1411
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 1953 Nr. 63
Tag lnhal t: Seite
17. 9. 53 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung).............................. 1411
Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung).
Vom 17. September 1953.
Inhaltsübersicht
I. TEIL: Ausübung eines Handwerks ANLAGE A: Verzeichnis der Gewerbe, die
1. Abschnitt: Berechtigung zum selbstän- als Handwerk betrieben wer-
den können
digen Betrieb eines Hand-
werks ................... §§ 1- 5 L Gruppe: Bau- und Ausbaugewerbe . . . Nr. 1-13
2. Abschnitt: Handwerksrolle . . . . . . . . . . §§ 6- 16 2. Gruppe: Metallgewerbe . . . . . . . . . . . . . Nr. 14-38
3. Gruppe: Holzgewerbe . . . . . . . . . . . . . . Nr. 39-48
II. TEIL: Berufsausbildung in Betrieben selb- 4. Gruppe: Bekleidungs-, Textil- und Le-
ständiger Handwerker (Handwerksbetriebe) dergewerbe . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. 49-62
1. Abschnitt: Berechtigung zum Halten 5. Gruppe: Nahrungsmittelgewerbe . . . . Nr. 63-68
und Anleiten von Lehrlin-
gen ...... ; . . . . . . . . . . . . . . §§ 17- 20 6. Gruppe: Gewerbe für Gesundheits-
und Körperpfleg~ sowie
2. Abschnitt: Lehrverhältnis . . . . . . . . . . . §§ 21- 29 chemische und Reinigungsge-
3. Abschnitt: Lehrzeitdauer ............ §§ 30, 31 werbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. 69-78
4. Abschnitt: Gesellenprüfung ......... §§ 32- 40 7. Gruppe: Glas-, Papier-, keramische und
sonstige Gewerbe . . . . . . . . . . Nr. 79-93
III. TEIL: Meisterprüfung, Meistertitel ANLAGE B: Wahlordnung für die Wahlen
1. Abschnitt: Meisterprüfung .......•.. §§ 41- 45 der Mitglieder der HandwerksQ
kammern
2. Abschnitt: Meistertitel . . . . . . . . . . . . . . § 46
1. Abschnitt: Zeitpunkt der Wahl, Wahl-
leiter und Wahlausschuß .. §§ 1, 2
IV. TEIL: Organisation des Handwerks 2. Abschnitt: Wahlbezirk ............ . § 3
1. Abschnitt: Handwerksinnungen ..... §§ 47- 72 3. Abschnitt: Stimmbezirke .......... . § 4
2. Abschnitt: Innungsverbände .. ; . . . . . . §§ 73- 78 4. Abschnitt: Abstimmungsvorstand ... . §§ 5, 6
3. Abschnitt: Kreishandwerkerschaften §§ 79- 82 5. Abschnitt: Wahlvorschläge ......... . §§ 7-11
4. Abschnitt: Handwerkskammern ..... §§ 83-109 6. Abschnitt: Wahl ................... . §§ 12-18
7. Abschnitt: Engere Wahl ............ . § 19
V. TEIL: Straf-, Ubergangs- und Scbluß-
8. Abschnitt: Wegfall der Wahlhandlung § 20
bestimmungen
1. Abschnitt: Strafbestimmungen ....... §§ 110, 111 9. Abschnitt: Beschwerdeverfahren,
Kosten ................. . §§ 21, 22
2. Abschnitt: Ubergangsbestimmungen §§ 112-120
3. Abschnitt: Schlußbestimmungen ..... §§ 121-123 Anlage zur Wahlordnung:
4. Abschnitt: Berlin-Klausel und Inkraft- Muster des Wahlausweises für Wahl-
treten ................... §§ 124, 125 männer
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Leistungen an Dritte bewirken, die
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) als handwerkliche Arbeiten untergeord-
neter Art zur gebrauchsfertigen Uber-
ERSTER TEIL lassung üblich sind oder
Ausübung eines Handwerks b) in unentgeltlichen Pflege-, Instandhal-
tungs- oder Instandsetzungsarbeiten be-
ERSTER ABSCHNITT stehen oder
Berechtigung zum selbständigen Betrieb c) in entgeltlichen Pflege-, Instandhaltungs-
eines Handwerks oder Instandsetzungsarbeiten an solchen
Gegenständen bestehen, die in dem
§ 1 Hauptbetrieb selbst erzeugt worden
(1) Der selbständige Betrieb eines Handwerks als sind, sofern die 'Obernahme dieser Arbei-
stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerks- ten bei der Lieferung vereinbart worden
rolle eingetragenen natürlichen und juristischen ist, oder
Personen (selbständige Handwerker) gestattet. d) auf einer vertraglichen oder gesetzlichen
(2) Ein Gewerbebetrieb ist Handwerksbetrieb im Gewährleistungspflicht beruhen.
Sinne dieses Gesetzes, wenn er handwerksmäßig be-
§ 4
trieben wird und zu einem Gewerbe gehört, das in
der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführt ist. (1) Nach dem Tode eines selbständigen Handwer-
kers darf der Ehegatte den Betrieb fortführen.
§ 2 (2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben wäh-
Die Vorschriften dieses Gesetzes für selbständige rend der Minderjährigkeit sowie für den Nachlaß-
Handwerker gelten auch verwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvoll-
1. für gewerbliche Betriebe des Bundes, der Län-
strecker während einer Nachlaßverwaltung, Nach-
der, der Gemeinden und der sonstigen juristi- laßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung.
schen Personen des öffentlichen Rechtes, in (3) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Tode des
denen Waren zum Absatz an Dritte handwerks- selbständigen Handwerkers ist die Fortführung des
mäßig hergestellt oder Leistungen für Dritte Betriebes gemäß den Absätzen 1 und 2 nur gestattet,
handwerksmäßig bewirkt werden, wenn er von einem Handwerker geleitet wird, der
2. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit den Vorau~setzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 genügt.
einem Versorgungs- oder sonstigen Betrieb der
§ 5
in Nummer 1 bezeichneten öffentlich-recht-
lichen Stellen verbunden sind, Wer ein Handwerk nach§ 1 betreibt, kann hierbei
3. für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit auch die mit diesem Handwerk technisch oder fach-
lich zusammenhängenden Arbeiten in anderen Hand-
einem Unternehmen der Industrie, des Handels,
der Landwirtschaft oder sonstiger Wirtschafts- werken ausführen.
und Berufszweige verbunden sind.
ZWEITER ABSCHNITT
§ 3 Handwerksrolle
(1) Ein handwerklicher Nebenbetrieb im Sinne des § 6
§ 2 Nr. 2 und 3 liegt vor, wenn in ihm Waren zum
(1) Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu
Absatz an Dritte handwerksmäßig hergestellt oder
Leistungen für Dritte handwerksmäßig bewirkt wer- führen, in welches die selbständigen Handwerker
den, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in ihres Bezirks mit dem von ihnen betriebenen Hand-
unerheblichem Umfange ausgeübt wird, oder daß es werk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit
sich um einen Hilfsbetrieb handelt. diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerks-
rolle).
(2) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ist un-
erheblich, wenn sie den durchschnittlichen Umsatz (2) Die Einsicht in die Handwerksrolle ist jedem
und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist.
Hilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden (3) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt
Handwerkszweiges nicht übersteigt. durch Rechtsverordnung, wie die Handwerksrolle
(3) Hilfsbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind un- einzurichten ist.
§ 7
selbständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung
des Hauptbetriebes dienende Handwerksbetriebe, (1) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer
wenn sie in dem von ihm zu betreibenden Handwerk die Mei-
1. Arbeiten für den Hauptbetrieb oder für an- sterprüfung bestanden hat.
dere dem Inhaber des Hauptbetriebes ganz (2) In die Handwerksrolle wird in Ausnahmefäl-
oder überwiegend gehörende Betriebe aus- len ferner eingetragen, wer, ohne den Voraussetzun-
führen oder gen des Absatzes 1 zu entsprechen, die zur selbstän-
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digen Ausübung des von ihm zu betreibenden Hand- § 13
werks als stehendes Gewerbe notwendigen Kennt- Ein selbständiger Handwerker, der in der Hand-
nisse und Fertigkeiten nachweist und hierüber eine werksrolle eingetragen ist, ohne daß ein Verfahren
Ausnahmebewilligung gemäß § 8 besitzt. nach § 11 durchgeführt worden ist, kann eine
(3) Eine juristische Person wird in die Handwerks- Löschung aus dem Grunde, daß der Betrieb kein
rolle eingetragen,· wenn der Betriebsleiter den Vor- Handwerksbetrieb sei, erst nach Ablauf eines Jahres
aussetzungen der Absätze 1 oder 2 genügt. seit der Eintragung und nur dann beantragen, wenn
eine wesentliche Veränderung in den für die Ein-
(4) Der Inhaber eines handwerklichen Nebenbe- tragung maßgeblichen Verhältnissen eingetreten ist.
triebes (§ 2 Nr. 2 und 3) wird in die Handwerksrolle Ist der selbständige Handwerker in dem Handels•
eingetragen, wenn der Leiter des Nebenbetriebes den register eingetragen oder in dieses einzutragen oder
Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 gei:-ügt.
betreibt er den Gewerbebetrieb nicht mehr hand
werksmäßig, so kann auch die Industrie- und Han-
§ 8 delskammer nach Ablauf eines Jahres seit der Ein-
(1) Die in§ 7 Abs. 2 vorgesehene Ausnahmebewil- tragung die Löschung in der Handwerksrolle be-
ligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von antragen.
der höheren Verwaltungsbehörde erteilt; die Hand-
werkskammer und die Berufsvereinigung, welcher § 14
der Antragsteller angehört oder die er benennt, sind (1) Ist in einem Verfahren nach § 11 unanfechtbar
zu hören. über die Eintragung in die Handwerksrolle entschie-
(2) Die Ausnahmebewilligung kann auch bedingt den worden, so kann der Gewerbetreibende bei der
oder befristet erteilt werden. Handwerkskammer eine Löschung aus dem Grunde,
daß der Betrieb kein Handwerksbetrieb sei, erst nach
(3) Gegen die Entscheidung steht neben dem An- Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft und nur
tragsteller auch der Handwerkskammer der Ver- dann beantragen, wenn seit der Entscheidung eine
waltungsrechtsweg offen; als beteiligt gelten die wesentliche Veränderung in den betrieblichen Ver-
Handwerkskammer und die in Absatz 1 erwähnte hältnissen eingetreten ist. § 13 Satz 2 findet ent-
Berufsvereinigung.
sprechende Anwendung.
§ 9 (2) Ist in einem Verfahren nach § 11 unanfechtbar
(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt die Eintragung abgelehnt worden, so gilt das gleidie,
auf Antrag oder von Amts wegen. wenn eine Eintragung des Gewerbetreibenden in die·
(2) Dber die Eintragung in-der Handwerksrolle hat Handwerksrolle erfolgen soll, weil der Betrieb nun-
die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszu- mehr ein handwerksmäßiger sei.
stellen (Handwerkskarte). Der Bundesminister für (3) Lehnt die Handwerkskammer im Falle der
Wirtschaft bestimmt den Wortlaut der Handwerks- §§ 13 und 14 Abs. 1 den Antrag auf Löschung ab, so
karte und die Höhe der für ihre Ausstellung an die findet § 11 entsprechende Anwendung.
Handwerkskammer zu entrichtenden Verwaltungs-
gebühr.
§ 15
(3) Wird der selbständige Handwerker in der
Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte (1) Wer den Betri'1b eines Handw_erks nach § 1
zurückzugeben. anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Ge-
§ 10
werbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach
zuständigen Behörde die über die Eintragung in der
Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreiben- Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte (§ 9
den die beabsichtigte Eintragung in die Handwerks- Abs. 2) vorzulegen.
rolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; in
gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Han- (2) Der selbständige Handwerker hat ferner der
delskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetrei- Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerb-
bende in dem Handelsregister eingetragen ist oder liche Niederlassung liegt, unverzüglich den Beginn
wenn er, ohne in diesem eingetragen zu sein, der und die Beendigung seines Betriebes und in den Fäl-
Industrie- und Handelskammer angehört. len des § 4 Abs. 3 und des § 7 Abs. 3 und 4 die Be-
stellung und Abberufung des Betriebsleiters anzu-
§ 11 zeigen; bei juristischen Personen sind auch die
Gegen die Entscheidung über die Eintragung in qie Namen der gesetzlichen Vertreter anzuzeigen.
Handwerksrolle steht dem Gewerbetreibenden der
Verwaltungsrechtsweg offen, ebenso der Industrie- § 16
und Handelskammer, wenn der Gewerbetreibende
in dem Handelsregister eingetragen ist oder wenn Die in der Handwerksrolle eingetragenen oder in
er, ohne in diesem eingetragen zu sein, der Industrie- diese einzutragenden Gewerbetreibenden sind ver-
und Handelskammer angehört. pflichtet, der Handwerkskammer die für die Eintra-
gung in die Handwerksrolle erforderliche Auskunft
über Art und Umfang ihres Betriebes, über die Zahl
§ 12
der im Betrieb beschäftigten gelernten und ungelern-
Auf die Löschung in der Handwerksrolle finden die ten Personen und über handwerkliche Prüfungen des
§§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Betriebsinhabers und des Betriebsleiters zu geben.
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ZWEITER TEIL (3) Nach Ablauf eines Jahres kann sie die nach
Berufsausbildung in Betrieben selbständiger Absatz 1 oder 2 entzogene Befugnis wieder ein-
Handwerker (Handwerksbetriebe) räumen.
ZWEITER ABSCHNITT
ERSTER ABSCHNITT Lehrverhältnis
Berechtigung zum Halten und Anleiten
§ 21
von Lehrlingen
(1) Der Lehrherr hat mit dem Lehrling binnen
§ 17 vier Wochen nach Beginn der Lehre einen Lehrver-
Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte trag schriftlich abzuschließen. Dieser muß enthalten
nicht besitzen, dürfen Lehrlinge weder halten noch 1. die Bezeichnung des Handwerks, in welchem
anleiten. die Ausbildung erfolgen soll,
§ 18
2. die Dauer der Lehrzeit,
(1) Lehrlinge können in einem Handwerk nur von 3. die gegenseitigen Leistungen,
Personen angeleitet werden, die das vierundzwan-
zigste Lebensjahr vollendet und die Meisterprüfung 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraus-
in dem Handwerk, in welchem die Anleitung erfol- setzungen, unter denen die einseitige Auf-
gen soll, abgelegt haben. lösung des Lehrvertrages zulässig ist.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann Per- (2) Der Lehrvertrag ist von dem Lehrherrn oder
sonen, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dessen ge-
entsprechen, die Befugnis, Lehrlinge anzuleiten, nach setzlichem Vertreter zu unterschreiben.
