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1953· Ausgegeben zu Bonn am 3. September 1953 Nr. 56
Tag ' Inhalt: Seite
24. 8. 53 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Straßenver-
kehrs-Ordnung • ~ .......••••...•.•.••.. , ••...••..... : ..•.••.........•...•...••....•.•• ·• • i l31
24. 8. 53 Bekanntmachung de.s Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -
unti der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . . . . . . . . . . 1166
Verordnung ·zur . .Änderung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der •Straßenverkehrs-Ordnung.
Vom 24. August1953.
'
,A.uf Grund der §§ 1, 2, 6 und 27 des Straßen- 4. a) In § 8 wird das Wort „Ortspolizeibehörde"
verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 · (Bundes- durch die Worte „zuständigen örtlichen Be-
gesetzbl. I S. 837) wird mit Zustimmung des Bundes- hörde" ersetzt.
rates verordnet: · b) In § 8 e~hält der zweite Halbsatz folgende
Fassung:
Artikel 1 „be_izufügen sind ein amtlicher Nachweis
Die Verordnung über die Zulassung von Personen über Ort und Tag der Geburt und ein Licht-
.und. Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Straßenver- bild in der Größe von 38X52 bis 45X60 Milli-
kehrs-Zulassungs-Ordnung-StVZO-) vom 13. No- meter, das den Antragsteller ohne Kopfbe-
vember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) in der derzeit deckung im Halbprofil zeigt."
geltenden Fassung wird wie folgt geändert und
5. In § 9 Satz 2 wird hinter den Worten „so hat"
ergänzt:
nach eiriem Beistrich. eingefügt:
1. In § 3 tritt an die Stelle der beiden ersten Sätze „wenn die zuständige oberste Landesbehörde
des Absatzes 1 folgender Satz: ·keine andere Stelle bestimmt,".
,,Erweist sich ·jemand als ungeeignet zum Füh-
6. a) In der Uberschrift des § 14 wird das Wort
ren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die
„Reichsdlenst" ersetzt durch „öffentlichen
Verwaltungsbehörde ihm deren Führung unter-
Dienst".
sagen oder ihm die erforderlichen Bedingungen
auferlegen." b) In § 14 Satz 1 erhält der erste Halbsatz fol-
gende Fassung:
2. In § 4 Abs. 1 wird hinter dem ersten Klammer- ,,Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-
v.ermerk eingefügt: zeugen der Deutschen Bundesbahn, der Deut-
,,mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- schen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes
geschwindigkeit von mehr als 6 Kilometern je und der Polizei, die durch deren Dienststellen
Stunde". erteilt wird (§ 68 Abs. 3), beschränkt sich
nicht auf Dienstfahrzeuge;".
3. In § 5 Abs. 1 erhalten die Bestimmungen zur
;Klasse 2 folgende Fassung: 7. Hinter § 15 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt:
nKlasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit auf- ,,§ 15a
gesatteltem Anhänger, deren Leer-
gewicht (einschließlich dem eines Höchstdauer der täglichen Lenkung
aufgesattelten Anhängers) über 3,5 von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen
Tonnen beträgt, (1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dür-
und fen in einer Arbeitsschicht nicht länger als
Züge mit mehr als drei Achsen ohne 9 Stunden gelenkt werden
Rücksicht auf die Klasse des ziehen- 1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen
den Fahrzeugs - das Mitführen der Gesamtgewicht von 1,5 Tonnen und
nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 zulassungs- darüber,
freien Anhänger bildet k~inen Zug im 2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahr-
Sinne dieser Vorschrift -, ". gast- (Sitz- und Steh-) Plätzen.
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Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer Arbeitsverhältnis stehen. Kommen am Wohnort
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- oder am Sitz des Gewerbebetriebes unterschied-
keit von nicht mehr als 40 Kilometern je Stunde liche Regelungen in Betracht oder ist die Rege-
und Kraftomnibusse im Linienverkehr mit einem lung am,Wohnort anders als am Sitz des Betrie-
durchschnittlichen Haltestellenabstand von nicht bes, so gilt in diesen Fällen die Regelung, die
mehr als 3 Kilometern. die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.
(2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahr-
des Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zeugführer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange
zwei Arbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stun- sie in der Lage sind, es sicher zu führen.
den ausgedehnt werden, jedoch in der Kalender-
woche 54 Stunden nicht überschreiten. § 15b
(3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, Entziehung der Fahrerlaubnis
für das die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 durch die Verwaltungsbehörde
gelten, ununterbrochen viereinhalb Stunden lang (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum
gelenkt, so hat er vor der weiteren Lenkung Führen von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die
eine Unterbrechung von mindestens einer hal- Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis ent-
ben Stunde einzulegen; die Lenkungszeit gilt als ziehen. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung.
ununterbrochen, wenn sie nicht wenigstens eine
(2) Solange gegen den Inhaber der Fahr-
zusammenhängende halbe Stunde lang unter-
erlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in
brochen worden ist. Unbeschadet dieser Pflicht
dem ·die Entziehung der Fahrerlaubnis durch
sind Pausen von solcher Dauer einzulegen, daß
das Gericht (§ 42m des Strafgesetzbuchs) in Be-
die zur Erhaltung der Fahrsicherheit erforder-
tracht kommt, darf die Verwaltungsbehörde den
liche Erholung gewährleistet ist.
Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfah-
(4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 rens ist, in dem Entziehungsverfahren nicht
genannten Kraftfahrzeuge haben die Zeit der berücksichtigen. Zum Strafverfahren im Sinne
Lenkung und die Pausen jeweils bei Beginn und dieser Vorschrift gehört das Ermittlungsver-
am Ende in einen auf ihren Namen lautenden fahren der Anklagebehörde und der Polizei vor
Fahrtennachweis einzutragen, aus dem das amt- der Erhebung der Anklage.
liche Kennzeichen des Fahrzeugs ersichtlich sein (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Ent-
muß, das während der eingetragenen Zeit be- ziehungsverfahren einen Sachverhalt berück-
nutzt worden ist. Für jeden Kalendertag darf sichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in
nur ein Fahrtennachweis geführt werden. Als einem Strafverfahren gegen den Inhaber der
Fahrtennachweis können entsprechende Auf- Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu des-
zeichnungen verwendet werden, die durch sen Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit
andere Bestimmungen vorgeschrieben sind. Bei nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung
der Lenkung des Fahrzeugs sind die Fahrten- des Sachverhalts oder die Beurteilung der
nachweise der Kalenderwoche und am Tage der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von
ersten Arbeitsschicht der Kalenderwoche die Kraftfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Ent-
Fahrtennachweise der Vorwoche mitzuführen scheidung, durch welche die Eröffnung des
und auf Verlangen zuständigen Beamten zur Ein- Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem
sichtnahme auszuhändigen; als erster Tag der Urteil gleich.
Kalenderwoche ist der Sonntag anzusehen. Die
Fahrtennachweise sind ein Jahr lang zur Ver- (4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen
fügung der zuständigen Behörde zu halten; und Bedingungen für die Erteilung einer neuen
verantwortlich ist bei Arbeitnehmern der Arbeit- Fahrerlaubnis festsetzen.
geber, sonst der Kraftfahrzeugführer. Kraftfahr- (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für
zeugführer, die als Arbeitnehmer im Dienste der das Inland wirksam.
in § 14 Satz 1 genannten Verwaltungen stehen, (6) Nach der Entziehung ist der von einer
sind von den Vorschriften über die Fahrtennach- deutschen Behörde ausgestellte Führerschein
weise befreit; die Verwaltungen haben den zu- der Behörde abzuliefern, die die Entziehung
ständigen Behörden innerhalb eines Jahres auf ausgesprochen hat; ausländische Fahrausweise
Verlangen jederzeit die Dauer der täglichen sind ihr zur Eintragung der Entziehung vorzu-
Lenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der legen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung an•
Unterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nach- gefochten worden ist, die zuständige Behörde
zuweisen. die aufschiebende Wirkung der Anfechtung je-
(5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschrän- doch ausgeschlossen hat.
kungen und Pflichten zugunsten der Arbeitneh-
mer sind zulässig. § 15c
(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwi- Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
schen zwei Arbeitsschichten sind die für Kraft- Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis
fahrer geltenden arbeitsrechtlichen und tarif- eine neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart
rechtlichen Vorschriften entsprechend auf Kraft- und eine entsprechende Klasse erteilt, so ist
fahrzeugführer anzuwenden, die nicht in einem eine Prüfung nach § 9 Satz 2 oder § 11 nur erfor-
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derlich, wenn Tatsachen vorliegen, die die An- g) § 18 Abs. 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
nahme rechtfertigen, daß der Bewerber aus- ,,4. folgende Arten von Anhängern:
reichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften
a) Anhänger in land- und forstwirt-
oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahr-
schaftlichen Betrieben, wenn die An-
zeugen nicht besitzt. Unterbleibt die Prüfung,
hänger nur für land- und forstwirt-
so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für
schaftliche Zwecke verwendet und
Führerscheine der Klassen 1, 2 oder 3. •
mit einer Geschwindigkeit von nicht
8. Im bisherigen letzten Satz des § 17 wird der mehr als 20 Kilometern je Stunde
zweite Halbsatz gestrichen. Angefügt wird fol- hinter Zugmaschinen oder hinter
gender Satz: selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
.Gegen mißbräuchliche Weiterverwendung des einer vom Bundesminister für Ver-
amtlichen Kennzeichens sind die erforderlichen kehr nach Nummer 1 bestimmten Art
Vorkehrungen zu treffen; jedenfalls ist das mitgeführt werden. Beträgt die durch
Kennzeichen zu entstempeln. • die Bauart bestimmte Höchst-
geschwindigkeit des ziehenden Fahr-
9. a) Hinter dem ersten Wort des§ 18 Abs. 1 wird zeugs mehr als 20 Kilometer je Stun-
eingefügt: de, so sind diese Anhänger nur dann
„mit einer durch die Bauart bestimmten zulassungsfrei, wenn sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilo- Höchstgeschwindigkeit von nicht
metern je Stunde". mehr als 20 Kilometern je Stunde in
b) In § 18 Abs. 1 erhält der erste Klammerver- der durch § 58 vorgeschriebenen
merk folgende Fassung: Weise gekennzeichnet oder - beim
.(hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahr- Mitführen hinter Zugmaschinen mit
zeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen einer Geschwindigkeit bis zu 8 Kilo-
Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und metern je Stunde (Betriebsvorschrift)
von Abschleppachsen)•. - eisenbereift sind;
c) In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird im ersten Klammer- b) land- und forstwirtschaftliche Ar-
vermerk das Wort .Kraftfahrzeuge" ersetzt beitsgeräte;
durch .Fahrzeuge". c) Anhänger hinter Straßenwalzen;
d) In § 18 Abs. 2 Nr. 1 wird der letzte Satz durch d) Maschinen für den Straßenbau, die
folgende Sätze ersetzt: von Kraftfahrzeugen mit einer Ge-
.Für die Kennzeichnung von selbstfahren- schwindigkeit von nicht mehr als
den Arbeitsmaschinen mit einer durch die 20 Kilometern je Stunde mitgeführt
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit werden. Buchstabe a letzter Satz gilt
von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde entsprechend;
gilt § 64 b entsprechend. Die Fahrzeuge mit e) Wohnwagen und Packwagen im Ge-
einer durch die Bauart bestimmten Höchst- werbe nach Schaustellerart, die von
geschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern Zugmaschinen mit einer Geschwin-
je Stunde müssen ein amtliches Kennzeichen digkeit von nicht mehr als 20 Kilo-
führen; die Bestimmungen über die Kenn- metern je Stunde mitgeführt werden.
zeichen zulassungspflichtiger Kraftfahr- Buchstabe a letzter Satz gilt ent-
zeuge, insbesondere § 23 (mit Ausnahme des sprechend;
Absatzes 1 Satz 2 und der Buchstaben c und f) Anhänger, die lediglich der Straßen-
d des Satzes 4), § 27 Abs. 2, § 28 und § 60 reinigung dienen;
gelten entsprechend.• g) eisenbereifte Möbelwagen;
e) In § 18 Abs. 2 wird hinter Nummer 1 fol- h) einachsige Anhänger hinter Kraft-
gende Nummer 1 a eingefügt: rädern;
.1 a. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke;
für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke verwendet werden; Nummer 1 k) Anhänger des Abwehrdienstes ge-
Sätze 2 bis 5 ist entsprechend an:m- gen den Kartoffelkäfer;
wenden;". 1) Arbeitsmaschinen;
f) In § 18 Abs. 2 wird unter der Nummer 3 hin- m) Spezialfahrzeuge zur Beförderung
ter dem Wort .Krankenfahrstühle" folgen- von Segelfluggerät und Segelflug-
der Klammervermerk eingefügt: zeugen;
.(zum Gebrauch durch körperlich gebrech- n) Anhänger, die als Verladerampen
liche oder behinderte Personen nach der dienen;
Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch- o) fahrbare Baubuden, die von Kraft-
stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht fahrzeugen mit einer Geschwindig-
mehr als 300 Kilogramm und einer durch die keit von nicht mehr als 20 Kilo-
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit metern je Stunde mitgeführt werden.
von nicht mehr als 30 Kilometern je Stunde)". Buchstabe a letzter Satz gilt ent•
Die Zahl .4" wird geändert in „5". sprechend."
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10. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „Reichsverkehrs- weisen - und den regelmäßigen Stand-
ministers" ersetzt durch „Bundesministers für ort des Fahrzeugs,".
Verkehr".
e) In § 23 Abs. 1 wird angefügt:
11. a) In § 20 Abs. 1 werden die Worte „im Deut- ,,Bei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraft-
schen Reich" ersetzt durch „im Inland • 11 wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,5 Tonnen als Kombina-
b) § 20 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: tionskraftwagen zu bezeichnen, wenn sie nach
,, Uber den Antrag auf Erteilung der allge- ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und be-
meinen Betriebserlaubnis entscheidet das stimmt sind, im Innenraum - mit Ausnahme
Kraftfahrt-Bundesamt." des für die Mitnahme von Reisegepäck be-
c) § 20 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: stimmten Raumes - wahlweise oder gleich-
zeitig der Beförderung von Personen und
,,Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amt-
Gütern zu dienen; das nach der Bauart vor-
lich anerkannten Sachverständigen oqer
gesehene Herausnehmen oder Anbringen
eine andere Stelle mit der Begutachtung
11 von Sitzplätzen und das Vorhandensein
beauftragen.
fest eingebauter Sitze neben dem Führersitz
d) § 20 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: berührt die Eigenschaft des Fahrzeugs als
„Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kombinationskraftwagen nicht. 11
Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. 11
f) In § 23 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
Fassung:
12. a) In § 22 Abs. 3 werden die Worte „nach den
11
Absätzen 1 und 2 gestrichen. ,, (2) Das von der Zulassungstelle zuzu-
teilende Kennzeichen enthält das Unter-
b) In§ 22 Abs. 3 erhalten die Nummern 2, 9, 11, scheidungszeichen für den Verwaltungs-
14 und 19 folgende Fassung: bezirk und die Erkennungsnummer, unter
,, 2. Windschutzscheiben und sonstige Schei- der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle
ben aus Sicherheitsglas (§ 40 dieser eingetragen ist.
Verordnung;§ 45 der Verordnung über (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszu-
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen gestalten und anzubringen. 11
im Personenverkehr - BOKraft -
vom 13. Februar 1939, Reichsgesetzbl. I g) Hinter § 23 Abs. 3 wird als Absatz 4 an-
s. 231), gefügt:
9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7), ,,(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit
11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7, § 67 dem Dienststempel der Zulassungsstelle
Abs. 3 und 4 dieser Verordnung; § 24 oder einer von ihr beauftragten Behörde
StVO), versehen sein; die an zulassungsfreien An-
· 14. Glühlampen (§ 49 a) - ausgenommen hängern nach § 60 Abs. 5 zu führenden Kenn-
Glühlampen für 40 und 80 Volt-, zeichen dürfen nicht amtlich abgestempelt
werden. Als Abstempelung gilt auch die
19. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Anbringung von Stempelplaketten; die Pla-
Schlußleuchten für Fahrräder (§ 67), 11
•
ketten müssen so beschaffen sein und so be-
festigt werden, daß sie beim Ablösen in
13. a) Die Dberschrift des § 23 erhält folgende
jedem Falle zerbrechen. Zur Abstempelung
Fassung:
der Kennzeichen ist das Fahrzeug vorzu-
,,Zuteilung der amtlichen Kennzeichen 11 • führen. Bei der Abstempelung ist zu prüfen,
b) In § 23 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende ob das Kennzeichen, insbesondere seine
Fassung: Ausgestaltung und seine Anbringung, den
„Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten zur
für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahr- Abstempelung der Kennzeichen und Rück-
zeuganhänger hat derVerfügungsberechtigte fahrten nach Entfernung des Stempels dür-
bei der Verwaltungsbehörde {Zulassungs- fen mit ungestempelten Kennzeichen aus-
stelle) zu beantragen, in deren Bezirk das geführt werden. Die Zulassungsstelle kann
Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort das zugeteilte Kennzeichen ändern und hier-
11
(Heimatort) haben soll. 11 bei das Fahrzeug vorführen lassen.
c) In § 23 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Reichs- 14. a) In § 24 Satz 1 werden die Worte „oder Zu-
II
druckerei ersetzt durch „Bundesdruckerei 11 • II
lassungszeichens gestrichen.
d) In § 23 Abs. 1 Satz 4 erhalten die Bestim- b) In § 24 wird folgender Satz angefügt:
mungen des Buchstabens a folgende Fassung: ,,Sind für denselben Halter mehrere Anhän-
,,a) Name, Geburtstag und -ort, genaue An- ger zugelassen, so kann statt des Anhänger-
gabe von Beruf, Gewerbe oder Stand scheins ein von der Zulassungsstelle aus-
und Anschrift dessen, für den das Fahr- gestelltes Verzeichnis der für. den Halter
zeug zugelassen werden soll, - die zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur
Richtigkeit dieser Personalien ist der Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Ver-
Zulassungsstelle auf Verlangen nach:I-u- zeichnis müssen Name, Vorname und ge-
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naue Anschrift des Halters sowie Hersteller, b) In § 27 Abs. 2 und 3 werden die Worte „oder
Art, Leergewicht, zulässiges Gesamtgewicht, Zulassungszeichens" und „oder Zulassungs-
Fahrgestellnummer und amtliche Kenn- zeichen" gestrichen. In Absatz 3 Satz 2 wird
zeichen der Anhänger ersichtlich sein. u das Wort „Zeichens" geändert in „Kenn-
15. a) In § 25 Abs. 1 erhalten die ersten beiden zeichens".
Sätze folgende Fassung: c) In § 27 Abs. 4 wird als Satz 2 angefügt:
„Das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs „Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt
und die Personalien dessen, für den das für das bisherige Kennzeichen Absatz 5
Fahrzeug zugelassen wird, hat die Zulas- Satz 3 entsprechend."
sungsstelle in den Kraftfahrzeug- oder An-
d) § 27 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
hängerbrief einzutragen, Sie hat den Brief
unverzüglich dem im Antrag nach § 23 Abs. 1 ,, (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein
Buchstabe d bezeichneten Empfänger zu Jahr aus dem Verkehr gezogen, so ist es bei
übergeben." der Zulassungsstelle unter Beifügung des
Briefs und des Scheins und gegebenenfalls
b) In § 25 Abs. 3 tritt an die Stelle der bisheri- der Anhängerverzeichnisse unverzüglich ab-
gen Sätze 3 bis 5 der Satz: zumelden, wenn nicht die Zulassungsstelle
„Die Zulassungsstelle macht auf Grund des auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief
alten Briefs in dem neuen Brief die Angaben ist von der Zulassungsstelle durch Zer-
über die Beschreibung des Fahrzeugs, über schneiden unbrauchbar zu machen und mit
Typschein und amtliches Gutachten, ver- einem Vermerk über die Abmeldung dem
merkt darin, für wen das Fahrzeug früher Eigentümer zurückzugeben. Gegen Miß-
zugelassen war, und bescheinigt in ihm, daß brauch des amtlichen Kennzeichens sind die ·
er als Ersatz für den als erledigt eingezoge- erforderlichen Vorkehrungen zu treffen;
nen Brief ausgestellt worden ist." jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstem-
16. § 26 erhält folgende Fassung: peln. Soll das Fahrzeug wieder zum Verkehr
zugelassen werden, so ist der Brief vorzu-
,,§ 26 legen; er ist dann einzuziehen, und ein neuer
karteiführung und Meldungen an das Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufertigen."
Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Ver- 18. a) In § 28 Abs. 1 Satz 1 wird der zweite Halb-
kehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhän- satz gestrichen.
ger bis zur endgültigen Zurückziehung aus dem b) In § 28 Abs. 2 wird der zweite Satz ersetzt
Verkehr in je einer Kartei nachzuweisen. Die durch die Sätze:
Karteikarte ist nach dem vom Kraftfahrt-Bun- ,,Auf solchen Fahrten müssen rote Kenn-
desamt entworfenen Muster auf Grund des zeichen an den Fahrzeugen geführt werden.
Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs zu ferti- Für die mit roten Kennzeichen versehenen
gen. Eine Durchschrift der Karte ist dem Kraft- Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftfahr-
fahrt-Bundesamt zu übersenden. zeugscheine (Muster 4), für die in dieser
(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnum- Weise gekennzeichneten Anh&nger beson-
mern der Fahrzeuge zu ordnen. dere Anhängerscheine (Muster 5) mitzu-
führen."
(3) Änderungen in der Kartei hat die .Zu-
lassungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu c) In § 28 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende
melden. Fassung:
(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen „Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur
ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist allgemeinen Anregung der Kauflust durch
(§ 18 Abs. 2), sind von der Zulassungsstelle in Vorführung in der Offentlichkeit, nicht aber
einer Kartei nachzuweisen, aus der Name, Vor- Fahrten gegen Vergütung für Benutzung des
namen, Ort und Tag der Geburt, Beruf (Stand, Kraftfahrzeugs oder Anhängers."
Gewerbe) und Anschrift dessen, für den das
Kennzeichen dem Fahrzeug zugeteilt worden 19. a) In § 29 b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
ist, ferner die Art und der regelmäßige Stand- „nach vorgeschriebenem Muster" ersetzt
ort des Fahrzeugs hervorgehen müssen. Ab- durch „nach Muster 6".
satz 2 gilt entsprechend." b) In § 29 b wird an Satz 1 hinter einem Strich-
17. a) § 27 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: punkt angefügt:
,,Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder An- „Betriebe des Kraftfahrzeughandels und
hängerbrief, im Kraftfahrzeug- oder Anhän- -handwerks dürfen den Nachweis durch eine
gerschein und in den Anhängerverzeichnissen Sammelbestätigung (Muster 7) führen, wenn
müssen ständig den tatsächlichen Verhält- es sich bei dem Fahrzeug nicht um einen
nissen entsprechen; Änderungen sind unter Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke han-
Einreichung des Briefs und Scheins und delt."
gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse c) In § 29 b Abs. 2 wird der Klammervermerk
unverzüglich der zuständigen Zulassungs- ,, (Zulassungszeichen für Anhänger)" gestri-
stelle zu melden. u chen.
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d) In § 29 b wird folgender Absatz 4 angefügt: von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde
,, (4) Hat der Halter zur vorübergehenden genügt jedoch eine mittlere Verzögerung
Stillegung des Fahrzeugs den Kraftfahr- von 1,5 m/sek2 ,"
zeug- oder Anhängerschein an die Zulas- c) In § 41 Abs. 9 Satz 1 erhält der zweite Halb-
sungsstelle abgeliefert und das amtliche satz folgende Fassung:
Kennzeichen entstempeln lassen, so kann
die Zulassungsstelle die Aushändigung des „mit ihr muß eine mittlere Verzögerung von
Scheins und die Abstempelung des amtlichen mindestens 2,5 m/sek2 erreicht werden."
Kennzeichens von der Bestätigung des Ver- d) In § 41 Abs. 9 wird hinter dem Satz 1 ein-
sicherers abhängig machen, daß ihm die Ab- gefügt:
sicht mitgeteilt worden ist, das Fahrzeug
„ Bei Anhängern hinter Kraftfahrzeugen mit
wieder in Betrieb zu nehmen."
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
20. a) In§ 29 c Satz 1 werden die Worte „nach vor- 20 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift)
geschriebenem Muster" ersetzt durch „nach genügt eine eigene mittlere Verzögerung von
Muster 8". 1,5 m/sek 2, wenn die Anhänger für eine
b) In § 29 c Satz 2 wird der Klammervermerk Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
,, (Zulassungszeichen für Anhänger)" gestri- 20 Kilometern je Stunde gekennzeichnet
chen. sind (§ 58)."
21. a) In§ 29d Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des e) In§ 41 Abs. 9 Satz 6 wird hinter einem Strich-
Kraftfahrzeugs" gestrichen. punkt angefügt:
b) In § 29 d Abs. 1 Satz 1 wird hinter einem „das gilt nicht für die nach § 58 für eine
Strichpunkt angefügt: Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
20 Kilometern je Stunde gekennzeichneten
,,Anhängerverzeichnisse sind der Zulassungs-
Anhänger hinter Fahrzeugen, die mit einer
stelle zur Berichtigung vorzulegen. 11
Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo-
c) Der letzte Halbsatz des § 29 d Abs. 2 erhält metern je Stunde gefahren werden (Betriebs-
folgende Fassung: vorschrift)."
,,die amtlichen Kennzeichen sind zu ent-
f) In § 41 Abs. 9 erhält der letzte Satz folgende
stempeln.11
Fassung:
22. In § 32 Abs. 1 erhält die Nummer 3 unter dem „Können die Bremsen von Anhängern, die
Buchstaben c folgende Fassung: für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
„c) bei Zügen (unter Beachtung mehr als 20 Kilometern je Stunde gekenn-
der Vorschriften zu Buch- zeichnet sind, weder vom Führer des ziehen-
stabe a) 20,00 Meter." den Fahrzeugs bedient werden noch selbst-
tätig wirken, so sind sie von Bremsern zu
23. In § 34 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Achs- bedienen; der Bremsersitz mindestens des
last und Gesamtgewicht" ersetzt durch „die ersten Anhängers muß freie Aussicht auf die
zulässige Achslast und das zulässige Gesamt- Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten."
gewicht".
g) In § 41 Abs. 10 Satz 1 wird vor dem Wort
24. a) In § 35 a Abs. 2 wird hinter dem Wort „Elek- ,,Gesamtgewicht" eingefügt „zulässigen".
trozugkarren II
eingefügt „ und einachsige
Zugmaschinen". h) In § 41 Abs. 10 Satz 3 wird der Klammerver-
b) In § 35 a Abs. 3 wird hinter einem Strichpunkt merk gestrichen; hinter einem Strichpunkt
angefügt: wird angefügt:
,,dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kin- „dies gilt nicht für kombinierte Hand- und
des unter sieben Jahren, wenn dafür eine Auflaufbremsen, die vom Führersitz des
besondere Sitzgelegenheit vorhanden ist. 11 ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden
können."
25. In § 36 Abs. 3 wird an den drittletzten Satz
hinter einem Strichpunkt angefügt: i) In § 41 Abs. 10 Satz 4 wird das erste Wort
„sie darf jedoch 125 Kilogramm betragen, wenn ersetzt durch die Worte „Die Notbremsein-
richtung", in § 41 Abs. 10 Satz 5 werden die
die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von
beiden ersten Worte ersetzt durch „Sie".
8 Kilometern je Stunde nicht überschreiten und
entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) k) In § 41 Abs. 11 Satz 2 werden die Worte
angebracht sind." ,,Satz 4 und 5" gestrichen.
26. a) In § 41 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Halb- I) § 41 Abs. 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:
kettenfahrzeugen" geändert in „Gleisketten-
fahrzeugen".
„ Ungefederte land- und forstwirtschaftliche
Arbeitsmaschinen, deren Eigengewicht das
b) In § 41 Abs. 4 wird hinter einem Strichpunkt Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht
angefügt: übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen er-
„bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die reicht, brauchen keine eigene Bremse zu
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit haben."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1137
27. a) In § 42 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen. b) In§ 51 Abs. 1 wird an den letzten Satz hinter
b) § 42 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: einem Strichpunkt angefügt:
„Werden solche Anhänger mitgeführt, so ,,dasselbe gilt für einachsige Zug- oder Ar-
darf die Anhängelast beitsmaschinen, wenn sie von Fußgängern
an Holmen geführt werden oder ihre durch
a) bei Krafträdern und Personenkraftwagen die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
nicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilo- 30 Kilometer je Stunde nicht übersteigt."
gramm erhöhten Leergewichts des ziehen-
den Fahrzeugs, c) In § 51 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen.
b) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Perso- 33. In § 52 Abs. 1 wird der zweite Satz gestrichen.
nenwagenfahrgestellen nicht mehr als die
Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Nebel-
Hälfte des Leergewichts des ziehenden scheinwerfer" ersetzt durch „Sie".
Fahrzeugs,
jedoch in keinem Falle mehr als 750 Kilo- 34. a) § 53 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
gramm betragen." „Elektrische Schlußleuchten dürfen an einer
28. Im Schlußsatz des § 43 Abs. 1 wird hinter dem gemeinsamen Sicherung nur angeschlossen
Wort „Zugöse" eingefügt „dieser Anhänger". sein, wenn die Wirksamkeit der Schlußleuch-
ten vom Führersitz aus überwacht werden
29. In § 45 Abs. 1 erhält Satz 5 die Fassung: kann."
„Am Behälter weich angelötete Teile müssen b) § 53 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer „Dies gilt nicht für Krafträder mit oder ohne
Weise sicher befestigt sein." Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge'mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
30. a) In § 49 a Abs. 1 werden die Worte „ verwen-
digkeit von nicht mehr als 20 Kilometern
det" und „betriebsfähig" ersetzt durch „an- je Stunde und für Krankenfahrstühle; an
gebracht" und „betriebsfertig". diesen Fahrzeugen vorhandene Bremsleuch-
b) In § 49 a Abs. 3 erhält der zweite Halbsatz ten müssen jedoch den Vorschriften dieses
folgende Fassung: Absatzes entsprechen."
,,sie müssen - mit Ausnahme von Fahrtrich- c) In § 53 Abs. 3 wird an den ersten Satz hinter
tungsanzeigern und Parklicht - gleichzeitig einem Strichpunkt angefügt:
und gleichstark leuchten."
„jedoch müssen mehrspurige Anhänger mit
31. a) In § 50 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende Schlußleuchten ausgerüstet sein, •ie sie für
Fassung: mehrspurige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben
sind."
,,Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschi-
nen, die von Fußgängern an Holmen geführt d) § 53 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
werden, ist vom Hereinbrechen der Dunkel- „Anhänger müssen mit zwei dreieckigen
heit an, oder wenn die Witterung es erfor- roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die
dert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung Seitenlänge solcher Rückstrahler muß min-
für weißes oder schwachgelbes Licht auf der destens 150 Millimeter betragen, die Spitze
linken Seite so anzubringen oder von Hand des Dreiecks muß nach oben zeigen."
so mitzuführen, daß ihr Licht entgegen-
kommenden und überholenden Verkehrs- e) In § 53 Abs. 5 werden die Worte „für rotes
teilnehmern gut sichtbar ist." Licht" ersetzt durch „für gelbes oder rotes
Licht".
b) In§ 50 Abs. 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
f) In § 53 werden folgende Absätze angefügt:
„Die Leistungsaufnahme von Glühlampen
in elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten ,, (6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht
darf bei einer Nennspannung von 6 oder für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen,
12 Volt höchstens je 35 Watt, bei einer Nenn- wenn sie von Fußgängern an Holmen ge-
spannung von 24 Volt höchstens je 50 Watt führt werden. Sind einachsige Zug- oder Ar-
betragen." beitsmaschinen mit einem Anhänger verbun-
den, so müssen - abgesehen von den Fällen
c) In § 50 Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „für des Absatzes 7 - an der Rückseite des An-
das Abblendlicht {Absatz 6)" ersetzt durch hängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschrie-
,,des Absatzes 6 Satz 2 und 3". benen rückwärtigen Beleuchtungseinrichtun-
d) In § 50 wird Absatz 8 gestrichen. gen angebracht sein; bei einspurigen Anhän-
gern genügt die für Krafträder ohne Bei-
32. a) Vor dem letzten Satz des § 51 Abs. 1 wird wagen vorgeschriebene rückwärtige Siche-
folgender Satz eingefügt: rung.
„Krafträder ohne Beiwagen dürfen im Schein- (7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung in
werfer eine Leuchte nach Art der Begren- der Fassung vom 24. August 1953 (Bundes-
zungsleuchten führen; Satz 4 ist nicht anzu- gesetzbl. I S. 1166, 1201) gilt entsprechend für
wenden." die rückwärtige Sicherung von
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
a) land- und forstwirtschaftlichen Arbeits- 39. § 60 erhält folgende Fassung:
geräten, die hinter Kraftfahrzeugen mit-
,,§, 60
geführt werden und nur im Fahren eine
ihrer Zweckbestimmung entsprechende Ausgestaltung und Anbringung der
Arbeit leisten können, amtlichen Kennzeichen
b) eisenbereiften Anhängern, die nur für (1) Kennzeichen dürfen nicht spiegeln.
land- und forstwirtschaftliche Zwecke ver- (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite
wendet werden." und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest an-
zubringen; bei Anhängern genügt die Anbrin-
35. § 54 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
gung an deren Rückseite. An schrägen Außen-
,,(4) Krafträder - auch mit Beiwagen - , wänden können an Stelle jedes vorderen und
offene Elektrokarren; einachsige Zugmaschinen, hinteren Kennzeichens je zwei Kennzeichen bei-
einachsige Arbeitsmaschinen und offene Kran- derseits an jedem Ende des Fahrzeugs ange-
kenfahrstühle brauchen nicht mit einem Fahrt- bracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis ,
richtungsanzeiger ausgerüstet zu sein; dies gilt zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung
auch für Zug- und Arbeitsmaschinen mit nach geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Aus-
hinten offenem Führersitz, wenn eine beabsich- nahme von Elektrokarren und ihren Anhängern
tigte Änderung der Fahrtrichtung in anderer darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens
Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt nicht weniger als 200 Millimeter, der des hinteren
werden kann." nicht weniger als 300 Millimeter über der Fahr-
bahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst
36. a) In § 55 Abs. 2 und 3 wird die Angabe „100 vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht
Phon" ersetzt durch „ 104 Phon (neuer Berech- verringern. Der obere Rand des hinteren Kenn-
nung)". zeichens darf nicht höher als 1250 Millimeter
b) In § 55 Abs. 3 Halbs,atz 1 wird angefügt: über der Fahrbahn liegen; dies gilt nicht für
Fahrzeuge mit Türen in der Rückwand. Kenn-
,,(§ 21 der Straßenverkehrs-Ordnung in der zeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in
Fassung vom 24. August 1953, Bundes- einem Winkelbereich von je 60 Grad beiderseits
gesetzbl. I S. 1166, 1201)". der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende
c) In § 55 Abs. 6 wird angefügt: Entfernung lesbar sein.
,, und für einachsige Zug- oder Arbeits- (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen
maschinen, die von Fußgängern an Holmen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu füh-
geführt werden." ren. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrt-
richtung angebracht, so kann es der Kotflügel-
37. In § 56 wjrd hinter dem Wort „Beiwagen" nach rundung entsprechend gekrümmt sein. Seine
einem Beistrich eingefügt: Vorderecken sind abzurunden; seine vordere
„einachsigen Zugmaschinen und einachsigen und .seine obere Kante müssen wulstartig aus-
Arbeitsmaschinen". gestaltet sein.
(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch-
38. a) In § 59 Abs. 2 werden folgende Sätze an- tungseinrichtung haben, die das ganze Kenn-
gefügt: zeichen auf ausreichende Entfernung lesbar
„Wird nach dem Austausch des Rahmens oder macht. Sie darf kein Licht unmittelbar nach
des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute hinten austreten lassen.
Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien An-
a) die eingeschlagene Fabriknummer dauer- hängern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 be-
haft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar zeichneten Anhänger muß das gleiche Kenn-
bleibt, zeichen wie am Kraftfahrzeug an der Rückseite
des letzten Anhängers angebracht sein. Für die
b) die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, Anbringung und Beleuchtung des hinteren
an dem der Rahmen oder Teil wieder ver- Kennzeichens gelten die Vorschriften der Ab·
wendet wird, neben der durchkreuzten sätze 2 und 4; auswechselbare Kennzeichentafeln
Nummer anzubringen und sind zulässig.
c) die durchkreuzte Nummer der Zulassungs- (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf
stelle zum Vermerk auf dem Brief und das Nationalitätszeichen „D" nach den Vor-
der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, schriften der Verordnung über internationalen
an dem der Rahmen oder Teil wieder ver- Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934
wendet wird."
(Reichsgesetzbl. I S. 1137) angebracht werden.
b) In § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt: (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechs-
,,(3) Ist eine Fabriknummer des Fahrge- lungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben
stells nicht vorhanden oder läßt sie sich nicht oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträch-
mit Sicherheit feststellen, so kann die Zu- tigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und
lassungsstelle eine Nummer zuteilen. Ab- ihren Anhängern nicht angebracht werden; über
satz 2 gilt für diese Nummer entsprechend." Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen „CD"
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1139
(Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter di- roten Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schluß-
plomatischer Vertretungen) und „CC 11 (Fahr- leuchte muß mindestens 400 Millimeter, der
zeug~ von Angehörigen zugelassener konsula- Rückstrahler darf nicht höher als 600 Millimeter
rischer Vertretungen), entscheidet der Bundes- über der Fahrbahn angebracht sein. Der Rad-
minister für Verkehr nach § 70. Als amtliche fahrer muß das Brennen des Schlußlichtes wäh-
Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten rend der Fahrt ohne wesentliche Änderung der
auch die nach der Verordnung über internatio- Kopf- oder Körperhaltung überwachen können.
nalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem
zugelassenen Kennzeichen und Nationalitäts- roten Rückstrahler versehen sein; Satz 2 gilt
zeichen.11 entsprechend.
40. § 63 erhält folgende Fassung: (4) Fahrräder müssen an beiden Seiten der
Tretteile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern ver-
,,§ 63 sehen sein.
Anwendung der für Kraftfahrzeuge (5) § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4
geltenden Vorschriften und der Vorschriften gilt entsprechend. Leuchten und Rückstrahler
anderer Verordnungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(1) Die Vorschriften über Abmessungen, Achs- Verdecken hinter Fahrrädern mitgeführte An-
last, Gesamtgewicht und Bereifung' von Kraft- hänger das rote Schlußlicht oder den roten Rück-
fahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 strahler, so muß die Schlußleuchte oder der
Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge ent- Rückstrahler auch am Anhänger angebracht sein.
sprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten Im übrigen gilt § 22 Abs. 3 und 4.
gilt § 34 Abs. 5 mit der Abweichung, daß der (6) Für Rennräder, die ihrem Bestimmungs-
Umweg zur Waage nicht mehr als 2 Kilometer zweck dienen, gelten die Absätze 1 bis 5, wenn
betragen darf. die Räder während der Dunkelheit auf öffent-
(2) Neben den Bestimmungen dieser Verord- lichen Straßen benutzt werden; § 49 a Abs. 4 ist
nung gelten für die Ausrüstung von Fahrzeugen nicht anzuwenden."
im gewerblichen Personenverkehr die Verord-
43. Die Oberschrift des Abschnitts B IV erhält fol-
nung über den Betrieb von Kraftfahrunter-
gende Fassung:
nehmen im Personenverkehr vom 13. Februar
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), für Straßenbah- ,,Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor",
nen die Verordnung über den Bau und Betrieb 44. a) In § 67 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte
der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be- ,,des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-
triebsordnung) und für die Beleuchtung von fahrzeugen vom 3. Mai 1909" ersetzt durch
nicht maschinell angetriebenen Fahrzeugen - ,,des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. De-
ausgenommen Fahrräder - und ihren Anhän- zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) 11 .
gern die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas-
sung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I b) Die Absätze 2 und 3 des § 67 a erhalten fol-
S.1166, 1201)." gende Fassung:
,, (2) Für die Führer von Kleinkrafträdern
41. Hinter§ 64 werden folgende Bestimmungen ein- gilt § 5 des Straßenverkehrsgesetzes ent-
gefügt: sprechend.
,,§ 64a
(3) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahr-
Vorrichtungen für Schallzeichen zeuge, die hinsichtlich der Gebrauchsfähig-
Fahrräder und. Schlitten müssen mit min- keit die üblichen Merkmale von Fahrrädern
destens einer hell tönenden Glocke ausgerüstet aufweisen, jedoch zusätzlich als Antriebs-
sein; ausgenommen sind Handschlitten. maschine einen Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubik„
zentimetern besitzen. Die üblichen Merk-
§ 64b
male von Fahrrädern gelten als vorhanden,
Kennzeichnung wenn
(1) An jedem Fahrzeug müssen auf der linken c!-) der Durchmesser des Hinterrades
Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma nicht kleiner ist als 580 Millimeter,
und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer b) die wirksame Länge der Tretkurbel
Schrift deutlich angegeben sein. mindestens 125 Millimeter beträgt,
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht c) das Gewicht des betriebsfähigen
für Schienenbahnen, Fahrräder, Krankenfahr- Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor,
stühle, Kutschwagen, Personenschlitten, fahr- jedoch ohne Werkzeug und ohne
bare land- und forstwirtschaftliche Arbeits- den Inhalt des Kraftstoffbehälters,
geräte, Handwagen und Handschlitten. 11 bei Fahrzeugen, die für die Beförde-
rung von Lasten eingerichtet sind,
42. In § 67 erhalten die Absätze 3 bis 6 folgende auch ohne Gepäckträger, 33 Kilo-
Fassung: gramm nicht übersteigt.
,, (3) Fahrräder müssen an der Rückseite mit Diese Merkmale - mit Ausnahme der Ge-
einer Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem wichtsgrenze gelten entsprechend für
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
zweisitzige Fahrzeuge (Tandems) und Fahr- oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des .
zeuge mit drei Rädern." Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienst-
stelle. Anträge können mit Zustimmung der
c) In § 67 a werden folgende Absätze 4, 5 und
örtlich zuständigen Behörde von einer gleichge•
6 angefügt:
ordneten auswärtigen Behörde behandelt und
,,(4) Fahrräder mit Hilfsmotor werden wie erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde
gewöhnliche Fahrräder behandelt, wenn (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt
nichts anderes bestimmt ist. § 29 a, § 29 b die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingrei-
Abs. 1 und 3 und § ~9 c Satz 1 sind entspre- fen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen
chend anzuwenden; hat die Versicherungs- Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit
bestätigung ihre Geltung verloren, so ist derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund
sie der zuständigen Behörde (§ 68) abzulie- dieser Verordnung vorläufig treffen.
fern. Hinsichtlich des Motors und seiner zu-
gehörigen Teile gelten die Vorschriften über (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungs-
die allgemeine Betriebserlaubnis entspre- behörden und höheren Verwaltungsbehörden auf
chend, ebenso § 45 Abs. 1 mit Ausnahme des Grund dieser Verordnung werden für die Dienst-
Satzes 3, § 46, § 47 und § 49. bereiche der Deutschen Bundesbahn, der Deut•
schen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und
(5) Niemand darf vor Vollendung des 16. der Polizei durch deren Dienststellen nach Be-
Lebensjahres ein Fahrrad mit Hilfsmotor stimmung der Fachminister wahrgenommen."
führen; Ausnahmen kann die Verwaltungs-
behörde mit Zustimmung des gesetzlichen
46. § 69 erhält folgende Fassung:
Vertreters zulassen.
(6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfs- ,,§ 69
motor muß mitführen und auf Verlangen Geltungsbereich
zuständigen Beamten zur Einsichtnahme aus-
händiyen (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten
Straßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zu-
a) entweder eine Ablichtung der all- sammen mit
gemeinen Betriebserlaubnis für den
Motor den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,
oder einen Abdruck der allgemeinen der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung
Betriebserlaubnis, auf dem der Her- vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
steller bestätigt hat, daß der Motor s. 1166, 1201),
mit seinen zugehörigen Teilen dem
der Verordnung über internationalen Kraft-
durch die Erlaubnis genehmigten
Typ entspricht, fahrzeugverkehr vom 12. November 1934
{Reichsgesetzbl. I S. 1137),
oder eine Bescheinigung des amtlich
anerkannten Sachverständigen für der Verordnung über den Betrieb von Kraft-
den Kraftfahrzeugverkehr über den fahrunternehmen im Personenverkehr
Hubraum des Motors und darüber, vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
daß der Motor mit seinen zugehöri- s. 231),
gen Teilen den Vorschriften dieser der Verordnung über den Bau und Betrieb
Verordnung entspricht, der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau-
b) die Versicherungsbestätigung nach und Betriebsordnung),
§ 29b."
den Bestimmungen über die Zusammen-
45. § 68 erhält folgende Fassung: setzung und Ausgestaltung der amtlichen
Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und
,,§ 68 ihren Anhängern und
Zuständigkeiten den Bestimmungen über die Beförderung ge-
{1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die fährlicher Güter auf Straßen
höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, die ausschließliche Regelung des Straßenver-
von den nach Landesrecht zuständigen unteren kehrs.
Verwaltungsbehörden oder den Behörden,
denen durch Landesrecht die Aufgaben der un- (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des
teren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden, Gewerberechts; unberührt bleiben ferner die
ausgeführt. Die höheren Verwaltungsbehörden Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
werden von den zuständigen obersten Landes- ordnungen über
behörden bestimmt. a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,
(2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts an- b) die technische und betriebliche Aus-
deres vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohn- rüstung der Fahrzeuge,
ortes, mangels eines solchen des Aufenthalts-
ortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei c) die Führung von Schienenfahrzeugen,
juristischen Personen, Handelsunternehmen d) die Anbringung von Warnkreuzen."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1141
47. § 70 erhält folgende Fassung: 49. § 72 erhält folgende Fassung:
,,§ 70 ,,§ 72
Ausnahmen Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
(1) Ausnahmen können genehmigen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938
in Kraft.
