1599
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1953 Nr. 74
Tag Inhalt: Seite
24. 12.53 Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-
guthaben Vertriebener (4. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1599
23. 12.53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-
lungen .......................................................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1601
14. 12. 53 Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus cem Beamtenverhältnis im Be-
reich der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1601
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • 1602
In Teil II Nr. 21, ausgegeben am 31. Dezember 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948. - Polizeiverordnung über das stundenweise
Vermieten von Sportbooten auf den Bundeswasserstraßen des deutschen Rheinstromgebiets.
Vierte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener (4. WAG-DV).
Vom 24. Dezember 1953.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen guthaben, das schuldnerische Geldinstitut und die
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Person des Gläubigers zweifelsfrei erkennen lassen:
in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetz- 1. eine vom schuldnerischen Geldinstitut, einem
blatt I S. 546) und des Gesetzes zur Änderung des anderen Geldinstitut oder einem Institutsver-
Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar- band unmittelbar vor der Vertreibung im Hin-
guthaben Vertriebener vom 6. Mai 1953 (Bundesge- blick auf die Möglichkeit des Verlustes des
setzbl. I S. 165) verordnet die Bundesregierung: Sparbuchs ausgestellte Bestätigung
a) mit mindestens einer Unterschrift und Stem-
§ 1
pel oder
Als Beweismittel im Sinne ·des § 8 Abs. 1 des Ge-
b) mit mindestens einer Unterschrift, sofern
setzes werden Auszüge aus einer im Zusammenhang
die· Bestätigung auf einem Bogen mit dem
mit der Vertreibung aufgestellten Liste über Spar- Aufdruck der Firma oder des Namens des
bücher, die von vertriebenen Sparern auf behörd-
Institutsverbandes erteilt ist,
liche Anordnung abgeliefert worden sind, anerkannt,
wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich er- 2. eine Bestätigung eines Pfarramts mit Unter-
füllt sind: schrift und Kirchensiegel, die unmittelbar vor
1. Die Liste muß von einer durch eine amtliche der Vertreibung im Hinblick auf die Möglich-
Stelle beauftragten Person aufgestellt sein. keit des Verlustes des Sparbuchs erteilt wor-
den ist,
2. Die Liste muß die Höhe des einzelnen Gut-
habens im Zeitpunkt der Vertreibung, die 3. eine vor dem 1. Januar 1947 erteilte Bestäti-
Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben, gung über ein abgeliefertes oder in Verwah-
das schuldnerische Geldinstitut und die Person rung gegebenes Sparbuch, sofern sie
des Gläubigers zweifelsfrei erkennen lassen. a) von dem Nachfolgeinstitut des schuld-
nerischen Geldinstituts oder dem Treuhän-
3. Die Liste muß durch das vom Präsidenten des
der für das Vermögen dieses Geldinstituts
Bundesausgleichsamts bestimmte Landesaus-
oder von einem anderen Geldinstitut mit
gleichsamt anerkannt sein.