Anhörung der Handwerkskammer widerruflich ver- (3) Auf Lehrverhältnisse zwischen Eltern und
leihen. ihren Kindern finden die Bestimmungen der Ab-
sätze 1 und 2 keine Anwendung; der Handwerks-
(3) In Handwerksbetrieben, die nach dem Tode
des selbständigen Handwerkers für Rechnung des kammer ist jedoch das Bestehen des Lehrverhält-
nisses, der Tag seines Beginns, das Handwerk, in
Ehegatten oder minderjähriger Erben fortgeführt
welchem die Ausbildung erfolgen soll, und die
werden, können bis zum Ablauf eines Jahres nach
Dauer der Lehrzeit schriftlich anzuzeigen.
dem Tode des Lehrherrn auch Personen Lehrlinge
anleiten, welche die Meisterprüfung nicht abgelegt (4) Der Lehrherr hat den Lehrvertrag binnen
haben, sofern sie in diesem Handwerk die Gesellen- zwei Wochen nach Abschluß des Vertrages der
prüfung bestanden haben oder mindestens fünf Jahre Handwerkskammer zur Eintragung in die Lehrlings-
selbständig oder als Werkmeister oder in ähnlicher rolle (§ 84 Abs. 1 Nr. 4) einzureichen.
Stellung tätig gewesen sind. Die höhere Verwaltungs- (5) Der Lehrvertrag ist gebühren- und stempel-
behörde kann die Dauer dieser Berechtigung in be- frei.
sonders begründeten Fällen nach Anhörung der § 22
Handwerkskammer verlängern. (1) Der Lehrherr ist verpflichtet, für die beruf-
liche Ausbildung des Lehrlings in dem zu erlernen-
§ 19 den Handwerk nach den Vorschriften der Hand-
Die oberste Landesbehörde kann den Prüfungs- werkskammer über die Lehrlingsausbildung zu sor•
zeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen Un- gen, ihn zum Besuch der Berufs- oder Fachschule
terrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, die anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er
vom Staat für einzelne Handwerke oder zum Nach- muß entweder selbst oder durch einen anleitungs-
weis der Befähigung zur Anstellung in staatlichen berechtigten Vertreter die Ausbildung des Lehr-
Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung der Ver- lings leiten und ihn hierbei zu Fleiß und gutem Be-
leihung der im § 18 Abs. 1 genannten Befugnis für tragen anhalten. Dem Lehrling dürfen nicht Arbeits-
bestimmte Handwerke zuerkennen. Der Eintritt die- verrichtungen zugewiesen werden, die seinen kör-
ser Wirkung ist davon abhängig zu machen, daß der perlichen Kräften nicht angemessen sind.
Besitzer des Prüfungszeugnisses in dem Handwerk, (2) Der Lehrherr hat ferner Lehrlingen, die in die
in dem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind, eine an-
mindestens drei Jahre tätig gewesen ist. gemessene Unterkunft, eine ausreichende Kost und
bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewäh-
§ 20
ren.
(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann nach
(3) Dem Lehrling dürfen nur solche Verrichtungen
Anhörung der Handwerkskammer Personen, die ihre
übertragen werden, die dem Ausbildungszweck ent-
Pflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge
sprechen.
wiederholt gröblich verletzt haben oder gegen die
§ 23
Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung
zum Halten und Anleiten von Lehrlingen ungeeig- (1) Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat
net erscheinen lassen, die Befugnis, Lehrlinge zu hal- der Lehrherr dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeug-
ten oder anzuleiten, ganz oder auf Zeit entziehen. nis) auszustellen, das Angaben über das erlernte
Handwerk und die Dauer der Lehrzeit, über die
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann ferner erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf
Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Ge- Wunsch des Erziehungsberechtigten über das Betra-
brechen zur ordnungsmäßigen Anleitung von Lehr- gen enthalten muß. Das Lehrzeugnis ist von der
lingen nicht geeignet sind, die Befugnis, Lehrlinge Gemeindebehörde gebühren- und stempelfrei zu be-
anzuleiten, entziehen. glaubigen.
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(2) Der Lehrherr hat den Lehrling zur Ablegung § 29
der Zwischenprüfungen und der Gesellenprüfung Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnis zu dem
anzuhalten, ihm die hierzu erforderliche Zeit zu ge- Umfang oder der Art seines Handwerksbetriebes
währen und die notwendigen Werkstoffe und Werk- stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch die
zeuge kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, kann
die höhere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit
§ 24 der Handwerkskammer dem Lehrherrn aufgeben,
(1) Der Lehrling ist verpflichtet, die Vorschriften eine entsprechende Zahl von Lehrlingen zu ent-
der Handwerkskammer über die Lehrlingsaus- lassen; es kanri ihm ferner untersagt werden, Lehr-
bildung zu befolgen, die im Betriebe bestehende linge über eine bestimmte Zahl hinaus zu halten.
Ordnung zu beachten und die ihm übertragenen
Arbeiten gewissenhaft auszuführen. Er hat für die DRITTER ABSCHNITT
Dauer der Lehrzeit die Berufsschule regelmäßig zu Lehrzeitdauer
besuchen und sich den Zwischenprüfungen nach den
§ 30
von der Handwe~kskammer erlassenen Vorschriften
zu unterziehen. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre und darf
nicht länger als vier Jahre dauern. Der Bundes-
(2) Der Lehrling ist der väterlichen Obhut des minister für Wirtschaft kann in diesem Rahmen
Lehrherrn anvertraut und dem Lehrherrn und den durch Rechtsverordnung ~lie Dauer der Lehrzeit für
Personen, die für den Lehrherrn die· Ausbildung lei- einzelne Handwerke festsetzen.
ten, zu Folgsamkeit, Fleiß und zu anständigem Be-
tragen verpflichtet. Körperliche Züchtigung sowie § 31
jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende
Behandlung sind verboten. (1) Die Handwerkskammer kann auf Antrag ge-
nehmigen, daß in einem Lehrvertrag eine kürzere
als die nach § 30 Satz 2 festgesetzte Lehrzeit verein-
§ 25 bart wird.
(1) Das Lehrverhältnis beginnt mit der Probezeit; (2) Die Handwerkskammer kann auf Antrag die
sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht vertraglich vereinbarte Lehrzeit abkürzen.
mehr als drei Monate betragen. Während der
Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit durch (3) Die Handwerkskammer kann auf Antrag vom
einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Nachweis der Lehre zwecks Ablegung der Gesellen-
prüfung ganz oder teilweise befreien. Die
(2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Lehrver- Befreiung ist auszusprechen, wenn der Antragsteller
hältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt wer- eine staatliche oder eine nach Anhörung der Hand-
den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kün- werkskammer staatlich anerkannte Lehrwerkstatt
digung ist nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde oder eine sonstige gewerbliche Unterrichtsanstalt
liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtig- mit Erfolg besucht hat.
ten länger als zwei Wochen bekannt sind.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die Hand-
(3) Das Lehrverhältnis gilt im Falle des Todes des werkskammer vor ihrer Entscheidung die Hand-
Lehrherrn, sofern die Aufhebung des Lehrvertrages werksinnung zu hören.
binnen vier Wochen schriftlich geltend gemacht wird,
mit der Abgabe der Auflösungserklärung als be-
endet. VIERTER ABSCHNITT
§ 26 Gesellenprüfung
Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den § 32
Lehrling oder, wenn der letztere volljährig ist, von (1) Der Lehrling soll bei Ablauf der Lehrzeit die
ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung Gesellenprüfung ablegen.
abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Ge- (2) Durch die Gesellenprüfung ist fest~ustellen, ob
werbe oder Beruf übergehen werde, so gilt das Lehr- der Lehrling die in seinem Handwerk gebräuchlichen
verhältnis, falls der Lehrling nicht früher entlassen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicher-
wird, nach Ablauf von vier Wochen als gelöst. Bin- heit verrichten kann und die notwendigen Fach-
nen drei Monaten nach der Auflösung darf der Lehr- kenntnisse über den Wert, die Beschaffenheit, die
ling in demselben Handwerk von einem anderen Behandlung und die Verwendung der Roh- und
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr- Hilfsstoffe besitzt. Sie hat ferner darzutun, ob er mit
herrn nicht beschäftigt werden. den im Berufsschulunterricht vermittelten Kennt-
nissen vertraut ist.
§ 27 § 33
Wird das Lehrverhältnis durch einen Umstand, (1) Die Gesellenprüfung wird durch Gesellenprü-
den einer der Vertragschließenden zu vertreten hat, fungsausschüsse abgenommen.
nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann
der andere Teil von ihm Schadensersatz verlangen. (2) Die Gesellenprüfungsausschüsse werden von
den Handwerksinnungen errichtet, denen die Hand-
werkskammer die Ermächtigung zur Abnahme der
§ 28 Gesellenprüfung erteilt; im übrigen · hat sie die
Das Lehrverhältnis endigt mit dem Ablauf der erforderlichen Gesellenprüfungsausschüsse selbst zu
Lehrzeit. errichten.
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Der Gesellenprüfungsausschuß der Hand- (2) Gegen die ablehnende Entscheidung des Ge-
werksinnung ist für die Abnahme der Gesellenprü- sellenprüfungsausschusses steht dem Antragsteller
fung aller Lehrlinge der in ihr vertretenen Hand- der Verwaltungsrechtsweg offen.
werke zuständig, soweit nicht die Handwerks-
kammer etwas anderes bestimmt. § 37
(1) Die durch die Abnahme der Gesellenprüfung
§ 34 entstehenden Kosten trägt, sofern die Prüfung von
(1) Der Gesellenprüfungsausschuß besteht aus dem Gesellenprüfungsausschuß einer Handwerks-
einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisit- innung abgenommen wird, die Handwerksinnung,
zern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu im übrigen die Handwerkskammer. Für die Ab-
bestellen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter nahme der Gesellenprüfung ist eine Gesellen-
müssen deutsche Staatsangehörige sein. prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter wer- (2) Das Gesellenprüfungszeugnis ist gebühren-
den auf Vorschlag der Handwerksinnung von der und stempelfrei.
Handwerkskammer bestellt. § 38
(3) Die Beisitzer müssen je zur Hälfte selbständige Das Verfahren vor dem Gesellenprüfungsaus-
Handwerker und Gesellen sein. Die selbständigen schuß, der Gang der Gesellenprüfung, die Prüfungs-
Handwerker werden von der Innungsversammlung, anforderu:qgen und die Höhe der Prüfungsgebühren
die Gesellen von dem Gesellenausschuß gewählt. werden durch eine von der Handwerkskammer mit
Bei den von der Handwerkskammer errichteten Ge- Genehmigung der obersten Landesbehörde zu er-
sellenprüfungsausschüssen werden auch die Bei- lassende Gesellenprüfungsordnung geregelt.
sitzer von der Handwerk~karnmer bestellt.
(4) Die selbständigen Handwerker müssen die § 39
M~i~~rprüfung abgelegt haben oder das Recht zum Die höhere Verwaltungsbehörde kann Prüfungen,
Anleiten von Lehrlingen in dem Handwerk besitzen, bei denen erhebliche Verstöße gegen die Prüfungs-
für das der Gesellenprüfungsausschuß errichtet ist. bestimmungen festgestellt werden, nach Anhörung
Sie müssen ferner in der Regel Gesellen oder Lehr- der Handwerkskammer für ungültig .erklären. Sie
linge beschäftigen. Die Gesellen müssen das ein- kann ferner Mitglieder des Gesellenprüfungsaus-
undzwanzigste Lebensjahr vollendet, die Gesellen- schusses, die sich in Ausübung des ihnen übertrage-
prüfung in dem Handwerk, für das der Gesellen- nen Amtes einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
prüfungsausschuß errichtet ist, abgelegt haben und schuldig machen, ihres Amtes entheben.
in dem Betrieb eines selbständigen Handwerkers
beschäftigt sein. § 40
(5) Für die Abnahme der Prüfung in dem Unter- Die oberste Landesbehörde kann den Prüfungs-
richtsstoff der Berufsschule kann ein Mitglied des zeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen
Lehrkörpers der Berufsschule als Sachverständiger Unterrichtsanstalten oder von Prüfungsbehörden,
hinzugezogen werden. die vorn Staat für einzelne Handwerke oder zum
Nachweis der Befähigung zur AnsteUung in staat~
(6) Die Mitglieder des Gesellenprüfungsausschus- liehen Betrieben eingesetzt sind, die Wirkung der
ses werden auf drei Jahre bestellt. Sie verwalten ihr Zeugnisse über das Bestehen der Gesellenprüfung
Amt als Ehrenamt. Für bare Auslagen und für Zeit- beilegen.
versäumnis wird ihnen eine Entschädigung gewährt,
die von der Handwerkskammer mit Genehmigung DRITTER TEIL
der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
Meisterprüfung, Meistertitel
§ 35 ERSTER ABSCHNITT
Zur Gesellenprüfung. ist zugelassen, Meisterprüfung
1. wer in dem Handwerk, in dem die Ge- § 41
sellenprüfung abgelegt werden soll, eine Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der
ordnungsmäßige Lehrzeit in einem Hand- Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selb-
werks- oder sonstigen Gewerbebetrieb zu- ständig zu führen und Lehrlinge ordnungsgemäß an-
rückgelegt hat oder zuleiten; sie hat insbesondere darzutun, ob der Prüf-
2. wer eine Bescheinigung der Handwerks- ling die in seinem Handwerk gebräuchlichen Arbei-
kammer beibringt, daß er gemäߧ 31 Abs. 3 ten meisterhaft verrichten kann und die notwen-
vom Nachweis der Lehre befreit ist. digen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen
betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und all-
§ 36 gerneintheoretischen Kenntnisse besitzt.
. (1) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor,
so kann der Vorsitzende des Gesellenprüfungsaus- § 42
schusses die Zulassung zur Gesellenprüfung aus- (1) Die Meisterprüfung wird durch Meister-
sprechen. Für die Ablehnung des Zulassungs- prüfungsausschüsse abg~nornrnen. Für jedes Hand-
gesuches ist die Entscheidung des Gesellenprüfungs- werk wird ein Meisterprüfungsausschuß am Sitz der
ausschusses erforderlich; die Mitteilung über eine Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die
ablehnende Entscheidung muß eine Belehrung über oberste Landesbehörde kann in besonderen Fällen
das zulässige Rechtsmittel enthalten. die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1417
für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen (4) Der Meisterprüfungsausschuß kann in Aus-
und hiermit die für den Sitz des Meisterprüfungs- nahmefällen Personen zur Meisterprüfung zulassen,
ausschusses zuständige höhere Verwaltungsbehörde die den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht
beauftragen. entsprechen.
