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Bundesgesetzblatt
Teil I .
1953 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 1953 Nr. 66
Tag Inhalt: Seite
28.9.53 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) - Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
(KapStDV) - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1475
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1478
In Teil II Nr. 18, ausgegeben am 7. Oktober 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über das Handelsabkommen vom
7. Oktober 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Irak. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten des Abkommens vom 13. April 1953 zur Revision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens.
- Bekanntmachung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Europarat. - Bekanntmachung über das
Inkrafttreten von internationalen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Zollwesens. - Außerdem ist nachrichtlich ab-
gedruckt: Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 1453).
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- Kapitalertragsteuer-Durchfülirungsverordnung (KapStDV) -_-.
Vom 28. September 1953.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung vom 15. September 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1355) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des
Steuerabzugs vom Kapitalertrag unter Berücksichti-
gung der Verordnung zur-Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs
vom Kapitalertrag vom 31. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 790) bekanntgemacht.
Bonn, den 28. September 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Verordnung
zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -
in der Fassung vom 28. September 1953.
I. Steuerabzugspflichtige gehören auch Zinsen aus Teilschuldverschreibun-
Kapitalerträge gen, bei denen neben der festen Verzinsung ein
Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandel-
§ 1 anleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach
Abzugspflichtige Kapitalerträge der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners
richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, so-
(1) Die inländischen Kapitalerträge, die in § 43 weit sie nicht unter § 43 Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 5 d~s
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung Einkommensteuergesetzes fallen.
vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355)
- Einkommensteuergesetz - bezeichnet sind, Beispiel für Zusatzverzinsung:
unterliegen dem Steuerabzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer). Die Anleihebedingungen einer Aktiengesellschaft ent-
halten folgende Bestimmungen:
(2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 Abs. 1 Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Januar 1953
Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichnet sind, an mit jährlich 6 vom Hundert zu verzinsen. Wenn auf
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die Aktien des Unternehmens ein Gewinnanteil (Divi- schaft mindestens zu einem Viertel unmit-
dende) von mehr als 10 vom Hundert verteilt wird, er- telbar beteiligt ist (§ 9 Abs. 1 und 2 des
höht sich die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen
für das betreffende Geschäftsjahr um ¼ vom Hundert Körperschaftsteuergesetzes). Der Steuer-
für jedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende). abzug darf hier jedoch nur bei den Kapital-
erträgen unterbleiben, die aus Anteilen
(3) Zu den Gewinnobligationen gehören nicht herrühren, die der Gläubigerin nachweis-
solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der lich ununterbrochen seit Beginn des nach
Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleich- Satz 1 maßgebenden Wirtschaftsjahrs ge-
zeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des hört haben.
Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur
Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt wor- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziffer 2 gel-
den ist. ten entsprechend bei Kapitalerträgen, die dem Bund,
den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
Beispiel: oder Betrieben von inländischen Körperschaften des
Die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft hat
öffentlichen Rechtes aus der Beteiligung an unbe-
den Zinsfuß, der nach den Anleihebedingungen 6 vom schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften zu-
Hundert beträgt, für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis fließen (§ 9 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes).
31. Dezember 1961 auf 4 vom Hundert mit folgender
Einschränkung herabgesetzt:
Wenn auf die Aktien des Unternehmens in einem Ge-
schäftsjahr ein Gewinnanteil (Dividende) von mehr als III. B er e c h nun g de s S t e u e r ab zu g s
8 vom Hundert verteilt wird, erhöht sich der Zinsfuß
der Teilschuldverschreibungen um ½ vom Hundert für § 3
jedes Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis zum
Höchstbetrag von 6 vom Hundert. Höhe des Steuerabzugs
(4) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2
den in Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder des Einkommensteuergesetzes
an deren Stelle gewährt werden. Zu den besonde-
ren Entgelten oder Vorteilen gehören z.B. Gewäh- 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
rung von Freianteilen, Genußscheinen, Sachleistun- der Gläubiger die Kapitalertragsteuer
gen, Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapital- trägt,
erträge nicht in Geld, so sind sie mit den üblichen 33 1/a vom Hundert des tatsächlich aus-
Mittelpreisen des Verbrauchsorts anzusetzen (§ 8 gezahlten Betrags, wenn der Schuldner
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes). die Kapitalertragsteuer übernimmt;
(5) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder des Einkommensteuergeset~es
Sitz im Inland hat.
