmens ,.Die Verfügung ist dem Hypothekengläubig2r
oder des Teiles des Unternehmens zu dienen gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf den
geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen ge- Miet- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als den
geben sind, wird durch eine Erklärung der zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalender-
obersten Landesbehörde oder der von ihr monat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach
ermächtigten Behörde festgestellt. Die Er- dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Ver-
klärung bindet die Gerichte und die Ver- fügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf
waltungsbehörden. den , Miet- oder Pachtzins für d::;n folgenden
Kalendermonat bezieht."
§ 1059 b
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrif- Artikel 4
ten des § 1059 a weder gepfändet noch verpfändet Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs
noch mit einem Nießbrauch belastet werden. wird vyie folgt getndert:
§ 1059c 1. § 1788 Abs. 2 Satz 1 und § 1837 Abs. 2 Satz 2
Im Falle des Ubergangs oder der Ubertragung fallen weg.
des Nießbrauchs tritt der Erwerber an Stelle des 2. In § 1875 Abs. 2 fallen die Worte „bis zu ein-
bisherigen Berechtigten in die mit dem Nieß- hundert Mark" weg.
brauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen
gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in An- Artikel 5
sehung dieser Rechte und Verpflichtungen Ver- Das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einbarungen zwischen dem Eigentümer und dem wird wie folgt geändert:
Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch
1. § 1974 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
für und gegen den Erwerber.
„ Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird
Durch den Ubergang oder die Ubertragung des seine Todeszeit nach den Vorschriften des Ver-
Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädi- schollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt
gung weder für den Eigentümer noch für son- die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft
stige dinglich Berechtigte begründet. des Beschlusses über die Todeserklärung oder
§ 1059 d die Feststellung der Todeszeit."
Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nieß- 2. In § 1984 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung
brauch belastete Grundstück über die Dauer des auf die §§ 6 und 7 der Konkursordnung ersetzt
Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, durch die Verweisung auf die §§ 7 und 8 der
so sind nach der Ubertragung des Nießbrauchs die Konkursordnung.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 :15
3. § 2031 erhält folgende Fassung: § 2231
,,§ 2031 Ein Testament kann in ordentlicher Form er-
richtet werden:
Dberlebt eine Person, die für tot erklärt oder
deren Todeszeit nach den Vorschriften des Ver- 1. vor einem Richter oder vor einem Notar;
schollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeit- 2. durch eine vom Erblasser nach§ 2247 abge-
punkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so gebene Erklärung.
kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach
den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vor- § 2232
schriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird Für die Errichtung eines Testaments vor einem
die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Richter oder vor einem Notar gelten die Vor-
Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollen- schriften der §§ 2233 bis 2246.
det, in welchem sie von der Todeserklärung oder
der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt. § 2233
Das gleiche gilt, wenn der Tod einer Person Ist der Erblasser nach der Uberzeugung des
ohne Todeserklärung oder Feststellung der Richters oder Notars taub, blind, stumm oder
Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist." sonst am Sprechen verhindert, so muß der Rich-
ter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
4. § 2064 wird in folgender Fassung wieder ein- oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten
gefügt: Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
,,§ 2064 In anderen Fällen steht es dem Richter oder
Der Erblasser kann ein Testament nur persön- Notar frei, die im Absatz 1 bezeichneten Per-
lich errichten." sonen zuzuziehen. Von dieser Befugnis soll er
Gebrauch machen, wenn der Erblasser es ver-
5. Im Dritten Abschnitt des Fünften Buches wird langt. Die Zuziehung soll unterbleiben, wenn
der Siebente Titel in folgender Fasung wieder der Erblasser ihr widerspricht.
eingefügt:
§ 2234
„Siebenter Titel Als Richter, Notar, Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle oder Zeuge kann bei der Errich-
Errichtung und Aufhebung eines Testaments tung des Testaments nicht mitwirken: ·
1. der Ehegatte des Erblassers, auch wenn die
§ 2229
Ehe nicht mehr besteht;
Ein Minderjähriger kann ein Testament erst 2. wer mit dem Erblasser in gerader Linie
errichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr oder im zweiten Grade der Seitenlinie ver-
vollendet hat. wandt oder verschwägert ist.
Der Minderjährige oder ein unter vorläufige
Vormundschaft gestellter Volljähriger bedarf § 2235
zur Errichtung eines Testaments nicht der Zu- Als Richter, Notar, Urkundsbeamter der Ge-
stimmung seines gesetzlichen Vertreters. stelle oder Zeuge kann bei der Errichtung des
Wer entmündigt ist, kann ein Testament nicht Testaments nicht mitwirken, wer in dem Testa-
errichten. Die Unfähigkeit tritt schon mit der ment bedacht oder zum Testamentsvollstrecker
Stellung des Antrags ein, auf Grund dessen die ernannt wird oder wer zu einem Hedachten oder
Entmündigung ausgesprochen wird. Ernannten in einem Verhältnis der im§ 2234 be-
zeichneten Art steht.
Wer wegen krankhafter Störung der Geistes-
Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlosse-
tätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen
nen Person hat nur zur Folge, daß die Zuwen-
Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die
dung an den Bed.achten oder die Ernennung zum
Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willens-
Testamentsvollstrecker nichtig ist.
erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht
zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.
