1439
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 24. September 1953 Nr. 64
Tag Inhalt: Seite
21. 9. 53 Gesetz über die Erglinzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung
der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) . . . . . . . . . 1439
Gesetz
über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts
und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(Umstellungsergänzungsgesetz).
Vom 21. September 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die sich am 31. Dezember 1952 in Liquidation
rates das folgende Gesetz beschlossen: befunden haben und ihre bankgeschäftlichen
Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits
erfüllt hatten;
Abschnitt I
b) Uraltguthaben, die nachdem Umstellungsgesetz
Umwandlung von Uraltguthaben als Altgeldguthaben der Gruppe III anzusehen
§ 1 wären;
(1) Reichsmarkguthaben, die am 8. Mai 1945 bei c) Uraltguthaben nicht unter Buchstabe b fallen-
einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts der Personen und Vereinigungen, für die eine
bestanden (Uraltguthaben), werden vorbehaltlich der Erstausstattung gewährt worden ist;,
§§ 2 und 3 durch Gutschrift von einer Deutschen d) Uraltguthaben, deren Umwandlungsbetrag we-
Mark für je zwanzig Reichsmark in Neugeldgutha- niger als zwei und eine halbe Deutsche Mark
ben umgewandelt, wenn derjenige, dem sie bei Ab- ergeben würde, wobei mehrere Guthaben einer
lauf des 31. Dezember 1952 zustanden, zu diesem Person bei demselben Kreditinstitut zusammen-
Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent- zurechnen sind.
haltsort, seinen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saargebiet
oder im Ausland hatte. § 3
(2) Als Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 gel- Von der Umwandlung nach diesem Gesetz sind
ten auch die Reichsbankanstalten in Berlin, die Deut- ausgeschlossen:
sche Golddiskontbank und das Postscheckamt Berlin.
a) Uraltguthaben, soweit sie nach den vor Inkraft-
(3) Ein Unternehmen hat im Sinne dieses Gesetzes treten dieses Gesetzes im Geltungsbereich
seinen Sitz in Berlin (West), wenn es seinen Sitz in dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur
Berlin hat und sich die Geschäftsleitung im Geltungs- Neuordnung des Geldwesens umgewandelt
bereich dieses Gesetzes befindet. worden sind oder nach den im Geltungsbereich
(4) Vorschriften über die Beschränkung der Inan- des Grundgesetzes erlassenen Vorschriften um-
spruchnahme von Geldinstituten finden auf Uralt- wandlungsfähig sind;
guthaben, soweit sie nach diesem Gesetz umzuwan- b) Uraltguthaben, die nach anderen als den im
deln sind, keine Anwendung. Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen
Vorschriften zur Umwandlung angemeldet
worden sind, sofern der Berechtigte nicht seinen'
§ 2 auf Grund dieser Vorschriften bestehenden An-
Folgende Uraltguthaben erlöschen: spruch an das Kreditinstitut abtritt, bei dem
a) Uraltguthaben auf Konten, die am 8. Mai 1945 das Uraltguthaben besteht;
für die Berliner Niederlassung einer Altba~k, c) Uraltguthaben, dL~ durch Abtretung von einer
für sonstige Niederlassungen im Geltungsbe- Person erworben worden sind, welche die Vor-
reich dieses Gesetzes oder für Kreditinstitute aussetzungen des § 1 Abs. 1, des § 5 oder des
geführt werden, die nach § 3 der Fünfund- § 6 nicht erfüllt, es sei denn, daß die Abtretung
dreißigsten Durchführungsverordnung zum vor dem 1. Oktober 1949 von einem Gericht
Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt,sind oder einem Notar beurkundet, daß sie vor dem
oder werden. Dies gilt nicht für Kreditinstitute, 1. Oktober 1949 öffentlich beglaubigt, daß sie
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dem Kreditinstitut vor dem 1. Oktober 1949 be- (2) Stand das Uraltguthaben bei Ablauf des 31. De-
kanntgeworden oder daß sie vor dem 31. De- zember 1952 einer sonstigen Gemeinschaft zur ge-
zember 1952 devisenrechtlich genehmigt wor- samten Hand zu, so gelten die Voraussetzungen des
den ist; § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie entweder in der Per•
d) Uraltguthaben von Kontoinhabern, die am son aller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn
31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauern- die Gemeinschaft zur gesamten Hand bei Ablauf des
den Aufenthaltsort, Sitz oder Ort der Geschäfts- 31. Dezember l_S52 ihren Sitz oder Ort der Geschäfts-
leitung in einem nichtdeutschen Gebiet gehabt leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saar-
haben, dessen Regierung die Bundesrepublik gebiet oder im Ausland hatte.
Deutschland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
nicht anerkannt hat.
§ 7
Bei der Umwandlung von Uraltguthaben werden
§ 4
nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt.
(1) Gutschriften in Deutscher Mark auf Grund der
Uraltkontenbestimmung vom 23. Dezember 1949
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 509) und § 8
der hierzu erlassenen Vorschriften und Richtlinien
(1) Zinsen auf Uraltguthaben dürfen für die Zeit
finden nicht mehr statt. Anhängige Verfahren werden
vom 1. Januar 1945 an nicht mehr gutgeschrieben
unter Erstattung der Gebühren des Prüfungsaus-
werden.
schusses und der Gerichte eingestellt.
(2) Für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 gutge-
(2) Gutschriften in Deutscher Mark, die nach der
schriebene Zinsbeträge sind von der Umwandlung
Uraltkontenbestimmung und den dazu erlassenen
ausgeschlossen.
Ausführungsvorschriften und Richtlinien nicht hätten
vorgenommen werden dürfen, bleiben bestehen,
wenn das Uraltguthaben nach diesem Gesetz umzu- § 9
wandeln sein würde. Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in
Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie
§ 5 noch vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der
Einern gemäß § 1 Abs. 1 Berechtigten steht gleich, Zustimmung des für das Bankwesen zuständigen Ber-
wer nach dem 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich liner Senators (Berliner Bankaufsichtsbehörde}, es
dieses Gesetzes seinen Wohnsitz begründet oder sei denn, daß eine rechtskräftige Gerichtsentschei-
seinen dauernden Aufenthalt genommen hat dung vorliegt. Die Gutschrift ist mit Wirkung vom
a) als Heimkehrer nach den Vorschriften des 8. Mai 1945 vorzunehmen.
Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 in der
Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1951
§ 10
(Bundesgesetzbl. I S. 875) oder
b) als Vertriebener (Aussiedler} gemäß § 1 Abs. 2 (1) Soweit in Uraltguthaben, die nach § 2 Buch-
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom staben b bis c erlöschen oder nach § 3 Buchstabe d
19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) inner- von der Umwandlung ausgeschlossen sind, Gelder
halb von sechs Monaten nach der Aussiedlung enthalten sind, die von dritter Seite bei Konto-
oder inhabern hinterlegt oder eingezahlt worden sind
und von dem Kontoinhaber für fremde Rechnung
c) unter den in § 3 (Sowjetzonenflüchtling) des
verwaltet werden (Fremdgelder), gilt derjenige, für
Bundesvertriebenengesetzes genannten Vor-
dessen Rechnung die in dem Guthaben enthaltenen
aussetzungen oder
Gelder verwaltet werden, als Berechtigter, wenn er
d) im Wege der Familienzusammenführung zu in seiner Person die Voraussetzungen für die Um-
ihrem Ehegatten oder als Minderjähriger zu wandlung des Uraltguthabens erfüllt und wenn der
ihren Eltern oder als hilfsbedürftiger Eltern- Rechnungshof des Landes Berlin bestätigt, daß es
teil zu ihren Kindern gezogen ist, vorausge- sich um Fremdgelder im Sinne dieser Vorschrift
setzt, daß das Familienmitglied, zu dem der Zu- handelt. Die Entscheidung des Rechnungshofes kann
zug erfolgt, seinen Wohnsitz oder dauernden im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.
Aufenthaltsort bei Ablauf des 31. Dezember
1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte (2) Mit der Gutschrift des Neugeldguthabens er-
oder daß Buchstabe a bis c auf dieses Familien- löschen die Ansprüche des Berechtigten aus der Hin-
mitglied zutrifft. terlegung oder Einzahlung.
§ 6 § 11
(1) Stand das Uraltguthaben bei Ablauf des 31. De- Uraltguthaben, bei denen aus der Kontobezeich-
zember 1952 einer ehelichen Gütergeme'inschaft oder nung ersichtlich ist, daß sie für fremde Rechnung ge-
einer Erbengemeinschaft zu, so gelten die Voraus- halten werden, sind nur insoweit umzuwandeln, als
setzungen des § 1 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie min- in der Person desjenicren, für den sie gehalten
destens in der Person eines Mitberechtigten gege- werden, die Voraussetzungen für die Umwandlung
ben sind. des Uraltguthabens gegeben sind.
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§ 12 § 15
(1) Uraltguthaben, die nach diesem Gesetz um- (1) Die Anmeldestelle hat zu prüfen, ob derjenige,
wandlungsfähig sind, sind bis zum 31. Dezember 1954 für den die Anmeldung vorgenommen wird (Anmel-
anzumelden. Besteht an einem umwandlungsfähigen der), bei Ablauf des 31. Dezember 1952 seinen Wohn-
Uraltguthaben ein Pfandrecht oder ein sonstiges sitz oder dauernden Aufenthaltsort, seinen Sitz oder
Recht eines Dritten, so ist der Berechtigte dem Dritten Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
gegenüber verpflichtet, die Anmeldung vorzuneh- Gesetzes, im Saargebiet oder im Ausland hatte, oder
men. Bei der Anmeldung sind Rechte, die an dem ob die Voraussetzungen des § 5 oder des § 6 in der
Uraltguthaben bestehen, und Verfügungsbeschrän- Person des Anmelders gegeben sind:·
kungen des Inhabers hinsichtlich des Uraltguthabens
anzugeben. Der Anmeldung sollen die vorhandenen (2) Die Anmeldestelle hat das Ergebnis der Prü-
Unterlagen beigefügt werden. fung auf der Anmeldung unter Angabe der Gründe
zu vermerken.
(2) In den Fällen des § 5 ist das Uraltguthaben bis
zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Be- (3) Ist die Anmeldestelle ein Neues Institut und
gründung des Wohnsitzes oder eines dauernden Auf- hält sie den Nachweis gemäß Absatz 1 für erbracht,
enthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzu- so hat sie die Anmeldung mit den Unterlagen an die
melden; diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf Verwaltungsstelle des Alten Instituts weiterzuleiten.
des 31. Dezember 1954. Andernfalls hat sie die Anmeldung nur auf Verlan-
gen des Anmelders weiterzuleiten.
§ 13
(1) Anmeldestellen sind: § 16
a) Kreditinstitute im Geltungsbereich dieses (1) Sieht die Verwaltungsstelle des Alten Instituts
Gesetzes, die Deutsche Bundespost und die die Voraussetzungen der Umwandlung als gegeben
Postverwaltung in Berlin (West), sofern sie an, so erkennt sie an, in welcher Höhe und zu wessen
zur Führung des Neugeldguthabens berech- Gunsten das Uraltguthaben umwandlungsfähig ist.
tigt sind (Neue Institute);
(2) Die Verwaltungsstelle darf die Umwandlungs-
b) die Verwaltungsstelle des Berliner Kredit-
fähigkeit des Uraltguthabens nur insoweit anerken-
instituts, bei dem das Uraltguthaben am nen, als sich die Höhe des Uraltguthabens aus den
8. Mai 1945 bestand (Altes Institut).
in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen
(2) Neue Institute sind verpflichtet, Anmeldungen oder solchen Unterlagen ergibt, die das Institut selbst
entgegenzunehmen und zu bearbeiten, wenn die ausgestellt hat. Aus den Unterlagen muß der Konto-
Führung eines Kontos dieser Art und dieses Um- stand vom 20. April 1945 oder eines späteren Zeit-
fanges ihrem Geschäftskreis entspricht, es sei denn, punktes hervorgehen.
daß dem Anmelder ein anderes zur Entgegennahme
(3) Ergibt sich die Höhe des Uraltguthabens nicht
der Anmeldung bereites Institut nachgewiesen wird.
aus den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen oder hat
die Verwaltungsstelle Zweifel, ob die Voraussetzun-
§ 14 gen der Umwandlung gegeben sind, so darf sie die
Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens nur mit
(1) Aus einem Uraltguthaben, das nicht innerhalb
Zustimmung der Berliner Bankaufsichtsbehörde an-
der Frist des § 12 ordnungsgemäß angemeldet worden
erkennen.
ist, kann ein Anspruch auf Umwandlung in ein Neu-
geldguthaben nicht geltend gemacht werden.
