1311
Bundesgesetzblatt
Teil I
A usgegehen zu Bonn am 11. September 1953 Nr. 59
Tag Inhalt: Seite
31. 8. 53 Gesetz über die Aufhebung der Allgemeinen Anordnung Nr. 3 zum Gesetz Nr. 52 der ameri-
kanischen Militärregierung betreffend die Bank der Deutschen Arbeit A. G. . . . . . . . . . . . 1311
31. 8. 53 Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1312
3.9.53 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1314
7.9.53 DriUes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder . . 1317
7.9.53 Gesetz über die Verteilung des Reingewinns der Bank deutscher Länder im Geschäftsjahr
1952 und in den folgenden Geschäftsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1318
7.9.53 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1319
4.9.53 Gesetz zur Ergänzung des Ersten Uberleitungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1320
4.9.53 Gesetz über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz für das Rechnungs-
jahr 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1321
9.9.53 Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1322
6.8.53 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen
Mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1325
10.9.53 Berichtigung zum Sozialgerichtsgesetz vorn 3. September 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
Gesetz über die Aufhebung
der Allgemeinen Anordnung Nr. 3 zum Gesetz Nr. 52 der
amerikanischen Militärregierung betreffend die Bank der Deutschen Arbeit A. 0.
Vom 31. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung
schlossen: . (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für
§ 1 Deutschland S. 496)
Die Allgemeine Anordnung Nr. 3 wird aufgehoben.
§ 2
(gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung; Sperre
und Kontrolle von Vermögen) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in
Kraft.
Bank der Deutschen Arbeit A. G.
(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, ameri- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrate•
kanische Zone, Ausgabe A S. 32) sind gewahrt.
in der Fassung der Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1. Änderung der Allgemeinen Anordnung Nr. 3 Bonn, den 31. August 1953.
gemäß Gesetz Nr. 52 der Militärregierung Der Bundespräsident
(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Theodor Heuss
amerikanisches Kontrollgebiet Ausgabe O S. 19) Der Bundeskanzler
und der Anordnung Nr. 1 Adenauer
Zweite Änderung der Allgemeinen Anordnung Der Bundesminister für Wirtschaft
Nr. 3 Ludwig Erhard
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Son.dervermögens.
Vom 31. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Erwerb von Grundstücken, soweit diese nicht im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zusammenhang mit dinglichen Belastungen zugun-
sten des Sondervermögens in der Zwangsverstei-
§ 1
g~rung erworben werden.
Der Bundesminister für den Marshallplan ver- (5) Verträge, durch die die Verpflichtung über-
waltet die in Artikel III des Gesetzes betreffend das nommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus
Abkommen über Wirtschaftliche Zusammenarbeit Auszahlungen aus dem Sondervermögen zu leisten,
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nach-
der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember dem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschafts-
1949 vom 31. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 9) be- plan bewilligt worden sind oder die Genehmigung
zeichneten Vermögenswerte der Bundesrepublik zum Vertragsschluß durch den Bundesminister der
Deutschland als Sondervermögen des Bundes unter Finanzen erteilt worden ist.
dem Namen „ ERP-Sondervermögen".
§ 6
§ 2 Der Bundesminister für den Marshallplan kann im
Das Sondervermögen dient ausschließlich dem Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
\-Viederaufbau und der Förderung der deutschen zen, soweit es zur Vermeidung wirtschaftlicher Schä-
Wirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des den für das Sondervermögen oder zur Durchführung
Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit der Zweckbestimmung des Sondervermögens (§ 2)
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und zweckmäßig erscheint, im Rahmen der Sonderver-
der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember mögensverwaltung abgeschlossene, Verträge zum
1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 10). Nachteil des Sondervermögens im Vertragswege auf-
heben oder ändern sowie Zahlungsverbindlichkeiten
§ 3 stunden, niederschlagen oder erlassen. Der Bundes-
minister für den Marshallplan kann die Hauptleih-
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann
institute allgemein zur Stundung von Zins- und Til-
unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Ver- gungsraten oder zur Änderung der Tilgungspläne
kehr handeln, klagen und verklagt werden. Der all-
gegenüber den Kreditnehmern ermächtigen.
gemeine Gerichtsstand des Sondervermögens be-
stimmt sich nach dem Sitz der obersten Verwaltungs-
stelle. § 7
§ 4
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö-
gens werden für jedes Rechnungsjahr vom Bundes-
(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver- minister für den Marshallplan im Einvernehmen mit
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich- dem Bundesminister der Finanzen in einem Wirt-
keiten getrennt zu halten. schaftsplan veranschlagt. Die Einnahmen sind nach
(2) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermö- den hauptsächlichsten Quellen, die. Ausgaben nach
gens haftet der Bund nur mit dem Sondervermögen, den hauptsächlichsten Verwendungszwecken geson-
dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlich- dert anzugeben. Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn
keiten des Bundes. des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt. Er
ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
§ 5
(1) Das Sondervermögen soll in seinem Bestand
§ 8
erhalten bleiben. Es ist nach wirtschaftlichen Grund-
sätzen zu verwalten. Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens
vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertrag-
(2) Die Mittel des Sondervermögens werden in bar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen
der Regel als verzinsliche Darlehen vergeben. In nicht verwendet sind.
besonderen Fällen können auch unverzinsliche Dar-
lehen und verlorene Zuschüsse gewährt werden. § 9
Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen sowie (1) Uberschreitungen von Ausgabeansätzen des
zurückgezahlte Zuschüsse fließen dem Sonderver- Wirtschaftsplanes und außerplanmäßige Ausgaben
mögen zu. sind nur zulässig, wenn gleiche Beträge bei anderen
(3) Im Rahmen der veranschlagten Mittel (§ 7) Ausgabeansätzen entfallen oder sich die Einnahme-
können Kreditzusagen erteilt sowie mit vorheriger seite des Wirtschaftsplanes entsprechend erhöht.
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen (2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 dürfen
Sicherheiten bestellt und Gewährleistungen und Uberschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirt-
Bürgschaften übernommen werden. schaftsplanes oder außerplanmäßige Ausgaben nur
(4) Zum Erwerb von Beteiligungen mit Mitteln im Falle eines unvorhergesehenen und unabweis-
des Sondervermögens ist die Zustimmung des Bun- baren Bedürfnisses und nur im Rahmen der zur Ver-
desministers der Finanzen erforderlich, ebenso zum fügung stehenden Mittel erfolgen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953 1313
(3) Uberschreitungen bzw. außerplanmäßige Aus- rechtlichen Körperschaften oder Behörden, welche
gaben gemäß Absatz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Mittel des Sondervermögens erhalten haben oder
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. verwalten, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäfts-
bücher und Geschäftspapiere verlangen. Das gleiche
gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in
§ 10
denen zu Lasten des Sondervermögens Sicherheiten
(1) Der Bundesminister für den Marshallplan wird bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen über-
ermächtigt, zur Abdeckung fälliger Verbindlichkeiten nommen oder mit Mitteln des Sondervermögens Be-
des Sondervermögens Mittel im Wege des Kredits teiligungen erworben worden sind.
zu beschaffen, dessen Nennbetrag fünfzig vom Hun-
dert der jeweils für ein Haushaltsjahr veranschlagten (2) Der Bundesminister für den Marshallplan kann
Einnahmen an Zinsen und Tilgungsbeträgen nicht sich bei der Ausübung des Prüfungsrechts gegenüber
übersteigen darf. Die Aufnahme dieser Kredite den durchleitenden Kreditinstituten und den End-
bedarf der Zustimmung des Bundesministers der kreditnehmern der Vermittlung der Hauptleihinsti-
Finanzen; sie erfolgt durch Begebung von Wechseln tute bedienen.
oder Schatzanweisungen oder durch Aufnahme von § 13
Darlehen gegen Schuldschein. Diese Wechsel, Schatz- Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermö-
anweisungen oder Darlehen dürfen nicht später als gens trägt der Bund.
sechs Monate nach Aolauf des Haushaltsjahres fällig
§ 14
werden, für das die Kreditaufnahme zugelassen ist.
