1567
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1953 Nr. 73
Tag Inhalt: Seite
22. 12. 53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Handwerksordnung.............................. 1567
22. 12. 53 Gesetz zur Änderung des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1568
22. 12. 53 Verordnung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Verordnung über die Mitwir-
kung des Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer . . . 1568
23. 12. 53 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe
in Strafsachen ............... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1569
24. 12. 53 Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1579
23. 12. 53 Verordnung über die Bildung von Weinbaubezirken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1584
23. 12. 53 Zweite Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz
{Besoldungsvorschriften) ......................... ·.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1588
23. 12. 53 Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben 1590
24. 12. 53 Verordnung zur Durchführung der§§ 11 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-
keitsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
24. 12. 53 Dritte Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die vorläufige Unterbringung
von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor
von Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1597
23. 12. 53 Verordnung über die Ergänzung der Ersten Verordnung über die Einbeziehung der Ange-
hörigen von Nichtgebietskörperschaften in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes für
Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1598
ln Teil II Nr. 20, ausgegeben am 22. Dezember 1953, sind veröffentlicht: Verordnung über die Einführuq.g eines Rhein-
Manifestes (Rhein-Manifest VO). - Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherungsmaßnahmen im Bereich der
Seezielschießplätze an der schleswig-holsteinischen Ostküste, Hohwacht Bucht. - Bekanntmachung über die Wieder-
anwendung des Haager Zivilprozeßabkommens. - Bekanntmachung über die Weitergeltung der Gemeinsamen Ge-
schäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 11 des Grundgesetzes (Vermitt-
lungsausschuß).
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung der ~andwerksordnung.
Vom 22. Dezember 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel II
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel I (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land .Berlin.
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Hand- Artikel III
werksordnung) vom 17. September 1953 (Bundes- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
gesetzbL I S. 1411) wird wie folgt geändert und er- in Kraft.
gänzt:
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1. In§ 118 Abs. 1 und§ 120 Abs. 1 werden die Worte
„bis zum 31. Dezember 1953" durch die Worte Bonn/Lörrach, den 22. Dezember 1953.
,,bis zum 30. September 1954" erse,tzt.
Der Bundesp-räsident
2. Dem§ 120 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Theodor Heuss
,,Endet die Wahlzeit der Mitglieder einer Hand- Der Bundeskanzler
werkskammer vor dem 30. September 1954, so Adenauer
wird sie bis zu der Umbildung der Handwerks-
kammer nach Satz 1, längstens jedoch bis zum Der Bundesminister für Wirtschaft
30. September 1954 verlängert." Ludwig Erhard
1568 Bundes~esetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Änderung des Zolltarifs.
Vom 22. Dezember 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft.
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
mit Wirkung ab 1. Januar 1954 wie folgt geändert: Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Die Tarifnummer 1107 erhält folgende Fassung: sind gewahrt.
1107 Malz, auch geröstet: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vom 1. 1. 1954 bis 31. 12. 1954 20 Bonn/Lörrach, den 22. Dezember 1953.
jedoch
mindestens für Der Bundespräsident
100 kg 60 DM
abzüglich 70 °/o Theodor Heuss
des Wertes
Der Bundeskanzler
Adenauer
vom 1. 1. 1955 an . . . . . . . . . . 20
Der Bundesminister der Finanzen
§ 2 Schäffer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Der Bundesminister für Ernährung,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Landwirtschaft und Forsten
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Lübke
Verordnung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der
Einkommensteuer und der Körperscbaftsteuer.
Vom 22. Dezember 1953.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge-
setzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 3 Satz 2 der Verordnung über die Mitwirkung des
Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer vom 12. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 420) erhält folgende Fassung:
,,Sie tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft."
Bonn, den 22. Dezember 1953.
D e r B u n de s mini s t er de r, Finanzen
In Vertretung
Hartmann
1568 Bundes~esetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Änderung des Zolltarifs.
Vom 22. Dezember 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 3
sen:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 1 dung in Kraft.
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
mit Wirkung ab 1. Januar 1954 wie folgt geändert: Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Die Tarifnummer 1107 erhält folgende Fassung: sind gewahrt.
1107 Malz, auch geröstet: Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vom 1. 1. 1954 bis 31. 12. 1954 20 Bonn/Lörrach, den 22. Dezember 1953.
jedoch
mindestens für Der Bundespräsident
100 kg 60 DM
abzüglich 70 °/o Theodor Heuss
des Wertes
Der Bundeskanzler
Adenauer
vom 1. 1. 1955 an . . . . . . . . . . 20
Der Bundesminister der Finanzen
§ 2 Schäffer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Der Bundesminister für Ernährung,
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Landwirtschaft und Forsten
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Lübke
Verordnung über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung der
Einkommensteuer und der Körperscbaftsteuer.
Vom 22. Dezember 1953.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten Ge-
setzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 293) in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichs-
abgabenordnung und anderer Gesetze vom 11. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 511) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 3 Satz 2 der Verordnung über die Mitwirkung des
Bundes bei der Verwaltung der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer vom 12. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 420) erhält folgende Fassung:
,,Sie tritt am 31. Dezember 1954 außer Kraft."
Bonn, den 22. Dezember 1953.
D e r B u n de s mini s t er de r, Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1569
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen.
Vom 23. Dezember 1953.
Auf Grund des § 18 des Gesetzes über die inner- § 3
deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom Vordrucke
2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Für die Mitteilung zum Bundesstrafregister sind
Vordrucke nach den anliegenden Mustern zu ver-
wenden. Es sind besimmt:
§ 1
das Muster A 1
Bundesstrafregister
für die Mitteilungen von Entscheidungen über Er-
Mitteilungen und Vermerke
suchen um Strafvollstreckung (Genehmigung oder
(1) Die Mitteilungen nach § 17 des Gesetzes Ablehnung einer Vollstreckung oder Zulieferung
werden durch den nach dem Gesetz zuständigen zum Zwecke der Vollstreckung oder Anordnung
Generalstaatsanwalt bewirkt. Sie werden an den der Beschränkung der Vollstreckung) und von
Oberbundesanwalt - Bundesstrafregister - ge- Entscheidungen auf Grund der §§ 14, 15 des Ge-
richtet. Daneben ist die Pflicht zur Mitteilung an setzes,
das Strafregister im Geltungsbereich des Gesetzes
das Muster A 2
(§ 13 Abs. 1 des Gesetzes) zu beachten.
für die Mitteilungen von Entscheidungen über
(2) Auf die Mitteilungen an das Bundesstraf- Ersuchen um Zulieferung oder Zuführung zur
register und auf die in dieses aufgenommenen Ver- Strafverfolgung,
merke sind die Vorschriften der Strafregister-
verordnung in der Fassung vom 17. Februar 1934 das Muster A3
(Reichsgesetzbl. I S. 140) und des Gesetzes über be- für die Mitteilungen von Entscheidungen des
schränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der
Tilgung von Strafvermerken (Straftilgungsgesetz) Durchführung des Verfahrens (§ 10 Abs. 2 und
vom 9. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 507) entspre- § 11 Abs. 2 des Gesetzes).
chend anzuwenden.
§ 4
(3) Ist die Vollstreckung einer außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes erkannten Strafe Anfrage beim Bundesstrafregister
nicht oder nicht in voller Höhe für zulässig erklärt (1) Bei Auskunftsersuchen über Personen, für die
worden, so darf die Tilgung entsprechender Ver- das Strafregister außerhalb des Geltungsbereichs
merke im Bundesstrafregister nicht in der Weise des Gesetzes geführt wird, ist auch bei dem Bundes-
durchgeführt werden, daß der Vermerk entfernt oder strafregister anzufragen, wenn Anlaß zu der An-
unkenntlich gemacht wird. Mit Zustimmung des nahme besteht, daß sich dort ein Vermerk befindet,
Verurteilten darf über einen solchen Vermerk im
oder der Betroffene sich darauf beruft oder sich
Bundesstrafregister auch noch nach Tilgung Aus- gegen die Eintragung oder Nichteintragung eines
kunft erteilt werden; dies gilt entsprechend, soweit Vermerks in dem Strafregisterauszug Bedenken
über einen Strafvermerk, der der beschränkten Aus- ergeben.
kunft unterliegt, keine Auskunft erteilt werden darf.
(2) Die Eintragungen im Bundesstrafregister haben
(4) Die Bestimmungen über Mitteilungen zur für den Strafregisterauszug je nach ihrem Inhalt er-
Führungsliste - polizeiliche Liste - und Erteilung gänzende oder berichtigende Wirkung.
von Auskunft aus den polizeilichen Listen gelten
entsprechend. (3) Für die Anfrage bei dem Bundesstrafregister
ist der Vordruck nach dem anliegenden Muster A 4
§ 2 zu verwenden.
Straflöschungsgesuche § 5
(1) Ist ein Vermerk auf Grund einer Mitteilung Ausstellung von Führungszeugnissen
nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes in das zuständige (1) Wird vor der Erteilung von Führungszeug-
Strafregister im Geltungsbereich des Gesetzes auf- nissen an Personen, für die das Strafregister außer-
genommen, so bestimmt sich die Zuständigkeit zur halb des Geltungsbereichs des Gesetzes geführt
Anordnung beschränkter Auskunft oder Tilgung wird, ein Strafregisterauszug eingeholt, so ist nach
ausschließlich nach § 8 des Straftilgungsgesetzes und der Vorschrift des § 4 zu verfahren. Maßgebend für
den hierzu ergangenen Vorschriften. die Eintragungen im Führungszeugnis sind die auf
(2) Die Anordnungen sind auch dem Bundesstraf- Grund des Gesetzes ergangenen Entscheidungen
register mitzuteilen. (§ 16 des Gesetzes).
1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Ist keine Mitteilung auf Grund des Gesetzes Wohnsitz hat; fehlt ein solcher Wohnsitz im Gel-
in das Bundesstrafregister aufgenommen, erhebt tungsbereich d~s Gesetzes, so ist der gewöhnliche
jedoch der Antragsteller Einwendungen gegen eine Aufenthaltsort maßgebend. Bezieht sich im Falle des
im Strafregisterauszug verzeichnete Verurteilung Absatzes 2 das Straflöschungsgesuch auf eine Ver-
durch ein deutsches Gericht außerhalb des Geltungs- urteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich des
bereichs des Gesetzes, so hat die für die Ausstellung Gesetzes, so ist der Generalstaatsanwalt des Ober-
des Führungszeugnisses zuständige Behörde den landesgerichts zuständig, in dessen Bez 1rk das Urteil
Verurteilten darauf hinzuweisen, daß er einen An- ergangen ist. Die Entscheidungen sind dem Bundes-
trag nach § 15 des Gesetzes innerhalb der dort vor- strafregister mitzuteilen.
gesehenen Frist stellen kann. (5) Die Entscheidungen nach Absatz 4 sind auf
Antrag des Betroffenen durch die für die Ausstellung
§ 6 des Führungszeugnisses zuständige Behörde einzu-
Einzelfälle der Erteilung von Führungszeugnissen holen.
(1) Ein Verfahren, das außerhalb des Geltungs- § 7
bereichs des Gesetzes schwebt und von dem anzu-
nehmen ist, daß es gegen die Grundsätze des § 2 Ubergangsbestimmungen
Abs. 1 des Gesetzes verstößt, steht der Erteilung Bis zum Ubergang des bisher bei dem General-
eines Führungszeugnisses auch dann nicht entgegen, staatsanwalt bei dem Kammergericht geführten
wenn es zur Verurteilung wegen eines Verbrechens Strafregisters auf den Oberbundesanwalt bei dem
oder Vergehens oder zur Untersagung der Berufs- Bundesgerichtshof sind die MitteilungM nach § 17
ausübung führen kann. des Gesetzes und nach dieser Verordnung an den
(2) Hat ein Verurteilter, für den das Strafregister Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht zu
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ge- richten und in dem von ihm geführten Strafregister
führt wird, bei der Strafregisterbehörde ein Straf- zu vermerken. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der
löschungsgesuch (Gesuch um Anordnung der be- Generalstaatsanwalt bei dem Kammergericht die in
schränkten Auskunft oder um Straftilgung) einge- dieser Verordnung dem Oberbundesanwalt über-
reicht, und ist dieses abgelehnt worden oder ist mit tragenen Befugnisse wahr.
einem Bescheid nicht zu rechnen, so bleibt der Straf-
vermerk bei der Ausstellung eines Führungszeug-
§ 8
nisses unberücksichtigt, wenn die Versagung der
Straflöschung gegen die Grundsätze des § 2 Abs. 1 Geltung im Land Berlin
des Gesetzes verstößt. Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(3) Die Vorsch;rift des Absatzes 2 gilt entsprechend, 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in ,Verbindung
wenn der Verurteilte glaubhaft macht, daß ihm mit § 21 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts-
oder einem Dritten aus der Einreichung des Straf- und Amtshilfe in Strafsachen gilt diese Rechtsverord-
löschungsgesuches bei einer Strafregisterbehörde nung auch im Land Berlin.
