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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1953 Nr. 58
Tag Inhalt: Seite
1. 9. 53 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1287
31. 8. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung 1310
12.8.53 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Bundesgrenzschutz . . . . . . 1310
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 1. September 1953.
Auf Grund des Artikels V Abs. 2 des Ersten Ge-
setzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 980) wird nachstehend der Wort-
laut des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-
den Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 307), wie er sich unter Berücksichtigung
der Siebenten Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
Personen vom 1. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
s. 467),
des § 192 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) und
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
ergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Bei der Anwendung sind § 192 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes sowie die Artikel III und V
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zu be-
achten.
Bonn, den 1. September 1953.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
in der Fassung vom 1. September 1953.
Ubersicht
§§ §§
KAPITEL I Abschnitt V
Verdrängte Angehörige des öffentlichen Angestellte und Arbeiter . . . . . . . . . . . . . . . . 52, 52 a,
Dienstes und Angehörige aufgelöster 52b
Dienststellen Abschnitt VI
Berufssoldaten 53--54b
Abschnitt I
Personenkreis 1- 4 Abschnitt VII
Berufsmäfüge Angehörige des früheren
Abschnitt II Reichsarbeitsdienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Beamte Abschnitt VIII
1. Allgemeine Vorschriften 5-10 Beihilfen und Unterstützungen 56
2. Unterbringung
Ab s c h n i t t IX
a) Unterbringungspflicht ............ . 11-18
Zahlungspflicht; Verfahren ............... 57-60
b) Art der Unterbringung •........... 19-23
c) Bundesausgleichsstelle •........... 25 Abschnitt X
d) Durchführung ................... . 26-28 Sondervorschriften für Angehörige von
Nichtgebietskörperschaften und öffentlich-
3. Versorgung ........................ . 29-42 rechtlichen Verbänden von Gebietskörper-
schaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
4. Kapitalabfindung 43-46
KAPITEL II
Abschnitt III
Sonstige Angehörige des öffentlichen
Wartestandsbeamte 47
Dienstes 62, 63
A b s c h n i t t IV
KAPITEL III
Ruhestandsbeamte, sonstige Versorgungs-
empfänger und Hinterbliebene . . . . . . . . . . . . 48-51 Ubergangs- und Schlußvorschriften 64--85
KAPITEL I a) bei einer Dienststelle des Reiches inner-
halb oder außerhalb des Bundesgebietes
Verdrängte Angehörige standen, die seither weggefallen ist, ohne
des öffentlichen Dienstes daß ihre Aufgaben bis zum 23. Mai 1949
und Angehörige aufgelöster Dienststellen ganz oder überwiegend von einer ande-
ren deutschen Dienststelle übernommen
worden sind, oder
ABSCHNITT I b) bei einer Dienststelle des Reiches, eines
Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-
Personenkreis
meindeverbandes (Gebietskörperschaf-
§ 1 ten) außerhalb des Bundesgebietes stan-
den und aus anderen als beamten- oder
(1) Kapitel I dieses Gesetzes erstreckt sich nach tarifrechtlichen Gründen gezwungen wa-
Maßgabe der Vorschriften der Abschnitte II bis VII ren, ihren Dienst aufzugeben oder nach
auf Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Voll-
1. die Beamten, Angestellten und Arbeiter des , endung des fünfundsechzigsten Lebens-
öffentlichen Dienstes, die am 8. Mai 1945 in jahres ohne beamtenrechtliche Versor-
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gung auszuscheiden, oder
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c) bei einer staatlichen oder kommunalen ten außerhalb des Reichsgebietes handelt und andere
Dienststelle der autonomen Verwaltung Nichtgebietskörperschaften der gleichen Art im
des ehemaligen Protektorats Böhmen Reichsgebiet am 30. Januar 1933 bereits Körper-
und Mähren als deutsche Staatsange- schaftsrechte hatten. Ferner dürfen sonstige deutsche
hörige standen und aus anderen als be- Einrichtungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2
beamten- oder tarifrechtlichen Gründen Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten
gezwungen waren, ihren Dienst aufzu- Gebieten außerhalb des Reichsgebietes berücksichtigt
geben, oder werden, wenn ihr im Heimatstaat anerkannter Auf-
d) bei einer staatlichen oder kommunalen gabenkreis dem einer Reichs-, Länder- oder Ge-
Dienststelle eines fremden Staates stan- meindedienststelle oder einer am 30. Januar 1933 im
den, wegen ihrer deutschen Volkszuge- Reichsgebiet bestehenden Nichtgebietskörperschaft
hörigkeit vertrieben und als Vertriebene gleichzuachten war.
anerkannt worden sind, (2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft oder sonstige
2. die Wartestandsbeamten, Ruhestandsbeam- Einrichtung, die die Voraussetzungen des Absatzes 1
ten und sonstigen Versorgungsempfänger, erfüllt, vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung auf-
für die am 8. Mai 1945 keine auf Grund ord- gegangen, die keine Körperschaftsrechte hat oder die
nungsmäßiger Uberweisung zur Zahlung der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so
Bezüge verpflichtete Kasse im Bundesgebiet werden die übernommenen Beamten, Angestellten
vorhanden war oder zwar vorhanden war, und Arbeiter so behandelt, wie wenn sie im Dienst
aber inzwischen weggefallen ist, und die ihres früheren Dienstherrn verblieben wären. Ent-
von der zuständigen deutschen Kasse Zah- sprechendes gilt für die Versorgungsempfänger.
lungen nicht mehr erlangen können, (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige
3. die Berufssoldaten der früheren Wehr- einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von Ge-
macht; die am 8. Mai 1945 noch im Dienst bietskörperschaften oder einer Nichtgebietskörper-
waren oder vor diesem Zeitpunkt mit schaft oder einer sonstigen Einrichtung, die die Vor-
lebenslänglicher Dienstzeitversorgung aus aussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, vor dem 8. Mai
dem Dienst entlassen worden sind, und die 1945 von Amts wegen von einer Einrichtung über-
Militäranwärter, nommen worden sind, die keine Körperschaftsrechte
hat oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
4. die berufsmäßigen Angehörigen des frühe-
erfüllt.
ren Reichsarbeitsdienstes, die am 8. Mai 1945
noch im Dienst waren oder vor diesem Zeit- § 3
punkt mit lebenslänglicher Dienstzeitver-
Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes haben nicht
sorgung aus dem Dienst entlassen worden
die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Personen,
sind, und die Anwärter des früheren Reichs-
arbeitsdienstes, 1. die nach dem 8. Mai 1945 entsprechend ihrer
früheren Rechtsstellung unter Berücksichtigung
5. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-
etwaiger durch rechtskräftigen Kategorisie-
nen der in Nummern 1, 2, 3 und 4 bezeich-
rungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-) Be-
neten Personen.
scheid verfügter Einschränkungen zum Zwecke
(2) Ob und von welcher Dienststelle Aufgaben im der Wiederverwendung in den Dienst des Bun-
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a über- des oder eines anderen öffentlich-rechtlichen
nommen worden sind, entscheiden im Zweifelsfalle Dienstherrn im Bundesgebiet übernommen
die Bundesminister des Innern und der Finanzen. worden sind,
2. deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem
§ 2 8. Mai 1945 aus beamten- oder tarifrechtlichen
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 bezeichneten Gründen oder durch rechtskräftigen Kategori-
Personen stehen gleich die entsprechenden Ange- sierungs- (Entnazifizierungs-, Spruchkammer-)
hörigen Bescheid unter Verlust des Versorgungs-
1. der in der Anlage A aufgeführten Körper- anspruches beendet worden ist,
schaften, Anstalten und Stiftungen des 3. die ihren Versorgungsarispruch nach dem 8. Mai
öffentlichen Rechtes (Nichtgebietskörper- 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen oder
schaften) und sonstigen Einrichtungen, durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-
2. der öffentlich-rechtlichen Verbände von Ge- nazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid ver-
bietskörperschaften. loren haben,
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- 4. die am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der
mung des Bundesrates die Anlage A hinsichtlich der früheren Geheimen Staatspolizei in einem
Nichtgebietskörperschaften durch Rechtsverordnung Dienst- oder Arbeitsverhältnis standen oder
zu ergänzen; hierbei dürfen Nichtgebietskörperschaf- auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses
ten, die am 30. Januar 1933 noch keine Körperschafts- versorgungsberechtigt waren,
rechte hatten, nur berücksichtigt werden, wenn sie 5. die als Osterreicher durch die Vereinigung
durch Zusammenschluß anderer in diesem Zeitpunkt Osterreichs mit dem Deutschen Reich die
bereits bestehender Körperschaften gebildet worden deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten,
sind oder wenn es sich um Nichtgebietskörperschaf- es sei denn, daß sie bei Eintritt des Versor-
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gungsfalles oder am 8. Mai 1945 bei einer ABSCHNITT II
deutschen Behörde außerhalb des Landes Oster-
Beamte
reich planmäßig angestellt waren,
1. Allgemeine Vorschriften
sowie die Hinterbliebenen dieser Personen, . zu
Nummern 2 und 3, soweit auch sie ihren Versorgungs- § 5
anspruch verloren haben. (1) Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit(§ 1 Abs. 1
Nr. 1), die am 8. Mai 1945 dienstunfähig (§ 42 Abs. 1
§ 4 des Bundesbeamtengesetzes) waren oder das fünf-
(l) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes können undsechzigste Lebensjahr vollendet hatten, gelten,
von den in den§§ 1 und 2 bezeichneten Personen nur 1. wenn die Voraussetzungen des § 106 des
geltend gemacht werden, wenn sie Bundesbeamtengesetzes erfüllt sind, als
1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhe-
stand getreten,
bis zum 31. März 1951 im Bundesgebiet ge-
nommen haben oder 2. wenn die Voraussetzungen des § 106 des
Bundesbeamtengesetzes nicht erfüllt sind,
2. nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen.
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
genommen haben (2) Die übrigen Beamten auf Lebenszeit oder auf
a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrerge- Zeit gelten mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamte
setzes) oder zur Wiederverwendung.
b) im Anschluß an die Aussiedlung {§ 1 § 6
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenenge-
setzes), sofern die oberste Dienstbehörde (1) Beamte auf Widerruf (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) gelten
(§ 60) die Anerkennung als Aussiedler als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf ent-
für dieses Gesetz ausspricht, oder lassen.
c) im Anschluß an die Rückkehr aus frem- (2) War der Beamte infolge Krankheit, Verwun-
den Staaten, wenn sie vor Ablauf des dung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne
8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder dauern- grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
den Aufenthalt aus dem Reichsgebiet in anlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig,
seinen jeweiligen Grenzen in das Aus- so gilt er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhe-
land verlegt hatten, oder vor oder nach stand getreten.
diesem Zeitpunkt im Zuge der allgemei- § 7
nen Vertreibungsmaßnahmen, insbeson- (1) Ernennungen und Beförderungen, die beamten-
dere Ausweisung oder Flucht, nach dem rechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen
Ausland gelangt waren. enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorge-
(2) Personen, die nach dem 31. März 1951 im Bun- nommen worden sind, bleiben unberücksichtigt. Das
desgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent- gleiche gilt für Verbesserungen des Besoldungs-
halt genommen haben, können durch die oberste dienstalters und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
Dienstbehörde (§ 60) bei Vorliegen der Vorausset- (2) Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
zungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes den behörde. Gegen die Entscheidung ist Klage im Ver-
in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen gleich- waltungsrechtswege zulässig.
gestellt werden. Eine Gleichstellung nach § 3 Abs. 2
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung § 8
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Die durch rechtskräftigen Kategorisierungs- (Ent-
öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesge- nazifizierungs-, Spruchkammer-) Bescheid verfügten
setzbl. I S. 291) in der Fassung der Gesetze vom Einschränkungen bleiben unberührt.
7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 15) und vom
19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 994) gilt zu- § 9
gleich als Gleichstellung nach vorstehendem Satz.
(1) Gegen einen Beamten zur Wiederverwendung,
(3) Solchen unter die §§ 1 oder 2 fallenden Per- einen Ruhestandsbeamten oder einen früheren Be-
sonen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 amten, der vor oder nach dem 8. Mai 1945 ein Dienst-
nicht erfüllen, aber im Wege der Familienzusam- vergehen oder eine als Dienstvergehen geltende
menführung im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder Handlung begangen hat, wegen deren die Entfernung
dauernden Aufenthalt begründet haben, weil sie aus dem Dienst oder der Verlust des Ruhegehaltes
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit gerechtfertigt wäre, kann das förmliche Disziplinar-
ständiger Wartung und Pflege bedürfen oder min- verfahren mit dem Ziele der Aberkennung der
destens siebzig Jahre alt sind, kann die oberste Rechte aus diesem Gesetz nach den Vorschriften der
Dienstbehörde (§ 60) einen Unterhaltsbeitrag bis zur Bundesdisziplinarordnung eingeleitet und durchge-
Höhe der nach diesem Gesetz zu gewährenden Ver- führt werden. Auf Ruhestandsbeamte und frühere
sorgungsbezüge bewilligen. Als Familienzusammen- Beamte mit Versorgungsbezügen in Höhe des Ruhe-
führung ist nur die Aufnahme durch den Ehegatten gehaltes, die nach Inkrafttreten des Bundesbeamten-
oder Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie gesetzes ein Dienstvergehen oder eine als Dienstver-
bis zum zweiten Grade (Geschwister) anzusehen. gehen geltende Handlung begangen haben, finden
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die Vorschriften der§§ 4 und 9 der Bundesdisziplinar- § 12
ordnung unbeschränkt Anwendung.
(1) Die Aufwendungen für die Beschäftigung der
(2) Die Einleitung und Durchführung des Diszipli- an der Unterbringung teilnehmenden Personen
narverfahrens regelt der Bundesminister des Innern müssen mindestens zwanzig vom Hundert des ge-
durch Rechtsverordnung. samten Besoldungsaufwandes der Dienstherren
(3) Für die Beamten zur Wiederverwendung gelten (§ 11) erreichen. Als Besoldungsaufwand gelten die
die §§ 48 bis 51 des Bundesbeamtengesetzes ent- Ausgaben für Besoldung sowie für Hilfsleistungen
sprechend. durch Beamte und Angestellte.
(2) Die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 10 von den verpflichteten Dienstherren endgültig über-
Beamte zur Wiederverwendung dürfen die ihnen nommenen Personen (§ 3 Nr. 1) sind auf den sich
zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „zur aus Absatz 1 ergebenden Pflichtanteil anzurechnen.
