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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 19. September 1953 Nr. 61
Tag Inhalt: Seite
16,9,53 Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1355
18.9.53 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
der Ausfuhr ......................................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . 1378
16.9,53 Verordnung zur Änderung und Ergänzung einkommensteuerlicher Durchführungsvorschriften 1384
16.9.53 Berichtigung zum Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlich-
kei ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . 1386
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 15. September 1953.
Auf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor-
schriften und zur Sicherung der Haushaltsführung
vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) wird
nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer-
gesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 15. September 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Einkommensteuergesetz
In der Fassung vom 15. September 1953 (EStG 1953).
I. Steuerpflicht II. Einkommen
§ 1 1. Einkunftsarten, Einkünfte,
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Einkommen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
§ 2
sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-
kommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Ein- (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem
kommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
Einkünfte. Kalenderjahrs bezogen hat.
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder einen (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aus den im Absatz 3 bezeichneten Einkunftsarten
sind beschränkt einkommensteuerpflichtig mit in- nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen
ländischen Einkünften im Sinn des § 49. Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonder-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per- ausgaben (§§ 10 bis 10 c). Bei der Ermittlung des
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- Einkommens bleiben die in § 49 bezeichneten Ein-
lichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber einen Wohn- künfte, die in zum Inland gehörenden Gebieten
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem außerhalb des Bundesgebiets bezogen worden sind,
zum Inland gehörenden Gebiet haben, in dem Per- außer Ansatz, wenn in diesen Gebieten Personen, die
sonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
im Bundesgebiet als beschränkt einkommensteuer- Bundesgebiet haben, als beschränkt einkommen-
pflichtig behandelt werden. steuerpflichtig behandelt werden.
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(3) Der Einkommensteuer unterliegen nur 2. Steuerfreie Einkünfte
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 3
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Steuerfrei sind
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und
aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Sachleistungen aus der gesetzlichen Renten-
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, versicherung der Arbeiter und Angestellten und
7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22. aus der Knappschaftsversicherung;
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen 2. die gesetzliche versicberungsmäßige Arbeits-
Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24. losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-
(4) Einkünfte im Sinn des Absatzes 3 sind losenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbeiter-
un terstü tzung;
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
betrieb und selbständiger Arbeit der Ge- 3. Kapitalabfindungen auf Grund der g~setzlicben
winn (§§ 4 bis 7 g), Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
gestellten, aus der Knappschaftsversicherung
2. bei den anderen Einkunftsarten der Dber- und auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze;
sch uß der Einnahmen über die Werbungs-
kosten (§§ 8 und 9). 4. Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Angestellten, Ren-
(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- ten aus der Knappschaftsversicherung und
treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr Renten, die auf Grund eines Versicherungs-
zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist vertrags oder aus Unterstützungskassen ge-
1. bei Land- und Forstwirten, gleichviel ob sie zahlt werden, bis zu einem Betrag von ins-
Bücher führen oder nicht, der Zeitraum vom gesamt 600 Deutsche Mark jährlich. Soweit
1. Juli bis zum 30. Juni; diese Renten insgesaillt 600 Deutsche Mark
jährlich übersteigen, sind sie steuerpflichtig.
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im
Die Steuerbefreiung für Renten aus Versiche-
Handelsregister eingetragen ist und die
rungsverträgen oder aus Unterstützungskassen
Bücher nach den Vorschriften des Handels-
gilt nur für Renten bis zu einem Höchstbetrag
gesetzbuchs ordnungsmäßig führen, der
von insgesamt 3600 Deutsche Mark;
Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse
machen; 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
3. bei den anderen Gewerbetreibenden das aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
Kalenderjahr. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und
ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden,
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die
treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirt- 6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem
schaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung Soforthilfegesetz und Ausgleichsleistungen
des Einkommens in folgender Weise zu berück- nach dem Lastenausgleichsgesetz;
sichtigen:
7. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn
stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf nationalsozialistischen Unrechts für Schaden an
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts- Leben, Körper, Gesundheit und durch Frei-
jahr endet, entsprechend dem zeitlichen An-
heitsentzug gewährt werden;
teil aufzuteilen;
8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlicher
2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des
Vorschriften wegen Entlassung aus einem
Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in
Dienstverhältnis;
dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts- 9. Dbergangsgelder und Dbergangsbeihilfen auf
jahr endet, entsprechend dem Verhältnis der Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlas-
gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten und sung aus einem Dienstverhältnis;
auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden
10. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
Umsätze aufzuteilen.
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen
Bei der Aufteilung sind die mit einem ermäßigten Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem
Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 zu versteuernden Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder
Veräußerungsgewinne auszuscheiden und dem Ge- Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-
winn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem diese mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kin-
Veräußerungsgewinne entstanden sind. Bei Fest- derzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf
stellung des Verhältnisses der Umsätze nach Ziffer 2 Grund der Besoldungsgesetze, besonderer
bleiben die mit dem Veräußerungsgewinn zusammen- Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt
hängenden Umsätze außer Betracht. werden;
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1357
11. die aus öff entliehen Kassen gezahlten Auf- 3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin
wandsentschädigungen und Reisekosten. Da- (West) vör dem 27. Juni 1952 - im Geltungs-
gegen sind Entschädigungen, die für Verdienst- bereich des Grundgesetzes oder in Berlin
ausfall und Zeitverlust gezahlt werden, steuer- (West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-
pflichtig; papieren (ausgenommen Namensschuldver-
12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über die schreibungen) und aus festverzinslichen Wert-
Ablösung öffentlicher Anleihen; papieren, die in der Zeit nach dem 31. März 1952
- in Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 -
13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an bis zum 17. Dezember 1952 im Geltungsbereich
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausge-
werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den Be- geben und nach dem Gesetz über den Kapital-
trag von 500 Deutsche Mark, die Geburts- verkehr vom 2. September 1949 (WiGBI. S. 305)
beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark, genehmigt worden sind. Die Steuerfreiheit gilt
so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig; für alle Wertpapiere einer Ausgabe auch dann,
14. andere besondere Zuwendungen des Arbeit- wenn bis zu den bezeichneten Stichtagen nur
gebers an den Arbeitnehmer, z. B. Jubiläums- ein Teil der Wertpapiere veräußert worden
geschenke, nach näherer Maßgabe einer Rechts- ist. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch auf
verordnung, soweit es aus sozialen Gründen Zinsen aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin
geboten erscheint, die Zuwendungen ganz oder (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb des
teilweise steuerfrei zu belassen; Geltungsbereichs des Grundgesetzes und von
Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen
15. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-
Wertpapieren
gen), soweit sie im einzelnen Fall insgesamt
100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih- a) von Geldinstituten, die nach § 3 der
nachtszuwendungen (Neujahrszuwendungen) 35. Durchführungsverordnung zum Umstel-
sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit vom lungsgesetz (Offentlicher Anzeiger Nr. 83
15. November eines Kalenderjahrs bis zum vom 13. September 1949) bis zum 17. Dezem-
15. Januar des folgenden Kalenderjahrs aus ber 1952 als verlagert anerkannl worden
Anlaß des Weihnachtsfestes (Neujahrstags) ge- sind oder vor dem 21. Juni 1948 ihren Sitz
zahlt werden; in den Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder vor dem 25. Juni 1948 nach Berlin
16. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertrie- (West) verlegt haben,
bene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank)
b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz
zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lasten-
in den Geltungsbereich des Grundgesetzes
ausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn
oder nach Berlin (West) verlegt haben und
das Darlehen nach § 7 f im Jahr der Hingabe
auf deren Emissionen § 1 des Gesetzes zur
als Betriebsausgabe abzugsfähig war.
Bereinigung des Wertpapierwesens (Wert-
papierbereinigungsgesetz) vom 19. August
§ 3a 1949 (WiGBl. S. 295) - in Berlin (West)
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-
papierwesens (Wertpapierbereinigungs-
Steuerfrei sind
gesetz) vom 26. September 1949 (Verord-
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund- nungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) -
gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen anzuwenden ist.
Pfandbriefen und Kommunalschuldverschrei- Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus
bungen, wenn die Erlöse aus diesen Wert- Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni
papieren mindestens zu 90 vom Hundert zur 1948 - in Berlin (West) nach dem 24. Juni 1948
Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus und - ausgegeben worden sind und nicht für Zinsen
der durch ihn bedingten Kosten der Aufschlie- aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen.
ßungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrich- Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor dem 1. Januar
tungen bestimmt sind; - 1952 ausgegebenen Industrieobligationen (aus-
2. Zinsen aus genommen Wandelanleihen und Gewinnobli-
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des gationen), soweit und nachdem der Zinssatz
Bundes und aus Schatzanweisungen des auf 5,5 vom Hundert ermäßigt worden ist;
Bundes mit einer Laufzeit von mindestens 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Ber-
drei Jahren, lin (West) nach dem 26. Juni 1952 - im Gel-
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
Länder und aus Schatzanweisungen der (West) ausgegebenen festverzinslichen Wert-
Länder mit einer Laufzeit von mindestens papieren, wenn der Verwendungszweck des
drei Jahren, wenn der Ausschuß für Kapital- Erlöses nach Anhörung des Ausschusses für
verkehr (§ 6 des Gesetzes über den Kapital- Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über den Ka-
verkehr vom 2. September 1949 - WiGBl. pitalverkehr vom 2. September 1949 - WiGBl.
S. 305 -) festgestellt hat, daß die vorge- S. 305 -) durch Rechtsverordnung als beson-
sehenen Ausgabebedingungen das Kurs- ders förderungswürdig anerkannt worden ist.
und Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht Eine Anerkennung darf nur erfolgen, wenn
stören; eine Ausgabe für den vorgesehenen Verwen-
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dungszweck zu den üblichen Bedingungen am Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen
Kapitalmarkt nicht möglich ist und wenn der sind. § 12 Ziff. 1 bleibt unberührt.
Kapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß
durch die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge § 5
am Kapitalmarkt nicht gestört wird.
Gewinn bei Vollkaufleuten
§ 3b Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-
register eingetragen ist, ist für den Schluß des Wirt-
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile
schaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4
Steuerfrei sind Gewinnanteile und sonstige Abs. 1 Satz 1), das nach den Grundsätzen ordnungs-
Bezüge aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, mäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vor-
solange diese nach dem Gesetz über die Gemein- schriften über die Entnahmen und die Einlagen (§ 4
nützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 Abs. 1), über die Zulässigkeit der Bilanzänderung
(Reichsgcsetzbl. I S. 438) und den dieses Gesetz (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4)
ergänzenden Vorschriften als gemeinnützig aner- und über die Bewertung (§ 6) sind zu befolgen.
kannt sind.
§ 6
3. Gewinn
Bewertung
§ 4
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-
Gewinnbegriff im allgemeinen güter, die dem Betrieb dienen, gilt das Folgende:
(1) Gewinn ist der Unlerschiedsbetrag zwischen 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die
dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts- der Abnutzung unterliegen, sind mit den
jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des vor- Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
angegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den vermindert um die Absetzungen für Abnut-
Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert zung nach § 7, anzusetzen. Ist der Teilwert
der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
(Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber
Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamt-
sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebs- kaufpreises für das einzelne vVirtschafts-
fremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs ent- gut ansetzen würde; dabei ist davon aus-
nommen hat. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter zugehen, daß der Erwerber den Betrieb fort-
(Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), führt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am
die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Schluß des vorangegangenen Wirtschafts-
Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Bei der Ermittlung jahrs zum Anlagevermögen des Steuer-
des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebs- pflichtigen gehört haben, darf der Bilanz-
ausgaben (Absatz 4) und über die Bewertung (§ 6) ansatz nicht über den letzten Bilanzansatz
zu befol~en. Der Wert des Grund und Bodens, der hinausgehen.
zum Anlagevermögen gehört, bleibt außer Ansatz. 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten
(2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber- Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und
sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Boden, Beteiligungen, Geschäfts- oder
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord- Firmenwert, Umlaufsvermögen) sind mit
nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar- anzusetzen. Statt der Anschaffungs- oder
über hinaus ist eine Anderung der Vermögensüber- Herstellungskosten kann .der niedrigere
sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts, Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) angesetzt werden.
im Rechtsmittelverfahren mit Zustimmung der Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
Rechtsmittelbehörde zulässig. des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum
(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des Betriebsvermögen gehört haben, kann der
einzelnen Wirtschaftsjahrs vom Betriebsvermögen Steuerpflichtige in den folgenden Wirt-
am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs schaftsjahren den Teilwert auch dann an-
in der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn setzen, wenn er höher ist als der letzte
der Uberschuß der Betriebseinnahmen über die Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens
Betriebsausgaben (Absatz 4) angesetzt werden. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Dabei können wirtschaftlich ins Gewicht fallen de angesetzt werden. Bei land- und forstwirt-
Schwankungen im Betriebsvermögen, die in einem schaftlichen Betrieben ist auch der Ansatz
Wirtschaftsjahr ausnahmsweise auftreten, durch des höheren Teilwerts zulässig, wenn das
Zuschläge oder Abschläge berücksichtigt werden. den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
führung entspricht.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
durch den Betrieb veranlaßt sind. Berühren Betriebs- 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer
ausgaben im Sinn des Satzes 1 die Lebensführung Anwendung der Vorschriften der Ziffer 2
des Steuerpflichtigen oder anderer Personen, so anzusetzen.
scheiden die Aufwendungen bei der Gewinnermitt- 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich,
lung insoweit aus, als sie unter Berücksichtigung der für seinen Haushalt oder für andere
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betriebsfrcmde Zwecke sind mit dem Teil- lungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-
wert anzusetzen. nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den und in dem darauffolgenden Jahr bis zu insgesamt
Zeitpunkt der Zuführung, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder lungskosten, höchstens jedoch für alle in Betracht
Herstellungskosten anzusetzen. kommenden Wirtschaftsgüter eines Unternehmens
bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich abschreiben.
6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgelt- Die Absetzung für Abnutzung in den folgenden
lichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt- Jahren bemißt sich nach dem dann no.ch vorhandenen
schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens Restwert und der Restnutzungsdauer der einzelnen
jedoch mit den tatsächlichen Anschaffungs- Wirtschaftsgüter, für die Bewertungsfreiheit nach
oder Herstellungskosten anzusetzen. Satz 1 in Anspruch genommen worden ist. -
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund (2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann nur
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von güter des Anlagevermögens in Anspruch genom-
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- men werden, die bis zum 31. Dezember 1956 ange-
gens, die der Abnutzung unterliegen und die einer schafft oder hergestellt worden sind. Bei Wirtschafts-
selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, gütern, für die von der Bewertungsfreiheit nach
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, sind die Absetzun-
Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn die An- gen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahresbe-
schaffungs- oder Herstellungskosten für das ein- trägen vorzunehmen.
zelne Wirtschaftsgut 600 Deutsche Mark nicht über-
steigen. § 7b
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
§ 7
(1) Bei Gebäuden, die
Absetzung a) nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem
für Abnutzung oder Substanzverringerung 1. Januar 1953 errichtet worden sind und
(1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts- zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken
gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den dienen oder
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich b) nach dem 31. Dezember 1952 errichtet wor-
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als den sind und zu mehr als 66 2/s vom Hun-
einem Jahr erstreckt, kann jeweils für ein Jahr der dert Wohnzwecken dienen,
Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten können abweichend von § 7 im Jahr der Herstel-
abgesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten lung und in dem darauffolgenden Jahr auf Antrag
auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut- je 10 vom Hundert der Herstellungskosten abgesetzt
zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnut- werden. Ferner können in den darauffolgenden zehn
zung). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der Jahren an Stelle der nach § 7 zu bemessenden Ab-
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirt- setzung für Abnutzung jeweils bis zu 3 vom Hundert
schaftsguts. Absetzungen für außergewöhnliche tech- der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ab-
nische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. lauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzun-
(2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und gen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen
anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Sub- Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.
stanz mit sich bringen, sind Absetzungen für Sub- Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden die
stanzverringerung zulässig. Absatz 1 ist entsprechend Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De-
anzuwenden. zember 1948 zum Wiederaufbau eines durch Kriegs-
einwirkung ganz oder teilweise zerstörten Ge-
§ 7a bäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude
Bewertungsfreiheit ohne den Wiederanfbau nicht mehr oder nicht mehr
für bewegliche Wirtschaftsgüter voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann.
