1083
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 1. September 1953 Nr. 55
Tag Inhalt: Seite
25. 8. 53 Bekanntmachung des Wortlautes des Strafgesetzbuchs 1083
In Teil II Nr. 16, ausgegeben am 31. August 1953, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser Rundfunkanlagen
innerhalb der Bundesrepublik. - Verordnung über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den
Austausch von Personenstandsurkunden. - Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im
Bereich des Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank" (Großer Knechtsand). - Bekanntmachung über die Verlängerung
der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Belgien. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vor-
kriegsverträge. - Bekanntmachung zum Zweiten Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommen (Inkrafttreten der Zollzugeständnislisten). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages
vom 18. Januar 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Festsetzung
einer Betriebsgrenze für ostwärts der deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder. -Berichtigung
zum Haushaltsgesetz 1953.
Bekanntmachung des Wortlautes des Strafgesetzbuchs.
Vom 25. August 1953.
Auf Grund des Artikels 10 des Dritten Strafrechts-
änderungsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 735) wird nachstehend der Wortlaut
des Strafgesetzbuchs in der ab 1. Oktober 1953, hin-
sichtlich des § 24 Abs. 1 Nr. 6 und des § 24 a in
der ab 1. Januar 1954 geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 25. August 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Strafgesetzbuch
Einleitende Bestimmungen deren Aburteilung ist das mildeste Gesetz anzu-
wenden.
§ 1 (3) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit
(1) Eine mit Zuchthaus oder mit Einschließung erlassen ist, ist auf die während seiner Geltung be-
von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein gangenen Straftaten auch dann anzuwenden, wenn
Verbrechen. es außer Kraft getreten ist.
(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit (4) über Maßregeln· der Sicherung und Besserung
Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als ein- ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der
hundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Geldstrafe Entscheidung gilt.
schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. § 3
(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu ein- (1) Das deutsche Strafrecht gilt für die Tat eines
hundertfünfzig Deutsche Mark bedrohte Handlung deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob er sie im
ist eine Ubertretung. Inland oder im Aus.land begeht.
§ 2 (2) Für eine im Ausland begangene Tat, die nach
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist,
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat gilt das deutsche Strafrecht nicht, wenn die Tat
begangen wurde. wegen der besonderen Verhältnisse am Tatort kein
(2) Die Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz, das strafwürdiges Unrecht ist.
zur Zeit der Tat gilt. Bei Verschiedenheit der Ge- (3) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem
setze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unter-
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lassens hätte handeln sollen, oder an dem der Er- § 9
folg eingetreten ist oder eintreten sollte. (weggefallen)
§ 4 § 10
(1) Das deutsche Strafrecht gilt auch für Taten, (weggefallen)
die ein Ausländer im Inland begeht.
§ 11
(2) Für eine von einem Ausländer im Ausland Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur
begangene Straftat gilt das deutsche Strafrecht, Bundesrepublik Deutschland gehörigen Landes dür-
wenn sie durch das Recht des Tatorts mit Strafe fen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder
bedroht oder der Tatort keiner Strafgewalt unter- wegen einer Äußerun.g, die sie in der Körperschaft
worfen ist und V'enn oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, auß.er-
1. der Tät.:!r die deutsche Staatsangehörigkeit halb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen
nach der Tat erworben hat oder werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidi-
2. die Straftat gegen das deutsche Volk oder gungen.
gegen einen deutschen Staatsangehörigen § 12
gerichtet ist oder Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen
3. der Täter im Inland betroffen und nicht Sitzungen der in § 11 bezeichneten Gesetzgebungs-
ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung organe oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder
nach der Art der Straftat zulässig wäre. Verantwortlichkeit frei.
(3) Unabhängig von dem Recht des Tatorts gilt
das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die
ERSTER TEIL
ein Ausländer im Ausland begeht:
1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen Von der Bestrafung der Verbrechen,
staatlichen Amtes oder gegen Träger eines Vergehen und Ubertretungen
solchen Amtes während der Ausübung
ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren
im allgemeinen
Dienst begeht; Erster Abschnitt
2. hoch- oder landesverräterische Handlungen
Strafen
gegen die Bundesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder und Verbrechen des § 13
Verfassungsverrates; (weggefallen)
3. Sprengstoffverbrechen;
4. Kinderhandel und Frauenhandel; § 14
5. Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsge- (1) Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslange oder
heimnisses eines deutschen Betriebes; eine zeitige.
6. Meineid in einem Verfahren, das bei einem (2) Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe
deutschen Gericht oder einer anderen zur ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Jahr.
Abnahme von Eiden zuständigen deutschen (3) Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht aus-
Stelle anhängig ist; drücklich als eine lebenslange androht, ist dieselbe
7. Münzverbrechen und Münzvergehen; eine zeitige.
8. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmit- § 15
teln; (1) Die zur Zuchthausstrafe VerurteiHen sind in
9. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen. der Strafanstalt zu den eingeführten Arbeiten an-
zuhalten.
§ 5
(2) Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig von dem :Anstalt, insbesondere zu öffentlichen oder von einer
Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem deut- Staatsbehörde beaufsichtigten Arbeiten verwendet
schen Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden. werden. Diese Art der Beschäftigung ist nur dann
zulässig, wenn die Gefangenen dabei von anderen
§ 6
freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
Im Ausland begangene Dbertretungen sind nur
dann zu bestrafen, wenn dies durch besondere Ge- § 16
setze oder durch Verträge angeordnet ist.
(1) Der Höchstbetrag der Gefängnisstrafe ist fünf
§ 7 Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.
Eine im Ausland vollzogene Strafe ist, wenn we- (2) Die zur Gefängnisstrafe Verurteilten können
gen derselben Handlung im Inland abermals eine in einer Gefangenenanstalt auf eine ihren Fähig-
Verurteilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe keiten und Verhältnissen angemessene Weise
in Anrechnung zu bringen. beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in
dieser Weise zu beschäftigen.
§ 8 (3) Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt
(weggefallen) (§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig.
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§ 17 (4} Eine ausländische Verurteilung steht einer in-
(1} Der Höchstbetrag der Einschließung ist fünf- ländischen gleich, wenn die geahndete Tat auch nach
zehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag. deutschem Recht ein Verbrechen oder vorsätzliches
Vergehen wäre.
(2} Die Strafe der Einschließung besteht in Frei-
heitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäfti- § 21
gung und Lebensweise der Gefangenen. Sie wird in Achtmonatige Zuchthausstrafe ist einer einjäh-
besonderen Anstalten oder in besonderen Abtei- rigen Gefängnisstrafe, achtmonatige Gefängnisstrafe
lungen von Anstalten vollzogen.
einer einjährigen Einschließung gleichzuachten.
§ 18
§ 22
(1} Der Höchstbetrag der Haft ist sechs Wochen,
ihr Mindestbetrag ein Tag. (1) Die Zuchthaus- und Gefängnisstrafe können
sowohl für die ganze Dauer wie für einen Teil der
(2} Die Strafe der Haft besteht in einfacher Frei- erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft voll-
heitsentziehung. zogen werden, daß der Gefangene unausgesetzt von
§ 19 anderen Gefangenen gesondert gehalten wird.
(1} Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierund- (2) Die Einzelhaft darf ohne Zustimmung des
zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht über-
Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. steigen.
(2} Die Dauer einer Zuchthausstrafe darf nur nach § 23
vollen Monaten, die Dauer einer anderen Freiheits- ( 1) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Ge-
strafe nur nach vollen Tagen bemessen werden. fängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht mehr
als neun Monaten oder einer Haftstrafe aussetzen,
§ 20 damit der Verurteilte durch gute Führung während
Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zuchthaus und einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann
Einschließung gestattet, darf auf Zuchthaus nur dann (Strafaussetzung zur Bewährung).
erkannt werden, wenn festgestellt wird, daß die (2) Strafaussetzung zur Bewährung wird nur an-
strafbare Handlung einer ehrlosen Gesinnung ent- geordnet, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten
sprungen ist. und sein Vorleben in Verbindung mit seinem Ver-
§ 20a halten nach der Tat oder einer günstigen Verände-
(1) Hat jemand, der schon zweimal rechtskräftig rung seiner Lebensumstände erwarten lassen, daß
verurteilt worden ist, durch eine neue vorsätzliche er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft
Tat eine Freiheitsstrafe verwirkt und ergibt die Ge- ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen
samtwürdigung der Taten, daß er ein gefährlicher wird.
Gewohnheitsverbrecher ist, so ist, soweit die neue (3) Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht an-
Tat nicht mit schwererer Strafe bedroht ist, auf geordnet werden, wenn
Zuchthaus bis zu fünf Jahren und, wenn die neue 1. das öffentliche Interesse die Vollstreckuna
Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen der Strafe erfordert, oder
wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren zu 2. während der letzten fünf Jahre vor Be-
erkennen. Die Strafschärfung setzt voraus, daß die gehung der Straftat die Vollstreckung einer
beiden früheren Verurteilungen wegen eines Ver- gegen den Verurteilten im Inland erkann-
brechens oder vorsätzlichen Vergehens ergangen ten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im
sind und in jeder von ihnen auf Todesstrafe, Zucht- Gnadenwege ausgesetzt oder
haus oder Gefängnis von mindestens sechs Monaten
3. der Verurteilte innerhalb dieses Zeit-
erkannt worden ist.
raumes im Inland zu Freiheitsstrafen von
(2) Hat jemand mindestens drei vorsätzliche Taten insgesamt mehr als sechs Monaten ver-
begangen und ergibt die Gesamtwürdigung der urteilt worden ist.
Taten, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsver- (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummern 2 und 3
brecher ist, so kann das Gericht bei jeder abzu- wird in die Frist die Zeit nicht eingerechnet, in der
urteilenden Einzeltat die Strafe ebenso verschärfen, der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf be-
auch wenn die übrigen im Absatz 1 genannten Vor- hördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
aussetzungen nicht erfüllt sind. wird.