Wiederverwendung (z. Wv.)" führen, ehemalige
Wehrmachtbeamte statt dessen mit dem Zusatz § 13
„außer Dienst (a. D.)". Auf entlassene Beamte auf
Widerruf (§ 6 Abs. 1) findet § 81 Abs. 4 des Bundes- Die Zahl der nach § 3 Nr. 1 und § 11 als Beamte
beamtengesetzes Anwendung. auf Lebenszeit oder auf Zeit oder entsprechend ihrem
bisherigen allgemeinen Rechtsstand als Beamte auf
Widerruf oder auf Probe in Planstellen untergebrach-
ten Beamten muß mindestens zwanzig vom Hundert
2. Unterbringung
der Gesamtzahl der Planstellen jedes Dienstherrn
a) Unterbringungspflicht · erreichen.
§ 11 § 14
(1) Bund, Länder sowie Gemeinden (Gemeinde- (1) Solange im Bereich einer obersten Bundes-
verbände) mit mehr als dreitausend Einwohnern und behörde der Pflichtanteil des Besoldungsaufwandes
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen (§ 12) nicht erreicht ist, bedarf jede Einstellung einer
des öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet haben die nicht an der Unterbringung teilnehmenden Person
Beamten zur Wiederverwendung sowie die nach § 6 der Zustimmung der Bundesminister des Innern und
Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, die am der Finanzen.
8. Mai 1945 den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen (2) Soweit im Bereich eines anderen Dienstherrn
oder üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und nach Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten
die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen be- dieses Gesetzes der Pflichtanteil des Besoldungs-
standen haben, nach den Vorschriften der §§ 12 bis aufwandes nicht erreicht ist, ist ein Ausgleichsbetrag
28 unterzubringen. Den vorstehend bezeichneten Be- in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des
amten auf Widerruf stehen solche gleich, die wegen Unterschiedes zu zahlen.
Kriegswehrdienstes ohne die für die planmäßige An-
stellung vorgeschriebene Prüfung zu außerplan-
§ 15
mäßigen Beamten (K) ernannt worden sind; diesen
können von der obersten Dienstbehörde solche (1) Bis zur Erreichung des im § 13 bestimmten
gleichgestellt werden, die während des Krieges die Verhältnisses sind freie, freiwerdende oder neu ge-
Voraussetzungen für die Ubernahme als außerplan- schaffene Planstellen mit unterzubringenden Beam-
mäßige Beamte (K) erfüllten, jedoch bis zum 8. Mai ten zu besetzen. Diese Stellen sind unverzüglich und
1945 ohne eigenes Verschulden nicht mehr zu außer- fortlaufend den für die Unterbringung zuständigen
planmäßigen Beamten ernannt worden sind. Die Stellen zu melden.
Teilnahme der in vorstehendem Satz bezeichneten (2) Absatz 1 gilt nicht für die Planstellen der Be-
früheren Widerrufsbeamten an der Unterbringung amten auf Zeit in leitender Stellung (Wahlbeamte)
endet, wenn sie sich der Prüfung nicht in angemes- sowie der Beamten des Vollzugsdienstes der Polizei,
sener Zeit unterziehen oder diese endgültig nicht be- des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren und des
stehen. An der Unterbringung nehmen ferner die Zollgrenzschutzes, die nicht der Laufbahn des höheren
wissenschaftlichen Assistenten an den Hochschulen Dienstes angehören.
mit einer mindestens sechsjährigen Assistenten-
dienstzeit bis zum 8. Mai 1945 teil. § 16
(2) Die Deutsche Bundesbahn, Deutsche Bundes- (1) Die Besetzung einer unter § 15 Abs. 1 fallen-
post und die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung den Planstelle mit einem nicht an der Unterbringung
und Arbeitslosenversicherung haben jeweils die Be- nach Kapitel I teilnehmenden Beamten bedarf
amten (Absatz 1) der Bahn, der Post und der unteren 1.. im Bereich des Bundes sowie der bundes-
und Mittelbehörden der Arbeitsverwaltung in ihrem unmittelbaren Körperschaften, Anstalten
Geschäftsbereich unterzubringen, Die Unterbringung und Stiftungen des öffentlichen Rechtes der
regeln die Bundesminister für Verkehr, für das Post- Zustimmung der Bundesminister des Innern
und Fernmeldewesen und für Arbeit entsprechend und der Finanzen;
den §§ 12 bis 23 jeweils für ihren Geschäftsbereich.
2. bei den übrigen Dienstherren der Zustim-
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienstherren mit weni- mung der zuständigen obersten Landes-
ger als fünf Beamten und Angestellten. behörde.
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Die Erteilung der Zustimmung kann der höheren auf Zeit oder Dauer festzustellen. Die Feststellung
Verwaltungsbehörde übertragen werden. hat die Wirkung, daß die Zustimmung zur Besetzung
(2) Solange der Pflichtanteil (§ 13) noch nicht zu
von Planstellen im Bereich des Mangelberufes als
einem Drittel erreicht ist, darf die Zustimmung zur erteilt gilt.
anderweitigen Besetzung höchstens für jede dritte § 16a
Stelle und nur erteilt werden, wenn es sich um Plan-
(1) Für die Besetzung von Stellen im öffentlichen
stellen handelt,
Dienst mit Schwerbeschädigten bleibt § 31 des Ge-
1. für die im Einzelfall besondere wissen- setzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter
schaftliche Kenntnisse oder künstlerische vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389) unbe-
Fähigkeiten erforderlich sind und für die rührt.
aus dem Kreis der unterzubringenden Be-
amten keine Bewerber vorhanden sind, die (2) Bei der Berechnung des Gesamtbesoldungs-
diese Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzen, aufwandes (§ 12) bleiben die Ausgaben für die Be-
soldung (Vergütung) von Schwerbeschädigten außer
2. die im Wege der Beförderung oder An- Betracht, die der Dienstherr zur Erfüllung der Pflicht-
stellung besetzt werden, sofern die Nicht- quote für die Beschäftigung Schwerbeschädigter ein-
berücksichtigung eines bereits im Dienst gestellt hat, es sei denn, daß es sich um Personen
des Dienstherrn stehenden Beamten oder handelt, die an der Unterbringung teilnehmen oder
Anwärters eine unvertretbare Härte be- auf die Pflichtanteile des § 12 sonst anrechenbar sind.
deuten würde,
3. die mit Personen besetzt werden sollen, die § 17
durch nationalsozialistische Verfolgungs- Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
oder Unterdrückungsmaßnahmen wegen der §§ 15 und 16 ist der Betrag zu zahlen, der für
ihrer politischen Uberzeugung oder aus die frei gewordene Planstelle bisher aufgewandt
Gründen der Rasse, des Glaubens oder der wurde oder bei neu geschaffenen Stellen als durch-
Weltanschauung aus dem öffentlichen schnittlicher Besoldungsaufwand vorgesehen ist. Die
Dienst ausgeschieden sind, Zahlungsverpflichtung entsteht mit dem Zeitpunkt
4. die mit Personen besetzt werden sollen, für der Zuwiderhandlung und entfällt, sobald der
die auf Grund anderer am 1. Januar 1951 Pflichtanteil (§ 13) erreicht ist.
geltender gesetzlicher Vorschriften eine
Pflicht zur bevorzugten Unterbringung § 18
besteht,
Die Ausgleichsbeträge und die Beträge nach § 17
5. die bestimmt sind für sind an den Bund zu leisten und ausschließlich für
a) Staatssekretäre oder Abteilungsleiter Zwecke dieses Gesetzes zu verwenden.
bei den Bundes- oder Länderministerien
(Senaten),
b) leitende Beamte des auswärtigen Dien- b) Art der Unterbringung
stes außerhalb des Bundesgebietes, § 19
c) Leiter der den Bundes- oder Landes- (1) Die Beamten zur Wiederverwendung sollen
ministerien (Senaten) unmittelbar nach- entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung als
geordneten Behörden, Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein gleich-
d) Richter des Bundesverfassungsgerichtes wertiges Amt übernommen werden. Dabei gelten
und der oberen Bundesgerichte, die sich aus de:a §§ 1 und 8 ergebenden Beschrän-
e) gesetzliche Vertreter von Nichtgebiets- kungen; im übrigen finden die §§ 110 und 155 Abs. 3
körperschaften. Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechende
(3) Ist der Pflichtanteil (§ 13) mindestens zu einem Anwendung. Mit der Ubernahme endet der Rechts-
Drittel erreicht, so entfällt die Anwendung des Ab- stand als Beamter zur Wiederverwendung.
satzes 2; die Zustimmung zur anderweitigen Be- (2) Für die an der Unterbringung teilnehmenden
setzung darf für jede dritte Stelle, und ist der früheren Beamten auf Widerruf, die die Voraus-
Pflichtanteil (§ 13) mindestens zur Hälfte erreicht, setzungen für eine Anstellung auf Lebenszeit noch
für jede zweite Stelle erteilt werden und ist in der nicht erfüllen, gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entspre-
Regel nicht zu versagen. chend.
(4) Stehen für freie, freiwerdende oder neuge- (3) Endgültig untergebrachte Beamte bleiben bei
schaffene Planstellen aus dem Kreis der an der dem unterbringenden Dienstherrn weiterhin auf die
Unterbringung teilnehmenden oder auf die Pflicht- Pflichtanteile nach Maßgabe der §§ 12 und 13 an-
anteile anrechenbaren Personen keine geeigneten rechenbar; werden sie nach ihrer endgültigen Unter-
Bewerber mehr zur Verfügung (Mangelberufe), so bringung befördert, so gilt § 16. Scheiden sie bei dem
ist die Bundesausgleichsstelle (§ 25) ermächtigt, für Dienstherrn, der sie erstmalig endgültig unterge-
bestimmte Laufbahnen oder Berufsgruppen des bracht hat, aus, so können sie anderen Dienstherren
öffentlichen Dienstes oder Teile von ihnen das auf die Pflichtanteile nicht angerechnet werden; die
Fehlen geeigneter Bewerber aus dem unterzubrin- Verwaltungsvorschriften können Ausnahmen zu-
genden oder anrechenbaren Personenkreis allgemein lassen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1293
§ 20 § 22a
(1) Ist die endgültige Unterbringung (§ 19) vor- (1) Ein Beamter zur Wiederverwendung, der an
erst nicht möglich, so sind die an der Unterbringung der Unterbringung nicht teilnehmen will, kann bei
teilnehmenden Beamten verpflichtet, vorübergehend der obersten Dienstbehörde schriftlich beantragen,
auch ihn mit der Maßgabe des Absatzes 2 zu entlassen.
1. ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn dienst-
derselben oder einer mindestens gleich- liche Gründe für eine alsbaldige Wiederverwendung
wertigen Laufbahn zu übernehmen oder des Beamten nicht bestehen. Die Entlassung bedarf
2. eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem der Zustimmung der Bundesminister des Innern und
Alter und ihrem Gesundheitszustand zumut- der Finanzen. Die Entlassungsverfügung ist dem Be-
bare Beschäftigung als Angestellter oder amten schriftlich mitzuteilen.
Arbeiter im öffentlichen Dienst anzu- (2) Mit der Entlassung endet der Rechtsstand als
nehmen. Beamter zur Wiederverwendung; ist der Beamte
(2) Die Beamten zur Wiederverwendung sind fer- nach § 20 wiederverwendet, so bleibt er auf die
ner verpflichtet, vorübergehend auch als Beamte auf Pflichtanteile (§§ 12, 13) seines Dienstherrn anrechen-
Widerruf (auf Probe oder auf Kündigung) Dienst bar. § 30 Abs. 1 Satz 3 und § 34 Satz 2 des Bundes-
zu leisten. beamtengesetzes finden Anwendung. Bei Dienst-
unfähigkeit oder nach Vollendung des fünfundsech-
§ 20a zigsten Lebensjahres wird ein Unterhaltsbeitrag in
Höhe des im Zeitpunkt der Entlassung nach diesem
Erhalten Beamte zur Wiederverwendung aus An- Gesetz erdienten Ruhegehaltes gewährt; die Hinter-
laß ihrer Ubernahme von dem übernehmenden Dienst- bliebenen erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe
herrn entsprechend ihrer Rechtsstellung nach diesem des entsprechenden Witwen- und Waisengeldes.
Gesetz Umzugskosten und Trennungsentschädigung
nach den für Wartestandsbeamte dieses Dienstherrn (3) Die Möglichkeit, eine Entlassung gemäß den
geltenden Vorschriften und in Ermangelung solcher §§ 30, 34 des Bundesbeamtengesetzes zu beantragen,
entsprechend den für die bisherigen Wartestands- bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 1 gilt in diesen Fäl-
beamten des Bundes geltenden Vorschriften, so kann len entsprechend.
der Dienstherr die Hälfte der für die ersten neun (4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die
Monate gezahlten Trennungsentschädigung und die an der Unterbringung teilnehmen, können auf die
Umzugskosten von einem nach § 14 Abs. 2 zu zah- Teilnahme an der Unterbringung verzichten. Der
]enden Ausgleichsbetrag absetzen. Die Absetzung Verzicht ist gegenüber der für die Unterbringung
ist zulässig, wenn der Beamte zur Wiederverwen- zuständigen Stelle schriftlich zu erklären und wird
dung als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit (§§ 19, mit Eingang bei dieser wirksam. Absatz 2 Satz 1
20 Abs. 1 Nr. 1) oder in eine Beschäftigung nach § 20 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Abs. 1 Nr. 2 unwiderruflich übernommen worden ist,
(5) Für Beamtinnen zur Wiederverwendung gel-
oder bei Unterbleiben der Ubernahme, wenn die für
ten auch die §§ 152, 153 des Bundesbeamtengesetzes
die Unterbringung zuständige Stelle (§ 16 Abs. 1) an-
erkannt hat, daß die Ubernahme lediglich aus in der mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstbezüge
Person des Beamten liegenden Gründen nicht er- das Ubergangsgehalt tritt.
folgen konnte.
§ 23
§ 21 (1) Lehnt ein Beamter zur Wiederverwendung
(1) Durch die Verwendung eines Beamten nach eine ihm angebotene entsprechende Wiederverwen-
§ 20 werden seine Rechtsstellung als Beamter zur
dung (§ 19) schuldhaft ab, so ist dies ein Dienstver-
Wiederverwendung und seine endgültige Unter- gehen. Als Ablehnung gilt es auch, wenn er die
bringung (§ 19) nicht berührt. Die in § 10 vorgese- Dienstleistung nicht in der ihm gesetzten angemes-
hene Amtsbezeichnung führt er im Falle des § 20 senen Frist aufnimmt.