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes im
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen erheb-
§ 9
liche Nachteile erwachsen.
Inkrafttreten
(4) Für die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 ist
der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seip.en kündung in Kraft.
Bonn; den 23. Dezember 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
D e r B u n ct·e s m i n i s t e r d e r J u s t i z
Neumayer
Nr. 73 -;- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1571
Muster A 1
(Vorderseite)
Nachricht über Genehmigung oder Ablehnung
einer Vollstreckung oder einer Strafregistereintragung
für das Strafregister zu ....
Gleiche Nachricht erhielt das Strafregister zu
(vgl. § 13 des Gesetzes vom 2. Mai 1953)
Familienname (bei Frauen auch Geburtsname):
Vornamen (Rufname unterstreichen): ...... .
Tag: ........................... . Gemeinde: .. Landgerichtsbezirk:
Geburts- (ggf. Stadtteil): ...... .
Monat:.
angaben Straße: ......................................................... . Land:
Jahr: .... Verwaltungsbezirk: ... .
Familienstand: ledig verheiratet verwitwet· geschieden
Vor- und Familien- (Geburts-) Nc..me
des (bzw. früheren) Ehegatten: ....
Vor- und Familienname des Vaters: ....... .
Vor- und Geburtsname der Mutter: .
Stand (Beruf): . ........... ............ .......... ggf. des Ehemannes: ..................... .
Wohnort: ggf. letzter Aufenthaltsort: ................................... .
Straße und Hausnummer: ..
Staatsangehörigkeit: Heimatgemeinde: .................................. .
Heimatbezirk: .....
Vorbestraft durch registerpflichtige Verurteilungen: Nein - Ja (vgl. Rückseite)
Sonstige Bemerkungen:
Vorstehend bezeichnete Person ist rechtskräftig verurteilt worden:
am durd1 1 wegen auf Grund von zu Bemerkungen
Aktenzeichen
1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(Rückseite)
am durch Bemerkungen
wegen auf Grund von zu
Aktenzeichen 1
Die Vollstreckung - Zulieferung zur Vollstreckung - dieser Strafe ist durch .............................................................."
des ................................................ Aktenzeichen ....................................... in Höhe von ..................................................................... genehmigt -
abgelehnt worden.*)
Die Vollstreckung ist auf Antrag (§ 15 des Gesetzes vom 2. Mai 1953) der vorstehend bezeichneten
Person durch ................................................ des ............................................ für zulässig - für unzulässig - erklärt worden.*)
Die Eintragung vorstehend bezeichneter Verurteilung in das Strafregister (§ 14 des Gesetzes vom 2. Mai
1953) ist durch ·······························································:························ des ........................................................................ Aktenzeichen .......................... ..
genehmigt - abgelehnt ~ worden.*)
Ort und Datum: Mitteilende Behörde, Unterschrift und Dienstsiegel:
•j Unzutreffendes ist zu streichen
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Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 -1573
Muster A 2
(Vorderseite)
Nachricht über Genehmigung oder Ablehnung einer Zulieferung oder Zuführung
zur Strafverfolgung
für das Strafregister zu ....... .
Gleiche Nachricht erhielt das Strafregister zu ....
(vgl. § 13 des Gesetzes vom 2. Mai 1953)
Familienname (bei Frauen auch Geburtsname):
Vornamen (Rufname unterstreichen): .................................................................................................................................................................................
Tag: .................. . Gemeinde: ...................................................................... .. Landgerichtsbezirk:
Geburts (ggf, Stadtteil): ............................................................... .
Monat: ....
angaben Straße: ................................................. ~ ................................ .. Land:
Jahr: ............ .. Verwaltungsbezirk: ................................................... ..
Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden
Vor- und Familien- (Geburts-) Name
des (bzw. früheren) Ehegatten: ............ ..
Vor- und Familienname des Vaters: .................................................................................................... .
Vor- und Geburtsname der Mutter:
Stand (Beruf): ................................. .. ................................... ggf. des Ehemannes: .............................................................................................. .
Wohnort: ggf. letzter Aufenthaltsort: ........ ..
Straße und Hausnummer: ....
Staatsangehörigkeit: Heimatgemeinde:
Heimatbezirk: .....
Vorbestraft durch registerpflichtige Verurteilungen: Nein - Ja (vgl. Rückseite)
Sonstige Bemerkungen:
In der Strafsache gegen die vorstehend bezeichnete Person
wegen ......
hat .............................................................................. mit Schreiben vom ................................................................. Aktenzeichen „
(ersuchende Behörde)
um Zulie.ferung -- Zuführung - des - der - Beschuldigten - Angeklagten - ersucht.*)
Die Zulieferung - Zuführung - ist durch Entscheidung dar ........ .. ............... vom ........................... ..
Aktenzeichen ........................................ genehmigt - abgelehnt worden.*)
Ort und Datum: Mitteilende Behörde, Unterschrift und Dienstsiegel:
*) Unzutreffendes ist zu streichen
1574. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(Rückseite)
Vorstehende Person ist rechtskräftig verurteilt worden:
am durch 1 wegen auf Grund von zu Bemerkungen
Aktenzeichen
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Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den: 30. Dezember 1953 1575
Muster A 3
(Vorderseite)
Nachricht über die Zulässigkeitserklärungen
für das Strafregister zu ......................................................................................................................................................................................................................... ..
Fa m i 1i e n n am e (bei Frauen auch Geburtsname): ................................................................................................................................................. ..
Vornamen (Rufname unterstreichen): .......................................................................................................................................................................... .
Tag: .................. . Gemeinde: ........................................................................ .. Landgerichtsbezirk:
Geburts- ( ggf. Stadtteil): ........:.......................................................
Monat: .......
angaben Straße: .................................................................................. .. Land:
Jahr: ............................... .. Verwaltungsbezirk: .....................................................
Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden
Vor- und Familien- (Geburts-) Name
des (bzw. früheren) Ehegatten: ................................................................................,.......................................................................................................................
Vor- und Familienname des Vaters: ......................................................................................................................................................................................... ..
Vor- und Geburtsname der Mutter: ......................................................................................................................................................................................... .
Stand (Beruf): ........................................................................................ ggf. des Ehemannes: ............................................................................................ ..
Wohnort; ggf. letzter Aufenthaltsort: ........................................................................................................................................................,............................. ..
Straße und Hausnummer: ....................................................................................................................................................................................................................... .
Staatsangehörigkeit: Heimatgemeinde: ............................................................................................................................ .
Heimatbezirk: ............................................................................................................................................ ..
Vorbestraft durch registerpflichtige Verurteilungen: Nein - Ja (vgl. Rückseite)
Sonstige Bemerkungen:
In der Strafsache gegen die vorstehend bezeichnete Person wegen ....................._. ............................................................................... .
....................................................................................................... ____ .............................................................. ____________ ............................
hat das ........................................................................................................................ durch Entscheidung vom ........................................................................
Aktenzeichen ................................ die Durchführung des Verfahrens (§ 10) - eines neuen Verfahrens (§ 11) -
für zulässig - unzulässig - erklärt.*)
Ort und Datum: Mitteilende Behörde, Unterschrift und Dienstsiegel:
•) Unzutreffendes ist zu streichen
1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(Rückseite)
Vorstehende Person ist rechtskräftig verurteilt worden:
durch Bemerkungen
am wegen auf Grund von zu
Aktenzeichen
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Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1577
Muster A 4
(Vorderseite)
Auskunft aus dem Bundesstrafregister zu Berlin
über Vermerke auf Grund des Gesetzes vom 2. Mai 1953
Familienname (bei Frauen auch Geburtsname}: ................................................................................................................................................. .
Vornamen (Rufname unterstreichen): ....................................................................................................................... ,...................................................... ..
Tag:: ............................... .. Ge1neinde: ......................................................................... .. Landgerichtsbezirk:
Geburts- (ggf. Stadtteil): .................................................................
Monat: .......................... ..
angaben Straße: .................................................................................. .. Land:
Jahr: ............................... .. Verwaltungsbezirk: ....................................................
Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden
Vor- und Familien- (Geburts-) Name
des (bzw·. früheren) Ehegatten: ........................................................................................................................................................................................................ .
Vor- und Familienname des Vaters: ......................................................................................................................................................................................... .
Vor- und Geburtsname der Mutter: ....................................................................................................................................................................................... ..
Stand (Beruf}: .......................................................................................... ggf. des Ehemannes: ..............................................................................................
Wohnort: ggf. letzter Aufenthaltsort: ..................................................................................................................................................................................... ..
Straße und Hausnummer: .......................................................................................................................................................................................................... ..
Staatsangehörigkeit: Heimatgemeinde: ...................................................................................................................................... ,
Heimatbezirk: ..................................................................................................................................... .
Urschriftlich der ersuchenden Stelle zurückgesandt.
keine
Im Bundesstrafregister ist - - - - Entscheidung nach dem Gesetz vom 2. Mai 1953 vermerkt:
folgende
Urschriftlich mit der Bitte um Auskunft:
An*) ........................................................................................ den ........................................................................ 195........
(Behörde)
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(Dienstsiegel)
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~ *) Anschrift muß von der ersuchenden Behörde mit ausgefüllt werden.
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Bundesstrafregister
Absender: Berlin NW 40
Lehrter Straße 58
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Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1579
Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.
Vom 24. Dezember 1953.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung führungsverordnung geltend macht, die
mit § 39 Abs. 6 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes nicht bereits durch Eintragung eines steuer-
in der Fassung vom 15. September 1953 (Bundesge- freien Betrags auf der Lohnsteuerkarte be-
setzbl. I S. 1355) verordnet die Bundesregierung mit rücksichtigt worden sind;
Zustimmung des Bundesrates:
8. bei einem Arbeitnehmer, der im Aus-
§ 1 gleichsjahrgleichzeitig aus mehrerengegen-
wärtigen oder früheren Dienstverhältnissen
Lohnsteuer-Jahresausgleich von verschiedenen Arbeitgebern Einkünfte
(1) Wenn die im Laufe eines Kalenderjahres (Aus- bezogen hat, die dem Steuerabzug vom
gleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer Arbeitslohn unterlegen haben. Voraus-
übersteigt, die auf den Arbeitslohn des Ausgleichs- setzung ist, daß der Arbeitnehmer nicht
jahres nach der für das Ausgleichsjahr geltenden gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommen-
Jahreslohnsteuertabelle entfällt, wird der überstei- steuergesetzes zu veranlagen ist.
gende Betrag nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-
ten ausgeglichen (Lohnsteuer-Jahresausgleich). (3) Unständige Beschäftigung im Sinn des Ab-
satzes 2 Nummer 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der
(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich (Absatz 1) Arbeitnehmer nicht während des ganzen Ausgleichs-
wird in den folgenden Fällen (Ausgleichsfällen) jahres in einem Dienstverhältnis (in mehreren
durchgeführt: Dienstverhältnissen) gestanden hat. Schwankender
1. wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Arbeitslohn im Sinn des Absatzes 2 Nummer 1 Buch-
a) unständig beschäftigt war (Absatz 3 stabe b liegt vor, wenn der Arbeitnehmer während
Satz 1) oder des ganzen Ausgleichsjahres in einem Dienstver-
b) schwankenden Arbeitslohn bezogen hat hältnis (in mehreren Dienstverhältnissen) gestanden,
(Absatz 3 Satz 2); aber in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen Ar-
beitslohn in nicht gleichbleibender Höhe bezogen hat.
2. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer-
freier Betrag mit Wirkung von einem nach
dem 1. Januar des Ausgleichsjahres liegen- § 2
den Zeitpunkt an eingetragen ist; Zuständigkeit
3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte mit Wir-
kung vom 1. Januar des Ausgleichsjahres Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den
an eingetragener steuerfreier Betrag vor Arbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-
Ablauf des Ausgleichsjahres weggefallen amt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen
oder mit Wirkung von einem nach dem mehrerer Ausgleichsfälle des § 1 Abs. 2 bei dem-
1. Januar des Ausgleichsjahres liegenden selben Arbeitnehmer sowohl eine Zuständigkeit des
Zeitpunkt an geändert worden ist; Arbeitgebers als auch des Finanzamts gegeben, so
hat das Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich
4. wenn ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I durchzuführen, soweit dieser nicht bereits durch den
vor dem 1. September des Ausgleichsjahres Arbeitgeber im Rahmen des § 3 vorgenommen wor-
das 60. Lebensjahr oder, wenn er verwitwet
den ist.
war, das 50. Lebensjahr vollendet hat;
§ 3
5. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder
Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte Zuständigkeit des Arbeitgebers
von einem Zeitpunkt nach dem Beginn des (1) Der Arbeitgeber, bei dem sich der Arbeitneh-
Ausgleichsjahres an geändert worden .ist mer am 31. Dezember des Ausgleichsjahres in einem
und der Zeitraum, für den die Eintragung Dienstverhältnis befindet, ist, vorqehaltlich der Vor-
der günstigeren Steuerklasse oder Zahl der
schrift des § 4,
Kinder gegolten hat, mindestens vier Mo-
nate im Ausgleichsjahr betragen hat; 1. verpflichtet, in den folgenden Ausgleichs-
6. wenn der Arbeitnehmer nachträglich für fällen den Lohnsteuer-Jahresausgleich vor-
das Ausgleichsjahr geltend macht, daß die zunehmen, wenn er am 31. Dezember des
Voraussetzungen für die Eintragung einer Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeit-
günstigeren Steuerklasse oder Zahl der nehmer beschäftigt:
Kinder während des Ausgleichsjahres oder a) wegen schwankenden Arbeitslohns (§ 1
eines Teils desselben vorgelegen haben; Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b),
7. wenn der Arbeitnehmer nachträglich für b) wegen ungleicher steuerfreier Beträge
das Ausgleichsjahr Werbungskosten, Son- (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3),
derausgaben, Aufwendungen für außer- c) wegen Änderung der Steuerklasse I bei
gewöhnliche Belastungen oder steuerfreie Erreichung bestimmter Altersgrenzen
Beträge nach § 25 a der Lohnsteuer-Durch- (§ 1 Abs. 2 Nr. 4);
1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. berechtigt, in den folgenden Ausgleichsfäl- 2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
len den Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzu- in dem Lohnzettel des dem Ausgleichsjahr
nehmen: folgenden Kalenderjahres ist die Lohn-
a) wegen der in Nummer 1 bezeichneten steuer, die auf den Arbeitslohn für Lohn-
Ausgleichsfälle, wenn er am 31. Dezem- zahlungszeiträume entfällt, die nach dem
ber des Ausgleichsjahres weniger als 31. Dezember des Ausgleichsjahres geendet
zehn Arbeitnehmer beschäftigt, haben, vor Abzug der in Nummer 1 bezeich-
b) wegen Änderung der Steuerklasse oder. neten, für das Ausgleichsjahr erstatteten
Zahl der Kinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 5). oder aufgerechneten Beträge anzugeben.
3. Der Arbeitgeber hat die den Arbeitnehmern
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während
erstatteten Beträge bei der nächsten Lohn-
des Ausgleichsjahres in mehreren unmittelbar auf-
steueranmeldung und Lohnsteuerabführung
einanderfolgenden Dienstverhältnissen gestanden
in einer Summe gesondert abzusetzen.
hat und die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vor-
angegangenen Dienstverhältnissen vollständig vor- (5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des
liegen. Eine Abschrift der .Lohnsteuerbescheinigun- Ausgleichsjahres an den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4)
gen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen oder nach Ausschreibung eines Lohnzettels für das
hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeitneh- Ausgleichsjahr gemäß § 48 der Lohnsteuer-Durch-
mers zu nehmen. führungsverordnung darf der Arbeitgeber den Lohn-
steuer-Jahresausgleich nicht mehr vornehmen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich nicht durchzuführen: § 4
1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil Zuständigkeit des Finanzamts
er nach § 46 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes veranlagt wird, (1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig:
2. in allen Fällen, in denen für den Arbeitneh-
mer mehrere Lohnsteuerkarten ausgeschrie- 1. in den folgenden Ausgleichsfällen:
ben worden sind. a) wegen unständiger Beschäftigung (§ 1
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a),
(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus-
b) wegen nachträglicher Geltendmachung
gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-
einer günstigeren Steuerklasse oder
zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden
Zahl der Kinder(§ 1 Abs. 2 Nr. 6),
Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnzah-
lung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im c) wegen nachträglicher Geltendmachung
Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden steuerfreier Beträge (§ 1 Abs. 2 Nr. 7),
Kalenderjahres endet, so viel an Lohnsteuer weniger d) wegen mehrerer Dienstverhältnisse (§ 1
einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im Laufe des Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 1);
Ausgleichsjahres nach §§ 5 bis 8 und § 11 zuviel ein- 2. wenn ein Arbeitgeber von seiner Berechti-
behalten worden ist (Aufrechnung). Der Arbeitgeber gung zur Durchführung des Lohnsteuer-
ist berechtigt, die zuviel einbehaltene Lohnsteuer Jahresausgleichs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) keinen
auch mit Lohnsteuerbeträgen zu verrechnen, die er Gebrauch macht;
für seine anderen··· Arbeitnehmer. abzuführen hat, 3. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember
und den verrechneten Betrag dem Arbeitnehmer zu des Ausgleichsjahres nicht in einem Dienst-
erstatten (Erstattung). verhältnis steht;
(4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung 4. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers
des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An- in mehreren unmittelbar aufeinanderfolgen-
gaben zu machen: den Dienstverhältnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vor-
1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
angegangenen Dienstverhältnissen nicht
in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahres ist
vollständig vorliegen;
der erstattete Betrag oder - soweit gegen
Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf- 5. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn-
gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember steuerkarten ausgeschrieben sind und eine
des Ausgleichsjahres geendet haben - der Veranlagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des
aufgerechnete Betrag je besonders anzu- Einkommensteuergesetzes für das Aus-
geben. In diesen Fällen ist auf der Lohn- gleichsjahr nicht in Betracht kommt (§ 7
steuerkarte und in dem Lohnzettel des Abs. 2);
Ausgleichsjahres als einbehaltene Lohn- 6. wenn ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I
steuer der Betrag anzugeben, d.er sich vor nach dem 31. August des Ausgleichsjahres
der Erstattung oder Aufrechnung ergibt. das 60. Lebensjahr oder, wenn er verwitwet
Soweit gegen Lohnsteuer für den letzten im war, das 50. Lebensjahr vollendet hat;
Ausgleichsjahr endenden Lonnzahlungs- 7. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder
zeitraum aufgerechnet wird, ist als ein- · Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte
behaltene Lohnsteuer der Betrag anzugeben, von einem Zeitpunkt nach dem Beginn des
der sich nach der Aufrechnung als Jahres- Ausgleichsjahres an geändert worden ist
lohnsteuer ergibt. und die Voraussetzungen für die Eintragung
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 ·1581
der günstigeren Steuerklasse oder Zahl der § 5
Kinder weniger als vier Monate im Aus-
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
gleichsjahr vorgelegen haben;
8. wenn ein voller Ausgleich durch den Ar- Für die Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-
beitgeber innerhalb des in § 3 Abs. 3 be- gleichs wird von dem maßgebenden Arbeitslohn
zeichneten Zeitraums nicht möglich ist; (§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
und am 31. Dezember des Ausgleichsjahres noch gel-
9. wenn die Lohnsteuer im Laufe des Aus-
tende steuerfreie Jahresbetrag abgezogen. Ist die
gleichsjahres nach § 37 der Lohnsteuer-
Geltungsdauer eines auf der Lohnsteuerkarte einge-
Durchführungsverordnung zu berechnen tragenen steuerfreien Betrags vor dem 31. Dezember
war;
des Ausgleichsjahres abgelaufen und ist ein weite-
10. in den Fällen der§§ 9 und 10; rer steuerfreier Betrag nicht eingetragen worden, so
11. wenn das Finanzamt die Durchführung des ist die Summe der steuerfreien Beträge vom Arbeits-
Lohnsteuer-Jahresausgleichs in Ausnahme- lohn abzuziehen, die beim Lohnsteuerabzug für die
fällen durch seine Dienststellen für geboten einzelnen Lohnzahlungszeiträume während der Gel-
hält. . tungsdauer der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
tatsächlich berücksichtigt worden sind. Im Aus-
(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-
gleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 7 ist der steuerfreie
gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer
Jahresbetrag nach den Vorschriften der §§ 20 ff.
für das Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 des Einkom-
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu ermit-
mensteuergesetzes veranlagt wird.
teln und vom Arbeitslohn abzuziehen. Für den ver-
(3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-] ahres- bleibenden Arbeitslohn wird, vorbehaltlich der Vor-
ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen schrift des § 8, die Jahreslohnsteuer nach der für
Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des Aus- das Ausgleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuer-
gleichsjahres seinen Wohnsitz oder - in Ermange- tabelle ermittelt. Für die dabei anzuwendende
lung eines inländischen Wohnsitzes - seinen ge- Steuerklasse oder Zahl der Kinder sind, vorbehalt-
wöhnlichen Aufenthalt hatte oder nach diesem Zeit- lich der Vorschrift des § 8, die Eintragungen auf der
punkt erstmalig begründete. Bei mehrfachem Wohn- Lohnsteuerkarte d.es Ausgleichsjahres für den Be-
sitz ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk ginn des Ausgleichsjahres maßgebend; in den Aus-
sich zu dem bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz gleichsfällen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ist die gün-
des Arbeitnehmers befand, von dem aus er seiner stigere Steuerklasse oder Zahl der Kinder anzuwen-
Beschäftigung nachging. Ist hiernach in den Fällen den; das gleiche gilt, wenn im Ausgleichsfall des § 1
der §§ 9 und 10 die Zuständigkeit eines Finanzamts Abs. 2 Nr. 6 die Voraussetzungen für die Eintragung
nicht gegeben, so ist das Finanzamt der Betriebstätte einer günstigeren Steuerklasse oder Zahl der Kin-
zuständig, bei der der Arbeitnehmer zuletzt beschäf- der mindestens vier Monate im Ausgleichsjahr vor-
tigt war. gelegen haben. Der Unterschied zwischen der so er-
mittelten Jahreslohnsteuer und der Lohnsteuer, die
(4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres-
von dem bei dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zu-
ausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Der
grunde gelegten Arbeitslohn (§ 6) einbehalten
Antrag ist spätestens am 30. April des dem Aus-
gleichsjahr folgenden Kalenderjahres einzureichen. worden ist, wird ausgeglichen.
Bei Versäumung der Frist sind die Vorschriften der
§§ 86 und 87 der Reichsabgabenordnung entspre- § 6
chend anzuwenden. Die für das Ausgleichsjahr aus- Maßgebender Arbeitslohn
geschriebene Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuer-
bescheinigung ist dem Antrag beizufügen. Bei feh- (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn
lender Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitneh- (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem
mer auf Verlangen des Finanzamts eine besondere Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Grundgeset-
Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers vorzu- zes oder in Berlin (West)' für die Lohnzahlungszeit-
legen, die die in § 47 der Lohnsteuer-Durchführungs- räume des Ausgleichsjahres zugeflossen ist. Dabei
verordnung vorgesehenen Angaben enthalten muß. sind ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn nach-
Arbeitnehmer, die im Ausgleichsjahr unständig be- träglich oder im voraus gezahlt worden ist, alle
schäftigt waren, müssen die Dauer einer Verdienst- Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die im
losigkeit durch besondere Unterlagen nachweisen Ausgleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbeson-
oder in anderer Weise giaubhaft machen. dere einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn des
Ausgleichsjahres, soweit sie dem Arbeitnehmer in
(5) Wird der Antrag ganz oder teilweise abge- einem im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs-
lehnt, so ist ein mit Rechtsmittelbelehrung versehe- zeitraum zugeflossen sind.
ner Bescheid zu erteilen, gegen den das ordentliche
Rechtsmittelverfahren gegeben ist (§ 235 Ziff. 5 der (2) Zum Arbeitslohn (Absatz 1) gehören auch,
Reichsabgabenordnung). ohne Rücksicht auf die Behandlung beim Steuer-
abzug vom Arbeitslohn im Laufe des Ausgleichs-
(6) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres- jahres, die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge
ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu er- für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und
stattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 11. Der Nachtarbeit, wenn der Arbeitslohn 7200 Deutsche
erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte des Mark im Ausgleichsjahr übersteigt (§ 32 a der Lohn-
Ausgleichsjahres zu vermerken. steuer-Durchführungsverordnung).
