1523
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1953 Nr. 70
Tag Inhalt: Seite
11. 11. 53 Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung von Organen der staat-
lichen Wohnungspolitik nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes . . . . . . . . . . . . . 1523
10. 11. 53 Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1954) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1524
7. 11. 53 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit
zur Anerkennung von Organen der staatlichen Wohnungspolitik
nach § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Vom 11. November 1953.
Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Bundesrat entschieden:
Die nach § 28 des Gesetzes über die Gemein-
nützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungs-
gemeinnützigkeitsgesetz) vom 29. Februar 1940
(Reichsgesetzbl. I S. 438) dem Reichsarbeitsminister
zustehende Befugnis, Unternehmen und Verbände
als Organe der staatlichen Wohnungspolitik an-
zuerkennen, die Satzung eines Unternehmens zu
billigen, die Anerkennung zu versagen oder zu
entziehen, geht wie folgt über:
a) auf die nach den landesrechtlichen Vorschrif-
ten zuständige oberste Behörde des Landes,
in welchem das Unternehmen oder der Ver-
band seinen Sitz hat, soweit der Geschäfts-
betrieb des Unternehmens oder das Arbeits-
gebiet des Verbandes sich auf dieses Land
oder sich auf d,ieses Land und ein benach-
bartes Land erstreckt,
b) auf den Bundesminister für Wohnungsbau,
soweit der Geschäftsbetrieb des Unterneh-
mens oder das Arbeitsgebiet des Verbandes
sich auf mehr als zwei benachbarte oder auf
nicht benachbarte Länder erstreckt.
Bonn, den 11. November 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für W9hnungsbau
Dr. Preusker
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 10. November 1953.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird nachstehend der
Wortlaut der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
unter Berücksichtigung der Verordnung zur Ände-
rung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungs-
verordnung 1952 vom 6. November 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1507) bekanntgemacht.
Bonn, den 10. November 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 10. November 1953 (LStDV 1954).
I. Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitslohn keit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es sich
(§§ 1 bis 6) um die Entgelte für diese Lieferungen und sonstigen
Leistungen handelt (umsatzsteuerpflichtige Entgelte).
§ 1
Arbeitnehmer, Arbeitgeber § 2
(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG, Arbeitslohn
§ 14 Abs. 2, 3 StAnpG) (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)
(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz (1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Ar-
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind, beitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem
vorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5 unbe- früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind
schränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen.
Personen behandelt werden, die ihren gewöhn- Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder
lichen Aufenthalt im Inland haben (§ 38), sind eben- laufende Einnahmen handelt, Qb ein Rechtsanspruch
falls unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Die be- auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder
schränkte Lohnsteuerpflicht richtet sich nach § 40. Form sie gewährt werden.
(2) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent- (2) Zum Arbeitslohn gehören
lichem oder privatem Dienst angestellt oder be- 1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikatio- ·
schäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst- nen, Tantiemen und andere Bezüge und
verhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Vorteile aus einem Dienstverhältnis;
Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und
Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeits- Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
lohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechts- teile für eine frühere Dienstleistung, gleich-
vorgängers beziehen. gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberech-
(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn tigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-
der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber fließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf
(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts- früheren Beitragsleistungen des Bezugs-
vorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der berechtigten oder seines Rechtsvorgängers
Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit- (3) Zum Arbeitslohn gehören auch
gebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
1. unbeschadet der Vorschriften des § 6 Ziff. 6
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-
und 7 Entschädigungen, die dem Arbeitneh-
tet ist.
mer oder seinem Rechtsnachfolger als Ersatz
(4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und für entgangenen oder entgehenden Arbeits-
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän- lohn oder für die Aufgabe oder Nichtaus-
dig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätig- übung einer Tätigkeit gewährt werden;
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2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um (2) Die Oberfinanzdirektionen haben nach Richt-
einen Arbeitnehmer oder diesem nahe- linien des Bundesministers der Finanzen für ihren
stehende Personen für den Fall der Krank- Bezirk den Wert der Sachbezüge festzusetzen und
heit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters bekanntzugeben.
oder des Todes sicherzustellen (Zukunft-
sicherung), auch wenn auf die Leistungen § 4
aus der Zukunftsicherung kein Rechts-
anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß Aufwandsentschädigungen,
der Arbeitnehmer der Zukunftsicherung Reisekosten, durchlaufende Gelder
ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. (§ 3 Ziff. 11, § 19 Abs. 2 EStG}
Diese Ausgaben gehören nur insoweit zum Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht
Arbeitslohn, als sie im Kalenderjahr ins-
gesamt 312 Deutsche Mark übersteigen. 1. die aus öffentlichen Kassen für öffentliche
Ubernimmt der Arbeitgeber Ausgaben, die Dienste gewährten Aufwandsentschädigungen
der Arbeitnehmer auf Grund einer eigenen und Reisekosten. Zu den Aufwandsentschädi-
gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat, so gungen der im öffentlichen Dienst angestellten
gehören diese Ausgaben in voller Höhe Personen gehört auch der ausdrücklich zur Be-
zum Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung streitung des Dienstaufwands bestimmte Teil
für mehrere Arbeitnehmer oder diesen des Gehalts oder einer Zulage. Im öffentlichen
nahestehende Personen (Sammelversiche- Dienst im Sinn dieser Vorschriften sind Per-
rung, Pauschalversicherung) der für den sonen angestellt, die sich ausschließlich oder
einzelnen Arbeitnehmer geleistet~ Teil der überwiegend mit öffentlich-rechtlichen (hoheit-
Ausgaben nicht in anderer Weise zu er- lichen} Aufgaben befassen. Zu den öffentlich-
mitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl rechtlichen Aufgaben gehören auch die Auf-
der gesicherten Arbeitnehmer auf diese auf- gaben der öffentlich-rechtlichen Religionsge-
zuteilen. Nicht zum Arbeitslohn gehören sellschaften. Eine Aufwandsentschädigung liegt
Ausgaben für die Zukunftsicherung, die auf insoweit nicht vor, als dem Empfänger ein Auf-
Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet wand offenbar nicht in der Höhe der gewähr-
werden, oder die nur dazu dienen, dem ten Entschädigung erwächst. Entschädigungen,
Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer die für Verdienstausfall und Zeitverlust gezahlt
dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung werden, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn;
zu verschaffen (Rückdeckung des Arbeit• 2. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-
gebers); . stellten Personen für Reisekosten (Tagegelder
3. besondere Zuwendungen, die auf Grund und Fahrtauslagen} gezahlt werden, soweit sie
des Dienstverhältnisses oder eines früheren die durch die Reise entstandenen Mehraufwen-
dungen nicht übersteigen;
Dienstverhältnisses gewährt werden, z. B.
Krankenzuschüsse; 3. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-
geber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-
4. besondere Entlohnungen für Dienste die
laufende Gelder) und die Beträge, durch die
über die regelmäßige Arbeitszeit hina~s ge-
· Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-
leistet werden, z. B. Entlohnung für Uber-
geber ersetzt werden (Auslagenersatz}.
stunden, Uberschichten, Sonntags.arbeit. Die
Vorschriften des § 32 a bleiben unberührt;
5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit § 5
der Arbeit gewährt werden;
Jubiläumsgeschenke
6. Entschädigungen für Nebenämter und (§ 3 Ziff. 14 EStG}
Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines
Dienstverhältnisses. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-
dem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer,
(4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn soweit sie
entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie
aus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug 1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gege-
der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. ben werden und die Höhe von
a} 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
§ 3 nehmer ununterbrochen 10 Jahre bei dem
Sachbezüge Arbeitgeber beschäftigt war,
(§ 8 EStG) b} 1200 Deutsche Mark nicht übersteigen und
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
(1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,
nehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem
ge~ört insbesondere der B~zug von freier Kleidung,
freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu- Arbeitgeber beschäftigt war,
taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem c) 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen und
Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer- deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise nehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem
des Verbrauchsorts maßgebend. Arbeitgeber beschäftigt war,
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d) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und Grund der Besoldungsgesetze, besonderer
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt
nehmer ununterbrochen 50 oder 60 Jahre werden;
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war; 9. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an
2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben wer- Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
den, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen werden. Dbersteigt die Heiratsbeihilfe den
Monatslohn nicht übersteigen und deshalb ge- Betrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-
geben werden, weil die Firma 25, 50 oder ein beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,
sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren bestanden so ist der übersteigende Betrag lohnsteuer-
hat. pflichtig;
10. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen-
§ 6 dungen), soweit sie im einzelnen Fall insge-
Sonstige steuerfreie Einnahmen samt 100 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(§§ 3, 7 c EStG) Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen-
dungen) sind Zuwendungen in Geld, die in
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-
der Zeit vom 15. November eines Kalender-
dem nicht
jahres bis zum 15. Januar des folgenden Ka-
1. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits- lenderjahres aus Anlaß des Weihnachtsfestes
losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits- (Neujahrstages) gezahlt werden;
losenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbei- 11. Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeit-
terun terstü tzung; nehmer zur Förderung des Wohnungsbaues,
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz- soweit diese Zuschüsse beim Arbeitgeber nach
lichen Rentenversicherung der Arbeiter und § 7 c des Einkommensteuergesetzes ahzugs-
Angestellten, aus der Knappschaftsversiche- fähig sind.