(1) Steuerpflichtige, die (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-
zember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Umhauten
vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)
an bestehenden Gebäuden gemacht worden sind,
zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-
wenn die neu hergestenten Gebäudeteile zu mehr
günstigungen berechtigt sind oder
als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-
(3) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-
nalität, Weltanschauung oder politischer
stabe b, die im Rahmen der Kleinsiedlung oder als
Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-
Kaufeigenheime mit der Verpflichtung errichtet
mus verfolgt worden sind,
worden sind, sie an natürliche Personen zu Eigen-
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und tum zu übertragen, können die Absetzungen im Sinn
den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh- des Absatzes 1 vom Ersterwerber vorgenommen
rung ermitteln, können für die abnutzbaren beweg- werden, wenn der Bauherr nicht selbst für die ver-
lichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben äußerten Gebäude Absetzungen im Sinn des Ab-
der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Herstel- satzes 1 geltend gemacht hat. In diesen Fällen
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
treten an die Stelle des Jahrs der Herstellung finanzierung von Eigengeldanteilen imVor-
(Absatz 1 Satz 1) das Jahr des Ersterwerbs und an ratsbau von Kleinsiedlungen, Eigenheimen,
die Stelle der Herstellungskosten (Absatz 1 Satz 1) Kaufeigenheimen und Wohnungen (Eigen-
die Anschaffungskosten. tumswohnungen) im Sinn des Ersten Teils
des Wohnungseigentumsgesetzes.
(4) Bei Gebäuden im Sinn des Absatzes 1 Buch-
stabe b gilt die Vorschrift des Absatzes 3 ent- (2) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist
sprechend für den Ersterwerber einer Wohnung 1. bei Zuschüssen und Darlehen,
(Eigentumswohnung) im Sinn des Ersten Teils oder daß sie weder unmittelbar noch mittelbar
eines Dauerwohnrechts im Sinn des Zweiten Teils in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
des Wohnungseigentumsgesetzes, wenn der Dauer- Aufnahme eines Kredits aus Mitteln des
wohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungs- Empfängers stehen, und außerdem
eigentümer gleichsteht. 2. bei Darlehen, daß .
§ 7c a) nicht zum Zweck ihrer Hingabe nach
Förderung des Wohnungsbaus Laufzeit und Höhe entsprechende Kre-
dite aufgenommen werden und
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können b) sie innerhalb von drei Jahren nicht zu-
Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förde- rückgezahlt, abgetreten oder beliehen
rung des Wohnungsbaus, sonstige Steuerpflichtige werden. Bei Darlehen mit einer Laufzeit
können Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs- von zehn oder mehr Jahren, die in
baus im Jahr der Hingabe als Betriebsausgaben gleichen Jahresbeträgen getilgt werden,
oder Werbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse berührt die in den ersten drei Jahren
oder Darlehen unter den in den Absätzen 2 bis 6 vorgenommene Tilgung die Abzugs-
. bezeichneten Voraussetzungen vor dem 1. Januar fähigkeit nicht .
1955 gegeben werden an (3) Die Zuschuß- und Darlehnsnehmer müssen die
a) gemeinnützige Wohnungsunternehmen, empfangenen Zuschüsse und Darlehen unverzüglich
b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik, und unmittelbar zum Bau von Wohnungen im Sinn
des § 7 Abs. 1 und 2 des Ersten Wohnungsbauge~
c) gemeinnützige Siedlungsunternehmen, setzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83)
d) zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene verwenden. Die Organe der staatlichen Wohnungs-
Unternehmen, politik und die Deutsche Bau- und Bodenbank Ak-
e) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung tiengesellschaft sind berechtigt, die Zuschüsse und
freie Wohnungsunternehmen, die die fol- Darlehen an solche im Absatz 1 bezeichneten Emp-
genden Voraussetzungen erfüllen: fangsberechtigten weiterzugeben, die die Zuschüsse
aa) Das Unternehmen muß wirtschaftlich und Darlehen unverzüglich und unmittelbar zum
vom Steuerpflichtigen und seinen An- Bau von Wohnungen im Sinn des Satzes 1 ver-
gehörigen unabhängig sein, wenden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Zu-
bb) der Steuerpflichtige und seine Ange- schüsse und Darlehen unverzüglich und die Dar-
hörigen dürfen weder unmittelbar lehen außerdem unter den gleichen Bedingungen
noch mittelbar an dem Unternehmen weitergegeben werden, zu denen die Organe oder
die Deutsche Bau, und Bodenbank Aktiengesellschaft
beteiligt sein,
die Darlehen empfangen haben. Beträge, die an das
cc) das Unternehmen muß sich hinsichtlich Organ oder an die Deutsche Bau- und Bodenbank
der Verwendung der empfangenen Aktiengesellschaft zurückgezahlt worden sind, dür-
Zuschüsse und Darlehen der Prüfung fen bis zu ihrer Rückzahlung an den Darlehnsgeber
durch einen mindestens seit 1. April 1951 nur im Sinn der Sätze 1 und 2 und nur unverzinslich
bestehenden wohnwirtschaftlichen Ver- verwendet werden.
band unterwerfen, zu dessen satzungs-
mäßigen Aufgaben eine solche Prüfung (4) Die Zuschüsse und Darlehen sind für jede ge-
gehört, förderte Wohnung im Sinn des Absatzes 3 Satz 1
bis zum Betrag von 7000 Deutsche Mark, im Fall
f) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunter-
des Absatzes 1 Buchstabe g bis zum Betrag von 10 000
nehmen und private Bauherren, soweit
Deutsche Mark abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der
durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau
Bau einer Wohnung durch mehrere Steuerpflichtige
von Wohnungen zur Benutzung durch den
gefördert wird. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann
Steuerpflichtigen selbst, seine Arbeitneh-
anzuwenden, wenn Kleinsiedlungen, Kaufeigen-
mer ,oder seine Angehörigen im Sinn des
heime und Wohnungen (Eigentumswohnungen) im.
§ 10 des Steueranpassungsgesetzes un-
Sinn des Ersten Teils des Wohnungseigentumsge-
mittelbar gefördert wird,
setzes durch Bauherren im Sinn von Absatz 1 Buch-
g) private Bauherren zur Errichtung einer staben a bis e mit der Verpflichtung errichtet werden,
Kleinsiedlung, eines Eigenheims oder einer sie an natürliche Personen zu Eigentum zu über-
Wohnung (Eigentumswohnung) im Sinn des tragen. Zum Nachweis der im Absatz 1 Buchstabe f,
Ersten Teils des Wohnungseigentumsge- im Absatz 3 Satz 1 und in den Sätzen 1 und 2 be-
setzes, zeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung
h) die Deutsche Bau- und Bodenbank Aktien- · der nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes be-
gesellschaft für die Vor- und Zwischen- stimmten Stelle vorzulegen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1361
(5) Die Zuschüsse und Darlehen können als Be- b) sie innerhalb von drei Jahren nicht zu-
triebsausgaben nur bis zu der im § 7 g Abs. 1 und rückgezahlt, abgetreten oder beliehen
2 bezeichneten Höhe abgezogen werden. werden. Bei Darlehen mit einer Laufzeit
von zehn oder mehr Jahren, die in
(6) Beträge, die zur Tilgung von abzugsfähigen
gleichen Jahresbeträgen getilgt werden,
Darlehen gezahlt werden, stellen beim Darlehns-
berührt die in den ersten drei Jahren
geber Betriebseinnahmen dar. vorgenommene Tilgung die Abzugsfä-
higkeit nicht.
§ 7d Der Nachweis für die in Ziffer 1 Buchstaben b bis d
Bewertungsfreiheit für Schiffe bezeichneten Voraussetzungen wird durch eine Be-
scheinigung erbracht, die bei Fischereifahrzeugen
(1) Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948
vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
angeschafft oder hergestellt worden sind, können
und Forsten und bei allen anderen Schiffen vom
neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
stellungskosten zu bemessenden Absetzung für Ab-
dem Bundesminister der Finanzen und der obersten
nutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
Verkehrsbehörde des Landes, in dem der Unter-
und in dem darauffolgenden .Jahr bis zu je 15 vom
nehmer seinen Sitz hat, erteilt wird.
Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abgesetzt werden. Die Absetzung für Abnutzung (3) Beträge, die zur Tilgung von abzugsfähigen
in den folgenden Jahren bemißt sich nach dem dann Darlehen (Absatz 2) gezahlt werden, stellen beim
noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungs- Darlehnsgeber Betriebseinnahmen dar.
dauer des Schiffs. Wird von der Bewertungsfreiheit
nach Satz 1 Gebrauch gemacht, so sind die Absetzun-
gen für Abnutzung nach § 7 in gleichen Jahres- § 7e
beträgen vorzunehmen. Den Anschaffungs- oder Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
Herstellungskosten eines Schiffs werden die Auf- und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
wendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De-
zember 1948 zur Wiederherstellung eines durch (1) Steuerpflichtige, die
Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
Schiffs gemacht werden. vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)
zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
günstigungen berechtigt sind oder
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
Zuschüsse und unverzinsliche Darlehen, sonstige 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationa-
Steuerpflichtige können Zuschüsse zur Förderung lität, Weltanschauung oder politischer Geg-
des Schiffbaus im Jahr der Hingabe als Betriebsaus- nerschaft gegen den Nationalsozialismus
gaben oder Werbungskosten absetzen. Die Zu- verfolgt worden sind,
schüsse und Darlehen können als Betriebsausgaben ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
nur bis zu der im § 7 g Abs. 1 und 2 bezeichneten den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund
Höhe abgezogen werden. Voraussetzung für die Ab- ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
zugsfähigkeit ist bei Gebäuden, die im eigenen gewerblichen Betrieb
1. bei Zuschüssen und Darlehen, daß unmittelbar
a) sie weder unmittelbar noch mittelbar in a) der Fertigung oder
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimm-
Aufnahme eines Kredits aus Mitteln des ten Wirtschaftsgütern oder
Empfängers stehen,
c) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgü-
b) sie vor.dem 1. Januar 1955 einem Unter- tern oder
nehmer für den von ihm bei einer Werft
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die
im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt
oder in Berlin (West) in Auftrag gege-
sind oder für fremde Rechnung gelagert
benen Bau oder Umbau eines zum Er-
werden,
werb durch die Schiffahrt dienenden
Schiffs gegeben werden, dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber vor
dem 1. Januar 1957 hergestellt worden sind, neben
c) der Bau oder Umbau des Schiffs als im
der nach § 7 von den Herstellungskosten zu bemes-
Jahr der Hingabe schiffahrts- oder
senden Absetzung für Abnutzung im Wirtschaftsjahr
fischereipolitisch förderungswürdig aner-
der Herstellung des Gebäudes und in dem darauf-
kannt ist,
folgenden Jahr bis zu je 10 vom Hundert der Her-
d) sie als den zu fördernden Zwecken stellungskosten absetzen. In den folgenden Wirt-
dienlich anerkannt sind, und außerdem schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für
Abnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungs-
2. bei Darlehen, daß
dauer des Gebäudes. Den Herstellungskosten eines
a) nicht zum Zweck ihrer Hingabe nach Gebäudes werden die Aufwendungen gleichgestellt,
Laufzeit und Höhe entsprechende Kre- die nach dem 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Ja-
dite aufgenommen werden und nuar 1957 zum \Viederaufbau eines durch Kriegs-
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
einwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes (5) Beträge, die zur Tilgung von Darlehen im Sinn
gemacht werden, wenn dieses Gebäude ohne den des Absatzes 1 gezahlt werden, stellen beim Dar-
Wiederaufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem lehnsgeber Betriebseinnahmen dar.
der in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden
kann.
§ 7g
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Höchstgrenzen für die Abzugsfähigkeit
Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft- von Zuschüssen und Darlehen
lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen im Sinn der §§ 1c, 1d Abs. 2 und des § 7f
zum Wiederaufbau von durch Kriegseinwirkung
ganz oder teilweise zerstörten land- und forstwirt- (1) Zuschüsse und Darlehen im Sinn der §§ 7c, 7d
schaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der Gewinn aus Abs. 2 und des § 7f dürfen als Betriebsausgaben ins-
Land- und Forstwirtschaft auf Grund ordnungs- gesamt höchstens bis zu 50 vom Hundert des Gewinns
mäßiger Buchführung ermittelt wird. abgezogen werden, der sich vor Abzug dieser Zu-
schüsse und Darlehen ergibt. Diese Höchstgrenze gilt
(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs- nicht für Zuschüsse und Darlehen im Sinn des § 7 c,
freiheit im Sinn der Absätze 1 oder 2 Gebrauch ge- durch die der Steuerpflichtige den Bau von Wohnun-
macht wird, sind die Absetzungen für Abnutzung gen für seine Arbeitnehmer fördert.
nach § 7 in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. (2) Im Rahmen der Grenze des Absatzes 1 dürfen
Zuschüsse und Darlehen im Sinn der §§ 7c und 7d
Abs. 2 als Betriebsausgaben insgesamt höchstens bis
§ 7f zu 30 vom Hundert des Gewinns abgezogen werden,
Förderung der Vorfinanzierung des Lastenausgleichs der sich vor Abzug der Zuschüsse und Darlehen im
Sinn der §§ 7c, 7d Abs. 2 und des § 7f ergibt. Diese
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
Höchstgrenze gilt nicht für Zuschüsse und Darlehen
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
im Sinn des § 7d Abs. 2, durch die Neubauten geför-
Zuschüsse oder Darlehen, sonstige Steuerpflichtige
dert werden,
können Zuschüsse an die Bank für Vertriebene und
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des a) die im Rahmen eines Bauprogramms der
Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) Bundesregierung mit Hilfe von Bundesmit-
im Jahr der Hingabe als Betriebsausgaben oder teln durchgeführt werden oder
Werbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse oder b) mit deren Kiellegung auf Grund eines vor
Darlehen unter den im Absatz 2 bezeichneten Vor- dem 16. Januar 1953 abgeschlossenen Bau-
aussetzungen vor dem 1. Januar 1955 gegeben vertrags vor dem 16. April 1953 begonnen
werden. worden ist.
(2) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist (3) Im Rahmen der Grenze des Absatzes 1 dürfen
1. bei Zuschüssen und Darlehen, Zuschüsse und Darlehen im Sinn des § 7 f als Betriebs-
ausgaben höchstens bis zu 20 vom Hundert des Ge-
daß sie weder unmittelbar noch mittelbar in
winns abgezogen werden, der sich vor Abzug der
wirtschaftlichem Zusammenhang mit der
Zuschüsse und Darlehen im Sinn der§§ 7 c, 7 d Abs. 2
Aufnahme eines Kredits aus Mitteln des
und des § 7 f ergibt.
Empfängers stehen, und außerdem
2. bei Darlehen, daß
4. Uberschuß der Einnahmen über die
a) nicht zum Zweck ihrer Hingabe nach Werbungskosten
Laufzeit und Höhe entsprechende Kredite·
aufgenommen werden, § 8
b) sie innerhalb von vier Jahren nach der Einnahmen
Hingabe nicht zurückgezahlt, abgetreten (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder
oder beliehen werden, Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
c) ein bei der Rückzahlung des Darlehens Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3
gewährtes Aufgeld einen Betrag nicht Ziff. 4 bis 7 zufließen.