30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
(6) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, der Gläubiger die Kapitalertragsteuer
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein- trägt,
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-
42,85 vom Hundert des tatsächlich aus-
betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermie-
gezahlten Betrags, wenn der Schuldner
tung und Verpachtung gehören.
die Kapitalertragsteuer übernimmt;
3. in den_ Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 des Ein-
II. Befreiung kommensteuergesetzes
von der Kapitalertragsteuer 60 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn
der Gläubiger die Kapitalertragsteuer
§ 2 trägt,
Befreiungen 150 vom Hundert des tatsächlich ausge-
zahlten Betrags, wenn der Schuldner die
(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, Kapitalertragsteuer übernimmt.
1. wenn Gläubiger und Schuldner der Kapital-
erträge im Zeitpunkt des Zufließens die (2) Dem Steuerabzug unt~rliegen die vollen
gleiche Person sind; Kapitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungskosten,
Sonderausgaben und Steuern dürfen nicht abgezogen
2. wenn einer unbeschränkt steuerpflichtigen werden.
Kapitalgesellschaft Kapitalerträge aus Ak-
tien, Kuxen oder Anteilen einer anderen (3) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkom-
unbeschränkt steuerpflichtigen Kapital- mensteuergesetzes bezeichneten Wertpapiere ·die
gesellschaft zufließen und die Gläubigerin Zulassung zum Handel an einer Börse im Geltungs-
nachweislich seit Beginn des Wirtschafts- bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
jahrs, in dem ihr der Kapitalertrag zufließt, nach den börsenrechtlichen Vorschriften oder durch
ununterbrochen an dem Grund- oder Bedingungen oder Auflagen anläßlich der staatlichen
Stammkapital der anderen Kapitalgesell- Genehmigung zur Ausgabe dieser Wertpapiere nicht
Nr. 66-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Oktober 1953 1477
ausgeschlossen und ist die Zulassung beantragt, so § 7
wird die Kapitalertragsteuer für die Zeit bis zum
Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe auch dann Stundung der Kapitalerträge
nach Absatz 1 Ziffer 2 berechnet, wenn die Zulas- (1) Haben Gläubiger und Schuldner vor dem Zu-
sung nicht innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe fließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags
erfolgt. vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur
§ 4 Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug
erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
Abrundung
(2) Als Stundung im Sinn des Absatzes 1 gilt es
(1) Der Steuerbetrag ist auf den nächsten durch nicht, wenn der Kapitalertrag dem Gläubiger gut-
fünf Deutsche Pfennig teilbaren Betrag nach unten geschrieben oder der nicht ausgezahlte Kapitalertrag
abzurunden. als Erhöhung der Einlage oder als Darlehen anzu-
(2) Die Abrundung ist bei der Endsumme vorzu- sehen ist.
nehmen, d. h. nach Zusammenrechnung aller Steuer-
beträge, die ein Schuldner zum gleichen Zeitpunkt
abzuführen hat. V. Abführung der Kapitalertragsteuer
§ 8
IV. Vorn ahme des Steuerabzugs Zeitpunkt der Abführung, Zuständigkeit
§ 5 (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat die ein-
Einbehaltung, Haftung behaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung
„Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwat
Steuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des
Gläubigers vorzunehmen. Er haftet für die Ein- Kapitalertrags (z. B. die Einlösung der Gewinnanteil-
behaltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer scheine) unterläßt.
neben dem Gläubiger.
(2) Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt
(2) Der Gläubiger haftet neben dem Schuldner für (Finanzkasse) abzuführen, das für die Besteuerung
die Kapitalertragsteuer nur, des Schuldners der Kapitalerträge nach dem Ein-
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge kommen zuständig ist.
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
§ 9
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuld-
ner die einbehaltene Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteueranmeldung
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und
das dem Finanzamt nicht unverzüglich· mit- (1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat inner-
teilt. halb der im § 8 Abs. 1 festgesetzten Frist dem Finanz-
amt. eine Anmeldung einzureichen.
§ 6
(2) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem
Zeitpunkt des Steuerabzugs Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist die An-
(1) Der Schuldner der Kapitalerträge hat den meldung in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem (3) Die Anmeldung ist binnen einer Woche nach
die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
dem Zufließen der Kapitalerträge auch dann ein-
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapi- zureichen, wenn auf Grund des § 2 ein Steuerabzug
talerträge, deren Ausschüttung von einer Körper- nicht vorzunehmen ist. Der Grund für die Nichtab-
schaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger an führung ist anzugeben.
dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag der
(4) Die Anmeldung ist mit der Versicherung zu
Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüt-
versehen, p.aß die Angaben vollständig und richtig
tung nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt
sind. Die Anmeldung ist von dem Schuldner der
der Auszahlung ein Beschluß gefaßt worden ist, so
Kapitalerträge oder einer Person, die zu seiner Ver-
gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der
tretung berechtigt ist, zu unterschreiben. Vordrucke
Beschlußfassung.
zu Anmeldungen werden auf Antrag vom Finanzamt
(3) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an kostenlos geli fert.