(3} Eine frühere Verurteilung kommt nicht in Be- § 24
tracht, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft
(1) Das Gericht macht dem Verurteilten für die
und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre ver-
Dauer der Bewährungszeit Auflagen. Insbesondere
strichen sind. Eine frühere Tat, die noch nicht rechts-
kann es ihm auferlegen,
kräftig abgeurteilt ist, kommt nicht in Betracht,
wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als 1. den durch die Tat verursachten Schaden
fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die wiedergutzumachen,
Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Frei- 2. Weisungen zu befolgen, die sich auf Auf-
heitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung enthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder Frei-
in einer Anstalt verwahrt wird. zeit beziehen,
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3. sich einer ärztlichen Behandlung oder einer (2) Die Bewährungszeit darf die Dauer des Straf-
Entziehungskur zu unterziehen, restes auch im Falle einer nachträglichen Verkür-
4. Unterhaltspflichten nachzukommen, zung nicht unterschreiten.
5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein- (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 24,
nützigen Einrichtung zu zahlen oder 24 a und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß.
6. sich der Aufsicht und Leitung eines Be-
währungshelfers zu unterstellen. § 27
(2) Von der Anordnung von Auflagen kann ab- (1) Die Geldstrafe ist in Deutsche Mark festzu-
gesehen werden, wenn zu erwarten ist, daß der Ver- setzen.
urteilte auch ohne sie ein gesetzmäßiges und ge- (2) Sie beträgt
ordnetes Leben führen, vor allem den durch die 1. bei Verbrechen und Vergehen, soweit nicht
Tat verursachten Schaden nach Kräften wiedergut- höhere Beträge oder Geldstrafe in unbe-
machen wird. Der Verurteilte darf durch eine Auf- schränkter Höhe angedroht sind oder wer-
lage nicht daran gehindert werden, für ihn günstigere den, mindestens fünf Deutsche Mark und
Möglichkeiten der Ausbildung oder Arbeit wahrzu- höchstens zehntausend Deutsche Mark;
nehmen. 2. bei Dbertretungen mindestens drei Deutsche
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Mark, soweit nicht ein höherer Mindest-
kann das Gericht auch nachträglich treffen, ändern betrag angedroht ist oder wird, und höch-
oder aufheben. stens einhundertfünfzig Deutsche Mark.
(4) Die Bewährungszeit beträgt mindestens zwei (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 über Höchst-
und höchstens fünf Jahre. Sie beginnt mit der Rechts- beträge gelten nicht, soweit die angedrohte Strafe
kraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. Sie in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruch-
kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt teil eines bestimmten Betrages besteht. Ist dieser
oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß ver- nicht auf Deutsche Mark gestellt, so ist er für die
längert werden. Während der Bewährungszeit ruht Festsetzung der Geldstrafe in Deutsche Mark um-
die Verjährung der Strafvollstreckung. zurechnen.
§ 27 a
§ 24 a Bei einem Verbrechen oder Vergehen, das auf
Der Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird von Gewinnsucht beruht, kann die Geldstrafe auf ein-
dem Gericht bestellt. Er überwacht nach dessen An- hunderttausend Deutsche Mark erhöht und auf eine
weisungen während der Bewährungszeit die Lebens- solche Geldstrafe neben Freiheitsstrafe auch in den-
führung des Verurteilten und die Erfüllung der Auf- jenigen Fällen erkannt werden, in denen das Gesetz
lagen. eine Geldstrafe nicht androht.
§ 25
§ 27b
(1) Hat der Verurteilte sich bewährt, so wird die
Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Ist für ein Vergehen oder eine Dbertretung, für
Das Gericht kann anordnen, daß über die Verurtei- die an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur
lung nur noch beschränkt Auskunft erteilt wird. neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Freiheitsstrafe
von weniger als drei Monaten verwirkt, so ist an
(2) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe (§§ 27, 27 a)
wenn zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geld-
1. Umstände bekannt werden, die bei Würdi- strafe erreicht werden kann.
gung des Wesens der Aussetzung zu ihrer
Versagung geführt hätten, § 27 C
2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der (1) Bei der Bemessung einer Geldstrafe sind die
Bewährungszeit begangenen Verbrechens wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berück-
oder vorsätzlichen Vergehens im Inland zu sichtigen.
einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, (2) Die Geldstrafe soll das Entgelt, das der Täter
3. er den Bewährungsauflagen gröblich zu- für die Tat empfangeil, und den Gewinn, den er aus
widerhandelt oder der Tat gezogen hat, übersteigen.
4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn (3) Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht
gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war. aus, so darf es überschritten werden.
(3) Leistungen, die der Verurteilte auf Grund von
Auflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet. § 28
(1) Ist dem Verurteilten nach seinen wirtschaft-
§ 26 lichen Verhältnissen nicht zuzumuten, daß er die
(1) Das Gericht kann den zu zeitiger Freiheits- Geldstrafe sofort zahlt, so hat ihm das Gericht eine
strafe Verurteilten mit seiner Zustimmung bedingt Frist zu bewilligen oder ihm zu gestatten, die Strafe
entlassen, wenn dieser zwei Drittel der Strafe, min- in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen.
destens jedoch drei Monate, verbüßt hat und erwar- (2) Das Gericht kann diese Vergünstigung auch
tet werden kann, daß er in Zukunft ein gesetzmäßi- nach dem Urteil bewilligen. Es kann seine Entschlie-
ges und geordnetes Leben füh:::-en wir~. ßungen nachträglich ändern. Leistet der Verurteilte
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die Teilzahlungen nicht rechtzeitig, oder bessern (2) Unter öffentlichen Ämtern im Sinne dieses
sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich, Strafgesetzes sind die Anwaltschaft und das Nota-
so kann das Gericht die Vergünstigung widerrufen. riat sowie der Geschworenen- und Schöffendienst
(3) Auf die nach Absatz 2 zu treffenden Entschei- mi tbegriffen.
dungen findet § 462 der Strafprozeßordnung An- § 32
wendung. (1) Neben der Zuchthausstrafe kann auf den Ver-
§ 28a lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden,
neben der Gefängnisstrafe nur, wenn die Dauer der
(1) Soweit die Geldstrafe nicht gezahlt wird, ist
erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder
sie beizutreiben.
das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
(2) Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen
kann unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszu- Annahme mildernder Umstände an Stelle von Zucht-
sehen ist, daß sie aus dem beweglichen Vermögen hausstrafe ausgesprochen wird.
des Verurteilten nicht beigetrieben werden kann. (2) Die Dauer dieses Verlustes beträgt bei zeitiger
Zuchthausstrafe mindestens zwei und höchstens zehn
§ 28b Jahre, bei Gefängnisstrafe mindestens ein Jahr und
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann dem Ver- höchstens fünf Jahre.
urteilten gestatten, eine uneinbringliche Geldstrafe
durch freie Arbeit zu tilgen. § 33
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
(2) Das Nähere regelt die Bundesregierung mit
bewirkt den dauernden Verlust der aus öffentlichen
Zustimmung des Bundesrates. Soweit dies nicht
Wahlen für den Verurteilten hervorgegangenen
geschieht, sind die obersten Landesbehörden er-
Rechte, ingleichen den dauernden Verlust der öffent-
mächtigt, das Nähere zu regeln.
lichen Ämter, Würden, Titel, Orden und Ehren-
zeichen.
§ 29
§ 34
(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
tritt bei Verbrechen und Vergehen Gefängnis oder,
bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im
wenn neben der Geldstrafe auf Zuchthaus erkannt
Urteil bestimmten Zeit
wird, Zuchthaus, bei Ubertretungen Haft. Auch bei
Vergehen kann die Geldstrafe in Haft umgewandelt 1. öffentliche Ämter, Würden, Titel, Orden und
werden, wenn Geldstrafe allein oder an erster Stelle Ehrenzeichen zu erlangen;
oder wahlweise neben Haft angedroht ist. 2. in öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen,
zu wählen oder gewählt zu werden· oder an-
(2) Die Dauer der Ersatzstrafe ist mindestens ein
dere politische Rechte auszuüben;
Tag und bei Gefängnis und Zuchthaus höchstens ein
Jahr, bei Haft höchstens sechs Wochen. Ist neben der 3. Zeuge bei Aufnahmen von Urkunden zu sein;
Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von geringerer 4. Vormund, Gegenvormund, Pfleger, Beistand
Höhe angedroht, so darf die Ersatzstrafe deren der Mutter oder Mitglied eines Familienrates
Höchstmaß nicht übersteigen. Die Ersatzstrafe darf zu sein, es sei denn, daß es sich um Verwandte
nur nach vollen Tagen bemessen werden. absteigender Linie handele und das Vormund-
schaftsgericht oder der Familienrat die Ge-
(3) Im übrigen richtet sich das Maß der Ersatzstrafe
nehmigung erteile.
nach freiem Ermessen des Gerichts.
(4) In den Fällen des § 27 b ist Ersatzstrafe die § 35
verwirkte Freiheitsstrafe. (1) Neben einer Gefängnisstrafe, mit welcher die
(5) Der Verurteilte kann die Vollstreckung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte über-
Ersatzstrafe jederzeit dadurch abwenden, daß er den haupt hätte verbunden werden können, kann auf
noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet. die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt
(6) Kann die Geldstrafe ohne Verschulden des
werden.
Verurteilten nicht eingebracht werden, so kann
das Gericht anordnen, daß die Vollstreckung der (2) Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung
Ersatzstrafe unterbleibt. § 462 der Strafprozeßord- öffentlicher Ämter hat den dauernden Verlust der
nung findet Anwendung. bekleideten Ämter von Rechts wegen zur Folge.
§ 36
§ 30
(1) Die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
In den Nachlaß kann eine Geldstrafe nur dann rechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
vollstreckt werden, wenn das Urteil bei Lebzeiten Ämter wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.
des Verurteilten rechtskräftig geworden war. Ihre Dauer wird von dem Tage ab berechnet, an dem
die Freiheitsstrafe, neben der die Aberkennung aus-
§ 31 gesprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlassen
(1) Die Verurteilung zur Zuchthausstrafe hat die ist. Ist neben der Strafe eine mit Freiheitsentziehung
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung
Ämter von Rechts wegen zur Folge. angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem
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Tage ab berechnet, an dem auch die Maßregel er- § 42
ledigt ist. Ist in den Fällen der §§ 40 und 41 die Verfolgung
(2) Ist nach Ablauf einer Probezeit dem Verur- oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht
teilten die Strafe ganz oder teilweise erlassen ausführbar, so können die daselbst vorgeschriebenen
worden oder eine mit Freiheitsentziehung verbun- Maßnahmen selbständig erkannt werden.
dene Maßregel der Sicherung und Besserung erledigt,
so wird die Probezeit auf die Frist angerechnet. 1 a. Abschnitt
Maßregeln der Sicherung und Besserung
§ 37 § 42a
(weggefallen) Maßregeln der Sidierung und Besserung sind
1. die Unterbringung in einer Heil- oder Pflege-
§ 38 anstalt,
(1) Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch 2. die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt
das Gesetz vorgesehenen Fällen auf die Zulässigkeit oder einer Entziehungsanstalt,
von Polizeiauf sieht erkannt werden. 3. die Unterbringung in einem Arbeitshaus,
(2) Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch 4. die Sicherungsverwahrung,
ein solches Erkenntnis die Befugnis, nach Anhörung 5. (weggefallen)
der Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die 6. die Untersagung der Berufsausübung,
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufsicht 7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von
zu stellen. Kraftfahrzeugen.