§ 17
(2) Die Bankaufsichtsbehörde im Bereich der An-
Wird die Umwandlung eines Uraltguthabens von
meldestelle kann gegen die Versäumung der in § 12
nicht mehr als fünftausend Reichsmark auf einem
bezeichneten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen
auf den Namen eines Verstorbenen lautenden Konto
Stand gewähren. Einern Antrag auf Wiederein-
von dem Ehegatten, einem Elternteil oder einem Ab-
setzung ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller
kömmling mit der Erklärung beansprucht, daß er
glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden
Erbe oder Miterbe sei, so darf die Verwaltungsstelle
außerstande war, das Uraltguthaben rechtzeitig an-
des Alten Instituts die Umwandlungsfähigkeit des
zumelden. Wird die Wiedereinsetzung versagt, so
Uraltguthabens zugunsten der. Erben anerkennen,
kann der Antragsteller die. Entscheidung der Bank-
wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in der Per-
aufsichtsbehörde im Verwaltungsstreitverfahren an-
fechten. son desjenigen gegeben sind, der die Umwandlung
beansprucht. Für Uraltguthaben von mehr als fünf-
(3) Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den tausend Reichsmark gilt das gleiche, wenn die Ber-
vorigen Stand entsprochen, so hat der Antragsteller liner Bankaufsichtsbehörde zustimmt.
das Uraltguthaben binnen einer Frist von einem
Monat nach dem Zugang des Bescheides über die
Wiedereinsetzung nach den Vorschriften der §§ 12 § 18
und 13 unter Beifügung des Bescheides anzumelden, Die Verwaltungsstelle des Alten Instituts hat die
sofern nicht die Anmeldung bereits vor der Ent- Ane.rkennung der Umwandlungsfähigkeit des Ur-
scheidung über die Wiedereinsetzung nachgeholt altguthabens unter Angabe des Berechtigten auf der
wurde. Anmeldung mit Datum und Unterschrift zu vermer-
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ken. Ferner sind auf der Anmeldung Rechte, die an § 23
dem Uraltguthaben bestehen, und hinsichtlich des
Das Gericht entscheidet über den Antrag durch
Guthabens bestehende Verfügungsbeschränkungen einen mit Gründen versehenen Beschluß.
des Inhabers, die der Verwaltungsstelle bekannt
sind, zu vermerken.
§ 24
(1) Gegen die Entscheidung findet die sofortige
§ 19
Beschwerde an das Kammergericht statt.
(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht
die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von (2) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung
Uraltguthaben. Die Anerkennung bedarf ihrer Be- des Gesetzes gestützt werden. Die Vorschriften der
stätigung. §§ 550, 551, 561, 563 der Zivilprozeßordnung und
des § 28 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die
(2) Durch die Uberwachung und Bestätigung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Ver- gelten entsprechend.
wa.ltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlos-
sen. (3) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht oder
bei dem Kammergericht eingelegt werden. Bei Ein-
legung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift
§ 20 muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
(l) Die mit der Bestätigung versehene Anmeldung sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es
ist dem Neuen Institut, das als Anmeldestelle tätig nicht, wenn die Beschwerde von einer Behörde oder
geworden ist, zu übersenden. von einem Notar eingelegt wird, der in der Ange-
legenheit für den Beschwerdeführer einen Antrag
(2) Ist die Anmeldung bei der Verwaltungsstelle im ersten Rechtszuge gestellt hat.
des Alten Instituts eingereicht worden und hat das
Alte Institut einen Antrag auf Zulassung zum Neu-
geschäft nicht gestellt oder ist der Antrag abgelehnt § 25
worden, so hat die Verwaltungsstelle die Anmeldung Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirk-
an ein vom Anmelder zu bestimmendes Neues In- sam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungs-
stitut weiterzuleiten, das zur Führung des Neugeld- behörden und das Neue Institut bindend.
guthabens berechtigt ist. § 13 Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 26
(3) Der Anmelder kann die Weiterleitung ver-
langen, solange das Alte Institut noch nicht zum Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben,
Neugeschäft zugelassen ist. bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. Es
kann dabei auch bestimmen, daß die außergericht-
lichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Die Vorschriften der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeß-
§ 21
ordnung gelten entsprechend.
(1) Wird die Umwandlungsfähigkeit des Uraltgut-
habens nicht oder nur teilweise anerkannt, so hat die
Verwaltungsstelle des Alten Instituts dies dem An- § 27
melder durch eingeschriebenen Brief oder gege11 (1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts
Empfangsbescheinigung unter Angabe der Gründe anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kosten-
mitzuteilen. Der Berliner Bankaufsichtsbehörde und ordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I
dem Neuen Institut ist eine Abschrift dieser Mit- s. 1371).
teilung zu übersenden.
(2) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle
(2) Der Anmelder kann binnen sechs Monaten Gebühr erhoben. Wird der Antrag zurückgenom-
nach Zugang der in Absatz 1 bezeichneten Mittei- men, bevor es zu einer Entscheidung des Gerichts
lung gerichtliche Entscheidung beantragen; hierüber gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die
ist er in der Mitteilung zu belehren. Hälfte.
(3) Im Beschwerdeverfahren wird das Doppelte
der vollen Gebühr erhoben. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
§ 22
sprechend.
(1) Uber den Antrag nach § 21 Abs. 2 entscheidet
§ 28
eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Der Bund
ist am Verfahren beteiligt; Entscheidungen sind dem (1) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gelten
Bundesminister der Finanzen zu Händen der Berliner die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden
Bankaufsichtsbehörde zuzustellen. Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für
Rechtsanwälte sinngemäß.
(2) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vor-
schriften des Reichsgesetzes über die Angelegen- (2) Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechts-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in anwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechts-
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. zuge.
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953 1443
(3) Die Gebühren bemessen sich nach dem für die § 32
Berechnung der Gerichtsgebühren maßgeb~nden (1) Dem Neuen Institut wird für jedes Neugeld-
Geschäftswert. guthaben eine Liquiditätsausstattung von 15 vom
Hundert gewährt.
§ 29
(2) Die Liquiditätsausstattung ist dem Neuen
(1) Das Neue Institut hat den sich aus der be- Institut von der zuständigen Landeszentralbank
stätigten Anerkennung oder aus der gerichtlichen (Berliner Zentralbank) jeweils für die in einem
Feststellung ergebenden Betrag dem Berechtigten Monat gutgeschriebenen Neugeldguthaben zu ge-
mit Wertstellung vom 1. Januar 1953 in Deutscher währen. Der Landeszentralbank (Berliner Zentral-
Mark gutzuschreiben (Neugeldguthaben). bank) ist von der Bank deutscher Länder ein ent-
(2) War das Uraltguthaben ein Sparguthaben, so sprechender Betrag gutzuschreiben.
ist das Neugeldguthaben als Sparguthaben mit ge-
setzlicher Kündigungsfrist zu führen. Alle übrigen § 33
Neugeldguthaben sind, wenn nichts anderes ver-
einbart wird, als Sichteinlagen zu führen. (1) In Höhe der Neugeldguthaben gewährt der
Bund Ausgleichsforderungen.
