1327
Bundesgesetzblatt
Teil I
A usgegehen zu Bonn am 17. September 1953 Nr. 60
Tag Inhalt: Seite
14. 9.53 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank .............. . 1327
14.9.53 Bekanntmac:hung der Neufassung des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank .. . 1330
15. 9.53 ßc!Stcillun\JSordnung Iiir Arzte ........................................................ . 1334
30. 7.53 Anordnung übc\r die !Jrncnnung und Entlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn ... . 1354
7. 9. 53 ßerich1.igtm9 zu d()f VPrordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der StrnHenverkchrs-Ordnung und zu der Bekanntmachung des Wortlautes der Straßen-
vcrlrnhrs-Zulc1ssun~Js-Ordnunq und der Straßenverkehrs-Ordnung ........................ . 1354
In Teil II Nr. 17, aus~iegcben a1n 14. S(:ptember 1953, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der Neufassung der Ge-
schäJtsordnunq für dc:n Deutschen Bundesrat. Gesetz betreffend das Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und
Belgien vorn lb. Mc1i 1952 Lilwr die zoll- und abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffsbedarf in der
Rheinschiffahrt verwcndc\t wird. - Cesetz über den Zollvertrag vom 20. März 1953 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland 1md dem Königrc!ich Tkl~Jien. - Gesetz über das Abkommen über Meistbegünstigung vom 16. November
1951 zwischen dc)r ß1111dPsrPpt1blik Deutschland und der Republik Libanon.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die landwirtschaftliche Rentenbank.
Vom 14. September 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. In § 3 werden die Worte „60 Millionen Deutsche
schlossen: Mark" ersetzt durch die Worte „64 Millionen
Artikel I Deutsche Mark".
Das Gesetz über die Landwirtschaftliche Renten- 4. a) In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält Satz 2
bank vom 11. Mai 1949 (WiGBI. S. 77) wird wie folgt folgende Fassung:
geändert: „Die für die Genossenschaften bestimmten
Mittel für kurz- und mittelfristige Kredite
1. a) In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „im
sind über die Deutsche Genossenschaftskasse
Vereinigten Wirtschaftsgebiet" gestrichen.
zu leiten."
b) § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) In§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b erhalten Satz 2
,,Den Sitz der Anstalt bestimmt nach An-
und 3 folgende Fassung:
hörung des Verwaltungsrates die Bundes-
regierung." ,,Welche Unternehmen diese Voraussetzun-
gen erfüllen, und welchen Betrag die Kredite
c) § 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: an diese Unternehmen insgesamt nicht über-
,,Sie bedarf der Genehmigung der Bundes- schreiten dürfen, bestimmt der Verwaltungs-
regierung." rat mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder;
diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung
2. a) § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
des Kommissars(§ 11)."
,, (2) Zur Verstärkung des Grundkapitals ist
eine Hauptrücklage zu bilden, der die Rein- c) In § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird Satz 5
gewinne, soweit sie nicht nach der Satzung gestrichen.
zur Bildung anderer Rücklagen oder bis zu
d) In § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte
10 vom Hundert nach einem Beschluß der
,,der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirt-
Anstaltsversammlung gemäß § 9 zu verwen-
schaftsgebietes mit Zustimmung des Länder-
den sind, solange zugeführt werden, bis
rates" ersetzt durch die Worte „die Bundes-
Grundkapital und Hauptrücklage zusammen
regierung".
den Betrag von 200 Millionen Deutsche Mark
erreicht haben." e) § 4 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 erhält folgende
b) § 2 erhält folgenden Absatz 3: Fassung:
,, (3) Ein durch gesetzliche Vorschrift bei „diese Beteiligung ist nur ausnahmsweise
der Landwirtschaftlichen Rentenbank gebil- zulässig und bedarf der Zustimmung des Bun-
detes Zweckvermögen einschließlich späterer desministers für Ernährung, Landwirtschaft
Zuweisungen wird dem in Absatz 2 vorge- und Forsten sowie des Bundesministers der
sehenen Kapital nicht zugerechnet." Finanzen;".
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
f) § 4 Abs. 3 und 4 wird § 18 Abs. 1 und 2 und zwei als Vertreter der Ernährungswirt-
erhält folgende Fassung: schaft (Industrie und Handel) von den
ernährungswirtschaftlichen Verbänden,
,,§ 18
zwei vom Verband der Landwirtschafts-
Deckungsvorschriften kammern.
(1) Die von der Landwirtschaftlichen Ren- Bei der Auswahl der Vertreter des Deut-
lenbank a.usgegebenen Schuldverschreibun- schen Bauernverbandes e. V. sind die
gen auf den Inhaber müssen in vollem Um- einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbe-
fange sowohl der Höhe des Umlaufs als auch sondere bäuerlicher Familienbetriebs-
dem Zinsertrag nach gedeckt sein. Als inhaber, angemessen zu berücksichtigen;
Deckung sind zulässig mindestens ein Vertreter muß Heimat-
vertriebener sein;".
1. die Rentenbankgrundschuld oder an-
dere öffentliche Grundstückslasten; b) § 7 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,4. sechs Landwirtschaftsministern der Län-
2. Pfandbriefe oder Schuldverschrei-
der oder ihren ständigen Vertretern im
bungen nach dem Hypohekenbank-
Amt; die Länder werden vom Bundesrat
gesetz oder dem Gesetz über die
für eine von ihm zu bemessende Zeit-
Pfandbriefe und verwandten Schuld-
dauer bestimmt;".
verschreibungen öffentlich-rechtli-
cher Kreditanstalten; diesen stehen c) Nach § 7 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a
die von öffentlich-rechtlichen Grund- eingefügt:
kreditanstalten begründeten Schuld- ,, (1 a) Mitglieder der Anstaltsversammlung
buchforderungen gleich; dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören."
3. auf die Landwirtschaftliche Renten- 6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
bank ausgestellte oder an sie ab-
getretene oder verpfändete Schuld- ,, (2) Die Anstaltsversammlung besteht aus
verpflichtungen von Gebietskörper- dreißig Eigentümern oder Pächtern belasteter
Grundstücke. Je zehn, unter denen jeweils ein
schaften oder öffentlich-rechtlichen
Trägern der Landeskultur; Heimatvertriebener sein muß, werden vom Bun-
desrat und vom Deutschen Bauernverband e.V.,
4. andere Sicherheiten, die den Anfor- je fünf Vertreter vom Raiffeisenverband e.V.
derungen des Hypothekenbankge- und vom Verband der Landwirtschaftskammern
setzes oder des Gesetzes über die berufen. Bei der Auswahl der Vertreter sind die
Pfandbriefe und verwandten Schuld- einzelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere
verschreibungen öffentlich-recht- die bäuerlichen Familienbetriebe, angemessen
licher Kreditanstalten entsprechen. zu berücksichtigen."
Fehlende Deckung kann vorübergehend nach 7. § 9 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Maßgabe der Vorschriften des Hypotheken-
„Sie dürfen nur für eine das Allgemeininteresse
bankgesetzes anderweitig ersetzt werden.
wahrende Förderung der Landwirtschaft, ins-
(2) Für die Schuldverschreibungen ist eine besondere der landwirtschaftlichen Erzeugung
Deckungsmasse, im Bedarfsfalle für eine Aus- oder der landwirtschaftlichen Forschung, ver-
gabe von Schuldverschreibungen eine geson- wendet werden."
derte Deckungsmasse zu bilden, die unter
der Verwaltung eines oder mehrerer Treu- 8. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „der Verwal-
händer steht. Treuhänder und etwaige tungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets" er-
Stellvertreter werden auf Vorschlag der setzt durch die Worte „die Bundesregierung".
Landwirtschaftlichen Rentenbank von dem 9. In § 15 Abs. 2 Satz 1 muß es statt ,, § 4 Abs. 3"
Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
heißen ,,§ 18 Abs. 1" und in Satz 4 statt ,,§ 4
schaft und Forsten zusammen mit dem Bun-
Abs. 4" heißen ,,§ 18 Abs. 2".
desminister der Finanzen ernannt. Für sie
gelten die Bestimmungen über Treuhänder 10. In § 17 werden die Worte „ der Direktor der Ver-
von Hypothekenbanken und öffentlich-recht- waltung für Finanzen und der Direktor der Ver-
lichen Pfandbriefinstituten sinngemäß." waltung für Ernährung, Landwirtschaft und For-
g) § 4 Abs. 5 wird Absatz 3. sten" durch die Worte „der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der
II
5. a) § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: Bundesminister der Finanzen ersetzt und die
Worte „im Vereinigten Wirtschaftsgebiet" ge-
„2. fünfzehn Vertretern landwirtschaftlicher strichen.
und ernährungswirtschaftlicher Organi-
sationen, von denen benannt werden 11. § 18 wird gestrichen.
neun vom Deutschen Bauernverband e.V., 12. § 19 erhält folgenden Absatz 3:
zwei vom Deutschen Raiffeisenverband ,, (3) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
e.V., Gesetzbuchs findet Anwendung, soweit Kredit-
Nr. fiO --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1329
institul(~ Darlehen aus Mill.ein der Landwirt- zu bestätigen; innerhalb der gleichen Frist sind vom
schaft] ichC'n RC'ntenbank gowäh ren." Bundesrat die Länder zu bestimmen, die durch ihre
Landwirtschaftsminister oder deren ständige Ver-
§ 20 wird gesl.richen. treter im Amt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung
des Artikels I Nr. 5 Buchstabe b im Verwaltungsrat
Artikel U vertreten sind. Die übrigen Mitglieder des Verwal-
tungsrates bleiben bis zum regelmäßigen Ablauf
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
ihrer Amtsdauer im Amt.
schaft und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des
Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
in der nach diesen, Gesetz geltenden Fassung mit Artikel IV
dem Datum der Bekanntmachung neu bekanntzu- , (1) Das Gesetz über die Landwirtschaftli.che Ren-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes tenbank vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 77) in der Fas-
zu beseitigen. sung dieses Gesetzes sowie das Gesetz über die Ren-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- tenbankgrundschuld vom 1 L Mai 1949 (WiGBl. S. 79)
tigt, den Wortlaut des § 5 Abs. l Satz 1 des Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen gel-
über die Deutsche Genossenschaftskasse in der nach ten in Berlin, sobald das Land Berlin die Anwendung
diesem Gesetz geltenden Fussung mit dem Datum dieser Gesetze gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
· der Bekanntmachung neu bekanntzumachen und da- fassung beschlossen hat.
bei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. (2) Das Gesetz über die Rentenbankgrundschuld
ist in Berlin mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Artikel lll Abgaben nach § 3 des Gesetzes erstmalig am 1. April
1954 zu entrichten sind.
Die gemäß § 7 Abs. l Nr. 2 in der Fassung des
Artikels I Nr. 5 Buchstabe a vom Deutschen Bauern-
verband e.V. in den Verwaltungsrat zu entsendenden Artikel V
Vertreter sind innerhalb von drei Monaten nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu benennen bzw. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. September 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die landwirtschaftliche Rentenbank.
Vom 14. September 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 1 des Gesetzes zur
Anderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche
Rentenbank vom 14. September 1953 (Bundesge-
setzbl. I S. 1327) wird nachstehend der Wortlaut des
Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
vom 11. Mai 1949 (WiGBl. S. 77) in der nunmehr
geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 14. September 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Gesetz über die landwirtschaftliche Rentenbank
in der Fassung vom 14. September 1953.
§ 1 mögen einschließlich späterer Zuweisungen wird
Errichtung dem in Absatz 2 vorgesehenen Kapital nicht zu-
gerechnet.
(1) Zur Beschaffung und Gewährung von Krediten
für die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft § 3
(einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei) wird Dotierung der Deutschen Genossenschaftskasse
eine Zentralbank unter dem Namen
Die Landwirtschaftliche Rentenbank ist verpflichtet,
Landwirtschaftliche Rentenbank 50 vom Hundert der ihr auf Grund des § 3 des
als Anstalt des öffentlichen Rechtes errichtet. Den Gesetzes über die Rentenbankgrundschuld zugeflos-
Sitz der Anstalt bestimmt nach Anhörung des Ver- senen Rentenbankgrundschuldzinsen nach Ablauf
waltungsrates die Bundesregierung. eines jeden Kalenderhalbjahres bis zum Betrage von
(2) Die Anstalt unterhält keine Zweigniederlas- insgesamt 64 Millionen Deutsche Mark der Deutschen
sungen. Genossenschaftskasse zur Bildung einer Rücklage
zuzuführen. Die Zuführung erfolgt steuerfrei.