§ 2236
§ 2230 Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder
zweiter Notar oder Zeuge soll bei der Errichtung
Hat ein Entmündigter ein Testament errichtet,
des Testaments nicht mitwirken, wer zu dem
bevor der Entmündigungsbeschluß unanfechtbar
Richter oder dem beurkundenden Notar in
geworden ist, so steht die Entmündigung der
einem Verhältnis der im § 2234 bezeichneten
Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn
Art steht.
der Entmündigte noch vor dem Eintritt der Un-
§ 2237
anfechtbarkeit stirbt. ·
Als Zeuge soll bei der Errichtung des Testa-
Hat ein Entmündigter nach der Stellung des ments nicht mitwirken:
Antrags auf Wiederaufhebung der Entmündi-
gung ein Testament errichtet, so steht die Ent- 1. ein Minderjähriger;
mündigung der Gültigkeit des Testaments nicht 2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für ver-
entgegen, wenn die Entmündigung auf Grund lustig erklärt ist, während der Zeit, für
des Antrags wieder aufgehoben wird. welche die Ehrenrechte aberkannt sind;
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
3. wer nach den gesetzlichen Vorschriften § 2241 a
wegen einer strafgerichtlichen Verurtei- Kennt der Richter oder der Notar den Erb-
lung unfähig ist, als Zeuge eidlich ver- lasser, so soll er dies in der Niederschrift fest-
nommen zu werden; stellen. Kennt er ihn nicht, so soll er angeben,
4. wer geisteskrank, geistesschwach, taub, wie er sich Gewißheit über seine Person ver-
blind oder stumm ist oder nicht schreiben schafft hat.
kann;
Kann sich der Richter oder der Notar über die
5. wer die deutsche Sprache nicht versteht; Person des Erblassers keine volle Gewißheit
dies gilt nicht im Falle des § 2245; verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme
6. wer als Hausangestellter oder Gehilfe im der Verhandlung verlangt, so soll er dies in der
Dienste des Richters oder des beurkunden- Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts
den Notars steht. und der zur Feststellung der Person beigebrach-
ten Unterlagen angeben.
§ 2238 Der Richter oder der Notar soll sich davon
Das Testament wird in der Weise errichtet, überzeugen, daß der Erblasser testierfähig ist
daß der Erblasser dem Richter oder dem Notar (§ 2229). Er soll seine Wahrnehmungen über die
seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Testierfähigkeit in der Niederschrift angeben.
Schrift mit der mündlichen Erklärung übergibt,
daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. § 2241 b
Der Erblasser kann die Schrift offen oder ver- Der Richter oder der Notar soll den Erblasser
schlossen übergeben. Die Schrift kann von dem auf Bedenken gegen den Inhalt seiner münd-
Erblasser oder von einer anderen Person ge- lichen Erklärung oder der offen übergebenen
schrieben sein. Der Richter oder der Notar soll Schrift hinweisen.
von dem Inhalt der offen übergebenen Schrift
Kenntnis nehmen. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit des be-
absichtigten Testaments, so sollen die Zweifel
Wer minderjährig ist, kann das Testament nur
dem Erblasser mitgeteilt und der Inhalt der Mit-
durch mündliche Erklärung oder durch Ubergabe
teilung und die hierauf vom Erblasser abge-
einer offenen Schrift errichten.
gebenen Erklärungen in der Niederschrift fest-
Ist der Erblasser nach der Uberzeugung des gestellt werden.
Richters oder des Notars nicht imstande, Ge-
schriebenes zu lesen, so kann er das Testament
§ 2242
nur durch mündliche Erklärung errichten.
Die Niederschrift muß vorgelesen, vom Erb-
§ 2239 lasser genehmigt und von ihm eigenhändig
unterschrieben werden. In der Niederschrift soll
Die bei der Errichtung des Testaments mitwir-
festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Hat
kenden Personen müssen, soweit sich aus § 2242
der Erblasser die Niederschrift eigenhändig
Abs. 2, 3 nichts anderes ergibt, während der
unterschrieben, so wird vermutet, daß sie vor-
ganzen Verhandlung zugegen sein.
gelesen und von ihm genehmigt ist. Die Nieder-
schrift soll dem Erblasser auf Verlangen auch
§ 2240
zur Durchsicht vorgelegt werden.
Uber die Errichtung des Testaments muß eine
Niederschrift in deutscher Sprache aufgenom- Ist der Erblasser taub, so soll ihm die Nieder-
men werden. schrift zur Durchsicht vorgelegt werden, auch
§ 2241
wenn er dies nicht verlangt; in der Niederschrift
soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist.
Die Niederschrift muß enthalten: Kann der taube Erblasser Geschriebenes nicht
1. den Tag der Verhandlung; lesen, so soll bei dem Vorlesen eine Vertrauens-
2. die Bezeichnung des Erblassers und der person zugezogen werden, die sich mit ihm zu
mitwirkenden Personen; verständigen vermag; in der Niederschrift soll
3. die nach § 2238 erforderlichen Erklärungen die Zuziehung festgestellt werden.
des Erblassers und im Falle der Ubergabe Kann der Erblasser nach der Uberzeugung des
einer Schrift die Feststellung der Uber- Richters oder des Notars nicht schreiben, so wird
gabe. die Unterschrift des Erblassers durch die Fest-
Die Niederschrift soll ferner den Ort der Ver- stellung dieser Uberzeugung in der Niederschrift
handlung enthalten. ersetzt. In einem solchen Falle muß der Richter
Das Fehlen einer Angabe über den Tag der oder der Notar bei dem Vorlesen und der Ge-
Verhandlung steht der Gültigkeit des Testa- nehmigung einen Zeugen zuziehen; der Zu-
ments nicht entgegen, wenn diese Angabe aus ziehung des Zeugen bedarf es nicht, wenn der
dem vom Richter oder Notar nach§ 2246 auf den Richter oder der Notar gemäß § 2233 oder nach
Testamentsumschlag gesetzten Vermerk hervor- einer anderen gesetzlichen Vorschrift einen Ur-
geht. kundsbeamten der Geschäftsstelle oder einen
Das Testament ist nicht schon deshalb ungül- zweiten Notar oder zwei Zeugen zuzieht.
