23
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1953 Nr. 6
Tag Inhalt: Seite
14. 2. 53 Gesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der An-
nahn1e an Kindes Statt ............................................................. . 23
19.2. 53 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für
Sparguthaben Vertriebener (2. WAG-DV) ........................................... . 24
13.2.53 Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen
in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ........................ . 26
4.2. 53 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesfinanzverwaltung 27
19. 2.53 Zweite Verordnung über Zollsatzänderungen ....................................... . 28
Gesetz über die Verlängerung der Geltungsdauer
des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt.
Vom 14. Februar 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
§ 1
Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung
der Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 356) wird bis zum 31. Dezember
1955 verlängert; in diesem Zeitpunkt anhängige Ver-
fahren sind durchzuführen.
§ 2
Dieses Gesetz und das Gesetz zur Erleichterung
der Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 356) gelten auch im Lande Berlin,
sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 sei-
ner Verfassung die Anwendung der Gesetze be-
schlossen hat.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Februar 1953.
D e r ·B und e s p r ä s i d e n t
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister der Justiz
D'=r Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener (2. WAG-DV).
Vom 19. Februar 1953.
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Gesetzes über einen einen Währungsausgleich für Sparguthaben
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Vertriebener vom 23. August 1952 (Bundes-
in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl.I anzeiger Nr. 165 vom 27. August 1952) erteilt,
S. 546) verordnet die Bundesregierung:
5. eine in Durchführung der gesetzlichen Prüfung
von dem Prüfungsverband an den Gläubiger
§ 1 eines Geldinstituts gerichtete Mitteilung, sofern
diese Mitteilung die Höhe des Guthabens, die
Als Beweismittel im Sinne des § 8 Abs. 1 des Ge-
Rechtsnatur des Guthabens als Sparguthaben,
setzes werden anerkannt
das schuldnerische Geldinstitut und die Person
1. ein Hinterlegungsschein (Verwahrungsschein) des Gläubigers :zweifelsfrei erkennen läßt und
für ein Sparbuch, der von dem schuldnerischen die Mitteilung unmittelbar vor der Einstellung
Geldinstitut ausgestellt ist, den Namen des des Geschäftsbetriebes des Geldinstituts infolge
Gläubigers enthält und auf dem durch das der Kriegsereignisse ausgestellt ist.
schuldnerische Geldinstitut der Kontostand so-
wie diesen verändernde Einzahlungen und
Rückzahlungen eingetragen sind,
§2
(1) Das Eiserne Sparbuch w:ird für die Feststellung
2. eine von einem Geldinstitut oder von der Deut- des Anspruchs auf Entschädigung der Höhe nach
schen Reichspost ausgegebene Sparkarte, die auch insoweit als Beweismittel anerkannt, als sich
den Namen des Gläubigers enthält und bei der dieser Anspruch nicht unmittelbar aus dem Spar-
sich der Sparbetrag aus Sparmarken, Postwert- buch ergibt, wenn der vertriebene Sparer über die
zeichen oder Quittungsleistung des Geld- durch das Sparbuch ausgewiesene Spareinlage hin-
instituts ergibt, soweit die Sparmarken oder die aus laufend weitere Beträge eisern gespart hat und
Postwertzeichen nicht entwertet sind oder die wenn über die Höhe des einzelnen Teilbetrags ein
Umbuchung der Sparbeträge auf der Sparkarte Nachweis durch Urkunden zweifelsfrei geführt wird.