1. die höheren Verwaltungsbehörden in
bestimmten Einzelfällen oder allge- (2) Von den Änderungen dieser Verordnung
mein für bestimmte einzelne Antrag- durch die Verordnung vom 25. November 1951
steller von den Vorschriften der §§ 32, (Bundesgesetzbl. I S. 908) treten erst nach dem
34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, 1. September 1953 in Kraft:
ferner der § § 52 und 65, bei Elektro- a} die Änderungen zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 am
karren und ihren Anhängern auch von 1. Januar 1954 für Fahrzeuge, die vor
den Vorschriften des § 18 Abs. 1, des dem 1. April 1952 erstmals in den Ver-
§ 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60 kehr gekommen sind,
Abs.5,
b) nach Bestimmung durch den Bundes-
2. die zuständigen obersten Landesbehör- minister für Verkehr die Änderungen zu
den oder von ihnen bestimmte Stellen
§ 35a Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 3
von allen Vorschriften dieser Verord-
für Fahrzeuge, die vor dem 1. April
nung in bestimmten Einzelfällen oder
1952 in Betrieb genommen wor-
allgemein für bestimmte einzelne An-
den sind,
tragsteller, es sei denn, daß die Aus-
wirkungen sich nicht auf das Gebiet des § 45 Abs. 2
Landes beschränken und eine einheit- · für reihenweise gefertigte Fahr-
liehe Entscheidung erforderlich ist, zeuge, für die eine allgemeine
Betriebserlaubnis bereits vor dem
3. der Bundesminister für Verkehr von 1. April 1952 erteilt worden ist,
allen Vorschriften dieser Verordnung,
sofern nicht die Landesbehörden nach § 55a.
den Nummern 1 und 2 zuständig sind (3) Von den Änderungen dieser Verordnung
- allgemeine Ausnahmen ordnet er durch das Gesetz zur Sicherung des Straßen-
durch Rechtsverordnung ohne Zustim- verkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesge-
mung des Bundesrates nach Anhören setzbl. I S. 832) tritt erst nach dem 1. September
der zuständigen obersten Landesbehör- 1953 in Kraft:
den an-,
§ 57a am 23. Dezember 1953 für Kraftfahr-
4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermäch- zeuge, die am 23. März 1953 bereits
tigung des Bundesministers für Ver- zugelassen waren.
kehr bei Erteilung oder in Ergänzung
einer allgemeinen Betriebserlaubnis (4) Von den Änderungen dieser Verordnung
oder Bauartgenehmigung. durch die Verordnung von 24. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1131) treten erst nach dem
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme 1. September 1953 in Kraft:
von den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen
§ 15a am 1. November 1953,
Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßen-
baubehörden der Länder und, wo noch nötig, § 22 Abs. 3 Nr. 19
die Träger der Straßenbaulast zu hören. hinsichtlich der Lichtmaschinen für
Fahrräder an einem vom Bundes-
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Aus- minister für Verkehr zu bestimmen-
nahme ist festzulegen. den Zeitpunkt,
(4) Die Polizei, die Feuerwehr, der Bundes- § 67 Abs. 3 Satz 3
grenzschutz, der Zollgrenzdienst und der Zoll- am 1. Januar 1954 für Fahrräder, die
fahndungsdienst sind von den Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht
dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung werden,
ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert." am 1. Oktober 1955 für die anderen
Fahrräder,
48. § 71 erhält folgende Fassung:
§ 67 Abs. 4
,,§ 71 am 1. November 1953 für Fahrräder,
Strafbestimmungen die erstmals in den Verkehr ge-
bracht werden,
Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu am 1. Oktober 1955 für die anderen
ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen vor- Fahrräder,
sätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche die Änderungen -des Musters 1 am 1. Ja-
Mark oder mit Haft bestraft, wenn die Tat nicht nuar 1954
nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe - vor diesem Tage ausgestellte Füh•
bedroht ist." rerscheine bleiben gültig -,
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
die Änderungen der Muster 2, 3, 4 und 5 durch das Gewicht der 'Zuggabel be-
am 1. November 1953 tätigt werden.
- vor diesem Tage ausgestellte d) § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 ist nicht anzu-
Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine wenden. Werden Geschwindigkeits-
verlieren spätestens mit dem Ablauf messer und Kilometerzähler an Fahr-
des 31. August 1957 ihre Geltung; zeugen verwendet, die nicht auf den
der Umtausch ist gebührenfrei - , in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten
die Muster 6, 7 und 8 am 1. Januar 1954 Gummireifen laufen, so gilt § 57 Abs. 2.
- bis zum 31. Dezember 1954 dürfen e) Die bis zum Inkrafttreten der Verord-
auch die bisher vorgeschriebenen nung vom 25. November 1951 (Bundes-
Vordrucke verwendet werden - . gesetzbl. I S. 908) zulässigen Fabrik-
Bis zum 31. August 1954 sind die Kraftfahrzeug- schilder dürfen weiter verwendet wer-
briefe und Kraftfahrzeugscheine von Kombi- den.
nationskraftwagen den Zulassungsstellen zur (2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67 a gelten auch für
Berichtigung vorzulegen, wenn die Art des die am 1. September 1952 bereits im Verkehr
Fahrzeugs unrichtig angegeben ist." befindlichen Kleinkrafträder und Fahrräder mit
Hilfsmotor, wenn der Hubraum des Motors
50. Hinter·§ 72 werden angefügt: größer ist als 50 Kubikzentimeter, die durch die
,,§ 73 Bauart bestimmte Höchstleistung jedoch eine
Pferdestärke (reduziert) nicht überschreitet. Bei
Vorläufig nicht anzuwendende Vorschriften
Kleinkrafträdern dieser Art genügt eine Be-
(1) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister triebserlaubnis für den Motor."
für Verkehr zu bestimmenden Tage ist § 22
Abs. 3 nicht anzuwenden auf Einrichtungen, die 51. Die Anlagen! und II sind außerhalb des Gebiets,
am 23. Juni 1953 bereits in Betrieb genommen für das sie durch die Verordnungen des frühe-
waren und an Fahrzeugen verwendet werden, ren Landes Baden vom 21. Dezember 1948 (Ge-
die vor diesem Tage in den Verkehr gebracht setz- und Verordnungsblatt S. 226), des Landes
worden sind. Rheinland-Pfalz vom 28. Dezember 1948 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt 1949 S. 47) und des
(2) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister früheren Landes Württemberg-Hohenzollern
für Verkehr zu bestimmenden Tage sind nicht vom 3. Januar 1949 (Regierungsblatt S. 51) um-
anzuwenden gestaltet worden sind, nicht mehr anzuwenden.
§ 22 Abs. 3 Nr. 2, 14, 15 und 22 sowie
52. Die Muster 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang 1
§ 42 Abs. 1 Satz 2.
dieser Verordnung ersichtliche Form.
(3) Bis zu einem vom Bundesminister für Ver-
fehr zu bestimmenden Zeitpunkt ist § 22 Abs. 3 53. Hinter dem Muster 5 werden die im Anhang 1
Nr. 18 nur auf Beleuchtungseinrichtungen für dieser Verordnung enthaltenen Muster 6 (Be•
amtliche Kennzeichen anzuwenden. stätigung des Bestehens einer Haftpflichtver-
sicherung nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
StvZO), 7 (Sammelbestätigung nach § 29 b Abs. 1
§ 74
Satz 1 Halbsatz 2 StVZO) und 8 (Anzeige des
Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge Versicherers nach § 29c StVZO) angefügt.
(1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten Artikel 2
folgende Bestimmungen:
Die Verordnung über das Verhalten im Straßen-
a) An Kraftfahrzeugen - außer Kraft-
verkehr (Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -)
rädern - mit einer durch die Bauart
vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179)
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt ge-
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde
ändert und ergänzt:
genügt als Wirkung der Feststellbremse
eine mittlere Verzögerung von 1 m/sek 2• 1. a) Der erste Satz des Vorspruchs wird gestri-
b) Auch an Anhängern hinter Kraftfahr- chen.
zeugen mit einer Geschwindigkeit von b) Im vorletzten Satz des Vorspruchs werden
mehr als 20 Kilometern je Stunde die Worte „ werden kann" gestrichen.
genügen Bremsanlagen, die nicht auf 2. § 1 erhält folgende Fassung:
alle Räder wirken.
,,§ 1
c) Anhänger mit Auflaufbremsen brauchen
keine Notbremseinrichtung zu haben. Grundregel
Vorhandene Notbremseinrichtungen für das Verhalten im Straßenverkehr
müssen instandgehalten und benutzt Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßen•
werden; sie können auch dann als verkehr hat sich so zu verhalten, daß kein Ande-
Bremsvorrichtung und als Feststellvor- rer gefährdet, geschädigt oder mehr, als nach
richtung im Sinne des § 41 Abs. 9 Satz 3 den Umständen unvermeidbar, behindert oder
und 4 dienen, wenn sie ausschließlich belästigt wird."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1143
3. a) § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: für Dbergänge der sonstigen Schienenbah-
,, (3) Werden Farbzeichen verwendet, so nen auf besonderem Bahnkörper die Stra-
bedeutet ßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der
Grün: ,,Straße frei", beteiligten obersten Landesbehörden."
ein grüner Pfeil: ,,Straße frei nur b) § 3 Abs. 5 wird Absatz 6; der dritte Satz
in der Richtung erhält folgende Fassung:
des Pfeils", ,, Dber die Höhe der Entschädigung entschei-
Gelb: für Verkehrsteilnehmer det die Straßenverkehrsbehörde."
in der vorher gesperrten Richtung: 5. Als § 3a wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,Achtung", ,,§ 3a
in der vorher freien Richtung: Verhalten an Bahnübergängen
,, Anhalten",
(1) Der in den Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
für in der Kreuzung Befindliche:
ordnungen begründete Vorrang der Eisenbah-
„ Kreuzung frei
nen des öffentlichen Verkehrs wird durch Auf-
machen",
stellung von Warnkreuzen (Anlage 1, Bilder 4c
Rot: ,,Halt", bis 4 g) zur Geltung gebracht.
wenn Gelb gleichzeitig mit Rot erscheint,
(2) Fahrzeuge anderer Schienenbahnen ha-
zeigt es den nahen Wechsel der Farbzeichen
an, ben den Vorrang vor jedem anderen Verkehr
nur, wenn
gelbes Blinklicht: ,, Vorsicht". u ·
1. die Bahn an dem Dbergang auf beson-
b) § 2 erhält folgenden Absatz 7: derem Bahnkörper verlegt ist und
,, (7) Die Polizei kann für Straßenbahnen 2. der Bahnübergang mit Warnkreuzen
von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 (Anlage 1, Bilder 4c bis 4g) gekenn-
abweichende Zeichen geben." zeichnet ist.
4. a) § 3 Abs. 3 und 4 werden durch folgende Vor- (3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des
schriften ersetzt: · öffentlichen Verkehrs und von anderen Schie-
,, (3) Zur Beschaffung, Anbringung und nenbahnen, die an dem Bahnübergang auf be-
Unterhaltung der Verkehrszeichen und Ver- . sonderem Bahnkörper verlegt sind, mit Fuß-
kehrseinrichtungen ist der Träger der Stra- wegen oder Feldwegen besteht der Vorrang der
ßenbaulast für diejenige Straße verpflichtet, Schienenbahnen auch dann, wenn Warnkreuze
in deren Verlauf die Verkehrszeichen oder nicht aufgestellt sind.
Verkehrseinrichtungen angebracht werden. (4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang
Die Pflicht zur Kennzeichnung der Laternen, nach Absatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht
die nicht während der ganzen Nacht bren- überquert werden, wenn
nen, obliegt den Trägern der Beleuchtungs- a) sich ein Schienenfahrzeug nähert,
pflicht. Zur Kennzeichnung von Baustellen b) durch Blinklicht oder andere sichtbare
und von Verkehrsumleitungen aus Anlaß oder hörbare Zeichen vor einem sich
von Bauarbeiten sind die für den Bau und nähernden Schienenfahrzeug gewarnt
die Bauausführung Verantwortlichen auf wird,
Anordnung der zuständigen Behörde ver-
pflichtet. Die Beschaffung, Aufstellung und c) durch hörbare oder sichtbare Zeichen
Unterhaltung von Warnkreuzen obliegt den das Schließen der Schranken angekün-
Bahnunternehmen. digt wird,
(4) Wo und welche Verkehrszeichen oder d) die Schranken bewegt werden oder
Verkehrseinrichtungen anzubringen sind, geschlossen sind oder
bestimmen die Straßenverkehrsbehörden e) die Sperrung des Straßenverkehrs auf
nach Anhörung der Polizei und der Straßen- dem Bahnübergang in anderer Weise
baubehörden, in Zweifelsfällen auch nach kenntlich gemacht ist.
Anhörung Sachverständiger aus Kreisen der Werden an Bahnübergängen Blinklichter ver-
Verkehrsteilnehmer. Ist eine Straße als wendet, so bedeutet
nicht verkehrssicher zu kennzeichnen, so rotes Blinklicht:
bestimmen die Straßenbaubehörden die An-
,,Halt! Der Bahnübergang ist für den Straßen-
bringung der Verkehrszeichen, soweit nicht
die Straßenverkehrsbehörden andere An- verkehr gesperrt",
ordnungen treffen; dies gilt auch für die weißes Blinklicht:
Kennzeichnung von Baustellen und von Ver- ,,Die Blinklichtanlage ist in Betrieb".
kehrsumleitungen aus Anlaß von Bau- (5) In den Fällen des Absatzes 4 müssen
arbeiten.
Straßenfahrzeuge und Tiere vor den Warnkreu-
(5) Anordnungen über die Aufstellung zen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in
des Warnkreuzes (Anlage 1, Bilder 4c bis 4g) angemessener Entfernung angehalten werden.
treffen für Dbergänge über Eisenbahnen des Fußgänger müssen vor den Schranken, bei un-
öffentlichen Verkehrs die Bahnunternehmen, beschrankten Dbergängen vor den Warnkreu-
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
zen oder, wo solche nicht vorhanden sind, in oder der von ihr beauftragten Beamten ver-
angemessener Entfernung haltmachen. pflichtet, an einem Unterricht über das Verhal-
(6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und ten im Straßenverkehr teilzunehme1•1."
bei ihrer Benutzung ist in jedem Falle beson- 9. a) § 7 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
dere Aufmerksamkeit anzuwenden; dies gilt
,,Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbe-
vor allem für das Treiben von Viehherden."
triebnahme nicht anordnen oder zulassen,
6. § 4 erhält folgende Fassung: wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein
,,§ 4 muß, daß das Fahrzeug einschließlich der
Verkehrsbeschränkungen Zugkraft und der Ladung den Vorschriften
nicht entspricht."
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die
Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen b) In§ 7 Abs. 2 ist das Wort „Verkehrspolizei-
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs behörde" durch „Straßenverkehrsbehörde"
beschränken oder verbieten. Maßnahmen glei- zu ersetzen.
cher Art sind in Bade- und heilklimatischen c) § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Kurorten, in Luftkurorten, in Erholungsorten
,,(4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben wer-
von besonderer Bedeutung, in Ortsteilen, die
den, wenn ihre Ladung dem Führer die Aus-
überwiegend der Erholung der Bevölkerung
sicht nach vorn frei läßt und wenn vom Her-
dienen und in der Nähe von Krankenhäusern
einbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die
und Pflegeanstalten auch dann zulässig, wenn
Witterung Beleuchtung erfordert, die erfor-
dadurch anders nicht vermeidbare Belästigun-
derliche Beleuchtung nicht verdeckt wird."
gen durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
und Fahrrädern mit Hilfsmotor verhütet wer- 10. § 8 erhält folgende Absätze 6 und 7:
den können. ,, (6) Schienenfahrzeugen, deren Verkehrs-
(2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leich- anlagen in der Fahrbahn einer öffentlichen
tigkeit des Verkehrs angeordnete Beschränkun- Straße liegen, ist, soweit möglich, Platz zu
gen oder Verbote für Bundesfernstraßen - mit machen und ungehinderte Durchfahrt zu ge-
Ausnahme von Park- und Halteverboten - und währen.
Beschränkungen der Geschwindigkeit unter
40 Kilometer je Stunde auf diesen Straßen be- (7) Die Bundesautobahnen dürfen nur von
dürfen der Zustimmung der obersten Landes- Kraftfahrzeugen (maschinell angetriebenen,
behörde, auf sonstigen Straßen der Zustimmung nicht an Gleise gebundenen Landfahrzeugen)
der höheren Verwaltungsbehörde. mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
(3) Alle Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 geschwindigkeit von mehr als 40 Kilometern je
bedürfen der Zustimmung der beteiligten ober- Stunde benutzt werden; auch beim Mitführen
sten Landesbehörden. Bei Sperrungen bestimm- von Anhängern muß diese Geschwindigkeit ein-
ter Straßen ist auch die Zustimmung der Stra- gehalten werden können. Zu- und Abfahrt sind
ßenbaubehörden und die Anhörung der Polizei nur auf den dazu bestimmten Anschlußstellen
erforderlich; sie dürfen nur angeordnet werden,· zulässig. Das Wenden auf den Bundesauto-
wenn eine zumutbare Umleitung vorhanden ist. bahnen ist verboten. Die Bundesautobahnen
(4) Die Anordnungen sind durch amtliche dürfen nicht zur Erteilung von Fahrunterricht
Verkehrszeichen zu treffen." und zur Abhaltung von Führerprüfungen be-
nutzt werden."
7. a) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Veranstaltungen, für die öffentliche 11. § 9 erhält folgende Fassung:
Straßen mehr als verkehrsüblich in An- ,,§ 9
spruch genommen werden, bedürfen der Er- Fahrgeschwindigkeit
11
laubnis der Straßenverkehrsbehörde.
(1) Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwin-
b) § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: digkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der
,, (3) Der sich auf öffentliche Straßen aus- Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Ge-
wirkende Betrieb von Lautsprechern darf nüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug ,
nur in dringenden Fällen zugelassen wer- nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Das gilt
den." besonders an unübersichtlichen Stellen und an
c) § 5 erhält folgenden Absatz 4: höhen.gleichen Bahnübergängen.
,,(4) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die
(2) Wer in eine Vorfahrtstraße (§ 13) ein•
Polizei zu hören, ferner die Straßenbau-
biegen oder diese überqueren will, hat mäßige
behörde, wenn etwa zum Schutze derStraßen
Bedingungen gestellt werden müssen. 11 Geschwindigkeit einzuhalten .
8. § 6 erhält folgende Fassung: (3) Wenn an Haltestellen von Schienenfahr·
zeugen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein- und
,,§ 6
aussteigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit
Maßnahmen und nur in einem solchen Abstand vorbeigefah•
zur Hebung der Verkehrsdisziplin ren werden, daß die Fahrgäste nicht gefährdet
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist werden; nötigenfalls hat der Fahrzeugführer
auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde anzuhalten.
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(4) Unbeschadet der Vorschriften in den chen von Polizeibeamten oder durch Farb-
Absätzen 1 bis 3 beträgt außerhalb der Bundes- zeichen eine andere Regelung im Einzelfall
autobahnen die höchstzulässige Fahrgeschwin- getroffen wird."
digkeit für zur Beförderung von Gütern be-
15. a) In der Uberschrift des§ 15 werden die Worte
stimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
,,Anfahren und" gestrichen.
Gesamtgewicht über 2500 Kilogramm
a) innerhalb geschlossener Ortschaften b) § 15 erhält folgenden Absatz 4:
40 Kilometer je Stunde, ,, (4) Auf Bundesautobahnen darf außer-
b) außerhalb geschlossener Ortschaften halb der besonders bezeichneten Parkplätze
60 Kilometer je Stunde. nur auf den über 2 Meter breiten befestigten
Randstreifen gehalten werden."
(5) Die Grenzen der geschlossenen Ortschaf-
ten im Sinne dieser Verordnung werden durch 16. a) § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erhält folgende
die Ortstafeln (Anlage 1, Bilder 37 und 38) Fassung:
bestimmt." „2. an engen und an unübersichtlichen
Straßenstellen sowie in scharfen Straßen-
12. a) In § 10 Abs. 1 wird nach Satz 1 eingefügt:
krümmungen,
,,Lastkraftwagen und Lastzüge dürfen ein-
3. in einer geringeren Entfernung als je
ander nur überholen, wenn die Geschwindig-
10 Meter vor und hinter Fußgänger-
keit des überholenden Fahrzeugs wesentlich
überwegen und Straßenkreuzungen oder
höher ist."
-einmündungen, je 15 Meter vor und
b) In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „so- hinter den Haltestellenschildern der
wie bis auf weiteres auch an Straßenkreu- öffentlichen Verkehrsmittel, ferner vor
zungen und -einmündungen" gestrichen. und hinter höhengleichen Bahnüber-
gängen, wenn dadurch die Sicht auf die
13. a) In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Straßen-
Bahnstrecke und die Sicherungseinrich-
bahnen" ersetzt durch „Schienenbahnen".
tungen des Bahnübergangs behindert
b) In § 11 wird der Absatz 3 gestrichen. wird; die Entfernung wird bei Straßen-
kreuzungen und -einmündungen ge-
14. § 13 erhält folgende Fassung:
rechnet von der Ecke, an der die Fahr-
,,§ 13 bahnkanten zusammentreffen,".
Vorfahrt b) § 16 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat „6. neben dem Mittelstreifen an Straßen
die Vorfahrt, wer von rechts kommt. mit zwei getrennten Fahrbahnen und
auf den mittleren von drei oder mehr
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Vorfahrt
voneinander getrennten Fahrbahnen
vor jedem anderen Verkehr, wer eine durch
einer Straße,".
ein amtliches Verkehrszeichen (Anlage 1, Bild 44
oder 52) als Vorfahrtstraße gekennzeichnete c) § 16 Abs. 1 erhält folgende Nummer 8:
Straße benutzt. Die Vorfahrt kann für jede Kreu- „8. auf Bundesautobahnen außerhalb der
zung und Einmündung besonders geregelt besonders bezeichneten. Parkplätze."
werden. d) In § 16 Abs. 2 werden das Wort „nur" ge-
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist, strichen, das Wort „ Verkehrspolizeibehör-
wenn vom Grundsatz des Absatzes 1 abge- den" durch „Straßenverkehrsbehörden" er-
wichen werden soll, an jeder Kreuzung und setzt und folgende Sätze angefügt:
Einmündung die bevorrechtigte Straße durch ,,Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
Verkehrszeichen nach Anlage 1, Bild 44 oder 52, gewicht von nicht mehr als 2500 Kilogramm
die nicht bevorrechtigte Straße durch Verkehrs- dürfen auf besonders gekennzeichneten
zeichen nach Anlage 1, Bild 30 oder 30 a zu Strecken der Gehwege aufgestellt werden.
kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist nur zulässig, wenn
(4) Will jemand die Richtung des auf der- die Aufstellung wegen der örtlichen Ver-
selben Straße sich bewegenden Verkehrs kreu- hältnisse zur Vermeidung einer Behinde-
zen, so hat er, wenn keine vorfahrtregelnden rung des Verkehrs auf der Fahrbahn geboten
Verkehrszeichen aufgestellt sind, ihm entgegen- ist, der Gehweg nicht beschädigt wird und
kommende Fahrzeuge aller Art, die ihre Rich- genügend Platz für die Fußgänger bleibt;
tung beibehalten, auch an Kreuzungen und Ein- Sehachtdeckel und andere Einrichtungen, die
mündungen vorfahren zu lassen. Hierbei gelten den Zugang zu Wasser-, Gas-, Elektrizitäts-,
Straßen mit getrennten Fahrbahnen als diesel- Fernmelde- und sonstigen Anlagen vermit-
ben Straßen. teln, dürfen nicht befahren werden."
(5) An den Anschlußstellen der Bundesauto- 17. a) § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
bahnen ist der durchgehende Verkehr bevor- ,, (3) Die Ladung darf nach vorn nicht über
rechtigt. das ziehende Fahrzeug hinausragen. Ragt
(6) Die Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5 die Ladung nach hinten hinaus, so ist ihr
gelten nicht, wenn durch Weisungen oder Zei- äußerstes Ende durch mindestens eine hell-
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rote, nicht unter 200 X 200 Millimeter große, kommenden Verkehrsteilnehmern die
durch eine Querstange auseinandergehal- seitliche Begrenzung ausreichend er•
tene Fahne oder durch ein etwa gleich- kennbar zu machen; die Anbringung
großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung von Leuchten unter dem Fahrzeug ist
pendelnd aufgehängtes Schild, vom Herein- nicht zulässig,
brechen der. Dunkelheit an, oder wenn die b) nach hinten mindestens eine Schluß-
Witterung es erfordert, durch mindestens leuchte mit rotem Licht führen, die nicht
eine rote Laterne kenntlich zu machen. Fah- höher als 1550 Millimeter über der
nen, Schilder und Laternen dürfen nicht Fahrbahn angebracht sein darf.
höher als 1550 Millimeter über der Fahrbahn
angebracht werden. Ist dies an der Ladung Beim Mitführen von Anhängern ist der Zug
selbst nicht möglich, so sind geeignete Vor- wie ein Fahrzeug zu beleuchten.
kehrungen zur Anbringung in der vorge- (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links
schriebenen Höhe zu treffen." und dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von
b) In § 19 Abs. 4 wird die Zahl „22" durch „20" der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses ent-
ersetzt. fernt angebracht sein. Werden jeweils zwei
c) In § 19 Abs. 5 werden hinter dem Wort Leuchten verwendet, so müssen sie gleichfar-
,,gelten" die Worte „außerhalb der Bundes- biges und gleichstarkes Licht zeigen, nicht mehr
autobahnen" eingefügt. als 400 Millimeter von den breitesten Stellen
des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher
18. In § 21 werden Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Höhe angebracht sein. Die seitliche Begrenzung
gestrichen; die Angabe „ 100 Phon" wird er- von Anhängern, die mehr als 400 Millimeter
setzt durch „104 Phon (neuer Berechnung)". über die Leuchten des vorderen Fahrzeugs hin-
ausragen, muß durch mindestens eine Leuchte
19. § 22 erhält folgende Fassung: auf der linken Seite nach Absatz 1 Buchstabe a
,,§ 22 kenntlich gemacht sein.
Kennzeichen an Fahrzeugen (3) Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die
Der Führer des Fahrzeugs hat die vor- mit Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren
geschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar zu Gütern beladen sind, sowie bei Fahrzeugen, die
halten." von Fußgängern mitgeführt werden (Hand-
wagen, Handschlitten und dergl.), genügt eine
20. § 23 erhält folgende Fassung: Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht,
,,§ 23
die auf der linken Seite so angebracht oder von
Hand so mitgeführt wird, daß das Licht ent-
Beleuchtung von Fahrzeugen gegenkommenden und überholenden Verkehrs-
(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, teilnehmern gut sichtbar ist.
oder wenn die Witterung es erfordert, sind die
(4) Abgestellte Fahrzeuge sind, wenn sie nicht
für Fahrzeuge vorgeschriebenen Beleuchtungs-
durch andere Lichtquellen ausreichend beleuch-
einrichtungen in Betrieb zu setzen; dies gilt
tet sind, nach den Absätzen 1 und 2 zu be-
nicht für abgestellte Fahrzeuge, wenn sie durch
leuchten.
andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet
sind. (5) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite
(2) Wenn es zur Sicherung des Verkehrs er- mit mindestens einem roten Rückstrahler aus-
forderlkb ist, müssen haltende oder liegen- gerüstet sein; er muß möglichst weit links und
gebliebene Fahrzeuge durch besondere Siche- darf nicht mehr als 400 Millimeter von der brei-
rungslampen, Fackeln oder ähnliche Beleuch- testen Stelle des Fahrzeugumrisses und nicht
tungseinrichtungen oder durch rückstrahlende höher als 600 Millimeter über der Fahrbahn an-
Warneinrichtungen auf ausreichende Entfer- gebracht sein. Rückstrahler müssen in einer
nung kenntlich gemacht werden." amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.
Für die Bauartgenehmigung gilt§ 22 der Straßen-
21. § 24 erhält folgende Fassung: verkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
,,§ 24 vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166).
Leuchten und Rückstrahler für nicht maschinell (6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
angetriebene Fahrzeuge - ausgenommen verdeckt oder verschmutzt sein. Das Licht darf
Fahrräder - und ihre Anhänger nicht blenden.
(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5
oder wenn die Witterung es erfordert, müssen
gelten nicht für Rodelschlitten sowie für Kinder-
Fahrzeuge
wagen und Kinderschlitten, die ihrem Bestim-
a) nach vorn mindestens eine Leuchte mit mungszweck dienen.
weißem oder schwachgelbem Licht füh-
ren, die geeignet ist, bei in Bewegung (8) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschrie-
befindlichen Fahrzeugen und Zügen die benen Leuchten sind auch bei Tage im betriebs-
Fahrbahn zu beleuchten und entgegen- fertigen Zustand mitzuführen, wenn zu erwarten
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1147
ist, daß sich das Fahrzeug bei Hereinbrecherr 28. § 34 erhält folgende Fassung:
der Dunkelheit oder bei Verschlechterung der .. § 34
Sichtverhältnisse durch die Witterung noch im
öffentlichen Verkehr befinden wird.• Personenbeförderung auf Lastkraftwagen,
Krafträdern, Zugmaschinen und auf der Lade-
fläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen
22. § 25 erhält folgende Fassung:
(1) Die Beförderung von Personen auf der
.. § 25
Ladefläche von Lastkraftwagen ist verboten.
Beleuchtung des Fahrrades (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht,
Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn die Beförderung zur Begleitung der auf-
wenn die Witterung Beleuchtung erfordert, geladenen Güter erforderlich ist oder zur gleich-
dürfen Fahrräder, an denen eine der nach § 67 zeitigen oder nachfolgenden Vornahme von
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Arbeiten im Interesse desjenigen geschieht, zu
Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I dessen Gunsten das Fahrzeug eingesetzt ist.
S. 1166) vorgeschriebenen Beleuchtungseinrich- 1b diesen Fällen bedarf jedoch die Beförderung
tungen versagt, nicht benutzt werden; sie dürfen von mehr als acht Personen der Erlaubnis der
jedoch von Fußgängern mitgeführt werden.• Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaubnis kann
einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge und
23. § 27 Abs. 1 Satz 3 erhält nach einem Strichpunkt Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für
folgenden Halbsatz: ein Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen,
wenn die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs
"beim Einbiegen nach links haben sie sich recht- oder wenn die Persönlichkeit des Führers keine
zeitig links einzuordnen.• ausreichende Gewähr für die Sicherheit der zu
Befördernden bieten. Im Zweifelsfall kann die
24. In§ 31 Abs. 1 werden die Worte „und mit einem Straßenverkehrsbehörde die Beibringung eines
roten Schlußlicht oder roten Rückstrahler ver- Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver-
sehen• gestrichen. ständigen über die Bauart und den Zustand des
Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind mitzu-
25. Hinter § 30 wird folgende Vorschrift eingefügt: führen und auf Verlangen zuständigen Beamten
auszuhändigen.
„aa) Fahrräder mit Hilfsmotor
(3) Das Stehen während der Fahrt ist ver-
§ 31 a boten. Wenn mehr als acht Personen auf der
Ladefläche von Lastkraftwagen befördert wer-
Fahrräder mit einem Hilfsmotor (§ 67 a der
den, müssen fest eingebaute Sitze vorhanden
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind wie
sein. Die Zahl der beförderten Personen darf
gewöhnliche Fahrräder zu behandeln; jedoch
· nur so groß sein, daß ihr Gewicht 60 vom Hun-
dürfen sie auf Radwegen nur benutzt werden,
dert der Nutzlast des Lastkraftwagens nicht
wenn sie mit menschlicher Tretkraft fortbewegt
übersteigt. Dabei ist für jede Person 65 Kilo-
werden.•
gramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen
Personen ist in dem Erlaubnisschein anzugeben.
26. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Im Wagen ist eine gut sichtbare Aufschrift anzu-
,.(2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom bringen, welche die zulässige Zahl der zu be-
Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn fördernden Personen und das Verbot des
die Witterung Beleuchtung erfordert, nicht auf Stehens, Hinauslehnens und Hinaushaltens von
der Straße belassen werden. Kann ausnahms- Gegenständen während der Fahrt enthält.
weise il.re Entfernung aus zwingenden Gründen (4) Die Beförderung von Personen auf Kraft-
nicht erfolgen, so muß die Deichsel abgenommen rädern ohne besondere Sitzgelegenheit oder
oder hochgeschlagen und gesichert werden. Für Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit
die Beleuchtung gelten die §§ 23 und 24." und auf der Ladefläche von Anhängern hinter
Kraftfahrzeugen ist verboten. Zur Beförderung
27. a) In§ 33 Abs.1 wird das Wort „Eisenbahnüber- von Lasten erforderliche Begleiter dürfen auf
gängen• ersetzt durch .Bahnübergängen•. der Ladefläche von Anhängern hinter Kraftfahr-
b) § 33 Abs. 4 wird durch folgende Absätze er-
zeugen mitgenommen werden; das Stehen wäh-
setzt: rend der Fahrt ist verboten. Auf Anhängern ist,
soweit sie für land- und forstwirtschaftliche
,.(4) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Zwecke verwendet werden, die Beförderung von
Nebel oder Schneefall, und zwar am Tage Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten ge-
nur in Verbindung mit dem Abblendlicht, bei stattet.
Dunkelheit nur in Verbindung mit dem Ab- (5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich
blendlicht oder dem Begrenzungslicht einge- der Personenbeförderung wie Lastkraftwagen
schaltet werden. zu behandeln.
(5) Bei starkem Nebel oder Schneefall 1st (6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für
am Tage Abblendlicht einzuschalten.• die Dienstbereiche der Deutschen Bundesbahn,
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenz- 33. § 42 erhält folgende Fassung:
schutzes und der Polizei deren Dienststellen
nach Bestimmung der Fachminister. ,,§ 42
(7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Werbung
Beförderung von Personen zu Lande vom 4. De- (1) Werbung und Propaganda durch Bildwerk,
zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben Schrift, Licht oder Ton sind verboten, soweit sie
unberührt." geeignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer
29. In § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 werden in einer die Sicherheit des Verkehrs gefähr-
die Worte „bei Dunkelheit oder starkem Nebel" denden Weise abzulenken oder die Leichtigkeit
ersetzt durch die Worte „vom Hereinbrechen des Verkehrs zu beeinträchtigen.
der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es
erfordert,". (2) Das Ausrufen und Anbieten gewerblicher
Leistungen, von Waren und dergleichen (An-
30. a) § 39 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen. reißen) auf den ::3traßen ist verboten.
b) § 39 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2
kann die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte
,, (3) Für Reiter gelten die für den Fahr-
Straßen, bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke
zeugverkehr im allgemeinen gegebenen Vor-
zulassen (z.B. Messen, Märkte). Gestattet ist
schriften entsprechend. Vom Hereinbrechen
das Ausrufen von Zeitungen, Zeitschriften und
der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung
Extrablättern, wenn der Verkehr dadurch nicht
es erfordert, richtet sich die Sicherung nach
behindert oder belästigt wird."
§ 38 Abs. 2, wenn in geschlossener Abteilung
geritten wird. Für Einzelreiter genügt eine 34. § 45 erhält folgende Fassung:
Leuchte mit weißem oder schwachgelbem
Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt ,,§ 45
wird, daß sie für entgegenkommende und Geltungsbereich
überholende Verkehrsteilnehmer gut sicht-
bar ist." (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten
Straßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zu-
31. a) In § 40 Abs. 1 wird das Wort „Verkehrs- sammen mit
polizeibehörde" durch „ Straßenverkehrs be- den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,
hörde" ersetzt. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
b) § 40 Abs. 5 erhält folgende Fassung: der Fassung vom 24. August 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1166),
,, (5) Beim Treiben von Vieh müssen vom
Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn der Verordnung über internationalen Kraft-
die Witterung es erfordert, Leuchten mit fahrzeugverkehr vom 12. November 1934
weißem oder schwachgelbem Licht am Anfang (Reichsgesetzbl. I S. 1137),
und solche mit rotem Licht am Ende mitge- der Verordnung über den Betrieb von Kraft-
führt werden. Beim Führen von Vieh, eines fahrunternehmen im Personenverkehr vom
Großtieres oder mehrerer Großtiere genügt 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),
eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem der Verordnung über den Bau und Betrieb der
Licht, die auf der linken Seite so mitgeführt Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be-
wird, daß sie für entgegenkommende und triebsordnung),
überholende Verkehrsteilnehmer gut sicht-
bar ist." den Bestimmungen über die Zusammensetzung
und Ausgestaltung der amtlichen Kenn-
c) § 40 Abs. 6 erhält folgende Fassung: zeichen von Kraftfahrzeugen und ihren An-
,, (6) Die Straßenverkehrsbehörden können hängern und
das Treiben von Vieh und das Führen von den Bestimmungen über die Beförderung ge-
Großtieren in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch fährlicher Güter auf Straßen
ohne Aufstellung von Verkehrszeichen durch
Verordnung beschränken oder verbieten." die ausschließliche Regelung des Straßenver-
kehrs.
32. a) In § 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des
Worte „bei Dunkelheit oder starkem Nebel" Gewerberechts; unberührt bleiben ferner die
ersetzt durch „vom Hereinbrechen der Dun- Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
kelheit an, oder wenn die Witterung es er- ordnungen über
fordert,".
a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit,
b) § 41 Abs. 3 erhält folgende Fassung: b) die technische und betriebliche Aus-
,, (3) Das Mitführen ungeschützter Sensen rüstung der Fahrzeuge,
und Mähmesser auf öffentlichen Straßen ist c) die Führung von Schienenfahrzeugen,
verboten." d) die Anbringung von Warnkreuzen."
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1149
35. § 46 erhält folgende Fassung: 38. In§ 49 wird nach einem Beistrich angefügt:
,,§ 46 „wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften
Ausnahmen mit schwererer Strafe bedroht ist."
(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15
39. § 50 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften
sind Fahrzeuge befreit, die der Straßenunter-
ersetzt:
haltung, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr
oder ähnlichen Zwecken dienen, soweit die ,, (2) § 3 a sowie § 13 in der Fassung der Ver-
Erfüllung ihrer Aufgaben es erfordert. Für ordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
Straßenkehrer und Schienenreiniger gelten bei S. 1131) treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht die Vorschr.iften (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung
des § 37, soweit diese die Benutzung der Fahr- vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131)
bahn durch Fußgänger beschränken. Für Schie- in Anlage 1 Abschnitt A neu eingeführten Ver-
nenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11 kehrszeichen sind auch die Anordnungen zu
Abs. 1 über das Anzeigen des Haltens. befolgen, die auf Grund bisherigen Rechts durch
(2) Die Straßenverkehrsbehörden können andere Verkehrszeichen rechtsgültig kenntlich
Ausnahmen von den Vorschriften des § 8 Abs. 7 gemacht sind; diese Verkehrszeichen sind bis
Satz 1, des § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 zum 31. März 1955 durch die neu eingeführten
und des § 41 Abs. 1 für bestimmte Einzelfälle zu ersetzen."
oder allgemein für bestimmte Antragsteller, des
§ 8 Abs. 5, des § 43 und des § 44 für bestimmte 40. a) In A. I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird einge-
Zeiten und Straßen genehmigen. Die zuständigen fügt:
obersten Landesbehörden können von allen ,,2a. Schleudergefahr (Bild 2 a), ".
Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für b) In A. I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird eingefügt:
bestimmte Einzelfälle genehmigen, es sei denn,
„4a. Fußgängerüberweg (Bild 4 a) mit der
daß sich die Auswirkungen der Ausnahme auf
Bedeutung:
mehr als ein Land erstrecken und eine einheit-
liche Entscheidung notwendig ist. Im übrigen Den Fußgängern auf dem Uberweg haben
ist der Bundesminister für Verkehr zuständig; die Führer von Fahrzeugen mit Aus-
allgemeine Ausnahmen bestimmt er durch nahme von Straßenbahnen das Uber-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- queren der Fahrbahn in angemessener
desrates nach Anhörung der zuständigen ober- Weise zu ermöglichen,".
sten Landesbehörden." c) In A. I. a) Abs. 1 der Anlage 1 wird bei den
36. a) § 47 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Nummern 5 und 6 das Wort „Eisenbahnüber-
gang" durch das Wort „Bahnübergang" er-
,,(1) Sachlich zuständig zur Ausführung
setzt.
dieser Verordnung sind die Straßenverkehrs-
behörden; dies sind die nach Landesrecht d} In A. I. a) der Anlage 1 wird folgender Ab-
zuständigen unteren Verwaltungsbehörden satz 2 a eingefügt:
oder die Behörden, denen durch Landesrecht ,, (2 a) Zwei unterbrochene Markierungs-
die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde linien, die quer über die Fahrbahn gezogen
zugewiesen werden." werden (Bild 4 b), bedeuten Fußgängerüber-
b) In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Reichs- wege. Die Markierungslinien bestehen aus
gebiet" durch das Wort „Inland" ersetzt. weißen Quadraten mit einer Kantenlänge
c) In § 47 Abs. 3 wird das Wort „Verkehrs- und einem Abstand von je 50 Zentimetern.
polizeibehörde" durch „Straßenverkehrsbe- Der Abstand der Linien bestimmt sich nach
hörde" ersetzt. den örtlichen Verhältnissen. Die in Fahrt-
richtung einander gegenüberliegenden Qua-
d) § 47 erhält folgenden Absatz 4:
drate der beiden Markierungslinien können
,,(4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser zu 50 Zentimeter breiten weißen Farbstreifen
Verordnung ist die Behörde, die die Auf- verbunden werden. Zur V~rdeutlichung der
gaben des beteiligten Trägers der Straßen- Markierung können Nägel, vor allem weiß
baulast nach den gesetzlichen Bestimmungen oder gelb rück.strahlende, zusätzlich ver-
wahrnimmt." wendet werden. Fußgängerüberwege, die
37. § 48 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: nicht an Straßenkreuzungen oder -einmün-
"(1) Polizei, Feuerwehr, Zollgrenzdienst, Zoll- dungen angebracht sind, werden durch das
fahndung und Bundesgrenzschutz sind von den Warnzeichen nach Absatz 1 Nummer 4 a
Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit (Bild 4 a), das jeweils rechts neben der Fahr-
die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es bahn kurz vor dem Uberweg aufgestellt wird,
11
erfordert. gekennzeichnet.
(2) Geschlossene Verbände des Bundesgrenz- e) In A. I. a) Abs. 3 der Anlage 1 erhält Satz 1
schutzes und der Polizei, Leichenzüge und Pro- folgende Fassung:
zessionen . dürfen nur durch die Polizei und ,, Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen,
Fahrzeuge im Feuerlöschdienst in ihrer Be- an denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor
wegung gehemmt werden." jedem anderen Verkehr haben, sind rechts
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
neben der Straße (Fahrbahn) Warnkreuze e) In A. I. b) der Anlage 1 wird eingefügt:
(Bilder 4 c bis 4 g} aufgestellt; als weitere „6a. das Dberholverbot für Kraftfahrzeuge
Warnzeichen sind rechts und links neben der untereinander:
Straße (Fahrbahn} die dreieckigen Warn- eine Scheibe mit rundem weißem Mittel-
zeichen (Bild 5 oder 6) und je drei Merk- feld, die auf der rechten Hälfte das
tafeln (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt." schwarze und auf der linken Hälfte das
f) In A. I. a) Abs._3 der Anlage 1 wird im zweiten rote Sinnbild der Rückseite eines Kraft-
und im letzten Satz das Wort „Eisenbahn- wagens zeigt (Bild 21 a). Dieses Ver-
übergang" durch das Wort „Bahnübergang" kehrszeichen bedeutet, daß Kraftfahr-
ersetzt. zeuge sich nicht gegenseitig überholen
dürfen;".
g) In A. I. a) Abs. 3 Satz 4 der Anlage 1 werden
nach dem Wort „ Glas die Worte „ oder aus
II f) A. I. b) Nr. 11 der Anlage 1 erhält folgende
roten Reflexstoffen" eingefügt. Fassung:
,,11. das Gebot: ,,Vorfahrt achten!":
41. a) In A. I. b) der Anlage 1 erhält Satz 1 folgende ein auf der Spitze stehendes, gleich-
Fassung: seitiges Dreieck (Bild 30); ".
„Behördliche Gebote und Verbote sind durch g) A. I. b) Nr. 11 a der Anlage 1 erhält folgende
Scheiben oder Tafeln oder durch Markierun- Fassung:
gen auf der Fahrbahn erlassen (Bilder 11 bis ,,lla. das Gebot: ,,Halt! Vorfahrt achten!":
31 b)."
ein auf der Spitze stehendes, gleich-
b) In A. I. b) der Anlage 1 erhält der letzte Satz seitiges Dreieck mit rotem Rand, das
folgende Fassung: im blauen Mittelfeld die weiße Auf-
,,Die Tafeln und Markierungen bezeichnen". schrift „Halt" trägt (Bild 30a). Dieses
Verkehrszeichen bedeutet ein unbe-
c) A. I. b) Nr. 3 der Anlage 1 erhält folgende dingtes Haltgebot. Es soll dazu zwingen,
Fassung: die Verkehrslage in Ruhe zu beurteilen.