Sitz in den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes be-
4. Ein von der für den Ort der Aufstellung der zeichneten Gebieten mit zwei Unterschrif-
Liste zuständigen Heimatauskunftstelle erteil- ten und Stempel auf einem Formular oder
ter Auszug aus dieser Liste muß vorgelegt einem Bogen mit Aufdruck der Firma oder
werden. b) von einem Notar
§ 2 erteilt ist,
Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Ge- 4. eine vor dem 1. Januar 1947 von einer amt-
setzes werden folgende Urkunden anerkannt, wenn lichen Stelle mit Unterschrift und Dienstsiegel
sie die Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Ver- ausgestellte BE~stätigung über die behördlich
treibung, die Rechtsnatur des Guthabens als Spar- angeordnete Ablieferung eines Sparbuchs,
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
5. eine Journaldurchschrift, soweit sich aus ihr kannt, wenn sich aus ihr die Rechtsnatur des Gut-
die Kontonummer und der Endbetrag des Kon- habens als Sparguthaben nicht zweifelsfrei ergibt,
tos unmittelbar vor Einstellung des Geschäfts- sofern
betriebs des Geldinstituts infolge der Kriegs- 1. im Hinblick auf den Beruf des Gläubigers oder
ereignisse ergibt, sofern eine § 1 Nr; 3 der den geringen Umfang des von ihm betriebenen
Ersten Verordnung zur Durchführung des Ge- Gewerbes zu vermuten ist, daß sich die An-
setzes entsprechende Bestätigung der die Jour- meldebestätigung nicht .auch auf andere Gut-
naldurchschrift aufbewahrenden Treuhandstelle haben als Sparguthaben bezieht, oder
vorgelegt wird,
2. der Antragsteller oder sein Erblasser das Spar-
6. eine durch einen deutschen Notar oder eine zur guthaben als solches
Beglaubigung von Abschriften befugte deut-
a) nach Artikel II des Gesetzes Nr. 53 -
sche Behörde vor dem 1. Januar 1953 beglau-
Devisenbewirtschaftung - der Militär-
bigte Abschrift eines Sparbuchs, sofern
regierung (Amtsblatt der Militärregierung
a) die Abschrift die wesentlichen Eintragungen Deutschland Amerikanische Zone Ausgabe A
im Sparbuch im Zusammenhang zweifelsfrei vom 1. Juni 1946 S. 36) oder nach Artikel II
erkennen läßt und der Anordnung der Alliierten Kommandan-
b) durch eine Urkunde zweifelsfrei nachge- tur Berlin BK/O (46) 337 vom 21. August
wiesen wird, daß das Sparbuch der Deut- 1946 - Devisen- und Valutenkontrolle An-
schen Notenbank in Berlin, der Bankenkom- meldepflicht für Eigentum und Verpflich-
mission in Berlin oder dem Berliner Stadt- tungen-(Verordnungsblatt für Groß-Berlin
kontor zum Zwecke der Anmeldung des S. 398) angemeldet hat und
Guthabens vorgelegt worden ist.
b) dies durch die mit der zentralen Verwal-
tung der Anmeldungen von Vermögen und
§ 3
Verpflichtungen nach diesen Vorschriften
Als Beweismittel im Sinne des · § 8 Abs. 1 des beauftragte Behörde bestätigt wird.
Gesetzes werden anerkannt
1. eine mit Unterschrift versehene, vor dem 9. Mai § 5
1945 ausgestellte Bestätigung einer Behörde Als zur Ausstellung von Auszügen nach § 8 Abs. 1
oder einer Firma über die Höhe der abgeführ- Nr. 2 des Gesetzes und nach den Durchführungs-
ten eisernen Sparbeträge oder des schuldneri- bestimmungen zum Gesetz berechtigt werden wei-
schen Geldinstituts über die verbuchten eiser- terhin die in der Anlage bezeichneten Stellen (Treu-
nen Sparbeträge, sofern handstellen) anerkannt.
a) auf der Bestätigung sich das Dienstsiegel
der Behörde, der Stempel der Firma oder § 6
der Stempel des schuldnerischen Geld- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
instituts befindet oder 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
b) die Bestätigung unter Verwendung eines mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsqus-
Bogens mit aufgedruckter Behörden- oder gleich für Sparguthaben Vertriebener urul Artikel II
Firmenbezeichnung erteilt ist und die Per- des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über einen
son des Gläubigers und das schuldnerische Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
Geldinstitut zweifelsfrei erkennen läßt, vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 165) gilt diese
2: ein von dem schuldnerischen Geldinstitut aus- Rechtsverordnung _auch im Land Berlin.
gestellter Reisekreditbrief, sofern der in die-
sem angegebene Betrag nach den Eintragungen § 7
in dem gleichzeitig vorgelegten Sparbuch am Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Tage der AusstelJung des Reisekreditbriefs in kündung in Kraft.
gleicher Höhe von dem Sparkonto abgebucht
und soweit der Reisekreditbrief noch nicht ein- Bonn, den 24. Dezember 1953.
gelöst worden ist. Der Bundeskanzler
§ 4 Adenauer
Eine Amneldebestätigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Der Bundesminister der Finanzen
Nr. 4 des Gesetzes wird als Beweismittel auch aner- Schäffer
,Anlage
(zu§ 5)
Verzeichnis der anerkannten Treuhandstellen
1. Bank für Landwirtschaft Aktiengesellschaft,
Berlin-Charlottenburg, Schlüterstr. 38.