(3) Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an
welchem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder § 42b
erlassen ist. (1) Hat jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung
im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit {§ 51 Abs. 1,
§ 39 § 55 Abs. 1) oder der verminderten Zurechnungs-
Die Polizeiaufsicht hat folgende Wirkungen: fähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 55 Abs. 2) begangen, so ord-
1. Dem Verurteilten kann der Aufenthalt an ein- net das Gericht seine Unterbringung in einer Heil-
zelnen bestimmten Orten von der höheren oder Pflegeanstalt an, wenn die öffentliche Sicherheit
Landespolizeibehörde untersagt werden; es erfordert. Dies gilt nicht bei Ubertretungen.
2. (weggefallen) (2) Bei . vermindert Zurechnungsfähigen tritt die
3. Haussuchungen unterliegen keiner Beschrän- Unterbringung neben die Strafe.
kung hinsichtlich der Zeit, zu welcher sie statt-
finden dürfen. § 42c
Wird jemand, der gewohnheitsmäßig im Dbermaß
§ 40 geistige Getränke oder andere berauschende Mittel
(1) Gegenstände, welche durch ein vorsätzliches zu sich nimmt, wegen eines Verbrechens oder Ver-
Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder gehens, das er im Rausch begangen hat .oder das mit
welche zur Begehung eines vorsätzlichen Ver- einer solchen Gewöhnung in ursächlichem Zusam-
brechens oder Vergehens gebraucht oder bestimmt menhang steht, oder wegen Volltrunkenheit (§ 330 a)
sind, können, sofern sie dem Täter oder einem Teil- zu einer Strafe verurteilt und ist seine Unterbringung
nehmer gehören, eingezogen werden. in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-
anstalt erforderlich, um ihn an ein gesetzmäßiges und
{2) Die Einziehung ist im Urteil auszusprechen. geordnetes Leben zu gewöhnen, so ordnet das Ge-
ridlt neben der Strafe die Unterbringung an.
§ 41
§ 42d
(1) Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder
Darstellung strafbar ist, so ist im Urteil auszu- (1) Wird jemand nach § 361 Nr. 3 bis 5, 6 a bis
sprechen, daß alle Exemplare sowie die zu ihrer Her- 8 zu Haftstrafe verurteilt, so ordnet das Gericht
stellung bestimmten Platten und Formen unbrauch- neben der Strafe seine Unterbringung in einem Ar-
bar zu machen sind. beitshaus an, wenn sie erforderlich ist, um ihn zur
Arbeit anzuhalten und an ein gesetzmäßiges und ge-
(2) Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf die ordnetes Leben zu gewöhnen.
im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers,
(2) Dasselbe gilt, wenn jemand, der gewohnheits-
Verlegers oder Buchhändlers befindlichen und auf die
öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen mäßig zum Erwerbe Unzucht treibt, nach§ 361 Nr. 6
Exemplare. zu Haftstrafe verurteilt wird.
(3) Ist nur ein Teil der Schrift, Abbildung oder (3) Wegen Bettelns ist die Anordnung nur zu-
Darstellung strafbar, so ist, insofern eine Ausschei- lässig, wenn der Täter aus Arbeitsscheu oder Lieder-
dung möglich ist, auszusprechen, daß nur die straf- lichkeit oder gewerbsmäßig gebettelt hat.
baren Stellen und derjenige Teil der Platten und (4) Arbeitsunfähige, deren Unterbringung in
Formen, auf welchem sich diese Stellen befinden, einem Arbeitshaus angeordnet ist, können in einem
unbrauchbar zu machen sind. Asyl untergebracht werden.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1089
§ 42e erstmaligen Unterbringung in einem Arbeitshaus
Wird jemand nach § 20 a als ein gefährlicher Ge- oder einem Asyl darf auch im Falle des Widerrufs
wohnheitsverbrecher verurteilt, so ordnet das Ge- insgesamt die gesetzliche Höchstdauer der Maßregel
richt neben der Strafe die Sicherungsverwahrung nicht überschreiten.
an, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. § 42i
(1) Die im Arbeitshaus oder in der Sicherungsver-
§ 42f
wahrung Untergebrachten sind in der Anstalt zu den
(1) Die Unterbringung dauert solange, wie ihr eingeführten Arbeiten anzuhalten. Sie können auch
Zweck es erfordert. zu Arbeiten außerhalb der Anstalt verwendet wer-
(2) Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt den, müssen jedoch dabel von freien Arbeitern ge-
oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger .als trennt gehalten werden.
zwei Jahre dauern. (2) Die in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer
(3) Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt
oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung Untergebrachten können innerhalb oder außerhalb
ist an keine Frist gebunden. Die erste Unterbringung der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhält-
in einem Arbeitshaus oder einem Asyl darf nicht nissen angemessene Weise beschäftigt werden.
länger als zwei Jahre, die wiederholte nicht länger
als vier Jahre dauern. Bei diesen Maßregeln hat das § 42k
Gericht jeweils vor dem Ablauf bestimmter Fristen (weggefallen)
zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung er-
reicht ist. Die Frist beträgt bei der Unterbringung §c42 J
in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungs- (1) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder
verwahrung drei Jahre und bei der Unterbringung Vergehens, das er unter Mißbrauch seines Berufes
in einem Arbeitshaus oder einem Asyl sechs Monate. oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der
Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Zweck der Un- ihm kraft seines Berufes oder Gewerbes obliegenden
terbringung erreicht ist, so hat das Gericht die Ent- Pflichten begangen hat, zu Freiheitsstrafe von min-
lassung des Untergebrachten anzuordnen. destens drei Monaten verurteilt, so kann ihm das
(4) Das Gericht kann auch während des Laufes der Gericht zugleich auf die Dauer von mindestens einem
in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen jeder- und höchstens fünf Jahren die Ausübung des Be-
zeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung er- rufes, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagen,
reicht ist. Wenn das Gericht dies bejaht, so hat es wenn dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit
die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. vor weiterer Gefährdung zu schützen.
(5) Die Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs (2) Solange die Untersagung wirksam ist, darf
an. Lehnt das Gericht die Entlassung des Unterge- der Verurteilte den Beruf, das Gewerbe oder den
brachten ab, so beginnt mit dieser Entscheidung der Gewerbezweig auch nicht für einen and~ren aus-
Lauf der im Absatz 3 genannten Fristen von neuem. üben oder durch eine von seinen Weisungen abhän-
gige Person für sich ausüben lassen.
§ 42g (3) § 36 Abs. 1 .gilt entsprechend. Wird die Voll-
(1) Sind seit der Rechtskraft des Urteils drei Jahre streckung der Freiheitsstrafe oder einer neben µer
verstrichen, ohne daß mit dem Vollzug der Unter- Strafe erkannten, mit Freiheitsentziehung verbun-
bringung begonnen worden ist, so darf sie nur noch denen Maßregel der Sicherung und Besserung be-
vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. dingt ausgesetzt, so wird die Probezeit auf die Frist
Die Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck angerechnet.
der Maßregel die nachträgliche Unterbringung er- (4) Das Gericht kann die Untersagung der Be-
fordert.
rufsausübung wieder aufheben, wenn der Zweck der
(2) In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, Maßregel ihre Fortdauer nicht mehr erforderlich
in der der Unterzubringende eine Freiheitstrafe ver- erscheinen läßt. Die Aufhebung ist frühestens zu-
büßt oder auf behördliche Anordnung in einer An- lässig, nachdem die Maßregel ein Jahr gedauert hat.
stalt verwahrt wird. Sie gilt nur als bedingte Aussetzung der Untersa-
gung und kann bis zum Ablauf der im Urteil für ihre
§ 42h
Dauer festgesetzten Zeit widerrufen werden; die
(1) Die Entlassung des Untergebrachten gilt nur Dauer der Untersagung darf auch im Falle des Wi-
als bedingte Aussetzung der Unterbringung. Das derrufs insgesamt dte im Urteil für ihre Dauer fest-
Gericht kann dem Untergebrachten bei der Ent- gesetzte Zeit nicht überschreiten.
lassung besondere Pflichten auferlegen und solche
Anordnungen auch nachträglich treffen oder ändern. § 42m
Zeigt der Entlassene durch sein Verhalten in der (1) Wird jemand wegen einer mit Strafe bedroh-
Freiheit, daß der Zweck der Maßregel seine erneute ten Handlung, die er bei oder in Zusammenhang mit
Unterbringung erfordert, und ist die Vollstreckung der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter Ver-
der Maßregel noch nicht verjährt, so widerruft das letzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs ob-
Gericht die Entlassung. liegenden Pflichten begangen hat, zu einer Strafe
(2) Die Dauer der Unterbringung in einer Trinker- verurteilt oder lediglich wegen Zurechnungsunfähig-
heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt und der kei.t freigesprochen, so entzieht ihm das Gericht die
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Fahrerlaubnis, wenn er sich durch die Tat als un- § 46
geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen Der Versuch als soldler bleibt straflos, wenn der
hat. Gegenüber dem Inhaber eines ausländischen Täter
Fahrausweises ist die Entziehung nur zulässig, wenn 1. die Ausführung der beabsichtigten Handlung
die mit Strafe bedrohte Handlung einen Verstoß ge- aufgegeben hat, ohne daß er an dieser Aus-
gen Verkehrsvorschriften enthält.
fühmng durch Umstände· gehindert worden ist,
(2) Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein welche von seinem Willen unabhängig waren,
von einer deutschen Behörde ausgestellter Führer- oder
schein im Urteil einzuziehen. In ausländischen Fahr- 2. zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch
ausweisen ist die Entziehung zu vermerken. nicht endeckt war, den Eintritt des zur Voll-
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft endung des Verbrechens oder Vergehens ge-
des Urteils. Das Gericht bestimmt im Urteil eine hörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abge-
Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde wendet hat.
keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Frist
beträgt mindestens sedls Monate und höchstens fünf
Jahre. Sie wird von dem Tage ab berechnet, an dem Dritter Abschnitt
das Urteil rechtskräftig geworden ist. Das Gericht Teilnahme
kann die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auch
für immer untersagen. § 47
Wenn mehrere eine strafbare Handlung gemein-
(4) Erscheint die Maßregel nicht mehr erforderlich,
schaftlich ausführen, so wird jeder als Täter bestraft.
um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu schützen,
kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrer-
§ 48
laubnis nachträglich durch Beschluß gestatten.
