1479
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 1953 Nr. 67
Tag Inhalt: Seite
26. 10. 53 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin° 1479
12. 10. 53 Bekanntmachung der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Ge-
nossenschaftskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1484
12. 10. 53 Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Be-
reich der Deutschen Bundespost . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1485
17. 10. 53 Berichtigung zum Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober 1953 . . 1485
20. 10. 53 Berichtigung zum Gesetz zur Änderung der Titel Ibis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom
29. September 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1485
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1486
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin".
Vom 26. Oktober 1953.
Auf Grund des § 24 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1952
- NOG 1952 - (Bundesgesetzbl. I S. 131) wird nach-
stehend der Wortlaut des Gesetzes zur Erhebung
einer Abgabe „Notopfer Berlin" bekanntgemacht.
Bonn, den 26. Oktober 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin"
in der Fassung vom 26. Oktober 1953 (NOG 1953).
Als sichtbares Zeichen der Verbundenheit mit Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Ge-
Berlin wird ein „Notopfer Berlin" nach Maßgabe setzes haben, und zwar als
der folgenden Vorschriften erhoben. a) Abgabe der Arbeitnehmer,
b) Abgabe der Veranlagten,
I. ,,Notopfer Berlin" 2. von allen Körperschaften, Personenvereinigun-
gen und Vermögensmassen, die der Körper-
Abgabepflicht und Erhebungszeiträume
schaftsteuer unterliegen und die ihre Geschäfts-
§ 1 leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich
dieses Gesetzes haben oder in diesem zur Kör,-
,,Notopfer Berlin" perschaftsteuer veranlagt werden, als Abgabe
Der Bund erhebt als „Notopfer Berlin" eine Ab- der Körperschaften,
gabe. 3. als Abgabe auf Postsendungen.
§ 2 § 3
Abgabepflicht Erhebungszeiträume
Das „Notopfer Berlin" wird erhoben Erhebungszeiträume sind
1. von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz 1. in den Fällen des· § 2 Ziff. 1 Buchstabe a und
oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der des § 2 Ziff. 3 der Kalendermonat;
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. in den Fällen des § 2 Ziff. 1 Buchstabe b und (4) Der Arbeitgeber hat die gesamten Abgabe-
des § 2 Ziff. 2 das Kalenderjahr. beträge, die er für einen Erhebungszeitraum ein-
behalten hat, spätestens an dem Tage, an dem er
die Lohnsteuer für den gleichen Erhebungszeitraum
II. Abgabe der Arbeitnehmer abzuführen hat, an die Kasse des für die Abführung
der Lohnsteuer zuständigen Finanzamts abzuführen.
§ 4
Bemessungsgrundlage § 6
Anmeldung
(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird von jeder
natürlichen Person erhoben, die in dem Erhebungs- Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung über die
zeitraum (§ 3 Ziff. 1) in einem Dienstverhältnis steht, einbehaltenen Abgabebeträge der Kasse des zustän-
und zwar auch dann, wenn die Beschäftigung nur digen Finanzamts zu dem gleichen Zeitpunkt zu über-
gelegentlich oder vorübergehend erfolgt. Ein Dienst- senden, zu dem die Abgabebeträge abzuführen sind.
verhältnis liegt immer dann vor, wenn der Beschäf- § 44 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung gilt
tigte als Arbeitnehmer im Sinn des § 1 der Lohn- entsprechend. Die Anmeldung kann mit der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung anzusehen ist. steueranmeldung verbunden werden; in diesem Fall
sind die einbehaltenen Abgabebeträge in der Lohn-
(2) Die Abgabe richtet sich nach der Höhe des steueranmeldung gesondert aufzuführen.
Arbeitslohns, der im Erhebungszeitraum dem Be-
schäftigten zufließt. Arbeitslohn sind alle Ein-
nahmen im Sinn des § 2 der Lohnsteuer-Durchfüh- III. Abgabe der Veranlagten
rungsverordnung. Zum Arbeitslohn gehören auch § 7
die Sachbezüge im Sinn des § 3 der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung. Bemessungsgrundlage
(1) Die Abgabe der Veranlagten wird von jeder
(3) Für die Bemessung der Abgabe ist der Arbeits- natürlichen Person erhoben, für die bei der Ver-
lohn zusammenzurechnen, der in Lohnzahlungszeit- anlagung zur Einkommensteuer eine Steuer für den
räumen bezogen worden ist, die im Laufe des Er- Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) festgesetzt wird.
hebungszeitraums geendet haben.
