1543
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1953 Nr. 71
Tag Inhalt: Seite
30. 11. 53 Verordnung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . 1543
23. 11. 53 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ................. , , ........... , . . . . . . . . . . . . . 1544
10. 11. 53 Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Ent-
schädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1550
In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 24. November 1953, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die R~chtsstellung der Flüchtlinge. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten verschiedener zwei-
seitiger Abkommen zur Schuldenregelung mit den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien und Nordirland und mit Frankreich. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom
26. Februar 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich D&nemark über die Erstattung der Auf-
wendungen in Verbindung mft dem Aufenthalt deutscher Flüchtlinge in Dänemark von 1945 bis 1949. - Bekannt-
machung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 1. April.1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus derBereinigung deutscherDollarbonds
ergeben. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland ·und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den
.Austausch von Personenstandsurkunden. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zur
Vereinheitlichung des Wechsel- und Scheckrechts (überseeische Gebiete Portugals). - Bekanntmachung über die
Wiederanwendung mehrseitiger Vorkriegsverträge im Verhältnis zu Großbritannien. - Bekanntmachung über die
Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr im Verhältnis zu Brasilien. -
Bekanntmachungen zu § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck).
Verordnung
zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst.
Vom 30. November 1953.
Auf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) ve..rord- ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst
net die Bundesregierung: angerechnet werden.
(3) Die zugelassenen Bewerber führen die Dienst-
§ 1 bezeichnung „Anwärter" mit dem ihre Laufbahn be-
Geltung bisheriger Laufbahnvorschriften . zeichnenden Zusatz (z. B. Amtsgehilfenanwärter).
Die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung (4) Anwärter, die das Ziel des Vorbereitungs-
und Beförderung vom 14. Oktober 1936 und die Ver- dienstes nicht erreichen, werden aus dem Beamten-
ordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen verhältnis entlassen.
der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939, beide § 3
Vorschriften in der Fassung der Beka~ntmachung
vom 24. Januar 19?1 (Bundesgesetzbl. I S. 87), nebst Probezeit
den hierzu erlassenen Ausbildungs- und Prüfungs- für Laufbahnbewerber des einfachen Dienstes
ordnungen sind mit den Änderungen anzuwenden, (1) Die Anwärter werden nach erfolgreich abge-
die sich aus dem Bundesbeamtengesetz und aus den leistetem Vorbereitungsdienst oder, wenn eine Prü-
nachfolgenden §§ 2 bis 6 ergeben. fung vorgeschrieben ist, nach bestandener Prüfung
als Beamte auf Probe angestellt.
§ 2 (2) Die Probezeit dauert in der Regel sechs Mo-
Vorbereitungsdienst nate, höchstens jedoch ein Jahr.
für Laufbahnbewerber des einfachen Dienstes (3) Auf die Probezeit können Dienstzeiten im
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate, öffentlichen Dienst ganz oder teilweise angerechnet
soweit nicht in bestehenden Laufbahnrichtlinien werden, soweit sie nicht bereits auf den Vorberei-
etwas anderes bestimmt ist. tungsdienst angerechnet worden sind.
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Abweichende Bestimmungen in bestehenden (2) Auf die Probezeit soll die im öffentlichen
Laufbahnrichtlinien bleiben unberührt. Dienst im Angestellten- oder Arbeiterverhältnis ab-
geleistete Zeit angerechnet werden, soweit die Tä-
§ 4 tigkeit dem zu übertragenden Amt entsprochen hat,
jedoch höchstens bis zur Hälfte der in Absatz 1 be-
Probezeit für Laufbahnbewerber des mittleren, stimmten Zeiten.
des gehobenen und des höheren Dienstes
§ 6
(1) Als Probezeit gilt die festgesetzte außerplan-
mäßige Dienstzeit. Ausnahmen
(2) Bestimmungen in bestehenden Laufbahnricht- Der Bundespersonalausschuß kann für •einzelne
linien, die die Anrechnung von Dienstzeiten im öf- Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von
fentlichen Dienst auf die außerplanmäßige Dienst- den Reichsgrundsätzen über Einstellung, Anstellung
zeit zulassen, bleiben unberührt. und Beförderung sowie von den Vorschriften der
Verordnung über die Vorbildung und die Laufbah-
nen der deutschen Beamten zulassen.