(1) Als Anstifter wird bestraft, wer einen anderen
§ 42n zu der von demselben begangenen mit Straf~ be-
drohten Handlung durch Geschenke oder Verspre-
Maßregeln der Sicherung und Besserung können
chen, durch Drohung, durch Mißbrauch. des Ansehens
nebeneinander angeordnet werden.
oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung
oder Beförderung eines Irrtums oder durch andere
Zweiter Abschnitt Mittel vorsätzlich bestimmt hat.
Versuch (2) Die Strafe des Anstifters ist nach demjenigen
Gesetz festzusetzen, welches_auf die Handlung An-
§ 43 wendung findet, zu welcher er wissentlich ange-
(1) Wer den Entschluß, ein Verbrechen oder Ver- stiftet hat.
gehen zu verüben, durch Handlungen, welche einen § 49
Anfang der Ausführung dieses Verbrechens oder
Vergehens enthalten, betätigt hat, ist, wenn das be- (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer dem Täter zur
Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit
absichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur
Strafe bedrohten Handlung durch Rat oder Tat
Vollendung gekommen ist, wegen Versuches zu be-
strafen. wissentlich Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe des Gehilfen ist nach demjenigen
(2) Der Versuch eines Vergehens wird jedoch nur Gesetz festzusetzen, welches auf die Handlung An-
in den Fällen bestraft, in welchen das Gesetz dies wendung findet, zu welcher er wissentlich Hilfe ge-
ausdrücklich bestimmt. leistet hat, kann jedoch nach den über die Bestrafung
§ 44 des Versuches aufgestellten Grundsätzen ermäßigt
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen werden.
kann milder bestraft werden als das vollendete. § 49a
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebens- (1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht,
langem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Handlung
nicht unter drei Jahren erkannt werden. zu begehen, wird nach den für den Versuch des Ver-
brechens geltenden Vorschriften (§§ 44, 45) bestraft.
(3) In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf
ein Viertel des Mindestbetrages der auf das voll- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen
endete Verbrechen oder Vergehen angedrohten mit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das An-
Freiheits- und Geldstrafe ermäßigt werden. Ist hier- erbieten eines anderen annimmt, eine solche Hand-
nach Zuchthausstrafe unter einem Jahre verwirkt, lung zu begehen, oder sich zu einem Verbrechen
so ist dieselbe nach Maßgabe des § 21 in Gefängnis bereit erklärt.
zu verwandeln. (3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,
§ 45 wer aus freien Stücken
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbre- 1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte
chens oder Vergehens die Aberkennung der bürger- Handlung verhindert, nachdem er einen
lichen Ehrenrechte zulässig oder geboten ist oder auf anderen zu dieser Handlung zu bestimmen
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden versucht oder das Anerbieten eines anderen
kann, so gilt Gleiches bei der Versuchsstrafe. hierzu angenommen hat,
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1091
2. nach der Verabredung einer als Verbrechen und -kinder, Ehegatten und deren Geschwister, Ge-
mit Strafe bedrohten Handlung seine Tätig- schwister und deren Ehegatten, und Verlobte.
keit aufgibt und die Handlung verhindert,
3. seine Erklärung widerruft, durch die er sich § 53
zu einem Verbrechen bereit erklärt hat. (1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn die Handlung durch Notwehr geboten war.
(4) Unterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird
sie unabhängig von seinem vorausgegangenen Ver- (2} Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche
halten begangen, so genügt sein freiwilliges und erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechts-
ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu verhindern. widrigen Angriff von sich oder einem anderen ab-
zuwenden.
§ 49b (3) Die Uberschreitung der Notwehr ist nicht
(1) Wer an einer Verbindung teilnimmt, die Ver- strafbar, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder
brechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hin-
für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine ausgegangen ist.
solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis § 54
nicht unter drei Monaten bestraft. Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
(2) In besonders· schweren Fällen ist die Strafe wenn die Handlung außer dem Falle der Notwehr
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht
zu beseitigenden Notstande zur Rettung aus einer
(3) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des
wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig Täters oder eines Angehörigen begangen worden
Nachricht gibt, daß ein in Verfolgung der Bestrebun- ist.
gen der Verbindung beabsichtigtes Verbrechen
§ 55
wider das Leben verhindert werden kann.
(1) Ein Taubstummer ist nicht strafbar, wenn er
§ 50 in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und
deshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzu-
(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder
sehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach sei-
ner Schuld strafbar. (2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persön-
zur Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich ver-
liche Eigenschaften oder Verhältnisse die Strafe mindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften
schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt dies nur über die Bestrafung des Versuches gemildert wer-
für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vor- den.
liegen.
§ 56
Vierter Abschnitt Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der
Tat eine höhere Strafe, so trifft diese den Täter nur,
Gründe, welche die Strafe ausschließen wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbei-
oder mildern geführt hat.
§ 57
§ 51
(weggefallen)
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden,
wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen Bewußtseins-
§ 58
störung, wegen krankhafter Störung der Geistes-
tätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig ist, (weggefallen)
das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser
§ 59
Einsicht zu handeln.
(1} Wenn jemand bei Begehung einer strafbaren
(2) War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat ein- Handlung das Vorhandensein von Tatumständen
zusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand
Zeit der Tat aus einem dieser Gründe erheblich gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, so sind ihm
vermindert, so kann die Strafe nach den Vorschriften diese Umstände nicht zuzurechnen.
über die Bestrafung des Versuches gemildert wer-
den. {2) Bei der Bestrafung fahrlässig begangener
§ 52
Handlungen gilt diese Bestimmung nur insoweit, als
die Unkenntnis selbst nicht durch Fahrlässigkeit
(1) Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, verschuldet ist.
wenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder
durch eine Drohung, welche mit einer gegen- § 60
wärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Eine erlittene Untersuchungshaft oder einst-
Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines weilige Unterbringung kann bei Fällung des Urteils
Angehörigen verbunden war, zu der Handlung auf die erkannte Strafe ganz oder teilweise ange-
genötigt worden ist. rechnet werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Strafgesetzes § 61
sind anzusehen Verwandte und Verschwägerte auf- Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag
und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegeeltern eintritt, ist nicht zu verfolgen, wenn der zum An-
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
trag Berechtigte es unterläßt, den Antrag binnen (2) Die Unterbrechung findet nur rücksichtlich
drei Monaten zu stellen. Diese Frist beginnt mit desjenigen statt, auf welchen die Handlung sich
dem Tage, seit welchem der zum Antrag Berechtigte bezieht.
von der Handlung und von der Person des Täters
(3) Nach der Unterbrechung beginnt eine neue
Kenntnis gehabt hat.
Verjährung.
§ 62 § 69
Wenn von mehreren zum Antrag Berechtigten (1) Die Verjährung ruht während der Zeit, in
einer die dreimonatige Frist versäumt, so wird welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Straf-
hierdurch das Recht der übrigen nicht aus- verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt
geschlossen. werden kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung
eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig,
§ 63
deren Entscheidung in einem anderen Verfahren
(weggefallen) erfolgen muß, so ruht die Verjährung bis zu dessen
Beendigung.
§ 64
(2) Ist zur Strafverfolgung ein Antrag oder eine
Die Zurücknahme des Antrages ist nur in den ge-
Ermächtigung nach dem Strafgesetz erforderlich, so
setzlich besonders vorgesehenen Fällen und nur bis
wird der Lauf der Verjährung durch den Mangel des
zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Urteils
Antrages oder der Ermächtigung nicht gehindert.
zulässig.
§ 65 § 70
(1) Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebens- (1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkannter Stra-
jahr vollendet hat, ist selbständig zu dem Antrag fen verjährt, wenn
auf Bestrafung berechtigt. Solange er minderjährig
1. auf lebenslanges Zuchthaus erkannt .ist, in
ist, hat unabhängig von seiner eigenen Befugnis
dreißig Jahren;
auch sein gesetzlicher Vertreter das Recht, den An-
trag zu stellen. 2. auf Zuchthaus oder Einschließung von mehr
als zehn Jahren erkannt ist, in zwanzig
(2) Ist der Verletzte geschäftsunfähig oder hat er Jahren;
das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so
3. auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder auf
ist sein gesetzlicher Vertreter der zur Stellung des
Einschließung von fünf bis zu zehn Jahren
Antrages Berechtigte.
oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren
§ 66 erkannt ist, in fünfzehn Jahren;
Durch Verjährung werden die Strafverfolgung und 4. auf Einschließung oder Gefängnis von zwei
die Strafvollstreckung ausgeschlossen. bis zu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jah-
ren;
§ 67 5. auf Einschließung oder Gefängnis bis zu
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr
als einhundertfünfzig Deutsche Mark er-
wenn sie mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind,
kannt ist, in f:i.inf Jahren;
in zwanzig Jahren;
6. auf Haft oder Geldstrafe bis zu einhundert-
wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe
fünfzig Deutsche Mark erkannt ist, in zwei
von einer längeren als zehnjährigen Dauer be-
Jahren.
droht sind, in fünfzehn Jahren;
wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe be- (2) Die Vollstreckung einer rechtskräftig ange-
droht sind, in zehn Jahren. ordneten Maßregel der Sicherung und Besserung
verjährt in zehn Jahren. Ist die Unterbringung in
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-
Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen anstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem
Gefängnisstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jah- Arbeitshaus angeordnet, so beträgt die Frist fünf
ren, von anderen Vergehen in drei Jahren. Jahre.