1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgc: ng 1953, Teil I
(3) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- nen Monate des Ausgleichsjahres maßgebend war.
ausgleichs bleiben außer Betracht Dabei sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinder
1. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für zugrunde zu legen, die im Fall des Satzes 1 nach den
eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Aus-
erstreckt (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuer- gleichsjahres für die einzelnen Monate maßgebend
gesetzes), sind oder im Fall des Satzes 2 maßgebend gewesen
2. die ermäßigt besteuerten Vergütungen für wären, wenn der Arbeitnehmer die Ergänzung sei-
Arbeitnehmererfindungen (§ 2 der Verord- ner Lohnsteuerkarte nach § § 18, 18 a der Lohnsteuer-
nung über die steuerliche Behandlung der Durchführungsverordnung beantragt hätte. Die
Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen Summe der monatlichen Steuerbeträge ergibt die
vom 6. Juni 1951 - Bundesgesetzbl. I J ahreslohnsteuei:.
s. 388 -). (2) Hat ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I im
(4) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der Laufe des Ausgleichsjahres das 60. Lebensjahr oder,
Lohnsteuerkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchfüh- wenn er verwitwet war, das 50. Lebensjahr vollen-
rungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat- det (§ 34 Abs. 2 der. Lohnsteuer-Durchführungsver-
sächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist auch ordnung), ohne daß ein Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2
dem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohnsteuer- Nr. 4 gegeben ist, so ist auch dann nach Absatz 1 zu
Jahresausgleichs hinzuzurechnen. verfahren, wenn die Änderung der Steuerklasse auf
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht einge-
§ 7 tragen ist.
Mehrere Dienstverhältnisse (3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer-
karte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
(1) Im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 8 ist der nung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu
maßgebende Arbeitslohn aus den Dienstverhält- berechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen-
nissen zusammenzurechnen. Der auf der zweiten den. Dabei ist für die Zeit, in der die Lohnsteuer-
und jeder weiteren Lohnsteuerkarte eingetragene karte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die
Hinzurechnungsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durch- Steuerklasse I anzuwenden.
führungsverordnung) bleibt unberücksichtigt. Von
dem zusammengerechneten Arbeitslohn werden die (4) Stellt das Finanzamt bei der Durchführung
auf den Lohnsteuerkarten des Arbeitnehmers einge- eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs (§ 4) fest, daß
trageruen steuerfreien Jahresbeträge abgezogen. Die der Arbeitnehmer für Kinder, die am 1. Januar des
Vorschriften in § 5 sind entsprechend anzuwenden. Ausgleichsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat-
ten, Kinderermäßigung wegen der Kosten des
· (2) Ist einer der in § 1 Abs: 2 Nr. 1 bis 7 bezeich-
Unterhalts und der Berufsausbildung erhalten hat
neten Ausgleichsfälle gegeben und hat ein Arbeit- und daß diese Voraussetzungen für die Gewährung
nehmer im Ausgleichsjahr gleichzeitig aus mehre- der Kinderermäßigung im Laufe des Ausgleichsjah-
ren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis- res weggefallen sind, so ist nach Absatz 1 auch dann
sen von verschiedenen Arbeitgebern Einkünfte be- zu verfahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichti-
zogen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter- gung seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat.
legen haben, so gilt Absatz 1 entsprechend; dabei Dabei sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zu-
isl ein steuerfreier Jahresbetrag nach § 5 Satz 3 zu grunde zu legen, die für die· einzelnen Monate maß-
berücksichtigen. Voraussetzung ist, daß der Arbeit- gebend gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die
nehmer nicht gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom- Berichtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in
mensteuergesetzes zu veranlagen ist.
den Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die
Voraussetzungen für die gewährte Kinderermäßi-
§ 8 gung im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate
Änderung der Steuerklasse bestanden haben.
(1) Ist die Eintragung der Steuerklasse oder Zahl § 9
der Kinder auf der Lohnsteuerkarte von einem Zeit-
punkt nach dem Beginn des Ausgleichsjahres an Beginn oder Wegfall der unbeschränkten
geändert worden, ohne daß ein Ausgleichsfall des Steuerpflicht im laufe des Ausgleichsjahres
§ 1 Abs. 2 Nr. 5 gegeben ist, so kann bei Durchfüh- (1) Hat die unbeschränkte Steuerpflicht des
rung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die Jahres- Arbeitnehmers nicht während des vollen Ausgleichs-
lohnsteuertabelle auf den Arbeitslohn des Aus- jahres bestanden, so findet, vorbehaltlich der Vor-
gleichsjahres nicht angewendet werden. Das gleiche schrift des § 10, die Vorschrift des § 5 mit der Maß-
gilt im Ausgleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 6, wenn die gabe Anwendung, daß der maßgebende Arbeitslohn
Voraussetzungen für die Eintragung einer günstige- (Absatz 2) und die einbehaltene Lohnsteuer, die auf
ren Steuerklasse oder Zahl der Kinder nicht minde- die Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht entfal-
stens vier Monate im Ausgleichsjahr bestanden ha- len, und die steuerfreien Beträge, die während der
ben. In diesen Fällen ist der maßgebende Arbeits- Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht beim Lohn-
lohn (§§ 6 und 7), vermindert um den in Betracht steuerabzug berücksichtigt worden sind oder sich
kommenden steuerfreien Jahresbetrag (§§ 5 und 7), nach § 5 Satz 3 für die Dauer der Steuerpflicht er-
durch zwö]f zu teilen. Auf den sich ergebenden geben, dem Lohnsteuer-Jahresausgleich zugrunde
Monatsbetrag ist die Lohnsteuertabelle für monat- gelegt werden. § 10 Abs. 2 ZifL 4 des Einkommen-
liche Lohnzahlung anzuwenden, die für die einzel- steuergesetzes ist anzuwenden.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1583
(2) Für die Feststellung des maßgebenden Ar- einbehaltene Lohnsteuer, die auf den Ausgleichs-
beitslohns ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zeitraum entfallen;-und die steuerfreien Beträge, die
dem tatsächlichen Arbeitslohn, der auf die Dauer im Ausg.Ieichszeitraum beim Lohnsteuerabzug be-
der unbeschränkten Steuerpflicht entfällt, für jeden rücksichtigt worden sind oder sich nach § 5 Satz 3 für
angefangene.n oder vollen Kalendermonat, in dem den Ausgleichszeitraum ergeben, zugrunde gelegt.
die unbeschränkte Steuerpflicht nicht bestanden hat, (5) Der auf den Ausgleichszeitraum entfallende
ein Zwölftel der in § 20 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durch- Arbeitslohn, vermindert um den auf den Ausgleichs-
führungsverordnung bezeichneten Pauschbeträge zeitraum entfallenden steuerfreien Betrag (Absatz 4),
für Werbungskosten und Sonderausgaben hinzu• ist durch die Zahl der Monate des Ausgleichszeit-
zurechnen ist. raums zu teilen. Ein angefangener Monatszeitraum
(3) Ist die unbeschränkte Steuerpflicht im Laufe ist dabei als voller Monat zu berechnen. Auf den
des Kalenderjahres weggefallen, so kann der Lohn- sich ergebenden Monatsbetrag ist die Lohnsteuer-
steuer-Jahresausgleich nach Wegfall der Steuer- tabelle für monatliche Lohnzahlungen anzuwenden,
pflicht sofort durchgeführt werden. "-- die für die einzelnen Monate des Ausgleichsjahres
maßgebend war. Die Summe der monatlichen
§ 10
Steuerbeträge ergibt die Lohnsteuer für den Aus-
gleichszeitraum.
Teilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleich
§ 11
(1) Bei einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Auf besonderer Karte
Grundgesetzes oder in Berlin (West) bleiben beim eingetragene steuerfreie Beträge
Lohnsteuer-Jahresausgleich die Zeiträume des Aus- Steuerfreie Beträge, die statt auf der Lohnsteuer-
gleichsjahres außer Betracht, in denen er aus einem karte auf einer besonderen Karte (Freibetragskarte)
Dienstverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs eingetragen sind (§ 3 der Verordnung zur Änderung
des Grundgesetzes und außerhalb von Berlin (West) und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungs-
Arbeitslohn bezogen hat, der im Geltungsbereich verordnung 1952 vom 6. November 1953 - Bundes-
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nicht der gesetzbl. I S. 1507 -), werden im Sinn dieser Ver-
Lohnsteuer unterliegt. ordnung wie auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
(2) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3 steuerfreie Beträge behandelt.
des Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer-
pflichtig zu behandeln ist, beschränkt sich der Lohn- § 12
steuer-Jahresausgleich auf die Zeiträume des Aus- Anwendungszeitraum
gleichsjahres, in denen der Arbeitnehmer Arbeits-
lohn aus einem Dienstverhältnis im, Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) bezogen auf den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalen-
hat, der in diesen Gebieten der Lohnsteuer unter- derjahr 1953 anzuwenden.
liegt.
§ 13
(3) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils
des Ausgleichsjahres seinen Wohnsitz oder gewöhn- Geltung im Land Berlin
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
gesetzes oder in Berlin (West) und war er während 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
der übrigen Zeit nach § 1 Abs. 3 des Einkommen- mit § 2 des Dritten Teils des Gesetzes zur Änderung
steuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu be- steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der
handeln, so sind für die Zeit des Wohnsitzes oder Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundes-
gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des gesetzbl. I S. 413) gilt diese Rechtsverordnung auch
Grundgesetzes oder in Berlin (West) die Vorschrif- im Land Berlin.
ten des Absatzes 1 und für die übrige Zeit die Vor-
schriften des Absatzes 2 anzuwenden. § 14
(4) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer- Inkrafttreten
Jahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn und die kündung in Kraft.
Bonn, den 24. Dezember 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung-
uöer die Bildung von Weinbaubezirken.
Vom 23. Dezember 1953.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend
die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 (Reichs-
gesetzbl. S. 261) in der Fassung des Gesetzes vom
13. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1338) in Ver-
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Es werden die aus der Anlage ersichtlichen Wein-
baubezirke gebildet.