§ 5
Probezeit für andere als Laufbahnbewerber § 1
Polizeivollzugsbeamte
(1) Bei anderen als Laufbahnbewerbern dauert die
Probezeit Diese Verordnung gilt nicht für Polizeivollzugs-
beamte.
1. im einfachen und mittleren § 8
Dienst drei Jahre,
Inkrafttreten
2. im gehobenen Dienst vier Jahre,
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Sep-
3. im höheren Dienst fünf Jahre. tember 1953 in Kraft.
Bonn, den 30. November 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
1 BvL 67/52 - vorn 11. November 1953 in dem Ver- dungssatz veröffentlicht:
fahren § 38 Abs. 3 des Wahlgesetzes für die Gemeinde-
wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 38 und die Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein
Abs. 3 des Wahlgesetzes für die Gemeinde- und in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
die Kreisvertretungen in Schleswig-Holstein in der Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 3. Fe-
bruar 1951 {Gesetz- und Verordnungsblatt für
Fassung vom 3. Februar 1951 (Gesetz- und Ver-
Schleswig-Holstein S. 23) ist nichtig.
ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 23)
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das_ § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun- fassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 23. November 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1953 1545
Bestimmungen über Amtswohnungen,
Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten
der Mitglieder der Bundesregierung.
Vom 10:November 1953.
Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Antrag ·auch eine andere Wohnung an seinem
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregie- dienstlichen Wohnsitz als Amtswohnung für die
rung (Bundesministergesetz) vom 17. Juni 1953 (Bun- Dauer seiner Amtszeit zugewiesen werden. Dem
desgesetzbl. I S. 407) werden nach gutachtlicher Antrag auf Zuweisung der Wohnung als Amtswoh-
Äußerung des Präsidenten des Bundesrechnungs- nung ist ein etwa bestehender Mietvertrag beizu-
hofs folgende Bestimmungen erlassen: fügen.
(2) Wird einem Bundesminister eine andere Woh-
I. Amtswohnungen nung gemäß Absatz 1 als Amtswohnung zugewie-
§ 1 sen, so verliert die Wohnung diese Eigenschaft drei
Monate nach dem Ablauf des Monats, in dem der
(1) Amtswohnungen sind Wohnungen in bundes-
Bundesminister aus dem Amt ausscheidet.
,eigenen, vom Bund gemieteten oder anderweitig
in Anspruch genommenen Gebäuden, die als Woh- (3) Wird eine Amtswohnung für einen Bundes-
nungen der Mitglieder der Bundesregierung be- minister vom Bund gemietet, so ist im Mietvertrag
stimmt und mit Rücksicht auf deren Stellung und eine dreimonatige Kündigung zum Monatsende zu
Verpflichtungen für diese Zwecke besonders her- vereinbaren. Bei der Entlassung des Bundesministers
gerichtet sind. Die Amtswohnung des Bundeskanz- aus seinem Amt ist die Kündigung sofort auszu-
l'ers ist auf Bundeskosten nach Maßgabe der sprechen.
vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungs- § 3
gegenständen zu versehen, die als Zubehör der (1) Eine Amtswohnung darf nur ungeteilt zuge-
Amtswohnung gelten. Wird einem Bundesminister wiesen werden.
eine Amtswohnung zugewiesen, so kann sie auf
Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen (2) Der Wohnungsinhaber ist nicht berechtigt, die
Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen ver- Amtswohnung ganz oder teilweise einem anderen
sehen werden, die als Zubehör der Amtswohnung zu überlassen oder zu vermieten. Ihre Verwendung
gelten. zu Dienstzwecken wird hierdurch nicht berührt.