(3) Die Satzung der Landwirtschaftlichen Renten-
bank beschließt ihr Verwaltungsrat (§ 7). Sie bedarf
der Genehmigung der Bundesregierung. § 4
Geschäftsaufgaben
§ 2 (1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank kann nach
Kapital näherer Bestimmung der Satzung folgende Ge-
(1) Das Grundkapital der Landwirtschaftlichen schäfte betreiben:
Rentenbank besteht aus den nach § 3 des Gesetzes 1. verzinsliche Darlehen gewähren
über die Rentenbankgrundschuld vom 11. Mai 1949
a) an Kreditinstitute, die das landwirt-
(WiGBI. S. 79) geschuldeten und aus den verein-
schaftliche Kreditgeschäft pflegen und
nahmten Leistungen aus den Rentenbankgrund-
für die Kreditversorgung der Landwirt-
schulden nach Abzug der nach § 3 dieses Gesetzes an
schaft von allgemeiner Bedeutung sind,
die Deutsche Genossenschaftskasse abzuführenden
zum Zwecke der Refinanzierung kurz-,
Beträge.
mittel- und langfristiger Kredite aller
(2) Zur Verstärkung des Grundkapitals ist eine Art. Die für die Genossenschaften be-
Hauptrücklage zu bilden, der die Reingewinne, so- stimmten Mittel für kurz- und mittel-
weit sie nicht nach der Satzung zur Bildung anderer fristige Kredite sind über die Deutsche
Rücklagen oder bis zu 10 vom Hundert nach einem Genossenschaftskasse zu leiten;
Beschluß der Anstaltsversammlung gemäߧ 9 zu ver-
b) an Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb
wenden sind, solange zugeführt werden, bis Grund-
für die inländische landwirtschaftliche
kapital und Hauptrücklage zusammen den Betrag
Erzeugung sowie für die Vorratshaltung
von 200 Millionen Deutsche Mark erreicht haben.
und den Absatz landwirtschaftlicher Er-
(3) Ein durch gesetzliche Vorschrift bei der Land- zeugnisse von allgemeiner Bedeutung
wirtschaftlichen Rentenbank gebildetes Zweckver- ist. Welche Unternehmen diese Voraus-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1331
setzungen erfüllen, und welchen Betrag (2) Dem Vorstand liegt die Geschäftsführung und
die Kredite an diese Unternehmen ins- Vermögensverwaltung der Landwirtschaftlichen
gesamt nicht überschreiten dürfen, be- Rentenbank ob, soweit sie nicht durch Gesetz oder
stimmt der Verwaltungsrat mit Zwei- Satzung anderen Organen zugewiesen ist.
drittelmehrheit der Mitglieder; diese Be-
schlüsse bedürfen der Zustimmung des
Kommissars (§ 11). Kredite an Unter- § 1
nehmen, die mit einem der unter Buch- Verwaltungsrat
stabe a bezeichneten Kreditinstitute in (1) Der Verwaltungsrat besteht aus
bankgeschäftlicher Verbindung stehen,
sind über diese zu leiten; 1. dem Vorsitzenden;
2. zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken Dar- e•r soll eine auf dem Gebiete der Landwi.rt-
lehen aufnehmen und auf den Inhaber lau- schaft und des landwirtschaftlichen Kredit-
tende Schuldverschreibungen bis zum sechs- wesens erfahrene Persönlichkeit sein, die
fachen Betrag ihres Kapitals ausgeben. Die vom Verwaltungsrat gewählt wird; die
für die Ausgabe v .Jn Inhaberschuldverschrei- Wahl ist nicht auf die Mitglieder des Ver-
bungen erforderlichen Genehmigungen er- waltungsrates beschränkt;
teilt die Bundesregierung; 2. fünfzehn Vertretern landwirtschaftlicher
3. sich an Instituten und Unternehmen der in und ernährungswirtschaftlicher Organisa-
Nummer 1 bezeichneten Art beteiligen; tionen, von denen benannt werden
diese Beteiligung ist nur ausnahmsweise neun vom Deutschen Bauernverband e. V.,
zulässig und bedarf der Zustimmung des zwei vomDeutschenRaiffeisenverband e. V.,
Bundesministers für Ernährung, Landwirt-
zwei als Vertreter der Ernährungswirtschaft
schaft und Forsten sowie des Bundes-
ministers der Finanzen; (Industrie und Handel) von den ernährungs-
wirtschaftlichen Verbänden,
4. alle Bankgeschäfte vornehmen, die mit der
zwei vom Verband der Landwirtschafts-
Durchführung der ihr nach den Nummern 1
kammern.
bis 3 gestatteten Geschäfte in unmittel-
barem Zusammenhang stehen; unbeschadet Bei der Auswahl der Vertreter des Deut-
ihrer Eigenschaft als Bankier im Sinne des schen Bauernverbandes e. V. sind die ein-
Scheckgesetzes vom 14. August 1933 (Reichs- zelnen Betriebsgrößenklassen, insbesondere
gesetzbl. I S. 597) ist der Landwirtschaft- die Inhaber bäuerlicher Familienbetriebe,
lichen Rentenbank die Hereinnahme von angemessen zu berücksichtigen; mindestens
Depositen und der Effektenhandel für ein Vertreter muß Heimatvertriebener sein;
fremde Rechnung nicht gestattet. 3. drei Vertretern der Gewerkschaften;
(2) Die Kredite sollen hauptsächlich der Förderung 4. sechs Landwirtschaftsministern der Länder
der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Bei der oder ihren ständigen Vertretern im Amt;
Kreditgewährung sind die Verhältnisse und Bedürf- die Länder werde,n vom Bundesrat für eine
nisse in den einzelnen Ländern und Landesteilen von ihm zu bemessende Zeitdauer bestimmt;
sowie der verschiedenen Größenklassen der land-
5. einem Vertreter der Bank deutscher Länder;
wirtschaftichen Betriebe zu berücksichtigen.
6. einem Vertreter der Kreditanstalt für
(3) Die von der Landwirtschaftlichen Rentenbank
Wiederaufbau;
ausgegebenen, nicht auf ausländische Zahlungsmittel
laufenden Schuldverschreibungen auf den Inhaber 1. einem Vertreter der Deutschen Genossen-
sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet. schaftskasse;
8. drei Vertretern landwirtschaftlicher Kredit-
§ 5 institute oder anderen Kreditsachverstän-
digen, die vom Verwaltungsrat hinzu-
Organe gewählt werden und von denen zwei Mit-
(1) Organe der Landwirtschaftlichen Rentenbank glieder Vertreter regionaler öffentlich-
sind rechtlicher Kreditinstitute sein sollen.
a) der Vorstand, (2) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen
b) der .Verwaltungsrat, dem Verwaltungsrat nicht angehören.
c) die Anstaltsversammlung. (3) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäfts-
(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe führung; er kann dem Vorstand allgemeine und
regelt, soweit sie nicht im Gesetz bestimmt sind, die besondere Weisungen erteilen.
Satzung.
§ 6 § 8
Vorstand Anstaltsversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (1) Die Anstaltsversammlung ist die Vertretung
Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom der Eigentümer und Pächter der mit der Rentenbank-
Verwaltungsrat bestellt und abberufen. grundschuld belasteten Grundstücke. Ihre Aufgaben
1332 BurniPr,ciesetzblatt, .Jahrgang 1953, Teil I
wexden l>i:; 1'.1: ili n ::r, Pi:: 1., ·n 7usi'irnnwntn~ten vorn Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie an
Verw;d1•.!nn:, ' v, ,·:, den Sitzungen des Verwaltungsrates und der An-
staltsversammlung teilzunehmen und Anträge zu
stellen; Hun ist auf Verlangen jederzeit das Wort
~lf.! ?:t~!n~~, 1, P)·tric~})e:n.r~r zu erteilen.
seir1 .rr1uG. '. ·,.1r~y1lr.~.,.:i
1
(3) Der Kommissar ist ferner befugt, die An~
fliiuPrnver!•;n-i'., P. \t., }I~ liinf \!e:!l:n;lcr vom Railf- beraumung von Sitzungen der Organe und die An-
Pi/';en :1 1.:r(Jüml ,·, . ·v·. 11nd ,.,n n1 V(·rhand der Landvvht- kündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
schaflsk,unmcrn henif,:n. f:r,i der /\. rnn,vtihl der Ver•· zn verlangen, sowie die Ausführung von Anord-
treter sind ,.He i!inz!!lucn BetriehsnrößenklassP.n, nungen und Beschlüssen zu untersagen, die gegen
insbesondere di,~ bfiucJ1 ichen Familienbetriebe, an- die Gesetze oder die Satzung verstoßen.
genrnssen zu berücksichtigen.
(4) Im übrigen ist die Landwirtschaftliche Renten-
(3) Die Arn;tc1Itsversi'lrnrn1unq hoschli<:!ßt über den bank in der Verwaltung und Geschäftsführung selb-
Jahresabschluß, über din Gewinnverwendung gemäß ständig, desgleichen in der Anstellung des Personals.
§ 9 und ülwr die Dnllasl. tmg des Vorstandes und des
Verwnltuncr:nit('S. § 12
Vertretung
Ci: \Vit1nv,·,,r,,,-,.!ndunn
0
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über
lfüer die Hei11w;winn :, d.i•':! naci1 Grfüllunn der. die Eintragung in das Handelsregister sind auf die
gPsetzlich ,i:Jd Si:':Jznr:n:~:.;<:11u,H vora,'seh(!nen Ge- Landwirtschaftliche Rentenbank nicht anzuwenden.
w·in_n_ver·\1.tr:nd Ull~~; br•);d1Ht:f1! die Anst1,Jts.. (2) Die Befugnis zur Vertretung der Landwirt-
'irersa1rrro lrrn !} a\ 1,( \/1'r•;v;:1H.un!.Y~r;::.tcs.. schaftlid1en Rentenbank sowie die Form für Willens-
Sie (] i·\rfen:_ J~·'.;r erklärungen der vertretungsberechtigten Personen
renr1{~ r;'!~,rdCj''l,·;n;·t .,.. tir·,~ i:tL~'.~()!fift; ·f·:·1~·h(~sr}Ild.P:rf'! vvcrden durch die Satzung geregelt. Ist eine Willens-
de1 londw1r!:.,ti;;lilirl,,:n r·.1:;,c11qunq O'.kr der hrnd·· erklärung der Landwirtschaftlichen Rentenbank
wirti:dti1lllkh.·\ ;-;,F••;1f1 1riri, '/!'•·vv:H:,ld wenkn. gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen-
über einem Mitglied des Vorstandes. Auf die Verm
tretung der Landwirtschaftlichen Rentenbank gegen-
über den Organen der Anstalt sind die für Aktien-
Besondere Pmchhm der Organe gesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend
U) Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Strnf- anzuwenden.
ba.rkei t der Mitglieder des Vorstandes und des Ver- (3) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der
waltungsra1:Ps richtcm ~;ich nad1 den entspredienden Landwirtschaftlichen Rentenbank wird durch ein mit
Vorschriften für Von,tdnds- und Aufsichtsrats~ Abdruck des Dienstsiegels versehenes Zeugnis des
mitglieder der J\kU~nge:,,elJsd1aHt:n. Kommissars geführt.
(2) Die Mit9liedPr des Vorstandes und des Vf~r-
waJtunqsrates sowie die Anqestcllten der Landwirt- § 13,
schaft.liehen Rentc!nl:wnk sirui verpflidtlet, Verhält- Erklärungen und Ersuchen
nisse der Eigentümer, PäcJdcr und Nießbraucher der
Die Landwirtschaftliche Rentenbank ist berechtigt,
mit der Rentenhnnkqrnnrb:d1nld behisteten Grund~
stücke, diE• ~;ic: bei dr>r "W,,hini:::hrnunq ihrnr Obliegen--
ein Dienstsiegel zu führen. Ordnungsgemäß unter-
schriebene und mit dem Abdruck des Dienstsiegels
heilen crfcü1ren hllbc~n, 9eheimznhalten und Ge-
schäfts- und fü~tricb~:udsein,.r.is:~e„ die siP in gleid1er
versehene Erklärungen und Ersuchen der Landwirt-
schaftlichen Rentenbank bedürfen zum Gebrauche
Weise erfaluen Ji,1h• ,n., nid1l 1.1nbefn9t zu verwerten.
0
Diese Pfüdüen ·wc·nlr•u durd, Aus:,cheiden aus der gegenüber Behörden keiner Beglaubigung.
Stcllunu oder fü'.('.•nditJt,n;i ch1 'T'ütiq;,cu nid,t be·•
rührt. § 14
§ l1 Steuerbefreiung
t.Hfontfü::be ltufskM: Die Landwirtschaftliche Rentenbank ist bis zur Er-
(l) Die Bundei;rPaiPrnnrr lwstellt für die Ausübung reichung des im § 2 Abs. 2 vorgesehenen Kapitals,
der Aufsicht über die L,mdvvidsd1aftlkhe Renten- mindestens jedoch auf die Dauer von 10 Jahren von
bank einen Kommissar_ und dessen Vertreter. Der allen Steuern vom Vermögen und Einkommen.sowie
Kommissar hat das öffentliche Interesse wahrzuneh- vom Grundvermögen, soweit es dem Betriebe der
men, jnsbesondere darübür zu wachen, daß der Ge- Anstalt dient, und vom Gewerbebetriebe befreit.
schäftsbetrieb der Landwht~;chaftlichen Rentenbank
mit den Gesetzen und der Satzung in Einklang
§ 15
gehalten wird. Er ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu
führen. Konkurs
(2) Der Kommissar ist befugt, von den Organen (1) Auf die Landwirtschaftliche Rentenbank sind
der Landwirtschaftlichen Rentenbank Auskunft über die Vorschriften der Konkursordnung entsprechend
alle _GeschäftsangcJeqenheilcn zu verlangen, die anzuwenden.