Die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung vom
(2) Die gemäß Absatz 1 zu begründenden Ver-
31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) so-
bindlichkeiten und die gemäß § 5 Abs. 3 zu über-
wie die zu ihrer Änderung, Ergänzung und Durch-
nehmenden Gewährleistungen und Bürgsdiaften
führung erlassenen Bestimmungen sind auch auf das
werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen
Sondervermögen anzuwenden, soweit sich nichts
Bundesschuld jeweils geltenden gesetzlichen Vor-
Abweichendes aus diesem Gesetz ergibt.
sduiften durch die Bundesschuldenverwaltung ver-
waltet. Befugnisse, die danach dem Bundesminister
der Finanzen zustehen, wei:den von diesem und dem § 15
Bundesminister für den Marshallplan gemeinsam Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens,
ausgeübt. Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden
(Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-
§ 11 lichen Rechtes zu entrichten, finden die allgemein
(1) Der Bundesminister für den Marshallplan stellt für Bundesbehörden gelten.den Vorschriften An-
am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres die Jahres- wendung.
rechnung für das Sondervermögen auf und legt diese
§ 16
dem Bundesminister der Finanzen vor. Der Bundes-
minister der Finanzen übernimmt die J ahresrechnu.ng Die Durchführung dieses Gesetzes erfolgt im Ein-
als Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes. vernehmen mit den beteiligten Bundesministern.
(2} Die Jahresrechnung; muß in übersichtlicher
Weise den Bestand des Sondervermögens einschließ- § 17
lich der Forderungen und Verbindlichkeiten erken- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Dritten Uber-
nen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nach- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
weisen. Die V_orschriften des Handelsrechts gelten gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
nicht für die Aufstellung der Jahresrechnung über
das Sondervermögen. § 18
(3) Die Jahresrechnung wird durch den Bundes- §§ 2, 5 Abs. 5 sowie§§ 7, 8 und 9 dieses Gesetzes
rechnungshof geprüft. Der Bundesrechnungshof über- treten am 1. April 1954 in Kraft.
mittelt seine Bemerkungen hierüber dem Bundes-
minister der Finanzen.
(4} Der Bundesminister der -Finanzen legt dem
Bundestag und dem Bundesrat die Bemerkungen des Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bundesrechnungshofs zusammen mit den Bemerkun-
gen des Bundesrechnungshofs zu der Rechnung des Bonn, den 31. August 1953.
Bundes· gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes vor.
Der Bundespräsident
§ 12 Theodor Heuss
(1) Der Bundesminister für den Marshallplan kann
unmittelbar oder durch Beauftragte nach Maßgabe Der Bundeskanzler
der V~rordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli Adenauer
1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) · von allen natür-
lichen oder juristischen Personen, Handelsgesell- Der Bundesminister für den Marshallplan
schaften, Verbänden und Vereinigungen, öffentlich- Blücher
,,
'·\
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes ).
Vom 3. September 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. je einem V.:ertreter der Bundesministerien,
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Bundesrechnungshofes, der Bank deut-
scher Länder und der Deutschen Bundes-
Abschnitt I bahn,
Das Statistische Bundesamt 3. den Leitern der Statistischen Landesämter
oder ihren Vertretern im Amt,
§ 1
4. je einem Vertreter der kommunalen Spitzen-
(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbstän- verbände,
dige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
5. sieben Vertretern der gewerblichen Wirt-
Bundesministeriums des Innern.
schaft und einem Vertreter der Arbeitgeber-
(2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes verbände,
wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der 6. drei Vertretern der Gewerkschaften,
Bundesregierung ernannt_.
7. zwei Vertretern der Landwirtschaft,
§ 2
8. zwei Vertretern der wirtschaftswissenschaft-
lichen Institute.
Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es
1. Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatisti-
Im Falle der Beschlußfassung haben die Vertreter
ken) technisch und methodisch vorzubereiten, gemäß Nummern 1 bis 3 nur beratende Stimmen.
auf ihre Einheitlichkeit und Ver-gleichbarkeit (3) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen
hinzuwirken, ihre Ergebnisse für den Bund zu des Beirats zu laden. Ihre Vertreter müssen jederzeit
sammeln, zusammenzustellen und für allge- gehört werden.
meine Zwecke darzustellen,
(4) Die Vertreter zu Absatz 2 Nummern 4 bis 8
2. Bundesstatistiken zu erheben und aufzuberei- sind durch den Präsidenten des Statistischen Bundes-
ten, wenn es in einem Bundesgesetz bestimmt amtes auf Vorschlag der in Frage kommenden Ver-
ist oder soweit die beteiligten Länder zu- bände und Einrichtungen zu berufen; der zuständige
stimmen, Bundesminister bestimmt die vorschlagsberechtigten
3. nach Maßgabe des § 9 Satz 2 Geschäftsstatisti- Verbände und Einrichtungen.
ken zu bearbeiten,
(5) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete
4. Statistiken des Auslandes und der internatio- ständige Fachausschüsse und für einzelne Fragen
nalen Organisationen zu sammeln und darzu- Arbeitskreise einsetzen. Zu den Sitzungen des Bei-
stellen, rats, der Fachausschüsse und der Arbeitskreise kön-
5. volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen aufzu„ nen Sachverständige hinzugezogen werden. Zu den
stellen, Sitzungen der Fachausschüsse und Arbeitskreise sind
6. an der Vorbereitung der Bundesgesetze, Rechts- die Bundesministerien zu laden und jederzeit zu
verordnungen und allgemeinen Verwaltungs- hören.
vorschriften auf dem Gebiete der Bundessta- (6) Die Tätigkeit im Beirat, in den Fachausschüs-
tistik mitzuwirken, sen und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.
7. auf Anfordern der obersten Bundesbehörden
sonstige Arbeiten statistischer und ähnlicher § 5
Art durchzuführen und Gutachten über statisti- (1) Das Statistische Bundesamt hört bei der Durch-
sche Fragen zu erstatten. führung seiner Aufgaben in methodischen und tech-
nischen Fragen den Beirat oder seine Fachausschüsse
§ 3
und Arbeitskreise. In Fällen, die der Beschleunigung
Das Statistische Bundesamt führt seine Arbeiten bedürfen oder einfach liegen, kann dies auch schrift-
nach den Anforderungen des fachlich zuständigen lich geschehen.