(2) Sofern Amtswohnungen frei sind, sind sie Mit-
gliedern der Bundesregierung zuzuweisen. Sind _§ 4
Amtswohnungen von Bundesministern bewohnt, (1) Mit der für die Benutzung einer Amtswoh-
deren Amtsverhältnis beendet ist, so werden sie nung gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesministergesetzes
den neu ernannten Bundesministern zugewiesen, einbehaltenen Wohnungsentschädigung sind alle
sobald sie durch den Vorgänger geräumt worden Lasten und Leistungen abgegolten, die nach § 546
sind. Kann das neu ernannte Mitglied der Bundes- des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach diesen
regierung die Amtswohnung aus besonderen Grün- Bestimmungen dem Bund obliegen.
den nicht beziehen oder ist ihm das Beziehen nach (2) Die Auszahlung der Wohnungsentschädigung
Lage des Einzelfalles nicht zuzumuten, so kann es hört auf
auf seinen Antrag von dem Beziehen der Amtswoh-
nung befreit werden. Wird innerhalb eines Monats a) im allgemeinen mit dem Tage, an dem die
nach der Zuweisung ein Antrag auf Befreiung nicht zugewiesene Amtswohnung in Gebrauch
gestellt, so gilt die Zuweisung der Amtswohnung genommen wird oder nach § 1 Abs. 2 als
als angenommen. Nach Ablauf eines weiteren Mo- bezogen gilt;
nats gilt die Amtswohnung als bezogen, sofern sie b) falls einem Bundesminister als Amtswoh-
nicht schon vorher in Gebrauch genommen worden nung· die Wohnung zugewiesen wird, die
ist. Eine Befreiung von dem Beziehen der Am.tswoh- er bei seiner Ernennung innehatte, mit dem
nun.g schließt die gelegentliche Benutzung der Tage, an dem ihm die Erklärung seiner
Repräsentationsräume zu Repräsentationszwecken Wohnung zur Amtswohnung bekannt-
nicht aus. gegeben wird.
(3) Ist ein Bundesminister gemäß Absatz 2 von (3) Die Zahlung der Wohnungsentschädigung ist
dem Beziehen der Amtswohnung befreit worden, so unter Beachtung von § 14 des Bundesminister-
können in seinem eigenen Hause oder in seiner gesetzes wieder aufzunehmen
Mi~twohnung auf Antrag höchstens zwei Räume a) im allgemeinen mit dem Tag der Räumung
gemäß Absatz 1 Satz 3 ausgestattet werden. Die der Amtswohnung;
Miete für diese Räume trägt der Bundesminister. b) im Falle des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4
mit Ablauf der dort genannten Fristen.
§ 2
(4) Wird nach Beendigung des Amtsverhältnisses
(1) Ist für einen Bundesminister eine Amtswoh- die Amtswohnung (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2) aus
nung in einem bundeseigenen Gebäude nicht vor- besonderen Gründen bis zum Ablauf der im § 12
handen oder auch bei einem anderen Bundes- Abs. 2 des Bundesministergesetzes vorgesehenen
ministerium nicht verfügbar, so kann ihm auf seinen Frist von drei Monaten nicht oder nur teilweise
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
geräumt, so sind von da ab, ohne daß ein Mietver- schlagspflichtige Züge und für Ptatzkarten,
trag mit dem ausgeschiedenen Mitglied der Bundes- jedoch bei Hausangestellten nur der Fahr-
regierung abgeschlossen wird, für die Wohnung preis für die 3. Wagen- oder 2. Schiffs-
oder für die weiterbenutzten Räume Wohnungsver- klasse;
gütung und Nebenabgaben zu zahlen, die nach den b) der verauslagte Betrag für Flugscheine der
Mietwohnungsvorschriften vom 30. Januar 1937 Familienangehörigen, wenn diesen die Be-
(Reichsbesoldungsbl. S. 25) berechnet werden. Re- nutzung der Eisenbahn nicht zuzumuten ist;
präsentationsräume in Amtswohnungen sind mit c) die Auslagen für die Beförderung des
ihren Einrichtungsgegenständen nach Beendigung Gepäcks und für Zu- und Abgang zu und
des Amtsverhältnisses sofort dem Bund zur Ver- von den Verkehrsmitteln.
