1487
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1953 Nr. 68
Tag Inhalts Seite
30. 10. 53 Verordnung über das Artenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1487
30. 10. 53 Verordnung über das Verfahren der Sorten- und Einspruchsausschüsse (Verfahrensordnung) 1490
30. 10. 53 Verordnung über die Anmeldung zum Sortenschutz und über den Antrag auf Eintragung in
das Besondere Sortenverzeichnis (Anmeldungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1492
30. 10. 53 Verordnung über die Prüfung und Uberwachung von Sorten (Prüfungs- und Uberwachungs-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1493
30. 10. 53 Verordnung über die Zulassung von Handels- und Importsaatgut (Allgemeine Zulassungsver-
ordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1495
30. 10. 53 Verordnung über die Verpackung, Kennzeichnung und Plombierung von Saatgut (Kenn-
zeichnungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1503
30. 10. 53 Verordnung über das Entgelt für die gewerbsmäßige Erzeugung von Nachbausaatgut bei
Kartoffeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1504
30. 10. 53 Erste Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505
29. 10. 53 Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1505
Verordnung über das Artenverzeichnis.
Vom 30. Oktober 1953.
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Saatgutgesetzes
vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:-
§ 1
Das Artenverzeichnis umfaßt die in der Anlage zu
dieser Verordnung aufgeführten Arten von Kultur-
pflanzen.
§ 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechtsvero:r;d-
nung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage zu§ 1
der Verordnung über das Artenverzeichnis
Agrostis gigantea Roth Weißes Strauß- Helianthus annuus L. Sonnenblume
gras Helianthus tuberosus L. Topinambur
Agrostis intermedia C, A. Weber Mittleres Strauß- Hordeum distichum L. Gerste, zweizeilige
gras Gerste, vierzeilige
Hordeum vulgare L.
Allium ascalonicum L. Schalottenzwie beln
Humulus lupulus L. Hopfen
Allium cepa L. Speisezwiebeln
Allium porrum L. Porree
Alopecurus pratensis L. Wiesenfuchs- Lactuca sativa L.
schwanz var. capitata L. Kopfsalat
Apium graveolens L. var. rapaceum var. crispa L. Schnittsalat,
(Mill.) DC. Knollensellerie Pflücksalat
Arrhenatherum elatius (L.} J, et Lathyrus sativus L. Platterbse,
C. Presl Glatthafer gewöhnliche
Avena fatua L. proles chinensis Lathyrus tingitanus L. Platterbse,
(Fisch.) Malz. Nackthafer purpurblühende
Avena fatua L. ssp. sativa (L.} Thell. Hafer, gewöhnlicher Lens culinaris Medic. Linse
Linum usitatissimum L. Lein
Lolium multiflorum Lam. ssp. itali- Welsches Weidel-
Beta vulgaris L. cum (A. Br.) Schinz et Kell. gras
ssp. cicla (L.} Ulbrich Mangold Lolium multiflorum Lam. ssp. gau-
ssp. vulgaris (L.} Thell. dini (Parl.) Schinz et Keil. (var.
var. rubra L. Rote Rübe westerwoldicum (Mansh.) Wittm.) Einj. Weidelgras
ssp. vulgaris (L.) Thell. Lolium multiflorum Lam. x Bastard-Weidel-
var. altissima Rössig Zuckerrübe perenne L. gras
ssp. vulgaris (L.} Thell. Lolium perenne L. Deutsches Weidel-
var. alba DC. Runkelrübe gras
Brassica napus L. em Metzg. Lotus corniculatus L. Hornschotenklee
var. arvensis (Lam.) Thell. Raps Lotus uliginosus Schkuhr Sumpfschotenklee
var. nappobrassica (L.) Peterm. Kohlrübe Lupinus albus L. Weißlupine
Brassica nigra (L.) Koch Schwarzer Senf Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
Brassica oleracea L. Blätterkohl Lupinus luteus L. Gelbe Lupine
var. acephala DC. Futterkohl
var. botrytis L. Blumenkohl
var. capitata L. f. alba DC. Weißkohl Medicago falcata L. Sichell uzerne
var. capitata L. f. rubra (L.) Thell. Rotkohl Medicago lupulina L. Gelbklee
var. gemmifera (DC.) Thell. Rosenkohl Medicago sativa L. Blaue Luzerne
var. gongylodes L. Kohlrabi Medicago varia Martyn Bastardluzerne
var. sabauda L. Wirsingkohl
Brassica rapa L. Nicotiana rustica L. Bauerntabak
var. silvestris (Lam.) Purch. et Nicotiana tabacum L. Tabak,
Ley. Rübsen gewöhnlicher
var. rapa (L.} Thell, Herbstrübe,
Mairübe
var. rapa f. teltowiensis (Alef.) Onobrychis viciaefolia Scop. ssp.
Thell. Teltower Rübe sativa (Lam.) Thell. Esparsette
Bromus inermis Leyss. Wehrlose Trespe Ornithopus sativus Brotero Serradella
Cannabis sativa L. Hanf Panicum miliaceum L. Rispenhirse
Cichorium endivia L. Winterendivie Papaver somniferum L. Mohn
Cichorium intybus L. var. sativum Petroselinum crispum (Mill.)
Bisch. Wurzelzichorie Hort. Kew. (P. hortense Hoffm.) Petersilien
Cucumis sativus L. Gurke Phalaris arundinacea L. Rohrglanzgras
Cucurbita pepo L. var. oleifera Phaseolus coccineus L. Feuerbohne
Pietsch Olkürbis Phaseolus vulgaris L. var. com-
Dactylis glomerata L. Knaulgras munis Aschers. Stangenbohne
Daucus carota L. ssp. sativus Gartenmöhre, Phaseolus vulgaris L. var. nanus
(Hoffm.) Hayek Martens em. Aschers. Buschbohne
Futtermöhre
Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
Fagopyrum sagittatum Gilib. Buchweizen Pisum sativum L. (incl. P. Trockenspeise-
Festuca pratensis Huds. Wiesenschwingel arvense L.) erbse;
Festuca rubra L. Rotschwingei Futtererbse,
Gemüseerbse
Poa palustris L. Fruchtbare Rispe
Glycine soja (L.) Sieb. et Zucc. Sojabohne Poa pratensis L. Wiesenrispe
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1489
Raphanus sativus L. var. oleifer Triticum aestivum L. Weizen,
(DC.) Metzger Olrettich gewöhnlicher
Raphanus sativus L. var. niger Pers. Rettich Triticum spelta L. Spelz, Dinkel,
Raphanus sativus L. var. radicula Veesen
Pers. Radies
Valerianella locusta (L.) Betcke
(v. olitoria Poll.} Feldsalat
Salix spec. Korbweide
Vicia faba L. var. minor (Peterm.)
Scorzonera hispanica L. Schwarzwurzel Beck (v. equina Pers.) Ackerbohne
Sec;ale cereale L. Roggen Vicia faba L. var. megalosperma
Setaria italica (L.) Pal. Beauv. Kolbenhirse (Alef .) Beck (v. major Harz) Puffbohne
Sinapis alba L. Weißer Senf Vicia pannonica Cr. Pannoni,sche Wicke
Solanum lycopersicum L. Vicia sativa L. Saatwicke
(Lycopersicon esculentum Mill.) Tomate Vicia sativa L. var. leucosperma Wicklinse
Solanum tuberosum L. Kartoffel Vicia villosa Roth Zottelwicke
Spinacia oleracea L. Spinat Vicia sapium L. Zaunwicke
Vitis spec. Ertragsreben und
Reben-Unter-
Trifolium hybridum L. Schwedenklee lagen
Trifolium 'incarnatum L. Inkarnatklee
Trifolium pratense L. Rotklee
Trifolium repens L. Weißklee Zea mays convar. dentifomis Kck. Zahnmais
Trisetum flavescens (L.) Pal. Beauv. Goldhafer Zea mays convar. vulgaris Kck. Hartmais
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung über das Verfahren
der Sorten- und Einspruchsausschüsse (Verfahrensordnung).
