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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 1953 Nr. 69
Tag Inhalt: Seite
6. 11. 53 Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1952 . 1507
6. 11. 53 Erste Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes (1. ASpG-DV} ................ , 1512
10. 11. 53 Verordnung über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Scheckverkehr .... ',' ........... . 1521
9. 11. 53 Siebente Durchführungsverordnung (Stichtag} zum Bereinigungsgesetz für deutsche Aus•
landsbonds .............................................. , .... , . , , . , • , , , , • • • • • • • • • • • • · · 1522
27. 10. 53 Berichtigung zum Bundesversorgungsgesetz ...............••..•..................... , . , . • , 1521
9. 11. 53 Berichtigung zur Verordnung über die Verpackung, Kennzeichnung und Plombierung von
Saatgut (Kennzeichnungsverordnung} .....................••................. , , . , , , , , . • • 1521
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1952.
Vom 6. November 1953.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuer- b) 1200 Deutsche Mark nicht übersteigen und
gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953 deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
(Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Verbindung mit Ar- nehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem
tik_el 7 des Gesetzes zur Änderung steuerlicheF Vor- Arbeitgeber beschäftigt war,
schriften und zur Sicherung der Haushaltsführung c) 1800 Deutsche Mark nicht übersteig.en und
vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) verord- deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- nehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem
desrates: Arbeitgeber beschäftigt war,
§ 1 d) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und
Änderung der deshalb gegeben werden, weil der Arbeit-
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1952 nehmer ununterbrochen 50 oder 60 Jahre
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war;
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der 2. anläßlich· eines Firmenjubiläums gegeben
Fassung vom 12. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer
S. 97) in der Fassung der Verordnung zur Änderung einen Monatslohn nicht übersteigen und des-
der Geltungsdauer einkommensteuerlicher, lohn- halb gegeben werden, weil die Firma 25, 50
steuerlicher und körperschaftsteuerlicher Durch- oder ein sonstiges Mehrfaches von 25 Jahren
führungsvorschriften vom 23. August 1952 (Bundes- bestanden hat."
gesetzbl. I S. 598) und der Zweiten Verordnung zur
Änderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer 2. § 7 wird wie folgt geändert:
einkommensteuerlicher und lohnsteuerlicher Durch- a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
führungsvorschriften vom 24. Dezember 1952 (Bun- ,, (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im
desgesetzbl. I S. 848) wird nach Maßgabe der folgen-
Nachstehenden nichts anderes bestimmt ist,
den Änderungen und Ergänzungen weiterhin für an- auf Grund des Ergebnisses der Personen-
wendbar erklärt:
standsaufnahme gleichzeitig mit der Anle-
1. § 5 erhält die folgende Fassung: gung der Urliste (Urkartei) oder, wenn eine
Personenstandsaufnahme nicht durchgeführt
,,§ 5
wird, auf Grund der Einwohnerkartei oder
Jubiläumsgeschenke sonst geeigneter Unterlagen unentgeltlich
(§ 3 Ziff. 14 EStG) Lohnsteuerkarten mit Wirkung für das fol-
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören gende Kalenderjahr für sämtliche Arbeit-
außerdem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeit- nehmer auszuschreiben, die im Zeitpunkt der
nehmer, soweit sie Personenstandsaufnahme oder an dem an
dessen Stelle bestimmten Stichtag in ihrem
1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums ge- Bezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
geben werden und die Höhe von lichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob sie
a) 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstver-
deshalb gegeben werden, weil der Arbeit- hältnis stehen oder nicht. Die für die Finanz-
nehmer ununterbrochen 10 Jahre bei dem verwaltung zuständigen obersten Landes-
Arbeitgeber beschäftigt war, behörden können im Einvernehmen mit dem
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bundesminister der Finanzen aus Verein- (3) Nach Ablauf des Kalenderjahres kann ein
fachungsgründen Ausnahmen zulassen." Antrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für
b) Im Absatz 10 erhält Satz 1 die folgende Fas- das abgelaufene Kalenderjahr nicht mehr ge-
sung: stellt werden."
,, Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge- 9. Im § 19 wird der folgende Satz angefügt:
tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder ,,Die Vorschrift im § 9 Abs. 3 Satz 2 ist ent-
von den Verhältnissen zu Beginn des Kalen- sprechend anzuwenden."
derjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
zu Gunsten des Arbeitnehmers ab, so ist der 10. § 20 wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmer verpflichtet, die Berichtigung a) In der Dberschrift fällt die Bezeichnung „9 a"
seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei der
fort.
Gemeindebehörde zu beantragen."
b) Im Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jährlich"
3. Im § 8 Abs. 4 erhält Satz 1 die folgende Fassung: jeweils durch die Worte „im Kalenderjahr"
„Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 ersetzt und werden die Worte ,,- vorbehalt-
weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflich- lich der Vorschrift in § 20a -" gestrichen.
tet, innerhalb eines Monats die Berichtigung c) Im Absatz 2 wird Satz 4 gestrichen.
seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen, es sei
denn, daß die Voraussetzungen mindestens vier d) Im Absatz 2 erhält Ziffer 5 die folgende Fas-
Monate im Kalenderjahr bestanden haben." sung:
,,5. vor dem 1. Januar 1955 geleistete Zu-
4. Im§ 10 Abs. 1 werden die Worte „am 1. Dezem-
schüsse zur Förderung des Wohnungs-
ber" durch die Worte „spätestens am 15. No-
baus, des Schiffbaus und der Vorfinan-
vember" ersetzt.
zierung des Lastenausgleichs (§§ 7 c, 7 d
5. Im § 12 wird der folgende Absatz 3 angefügt: Abs. 2 und § 1 f des Einkommensteuer-
,, (3) Nach Ablauf des Kalenderjahres darf mit gesetzes)."
Wirkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine e) In Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe c werden
Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgeschrieben hinter dem Wort „Aufwendungen" die Worte
werden." „ vor dem 1. Januar 1955" eingefügt und die
Worte „wenn hierzu keine fremden Mittel
6. Im § 14 Abs. 1 Satz 2 und im Absatz 2 wird das
verwandt werden" gestrichen.
Wort „oder" jeweils durch die Worte „ und
jeder" ersetzt. f) Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe d erhält die fol-
gende Fassung:
7. Im§ 16 wird der folgende Satz angefügt:
,,d) vor dem 1. Januar 1955 geleistete Bei-
„Die neu ausgeschriebene Lohnsteuerkarte ist träge auf Grund anderer Kapitalansamm-
als „Ersatz-Lohnsteuerkarte" zu kennzeichnen." lungsverträge, wenn der Zweck des Ka-
8. § 18 erhält die folgende Fassung: pitalansammlungsvertrags als steuer-
begünstigt anerkannt worden ist. Bei
,,§ 18 Sparverträgen mit festgelegten Spar-
Ergänzung wegen Anderung der Steuerklasse raten sind auch die nach dem 31. Dezem-
und der Zahl der Kinder ber 1954 geleisteten Beiträge Sonderaus-.
(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG) gaben, wenn mindestens die erste Ein-
zahlung vor dem 1. Januar 1955 ge-
(1) Weist ein Arbeitnehmer nach, daß sich die leistet worden ist. Welche Kapitalan-
auf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuer- sammlungsverträge als steuerbegünstigt
klasse oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten anerkannt werden, richtet sich nach den
Kinder zu seinen Gunsten geändert hat, so ist Vorschriften in den § § 17 bis 29 der
auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch die Ge- Einkommensteuer-Durchführungsverord-
meindebehörde, die sie ausgeschrieben hat, ent- n ung; ".
sprechend zu ergänzen. Hat der Arbeitnehmer
nach Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen g) In Absatz 3 Ziffer 5 werden die Worte „in
Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung durch die der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundes-
Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes vor- gesetzbl. I S. 54)" gestrichen.
zunehmen. h) Es wird der folgende Absatz 3 a eingefügt:
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen ,, (3 a) Voraussetzung für die Abzugsfähig-
Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I, II oder III keit der in Absatz 3 Ziffer 2 bezeichneten Auf-
bescheinigt ist, nach, daß Kinder, die das wendungen ist, daß sie weder unmittelbar
18. Lebensjahr vollendet, aber das 25. Lebens- noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-
jahr noch nicht vollendet haben, auf seine menhang mit der Aufnahme eines Kredits
Kosten unterhalten und für einen Beruf ausge- stehen. Das gilt nicht, soweit die in Absatz 3
bildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist auf Antrag die Ziffer 2 Buchstaben a und b bezeichneten Bei-
Lohnsteuerkarte durch das für den Wohnsitz träge nach Ablauf von drei Jahren seit Ver-
des Arbeitnehmers zuständige Finanzamt ent- tragsabschluß in der beim Abschluß des Ver-
sprechend zu ergänzen. trags ursprünglich vereinbarten Höhe laufend
NL 69-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953 1509
und gleichbleibend geleistet werden. Für derjahres ein, in das der Tag nach
die Abzugsfähigkeit der in Absatz 3 Ziffer 2 der Vollendung des 50. Lebensjahres
Buchstabe a bezeichneten Beiträge ist be- fällt.
sondere Voraussetzung, daß vor Ablauf von
3. Dbersteigen die Sonderausgaben im
drei Jahren seit Vertragsabschluß
Sinn des Absatzes 3 Ziffer 2 die in
1. die Versicherungssumme, außer den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Be-
im Schadensfall, weder ganz noch träge, so kann der darüber hinaus-
zum Teil ausgezahlt wird, gehende Betrag zur Hälfte, höchstens
2. geleistete Versicherungsbeiträge jedoch bis zu 50 vom Hundert der
weder ganz noch zum Teil zurück- in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten
gezahlt werden, Beträge berücksichtigt werden."
