1451
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 1953 Nr. 65
Tag Inhalt: Seite
29. 9. 53 Gesetz zum Ausgleich der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen für das
Rechnungsjahr 1952 zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen . . . . . . . . . . . . . . . 1451
1. 10. 53 Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453
29. 9. 53 Gesetz zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459
24. 9. 53 Verordnung zur Uberführung des Paßkontrolldienstes für die Britische Zone in die Bundes-
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
29. 9. 53 Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrtennachweisbücher und die statistische
Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
Gesetz zum Ausgleich der von den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherungen für das Rechnungsjahr 1952
zu tragenden Mehraufwendungen für Rentenzulagen.
Vom 29. September 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) üblich
schlossen: sind. Die Schuldbuchforderungen sind mit höchstens
zwei vom Hundert jährlich zuzüglich der durch die
§ 1 Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
Der in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Deckung
der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz § 3
im Haushaltsjahr 1952 vom 13. August 1952 (Bun- (1) Kommt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Verein-
desgesetzbl. I S. 442) vorgesehene Ausgleich wird barung nicht bis zum 30. September 1953 zustande,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt. so kann der Bundesminister der Finanzen dem V er-
band Deutscher Rentenversicherungsträger erklären,
§ 2 daß er die Einsetzung eines Einigungsausschusses
verlangt, der die Bedingungen der Schuldbuchfor-
(1) In Höhe der von den Trägern der gesetzlichen derungen im Rahmen des§ 2 Abs. 2 festzusetzen hat.
Rentenversicherung der Arbeiter und der gesetz- Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; die
lichen Rentenversicherung der Angestellten für das Entscheidung ist für die Beteiligten bindend.
Rechnungsjahr 1952 weiter zu tragenden Mehrauf-
wendungen werden den einzelnen Versicherungs- (2) Der Ausschuß besteht aus
trägern Schuldbuchforderungen gegen den Bund zu- a) einem Vertreter der Träger der gesetz-
geteilt, die auf Ersuchen des Bundesministers der lichen Rentenversicherung der Arbeiter;
Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen wer- falls diese dem Bundesminister der Finan-
den. Diese Schuldbuchforderungen dürfen vom Erst- zen nicht innerhalb eines Monats nach
erwerber nur im Einvernehmen mit dem Bundes- seiner Erklärung, daß er die Einsetzung
minister der Finanzen veräußert werden. des Ausschusses verlangt, einen Vertreter
benennen, so gilt als Vertreter der Vor-
(2) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
sitzende des Verbandes Deutscher Renten-
rung der Arbeiter und der gesetzlichen Rentenver-
versicherungsträger oder ein von ihm be-
sicherung der Angestellten vereinbaren mit dem
nannter Vertreter;
Bundesminister der Finanzen die Zins-, Tilgungs-
und sonstigen Bedingungen der in Absatz 1 bezeich- b) einem Vertreter der Träger der gesetz-
neten Schuldbuchforderungen. Die Schuldbuchfor- lichen Rentenversicherung der Angestell-
derungen sollen den Bedingungen entsprechen, die ten. Die Bestimmung in Buchstabe a
im Zeitpunkt der Vereinbarung für die Begebung zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Sofern
von Pfandbriefen im Sinne von § 3 a Ziff. 1 des Ein- im Zeitpunkt der Bildung des Ausschusses
kommensteuergesetzes in der Fassung des Ersten die Bundesversicherungsanstalt .für An-
Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom gestellte errichtet ist, tritt der Vorsitzende
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
des Vorstandes oder ein von ihm benannter stimmt der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts
Vertreter an die Stelle des in Satz 1 bezeich- auf Antrag des Bundesministers der Finanzen den
neten Ausschußmitgliedes; Vorsitzenden. Die Vergütungen für die Mitglieder
des Ausschusses werden vom Bundesminister der
c) einem Vertreter des Bundesministers für
Finanzen festgesetzt.
Arbeit;
d) einem Vertreter des Bundesministers der § 4
Finanzen;
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
e) dem Vorsitzenden, der sachkundig und un- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
parteiisch sein muß. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die unter Buchstaben a bis d aufgeführten Mitglie-
der des Ausschusses benennen dem Bundesminister
§ 5
der Finanzen den Vorsitzenden. Geschieht dies nicht
innerhalb eines Monats seit Abgabe der Erklärung Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1952
des Bundesministers der Finanzen (Absatz 1), so be- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende G'esetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. September 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1453
Gesetz
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr.
Vom 1. Oktober 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- §4
schlossen: Ein Notstand im Sinne des § 3 ist gegeben,
Erster Abschnitt 1. wenn für die Binnenschiffahrt im gesamten
Verteilung von Fracht- und Schleppgut Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einzelnen
Stromgebieten oder Teilen von Stromgebieten
§ 1 bei außergewöhnlichem Ladungsmangel ohne
Vereinbarungen von Schiffahrtverbänden unter- eine angemessene Verteilung des Ladungs-
einander sowie zwischen Schiff ahrtverbänden und guts nachhaltige wirtschaftliche Schäden bei
Schiffahrttreibenden über die Verteilung von Fracht- einem erheblichen Teil des gesamten oder
und Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf einzelner Zweige des Schiffahrtgewerbes ein-
Bundeswasserstraßen befördert werden soll, be- treten würden oder
dürfen der Genehmigung der Wasser- und Schiff- 2. wenn die Privatschiffer im gesamten Geltungs-
fahrtsdirektion. Ausgenommen hiervon sind Ver- bereich dieses Gesetzes, in einzelnen Strom-
einbarungen, die die Verteilung von Fracht- und gebieten oder Teilen von Stromgebieten am
Schleppgut zur Beförderung innerhalb von Häfen Verkehrsaufkommen mit Schiffsraum oder
zum Gegenstand haben. Die Genehmigung ist nur Schleppkraft nicht angemessen beteiligt wer-
zu versagen, wenn Gründe der Verkehrspolitik es den.
erfordern oder wenn die Vereinbarungen den Wett- §5
bewerb in unangemessener Weise einschränken
(1) § 3 ist auf die Beförderung von eigenen Gütern
würden.
für eigene Zwecke des Unternehmens mit eigenen
§ 2
Schiffen. (Werkverkehr) nicht anzuwenden.
(1) Die Genehmigung nach § 1 soll in der Regel (2) Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werk-
nicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre verkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird
erteilt werden; sie kann auf Antrag jeweils um den im Rahmen dieses Gesetzes der gesamte Schiffahrt-
gleichen Zeitraum verlängert werden. betrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen.
(2) Die Genehmigung kann von der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion widerrufen werden, §6
1. soweit sie durch rechtswidrige Einwirkung, (1) Ortlich zuständig ist
wie arglistige Täuschung oder Drohung, 1. in den Fällen der §§ 1, 2 diejenige Wasser-
durch den Antragsteller oder einen anderen und Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk
herbeigeführt worden ist oder mindestens einer der an der Vereinbarung
2. wenn die an Vereinbarungen nach§ 1 Betei- Beteiligten seinen Sitz, seinen Wohnsitz
ligten Geschäftsbedingungen anwenden, die oder in Ermangelung eines Wohnsitzes
einen Mißbrauch der Genehmigung dar- seinen dauernden Aufenthalt hat,
stellen. 2. in den Fällen des § 3 diejenige Wasser- und
§ 3 Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk der
(1) Soweit Notstände in der Binnenschiffahrt ein- Notstand auftritt.
getreten sind oder sich anbahnen und nicht durch (2) Wird im ·Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein
Vereinbarungen nach § 1 oder auf andere Weise be- Antrag bei mehreren Wasser- und Schiffahrtsdirek-
hoben werden können, wird der Bundesminister für tionen gestellt, so ist diejenige Wasser- und Schiff-
Verkehr ermächtigt, die Verteilung von Fracht- und fahrtsdirektion zuständig, bei der ein Antrag zuerst
Schleppgut, das ganz oder streckenweise auf Bundes- gestellt worden ist.
wasserstraßen befördert werden soll, durch Rechts- (3) Der Bundesminister für Verkehr kann die den
verordnung zu regeln. Er kann diese Ermächtigung Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach den §§ 1
durch Rechtsverordnung auf die Wasser- und Schiff- bis 3 obliegenden Aufgaben einer Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen übertragen. fahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser- und
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sollen Schiffahrtsdirektionen zuweisen.
sich zur Vorbereitung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
und zu ihrer Durchführung, soweit sie nicht hoheit- §7
licher Art ist, der Selbstverwaltungseinrichtungen (1) Gegen die Entscheidung einer Wasser- und
des Binnenschiffahrtsgewerbes bedienen. Schiffahrtsdirektion nach § 1, § 2 Abs. 2 ist die Ver-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ver- waltungsbeschwerde an den Bundesminister für
teilung von Fracht- und Schleppgut, das lediglich Verkehr zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach
innerhalb von Häfen befördert werden soll. Bekanntgabe der Entscheidung bei der Wasser- und
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Schiff ahrtsdirektion einzulegen. Diese kann der Be- (2) Als Stromgebiet des Rheins gilt die deutsche
schwerde abhelfen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn Rheinstrecke mit ihren Nebenflüssen und dem Spoy-
die Beschwerde beim Bundesminister für Verkehr kanal.
eingelegt ist. (3) Als Stromgebiet der Oberelbe gilt die Elbe bis
(2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als Hamburg einschließlich mit ihren natürlichen und
Voraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht künstlichen Nebenwasserläufen sowie den Wasser-
vorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs- straßen bis Travemünde.
beschwerde. (4) Als Stromgebiet der Unterelbe gilt die Elbe
§8 unt.erhalb Hamburgs mit ihren natürlichen und künst-
(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 3 lichen Nebenwasserstraßen, die Eider, der Nord-
Abs. 1 Satz 1 hat der Bundesminister für Verkehr die Ostseekanal und der Kieler Hafen bis einschließlich
Verbände der beteiligten Binnenschiffahrt sowie die Laboe.
beteiligten Gewerkschaften zu hören. § 12
(2) Sofern der Bundesminister für Verkehr nach Der Verband faßt die Privatschiffer zu dem Zweck
§ 3 Abs. 1 Satz 2 die Wasser- und Schiffahrtsdirek- zusammen, um in seinem Bereich die mit diesem
tionen zum Erlaß von Rechtsverordnungen er- Gesetz erstrebte Ordnung im gewerblichen Binnen-
mächtigt, wird bei diesen ein Beirat gebildet. schiffsverkehr zu gewährleisten. Er ist Körperschaft
des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht
des Bundesministers für Verkehr. Dieser kann die
§9
Aufsicht einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(1) Der Beirat hat die Aufgabe, die Wasser- und übertragen.