Abs. 1 Nr. 1 mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.) ". (2) Kommt ein Beamter zur Wiederverwendung
der Verpflichtung aus den §§ 20 oder 22 schuldhaft
(2) Wird einem nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 beschäftig-
nicht nach oder gibt er eine von ihm ausgeübte zu-
ten Beamten ein~ Verwendung piit Aussicht auf
mutbare Tätigkeit ohne wichtigen Grund auf, so
Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit
kann ihm das Ubergangsgehalt (§ 37) von der
angeboten, so gilt dies für ihn als wichtiger Grund
obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf Zeit
zur Lösung seines Arbeitsverhältnisses.
oder Dauer entzogen werden. Gegen die Entziehung
ist Klage im Verwaltungsrechtswege zulässig. Beim
§ 22 Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Uber-
gangsgehalt von der obersten Dienstbehörde ganz
Die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten
oder teilweise wieder bewilligt werden. Eine dis-
haben, solange sie nicht im öffentlichen Dienst ver-
ziplinarrechtliche Verfolgung (§ 9) bei mehrfacher
wendet sind, auch eine ihnen angebotene, nach ihrer
oder besonders schwerer Verletzung der Verpflich•
Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Gesund-
heitszustand zumutbare Tätigkeit anderer Art gegen tung bleibt unberührt.
die tarifliche oder übliche Entlohnung auszuüben. (3) Auf frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1),
§ 21 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. die an der Unterbringung teilnehmen, findet Absatz 2
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß an 188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit in diesem
die Stelle der Entziehung des Ubergangsgehaltes der Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne des
Ausschluß von der Teilnahme an der Unterbringung § 166 des Bundesbeamtengesetzes gelten Unterhalts-
tritt. beiträge nach § 4 Abs. 3 sowie §§ 22 a, 37 a, 38 Satz 2,
§ 24 §§ 39 und 68 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisen-
geld und die Empfänger dieser Unterhaltsbeiträge
(weggefallen)
als Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
c) Bundesausgleichsstelle (2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Abschnit-
tes I der Pensionskürzungsvorschriften vom 6. Ok-
§ 25
tober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind nicht mehr
(1) Für die Unterbringung wird eine Bundesaus- anzuwenden.
gleichsstelle bei dem Bundesministerium des Innern (3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf
errichtet. Grund der Zweiten Verordnung über Maßnahmen
(2) Alle Be_hörden haben der Bundesausgleichs- auf dem Gebiet des Beamtenrechtes vom 9. Okto-
stelle unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und die der ber 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des § 27 a des
Unterbringung dienlichen Auskünfte zu erteilen. früheren Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetzes
vom 6. Juli 1939 in der Fassung vom 7. Mai 1942
d) Durchführung (Reichsgesetzbl. I S. 286) und der Personenschäden-
verordnung in der Fassung vom 10. November 1940
§ 26
(Reichsgesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des
Die zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden § 9 der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1
überwachen die Erfüllung der Verpflichtungen aus des Bundesbeamtengesetzes. Versorgungsansprüche,
den §§ 12 bis 17. Sie leiten die Prüfungsergebnisse die auf Grund der vorbezeichneten Vorschriften er-
dem Bundesminister des Innern, den Landesregie- worben sind, bleiben dem Grunde nach gewahrt.
rungen und den sonst für die Aufsicht zuständigen Ein nach § 9 Abs. 4 der Verordnung vom 9. Okto-
Behörden zu. ber 1942 erworbener Anspruch auf Unfallversorgung
§ 27 bleibt unberührt, sofern es sich um einen Dienstunfall
im Sinne des § 135 des Bundesbeamtengesetzes han-
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen delt.
bestimmten Stellen sind befugt, den ihrer Aufsicht
unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbänden (4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem Recht
und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stif- nicht versorgungsberechtigt waren oder Versor-
tungen des öffentlichen Rechtes gungsbezüge nur auf Grund einer Kannbewilligung
erhielten, aber bei Anwendung des § 123 Abs. 1
1. die erforderlichen Anweisungen zur Erfül-
Satz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder
lung der Verpflichtungen aus den §§ 12 bis
des § 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes ver-
17 zu erteilen,
sorgungsberechtigt sein würden, finden die Vor-
2. nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten von schriften dieses Gesetzes Anwendung. Entsprechen-
der Besetzbarkeit einer Stelle an einen an des gilt für Fälle des § 164 Abs. 2 des Bundesbeam-
der Unterbringung teilnehmenden Beamten tengesetzes.
zuzuweisen,
§ 30
3. in den Haushalt die erforderlichen Mittel
(weggefallen)
zur Leistung der Ausgleichsbeträge und der
Beträge nach§ 17 einzusetzen.
§ 31
Die Zuweisung nach Nummer 2 gilt als Ernennung
(weggefallen)
oder Abschluß eines Dienstvertrages.
(2) Die gleichen Rechte stehen der Bundesregie- § 32
rung gegenüber den bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen (1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten für
Rechtes zu. die versorgungsberechtigten volksdeutschen Ver-
§ 28 triebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) die ent-
sprechenden Dienstbezüge, die ihnen in ihrem Her-
Die Länder ziehen die Ausgleichsbeträge (§ 14) kunftslande bei Eintritt des Versorgungsfalles oder
und die Beträge nach § 17 von den Dienstherren am 8. Mai 1945 zugestanden haben, umgerechnet in
(§ 27 Abs. 1) ein. Ausstehende Beträge kann der Deutsche Mark, höchstens jedoch die Bezüge der
Bund bei der Uberweisung der nach § 58 Abs. 1 vergleichbaren Angehörigen des deutschen öffent-
Satz 2 zu erstattenden Beträge verrechnen. lichen Dienstes; die Art der Umrechnung regeln die
Bundesminister des Innern und der Finanzen im Ein-
3. Versorgung vernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene
durch Rechtsverordnung. Für die Angehörigen der
§ 29
autonomen Verwaltung des ehemaligen Protektorats
(1) Für die Versorgung der in den §§ 5 und 6 be- Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c)
zeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen gel- gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die ent-
ten die Abschnitte V und VI sowie §§ 86, 87, 181 sprechenden Dienstbezüge der vergleichbaren An-
Abs.2, 4 bis 8 und 10, § 183 Abs.1, §§ 184 bis 186 und gehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes.
Nr. 58 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1295
(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenommenen Dienst als Beamter, Angestellter oder Arbeiter tätig
Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) unter gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft be-
Berücksichtigung der im öffentlichen Dienst ver- funden hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine
brachten Zeiten zugrunde zu legen. Die Bundes- Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen dem
minister des Innern und der Finanzen können im 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berech-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ver- nung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienst-
triebene Richtlinien darüber erlassen, welche An- zeit berücksichtigt.
gehörige des deutschen öffentlichen Dienstes zum § 36
Vergleich heranzuziehen sind.
(1) Einern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder § 35 Abs. 2
(3) Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs- entlassenen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit
zeiten im Herkunftslande, für die nach Dbertritt in kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
den öffentlichen Dienst Prämienreserven (Dberwei- mit den Bundesministern des Innern und der Finan-
sungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt worden zen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nach
sind, können zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht den §§ 29 und 32 zu gewährenden Ruhegehaltes auf
über zehn Jahre hinaus, als ruhegehaltfähig berück- Zeit oder lebenslänglich bewilligen. Sie kann ihre
sichtigt werden. Dies gilt auch für die nach der Ein- Befugnis im Einvernehmen mit den Bundesministern
gliederung der sudetendeutschen Gebiete in das des Innern und der Finanzen auf andere Behörden
Deutsche Reich übernommenen Beamten. übertragen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 6
§ 33 Abs. 1 entlassenen Beamten auf Widerruf, denen
(weggefallen) nach § 76 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes ein
Unterhaltsbeitrag hätte bewilligt werden können.
§ 34
§ 37
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen
(1) Beamte zur Wiederverwendung, die eine
sich für einen durch Dienstunfall Verletzten, der bis
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 106 des
zum 8, Mai 1945 Bundesbeamtengesetzes) abgeleistet haben, erhalten
1. als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit ein bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Ubergangs-
aufsteigendes Gehalt bezogen oder als Beamter gehalt.
auf Widerruf sich in einer Planstelle mit auf-
(2) Das Dbergangsgehalt ist in Höhe des am 8. Mai
steigendem Gehalt befunden hat: nach der 1945 erdienten Ruhegehaltes zu gewähren, wenn es
Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die
nicht mehr als zweihundertfünfzig Deutsche Mark
er bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten monatlich beträgt; ist das Ruhegehalt höher, so wer-
Lebensjahres hätte erreichen können,
den der vorstehende Betrag und von dem über-
2. als Beamter auf Wideruf Diäten bezogen hat: steigenden Betrage zwei Drittel gezahlt. Der Kinder-
nach dem Durchschnittssatz aus Anfangs- und zuschlag wird voll gezahlt.
Endgrundgehalt der Eingangsgruppe seiner
Laufbahn. (3) Bei der Anwendung des Abschnittes V des
Bundesbeamtengesetzes gilt das Dbergangsgehalt
als Ruhegehalt. Im Falle der Wiederverwendung im
§ 35
öffentlichen Dienst wird das Einkommen aus dieser
(1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2), Verwendung auf das Ubergangsgehalt voll ange-
die die Voraussetzungen des § 106 des Bundesbeam- rechnet. Sonstige steuerpflichtige Arbeitseinkünfte
tengesetzes erfüllen, treten bei Dienstunfähigkeit des Beamten zur Wiederverwendung aus Land- und
oder mit dem Ende des Monats, in dem sie das fünf- Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb-
undsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhe- ständiger oder nichtselbständiger Arbeit außerhalb
stand. Die Dienstunfähigkeit ist von der obersten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3
Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nach- Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes werden
geordneten Behörde festzustellen. Beamte, bei denen auf das Ubergangsgehalt in Höhe von zwei Dritteln
der Versorgungsfall bereits vor Inkrafttreten dieses angerechnet; mindestens bleibt ein Betrag von ein-
Gesetzes eingetreten ist, gelten als von diesem Zeit- hundertfünfzig Deutsche Mark monatlich anrech-
punkt ab im Ruhestand befindlich. § 42 Abs. 3 des nungsfrei.
Bundesbeamtengesetzes findet entsprechende An- (4) Mit dem Fortgang der Unterbringung sollen
wendung; die Entscheidung trifft die oberste Dienst- Zuschläge zu den nach Absatz 2 zu zahlenden Beträ-
behörde. gen bis zur Erreichung des erdienten Ruhegehaltes
festgesetzt werden.
(2) Beamte zur Wiederverwendung, die die Vor-
a.ussetzungen des § 106 des Bundesbeamtengesetzes § 37 a
nicht erfüllen, gelten mit dem Eintritt der Dienstun- (1) Einern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der
fähigkeit oder der Vollendung des fünfundsechzig- sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des siebenund-
sten Lebensjahres als entlassen. zwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre in einer Plan-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhegehalt- stelle befunden hat {§ 30 Abs. 2 des Deutschen Be-
fähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur Wieder- amtengesetzes), ist, ~enn er die in § 11 Abs. 1 Satz 1
verwendung nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen dieses Gesetzes und in § 106 des Bundespeamten-
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, ein § 37 C
übergangsgehalt (§ 37) und bei Eintritt der Voraus- Hat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Gewahr-
setzungen des § 35 Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in sam befindlicher Beamter (§ 37 b Abs. 1 bis 4) das
Höhe des Ruhegehaltes zu gewähren, falls nicht die fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, so finden
Ubernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die §§ 35, 36 und 37 a mit der Maßgabe Anwendung,
aus in seiner Person liegenden Gründen unter- daß die ihm nach diesen Vorschriften bei Aufenthalt
blieben ist; für Polizeivollzugsbeamte gilt dies, im Bundesgebiet zu gewährende Versorgung an die
wenn sie am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für Ehefrau und die Kinder gezahlt wird, .wenn sie die
die Anstellung auf Lebenszeit nach § 13 des Deut- Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im Falle des
schen Polizeibearntenges(~tzes vorn 24. Juni 1937 Todes des Beamten Witwengeld oder Waisengeld
(Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten. oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten.
(2) Die §§ 22a, 23 Abs. 2 Sa.tz 1 bis 3 und der § 35 § 37 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.
Abs. 3 gelten sinngemäß; § 23 Abs. 3 bleibt un-
berührt. An die Stelle des Antrages auf Entlassung § 38
(§ 22 a) tritt die Erklärung des Beamten (Absatz 1),
Die Witwe und die Kinder eines Beamten zur
daß er auf das nach Absatz 1 vorgesehene Uber- Wiederverwendung erhalten Witwen- und Waisen-
gangsgehalt, den Unterhaltsbeitrag und die Teil- geld. Die Witwe und die Kinder eines unter § 37 a
nahme an der Unterbringung verzichte, und an die fall enden Beamten auf Widerruf erhalten einen
Stelle der Entlassung die Bestätigung des Verzichtes Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-
durch die oberste Dienstbehörde, mit deren Erteilung geldes.
der Verzicht wirksam wird.
§ 39
§ 37 b Der Witwe und den Kindern
(1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit oder 1. eines Beamten, dem nach § 36 ein Unterhalts-
auf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1 Abs. 1 beitrag bewilligt war oder hätte bewilligt wer-
Nr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder Gewahr- den können,
sam einer ausländischen Macht, so werden dessen 2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen
Ehefrau oder Kindern, wenn sie die Voraussetzun- wegen Verschollenheit des Beamten ein Unter-
gen des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Be- haltsbeitrag bewilligt war und bei einer späte-
amten Witwengeld oder Waisengeld erhalten könn- ren Todeserklärung als Todestag ein Zeitpunkt
ten, die Dienstbezüge ausgezahlt, die dem Beamten nach dem 8. Mai 1945 festgestellt worden ist
am 8. Mai 1945 zugestanden haben und nach diesem oder wird,
Gesetz und § 110 des Bundesbeamtengesetzes der 3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsgefangen-
Berechnung seines Ruhegehaltes zu Grunde zu legen schaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1 oder 4)
wären. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhan- verstorbenen Beamten auf Widerruf, sofern sie
den sind, können die Bezüge an sonstige Personen, Bezüge erhalten haben,
die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen
den Beamten haben und die Voraussetzungen des§ 4
mit den Bundesministern des Innern und der Finan-
erfüllen, in Höhe ihres Unterhaltsanspruches aus- zen einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe derHinter-
gezahlt werden; sind mehrere Unterhaltsberechtigte bliebenenbezüge auf Zeit oder lebenslänglich
vorhanden, und übersteigen ihre Ansprüche die Be- bewilligen. Die oberste Dienstbehörde kann die
züge nach Satz 1, so werden die einzelnen Beträge Befugnis, einen auf Zeit bewilligten Unterhalts-
anteilsmäßig gekürzt. beitrag auf begrenzte Zeit weiterzubewilligen, auf
(2) Nach Heimkehr des Beamten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a) andere Behörden übertragen.
erhält er für die Dauer von zwölf Monaten nach Ab-
lauf des Monats, in dem er entlassen wird, die in § 40
Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienstbezüge als Uber- (weggefallen)
gangsgehalt.