3. Ansprüche aus dem Versiche- 11. § 20 a wird gestrichen.
rungsvertrag nicht abgetreten
oder beliehen werden. 12. § 20 b erhält die folgende Fassung:
Für die Abzugsfähigkeit der in Absatz 3 11 § 20b
Ziffer 2 Buchstabe b bezeichneten Beiträge Nachforderung von Lohnsteuer bei
ist besondere Voraussetzung, daß vor Ab- Aufwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken
lauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2, § 41 EStG)
1. die Bausparsumme weder ganz
noch zum Teil ausgezahlt wird, Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein
steuerfreier Betrag wegen Aufwendungen zu
2. geleistete Beiträge weder ganz steuerbegünstigten Zwecken im Sinn des § 20
noch zum Teil zurückgezahlt, Abs. 3 Ziff. 2 berücksichtigt worden, so hat das
3. Ansprüche aus dem Bausparver- Finanzamt die Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
trag nicht beliehen werden. nach § 46 nachzufordern,
Die Auszahlung der Bausparsumme oder die 1. soweit in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2
Beleihung von Ansprüchen aus dem Bauspar- Buchstaben a bis d die Aufwendungen in
vertrag ist jedoch unschädlich, wenn der unmittelbarem oder _ mittelbarem wirt-
Steuerpflichtige die empfangenen Beträge un- schaftlichen Zusammenhang mit der Auf-
verzüglich und unmittelbar zum Wohnungs- nahme eines Kredits (§ 20 Abs. 3 a Sätze 1
bau verwendet." und 2) stehen,
i) Absatz 5 erhält mit Wirkung vom 1. Ja- 2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2
nuar 1955 an die folgende Fassung: Buchstaben a und b die besonderen Vor-
,, (5) Für die Sonderausgaben im Sinn des aussetzungen für die Abzugsfähigkeit der
Absatzes 3 Ziffer 2 gilt folgendes: Beiträge (§ 20 Abs. 3 a Sätze 3 ff.) nicht er-
füllt sind;, die Nachforderung bezieht sich
1. Die Aufwendungen sind bis zu einem
in diesen Fällen auf die Zeit seit dem Ab-
Jahresbetrag von 1000 Deutsche
schluß des Vertrags, auf Grund dessen die
Mark in voller Höhe zu berücksichti-
Beiträge geleistet worden sind,
gen. Dieser Betrag erhöht sich um je
500 Deutsche Mark im Jahr für die 3. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 3 Ziff. 2
Ehefrau und für jedes Kind im Sinn Buchstabe d
des § 8 Abs. 3, für das dem Arbeit- a) bei Sparverträgen mit festgelegten
nehmer Kinderermäßigung zusteht Sparraten eine Unterbi:echung der Ein-
oder auf Antrag gewährt wird. zahlungen stattgefunden hat,
2. Bei Arbeitnehmern, die das 50. Le- b) die Sparbeträge vorzeitig zurückgezahlt
bensjahr vollendet haben und in werden,
deren Einkommen überwiegend Ein-
künfte aus selbständiger Arbeit oder c) festgeschriebene (vinkulierte) oder ge-
aus nichtselbständiger Arbeit ent- sperrte Wertpapiere vor Ablauf der
halten sind, erhöhen sich dreijährigen Frist auf den Inhaber ge-
stellt oder auf den Namen eines arideren
der in Ziffer 1 Satz l bezeichnete Berechtigten umgeschrieben werden."
Jahresbetrag von 1000 Deutsche
Mark auf 2000 Deutsche Mark, 13. Im § 21 wird das Wort „jährlich" jeweils durch
der in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete die Worte „im Kalenderjahr" ersetzt.
Jahresbetrag von je 500 Deutsche
Mark auf je 1000 Deutsche Mark. 14. Im § 22 wird das Wort „jährlich" jeweils durch
die Worte „im Kalenderjahr" ersetzt.
Satz 1 ist auch anwendbar, wenn der
Ehegatte des Arbeitnehmers das 50. 15. Im § 25 Abs. 4 werden die Worte „für die Wie-
Lebensjahr vollendet hat. Die Erhö- derbeschaffung notwendigen Hausrats und not-
hung auf die im Satz 1 bezeichneten wendiger Kleidung behandelt" durch die Worte
Beträge tritt vom Beginn des Kaien- „behandelt, die vor dem 1. Januar 1955 für die
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats und 19. Im§ 30 Abs. 5 werden die Worte „eines Doppel-
notwendiger Kleidung gemacht werden" ersetzt. besteuerungsvertrags" durch die Worte „einer
Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteue-
16. § 25 a wird wfe folgt geändert: rung" ersetzt.
a) Im Absatz 1 Satz 1 werden
20. Im § 31 erhält Absatz 4 die folgende Fassung:
aa) die Worte „Flüchtlingen, Vertriebenen
,, (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des
und" durch die Worte „Vertriebenen,
Arbeitnehmers, spätestens am Ende des Kalen-
Heimatvertriebenen, Sowjetzonenflücht-
derjahres aufzurechnen und bis zum Ablauf des
lingen und diesen gleichgestellten Per-
fünften Kalenderjahres, das auf die Lohnzahlung
sonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebe-
folgt, aufzubewahren."
nengesetzes vom 19. Mai 1953 - Bun-
desgesetzbl. I S. 201 -) sowie bei", 21. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bb) das Wort „sowie" durch das Wort „und" a) Die Worte „der Verordnung vom 15. Mai
ersetzt; 1950 (Bundesgesetzbl. S. 147)" werden durch
cc) hinter den Worten „auf Antrag" die die Worte „dem Gesetz zur Änderung steuer-
Worte,,- letztmals für das Kalenderjahr licher Vorschriften und zur Sicherung der
1954 -" eingefügt. Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 413)" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: b) Die Worte „mit der Maßgabe, daß die Lohn-
,, (2) In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen steuer nicht mehr als 80 vom Hundert des
kann § 25 für Aufwendungen zur Wieder- Jahreslohns beträgt" werden gestrichen.
beschaffung von Hausrat und Kleidung nicht
in Anspruch genommen werden." 22. § 35 wird gestrichen.
c) Im Absatz 3 werden die beiden ersten Sätze 23. § 37 wird wie folgt geändert:
gestrichen. Der bisherige Satz 4 erhält die
a) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ihm
folgende Fassung:
vorliegenden" und die Worte „den Arbeits-
„Aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind lohn im voraus erhält und" gestrichen.
diejenigen Personen, auf die § 1 oder § 1 a
b) Im Absatz 3 werden die Worte ,,§§ 38 bis 40
des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950
oder nach einer mit Zustimmung des Bundes-
(Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des
rates erlassenen Anordnung der Bundesre-
Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des
gierung" durch ,,§ 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38 bis
Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951
40" ersetzt. ·
(Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) und des Zwei-
ten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung 24. Im§ 41 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „für den"
des Heimkehrergesetzes vom 17. August 1953 durch die Worte „in dem" ersetzt.
(Bundesgesetzbl. I S. 931) Anwendung findet."
25. Im § 47 Abs. 3 Satz 2 werden hinter dem Wort
17. § 27 wird wie folgt geändert: ,, (Lohnsteuerüberweisungsblatt)" die Worte
a) Im Absatz 2 erhält der letzte Satz die fol- ,,nach näherer Anordnung der für die Finanz-
gende Fassung: verwaltung zuständigen obersten Landesbehör-
den im Einvernehmen mit dem Bundesminister
„Die Unterlagen für die Eintragung sind bei der Finanzen" eingefügt.
dem Finanzamt fünf Jahre aufzubewahren."
b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: 26. Im § 48 Abs. 3 erhält Satz die folgende Fas-
,, (3) Nach Ablauf des Kalenderjahres kann sung:
ein Antrag auf Eintragung eines steuerfrei ,,Der Arbeitgeber hat die nach Absatz 1 Zif:.
bleibenden Betrags für das abgelaufene fern 1 und 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach
Kalenderjahr nicht mehr gestellt werden." näherer Anordnung der für die Finanzverwal-
tung zuständigen obersten Landesbehö:r-den, die
18. Im § 29 Abs. 2 erhält Satz 4 die folgende im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Fassung: Finanzen zu treffen •ist, an das für den Arbeit•
„Nach Beendigung des Kalenderjahres hat der nehmer nach seinem Wohnsitz (gewöhnlichen
Arbeitgeber oder, wenn der Arbe.itnehmer die Aufenthalt) zuständige Finanzamt zu über-.
Lohnsteuerkarte im Besitz hat, der Arbeitnehmer senden."
die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt zu über- § 2
senden, es sei denn, daß der Arbeitnehmer die
Lohnsteuerkarte einem Antrag auf Durchführung Anwendungszeitraum
des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder einer Ein- (1) Die Vorschriften des § 1 gelten, vorbehaltlich
kommensteuererklärung beizufügen hat, die der Vorschriften in den Absätzen 2 bis 6, ab 1. Ja-
näheren Anordnungen treffen die für die Finanz- nuar 1954. Sie sind erstmals auf den Arbeitslohn
verwaltung zuständig.en obersten Landesbehör- anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum
den im Einvernehmen mit dem Bundesminister gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1953 endet.
der Finanzen." Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen,
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sind sie erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-
der dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1953 führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413)
zufließt. bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften in § 1 Ziff. 10 Buchstaben a § 3
und c sind erstmals auf Aufwendungen anzuwenden,
Freibetragskarte
die nach dem 25. Juni 1953 bewirkt werden.