fügung zu stellen. Ist die Amtswohnung auch in den
Wohn-, Schlaf- und Wirtschaftsräumen mit bundes- (3) Für den Nachweis der im einzelnen darzu-
eigenen Einrichtungsgegenständen ausgestattet, so legenden Auslagen an Fahr- und Gepäckkosten so-
ist dafür eine jährliche Gebühr von 10 vom Hundert wie für Zu- und Abgang genügt die pflichtmäßige
der Anschaffungskosten einschließlich Anbringungs- Versicherung auf der Empfangsbescheinigung, daß
kosten zu erheben. Für Gegenstände von beson- die Ausgaben in der angegebenen Höhe erwachsen
derem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein sind.
angemessener Gebrauchswert abzuschätzen. Un-
§ 7
brauchbare oder stark abgenutzte Einrichtungs-
gegenstände, die für die Ausstattung von Amtswoh- Kann einem Bundesminister, der nach § 11 Abs. 1
nungen nicht mehr in Betracht kommen, sind zu Buchstabe d des Bundesministergesetzes für die
entfernen und für Dienstzwecke aufzubrauchen oder Fortführung des eigenen Hausstandes am bisherigen
zu veräußern. Der Gesamtbetrag der jährlich zu Wohnort eine Entschädigung erhält, eine Amts-
zahlenden Gebühren dieser Art darf in der Regel wohnung nicht zugewiesen werden, sodaß er eine
20 vom Hundert der Wohnungsentschädigung nicht Privatwohnung mieten rn,uß, zu deren notwendiger
übersteigen. Die Gebühren sind für den gleichen Instandsetzung weder der Vermieter noch der Vor-
Zeitabschnitt und in derselben Weise zu entrichten mieter verpflichtet oder in der Lage ist, so ist die
wie die Wohnungsvergütung. Die Instandhaltung, Wohnung in angemessenem Umfange aus Bundes-
Reinigung und Ergänzung der mietweise überlasse- mitteln instandzusetzen. Der Vermieter und der
nen Einrichtungsgegenstände obliegt dem Woh- Wohnungsinhaber müssen jedoch zusammen min-
nungsinhaber. destens ein Viertel der erwachsenen notwendigen
(5) Sind in der eigenen oder in der Mietwohnung Instandsetzungskosten selbst tragen.
eines Bundesministers Räume gemäß § 1 Abs. 3
ausgestattet worden, so sind bei Beendigung des
§ 8
Amtsverhältnisses nach § 9 des Bundesminister-
gesetzes die bundeseigenen Einrichtungsgegen- (1) Den Mitgliedern der Bundesregierung wird
stände bis zum Ablauf des auf die Beendigung außerdem die Miete erstattet, die sie für die bis-
folgenden Monats an den Bund zurückzugeben. herige Wohnung während der Zeit von ihrer Räu-
mung bis zu dem Zeitpunkt vertraglich aufwenden
§ 5 mußten, zu dt!!m das MietverhäHnis frühestens gelöst
werden konnte. Voraussetzung ist hierbei, daß die
Die Amtswohnungen sind nach den Vorschriften
Wohnung während der Zeit, für die Mietentschädi-
der Anlage zu verwalten und zu bewirtschaften.
gung gefordert wird, unbenutzt war und nicht ganz
oder teilweise wieder vermietet werden konnte. Die
II. Umzugskostenentschädigung Vergütung darf längstens für neun Monate gezahlt
werden.
§ 6
(1) Den Mitgliedern der Bundesregierung werden (2) Hat ein Mitglied der Bundesregierung im
für Umzüge, die infolge ihrer Ernennung erforder- eigenen Hause gewohnt, so wird ihm eine Ent-
lich werden, die e.rwachsenen notwendigen Beför- schädigung unter Berücksichtigung des ortsüblichen
derungskosten für das Umzugsgut und mit Zustim- Mietwerts der von ihm benutzten Wohnung für
mung des Bundesministers der Finanzen in ange- längstens sechs Monate gewährt. Absatz 1 Satz 2
messenen Grenzen sonstige mit dem Umzug im findet Anwendung.