Schiffahrtsdirektion vor Erlaß einer Rechtsverord- § 13
nung zu beraten.
(1) Mitglieder des Verbandes sind diejenigen
(2) Der Beirat besteht aus deutschen Schiffseigner oder Ausrüster (§§ 1, 2 des
1. je sechs Vertretern der Reedereien und der Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhält-
Privatschiffer und nisse der Binnenschiffahrt, in der Fassung vom
2. einem Vertreter aus dem Kreise der be- 20. Mai 1898, Reichsgesetzbl. S. 868L die in der Regel
teiligten Gewerkschaften, mit nicht mehr als drei Binnenschiffen (Kähnen,
Schleppern, Selbstfahrern), deren Heimatort im
(3) Die Vertreter der Reedereien und der Privat-
Stromgebiet liegt, gewerblich Güter für andere be-
schiffer werden von den Verbänden der Binnen-
fördern und deren Gewerbebetrieb dem eines Klein-
schiffahrt, der Vertreter der beteiligten Gewerk-
schiffers entspricht.
schaften von diesen vorgeschlagen und durch den
Bundesminister für Verkehr für die Dauer von drei (2) Mitglieder des Schifferbetriebsverbandes
Jahren berufen; sie können durch ihn vor Ablauf Unterelbe sind unter den Voraussetzungen des
dieser Zeit unter den in der Geschäftsordnung Absatzes 1 auch Schiffseigner oder Ausrüster von
(Absatz 5) festgelegten Voraussetzungen abberufen Binnenschiffen mit dem Heimatort Hamburg, wenn
werden. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. sie überwiegend die Unte.relbe befahren.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich § 14
tätig.
(1) Schiffseigner oder Ausrüster, deren Schiffe
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die überwiegend in der Hamburger Hafenschiffahrf
der Genehmigung der Wasser- und Schiffahrts- beschäftigt sind, sind nicht Mitglieder des Verbandes.
direktion bedarf. Die Geschäftsordnung kann vor-
sehen, daß an den Sitzungen des Beirats Vertreter (2) Schiffseigner oder Ausrüster, die auf Grund
der Schiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimm- der Mitgliedschaft bei einer reedereim'äßig arbeiten-
recht teilnehmen. den Genossenschaft oder durch den Abschluß lang-
fristiger Beschäftigungsverträge für ihre Betriebe
§ 10 die mit dem vorliegenden Gesetz erstrebte Ordnung
Wenn mindestens sechs Mitglieder des Beirats es gewährleisten, sind für die Dauer der Mitgliedschaft
verlangen, hat die Wasser- und Schiffahrtsdirektion oder des Vertragsverhältnisses nicht Mitglieder des
die von ihr beabsichtigte Rechtsverordnung un- Verbandes.
verzüglich dem Bundesminister für Verkehr vor- (3) Schiffseigner oder Ausrüster, auf die die Vor-
zulegen, Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion ent- aussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, können frei-
scheidet alsdann nach seinen Weisungen. § 8 Abs. 1 willig Mitglieder des Verbandes sein. Sie haben je-
gilt entsprechend. doch nicht die Rechte und Pflichten, die sich für die
Verbandsmitglieder aus § 18 Abs. 1 ergeben.
Zweiter Abschnitt (4) In Zweifelsfällen entscheidet die Aufsichts-
behörde nach Anhörung des Verbandes über die
Schifferbetriebsverbände Mitgliedschaft.
§ 11 § 15
(1) Für das Stromgebiet des Rheins, der Oberelbe (1) Die Verfassung und die Verwaltung des Ver-
und der Unterelbe wird je ein Schifferbetriebs- bandes werden durch die Satzung geregelt. Die
verband (Verband) errichtet. Satzung und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1455
Wirksamkeit der Zustimmung der Mehrheit der Mit- § 19
gliederversammlung, der Genehmigung der Auf- (1) Den Mitgliedern des Verbandes steht gegen
sichtsbehörde sowie der Veröffentlichung im Ver- Verfügungen des Verbandes die Verwaltungs-
kehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für beschwerde a.n die Aufsichtsbehörde zu. Sie ist inner-
Verkehr der Bundesrepublik Deutschland-. halb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung
(2) Die Satzung muß Bestimmung treffen über bei der Aufsichtsbehörde einzulegen und hat keine
1. Namen und Sitz des Verbandes, aufschiebende Wirkung. Die Frist ist auch gewahrt,
wenn die Beschwerde bei dem Verbande eingelegt
2. die Gegenstände, über die die Mitglieder-
ist.
versammlung zu beschließen hat, sowie die
Voraussetzungen und die Form ihrer Ein- (2) Soweit in Rechtsvorschriften der Einspruch als
berufung und die Vertretung der Mitglieder Voraussetzung der Klage beim Verwaltungsgericht
in der Versammlung, vorgesehen ist, tritt an seine Stelle die Verwaltungs-
3. die Wahl des Vorsitzenden und seines Stell-
beschwerde.
vertreters, § 20
4. die Zusammensetzung und die Befugnisse (1) Der Bundesminister für Verkehr kann den
der übrigen Organe, die Vertretung des Verband auflösen, wenn mindestens drei Viertel
Verbandes und die Geschäftsführung, der Privatschiffer des Stromgebiets die Voraus-
5. die Form der Bekan'utmachungen des Ver- setzungen des § 14 Abs. 2 erfüllen. Vor der Auf-
bandes, lösung ist der Verband zu hören.
6. die Aufstellung des Haushaltsplans, die (2) Wird der Verband aufgelöst, so muß eine Ab-
Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, wicklung stattfinden. Die Vorschriften der §§ 48 bis
53 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
7. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
anzuwenden.
sowie die Voraussetzungen, unter denen der
Verband ihre Einziehung nach § 17 be-
antragen kann. Dritter Abschnitt
Frachtenbildung
§ 16
§ 21
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter be- Die Entgelte für Verkehrsleistungen der Schiffahrt
dürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. und Flößerei auf Bundeswasserstraßen, im Falle einer
(2) Der Vorsitzende hat den Haushaltsplan vor durchgehenden Beförderung auch auf den mit diesen
Beginn eines jeden Rechnungsjahres der Aufsichts- zusammenhängenden deutschen Wasserstraßen ein-
behörde zur Genehmigung vorzulegen. schließlich der Häfen (Transportsätze, Schiffsanteil-
frachten, Schlepplöhne, Schiffsmieten, Ve.rgütungen
für sonstige mit der Schiffsbeförderung unmittelbar
§ 17 zusammenhängende Nebenleistungen) werden durch
Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge zur Unter- Frachtenausschüsse der Binnenschiffahrt festgesetzt.
haltung der Einrichtungen des Verbandes sowie Sie sind Festentgelte, soweit nicht der Bundesmini-
Umlagen werden auf Antrag des Verbandes nach ster für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
den Vorschriften der Reichsabgabenordnung beige- minister für Wirtschaft Höchst- oder Mindestentgelte
trieben. oder beides zuläßt.
§ 22
§ 18 Frachtenausschüsse werden durch Rechtsverord-
(1) Der Verband kann nach Maßgabe der Satzung nung des Bundesministers für Verkehr errichtet. In
1. Verträge mit Schiff ahrttreibenden oder der Rechtsverordnung ist ihre gebietliche Zuständig-
ihren Verbänden schließen, keit zu bestimmen.
2. durch Beschluß die Verteilung des Fracht- § 23
und Schleppgutes unter seinen Mitgliedern (1) Für Entgelte für Verkehrsleistungen, die über
regeln, den Bereich eines Frachtenausschusses hinausgehen,
3. Verfügungen für die Einteilung und Bewe- ist der Frachtenausschuß zuständig, in dessen Bereich
gung der Fahrzeuge seiner Mitglieder das Schiff beladen wird, soweit nicht der Bundes-
treffen, um die ordnungsmäßige Durch- minister für Verkehr etwas anderes bestimmt.
führung der Verträge nach Nummer 1 und (2) Die Frachtenausschüsse sind nicht zuständig für
der Beschlüsse nach Nummer 2 zu gewähr- die Tarife der Fahrgastschiffahrt des Bundesschlepp-
leisten. betriebes sowie des Schleppbetriebes auf dem Elbe-
(2) Dem Verbande ist eine auf Erwerb gerichtete Lübeck-Kanal.
Tätigkeit, insbesondere als Reeder, Befrachter oder § 24
Spediteur, nicht gestattet.