Für das Gebiet des Landes Niedersachsen sind auf
(3) Die Vorschrift in § 1 Ziff. 10 Buchstabe d ist die in diesem Land ausgestellten Freibetragskarten
erstmals auf Zuschüsse anzuwenden, die nach dem
die Vorschriften der §§ 17 und 29 der Lohnsteuer-
31. Mai 1953 hingegeben werden.
Durchführungsverordnung und auf die nach den
(4) Die Vorschriften in§ 1 Ziff. 10 Buchstabe h und Freibetragskarten als steuerfrei abzuziehenden
Ziff. 12 sind erstmals auf Sonderausgaben anzu- Beträge die Vorschriften über die auf den Lohn-
wenden, die auf Grund von Verträgen geleistet steuerkarten eingetragenen steuerfrei bleibenden
werden, die nach dem 31. Mai 1953 abgeschlossen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Freibetrags-
worden sind. karten verlieren spätestens am 31. Dezember 1954
(5) Die Vorschriften in § 1 Ziff. 16, 18, 22, 25 und ihre Gültigkeit.
26 gelten ab 1. Januar 1953. Sie sind erstmals auf § 4
den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn- Geltung im Land Berlin
zu.hlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. De-
zember 1952 endet. Bei sonstigen, insbesondere ein- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
maligen Bezügen sind sie auf den Arbeitslohn anzu- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
wenden, der dem Arbeitnehmer nach dem 31. De- mit§ 2 des Dritten Teils des Gesetzes zur Änderung
zember 1952 zufließt. steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der
Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesge-
(6) Die Vorschrift in § 1 Ziff. 21 ist erstmals auf setzbl. I S. 413) gilt diese Rechtsverordnung auch im
den Arbeitslohn anzuwenden, der für einen Lohn- Land Berlin.
zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Mai
§ 5
1953 endet. Bei sonstigen, insbesondere einmaligen
Bezügen ist sie auf den Arbeitslohn anzuwenden, der Inkrafttreten
dem Arbeitnehmer nach dem 31. Mai 1953 zufließt. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes zur Änderung steuer- kündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrga~g 1953, Teil I
Erste Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes
(1. ASpG-DV).
Vom 6. November 1953.
Auf Grund des§ 9 Abs.1, der§§ 13, 17, des§ 18 tuts, das im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen
Abs. 7, des § 19 Abs. 4, der §§ 26, 27 und 31 des Alt- Mark Schuldner der Altsparanlage war, auf ein
sparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I anderes Institut im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
S. 495) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- oder im Zusammenhang mit der Abwicklung der
mung des Bundesrates: Geschäfte des in § 14 Abs. 1 des Gesetzes bezeich-
§ 1 neten Instituts übergegangen oder sind in diesem
Zeitraum Depotbestände eines solchen Instituts auf
Umtauschemissionen ein anderes Institut übertragen worden, ist das
Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Gesetzes wird andere Institut für die Bearbeitung des Entschädi-
vermutet, daß die aus der Anlage zu dieser Ver- gungsanspruchs zuständig. Ist in diesem Zeitraum
ordnung ersichtlichen nach dem 31. Dezember 1939 einem in § 14 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Geld-
aufgelegten Wertpapierarten dem Gläubiger im Um- institut die Eigenschaft als Kreditinstitut aberkannt
tausch für eine vor dem 1. Januar 1940 ausgegebene worden, bestimmt die Bankaufsichtsbehörde das zu-
Schuldverschreibung von dem Schuldner ausgehän- ständige Institut.
digt worden sind.
(2) Ist eine Schuldverschreibung, die im Zeitpunkt
§ 2 der Einführung der Deutschen Mark festgeschrieben
Umwandlung war, Gegenstand des Wertpapierbereinigungsver-
einer Sparanlage in eine andere Sparanlage fahrens oder ist für eine solche Schuldverschreibung
eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt wor-
Der Anerkennung einer im Zeitpunkt der Einfüh-.' den, so ist für die Bearbeitung des Entschädigungs-
rung der Deutschen Mark bestehenden Sparanlage anspruchs dasjenige Geldinstitut zuständig, welches
als Altsparanlage steht es nicht entgegen, wenn im Wertpapierbereinigungsverfahren als Anmelde-
1. die Verbindlichkeit auf den im Zeitpunkt der stelle tätig geworden ist oder die Lieferbarkeits-
Einführung der Deutschen Mark verpflichteten bescheinigung ausgestellt hat. ·Das Schuldnerinstitut
Schuldner im Wege der Gesamtrechtsnachfolge soll in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes
(Verschmelzung, Bestandsübertragung, Um- den Entschädigungsanspruch erst bearbeiten, wenn
wandlung) von einem anderen Schuldner über- es sich vergewissert hat, daß die festgeschriebene
gegangen war, der seinerseits bei Beginn des Schuldverschreibung weder Gegenstand des Wert-
1. Januar 1940 Schuldner aus der Sparanlage papierbereinigungsverf ahrens ist noch daß für sie
gewesen war und zu diesem Zeitpunkt seinen eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden
Sitz im Währungsgebiet der Reichsmark hatte, ist.
2. das im Zeitpunkt der Einführung der Deut-
(3) Die Zuständigkeit desjenigen Geldinstituts,
schen Mark verpflichtete Geldinstitut die Ver-
das als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungs-
bindlichkeit aus einer Spareinlage von einem
verfahren tätig geworden ist, wird nicht dadurch
anderen Geldinstitut übernommen hatte, das
ausgeschlossen, daß in den Fällen des§ 48 des Wert-
seinerseits bei Beginn des 1. Januar 1940
papierbereinigungsgesetzes eine Lieferbarkeitsbe-
Schuldner aus der Spareinlage gewesen war
scheinigung ausgestellt wird.
und zu diesem Zeitpunkt seinen Sitz im Wäh-
rungsgebiet der Reichsmark hatte. (4) Hat ein Geldinstitut. eine Lieferbarkeitsbe-
Die Anerkennung weiterer Sparanlagen als Altspar- scheinigung im Auftrag eine\.anderen Geldinstituts,
anlagen nach § 13 des Gesetzes bleibt vorbehalten. aber im eigenen Namen ausgestellt, wird der Ent-
schädigungsanspruch von demjenigen Geldinstitut
bearbeitet, das die Lieferbarkeitsbescheinigung aus-
§ 3
gestellt hat; der Bescheid ergeht im Einvernehmen
Ausschluß des Amtsverfahrens mit dem auftraggebenden Geldinstitut und auf Grund
Der Entschädigungsanspruch kann im Verfahren von dessen Unterlagen.
nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes (Amtsverfahren) nicht (5) Hat ein Geldinstitut in Berlin (West) eine
bearbeitet werden in den Fällen Lieferbarkeitsbescheinigung im Auftrag und im Na-
1. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes, men eines Geldinstituts mit Sitz im Bundesgebiet
2. des § 4 Abs. 6 des Gesetzes, ausgestellt, wird der Entschädigungsanspruch von
3. des § 4 Abs. 7 des Gesetzes. -demjenigen Geldinstitut bearbeitet, das die Liefer-
barkeitsbescheinigung ausgestellt hat.
§ 4 (6) Ist die Verbindlichkeit aus einer Schuldver-
schreibung vor dem 1. Juli 1953 auf Grund einer Be-
Zuständigkeit stätigung, daß die Voraussetzungen für die Aus-
für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs stellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung gegeben
(1) Sind zwischen dem Zeitpunkt der Einführung waren, getilgt worden, so ist für die Bearbeitung des
der Deutschen Mark und dem 1. Juli 1953 die Ver- Entschädigungsanspruchs dasjenige Geldinstitut zu-
bindlichkeiten aus Altsparanlagen desjenigen Insti- ständig, das die Bestätigung über das Vorliegen der
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953 1513
Voraussetzungen abgegeben hat; dieses Institut ist Eintragung in eine bereits in Händen des Entschädi-
auf die Notwendigkeit der Prüfung des Entschä- gungsberechtigten befindliche entsprechende Ur-
digungsanspruchs hinzuweisen. kunde genügt. Aus der Urkunde müssen die Bedin-
(7) Ist der Anspruch aus einer Schuldverschreibung gungen des Anspruchs (Absatz 1 Satz 2 bis 5) er-
zwischen dem Zeitpunkt der Einführung der Deut- sichtlich sein.
schen Mark und dem Zeitpunkt des Kraftloswerdens (3) Wird die Entschädigungsgutschrift nach Ab-
der Schuldverschreibu_ng (§ 3 des Wertpapierberei- satz 2 als Spareinlage gestaltet, gelten für diese
nigungsgesetzes) übertragen worden, so ist für die Einlage vom Zeitpunkt der Freigabe des Anspruchs
Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs dasjenige ab die Bedingungen für Spareinlagen mit gesetz-
Geldinstitut zuständig, das als Anmeldestelle im licher Kündigungsfrist. Wird die Entschädigungsgut-
Wertpapierbereinigungsverf ahren tätig geworden schrift nach Absatz 2 nicht als Spareinlage gestaltet,
ist; das Recht gilt mit Rechtskraft des Bescheides im verwandelt sich der Anspruch mit der Freigabe in
Wertpapierbereinigungsverfahren als im Sinne des eine Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist;
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes rechtskräftig zugunsten die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Frei-
desjenigen anerkannt, der nach den Ergebnissen des gabe. Ist die Altsparanlage eine Postspareinlage,
Wertpapierbereinigungsverfo.hrens Gläubiger im gelten die für Postspareinlagen maßgebenden Be-
Zeitpunkt der· Einführung der Deutschen Mark war. stimmungen Rückzahlungen aus den Spareinlagen
(8) Ist die Altsparanlage eine Sparanlage im Sinne nach den Sätzen 1 bis 3 werden ohne Beschränkung
des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes und ist ein Institut durch die in § 23 Abs. 3 des Gesetzes über das
nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes nicht vorhanden, Kreditwesen oder die Postsparkassenordnung be-
so ist für die Bearbeitung des Entschädigungs- stimmte Grenze geleistet.
anspruchs dasjenige Institut zuständig, welches von
dem Landesausgleichsamt, in dessen Bereich das be- § 7
lastete Grundstück belegen ist, bestimmt wird.