nicht vermerkt ist,
(2) Als nachgewiesene Spareinlage gilt im Falle
3. eine Mitteilung des Geldinstituts oder des Post- des Absatzes 1 der Betrag, der sich bei Zusammen-
sparkassenamts Wien oder der Postsparkasse rechnung des durch das Eiserne Sparbuch ausgewie-
Prag an den Gläubiger der Spareinlage über senen Betrags und der Summe der laufenden Ein-
eine in dem Sparbuch nicht eingetragene Gut- zahlungen ergibt. Es wird vermutet, daß sich
schrift auf seinem Sparkonto, sofern das Spar- die Spareinlage durch die regelmäßige Einzahlung
buch vorgelegt wird, von Sparbeträgen auf Grund der Sparerklärung vom
Zeitpunkt der letzten Eintragung im Eisernen Spar-
4. Aufzeichnungen über den letzten Kontostand
buch bis zum 31. Dezember 1944 fortlaufend um glei-
eines bei einem Geldinstitut geführten Spar-
che Teilbeträge erhöht hat, sofern
kontos, wenn diese Aufzeichnungen nach der
Einstellung des Geschäftsbetriebes des Geld- 1. die Höhe des einzelnen Sparbetrages sich aus
instituts vor der Vertreibung von einem da- dem Sparbuch, der Sparerklärung, einer
maligen Beamten oder Angestellten des Geld- Lohn- oder Gehaltsbescheinigung oder an-
instituts an Hand der ihm vorliegenden Konto- deren Urkunden zweifelsfrei ergibt und
unterlagen gefertigt worden sind und unter der
weiteren Voraussetzung, daß dieser Beamte oder 2. nachgewiesen wird, daß der vertriebene
Angestellte die Richtigkeit seiner Aufzeichnun- Sparer vom Zeitpunkt der Abgabe der Spar-
gen durch eine eidliche Aussage nach § 330 erklärung bis zum 31. Dezember 1944 un-
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. unterbrochen in dem gleichen Arbeits- oder
August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bestä- Dienstverhältnis gestanden hat; dies wird
tigt und daß eine Treuhandstelle nach Prüfung vermutet, wenn der vertriebene Sparer am
der Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen einen 31. Dezember 1944·in dem gleichen Arbeits-
Auszug im Sinne des § 1 Nr. 3 der Ersten Ver- oder Dienstverhältnis gestanden hat wie im
ordnung zur Durchführung des Gesetzes über Zeitpunkt der Abgabe der Sparerklärung.
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1953 25
§ 3
Als zur Ausstellung von Auszügen nach§ 8 Abs. 1 Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Nr. 2 des Gesetzes sowie nach§ 1 der Ersten Verord- • gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
nung zur Durchführung des Gesetzes über einen über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952
vom 23. August 1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom (Bundesgesetzbl. I S. 546) gilt diese Rechtsverord-
27. August 1952) berechtigt werden weiterhin die in nung auch im Lande Berlin.
der Anlage bezeichneten Stellen (Treuhandstellen)
anerkannt.
§ 4 § 5
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan- Diese Vernrdnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes kündung in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anlage ,
(zu § 3)
Verzeichnis der anerkannten Treuhandstellen
L Der Treuhänder des Vermögens aller in die bri-
tische Zone ausgewichenen Landschaftlichen Ban-
ken sowie des in der britischen Zone befindlichen
Vermögens der Central-Landschafts-Bank Berlin,
Lüneburg, Bardowickerstr. 6.
2. Der Treuhänder des Vermögens der Schlesischen
Landschaftlichen Bank zu Breslau, Hannover,
Bödekerstr. 27.
3. Edekabank e. G. m. b. H., Berlin C 2, Hinter dem
Gießhause 3.
4. Bayerische Vereinsbank, München, Promenade-
str. 14.
5. Karl Schmidt Bankgeschäft, Hof/Saale.
6. Bank der Deutschen Arbeit A. G. Niederlassung
Hamburg, Hamburg 36, Schleusenbrücke 1.
7. Deutsche Bank Abteilung Filiale Posen, Berlin-
Schöneberg, Bayerischer Platz 9.
8. Commerzbank A. G., Berlin W 35, Potsdamer-
str. 125.
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen
in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Vom 13. Februar 1953.
Auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes für durch Nachführung von solchen Familien zu erfüllen,
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun- die nicht in Flüchtlingslagern und Notwohnungen
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: untergebracht sind.