,,3. das Verkehrsverbot für einzelne Ver- Es muß dort gehalten werden, wo die
kehrsarten: Vorfahrtstraße zu übersehen ist;".
schwarze Sinnbilder des Kraftwagens, h) In A. I. b) der Anlage 1 werden die beiden
des Kraftrades oder des Fahrrades letzten Sätze durch folgende Vorschrift er-
(Bilder 13 bis 16 a), für andere Verkehrs- setzt:
arten Aufschriften auf einem recht- ,,13. das Gebot: ,,Hier halten!":
eckigen Schild unter der Scheibe zu
Buchstabe b Nummer 1; gilt das Verbot eine weiße nicht unterbrochene Linie
nur sonn- und feiertags, so sind die Sinn- quer über die Fahrbahn (Bild 30b). Die
bilder nur durch schwarze Umrißlinien Haltlinie hat eine Breite von 50 Zenti-
dargestellt (Bilder 15, 16 und 16a). Ver- metern; sie kann auch durch eine Nagel-
kehrsverbote für Kraftwagen und Kraft- reihe dargestellt werden, bei der die
räder können auf einer Scheibe vereinigt Nägel einen gleichmäßigen Abstand
sein; in diesem Falle ist das obere Ver- von nicht mehr als 25 Zentimetern
bot von dem unteren durch einen haben; sie können weiß rück.strahlende
waagerechten, roten Streifen getrennt;". Wirkung haben. Die weiße Haltlinie
zeigt die Stelle an, wo der Verkehr
d) In A. I. b) der Anlage 1 wird eingefügt: halten muß, wenn durch eine allgemeine
„3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle Verkehrsregelung nach § 2 „Halt" ge-
anderen Verkehrsteilnehmer, den be- boten wird;
zeichneten Weg oder Straßenteil zu be- 14. die Begrenzung der Fahrbahn:
nutzen:
a. eine weiße nicht unterbrochene Linie
eine blaue Scheibe mit einem weißen auf der Fahrbahn (Bild 31 a). Die
Sinnbild des Fahrrades (Bild 17); Linie hat eine Breite von 10 bis 15
3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle Zentimetern; sie kann auch durch
anderen Verkehrsteilnehmer, den be- eine Nagelreihe dargestellt werden,
zeichneten Weg oder Straßenteil zu be- bei der wenigstens drei Nägel auf
nutzen: den lauf enden Meter anzubringen
eine blaue Scheibe mit einem weißen sind; diese können weiß rück.strah-
Sinnbild des Reiters (Bild 17 a); lende Wirkung haben. Die weiße
nicht unterbrochene Linie darf weder
3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für überfahren noch mit den Rädern be-
alle anderen Verkehrsteilnehmer, den rührt werden, außer wenn dies am
bezeichneten Weg oder Straßenteil zu Straßenrand zum Zwecke des Hal-
benutzen: tens oder des Parkens an erlaubter
eine blaue Scheibe mit einem weißen Stelle auf der vorschriftsmäßigen
Sinnbild des Fußgängers (Bild 17 b); ". Fahrbahnseite geschieht;
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1151
b. eine weiße nicht unterbrochene Linie 35 Millimeter hoch; die Strichstärke beträgt
auf der Fahrbahn neben einer wei- wenigstens 7 Millimeter."
ßen unterbrochenen I..inie (Bild 31 b); c) A. II. Abs. 3 der Anlage 1 erhält folgende
sie darf nur von der Seite überfahren Fassung:
oder mit den Rädern berührt werden,
,,(3) Die Farben der Verkehrszeichen müs-
auf der die unterbrochene Linie an-
sen dem RAL-Farbtonregister 840 R entspre-
gebracht ist."
chen. Als Farbtöne werden bestimmt: für
rot 3000, für gelb 1007, für blau 5002, für
42. a) In A. I. c) der Anlage 1 erhalten die beiden
schwarz 9005 und für weiß 9001. Pfosten
einleitenden Sätze folgende Fassung:
(Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß,
„Als Hinweiszeichen, werden rechteckige bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein."
Tafeln oder Markierungen auf der Fahrbahn
d) A. II. Abs. 4 der Anlage 1 erhält folgende
verwendet. Die Tafeln und Markierungen
bezeichnen:". Fassung:
,, (4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrs-
b) In A. I. c) der Anlage 1 wird eingefügt: zeichen müssen licht- und wetterbeständig
„4 a. eine weiße unterbrochene Linie auf der sein. Das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!"
Fahrbahn (Bild 36 a), Außerhalb der (Bild 30 a) muß entweder von innen oder von
Bundesautobahnen muß die Unterbre- außen beleuchtet sein oder rückstrahlende
chung mindestens so lang sein wie der Wirkung haben; bei rückstrahlenden Zeichen
Strich; die Summe der Länge eines sind der rote Rand und die Aufschrift „Halt"
Strichs und einer Unterbrechung darf mit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu
nicht größer als 20 Meter sein; der Strich besetzen. Im übrigen sind für alle Verkehrs-
hat eine Breite von 10 bis 15 Zenti- zeichen rückstrahlende, leuchtende oder be-
metern. Jeder Strich kann auch durch leuchtete Schilder zulässig; insbesondere
eine Gruppe von Nägeln dargestellt für Warnzeichen (Bilder 1 bis 10) ist diese
werden, bei der jede Gruppe minde- Ausführung erwünscht."
stens aus sechs Nägeln besteht und bei
der auf den laufenden Meter wenig- 44. a) In A. III. Abs. 2 der Anlage 1 erhält Satz 2
stens drei Nägel anzubringen sind; die folgende ,Fassung:
Nägel können weiß rückstrahlende ,, Verkehrszeichen sind gut sichtbar anzubrin-
Wirkung haben. Die unterbrochene Li- . gen; bei Anbringung über der Fahrbahn soll
nie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren die Unterkante von Schildern nicht mehr als
werden, wenn es ohne Gefährdung des 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter
Verkehrs geschehen kann; vom Boden entfernt sein; bei Anbringung
4 b. weiße · Pfeile auf der Fahrbahn (Bild neben der Fahrbahn soll die Unterkante von
36b). Schildern nicht mehr als 2,20 Meter und
außerhalb von Ortschaften nicht weniger als
Weiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen
0,60 Meter vom Boden entfernt sein."
zur Ankündigung oder Kennzeichnung
von Fahrspuren, die für links abbie- b) In A. III. Abs. 3 der Anlage 1 wird hinter
genden, rechts abbiegenden oder ge- Satz 1 folgender S:1.tz eingefügt:
radeaus fahrenden Verkehr bestimmt ,,An höhengleichen Kreuzungen zwischen,
sind;". Straßen mit einem allgemeinen Kraftfahr-
zeugverkehr und vorrangberechtigten Schie-
c) In A. I. c) Nr. 6 der Anlage 1 wird der Schluß-
nenbahnen sollen Warnzeichen immer auf-
satz gestrichen.
gestellt werden."
d) In A. I. c) der Anlage 1 wird hinter Nummer 7 Ferner werden das Wort „Eisenbahnüber-
der Satz „Hauptverkehrsstraßen (§ 13) sind gang" durch das Wort „Bahnübergang", die
durch auf die Spitze gestellte weiße Quadrate Worte „Vorfahrt auf der Hauptstraße ach-
mit rotem Rand bezeichnet (Bild 52)" ge- ten!" durch „Vorfahrt achten!" und die Worte
strichen. ,,Halt, Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!"
durch „Halt! Vorfahrt achten!" ersetzt; die
43, a) In A. II. Abs. 1 Satz 3 der Anlage 1 werden beiden Schlußsätze werden gestrichen.
die Worte „für Wegweiser und Vor-Weg-
weiser'' gestrichen. Als Satz 5 wird ange- c) A. III. Abs. 4 der Anlage 1 erhält folgende
fügt: Fassung:
„Verkehrszeichen, bei denen lediglich die ,, (4) Warnzeichen für Bahnübergänge in
Größe nicht mehr den geltenden Vorschriften Verbindung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind
entspricht, dürfen weiter verwendet werden." nach den unter I. a) Abs. 3 gegebenen Vor-
schriften aufzustellen, Wo Baken wegen der
b) In A. II. Abs. 2 der Anlage 1 erhält Satz 5 geringen Verkehrsbedeutung der Straße nicht
folgende Fassung: aufgestellt sind, werden die Warnzeichen
„Die großen Buchstaben sollen nicht unter nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergängen nach
50 Millimeter hoch sein; entsprechend sind den Vorschriften unter III. Abs. 1 bis 3 an-
dann die kleinen Buchstaben nicht unter gebracht."
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
d) A. III. Abs. 5 der Anlage 1 erhält folgende es erfordert, durch gelbes Licht ausreichend
Fassung: kenntlich zu machen. Wird die gesamte
,, (5) Vorfahrtregelnde Zeichen.(§ 13) sind: Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes
1. Das Bundesstraßen-Nummernschild Licht zu verwenden. In der Nähe vo'l Bahn-
(Bild 44); anlagen ist eine Gefahr der Verwechslung
mit Eisenbahnsignalen auszuschließen."
2. das Zeichen „Vorfahrtstraße"
(Bild 52); b) In B. I. Abs. 3 der Anlage 1 werden die Worte
„bei Dunkelheit oder starkem Nebel durch
3. das Zeichen „Vorfahrt achten!" rote Lampen" ersetzt durch „vom Herein-
(Bild 30);
brechen der Dunkelheit an, oder wenn die
4. das Zeichen „Halt!Vorfahrtachten!" Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen".
(Bild 30 a).
Die Zeichen zu den Nummern 1 und 2 (Bilder 46. a) In B. II. Satz 2 der Anlage 1 werden die Worte
44 und 52) sind in etwa rechtem Winkel zur „erfolgt in der Weise" ersetzt durch „kann
Verkehrsrichtung der Vorfahrtstraße auf der in der Weise erfolgen".
rechten Seite so aufzustellen, daß sie für b) In B. II. der Anlage 1 erhält Satz 3 folgende
den Verkehr auf der Vorfahrtstraße gut sicht- Fassung:
bar sind. Die Nummernschilder der Bundes- „Die eine Seite der kreisrunden Scheibe ist
straßen (Bild 44) sind außerhalb geschlosse- einfarbig grün (Farbton 6001 des RAL-Farb-
ner Ortschaften an Wegweisern, Ortstafeln tonregisters 840 R), die andere Seite trägt das
oder in sonstiger geeigneter Weise anzu- Verbotszeichen nach Bild 12 in einer der
bringen. Die negative Kennzeichnung der Scheibe entsprechenden Größe."
Vorfahrt durch das Zeichen „Vorfahrt ach-
ten!" (Bild 30) ist innerhalb geschlossener Ort- c) In B. II. der Anlage 1 erhält der letzte Satz
schaften in der nicht vorf ahrtberechtigten folgende Fassung:
Straße etwa im rechten Winkel zur Verkehrs:- ,, Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an,
richtung in einer Entfernung von nicht mehr oder wenn die Witterung es erfordert, sind
als 25 Metern vor der Kreuzung oder Ein- die Signalscheiben durch gelbes oder weißes
mündung aufzustellen; außerhalb geschlos- Licht zu beleuchten."
sener Ortschaften ist das Zeichen in einer
Entfernung von nicht mehr als 150 Metern 47. In C der Anlage 1 werden folgende Sätze als
und nur dann aufzustellen, wenn es aus Satz 1 bis 5 eingefügt:
Gründen der Verkehrssicherheit nötig ist, ,,Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen kön-
insbesondere wenn das Nummernschild der nen mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig
Bundesstraße von der Nebenstraße aus nicht regelnde Lichtzeichen oder Formzeichen (Zei-
deutlich wahrgenommen werden kann. Wenn gerregler) verwendet werden. Werden Lichtzei-
sich außerhalb geschlossener Ortschaften chen verwendet, so soll bei der Regelung des
zwei Bundesstraßen kreuzen, hat die Stra- Fahrzeugverkehrs die Farbfolge entweder auf
ßenverkehrsbehörde zu entscheiden, auf Grün - Gelb - Rot - Grün oder auf Grün -
welcher der beiden Straßen wegen ihre'r ge- Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) -
ringeren Verkehrsbedeutung oder aus Grün- Grün beschränkt werden; Gelb muß vor Rot,
den der Verkehrssicherheit dem Verkehr braucht nicht vor Grün zu erscheinen. Die Lichter
die Vorfahrt zu nehmen ist. Wenn sich inner- müssen übereinander angebracht sein; das rote
halb geschlossener Ortschaften zwei Bundes- Licht muß oben, das grüne unten sein; wird ein
straßen kreuzen, hat die Straßenverkehrs- gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem
behörde zu entscheiden, auf welcher von bei- roten und dem grünen sein. Werden Lichtzeichen
den sie nach § 13 Abs. 3 dem Verkehr die nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer gege-
Vorfahrt gewähren will. Das Zeichen „Halt! ben, so muß mit dem Zeichen das Symbol des
Vorfahrt achten!" (Bild 30a) ist vor der Kreu- Fußgängers nach Bild 4 a oder des Fahrrades
zung oder Einmündung anzubringen. Soweit nach Bild 17 erscheinen. Als Einrichtungen für
nach den örtlichen Verhältnissen eine grö- Formzeichen (Zeigerregler) sind Anlagen anzu-
ßere Entfernung geboten ist, ist die Entfer- sehen, bei denen im Uhrzeigersinn umlaufende
nung bis zu den Schnittpunkten der Fahr- weiße Zeiger durch ihre Stellung und durch das
bahnbegrenzungen auf einer Zusatztafel an- Hinweisen auf grüne und rote Ringflächen eines
zubringen." Zeigerblattes die Phasen für die Zeichen „Straße
e) In A. III. Abs. 10 der Anlage 1 werden das frei" (Grün) und „Halt" (Rot) anzeigen und den
Wort „Reichsstraßen" durch „Bundesstraßen" Ablauf erkennen lassen."
und die Worte „Vorfahrt auf der Haupt- 48. a) In D. I. der Anlage 1 werden folgende aus
straße achten!" durch „Vorfahrt achten!" er- dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:
setzt.
„Bild 2 a Schleudergefahr
45. a) In B. I. Abs. 1 der Anlage 1 wird der letzte Bild 4 a Fußgängerüberweg
Satz durch folgende Sätze ersetzt: Bild 4 b Skizze für die Markierung von
„Die Sperrschranken sind vom Hereinbrechen Fußgängerüberwegen auf der
der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung Fahrbahn
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1153
Bild 4 c Warnkreuz für beschrankten ein- „Bild 31 a Skizze für eine weiße nicht
oder mehrgleisigen Bahnübergang unterbrochene Linie auf der
Fahrbahn
Bild 4 d Warnkreuz für unbeschrankten
eingleisigen Bahnübergang Bild 31 b Skizze für eine weiße nicht
unterbrochene Linie auf der
Bild 4 e Warnkreuz für unbeschrankten
Fahrbahn neben einer weißen
eingleisigen Bahnübergang. Kann
unterbrochenen Linie".
an Stelle von Bild 4 d verwendet
werden 50. a) In D. III. der Anlage 1 werden folgende aus
Bild 4 f Warnkreuz für unbeschrankten dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:
mehrgleisigen Bahnübergang ,,Bild 36 a Skizze für eine weiße unter-
Bild 4 g Warnkreuz für unbeschrankten br6chene Linie auf der Fahrbahn
mehrgleisigen Bahnübergang. Bild 36 b Skizze für weiße Pfeile auf der
Kann an Stelle von Bild 4 f ver- Fahrbahn".
wendet werden",
b) In D. III. der Anlage 1 wird gestrichen:
b) In D. I. der Anlage 1 wird bei den Bildern 5 ,,Bild 45 Zeichen für Ring- oder Sammel-
bis 10 das Wort „Eisenbahnübergang" durch straßen für Fernverkehr".
das Wort „Bahnübergang" ersetzt.
c) In D. III. der Anlage 1 erhält Bild 52 die Be-
49. a) In D. II. der Anlage 1 werden folgende aus zeichnung „Zeichen für Vorfahrtstraßen".
dem Anhang 2 ersichtliche Muster eingefügt:
51. D. V. der Anlage 1 wird gestrichen.
„Bild 14a Verkehrsverbot für Fahrräder
52. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Bild 17 a Gebot für Reiter, Verbot für alle
anderen Verkehrsteilnehmer, den
bezeichneten Weg oder Straßen- Artikel 3
teil zu benutzen (1) Unbeschadet der Vorschriften des Artikels 1
Bild 17 b Gebot für Fußgänger, Verbot Nr. 47 und 52 gelten im Bundesgebiet auch die §§ 21,
für alle anderen Verkehrsteil- 23, 24, 27, 28 und 60 der Verordnung über die Zulas-
nehmer, den bezeichneten Weg sung von Personen und Fahrzeugen zum Straßen-
oder Straßenteil zu benutzen verkehr (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wie-
der in der Fassung der Verordnung des Reichsver-
Bild 21 a Uberholverbot für Kraftfahr- kehrsministers vom 13. November 1937 (Reichs-
zeuge untereinander". gesetzbl. I S. 1215) mit den vom Reichsverkehrs-
Die Worte „Bilder 15 und 16 Verkehrsver- minister und vom Bundesminister für Verkehr ver-
bot an Sonn- und Feiertagen" werden ersetzt ordneten Änderungen.
durch: (2) In den Ländern Rheinland-Pfalz und Baden-
„Bild 15 Verkehrsverbot für Kraftwagen Württemberg sind die Vorschriften über die Ab-
an Sonn- und Feiertagen stempelung der Kennzeichen spätestens vom 1. Ja-
Bild 16 Verkehrsverbot für Krafträder nuar 1954 an auf neu zuzuteilende Kennzeichen an-
an Sonn- und Feiertagen zuwenden. An diesem Tage bereits verwendete
Kennzeichenschilder dürfen bis zum 31. Dezember
Bild 16 a Verkehrsverbot für Fahrräder 1956 ohne Abstempelung weiterverwendet werden,
an Sonn- und Feiertagen". wenn die Abstempelung bisher nicht vorgesehen
Ferner wi.rd das Bild 17 durch das Muster war.
,,Bild 17" des Anhangs 2 ersetzt. Artikel 4
b) In D. II. der Anlage 1 werden bei Bild 30 die Aufgehoben werden
Worte „Vorfahrt auf der Hauptstraße ach- 1. die § § 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 der Vorläufigen
ten!" durch „Vorfahrt achten!" und bei Bild Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung
30 a die Worte „Halt, Vorfahrt auf der vom 14. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. II S. 421),
Hauptstraße achten!" durch „Halt! Vorfahrt
achten!" ersetzt. 2. die Bestimmungen der Dienstanweisung für
Polizeibeamte vom 23. Mai 1939 (Reichs-
c) In D. II. der Anlage 1 wird die Angabe zu verkehrsbl. B S. 191) zu § 4 der Verordnung
Bild 30 b „Skizze für die Kennzeichnung über die Zulassung von Personen und Fahr-
einer Straße, auf der zur Beachtung der Vor- zeugen zum Straßenverkehr vom 13. Novem-
fahrt gehalten werden muß" ersetzt durch ber 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215).
„Skizze für eine weiße Haltlinie quer über
die Fahrbahn". Artikel 5
d) In D. II. der Anlage 1 werden folgende aus Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
dem Anhang 2 ersichtliche Muster einge- 4. Januar 1952 (Bundesgeset?:bl. I S. 1) in Verbindung
fügt: mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Stra-
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
ßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetz- Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
blatt I S. 832) gilt diese Verordnung auch im Lande (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -)
Berlin. Hierbei kann der Zeitpunkt des Inkrafttre- vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215)
tens der Verordnung abweichend von Artikel 6 Abs.1 und der Verordnung über das Verhalten im Straßen-
festgesetzt werden, verkehr (Straßenverkehrs-Ordnung- StVO-) vom
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) mit
Artikel 6 den Uberschriften „Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung - StVZO -" und „Straßenverkehrs-Ord-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1953 nung - StVO-" im Bundesgesetzblatt bekannt-
in Kraft.
machen und dabei die Maße der bereits gültigen
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird den Verkehrszeichen denen der neu eingeführten an-
Wortlaut der Verordnung über die Zulassung von passen und sonstige Unstimmigkeiten beseitigen.
Bonn, den 24. August 1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
ANHANG1
Die Muster l bis 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) erhalten folgende Form:
a) Mustert
(§ 10) (Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)
(1. Seite) (2. Seite)
Herr
Frau
Fräulein
Führerschein erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*) z
!'"'
ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch c.n
O'l
für
der Klasse eins - zwei - drei - vier*)
~
zu führen. pi
<.Q
Herrn p.
Cl)
Frau .................................................................................................. , den t-;
Fräulein
•~
C/l
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(Verwaltungsbehörde) O"
geboren am ........................................................................................................................................... 19.......... .. Cl)
(Stempel)
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{Unterschrift) 0
:::s
Liste Nr. .P
in p.
Cl)
•) Nichtzutreffendes durchstreichen :::s
~
C/l
Cl)
"Cl
Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug- .....
et)
verkehr**) sO"
Cl)
Nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
-
t-;
wohnhaft in ,.............................................................................................................................................................. . ( c,
01
................................................................................ , den ........................................ 19.......... .. w
Der amtlich anerkannte Sachverständige
für den Kraftfahrzeugverkehr
(Unterschrift}
Straße Nr ............... ..
Liste Nr............................... ..
**) Bei Führerscheinen der Klasse 4 und bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahr-
erlaubnis ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen. -CJl
CJl
(3. Seite) {4. Seite) -'11
~
(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere
über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung
(Raum für das Lichtbild
des Inhabers) der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)
(38X52 bis 45X60 mm)
t,:j
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t:::l
p.
ro
VJ
caro
VJ
ro
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Stempel ::r
'-1
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-
ca
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c.,,
...,
-~
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers:
b) Muster2
(§ 24)
(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Kraftfahrzeugschein Hersteller des Fahrgestells
Fabriknummer des Fahrgestells
Herrn
z:;--;
Art des Antriebs
Frau .................................................................................................................................................................................. . (z.B. Verbrennungsmaschine,
(.il
O"l
Fräulein Elektromotor}
Hubraum der ~
in Bei Antrieb Maschine in cm 3 PJ
(Q
durch Verbrennungs- 0...
maschine Nummer (D
'"1
der Maschine
Straße Nr.................... .
Leergewicht des Fahrzeugs kg
•
i:::
rn
(Q
ist das amtliche Kennzeichen (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg PJ
ö'
(D
Eigengewicht des Fahrzeugs kg tc
0
::;
Nutzlast bei Lastkraftwagen oder Kombina- .P
tionskraftwagen kg 0...
für das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden . bei Omnibussen oderKombinatiöns- (D
::;
kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen Sitzplätze Stehplätze
~
C/.l
Ladefläche (nur bei Kombinationskraftwagen) m2 ("[)
'O
........................................................................................................ , den ........................................................ 19............ 8"
Zulässiges Gesamtgewicht kg sO'
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg (D
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde)
Zulässige Achslast
(außer bei Krafträdern)
vorn
mitten
hinten
kg
kg
kg
-
1-1
<.O
u,
w
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn
(Unterschrift) Art und Mindestgröße vorn
- bei Zugmaschinen: zulässige Größen - mitten
der Bereifung hinten
Zulässige Anhängelast (nur bei Kraft.fahr-
-
Liste Nr. ............................... . zeugen mit Anhängerkupplung)
Anhänger mit Bremse kg
Anhänger ohne Bremse kg CII
-..,1
c) Muster 3
(§ 24}
(Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vie_seitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen)
{1. Seite) (2. Seite)
-=
loä
CJl
Art des Fahrzeugs
Anhängerschein Hersteller des Fahrgestells
Fabriknummer des Fahrgestells
Herrn
Frau
Fräulein Leergewicht des Fahrzeugs kg
in .......................................................................................................................................................................... ..
Eigengewicht des Fahrzeugs kg
t,:j
s::::
Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger kg ::::1
Straße Nr................. beim Omnibus-Anhänger Sitzplätze Stehplätze 0..
(D
r.tl
t.Q
(D
ist das amtliche Kennzeichen r.tl
Zulässiges Gesamtgewicht (soweit sich nicht kg (1'
,-+
aus der im Kraftfahrzeugschein des ziehenden N
cr'
Fahrzeugs vermerkten zulässigen Anhänge- ;;
last ein geringerer Wert ergibt) _;:::
c....,
'1l
für den umseitig beschriebenen Anhänger zugeteilt worden. ::,-
Zahl der Achsen '""!
t.Q
'1l
:::s
Zulässige Achslast
vorn
mitten
kg
kg -
t.Q
CO
Ü1
~
hinten kg ...,
den 19........... .
Art der Bremse
(z.B. Druckluft, Angabe der allgemeinen Be-
triebserlaubnis, wenn vorhanden)
-
~
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde)
Hersteller der Bremse
vorn
Art und Mindestgröße der Bereifung mitten
hinten
(Unterschrift)
Liste Nr............. -..................
r
d) Muster 4
(§ 28)
(Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Hersteller des Fahrgestells
Kraftfahrzeugschein
Fabriknummer des Fahrgestells
Art des Antriebs
Herrn (z.B. Verbrennungsmaschine,
Frau Elektromotor) z::,
Fräulein (.ll
Hubraum der .,
O'l
Bei Antrieb Maschine in cm 3
in durch Verbren-
nungsmaschine Nummer 1-1
11)
der Maschine tQ
Straße Nr ................ . 0..
Leergewicht des Fahrzeugs kg (D
1-j
ist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten - Uberführungs- (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg .
fahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen
Eigengewicht des Fahrzeugs kg
•~
C/l
tQ
11)
O"'
Nutzlast bei Lastkraftwagen oder Kombina- (D
kg
tionskraftwagen to
bei Omnibussen oder Kombinations- 0
:::J
kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen Sitzplätze Stehplätze
zugeteilt worden. .P
0..
Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber Ladefläche (nur bei Kombinations- (D
m2 :::J
in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. kraftwagen)
~
Zulässiges Gesamtgewicht kg U)
(D
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg >t:i
................................................................................................ , den ................................................................ 19 .......... ..
.....
vorn kg (D
Zulässige Achslast (außer bei
Krafträdern)
mitten kg sO"'
hinten kg (D
-
1-j
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn <.O
u,
w
vorn
Art und Mindestgröße - bei Zugmaschinen:
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) mitten
zulässige Größen - der Bereifung hinten
Zulässige Anhängelast (nur bei Kraftf ahr-
zeugen mit Anhängerkupplung)
Anhänger mit Bremse kg
(Unterschrift) Anhänger ohne Bremse kg
Liste Nr ............................... ..
.................................................... , den ........................................ 19............
······································•·•······························•································
(Unterschrift des Inhabers)
-
Cl1
C0
e) Muster 5
(§ 28)
(1. Seite)
{Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)
(2. Seite)
-
O')
Q
Hersteller des Fahrzeugs
Anhängerschein
Fabriknummer des Fahrgestells
Herrn
Leergewicht des Fahrzeugs kg
Frau
Fräulein
Eigengewicht des Fahrzeugs kg
in t:o
C
:::::i
0.
kg (D
Straße Nr ................ . Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger fJl
tQ
beim Omnibus-Anhänger
Sitzplätze Stehplätze (D
ist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten fJl
(D
c-+
- Uberführungsfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen N
ö"
~c....,
Zulässiges Gesamtgewicht (soweit sich nicht
aus der im Kraftfahrzeugschein des ziehen- kg
den Fahrzeugs vermerkten zulässigen An-
fl)
hängelast ein geringerer Wert ergibt) ~
"1
tQ
zugeteilt worden. fl)
:::::i
tQ
Zahl der Achsen ......
Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber c.o
c.ri
in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. ~
vorn kg
kg
..-,
Zulässige Achslast mitten
hinten kg ~
1-t
den .............................................................. .. 19........... .
Art der Bremse (z. B. Druckluft, Angabe der
allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn vor-
handen)
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) Hersteller der Bremse
........................................................ , den ....................................... 19 ............
(Unterschrift)
Liste Nr........................ . ••••••••0000000000••••••00•010•••••000••0U000UUU0&._.. _ _ ...,. ..........................................
(Unterschrift des Inhabers)
f) Muster 6 g) Muster7
(§ 29b) (f 29b)
(Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib- (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-
maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen - maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuc;hen -
gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt
[letztere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine Durchschrift auf [letztere faksimiliert] sein)
einem gleichartigen Vordruck beizufügen)
Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b
Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (für die Verwalt~pgs-
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungs- behörde - Zulassungsstelle - bestimmt)
behörde - Zulassungsstelle - bestimmt) z
;I
0,
Ol
Versicherungssumme Beginn des Nummer des Ver•
Amtliches Kennzeichen•): für Personenschäden Versicherungsschutzes sicherungsschei~s
(von der Zulassungsstelle auszufüllen) DM ~
llJ
(Q
0.
...,
(1)
Versicherungssumme Beginn des Nummer des Ver- Anschrift des Versicherten
für Personenschäden
DM
Versicherungsschutzes sicherungsscheins
(Q
t"'
' I
g.
(1)
t;d
Anschrift des Versicherten 0
~
0.
(1)
::s
Maschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger,
:,,)
ausgenommen Omnibusse und Droschken
Vl
ro
"O ,+
ro
ser
Art des Fahrgestells Hersteller des Fabriknummer des ...,ro
Fahrgestells •i Fahrgestells')
-
CD
0,
w
(Unterschrift des Versicherers)
(Unterschrift des Versicherers)
•) Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor nicht auszufüllen.
--c:,,
h) Muster 8
(§ 29 c)
(Format: DIN A 6)
Der Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem Muster an:
(Format: DIN A 6)
-
....
0 ')
N
Anzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle) nach § 29 c StVZO Bescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) an den
umseitig bezeichneten Versicherer
auf die Anzeige nach § 29 c StVZO
Die von uns ausgestellte Versicherungs- Amtliches Kennzeichen 2)
bestätigung (Sammelbestätigung) 1 ) mit den 3)
nachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung Betrifft: Amtliches Kennzeichen*)
verloren.
Nummer des Versiche-
Tag der Beendigung des Versicherungs- rungsscheins
verhältnisses: Nummer des Versiehe-
rungsscheins t,:j
s:::
::::i
0.
(1)
Anschrift des Versicherten: rn
(Q
(1)
rn
.....
(1)
N
C"
;'
F
Die Anzeige vom ist am eingegangen. c:....,
PJ
::r'
1--j
(Q
Art des Fahrgestells 2) Hersteller des Fahr- Fabriknummer des Das Fahrzeug ist ab aus dem Verkehr genommen worden. *) PJ
gestells 2) Fahrgestells 2 ) ::::i
(Q
3) 3) Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis ,._.
c.o
erbracht worden, daß für das bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom c.n
bei einem anderen Versicherer ausre:ichender Versicherungsschutz ~
besteht.*) 1-J
Wir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender
Antwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeigepflicht
nach § 29 c StVZO.
-
~
den ........................ :........................................................
den ............................................................................... ..
(Unterschrift des Versicherers)
Stempel und Unterschrift der Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle)
1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
2
) Entfällt bei Sammelbestätigungen.
3) Entfällt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor. *} Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1163
ANHANG 2
In die Anlage 1 der Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs - Ordnung)
vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) einzufügende Bildmuster.
Bild 2a Bild 4a
Schleudergefahr Fußgängerüberweg
Bild 4b
Skizze für die Markierung von Fußgänger-
überwegen auf der Fahrbahn
Bild 4c
Warnkreuz ,
für beschrankten ein- oder mehrgleisigen Bahnübergang
Maße in Millimeter
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bild 4e
Bild 4d
Warnkreuz
für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang
Bild 4f Bild 4g
Warnkreuz
für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang
Bild 14a Bild t6a
Verkehrsverbot für Fahrräder Verkehrsverbot für Fahrräder
an Sonn- und Feiertagen
Bild 17 Bild 17a Bild t7b
i------ -------
~
j------- -Gebot für Radfahrer, Gebot für Reiter, Gebot für Fußgänger,
Verbot für alle anderen Verkehrs- Verbot für alle anderen Verkehrs- Verbot für alle anderen Verkehrs-
teilnehmer, den bezeichneten Weg teilnehmer, den bezeichneten Weg teilnehmer, den bezeichneten Weg
oder Straßenteil zu benutzen oder Straßenteil zu benutzen oder Straßenteil zu benutzen
Maße in Millimeter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1165
Bild 30b
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Bild 21 a
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Uberholverbot für Kraftfahrzeuge
~-:,:-).-.~.\~\()
-~ ·... :., ;
·-:·,·-
; .,._ ·..... : .• ;
,
untereinander
Skizze für eine weiße Haltlinie
quer über die Fahrbahn
Bild 31 a Bild 31 b
Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Skizze für eine weiße nicht unterbrochene
Linie auf der Fahrbahn Linie auf der Fahrbahn neben einer
weißen unterbrochenen Linie
Bild 36a
Skizze für eine weiße unterbrochene Linie
auf der Fahrbahn
Bild 36b
Skizze für weiße Pfeile auf der
Fahrbahn
Maße in Millimeter
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung- StVZO -
und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - .
Vom 24. August 1953.
Auf Grund des Artikels 6 der Verordnung zur
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
und der Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August
1953 (Bundesgesetzbl.I S.1131) wird nachstehend der
Wortlaut der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- StVZO - und der Straßenverkehrs-Ordnung
- StVO - in der vom 1. September 1953 ab gelten-
den Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 24. August 1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO
in der Fassung vom 24. August 1953.
Inhal tsü bersich t
A. Personen §§ §§
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge . . . . 21
I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
Grundregel der Zulassung ............. . für Fahrzeugteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Bedingte Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen . . . . 23
Einschränkung oder Entziehung der Zu- Ausfertigung des Kraftfahrzeug- oder An-
lassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 hängerscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
II. Führen von Kraftfahrzeugen Behandlung der Kraftfahrzeug- und An-
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für hängerbriefe bei den Zulassungsstellen . . 25
das Führen von Kraftfahrzeugen . . . . . . 4 Karteiführung und Meldungen an das
Einteilung der Führerscheine . . . . . . . . . . . 5 Kraftfahrt-Bundesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Ausbildungsfahrten vor Erlangung der Meldepflichten der Eigentümer und Halter
Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 von Kraftfahrzeugen oder Anhängern . . . . 27
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer . . 7 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Uber-
führungsf ahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis . . 8
Uberwachung der Kraftfahrzeuge und An-
Ermittlungen über die Eignung des An- hänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
tragstellers durch die Behörde . . . . . . . . . . 9
Ausfertigung des Führerscheins . . . . . . . . 10 Ha. Pflichtversicherung
Prüfung der Befähigung des Antragstellers Ausreichende Kraftf ahrzeughaftpflichtver-
durch einen amtlich anerkannten Sachver- sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29a
ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr 11 Versicherungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . 29b
Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis . . . . 12 Anzeigepflicht des Versicherers . . . . . . . . . 29c
Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes 13 Mangelnder Versicherungsschutz 29d
Sonderbestimmungen für das Führen von
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst 14 III. Bau- und Betriebsvorschriften
Sonderbestimmungen für Inhaber einer 1. Allgemeine Vorschriften
ausländischen Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . 15
Beschaffenheit der Fahrzeuge . . . . . . . . . . 30
Höchstdauer der täglichen Lenkung von
Lastkraftwagen und Kraftomnibussen . . . 15a Verantwortung für den Betrieb der Fahr-
zeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Entziehung der Fahrerlaubnis durch die
Verwaltungsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15b 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis; . . . . 15c Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen 32
Mitführen von Anhängern . . . . . . . . . . . . . . 32a
B. Fahrzeuge (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen Achslast und Gesamtgewicht, Laufrollen-
Grundregel der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . 16 last von Gleiskettenfahrzeugen . . . . . . . . . . 34
Einschränkung oder Entziehung der Zu- (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
lqssung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Ab-
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge steigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35a
und ihre Anhänger Bereifung und Laufflächen . . . . . . . . . . . . . . 36
Zulassungspflichtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36a
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebs- Gleitschutzvorrichtungen und Schnee-
erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 ketten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen 20 Lenkvorrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Nr. 56 .,;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1167
§§ §§
Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Ausgestaltung und Anbringung der amt-
Leergewicht ......................•...• 39 lichen Kennzeichen ...................• 60
Windschutzscheiben und Scheibenwischer 40 (weggefallen) ...... ; .................. . 61
Bremsen und Unterlegkeile ...........• 41 Sonderbestimmungen für elektrisch an-
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen .... 42 getriebene Kraftfahrzeuge .............• 62
Zugvorrichtungen .....................• · 43 3. A n d e r e S t r a ß e n f a h r z e u g e
(weggefallen) ......................... . 44 Anwendung der für Kraftfahrzeuge gelten-
Kraftstoffbehälter ..................... . 45 den Vorschriften und der Vorschriften
Kraftstoffleitungen . . . . . . . . . . . . . ...... . 46 anderer Verordnungen ......•.......... 63
Schalldämpfer und Auspuffrohre ....... . 47 Lenkvorrichtung, sonstige Ausrüstung und
48. Bespannung ..........................• 64
Dampfkessel und Gaserzeuger ........•
Vorrichtungen für Schallzeichen ....... . 64a
Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch ..... . 49
Kennzeichnung ....................... . 64b
Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine
Bremsen ............................. . 65
Grundsätze . . . . . . . ................... . 49a
Rückspiegel .......................... . 66
Fahrbahnbeleuchtung ................. . 50
Beleuchtung an Fahrrädern ........... . 67
Seitliche Begrenzungsleuchten, Park-
leuchten ............................ . 51 IV. Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-
Zusätzliche Scheinwerfer .............. . 52 motor ........................... • .. • • 67a
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrah- (weggefallen) ......................... . 67b
ler, Sicherungsleuchten ............... . 53
Fahrtrichtungsanzeiger ................ . 54 C. Schlußbestimmungen
Vorrichtungen für Schallzeichen ....... . 55 Zuständigkeiten ...................... . 68
Uberholsignalgeräte . . . . . . . . . . . ...... . 55a Geltungsbereich ...................... . 69
Rückspiegel .......................... . 56 Ausnahmen .......................... . 70
Geschwindigkeitsmesser und Kilometer- Strafbestimmungen ................... . 71
zähler ............................... . 57 Inkrafttreten und Ubergangsbestimmun-
Fahrtschreiber ....................... . 57a gen ................................ • • • 72
Geschwindigkeitsschilder .............. . 58 Vorläufig nicht anzuwendende Vor-
schriften ............................. . 73
Fabrikschilder und Fabriknummern der
Fahrgestelle .......................... . 59 Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge 74
A. Personen eignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei
schwarzen Punkten kenntlich machen; die Abzeichen
I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen sind von der zuständigen örtlichen Behörde oder
einer amtlichen Versorgungsstelle abzustempeln. Die
§ 1 gelbe Fläche muß wenigstens 125 Millimeter im Ge-
Grundregel der Zulassung viert, der Durchmesser der schwarzen Punkte, die
auf den Binden oder anderen Abzeichen in Dreiecks-
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder-
form anzuordnen sind, wenigstens 50 Millimeter be".'
mann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu
tragen. Die Abzeichen dürfen nicht an Fahrzeugen
einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrie-
ben ist. Als Straßen gelten alle für den Straßenver- angebracht werden.
kehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs § 3
bestimmten Flächen.
Einschränkung oder En,tziehung der Zulassung
§ 2 (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-
ren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Ver-
Bedingte Zulassung
waltungsbehörde ihm deren Führung untersagen
(1) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder ihm die erforderlichen Bedingungen auf erlegen.
sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Zur Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung
Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter Weise kann sie die Beibringung eines amts- oder fachärzt-
-·· für die Führung von Fahrzeugen nötigenfalls durch lichen Zeugnisses oder eines Sachverständigen-Gut-
Vorrichtungen an diesen - Vorsorge getroffen ist, achtens anordnen; Gegenstand der ärztlichen Unter-
daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vor- suchung ist die Begutachtung der körperlichen und
sorge obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder geistigen Eignung im allgemeinen, wenn nicht die
einem für ihn Verantwortlichen, z.B. einem Erzie- Verwaltungsbehörde ein Gutachten über eine be-
hungsberechtigten. stimmte Eigenschaft (z. B. Seh- oder Hörvermögen)
anfordert.
(2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen
ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlender (2) Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder
Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Begleitung Tieren ist besonders, wer unter erheblicher Wirkung
durch einen Menschen oder durch einen Blindenhund geistiger Getränke oder Rauschgifte am Verkehr teil-
kann angebracht sein, auch das Tragen von Abzei- genommen oder sonst gegen verkehrsrechtliche Vor-
chen. Körperlich Behinderte können ihr Leiden durch schriften oder andere Strafgesetze erheblich ver-
gelbe Armbi!}.den an beiden Armen oder andere ge- stoßen hat.
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
II. Führen von Kraftfahrzeugen § 7
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer
§ 4
Niemand darf vor VollendUng des sechzehnten Le-
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht bensjahres Kraftfahrzeuge irgendwelcher Art, vor
für das Führen von Kraftfahrzeugen Vollendung des achtzehnten Lebensjahres Kraftfahr-
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr- zeuge der Klassen 1, 2 oder 3 führen; Ausnahmen
ze1·.g (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge- kann die Verwaltungsbehörde mit Zustimmung des
bundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart gesetzlichen Vertreters zulassen.
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
6 Kilometern je Stunde führen will, bedarf der Er- § 8
laubnis der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be- Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ist bei
scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh- der zuständigen örtlichen Behörde einzureichen; bei-
rerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit- zufügen sind ein amtlicher Nachweis über Ort und
zuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten Tag der G3burt und ein Lichtbild in der Größe von
zur Prüfung auszuhändigen. 38 X 52 bis 45 X 60 Millimeter, das den Antragsteller
ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt.
§ 5
Einteilung der Führerscheine § 9
(1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers
(Elektromotor, Verbrennungsmaschine, Dampfma- durch die Behörde
schine oder andere) in folgenden Klassen erteilt: Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,
Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers
mit einem Hubraum über 250 Kubikzenti- zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen (z.B. Be-,
meter, denken wegen schwerer oder wiederholter Verge-
Klasse 2: Kraftfahrzeuge, auch solche mit aufge- hen gegen Strafgesetze, Neigung zum Trunke, zur
satteltem Anhänger, deren Leergewicht Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbeson-
(einschließlich dem eines aufgesattelten dere Roheitsvergehen, ferner Bedenken gegen die
Anhängers) über 3,5 Tonnen beträgt, körperliche oder geistige Eignung). Wird ein Führer-
und schein der Klasse 4 beantragt, so hat, wenn die zu-
ständige oberste Landesbehörde keine andere Stelle
Züge mit mehr als drei Achsen ohne Rück- bestimmt, die zuständige örtliche Behörde oder eine
sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
von ihr beauftragte Stelle außerdem zu prüfen, ob
zeugs - das Mitführen der nach § 18 Abs. 2
der Antragsteller ausreichende Kenntnisse der für
Nr. 4 zulassungsfreien Anhänger bildet den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Ver-
keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift - , kehrsvorschriften hat. Mit einem Bericht über das
Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1, Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die zuständige ört-
2 oder 4 gehören, liche Behörde den Antrag der Verwaltungsbehörde
Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von vor.
nicht mehr als 250 Kubikzentimetern und § 10
Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 20 Kilometern Ausfertigung des Führerscheins
je Stunde. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig-
Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten nung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbe-
dieser Klassen beschränkt werden. hörde, wenn ein Führerschein der Klasse 4 beantragt
ist, diesen zu erteilen; einen Antrag auf Erteilung
(2) Führerscheine, die auf Grund früheren Rechts des Führerscheins der Klassen 1, 2 oder 3 hat sie
in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt waren, gel- einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den
ten als solche der Klassen 1, 2 und 3 dieser Verord- Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Befähigung
nung. Ein Führerschein der Klasse 2 (alt und neu) des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen
berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der zu übersenden. Ein vorbereiteter Führerschein (Mu-
Klasse 2 (neu) und 3 (neu), Führerscheine der Klassen ster 1) ist beizufügen, der vom Sachverständigen
1, 2 und 3 berechtigen zum Führen von Fahrzeugen dem Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prü-
der Klasse 4. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs fung bestanden wird; die Aushändigung hat der Sach-
genügt der Führerschein für die Klasse des abschlep- verständige auf dem Führerschein zu vermerken und
penden Fahrzeugs. der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Datums
§ 6 mitztJ.teilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz
Ausbildungsfahrten vor Erlangung der Fahrerlaubnis eines Führerscheins für eine andere Klasse oder Be-
Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten hat, triebsart, so ist kein neuer Schein auszufertigen, son-
darf führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auf öffent- dern die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vor-
lichen Straßen führen, wenn er von einem Fahrlehrer handenen einzutragen.
(Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der hierbei für (2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor-
die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist, beauf- bereiteten Führerscheine vor Ubersendung an den
sichtigt wird. Sachverständigen in eine Liste einzutragen, deren
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1169
laufende Nummer im Führerschein anzugeben ist. die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder
Dber die ausgehändigten Führerscheine hat die Ver- ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führer-
waltungsbehörde außerdem eine Kartei zu führen, schein genau zu bezeichnenden Einrichtungen
die nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Füh- beschränken, auch die Nachuntersuchung des In-
rerscheininhaber zu ordnen ist. habers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen
anordnen.
§ 11
§ 13
Prüfung der Befähigung des Antragstellers
Beteiligung des Kraftfahrt-Bundesamtes
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
für den Kraftfahrzeugverkehr (1) Jede Versagung der Fahrerlaubnis, ihre Ent-
ziehung, die Untersagung des Führens eines Kraft-
(1) Der Sachverständige bestimmt Zeit und Ort der
fahrzeugs und die Zurücknahme einer dieser Maß-
Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraftfahrzeug der Be-
nahmen haben die Verwaltungsbehörden ~1mgehend
triebsart und Klasse, für die er seine Befähigung
dem Kraftfahrt-Bundesamt unter kurzer Angabe der
nachweisen will, für die Prüfung bereitzustellen. Das
Gründe mitzuteilen.