Form der Entschädigungsgutschrift
(9) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes oder nach bei Bausparguthaben
den vorstehenden Absätzen 1 bis 8 zuständige Insti-
tut kann bei der Bearbeitung des Entschädigungs- Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer
anspruchs sich der Mitwirkung eines anderen Insti- Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
tuts derart bedienen, daß dieses andere Institut im setzes, gilt § 6 sinngemäß. Soweit der Schuldner zur
Auftrag und im Namen des zuständigen Instituts Entgegennahme von Spareinlagen im Sinne von
den Bescheid erteilt; die durch das Gesetz begrün- § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht berech-
deten Verpflichtungen des zuständigen Instituts tigt ist, findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung; die Ent-
bleiben unberührt. schädigungsgutschrift ist vom Zeitpunkt der Freigabe
ab keine Spareinlage, aber mit dem für Spareinlagen
§ 5 mit gesetzlicher Kündigungsfrist geltenden Satz zu
verzinsen.
Form des endgültigen Bescheids
Ein endgültiger Bescheid nach § 15 Abs. 1 des Ge- § 8
setzes wird in der Form erteilt, daß dem Entschä- Form der Entschädigungsgutschrift bei
digungsberechtigten die Vornahme der Entschädi- Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen
gungsgutschrift bekanntgegeben wird.
(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer
Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-
§ 6 setzes, wird die Entschädigungsgutschrift derart er-
teilt, daß der Entschädigungsberechtigte Schuldver-
Form der Entsdlädigungsgutschrift
schreibungen in Höhe des Nennbetrages der Ent-
bei Spareinlagen
schädigungsgutschrift erhält, deren Schuldner der
(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Schuldner aus der Altsparanlage ist.
Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-
setzes, wird die Entschädigungsgutschrift in der Form (2) Ist die unverzügliche Ausgabe von Schuldver-
der Kontogutschrift erteilt. Der Anspruch aus der schreibungen nicht möglich, wird die Entschädigungs-
Kontogutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab jährlich gutschrift als Depotgutschrift derart erteilt, daß dem
mit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen wachsen Entschädigungsberechtigten Miteigentum an einer
dem Hauptanspruch zu. Zinseszinsen werden nicht vom Schuldnerinstitut auszustellenden Sammel-
geschuldet. Der Anspruch ist bis zur Freigabe nach urkunde verschafft wird; § 6 des Depotgesetzes gilt
§ 18 Abs. 5 des Gesetzes gesperrt. entsprechend.
(2) Das Geldinstitut ist berechtigt, die Entschädi- (3) Als Schuldverschreibungen im Sinne des Ab-
gungsgutschrift in der Form zu erteilen, daß der Ent- satzes 1 sind der Wertpapiergattung der Altspar-
schädigungsberechtigte eine Spareinlage im Sinne anlage entsprechende Schuldverschreibungen aus-
von § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom zugeben. Hat das Schuldnerinstitut in seinem
25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) oder, Geschäftsbetrieb Schuldverschreibungen mehrerer
soweit die Altsparanlage ein Postsparguthaben ist, Wertpapiergattungen ausgegeben, kann es die Aus-
eine Postspareinlage erhält; dem Entschädigungs- gabe der Schuldverschreibungen auf eine Wert-
berechtigten ist eine Urkunde auszuhändigen, in der papiergattung beschränken. Ein Anspruch des Ent-
die Rechtsnatur des Anspruchs als Spareinlage im schädigungsberechtigten auf eine bestimmte Stücke-
Sinne des Halbsatzes 1 kenntlich gemacht ist. Die lung der Schuldverschreibungen besteht nicht.
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Soweit der Entschädigungsanspruch nicht 50 deren Schuldner die Industriekreditbank A. G.,
Deutsche Mark oder ein Vielfaches davon beträgt, Düsseldorf, ist. Ist die unverzügliche Ausgabe von
hat der Entschädigungsberechtigte auch nach Aus- Schuldverschreibungen nicht möglich, wird die Ent-
gabe der Stücke keinen Anspruch auf Aushändigung schädigungsgutschrift als Depotgutschrift derart er-
von Stücken aus dem Sammelbestand. Es können teilt, daß dem Entschädigungsberechtigten in Höhe
jedoch Schuldverschreibungen im Betrage von 10, der Entschädigungsgutschrift Miteigentum an einer
20, 30 oder 40 Deutsche Mark (Kleinststücke) aus- von der Industriekreditbank A. G. auszustellenden
gegeben werden. Sammelurkunde verschafft wird; § 6 des Depot-
gesetzes gilt entsprechend.
(5) Zum Zweck der Ausfertigung der Schuldver-
schreibungen oder der Sammelurkunde gilt die (2) Reichsmarkschuldverschreibungen der Deut-
Deckungsforderung als entstanden, wenn die Durch- schen Industriebank, Berlin, gelten in Durchführung
schrift des Entschädigungsbescheides mit einer Be- dieser Verordnung als Sparanlagen im Sinne des
stätigung des Schuldnerinstituts vorliegt. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.
1
(6) Soweit der Entschädigungsanspruch nicht 10
Deutsche Mark oder ein Vielfaches davon beträgt, § 11
erteilt in Abweichung von den Absätzen 1 bis 4 das Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs
entscheidende Geldinstitut auf Veranlassung des bei Industrieobligationen
Schuldnerinstituts die Entschädigungsgutschrift als
(1) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes entschei-
Kontogutschrift.
dende Geldinstitut leitet vor Bekanntgabe der
§ 9 Erteilung der Entschädigungsgutschrift an den Ent-
Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs bei schädigungsberechtigten einen nach näherer Wei-
Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts
herzustellenden Formularsatz der Prüfstelle zu, die
(1) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes entschei-
für die Wertpapierbereinigung derjenigen Wert-
dende Geldinstitut leitet vor Bekanntgabe der Er-
papierart zuständig ist, aus welcher der Entschä-
teilung der Entschädigungsgutschrift an den Ent-
schädigungsberechtigten einen nach näherer Wei- digungsanspruch hergeleitet wird. Die Prüfstelle
leitet den Formularsatz an die Industriekreditbank
sung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts
A. G. weiter. Die zuständige Wertpapiersammelbank
herzustellenden Formularsatz dem Schuldnerinstitut
erteilt auf deren Veranlassung· Depotgutschrift zu
zu. Dieses übersendet dem entscheidenden Geld-
Lasten der Industriekreditbank A. G. und zugunsten
institut die zur Verbriefung der Entschädigungsgut-
schrift erforderlichen Schuldverschreibungen oder des entscheidenden Geldinstituts. Nach Eingang der
erteilt, gegebenenfalls über die Wertpapiersammel- Depotgutschrift gibt das entscheidende Geldinstitut
dem Entschädigungsberechtigten die Erteilung der
bank, eine Depotgutschrift zugunsten des entschei-
denden Geldinstituts. Nach Eingang der Stücke oder Entschädigungsgutschrift (§ 10 Abs. 1) bekannt.
der Depotgutschrift gibt das entscheidende Geld- (2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,
institut dem Entschädigungsberechtigten die Ertei- daß die Verpflichtung, auf offensichtliche Bedenken
lung der Entschädigungsgutschrift (§ 8 Abs. 1 und 2) hinzuweisen, nicht bei dem Schuldnerinstitut, son-
bekannt. dern bei der Prüfstelle liegt.
(2) Das Schuldnerinstitut soll das entscheidende
Institut auf offensichtliche Bedenken gegen die vor- § 12
gesehene Mitteilung hinweisen. Das entscheidende Ausstattung der Schuldverschreibungen
Geldinstitut hat solche Bedenken zu prüfen. Es ob- nach§§ 8 und 10 dieser Verordnung
liegt seiner Verantwortung, ob es den vorgesehenen
Bescheid auf Grund der Bedenken ändert oder vom (1) Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Ja-
Erlaß eines Bescheides im Verfahren nach§ 14 Abs. 2 nuar 1953 ab mit 4 vom Hundert nachträglich jeweils
des Gesetzes absieht. Das Schuldnerinstitut haftet zum 1. Juli und zum 2. Januar durch Barzahlung ver•
weder für die Richtigkeit des Hinweises noch für zinst. Die Zinszahlung erfolgt durch Einlösung von
die Unterlassung eines solchen. Kupons. Satz 2 gilt nicht für die auf das Jahr 1953
entfallenden Zinsen; insoweit werden dem Entschädi-
(3) Ist der Schuldner aus der Altsparanlage ein gungsberechtigten mit den Schuldverschreibungen
Geldinstitut mit Sitz in Berlin (West) odt;lr ein nach Zinsscheine ohne Fälligkeitstermin ausgehändigt,
der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungs- über deren Gestaltung und Einlösung der Präsident
gesetz als verlagert anerkanntes Geldinstitut, so ist
des Bundesausgleichsamts das Nähere bestimmt. De-
ein Bescheid nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes aus-
potgutschriften (§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2)
geschlossen.
werden entsprechend durch Barzahlung verzinst.
§ 10
(2) Zinsen aus Kleinststücken (§ 8 Abs. 4) und aus
Form der Entschädigungsgutschrift entsprechenden Depotgutschriften werden in Ab-
bei Industrieobligationen weichung von Absatz 1 erst bei. Tilgung fällig und
(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer zahlbar. Kapital- und Zinsansprüche müssen nicht
Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Ge- getrennt verbrieft werden. Für Kleinststücke wird
setzes, gilt hinsichtlich der Form der Entschädigungs- eine besondere Sammelurkunde ausgestellt. Der In-
gutschrift § 8 mit der Maßgabe, daß der Entschädi- haber kann den Umtausch mehrerer Kleinststücke
gungsberechtigte in Höhe des Nennbetrags der Ent- gegen andere Stücke mit insgesamt demselben Nenn-
schädigungsgutschrift Schuldverschreibungen erhält, betrag verlangen.