tig, weil die Angabe über den Tag der Verhand- Die Niederschrift muß von den mitwirkenden
lung unrichtig ist. Personen unterschrieben werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 37
§ 2243 Schrift, in Gegenwart der übrigen mitwirkenden
Wer nach der Oberzeugung des Richters oder Personen und des Erblassers in einen Umschlag
des Notars stumm oder sonst am Sprechen ver- nehmen und diesen mit dem Amtssiegel ver-
hindert ist, kann das Testament nur durch Ober- schließen. Der Richter oder der Notar soll· das
gabe einer Schrift errichten. Er muß die Erklä- Testament auf dem Umschlag nach der Person
rung, daß die Schrift seinen letzten Willen ent- des Erblassers sowie nach der Zeit der Errich-
halte, bei der Verhandlung eigenhändig in die tung näher bezeichnen und diese Aufschrift
Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt unterschreiben.
schreiben, das der Niederschrift als Anlage bei- Der Richter oder der Notar soll veranlassen,
gefügt werden muß. daß das verschlossene Testament unverzüglich
Das eigenhändige Niederschreiben der Er- in besondere amtliche Verwahrung gebracht
klärung sowie die Oberzeugung des Richters wird (§§ 2258 a, 2258 b). Dem Erblasser soll über
oder des Notars, daß der Erblasser am Sprechen das in Verwahrung genommene Testament ein
verhindert ist, sollen in der Niederschrift fest- Hinterlegungsschein erteilt werden.
gestellt werden. Die Niederschrift braucht von
dem Erblasser nicht besonders genehmigt zu § 2247
werden. Der Erblasser kann ein Testament in ordent-
licher Form durch eine eigenhändig geschriebene
§ 2244
und unterschriebene Erklärung errichten.
Ist der Erblasser nach der Oberzeugung des
Richters oder des Notars der deutschen Sprache Der Erblasser soll in der Erklärung angeben,
nicht mächtig, so muß bei der Errichtung des zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an
Testaments ein beeidigter Dolmetscher zu- welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
gezogen werden. Auf den Dolmetscher sind die Die Unterschrift soll den Vornamen und den
nach den §§ 2234 bis 2237 für einen Zeugen gel- Familiennamen des Erblassers enthalten. Unter-
tenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. schreibt der Erblasser in anderer Weise und
Die Niederschrift muß in die Sprache, in der reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der
sich der Erblasser erklärt, übersetzt werden. Die Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlich-
Obersetzung muß von dem Dolmetscher ange- keit seiner Erklärung aus, so steht eine solche
fertigt oder beglaubigt und vorgelesen werden; Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments
die Obersetzung muß der Niederschrift als An- nicht entgegen.
lage beigefügt werden. Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht
In der Niederschrift soll die Oberzeugung des zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach
Richters oder des Notars, daß der Erblasser der obigen Vorschriften errichten.
deutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testa-
werden. Die Niederschrift muß den Namen des ment keine Angabe über die Zeit der Errichtung
Dolmetschers und die Feststellung enthalten, und ergeben sich hieraus Zweifel über seine
daß der Dolmetscher die Obersetzung angefer- Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als
tigt oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. Der gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen
Dolmetscher muß die Niederschrift unterschrei- Feststellungen über die Zeit der Errichtung an-
ben. derweit treffen lassen. Dasselbe gilt ent-
§ 2245 sprechend für ein Testament, das keine Angabe
über den Ort der Errichtung enthält.
Sind sämtliche mitwirkenden Personen nach
der Oberzeugung des Richters oder des Notars
der Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, § 2248
mächtig, so ist die Zuziehung eines Dolmetschers Ein nach den Vorschriften des § 2247 errichte-
nicht erforderlich. tes Testament ist auf Verlangen des Erblassers
in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen
Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers,
(§§ 2258 a, 2258 b). Dem Erblasser soll über das
so muß die Nieder~ chrift in der fremden Sprache
in Verwahrung genommene Testament ein Hin-
aufgenommen werden und die Oberzeugung des
terlegungsschein erteilt werden.
Richters oder des Notars feststellen, daß die mit-
wirkenden Personen der fremden Sprache mäch-
tig seien. In der Niederschrift soll die Oberzeu- § 2249
gung des Richters oder des Notars, daß der Erb- Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher ster-
lasser der deutschen Sprache nicht mächtig sei, ben werde, als die Errichtung eines Testaments
festgestellt werden. Eine deutsche Obersetzung vor einem Richter oder vor einem Notar möglich
der Niederschrift soll als A~lage beigefügt ist, so kann er das Testament vor dem Bürger-
werden. meister der Gemeinde, in der er sich aufhält,
errichten. Der Bürgermeister muß zwei Zeugen
§ 2246 zuziehen. Die Vorschriften der §§ 2234 bis 2246
Der Richter oder der Notar soll die Nieder- sind anzuwenden; der Bürgermeister tritt an die
schrift über die Errichtung des Testaments mit Stelle des Richters oder des Notars. Ist ein Dol-
den Anlagen, insbesondere im Falle der Errich- metscher zuzuziehen, so kann der Bürgermeister
tung durch Obergabe einer Schrift mit dieser den Dolmetscher beeidigen.
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Die Besorgnis, daß die Errichtung eines Testa- § 2252
rwnts vor ~irrem Richter oder vor einem Notar Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes
nicht mehr 'Jlöglich sein werde, soll in der Nie- Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der
dP-rschrift .<estgestellt werden. Der Gültigkeit Errichtung drei Monate verstrichen sind und der
:les Testaments steht nicht entgegen, daß die Be- Erblasser noch lebt.
,o~ gnis nicht begründet war.
Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, so-
Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf lange der Erblasser außerstande ist, ein Testa-
hinweisen, daß das Testament seine Gültigkeit ment vor einem Richter oder Notar zu errichten.
verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im
§ 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er Tritt im Falle des§ 2251 der Erblasser vor dem
soll in der Niederschrift feststellen, daß dieser Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird
Hinweis gegeben ist. die Frist mit der Wirkung unterbrochen, daß nach
Beendigung der neuen Reise die volle Frist von
Für die Anwendung der vorstehenden Vor-
neuem zu laufen beginnt.
schriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks
dem Bürgermeister einer Gemeinde gleich. Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist
Das Testament kann auch vor demjenigen er- für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach
richtet werden, der nach den gesetzlichen Vor- den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes
schriften zur Vertretung des Bürgermeisters festgestellt, so behält das Testament seine Kraft,
oder des Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertre- wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erb-
ter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich lasser nach den vorhandenen Nachrichten noch
seine Vertretungsbefugnis stützt. gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Sind bei Abfassung der Niederschrift über die
Errichtung des in den vorstehenden Absätzen § 2253
vorgesehenen Testaments Formfehler unter- Der Erblasser kann ein Testament sowie eine
laufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzuneh- einzelne in einem Testament enthaltene Ver-
men, daß das Testament eine zuverlässige Wie- fügung jederzeit widerrufen.
dergabe der Erklärung des Erblassers enthält,
so steht der Formverstoß der Gültigkeit des Die Entmündigung des Erblassers wegen
Testaments nicht entgegen. Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunk-
sucht steht d"em Widerruf eines vor der Ent-
mündigung errichteten Testaments nicht ent-
§ 2250 gegen.
Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge
§ 2254
außerordentlicher Umstände dergestalt abge-
sperrt ist, daß die Errichtung eines Testaments Der Widerruf erfolgt durch Testament.
vor einem Richter oder vor einem Notar nicht
möglich oder erheblich erschwert ist, kann das
Testament in der durch§ 2249 bestimmten Form § 2255
oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeu- Ein Testament kann· auch dadurch widerrufen
gen errichten. werden, daß der Erblasser in der Absicht, es auf-
zuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder
Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, daß
an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der
voraussichtlich auch die Errichtung eines Testa-
Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzu-
ments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann
heben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der
das Testament durch mündliche Erklärung vor
drei Zeugen errichten. Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet
oder:. in der bezeichneten Weise verändert, so
Wird das Testament durch mündliche Erklä- wird vermutet, daß er die Aufhebung des Testa-
rung vor drei Zeugen errichtet, so muß hierüber ments beabsichtigt habe.
eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf
die Zeugen sind die Vorschriften der §§ 2234,
2235 und des § 2237 Nr. 1 bis 5, auf die Nieder- § 2256
schrift die Vorschriften der§§ 2240, 2241, 2241 a, Ein vor einem Richter oder vor einem Notar
2242, 2245, § 2249 Abs. 6 entsprechend anzuwen- oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als
den; ferner ist § 2249 Abs. 2 sinngemäß anzu- widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung
wenden. Unter Zuziehung eines Dolmetschers genommene Urkunde dem Erblasser zurückge-
kann ein Testament in dieser Form nicht errich- geben wird. Die zurückgebende Stelle soll dem
tet werden. Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge
der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde
§ 2251
vermerken und aktenkundig machen, daß beides
Wer sich während einerSeereise an Bord eines geschehen ist.
deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen
Hafens befindet, kann ein Testament durch Der Erblasser kann die Rückgabe jec:lerzeit
mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach verlangen. Das Testament darf nur an den Erb-
§ 2250 Abs. 3 errichten. lasser persönlich zurückgegeben werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 39
Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von
für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat,
Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testa- an das Nachlaßgericht abzuliefern.
ments ohne Einfluß.
Befindet sich ein Testament bei einer anderen
§ 2257 Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwah-
Wird der durch Testament erfolgte Widerruf rung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an
einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist das Nachlaßgericht abzuliefern. Das Nachlaß-
im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn gericht hat, wenn es von dem Testament Kennt-
sie nicht widerrufen worden wäre. nis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
§ 2260
§ 2258
Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem
Durch die Errichtung eines Testaments wird Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Er-
ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als
öffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen
das spätere Testament mit dem früheren in Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem
Widerspruch steht.
Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erb-
Wird das spätere Testament widerrufen, so lassers und die sonstigen Beteiligten, soweit
ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher tunlich, geladen werden.
Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben
worden wäre. In dem Termin ist das Testament zu öffnen,
den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Ver-
§ 2258 a langen vorzulegen. Die Verkündung darf im
Für die besondere amtliche Verwahrung der Falle der Vorlegung unterbleiben. Die Verkün-
Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. dung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner
der Beteiligten erscheint.
Ortlich zuständig ist:
1. wenn das Testament vor einem Richter Uber die Eröffnung ist eine Niederschrift auf-
errichtet ist, das Amtsgericht, dem der zunehmen. War das Testament verschlossen, so
Richter angehört; ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Ver-
schluß unversehrt war.
2. wenn das Testament vor einem Notar er-
richtet ist, das Amtsgericht, in dessen Be-
zirk der Notar seinen Amtssitz hat; § 2261
3. wenn das Testament vor dem Bürger- Hat ein anderes Gericht als das Nachlaßgericht
meister einer Gemeinde oder dem Vor- das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt
steher eines Gutsbezirks errichtet ist, das dem anderen Gericht die Eröffnung des Testa-
Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Ge- ments ob. Das Testament ist nebst einer be-
meinde oder der Gutsbezirk gehört; glaubigten Abschrift der über die Eröffnung
aufgenommenen Niederschrift dem Nachlaßge-
4. wenn das Testament nach § 2247 errichtet richt zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift
ist, jedes Amtsgericht. des Testaments ist zurückzubehalten.
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung
bei einem anderen Amtsgericht verlangen. § 2262
Das Gericht, welches das Testament in Ver- Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten, welche
wahrung nimmt, hat, wenn der Erblasser seinen bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen
Wohnsitz in dem Bezirk eines anderen Gerichts gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt
hat, diesem von der Verwahrung Nachricht zu des Testaments in Kenntnis zu setzen.
geben.