Fahrzeug muß ausreichende Sitzplätze für den Sach-
verständigßn, den Fahrlehrer und den Prüfling bie- (2) Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Erwei-
ten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klasse 1 sowie terung auf eine andere Betriebsart oder Klasse oder
dann, wenn die Fahrerlaubnis nur für Fahrzeuge der vor einer zweiten Ausfertigung des Führerscheins
Klassen 2 oder 3 mit nicht mehr als zwei Sitzen (z.B. hat die Verwaltungsbehörde bei dem Kraftfahrt-Bun-
nur für Zugmaschinen) erteilt werden soll. desamt anzufragen, ob Nachteiliges über den Antrag-
steller dort bekannt ist. Die Anfrage kann auf Wunsch
(2) IP der Prüfung hat sich der Sachverständige zu
des Antragstellers und auf seine Kosten telegrafisch
überzeugen, ob der Prüfling ausreichende Kenntnisse
erfolgen. Bei Inhabern einer ausländischen Fahrer-
der für d8n Führer eines Kraftfahrzeugs maßgeben-
laubnis (§ 15) kann von der Anfrage abgesehen
den g~setzlichen und polizeilichen Vorschriften und
werden.
die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im
Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse hat § 14
und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist. Hat Sonderbestimmungen für das Führen
der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so darf er von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst
sie wiederholen, wenn er nachweist, daß er in der
Zwischenzeit gründlichen Unterricht genommen oder Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen
andere ihm von der Verwaltungsbehörde auferlegte der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes-
Bedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf nicht vor post, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei, die
Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel durch deren Dienststellen erteilt wird (§ 68 Abs. 3),
nicht weniger als eines Monats) wiederholt werden. beschränkt sich nicht auf Dienstfahrzeuge. Sie gilt
nur für die Dauer des Dienstverhältnisses; dies ist
(3) Macht der Sachverständige Beobachtungen, die auf dem Führerschein zu vermerken. Bei Beendigung
bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige des Dienstverhältnisses oder der Verwendung als
Eignung des Prüflings (insbesondere Seh- oder Hör- Kraftfahrzeugführer ist der Führerschein einzuzie-
vermögen, körperliche Beweglichkeit, Nervenzu- hen; auf Antrag ist dem Inhaber zu bescheinigen, für
stand) begründen, so hat er der Verwaltungsbehörde welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen
Mitteilung zu machen, damit sie eine ärztliche Unter- ihm die Erlaubnis erteilt war. Auf Grund dieser Be-
suchung anordnen kann. scheinigung über die frühere besondere Fahrerlaub-
(4) Die Sachverständigen haben ein Verzeichnis nis hat die Verwaltungsbehörde auf Antrag eine
über die Prüflinge und Prüfungsergebnisse zu führen. allgemeine Fahrerlaubnis für die entsprechende Be-
Nach der Prüfung ist der Antrag unter Angabe der triebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen - inner-
laufenden Nummer des Verzeichnisses und unter Mit- halb von fünf Jahren nach Ausscheiden aus dem
teilung des Ergebnisses der Prüfung an die Verwal- Kraftfahrdienst ohne nochmalige Prüfung der Befä-
tungsbehörde zurückzusenden. higung - zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorlie-
gen, die den Antragsteller künftig als ungeeignet
oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen
§ 12
erscheinen lassen.
Bedingte Erteilung der Fahrerlaubnis
(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken ge- § 15
gen die körperliche oder geistige Eignung des Be- Sonderbestimmungen für Inhaber
werbers begründen, so kann die Verwaltungsbehörde einer ausländischen Fahrerlaubnis
die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeug- Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis
nisse3 oder eines Sachverständigen-Gutachtens for- kann die deutsche Fahrerlaubnis für die entspre-
dern. chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen
(2) Ergibt der Bericht der zuständigen örtlichen Be- erteilt werden, wenn er ausreichende Kenntnisse der
hörde oder des Sachverständigen oder ein ärztliches deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prüfung
Zeugnis, daß ein Antragsteller zum Führen von Kraft- durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
fahrzeugen bedingt geeignet ist, so kann die Verwal- für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch die zustän-
tungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforder- dige örtliche Behörde nachweist und im übrigen keinQ
lichen Bedingungen erteilen; insbesondere kann sie Zweifel an seiner Eignung bestehen.
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 15 a (5) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun-
Höchstdauer der täglichen Lenkung gen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer sind
von Lastkraftwagen und Kraftomnibussen zulässig.
(6) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen
(1) Von demselben Kraftfahrzeugführer dürfen in zwei Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer gel-
einer Arbeitsschicht nicht länger als 9 Stunden ge- tenden arbeitsrechtlichen und tari~rechtlichen Vor-
lenkt werden schriften entsprechend auf Kraftfahr'zeugführer anzu-
1. Lastkraftwagen mit einem zulässigen Ge- wenden, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.
samtgewicht von 7,5 Tonnen und darüber, Kommen am Wohnort oder am Sitz des Gewerbe-
betriebes unterschiedliche Regelungen in Betracht
2. Kraftomnibusse mit mehr als 14 Fahrgast- oder ist die Regelung am Wohnort anders als am
(Sitz- und Steh-) Plätzen. Sitz des Betriebes, so gilt in diesen Fällen die
Regelung, die die kürzeste Ruhezeit vorschreibt.
Ausgenommen sind Kraftfahrzeuge mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von (7) Unberührt bleibt die Pflicht der Kraftfahrzeug-
nicht mehr als 40 Kilometern je Stunde und Kraft- führer, das Fahrzeug nur zu lenken, solange sie in der
omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt- Lage sind, es sicher zu führen.
lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 Kilo- § 15b
metern.
Entziehung der Fahrerlaubnis
(2) Die Zeit der Lenkung darf in den Fällen des durch die Verwaltungsbehörde
Absatzes 1 Satz 1 bei besonderem Anlaß in zwei (1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen
Arbeitsschichten der Woche bis zu 10 Stunden aus- von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwaltungs-
gedehnt werden, jedoch in der Kalenderwoche 54 behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Erlaubnis
Stunden nicht überschreiten. erlischt mit der Entziehung.
(3) Hat ein Kraftfahrzeugführer ein Fahrzeug, für (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
das die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 gelten, ein Strafverfahren anhängig ist, in ,dem die Entzie-
ununterbrochen viereinhalb Stunden lang gelenkt, hung der Fahrerlaubnis durch das Gericht (§ 42 m
so hat er vor der weiteren Lenkung eine Unterbre- des Strafgesetzbuchs) in Betracht kommt, darf die
chung von mindestens einer halben Stunde einzule- Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen-
gen; die Lenkungszeit gilt als ununterbrochen, wenn stand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsver-
sie nicht wenigstens eine zusammenhängende halbe fahren nicht berücksichtigen. Zum Strafverfahren im
Stunde lang unterbrochen worden ist. Unbeschadet Sinne dieser Vorschrift gehört das Ermittlungsver-
dieser Pflicht sind Pausen von solcher Dauer einzule- fahren der Anklagebehörde und der Polizei vor der
gen, daß die zur Erhaltung der Fahrsicherheit erfor- Erhebung der Anklage.
derliche Erholung gewährleistet ist. (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Entzie-
hungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen,
(4) Die Führer der in Absatz 1 Satz 1 genannten der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafver-
Kraftfahrzeuge haben die Zeit der Lenkung und die fahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewe-
Pausen jeweils bei Beginn und am Ende in einen auf sen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von df m Inhalt
ihren Namen lautenden Fahrtennachweis einzutra- des Urteils soweit nicht abweichen, als es sich auf die
gen, aus dem das amtliche Kennzeichen des Fahr- Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung
zeugs ersichtlich sein muß, das während der einge- der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von
tragenen Zeit benutzt worden ist. Für jeden Kalen- Kraftfahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Entschei-
dertag darf nur ein Fahrtennachweis geführt werden. dung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfah-
Als Fahrtennachweis können entsprechende Auf- rens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich.
zeichnungen verwendet werden, die durch andere
(4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und Be-
Bestimmungen vorgeschrieben sind. Bei der Lenkung
dingungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaub-
des Fahrzeugs sind die Fahrtennachweise der Kalen-
nis festsetzen.
derwoche und am Tage der ersten Arbeitsschicht der
Kalenderwoche die Fahrtennachweise der Vorwoche (5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten Inland wirksam.
zur Prüfung auszuhändigen; als erster Tag der (6) Nach der Entziehung ist der von einer deut-
Kalenderwoche ist der Sonntag anzusehen. Die Fahr- schen Behörde ausgestellte Führerschein der Be-
tennac~::.weise sind ein Jahr lang zur Verfügung der hörde abzuliefern, die die Entziehung ausgesprochen
zuständigen Behörde zu halten; verantwortlich ist hat; ausländische Fahrausweise sind ihr zur Eintra-
bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber, sonst der Kraft- gung der Entziehung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn
fahrzeugführer. Kraftfahrzeugführer, die als Arbeit- die Entziehung angefochten worden ist, die zustän-
nehmer im Dienste der in § 14 Satz 1 genannten Ver- dige Behörde die aufschiebende Wirkung der Anfech-
waltungen stehen, sind von den Vorschriften über tung jedoch ausgeschlossen hat.
die Fahrtennachweise befreit; die Verwaltungen ha-
§ 15c
ben den zuständigen Behörden innerhalb eines Jah-
res auf Verlangen jederzeit die Dauer der täglichen Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
Lenkung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine
Unterbrechungen, Pausen und Ruhezeiten nachzu- neue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine ent-
weisen.· sprechende Klasse erteilt, so ist eine Prüfung nach
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1111
§ 9 Satz 2 oder § 11 nur erforderlich, wenn Tatsachen Der Führer eines solchen Fahrzeugs muß
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der eine Bescheinigung der Zulassungsstelle
Bewerber ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvor- mitführen, daß das Fahrzeug den Vorschrif-
schriften oder die Befähigung zum Führen von Kraft- ten dieser Verordnung entspricht; die Be-
fahrzeugen nicht besitzt. Unterbleibt die Prüfung, so scheinigung darf für Fahrzeuge mit einer
gilt § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auch für Führer- Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilo-
scheine der Klassen 1, 2 oder 3. metern je Stunde nur erteilt werden, wenn
der Zulassungsstelle nachgewiesen worden
ist, daß eine ausreichende Kraftfahrzeug-
B. Fahrzeuge haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht oder
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen daß der Halter der Versicherungspflicht
§ 16 nicht unterliegt. Die Zulassungsstelle kann
die Beibringung des Gutachtens eines amt-
Grundregel der Zulassung
lich anerkannten Sachverständigen für den
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Kraftfahrzeugverkehr über die vorschrifts-
Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser mäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs an-
Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung in ordnen. Für die Kennzeichnung von selbst-
der Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I fahrenden Arbeitsmaschinen mit einer durch
S. 1166, 1201) entsprechen, soweit nicht für die Zu- die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
lassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisver- keit von nicht mehr als 20 Kilometern je
fahren vorgeschrieben ist. Stunde gilt § 64 b entsprechend. Die Fahr-
§ 17 zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Einschränkung oder Entziehung der Zulassung Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 Kilo-
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschrifts- metern je Stunde müssen ein amtliches
mäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigen- Kennzeichen führen; die Bestimmungen über
tümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behe- die Kennzeichen zulassungspflichtiger Kraft-
bung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb fahrzeuge, insbesondere § 23 (mit Ausnahme
des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen des Absatzes 1 Satz 2 und der Buchstaben c
oder beschränken; sie kann die Beibringung eines und d des Satzes 4), § 27 Abs. 2, §§ 28 und 60
Sachverständigen-Gutachtens oder die Vorführung gelten entsprechend;
des Fahrzeugs anordnen. Nach Untersagung des Be- 1a. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für
triebs von Fahrzeugen, die unter Ausstellung eines land- und forstwirtschaftliche Zwecke ver-
Erlaubnisscheins zugelassen waren, ist der Schein wendet werden; Nummer 1 Sätze 2 bis 5 ist
abzuliefern. Gegen Mißbrauch des amtlichen Kenn- entsprechend anzuwenden;
zeichens sind die erforderlichen Vorkehrungen zu 2. Kleinkrafträder mit einem Verbrennungs-
treffen; jedenfalls ist das Kennzeichen zu entstem- motor, dessen Hubraum 50 Kubikzentimeter
peln. nicht übersteigt. Der Führer eines solchen
Fahrzeugs muß
II. Zulassungsverfahren
a) eine Ablichtung der allgemeinen Be-
für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
triebserlaubnis (§ 20) oder eine Betriebs-
§ 18 erlaubnis im Einzelfall (§ 21), die die
Zulassungspflichtigkeit Zulassungsstelle durch den Vermerk
,,Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gut-
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
achten eines amtlich anerkannten Sach-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 Kilo-
verständigen für den Kraftf ahrzeugver-
metern je Stunde und ihre Anhänger (hinter Kraft-
kehr ausstellt,
fahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme
von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt b) die Kraftfahrzeughaftpflicht- Versiche-
werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffent- rungsbestätigung(§ 29 b)
lichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn mitführen und auf Verlangen zuständigen
sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Beamten zur Prüfung aushändigen. Für die
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft- Kennzeichnung gilt Nummer 1 letzter Satz;
fahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbe-' 3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
hörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen (zum Gebrauch durch körperlich gebrech-
sind. liche oder behinderte Personen nach der
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Bauart bestimmte Kraftfahrzeuge mit höch-
Zulassungsverfahren sind stens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahr- mehr als 300 Kilogramm und einer durch
zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren be- die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
sonderen, mit dem Fahrzeug fest verbunde- keit von nicht mehr als 30 Kilometern je
nen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, Stunde): Nummer 1 Sätze 2, 3 und 5 ist ent-
nicht zur Beförderung von Personen oder sprechend anzuwenden;
Gütern bestimmt und geeignet sind), di.J zu 4. folgende Arten von Anhängern:
einer vom Bundesminister für Verkehr be- a) Anhänger in land- und forstwirtschaft-
stimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. lichen Betrieben, wenn die Anhänger nur
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für
verwendet und mit einer Geschwindig- den Kraftfahrzeugverkehr entspricht.
keit von nicht mehr als 20 Kilometern (2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht
je Stunde hinter Zugmaschinen oder hin- ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen
ter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, so-
einer vom Bundesminister für Verkehr lange nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden,
nach Nummer -1 bestimmten Art mitge- deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren
führt werden. Beträgt die durch die Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mer verursachen kann. Nach solchen Änderungen hat
des ziehenden Fahrzeugs mehr als 20 der Eigentümer des Fahrzeugs eine erneute Betriebs-
Kilometer je Stunde, so sind diese An- erlaubnis unter Beifügung des Gutachtens eines
hänger nur dann zulassungsfrei, wenn amtlich anerkannten Sachverständigen für den
sie für eine Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugverkehr über den vorschriftsmäßigen
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde Zustand des Fahrzeugs zu beantragen, wenn nicht
in der durch § 58 vorgeschriebenen für die an- oder eingebauten Teile einzeln eine be-
Weise gekennzeichnet oder - beim Mit- sondere Betriebserlaubnis erteilt ist, deren Wirksam-
führen hinter Zugmaschinen mit einer keit nicht von einer Abnahme (§ 22) abhängt.
Geschwindigkeit von nicht mehr als 8
Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift)
- eisenbereift sind; § 20
b) land- und forstwirtschaftliche Arbeits- Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
geräte; (1) Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge kann die
c) Anhänger hinter Straßenwalzen; ' Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine
d) Maschinen für den Sfraßenbau, die von Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein (durch
Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindig- Typschein) erteilt werden, wenn er die Gewähr für
keit von nicht mehr als 20 Kilometern zuverlässige Ausübung der durch den Typschein ver-
je Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a liehenen Befugnisse (nach Absatz 3) bietet; bei Her-
letzter Satz gilt entsprechend; stellung eines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte
e) Wohnwagen und Packwagen im Ge- kann der Typschein diesen gemeinsam erteilt wer-
werbe nach Schaustellerart, die von Zug- den; für im Ausland hergestellte Fahrzeuge kann die
maschinen mit einer Geschwindigkeit allgemeine Betriebserlaubnis dem Händler erteilt
von nicht mehr als 20 Kilometern je werden, der seine Berechtigung zu ihrem alleinigen
Stunde mitgeführt werden. Buchstabe a Vertrieb im Inland nachweist.
letzter Satz gilt entsprechend; (2) Uber den Antrag auf Erteilung der allgemeinen
f) Anhänger, die lediglich der Straßenrei- Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundes-
nigung dienen; amt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich
g) eisenbereifte Möbelwagen; anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-
zeugverkehr oder eine andere Stelle mit der Begut-
h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
achtung beauftragen. Es bestimmt, welche Unter-
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke; lagen für den Antrag beizubringen sind.
k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen
den Kartoffelkäfer; (3) Der Inhaber eines Typscheins für Fahrzeuge
hat für jedes dem Typ entsprechende Fahrzeug einen
1) Arbeitsmaschinen;
Kraftfahrzeugbrief oder Anhängerbrief (§ 25) auszu-
m) Spezi.alfahrzeuge zur Beförderung von füllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom
Segelfluggerät und Segelflugzeugen; Kraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind
n) Anhänger, die als Verladerampen die- die Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber des
nen; Typscheins für das Fahrzeug einzutragen oder, wenn
o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahr- mehrere Hersteller beteiligt sind, von jedem Be-
zeugen mit einer Geschwindigkeit von teiligten für die von ihm hergestellten Teile, sofern
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefes über-
mitgeführt werden. Buchstabe a letzter nimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Be-
Satz gilt entsprechend. schaffenheit des Fahrzeugs und über dessen Uber-
Auf Antrag können auch für solche Fahrzeuge Kraft- einstimmung mit dem genehmigten Typ hat der für
fahrzeug- oder Anhängerbriefe (§ 20 Abs. 3 und § 21) die Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu
ausgestellt werden; sie sind dann in dem üblichen einem bestimmten Teil) Verantwortliche zu be-
Zulassungsverfahren zu behandeln. scheinigen.
(4) Die durch den Typschein verliehenen Befug-
§ 19 nisse bleiben so lange wirksam, als der genehmigte
Fahrzeugtyp mit den jeweils geltenden Bauvor-
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis schriften übereinstimmt. Der Typschein kann durch
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Nachträge ergänzt werden; er kann entzogen wer-
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung und den, wenn sich der Inhaber als unzuverlässig erweist.
den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen Die den Typschein erteilende Stelle kann durch Be-
des Bundesministers für Verkehr nach dem Gutach- auftragte jederzeit die Ausübung der durch den
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Typschein verliehenen Befugnisse beim Hersteller vom 13. Februar 1939, Reichsgesetzbl. I
oder Händler nachprüfen. s. 231),
3. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10),
§ 21 4. Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge zeugen (§ 43),
5. Scheinwerfer (§ 50),
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten
Fahrzeugtyp, so hat der Hersteller die Betriebser- 6. seitliche Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1),
laubnis bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungs- 7. Parkleuchten (§ ·51 Abs. 3),
- ..:S11"1't ~ ~~~~~~l~':h.~ ~<"hAinwerfer ~~ 52 Abs. 1),
stelle) unter Vorlegung eines Kraftfahrzeug- ou-=a
Anhängerbriefs zu beantragen, der von der Zulas- 9. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 7),
sungsstelle bezogen werden kann. In dem Brief hat 10. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2),
der amtlich anerkannte Sachverständige für den 11. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 7, § 67 Abs. 3
Kraftfahrzeugverkehr zu bescheinigen, daß das Fahr- und 4 dieser Verordnung; § 24 der Straßen-
zeug richtig beschrieben ist und den geltenden Vor- verkehrs-Ordnung in der Fassung vom
schriften entspricht. 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166,
1201 ),
§ 22 12. Sicherungslampen, Fackeln und rückstrah-
Betriebserlaubnis lende Einrichtungen (§ 53 Abs. 5j,
und Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 13. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54),
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch einzeln für 14. Glühlampen(§ 49a) - ausgenommen Glüh-
Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil lampen für 40 und 80 Volt -,
eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnis- 15. Vorrichtungen für Schallzeichen (§ 55),
verfahren selbständig behandelt werden kann. Die 16. Geräte zur Verständigung beim Uberholen
Erlaubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken, (§ 55 a),
daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und 17. Fahrtschreiber (§ 57 a),
nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues 18. amtliche Kennzeichen und ihre Beleuchtung
verwendet werden darf; die Wirksamkeit der Be- (§ 60),
triebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein- oder 19. Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-
Anbaues durch einen amtlich anerkannten Sach- leuchten für Fahrräder (§ 67),
verständigen für den Kraftfahrzeugverkehr abhängig
20. Beiwagen von Krafträdern,
gemacht werden. ·
21. Heizungen in Omnibussen und Omnibus-
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über anhängern (§ 51 der Verordnung über den
die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Per-
entsprechend. Bei reihenweise gefertigten Teilen ist sonenverkehr),
sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inhaber eines 22. Bremsbeläge (§ 41).
Typscheins für Fahrzeugteile hat durch Anbringung
(4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig-
des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem
ten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen nur feil-
dem Typ entsprechenden Teil dessen Ubereinstim-
geboten, erworben oder verwendet werden, wenn
mung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen.
sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zu-
Findet eine Abnahme statt, so hat der amtlich an-
geteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Aus-
erkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeug-
gestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren
verkehr im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief die
bestimmt der Bundesminister für Verkehr.
abgenommenen Teile unter Angabe ihrer Typ-
zeichen zu vermerken. Für Fahrzeugteile, die nicht
zu einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 § 23
zu verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist, (1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für
falls er sich nicht gegen die Erteilung der Betriebs- ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger
erlaubnis ausspricht, in den Kraftfahrzeug- oder hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwaltungs-
Anhängerbrief einzutragen, wenn der Teil an einem behörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren
bestimmten Fahrzeug an- oder eingebaut werden Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort
soll; unter dem Gutachten hat die Zulassungsstelle (Heimatort) haben soll. Mit demAntrag ist der Kraft-
gegebenenfalls einzutragen: ,,Betriebserlaubnis er- fahrzeug- oder Anhängerbrief vorzulegen und, wenn
teilt"; im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein ist der noch keine Betriebserlaubnis erteilt ist, diese zu-
gleiche Vermerk unter kurzer Bezeichnung des ge- gleich zu beantragen. Als Kraftfahrzeug- oder An-
nehmigten Teils zu machen. hängerbrief dürfen nur die amtlich hergestellten
(3) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen Vordrucke mit einem für die Bundesdruckerei ge-
müssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus- schützten Wasserzeichen (Stäbchenmuster) ver-
geführt sein: wendet werden. Der Antrag muß enthalten
t. Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1), a) Namen, Geburtstag und -ort, genaue Angabe
2. Windschutzscheiben und sonstige Scheiben von Beruf, Gewerbe oder Stand und An-
aus Sicherheitsglas(§ 40 dieser Verordnung; schrift dessen, für den das Fahrzeug zu-
§ 45 der Verordnung über den Betrieb von gelassen werden soll, - die Richtigkeit
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr dieser Personalien ist der Zulassungsstelle
1.1'.f.t Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
auf Verlangen nachzuweisen - und den Anhängerschein alsdann hinzuweisen ist. Die Scheine
regelmäßigen Standort des Fahrzeugs, sind mitzuführen und den zuständigen Beamten auf
b) Art des Fahrzeugs, Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für
c) Nummer des beigefügten Kraftfahrzeug- denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so
oder Anhängerbriefs, kann statt des Anhängerscheins ein von der Zu-
lassungsstelle ausgestelltes Verzeichnis der für den
d) genaue Anschrift dessen, dem die Zulas- Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur
sungsstelle den Brief aushändigen soll, Prüfung ausgehändigt werden; aus dem Verzeichnis
e) den Nachweis, daß eine ausreiche1,1,de Kraft- müss~!! !'fame, Vornamen und genaue Anscbrift des
f:?.hrzeughattpflichtversicherung (§ 29 a) be- Halters sowie Hersteller, Art, Leergewicht, zulässiges
steht oder daß der Halter der Versicherungs- Gesamtgewicht, Fahrgestellnummer und amtliche
pflicht nicht unterliegt. Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.
Bei den Angaben zu Buchstabe b sind Kraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
§ 25
2,5 Tonnen als Kombinationskraftwagen zu bezeich-
nen, wenn sie nach ihrer Bauart und Einrichtung Behandlung der Kraftfahrzeug-
g-eeignet und bestimmt sind, im Innenraum - mit und Anhängerbriefe bei den Zulassungsstellen
'Ausnabnie des für die Mitnahme von Reisegepäck (1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn-
bestimmten Raums - wahlweise oder gleichzeitig zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen,
der Beförderung von Personen und Güter:n zu dienen; für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den
das nach der Bauart vorgesehene Herausnehmen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief einzutragen.
oder Anbringen von Sitzplätzen und das Vorhanden- Sie hat den Brief unverzüglich dem im Antrag nach
sein fest eingebauter Sitze neben dem Führersitz § 23 Abs. 1 Buchstabe d bezeichneten Empfänger zu
berührt die Eigenschaft des Fahrzeugs als Kombi- übergeben. Dieser hat grundsätzlich seinen Brief
nationskraftwagen nicht. bei der Zulassungsstelle selbst abzuholen und dabei
(2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende den Empfang zu bescheinigen; tut er dies innerhalb
Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen für von zwei Wochen nicht, so ist der Brief unter „Ein-
den Verwaltungsbezirk und die Erkennungsnummer, schreiben" gebührenpflichtig zu übersenden.
unter der das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ein-
getragen ist. (2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Kraft-
fahrzeug- oder Anhängerbrief ist der Ausgabestelle
(3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten für den Vordruck, der Verlust eines ausgefertigten
und anzubringen. Briefs ist der für das Fahrzeug zuständigen Zulas-
(4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem Dienst- sungsstelle und durch diese dem.Kraftfahrt-Bundes-
stempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr amt zu melden. Wenn nicht im Einzelfall eine Aus-
beauftragten Behörde versehen sein; die an zu- nahme unbedenklich ist, hat vor Ausfertigung eines
lassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh- neuen Briefs eine öffentliche Aufbietung des ver-
renden Kennzeichen dürfen nicht amtlich ab- lorenen auf Kosten des Antragstellers zu erfolgen.
gestempelt werden. Als Abstempelung gilt auch die Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung
Anbringung von Stempelplaketten; die Plaketten geregelt.
müssen so beschaffen sein und so befestigt werden,
{3) Sind in einem Kraftfahrzeug- oder Anhänger-
daß sie beim Ablösen in jedem Falle zerbrechen. Zur
brief die für die Eintragung der Zulassungen des
Abstempelung der Kennzeichen ist das Fahrzeug vor-
Fahrzeugs bestimmten Seiten ausgefüllt oder ist der
zuführen. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob
Brief beschädigt, so darf er nicht durch Einfügung
das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung
selbstgefertigter Blätter ergänzt werden. Vielmehr
und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften ent-
spricht. Fahrten zur Abstempelung der Kennzeichen ist ein neuer Brief gebührenpflichtig auszustellen.
und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels Die Zulassungsstelle macht auf Grund des alten
dürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt Briefs in dem neuen Brief die Angaben über die
werden. Die Zulassungsstelle kann das zugeteilte Beschreibung des Fahrzeugs, über Typschein und
Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vor- amtliches Gutachten, vermerkt darin, für wen das
führen lassen. Fahrzeug früher zugelassen war und bescheinigt in
ihm, daß er als Ersatz für den als erledigt einge-
§ 24 zogenen Brief ausgestellt worden ist.
Ausfertigung des Kraftfahrzeug- (4) Die mit den Kraftfahrzeug- und Anhänger-
oder Anhängerscheins briefen befaßten Behörden haben bei der Entgegen-
Auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zu- nahme von Anträgen und bei der Aushändigung der
teilung des Kennzeichens wird der Kraftfahrzeug- Briefe über auftretende privatrechtliche Ansprüche
schein (Muster 2) oder Anhängerschein (Muster 3) nicht zu entscheiden; Rechtsansprüche sind gegebe-
ausgefertigt und ausgehändigt; fehlt noch die Be- nenfalls mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu ver-
triebserlaubnis, wird sie durch Ausfertigung des folgen. Zur Sicherung des Eigentums oder anderer
Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins erteilt; einer Rechte am Fahrzeug ist der Brief bei jeder Befassung
besonderen Ausfertigung der Betriebserlaubnis be- der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders
darf es nur, wenn umfangreiche Bedingungen ge- bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27
stellt werden, auf die im Kraftfahrzeug- oder Abs. 3), vorzulegen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1115
§ 26 tragen; wenn ein Händler das Fahrzeug zum
Karteiführung und Meldungen Wiederverkauf erwirbt, so genügt eine Anzeige an
an das Kraftfahrt-Bundesamt die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kenn-
zeichen zugeteilt hat.
(1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr
zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger bis zur (4) Dem Antrag nach den Absätzen 2 und 3 ist der
endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr in je bisherige Kraftfahrzeugschein (Anhängerschein) oder
einer Kartei nachzuweisen. Die Karteikarte ist nach eine amtlich beglaubigte Abschrift beizufügen; der
dem vom Kraftfahrt-Bundesamt entworfenen Muster bisherige Schein ist jedenfalls vor Ubergabe des
auf Grund des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs neuen abzuliefern. Wird ein neues Kennzeichen
zu fertigen. Eine Durchschrift der Karte ist dem erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5
Kraftfahrt-Bundesamt zu übersenden. Satz 3 entsprechend.
(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus
der Fahrzeuge zu ordnen. dem Verkehr gezogen, so ist es bei der Zulassungs-
stelle unter Beifügung des Briefs und des Scheins
(3) Änderungen in der Kartei hat die Zulassungs-
und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un-
stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.
verzüglich abzumelden, wenn nicht die Zulassungs-
(4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein amt- stelle auf Antrag eine Frist bewilligt. Der Brief ist
liches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18 Abs. 2), von der Zulassungsstelle durch Zerschneiden un-
sind von der Zulassungsstelle in einer Kartei nach- brauchbar zu machen und mit einem Vermerk über
zuweisen, aus der Name, Vornamen, Ort und Tag die Abmeldung dem Eigentümer zurückzugeben.
der Geburt, Beruf (Stand, Gewerbe) und Anschrift Gegen Mißbrauch des amtlichen Kennzeichens sind
dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug zu- die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen; jeden-
geteilt worden ist, ferner die Art und der regel- falls ist das Kennzeichen zu entstempeln. SoU das
mäßige Standort des Fahrzeugs hervorgehen müssen. Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden,
Abs. 2 gilt entsprechend. so ist der Brief vorzulegen; er ist dann einzuziehen,
und ein neuer Brief ist nach § 25 Abs. 3 auszufertigen.
§ 27
Meldepflichten der Eigentümer und Halter § 28
von Kraftfahrzeugen oder Anhängern Prüfungsfahrten, Probefahrten,
(1) Die Angaben im Kraftfahrzeug- oder Anhänger- Uberführungsf ahrten
brief, im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein und (1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs
in den Anhängerverzeichnissen müssen ständig den durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderun- für den Kraftfahrzeugverkehr können ohne Betriebs-
gen sind unter Einreichung des Briefs und Scheins erlaubnis mit vom Sachverständigen zugeteilten und
und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse un- amtlich abgestempelten roten Kennzeichen ausge-
verzüglich der zuständigen Zulassungsstelle zu mel- führt werden. Als Fahrten anläßlich der Prüfung
den. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer können auch Fahrten zur Verbringung des Fahr-
und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. zeugs an den Prüfungsort und von dort zurück be-
Die Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch handelt werden. Nach Anmeldung eines Fahrzeugs
einen der Verpflichteten Kenntnis von den melde- zur Prüfung übersendet der Sachverständige eine
pflichtigen Tatsachen erhalten hat. Vorladung, die als Ausweis auf der Fahrt mitzu-
(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs führen ist, und gegebenenfalls ein rotes Kennzeichen.
für mehr als drei Monate in den Bezirk einer ande- Die roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten hat der
ren Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unver- amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft-
züglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens fahrzeugverkehr zu beschaffen; er kann für Uber-
zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur lassung des Kennzeichens eine Gebühr erheben. Die
vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zu- Erkennungsnummern teilt dem Sachverständigen die
lassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen für seinen Wohnsitz zuständige Zulassungsstelle zu,
zugeteilt hat. deren Unterscheidungszeichen (§ 23 Abs. 2) zu ver-
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver- wenden ist.
äußerer unverzüglich der für das Fahrzeug zustän- (2) Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis
digen Zulassungsstelle die Anschrift des Erwerbers der Gebrauchsfähigkeit von Kraftfahrzeugen oder
anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiter- Anhängern (Probefahrten) und Fahrten, die in der
benutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und Hauptsache zur Uberführung des Kraftfahrzeugs
-brief (Anhängerschein und -brief) gegen Empfangs- oder des Anhängers an einen anderen Ort dienen
bestätigung auszuhändigen und letztere seiner An- (Uberführungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebs-
zeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich erlaubnis unternommen werden. Auf solchen Fahr-
bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zu- ten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen
ständigen Zulassungsstelle die Ausfertigung eines geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen ver-
neuen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins und, sehenen Kraftfahrzeuge sind besondere Kraftfahr-
wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von zeugscheine (Muster 4), für die in dieser Weise
einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, auch gekennzeichneten Anhänger besondere Anhänger-
die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu bean- scheine (Muster 5) mitzuführen. Als Probefahrten
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
· gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der kann an Auflagen gebunden werden. § 68 Abs. 3
Kauflust durch Vorführung in der Offentlichkeit, bleibt unberührt.
nicht aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung (4) Fahrzeughaltern, die den Nachweis erbringen,
des Kraftfahrzeugs oder Anhängers. daß sie ihre Fahrzeuge regelmäßig von anerkannten
Kunden- oder Bremsendiensten der Fahrzeug- oder
(3) Für die besonderen Kennzeichen während
Bremsenhersteller oder sonstigen anerkannten
Probe-, Uberführungs- und Prüfungsfahrten gelten
Stellen überwachen lassen, können Erleichterungen
die Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen ent-
hinsichtlich der Prüfungen nach Absatz 1 gewährt
sprechend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern
aus einer Null (0) mit einer oder mehreren nach- werden. Die Anerkennung wird durch die für den
Verkehr zuständige oberste Landesbehörde ausge-
folgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter
sprochen. Sie bestimmt das Ausmaß der Erleich•
Balkenschrift auf weißem, rot gerandetem Grund
terungen.
herzustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest an-
gebracht zu sein. II a. Pflichtversicherung
(4) Kennzeichen und Kraftfahrzeug- oder An- § 29a
hängerscheine für Probe- und Oberführungsfahrten Ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
hat die Zulassungsstelle bei nachgewiesenem Be-
Ausreichend ist eine Kraftf ahrzeughaftpflichtver-
dürfnis auszugeben; nach Verwendung sind sie un-
sicherung, die dem Gesetz über die Einführung der
verzüglich wieder abzuliefern; sie können jedoch für
Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur
wiederkehrende Verwendung, auch bei verschiede-
Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraft-
nen Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeich-
fahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versiche•
nung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulas-
rungsvertrag vom 7. November 1939 (Reichsgesetzbl. I
sungsstelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein,
S. 2223) und den zu seiner Durchführung ergangenen
an zuverlässige Hersteller, Händler oder Hand-
Vorschriften entspricht.
werker ausgegeben werden. Der Empfänger dieser
Scheine hat die Bezeichnung des Fahrzeugs vor Ver-
§ 29b
wendung des Scheins in diesen und in ein Verzeichnis
der Scheine einzutragen; jede einzelne Fahrt ist zu Versicherungsnachweis
verzeichnen. Die Verzeichnisse sind zuständigen (1) Der Nachweis, daß eine ausreichende Kraft-
Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszu- fahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch
händigen. Das den Verbleib der ausgestellten eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungs-
Scheine nachweisende Verzeichnis und etwa inner- bestätigung nach Muster 6 zu erbringen; Betriebe
halb eines Jahres nicht verwendete Scheine sind der des Kraftfahrzeughandels und .lhandwerks dürfen
Zulassungsstelle einzureichen. den Nachweis durch eine Sammelbestätigung
(5) Rote Kennzeichen (Absatz 1 bis 4) sind erst (Muster 7.) führen, wenn es sich bei dem Fahrzeug
auszugeben, wenn der Nachweis erbracht ist, daß nicht um einen Kraftomnibus oder eine Kraftdroschke
eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversiche- handelt. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver-
rung (§ 29 a) besteht oder daß der Halter der Ver- sicherungsnehmer bei dem Beginn des Versicherungs-
sicherungspflicht nicht unterliegt. ·schutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu
erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer die
nochmalige Ausfertigung einer Versicherungsbestä-
§ 29 tigung, so ist diese als „zweite Ausfertigung" zu
Uberwachung der Kraftfahrzeuge und Anhänger bezeichnen.
(1) Unabhängig von der ständigen Uberwachung (2) · Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer das
der Fahrzeuge im Straßenverkehr haben die Zulas- dem Fahrzeug zugeteilte amtliche Kennzeichen mit-
sungsstellen in angemessenen, von den für den Ver- zuteilen.
kehr zuständigen obersten Landesbehörden festzu- (3) Die Zulassungsstelle kann jederzeit die Vor-
setzenden Zeitabständen die Vorführung der Kraft- lage des Versicherungsscheins und den Nachweis
fahrzeuge und ihrer Anhänger zur Prüfung durch über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.
amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraft-
(4) Hat der Halter zur vorübergehenden Still-
fahrzeugverkehr anzuordnen. Die Fahrzeuge sind
legung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder An-
zur Prüfung an dem in der Anordnung bestimmten
hängerschein an die Zulassungsstelle abgeliefert und
Ort zur bestimmten Zeit vorzuführen.
das amtliche Kennzeichen entstempeln lassen, so
(2) Die Prüfung hat alle für die Verkehrssicherheit kann die Zulassungsstelle die Aushändigung des
wichtigen Teile und Einrichtungen einschließlich der Scheins und die Abstempelung des amtlichen Kenn-
amtlichen Kennzeichen und ihrer Beleuchtung sowie zeichens von der Bestätigung des Versicherers ab·
die Geräusch- und Rauchentwicklung zu umfassen. hängig machen, daß ihm die Absicht mitgeteilt wor•
den ist, das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen.
(3) Fahrzeughaltern, die im eigenen Betrieb über
entsprechend geschultes Personal und die erforder- § 29c
lichen technischen Einrichtungen verfügen, kann
jederzeit widerruflich gestattet werden, die Prüfung Anzeigepflicht des Versicherers
der Kraftfahrzeuge und Anhänger selbst vorzu- Der Versicherer hat der zuständigen Zulassungs-
nehmen. Die Erlaubnis wird von der für den Ver- stelle mit Formblatt nach Muster 8 Anzeige zu er•
kehr zuständigen obersten Landesbehörde erteilt und statten, sobald die Versicherungsbestätigung (§ 29 b
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1177
Abs. 1) ihre Geltung verloren hat. Kennt er die zu- 2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
ständige Zulassungsstelle nicht, so genügt die An-
zeige an diejenige Zulassungsstelle, die ihm das
§ 32
amtliche Kennzeichen mitgeteilt hat (§ 29b Abs. 2). Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt die
§ 29d 1. höchstzulässige Gesamtbreite über
Mangelnder Versicherungsschutz alles - ausgenommen bei land- und
(1) Der Halter ist verpflichtet, wenn eine ausrei- forstwirtschaftlichen Arbeits-
chende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht geräten - 2,50 Meter,
mehr besteht, unverzüglich die amtlichen Kennzei- , bei Anhängern hinter Krafträdern 1,25 Meter,
chen durch die Zulassungsstelle entstempeln zu 2. höchstzulässige Gesamthöhe
lassen und den Kraftfahrzeugschein oder Anhänger- über alles 4,00 Meter,
schein oder die Bescheinigung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1
an sie abzuliefern; Anhängerverzeichnisse sind der 3. höchstzulässige Gesamtlänge
Zulassungsstelle zur Berichtigung vorzulegen. Ist über alles
die Versicherung nicht mehr ausreichend, weil Än- a) bei Einzelfahrzeugen:
derungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind, 1. bei Fahrzeugen
so bedarf es nicht der Entstempelung der amtlichen mit zwei Achsen 10,00 Meter,
Kennzeichen und der Ablieferung des Erlaubnis- 2. bei den zur Beförderung von
scheins; jedoch darf das Fahrzeug erst wieder in Personen bestimmten Fahr-
Betrieb genommen werden, wenn der Halter den zeugen mit zwei Achsen 12,00 Meter,
Nachweis erbracht hat, daß die Haftpflichtversiche-
3. bei Fahrzeugen mit drei oder
rung wieder in vorgeschriebenem Umfang wirksam
mehr Achsen 12,00 Meter,
geworden ist.
b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-
(2) Geht der Zulassungsstelle eine Anzeige nach zugmaschine mit Sattelanhänger) 14,00 Meter,
§ 29 c zu, so hat sie unverzüglich den Erlaubnisschein
c) bei Zügen (unter Beachtung der
(Absatz 1 Satz 1) einzuziehen; die amtlichen Kenn- Vorschriften zu Buchstabe a) 20,00 Meter.
zeichen sind zu entstempeln.
(2) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile
so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un-
III. Bau- und Betriebsvorschriften vermeidbar gefährden.
1. Allgemeine Vorschriften § 32a
§ 30 Mitführen von Anhängern
Beschaffenheit der Fahrzeuge Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger mit-
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, geführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschi-
daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schä- nen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die
digt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behin- für Züge mit einem Anhänger zulässige Länge
dert oder belästigt; sie müssen in straßenschonender nicht überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeu-
Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten gen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) darf kein
werden. Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit Anhänger mitgeführt werden.
wichtige Fahrzeugteile, die der Abnutzung oder den
Beschädigungen besonders ausgesetzt sind, müssen § 33
leicht auswechselbar sein. (weggefallen)
§ 31 § 34
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Achslast und Gesamtgewicht,
(1) Jedes Fahrzeug und jeder Zug miteinander Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen
verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi- (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den
gen Leitung geeigneten Führer haben. Er hat dafür Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen
zu sorgen, daß sich das Fahrzeug oder der Zug ein- wird. Zu einer Achse gehören alle Räder, deren
schließlich der Zugkraft und der Ladung in vor- Mittelpunkte zwischen zwei parallelen, 1 Meter .von•
schriftsmäßigem Zustand befindet, und das Fahr- einander entfernten, zur Fahrzeuglängsachse senk-
zeug auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr zu recht stehenden Vertikalebenen liegen. Als Doppel-
ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche achse gelten zwei Achsen mit einem Abstand von
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be- mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern von-
einträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden einander.
können. (2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die
(2) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetrieb- unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung
nahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm be„ und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte nicht
kannt ist oder bekannt sein muß, daß das Fahrzeug überschritten werden darf. Das zulässige Gesamt-
einschließlich der Zugkraft und der Ladung den gewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung
Vorschriften nicht entspricht. der Werkstoffbeanspruchung, der zulässigen Achs-
•
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
lasten und der in Absatz 3 festgelegten Höchstwerte zeugführers muß so beschaffen und angeordnet sein,
nicht überschritten werden darf. daß das Fahrzeug sicher geführt werden kann.
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft- (2) Zugmaschinen - ausgenommen Elektrozug-
reifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten karren und einachsige Zugmaschinen - müssen mit
Gummireifen dürfen die zulässige Achslast und das einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen
zulässige Gesamtgewicht folgende Werte nicht über- Beifahrer ausgerüstet sein.
steigen:
(3) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert
je Einzelachse 10 Tonnen, wird, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein,
je Doppelachse 16 Tonnen, die dem Beifahrer festen Halt für die Füße bieten;
je Fahrzeug mit zwei Achsen 16 Tonnen, dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter
je Fahrzeug mit drei oder mehr Achsen 24 Tonnen, sieben Jahren, wenn dafür eine besondere Sitzge-
je Sattelkraftfahrzeug 35 Tonnen, legenheit vorhanden ist.
je Zug 40Tonnen.
§ 36
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so
darf die Achslast höchstens 4 Tonnen betragen. Bereifung und Laufflächen
(4) Straßenwalzen sind von den Vorschriften über (1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Be-
Achslasten befreit. triebsbedingungen, besonders der Belastung und Ge-
schwindigkeit, entsprechen. Reifen oder andere Lauf-
(5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan- flächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine
gen eines zuständigen Beamten die Einhaltung der
feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen
für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht
müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen
glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach eingelassen sein.
Weisung des Beamten auf einer Waage oder einem
Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger
Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des Fahr- müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht
zeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, ·wenn der nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.
zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 Kilometer Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen
beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Be- überwiegend durch den Uberdruck des eingeschlos-
scheinigung über das Ergebnis der Wägung zu er- senen Luftinhalts bestimmt wird.
teilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Ge-
des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes schwindigkeiten von nicht mehr als 25 Kilometern
Ubergewicht festgestellt wird. Der prüfende Beamte je Stunde (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Trieb-
kann eine der Uberlastung entsprechende Um- oder achse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von
Entladung fordern, deren Kosten der Halter zu tra- nicht mehr als 16 Kilometern je Stunde) Gummirei-
gen hat. fen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen:
(6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 Milli•
endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleisketten- meter breite, hervorstehende und deutlich erkenn-
fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener bare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der
Fahrbahn 1,5 Tonnen nicht übersteigen. Laufrollen Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur
müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht durch Angaben über den Hersteller, die Größe und
von mehr als 8 Tonnen so angebracht sein, daß die dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens
Last einer um 6 Zentimeter angehobenen Laufrolle unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahr-
bei stehendem Fahrzeug nicht mehr als doppelt so grenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens
groß ist wie die auf ebener Fahrbahn zulässige Lauf- 6 Meterkilogramm haben. Die Flächenpressung des
rollenlast. Das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahr- Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen
zeugen darf 18 Tonnen nicht übersteigen. Belastung 8 Kilogramm je Quadratzentimeter nicht
(7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und
Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: ,,6mkg".
höchstens mit 4 Tonnen je Meter belasten; die Be- Das Arbeitsvermögen von 6 Meterkilogramm ist noch
lastung darf 6 Tonnen je Meter betragen, wenn sich vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummiberei-
das Gewicht auf zwei hintereinander laufende Gleis- fung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim
kettenpaare oder eine Radachse und ein Gleisketten- Aufbringen einer Mehrlast von 1000 Kilogramm auf
paar verteilt und der Längsabstand zwischen der die bereits mit der höchstzulässigen statischen Be-
Mitte der vorderen und hinteren Auflageflächen min- lastung beschwerte Bereifung um einen Mindest-
destens 3 Meter beträgt. betrag zunimmt, der sich nach folgender Formel er-
rechnet:
§ 35
f =~~-
(weggefallen) p + soo·
§ 35a dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme
des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzu-
Sitze, Vorrichtungen zum Auf- und Absteigen lässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchst-
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß siche- zulässige statische Belastung darf 100 Kilogramm
res Auf- und Absteigen und sicheren Halt auf den je Zentimeter der Grundflächenbreite des Reifens
Sitzen ermöglichen. Der Sitz oder Stand des Fahr- nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 Kilogramm
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1179
betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwin- rung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in
digkeit von 8 Kilometern je Stunde nicht überschrei- denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
ten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder a) allgemein die Geschwindigkeit auf 8 Kilo-
(§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter meter je Stunde,
der höchstzulässigen statischen Belastung ohne
Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche b) wenn die Laufrollen der Gleisketten mit
zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsver- 4 Zentimeter hohen Gummireifen versehen
mögen gelten nicht für Gummireifen an Elektro- sind oder die Auflageflächen der Gleisket-
karren mit gefederter Triebachse und einer durch ten ein Gummipolster haben, die Geschwin-
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von digkeit auf 16 Kilometer je Stunde
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde sowie deren beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert
Anhänger. und die Laufrollen mit 4 Zentimeter hohen Gummi-
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von reifen versehen oder besonders abgefedert, so ist
nicht mehr als 125 Kilogramm je Zentimeter Reifen- die Geschwindigkeit nicht beschränkt.
breite sind zulässig
§ 36a
a) für Zugmaschinen in land- und forstwirt-
schaftlichen Betrieben, deren Gesamtge- (weggefallen)
wicht 4 Tonnen und deren Höchstgeschwin-
digkeit 8 Kilometer je Stunde nicht über- § 37
steigt,
Gleitschutzvorrichtungen und Schneeketten
b} für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren (1) Vorrichtungen, die die Greifwirkung der Räder
Höchstgeschwindigkeit 8 Kilometer je Stun- bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen
de nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein-
von ihnen mitgeführt werden, richtungen), müssen beim Befahren befestigter
c) hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin- Straßen abgenommen werden, sofern nicht durch
digkeit von nicht mehr als 8 Kilometern je Auflegen von Schutzreifen oder durch Umklappen
Stunde (Betriebsvorschrift) der Greifer oder durch Anwendung anderer .Mittel
1. für Möbelwagen, nachteilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden -
werden .. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorrichtungen
2. für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn in einer nach§ 22 Abs. 3 genehmigten Bauart ausge-
sie nur zwischen dem Festplatz oder Ab- führt sindi in der Bauartgenehmigung kann die Ver-
stellplatz und dem nächstgelegenen wendung auf Straßen mit bestimmten Decken und
Bahnhof oder zwischen dem Festplatz auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.
und einem in der Nähe gelegenen Ab-
stellplatz befördert werden, (2) Vorrichtungen, die das sichere Fahren auf
3. für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermögli-
chen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen
wenn sie von oder nach einer Baustelle
und ,mgebracht sein, daß sie die Fahrbahn nicht be-
befördert werden und nicht gleichzeitig
schädigen können. Schneeketten aus Metall dürfen
zu einem erheblichen Teil der Beförde-
rung von Gütern dienen, nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3) ver-
wendet werden. Schneeketten müssen die Lauf-
4. für die beim Wegebau und bei der Wege- fläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder
unterhaltung verwendeten fahrbaren Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene
Geräte und Maschinen bei der Beförde- Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden
rung von oder nach einer Baustelle, Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren
5. für land- und forstwirtschaftliche Ar- Teilung etwa das Fünffache der Drahtstärke betra-
beitsgeräte und für Fahrzeuge zur Be- gen muß. Schneeketten müssen sich leicht auflegen
förderung von land- und forstwirtschaft- und abnehmen lassen und leicht nachgespannt
lichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten werden können.
oder Erzeugnissen.