0
einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in
dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der § 10
. Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt
als Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags der Kapitalertragsteuerbescheinigung
Tag nach der Aufstellung der Bilanz mit der Gewinn-·· (1) Der Schuldner der Kapitalerträge ist verpflich-
und Verlustrechnung oder einer sonstigen Fest- tet, dem Gläubiger eine Bescheinigung über die
stellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschaf- Höhe der Kapitalerträge, des Steuerbetrags, über
ters. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch spätestens den Zahlungstag und über die Zeit, für welche die
6 Monate nach Schluß des Kalender- oder Wirt- Kapitalerträge gezahlt sind, zu erteilen und hierin
schaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet das Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuer-
oder gutgeschrieben werden soll, abzuführen. betrag abgeführt ist, anzugeben.
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(2) Diese Verpflichtung des Schuldners entfällt, VII.Erstattung der Kapitalertrags teuer
wenn die Kapitalerträge für seine Rechnung durch
eine Bank oder sonstige Kreditanstalt gezahlt wer- § 13
den und wenn über die Zahlung eine Bestätigung Erstattung,
erteilt wird.
(1) Die Kapitalertragsteuer wird von dem Finanz-
amt, an das sie abgeführt worden ist, dem Schuldner
VI. U b er w a c h u n g des Steuerabzugs auf Antrag erstattet, wenn sie einbehalten und ab-
geführt worden ist, obwohl eine Verpflichtung hier-
§ 11 zu nicht bestand.
Uberwa~hung (2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person, die
(1) Das Finanzamt überwacht die rechtzeitige und im Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im
vollständige Abführung der Kapitalertragsteuer an Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-
Hand der Kapitalertragsteuerliste. lichen Aufenthalt hat, oder eine Körperschaft, Per-
sonenvereinigung oder Vermögensmasse, die im
(2) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer,
Zeitpunkt des Zufließens des Kapitalertrags im In-
Körperschaftsteuer und Vermögensteuer und .bei
land weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz
allen örtlichen Prüfungen (Buchprüfung, Nachschau,
hat, so wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag des
Lohnsteuer-Außenprüfung usw.), die bei dem Schuld-
Gläubigers durch das Finanzamt, an das sie abge-
ner vorgenommen werden, ist auch zu prüfen, ob die
führt worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die
Kapitalertragsteuer ordnungsmäßig einbehalten und
in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommensteuer-
abgeführt worden ist.
gesetzes bezeichneten Kapitalerträge entfällt. Das
§ 12 gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge beim Gläubiger
nach § 49 des Einkommensteuergesetzes, §§ 2 und 6
Nachforderung, Haftungsbescheid des Körperschaftsteuergesetzes der beschränkten
(1) Ist die Kapitalertragsteuer nicht ordnungs- Steuerpflicht unterliegen.
mäßig berechnet oder abgeführt, so hat das Finanz-
amt von dem Schuldner oder von dem Gläubiger (§ 5 VIII. Schl ußbesÜmm ungen
Abs. 2) den fehlenden Betrag durch Haftungsbescheid
anzufordern. § 14
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Anwendungszeitraum
Schuldner bedarf es nicht, wenn er die einbehaltene Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat (§ 9) oder erstmals für die Kapitalerträge, die nach dem 31. De-
wenn er vor dem Finanzamt oder dem Prüfungs- zember 1952 fällig werden. Mit dieser Wirkung tritt
beamten des Finanzamts seine Verpflichtung zur sie an die Stelle der Verordnung zur Durchführung
Zahlung der Kapitalertragsteuer schriftlich aner- des Steuerabzugs vom Kapitalertrag vom 2. Juni
kannt hat. 1949 (WiGBl S. 92).
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 28/53 über Preise für Thomasphosphat (Tho-
masmehl). Vom 21. September 1953. 184 24. 9.53 25. 9.53
Zweite Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung
der Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Vom
22. September 1953. 185 25. 9.53 26. 9.53
Verordnung PR Nr. 29/53 über die Aufhebung des Verbotes
von Nutzholzverkäufen nach dem schriftlichen Meistgebot. Vom
23. September 1953. 188 30. 9.53 l. 10.53
Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover
für die Schiffahrt; hier: Staustufe Petershagen an der Weser.
Vom 30. September 1953. 190 2. 10.53 16. 10.53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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