rung und auf Grund der Beamten-(pensions-)
gesetze;
II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten
3. Renten, die auf Grund eines Versicherungs-
(§§ 7 bis 16)
vertrags oder aus Unterstützungskassen ge-
zahlt werden, bis zu einem Betrag von insge- § 7
samt 600 Deutsche Mark jährlich, wenn die Verpflichtung der Gemeindebehörde
Renten insgesamt 3600 Deutsche Mark jähr- und des Arbeitnehmers
lich nicht übersteigen. Dbersteigen Renten (§§ 39, 42 EStG)
aus Versicherungsverträgen und aus Unter-
stützungskassen den Betrag von insgesamt (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-
3600 Deutsche Mark im Jahr, so mindert sich stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund
der Betrag von 600 Deutsche Mark um den des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich-
Betrag, um den die Renten 3600 Deutsche zeitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei) oder,
Mark übersteigen; wenn eine Personenstandsaufnahme nicht durchge-
führt wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder
4. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
sonst geeigneter Unteri'agen unentgeltlich Lohn-
ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-
steuerkarten mit Wirkung für das folgende Kalender-
ber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie-
jahr für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, die
bene und ihnen gleichgestellte Personen ge-
im Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme oder an
zahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge
dem an dessen Stelle bestimmten Stichtag in ihrem
handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt
werden; Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie zu diesem
5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei- Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stehen oder
stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge- nicht. Die für die Finanzverwaltung zuständigen
setzlicher Vorschriften zur WiedP..,rgutmadrnng obersten Landesbehörden können im Einvernehmen
nationalsozialistischen Unrechts für Schaden mit dem Bundesminister der Finanzen aus Verein-
an Leben, Körper, Gesundheit und durch Frei- fachungsgründen Ausnahmen zulassen.
heitsentzug gewährt werden;
(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag
6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher
Lohnsteuerkarten auszuschreiben
Vorschriften wegen Entlassung aus einem
Dienstverhältnis; 1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste
7. Dbergangsgelder und Dbergangsbeihilfen auf (Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück-
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent- sicht darauf, ob sie tatsächlich aufgenommen
lassung aus einem Dienstverhältnis; worden sind,
8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit- 2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem lichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder nach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst zuständig ist.
unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-
Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf sitz haben, ist
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1. bei verheiratclen Arbeitnehmern eine Lohn- eigene Einkünfte beziehen. Stehen beide Ehegatten
steuerkarte regelmäßig von der Gemeinde- in einem Dienstverhältnis, so steht die Kinderermä-
behörde des Ortes auszuschreiben, an dem ßigung sowohl dem Ehemann als auch der Ehefrau
ihre Familie sich befindet, zu.
2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine (2) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
Lohnsteuerkarte regelmäßig von der Ge- beitnehmer (§ 1 Abs. 1) wird auf Antrag Kinderer-
meindebehörde des Ortes auszuschreiben, mäßigung gewährt für Kinder, die das 18. Lebensjahr
von dem aus sie ihrer Beschäftigung nach- vollendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
gehen. endet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeitnehmers
(4) Die Gemeindebehörde hat dem Vordruck der unterhalten und für einen Beruf ausgebildet werden.
Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in Worten die Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
Steuerklasse und bei Steuerklasse III die Zahl der Kinderermäßigung bei einem Ehegatten erfüllt, so
beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinder wird die Kinderermäßigung auch dem anderen Ehe-
nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu bescheinigen. gatten gewährt, wenn beide Ehegatten in einem
Dienstverhältnis stehen und nicht dauernd getrennt
(5) Die Steuerklasse I ist bei unverheirateten (auch leben.
bei verwitweten und geschiedenen) Arbeitnehmern
zu bescheinigen, vorausgesetzt, daß nicht auf der (3) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind
Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II (Absatz 6 Satz 3) 1. eheliche Kinder,
oder Kinderermäßigung (Absatz 7) zu vermerken ist. 2. eheliche Stiefkinder,
Dabei sind Arbeitnehmer, deren Ehe für nichtig er- 3. für ehelich erklärte Kinder,
klärt ist, als geschieden anzusehen. 4. Adoptivkinder,
(6) Die Steuerklasse II ist bei verheirateten Arbeit- 5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-
nehmern zu bescheinigen, wenn keine Kinderermäßi- nis zur leiblichen Mutter),
gung (Absatz 7) zu vermerken ist. Als verheiratet 6. Pflegekinder.
sind auch dauernd getrennt lebende Ehegatten an-
zusehen. Die Steuerklasse II ist außerdem bei unver- (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 weg-
heirateten Arbeitnehmern zu bescheinigen, die das gefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, inner-
60. Lebensjahr oder, wenn sie verwitwet sind, das halb eines Monats die Berichtigung seiner Lohn-
50. Lebensjahr vollendet haben. steuerkarte zu beantragen, es sei denn, daß die Vor-
aussetzungen mindestens vier Monate im Kalender-
(7) Bei Arbeitnehmern mit Kinderermäßigung ist jahr bestanden haben. Kommt er dieser Verpflichtung
die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder, für die nicht nach, so ist die Berichtigung von Amts wegen
dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht (§ 8 vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat zu diesem
Abs. 1 und 3), zu bescheinigen. Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Ver-
(8) entfällt. langen vorzulegen.
(9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und bei
§ 9
Steuerklasse III der Zahl der beim Lohnsteuerabzug
zu berücksichtigenden Kinder (Absätze 5 bis 7 und Kennzeichnung der Lohnsteuerkarten
§ 8) sind unbeschadet der Vorschriften der §§ 17 und (§ 42 EStG)
18 die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-
maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam behörde mit den gleichen Nummern zu versehen,
wird. unter denen die Arbeitnehmer in der Urliste ein-
(10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge- getragen sind. Wird an Stelle der Urliste eine Ur-
tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den kartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohnsteuer-
Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres, für das karten laufend zu numerieren.
die Lohnsteuerkarte gilt, zu Gunsten des Arbeitneh- (2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-
mers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die mer eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, sind in
Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-
der Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er merk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für das die
dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-
Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird eine Urliste
gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde
nicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-
von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer
steuerkarte zugleich mit dem Vermer]s: StK in der
hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-
Haushaltsliste und außerdem in der Urkartei an der
meindebehörde auf Verlangen vorzulegen.
dafür vorgesehenen Stelle zugleich mit dem Jahr,
für das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Der
Tag der Ausschreibung ist auf der Lohnsteuerkarte
§ 8
zu vermerken.
Kinderermäßigung (3) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
(§ 39 Abs. 4 EStG) dem Bundesminister .der Finanzen jeweils bekannt-
(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar- gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen
beitnehmer (§ 1 Abs. 1) steht für Kinder, die das 18. obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder- tionen· sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-
ermäßigung zu, und zwar auch dann, wenn die Kinder sätzen 1 und 2 zuzulassen.
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§ 10 oder früheren Dienstverhältnissen von verschiede-
Aushändigung der Lohnsteuerkarten nen Arbeitgebern erhält, eine zweite oder weitere
(§ 42 EStG) Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat
die Gemeindebehörde auf der.Vorderseite der zwei-
(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist ten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden
so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten Hinzurechnungsvermerk aufzunehmen:
spätestens am 15. Novernber im Besitz der Arbeit-
nehmer befinden. „zweite (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte
(2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuerkar- Für die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An-
ten sofort nach der Ausschreibung durch ihr Außen- wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen
dienstpersonal oder durch die Post den Arbeitneh- Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:
mern auszuhändigen. Sie hat, sobald die Aushändi-
gung der Lohnsteuerkarten beendet ist, dies öffent- monatlich wöchentlich täglich halbtäglich
DM DM DM DM
lich bekanntzumachen mit der Aufforderung, die
Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuerkarten zu
beantragen(§ 11). hundertfünfzehn siebenundzwanzig fünf drei"
§ 11
Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte ist nicht
Verpflichtung des Arbeitnehmers auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-
(§ 42 EStG) hältnissen herrührende Arbeitslohn von derselben
' öffentlichen Kasse, d. h. von demselben Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständigen
gezahlt wird (§ 49 Abs. 1 Satz 2).
Gemeindebehörde die Ausschreibung einer Lohn-
steuerkarte zu beantragen: (2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorderseite
1. vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die der ersten Lohnsteuerkarte die Ausschreibung und '
Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 zu- den Tag der Ausschreibung der zweiten und jeder
geht, weiteren· Lohnsteuerkarte zu vermerken und die
2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteilen. Auf der
die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1 zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte ist der
ausgeschrieben worden ist. Tag der Ausschreibung ebenfalls zu vermerken.
§ 12 § 15
Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten Weitere Anordnungen über die Lohnsfouerkarten
(§ 42 EStG) (§ 42 EStG)
(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer- (1) Die weiteren Anordnungen und Bekanntma-
karten, die sie ausschreibt, nachdem sie die Urliste chungen über die Ausschreibung der Lohnsteuerkar-
an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeichnis zu ten erlassen die Oberfinanzdirektionen.
führen, das folgende Spalten enthalten muß: (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anwei-
1. Laufende Nummer, sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-
steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-
2. Name, Stand, Wohnort (Wohnung) des
Arbeitnehmers, derlichenfalls Handlungen im Sinn dieser Anweisun-
gen selbst vornehmen.
3. Familienstand,
4. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer- § 16
karte, Verlust der Lohnsteuerkarte
5. Bemerkungen. (§ 42 EStG)
(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn- Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit- Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die
nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-
verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens
Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich einer Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,
zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) zu übersenden. ersetzt. Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte
ist als „Ersatz-Lohnsteuerkarte" z·u kennzeichnen.