Bundesministers im Rahmen der verfügbaren Haus-
haltsmittel durch. (2) Das Statistische Bundesamt hat die Anregungen
und Vorschläge des Beirats zu prüfen und im Rahmen
der verwaltungsmäßigen Notwendigkeiten und
Abschnitt II finanziellen Möglichkeiten zu verwerten.
Der Statistische Beirat
§ 4 Abschnitt III
(1) Das Statistische Bun9esamt erhält einen Beirat. Anordnung von Bundesstatistiken•
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus § 6
1. dem Präsidenten des Statistischen Bundes- (1) Die Bundesstatistiken werden, soweit nicht im
amtes oder seinem Vertreter im Amt als Absatz 2 oder in anderen Rechtsvorschriften Aus-
Vorsitzenden, nahmen zugelassen sind, durch Gesetz angeordnet.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953 1315
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, statisti- (3) Sind amtliche Erhebungsvordrucke zur Aus-
sche Erhebungen durch Rechtsverordnungen mit füllung durch die Befragten vorgesehen, so sind die
einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen, Antworten auf diesen Erhebungsvordrucken zu er-
wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: teilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unter-
1. die Ergebnisse der Erhebung müssen zur schrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungsvordruck
Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Er- vorgesehen ist.
hebung schon festliegender Bundeszwecke § 11
erford<:~r lieh sein, Die Verpflichtung der Befragten, Auskunft zu er-
2. die Erhebung darf nicht einen unbeschränk- teilen, besteht gegenüber den mit der Durchführung
ten Personenkreis erfassen, der Bundesstatistik amtlich betrauten Stellen und
3. die voraussichtlichen Kosten der Erhebung Personen.
ohne die Kosten für die Veröffentlichung
Ab s c h n i tt VI
dürfen beim Bund und bei den Ländern zu-
sammen 500 000 Deutsche Mark jährlich Geheimhaltungspflicht
nicht übersteigen.
§ 12
(1) Einzelangaben über persönliche oder sachliche
§ 7
Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht
(1) Die Anordnung muß die zu erfassenden Tat- werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift (§ 6)
bestände und den Kreis der Befragten bestimmen. nichts anderes bestimmt ist, von den Auskunftbe-
Sie ist auf den Erhebungsvordrucken anzugeben. rechtigten geheimzuhalten. Die Vorschriften der
(2) Bei der Einleitung von Bundesstatistiken, die §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-
auf freiwilligen Auskünften beruhen, ist die Frei- abgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I
willigkeit der Beantwortung den Befragten bekannt- S .. 187) über Beistands- und Anzeigepflichten gegen-
zugeben. über den Finanzämtern gelten insoweit nicht für die
Auskunft berechtigten.
§ 8
Die Kosten der Bundesstatistiken tragen der Bund (2) Das Statistische Bundesamt, die Statistischen
und die Länder nach den bei ihnen entstehenden Ar- Landesämter und die sonstigen erhebenden Behör-
beiten, soweit nicht durch Gesetz oder Rechtsverord- den und Stellen sind berechtigt und verpflichtet, den
nung etwas anderes bestimmt wird. fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landes-
behörden oder den von ihnen bestimmten Stellen
auf Verlangen Einzelangaben auf dem Dienstweg
Ab s c h n i t t IV weiterzuleiten, wenn und soweit dies in der die
Statistik anordnenden Rechtsvorschrift zugelassen
Besondere V eriahrensbestimmungen und in den Erhebungsdrucksachen bekanntgegeben
§ 9 worden ist.
(1) Die Bundesminister nehmen die Aufgaben des (3) Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer
§ 2 bei Statistiken wahr, deren Unterlagen ausschließ- Auskunftpflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne
lich im Geschäftsgang der Bundesbehörden anfallen dieses Gesetzes.
oder deren Bearbeitung sich vom Geschäftsgang (4) Veröffentlichungen dürfen keine Einzelanga-
nicht trennen läßt (Geschäftsstatistiken). Sie können ben im Sinne dieses Gesetzes enthalten.
diese Aufgaben ganz oder teilweise dem Statisti-
schen Bundesamt übertragen. Ab s c h n i t t VII
(2) Die Bundesregierung kann in besonderen Fäl- Strafen und Geldbußen
len einen Bundesminister oder die von ihm zu be-
stimmende Stelle ermächtigen, für bestimmte Bun- § 13
desstatistiken, auch wenn sie keine Geschäftsstati- (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,
stiken sind, die Aufgaben des § 2 ganz oder zum Teil das ihm bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Ge-
wahrzunehmen. setzes anvertraut worden oder sonst bekannt gewor-
den ist, unbefugt offenbart oder verwertet, oder
Abschnitt V wer eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes ge-
heimzuhaltende Tatsache unbefugt offenbart, wird
Auskunftspflicht
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld-
§ 10 strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Behörden und Einrichtungen sind zur Beantwortung Absicht, sich oder einen Dritten einen rechtswidrigen
der ordnungsmäßig angeordneten Fragen verpflichtet. Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemandem
Sondergesetzliche Bestimmungen über Berufsge- einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe Gefängnis
heimnisse und Amtsverschwiegenheit bleiben unbe- bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe
rührt. erkannt werden.
(2) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit nicht
fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-
unentgeltlich zu geben. gedroht ist.
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Die Slrafverfolguny trilt auf Antrag des Ver- setzungen des Abschnittes III nicht vorliegen, kön-
letzten ein. nen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(5) Die Offenbarung von geheimzuhaltenden Tat- nicht mehr als Bundesstatistiken durchgeführt wer-
sachen an die zuständige Verwaltungsbehörde zum den, wenn die Voraussetzungen nicht bis zu diesem
Zwecke der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit Zeitpunkt geschaffen werden. Bis zum Erlaß dieser
wegPn unrichtiger oder unvollständiger Angaben Rechtsvorschriften gelten sie in ihrem derzeitigen
nach § 14 ist nicht unbefugt. Umfange als Statistiken für Bundeszwecke.
(2) Für die Statistiken nach Absatz 1 gilt bis zum
§ 14 Erlaß der Rechtsvorschriften für die Geheimhaltungs-
(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vor- pflicht die bisherige Regelung.
sätzlich oder fahrlässig Auskünfte, zu denen er nach (3) Für Statistiken, bei denen zur Zeit des Inkraft-
§ 10 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert tretens dieses Gesetzes ein Bundesminister die Auf-
oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder un- gaben des § 2 wahrnimmt, gilt die besondere Ermäch-
vollständige Angaben macht. tigung der Bundesregierung nach § 9 Abs. 2 als er-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- teilt.
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden. § 17
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 15
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Wird eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 14 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
in einem Betrieb begangen, so kann gegen den In-' verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
haber oder Leiter und, falls der Inhaber des Betriebes enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
eine juristische Person oder eine Personengesell- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
schaft des Handelsrechts ist, gegen diese eine Geld- gesetzes.