(1) Die Frachtenausschüsse unterstehen der Auf-
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 sowie ihre sicht des Bundesministers für Verkehr. Dieser kann
Änderung oder Aufhebung unterliegen der Genehmi- die Aufsicht auf die Wasser- und Schiffahrts-
gung durch die Aufsichtsbehörde. direktionen übertragen.
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(2) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen Mitglieder ·der Frachtenausschüsse sind, gilt ferner
der Frachtenausschüsse einen Vertreter entsenden. § 25 Abs. 2 sinngemäß; sie können jedoch auch für
eine kürzere Dauer als drei Jahre berufen werden.
§ 25 In . die gemeinsamen Ausschüsse können nur Mit-
glieder der Frachtenausschüsse entsandt werden.
(1) Die Frachtenausschüsse setzen sich zusammen
aus der gleichen Anzahl von Vertretern der Schiff- (4) Die Fachausschüsse schlagen dem Frachten-
fahrt (Reederei- und Privatschiffahrt) und der ver- ausschuß Entgelte für Verkehrsleistungen vor.
ladenden Wirtschaft. Die Mitglieder der Frachten-
ausschüsse üben ihr Amt nicht als Interessenvertreter § 28
von Berufsgruppen, sondern auf Grund eigener Ver-
(1) Beschlüsse der Frachtenausschüsse und der
antwortung aus. Sie sind ehrenamtlich tätig.
ermächtigten Unterausschüsse, die Entgelte für
(2) Die Vertreter der Schiffahrt werden auf Vor- Verkehrsleistungen festsetzen, bedürfen der Ge-
schlag der beteiligten Verbände der Binnenschiffahrt, nehmigung durch den Bundesminister für Verkehr.
die Vertreter der verladenden Wirtschaft auf Vor- Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundes-
schlag der beteiligten Industrie- und Handels- minister für Wirtschaft.
kammern von der Aufsichtsbehörde für die Dauer
von drei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre (2) Der Bundesminister für Verkehr kann die
Stellvertreter. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter Befugnis nach Absatz 1 auf die Wasser- und Schiff-
können vor Ablauf dieser Zeit unter den in der t ahrtsdirektionen übertragen. Ihre Entscheidungen
Geschäftsordnung (§ 26) vorgesehenen Voraus- bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für
setzungen durch die Aufsichtsbehörde abberufen Wirtschaft.
werden. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder § 29
eines Stellvertreters wird sein Nachfolger für den (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedepen Mitgliedes genehmigten Beschlüsse der Frachtenausschüsse und
oder Stellvertreters berufen. der ermächtigten Unterausschüsse als Rechtsverord-
(3) Die Frachtenausschüsse wählen einen Vor- nungen.
sitzenden aus dem Kreis ihrer Mitglieder. (2) Der Bundesminister für Verkehr kann aus
(4) An den Sitzungen der Frachtenausschüsse kann Gründen der Verkehrspolitik die Rechtsverord-
ein Vertreter der Deutschen Bundesbahn ohne nungen aufheben; er bedarf hierzu des Ein-
Stimmrecht teilnehmen. vernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
§ 26 § 30
(1) Die Frachtenausschüsse geben sich eine Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-
Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der verordnung an Stelle der Frachtenausschüsse oder
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. der ermächtigten Unterausschüsse Entgelte für Ver-
kehrsleistungen festsetzen, wenn Gründe der Ver-
(2) Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß an
kehrspolitik es erfordern oder wenn ein Frachten-
den Sitzungen der Frachtenausschüsse Vertreter der
ausschuß oder ein ermächtigter Unterausschuß ein
Schiffahrtspediteure (Befrachter) ohne Stimmrecht
Entgelt nicht beschließt; er bed'arf hierzu des Ein-
teilnehmen.
vernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.
§ 27
§ 31
(1) Die Frachtenausschüsse bilden auf Anordnung
oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde (1) Werden in einem Vertrage für Verkehrs-
leistungen Entgelte vereinbart, die von den auf
1. Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte, Grund dieses Gesetzes festgesetzten abweichen, so
2. Bezirksausschüsse, wird die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht
3. gemeinsame Ausschüsse, berührt. In diesen Fällen wird das festgesetzte Ent-
gelt geschuldet.
4. Fachausschüsse.
(2) Vereinbaren die Vertragsparteien in Kenntnis
Für die Ausschüsse zu Nummern 2 bis 4 gilt § 24 des festgesetzten Entgelts ein von diesem ab-
Abs. 2 entsprechend.
weichendes Entgelt, so ist der Unterschiedsbetrag
(2) Die Frachtenkommissionen für Tagesgeschäfte an den Bund zu entrichten. Er ist von der nach § 39
sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung befugt, zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion ein-
Entgelte fürVerkehrsleistungen (§21) vorzuschlagen. zuziehen.
Sie haben ihre Vorschläge unverzüglich dem
Frachtenausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen. Vierter Abschnitt
(3) Die Bezirksausschüsse und gemeinsamen Aus- Frachtenausgleich
schüsse können nach Maßgabe der Geschäftsordnung
selbständige Festsetzungsbefugnisse erhalten (er- § 32
mächtigte Unterausschüsse). In diesem Falle sind die (1) Zur Sicherung volkswirtschaftlich angemesse-
§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. ner Entgelte für Verkehrsleistungen und zur Ver-
Soweit die Mitglieder der Bezirksausschüsse nicht meidung verkehrswirtschaftlicher Schäden in der
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1457
Binnenschiffahrt kann der Bundesminister für Ver- § 37
kehr nach Anhörung der Verbände der beteiligten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Schiffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft durch Rechtsverordnung einen 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tat-
Frachtenausgleich anordnen. Er bestimmt in diesem sächlicher Art macht oder benutzt, um für
Falle den Kreis der Schiffahrttreibenden, die zu der sich oder einen anderen eine nach § 1 er-
Ausgleichsabgabe heranzuziehen sind, die erhebende forderliche Genehmigung zu erschleichen,
Stelle, die Höhe der Abgabe und das Erhebungsver- 2. sich über die Unwirksamkeit einer nicht
fahren. Er bestimmt in gleicher Weise die Berechtigten, genehmigten Vereinbarung nach§ 1 hinweg-
an die Ausgleichszahlungen zu leisten_ sind,. die Be- setzt,
messung der Leistungen sowie das Auszahlungs-
verfahren. Die Berechtigten erhalten einen Rechts- 3. vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ver-
anspruch auf die Ausgleichszahlungen. ordnung nach § 3 oder gegen einen Beschluß
oder eine Verfügung eines Schifferbetriebs-
(2) Vor Anordnung eines Frachtenausgleichs verbandes nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ver-
zugunsten von Frachtschuldnern ist außer den in stößt, sofern die Verordnung, der Beschluß
Absatz 1 genannten Verbänden die Deutsche Bundes- oder die Verfügung ausdrücklich auf die
bahn zu hören. Erhebt diese Einwendungen, so hat Bußgeldbestimmung dieses Gesetzes ver-
der Bundesminister für Verkehr ihr und den Ver- weist.
bänden Gelegenheit zu gemeinsamer Stellungnahme
und Erörterung zu geben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden.
Fünfter Abschnitt § 38
Ausgleich widerstreitender Verkehrsinteressen Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit
und Mitwirkung der Länder vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer Unter-
§ 33
werfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-
Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat gesetzbl. I S. 177) zulässig.
der Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwirken,
daß die Leistungen und Entgelte der Binnenschiffahrt
einschließlich der Flößerei untereinander und mit § 39
denen der anderen Verkehrsträger abgestimmt (1) Bei Zuwiderhandlungen nach den §§ 36, 37 ist
werden. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73
§ 34
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Wasser-
und Schiff ahrtsdirektion. Der Bundesminister fi_\r
Zur Herstellung einer ständigen Fühlung zwischen Verkehr kann abweichend von § 51 des Gesetzes
dem Bund und den Ländern auf dem Gebiete der über Ordnungswidrigkeiten eine Wasser- und Schiff-
gewerblichen Binnenschiffahrt wird beim Bundes- fahrtsdirektion als für den Bereich mehrererWasser-
minister für Verkehr ein Ausschuß aus Vertretern und Schiffahrtsdirektionen zuständig erklären. Er hat
der Länder gebildet, der mindestens einmal viertel- die hiernach zuständige Wasser- und Schiff ahrts-
jährlich vom Bundesminister für Verkehr einberufen direktion öffentlich bekanntzumachen.
wird.
(2) Setzt die nach Absatz 1 zuständige Wasser- und
§ 35 Schiffahrtsdirektion eine Geldbuße fest oder teilt sie
Anordnungen nach § 6 Abs. 3 und Rechtsverord- eine Zuwiderhandlung der Staatsanwaltschaft zur zu-
nungen nach den§§ 22, 32 erläßt der Bundesminister ständigen Verfolgung mit, so hat sie unverzüglich die
für Verkehr im Benehmen mit den obersten Verkehrs- nach§ 6 zuständige Behörde oder die nach den§§ 12,
behörden der jeweils beteiligten Länder. Diese sind 24 zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
befugt, Vertreter zu den Sitzungen der Frachten-
ausschüsse und der ermächtigten Unterausschüsse zu
entsenden. Siebenter Abschnitt
Ubergangs- und Scblußbestimmungen
Sechster Abschnitt § 40
Ahndung von Zuwiderhandlungen Der Schifferbetriebsverband „Jus et Justitia" in
Duisburg-Ruhrort, der Schifferbetriebsverband für
§ 36
die Elbe und der Schifferbetriebsverband für die
Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Unterelbe in Hamburg gelten als auf Grund des § 11
Wirtschaftsstrafgesetzes in der Fassung vom 25. März errichtet. Die drei Verbände haben der Aufsichts-
1952 {Bundesgesetzbl. I S. 189) begeht, wer den nach behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
den §§ 29, 30 erlassenen Verordnungen des Bundes- treten des Gesetzes eine neue Satzung zur Genehmi-
ministers für Verkehr zuwiderhandelt, soweit diese gung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der neuen
ausdrücklich auf die Strafbestimmungen des Wirt- Satzung bleibt die alte in Kraft, soweit ihre Be-
schaftsstrafgesetzes verweisen. stimmungen nicht gegenstandslos geworden sind.