. (3) Nach Ablauf des Kalenderjahres darf mit Wir-
kung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-
III. Änderung und Ergänzung
steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.
der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
§ 13 (§§ 17 bis 28)
(entfällt) § 17
Verbot privater Änderungen
§ 14
(§ 42 EStG)
Mehrere Lohnsteuerkarten
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)
dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den
(l) Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh- Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder a~_dere Per-
mer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen sonen geändert oder ergänzt werden.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den· 19. November 1953 1529
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die Änderung in der Bemerkungsspalte der Urliste (Ur-
nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf Antrag kartei) vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat z. B.
durch die Behörde, die die Eintragung vorgenommen 1. · die Gemeindebehörde, wenn die Urliste bereits
hat, zu ändern. an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine
von ihr vorgenommene Änderung zum Ver-
§ 18 merk in der Urliste (Urkartei) mitzuteilen,
Ergänzung wegen Änderung der Steuerklasse 2. das Finanzamt, wenn die Urliste bei ihm noch
und der Zahl der Kinder nicht eingegangen ist, eine von ihm vorge-
(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG) nommene Ände.rung nach Eingang der Urliste
in dieser nachzutragen.
(1) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß sich die auf
der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuerklasse oder Die Vorschrift in § 9 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend
die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder zu anzuwenden.
seinen Gunsten geändert hat, so ist auf Antrag die
Lohnsteuerkarte durch die Gemeindebehörde, die § 20
sie ausgeschrieben hat, entsprechend zu ergänzen.
Hat der Arbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohn- Erhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben
steuerkarte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Er- (§§ 7 c, 7 d, 7 f, 9, 10, 10 b, 12, 41 EStG)
gänzung durch die Gemeindebehörde des neuen (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-
Wohnsitzes vorzunehmen. bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn- berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark im Kalen-
steuerkarte die Steuerklasse I, II oder III bescheinigt derjahr oder die Sonderausgaben (Absatz 3) 624
ist, nach, daß Kinder, die das 18. Lebensjahr voll- Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so hat
~pdet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet auf Antrag das für seinen Wohnsitz zuständige Fi-
haben, auf seine Kosten unterhalten und für einen nanzamt den übersteigenden Betrag auf der Lohn-
Beruf ausgebildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist auf An- steuerkarte als steuerfrei zu vermerken. Bei dem
trag die Lohnsteuerkarte durch das für den Wohnsitz Antrag hat der Arbeitnehmer nachzuweisen oder,
des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt entspre- falls dies nicht möglich ist, glaubhaft zu machen, wie-
chend zu ergänzen. viel Werbungskosten und Sonderausgaben ihm vor-
aussichtlich im Kalenderjahr erwachsen werden.
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres kann ein An-
trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das (2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die
abgelaufene Kalenderjahr nicht mehr gestellt wer- Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
den. haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind alle
Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes mit
sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach der
§ 18 a
Verkehrsauffassung durch die allgemeine Lebens-
Zeitliche Wirksamkeit führuhg bedingt sind. Keine Werbungskosten sind
(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG) die Aufwendungen für die Lebensführung, die die
(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
geändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so ist der Zeit- Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die Auf-
punkt einzutragen, ab dem die Änderung oder die wendungen zur Förderung der Tätigkeit des Arbeit-
Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag in nehmers gemacht werden. Als Werbungskosten
Betracht, an dem alle Voraussetzungen für die Ände- kommen insbesondere in Betracht
rung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte erst- 1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
malig vorhanden waren. Es darf jedoch kein Tag Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf
eingetragen werden, der vor dem Beginn des Ka- einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
lenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte aus- richtet ist;
geschrieben ist. 2. notwendige Aufwendungen des Arbeitneh-
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der mers für Fahrten zwischen Wohnung und
Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurück- Arbeitsstätte, es sei denn, daß der Arbeit-
liegenden Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Absatz 1), nehmer aus persönlichen Gründen seinen
so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag Wohnsitz in einem Ort nimmt, in dem die
durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht nach § 28 Arbeitnehmer des Betriebs üblicherweise
Satz 2 eine Aufrechnung durch den Arbeitgeber ge- nicht zu wohnen pflegen;
schieht. Das Finanzamt kann zuwenig einbehaltene 3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern. Die zeuge und übliche Berufskleidung);
Nachforderung unterbleibt, wenn sie unbillig wäre. 4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-
schaftsguts, dessen Verwendung oder Nut-
zung durch den Arbeitnehmer zur Erzielung
§ 19
von Arbeitslohn sich erfahrungsgemäß über
Vermerk in der Urliste einen Zeitraum von mehr als einem Jahr
(§ 42 EStG) erstreckt;
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und des § 18 hat die 5. vor dem 1. Januar 1955 geleistete Zuschüsse
hiernach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die zur Förderung des Wohnungsbaus, des
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Schiffbaus und der Vorfinanzierung des den Vorschriften in den §§ 17 bis 29 der
Lastenausgleichs (§§ 7 c, 7 d Abs. 2 und § 7f Einkommensteuer-Durchführungsverord-
des Einkommensteuergesetzes). nung.
3. Kirchensteuern;
(3) Sonderausgaben sind
4. Vermögensteuer;
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
tungsgründen beruhende Renten und dau- 5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-
ernde Lasten, die weder Betriebsausgaben licher, religiöser und wissenschaftlicher
oder Werbungskosten sind, noch mit Ein- Zwecke und der als. besonders förderungs-
künften in wirtschaftlichem Zusammenhang würdig anerkannten gemeinnützigen Zwek-
stehen, die bei der Besteuerung des Ein- ke bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hun-
kommens außer Betracht bleiben; dert des Arbeitslohns. Für wissenschaft-
liche Zwecke erhöht sich der Vomhundert-
2. die folgenden Aufwendungen zu steuer- satz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Wel-
begünstigten Zwecken: che Aufwendungen der Förderung der in
Satz 1 bezeichneten Zwecke dienen, richtet
a) Beiträge und Versicherungsprämien zu sich nach den Vorschriften in § 33 und § 34
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange- der Einkommensteuer-Durchführungsver-
stellten-, Invaliden- und Erwerbslosen- ordnung.
Versicherungen, zu Versicherungen auf
den Lebens- oder Todesfall und zu Wit- (3a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in
wen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbe- Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten Aufwendungen ist,
kassen. Beiträge und Versicherungs- daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-
prämien an solche Versicherungsunter- schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines;
nehmen, die weder ihre Geschäftsleitung Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 3
noch ihren Sitz im Inland haben, sind Ziffer 2 ·Buchstaqen a und b bezeichneten Beiträge
nur dann zu berücksichtigen, wenn die- nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß
sen Unternehmen die Erlaubnis zum in der beim Abschluß des Vertrags ursprünglich ver-
Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist; einbarten Höhe laufend und gleichbleibend geleistet
werden. Für die Abzugsfähigkeit der in Absatz 3
b) Beiträge an Bausparkassen zur Erlan-
Ziffer 2 Buchstabe a bezeichneten Beiträge ist beson-
gung von Baudarlehen. Beiträge an Bau-
dere Voraussetzung, daß vor Ablauf von drei Jahren
sparkassen, die weder ihre Geschäfts-
seit Vertragsabschluß
leitung noch ihren Sitz im Inland haben,
sind nur dann abzugsfähig, wenn diesen 1. die Versicherungssumme, außer im Scha-
Unternehmen die Erlaubnis zum Ge- densfall, weder ganz noch zum Teil aus-
schäftsbetrieb im Inland erteilt ist; gezahlt wird,
c) Aufwendungen vor dem 1. Januar 1955 2. geleistete Versicherungsbeiträge weder
für den ersten Erwerb von Anteilen an ganz noch zum Teil zurückgezahlt werden,
Bau- und Wohnungsgenossenschaften
und an Verbrauchergenossenschaften. 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Bau- und Wohnungsgenossenschaften nicht abgetreten oder beliehen werden.
sind alle Genossenschaften, deren Zweck Für die Abzugsfähigkeit der in Absatz 3 Ziffer 2
auf den Bau, den Erwerb oder die Finan- Buchstabe b bezeichneten Beiträge ist besondere
zierung und Verwaltung von Wohnungen Voraussetzung, daß vor Ablauf von drei Jahren seit
(Eigenheimen oder Miethäusern) gerich- Vertragsabschluß
tet ist. Verbrauchergenossenschaften
sind alle Genossenschaften, deren Zweck 1. die Bausparsumme weder ganz noch zum
auf den Einkauf von Gebrauchsgütern Teil ausgezahlt wird,
des häuslichen oder landwirtschaftlichen 2. geleistete Beiträge weder ganz noch zum
Bedarfs im großen und deren Abgabe im
Teil zurückgezahlt werden,
kleinen gerichtet ist;
3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag nicht
d) vor dem 1. Januar 1955 geleistete Bei- beliehen werden.
träge auf Grund anderer Kapital-
ansammlungsverträge, wenn der Zweck Die Auszahlung der Bausparsumme oder die Belei-
des Kapitalansammlungsvertrags als hung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag ist
steuerbegünstigt anerkannt worden ist. jedoch unschädlich, wenn der Steuerpflichtige die
Bei Sparverträgen mit festgelegten empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
Sparraten sind auch die nach dem· 31. De- zum Wohnungsbau verwendet.
zember 1954 geleisteten Beiträge Son-
derausgaben, wenn mindestens die erste (4) Unter Absatz 3 fallen auch Sonderausgaben
Einzahlung vor dem 1. Januar '1955 ge- für die nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende
leistet worden ist. Welche Kapital- Ehefrau und für diejenigen Kinder des Arbeitneh-
ansammlungsverträge als steuerbegün- mers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht oder
stigt anerkannt werden, richtet sich nach . auf Antrag gewährt wird.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953 1531
•) (5) Für die Sonderausgaben irn Sinn des Absat- zahlten Betrags auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte
zes 3 Ziffer 2 gilt folgendes: als steuerfrei vermerkt werden. Dies gilt nicht, so-
1. Die Aufwendungen sind zusammen nur bis weit die ausländische Steuer auf Einkünfte aus nicht-
zu einem Jahresbetrag von 800 Deutsche selbständiger Arbeit entfällt, die im Inland ausgeübt
Mark in voller Höhe als Sonderausgaben oder verwertet wird oder worden ist, oder auf Ein-
zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht künfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen ein-
sich um je 400 Deutsche Mark im Jahr für schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn
und der Bank Deutscher Länder mit Rücksicht auf ein
die Ehefrau und für jedes Kind im Sinn des
§ 8 Abs. 3, für das dem Arbeitnehmer Kin-
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis ge-
derermäßigung zusteht oder auf Antrag ge- währt werden.