(3) Die Strafverfolgung von Ubertretungen ver- (3) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an wel-
jährt in drei Monaten. chem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an
welchem die Handlung begangen ist, ohne Rück- § 71
sicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung er- neben einer Strafe auf eine mit Freiheitsentziehung
lischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maß- verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung
regeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen
Strafe oder Maßregel nicht früher als die der an-
§ 68 deren.
(1) Jede Handlung des Richters, welche wegen § 72
der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, (1) Jede auf Vollstreckung der Strafe oder Maß-
unterbricht die Verjährung. regel gerichtete Handlung derjenigen Behörde, wel-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1093
eher die Vollstreckung obliegt, sowie die zum Zwecke (2) Das gleiche gilt von den Freiheitsstrafen, die
der Vollstreckung erfolgende Festnahme des Ver- an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten.
urteilten unterbricht die Verjährung. Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen;
(2) Nach der Unterbrechung der Vollstreckung der die Gesamtdauer mehrerer zusammentreffender
Strafe oder Maßregel beginnt eine neue Verjährung. Haftstrafen darf drei Monate nicht übersteig<m.
§ 79
Fünfter Abschnitt Die Vorschriften der §§ 74 bis 78 finden auch An-
Zusammentrefien wendung, .wenn, bevor eine erkannte Strafe ver-
mehrerer strafbarer Handlungen büßt, verjährt oder erlassen ist, die Verurteilung
wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, welche
§ 73 vor der früheren Verurteilung begangen war.
Wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Straf-
gesetze verletzt, so kommt nur dasjenige Gesetz,
welches die schwerste Strafe, und bei ungleichen ZWEITER TEIL
Strafarten dasjenige Gesetz, welches die schwerste Von den einzelnen Verbrechen,
Strafart androht, zur Anwendung.
Vergehen und Obertretungen
§ 74
·und deren Bestrafung
(1) Gegen denjenigen, welcher durch mehrere Erster Abschnitt
selbständige Handlungen mehrere Verbrechen oder
Vergehen oder dasselbe Verbrechen oder Vergehen
Hochverrat
mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige § 80
Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesamt- (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch
strafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der Drohung mit Gewalt
verwirkten schwersten Strafe besteht. 1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepu-
(2) Bei dem Zusammentreffen ungleichartiger blik Deutschland oder der Verfassung eines
Freiheitsstrafen tritt diese Erhöhung bei der ihrer ihrer Länder beruhende verfassungsmäßige
Art nach schwersten Strafe ein. Ordnung zu ändern,
(3) Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der 2. das Bundesgebiet einem fremden Staate
verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und fünf- einzuverleiben oder einen Teil des Bundes-
zehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängnis gebietes loszureißen,
oder fünfzehnjährige Einschließung nicht über- 3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise
steigen. einem anderen Lande der Bundesrepublik
§ 75 einzuverleiben oder einen Teil eines Landes
(1) Trifft Einschließung nur mit Gefängnis zusam- von diesem loszureißen,
men, so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu wird wegen Hochverrates,
erkennen. wenn sich das Unternehmen gegen die verf as-
(2) Ist Einschließung oder Gefängnis mehrfach sungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundes-
verwirkt, so ist hinsichtlich der mehreren Strafen gebiet (Nummern 1, 2) richtet,
gleicher Art so zu verfahren, als wenn dieselben mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zucht-
allein verwirkt wären. haus nicht unter zehn Jahren,
(3) Die Gesamtdauer der Strafen darf in diesen wenn sich das Unternehmen gegen das. Gebiet
Fällen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. eines Landes (Nummer 3) richtet,
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 76
Neben der Gesamtstrafe müssen oder können (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
Nebenstrafen und Nebenfolgen verhängt und Maß- bei Taten nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 auf Zucht-
regeln der Sicherung und Besserung angeordnet wer- haus, bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 auf Ge-
den, wenn das auch nur wegen einer der Gesetzes- fängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
verletzungen vorgeschrieben oder zugelassen ist.
§ 81
§ 77 (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-
(1) Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe nehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
zusammen, so ist auf die erstere gesondert zu er- gegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2) vor-
kennen. bereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be-
straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
(2) Auf eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem
auf Gefängnis nicht unter einem Jahre erkannt
Gesamtbetrage nach, jedoch nicht über die Dauer
werden.
von drei Monaten zu erkennen.
(2) Wer ein bestimmtes hochver,räterisches Unter-
§ 78 nehmen gegen das Gebiet eines Landes (§ 80 Abs. 1
(1) Sind mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist auf Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei
jede gesondert zu erkennen. Jahren bestraft.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 82 werden. Den Gegenständen stehen Vermögenswerte
Das Gericht kann die in den §§ 80, 81 angedrohte gleid1, die an ihre Stelle getreten sind.
Mindeststrafe unterschreiten, auf die nächstmildere (2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat
Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem
diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter aus Eigentümer angemessene Entschädigung aus der
freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Er- Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im
folg abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise straf-
des Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, den bar gemacht hat.
Erfolg abzuwenden.
(3) Hat der Täter für die Begehung einer in diesem
§ 83 Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Ent-
(1) Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des gelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm ent-
Bundespräsidenten begeht, wird wegen hochver- sprechender Geldbetrag einzuziehen.
räterischen Anschlags mit Zuchthaus bestraft, so- (4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
weit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere verurteilt werden, so kann auf die Einziehung oder
Strafe angedroht ist. Unbraudlbarmachung selbständig erkannt werden.
(2) Wegen hochverräterischen Zwanges wird
ebenso bestraft, wer den Bundespräsidenten seiner § 87
verfassungsmäßigen Befugnisse beraubt oder mit Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist
Gewalt oder durch rechtswidrige Drohung nötigt die Vollendung und der Versuch.
oder hindert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse
überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszu-
Zweiter Abschnitt
üben.
§ 84 Staatsgefährdung
Wer § 88
1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder (1) Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung
Darstellungen, deren Inhalt den äußeren Tat- auf die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundes-
bestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, heraus- republik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf hin-
gibt, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der zielt, die Bundesrepublik Deutschland ganz oder teil-
Verbreitung vorrätig hält, weise unter fremde Botmäßigkeit zu bri!men, ihre
2. Äußerungen oder Darstellungen solchen In- Selbständigkeit sonst zu beseitigen oder einen Teil
halts durch Film, Funk oder sonst durch tech- des Bundesgebietes loszulösen. Als Beeinträchtigung
nische Vervielfältigung verbreitet, des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland im
obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teilnahme an
erkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft, so- einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaat-
weit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere lichen Einrichtung, auf die die Bundesrepublik
Strafe angedroht ist. Deutschland Hoheitsredlte überträgt oder zu deren
Gunsten sie Hoheitsrechte beschränkt.
§ 85
(2) Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Ab-
Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe schnitts sind
bedrohten Handlungen kann erkannt werden
1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in
neben den Strafen aus §§ 80, 81 Abs. 1 und § 83 Wahlen und Abstimmungen und durch be-
auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; sondere Organe der Gesetzgebung, der voll-
neben den Strafen aus § 81 Abs. 2 und § 84 ziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
auf Geldstrafe; auszuüben und die Volksvertretung in all-
neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver- gemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
hängten Gefängnisstrafe von mindestens drei geheimer Wahl zu wählen,
Monaten 2. die Bindung der Gesetzgebung an die ver-
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf fassungsmäßige Ordnung und die Bindung
die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher der vollziehenden Gewalt und der Recht-
Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimm- sprechung an Gesetz und Redit,
rechts und der Wählbarkeit 3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bil-
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen dung und Ausübung einer parlamentari-
Wahlen hervorgegangenen Rechte; schen Opposition,
neben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat ver- 4. die parlamentarische Verantwortlichkeit der
hängten Freiheitsstrafe Regierung,
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. 5. die Unabhängigkeit der Gerichte,
6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkür-
§ 86 herrschaft.
(1) Gegenstände, die durch eine in diesem Ab-
§ 89
schnitt mit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht
oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt (1) Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder An-
sind, können eingezogen oder unbrauchbar gemacht maßung von Hoheitsbefugnissen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1095
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutsch- . (2) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-
land zu beeinträchtigen oder haus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Daneben
2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs- kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.
grundsätze zu beseitigen oder außer Gel- (3) Ist die Vereinigung eine politische Partei im
tung zu setzen, räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf
wird wegen Verfassungsverrates mit Zuchthaus be- die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundes-
straft. In besonders schweren Fällen kann auf leberis- verfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei
langes Zuchthaus erkannt werden. verfassungswidrig ist.
(2) Wer ein bestimmtes Unternehmen des Ver-
fassungsverrates vorbereitet, wird mit Zuchthaus § 91
bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände (1) Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines
vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs öffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht ein-
Monaten erkannt werden. wirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze
des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepu-
(3) Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue
blik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ord-
gilt entsprechend.
nung des Bundes oder eines Landes zu untergraben,
wird mit Gefängnis bestraft.
§ 90
(1) Wer in der Absicht, (2) Der Versuch ist strafbar.
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu be- (3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-
einträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Ver- haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
fassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung
zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Be- § 92
strebung zu fördern, (1) Wer in der Absicht,
1. eine Eisenbahn, die Post oder dem öffent- den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
lichen Verkehr dienende Unternehmen Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88
oder Anlagen, bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,
2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fern- außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder
meldeanlage, eine solche Bestrebung zu fördern,
3. eine der öffentlichen Versorgung mit Was- für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
ser, Licht, Wärme oder Kraft dienende An- Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungs-
lage oder einen für die Versorgung der Be- bereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Ver-
völkerung lebenswichtigen Betrieb oder einigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
4. der öffentlichen Ordnung. oder Sicherheit über Verwaltungen, Dienststell~n, Betriebe,
dienende Dienststellen, Einrichtungen, An- Anlagen, Einrichtungen, Vereinigungen oder
lagen oder Gegenstände Personen, die sich im räumlichen Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes befinden,
durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder
Nachrichten sammelt oder zu diesem Zwecke einen
sonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316 b,
Nachrichtendienst betreibt, für eine solche Tätigkeit
317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätig-
anwirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis
keit setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken
bestraft.
entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-
(3) Die Vorschriften des § 49 a über die Bestrafung haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
der erfolglosen Anstiftung und anderer Vorberei-
tungshandlungen bei Verbrechen gelten entspre- § 93
chend.