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 41 werden, die den Erfordernissen einer einheitlichen
Die bestehenden Frachtenausschüsse in Duisburg, Verkehrspolitik entsprechen.
Dortmund, Bremen, Hamburg, Regensburg und der
§ 44
Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in Beuel
gelten als auf Gmnd des § 22 errichtet. Das gleiche (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs . 1
gilt unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 für den des Dritten Uberleitungsg:esetzes vom 4. Januar 1952
Frachtenausschuß Berlin. Sie haben der Aufsichts- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
behörde innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft- (2} Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
treten des Gesetzes eine neue Geschäftsordnung zur diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen. erlassen
Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung der werden,. gelten im Lande Berlin nach§ 14 des Dritten
neuen Geschäftsordnung bleibt die alte in Kraft, Ube:deitungsgesetzes.
soweit ihre Bestimmungen nicht gegenstandslos
(3) Gilt das Gesetz im Lande Berlin, so nimmt der
geworden sind.
Senator für Ve.rkehr und Betriebe die den Wasser-
§ 42 und Schiffahrtsdirektionen zugewiesenen Aufgaben
wahr.
(l} Dieses Gesetz findet im Verkehr von und nach
§45
dem Ausland keine Anwendung; jedoch unterliegen
auch in diesem Verkehr (1} Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
1. die Mitglieder der Schifferbetriebsverbände
den Beschlüssen und Verfügungen der (2) Am gleichen Tage treten außer Kraft:
Verbände nach § 18, " 1. das Gesetz betreff end die Errichtung von
2. deutsche Schiffahrttreibende den Rechts- Kleinschifferverbänden vom 19. Mai 1922
verordnungen nach § 32. (ReichsgesetzbI. II S. 129),
2. das Gesetz zur Bekämpfung der Notlage der
(2) Bestehende völkerrechtliche Vereinbarungen
Binnensmiffahrt vom 16. Juni 1933 (Reichs-
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
gesetzbl. II S. 317} nebst den zu seiner Durch-
führung ergangenen Verordnungen; jedoch
§ 43 bleibt die auf Grund der Sechsundzwan-
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Be- zigsten und Achtundzwanzigsten Durch-
förderungen mit Seeschiffen, bei denen im durch- fühnmgsverordnung erlassene hambur-
gehenden Verkehr die Grenzen der Seefahrt im gische Verordnung über Entgelte der
Sinne der Dritten Dmd1führungsverordnung zum Hafenschiffahrt im Gebiet des Hafens
Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundes- Hamburg vom 11. Dezember 1951 (Ham-
gesetzbl. II S. 155) überschritten werden. Der Bundes- burgisches Gesetz- und Verordnungsbl.
minister für Verkehr kann jedoch durch Rechts- S. 225) unverändert,
verordnung bestimmen, daß bei diesen Beförde- 3. die Verordnung über die Frachtenbildung in
rungen, soweit sie zwischen deutschen Lade- und der Binnenschiffahrt vom 3. Oktober 1941
Löschplätzen ausgeführt werden, Entgelte berechnet (Reichsgesetzbl. I S. 622).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Oktober 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn,den 2.. Oktober 1953 1459
Gesetz zur Änderung der Titel Ibis IV, VII und X
der Gewerbeordnung.
Vom 29. September 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. daß die Errichtung solcher Anlagen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: ihr Betrieb sowie die Vornahme von
Änderungen an bestehenden An-
Artikel I lagen der Erlaubnis einer in der
Rech.tsverordmmg bezeichneten oder
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: nach Bundes- oder Landesrecht zu-
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird hinter dem Wort „fin- ständigen Behörde bedürfen;
det" eingefügt „abgesehen von §§ 24 bis 24d". ·3, daß solche Anlagen, insbesondere
2. § 14 Abs. 1 Satz 2 erhäH folgende Fassung: die Errichtung, die Herstellung, die
Bauart, die Werkstoffe, die Aus-
.,Das gleiche gilt, wenn der Gegenstand des Ge-
rüstung und_die Unterhaltung sowie
werbebetriebes gewechselt oder auf Waren oder
ihr Betrieb bestimmten Anforderun-
Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbe-
gen genügen müssen. Anforder~n-
betrieben dieser Art nicht geschäftsüblich sind,
gen tedmismer Art können in be-
oder wenn der Gewerbebetrieb auf gegeben
sonderen Vorsduiften (technische
wird."
Vorschriften) zusammengefaßt wer-
·3, § 15 a wird wie folgt geändert: den; hierbei sind die Vorsdlläge des
a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: Ausschusses (Absatz 4) zu berück-
siohtig,en;
,,, {1) Gewerbetreibende, die eine offene
Verkaufsstelle haben oder eine Gast- oder 4. daß sokhe Anlagen einer Prüfung
Sdlankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, vor Inbetriebnahme, regelmäßig
ihren Familiennamen mit mindestens einem wiederkehrenden Prüfungen und
ausgeschriebenen Vornamen an der Außen- Prüfungen auf Grund behördlicher
seite oder am Eingang der offenen Verkaufs- Anordnung unterliegen;
stelle oder der Gast- oder Schankwirtschaft 5. welche Gebühren Eigentümer von
in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. solchen Anlagen und Personen, die
(2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben solche Anlagen herstellen o_der be-
außerdem ihre Firma in der in Absatz 1 be- treiben, für die vorgeschriebenen
zeichneten Weise anzubringen; ist aus der oder behördlich angeordneten Prü-
Firma der Familienname des Geschäfts- fungen der Anlagen zu entrichten
inhabers mit einem ausgeschriebenen Vor- haben.
namen zu ersehen, so genügt die Anbringung (2) Absatz 1 gilt auch für Anlagen,, die nicht
der Firma." gewerblichen Zwecken dienen, sofern sie im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
b) Dem Absatz 3 wird folgender zweiter Satz
Verwendung finden oder soweit es der Ar-
angefügt:
beitssdmtz erfordert; er gilt nicht für den Be-
,,Juristische Personen, die eine offene Ver- trieb der Deutschen Bundesbahn und die
kaufsstelle haben oder eine Gast- oder Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des
Schankwirtschaft betreiben, haben ihre Firma Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und
oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeich- -verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu die-
neten Weise anzubringen." nen bestimmt sind.
4. a.) § 24 erhält folgende Fassung: (3) Dberwachungsbedürftig,e Anlagen im
,,§ 24 Sinne des Absatzes 1 sind
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und 1. Dampfkesselanlagen,
Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit 2. Druckbehälter außer Dampfkesseln,
Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer be- 3. Anlagen zur Abfüllung von verdich-
sonderen Uberwadmng bedürfen (über- teten, verflds:sigten 'Oder unter Druck
wachungsbedürftige Anlagen), wird die ,gefösten Gasen,
Bundesregierung ermädltigt, nadl Anhörung
4. Leitnngen unter innerem Uberdruck
der beteiligten Kreise durch Rechtsverord-
für brennba:r,e, ät1;ende ,oder giftige
nung zu bestimmen,
Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
1, daß die Errichtung solcher Anlagen,
5. Aufzugsanlagen,
. ihre Inbetriebnahme, die Vornahme
von Änderungen an bestehenden 6. elektrische Anlagen in besonders
Anlagen und sonstige die Anlagen gefährdeten Räumen,.
betreffenden Umstände angezeigt 7.. Getränkeschankanlagen und An-
und der Anzeige bestimmte Unter- lagen zur Herstellung kohlensaurer
lagen beigefügt werden müssen; Getränke,
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
8. Azetylenanlagen und Kalzium- ten dieser Vorschriften oder Anordnungen
karbidlager, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten
9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Dritter herbeigeführt wird.
und Beförderung von brennbaren
Flüssigkeiten, § 24 b
10. Anlagen zur Erzeugung und Ver- Eigentümer von überwachungsbedürftigen
wendung von Röntgen- oder radio- Anlagen und Personen, die solche Anlagen
aktiven Strahlen. herstellen oder betreiben, sind verpflichtet,
Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeich-, den Sachverständigen, denen die Prüfung der
neten überwachungsbedürftigen Anlagen Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu
gehören nicht die Energieanlagen im Sinne machen, die vorgeschriebene oder behördlich
des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der angeordnete Prüfung zu gestatten, die hier-
Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz} für benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I bereitzustellen und ihnen die Angaben zu
s. 1451). machen und die Unterlagen vorzulegen, die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
(4) In den Rechtsverordnungen nach Ab-
sind.
satz 1 können Vorschriften über die Einset-
zung von technischen Ausschüssen getroffen § 24c
werden. Die Ausschüsse sollen die Bundes- (1) Die Prüfungen der überwachungs-
regierung oder den zuständigen Bundes- bedürftigen Anlagen werden, soweit in den
minister insbesondere in technischen Fragen nach § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverord-
beraten und ihnen dem Stand von Wissen- nungen nicht anderes bestimmt ist, von amt-
schaft und Technik entsprechende Vorschrif- lichen oder amtlich für diesen Zweck aner-
ten vorschlagen (Absatz 1 Nummer 3). Soweit kannten Sachverständigen vorgenommen.