§ 2258 b § 2263
Die Annahme zur Verwahrung sowie die Her- Eine Anordnung des Erblassers, durch die er
ausgabe des Testaments ist von dem Rieb· an- verbietet, das Testament alsbald nach seinem
zuordnen und von ihm und dem UrL .1ds- Tode zu eröffnen, ist nichtig.
beamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu
bewirken.
§ 2263 a
Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaft-
lichem Verschluß des Richters und des Urkunds- Befindet sich ein Testament seit mehr als
beamten der Geschäftsstelle. Der Hinterlegungs- dreißig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat
schein ist von ihnen zu unterschreiben und mit die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit
dem Dienststempel zu versehen. tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der
Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen
nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erb-
§ 2259 lassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die
Wer ein Testament, das nicht in besondere Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind ent-
amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat,- sprechend anzuwenden.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 2264 § 2275
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Einen Erbvertrag . kann als Erblasser nur
ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzu- schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
sehen sowie eine Abschrift des Testaments oder Ein Ehegatte _kann als Erblasser mit seinem
einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch
Verlangen zu beglaubigen." wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines
6. Die §§ 2265 bis 2267 werden in folgender Fassung gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Ver-
wieder eingefügt: treter ein Vormund, so ist auch die Genehmi-
,,§ 2265 gung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch
von Ehegatten errichtet werden. für Verlobte.
§ 2276
§ 2266
Ein Erbvertrag kann nur vor einem Richter
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach
oder vor einem Notar bei gleichzeitiger An-
den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden,
wesenheit beider Teile geschlossen werden. Di1~
wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen
Vorschriften der§§ 2233 bis 2245 sind anzuwen-
nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
den; was nach diesen Vorschriften für den Erb-
lasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließen-
§ 2267 den.
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testa- Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten
ments nach § 2247 genügt es, wenn einer oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehe-
der Ehegatten das Testament in der dort vor- vertrag in derselben Urkunde verbunden wird,
geschriebenen Form errichtet und der andere genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene
Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigen- Form.
händig mitunterzeichnet. Der mitunterzeich-
nende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher § 2277
Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort Die über einen Erbvertrag aufgenommene
er seine Unterschrift beigefügt ha,t." Urkunde soll gemäß § 2246 verschlossen, mit
einer Aufschrift versehen und in besondere amt-
7. Die §§ 2272 und 2273 werden in folgender Fas- liche Verwahrung gebracht werden, sofern nicht
sung wieder eingefügt: die Parteien das Gegenteil verlangen. Das
Gegenteil gilt im Zweifel als verlangt, wenn
der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in
,,§ 2272
derselben Urkunde verbunden wird.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach
Uber einen in besondere amtliche Verwah-
§ 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenom-
rung genommenen Erbvertrag soll jedem der
men werden.
Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein
§ 2273 erteilt werden."
Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen
Testaments sind die Verfügungen des überleben- 9. § 2300 wird in folgender Fassung wieder ein-
den Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, gefügt:
weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis ,,§ 2300
der Beteiligten zu bringen. Die für die amtliche Verwahrung und die
Von den Verfügungen des verstorbenen Ehe- Eröffnung eines Testaments geltenden Vor-
gatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufer- schriften der §§ 2258 a bis 2263, 2273 sind auf
tigen. Das Testament ist wieder zu verschließen den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die
und in die besondere amtliche Verwahrung Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur
zurückzubringen. dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer
amtlicher Verwahrung befindet."
Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht,
wenn das Testament nur Anordnungen enthält, 10. Nach § 2300 wird folgender § 2300 a eingefügt:
die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem
Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, ,,§ 2300 a
insbesondere wenn das Testament sich auf die Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als
Erklärung beschränkt, daß die Ehegatten sich fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist
gegenseitig zu Erben einsetzen." § 2263 a entsprechend anzuwenden."
8. Die §§ 2274 bis 2277 werden in folgender Fas- 11. § 2370 erhält folgende Fassung:
sung wieder eingefügt:
,,§ 2370
,,§ 2274 Hat eine Person, die für tot erklärt oder
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur per- deren Todeszeit nach den Vorschriften des Ver-
sönlich schließen. schollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeit-
Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 41
punkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes 6. das Gesetz über die Errichtung von Testamen-
gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, ten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (Reichs-
so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todes- gesetzbl. I S. 973) mit Ausnahme des § 51;
erklärung oder der Feststellung der Todeszeit
Erbe sein würde, in Ansehung der in den 7. die Verordnung über den Anwendungsbereich
§§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zu erbrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember
Gunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines 1941 (ReichsgesetzbL I S. 765).
Erbscheins als Erbe, es sei denn, daß der Dritte
die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Artikel 2
Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, daß (1) Artikel 86 des Einführungsgesetzes zum Bür-
sie aufgehoben worden sind. gerlichen Gesetzbuch und die landesgesetzlichen
Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen Vorschriften, die in Ausübung des darin enthaltenen
demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Vorbehalts erlassen sind, werden aufgehoben, soweit
Todeszeit nach den Vorschriften des Ver- sie den Erwerb von Rechten durch juristische Per-
schollenhei tsgesetzes festgestellt ist, wenn er sonen mit dem Sitz im Inland von einer staatlichen
noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Genehmigung abhängig machen.
Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod
(2) Das Preußische Gesetz über den Bergwerks-
ohne Todeserklärung oder Feststellung der
betrieb ausländischer juristischer Personen und den
Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist."
Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften
vom23.Juni 1909 (PreußischeGesetz-SammlungS.619)
sowie die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene
Preußische Verordnung vom 11. Dezember 1909
ZWEITER TEIL (Preußische Gesetz-Sammlung S.797) finden keine An-
wendung mehr, soweit sie außerpreußische Gewerk-
Schlußvorschriften schaften mit dem Sitz innerhalb des Geltungs-
bereichs des Grundgesetzes betreffen.