(1) Wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen
(4) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht- oder Darstellungen, durch deren Inhalt Bestrebungen
haus bis zu fünf Jahren -erkannt werden. herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die dar-
(5) Bei Beteiligten, deren Schuld gering. und deren auf gerichtet sind, den Bestand der Bundesrepublik
Beteiligung an einer solchen Tat von untergeordne- Deutschland zu beeinträchtigen oder zur Unter-
ter Bedeutung ist, kann Yon Strafe abgesehen drückung der demokratischen Freiheit einen der in
werden. § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu be-
seitigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter-
§ 90a graben,
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke 1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet oder
oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungs- 2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vor-
mäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der rätig hält, bezieht oder in den räumlichen
Völkerverständigung richten, oder wer die Bestre- Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
bungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer
wird mit Gefängnis bestraft.
oder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis be-
straft. (2) Der Versuch ist strafbar.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 94 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines
(1) Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige
Angriffe gegen die Ausübung staatsbürger- Ordnung beschimpft oder böswillig ver-
licher Rechte oder Widerstand gegen die ächtlich macht,
Staatsgewalt(§§ 106 bis 122b), 2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr Wappen oder
Angriffe gegen die öffentliche Ordnung ihre Hymne verunglimpft
(§§ 123 bis 139), oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis bestraft.
Störung des Gottesdienstes (§ 167), (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich
Körperverletzung (§§ 223 bis 229), gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland
Vorbereitung einer Verschleppung, Frei- oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde
heitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder öffentlich angebrachtes Zeichen der Hoheit der
politische Verdächtigung (§ 234a Abs. 3, Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-
§§ 239 bis 241 a),
der entfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich
macht oder wer beschimpfenden Unfug daraq ver-
Begünstigung (§§ 257, 257 a), übt. Der Versuch ist strafbar.
Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
(3) Hat der Täter eine der in den Absätzen 1 und
Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305), 2 genannten Taten in der Absicht begangen, Bestre-
gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, bungen gegen den Bestand der Bundesrepublik
315, 315a Abs. 1 Nr. 1, §§ 316b, 317, 321, Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeich-
324) oder neten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die
Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
340 bis 355, 357)
strafbar ist, in der Absicht begangen, § 97
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu _(1) Wer in der Absicht, Bestrebungen gegen den
beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Gel- einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrund-
tung zu setzen oder zu untergraben oder eine sätze zu fördern, öffentlich, in einer Versammlung
solche Bestrebung zu fördern, oder durch Verbreitung von Schriften, Schallauf-
so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe nahmen, Abbildungen oder Darstellungen
bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus
bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden. insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als ver-
fassungsmäßiges Organ in einer das Ansehen des
(2) Wird eine Tat nach den im Absatz 1 bezeich- Staates gefährdenden Weise verunglimpft oder
neten Vorschriften nur auf Antrag verfolgt, so ent- dazu auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei
fällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Monaten bestraft, soweit nicht in anderen Vor-
das Erfordernis des Strafantrages. schriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betrof-
§ 95 fenen Staatsorgans oder Mitglieds verfolgt.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen,
Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsi- § 98
denten verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe
Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. bedrohten Handlungen kann erkannt werden
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann neben der Strafe aus § 89
das Gericht die Mindeststrafe unterschreiten, wenn auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;
nicht die Voraussetzungen der Strafschärfung nach
neben den Strafen aus §§ 90 bis 97
§ 187 a erfüllt sind.
auf Geldstrafe;
(3) Ist die Tat eine Verleumdung oder ist sie in
der Absicht begangen, Bestrebungen gegen den Be- neben einer Gefängnisstrafe von mindestens
stand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen drei Monaten
einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrund- für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren
sätze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
unter sechs Monaten. licher Ämter und den Verlust des Wahl- und
Stimmrechts und der Wählbarkeit
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundes- sowie auf den Verlust der aus öffentlichen
präsidenten verfolgt. . Wahlen hervorgegangenen Rechte;
§ 96 neben jeder Freiheitsstrafe aus §§ 89 bis 94
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen,
Abbildungen oder Darstellungen (2) § 86 gilt entsprechend.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1097
Dritter Abschnitt § 100b
Landesverrat (1) Wer ein Beweismittel über eine Tatsache, die
für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
§ 99 Deutschland oder einem ihrer Länder einerseits und
(1) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts einem fremden Staate, einem Gebiet außerhalb des
sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, einer
insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen
Formeln, oder Nachrichten darüber, deren Geheim- Einrichtung andererseits von Bedeutung ist, fälscht,
haltung von einer fremden Regierung für das Wohl verfälscht, vernichtet, beschädigt, beseitigt, unter-
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer drückt oder sonst in seiner Verwendbarkeit beein-
Länder erforderlich ist. trächtigt und dadurch da.s Wohl der Bundesrepublik
(2) Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer
Deutschland"oder eines ihrer Länder gefährdet, wird
vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefug- mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
ten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist
und dadurch das Wohl der Bundesrepublik Deutsch- die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
land oder eines ihrer Länder gefährdet.
§ 100c
§ 100 (1) Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich
Landesverrates mit Zurhthaus bestraft. bekanntmacht und dadurch fahrlässig das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um der gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.
es zu verraten, wird wegen Ausspähung von
Staatsgeheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jah- (2) Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm
ren bestraft. kraft seines Amtes oder seiner dienstlichen Stellung
oder eines von einer Dienststelle erteilten Auftra-
(3) Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach ges zugänglich war, an einen Unbefugten gelangen
gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage läßt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik
und nach sorgfältiger Abwägung der widerstreiten- Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird
den Interessen sich für verpflichtet hält, einen Ver- mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Die Tat
stoß g~gen die verfassungsmäßige Ordnung des wird nur mit Ermächtigung der Regierung des Bun-
Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in des oder des Landes verfolgt, dessen Wohl gefähr-
einem seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein det worden ist.
Staatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, handelt
§ 100d
nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsich-
tigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Ver- (1) Wer in der Absicht, einen Krieg, ein bewaff-
fassung eines Landes abzuwehren. netes Unternehmen oder Zwangsmaßregeln gegen
die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder herbeizuführen oder zu fördern, zu einer
§ 100 a
Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung
(1) Wer durch Fälschung oder Verfälschung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen
Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Per-
die im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären, son, die für eine solche Regierung, Partei, Vereini-
herstellt, um sie in einer das Wohl der Bundes- gung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen auf-
republik Deutschland oder eines ihrer Länder ge- nimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus bestraft.
fährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zucht-
haus bestraft. (2) Handelt der Täter in der Absicht, sonstige
Maßnahmen oder Bestrebungen einer Regierung,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, Gegen- . einer Partei, einer anderen Vereinigung oder einer
stände oder Nachrichten darüber, die falsch, ver- Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbe-
fälscht oder unwahr sind, aber im Falle der Echtheit reichs dieses Gesetzes herbeizuführen oder zu för-
oder Wahrheit Staatsgeheimnisse wären, vorsätz- dern, die darauf gerichtet sind,
lich als echt oder wahr an einen Unbefugten gelan-
gen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch den Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen
das Wohl der Bun::lesrepublik Deutschland oder
eines ihrer Länder gefährdet. oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs-
grundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen
(3) Wer Gegenstände, die falsch oder verfälscht oder zu untergraben,
sind, aber im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse
so ist die Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar.
wären, sich verschafft, um sie in einer das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län- (3) Wer in der Absicht, eine der in den Absätzen
der gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen oder Bestrebun-
Zuchthaus bis zu zeh11 Jahren bestraft. gen herbeizuführen oder zu fördern, unwahre oder
(4) Falschen, verfälschten oder unwahren Tat- gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art
sachen, Gegenständen oder Nachrichten darüber aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft.
(Absätze 2 und 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich, Der Versuch ist strafbar.
die der Täter irrtümlich für falsch, verfälscht oder (4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
unwahr hält. kann auf lebenslanges Zuchthaus, . in besonders
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus Angegriffene in amtlicher Eigenschaft im Inland auf-
erkannt werden. hält, wird mit Gefängnis, in besonders schweren
Fällen mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in ande-
§ 100e
ren Vorschriften eine .;chwerere Strafe angedroht ist.
(1) Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer
anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außer- § 103
halb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Ge-
Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer
setzes oder zu einer Person, die für eine solche Re-
mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer
gierung, Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig
ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigen-
ist, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, welche
die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder eine der schaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet
in § 100 d Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen zum Ge- beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomati-
genstand haben, wird mit Gefängnis bestraft. schen Vertretung beleidigt, wird mit Gefängnis bis
zu drei Jahren, im Falle der verleumderischen Be-
(2) Ebenso wird bestraft, wer für eine Regierung, leidigun!:J mit Gefängnis nicht unter drei Monaten
eine Partei, eine andere Vereinigung oder eine Ein- bestraft.
richtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs § 104
dieses Gesetzes tätig ist und Beziehungen der im Ab- (1) Wer eine auf Grund von Rechtsvorschriften
satz 1 bezeichneten Art zu einem anderen aufnimmt oder nach anerkanntem Brauch öffentlich gezeigte
oder unterhält.
Flagge eines ausländischen Staates oder wer ein
§ 100f Hoheitszeichen eines solchen Staates, das von einer
(1) Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutsch- anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich
land oder eines ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft angebracht worden ist, entfernt, zerstört, beschädigt
mit einer fremden Regierung, einer Staatengemein- oder unkenntlich macht oder wer beschimpfenden
schaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung Unfug daran verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei
vorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers führt, Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
wird mit Zuchthaus bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist
die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. § 104a
Die Vergehen dieses Abschnittes werden nur ver-
§ 101 folgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe Staat diplomatische Beziehungen unterhält, die
bedrohten Handlungen kann erkannt werden Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch zur Zeit der
Tat verbürgt war, ein Strafverlangen der ausländi-
neben den Strafen aus §§ 100 bis 100b, 100d
schen Regierung vorliegt und die Bundesregierung
Abs. 1 und § 100 f
die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. Die
auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; Ermächtigung kann zurückgenommen werden.
neben den Strafen aus§§ 100c, 100d Abs. 2, 3 und
§ 100e § 104 b
auf Geldstrafe; (1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der
neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver- §§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß
hängten Gefängnisstrafe von mindestens drei neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden
Monaten kann.