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde errichtet die (5) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, so
Meisterprüfungsausschüsse nach Anhörung der kann der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschus-
Handwerkskammer und ernennt auf Grund ihrer ses die Zulassung zur Meisterprüfµng aussprechen.
Vorschläge die Mitglieder auf die Dauer von drei Für die Ablehnung des Zulassungsgesuches ist die
Jahren. Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses erfor-
derlich; die Mitteilung über eine ablehnende Ent-
§ 43 scheidung muß eine Belehrung über das zulässige
(1) Der Meisterprüfungsausschuß besteht aus fünf Rechtsmittel enthalten.
Mitgliedern; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter (6) Gegen die ablehnende Entscheidung des Mei-
zu bestellen. Die Mitglieder sollen das dreißigste sterprüfungsausschusses steht dem Antragsteller
Lebensjahr vollendet haben und müssen deutsche der Verwaltungsrechtsweg offen. Die in diesem
Staatsangehörige sein. Verfahren vor Erhebung der Klage erforderliche
(2) Der Vorsitzende braucht nicht Handwerker zu Entscheidtuig trifft die höhere Verwaltungsbehörde.
sein; er soll dem Handwerk, für welches der Meister-
§ 45
prüfungsausschuß errichtet ist, nicht angehören.
Die durch die Abnahme der Meisterprüfung ent-
(3) Zwei Beisitzer müssen die Meisterprüfung in stehenden Kosten trägt die Handwerkskammer. Im
dem Handwerk, für das der Meisterprüfungsaus- übrigen finden die §§ 37 bis 39 entsprechende An-
schuß errichtet ist, abgelegt haben und dieses Hand- wendun~ ·
werk seit mindestens einem Jahr selbständig als
stehendes Gewerbe betreiben. ZWEITER ABSCHNITT
(4) Ein Beisitzer soll ein Geselle sein, der die Meistertitel
Meisterprüfung in dem Handwerk, für das der Mei- § 46
sterprüfungsausschuß gebildet ist, abgelegt hat und Die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem
in einem Handwerksbetrieb tätig ist. Handwerk (§ 1 Abs. 2) oder in Verbindung mit einer
(5) Für die Abnahme der Prüfung in der wirt- anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in
schaftlichen Betriebsführung sowie in den kauf- einem Handwerk oder in mehreren Handwerken
männischen und allgemeintheoretischen Kennt- hinweist, darf nur führen, wer für dieses Handwerk
nissen soll ein Beisitzer bestellt werden, der in die- oder für diese Handwerke die Meisterprüfung be-
sen Prüfungsgebieten besonders sachkundig ist und standen hat.
dem Handwerk nicht anzugehören braucht.
VIERTER TEIL
(6) · § 34 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Organisation des Handwerks
ERSTER ABSCHNITT
§ 44 Handwerksinnungen
(1) Zur Meisterprüfung sind in der Regel nur Per-
§ 47
sonen zuzulassen, die in dem Handwerk, in dem sie
die Meisterprüfung ablegen wollen, die Gesellen- (1) Selbständige Handwerker des gleichen Hand-
prüfung bestanden und eine mehrjährige Tätigkeit werks oder solcher Handwerke, die sich fachlich
als Geselle zurückgelegt haben oder zum Anleiten oder wirtschaftlich nahestehen, können zur För-
von Lehrlingen in diesem Handwerk befugt sind. derung ihrer gemeinsamen gewerblichen Interessen
Für die nach Satz 1 nachzuweisende Zeit der Ge- inp.erhalb eines bestimmten Bezirks zu einer Hand-
sellentätigkeit sollen nicht weniger als drei Jahre werksinnung zusammentreten. Für jedes Handwerk
und dürfen nicht mehr als fünf Jahre gefordert kann in dem gleichen Bezirk nur eine Handwerks-
werden. innung gebildet werden; sie ist allein berechtigt,
die Bezeichnung Innung in Verbindung mit dem
(2) Zur Meisterprüfung ist ferner zuzulassen, wer Handwerk zu führen, für das sie errichtet ist.
in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung ab- (2) Der Innungsbezirk soll unter Berücksichtigung
gelegt werden soll, das Prüfungszeugnis über die einheitlicher Wirtschaftsgebiete so abgegrenzt sein,
vor einem Prüfungsausschuß der Industrie- und daß die Zahl der Innungsmitglieder ausreicht, um
Handelskammer abgelegte Facharbeiterprüfung be- die Handwerksinnung leistungsfähig zu gestalten,
sitzt, sofern er im übrigen die Voraussetzungen des und daß die Mitglieder an dem Leben und den Ein-
Absatzes 1 erfüllt. richtungen der Handwerksinnung teilnehmen kön-
(3) Der Besuch einer Fachschule kann ganz oder nen. Der Innungsbezirk soll sich in der Regel mit
teilweise, höchstens jedoch mit zwei Jahren, auf die einem Stadt- oder Landkreis decken.
nachzuweisende Gesellentätigkeit angerechnet wer- (3) Der Innungsbezirk soll sich nicht über den
den. Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er Bezirk einer Handwerkskammer hinaus erstrecken.
die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger Soll der Innungsbezirk über den Bezirk einer Hand-
Handwerker oder als Werkmeister oder in ähn- werkskammer hinaus erstreckt werden, so bedarf
licher Stellung tätig gewesen, so ist diese Zeit auf die Bezirksabgrenzung der Genehmigung durch die
die Gesellentätigkeit anzurechnen. oberste Landesbehörde.
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil l
§ 48 (5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür
öffentlichen Rechtes. Sie wird mit Genehmigung der geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
Satzung rechtsfähig.
§ 49 § 50
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die ge- (1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre
meinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglie- Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mit-
der zu fördern. Insbesondere hat sie glieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber be-
stimmt ist, durch die Satzung zu regeln.
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu
pflegen, (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, über
Gesellen und Lehrlingen anzustreben, 1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der
3. entsprechend den Vorschriften der Hand- Handwerksinnung sowie die Handwerke,
werkskammer die Lehrlingsausbildung zu für welche die Handwerksinnung errichtet
regeln und zu überwachen sowie für die ist,
technische, gewerbliche und sittliche Aus- 2. die Aufgaben der Handwerksinnung,
bildung der Lehrlinge zu sorgen, 3. den Eintritt, den Austritt und den Aus-
4. Gesellenprüfungen mit Ermächtigung der schluß· der Mitglieder,
Handwerkskammer abzunehmen und hier- 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder so-
für einen Gesellenprüfungsausschuß zu er- wie die Bemessungsgrundlage für die Er-
richten, hebung der Mitgliedsbeiträge,
5. das handwerkliche Können der Meister und 5. die Einberufung der Innungsversammlung,
Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann das Stimmrecht in ihr und die Art der Be-
sie insbesondere Fachschulen errichten oder schlußfassung,
unterstützen, 6. die Bildung des Vorstandes,
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen ge- 7. die Bildung des Gesellenausschusses,
mäß den bundes- und landesrechtlichen Be- 8. die Beurkundung der Beschlüsse der
stimmungen mi tzu wirken, Innungsversammlung und des Vorstandes,
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk 9. die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie
zu fördern,
die Aufstellung und Prüfung der Jahres-
8. über Angelegenheiten der in ihr vertrete- rechnung,
nen Handwerke der Behörden Gutachten 10. die Voraussetzungen für die Änderung der
und Auskünfte zu erstatten,
Satzung und für die Auflösung der Hand-
9. die sonstigen handwerklichen Organisa- werksinnung sowie den Erlaß und die
tionen und Einrichtungen in der Erfüllung Änderung der Nebensatzungen,
ihrer Aufgaben zu unterstützen.
11. die Verwendung des bei der Auflösung
(2) Die Handwerksinnung soll der Handwerksinnung verbleibenden Ver-
1. zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit mögens.
der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen
§ 51
zur Verbesserung der Arbeitsweise und der
Betriebsführung schaffen und fördern, (1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der
Genehmigung durch die Handwerkskammer des Be-
2. bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen
zirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz
und Leistungen die Vergebungsstellen be-
nimmt.
raten,
3. das handwerkliche Pressewesen unter- (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
stützen. 1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften
nicht entspricht,
(3) Die Handwerksinnung kann
2. die durch die Satzung vorgesehene Begren-
1. Tarifverträge abschließen, soweit und so-
zung des Innungsbezirks die nach § 47 Abs. 3
lange solche Verträge nicht durch den
Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht er-
Innungsverband für den Bereich der Hand-
halten hat.
werksinnung geschlossen sind,
2. für ihre Mitglieder und deren Angehörige § 52
Unterstützungskassen für Fälle der Krank- (1) Soll in der Handwerksinnung eine Einrichtung
heit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit der im § 49 Abs. 3 Nr. 2 vorgesehenen Art getroffen
oder sonstiger Bedürftigkeit errichten, werden, so sind die dafür erforderlichen Bestimmun-
3. bei Streitigkeiten zwischen den Innungs- gen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese
mitgliedern und ihren Auftraggebern auf bedürfen der Genehmigung der höheren Ver-
Antrag vermitteln. waltungsbehörde.
(4) Die Handwerksinnung kann auch sonstige (2) Dber die Einnahmen und Ausgaben solcher
Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen ge- Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und
werblichen Interessen der Innungsmitglieder durch- das hierfür bestimmte Vermögen gesondert von dem
führen. Innungsvermögen. zu verwalten. Das getrennt ver-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1419
waltete Vermögen darf für andere Zwecke nicht ver- 8. die Beschlußfassung über die Änderung der
wandt werden. Die Gläubiger haben das Recht auf Satzung und die Auflösung der Handwerks-
gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen. innung;
9. die Beschlußfassung über den Erwerb und
§ 53 die Beendigung der Mitgliedschaft beirn
(1) Mitglied bei der Handwerksinnung kann jeder Landesinnungsverband.
selbständige Handwerker werden, der das Handwerk (3) Die nach Absatz 2 Nummern 6, 7 und 8 ge-
ausübt, für welches die Handwerksinnnung ge- faßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch
bildet ist. die Handwerkskammer.
(2) Ubt ein selbständiger Handwerker mehrere § 56
Handwerke aus, so kann er allen für diese Hand-
(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungs-
werke gebildeten Handwerksinnungen angehören.
versammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand
(3) Selbständigen Handwerkern, die den gesetz- bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn,
lichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspre- daß er in der lnnungsversammlung mit Zustimmung
chen, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nach-
versagt werden. träglich auf die Tagesordnung gesetzt wird, sofern
(4) Von der Erfüllung der gesetzlichen und es sich nicht um einen Beschluß über eine Satzungs-
satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten ein- änderung oder Auflösung der Handwerksinnung
zelner nicht abgesehen werden. handelt.
(2) Beschlüsse der Innungsversammlung werden
§ 54 mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefaßt. Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung
Die Organe der Handwerksinnung sind
der Handwerksinnung ist eine Mehrheit von drei
1. die Innungsversarnrnlung, Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. der Vorstand, Der Beschluß auf Auflösung der Handwerksinnung
3. die Ausschüsse. kann nur rnit einer Mehrheit von drei Vierteln der
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Sind
§ 55
in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der
Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen
(1) Die Mitglieder der Handwerksinnung bilden vier Wochen eine zweite Innungsversammlung ein-
die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle zuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluß mit
Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
nicht vorn Vorstand oder den Ausschüssen wahrzu- Mitglieder gefaßt werden kann.
nehmen sind.
(3) Die Innungsversammlung ist in den durch die
(2) Der lnnungsversammlung obliegt im beson- Satzung bestimmten Fällen sowie darin einzuberufen,
deren wenn das Interesse der Handwerksinnung es erfor-
1. die Feststellung des Haushaltsplanes und dert. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der durch die
die Bewilligung von Ausgaben, die im Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind; Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Ein-
2. die Beschlußfassung über die Höhe der berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und
Innungsbeiträge und über die Festsetzung der Gründe verlangt; wird dem Verlangen nicht
von Gebühren; entsprochen, so kann die Handwerkskammer die
3. die Prüfung und Abnahme der Jahres- Innungsversammlung einberufen und leiten.
rechnung;
§ 57
4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen
Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind
Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der
die der Handwerksinnung angehörenden natürlichen
Innungsmitglieder zu entnehmen sind;
und juristischen Personen. Für eine juristische Person
5. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur kann nur eine Stimme aqgegeben werden, auch wenn
Vorbereitung einzelner Angelegenheiten; mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden sind.
6. der Erlaß von Vorschriften über die Lehr-
lingsausbildung (§ 49 Abs. 1 Nr. 3) 1 . § 58
7. die Beschlußfassung über Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
a) den Erwerb, die Veräußerung oder die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäf-
dingliche Belastung von Grundeigentum, tes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts-
streites zwischen ihm und der Handwerksinnung
b) die Veräußerung von Gegenständen, die
betrifft.
einen geschichtlichen, wissenschaftlichen
§ 59
oder Kunstwert haben,
(1) Ein gemäß.§ 57 stimmberechtigtes Mitglied, das
c) die Aufnahme von Anleihen,
Inhaber eines Nebenbetriebes im Sinne des § 2
d) den Abschluß von Verträgen, durch wel- Nr. 2 oder 3 ist, kann sein Stimmrecht auf den Leiter
che der Handwerksinnung fortlaufende des Nebenbetriebes übertragen, falls dieser die
Verpflichtungen auferlegt werden, Pflichten übernimmt, die seinen Vollmachtgebern
e) die Anlegung des Innungsvermögens; gegenüber der Handwerksinnung obliegen.
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Die Satzung kann die Ubertragung der in Ab- 4. bei Maßnahmen zur Förderung des hand-
satz 1 bezeichneten Rechte unter den dort gesetzten werklichen Könnens der Gesellen, insbeson-
Voraussetzungen auch in anderen Ausnahmefällen dere bei der Errichtung oder Unterstützung
zulassen. der zu dieser Förderung bestimmten Fach-
(3) Die Ubertragung und die Ubernahme der schulen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5),
Rechte bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber 5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der
der Handwerksinnung. Berufsschulen gemäß den Vorschriften der
Unterrichtsverwaltungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 6),·
§ 60 6. bei der Begründung und Verwaltung aller
Einrichtungen, für welche die Gesellen Bei-
(1) Der Vorstand der Handwerksinnung wird von
träge entrichten oder eine besondere Mühe-
der Innungsversammlung für die in der Satzung
waltung übernehmen, oder die zu ihrer Un-
bestimmte Zeit in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl
terstützung bestimmt sind.
durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht.
Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzu- (3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat
fertigen. Die Wahl des Vorstandes ist der Hand- mit der Maßgabe zu erfolgen, daß
werkskammer binnen einer Woche anzuzeigen. 1. bei der Beratung und Beschlußfassung des
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestel-
Vorstandes der Handwerksinnung· minde-
lung des Vorstandes jederzeit widerruflich ist. Die stens ein Mitglied des Gesellenausschusses
Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf mit vollem Stimmrecht zuzulassen ist,
nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; 2. bei der Beratung und Beschlußfassung der
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht- Innungsversammlung seine sämtlichen Mit-
verletzung oder Unfähigkeit. glieder mit vollem Stimmrecht zuzulassen
sind,
(3) Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung
3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für
gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis genügt
welche die Gesellen Aufwendungen zu
bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der
machen haben, vom Gesellenausschuß ge-
Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten
wählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteili-
Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
gen sind wie die Innungsmitglieder.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr
(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der In-
Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach
nungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten
näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Aus-
Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Ge-
lagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis
sellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt, so
gewährt werden.
kann die Handwerksinnung die Entscheidung der
§ 61 Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.
(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung (5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses ent-
einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden. fällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines
von der Handwerksinnung oder von dem Innungs-
(2) Zur Förderung der Berufsausbildung der Lehr-
verband abgeschlossenen oder abzuschließenden
linge ist ein Ausschuß zu bilden. Er besteht aus Tarifvertrages sind.
einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern,
von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der § 63
Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die (1) Der Gesellenausschuß besteht aus dem Vor-
andere Hälfte Gesellen sein müssen. sitzenden (Altgesellen) und einer weiteren Zahl von
Mitgliedern.
§ 62 (2) Für die Mitglieder des Gesellenausschusse.s
(1) Zur Herbeiführung eines guten Verhältnisses sind Ersatzmänner zu wählen, die im Falle der Be-
zwischen den Innungsmitgliedern und bei den ihnen hinderung oder des Ausscheidens für den Rest der
beschäftigten Gesellen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2) wird bei Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errich- (3) Die Mitglieder des Gesellenausschusses wer-
tet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder den in geheimer und direkter Wahl gewählt. Die
der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung
der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorge- des Gesellenausschusses und die Wahlen zu ihm sind
sehen ist. durch die Satzung zu regeln.
(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen § 64
1. bei Erlaß von Vorschriften über die Rege- Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind
lung der Lehrlingsausbildung (§ 49 Abs. 1 die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Ge-
Nr. 3), sellen.
2. bei Maßnahmen zur Fürsorge für die tech- § 65
nische, gewerbliche und sittliche Ausbildung (1) Wählbar ist jeder Geselle, der
der Lehrlinge (§ 49 Abs. 1 Nr. 3), 1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
3. bei der Abnahme der Gesellenprüfungen 2. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
(§ 49 Abs. 1 Nr. 4), hat,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1421
3. eine Gesellenprüfung abgelegt hat und {2) Der Vorstand hat im Falle der Uberschuldung
4. seit mindestens drei Monaten in dem Betrieb die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des
eines der Handwerksinnung angehörenden gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
selbständigen Handwerkers beschäftigt ist. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind
die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur
(2) Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehen-
anzufertigen. den Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamt-
§ 66 schuldner.
Mitglieder des Gesellenausschusses behalten, auch ~ 72
· wenn sie nicht mehr bei Innungsmitgliedern be- Wird die Handwerksinnung durch Beschluß der
schäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerks- Innungsversammlung oder durch die Handwerks-
innung verbleiben, die Mitgliedschaft noch bis zum kammer aufgelöst, so wird das Innungsvermögen in
Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für drei Monate. entsprechender Anwendung der§§ 41 bis 53 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs liquidiert.
§ 67
(1) Die der Handwerksinnung und ihrem Gesellen- ZWEITER ABSCHNITT
ausschuß erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus
Innungsverbände
den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Ein-
nahmen keine Deckung finden, von den Mitgliedern § 13
durch Beiträge aufzubringen. (1) Der Landesinnungsverband ist der Zusammen-
(2) Die Handwerksinnung kann für die Benutzung schluß von Handwerksinnungen des gleichen Hand-
der von ihr getroffenen Einrichtungen Gebühren er- werks oder sich fachlich oder wirtschaftlich nahe-
heben. stehender Handwerke im Bezirk eines Landes.
(3) Die Beiträge und Gebühren werden auf An- {2) Innerhalb eines Landes kann in der Regel nur
ein Landesinnungsverband für dasselbe Handwerk
trag des Innungsvorstandes nach den für die Bei-
treibung von Gemeindeabgaben geltenden landes- oder für sich fachlich oder wirtschaftlich nahe-
rechtlichen Vorschriften beigetrieben. stehende Handwerke gebildet werden. Ausnahmen
können von der obersten Landesbehörde zugelassen
werden.
§ 68
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß
Die Handwerksinnung ist für den Schaden verant- selbständige Handwerker dem Landesinnungsver-
wortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vor- band ihres Handwerks als Einzelmitglieder beitreten
standes oder ein anderer satzungsmäßig berufener können.
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zu- § 74
stehenden Verrichtungen begangene, zum Schadens-
Der Landesinnungsverband ist eine juristische
ersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Person des privaten Rechtes; er wird mit Genehmi-
gung der Satzung rechtsfähig. Die Satzungs und ihre
§ 69 Änderung bedürfen der Genehmigung durch die
Die Aufsicht über die Handwerksinnung führt die oberste Landesbehörde. Die Satzung muß den Be-
Handwerkskammer, in deren Bezirk die Handwerks- stimmungen des § 50 Abs. 2 entsprechen.
innung ihren Sitz hat. Die Aufsicht erstreckt sich dar-
auf, daß Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere § 75
daß die der Handwerksinnung übertragenen Auf- (1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
gaben erfüllt werden. 1. die Interessen des Handwerks wahrzuneh-
men, für das er gebildet ist,
§ 70
2. die angeschlossenen Handwerksinnungen in
Die Handwerksinnung kann durch die Handwerks- der Erfüllung ihrer gesetzlichen und sat-
kammer nach Anhörung des Landesinnungsverban- zungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
des aufgelöst werden,
3. den Behörden Anregungen und Vorschläge
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluß zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen
der Mitgliederversammlung oder durch gesetz- Gutachten zu erstatten.
widriges Verhalten des Vorstandes das Ge-
meinwohl gefährdet, (2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse ein-
zurichten oder zu fördern.
2. wenn sie andere als die gesetzlich oder
satzungsmäßig zulässigen Zwecke verfolgt, § 76
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurück.- Der Landesinnungsverband kann ferner die wirt-
geht, daß die Erfüllung der gesetzlichen und schaftlichen und sozialen Interessen der den Hand-
satzungsmäßigen Auf gaben gefährdet erscheint. werksinnungen angehörenden Mitglieder fördern.
Zu diesem Zweck kann er insbesondere
§ 71 1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungs-
(1) Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das fähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer
Vermögen der Handwerksinnung hat die Auflösung und betriebswirtschaftlicher Hinsicht schaffen
kraft Gesetzes zur Folge. oder unterstützen,
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. die gemeinschaftliche Ubernahme von Liefe- 5. die Geschäfte der Handwerksinnungen auf
rungen und Leistungen durch die Bildung von deren Ansuchen zu führen.
Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder
auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen § 81
Gesetze fördern, Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerker•
3. Tarifverträge abschließen. schaft besteht aus Vertretern der Handwerksinnun•
gen. Die Vertreter oder ihre Stellvertreter üben das
§ 77 Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Hand•
(1) Auf den Landesinnungsverband finden ent- werksinnungen aus. Jede Handwerksinnung hat eine
sprechende Anwendung: Stimme. Die Satzung kann bestimmen, daß den Hand-
1. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6, 8 bis 9 werksinnungen nach der Zahl der Mitglieder bis
und hinsichtlich der Voraussetzungen für höchstens zwei Zusatzstimmen zuerkannt werden,
die Änderung der Satzung und für die Auf- die Stimmen einer Handwerksinnung können nur
lösung des Landesinnungsverbandes Num- einheitlich abgegeben werden.
mer 10 sowie Nummer 11,
§ 82
2. §§ 54, 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und hin-
sichtlich der Beschlußfassung über die Höhe (1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entspre-
der Beiträge zum Landesinnungsverband chende Anwendung:
Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 1. § 48 und § 50 mit Ausnahme des Absatzes 2
bis 8, Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der
3. §§ 56, 58, 60 und 68, Voraussetzungen für die Änderung der
Satzung § 50 Abs. 2 Nr. 10,
4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs. 2. § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
3. § 54 und § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 1
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den und hinsichtlich der Beschlußfassung über
Vertretern der angeschlossenen Handwerksinnungen die Änderung der Satzung Nummer 8; die
und im Falle des § 73 Abs. 3 auch aus den von den nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten
Einzelmitgliedern nach näherer Bestimmung der
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der
Satzung gewählten Vertretern.
Handwerkskammer,
§ 78 4. § 56 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie
Absatz 3,
(1) Der Bundesinnungsverband ist der Zusammen-
schluß von Landesinnungsverbänden des gleichen 5. §§ 58, 60, 61 Abs. 1 und §§ 67 bis 71.
Handwerks oder sich fachlich oder wirtschaftlich (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die
uahestehender Handwerke im Bundesgebiet. Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Ver-
(2) Auf den Bundesinnungsverband finden die mögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender
Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß Anwen- Anwendung der§§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetz-
dung. Die nach § 74 erforderliche Genehmigung der buchs liquidiert.
Satzung und ihrer Änderung erfolgt durch den
VIERTER ABSCHNITT
Bundesminister für Wirtschaft.
Handwerkskammern
DRITTER ABSCHNITT
§ 83
Kreishandwerkerschaften
(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks
§ 79 werden Handwerkskammern errichtet; sie sind
Die Handwerksinnungen, die in einem Stadt- oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Landkreis ihren Sitz haben, bilden die Kreishand-
werkerschaft. (2) Die Handwerkskammern werden von der
obersten Landesbehörde errichtet; diese bestimmt
§ 80
deren Bezirk, der sich in der Regel mit dem der
Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, höheren Verwaltungsbehörde decken soll. Die
1. die Gesamtinteressen des selbständigen Hand- oberste Landesbehörde kann den Bezirk der Hand-
werks und die gemeinsamen Interessen der werkskammer ändern; in diesem Falle muß eine
Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzu- Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der
nehmen, Genehmigung durch die oberste Landesbehörde be-
2. die Handwerksinnungen bei der Erfüllung darf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern
ihrer Aufgaben zu unterstützen, hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste
3. Einrichtungen zur Förderung und Vertretung Landesbehörde.
der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen § 84
Interessen der Mitglieder der Handwerks- (1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbe-
innungen zu schaffen oder zu unterstützen, sondere,
4. die Behörden bei den das selbständige Hand- 1. die Interessen des Handwerks zu fördern
werk ihres Bezirks berührenden Maßnahmen und für einen gerechten Ausgleich der In-
zu unterstützen und ihnen Anregungen, Aus- teressen der einzelnen Handwerke und
künfte und Gutachten zu erteilen, ihrer Organisationen zu sorgen,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1423
2. die Behörden in der Förderung des Hand- sellen sein, die in dem Betrieb eines selbständigen
werks durch Anregungen, Vorschläge und Handwerkers beschäftigt sind.
durch Erstattung von Gutachten zu unter- (2) Die Zahl der Mitglieder der Handwerkskam-
stützen und regelmäßig Berichte über die mer wird durch die Satzung bestimmt; sie bestimmt
Verhältnisse des Handwerks zu erstatten, ferner die Zahl der Stellvertreter, die im Behin-
3. die Handwerksrolle (§ 6) zu führen, derungsfalle und im Falle des Ausscheidens der Mit-
4. die Berufsausbildung der Lehrlinge zu glieder einzutreten haben, sowie die Reihenfolge
regeln, Vorschriften hierfür zu erlassen ihres Eintritts. Auf die Stellvertreter finden die für
und ihre Durchführung zu überwachen so- die Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende
wie eine Lehrlingsrolle (§ 21 Abs. 4) zu Anwendung.
führen, (3) Die Satzung hat die Zahl der Mitglieder auf
5. Gesellenprüfungsordnungen für die ein- die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen
zelnen Handwerke zu erlassen (§ 38) und Handwerke zu verteilen.
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Ge- (4) Die Handwerkskammer kann sich nach näherer
sellenprüfungen zu errichten (§ 33), Bestimmung der Satzung bis zu einem Fünftel der
6. Meisterprüfungsordnungen für die einzel- Mitgliederzahl durch Zuwahl von sachverständigen
nen Handwerke zu erlassen (§ 45), Personen unter Wahrung der im Absatz l festgeleg-
1. die technische und betriebswirtschaftliche ten Verhältniszahl ergänzen.
Fortbildung der Meister und Gesellen zur
Erhaltung und Steigerung der Leistungs- § 87
fähigkeit des Handwerks in Zusammen- Die Mitglieder der Handwerkskammer sind Ver-
arbeit mit den Innungsverbänden zu för- treter des gesamten Handwerks und als solche an
dern, die erforderlichen Einrichtungen hier- Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 60 Abs. 4
für zu schaffen oder zu unterstützen und zu gilt entsprechend.
diesem Zweck eine Gewerbeförderungs- § 88
stelle zu unterhalten, (1) Die Mitglieder der Handwerkskammer und
8. Sachverständige zur Erstattung von Gut- ihre Stellvertreter werden durch Listen in allgemei-
achten über die Güte der von Handwerkern ner, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
gelieferten Waren oder bewirkten Leistun- (2) Das Wahlverfahren regelt sich nach der die-
gen und über die Angemessenheit der Preise sem Gesetz als Anlage B beigefügten Wahlordnung.
zu bestellen und zu vereidigen,
9. die wirtschaftlichen Interessen des Hand- § 89
werks und die ihnen dienenden Einrich- (l) Berechtigt zur Wahl der Vertreter des selb-
tungen, .insbesondere das Genossenschafts- ständigen Handwerks sind die in der Handwerks-
wesen zu fördern, · rolle (§ 6) eingetragenen natürlichen und juristischen
10. Vermittlungsstellen zur Beilegung von Personen; erstere und die gesetzlichen Vertreter
Streitigkeiten zwischen selbständigen Hand- juristischer Personen müssen das einundzwanzigste
werkern und ihren Auftraggebern einzu- Lebensjahr vollendet haben. Für eine juristische
richten, Person kann nur eine Stimme abgegeben werden,
auch wenn mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden
11. Ursprungszeugnisse über in Handwerks-
sind.
betrieben gefertigte Erzeugnisse auszu-
stellen, (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen,
12. Maßnahmen zur Unterstützung notleiden- l. denen die bürgeriichen Ehrenrechte oder
der· Handwerker und Gesellen zu treffen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
oder zu unterstützen. Ämter aberkannt worden sind,
(2) Die Handwerkskammer ist befugt, im Beneh- 2. gegen die das Hauptverfahren wegen eines
men mit der Industrie- und Handelskammer das Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist,
das die Aberkennung der bürgerlichen
Ausbildungs- und Prüfungswesen solcher Lehrlinge
Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Beklei-
In Handwerksbetrieben, die keine Handwerkslehr-
dung &iffentlicher Ämter zur Folge haben
linge sind, zu regeln.
kann,
(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen 3. die infolge gerichtlicher Anordnung in der
das Handwerk berührenden Angelegenheiten gehört Verfügung über ihr Vermögen beschränkt
werden. sind.