währt wird. § 20a
2. Ubersteigen die Sonderausgaben im Sinn ( entfällt)
des Absatzes 3 Ziffer 2 die in der vorste-
henden Ziffer 1 bezeichneten Beträge, so ist
der darüber hinausgehende Betrag zur § 20b
Hälfte als Sonderausgaben zu berücksich- Nachforderung von Lohnsteuer bei
tigen. In diesem Fall dürfen jedoch über die Aufwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken
in Ziffer 1 bezeichneten Beträge hinaus nur (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2, § 41 EStG)
noch höchstens 15 vom Hundert des Arbeits-
Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein steuer-
lohns berücksichtigt werden.
freier Betrag wegen Aufwendungen zu steuerbe-
3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absat- günstigten Zwecken im Sinn des § 20 Abs. 3 Ziff. 2
zes 3 Ziffer 2 erhöhen sich bei Arbeitneh- berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt die
mern, die das 50. Lebensjahr vollendet Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzu-
haben und in deren Einkommen überwie- fordern,
gend Einkünfte aus selbständiger Arbeit
1. soweit in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2
. oder aus nichtselbständiger Arbeit enthal-
Buchstaben a bis d die Aufwendungen in un-
ten sind, die folgenden Beträge:
mittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen
der in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahres- Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kre-
betrag von dits (§ 20 Abs. 3 a Sätze 1 und 2) stehen,
800 Deutsche Mark auf 1600 Deutsche 2. wenn in den Fällen des§ 20 Abs. 3 Ziff. 2 Buch-
Mark,
staben a und b die besonderen Voraussetzun-
der in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnet~ Jahres- gen für die Abzugsfähigkeit der Beiträge (§ 20
betrag von je Abs. 3 a Sätze 3 und folgende) nicht erfüllt sind;
400 Deutsche Mark auf je 800 Deutsche die Nachforderung bezieht sich in diesen Fäl-
Mark. len auf die Zeit seit dem Abschluß des Ver-
Satz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehe- trags, auf Grund dessen die Beiträge geleistet
gatte des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr worden sind,
vollendet hat. Die Erhöhung auf die in Satz 1 3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2 Buch-
bezeichneten Beträge tritt vom Beginn des stabe d
Kalenderjahres ein, in das der Tag nach der a) bei Sparverträgen mit festgelegten Spar-
Vollendung des 50. Lebensjahres fällt. raten eine Unterbrechung der Einzahlungen
(6) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh- stattgefunden hat,
mern, die im Ausland zu einer der deutschen Ein- b) die Sparbeträge vorzeitig zurückgezahlt
kommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
werden, kann die auf den Arbeitslohn entfallende c) festgeschriebene (vinkulierte) oder gesperr-
ausländische Steuer in Höhe des nachweislich ge- te Wertpapiere vor Ablauf der dreijährigen
der in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahres-
•) Im § 20 erhält Absatz 5 mit Wirkung vom 1. Januar betrag von 1000 Deutsche Mark auf 2000
1955 die folgende Fassung: Deutsche Mark,
der in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete Jahres-
(5) Für die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 3 betrag .von je 500 Deutsche Mark auf je
Ziffer 2 gilt folgendes: 1000 Deutsche Mark.
1. Die Aufwendungen sind bis zu einem Jahres- Satz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehegatte
betrag von 1000 Deutsche Mark in voller Höhe des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr vollendet
zu' berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht sich hat. Die Erhöhung auf die im Satz 1 bezeichneten
um je 500 Deutsche Mark im Jahr für die Ehefrau Beträge tritt vom Beginn des Kalenderjahres ein,
und für jedes Kind im Sinn des § 8 Abs. 3, für das in das der Tag nach der Vollendung des 50. Le-
dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht bensjahres fällt.
oder auf Antrag gewährt wird.
3. Obersteigen die Sonderausgaben im Sinn des
2. Bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr voll- Absatzes 3 Ziffer 2 die in den Ziffern 1 und 2 be-
endet haben und in deren Einkommen über- zeichneten Beträge, so kann der darüber hinaus-
wiegend Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gehende Betrag zur Hälfte, höchstens jedoch bis
aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, er- zu 50 vom Hundert der in den Ziffern 1 und 2
höhen sich bezeichneten Beträge berücksichtigt werden.
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Frist auf den Inhaber gestellt oder auf den (3) Die außergewöhnliche Belastung erwächst dem
Namen eines anderen Berechtigten umge- Arbeitnehmer zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
schrieben werden. tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann.
§ 21 (4) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn-
liche Belastungen (Absätze 2 und 3) werden auch die
Mehrere Dienstverhältnisse Aufwendungen behandelt, die vor dem 1. Januar
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 2, § 41 EStG) 1955 für die Wiederbeschaffung notwendigen Haus-
Weist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder rats und notwendiger Kleidung gemacht werden, so-
weitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach, weit diese durch Kriegseinwirkung oder durch Auf-
daß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem gabe des Wohnsitzes in einem zum Inland gehören-
zweiten oder weiteren Dienstverhältnis 312 Deutsche den Gebiet außerhalb des Bundesgebietes verloren
Mark im Kalenderjahr oder die nicht schon bei der wurden und Ersatz aus öffentlichen Mitteln .nicht
ersten Lohnsteuerkarte berücksichtigten Sonderaus- geleistet worden ist.
gaben (§ 20 Abs. 3 bis 5) 624 Deutsche Mark im (5) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die
Kalenderjahr übersteigen, so hat das Finanzamt den, Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur insoweit
übersteigenden Betrag in entsprechender Anwen- wesentlich, als sie die in der folgenden Ubersicht
dung der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf der Lohn- bezeichneten Hundertsätze des Einkommens ver-
steuerkarte als steuerfrei zu vermerken. mindert um .die nach § 25 a in Betracht kommenden
Freibeträge (die zumutbare Mehrbelastung - die
Mehrbelastungsgrenze -) übersteigen:
§ 22
Mitverdienende Ehefrau bei einem Einkommen, vermindert um die bei einem
(§ 39 Abs. 6 Ziff. 3, § 41 EStG) nach § 25 a in Betracht kommenden Frei• Arbeitnehmer der
beträge (wenn .nur Arbeitslohn vorhanden:
Weist die in einem Dienstverhältnis stehende,
nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende Ehe-
bei einem voraussichtlichen Arbeitslohn im
Kalenderjahr, vermindert um die voraus-
sichtlichen Werbungskosten und Sonder-
-.::" :::
.
Steuerklasse
III bei
Kinderer•
frau nach, daß die Werbungskosten(§ 20 Abs. 2) aus ausgaben, mindestens aber um neun- = mäßigung für
hundertsechsunddreißig Deutsche Mark und
um die nach § 25 a in Betracht kommenden
~ ~ ....,..,.,...
dem Dienstverhältnis 312 Deutsche Mark im Ka- ".2!" ".2!" ..,o·-= "'"= :O,e~
lenderjahr oder die nicht schon bei der Besteuerung
des Ehemanns berücksichtigten Sonderausgaben{§ 20
Freibeträge) von
DM f/l f/l
-~ ~a~
Abs. 3 bis 5) 624 Deutsche Mark im Kalenderjahr hödlstens 3000 6 5 3 t
mehr als 3000 bis 6000 1 6 4 2
übersteigen, so hat das Finanzamt den übersteigen- mehr als 6000 bis 12000 8 6 5 2
den Betrag in entsprechender Anwendung der Vor- mehr als 12000 bis 25000 8 6 4 3-
schriften des § 20 Abs. 1 auf der Lohn:;teuerkarte als mehr als 25000 bis 50'000 10 6 4 3
steuerfrei zu vermerken. · mehr als 50 000 bis 100 000 9 6 4 3
mehr als 100000 bis 250000 5 4 3 2
mehr als 250 000 bis 500 000 3 2 2 1
§ 23 mehr als 500000 3 2 1 1
(entfällt)
(6) Der Betrag, der den nach Absatz 5 sich ergeben-
den Hundertsatz übersteigt, wird auf der Lohn-
§ 24 steuerkarte als steuerfrei eing_etragen. In diesem
(entfällt) Betrag dürfen Aufwendungen im Sinn des Absatzes 4
höchstens mit den in § 25 a bezeichneten Beträgen
enthalten sein.