Vom 30. Oktober 1953.
Auf Grund des § 17 des Saatgutgesetzes vom den werden kann. Er kann alle zur Aufklärung des
27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit Zu- Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen treffen. Zu
stimmung des Bundesrates verordnet: diesem Zwecke kann er insbesondere
1. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläute-
§ 1 rung ihrer vorbereitenden Ausführungen
(1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Sorten- sowie die Vorlegung von Urkunden auf-
ausschuß und dem Einspruchsausschuß (Ausschuß) geben,
sind der Anmelder, der Sortenschutzinhaber oder 2. das persönliche Erscheinen der Beteiligten
der in das Besondere Sortenverzeichnis eingetra- anordnen,
gene Erhaltungszüchter, der Beigeladene (Absatz 2) 3. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich
und Dritte, die nach § 33 Abs. 2 des Saatgutgesetzes ein Beteiligter bezogen hat oder deren An-
Einspruch gegen die Entscheidung des Sortenaus- hörung erforderlich erscheint, zur münd-
schusses eingelegt haben, sowie im Fall des § 37 lichen Verhandlung oder zur Beweisauf-
Abs. 5 des Saatgutgesetzes die oberste Landes- nahme laden oder von ihnen schriftliche
behörde. Auskünfte einholen,
(2) Personen, deren rechtliche Interessen durch 4. die Einnahme des Augenscheins anordnen.
die Entscheidung berührt werden können, können
(2) Der Vorsitzende kann besondere Termine zur
von Amts wegen oder auf Antrag beigeladen wer-
Beweisaufnahme anordnen und durchführen. Die
den. Sind Dritte derart betroffen, daß die Entschei-
Beteiligten sind zu den Beweisaufnahmen zu laden.
dung ihnen und einem Beteiligten gegenüber nur
einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen. Die (3) Sollen Zeugen oder Sachverständige auf An-
Beiladung ist allen Beteiligten mitzuteilen; dabei trag eines Beteiligten geladen werden, so ist die La-
sollen der Stand der Sache und der Grund der Bei- dung von der Zahlung eines angemessenen Kosten-
ladung angegeben werden. vorschusses durch den Antragsteller abhängig zu
machen; dies gilt nicht, wenn der Zeuge oder Sach-
(3) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab-
verständige schriftlich auf Gebühren verzichtet.
schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
§ 5
§ 2
(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der
(1) Die Beteiligten können sich durch Bevoll- mündlichen Verhandlung und in den Beweisaufnah-
mächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht muß men obliegt dem Vorsitzenden.
schriftlich erteilt sein und zu den Akten eingereicht
werden. Läßt sich ein Beteiligter vertreten, so sind (2) Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, die
Zustellungen, Ladungen und sonstige Mitteilungen den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen
nur an den Vertreter zu richten. Anordnungen nicht nachkommen, können aus dem
Sitzungszimmer entfernt werden.
(2) In der mündlichen Verhandlung können die
Beteiligten auch mit Beiständen erscheinen. Das vom § 6
Beistand Vorgetragene gilt als vom Beteiligten vor-
(1) Die Entscheidungen der Ausschüsse werden
gebracht, soweit es nicht von diesem sofort wider-
rufen oder berichtigt wird. nach mündlicher Verhandlung getroffen. Anwesen-
den Beteiligten oder deren Bevollmächtigten ist -die
(3) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen
und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung Gründe zu eröffnen.
entsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteilig-
(2) Ist der Sachverhalt einfach und kann die Ent-
ten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so
scheidung nicht hinausgeschoben werden, so kann
ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls
sie ohne mündliche Verhandlung und durch schrift-
er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die
liche Befragung der Beisitzer (Umlaufverfahren)
Verhandlung zu vertagen.
ergehen. Widerspricht einer der Beisitzer, so hat
eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
§ 3
(1) Der Sachverhalt ist im Rahmen des Vorbrin- § 1
gens der Beteiligten zu erforschen; an die .Beweis- (1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur
anträge der Beteiligten ist der Ausschuß nicht mündlichen Verhandlung und ladet die Beisitzer, die
gebunden. Beteiligten sowie etwaige Zeugen und Sachverstän-
(2) Die Beteiligten sind vor jeder Entscheidung, dige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist von min-
durch die sie beschwert würden, zu hören. destens zwei Wochen eingehalten werden.
(2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-
§ 4 zuweisen, daß eine Entscheidung auch dann ergehen
(1) Der Vorsitzende des Ausschusses soll das Ver- kann, wenn sie im Termin weder erschienen noch
fahren so vorbereiten, daß in einer Sitzung entschie- vertreten sind.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1491
(3) Die Verhandlungstermine werden in der Regel (2) Die Niederschrift enthält:
am Sitz des Bundessortenamts abgehalten. Aus be- 1. Ort und Tag der Verhandlung,
sonderen Gründen kann der Vorsitzende einen Ter-
min an einem anderen Ort anberaumen. 2. die Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer
und des Schriftführers,
§ 8 3. die Bezeichnung der Sache,
(1) Sind Beisitzer an der Teilnahme an einer Sit- 4. die Namen der erschienenen Beteiligten,
zung verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzen- ihrer Bevollmächtigten und Beistände.
den unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzu-
(3) Durch die Aufnahme in die Niederschrift sind
teilen.
festzustellen:
(2) Ist ein Beisitzer verhindert, so soll tunlichst
ein Stellvertreter geladen werden. Ist zu besorgen, 1. die Anträge und Erklärungen der Betei-
daß der Ausschuß durch das Fehlen von Beisitzern ligten,
beschlußunfähig wird, so hat der Vorsitzende ihre 2. die Aussagen der Zeugen und Sachver-
Stellvertreter zu laden. ständigen,
(3) Beisitzer, die nach § 19 Abs. 2 des Saatgut- 3. das Ergebnis eines Augenscheins,
gesetzes von der Ausübung ihres Amts ausgeschlos- 4. die Entscheidung des Ausschusses,
sen sind, haben dies dem Vorsitzenden unverzüglich
5. die Mitteilung der Entscheidung und der
mitzuteilen.
wesentlichen Gründe an die Beteiligten
§ 9 oder ihre Bevollmächtigten.
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffent- (4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und
lich. vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er hat dem
§ 12
Ausschuß über das Ergebnis etwaiger Beweisauf-
nahmen sowie der vom Bundessortenamt durch- Soweit eine Entscheidung nach § 22 des Saatgut-
geführten Prüfungen zu berichten. Er kann die Be- gesetzes mit Gründen zu versehen ist, hat der Vor-
richterstattung über die Prüfungen einem Dienst- sitzende diese binnen einer Woche nach der Ent-
angehörigen des Bundessortenamts oder einem Bei- scheidung zu den Akten zu bringen und zu unter-
sitzer übertragen. schreiben. Einer Unterschrift der Beisitzer bedarf es
nicht.
(3) Bei den Beratungen und Abstimmungen der
§ 13
Ausschüsse darf außer den zur Entscheidung berufe-
nen Personen nur der Rechtsberater des Bundes- Soweit nichts anderes bestimmt ist, gestaltet der
sortenamts zugegen sein. Der Rechtsberater hat kein Ausschuß das Verfahren nach seinem Ermessen. Er
Stimmrecht. soll tunlichst die Grundsätze der Zivilprozeßord-
nung bei der Durchführung seines Verfahrens
(4) Bei den Abstimmungen stimmen zunächst die berücksichtigen.
Beisitzer ab und zwar der im Lebensalter jüngere
vor dem älteren, zuletzt stimmt der Vorsitzende. § 14
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Zeugen und Sachverständige erhalten auf Verlan-
gen Gebühren riach der Gebührenordnung für Zeu-
~ 10 gen und Sachverständige.