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark festgesetzt
werden, wenn der Inhaber oder Leiter oder der zur § 18
gesetzlichen Vertretung Berechtigte vorsätzlich oder Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach seiner
fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und Verkündung in Kraft. Das Gesetz über die Errich-
der Verstoß hierauf beruht. tung eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes vom 21. Januar 1948 (WiGBI. S. 19) in
der Fassung des § 4 des Gesetzes vom 19. Januar
Ab s c h n i t t VIII 1949 (WiGBI. S. 9) und die Verordnung über die
Ubergangs- und Schlußbestimmungen Erstreckung von Recht der Verwaltung des Vereinig-
ten Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Statistik
§ 16 auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-
(1) Laufende Statistiken des Bundes und der Ver- berg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, für vom 31. März 1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) treten
die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraus- zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. September 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953 1317
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
der Bank deutscher Länder.
Vom 7. September 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- ren. Die Höchstgrenze der Kassenkredite ein-
schlossen: schließlich der Schatzwechsel, welche die Bank
deutscher Länder für eigene Rechnung gekauft
§ 1 oder für welche die Bank eine Diskontzusage
Das Gesetz über die Errichtung der Bank deutscher gegeben hat, beträgt
Länder 1. bei der Bundesrepublik Deutschland eine
(Gesetz Nr. 60-abgeänderterText-der ameri- Milliarde fünfhundert Millionen Deutsche
kanischen Militärregierung - Amtsblatt der Mark;
Militärregicrun g Deutschland amerikanisches 2. bei dem Sondervermögen Ausgleichsfonds
Kontrollgebiet Ausgabe L S. 6 - der Bundesrepublik Deutschland zweihun-
Verordnung Nr. 129 - Erste Abänderung - der dert Millionen Deutsche Mark.
britischen Militiirregierung --- Amtsblatt der Die Bundesrepublik Deutschland und das Son-
Militärregierung Deutschland britisches Kon- dervermögen Ausgleichsfonds haben ihre zu
trollgebiet S. 991 - Auszahlungen nicht sofort benötigten Kassen-
Verordnung Nr. 203 des französischen Oberkom- mittel bei der Bank deutscher Länder einzu-
mandos - Amtsblatt des französischen Ober- legen. Ausnahmen erfolgen nur im Einver-
kommandos in Deutschland S. 1912 -) nehmen mit der Bank deutscher Länder. Die
in der Fassung Bank deutscher Länder hat diese Guthaben auf
des Artikels 1 des Gesetzes Nr. 15 der Alliierten Verlangen der Einleger für deren Rechnung
Hohen Kommission (Amtsblatt der Alliierten in Ausgleichsforderungen anzulegen und die
Hohen..Kommission S. 70) Ausgleichsforderungen auf Verlangen der Ein-
leger für eigene Rechnung zurückzunehmen.
wird wie folgt geändert:
Werden Ausgleichsforderungen, die sich ge-
Artikel III Nr. 14 Buchstabe d erhält folgende Fas- gen den Bund richten, an den Bund abgetreten,
sung: so erlöschen sie nicht."
„d) der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
des Sondervermögens Ausgleichsfonds kurz- § 2
fristige Kredite in Form von Buch- und Schatz- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
wechselkrediten (Kassenkrediten) zu gewäh- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. September 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1318 Bundesgesetzbl~tt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Verteilung des Reingewinns
der Bank deutscher Länder im Geschäitsjahr 1952
und in den folgenden Geschäftsjahren.
Vom 7. September 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- bcrnkrats bis zu zehn vom Hundert des
sen: danach verbleibenden Teiles des Reinge-
§ 1 winns verwendet werden.
Das Gesetz über die Verteilung des erzielten Rein- 4. Ein Betrag von nicht weniger als dreißig
gewinns der Bank deutscher Länder in den Geschäfts- Millionen Deutsche Mark, jedoch nicht
jahren 1950 und 1951 vom 10. August 1951 (Bundes- mehr als vierzig Millionen Deutsche Mark
gesetzbl.I S. 510) gilt auch für das Geschäftsjahr 1952. ist einem von der Bank deutscher Länder
zu verwaltenden Fonds zum Ankauf sol-
§ 2 cher Ausgleichsforderungen zuzuführen,
Für das Geschäftsjahr 1953 und die folgenden Ge- deren endgültige Ubernahme geboten er-
schäftsjahre tritt an die Stelle der Ziffer 29 des Ge- s.cheint, um den Gläubigerinstituten die
setzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder Erfüllung fälliger Verpflichtungen zu er-
(Gesetz Nr. 60 - abgeänderter Text - der ameri- möglichen.
kanischen Militärregierung - Amtsblatt der Mili- 5. Der Restbetrag ist an den Bund abzuführen.
tärregierung Deutschland amerikanisches Kontroll-
gebiet Ausgabe L S. 6 - (2) Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Aus-
Verordnung Nr. 129 - Erste Abänderung - der gleich von Wertminderungen und zur Deckung von
britischen Militärregierung - Amtsblatt der Mili- sonstigen Verlusten verwendet werden; ihrer Ver-
tärregierung Deutschland britisches Kontrollgebiet wendung hierfür steht nicht entgegen, daß noch
s. 991 - andere Rücklagen für diesen Zweck vorhanden sind.
Verordnung Nr. 203 des französischen Oberkom- (3) Ausgleichsforderungen im Sinne des Absatzes 1
mandos - Amtsblatt des französischen Oberkom- Nummer 4 sind die den Kreditinstituten, Versiche-
mandos in Deutschland S. 1912 - ) rungsunternehmen und Bausparkassen nach den Vor-
folgende Bestimmung: schriften zur Neuordnung des Geldwesens gewährten
Ausgleichsforderungen; ihnen stehen Rentenaus-
,, (1) Der Reingewinn der Bank deutscher Länder
gleichsforderungen nach § 5 des Rentenaufbesse-
ist in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
rungsgesetzes in der Fassung vom 15. Februar 1952
1. Zwanzig vom Hundert des Gewinns, je- (Bundesgesetzbl. I S. 118) gleich.
doch nicht weniger als zwanzig Millionen
Deutsche Mark, sind einer gesetzlichen (4) Ausgleichsforderungen, die aus Mitteln des
Rücklage so lange zuzuführen, bis diese nach Absatz 1 Nummer 4 gebildeten Fonds angekauft
fünf vom HundPrt des Notenumlaufs er- werden, sind zu Beginn des folgenden Jahres mit
reicht. Zinsen auf den Bund zu übertragen."
2. Auf das Grundkapital ist ein Gewinnanteil
von sechs vom Hundert auszuschütten. § 3
3. Zur Bildung von Rücklagen für bestimmte Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Zwecke dürfen durch Beschluß des Zentral- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. September 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vvirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953 1319
zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landeszentralbanken.
Vom 7. September 1953.
Der Bundestag bat das fol~J('nde Gesetz be- 4. Ein Betrag in Höhe von dreiviertel vom
schlossen: Hundert der der Landeszentralbank auf
§ 1 Grund der Vorschriften zur Neuordnung
des Geldwesens zustehenden Ausgleichs-
§ 12 des Gesetzes über die Landeszentralbanken
forderung - jedoch nicht mehr als die
(Gesetz Nr. 66 der amerikanischen Militärregie- Hälfte des Reingewinns - ist dem bei der
rung - Amtsblatt der Militärregierung Deutsch- Bank deutscher Länder bestehenden Fonds
land amerikanisches Kontrollgebiet Ausgabe zum Ankauf von Ausgleichsforderungen
MS. 34 - (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ver-
Verordnung Nr. 132 - Erste Abänderung - der teilung des Reingewinns der Bank deutscher
britischen Militärregierung - Amtsblatt der Länder im Geschäftsjahr 1952 und in den
Militärregierung Deutschland britisches Kon- folgenden Geschäftsjahren vom 7. Septem-
trollgebiet S. 1067 - ber 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 1318 -) zu-
Verordnung Nr. 209 des französischen Ober- zuführen.
kommandos - Amtsblatt des französischen 5. Der Restbetrag ist an das Land abzuführen.