(2) Die Abgabe bemißt sich nach dem Einkommen,
(4) Die Abgabe bemißt sich von dem um 78 Deut- das der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum (§ 3
sche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn, bei dem Ziff. 2) bezogen hat. Einkommen ist das Einkommen
die Abzüge (§ 27 der Lohnsteuer-Durchführungsver- im Sinn des § 2 des Einkommensteuergesetzes.
ordnung) für Zwecke der Lohnsteuer berücksichtigt Die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des
sind. Einkommensteuergesetzes bezeichneten f estverzins-
lichen Wertpapieren, bei denen die Einkommen-
(5) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird nicht er- steuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug vom Ka-
hoben, wenn für den Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1) pitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist,
Lohnsteuer nicht einzubehalten ist. Das gleiche gilt, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens im Sinn
wenn bei Anwendung der Lohnsteuertabelle für des Satzes 2 außer Ansatz.
monatliche Lohnzahlungen auf den nach Absatz 3
zusammengerechneten Arbeitslohn Lohnsteuer nicht .§ 8
einzubehalten wäre. Für die Feststellung, ob Lohn-
steuer einzubehalten wäre, ist der Arbeitslohn um Veranlagung
die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer- (1) Die Abgabe der Veranlagten wird nach Ablauf
freien Beträge zu kürzen, die für die im Erhebungs- des Erhebungszeitraums nach dem Einkommen ver-
zeitraum endenden Lohnzahlungszeiträume zu be- anlagt, das der Abgabepflichtige in diesem Er-
rücksichtigen sind. hebungszeitraum bezogen hat.
(2) Hat die Abgabepflicht nicht während des vollen
§ 5
Erhebungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
Erhebung rend der Dauer der Abgabepflicht bezogene Einkom-
men zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver-
(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird durch Ab- anlagung bei Wegfall der Abgabepflicht sofort vor-·
zug vorn Arbeitslohn erhoben. genommen werden.
(2) Der Arbeitgeber hat die Abgabe für den Ar- (3) Die Veranlagung unterbleibt, wenn der Ab-
beitnehmer spätestens bei der Lohnzahlung für den gabepflichtige -im Laufe des Erhebungszeitraums (§ 3
letzten Lohnzahlungszeitraum einzubehalten, der im Ziff. 2) nur Arbeitslohn bezogen hat, der der Ab-
Erhebungszeitraum endet. Endet das Dienstverhält- gabe der Arbeitnehmer unterlegen hat.
nis im Laufe des Erhebungszeitraums, so ist die
Abgabe spätestens bei Beendigung des Dienstver- § 9
hältnisses einzubehalten. Vorauszahlungen
(3) Die Vorschriften des § 38 Abs. 2 und 3 des Ein- (1) Der Abgabepflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
kommensteuergesetzes mit Ausnahme des Ab- 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen zu
satzes 3 Satz 3 Ziffer 3 gelten entsprechend. leisten.
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1953 1481
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätz- § 13
lich nach der Abgabe, die sich bei der letzten Ver- Veranlagung, Vorauszahlungen und
anlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vor- Abschlußzahlung
auszahlungen der Abgabe anpassen, die sich für
den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich Für die Abgabe der Körperschaften gelten die §§ 8
ergeben wird. bis 10 entsprechend.
§ 10
V. Abgabe auf Postsendungen
Abschlußzahlung
(1) Auf die Abgabeschuld werden angerechnet § 14
1. die für den Erhebungszeitraum entrichteten Umfang der Abgabepflicht
Vorauszahlungen, (1) Die Abgabe auf Postsendungen wird auf fol-
2. die Abgabe der Arbeitnehmer, soweit sie gende Postsendungen im Gebiet der Bundesrepublik
von dem im Erhebungszeitraum zugeflosse- Deutschland erhoben:
nen Arbeitslohn ( § 4 Abs. 2) einbehalten 1. Briefe,
worden ist.
2. Postkarten,
(2) Ist die Abgabeschuld größer als die Summe der
Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen sind, so ist 3. Geschäftspapiere,
der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungs- 4. Warenproben,
zeitraum (§ 3 Ziff. 2) fällig gewordenen, aber nicht
entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im 5. Mischsendungen,
übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe 6. Päckchen,
des Abgabebescheids zu entrichten (Abschlußzah-
lung). 1. Pakete,
(3) Ist die Abgabeschuld kleiner als die nach Ab- 8. Bahnhofsbriefe,
satz 1 anzurechnenden Beträge, so wird der Unter-
9. Bahnhofszeitungen.
schiedsbetrag nach Bekanntgabe des . Abgabe-
bescheids dem Abgabepflichtigen nach seiner Wahl (2) Von der Abgabe ausgenommen sind folgende
entweder auf seine Abgabeschuld gutgeschrieben Postsendungen:
oder zurückgezahlt.