§ 85 (3) An der Ausübung des Wahlrechts ist be-
Die Handwerksinnungen und die Kreishandwer- hindert,
kerschaften sind verpflichtet, die von der Hand- l. wer wegen Geisteskrankheit oder Geistes-
werkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlasse- schwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt
nen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen. untergebracht ist,
2. wer sich in Straf- oder Untersuchungshaft
§ 86 befindet,
(1) Die Handwerkskammer besteht aus gewählten 3. wer infolge gerichtlicher oder polizeilicher
Mitgliedern. Ein Drittel der Mitglieder müssen Ge- Anordnung in Verwahrung gehalten wird.
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 90 klärt sie die Wahl eines Mitgliedes für ungültig,
(1) Wählbar als Vertreter des selbständigen Hand- so steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach
werks sind Bekanntgabe der Entscheidung an ihn die Be-
1. die wahlberechtigten natürlichen Personen,
schwerde an die oberste Landesbehörde zu.
sofern sie (2) Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich be-
a) im Bezirk der Handwerkskammer seit kanntzumachen.
mindestens einem Jahre ohne Unter- § 94
brechung ein Handwerk selbständig be- (1) Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahl kann je-
treiben, der Wahlberechtigte Einspruch erheben; der Ein-
b) die Befugnis zum Anleiten von Lehr- spruch eines selbständigen Handwerkers kann sich
lingen besitzen, nur gegen die Wahl der Vertreter des selbständigen
c) am Wahltag das fünfundzwanzigste Handwerks, der Einspruch eines Gesellen nur gegen
Lebensjahr vollendet haben und die Wahl der Vertreter der Gesellen richten.
d) die deutsche Staatsangehörigkeit be- (2) Der Einspruch gegen die Wahl eines Gewähl-
sitzen; ten kann nur auf eine Verletzung der Vorschriften
2. die gesetzlichen Vertreter der wahlberech- der §§ 89, 90, 91 Abs. 2 und 3 und des § 92 gestützt
tigten juristischen Personen, sofern werden. Erklärt die Handwerkskammer den Ein-
a) die von ihnen gesetzlich vertretene spruch für begründet, so steht dem Betroffenen, lehnt
juristische Person im Bezirk der Hand- sie den Einspruch ab, so steht dem Einsprechenden -
werkskammer seit mindestens einem binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entschei-
Jahre ein Handwerk selbständig betreibt dung an ihn die Beschwerde an die oberste Landes-
und behörde zu.
b) sie im Bezirk der Handwerkskammer (3) Richtet sich der Einspruch gegen die Wahl ins-
seit mindestens einem Jahre ohne gesamt, so ist er binnen vier Wochen nach der Be-
Unterbrechung gesetzliche Vertreter kanntgabe des Wahlergebnisses bei der obersten
einer in der Handwerksrolle eingetra- Landesbehörde einzulegen. Er kann nur darauf ge-
genen juristischen Person sind, am stützt werden, daß
Wahltag das fünfundzwanzigste Lebens- 1. gegen das Gesetz oder gegen die auf Grund
jahr vollendet haben und die deutsche des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften
Staatsangehörigkeit besitzen. verstoßen worden ist und
(2) Für die Berechnung der Fristen in Absatz 1 2. der Verstoß geeignet war, das Ergebnis der
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe b Wahl zu beeinflußen.
sind die Tätigkeiten als selbständige Handwerker
und als gesetzliche Vertreter einer in der.Handwerks- § 95
rolle eingetragenen juristischen Person gegenseitig (1) Der Gewählte kann die Annahme der Wahl
anrechenbar.
nur ablehnen, wenn er
§ 91
1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
(1) Die V· ttreter der Gesellen in der Handwerks-
kammer (Gesellenmitglieder) werden von WahJ- 2. durch Krankheit oder Gebrechen verhindert
männern gewählt. In jedem Betriebe eines selbstän- ist, das Amt ordnungsmäßig zu führen.
digen Handwerkers entfällt auf ein bis fünf Wahl- (2) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen,
berechtigte ein Wahlmann und auf jede weitere wenn sie binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe
volle und angefangene Zahl von fünf Wahlberech- des Wahlergebnisses bei der Handwerkskammer gel-
tigten je ein weiterer Wahlmann. tend gemacht worden sind. Erklärt diese die Ableh-
(2) Berechtigt zur Wahl der Wahlmänner sind nung nicht für begründet, so kann der Betroffene ge-
die in dem Betriebe eines selbständigen Handwer- gen diesen Beschluß binnen zwei Wochen nach der
kers beschäftigten Gesellen. § 89 Abs. 2 und 3 findet Bekanntgabe an ihn Beschwerde bei der obersten
Anwendung. Landesbehörde erheben.
(3) Wählbar zum Wahlmann ist jeder wahlbe- (3) Lehnt der Gewählte die Wahl verspätet oder
rechtigte Geselle, der das einundzwanzigste Lebens- ohne zulässigen Grund ab und weigert er sich, das
jahr vollendet hat. Amt anzutreten, so kann er auf Antrag des Vorstan-
§ 92 des der Handwerkskammer von der obersten Landes-
Wählbar zum Gesellenmitglied der Handwerks- behörde mit einer Geldbuße bis zu zweihundert
kammer sind die wahlberechtigten Gesellen, sofern Deutsche Mark belegt werden.
sie (4) Mitglieder der Handwerkskammer können
1. am Wahltag das fünfundzwanzigste Le- nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ihr
bensjahr vollendet, Amt niederlegen.
2. eine Gesellenprüfung abgelegt haben und
§ 96
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
(1) Die Wahl zur Handwerkskammer erfolgt auf
§ 93 fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(1) Die Handwerkskammer prüft die Gültigkeit (2) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Gewähl-
der Wahl ihrer Mitglieder von Amts wegen. Er- ten solange im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1425
(3) Gesellenmitglieder behalten, auch wenn sie der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht
nicht mehr im Betriebe eines selbständigen Handwer- oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
kers beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Hand- (4) Die Satzung und ihre Änderungen sind in dem
werkskammer verbleiben, das Amt noch bis zum amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerks-
Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. kammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde
bekanntzumachen.
§ 97 § 99
(1) Mitglieder der Handwerkskammer haben aus Die Organe der Handwerkskammer sind
dem Amt auszuscheiden, wenn sie durch Krankheit 1. die Mitgliederversammlung (Vollversamm-
oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungs- lung),
mäßig zu führen oder wenn Tatsachen eintreten, die
ihre Wählbarkeit ausschließen. 2. der Vorstand,
3. die Ausschüsse.
(2) Gesetzliche Vertreter juristischer Personen·
haben ferner aus dem Amt auszuscheiden, § 100
1. wenn sie die Vertretungsbefugnis verloren (1) Die in die Handwerkska'mmer gewählten Mit-
haben, glieder (§ 86 Abs. 1) bilden die Mitgliederversamm-
2. wenn die juristische Person in der Hand- lung {Vollversammlung). Ihrer Beschlußfassung
werksrolle gelöscht worden ist, bleibt vorbehalten
3. wenn die juristische Person durch gericht- 1. die Wahl des Vorstandes und der Aus-
liche Anordnung in der Verfügung über ihr schüsse,
Vermögen beschränkt ist. 2. die Zuwahl von sachverständigen Personen
· (3) Weigert sich das Mitglied auszuscheiden, so (§ 86 Abs. 4),
ist es von der obersten Landesbehörde nach Anhö~ 3. die Wahl des Geschäftsführers, bei meh-
rung der Handwerkskammer seines Amtes zu ent- reren Geschäftsführern des Hauptgeschäfts-
heben. führers und der Geschäftsführer,
§ 98 4. die Feststellung des Haushaltsplanes, die
(1) Für die Handwerkskammer ist von der ober- Festsetzung der Beiträge zur Handwerks-
sten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Uber kammer und die Erhebung von Gebühren,
eine Änderung der Satzung beschließt die Hand- 5. die Prüfung und Abnahme der J ahresrech-
werkskammer; der Beschluß bedarf der Genehmi- nung,
gung durch die oberste Landesbehörde. 6. die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im
(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über Haushaltsplan vorgesehen sind, und die
Aufnahme von Anleihen,
1. den Namen, den Sitz und den Bezirk der
Handwerkskammer, 7. der Erwerb, die Veräußerung und die ding-
liche Belastung von Grundeigentum,
2. die Zahl der Mitglieder der Handwerkskam-,
mer und der Stellvertreter sowie die Reihen- 8. der Erlaß von Vorschriften über die Lehr-
folge ihres Eintritts im Falle der Behinde- lingsausbildung (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 und
rung oder des Ausscheidens der Mitglieder, Abs. 2),
3. die Verteilung der Mitglieder und der Stell- 9. der Erlaß der Gesellen- und Meisterprü-
vertreter auf die im Bezirk der Handwerks- fungsordnungen (§ 84 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
kammer vertretenen Handwerke, 10. der Erlaß der Vorschriften über die öffent-
4. die Zuwahl zur Handwerkskammer, liche Bestellung und Vereidigung von Sach-
5. die Wahl des Vorstandes und seine Befug- - verständigen (§ 84 Abs. 1 Nr. 8),
nisse, 11. die Festsetzung der den Mitgliedern zu ge-
6. die Einberufung der Handwerkskammer währenden Entschädigung (§ 87),
und ihrer Organe, 12. die Änderung der Satzung.
7. die Form der Beschlußfassung und die Be- (2) Die nach Absatz 1 Nummern 3 bis 12 gefaßten
u·rkundung der Beschlüsse der Handwerks- Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die
kammer und des Vorstandes, oberste Landesbehörde; die Beschlüsse zu Nummern
8. die Aufstellung und Genehmigung des 4, 8, 9, 10 und 12 sind in den für die Bekanntmachun:..
Haushai tsplanes, gen der Handwerkskammer bestimmten Organen
9. die Aufstellung und Abnahme der Jahres- {§ 98 Abs. 2 Nr. 11) zu veröffentlichen.
rechnung,
§ 101
10. die Voraussetzungen und die Form einer Die Handwerkskammer. kann zu ihren Verhand-
Änderung der Satzung,
lungen Sachverständige mit beratender Stimme zu-
11. die Organe, in denen die Bekanntmachun- ziehen.
gen der Handwerkskammer zu veröff ent- § 102
lichen sind.
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte
(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, den Vorstand. Ein Drittel der Mitglieder müssen
die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben Gesellen sein.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten
der Satzung aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab ge-
zwei Stellvertretern, von denen einer Geselle sein tragen.
muß, und einer weiteren Zahl von Mitgliedern. (2) Die Beiträge der selbständigen Handwerker
(3) Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellver- werden von den Gemeinden auf Grund einer von
treter ist der obersten Landesbehörde binnen einer der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbrin-
Woche anzuzeigen. gungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden
landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und bei-
(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt eine Be-
getrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit
scheinigung der obersten Landesbehörde, daß die
eine angemessene Vergütung von der Handwerks-
darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand
kammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die
bilden.
höhere Verwaltungsbehörde festsetzt.
§ 103
(3) Die Handwerkskammer kann für die Inan-
Dem Vorstand obliegt nach näherer Bestimmung spruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätig-
der Satzung die Verwaltung. Er vertritt die Hand- keiten mit Genehmigung der obersten Landes-
werkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Durch behörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung
die Satzung kann die Vertretung einem Mitglied gilt Absatz 2 Satz 1.
oder mehreren Mitgliedern übertragen werden.
(4) Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen
und Gebühren entscheidet die höhere Verwaltungs-
§ 104
behörde. Gegen ihre Entscheidung ist der Verwal-
Die Vollversammlung kann unter Wahrung der im tungsrechtsweg zulässig.
§ 86 Abs.1 bestimmten Verhältniszahl aus ihrer Mitte
Ausschüsse bilden und sie mit besonderen regel- § 108
mäßigen oder vorübergehenden Aufgaben betrauen ..
Die Behörden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit
§ 101 findet entsprechende Anwendung.
verpflichtet, den _im Vollzug dieses Gesetzes an sie
ergehenden Ersuchen der Handwerkskammern zu
§ 105 entsprechen. Die gleiche Verpflichtung obliegt den
Die Handwerkskammer kann Beauftragte bestel- Handwerkskammern untereinander.
len und sie mit Feststellungen, Ermittlungen und Be-
triebsbesichtigungen zur Durchführung der von ihr § 109
erlassenen Vorschriften und Anordnungen oder der (1) Die oberste Landesbehörde führt die Aufsicht
sonstigen von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen. über die Handwerkskammer.
Die selbständigen Handwerker sind verpflichtet, den
Beauftragten die für die Erfüllung ihres Auftrages (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Handwerks-
notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Besich- kammer auflösen und Neuwahlen anordnen, wenn
tigung der Betriebsräume sowie der für den Aufent- die Handwerkskammer trotz wiederholter Aufforde-
halt und die Unterkunft der Lehrlinge und Gesellen rung die Erfüllung ihrer Aufgaben vernachlässigt
bestimmten Räume und Einrichtungen zu gestatten. oder durch Zuwiderhandlungen oder Unterlassungen
das Gemeinwohl gefährdet oder wenn sie andere als
die gesetzlich zulässigen Zwecke verfolgt.
§ 106
(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwider- FUNFTER TEIL
handlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnun- Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmringen
gen _Ordnungsstrafen bis zu eintausend Deutsche ERSTER ABSCHNITT
Mark festsetzen.
Strafbestimmungen
(2) Die Ordnungsstrafe muß vorher schriftlich an-
gedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung § 110
der Ordnungsstrafe sind dem Betroffenen zuzu- Mit Geldstrafe wird bestraft, wer
stellen. 1. den Bestimmungen der §§ 17 bis 20 zuwider
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung der Lehrlinge hält, anleitet oder anleiten läßt,
Ordnungsstrafe steht dem Betroffenen der Verwal- 2. der Vorschrift des § 46 zuwider die Bezeich-
tungsrechtsweg offen. nung Meister führt.