§ 38
(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf
die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädli- Lenkvorrichtung
chen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausfüh- Die Bauart der Lenkvorrichtung und die Belastung
ren. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen der gelenkten Räder sind nach Gesamtgewicht und
müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bo- Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs so zu bestim-
denplatten und Rippen müssen an den Längsseiten men, daß leichtes und sicheres Lenken möglich ist;
der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens Fahrbahnhindernisse und Reifenbrüche dürfen in
60 Millimetern haben. Der Druck der durch eine den Lenkungsteilen keine Kräfte oder Hebelwirkun-
Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten gen auslösen, die das sichere Lenken stärker beein-
auf die ebene Fahrbahn darf 15 Kilogramm je Qua- trächtigen, als es nach dem jeweiligen Stand der
dratzentimeter nicht übersteigen. Als Auflagefläche Technik unvermeidbar ist. Die Verbindung der Len-
gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsach- kungsteile muß ein Lösen durch Abnutzung aus-
lich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick schließen; Schraubenverbindungen müssen ausrei-
auf die Beschaffenheit der Laufflüchen und der Fede- chend gesichert sein.
1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 39 Stunde nicht übersteigt, genügt eine vom Führersitz
Rückwärtsgang in Abhängigkeit vom Leergewicht aus feststellbare Bremsanlage, die so beschaffen sein
muß, daß die Räder festgestellt (blockiert) werden
(1) Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von können und beim Bruch eines Teils der Bremsan-
mehr als 400 Kilogramm müssen vom Führersitz aus lage noch mindestens ein Rad gebremst werden
zum Rückwärtsfahren gebracht werden können. kann. Der Zustand der betriebswichtigen Teile der
(2) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs- Bremsanlage muß leicht nachprüfbar sein. An sol-
fertigen Fahrzeugs, d. h. Fahrgestellgewicht zuzüg- chen Zugmaschinen muß der Kraftstoff- oder Dreh-
lich des Gewichts des vollständigen Aufbaues und zahlregulierungshebel feststellbar oder die Bremse
des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrü- auch von Hand bedienbar sein. Bei einachsigen Zug-
stungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatz- oder Arbeitsmaschinen, deren Gesamtgewicht 250
teile, Anhängerkupplung, Werkzeug, Wagenheber, Kilogramm nicht übersteigt, ist, wenn sie von Fuß-
Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit gängern an Holmen geführt werden, keine Brems-
Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, anlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit
Plane, Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsgewichte einer weiteren Achse verbunden und vorn Sitz ge-
usw.), bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen zu- fahren, genügt eine Bremse nach § 65, sofern die
züglich des Fahrergewichts von 75 Kilogramm. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt.
§ 40
(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die
Windschutzscheiben und Scheibenwischer beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer-
(1) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen und den, dürfen gemeinsame Bremsflächen für die Be-
Scheiben quer zur Fahrtrichtung im Innern der triebsbremse und für die Feststellbremse benutzt
Kraftfahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen. werden, wenn mindestens 70 vorn Hundert des Ge-
Als Sicherheitsglas gilt Glas (oder ein glasähnlicher samtgewichts des Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk
Stoff), dessen Bruchstücke keine ernstlichen Ver- ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der
letzungen verursachen können. Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über-
(2) Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen prüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems-
müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche
versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheiben- Ubertragungsteile für beide Bremsen gemeinsam
wischer ist so zu bemessen, daß ein ausreichendes benutzt werden.
Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen (4) Bei Kraftfahrzeugen ausgenommen Kraft-
wird. räder - muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse)
§ 41 eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5rn/sek2
Bremsen und Unterlegkeile erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch
(1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander un-
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde genügt jedoch
abhängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsan-
lage mit zwei voneinander unabhängigen Bedie- eine mittlere Verzögerung von 1,5 rn/sek 2 •
nungsvorrichtungen, von denen jede auch dann wir- (5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft-
ken kann, wenn die andere versagt. Die voneinander räder - muß die Bedienungsvorrichtung der an-
unabhängigen Bedienungsvorrichtungen müssen deren· Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahr-
durch getrennte Ubertragungsrnittel auf verschie- stühlen darf jedoch die Betrieb~brernse anstatt der
dene Bremsflächen wirken, die jedoch in oder auf anderen Bremse feststellbar sein. Die festgestellte
derselben Brernstrornrnel liegen können. Können Bremse muß ausschließlich durch mechanische Mittel
mehr als zwei Räder gebremst werden, ·so dürfen und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des Mo-
gemeinsame Bremsflächen und (ganz oder teilweise) tors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahr-
gemeinsame mechanische Ubertragungseinrichtun- baren Steigung- arn Abrollen verhindern können.
gen benutzt werden; diese müssen jedoch so gebaut Mit der Feststellbremse muß eine mittlere Verzöge-
sein, daß beim Bruch eines Teils noch mindestens rung von mindestens 1,5 m/sek2 erreicht werden.
zwei Räder, die nicht auf derselben Seite liegen, ge-
bremst werden können. Alle Bremsflächen müssen (6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß
auf zwangsläufig mit den Rädern verbundene, nicht mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Verzö-
auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der Brems- gerung' von mindestens 2,5 m/sek2 erreicht werden.
flächen muß unmittelbar auf die Räder wirken oder (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter
auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwischen- elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine
schaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbunden der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider-
sind. Das gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht stands- oder Kurzschlußbrernse sein; in diesem
Ketten) so beschaffen sind, daß ihr Versagen nicht Falle finden der fünfte Satz des Absatzes 1 und
anzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad Absatz 4 keine Anwendung. Bei solchen Fahrzeugen
eine besondere Bremsfläche vorhanden ist. Die muß jedoch mit der mechanischen Feststellbremse
Bremsen müssen leicht nachstellbar sein oder eine eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek2
selbsttätige Nachstellvorrichtung haben. erreicht werden. Wenn die durch die Bauart be-
(2) Bei Zugmaschinen, deren zulässiges Gesamt- stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20
gewicht 2 Tonnen und deren durch die Bauart be- Kilometer je Stunde beträgt, genügt eine mittlere
stimmte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Verzögerung von 1,5 m/sek2 •
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1181
(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen - aus- Hand- ·und Auflaufbremsen, die vom Führersitz des
genommen an Gleiskettenfahrzeugen-, die zur Un- ziehenden Fahrzeugs aus betätigt werden können.
terstützung des Lenkens als Einzelradbremsen aus- Die Notbremseinrichtung ist beim Mitführen von
gebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen so ge- zwei Anhängern mit Auflaufbremse nur beim ersten
koppelt sein, daß eine gleichmäßige Bremswirkung Anhänger erforderlich, jedoch nicht erforderlich,
gewährleistet ist, sofern sie nicht mit einem beson- wenn von zwei Anhängern einer mit Druckluft ge-
deren Bremshebel gemeinsam betätigt werden kön- bremst wird. Sie kann auch als Feststellvorrichtung
nen. Eine unterschiedliche Abnutzung der Bremsen im Sinne des Absatzes 9 Satz 3 und als Bremsvor-
muß durch eine leicht bedienbare Nachstellvorrich- richtung im Sinne des Absatzes 9 Satz 4 dienen; das
tung ausgleichbar sein oder sich selbsttätig ausglei- gilt nicht für Brems- oder Feststellvorrichtungen, die
chen. ausschließlich durch das Gewicht der Zuggabel be-
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen eine tätigt werden.
ausreichende, leicht nachstellbare oder sich selbst- ( 11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene
tätig nachstellende Bremsanlage haben; mit ihr muß Bremse erforderlich, wenn der Zug die für das
eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/sek2 ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzöge-
erreicht werden. Bei Anhängern hinter Kraftfahr- rung erreicht und die zulässige Achslast des An-
zeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr hängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden
als 20 Kilometern je Stunde (Betriebsvorschrift) ge- Fahrzeugs, jedoch 3 Tonnen nicht übersteigt. Soweit
nügt eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/sek 2, einachsige Anhänger mit einer eigenen Bremse aus-
wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit gerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des
von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekenn- Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muß
zeichnet sind (§ 58). Die Bremse muß feststellbar die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse
sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich (auch Doppelachse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil
durch mechanische Mittel den vollbelasteten Anhän- des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers
ger auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert entsprechen.
auf trockener Straße am Abrollen verhindern (12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen
können. Selbsttätige oder vom ziehenden Fahrzeug müssen auf ebener, trockener Straße mit 'gewöhn-
aus bediente Anhängerbremsen müssen den Anhän- lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,
ger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug auch bei erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im
einer Steigung von 20 vom Hundert selbsttätig zum Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei Höchst-
Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen geschwindigkeit erreicht werden, ohne daß das Fahr-
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- zeug seine Spur verläßt. Die in den Absätzen 4, 6
geschwindigkeit von mehr als 20 Kilometern je und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen müssen auch
Stunde müssen eine durch die Bedienungsvorrichtung beim Mitführen von Anhängern erreicht werden. Die
der Bremse des ziehenden Kraftfahrzeugs mitzube- mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangs-
tätigende, auf alle Räder wirkende Bremsanlage geschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der
haben; das gilt nicht für die nach § 58 für eine Höchst- vom Beginn der Bremsbetätigung bis zum Stillstand
geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern des Fahrzeugs zurückgelegt wird. Von dem in den
je Stunde gekennzeichneten Anhänger hinter Fahr- Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Verfahren kann, ins-
zeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht besondere bei Nachprüfungen nach§ 29, abgewichen
mehr als 20 Kilometern je Stunde gefahren werden werden, wenn Zustand und Wirkung der Brems-
(Betriebsvorschrift). Können die Bremsen von An- anlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei der
hängern, die für eine Höchstgeschwindigkeit von Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muß eine dem
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde gekennzeich- betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung ent-
net sind, weder vom Führer des ziehenden Fahrzeugs sprechend höhere Verzögerung erreicht werden;
bedient werden noch selbsttätig wirken, so sind sie außerdem muß eine ausreichende, dem jeweiligen
von Bremsern zu bedienen; der Bremsersitz minde- Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der
stens des ersten Anhängers muß freie Aussicht auf Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.
die Fahrbahn in Fahrtrichtung bieten. (13) Die im § 36 Abs. 4 bezeichneten Fahrzeuge
(10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung sind von den vorstehenden Vorschriften über Brem-
ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sen befreit; sie müssen jedoch eine ausreichende
sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge- Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient
samtgewicht von nicht mehr als 8 Tonnen zulässig. werden kann und feststellbar fat. Ungefederte land-
In einem Zuge darf nur ein Anhänger mit Auflauf- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren
bremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraft- Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr-
fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 Tonnen
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilo- erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.
metern je Stunde zwei Anhänger mit Auflaufbremse (14) Auf Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleis-
zulässig, soweit nicht das Mitführen von mehr als kettenfahrzeuge - mit einem zulässigen Gesamt-
einem Anhänger durch andere Vorschriften unter- gewicht von mehr als 4 Tonnen und auf Anhängern
sagt ist. Auflaufbremsen an mehrachsigen Anhän- mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
gern müssen mit einer Notbremseinrichtung ausge- 750 Kilogramm ist mindestens ein Unterlegkeil für
rüstet sein, die unabhängig von der Auflaufwirkung die Räder mitzuführen. Unterlegkeile müssen aus-
vom Führersitz des ziehenden Fahrzeugs aus zu be- reichend wirksam, leicht zugänglich und sicher zu
tätigen sein muß; dies gilt nicht für kombinierte handhaben sein.
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 42 Behälter müssen auch nach dem Ausschmelzen des
Lotes zusammenhalten. Auftretender Uberdruck
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß
(1) Die von Kraftfahrzeugen gezogene Anhänge- sich durch geeignete Vorrichtungen {Offnungen,
last darf den vom Hersteller des ziehenden Fahr- Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig aus-
zeugs angegebenen und amtlich als zulässig erklär- gleichen. Der Behälter muß an seinem tiefsten Punkt
ten Wert nicht übersteigen. Im Kraftfahrzeugbrief eine Ablaßvorrichtung haben. Entlüftungsöffnungen
und im Kndtf ahrzeugschein von Kraftfahrzeugen, die sind gegen Hindurchschlagen von Flammen zu
mit einer Vorrichtung zum Mitführen von Anhängern sichern. Am Behälter weich angelötete Teile müssen
{Anhängerkupplung) ausgerüstet sind, ist zu ver- zugleich vernietet, angeschraubt oder in anderer
merken: Weise sicher befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem
„Zulässige Anhängelast Füllverschluß oder den zum Ausgleich von Uber-
druck bestimmten Vorrichtungen auch bei Schräg-
Anhänger mit Bremse •.•• Kilogramm
lage, Kurvenfahrt oder Stößen nicht ausfließen.
Anhänger ohne Bremse ••.. Kilogramm".
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür-
(2) Hinter Krafträdern, Personenkraftwagen und fen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung
anderen Kraftfahrzeugen mit Personenwagenfahr- des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor ge-
gestellen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene trennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzündung
Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Das gilt nicht
Fahrzeug Allradbremse hat. Werden solche An- für Krafträder und für Zugmaschinen mit offenem
hänger mitgeführt, so darf die Anhängelast Führersitz.
a) bei Krafträdern und Personenkraftwagen § 46
nicht mehr als die Hälfte des um 75 Kilo-
gramm erhöhten Leergewichts des ziehenden Kraftstoffleitungen
Fahrzeugs, (1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß
Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des
b) bei anderen Kraftfahrzeugen mit Personen-
Motors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß
wagenf ahrgestellen nicht mehr als die Hälfte
auf die Haltbarkeit ausüben.
des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs,
jedoch in keinem Falle mehr als 750 ~ilogramm be- (2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung
tragen. ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel her-
zustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom
§ 43 Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie-
Zugvorrichtungen nende Absperrvorrichtung eingebaut sein; sie kann
fehlen, wenn die Fördervorrichtung für den Kraft-
{1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
stoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Einspritz-
müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die
pumpe bei stehendem Motor unterbricht, oder wenn
nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit
das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraftstoff be-
- auch bei der Bedienung der Kupplung - gewähr-
trieben wird. Als Kraftstoffleitungen können fugen-
leistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern
lose, elastische Metallschläuche oder kraftstoffeste
muß bodenfrei sein. Die Zugöse dies'er Anhänger
andere Schläuche aus schwer brennbaren Stoffen
muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls einstell-
eingebaut werden; sie müssen gegen mechanische
bar sein; das gilt bei anderen Kupplungsarten sinn-
Beschädigungen geschützt sein.
gemäß.
{2) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen
gewicht von mehr als 4 Tonnen und Zugmaschinen kraftstofführenden Teile sind gegen betriebsstörende
müssen vorn eine ausreichend bemessene Vorrich- Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß ab-
tung zur Befestigung einer Abschleppstange oder tropfender oder verdunstender Kraftstoff sich weder
eines Abschleppseils haben. ansammeln noch an heißen Teilen oder an elek-
trischen Geräten entzünden kann.
(3) Zugvorrichtungen, auch Abschleppseile, sind so
anzubringen, daß der lichte Abstand vom ziehenden
zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter be- § 47
trägt. Bei einem Abstand über 2,75 Meter ist die Schalldämpfer und Auspuffrohre
Zugvorrichtung ausreichend, z. B. durch einen roten Dampf und Verbrennungsgase sind durch nicht aus-
Lappen, erkennbar zu machen. schaltbare Schalldämpfer von ausreichender Größe
und Wirksamkeit so abzuführen, daß niemand inner-
§ 44 halb des Kraftfahrzeugs gefährdet oder belästigt
(weggefallen) wird; § 30 bleibt unberührt. Die Mündungen von
Auspuffrohren dürfen nur nach oben oder nach hin-
§ 45 ten oder nach hinten links bis zu einem Winkel von
45 Grad zur Fahrzeuglängsachse gerichtet sein; sie
Kraftstoffbehälter dürfen zur Fahrbahn nur so· geneigt sein, daß Auf-
(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her- wirbeln von Staub vermieden wird. Auspuffrohre
gestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, mindestens dürfen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge
bei 0,3 atü, auf Dichtheit geprüft sein; weichgelötete nicht hinausragen.
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§ 48 nicht mehr als 8 Kilometern je Stunde genügen zwei
Dampfkessel und Gaserzeuger Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Bei einachsigen
Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern
(1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit an Holmen geführt werden, ist vom Hereinbrechen
einer Rohrschlange bis zu 35 Litern Gesamtinhalt, der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es er-
Sauggaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeran- fordert, eine Leuchte ohne Scheinwerferwirkung für
lagen mit einem Aufladedruck von nicht mehr als weißes oder schwachgelbes Licht auf der linken
2 atü sind in dem Zulassungsverfahren für Kraft- Seite so anzubringen oder von Hand so mitzuführen,
fahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht nach daß ihr Licht entgegenkommenden und überholenden
anderen Vorschriften, genehmigungs- oder abnahme- Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist.
pflichtig.
(3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern
(2) Funkenauswurf und Herausfallen von Brenn- darf nicht höher als 1 Meter, bei Zugmaschinen in
stoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nicht höher
Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung als 1,20 Meter über der Fahrbahn liegen. Schein-
im Betrieb zu schützen. werfer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so
befestigt sein, daß eine unbeabsichtigte Verstellung
§ 49 nicht eintreten kann.
Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch (4) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen in
Das Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch der elektrischen Scheinwerfern oder Leuchten darf bei
Kraftfahrzeuge dürfen das nach dem jeweiligen einer Nennspannung von 6 oder 12 Volt hqchstens
Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht über- je 35 Watt, bei einer Nennspannung von 24 Volt
steigen. höchstens je 50 Watt betragen. Durch Riffelung der
Scheinwerferspiegel oder -scheiben oder auf andere
§ 49a
Weise muß eine Streuung des Lichts bewirkt werden.
Beleuchtungseinrichtungen, allgemeine Grundsätze Lampenfassungen dürfen nicht zum Spiegel verstell-
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dür- bar sein, wenn die Lampenfassung nicht als Teil einer
fen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig Abblendvorrichtung vom Führersitz aus verstellt·
erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht wer- werden kann.
den. Sie müssen vorschriftsmäßig angebracht und (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die
ständig betriebsfertig sein; sie dürfen weder ver- Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuch-
deckt noch verschmutzt sein. Laternen (Sturmlaternen tungsstärke in einer Entfernung von 100 Metern in
und ähnliche) können jedoch am Tage zum Schutz der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Schein-
gegen Beschädigungen an anderer Stelle des Fahr- werf ermitten mindestens beträgt
zeugs oder Zuges mitgeführt werden.
a} 0;25 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-
(2) Die Beleuchtungseinrichtungen an einem Fahr- raum von nicht mehr als 100 Kubik-
zeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß zentimetern,
sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung auch dann nicht
beeinträchtigen, wenn verschiedene Beleuchtungs- b} 0,50 Lux bei Krafträdern mit einem Hub-
einrichtungen in einem Gerät vereinigt sind. raum über 100 Kubikzentimeter,
(3) Sind Beleuchtungseinrichtungen paarweise an- c} 1,00 Lux bei anderen Kraftfahrzeugen.
gebracht, so müssen sie gleichen Abstand von der Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau
Mittellinie der Fahrzeugspur und - mit Ausnahme leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers
von Schlußleuchten an Krafträdern mit Beiwagen - angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschi-
gleiche Höhe über der Fahrbahn haben; sie müssen nen mit offenem Führersitz kann die Einschaltung
- mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern und des Fernlichts durch die Stellung des Schalthebels
Parklicht - gleichzeitig und gleichstark leuchten. angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die
(4) Alle nach vorn wirkenden elektrischen Be- Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
leuchtungseinrichtungen - ausgenommen Parkleuch- mehr als 30 Kilometern je Stunde brauchen nur mit
ten - müssen so geschaltet sein, daß sie nur zu- Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den Vor-
sammen mit der Schluß- und Kennzeichenbeleuchtung schriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen.
brennen können. (6) Scheinwerfer müssen so eingerichtet sein, daß
§ 50 sie vom Führersitz aus beide gleichzeitig und gleich-
mäßig abgeblendet werden können. Die Blendung
Fahrbahnbeleuchtung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuch-
(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur tungsstärke in einer Entfernung von 25 Metern vor
weißes oder schwachgelbes Licht verwendet werden. jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senk-
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei gleichfarbig recht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte
und gleichstark nach vorn leuchtenden Scheinwer- und darüber nicht mehr als 1 Lux beträgt. Liegt die
fern (Leuchten für gerichtetes Licht) ausgerüstet sein; untere Spiegelkante der Scheinwerfer (Absatz 3
an Krafträdern - auch mit Beiwagen -, an Kraft- Satz 1) höher als 1 Meter, so darf die Beleuchtungs-
fahrzeugen, deren Breite 1 Meter nicht übersteigt, stärke unter den gleichen Bedingungen oberhalb
sowie an Krankenfahrstühlen ist nur ein Scheinwer- einer Höhe von 1 Meter 1 Lux nicht übersteigen. Die
fer erforderlich; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten,
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von daß di?. Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
25 Metern vor den Scheinwerfern senkrecht zum auf- zwei Nebelscheinwerfer verwendet werden. Sie dür-
fallenden Licht in 150 Millimetern Höhe über der fen nicht höher als die in § 50 vorgeschriebenen
Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Scheinwerfer angebracht sein. Ihre Leistungsauf-
Werte erreicht. nahme darf höchstens je 35 Watt und die Beleuch-
(7) Die Messung der Beleuchtungsstärke ist bei tungsstärke jedes zusätzlichen Scheinwerfers für sich
stehendem Motor, vollgeladener Batterie und voll- bei einer Entfernung von 25 Metern senkrecht zur
belastetem Fahrzeug vorzunehmen; wird jedoch der Fahrbahn in Höhe der Mitte (des Schwerpunkts) der
Lichtkegel durch die Belastung gesenkt, so ist bei Lichtaustrittsfläche und darüber höchstens 1 Lux
unbelastetem Fahrzeug zu messen. betragen. Für die Messung gilt § 50 Abs. 7. Für die
Farbe der zusätzlichen Scheinwerfer gilt § 50 Abs. 1,
§ 51 für ihre Anbringung der letzte Satz des § 50 Abs. 3.
Seitliche Begrenzungsleuchten, Parkleuchten (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrtscheinwerfer
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.
ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme
von weniger als 1 Meter :__ müssen zur Kenntlich- von höchstens 35 Watt mit weißem oder schwach-
machung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit gelbem Licht ist zulässig; er darf nur zugleich -mit
zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, deren dem Schlußlicht und der Beleuchtung des hinteren
Lichtaustrittsflächen nicht mehr als 400 Millimeter Kennzeichens einschaltbar sein. Ein Rückfahrtschein-
von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses ent- werfer mit weißem oder schwachgelbem Licht ist
fernt sein dürfen. Das Licht der Begrenzungsleuchten zulässig, wenn er so geneigt ist, daß er die Fahrbahn
muß weiß oder schwachgelb sein; es darf nicht blen- auf höchstens 10 Meter hinter dem Fahrzeug be-
den. Die Begrenzungsleuchten dürfen Bestandteil der leuchtet, und wenn er nur bei eingeschaltetem Rück-
Scheinwerfer sein, wenn der Abstand des Randes der wärtsgang brennen kann. Als Rückfahrtscheinwerfer
Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den brei- gelten Lampen zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten
testen Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
400 Millimeter beträgt. Die Begrenzungsleuchten nicht.
müssen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig (3) Polizei-, Zollgrenzdienst-, Zollfahndungs-,
leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine Bundesgrenzschutz- und Feuerwehrfahrzeuge des
Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Bei- Vollzugsdienstes dürfen mit einem zusätzlichen
wagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen Scheinwerfer für blaues Licht (Kennscheinwerfer)
dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der ausgerüstet sein, der nur in Ausübung hoheitlicher
Begrenzungsleuchten führen; Satz 4 ist nicht anzu- Aufgaben zur Sicherung des Verkehrsvorrechts ver-
wenden. An Elektrokarren sind Begrenzungsleuchten wendet werden darf.
nicht erforderlich, wenn der Abstand des Randes der
Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von den brei- § 53
testen Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
400 Millimeter beträgt; dasselbe gilt für einachsige
Sicherungsleuchten
Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von Fuß-
gängern an Holmen geführt werden oder ihre durch (1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit zwei
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 Kilo- ausreichend wirkenden Schlußleuchten für rotes
meter je Stunde nicht übersteigt. Licht ausgerüstet sein, deren Lichtaustrittsflächen
wenigstens 400 bis höchstens 1550 Millimeter über
(2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die
der Fahrbahn liegen müssen. Die Schlußleuchten
mehr als 400 Millimeter über den Rand der Licht- müssen möglichst weit voneinander angebracht, der
austrittsflächen der Begrenzungsleuchten des vor- Rand ihrer Lichtaustrittsflächen darf nicht mehr als
deren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1 400 Millimeter von der breitesten Stelle des Fahr-
kenntlich gemacht werden. zeugumrisses entfernt sein. Elektrische Schluß-
(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und leuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung
an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge und Breite nur angeschlossen sein, wenn die Wirksamkeit der
diejenige von Personenkraftwagen nicht übersteigt, Schlußleuchten vom Führersitz aus überwacht wer-
genügt zur Kenntlichmachung der seitlichen Begren- den kann. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur
zung beim Parken innerhalb geschlossener Ortschaf- mit einer Schlußleuchte ausgerüstet zu sein.
ten eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit einer oder zwei
und nach hinten rotes Licht zeigt und an der dem
Bremsleuchten für rotes oder orangefarbenes Licht
Verkehr zugewandten Seite mindestens 600 Milli-
ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung
meter und höchstens 1550 Millimeter über der Fahr-
der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7-
bahn angebracht sein muß. Die Leuchte muß so be-
der mechanischen Bremse, anzeigen und auch bei
schaffen sein, daß sie während ihres Gebrauchs von
Tage deutlich aufleuchten. Dies gilt nicht für Kraft-
anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkenn-
räder mit oder ohne Beiwagen sowie für Kraftfahr-
barkeit von Bedeutung ist, rechtzeitig wahrnehmbar
ist. zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
§ 52 geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je
Stunde und für Krankenfahrstühle; an diesen Fahr-
Zusätzliche Scheinwerfer zeugen vorhandene Bremsleuchten müssen jedoch
(1) Außer den in§ 50 vorgeschriebenen Scheinwer- den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen.
fern können zur Beleuchtung der Fahrbahn ein oder Bremsleuchten für rotes Licht, die in der Nähe der
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Schlußleuchten angebracht oder damit zusammen- § 54
gebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Fahrtrichtungsanzeiger
Bremsleuchten dürfen höchstens 300 Millimeter ober-
halb der Höhe der Schlußleuchten und höchstens (1) Kraftfahrzeuge und - soweit nach Absatz 2
1550 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein. erforderlich - ihre Anhänger müssen mit Fahrt-
Bei Verwendung von nur einer Bremsleuchte muß richtungsanzeigern ausgerüstet sein, die als leuch-
diese auf der linken Seite oder etwa in der Mittel- tende Zeichen an der Seite des Fahrzeugs erscheinen
linie der Fahrzeugspur liegen. müssen, nach der abgebogen werden soll. Zulässig
sind nachstehende Ausführungsarten:
(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die
Schluß- und Bremsleuchten, soweit sie für das a) Blinklell_~~~n (Blinker), die
ziehende Kraftfahrzeug vorgeschri~ben ~~~~. auch 1. an beiden Längsseiten für orangefarbe-
am Ende des Zu~es ,:1_~;;;::'.~ictc-nt sein; jedoch müssen nes Licht oder
!::~~irspurige Anhänger mit Schlußleuchten ausge- 2. paarweise an der Vorder- und Rückseite
rüstet sein, wie sie für mehrspurige Kraftfahrzeuge
des Fahrzeugs anzubringen sind; die an
vorgeschriehen sind. Die Vorschriften der Absätze 1 der Vorderseite angebrachten Blink„
und 2 sind entsprechend anzuwenden. leuchten müssen weißes oder orange-
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit farbenes, die an der Rückseite ange-
zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die wirk- brachten Blinkleuchten rotes oder
same Fläche jedes Rückstrahlers muß mindestens orangefarbenes Blinklicht zeigen.
20 Quadratzentimeter betragen. Anhänger müssen Die Blinkleuchten können auch so beschaffen
mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein, daß sie eingeschaltet den Fahrzeug-
sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß umriß verändern;
mindestens 150 Millimeter betragen, die Spitze des
Dreiecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dürfen b) den Fahrzeugumriß verändernde Arme
nicht mehr als 400 Millimeter von der breitesten (Winker) mit orangefarbenem Licht an
Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und höchstens beiden Längsseiten des Fahrzeugs in der
600 Millimeter über der Fahrbahn angebracht sein. Nähe des Führersitzes, die
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem 1. in ihrer Betriebsstellung waagerecht
Rückstrahler ausgerüstet zu sein. stehen und Blink- oder Dauerlicht zeigen
(5) In oder an Kraftfahrzeugen mit einem zulässi- müssen oder
. gen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen müssen 2. auf und ab pendelnd Dauerlicht zeigen
zwei von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige, müssen (Pendelwinker).
tragbare Sicherungslampen für gelbes oder rotes
(2) Fahrtrichtungsanzeiger müssen so angebracht
Licht oder zwei Fackeln oder ähnliche Beleuchtungs-
und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsich-
einrichtungen mit ausreichender Brenndauer oder
tigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs-
rückstrahlende Warneinrichtungen in betriebsberei-
und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrs-
tem Zustand mitgeführt werden, die zur Kenntlich-
teilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeu-
machung des Fahrzeugs auf ausreichende Entfernung
tung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
zu verwenden sind, wenn dies zur Sicherung des
Verkehrs erforderlich ist. (3) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld
(6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten nicht für ein- des Führers angebracht, so muß ihre Wirksamkeit
achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von dem Führer sinnfällig angezeigt werden. Winker
Fußgängern an Holmen geführt werden. Sind ein- und Blinkleuchten dürfen die Sicht des Fahrzeug-
achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem An- führers nicht behindern; Winker dürfen ausgeschaltet
hänger verbunden, so müssen - abgesehen von den nicht sichtbar sein. Die paarweise Verwendung ver-
Fällen des Absatzes 7 - an der Rückseite des An- schiedener Ausfün.rungsarten an einem Fahrzeug
hängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen oder Zug ist zulässig, wenn die Forderung nach Ab-
rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen angebracht satz 2 nur auf diese Weise erfüllt werden kann.
sein; bei einspurigen Anhängern genügt die für (4) Krafträder - auch mit Beiwagen -, offene
Krafträder ohne Beiwagen vorgeschriebene rück- Elektrokarren, einachsige Zugmaschinen, einachsige
wärtige Sicherung. Arbeitsmaschinen und offene Krankenfahrstühle
(7) § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fas- brauchen nicht mit einem Fahrtrichtungsanzeiger
sung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, ausgerüstet zu sein; dies gilt auch für Zug- und Ar-
1201) gilt entsprechend für die rückwärtige Sicherung beitsmaschinen mit nach hinten offenem Führersitz,
von wenn eine beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung
a) land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsge- in anderer Weise im Sinne des Absatzes 2 angezeigt
räten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden kann.
werden und nur im Fahren eine ihrer Zweck- § 55
bestimmung entsprechende Arbeit leisten
können, Vorrichtungen für Schallzeichen
b) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- (1) Kraftfahrzeuge müssen eine Vorrichtung für
und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver•
werden. kehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. 20 Kilometer je Stunde beträgt.
(2) Vorrichtungen für Schallzeichen (z. B. Hupen,
Hörner) müssen einen in seiner Tonhöhe gleichblei- § 57
benden Klang (auch harmonischen Akkord) erzeugen, Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler
der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blick-
darf in 7 Metern Entfernung von der Schallquelle an feld des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser,
kef~~! 5;;;!!~ 104 Phon (neuer Berechnung) über- der mit einem Kilometerzähler verbunden sein
steigen. Die Messungen sinä nu: einem freien Platz kann, ausgerüstet sein; ausgenommen sind Kraft-
mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille a.titcil- fä'hri.:::..!~~ mit einem Leergewicht (§ 39 Abs. 2) von
zuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die nicht m'ehr als 4öü iÜ!0~:;~!!!._m und Kraftfahrzeuge
durch Widerhall oder Dämpfung stören können, mit einer durch die Bauart bestimmi:en hÖL;~~~-
müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so geschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern
weit entfernt sein wie der Schallempfänger. je Stunde sowie mit Fahrtschreibern ausgerüstete
(3) Neben den in Absatz 2 beschriebenen Warn- Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeitsskala
vorrichtungen dürfen andere Vorrichtungen für des Fahrtschreibers im Blickfeld des Führers liegt.
Schallzeichen, deren Lautstärke 104 Phon (neuer Be- (2) Die Anzeige der in Absatz 1 genannten Geräte
rechnung) übersteigen kann, an Kraftfahrzeug~n an- darf vom Sollwert abweichen
gebracht, aber nur außerhalb geschlossener Ort-
schaften benutzt werden (§ 21 der Straßenverkehrs- a) bei Geschwindigkeitsmessern in den letz-
Ordnung in der Fassung vom 24. August 1953, Bun- ten beiden Dritteln des Anzeigebereichs 0
desgesetzbl. I S. 1166, 1201); sie müssen - mit Aus- bis plus 7 vom Hundert des Skalenend-
nahme sogenannter Kompressions- oder Zwitscher- wertes,
pfeifen - in einem Akkord anklingen. b) bei Kilometerzählern plus/minus 4 vom
(4) Warnvorrichtungen mit einer Folge verschie- Hundert.
den hoher Töne sind nur zulässig an Fahrzeugen, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fahr-
die nach § 52 Abs. 3 Kennscheinwerfer führen dürfen. zeuge mit den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten
(5) Bei Kraftomnibussen der Deutschen Bundes- Gummireifen.
post dürfen Zweiklanghupen mit der Tonfolge der § 57a
Postquinte verwendet werden.
Fahrtschreiber
(6} Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahr- (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind aus-
zeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- zurüsten
geschwindigkeit von nicht mehr als 8 Kilometern
je Stunde und für einachsige Zug- oder Arbeits- 1. zur Beförderung von Gütern bestimmte
maschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
werden. samtgewicht von siebeneinhalb Tonnen
und darüber,
§ 55a
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von
Uberholsignalgeräte
fünfundfünfzig Pferdestärken und darüber,
Züge von mehr als 14 Metern Länge und Kraft-
fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3. zur Beförderung von Personen bestimmte
9 Tonnen und darüber sowie Zugmaschinen mit einer Kraftfahrzeuge mit mehr als vierzehn
Motorleistung von 55 Pferdestärken und darüber Fahrgast- (Sitz- und Steh-) Plätzen.
müssen vorbehaltlich § 72 Abs. 2 Buchstabe b mit Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch
einem Gerät ausgerüstet sein, das dem Führer das die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis
Wahrnehmen von Signalen von Verkehrsteilneh- zu vierzig Kilometern in der Stunde sowie für Kraft-
mern ermöglicht, die ihn zu überholen beabsichtigen. omnibusse im Linienverkehr mit einem durchschnitt-
Das gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch lichen Haltestellenabstand von nicht mehr als drei
die Bauart bestimnr~en Höchstgeschwindigkeit von Kilometern.
nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde mit hinten (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum
oder seitlich offenem Führersitz, und zwar auch Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein
dann, wenn Anhänger mitgeführt werden. und auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schau-
blätter sind vor Antritt der Fahrt mit dem Namen
§ 56 der Führer, dem Ausgangspunkt sowie dem Datum
Rückspiegel der Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des
Kraftfahrzeuge müssen einen nach Größe und Art Wegstreckenmessers am Beginn und Ende der Fahrt
vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauftragten
der Anbringung ausreichenden Spiegel für die Be-
einzutragen. Die Schaublätter sind zuständigen
obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben; aus-
Beamten auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen; der
genommen sind Krafträder mit und ohne Beiwagen,
Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzu-
einachsige Zugmaschinen und einachsige Arbeits-
bewahren.
maschinen sowie offene Elektrokarren und Kraft-
fahrzeuge mit offenem, auch nach rückwärts Ausblick (3) Weitergehende Anforderungen in Sondervor-
bietendem Führersitz, wenn die durch die Bauart schriften bleiben unberührt.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1187
§ 58 § 60
Geschwindigkeitsschilder Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen
Kennzeichen
(1) Kraftfahrzeuge, die nicht an allen Rädern
luftbereift sind - mit Ausnahme der in § 36 Abs. 5 (1) Kennzeichen dürfen nicht spiegeln.
letzter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an
- und ebensolche Anhänger sowie Anhänger mit der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen;
einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von bei Anhängern genügt die Anbringung an deren
weniger als 2,5 m/sek2 müssen an beiden Seiten ein Rückseite. An schrägen Außenwänden können an
kreisrundes, weißes Schild mit einem Durchmesser Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je
von 200 Millimetern führen, das nicht verdeckt sein zwei Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des
darf. Auf diesem Schild muß angegeben sein, mit Fahrzeugs angebracht sein. Das hintere Kennzeichen
welcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fah- darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrich-
ren darf (z. B. 25 km). In der Aufschrift müssen be- tung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Aus-
tragen nahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf
Buchstabenhöhe Strichstärke der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht
12 Millimeter, weniger als 200 Millimeter, der des hinteren nicht
der Ziffer: 75 Millimeter
weniger als 300 Millimeter über der Fahrbahn liegen.
des „ku: 35 Millimeter 6 Millimeter,
Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Boden-
des „m": 24 Millimeter 5 Millimeter. freiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere
(2) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahr- Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als
zeuge und Anhänger sowie für Kraftfahrzeuge, die 1250 Millimeter über der Fahrbahn liegen; dies gilt
infolge ihrer Bauart die für sie zulässige Höchst- nicht für Fahrzeuge mit Türen in der Rückwand.
geschwindigkeit nicht überschreiten können. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug
in einem Winkelbereich von je 60 Grad beiderseits
§ 59 der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Ent-
fernung lesbar sein.
Fabrikschilder und Fabriknummern der Fahrgestelle
(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Ver-
(1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß
kehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird
an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten
ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung an-
Seite gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit
gebracht, so kann es der Kotflügelrundung ent-
folgenden Angaben angebracht sein:
sprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind
a) Hersteller des Fahrzeugs, abzurunden; seine vordere und seine obere Kante
b) Fahrzeugtyp, müssen wulstartig ausgestaltet sein.
c) Baujahr, (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch-
d) Fabriknummer des Fahrgestells, tungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen
e) zulässiges Gesamtgewicht, auf ausreichende Entfernung lesbar macht. Sie darf
kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
f) zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
(5) Beim Mitführen von zulassungsfreien An-
(2) Die Fabriknummer des Fahrgestells muß hängern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeich-
außerdem an zugänglicher Stelle am vorderen Teil neten Anhänger muß das gleiche Kennzeichen wie
der rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rah- am Kraftfahrzeug an der Rückseite des letzten An-
men oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschla- hängers angebracht sein. Für die Anbringung und
gen oder auf einem angenieteten Schild oder in an- Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die
derer Weise dauerhaft angebracht sein. Wird nach Vorschriften der Absätze 2 und 4; auswechselbare
dem Austausch des Rahmens oder des ihn ersetzen- Kennzeichentafeln sind zulässig.
den Teils der ausgebaute Rahmen oder Teil wieder
verwendet, so ist (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das
Nationalitätszeichen „D" nach den Vorschriften der
a) die eingeschlagene Fabriknummer dauer- Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-
haft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar verkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I
bleibt, S. 1137) angebracht werden.
b) die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an
(7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen
dem der Rahmen oder Teil wieder verwen- mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die
det wird, neben der durchkreuzten Nummer Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,
anzubringen und
dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
c) die durchkreuzte Nummer der Zulassungs- nicht angebracht werden; über Ausnahmen, ins-
stelle zum Vermerk auf dem Brief und der besondere für die Zeichen „CD" (Fahrzeuge von An•
Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an gehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen)
dem der Rahmen oder Teil wieder verwen- und „CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener.
det wird. konsularischer Vertretungen), entscheidet der Bundes•
(3) Ist eine Fabriknummer des Fahrgestells nicht minister für Verkehr nach § 70. Als amtliche Kenn•
vorhanden oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit zeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die
feststellen, so kann die Zulassungsstelle eine Num- nach der Verordnung über internationalen Kraft-
mer zuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer ent- fahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen
sprechend. Kennzeichen und Nationalitätszeichen.
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 61 zufassen, so daß ein Verschieben und Reiben der
(weggefallen) Einzelleitungen vermieden wird, oder getrennt zu
verlegen und, wo sie Platten, Wände, Fußböden oder
§ 62 dergleichen durchsetzen, durch Isoliermittel gegen
Durchscheuern zu schützen. An den Austrittsstellen
Sonderbestimmungen
von Leitungen ist die Isolierhülle gegen Wasser
für elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge
abzudichten. Im Innern eines Wagens dürfen isolierte
(1) Elektromotoren, Schalter und dergleichen sind Leitungen unmittelbar auf Holz verlegt und mit Holz-
so anzuordnen, daß etwaige im Betrieb auftretende leisten verkleidet werden.
Feuererscheinungen keine Entzündung von brenn-
baren Stoffen hervorrufen können; in ihrer unmittel- (6) Leitungen, die einer Verbiegung oder Ver-
baren Nähe dürfen keine Rohrleitungen für brenn- drehung ausgesetzt sind, müssen aus leicht bieg-
bare Flüssigkeiten liegen. samen Litzenseilen hergestellt und, soweit sie
isoliert sind, wetterbeständig hergerichtet sein.
(2) Akkumulatorenzellen elektrisch angetriebener Lampenleitungen, die aus der Betriebsstromquelle
Fahrzeuge können auf Holz aufgestellt werden; es gespeist werden, müssen Gummiaderleitungen sein.
muß jedoch ein Schutz gegen aufsteigende Feuchtig-
keit und gegen überfließende Säure vorhanden sein. (7) Das Material der isolierten Leitungen muß bei
Zelluloid ist zur Verwendung für Kästen und außer- Spannungen über 65 Volt den „Vorschriften für
halb des Elektrolyten unzulässig. Soweit nur unter- isolierte Leitungen in Starkstromanlagen" (VDB
wiesenes Personal mit der Wartung der elektrischen 0250) entsprechen.
Anlagen der Fahrzeuge beschäftigt wird, ist ein (8) Für Freileitungen zum Betrieb elektrisch be-
Berührungssch.utz für Teile verschiedener Spannung triebener Kraftfahrzeuge gelten die „Vorschriften
nicht erforderlich. Akkumulatoren dürfen den Fahr- nebst Ausführungsregeln für elektrische Bahnen•
gästen nicht zugänglich sein. Für ausreichende Lüf- (VDE 0115).
tung ist zu sorgen.