1. Dienstsendungen der Hohen Kommission
und ihrer Dienststellen, der ausländischen
Vertretungen und der Konsulate,
IV. Abgabe der Körperschaften 2. Postanweisungen und Zahlkarten (ein-
§ 11 schließlich der Postanweisungen und Zahl-
Umfang der Abgabepflicht karten, die zur Ubermittlung von durch
Postnachnahmen und Postaufträge eingezo-
(1) Die Abgabe der Körperschaften wird un- genen Beträgen dienen),
beschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2 auch dann
3. Drucksachen,
erhoben, wenn eine Veranlagung zur Körperschaft-
steuer nicht durchzuführen ist. 4. Zeitungsdrucksachen,
(2) Soweit nach § 4 des Körperschaftsteuergesetzes 5. Werbeantworten, ·
eine persönliche Befreiung von der Körperschaft-
steuer gegeben ist, ist der Abgabepflichtige auch von 6. Postwurfsendungen,
der Abgabe der Körperschaften befreit. 1. gebührenfreie Briefe an die Postscheck-
ämter und Postsparkassenämter bei Ver-
§ 12 wendung der besonderen Briefumschläge,
Bemessungsgrundlage 8. vollzogen zurückgesandte Postzustellungs-
urkunden und Rückscheine,
(1) Für die Bemessung der Abgabe der Körper-
schaften gilt § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbin- 9. Postzeitungsgut,
dung mit § 6 des Körperschaftsteuergesetzes ent- l 0. Blindenschriften.
sprechend.
(2) Die Abgabe der Körperschaften wird von Kör- § 15
perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
Erhebung
massen im Sinn des § 16 Ziff. 3 Buchstabe b nicht
erhoben, wenn bei diesen Abgabepflichtigen eine Die Abgabe auf Postsendungen wird in der Form
Körperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum (§ 3 erhoben, daß die abgabepflichtigen Sendungen mit
Ziff. 2) nicht festgesetzt wird. einer Steuermarke versehen werden.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
VI. Höhe und Fälligkeit des „Notopfer Berlin"
§ 16
Höhe
Das „Notopfer Berlin" beträgt:
1. als Abgabe der Arbeitnehmer:
von dem abgabepflichtigen in den sich aus § 39 EStG ergebenden Steuerklassen
monatlichen Arbeitslohn I II III
1 1
bei Kinderermäßigung für
1 2 3 4 l 5undmehr
Kinder
1 1 1
für die ersten 300 DM 1,15 0,95 0,70 0,55 0,45 0,35 0,25
für weitere 200 DM 1,60 1,40 1,15 0,95 0,70 0,45 0,35
für weitere 500 DM 3,25 2,80 2,30 1,85 1,40 0,95 0,45
für weitere 1 000 DM 3,75 3,25 3,00 2,75 2,55 2,30 2,10
für alle weiteren Beträge 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75
vom Hundert des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1) bezogenen abgabepflichtigen
Arbeitslohns (§ 4) 1
2. als Abgabe der Veranlagten:
in den sich aus § 32 EStG ergebenden Steuerklassen
von dem Einkommen
I 1
II III
1
bei Kinderermäßigung für
1 2 3 4 r5undmehr
1 1 1 Kinder
für die ersten 3 600 DM 1,15 0,95 0,70 0,55 0,45 0,35 0,25
für weitere 2 400 DM 1,60 1,40 1,15 0,95 0,70 0,45 0,35
für weitere 6 000 DM 3,25 2,80 2,30 1,85 1,40 0,95 0,45
für weitere 12 000 DM 3,75 3,25 3,00 2,75 2,55 2,30 2,10
für alle weiteren Beträge 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75
vom Hundert des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) bezogenen Einkommens;
3. als Abgabe der Körperschaften:
3,75 vom Hundert
des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) bezoge-
nen Einkommens, mindestens jedoch
a) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit
ein~r Beitragseinnahme von mehr als 10 000
Deutsche Mark
240 Deutsche Mark,
b) für andere Körperschaften, Personenver•
einigungen und Vermögensmassen, unbe-
schadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2
14,40 Deutsche Mark;
4. als Abgabe auf Postsendungen:
0,02 Deutsche Mark
für jede abgabepflichtige Sendung.
Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1953 1483
§ 17 IX. Uberleitungsvorsdlriften
Fälligkeit §§ 22 und 23
Das .Notopfer Berlin• ist fällig (gestrichen)
1. als Abgabe der Arbeitnehmer zugleich mit der
für den gleichen Erhebungszeitraum abzufüh- X. Ermädltigungs- .und Sdllußvorsdlriften
renden Lohnsteuer (§ 5 Abs. 4), § 24
2. als Abgabe der Veranlagten und als Abgabe Ermädltigung
der Körperschaften, soweit es sich nicht um (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
fällig gewordene, aber nicht entrichtete Vor-
stimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses
auszahlungen handelt, innerhalb eines Monats
Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, und zwar
nach Bekanntgabe des Abgabebescheids (§ 10
Abs. 2), 1. zur Abgabe der Arbeitnehmer über
3. als Vorauszahlung auf die Abgabe der Ver- Zusammenrechnung von Arbeitslohn,
anlagten und auf die Abgabe der Körperschaf- Berechnung der Abgabe,
ten zu den Vorauszahlungszeitpunkten (§ 9 Verbuchung durch die Arbeitgeber,
Abs. 1), Anmeldung durch die Arbeitgeber und
4. als Abgabe auf Postsendungen bei der Auf- Außenprüfung durch das Finanzamt,
lieferung. 2. zur Abgabe der Veranlagten über
Zusammenrechnung der Einkünfte und
VII. Verwaltung des „Notopfer Berlin• Ermittlung des Einkommens von Arbeit-
nehmern;
§ 18
Zuständigkeit 3. zur Abgabe der Körperschaften über
(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der
die für die Befreiung von der Abgabe maß-
Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften gebenden Vorschriften des Körperschaft-
werden für Rechnung des Bundes von den Finanz- steuergesetzes;
ämtern verwaltet. 4. zur Abgabe auf Postsendungen über
(2) Die Abgabe auf Postsendungen wird von dem Art und Zeit der Abg~beentrichtung,
Bundesminister für das Post- und Fermeldewesen Beschreibung und Verkauf der Steuer-
verwaltet. marken und
Verwendung der Steuermarken;
(3) Das .Notopfer Berlin• ist an den Bundes-
minister der Finanzen abzuführen. 5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe
.Notopfer Berlin".
§ 19 (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Verwaltungskosten
mächtigt,
1. zur Berechnung der Abgabe der Arbeit-
(1) Die durch die Verwaltung und Durchführung nehmer und der Abgabe der Veranlagten
der Erhebung des .Notopfer Berlin" entstehenden Tabellen unter Vornahme von Auf- und
Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Abrundungen auf einen durch 5 teilbaren
(2) Die Herstellungs- und Vertriebskosten der für D-Pfennig-Betrag aufzustellen und bekannt-
die Abgabe auf Postsendungen zu verwendenden zumachen;
Steuermarken werden dem Bundesminister für das 2. den Wortlaut des Gesetzes und der hierzu
Post- und Fernmeldewesen aus den Erträgnissen erlassenen Durchführungsverordnung in
dieser Abgabe erstattet. der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Datum und unter neuer Uberschrift und in
neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
VIII. Steuerlime Vorschriften und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
§ 20 · zu beseitigen.
Nidltabzugsfähigkeit des „Notopfer Berlin• § 25
Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der Erstredmng auf Berlin
Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften
sind bei der Ermittlung des Einkommens und bei der Dieses Gesetz gilt mit Wirkung ab 1. April 1953
Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abzugsfähig. nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 21 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Aus-
genommen sind jedoch die Bestimmungen des § 2
Anwendung der Reidlsabgabenordnung Ziff. 3, §§ 14, 15, 16 Ziff. 4, § 17 Ziff. 4, § 18 Abs. 2,
Das „Notopfer Berlin" ist eine Steuer im Sinn der § 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Ziff. 4. Rechtsverord-
Reichsabgabenordnung. nungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthal-
'
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
tenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im a) bei der Abgabe der Arbeitnehmer der Ka-
Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs- lendermonat April 1953;
gesetzes. b) bei der Abgabe der Veranlagten und bei
§ 26 der Abgabe der Körperschaften die Zeit
Geltungsdauer vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember
Dieses Gesetz gilt letztmals für Erhebungszeit- 1953.
räume, die am 31. Dezember 1954 enden.