(4) Die Ordnungsstrafen fließen der Handwe:i;ks-
kammer zu. Sie werden auf Antrag des Vorstandes § 111
der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 107 (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
Abs. 2 Satz 1 beigetrieben. 1. entgegen der Vorschrift des § 1 ein Hand-
werk als stehendes Gewerbe selbständig
§ 107 betreibt,
(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der 2. die nach § 15 Abs. 2 erforderlichen Anzei-
Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, gen nicht unverzüglich erstattet,
soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den 3. die nach § 16 erforderliche Auskunft ver-
&elbständigen Handwerkern nach einem von der weigert,
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1427
4. der Bestimmung des § 26 Satz 2 zuwider § 118
einen Lehrling beschäftigt, (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-
5. der nach § 29 getroffenen Anordnung der henden Gesellen- und Meisterprüfungsausschüsse
höheren Verwaltungsbehörde nicht nach- für die Abnahme der Gesellen- und Meisterprüfun-
kommt. gen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bis
(2) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner, wer zum 31. Dezember 1953 umzubilden; bis dahin gelten
vorsätzlich oder fahrlässig sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der §§ 33 und 42.
1. die gesetzlichen Pflichten gegen die ihm an- (2) Die für die einzelnen Handwerke geltenden
vertrauten Lehrlinge verletzt, Gesellen- und Meisterprüfungsvorschriften sind bis
2. den Lehrvertrag nicht ordnungsgemäß ab- zum Erlaß der in §§ 38 und 45 vorgesehenen Prü-
schließt (§ 21 Abs. 1) oder es unterläßt, den fungsordnungen anzuwenden, soweit sie nicht mit
Lehrvertrag fristgemäß einzureichen (§ 21 diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
Abs. 4) oder die nach § 21 Abs. 3 erforder-
§ 119
liche Anzeige zu erstatten.
Beantragt ein Gewerbetreibender, der bei Inkraft-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- treten dieses Gesetzes berechtigt ist, ein Handwerk
buße geahndet werden. als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, in
ZWEITER ABSCHNITT
diesem Handwerk zur Meisterprüfung zugelassen zu
werden, so gelten für die Zulassung zur Prüfung die
Ubergangsbestimmungen Bestimmungen der §§ 44 und 45 mit folgender Maß-
§ 112 gabe:
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan- 1. der Nachweis einer Lehrzeit oder einer Gesel-
dene Berechtigung eines Gewerbetreibenden, ein lenprüfung ist nicht erforderlich;
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu 2. es genügt der Nachweis einer fünfjährigen Tä-
betreiben, bleibt bestehen. Soweit die Berechtigung tigkeit als Facharbeiter oder selbständiger Ge-
zur Ausübung eines selbständigen Handwerks an- werbetreibender in dem Handwerk, in welchem
deren bundesrechtlichen Beschränkungen als den in die Meisterprüfung abgelegt werden soll; ist
diesem Gesetz bestimmten unterworfen ist, bleiben die Gesellenprüfung oder eine Facharbeiter-
diese Vorschriften unberührt. prüfung (§ 44 Abs. 2) in diesem Handwerk ab-
gelegt, so genügt der Nachweis einer zweijäh-
(2) Ist ein nach Absatz 1 Satz 1 berechtigter Ge-
rigen Tätigkeit.
werbetreibender bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
nicht in der Handwerksrolle eingetragen, so ist er § 120
auf Antrag oder von Amts wegen binnen drei Mo-
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen-
naten in die Handwerksrolle einzutragen.
den Handwerksinnungen oder Handwerkerinnungen,
§ 113 Kreishandwerkerschaften oder Kreisinnungsver-
bände, Innungsverbände und Handwerkskammern
Bis zum Erlaß von Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 3
sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bi.s zum
bleibt die Verordnung des Reichswirtschaftsministers
31. Dezember 1953 umzubilden; bis zu ihrer Um-
über die Einrichtung und Anlegung der Handwerks-
bildung gelten sie als Handwerksinnungen, Kreis-
rolle vom 25. April 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 87) nebst
handwerkerschaften, Innungsverbände und Hand-
den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen
werkskammern im Sinne dieses Gesetzes. Wenn
der Länder in Kraft.
sie sich nicht bis zum 31. Dezember 1953 umgebildet
§ 114
haben, sind sie aufgelöst.
Bis zum Erlaß einer Bestimmung des Bundesmini-
sters für Wirtschaft gemäß § 9 Abs. 2 gilt insoweit (2) Die nach diesem Gesetz umgebildeten Hand-
die Bekanntmachung des Deutschen Handwerks- und werksinnungen, Kreishandwerkerschaften, Innungs-
Gewerbekammertages über den Wortlaut der Hand- verbände und Handwerkskammern gelten als Rechts-
werkskarte vom 15. Mai 1936. nachfolger der entsprechenden bisher bestehenden
Handwerksorganisationen.
§ 115 (3) Soweit für die bisher bestehenden Handwerks-
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene organisationen eine Rechtsnachfolge nicht eintritt,
Befugnis zum Halten oder Anleiten von Lehrlingen findet eine Vermögensauseinandersetzung nach den
in Handwerksbetrieben bleibt bestehen. für sie bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen
statt. ßei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die
§ 116 nach dem geltenden Recht zuständige Aufsichtsbe-
Bis zum Erlaß von Bestimmungen gemäß § 30 ver- hörde.
bleibt es bei der für die einzelnen Handwerke auf
DRITTER ABSCHNITT
Grund des§ 130 a der Gewerbeordnung festgesetzten
Lehrzeit. Schlußbestimmungen
§ 117 § 121
Der Meisterprüfung im Sinne des § 41 bleiben die (1) Gesetze und Verordnungen des Reiches, des
in § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung bezeichneten Bundes und der Länder, die mit diesem Gesetz in
Prüfungen gleichgestellt, sofern sie vor Inkrafttreten Widerspruch stehen, werden mit den zu ihrer Durch-
dieses Gesetzes abgelegt worden sind. führung, Änderung und Ergänzung ergangenen Ver-
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
ordnungen, Durchführungsbestimmungen, Anord- für Niedersachsen 1947 S. 228, Amtsblatt für
nungen und Erlassen aufgehoben. Schleswig-Holstein 1947 S. 531, Amtlicher
Anzeiger Beiblatt zum Hamburgischen Ge-
(2) Insbesondere werden aufgehoben:
setz- und Verordnungsblatt 1947 S. 471),
1. das Gesetz über den vorläufigen Aufbau ·
13. das Landesgesetz des Landes Rheinland-
des deutschen Handwerks vom 29. Novem-
Pfalz über die Neufassung des Handwerks-
ber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1015),
rechts (Handwerksordnung) vom 2. Septem-
2. die Erste Verordnung über den vorläufigen ber 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Aufbau des deutschen Handwerks vom der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I
15. Juni 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 493), s. 379),
3. die Zweite Verordnung über den vorläufi- 14. die Rechtsanordnung des Landes Württem-
gen Aufbau des deutschen Handwerks vo1:1 berg-Hohenzollern zur Ordnung des Hand-
18. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 14) mit werks (Handwerksordnung) vom 5. No-
den hierzu ergangenen Verordnungen vom vember 1946 (Amtsblatt des Staatssekreta-
7. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 905) riats für das französisch besetzte Gebiet
und vom 8. Februar 1939 (Rekhsgesetzbl. I Württembergs und Hohenzollerns 1947
s. 166), s. 1),
4. die Dritte Verordnung über den vorläufi- 15. die Bekanntmachung des Reichswirtschafts-
gen Aufbau des deutschen Handwerks vom ministers vom 6. Dezember 1934 betr. Ver-
18. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 15) in zeichnis der Gewerbe, die handwerksmäßig
der Fassung der Verordnung vom 22. Ja- betrieben werden können, (Reichsanzeiger
nuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 42), und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 287
5. die Verordnung über Maßnahmen auf dem vom 8. Dezember 1934) mit den hierzu er-
Gebiet des Handwerksrechts vom 17. Okto- gangenen Änderungen und Ergänzungen,
ber 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2046), 16. die Wahlordnung für die Wahlen der
6. die Verordnung über die Durchführung des Mitglieder der Handwerkskammern vom
Vierjahresplanes auf dem Gebiet der Hand- 16. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 102).
werkswirtschaft vom 22. Februar 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 327), § 122
7. die Verordnung über die Zuständigkeit der Es werden ferner aufgehoben:
in Preußen bei Eintragung und Löschung in 1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche
der Handwerksrolle im Einspruchsverfah- Reich vom 21. Juni 1869 / 26. Juli 1900 (Bundes-
ren entscheidenden Behörden vom 19. März· gesetzbl. S. 245 / Reichsgesetzbl. S. 871) in der
1935 (Ministerialblatt für Wirtschaft und gegenwärtig geltenden Fassung die §§ 103 bis
Arbeit S. 125), 103 r, 129 bis 132 a, 133 Abs. 1 und Abs. 3 bis
6. die Verordnung über Maßnahmen auf dem 10, sowie § 148 Abs. 1 Nr. 9 b, soweit in ihm
Gebiet der Berufsausbildung im Handwerk auf die §§ 129 und 130 Bezug genommen wird,
vom 6. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 32), und § 148 Abs. 1 Nr. 9 c,
9. die Vierte Verordnung zur Durchführung 2. der § 4 der Verordnung über die Ubertragung
der Verordnung über die Vereinfachung von Verwaltungsentscheidungen in der Wirt-
und Vereinheitlichung der Organisation schaftsverwaltung vom 30. Januar 1941 (Reichs-
der gewerblichen Wirtschaft (Handwerks- gesetzbl. I S. 87),
rollenverordnung) vom 13. August 1942
(Reichsgesetzbl. I S. 519), 3. der § 3 des Gesetzes des Landes Niedersachsen
über die Zulassung und Schließung von Ge-
10. die Sechste Verordnung zur Durchführung
werbebetrieben (Gewerbezulassungsgesetz)
der Verordnung über die Vereinfachung
vom 29. Dezember 1948 (Niedersächsisches
. und Vereinheitlichung der Organisation
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 188) sowie
der gewerblichen Wirtschaft vom 23. März
Artikel 3 und Artikel 10 Abs. 2 der Verord-
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 158),
nung des Niedersächsischen Staatsministeriums
11. die Verordnung des Zentralamtes für Wirt- zur Durchführung des Gesetzes über die Zu-
schaft in der britischen Zone über den Auf- lassung und Schließung von Gewerbebetrie-
bau des Handwerks vom 6. Dezember 1946 ben (Gewerbezulassungsgesetz) vom 7. Januar
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das 1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
Land Nordrhein-Westfalen 1947 S. 21, Amts- nungsblatt S. 15, 36) in der Fassung der Verord-
blatt für Niedersachsen 1947 S. 7, Amts- nung vom 23. Januar 1951 (Niedersächsisches
blatt für Schleswig.-Holstein 1947 S. 13, Gesetz- und Verordriungsblatt S. 11),
Amtlicher Anzeiger Beiblatt zum Hambur-
gischen Gesetz- und Verordnungsblatt 1947 4. der § 3 der Verordnung der Freien Hansestadt
s. 17), Bremen zur Änderung der Zweiten Durchfüh-
12. die Verordnung des Verwaltungsamtes für
rungsverordnung zum Ubergangsgesetz zur
Wirtschaft des amerikanischen und briti- Regelung der Gewerbefreiheit vom 26. August
1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-
schen Besatzungsgebietes über die Wahlen
zur Handwerkskammer vom 24. Juli 1947 men S. 203),
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land 5. der § 5 des Gesetzes der Freien Hansestadt
Nordrhein-Westfalen 1948 S. 25, Amtsblatt Bremen über die Ubertragung der öffentlich-
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953' 1429
rechtlichen Aufgaben der Kammern auf staat- 2. die §§ 4 und 7 der Zweiten Durchführungs-
liche Behörden vom 26. Januar 1949 (Gesetz- verordnung der Freien Hansestadt Bremen
blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 21). zum Ubergangsgesetz zur Regelung der
Gewerbefreiheit vom 14. Februar 1949 (Ge-
§ 123 setzblatt der Freien Hansestadt Bremen
(1) Sind in Gesetzen und Verordnungen des Rei- s. 31),
ches, des Bundes und der Länder Vorschriften ent-
3. die §§ 3 a und 8 der Verordnung der Freien
halten, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang ste-
Hansestadt Bremen zur Änderung der Zwei-
hen, so sind sie insoweit nicht mehr anzuwenden.
ten Durchführungsverordnung zum Uber-
(2) Insbesordere sind insoweit nicht mehr anzu- gangsgesetz zur Regelung der Gewerbe-
wenden: freiheit vom 26. August 19.49 (Gesetzblatt
1. das Gesetz zur Vorbereitung des organi- der Freien Hansestadt Bremen S. 203),
schen Aufbaus der deutschen Wirtschaft
4. die §§ 1, 6, 7 und 8 des Gesetzes der Freien
vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I
Hansestadt Bremen über die Ubertragung
S. 185) und die Verordnung über die Ver-
der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der
einfachung und Vereinheitlichung der Orga-
Kammern auf staatliche Behörden vom
nisation der gewerblichen Wirtschaft vom
26. Januar 1949 (Gesetzblatt der Freien
20. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 189)
Hansestadt Bremen S. 21).
nebst den zur Durchführung, Änderung und
Ergänzung des Gesetzes und der Verord-
nung ergangenen Verordnungen, Durchfüh-
VIERTER ABSCHNITT
rungsbestimmungen, Anordnungen und Er-
lassen, Berlin-Klausel und Inkrafttreten
2. Abschnitt I des Gesetzes zur Erhaltung und § 124
Hebung der Kaufkraft (Beiträgegesetz) vom
24. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 235). Mit Ausnahme des § 49 Abs. 5 gilt dieses Gesetz
nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die
(3) Es sind ferner insoweit nicht mehr anzuwen- Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
den: Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1. aus der Gewerbeordnung für das Deutsche 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Reich vom 21. Juni 1869 / 26. Juli 1900 (Bun- Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
desgesetzbl. S. 245 / Reichsgesetzbl. S. 871) Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
in der gegenwärtig geltenden Fassung der gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
§ 30 c, die §§ 81 bis 99, 104 bis 104 n, 126 lei tungsgesetzes.
bis 128, 144 a, 148 Abs. 1 Nr. 9, 9 a und§ 148
Abs. 1 Nr. 9b, soweit in ihm auf§ 128 Bezug § 125
genommen wird, sowie § 148 Abs. l Nr. 10 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
und § 150 Abs. 1 Nr. 4 a, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. September 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage A
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung}
Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können
(Die zu einem Handwerk gehörenden Handwerkszweige sind eingeklammert; die mundartlichen
Bezeichnungen sind kursiv gedruckt)
I Gruppe der Bau- und Ausbaugewerbe
Nr. Nr.