Artikel 1
(3) Artikel 87 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit lichen Gesetzbuch wird aufgehoben.
sie nicht bereits außer Kraft getreten sind:
1. § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Artikel 3
Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai Die Artikel 149, 150 des Einführungsgesetzes zum
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 302), soweit er die Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben aufgehoben.
§§ 573, 574, 1123, 1124 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs betrifft;
Artikel 4
2. Artikel 1 der Verordnung über Auflassungen, Unberührt bleiben:
landesrechtliche Gebühren und Mündelsicher-
heit vom 11. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 378) 1. die gesetzlichen Vorschriften, nach denen für
sowie die Zweite · Verordnung über Auf- die Errichtung eines ordentlichen öffentlichen
lassungen vom 9. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I Testaments oder eines Erbvertrages nur die
s. 46); Notare zuständig sind;
2. die Vorschriften des Gesetzes vom 8. Novem-
3. das Gesetz über die Veräußerung von Nieß-
ber 1867 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeut-
brauchsrechten und beschränkten persönlichen
schen Bundes S. 137) über die Errichtung von
Dienstbarkeiten vom 13. Dezember 1935 (Reichs:~
Testamenten und Erbverträgen vor den deut-
gesetzbl. I S. 1468), § 1 der zu seiner Durchfüh-
schen Konsuln in der Fassung des Gesetzes
rung und Ergänzung erlassenen Verordnung
vom 14. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und
vom 12. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 489) so-
des Gesetzes vom 16. Dezember 1950 (Bundes-
wie Artikel I, III der zu seiner Durchführung
gesetzbl. S. 784);
erlassenen Zweiten Verordnung vom 15. Januar
1944 (Reichsgesetzbl. I S. 22); 3. das Gesetz über die Auflockerung der Kündi-
gungstermine bei Mietverhältnissen über
4. die Verordnung über die Anzeigepflicht, den Wohnräume vom 24. März 1938 (Reichs-
Eigentumserwerb und das Benutzungsrecht des gesetzbl. I S. 306);
Finders vom 16. April 1943 (Reichsgesetzbl. I
s. 266); 4. die Rechtsanordnung über die Verwahrung
von Testamenten und Erbverträgen vom
5. das Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen 25. Juni 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats
wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens vom für das franzfü;isch besetzte Gebiet Württem-
5. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1161); bergs und Hohenzollerns S. 102);
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang:1953, Teil I
5. das Gesetz Nr. 213 über die amtliche Verwah- Artikel 6
rung von Testamenten und Erbverträgen vom Das Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.
5. März 1947 (Regierungsblatt der Regierung
Württemberg-Baden S. 28); Artikel 7
6. die Verordnung zur Durchführung des § 23 des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Gesetzes über die Errichtung von Testamenten
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
und Erbverträgen vom 12. Dezember 1946 (Ver-
ordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 9).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Artikel 5 Bonn, den 5. März 1953.
Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch Der Bundespräsident
dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, er- Theodor Heuss
hält die Verweisung ihren Inhalt aus den ent- ·
sprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung Der Bundeskanzler
steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Adenauer
Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschwP.igend Der Bundesminister der Justiz
vorausgesetzt wird. Dehler
Zweites Strafrechtsänderungsgesetz.
Vom 6. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Hinter§ 139b wird folgende Vorschrift als§ 141 in
das Strafgesetzbuch eingefügt:
,,§ 141
Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland zu-
gunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen
zum Wehrdienst in einer militärischen oder militär-
ähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern
oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zu-
führt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
bestraft.
Der Versuch ist strafbar."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe de_s § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Artikel 3
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 43
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
der Polizeiverordnung über den Veikehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln.
Vom 3. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft und mit Aufhebung der im § 1 genann-
ten Polizeiverordnung außer Kraft.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten die Anlage I Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit gif- sind gewahrt.
tigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(Reichsgesetzbl. I. S. 349) durch Rechtsverordnung zu
ändern und zu ergänzen. Bonn, den 3. März 1953.
Der Bundesprä~iden t
§2
Theodor Heuss
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
Der Bundeskanzler
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- Adenauer
gesetz) vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Der Bundesminister des Innern
auch im Lande Berlin. Dr. Lehr
Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung.
Vom 9. Februar 1953.
Auf Grund de3 § 13 des Süßstoffgesetzes vom
0
§ 3
1. Februar 1933 (Reichsge setzbl. 1 S. 111) in Ver-
Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes kündung _in Kraft.
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
Bonn, den 9. Februar 1953.
§ 1
In § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr
mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Der Bundesminister des Innern
S. 336) werden die Worte „mit einem Stammwürze- Dr. Lehr
gehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert" gestrichen.
§ 2 Der Bundesminister für Ernährung,
Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so Landwirtschaft und Forsten
bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Dr. Niklas
Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit Bekanntmachung
zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit über den Schutz von Erfindungen, Mustern
ausländischer Vereine. und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 17. Februar 1953. Vom 24. Februar 1953.
Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 ?atz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ·Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, · be•
hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem treffend den Sdiutz von Erfindungen, Mustern und
Bundesrat entschieden: Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Die Befugnis des früheren Bundesrates zur An- S. 141), in Verbindung mit Artikel -129 Abs. 1 des
erkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vereine auf Grund des Artikels 10 des Einfüh- wird bekanntgemacht:
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Der durch das · Gesetz vom 18. März 1904 vor-
vom 18. August 1896 (Reidisgesetzbl. S. 604) ist gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
auf den Bundesminister des Innern als die nun- Warenz,eichen tritt ein für die in der Zeit vom
mehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. 28. Februar bis 8. März 1953 in Braunschweig statt-
Bonn, den 17. Februar 1953. findende „Norddeutsche Erfinder- und Neuheiten-
Ausstellung".
Der Bundeskanzler
Adenauer Bonn, den 24. Februar 1953.
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz
Dr. Lehr Dehler
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 43
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
der Polizeiverordnung über den Veikehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln.