§ 2
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
§ 3
Die Verordnung tritt zwei Wochen nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt
die Bekanntmachung über die Bildung von Weinbau-
bezirken vom 10. August 1938 (Reichsgesetzbl. I
S. 1005) außer Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Sonnemann
Anlage
zu § 1
Länder und Lfd. Umfang des Weinbaubezirkes Name des
Verwaltungsbezirke Nr. Weinbaubezirkes
I. Rheinland-Pfalz
Regierungs-
bezirke
Neustadt Die Kreise Neustadt-Stadt und Land Mittelhaardt
Die Gemeinden Diedesfeld, Kirrweiler, Maikammer,
St. Martin und Edenkoben · des Kreises Landau-
Land
2 Der Kreis Landau-Stadt Oberhaardt
Der Kreis Landau-Land außer den zum Weinbau-
bezirk Mittelhaardt gehörenden Gemeinden
Die Kreise Bergzabern und Germersheim
3 Die Kreise Ludwigshafen-Stadt und Land sowie Speyer-Ludwigshafen
Speyer-Stadt und Land
4 Die Kreise Frankenthal-Stadt und Land sowie Unterhaardt
Kirchheimbolanden
5 Der Kreis Rockenhausen Nordpfalz
6 Die Kreise Kaiserslautern-Stadt und Land Westpfalz
Zweibrücken-Stadt und Land
Pirmasens-Stadt und Land sowie K~sel
Mainz 7 Die Kreise Mainz-Stadt und Land Mainz
8 Der Kreis Bingen Bingen
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1585
Länder und Lfd. Name des
Nr. Umfang des Weinbaubezirkes
Verwaltungsbezirke Weinbaubezirkes
(noch Mainz) 9 Der Kreis Alzey Alzey
10 Die Kreise Worms-Stadt und Land Worms
Koblenz 11 Die Kreise Kreuznach, Birkenfeld und Simmern Nahe-Rhein
Die Amtsbürgermeistereien Bacharach-Stadt und
Land des Kreises St. Goar
12 Der Kreis St. Goar außer den zu den Weinbau- St. Goar
bezirken Nahe-Rhein.und Untermosel gehörenden
Amtsbürgermeistereien
13 Die Kreise Zell, Cochem, Mayen sowie Koblenz- Untermosel
Stadt und Land
Die Amtsbürgermeisterei Brodenbach des Kreises
St. Goar
14 Der Kreis Ahrweiler Ahrweiler
15 Der Kreis Neuwied Neuwied
Montabaur 16 Die Kreise St. Goarshausen und Diez Montabaur
Trier 17 Die Amtsbürgermeisterei Palzem des Kreises Saar- Obermosel-Sauer
burg
Die Amtsbürgermeisterei Tawern ohne die Ge-
meinden Kanzem und Wawern des Kreises Saar-
burg
Die Gemeinden Wasserliesch und Oberbillig des
Kreises Saarburg
Die Amtsbürgermeistereien Trier-Land und Welsch-
billig des Kreises Trier-Land
Die Amtsbürgermeisterei Echternacherbrück des
Kreises Bitburg
18 Der Kreis Saarburg außer den zum Weinbaubezirk Saar
Obermosel-Sauer gehörenden Amtsbürgermei-
stereien und Gemeinden
19 Die Kreise Trier-Stadt und Land außer den zum Trier
Weinbaubezirk Obermosel-Sauer gehörenden
Amtsbürgermeistereien des Kreises Trier-Land
20 Der Kreis Wittlich Wittlich
21 Der Kreis Bernkastel-Kues Bernkastel
II. Baden-Württemberg
Bezirk des
Regierungs-
präsidi ums
Nordbaden Der Landkreis Tauberbischofsheim außer der Ge- Lauda
meinde Freudenberg/Main
Die Landkreise Buchen und Mosbach
2 Die Landkreise Mannheim, Heidelberg, Bruchsal, Karlsruhe-Durlach
Karlsruhe und Pforzheim
Der Landkreis Sinsheim außer der zum Weinbau-
bezirk Nordwürttemberg gehörenden Gemeinde
Schluchtern
Die Stadtkreise Heidelberg und Karlsruhe
Bezirk des
Regierungs-
präsidiums
Südbaden 3 Die Landkreise Rastatt, Bühl, Kehl, Offenburg, Oberrhein
Lahr, Wolfach, Emmendingen, Freiburg, Müllheim,
Lörrach, Säckingen und Waldshut
Die Stadtkreise Baden-Baden und Freiburg
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Länder und Lfd. Umfang des Weinbaubezirkes Name des
Verwaltungsbezirke Nr. Weinbaubezirkes
(noch Südbaden) 4 Die Landkreise Konstanz, Stockach und Dberlingen -Bodensee
Die Domäne Hohentwiel der Gemeinde Tuttlingen
des Kreises Tuttlingen
Der Stadtkreis Konstanz
Bezirk des
Regierungs-
präsidiums
Nordwürttemberg 5 Die Landkreise Aalen, Backnang, Böblingen, Eß- Nordwürttemberg
lingen, Schwäb. Gmünd, Göppingen, Schwäb. Hall,
Heidenheim, Heilbronn, Künzelsau, Leonberg,
Ludwigsburg, Nürtingen, Ohringen, Ulm, Vai-
hingen, Waiblingen, Crailsheim und Mergent-
p.eim
Die, Gemeinde Schluchtern des Kreises Sinsheim
Die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn
Bezirk des
Regierungs-
präsidiums
Südwürttemberg-
Hohenzollern 6 Die Landkrnise Calw,. Reutlingen, Tettnang, Tübin- Südwürttemberg
gen und Sigmaringen
Der Landkreis Tuttlingen außer der zum Weinbau-
bezirk Bodensee gehörenden Domäne Hohentwiel
der Gemeinde Tuttlingen
III. Bayern
Regierungs-
bezirke
Unterfranken Der Stadtkreis Schweinfurt Schweinfurt
Die Landkreise Schweinfurt, Ebern, · Haßfurt und
Hofheim
Der Landkreis Gerolzhofen außer den zum Wein-
baubezirk Kitzingen gehörenden Gemeinden
Die Gemeinden Dipbach, Oberpleichfeld, Prossels-
heim, Püssenheim und Seligenstadt des Land-
kreises Kitzingen
Oberfranken Die Gemeinden Staffelbach, Oberhaid und Unterhaid
des Landkreises Bamberg
Unterfranken 2 Der Stadtkreis Kitzingen Kitzingen
Der Landkreis Kitzingen außer den zum Weinbau-
bezirk Schweinfurt gehörenden Gemeinden
Die Gemeinden Abstwind, Altenschönbach, Atz-
hausen, Castell, Ebersbrunn, Feuerbach, Gees-
dorf, Greuth, Kirchschönbach, Neuses am Sand,
Prichsenstadt, Rehweiler, Rüdenhausen, Siegen-
dorf, Untersambach und Wiesentheid des Land-
kreises Gerolzhofen
Mittelfranken Die Gemeinden Einersheim, Helmitzheim, Iphofen
und Nenzenheim des Landkreises Scheinfeld
Die Gemeinde Bullenheim des Landkreises Uffen-
heim
Unterfranken 3 Der Stadtkreis Würzburg Würzburg
Der Landkreis Würzburg
Der Landkreis Marktheidenfeld außer den zum
Weinbaubezirk Aschaffenburg gehörenden Ge-
meinden
Die Gemeinden Acholzhausen, Darstadt, Eibelstadt,
Eichelsee, Erlach, Eßfefd, Frickenhausen, FU:chs-
stadt, Giebelstadt, Gnodstadt, Goßmannsdorf,
Herchsheim, Hohestadt, Hopferstadt, Ingolstadt,
Kleinachsenfurt, Lindelbach, Ochsenfurt, Sommer-
hausen, Sulzdorf, Tückelhausen, Winterhausen
und Zeubelried des Landkreises Ochsenfurt
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1587
Länder und Lfd. Name des
Verwaltungsbezirke Nr. Umfang des Weinbaubezirkes Weinbaubezirtes
Mittelfranken 4 Der Landkreis Uffenheim außer der Gemeinde Bul- Uffenheim
lenheim
Der Landkreis Scheinfeld außer den zum Weinbau-
bezirk Kitzingen gehörenden Gemeinden
Der Stadtkrnis Rothenburg o. d. Tauber
Der Landkreis Rothenburg o. d. Tauber
Der Landkreis Neustadt a. d. Aisch
Unterfranken Der Landkreis Ochsenfurt außer den zum Weinbau-
bezirk Würzburg gehörenden Gemeinden
Unterfranken 5 Die Landkreise Hammelburg, Gemünden und Bad Hammelburg
Kissingen
6 Der Landkreis Karlstadt Karlstadt
7 Der Stadtkreis Aschaffenburg Aschaffenburg
Die Landkreise Aschaffenburg, Alzenau, Lohr, Mil-
tenberg und Obernburg
Die Gemeinden Breitenbrunn, Dorfprozelten, Faul-
bach, Fechenbach, Hasselberg, Neuenbuch, Ober-
altenbuch, Schollbrunn, Stadtprozelten und Unter-
altenbuch des Landkreises Marktheidenfeld
Die Gemeinde Freudenberg des1 Kreises Tauber-
bischofsheim
Oberpfalz 8 Der Stadtkreis Regensburg Regensburg
Der Landkreis Regensburg
Schwaben 9 Der Stadtkreis Lindau Lindau (Bodensee)
Die Gemeinden Bodolz, Hege, Nonnenhorn und
Wasserburg des Landkreises Lindau
IV. Hessen
Regierungs-
bezirke
Wiesbaden Die Gemeinden Martinsthal, Rauenthal, Eltville, Rheingau
Erbach, Kiedrich, Hattenheim, Nieder- und Ober-
walluf, Geisenheim, Johannisberg, Winkel, Mit-
telheim, Ostrich, Hallgarten, Aßmannshausen,
Aulhausen, Rüdesheim, Lorch und Lorchhausen
des Rheingaukreises
2 Der Stadtkreis Wiesbaden Wiesbaden
3 Die Gemeinden Hochheim a. M., Diedenbergen, Main-Taunus
Flörsheim, Wicker, Massenheim, Delkenheim,
Nordenstadt und Wallau des Main-Taunuskreises
4 Der Stadtkreis Frankfurt am Main Frankfurt am Main
5 Die Gemeinde Niederbrechen des Landkreises Lim- Niederbrechen a. d. Lahn
burg a. d. Lahn
Darmstadt 6 Die Gemeinden Bensheim, Bensheim-Auerbach, Bergstraße
Bensheim-Schönberg, Bensheim-Zell, Gronau,
Harnbach, Heppenheim" und Zwingenberg des
Landkreises Bergstraße
Die Gemeinden ·Jugenheim und Seeheim des Land-
kreises Darmstadt
Die Gemeinden Groß-Umstadt, Klein-Umstadt und
Richen des Kreises Dieburg
V. Nordrhein-Westfalen
Regierungs-
bezirk
Köln Die Gemeinden Oberdollendorf, Niederdollendorf, Siebengobirge
Königswinter und Honnef/Rhein des Siegkreises
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz (Besoldungsvorschriften).
Vom 23. Dezember 1953.
Auf Grund des § 45 des Besoldungsgesetzes vom (2) Das BDA. des übernommenen Beamten ist
16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der abweichend von Absatz 1 herabzusetzen, wenn
Fassung des Kapitels I § 1 Nr. 10 des Dritten Ge- andernfalls Bundesbeamte seiner Besoldungs-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- gruppe mit gleichem Alter und regelmäßiger
rechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) Dienstlaufbahn im Durchschnitt ihm gegenüber
wird verordnet: benachteiligt würden. Unter gleichem Alter ist
hierbei ein gleiches Prüfungsdienstalter, von der
Artikel 1
letzten gleichen oder vergleichbaren vorgeschrie-
Die Ausführungsbestimmungen zum Besoldungs- benen Dienstprüfung an gerechnet, oder, wenn
gesetz (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928 dieser Vergleichsmaßstab versagt, ein gleiches
in der nach § 2 Buchstabe b des Gesetzes zur vor- Lebensalter zu verstehen.
läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im
Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai (3) Wird ein früherer Beamter, der in den
1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) in Verbindung mit Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand
§ 199 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
versetzt war, in seiner früheren oder der ihr
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) für den Bund entsprechenden Besoldungsgruppe im Bundes-
dienst wieder angestellt, so wird das BDA., das
geltenden Fassung werden, wie folgt, geändert:
er bei der Versetzung in den Ruhestand oder in
1. Nr. 27 erhält die folgende Fassung: den ein~tweiligen Ruhestand hatte, nach den
,, (1) Schwerkriegsbeschädigte sind Schwerbe- Vorschriften der Absätze 1 und 2 überprüft. Das
schädigte im Sinne des Gesetzes über die Ver- hiernach ~rmittelte BDA. wird um die Zeit des
sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor- Ruhestandes gekürzt. Die Kürzung unterbleibt,
gungsgesetz) in der Fassung vom 7. August 1953 wenn der Ruhestandsbeamte während des Ruhe-
(Bundesgesetzbl. I S. 866). standes in einem nichtplanmäßigen Beamten-
(2) Wer im Zeitpunkt seiner Berufung in das verhältnis beschäftigt war, für die Dauer dieser
Beamtenverhältnis durch rechtskräftigen Renten- Beschäftigungszeit, wenn er eine nach § 6 Abs. 1
bescheid als Schwerkriegsbeschädigter anerkannt Satz 2 und 3 anrechenbare Tätigkeit ausgeübt
war, kann bei der Festsetzung seines BDA. in der hat, für die Hälfte dieser Beschäftigungszeit.
Eingangsgruppe seiner Dienstlaufbahn einen Wird ein Ruhestandsbeamter in einer anderen
Ausgleich erhalten, wenn er infolge der Kriegs- Besoldungsgruppe angestellt, so wird sein BDA.
beschädigung seinen Beruf gewechselt hat. Die so berechnet, wie wenn er in der früheren oder
oberste Bundesbehörde kann deshalb das BDA. der ihr entsprechenden Besoldungsgruppe ange-
des Schwerkriegsbeschädigten, unbeschadet der stellt und an demselben Tag in die andere Be-
Anrechnung von Vordienstzeiten (§§ 6 und 17 soldungsgruppe übergetreten wäre. Die vor-
Abs. 4), bei der ersten planmäßigen Anstellung stehende Regelung gilt entsprechend für Warte-
in der, Eingangsgruppe seiner Dienstlaufbahn standsbeamte.
um sechs Jahre zusätzlich verbessern. Im gün- (4) Wird ein früherer Beamter, der aus einer
stigsten Falle darf sie das BDA. in der Eingangs- planmäßigen Stelle freiwillig ausgeschieden oder
gruppe auf den Tag vorrücken, an dem der entlassen war, im Bundesdienst wieder ange-
Beamte stellt, so ist auf das BDA. und das Grundgehalt
im höheren Dienst das neunundzwanzigste der früheren Stelle keine Rücksicht zu nehmen.