Der Ausschuß kann in der Entscheidung einem
§ 15
oder mehreren Beteiligten die durch eine Beweis-
aufnahme verursachten Kosten ganz oder teilweise Der Leiter des Bundessortenamts setzt die Gebüh-
auferlegen. Diese Bestimmung kann auch der Vor- ren und Kosten des Verfahrens fest.
sitzende treffen, wenn die Anmeldung, ein Antrag § 16
oder ein Einspruch zurückgenommen wird.
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
§ 11
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechtsver-
(1) Uber den Verlauf der mündlichen Verhandlung ordnung auch im Land Berlin.
und der Beweisaufnahmen ( § 4 Abs. 2) wird eine
Niederschrift geführt. Der Leiter des Bundessorten- § 17
amts bestimmt als Schriftführer einen Dienst- Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
angehörigen seiner Behörde. Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
über die Anmeldung zum Sortenschutz und über den Antrag auf Eintragung
in das Besondere Sortenverzeichnis (Anmeldungsordnung).
Vom 30. Oktober 1953.
Auf Grund des § 34 Nr. 1 und des § 37 Abs. 4 des Bundessortenamt kann die Vorlage einer
Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I öffentlich beglaubigten Vollmacht verlangen.
S. 450) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- 5. Die Angabe des Namens und des Wohnortes
ordnet: des Ursprungszüchters und die Versicherung,
§ 1 daß nach Wissen des Anmelders weitere Per-
(1) Wer für eine durch Züchtung gewonnene Sorte sonen an der Züchtung der Sorte nicht beteiligt
Sortenschutz begehrt, hat die Sorte beim Bundes- sind.
sortenamt schriftlich anzumelden (§ 25 Abs. 1 des 6. Falls der Anmelder nicht oder nicht allein der
Saatgutgesetzes). Die Anmeldung ist auf Vordruk- Ursprungszüchter ist, wie die Sorte an ihn ge-
ken des Bundessortenamts vorzunehmen. langt ist.
(2) Für jede Sorte ist eine besondere Anmeldung 7. Falls mehrere Personen ohne die Bestellung
erforderlich. eines gemeinsamen Vertreters anmelden oder
(3) Alle Angaben sind in deutscher Sprache zu
falls der Anmelder im Geltungsbereich des
machen. Sind Schriftstücke in einer anderen Sprache Saatgutgesetzes weder Wohnsitz noch Nieder-
abgefaßt, so ist eine Ubersetzung durch einen öffent- lassung hat, wer als Zustellungsbevollmächtig-
lich bestellten Sprachkundigen beizufügen. Die· ter zum Empfang amtlicher Bescheide befugt ist.
Unterschrift des Ubersetzers ist auf Verlangen 8. Die Unterschrift des Anmelders, der Anmelder
öffentlich zu beglaubigen, ebenso die Tatsache, daß oder des Vertreters.
der Ubersetzer für den genannten Zweck öffentlich 9. Die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen
bestellt ist. Vertreters, falls d,er Anmelder in der Geschäfts-
§ 2 fähigkeit beschränkt ist. Im Falle des § 112 des
Die Anmeldung ist in drei Stücken einzureichen; Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Genehmigung
sie muß enthalten: des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.
1. Den bürgerlichen Namen oder die Firma des
Anmelders, den Wohnort oder den Sitz und die § 3
Anschrift (Straße und Hausnummer). Zum Na- Bei der Anmeldung ist weiterhin eine Beschrei-
men gehört die Angabe von Vor- und Zuname, bung der Sorte unter ·Angabe der morphologischen
bei Frauen auch des Geburtsnamens. Bei Orten und physiologischen Merkmale und der Werteigen-
außerhalb des Geltungsbereichs des Saatgut- schaften (Zuchtziel) einzureichen.
gesetzes sind auch Staat und Bezirk anzugeben.
Es muß klar ersichtlich sein, ob der Sorten- § 4
schutz für eine oder mehrere Personen oder
Der Anmelder hat dem Bundessortenamt auf An-
für eine Gesellschaft, für den Inhaber einer
forderung einen Sortennamen vorzuschlagen.
Firma persönlich oder für die Firma als solche
beantragt wird. Änderungen des Namens, der
Firma, des Wohnsitzes usw. sind dem Bundes- § 5
sortenamt unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 1 bis 4 sind auf Anträge, welche die Ein-
2. Die Erklärung, daß für die Sorte die Erteilung tragung einer Sorte in das Besondere Sortenver-
des Sortenschutzes beantragt wird. zeichnis zum Gegenstand haben, sinngemäß anzu-
wenden.
3. Die Bezeichnung der Sorte durch Zahlen oder
§ 6
Buchstaben in Verbindung mit dem Namen
des Anmelders oder der anmeldenden Firma, Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
bei Einrichtungen der öffentlichen Hand in 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
Verbindung mit dem Sitz der Einrichtung. mit§ 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechtsverord-
nung auch im Land Berlin.
4. Falls ein Vertreter bestellt ist, dessen Name,
Beruf und Anschrift. Als Vertreter kann nur
§ 7
eine nach § 52 der Zivilprozeßordnung prozeß-
fähige natürliche Person bestellt werden. Die Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
Vollmacht ist dem Antrag beizufügen. Das Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1493
Verordnung über die Prüfung und Uberwachung
von Sorten (Prüfungs- und Uberwachungsordnung).
Vom 30. Oktober 1-953.
Auf Grund des § 34 Nr. 2 und des § 37 Abs. 4 des 3. Hülsenfrüchten, Vorkeimkartoffeln, Mais,
Saatgutgesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I Futter- und Zuckerrüben, Olfrüchten und
S. 450) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Futterpflanzen an acht Stellen,
ordnet: 4. Gemüse ohne Treibgemüse an sechs Stellen.
Bei der Auswahl der Stellen ist tunlichst dem Zucht-
§ 1 ziel Rechnung zu tragen.
(1) Die Registerprüfung (§ 26 Abs. 1 des Saatgut- (3) Der Anbau erfolgt in mindestens sechsfacher,
gesetzes) findet bei mindestens zwei Registerstellen bei Gemüse außer Hülsenfrüchten in mindestens
des Bundessortenamts in wenigstens zwei Wieder- vierfacher und bei Reben in mindestens dreifacher
holungen statt. Wiederholung im Vergleich mit wenigstens einer
(2) Die Prüfung hat in der auf die Anmeldung anderen Sorte.
folgenden Vegetationsperiode zu beginnen, wenn (4) Die Prüfung dauert mindestens drei Ertrags-
die Anmeldung spätestens eingereicht wird jahre. Ändert der Anmelder während der Prüfung
1. bei landwirtschaftlichen Kulturpflanzen die Angaben über das Zuchtziel, so ist mit der Wert-
prüfung erneut zu beginnen, es sei denn, daß bereits
a) für Wintergerste, Winterleguminosen, hinreichende Ergebnisse über das neue Zuchtziel
Winterölfrüchte, Inkarnatklee und Wel- vorliegen.
sches Weidelgras bis zum 30. Juni,
b) für Winterroggen, Winterweizen und § 3
Dinkel bis zum 15. Juli, (1) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin.
c) für Kartoffeln bis zum 31. Oktober, und in welcher Menge und Sortierung das für die
Prüfung der Sorte erforderliche Saatgut ~u liefern
d) für alle übrigen Arten bis zum 31. De-
ist. Bei Sorten, die durch Kreuzung bestimmter be-
zember;
ständiger Erbkomponenten erzeugt werden (§ 3
2. bei gartenbaulichen Kulturpflanzen Abs. 1 des Saatgutgesetzes), sind erforderlichenfalls
a) für Herbstaussaat bis zum 15. Juni, auch Proben von den Erbkomponenten einzusenden.
b) für Treibgemüse bis zum 31. Oktober, (2) Das eingesandte Saatgut muß den für die
Anerkennung von Saatgut geltenden Mindestanfor-
c) für Frühjahrsaussaat bis zum 15. De- derungen an die Beschaffenheit des Saatguts (§ 42
zember, des Saatgutgesetzes) genügen. Soweit das Bundes-
d) für alle übrigen Arten bis zum 31. De- sortenamt in begründeten Fällen nichts anderes zu-
zember. läßt, muß das Saatgut für jede Prüfung aus dem der
Prüfung voraufgegangenen Erntejahr stammen. Das
(3) Die Registerprüfung wird durchgeführt, bis die
Saatgut darf keiner Behandlung unterzogen werden,
Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes
die das Wachstum beeinfü;tßt. Für die Wertprüfung
für den Anmelder unanfechtbar geworden ist.
ist das Saatgut auf Anforderung des Bundessorten-
amts mit den von diesem angegebenen Mitteln zu
§ 2 beizen.