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf (2) In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vor-
die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher schrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung
Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimm- der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn
rechts und der Wählbarkeit die Tat öffentlich oder in einer Versammlung be-
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen gangen worden ist. An die Stelle des Beleidigten
Wahlen hervorgegangenen Rechte; tritt der Staatsanwalt.
neben jeder Freiheitsstrafe aus §§ 100 bis 100 b,
100d, 100e Fünfter Abschnitt
auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung
(2) § 86 gilt entsprechend. auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
§ 105
Vierter Abschnitt (1) Wer es unternimmt, ein Gesetzgebungsorgan
Handlungen gegen ausländische Staaten des Bundes oder eines Landes auseinander zu
sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Be-
§ 102 schlüssen zu nötigen oder Mitglieder aus ihnen
Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines aus- gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht
ländischen Staatsoberhauptes, eines Mitgliedes einer unter fünf Jahren oder mit Einschließung von
ausländischen Regierung oder eines im Bundes- gleicher Dauer bestraft.
gebiet beglaubigten Leiters einer ausländischen (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
diplomatischen Vertretung begeht, während sich der Einschließung nicht unter einem Jahre ein.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1099
§ 106 § 107b
(1) Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Wer
Versammlungen durch Gewalt oder durch Bedrohung 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahl-
mit einer strafbaren Handlung verhindert, sich an kartei) durch falsche Angaben erwirkt,
den Ort der Versammlung zu begeben oder zu 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem
stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren er weiß, daß er keinen Anspruch auf Ein-
oder mit Einschließung von gleicher Dauer bestraft. tragung hat,
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als
Einschließung bis zu zwei Jahren ein. Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahl-
berechtigung kennt,
§ 106 a 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt,
(1) Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises obwohl er nicht wählbar ist,
um das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Bundes oder eines Landes sowie des Bundesverfas- Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen Vor-
sungsgerichts an öffentlichen Versammlungen unter schriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und da-
durch vorsätzlich Vorschriften verletzt, die über den § 107 C
Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Gefängnis
Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt,
(2) Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auf- sich oder einem andereri Kenntnis davon zu ver-
fordert, die unter Verletzung der im Absatz 1 ge- schaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Gefäng-
nannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten nis bis zu zwei Jahren bestraft.
Bannkreises stattfinden sollen, wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren bestraft. § 108
(1) Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung
§ 106 b mit einem empfindlichen Ubel, durch Mißbrauch
(1) Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt, eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängig-
die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines keitsverhältnisses .oder durch sonstigen wirtschaft-
Landes oder dessen Präsident über das Betreten des lichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu
Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazu wählen oder sein \'\Tahlrecht in einem bestimmten
gehörenden Grundstücks oder über das Verweilen Sinne auszuüben, wird mit Gefängnis, in besonders
oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Daneben
auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall kann auf Geldstrafe erkannt werden.
erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis
(2) Der Versuch ist strafbar.
zu drei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen
Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. § 108 a
Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Präsidenten
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei
des Gesetzgebungsorgans verfolgt.
der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei An- irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig
ordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren be-
oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder straft.
des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundes-
(2) Der Versuch ist strafbar.
rates und der Bundesregierung sowie ihre Beauf-
tragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungs- § 108b
organs eines Landes oder seines Präsidenten weder
(1) Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder
für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses
in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke oder
Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung
andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt,
und ihre Beauftragten.
wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bestraft.
§ 107 (2) Ebenso wird bestraft, wer dafür, daß er nicht
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Ge- oder in einem bestimmten Sinne wähle, Geschenke
walt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergeb- oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt
nisses verhindert oder stört, wird mit Gefängnis, in oder annimmt.
besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. (3) Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil
(2) Der Versuch ist strafbar. eingezogen werden.
§ 109
§ 107 a
In den Fällen der§§ 107, 107 a, 108 und 108 b kann
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges neben einer Gefängnisstrafe auf den Verlust der
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
verfälscht, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer § 109a
Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt. Die Vorschriften der §§ 107 bis 109 gelten für
(3) Der Versuch ist strafbar. Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän- Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
den. Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unter-
schreiben eines Wahlvorschlages oder das Unter-
§ 115
schreiben für ein Volksbegehren gleich.
(1) Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung,
bei welcher eine der in §§ 113 und 114 bezeich-
Sechster Abschnitt neten Handlungen mit vereinten Kräften begangen
Widerstand gegen die Staatsgewalt wird, teilnimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängnis
nicht unter sechs Monaten bestraft.
§ 110
(2) Die Rädelsführer, sowie diejenigen Aufrührer,
Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder welche eine der in §§ 113 und 114 bezeichneten
wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu
oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit von
anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen Ge- Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Um-
setze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen stände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit sechs Monaten ein.
getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geld-
strafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren § 116
bestraft.
(1) Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen
§ 111 oder Plätzen versammelte Menschenmenge von dem
{1) Wer auf die vorbezeichnete Weise zur Be- zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaff-
gehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist neten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird
gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Auffor- jeder der Versammelten, welcher nach der dritten
derung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit
Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
{2) Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne bestraft.
Erfolg geblieben ist. Die Strafe kann nach den Vor- (2) Ist bei einem Auflauf gegen die Beamten oder
schriften über die Bestrafung des Versuches ge- die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften tätlicher
mildert werden. Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so
§ 112
treten gegen diejenigen, welche an diesen Hand-
lungen teilgenommen haben, die Strafen des Auf-
(weggefallen) ruhrs ein.
§ 113 § 117
{1) Wer einem Beamten, welcher zur Vollstreckung (1) Wer einem Forst-, Jagd- oder Fischerei-
von Gesetzen, von Befehlen und Anordnungen der beamten, dem Eigentümer eines Waldes oder eines
Verwaltungsbehörden oder von Urteilen und Ver- Fischgewässers, einem Forst- oder Fischereiberech-
fügungen der Gerichte berufen ist, in der recht- tigten, einem Jagd- oder Fischereiausübungsberech-
mäßigen Ausübung seines Amtes durch Gewalt oder tigten oder einem von diesen bestellten Aufseher
durch Bedrohung mit .Gewalt Widerstand leistet, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes oder
oder wer einen solchen Beamten während der recht- Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge-
mäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angreift, walt Widerstand leistet, oder wer eine dieser Per-
wird mit Gefängnis von vierzehn Tagen bis zu zwei sonen während der Ausübung ihres Amtes oder
Jahren bestraft. Rechtes tätlich angreift, wird mit Gefängnis von vier-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt zehn Tagen bis zu drei Jahren bestraft.
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder Geldstrafe (2) Ist der Widerstand oder der Angriff unter
ein. Drohung mit Schußwaffen, Äxten oder anderen ge-
(3) Dieselben Strafvorschriften treten ein, wenn fährlichen Werkzeugen erfolgt oder mit Gewalt an
die Handlung gegen Personen, welche zur Unter- der Person begangen worden, so tritt Gefängnis-
stützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen strafe nicht unter drei Monaten ein.
Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen
(3) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Mannschaften einer Gemeinde-, Schutz- oder Bürger-
in den Fällen des Absatzes 1 Gefängnisstrafe bis zu
wehr in Ausübung des Dienstes begangen wird.
einem Jahre, in den Fällen des Absatzes 2 Gefäng-
nisstrafe nicht unter einem Monat ein.
§ 114
(1) Wer es unternimmt, durch Gewalt oder
Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vor- § 118
nahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu (1) Ist durch den Widerstand oder den Angriff eine
nötigen, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten Körperverletzung dessen, gegen welchen die Hand-
bestraft. lung begangen ist, verursacht worden, so ist auf
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
ein. Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1101
§ 119 Siebenter Abschnitt
Wenn eine der in §§ 117 und 118 bezeichneten Verbrechen und Vergehen
Handlungen von mehreren gemeinschaftlich began- wider die öffentliche Ordnung
gen worden ist, so kann die Strafe bis um die Hälfte
des angedrohten Höchstbetrages, die Gefängnisstrafe § 123
jedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden. (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder
in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
§ 120
Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
(1) Wer einen Gefangenen aus der Gefangenen- eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin
anstalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich
des Beamten oder desjenigen, unter dessen Beauf- nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruchs mit
sichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
befindet, vorsätzlich befreit oder ihm zur Selbst- bestraft.
befreiung vorsätzlich behilflich ist, wird mit Gefäng-
nis bis zu drei Jahren bestraft. (2) Ist die Handlung von einer mit Waffen ver-
sehenen Person oder von mehreren gemeinschaftlich
(2) Der Versuch ist strafbar. begangen worden, so tritt Geldstrafe oder Gefängnis-
strafe bis zu einem Jahre ein.
§ 121 (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
(1) Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Beaufsichtigung oder Begleitung er beauftragt ist,
§ 124
entweichen läßt oder dessen Befreiung befördert,
wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusam-
menrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten
(2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit beför- gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften
dert worden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu drei zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume
Monaten oder Geldstrafe ein. oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder
in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen
§ 122 Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so
wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt,
(l) Gefangene, welche sich zusammenrotten und
mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei Jahren
mit vereinten Kräften die Anstaltsbeamten oder die
bestraft.
mit der Beaufsichtigung Beauftragten angreifen, den-
selben Widerstand leisten oder es unternehmen, sie § 125
zu Handlungen oder Unterlassungen zu nötigen, (1) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zu-
werden wegen Meuterei mit Gefängnis nicht unter sammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Per-
sechs Monaten bestraft. sonen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, so wird
(2) Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich jeder, welcher an dieser Zusammenrottung teilnimmt,
zusammenrotten und mit vereinten Kräften einen wegen Landfriedensbruchs mit Gefängnis nicht unter
gewaltsamen Ausbruch unternehmen. drei Monaten bestraft.
(2) Die Rädelsführer. sowie diejenigen, welche
(3) Diejenigen Meuterer, welche Gewalttätigkei-
Gewalttätigkeiten gegen Personen begangen oder
ten gegen die Anstaltsbeamten oder die mit der
Sachen geplündert, vernichtet oder zerstört haben,
Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden mit
werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft;
Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf
auch kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht er-
Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. kannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten
§ 122 a ein.
In den Fällen der §§ 120 bis 122 steht einem Ge- § 126
fangenen gleich, wer in Sicherungsverwahrung oder Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen
in einem Arbeitshaus untergebracht ist. Verbrechens den öffentlichen Frieden stört, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
§ 122 b
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120, § 127
121, 122 a, vorsätzlich jemand, der auf behördliche (1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Hau-
Anordnung in einer Anstalt untergebracht ist, aus fen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von
der Verwahrung befreit oder ihm das Entweichen der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugnis ge-
erleichtert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren sammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen
oder mit Geldstrafe bestraft. versieht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen
(3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der anschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. bestraft.