Nr. GO - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1333
(2) Im Konkursfalle gehen bei der Befriedigung des Umlaufs als auch dem Zinsertrag nach gedeckt
aus den Rechten, die der Landwirtschaftlichen sein. Als Deckung sind zulässig
Rentenbank durch die Kreditgewährung aus dem 1. die Rentenbankgrundschuld oder andere
Erlös der Schuldverschreibungen zustehen, und bei öffentliche Grundstückslasten;
der Befriedigung aus der nach § 18 Abs. 1 bestellten
2. Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen
Deckung die Forderungen der Inhaber der Schuld-
nach dem Hypothekenbankgesetz oder dem
verschreibungen den Forderungen der anderen
Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten
Konkursgläubiger vor. Den gleichen Vorrang ge-
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
nießen die seit Konkurseröffnung laufenden Zins-
Kreditanstalten; diesen stehen die von
forderungen. Die Inhaber der Schuldverschreibungen
öffentlich-rechtlichen Grundkreditanstalten
haben untereinander den gleichen Rang. Wenn für
begründeten Schuldbuchforderungen gleich;
eine bestimmte Gattung von Schuldverschreibungen
eine gesonderte Deckungsmasse gebildet ist (§ 18 3. auf die Landwirtschaftliche Rentenbank aus-
Abs. 2), werden hieraus die Forderungen der Inhaber gestellte oder an sie abgetretene oder ver-
der Schuldverschreibungen dieser Gattung vor den pfändete Schuldverpflichtungen von Ge-
Forderungen der Inhaber der Schuldverschreibungen bietskörperschaften oder öffentlich-recht-
anderer Gattungen befriedigt. richen Trägern der Landeskultur;
4. andere Sicherheiten, die den Anforderungen
(3) Für Ansprüche der Inhaber der Schuldver-
des Hypothekenbankgesetzes oder des Ge-
schreibungen auf Befriedigung aus dem sonstigen
setzes über die Pfandbriefe und verwandten
Vermögen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sind
Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
die für Absonderungsberechtigte geltenden Vor-
Kreditanstalten entsprechen.
schriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3
der Konkursordnung entsprechend anzuwenden. Fehlende Deckung kann vorübergehend nach Maß-
gabe der Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes
(4) Im Konkursfalle können auch nach Ablauf von anderweitig ersetzt werden.
10 Jahren (§ 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Renten-
bankgrundschuld) weit-~re Rentenbankgrundschuld- (2) Für die Schuldverschreibungen ist eine
zinsen erhoben werden, jedoch nur, soweit dies zur Deckungsmasse, im Bedarfsfalle für eine Ausgabe von
Erfüllung der durch die Rentenbankgrundschuld ge- Schuldverschreibungen eine gesonderte Deckungs-
sicherten Verpflichtungen notwendig ist. masse zu bilden, die unter der Verwaltung eines
oder mehrerer Treuhänder steht. Treuhänder und
etwaige Stellvertreter werden auf Vorschlag der
§ 16 Landwirtschaftlichen Rentenbank von dem Bundes-
Auflösung minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
zusammen mit dem Bundesminister der Finanzen
Die Landwirtschaftliche Rentenbank kann nur ernannt. Für sie gelten die Bestimmungen über Treu-
durch Gesetz aufgelöst werden. Das Gesetz bestimmt händer von Hypothekenbanken und öffentlich-recht-
über die Verwendung des Vermögens. Es darf nur lichen Pfandbriefinstituten sinngemäß.
für eine das Allgemeininteresse wahrende Förde-
rung der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der
§ 19
landwirtschaftlichen Forschung verwendet werden.
Uberleitungsbestimmungen
(1) Sind in gesetzlichen Vorschriften, in Satzun-
§ 17 gen der Kreditinstitute oder in behördlichen Anord-
Vermögen nungen Bestimmungen enthalten, die die Darlehns-
der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt aufnahme bei der Deutschen Rentenbank-Kreditan-
stalt betreffen, so gelten diese auch für die
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Darlehnsaufnahme bei der Landwirtschaftlichen
und Forsten und der Bundesminister der Finanzen
Rentenbank.
werden ermächtigt, die für die Verwaltung und für
die Abwicklung des Vermögens der Deutschen (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes
Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zen- über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
tralbank) erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
können sich zur Durchführung dieser Maßnahmen vom 21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) in
der Organe und Einrichtungen der Landwirtschaft- der Fassung des Gesetzes vom 12. März 1931 (Reichs-
lichen Rentenbank bedienen. gesetzbl. I S. 32) und der Verordnung über wert-
beständige Rechte vom 16. Oktober 1940 (Reichsge-
setzbl. I S. 1521) finden auf die Landwirtschaftliche
§ 18
Rentenbank keine Anwendung.
Deckungsvorschriften
(3) § 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
{1) Die von der Landwirtschaftlichen Rentenbank buchs findet Anwendung, soweit Kreditinstitute Dar-
ausgegebenen Schuldverschreibungen auf den In- lehen aus Mitteln der Landwirtschaftlichen Renten-
haber müssen in vollem Umfange sowohl der Höhe bank gewähren.
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bestallungsordnung für Ärzte.
Vom 15. September 1953.
Auf Grund der§§ 3 und 92 der Reichsärzteordnung ster in einer UniversiUi.tsklinik oder in einem Kran-
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1433) kenhaus, das von der zuständigen Landesbehörde als
in Verbindung mil Artikel 129 Abs. 1 des Grund- geeignet anerkannt ist, abgeleistet werden. Als Nach-
gesetzes der Bundesrepublik Deutschland wird mit weis über die Ausbildung in der Krankenpflege er-
Zuslimmung des Bundesrates verordnet: hält der Studierende von dem ärztlichen Leiter der
Ausbildung ein Zeugnis nach Muster 1.
I. Zuständigkeit § 6
für die Bestallung als Arzt
(1) Die Tätigkeit als Famulus muß während des
§ 1 klinischen Studiums in der vorlesungsfreien Zeit und
Die Bestallung als Arzt wird durch die zuständige in deutschen Universitätskliniken oder -polikliniken
Landesbehörde des Landes erteilt, in dem die ärzt- oder in Krankenanstalten oder Entbindungsanstalten
liche Prl'tfung abgelegt wurde. ausgeübt werden, die von der zuständigen Landes-
behörde zur Ausbildung ermächtigt worden sind.
II. Voraussetzungen Die Tätigkeit als Famulus außerhalb des Bundes-
für die Bestallung als Arzt gebietes kann durch den Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses angerechnet werden.
§ 2
(1) Die Bestallung als Arzt wird, soweit kein (2) Dber die Tätigkeit als Famulus wird ein Zeug-
Versagungsgrund vorliegt, dem Deutschen im Sinne nis nach Muster 2 von dem Arzt ausge::;tellt, unter
des Artikels 116 des Grundgesetzes erteilt, der die dessen Leitung die Ausbildung erfolgt ist.
ärztliche Prüfung bestanden und den Bestimm"J.ngen
über die Medizinalassistentenzeit entsprochen hat. IV. Prüfungsb e stimm un gen
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die
A. Allgemeine Bestimmungen
Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
gebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S, 269) § 7
bleiben unberührt. Das Prüfungsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum
30. September des folgenden Jahres.
III. Ärztliche Ausbildung
§ 8
§ 3
( 1) Die Prüfungen werden vor einem Prüfungs-
Das Ziel der ärztlichen Ausbildung ist die Heran-
ausschuß abgelegt.
bildung eines zur Erfüllung seiner Aufgaben be-
fähigten Arztes. (2) Bei jeder Universität wird je ein Ausschuß
für die ärztliche Vorprüfung und die ärztliche Prü-
§ 4
fung, bei den Akademien in Düsseldorf und Gießen
(1) Der Arzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich
je ein Ausschuß für die ärztliche Prüfung gebildet.
und praktisch ausgebildet.
Die Ausschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von
(2) Die Ausbildung erfolgt in einem Universitäts- der zuständigen Landesbehörde bestellt. Die medi-
studium von wenigstens 11 Semestern Dauer, das zinische Fakultät ist vorher zu hören. Für den Vor-
sich aus einem vorklinischen Teil von fünf Semestern sitzenden und die Mitglieder des Ausschusses sind
und einem klinischen Teil von sechs Semestern zu- Stellvertreter zu bestellen.
sammensetzt, sowie
(3) In der Regel sind der Vorsitzende und sein
a) in einem Krankenpflegedienst von minde- Stellvertreter den ordentlichen Professoren der Me-
stens acht Wochen Dauer, dizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stell-
b) in einer Tätigkeit als Famulus vo:1 minde- vertreter den Universitätslehrern der Fächer, die
stens drei Monaten Dauer. Gegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.
(3) Auf das Universitätsstudium folgt nach be- (4) Wer nicht als Mitglied des Prüfungsausschus-
standener ärztlicher Prüfung eine zweijährige Vor- ses oder als Stellvertreter von der zuständigen Lan-
bereitungszeit als Medizinalassistent. desbehörde bestellt ist, darf nicht als Prüfer tätig
(4) Dem Studium an den Universitäten wird das sein.
Studium an der Medizinischen Akademie in Düssel- § g
dorf und der Akademie für medizinische Forschung (1) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und setzt
und Fortbildung der Justus-Liebig-Hochschule in die Prüfungstermine für die einzelnen Fächer oder
Gießen gleichgestellt. Abschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmun-
gen der Prüfungsordnung genau befolgt werden und
§ 5 ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizu-
Der Krankenpflegedienst soll vor Beginn des Stu- wohnen. Bei vorübergehender Behinderung eines
diums oder im Anschluß an das erste Studienseme- Mitgliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen
Nr. bü - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1335
Vertretung unler Berücksichtigung des§ 8 Abs. 4. Er § 14
berichtet unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres (1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
der vorge:,etztcn Behörde über die Tätigkeit des wenn der Studierende keine ordnungsgemäße Aus-
Ausschusses und legt Rechnung über die Gebühren. bildung nachweisen oder die nach § 13 erforderlichen
(2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, ins- Nachweise nicht erbringen kann.
besondere Täuschungsversuchen während der Prü- (2) Die Zulassung zur Prüfung ist ferner zu ver-
fung kann der Prüfling durch den Vorsitzenden des sagen oder zurückzunehmen, wenn ein Grund für die
Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung aus- Versagung der Bestallung als Arzt vorliegt.
geschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht be-
standen. § 15
§ 10 Die für die Zulassung zur Prüfung geforderten
Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vorzu-
als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. legen. Beglaubigte Abschriften können nur in be-
sonderen Fällen als ausreichend anerkannt werden.
§ 11
§ 16
Die zuständigen Landesbehörden können zu den
Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt
Prüfungen Vertreter entsenden.
oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen
wurde. Ausnahmen können nur aus besonderen
§ 12 Gründen gestattet werden. Mit dem Gesul '1 um Aus-
(1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an nahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu rich- Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses
ten, der über die Zulassung entscheidet. vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Be-
denken entgegenstehen.
(2) Zulassungsgesuche, die eine Ausnahmegeneh-
migung erforderlich machen, hat der Vorsitzende der
§ 17
zuständigen Landesbehörde weiterzureichen. Diese
entscheidet über die Zulassung. Für jedes Prüfungsfach oder jeden Prüfungsab-
schnitt wird von den beteiligten Prüfern ein Urteil
(3) Ausländern ist bei der Zulassung zu den Prü-
abgegeben unter ausschließlicher Verwendung, der
fungen zu eröffnen, daß sie keinen Anspruch auf
Bezeichnungen: ,,sehr gut" (1), ,,gut" (2), ,,befrie-
Bestallung als Arzt haben.
digend" (3), ,,mangelhaft" (4), ,,nicht genügend" (5)
und „schlecht" (6).
§ 13
§ 18
(1) Dem Gesuch ist das Reifezeugnis einer deut-
Dber die Prüfung eines jeden Prüflings wird eine
schen Schule, die im Sinne der „Vereinbarung der
Niederschrift aufgenommen, in der die Namen der
Länder über die gegenseitige Anerkennung der
P1 üfer, die Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte,
Reifezeugnisse" anerkannt ist, oder ein sonstiger
die Prüfungstage, die Urteile und das Gesamtergeb-
für die Zulassung zum Hochschulstudium als gleich-
nis der Prüfung anzugeben sind. Die Prüfer haben die
wertig anerkannter Vorbildungsnachweis beizu-
von ihnen abgegebenen Urteile auf Einzelzeugnissen,
fügen.
der Vorsitzende hat die Niederschrift mit dem Ge-
(2) Das Reifezeugnis einer außerdeutschen Schule samtergebnis zu unterzeichnen. Lautet ein Urteil
kann ausnahmsweise als Ersatz für die in Absatz 1 „mangelhaft", ,,nicht genügend" oder „schlecht", so
bezeichneten Nachweise gelten, wenn es von dem hat es der Prüfer kurz zu begründen. Werden Wie-
Kultusminister eines deutschen Landes als dem Reife- derholungsfristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende
zeugnis einer deutschen Schule gleichwertig aner- die Fristen und die Bedingungen, von deren Erfül-
kannt ist. lung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ab-
(3) Enthält das Reifezeugnis oder der Vorbildungs- hängt, in die Niederschrift einzutragen.
nachweis (Absatz 1 und Absatz 2) keine Leistungs-
note in Latein, so ist der Nachweis der notwendigen § 19
Lateinkenntnisse durch Ablegung einer Ergänzungs- Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses
prüfung zu erbringen. Diese Prüfung muß nach den über das Ergebnis einer Prüfung sind für alle übrigen
Bestimmungen einer deutschen Schulbehörde über Prüfungsausschüsse bindend.
das sogenannte Kleine Latinum, möglichst vor Be-
ginn des Studiums, spätestens vor der Meldung zur
§ 20
ärztlichen Vorprüfung abgelegt sein.
(1) Die Prüfungsgebühren werden durch eine von
(4) Dem Gesuch ist ferner die Geburtsurkunde und,
dem Bundesminister des Innern mit Zustimmung des
soweit es sich nicht um Ausländer handelt, der Nach-
Bundesrates zu erlassende Gebührenordnung ge-
weis beizufügen, daß der Prüfling Deutscher im Sinne
regelt.
des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatloser
Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts- (2) Dber die Verwendung der bei den Gebühren-
stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ist. anteilen für sächliche Kosten und Verwaltungskosten
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Ptwa entslcmdenen Ersparnisse sowie der verfallenen a) einem dem medizinischen verwandten Uni-
Gebühren befindet clie zustündigc Landesbehörde. versitäts- oder Hochschulstudium gewidmet
oder
B. Ärztliche Vorprüfung b) an einer ausländischen Universität zurückge-
legt worden ist.