(1) Die Wertprüfung (§ 26 Abs. 1 des Saatgut- (3) Die Sendung muß Angaben enthalten über
gesetzes) beginnt, sobald nach dem Ergebnis der 1. die Bezeichnung der Sorte (§ 2 Nr. 3 der
Registerprüfung mit hinreichender Sicherheit an- Anmeld ungsordn ung),
genommen werden kann, daß die Sorte selbständig 2. Grad der Reinheit, Keimfähigkeit und Trieb-
und entweder beständig ist oder den Voraussetzun- kraft,
gen des § 3 Abs. 1 des Saatgutgesetzes entspricht.
3. Erntejahr,
Auf Antrag des Anmelders kann sie früher, jedoch
nicht vor der Registerprüfung, durchgeführt werden. 4. Anbauort,
5. bei Körnerfrüchten das Tausendkorn-
(2) Die Wertprüfung erstreckt sich auf das vom gewicht.
Anmelder angegebene Zuchtziel. Dabei ist die Sorte Dieselben Angaben sind dem Bundessortenamt
an mindestens vier Stellen anzubauen. Der Anbau
außerdem gesondert schriftlich mitzuteilen.
soll tunlichst durchgeführt werden bei
1. Getreide an fünfzehn Stellen, § 4
2. Kartoffeln außer Vorkeimsorten an ~ehn Sobald. die Sorte .nach dem Ergebnis der Register-
Stellen, prüfung· hinreichend ·beurteilt werden kann, ist der
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Prüfungsbefund dem Anmelder mitzuteilen. Der § 9
Anmelder ist ferner über das jährliche Ergebnis der Der Sortenschutzinhaber ist über das Ergebnis der
Wertprüfungen zu unterrichten. Uberwachung der Selbständigkeit und Beständigkeit
zu unterrichten, falls sich insoweit Mängel ergeben
§ 5 haben. Die Ergebnisse der Uberwachung des landes-
Hält das Bundessortenamt die Prüfungsergebnisse kulturellen Werts sind dem Sortenschutzinhaber mit-
zur Beurteilung der Sorte für ausreichend, so ist zuteilen.
dem zuständigen Sortenausschuß ein Prüfungsbericht § 10
vorzulegen. Dasselbe gilt, wenn der Anmelder nach
Ablauf der Mindestprüfzeit für die Wertprüfung die (1) Haben sich bei der Uberwachung Mängel der
Entscheidung des Sortenausschusses verlangt. Sorte ergeben, so hat das Bundessortenamt dem zu-
ständigen Sortenausschuß einen Prüfungsbericht vor-
§ 6
zulegen.
(2) Wird der Sortenschutz aufgehoben, so ist die
Den Register- und Wertprüfungen sind Anbau-
Uberwachung der Selbständigkeit und Beständigkeit
pläne zugrunde zu legen. Diese müssen Lage, Größe
fortzusetzen, bis die Entscheidung unanfechtbar ge-
und Reihenfolge der Anbauflächen, den Zeitpunkt
worden ist. Die Uberwachung ist auch nach diesem
der Aussaat sowie die Reihenfolge der Sorten ent-
Zeitpunkt fortzusetzen, falls der bisherige Sorten-
halten. Uber die Ausführung der Pläne sowie über
schutzinhaber die Eintragung in das Besondere
alle Beobachtungen und Ermittlungen sind schrift-
Sortenverzeichnis beantragt hat.
liche Aufzeichnungen zu machen, die mit Datum und
Handzeichen des Aufzeichnenden zu versehen sind.
Die einzelnen Sorten sind auf den Prüfungsfeldern § 11
nicht mit den Namen der Anmelder, sondern mit Für die Prüfung von Sorten, die in das Besondere
Decknummern deutlich zu kennzeichnen. Sortenverzeichnis eingetragen werden sollen, und
für die Uberwachung von eingetragenen Sorten
§ 7 gelten die §§ 1 bis 10 sinngemäß.
Die Uberwachung der Selbständigkeit und Be~
ständigkeit geschützter Sorten ist als Registerprü- § 12
fung durchzuführen. § 1 Abs. 1 und die §§ 3 und 6 Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
gelten sinngemäß. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
' dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
§ 8
verordnung auch im Land Berlin.
Der landeskulturelle Wert geschützter Sorten ist
in Form von Wertprüfungen zu überwachen. Das
§ 13
Bundessortenamt bestimmt jeweils den Beginn der
Prüfungen nach Arten und Sorten, die Vergleichs- Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
sorten und die Anbauorte. Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1495
Verordnung über die Zulassung
von Handels- und Importsaatgut (Allgemeine Zulassungsverordnung).
Vom 30. Oktober 1953.
Auf Grund des § 43 Abs. 3 Satz 2, des § 45 Abs. 2, § 6
des § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, des § 52 Abs. 1 (1) Erweist sich bei der Besichtigung des Auf-
Satz 2 und Abs. 3, des § 60 Abs. 2 sowie des § 63 wuchses von Reben der Bestand auf einem Teil einer
Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Saatgutgesetzes zusammenhängenden Fläche für die Zulassung als
vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit ungeeignet oder erfüllt er die Mindestanforderungen
Zustimmung des Bundesrates verordnet: nicht, so kann der Bestand der Restfläche nur dann
berücksichtigt werden, wenn diese räumlich abge-
§ 1 grenzt wird und wenn die Gewähr besteht, daß nur
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Saat- von ihr Saatgut gewonnen wird.
gut, das als Handelssaatgut oder Importsaatgut zu- (2) Ist eine Sorte auf mehreren Flächen angebaut,
gelassen werden darf. so gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 2
§ 7
(1) Landwirtschaftliches Saatgut muß denMindest-
anforderungen der Anlage 1, Gemüsesaatgut den- (1) Proben generativ vermehrbaren Saatguts sind
jenigen der Anlage 2 entsprechen. bei Partien bis zu 25 Sack aus jedem, bis zu 50 Sack
aus jedem zweiten und bis zu 100 Sack aus jedem
(2) Das Saatgut muß außerdem erwarten lassen, dritten Sack zu ziehen. Sie sind aus den einzelnen
daß das Erntegut nach Ertragshöhe, Ertragssicher- Säcken oben, in der Mitte und unten zu entnehmen.
heit und Verwendbarkeit dem Nutzungszweck ent- Bei schwerfließenden Sämereien ist jeder vierte Sack
spricht. zu stürzen oder umzufüllen; die Proben werden aus
§ 3 der gestürzteh Ware oder während des Umfüllens
gezogen.
(1) Die Zulassungsanträge sollen auf Vordrucken
eingereicht werden, die die Zulassungsstelle kosten- (2) Bei Kartoffeln, Topinambur und Hopfen sind
los liefert. die Proben aus 5 vom Hundert der Säcke und bei
loser Lagerung an zehn Stellen, bei Korbweiden aus
(2) Die Anträge für Topf- und Kartonagereben ~ vom Hundert der Bündel oder an zehn Stellen zu
sind bis zum 30. April, für Ertrags- und Unterlags- entnehmen.
reben bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzu-
reichen. (3) Alle Proben einer Partie sind zu mischen. Aus
§ 4
der Mischung ist die Untersuchungsprobe zu ent-
nehmen.