Zusammenhang stehende Ausgaben ersetzt. Nr. 16 (3) Nr. 17 der Durchführungsverordnung zum Ge-
der Durchführungsverordnung zum Gesetz über setz über Umzugskostenvergütung der Beamten gilt
Umzugskostenvergütung der Beamten ist sinn- sinngemäß.
gemäß anzuwenden. Die Ausgaben sind einzeln
nachzuweisen und soweit wie möglich durch Fracht- § 9
briefe, Rechnungen, Empfangsbescheinigungen usw. (1) Wird infolge der Beendigung des Amtsver-
zu belegen. hältnisses eines Mitglieds der Bundesregierung ein
(2) Neben den Ausgaben nach Absatz 1 werden Umzug notwendig, so gilt für die Gewährung von
für die Reise der Familienangehörigen und der Umzugskostenentschädigung § 6 entsprechend. Hat
Hausangestellten vom bisherigen zum neuen Wohn- das ausgeschiedene Mitglied der Bundesregierung
ort erstattet seinen Wohnort im Ausland gewählt, so erhält es
a) der verauslagte Betrag für die Fahrkarte Umzugskostenentschädigung nur bis zum Grenz-
einschließlich Mehrkosten für benutzte zu- bahnhof oder zum Hafenort des Inlandes.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1953 1547
(2) In besonderen Fällen kann zur Vermeidung beförderung, für Zu- und Abgang zu und von den
unbilliger Härten auf Antrag eine nach § 8 zu be- Verkehrsmitteln und für sonstige notwendige
messende Mieterstattung gewährt werden. Nebenkosten. Bei der Benutzung von Flugzeugen
(3) Auf Hinterbliebene eines verstorbenen· Mit- werden die erwachsenen Auslagen erstattet.
glieds der Bundesregierung, die mit ihm in häus-
licher Gemeinschaft gelebt haben, sind Absatz 1 § 11
und 2 anzuwenden, jedoch können etwaige Anträge Bei amtlicher Tätigkeit im Ausland setzt der Bun-
nur innerhalb der ersten drei Monate nach dem Tod desminister der Finanzen ein Auslandstagegeld
des Mitglieds der Bundesregierung gestellt werden. unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
des Auslandes und des amtlichen Zwecks der Tätig-
III. Tagegelder und Entschädigung keit von Fall zu Fall fest.
für Reisekosten
§ 10 IV. Allgemeines
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten § 12
bei amtlicher Tätigkeit außerhalb ihres dienstlidien (1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 und 3, § 2
Wohnsitzes Tage- und Ubernachtungsgeld sowie Abs. 1 und § 9 Abs. 2 trifft der Bundeskanzler im
Fahrkostenentschädigung. Als amtliche Tätigkeit Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
gelten auch Reisen, die infolge des Dienstantritts soweit dieser nicht selbst betroffen ist.
oder des Ausscheidens aus dem Amtsverhältnis
erforderlich werden. (2) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Be-
stimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundesminister
(2) Das Tagegeld im Inland beträgt für jeden der Finanzen in Verbindung zu treten.
angefangenen oder vollen Kalendertag 22 Deutsche
Mark.