{2) Die Länder können vereinbaren, auch andere
§ 1 Personengruppen als Vertriebene in die Umsiedlung
(1) Aus cien Ländern Bayern, Niedersachsen und einzubeziehen. Diese Vereinbarungen bedürfen der
Schleswig-Holstein sind 150 000 Vertriebene, vor- Zustimmung des Bundesministers für Vertriebene.
zugsweise aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen,
in die übrigen Länder der Bundesrepublik umzusie-
deln, und zwar aus § 4
Bayern 35 000 (1) Die. Beteiligung an der Umsiedlung ist frei-
Niedersachsen 50000 willig. Sie erfolgt auf Antrag des Umsiedlungswil-
ligen und setzt die Annahme zur Umsiedlung voraus.
Schleswig-Holstein 65 000
Vertriebene. (2) Ein Vertriebener, der in einem Abgabeland
seiner Berufsausbildung entsprechend wirtschaftlich
(2) Mit der Verpflichtung zur Unterbringung in
eingegliedert ist, kann zur Umsiedlung nur an-
Wohnungen und dem Ziel der wirtschaftlichen Ein-
genommen werden, wenn zwingende gesundheitliche
gliederung der arbeitsfähigen Umsiedler haben
Gründe die Umsiedlung notwendig machen.
Baden-Württemberg 40 500
Bremen 1 500 (3) Ein Vertriebener kann von der Annahme zur
Hamburg 6 000 Umsiedlung nicht deshalb ausgeschlossen werden,
weil er wirtschaftlich nicht mehr· eingliederungs-
Hessen 9 000
fähig ist.
Nordrhein-Westfalen 87 000
Rheinland-Pfalz 6 000 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für
Vertriebene aufzunehmen. die gemäß § 3 in die Umsiedlung einbezogenen
Personen.
(3) Die Aufteilung der in Absatz 2 festgesetzten
Länderanteile auf die Abgabeländer bestimmt der
§ 5
Bundesminister für Vertriebene nach Anhören der
Länder. (1) Bei der Auswahl zur Umsiedlung wirken die
Flüchtlingsverwaltungen des Abgabelandes und des
§ 2 Aufnahmelandes gleichberechtigt zusammen. Die
Flüchtlingslager im Sinne dieser Verordnung sind Umsiedlungsverpflichtung ist aus dem Kreis der
Sammelunterkünfte, in die Vertriebene vorüber- Antragsteller zu erfüllen.
gehend bis zu ihrer Unterbringung in einer Woh-
(2) Die Annahme zur Umsiedlung ist den Umsied-
nung eingewiesen sind. Notwohnungen im Sinne
lern bei der Auswahl schriftlich zu bestätigen.
dieser Verordnung sind Unterkünfte,· die nach Art
ihrer Ausführung nicht zum dauernden Wohn-
gebrauch bestimmt sind; das sind Wohnungen
§ 6
namentlich in Behelfsheimen, Wohnbaracken, Wohn-
lauben, Resten zerstörter Gebäude, Niessenhütten, Zur Umsiedlung angenommene Vertriebene, die
Bunkern und Kellergeschossen. sich bereits in einem Aufnahmeland befinden,
werden erst bei Nachführung ihrer im Antrag auf-
geführten Familienangehörigen auf die Umsiedlungs-
§ 3 verpflichtung angerechnet. Dies gilt entsprechend
(1) Von den auf die Aufnahmeländer entfallenden für die gemäß § 3 in die Umsiedlung einbezogenen
Umsiedleranteilen sind mindestens 20 vom Hundert Personen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1953 27
§ 7 des Ersten Gesetzes zur Dberleitung von Lasten und
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Ver- Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungs-
teilung der Bundesmittel, die für den Bau der Um- gesetz) in der Fassung vom 21. August 1951 (Bundes-
siedlerwohnungen bereitgestellt sind, im Rahmen der gesetzbl. I S. 779) verrechnet.
verfügbaren sonstigen Finanzierungsmittel mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Termine, bis zu denen § g
die Umsiedler auszuwählen sind und bis zu denen Die Bundesregierung wird ermächtigt, Einzel-
die Umsiedlung durchzuführen ist, zu bestimmen. weisungen in den Fällen zu erteilen, in denen sich die
Länder über· die Annahme zur Umsiedlung nicht
§ 8 einigen.