(1) Das Vorliegen der Mindestanforderungen wird
durch Untersuchung der eingesandten Proben fest- (4) Die Menge der Proben ergibt sich aus Anlage 3.
gestellt, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes Die Zulassungsstelle kann jedoch größere Proben
bestimmen. verlangen, wenn dies im Einzelfall erforderlich er-
scheint.
(2) Bei Kartoffeln, Topinambur, Hopfen und Korb-
weiden findet die Untersuchung der Proben für die § 8
Zulassung von Handelssaatgut im Betrieb des Er- (1) Die Proben sind sorgfältig, jedoch nicht luft-
zeugers und für die Zulassung von Importsaatgut dicht zu verpacken.
bei der Grenzeinlaßstelle, bei Kartoffeln zusammen (2) An und in den Proben sind anzugeben:
mit der pflanzensanitären Abfertigung des Pflanzen-
schutzdienstes, statt. 1. Name des Antragstellers,
2. Art und Nutzungszweck des Saatguts,
(3) Bei Reben sind der Aufwuchs, bei Schnitt- und
Wurzelreben darüber hinaus auch die sortierten 3. Menge der Probe, Zeitpunkt und Ort der
Reben zu untersuchen. Probenahme,
4. Zahl der Säcke und Gewicht der Partie,
§ 5
5. bei Luzerne, Klee, Gräsern, Futterhülsen-
(1) Die Besichtigung des Aufwuchses der Reben früchten und Gemüsesaaten das Aufwuchs-
erfolgt bei gebiet (Herkunft).
1. Ertragsschnittreben vom 1. August bis zur
(3) Die Proben sind als Zulassungsproben von
Weinbergsperre und in begründeten Aus-
Handels- oder Importsaatgut zu kennzeichnen.
nahmefällen bis zur Weinlese,
2. Unterlagsschnittreben und Wurzelreben vom
1. August bis zum 30. September, § 9
3. Topf- und Kartonagereben nach beendeter (1) Die Dauer der Zulassung wird bei Mais, Lu-
Abhärtung, spätestens jedoch bis zum pinen und Sojabohnen auf neun Monate beschränkt.
1. Juli. (2) Die Zulassung gilt bei Gemüsesaatgut bis zum
(2) Sortierte Reben werden nach Meldung über 30. Juni des auf die Zulassung folgenden zweiten
den Abschluß der Sortierung besichtigt. Anbaujahres.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Die Zulassungsstelle kann im Einzelfall aus 2. für Reben die Landesanstalt für Rebenverede-
landeskulturellen Gründen eine kürzere Frist fest- lung in Oberlahnstein.
setzen.
§ 10 § 12
(1) Die Zulassungsstelle erteilt eine Zulassungs- Die in § 11 genannten Stellen sind auskunfts-
bescheinigung, wenn sie Saatgut zuläßt. Die Zu- berechtigt im Sinne des § 1 der Verordnung über
lassungsbescheinigung muß folgende Angaben ent- Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I
halten: s. 699, 723).
1. Name des Antragstellers, § 13
2. Zulassung als Handels- oder Importsaatgut,
Die Zulassungsstellen für Importsaatgut . haben
3. Art und Nutzungszweck des Saatguts, dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
4. angegebenes Gewicht der Partie, und Forsten (Bundesminister) oder der von diesem
5. Reinheit und Keimfähigkeit der Probe, bestimmten Stelle jeweils am 1. und 15. eines jeden
6. Zeitpunkt und Dauer der Zulassung. Monats über die zuständige oberste Landesbehörde
für Landwirtschaft (oberste Landesbehörde) je eine
(2) Ferner sind darin anzugeben:
Durchschrift der Zulassungsbescheinigungen des vor·
1. bei Luzerne, Klee, Gräsern, Futterhülsen- hergehenden halben Monats zu übersenden.
früchten und Gemüsearten das Aufwuchs-
gebiet (Herkunft),
§ 14
2. bei Ackerbohnen, Erbsen und Linsen die
Zahl lebender Käfer in der Probe. Die Befugnisse des Bundesministers zur Fest-
setzung der Gebührensätze für die Zulassung von
Importsaatgut werden auf die obersten Landes-
§ 11
behörden der Länder, in denen die Zulassungsstellen
Als Zulassungsstellen für Importsaatgut werden ihren Sitz haben, übertragen. Die entsprechenden
bestimmt Rechtsverordnungen sind im Benehmen mit dem
1. für Saatgut aller Arten außer Reben Bundesminister zu erlassen.
a) das Staatsinstitut für Angewandte Botanik
in Hamburg, § 15
b) die Landesanstalt für Pflanzenbau und Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Pflanzenschutz in München, 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
c) die Samenprüfstelle der Landwirtschafts- dung mit § 11 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
kammerWestfalen-Lippe in Münster (West- verordnung auch im Land Berlin.
falen),
d) das Institut für Samenkunde und Landes- § 16
anstalt für Samenprüfung der Landwirt- Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
schaftlichen Hochschule in Hohenheim; Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1497
Anlage 1
(§ 2 Abs. 1 der
Allgemeinen Zulassungsverordnung)
Mindestanforderungen für landwirtschaftliches Saatgut
I
Generativ vermehrbare Arten
A
Reinheit und Keimfähigkeit
Zulässiger Unkrautbesatz Mindest-
Mindest- in der Unreinheit keim-
Lfd. reinheit fähigkeit
Nr. Art Besondere Bedingungen
Gewicht Gewicht v.H. der
v.H. v.H. Stück reinen
Körner
Roggen, bis 3 Hederichknoten oder in 500 g 15 Körner anderer Ge-
Weizen, 3 Kornrade, 1 Flughafer treidearten und 3 Mutterkorn
Gerste 98 0,1 in 500 g zulässig. Unterschreitung der
Mindestreinheit um 2 v. H. (Ge-
wicht) durch Bruch, keimver-
letzte oder ausgewachsene Kör-
ner zulässig 92
2 Hafer 98 0,1 90
3 Mais 98 0,1 Unterschreitung der Mindest-
reinheit um 2 v. H. (Gewicht)
durch Bruch zulässig 80
4 Ackerbohnen, 97 0,1 bis 5 v. H, (Gewicht) anderer
Erbsen Hülsenfrüchte gelten nicht als
Unreinheit. Unterschreitung der
Mindestreinheit um 3 v. H (Ge-
wicht) durch Bruch oder Fraß
zulässig 90
5 Wicken 97 0,5 bis 6 Kornrade in 100 g 85
einschl.
harte
Körner
6 Linsen 96 0,1 bis 10 Kornrade in 500 g 85
einschl.
1/a der
harten
Körner
7 Lupinen 95 0,1 0,5 v. H. (Gewicht) Getreide,
5 v. H. Mangelkorn und 3,5 v. H.
bittere Lupinen in bitterstoff-
armen Lupinen gelten nicht als
Unreinheit; Unterschreitung der
Mindestreinheit um 2 v. H. durch
Bruch, keimverletzte oder aus-
gewachsene Körner zulässig 65
8 Raps, 97 0,5 1 Hederichknoten in 50 g Unterschreitung der Mindest-
Rübsen, davon rninheit um 2 v. H. (Gewicht)
Senf höchstens durch Bruch, keimverletzte oder
0,2 Acker- ausgewachsene Körner zulässig
senf oder
Knöte-
rich 90
9 Sojabohnen 91 0,1 Unterschreitung der Mindest-
reinheit um 3 v. H. (Gewicht)
durch Bruch oder Mangelkorn
zulässig 75
10 Sonnenblumen 97 8,1 Unterschreitung der Mindest-
reinheit um 2 v. H. (Gewicht)
durch Bruch oder keimverletzte
Körner zulässig 80
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zulässiger Unkrautbesatz Mindest-
Mindest- in der Unreinheit keim-
Lfd. reinheit fähigkeit
Nr. Art Besondere Bedingungen
Gewicht Gewicht v.H. der
v.H. Stück reinen
v.H.