(3) Im Land Berlin betragen die Abgabe der Ver-
§ 27 anlagten und die Abgabe der Körperschaften für den
Anwendungsbereich Erhebungszeitraum 1953 (Absatz 2 Buchstabe b) drei
Viertel des Jahresbetrags der Abgabe, die sich bei
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
Anwendung der Tarifsätze des § 16 Ziff. 2 und 3
vorbehaltlich der besonderen Regelung in den Ab- auf das Einkommen des Kalenderjahrs 1953 ergibt.
sätzen 2 und 3 erstmals auf Erhebungszeiträume an- Die Mindestbeträge bei der Abgabe der Körper-
zuwenden, die am 1. Januar 1953 beginnen. schaften (§ 16 Ziff. 3 Buchstaben a und b) ermäßigen
(2) Im Land Berlin ist erster Erhebungszeitraum sich für den Erhebungszeitraum 1953 (Absatz 2 Buch-
für die Abgabe „Notopfer Berlin" stabe b) auf drei Viertel.
Bekanntmachung
der Neufassung des § 5 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse.
Vom 12. Oktober 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche
Rentenbank vom 14. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1327) wird nachstehend der Wortlaut
des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche
Genossenschaftskasse in der Fassung vom 3. Februar
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 130) in der nunmehr gel-
tenden Fassung bekanntgemacht:
,,§ 5
Sonderrücklage
(1) Zur Verstärkung des Kapitals wird eine
Sonderrücklage aus den Beträgen gebildet, die
der Genossenschaftskasse auf Grund des § 3 des
Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
in der Fassung vom 14. September 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1330) aus dem Aufkommen an Ren-
tenbankgrundschuldzinsen zufließen."
Bonn, den 12. Oktober 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1953 1485
Allgemeine Anordnung Berichtigung zum Gesetz über den gewerblichen
über die Vertretung bei Klagen aus Binnenschiffsverkehr vom l. Oktober 1953
dem Beamtenverhältnis im Bereich der (Bundesgesetzbl. I S. 1453).
Deutschen Bundespost.
In§ 23 Abs. 2 ist hinter dem Wort „Fahrgastschiff-
Vom 12. Oktober 1953. fahrt" ein Komma zu setzen.
Bonn, den 17. Oktober 1953.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) Der Bundesminister für Verkehr
ordne ich an: Im Auftrag
I. Kählitz
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich
der Deutschen Bundespost wird der Dienstherr durch
a) den Präsidenten einer Oberpostdirektion, Berichtigung zum Gesetz zur Änderung
b) den Präsidenten des Fernmeldetechnischen der Titel Ibis IV, VII und X der Gewerbeordnung
Zentralamts, vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459).
c) den Präsidenten des Posttechnischen Zentral- In Artikel I Nr. 19 muß es in § 128 a Abs. 1 statt
amts, „Nummern 83 bis 86" richtig heißen „Nummern 85
d) den Präsidenten des Sozialamts der Deutschen bis 88".
Bundespost
Bonn, den 20. Oktober 1953.
jeweils für die• ihnen unterstellten Beamten sowie
für die früheren Beamten und die Versorgungsemp- Der Bundesminister für Wirtschaft
fänger ihres Dienstbereichs vertreten. Im Auftrag
Dr. Rother
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft.
Druckfehlerberichtigung.
Bonn, den 12. Oktober 1953.
In § 104 Abs. 1 des Bundesergänzungsgesetzes zur
Der Bundesminister Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
für das Post- und Fernmeldewesen Verfolgung vom 18. September 1953 (Bundesgesetz-
In Vertretung des Staatssekretärs blatt I S. 1387) muß es statt „ behält er" richtig
Gladenbeck heißen „behält es".
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1953 1485
Allgemeine Anordnung Berichtigung zum Gesetz über den gewerblichen
über die Vertretung bei Klagen aus Binnenschiffsverkehr vom l. Oktober 1953
dem Beamtenverhältnis im Bereich der (Bundesgesetzbl. I S. 1453).
Deutschen Bundespost.
In§ 23 Abs. 2 ist hinter dem Wort „Fahrgastschiff-
Vom 12. Oktober 1953. fahrt" ein Komma zu setzen.