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953 1515
(3) Die Schuldverschreibungen werden nach Maß- würde, vor dem 1. Juli 1953 verstorben ist. Soweit
gabe der Einlösung der Deckungsforderungen des hiernach Zahlungen an nicht oder nur mit einem An-
Schuldners gegenüber dem Ausgleichsfonds (§ 323 teil Entschädigungsberechtigte geleistet werden, blei-
Abs. 6 des Lastenausgleichsgesetzes) durch Aus- ben die Ansprüche Entschädigungsberechtigter gegen
losung bis spätestens 31. Dezember 1979 getilgt. Die den Empfänger der Zahlung unberührt.
bevorzugte Auslosung von Kleinststücken kann an- (4) Kommt die Mitteilung über die Erteilung der
geordnet werden. Der Ausgleichsfonds löst die den Entschädigungsgutschrift als unbestellbar an den
Leistungen nach Absatz 1 entsprechenden Verbind- Schuldner zurück, ist ein Bescheid und eine Entschä-
lichkeiten aus Deckungsforderungen jeweils nach- digungsgutschrift nicht erteilt. Bereits vollzogene
träglich zum 15. Juni und zum 15. Dezember ein, Buchungen sind rückgängig zu machen. Der Zeit-
(4) Die Aussteller von Schuldverschreibungen punkt der Rückgängigmachung bleibt dem Schuldner
nach §§ 8 und 10 sind verpflichtet, die Börsenzulas- überlassen; aus einer Verschiebung der Rückgängig-
sung dieser Schuldverschreibungen unverzüglich machung dürfen sich finanzielle Nachteile für den
nach der Ausgabe an allen denjenigen deutschen Ausgleichsfonds nicht ergeben.
Wertpapierbörsen zu beantragen, an denen die der
Entschädigung zu Grunde liegenden Schuldverschrei- § 14
bungen zum amtlichen Handel und zur Notierung
Form der Entschädigungsgutschrift
zugelassen sind. Der Bundesminister für Wirtschaft
bei durch Grundpiandrechte gesicherten
gibt im Einvernehmen mit dem BNndesminister der
privatrechtlichen Ansprüchen
Finanzen die für die Beurteilung der einzuführenden
Schuldverschreibungen (§§ 8 und 10) wesentlichen (1) Beruht der Entschädigung~anspruch auf einer
Angaben bekannt; die Schuldverschreibungen gelten Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Ge-
im Sinne des § 40 des Börsengesetzes als Schuld- setzes, gilt § 1 entsprechend.
verschreibungen, deren Verzinsung und Rückzah- (2) Der Schuldner aus der Kontogutschrift kann
lung vom Bund gewährleistet sind. Die Industrie- mit dem Entschädigungsberechtigten vereinbaren,
kreditbank A. G. ist verpflichtet, die Zulassung der daß an Stelle der Kontogutschrift Schuldverschrni-
nach § 10 auszugebenden Schuldverschreibungen bungen (§ 8) ausgegeben werden.
unverzüglich nach ihrer Ausgabe an allen deutschen
Wertpi;ipierbörsen zu beantragen.
§ 15
(5) Die Ausgabe der Schuldverschreibungen (§§ 8 Obernahme der
und 10) gilt als nach § 1 des Gesetzes über den Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift
Kapitalverkehr vom 15. Dezember 1952 (Bundesge- durch ein anderes Institut
setzbl. I S. 801) und nach § 795 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs genehmigt. (1) Die Verbindlichkeit aus der Entschädigungs-
gutschrift kann mit Zustimmung der Bank- oder Ver-
sicherungsaufsichtsbehörden von einem anderen In-
§ 13 stitut übernommen werden, wenn ein wichtiger
Form der Entschädigungsgutschrift Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt nicht die
bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen Änderung des .Wohnsitzes des Entschädigungsbe-
rechtigten. Mit Zustimmung der Bank- oder Ver-
(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer sicherungsaufsichtsbehörden .kann schon vor Ertei-
Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Ge- lung der Entschädigungsgutschrift vereinbart wer-
setzes, wird die Entschädigungsgutschrift in der den, daß die Verbindlichkeit aus der Entschädigungs-
Form erteilt, daß dem Entschädigungsberechtigten gutschrift mit deren Entstehen auf ein anderes In-
Kontogutschrift erteilt wird. Der Anspruch aus der stitut übergehen wird.
Kontogutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab jährlich
mit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen wachsen (2) Ist die Altsparanlage eine Schuldverschreibung
dem Hauptanspruch zu. Zinseszinsen werden nicht des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden,
geschuldet. Der Anspruch ist bis zur Freigabe nach Berlin, so bleibt besondere Regelung darüber vor-
§ 18 Abs. 5 des Gesetzes gesperrt. behalten, welches Institut die Verbindlichkeit aus
der Entschädigungsgutschrift übernimmt.
(2) Nach Freigabe des Anspruchs ist der Gegen-
wert der Kontogutschrift dem Entschädigungsbe-
§ 16
rechtigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Eine Verzinsung des Anspruchs nach Freigabe findet, Depotgutschrift in besonderen Fällen
soweit und solange mit dem Entschädigungsberech- (1) In den Fällen des § 4 Abs. 4 wird die Depot-
tigten Abweichendes nicht vereinbart wird, nicht gutschrift durch das entscheidende Institut bei dem
statt. auftraggebenden Institut erteilt.
(3) Die Mitteilung über die Erteilung der Gutschrift (2) Ist eine nicht zum Neugeschäft zugelassene
ist dem Berechtigten zu übersenden. In dieser Mit- Berliner Altbank im Wertpapierbereinigungsver-
teilung kann festgelegt werden, daß der Schuldner f ahren als Anmeldestelle tätig geworden und ist
aus der Gutschrift berechtigt ist, Zahlungen aus der zugunsten des Anmelders über das anerkannte Recht
Gutschrift zugunsten desjenigen zu leisten, der ihm eine Gutschrift bei einem anderen Geldinstitut er-
die Mitteilung vorlegt. Eine solche Berechtigung be- teilt worden, so wird die Entschädigungsgutschrift
steht auch dann, wenn derjenige, der nach § 4 Abs. 2 von dem nicht zum Neugeschäft zugelassenen Geld-
des Gesetzes als entschädigungsberechtigt gelten institut bei dem anderen Geldinstitut erteilt.
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 17 entfällt, soweit die Bediensteten in einem Beamten-
verhältnis stehen oder nach § 52 des Wertpapier-
Sondervorschriften für Berlin (West)
bereinigungsgesetzes verpflichtet sind.
(1) War eine Spareinlage im Zeitpunkt der Einfüh- (2) Die Verpflichtung wird von dem Leiter des-
rung der Deutschen Mark bei einem Geldinstitut in jenigen Ausgleichsamts, das für die Niederlassung
Berlin begründet und ist sie als Uraltguthaben nach des Instituts örtlich zuständig ist, durch Handschlag
den Vorschriften der Uraltkonten-Bestimmung vom vorgenommen. Bei der Verpflichtung sollen die zu
23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Ber- verpflichtenden Bediensteten auf die Vorschriften
lin I S. 509) umgestellt worden oder wird sie nach der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnis-
den Vorschriften des Umstellungsergänzungsgeset- verrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom
zes vom 21. September 1953 (Bu.ndesgesetzbl. I 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) und auf ihre
S. 1439) umgewandelt, steht es der Anerkennung Obliegenheiten in Durchführung des Altsparer-
dieser Spareinlage als Altsparanlage nicht entgegen, gesetzes hingewiesen werden. Ober die Verpflich-
wenn der Nachweis, daß die Spareinlage schon bei tung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der
Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, dem Verpflichtete mit unterzeichnet.
Grunde nach nicht mehr geführt werden kann.
(2) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer § 19
Altsparanlage, die am Währungsstichtag bei einem
Verfahrenshilfe
Geldinstitut in Berlin verbucht war, ist dieses Geld-
institut für die Bearbeitung auch dann zuständig, Die in die Durchführung des Altsparergesetezs ein-
wenn es nicht zum Neugeschäft zugelassen ist. Die geschalteten Institute sind, zu gegenseitiger Ver-
Entschädigungsgutschrift erfolgt bei demjenigen fahrenshilfe verpflichtet.
Geldinstitut, das die Gutschrift in Deutscher Mark
nach Ziffer 3 der Berliner Uraltkonten-Bestimmung § 20
oder nach der 35. Durchführungsverordnung zum
Umstellungsgesetz oder nach den Vorschriften qes Anwendung im Land Berlin
Umstellungsergänzungsgesetzes vorgenommen hat. Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
§ 18 mit § 32 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechtsverord-
Verpflichtung der Angestellten der Institute
nung auch im Land Berlin.
(1) Nach § 26 des Gesetzes zu verpflichten sind
diejenigen Bediensteten der Institute, welche nach § 21
den innerdienstlichen Vorschriften ermächtigt sind,
in Durchführung des Gesetzes Willenserklärungen Inkrafttreten
abzugeben, durch die Verbindlichkeite_n des Aus- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gleichsfonds begründet werden. Eine Verpflichtung kündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 1953.
Der Bundeskanzler.