.§ 25
Außergewöhnliche Belastungen § 25a
{§§ 33, 41 A~s. 1 Ziff. 4, Abs. 2 EStG)
Freibeträge für besondere Fälle
{1) Erwächst dem Arbeitnehmer eine außer- (§ 33a EStG)
gewöhnliche Belastung, so hat das Wohnsitzfinanz-
amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Betrag, der (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet-
sich aus Absatz 6 ergibt, auf der Lohnsteuerkarte als zonenflüchtlingen. und di~sen gleichgestellten Per-
steuerfrei einzutragen. sonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes
vom 19. Mai 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 201 -) so-
(2) Eine außergewöhnliche Belastung im Sinn des wie bei politisch Verfolgten, bei Arbeitnehmern, die
Absatzes 1 liegt vor, soweit einem Arbeitnehmer nach dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangen-
zwangsläufig (Absatz 3) größere Aufwendungen als schaft hehp.gekehrt sind (Spätheimkehrer), und bei
der Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Einkom- Arbeitnehmern, die den Hausrat und die Kleidung
mensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse infolge Kriegseinwirkung verloren haben (Total-
und gleichen Familienstands entstehen und diese schaden) und dafür höchstens eine Entschädigung
Aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit von 50 vom Hundert dieses Kriegssachschadens er-
wesentlich beeinträchtigen (Absatz 5). Aufwendun- halten haben, wird auf Antrag - letztmals für das
gen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten Kalenderjahr 1954 - ein jährlicher Freibetrag in der
oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer folgenden Höhe auf der Lohnsteuerkarte als steuer-
Betracht. frei eingetragen:
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953 1533
540 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer- Von dem Pauschbetrag entfallen
klasse I, a) bei Erwerbstätigen (Spalte 3 der Dbersicht)
720 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer- 20 vom Hundert auf Werbungskosten, 20 vom
klasse II, Hundert auf Sonderausgaben, 60 vom Hundert
840 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer- auf außergewöhnliche Belastungen,
klasse III; b) bei Nichterwerbstätigen (Spalte 4 der Dber-
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich sicht) 100 vom Hundert auf außergewöhnliche
für das dritte und jedes weitere Kind, für das Belastungen.
dem Arbeitnehmer Kinderermäßigung zusteht (2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh-
oder gewährt wird, um je 60 Deutsche Mark. mer, die den Pauschbetrag in -Anspruch nehmen
Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus- können, wird mit Zustimmung des Bundesrates durch
setzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son- die Bundesregierung bestimmt.
dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vor- § 27
liegen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt Art der Berücksichtigung
leben, werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge (§ 41 Abs. 2 Satz 1 EStG)
auch dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehe-
(1) Das Finanzamt hat den nach §§ 20 bis 26 ins-
gatten in einem Dienstverhältnis stehen oder die be-
gesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das ist
zeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten
die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu be-
vorliegen.
rücksichtigenden Beträge) und den Betrag für monat-
(2) In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen kann liche, wöchentliche, tägliche und halbtägliche Lohn-
§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von zahlung auf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Da-
Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen bei ist
werden. 1. der Halbtagesbetrag mit · 1/s2 des Monats-
(3) Welche Arbeitnehmer als politisch Verfolgte betrags,
zu gelten haben, regelt sich bis auf weiteres nach 2. der Tagesbetrag mit ½6 des Monatsbetrags,
den landesrechtlichen Bestimmungen. Aus Kriegs- 3. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des
gefangenschaft heimgekehrt sind diejenigen Per- Tagesbetrags (Ziffer 2) anzugeben. Bruch-
sonen, auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes teile eines Deutschen Pfennigs, die sich nach
vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Ziffer 1 oder 2 ergeben können, bleiben
Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung außer Betracht. Die Beträge sind für die
des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bun- Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in der
desgesetzbl. I S. 875, 994) und des Zweiten Gesetzes folgenden Weise aufzurunden:
zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrer- a) der Halbtagesbetrag und der Tages-
gesetzes vom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I betrag auf den nächsten durch fünf teil-
S. 931) Anwendung findet. baren Pfennigbetrag,
b) der Wochenbetrag auf den nächsten
§ 26 durch zehn teilbaren Pfennigbetrag,
c) der Monatsbetrag auf den nächsten vol-
Körperbeschädigte Arbeitnehmer
len Deutsche Mark-Betrag.
(§§ 33, 41 EStG)
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgen-
(1) Körperbeschädigte Arbeitnehmer erhalten auf den Wortlaut:
Antrag wegen der Werbungskosten, Sonderaus-
"Vor Anwendung der Lohnsteuertabelle sind als
gaben und außergewöhnlichen Belastungen, die
steuerfrei abzuziehen:
ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhält-
nisse erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte ein- Jahres- wöchent- halb-
zutragenden jährlichen steuerfreien Pauschbetrag monatlich täglich täglich
betrag lieh
in folgender Höhe: DM DM DM DM DM"
,i:::
,e"'
Q)
....
Q)
Q)
0, Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in
:§~
Q)
Cl.
Cl.
Bei Minderung der
Erwerbsfähigkeit u~
:,,, i:::
ul ~ z~ .c
Worten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-
zahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das
·w~ 'Q) ~
;:l
ö r:q..., r:Q:,,,
Finanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-
DM DM
1 2 3
-- 4
stehend genannten Lohnzahlungszeiträume sind die
steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 2 um-
1 25 v. H. bis ausschl. 35v.H. 360 216 zurechnen.
2 35 v. H. bis ausschl. 45v.H. 480 288 (2) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte zu
3 45 v. H. bis ausschl. 55v.H. 600 360 vermerken, daß die Eintragung nach Absatz 1 auf
4 55 v. H. bis ausschl. 65v.H. 720 432
Widerruf erfolgt. Außerdem hat es einen bestimm-
5 65 v. H. bis ausschl. 75v.H. 840 504
6 75 v. H. bis ausschl. 85v.H. 960 576 ten Zeitraum anzugeben, für den die Eintragung gilt. .
1 85 v. H. bis ausschl. 95v.H. 1080 648 Dieser Zeitraum darf sich nicht über den Schluß des
8 95 v. H. bis einschl. 100 v. H. 1200 720 Kalenderjahres hinaus erstrecken. Die Unterlagen
9 Blinde und besonders pflege-
bedürftige Körperbeschädigte 2400 1440 für die Eintragung sind bei dem Finanzamt fünf
Jahre aufzubewahren.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres kann ein An- § 30
trag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden Be-
Einbehaltung der Lohnsteuer
trags für das abgelaufene Kalenderjahr nicht mehr
(§ 38 EStG)
gestellt werden.
(1) Der Arl;>eitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
§ 28 nung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-
Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-
(§ 41 Abs. 2 Satz 2 EStG) oder Abschlagzahlungen oder sonstige vorläufige
Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-
Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän- lohn.
zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der
Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich- (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-
tigen, die er nach Vorlage der geänderten oder er- mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-
gänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus
denen die Änderung und Ergänzung nach der Eintra- (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-
gung auf der Lohnsteuerkarte(§ 18 a q.nd § 27,Abs. 2) abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.
auf eine Zeit vor Vorlage der geänderten (ergänz- Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-
ten) Lohnsteuerkarte zurückwirken, ist der Arbeit- zeitraum als Lohnzahlungszeitraum betrachten und
geber aber berechtigt, bei den auf die Vorlage der die Lohnsteuer abweichend von der- Vorschrift in
geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.
Lohnzahlungen so viel weniger an Lohnsteuer ein- Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen, daß
zubehalten, als er bei den vorhergegangenen Lohn- die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.
zahlungen seit dem Tag der Rückwirkung zuviel ein- (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung
behalten hat. stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbar-
ten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohnsteuer
von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
(§§ 29 bis 49)
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise
A. Allgemeines (§§ 29 bis 31) aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Dek-
kung der unter Berücksichtigung des Werts der
§ 29 Sachbezüge (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht
Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den
(§ 42 EStG) zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Betrag,
soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, zu zahlen.
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte Soweit der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht
dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahres nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag
oder des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Ar- im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (der
beitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der Sachbezüge) nach seinem Ermessen zurückzubehal-
Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h. ten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des
mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem Arbeitnehmers zu decken.
dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Ar-
beitslohn zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor (5) Der Lohnsteuerabzug darf auf Grund einer
der Beendigung des Dienstverhältnisses keinen Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Dienst mehr leistet. nur unterbleiben, wenn das Finanzamt, an das die
Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), bescheinigt, daß
(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die der Empfänger der Einkünfte der Lohnsteuer nicht
Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde be- unterliegt. D1e Bescheinigung ist vom Arbeitgeber
nötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer- als Beleg zum Lohnkonto (§ 31) aufzubewahren.
karte vorübergehend auszuhändigen. Endet das
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, so
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Ar- § 31
beitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses Lohnkonto
zurückzugeben. Weigert sich der Arbeitgeber, die (§ 38 Abs. 3 EStG)
Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben,
(1) Der
•
Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte
so kann die Ortspolizeibehörde die Lohnsteuerkarte
(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu
wegnehmen und dem Arbeitnehmer aushändigen.
Nach Beendigung des Kalenderjahres hat der Arbeit- führen.
geber oder, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer- (2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das
karte im Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohn- Folgende anzugeben:
steuerkarte dem Finanzamt zu übersenden, es sei f. den Namen (Vornamen und Familien-
denn, daß der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte namen), den Beruf, den Geburtstag, clen
einem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer- Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse
Jahresausgleichs oder einer Einkommensteuer- (bei Steuerklasse III auch die Zahl der auf
erklärung beizufügen hat; die näheren Anordnun- der Lohns_teuerkarte bescheinigten Kinder),
gen treffen die für die Finanzverwaltung zuständi- das Religionsbekenntnis, die Nummer der
gen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit Lohnsteuerkarte, die Gemeinde, die die
dem Bundesminister der Finanzen. Lohnsteuerkarte au~eschrieben hat, und
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953 1535
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn- sehe Mark täglich, 3 Deutsche Mark halbtäglich)
steuerkarte ausgeschrieben worden ist. Die nicht übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohn-
Angaben sind den Eintragungen auf der steuer (§ 36 und § 37 Abs. 1} oder Kirchensteuer
ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent- einzubehalten ist.
nehmen;
2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuer-
freien Jahresbetrag und den steuerfreien B. Berechnung der Lohnsteuer
Monatsbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag), (§§ 32 bis 40)
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
sind, und den Zeitraum, für den die Eintra- § 32
gungen gelten; Lohnsteuertabelle
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit- (§ 39 Abs. 1 EStG)
geber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5 (1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der Höhe des
vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. Sie berech-
eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, net sich nach der J ahreslohnsteuertabelle, die dem
für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Einkommensteuergesetz als Anlage 2 beigefügt ist.