§ 21
Der Studierende hat die ärztliche Vorprüfung vor § 25
dem Prüfungsausschuß der Universität abzulegen, (1) Ist der Studierende zugelassen, so wird er nach
an der er das medizinische Studium betreibt. Aus- Entrichtung der Prüfungsgebühren von d )m Vor-
nahmen können gestattet werden. sitzenden zur Prüfung mindestens drei Tage vor
ihrem Beginn schriftlich unter Angabe der für die
§ 22
einzelnen Fächer festgesetzten PrüfungszEiten ge-
laden.
Die Prüfungen finden in der Regel in der Zeit vom
10. Februar bis 30. April und in der Zeit vom 10. Juli (2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prü-
bis 31. Oktober statt. fungstag gilt als Beginn der Prüfung.
§ 23
( 1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist § 26
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum (1) Erscheint der Studierende ohne genügende Ent-
25. Januar oder bis zum 25. Juni vorzulegen. Ver- schuldigung in einem Prüfungstermin nicht recht-
spätete Gesuche können nur bei ausreichender Be- zeitig oder gar nicht, so gilt die Prüfung in dem be-
gründung berücksichtigt werden. treffenden Fach als nicht bestanden. In die Nieder-
schrift ist einzutragen: ,.Nicht erschienen, schlecht".
(2) Bei der Meldung zur Vorprüfung hat der Stu-
dierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des (2) Erscheint der Studierende zur Prüfung in zwei
Reifezeugnisses mindestens fünf Semester an deut- Prüfungsfächern ohne genügende Entschuldigung
schen Universitäten ordnungsgemäß Medizin studiert nicht oder tritt er ohne genügende Entschuldigung
hat. von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem er ein
Fach, in dem er sich der Prüfung unterzog, nicht be-
(3) Dem Gesuch sind außerdem die in§ 13 bezeich-
standen hat, so gelten alle Fächer als nicht bestanden.
neten Nachweise sowie das Zeugnis über den ab-
geleisteten Krankenpflegedienst (§ 5) beizufügen. (3) Wer mit genügender Entschuldigung von der
Prüfung zurücktritt, nachdem er ein oder mehrere
(4) Dem Gesuch sind ferner die Nachweise dar-
Fächer nicht bestanden hat, wird in den nicht be-
über beizufügen, daß der Studiern.de standenen Fächern nur noch zu einer Wiederholungs-
a) folgende Vorlesungen gehört hat: prüfung zugelassen.
während eines Semesters je eine Vorlesung (4) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des
über Zoologie, Botanik, Histologie und Ent-
Prüfungsausschusses ist binnen zwei Wochen die
wicklungsgeschichte, Beschwerde bei der zuständigen Landesbehörde
während zwei Semestern je eine Vorlesung zulässig.
über Chemie, Physik, Physiologie und phy-
§ 27
siologische Chemie und
Die ärztliche Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:
während drei Semestern eine Vorlesung
über Anatomie; I. Anatomie,
die Vorlesungen über Zoologie und Botanik II. Physiologie,
können durch eine gleichwertige Vorlesung III. Physiologische Chemie,
über Biologie ersetzt werden; IV. Physik,
b) an folgenden praktischen Ubungen regel- V. Chemie,
mäßig mit Erfolg teilgenommen hat: VI. Zoologie,
während eines Semesters an einem physi- VII. Botanik.
kalischen, einem chemischen, einem physio-
§ 28
logischen und einem physiologisch-chemi-
schen Praktikum sowie an einem mikrosko- (1) Die Prüfung ist als ein einheitliches Ganzes
pisch-anatomischen Kursus und anzusehen. Sie ist in Chemie, Physik, Zoologie und
Botanik als Kollegialprüfung durchzuführen. Aus-
während zwei Semestern an den anato-
nahmen sind nur mit Zustimmung der zuständigen
mischen Präparierübungen.
Landesbehörde gestattet. Diese Prüfung ist öffentlich
(5) Der Nachweis über den Besuch der Vorlesun- für alle Universitätsangehörigen. In den übrigen
gen wird durch die Studienbücher, der Nachweis Prüfungsfächern ist die Prüfung öffentlich für Stu-
über die Teilnahme an den praktischen Ubungen dierende der Medizin, Lehrer der Medizin und Ärzte.
durch Zeugnisse nach Muster 3 erbracht. Die Prüfung ist in der Regel an vier aufeinanderfol-
genden w·ochentagen zu erledigen und zwar so, daß
§ 24 auf die anatomische Prüfung zwei Tage entfallen,
Ausnahmsweise kann auf die vorklinische Studien- ein Tag für die Physiologie und die physiologische
zeit die Studienzeit ganz oder teilweise angerechnet Chemie und ein Tag für die übrigen Prüfungsfächer
werden, die nach Erlangung des Reifezeugnisses bestimmt ist.
Nr. f>O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1337
(2) Jn der ant1lo111isclwn Prülun~J hat der Studie- e) in vier der Fächer I bis VIJ das Urtc~il
rende „mangelhaft" oder schlechter
a) die in einer der Hauplhöhlen des Körpers erhalten hat. Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung
befindlichen Teile nach Form, Lage und Ver- als nicht bestanden gilt, wird die Prüfung nicht mehr
bindung (sitt1s) oder eine Gegend des Stam- fortgesetzt.
mes oder dN Clicclmaßen an der Leiche zu (3) Die Frist, nach deren Ablauf die Wieder-
erläutern; holungsprüfung erfolgen darf, beträgt zwei bis sechs
b) ein einfaches anatomisches Präparat regel- Monate. Die Frist wird vom Vorsitzenden des Prü-
recht anzufertigen und zu erläutern und im fungsausschusses festgesetzt, wenn die Prüfung be-
Anschluß daran in einer mündlichen Prü- endet ist. Wird die Prüfung einschließlich etwaiger
fung seine Vertrnntheit mit den verschie- Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von
denen Teilen der beschreibenden Anatomie neun Monaten nach Beginn der Prüfung nicht voll-
nachzuweisen; ständig bestanden, so gilt sie in allen Fächern als
c) zwei rnikroskopisch-anatornische Präparate nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden.
anzufertigen und zu erklären und im An-
schluß darnn in einer mündlichen Prüfung § 30
gründliche Kenntnisse in der Histologie dar- Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit
zutun sowie• zu zeigen, daß ihm die Grund- des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder
züge der Entwicklungsgeschichte bekannt seines Stellvertreters statt.
sind.
(3) Bei der Prüfung in der Physiologie und in der § 31
physiologischen Chemie hat der Studierende den (1) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung nicht
Nachweis zu führen, daß er sich mit der gesamten besteht, hat die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden.
Physiologie, der medizinischen Psychologie und der Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zuge-
gesamten physiologischen Chemie vertraut gemacht lassen.
sowie die wichtigen Apparate, Untersuchungsmetho- (2) Der Name des Studierenden, der die Wieder-
den und Nachweisreaktionen kennengelernt hat. holungsprüfung nicht oder die Prüfung in einem
(4) Die Prüfung in der Chemie und in der Physik Zeitraum von neun Monaten nach Beginn der Prüfung
hat besonders die Bedürfnisse des künftigen Arztes nicht vollständig bestanden hat, ist der zuständigen
zu berücksichtigen. In Zoologie und Botanik hat sich Landesbehörde und von dieser sämtlichen Prüfungs-
die Prüfung auf die Grundzüge der allgemeinen Bio- ausschüssen mitzuteilen. Die Prüfungsunterlagen
logie unter Berücksichtigung der für den Arzt wich- verbleiben bei den Prüfungsakten.
tigsten Parasiten und Heilpflanzen zu erstrecken.
§ 32
(5) Wer an einer deutschen Universität auf Grund
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungs-
einer Prüfung in den Naturwissenschaften den Dok-
prüfung ist das Einzelzeugnis vom Prüf er dem Vor-
torgrad erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoo-
sitzenden des Prüfungsausschusses sofort zuzuleiten.
logie und Botanik nur dann geprüft, wenn diese
Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung ge-
§ 33
wesen sind.
Hat der Studierende in allen Fächern mindestens
(6) Von einer anderen an einer deutschen Uni- das Urteil „befriedigend" oder in nur einem der
versität oder Hochschule vollständig bestandenen Fächer I bis III oder in weniger als vier Fächern das
Prüfung können naturwissenschaftliche Fächer aus- Urteil „mangelhaft", in den übrigen Fächern minde-
nahmsweise auf die ärztliche Vorprüfung angerech- stens das Urteil „befriedigend" erzielt und damit die
net werden. ärztliche Vorprüfung bestanden, so ermittelt der
Vorsitzende das Gesamtergebnis der Vorprüfung auf
§ 29
folgende Weise:
(1) Ist ein Prüfungsfach mit „nicht genügend" oder Für das Fach I wird das Sechsfache, für die Fächer
„schlecht" beurteilt worden, so gilt die Prüfung in II und III je das Vierfache, für die Fächer IV und V
diesem Fach als nicht bestanden. Der Studierende je das zweifache und für die Fächer VI und VII je
muß die Prüfung in dem Fach, das er nicht bestanden das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil für
hat, wiederholen. jedes Fach nach der Abstufung in § 17 zukommt. Die
(2) Die Prüfung hat nicht bestanden und muß sie in Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Ge-
allen Fächern wiederholen, wer samturteil, das bei Summen bis zu 30 „sehr gut", von
31 bis 50 „gut", von 51 an „befriedigend" lautet.
a) in einem der Fächer I bis III das Urteil
Mußte der Studierende in einem Fach eine Wieder-
,,schlecht",
holungsprüfung ablegen, so kann das Gesamtergeb-
b) in zwei der Fächer I bis III das Urteil nis höchstens „gut" lauten.
,,mangelhaft" oder „nicht genügend",
c) in zwei der Fächer I bis VII das Urteil § 34
,,schlecht", ( 1) Uber das Ergebnis der ärztlichen Vorprüfung
d) in drei der Fächer I bis VII das Urteil „nicht erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 4.
genügend" oder „schlecht", Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so sind
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
im Zeugnis die Fristen gemäß § 29 Abs. 3 einzu- (2) Die bei der Zulassung zur ärztlichen Vorprü-
tragen. Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung fung bewilligten Ausnahmen gelten auch für die
erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 5. ärztliche Prüfung.
(2) Wird das Ergebnis der Prüfung gemäß § 26 (3) Eine im Ausland vollständig bestandene Prü-
festgestellt, so ist in dem Prüfungszeugnis für die fung kann nur ausnahmsweise als Ersatz der ärzt-
betreffenden Fächer oder als Gesamtergebnis kein lichen Vorprüfung anerkannt werden.
Urteil, sondern die getroffene Feststellung kurz an-
zugeben.
§ 39
(3) Wurde der Studierende gemäß § 28 Abs. 5 odu
Abs. 6 von der Prüfung in einem Fach befreit, so ist (1) Der Meldung ist der durch die Studienbücher
in dem Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk zu erbringende Nachweis beizufügen, daß der Kan-
zu machen und das Gesamtergebnis in entsprechen- didat nach Erlangung des Reifezeugnisses einschließ-
der Abweichung der in § 33 getroffenen Bestimmung lich der für die ärztliche Vorprüfung nachgewiesenen
festzusetzen. Studienzeit mindestens 11 Semester an deutschen
Universitäten ordnungsmäßig Medizin studiert hat.
(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten
Zeugnisse sind nach beendeter Vorprüfung dem (2) Von der nachzuweisenden Studienzeit müssen
Studierenden wieder auszuhändigen, nachdem ein mindestens sechs Semester nach vollständig bestan-
Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung in das dener Vorprüfung zurückgelegt sein. Das Semester,
Studienbuch eingetragen worden ist. in dem die ärztliche Vorprüfung bestanden ist, wird
hierauf nur angerechnet, wenn die Vorprüfung bis
zum 30. April oder bis 31. Oktober vollständig be-
§ 35
standen ist.