2. Vereinsbank in Hamburg,
Hamburg 11, Alter Wall 20-30.
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1953 1601
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeidlen auf Ausstellungen.
Vom 23. Dezember 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 4. die in der Zeit vom 7. bis 11. März 1954 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt am Main stattfindende „Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nale Frankfurter Messe";
S. 1.41) in Verpindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 5. die in der Zeit vom 7. bis 9. und 14. bis 16. März
• wird· bekanntgemacht: 1954 in Köln stattfindende .Internationale Köl-
ner Messe, Frühjahr 1954":
Der q.urch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 1. TeH: Haushalt-, Eisenwaren- und Gebrauchs-
Warenzeichen tritt ein für gütermesse vom 7. bis 9. März 1954;
1. die in der Zeit vom 29. Januar bis 7. Februar 2. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse vom 14.
1954 in Berlin stattfindende .Grüne Woche bis 16.März 1954;
Berlin 1954";
6. die in der Zeit vom 12. bis 21. März 1954 in
2. die in der Zeit vom 19. bis 22. Februar 1954
in Köln stattfindende „Kölner Möbelfachmesse Berlin stattfindende Ausstellung • Wassersport
1954"; und Wochenende Berlin 1954";
3. die in der Zeit vom 6. bis 11. März 1954 in 7. die in der Zeit vom 3. bis 11. April 1954 in Köln
Offenbach am Main stattfindende .Internatio- stattfind.ende .photokina 1954 - Interna,tio-
nale Offenbacher Lederwaren-Messe"; nale Photo- und Kinoausstellung Köln•.
Bonn, den 23. Dezember 1953.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundesbahn.
Vom 14. Dezember 1953.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten- bestlmmte Geschäfte für einen oder mehrere Direk-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) tionsbezirke übertragen sind, liegt die gerichtliche .
ordnen wir an: Vertretung des Vorstandes der Deutschen Bundes-
I. bahn als oberster Dienstbehörde der Bundesbahn-
Zur gerichtlichen Vertretung des Vorstandes der direktion ob, in deren Bezirk die Generalbetriebs-
Deutschen Bundesbahn als oberster Dienstbehörde leitungen oder die besonderen Ämter ihren Sitz
sind je innerhalb ihr.es Geschäftsbereichs die Bun- haben, wenn sie nicht einer anderen Dienststelle'
desbahndirektionen, die Bundesbahn-Zentralämter unterstellt sind, die nach Ziffer I dieser Anordnung
und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. zur gerichtlichen Vertretung des Dienstherrn befugt /
ist.
II. III.
Innerhalb des Geschäftsbereichs der Generalbe- Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
triebsleitungen und der besonderen Ämter, denen öffentlichung in Kraft..
Frankfurt a. M., den 14. Dezembel' 1953.
Der Vorstand
der Deutschen Bundesbahn
Dr. Frohne
Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1953 1601
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeidlen auf Ausstellungen.
Vom 23. Dezember 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- 4. die in der Zeit vom 7. bis 11. März 1954 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt am Main stattfindende „Internatio-
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. nale Frankfurter Messe";
S. 1.41) in Verpindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 5. die in der Zeit vom 7. bis 9. und 14. bis 16. März
• wird· bekanntgemacht: 1954 in Köln stattfindende .Internationale Köl-
ner Messe, Frühjahr 1954":
Der q.urch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und 1. TeH: Haushalt-, Eisenwaren- und Gebrauchs-
Warenzeichen tritt ein für gütermesse vom 7. bis 9. März 1954;
1. die in der Zeit vom 29. Januar bis 7. Februar 2. Teil: Textil- und Bekleidungsmesse vom 14.
1954 in Berlin stattfindende .Grüne Woche bis 16.März 1954;
Berlin 1954";
6. die in der Zeit vom 12. bis 21. März 1954 in
2. die in der Zeit vom 19. bis 22. Februar 1954
in Köln stattfindende „Kölner Möbelfachmesse Berlin stattfindende Ausstellung • Wassersport
1954"; und Wochenende Berlin 1954";
3. die in der Zeit vom 6. bis 11. März 1954 in 7. die in der Zeit vom 3. bis 11. April 1954 in Köln
Offenbach am Main stattfindende .Internatio- stattfind.ende .photokina 1954 - Interna,tio-
nale Offenbacher Lederwaren-Messe"; nale Photo- und Kinoausstellung Köln•.