übersteigt, der eineinhalb vom Hundert (2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
des Darlehnsbetrags für jedes Jahr der nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge) sind
Laufzeit des Darlehens entspricht, und mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
d) Zinsen während der Laufzeit des Dar- anzusetzen.
lehens nicht gezahlt werden. § 9
(3) Die Zuschüsse und Darlehen dürfen als Be- Werbungskosten
triebsausgaben nur bis zu der im § 7g Abs. 3 be- Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
zeichneten Höhe abgezogen werden. bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie
(4) Stirbt der Darlehnsgeber vor Ablauf der sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er-
Sperrfrist (Absatz 2 Ziffer 2 Buchstabe b), so sind die wachsen sind. Werbungskosten sind auch
Erben berechtigt, die vorzeitige Rückzahlung des 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
Darlehens zu verlangen. tungsgründen beruhende Renten und dauernde
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1363
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in mittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; Zusammenhang mit der Aufnahme eines
Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche den Buchstaben a und b bezeichneten Bei-
Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit träge nach Ablauf von drei Jahren seit
solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Vertragsabschluß in der beim Abschluß des
Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflich- Vertrags ursprünglich vereinbarten Höhe
tigen zur Einnahmeerzielung dienen; laufend und gleichbleibend geleistet wer-
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufs- den. Für die im Buchstaben a bezeichneten
verbänden, deren Zweck nicht auf einen wirt- Beiträge ist besondere Voraussetzung, daß
schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; vor Ablauf von drei Jahren seit Vertrags-
abschluß die Versicherungssumme, außer im
4. notwendige Aufwendungen des Steuerpflich- Schadensfall, weder ganz noch zum Teil
tigen für Fahrten zwischen Wohnung und ausgezahlt, geleistete Versicherungsbeiträge
Arbeitsstätte; weder ganz noch zum Teil zurückgezahlt
5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge oder Ansprüche aus dem Versicherungs-
und Berufskleidung); vertrag nicht abgetreten oder beliehen wer-
den. Für die im Buchstaben b bezeichneten
6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz- Beiträge ist besondere Voraussetzung, daß
verringerung (§§ 7, 7b und 7d Abs. 1). vor Ablauf von drei Jahren seit Vertrags-
abschluß die Bausparsumme weder ganz
§ 9a noch zum Teil ausgezahlt, geleistete Beiträge
(gestrichen) weder ganz noch zum Teil zurückgezahlt
oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
nicht beliehen werden; die Auszahlung der
5. Sonderausgaben Bausparsumme oder die Beleihung von An-
§ 10 sprüchen aus dem Bausparvertrag ist jedoch
unschädlich, wenn der Steuerpflichtige die
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der
empfangenen Beträge unverzüglich und un-
Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die foigenden:
mittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich- Werden die besonderen Voraussetzungen
tungsgründen beruhende Renten und für die in den Buchstaben a und b bezeich-
dauernde Lasten, die weder Betriebsaus- neten Beiträge nicht erfüllt, so ist eine Nach-
gaben oder Werbungskosten sind noch mit versteuerung nach Maßgabe einer Rechts-
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammen- verordnung durchzuführen;
hang stehen, die bei der Veranlagung außer 3. entfällt;
Betracht bleiben;
4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach
2. die folgenden Aufwendungen zu steuer- § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ordnungs-
begünstigten Zwecken: mäßiger Buchführung ermitteln, die Verluste
a) Beiträge und Versicherungsprämien zu der drei vorangegangenen Veranlagungs-
zeiträume aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange-
stellten-, Invaliden- und Erwerbslosen- Gewerbebetrieb und aus selbständiger
versicherungen, zu Versicherungen auf Arbeit, soweit sie nicht bei der Veranlagung
den Lebens- oder Todesfall und zu für die vorangegangenen Veranlagungs-
Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und zeiträume ausgeglichen oder abgezogen
Sterbekassen; worden sind. Die Höhe des Verlustes ist
nach den Vorschrifte11 der §§ 4 bis 7 g in
b) Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung Verbindung mit § 2 Abs. 6 zu ermitteln;
von Baudarlehen;
5. bezahlte Kirchensteuern;
c) Aufwendungen vor dem 1. Januar 1955
für den ersten Erwerb von Anteilen an 6. bezahlte Vermögensteuer.
Bau- und Wohnungsgenossenschaften (2) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben
und an Verbrauchergenossenschaften; für die Ehefrau und diejenigen Kinder des
d) vor dem 1. Januar 1955 geleistete Steuerpflichtigen, die mit ihm zusammen
Beiträge auf Grund anderer Kapital- veranlagt werden, oder für über 18 Jahre
ansammlungsverträge, wenn der Zweck alte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
des Kapitalansammlungsvertrags als Kinderermäßigung gewährt wird.
steuerbegünstigt anerkannt worden ist; 2. Beiträge und Versicherungsprämien an
bei Sparverträgen mit festgelegten Spar- solche Versicherungsunternehmen und Bau-
raten muß mindestens die erste Ein- sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitup.g
zahlung vor dem 1. Januar 1955 vorge- noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur
nommen werden. dann abzugsfähig, wenn diesen Unterneh-
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit die- men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
ser Aufwendungen ist, daß sie weder un- Inland erteilt ist.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
*) 3. foür d ic Son<lcrnusgabcn im Sinn des Ab- *) 4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines
satzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes: vollen Kalenderjahrs bestanden, so sind
die Jahresbeträge nach Ziffer 3 Buchstaben a
a) Die Aufwendungen sind bis zu einem und c entsprechend der Zahl der vollen
Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark Monate, in denen die Steuerpflicht bestan-
in voller Höhe abzugsfähig. Dieser Be- den hat, herabzusetzen und auf volle Deut-
trng erhöht sich um je 400 Deutsche Mark sche Mark nach unten abzurunden.
im Jahr für die Ehefrau· und für jedes
Kind im Sinn des § 32 Abs. 4 Ziff. 4, für
das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßi- § 10a
gung zusteht oder gewährt wird;
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns
b) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn
(1) Steuerpflichtige, die
des Absatzes 1 Ziffer 2 die in dem vor-
stehenden Buchstaben a genannten Be- 1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
tt lige, so ist der darüber hinausgehende vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)
Betrag zur Hälfte abzugsfähig. In diesem zur Inanspruchnahme von Rechten und Ver-
Fall dürfen jedoch üher die jn dem Buch- günstigungen berechtigt sind oder
staben a gemannten Beträge hinaus vom 2. aus Gründen der Rasse, Religion, Natio-
Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens nalität, Weltanschauung oder politischer
15 vom Hundert des Gesamtbetrags der Gegnerschaft gegen den Nationalsozialis-
Einkünfte abgezogen werden; mus verfolgt worden sind,
c) für Sonderausgaben im Sinn . des Ab- ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und
satzes 1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuer- ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
pflichtigen, die mindestens vier Monate Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
vor dem Ende des Veranlagungszeit- führung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln,
rau ms das 50. Lebensjahr vollendet haben können für die Veranlagungszeiträume 1952 bis 1956
und in deren Einkommen überwiegend auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder nicht entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000
aus nichtselbständiger Arbeit enthalten Deutsche Mark als Sonderausgaben vom Gesamt-
betrag der Einkünfte abziehen. Als nicht entnommen
sind, der im Buchstaben a Satz 1 genannte
gilt auch der Teil der Summe der Gewinne, ßer zur
Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark auf
Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden
1600 Deutsche Mark, der im Buchstaben a Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz ver-
Satz 2 genannte Betrag von je 400 Deut- wendet wird. Der als steuerbegünstigt in Anspruch
sche Mark auf je 800 Deutsche Mark. genommene Teil der Summe der Gewinne ist bei der .
Veranlagung besonders festzustellen.
, Im Absatz 2 erhält die Ziffer 3 mit Wirkung vom (2) Ubersteigen in einem der auf die Inanspruch-
1. Januar 1955 die folgende Fassung: . nahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden
3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 1 Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamt-
Ziffer 2 gilt folgendes: rechtsnachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die
Summe der bei der Veranlagung zu berücksichtigen-
a) Die Aufwendungen sind bis zu einem Jahres-
den Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus
betrag von 1000 Deutsche Mark in voller Höhe
abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich um je Gewerbebetrieb, so ist der übersteigende Betrag
500 Deutsche Mark im Jahr für die Ehefrau (Mehrentnahme) bis zur Höhe des besonders fest-
und für jedes Kind im Sinn des § 32 Abs. 4 gestellten Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Ein-
Ziff. 4, für das dem Steuerpflichtigen Kinder- kommen im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der
ermäßigung zusteht oder gewährt wird1 Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur
b) bei Steuerpflichtigen, die mindestens vier Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden
Monate vor dem Ende des Veranlagungs- Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet
zeitraums das 50. Lebensjahr vollendet haben werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den
und in deren Einkommen überwiegend Ein-
Entnahmen. Soweit Entnahmen zur Zahlung von
künfte aus selbständiger Arbeit oder aus
nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, er- Erbschaftsteuer auf den Erwerb des Betriebsvermö-
höhen sich der im Buchstaben a Satz 1 be- gens von Todes wegen oder auf den Ubergang des
zeichnete Jahresbetrag von 1000 Deutsche Betriebsvermögens an Personen der Steuerklasse I
Mark auf 2000 Deutsche Mark und der im des § 9 des Erbschaftsteuergesetzes verwendet
Buchstaben a Satz 2 bezeichnete Betrag von werden, oder soweit sich Entnahmen durch Veräuße-
je 500 Deutsche Mark auf je 1000 Deutsche
Mark; rung des Betriebs (§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen
sie einer Nachversteuerung mit den Sätzen des § 34
c) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn des Abs. 1; das gilt nicht für die Veräußerung eines Teil-
Absatzes 1 Ziffer 2 die in den Buchstaben a
und b bezeichneten Beträge, so kann der
darüber hinausgehende Betrag zur Hälfte,
höchstens jedoch bis zu 50 vom Hundert der *) In § 10 Abs. 2 Ziff. 4 muß es mit W,irkung vom 1. Ja-
in den Buchstaben a und b bezeichneten nuar 1955 anstatt „Ziffer 3 Buchstaben a und c•
Bctrlige abgezogen werden. heißen „Ziffer 3 Buchstaben a und b".
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1365
betriebs und im Fall der Umwandlung in eine Kapital- der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
gesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine 1949 als steuerbegünstigter Kapitalansammlungs-
Nachversteucrung auch dann vorzunehmen, wenn in vertrag anerkannt ist, bis zum 17. Januar 1953 gestellt
dem in Betracht kommenden Jahr eine Mehrentnahme werden, wenn der Steuerpflichtige über das Wert-
nicht vorliegt. papier nach Ablauf der Festschreibungs- oder Sperr-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
frist nicht in einer den Festschreibungsbedingungen
entsprechend für den Gewinn aus selbständiger Ar- widersprechenden Weise verfügt hat.
beit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich
der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und der Nachver- 6. Vereinnahmung
steuerung (Absatz 2) für sich zu behandeln ist.
und Verausgabung
§ 11
§ 10b
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs
Steuerbegünstigte Zwecke bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die
religiöser und wissenschaftlicher Zwecke und der als dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder
besonders förderungswürdig anerkannten gemein- kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu
nützigen Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,
5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Die Vor-
2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1, § 5)
und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und bleiben unberührt.
Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu-
wissenschaftliche Zwecke erhöht sich der Vom- setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-
hundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. mäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2
entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinn-
ermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben unberührt.
§ 10c
Steuerliche Behandlung festverzinslicher Wert- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
papiere bei weiterer Festlegung nach Ablauf der
Sperrfrist § 12
(1) Läßt ein Steuerpflichtiger Wertpapiere, deren Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder
Erwerb nach § 17 Ziff. 2 und 3 in Verbindung mit bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamt-
§ 26 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung betrag der Einkünfte abgezogen werden
vom :2. J~~i !e-19 ("\,'\TiGBl. S. 109) oder nach den in den 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
Ländern Baden,' Rheinland-Pfaiz, WiixHe~~~!~- für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau aufgewen.<le!~!! Beträge. Dazu gehören auch die
geltenden entsprechenden Vorschriften (Einkommen- Aufwendungen für die Lebensführuüg, ~:~ ~!~
steuer-Durchführungsverordnung 1949) als steuer- wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
begünstigter Kapitalansammlungsvertrag anerkannt des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn
ist, mit Ablauf der Festschreibungs- oder Sperrfrist sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit
auf drei weitere Jahre unter den Bedingungen des des Steuerpflichtigen erfolgen;
§ 26 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungs- 2. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 54) fest- wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen
schreiben oder sperren, so ist der für den unmittel- Vereinbarung beruhen;
baren oder mittelbaren ersten entgeltlh:;hen Erwerb 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Per-
aufgewendete Betrag wie eine Sonderausgabe nach sonensteuern.
§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abzuziehen. Dies gilt nur für solche Wertpapiere, die 8. Die einzelnen Einkunftsarten
erstmalig im Kalenderjahr 1949 festgeschrieben oder
gesperrt worden sind.
a) Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)
(2) Der Abzug nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem Ver-
anlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Zeit- § 13
raum von drei Jahren, für den das Wertpapier erneut Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
festgeschrieben oder gesperrt wird, beginnt. Die er- (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
neute Festschreibung oder Sperrung muß von dem
Institut vorgenommen werden, in dessen Depot sich 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt-
das Wertpapier im Zeitpunkt der weiteren Fest- schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,
schreibung oder Sperrung befindet. Sie ist bei diesem Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen und aus
Institut zu beantragen, bevor die erste Festschreibung allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzen-
oder Sperrung beendet ist. Der Antrag kann nach- teile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen;
träglich bis zum 27. Juni 1952 und, sofern er sich auf 2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,
Wertpapiere bezieht, deren Erwerb nach § 17 Ziff. 3 Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähn-
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
liehen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der
Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver- Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs-
wendet werden, die im eigenen land- und kosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt,
forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind; der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräuße-
3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht rung ermittelt wird.
und Teichwirtschaft; (2) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und
Forstwirtschaft in Zusammenhang steht. bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entspre-
(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 ge- chenden Teil von 10000 Deutsche Mark übersteigt.
hören auch (3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt- gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
schaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirt- oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre vor
schaftlichen Hauptbetrieb zu dienen be- der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs
stimmt ist; Erbschaftsteuer entrichtet hat.
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuer-
pflichtigen, wenn die Wohnung die bei Be-
b) Gewerbebetrieb
trieben gleicher Art übliche Größe nicht
überschreitet. (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2)
(3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, § 15
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese
Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
herangezogen, wenn das Einkommen den Betrag von 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.
6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. Wenn Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher
das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunter-
werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von
zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land-
den Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen. Ver- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
luste aus Land- und Forstwirtsdiaft dürfen bei Er- 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer
mittlung des Einkommens nur ausgeglichen werden offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
(§ 2 Abs. 2), wenn sie 1000 Deutsche Mark über- gesellschaft und einer anderen G~ellschfl_f!, bei
steigen. d~r der Ge~~ll;chafter als Unternehmer (Mit-
(4) Einwanderern, wekhP, die ~~~t dem 8. Mai 1945 unternehmer) anzusehen ist, und die Ver-
r pesie.nenÜe'fl Grenzen Deutschlands überschritten gütungen, die der Gesellschafter von der Ge-
haben und La11td- oder Forstwirtschaft betreiben, ohne sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der
daß ihr Einkommen 6000 Deutsche Mark übersteigt, Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen
wird ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark ge- oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern
währt. Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von bezogen hat;
fünf Jahren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden
oder vom Tag der Einreise ab, falls diese zu einem Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf .
späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund-
gewährt von dem Tag ab, an dem die obenerwähnten kapital entfallen, und die Vergütungen, die der
Personen die Land- oder Forstwirtschaft aufgeben. persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-
(5) Personen, die sich nach dem 8. Mai 1945 als sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der
Landwirte niedergelassen haben und deren Einkom- Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen
men 6000 Deutsche Mark nicht übersteigt, wird ein oder für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern
Freibetrag von 2000 Deutsche Mark gewährt. Dieser bezogen hat.
Freibetrag wird auf die Dauer von fünf Jahren ge- § 16
währt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder von dem
Tag der Niederlassung ab, falls diese zu einem Veräußerung des Betriebs
späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird jedoch solchen (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-
Personen nicht gewährt, die einmal ein Recht darauf hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver-
hatten und sich nach Verlust dieses Rechts aufs neue äußerung
als Landwirte niedergelassen haben. 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines
Teilbetriebs;
§ 14
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als
Veräußerung des Betriebs Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs
(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt- anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);
schaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße- 3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-
rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft- sellschafters einer Kommanditgesellschaft
lichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden. auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1367
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 (5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach teilen an einer Kapitalgesellschaft entstanden sind,
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be- dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus-
triebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert geglichen werden (§ 2 Abs. 2).
des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 2
und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermögens
oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräuße- c) Selbständige Arbeit
rung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. (§ 2 Abs. 3 Ziff. 3)
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des § 18
Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf- 1. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien
gabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräuße- Berufen gehören insbesondere die wissen-
rungspreise anzusetzen. Werden die Wirtschafts- schaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
güter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei Aufgabe eines die Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte
Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen betei- und Notare, der Ingenieure, der Architekten,
ligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der der Handelschemiker, der Heilpraktiker, der
gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die Dentisten, der Landmesser, der Wirtschafts-
er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. prüfer, der Steuerberater, der Buchsachver-
(4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- ·ständigen und ähnlicher Berufe;
äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen
Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge-
10000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines werbebetrieb sind;
Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen 3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Ar-
(Absatz 1 Ziffern 1 bis 3) den entsprechenden Teil von beit, z.B. Vergütungen für die Vollstreckung
10 000 Deutsche Mark übersteigt. von Testamenten, für Vermögensverwal-
(5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs- tung und für die Tätigkeit als Aufsichtsrats-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, rnitgli~d.