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953 1517
Anlage
(zu § 1 der Verordnung,
§ 9 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes)
Verzeichnis der Umtauschemissionen
Kenn- Kenn-
Nummer Nummer
A. Private Hypothekenbanken 4°/o Hypotheken-Pfandbriefe
von 1941 Em.24 26913
Bayerische Handelsbank (Boden- 40/o Hypotheken-Pfandbriefe
kreditanstalt), München von 1941 Em.25 26915
40/o (4½0/o) Reichsmarkpfand- 40/o Hypotheken-Pfandbriefe
briefe von 1940 Reihe 5 2/22108 · von 1941 Em.26 26916
4 °/o Reichsmarkpfandbriefe 40/o Hypotheken-Pfandbriefe
von 1942 Reihe 3 1/22106 von 1941 Em.27 26917
4 0/o Reichsmarkpfandbriefe 40/o Hypotheken-Pfandbriefe
von 1943 Reihe 5 3/22106 von 1941 Em.28 26918
4 0/o RM-Schuldverschreibungen 40/o Hypotheken-Pfandbriefe
von 1942 Reihe 2 22132 von 1942 Em.29 26919
40/o Kommunal-Obligationen
Bayerische Hypotheken- und von 1940 Em.17 26931
Wechsel-Bank, München
40/o Kommunal-Obligationen
4 0/o Reichsmark-Hypotheken- von 1941 Em.19 26932
Pfandbr,iefe von 1940 Reihe 2 2/22201 40/o Kommunal-Obligationen
40/o (41/20/o) Reichsmark-Hypo- von 1941 Em.20 26934
theken-Pfandbriefe 4 0/o Kommunal-Obligationen
von 1940 Reihe 6 22224 von 1941 Ern. 21 26935
40/o (41120/o) Reichsmark-Hypo- 40/o Kommunal-Obligationen
theken-Pfandbriefe vo:n 1941 Em.22 26936
von 1940 Reihe 1 22224 40;,, Kommunal-Obligationen
von 1941 Em.23 26937
Bayerische Landwirthschaftsbank ·
e. G. m. b. H., München
Deutsche Genossenschafts-Hypothe-
4 6/o (4½ 0/o) Reichsmark-Hypo- kenbank Aktiengesellschaft, Berlin
thekenpfandbriefe
von 1940 Reihe 48 22321 4 0/o Reichsmark-Kommunal-
Schuldverschreibungen
Bayerische Vereinsbank, München von 1941 Reihe 6 22835
4 0/o Reichsmark-Kommunalschuld-
verschreibungen von 1940 Serie 3 u. 4 22435 Deutsche Hypothekenbank (Actien-
4 0/o Reichsmark-Kommunalschuld- Gesellschaft), Berlin
verschreibungen von 1941 Serie 5 u. 6 22436 4 0/o (4112 0/o) RM-Pfandbriefe
4 0/o (41/ii 0/o) Rei chsmar k-H ypo- von 1940 Serie 41 22902
theken-Pfandbriefe Serien 40/o RM-Pfandbriefe von 1941 Serie 42 22903
von 1940 11 bis 15 2/22401
4 0/o Kommunal-Obligationen
4 0/o Reichsmark-Hypotheken- von 1941 Serie X 22932
Pfandbriefe von 1942 Serie 22 22415
Braunschweig-Hannoversche Deutsche Hypothekenbank, Bremen
Hypothekenbank, Braunschweig (früher in Meiningen/Weimar)
(Verwaltungssitz in Hannover) 40/o Hypotheken-Pfandbriefe
4 °/o (4½ 0/o) Hypothekenpfand- von 1940 Ern. 31 24210
briefe von 1940 2/22606 4 4/o Hypotheken-Pfandbriefe
4 0/o Hypothekenpfandbriefe von 1941 Em.33 24215
von 1940 2/22607 40/o Hypotheken-Pfandbriefe
4°/o Kommunal-Schuldverschref- von 1942 Em.36 24216
bungen von 1940 22635 4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-
4 0/o Kommunal-Schuldverschrei- bungen von 1940 Em.32 24232
bungen von 1941 22636 4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-
bungen von 1941 Em.34
Deutsche Centralbodenkredit- u.Erw. 24240
Aktiengesellschaft, Berlin 4°/o Kominunal-Schuldverschrei-
4112 0/o Hypotheken-Pfandbriefe bungen von 1941 Ern. 35 24241
von 1940 Em.13 26911
41/2 0/o Hypotheken-Pfandbriiefe
von 1940 Em.14 26903 Frankfurter Hypothekenbank,
Frankfurt (Main)
41/2 0/o Hypotheken-Pfandbriefe
von 1940 Em.15 26904 40/o (41/20/o) Pfandbriefe von 1940 Reihe 19 23302
4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe 40/o (41/20/o) Pfandbriefe von 1940 Reihe 20 23306
von 1940 Em.18 26914 4 0/o Pfandbriefe von 1940 Reihe 21 23308
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Kenn- Kenn-
Nummer Nummer
4 0/o Pfandbriefe von 1941 Reihe 22 23311 Thüringische Landes-Hypotheken-
40/o Pfandbriefe von 1942 Reihe 23 23316 bank, Hagen (früher Weimar)
4 0/o Kommunal-Schuldverschrei- 40/o RM-Pfandbriefe Serie XXIV 25815
bungen von 1941 Reihe 5 23333 4 0/o RM-Pfandbriefe Serie XXVII 25817
4 0/o Kommunal-Schuldverschrei-
bungen von 1941 Reihe 6 23334 Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg
40/o (4½0/o) RM-Pfandbriefe Serie 36 25908
Hypothekenbank in Hamburg, 4 °/o (4½ 0/o) RM-Pfandbriefe Serie 37 25908
Hamburg 4 0/o (4½ 0/o) RM-Pfandbriefe Serie 38 25908
4 0/o (4¼ 0/o) Hypothekenpfand-
briefe Em.P 23606
Westdeutsche Bodenkreditanstalt,
Köln
Lübecker Hypothekenbank Aktien- 4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe
gesellschaft, Lübeck von 1941 Ern. XXXIV 26013
4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe, 4 0/o Kommunal-Obligationen
Ausgabe 1940 Ern. VII 26603 von 1941 Ern. XXXIII 26037
4 °/o Hypotheken-Pfandbriefe,
Ausgabe 1942 Ern. VIII 26606 Württembergischer Kreditverein
Aktiengesellschaft, Stuttgart
Mecklenburgische Hypotheken- und 4 0/o Hypothekenpfandbriefe
Wechselbank, Lübeck von 1941 Reihe 20 26211
4 0/o RM-Pfandbriefe Em.20 24008
Rheinische Hypothekenbank, B. Oiientlich-rechtliche Kreditanstalten
Mannheim
4 0/o (4½ 0/o) Reichsmarkpfand- Badische Kommunale Landesbank
briefe Reihe 44 25006 - Girozentrale - , Mannheim
4 0/o (4¼ 0/o) Reichsmarkpfand- 4 0/o Reichsmark-Kommunal-
briefe Reiihe 45 25006 Schuldverschreibungen
Ausgabe 1941 Serie 5 21329
4 0/o Reichsmarkpfandbr,iefe Reihe 47 25015
4 0/o Reichsmark-Kommunal-
4 0/o Reichsmarkpf andbr1iefe Reihe 48 25019 Schuldverschreibungen
4 0/o RM-Kommunalschuldver• Ausgabe 1940 Serie 4 21328
schreibungen Reihe XII 25036 40/o (4½0/o) Reichsmark-
4 0/o RM-Kommunalschuldver- Kommunal-Schuld•
schreibungen Reihe XIII 25037 verschreibungen
Ausgabe 1940 Serie 3 21326
Rheinisch-Westfälische Boden-
C;redit-Bank, Köln Bayerische Gemeindebank (Giro-
4 0/o (4½0/o) RM-Pfandbriefe zentrale) Offentliche Bankanstalt,
von 1940 Serie 19 25101 München
4 0/o RM-Pfandbriefe von 1940 Serie 20 25102 4 0/o Bayerische Kommunal-
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver- Anleihe von 1942 Reihe I 18518
schreibungen von 1941 Serie IX 25135
Bayerische Landesbodenkredit-
Sächsische Bodencreditanstalt, anstalt, München (früher: Bayerische
Berlin (früher Dresden) Landeskulturrentenanstalt)
4 0/o Landeskulturrenten briefe
4½ 0/o Hypotheken-Pfandbriefe
von 1940 von 1942, Gruppe V Reihe 4 21513
Reihe 27 25304
4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe
von 1940 Reihe 28 25305 Berliner Pfandbrief-Amt (Berliner
4 0/o Kommunal-Schuldverschrei- Stadtschaft), Berlin
bungen von 1941 Reihe 7 25336 4 0/o (4½ 0/o) Pfandbriefe
erweiterte Serie A
vom Jahre 1940 Serie A 20009
Süddeutsche Bodencreditbank,
München
4 0/o (4½ 0/o) Hypotheken-Pfand- Braunschweigische Staatsbank,
briefe von 1940 Reihe 3 26302 Braunschweig
4 0/o (4½ 0/o) Hypotheken-Pfand- 4 0/o Kommunal-Obligationen
briefe von 1940 von 1941 Reihe XXX 20097
Reihe 4 26303
4 0/o (4 1/2 0/o) Hypotheken-Pfand-
briefe von 1940 Reihe 5 26304 Bremenscher ritterschaftlicher
4 0/o (4½ 0/o) Hypotheken-Pfand- Kredit-Verein, Stade
briefe von 1940 Reihe 6 26305 4 0/o (4½ 0/o) Pfandbriefe von 1940 Reihe I 20112
4 0/o Hypolhcken-Pfanclbricfe 4 0/o Pfandbriefe von 1942 Reihe III 20116
von 1941 Reihe 8 26307
4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe Central-Landschaft für die
von 1941 Reihe 9 26308 Preußischen Staaten, Berlin
4 °/o Kommunal-Schuldverschrei- 40/o (4½0/o) Landschaftl.