Oberkommandos in Deutschland S. 1938 -) (2) Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Aus-
erhält folgende Fassung: gleich von Wertminderungen und zur Deckung von
,,§ 12 sonstigen Verlu&ten verwendet werden; ihrer Ver-
wendung hierfür steht nicht entgegen, daß noch
(1) Der Reingewinn der Landeszentralbank ist
andere Rücklagen für diesen Zweck vorhanden
in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:
sind."
1. Zwanzig vom Hundert des Gewinns sind
einer gesetzlichen Rücklage so lange zuzu- § 2
führen, bis diese ein Zehntel der Gesamt-
Ausgleichsforderungen, die aus den in § 1 Abs. 1
verbindlichkeiten, mindestens aber die
Nr. 4 genannten Gewinnanteilen der Landeszentral-
Höhe des Grundkapitals erreicht.
banken zu Gunsten des Fonds angekauft werden,
2. Auf das Grundkapital ist ein Gewinnanteil sind mit Zinsen zu Beginn des folgenden Jahres auf
von sechs vom lfondert auszuschütten. die Länder in dem Verhältnis zu übertragen, in dem
3. Zur Bildung von Rücklagen für bestimmte der Fonds Beträge aus Gewinnen der Landeszentral-
Zwecke dürfen durch Beschluß des Verwal- banken erhalten hat.
tungsrats mit Genehmigung des Finanz-
ministers bis zu zehn vom Hundert des da- § 3
nach verbleibenden Teils des Reingewinns Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
verwendet werden. nuar 1953 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
si_nd gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. September 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Ergänzung des Ersten Uberleitun.gsgesetzes.
Vom 4. September 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) einem Vertreter des Bundesministers für
rates das folgende Gesetz beschlossen: Arbeit,
d) einem Vertreter des Bundesministers der
Artikel I Finanzen,
Nach dem § 16 des Ersten Gesetzes zur Uberlei- e) dem Vorsitzenden.
tung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Die unter Buchstaben a bis d aufgeführten Mitglieder
(Erstes Ubcrlei.tungsgesetz) in der Fassung vom
des Ausschusses benennen dem Bundesminister der
21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) wird ein-
Finanzen unverzüglich einen sachkundigen, unpar-
gefügt:
teiischen Vorsitzenden des Ausschusses. Geschieht
„5 a. Aufwendungen der Arbeitslosenfürsorge dies nicht innerhalb eines Monats seit Abgabe der
Erklärung des Bundesministers der Finanzen (Ab-
§ 16a satz 1), so bestimmt der Präsident des Buridesver-
(1) Der Bund erstattet von den Aufwendungen der waltungsgerichts auf Antrag des Bundesministers
Arbeitslosenfürsorge (§ 1 Abs. 1 Ziff. 9) der Bundes- der Finanzen den Vorsitzenden. Die Vergütungen
anslc1l1: für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- für die Mitglieder des Ausschusses werden vom
sicherung (Bundesanstalt) im Rechnungjahr 1953 Bundesminister der Finanzen festgesetzt.
einen Betrag von 185 Millionen DM in der Weise,
daß er der Bundesanstalt Schuldbuchforderungen § 16c
gegen den Bund zuteilt, die auf Ersuchen des Bundes- Soweit die Bundesanstalt durch die in § l6 a ge-
ministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch troffene Regelung außerstande gesetzt wird, Beträge
eingetragen werden. Diese Schuldbuchforderungen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues in dem
dürfen vom Ersterwerber nur im Einvernehmen mit Umfang zur Verfügung zu stellen, wie sie aus
dem Bundesminister der Finanzen veräußert werden. Mitteln der Arbeitslosenversicherung in den ver-
(2) Die Bundesanstalt vereinbart mit dem Bundes- gangenen Jahren bereitgestellt worden sind, und
minister der Finanzen die Zins-, Tilgungs- und son- soweit dadurch die Erfüllung des Zieles des § 1 des
stigen Bedingungen der im Absatz 1 bezeichneten Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom
Schuldbuchforderungen. Die Schuldbuchforderungen 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) beein-
sollen den Bedingungen entsprechen, die im Zeit- trächtigt wird, soll die Bundesregierung die entspre-
punkt der Vereinbarung für die Begebung von chenden Maßnahmen zur Deckung dieses Ausfalls
Pfandbriefen im Sinne von § 3 a Ziff. 1 des Einkom- in die Wege leiten."
mensteuergesetzes in der Fassung des Ersten Ge-
setzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 15. De- Artikel II
zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) üblich sind.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Die Schuldbuchforderungen sind mit höchstens zwei
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
vom Hundert jährlich zuzüglich der durch die Til-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
gung ersparten Zinsen zu tilgen.
§ 16 b Artikel III
(1) Kommt die in § 16 a Abs. 2 vorgesehene Ver- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft. _
einbarung nicht bis zum 30. September 1953 zu-
stande, so kann der Bundesminister der Finanzen
der Bundesanstalt erklären, daß er die Einsetzung
eines Einigungsausschusses verlangt, der die Be-
Das vorstehende -Gesetz wird hiermit verkündet.
dingungen der Schuldbuchforderungen im Rahmen
des § 16 a Abs. 2 festzusetzen hat. Der Ausschuß hat
vor seiner Entscheidung die Bundesanstalt sowie die Bonn, den 4. September 1953.
Bundesminister für Arbeit und der Finanzen zu
hören. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehr- Der Bundespräsident
heit; die Entscheidung ist für die Beteiligten Theodor Heuss
bindend.
Der Bundeskanzler
(2) Der Ausschuß besteht aus Adenauer
a) dem Vorsitzenden des Vorstandes der
Bundesanstalt oder einem vom Vorstand Der Bundesminister der Finanzen
benannten Vertreter, Schäffer
b) dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der
Bundesanstalt oder einem vom Verwal- Der Bundesminister für Arbeit
tungsrat benannten Vertreter, Anton Storch
Nr. 59 --Tag der Ausgabe: Bon1;, den 11. September 1953 1321
Gesetz über die Deckung der Rentenzulagen
nach dem Rentenzulagengesetz für das Rechnungsjahr 1953.