Anforderungen technischer Art in besonde- Diese sind in technischen Uberwachungs-
ren Vorschriften (technische Vorschriften) organisationen zusammenzufassen.
zusammengefaßt werden, müssen technische (2) Die Prüfungen und die Dberwachung
Ausschüsse gebildet werden. In die Aus- der in § 24 Abs. 3 genannten Anlagen der
schüsse sind neben Vertretern der beteiligten Deutschen Bundespost werden von den vom
Bundesbehörden und von obersten Landes- Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
behörden, der Wissenschaft und der tech- wesen bestimmten Stellen vorgenommen.
nischen Uberwachung, insbesondere Vertre- (3) Der Bundesminister für Arbeit kann
ter der Hersteller und der Betreiber der An- durch Verwaltungsvorschriften die Anforde-
lagen zu berufen. rungen bestimmen, denen die Sachverstän-
(5) Die Bundesregierung kann durch digen nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruf-
Rechtsverordnung die Ermächtigung nach lichen Ausbildung und Erf9-hrung in der tech-
Absatz 1 ganz oder teilweise auf den zustän- nischen Uberwachung genügen müssen.
digen Bundesminister übertragen. (4) Die Länderregierungen regeln die
(6) Die nach dieser Vorschrift zu erlassen- Organisation der. technischen Uberwachung,
den Rechtsverordnungen bedürfen der Zu- die Aufsicht über sie sowie die Durchführung
stimmung des Bundesrates; ausgenommen der Uberwachung.
sind die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten (5) Der Bundesminister für Arbeit wird
technischen Vorschriften, die in Absatz 5 ermächtigt, im Benehmen mit den obersten
genannten Rechtsverordnungen sowie Rechts- Arbeitsbehörden der Länder durch Rechts-
verordnungen, die sich ausschließlich auf verordnung mit Zustimmung des Bundes-
Anlagen beziehen, welche der Uberwachung rates Vorschriften über die Sammlung und
durch die Bundesverwaltung unterstehen." Auswertung der Erfahrungen der Sachver-
ständigen sowie über deren Weiterbildung
b) Nach § 24 werden folgende Vorschriften als
§§ 24 a bis 24 d eingefügt:
zu erlassen.
§ 24d
,,§ 24a
Die Aufsicht über die Ausführung der nach
(1) Wenn Anlagen der in § 24 genannten § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen
Art ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet obliegt den Gewerbeaufsichtsbehörden. Hier-
oder betrieben werden, können die für die bei findet § 139 b entsprechende Anwendung.
Erlaubniserteilung zuständigen Behörden die Für Anlagen, welche der Uberwachung durch
Stillegung oder die Beseitigung der Anlagen die Bundesverwaltung unterstehen, sowie
anordnen. für Anlagen an Bord von Seeschiffen be-
(2) Die nach § 24 d zuständigen Behörden stimmt die Bundesregierung die Aufsichts-
können bestimmen, daß der Betrieb von An- behörde durch Rechtsverordnung; § 24 Abs. 5
lagen der in § 24 genannten Art bis zur Her- gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach
stellung des den Vorschriften oder behörd- Satz 3 bedürfen nur der Zustimmung des
lichen Anordnungen entsprechenden Zustan- Bundesrates, soweit sie Anlagen an Bord
des einzustellen ist, wenn durch Nichteinhal- von Seeschiffen betreffen. 11
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1461
5. § 25 wird wie folgt geändert: seines Gewerbebetriebes Waren aufzukaufen,
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: feilzubieten und Bestellungen auf Waren zu
„ Wenn eine Veränderung der Betriebsstätte suchen. Dies gilt auch für Handelsvertreter, die
vorgenommen wird, ist bei Anlagen nach § 16 ein stehendes Gewerbe betreiben, sofern sie als
die Genehmigung der zuständigen Behörde Vermittler oder Vertreter des Auftraggebers
nach Maßgabe der §§ 17 bis 23 notwendig." Waren aufkaufen, feilbieten und Bestellungen
auf Waren suchen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
(2) Waren dürfen nur bei Kaufleuten oder bei
6. § 35 b wird aufgehoben. Personen, die solche Waren herstellen, oder in
7. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung: offenen Verkaufsstellen aufgekauft werden.
Soweit die Bundesregierung nicht durch Rechts-
,, (3) Die Landesregierungen können durch
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnung für folgende Gewerbezweige
für bestimmte Gegenden, für bestimmte Waren
1. An- oder Verkauf von Gebraucht- oder für Gruppen von Gewerbetreibenden Aus-
waren und Kleinhandel mit altem nahmen zuläßt, dürfen ohne vorgängige aus-
Metallgerät und Metallbruch, drückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in
2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahl- deren Geschäftsräumen oder bei Personen, in
schrott sowie Gußbruch aller Art, deren Geschäftsbetrieb _Waren der angebotenen
3. An- und Verkauf von Waren und Art Verwendung finden, Waren feilgeboten
Bruch aus Edelmetall und von echten oder Warenbestellungen aufgesucht werden.
Perlen, Dies gilt nicht für Druckschriften, andere Schrif-
4. Auskunftserteilung über Vermögens- ten oder Bildwerke.
verhältnisse und persönliche Ange- (3) Auf das Aufsuchen von Bestellungen auf
legenheiten (Auskunfteien, Detek- Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke
teien), sind die Vorschriften des § 56 Abs. 3 entspre-
5. Vermittlung von Verträgen über chend anzuwenden. Das gleiche gilt für das
Grundstücke, grundstücksgleiche Rech- Feilbieten von Druckschriften, anderen Schriften
te, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Bildwerken."
und Darlehen, 12. § 44 a wird wie folgt geändert:
6. Vermittlung von Eheschließungen, a) Absatz 1 Satz 1 beginnt mit den Worten:
7. Betrieb von Reisebüros und die Ver- ,, Wer im Rahmen des § 44 Waren aufkauft,
mittlung von Unterkünften feilbietet oder Bestellungen auf Waren
bestimmen, sucht, ... ".
a) in welcher Weise die Gewerbetreiben- b) Hinter Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
den ihre Bücher zu führen haben, eingefügt:
b) welche Auskünfte sie den für die ,,§ 60 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 gilt sinngemäß."
Uberwachung zuständigen Behörden c) In Absatz 4 wird hinter den Worten „Ab-
zu erteilen haben, · sätze 2, 3" eingefügt „und in § 57-b Ziff. 2".
c) welcher behördlichen Nachschau sie 13. a) Der Klammerhinweis in § 54 Abs. 1 hinter
sich zu unterwerfen haben. dem Wort „Gewerbebetriebes" lautet
Die Landesregierungen können diese Ermächti- ,,(§ 35)".
gungen an die obersten Landesbehörden weiter b) § 54 Abs. 2 wird aufgehoben.
übertragen."
14. In § 55 Abs. 1 wird hinter dem Wort „Ziffer"
8. In § 40 Abs. 2 entfällt die Anführung von § 35 b. eingefügt „ 1 und".
9. In § 42 b Abs. 1 entfällt Satz 2. Dem § 42 b wird 15. In § 57 Abs. 1 wird die Nummer 5 aufgehoben.
folgender Absatz 5 angefügt:
16. § 60 wird wie folgt geändert:
,, (5) § 56 c Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anzu-
a) In Absatz 1 werden hinter Satz 1 folgende
wenden."
Sätze eingefügt:
10. § 43 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist dem Wandergewerbetreibenden bereits
„Auf die Erteilung, Versagung und Zurücknahme ein Wandergewerbeschein für das vorher-
der Erlaubnis sind die Vorschriften des § 57- gehende Jahr erteilt worden, so kann, wenn
Abs. 1 Ziff. 1 bis 4, Abs. 2, 3 und 4, der §§ 57- a, dies der Zustand des Wandergewerbeschei-
57-b Ziff. 1 bis 3, des § 58 und des § 63 entspre- nes zuläßt, an Stelle der Ausstellung eines
chend anzuwenden." neuen Wandergewerbescheines ein Ver-
11. § 44 erhält folgende Fassung: längerungsvermerk treten, der mit Dienst-
siegel und Unterschrift zu versehen ist. Die
.§ 44 Vorschriften der § § 57-, 57- a, 57 b bleiben un-
(1) Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist berührt. Wird ein Wandergewerbe ohne
befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirkes Unterbrechung länger als fünf Jahre betrie-
seiner Niederlassung persönlich oder durch in ben, so kann, falls sich aus der Person des
seinen Diensten stehende Reisende für Zwecke Gewerbetreibenden oder aus sonstigen Um-
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
ständen keine Bedenken ergeben, der Wan- Stellung tätig gewesen sind. Die höhere Ver-
dergewerbeschein abweichend von Satz 1 für waltungsbehörde kann die Dauer dieser Berech-
einen Zeitraum bis zu drei Jahren erteilt tigung in besonders begründeten Fällen nach
werden." Anhörung der Industrie- und Handelskammer
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: verlängern.
,, (2) Ein Wandergewerbeschein für den (4) Für die Zulassung zur Prüfung gemäß Ab-
Betrieb der in § 55 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten satz 1 ist § 44 der Handwerksordnung sinn-
Gewerbe kann für eine kürzere Dauer als gemäß anzuwenden. An die Stelle des Meister-
das Kalenderjahr oder für bestimmte Tage prüfungsausschusses tritt der von der höheren
während des Kalenderjahres erteilt werden." Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk zu er-
c) Absatz 3 wird aufgehoben; der bisherige Ab- richtende Prüfungsausschuß.
satz 4 wird Absatz 3. (5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird
17. § 61 gilt in folgender Fassung: ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
,,§ 61
mung des Bundesrates Vorschriften über die Zu-
sammensetzung des Prüfungsausschusses zu er-
(1) Der Wandergewerbeschein wird durch die
lassen."
für den Wohnort oder in Ermangelung eines
Wohnorts durch die für den Aufenthaltsort des 20. § 146 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
Nachsuchenden zuständige untere Verwaltungs- „4. wer dem § 56 Abs. 2 Nr. 6 oder dem § 67
behörde erteilt. Abs. 3 zuwiderhandelt;".