Von den Kosten der Umsiedlung werden die § 10
Kosten bis zum Reiseziel vom Abgabeland und die Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lNeiteren Kosten vom Aufnahmeland nach Maßgabe kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukaschek
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundesfinanzverwaltung.
Vom 4. Februar 1953.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) übertrage ich
widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung
und Entlassung der planmäßigen Bundesbeamten der
Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent-
sprechenden nichtplanmäßigen Beamten
dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes für
seinen Geschäftsbereich,
den Oberfinanzpräsidenten für ihren Geschäfts-
bereich und
dem Präsidenlen der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein für seinen Geschäftsbereich.
Zur Ernennung zu planmäßigen Beamtan der Be-
soldungsgruppen A 4 b 1 und A 4 c 2 bedarf es meiner
vorherigen Zustimmung.
II.
Den Präsidenten des Bundesfinanzhofs ermächtige
ich widerruflich, die planmäßigen Beamten der Be-
soldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und die entspre-
chenden nichtplanmäßigen Beamten seines Geschäfts-
bereichs zu ernennen und zu entlassen.
Bonn, den 4. Februar 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweite Verordnung _über Zollsatzänderungen.
Vom 19. Februar 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
näher bezeichneten Waren werden wie folgt ge-
ändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes 0 /o des Wertes
aus 2825 Atzkali, chemisch rein, mit einem Chlorgehalt von 15 v10 2
mehr als 0,001 0/o Cl, aber nicht mehr als 0,002 0/o Cl
2 2879 aus
E - Kaliumpermanganat ....................... . 15 frei
3 aus 2884 Künstlich radioaktive Isotope von chemischen Ele•·
menten, vom 1. Oktober: 1951 an .............. . 40 frei
4 2954 A - Tetraäthylblei, vom 1. Juli 1952 an ........ . 25 frei
5 2956 aus
I ~- Vitamin B 12, vom 1. Juni 1952 an .............. . 25 frei
6 2957 aus
E - Cortison und gonadotropes Hormon ........ . 25 v18 5
7 3003 aus
C - Aureomycin, Terramycin, in anderen Packun-
gen als Ampullen oder Kapseln ........... . 18 frei
8 aus 3212 Perlenessenz, vom 1. Oktober 1951 an ........... . 25 v20 5
9 3601 Schießpulver .................................. . 25 frei
10 3826 A- Athylfluid, vom 1. Juli 1952 an ........... . 30 frei
aus
B - Tieröl (Hirschhornöl und Dippels Tieröl) .... 30 frei
Verbesserer für Schmieröl oder Schmiermittel
(sog. Additives), zur Vermischung mit
Schmieröl oder Schmiermitteln unter Zoll-
sicherung ............, ................. . 30 10
11 3902 aus
D - Polyvinylchlorid, vom 1. Oktober 1951 bis
30. Juni 1952 ............................ . 25 frei
12 3903 F - 1 - Athylzellulose, vom 1. Januar 1953 an zollfrei bis frei
31. 12. 1952,
· 20 vom 1. 1.