(9) Jedes elektrisch angetriebene Kraftfahrzeug
(3) Der Querschnitt aller Leitungen zwischen muß eine Hauptabschmelzsicherung gemäß Norm-
Stromquelle und Antriebsmotor ist nach der Dauer- blatt DIN VDE 3560 oder einen selbsttätigen Aus-
stromstärke des Motors gemäß Normblatt DIN VDE schalter haben, der auf das Anderthalbfache der
3560 oder stärker zu bemessen. Der Querschnitt von Dauerstromstärke des Motors (vgl. Absatz 3) ein-
Leitungen für Bremsstrom muß mindestens so groß gestellt ist. Jeder Stromkreis, der keinen Fahrstrom
wie der von Fahrstromleitungen sein. Alle übrigen führt, muß gesondert gesichert sein. Vom Fahrstrom
Leitungen dürfen im allgemeinen mit den in nach- unabhängige Bremsleitungen dürfen keine Sicherun-
stehender Tabelle verzeichneten Stromstärken gen enthalten. Bei benzin- oder dieselelektrischen
dauernd belastet werden: Fahrzeugen ohne Betriebsbatterie (Fahrzeuge mit
Querschnitt Stromstärke elektrischer Kraftübertragung) sind Sicherungen in
in Quadratmillimetern in den Hauptleitungen nicht erforderlich. Ein vom
bei Verwendung von Kupfer Ampere Führersitz aus bedienbarer Haupt- (Not-) Ausschalter
muß in jedem elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeug
0,75 6 das Ausschalten des Fahrstroms unabhängig vom
1 6 Fahrschalter ermöglichen. Der Haupt- (Not-) Aus-
1,5 10 schalter kann mit dem selbsttätigen Ausschalter ver-
2,5 15 bunden sein. Vom Fahrstrom unabhängige Brems-
4 20 stronikreise dürfen nur im Fahrschalter abschaltbar
6 25 sein.
10 35
16 60 3. Andere Straßenfahrzeuge
25 80
§ 63
35 100
50 125 Anwendung
70 160 der für Kraftahrzeuge geltenden Vorschriften
95 190 und der. Vorschriften anderer Verordnungen
120 225 (1) Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast,
150 260. Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen
(4) Blanke Leitungen sind zulässig, wenn sie und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten
isoliert verlegt und gegen Berührung geschützt sind. für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die
Isolierte Leitungen in Fahrzeugen müssen so geführt Nachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der
werden, daß ihre Isolierung nicht beschädigt, ins- Abweichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr
besondere nicht durch die Wärme benachbarter als 2 Kilometer betragen darf:
Widerstände oder Heizvorrichtungen gefährdet (2) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung
werden kann. Die Verbindung der Fahr- und Brems- gelten für die Ausrüstung von Fahrzeugen im ge-
stromleitungen mit den Geräten ist mit gesicherten werblichen Personenverkehr die Verordnung über
Schrauben oder durch Lötung auszuführen. den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personen-
(5) Nebeneinanderlaufende isolierte Fahrstrom- verkehr vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
leitungen sind zu Mehrfachleitungen mit einer ge- S, 231), für Straßenbahnen die Verordnung über den
meinsamen wasserdichten Schutzhülle zusammen- Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1189
Bau- und und Betriebsordnung) und für die Beleuch- (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen
tung von nicht maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur als zusätzliche. Hilfsmittel und nur dann ver-
- ausgenommen Fahrräder - und ihren Anhängern wendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer ge-
die Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom wöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst wer-
24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201). den kann.
§ 66
§ 64 Rückspiegel
Lenkvorrichtung, Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Be-
sonstige Ausrüstung und Bespannung obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies
(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbrin-
Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht gung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch
die Beschaffenheit der zu befördernden Güter eine nicht möglich ist, ferner nicht für land- und forst-
derartige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt. wirtschaftliche Maschinen.
(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke,
§ 67
die (nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur
einem Zugtier ist unzulässig, wenn die sichere und Beleuchtung an Fahrrädern
schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die (1) Die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn muß
Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies weiß oder schwachgelb sein. Das Licht muß auf 300
kann durch Anspannung mit Kummetgeschirr oder Meter sichtbar sein; es darf nicht blenden. Der Licht-
mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, kegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine
durch Straffung der Steuerkette und ähnliche Mittel Mitte in 5 Meter Entfernung vor der Lampe nur halb
erreicht werden. Unzulässig ist die Anspannung an so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus der Lampe.
den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der Die Lampen müssen am Fahrrad so angebracht sein,
Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der daß während der Fahrt ihre Neigung zur Fahrbahn
Bracke, wenn diese ·nicht mit einer Kette oder der- nicht verändert werden kann.
gleichen festgelegt ist. Bei Pferden ist die Ver-
wendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel) un- (2) Bei elektrischer Fahrradbeleuchtung müssen
zulässig. Spannung und Leistungsaufnahme der Glühlampe
mit Spannung und Leistungsabgabe der Licht-
§ 64a maschine übereinstimmen; auf Maschine und Lampe
Vorrichtungen für Schallzeichen müssen Spannung und Leistungsabgabe (-aufnahme)
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens angegeben sein. Leistungsaufnahme der Glühlampe
einer hell tönenden Glocke ausgerüstet sein; aus- und Leistungsabgabe der Lichtmaschine dürfen bei
genommen sind Handschlitten. einer Geschwindigkeit des Fahrrades von 15 Kilo-
metern je Stunde 3 Watt nicht übersteigen. Durch
Riffelung der Abschlußscheibe muß ausreichende
§ 64 b Streuung des Lichts erreicht werden.
Kennzeichnung (3) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer
(1) An jedem Fahrzeug müssen auf der linken Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten
Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte
Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deut- muß mindestens 400 Millimeter, der Rückstrahler
lich angegeben sein. darf nicht höher als 600 Millimeter über der Fahr-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiene:µ.bahnen, Fahr- bahn angebracht sein. Der Radfahrer muß das Bren-
räder, Krankenfahrstühle, Kutschwagen, Personen- nen des Schlußlichtes während der Fahrt ohne
schlitten, fahrbare land- und forstwirtschaftliche wesentliche Änderung der Kopf- oder Körperhaltung
Arbeitsgeräte, Handwagen und Handschlitten. überwachen können. Beiwagen von Fahrrädern
müssen mit einem roten Rückstrahler versehen sein;
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 65
(4) Fahrräder müssen an beiden Seiten der Tret-
Bremsen teile (Pedale) mit gelben Rückstrahlern versehen
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende sein.
Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient (5) § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 gilt ent-
werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die sprechend. Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht
Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei verdeckt oder verschmutzt sein. Verdecken hinter
voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Hand- Fahrrädern mitgeführte Anhänger das rote Schluß-
wagen und Schlitten sowie bei land- und forstwirt- licht oder den roten Rückstrahler, so müssen die
schaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Schlußleuchte oder der Rückstrahler auch am An-
Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen, hänger angebracht sein. Im übrigen gilt § 22 Abs. 3
Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich. und 4.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug (6) Für Rennräder, die ihrem Bestimmungszweck
fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwin- dienen, gelten die Absätze 1 bis 5, wenn die Räder
digkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahr- während der Dunkelheit auf öffentlichen Straßen
zeug festzustellen vermag. benutzt werden; § 49 a Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
IV. Kleinkrafträder nen zugehörigen Teilen den Vorschriften
und Fahrräder mit Hilfsmotor dieser Verordnung entspricht,
§ 67a b) die Versicherungsbestätigung nach § 29 b.
(1) Als Kleinkrafträder im Sinne des § 27 des
§ 67b
Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 837) gelten Krafträder (Zwei- (weggefallen)
räder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von
nicht mehr als 250 Kubikzentimetern.
C. Schlußbestimmungen
(2) Für die Führer von Kleinkrafträdern gilt § 5
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend. § 68
(3) Fahrräder mit Hilfsmotor sind Fahrzeuge, die Zuständigkeiten
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die üblichen (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die
Merkmale von Fahrrädern aufweisen, jedoch zu- höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von
sätzlich als Antriebsmaschine einen Verbrennungs- den nach Landesrecht .zuständigen unteren Verwal-
motor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Ku- tungsbehörden oder den Behörden, denen durch
bikzentimetern besitzen. Die üblichen Merkmale Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungs-
von Fahrrädern gelten als vorhanden, wenn behörde zugewiesen werden, ausgeführt. Die
höheren Verwaltungsbehörden werden von den zu-
a) der Durchmesser des Hinterrades nicht
ständigen obersten Landesbehörden bestimmt.
kleiner ist als 580 Millimeter,
b) die wirksame Länge der Tretkurbel min- (2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts anderes
destens 125 Millimeter beträgt, vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, man-
gels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antrag-
c) das Gewicht des betriebsfähigen Fahr- stellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen,
zeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde
Werkzeuge und ohne den Inhalt des Kraft- des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlas-
stoffbehälters, bei Fahrzeugen, die für die sung oder Dienststelle. Anträge können init Zu-
Beförderung von Lasten eingerichtet sind, stimmung der örtlich zuständigen Behörde von einer
auch ohne Gepäckträger, 33 Kilogramm gleichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt
nicht übersteigt. und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde
Diese Merkmale - mit Ausnahme der Gewichts- (Satz 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt die
grenze - gelten entsprechend für zweisitzige Fahr- Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so
zeuge (Tandems) und Fahrzeuge mit drei Rädern. kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede
ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wir-
(4) Fahrräder mit Hilfsmotor werden wie kung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung
gewöhnliche Fahrräder behandelt, wenn nichts vorläufig treffen.
anderes bestimmt ist. §§ 29 a, 29 b Abs. 1 und 3 und
§ 29 c Satz 1 sind entsprechend anzuwenden; hat die (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehör-
Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren, so den und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund
ist sie der zuständigen Behörde (§ 68) abzuliefern. dieser Verordnung werden für die Dienstbereiche
Hinsichtlich des Motors und seiner zugehörigen der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundes-
Teile gelten die Vorschriften über die allgemeine post, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei durch
Betriebserlaubnis entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 deren Dienststellen nach Bestimmung der Fach-
mit Ausnahme des Satzes 3, §§ 46, 47 und 49. minister wahrgenommen.
(5) Niemand darf vor Vollendung des 16. Lebens- § 69
jahres ein Fahrrad mit Hilfsmotor führen; Aus-
nahmen kann die Verwaltungsbehörde mit Zustim- Geltungsbereich
mung des gesetzlichen Vertreters zulassen. (1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra-
ßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit
(6) Der Führer eines Fahrrades mit Hilfsmotor
muß mitführen und auf Verlangen zuständigen Be- den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,
amten zur Prüfung aushändigen der Straßenverkehrs-Ordnung in der Fassung vom
a) entweder eine Ablichtung der allgemeinen 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166, 1201)
Betriebserlaubnis für den Motor mit etwaigen späteren Änderungen,
oder einen Abdruck der allgemeinen Be- der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
triebserlaubnis, auf dem der Hersteller zeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs-
bestätigt hat, daß der Motor mit seinen zu- gesetzbl. I S. 1137),
gehörigen Teilen dem durch die Erlaubnis der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr-
genehmigten Typ entspricht, unternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe-
oder eine Bescheinigung des amtlich aner- bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231),
kannten Sachverständigen für den Kraft- der Verordnung über den Bau und Betrieb der
fahrzeugverkehr über den Hubraum des Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebs-
Motors und darüber, daß der Motor mit sei- ordnung),
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1191
den Bestimmungen über die Zusammensetzung befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Auf-
und Ausgestaltung der amtlichen Kennzeichen gaben es erfordert.
von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und § 71
den Bestimmungen über die Beförderung gefähr- Strafbestimmungen
licher Güter auf Straßen Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer
die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs. Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich
oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge- bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit
werberechts; unberührt bleiben ferner die Vor- Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vor-
schriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
über
a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit, § 72
b) di~ technische und betriebliche Ausrüstung Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
der Fahrzeuge, (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 *) in
c) die Führung von Schienenfahrzeugen, Kraft.
d) die Anbringung von Warnkreuzen. (2) Von den Änderungen dieser Verordnung durd1
die Verordnung vom 25. November 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 908) treten erst nach dem 1. September
§ 70
1953 in Kraft:
Ausnahmen
a) qie Änderungen zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 am
(1) Ausnahmen können genehmigen 1. Januar 1954 für Fahrzeuge, die vor dem
1. die höheren Verwaltungsbehörden in be- 1. April 1952 erstmals in den Verkehr ge-
stimmten Einzelfällen oder allgemein für kommen sind,
bestimmte einzelne Antragsteller von den b) nach Bestimmung durch den Bundesminister
Vorschriften der §§ 32, 34 und 36, auch in für Verkehr die Änderungen zu
Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und § 35 a Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 3
65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern für Fahrzeuge, die vor dem 1. April
auch von den Vorschriften des § 18 Abs. 1, 1952 in Betrieb genommen worden
des § 41 Abs. 9 und der §§ 53, 58, 59 und 60 sind,
Abs. 5,
§ 45 Abs. 2
2. die zuständigen obersten Landesbehörden für reihenweise gefertigte Fahrzeuge,
oder von ihnen bestimmte Stellen von allen für die eine allgemeine Betriebs-
Vorschriften dieser Verordnung in be-
erlaubnis bereits vor dem 1. April
stimmten Einzelfällen oder allgemein für
1952 erteilt worden ist,
bestimmte einzelne Antragsteller, es sei
denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf § 55a.
das Gebiet des Landes beschränken und (3) Von den Änderungen dieser Verordnung durch
eine einheitliche Entscheidung erforderlich das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
ist, 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) tritt
3. der Bundesminister für Verkehr von allen erst nach dem 1. September 1953. in Kraft:
Vorschriften dieser Verordnung, sofern § 57 a am 23. Dezember 1953 für Kraftfahr-
nicht die Landesbehörden nach den Num- zeuge, die am 23. März 1953 bereits
mern 1 und 2 zuständig sind - allgemeine zugelassen waren.
Ausnahmen ordnet er durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates (4) Von den Änderungen dieser Verordnung durch
nach Anhören der zuständigen obersten die Verordnung vom 24. August 1953 (Bundesgesetz-
Landesbehörden an -, blatt I S. 1131) treten erst nach dem 1. September
4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung 1953 in Kraft
des Bundesministers für Verkehr bei Er- § 15a am 1. November 1953,
teilung oder in Ergänzung einer allgemeinen § 22 Abs. 3 Nr. 19
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung. hinsichtlich der Lichtmaschinen für
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von Fahrräder an einem vom Bundesmini-
den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Aus- ster für Verkehr zu bestimmenden Zeit-
nahme von § 65 sind die obersten Straßenbau- punkt,
behörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger § 67 Abs. 3 Satz 3
der Straßenbaulast zu hören. am 1. Januar 1954 für Fahrräder, die
erstmals in den Verkehr gebracht
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme
werden,
ist festzulegen.
am 1. Oktober 1955 für die anderen
(4) Die Polizei, ,die Feuerwehr, der Bundesgrenz- Fahrräder,
schutz, der Zollgrenzdienst und der Zollfahndungs- •) Datum des Inkrafttretens der Verordnung in der ursprünglichen
dienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung Fassung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215),
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 67 Abs. 4 § 74
am 1. November 1953 für Fahrräder, die Sondervorschriften für ältere Fahrzeuge
erstmals in den Verkehr gebracht
werden, (1) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 erst-
mals in den Verkehr gekommen sind, gelten folgende
am 1. Oktober 1955 für die anderen Bestimmungen:
Fahrräder,
a) An Kraftfahrzeugen - außer Krafträdern
die Änderungen des Musters 1 am 1. Januar
- mit einer durch die Bauart bestimmten
1954 - vor diesem Tage ausgestellte
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
Führerscheine bleiben gültig - ,
20 Kilometern je Stunde genügt als Wirkung
die Änderungen der Muster 2, 3, 4 und 5 am der Feststellbremse eine mittlere Verzöge-
1. November 1953 - vor diesem Tage rung von 1 m/sek2 •
ausgestellte Kraftfahrzeug- und An-
b) Auch an Anhängern hinter Kraftfahrzeugen
hängerscheine verlieren spätestens mit
mit einer Geschwindigkeit von mehr als
dem Ablauf des 31. August 1957 ihre
20 Kilometern je Stunde genügen Brems-
Geltung; der Umtausch ist gebühren-
frei-·, anlagen, die nicht auf alle Räder wirken.
c) Anhänger mit Auflaufbremsen brauchen
die Muster 6, 7 und 8 am 1. Januar 1954 - bis
keine Notbremseinrichtung zu haben. Vor-
zum 31. Dezember 1954 dürfen die bis-
handene Notbremseinrichtungen müssen in-
her vorgeschriebenen Vordrucke ver-
wendet werden -. standgehalten und benutzt werden; sie kön-
nen auch dann als Bremsvorrichtung und
Bis zum 31. August 1954 sind die Kraftfahrzeugbriefe als Feststellvorrichtung im Sinne des § 41
und Kraftfahrzeugscheine von Kombinationskraft- Abs. 9 Satz 3 und 4 dienen, wenn sie aus-
wagen den Zulassungsstellen zur Berichtigung vor- schließlich durch das Gewicht der Zuggabel
zulegen, wenn die Art des Fahrzeugs unrichtig an- betätigt werden.
gegeben ist.
d) § 57 Abs. 1 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden.
§ 73 Werden Geschwindigkeitsmesser und Kilo-
Vorläufig nicht anzuwendende Vorschriften meterzähler an Fahrzeugen verwendet, die
nicht auf den in § 36 Abs. 3 für zulässig er-
(1) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister für klärten Gummireifen laufen, so gilt § 57
Verkehr zu bestimmenden Tage ist § 22 Abs. 3 nicht Abs.2.
anzuwenden auf Einrichtungen, die am 23. Juni 1953
bereits in Betrieb genommen waren und an Fahr- e) Die bis zum Inkrafttreten der Verordnung
zeugen verwendet werden, die vor diesem Tage in vom 25. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
den Verkehr gebracht worden sind. S. 908) zulässigen Fabrikschilder dürfen
weiter verwendet werden.
(2) Bis zu einem jeweils vom Bundesminister für
Verkehr zu bestimmenden Tage sind nicht anzuwen- (2) § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 67 a gelten auch für..,,
den die am 1. September 1952 bereits im Verkehr be-
§ 22 Abs. 3 Nr. 2, 14, 15 und 22 sowie
findlichen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfs-
motor, wenn der Hubrnum des Motors größer ist
§ 42 Abs. 1 Satz 2. als 50 Kubikzentimeter, die durch die Bauart be-
(3) Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr stimmte Höchstleistung jedoch eine Pferdestärk(; (re-
zu bestimmenden Zeitpunkt ist§ 22 Abs. 3 Nr. 18 nur duziert) nicht überschreitet. Bei Kleinkrafträdern
auf Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn- dieser Art genügt eine Betriebserlaubnis für den
zeichen anzuwenden. Motor.
Muster 1
(§ 10)
(Auf dunkelgrauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)
(1. Seite) . (2. Seite)
Herr
Frau u•••u••••-•••••••••••••••• ,ouu, •••oouo,u 11u1u11 ••, ou••••• oouN '"' ,,,., .. ,,, ••••-• u ,u,,,,,,,, ,, , 1,., , , ,, , , , , , ,, u
Fräulein
Führersdlein
erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)
ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch
fiir ____ ................................................................................ " .......................-... -......................................................
der Klasse eins - zwei - drei - vder •)
z'."1
VI
0)
zu führen.
Herrn
i--3
Frau
Fräulein
-H•-........................................................................................ 1 den ....."................................................................... .. (Q
pi
0..
(i)
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•••••••••••••u•uoou uo••••••••••••••••nou••• >
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geboren am _tt....................................................................................................................................... 19............ (Verwaltungsbehörde) Cll
(Q
(Stempel) pi
O"
......................... •......... ,.,u,,, .......... . Cl)
(Untersdlrift)
tt1
0
in Liste Nr. - .........................._ ::s
.?
•) Nichtzutreffendes durchstreichen 0..
Cl)
::s
~
Cll
Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug- (i)
"t:)
verkehr**) .....
(i)
Nach bestandener Prüfung ausgehändigt. i3
O"
(1)
wohnhaft in ................................................................................................................................................................ .
._......................................................................- ..... den ........................................ 19........... . -
""'l
~
w
Der amtlich anerkannte Sachverständige
............................... ·------· für den Kraftfahrzeugverkehr
(Untersdlrift} .
."............................................................................................................................................. Straße Nr. ............... . Liste Nr .................................
••) Bei Führerscheinen der Klasse 4 und bei erneuter Erteilung nach Entziehung .der Fahr•
erlaubnis ist dieser Vermerk gegebenenfalls zu streichen.
-
C0
~
....
(3. Seite) (4. Seite) -
"'
~
(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere
über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung
(Raum für das Lichtbild
des Inhabers) der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)
(38)(52 bis 45X60 m;n)
t:d
i:::
::i
p..
CP
t/l
CO
(!)
t/l
.....
CP
N
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.....
······..... c....
Stempel
g.
1-j
CO
11)
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~
-
CO
<O
01
i-3
-
~
Eigenhändige Unterschrift· des Inhabers:
Muster2
(§ 24)
(Auf hellgrünem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum fü .r weitere Eintragungen)
(1. Seite) (2. Sei tE :)
Art des Fahrzeugs
-
-
Kraftfahrzeugschein Hersteller des Fahrgestells
-
Fabriknummer des Fahrgestells
Herrn
. z::-s
Art des Antriebs c.n
Frau-............................................................................................................................................................................... .
Fräulein
(z.B. Verbrennungsmaschine,
Elektromotor) I 0)
Hubraum dE!'r 1-j
in - ................................................................................................................................................................................... .. Bei Antrieb Maschine in , cms pi
tQ
durch Verbrennungs-
maschine Nummer
- 0...
der Maschi:r te
.,
(!)
Straße Nr .................... .
Leergewicht des Fahrzeugs kg
•~
Ul
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen tQ
kg pi
er
(!)
Eigengewicht des Fahrzeugs kg tc
0
~
Nutzlast bei Lastkraftwagen oder KombiiDla- .?
tionskraf twagen kg 0...
für das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden . bei Omnibussen oder Kornbinations- (D
~
kraftwagen mit mehr nJ s 8 Plätzen Sitzplätze Stehplätze
~
Cl)
Ladefläche (nur bei Kombinations.kraftwagen.} m2 (D
...........·.............................................................................................. , den ~ ....................................................... 19.......... .. ~ (D
Zulässiges Gesamtgewicht kg ser
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg et)
'"i
vorn kg .....
Zulässige Achslast kg
(0
c.n
(außer bei Krafträdern) mitten
(Stempel) (Name der Vei:waltungsbehörde) hinten kg w
-
Höchstgeschwindigkeit auf e'bener Bahn
6.Unterschrift) Art und Mindestgröße vorn
- bei Zugmaschinen: zulässige Größen -- mitten
der Bereifung hinten
Zulässige Anhängelast (nur bei Kraftfarn:-
-
Liste Nr__..............;...... '"..._ zeugen mit Anhängerkupp,lung)
Anhänger mit Bremse kg
Anhänger ohne Bn-~mse kg CC
CA
Muster 3
(§ 24)
(Auf hellblauem, glattem Leinwandpapier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Vierseitig, auf Seite 3 und 4 Raum für weitere Eintragungen)
(1. Seite) (2. Seite)
-
( ,0
0,
---
Art des Fahrzeugs
Anhängerschein Hersteller des Fahrgestells
-
Fabriknummer des Fahrges;l:ells
Herrn
Frau
Fräulein Leergewicht des Fahrzeugs kg
----
Eigengewicht des Fahrzeugs kg
in
---- t,:j
i=
Nutzlast beim Lastkraftwagen- Anh änger kg i::::i
Straße Nr................ . beim Omnibus-Anhän. ger
___. Sitzplätze Stehplätze
p..
(1)
{ll
c.o(1)
ist das amtliche Kennzeichen {ll
Zulässiges Gesamtgewicht (sowerit sich nicht kg (1)
.....
aus der im Kraftfahrzeugschein dE. ~s ziehenden N
cr'
Fahrzeugs vermerkten zulässige11 Anhänge- ~
last ein geringerer Wert ergibt) .....
~
---- c....
pi
i::::i"'
für den umsedtig beschriebenen Anhänger zugeteilt worden. Zahl der Achsen 1-1
c.opi
i::::i
Zulässige Achslast
vorn
mitten
hinten
kg
kg
kg
-
c.o
(D
u,
w
~
den 19............ - ~
Art der Bremse
{z.B. Druckluft, Angabe der allgem et nen Be-
-
triebserlaubnis, wenn vorhanden)
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) -·
Hersteller der Bremse
-· vorn
Art und Mindestgröße der Bereifun g mitten
hinten
(Unterschrift)
--·
Liste Nr ................................ .
----
Muster4
(§ 28)
(Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck)
(1. Seite) (2. Seite)
Art des Fahrzeugs
Hersteller des Fahrgestells
Kraftfahrzeugschein
Fabriknummer des Fahrgestells
Art des Antriebs
Herrn
Frau
(z.B. Verbrennungsmaschine,
Elektromotor)
z
~
Fräulein C.ll
Hubraum der Cl
Bei Antrieb Maschine in cm 3
in durch Verbren-
nungsmaschine Nummer 1-j
~
der Maschine CQ
Straße Nr ................ . 0..
Leergewicht des Fahrzeug!: kg .,
(P
ist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Probefahrten - Uberführungs- (bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg
fahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen
>
s::
C/l
Eigengewicht des Fahrzeugs kg CQ
~
Nutzlast bei Lastkraftwagen oder Kombina- O"'
(P
tionskraftwagen kg
bei Omnibussen oder Kombinations- to
0
kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen Sitzplätze Stehplätze ::s
zugeteilt worden. p
0..
Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber Ladefläche (nur bei Kombinations- (P
in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. kraftwagen) m! ::s
$-"
Zulässiges Gesamtgewicht kg C/.l
(bei Krafträdern:) mit Beiwagen kg "d
(P
................................................................................................ ,den ............................................................. 19............
.....
vorn kg (P
Zulässige Achslast (außer bei
Krafträdern)
mitten kg sO"'
hinten kg .,
(D
......
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn c.o
c.n
vorn w
Art und Mindestgröße - bei Zugmaschinen: mitten
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) zulässige Größen - der Bereifung hinten
Zulässige Anhängelast (nur bei Kraftf ahr-
zeugen mit Anhängerkupplung)
Anhänger mit Bremse kg
(Unterschrift) Anhänger ohne Bremse kg
Liste Nr .................................
_ ......._ .................................. , den ........................................ 19........-
.....................................................
(Unterschrift des Inhabers)
-C0
~
-
Muster 5
(§ 28)
(Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck) CO
CO
(1. Seite) (2. Seite)
Hersteller des Fahrzeugs
Anhängerschein
Fabriknummer des Fahrgestells
Herrn
Leergewicht des Fahrzeugs kg
Frau
Fräulein
Eigengewicht des Fahrzeugs kg
in td
~
:::s
kg 0..
(D
Straße Nr . .............. .. Nutzlast beim Lastkraftwagen-Anhänger Ul
beim Omnibus-Anhänger c.o
Sitzplätze Stehplätze (D
Ul
ist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger zu Probefahrten (D
- Oberführungsfahrten - das (eines der) rote(n) Kennzeichen N
cr'
Zulässiges Gesamtgewicht (soweit sich nicht ~
aus der im Kraftfahrzeugschein des ziehen-
kg F=
den Fahrzeugs vermerkten zulässigen An- c....;
p.;
hängelast ein geringerer Wert ergibt) ::r
>-;
c.o
p.;
zugeteilt worden. :::s
c.o
Dieser Schein ist nur gültig, wenn die umstehende Beschreibung vom Inhaber Zahl der Achsen .....
<O
in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unterschrieben ist. U1
w
vorn kg
kg i-l
Zulässige Achslast mitten
hinten kg ~
1-1
den ................... ...................................... 19 ........... .
Art der Bremse (z.B. Druckluft, Angabe der
allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn vor-
handen)
(Stempel) (Name der Verwaltungsbehörde) Hersteller der Bremse
......... «••· ............. .................... ,den ... ., ............................. 19 ...........
(Unterschrift)
Liste Nr ......................... ........................... ............
, .. ............................... ......
, ,,., ...................
(Unterschrift des Inhabers)
Muster 6 Muster '1
(§ 29b) (§ 29 b)
{Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib- (Format: DIN A 6. Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreib-
maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen ~ maschine hergestellt, sondern müssen - zur Verhütung von Mißbräuchen -
gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt gedruckt sein. Auch Firma und Unterschrift des Versicherers müssen gedruckt
[letztere faksimiliert] sein. Dem ausgefüllten Vordruck ist eine Durchschrift auf (letztere faksimiliert] sein)
einem gleichartigen Vordruck beizufügen)
Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b
Bestätigung des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach § 29 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StVZO (für die Verwaltungs-
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StVZO (für die Verwaltungs- behörde - Zulassungsstelle - bestimmt)
behörde - Zulassungsstelle - bestimmt) z
:--1
U't
O'l
Versicherungssumme Beginn des Nummer des Ver-
Amtliches Kennzeichen*): für Personenschäden Versicherungsschutzes sicherungsscheins
(von der Zulassungsstelle auszufüllen) DM t-3
PI
(Q
0..
CD
'"I
Versicherungssumme Beginn des Nummer des Ver- Anschrift des Versicherten
für Personenschäden Versicherungsschutzes sicherungsscheins >
s:::
DM Ul
(Q
PI
O"
(t)
Anschrift des Versicherten tp
0
::s
p
0..
CD
Maschinell angetriebene Landfahrzeuge und ihre Anhänger, ::s
ausgenommen Omnibusse und Droschken ~
cn
(1)
....
't:l
(1)
\ sO"
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fabriknummer des (1)
Fahrgestells*) Fahrgestells*)
-
'"I
w
CO
CJl
(Unterschrift des Versicherers)
(Unterschrift des Versicherers)
•i Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor nicht auszufüllen.
........
C0
C0
Muster 8
(§ 29 c)
Der Anzeige des Versicherers hängt eine Antwortkarte nach folgendem Muster an:
(Format: DIN A 6)
-
0
0
N
(Format: DIN A 6)
Anzeige des Versicherers an die Verwaltungsbehörde
Bescheid der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) an den
(Zulassungsstelle) nach § 29 c StVZO
umseitig bezeichneten Versicherer
auf die Anzeige nach § 29 c StVZO
Die von uns ausgestellte Versicherungs- Amtliches Kennzeichen 2)
bestätigung (Sammelbestätigung) 1) mit den 3)
nachstehenden Merkmalen hat ihre Geltung Betrifft: Amtliches Kennzeichen*)
verloren.
Nummer des Versiche-
Tag der Beendigung des Versicherungs- rungsscheins
verhältnisses: Nummer des Versiehe-
rungsscheins ttJ
C
::i
0..
(!)
Ul
Anschrift des Versicherten: tO
(!)
Ul
~
N
O'
pi"'
......
~
c....,
Die Anzeige vom ist am eingegangen. pi
..,
~
tO
Art des Fahrzeugs 2) Hersteller des Fahr- Fabriknummer des Das Fahrzeug ist ab aus dem Verkehr genommen worden.*) PJ
::i
gestells 2)
3)
Fahrgestells 2 )
3) Durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung ist der Nachweis
erbracht worden, daß für da.c; bezeichnete Fahrzeug mit Wirkung vom
-
tO
c.o
<..rt
w
bei einem anderen Versicherer ausreichender Versicherungsschutz
besteht.*) "'"1
~
i-1
Wir bitten um baldigen Bescheid über das Weitere mittels anhängender
Antwortkarte. Diese dient uns als Beleg für die Erfüllung der Anzeigepflicht
nach § 29 c StVZO.
den ................................................................................ .
den ............................................................................... ..
.........................................................
(Unterschrift des Versicherers)
-----
Stempel und Unterschrift der Verwaltungsbehörde
(Zulassungsstelle)
1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
2
) Entfällt bei Sammelbestätigungen.
3
) Entfällt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1201
Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
in der Fassung vom 24. August 1953.
Inhaltsübersicht
§§ §§
A. Allgemeine Vorschriften Benutzung der Radwege und Seiten-
Grundregel für das Verhalten im Straßen- streifen ............................ . 27
verkehr .............................. . Hinter- und Nebeneinanderfahren .. . 28
Verkehrsregelung durch Polizeibeamte Radfahrer in geschlossenen Verbänden 29
und Farbzeichen ...................... . 2 Mitnahme von Personen und Gegen-
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun- ständen ........................... . 30
gen .................................. . 3 Mitführen von Anhängern und Tieren 31
Verhalten an Bahnübergängen ........ . 3a aa) Fahrräder mit Hilfsmotor ........... . 31a
Verkehrsbeschränkungen ............. . 4
b) Fuhrwerke ........................ . 32
Veranstaltungen auf öffentliichen Straßen 5
c) Kraftfahrzeuge
~a~na_hmen zur Hebung der Verkehrs-
d1sz1plln ............................. . 6 Benutzung der Beleuchtungseinrichtun-
gen ............................... . 33
B. Fahrzeugverkehr Personenbeförderung auf Lastkraft-
1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen
wagen, Krafträdern, Zugmaschinen und
auf der Ladefläche von Anhängern
Führung von Fahrzeugen ............. . 7 hinter Kraftfahrzeugen ............. . 34
Benutzung der Fahrbahn ............. . 8 Verlassen des Kraftfahrzeugs ....... . 35
Fahrgeschwindigkeit .................. . 9 d) Offentliche Verkehrsmittel ......... . 36
Ausweichen und Uberholen ........... . 10
Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung C. Fußgängerverkehr
und des Haltens ...................... . 11 Verhalten der Fußgänger .......... . 37
Warnzeichen ...............· .......... . 12 Marschierende Abteilungen ....... . 38
Vorfahrt ............................. . 13 D. Reitverkehr ............................ . 39
Fahrzeuge in Kolonnen ................ . 14
E. Treiben und Führen von Tieren 40
Halten ............................... . 15
Parken ............................... . 16 F. Schutz des Verkehrs
Ein- und Ausfahren ................... . 17 Verkehrshindernisse und Mitführen
Ladegeschäft ......................... . 18 von Sensen und Mähmessern ....... . 41
Ladung der Fahrzeuge ................. . 19 Werbung ......................... . 42
Verlassen des Fahrzeugs ............... . 20 Kinderspiele ....................... . 43
Schallzeichen an Fahrzeugen ........... . 21 Wintersport .... ·................... . 44
Kennzeichen an Fahrzeugen ........... . 22 G, Schlußbestimmungen
Beleuchtung von Fahrzeugen ........... . 23
45
Geltungsbereich
Leuchten und Rückstrahler für nicht ma- 46
Ausnahmen ....................... .
schinell angetriebene Fahrzeuge - aus-
g~nommen Fahrräder - und ihre An- Zuständigkeiten ................... . 47
hanger .......................... • •. •. • 24 Sonderrechte ...................... . 48
Strafbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
2. Fahr z e u g v e r k eh r im b e s o n de r e n
Inkrafttreten und Ubergangsbestim-
a) Radfahrer mungen ........... .-. . . . . . . . . . . . . . . . 50
Beleuchtung des Fahrrades ......... . 25
Führung von Fahrrädern ........... . 26 ANLAGE: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Mit der weiteren Zunahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr. Diese Vorschrift bildet gleichzeitig
Straßenverkehr, vor allem der Kraftfahrzeuge, muß die Rechtsgrundlage zu einem Einschreiten in allen
die echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer nicht im einzelnen geregelten Fällen, indem sie jedes
einschließlich der Fußgänger im Interesse einer Verhalten unter Strafe stellt, durch das der Verkehr
nachhaltigen Besserung der Verkehrsdisziplin vor- gefährdet oder ein Anderer geschädigt oder mehr,
dringlich hergestellt werden. Die Voraussetzungen als unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
hierfür zu schaffen, ist der Zweck dieser Vl:!rord- Nicht die kleinliche Anwendung der Vorschriften
nung. Sie stellt ohne Rücksicht auf den jeweils ein- in jedem Falle, sondern eine ihrem Ziel ent-
getretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von sprechende Handhabung wird die echte Gemein-
Tatbeständen unter Strafe, die erfahrungsgemäß zu schaft aller Verkehrsteilnehmer unter sich sowie
einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer füh- mit den für die Oränung, Sicherheit und Leichtigkeit
ren können. Außerdem enthält die Verordnung des Straßenverkehrs verantwortlichen Behörden
im § 1 eine Grundregel für das Verhalten im und ihren Beamten fördern.
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
A. Allgemeine Vorschriften (4) Auf das Zeichen „Straße frei" kann abgebogen
werden, nach links jedoch nur, wenn dadurch der
§ 1 freigegebene Verkehr von entgegenkommenden
Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr Fahrzeugen und von Schienenfahrzeugen nicht ge-
stört wird. Einbiegende Fahrzeuge haben auf die
Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr
Fußgänger, diese auf die einbiegenden Fahrzeuge
hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer gefähr-
besondere Rücksicht zu nehmen.
det, geschädigt oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (5) Bei dem Zeichen „Kreuzung frei machen" ha-
ben die Fahrzeuge, die sich in der Kreuzung befin-
§ 2 den, die Kreuzung zu verlassen.
Verkehrsregelung (6) Während des Zeichens 11 H<;1lt" dürfen Fußgän-
durch Polizeibeamte und Farbzeichen ger auf Gehwegen einbiegen.
(1) Den Weisungen und Zeichen der Polizei- (7) Die Polizei kann für Straßenbahnen von den
beamten ist Folge zu leisten; sie gehen allgemeinen Vorschriften der Absätze 2 und 3 abwejchende Zei-
Verkehrsregeln und durch amtliche Verkehrszeichen chen geben.
angezeigten örtlichen Sonderregeln vor.
§ 3
(2) Die Zeichen der Polizeibeamten zur Regelung
des Verkehrs bedeuten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
'(1) Die durch amtliche Verkehrszeichen und
1. Winken in der Verkehrsrichtung:
andere amtliche Verkehrseinrichtungen (Anlage).
,,Straße frei";
getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
2. Hochheben eines Armes:
(2) Einrichtungen aller Art, die durch Form, Farbe,
für Verkehrsteilnehmer
Größe sowie Ort und Art der Anbringung zu Ver-
in der vorher gesperrten Richtung: wechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtun-
"Achtung", gen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträch-
in der vorher freien Richtung: tigen können, dürfen an öffentlichen Straßen nicht
., Anhalten", angebracht werden'. Wirtschaftswerbung in Ver-
bindung mit Verkehrszeichen ist unzulässig.
für in der Kreuzung Befindliche:
„Kreuzung frei (3) Zur Beschaffung, Anbringung und Unterhal-
machen"; tung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
gen ist der Träger der Straßenbaulast für diejenige
3. seitliches Ausstrecken eines Armes Straße verpflichtet, in deren Verlauf die Verkehrs-
oder beider Arme: zeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht
quer zur Verkehrsrichtung: .,Halt", werden. Die Pflicht zur Kennzeichnung der Later-
in der Verkehrsrichtung: .,Straße frei". nen, die nicht während der ganzen Nacht brennen,
obliegt den Trägern der Beleuchtungspflicht. .Zur
Diese Zeichen gelten auch, wenn sie nicht mehr in Kennzeichnung von Baustellen und von Verkehrs-
der vorgeschriebenen Weise gegeben werden, so- umleitungen aus Anlaß von .Bauarbeiten sind die
lange der Beamte seine Grundstellung beibehält. für den Bau und die Bauausführung Verantwort-
lichen auf Anordnung der zuständigen Behörde ver-
(3) Werden Farbzeichen verwendet, so bedeutet:
pflichtet. Die Beschaffung, Aufstellung und Unter-
Grün: ,, Straße frei", haltung von Warnkreuzen obliegt den Bahnunter-
nehmen.
ein grüner Pfeil: .,Straße frei,
nur in der (4) Wo und welche Verkehrszeichen oder Ver-
Richtung kehrseinrichtungen anzubringen sind, bestimmen
des Pfeils", die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung der
Polizei und der Straßenbaubehörden, in Zweifels-
Gelb: für Verkehrsteilnehmer
fällen auch nach Anhörung Sachverständiger aus
in der vorher gesperrten Richtung: Kreisen der Verkehrsteilnehmer. Ist eine Straße als
.,Achtung", nicht verkehrssicher zu kennzeichnen, so bestimmen
in der vorher freien Richtung: die Straßenbaubehörden die Anbringung der Ver-
.,Anhalten", kehrszeichen, soweit nicht die Straßenverkehrs-
behörden andere Anordnungen treffen; dies gilt auch
für in der Kreuzung Befindliche: für die Kennzeichnung von Baustellen und von Ver-
„Kreuzung frei kehrsumleitungen aus Anlaß von Bauarbeiten.
machen",
(5) Anordnungen über die Aufstellung des Warn-
Rot: ,,Halt", kreuzes (Anlage, Bilder 4 c bis 4 g) treffen für
Ubergänge über Eisenbahnen des öffentlichen Ver-
wenn Gelb gleichzeitig mit Rot erscheint, kehrs die Bahnunternehmen, für Ubergänge der
zeigt es den nahen Wechsel der Farbzeichen sonstigen Schienenbahnen auf besonderem Bahn-
an, körper die Straßenverkehrsbehörden mit Zustim-
gelbes Blinklicht: .,Vorsicht". mung der beteiligten obersten Landesbehörden .
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1203
(6) Soweit die Aufstellung oder Anbringung von den Warnkreuzen oder, wo solche nicht vorhanden
Verkehrszeichen und -einrichtungen auf öffentlichen sind, in angemessener Entfernung haltmachen.
Straßen aus polizeilichen Rücksichten nicht zuge- (6) Bei Annäherung an Bahnübergänge und bei
lassen werden kann oder technisch nicht möglich ist, ihrer Benutzung ist in jedem Falle besondere Auf-
sind die Besitzer von Grundstücken und Baulich-
merksamkeit anzuwenden; dies gilt vor allem für das
keiten aller Art verpflichtet, das Anbringen oder Treiben von Viehherden.
Errichten der erforderlichen Vorrichtungen zu dul-
den. Dem Betroffenen kann eine Entschädigung
gewährt werden, wenn ihm durch die Maßnahme ein § 4
Schaden erwachsen ist, den selbst zu tragen ihm Verkehrsbeschränkungen
billigerweise nicht zugemutet werden kann. Uber
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Be-
die Höhe der Entschädigung entscheidet die Straßen- nutzung bestimmter Straßen aus Gründen der
verkehrsbehörde.
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beschrän-
§ 3a ken oder verbieten. Maßnahmen gleicher Art sind
Verhalten an Bahnübergängen in Bade- und heilklimatischen Kurorten, in Luftkur-
orten, in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
(1) Der in den Eisenbahn-Bau- und Betriebsord- in Ortsteilen, die überwiegend der Erholung der
nungen begründete Vorrang der Eisenbahnen des
Bevölkerung dienen, und in der Nähe von Kranken-
öffentlichen Verkehrs wird durch Aufstellung von häusern und Pflegeanstalten auch dann zulässig,
Warnkreuzen (Anlage, Bilder 4 c bis 4 g) zur Gel-
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästi-
tung gebracht.
gungen durch den Verkehr mit Kraftfahrzeugen ver-
(2) Fahrzeuge anderer Schienenbahnen haben den hütet werden können.
Vorrang vor jedem anderen Verkehr nur, wenn (2) Aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit
1. die Bahn an dem Ubergang auf besonderem des Verkehrs angeordnete Beschränkungen oder
Bahnkörper verlegt ist und Verbote für Bundesfernstraßen - mit Ausnahme
von Park- und Haltverboten - und Beschränkungen
2. der Bahnübergang mit Warnkreuzen (An-
der Geschwindigkeit unter 40 Kilometer je Stunde
lage, Bilder 4 c bis 4 g) gekennzeichnet ist.
auf diesen Straßen bedürfen der Zustimmung der
(3) Bei Kreuzungen von Eisenbahnen des öffent- obersten Landesbehörde, auf sonstigen Straßen der
lichen Verkehrs und von anderen Schienenbahnen, Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.
die an dem Bahnübergang auf besonderem Bahn- (3) Alle Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 be-
körper verlegt sind, mit Fußwegen oder Feldwegen dürfen der Zustimmung der beteiligten oberst.en
besteht der Vorrang der Schienenbahnen auch dann, Landesbehörden. Bei Sperrungen bestimmter Straßen
wenn Warnkreuze nicht aufgestellt sind. ist auch die Zustimmung der Straßenbaubehörden
(4) Bahnübergänge, an denen der Vorrang nach und die Anhörung der Polizei erforderlich; sie dürfen
Absatz 1, 2 oder 3 besteht, dürfen nicht überquert nur angeordnet werden, wenn eine zumutbare Um-
werden, wenn leitung vorhanden ist.
(4) Die Anordnungen _sind durch amtliche Ver-
a) sich ein Schienenfahrzeug nähert,
kehrszeichen zu treffen.
b) durch Blinklicht oder andere sichtbare oder
hörbare Zeichen vor einem sich nähernden § 5
Schienenfahrzeug gewarnt wird,
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen
c) durch hörbare oder sichtbare Zeichen das (1) Veranstaltungen, für die öffentliche Straßen
Schließen der Schranken angekündigt wird, mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen
werden, bedürfen der Erlaubnis der Straßenverkehrs-
d) die Schranken bewegt werden oder ge-
schlossen sind oder behörde.
(2) Mehr als verkehrsüblich in Anspruch genom-
e) die Sperrung des Straßenverkehrs auf dem men werden öffentliche Straßen insbesondere durch
Bahnübergang in anderer Weise kenntlich Veranstaltungen, bei denen infolge der Zahl der
gemacht ist.
Teilnehmer oder infolge schnellen Fahrens die Be-
Werden an Bahnübergängen Blinklichter verwendet, nutzung der Straßen für den allgemeinen Verkehr
so bedeutet eingeschränkt wird, durch die B_eförderung u_~ge-
wöhnlich schwerer oder umfangreicher Gegenstande
rotes Blinklicht: ,,Halt! Der Bahnübergang ist und durch den Betrieb von Lautsprechern, der sich
für den Straßenverkehr gesperrt", auf öffentliche Straßen auswirken soll.
weißes Blinklicht: ,,Die Blinklichtanlage ist in (3) Der sich auf öffentliche Straßen auswirkende
Betrieb". Betrieb von Lautsprechern darf nur in dringenden
Fällen zugelassen werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 müssen Straßen-
fahrzeuge und Tiere vor den Warnkreuzen oder, wo (4) Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Polizei zu
solche nicht vorhanden sind, in angemessener Ent- hören, ferner die Straßenbaubehörde, wenn etwa
fernung angehalten werden. Fußgänger müssen vor zum Schutze der Straßen Bedingungen gestellt wer-
den Schranken, bei unbeschrankten Ubergängen vor den müssen.