Finanzamt, das die Bescheinigung ausge- Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeit-
schrieben hat, und den Tag der Ausschrei- raum gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die
bung. Lohnsteuer ein Zwölftel der Beträge der Jahreslohn-
(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei steuertabelle. Dabei sind die Lohnsteuerbeträge auf
jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits- den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag nach
lohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein- unten abzurunden. Wird der Arbeitslohn für einen
zutragen: anderen als monatlichen Zeitraum gezahlt, so be-
tragen die Lohnstufe~ und die Lohnsteuer Bruchteile
1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-
der Beträge der Lohnsteuertabelle für monatliche
zahlungszeitraum;
Lohnzahlung, und zwar
2. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden Ab-
1. für nicht mehr als vier Arbeitsstunden,
zug, getrennt nach Barlohn und Sachbe-
aber nicht mehr als einen halben Ar-
zügen, und die davon einbehaltene Lohn-
beitstag ............................ 1/52,
steuer. Die nach den Zittern 3 bis 5 ge-
sondert einzutragenden Beträge sind dabei 2. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber
nicht mitzuzählen; nicht mehr als einen Arbeitstag ...... 1/26,
3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer- 3. für eine volle· Arbeitswoche ......... 6 /26.
pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuer- (2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten
freie Bezüge). Das Finanzamt der Betrieb-· Lohnzahlungszeiträume ergeben sich die Lohnstufen
stätte kann auf Antrag zulassen, daß die und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der Arbeits-
Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 und 2), die durch- tage (Wochen, Monate) vervielfachten Tagesbeträ-
lauf enden Gelder und der Auslagenersatz gen (Wochenbeträgen, Monatsbeträgen). Bei mehr-
(§ 4 Ziff. 3) und die im § 6 bezeichneten tägigen Lohnzahlungszeiträumen, die nicht in vollen
steuerfreien Bezüge nicht angegeben wer- Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten be-
den, wenn es sich um Fälle von geringer stehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage
Bedeutung handelt oder wenn die Möglich- für je sieben Kalendertage ein Tag abzuziehen.
keit zur Nachprüfung in anderer Weise
sichergestellt ist; (3) Für die Berechnung der Lohnstufen ist von den
Anfangsbeträgen der Lohnstufen der Tabelle, aus
4. den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für
der die Errechnung nach den Vorschriften des Ab-
eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
satzes 1 oder 2 abzuleiten ist, auszugehen. Ergeben
erstreckt (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuer-
sich dabei Bruchteile eines Pfennigs, so ist auf den
gesetzes), und die davon einbehaltene Lohn-
nächsten Pfennnigbetrag aufzurunden. Bruchteile
steuer;
eines Pfennigs, die sich bei der Berechnung der Lohn-
5. die gezahlten Vergütungen für Arbeit- steuer ergeben, bleiben außer Ansatz.
nehmererfindungen und die davon einbe-
haltene Lohnsteuer nach § 3 der Verord-
nung über die steuerliche Behandlung der § 32a
VergiHungen für Arbeitnehmererfindungen
Berechnung
vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388).
der Lohnsteuer von bestimmten Zuschlägen
(4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar- (§ 34a EStG)
beitnehmers, spätestens am Ende des Kalender- Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
jahres aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
Kalenderjahres, das auf die Lohnzahlung folgt, auf- arbeit gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeits-
zubewahren. lohn, wenn der Arbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche
(5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer- Mark im Kalenderjahr nicht übersteigt. Bei der Fest-
den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh- stellung, ob der Arbeitslohn 7200 Deutsche Mark
rend des ganzen Kalenderjahres 140 Deutsche Mark nicht übersteigt, sind der Mehrarbeitslohn, zu dem
monatlich (32 Deutsche Mark wöchentlich, 5 Deut- gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
gezahlt werden, einschließlich dieser Zuschläge, so- 2. · bei nachträglicher Zahlung des Arbeits-
wie gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für Sonn- lohns de.r Lohnzahlungszeitraum (§ 33)
tags-, Feiertags- und Nachlarbeit und steuerfreie Be- endet.
züge nicht mitzuzählen. Er~Jibt ,sich erst im Laufe des (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I
Kalenderjahres, daß der Arbeitslohn im Kalenderjahr bescheinigt, so hat der Arbeitgeber - abweichend
7200 Dculsche Mark übersteigen wird, so bleibt, vor- von Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum an,
behaltlich einer abweichenden Behandlung beim in den der Tag nach der Vollendung des 60. Lebens-
Lohnsteuer-Jahresausgleich, die steuerliche Behand- jahres durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-
lung nach Satz 1 für die abgelaufenen Lohnzahlungs- klasse II anzuwenden. Das gleiche gibt bei Verwit-
zeiträume unberührt, es sei denn, daß die Uberschrei- weten von der Vollendung des 50. Lebensjahres an,
tung des Betrags von 7200 Deutsche Mark auf der wenn aus den Eintragungen auf der Lohnsteuer-
Zahlung von Arbeitslohn für eine zurückliegende karte hervorgeht, daß der Arbeitnehmer verwitwet
Zeit oder auf der Zahlung von sonstigen, insbeson- ist.
dere einmaligen Bezügen beruht.
(3) entfällt.
§ 35
§ 33
( entfällt)
lohnzahlungszeitraum
(§ 39 Abs. 1, Abs. 6 Ziff. 4 EStG) § 36
(1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für Mehrere Dienstverhältnisse
den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch (§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)
dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer der
(1) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der her-
mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-
gestellten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend
hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit-
ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbe:iJ,tslohn ge-
gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn
zahlt wird, festgestellt werden k.ann. Dies trifft ins-
gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der
besondere dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und
Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kas-se, d. h.
Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist
von demselben Arbeitgeber gezahlt wird(§ 49 Abs. 1
nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeit-
Satz 2). Die Lohnsteuer .bei dem Dienstverhältnis,
abschnitten abgerechnet wird, z.B. stets wöchentlich
für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ist
oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Arbeitslohn
nach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der Lohn-
des einzelnen Arbeitnehmers z.B. einmal nach einer
steuer aus dem zweiten oder weiteren Dienst-
Woche, das nächste Mal nach 10 Tagen abgerechnet
wird, so ist Lohnzahlungszeitraum der jeweilige verhältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk
auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte
Lohnabrechnungszeitraum. Kann wegen der beson-
deren Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der Ar- (§ 14) zu beachten.
beitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht fest- (2) entfällt.
gestellt werden, so gilt als Lohnzahlungszeitraum § 37
mindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeits-
zeit. Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte
(§ 39.Abs. 6 Ziff. 1 EStG)
(2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn-
zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach dem dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert
Dienstverhältnis während dieses Zeitraums voll- er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so
ständig oder doch hauptsächlich dem Arbeitgeber hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohn-
zur Verfügung steht, so sind, solange das Dienst- steuer vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem
verhältnis fortbesteht, die in den Lohnzahlungszeit- tatsächlichen Arbeitslohn
raum fallenden Arbeitstage auch dann mitzuzählen,
monatlich wöchentlich täglich halbtäglich
wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen
DM 1 DM DM DM
Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurz-
arbeit infolge Betriebseinschränkung sowie in
115 27 5 3
Krankheitsfällen.
1
hinzuzurechnen. Wird der Arbeitslohn für andere
§ 34
als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume ge-
Anwendung der Lohnsteuertabelle zahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge
(§ 39 Abs. 1 bis 6 EStG) nach § 32 Abs. 2 umzurechnen. Für den nach der
(1) Bei Anwendung der Lohnsteuertabelle sind Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohn-
· für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 14) steuer aus der Steuerklasse I der Lohnsteuertabelle
und von Abzügen(§ 27) und für die Anwendung der abzulesen, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte
Steuerklassen die Eintragungen auf der Lohnsteuer- dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt (§ 29).
karte (§§ 7 und folgende), und zwar des Kalender- (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
jahres maßgebend, in dem Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalender-
1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der jahres, abweichend von der Vorschrift des Absatzes
Lohnzahlungszeitraum (§ 33) beginnt, 1, nach den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953 1537
für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, § 39
wenn der Arbeitnehmer die nach § 34 Abs. 1 maß-
(entfällt)
gebende Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr
bis zur Zahlung des Arbeitslohns nicht vorgelegt hat.
Einen nach Vorlegung der Lohnsteuerkarte für das
neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der § 40
Lohnsteuerberechnung für den Monat Januar kann Beschränkt Steuerpflichtige
der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohns (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
für die Monate Februar oder März vornehmen. Da-
bei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohn- (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-
steuerkarte (§§ 17 bis 27) für das neue Kalenderjahr nehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
schon vom 1. Januar ab zu berücksichtigen, auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
wenn die Änderung (Ergänzung) erst im Laufe des nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-
Monats Januar eingetragen worden ist, es sei denn, gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten ·
daß die Anderung (Ergänzung) nach der Eintragung Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im
auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
Zeitpunkt an gilt (§ 27 Abs. 2 Sälze 2 und 3). ist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen
öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar- Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher Län-
beitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38 der, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frühe-
bis 40 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, res Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Personen,
nicht anzuwenden. Dies gilt für die nach § 40 be- die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
schränkt Steuerpflichtigen nur dann, wenn das gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber im Inland
Finanzamt dem Arbeitgeber bescheinigt, daß der eine literarische (schriftstellerische) oder künstle-
Arbeitnehmer als beschränkt lohnsteuerpflichtig zu rische Tätigkeit ausüben, wird von dep Bezügen aus
behandeln ist. Die Bescheinigung ist vom Arbeit- dieser Tätigkeit ohne Rücksicht auf die Gestaltung
geber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. der Vertragsverhältnisse im einzelnen Lohnsteuer
erhoben.