Körner
11 Mohn 97 0,5 70
12 Saflor 98 0,1 Unterschreitung der Mindest-
reinheit um 2 v. H. (Gewicht)
durch Bruch oder keimverletzte
Körner zulässig 80
13 Lein 96 0,2 In 200 g bis 10 Lolch oder Unterschreiitung der Mindest-
Leindotter, keine Seide reinheit um 2 v. H. (Gewicht)
durch Bruch, keimverletzte oder
ausgewachsene Körner zulässig 90
14 Hanf 95 0,2 80
15 Buchweizen 95 0,5 In 200 g bis 10 Hederlch- 5 v. H. (Gewicht} tartarischer
knoten, Kornrade oder Buchweizen und 1 v. H. anderes
Ackersenf und 2 Flughafer Getreide gelten nicht als Un-
reinheit; Unterschreitung der
Mindestreinheit um 2 v. H. durch
Bruch, keimverletzte oder aus-
gewachsene Körner zulässig 80
16 Kolbenhirse 97 0,5 70
17 Rispenhirse 97 8,5 70
18 Spörgel 95 0,5 75
19 Futtermöhren 85 0,5 Hederichknoten in 50 g 50
20 Futterkohl 96 0,5 80
21 Kohlrüben 96 0,5 80
22 Futter- und 96 0,2 70 Knäule
Zuckerrüben
23 Bokharaklee 94 0,5 1 Korn Seide in 100 g zu-
(Steinklee) lässig, wenn in weiteren
100 g kein Seidekorn er-
mittelt wird 80
24 Gelbklee 95 0,5 80
25 Inkarnatklee 95 0,5 80
26 Luzerne 95 1,0 85
27 Rotklee 96 0,7 85
28 Schotenklee, 94 1,5 Korn Seide in 50 g zu-
Horn- lässig, wenn in weiteren
50 g kein Seidekorn er-
mittelt wird 75
29 Schotenklee, 93 1,5 75
Sumpf-
30 Schwedenklee 95 1,0 bis 10 v. H. (Gewicht} Weißklee
(Alsike), gelten nicht als Unreinheit 85
Bastardklee
31 Weißklee 95 1,0 bis 10 v.H. (Gewicht} Schweden-
klee gelten nicht als Unreinheit 85
32 Weißklee 95 1,0 85
mit Schwedenklee
(natürlicher
Aufwuchs)
33 Wundklee 92 1,5 1 Korn Seide in 100 g zu-
(Tannenklee) lässig, wenn in weiteren
100 g kein Seidekorn er-
mittelt wird 75
34 Esparsette 95 1,0 3 Korn Bibernelle (San-
guisorba minor} in 100 g 75
35 Serradella 94 2,0 75
36 Beckmannia 95 0,5 85
37 Fioringras 90 1,5 85
(Straußgras)
38 Glatthafer 85 1,5 75
(franz. Raygras)
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1499
Zulässiger Unkrautbesatz Mindest-
Mindest- in der Unreinheit keim-
Lfd. reinheit fähigkeit
Nr. Art Besondere Bedingungen
Gewicht Gewicht v.H. der
Stück reinen
v.H. v.H.
Körner
39 Goldhafer 65 1,5 65
40 Kammgras 95 2,5 80
41 Knaulgras 90 1,0 85
42 Rispe, fruchtbare 88 1,5 85
43 Rispe, gemeine 85 1,5 80
44 Rispe, Wiesen- 85 1,5 75
45 Rohrglanzgras 90 1,0 70
(Havelmielitz)
46 Rotschwingel, 92 1,0 85
ausläufertreibend
41 Lieschgras 95 1,0 Korn Seide in 50 g zu- bis 10 v. H. (Gewicht) Zwiebel-
lässig, wenn in weiteren lieschgras und 5 v. H. Schweden-
50 g kein Seidekorn er- klee oderWeißklee gelten nicht
mittelt wird als Unreinheit; bis 35 v. H. (Ge-
wicht) entspelzte Körner in der
Mindestreinheit zulässig 85
48 Trespe, Wehrlose 88 1,0 80
49 W eidelgras, 9G 1,0 bis 5 v. H. (Gewicht) Wiesen-
Deutsches schwingel od. Welsches Weidel-
(engl.Raygras) gras gelten nicht als Unreinheit 85
50 W eidelgras, 96 1,0 85
einjähriges
(Westerwoldisches
Raygras)
51 Weidelgras, 1,0 85
Oldenburger
52 Weidelgras, 96 1,0 85
Welsches
(ital. Raygras)
53 Wiesenfuchs- 60 2,5 65
schwanz
54 Wiesenschwingel 96 1,0 85
55 Tabak 96 0,1 82
Bei Klee, Luzerne und Gräsern kann die Reinheit um ein weiteres vom Hundert unterschritten werden, wenn
die Keimfähigkeit 1 vom Hundert über der Mindestkeimfähigkeit liegt.
Bei Klee -q.nd Luzerne gelten hartschalige Körner als gekeimt.
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
B VI
Sortierung Reben
zulässiger
Weite der
Art Siebabgang A
Siebschlitze
Gewicht
mm Allgemeines
v.H.
1. Der Aufwuchs darf keine andere Sorte aufweisen.
Weizen 2,2 5 Abweichende Typen sind spätestens bei der Besich-
Gerste 2
tigung des Aufwuchses aus dem Boden zu entfernen.
5
Sommerroggen 1,8 6 2. Der Aufwuchs muß gut gepflegt sein, normales
sonst. Roggen 1,8
Wachstum zeigen und ausreichenden Rebschutz auf-
5
weisen.
Schwarzhafer 1,8 10
sonst. Hafer 1,8 5 B
Schnittholz
1. Die Bestände von Sch~ittholz müssen so angelegt
II sein, daß die erforderliche Bearbeitung der Pflanzen
Kartoffeln und die Erntearbeiten ordnungsgemäß durchgeführt
werden können. Jede Sorte muß mit ganzer Zeile
Unreinheiten oder Mängel des Saatguts sind nach Art auslaufen.
und Umfang nur innerhalb des Rahmens der folgenden
Aufstellung zulässig: 2. Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, b~i Ertrag_~-
Gewicht reben auch der Trauben, müssen das Schmttholz fur
v.H, den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.
3. Fehlstellen sind bis zu 15 vom Hundert zulässig.
1. Erdbesatz 1,0
4. Bis zu 10 vom Hundert der Ruten dürfen Reibschäden
2. Saatgut mit schweren Beschädigungen, die
oder Schäden durch Frost, Hagel oder Dürre auf-
durch tierische oder mechanische Einwirkun-
weisen.
gen hervorgerufen sind, über 5 mm in die
Knollenoberfläche eindringen und den 5. Ubertragbare Abbaukrankheiten dürfen bei 5 vom
Pflanzwert schädigen 3,0 Hundert der Stöcke vorhanden sein, Abbaukranke
Stöcke sind spätestens bei der Besichtigung des Auf-
3. Saatgut mit Naßfäule oder Frostschäden 0,25 wuchses zu entfernen.
4. Saatgut mit Krankheiten, die den Pflanzwert
6. Sortierte Schnittreben müssen ausreichende Reife
schädigen, und zwar starker Schorf (Buckel- aufweisen. Der Durchmesser muß am oberen Ende
schorf, Tiefenschorf), starke Rhizoctonia, und bei Längen ab 80 cm auch in der Mitte zwischen
starke Krätze, starke Eisenfleckigkeit, starke 6 und 10 mm liegen. Der Holzkörper muß in einem
Pfropfenbildung, starke Glasigkeit, Mißbil- normalen Verhältnis zum Mark stehen und eine gute
dung (Zwiewuchs in Verbindung mit Glasig- Ausbildung des Diaphragmas zeigen, frei von wach~-
keit), Alternaria, Trockenfäule (Fusarium) tumshemmenden Schäden und Verletzungen sowie
oder Braunfäule, Herzfäule, Pilz- und Bak- dem Nutzungszweck entsprechend sortiert sein.
terienringfäule, Frost-, Hitzenekrose, starke
Schwarzfleckigkeit 2,0
C
III Wurzelreben in Rebschulen
Topinambur 1. Die Zeilenbreite muß mindestens 80 cm und inner-
1. Das Saatgut muß frei von faulen, verpilzten und halb der Zeilen die Entfernung der Pflanzen vonein-
beschädigten Knollen sein. ander mindestens 5 cm betragen. In größeren Be-
ständen muß die Sorte mit ganzer Zeile auslaufen.