1 Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Feue- 29 Uhrmacher
rungs- und Schornsteinbauer; Backofenbauer 30 Graveure (Damaszierer, Formstecher) 1Ziseleure
2 Zimmerer 31 Galvaniseure und Metallschleifer
3 Dachdecker (Schiefer-, Schindel-, Stroh- [Rohr-] 32 Gürtler und Metalldrücker
und Ziegeldecker) 33 Metallformer und Metallgießer
4 Straßenbauer (Pflasterer) 34 Glockengießer
5 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer 35 Schweißer
6 Mosaik-, Platten- und Fliesenleger 36 Messerschmiede
7 Betonstein- und Terrazzohersteller; Steinholz- 37 Gold- und Silberschmiede
leger
38 Gold-, Silber- und Aluminiumschläger
8 Brunnenbauer
9 Steinmetzen und Steinbildhauer
III Gruppe der Holzgewerbe
10 Stukkateure
11 Maler Anstreicher (Tüncher, Weißbinder); 39 Tischler Schreiner (Segelflugzeugbauer, Kegel-
Lackierer bahnbauer)
12 Ofensetzer 40 Rolladen- und Jalousiebauer
13 Schornsteinfeger Kaminkehrer 41 Bootsbauer; Schiffbauer
42 Modellbauer
43 Stellmacher Wagner; Karosseriebauet
II Gruppe der Metallgewerbe
44 Drechsler; Schirmmacher
14 Schmiede
45 Holzbildhauer
15 Schlosser (Blitzableiterbauer)
46 Böttcher Kübler, Schäffler; Weinküfer
16 Maschinenbauer; Werkzeugmacher; Dreher
47 Bürsten- und Pinselmacher (Drahtbürsten-
17 Mühlenbauer macher)
18 Mechaniker (Näh-, Sprechmaschinen- und Fahr- 48 Korbmacher
radmechaniker); Büromaschinenmechaniker
19 Kraftfahrzeugmechaniker; Kraftfahrzeugelek-
triker IV Gruppe der ,.Bekleidungs-, Textil-
und Ledergewerbe
20 Landmaschinenme_chaniker
21 Feinmechaniker und Feinoptiker 49 Herrenschneider
22 Büchsenmacher 50 Damenschneider
23 Klempner Spengler, Flaschner, (Kühlerher- 51 Wäscheschneider
steller, Kühlerreparateure); Gas- und Wasser- 52 Sticker; Stricker
installateure 53 Putzmacher
24 Zentralheizungs- und Lüftungsbauer 54 Weber
25 Kupferschmiede 55 Seiler (Netzmacher); Segelmacher
26 Elektroinstallateure (Blitzableiterbauer); Elek- 56 Kürschner; Mützenmacher
tro- und Fernmeldemechaniker 57 Handschuhmacher
27 Elektromaschinenbauer 58 Schuhmacher (Schäftemacher); Orthopädie-
28 Radio- und Fernsehtechniker schuhmacher
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1431
Nr. Nr.
59 Holzschuhmacher 76 Seifensieder (Kerzenzieher)
60 Gerber 77 Wäschereibetriebe; Plättereibetriebe
61 Sattler; Feintäschner 78 Gebäudereiniger
62 Polsterer und Dekorateure Tapezierer
V Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe VII Gfuppe d~r Glas-, Papier-, keramischen
63 Bäcker (Brezel-, Schwarzbrot- und Lebkuchen- und sonstigen Gewerbe
bäcker, Feinbackwarenhersteller) 79 Glaser
64 Konditoren 80 Glasschleifer und Glasätzer
65 Fleischer Metzger, Schlachter 81 Glasbläser und Glasinstrumentenmacher
66 Roßschlachter 82 Glas- und Porzellanmaler
67 Müller 83 Edelsteinschleifer
68 Brauer und Mälzer 84 Photographen (Phototechniker)
85 Buchbinder
86 Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
VI Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und 87 Steindrucker; Lithographen; Xylographen
Körperpflege sowie der chemischen
und Reinigungsgewerbe 88 Chemigraphen; Stereotypeure und Galvano-
plastiker
69 Augenoptiker
89 Töpfer Hafner, Häfner
70 Bandagisten
90 Orgelbauer; Klavier- und Harmoniumbauer;
71 Orthopädiemechaniker Geigenbauer; Metallblasinstrumenten- und
72 Chirurgie-Instrumentenmacher und Chirurgie- Schlagzeugmacher; Holzblasinstrumenten-
mechaniker macher; Zupfinstrumentenmacher
73 Zahntechniker 91 Vergolder
74 Friseure (:?erückenmacher) 92 Schilder- und Lichtreklamehersteller
75 Färber und Chemischreiniger 93 Vulkaniseure
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage B
zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung)
Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern
ERSTER ABSCHNITT Sätzen gewährt. Die Entschädigung für Zeitversäum-
Zeitpunkt der Wahl, Wahlleiter und Wahlausschuß nis der Gesellenmitglieder muß so bemessen sein,
daß sie mindestens den ihnen entstandenen Lohnaus-
§ 1 fall deckt.
Der Vorstand der Handwerkskammer bestimmt (10) Auf die Beisitzer des Wahlausschusses finden
den Tag der Wahl, der ein Sonntag oder öffentlicher die Bestimmungen des § 6 Anwendung.
Ruhetag sein muß, und die Abstimmungszeit; erbe-
stellt einen Wahlleiter sowie einen Stellvertreter,
die nicht zu den Wahlberechtigten gemäß § 89 Abs. 1 ZWEITER ABSCHNITT
und§ 91 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Hand- Wahlbezirk
werks (Handwerksordnung) vom . . . gehören und
§ 3
nicht Beamte der Handwerkskammer sein dürfen.
Der Handwerkskammerbezirk bildet einen Wahl-
§ 2 bezirk.
(1) Der Wahlleiter beruft aus der Zahl der Wahl-
DRITTER ABSCHNITT
berechtigten vier Beisitzer und die erforderliche Zahl
von Stellvertretern, die je zur Hälfte selbstänqige Stimmbezirke
Handwerker und Gesellen sein müssen. Der Walil-
§ 4
leiter und die Beisitzer bilden den Wahlausschuß;
den Vorsitz führt der Wahlleiter. (1) Der Vorstand der Handwerkskammer hat den
Wahlbezirk in Stimmbezirke einzuteilen, die nach
(2) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn den örtlichen Verhältnissen so abgegren·zt sein sol-
außer dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter len, daß den Stimmberechtigten die Teilnahme an der
mindestens ein selbständiger Handwerker und ein Abstimmung möglichst erleichtert wird.
Geselle als Beisitzer anwesend sind. Er beschließt
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ent- (2) Der Vorstand der Handwerkskammer hat fer•
scheidet die Stimme des Wahlleiters. ner für jeden Stimmbezirk den Raum zu bestimmen,
in dem die Abstimmung vorzunehmen ist. In den Ab·
(3) Die in den Wahlausschuß berufenen Beisitzer stimmungsräumen müssen die erforderlichen Ein-
und Stellvertreter werden von dem Vorsitzenden auf richtungen vorhanden sein, die das Wahlgeheimnis
unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihres sichern.
Amtes durch Handschlag verpflichtet.
(3) Die Einteilung der Stimmbezirke und die Ab-
(4) Die Stellvertreter werden für abwesende oder stimmungsräume sind spätestens eine Woche vor
ausgeschiedene Beisitzer herangezogen. dem Wahltag in den fur die Bekanntmadiungen der
(5) Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses Handwerkskammer bestimmten Organen zu ver-
bestellt der Vorsitzende einen Schriftführer, den er öffentlichen.
auf unparteiische und gewissenhafte Erfüllung seines
Amtes durch Handschlag verpflichtet; der Schrift- VIERTER ABSCHNITT
führer ist nicht stimmberechtigt und soll nicht zu den Abstimmungsvorstand
Wahlberechtigten gemäß § 89 Abs. 1 und § 91 Abs. 2
der Handwerksordnung gehören. § 5
(1) Der Vorst._and der Handwerkskammer ernennt
(6) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vor-
für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorsteher
sitzende. Die Beisitzer und der Schriftführer werden
und einen Stellvertreter, von denen einer ein wahl-
zu den Sitzungen eingeladen.
berechtigter selbständiger Handwerker und einer
(7) Der Wahlausschuß entscheidet in öffentlicher ein wahlberechtigter Geselle sein muß. Der Ab-
Sitzung. stimmungsvorsteher ernennt aus den Wahlberech-
(8) Offentlich sind diese Sitzungen auch dann, tigten des Stimmbezirks zwei Beisitzer, und zwar
wenn Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung vorher einen selbständigen Handwerker und einen Gesellen
durch Aushang am Eingang des Sitzungshauses mit sowie einen Schriftführer; der Abstimmungsvor-
dem Hinweis bekanntgegeben worden sind, daß der steher, sein Stellvertreter und die Beisitzer bilden
Zutritt zur Sitzung den Stimmberechtigten offen den Abstimmungsvorstand.
steht. (2) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes
(9) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten erhalten keine Vergütung.
keine Vergütung; es wird ihnen für bare Auslagen (3) Der Abstimmungsvorstand wird vom Abstim-
und Zeitversäumnis eine Entschädigung nach den für mungsvorsteher eingeladen und tritt am Abstim-
die Mitglieder der Handwerkskammer festgesetzten mungstag zu Beginn der Abstimmungshandlung in
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1433
dem Abstimmungsraum zusammen. Fehlende Bei- § 8
sitzer werden durch anwesende Stimmberechtigte (1) Die Wahlvorschläge gelten für den Wahlbezirk
ersetzt. (§ 3); sie sind getrennt für die Wahl der Vertreter
(4) Der Stellvertreter, die Beisitzer und der Schrift- des selbständigen Handwerks und für die Wahl der
führer unterstützen den Abstimmungsvorsteher bei Vertreter der Gesellen in Form von Listen einzu-
der Dberwachung und ·Durchführung der Abstim- reichen und müssen die Namen von so vielen Be-
mungshandlung sowie bei der Ermittlung des Ab- werbern enthalten, als Mitglieder und Stellvertreter
stimmungsergebnisses. in dem Wahlbezirk zu wählen sind.
(5) Der Abstimmungsvorstand berät und beschließt (2) Die Bewerber sind mit Vor- und Zunamen, Be-
über die einzelnen Abstimmungshandlungen. Er faßt ruf, Wohnort und Wohnung so deutlich zu bezeich-
seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in Anwesen- nen, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel be-
heit des Abstimmungsvorstehers oder seines Stell- steht. In gleicher Weise ist für jedes einzelne Mit-
vertreters und zweier Beisitzer; der Schriftführer ist glied ein Stellvertreter deutlich zu bezeichnen, so
nicht stimmberechtigt. Die Nachprüfung im Wahl- daß zweifelsfrei hervorgeht, wer als Mitglied und
prüfungsverfahren bleibt vorbehalten. wer als Stellvertreter vorgeschlagen wird.
(6) Bei der Abstimmungshandlung müssen der (3) Die Verteilung der Bewerber des selbständi-
Abstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter so- gen Handwerks und der Gesellen auf die im Bezirk
wie zwei Beisitzer des Abstimmungsvorstandes, und der Handwerkskammer in Gruppen zusammengefaß-
zwar ein selbständiger Handwerker und ein Geselle, ten Handwerker muß den Bestimmungen der Satzung
außerdem der Schriftführer anwesend sein. der Handwerkskammer entsprechen.
(4) Auf jedem Wahlvorschla.g '!;ollen ein Ver-
§ 6 trauensmann und eiil SteHvertreter bezeichnet sein,
(1) Jeder Wähler ist verpflichtet, die ehrenamt- die bevollmächtigt 'sind, ·dem Wahlleiter gegenüber
liche Tätigkeit eines Abstimmungsvorstehers, Stell- Erk1ärungerr abzugeben. Fehlt diese Bezeichnung,
vertreters des Abstimmungsvorstehers, Beisitzers sq t1it der erste Unterzeichnete als Vertrauensmann,
oder Schriftführers im Abstimmungsvorstar,.~ zu der zweite als sein Stellvertreter.
übernehmen. (5) Jeder Wahlvorschlag muß vori mindestens 100
(2) Die Berufung zu einer.:1 Wahlehrenamt dürfen Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
ablehnen (6) Die Unterzeichner der Wahlvorschläge müssen
!., W'iihler, die als Bewerber auf einem Wahl- bei der Unterschrift auch Beruf, Wohnort und Woh-
vorschlag benannt sind, nung angeben. Die Unterschriften müs~en leserlich
sein.
2. Wähler, die das sechzigste Lebensjahr voll- § 9
endet haben, Die Wahlvorschläge müssen spätestens am fünf-
3. Wähler, die glaubhaft machen, daß sie aus unddreißigsten Tage vor dem Wahltage bei dem
dringenden beruflichen Gründen oder durch Wahlleiter eingereicht sein.
Krankheit oder durch Gebrechen verhindert
sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen, § 10
4. Wähler, die sich am Wahltag aus zwingen- (1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
den Gründen außerhalb ihres. Wohnortes 1. die Erklärung der Bewerber, daß sie der
aufhalten, Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvor-
5. weibliche Wähler, die glaubhaft machen, schlag zustimmen,
daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die
2. die Bescheinigung der Handwerkskammer,
Ausübung des Amtes in besonderem Maße
erschwert. daß bei den Bewerbern die Voraussetzun-
gen
(3) Wähler, weJche ein Wahlehrenamt ohne Vor-
a) auf seiten der selbständigen Handwer-
liegen eines im Absatz 2 genannten Grundes ableh-
nen, können auf Antrag des Vorstandes der Hand- ker des § 90,
werkskammer von der obersten Landesbehörde mit· b) auf seiten der Gesellen des § 92
einer Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche Mark der Handwerksordnung vorliegen und
belegt werden.
3. die Bescheinigung der Handwerkskammer,
FUNFTER ABSCHNITT daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages
Wahlvorschläge a) bei den selbständigen Handwerkern in
die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen
§ 1 sind,
Der Wahlleiter hat spätestens drei Monate vor b) bei den Gesellen die Voraussetzungen
dem Wahltag in den für die Bekanntmachungen der für die Wahlberechtigung (§ 91 Abs. 2
Handwerkskammer bestimmten Organen zur Ein- der Handwerksordnung) erfüllen.
reichung von Wahlvorschlägen aufzufordern und da-
bei di,e Erfordernisse dieser Wahlvorschläge (§§ 8 (2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszu-
bis 10) bekanntzugeben. stellen.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 11 behindert ist, so ist dies in der Wählerliste besonders
(1) Weisen die Wahlvorschläge Mängel auf, so zu bezeichnen. Ergänzungen sind als Nachtrag auf-
fordert der Wahlleiter die Vertrauensleute unter zunehmen.