(2) Die Ausgleichsforderungen sind in -Höhe der
§ 30
Liquiditätsausstattung der Bank deutscher Länder
(1) Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und im übrigen den Neuen Instituten zu gewähren.
und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber
hinsichtlich des Uraltguthabens unterworfen ist, (3) Das Neue Institut hat die ihm gewährte Liqui-
setzen sich an dem Neugeldguthaben fort. Das Neue ditätsausstattung und die ihm gewährte Ausgleichs-
Institut wird jedoch durch Leistung an den Inhaber forderung zurückzuerstatten, wenn die Gutschrift zu
des Neugeldguthabens befreit, es sei denn, daß die Unrecht erfolgt ist und es dabei schuldhaft gehandelt
Rechte oder Verfügungsbeschränkungen in der An- hat. Das Neue Institut hat ein Verschulden seiner
meldung vermerkt oder dem Neuen Institut auf gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren es
andere Weise bekannt geworden waren. sich bei der Durchführung der Gutschrift bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten, wie eigenes Ver-
(2) Als Verfügungsbeschränkung im Sinne des schulden.
Absatzes 1 gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht des
Alten Instituts an dem Uraltguthaben. § 34
(1) Anträge auf Gewährung von Ausgleichs-
§ 31 forderungen sind an die Berliner Bankaufsichtsbe-
hörde zu richten. Sie können erstmals sechs Monate
(1) Dem Anmelder dürfen von der Verwaltungs- nach Inkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils
stelle des Alten Instituts und vom Neuen Institut nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt
wegen der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden werden. Dem Antrag ist eine Nachweisung über die
Verpflichtungen Gebühren und Auslagen nicht in Neugeldguthaben beizufügen, für welche die Ge-
Rechnung gestellt werden. währung einer Ausgleichsforderung beantragt wird.
(2) Für jede gemäß § 16 anerkannte oder gemäß Das Neue Institut hat zu erklären, daß für die in
§ 21 nicht anerkannte Anmeldung erhält die Ver- der Nachweisun.g aufgeführten Neugeldguthaben
waltungsstelle des Alten Instituts aus Bundesmitteln Gutschrift erteilt ist.
eine Vergütung von vier Deutschen Mark. Für jede (2) Wird die Eintragung der Ausgleichsforderung
Gutschrift gemäß § 29 erhält das Neue Institut aus auf den Namen einer Girozentrale oder Zentralkasse
Bundesmitteln eine Vergütung von zwei Deutschen beantragt, so ist die Nachweisung von dem Neuen
Mark, es sei denn, daß das Neue Institut gleich- Institut der Berliner Bankaufsichtsbehörde über die
zeitig Altes Institut ist. Girozentrale oder Zentralkasse zuzuleiten. Die Giro-
(3) Anträge auf Zahlung von Vergütungen gemäß zentrale oder die Zentralkasse faßt die Anträge
Absatz 2 sind an die Berliner Bankaufsichtsbehörde und Nachweisungen der angeschlossenen Institute
zu richten. Sie können erstmals sechs Monate nach zusammen und leitet sie mit einem Antrag auf Ein-
Inkrafttreten des Gesetzes, im übrigen jeweils nach tragung der Ausgleichsforderung auf ihren Namen
Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. an die Berliner Bankaufsichtsbehörde weiter.
Dem Antrag ist eine Nachweisung beizufügen. Das (3) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überprüft
Neue Institut hat in der Nachweisung zu erklären, die Anträge und die Nachweisungen an Hand ihrer
daß für die in ihr erfaßten Guthaben Gutschrift in Unterlagen und stellt den Anspruch auf Gewährung
Deutscher Mark gemäß § 29 erfolgt ist.
der Ausgleichsforderung fest. Die Feststellungen
(4) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überprüft sind mit den Anträgen und Nachweisungen an den
die Anträge und die Nachweisungen an Hand ihrer Bundesminister der Finanzen weiterzuleiten.
Unterlagen und stellt den Ansprl.l-ch auf Vergütung
fest. Die Feststellungen sind mit den Anträgen und (4) Den Anspruch auf Gewährung der Ausgleichs-
Nachweisungen an den Bundesminister der Finanzen forderungen an die Post und an die Bank deutscher
weiterzuleiten. Länder stellt der Bundesminister der Finanzen fest.
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 35 (3) Durch Gesetz des Landes Berlin wird bestimmt,
(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuch- welche Kreditinstitute als Berliner Altbanken gelten.
forderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundes-
ministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch ein- § 38
getragen.
Soweit eine Berliner Altbank nach § 37 Abs. 2
(2) Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes wegen der Verbindlichkeiten gegenüber der öffent-
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 31. Mai lichen Hand in Anspruch genommen werden kann
1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Verordnung und ihr Ausgleichsforderungen aus der Umwandlung
vorn 17. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2298) von Uraltguthaben zustehen, die bei ihr als Neu-
finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß geldguthaben eröffnet worden sind, können die Aus-
Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forde- gleichsforderung und Verbindlichkeit gegenüber dem
rungen nicht ausgereicht werden. Bund sowie die Ausgleichsforderung und Verbind-
lichkeit gegenüber dem Land Berlin miteinander
(3) § 11 Abs. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes so- verrechnet werden. Die Verrechnung hat für Aus-
wie § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverord- gleichsforderungen und Verbindlichkeiten nach
nung zum Umstellungsgesetz finden mit der Maßgabe § 37 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1953 und ·
Anwendung, daß als Landeszentralbank im Sinne für Ausgleichsforderungen und Verbindltchketten
dieser Vorschriften auch die Berliner Zentralbank nach Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung
gilt. mit Wirkung vom 1. Januar 1950 an zu erfolgen.
§ 36
§ 39
(1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Januar
1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu verzinsen. (1) Soweit einer Berliner Altbank wegen der Ver-
Die Bank deutscher Lä,nder hat von den Zinserträgen, bindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand aus
die sie für ihr zu gewährende Ausgleichsforderungen der Uraltkontenurnstellung auf Barzahlung in An-
erhält, den Anteil an das Neue Institut zu zahlen, spruch genommen werden kann, sind die Verbind-
der auf die Zeit zwischen dem 1. Januar 1953 und lichkeiten vom 1. Januar 1953 an mit jährlich 3 vom
dem Zeitpunkt der Gewährung der Liquiditätsaus- Hundert zu verzinsen und innerhalb einer angemes-
senen Zeit zu tilgen.
stattung entfällt.