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 6 (2) Soweit nicht besondere Umstände entgegen-
Maßnahmen zur Hebung der Verkehrsdisziplin stehen, haben Führer von Fahrzeugen auf der rechten
Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; sie dürfen die
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf linke Seite nur zum Uberholen benutzen. Führer
Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von langsam fahrender Fahrzeuge haben stets die
ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten. Auf
Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr unübersichtlichen Strecken haben die Führer aller
teilzunehmen.
Fahrzeuge die äußerste rechte Seite der Fahrbahn
zu benutzen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten
B. Fahrzeugverkehr auch für Straßen, auf deren Fahrbahn der Verkehr
in nur einer Richtung bestimmt ist (Einbahnstraßen).
1. Fahrzeugverkehr im allgemeinen
(3) Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach
§ 7 rechts ein enger, nach links ein weiter Bogen aus-
zuführen. Wer rechts einbiegen will, hat sein Fahr-
Führung von Fahrzeugen
zeug vorher möglichst weit rechts, wer links ein-
(1) Jedes Fahrzeug oder jeder Zug miteinander biegen will, möglichst weit links einzuordnen.
verbundener Fahrzeuge muß einen zur selbständi-
gen Leitung geeigneten Führer haben. Dieser hat (4) Auf Straßen mit zwei gleichartigen Fahrbahnen
dafür zu sorgen, daß sich das Fahrzeug (der Zug) haben Fahrzeuge die in ihrer Fahrtrichtung rechts
einschließlich der Zugkraft und der. Ladung in vor- liegende Fahrbahn zu benutzen. Die Fahrbahnen
schriftsmäßigem Zustand befindet. Der Halter eines gelten in der vorgeschriebenen Richtung als Einbahn-
Fahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen -Straßen.
oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt (5) Auf Straßen mit drei oder mehr voneinander
sein muß, daß das Fahrzeug einschließlich der Zug- getrennten Fahrbahnen dürfen die mittleren Fahr-
kraft und der Ladung den Vorschriften nicht ent- bahnen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden.
spricht. Falls unterwegs auftretende Mangel, welche
(6) Schienenfahrzeugen, deren Verkehrsanlagen
die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich be-
in der Fahrbahn einer öffentlichen Straße liegen, ist,
einträchtigen, nicht unverzüglich beseitigt werden
soweit möglich, Platz zu machen und ungehinderte
können, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Wege
Durchfahrt zu gewähren. ·
aus dem Verkehr zu ziehen.
(7) Die Bundesautobahnen dürfen nur von Kraft-
(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann einem Fahr-
fahrzeugen (maschinell angetriebenen, nicht an
zeughalter für ein Fahrzeug oder für mehrere Fahr-
Gleise gebundenen Landfahrzeugen) mit einer durch
zeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen,
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach
mehr als 40 Kilometern je Stunde benutzt werden;
einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften
auch beim Mitführen von Anhängern muß diese Ge-
nicht möglich war. Das Fahrtenbuch muß für ein be•
schwindigkeit eingehalten werden können. Zu- und
stimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
Abfahrt sind nur auf den dazu bestimmten Anschluß-
einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen,
stellen zulässig. Das Wenden auf den Bundesauto-
wer das Fahrzeug geführt hat; die erforderlichen
bahnen ist verboten. Die Bundesautobahnen dürfen
Eintragungen sind unverzüglich nach Beendigung
nicht zur Erteilung von Fahrunterricht und zur Ab-
der Fahrt zu bewirken. Das Fahrtenbuch ist zustän-
haltung von Führerprüfungen benutzt werden.
digen Beamten auf Verlangen auszuhändigen.
(3) Der Führer eines Fahrzeugs ist zur gehörigen
Vorsicht in der Leitung und Bedienung verpflichtet. § 9
Auf oder neben dem Fahrzeug hat er seinen Platz Fahrgeschwindigkeit
so zu wählen, daß er ausreichende Sicht hat. Er darf (1) Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwind_ig-
neben sich Personen oder Gegenstände nur mit- keit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage 1st,
nehmen, soweit sie ihn in der Leitung und Bedienung seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu
des Fahrzeugs nicht behindern. leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls recht•
(4) Fahrzeuge dürfen nur geschoben werden, wenn zeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unüber-
ihre Ladung dem Führer die Aussicht nach vorn frei sichtlichen Stellen und an höhengleichen Bahnüber-
läßt und wenn vom Hereinbrechen der Dunkelheit gängen.
an, oder wenn die Witterung Beleuchtung erfordert, (2) Wer in eine Vorfahrtstraße (§ 13) einbieg_en
die erforderliche Beleuchtung nicht verdeckt wird. oder diese überqueren will, hat mäßige Geschwm-
digkeit einzuhalten.
§ 8 (3) Wenn an Haltestellen von Schienenfahrzeu•
Benutzung der Fahrbahn gen die Fahrgäste auf der Fahrbahn ein• und aus-
(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat, soweit nicht steigen, darf nur in mäßiger Geschwindigkeit und
für einzelne Fahrzeugarten besondere Straßen oder nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren wer•
Straßenteile bestimmt sind, die Fahrbahn zu benut- den, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden;
zen. Mit Krankenfahrzeugen, die von den Insas~en nötigenfalls hat der Fahrzeugführer anzuhalten.
durch Muskelkraft fortbewegt werden, darf der Geh- (4) Unbeschadet der Vorschriften in denAbsätzen
'Weg benutzt werden. 1 bis 3 beträgt außerhalb der Bundesautobahnen die
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1205
höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für zur Beför- Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben. Die
derung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit Absicht des Uberholens darf durch Warnzeichen
einem zulässigen Gesamtgewicht über 2500 Kilo- kundgegeben werden.
gramm (2) Die Abgabe von Warnzeichen ist einzustellen,
a) innerhalb geschlossener Ortschaften 40 Kilo- wenn Tiere dadurch unruhig werden.
meter je Stunde, (3) Als Warnzeichen sind Schallzeichen zu geben,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften 60 Kilo- an deren Stelle können bei Dunkelheit Leucht-
meter je Stunde. zeichen durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer
gegeben werden, wenn diese Zeichen deutlich
(5) Die Grenzen der geschlossenen Ortschaften im wahrgenommen und andere Verkehrsteilnehmer
Sinne dieser Verordnung werden durch die Orts-
dadurch nicht geblendet werden können.
tafeln (Anlage, Bilder 37 .und 38) bestimmt.
§ 13
§ 10
Vorfahrt
Ausweichen und Uberholen
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die
(1) Es ist rechts auszuweichen und links zu über- Vorfahrt, wer von rechts kommt.
holen. Lastkraftwagen und Lastzüge dürfen ein-
ander nur überholen, wenn die Geschwindigkeit des (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Vorfahrt
überholenden Fahrzeugs wesentlich höher ist. Wäh- vor jedem anderen Verkehr, wer eine durch ein amt-
rend des Uberholens dürfen Führer eingeholter liches Verkehrszeichen (Anlage, Bild 44 oder 52)
Fahrzeuge ihre Fahrgeschwindigkeit nicht erhöhen. als Vorfahrtstraße gekennzeichnete Straße benutzt.
An unübersichtlichen Straßenstellen ist das Uber- Die Vorfahrt kann für jede Kreuzung und Einmün-
holen verboten. Diese Vorschriften gelten auch für dung besonders geregelt werden.
Einbahnstraßen. (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist, wenn
(2) Ist ein Ausweichen unmöglich, so hat der um- vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen werden
zukehren, dem dies nach den Umständen am ehesten soll, an jeder Kreuzung und Einmündung die bevor-
zuzumuten ist. rechtigte Straße durch Verkehrszeichen nach der An-
lage, Bild 44 oder 52, die nicht bevorrechtigte Straße
(3) Jeder für nur eine Verkehrsart bestimmte durch Verkehrszeichen nach der Anlage, Bild 30 oder
Weg und jede unbefestigte Fahrbahn neben einer 30 a zu kennzeichnen.
befestigten (Sommerweg) gelten beim Ausweichen (4) Will jemand die Richtung des auf derselben
und Uberholen als selbständige Straßen. Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzen, so hat
(4) Schienenfahrzeugen ist rechts auszuweichen; er, wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen
sie sind rechts zu überholen. Wenn der Raum zwi- aufgestellt sind, ihm entgegenkommende Fahrzeuge
schen Schienenfahrzeug und Fahrbahnrand dies aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an
nicht zuläßt, darf links ausgewichen und links über- Kreuzungen und Einmündungen vorfahren zu lassen.
holt werden. In Einbahnstraßen dürfen Schienen- Hierbei gelten Straßen mit getrennten Fahrbahnen
fahrzeuge rechts oder links überholt werden. als dieselben Straßen.
(5) An den Anschlußstellen der Bundesautobahnen
§ 11 ist der durchgehende Verkehr bevorrechtigt.
Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung (6) Die Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5
und des Haltens gelten nicht, wenn durch Weisungen oder Zeichen
(1) Wer seine Richtung ändern oder wer halten von Polizeibeamten oder durch Farbzeichen eine
will, hat dies anderen Verkehrsteilnehmern recht- andere Regelung im Einzelfall getroffen wird.
zeitig und deutlich anzuzeigen; das gilt nicht für
Fußgänger auf Gehwegen. Das Anzeigen befreit § 14
nicht von der gebotenen Sorgfalt.
Fahrzeuge in Kolonnen
(2) Soweit für Kraftfahrzeuge und für Schienen- Wenn Lastfahrzeuge außerhalb geschlossener Ort-
bahnen zum Anzeigen der Richtungsänderung und schaften in Kolonnen fahren, so dürfen diese Ko•
des Haltens die Anbringung mechanischer Einrich- lonnen bei Lastkraftwagen nicht länger als 50 Meter,
tungen vorgeschrieben ist, haben die Fahrzeugfüh- ~ei Lastfuhrwerken nicht länger als 25 Meter sein.
rer diese Einrichtungen zu benutzen. Bei vorüber- Zwischen solchen Kolonnen müssen mindestens die
gehenden Störungen sind die Zeichen in anderer gleichen Abstände gehalten werden.
geeigneter Weise zu geben.
§ 13
§ 12
Halten
Warnzeichen
(1) Der Führer eines Fahrzeugs hat so zu halten..
(1) Der Fahrzeugführer hat gefährdete Verkehrs-
daß der Verkehr nicht behindert oder gefährdet
teilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen
wird.
seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Es ist
verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, ins- (2) Das Halten von Fahrzeugen ist nur auf der
besondere zum Zwecke des eigenen rücksichtslosen rechten Seite der Straße in der Fahrtrichtung zu-
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
lässig. Soweit auf der rechten Seite Schienengleise § 17
verlegt sind, darf links gehalten werden. Ein- und Ausfahren
(3) Auf Einbahnstraßen darf rechts und links ge- (1) Beim Fahren von Fahrzeugen in ein Grund-
halten werden. stück oder aus einem Grundstück hat sich der Fahr•
zeugführer so zu verhalten, daß eine Gefährdung
(4) Auf Bundesautobahnen darf außerhalb der des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist.
besonders bezeichneten Parkplätze nur auf den über
2 Meter breiten befestigten Randstreifen gehalten (2) Die Anbringung von privaten Hinweiszeichen,
werden. durch die Grundstücksein- und -ausfahrten für Ver-
kehrsteilnehmer auf der Straße kenntlich gemacht
§ 16 werden, ist unzulässig.
Parken
§ 18
(1) Das Parken (Aufstellen von Fahrzeugen, so-
weit es nicht nur zum Ein- oder Aussteigen und Be- Ladegeschäft
oder Entladen geschieht) ist nicht zulässig (1) Fahrzeuge sollen auf der Straße nur beladen
und entladen werden, wenn dies ohne besondere
1. an den durch amtliche Verkehrszeichen (An-
Erschwernis sonst nicht möglich ist.
lage, Bilder 22, 23 und 31) ausdrücklich
verbotenen Stellen, (2) Das Ladegeschäft auf der Straße muß ohne
Verzögerung durchgeführt werden.
2. an engen und an unübersichtlichen Straßen-
stellen sowie in scharfen Straßenkrüm-
mungen, § 19
3. in einer geringeren Entfernung als je 10 Ladung der Fahrzeuge
Meter vor und hinter Fußgängerüberwegen (1) Die Ladung eines Fahrzeugs muß so verstaut
und Straßenkreuzungen oder -einmündun- sein, daß sie Niemanden gefährdet oder schädigt
gen, je 15 Meter vor und hinter den Halte- oder mehr, als unvermeidbar, behindert oder be-
stellenschildern der öffentlichen Verkehrs- lästigt. Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs darf
mittel, ferner vor und hinter höhengleichen durch die Ladung nicht leiden; das gilt auch bei
Bahnübergängen, wenn dadurch die Sicht Beförderung von Personen für deren Unterbringung
auf die Bahnstrecke und die Sicherungs- und für ihr Verhalten während der Fahrt.
einrichtungen des Bahnübergangs behindert (2) Die Breite der Ladung darf nicht mehr als
wird; die Entfernung wird bei Straßen- 2,50 Meter betragen. Das seitliche Herausragen von
kreuzungen und -einmündungen gerechnet einzelnen Stangen und Pfählen, von waagerecht
von der Ecke, an der die Fahrbahnkanten liegenden Platten und anderen schlecht erkennbaren
zusammentreffen, Gegenständen ist unzu_lässig.
4. an Verkehrsinseln, (3) Die Ladung darf nach vorn nicht über das
5. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, ziehende Fahrzeug hinausragen. Ragt die Ladung
6. neben dem Mittelstreifen an Straßen mit nach hinten hinaus, so ist ihr äußerstes Ende durch
zwei getrennten Fahrbahnen und auf den mindestens eine hellrote, nicht unter 200 X 200
mittleren von drei oder mehr voneinander Millimeter große, durch eine Querstange ausein-
getrennten Fahrbahnen einer Straße, andergehaltene Fahne oder durch ein etwa gleich-
großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd
7. soweit es sich nicht um Schienenfahrzeuge aufgehängtes Schild, vom Hereinbrechen der Dun-
handelt, innerhalb des Fahrraums der kelheit an, oder wenn die Witterung es erfordert,
Schienenbahnen, durch mindestens eine rote Laterne kenntlich zu
8. auf Bundesautobahnen außerhalb der be- machen. Fahnen, Schilder und Laternen dürfen nicht
sonders bezeichneten Parkplätze. höher als 1550 Millimeter über der Fahrbahn ange-
bracht werden. Ist dies an der Ladung selbst nicht
(2) Außer dem für das Parken in den Straßen zu- möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zur An-
gelassenen Raum sind öffentliche Parkplätze die durch bringung in der vorgeschriebenen Hohe zu treffen.
das amtliche Parkplatzschild (Anlage, Bild 32) von (4) Die Länge von Fahrzeug und Ladung zusam-
den Straßenverkehrsbehörden bezeichneten Flä- men darf 20 Meter, die Höhe 4 Meter nicht über-
chen. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
schreiten.
gewicht von nicht mehr als 2500 Kilogramm dürfen
auf besonders gekennzeichneten Strecken der Geh- (5) Die Vorschriften über die zulässige Breite und
wege aufgestellt werden. Die Kennzeichnung ist Höhe der Ladung gelten außerhalb der Bundesauto-
nur zulässig, wenn die Aufstellung wegen der ört- bahnen nicht für land- und forstwirtschaftliche Er•
lichen Verhältnisse zur Vermeidung einer Behin- zeugnisse.
derung des Verkehrs auf der Fahrbahn geboten ist, § 20
der Gehweg nicht beschädigt wird und genügend
Platz für die Fußgänger bleibt; Sehachtdeckel und Verlassen des Fahrzeugs
andere Einrichtungen, die den Zugang zu Wasser-, (1) Beim Verlassen des Fahrzeugs hat der Fahr-
Gas-, Elektrizitäts-, Fernmelde- und sonstigen An- zeugführer die nötigen Maßnahmen zu treffen, um
lagen vermitteln, dürfen nicht befahren werden. Unfälle und Verkehrsstörungen zu vermeiden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabf'~ Bonn, den 3. September 1953 1207
(2) Für Fuhrwerke gilt besonders § 32, für Kraft- zeugs hinausragen, muß durch mindestens eine
fahrzeuge § 35. Leuchte auf der linken Seite nach Absatz 1 Buch-
§ 21 stabe a kenntlich gemacht sein.
Sdlallzeichen an Fahrzeugen (3) Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit
Heu, Stroh oder anderen leicht brennbaren Gütern
Vorrichtungen für Schallzeichen mit einer Laut-
beladen sind, sowie bei Fahrzeugen, die von Fuß-
stärke über 104 Phon (neuer Berechnung) dürfen
gängern mitgeführt werden (Handwagen, Hand-
nur außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt
~c'h!ict~~ und d~reL!: ~enügt el!!'= !./~1-.~C.::~~lj m!t Wei~
werden.
ßem oder schwachgelbem Licht, die auf der linken
§ 22 Seite ~o angebracht oider von Hand so mitgeführt
wird, daß das Licht entgeg.enkommenden und über-
Kennzeichen an Fahrzeu§en
holenden Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist.
Der Führer des Fahrzeugs hat die vorgeschriebe-
nen Kennzeichen stets gut lesbar zu halten. (4) Abgestellte Fahrzeuge sind, wenn sie -nicht
durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet
sind, nach den Absätzen 1 und 2 zu beleuchten.
§ 23
(5) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit
Beleuchtung von Fahrzeugen mindestens einem roten Rückstrahler ausgerüstet
(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder sein; er muß möglichst weit links und darf nicht mehr
wenn die Witterung es erfordert, sind die für Fahr- aJs 400 Millimeter von der breitesten Stelle des
zeuge· vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen Fahrzeugumrisses und nicht höher als 600 Millimeter
in Betrieb zu setzen; dies gilt nicht für abgestellte über der Fahrbahn angebracht sein. Rückstrahler
Fahrzeuge, wenn sie durch andere Lichtquellen aus- müssen in einer amtlich genehmigten Bauart aus-
reichend beleuchtet sind. geführt sein. Für die Bauartgenehmigung gilt § 22
(2) Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforder- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
lich ist, müssen haltende oder liegengebliebene Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
Fahrzeuge durch besondere Sicherungslampen, s. 1166).
Fackeln oder ähnliche Beleuchtungseinrichtungen (6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht ver-
oder durch rückstrahlende Warneinrichtungen auf deckt oder verschmutzt sein. Das Licht darf nicht
ausreichende Entfernung kenntlich gemacht werden. blenden.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten
§ 24 nicht für Rodelschlitten sowie für Kinderwagen und
Leuchten und Rückstrahler Kinderschlitten, die ihrem Bestimmungszweck
für nicht maschinell angetriebene Fahrzeuge dienen.
- ausgenommen Fahrräder - und ihre Anhänger (8) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen
(1) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder Leuchten sind auch bei Tage im betriebsfertigen
wenn die Witterung es erfordert, müssen Fahrzeuge Zustand mitzuführen, wenn zu erwarten ist, daß sich
das Fahrzeug bei Hereinbrechen der Dunkelheit oder
a) nach vorn mindestens eine Leuchte mit bei Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch
weißem oder schwachgelbem Licht führen, die Witterung noch im öffentlichen Verkehr befinden
die geeignet ist, bei in Bewegung befind- wird.
lichen Fahrzeugen und Zügen die Fahr-
bahn zu beleuchten und entgegenkommen-
den Verkehrsteilnehmern die seitliche
Begrenzung ausreichend erkennbar zu 2. Fahrzeugverkehr im besonderen
machen; die Anbringung von· Leuchten a) Radfahrer
unter dem Fahrzeug ist nicht zulässig,
§ 25
b) nach hinten mindestens eine Schlußleuchte
mit rotem Licht führen, die nicht höher als Beleuchtung des Fahrrades
1550 Millimeter über der Fahrbahn ange- Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn
bracht sein darf. die Witterung Beleuchtung erfordert, dürfen Fahr-
Beim Mitführen von Anhängern ist der Zug wie ein räder, an denen eine der nach § 67 der Straßenver.;
Fahrzeug zu beleuchten. kehrs-Zulassung-Ordnung in der Fassung vom
24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1166) vor-
(2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und geschriebenen Beleuchtungseinrichtungen versagt,
dürfen nicht mehr als 400 Millimeter von der brei- nicht benutzt werden; sie dürfen jedoch von Fuß-
testen Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ange- gängern mitgeführt werden.
bracht sein. Werden jeweils zwei Leuchten verwen-
det, so müssen sie gleichfarbiges und gleichstarkes
§ 26
Licht zeigen, nicht mehr als 400 Millimeter von den
breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses entfernt Führung von Fahrrädern
und in gleicher Höhe angebracht sein. Die seit- (1) Es ist verbotei;i, beim Fahren die Lenkstange
liche Begrenzung von Anhängern, die mehr als loszulassen oder die Füße von den Tretteilen zu
400 Millimeter über die Leuchten des vorderen Fahr- entfernen.
1208 Bundesgesetzblatt, Jabrgang 1953, Teil I
(2) Das ständige Fahren neben einem anderen § 31
Fahrzeug, insbesondere neben einer Straßenbahn, Mitführen von Anhängern und Tieren
sowie das Anhängen an Fahrzeuge ist verboten.
(1) An zweirädrigen Fahrrädern ist das Mitführen
von Anhängern und Seitenwagen nur gestattet, wenn
§ 27 sie mit dem Fahrrad fest verbunden sind.
Benutzung der Radwege und Seitenstreifen (2) Das Anbinden von Handwagen an Fahrrädern
(1} Radf.ahJer müssen ~0rhandene Radwege. be- sowie das Führen von Handwagen und Tieren mit
nutzen. Radwege dienen dem Verkehr in beiden • Aü;ua.hiüt:: ;a;0ü nun~;;tl vo:: ::~~;;~1~;;~ ~~:_;:~~::::
Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden ist aus ist verboten.
und die Breite dieses Weges einen Verkehr in bei-
den Richtungen zuläßt. Auf Straßen ohne Radwege aa) Fahrräder mit Hilfsmotor
haben Radfahrer die äußerste rechte Seite der Fahr- § 31 a
bahn einzuhalten; beim Einbiegen nach links haben
Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 67 a der Straßenver-
sie sich rechtzeitig links einzuordnen.
kehrs-Zulassungs-Ordnung) sind wie gewöhnliche
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Fahrräder zu behandeln, jedoch dürfen sie auf Rad-
Radfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Seiten- wegen nur benutzt werden, wenn sie mit mensch-
streifen (Bankette) in der Fahrtrichtung benutzen, licher Tretkraft fortbewegt werden.
wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern.
Die in der Fahrtrichtung links liegenden Seiten- b) Fuhrwerke
streifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften
§ 32
befahren werden, wenn rechts ein Seitenstreifen
fehlt und der Zustand der Fahrbahn deren Benutzung (1) Bespanntes Fuhrwerk darf der Fahrzeugführer
erheblich erschwert. für längere Zeit auf der Straße unbeaufsichtigt nur
stehen lassen, wenn die Zugtiere abgesträngt und
(3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Seiten- kurz angebunden sind; bei zweispännigen Fuhr-
streifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie beson- werken ist nur innen abzusträngen.
dere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen. (2) Unbespannte Fuhrwerke dürfen vom Herein-
brechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung
Beleuchtung erfordert, nicht auf der Straße belassen
·§ 28
werden. Kann ausnahmsweise ihre Entfernung aus
Hinter- und Nebeneinanderfahren zwingenden Gründen nicht erfolgen, so muß die
Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hinter- Deichsel abgenommen oder hochgeschlagen und ge-
einander fahren. Sie können zu zweit nebeneinander sichert werden. Für die Beleuchtung gelten die § § 23
fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet und 24.
oder behindert wird. Eine Behinderung liegt ins-
besondere dann vor, wenn durch das Neben- c) Kraftfahrzeuge
einanderf ahren zweier Radfahrer der schnellere
§ 33
Verkehr am Vorbeifahren oder Uberholen gehin-
dert wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen
müssen Radfahrer auf den Fahrbahnen der Bundes- (1) Führer von Kraftfahrzeugen haben die Schein-
fernstraßen stets einzeln hintereinander fahren. werfer rechtzeitig abzublenden, wenn die Sicherheit
des Verkehrs auf oder neben der Straße, insbeson-
dere die Rücksicht auf entgegenkommende Verkehrs-
§ 29 teilnehmer, es erfordert. Diese Verpflichtung besteht
Radfahren in geschlossenen Verbänden gegenübe:i; Fußgängern nur, soweit sie in geschlosse-
Mehr als 15 Radfahrer unter einheitlicher Führung nen Abteilungen marschieren. Beim Halten vor Bahn-
in geschlossenen Verbänden dürfen zu zweit neben- übergängen in Schienenhöhe ist stets abzublenden.
einander fahren und auch bei Vorhandensein von (2) Als Standlicht können die seitlichen Begren-
Radwegen die Fahrbahn benutzen. zungslampen verwandt werden. Wenn die Fahrbahn
durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet
ist, darf mit Standlicht gefahren werden.
§ 30
Mitnahme von Personen und Gegenständen (3) Suchscheinwerfer dürfen nur vorübergehend
und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt
(1) Auf einsitzigen Fahrrädern dürfen Radfahrer
werden.
Personen nicht mitnehmen. Kinder unter sieben
Jahren dürfen nur von Erwachsenen mitgenommen (4) Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder
werden, falls für sie eine geeignete Sitzgelegenheit Schneefall, und zwar am Tage nur in Verbindung
auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer da- mit dem Abblendlicht, bei Dunkelheit nur in Ver-
durch nicht behindert wird. bindung mit dem Abblendlicht oder dem Begren•
zungslicht eingeschaltet· werden. ·
(2) Radfahrer dürfen Gegenstände nur mitneh-
men, falls diese ihre Bewegungsfreiheit nicht beein- (5) Bei starkem Nebel oder Schneefall ist am Tage
trächtigen und Personen oder Sachen nicht gefährden. Abblendlicht einzuschalten.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1209
§ 34 (7) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Be-
förderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember
Personenbeförderung auf Lastkraftwagen, Kraft- 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1217) bleiben unberührt.
rädern, Zugmaschinen und auf der Ladefläche
von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen
§ 35
( 1) Die Beförderung von Personen auf der Lade-
fläche von Lastkraftwagen ist verboten. Verlassen des Kraftfahrzeugs
Der Führer eines Kraftfahrzeugs hat beim Ver-•
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, wenn lassen des Fahrzeugs zur Verhinderung der unbe-
die Beförderung zur Begleitung der aufgeladenen fugten Benutzung die üblicherweise hierfür bestimm-
Güter erforderlich ist oder zur gleichzeitigen oder ten Vorrichtungen am Fahrzeug in Wirksamkeit zu
nachfolgenden Vornahme von Arbeiten im Interesse
setzen.
desjenigen geschieht, zu dessen Gunsten das Fahr-
zeug eingesetzt ist. In diesen Fällen bedarf jedoch
die Beförderung von mehr als acht Personen der d) öffentliche Verkehrsmittel
Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde. Die Erlaub- § 36
nis kann einem Besitzer für bestimmte Fahrzeuge
und Führer allgemein, jedoch jeweils längstens für (1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel be-
ein_ Jahr, erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn nutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder
die Bauart oder der Zustand des Fahrzeugs oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und
wenn die Persönlichkeit des Führers keine ausrei- Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußersten
chende Gewähr für die Sicherheit der zu Befördern- Rande der Fahrbahn zu erwarten.
den bieten. Im Zweifelsfall kann die Straßenver-
kehrsbehörde die Beibringung eines Gutachtens (2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Ver-
eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den kehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen
Kraftfahrzeugverkehr über die Bauart und den Zu- betreten und verlassen. Das Auf- und Abspringen
stand des Fahrzeugs fordern. Erlaubnisscheine sind während der Fahrt und das Hinauslehnen ist ver-
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten boten.
auszuhändigen. (3) Es ist untersagt, aus den öffentlichen Verkehrs-
mitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen
(3) Das Stehen während der Fahrt ist verboten.
zu lassen.
Wenn mehr als acht Personen auf der Ladefläche von
Lastkraftwagen befördert werden, müssen fest ein-
gebaute Sitze vorhanden sein. Die Zahl der beför- C. Fußgängerverkehr
derten Personen darf nur so groß sein, daß ihr Ge-
wicht 60 vom Hundert der Nutzlast des Lastkraft-
§ 37
wagens nicht übersteigt. Dabei ist für jede Person
65 Kilogramm zu rechnen. Die Zahl der zugelassenen Verhalten der Fußgänger
Personen ist in dem Erlaubnisschein anzugeben. Im (1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen.
Wagen ist eine gut sichtbare Aufschrift anzubringen,
welche die zulässige Zahl der zu befördernden Per- (2) Fahrbahnen und andere nicht für den Fußgän-
sonen und das Verbot des Stehens, Hinauslehnens gerverkehr bestimmte Straßenteile sind auf dem
und Hinaushaltens von Gegenständen während der kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung mit der
Fahrt enthält. nötigen Vorsicht und ohne Aufenthalt zu überschrei-
ten. Straßenkreuzungen mit bezeichneten Dbergän-
(4) Die Beförderung von Personen auf Krafträdern gen sind auf diesen, andere nur rechtwinklig zu den
ohne besondere Sitzgelegenheit oder Zugmaschinen Fahrbahnen zu überschreiten. An Schranken-, Seil-
ohne geeignete Sitzgelegenheit und auf der Lade- und Kettenabsperrungen haben sich die Fußgänger
fläche von Anhängern hinter Kraftfahrzeugen ist ver- innerhalb der Absperrungen zu halten.
boten. Zur Beförderung von Lasten erforderliche Be-
gleiter dürfen auf der Ladefläche von Anhängern (3) Das Stehenbleiben an Straßenecken ist unter-
hinter Kraftfahrzeugen mitgenommen werden; das sagt, wenn der Verkehr dadurch behindert oder ge-
Stehen während der Fahrt ist verboten. Auf An- fährdet wird.
hängern ist, soweit sie für land- und forstwirtschaft- (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
liche Zwecke verwendet werden, die Beförderung nicht für Straßen, die für den Fahrzeugverkehr ge-
von Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten ge- sperrt sind.
stattet.
(5) Fußgänger haben die äußerste rechte Seite der
(5) Aufgesattelte Anhänger sind hinsichtlich der Fahrbahn zu benutzen, wenn sie durch das Mitführen
Personenbeförderung wie Lastkraftwagen zu behan- von Gegenständen den übrigen Fußgängerverkehr
deln. behindern oder gefährden können, sie haben dabei
jedoch die nötige Rücksicht auf den Fahrverkehr zu
(6) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen für die nehmen.
Dienstbereiche der Deutschen Bundesbahn, der Deut-
schen Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der (6) Krankenfahrstühle und Kinderwagen, die
Polizei deren Dienststellen nach Bestimmung der ihrem Bestimmungszweck dienen, dürfen auf den
Fachminister. Gehwegen geschoben werden.
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 38 Tier als ungeeignet, so hat die Straßenverkehrsbe-
Marschierende Abteilungen hörde seine Verwendung zu untersagen oder von
Bedingungen abhängig zu machen.
(1) Geschlossen marschierende Abteilungen dür-
fen auf Brücken keinen Tritt halten. Marschmusik (2) Beim Führen von Pf erden und Treiben von
ist auf Brücken untersagt. Längere Abteilungen Vieh muß auf den übrigen Verkehr die notwendige
müssen in angemessenen Abständen Zwischenräume Rücksicht genommen werden.
zum Durchlassen des übrigen Straßenverkehrs frei-
(3) Vieh darf nur auf der Fahrbahn getrieben
lassen.
werden und muß von einer angemessenen Zahl ge-
(2) Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder eigneter Treiber begleitet sein.
wenn die Witterung es erfordert, muß an geschlos-
(4) Pferde dürfen nur gekoppelt geführt werden;
senen Abteilungen nach vorn ihre seitliche Begren-
für je vier Pferde ist mindestens ein Begleiter zu
zung und nach hinten ihr Ende durch Laternen (nach
stellen.
vorn weiß oder schwachgelb, nach hinten rot) er-
kennbar gemacht werden. Der linke und der rechte (5) Beim Treiben von Vieh müssen vom Herein-
Flügelmann des ersten und des letzten Gliedes brechen der Dunkelheit an, oder wenn die Witterung
müssen je eine Laterne tragen; die Kennzeichnung es erfordert, Leuchten mit weißem oder schwach-
kann auch durch voran oder hinterher marschierende gelbem Licht am Anfang und solche mit rotem Licht
Laternenträger erfolgen. Die Kenntlichmachung am Ende mitgeführt werden. Beim Führen von Vieh,
durch voranfahrende Fahrzeuge ist nur zulässig, eines Großtieres oder mehrerer Großtiere genügt
wenn das Nachfolgen einer geschlossenen Abteilung eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht,
Führern von entgegenkommenden Fahrzeugen er- die auf der linken Seite so mitgeführt wird, daß sie
kennbar gemacht wird. Gliedert sich eine zu be- für entgegenkommende und überholende Verkehrs-
leuchtende Abteilung in mehrere deutlich vonein- teilnehmer gut sichtbar ist.
ander geschiedene Einheiten, so ist jede in der an-
gegebenen Weise kenntlich zu machen. Daneben ist (6) Die Sraßenverkehrsbehörden können das
die zusätzliche Kenntlichmachung durch Rückstrahler Treiben von Vieh und das Führen von Großtieren
(nach vorn weiß oder schwachgelb, nach hinten rot) in den Fällen des § 4 Abs. 1 auch ohne Aufstellung
zulässig. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten von Verkehrszeichen durch Verordnung beschrän-
nicht, wenn geschlossene Abteilungen durch andere ken oder verbieten.
Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.
(3) Schulklassen sollen die Gehwege benutzen. F. Schutz des Verkehrs
Bei Benutzung der Fahrbahn gelten sie als marschie-
§ 41
rende Abteilungen und sind vom Hereinbrechen der
Dunkelheit an, oder wenn die Witterung es erfor- Verkehrshindernisse und
dert, nach Absatz 2 zu sichern. Mitführen von Sensen und Mähmessern
(1) Es ist verboten, Gegenstände auf Straßen zu
bringen oder liegen zu lassen, wenn dadurch der
D. Reitverkehr Verkehr gefährdet oder die Sicherheit oder Leichtig-
keit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der für die
§ 39
Verkehrsstörung Verantwortliche hat diese Gegen-
(1) Reiter müssrm vorhandene Reitwege benutzen. stände unverzüglich zu entfernen und, wenn dies
(2) Ein Reiter darf nicht mehr als zwei Handpferde nicht möglich ist, sie ausreichend kenntlich zu
mitführen. machen, vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder
wenn die Witterung es erfordert; durch rotes Licht.
(3) Für Reiter gelten die für den Fahrzeugverkehr
im allgemeinen gegebenen Vorschriften entspre- (2) Leitern zum Obstpflücken, die in die Fahr-
chend. Vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder bahn hineinragen, sind durch eine rote Fahne von
wenn die Witterung es erfordert, richtet sich die mindestens 20 X 20 Zentimeter kenntlich zu machen.
Sicherung nach § 38 Abs. 2, wenn in geschlossener Die Leitern sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit
Abteilung geritten wird. Für Einzelreiter genügt an, oder wenn die Witterung es erfordert, zu ent-
eine Leuchte mit weißem oder schwachgelbem Licht, fernen. -
die auf der linken Seite so mitgeführt wird, daß sie (3) Das Mitführen ungeschützter Sensen und Mäh-
für entgegenkommende und überholende Verkehrs- messer auf öffentlichen Straßen ist verboten.
teilnehmer gut sichtbar ist.
§ 42
E. Treiben und Führen von Tieren Werbung
(1) Werbung und Propaganda durch Bildwerk,
§ 40
Schrift, Licht oder Ton sind verboten, soweit sie ge-
(1) Tiere m,üssen im Verkehr einen geeigneten eignet sind, außerhalb geschlossener Ortschaften die
Führer haben, der ausreichend auf sie einwirken Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer in einer
kann. Zum Reiten und Ziehen auf öffentlichen die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise
Straßen dürfen nur zur Verwendung im Verkehr abzulenken oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu
geeignete Tiere benutzt werden. Erweist sich ein beeinträchtigen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1211
(2) Das Ausrufen und das Anbieten gewerblicher c) die Führung von Schienenfahrzeugen,
Leistungen, von Waren und dergleichen (Anreißen) d) die Anbringung von Warnkreuzen.
auf den Straßen ist verboten.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 kann § 46
die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Straßen, Ausnahmen
bestimmte Zeiten und bestimmte Zwecke zulassen
(1) Von den Vorschriften der §§ 8, 10 und 15 sind
(z.B. Messen, Märkte). Gestattet ist das Ausrufen
Fahrzeuge befreit, die der Straßenunterhaltung, der
von Zeitungen, Zeitschriften und Extrablättern, wenn
Straßenreinigung, der Müllabfuhr oder ähnlichen
der Verkehr dadurch nicht behindert oder belästigt
wird. Zwecken dienen, soweit die Erfüllung ihrer Auf-
gaben es erfordert. Für Straßenkehrer und Schienen-
§ 43 reiniger gelten bei Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
Kinderspiele die Vorschriften des§ 37, soweit diese die Benutzung
der Fahrbahn durch Fußgänger beschränken. Für
Auf der Fahrbahn sind Kinderspiele, wie Werfen
Schienenbahnen gelten nicht die Vorschriften des § 11
und Schleudern von Bällen und anderen Gegenstän-
den, Seilspringen, Steigenlassen von Drachen, Krei- Abs. 1 über das Anzeigen des Haltens.
sel- und Reifentreiben, Fahren mit Rollern oder ähn- (2) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnah-
lichen Fortbewegungsmitteln sowie Spiele mit oder men von den Vorschriften des § 8 Abs. 7 Satz 1, des
auf Fahrrädern untersagt. Dies gilt nicht für Straßen, § 19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und des § 41
die für den Durchgangsverkehr gesperrt sind. Abs. 1 für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für
bestimmte Antragsteller, des § 8 Abs. 5, des § 43
und des § 44 für bestimmte Zeiten und Straßen ge-
§ 44 nehmigen. Die zuständigen obersten Landesbehör-
Wintersport den können von allen Vorschriften dieser Verord•
Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das sport- nung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle geneh-
mäßige Skilaufen und Rodeln auf öffentlichen migen, es sei denn, daß sich die Auswirkungen der
Straßen verboten. Ausnahme auf mehr als ein Land erstrecken und eine
einheitliche Entscheidung notwendig ist. Im übri-
gen ist der Bundesminister für Verkehr zuständig;
G. Schlußbestimmungen allgemeine Ausnahmen bestimmt er durch Rechts-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach
§ 45 Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
Geltungsbereich den.
(1) Diese Verordnung ist auf den gesamten Stra- § 47
ßenverkehr anzuwenden. Sie enthält zusammen mit Zuständigkeiten
den Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung,
(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Ver-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der ordnung sind die Straßenverkehrsbehörden; dies
Fassung vom 24. August 1953 (Bundesgesetz- sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Ver-
blatt I S. 1166) mit etwaigen späteren Än- waltungsbehörden oder die Behörden, denen durch
derungen, Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbe-
der Verordnung über internationalen Kraftfahr- hörde zugewiesen werden.
zeugverkehr vom 12. November 1934 (Reichs- (2) Ortlich zuständig ist die Behörde des Wohn-
gesetzbl. I S. 1137), orts, mangels eines solchen des Aufenthaltsorts (bei
der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahr- juristischen Personen, Firmen oder Behörden des
unternehmen im Personenverkehr vom 13. Fe- Sitzes oder der beteiligten Niederlassung oder
bruar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 231), Dienststelle) des Antragstellers oder Betroffenen.
der Verordnung über den Bau und Betrieb der Die Verfügungen der örtlich zuständigen Behörde
Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Be- sind für das ganze Inland wirksam.
triebsordnung), (3) Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrecht-
den Bestimmungen über die Zusammensetzung erhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Ver-
und Ausgestaltung der amtlichen Kennzeichen kehrs jede Polizeibehörde und jeder Polizeibeamte
von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern an Stelle der örtlich und sachlich zuständigen Stra-
und ßenverkehrsbehörde tätig werden und vorläufige
Maßnahmen treffen.
den Bestimmungen über die Beförderung gefähr-
licher Güter auf Straßen (4) Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verord-
die ausschließliche Regelung des Straßenverkehrs. nung ist die Behörde, die die Aufgaben des beteilig-
ten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen
(2) Unberührt bleiben die Bestimmungen des Ge- Bestimmungen wahrnimmt.
werberechts; unberührt bleiben ferner die Vorschrif-
ten der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen über § 48
a) die bahnpolizeiliche Zuständigkeit, Sonderrechte
b) die technische und betriebliche Ausrüstung (1) Polizei, Feuerwehr, Zollgrenzdienst, Zollfahn-
der Fahrzeuge, dung und Bundesgrenzschutz sind von den Vor-
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
schritten dieser Verordnung befreit, soweit die Er- bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit
füllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert. Haft bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vor-
schriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Geschlossene Verbände des Bundesgrenz-
schutzes und der Polizei, Leichenzüge und Prozessio- § 50
nen dürfen nur durch die Polizei und Fahrzeuge im
Feuerlöschdienst in ihrer Bewegung gehemmt Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
werden. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938*) in
Kraft.
(3) Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die
sich durch besondere Zeichen bemerkbar machen, (2) § 3 a sowie § 13 in der Fassung der Verord-
ist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaf- nung vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1131)
fen. Alle Fahrzeugführer haben zu diesem Zweck treten am 1. Oktober 1953 in Kraft.
rechts heranzufahren und vorübergehend zu halten. (3) Bis zur Aufstellung der durch Verordnung
vom 24. August 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 1131) in
§ 49 der Anlage Abschnitt A neu eingeführten Verkehrs-
zeichen sind auch die Anordnungen zu befolgen, die
Strafbestimmung auf Grund bisherigen Rechts durch andere Verkehrs-
Wer Vorschriften dieser Verordnung oder zu ihrer zeichen rechtsgültig kenntlich gemacht sind; diese
Ausführung erlassenen Anweisungen vorsätzlich Verkehrszeichen sind bis zum 31. März 1955 durch
oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe die neu eingeführten zu ersetzen.
*) Datum des Inkrafttretens der Verordnung in der ursprünglichen
Fassung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl I S. 1179).
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1213
Anlage
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Gliederung
A, Verkehrszeichen
I. Aussehen und Bedeutung
a) Warnzeichen
b) Gebots- und Verbotszeichen
c) Hinweiszeichen
II. Beschaffenheit
III. Aufstellung und Anbringung
B. Sperrzeug und Kennzeichnungsgerät bei Arbeiten auf
öffentlichen Straßen
I. Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen
II. Verkehrsregelung bei halbseitigen Straßensper-
rungen
III. Kennzeichnung von gesperrten Straßen und Um•
leitungen
C. Signaleinrichtungen und sonstige Anlagen zur Ver-
kekrsregelung
D. Abbildungen von Verkehrszeichen
A. Verkehrszeichen holt. Vor besonders gefährlichen Gefällstrecken ist
das Zeichen „allgemeine Gefahrstelle" (Bild 1) mit
I. Aussehen und Bedeutung einer rechteckigen, weißen Tafel darunter aufge-
a) Warnzeichen stellt, we~che die Länge der Gefällstrecke und den
(1) Zur Kennzeichnung gefährlicher Stellen dienen Grad (Höchstwert) des Gefälles in schwarzer Schrift
weiße Tafeln mit rotem Rand, auf denen durch angibt
schwarze Zeichen die Art der Warnung angegeben „ Gefällstrecke
(z.B. / ).
ist. Die Tafel hat die Form eines gleichseitigen Drei- 800 m, bis 13 ° o"
ecks, das mit der Grundseite waagerecht und mit der
(2a) Zwei unterbrochene Markierungslinien, die
Spitze nach oben aufgestellt ist. Die Warnungstafeln
quer über die Fahrbahn gezogen werden (Bild 4 b),
bezeichnen:
bedeuten Fußgängerüberwege. Die Markierungs-
1. allgemeine Gefahrstelle (Bild 1), linien bestehen aus weißen Quadraten mit einer
2. Querrinne (Bild 2), Kantenlänge und einem Abstand von je 50 Zenti-
2a. Schleudergefahr (Bild 2 a), metern. Der Abstand der Linien bestimmt sich nach
3. Kurve (Bild 3), den örJlichen Verhältnissen. Die in Fahrtrichtung
einander gegenüberliegenden Quadrate der beiden
4. Kreuzung (Bild 4),
Markierungslinien können zu 50 Zentimeter breiten
4a. Fußgängerüberweg (Bild 4a) als Warnung weißen Farbstreifen verbunden werden. Zur Ver-
und Hinweis auf Markierungslinien (Bild 4b) deutlichung der Markierung können Nägel, vor allem
mit der Bedeutung: weiß oder gelb rückstrahlende, zusätzlich verwendet
Den Fußgängern auf dem Oberweg haben werden. Fußgängerüberwege, die nicht an Straßen-
die Führer von Fahrzeugen mit Ausnahme kreuzungen oder -einmündungen angebracht sind,
von Straßenbahnen das Oberqueren der werden durch das Warnzeichen nach Absatz 1 Num-
Fahrbahn in angemessener Weise zu ermög- mer 4a (Bild 4a), das jeweils rechts neben der
lichen, Fahrbahn kurz vor dem Oberweg aufgestellt wird,
5. beschrankter Bahnübergang (Bild. 5), gekennzeichnet.