Vom 3. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft und mit Aufhebung der im § 1 genann-
ten Polizeiverordnung außer Kraft.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten die Anlage I Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit gif- sind gewahrt.
tigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(Reichsgesetzbl. I. S. 349) durch Rechtsverordnung zu
ändern und zu ergänzen. Bonn, den 3. März 1953.
Der Bundesprä~iden t
§2
Theodor Heuss
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
Der Bundeskanzler
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- Adenauer
gesetz) vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Der Bundesminister des Innern
auch im Lande Berlin. Dr. Lehr
Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung.
Vom 9. Februar 1953.
Auf Grund de3 § 13 des Süßstoffgesetzes vom
0
§ 3
1. Februar 1933 (Reichsge setzbl. 1 S. 111) in Ver-
Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes kündung _in Kraft.
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
Bonn, den 9. Februar 1953.
§ 1
In § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr
mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Der Bundesminister des Innern
S. 336) werden die Worte „mit einem Stammwürze- Dr. Lehr
gehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert" gestrichen.
§ 2 Der Bundesminister für Ernährung,
Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so Landwirtschaft und Forsten
bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Dr. Niklas
Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit Bekanntmachung
zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit über den Schutz von Erfindungen, Mustern
ausländischer Vereine. und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 17. Februar 1953. Vom 24. Februar 1953.
Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 ?atz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ·Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, · be•
hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem treffend den Sdiutz von Erfindungen, Mustern und
Bundesrat entschieden: Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Die Befugnis des früheren Bundesrates zur An- S. 141), in Verbindung mit Artikel -129 Abs. 1 des
erkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vereine auf Grund des Artikels 10 des Einfüh- wird bekanntgemacht:
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Der durch das · Gesetz vom 18. März 1904 vor-
vom 18. August 1896 (Reidisgesetzbl. S. 604) ist gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
auf den Bundesminister des Innern als die nun- Warenz,eichen tritt ein für die in der Zeit vom
mehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. 28. Februar bis 8. März 1953 in Braunschweig statt-
Bonn, den 17. Februar 1953. findende „Norddeutsche Erfinder- und Neuheiten-
Ausstellung".
Der Bundeskanzler
Adenauer Bonn, den 24. Februar 1953.
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz
Dr. Lehr Dehler
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 43
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
der Polizeiverordnung über den Veikehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln.
Vom 3. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft und mit Aufhebung der im § 1 genann-
ten Polizeiverordnung außer Kraft.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten die Anlage I Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit gif- sind gewahrt.
tigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(Reichsgesetzbl. I. S. 349) durch Rechtsverordnung zu
ändern und zu ergänzen. Bonn, den 3. März 1953.
Der Bundesprä~iden t
§2
Theodor Heuss
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
Der Bundeskanzler
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- Adenauer
gesetz) vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Der Bundesminister des Innern
auch im Lande Berlin. Dr. Lehr
Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung.
Vom 9. Februar 1953.
Auf Grund de3 § 13 des Süßstoffgesetzes vom
0
§ 3
1. Februar 1933 (Reichsge setzbl. 1 S. 111) in Ver-
Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes kündung _in Kraft.
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
Bonn, den 9. Februar 1953.
§ 1
In § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr
mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Der Bundesminister des Innern
S. 336) werden die Worte „mit einem Stammwürze- Dr. Lehr
gehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert" gestrichen.
§ 2 Der Bundesminister für Ernährung,
Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so Landwirtschaft und Forsten
bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Dr. Niklas
Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit Bekanntmachung
zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit über den Schutz von Erfindungen, Mustern
ausländischer Vereine. und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 17. Februar 1953. Vom 24. Februar 1953.
Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 ?atz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ·Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, · be•
hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem treffend den Sdiutz von Erfindungen, Mustern und
Bundesrat entschieden: Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Die Befugnis des früheren Bundesrates zur An- S. 141), in Verbindung mit Artikel -129 Abs. 1 des
erkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vereine auf Grund des Artikels 10 des Einfüh- wird bekanntgemacht:
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Der durch das · Gesetz vom 18. März 1904 vor-
vom 18. August 1896 (Reidisgesetzbl. S. 604) ist gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
auf den Bundesminister des Innern als die nun- Warenz,eichen tritt ein für die in der Zeit vom
mehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. 28. Februar bis 8. März 1953 in Braunschweig statt-
Bonn, den 17. Februar 1953. findende „Norddeutsche Erfinder- und Neuheiten-
Ausstellung".
Der Bundeskanzler
Adenauer Bonn, den 24. Februar 1953.
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz
Dr. Lehr Dehler
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 43
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
der Polizeiverordnung über den Veikehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln.
Vom 3. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft und mit Aufhebung der im § 1 genann-
ten Polizeiverordnung außer Kraft.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Er-
nährung, Landwirtschaft und Forsten die Anlage I Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit gif- sind gewahrt.
tigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(Reichsgesetzbl. I. S. 349) durch Rechtsverordnung zu
ändern und zu ergänzen. Bonn, den 3. März 1953.
Der Bundesprä~iden t
§2
Theodor Heuss
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
Der Bundeskanzler
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- Adenauer
gesetz) vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Der Bundesminister des Innern
auch im Lande Berlin. Dr. Lehr
Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung.
Vom 9. Februar 1953.
Auf Grund de3 § 13 des Süßstoffgesetzes vom
0
§ 3
1. Februar 1933 (Reichsge setzbl. 1 S. 111) in Ver-
Diese Verordnung tritt arn Tage nach ihrer Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes kündung _in Kraft.
für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
Bonn, den 9. Februar 1953.
§ 1
In § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr
mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. 1 Der Bundesminister des Innern
S. 336) werden die Worte „mit einem Stammwürze- Dr. Lehr
gehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert" gestrichen.
§ 2 Der Bundesminister für Ernährung,
Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so Landwirtschaft und Forsten
bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Dr. Niklas
Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit Bekanntmachung
zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit über den Schutz von Erfindungen, Mustern
ausländischer Vereine. und Warenzeichen auf einer Ausstellung.