Nach Abschluß jedes Prüfungstermins hat der Vor-
(3) Ein nach bestandener Vorprüfung an einer
sitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich die
ausländischen Universität abgeleistetes Studium
Namen der Studierenden, die sich der Prüfung oder
kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz
\Viederholungsprüfung unterzogen haben, das je-
oder teilweise angerechnet werden.
weilige Gesamtergebnis oder das Nichtbestehen der
Prüfung bzw. Wiederholungsprüfung sowie die ge-
mäß § 26 und § 29 Abs. 3 getroffenen Entschei- § 40
dungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Verläßt (1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizu-
der Studierende vor vollständig bestandener Vor- fügen, daß der Kandidat nach vollständig bestandener
prüfung die Universität, so ist von der Universitäts- Vorprüfung mindestens
behörde ein entsprechender Vermerk in das Studien-
buch einzutragen. a) je eine Vorlesung über allgemeine Patho-
logie und pathologische Anatomie, spezielle
Pathologie, topographische Anatomie, ge-
C. Ärztliche Prüfung
richtliche Medizin einschließlich Versiche-
§ 36 rungsmedizin und ärztliche Rechts- und
Berufskunde, Naturheilkunde, Geschichte
Die ärztliche Prüfung kann vor jedem Ausschuß
der Medizin, Gesundheitsfürsorge, Arbeits-
für die ärztliche Prüfung (§ 8 Abs. 2) an einer Uni-
medizin, medizinische Strahlenkunde und
versität oder medizinischen Akademie abgelegt
je zwei Vorlesungen über Pha ·makologie
werden, an der der Antragsteller Medizin studiert
hat. Ausnahmen sind zulässig. und Hygiene gehört hat,
b) je ein Semester als Praktikant die Klinik
§ 37 und Poliklinik für Haut- und Geschlechts-
krankheiten, die Klinik und Poliklinik für
(1) Die ärztliche Prüfung ist als ein einheitliches
Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen wer- Augenkrankheiten, die Klinik und Poliklinik
den. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
Regel innerhalb zehn Wochen statt und muß ein- die psychiatrische und neurologische Klinik,
schließlich der Wiederholungsprüfung innerhalb die medizinische Poliklinik, die chirurgische
einer Frist von zwölf Monaten beendet sein. Poliklinik, die orthopädische Klinik, die
Klinik und Poliklinik der Krankheiten der
(2) Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind Zähne und je zwei Semester als Praktikant
bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, vor die medizinische, chirurgische, geburtshilf-
dem die Prüfung abgelegt werden soll, bis zum lich-gynäkologische und die Kinderklinik
1. Februar oder 1. Juli einzureichen. Verspätete Ge- regelmäßig und mit Erfolg besucht und vier
suche werden nur bei hinreichender Begründung Kreißende in Gegenwart des Lehrers oder
berücksichtigt. Assistenzarztes entbunden hat,
§ 38
c) an einem Kursu::, der Auskultation und Per-
(1) Der Meldung sind die nach § 23 für die Zu- kussion, einem Kursus der klinischen Che-
lassung zur ärztlichen Vorprüfung erforderlichen mie, einem geburtshilflich-gynäkologischen
Nachweise, das Zeugnis über die vollständig bestan- Untersuchungskursus, einem geburtshilf-
dene ärztliche Vorprüfung sowie der Nachweis über lichen Operationskursus, einem Augenspie-
die Tätigkeit als Famulus (§ 6) beizufügen. gelkursus, einem Ohren-, Nasen-, Kehlkopf-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1339
spiegelkursus, einem pathologisch-histo- X. Au9enkrankheiten,
logischen Kursus, einem Rezeptierkursus, XI. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
einem pathologisch-anatomischen Demon-
XII. Psychiatrie und Neurologie.
strationskursus, einem Sektionskursus,
einem bakteriologisch-serologischen Kursus (2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind
und einem Impfkursus regelmäßig und mit verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit dazu
Erfolg teilgenommen hat. bietet, darauf zu achten und festzustellen, ob der
Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in
(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Ab-
Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie,
satz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird
Physiologie und physiologischen Chemie die in der
durch die Studienbücher geführt. Der Nachweis über
ärztlichen Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse
den B~such der unter Absatz 1 Buchstabe b genannten
festgehalten und während des klinischen Studiums
Kliniken und über die Teilnahme an den unter Ab-
zu verwerten gelernt hat. Die Prüfer haben ferner
satz 1 Buchstabe c genannten Kursen wird durch be-
bei jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen,
sondere von den ärztlichen Leitern der Kliniken,
ob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet
Polikliniken, Krankenhäuser oder Institute nach
ist, nach denen die versicherungsmedizinische Beur-
Muster 6 auszustellenden Zeugnisse geführt.
teilung von körperlichen und geistigen Zuständen
(3) Dber die Teilnahme an dem Impfkursus ist das (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität,
Zeugnis eines mit der Erteilung des Unterrichts in Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat.
der Impftechnik beauftragten Lehrers, über die Ent- Auch haben die Prüfer ihr Augenmerk darauf zu
bindungen ein Zeugnis nach Muster 7 vorzulegen. richten, daß der Kandidat in einem für die Aus-
übung des ärztlichen Berufs erforderlichen Maße
§ 41 die klinische Laboratoriumstechnik beherrscht, des-
Außerdem ist der Meldung beizufügen gleichen, daß er auf eine wirtschaftliche Behandlungs-
weise Rücksicht zu nehmen weiß. Ebenso sind bei
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in
den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte
dem der Gang der Universitätsstudien darzu-
und ihre Beziehung zu den praktisch wichtigen Ge-
legen ist;
bieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der
b) ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn die Gesundheitsfürsorge, der Naturheilkunde und der
Meldung nicht innerhalb von sechs Monaten Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu be-
nach der Exmatrikulation erfolgt. rücksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der
Kandidat sprachliches Verständnis für die medizini-
§ 42 schen Fachausdrücke hat.
Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulassungs-
verfügung hat sich der Kandidat bei dem Vorsitzen- § 45
den des Prüfur.gsausschusses ohne besondere Auf- Di~ Prüfung in der pathologischen Anatomie und
forderung persönlich zu melden und hierbei die Zu- in der allgemeinen Pathologie (I) umfaßt zwei Teile.
lassungsverfügung nebst der Empfangsbescheinigung Sie wird von einem Prüf er abgehalten und ist an
über die eingezahlten Gebühren vorzulegen. zwei Tagen zu erledigen. Der Kandidat muß sich
befähigt zeigen,
§ 43 a) an der Leiche die vollständige Sektion min-
destens einer der drei Haupthöhlen auszu-
Zu der Prüfung ist den Studierenden der Medizin
führen und den Befund sofort niederzu-
der Zutritt gestattet, die die ärztliche Vorprüfung
schreiben;
vollständig bestanden haben. Außerdem steht der
Zutritt jedem Lehrer der Medizin sowie einem Ver- b) an Hand einiger makroskopischer und mikro-
treter der zuständigen Ärztekammer oder der ent- skopischer pathologisch-anatomischer Präpa-
sprechenden Berufsorganisation frei. rate in einer eingehenden mündlichen Prüfung
seine Kenntnisse in der pathologischen Ana-
tomie und in der allgemeinen Pathologie dar-
§ 44
zutun.
(1) Die Prüfung umfaßt folgende Abschnitte: § 46
I. Pathologische Anatomie und allgemeine Die Prüfung in der Pharmakologie (II) ist an einem
Pathologie, Tag von einem Prüfer abzuhalten. Der Kandidat hat
II. Pharmakologie, einige Aufgaben über Arzneiverordnungen schrift-
III. Hygiene einschließlich Bakteriologie und lich zu lösen und mündlich darzutun, daß er in der
Serologie und Gesundheitsfürsorge, Pharmakologie und Toxikologie unter Berücksich-
IV. Gerichtliche Medizin, Versicherungsmedi- tigung der pathologischen Physiologie die für einen
zin und ärztliche Rechts- und Berufskunde, praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse hat.
V. Innere Medizin,
§ 47
VI. Chirurgie,
(1) Die Prüfung in der Hygiene und Gesundheits-
VII. Frauenheilkunde und Geburtshilfe, fürsorge (III) ist mündlich. Sie wird von einem oder
VIII. Kinderheilkunde, zwei Prüfern abgehalten und ist an einem Tage zu
IX. Haut- und Geschlechtskrankheiten, erledigen.
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich Heilplan festzustellen, den Befund sofort unter Ge-
die für den praktischen Arzt erforderlichen Kennt- genzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und
nisse in der Hygiene, über die wichtigen hygieni- noch an demselben Tage zu Hause über den Krank-
schen, insbesondere bakteriologischen und serologi- heitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der,
schen Untersuchungsmethoden, über die Grundsätze mit Datum und Namensunterschrift versehen, am
und die Technik der Schutzimpfung und über die nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist.
Gewinnung und Erhaltung der Impfstoffe angeeig- Außerdem hat der Kandidat noch an anderen Kran-
net hat. ken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose
der chirurgischen Krankheiten und der Verletzungen
(3) Bei der Prüfung in der allgemeinen Hygiene
und seine Vertrautheit mit den verschiedenen Me-
sind die praktisch wichtigen Gebiete der Gewerbe-
thoden ihrer Behandlung nachzuweisen. Der Kan-
hygiene, der Berufskrankheiten und der Arbeits-
didat hat sich ferner einer mündlichen Prüfung in
medizin besonders zu berücksichtigen. Bei der Prü-
der Operationslehre zu unterziehen und die für den
fung in der Gesundheitsfürsorge soll der Kandidat
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in der
ausreichende Kenntnisse der wissenschaftlichen
Instrumentenlehre darzulegen. Außerdem hat der
Grundlagen und der Arbeitsmethoden der Gesund-
Kandidat in einer weiteren mündlichen Prüfung auf
heitsfürsorge und der Organisation des öffentlichen
Fragen aus der Lehre von den Knochenbrüchen und
Gesundheitswesens nachweisen. Verrenkungen Auskunft zu geben und seine Fähig-
§ 48 keiten in der Anlegung kunstgerechter Verbände zu
erweisen.
Die Prüfung in der gerichtlichen Medizin sowie der
Versicherungsmedizin und ärztlichen Rechts- und (3) Im zweiten Teil, der nach Möglichkeit vom
Berufskunde (IV) ist mündlich. Sie wird von einem Fachvertreter geprüft werden soll und an einem
oder zwei Prüfern abgehalten und ist an einem Tag Tage zu erledigen ist, hat der Kandidat in einer
zu erledigen. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß mündlichen Prüfung an Kranken seine Vertrautheit
er über die für den praktischen Arzt wichtigen mit den Lehren der Orthopädie nachzuweisen, soweit
Lehren der gerichtlichen Medizin und Bestimmungen deren Kenntnis für den praktischen Arzt erforder-
der Reichsversicherungsordnung, die wichtigen Leh- lich ist.
ren der Versicherungsmedizin und die ärztliche (4) Im dritten Teil, der nach Möglichkeit vom Fach-
Rechts- und Berufskunde unterrichtet ist. vertreter geprüft werden soll und an einem Tage
zu erledigen ist, hat der Kandidat in einer münd-
§ 49 lichen Prüfung seine Vertrautheit mit dem topo-
(1) Die Prüfung in der inneren Medizin (V) ist in graphischen Teil der Anatomie unter Berücksich-
vier Tagen zu erledigen und von zwei Prüfern in tigung der Anatomie am Lebenden darzutun. Die
einer Universitätsklinik oder Universitätspoliklinik Prüfung hat sich in der Regel auf eine Körpergegend
oder in der medizinischen Abteilung eines größeren zu beschränken.
Krankenhauses abzuhalten. Der Kandidat hat an § 51
zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken (1) Die Prüfung in der Frauenheilkunde und Ge-
in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anam~ burtshilfe (VII) wird von zwei Prüfern in einer Uni-
nese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den versitätsklinik abgehalten und ist in der Regel in
Heilplan festzustellen, den Befund sofort unter drei Tagen zu erledigen.
Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und
(2) Der Kandidat hat
noch an demselben Tage zu Hause über den Krank-
heitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, a) eine Gebärende in Gegenwart eines Prüfers
mit Datum und Namensunterschrift versehen, am oder eines von diesem damit beauftragten
nächsten Morgen dem Prüfer zu übergeben ist. Assistenzarztes der Anstalt zu untersuchen,
die Geburtsperiode und Kindeslage, die
(2) Außerdem hat der Kandidat noch an anderen Prognose und das einzuschlagende Verfah-
Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prog- ren zu bestimmen und auf Aufforderung sich
nose der inneren Krankheiten und in einer münd- an den geburtshilflichen Maßnahmen zu be-
lichen Prüfung seine Vertrautheit mit der gesamten teiligen, nach Beendigung der Geburt einen
inneren Medizin und pathologischen Physiologie kritischen Bericht anzufertigen und diesen,
einschließlich Heilmittellehre, soweit diese nicht mit Datum und Namensunterschrift ver-
Gegenstand der Prüfung in Pharmakologie ist, der sehen, dem betreffenden Prüfer zu über-
physikalischen Therapie und medizinischen Strahlen- geben;
kunde nachzuweisen.
b) die Wöchnerin im Laufe der auf die Geburt
§ 50
folgenden 48 Stunden viermal zu besuchen,
(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VI) gliedert sich dabei den Bericht in Beziehung auf die
in drei Teile. Pflege der Wöchnerin und des Neugebore-
(2) Der erste Teil, der in vier Tagen zu erledigen nen sowie auf die etwaigen Krankheiten
ist, wird von zwei Prüfern in einer Universitätsklinik beider zu vervollständigen und, falls die
oder in der chirurgischen Abteilung eines größeren Entbundene vor Ablauf der zwei Tage ver-
Krankenhauses abgehalten. Der Kandidat hat an stirbt, eine schriftliche Beurteilung des Fal-
zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen Kranken les (Epikrise) möglichst unter Berücksich-
in Gegenwart des Prüfers zu untersuchen, die Anam- tigung des Sektionsbefundes zu geben.
nese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den Scheidet die dem Kandidaten überwiesene
Nr. GO -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17-. September 1953 1341
Wöchnerin vor Ablauf der zwei Tage aus (2) In Gegenwart des Prüfers hat der Kandidat
der Behandlung aus, so bestimmt der Prüfer, einen Augenkranken zu untersuchen, die Anamnese,
ob der Kandidat eine andere Wöchnerin zu Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heil~
übernehmen hat. plan festzustellen und den Befund und Heilplan kurz
(3) Während dieser Zeit hat der Kandidat vor niederzuschreiben. Sodann hat er in einer mündlichen
beiden Prüf (~rn seine Fähigkeiten in der Diagnose, Prüfung auch an anderen Kranken nachzuweisen,
Prognose und Behandlung der Schwangerschaft und daß er die für den praktischen Arzt erforderlichen
des Wochenbetts zu bekunden und in einer münd- Kenntnisse in der Augenheilkunde besitzt und sich
lichen Prüfung an Kranken nachzuweisen, daß er die mit dem Gebrauch des Augenspiegels vertraut ge-
für den praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse in macht hat.
der Erkennung und Behandlung der Frauenkrank- § 55
heiten hat. (1) Die Prüfung über Hals-, Nasen- und Ohren-
(4) In einem besonderen Termin hat der Kandidat krankheiten (XI) ist an einem Tage von einem Prüfer
in Gegenwart beider Prüfer seine Bekanntschaft mit in einer Universitätsklinik oder Universitätspoli-
den geburtshilflichen Operationen nachzuweisen, die klinik oder in der Abteilung für Hals-, Nasen- und
wissenschaftlich anerkannt sind; auch hat er am Ohrenkrankheiten eines größeren Krankenhauses
Phantom die Diagnose verschiedener regelwidriger abzuhalten.