(2) Vor der Geltendmachung ist zu prüfen, ob und
i2) Die Zinsen sind nach Eintragung der Aus-
inwieweit der Berliner Altbank die Tilgung nach
gleichsforderung am Ende eines jeden Kalenderhalb-
ihrer wirtschaftlichen Lage zumutbar ist.
jahres, erstmals am Ende des bei Eintragung der
Ausgleichsforderung laufenden Kalenderhalbjahres, (3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
zu entrichten. Der Bundesminister der Finanzen tigt, die Zinsen zu stunden, zu ermäßigen oder zu er-
wird ermächtigt, in besonderen Fällen schon vor lassen, wenn das Institut geltend macht, daß ihm die
Eintragung der Ausgleichsforderung Abschlagszah- Zahlung der Zinsen nicht zuzumuten ist.
lungen auf die Zinsen zu leisten. (4) Zahlungen, die nach Absatz 1 geleistet werden,
(3) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die sind für den Rückkauf von Ausgleichsforderungen,
der Bund erst nach Ablauf des Kaleriderhalbjahres die auf Grund dieses Gesetzes oder der Berliner
leistet, für das sie zu entrichten sind, sind von Uraltkontenregelung gewährt worden sind, zu ver-
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vorn wenden. Die zurückgekauften Ausgleichsforderungen
Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge für eine Aus- erlöschen.
gleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind, § 40
sind vorn Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung
Die Vorschriften der§§ 37 bis 39 gelten sinngemäß,
mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.
wenn die gesamten Vermögenswerte und Verbind-
lichkeiten einer Berliner Altbank auf eine andere
Berliner Altbank oder ein anderes Kreditinstitut oder
§ 37
die gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkei-
(1) In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen ten eines anderen Kreditinstituts auf eine Berliner
der Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden Altbank übergehen.
sind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine
Forderung in Deutscher Mark. Dies gilt nicht, soweit
Altes Institut das Postscheckamt Berlin ist. Abschnitt II
(2) Handelt es sich bei dem Alten Institut um Ergänzung
eine Berliner Altbank, so kann: diese wegen der in
sonstiger umstellungsrechtlicher Vorschriften
Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und der § 41
entsprechenden Verbindlichkeiten aus Ziffer 5 der (1) Zahlungsverbindlichkeiten, die vor dem 9. Mai
Berliner Uraltkontenbestirnrnung nur insoweit in 1945 in dem Geschäftsbetrieb einer Berliner Nieder-
An.spruch genommen werden, als die Dberdeckung lassung eines Kreditinstituts begründet worden sind,
(§ 45 Abs. 2) höher ist als der nach § 45 Abs. 3 bis 6 erlöschen, auch soweit es sich nicht um Verbindlich-
zu berechnende Betrag. keiten aus Uraltguthaben handelt,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953 1445
a) wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber Kredit- verordnung zum Umstellungsgesetz in Anspruch
instituten mit Sitz im Geltungsbereich dieses genommen werden kann, ist eine Vollstreckung in
Gesetzes bestanden. Als Kreditinstitute mit die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhande-
Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes nen Vermögenswerte des Geldinstituts auch aus sol-
gelten auch solche Kreditinstitute, deren chen Urteilen oder anderen Vollstreckungstiteln
Hauptniederlassung nach § 3 der Fünfund- unzulässig, die nach dem Inkrafttreten der Fünfund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zum dreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-
Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt lungsgesetz außerhalb des Geltungsbereichs dieses
worden ist oder wird. § 2 Buchstabe a Satz 2 Gesetzes erwirkt worden sind.
ist entsprechend anzuwenden,
(5) Die unter Absatz 1 fallenden Geldinstitute
b) wenn sie am 8. Mai 1945 gegenüber den in
haben auch die in Absatz 1 bezeichneten Verbind-
§ 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten
lichkeiten und die Vermögenswerte, die bei Beginn
Rechtsträgern bestanden.
des 21. Juni 1948 in Berlin (West) vorhanden waren,
(2) Soweit Zahlungsverbindlichkeiten, die unter in die Umstellungsrechnung einzustellen. Bei der
Absatz 1 fallen würden, vor Inkrafttreten dieses Ge- Berechnung des früheren Eigenkapitals nach § 7
setzes erfüllt oder anderweit geregelt worden sind, Abs. 2 Satz 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungs-
hat es dabei sein Bewenden. verordnung zum Umstellungsgesetz sind auch der auf
das Gebiet von Berlin (West) entfallende Teilbetrag
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es · des früheren Eigenkapitals sowie die Verbindlich-
sich um Verbindlichkeiten in fremder Währung, um keiten zu berücksichtigen, für die das Geldinstitut
Verbindlichkeiten aus Inhaberschuldverschreibun- nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann.
gen, um Verbindlichkeiten aus Darlehen im Sinne 1
von § 22 des Umstellungsgesetzes oder um die Ver- (6) Soweit nach den Absätzen 1 bis 5 eine Erhö-
pflichtung zur Abführung von in Deutscher Mark hung der Ausgleichsforderung des Geldinstituts ein-
eingegangenen oder noch eingehenden Zins- oder tritt, ist Schuldner der Ausgleichforderung das Land
Tilgungsbeträgen für treuhänderisch weitergeleitete Berlin.
oder für Rechnung eines Dritten gegebene Kredite
§ 43
handelt.
(1) Berliner Altbanken mit Hauptniederlassung
§ 42 (Sitz) in Berlin (West), die eine Altbankenrechnung
(1) Soweit Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb aufgestellt haben, sind vom Stichtag der Altbanken-
einer außerhalb Berlins belegenen Niederlassung rechnung an nicht mehr verpflichtet, für ihre Zweig-
begründet worden sind, die nach § 3 der Fünfund- niederlassungen oder sonstigen Betriebsstätten im
dreißigste:o. Durchführungsverordnung zum Umstel- Geltungsbereich des Grundgesetzes nach § 2 Abs. 1
lungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist, des D-Markbilanzgesetzes gesondert Buch zu führen
kann das Geldinstitut nach Maßgabe des Umstel- und Rechnung zu legen.
lungsgesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes-
(2) § 2 Abs. 2 bis 4 des D-Markbilanzgesetzes
auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ver-
über die Bestellung von ständigen Vertretern und
bindlichkeiten am 21. Juni 1948 gegenüber Personen
über die Errichtung und Anmeldung von Zweigstel-
bestanden, deren Wohnsitz, dauernder Aufenthalts-
len ist auf Berliner Altbanken mit Hauptnieder-
ort, Sitz, Ort der Niederlassung oder Geschäfts-
lassung (Sitz) in Berlin (West) .nicht mehr anzuwen-
leitung sich am 21. Juni 1948 in Berlin (West) befun-
den hat. den; die Befugnisse eines im Handelsregister (Ge-
nossen.schaftsregister) eingetragenen ständigen Ver-
(2) Die §§ 4 und 5 der Fünfunddreißigsten Durch- treters erlöschen mit der Eintragung des Widerrufs
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind seiner Bestellung. Eintragungen über die Bestellung
mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die von ständigen Vertretern sind auf Antrag der
darin vorgesehenen Fristen für die im Absatz 1 ge- gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gebühren-
nannten Gläubiger nach Ablauf von sechs Monaten frei zu löschen.