Vom 4. September 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen: (1) Kommt die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Verein-
§ 1 barung nicht bis zum 30. September 1953 zustande,
(1) Für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum so kann der Bundesminister der Finanzen dem Ver-
31. März 1954 stellen die Träger der Rentenversiche- band Deutscher Rentenversicherungsträger erklären,
rung der Arbeiter und der Rentenversicherung der daß er die Einsetzung eines Einigungsausschusses
Angestellten (Versicherungsträger), getrennt für verlangt, der die Bedingungen der Schuldbuchforde-
jeden der beiden Versicherungszweige, die Mittel rungen im Rahmen des § 2 Abs. 2 festzusetzen hat.
für 75 vom Hundert der Mehraufwendungen bereit, Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; die
die durch die Zulagen nach dem Rentenzulagen- Entscheidung ist für die Beteiligten bindend.
gcsetz vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 505) in der Rentenversicherung der Arbeiter und (2) Der Ausschuß besteht aus
in der Rentenversicherung der Angestellten ent- a) einem Vertreter der Träger der gesetzlichen
stehen. Rentenversicherung der Arbeiter;
(2) Die nach Absatz 1 bereitzustellenden Mittel falls diese dem Bundesminister der Finanzen
werden von sämtlichen Versicherungsträge\n, ge- nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe
trennt für jeden der beiden Versicherungszweige, seiner Erklärung (Abs. 1) einen Vertreter
nach Maßgabe ihrer Beitragseinnahmen jeweils für benennen, so gilt als Vertreter der Vor-
ein Kalenderjahr gemeinsam aufgebracht. Wenn sitzende des Verbandes Deutscher Renten-
hiernach einzelnen Versicherungsträgern von ihren versicherungsträger oder ein von ihm be-
Gesamteinnahmen für das Kalenderjahr weniger nannter Vertreter;
Mittel verbleiben, als zur Deckung ihrer Gesamt-
b) einem Vertreter der Träger der gesetzlichen
ausgaben für das Kalenderjahr erforderlich sind, so
hat der Bundesminister für Arbeit die auf diese Rentenversicherung der Angestellten. Die
Versicherungsträger nach Satz 1 entfallenden Auf- Bestimmung in Buchstabe a zweiter Halb-
bringungsanteile entsprechend zu kürzen und die satz gilt entsprechend. Sofern im Zeitpunkt
ausfallenden Teile der Aufbringungsanteile auf die der Bildung des Ausschusses die Bundes-
anderen Versicherungsträger nach Maßgabe ihrer versicherungsanstalt für Angestellte er-
Beitragseinnahmen für das Kalenderjahr zu ver- richtet ist, tritt der Vorsitzende des Vor-
teilen. standes oder ein von ihm benannter Ver-
§ 2 treter an die Stelle des in Satz 1 bezeich-
neten Ausschußmitgliedes;
(1) In Höhe der nach § 1 bereitgestellten Mittel
werden in Durchführung des § 3 Abs. 1 des Renten- c) einem Vertreter des Bundesministers für
zulagengesetzes den einzelnen Versicherungsträgern Arbeit;
Schuldbuchforderungen gegen den Bund zugeteilt, d) einem Vertreter des Bundesministers der
die auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen Finanzen;
in das Bundesschuldbuch eingetragen werden. Diese
Schuldbuchforderungen dürfen vom Ersterwerber e) dem Vorsitzenden.
nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Die unter Buchstaben a bis d aufgeführten Mitglieder
Finanzen veräußert werden. des Ausschusses benennen dem Bundesminister der
(2) Die Versicherungsträger vereinbaren mit dem Finanzen unverzüglich den Vorsitzenden, der sach-
Bundesminister der Finanzen die Zins-, Tilgungs- kundig· und unparteiisch sein muß. Geschieht dies
und sonstigen Bedingungen der in Abscltz 1 bezeich- nicht innerhalb eines Monats seit Abgabe der Erklä-
neten Schuldbuchforderungen. Die Schuldbuchfor- rung des Bundesministers der Finanzen (Absatz 1),
derungen sollen den Bedingungen entsprechen, die so bestimmt der Präsident des Bundesverwaltungs-
im Zeitpunkt der Vereinbarung für die Begebung gerichts auf Antrag des Bundesministers der Finan-
von Pfandbriefen im Sinne von § 3 a Ziff. 1 des Ein- zen den Vorsitzenden. Die Vergütungen für die Mit-
kommensteuergesetzes in der Fassung des Ersten glieder des Ausschusses werden vom Bundesmini-
Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom ster der Finanzen festgesetzt.
15. Dezember 1952 (ßundesq(~setzbl. I S. 793) üblich
sind. Die Schuldbnd1f:orclC'nm9en sind mit höchstens § 4
zwei vom Hundert jölHlich zuzüglich der durch die Soweit die Träger der gesetzlichen Rentenver-
Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. sicherung der Arbeiter und der gesetzlichen Renten-
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
versicherung der Angestellten durch die in den §§ 1 § 6
und 2 getroffene Regelung außerstande gesetzt Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.
werden, Beträge zur Förderung des sozialen Woh-
nungsbaues in dem Umfange zur Verfügung zu Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
stellen, wie sie in den vergangenen Jahren bereit- sind gewahrt.
gestellt worden sind, und soweit dadurch die Er- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
füllung des Zieles des § 1 des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) Bonn, den 4. September 1953.
beeinträchtigt wird, soll die Bundesregierung die Der Bundespräsident
entsprechenden Maßnahmen zur Deckung dieses Theodor Heuss
Ausfalls in die Wege leiten. Drr Bundeskanzler
Adenauer
§ 5 Der Bundesminister der Finanzen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Schäffer
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister für Arbeit
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Anton Storch
Gesetz
über den Vertrieb von Blindenwaren.
Vom 9. September 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Soweit Waren nach § 1 vertrieben werden,
rates das folgende Gesetz beschlossen: dürfen andere Zeichen, auch wenn sie als Waren-
zeichen in die Zeichenrolle beim Patentamt einge-
tragen: sind, zum Hinweis auf die Beschäftigung von
§ 1
Blinden oder die Fürsorge für Blinde nach Ablauf
Unter Hinweis auf die Beschäftigung von Blinden von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes
oder die Fürsorge für Blinde dürfen nicht mehr verwandt werden. Bis zu diesem Zeit-
1. auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder punkt können solche Zeichen an Stelle des Zeichens
an anderen öffentlichen Orten, für Blindenwaren (Absatz 1) benutzt werden.
2. ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus (3) Das Zeichen für Blindenwaren darf nur be-
nur Blindenwaren (§ 2) und Zusatzwaren (§ 6) feil- nutzt werden von
gehalten oder Bestellungen auf Blindenwaren und 1. Inhabern von Betrieben, in denen aus-
Zusatzwaren gesucht werden. schließlich Blindenwaren hergestellt und in
denen sehende Personen nur mit den not-
wendigen Hilfs- und Nebenarbeiten beschäf-
§ 2
tigt werden (Blindenwerkstätten),
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch
2. Zusammenschlüssen von Blindenwerkstät-
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
ten, welche die von den Blindenwerkstätten
rates nicht bedarf, die Arten der Waren, die als
hergestellten Blindenwaren vertreiben,
Blindenwaren anzusehen sind. Diese Waren müssen
in ihren wesentlichen, das Erzeugnis bestimmenden wenn sie von der.obersten Landesbehörde oder der
Arbeiten von Blinden hergestellt sein. von dieser bestimmten Behörde als Blindenwerkstatt
oder als Zusammenschluß von Blindenwerkstätten
anerkannt sind.