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer-
oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am Be- pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende
triebsvermögen innerhalb der letzten drei Jahre vor Tätigkeit handelt.
der Veräußerung erworben und infolge des Erwerbs (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
Erbschaftsteuer entrichtet hat. gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des
der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens oder
§ 17 bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Die Ein-
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen kommensteuer von Gewinnen im Sinn des Satzes 1
wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen innerhalb
auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils der letzten drei Jahre vor der Veräußerung erworben
an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer und infolge des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet
am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war hat.
und der veräußerte Anteil eins vom Hundert des
Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft über- d) Nichtselbständige Arbeit
steigt. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)
wenn der Veräußerer allein oder mit seinen Angehö-
rigen an der Kapitalgesellschaft zu mehr als einem § 19
Viertel unmittelbar oder mittelbar, z.B. durch Treu- (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
händer oder durch eine Kapitalgesellschaft, innerhalb beit gehören
der letzten fünf Jahre beteiligt war. 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1 und andere Bezüge und Vorteile, die für
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach eine Beschäftigung im öffentlichen oder pri-
Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs- vaten Dienst gewährt werden;
kosten übersteigt. 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und
Waisengelder und andere Bezüge und Vor-
(3) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
teile aus früheren Dienstleistungen.
äußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an
der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
10 000 Deutsche Mark übersteigt. einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch
auf sie besteht.
(4) Die Einkommensteuer vorn Veräußerungs-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, (2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar-
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil an beit gehören nicht ,
der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei 1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch
Jahre vor der Veräußerung erworben und infolge die Auslagen des Arbeitnehmers für den
des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. Arbeitgeber ersetzt werden;
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. die Beträge, die den in privatem Dienst an- register eingetragen sind, und Rechten, die
ges lc~llten Personen für Reisekosten und den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
Fahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbau•
die tatsächlichen Aufwendungen nicht über- recht, Erbpachtrecht, Mineralgewinnungs-
steigen. recht);
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
e) Kapitalvermögen von Sachinbegriffen, insbesondere von be•
weglichem Betriebsvermögen;
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uberlas-
§ 20 sung von Rechten, insbesondere von schrift-
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- stellerischen, künstlerischen und gewerb-
hören lichen Urheberrechten, von gewerblichen
Erfahrungen und vori Gerechtigkeiten und
1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-
Gefällen;
beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell- 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-
schaften mit beschränkter Haftung, an Er- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Einkünfte im Veräußerungspreis von
Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an der Grundstücken enthalten sind und die Miet-
Reichsbank, der Bank deutscher Länder, den oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum
Landeszentralbanken und bergbautreiben- beziehen, in dem der Veräußerer noch Be-
den Vereinigungen, die die Rechte einer sitzer war.
juristischen Person haben; (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-
2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh-
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter; nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer
3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgelt-
und Renten aus Rentenschulden. Bei Til- lich überlassenen Wohnung einschließlich der zu-
gungshypotheken und Tilgungsgrundschul- gehörigen sonstigen Räume und Gärten.
den ist nur der Teil der Zahlung steuer- (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
pflichtig, der als Zins auf den jeweiligen neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten
Kapitalrest entfällt; zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
jeder Art, z.B. aus Darlehen, Anleihen, Ein- g) Sonstige Einkünfte
lagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken
und anderen Kreditanstalten; (§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)
5. Diskontbeträge von Wechseln und Anwei- § 22
sungen einschließlich der Schatzwechsel. Arten der sonstigen Einkünfte
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge- Sonstige Einkünfte sind·
hören auch 1. wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu
1. besondere Entgelte oder Vorteile, die neben anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften gehören, insbesondere
oder an deren Stelle gewährt werden; a) vererbliche Renten,
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi- b) Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und
dendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen andere unvererbliche Renten,
Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Ak-
c) Zuschüsse und sonstige Vorteile, die als
tien, Schuldverschreibungen oder sonstigen
wiederkehrende Bezüge gewährt werden.
Anteile nicht mitveräußert werden.
Ist die Zuwendung freiwillig oder an eine
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ge-
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und währt, so ist sie nicht dem Empfänger zu-
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstän- zurechnen, wenn der Geber unbeschränkt
diger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung steuerpflichtig ist;
gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.
2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn
des§ 23;
f) Vermietung und Verpachtung 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6) anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
§ 21 noch zu den Einkünften im Sinn der Ziffer 1 oder
Ziffer 2 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegent-
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lichen Vermittlungen und aus der Vermietung
sind beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als
von unbeweglichem Vermögen, insbeson- 300 Deutsche Mark im Kalenderjahr betragen
dere von Grundstücken, Gebäuden, Ge- haben. Ubersteigen die Werbungskosten die
bäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs- Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1369
bei Ermittlung des Einkommens nicht aus- beteiligung oder einer Anwartschaft auf eine
geglichen werden (§ 2 Abs. 2). solche;
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im
§ 23 Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem
Spekulationsgeschäfte früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 3
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit- Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen.
raum zwischen Anschaffung und Veräuße-
rung beträgt: III. Veranlagung
a) bei Grundstücken und Rechten, die den ,.§ 25
Vorschriften des bürgerlichen Rechts Veranlagungszeitraum
über Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des
baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-
Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem
nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbeson- diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
dere bei Wertpapieren, nicht mehr als nicht nach den §§ 46 und 46 a eine Veranlagung
ein Jahr; unterbleibt.
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Ver-
(2) Hc!t die 3teüerpflicht nicht während des vollen
äußerung der Wirtschatt~;:;~~ei· rrÜirnr erfolgt J
Ver~nlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh-
als der Erwerb. rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Ein-
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der kommen zugrunde gelegt. In diesem Fall ·kann die
Veräußerung von Veranlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von vorgenommen werden.
Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung § 26
oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß Haushaltsbesteuerung: Ehegatten
bei ihnen neben der festen Verzinsung ein
(1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, so-
Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile
lange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-
nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen
sung, die sich nach der Höhe der Gewinn-
müssen im Veranlagungszeitraum mindestens vier
ausschüttung des Schuldners richtet, ein-
Monate bestanden haben.
geräumt ist oder daß sie v.on dem Steuer-
pflichtigen im Ausland erworben worden (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-
sind; künfte der. Ehegatten zusammenzurechnen.
2. Forderungen, die in ein inländisches öffent- § 27
liches Schuldbuch eingetragen sind;
Haushaltsbesteuerung: Kinder
3. Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn.
(1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er und
Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 anzu- die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
setzen ist.
(2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-
(4) Gewinn oderVerlust aus Spekulationsgechäften künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-
Ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis sammenzurechnen.
einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungs- (3) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2
kosten und den Werbungskosten andererseits. Ge- Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines gegen-
winne aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses aus
wenn der aus Spekulationsgeschäften erzielte Ge- einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb be-
samtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1000 Deut- ziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.
1c:he Mark betragen hat. Verluste aus Spekulations-
geschäften dürfen nur bis zur Höhe des Spekulations- § 28
gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden.
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
h) Gemeinsame Vorschriften des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
§ 24 schränkt steuerpflichtig ist.
Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gehören § 29
auch Durchschnittsätze
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind (1) Durchschnittsätze können durch Rechtsverord-
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende nung aufgestellt werden
Einnahmen oder 1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn- oder aus selbständiger Arbeit;
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. für die Ermittlung des Uberschusses der Ein- raums noch mindestens vier Monate in
nahmen über die Werbungskosten bei Ver- diesem Veranlagungszeitraum verheiratet
mietung und Verpachtung. waren.
2. In die Steuerklasse I gehören nicht die Per-
(2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
grunde zu legen sonen, die in eine der unten aufgezählten
Steuerklassen II und III fallen.
1. der Gewinnermittlung, wenn
a) der Umsatz die durch Rechtsverordnung (3) Steuerklasse II
bestimmte Grenze nicht übersteigt und In die Steuerklasse II fallen folgende Personen,
b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören:
werden oder die Bücher sachliche Unrich- 1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs-
tigkeit vermuten lassen; zeitraums oder mehr als vier Monate in
diesem Veranlagungszeitraum verheiratet
2. der Ermittlung der Einkünfte aus Ver-
waren.
mietung und Verpachtung, wenn die Wer-
bungskosten nicht ordnungsmäßig auf- 2. Unverheiratete Personen, die mindestens
gezeichnet werden oder die Aufzeichnungen vier Monate vor dem Ende des Veranla-
sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen. gungszeitraums das 60. Lebensjahr oder,
wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebens-
PJ Dei; Nühungswert der \Af 0h!!1...m.g im eigenen jahr vollendet haben.
Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt f ~;t„
gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen (4) Steuerklasse ITT
werden. 1. In die Steuerklasse III fallen die Personen,
denen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2)
(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden, daß oder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3).
die Durchschnitts ätze zu hoch festgesetzt seien. 2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflich-
tigen für Kinder zu, die im Veranlagungs-
§ 30
zeitra um mindestens vier Monate das
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Die Oberfinanzdirektion kann bei Einkünften aus 3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder tigen auf Antrag gewährt für Kinder, die im
aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das aus- Veranlagungszeitraum mindestens vier Mo-
gewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in einem nate das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere unmittel- hatten und während dieser Zeit auf Kosten
bare oder mittelbare wirtschaftliche Beziehungen des des Steuerpflichtigen unterhalten und für
Betriebs zu einer Person, die im Inland entweder einen Beruf ausgebildet worden sind.
nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig ist, eine
Gewinnminderung ermöglichen. Die Oberfinanz- 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:
direktion e·ntscheidet nach ihrem Ermessen. a) eheliche Kinder,
b) eheliche Stiefkinder,
§ 31 c) für ehelich erklärte Kinder,
Pauschbesteuerung d) · Adoptivkinder,
(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus- e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können die hältnis zur leiblichen Mutter),
obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung
f) Pflegekinder.
des Bundesministers der Finanzen die Einkommen-
steuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit Begrün-
dung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem §§ 32 a und 32b
Pauschbetrag festsetzen. (gestrichen)
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann
durch Rechtsverordnung abweichend von den allge- § 33
meinen Vorschriften geregelt werden. Außergewöhnliche Belastungen
(1) Bei der Veranlagung werden auf Antrag außer-
gewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen
IV. Tarif zwangsläufig erwachsen und seine steuerliche Lei-
§ 32 stungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, durch Er-
mäßigung der Einkommensteuer berücksichtigt.
Steuerklassen
(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt (2) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn-
sich nach der Anlage 1 zu diesem Gesetz (Einkom- liche Belastungen werden auch die Aufwendungen
mensteuertabelle)*). Dabei gilt das Folgende: behandelt, die vor dem 1. Januar 1955 für die Wie-
derbeschaffung notwendigen Hausrats und notwen-
(2) Steuerklasse I
diger Kleidung gemacht werden, soweit diese durch
1. In die Steuerklasse I fallen die Personen, Kriegseinwirkung oder Aufgabe des Wohnsitzes in
die weder zu Beginn des Veranlagungszeit- einem zum Inland gehörenden Gebiet außerhalb des
•) Hier nicht abgedruckt (s. Bundcsgesetzbl. 1953 I S. 421 ff.) Bundesgebiets verloren wurden und Ersatz aus
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1371
öffentlichen Mitteln nicht geleistet worden ist. Der der Einlösung von Auslosungsrechten be-
vom Einkommen abzuziehende Betrag darf die in zogen werden.
§' 33 a aufgeführten Beträge nicht überschreiten.
(3) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag
auch auf Einkünfte aus außerordentlichen Waldnut-
§ 33a
zungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich für
Freibeträge für besondere Fälle das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Als
(1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet- außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Unter-
zonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Perso- schied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen Grün-
nen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom den gebotenen Nutzungen, die über die nach forst-
19. Mai 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 201 -) sowie bei wirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielen-
politisch Verfolgten, Personen, die nach dem 30. Sep- den jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinaus-
tember 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt gehen. Bei Waldnutzungen infolge höherer Gewalt
sind (Spätheimkehrer), und bei Personen, die den (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß oder Brand)
Hausrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu berechnende Ein-
verloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens kommensteuer auf die Hälfte.
eine Entschädigung von 50 vom Hundert dieses
(4) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig-
Kriegsschadens erhalten haben, wird auf Antrag ein
keit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt,
Freibetrag in der folgenden Höhe vom Einkommen
unterliegen der Einkommensteuer zu den gevyöhn-
abgezogen:
lichen Steuers~tze.n. Zum. Zweck der Einkom.m.en-
540 Deutsche Mark bei Personen der Steuer- steuerveranlagung können diese Einkünfte auf die
ki.ässe i, Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt
720 Deutsche Mark bei Personen der Steuer- wurden und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre
klasse II, angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt-
verteilung drei Jahre nicht überschreitet.
840 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
klasse III; (5) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag
bei Steuerpflichtigen mit .Einkünften aus nichtselb-
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die
für das dritte und jedes weitere Kind, für das aus einer Berufstätigkeit im. Sinn des § 18 Abs. 1
dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zu- Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus wis-
steht oder gewährt wird, um je 60 Deutsche senschaftlicher, künstlerischer oder schriftstelle-
Mark. rischer Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen
Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Vorausset- anzuwenden:
zungen nicht bei dem Steuerpflichtigen selbst, son- 1. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
dern bei der mit ihm zusammen zu veranlagenden oder die Einkünfte aus der Berufstätigkeit
Ehefrau vorliegen. müssen die übrigen Einkünfte überwiegen,
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können 2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-
§ 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit
Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch nE;hmen. dürfen nicht zu den Einkünften aus nichtselb-
(3) Der Freibetrag nach Absatz 1 wird letztmals ständiger Arbeit gehören und müssen von
für den Veranlagungszeitraum 1954 gewährt. den Einkünften aus der Berufstätigkeit ab-
. grenzbar sein.
§ 34 Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst-
lerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwen-
(1) Ubersteigt das Einkommen 6000 Deutsche Mark
den, die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselb-
und sind darin außerordentliche Einkünfte enthalten,
ständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht
so ist auf Antrag die Einkommensteuer für die außer- übersteigen.
ordentlichen Einkünfte auf 10 bis 40 vom Hundert
der außerordentlichen Einkünfte zu bemessen. Auf § 34a
die anderen Einkünfte ist die Einkommensteuer- Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn
tabelle anzuwenden. Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des Ab- Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-
satzes 1 kommen nur in Betracht arbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn ins-
gesamt 7200 Deutsche Mark im. Kalenderjahr nicht
1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14, übersteigt.
16, 17 und des § 18 Abs. 3;
2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziff. 11 V. Entrichtung der Steuer
3. Zinsen, die nach den§§ 14, 34 und 43 des Ge-
1. Vorauszahlungen
setzes über die Ablösung öffentlicher An-
§ 35
leihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 137) in der Fassung des Gesetzes zur Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen
Anderung und Ergänzung von Vorschriften (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
auf dem Gebiete des Finanzwesens vom 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen
23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 232) bei zu entrichten.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sich grund- Für die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das
sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung Folgende:
der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei der
(2) Steuerklasse I
letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt
kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die 1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeitneh·
sich für den laufenden Veranlagungszeitraum vor- nehmer, die nicht verheiratet sind.
aussichtlich ergeben wird. 2. Unter Ziffer 1 fallen nicht
a) Arbeitnehmer, denen Kinderermäfügung
§§ 36 und 37 zusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf An•
(gestrichen) . trag gewährt wird (Absatz 4 Ziffer 3),
b) unverheiratete Arbeitnehmer, die das
60. Lebensjahr oder, wenn sie verwit·
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn wet sind, das 50. Lebensjahr vollendet
(Lohnsteuer) haben (Absatz 3 Ziffer 2).