(2) Für die Zurücknahme des Wanderge- 21. In§ 147 Abs. 1 Nr. 2 entfällt die Bezugnahme auf
werbescheines ist die untere Verwaltungsbe- § 24; hinter Nummer 2 wird folgende- Nummer
hörde des Wohnortes oder in Ermangelung 2 a eingefügt:
eines Wohnortes die untere Verwaltungsbe- „2 a. wer dem§ 24 b oder einer auf Grund von
hörde des Aufenthaltsortes des Inhabers zu- § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erlassenen Rechts-
ständig." verordnung oder einer auf Grund dieser
18. Dem § 67 wird folgender Absatz 3 angefügt: Rechtsverordnungen erlassenen schrift-
,,(3) Auf Jahrmärkten, Volksfesten und son- lichen Verfügung zuwiderhandelt und da-
stigen Volksbelustigungen dürfen explosive durch vorsätzlich oder leichtfertig Leben
Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper und oder Gesundheit von Menschen gefährdet,
Schießpulver nicht feilgehalten werden. Dies sofern die Rechtsverordnung oder Ver-
gilt nicht für Wunderkerzen, Knallbonbons, fügung ausdrücklich auf die Strafvorschrif-
Zündblättchen und Zündblättchenbänder (Amor- ten dieses Gesetzes verweist;".
ces und Amorcesbänder)." 22. a) § 148 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende
19. Nach § 128 wird folgender § 128 a eingefügt: Fassung:
,,§ 128 a ,, 1. wer den Vorschriften des § 14 zuwider-
(1) In den einzelnen Fachgebieten des graphi- handelt;
schen Gewerbes, die den in den Nummern 83 2. wer abgesehen von den in § 147 Abs. 1
bis 86 der Anlage A zum Gesetz zur Ordnung Nr. 2 a genannten Fällen dem § 24 b oder
des Handwerks (Handwerksordnung) vom einer auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 1
17. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1411) bis 4 erlassenen Rechtsverordnung oder
aufgeführten Fachgebieten entsprechen, steht die einer auf Grund dieser Rechtsverord-
Befugnis zum Anleiten von Lehrlingen nur den- nungen erlassenen schriftlichen Ver-
jenigen Personen zu, die das 24. Lebensjahr fügung zuwiderhandelt, sofern die
vollendet und die Lehrmeisterprüfung in dem Rechtsverordnung oder Verfügung aus-
Beruf abgelegt haben, in dem Lehrlinge ange- drücklich auf die Strafvorschriften dieses
leitet werden sollen. Gesetzes verweist;".
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per- b) § 148 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben; in der
sonen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 entfallen die Worte „oder nach
nicht entsprechen, die Befugnis, Lehrlinge an- § 35b gegen ihn".
zuleiten, nach Anhörung der Industrie- und 23. § 149 Abs. 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
Handelskammer widerruflich verleihen.
(3) In Betrieben des graphischen Gewerbes, . Artikel II
die nach dem Tode des Inhabers für Rechnung Soweit in der Gewerbeordnung oder in anderen
des Ehegatten oder minderjähriger Erben fort- bundesrechtlichen Vorschriften als Rechtsmittelver-
geführt werden, können bis zum Ablauf eines fahren das Rekursverfahren nach den §§ 20 und 21
Jahres nach dem Tode des Lehrherrn auch Per- der Gewerbeordnung vorgesehen ist, kann es durch
sonen Lehrlinge anleiten, welche die Lehr- Landesrecht abweichend von diesen Vorschriftenge-
meisterprüfung nicht abgelegt haben, sofern sie regelt werden. Das gleiche gilt für das Beschwerde-
in dem betreffenden Fachgebiet des graphischen verfahren nach § 120 d Abs. 4 der Gewerbeordnung.
Gewerbes die Facharbeiterprüfung oder die Ge-
sellenprüfung (§§ 32 ff. der Handwerksordnung) Artikel III
bestanden haben oder mindestens fünf Jahre § 39 der Gewerbeordnung in der Fassung des Ge-
selbständig oder als Werkmeister in ähnlicher setzes zur Änderung der Gewerbeordnung für das
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1463
Deutsche Reich vom 13. April 1935 (Reichsgesetz- Artikel VI
blatt I S. 508), die Verordnung über das Schornstein- Artikel I Nr. 19 findet auf den handwerklichen
fegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I Betrieb des graphischen Gewerbes sowie auf Per-
S. 831) sowie die Gebührenordnung für die Bestel- sonen, die vor Inkrafttreten des Artikels I Nr. 19
lung als Bezirksschornsteinfegermeister vom 25. No- dieses Gesetzes Lehrlinge im graphischen Gewerbe
vember 1936 (Reicbsgesetzbl. I S. 952) treten im angeleitet haben, keine Anwendung.
Lande Bremen wieder in Kraft.
Artikel VII
Artikel IV ·Dieses Gesetz gilt :i.iach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnun- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-
gen über die Organisation und Durchführung der verordnungen des Bundes, die auf Grund der in
technischen Dberwachung überwachungspflichtiger diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
Anlagen, die in der Zeit vom 1. Mai 1933 bis 30. April werden, gelten im Lande Berlin nach§ 14 des Dritten
1945 erlassen worden sind, außer Kraft zu setzen. Uberleitungsgesetzes.
Artikel VIII
Artikel V
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
Es wird aufgehoben: kündung folgenden zweiten Monats, Artikel I Nr. 19
1. die Verordnung über die Ausübung des Wan- zugleich mit dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
dergewerbes und des Stadthausiergewerbes (Handwerksordnung) vom 17. September 1953 (Bun-
vom 25. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1327); desgesetzbl. I S. 1411) in Kraft.
2. § 1 Abs. 2, § 2 Satz 2, § 3 und § 4 Abs. 1 des
Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
3. Mai 1948 über die Prüfung der Bedürfnis-
frage bei der Erteilung von Wandergewerbe- Bonn, den 29. September 1953.
scheinen (Gesetz- und Verordnungsblatt für Der Bundespräsident
Schleswig-Holstein S. 147); Theodor Heuss
3. das Gesetz zur Erhaltung der Feuersicherheit Der Bundeskanzler
der Gebäude vom 7. März 1950 (Gesetzblatt der Adenauer
Freien Hansestadt Bremen S. 29) und die §§ 1
bis 54 der Verordnung zur Durchführung des Der Bundesminister für Wirtschaft
Gesetzes zur Erhaltung der Feuersicherheit der Ludwig Erhard
Gebäude vom 3. November 1950 (Gesetzblatt Der Bundesminister für Arbeit
der Freien Hansestadt Bremen S. 113). Anton Storch
Verordnung zur Uberführung des Paßkontrolidienstes
für die Britische Zone in die Bundesverwaltung.
Vom 24. September 1953.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes § 3
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die § 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 1952, § 2 am
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1 Bonn, den 24. September 1953.
Der Deutsche Paßkontrolldienst für die Britische Der Bundeskanzler
Zone - außer der selbständigen Abteilung „Deut- Adenauer
sches Amt für Ein- und Ausreisegenehmigungen" - .
wird unter Eingliederung in den Bundesgrenzschutz Der Bundesminister des Innern
(Bundespaßkontrolldienst) in die Bundesverwaltung Dr. Lehr
übergeführt. Der Bundesminister
§ 2 · für Angelegenheiten des Bundesrates
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Hell wege
Deutschen Paßkontrolldienstes für die Britische
Zone treten kraft dieser Verordnung in den Dienst
des Bundes über. Hierüber ist ihnen von der zu-
ständigen Ernennungsbehörde eine Bestätigung zu
Druckiehlerbericbtigung.
erteilen. Im übrigen finden die Vorschriften des
Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von Vorschrif- In § 1 der Anlage B zu dem Gesetz zur Ordnung
ten auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des des Handwerks vom 17. September 1953 (Bundes-
Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni gesetzbl. I S. 1411) muß es heißen „des Gesetzes zur
1933 in der Bundesfassung (Bundesgesetzbl. 1951 I Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom
S. 87, 97) Anwendung. 17. September 1953",
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
über Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrtennachweisbücher
und die stati.stische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr.
Vom 29. September 1953.
Au_f Grund des § 52 des Güterkraftverkehrs- 3. Zahl der Tarifkilometer;
gesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bundes- 4. Rohgewicht der Sendung in Kilogramm1
gesetzbl. I S. 697) und des § 4 des Gesetzes zur 5. Unterschrift des Unternehmers.
Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbel-
fernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Än- (2) Das Papier darf außer den in Absatz 1 be-
derung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März zeichneten Vordrucken keinen Druck in roter Farbe
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159) verordnet die Bundes- enthalten.
regierung: § 3
§ 1 Bei Werkfernverkehrsfahrten mit mehreren Sen-
Bei Werkfernverkehrsfahrten, bei denen Kraft- dungen kann an Stelle der in § 1 oder § 2 vor-
fahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder Zug- geschriebenen Papiere eine Ladeliste als Beförde-
maschinen verwendet werden, ist für jede Sendung rungs- und Begleitpapier mitgeführt werden. Die
ein Beförderungs- und Begleitpapier in Rotdruck Ladeliste muß alle Angaben nach § 2 Abs. 1 in be-
nach Formblatt der Anlage 1 mitzuführen. liebiger Anordnung in rotem Vordruck enthalten
(Größe der Buchstaben mindestens 4 mm); sie darf
§ 2 außer diesen Vordrucken keinen Druck in roter
(1) An Stelle des im § 1 bestimmten Formblattes Farbe aufweisen.
können die im Betrieb üblichen Beförderungs- und
§ 4
Begleitpapiere verwendet werden, wenn sie folgen-
den Anforderungen entsprechen: (1) Die roten Vordrucke (§§ 1 bis 3) sind vor An-
tritt der Fahrt vollständig auszufüllen. Die Angaben
I. Auf der ersten Seite des Papiers muß in einem
über die Tarifklasse der beförderten Güter pnd die
in roter Farbe stark umrandeten Raum folgendes
Zahl der Tarifkilometer können nachträglich ein-
in rot vorgedruckt sein (Größe der Buchstaben
getragen werden.
mindestens 4 mm):
(2) Stehen bei der Beladung des Fahrzeugs Ent-
1. Datum und Stunde des Fahrtantritts nach
ladestellen oder Art und Gewicht der Sendungen
Ubernahme des Ladegutes;
noch nicht fest, so ist als Beförderungs- und Begleit-
2. Amtliches Kennzeichen papier eine Ladeliste nach § 3 mitzuführen; in diese
a) des Kraftfahrzeugs, ist vor der Abfahrt die Gesamtladung nach Güterart
b) der Anhänger; und Gewicht einzutragen. Entladungen, auch solche
innerhalb der Nahzone, sind nach Art und Gewicht
3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraft- an den einzelnen Entladestellen unter Angabe der
fahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls das Entladestellen zu vermerken.
Fahrzeug auf Abzahlung gekauft ist
a) Name (Firma), § 5
b) Gegenstand des Unternehmens, (1) Für jedes Kraftfahrzeug von mehr als 1 t Nutz-
c) Ort, last und für jede Zugmaschine, die im Werkfern-
d) Straße, Nummer, verkehr verwendet werden, ist ein Fahrtennachweis-
e) Standort des Fahrzeugs, falls von Buch- buch zu führen, das - bei im übrigen freier Gestal-
stabe c abweichend; tung - den in den Absätzen 2 bis 5 bestimmten
Anforderungen entspricht.
4. Beladestelle
(2) Die erste Seite des Fahrtennachweisbuches
a) Name (Firma),
muß folgenden roten Vordruck enthalten:
b) Gegenstand des Unternehmens,
1. Amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,
c) Ort,
d) Straße, Numme.r; 2. Nutzlast des Kraftfahrzeugs;
5. Entladestelle 3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des
Kraftfahrzeugs oder Abzahlungskäufer, falls
a) Name (Firma),
das Fahrzeug auf Abzahlung gekauft ist
b) Gegenstand des Unternehmens,
a) Name (Firma),
c) Ort,
b) Gegenstand des Unternehmens,
d) Straße, Nummer.
c) Ort,
II. Außerdem muß das Papier in beliebiger An- d) Straße, Nummer,
ordnung folgenden roten Vordruck aufweisen: e) Standort des Fahrzeugs, falls von Buch-
1. Anzahl und Art der Verpackung; stabe c abweichend;
2. Art und Tarifklasse der beförderten Güter; 4. Unterschrift des Unternehmers.
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1465
Der Vordruck muß vor Antritt der ersten Fernfahrt für die Erhebung der Beförderungsteuer zuständigen
ausgefüllt sein. Beförderungsteuerstelle einzureichen. Die Dritt-
(3) Bei Fahrzeugen, die im Werkfernverkehr nach schrift muß aus gelbem Papier bestehen. Die Beför-
§ 48 Abs. 3 GüKG (Konzernverkehr) eingesetzt
derungsteuerstelle hat die Drittschriften aller in
werden, muß die zweite Seite des Fahrtennachweis- einem Monat eingereichten Nachweisungen an das
buches (Rückseite von Seite 1) folgenden roten Vor- Kraftfahrt-Bundesamt weiterzuleiten.
druck enthalten: (3) Die Durchführung der durch § 52 Abs. 3 des
,,Im Hinblick auf § 48 Abs. 3 des Güterkraft- Güterkraftverkehrsgesetzes \ angeordneten Statistik
verkehrsgesetzes bestehen keine Bedenken, wird nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik
daß mit dem umseitig bezeichneten Kraftfahr- für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundes-
zeug für folgende andere Unternehmen Güter gesetzbl. I S. 1314) dem Kraftfahrt-Bundesamt über-
befördert werden: tragen.
1. ...... ..
§ 7
2.
§ 34 der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen
3. vom 21. September 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738)
4. zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuer-
gesetzes vom 2. Juli 1936 erhält die folgende Fassung:
Unterschrift und Stempel der für den Standort ,,§ 34
des Fahrzeugs zuständigen Genehmigungs-
behörde." Nachweisung
Weitere Angaben darf die zweite Seite des Fahrten- (1) Der Unternehmer muß für jeden Abrech-
nachweisbuches nicht enthalten. Vor Antritt der nungszeitraum eine Nachweisung in drei Stücken
ersten Fahrt für ein anderes Unternehmen sind die aufstellen. In dieser muß er unter laufender Num-
Angaben von der Genehmigungsbehörde zu be- mer für jede einzelne Beförderung aufführen
stätigen. 1. den Tag der Beförderung;
(4) Das Fahrtennachweisbuch muß in Form eines 2. die Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und
Kalenders jeweils für ein halbes Jahr gehalten sein der Anhänger;
und für jeden Tag die getrennte Eintragung der im 3. die Nutzlast des Kraftfahrzeugs und der
Betrieb vorkommenden Fernfahrten ermöglichen. Anhänger;
Für jede Fahrt muß folgender Vordruck in Rotdruck
vorhanden sein: 4. den Standort des Kraftfahrzeugs;
a) Von ..... ............ nach ....... . 5. den Absendungs- (Belade-) und Bestim-
mungs- (Entlade-) ort;
über .
b) Güterart, 6. die Art und Tarifklasse der beförderten
Güter;
c) Rohgewicht in Kilogramm.
7. das Rohgewicht der beförderten Güter in
(5) Das Fahrtennachweisbuch darf außer den in Tonnen;
den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Vordrucken
keinen Druck in roter Farbe enthalten. 8. die Länge der Beförderungsstrecke in
Kilometern, berechnet nach der Eisen-
(6) In das Fahrtennachweisbuch sind auch Leer- bahntarifentf ernung;
fahrten im Werkfernverkehr einzutragen.
9. die Zahl der für die Steuerberechnung
(7) Das Fahrtennachweisbuch ist fünf Jahre auf- maßgebenden Tonnenkilometer.
zubewahren.
(2) Der Unternehmer muß ferner in der Nach-
(8) Soweit mit Kraftfahrzeugen des Güterfern- weisung jede Leerfahrt im Fernverkehr aufführen;
verkehrs Werkfernverkehrsfahrten ausgeführt wer- Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden.
den, sind sie im Fahrtenbuch für den Güterfern- (3) Der Unternehmer muß die Nachweisung nach
verkehr nachzuweisen. Ablauf des Abrechnungszeitraums abschließen und
§ 6
die Steuer berechnen. Die Nachweisung muß er
mit der Versicherung unterschreiben, daß die darin
( 1) Durchschläge der Beförderungs- und Begleit- enthaltenen Angaben vollständig und ric;htig sind."
papiere nach den §§ 1 bis 3 sind der zuständigen
Beförderungsteuerstelle auf deren Verlangen monat-
lich einzureichen. Wird die Einreichung nicht ver- § 8
langt, so hat der Unternehmer die Durchschläge fünf
Für die vom Unternehmer einzureichende Nach-
Jahre aufzubewahren.
weisung nach den §§ 34 und 35 der Vorläufigen
(2) Eine zusammenfassende Ubersicht der in Ab- Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Ände-
satz 1 bezeichneten Durchschläge ist zusammen mit rung des Beförderungsteuergesetzes gilt das Form-
der Nachweisung über die im Werkfernverkehr mit blatt der Anlage 2. Der Bundesminister der Finanzen
Kraftfahrzeugen zu entrichtende Beförderungsteuer kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
in Form einer Drittschrift dieser Nachweisung der Verkehr das Formblatt im Verwaltungswege ändern.
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 9· 11. die Zahl der für die Steuerberechnung
§ 45 der Vorläufigen Durchführungsbestimmungen maßgebenden Tonnenkilometer;
zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuer- 12. den Steuerbetrag.
gesetzes erhält die folgende Fassung:
Der Unternehmer muß die Nachweisung mit der
n§ 45 Versicherung unterschreiben, daß die darin ent-
Nachweisung haltenen Angaben vollständig und richtig sind.
(1) Der Unternehmer hat der Grenzzollstelle (3) Befördert der Unternehmer auf einer Fahrt
eine Nachweisung in drei Stücken vorzulegen. Güter von mehreren Absendungs- (Belade-) orten
oder nach mehreren Bestimmungs- {Entlade-) orten,
(2) Die Nachweisung muß für jede Sendung,
so muß er die Angaben in der Nachweisung für
und zwar im Güterfernverkehr für jede auf eine
die einzelnen Güter getrennt machen."