Lebensjahr, Ein Beamter, der seine Stelle freiwillig aufgeben
in den übrigen Laufbahngruppen das sechs- will, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Aus-
undzwanzigste Lebensjahr nahmen von Satz 1 können zugelassen werden.
vollendet hat. Wird eine Ausnahme zugelassen, so ist das BDA.,
das der Beamte in der Eingangsgruppe seiner
(3) Einern Schwerkriegsbeschädigten, der sich
früheren Dienstlaufbahn hatte, bei der Wieder-
im Zeitpunkt seiner Beschädigung bereits in der
anstellung in dieser Gruppe um die Zeit zwischen
für seine Dienstlaufbahn vorgeschriebenen Vor-
dem Ausscheiden und der Wiederanstellung zu
bereitung befunden hat, wird das BDA. nach
kürzen. Hierbei ist Absatz 3 Satz 3 anzuwenden.
Absatz 2 nur insoweit verbessert, als es zumAus-
Bei Wiederanstellung in einer Beförderungs-
gleich einer durch die Beschädigung eingetrete-
gruppe ist das BDA. für die Beförderungsgruppe,
nen Verzögerung seines Werdeganges erforder-
ausgehend von dem für die Eingangsgruppe um-
lich ist."
gerechneten BDA., nach § 7 Abs. 1 bis 5 zu
2. Nr. 28 erhält die folgende Fassung: bestimmen; dabei gilt der Tag der Wiederanstel-
,, (1) Wird ein planmäßiger Beamter in den lung als Beförderungstag. Besoldungsgruppen,
Bundesdienst übernommen, so erhält er sein bis- die zwischen der Eingangsgruppe und der An-
heriges BDA. Hätte der Beamte bei gleichem stellungsgruppe liegen, werden bei dieser Be-
Werdegang im Bundesdienst dieses BDA. nicht rechnung nur mitberücksichtigt, wenn der Beamte
erhalten, so ist es entsprechend zu ändern. ihnen früher angehört hat. Bei Wiederanstellung
Nr. ,73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30, Dezember 1953 1589
in einer niedrigeren Laufbahngruppe wird das War mindestens die Hälfte der regelmäßigen
BDA., ausgehend von dem nach Satz 4 und 5 um- Arbeitszeit einzuhalten, so wird die Beschäfti-
gerechneten BDA. der Eingangsgruppe, nach § 7 gungszeit, wenn es sich um eine gleichzubewer-
Abs. 7 festgesetzt. tende Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt,
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn ein Beamter ledig- zur Hälfte, wenn es sich um eine sonstige Tätig-
lich zum Zwecke des Ubertritts in eine andere keit handelt, zu einem Viertel auf das DDA. an-
planmäßige Stelle ausgeschieden ist. In diesen gerechnet.
Fällen wird das BDA. von der obersten Bundes- (2) Als gleichzubewertende Tätigkeit im
behörde im Einvernehmen mit dem Bundes- öffentlichen Dienst kommen Dienstzeiten als
minister der Finanzen festgesetzt. Beamter in der gleichen oder einer höheren Lauf-
(6) Eine nach Vollendung des dreißigsten bahngruppe und ferner Dienstzeiten in Betracht,
Lebensjahres außerhalb des Beamtenverhält- die nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-
nisses verbrachte Beschäftigungszeit ist nach § 6 jahres im öffentlichen Dienst außerhalb des Be-
Abs. 1 Satz 2 und 3 nur dann zur Hälfte auf das amtenverhältnisses in einer gleich- oder höher-
BDA. anzurechnen, wenn es sich, bei Vorliegen zubewertenden Beschäftigung im privatrecht-
der sonstigen im Gesetz aufgeführten Voraus- lichen Vertragsverhältnis verbracht worden sind.
setzungen, um eine volle Beschäftigung im privat- Als öffentlicher Dienst außerhalb des Beamten-
rechtlichen Vertragsverhältnis oder in selbstän- verhältnisses gilt die Tätigkeit im privatrecht-
diger Tätigkeit handelt." lichen Vertragsverhältnis bei dem Reich, bei dem
Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder
3. Nr. 41, 42, 43, 44 und 46 werden gestrichen.
bei einer sonstigen Körperschaft, Stiftung oder
4. Nr. 81 bis 88 erhalten die Uberschrift „Zu § 17". Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Uberschriften über den einzelnen Nummern (3) Als sonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit
entfallen. gelten alle Zeiten, in denen nach Vollendung
5. Nr. 81 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: des zwanzigsten Lebensjahres im öffentlichen
Dienst eine förderliche Tätigkeit oder außerhalb
,,Die Vorschriften über das BDA. der plan-
des öffentlichen Dienstes eine höher, gleich
mäßigen Beamten in Nr. 7, 8, 10, 16, 28 Abs. 1, 2
oder mindestens als förderlich zu bewertende
und 4, 37, 45 und 45 a gelten sinngemäß für das
praktische Tätigkeit im privatrechtlichen Ver-
DDA. und die außerplanmäßige Dienstzeit, die
tragsverhältnis oder in selbständiger Stellung
Vorschrift in Nr. 13 für das DDA. der außerplan-
mäßigen Beamten." ausgeübt worden ist.
(4) Dienstzeiten als Beamter im Vorbereitungs-
6. Nr. 82 wird gestrichen. dienst und Ausbildungszeiten jeder Art dürfen
7. Nr. 83 wird, wie folgt, geändert: . nicht_ auf das DDA. angerechnet werden. Solche
a) Der dem Absatz 1 vorgeschaltete Absatz fällt Zeiten können aber, auch soweit sie vor Vollen-
weg. dung des zwanzigsten Lebensjahres liegen, zur
b) Der Absatz 1 erhält im Eingang die folgende Hälfte auf den Zeitabschnitt angerechnet werden,
Fassung: der etwa an der Dauer des vorgeschriebenen
Vorbereitungsdienstes fehlt."
,,(1) Das DDA. (Nr. 76) der Beamten, die be-
stimmungsgemäß ein Hochschulstudium von
mindestens drei Jahren zu vollenden haben Artikel 2
und die bei einer regelmäßig verlaufenden Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Dienstlaufbahn ihre erste planmäßige Anstel- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
lung in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 finden, dung mit § 12 des Dritten Gesetzes zur Änderung
beginnt, und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März
a) wenn ... ". 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81) gilt diese Rechtsver-
c) In Absatz 6 werden· die Worte „aus beson- ordnung auch im Land Berlin.
deren Gründen" gestrichen und „Nr. 82" durch
,, § 17 Abs. 4" ersetzt. Artikel 3
8. Nr. 87 erhält die folgende Fassung: Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 1 und Nr. 7
,,(1) Eine volle Tätigkeit liegt vor, wenn wäh- Buchstaben a und b. treten mit Wirkung vom 1. Ok-
rend der Dauer der Beschäftigung die regel- tober 1953, die übrigen Vorschriften treten mit Wir-
mäßige wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten war. kung vom 1. Januar 1953 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bleek
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
iiber die Bestätigung und Prüfung
der Betriebsleiter von Straßenb,abnbetrieben.
Vom 23. Dezember 1953.
Auf Grund von § 39 des .Gesetzes über die Beför- 4. Belege über die praktische TätigkMt nach
derung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 § 1 Abs. 1 Nr. 3,
in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichs- 5. gegebenenfalls die Urkunden über frühere
gesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 5 des Bestätigungen als Betriebsleiter oder Stell-
Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom vertreter und das Zeugnis über eine bereits
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird zu abgelegte Prüfung nach § 6.
§ 24--der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung in (3) Die Technische Aufsichtsbehörde stellt im Be-
der Fassung vom 14. August 1953 (Bundesgesetzbl. I nehmen mit der Genehmigungsbehörde fest, ob der
S. 974) nach Anhörung der zuständigen obersten Bewerber zur Prüfung zuzulassen ist. Sie kann Be-
Landesbehörden verordnet: werber auf deren eigenen Antrag ausnahmsweise
zur Prüfung zulassen, wenn der Bewerber Aussicht
§ 1 auf Bestellung zum Betriebsleiter oder Stellvertre-
(1) Als Betriebsleiter oder Stellvertreter eines ter hat. Zur .Prüfung kann nur ;ugelassen werden,
Betriebsleiters kann nur bestätigt werden, wer wer die in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraus-
setzungen erfüllt.
1. mindestens dreißig Jahre alt und- zuverläs-
sig ist, § 3
2. die Prüfung als Diplom- oder Fachschul- Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine Bestä-
ingenieur nach einem abgeschlosse~en Stu- tigung nur nach Anhörung des Unternehmers. und
dium des Maschinen- oder Baufaches oder des Inhabers der Bestätigung aus wichtigen Gründen
der Elektrotechnik an einer deutschen oder widerrufen (§ 24 Abs. 2 Satz 5 der Straßenbahn-Bau-
an einer als gleichwertig anerkannten aus- und Betriebsordnung).
ländischen Lehranstalt bestanden hat,
3. mindestens drei Jahre in Schienenbahn-
unternehmen als Ingenieur tätig war und § 4
ausreichende praktische Kenntnisse im (1) Die Prüfung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ist vor einem
Fahrdienst eines einschlägigen Straßen- Prüfungsausschuß abzulegen, der sich zusammensetzt
bahnbetriebes besitzt, aus
• 4. eine fadiliche Prüfung als Betriebsleiter 1. einem fachkundigen technischen Beamten
bestanden hat. des höheren Verwaltungsdienstes,
(2) Wenn Betriebsleiter oder Stellvertreter, die 2. einem rechtskundigen Beamten des höheren
vor dem 1. Januar 1954 bestätigt worden sind, in Verwaltungsdienstes und
einen anderen Betrieb übergehen, kann von einer 3. mindestens zwei Betriebsleitern von Stra-
fachlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 4 ab- ßenbahnbetrieben.
gesehen werden. Der technische Beamte soll den Vorsitz haben.
(3) Die bestandene große Staatsprüfung für den (2) Bei der Prüfung von Bewerbern, die für
höheren technischen Verwaltungsdienst des Maschi- Straßenbahnen besonderer Bauart nach § 2 der Stra-
nenbau- oder Baufaches gilt als Prüfung nach Ab- ßenbahn-Bau- und Betriebsordnung_vorgesehen sind,
satz 1 Nummer 4. Die Tätigkeit während der Vorbe- ist ein weiterer Prüfer aus einem einsdilägigen Be-
reitungszeit vor der großen Staatsprüfung kann ganz trieb zu bestellen.
oder teilweise als praktische Ingenieurtätigkeit nach
(3) Sofern die Länder Öder mehrere Länder einen
Absatz 1 Nummer 3 angerechnet werden.
gemeinsamen Prüfungsausschuß einsetzen, kann Prü-
fungen vor einem solchen Ausschuß ein Vertreter
§ 2 derjenigen Technischen Aufsichtbehörde beiwohnen,
die über die Bestätigung zum Betriebsleiter oder
(1) Der Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter
Stellvertreter zu entscheiden hat.
oder Stellvertreter und auf Zulassung zur Prüfung
ist vom Unternehmer an die für den Betrieb zustän-
dige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Die § 5
Technische Aufsichtsbehörde und die Genehmigungs- (1) Die ~rüfung besteht aus einem schriftlichen
behörde können die persönliche Vorstellung des und einem mündlichen Teil; sie soll nicht länger als
Bewerbers verlangen. zwei Tage dauern.