Kindeslagen zu stellen.
(2) Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers
(5) Dem leitenden Arzt steht es beim Mangel an einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den
Gebärenden oder Kranken in der Anstalt frei, solche Heilplan kurz niederzuschreiben und sodann münd-
aus der poliklinischen Praxis zur Prüfung heranzu- lich darzutun, daß er über die Hals-, Nasen- und
ziehen. Die Uberweisung derselben Gebärenden zur Ohrenkrankheiten sowie ihre Behandlung die für
Prüfung an zwei oder mehrere Kandidaten ist in den praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse hat.
keinem Falle gestattet..
§ 52 § 56
(1) Die Prüfung in der Kinderheilkunde {VIII) wird (1) Die Prüfung in der Psychiatrie und Neurologie
von einem Prüfer in einer Universitätsklinik oder in (XII) wird von einem oder zwei Prüfern in einer
der Kinderabteilung eines größeren Krankenhau- Universitätsklinik oder in der psychiatrisch- neurolo-
ses abgehalten und ist an zwei Tagen zu erledigen. gischen Abteilung eines größeren Krankenhauses ab-
(2) Der Kandidat hat ein krankes Kind zu unter- gehalten und ist an einem Tage zu erledigen.
suchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des (2) In Gegenwart des Prüfers hat der Kandidat
Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund einen Kranken zu untersuchen, die Anamnese, Dia-
sofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzu- gnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan
schreiben und noch an demselben Tage zu Hause festzustellen, den Befund sofort unter Gegenzeich-
über den Krankheitsfall einen Bericht anzufertigen, nung des Prüfers niederzuschreiben und hierauf in
der, mit Datum und Namensunterschrift versehen., einer mündlichen Prüfung auch an anderen Kranken
am nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. So- zu beweisen, daß er die für den praktischen Arzt
dann hat er das Kind am nächsten Tage unter Auf- erforderlichen Kenntnisse in der Psychiatrie und
sicht des Prüfers zu behandeln und in einer münd- Neurologie hat und mit den Grundlagen der psychia-
lichen Prüfung auch an anderen Fällen nachzuweisen, trischen und neurologischen Untersuchungsmethoden
daß er die für den praktischen Arzt erforderlichen vertraut ist. Außerdem hat er den Nachweis zu
Kenntnisse in der Kinderheilkunde einschließlich der erbringen, daß er über Kenntnisse auf dem Gebiet
Ernährung des gesunden und des kranken Säuglings der medizinischen Psychologie und Psychotherapie
hat.
verfügt.
§ 53
(3) Die Prüfung in der Neurologie kann auch durch
(1) Die Prüfung über Haut- und Geschlechtskrank-
einen Prüfer der inneren Medizin (V) vorgenommen
heiten {IX) ist an einem Tage von einem Prüfer in
werden.
einer Universitätsklinik oder in einer Universitäts-
poliklinik oder in der Abteilung für Haut- und Ge- § 57
schlechtskrankheiten eines größeren Krankenhauses (1) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein
abzuhalten. Einzelzeugnis mit dem Urteil gemäß § 17 aus, das
(2) Der Kandidat hat in Gegenwart des Prüfers unmittelbar an den Prüfungsvorsitzenden zu senden
einen Kranken zu untersuchen, den Befund und den ist. Die Ermittlung der Noten für die einzelnen Ab-
Heilplan kurz niederzuschreiben und sodann münd~ schnitte und des Gesamtergebnisses der Prüfung er-
lieh auch an anderen Kranken darzutun, daß er über folgt durch den Prüfungsvorsitzenden. Die Noten für
die Haut- und Geschlechtskrankheiten die für den die einzelnen Abschnitte dürfen den übrigen Prüfern
praktischen Arzt erforderlichen Kenntnisse hat. nicht zugänglich gemacht werden. Der Prüfungsvor-
sitzende trägt die Noten für die einzelnen Prüfungs-
§ 54 abschnitte und das Gesamtergebnis in eine Nieder-
(1) Die Prüfung über Augenkrankheiten (X) wird schrift ein. Die Einzelzeugnisse werden mit der
von einem Prüfer in der Universitätsklinik oder Gesamtübersicht der zuständigen Landesbehörde
Universitätspoliklinik oder in der Augenabteilung nach Beendigung der Prüfung übersandt.
eines größeren Krankenhauses abgehalten und ist an (2) Sind an einem Prüfungsabschnitt zwei oder
einem Tage zu erledigen. mehrere Prüfer beteiligt, so wird das Prüfungsergeb-
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
nis vom PrLifun~Jsvorsitzenden in folgender Weise f) in sechs der Fächer I bis XII das Urteil
ermittelt: „mangelhaft" oder schlechter
a) bei zwei Prüfern wird die Summe der
erhalten hat. Sobald feststeht, daß die ganze Prüfung
Zahlenwerte der beiden Einzelurteile durch als nicht bestanden gilt, wird die Prüfung nicht mehr
zwei geteilt, der Quotient ergibt das Ge- fortgesetzt.
samlurleil für den Prüfungsabschnitt. Ein bei
der Teilung verbleibender Bruch wird nach (3) Der Prüfungsvorsitzende setzt die Frist für die
§ 62 Abs. 2 mit dem entsprechenden Faktor
Wiederholung der nicht bestandenen Prüfungsab-
multipliziert. Hat ein Prüfer das Urteil schnitte fest, nachdem der Kandidat sich der Prü--
„nicht genügend" abgegeben, so kann das fung in allen Abschnitten unterzogen hat, sofern
Gesamturteil höchstens „mangelhaft", hat nicht die ganze Prüfung zu wiederholen ist. Die Frist
ein Prüfer das Urteil „schlecht" abgegeben, beträgt mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
so kann es höchstens „nicht genügend" (4) Die Wiederholung der ganzen Prüfung findet
lauten. nach Ermessen des Prüfungsvorsitzenden frühestens
b) Bei der Prüfung in der Chirurgie wird zu- sechs und spätestens neun Monate nach Beendigung
erst das Ergebnis des ersten Teils gemäß der erfolglosen Prüfung statt. Bei der Wiederholung
Buchstabe a ermittelt. Der gewonnene Wert der ganzen Prüfung beginnen die in § 37 Abs. 1 ge-
wird mit der Zahl drei multipliziert. Dann nannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungs-
werden die Zahlenwerte des zweiten und prüfung.
des dritten Teils hinzugezählt. Diese Summe (5) Vor der Wiederholung der ganzen Prüfung hat
geteilt durch fünf ergibt das Gesamturteil der Kandidat nach Ermessen und Weisung des Prü-
für den Prüfungsabschnitt. Ein bei der Tei- fungsvorsitzenden entweder ein halbes Jahr Medizin
lung verbleibender Bruch wird, wenn er zu studieren oder sich mindestens drei Monate als
mehr als 0,5 beträgt, als ein Ganzes ge- Famulus zu betätigen.
rechnet, anderenfalls bleibt er unberücksich- (6) Wer auch bei der Wiederholung nicht besteht,
tigt. Lautet das Urteil für den ersten Teil hat die ärztliche Prüfung nicht bestanden. Er wird
„nicht genügend" oder „schlecht", so gilt es zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen.
für den ganzen Prüfungsabschnitt. Lautet
das Urteil eines Prüfers des zweiten und § 59
dritten Teils „nicht genügend" oder Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegen-
,, schlecht", so kann das Gesamturteil höch- wart des Prüfungsvorsitzenden oder seines Stellver-
stens „mangelhaft" lauten. treters, bei Abschnitten, bei denen mehrere Prüf er
(3) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes beteiligt sind, in Gegenwart aller Prüfer des Ab-
Prüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mittei- schnittes stattfinden.
lung des Ergebnisses ohne besondere Aufforderung § 60
binnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden des Prü-
(1) Wer sich nicht rechtzeitig persönlich zur Prü-
fungsausschusses und alsdann binnen 24 Stunden bei
fung meldet, kann vom Prüfungsvorsitzenden bis
dem Prüfer (oder den Prüfern) für den nächstfolgen-
zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt wer-
den Prüfungsabschnitt zur Festsetzung des Prüfungs-
den. Gegen die Entscheidung des Prüfungsvorsitzen-
termins persönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu
den ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der
achten, daß in der Regel zwischen den beiden Prü-
zuständigen Landesbehörde zulässig.
fungsabschnitten ein Zeitraum von höchstens drei
Tagen liegt. (2) Die Bestimmungen des § 26 gelten für die ärzt-
liche Prüfung entsprechend.
(4) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prü-
fungsabschnilte zu prüfen sind, bestimmt der Vor- (3) Wird die Prüfung einschließlich der Wieder-
sitzende des Prüfungsausschusses. holungsprüfungen in einem Zeitraum von 12 Mona-
ten nach Beginn der Prüfungsperiode, für die der
§ 58 Kandidat zugelassen worden ist, im Falle des § 58
,(1) Ist ein Prüfunusabschnitt als „nicht genügend" Abs. 4 nach Beginn der Wiederholungsprüfung nicht
oder „schlecht" beurteilt worden, so fJilt er als nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Prüfungs-
bestanden und rnuß wiederholt werden. abschnitten als nicht bestanden. Sie darf nicht wieder-
holt werden.
(2) Die Prüfung hat nicht bestanden und muß sie in
§ 61
allen Fächern wiederholen, wer
(1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten
a) in einem der Fücher V bis VIII das Urteil
,,schlecht", Nachweise sind dem Kandidaten erst nach Beendi-
gung der Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie
b) in zwei der Fächer! bis IV oder IX bis
früher zurück, so sind sämtliche zuständigen Landes-
XII das Urteil „schlecht",
behörden zu benachrichtigen, daß der Kandidat die
c) in zwei der Fächer V bis VIII das Urteil Prüfung begonnen, aber nicht beendet hat und daß
,,nicht genügend", ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben
d) in vier der Fächer bis XII das Urteil worden sind. In die Urschrift des Universitätsab-
,,nicht genügend", gangszeugnisses oder des an seiner Stelle vorgese-
e) in zvrei der fli eher V bis VIII und zwei henen sonstigen Nachweises (Studienbuch) ist ein
weiteren das Urteil „mangelhaft" oder Vermerk über das Ergebnis der bisherigen Prüfung
schlechter, einzutragen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1343
(2) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, so verbringen. Die Tätigkeit an einem Gesundheitsamt
kann die Rückgabe der Zeugnisse von Amts wegen wird höchstens mit drei Monaten, eine Tätigkeit bei
gemäß Absatz 1 erfolgen. einem Arzt wird mit höchstens sechs Monaten auf die
Medizinalassistentenzeit angerechnet. Die Tätigkeit
§ 62 auf der gleichen Abteilung wird mit höchstens zehn
Monaten angerechnet.
(1) Der Kandidat hat die Prüfung bestanden, wenn
er (3) Die Ermächtigung des Krankenhauses oder
a) in sämtlichen Prüfungsabschnitten minde- Instituts, des Gesundheitsamts oder des Arztes er-
stens das Urteil „befriedigend" erzielt oder folgt durch die zuständige Landesbehörde. Ein Ver-
b) in weniger als sechs Prüfungsabschnitten zeichnis der ermächtigten Einrichtungen oder Arzte
mit Ausnahme der Prüfungsabschnitte V bis ist alljährlich zu veröffentlichen.
VIII das Urteil „mangelhaft" und in den (4) Eine außerhalb des Bundesgebietes oder des
übrigen Prüfungsabschnitten mindestens das Landes Berlin abgeleistete praktische Tätigkeit kann
Urteil „befriedigend" erzielt oder nur ausnahmsweise angerechnet werden.
c) in weniger als zwei der Prüfungsabschnitte (5) Während der Medizinalassistentenzeit hat der
V bis VIII und höchstens in zwei weiteren Medizinalassistent mindestens an je einem öffent-
Prüfungsabschnitten das Urteil „mangel- lichen Impf- und Wiederimpftermin und den dazu
haft in den übrigen Prüfungsabschnitten
11
, gehörigen Nachschauterminen teilzunehmen. Uber
aber mindestens das Urteil „befriedigend" die Teilnahme wird ihm eine Bescheinigung durch
erreicht. den Impfarzt ausgestellt.