2. Erdbesatz ist bis 1 vom Hundert zulässig. In kleineren Beständen sind die Sorten durch Fehl-
stellen von mindestens 1 m Länge zu trennen,
IV 2. Sortierte Reben müssen gleichmäßig und so bewur-
Hopfen zelt sein, daß ein gutes Wachstum gewährleistet
erscheint. Wachstumshemmende Schäden und Ver-
1. Die Setzlinge (Fexer) müssen
letzungen dürfen nicht vorliegen.
a) mindestens 10 cm lang und dem Nutzungszweck 3. Die Sortierung muß dem Nutzungszweck entsprechen.
entsprechend stark sein,
b) mindestens 3 Augenkre_ise aufweisen, 4. Bei Pfropfreben ist eine ausreichende und gleich-
mäßige Verwachsung erforderlich.
c) glatte Schnittflächen und einen weißen Kern
besitzen,
d) unverletzt sein.
D
2. Die Fexer dürfen keine Reste alter Reben zeigen. Topf- und Kartonagereben
1. Die Pflanze muß eine ausreichende und allseitige
V Kallusbildung aufweisen.
Korbweiden 2. Die Abhärtung muß abgeschlossen und die Trieb-
Das Saatgut (Steckholz) muß sein spitze gut ausgebildet sein.
1. mindestens 20 cm lang und 0,8 bis 2,5 cm stark, 3. Die Ausbildung der Wurzeln muß ein gutes Wachs-
tum gewährleisten.
2. frisch und unverletzt,
4. Die Länge der Unterlage muß dem Nutzungszweck
3. frei von Rost und Fusikladium sowie tierischen g.enügen.
Schädlingen,
5.. . W.achstumshemmende Schäden und Verletzungen
~ einheitlich in der Farbe der Rinde. dürfen nicht vorliegen.
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1501
Anlage 2
(§ 2 Abs. 1 der
Allgemeinen Zulassungsverordnung)
Mindestanforderungen für Gemüsesaatgut
Zulässiger Besatz
Mindest- in der Unreinheit
Lfd. reinheit Mindestkeimfähigkeit
Art
Nr. fremde Sorten Unkraut
Gewicht
v.H. Stück Gewicht v. H. v. H. der reinen Körner
1 Ampfer 98 0,1 90
2 Artischocken 85 0,2 70
3 Gemüsebohnen 98 2 0,0 85
4 Prunk- und Puffbohnen 98 2 0,0 80
5 Cardy 98 0,1 85
6 Eierfrucht • 96 0,1 55
7 Erbsen, Mark- 97 2 0,0 80
8 Schal- 97 2 0,0 85
9 Zucker- 95 2 0,0 80
10 Endivie, Winter- 95 0,3 75
11 Sommer- 95 0,3 80
12 Feldsalat 90 0,3 60
13 Gurken 98 0,0 80
14 Kerbel 90 0,3 80
15 Kohl, Blumen- 97 0,4 80
16 anderer Kohl
einschl. Kohlrabi 97 0,4 85
17 Kresse 97 0,2 80
18 Kürbis 98 0,0 80
19 Löwenzahn 98 0,1 75
20 Mangold 96 0,2 70 Knäule
21 Neuseeländer 96 0,2 50
22 Melonen 98 0,0 80
23 Melde 85 0,4 40
24 Möhren 90 0,4 65
25 Pastinaken 95 0,4 70
26 Petersilie 90 0,3 70
27 Porree 97 0,2 75
28 Schnittlauch 97 0,2 65
29 Radies einschl. Rettich 92 0,2 85
30 Rüben, Herbst- und Mai- 97 0,4 85
31 Rüben, Rote 96 0,2 70 Knäule
32 Salat, Binde- 90 0,3 80
33 Frld.- 95 10 0,3 85
34 Treib- 95
(schwarze bzw. 0,3 80
35 Schwarzwurzeln 95 weiße Samen) 0,4 80
36 Sellerie 90 0,4 75
37 Spinat 97 10 0,4 80
(scharfsamige bzw.
runde Samen)
38 Tomaten 94 0,1 80
39 Zichorien 90 0,3 75
40 Zwiebeln 97 0,2 75
Saatgut von Hülsenfrüchten darf Befall mit lebenden Käfern folgender Arten
nicht aufweisen: Erbsenkäfer (Laria pisorum), Pferdebohnenkäfer (Laria rufi-
mana), Saubohnenkäfer (Laria atomaria), Linsenkäfer (Laria affinis) und Erbsen-
Spitzmäuschen (Arion vorax). Bei Erbsen müssen mindestens 60 vom Hundert
nach vier Tugcn keimen.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 3
(§ 1 Abs. 4 der
Allgemeinen Zulassungsverordnung)
Probemenge
Landwirtschaftliches Saatgut
Lfd. je angefangene Probe
Nr. Art gr
dz
Getreide, Mais sowie Hülsenfrüchte ohne bitterstoffarme Lu-
pinen, Platterbsen und Wicken 100 500
2 Platterbsen und Wicken 100 300
3 Zucker- und Futterrüben 100 200
4 bitterstoffarme Lupinen, Esparsette, Lein, Hanf, Sonnen- 50 300
blumen, Buchweizen, Hirse
5 Luzerne und grobkörnige Kleearten 25 300
6 Kleinkörnige Kleearten und Gräser 25 • 150
1 Tabak 25 20
8 Alle übrigen generativ vermehrbaren landwirtschaftlichen Arten 50 150
Bei Kartoffeln und Topinambur beträgt die Probemenge 25 kg je angefangene
150 dz, bei Hopfen und Korbweiden 100 Stecklinge je 10 000 Stück.
II
Gemüsesaatgut
Lfd. je angefangene Probe
Nr. Art dz gr
1 Ampfer 25 10
2 Artischoken 25 20
3 Gemüsebohnen 100 300
4 Gemüseerbsen 100 300
5 Prunk- und Puffbohnen 100 300
6 Cardy 25 20
1 Eierfrucht 25 10
8 Endivien 25 10
9 Feldsalat 25 10
10 Gurken 25 20
11 Kerbel 25 10
12 Kohl, Blumen- 25 6
13 anderer Kohl, einschl. Kohlrabi 25 10
14 Kresse 25 10
15 Kürbis 25 50
16 Löwenzahn 25 5
11 Mangold 50 15
18 Neuseeländer 25 15
19 Melonen 25 20
20 Melde 25 10
21 Möhren 25 20
22 Pastinaken 25 10
23 Petersilie 25 20
24 Schnittlauch und Porree 25 10
25 Radies einschl. Rettich 25 20
26 Rüben, Herbst- und Mai- 25 20
21 Rüben, Rote- 50 15
28 Salat 25 10
29 Schwarzwurzeln 25 20
30 Sellerie 25 5
31 Spinat 50 30
32 Tomaten 25 5
33 Zichorien 25 10
34 Zwiebeln 25 10
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1503
Verordnung über die Verpackung, Kennzeichnung
und Plombierung von Saatgut (Kennzeichnungsverordnung).
Vom 30. Oktober 1953.