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
§ 44
(3) Soweit die Inanspruchnahme eines unter Ab-
satz 1 fallenden Geldinstituts nach § 6 Abs. 2 Satz 1 (1) Von Berliner Altbanken, die gemäß § 1 der
der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum
zum Umstellungsgesetz davon abhängt, in welchem Umstellungsgesetz eine Eröffnungsbilanz in Deut-
Gebiet die dem Geldinstitut als Gegenwert zugeflos- scher Mark aufgestellt haben, sind die in die Alt-
senen Mittel am 20. Juni 1948 angelegt waren, ist bankenrechnung eingestellten Vermögenswerte und
auch das Gebiet von Berlin (West) zu berücksichti- Verbindlichkeiten mit denselben Wertansätzen so-
gen. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der wie die ihnen gemäß Abschnitt III gewährten Aus-
Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum gleichsforderungen mit dem Nennbetrage in die auf
Umstellungsgesetz sind die Vermögenswerte in Ber- die Bestätigung der Altbankenrechnung folgende
lin (West) den Vermögenswerten im Währungs- Bilanz an Stelle der einstweilen nach § 1 Abs. 3 der
gebiet hinzuzurechnen. Zw2iundvierzigsten Durchführungsverordnung zum
Umstellungsgesetz in die Bilanz eingestellten Er-
(4) Soweit ein unter Absatz 1 fallendes Geld- innerungsposten zu übernehmen. Berichtigungen
institut weder nach Absatz 1 noch nach § 6 Abs. 1 der Altbankenrechnung sind in der nächstfolgenden
und 2 der Fünfunddreißigsten Durchführungs- Bilanz zu berücksichtigen.
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Der Dberschuß der nach Absatz 1 in die Bilanz (4) AußerBetracht bleiben bei der Berechnung des
zu übernehmenden Vermögenswerte über die da- Anspruchs nach Absatz 3 Buchstaben b und c diejeni-
nach in die Bilanz zu übernehmenden Verbindlich- gen Verbindlichkeiten und Vermögenswerte, welche
keiten ist den Rücklagen zuzuführen. nach dem 21. Juni 1948 durch Neuaufnahme von lang-
fristigen Geldern oder die Anlage dieser Gelder
entstanden sind oder bei denen es sich um durch-
laufende Posten handelt.
Abschnitt III
(5) Der Anspruch nach Absatz 2 ist in der Weise
Ausstattung der Berliner Altbanken begrenzt, daß er weder über den Unterschiedsbetrag
mit Ausgleichsforderungen zwü,chen einer Million Deutsche Mark und einer
§ 45 Uberdeckung noch über 15 Deutsche Mark für je
100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals (§ 46)
(1) Berliner Altbanken haben in Höhe desjenigen
hinausgeht. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn
Betrages, um den die im Geschäftsbetrieb der Ber-
liner Niederlassung begründeten, in die Altbanken- a) die Altbank zum Neugeschäft zugelassen
rechnung einzustellenden Passiven die in die Alt- ist oder zum Neugeschäft zugelassen wird,
bankenrechnung einzustellenden Aktiven über- und außerdem
steigen (Unterdeckung), einen Anspruch auf Gewäh-
b) die Berliner Bankaufsichtsbehörde im Ein-
rung einer Ausgleichsforderung gegen den Bund.
vernehmen mit dem Bundesminister der
Bei Altbanken, die zugleich Geldinstitute im Sinne
Finanzen nach Anhörung der Berliner Zen-
von § 1 -der Fünfunddreißigsten Durchführungsver- tralbank ein allgemeinwirtschaftliches Be-
ordnung zum Umstellungsgesetz sind, bleiben die in
dürfnis für die Ausübung des Neugeschäfts
die westdeutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) ein-
anerkennt.
zustellenden Aktiven und Passiven außer Betracht.
(6) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde soll im
(2) Soweit nicht die nach Absatz 1 zu berück-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
sichtigenden Aktiven die nach Absatz 1 zu berück-
zulassen, daß die Beschränkungen c:ies Absatzes 5
sichtigenden Passiven übersteigen (Uberdeckung),
insoweit keine Anwendung finden, als
haben Altbanken zum Ausgleich der Abwicklungs-
kosten und als vorläufiges Eigenkapital ferner einen a) der Altbank durch die Wertpapierbereini-
Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsforderung gung für Wertpapierarten mit Stichtag nach
gegen den Bund in Höhe des Betrages, welcher sich dem 31. Dezember 1952 (§ 6 Abs. 2 der
aus Absatz 3 ergibt. Dies gilt nicht für Altbanken, Wertpapierbereinigungsgesetze, § 19 des
die unter § 2 Buchstabe a Satz 2 fallen. Bereinigungsgesetzes für deutsche Aus-
landsbonds) Kosten erwachsen, die weder
(3) Für die Berechnung des Anspruchs nach Ab- aus dera Vermögen noch den Erträgen der
satz 2 sind nach Wahl der Altbank anzusetzen ent- Altbank gedeckt werden können
weder
oder
a) 20 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark b) nachgewiesen wird, daß die durch eigene
des früheren Eigenkapitals, soweit dieses Erträge der Altbank nicht gedeckten not-
300 000 Reichsmark nicht übersteigt, und wendigen Kosten für die Abwicklung der-
10 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark jenigen Vermögenswerte und Verbindlich-
des 300 000 Reichsmark übersteigenden keiten, welche am Stichtag der Altbanken-
Teils des früheren Eigenkapitals (§ 46), oder rechnung vorhanden und nicht in eine west-
b) der Unterschiedsbetrag zwischen 250 vom deutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) auf-
Hundert der nach Absatz 1 zu berücksich- zunehmen waren, sowie für die Erfüllung
tigenden Aktiven und 100 vom Hundert der der Verpflichtungen der Altbank aus der
gesamten im Geschäftsbetrieb der Berliner Verwaltung der bei der Berliner Niederlas-
Niederlassung der Altbank begründeten sung der Altbank geführten Depots ein-
Verbindlichkeiten, die nicht in eine west- schließlich der bei der Berliner Nieder-
deutsche Sonderrechnung (§ 43 Abs. 1) ein- lassung der Altbank erstatteten Anmeldun-
zustellen sind, einschließlich der in § 37 gen zur Wertpapierbereinigung über den
bezeichneten Verbindlichkeiten gegenüber Betrag von einer Million Deutsche Mark
der öffentlichen Hand aus der Uraltkonten- hinausgehen. Die Voraussetzungen des
umstellung und derjenigen Verbindlich- Satzes 1 werden durch Bestätigung eines
keiten, welche weder auf Deutsche Mark von der Altbank im Einvernehmen mit der
umgestellt noch erloschen sind, höchstens Berliner Bankaufsichtsbehörde und dem
jedoch 20 Deutsche Mark für je 100 Reichs- Bundesminister der Finanzen zu beauftra-
mark des früheren Eigenkapitals (§ 46), genden Wirtschaftsprüfers nachgewiesen.