(2) Dem Antrag sind beizufügen (2) In der schriftlichen Prüfung sind zwei' Aufgaben
1. ein handgeschriebener Lebenslauf mit unter Aufsicht zu bearbeiten, und zwar je eine Auf-
Lichtbild, gabe
2. das Zeugnis über die Diplom- oder Fach- 1. technischer Art (z. B. aus dem Fahrzeugbau,
schulprüfung, einschließlich Sonderfragen der Bremsein-_
3. ein polizeiliches Führungszeugnis, richtungen und der elektrischen Ausrüstung,
Nr. ?3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1591
dem (;leis- und Fahrleitungsbau, der Strom- Stimme des Vorsitzenden. Auf Grund dieses Be-
versorgung und dem· Werkstättenwesen), schlusses veranlaßt der Vorsitzende des Prüfungs-
2. bctriebsteclmischer Art (z. B. Fahrplange- ausschusses die Ausfertigung eines Prüfungszeug-
staltung, einschließlich Fahrzeitermittlung, nisses, in dem das Bestehen oder Nichtbestehen der
Verkehrsplanung, Linienführung im Zusam- Prüfung bescheinigt wird. Die Erstausfertigung des
menhang mit städtebaulichen Maßnahmen, Prüfungszeugnisses ist dem Prüfling auszuhändigen,
besondere Verkehrsregelung für Straßen- eine Zweitausfertigung erhält die zuständige Tech-
bahnen innerhc1Jb umfangreicher automati- nische Aufsichtsbehörde.
scher Verkehrssignalanlagen, Untersuchung
schwieriger Straßenhahnunfälle). § 7
(3) Die mündliche Prüfung muß außer diesen Fach- Eine nichtbestandene Prüfung kann frühestens
gebieten auch Fragen aus Verwaltung - auch der nach sechs Monaten und nur einmal wiederholt wer-
Gemeinden -··-, Betriebswirtschaft, Betriebswissen- den. Für diesen Fall hat der Prüfungsausschuß in der
schaft und aus den einschlägigen Vorschriften des Niederschrift festzulegen, ob die Prüfung ganz oder
Verkehrsrechts, Gewerberechts, Arbeits- und Sozial- teilweise wiederholt werden muß.
rechts einschließlich des Arbeitsschutzrechts sowie
des Versicherungsrechts umfassen. § 8
(4) Bei der Prüfung von Bewerbern, die für Stra- Ausnahmen von diesen Vorschriften können für
ßenbahnen besonderer Bauart nach § 2 der Straßen- bestimmte Einzelfälle nach§ 49 der Straßenbahn-Bau-
bahn-Bau- und Betriebsordnung vorgesehen sind, ist und Betriebsordnung genehmigt werden.
sowohl bei der schriftlichen als auch bei der münd-
lichen Prüfung auf die besonderen Verhältnisse
dieser Bahnen einzugehen. § g
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
§ 6 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit§ 3 des Gesetzes über das Inkrafttreten von Vor-
( 1) Der Prüfungsausschuß hat für jeden Prüfling
schriften des Gesetzes über die Beförderung von Per-
eine Niederschrift über die Prüfung auszufertigen;
sonen zu Lande vom 16. Januar 1952 (Bundesge-
darin hat jeder Prüfer zu erklären, ob er den Prüf-
gesetzbl. I S. 21) gilt diese Verordnung auch im Land
ling für geeignet zum Betriebsleiter hält.
Berlin.
(2) Der Prüfungsausschuß· beschließt mit Stimmen-
mehrheit, ob die Prüfung bestanden oder nicht be- § 10
standen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes
(Gemeinnützigkeitsverordnung).
Vom 24. Dezember 1953.
Auf Grund des § 19 a des Steueranpassungsgeset- haltung nachhaltig zu bessern. Bedürftig sind
zes in der Fassung des Gesetzes zur .Änderung von ferner Personen, deren Einkommen oder Ver-
einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung mögen zwar die in Satz 1 genannten Grenzen
und anderer Gesetze vom 11. Juli 1953 (Bundes- übersteigt, deren wirtschaftliche Lage aber aus
gesetzbl. I S. 511) verordnet die Bundesregierung besonderen Gründen zu einer Notlage gewor-
mit Zustimmung des Bundesrates: den ist. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Be-
dürftigkeit sind etwaige Unterhaltsbezüge
und -ansprüche zu berücksichtigen.
ERSTER· ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften ZWEITER ABSCHNITT
§ 1
Aus s chließli chkei t
Steuerbegünstigte Zwecke
§ 4
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke
Voraussetzungen
(steuerbegünstigte Zwecke) im Sinne des Steuer-
rechts liegen vor, wenn die Voraussetzungen der (1) Ausschließlichkeit liegt vor, wenn keine ande-
§§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes in Ver- ren als steuerbegünstigte Zwecke - einzeln oder
bindung mit dieser Durchführungsverordnung ge- nebeneinander - verfolgt werden.
geben sind. (2) Bei Körperschaften bleiben die Vorschriften
der §§ 5 bis 10 unberührt; außerdem müssen folgen-
§ 2 de Voraussetzungen gegeben sein:
Steuerbegünstigte Körperschaften 1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die sat-
zungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(1) Körperschaften, die steuerbegünstigten Zwek-
Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mit-
ken dienen, haben diese Zwecke, die Ausschließlich-
glieder im Sinne dieser Verordnung) dürfen
keit und die Unmittelbarkeit in der Satzung, Stiftung
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-
oder sonstig~m Verfassung (Satzung im Sinne dieser
schaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Verordnung) festzulegen und durch die tatsächliche
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
Geschäftsführung zu verwirklichen. Der Inhalt der
erhalten.
Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung müs-
sen miteinander in Einklang stehen; andernfalls sind 2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausschei-
die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigun- den öder bei Auflösung oder Aufhebung
gen nicht erfüllt. der Körperschaft nicht mehr als ihre einge-
zahlten Kapitalanteile und den gemeinen
(2) Die Vorschriften, die in dieser Verordnung für Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück-
Körperschaften getroffen sind, gelten auch für Per- erhalten.
sonenvereinigungen, für Vermögensmassen und für 3. Die Körperschaft darf keine Person durch
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der
öffentlichen Rechts. Körperschaft fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünsti-
§ 3 gen.
Bedürftigkeit 4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-
schaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Bedürftig im Sinne des § 18 Abs. 2 des Steuer- Zwecks darf das Vermögen der Körper-
anpassungsgesetzes sind schaft, soweit es die eingezahlten Kapital-
1. Personen, die infolge ihrer körperlichen oder anteile der Mitglieder und den gemeinen
geistigen Beschaffenheit nicht nur vorüber- Wert der von den Mitgliedern geleisteten
gehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind; Sacheinlagen übersteigt, nur für steuer-
2. Personen, deren Einkünfte nicht höher sind als begünstigte Zwecke verwendet werden
das Zweifache des Richtsatzes der allgemeinen (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese
öffentlichen Fürsorge einschließlich der Miet- Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das
beihilfe, es sei denn, daß ihnen nach den Um- Vermögen einer anderen steuerbegünstig-
ständen zugemutet werden kann, ihr Ver- ten Körperschaft oder einer Körperschaft
mögen zum Lebensunterhalt zu verwenden, des öffentlichen Rechts für steuerbegün-
und dieses Vermögen ausreicht, um ihre Lebens- stigte Zwecke übertragen werden soll.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1593
(3) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Ab- § 7
satz 2 Nummern 2 und 4) kommt es auf die Verhält- Steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe
nisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen
geleistet worden sind. (1) Eine steuerbegünstigte Körperschaft ist mit
den Werten, die zu einem wirtschaftlichen Geschäfts-
(4) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Kör- betrieb (§ 6 Abs. 1, 2) gehören, nicht steuerpflichtig,
perschaft betreffen (Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4), wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner
gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten
bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu ver-
des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinn- wirklichen, wenn diese Zwecke nur durch ihn er-
gemäß. reicht werden können und wenn der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben der-
§ 5 selben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang
in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuer-
Steuerlich unschädliche Nebenzwecke begünstigten Zwecke unvermeidbar ist (steuerlich
Sind die Voraussetzungen für steuerliche Vergün- unschädlicher Geschäftsbetrieb).
stigungen im übrigen gegeben, so werden diese nicht
dadurch ausgeschlossen, daß (2) Absatz ,1 gilt auch dann, wenn die Körper~
schaft, um ihre steuerbegünstigten Zwecke zu er-
1. eine Körperschaft ihre Mittel nicht nur für ihre reichen, nur den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
eigenen satzungsmäßigen Zwecke (Haupt- unterhält und daneben keine andere Tätigkeit aus-
zwecke) verwendet, sondern daneben auch übt.
anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen oder einer § 8
mit sozialen Aufgaben besonders betrauten
öffentlichen Behörde zur Verwendung zu Einrichtungen der Wohlfahrtspflege
steuerbegünstigten Zwecken zuwendet; (1) Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
2. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nach § 7
Personen, Unternehmen oder Einrichtungen sind insbesondere bei Einrichtungen der Wohl-
für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung fahrtspflege gegeben, die in besonderem Maße be-
stellt; dürftigen oder minderbemittelten Personen dienen.
3. eine Stiftung einen Teil, und zwar höchstens (2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum
ein Viertel ihres Einkommens dazu verwendet, Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbes
um die Gräber des Stifters und seiner nächsten wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefähr-
Angehörigen zu pflegen· und deren Andenken dete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das ge-
zu ehren; sundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaft-
liche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe
4. eine Körperschaft ihre Erträge ganz oder teil- bezwecken.
weise einer Rücklage zuführt, wenn und so-
lange dies erforderlich ist, um ihre steuer- (3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient
begünstigten satzungsmäßigen Zwecke nach- in besonderem Maße den in Absatz 1 genannten Per-
haltig erfüllen zu können. sonen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer
Leistungen zugute kommen. Minderbemittelt sind
Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 3
§ 6 Nr. 2 vorliegen, mit der Maßgabe, daß an die Stelle
des zweifachen Betrages der dreifache Betrag des
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Richtsatzes einschließlich der Mietbeihilfe tritt. Für
(1) Unterhält eine Körperschaft, bei der die Vor- Krankenanstalten gilt § 10.
aussetzungen für steuerliche Vergünstigungen im
übrigen gegeben sind, einen Gewerbebetrieb, einen
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen § 9
sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist Beispiele
sie lediglich mit den Werten (Vermögen und Ein- für steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe
künften), die zu diesen Betrieben gehören, steuer-
(1) Als steuerlich unschädliche Geschäftsbetriebe
pflichtig, soweit sich nicht aus den §§ 7 bis 10 etwas
(§ 7) kommen unter anderem· in Betracht:
anderes ergibt.
1. Alters- und Siechenheime, Waisenhäuser,
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine Jugend- und Studentenheime, Kindergärten
selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein- und Volksküchen, wenn sie in besonderem
nahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt Maße bedürftigen oder minderbemittelten
werden und die über den Rahmen einer Vermögens- Personen dienen (§ 8 Abs. 3);
verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu
erzielen, ist nicht erforderlich. 2. landwirtschaftliche Betriebe und Gärtne-
reien, die der Selbstversorgung von Körper-
(3) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, schaften dienen, wenn dadurch die sach-
wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalver- gemäße Ernährung und ausreichende Ver-
mögen verzinslich angelegt, unbewegliches Ver- sorgung von Anstaltspfleglingen gesichert
mögen vermietet oder verpachtet wird. wird, sowie andere Einrichtungen, die für
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
die Selbstversorgung von Körperschaften Vergünstigung zu, es sei denn, daß sie in
erforderlich sind (z. B. Tischlereien, Schlos- einem Gebiet betrieben wird, in dem die
sereien); Konzession nicht erforderlich ist.
3. Einrichtungen für arbeitstherapeutische (2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
Zwecke, z. B. zur Beschäftigung von Geistes- Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn fol-
kranken, Schwachsinnigen und dergleichen gende Voraussetzungen erfüllt sind:
in handwerklichen und ähnlichen Betrieben
1. Die Pflegesätze in allen Verpflegungsklas-
sowie in der Land- und Forstwirtschaft;
sen dürfen die Beträge nicht überschreiten,
4. Einrichtungen, die von einem Blindenverein die von vergleichbaren Kreis- oder Gemein-
zur Durchführung der Blindenfürsorge un- dekrankenanstalten erhoben werden; wird
terhalten werden; jedoch nachgewiesen, daß die angemessenen
5. Einrichtungen für Zwecke der Fürsorgeer- durchschnittlichen Selbstkosten höher sind,
ziehung in der Land- und Forstwirtschaft, so können diese in Ansatz gebracht :-verden.
Wäschereien und dergleichen; 2. Mindestens 40 vom Hundert der jährlichen
6. Einrichtungen zur Behebung der Berufsnot Verpflegungstage müssen auf Kranke der
der Jugendlichen; Sozialversicherung, der Kriegsopferversor-
7. Einrichtungen zu anderen 'fürsorgerischen gung und der öffentlichen Fürsorge oder auf
Zwecken; solche Selbstzahler entfallen, die nicht mehr
als den niedrigsten Pflegesatz im Sinne der
8. kulturelle Einrichtungen (z. B. Museen, Nummer 1 entrichten und bei denen die
Theater), wenn die erhobenen Entgelte die ärztlichen Gebühren nachweislich die Min-
Unkosten der Einrichtun\'il" höchstens decken destsätze der staatlichen Gebührenordnung
oder nur wenig überschreiten; nicht überschreiten.
9. kulturelle Veranstaltungen (z. B. Konzerte,
Kunstausstellungen), wenn die erhobenen (3) Auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Ab-
Entgelte die Unkosten der Veranstaltungen satzes 2 kann verzichtet werden, wenn die Kranken-
höchtens decken oder nur wenig überschrei- anstalt stattdessen nachweist, daß
ten; 1. mindestens 80 vom Hundert der jährlichen
10. sportliche Veranstaltungen eines Sportver- Verpflegungstage auf Kranke der Sozialver-
eins, wenn die erhobenen Entgelte die Un- sicherung, der Kriegsopferversorgung und
kosten, die dem Sportverein im ganzen (also der öffentlichen Fürsorge entfallen und
nicht nur durch die sportlichen Veranstal- 2. Uberschüsse, die die Krankenanstalt erzielt,
tungen) erwachsen, höchstens decken oder der Körperschaft dazu dienen, ihre steuer-
nur wenig überschreiten; begünstigten Zwecke zu verwirklichen.