Auf Grund des § 55 Abs. 3 und 5 des Saatgut- § 4
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) (1) Säcke mit umgelegter Webkante sind mit star-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: kem Bindfaden oder Draht zuzubinden. Die beiden
Enden des Bindfadens oder Drahts sind durch den
§ 1 Anhänger zu ziehen und zu verschließen. ·Ist eine
Saatgut von Korbweiden, Wurzelreben aus Reb- Plombierung vorgeschrieben, so sind die Enden des
schulen und Schnittreben kann gebündelt, Saatgut Verschlusses in 20 mm Abstand vom Sackbund durch
von Kartoffeln und Topinambur, Topf- und Kar- Plombe zu sichern. Hat der Sack keine umgelegte
tonagereben kann lose gewerbsmäßig in den Ver- Webkante, so ist außerdem ein Ende des Bindfadens
kehr gebracht werden. oder Drahts durch den Sackbund zu ziehen.
(2) Wird Saatgut von Korbweiden oder Reben ge-
§ 2 bündelt gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so
ist es mit starkem Bindfaden oder Draht zusammen-
(1) Originalpackungen von eingeführtem Saatgut, zubinden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
die nach der Offnung nicht mehr ordnungsmäßig ver-
schlossen werden können, sind erst bei der Abfül- (3) Tüten und Kleinstpackungen sind so zu ver-
lung mit der Einlage (§ 55 Abs. 2 des Saatgut- schließen, daß eine geöffnete Packung nicht mehr
gesetzes), die die erforderlichen Angaben enthält, ordnungsmäßig verschlossen werden kann. Ist die
zu versehen. Anbringung einer Siegelmarke vorgeschrieben, so
ist die Siegelmarke auf den Verschluß zu kleben.
(2) Bei bunten Tüten und anderen Kleinstpak-
(4) Wird Saatgut lose in Waggons verladen, so ist
kungen genügt es, wenn die Angaben auf der
der Verschluß der Waggons mit Draht zuzubinden.
Außenseite der Packung gemacht werden.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Wird Saatgut von Kartoffeln, Topinambur,
Topf- oder Kartonagereben lose in den Verkehr ge- § 5
bracht, so sind die Angaben nach § 55 Abs. 2 und
Abs. 4 des Saatgutgesetzes dem Erwerber schriftlich Verstöße gegen § 2 Abs. 3 sind als Ordnungs-
bei der Ubergabe des Saatguts auszuhändigen. widrigkeiten nach den Vorschriften der§§ 65, 66 des
Saatgutgesetzes zu ahnden.
§ 3
§ 6
(1) Die Plomben an den Packungen von Saatgut
bestehen aus Weißblech und haben die Form eines (1) Saatgut, das vor dem 1. November 1953 an-
Kreises von 20 mm Durchmesser. erkannt oder zugelassen worden ist, darf bis zum
30. Juni 1954 ohne Beachtung der Vorschriften des
(2) Bei anerkanntem Saatgut sind die Plomben § 55 des Saatgutgesetzes gewerbsmäßig in den Ver-
farblos. Sie tragen auf der einen Seite die Auf- kehr gebracht werden.
schrift „Anerkanntes Saatgut" und auf der anderen
Seite das Kennzeichen der Anerkennungsstelle so- (2) Bunte Tüten und andere Kleinstpackungen be- ·
wie die von dieser festzulegende Nummer des Be- dürfen bis zum 30. Juni 1955 keiner Kennzeichnung
triebs. nach § 55 Abs. 2 des Saatgutgesetzes.
(3) Bei Handels- und Importsaatgut sind die Plom-
ben grün. Sie tragen auf der einen Seite die Auf- § 7
schrift „Handelssaatgut" oder „Importsaatgut" und Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
auf der anderen Seite das Kennzeichen der Zulas- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
sungsstelle sowie die von dieser festzulegende dung mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechts-
Nummer des Betriebs. verordnung auch im Land Berlin.
(4) Bei Behelfssaatgut sind die Plomben rot. Sie
tragen auf der einen Seite die Aufschrift „Behelfs- § 8
saatgut" und auf der anderen Seite das Kennzeichen
der Zulassungsstelle. (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1953
in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(5) Wird Saatgut in Tüten gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht, so tritt an die Stelle der Plombe (2) § 4 Abs. 3 Satz 1 tritt für bunte Tüten und
eine runde. Siegelmarke von 50 mm Durchmesser andere Kleinstpackungen erst am 1. Juli 1955 in
aus Papier, welche die Aufschriften beider Seiten Kraft.
der Plombe zu tragen hat. Die Siegelmarke für an-
erkanntes Saatgut ist weiß, diejenige für Handels- Bonn, den 30. Oktober 1953.
und Importsaatgut grün. Der Bundesminister für Ernährung,
(6) Bunte Tüten und andere Kleinstpackungen be- Landwirtschaft und Forsten
dürfen keiner Siegelmarke oder Plombe. Lübke
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung über das Entgelt für die gewerbsmäßige Erzeugung
von Nachbausaatgut bei Kartoffeln.
Vom 30. Oktober 1953.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Saatgutgesetzes
vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Das Entgelt für die gewerbsmäßige Erzeugung
von Nachbausaatgut bei Kartoffeln wird nach der
Fläche berechnet, deren Ertrag anerkannt worden ist,
und beträgt je angefangene 0,25 ha sechs Deutsche
Mark. Das Entgelt wird einen Monat nach Rech-
nungserteilung, frühestens jedoch am 1. November
des Anbaujahres, fällig.
§ 2
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechtsver-
ordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
Kraft und am 31. Oktober 1956 außer Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1505
Erste Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 30. Oktober 1953.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Saatgut-
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Saatgut inländischer Herkunft von Luzerne, Klee,
Gräsern, Futtererbsen, Wicken, Bitterlupinen, Hirse,
Spörgel, Senf, Korbweiden und Reben darf bis auf
weiteres als Handelssaatgut nach Maßgabe der All-
gemeinen Zulassungsverordnung vom 30. Oktober
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) zugelassen werden.
§ 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (BundesgesetzbL I S. 1) in Verbindung
mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechtsver-
ordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 29. Oktober 1953.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mittei-
lung der Pakistanischen Botschaft in Deutschland
bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Pakistan anmelden, brauchen nicht den Nachweis
zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 29. Oktober 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1953 1505
Erste Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut.
Vom 30. Oktober 1953.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Saatgut-
gesetzes vom 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Saatgut inländischer Herkunft von Luzerne, Klee,
Gräsern, Futtererbsen, Wicken, Bitterlupinen, Hirse,
Spörgel, Senf, Korbweiden und Reben darf bis auf
weiteres als Handelssaatgut nach Maßgabe der All-
gemeinen Zulassungsverordnung vom 30. Oktober
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1495) zugelassen werden.
§ 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (BundesgesetzbL I S. 1) in Verbindung
mit § 71 des Saatgutgesetzes gilt diese Rechtsver-
ordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Lübke
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 29. Oktober 1953.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 643) wird gemäß einer Mittei-
lung der Pakistanischen Botschaft in Deutschland
bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in Pakistan anmelden, brauchen nicht den Nachweis
zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat,
in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Mar-
kenschutz nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 29. Oktober 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil 1
Fundstellennachweis über die Bundesgesetzgebung
nadt dem Sfande vom 31. Dezember 1952
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt
für die bisher erschienenen_ Jahrgänge 1949 bis 1952.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-
verordnungen dar.
Der Fundstellennachweis wird im Format DIN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert
geliefert.
Preis: DM 1.60 einschl. Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,
Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich' auf
dem Zahlungsabschnitt zu vermerken.
Die Bundesgesetzgebung
während der ersten Wahlperiode des
Deutschen Bundestages 1949/1953
Eine Gesamtübersicht über die Arbeit der Bundesgesetzgebung
während der letzten vier Jahre.
Erläutert von Referenten ·der federführenden Bundesministerien.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz.
Umfang: 112 Seiten, broschiert, Preis DM 2,50 zuzüglich DM 0,20 Porto.
Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh.
Postscheckkonto·: Köln 83 400
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verl.ag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I - DM 4,-, für Teil II - DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr),
Ein z e 1stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlag.s-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99