§ 13
(3) Als Ubernachtungsgeld im Inland werden für
(1) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom
jede auswärtige Ubernachtung 16 Deutsche Mark
1. April 1953 ab in Kraft.
gewährt. Wird Unterkunft von Amts wegen unent-
geltlich bereitgestellt oder werden Auslagen für das (2) Die bisherigen Bestimmungen des Reichs-
I
Benutzen von Schlafwagen oder Kabinen erstattet, präsidenten über Amtswohnungen, Umzugskosten-
so sind 25 vom Hundert des Ubernachtungsgeldes entschädigungen, Tagegelder und Entschädigung für
zu belassen. Reisekosten des Reichskanzlers, der Reichsminister
und der Reichsstatthalter vom 28. September 1933
(4) Hat eine auswärtige amtliche Tätigkeit nach-
(Reichsgesetzbl. I S. 693 und Reichsbesoldungsbl.
weislich außergewöhnlichen Aufwand für Verpfle-
S. 131) in der Fassung der Verordnung zur Änderung
gung und Unterkunft erfordert, der aus dem Gesamt-
der Bestimmungen über Tagegelder und Entschä-
betrag der Tage- und Ubernachtungsgelder nicht
digung für Reisekosten des Reichskanzlers, der
gedeckt werden konnte, so wird an seiner Stelle eine
Reichsminister und der Reichsstatthalter vom 18. Sep-
Entschädigung in Höhe der unvermeidlichen Aus-
tember 1941 (Rekhsgesetzbl. I S. 571) sowie die Vor-
gaben gewährt.
schriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung
(5) Die Fahrkostenentschädigung besteht im Er- der Amtswohnungen des Reichskanzlers, der Reichs-
satz der verauslagten Fahrkosten einschließlich minister und der Reichsstatthalter vom 29. Septem-
Mehrkosten für benutzte zuschlagspflichtige Züge ber 1933 (Reichsbesoldungsbl. S. 133) treten mit Ab-
und für Platzkarten sowie der Auslagen für Gepäck- lauf des 31. März 1953 außer Kraft.
Bonn, den 10. November 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrga~g 1953, Teil I
Anlage
(zu § 5 der Bestimmungen)
Vorschriften
über die Verwaltung und Bewirtschaftung
der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung.
I. Verwaltung haltsmittel der Bund, soweit sie nicht nach§ 4 Abs. 4
letzter Satz der Bestimmungen dem Wohnungs-
§ 1
inhaber zur Last fallen.
(1) Uber jede Amtswohnung nebst Zubehör ist ein (2) Das gleiche gilt für das Reinigen, Aufpolieren
Wohnungsblatt anzulegen, für das das Muster der und Putzen des Silbergeräts sowie das Reinigen des
Anlage 1 der Dienstwohl'lungsvorschriften vom Tischzeugs und des Tafelgeschirrs, soweit diese
30. Januar 1937 (Reichsbesoldungsbl. S. 9) als Anhalt Gegenstände zu Repräsentationszwecken zur Ver-
dienen kann. Änderungen der Wohnung und Er- fügung gestellt und benutzt werden und soweit diese
gänzungen der Einrichtungsgegenstände sind so- Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Woh-
gleich einzutragen. Das Wohnungsblatt soll stets nungsinhabers ausgeführt werden.
den derzeitigen Stand der Wohnung erkennen las-
sen und eine ausreichende Grundlage für die Ver- II. Reinigung, Heizung,
·waltung, Ubergabe und Rücknahme der Wohnung
Wasserversorgung und Beleuchtung
bilden.
(2) Das Wohnungsblatt ist bei der Ubergabe und § 5
Rücknahme der Amtswohnung zu prüfen. (1) Die Kosten für das Reinigen, Heizen, die
(3) Der neue Wohnungsinhaber hat die richtige Wasserversorgung und das Beleuchten der Arbeits-
Ubernahme der Wohnung nebst Zubehör durch und Vortragszimmer, der zugehörigen Vorzimmer
Unterschrift auf dem Wohnungsbratt anzuerkennen. und Warteräume, der Räumlichkeiten für Repräsen-
tationszwecke und der Zugänge zu den Amtswoh-
(4) In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 2 der nungen, wie Flure, Gänge und Treppen, trägt der
Bestimmungen gelten die Vorschriften in Absatz 1 Bund. Dasselbe gilt für das Reinigen der Einrich-
bis 3 nur insoweit, als die Amtswohnung mit bun- tungsgegenstände in diesen Räumen, soweit die
deseigenen Einrichtungsgegenständen versehen ist. Arbeiten nicht durch Hausangestellte des Woh-
nungsinhabers ausgeführt werden.