Setzung einer angemessenen Frist zu deren Beseiti- § 13
gung auf. (1) Die wahlberechtigten Gesellen wählen die
(2) Spätestens am zwanzigsten Tage vor dem ·wahlmänner durch Abstimmung in den Betrieben
Wahltage entscheidet der Wahlausschuß (§ 2) über der selbständigen Handwerker. Die Abstimmung in
die Zulassung der Wahlvorschläge. Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist,
wird von diesem, in allen übrigen Betrieben von dem
(3) Die Vertrauensmänner der Wahlvorschläge Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter geleitet.
sind möglichst über Ort, Zeit und Gegenstand der
Sitzung zu benachrichtigen. (2) Die Abstimmung kann, sofern kein Wahlbe-
rechtigter widerspricht, mündlich vorgenommen wer-
(4) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die zu
den. Erfolgt Widerspruch, ist sie geheim mit SHmm-
spät eingereicht sind oder den gesetzlichen Voraus-
zetteln durchzuführen. Ergibt die Abstimmung Stim-
setzungen nicht entsprechen.
mengleichheit, so entscheidet das Los.
(5) Nachdem die Wahlvorschläge festgesetzt sind,
(3) In Betrieben, in denen nur ein wahlberechtigter
können sie nicht mehr geändert werden.
Geselle vorhanden ist, gilt er als Wahlmann.
(6) Der Wahlleiter veröffentlicht spätestens am
(4) Der Wahlmann ist zur Ausübung der Wahl der
fünfzehnten Tage vordem Wahltage die zugelassenen
Gesellenmitglieder der Handwerkskammer ver-
Wahlvorschläge in den für die Bekanntmachung der
pflichtet. Zur Vornahme der Wahl bedarf er einer
Handwerkskammer bestimmten Organen in der zu-
Bescheinigung nach anliegendem Muster (Wahlaus-
gelassenen Form, aber ohne die Namen der Unter-
weis), durch die seine Berechtigung zur Stimmabgabe
zeichner. Jeder Wahlvorschlag soll eine fortlaufende
nachgewiesen wird.
Nummer und ein Kennwort erhalten, das ihn von
allen anderen Wahlvorschlägen deutlich unter- § 14
scheidet. (1) Bei der Wahl sind nur solche Stimmen gültig,
die unverändert auf einen der vom Wahlausschuß
SECHSTER ABSCHNITT zugelassenen und vom Wahlleiter veröffentlichten
Vorschläge lauten.
Wahl
(2) Zur Gültigkeit des Stimmzettels genügt es,
§ 12 daß er den Wahlvorschlag nach der vom Wahlleiter
(1) Für die Wahl der Vertreter des selbständigen veröffentlichten Nummer und dem Kennwort be-
Handwerks dient als Wahlunterlage ein von der zeichnet.
Handwerkskammer herzustellender und zu beglau- § 15
bigender Auszug aus der Handwerksrolle, der alle
Bei der Wahl dürfen nur von der Handwerkskam-
am Wahltage Wahlberechtigten des betreffenden
mer amtlich hergestellte Stimmzettel verwendet wer-
Stimmbezirks enthält (Wählerliste). Wählen kann
den; sie sollen für die Wahl der selbständigen Hand-
nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.
werker und Gesellen in verschiedener Farbe her-
(2) Die Wählerliste ist öffentlich auszulegen. Die gestellt sein. Die Umschläge sind von der Hand-
Auslegungszeit und den Ort bestimmt der Wahl- werkskammer zu beschaffen und mit ihrem Stempel
leiter. zu versehen.
(3) Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvoll- § 16
ständig hält, kann dagegen bis zum Ablauf der (1) Der Tisch des Abstimmungsvorstandes muß
Auslegungsfrist bei der Handwerkskammer oder von allen Seiten zugänglich sein.
einem von ihr ernannten Beauftragten schriftlich (2) An dem Tisch werden getrennt voneinander
oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Soweit zwei Stimmurnen aufgestellt, und zwar die eine für
die Richtigkeit seiner Behauptung nicht offenkundig
die Stimmabgabe der selbständigen Handwerker und
ist, hat er für sie Beweismittel beizubringen.
die andere für die Stimmabgabe der Wahlmänner
(4) Wenn der Einspruch nicht für begründet er- der Gesellen. Vor Beginn der Abstimmung hat sich
achtet wird, entscheidet über ihn die höhere Ver- der Abstimmungsvorstand davon zu überzeugen,
waltungsbehörde. daß die Stimmurnen leer. sind. Sie dürfen bis zum
(5) Die Entscheidung muß spätestens am vorletz- Schluß der Abstimmung nicht wieder geöffnet wer-
ten Tage vor dem Abstimmungstage gefällt und den den.
Beteiligten bekanntgegeben sein. (3) Stimmzettel und Umschläge sind in ausreichen-
(6) Wenn die Auslegungsfrist abgelaufen ist, kön- der Zahl bereitzuhalten.
nen Stimmberechtigte nur auf rechtzeitig ange- (4} Der Abstimmungsvorsteher hat bei Beginn
brachte Einsprüche aufgenommen oder gestrichen der Abstimmungshandlung seihen Stellvertreter,
werden. den Schriftführer und die Beisitzer auf unparteiische
(7) Wird die Wählerliste berichtigt, so sind die und gewissenhafte Erfüllung ihres Amtes durch
Gründe der Streichungen in Spalte „Bemerkungen" Handschlag zu verpflichten.
anzugeben. Wenn das Stimmrecht ruht oder der (5) Jeder Stimmberechtigte hat Zutritt zum Ab-
Stimmberechtigte in der Ausübung des Stimmrechts stimmungsraum. Ansprachen dürfen nicht gehalten
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1435
werden. Nur der Abstimmungsvorstand darf über mungsraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt
die Abstimmungshandlung beraten und beschließen. der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für ge-
schlossen.
(6) Der Abstimmungsvoi:stand kann jeden aus dem
Abstimmungsr.awn verweisen, der die Ruhe und Ord- § 17
nung der Abstimmungshandlung stört; ist es ein (1) Nach Schluß der Abstimmung hat der Abstim-
Stimmberechtigter des Stimmbezirks, so darf er vor- mungsvorstand unverzüglich das Ergebnis der Wahl
her seine Stimme abgeben. zu ermitteln und es unter Beifügung aller Unterlagen
dem Wahlleiter zu übersenden.
(7) Der Abstimmungsvorsteher leitet die Abstim-
mung und läßt bei Andrang den Zutritt zu dem Ab- (2) Ungültig sind Stimmzettel,
stimmungsraum ordnen. 1. die nicht in einem amtlich abgestempelten
Umschlag oder die in einem mit Kennzeichen
(8) Der Stimmberechtigte erhält beim Betreten des
versehenen Umschlag übergeben worden
Abstimmungsraumes Umschlag und Stimmzettel. Er
sind,
begibt sich hiermit in den Nebenraum oder an den
mit einer Vorrichtung gegen Sicht geschützten Ne- 2. die als nichtamtlich hergestellte erkennbar
bentisch. sind,
(9) Danach tritt er an den Vorstandstisch, nennt 3. aus deren Beantwortung oder zulässiger
seinen Namen und auf Erfordern seine Wohnung und Kennzeichnung der Wille des Abstimmen-
übergibt, sobald der Schriftführer - bei einem selb- den nicht unzweifelhaft zu erkennen ist,
ständigen Handwerker - den Namen in der Wähler- 4. denen ein durch den Umschlag deutlich fühl-
liste festgestellt hat, den Umschlag mit de~ Stimm- barer Gegenstand beigefügt ist,
zettel dem Abstimmungsvorsteher, der ihn unge-
öffnet sofort in die Urne legt. Ist der Stimmberech- 5. die mit Vermerken oder Vorbehalten ver-
tigte Wahlmann der Gesellen, so übergibt er dem sehen sind.
Abstimmungsvorsteher zunächst den Wahlausweis (3) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Zettel
und alsdann den Umschlag mit dem Stimmzettel, den gelten als eine Stimme, wenn sie gleichlautend sind
dieser nach Prüfung des Wahlausweises ungeöffnet oder wenn nur einer von ihnen eine Stimmabgabe
sofort in die Wahlurne legt. enthält; sonst sind sie ungültig.
(10) Auf Verlangen hat sich der Stimmberechtigte (4) Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder
dem Abstimmungsvorstand über seine Person aus- Ungültigkeit der Abstimmungsvorstand Beschluß ge-
zuweisen. faßt hat, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen
und der Niederschrift beizufügen. In der Nieder-
(11) Stimmberechtigte, die des Schreibens unkun- schrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen
dig oder durch körperliche Gebrechen behindert sind, die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt wor-
ihre Stimmzettel eigenhändig auszufüllen oder in den sind.
den Umschlag zu legen und diesen dem Abstim-
mungsvorsteher zu übergeben, dürfen sich im Ab- (5) Ist ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit
stimmungsraum der Hilfe einer Vertrauensperson des Umschlages für ungültig erklärt worden, so ist
bedienen. auch der Umschlag beizufügen. ·
(12) Abwesende können sich weder vertreten las- (6) Alle gültigen Stimmzettel, die nicht nach den
sen noch schriftlich oder auf andere Weise an der Absätzen 4 und 5 der Abstimmungsniederschrift bei-
Abstimmung teilnehmen. gefügt sind, hat der Abstimmungsvorsteher in Papier
einzuschlagen, zu versiegeln und dem Wahlleiter zu
(13) Stimmzettel, die nicht in einem abgestempel- übergeben, der sie verwahrt, bis die Abstimmung für
ten Umschlag oder die in einem mit einem Kenn- gültig erklärt oder eine neue Wahl angeordnet ist.
zeichen versehenen Umschlag abgegeben werden Das gleiche gilt für die Wahlausweise der Wahl-
oder denen ein durch den Umschlag deutlich fühl- männer.
barer Gegenstand beigefügt ist, ha~ der Abstim- (7) Die Wählerliste wird dem Wahlleiter über-
mungsvorsteher zurückzuweisen. geben.
(14) Der Abstimmungsvorsteher hat darüber zu (8) Uber die Abstimmungshandlung ist eine Nie-
wachen, daß die Stimmberechtigten die amtlichen derschrift (Abstimmungsniederschrift) aufzunehmen
Stimmzettel erhalten und daß sie in dem Nebenraum und dem Wahlleiter zu übergeben.
oder an dem Nebentisch nur so lange verweilen, als
unbedingt erforderlich ist.
§ 18
(15) Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe (1) Der Wahlleiter beruft alsbald, nachdem er im
des stimmberechtigten selbständigen Handwerkers Besitz der Unterlagen der einzelnen Stimmbezirke
neben dessen Namen in der Wählerliste in der dafür ist, den Wahlausschuß. Dieser ermittelt das Gesamt-·
vorgesehenen Spalte. Die von den Wahlmännern ergebnis der Wahl, das durch den Wahlleiter in den
abgegebenen Wahlausweise werden von ihm ge- für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer
sammelt. bestimmten Organen öffentlich bekanntzumachen
(16) Nach Schluß der Abstimmungszeit dürfen nur und der Aufsichtsbehörde (§ 109 der Handwerksord-
noch die Stimmberechtigten zur Stimmabgabe zuge- nung) unter Beifügung sämtlicher Wahlunterlagen
lassen werden, die in diesem Zeitpun.kt im Abstim- anzuzeigen ist.
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Als gewählt gelten die Bewerber desjenigen, Hauptwahl benutzt worden sind. Eine Einreichung
Wahlvorschlages, der mehr als die Hälfte der abge- neuer Wahlvorschläge findet nicht statt.
gebenen Stimmen erhalten hat.
ACHTER ABSCHNITT
Wegfall der Wahlhandlung
SIEBENTER ABSCHNITT
Eng~re Wahl § 20
Wird für den Wahlbezirk nur ein Wahlvorschlag
§
19 zugelassen, so gelten die darauf bezeichneten Bewer·
(1) Hat kein Wahlvorschlag mehr als die Hälfte ber als gewählt, ohne daß es einer Wahlhandlung
aller abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine ' bedarf.
engere Wahl zwischen den Bewerbern derjenigen
beiden Wahlvorschläge statt, auf welche die meisten NEUNTER ABSCHNITT
Stimmen entfallen sind. Als gewählt gelten die Be- Beschwerdeverfahren, Kosten
werber desjenigen Wahlvorschlages, auf den die § 21
meisten Stimmen entfallen sind. Bei Stimmengleich- Beschwerden über die Abgrenzung der Stimm-
heit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter in einer bezirke, die Ernennung der Mitglieder der Abstim-
Sitzung des Wahlausschusses zu ziehen ist. mungsvorstände und der Beisitzer des Wahlaus~
(2) Auf die engere Wahl finden im übrigen die schusses sowie über die Bestimmung der Abstim-
gleichen Vorschriften Anwendung, die für die Haupt· mungsräume entscheidet die höhere Verwaltungs-
wahl gelten; die Wahl hat innerhalb eines Monats behörde.
nach der Bekanntmachung des Ergebnisses der Haupt- § 22
wahl durch den Wahlleiter (§ 18 Abs. 1) stattzufin- Die Kosten der Wahl trägt die Handwerks~
den; als Unterlagen dienen die gleichen, die bei der kammer.
Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. September 1953 1437
Muster
Anlage
zur Wahlordnung für die Wahlen
der Mitglieder der Handwerkskammern
Wahlausweis für Wahlmänner
zur Vornahme der Wahl der Gesellenmitglieder
der Handwerkskammer
(§ 13 Abs. 4 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder
der Handwerkskammern)
Der Inhaber dieses Ausweises
...................... Geselle in ............. .
Krs ................... , ......................... Str. Nr..... .
ist berechtigt und verpflichtet, als Wahlmann der Gesellen des
.................... Betriebes .............. in ............. .
Krs. . ................. , ........................ Str. Nr ...... .
das Stimmrecht zur Wahl der Gesellenmitglieder der Handwerks-
kammer ................................... auszuüben .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ............ 195 .. .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)
•) Unterschrift des Betriebsrates (Betriebsratsvorsitzenden oder Betriebsobmanns), soweit
dieser in den Betrieben vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben des Betriebsinhabers
oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung).
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Soeben in Neufassung erschienen:
Bundesversorgungsgesetz
mif Verwallungsvorschrillen
DIN A 4, 64 Seiten, broschiert. Preis DM 1.- einschließlich Porto und
Verpackungskosten.
Verlag des Bundesanzeigers, Köln/ Rh. 1, Postfach
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto
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zahlen. Eine gesonderte Bestellung erübrigt sich in diesem Falle.
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
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Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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