§ 3
(4) Vor der Anerkennung sind die Organisationen
(1) Blindenwaren dürfen nach § 1 nur vertrieben der Blinden und des Handwerkes zu hören. Die
werden, wenn sie mit der Bezeichnung der Stelle, die oberste Landesbehörde kann statt dessen das Gut-
sie zuerst in Verkehr bringt, sowie mit dem Zeichen achten eines aus vier Mitgliedern bestehenden Blin-
für Blindenwaren und mit dem Kleinhandelsver- denwarenvertriebsausschusses anfordern, den sie
kaufspreis versehen sind. aus dem Kreise dieser Organisationen beruft.
(2) Für die Abgabe von Blindenwaren an Groß-
verbraucher unter dem Kleinhandelsverkaufspreis § 5
kann die oberste Landesbehörde von den Vorschrif- (1) Wer Blindenwaren nach § 1 vertreibt, bedarf
ten des Absatzes 1 ganz oder teilweise Befreiung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises, aus dem
gewähren. hervorgeht, daß die Stelle, welche die Blindenwaren
§ 4 zuerst in. Verkehr bringt {Blindenwerkstatt oder Zu-
(1) Das Zeichen für Blindenwaren (Anlage) ist eine sammenschluß von Blindenwerkstätten), zur Führung
Sonne mit drei nach unten gerichteten Strahlen, nach des Zeichens für Blindenwaren berechtigt ist.
der zwei Hände greifen, darunter steht das Wort (2) Der Ausweis wird auf Antrag der Stelle, welche
• Blindenarbeit". die Blindenwaren zuerst in Verkehr bringt, von der
'
Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953 1328
obersten Landesbehörde oder der von dieser be- 2. das Zeichen für Blindenwaren verwendet,
stimmten Behörde für die Dauer eines Kalenderjahres ohne nach§ 4 Abs. 3 dazu berechtigt zu sein;
erteilt.
3. Blindenwaren vertreibt, ohne im Besitz eines
(3) Die Erteilung des Blindenwaren-Vertriebs- Blindenwaren-Vertriebsausweises nach § 5
ausweises ist abzulehnen, wenn Tatsachen vor- Abs. 1 zu sein;
liegen, welche die Unzuverlässigkeit der in Absatz 1
4. Waren, die nicht Blindenwaren oder Zusatz-
genannten Person hinsichtlich des Vertriebes von
waren sind, unter den Voraussetzungen des
Blindenwaren dartun.
§ 1 vertreibt;
(4) Für Blindenwerkstätten, in denen mehrere
Blinde beschäftigt werden, und für Zusammenschlüsse 5. einer nach § 6 erlassenen Rechtsvorschrift
von Blindenwerkstätten darf auf je zwei voll be- zuwiderhandelt, sofern diese Vorschrift aus-
schäftigte Blinde oder eine entsprechende Zahl nicht drücklich auf die Bußgeldbestimmung dieses
voll beschäftigter Blinder nicht mehr als ein Blinden- Gesetzes verweist;
waren-Vertriebsausweis erteilt werden. Für jeden 6. beim Vertrieb von Blindenwaren gegen § 6
allein arbeitenden Blinden darf nur ein Ausweis er- Abs. 2 oder 3 verstößt.
teilt werden. Die oberste Landesbehörde kann die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße
Ausstellung einer größeren Zahl von Blindenwaren- geahndet werden.
Vertriebsausweisen im Einzelfall zulassen, wenn
anderenfalls der Absatz von schnell und leicht her- (3) Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Ge-
zustellenden Blindenwaren behindert würde. setzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.
(5) Der Ausweis ist von der in Absatz 2 bezeich-
neten Behörde zurückzunehmen § 9
1. auf Antrag der in Absatz 1 bezeichneten § 56 a Abs. 2 der Gewerbeordnung, die Verordnung
Stelle, zur Durchführung des § 56 a Abs. 2 der Gewerbe-
2. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un- ordnung vom 1. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I
zuverlässigkeit des Ausweisinhabers hin- S. 868) in der Fassung der Verordnung vom 6. April
sichtlich des Vertriebes von Blindenwaren 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 623) sowie die Anordnung
dartun. über Art und Menge der Zusatzwaren beim Blinden-
warenvertrieb und über Ausnahmen von der Ver-
§ 6
pflichtung zur Kennzeichnung von Blindenwaren vom
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt 28. Oktober 1940 (Ministerialblatt des Reichswirt-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung schaftsministers 1940 S. 505) werden aufgehoben.
des Bundesrates bedarf, Art und Menge der Waren,
die - ohne Blindenwaren zu sein - mit Blinden-
waren zusammen vertrieben werden dürfen (Zusatz- § 10
waren). Hierbei sollen nur solche Waren zugelassen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
werden, die im technischen Sinne Zubehör sind oder des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
deren gleichzeitiger Vertrieb zur Förderung des Ab- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
satzes von Blindenwaren nicht entbehrt werden verordnungen, die auf Grund der in diesem Gese'cz
kann. Neben Blindenwaren dürfen jedoch Waren enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
derselben Art nicht als Zusatzwaren zugelassen im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-
werden. gesetzes.
(2) Zusatzwaren müssen auf Auftragsscheinen, § 11
Rechnungen oder vVerbcschriften aller Art deutlich Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkün-
als nicht von Blinden hergestellte Waren kenntlich dung folgenden zweiten Monats in Kraft.
gemacht werden.
(3) Neben Blindenwaren und Zusatzwaren dürfen
Waren anderer Art nicht vertrieben werden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 7
Der Bundesminister für Wirtschaft beruft im Ein- Bonn, den 9. September 1953.
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern zur
Erstattung von Gutachten in grundsätzlichen Fragen Der Bundespräsident
des Vertriebes von Blindenwaren aus dem Kreise Theodor Heuss
der Organisationen der Blinde:m und des Hand-
werkes einen aus vier Mitgliedern bestehenden Der Bundeskanzler
Bundesausschuß für den Vertrieb von Blindenwaren. Adenauer
§ 8 Der Bundesminister für Wirtschaft
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Ludwig Erhard
fahrlässig
1. beim Vertrieb von Blind,2nwaren gegen § 3 Der Bundesminister des Innc:rn
Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 verstößt; Dr. Lehr
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage
(zu § 4 Abs. 1)
Blinden-
Arbeit
Nr. 59-Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1953 1325
Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen
im Nennwert von 5 Deutschen Mark.
Vom 6. August 1953.
Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von ist schräg nach oben rechts gewendet. Zu beiden
Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. Seiten stehen, waagerecht angebracht, die beiden
S. 323) werden zur Erinnerung an die Jahrhundert- Jahreszahlen „ 1852" und „ 1952" in arabischen Zif-
feier des Germanischen National-Museums in Nürn- fern. Am Rande der Münzen befindet sich, das Bild
berg 200 000 Stück Bundesmünzen im Nennwert von und die Jahreszahlen links und rechts einfassend,
je 5 Deutschen Mark geprägt und demnächst in den die in Antiqua in großen Buchstaben gehaltene Um-
Verkehr gebracht. schrift „GERMANISCHES MUSEUM EIGEN-THUM
Die Münzen bestehen aus einer Legierung von DER DEUTSCHEN NATION NURNBERG". Das
625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Wort „EIGENTHUM" ist durch einen Trennungs-
Kupfer. Sie haben einen Durchmesser von 29 Milli- strich und durch den unteren Teil des Adlerbildes
meter und ein Gewicht von 11,2 Gramm. geteilt; vor dem Wort „GERMANISCHES" und
hinter dem Wort „NATION" ist je ein fünfzackiger
Beide Seiten der Münzen sind von einem schmalen Stern angebracht. Die durch die beiden Sterne ein-
Stäbchen umrahmt. Die Wertseite der Münzen zeigt gefaßten Worte „GERMANISCHES MUSEUM EIGEN-
am oberen Rande die Wertzahl „5" in arabischer THUM DER DEUTSCHEN NATION" geben die In-
Ziffer und darunter in drei Reihen untereinander- schrift der Tafel wieder, die von dem Gründer des
gestellt in Antiqua in großen Buchstaben die Worte Museums an dem alten Portal angebracht worden
,,DEUTSCHE MARK BUNDESREPUBLIK DEUTSCH- war und die heute in der Empfangshalle aufgestellt
LAND". Der untere Teil der Wertseite zeigt den ist.
Bundesadler, die Flügel offen, je mit sieben aus-
wärts gebogenen Schwingen. Unter dem letzten Der glatte Rand der Münzen ist mit der vertieften,
Buchstaben des Wortes „DEUTSCHLAND" befindet in Antiqua in großen Buchstaben gehaltenen In-
sich das Münzzeichen „D". Die Schauseite der Mün- schrift „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
zen zeigt ein bedeut'.;ndes, im Besitze der Germani- versehen. Zwischen den einzelnen Worten befinden
schen National-Museums befindliches Kunstwerk: sich insgesamt vier einfache Eichenblätter nebst je
eine goldene, aus einem in Italien aufgedeckten einer Eichel sowie ein zweifaches Eichenblatt nebst
Grabe einer ostgotischen Prinzessin des 5. Jahr- zwei Eicheln.
hunderts stammende, mit dem christlichen Kreuz Dies wird namens der Bundesregierung hiermit
gezierte Fibel in der Gestalt eines Adlers. Das Bild bekanntgemacht.
Bonn, den 6. August 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Abbildung der Münze:
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verord·nung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zweite Verordnung zur .Änderung und Ergänzung der Verord-
nung zur Durchführung des Artikels 2 des Gesetzes zur Ande-
rung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze. Vom
19. August 1953. 159 20. 8. 53 24.8. 53
Zweite Verorclnung zur .i\nderung der Eichgebühren. Vom
4. August 1953. 161 22. 8.53 1. 10.53
Verordnung über die Bundestagswahlstatistik 1953. Vom
21. August 1953. 162 25. 8.53 26.8.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 des Ruhrverbandes,
Essen, in Höhe von 15000000 Deutsche Mark. Vom 17. August
1953. 163 26. 8.53 27. 8.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 des Ruhrtalsperren-
vereins, Essen, in I Iöhe von 20 000 000 Deutsche Mark. Vom
17. August 1953. 163 26.8.53 27.8.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½0/oigen
Württembergischen Kommunalanleihe - Serie III - der Würt-
tembergischen Girozentrale - Württembergische Landeskom-
munalbank - , Stuttgart, in Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark.
Vom 18. August 1953. 163 26. 8.53 27.8.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½0/oigen
Kommunal-Obligationen der Rheinischen Girozentrale und
Provinzialbank - Ausgabe 13 b - , Düsseldorf, in Höhe von
35 000 000 Deutsche Mark. Vom 18. August 1953. 163 26.8.53 27.8. 53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Hypothekenpfandbriefe - Reik.e 25 - der Bayerischen Hypo-
theken- und ·wechselbank, München, in Höhe von 10 000 000
Deutsche Mark. Vom 18. August 1953. 163 26. 8. 53 27.8.53
Verordnung PR Nr. 23/53 zur .Änderung und Ergänzung der
Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland
eingelH~nden Fleisches vom 15. Februar 1924. Vom 29. August 1953. 168 2.9.53 3.9. 53
Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die Bei-
mischtmg inl~indischen Rüböls und Feintalges. Vom 26. August
1953, 168 2.9.53 16.9.53
Berichtigung
zum Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239).
1. In § 162 Abs. 1 Nr. 3 Zeile 2 entfällt das Komma
hinter dem Wort „Zusammenhangs".
2. In § 213 Abs. 3 Zeile 4 muß es anstelle ,, §§ 27
11 11
bis 29 richtig heißen ,. § § 18 bis 80 •
Bonn, den 10. September 1953.
Der Bundesminister für Arbeit
Im Auftrag
Eckert
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufe Hd c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I .., DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzels 1. ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesqesetzbliüt" Köln 3 99
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verord·nung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zweite Verordnung zur .Änderung und Ergänzung der Verord-
nung zur Durchführung des Artikels 2 des Gesetzes zur Ande-
rung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze. Vom
19. August 1953. 159 20. 8. 53 24.8. 53
Zweite Verorclnung zur .i\nderung der Eichgebühren. Vom
4. August 1953. 161 22. 8.53 1. 10.53
Verordnung über die Bundestagswahlstatistik 1953. Vom
21. August 1953. 162 25. 8.53 26.8.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 des Ruhrverbandes,
Essen, in Höhe von 15000000 Deutsche Mark. Vom 17. August
1953. 163 26. 8.53 27. 8.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 des Ruhrtalsperren-
vereins, Essen, in I Iöhe von 20 000 000 Deutsche Mark. Vom
17. August 1953. 163 26.8.53 27.8.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½0/oigen
Württembergischen Kommunalanleihe - Serie III - der Würt-
tembergischen Girozentrale - Württembergische Landeskom-
munalbank - , Stuttgart, in Höhe von 30 000 000 Deutsche Mark.
Vom 18. August 1953. 163 26. 8.53 27.8.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 5½0/oigen
Kommunal-Obligationen der Rheinischen Girozentrale und
Provinzialbank - Ausgabe 13 b - , Düsseldorf, in Höhe von
35 000 000 Deutsche Mark. Vom 18. August 1953. 163 26.8.53 27.8. 53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Hypothekenpfandbriefe - Reik.e 25 - der Bayerischen Hypo-
theken- und ·wechselbank, München, in Höhe von 10 000 000
Deutsche Mark. Vom 18. August 1953. 163 26. 8. 53 27.8.53
Verordnung PR Nr. 23/53 zur .Änderung und Ergänzung der
Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland
eingelH~nden Fleisches vom 15. Februar 1924. Vom 29. August 1953. 168 2.9.53 3.9. 53
Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die Bei-
mischtmg inl~indischen Rüböls und Feintalges. Vom 26. August
1953, 168 2.9.53 16.9.53
Berichtigung
zum Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1239).
1. In § 162 Abs. 1 Nr. 3 Zeile 2 entfällt das Komma
hinter dem Wort „Zusammenhangs".
2. In § 213 Abs. 3 Zeile 4 muß es anstelle ,, §§ 27
11 11
bis 29 richtig heißen ,. § § 18 bis 80 •
Bonn, den 10. September 1953.
Der Bundesminister für Arbeit
Im Auftrag
Eckert
I-I er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufe Hd c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I .., DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzels 1. ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesqesetzbliüt" Köln 3 99