Bonn, den 23. Dezember 1953.
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Strauß
Allgemeine Anordnung
über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundesbahn.
Vom 14. Dezember 1953.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten- bestlmmte Geschäfte für einen oder mehrere Direk-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) tionsbezirke übertragen sind, liegt die gerichtliche .
ordnen wir an: Vertretung des Vorstandes der Deutschen Bundes-
I. bahn als oberster Dienstbehörde der Bundesbahn-
Zur gerichtlichen Vertretung des Vorstandes der direktion ob, in deren Bezirk die Generalbetriebs-
Deutschen Bundesbahn als oberster Dienstbehörde leitungen oder die besonderen Ämter ihren Sitz
sind je innerhalb ihr.es Geschäftsbereichs die Bun- haben, wenn sie nicht einer anderen Dienststelle'
desbahndirektionen, die Bundesbahn-Zentralämter unterstellt sind, die nach Ziffer I dieser Anordnung
und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. zur gerichtlichen Vertretung des Dienstherrn befugt /
ist.
II. III.
Innerhalb des Geschäftsbereichs der Generalbe- Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
triebsleitungen und der besonderen Ämter, denen öffentlichung in Kraft..
Frankfurt a. M., den 14. Dezembel' 1953.
Der Vorstand
der Deutschen Bundesbahn
Dr. Frohne
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½0/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Reihe 18 - der Landesbank
für Westfalen (Girozentrale), Münster, in Höhe von 20 000 000
Deutsche Mark. Vom 15. Dezember 1953. 246 2Z. 12.53 23. 12.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½6 /oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Reihe 19 - der Landesbank
für Westfalen (Girozentrale), Münster/Westfalen, in Höhe von
10 000 000 Deutsche Mark. Vom 15. Dezember 1953. 246 22. 12.53 23. 12.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½0/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Reihe 30 - der Landesbank
für Westfalen (Girozentrale), Münster, in Höhe von 33 000 000
Deutsche Mark. Vom 15. Dezember 1953. 246 22. 12.53 23. 12.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 40/oigen
Namensschuldverschreibungen - Serie I - des St.-Bruno-Werks,
Fränkische Wohnungsgenossenschaft e.G.m.b.H., Würzburg, in
Höhe von 1 000 000 Deutsche Mark. Vom 15. Dezember 1953. 246 22. 12.53 23. 12.53
Verordnung PR Nr. 32/53 zur Änderung und Ergänzung der Ver-
ordnung PR Nr. 32/51 (Baupreisverordnung). Vom 14. Dezember
1953. 248 24. 12.53 1. 1. 54
Verordnung PR Nr. 33/53 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 71/51 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts
in der Fassung der Verordnung PR Nr. 78/52. Vom 19. Dezember
1953. 248 24. 12.53 25. 12. 53
Bekanntmachung der Wasser- ünd Schiffahrtsdirektion Kiel über
die Änderung der Tarife für die Benutzung der bundeseigenen
öffentlichen Häfen, Lösch- und Ladestellen am Nord-Ostsee-
Kanal einschließlich der Außen- und Binnenhäfen in Brunsbüttel-
koog und Holtenau. Vom 26. November. 1953. 249 29. 12.53 29. 12. 5.3
Erste Durchführungsverordnung zum .Gestz über die Ergänzung
von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Aus-
stattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderung~n
(Umstellungsergänzungsgesetz). Vom 23. Dezember 1953. 250 30. 12. 53 1. 11. 53
Einbonddedten für Jahrgang 1953
Teil I: 2 Decken zu je 2,- DM = 4,- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Teil II: 1 Decke zu 2,- DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackung.
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1954
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheck-Konto „Bundesanzeiger-
Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des
Einzahlungsabschnittes die Bestellung aufzugeben. Gesonderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Herausgeber : Der Buncj.esminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I -= DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99