(3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbezügen § 41
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (weggefallen)
(4) Beamte, die in der sowjetischen Besatzungs-
zone oder im sowjetischen Sektor von Berlin aus § 42
Gründen in Gewahrsam gehalten werden, die im (1) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen-
Bundesgebiet nicht anerkannt werden, können durch dung oder ein an der Unterbringung teilnehmender
(lJe oberste Dienstbehörde solchen Beamten gleich- früherer Beamter auf Widerruf von einem anderen
1gestellt werden, die sich im Gewahrsam einer aus- Dienstherrn (§ 11) als dem Bund als Beamter auf
·1c.nciischen Macht befinden. Lebenszeit oder auf Zeit übernommen, so erstattet
· (5) Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die der Bund bei Eintritt de~ Versorgungsfalles die auf
tnterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegs- dem neuen Beamtenverhältnis beruhenden Versor-
Il~fäp.genen in der Fassung der Bekanntmachung gungsbezüge zu dem Teil, der dem Verhältnis der
·vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 262) wird bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegten ruhegehalt-
(neben den Bezügen (Absatz 1 bis 4) nur insoweit fähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehalt-
teza:hlt, als sie diese übersteigt. fähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren gerechnet,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1297
entspricht. Hat der Beamte durch Beförderung ein (5) Der Anspruch auf den Teil des Ubergangs-
höheres Amt erlangt, als es nach diesem Gesetz, ins- gehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die
besondere den § § 7 und 8, sowie nach § 110 des Abfindungssumme tritt, erlischt für die Dauer von
Bundesbeamtengesetzes bei der Bemessung der zehn Jahren seit Ablauf des Monats, in dem die Aus-
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen zahlung erfolgt ist.
wäre, so trägt der neue Dienstherr vorweg zwanzig § 44
vom Hundert der Versorgungsbezüge. Der Uber- (1) Die oberste Dienstbehörde soll die bestim-
nahme als Beamter auf Lebenszeit steht die Uber- mungsmäßige Verwendung der Kapitalabfindung
nahme als dienstordnungsmäßiger Angestellter mit durch die Form der Auszahlung, durch eine ding-
Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen liche Sicherung oder durch andere geeignete Maß-
Grundsätzen bei einem Sozialversicherungsträger nahmen sicherstellen.
gleich.
(2) Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(2) Ist oder wird ein Beamter zur Wiederverwen- bei der Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten
dung oder ein an der Unterbringung teilnehmender Maßnahmen sind kosten- und stempelfrei. Dies gilt
früherer Beamter auf Widerruf von anderen Dienst- nicht für die den Notaren zustehenden Gebühren
herren (§ 11) als dem Bund verwendet, ohne aus und Auslagen.
dieser Verwendung einen Versorgungsanspruch zu § 45
erlangen, so sind die unter Berücksichtigung des § 35 (1) Die Abfindungssumme ist insoweit zurück-
Abs. 3 und des § 73 Abs. 2 zu gewährenden Versor- zuzahlen, als
gungsbezüge nach dem Verhältnis der bis zum 8. Mai
1. sie nicht bis zu dem von der obersten
1945 zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Dienstbehörde festgesetzten Zeitpunkt be-
und der während der Wiederverwendung zurück-
stimmungsgemäß verwendet worden ist,
gelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen
oder
Jahren gerechnet, vom Bund und von den neuen
Dienstherren anteilig zu tragen. 2. der Anspruch auf Ubergangsgehalt oder
Ruhegehalt vor Ablauf der in § 43 Abs. 5
(3) Soweit Beamtenruhegehälter und Hinter- bezeichneten Frist aus anderen Gründen
bliebenenbezüge aus Versorgungskassen gezahlt als durch Tod des Berechtigten entfällt,
oder erstattet werden, steht der dem Bund nach Ab- oder
satz 1 zur Last fallende Anteil den Kassen zu.
3. ohne die Kapitalabfindung auch der durch
(4) Bestimmungen der Satzungen der Versor- sie ersetzte Teil des Ubergangsgehaltes
gungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm- oder Ruhegehaltes ganz oder teilweise
tes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt ruhen würde.
werden können oder nach denen für solche Beamte
(2) Bei Wiederverwendung im öffentlichen Dienst
höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu ent-
ist die Tilgung durch Einbehaltung der Dienst-
richten sind, finden keine Anwendung.
bezüge in Höhe der kapitalisierten Monatsbeträge
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die vor des Ubergangsgehaltes oder Ruhegehaltes zu be-
Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig übernom- wirken; die einbehaltenen Beträge sind an die für
menen Beamten (§ 3 Nr. 1). die Zahlung des Ubergangsgehaltes oder Ruhe-
gehaltes zuständige Kasse abzuführen. Im übrigen
4. Kapitalabfindung kann die oberste Dienstbehörde Teilzahlungen zu-
§ 43 lassen.
§ 46
(1) Einern Beamten zur Wiederverwendung oder
einem Ruhestandsbeamten kann zur Beschaffung Die Bundesminister des Innern und der Finanzen
einer Wohnstätte an Stelle eines Teiles des Uber- erlassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
gangsgehaltes oder Ruhegehaltes von der obersten für Vertriebene Richtlinien für die Durchführung der
Dienstbehörde eine Kapitalabfindung im Rahmen §§ 43 bis 45.
der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. ABSCHNITT III
(2) Die Bewilligung soll in der Regel nur erfolgen, Wartestandsbeam te
wenn der Antragsteller das fünfundfünfzigste
Lebensjahr nicht überschritten hat. § 47
(3) Der zu kapitalisierende Teil des Ubergangs- Auf Wartestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) sind die
gehaltes oder Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Vorschriften des Abschnittes II entsprechend anzu-
Abfindungssumme tritt, darf die Hälfte des zur Zeit wenden.
der Kapitalisierung zahlbaren jährlichen Ubergangs- ABSCHNITT IV
gehaltes oder Ruhegehaltes und eintausend Deut-
R uhestandsbeam te,
sche Mark nicht übersteigen. Kinderzuschläge dür-
sonstige Versorgungsempfänger
fen nicht kapitalisiert werden. Im übrigen müssei::i
dem Bezugsberechtigten eintausendzweihundert
und Hinterbliebene
Deutsche Mark jährlich von dem Ubergangsgehalt § 48
oder Ruhegehalt verbleiben. Ruhestandsbeamte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) erhalten Ver-
(4) Als Abfindung wird das Zehnfache des nach sorgungsbezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 32, 34
Absatz 3 festgesetzten Jahresbetrages gewährt; zur und 43 bis 46; § 106 des Bundesbeamtengesetzes fin•
Auszahlung gelangt das Neunfache. det keine Anwendung. Befindet sich ein Ruhestands-
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
beamter in Kriegsgefangenschaft oder Gewahrsam (2) Der Rechtsstand als Angestellter oder Arbeiter
(§ 37 b Abs. 1 oder 4), so gilt § 3'1 c entsprechend. zur Wiederverwendung endet mit der endgültigen
Unterbringung oder mit der Vollendung des fünf-
§ 49 undsechzigsten Lebensjahres, ferner mit dem Eintritt
der Dienstunfähigkeit oder der Erlangung des
Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von Angestelltenruhegeldes oder der Invalidenrente.
Beamten, Wartestandsbeamten und Ruhestandsbe- Wird die Dienstfähigkeit wiedererlangt oder das
amten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5) erhalten Hinterbliebenen- Angestelltenruhegeld oder die Invalidenrente we-
bezüge nach Maßgabe der §§ 7, 8, 29, 32 und 34. gen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ent-
zogen (§ 1293 der Reichsversicherungsordnung, § 42
§ 50 des Angestelltenversicherungsgesetzes), so lebt der
Unterhaltsbeiträge, auf die am 8. Mai 1945 ein ge- Rechtsstand zur Wiederverwendung wieder auf.
setzlicher Anspruch bestand, sind mit den sich aus
den §§ 7, 8, 29, 32 und 34 ergebenden Beschränkun- § 52b
gen weiterzugewähren. Sonstige Unterhaltsbeiträge, (1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht unter
die am 8. Mai 1945 bewilligt waren, können mit den die §§ 52 und 52 a fallenden Angestellten und Ar-
gleichen Beschränkungen von der obersten Dienst- beiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit dem 8. Mai
behörde weiterbewilligt werden. 1945 beendet.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Personen
§ 51 am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vorschrif-
(1) Volksdeutsche Umsiedler, denen als Angehöri- ten eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren ohne
gen des öffentlichen Dienstes ihres Herkunftslandes erheblichere Unterbrechung abgeleistet hatten, wer-
am 8. Mai 1945 aus Reichsmitteln Unterstützungen den sie einem Dienstherrn (§ 11), der sie als Beamter,
gewährt wurden oder im Versorgungsfalle hätten ge- Angestellter oder Arbeiter übernommen hat oder
währt werden können, sowie ihre Hinterbliebenen übernimmt, auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) angerech-
erhalten Versorgung auf der Grundlage der für diese net. Die §§ 7, 8 und 19 gelten sinngemäß; eine An-
Unterstützungen erlassenen Vorschriften. rechnung auf den Pflichtanteil des § 13 setzt die Dber-
(2) Die Ausführung dieser Vorschrift regeln die nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit vor-
aus.
Bundesminister des Innern und der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister für Vertriebene. (3) Bei der Errichtung neuer Dienststellen, in de-
nen Angestellte und Arbeiter beschäftigt werden,
sollen die in Absatz 2 bezeichneten Angestellten und
ABSCHNITT V Arbeiter unbeschadet der Vorschriften über die Un-
Angestellte und Arbeiter terbringung (§§ 12 bis 18), über die Beschäftigung
Schwerbeschädigter und über Hilfsmaßnahmen für
§ 52 Heimkehrer bevorzugt eingestellt werden.
Die Vorschriften der Abschnitte II und IV finden
auf Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2), ABSCHNITT VI
die am 8. Mai 1945 einen vertraglichen Anspruch auf
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Berufssoldaten
oder auf Ruhelohn hatten, und auf ihre Hinterbliebe- § 53
nen entsprechende Anwendung; auf die Versor-
(1) Für die Berufssoldaten der früheren Wehr-
gungsbezüge werden Renten aus. der Sozialversiche-
macht, die vor dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig
, rung, soweit sie nicht auf freiwilligen Beiträgen be-
in den Wehrdienst eingetreten oder in ein Beamten-
ruhen, angerechnet. Die Ausführung regeln die Bun-
verhältnis oder in den Dienst der früheren Landes•
desminister des Innern und der Finanzen durch
polizei berufen worden sind, und für ihre Hinterblie•
Rechtsverordnung.
benen gelten die Vorschriften des Abschnittes II Un•
§ 52a terabschnitte 1, 3 und 4, des Abschnittes IV sowie
des § 20 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 22 bis 23 ent·
(1) Angestellte und Arbeiter(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2),
die am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden Vor- sprechend; § 110 des Bundesbeamtengesetzes findet
schriften eine Dienstzeit von mindestens fünfund- Anwendung mit der Maßgabe, daß Beförderungen
zwanzig Jahren erreicht hatten und dienstfähig sind, wegen urkundlich erwiesener persönlicher Tapfer-
nehmen an der Unterbringung teil. Abschnitt II Un- keit vor dem Feinde stets zu berücksichtigen sind.
terabschnitt 2 und die §§ 7 bis 9 gelten entsprechend. Dabei sind
Für die Anwendung des § 20 a treten an die Stelle der 1. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von
dort bezeichneten Vorschriften die entsprechenden zehn oder mehr Jahren und die Berufs-
Vorschriften für Angestellte und Arbeiter. Die An- unteroffiziere mit einer Dienstzeit von acht-
gestellten und Arbeiter zur Wiederverwendung er- zehn oder mehr Jahren wie Beamte auf Le-
halten Dbergangsbezüge entsprechend § 37; dabei benszeit,
tritt an die Stelle des Ruhegehaltes die Hälfte des 2. die Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von
ungekürzten Arbeitseinkommens (Vergütung oder weniger als zehn Jahren und die Berufs-
Lohn). § 37 b Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie die Ruhensvor- unteroffiziere mit einer Dienstzeit von we-
schriften des § 159 des Bundesbeamtengesetzes gel- niger als achtzehn Jahren wie Beamte auf
ten sinngemäß. Widerruf
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1299
zu behandeln. Berufsunteroffiziere, die während des desgesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der Ubernahme
Krieges zum Offizier befördert worden sind, werden, besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vorbereitungs-
auch wenn sie nicht auf unbegrenzte Dienstzeit über- (Probe-)dienst die für die Laufbahn erforderliche
nommen worden sind, als Berufsoffiziere behandelt, Fachprüfung auch nach Wiederholung nicht be-
es sei denn, daß sie vorher oder später in ein Wehr- standen, so gilt die Ubernahme als Beamter auf Le-
machtbeamtenverhällnis berufen worden sind. benszeit in der nächstniedrigeren Laufbahn als ent-
Dienstunfähigkeit ist bei einer dauernden Minderung sprechende Wiederverwendung. Die Anrechnung auf
der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel den Pflichtanteil des § 13 setzt die Ubernahme als
anzunehmen. Berufsoffiziere mit einer Dienstzeit von Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit voraus.
zehn oder mehr Jahren, die von einem Dienstherrn (3) Den an der Unterbringung teilnehmenden Be-
(§ 11) als Beamte, Angestellte oder Arbeiter über- rufsunteroffizieren, die am 8. Mai 1945 noch nicht
nommen worden sind oder übernommen werden, achtzehn Dienstjahre abgeleistet hatten, ist ein Uber-
sind auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) anzurechnen. gangsgehalt (§ 37) und bei Eintritt der Vorausset-
(2) Das Dienstverhältnis der Berufssoldaten, die zungen des § 35 Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe
am 8. Mai 1945 noch im Dienste waren, aber die Vor- des Ruhegehaltes zu gewähren; § 37 a Abs. 2 findet
aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, entsprechende Anwendung. Für die Hinterbliebenen
gilt als mit Ablauf des 8. Mai 1945 beendet. Die§§ 37 b gilt § 38 Satz 2 entsprechend.
und 37 c gelten auch für diese Berufssoldaten ent- (4) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine
sprechend. Dienstzeit von mindestens zehn Jahren, aber noch
(3) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemes- nicht von zwölf Jahren abgeleistet hatten, sind, wenn
sen sich nach den Besoldungsordnungen A und B. Die sie von einem Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Ange-
Einreihung in diese Besoldungsordnungen ist nach stellte oder Arbeiter übernommen worden sind oder
Maßgabe der als Anlage B beigefügten Tabelle vor- werden, auf den Pflichtanteil des § 12 und, wenn sie
zunehmen. als Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit übernommen
(4) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in worden sind oder werden, auch auf den Pflichtanteil
den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A des § 13 anzurechnen. § 52 b Abs. 3 gilt entsprechend.
bestimmt sich nach den für Beamte geltenden Vor-
schriften des Reichsbesoldungsgesetzes. § 54a
(5) Berufssoldaten dürfen den ihnen zustehenden (1) Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militäran-
Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" wärter waren, finden die Vorschriften über die Be-
führen. amten auf Lebenszeit entsprechende Anwendung.