(2) Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung (6) Ebenso hat der Medizinalassistent während der
ermittelt der Vorsitzende auf folgende Weise: Medizinalassistentenzeit über zwei Krankheitsfälle
Es wird für die Prüfungsabschnitte Innere aus der Versicherungsmedizin oder dem Versor-
Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Ge- gungswesen je ein von dem Direktor oder ärztlichen
burtshilfe je das Sechsfache, für den Prüfungs- Leiter gezeichnetes und von der zuständigen Ver-
abschnitt Kinderheilkunde das Vierfache, für waltungsbehörde für ausreichend befundenes Gut-
den Prüfungsabschnitt pathologische Anatomie achten zu erstatten, in dem zu dem von dem Kranken
das Dreifache, für die Prüfungsabschnitte Phar- erhobenen Rechtsanspruch (Krankengeld, Unfall-,
makologie, Hygiene und Haut- und Ge- Invalidenrente usw.) Stellung genommen wird.
schlechtskrankheiten je das Zweifache und für
die übrigen Abschnitte das Einfache der Zahl § 65
eingesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach (1) Während der Medizinalassistentenzeit hat der
§ 17 bzw. § 57 zukommt. Die Summe der so Medizinalassistent seine praktischen Kenntnisse und
gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, Fähigkeiten zu vertiefen und sich fortzubilden sowie
das bei Summen bis 52 „sehr gut von 53 bis
11
,
ausreichendes Verständnis für die Aufgaben und
87 „gut" und von 88 ab „befriedigend" lautet. Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen. Er hat an
Muß der Kandidat auch nur in einem Abschnitt den im § 64 Abs. 1 genannten Stellen alle ihm zuge-
eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann wiesenen ärztlichen Verrichtungen unter Anleitung,
das Gesamtergebnis höchstens „gut" lauten. Aufsicht und Verantwortung eines hauptamtlich täti-
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über- gen Arztes durchzuführen und darf ein seinen Lei-
sendet alsbald nach Feststellung des Prüfungsergeb- stungen und seinem Ausbildungsstand entsprechen-
nisses die Prüfungsakten der zuständigen Landes- des Maß an Selbständigkeit erhalten, um das Ziel
behörde. Diese stellt dem Kandidaten eine Urkunde der Vorbereitungszeit (§ 4 Abs. 3) zu erreichen.
nach Muster 8 aus. (2) Nach entsprechender, ordnungsmäßiger Ab-
leistung der einzelnen Abschnitte dieser Medizinal-
V. Medizin a 1a s s ist e n t e n zeit assistententätigkeit erhält der Medizinalassistent je
eine Bescheinigung nach Muster 9. In der Bescheini-
§ 63 gung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu
Die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent beschreiben und anzugeben, ob sich ein Anhaltspunkt
dauert zwei Jahre. dafür ergeben hat, daß dem Medizinalassistenten die
§ 64 sittliche Zuverlässigkeit oder infolge eines körper-
lichen Gebreche:c.:; oder wegen Schwäche seiner gei-
(1) Die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent
stigen und körperlichen Kräfte oder wegen einer
wird an einer Universitätsklinik, Universitätspoli-
Sucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs
klinik oder an einem dazu ermächtigten Kranken-
erforderliche Eignung oder Zuverlässigkeit fehlt. Die
haus oder medizinischen Universitätsinstitut oder
Bescheinigung ist von dem ärztlichen Leiter der Kli-
Gesundheitsamt oder bei einem hierzu ermächtigten
nik, des Krankenhauses oder des Instituts oder von
Arzt innerhalb des Bundesgebietes oder des Landes
dem Arzt, bei Gesundheitsämtern von dem Amtsarzt,
Berlin abgeleistet.
zu unterzeichnen.
(2) Von der gesamten Medizinalassistentenzeit
sind mindestens sechs Monate vorwiegend auf einer § 66
Abteilung für innere Krankheiten, in der Regel min- (1) Wird eine Bescheinigung nach§ 65 Abs. 2 nicht
destens je vier Monate auf einer geburtshilflich-gy- erteilt, weil der betreffende Abschnitt der Medi-
näkologischen und einer chirurgischen Abteilung zu zinalassistentenzeit nicht ordnungsgemäß abgeleistet
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
w ilfdc!, so ni u ß der Abschnitt wiederholt werden. des, in dem die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt
C()qen d i,'. V <:rW(!igerung der Bescheinigung ist die werden soll, im Einvernehmen mit der zuständigen
13c::,chwPrde lwi cler zusUindigen Landesbehörde zu- Landesbehörde, in deren Bereich die Prüfung be-
lfü:c;i~J. gonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten
(2) Eine ülwr einen Fihrlichen Urlaub von zwei Prüfungsausschüsse sind vor der Entscheidung zu
Woch('n hinausgehende Unterbrechung der Medizi- hören.
nala'-;sislenlenzeil kann nur auf 'diese angerechnet
werd(:n, wenn sie aus einem Grunde erfolgt ist, den VII. Ubergangs-
d(\r Mc:d izinalcJssistenl nicht zu vertreten hat, und und Schlußbestimmungen
wenn sie insqesamt vier Wochen nicht übersteigt.
§ 69
(3) J\ usnah me:n kön nPn in begründeten Fällen ge-
sLa! td W(!rden. (1) Studierende der Medizin, die ihr Studium bei
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen
§ 67
hatten, können den Krankenpflegedienst (§ 5) bis zur
(i) Nach Ablauf der Medizinalassistentenzeit kann Meldung zur ärztlichen Vorprüfung ableisten.
cler Medizinalassislent bei der zuständigen Landes-
(2) Die Bestallung als Arzt erhält nach bisherigem
behörde die Bestallung als Arzt beantragen. Dem
Recht
Antrag sind beizufügen
a) wer bei Verkündung dieser Verordnung
1. die Nachwc~ise über die Ableistung der
mindestens drei klinische Semester nach be-
Medizinalassistentenzeit,
standener ärztlicher Vorprüfung studiert
2. ein selbstgeschriebener Bericht über die hat,
Tätigkeit während der Medizinalassisten-
b) wer während des zweiten Weltkrieges
Lenzeit,
militärischen Dienst oder militärähnlichen
J. der Nachweis über die Teilnahme an öffent- Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundes-
lichen Impf- und Nachschauterminen (§ 64 versorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950
Abs. 5), (Bundesgesetzbl. I S. 791) geleistet hat oder
4. clie während der Medizinalassistentenzeit Heimkehrer im Sinne des Heimkehrer-
erstatteten Gutachten (§ 64 Abs. 6), gesetzes vom 19. Juni 1950 in der Fassung
5. ein polizeiliches Führungszeugnis für die vom 30. Oktober 1951 (BundesJesetzbl. I
Zeit seit der Ablegung der ärztlichen S. 875) ist und bis zur Verkündung dieser
Prüfung. Verordnung die ärztliche Vorprüfung be-
(2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Be-
standen hat.
stallungsurkunde nach Muster 10 aus, wenn in allen (3) Heimkehrern im Sinne des Heimkehrer-
Nachweisen nach Absatz 1 Nummer 1 bestätigt ist, gesetzes, die nach dem 1. Januar 1948 heimgekehrt
daß die Tätigkeit ordnungsgemäß abgeleistet wor- sind, kann eine während des Wehrdienstes oder
den ist. Die Bestallungsurkunde ist mit Geltung vom während der Gefangenschaft im Sanitätsdienst ver-
Tage der Beendigung der Medizinalassistentenzeit brachte Tätigkeit zur Hälfte, jedoch höchstens bis zu
auszustellen. einem Jahr auf die Medizinalassistentenzeit ange-
rechnet werden.
VI. A u s n a h m e b e w i 11 i g u n g
§ 70
§ 68
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sobald
(1) Uber die Zulassung der in § 13 Abs. 2, §§ 21,
sie im Land Berlin in Kraft gesetzt ist.
24, 28 Abs. 5 und 6, §§ 36, 38 Abs. 3 und § 39 Abs. 3
vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die zuständige
Landesbehörde des Landes, in dem die Prüfung § 71
abgelegt werden soll; über die in § 64 Abs. 4 und Diese Verordnung tritt am 1. April 1954 in
§ 66 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen diejenige
Kraft. Zugleich treten alle entgegenstehenden Vor-
Landesbehörde, die für die Erteilung der Bestallung schriften außer Kraft, insbesondere die Bestallungs-
zuständig ist. ordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939 (Reichsgesetz-
(2) Uber die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 blatt I S. 1273) in der Fassung vom 28. Dezember 1942
entscheidet die zuständige Landesbehörde des Lan- (Reichsgesetzbl. I S. 745).
Bonn, den 15. September 1953.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1345
Anlage 1
(zu§ 5)
(Muster 1)
Zeugnis
über die Teilnahme am Krankenpflegedienst
Dem
Der
geboren ilfn 19 ............ in
er
wird hierrni l bcschcinig t, ddß sie vom 19 ... bis zum
19 .. in de ........ unten bezeichneten Klinik Kranken-
hause --- unlcr ,rn,iner Leilunq Krankenpflegedienst geleistet hat. Die Ausbildung erfolgte vorzugs-
weis(, auf der AhL<:ilung li1r
des
fü)sondcrl' ß('nierkunqcn (il>cr die Art und den Erfolg der Ausbildung, über Führung, Fleiß usw.der
J\. usqebildclcn:
Dic Ausbildunq isl durch Urlaub -- Krankheit -- unterbrochen worden
vom 19 ....... bis 19 ......... - nicht
unterbrochen worden -·.
Dc1s Krankcnhc1us isl von der zuständigen Landesbehörde als geeignet anerkannt.
••···•···························•·••··············· .... ,den. 19 ········
(Sic'\Jcl}
(Name der Anstalt)
(Unterschrift des ärztlichen Leiters
der Anstalt - der Abteilung)
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
(Muster 2)
Zeugnis
über die Tätigkeit als Famulus
D<,m
Ö~ Sludicre:nden der Medizin ................................................................................................................... ..
19 ............ in
er
wird hiermit bescheinigt, dc1ß sie nach vollständig bestandener Vorprüfung vom 19 .
his zum. . 19 ............ an der unten bezeichneten Anstalt
unl<'r meiner Aufsicht und Leilung als Ftlmulus in der Heilkunde praktisch ausgebildet worden ist.
der
W~ihrend dies<,r Zeit ist die Studierende vorzugsweise auf der Abteilung für ......
beschäftigt worden. Besondere Bemerkungen über die Art und den
des seine
Erfolg der Ausbildung, über Führung und Fleiß der Ausgebildeten und ihre-Eignung für den ärztlichen
Beruf:
Die Ausbildung ist durch Urlaub - Krankheit - unterbrochen worden
vom ........................................... 19 ........... bis ................................ . ............. 19 ............ - nicht
unterbrochen worden - .
Die Kranken- (I:nlbindungs-) Anstalt ist von der zuständigen Landesbehörde zur Ausbildung
ermächti9t.
......................... ,den .. .. ................................ 19 .. .
(Unterschrift des ürztlichen Leiters
der Anstctlt oder der Abteilung)
Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1347
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 5)
(Muster 3)
Zeugnis
über die Teilnahme an
cJpn analornisclw11 Pr~ipari<'rCilJung<'n / dem mikroskopisch-anatomischen Kursus / dem physikalischen
Prc:1klikum / dem dwmisd1t~n Praktikum / dem physiologischen Praktikum/ dem physiologisch-chemi-
sehen Pruklikurn bei dt!r Univcrsitdt in ....
Dem
Der Studit're11de11 der Medizin ....
g0.bort-\n am 19 .. in
er
wird hierrnil bcsdwini~JI, daß sie im Halbjahr 19 ...
vom 19 .. bis .... 19 ............ an
regelmäßig mit Erfolg teilgenommen hat.
........... ,den. 19 ..
(Si<'q<·l)
(Uuterschrifl des Leiters der Ubung
mit Angabe seiner akademischen Stellung)
(Beglaubigung durch den Vorsteher des In~tituts,
falls er nicht selbst Leiter der Ubungen gewesen ist.)
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 4
(zu § 34 Abs. 1)
(Muster 4)
Zeugnis
des Prüfungr..ausschusses in .....
über die ärztliche Vorprüfung
des
d~ Studierenden der Medizin ......
Der
Die Sludierenclc\ der Medizin ........................ .
geboren am ............ " ............................................... 19....... in .... .
ihm
hat bei der mit ihr abgehaltenen ärztlichen Vorprüfung
I. in der Anatomie das Urteil ...................... ..
II. in der Physiologie das Urteil
lJI. in der physiologischen Chemie das Urteil .................... .
IV. in der Physik das Urteil
V. in der Chemie das Urteil ..
Vl. in der Zoologie das Urteil
vn. in der Botanik das Urteil ..
(somit das Gesamturteil . ...... ) erhalten.
der
Falls die Studierende eine Wiederholungsprüfung abzulegen hat, unter Fortfall
von (. ................ ).
Die Prüfung in . ..................... darf frühestens nach ........ .
...... wiederholt werden, jedoch hat die Meldung zur Wieder-
holung spi:itestens bis zum 19........... zu erfolgen.
................................................. ,den ... 19 .
('.-'it••1r:I des
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Prlifun~J ...;,:11'•,s~lttl sc·s)
(Unterschrift)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1349
Anlage 5
(zu § 34 Abs. 1)
(Muster 5)
Zeugnis
des Prüfungsausschusses in .......... .
über die Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung
des
der Studierenden der Medizin ..................................................................•
Der
Die Studierende der Medizin ......... .
geboren am ... .. ............. 19 ............ in ................. .
ihm Wiederholungs-
hat bei der mit ihr abgehaltenen Vorprüfung
prüfung
I. in der Anatomie das Urteil
II. in der Physiologie das Urteil
III. in der physiologischen Chemie das Urteil
IV. in der Physik das Urteil
V. in der Chemie das Urteil
VI. in der Zoologie das Urteil
VII. in der Botanik das Urteil
(somit das Gesamturteil ..................................................................................................... ) erhalten.
der
Falls die Studierende nicht. in allen Fächern bestanden hat, unter Fortfall
von(. ..........................................................).
der
Gemäß § 31 der Bestallungsordnung wird die Studierende zu einer weiteren Prüfung nicht
zugelassen.
.. ......................................... ,den ...................................... . 19 ........
(Siegel des
Prüfungsausschusses) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Unterschrift)
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 6
(zu § 40 Abs. 2)
(Muster 6)
Praktikantenschein
Dem
Der Kandidat.... ....... der Medizin .......................................... ..
gebown am .......... . ............................. 19............ in ................................................................. .
er
wird hiermit bescheinigt, daß sie nach vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung im ............. .
Halbjahr 19 ............ vom ............................................ ,. .............................................................. 19 ............. bis zum
............................................................................................. 19............ an der Klinik {Poliklinik)
(an dem Kursus für
in der ..
Abteilung des ................................................................................................................................................................ Krankenhauses) als
Praktikant (in) regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat .
............................................................................ ,den .................................................... 19 .......... ..
des Klinik (Poliklinik)
Der Direktor der .................................................................. Krankenhauses
Instituts
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1351
Anlage 7
(zu § 40 Abs. 3)
(Muster 7)
Praktikantenschein
Dem
Der K,rndicJc1L der Mc!dizin ......
geboren i:ltn 19 ........... . in ......
er
wird hiermit bescheinigt, dc1ß sie nach vollständig bestandener ärztlicher Vorprüfung im ........... .