6. unbeschrankter Bahnübergang (Bild 6). (3) Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen, an
(2) Ist ein Warnzeichen vor mehreren kurz auf- denen die Schienenfahrzeuge Vorrang vor jedem
einanderfolgenden Kurven oder Querrinnen aufge- anderen Verkehr haben, sind rechts neben der
stellt und ist unter dem Zeichen eine rechteckige, Straße (Fahrbahn) Warnkreuze (Bilder 4 c bis 4 g)
weiße Tafel mit einer schwarzen Aufschrift ange- aufgestellt; als weitere Warnzeichen sind rechts
bracht, auf der eine Ziffer und ein hinter sie ge- und links neben der Straße (Fahrbahn) die drei-
setztes Zeichen für Kurven oder Querrinnen die Zahl eckigen Warnzeichen (Bild 5 oder 6) und je drei
dieser Gefahrpunkte angibt, so sind vor den einzel- Merktafeln (Baken; Bilder 7 bis 10) aufgestellt. Die
nen Gefahrpunkten die Warnzeichen nicht wieder- dreieckigen Warnzeichen sind auf den Baken ange-
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
bracht, die etwa 240 Meter von dem Bahnübergang 3a. das Gebot für Radfahrer, Verbot für alle anderen
entfernt sind und drei schräge, rote Streifen auf Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder
weißem, schwarz umrandetem Feld tragen. In einer Straßenteil zu benutzen:
Entfernung von etwa 160 Metern und etwa 80 Metern eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-
vor dem Bahnübergang stehen rechts und links von bild des Fahrrades (Bild 17);
der Straße Baken mit zwei bzw. einem schrägen,
roten Streifen auf weißem, schwarz umrandetem Feld. 3b. das Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen
Die schrägen Streifen bestehen aus rückstrahlenuem, . Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg oder
rotem Glas oder aus roten Reflexstoffen und steigen Straßenteil zu benutzen:
in einem Winkel von 30 Grad zur Waagerechten eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinn-
nach außen, von der Straße aus gesehen. Gleich- bild des Reiters (Bild 17 a);
laufend zu den Schrägstreifen sind die oberen 3c. das Gebot für Fußgänger, Verbot für alle ande-
Kanten der Baken, die nicht die dreieckigen Warn- ren Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten Weg
zeichen tragen, abgeschrägt. Müssen nach den ört- oder Straßenteil zu benutzen:
lichen Verhältnissen die Baken in erheblich anderen eine blaue Scheibe mit einem weißen Sinnbild
Abständen als 240, 160 und 80 Metern von dem Bahn- des Fußgängers (Bild 17 b);
übergang aufgestellt werden, so ist der Abstand in
Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen 4. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Ge-
Ziffern angegeben. samtgewicht (tatsächlich vorhandenes Gewicht)
eine bestimmte Grenze überschreitet:
b) Gebots- und Verbotszeichen die Zahl, die die Gewichtsgrenze in Tonnen
Behördliche Gebote und Verbote sind durch Schei- angibt, auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-
ben oder Tafeln oder durch Markierungen auf der mer 1 (Bild 18);
Fahrbahn erlassen (Bilder 11 bis 31 b). Bei Verboten 5. ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge, deren Breite
oder Geboten (Parkverbot, Haltverbot) für längere oder Höhe einschließlich Ladung eine bestimmte
Straßenstrecken können Anfang und Ende der Strecke Grenze überschreitet:
durch rechteckige, weiße Schilder von 150 Millimeter die Zahl, welche die Breite oder Höhe in
Höhe und 300 Millimeter Länge mit der schwarzen Metern angibt, zwischen zwei schwarzen
Aufschrift „Anfang" oder „Ende" gekennzeichnet Keilspitzen rechts und links bzw. oben und
sein, die unter den Verbotszeichen angebracht sind. unten auf der Scheibe zu Buchstabe b Num-
Bei den im Verlauf der Verbotsstrecke angebrachten mer 1 (Bilder 19 und 20);
Schildern ist eine rechteckige, weiße Tafel von 150
Millimeter Höhe und 500 Millimeter Länge dicht 6. ein Verbot von Geschwindigkeiten über einer
unter dem Verbotszeichen so befestigt, daß sie bestimmten Grenze:
parallel zur Fahrtrichtung steht; auf dieser Tafel ist die Zahl, die diese Grenze in Kilometern je
das Verbotszeichen nochmals abgebildet, rechts Stunde ausdrückt, auf der Scheibe zu Buch-
und links davon je ein schwarzer Pfeil, dessen stabe b Nummer 1 (Bild 21);
Spitzen nach beiden Seiten weisen. Zeitliche Be- 6a. das Uberholverbot für Kraftfahrzeuge unterein-
schränkungen der Gebote oder Verbote sind durch ander:
weiße Aufschriften auf dem roten Rand der Tafeln eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,
angegeben. Die Tafeln und Markierungen be- ·die auf der rechten Hälfte das schwarze und
zeichnen: auf der linken Hälfte das rote Sinnbild der
1. Das Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art: Rückseite eines Kraftwagens zeigt {Bild 21 a).
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld Dieses Verkehrszeichen bedeutet, daß Kraft-
{Bild 11); fahrzeuge sich nicht gegenseitig überholen
dürfen;
2. das Verbot einer Fahrtrichtung oder einer Ein-
fahrt: 7. das Haltverbot (nicht Parkverbot, sondern Ver-
bot jedes Haltens auch nur für kurze Zeit zu
eine rote Scheibe mit waagerechtem, weißem
einem Verkehrszweck}:
Streifen {Bild12);
eine Scheibe mit blauem, rundem Mittelfeld
3. das Verkehrsverbot für einzelne Verkehrsarten: und rotem Querstreifen von rechts unten nach
schwarze Sinnbilder des Kraftwagens, des links oben (Bild 22);
Kraftrades oder des Fahrrades (Bilder 13 bis 8. das Parkverbot (Verbot des Aufstellens von
16 a), für andere Verkehrsarten Aufschriften Fahrzeugen, soweit es nicht nur zum Ein- oder
auf einem rechteckigen Schild unter der Aussteigen und Be- oder Entladen geschieht):
Scheibe zu Buchstabe b Nummer 1; gilt das
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld,
Verbot nur sonn- und feiertags, so sind die das den Buchstaben „P" in schwarzer Farbe
Sinnbilder nur durch schwarze Umrißlinien trägt und von rechts unten nach links oben
dargestellt {Bilder 15, 16 und 16 a). Verkehrs- durch einen roten Querstreifen durchstrichen
verbote für Kraftwagen und Krafträder kön-
ist (Bild 23);
nen auf einer Scheibe vereinigt sein; in diesem
Falle ist das obere Verbot von dem unteren 9. die vorgeschriebene Fahrtrichtung:
durch einen waagerechten, roten Streifen ge- runde, weiße Scheiben mit schmalem, r~tem
trennt; Rand, die schwarze Pfeile tragen (Bilder 24
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1215
bis 27), oder -- in Einbahnstraßen immer - überfahren oder mit den Rädern berührt
ein pfeilförmiges, rotgerändertes, weißes werden, auf der die unterbrochene Linie
Schild (Bild 28) ; angebracht ist.
10. das Gebot des Anhaltens an einer Zollstelle: c) Hinweiszeichen
eine Scheibe mit rundem, weißem Mittelfeld, Als Hinweiszeichen w~rden rechteckige Tafeln
das einen waagerechten, schwarzen Streifen oder Markierungen auf der Fahrbahn verwendet.
trägt; über dem Streifen ist an deutschen Zoll- Die Tafeln und Markierungen bezeichnen:
stellen das Wort „Zoll" in schwarzer Schrift 1. Parkplätze:
angebracht (Bild 29); eine blaue Tafel mit weißem „P"; ergänzende
11. das Gebot: ,, Vorfahrt achten!": Angaben, etwa über die Dauer des Parkens,
in weißer Schrift {Bild 32); Kennzeichnung von
ein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges Parkplätzen für längere Straßenecken wie zu
Dreieck {Bild 30);
AI b);
1 la. das Gebot: ,,Halt! Vorfahrt achten!": 2. Hinweise auf die nötige Vorsicht (Vorsichtzei-
ein auf der Spitze stehendes, gleichseitiges chen) wegen Gefahren durch den Verkehr (nicht
Dreieck mit rotem Rand, das im blauen Mittel- für den Verkehr wie bei Warnungstafeln):
feld die weiße Aufschrift „Halt" trägt (Bild gleichseitiges, weißes Dreieck auf einem blauen
30a). Dieses Verkehrszeichen bedeutet ein Rechteck {Bild 33); in weißer Schrift' kann der
unbedingtes Haltgebot. Es soll dazu zwingen, Grund der Mahnung zurVorsicht {z.B. ,,Schule")
die Verkehrslage in Ruhe zu beurteilen. Es unter dem Dreieck bezeichnet sein, das in die-
muß dort gehalten werden, wo die Vorfahrt- sem Falle an den oberen Rand der Tafel heran,;,
straße zu übersehen ist; gerückt ist;
12. einen Droschkenplatz (Haltplatz für Droschken, 3. Hilfsposten, die von einer amtlich anerkannten
Parkverbot für alle übrigen Fahrzeuge): Vereinigung (z.B. dem Roten Kreuz) eingerichtet
ein blaues Rechteck., das in der Mitte die sind:
Scheibe „Parkverbot" zeigt; über der Scheibe Sinnbild (z. B. Rotes Kreuz) im weißen Mittel-
ist in weißer Schrift die Bezeichnung „ Drosch- feld eines blauen Rechtecks {Bild 34). Zur leich-
ken platz", unter der Scheibe die vorgesehene teren Auffindung des Hilfspostens kann das
Anzahl der Droschken angegeben; zeitliche Zeichen mit einem weißen Pfeil versehen sein
Beschränkungen des Parkverbots sind in oder nähere Angaben in weißer Schrift ent-
weißer Schrift auf dem roten Rand der Scheibe halten;
bezeichnet {Bild 31);
4. Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen,
13. das Gebot: ,,Hier halten!": sind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Licht-
eine weiße nicht unterbrochene Linie quer kreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung
über die Fahrbahn {Bild 30 b). Die Haltlinie über Nacht aufgestellt werden dürfen, inner-
hat eine Breite von 50 Zentimetern; sie kann halb geschlossener Ortschaften durch einen
auch durch eine Nagelreihe dargestellt roten Streifen mit weißer Einfassung gekenn-
werden, bei der die Nägel einen gleidunäßi- zeichnet (Bilder 35 und 36);
gen Abstand von nicht mehr als 25 Zentime- 4a. eine weiße unterbrochene Linie auf der Fahrbahn
tern haben; sie können weiß rück.strahlende (Bild 36a).
Wirkung haben. Die weiße Haltlinie zeigt
Außerhalb der Bundesautobahnen muß die
die Stelle an, wo der Verkehr halten muß,
Unterbrechung mindestens so lang sein wie
wenn durch eine allgemeine Verkehrsregelung
der Strich; die Summe der Länge eines Strichs
nach§ 2 „Halt" geboten wird;
und einer Unterbrechung darf nicht größer als
14. die Begrenzung der Fahrbahn: 20 Meter sein; der Strich hat eine Breite von
10 bis 15 Zentimetern. Jeder Strich kann auch
a. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der
durch eine Gruppe von Nägeln dargestellt
Fahrbahn {Bild 31 a). Die Linie hat eine Breite
werden, bei der jede Gruppe mindestens aus
von 10 bis 15 Zentimetern; sie kann auch
sechs Nägeln besteht und bei der auf den lau-
du.eh eine Nagelreihe dargestellt werden, bei
fenden Meter wenigstens drei Nägel anzubrin-
der wenigstens drei Nägel auf den laufenden
gen sind; die Nägel können weiß rück.strah-
Meter anzubringen sind; diese können weiß
lende Wirkung haben. Die unterbrochene
rück.strahlende Wirkung haben. Die weiße
Linie ist eine Leitlinie; sie darf überfahren
nicht unterbrochene Linie darf weder über-
werden, wenn es ohne Gef ~hrdung des Ver-
fahren noch mit den Rädern berührt werden,
kehrs geschehen kann;
außer wenn dies am Straßenrand zum Zwecke
des Haltens oder des Piukens· an erlaubter 4b. weiße Pfeile auf der Fahrbahn (Bild 36 b).
Stelle auf der vorschriftsmäßigen Fahrbahn- Weiße Pfeile auf der Fahrbahn dienen zur An-
seite geschieht; kündigung oder Kennzeichnung von Fahrspu-
b. eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der ren, die für links abbiegenden, rechts abbie-
Fahrbahn neben einer weißen unterbrochenen genden oder geradeaus fahrenden Verkehr be-
Linie {Bild 31 b); sie darf nur von der Seite stimmt sind;
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
5. Ortstafeln: Im Falle zu c) kann, sonst muß die Angabe der
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand Entfernung in vollen Kilometern bis zur Mitte
und schwarzer Aufschrift; auf der Vorderseite des genannten Ortes angegeben sein; an Stelle
Name des Ortes (auch Ortsteils) und der zu- eines größeren Ortes kann der Name eines
ständigen Verwaltungsbezirke, auf der Rück- räumlich selbständigen Ortsteils. genannt wer-
seite, dem Ortsinnern zugekehrt, bei Bundes- den. Bei der Beschriftung ist zur Vermeidung
fernstraßen die Bundesfernstraßennummer und von Mißverständnissen das Wort „über" vor
der Name des nächsten verkehrswichtigen Ortes dem Namen eines Ortes, der an der Straße zu
(Nahziel) an der Straße, der sich unabhängig dem vom Wegweiser an erster Stelle ange-
von Zuständigkeitsgrenzen bis zur Erreichung gebenen Ort liegt, nur zu gebrauchen, wenn
dieses Ortes auf allen weiteren Ortstafeln hinter beiden Namen keine Entfernungsan-
wiederholt, bei anderen befestigten Straßen gaben folgen. Bei Entfernungsangaben auf
den Namen des nächsten Ortes an der Straße. Wegweisern ist die Zahl, welche die Entfernung
Bei allen Ortsangaben ist die Entfernung bis in Kilometern angibt, von der dahinterstehen-
zur Ortsmitte anzugeben (Bilder 37 und 38). den Abkürzung „km" durch Vergrößerung des
Als Verwaltungsbezirk ist gegebenenfalls auch Zwischenraumes zwischen Zahlen und Buch-
der Zollgrenzbezirk anzugeben; die Angabe der staben und durch Verkleinerung der Buchstaben
zuständigen höheren Verwaltungsbezirke kann gegenüber den Zahlen deutlich zu trennen. Bei
unterbleiben, wo sie nicht zur Vermeidung Bundesfernstraßen wird ihre Nummer auf einem
einer Verwechslung nötig ist; die Angabe der kleinen, rechteckigen Schild über oder unter dem
Verwaltungsbezirke hat zu unterbleiben, wo Wegweiser angegeben (Bilder 39 und 40); sie
der Name des Ortes und des Verwaltungsbe- kann auch auf dem der Spitze abgekehrten
zirks (z. B. eines Stadtkreises) gleich lauten. Ende der Wegweisertafel, durch einen senk-
Zur Vermeidung von Verwechslungen mit an- rechten, schwarzen Strich von den übrigen An-
deren Orten gleichen oder gleichklingenden gaben getrennt, stehen (Bild 41). Mehrere Weg-
Namens können (entsprechend den Orts- weiser übereinander sollen mit 50 Millimeter
bezeichnungen der Deutschen Bundespost) ein- Abstand angebracht werden. Für Bundesfern-
geklammerte Fluß- oder Gebirgsnamen oder straßen ist dabei die Nummer stets auf der
andere landschaftliche Bezeichnungen zugesetzt zugehörigen Wegweisertafel angegeben. Num-
werden, z. B. Landsberg (Lech), Villingen mern von Bundesfernstraßen (Bild 44) können
(Schwarzwald), Mühlhausen (Thüringen). Zu- auch ohne Verbindung mit einer Ortsbezeich-
sätze zu den Ortsnamen aus Werbegründen nung angebracht werden.
sind unzulässig;
7. Vor-Wegweiser:
6. Wegweiser:
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand,
rechteckige, gelbe Tafeln mit schwarzem Rand auf denen die Straßen durch starke, schwarze
und schwarzer Aufschrift, die an der Schmal- Striche mit Pfeilspitzen dargestellt sind; über
seite, die sich der gewiesenen Richtung zu- der Pfeilspitze oder längs des schwarzen Strichs
kehrt, zu einem Winkel von 60 Gmd zugespitzt ist in schwarzer Schrift der Name des Ortes,
sind (Bilder 39 bis 42). Bei Wegen, die für zu dem die Straße führt (Fernziel), und an den
Kraftfahrzeuge ungeeignet sind, fällt der Strichen, die Bundesfernstraßen bezeichnen, die
schwarze Rand auf der Wegweisertafel fort Bundesfernstraßennummer anzugeben (Bilder
(Bild 43). Die Aufschrift gibt an: 46 bis 51). Zusätze zu Ortsnamen aus Werbungs-
a) bei Bundesfernstraßen den Namen eines all- gründen sind unzulässig. Schrift und Farbe
gemein bekannten Ortes, aus dem der Ver- richten sich nach den Bestimmungen unter II
lauf der Straße hervorgeht (Fernziel), und Abs. 2 und 3; die starken, schwarzen Striche zur
den Namen des nächsten verkehrswichtigen Darstellung der Straßen sollen 100 Millimeter
Ortes an der Straße (Nahziel). Fernziel und für Bundesfernstraßen, 50 Millimeter für andere
Nahziel müssen sich auf allen weiteren Straßen breit sein. Bei Bundesfernstraßen, die
Wegweisern bis zum Erreichen der ange- wegen ihrer besonderen örtlichen oder land-
gebenen Orte wiederholen. Die Nahziele wirtschaftlichen Eigenart im ganzen Straßen-
müssen ferner mit den Ortsangaben auf der verlauf oder auf Teilstrecken neben der Bezif-
Rückseite etwaiger Ortstafeln übereinstim- ferung im Straßennetz Eigennamen führen (z. B.
men. In der Regel sollen nur Orte gewählt Bergstraße, Weinstraße, Ruhrschnellweg), kann
werden, deren Namen in dem amtlichen dieser Eigenname oder eine abgekürzte Be-
Kartenwerk „Ubersichtskarte von Mittel- zeichnung für denselben auf die Wegweiser und
europa 1 : 300 000" in stehender römischer Vor-Wegweiser aufgenommen werden.
Schrift bezeichnet sind;
b) bei anderen befestigten Straßen als Fernziel II. Beschaffenheit
den nächsten verkehrswichtigen Ort und als (1) Formen und Maße der Verkehrszeichen müs-
Nahziel den nächsten Ort an der Straße;
sen den Mustern (Abschnitt D) entsprechen. Von
c) bei Wegen, die für Kraftfahrzeuge ungeeig- mehreren angegebenen Maßen können die kleine-
net sind, nur den Namen des nächsten ren innerhalb geschlossener Ortschaften verwendet
Ortes. werden. In Ausnahmefällen können Ubergrößen
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1217
verwendet werden, wenn dies an wichtigen Straßen- zeichen immer aufgest~llt werden. Innerhalb ge-
punkten zur bes$eren Sichtbarkeit aus größerer Ent- schlossener Ortschaften ist die Entfernung der
fernung zweckmäßig ist. Im übrigen sind kleine Warnzeichen von den durch. sie gekennzeichneten
Abweichungen von den Maßen, die keine auffällige Stellen regelmäßig kürzer als außerhalb zu bemes-
Veränderungen des Schildes bewirken, bei allen sen. Hiernach sind die Tafeln im allgemeinen 150
Verkehrszeichen aus besonderen Gründen zulässig. bis 250 Meter vor der durch sie angezeigten Gefahr-
Verkehrszeichen, bei denen lediglich die Größe nicht stelle anzubringen; ist ausnahmsweise ein Warn-
mehr den geltenden Vorschriften entspricht, dürfen zeichen in erheblich geringerer Entfernung von der
weiter verwendet werden. Gefahrstelle aufgestellt, so ist diese Entfernung in
Metern auf einer rechteckigen, weißen Tafel unter
(2) Schrift auf Verkehrszeichen ist nach den Nor-
dem Warnzeichen in schwarzen Zahlen anzugeben.
men des Deutschen Normenausschusses als gerade
Muß ein Warnzeichen zur Einhaltung des nötigen
Blockschrift auszuführen. Maßgebend ist das Norm-
Abstandes von der zu bezeichnenden Gefahrstelle
blatt DIN Vornorm 1451. Bei der genormten Schrift
(z.B. Bahnübergang) vor einer Weggabelung auf-
beträgt die Höhe der kleinen Buchstaben 5/7, die
gestellt werden, so ist unter dem Zeichen eine weiße,
Strichstärke 1/7 der Höhe der großen Buchstaben.
rechteckige Tafel mit einem schwarzen Pfeil ange-
Zahlen haben die Höhe der großen Buchstaben. Die
bracht, der in die Richtung der Gef ahrstelle weist.
großen Buchstaben sollen nicht unter 50 Millimeter
Ist das Zeichen „Vorfahrt achten!" (Bild 30) oder das
hoch sein; entsprechend sind dann die kleinen Buch-
Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30 a) aufge-
staben nicht unter 35 Millimeter hoch; die Strich-
stellt, so wird die Nähe einer Kreuzung nicht außer-
stärke beträgt wenigstens 7 Millimeter. Ausnahmen
dem durch das Zeichen „Kreuzung" (Bild 4) ange-
von diesen Normen sind auf den Mustern (Ab-
zeigt. Das gleiche gilt in der Regel, wenn durch
schnitt D) besonders bestimmt.
,,Vor-Wegweiser" (Bilder 46 bis 51) auf eine Kreu-
(3) Farben der Verkehrszeichen müssen dem RAL- zung hingewiesen wird.
Farbtonregister 840 R entsprechen. Als Farbtöne
(4) Warnzeichen für Bahnübergänge in Verbin-
werden bestimmt: für rot 3000, für gelb 1007, für
dung mit Baken (Bilder 7 bis 10) sind nach den unter
blau 5002, für schwarz 9005 und für weiß 9001.
I a) Abs. 3 gegebenen Vorschriften aufzustellen. Wo
Pfosten (Ständer) von Verkehrszeichen sollen weiß,
Baken wegen der geringen Verkehrsbedeutung der
bei Ortstafeln und Wegweisern gelb sein.
Straße nicht aufgestellt sind, werden_ die Warn-
(4) Werkstoff und Anstrich von Verkehrszeichen zeichen nach Bild 5 oder 6 vor Bahnübergängen nach
müssen licht- und wetterbeständig sein. Das Zeichen den Vorschriften unter III Abs. 1 bis 3 angebracht.
„Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30a) muß entweder
(5) Vorfahrtregelnde Zeichen (§ 13) sind:
von innen oder von außen beleuchtet sein oder rück-
strahlende Wirkung haben; bei rückstrahlenden 1. das Bundesfernstraßen-Nummernschild
Zeichen sind der rote Rand und die Aufschrift „Halt 11 (Bild 44);
mit Rückstrahlkörpern oder Reflexstoffen zu beset- 2. das Zeichen „Vorfahrtstraße (Bild 52);
11
zen. Im übrigen sind für alle Verkehrszeichen rück- 3. das Zeichen „Vorfahrt achten!" (Bild 30);
strahlende, leuchtende oder beleuchtete Schilder 11
4. das Zeichen „Halt! Vorfahrt achten!
zulässig; insbesondere für Warnzeichen (Bilder 1
(Bild 30a).
bis 10) ist diese Ausführung erwünscht.
Die Zeichen zu den Nummern 1 und 2 (Bilder 44 und
52) sind in etwa rechtem Winkel zur Verkehrsrich-
III. Aufstellung und Anbringung tung der Vorfahrtstraße auf der rechten Seite so
(1) Verkehrszeichen sind in etwa rechtem Win- aufzustellen, daß sie für den Verkehr auf der Vor-
kel zur Verkehrsrichtung auf der rechten Seite der fahrtstraße gut sichtbar sind. Die Nummernschilder
Straße anzubringen, soweit nicht besondere Gründe der Bundesfernstraßen (Bild 44) sind außerhalb ge-
eine andere Anbringung erfordern. schlossener Ortschaften an Wegweisern, Ortstafeln
oder in sonstiger geeigneter Weise anzubringen. Die
(2) Die Anbringung muß durch festen Einbau er- negative Kennzeichnung der Vorfahrt durch das
folgen, soweit Verkehrszeichen nicht nur vorüber- Zeichen „Vorfahrt achten! (Bild 30) ist innerhalb
11
gehend aufgestellt werden. Verkehrszeichen sind geschlossener Ortschaften in der nicht vorfahrt-
gut sichtbar anzubringen; bei Anbringung über der be,rechtigten Straße etwa ifn rechten Winkel zur
Fahrbahn soll die Unterkante von Schildern nicht Verkehrsrichtung in einer Entfernung von nicht
mehr als 4,50 Meter und nicht weniger als 4,20 Meter mehr als 25 Metern vor der Kreuzung oder Einmün-
vom Boden entfernt sein; bei Anbringung neben dung aufzustellen; außerhalb geschlossener Ort-
der Fahrbahn soll die Unterkante von Schildern schaften ist das Zeichen in einer Entfernung von
nicht mehr als 2,20 Meter und außerhalb von Ort- nicht mehr als 150 Metern und nur dann aufzustel-
schaften nicht weniger als 0,60 Meter vom Boden len, wenn es aus Gründen der Verkehrssicherheit
entfernt sein. nötig ist, insbesondere wenn das Nummernschild
(3) Warnzeichen sind nur an wirklich gefährlichen der Bundesfernstraße von der Nebenstraße aus nicht
Stellen, innerhalb geschlossener Ortschaften nur deutlich wahrgenommen werden kann. Wenn sich
an besonders gefährlichen Stellen, deren Gefähr- außerhalb geschlossener Ortschaften zwei Bundes-
lichkeit schwer erkennbar ist, aufzustellen. An fernstraßen kreuzen, so hat die Straßenverkehrsbe-
höhengleichen Kreuzungen zwischen Straßen mit hörde zu entscheiden, auf welcher der beiden Straßen
einem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr und vor- wegen ihrer geringeren Verkehrsbedeutung oder
rangberechtigten Schienenbahnen sollen Warn- aus Gründen der Verkehrssicherheit dem Verkehr
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
die Vorfahrt zu nehmen ist. Wenn sich innerhalb ist eine Gefahr der Verwechslung mit Eisenbahn-
geschlossener Ortschaften zwei Bundesfernstraßen signalen auszuschließen.
kreuzen, hat die Straßenverkehrsbehörde zu entschei- (2) Vor Arbeitsstellen auf nicht völlig für den
den, auf welcher von beiden sie nach § 13 Abs. 3 dem Verkehr gesperrten Straßen ist das allgemeine
Verkehr die Vorfahrt gewähren will. Das Zeichen Warnzeichen (Bild 1) aufzustellen. Ist ein Teil der
,,Halt! Vorfahrt achten!" (Bild 30 a) 'ist vor der Kreu- Straße nicht gesperrt, so ist durch einen Richtungs-
zung oder Einmündung anzubringen. Soweit nach pfeil (Bilder 24 bis 27) über den Sperrschranken auf
den örtlichen Verhältnissen eine größere Entfernung diesen Teil der Straße hinzuweisen, wenn nicht nur
geboten ist, ist die Entfernung bis zu den Schnitt- die Durchfahrt von Schienenfahrzeugen gestattet ist.
punkten der Fahrbahnbegrenzungen auf einer Zu- Nötigenfalls, insbesondere bei Ausschachtungen, ist
satztafel anzubringen. die Arbeitsstelle gegen den für den Verkehr nicht
(6) Hinweiszeichen für „Hilfsposten" (Bild 34) gesperrten Teil der Straße auch seitlich abzusperren
sind grundsätzlich nur an den Hilfsstellen oder in oder kenntlich zu machen. ·
deren Nähe anzubringen. (3) Wird die Straßendecke nicht in größerem Um-
(7) Hinweiszeichen für Laternen, die nicht die fang aufgebrochen, so braucht die Arbeitsstelle nicht
ganze Nacht über brennen (Bild 35), sind in Form durch Schranken abgesperrt zu werden, wenn sie
eines rund um den Laternenpfahl laufenden Ringes durch allgemeine Warnzeichen (Bild 1, jedoch ge-
in Höhe von ·1 ,50 Meter bis 1,80 Meter anzubringen nügt eine Seitenlänge von 300 bis 400 Millimeter),
oder aufzumalen. Bei Laternen an Uberspannungen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder wenn
ist ein dem Ring entsprechendes Schild (Bild 36) an die Witterung es erfordert, durch gelbe Lampen
geeigneten Stellen zu beiden Seiten der Straße (z. B. und Beleuchtung des allgemeinen Warnzeichens
Hauswandungen, Gartenzäunen, vorhandenen oder nach allen Seiten hin so gekennzeichnet wird, daß
besonders zu errichtenden Pfählen oder Masten) die Sicherheit des Verkehrs und der Arbeiter ge-
anzubringen. In dem roten Feld des Ringes oder währleistet ist. Werden nur kleine Arbeiten ausge-
Schildes kann der Zeitpunkt (24-Stunden-Berech- führt, so genügt bei Tage ein vor die Arbeitsstelle
nung) des Verlöschens der Laterne in weißer Schrift gestelltes Fahrzeug mit einer roten Fahne oder eine
kenntlich gemacht werden. ähnliche einfache Kennzeichnung. Bei Arbeiten auf
(8) Ortstafeln (Bilder 37 und 38) sind nur an den Gehwegen kann von der Absperrung abgesehen
werden, wenn keine Ausschachtungen von erheb-
Grenzen der geschlossenen Ortschaften aufzustellen.
licher Tiefe vorgenommen werden.
(9) Wegweiser (Bilder 39 bis 43), welche die
gerade Fortsetzung einer Straße anzeigen, sind so II. Verkehrsregelung
weit (um etwa 30 Grad) zur Straße einzudrehen, bei halbseitigen Straßensperrungen
daß sie gut sichtbar sind. Zum Anzeigen jeder Rich-
tung ist ein besonderes Schild anzubringen. Die Bei vorübergehender halbseitiger Sperrung von
Wegweiser an einer Straßenkreuzung sind nach Straßen infolge Bauarbeiten ist eine besondere
Möglichkeit an einer Stelle so zu vereinigen, daß sie Regelung des Fahrzeugverkehrs zu treffen, wenn es
von allen Seiten sichtbar sind. wegen der Stärke des Verkehrs oder der Unüber-
sichtlichkeit der Wegstellen zur schnellen und rei-
(10) Vor-Wegweiser (Bilder 46 bis 51) sollen an bungslosen Verkehrsabwicklung notwendig ist. Die
Bundesfernstraßen in einer Entfernung von 150 bis Regelung kann in der Weise erfolgen, daß die
(regelmäßig) 250 Metern vor verkehrswichtigen
Durchfahrt abwechselnd von der einen und der an-
Abzweigungen, Kreuzungen oder Gabelungen von
deren Seite durch drehbare Scheibensignale (Bilder
Straßen aufgestellt werden, innerhalb geschlossener
53 und 54) freigegeben oder gesperrt wird. Die eine
Ortschaften jedoch nur, wo die Sicherheit und Leich-
Seite der kreisrunden Scheibe ist einfarbig grün
tigkeit des Verkehrs es dringend erfordern. Inner- (Farbton 6001 des RAL-Farbtonregisters 840 R), die
halb geschlossener Ortschaften können die Entfer-
andere Seite trägt das Verbotszeichen nach Bild 12
nun,gen geringer sein. Das Warnzeichen „Kreuzung"
in einer der Scheibe entsprechenden Größe. Wo die
(Bild 4), falls ausnahmsweise notwendig, und das
Sichtverhältnisse es zulassen, genügt die Aufstel-
Gebotszeichen „ Vorfahrt achten!" (Bild 30) sind ge-
lung eines Scheibensignals, sonst ist je ein Signal
gebenenfalls über den Vor-Wegweisern an den
am Anfang und am Ende der Sperrstrecke erforder-
gleichen Pfosten anzubringen.
lich. Im letzteren Falle muß die Verständigung der
beiden Bedienungsleute sichergestellt sein. Zur
B. Sperrzeug und Kennzeichnungsgerät besseren Erkennbark.eit der Signalscheibe darf ihr
bei Arbeiten auf öffentlichen Straßen D1,uchmesser abweichend von den sonst festgesetz-
I. Absperrung und Kennzeichnung ten Maßen bis zu 800 Millimeter betragen. Vom
von Arbeitsstellen Hereinbrechen der Dunkell1,eit an, oder wenn die
(1) Unmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen ist Witterung es erfordert, sind die Signalscheiben
die Straße soweit wie nötig durch rot und weiß ge- durch gelbes oder weißes Licht zu beleuchten.
streifte Schranken abzusperren. Die Sperrschranken
sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder III. Kennzeichnung
wenn die Witterung es erfordert, durch gelbes Licht von gesperrten Straßen und Umleitungen
ausreichend kenntlich zu machen. Wird die ge- Die Straßensperrungen sind durch runde Verbots-
samte Breite der Fahrbahn gesperrt, so ist rotes schilder (Bild 11) zu bezeichnen. An der Abzweigung
Licht zu verwenden. In der Nähe von Bahnanlagen eines Umleitungswegs ist eine Tafel (Bild 11) mit
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn 1 den 3. September 1953 1219
der Inschrift „Straße nach . . . . (Name des nächsten Fällen die vorgesehene besondere Aufschrift durch
verkehrswichtigen Ortes) zwischen km . . . . . und die einfache Aufschrift "Umleitung" ersetzt werden.
km . . . . . gesperrt" aufzustellen. Außerdem ist an
der Abzweigungsstelle eine Wegweisertafel anzu- C. Signaleinridltungen
bringen mit der Inschrift „Umleitung des . . . . . (hier und sonstige Anlagen zur Verkehrsregelung
ist die Verkehrsart anzugeben, z.B. des "Fern- oder Zur Verkehrsregelung durch Farbzeichen können
Kraftfahrzeugverkehrs" oder insbesondere auch des mit der Hand gesteuerte oder sich selbsttätig regeln-
.Durchgangsverkehrs" oder „Gesamtverkehrs") de Lichtzeichen oder Formzeichen (Zeigerregler)
nach . . . . . (Name des nächsten verkehrswichtigen verwendet werden. Werden Lichtzeidien .verwen-
Ortes) über . . . . . (hier ist die Länge des Umlei- det, so soll bei der Regelung des Fahrzeugverkehrs
tungswegs in Kilometern anzugeben)" und darunter, die Farbfolge entweder auf Grün - Gelb - Rot -
wenn die Fahrtrichtung aus verkehrspolizeilichen Grün oder auf Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb
Gründen zwingend .vorgeschrieben wird, ein Rich- (gleichzeitig) - Grün beschränkt werden; Gelb muß
tungspfeil (Bild 55). Der Umleitungsweg ist in sei- vor Rot, braucht nicht vor Grün zu erscheinen. Die
nem Verlauf durch Wegweiser mit der Aufschrift Lichter müssen übereinander angebracht sein; das
• Umleitung" (Bild 56) ausreichend kenntlich zu rote Licht muß oben, das grüne unten sein; wird
machen. Bei Sperrungen von Bundesfernstraßen sind ein gelbes Licht verwendet, so muß es zwischen dem
ferner besondere Tafeln mit einer Skizze der ge- roten und dem grünen sein. Werden Lichtzeidien
sperrten Straßenstrecke und der Umleitungswege nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer gegeben,
(Bild 57) aufzustellen. Die gesperrte Strecke ist so muß mit dem Zeichen das Symbol des Fußgängers
darauf rot, die übrige Skizze schwarz auf weißem nach Bild 4 a oder tles Fahrrades nach Bild 17 er-
Grund darzustellen. Die Tafeln sind sicher - etwa scheinen. Als Einrichtungen für Formzeichen (Zei-
auf abgesteiftem Gestell - zu befestigen (Bild 58). gerregler) sind Anlagen anzusehen, bei denen im
Die Aufstellung dieser Tafeln wird auch auf allen Uhrzeigersinn umlaufende weiße Zeiger durch ihre
übrigen Straßen empfohlen. Wo Tafeln nadi Bild 57 Stellung und durch das Hinweisen auf grüne und
aufgestellt sind, bedarf es einer Aufstellung der rote Ringflächen eines Zeigerblattes die Phasen für
Scheibe nach Bild.11 mit dem besonderen Text nicht. die Zeichen .Straße frei" (grün) und .Halt" (rot) an-
Auf der Wegweisertafel (Bild 55) kann in diesen zeigen und den Ablauf erkennen lassen.
D. Abbildungen von Verkehrszeidlen
Dbersich t
I. Wamzeidien 11: Gebots- und Verbotszeichen
Bild 1 Allgemeine Gefahrstelle Bild 11 Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art
Bild 2 Querrinne Bild 12 Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt
Bild 2a Schleudergefahr Bild 13 Verk.ehrsverbot für Kraftwagen
Bild 3 Kurve Bild 14 Verkehrsverbot für Krafträder
Bild 4 Kreuzung Bild 14a Verkehrsverbot für Fahrräder
Bild 4a Fußgängerüberweg Bild 15 Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn-
Bild 4b Skizze für die Markierung von Fuß- und Feiertagen
gängerüberwegen auf der Fahrbahn Bild 16 Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn-
Bild 4c Warnkreuz für beschrankten ein- oder und Feiertagen
mehrgleisigen Bahnübergang Bild 16a Verkehrsverbot für Fahrräder an Sonn-
Bild 4d Warnkreuz für unbeschrankten ein- und Feiertagen
gleisigen Bahnübergang Bild 17 Gebot für Radfahrer, Verbot für alle an-
Bild 4e Warnkre1,1z für unbesdirankten eingleisi- deren Verkehrsteilnehmer, den bezeidi-
gen Bahnübergang. Kann an Stelle von neten Weg oder Straßenteil zu benutzen
Bild 4d verwendet werden Bild 17a Gebot für Reiter, Verbot für alle anderen
Bild 4f Warnkreuz für unbeschrankten mehr- Verkehrsteilnehmer, den bezeichneten
gleisigen Bahnübergang Weg oder Straßenteil zu benutzen
Bild 4g Warnkreuz für unbeschrankten mehr- Bild 17b Gebot für Fußgänger, Verbot für alle
gleisigen Bahnübergang. Kann an Stelle anderen Verkehrsteilnehmer, den be-
von Bild 4f verwendet werden zeichneten Weg oder Straßenteil zu be-
nutzen
Bilder .5
bis 10 Kennzeichen für Bahnübergänge in Bild 18 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein
Sdiienenhöhe bestimmtes Gesamtgewicht
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bild 19 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine Bilder 35
bestimmte Breite und 36 Zeichen für Laternen, die nicht die ganze
Bild 20 Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine Nacht über brennen
bestimmte Höhe Bild 36a Skizze für eine weiße unterbrochene Linie
Bild 21 Verbot der Uberschreitung bestimmter auf der Fahrbahn
Fahrgeschwindigkeiten Bild 36b Skizze für weiße Pfeile auf der Fahrbahn
Bild 21a Uberholverbot für Kraftfahrzeuge unter-
Bilder 37
einander
und 38 Ortstafel (Vorder- und Rückseite)
Bild 22 Haltverbot
Bilder 39
Bild 23 Parkverbot bis 41 Wegweiser für Bundesfernstraßen
Bild 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts"
Bild 42 Wegweiser für sonstige befestigte
Bild 25 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Gerade- Straßen
aus"
Bild 43 Wegweiser für unbefestigte Straßen
Bild 26 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts
abbiegen" Bild 44 Bundesfernstraßen-Nummernschild
Bild 27 Vorgeschriebene Fahrtrichtung: ,,Rechts Bild 45 (weggefallen)
abbiegen oder geradeaus"
Bilder 46
Bild 28 Einbahnstraße bis 51 Vor-Wegweiser
Bild 29 Haltzeichen an Zollstellen Bild 52 Zeichen für Vorfahrtstraßen
Bild 30 Vorfahrt achten!
Bild 30a Halt! Vorfahrt achten!
IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßen-
Bild 30b Skizze für eine weiße Haltlinie quer sperrungen
über die Fahrbahn
Bilder 53
Bild 31 Droschkenplatz und 54 Signalscheiben auf Drehgestellen zur
Bild 31a Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Verkehrsregelung bei halbseitigen Sper-
Linie auf der Fahrbahn rungen
Bild 31b Skizze für eine weiße nicht unter- Bilder 55
brochene Linie auf der Fahrbahn neben und 56 Wegweiser für Umleitungen (mit und
einer weißen unterbrochenen Linie ohne Umleitungspfeil)
III. Hinweiszeichen Bilder 57
und 58 Tafel für Umleitung des Verkehrs auf
Bild 32 Parkplatz Bundesfernstraßen
Bild 33 Vorsichtszeichen
Bild 34 Hilfsposten V. (weggefallen)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1221
I. Warnzeichen
(Bilder 1 bis 10)
Bild t Bild 2
Allgemeine Gefahrstelle Querrinne
Bild 2 a Bild 3
Schleudergefahr Kurve
Bild 4 Bild 4 a
Kreuzung Fußgängerüberweg
Maße in Millimeter
1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bild 4 b
Skizze für die Markierung von Fußgänger-
überwegen auf der Fahrbahn
Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
(Bilder 4 c bis 10)
Bild 4c
Warnkreuz
für beschrankten ein- oder mehrgleisigen Bahnübergang
Bild 4e
Bild 4d
Warnkreuz
für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang
Bild 4 f
Warnkreuz
für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang
Maße in Millimetn
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1223
Bilds Bild 6
Beschrankter Bahnübergang · Unbeschrankter Bahnübergang
Bild 7 Bild 8
1
1-- 300
0
..,
0
Dreistreifige Bake (links) Dreistreifige Bake (rechts)
- vor unbeschranktem Obergang - - vor beschranktem Obergang -
Maße in Millimeter
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bild 9 Bild 10
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Zweistreifige Bake (links) Einstreifige Bake (rechts)
Maße in Millimeter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1225
II. Gebots- und Verbotszeichen
(Bilder 11 bis 31 b)
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1
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Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt
Bild 13 Bild 14 Bild 14a
Verkehrsverbot für Kraftwagen Verkehrsverbot für Krafträder Verkehrsverbot für Fahrräder
Bild 15 Bild 16 Bild 16a
Verkehrsverbot für Kraftwagen Verkehrsverbot für Krafträder Verkehrsverbot für Fahrräder
an Sonn- und Feiertagen an Sonn- und Feiertagen an Sonn- und Feiertagen
Maße in Millimeter
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
r ---- Bild 17 Bild 17 a Bild 17b
0
0
"'
L_
Gebot für Radfahrer, Gebot für Reiter, Gebot für Fußgänger,
Verbot für alle anderen Verkehrs- Verbot für alle anderen Verkehrs- V erbot für alle anderen Verkehrs-
teilnehmer, den bezeichneten Weg teilnehmer, den bezeichneten Weg teilnehmer, den bezeichneten Weg
oder Straßenteil zu benutzen oder Straßenteil zu benutzen oder Straßenteil zu benutzen
Bild 18 Bild 19 Bild 20
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0
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1 --------------
Verkehrsverbot für Fahrzeuge Verkehrsverbot für Fahrzeuge Verkehrsverbot für Fahrzeuge
über ein bestimmtes Gesamtgewicht über eine bestimmte Breite über eine bestimmte Höhe
(z. B. 5 t, 5,5 t usw.) (z.B. 2 m, 2,25 m usw.) (z. B. 3 m, 3,20 m usw.)
Bild 21 Bild 21 a
r-------
r
0
0 =
=
=
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V erbot der Uberschreitung
bestimmter Fahrgeschwindigkeiten Uberholverbot für Kraftfahrzeuge
(z. B. 30 km, 40 km usw. je Stunde) untereinander
Maße in Millimeter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1227
Bild 22 Bild 23 Bild 24
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Haltverbot Parkverbot Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Rechts
Bild 25 Bild 26 Bild 27
Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Vorgeschriebene Fahrtrichtung:
Geradeaus Rechts abbiegen Rechts abbiegen oder geradeaus
Bild 2B Bild 29
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1
Einbahnstraße Haltzeichen an Zollstellen
Maße in Millimeter
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953. Teil I
Bild 30a
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Vorfahrt amten! Halt! Vorfahrt amten!
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Skizze für eine weiße Haltlinie
quer uber die Fahrbahn Droschkenplatz
Maße in Millimeter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1229
Bild 31 a Bild31b
Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Skizze für eine weiße nicht unterbrochene
Linie auf der Fahrbahn Linie auf der Fahrbahn neben einer
weißen unterbrochenen Linie
III. Hinweiszeichen
(Bilder 32 bis 51)
Bild 32 Bild 33
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Parkplatz Vorsichtszeichen
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Hilfsposten
Maße in Millimeter
1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen
(Bilder 35 und 36)
Bild 35 Bild 36
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Ring für Laternenpfähle Schild für Laternen an Uberspannungen
Bild 36a
Skizze für eine weiße unterbrochene Linie
auf der Fahrbahn
Bild 36b
Skizze für weiße Pfeile
auf der Fahrbahn
Maße in Millimeter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1231
Ortstafel
(Bilder 37 und 38)
Bild 37
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Kreis Unna
R1eg.-Bez.Arnsberg
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(Vorderseite)
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(Rückseite)
Maße in Millimeter
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Wegweiser für Bundesfernstraßen
(Bilder 39 bis 41)
Bild 39
Bild 40
Bild 41
1 ·i:&att.lih1JUto·30.km
6;enthin 1-0 km
Maße in Millimeter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1233
.Wegweiser für sonstige befestigte Straßen
Bild 42
- - - - - - - 1000------~
Wegweiser für unbefestigte Straßen
Bild 43
Bundesfernstraßen-Nummernschild
Bild 44
Bild 45
(weggefallen)
Maße in Millimeter
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Vor-Wegweiser
(Bilder 46 bis 51)
Bild 46 Bild 47
Weimar München
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Bild 48 Bild 49
Schongau Augsburg Berlin
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Bild 50 Bild 51
München München
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Zeichen für Vorfahrtstraßen
Bild 52
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Maße in Millimeter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1235
IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen
(Bilder 53 bis 58)
Signalscheiben auf Drehgestellen zur Verkehrsregelung bei halbseitigen Sperrungen
Bild 53 Bild 54
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Maße i11 Millimeter
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Wegweiser für Umleitungen
(Bilder 55 und 56)
Bild 55
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mit Umleitungspfeil
Bild 56
ohne Umleitungspfeil
Maße in Millimeter
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1953 1237
Tafel für Umleitung des Verkehrs auf Bundesfernstraßen
(Bilder 57 und 58)
Bild 57 Bild 58
Bundesstr. Nr.10
gesperrt von km 16.4·25.1
zwischen Cdorf und Ddorf
für Lastwagen über 5t 6es:-6ew.
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Ddorf !
Adorf !:c
Bdorf
Cdorf
Ulm
Länge der Sperrstrecke 8,1 km
Länge der Umleitung 15,7 km
Skizze Gestell
Maße in Millimeter
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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