§ 38
(3) Steuerklasse II
Entrichtung der Lohnsteuer
In die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Steuerklasse III gehören:
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits-
1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind,
lohn erhoben (Lohnsteuer). Der Atb~itg-eber hat die
~ 1 unverheiratete Arbeitnehmer, die das 60.
Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder Lohn-
zahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzu- Lebensjahr oder, wenn sie verwitwet sind;
führen. das 50. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus (4) Steuerklasse III
Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur Dek- 1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeit-
kung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der Arbeit- nehmer, denen Kinderermäßigung zusteht
nehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohn- (Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird
steuer erforderlichen Betrag zu zahlen. Unterläßt das (Ziffer 3).
der Arbeitnehmer, so hat der Arbeitgeber einen 2. Dem Arbeitnehmer steht Kinderermäßigung
entsprechenden Teil der Sachbezüge nach seinem zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
Ermessen zurückzubehalten und di~ Lohnsteuer ab- nicht vollendet haben.
zuführen.
3. Dem Arbeitnehmer wird auf Antrag Kinder·
(3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom ermäßigung gewährt für Kinder, die auf
Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Kosten des Arbeitnehmers unterhalten und
Arbeitgeber haftet aber für die Einbehaltung und für einen Beruf ausgebildet werden und das
Abführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht
a) eheliche Kinder,
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
b) eheliche Stiefkinder,
2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeit-
geber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vor- c) für ehelich erklärte Kinder,
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem d) Adoptivkinder,
Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver·
3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrück- hältnis zur leiblichen Mutter),
lich auferlegte Verpflichtung, seine Lohn- f) Pflegekinder.
steuerkarte berichtigen zu lassen, nicht
(5) Für die Eintragung der Steuerklasse und der
erfüllt.
Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer·
§ 39 karte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des
Bemessung der Lohnsteuer Kalenderjahrs maßgebend, für das. die Lohnsteuer-
(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage 2 karte ausgeschrieben wird. Treten bei einem Arbeit-
zu diesem Gesetz (Jahreslohnsteuertabelle) •). Wird nehmer die Voraussetzungen für eine ihm günstigere
der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum ge• Steuerklasse ein oder ·erhöht sich die Zahl der bei
zahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohnsteuer der Steuerklasse III zu berücksichtigenden Personen,
ein Zwölftel des Jahresbetrags. Wird der Arbeits• so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu ergänzen.
lohn für einen anderen als monatlichen Zeitraum Die Ergänzung ist erst bei der Lohnzahlung zu be•
gezahlt, so betragen die Lohnstufen und die Lohn• rücksichtigen, bei der die ergänzte Lohnsteuerkarte
steuer Bruchteile der Beträge der Lohnsteuertabelle vorgelegt wird.
für monatliche Lohnzahlung, und zwar (6) Die Höhe und die Berechnung der Lohnsteuer
für nicht mehr als vier Arbeitsstunden, aber werden in folgenden Fällen durch Rechtsverordnung
nicht mehr als einen halben Arbeitstag 1/52 1 bestimmt:.
für mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht 1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
mehr als einen Arbeitstag ¼o, keine Lohnsteuerkarte (§ 42) vorlegt;
für volle Arbeitswochen 6/20. 2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienst-
•) Hier nicht abgedruckt (s. Bundcsucsctzbl. 1953 I S. 439 ff.) verhältnissen gleichzeitig steht;
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1373
3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vom Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine
Ehemann getrennt lebt, in einem Dienst- Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese
verhältnis steht; dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die
4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-
gezahlt wird, nicht festgestellt werden hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeitnehmer
kann; am Ende des Kalenderjahrs oder bei Beendigung des
5. wenn die im Laufe des Kalenderjahrs ein- Dienstverhältnisses zurückzugeben. Durch Rechts-
behaltene Lohnsteuer die auf den Arbeits- verordnung kann ein anderes Verfahren vorgeschrie-
lohn des Kalenderjahrs nach der Jahres- ben werden.
lohnsteuertabelle entfallende Lohnsteuer
übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 3. S t e u er ab zu g vom K a p i t a 1e r trag
(Kap i ta 1ertrag s teuer)
§ 40
§ 43
(gestrichen)
Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
§ 41
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse wird die Einkommensteuer durchAbzug vomKapital-
ertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
*) (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für
die Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge 1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus-
vom Arbeitslohn abgezogen: beuten und sonstigen Bezügen aus Aktien,
1. wenn die Werbungskosten im Sinn der§§ 9, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-
7 c, 7 d Abs. 2 und des § 7 f, die bei den Ein- schaften mit beschränkter Haftung, an
künften aus nichtselbständiger Arbeit zu Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark im und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen an
Jahr übersteigen, der 312 Deutsche Mark der Reichsbank und an bergbautreibenden
übersteigende Betrag; Vereinigungen, die die Rechte einer juristi-
2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des § 1O schen Person haben. Dazu gehören nicht Ge-
Abs. 1 Ziff. 1, 2 Buchstaben a und b, Ziff. 5 winnanteile und sonstige Bezüge im Sinn
und 6, Abs. 2 und des § 10 b 624 Deutsche des § 3 b und nicht Zinsen aus Wandelanlei-
Mark im Jahr übersteigen, der 624 Deutsche hen und Gewinnobligationen, soweit sie
Mark übersteigende Betrag; unter Ziffer 3 oder Ziffer 5 fallen;
3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10 2. Einkünften aus der Beteiligung an einem
Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben c und d und Abs. 2 Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
vorliegen, der Betrag dieser Sonderaus- 3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-
gaben; gesetzes oder in Berlin (West) nach dem
4. wenn außergewöhnliche Belastungen dem 20. Juni 1948 - in Berlin (West) nach dem
Arbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und 24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952
seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesent- ausgegebenen Industrieobligationen und vor
lich beeinträchtigen (§ 33), ein vom Finanz- dem 1. April 1952 ausgegebenen Wandel-
amt zu bestimmender Betrag; anleihen und Gewinnobligationen. Die Vor-
5. die nach§ 33a abzugsfähigen Beträge. schrift des § 3 a Ziff. 3 letzter Satz bleibt
(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom unberührt1
Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn- 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 ausge-
steuerkarte (§ 42) einzutragen. Der Abzug ist erst bei gebenen festverzinslichen Schuldverschrei-
der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem Arbeit- bungen und Schatzanweisungen der Länder,
geber die Lohnsteuerkarte mit dieser Eintragung vor- Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn
gelegt wird. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt die Zinsen nicht nach§ 3 a Ziff. 2 Buchstabe b
werden, daß die nach Absatz 1 vom Arbeitslohn abzu- oder Ziff. 4 steuerfrei sind, unter folgenden
ziehenden Beträge ohne Eintragung auf der Lohn- Voraussetzungen:
steuerkarte im Laufe des Kalenderjahrs oder in einem a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer
besonderen Verfahren nach Ablauf des Kalender- von einschließlich dreiJahren nicht künd-
jahrs berücksichtigt werden. bar und nicht rückzahlbar sein,
§ 42 b) nach den Anleihebedingungen darf die
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der
Lohnsteuerkarte Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen
Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer- für die Dauer von weniger als drei Jah-
berechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des ren nicht geändert werden,
•) Im Absatz 1 werden 5. Zinsen aus anderen nach dem 31. März 1952
a) mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Ziffer 2 die ausgegebenen festverzinslichen Wertpapie•
Worte „Buchstaben a und b und die Ziffer 3
0
und ren (einschließlich der Wandelanleihen und
b) mit Wirkung vom 1. Januar 1955 die Ziffer 5 Gewinnobligationen) unter den folgenden
gestrichen. Voraussetzungem
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
a) Die Wertpapiere müssen spätestens zug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die
innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen, und die ein-
zum Handel an einer Börse im Geltungs- behaltenen Steuerabzüge innerhalb einer Woche an
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin das Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch
(West) zugelassen werden, dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forst-
von mindestens fünf Jahren nicht künd- wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
bar und nicht rückzahlbar sein, Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung ge-
c) nach den Anleihebedingungen darf die hören.
Laufzeit der \Vertpapiere zu den bei der (4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Ka-
Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingungen pitalerträge ohne Abzug.
für die Dauer von fünf Jahren nicht ge- (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Ka-
ändert werden. pitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zin- Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die
sen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die in Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag-
Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung gilt steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in
nicht für festverzinsliche Wertpapiere, die Anspruch genommen,
nach § 33 des Gesetzes über die Investitions- 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge
hilfe der gewerblichen Wirtschaft zum Bör- nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
senhandel nicht zugelassen sind; 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner
6. Zinsen aus sonstigen im Geltungsbereich des die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht
Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausge- vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
gebenen festverzinslichen Wertpapieren, die dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
nicht nach § 3 a steuerfrei sind. Ausgenom-
men sind mündelsichere, mit mindestens
8 vom Hundert verzinsliche Schatzanwei- 4. Steuerabzug
sungsanleihen der Länder, die vor dem von Aufsieh tsra tsve-rgü tungen
1. Juni 1952 ausgegeben worden sind. (A ufsich tsra tsteuer)
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch § 45
besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Steuerabzugspflichtige Aufsichtsratsvergütungen
Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungs-
Stelle gewährt werden. rats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, schaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell-
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder schaften mit beschränkter Haftung und sonstigen
Sitz im Inland hat. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per-
sonenvereinigungen des privaten und des öffent-
lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht
§ 44
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt von den genannten Unternehmungen für die Uber-
wachung der Geschäftsführung gewährt werden
1. in den Fällen (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf-
des § 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 25 vom Hundert,
sichtsratsteuer).
2. in den Fällen
des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 30 vom Hundert, § 45a
3. in den Fällen Bemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer
des § 43 Abs. 1 Ziff. 6 60 vom Hundert (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer
der Kapitalerträge. mit 50 vom Hundert der Aufsichtsratsvergütung für
(2) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 bezeichneten das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den
Wertpapiere die Zulassung zum Handel an einer Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem
Börse im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsratsmit-
in Berlin (West) nach den börsenrechtlichen Vor- glied zufließt, und die einbehaltenen Steuerabzüge
schriften oder durch Bedingungen oder Auflagen innerhalb einer Woche an das Finanzamt (Finanz-
anläßlich der staatlichen Genehmigung zur Ausgabe kasse) abzuführen.
dieser Wertpapiere nicht ausgeschlossen und ist die (2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
Zulassung beantragt, so beträgt die Kapitalertrag- der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.
steuer für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtaus-
der Ausgabe in Abweichung von § 44 Abs. 1 Ziff. 3 lagen) besonders gewährt, so gehören sie zu 9-en
ftuch dann nur 30 vom Hundert, wenn die Zulassung Aufsichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die
nicht innerhalb eines Jahres nach der Ausgabe er- tatsächlichen Auslagen übersteigen.
folgt. (3) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuerab-
(3) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer für zug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-
den Gläubiger einzubehalten. Er hat den Steuerab- steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1375
aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. 6. Abschlußzahlung
Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner) wird nur § 47
in Anspruch genommen,
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an-
1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsrats- gerechnet:
vergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt 1. die für den Veranlagungszeitraum entrich-
hat oder teten Vorauszahlungen,
2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß 2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be-
das Unternehmen die einbehaltene Steuer träge, soweit sie auf die im Veranlagungs-
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mit-
teilt. (2} Ist die Einkommensteuerschuld größer als die
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
sind, so ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den
im Veranlagungszeitraum fällig gewordenen, aber
5. Veranlagung
nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, so-
von Steuerpflichtigen mit
fort, im übrigen innerhalb eines Monats nach Be-
s teu era b zug sp flieh ti gen Einkünften kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Ab-
schlußzahlung}.
§ 4G
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit Einkünften
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen
aus nichtselbständiger Arbeit
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
(1} Besteht das Einkommen ganz oder teilweise gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen
aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von nach seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gutgeschrieben oder zurückgezahlt.
so wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen
veranlagt, wenn
VI. Besteuerung nachdem Verbrauch
1. das Einkommen 24 000 Deutsche Mark oder
mehr beträgt oder § 48
2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug (1} Der Steuerpflichtig~ kemn nach d.em Verbrauch
vom Arbeitslohn nicht vol,"genommel! "::Gr- 1 besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalender-
den jst. ~~~~1" als 600 Deutsche Mark be- jahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und um
tragen oder mindestens die Hälfte höher ist als das Einkommen.
Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark erhöht sich um
3. der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren je 2000 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem
Dienstverhältnissen bezogen hat, die dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4
Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen zusteht oder gewährt wird.
haben, und der Gesamtbetrag dieser Ein-
künfte 3600 Deutsche Mark übersteigt oder (2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für
4. der Steuerpflichtige die Veranlagung be- seine Lebensführung und die Lebensführung seiner
antragt und ein berechtigtes Interesse Angehörigen.
nachweist.
(3} Zum Verbrauch gehören nicht:
(2) Ist aus den in Absatz 1 bezeichneten Gründen 1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1) 1
eine Veranlagung ausgeschlossen, so gilt die Ein-
kommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb- 2. die Steuern vom Einkommen und sonstige
ständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer als Personensteuern;
abgegoHen, wenn seine Haftung erloschen ist (§ 38 3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstattun-
Abs. 3). gen, soweit sie das den Verhältnissen des
Steuerpflichtigen entsprechende Maß nicht
§ 46a
überstiegen haben;
Besondere Behandlung
4. Ausgaben für politische, künstlerische, mild-
von kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften
tätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche
im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6
und gemeinnützige Zwecke;
Die Einkommensteuer für Kapitalerträge im Sinn 5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes-
des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 gilt durch den Steuer- fälle oder Unglücksfälle oder durch körper-
abzug vom Kapitalertrag als abgegolten, wenn die liche oder geistige Gebrechen verursacht
Haftung des Steuerpflichtigen erloschen ist. Auf sind,
Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung
des Satzes 1 abzusehen und die Veranlagung der 6. Aufwendungen, die durch Geburt eines
Einkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 zu- Kindes entstanden sind;
sammen mit den übrigen Einkünften nach § 32 vor- 7. außerordentliche Aufwendungen, die durch
zunehmen. Dem Antrag ist zu entsprechen, auch den Unterhalt oder die Erziehung eines
wenn in Fällen des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 die Grenze Kindes oder den Unterhalt eines bedürftigen
von 600 Deutsche Mark nicht erreicht ist. Angehörigen entstanden sind;
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
8. Aufwendungen aus sozialen Beweggründen oder über die Teilschuldverschreibungen aus-
für Arbeitnehmer oder frühere Arbeitneh- gegeben sind. Die Einkünfte aus Teilschuld-
mer oder für ihre Angehörigen; verschreibungen unterliegen aber der be-
9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer- schränkten Steuerpflicht, wenn bei ihnen neben
pflichtige bestritten hat der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch·
in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder
a) aus Einkommen, das er in den letzten
eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist, die sich
drei Jahren versteuert, aber nicht ver-
nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des
braucht hat,
Schuldners richtet (Gewinnobligationen), und
b) aus Bezügen, die nach den §§ 3 bis 3b wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftslei-
steuerfrei sind, oder aus Bezügen, die tung oder Sitz im Inland hat;
dem Steuerpf1ichtigen nach § 22 Ziff. 1
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Buchstabe c Satz 2 nicht zuzurechnen
(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die
sind.
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen
(4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch be- oder in ein inländisches öffentliches Buch oder
trägt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der Ein- Register eingetragen sind oder in einer inlän-
kommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich danach dischen Betriebstätte verwertet werden;
ergebende Steuerbetrag geringer ist als der Steuer- 7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1,
betrag, der sich bei Zugrundelegung des Einkommens soweit sie dem Steuerabzug unterworfen
ergeben würde, so ist der Besteuerung nicht der werden;
Verbrauch, sondern das Einkommen zugrunde zu
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2,
legen.
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit
inländischen Grundstücken oder mit inländi-
VII. Besteuerung schen Rechten handelt, die den Vorschriften
beschränkt Steuerpflichtiger des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen.