1953 an
13 aus 4205 Sämischgares Fensterputzleder, dessen Ränder,
auch an allen Seiten, unregelmäßig beschnitten
sind, vom 20. August 1952 bis 31. März 1953 ... 20 10
14 4302 C - Abfälle von gegerbten und zugerichteten Pelz-
fellen (z.B. Köpfe, Klauen und Schwänze), nicht
genäht .................................. . 10 frei
15 4701 aus
B - 2 - a - 2 - ungebleichter Natronzellstoff 10 v9 2
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1953 29
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
6/odesWertes
0/odesWertes
16 4801 aus
D 2- b- Anderweit weder genannte noch in-
begriffene Maschinenpappe aus min-
destens fünf verschiedenartigen Lagen
durch Gautschen, ohne Verwendung
von Stroh- oder Kraftpapier oder
solcher Pappe hergestellt, in Rollen
eingehend:
vom 1. Oktober 1951 bis 4. Sep-
tember 1952 ................ . 18 v16 3
jedoch minde-
stens f. 100 kg
4DM
vom 5. September 1952 an zur Her-
stellung von Bauplatten mit Gips-
kern und Auflagen aus Pappe,
unter Zollsicherung .......... . 18 v16 3
jedoch minde-
stens f. 100 kg
4DM
17 aus 4907 Banknoten, Stempelpapier, Aktien, Schuldverschrei-
bungen und andere Wertpapiere, mit Ausnahme von
Wertpapieren, die auf deutsche Währung lauten,
im Zollausland gedruckt und zur Ausgabe im Gel-
tungsbereich des Zolltarifs bestimmt sind ........ . 20 frei
18 aus 5906 Kokosgarne, ein- oder zweifach, nicht geglättet, vom
1. Oktober 1951 an ............................ . 18 frei
19 6813 aus
B Fäden aus Asbest, mit Stahldrahtseele, auch
in Verbindung mit Spinnstoffen, vom 1. Ok-
tober 1951 an .......................... . 35 7
Fäden aus Asbest, in Verbindung mit Spinn-
stoffen, vom 1. Oktober 1951 an .......... . 35 23
20 7011 Offene unfertige Glaskolben ohne Ausrüstung für
elektrische Lampen, Röhren oder ähnliche Waren 25 18
21 7019 aus
B Nachahmungen von Edelsteinen, vom 1. Ok-
tober 1951 an ............................ . 20 frei
22 8434 aus
F Matrizenprägemaschinen, Stereotypieapparate_
für Rotations- und Flachstereotypie, Klischee-
bearbeitungsmaschinen, Setzschiffe zur Auf-
nahme der gesetzten Zeilen ............... . 15 6
23 8529 aus
C- Kohlen für Elektrolyse, mit einem Stückgewicht
von 40 kg bis 100 kg ...................... . 17 v15 frei
§2
Die Verordnung über Zolländerungen vom 10. Ok-
tober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) wird wie folgt
geändert:
1. In Nr. 20 - Tarifnr. 2802 (Nichtmetalle) - er-
hält die Anmerkung folgende Fassung:
Anmerkung.
Phosphor, weißer und roter (Abs. E):
bis 28. Februar 1953 ......... • • • ... • ..... • • .... . frei
vom 1. März 1953 an ...................... . 20
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. In Nr. 21 - Tarifnr. 2813 ,(Phosphorsäureanhydrid
usw.) - erhält die Anmerkung folgende Fassung:
Anmerkung.
Phosphorsäureanhydrid vom 1. März 1953 an ... 20
Phosphorsäuren:
bis 28. Februar 1953 ....................... . frei
vom 1. März 1953 an ................ ,..... . 20
3. In Nr. 34 -Tarifnr. 2885 (Salze usw. des Thoriums
usw.) - ist in der Anmerkung in der vorletzten
und letzten Zeile der Textspalte 11 , in festem Zu-
stand" zu streichen ..
4. In Nr. 46 - Tarifnr. 3003 (Arzneiwaren usw.) -
ist in der Anmerkung 2 in der Textspalte „Chloro-
mycetin, zu streichen.
11
5. In Nr. 52 - Tarifnr. 4801 (Maschinenpapier usw.)
- ist in der Anmerkung 5 (Druckpapier usw.) in
den letzten Zeilen der Textspalte hinter 60 g" 11
anstelle von und" ein Beistrich zu setzen und in
II
der letzten Zeile vor aus Abs. K 2 c) einzufügen:
11 (
11
11 und mit Wasserlinien, deren Abstand von-
einander 5 cm oder weniger beträgt, wobei das
Höchstmaß des Abstandes um ½ cm über-
schritten werden darf ... "
§3
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des
Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Zolltarif-
gesetzes vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 527) gilt diese Rechtsverordnung auch im Land
Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Februar 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der vorliegenden Nummer liegt das
„Amtsblalf
der Europäisdten Gemeinsdtaft für Kohle und Slahl"
Nr. 2 - Ausgabe in deutscher Sprache
bei.
BestelJungen auf Bezug im Abonnement sind an den
Verlag des Bundesanzeigers, Köln 1, Postfach
zu richten.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99