oder
(7) Die Altbankenrechnung ist auf den 1. Januar
c) 7,5 vom Hundert - bei Altbanken des 1953 aufzustellen. An die Stelle des 1. Januar 1953
öffentlichen Rechts, für die ein Gewähr- treten bei Altbanken, die vor dem 1. Januar 1953
träger haftet, 4,5 vom Hundert - der nach zum Neugeschäft zugelassen worden sind, der Be-
Absatz 1 zu berücksichtigenden Passiven ginn des Geschäftsjahres, in dem sie die Zulassung
mit Ausnahme der Rückstellungen. zum Neugeschäft erhalten haben, und bei Altbanken,
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953 1447
deren Geschäftsjahr sich nicht mit dem Kalenderjahr (4) Handelt es sich um eine Altbank, die weder
deckt, der Beginn des am 1. Januar 1953 laufenden unter § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungs-
Geschäftsjahres. Das Nähere über die in die Alt- verordnung zum Umstellungsgesetz fällt noch ihren
bankenrechnung einzustellenden Aktiven und Passi- Sitz in Berlin hat, so gilt als früheres Eigenkapital
ven und ihre Bewertung, über die Form der Alt- im Sinne des § 45 Abs. 3 Buchstaben a und b der Teil
bankenrechnung und die ihr beizufügenden Unter•- des gesamten früheren Eigenkapitals, der dem Ver-
lagen sowie über die Prüfung, Bestätigung und Be- hältnis entspricht, in welchem die im Geschäftsbetrieb
richtigung der Altbankenrechnung wird unter Be- der Niederlassung Berlin begründeten Verbindlich-
rücksichtigung der Grundsätze der Zweiten, Fünf- keiten zu den Gesamtverbindlichkeiten de-s Instituts
stehen. Als ihr gesamtes früheres Eigenkapital gilt
unddreißigsten und Achtunddreißigsten Durchfüh-
nach Wahl der Altbank der sich nach Absatz 1 Buch-
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz und des
stabe a oder b ergebende Betrag.
Abschnitts I dieses Gesetzes durch Gesetz des Lan-
des Berlin geregelt. (5) Als Niederlassung im Sinne von Absatz 2 und
Absatz 3 Satz 1 gilt auch eine gemäß § 3 der Fünf-
unddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um-
§ 46 stellungsgesetz als verlagert anerkannte Nieder-
lassung.
(1) Hat die Altbank keine Niederlassung außer-
halb Berlins, so gilt nach ihrer Wahl als früheres (6) Der Betrag des früheren Eigenkapitals nach
Eigenkapital im Sinne des § 45 entweder Maßgabe der Absätze 1 bis 5 wird durch die Berliner
Bankaufsichtsbehörde nach Anhörung der Berliner
a) der letzte, vor dem 9. Mai 1945 festgestellte
Zentralbank festgestellt. Die Berliner Bankaufsichts-
Einheitswert oder
behörde kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
b) 130 vom Hundert des Gesamtbetrages, den minister der Finanzen das frühere Eigenkapital ab-
die Altbank in ihrem letzten festgestellten weichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4
Jahresabschluß vor dem 9. Mai 1945 als ein- feststellen, wenn dies durch besondere Umstände
gezahltes Kapital sowie als gesetzliche und gerechtfertigt ist.
andere Rücklagen ausgewiesen hat, abzüg-
lich der ausstehenden Kapitaleinlagen und § 47
des ausgewiesenen Verlustes. (1) Die Ausgleichsforderungen sind vom 1. Ja-
(2) Hat die Altbank außer in Berlin nur Nieder- nuar 1953 an mit jährlich 3 vom Hundert zu ver-
lassungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so zinsen.
gilt als gesamtes früheres Eigenkapital derjenige (2) Soweit die nach § 45 Abs. 1 zu berücksichtigen-
Betrag, nach dem das anteilige frühere Eigenkapital den Kapitalverbindlichkeiten aus noch nicht fälligen
gemäß § 7 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Durchfüh- Schuldverschreibungen die nach § 45 Abs. 1 zu be-
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz berechnet rücksichtigenden deck11ngsfähigen Forderungen
wird, und als früheres Eigenkapital im Sinne von § 45 übersteigen, ist die Ausgleichsforderung mit 4½
Abs. 3 Buchstaben a und b für die Berechnung ihrer vom Hundert zu verzinsen.
Ansprüche gemäß diesen Bestimmungen derjenige
Teil des gesamten früheren Eigenkapitals, welcher (3) Die Zinsen sind nach Eintragung der Aus-
nicht als der auf den Geltungsbereich des Grund- gleichsforderung (§ 50) am Ende eines jeden Ka-
lenderhalbjahres, erstmalig am Ende des bei der
gesetzes entfallende Teil des gesamten früheren
Eintragung der Ausgleichsforderung laufenden Ka-
Eigenkapitals festgesetzt wird.
lenderhalbjahres, zu entrichten. Der Bundesminister
(3) Hat die Altbank Niederlassungen sowohl im der Finanzen wird ermächtigt, schon vor der Ein-
Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch außerhalb tragung der Ausgleichsforderung Abschlagszahlun-
dieses Gebietes, so gilt als gesamtes früheres Eigen- gen auf die Zinsen zu leisten.
kapital der Betrag, nach dem das anteilige frühere (4) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die
Eigenkapital gemäß § 7 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten der Bund erst nach Ablauf des Kalenderhalbjahres
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz leistet, für das sie zu entrichten sind, sind von
berechnet wird, und als früheres Eigenkapital im diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom
Sinne von § 45 Abs. 3 Buchstaben a und b für die Be- Hundert zu verzinsen. Zinsbeträge für eine Aus-
rechnung ihrer Ansprüche gemäß diesen Bestim- gleichsforderung, die dem Bund zu erstatten sind,
mungen derjenige Teil des gesamten früheren Eigen- sind vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung
kapitals, welcher dem Verhältnis der im Geschäfts- mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.
betrieb der Niederlassung Berlin begründeten Ver-
bindlichkeiten zu den gesamten Verbindlichkeiten
des Instituts nach dem letzten festgestellten Jahres- § 48
abschluß vor dem 9. Ma~ 1945 entspricht. Ist die (1) Soweit für Schuldverschreibungen oder Ver-
Niederlassung Berlin als verlagert anerkannt, so ist pflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder
hiervon der auf die verlagerte Berliner Nieder- vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß,
lassung gemäß § 7 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten darf die mit jährlich 4½ vom Hundert zu verzin-
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sende Ausgleichsforderung einer Altbank zum Nenn-
festzustellende entfallende Teil abzurechnen. wert als Deckung benutzt werden.