(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,
§ 38 wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig
geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,
Im Ausland wohnhafte Beamte
wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt
und leitende Angestellte
wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen
(§ .14 Abs. 2, 3 StAnpG)
Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst- Auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
ort im Ausland haben, sind wie Personen zu be- Schiffspersonal auf deutschen Schiffen unterliegen
handeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem der beschränkten Steuerpflicht, soweit nicht unbe-
Ort haben, an dem sich die inländische öffentliche schränkte Steuerpflicht gegeben ist.
Kasse befindet, die die Dienstbezüge zu bezahlen
(3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt
hat. Die leitenden Angestellten eines inländischen
steuerpflichtigen Arbeitnehmern (Absatz 1) nach der
Unternehmens (eines Unternehmens, das seine Ge-
Steuerklasse und nach den Kinderermäßigungen,
schäftsleitung oder seinen Sitz im Inland hat), die
die nach Kenntnis des Arbeitgebers für den Arbeit-
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren ge-
nehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18 und 34). Der
wöhnlichen Aufenthalt haben, sind wie Personen zu
Arbeitnehmer ist berechtigt, die Verhältnisse, die
behandeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an
für die Anwendung der Steuerklasse und für die Ge-
dem Ort haben, an dem sich die Geschäftsleitung
währung der Kinderermäßigung maßgebend sind,
oder der Sitz des inländischen Unternehmens be-
findet. dem Arbeitgeber durch eine amtliche Bescheinigung
nachzuweisen.
(2) Für die im Absatz 1 genannten Arbeitnehmer
(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-
sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die nehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-
Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die für kosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen
den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 7, 8, 18 und 34). sind, 312 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die für die Anwen- ausgaben 624 Deutsche Mark jährlich übersteigen,
dung der Steuerklassen maßgebenden Verhältnisse so ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-
durch eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. berechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die
(3) Weisen die im Absatz 1 genannten Arbeit- Vorschriften der §§ 25, 25 a und 26 sind nicht an-
nehmer nach, daß bei ihnen clie Voraussetzungen wendbar. Die Eintragung des steuerfreien Betrags
vorliegen, unter denen nach §§ 20 bis 27 Beträge vom auf der Lohnsteuerkarte wird durch die Ausschrei-
Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das bung einer Bescheinigung durch das Finanzamt er-
für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An- setzt, die den Vorschriften des § 27 entspricht. Der
trag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des Arbeitnehmer muß diese Bescheinigung dem Arbeit-
§ 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund geber vorlegen.
dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in ent- (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4, ausge-
sprechender Anwendung des § 28 die bescheinigten nommen Absatz 4 Satz 2, gelten entsprechend für
Beträge steuerfrei lassen. Arbeitnehmer, die weder einen Wohnsitz noch ihren
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber § 43
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt BetriebstäUe
in einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in (§ 38 EStG)
dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Bundesgebiet als beschränkt ein- Betriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der
kommensteuerpflichtig behandelt werden. Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in
dem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-
(6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte steuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten
Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als Betrieb-
es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber- stätte gilt auch der Heimathafen deutscher Handels-
gehend er Dauer während des Aufenthalts eines schiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder-
deutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen lassung hat.
handelt.
§ 44
Lohnsteueranmeldung
(§ 38 EStG)
C. Verwendung der einbehaltenen
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob die
Lohnsteuer(§§ 41 bis 46)
einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Finanz-
amts abgeführt worden ist, der Kasse des Finanzamts
§ 41 der Betriebstätte eine Lohnsteueranmeldung zu
•Abführung der Lohnsteuer übersenden
(§ 38 EStG) 1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer
(1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn- (§ 41 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3) spätestens
steuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden
der Betriebstätte oder an eine von der Oberfinanz- Kalendermonats,
direktion bestimmte Kasse abzuführen. Die einbe- 2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohn-
haltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfsstellen steuer (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2) spätestens am
abgeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf dem zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Ka-
Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine Geld- lendervierteljahres.
anstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Wort Der Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
,,Lohnsteuer" und den Zeitraum, in dem die Lohn- nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
steuer einbehalten worden ist. Die Namen der Ar- wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)
beitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuerbetrag oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) einbehalten
entfällt, sind nicht anzugeben. hat. Die Lohnsteueranmeldung ist durch den Arbeit-
(2) Die Lohnsteuer ist abzuführen geber oder durch eine Person, die zu seiner Ver-
tretung rechtlich befugt ist, zu unterschreiben. Vor-
1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
drucke zu den Lohnsteueranmeldungen werden den
eines jeden Kalendermonats, wenn die Arbeitgebern auf Antrag durch das Finanzamt
einbehaltene Lohnsteuer im letzten voran- kostenlos geliefert.
gegangenen Kalendervierteljahr monatlich
durchschnittlich mehr als 50 Deutsche Mark (2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteueranmel-
betragen hat, dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-
dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten hatte.
2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohn-
eines jeden Kalendervierteljahres, wenn steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-
die einbehaltene Lohnsteuer im letzten vor- meldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten
angegangenen Kalendervierteljahr monat- hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
lich durchschnittlich nicht mehr als 50 Deut- zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-
sche Mark betragen hat. freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein
Hat der Betrieb im letzten vorangegangenen Kalen- Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und
dervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet sich d~s dem Finanzamt mitteilt.
der Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer da- (3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-
nach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten vol- zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu
len Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs den überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Eingang
Betrag von 50 Deutsche Mark überstiegen (Ziffer 1) · der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag nach
oder nicht überstiegen (Ziffer 2) hat. § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung festsetzen,
(3) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber, erforderlichenfalls den Eingang der Lohnsteueran-
der die Lohnsteuer nach den Vorschriften im Absatz 2 meldung nach § 202 der Reichsabgabenordnung er-
vierteljährlich abzuführen hat, monatliche Abfüh- zwingen.
rung verlangen, wenn das zur Sicherstellung der rich- § 45
tigen Abführung der Lohnsteuer erforderlich ist. Unregelmäßigkeiten bei der Abführung
(§ 38 EStG)
Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-
§ 42
gebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlungen
(entfällt) auffallend gering und hat auch eine besondere Er-
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953 1539
innerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein Bescheid auch
säumigen Betrieb nach §§ 50 und folgende außer der dann zu erteilen, wenn die Lohnsteueranmeldung
Reihe zu prüfen und gegebenenfalls die Abführung vorliegt.
der einbehaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 und fol-
gende der Reichsabgabenordnung zu erzwingen. Das
Finanzamt kann von einer Prüfung des Betriebs D. Sonstige Pflichten
außer der Reihe absehen, die Höhe der rückständigen des Arbeitgebets (§§ 47 bis 49)
Lohnsteuer nach § 217 der Reichsabgabenordnung
§ 47
schätzen und den Arbeitgeber in Höhe des geschätz-
ten Rückstandes haftbar machen (§ 46). Lohnsteuerbescl1einigung
(§ 42 EStG)
(1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalender-
§ 46 jahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
für das abgelaufene Kalenderjahr dem Vordruck
Haftung
auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte ent-
(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)
sprechend zu bescheinigen, während welcher Zeit
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser
die Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits- Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und
lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der die davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-
Arbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber nenfalls Kirchensteuer) betragen haben (Lohnsteuer-
neben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn bescheinigung). Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn
des letzten vor der Dbereignung liegenden Kalender- für eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre er-
jahres an das Finanzamt abzuführen war. streckt (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4) und dfe Vergütungen für
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur Arbeitnehmererfindungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) sowie
in Anspruch genommen, die von den bezeichneten Bezügen einbehaltene
Lohnsteuer sind je gesondert anzugeben. Steuer-
1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts- freie Bezüge (§§ 4 bis 6, § 32 a) sind nicht anzugeben.
mäßig gekürzt worden ist, Der Zeitraum, für den die besondere Besteuerung
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar- wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte nach
beitgeber die einbehaltene J;..ohnsteuer nicht § 37 vorzunehmen war, ist zu vermerken. Der Ar-
vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies beitgeber hat am Schluß der Lohnsteuerbescheini-
dem Finanzamt nicht unverzüglich mi,tteilt, gung, dem Vordruck entsprechend, die Merkmale
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für das
3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7
folgende Kalenderjahr einzutragen.
Abs. 10 und § 8 Abs. 4 obliegende Verpflich-
tung, die Berichtigung der Lohnsteuerkarte (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-
zu beantragen, nicht rechtzeitig erfüllt hat, zember des Kalenderjahres, so hat der Arbeitgeber
4. wenn die Voraussetzungen für die Nachfor- die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung
derung von Lohnsteuer nach § 20 b vor- des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-
liegen. druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt
(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten in diesem Fall unausgefüllt.
Personen ist im Fall der Lohnsteµernachforderung
(3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß
Arbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse
außer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer ent-
des Wirtschaftszweigs es mit sich bringen, daß vor-
halten
übergehend stoßweise eine im Verhältnis zur nor-
1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch malen Anzahl vonArbeitnehmern des Betriebs große
binnen eines Monats zulässig ist und daß Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird, deren
der Einspruch bei dem Finanzamt einzulegen Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, oft sogar an
ist, das den Bescheid erlassen hat, demselben Tag beginnt und endet (Tagelöhner), von
2. die Grundlagen für die Festsetzung der der Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung je-
Lohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti- weils nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Ab-
gen noch nicht mitgeteilt sind, satz 2) für ihre Aushilfskräfte (Tagelöhner) absehen.