§ 49
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 50
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
I~!~~~i~cb.e ;Einkünfte im Sinn der beschränkten
Einkommensteuerpflicht rn _1 Abs. 2~ sind: (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebs-
1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen ~US®-ben (§ 4 ,Abs. 4) oder Werbungskosten (§ 9)
Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14); nur~ insoweit abziehen, ~!~ sie mit inHindischen
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang'
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für
stehen. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ist
den im Inland eine Betriebstätte unterhalten
nur anzuwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zu-
wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
sammenhang der in dieser Vorschrift bezeichneten
und Einkünfte aus der Veräußerung eines An-
Sonderausgaben mit inländischen Einkünften besteht
teils an einer inländischen Kapitalgesellschaft
und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs-
(§ 17);
mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die § 5 ermittelt wird. Die Vorschriften des § 34 sind nur
im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder insoweit anzuwenden, als sie sich auf Einkünfte aus
worden ist; außerordentlichen Waldnutzungen und auf Ver-
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), äußerungsgewinne der §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird beziehen. Nicht anzuwenden sind die übrigen Vor-
oder worden ist, und Einkünfte, die aus in- schriften der §§ 10 und 34 und die Vorschriften der
ländischen öffentlichen Kassen einschließlich §§ 10 b, 10 c, 33 und 33 a.
der Kassen der Deutschen Reichsbahn und der
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter-
Reichsbank mit Rücksicht auf ein gegenwär-
liegen, und bei Einkünften im Sinn des § 20 Abs. 1
tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein
werden;
Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des Einkunftsarten nicht zulässig.
§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im In- (3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei be-
land hat, und Einkünfte im Sinn des § 20 schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden,
Abs. 1 Ziff. 3 und 4, wenn das Kapital- nach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle.
vermögen durch inländischen Grundbesitz, Sie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der
durch inländische Rechte, die den Vor- Einkünfte.
schriften des bürgerlichen Rechts über Grund- (4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
stücke unterliegen, oder durch Schiffe, die Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag
in ein inländisches Schiffsregister einge- oder von Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, gilt
tragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge- bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuer-
sichert ist. Ausgenommen sind die Dividenden abzug als abgegolten, wenn die Einkünfte nicht Be-
aus Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn triebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind.
und Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die Die Höhe der Lohnsteuer wird durch Rechtsverord-
in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind nung bestimmt.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1377
(5) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer bei mäßigung beim Bau von Heuerlings- und
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil Werkwohnungen für ländliche Arbeiter,
erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, e) über die steuerliche Behandlung von Er-
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck- findervergütungen,
mäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der f) über die Anerkennung steuerbegün-.
Einkünfte besonders schwierig ist. stigter Kapitalansammlungsverträge,
(6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer g) über die Anerkennung gemeinnütziger
von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit Zwecke als besonders förderungswürdig,
diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im
h) über die sich aus der Aufhebung oder
Wege des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Änderung von Vorschriften dieses Ge-
Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist.
setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit
Das Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des dies zur Oberleitung erforderlich ist und
Steuerabzugs.
diese Rechtsfolgen nicht in einem Gesetz
(7) Die Absätze 1 bis 6 mit Ausnahme des Ab- geregelt sind;
satzes 3 Satz 2 gelten auch im Fall des § 1 Abs. 3. i) über die Durchführung des § 7 f,
k) bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit über die Gewährung eines
VIII. Ermächtigungs- und Schluß- Pauschbetrags für Betriebsausgaben in
vorschriften Höhe von 5 vom Hundert der Ein-
nahmen, höchstens jedoch von 1200
§ 51 Deutsche Mark im Jahr;
Ermächtigung 3. die in den §§ 3, 3 a Ziff. 4, dem § 7 c Abs. 1,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- dem § 10 Abs. 1 Ziff. 2, den §§ 29, 31, 39, 41
stimmung des Bundesrates Abs. 2 und den §§ 42 und 50 vorgesehenen
Rechtsverordnungen zu erlassen.
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für die
Veranlauungszeitrüume 1952 bis 1955, bei (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
den Steuerabzügen (§§ 38 bis 45 a) auch für mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
das Kalenderjahr 1956, Rechtsverordnungen diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-
Beseitigung von Unbilligkeiten in Härte- graphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
fällen oder zur Vereinfachung des Be- stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
steuerungsverfahrens erforderlich ist, und
zwar: § 52
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, Schlußvorschriften
b) über die Ermittlung der Einkünfte und (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
die Feststellung des Einkommens ein- vorbehaltlich der besonderen Regelung in den Ab-
schließlich der abzugsfähigen Beträge, sätzen 2 bis 12 erstmals für den Veranlagungszeit-
c) über die Veranlagung, die Anwendung raum 1953 anzuwenden.
der Tarifvorschriften und die Regelung (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 4, § 3 Ziff. 16,
der Steuerentrichtung einschließlich der § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 10 Abs. 1 Ziff. 4 und des § 50
Steuerabzüge, Abs. 1 sind vom 26. Juni 1953 ab anzuwenden.
d) über die Besteuerung der beschränkt
(3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 4 und des § 6
Steuerpflichtigen einschließlich eines
Abs. 2 sind erstmals auf Aufwendungen anzuwenden,
Steuerabzugs;
die nach dem 25. Juni 1953 bewirkt werden.
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu (4) Die Vorschriften der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und des
erlassen: § 7 f sind erstmals auf Zuschüsse und Darlehen an-
a) über die Nachversteuerung in den zuwenden, die nach dem 31. Mai 1953 hingegeben
Fällen des § 10 a Abs. 2 und 3 des Ein- worden sind.
kommensteuergesetzes in der Fassung (5) Die Vorschrift des § 7 g gilt erstmals für Wirt-
der Bekanntmachung vom 28. Dezember schaftsjahre, die nach dem 31. Mai 1953 enden; bei
1950, der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre,
b) über die Nachversteuerung der Mehr- die vor dem 1. Juni 1953 begonnen haben, können
entnahmen im Sinn des § 32 a Abs. 4 die Zuschüsse und Darlehen aber mindestens in der
des Einkommensteuergesetzes in der Höhe abgezogen werden, in der sie vor dem 1. Juni
Fassung der Bekanntmachung vom 1953 hingegeben worden sind.
28. Dezember 1950,
(6) § 9 a des Einkommensteuergesetzes in der
c) über die Bemessung, Entrichtung und Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1952
Anrechnung von Vorauszahlungen, (Bundesgesetzbl. I S. 33) ist letztmals anzuwenden
d) über eine Abschreibungsfreiheit zur auf Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäfts-
Förderung des Baus von Landarbeiter- freunden, die vor dem 26. Juni 1953 bewirkt worden
wohnungen und über eine Steuerer- sind.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(7) Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ist erst- (Bundesgesetzbl. I S. 302) erstmals für den Ver-
mals auf Sonderausgaben anzuwenden, die auf anlagungszeitraum 1951 in Anspruch genommen
Grund von Verträgen geleistet werden, die nach dem haben, ist diese Vorschrift auch für den Veran-
31. Mai .1953 abgeschlossen worden sind. lagungszeitraum 1953 anzuwenden. In diesem Fall
(8) Die Vorschriften des § 32 Abs. 1 und des § 39 unterliegen die gesamten nach § 32 b Abs. 2 des
Abs. 1 Satz 1 gelten ab 1. Juni 1953. Beim Steuer- Einkommensteuergesetzes in der im Satz 1 bezeich-
abzug vom Arbeitslohn ist die Vorschrift des § 39 neten Fassung zu versteuernden Einkünfte dem
Abs. 1 Satz 1 erstmals auf den Arbeitslohn anzu- Steuersatz von 60 vom Hundert.
wenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge- (11) Bei Steuerpflichtigen, die § 32 b des Ein-
zahlt wird, der nach dem 31. Mai 1953 endet. Bei kommensteuergesetzes in der im Absatz 10 Satz 1
sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen ist § 39 bezeichneten Fassung erstmals für den Veran-
Abs. 1 Satz 1 auf den Arbeitslohn anzuwenden, der lagungszeitraum 1952 in Anspruch nehmen, ist diese
dem Steuerpflichtigen nach dem 31. Mai 1953 Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
zufließt. nach § 32 b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in
(9) Für den Veranlagungszeitraum 1953 beträgt der bezeichneten Fassung zu erfüllenden Voraus-
die Einkommensteuer fünf Zwölftel des Jahres- setzungen nur im Veranlagungszeitraum 1952 vor-
betrags der Einkommensteuer, die sich bei Anwen- liegen müssen; die im § 32 b Abs. 1 Satz 3 des Ein-
dung der Grundtabelle A und der Tabelle B (Anlage kommensteuergesetzes in der bezeichneten Fassung
zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes) vorgesehene Bindung entfällt.
in der bis zum 31. Mai 1953 geltenden Fassung ergibt, (12) Der am Schluß des Veranlagungszeitraums,
zuzüglich sieben Zwölftel des Jahresbetrags der für den § 32 b des Einkommensteuergesetzes in der
Einkommensteuer, die sich bei Anwendung der im Absatz 10 Satz 1 bezeichneten Fassung letztmals
Einkommensteuertabelle in der Fassung dieses Ge- in Anspruch genommen worden ist, noch vorhandene
setzes ergibt. Für die Durchführung des Lohnsteuer- Gesamtbetrag des während der Anwendung des
Jahresausgleichs für das Kalenderjahr 1953 ist die § 32 b des Einkommensteuergesetzes in der bezeich-
Jahreslohnsteuer entsprechend zu berechnen. Der neten Fassung nicht entnommenen Gewinns ist vor-
Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit behaltlich des Satzes 2 für den Veranlagungszeit-
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord- raum 1954 nachzuversteuern. In den Fällen des § 32 b
nung die sich hiernach für das Kalenderjahr 1953 Abs. 7 Ziff. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
ergebende Einkommensteuertabelle und Jahreslohn- in der bezeichneten Fassung ist die Nachversteuerung
steuertabelle bekanntzumachen. für die dort bezeichneten Veranlagungszeiträume
(10) Bei Steuerpflichtigen, die § 32 b des Ein- durchzuführen. Bei der Nachversteuerung ist § 34
kommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den nach-
zur Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und zuversteuernden Betrag höchstens ein Steuersatz
des Körperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 von 10 vom Hundert anzuwenden ist.
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
zur Förderung der Ausfuhr.
Vom 18. September 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maß-
nahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 6. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 884) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
zur Förderung der Ausfuhr bekanntgemacht.
Bonn, den 18. September 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1379
Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
(Ausfuhrförderungsgesetz)
in der Fassung vom 18. September 1953.
ABSCHNITT I 3. Lieferungen von Gegenständen im Ausland
durch einen Hersteller
Steuern vom Einkommen und Ertrag
a) a.n einen ausländischen Abnehmer,
§ 1 b) an einen Ausfuhrhändler, wenn dieser
Steuererleichterungen die Gegenstände im Ausland, ohne sie
in einem Freihafen im Geltungsbereich
(1) Bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag
des Grundgesetzes bearbeitet oder ver-
werden für die in den Absätzen 2 bis 4 bezeichneten
arbeitet zu haben, an einen ausländi-
Lieferungen und sonstigen Leistungen Steuer-
schen Abnehmer geliefert hat.
erleichterungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 ge-
währt. Voraussetzung ist, daß der Hersteller die
gelieferten Gegenstände in einem Frei-
(2) Lieferungen im Sinn des Absatzes 1 sind die hafen im Geltungsbereich des Grundgeset-
folgenden Lieferungen von Gegenständen, die in der zes letztmalig bearbeitet oder verarbeitet
Vergütungsliste (Anlage 3 c zu § 79 der Durchfüh- hat und daß 60 vom Hundert der Anschaf-
rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) mit III fungskosten der bearbeiteten oder ver-
oder IV bezeichnet sind: arbeiteten Gegenstände auf solche Gegen-
1. Ausfuhrlieferungen im Sinn von § 4 Ziff. 3 stände entfallen, die der Hersteller im In-
des Umsatzsteuergesetzes und § 23 der land erworben hat. Die Lieferung dieser
Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- Gegenstände an Hersteller im Freihafen ist
steuergesetz. Eine Ausfuhrlieferung liegt keine Lieferung im Sinn der Ziffer 2;
auch vor, wenn an Stelle der nach § 23 4. Lieferungen von Gegenständen im Ausland
Ziff. 2 Satz 1 der Durchführungsbestimmun- an einen ausländischen Abnehmer durch
gen zum Umsatzsteuergesetz erforderlichen einen Ausfuhrhändler, wenn dieser die
Versendung in das Ausland der gelieferte Gegenstände von einem in Ziffer 3 bezeich-
Gegenstand vom ausländischen Abnehmer neten Hersteller erworben und sie in einem
selbst oder - im Fall des Reihengeschäfts Freihafen· im Geltungsbereich des Grund-
- von dessen ausländischem Abnehmer gesetzes weder bearbeitet noch verarbeitet
oder von einem von ihm oder seinem aus- hat;
ländischen Abnehmer beauftragten Dritten 5. Lieferungen von Fischen, die von inlän-
im Inland abgeholt wird und innerhalb von dischen Fischereiunternehmern auf hoher
sechs Monaten in das Ausland gelangt. Der See gefangen worden sind, im Ausland an
Ausfuhrlieferung steht es gleich, wenn ein einen ausländischen Abnehmer.
Gegenstand in das Ausland verbracht und
dort in derselben Beschaffenheit oder nach (3) Lieferungen im Sinn des Absatzes 1 sind auch
vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung Lieferungen im Transithandel nach näherer Bestim-
an einen ausländischen Abnehmer geliefert mung durch eine Recµtsverordnung.
wird; (4) Sonstige Leistungen im Sinn des Absatzes 1
2. Lieferungen im Sinn des Umsatzsteuer- sind die folgenden:
gesetzes durch den Hersteller an einen Aus- 1. Beförderungsleistungen von Handelsschif-
fuhrhändler, wenn dieser den Gegenstand fen und Binnenschiffen auf Grund von
in das Ausland ausgeführt hat. Als Liefe- Fracht- oder Uberf ahrtverträgen im Ver-
rung des Herstellers an einen Ausfuhr- kehr mit oder zwischen ausländischen
händler gilt es auch, wenn Häfen;
a) ein Gegenstand durch den Hersteller in 2. bestimmte Leistungen für das Ausland, die
das Ausla11.d. verbracht und dort in der- nicht Lieferungen im Sinn c:les Umsatz-
selben Beschaffenheit oder nach vor- steuergesetzes sind, nach, naherer Bestim-
heriger Bearbeitung oder Verarbeitung mung durch eine Rechtsverordnung.
an einen Ausfuhrhändler geliefert wird,
b) an den Ausfuhrhändler durch eine Ge- § 2
sellschaft geliefert wird, an der der Her- Voraussetzungen für die Steuererleichterungen
steller, der an die Gesellschaft liefert,
allein oder mit Personen, die mit ihm Die Steuererleichterungen der §§ 3 und 4 werden
zusammen veranlagt werden, zu mehr gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen sämt-
als 50 vom Hundert beteiligt ist. Vor- li eh erfüllt sind:
aussetzung ist, daß die Gesellschaft die 1. Die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Lieferungen
weitergclieferten Gegenstände nicht be- und sonstigen Leistungen müssen gegen Ent-
arbeitet oder vernrbeitet hat; gelt bewirkt werden;
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. der Gewinn muß auf Grund ordnungsmäßiger 2. bei Ausfuhrlieferungen durch den Herstel-
Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des ler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1), bei Lieferungen durch
Einkommensteuergesetzes ermittelt werden. den Hersteller an einen Ausfuhrhändler
Die ordnungsmäßige Buchführung muß in dem (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2), bei Lieferungen durch den
Wirtschaftsjahr, in dem die Lieferungen oder Hersteller im Freihafen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3)
sonstigen Leistungen bewirkt worden sind, und und bei Lieferungen durch inländische Fi-
in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Entgelt schereiunternehmer im Ausland (§ 1 Abs. 2
vereinnahmt worden ist, vorliegen; Ziff. 5)
3. in den Füllen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3 Buch- von Gegenständen, die in der Vergütungs-
stabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5, § 1 Abs. 3 und § 1 liste (Anlage 3 c zu § 79 der Durchführungs-
Abs. 4 Ziff. 2 muß das Entgelt aus dem Ausland bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)
nach Mr1ßgabe der devisenrechtlichen Vorschrif- a) mit III bezeichnet sind,
ten vereinnahmt worden sein. Das gleiche gilt bis zur Höhe von drei vom Hundert,
in den Fi.illcn des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3
b) mit IV bezeichnet sind,
Buchstabe b für das Entgelt des Ausfuhrhänd-
bis zur Höhe von dreieinhalb vom
lers;
Hundert,
4. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im
Sinn des § 1 Abs. 2 und 4 müssen die Entgelte 3. bei Beförderungsleistungen von Handels-
im Sinn der Ziffern 1 und 3 zusammen 5000 schiffen und Binnenschiffen (§ 1 Abs. 4
Deutsche Mark im Wirtschaftsjahr übersteigen; Ziff. 1)
bis zur Höhe von drei vom Hundert,
5. bei Liefrrungen im Sinn des § 1 Abs. 3 müß der
Uberschuß der Deviseneinnahmen über die De- 4. bei Leistungen für das Ausland (§ 1 Abs. 4
visenausgaben im Wirtschaftsjahr 2000 Deut- Ziff. 2) nach näherer Bestimmung durch eine
sche Mark übersteigen; Rechtsverordnung
6. die Lieferungen und sonstigen Leistungen im bis zur Höhe von eins bis dreieinhalb
Sinn des § 1 Abs. 2 bis 4 müssen buchmäßig, vom Hundert
die Vereinnahmung der Entgelte aus dem Aus- der Bemessungsgrundlage (Absatz 2) gebildet wer-
land in fremder Währung im Sinn der Ziffer 3 den.
muß buch- und bankmäßig nachgewiesen
(4)- Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung fol-
werden.
genden zehn Wirtschaftsjahren in gleichen Teil-
§ 3 beträgen aufzulösen.