bungen von 1941 Reihe K 3 26332 RM-Pfandbriefe Reihe 2 20473
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953 1519
Kenn- Kenn-
Nummer Nummer
Deutsche Girozentrale - Deutsche 4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-
Kommunalbank -, Berlin schreibungen von 1941 Serie 13 1/20623
4 0/o Deutsche Kommunal-Anleihe 4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-
von 1941 Ausgabe I 18544 schreibungen von 1941 Serie 14 2/20623
40/o Deutsche Kommunal-Anleihe
von 1941 Ausgabe II 18545 Niedersächsische Landesbank -
Girozentrale -, Hannover
Hessische Landesbank - Giro- 4 0/o Niedersächsische Landes-
zentrale -, Darmstadt bankanleihe von 1941 Ausgabe-2 21111
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-
schreibungen von 1941 Reihe 13 20317 Preußische Landespfandbriefanstalt,
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver- Berlin
schreibungen von 1941 Reihe 14 20319 jetzt: Deutsche Pfandbriefanstalt,
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver- Berlin
schreibungen von 1942 Reihe 15 20304 4 0/o Kommunal-Obligationen
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver- von 1941 Reihe 28 20822
schreibungen von 1942 Reihe 16 20305
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver- Rheinische Girozentrale und
schreibungen von 1942 Reihe 17 20303 Provinzialbank, Düsseldorf
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver- 4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-
schreibungen von 1942 Reihe 18 20306 schreibungen von 1941 Ausgabe 9 21465
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-
schreibungen von 1942 Reihe 19 20307 Ritterschaftliches Kreditinstitut des
Fürstentums Lüneburg, Celle
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-
schreibungen von 1942 Reihe 20 20308 4 0/o RM-Pfandbriefe von 1947 Reihe II 20168
4 6/o RM-Kommunal-Schuldver-
schreibungen von 1942 Reihe 21 20309 Schleswig-Holsteinische Landschaft,
Kiel
4 0/o RM-Kommunal-Schuldver-
schreibungen von 1942 Reihe 22 20311 40/o (4½0/o) Reichsmark-Pfand- Ausgabe
briefe 1940 21076
4½0/o RM-Hypothekenpfand-
briefe von 1940 Reihe 14 20315
Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-
4 0/o RM-Hypothekenpfandbriefe Bremen, Bremen
von 1941 Reihe 15 20316
4 0/o Reichsmark-Pfandbriefe
von 1942 Serie X 20688
Landesbank der Provinz Westfalen
jetzt: Landesbank für Westfalen
(Girozentrale), Münster/Westf.
4 0/o Kommunal-Schuldverschrei- C. Industrieunternehmen
bungen von 1941 Reihe 9 21174 Allgemeine Elektricitäts-Gesell-
4 0/o Kommunal-Schuldverschrei- schaft, Berlin
bungen von 1941 Reihe 10 21179 4 0/o TeHschuldverschreibungen 30061
4 0/o Kommunal-Schuldverschrei- von 1942
bungen von 1941 Reihe 12 21184 4 0/o Teilschuldverschreibungen
4 0/o Kommunal-Schuldverschrei- von 1941 der ehern. Gesell-
bungen von 1942 Reihe 13 21185 schaft für elektrische Unter-
4 0/o Pfandbriefe von 1942 Reihe 3 21186 nehmungen Aktiengesell-
schaft, Berlin 32722
Landesbank und Girozentrale
Schleswig-Holstein, Kiel Aschinger Aktien-Gesellschaft,
4 0/o Reichsmark-Hypotheken- Berlin
Pfandbriefe Reihe IX 21136 4½ 6/o Teilschuldverschreibungen
4 0/o Reichsmark-Kommunal- von 1941 30102
Schuldverschreibungen Reihe VIII 21135
4 0/o Reichsmark-Kommunal- Bergbau-Aktiengesellschaft
Schuldverschreibungen Reihe X 21137 Ewald-König Ludwig, Herten i. W.
4 0/o Teilschuldverschreibungen
Landeskreditkasse zu Kassel, Kassel von 1942 30663
40/o (4½0/o) Hypotheken-Pfand-
briefe von 1940 Reihe 15 20354 Chemische Werke Essener Stein-
kohle Aktiengesellschaft, Essen
4 0/o Hypotheken-Pfandbriefe
von 1940 Reihe 16 20341 4 0/o Teilschuldverschreibungen
von 1942 31291
Landschaft der Provinz Westfalen,
Münster Eisenwerk-Gesellschaft Max,imilians-
hütte, Sulzbach-Rosenberg Hütte
40/o (4½0/o) Reichsmark-Pfand•
briefe von 1940 Reihe 2 21207 4 0/o Teilschuldverschreibungen
von 1941 32144
Nassauische Landesbank, Wiesbaden Essener Steinkohlenbergwerke
4 0/o RM-Pfandbriefe von 1941 Ausgabe 15 20616 Aktiengesellschaft, Essen
4 0/o RM-Kommunalanleihe 4 0/o Teilschuldverschreibungen
von 1941 Serie 12 20609 von 1941 32133
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Kenn- Kenn-
Nummer Nummer
-
Feldmühle Papier- und Zellstoff- Klöckner-Werke Aktiengesellschaft,
werke Aktiengesellschaft, Duisburg
Düsseldorf-Oberkassel 4 9/o Teilschuldverschreibungen
(früher Stettin-Odermünde) von 1943 34010
4 0/o Teilsd:mldverschreibungen
von 1943 32542 Mitteldeutsche Stahlwerke G.m.b.H.,
Berlin
Gelsenkirchener Bergwerks- 4 0/o Teilschuldverschreibungen
Aktiengesellschaft, Essen von 1941 35263
4 0/o Teilschuldverschreibungen
von 1942 32581 Neckar-Aktiengesellschaft, Stuttgart
4 9/o Teilschuldverschreibungen
Gesellschaft für elektrische Unter- von 1941 35744
nehmungen Aktiengesellschaft,
Berlin Rheinisch-Westfälisches
4 0/o Teilschuldverschreibungen Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft,
von 1941 32722 Essen
(siehe: Allgemeine Elektricitäts- 4 0/o Teilschuldverschreibungen
Gesellschaft, Berlin) von 1944 36469
Rhein-Main-Donau Aktiengesell-
Gutehoffnungshütte Aktienverein schaft, München
für Bergbau und Hüttenbetrieb,
Nürnberg, gemeinsam mit der Gute- 4 •Jo Teilschuldverschreibungen
hoffnungshütte Oberhausen Aktien- von 1940 36413
gesellschaft, Oberhausen
4 0/o Teilschuldverschreibungen Ruhrgas Aktiengesellschaft, Essen
von 1943 32833 4 '/o Teilschuldverschreibungen
von 1943 36493
Hackethal-Draht- und Kabel-Werke
Aktiengesellschaft, Hannover Ruhrverband, Essen
41/z 0/o Teilschuldverschreibungen 4 •/, Teilschuldverschreibungen
von 1941 33481 von 1942 18659
Hamburgische Electricitäts-Werke Salzmann & Comp., Kassel
Aktiengesellschaft, Hamburg 41/z 0/o Teilschuldverschreibungen
4 0/o Schuldverschreibungen von 1941 36731
von 1941 33324
August Thyssen-Hütte Aktiengesell-
Harpener Bergbau-Aktien-Gesell- schaft, Duisburg-Hamborn
schaft, Dortmund 4 0/o Schuldverschreibungen
4 0/o Teilschuldverschreibungen von 1943 37463
von 1942 33376
Union Rheinische Braunkohlen
Hoesch Aktiengesellschaft, Kraftstoff Aktiengesellschaft,
Dortmund Wesseling Bez. Köln
4 °/o Teilschuldverschreibungen 4 0/o Schuldverschreibungen
von 1944 - 33472 von 1942 37632
..
· ~
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953 1521
Verordnung über Abrechnungsstellen
im Wechsel- und Scheckverkehr.
Vom 10. November 1953.
Auf Grund des Artikels 38 Abs. 3 des Wechsel- sel- und Scheckverkehr vom 28. Oktober 1943
gesetzes vom 21. Juni 1953 (Reichsgesetzbl. I S. 399) - Reichsgesetzbl. I S. 582 - (Gesetz- und Ver-
und des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom ordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-
14. August 1953 (Reichsgesetzbl. I S. 597) in Verbin- Pfalz S. 372), .
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für f) die Verordnung des Justizministeriums des
die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim- Landes Württemberg-Hohenzollern über die
mung des Bundesrates verordnet: Änderung der Verordnung über Abrechnungs-
stellen im Wechsel- und Scheckverkehr vom
§ 1 5. Juli 1948 (Regierungsblatt für das Land
Die Abrechnungsstellen, die bei einer Zweiganstalt Württemberg-Hohenzollern S. 98).
einer Landeszentralbank oder bei der Berliner Zen-
tralbank errichtet sind oder errichtet werden, sind § 4
Abrechnungsstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-
des Wechselgesetzes und des Artikels 31 Abs. 1 des bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
Scheckgesetzes.
§ 2 § 5
(1) Wechsel oder Schecks können in eine Ab- Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-
rechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Be- kündung in Kraft.
zogene oder der Dritte, bei dem der Wechsel oder Bonn, den 10. November 1953.
der Scheck zahlbar gestellt worden ist, bei der Ab-
rechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungs- Der Bundesminister der Justiz
verkehr zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teil- Neumayer
nehmer vertreten wird.
(2) Die Einlieferungen müssen den für den Ge-
schäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden
Bestimmungen entsprechen. Berichtigung zum Bundesversorgungsgesetz
in der Fassung vom 7. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 866).