Bonn, den 17. Oktober 1953.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) Der Bundesminister für Verkehr
ordne ich an: Im Auftrag
I. Kählitz
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich
der Deutschen Bundespost wird der Dienstherr durch
a) den Präsidenten einer Oberpostdirektion, Berichtigung zum Gesetz zur Änderung
b) den Präsidenten des Fernmeldetechnischen der Titel Ibis IV, VII und X der Gewerbeordnung
Zentralamts, vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459).
c) den Präsidenten des Posttechnischen Zentral- In Artikel I Nr. 19 muß es in § 128 a Abs. 1 statt
amts, „Nummern 83 bis 86" richtig heißen „Nummern 85
d) den Präsidenten des Sozialamts der Deutschen bis 88".
Bundespost
Bonn, den 20. Oktober 1953.
jeweils für die• ihnen unterstellten Beamten sowie
für die früheren Beamten und die Versorgungsemp- Der Bundesminister für Wirtschaft
fänger ihres Dienstbereichs vertreten. Im Auftrag
Dr. Rother
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft.
Druckfehlerberichtigung.
Bonn, den 12. Oktober 1953.
In § 104 Abs. 1 des Bundesergänzungsgesetzes zur
Der Bundesminister Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
für das Post- und Fernmeldewesen Verfolgung vom 18. September 1953 (Bundesgesetz-
In Vertretung des Staatssekretärs blatt I S. 1387) muß es statt „ behält er" richtig
Gladenbeck heißen „behält es".
Nr. 67 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Oktober 1953 1485
Allgemeine Anordnung Berichtigung zum Gesetz über den gewerblichen
über die Vertretung bei Klagen aus Binnenschiffsverkehr vom l. Oktober 1953
dem Beamtenverhältnis im Bereich der (Bundesgesetzbl. I S. 1453).
Deutschen Bundespost.
In§ 23 Abs. 2 ist hinter dem Wort „Fahrgastschiff-
Vom 12. Oktober 1953. fahrt" ein Komma zu setzen.
Bonn, den 17. Oktober 1953.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-
gesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) Der Bundesminister für Verkehr
ordne ich an: Im Auftrag
I. Kählitz
Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich
der Deutschen Bundespost wird der Dienstherr durch
a) den Präsidenten einer Oberpostdirektion, Berichtigung zum Gesetz zur Änderung
b) den Präsidenten des Fernmeldetechnischen der Titel Ibis IV, VII und X der Gewerbeordnung
Zentralamts, vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459).
c) den Präsidenten des Posttechnischen Zentral- In Artikel I Nr. 19 muß es in § 128 a Abs. 1 statt
amts, „Nummern 83 bis 86" richtig heißen „Nummern 85
d) den Präsidenten des Sozialamts der Deutschen bis 88".
Bundespost
Bonn, den 20. Oktober 1953.
jeweils für die• ihnen unterstellten Beamten sowie
für die früheren Beamten und die Versorgungsemp- Der Bundesminister für Wirtschaft
fänger ihres Dienstbereichs vertreten. Im Auftrag
Dr. Rother
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
öffentlichung in Kraft.
Druckfehlerberichtigung.
Bonn, den 12. Oktober 1953.
In § 104 Abs. 1 des Bundesergänzungsgesetzes zur
Der Bundesminister Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen
für das Post- und Fernmeldewesen Verfolgung vom 18. September 1953 (Bundesgesetz-
In Vertretung des Staatssekretärs blatt I S. 1387) muß es statt „ behält er" richtig
Gladenbeck heißen „behält es".
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbands (Belgien). Vom 1. Oktober 1953. 193 7. 10. 53 8. 10.53
Verordnung der Oberfinanzdirektion München zur Änderung
der Verordnung über die Festlegung der Zollstraßen und Zoll-
landungsplätze im Oberfinanzbezirk München. Vom 10. Septem-
ber 1953. 193 7. 10.53 8. 10. 53
Verordnung der Oberfinanzdirektion Hannover über den Ver-
sand von Postsendungen aus dem Zollgrenzbezirk der Ober-
finanzdirektion Hannover. Vom 20. August 1953. 195 9. 10. 53 1. 11. 53
Elfte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandelsver•
ordnung- 11. Interzonen:iandels-DVO -. Vom 10. Oktober 1953. 204 22. 10.53 23. 10. 53
Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Gebühren-
ordnung der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung
und Landwirtschaft. Von 21. Oktober 1953. 206 24. 10.53 15. 10. 53
XXX. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem
Mittellandkanal und den westdeutschen Kanälen vom 6, März
1937. Vom 22. Oktober 1953. 206 24. 10.53 Inkrafttr.
gern. Nr. 2
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,..:_, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99