II. Instandhaltung, Unterhaltung usw. (2) Zu den Kosten der Reinigung gehören auch
§ 2 die Aufwendungen für Reinigungsmittel und Geräte.
Die Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes
§ 6
innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel baulich
unterhalten und auch sonst instandgehalten. Zur (1) Das Reinigen der nicht in § 5 genannten
Instandhaltung gehört auch Räume der Amtswohnung einschließlich der etwa
a) das Reinigen der Schornsteine; vorhandenen bundeseigenen Einrichtungsgegen-
stände ist Sache des Wohnungsinhabers.
b) das Bohnern und Abreiben der Fußböden und
Fußleisten der Repräsentationsräume in den (2) Die Reinigungskosten fallen jedoch dem Bund
durch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürf- zur Last, wenn eine Reinigung durch bauliche In-
nis bedingten Fristen; standsetzungen notwendig geworden ist und das
c) das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbrin- Reinigen nicht durch Hausangestellte des Woh-
gen aus Bundesmitteln beschaffter Fenstermar- nungsinhabers ausgeführt wird. Das gleiche gift für
kisen, Fensterjalousien, Schutzzelte über Bal- die beim Wechsel des Wohnungsinhabers erforder-
kons und dergleichen. Hche Reinigung sämtlicher Räume.
§ 7
§ 3
(1) Für das Heizen der nicht in § 5 genannten
Gehören zu einer Amtswohnung Garagen, so
Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der
werden sie vom Bund innerhalb der verfügbaren
Bestimmungen hat der Wohnungsinhaber einen
Haushaltsmittel instandgehalten. Die in den Gara-
jährlichen Heizkostenbeitrag von 700 Deutsche Mark
gen benutzten Geräte hat der Wohnungsinhaber zu
zu entrichten. Der Betrag ist vom 1. Oktober bis
beschaffen und instandzuhalten.
30. April mit monatlich 100 Deutsche Mark zu zah-
len, und zwar für dieselbe Zeit, für die die Woh-
§ 4
nungsentsdiädigung einbehalten wird. War die
(1) Die Kosten für die Instandhaltung, Erneuerung Heizung auch außerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis
und Ergänzung der bundeseigenen Einrichtungs- 30. April in Betrieb, so sind dafür keine besonderen
gegenstände trägt innerhalb der verfügbaren Haus- Beiträge zu entrichten.
Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1953 1549
(2) Die Heizkosten einer als Amtswohnung zuge- Räumen hat der Wohnungsinhaber zu tragen. Zur
wiesenen Mietwohnung trägt der Wohnungsinhaber. Feststellung des Verbrauchs an elektrischem Strom
Sind die Heizkosten in die Miete eingeschlossen, so und Gas in diesen Räumen sind besondere Elek-
hat der Wohnungsinhaber neben der einbehaltenen trizitäts- und Gasmesser aufzustellen, deren Miete
Wohnungsentschädigung den in Absatz 1 ange- ebenfalls der Wohnungsinhaber trägt.
gebenen Heizkostenbeitrag zu zahlen.
IV. Gärten
§ 8 § 10
(1) Die Kosten des Wasserverbrauchs einschließ- (1) Die zur Amtswohnung gehörenden Gärten,
lich der Miete für den Wassermesser sind durch das Gartenhäuser usw. werden innerhalb der verfüg-
Einbehalten der Wohnungsentschädigung abge- baren Haushaltsmittel auf Kosten des Bundes unter-
golten. halten, bepflanzt und beleuchtet.