Steuerfreie Rücklage
§ 4
(1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-
Bei der Gewinnermittlung absetzbarer Betrag
steuergesetzes, die Lieferungen im Sinn des § 1
Abs. 2, sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 (1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-
Ziff. 1 oder nach Maßgabe einer Rechtsverordnung steuergesetzes, die Lieferungen und sonstige Lei-
sonstige Leistungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 stungen im Sinn des § 1 Abs. 2 bis 4 bewirkt haben,
bewirkt haben, können, wenn die Vorausset- können, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt
zungen des § 2 erfüllt sind, ohne Rücksicht auf die sind, bei der Ermittlung des Gewinns einen Betrag
Behandlung in der Handelsbilanz, nach Maßgabe der in der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden
Absätze 2 und 3 bei der steuerlichen Gewinnermitt- Höhe absetzen.
lung eine steuerfreie Rücklage bilden, deren Auf-
(2) Der absetzbare Betrag (Absatz 1) bemißt sich
lösung sich nach Absatz 4 richtet.
in den Fällen des
· (2) Die Rücklage bemißt sich 1. § 1 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4
1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5 und § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach dem
Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5 und § 1 Abs. 4 aus dem Ausland vereinnah-mten Entgelt,
Ziff. 2 nach dem Entgelt, das für die dort
2. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 Buchstabe b nach
bezeichneten Lieferungen und sonstigen
dem vom Hersteller vereinnahmten Entgelt,
Leistungen vereinnahmt worden ist (§ 2
Ziff. 1 und 3), 3. § 1 Abs. 3 nach dem Uberschuß der Devisen-
2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 einnahmen über die Devisenausgaben,
Buchstabe b nach dem Entgelt, das der Her- 4. § 1 Abs. 4 Ziff. 1 nach dem vereinnahmten
steller für die Lieferung an den Ausfuhr- Entgelt.
händler vereinnahmt hat (§ 2 Ziff. 1 und 3),
(3) Es können abgesetzt werden bei
3. im Fall des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 nach dem ver-
einnahmten Entgelt. 1. Ausfuhrlieferungen von Gegenständen, die
in der Vergütungsliste (Anlage 3 c zu § 79
(3) Die Rücklage kann der Durchführungsbestimmungen zum Um-
1. bei Ausfuhrlieferungen durch den Ausfuhr- satzsteuergesetz) mit III oder IV bezeichnet
händler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4) sind, durch den Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2
bis zur Höhe von eineinviertel vom Ziff. 1 und Ziff. 4)
Hundert, eineinviertel vom Hundert,
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1381
2. Ausfuhrlieferungen durch den Hersteller ABSCHNITT II
(§ 1 Abs. 2 Ziff. 1), Lieferungen durch den
H2rsteller an den Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Umsatzsteuer
Ziff. 2) ,Lieferungen durch den Hersteller im
Freihafen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3) und Lieferungen § 7
von inländischen Fischereiunternehmern im Ausfuhrlieferung, Ausfuhrhändlervergütung,
Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5) Ausfuhrvergütung
von Gegens Länden, die in der Vergütungs- (1) Eine Ausfuhrlieferung im Sinne des § 4 Ziff. 3
liste (Anlage 3 c zu § 79 der Durchführungs- des Umsatzsteuergesetzes liegt auch vor, wenn
bes limmungen zum Umsatzsteuergesetz)
1. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das
a) mit III bezeichnet sind, seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem
drei vom Hundert, ausländischen Abnehmer im Sinne des § 24 •
b) mit IV bezeichnet sind, der Durchführungsbestimmungen zum Um-·
dreieinhalb vom Hundert, satzsteuergesetz abgeschlossen hat,
2. an Stelle der nach § 23 Ziff. 2 Satz 1 der
3. Lieferungen
Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
a) im ungebrochenen Transithandel (§ 1 steuergesetz erforderlichen Versendung in
Abs. 3) das Ausland der gelieferte Gegenstand vom
zehn vom Hundert, ausländischen Abnehmer selbst oder - im
b) im gebrochenen Transithandel (§ 1 Fall des Reihengeschäfts - von dessen
Abs. 3) ausländischem Abnehmer oder von einem
sechs vom Hundert, von ihm oder seinem ausländischen Ab-
nehmer beauftragten Dritten im Inland
4. Beförderungs] eistungen von Handelsschiffen abgeholt wird und innerhalb von sechs
und Binnenschiffen (§ 1 Abs. 4 Ziff. 1) Monaten in das Ausland gelangt. Die Aus-
drei vom Hundert, fuhr des Gegenstandes ist durch von der
Grenzzollstelle zu bestätigende Belege (zum
5. Leistungen für das Ausland (§ 1 Abs. 4
Beispiel Ausfuhrerklärung, Lieferschein,
Ziff. 2) nach näherer Bestimmung durch eine
Rechnungsdoppel) nachzuweisen. Aus den
Rechtsverordnung
Belegen muß sich der Gegenstand nach sei-
eins bis vier vom Hundert
ner handelsüblichen Bezeichnung und Men-
der Bemessungsgrundlage (Absatz 2). ge, die Zahl der Packstücke, deren Verpak-
kungsart, Zeichen und Nummern sowie der
(4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 abgesetzte Be- Tag des Grenzübertritts ergeben,
trag ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7
des Gewerbesteuergesetzes) wie die Hinzurechnun- 3. die vorstehenden Voraussetzungen buch-
mäßig nachgewiesen werden. § 26 der
gen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes dem Gewinn
Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
steuergesetz gilt mit der Abweichung, daß
sich aus den Büchern der Tag der Ubergabe
§ 5 an den Abholenden, dessen Name_und Sitz
sowie ein Hinweis auf die von der Grenz-
Ausnahmen bei Anwendung der §§ 3 und 4 zollstelle bestätigten Belege ergeben
Bei der Anwendung der §§ 3 und 4 können durch müssen.
Rechtsverordnung einzelne Gegenstände, die in der (2) Ausfuhrhändlervergütung wird auf Antrag
Vergütungsliste (Anlage 3 c zu § 79 der Durchfüh- nach·§ 16 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Ver-
rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) mit III bindung mit den sinngemäß anzuwendenden Vor-
oder IV bezeichnet sind, ausgenommen werden. schriften der §§ 70 bis 76 der Durchführungsbestim-
mungen zum Umsatzsteuergesetz gewährt, wenn
§ 6 1. eine Lieferung im Sinn des Absatzes 1 be-
Begrenzung der Steuererleichterungen wirkt worden ist,
2. die Lieferung eines Gegenstands an den
Die Steuererleichterungen der §§ 3 und 4 dürfen
Antragsteller nach § 4 Ziff. 4 des Umsatz- ·
zusammen fünfzig vom Hundert des steuerlichen
steuergesetzes steuerfrei gewesen ist und
Gewinns nicht übersteigen, der sich im Wirtschafts-
es sich dabei um einen in § 29 Abs. 2 Ziff. 2
jahr vor Anwendung der§§ 3 und 4 ergibt. Der Be-
bis 6, 8 oder 9 Buchstabe b der Durch-
trag der Steuererleichterungen, der nach Satz 1 · im
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
Wirtschaftsjahr der Entstehung des Steuererleichte-
gesetz bezeichneten Gegenstand handelt
rungsanspruchs nicht berücksichtigt werden darf,
oder
kann in den folgenden drei Wirtschaftsjahren noch
insoweit in Anspruch genommen werden, als er nach 3. die Lieferung eines Gegenstands an den
Berücksichtigung der in diesen Wirtschaftsjahren Antragsteller nach den Vorschriften des Ge-
entstehenden Steuererleichterungsansprüche inner- setzes zur Förderung der Wirtschaft von Ber-
halb des Höchstbetrags des Satzes 1 liegt. lin (West) in der Fassung vom 9. September
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621) und des Ge- ABSCHNITT V
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Förde-
Schlußvorschriften
rung der Wirtschaft von Berlin (West) vom
15. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 117) § 10
sleucrfrei gewesen ist.
Ermächtigung
(3) Ausfuhrvergülung wird auf Antrag nach § 16 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit stimmung des Bundesrates
den sinng(~mäß anzuwendenden Vorschriften der
§§ 77 bis 80 der Durchführungsbestimmungen zum 1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechts-
Umsatzsteuergesetz gewährt, wenn verordnungen zu erlasse11 über
1. eine Lieferung im Sinn des Absatzes 1 be- a) eine nähere Bestimmung der Begriffe
wirkt worden ist oder Ausfuhrlieferung, Lieferung an Ausfuhr-
händler, Hersteller, ungebrochener und
2. fische, die von inländischen Fischerei- gebrochener Transithandel, Beförde-
unternehmern auf hoher See gefangen wor- rungsleistungen der Handelsschiffe und
den sind, im Ausland an einen ausländi- Binnenschiffe, Leistungen für das Aus-
schen Abnehmer geliefert wurden. land, Entgelt, Deviseneinnahmen, De-
visenausgaben,
ABSCHNITT III b) die Voraussetzungen, unter denen eine
Lieferung oder sonstige Leistung als be-
Wechselsteuer wirkt gilt und eine Vereinnahmung von
Entgelt gegeben ist,
§ 8 c) Form und Führung des buchmäßigen
Befreiung und Ermäßigung Nachweises und des buch- und bank-
mäßigen Nachweises nach § 2 Ziff. 6,
(1) Die Ausnahme von der Besteuerung nach § 6
Abs. 1 Ziff. 2 des Wechselsteuergesetzes und die Er- d) den Wortlaut und die Form der von der
mäßigung der Steuer auf die Hälfte nach § 8 Abs. 2 Außenhandelsbank auf dem Wechsel ab-
Ziff. 1 des Wechselsteuergesetzes treten auch dann zugebenden Bestätigung und über den
ein, wenn der Wechsel nicht im Ausland zahlbar ist, buchmäßigen Nachweis des Wechsels
sofern eine Außenhandelsbank auf dem Wechsel zwecks Nachprüfung der Richtigkeit
bestätigt, daß dem Wechsel ein Lieferungsgeschäft der Bestätigung (§ 8),
an das Ausland zugrunde liegt oder der Wechsel e) den buchmäßigen Nachweis d~r von der
dem Aussteller zur Finanzierung von Lieferungs- Versicherungsteuer ausgenommen Ver-
geschäften an das Ausland dient. sicherungen;
(2) Von der Wechselsteuer ausgenommen ist die 2. die in § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4 Ziff. 2, § 3 Abs. 1
Aushändigung eines auf das Inland gezogenen und Abs. 3 Ziff. 4, § 4 Abs. 3 Ziff. 5 und § 5
Wechsels durch den Aussteller an eine inländische vorgesehenen Rechtsverordnungen zu er„
Außenhandelsbank zur Diskontierung, sofern die lassen;
Außenhandelsbank auf dem Wechsel bestätigt, daß
dem Wechsel ein Lieferungsgeschäft an das Ausland 3. durch Rechtsverordnung die Anwendung der
zugrunde liegt oder der Wechsel dem Aussteller zur §§ 3 bis 6 auf bestimmte Naturerzeugnisse,
Finanzierung von Lieferungsgeschäften an das Aus- Nahrungs- und Genußmittel und Gegen-
land dient. Die Aushändigung des Wechsels unteir- stände der Gruppe Steine und Erden des
liegt jedoch der Steuer, wenn der Wechsel von der Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
Außenhandelsbank nicht innerhalb von drei Mona- statistik zu erstrecken, soweit die-; zur För-
ten nach der Ausstellung diskontiert wird. derung des Außenhandels erforderlich ist;
4. durch Rechtsverordnung
a) für das Gebiet der Steuern vom Ein-
ABSCHNITT IV
kommen und Ertrag zu bestimmen, daß
Lieferungen auch dann als Ausfuhrliefe-
V ersicherungsteuer rungen im Sinn des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 an-
zusehen sind, wenn ein Gegenstand im
§ 9
Inland an eine Dienststelle einer aus-
Befreiung ländischen Regierung geliefert wird. Die
Von der Versicherungsteuer ausgenommen ist die Begünstigung ist davon abhängig zu
Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Trans- machen, daß das Entgelt in Devisen oder
portversicherung, die sich auf eine Ausfuhrlieferung in von der Bundesregierung bestimmt
oder auf eine Lieferung im Transithandel bezieht. bezeichneten anderen Zahlungsmitteln
Voraussetzung ist, daß sich die Transportversiche- besteht;
rung nicht auf den Transport des Gutes im Inland b) die Vorschriften des § 2 Ziff. 3 und 6 den
beschränkt. auf Grund der im Buchstaben a bezeich-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1383
neten Ermächtigung erlassenen Vor- (3) §§ 8 und 9 sind anzuwenden, wenn die Tat-
schriften anzupassen. bestände, an die die Wechselsteuer oder die Ver-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sicherungsteuer geknüpft ist, nach dem 30. Juni 1951
und vor dem 1. Januar 1956 verwirklicht worden
Rechtsverordnung für das Gebiet der Umsatzsteuer
zu bestimmen, sind.
1. daß Lieferungen auch dann als Ausfuhr- § 13
lieferungen im Sinn des § 4 Ziff. 3 des Um- Geltungsbereich
satzsteuergesetzes anzusehen sind, wenn
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
ein Gegenstand im Inland an eine Dienst-
vorbehaltlich der besonderen Regelung in den Ab-
stelle einer ausländischen Regierung ge-
sätzen 2 bis 6 vom 13. August 1953 ab anzuwenden.
liefert wird. Die Begünstigung ist davon
abhängig zu machen, daß das Entgelt in (2) Die Vorschriften des § 2 Satz 1 und Ziff. 2
Devisen oder in von der Bundesregierung gelten vom 30. Juni 1951 ab.
bestimmt bezeichneten anderen Zahlungs- (3) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf
mitteln besteht und der Buchnachweis ge- Entgelte für Lieferungen anzuwenden, die nach dem
führt wird; 31. Dezember 1951 bewirkt worden sind:
2. daß Ausfuhrhändlervergütung nach § 16 1. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 Buchstabe b;
Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auch dann
gewährt werden kann, wenn die Voraus- 2. § 1 Abs. 2 Ziff. 3 und Ziff. 4;
setzungen der Ziffer 1 vorliegen; 3. § 2 Ziff. 3 Satz 2;
3. daß Ausfuhrvergütung nach § 16 Abs. 2 des 4. § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 und 3, soweit
Umsatzsteuergesetzes auch dann gewährt es sich um Lieferungen des Herstellers im
werden kann, wenn die Voraussetzungen Freihafen (§ 1 Abs. 2 Ziff. 3) und um Liefe-
der Ziffer 1 vorliegen; rungen des Ausfuhrhändlers im Ausland
4. daß eine Lohnveredelung nach § 27 der (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4) handelt mit Ausnahme
der Erhöhung der Sätze zur Errechnung der
Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
steuergesetz auch dann steuerbefreit werden steuerfreien Rücklage und des vom Gewinn
absetzbaren Betrags.
kann, wenn sie für Rechnung einer Dienst-
stelle einer ausländischen Regierung be- (4) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf
wirkt wird und der Gegenstand zur Ver- Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen
edelung nicht aus dem Ausland in das Inland anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 be-
und danach in das Ausland zurückgelangt. wirkt worden sind:
Die Begünstigung ist davon abhängig zu 1. § 1 Abs. 2 Satz 1 und Ziff. 1 Satz 2;
machen, daß das Entgelt in Devisen oder in
von der Bundesregierung bestimmt bezeich- 2. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 1 und Satz 2 Buch-
neten anderen Zahlungsmitteln besteht und stabe a;
der Buchnachweis geführt wird. 3. § 1 Abs. 2 Ziff. 5;
4. § 2 Ziff. 11
§ 11
5. § 3 Abs. 11
Anwendung im Land Berlin 6. § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 3, soweit nicht
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Absatz 3 Ziffer 4 anzuwenden i~t;
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 7. § 5.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz (5) § 6 Satz 2 ist erstmals auf die Steuererleichte-
enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten rungen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs- dem 31. Dezember 1952 enden.
gesetzes. (6) § 7 ist erstmals auf Ausfuhren anzuwenden,
§ 12 die nach dem 30. Juni 1953 bewirkt worden sind.