Ihre Versorgung erfolgt, solange sie nicht endgültig
(6) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl die
untergebracht sind, auf der Grundlage der ruhege-
Wehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai
haltfähigen Dienstbezüge, die ihnen bei Verbleib in
1935 - Reichsgesetzbl. I S. 609 - wie die alte
der letzten Dienststellung als Berufsunteroffizier
Wehrmacht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die
nach diesem Gesetz und § 110 des Bundesbeamten-
Reichswehr. An ihre Stelle tritt bei volksdeutschen
gesetzes · zugestanden hätten. Die Hinterbliebenen
Vertriebenen und Umsiedlern die Wehrmacht des
erhalten entsprechende Versorgung.
Herkunftlandes.
(2) Die Vorschriften des § 54 Abs. 2 finden ent-
(7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie die Aus-
sprechende Anwendung.
führung des nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend an-
zuwendenden § 110 des Bundesbeamtengesetzes § 54 b
regeln die Bundesminister des Innern und der Finan-
Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, deren
zen durch Rechtsverordnung.
Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 1 als beendet
gilt, sind als Angestellte oder Arbeiter im Sinne der
§ 54 §§ 52, 52 a oder 52 b zu behandeln, wenn sie bis zu
(1) Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes und ihrem berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst An-
ähnlicher Dienstgattungen werden so behandelt, wie gestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst waren
wenn sie in ihrer letzten Stellung als Wehrmacht- und bei Verbleiben in diesem Arbeitsverhältnis am
beamte verblieben wären. 8. Mai 1945 die Voraussetzungen der bezeichneten
(2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai 1945 eine Vorschriften erfüllt hätten. Als Arbeitseinkommen
Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren abgeleistet im Sinne des § 52 a Abs. 1 Satz 4 gilt das am 8. Mai
hatten, nehmen an der Unterbringung teil. Ab- 1945 bezogene Diensteinkommen, soweit es. nach
schnitt II Unterabschnitt 2 findet entsprechende An- diesem Gesetz und nach § 110 des Bundesbeamten-
wendung, § 11 mit der Maßgabe, daß auch die Deut- gesetzes der Berechnung eines Ruhegehaltes zu-
sche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost und die grunde zu legen wäre.
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung zur Unterbringung verpflichtet ABSCHNITT VII
sind. Entsprechende Unterbringung (§ 19) liegt vor, Berufsmäßige Angehörige des
wenn die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit früheren Reichsarbeitsdienstes
oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn
erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung § 55
gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die (1) Für die berufsmäßigen Angehörigen des frü-
Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar heren Reichsarbeitsdienstes, die vor dem 8. Mai 1935
1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (Bun- erstmals berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten
1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
oder in ein Beamtenverhältnis oder in den Dienst der § 59
früheren Landespolizei berufen worden sind, und Wechselt ein Anspruchsberechtigter seinen Wohn-
für ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften der sitz innerhalb des Bundesgebietes, so übernimmt die
§§ 53 bis 54 b entsprechend; ihnen stehen die plan- zuständige Stelle des Landes, in das er umzieht, die
mäßigen Führer des Reichsarbeitsdienstes gleich, die Weiterzahlung der Bezüge. Die Zahlung durch das
nach der Achtzehnten .Änderung des Besoldungs- Land des früheren Wohnsitzes darf erst eingestellt
gesetzes vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 461) werden, wenn die Zahlung durch das Land des neuen
die Rechte und die Pflichten der Reichsbeamten Wohnsitzes aufgenommen worden ist.
besaßen. Dabei sind
L die mittleren und höheren Reichsarbeits- § 59a
dienstführer wie Berufsoffiziere, Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche
2. die unteren Reichsarbeitsdienstführer wie sind, soweit der Bund Träger der Versorgungslast
Berufsun te roffiziere ist, die Zahlungen jedoch gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2
zu behandeln. durch die Länder geleistet werden, gegen das Land
(2) Die Einreihung in die Besoldungsordnungen zu erheben, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat;
A und B ist nach Maßgabe der Anlage C vorzuneh- die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auf den
men._ Bund und nach Klageerhebung gemäß § 59 für die
ABSCHNITT VIII Zahlung zuständig werdende Länder.
Beihilfen und Unterstützungen § 60
§ 56 (1} Oberste Dienstbehörde im Sinne des Kapi-
(1) Beihilfen und Unterstützungen können im Rah- tels I ist
men der verfügbaren Haushaltsmittel nach den von a} für die Angehörigen der Bahn der Vorstand
den Bundesministern des Innern und der Finanzen der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3
zu erlassenden Richtlinien gewährt werden . Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. De-
zember 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955 -),
(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen kann
nach Maßgabe der Richtlinien (Absatz 1} bestimmt b} für die Angehörigen der unteren und Mittel-
werden, daß sie ergänzend zu sonstigen Leistungen behörden der Arbeitsverwaltung der Vor-
aus öffentlichen Mitteln gewährt werden und daher stand der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
auf diese Leistungen nicht anzurechnen sind. lung und Arbeitslosenversicherung (§ 25
Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung
ABSCHNITT IX
einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung vom 10. März
Zahlungspflicht; Verfahren 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 123 -},
§ 57 c} für die Angehörigen der sonstigen früheren
Die nach Kapitel I zu leistenden Zahlungen fallen Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von
dem Bund zur Last, soweit in diesem Gesetz nichts Dienststellen bundeseigener Verwaltungen
anderes bestimmt ist. übernommen worden sind, die entsprechen-
de oberste Dienstbehörde.
§ 58
Im übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar bis
'(1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post und zu einer nach § 61 Abs. 3 erfolgenden Regelung auch
·der unteren und Mittelbehörden der Arbeitsverwal- für die unter § 61 fallenden Personen, die zuständige
tung sowie ihre Hinterbliebenen werden die Zah- oberste Landesbehörde. Bei Wohnsitzwechsel tritt
lungen von der Deutschen Bundesbahn, der Deut- die oberste Dienstbehörde des Landes, in das der
. scnen Bundespost und der Bundesanstalt für Ar- Wohnsitz verlegt worden ist, an die Stelle der bis-
beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung aus her zuständigen obersten Dienstbehörde. Ist eine
eigenen Mitteln geleistet; Entsprechendes gilt für die oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so ist der
Zahlungen an Angehörige sonstiger früherer Reichs- Bundesminister des Innern zuständig; er kann seine
verwaltungen, deren Aufgaben von Dienststellen Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.
bundeseigener Verwaltungen übernommen worden
(2} Die oberste Dienstbehörde bestimmt den
sind. Im übrigen zahlen die Länder für Rechnung des
Bundes. Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten,
vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvorgesetzten
(2) Zahlungen werden nur auf Antrag gewährt, tritt.
llild zwar von dem Ersten des Monats ab, in dem
'der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die inner- ABSCHNITT X
halb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses S ondervors eh riften
Gesetzes gestellt werden, gelten als in diesem Zeit- für Angehörige
punkt gestellt. von Nichtgebietskörperschaften
(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be- u n d ö ff e n t 1i c h - r e c h t 1i c h e n V e r b ä n d en
rechtigte bereits auf Grund der bis zum Inkrafttre- von Gebietskörperschaften
ten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen Vor-
schüsse auf Versorgungsbezüge, Zuwendungen, Un- § 61
terhaltsbeträge oder ähnliche Zahlungen erhalten (1} Zur Unterbringung und Versorgung von An-
hat._ gehörigen der in § 2 bezeichneten Nichtgebietskör-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1301
perschaften und Verbände sind die entsprechenden und aus anderen als beamten- oder tarif-
Einrichtungen im Bundesgebiet verpflichtet; zum rechtlichen Gründen keine oder keine
Ausgleich sind diese von der Verpflichtung nach § 1,1 entsprechende Versorgung erhalten,
ganz oder teilweise zu befreien. Für die Höhe der 2. auf versorgungsberechtigte Personen der
Bezüge gelten die allgemeinen Angleichungsvor- Bahn und der Post, die am 8. Mai 1945 Ver-
schriften des Bundes. sorgungsbezüge aus einer Kasse im Bundes-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Angehörige von gebiet erhielten und aus anderen als beam-
Gebietskörperschaften, die am 8. Mai 1945 bei Nicht- ten- oder tarifrechtlichen Gründen keine
gebietskörperschaften oder öffontlich-rcchtlichen oder keine entsprechende Versorgung mehr
Verbänden von Gebietskörperscha.ften der in § 2 be- erhalten.
zeichneten Art beschäftigt waren. (2) Das gleiche gilt für die Angehörigen anderer
(3) Die Ausführung regelt die Bundesregierung früherer Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Dienststellen bundeseigener Verwaltungen über-
Bundesrates bedarf; in ihr kann auch Bestimmung nommen worden sind.
darüber getroffen werden, inwieweit die Beschäfti- (3) Zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
gung bei einer entsprechenden Einrichtung, die keine Personen gehören nicht die von ihrem Amt oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Arbeitsplatz entfernten Angehörigen des öffent-
Rechtes ist, einer Dienstleistung im öffentlichen lichen Dienstes, die weder der NSDAP noch ihren
Dienst gleich zu behandeln ist. Die Rechtsverord- Gliederungen angehört haben und durch rechts-
nung trifft insbesondere auch die Feststellung, welche kräftigen Kategorisierungs- (Entnazifizierungs-,
Einrichtungen im Bundesgebiet den in § 2 bezeich- Spruchkammer-) Bescheid im Sinne der zur „Be-
neten Nichtgebietskörperschaften, Verbänden und freiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialis-
Einrichtungen entsprechen. In der Rechtsverordnung mus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschrif-
können die Bundesminister des Innern und der ten als nicht betroffen erklärt worden sind. Sie
Finanzen ermächtigt werden, erst später ermittelte werden vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab so
Einrichtungen und Verbände der in § 2 aufgeführten behandelt, wie wenn sie aus ihrem Dienst nicht aus-
Art oder entsprechende Einrichtungen (Absatz 1) geschieden wären; eine Nachzahlung von Bezügen
durch eine von ihnen zu erlassende Rechtsverord- findet nicht statt.
nung ergänzend einzubeziehen oder später auf-
gelöste entsprechende Einrichtungen zu streichen. (4) Ist oder wird ein unter die Absätze 1 oder 2
fallender Beamter zur Wiederverwendung oder
(4) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung früherer Beamter auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), der die
nach Absatz 3 Satz 1, längstens bis zum 31. Dezember Voraussetzung des § 11 Abs. 1 erfüllt, von einem
1954, übernimmt der Bund die vorschußweise Zah- anderen als dem zuständigen Dienstherrn übernom-
lung der Bezüge sowie von Beihilfen und Unter- men, so gilt im Verhältnis der Dienstherren zuein-
stützungen. Falls nach der von den Bundesministern ander § 42 entsprechend.
des Innern und der Finanzen getroffenen Feststel-
lung entsprechende Einrichtungen nicht in Betracht § 63
kommen, verbleibt es bei der in den §§ 11, 52, 52 a,
52 b, 56, 57 und 60 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Rege- (1) Die Vorschriften des § 3 Nr. 4, der §§ 5 bis 10,
lung; die Feststellung ist im Bundesanzeiger be- 11 Abs. 1, der §§ 19 bis 23, 35 bis 39, 47 bis 50, 52
kannt.zugeben. bis 52 b und 62 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes sowie
der §§ 106 und 110 des Bundesbeamtengesetzes fin-
den entsprechende Anwendung
KAPITEL II
1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der
Sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und
sonstigen Körperschaften, Anstalten und
§ 62
Stiftungen des öffentlichen Rechtes im Bun-
(1) Die Vorschriften des Kapitels I Absdmitt II desgebiet, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen
(ausschließlich der §§ 12 bis 18, 25 bis 28, 42 bis 46), Dienst standen, wenn sie ·
III bis V, VIII bis IX finden entsprechende Anwen-
a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus
dung
anderen als beamten- oder tarifrecht;.