§ 3
Aufgehoben werden: In § 82 Buchstabe a muß es statt ,, (Personen-
schädengesetz)" richtig heißen ,, (Kriegspersonen-
a) die Verordnung des Reichsministers der Justiz schädengesetz)"; in Buchstabe bist hinter dem Wort
über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Personenschäden einzufügen ,, (Besatzungspersonen-
Scheckverkehr vom 28. Oktober 1943 (Reic:hs-
schädengesetz}".
gesetzbl. I S. 582),
b) die Verordnung des Bayerischen Steilvertre- Bonn, den 27. Oktober 1953.
tenden Ministerpräsidenten und Staatsministers Der Bundesminister für Arbeit
der Justiz vom 28. September 1948 zur Ände- Im Auftrag
rung der Verordnung über Abrechnungsstellen Eckert
im Wechsel- und Scheckverkehr (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 205),
c} die Verordnung Nr. 1006 der Landesregierung
des Landes Württemberg-Baden vom 20. April Berichtigung zur Verordnung über die Verpackung,
1948 zur Änderung der Verordnung über Ab- Kennzeichnung und Plombierung von Saatgut
rechnungsstellen im Wechsel- und Scheckver- (Kennzeichnungsverordnung) vom 30. Oktober 1953
kehr (Regierungsblatt der Regierung Württem- (Bundesgesetzbl. I S. 1503).
berg-Baden S. 62), In § 5 muß es anstelle des Wortes „sind richtig
II
d) die Verordnung der Freien Hansestadt Bremen ,, werden und anstelle der Worte „ zu ahnden"
II
über Abrechnungsstellen im Wechsel- und richtig „geahndet" heißen.
Scheckverkehr vom 17. Januar 1949 (Gesetzblatt
der Freien Hansestadt Bremen S. 15), Bonn, den 9. November 1953.
e} die Landesverordnung des Landes Rheinland- Der·Bundesminister für Ernährung,
Pfalz vom 8. Oktober 1948 zur Änderung der Landwirtschaft und Forsten
Verordnung über Abrechnungsstellen im Wech- Lübke
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953 1521
Verordnung über Abrechnungsstellen
im Wechsel- und Scheckverkehr.
Vom 10. November 1953.
Auf Grund des Artikels 38 Abs. 3 des Wechsel- sel- und Scheckverkehr vom 28. Oktober 1943
gesetzes vom 21. Juni 1953 (Reichsgesetzbl. I S. 399) - Reichsgesetzbl. I S. 582 - (Gesetz- und Ver-
und des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom ordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-
14. August 1953 (Reichsgesetzbl. I S. 597) in Verbin- Pfalz S. 372), .
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für f) die Verordnung des Justizministeriums des
die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim- Landes Württemberg-Hohenzollern über die
mung des Bundesrates verordnet: Änderung der Verordnung über Abrechnungs-
stellen im Wechsel- und Scheckverkehr vom
§ 1 5. Juli 1948 (Regierungsblatt für das Land
Die Abrechnungsstellen, die bei einer Zweiganstalt Württemberg-Hohenzollern S. 98).
einer Landeszentralbank oder bei der Berliner Zen-
tralbank errichtet sind oder errichtet werden, sind § 4
Abrechnungsstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-
des Wechselgesetzes und des Artikels 31 Abs. 1 des bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
Scheckgesetzes.
§ 2 § 5
(1) Wechsel oder Schecks können in eine Ab- Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-
rechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Be- kündung in Kraft.
zogene oder der Dritte, bei dem der Wechsel oder Bonn, den 10. November 1953.
der Scheck zahlbar gestellt worden ist, bei der Ab-
rechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungs- Der Bundesminister der Justiz
verkehr zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teil- Neumayer
nehmer vertreten wird.
(2) Die Einlieferungen müssen den für den Ge-
schäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden
Bestimmungen entsprechen. Berichtigung zum Bundesversorgungsgesetz
in der Fassung vom 7. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 866).
§ 3
Aufgehoben werden: In § 82 Buchstabe a muß es statt ,, (Personen-
schädengesetz)" richtig heißen ,, (Kriegspersonen-
a) die Verordnung des Reichsministers der Justiz schädengesetz)"; in Buchstabe bist hinter dem Wort
über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Personenschäden einzufügen ,, (Besatzungspersonen-
Scheckverkehr vom 28. Oktober 1943 (Reic:hs-
schädengesetz}".
gesetzbl. I S. 582),
b) die Verordnung des Bayerischen Steilvertre- Bonn, den 27. Oktober 1953.
tenden Ministerpräsidenten und Staatsministers Der Bundesminister für Arbeit
der Justiz vom 28. September 1948 zur Ände- Im Auftrag
rung der Verordnung über Abrechnungsstellen Eckert
im Wechsel- und Scheckverkehr (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 205),
c} die Verordnung Nr. 1006 der Landesregierung
des Landes Württemberg-Baden vom 20. April Berichtigung zur Verordnung über die Verpackung,
1948 zur Änderung der Verordnung über Ab- Kennzeichnung und Plombierung von Saatgut
rechnungsstellen im Wechsel- und Scheckver- (Kennzeichnungsverordnung) vom 30. Oktober 1953
kehr (Regierungsblatt der Regierung Württem- (Bundesgesetzbl. I S. 1503).
berg-Baden S. 62), In § 5 muß es anstelle des Wortes „sind richtig
II
d) die Verordnung der Freien Hansestadt Bremen ,, werden und anstelle der Worte „ zu ahnden"
II
über Abrechnungsstellen im Wechsel- und richtig „geahndet" heißen.
Scheckverkehr vom 17. Januar 1949 (Gesetzblatt
der Freien Hansestadt Bremen S. 15), Bonn, den 9. November 1953.
e} die Landesverordnung des Landes Rheinland- Der·Bundesminister für Ernährung,
Pfalz vom 8. Oktober 1948 zur Änderung der Landwirtschaft und Forsten
Verordnung über Abrechnungsstellen im Wech- Lübke
Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1953 1521
Verordnung über Abrechnungsstellen
im Wechsel- und Scheckverkehr.
Vom 10. November 1953.
Auf Grund des Artikels 38 Abs. 3 des Wechsel- sel- und Scheckverkehr vom 28. Oktober 1943
gesetzes vom 21. Juni 1953 (Reichsgesetzbl. I S. 399) - Reichsgesetzbl. I S. 582 - (Gesetz- und Ver-
und des Artikels 31 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom ordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-
14. August 1953 (Reichsgesetzbl. I S. 597) in Verbin- Pfalz S. 372), .
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für f) die Verordnung des Justizministeriums des
die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim- Landes Württemberg-Hohenzollern über die
mung des Bundesrates verordnet: Änderung der Verordnung über Abrechnungs-
stellen im Wechsel- und Scheckverkehr vom
§ 1 5. Juli 1948 (Regierungsblatt für das Land
Die Abrechnungsstellen, die bei einer Zweiganstalt Württemberg-Hohenzollern S. 98).
einer Landeszentralbank oder bei der Berliner Zen-
tralbank errichtet sind oder errichtet werden, sind § 4
Abrechnungsstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 2 Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-
des Wechselgesetzes und des Artikels 31 Abs. 1 des bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
Scheckgesetzes.
§ 2 § 5
(1) Wechsel oder Schecks können in eine Ab- Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver-
rechnungsstelle eingeliefert werden, wenn der Be- kündung in Kraft.
zogene oder der Dritte, bei dem der Wechsel oder Bonn, den 10. November 1953.
der Scheck zahlbar gestellt worden ist, bei der Ab-
rechnungsstelle als Teilnehmer am Abrechnungs- Der Bundesminister der Justiz
verkehr zugelassen ist oder bei ihr durch einen Teil- Neumayer
nehmer vertreten wird.
(2) Die Einlieferungen müssen den für den Ge-
schäftsverkehr der Abrechnungsstelle maßgebenden
Bestimmungen entsprechen. Berichtigung zum Bundesversorgungsgesetz
in der Fassung vom 7. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 866).
§ 3
Aufgehoben werden: In § 82 Buchstabe a muß es statt ,, (Personen-
schädengesetz)" richtig heißen ,, (Kriegspersonen-
a) die Verordnung des Reichsministers der Justiz schädengesetz)"; in Buchstabe bist hinter dem Wort
über Abrechnungsstellen im Wechsel- und Personenschäden einzufügen ,, (Besatzungspersonen-
Scheckverkehr vom 28. Oktober 1943 (Reic:hs-
schädengesetz}".
gesetzbl. I S. 582),
b) die Verordnung des Bayerischen Steilvertre- Bonn, den 27. Oktober 1953.
tenden Ministerpräsidenten und Staatsministers Der Bundesminister für Arbeit
der Justiz vom 28. September 1948 zur Ände- Im Auftrag
rung der Verordnung über Abrechnungsstellen Eckert
im Wechsel- und Scheckverkehr (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 205),
c} die Verordnung Nr. 1006 der Landesregierung
des Landes Württemberg-Baden vom 20. April Berichtigung zur Verordnung über die Verpackung,
1948 zur Änderung der Verordnung über Ab- Kennzeichnung und Plombierung von Saatgut
rechnungsstellen im Wechsel- und Scheckver- (Kennzeichnungsverordnung) vom 30. Oktober 1953
kehr (Regierungsblatt der Regierung Württem- (Bundesgesetzbl. I S. 1503).
berg-Baden S. 62), In § 5 muß es anstelle des Wortes „sind richtig
II
d) die Verordnung der Freien Hansestadt Bremen ,, werden und anstelle der Worte „ zu ahnden"
II
über Abrechnungsstellen im Wechsel- und richtig „geahndet" heißen.
Scheckverkehr vom 17. Januar 1949 (Gesetzblatt
der Freien Hansestadt Bremen S. 15), Bonn, den 9. November 1953.
e} die Landesverordnung des Landes Rheinland- Der·Bundesminister für Ernährung,
Pfalz vom 8. Oktober 1948 zur Änderung der Landwirtschaft und Forsten
Verordnung über Abrechnungsstellen im Wech- Lübke
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Siebente Durchführungsverordnung (Stichtag)
zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds.
Vom 9. November 1953.
Auf Grund des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Bereinigungs-
gesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Festsetzung eines späteren Stichtages
Der Stichtag für die im Verzeichnis der Auslands-
bonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzcr, ergänzt
durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom
21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -) auf-
geführten Arten von Auslandsbonds wird auf den
1. September 1953 festgesetzt.
§ 2
Land Berlin
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung
auch im Land Berlin.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 9. November 1953.
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I ""' DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je an9efangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99