Vom 17. Februar 1953. Vom 24. Februar 1953.
Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 ?atz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ·Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, · be•
hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem treffend den Sdiutz von Erfindungen, Mustern und
Bundesrat entschieden: Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
Die Befugnis des früheren Bundesrates zur An- S. 141), in Verbindung mit Artikel -129 Abs. 1 des
erkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Vereine auf Grund des Artikels 10 des Einfüh- wird bekanntgemacht:
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Der durch das · Gesetz vom 18. März 1904 vor-
vom 18. August 1896 (Reidisgesetzbl. S. 604) ist gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
auf den Bundesminister des Innern als die nun- Warenz,eichen tritt ein für die in der Zeit vom
mehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. 28. Februar bis 8. März 1953 in Braunschweig statt-
Bonn, den 17. Februar 1953. findende „Norddeutsche Erfinder- und Neuheiten-
Ausstellung".
Der Bundeskanzler
Adenauer Bonn, den 24. Februar 1953.
Der Bundesminister des Innern Der Bundesminister der Justiz
Dr. Lehr Dehler
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 1/53 über einen Zweiten Nachtrag zur Ände-
rung und Ergänzung der Ersten Verordnung über Möbeltrans-
porttarife (PR Nr. 38/51). Vom 12. Februar 1953. 31 14.2.53 15.2.53
Verordnung TS Nr. 2/53 über einen Vierzehnten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 12. Fe-
bruar 1953. 31 14. 2.53 15.2.53
Verordnung über die Festsetzung eines Teesteuersatzes. Vom
6. Februar 1953. 38 25.2.53 26.2.53
Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffahrtspolizeiverord-
nung für das deutsche Rheinstromgebiet. Vom 20. Februar 1953. 38 25.2.53 26. 2.53
Verordnung TS Nr. 3/53 über einen Fünfzehnten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 23. Fe-
bruar 1953. 39 25. 2. 53 27.2.53
Verordnung PR Nr. 8/53 zur Ergänzung der Anordnung über
Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform.
Vom 18. Februar 1953. 39 26.2.53 1. 3. 53
bezüglich des
§ 1 Nr. 2
Buchstabe b:
25.3.53
Verordnung M Nr. 1/53 über Preise für inländischen Raps und
Rübsen. Vom 27. Februar 1953. 41 28. 2. 53 · 1. 3. 53
Verordnung PR Nr. 9/53 über die Einstellung des Kostenaus-
gleiches für eingeführtes Thomasphosphat (Thomasmehl). Vom
26. Februar 1953. 41 28. 2.53 1. 3. 53
Neunte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung (9. Intcrzonenhandels-DVO). Vom 24. Februar 1953. 41 28. 2.53 28.2.53
Verordnung über die Beimischung inländischen Rüböls und Fein-
talges. Vom 26. Februar 1953. 41 23. '.::. 53 1. 3. 53
Verordnung über den Transport von Ferkeln und Läufer-
schweinen mit Kraftwagen; Vom 23. Februar 1953. 43 4. 3. 53 5.3.53
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes. Vom
21. Februar 1953. 44 5.3.53 6. 3.53
Berichtigung
zur Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener
vom 19. Februar 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 24)
Nummer 3 der Anlage zu § 3 muß richtig lauten:
,,3. Edekabank e. G. m. b. H., Berlin-Wilmersdorf, Ba-
belsberger Straße 40/41."
Bonn, den 28. Februar 1953.
D,e r Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Käss
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 1/53 über einen Zweiten Nachtrag zur Ände-
rung und Ergänzung der Ersten Verordnung über Möbeltrans-
porttarife (PR Nr. 38/51). Vom 12. Februar 1953. 31 14.2.53 15.2.53
Verordnung TS Nr. 2/53 über einen Vierzehnten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 12. Fe-
bruar 1953. 31 14. 2.53 15.2.53
Verordnung über die Festsetzung eines Teesteuersatzes. Vom
6. Februar 1953. 38 25.2.53 26.2.53
Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffahrtspolizeiverord-
nung für das deutsche Rheinstromgebiet. Vom 20. Februar 1953. 38 25.2.53 26. 2.53
Verordnung TS Nr. 3/53 über einen Fünfzehnten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 23. Fe-
bruar 1953. 39 25. 2. 53 27.2.53
Verordnung PR Nr. 8/53 zur Ergänzung der Anordnung über
Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform.
Vom 18. Februar 1953. 39 26.2.53 1. 3. 53
bezüglich des
§ 1 Nr. 2
Buchstabe b:
25.3.53
Verordnung M Nr. 1/53 über Preise für inländischen Raps und
Rübsen. Vom 27. Februar 1953. 41 28. 2. 53 · 1. 3. 53
Verordnung PR Nr. 9/53 über die Einstellung des Kostenaus-
gleiches für eingeführtes Thomasphosphat (Thomasmehl). Vom
26. Februar 1953. 41 28. 2.53 1. 3. 53
Neunte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung (9. Intcrzonenhandels-DVO). Vom 24. Februar 1953. 41 28. 2.53 28.2.53
Verordnung über die Beimischung inländischen Rüböls und Fein-
talges. Vom 26. Februar 1953. 41 23. '.::. 53 1. 3. 53
Verordnung über den Transport von Ferkeln und Läufer-
schweinen mit Kraftwagen; Vom 23. Februar 1953. 43 4. 3. 53 5.3.53
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes. Vom
21. Februar 1953. 44 5.3.53 6. 3.53
Berichtigung
zur Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener
vom 19. Februar 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 24)
Nummer 3 der Anlage zu § 3 muß richtig lauten:
,,3. Edekabank e. G. m. b. H., Berlin-Wilmersdorf, Ba-
belsberger Straße 40/41."
Bonn, den 28. Februar 1953.
D,e r Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Käss
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Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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