1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der
liehen Gründen verloren haben und noch
Bahn und Post, die am 8. Mai 1945 im öffent•
nicht entsprechend ihrer früheren Rechts-
liehen Dienst standen, wenn sie
stellung wiederverwendet sind oder
a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei
Dienststellen dieser Verwaltungen im b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Bundesgebiet aus anderen als beamten- fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben oder dienstunfähig geworden sind
haben und noch nicht entsprechend ihrer und aus anderen als beamten- oder tarif-
früheren Rechtsstellung wiederverwen- rechtlichen Gründen keine oder keine
det sind, oder entsprechende Versorgung erhalten,
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das 2. auf versorgungsberechtigte Personen, die
fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus Kas·
haben oder dienstunfähig geworden sind sen der Länder, Gemeinden, Gemeindever-
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
bände oder sonstigen Körperschaften, An- torats Böhmen und Mähren gilt der volle Ruhe-
stalten oder Stiftungen des öffentlichen genuß als Höchsthundertsatz; die Umrechnung er-
Rechtes im Bundesgebiet erhielten und aus folgt nach dem Verhältnis von einer Krone gleich
anderen als beamten- oder tarifrechtlichen zwölf Deutsche Pfennig. Entsprechendes gilt für
Gründen keine oder keine entsprechende die Hinterbliebenen; § 129 des Bundesbeamten-
Versorgung mehr erhalten. gesetzes findet Anwendung, sofern der Versorgungs-
Soweit in den vorstehend bezeichneten Vorschriften fall seit dem 1. Juli 1937 eingetreten ist.
auf nicht für anwendbar erklärte Vorschriften dieses (2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur
Gesetzes, des Bundesbeamtengesetzes oder der Bun- Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan-
desdisziplinarordnung verwiesen ist, tritt an ihre zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die
Stelle das entsprechende Landesrecht. Die Unterbrin- Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und
gung und Versorgung obliegt dem Dienstherrn, und der öffentlichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl.
zwar auch Gemeinden (Gemeindeverbänden) bis zu S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953 nicht mehr
dreitausend Einwohnern; die in Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.
bezeichneten Personen nehmen an der in Kapitel I § 65
geregelten Unterbringung nicht teil.
(1) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für
(2) Das gleiche gilt für die Angehörigen der 1. die früheren Polizeivollzugsbeamten, so-
früheren Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von weit sie in Untergruppen (Fußnoten) der
anderen Dienststellen als denen bundeseigener Ver- Besoldungsordnung A eingereiht waren, und
waltungen übernommen worden sind.
2. die früheren Beamten des Ingenieurkorps
(3) Durch Landesgesetz können ergänzende Vor- der Luftwaffe (Besoldungsordnung JL)
schriften, insbesondere auch über die Verteilung werden entsprechend der als Anlage D beigefügten
der Lasten zwischen Dienstherren und Versorgungs- Tabelle nach den Besoldungsordnungen A und B be-
kassen, erlassen werden. Rechtsvorschriften, die von messen.
den Ländern nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind oder
werden und eine günstigere Regelung enthalten, (2) Die Ausführung regeln die Bundesminister des
bleiben unberührt. Für einzelne Beamte, Angestellte Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung.
oder Arbeiter getroffene günstigere Maßnahmen
bleiben in Geltung. § 66
(1) Soweit Berufssoldaten der früheren Wehrmacht
KAPITEL III wegen einer während der Dienstzeit entstandenen,
Obergangs- und Schlußvorschriften nicht auf Dienstbeschädigung beruhenden Gesund-
heitsstörung oder den Hinterbliebenen von Berufs-
§ 64 soldaten, deren Tod nicht infolge einer Dienstbe-
(1) Bei schädigung, aber während der Zugehörigkeit zur
1. den Ruhestandsbeamten der Bahn und der w·ehrmacht oder während der Zeit des Bezuges von
Post, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ubergangsgebührnissen eingetreten ist, am 8. Mai
in den Ruhestand getreten sind (§ 5 Abs. 1 1945 auf Grund der früheren Militärversorgungs-
Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 3, § 48), gesetze Versorgungsbezüge nach Maßgabe der Vor-
schriften des Reichsversorgungsgesetzes bewilligt
2. den versorgungsberechtigten Berufssolda-
waren, erhalten sie die in den §§ 29 bis 33, 36, 37,
ten der früheren Wehrmacht, deren Ver-
39 bis 42, 45 bis 47 und 53 des Bundesversorgungs-
sorgungsbezüge nicht nach Maßgabe der
gesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.
Besoldungsordnung C errechnet sind,
S. 791) vorgesehene Versorgung. Die Bezüge für das
3. den in § 184 Abs. 1 Satz 3 des Deutschen Sterbevierteljahr (§ 37) sind voll, das Bestattungs-
Beamtengesetzes bezeichneten Versorgungs- geld (§§ 36, 53) in Höhe von einhundertzwanzig
berechtigten und den vor dem 1. Juli 1940 Deutsche Mark, die übrigen Bezüge zu zwei Dritteln
in den Ruhestand getretenen Angehörigen zu zahlen.
der autonomen Verwaltung des ehemaligen
Protektorats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 (2) Trifft eine Gesundheitsstörung (Absatz 1) mit
Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2) einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesver-
sorgungsgesetzes zusammen, so ist eine einheitliche
verbleibt es - vorbehaltlich der sich aus den §§ 7, Rente festzusetzen.
8, 29 Abs. 2 und 3, dem § 35 Abs. 3 und dem § 65
dieses Gesetzes sowie den §§ 110 und 156 Abs. 1 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
des Bundesbeamtengesetzes ergebenden Abwei- Angehörige des Vollzugsdienstes der Polizei und des
chungen - bei der bisherigen Bemessungsgrundlage früheren Reichswasserschutzes sowie für ihre Hinter-
(ruhegehal tfähige Dienstbezüge, R uhegehal tsä tze). bliebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5).
Das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünfundsieb-
zig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. § 66a
Für die bei Einführung des Deutschen Beamten- (1) Beamte der früheren Schutzpolizei der Länder
gesetzes in den sudetendeutschen Gebieten bereits und des früheren Reichswasserschutzes, die auf
vorhandenen Versorgungsberechtigten und die in Grund des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der
Nummer 3 bezeichneten Versorgungsberechtigten Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597)
der autonomen Verwaltung des ehemaligen Protek- und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Lan-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1303
desgesetze oder des Gesetzes über die Versorgung (2) Absatz 1 gilt entsprechend für solche unter die
der Polizeibeamten beim Reichswasserschutze vom §§ 1 oder 2 fallenden Personen, die bis zum 13. Mai
26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der 1951 von einer für Versorgungsangelegenheiten
Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Versorgung zuständigen Dienststelle im Bundesgebiet die Mittei-
nach Maßgabe der Vorschriften des Reichsversor- lung erhalten haben, daß sie im Falle ihrer Wohnsitz-
gungsgesetzes erlwlten haben, erhalten die in dem nahme im Bundesgebiet nach dem von dieser Dienst-
Bundesversorgungsgesetz vom 20. Dezember 1950 stelle anzuwendenden Recht Versorgungsbezüge
(Bundesgesetzbl. S. 791) vorgesehene Versorgung. erhalten würden, und bis zum 31. Dezember 1952 zu-
Die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz gezogen sind.
erhalten auch ihre Hinterbliebenen, wenn der Tod § 69
die Folge einer anerkannten Polizeidienstbeschädi-
gung ist. § 66 gilt entsprechend. Soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere Ange- § 35 Abs. 1 Satz 3) Dienstunfähigkeit voraussetzt, ist
hörige der Landespolizei und ihre Hinterbliebenen. deren Vorliegen durch amtsärztliche oder versor-
(3) Die Ausführungen regeln die Bundesminister gungsärztliche Untersuchung festzustellen, falls nicht
des Innern und der Finanzen im Einvernehmen mit ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist.
dem Bundesminister für Arbeit.
§ 70
§ 67 (1) Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen, die
(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Berufssol- die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen und am
daten, berufsmäßige Angehörige des früheren Reichs- 8. Mai 1945 eine Dienstzeit (§ 106 Abs. 2 des Bundes-
arbeitsdienstes sowie Militär- und sonstige Versor- beamtengesetzes) von fünfundzwanzig Jahren abge-
gungsanwärter, die leistet hatten, wird ein Ubergangsgehalt ent-
1. an eine Dienststelle der früheren Geheimen sprechend § 37 gewährt; es errechnet sich nach dem
Staatspolizei, Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hätte, wenn
2. zur früheren Waffen-SS er am 8. Mai 1945 in den Ruhestand getreten wäre.
Nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung
von Amts wegen versetzt worden waren und dort des fünfundsechzigsten Lebensjahres kann ein Unter-
bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben oder in den haltsbeitrag nach Maßgabe des Satzes 1 letzter Halb-
Ruhestand getreten sind, werden hinsichtlich ihres
satz gewährt werden.
Rechtsstandes so behandelt, wie wenn sie bis zu
diesem Zeitpunkt noch in ihrer früheren Stellung ver- (2) Auf Beamte auf Widerruf, die am 8. Mai 1945
blieben und aus ihr nach diesem Gesetz in den nach der Diätenordnung für außerplanmäßige Pro-
Ruhestand getreten, zur Wiederverwendung gestellt fessoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten so-
oder entlassen worden wären; als Versetzung wie die den letzteren gleichgestellten Beamten bei
von Amts wegen gilt auch die Zuweisung eines den wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wur-
Militär- oder Versorgungsanwärters durch die dafür den, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit (§ 106
zuständigen Behörden. Die Dienstzeit bei den in Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) von mindestens
Satz 1 genannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen zwölf Jahren Anwendung.
ruhegehaltfähig und nach § 110 des Bundesbeamten- (3) Die §§ 37 a, 37 b, 37 c, 38 Satz 2 und der § 39
gesetzes anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach bleiben unberührt.
dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der
§ 70a
persönlichen Haltung des Beamten gerechtfertigt
erscheint. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst- (1) Zum Personenkreis der §§ 1 oder 2 gehörende
behörde; sie kann dabei einem früheren Beamten Lehrer an deutschen Auslandsschulen können, falls
auf Widerruf oder einer ihm nach diesem Gesetz sie die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen, durch
gleichgestellten Person den nach der Versetzung er- das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
langten Rechtsstand als Beamter auf Lebenszeit für Bundesminister des Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1
die Anwendung des Satzes 1 zuerkennen. bezeichneten Personen gleichgestellt werden. Ent-
(2) Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen sprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
der in Absatz 1 bezeichneten Personen, auch wenn (2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeichneten
der Versorgungsfall bereits vor dem 8. Mai 1945 ein- Lehrer an deutschen Auslandsschulen findet § 111
getreten ist. Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamtengesetzes ent-
§ 68 sprechende Anwendung; ist die Tätigkeit vor dem
1. September 1953 beendet worden, so kann die Be-
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rücksichtigung nachträglich zugestanden werden.
nach den in den Ländern geltenden Vorschriften
Zahlungen auf Versorgungsbezüge erhalten haben,
§ 71
ohne daß die Voraussetzung des Stichtages in § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1 Satz 1 erfüllt ist, kann . Auf den in § 12 bezeichneten Pflichtanteil sind
von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen Personen anzurechnen, die eine Nichtgebietskörper-
mit den Bundesministern des Innern und der Finan- schaft in Weiterführung von Aufgaben aufgelöster
zen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach die- entsprechender Einrichtungen innerhalb oder außer-
sem Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge be- halb des Bundesgebietes übernommen hat oder bis
willigt werden. zum 31. Dezember 1954 übernimmt.
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil l
§ 71 a bestanden worden sind oder der Beamte aus son-
stigen in seiner Person liegenden Gründen aus ihm
Dienstfähige Inhaber von Zivilversorgungs- und
entlassen wurde. An der Unterbringung nimmt er
Polizeiversorgungsscheinen, die aus von ihnen nicht
nicht teil. Sofern der Dienstherr nicht eine andere
zu vertretenden Gründen bis zum 8. Mai 1945
Bestimmung trifft, endet das Dienstverhältnis mit
noch nicht in Planstellen des öffentlichen Dienstes
der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen
mit Anwartschaft auf Ruhegehalt angestellt waren,
der Prüfung.
werden einem Dienstherrn, der sie als Beamte, An-
gestellte oder Arbeiter übernommen hat oder über- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die in § 11
nimmt, auf den Pflichtanteil (§§ 12, 13) angerechnet. Abs. 1 Satz 2 bezeichneten früheren außerplanmäßi-
Die Anrechnung auf den Pflichtanteil des § 13 setzt gen Beamten auf Widerruf; ihre Teilnahme an der
die Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Unterbringung bleibt jedoch unberührt.
Zeit voraus. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die unter die
§ 71 b §§ 62 oder 63 fallenden früheren Beamten auf Wider-
ruf entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle
(1) Den in§ 52 b Abs. 2 bezeichneten Angestellten
des Wohnsitzlandes der nach diesen Vorschriften
und Arbeitern soll auf Antrag ein Entlassungsgeld
zuständige Dienstherr tritt.
qewährt werden, wenn sie unverschuldet seit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. Sep-
§ 72
i.cmber 1953 keine entsprechende Beschäftigung in-
nerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallende
~efunden hatten oder eine solche aus von ihnen Personen, die nach d~r in diesem Gesetz getroffenen
nicht zu vertretenden Gründen nicht länger als ins- Regelung keinen Anspruch oder keine Anwartschaft
gesamt ein Jahr ausüben konnten; entsprechende auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben,
Beschäftigung ist eine solche, die ein dem letzten gelten für Zeiten als nachversichert, in denen sie
früheren Arbeitseinkommen gleichwertiges Einkom- vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Beschäf-
men gewährt. Das Entlassungsgeld beträgt ein- tigung im öffentlichen Dienst nach den Vorschriften
hundertfünfundzwanzig Deutsche Mark und erhöht der Reichsversicherungsgesetze von der Versiche-
sich nach einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 52 b rungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherun-
Abs. 2) für je zwei weitere volle Jahre um fünf- gen befreit waren oder in dene1:1 sie als Berufssol-
undzwanzig Deutsche Mark. daten der früheren Wehrmacht, als berufsmäßige
Angehörige der früheren Waffen-SS oder als berufs-
(2) Für die Angestellten und Arbeiter aus dem
mäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdien-
Personenkreis der §§ 62 und 63, die die Voraus-
stes der Versicherungspflicht nicht unterlagen. Dies
setzungen des § 52 b Abs. 2 erfüllen, sowie die in
gilt auch für den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene
~~ 54 Abs. 4 bezeichneten Berufsunteroffiziere gilt
vorhanden sind.
Absatz 1 entsprechend.