11. gesellige Veranstaltungen eines steuerbe-
günstigten Vereins, die im Vergleich zu der
steuerbegünstigten Tätigkeit von unterge-
ordneter Bedeutung sind, wenn die erhobe- DRITTER ABSCHNITT
nen Entgelte die Unkosten der Veranstal-
tungen höchstens decken oder nur wenig Unmi t tel b arkei t
überschreiten.
§ 11
(2) Bei den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Ein-
richtungen können geringfügige Lieferungen oder (1) Die Voraussetzungen für steuerliche Vergün-
Leistungen an Dritte (höchstens bis 20 vom Hundert stigungen sind nicht erfüllt, wenn die zu begünsti-
des wirtschaftlichen Umsatzes) als steuerlich unschäd- genden Zwecke nur mittelbar verwirklicht werden.
lich behandelt werden, wenn sie durch die Verhält-
nisse bedingt sind oder sich daraus üblicherweise er- (2) Bei einer Körperschaft ist die Voraussetzung
geben. der Unmittelbarkeit erfüllt, wenn sie selbst einen
§ 10 oder mehrere der steuerbegünstigten Zwecke ver-
wirklicht. Dies kann auch durch Hilfspersonen
Krankenanstalten (natürliche Personen oder Körperschaften) geschehen,
(1) Unterhält eine Körperschaft, bei der die Vor- wenn nach den Umständen des Falles, inslesondere
aussetzungen für steuerliche Vergünstigungen im nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen,
übrigen gegeben sind, eine Krankenanstalt, so gilt die zwischen der Körperschaft und den Hilfspersonen
folgendes: bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes
1. Die Körperschaft ist mit den Werten (Ver- Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
mögen und Einkünften), die zu der Kranken-
(3) Eine Körperschaft, in der lediglich steuerbe-
anstalt gehören, steuerfrei, wenn die Kran-
günstigten Zwecken dienende Körperschaften zu-
kenanstalt in besonderem Maße der minder- sammengefaßt sind, wird einer Körperschaft, die un-
bemittelten Bevölkerung dient (Absätze 2 mittelbar diesen Zwecken dient, gleichgestellt.
und 3).
2. Hat eine Privatkrankenanstalt keine Kon- (4) Die Ausnahmevorschriften des § 5 Nr. 1, 2
zession(§ 30 der Reichsgewerbeordnung), so und 4 sind auch bei Prüfun·g der Unmittelbarkeit
steht der Körperschaft keine steuerliche anzuwenden.
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1595
VIERTER ABSCHNITT § 15
Satzung Tatsächliche Geschäftsführung
und tatsächliche Geschäftsführung (1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körper-
schaft muß auf die ausschließliche und unmittelbare
§ 12 Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet
Genaue und rechtzeitige Satzungsbesfimmungen sein und den Bestimmungen entsprechen, die die
Satzung über die Voraussetzungen für steuerliche
(1) Die Satzungsbestimmungen müssen so genau
Vergünstigungen enthält. Die Vorschriften der §§ 5
sein, daß auf Grund der Satzung geprüft werden
bis 10 bleiben unberührt.
kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für
steuerliche Vergünstigungen gegeben sind. (2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt § 12
Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Satzung muß den Erfordernissen dieser
Verordnung bei der Körperschaftsteuer und bei der (3) Die Körperschaft hat den Nachweis, daß ihre
Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des
oder Bemessungszeitraums, bei den.anderen Steuern Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Auf-
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ent- zeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu
sprechen. führen.
§ 13
Satzungsmäßige Vermögensbindung FUNFTER ABSCHNITT
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbin- Steuera uf sich t
dung (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck,
für den das Vermögen bei Auflösung oder Auf- § 16
hebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bis- Anzeigepflichten
herigen~ Zwecks verwendet werden soll, in der
Satzung so genau bestimmt ist, daß auf Grund der Körperschaften, die wegen steuerbegünstigter
Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungs- Zwecke ganz oder teilweise steuerfrei sind, haben
zweck steuerbegünstigt ist. Absatz 3 und § 14 blei- dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:
ben unberührt. 1. Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Ver-
günstigungen wesentliche Satzungsbestimmung
(2) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbin-
nachträglich geändert, ergänzt, in die Satzung
dung liegt nicht vor, wenn die Satzung sich auf die
eingefügt oder aus ihr gestrichen wird. Ist der
allgemeine Bestimmung beschränkt, daß das Ver-
Beschluß in ein öffentliches Register einzutra-
mögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körper-
gen oder durch eine staatliche Aufsichtsbehörde
schaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu
zu genehmigen, so ist die Eintragung oder die
_steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist.
Genehmigung dem Finanzamt nachträglich in
(3) Nur wenn in besonderen Ausnahmefällen aus Abschrift mitzuteilen;
zwingenden Gründen der künftige Verwendungs- 2. Beschlüsse, durch die die Körperschaft aufge-
zweck des Vermögens nicht schon bei der Aufstel- löst, in eine andere Körperschaft eingegliedert
lung der Satzung nach Absatz 1 genau ang~geben oder ihr Vermögen als Ganzes übertragen wird.
werden kann, ist es als steuerlich ausreichende Ver-
mögensbindung anzusehen, wenn neben der in Ab-
satz 2 bezeichneten allgemeinen Bestimmung in der § 17
Satzung festgelegt wird, daß Beschlüsse der Körper-
Steuerfestsetzung
schaft über die künftige Verwendung des Vermögens
erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt Das Finanzamt, dem eine Satiungsbestimmung,
werden dürfen. insbesondere eine Satzungsänderung bekannt ge-
worden oder eine Nachricht über die tatsächliche
(4) Sind in der Satzung steuerlich ausreichende Geschäftsführung zugegangen ist, prüft, ob dadurch
Bestimmungen über die Vermögensbindung (Absätze die Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigun-
1 bis 3) nicht enthalten, so sind die Voraussetzungen gen berührt werden. Ist das der Fall, so setzt das
für steuerliche Vergünstigungen nicht erfüllt. Finanzamt die Steuern, die die Körperschaft zu ent-
richten hat, und bei Realsteuern die Steuermeßbe-
§ 14 träge fest.
Ausnahmen von der satzungsmäßigen
Vermögensbindung SECHSTER ABSCHNITT
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts, bei staatlich genehmigten Ub ergangs- und S chl ußvo rs s_,hrif ten
oder staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den § 18
von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ver-
Behebung von Satzungsmängeln
walteten unselbständigen Stiftungen und bei geist-
lichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) (1) Körperschaften, deren Satzung den Vorschrif-
braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht ten dieser Verordnung nicht entspricht, können bis
festgelegt zu werden. zum 31. Dezember 1954 den Sa~zu11gsmangel mit
1596 "Bundesgesetzblatt,, Jahrgang 1953, Teil I
Wirkung auch für die Vergangenheit beheben. Ge- § 21
schieht dies nicht, so sind die Voraussetzungen für Rückwirkung
steuerliche Vergünstigungen nicht erfüllt. Soweit
bisher die Behebung von Satzungsmängeln im Be- Diese Verordnung ist von ihrem Inkrafttreten an
schlußverfahren zugelasse~1 war, gilt dier; auch bis auch auf Tatbestände anzuwenden, d1e vorher ver-
zum Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist. wirklicht worden sind, es sei denn, daß das bisherige
Recht zu einem für den Steuerpflichtigen günstigeren
(2) Die Erstattung entrichteter Steuern kann auf Ergebnis führt.
Grund des Absatzes 1 nicht verlangt werden.
§ 22
§ 19 Inkrafttreten
Nachholung von Anzeigepflichten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Bestehen beim Inkrafttreten dieser Verordnung für kündung in Kraft.
steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungs-
bestimmungen, die dem Finanzamt noch nicht mit- § 23
geteilt sind, so hat die Körperschaft dies unverzüg- Außerkrafttreten früherer Vorschriften
lich nachzuholen. § 16 Nr. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
§ 20 Steueranpassungsgesetzes (Gerneinnützigkeitsver-
ordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerial-
Geltung im Land Berlin bl. S. 299, Reichssteuerbl. S. 937) in der Fassung der
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteu-
mit Artikel V des Gesetzes zur Änderung von ein- ergesetzes vom 16. Oktober 1948 (Gesetzbl. der Ver-
zelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 181)
anderer Gesetze vorn 11. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I sowie der in den Ländern Rheinland-Pfalz, Baden und
S. 511) gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Württemberg-Hohenzollern erlassenen entsprechen-
Berlin. den Vorschriften*) außer Kraft.
Bonn, den 24. Dezember 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
•1 Rheinland-Pfalz: Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 204
Baden: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 142
Württemberg-Hohenzollern: Regierungsblatt 1949 S. 118
Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1953 1597
Dritte Verordnung zur Verlängerung
der Verordnung über die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen
aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin.
Vom 24. Dezember 1953.
Auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes für ordnung über die vorläufige Unterbringung von
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun- Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone und
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom
27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 90) bis zum
§ 1
31. Dezember 1953 verlängert wurde, wird pis zum
31. Januar 1954 weiter verlängert.
Die Geltungsdauer der Verordnung über die vor-
läufige Unterbringung von Flüchtlingen aus der § 2
sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch be-
setzten Sektor von Berlin vom 12. August 1952 Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13
(Bundesgesetzbl. I S. 413), die durch die Verordnung Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
zur Verlängerung der Verordnung über die vorläu- nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
fige Unterbringung von Flüchtlingen aus der sowje- Berlin.
tisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten
Sektor von Berlin vom 28. Oktober 1952 (Bundes- § 3
gesetzbl. I S. 728) bis zum 31. März 1953 und durch Diese Verordnung tritt am 31. Dezember. 1953 in
die Zweite Verordnung zur Verlängerung der Ver- Kraft.
Bonn, den 24. Dezember 1953.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Oberländer
Der Bundesminister des Innern
Dr. S c h r ö d e r
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Blücher
Für den Bundesminister
für g e s am t d e u t s c h e Frage n
Der Bundesminister für Wohn_ungsbau
Dr. Preusker
1598 Bundesgesetzolatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung über die Ergänzung
der Ersten Verordnung über die Einbeziehung· der Angehörigen
von Nichtgebietskörperschaften in die Regelung des Wiedergutmachungsgesetzes
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 23. Dezember 1953.
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege- Hinter Nr. 38 sind anzufügen:
lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen „39. Dr. Güntz'sche Stiftung
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes 40. Unternehmen „Reichsautobahnen"
vom 11. Mai 1951 in der Fassung des Zweiten Ge- (25. August 1933 bis 14. Juni 1938)."
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts § 2
für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetze!;, vom
19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 994) in Ver-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. t) in Verbin-
bindung mit § 3 der Ersten Verordnung über die dung mit § 34 des Gesetzes zur Regelung der
Einbeziehung der Angehörigen von Nichtgebiets- Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts·
körperschaften in die Regelung des Wiedergut- für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom
machungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291) gilt diese
Dienstes vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 410) Rechtsverordnung auch im Land Berli-n.
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 3
§ 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom b April
Die Anlage zu § 1 der Ersten Verordnung über die 1951 .in Kraft.
Einbeziehung der Angehörigen von Nichtgebiets-
körperschaften in die Regelung des Wiedergut- Bonn, den 23. Dezember 1953.
machungsgesetzes für Angehörige des öffentlichen
Dienstes vom 27. Juni 1951 wird wie folgt ergänzt: Der Bundeskanzler
Zu Nr. 12: Hinter „Reichsverbände der Orts-, Adenauer
Land-, Betriebs- und Innungskranken-
kassen" ist einzufügen: Der Bundesminister des Innern
• , Kassenverbände". Dr. Schröder
Einbonddefflen für Jahrgang 1953
Teil I: 2 Decken zu je 2,- DM = 4,- DM zuzüglich 0,70 DM Porto und Verpackung.
Teil II: 1 Decke zu 2,- DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackung.
Auslieferungsbeginn: Mitte Januar 1954
Ausführung : Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheck-Konto „Bundesanzeiger-
Verlags-GmbH.~Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des
Einzahlungsabschnittes die Bestellung aufzugeben. Gesonderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99