Frachturkunde abgefertigte Sendung, enthalten
1. den Tag der Beförderung;
2. den Namen (die Firma} und den Wohn- § 10
ort (den Sitz) des Unternehmers sowie Für die vom Unternehmer einzureichende Nach-
den Gegenstand des Unternehmens; weisung nach § 45 der Vorläufigen Durchführungs-
3. die Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und bestimmungen zum Gesetz zur Änderung des Beför-
der Anhänger; derungsteuergesetzes gilt das Formblatt der An-
lage 3. Der Bundesminister der Finanzen kann im
4. die Nutzlast des Kraftfahrzeugs und der Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr
Anhänger; das Formblatt im Verwaltungswege ändern.
5. den inländischen Standort des Kraft-
fahrzeugs, im Möbelfernverkehr auch
der Anhänger; § 11
6. den Namen (die Firma) und den Wohn- § 4 Ziff. 4 und 5 und § 6 Ziff. 3 der Verordnung
ort (den Sitz) des Auftraggebers; zur Änderung von Vorschriften über die Durch-
7. den Absendungs- (Belade-) und Bestim- führung des Beförderungsteuergesetzes vom 18. April
mungs- (Entlade-) ort; 1951 {Bundesgesetzbl. I S. 260) werden aufgehoben.
8. die Art und die Tarifklasse der beför-
derten Güter und die Zahl, Art, Zeichen § 12
und Nummern der Umschließungen;
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
9. das Rohgewicht der beförderten Güter 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
in Tonnen; beim Möbelfernverkehr das mit § 105 des Güterkraftverkehrsgesetzes gilt diese
für die Berechnung der tarifmäßigen Verordnung auch im Land Berlin.
Fracht maßgebende Durchschnittsge-
wicht;
10. die Länge der Beförderungsstrecke im § 13
Reichsgebiet, in Kilometern, berechnet Diese Verordnung tritt am 1. November 1953 in
nach der Eisenbahntarifentfernung; Kraft.
Bonn, den 29. September 1953.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1467
Anlage 1
Beförderungs- und Begleitpapier
für den Werkfernverkehr
1. Fahrtantritt nach Obernahme des Ladegutes 4. Beladestelle
a) Datum, a) Name (Firma),
b) Stunde. b) Gegenstand des Unternehmens,
c) Ort,
2. Amtliches Kennzeichen
d) Straße, Nummer.
a) des Kraftfahrzeugs,
b) der Anhänger. 5. Entladestelle
a) Name, (Firma),
3. Zulassungsinhaber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs
oder Abzahlungskäufer, falls das Fahrzeug auf Ab- b) Gegenstand des Unternehmens,
zahlung gekauft ist c) Ort,
a) Name (Firma), d) Straße, Nummer.
b) Gegenstand des Unternehmens,
6. Tarifkilometer.
c) Ort,
d) Straße, Nummer,
e) Standort, falls von c) abweichend.
·) •)
Anzahl und Art Art Tarifklasse Rohgewicht
der Verpackung in Kilogramm
der beförderten Güter
Bemerkungen:
(Unterschrift des Unternehmers)
*) (in Schwarzdruck:) frei für beliebige Eintragungen.
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 2
(§ 34 VorlBefStDB)
Eingegangen am ································ 195 ....... .
Nr. .......... . der Steuerliste
Nr . ....................................... des Sollbuchs
In drei Stücken einreichen,
davon ein Stück auf gelbem Papier!
Nachweisung
über die von der Firma ............................ . ............................................ in ........................................................................................ .
(Gegenstand des Unternehmens .......................................................................................................................................................................... )
(Nähere Bezeichnung)
für den (die) Monat(e) ...................................................................................................................................................................................... . 195.-
im Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
zu entrichtende Beförderungsteuer.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen wird versichert .
.................................................................... , den ....................................................................... 195 ....,
(Unterschrift der zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Personen)
Geprüft!
(Name und Amtsbezeichnung)
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn,den 2. Oktober 1953 1469
a) Kennzeichen
des Kraftfahrzeugs
b) Kennzeichen Nächster Eisenbahn-
der Anhänger a) Art tarifbahnhof
a) Absendungs-
Lfd. Tag der c) Nutzlast b) Tarifklasse (Belade-)ort a) des Absendungs-
Nr. Beförderung des Kraftfahrzeugs der beförderten b) Bestimmungs- (Belade-)orts
d) Nutzlast Güter (Entlade-)ort b) des Bestimmungs-
der Anhänger (Entlade-) orts
e) Standort
des Kraftfahrzeugs
1 2 3 4 5 6
Zur Beachtung I Auch Fahrten, bei denen Gut von insgesamt nicht mehr als ½ t Rohgewicht befördert wird,
sind - obwohl die Steuer außer Ansatz bleibt - in der Nachweisung aufzuführen.
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
a) Länge der Beförderungsstrecke
(in km), berechnet nach der Rohgewicht der Zahl
Eisenbahntarifentfernung beförderten Güter Steuerbetrag
der geleisteten (Sp. 9X0,99 Pf)
in Tonnen Tonnenkilometer Vermerke
b) bei Leerfahrten Zahl der
(Abrundung (Sp. 7X8)
gefahrenen Leerkilometer
siehe§ 32)
im Fernverkehr
DM Pf
8 9 10 11
Zusammen:
l====================I
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1471
Steuerfestsetzung
Der für den Abrechnungszeitraum abzuführende Gesamtsteuerbetrag
wird festgesetzt auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ...................................... DM ................ Pf
Hierzu Zuschlag nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wegen
verspäteter Einreichung der Nachweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................ DM ................ Pf
zusammen: ........................................ DM ................ Pf
Der Gesamtbetrag, soweit noch nicht gezahlt, ist ohne Verzug an das unterzeichnete Finanzamt
(Finanzkasse) zu entrichten.
Der Gesamtsteuerbetrag war am 20 ......................................................... 195 .... fällig. Soweit er zu diesem Zeit-
pimkt nicht entrichtet war, ist ein Säumniszuschlag nach § 1 StSäumG verwirkt. Der Säumniszuschlag
beträgt vom Fälligkeitstag ab gerechnet für den ersten angefangenen Monat zwei vom Hundert und
für jeden weiteren angefangenen Monat eins vom Hundert des rückständigen Steuerbetrages. Er ist
ebenfalls ohne Verzug zu entrichten.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeich-
neten Finanzamt Einspruch und gegen den Zuschlag Beschwerde eingelegt werden. Als Tag der Be-
kanntgabe gilt
a) bei Zusendung der Steuerfestsetzung an den Steuerpflichtigen durch einfachen oder durch ein-
geschriebenen Brief: der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post,
b) bei förmlicher Zustellung der Steuerfestsetzung an den Steuerpflichtigen: der Tag der Zustellung .
................................................................................................ , den ............................................................................... 195 .... .
Finanzamt
zugleich Beförderungsteuerstelle der
Buchungsvermerk Oberfinanzdirektion
der Finanzkasse
Im Auftrag
Zum Soll gestellt
................... ./ ........................ 195 .. ..
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 3
(§ 45 VorlBefStDB)
Eingegangen am .................................................................................................... 195 ....... .
Nr ........................................ des Anmeldebuchs
In drei Stücken einreichen,
davon ein Stück auf gelbem Papier!
Nachweisung
über die von der Firma ....................................................................................... in .................................................................................................. ..
(Gegenstand des Unternehmens ............................................................................................................................................................................)
(Nähere Bezeichnung)
im grenzüberschreitenden Güter- (einschließlich Möbel-) und Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
zu entrichtende Beförderungsteuer,
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Nachweisung unter laufender Nummer 1 bis ......... '. ...._
gemachten Eintragungen wird versichert .
........................................................................................ , den ........................................................................ 195 .... .
................................................................................................................................................................
(Unterschrift der zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Personen)
Geprüft und festgesetzt auf den Betrag von ........................ DM ................ Pf
in Buchstaben: .................................................................................................... DM ................ Pf
Dieser Betrag ist heute eingezahlt und im Einnahmebuch unter Nr ............................. vereinnahmt worden.
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeich-
neten Zollamt Einspruch eingelegt werden.
.................................... ,den ....................................................................... 195 ....•
Zollamt
(Dienststempel)
(Name und Amtsbezeichnung)
Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1953 1473
a) Kennzeichen des
Kraftfahrzeugs
b) Kennzeichen der
Anhänger Zahl, Art, a) Art
c) Nutzlast des Name (Firma} und Zeichen b) Tarif- a) Absendungs-
Lfd.
Tag der Krctftfahrzeugs Wohnort (Sitz) des u.Nummern klasse (Belade-) ort
Nr. Beför- d) Nutzlast der Auftraggebers {nur der Um- b) Bestimmungs-
derung Anhänger beim Güterfernverkehr schließungen der be-
förderten {Entlade-) ort
c) Inländischer Stand- ausfüllen) der beför- (Staat)
derten Güter Güter
ort des Kraftfahr-
zeugs, im Möbelfern-
verkehr auch der
Anhänger
1 2 :i 4 5 6 7
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
a) Länge der Beförde- Rohgewicht
rungsstrecke (in der
Nächster Eiscnbahn- km), berechnet nach beförderten
tarifbahnhof der Eisenbahntarif- Güter,
in Tonnen Zahl der
a) der Grenzzollstelle entfernung (auf Tonnen- Steuerbetrag
(Abrundung Vermerke
b) des inländischen !J<mze km nach oben kilometer
siehe§ 43). (Sp. 11 X0,99 Pf)
Bestimmungs-(Entladc-) abrunden)
Beim Möbel- (Sp. 9Xlü)
Absendungs-(Belade-)orts b) bei Leerfahrten fern verkehr
Zahl der gefahre- Durchschnitts-
ncn Leerkilometer gewicht
DM Pf
9 10 11 12 13
Zusammen:
'==========================
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99