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Im übrigen können die Ausgleichsforderungen Grundpfandrechte auf zerstörten oder beschädigten
der Geldinstitute als vorläufige Deckung im Sinne Grundstücken· gesichert sind und für welche die Zin-
des § 6 Abs. 4 des Hypothekenbankgesetzes und sen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe ein-
entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen zubringen sind. Die Altbankenrechnung ist insoweit
oder Verträgen verwandt werden. zu berichtigen.
§ 49 § 53
Jede Altbank, die nach den Vorschriften dieses
Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsfor-
Abschnittes Ausgleichsforderungen erhält, hat ihre
derung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten
Rechte aus Ansprüchen der in § 14 des Umstellungs-
Altbankenrechnung von der Berliner Bankaufsichts-
gesetzes bezeichneten Art auf den Bund zu über-
behörde festgestellt. Wird die· Altbankenrechnung
tragen, soweit nicht bereits eine Ubertragung ge-
berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene
mäß § 11 Abs. 1 Satz 3 des Umstellungsgesetzes auf
Feststellung zu berichtigen. Die Feststellung und
ein Land erforderlich ist.
eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister
der Finanzen mitzuteilen.
§ 54
§ 50 (1) Spätestens im Zeitpunkt der Wiedervereini-
gung Deutschlands werden die Voraussetzungen da-
(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuch-
für geschaffen, daß auch die Gläubiger befriedigt
forderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundes-
werden können, von denen die Berliner Altbanken
ministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch
gegenwärtig noch nicht in Anspruch genommen wer-
eingetragen. Die Eintragung ist im Falle des § 49
den können. Soweit die Uberdeckmig abzüglich eines
Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finan-
gemäß § 45 Abs. 3 berechneten Betrages und die
zen zu berichtigen.
dann wieder verfügbaren Vermögenswerte der Alt-
(2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. banken zur Deckung dieser Verbindlichkeiten nicht
ausreichen, haben die Altbanken Anspruch auf Ge-
währung einer Ausgleichsforderung oder einer an-
§ 51 deren Deckung gegen den Bund. Das Nähere regelt
(1) Eine Altbank, der nach § 45 Abs. 2 in Verbin- ein Bundesgesetz.
dung mit § 45 Abs. 3 Buchstabe b oder c eine Aus- (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
gleichsforderung gewährt worden ist, die zusammen ten Verbindlichkeiten gesetzlich, vertraglich oder
mit der Uberdeckung mehr als 15 Deutsche Mark für satzungsmäßig eine Deckung unterhalten werden
je 100 Reichsmark des früheren Eigenkapitals aus- muß, wird sie durch den Anspruch nach Absatz 1
macht, ist verpflichtet, den überschießenden Betrag ersetzt.
spätestens einen Monat nach Feststellung des Jah-
resabschlusses für das am 31. Dezember 1972 lau-
fende Geschäftsjahr an den Bund abzuführen. Der Ab s c h n i tt IV
Erstattungspflicht kann durch Verzicht auf eine Aus-
Schlußvorschriften
gleichsforderung gegen den Bund in derselben Höhe
genügt werden. § 55
(2) Nach Absatz 1 Satz 1 ist kein höherer Betrag (1) Die Bundesregierung wird ermä€htigt, durch
abzuführen als die Ausgleichsforderung, die der Alt- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bank nach § 45 Abs. 2 gewährt worden ist. Vorschriften über das bei der Anmeldung von Uralt-
guthaben und bei der Anerkennung der Umw.and-
(3) Eine Altbank, die nach den Absätzen 1 und 2 lungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Ver-
einen Betrag abzuführen hat, ist verpflichtet, wegen fahren zu erlassen. Sie kann dabei auch die Ver-
dieser Verbindlichkeit eine Rückstellung zu bilden wendung von Formblättern vorschreiben.
und dieser jährlich für die Zeit bis zum Abschluß
des am 31. Dezember 1972 laufenden Geschäftsjahres (2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
angemessene Beträge zuzuführen. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates Vorschriften über die Anmeldung von An-
sprüchen aus Schuldverschreibungen von Berliner
§ 52 Altbanken zur Feststellung der zu befriedigenden
Stellt eine Altbank, die Anspruch auf Gewährung Verbindlichkeiten zu erlassen.
einer Ausgleichsforderung hat, eine Forderung, die
vom Reiche verbürgt ist oder deren Einbringlichkeit
infolge von Kriegsschäden oder von Kriegsfolge- § 56
schäden sonst zweifelhaft geworden ist, in die Alt- Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwen-
bankenrechnung mit einem niedrigeren Wert als dung, sobald es durch Ubernahme gemäߧ 13 Abs. 1
zehn Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Reichsmarknennwertes ein, so kann der Bund ver- (Bundesgesetzbl. I S. 1) zusammen mit den ergän-
langen, daß ihm die Forderung abgetreten wird. zenden landesgesetzlichen Vorschriften im Land
Dies gilt namentlich auch für Forderungen, die durch Berlin in Kraft getreten ist. Die in § 13 Abs. 1 des
Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. September 1953 1449
Dritten Dberleitungsgesetzes bestimmte Frist braucht Abs. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes und des § 11
hierbei nicht eingehalten zu werden. Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum
Umstellungsgesetz die Ziffer 3 Buchstabe c der Um-
§ 57 stellungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949
(1) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in (Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 88) tritt.
diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Drit- § 58
ten Dberleitungsgesetzes. Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten
(2) § 35 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 gelten in Berlin Kalendermonats in Kraft, der auf die Verkündung
(West) mit der Maßgabe, daß an die Stelle des § 11 dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. September 1953.
Der Bundespräsident
·Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Fundslellennachweis über die Bundesgesefzgebung
nam dem Stande vom 31. Dezember 1952
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 'bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen
sowie
einer a]phabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt
fiir die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-
verordnungen dar.
Der Fundstellennachweis wird im Format DIN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert
geliefert.
Preis: DM 1.60 einschl. Porto und Verpackung.
I.ieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,
Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf
dem Zahlungsabschnitt zu vermerken.
Die Bundesgesetzgebung
während der ersten Wahlperiode des
Deutschen Bundestages 1949/1953
Eine Gesamtübersicht über die Arbeit der Bundesgesetzgebung
während der letzten vier Jahre.
Erläutert von Referenten der federführenden Bundesministerien.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz.
Umfang: 112 Seiten, broschiert, Preis DM 2,50 zuzüglich DM 0,20 Porto.
Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh.
Postscheckkonto: Köln 83 400
Hera u s geb e r : Der Bundesminis lcr der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99