Halbjahr 19............ vom. ...... . ...................................................... 19 ............ bis zum
. ........ ................... 19 ............ an der ... .
Klinik (Poliklinik) unter Leilung des Unterzeichneten -- eines Assistenzarztes
......................................... Kreißende entbunden hat.
................................................................ , den .................................................... 19 ........... .
Der Direktor der ................... . ................. Klinik
(Poliklinik)
(Sicqcl)
(Unterschrift)
Anlage 8
(zu § 62 Abs. 3)
(Muster 8)
Der
Die Kandidat........... der Medizin ............. .
geboren am .... 19 ............ in ........................................................................................................ ,
hc1t am ......................................................................................... 19............ vor dem Ausschuß für die
ärztliche Prüfung in ....
die ärzlliche Prüfung mit dem Urteil ........ . ....................................................................................................... bestanden.
Er
Sie erhält damit die Berechtigung sich als Medizinalassistent (in) zu betätigen .
............................................................................ , den .................................................... 19 .......... ..
(Siegel)
052 Bundf!sgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 9
(zu § 65 Abs. 2)
(Muster 9)
Bescheinigung
über die Ableistung der Mediz'inalassistentenzeit
Dem
Der
fj('boren am 19 .. in
er
wird hi<!rmit lwsdicinigt, ddß sie nach vollständig bestandener ärztlicher Prüfung vom
bis
an der unl<mbezeichnld<:\n (Universitätsklinik, -Poliklinik, Krankenanstalt usw.)
tmler 11wi110r A 11fsicht und Anleitung - als Medizinalassistent (in) ordnungsgemäß tätig gewesen ist
er
Diese Zeil hiil sie auf folgenden Abteilungen verbracht:
(Zeitdauer, Art der Tätigkeit)
Vom ................................................................................................................. bis ...................................... ..
Vom ................................................................................................................. bis ..
Vom .............................................................................................................. bis ..................................................................................................................... ..
Vom ............................................................................................................... bis ..................................................................................................................... ..
Vom ................................................................................................................ bis ...................................................................................................................... ..
(Wc~nn diP Tätigkeit durch Urlaub oder Krankheit unterbrochen wurde, ist dies anzugeben.)
Würdiqun9 der Tätigkeit:
ihm
Ein Anhaltspunkt dafür, daß ihr infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche
seiner
ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen
Berufs erforderliche Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/ hat sich in folgender Hinsicht ergeben:
den 19
(Si<'tJt'l der i\nsldil od,,1·
poli1eiliche Beq)a11biq1111q (Bezeichnunq der Universitätsklinik,
,kr Unl.ersdnifl.) Universitäts-Poliklinik, des Krnnkenhauses usw.)
(Unterschrift des ärztlichen Direktors)
Nr. 60 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1953 1353
Anlage 10
(zu § 67 Abs. 2)
(Muster 10)
der
Nachdem die K,mdidaL ....... der Medizin
g(!borPn dHI 19. in
i:1111 19 ........... die ärztliche Prüfung vor
dem Prüfun9sctussd1uH in mit dem
Urteil „ ................................................................................ " bestanden und die Bestimmungen über die
Mcdizifüddssisle1üenzeit rnil dem .......................... .. 19 ...
ihm
erfü 1H hc1 l, wird ilIT hierdurch c]ip
Bestallung als Arzt
mil der CelltlH~J vorn 19 .... ab erteilt.
Di(!Sc Bc~sldllung berechtigt d(:~Il Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs .
. . .... , den ........................................... ;........ 19 .......... .
(Siegel)
(Unterschrift)
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung über die Ernennung und Entlassung S. 1131) und zu der Bekanntmachung des Wortlautes
der Beamten der Deutschen Bundesbahn. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO
- und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
Vom 30. Juli 1953. vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166).
1. In der Verordnung zur Änderung der Straßen-
I.
verkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßen-
Auf Crund des Arlik els l Abs. 1 Satz 3 der Anord- verkehrs-Ordnung vom 24. August 1953 (Bundes-
nung des Bundespräsidenten über die Ernennung gesetzbl. I S. 1131) ist in Artikel 2 Nr. 41 Buch-
und Entlassun~J der Bundesbeamten und Bundes-
stabe b hinter dem Wort „bezeichnen" ein Doppel-
richter vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209)
punkt zu setzen. Im übrigen muß es heißen
und der Ergänzung dieser Anordnung vom 13. Juni
1953 (Bunclesgeselzbl. I S. 383) übertrage ich die Aus- a) in Artikel 3 statt „Artikel 1 Nr. 47 und 52"
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung richtig „Artikel 1 Nr. 46 und 51 ",
der Bearnt:en der Besoldungsgruppen 4 bis 17 a (Be- b) im Anhang 1 in den Mustern 6 und 8 der Stra-
soldun~Jsplan A) der ßesoldungsordnung für die ßemrerkehrs-Zulassungs-Ordnung statt „Art
Beamten der Deutschen Bundesbahn und der ent- des Fuhrgestells" richtig „Art des Fahrzeugs".
sprechenden nichtplanrnäßigen Beamten auf den 2. In der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Er kann diese - StVO - vom 24. August 1953 (Bundesgesetz-
Befugnis hinsichtlich der Beamten der Besoldungs- blatt I S. 1166, 1201) muß in § 4 Abs. 1 hinter
gruppen 6 bis 17 a (Besoldungsplan A) der Besol- ,,Kraftfahrzeugen" eingefügt werden,, (einschließ-
dungsordnung für die Beamten der Deutschen lich der Fahrräder mit Hilfsmotor)". Im übrigen
Bundesbahn auf die unmittelbar nachgeordneten muß es heißen
Behörden weiter übertragen.•)
a) in § 40 Abs. 6 statt „Sraßenverkehrsbehörden"
richtig „Straßenverkehrsbehörden",
[I.
b) in der Gliederung der Anlage zur Straßenver-
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung kehrs-Ordnung unter C. statt „Verkekrsrege-
und entlassung der unter 1 genannten Beamten der lung" richtig „Verkehrsregelung",
Deutschen Bundesbahn vor.
c) in Abschnitt A. I. c. Nr. l der Anlage zur Stra-
ßenverkehrs-Ordnung statt „Straßenecken"
III. richtig „Straßenstrecken",
Diese Anordnung tritt am 15. August 1953 in Kraft. d) in § 28 und in der Anlage zur Straßen-
Mit Wirkung von diesem Tage ist mein Erlaß verkehrs-Ordnung statt „Bundesfernstraße",
- A 1 Pa 292/31 P/50 - vom 20. September 1950 ,,Bundesfernstraßen", ,,Bundesfernstraßen-
betr. Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten nummer" und „Bundesfernstraßen-Nummern-
hinsichtlich der Beamten der Deutschen Bundesbahn schild" richtig „Bundesstraße", ,,Bundesstra-
aufgehoben. ßen", ,,Bundesstraßennummer" und „Bundes-
straßen-Nummernschild".
Bonn, den 30. Juli 1953.
3. In der Änderungsverordnung und in der Neu-
Der Bundesminister für Verkehr fassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Seebohm nung muß es in der Spalte „Art der Bremse" der
Muster 3 und 5 statt „allgemeinen Betriebserlaub-
*) s. hieu.u Vc,rlücp11Hf dt's Vorsl.undes ck,r Deulsdwn Bundesbahn vom nis" richtig heißen „Betriebserlaubnis oder Bau-
8. Auqusl UJ5:l (Bundesilnzeiger Nr. 174 vom 10. Seplember 1953).
artgenehmigung".
Bonn, den 7. September 1953.
Berichtigung
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenver- Der Bundesminister für Verkehr
kehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs- Im Auftrag
Ordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I Schumann
Jlerilus1reber: Der Bundcsminisl<'r ckr Jusliz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln.-·- Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Dils ßundesqesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Te,len, Teil I und Teil II.
Li111 f c II der Bez u q 1111r durch die l'osl. ß e zu qs preis: vierteljührlieh für Teil I == DM 4,-, für Teil l~ = D~1 3,,~ (zuzüglich Z1_1slellgebühr).
Ein z c I s 1. u c k c je, c11HJCli11HJC~nc, 24 St·ilc~n DM 0,40 (zuzü;Jltch Versan<lqebühren DM 0,.10) - Zusendung emzelner Stucke ~.er ~t1e1fbcm<l gegen
Vorei nsend u rHf des er! ordcrJ idicn Belr,l<JCS au! Postscheckkonto „Bundesanze1ger-Verlags-GmbH.-Buudesgesetzblalt Koln 3 99
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung über die Ernennung und Entlassung S. 1131) und zu der Bekanntmachung des Wortlautes
der Beamten der Deutschen Bundesbahn. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO
- und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
Vom 30. Juli 1953. vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166).
1. In der Verordnung zur Änderung der Straßen-
I.
verkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßen-
Auf Crund des Arlik els l Abs. 1 Satz 3 der Anord- verkehrs-Ordnung vom 24. August 1953 (Bundes-
nung des Bundespräsidenten über die Ernennung gesetzbl. I S. 1131) ist in Artikel 2 Nr. 41 Buch-
und Entlassun~J der Bundesbeamten und Bundes-
stabe b hinter dem Wort „bezeichnen" ein Doppel-
richter vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209)
punkt zu setzen. Im übrigen muß es heißen
und der Ergänzung dieser Anordnung vom 13. Juni
1953 (Bunclesgeselzbl. I S. 383) übertrage ich die Aus- a) in Artikel 3 statt „Artikel 1 Nr. 47 und 52"
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung richtig „Artikel 1 Nr. 46 und 51 ",
der Bearnt:en der Besoldungsgruppen 4 bis 17 a (Be- b) im Anhang 1 in den Mustern 6 und 8 der Stra-
soldun~Jsplan A) der ßesoldungsordnung für die ßemrerkehrs-Zulassungs-Ordnung statt „Art
Beamten der Deutschen Bundesbahn und der ent- des Fuhrgestells" richtig „Art des Fahrzeugs".
sprechenden nichtplanrnäßigen Beamten auf den 2. In der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vorstand der Deutschen Bundesbahn. Er kann diese - StVO - vom 24. August 1953 (Bundesgesetz-
Befugnis hinsichtlich der Beamten der Besoldungs- blatt I S. 1166, 1201) muß in § 4 Abs. 1 hinter
gruppen 6 bis 17 a (Besoldungsplan A) der Besol- ,,Kraftfahrzeugen" eingefügt werden,, (einschließ-
dungsordnung für die Beamten der Deutschen lich der Fahrräder mit Hilfsmotor)". Im übrigen
Bundesbahn auf die unmittelbar nachgeordneten muß es heißen
Behörden weiter übertragen.•)
a) in § 40 Abs. 6 statt „Sraßenverkehrsbehörden"
richtig „Straßenverkehrsbehörden",
[I.
b) in der Gliederung der Anlage zur Straßenver-
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung kehrs-Ordnung unter C. statt „Verkekrsrege-
und entlassung der unter 1 genannten Beamten der lung" richtig „Verkehrsregelung",
Deutschen Bundesbahn vor.
c) in Abschnitt A. I. c. Nr. l der Anlage zur Stra-
ßenverkehrs-Ordnung statt „Straßenecken"
III. richtig „Straßenstrecken",
Diese Anordnung tritt am 15. August 1953 in Kraft. d) in § 28 und in der Anlage zur Straßen-
Mit Wirkung von diesem Tage ist mein Erlaß verkehrs-Ordnung statt „Bundesfernstraße",
- A 1 Pa 292/31 P/50 - vom 20. September 1950 ,,Bundesfernstraßen", ,,Bundesfernstraßen-
betr. Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten nummer" und „Bundesfernstraßen-Nummern-
hinsichtlich der Beamten der Deutschen Bundesbahn schild" richtig „Bundesstraße", ,,Bundesstra-
aufgehoben. ßen", ,,Bundesstraßennummer" und „Bundes-
straßen-Nummernschild".
Bonn, den 30. Juli 1953.
3. In der Änderungsverordnung und in der Neu-
Der Bundesminister für Verkehr fassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
Seebohm nung muß es in der Spalte „Art der Bremse" der
Muster 3 und 5 statt „allgemeinen Betriebserlaub-
*) s. hieu.u Vc,rlücp11Hf dt's Vorsl.undes ck,r Deulsdwn Bundesbahn vom nis" richtig heißen „Betriebserlaubnis oder Bau-
8. Auqusl UJ5:l (Bundesilnzeiger Nr. 174 vom 10. Seplember 1953).
artgenehmigung".
Bonn, den 7. September 1953.
Berichtigung
zu der Verordnung zur Änderung der Straßenver- Der Bundesminister für Verkehr
kehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenverkehrs- Im Auftrag
Ordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I Schumann
Jlerilus1reber: Der Bundcsminisl<'r ckr Jusliz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln.-·- Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Dils ßundesqesctzblatt erscheint in zwei gesonderten Te,len, Teil I und Teil II.
Li111 f c II der Bez u q 1111r durch die l'osl. ß e zu qs preis: vierteljührlieh für Teil I == DM 4,-, für Teil l~ = D~1 3,,~ (zuzüglich Z1_1slellgebühr).
Ein z c I s 1. u c k c je, c11HJCli11HJC~nc, 24 St·ilc~n DM 0,40 (zuzü;Jltch Versan<lqebühren DM 0,.10) - Zusendung emzelner Stucke ~.er ~t1e1fbcm<l gegen
Vorei nsend u rHf des er! ordcrJ idicn Belr,l<JCS au! Postscheckkonto „Bundesanze1ger-Verlags-GmbH.-Buudesgesetzblalt Koln 3 99