(2) Die Nachversicherung gilt in dem Versiche-
§ 71 C rungszweig der gesetzlichen Rentenversicherungen
Der Einstellung von Personen, die nach diesem als durchgeführt, der nach Art der Beschäftigung bei
Gesetz auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) anrechenbar Annahme der Versicherungspflicht zuständig ge-
sind (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 5, § 54 Abs. 4, wesen wäre. Ist danach für denselben Zeitraum so-
§§ 54 b, 55, 11 und 71 a) und das fünfundsechzigste wohl die Rentenversicherung der Arbeiter als auch
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen Vor- die Rentenversicherung der Angestellten zuständig,
schriften, nach denen ein Höchstalter bei der Ein- so gilt die Nachversicherung als in der Rentenver-
, stellung nicht überschritten sein darf, nicht entgegen. sicherung der Angestellten durchgeführt. Berufssol-
daten, berufsmäßige Angehörige der früheren Waf-
§ 71 d fen-SS und des früheren Reichsarbeitsdienstes gelten
in der Rentenversicherung der Angestellten als nach-
'(1)' Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), die versichert.
am 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für eine Be-
amtenlaufbahn standen, sollen, vorbehaltlich der (3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversicherung der
§§ 7, 8, auf ihren Antrag in dem Lande ihres Wohn- Angestellten zuständig, hat jedoch der Jahresarbeits-
sitzes zur Fortsetzung des noch abzuleistenden verdienst die Versicherungspflichtgrenze überstie-
Vorbereitungsdienstes und nach Maßgabe der Vor- gen, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe
schriften dieses Landes zu der für ihre Laufbahn vor- der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt.
geschriebenen Prüfung zugelassen werden. Für solche (4) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt
Beamte, die bei Reichsverwaltungen, deren Aufgaben gilt, gelten die daraus erworbenen Anwarts_chaften
von Dienststellen des Bundes oder bundesunmittel- sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten
barer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 ge-
öffentlichen Rechtes übernommen worden sind, im nannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1954
Vorbereitungsdienst standen, gilt Satz 1 entspre- erhalten. Für Personen, die nach dem 31. Dezem-
chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landes ber 1953 im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder
die entsprechende Bundesverwaltung oder bundes- dauernden Aufenthalt nehmen, gilt die Anwartschaft
unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des bis zum Ende des auf den Zuzug folgenden Kalender-
öifentlichen Rechtes tritt. Das Vorstehende gilt jahres als erhalten. Die Zeit, für die ein Unterhalts-
nicht, wenn der Vorbereitungsdienst bereits fortge- beitrag bewilligt ist, gilt als Ersatzzeit für die
setzt worden ist und die Prüfungen endgültig nicht Erhaltung der Anwartschaft.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1305
(5) Ubersteigt der Zeitraum, für den die Nachver- setzes aus, so findet § 173 der Reichsversicherungs-
sicherung als durchgeführt gilt, in der Rentenver- ordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur
sicherung der Arbeiter die Dauer von sechsund- Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechtes in
zwanzig Wochen oder in der Rentenversicherung der Sozialversicherung vorn 17. März 1945 (Reichs-
der Angestellten die Dauer von sechs Monaten, so gesetzbl. I S. 41} Anwendung.
kann die Versicherung freiwillig fortgesetzt oder
(2) Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 35
später erneuert werden (Weiterversicherung), sofern
Abs. 1 sind die Arbeitnehmeranteile der seit dem
nicht der Versicherungsfall der Invalidität oder der
1. April 1951 zu den Rentenversicherungen geleiste-
Berufsunfähigkeit oder des Todes im Zeitpunkt der
ten Pflichtbeiträge von den Versicherungsträgern an
Weiterversicherung bereits eingetreten ist.
den Bund oder sonstigen Träger der Versorgungslast
(6) Die Gewährung von Leistungen richtet sich (§§ 61, 62, 63) zu erstatten. Die Zeit der renten-
nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 versicherungspflichtigen Beschäftigung seit dem
zuständigen Versicherungszweig gelten. Die Berech- 1. April 1951, für die Beiträge erstattet werden, wird
nung erfolgt auch für Zeiten vor dem 1. Juli 1942 bei der Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als
nach den in diesem Zeitpunkt maßgebenden Vor- ruhegehal tfähige Dienstzeit berücksichtigt; Leistun-
schriften. gen· aus der Rentenversicherung werden insoweit
(7) Die Rente beginnt für Personen, die ihren nicht gewährt. Die Anwartschaft aus den bis zum
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt am 1. April 1. April 1951 entrichteten Beiträgen bleibt bis zum
1951 im Bundesgebiet hatten, abweichend von der Zeitpunkt der Erstattung nach Satz 1 aufrecht-
Regelung des§ 1286 der Reichsversicherungsordnung erhalten.
mit diesem Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall (3} Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern der
bis zum 31. März 1951 eingetreten ist. Beamte zur Wiederverwendung erklärt, daß er die
(8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Rege- Leistungen aus der Rentenversicherung beziehen
lung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist wolle. Ist der Beamte zur Wiederverwendung ver-
die Neufeststellung rückwirkend zu dem in Absatz 7 storben, ohne eine solche Erklärung abgegeben zu
bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen; die Unter- haben, so kann sie von den versorgungsberechtigten
schiedsbeträge sind nachzuzahlen. Hinterbliebenen innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach Ablauf des Monats, in dem er ver-
(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt nur,
storben ist, abgegeben werden.
wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis spä-
testens 31. März 1954 beantragt wird. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als Ersatz-
sonstige Personen, die Anwartschaft auf Versorgung
zeiten, wenn für den gleichen Zeitraum die Nachver- nach diesem Gesetz haben.
sicherung als durchgeführt gilt.
(11} Der Bund und die Dienstherren der in § 63 § 74
bezeichneten Personen erstatten den Trägern der (1) Sind für einen Beamten zur Wiederverwen-
gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungs- dung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
fall die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäf- 31. März 1951 innerhalb oder außerhalb des öffent-
tigungen vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistun- lichen Dienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zur
gen. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt im gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden,
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen so werden ihm auf seinen Antrag die Arbeitnehmer-
oder dem Dienstherrn das Nähere über die Berech- anteile aus diesen Beiträgen, sowie etwaige frei-
nung und Durchführung der Erstattung und den ange- willig entrichtete Beiträge erstattet, sofern Leistun-
messenen Ersatz der Verwaltungskosten; er kann im gen nicht gewährt worden sind; ist der Beamte zur
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- Wiederverwendung verstorben, so kann der Antrag
zen oder dem Dienstherrn auch bestimmen, daß von den Erben gestellt werden. Der Erstattungs-
die Erstattung durch Zahlung von Pauschbeträgen antrag ist bis zum 31. August 1954 zu stellen; Be-
abgegolten wird. amte zur Wiederverwendung solcher Einrichtungen,
(12) Soweit Personen des in Absatz 1 bezeichneten die erst durch eine Rechtsverordnung in die AnlageA
Personenkreises durch Dienstunfall verletzt worden zu § 2 Abs. 1 aufgenommen werden, können, sofern
sind und keinen auf diese Verletzung gegründeten in der Rechtsverordnung keine Regelung getroffen
Anspruch auf Kriegsopferversorgung haben, kann wird, den Erstattungsantrag innerhalb einer Frist
ihnen Unfallfürsorge und ihren Hinterbliebenen ein von sechs Monaten nach Ablauf des Monats stellen,
Unterhaltsbeitrag nach den §§ 143 und 147 des in dem die Rechtsverordnung verkündet worden ist.
Bundesbeamtengesetzes gewährt werden. Die Ent- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige Per-
scheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Ein- sonen, die Anwartschaft auf Versorgung nach die-
vernehmen mit den Bundesministern des Innern und sem Gesetz haben, sowie für die vor Inkrafttreten
der Finanzen. dieses Gesetzes endgültig ü bernornrnenen Personen
§ 73 (§ 3 Nr. 1).
(1) Ubt ein Beamter zur Wiederverwendung eine (3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt,
nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des 31. März 1951 entrichteten Beiträge als freiwillige
öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten dieses Ge- Beiträge.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 75 geschaffen, so kann der Bundesminister des Innern
Für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
behält es bei den in § 58 Abs. 3 bezeichneten Zah- Finanzen dem Träger der Hochschule oder Einrich-
lungen sein Bewenden. Eine Erstattung kann nicht tung die Gewährung eines Zuschusses bis zur Höhe
gefordert werden. Ansprüche gegen den Bund auf des Ubergangsgehaltes zusichern, das dem in der
Erstattung der seit dem 1. April 1950 für Rechnung Planstelle Unterzubringenden im Zeitpunkt der
des Bundes gezahlten Beträge bleiben unberührt. Ubernahme zusteht und infolge der Wiederverwen-
dung ruht (§ 37 Abs. 3 Satz 2) oder nach § 19 Abs. 1
Satz 3 erlischt; von Vollendung des fünfundsechzig-
§ 76 sten Lebensjahres ab tritt an die Stelle des Uber-
Beamte auf Widerruf, Angestellte und Arbeiter, gangsgehaltes das nach diesem Gesetz zustehende
die die persönlichen und fachlichen Anforderungen Ruhegehalt. Entsprechendes gilt für die unter § 70
ihrer Dienststellung erfüllen, dürfen nicht zu dem Abs. 2 fallenden Personen, die nach Kapitel I dieses
Zweck entlassen werden, um Dienstposten oder Gesetzes an der Unterbringung teilnehmen.
Arbeitsplätze zur Durchführung der Unterbringungs- (2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaftliche
maßnahmen nach diesem Gesetz frei zu machen, oder Hochschulen gehören, kann einem unter Kapitel I
um eine den Pflichtanteil (§§ 12, 13) übersteigende dieses Gesetzes fallenden Hochschullehrer, auch
Zahl anrechnungsfähiger Personen zu vermindern. wenn er am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet war, die
Rechtsstellung des an einer der Hochschulen seines
§ 77 Bereiches entpflichteten Hochschullehrers zuerken-
(1) Den unter Artikel 131 des Grundgesetzes nen; die dem Hochschullehrer in dieser Rechtsstel-
fall enden Personen stehen außer den Ansprüchen lung gewährten Bezüge sind Einkommen aus einer
nach diesem Gesetz Ansprüche aus ihrem früheren Verwendung im öffentlichen Dienst. Absatz 1 Satz 1
Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-recht- daß für die am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet ge-
liche Dienstherren, auch für die Zeit vor dem In- wesenen Hochschullehrer an Stelle des Ubergangs-
krafttreten dieses Gesetzes, nicht zu. Das gleiche gehaltes das Ruhegehalt tritt.
gilt für die in § 3 bezeichneten Personen. (3) Für die unter § 63 fallenden Personen gelten
(2) Die gesetzlichen Vorschriften über die Wieder- die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts und daß an die Stelle des Bundes der nach § 63 zustän-
über die Sicherung des Dienst- und Arbeitsverhält- dige Dienstherr tritt.
nisses der Heimkehrer, die bei öffentlich-rechtlichen § 79
Dienstherren im Bundesgebiet beschäftigt waren,
bleiben unberührt. Soweit in Vorschriften dieses Gesetzes auf das
Bundesbeamtengesetz oder die Bundesdisziplinar-
§ 77 a
ordnung verwiesen ist, findet die für Bundesbeamte
geltende Fassung Anwendung.
Soweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein son-
stiger Träger der Versorgungslast(§§ 61, 62, 63) Ver- § 80
sorgungsbezüge an unter Artikel 131 des Grund-
gesetzes fallende Personen gezahlt hat oder zahlt, Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt
sind Zahlungen des früheren Dienstherrn oder Ver- das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. De-
sorgungsträgers auf Grund der früheren Dienst- zember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach die-
leistung auf die nach diesem Gesetz zustehenden sem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember
Versorgungsbezüge anzurechnen oder auf Ver- 1937.
langen des Trägers der Versorgungslast in Höhe der § 81
von ihm nach diesem Gesetz geleisteten Versorgung (1} Die zum Personenkreis dieses Gesetzes (§§ 1,
von dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger 2, 51, 62, 63 und 71 a) gehörenden Personen müssen
an den Träger der Versorgungslast abzuführen oder sich bis zum 31. Dezember 1953 bei der für ihren
der Anspruch auf sie abzutreten. § 165 Abs. 2 und 3 Wohnsitz zuständigen Meldestelle melden. Die Frist
des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. ist eine Ausschlußfrist.
§ 78
Meldestellen sind
a) für die Angehörigen der Bahn die Bundes-
Die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Ka- bahndirektionen,
pitels I Abschnitt II Unterabschnitt 3 sind nach In-
krafttreten des endgültigen Bundesbeamtengesetzes b) für die Angehörigen der Post die Oberpost-
der darin vorgesehenen versorgungsrechtlichen direktionen,
Regelung anzupassen. c) für die Angehörigen der Wasserstraßen-
verwaltung die Wasser- und Schiffahrts-
§ 78a direktionen,
(1) Werden an wissenschaftlichen Hochschulen d) für die Angehörigen der Zollverwaltung
oder Einrichtungen zum Zwecke der Unterbringung und der Monopolverwaltung für Brannt-
nach Kapitel I dieses Gesetzes an der Unterbringung wein die Oberfinanzdirektionen - Abt. für
teilnehmender Hochschullehrer neue Planstellen Zölle und Verbrauchsteuern - ,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1307
e) für die Angehörigen des Auswärtigen Am- lieh urkundlichen Nachweis vorschreibt. Zuständig
tes das Auswärtige Amt, für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
(§ 156 des Strafgesetzbuchs) ist in diesen Fällen auch
f) für die Angehörigen der Arbeitsverwaltung
die Dienststelle, die für die Entscheidung über die
die von der Bundesanstalt für Arbeitsver-
geltendgemachten Rechte zuständig ist.
mittlung und Arbeitslosenversicherung be-
stimmten Dienststellen,
§ 82
g) für die Angehörigen sonstiger nicht unter
die Buchstaben a bis f fallender Verwal- (1) Soweit Beamte, Angestellte oder Arbeiter am
tungen sowie öffentlich-rechtlicher Ver- 8. Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis
bände von Gebietskörperschaften (§ 2 bei einer Reichs- oder Landesdienststelle im Bundes-
Abs. 1 Nr. 2) und in der Anlage A zu § 2 gebiet gestanden haben, ist ihr Dienstherr die Kör-
Abs. 1 bezeichneter Körperschaften, An- perschaft, die bei der Neuordnung der staatsrecht-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rech- lichen Verhältnisse die Aufgaben der Dienststelle
tes und sonstiger Einrichtungen die in den ganz oder überwiegend übernommen hat. Ent-
Ländern bestimmten Dienststellen. sprechendes gilt für die Angehörigen von Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die am Rechtes (Nichtgebietskörperschaften) sowie öffent-
31. Dezember 1953 ihren Wohnsitz oder dauernden lich-rechtlichen Verbänden dieser oder von Gebiets-
Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben, müssen körperschaften im Bundesgebiet, die
sich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach a) am 30. Januar 1933 bereits als solche be-
Ablauf des Monats melden, in dem sie im Bundes- standen,
gebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
oder
begründen. Wird die Anlage A zu § 2 Abs. 1 durch
Rechtsverordnung nach dem 31. August 1953 ergänzt, b) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammen-
so müssen sich die Angehörigen der neu in die An- schluß damals bestehender Einrichtungen
lage A aufgenommenen Einrichtung~n innerhalb der vorstehend bezeichneten Art entstanden
einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des sind,
Monats, in dem die Rechtsverordnung verkündet oder
wird, melden; die Rechtsverordnung kann Ab- c) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 be-
weichendes bestimmen. zeichneten Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechtes gehören.