Geltungsdauer Für vor dem 1. Juli 1953 bewirkte Ausfuhren wird
jedoch Ausfuhrhändlervergütung gewährt, wenn die
(1) §§ 3 bis 6 sind auf Entgelte (§ 2 Ziff. 1 und 3) gelieferten Gegenstände nach dem 31. Juli 1952 auf
für Lieferungen und Leistungen (§ 1 Abs. 2 bis 4) an- Grund des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft
zuwenden, die vor dem 1. Januar 1956 bewirkt von Berlin (West) in der Fassung vom 9. September
worden sind. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621) und des Gesetzes zur
(2) § 7 Abs. 3 Ziff. 2 ist auf Entgelte für Lieferun- Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirt-
gen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1953 und vor schaft von Berlin (West) vom 15. April 1953 (Bundes-
dem 1. Januar 1956 vereinnahmt worden sind. gesetzbl. I S. 117) steuerfrei erworben worden sind.
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung einkommensteuerlicher Durchführungsvorschriften.
Vom 16. September 1953.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommen- günstigungen nach dem Bundesvertriebenen-
steuergesetzes in der. Fassung der Bekanntmachung gesetz berechtigt werden. Der Nachweis für die
vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) und Zugehörigkeit zu einer der bezeichneten Per-
des Artikds 1 Ziff. 19 des Ersten Teils des Gesetzes sonengruppen ist durch Vorlage eines Ausweises
zur Änderung steuerlicher Vorschriften und zur im Sinn des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 zu erbringen. Die bisher von den Ländern für die
(Bundesgesetzbl. I S. 413) und auf Grund des § 2 des in Satz 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Steuer-
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Einkom- pflichtigen ausgegebenen Ausweise gelten weiter,
mensteuergesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetz- bis sie durch Ausweise im Sinn des § 15 des Bun-
blatt I S. 222) verordnet die Bundesregierung mit Zu- desvertriebenengesetzes ersetzt oder durch die
stimmung des Bundesrates: Bundesregierung außer Kraft gesetzt werden.
Artikel I (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme
von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19
§ 1
des Bundesvertriebenengesetzes) im Laufe eines
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Wirtschaftsjahrs, so kann § 7 e des Gesetzes für
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Ja- solche Fabrikgebäude, Lagerhäuser und landwirt-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 54) und der Verord- schaftliche Betriebsgebäude in Anspruch genom-
nung zur Änderung und zur Verlängerung der Gel- men werden, die bis zum Tag des Erlöschens der
tungsdauer einkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher Befugnis fertiggestellt worden sind. Wird das
und körperschaftsteuerlicher Durchführungsvor- Gebäude erst nach dem Tag des Erlöschens der
schriften vom 23. August 1952 (Bundesgesetzbl. I Befugnis fertiggestellt, kann § 7 e des Gesetzes
S. 598) wird wie folgt geändert und ergänzt: auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufgewendeten
1. Die Dberschrift vor § 8 erhält die folgende Fas- Teilherstellungskosten angewandt werden. Die
sung: für die Eintragung eines Vermerks im Sinn des
„Zu §§ 7 a bis 7 e des Gesetzes in der Fassung § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zuständige
vom 28. Dezember 1950 und zu §§ 7 a bis 7 e des Behörde hat dem für die Veranlagung des Steuer-
Gesetzes". pflichtigen zuständigen Finanzamt unverzüglich
2. Im § 8 Abs. 1 werden in dem auf die erste die Eintragung des Vermerks anzuzeigen.
Klammer folgenden Satzteil die Worte „und 10 (3) Für die Steuerpflichtigen, die aus Gründen
Abs. 1 Ziff. 4" durch die Worte ,,, 7 e Abs. 2, 10 der Rasse, Religion, Nationalität, Weltanschau-
Abs. 1 Ziff. 4 und 10 a" ersetzt. ung oder politischer Gegnerschaft gegen den Na-
3. § 12 erhält die folgende Fassung: tionalsozialismus verfolgt worden sind, gilt § 9
Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
,,§ 12
(4) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes ge-
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lager- währte Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch
häuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude ausgeschlossen, daß sich
(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ange- 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude
legenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (§ 7 e Abs. 1 Buchstaben a bis c des Ge-
(Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 setzes) die mit der Fabrikation zusam-
(Bundesgesetzbl. I S. 201) können Rechte und menhängenden üblichen Kontor- und La-
Vergünstigungen in Anspruch nehmen gerräume oder
1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebe- 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e
nengesetzes), Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit
2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesver- der Lagerung zusammenhängenden üb-
trie benengesetzes), lichen Kontorräume befind~n,
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundes- wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
vertrie benengesetzes), dert der Herstellungskosten entfallen.
4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichge- (5) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-
stellte Personen (§ 4 des Bundesvertrie- setzes ist auch dann zu gewähren, wenn ein riach
benengesetzes), dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude
wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesver- gleichzeitig mehreren der im § 7 e Abs. 1 des
triebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen Gesetzes bezeichneten Zwecken dient.
erfüllen. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten (6) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 her-
Personen stehen diejenigen Personengruppen gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken
gleich, die durch eine auf Grund des § 14 des Bun- oder Lagerzwecken der im § 7 e Abs. 1 des Ge-
desvertriebenengesetzes erlassene Rechtsverord- setzes bezeichneten Art und zum Teil Wohn-
nung Z'H Inanspruchnahme von Rechten und Ver- zwecken, so ist, wenn der Fabrikationszwecken
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1953 1385
oder Lagerzwecken dienende 1
Gebäudeteil über- gesamten in diesem Veranlagungszeitraum nicht-
wiegt, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun- entnommenen Gewinn anzuwenden.
gen die Bewertungsfreiheit des § 7 e des Gesetzes (3) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegün-
zu gewähren. Uberwiegt der Wohnzwecken die- stigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist auch in
nende Teil, so sind die erhöhten Absetzungen den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes der im
des § 7 b des Gesetzes auch dann zuzubilligen, Veranlagungszeitraum nichtentnommene Gewinn
wenn der Fabrikationszwecken oder Lager- maßgebend. ,
zwecken dienende Teil 20 vom Hundert über- (4) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-
steigt. inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher
(7) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn Betriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder
des § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes be- Inhaber (Mitinhaber) von land- und forstwirt-
stimmt sind solche Waren, die zum Absatz an schaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben, so
einen anderen Unternehmer zur Weiterveräuße- kann die Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1
rung - sei es in derselben Beschaffenheit, sei es des Gesetzes nur auf die Summe der nichtent-
nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung nommenen Gewinne aus allen land- und forst-
- bestimmt sind. wirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben
(8) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsge- angewendet werden. Voraussetzung für die An-
bäuden gehört auch die Wohnung des Steuer- wendung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist in
pflichtigen, wenn sie die bei Betrieben gleicher diesem Fall, daß alle Gewinne auf Grund ord-
Art übliche Größe nicht überschreitet. nung·smäßiger Buchführung ermittelt werden. Die
(9) Eine gleichmäßige Bemessung der Ab- Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
setzungen für Abnutzung liegt vor, wenn die Ab- Steuerpflichtige und eine mit ihm zusammen zu
setzungen in gleichen Jahresbeträgen vorgenom- veranlagende Person Inhaber oder Mitinhaber
men werden. je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind.
Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 bleiben auf
(10) § 9 Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
Antrag Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,
(11) Die Vorschriften der Absätze 4 bis 8 und die neben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt
des § 9 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn werden, unberücksichtigt, wenn sie nicht auf
die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes in Grund ordnungsmäßiger Buchführung zu ermit-
der Fassung vom 28. Dezember 1950 in Anspruch teln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht über-
genommen wird." steigen.
4. § 12 a erhält die folgende Fassung: (5) Bei der Veranlagung für den Veranlagungs-
,,§ 12a zeitraum, für den die Steuerbegünstigung des
Uberleitungsvorschrift zu § 7 e des Gesetzes § 10 a Abs. 1 des Gesetzes in Anspruch genommen
Bei Gebäuden, mit deren Herstellung vor dem wird, ist der auf Grund dieser Vorschrift als
1. Juli 1951 begonnen worden ist und die nach Sonderausgabe abgezogene Betrag zum Zweck
dem 31. Dezember 1951 fertiggestellt worden sind, der späteren Nachversteuerung im Steuerbescheid
ist § 7 e des Gesetzes nur insoweit anwendbar, besonders festzustellen. Wird für spätere Veran-
als der Steuerpflichtige nicht schon auf Grund des lagungszeiträume die Steuerbegünstigung erneut.
§ 12a dieser Verordnung in der Fassung der Be- in Anspruch genommen, so ist bei der Veran•
kanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundes- lagung die Summe der bis dahin unversteuert
gesetzbl. I S. 54) für die vor dem 1. Januar 1952 gebliebenen Beträge im Steuerbescheid besonders
aufgewendeten Teilherstellungskosten die Be- festzustellen.
wertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes in der (6) Bei der Nachversteuerung ist der nach Ab·
Fassung vom 28. Dezember 1950 in Anspruch ge- satz 5 festgestellte Betrag um den nachversteuer•
nommen hat." ten Betrag zu kürzen und ein für eine spätere
5. Hinter § 32 werden die folgende Uberschrift und Nachversteuerung verbleibender Betrag entspre•
die folgenden §§ 32 a bis 32 c eingefügt: chend der Vorschrift des Absatzes 5 festzustellen.
„Zu § 10 a des Gesetzes § 32b
§ 32a Nachversteuerung der Mehrentnahmen
Steuerbegünstigung des nichtentnommenen (1) Eine Nachversteuerung von Mehrentnah-
Gewinns in den Fällen des § 10a Abs.1 men kommt solange und insoweit in Betracht, als
des Gesetzes ein unter Anwendung der Vorschriften des § 32 a
(1) Hinsichtlich des Personenkreises der Steuer- Abs. 5 und 6 festgestellter Betrag vorhanden ist.
pflichtigen, die § 10 a Abs. 1 des Gesetzes in An- (2) Im Fall des § 32 a Abs. 4 sind zur Feststel-
spruch nehmen können, gelten die Vorschriften lung, ob eine Mehrentnahme vorliegt, die Summa
des § 9 Abs. 3 Satz 1 und des § 12 Abs. 1 ent- der Entnahmen und die Summe der Gewinne aller
sprechend. land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Ge•
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme werbebetriebe zu berücksichtigen.
von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 (3) In den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes
des Bundesvertriebenengesetzes) im Laufe eines sind zur Feststellung, ob eine Mehrentnahme
Veranlagungszeitraums, so ist die Steuerbegünsti- vorliegt, die Entnahmen im Veranlagungszeit-
gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes noch auf den raum maßgebend.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Als Entnahmen gelten auch die Veräuße- 1. Im § 50 a wird der folgende Satz angefügt:
rung des Betriebs im ganzen, die Veräußerung „ Bei Steuerpflichtigen, die § 32 b des Gesetzes
von Anteilen an einem Betrieb, sowie die Auf- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1952.
gabe des Betriebs. in Anspruch nehmen, brauchen die im Satz 1
bezeichneten Voraussetzungen nur im Veran-
§ 32c lagungszeitraum 1952 vorzuliegen."
Steue~begünstigung des nichtentnommenen 8. Im § 58 b Abs. 1 wird Satz 1 gestrichen.
Gewinns in den Fällen des § 10 a Abs. 3
des Gesetzes § 2
(1) Hinsichtlich des Personenkreises der Steuer- Die Vorschriften des § 1 sind erstmals für den
pflichtigen, die § 10 a Abs. 3 des Gesetzes in An- Veranlagungszeitraum 1952 anzuwenden.
spruch nehmen können, gelten die Vorschriften
des § 9 Abs. 3 Satz 1, des § 12 Abs. 1 und des Artikel II
§ 32 a Abs. 2 entsprechend.
§ 3
(2) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegün- Die Verordnung zu § 9 a des Einkommensteuer-
stigung des nichtentnommenen Gewinns für den gesetzes vom 22. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I
Gewinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so S. 871) wird mit der Maßgabe aufgehoben, daß sie
ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonder- noch auf Aufwendungen anzuwenden ist, die vor
ausgabe abgezogene Teil des Gewinns nidJ.t zu- deqi 26. Juni 1953 bewirkt worden sind.
sammen mit dem nach § 32 a Abs. 5 festzustellen-
den Betrag, sondern für sich im Steuerbescheid Artikel III
besonders festzustellen. Im übrigen gelten die § 4
Vorschriften des§ 32 a Abs. 5 und 6 entsprechend.
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
(3) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
sind die Fälle des Absatzes 2 besonders zu be- mit § 5 des Gesetzes zur Änderung und Verein-
handeln. Die Feststellung, ob die Entnahmen aus fachung des Einkommensteuergesetzes und des Kör-
dem Betrieb den bei der Veranlagung zu berück- perschaftsteuergesetzes vom 21. Juni 1951 (Bundes-
sichtigenden Gewinn übersteigen, ist unabhängig gesetzbl. I S. 411), § 4 des Gesetzes zur Änderung
von den Entnahmen aus land- und forstwirtschaft- und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom
lichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu tref- 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 222) und des § 2
fen. Die Vorschriften des § 32 b Abs. 1 und 4 sind des Dritten Teils des Gesetzes zur Änderung steuer-
entsprechend anzuwenden. licher Vorschriften und zur Sicherung der Haushalts-
(4) Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus führung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413)
selbständiger Arbeit aus mehreren Betrieben gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.
oder liegt hinsichtlich der selbständigen Arbeit
der Fall des § 32 a Abs. 4 Satz 3 vor, so sind die § 5
Vorschriften des § 32 b Abs. 2 entsprechend an- Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
zuwenden. Voraussetzung für die Anwendung kündung in Kraft.
des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes ist in diesem Fall, Bonn, den 16. September 1953.
daß alle Gewinne aus selbständiger Arbeit auf Der Bundeskanzler
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt Adenauer
werden."
Der Bundesminister der Finanzen
6. Im § 39 Abs. 2 erhält Buchstabe c die folgende Schäffer
Fassung:
.c) andere Steuerpflichtige, wenn ihr Einkommen Berichtigung
600 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. zum Gesetz über die innerdeutsche Regelung
Beträgt ihr Einkommen mehr als 600 Deutsche von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten vom
Mark, aber nicht mehr als 3600 Deutsche 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 999).
Mark, so können sie für das Kalenderjahr
1. In § 17 Buchstabe a Zeile 3 muß es statt „Betrags"
1952 von der Verpflichtung zur Abgabe der
richtig heißen „Beitrags" und in Buchstabe b sind
Steuererklärung befreit werden, wenn sie
die Worte „des Einkommensteuergesetzes" zu
für das Kalenderjahr 1951 eine Steuererklä-
streichen.
rung abgegeben haben und das Einkommen
nicht mehr als 3 600 Deutsche Mark betragen 2. In § 18 Abs. 1 ist vor ,,§ 5" das Wort „nach" ein-
hat; eine Steuererklärung ist jedoch stets ab- zufügen.
zugeben, wenn in dem Einkommen Einkünfte Bonn, den 16. September 1953.
enthalten sind, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Der Bundesminister der Finanzen
des Gesetzes zu ermitteln sind oder ermittelt Im Auftrag
werden." Gurski
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
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