(2) Ist eine Amtswohnung im Sinne des § 1 der (2) Das gleiche gilt hinsichtlich der Beschaffung
Bestimmungen mit einer Warmwasseranlage aus- und Unterhaltung von Gartenmöbeln und Geräten.
gestattet, so hat der Wohnungsinhaber für die Lie-
ferung von warmem Wasser monatlich 20 Deutsd}e
V. Fernsprechanschlüsse
Mark zu zahlen, und zwar für dieselbe Zeit, für die
die Wohnungsentschädigung einbehalten wird. § 11
(3) Die Kosten der Warmwasserversorgung einer Für die Anlage und die Benutzung von Fern-
als Amtswohnung zugewiesenen Mietwohnung sprechanschlüssen in Amtswohnungen gelten die
trägt der Wohnungsinhaber. Sind die Kosten des Vorschriften über Fernsprech-Dienstanschlüsse vom
Warmwasserverbrauchs in die Miete eingeschlossen, 12. März 1953 (Ministerialblatt des Bundesministers
so hat der Wohnungsinhaber neben der einbehal- der Finanzen S. 249).
tenen Wohnungsentschädigung den in Absatz 2
angegebenen Betrag zu zahlen. VI. Allgemeines
§ 12
§ 9
In den Fällen des § 2 der Bestimmungen sind die
Die Kosten der Beleuchtung der nicht in § 5 §§ 2, 3, 5, 6 und 10 dieser Vorschriften nur anzu-
genannten Räume und die Kosten für die Entnahme wenden, wenn keine Verpflichtungen ,des Vermie-
von elektrischem Strom oder von Gas in diesen ters bestehen.
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung· Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 1954.
Vom 30. Oktober 1953. 211 31. 10. 53 1. 11. 53
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würz-
burg für die Schiffahrt; hier: Durchfahrt durch die Straßenbrücke
Schwanheim/Main. Vom 6. November 1953. 221 14.11.53 15.11. 53
Verordnung Z Nr. 1/53 über Preise für Zucker. Vom 13. Novem-
ber 1953. 222 17. 11. 53 1.10.53
im übrigen
gemäߧ 22
Verordnung Z Nr. 2/53 über die Durchführung eines Frachtaus-
gleichs für Zucker. Vom 13. November 1953. 222 17.11.53 1. 10. 53
Verordnung über die Änderung des Umfangs des Freihafens
Bremerhaven. Vom 9. November 1953. 222 17. 11. 53 18. 11. 53
Verordnmw der Oberfinanzdirektion Hannover zur Änderung
der Zollordnung für den Freihafen Emden. Vom 23. Oktober 1953. 226 24. 11. 53 25. 11. 53
Verordnung über eine Statistik der familieneigenen Arbeits-
kräfte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Vom 21. No-
vember 1953. 227 25.11.53 26. 11. 53
Verordnung über die Gebührenerhöhung bei der Untersuchung
von Dampfkesseln. Vom 19. November 1953. 228 26 .. 11. 53 27.11.53
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Mainz
und Duisburg für die Rheinschiffahrt; hier: Nachtfahrt. Vom
17. November 1953. 228 26. 11. 53 27. 11. 53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½0/oigen
Hypotheken-Pfandbriefe - Reihe 58 - der. Bayerischen Land-
wirtschaftsbank, München, in Höhe von 5 000 000 Deutsche Mark.
Vom 20. November 1953. 229 27. 11. 53 28. 11. 53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Niedersächsischen Landesbankanleihe - Ausgabe 8 - von 1953
der Niedersächsischen Landesbank (Girozentrale), Hannover, in
Höhe von 10 000 000 Deutsche Mark. Vom 20. November 1953. 229 27. 11. 53 28. 11. 53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Kommunalschuldverschreibungen - Reihe 16 - der Landesbank
für Westfalen (Girozentrale), Münster/Westfalen, in Höhe von
23 600 000 Deutsche Mark. Vom 20. November 1953. 229 27. 11. 53 28. 11. 53
Verordnung FD Nr. 1/53 betreffend die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 27. No-
vember 1953. 231 1. 12. 53 1.12.53
Verordnung FC Nr. 1/53 betreffend die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 28. No-
vember 1953. 231 1. 12. 53 entsprechend
Absätzen 4
und 5 der
Verordnung
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Bin z e 1stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschec:'kkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99