(3) Von der Meldung ist befreit,
Sind die Aufgaben von einer Einrichtung übernom-
a) wer bereits entsprechend untergebracht ist
men, die keine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
(§ 3 Nr. 1, § 19) oder auf Teilnahme an der
des öffentlichen Rechtes ist, so ist zuständiger Dienst-
Unterbringung verzichtet hat oder Versor-
herr für Beamte die Gebietskörperschaft, deren un-
gung gemäß diesem Gesetz (Ruhegehalt,
mittelbarer Aufsicht sie untersteht; die Einrichtung
Witwen-, Waisengeld, Unterhaltsbeitrag,
ist diesem zur Erstattung der Versorgungsleistungen
Ubergangsgehalt, Ubergangsbezüge, Rente
verpflichtet und hat auch die Unterbringung durch-
,auf Grund einer Nachversicherung nach§ 72
zuführen, solange eine solche anderweitig nicht
oder laufende Unterstützung nach § 56J
erfolgt.
erhält oder eine Bescheinigung über seine
Teilnahme an der Unterbringung (Unter- (2) Entsprechendes gilt für Versorgungsempfän-
bringungsschein) besitzt, oder ger, deren Versorgungsbezüge auf einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis der in Absatz 1 bezeichneten
b) wer einen Antrag auf Versorgung gestellt Art beruhen; an die Stelle der Dienststelle tritt die
oder sich zur Unterbringung gemeldet und Versorgungskasse, die am 8. Mai 1945 für die Zah-
hierüber eine schriftliche Empfangsbeschei- lung der Versorgungsbezüge zuständig war. Ist der
nigung oder einen sonstigen schriftlichen Bezirk der Versorgungskasse auf mehrere Länder
Bescheid erhalten hat. aufgeteilt worden, so fallen die Versorgungsbezüge
(4) Erfolgt die Meldung nicht oder nicht recht- bei Zahlungspflicht eines Landes dem Lande zur Last,
zeitig, so stehen Rechte nach diesem Gesetz nicht zu. in dessen Gebiet sich der Wohnsitz des Versorgungs-
Der rechtzeitige Eingang der Meldung bei einer empfängers am 8. Mai 1945 befand; Entsprechendes
anderen Dienststelle wahrt die Frist. Wer ohne sein gilt für die in Absatz 1 Satz 2, 3 bezeichneten Einrich-
Verschulden verhindert war, die Meldung frist- tungen.
gerecht einzureichen, muß die Meldung innerhalb (3) Landesgesetzliche Vorschriften, die die Unter-
eines Monats nach Wegfall des Hinderungsgrundes bringung und die Verteilung der Versorgungslast
nachholen. zwischen Land und Gemeinden oder anderen der
Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften ab-
§ 81 a weichend regeln, bleiben unberührt. Im übrigen sind
Können Urkunden, die für die Geltendmachung Verwaltungsvereinbarungen über die Unterbrin-
von Rechten nach diesem Gesetz erforderlich sind, gung und Verteilung der Versorgungslast zulässig,
nicht beigebracht werden, so können als Beweis- sofern die darin geregelten Verpflichtungen zurZah-
mittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeu- lung der Versorgungsbezüge unwiderruflich und mit
gen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelas- Wirkung gegenüber den versorgungsberechtigten
sen werden, es sei denn, daß dieses Gesetz ausdrück- Personen übernommen werden.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 83 liehe gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-
tungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet
Soweit sich Rechtsstreitigkeiten durch Erlaß dieses
nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen
Gesetzes erledigen, werden Gerichtskosten ein-
ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im
schließlich Auslagen nicht erhoben; außergericht-
liche Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Bundesgebiet haben.
(2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung
§ 84 durch Rechtsverordnung.
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,
die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in
§ 85
Berlin-West haben oder hatten, wenn das Land
Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.*)
•) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Mai 1951. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späte-
ren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Bestimmungen.
Anlage A
(zu § 2 Abs. 1)
1. Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag 25. Regionale Stadtschaften
2. Industrie- und Handelskammern 26. Preußische Zentralstadtschaft
3. Handwerkskammern 27. Regionale Landschaften
4. Handwerkerinnungen 28. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten
5. Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III 29. Regiomde landschaftliche Banken
6. Landwirtschaftskammern, Bauernkammern, 30. Zentrallandschaftsbank
Landwirtschaftlicher Verein in Bayern 31. Ritterschaften
7. Krankenkassen der Reichsversicherung (Orts-, 32. Ritterschaftliche Banken
Land- und Innungskrankenkassen) 33. Preußische Staatsbank (Seehandlung), Sächsische
8. Reichsknappschaft Staatsbank, Thüringische Staatsbank
9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung 34. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
und Gemeindeunfallversicherungsverbände
35. Schlesische Boden- und Kommunal-Kreditanstalt
10. Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts- in Troppau
stelle der Landesversicherungsanstalten 36. Boden- und Kommunal-Kreditanstalt in Böhmen
11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und Mähren
12. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung 37. Landesbank für Mähren
(Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechten in
38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in
Böhmen und Mähren und in anderen fremden
Böhmen
Staaten
39. Handelshochschule in Leipzig
13. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen, Kassenverbände 40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig),
Messeamt Königsberg GmbH.
14. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft-
pflichtversicherungsanstalten 41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar
1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren
15. Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten
oder durch Zusammenschluß derartiger Körper-
16. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche- schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen
rungsanstalten in Deutschland worden sind
17. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs- 42. Landlieferungsverbände
verband
43. Dr. Güntz'sche Stiftung
18. Versorgungskasse der Träger der Reichsver-
44. Theaterstiftung in Dessau
sicherung in Berlin
45. Kulturstiftung in Dessau
19. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und
Mähren und ausländische Notenbanken 46. Stiftung Schulpforta
20. Offentliche Sparkassen 47. Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands
21. Deutscher Sparkassen- und Giroverband 48. Kassendentistische Vereinigung Deutschlands
22. Regionale Sparkassen- und Giroverbände 49. Kassenzahnärztliche Vereinigung Deutschlands
23. Landesbanken, Provinzialbanken und Giro- 50. Reichsapothekerkammer
zentralen 51. Reichsärztekammer
24. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau 52. Reichstierärztekammer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1953 1309
53. Zahnärztekammern 63. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungsbau
54. Reichsrechtsanwaltskammer GmbH., Königsberg/Pr.
55. Francke'sche Stiftungen in Halle a./S. 64. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke-
56. Schulstiftungen der Deutschen in Südslawien, AG.
Ungarn und Kroatien 65. Stettiner Stadtwerke GmbH.
57. Schulen der Evangelischen Landeskirche A. B. 66. Städtische Werke Memel AG.
in Siebenbürgen 67. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG.
58. Deutscher Schulverein in Polen 68. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH.,
59. Herder-Institut in Riga Reichen bach/Eulenge b.
60. Deutsche Landes- und Bezirkskommissionen für 69. Danziger Hafengesellschaft GmbH.
Kinderschutz und Jugendfürsorge in Böhmen, 70. Königsberger Hafengesellschaft mbH., Königs-
Mähren, Schlesien und in der Slowakei berg/Pr.
61. Königsberger Werke und Straßenbahn-GmbH., 71. Stettiner Hafengesellschaft mbH.
Königsberg/Pr. 72. Schlesische Philharmonie GmbH.
62. Königsberger Fuhrgesellschaft mbH., Königs- 73. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Breslau
berg/Pr. GmbH.
Anlage B Anlage C
{zu § 53 Abs. 3) {zu § 55 Abs. 2)
An die Stelle der tritt die An die Stelle der tritt die
Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe Besoldungsgruppe
C la B 3a RADm 2 B 5
C lb B 3a RADm 3 B 8
C 2 B 3a RADm 4 A la
RADm 5 A 2b
C 3 B 4 RADm 6 A 2c2
C 4 B 7a RADm 7 A 3b
C 5 A 1a ·RADm Sa A 4c1
C 6 A 2b RADm 8b A 4e
C 7 A 2c2 RADm 9 A 7a
RADm 10 A 9
C 8 A 3b RADm 11 a A 8c4
C 9 A Sb RADm 11 b A 8c5
C 10 A Sb RADw 1 A 2a
C 11 A Sb RADw 2 A 2c2
C 12 A 2c2 RADw 3 A 4a2
RADw 4 A Sb
C 13 A 3b RADw 5 A 8a
C 14 A 4b2 RADw 6 A 8c4
C 15 A 4c2 RADw 7 A 8c5
C 16 A 6
Anlage D
C 17 A Sb
(zu§ 65)
C 18 A 6
C 19 A 8 a (6.-8. Stufe) Es treten an die Stelle der die
Besoldungs- Besoldungs-
C 20a A 8 a (5.-7. Stufe) der Untergruppen gruppen gruppen
C 21 a A 8 a (4.-6. Stufe) JL 1 B 5
C 22a A 8 a (3.-5. Stufe) JL 2 B 7a
C 23a Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A 1a JL 3 A 1a
A 8 a (1.-3. Stufe)
Fußnote 4 zur Bes.-Gr. A2 b JL 4 A 2b
C 20b A 8c1 Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 2c2 JL 5 A 2c2
C 21 b A 8 c 2 (2. Stufe) Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 3b JL 6 A 3b
C 22b A 8c3, A8c2 {1.Stufe) JL 7 A 4b1
C 23b Fußnote 2 zur Bes.-Gr. A 4 c 1 A 4c1
A 8c5, A8c4
JL 8 A 4c2
C 24 A 11 Fußnoten 1, 2 und 4
C 25 A 11 zur Bes.-Gr. A 4 e A 5b
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung.
Vom 31. August 1953.
Auf Grund des § 120 der Bundesdisziplinarord- 3. In Nummer 1 zu § 24 werden die Worte ,,§ 2
nung in der Fassung der Anlage zu dem Gesetz zur 11
Abs. 4 DBG durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1 des
Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird
4. In Nummer 2 Buchstabe d zu § 53 werden die
verordnet:
Worte ,,(§ 127 DBG)" gestrichen.
§ 1 5. In Nummer 6 zu § 102 werden die Worte ,, (vgl.
Die Verordnung zur Durchführung der Bundes- § 50 DBG) 11
durch die Worte ,,(vgl. § 6 Abs. 2
disziplinarordnung vom 28. März 1953 (Bundesge- des Bundesbeamtengesetzes) ersetzt. 11
setzbl. I S. 92) wird wie folgt geändert:
§ 2
l. In der Vorschrift zu § 1 werden die Worte
Diese Verordnung tritt am 1. September 1953 in
,,(§ 149 DBG)" durch die Worte ,,(§ 177 des
Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 31. August 1953.
2. In Nummer 1 zu § 16 werden die Worte ,, (vgl.
§ 112 Abs. 3 BDO und § 151 Abs. 6 DBG) durch 11
Der Bundesminister des Innern
die Worte ,, (vgl. § 112 Abs. 3 BDO und § 187 In Vertretung
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) ersetzt. 11
Bleek
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten beim Bundesgrenzschutz.
Vom 12. August 1953.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 383) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der planmäßigen Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 5 b bis A 12 und
der entsprechenden nichtplanmäßigen Beamten
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos
für ihren Geschäftsbereich,
dem Kommandeur des Grenzschutzkommandos
Nord zugleich für das Kommando der Grenzschutz-
schulen und den Seegrenzschutzverband
und
dem Leiter der Paßkontrolldirektion für seinen
Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt mit dem 1. September 1953
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 13. Ok-
tober 1952 - 65 220 Ad - 653/52 - außer Kraft.
Bonn, den 12. August 1953.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
tr er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
l 'l u f ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
b 1 n z C 1 s t ü c k_ e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcmsenclung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung.
Vom 31. August 1953.
Auf Grund des § 120 der Bundesdisziplinarord- 3. In Nummer 1 zu § 24 werden die Worte ,,§ 2
nung in der Fassung der Anlage zu dem Gesetz zur 11
Abs. 4 DBG durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1 des
Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
28. November 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird
4. In Nummer 2 Buchstabe d zu § 53 werden die
verordnet:
Worte ,,(§ 127 DBG)" gestrichen.
§ 1 5. In Nummer 6 zu § 102 werden die Worte ,, (vgl.
Die Verordnung zur Durchführung der Bundes- § 50 DBG) 11
durch die Worte ,,(vgl. § 6 Abs. 2
disziplinarordnung vom 28. März 1953 (Bundesge- des Bundesbeamtengesetzes) ersetzt. 11
setzbl. I S. 92) wird wie folgt geändert:
§ 2
l. In der Vorschrift zu § 1 werden die Worte
Diese Verordnung tritt am 1. September 1953 in
,,(§ 149 DBG)" durch die Worte ,,(§ 177 des
Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt. Kraft.
Bonn, den 31. August 1953.
2. In Nummer 1 zu § 16 werden die Worte ,, (vgl.
§ 112 Abs. 3 BDO und § 151 Abs. 6 DBG) durch 11
Der Bundesminister des Innern
die Worte ,, (vgl. § 112 Abs. 3 BDO und § 187 In Vertretung
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes) ersetzt. 11
Bleek
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten beim Bundesgrenzschutz.
Vom 12. August 1953.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-
sung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in der Fassung
der Anordnung vom 13. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 383) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der planmäßigen Bundes-
beamten der Besoldungsgruppen A 5 b bis A 12 und
der entsprechenden nichtplanmäßigen Beamten
den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos
für ihren Geschäftsbereich,
dem Kommandeur des Grenzschutzkommandos
Nord zugleich für das Kommando der Grenzschutz-
schulen und den Seegrenzschutzverband
und
dem Leiter der Paßkontrolldirektion für seinen
Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt mit dem 1. September 1953
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 13. Ok-
tober 1952 - 65 220 Ad - 653/52 - außer Kraft.
Bonn, den 12. August 1953.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
tr er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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b 1 n z C 1 s t ü c k_ e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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