3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer In diesem Fall ist erst nach Ablauf des Kalender-
zu entrichten ist (Leistungsgebot). jahres für jede im abgelaufenen Kalenderjahr be-
schäftigt gewesene Aushilfskraft eine besondere
(4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be- Lohnsteuerbescheinigung (Lohnsteuer_überweisungs-
darf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2 zur blatt) nach näherer Anordnung der für die Finanz-
Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder dem verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden
mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
des Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der nanzen dem Finanzamt der Betriebstätte einzusen-
Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder der Arbeit- den. Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf die
geber über die von ihm einbehaltene, aber nicht ab- Aushilfskräfte (.Tagelöhner), nicht dagegen auf die
ueführte Lohnsteuer eine Lohnsteueranmeldung sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der Arbeit-
(§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber eines Betriebs geber hat nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohn-
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
steuerüberweisungsblatt dem Finanzamt derBetrieb- (3) Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Zif-
stätte auch dann zu übersenden, wenn er für einen fern 1 und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach :nä-
vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahres aus- herer Anordnung der für die Finanzverwaltung zu-
geschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vorschrift ständigen obersten Landesbehörden, die im Einver-
des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheinigung nicht nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zu
ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen Arbeit- treffen ist, an das für den Arbeitnehmer nach seinem
nehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus wel- Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige
chen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das Lohnsteuer- Finanzamt zu übersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln
überweisungsblatt hat die der Lohnsteuerbescheini- werden den Arbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt
gung entsprechenden Angaben zu enthalten. kostenlos geliefert.
(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini- § 49
gung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto
(§ 31) auszuschreiben. Behörden
(§ 38 EStG)
(5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom
(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaften
Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen ver-
boten. des öffentlichen Rechtes haben - wie alle sonstigen
Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach§§ 29 bis 48 ein-
zubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Auszah-
§ 48 lung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten des
Lohnzettel Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.
(§ 42 EStG) (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn
(1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor- im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
schrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahres auf während dieser Zeit einer anderen Dienststelle über-
Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn- wiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf die
zettel auszuschreiben: Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher zu-
ständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 47)
1. ohne besondere Aufforderung für einen den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und die da-
Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor- von einbehaltene Lohnsteuer auch dann aufzuneh-
angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deut- men, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von der nun-
sche Mark überstiegen hat. Bei einem Ar- mehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die nunmehr
beitnehmer, der nur während eines Teils zuständige Kasse hat den der früher zuständigen
des Kalenderjahres bei dem Arbeitgeber Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns in die von ihr
beschäftigt war, ist für die Frage, ob der auszuschreibende Lohnsteuerbescheinigung nicht auf-
Arbeitslohn 24 000 Deutsche Mark im Kalen- zunehmen.
derjahr überstiegen hat, der Arbeitslohn
auf einen vollen Jahresbetrag umzurechnen; (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,
daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung ein-
2. ohne besondere Aufforderung für einen behaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanzamts,
Arbeitnehmer,
an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an eine
a) auf dessen (erster) Lohnsteuerkarte die übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen die aus-
Ausschreibung einer zweiten oder wei- zahlenden Kassen in mehreren Oberfinanzbezirken
teren Lohnsteuerkarte vermerkt ist, eines Landes, so entscheidet die für die Finanzver-
b) dessen Lohnsteuerkarte als zweite oder waltung zuständige oberst_e Landesbehö·rde.
weitere Lohnsteuerkarte bezeichnet ist.
(4) Offentliche Kassen haben alljährlich spätestens
In diesen Fällen ist auf dem Lohnzettel an- bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen Finanz-
zugeben: ,,Mehrere Lohnsteuerkarten"; amt ein Verzeichnis der außerhalb Deutschlands woh-
3. auf Antrag für einen Arbeitnehmer, dessen nenden oder sich aufhaltenden Personen zu übersen-
Arbeitslohn im vorangegangenen Kalender- den, an die sie während des abgelaufenen Kalender-
jahr 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen jahres regelmäßig wiederkehrende Bezüge mit Rück-
hat, wenn der Arbeitnehmer zur Einkom- sicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienst-
mensteuer veranlagt wird. leistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.
(2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben
1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon ein-
behaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2),
V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs
(§§ 50 bis 55)
2. die gezahlten steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis
6, § 32a), § 50
3. der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für Außenprüfung
eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre (§ 193 AO)
erstreckt, und die davon einbehaltene Lohn-
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Ein-
steuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4),
behaltung und Abführung der Lohnsteuer durch eine
4. die Vergütungen für Arbeitnehmererfin- Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten als
dungen und die davon einbehaltene Lohn- auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die im
steuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5). Bezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unterhalten.
Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1953 1541
Haushaltungen, in denen nur gering entlohnte Haus- § 54
gehilfinnen beschäftigt werden, sind in der Regel
nicht zu prüfen. Verpflichtung des Arbeitnehmers
(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)
§ 51 (1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit
der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft
Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und
zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen
nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits- · Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-
lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher reits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.
F.orm sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-
worfen werden und ob bei der Berechnung der Lohn- (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-
steuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist. rechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,
ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Aus-
kunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu
§ 52
verlangen.
§ 55
(1) Für die Dberwachung und Nachprüfung des
Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber- Mitwirkung der Versicherungsträger
kartei nach den- Bestimmungen der Buchungsord- (§ 189e AO)
nung für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste
(1) Die Träger der Reichsversicherung haben den
zu führen.
Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge- abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-
stalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116
festzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte min- der Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden
destens einmal nachgeprüft wird. Die Oberfinanz- die Vors.chriften des § 142 der Reichsversicherungs-
direktionen treffen auch die weiteren Anordnungen ordnung keine Anwendung.
über die Gestaltung der Außenprüfung.
(2) Ober die Zusammenarbeit der Finanzämter mit
den Trägern der Reichsversicherung treffen die
Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-
§ 53
einbarungen.
Verpflichtung des Arbeitgebers
(§§ 193, 194, 195 AO)
VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der (§§ 56 bis 58)
Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des
§ 56
Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und Dienst-
stempel versehenen Ausweis der. zuständigen Anrufungsauskünfte
Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der Geschäfts-
Das Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage
räume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestat-
eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob
ten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte,
und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder
über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Aufgaben zur Ver-
fügung zu stellen.
§ 57
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben
dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die vbn Zuständigkeit in besonderen Fällen
ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der Arbeit- Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-
nehmer, in die nach§ 31 vorgeschriebenen Aufzeich- behörde oder des Finanzamts der Wohnsitz des
nungen und in die Lohnbücher der Betriebe sowie in Arbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitneh-
die Geschäftsbücher und Unterlagen zu gewähren, mern, die im Inland keinen Wohnsitz haben, der Ort
soweit dies nach dem Ermessen des Prüfenden für ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts, und
die Feststellung der den Arbeitnehmern gezahlten bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen
Vergütungen aller Art und für die Lohnsteuerprü- Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
fung erforderlich ist. haben, sowie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten
Arbeitnehmern der Ort der Betriebstätte maß-
(3) Die Arbeitgeber haben ferner jede zum Ver-
gebend, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
ständnis der Buchaufzeichnungen vom Prüfenden
verlangte Erläuterung zu geben.
§ 58
(4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem Be-
auftragten des Finanzamts auch über sonstige für Anwendungszeitraum
den Betrieb tätige Personen, bei denen es bestritten (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede ge- ist, vorbehaltlich der Vorschriften in den Absätzen 2
wünschte Auskunft zur Feststellung ihrer Steuer- bis 7, ab 1. Januar 1954 anzuwenden. Die Vor-
verhältnisse zu geben. schriften sind erstmals auf den Arbeitslohn anzu-
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
wenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge- Satz 1 gelten ab 1. Januar 1953. Sie sind erstmals auf
zahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1953 endet. den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn-
Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen, zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem' 31. De-
sind sie erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, zember 1952 endet. Bei sonstigen, insbesondere ein-
der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1953 maligen Bezügen sind sie auf den Arbeitlohn anzu-
zufließt. wenden, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. De-
(2) § 20 Abs. 2 Satz 4 der Lohnsteuer-Durch- zember 1952 zufließt.
führungsverordnung in der Fassung vom 12. Februar (6) Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 2 ist erst-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 97) ist letztmals anzuwen- mals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen
den auf Aufwendungen für die Bewirtung von Ge- Lohnza,hlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem
schäftsfreunden, die vor dem 26. Juni 1953 bewirkt 31. Mai 1953 endet. Bei sonstigen, insbesondere ein-
worden sind. maligen Bezügen ist sie auf den Arbeitslohn anzu-
wenden, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Mai
(3) Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Ziff. 5 ist erst-
1953 zufließt. § 52 Abs. 9 des Einkommensteuer-
mals auf Zuschüsse anzuwenden, die nach dem
gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953
31. Mai 1953 hingegeben worden sind.
(Bundesgesetzbl. I S. 1355) bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften des § 20 Abs. 3a und des (7) § 35 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
§ 20 b sind erstmals auf Sonderausgaben anzuwen-
in der Fassung vom 12. Februar 1952 (Bundes-
den, die auf Grund von Verträgen geleistet werden,
gesetzbl. I S. 97) ist für Lohnzahlungszeiträume, die
die nach dem 31. Mai 1953 abgeschlossen worden
nach dem 31. Dezember 1952 enden, und auf son-
sind.
stige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem
(5) Die Vorschriften des § 25 a, des § 29 Abs. 2 Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1952 zu-
Satz 4, des § 47 Abs. 3 Satz 2 und des § 48 Abs. 3 fließen, nicht anzuwenden.
Bekanntmachung
zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 7. November 1953.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 ·des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mittei-
lung des Direktors des Dänischen Patentamts be-
kanntgemacht.
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Dänemark anmelden, brauchen nicht den Nach-
weis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem .
Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den
Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 7. November 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Druckfehlerberichtigung.
Die in der Präambel der Verordnung über Ab-
rechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr
vom 10. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1521)
zitierten Daten des Wechselgesetzes und des
Scheckgesetzes müssen lauten „21. Juni 1933"
und „14. August 1933".
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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