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 128 § 131
(1) Die Teilnahme an einer Verbindung, deren Da- Wer erdichtete oder entstellte Tatsachen, wissend,
sein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung daß sie erdichtet oder entstellt sind, öffentlich be-
geheimgehalten werden soll, oder in welcher gegen hauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrich-
unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte tungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich
Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird, ist zu machen, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis
an den Mitgliedern mit Gefängnis bis zu sechs bis zu zwei Jahren bestraft.
Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Ver-
bindung mit Gefängnis von einem Monat bis zu § 132
einem Jahre zu bestrafen. Wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen
(2) Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche
zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen
einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. werden darf, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 129 § 132 a
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke (1) Wer unbefugt
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare
1. inländische oder ausländische Amts- oder
Handlungen zu begehen, oder wer sich an einer
Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden
solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, sie sonst
führt,
unterstützt oder zu ihrer Gründung auffordert, wird
mit Gefängnis bestraft. 2. inländische oder ausländische Uniformen,
Amts~leidungen oder Amtsabzeichen trägt
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder oder
Hintermännern oder liegt sonst ein besonders
3. eine .Berufstracht oder ein Berufsabzeichen
schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu
für Betätigung in der Kranken- oder Wohl-
fünf Jahren erkannt werden. Daneben kann Polizei-
fahrtspflege trägt, die im Inland staatlich
aufsicht zugelassen werden.
anerkannt oder genehmigt sind,
(3) Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
kann von Strafe abgesehen werden.
(2) Den im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten
(4) Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, Bezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen, Klei-
wer das Fortbestehen der Vereinigung verhindert dungen, Trachten oder Abzeichen stehen solche
oder von ihrem Bestehen einer Behörde so recht- gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
zeitig Anzeige erstattet, daß eine den Zielen der
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Vereinigung entsprechende Straftat noch verhindert
auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amts-
werden kann. Dies gilt auch für den, der sich frei-
kleidungen und Amtsabzeichen der Religionsgesell-
willig und ernstlich bemüht, das Fortbestehen der
schaften des öffentlichen Rechtes sowie für Berufs-
Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen
trachten und Berufsabzeichen der von ihnen
entsprechenden Straftat zu verhindern, wenn nicht
anerkannten religiösen Vereinigungen oder reli-
sein Bemühen, sondern ein anderer Umstand dies
erreicht. giösen Genossenschaften.
§ 129a § 133
(1) Hat das Bundesverwaltungsgericht oder das (1) Wer eine Urkunde, ein Register, Akten oder
oberste Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt, einen sonstigen Gegenstand, welche sich zur amt-
daß eine Vereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des lichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmten Orte
Grundgesetzes verboten ist, so wird jeder, der die befinden, oder welche einem Beamten oder einem
Vereinigung fortführt, den organisatorischen Zusam- Dritten amtlich übergeben worden sind, vorsätzlich
menhalt auf andere Weise weiter aufrechterhält, sich vernichtet, beiseite schafft oder beschädigt, wird mit
an ihr als Mitglied beteiligt oder sie sonst unter- Gefängnis bestraft.
stützt, mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in ande- (2) Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht
ren Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei
(2) § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Monaten ein; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf
Antrag der Bundesregierung, das oberste Verwal-
§ 134
tungsgericht eines Landes auf Antrag der Landes-
regierung. Wer öffentlich angeschlagene Bekanntmachungen,
Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behör-
§ 130 den oder Beamten böswillig abreißt, beschädigt oder
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährden- verunstaltet, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis
den Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung bis zu sechs Monaten bestraft.
zu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich an-
reizt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu § 135
zwei Jahren bestraft. (weggefallen)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1103
§ 136 von Sprengstoffen mit Strafe bedrohten Handlun-
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von lungen belohnt oder öffentlich billigt, nachdem sie
einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um begangen oder ihre Begehung versucht worden ist,
Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Be- wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine
schlag zu nehmen, vorsätzlich erbricht, ablöst oder schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis be-
beschädigt oder den durch ein solches Siegel bewirk- straft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.
t~n amtlichen Verschluß aufhebt, wird mit Gefängnis (2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheits-
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
§ 141
§ 137
(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behör- zugunsten einer ausländischen Macht einen Deut-
den oder Beamten gepfändet oder in Beschlag ge- schen zum Wehrdienst in einer militärischen oder
nommen worden sind, vorsätzlich beiseite schafft, militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren
zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung ganz Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Ein-
o~er teilweise entzieht, wird mit Gefängnis bis zu richtung zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei
emem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
Monaten bestraft.
§ 138 (2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung § 142
eines Hochverrates (§§ 80, 81 Abs. 1, § 83), eines (1) Wer sich nach einem Verkehrsunfall der Fest-
Verfassungsverrates (§ 89), eines Landesverrates stellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der
(§§ 100, 100a, 100d Abs. 1, § 100f), eines Mordes, Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich
eines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines Rau- durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen
bes, einer räuberischen Erpressung, eines Menschen- in Frage kommt, daß sein Verhalten zur Verur-
ra_ubes, einer Verschleppung, einer erpresserischen sachung des Unfalls beigetragen hat, wird mit Ge-
Kmdesentführung, eines Mädchenhandels oder eines fängnis bis zu zwei Jahren oder mit Haft und mit
gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet
(2) Der Versuch ist strafbar.
werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt
der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeig~ (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
zu machen, wird mit Gefängnis bestraft. Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zuchthaus.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe § 143
Zuchthaus bis zu fünf Jahren.
(1) Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gehörig beauf-
er von dem verbrecherischen Vorhaben glaubhaft sichtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
erfahren hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre mit Geldstrafe bestraft, wenn der zu Beaufsichtigende
oder mit Geldstrafe bestraft. eine als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-
§ 139 drohte Handlung begeht, die der Aufsichtspflichtige
durch gehörige Aufsicht hätte verhindern können.
(1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht Dies gilt nicht, soweit in sonstigen Vorschriften eine
versucht worden, so kann von Strafe abgesehen
andere Strafe angedroht ist.
werden.
(2) Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vorschrift
(2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzei-
ist derjenige, dem die Sorge für die Person des Kin-
gen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger des oder des Jugendlichen obliegt oder dem das
anvertraut worden ist. Kind oder der Jugendliche zur Erziehung oder Pflege
. (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen ganz oder überwiegend anvertraut ist.
em_en Angehörigen (§ 52) erstatten müßte, ist straf- (3) Gesetzliche Vorschriften über die Haftbarkeit
frei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, ihn von der von Personen für die einen anderen treffenden Geld-
Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei strafen oder sonstigen Geldleistungen bleiben un-
denn, daß es sich um einen Mord oder Totschlag
berührt.
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein § 144
Rechtsanw_alt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflich-
tet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anver- Wer es sich zum Geschäfte macht, Deutsche unter
traut worden ist. Vorspiegelung falscher Tatsachen oder wissentlich
mit unbegründeten Angaben oder durch andere auf
(4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den
Täuschung be.rechnete Mittel zur Auswanderung zu
Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. verleiten, wird mit Gefängnis von einem Monat bis
Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat zu zwei Jahren bestraft. · ·
ohn~ Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so
genugt zu seiner Straflosigkeit sein ernstliches § 145
Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Wer die vom Kaiser
§ 140 zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe
(1) Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten oder auf See,
eine der in §§ 5 und 6 des Gesetzes gegen den ver- über das Verhalten der Schiffer nach einem zu-
brecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch sammenstoße von Schiffen auf See oder
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
in betreff der Not- und Lotsensignale für Schiffe Papieren gehörenden Zins-, Gewinnanteils- oder Er-
auf See und auf den Küstengewässern neuerungsscheine, welche von einem Staate oder von
erlassenen Verordnungen übertritt, wird mit Geld- einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Stelle
strafe bestraft. ausgestellt sind.
§ 145a § 150
(weggefallen) (1) Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeld-
stücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere
§ 145b Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt,
(weggefallen) oder wer solche verringerte Münzen gewohnheits-
mäßig oder im Einverständnisse mit dem, welcher
§ 145c sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt,
Wer einen Beruf oder ein Gewerbe ausübt oder wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf
ausüben läßt, solange ihm dies nach § 42 1 untersagt Geldstrafe sowie auf Verlust der bürgerlichen
ist, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Ehrenrechte erkannt werden kann.
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
§ 145d § 151
Wer einer Dienststelle des Staates wider besseres Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere
Wissen die BegeLung einer Straftat vortäuscht oder zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder
die Dienststelle über die Person eines an einer Straf- dem letzteren gleichgeachteten Papieren dienliche
tat Beteiligten zu täuschen sucht, wird mit Gefängnis Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens ange-
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, so- schafft oder angefertigt hat, wird mit Gefängnis bis
weit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit zu zwei Jahren bestraft.
schwererer Strafe bedroht ist.
§ 152
Achter Abschnitt Auf die Einziehung des nachgemachten oder ver-
fälschten Geldes sowie der in § 151 bezeichneten
Münzverbrechen und Münzvergehen Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Ver-
§ 146 folgung oder Verurteilung einer bestimmten Person
(1) Wer inländisches oder ausländisches Metall- nicht stattfindet.
geld oder Papiergeld nachmacht, um das nachge-
machte Geld als echtes zu gebrauchen oder sonst in Neunter Abschnitt
Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Absicht
echtem Gelde durch Veränderung an demselben den Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Schein eines höheren Wertes oder verrufenem Gelde § 153
durch Veränderung an demselben das Ansehen eines
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eid-
noch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus nicht unter
lichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverstän-
zwei Jahren bestraft; auch ist Polizeiaufsicht zu-
digen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachver-
lässig.
ständiger uneidlich vorsätzlich falsch aussagt, wird
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, in schweren
Gefängnisstrafe ein. Fällen mit Zuchthaus bestraft.
§ 147
Dieselben Strafbestimmungen finden auf den- § 154
jenigen Anwendung, welcher das von ihm ohne die (1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur
vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder ver- Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich
fälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf falsch schwört, wird mit Zuchthaus bestraft.
denjenigen, welcher nachgemachtes oder verfälsch-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die
tes Geld sich verschafft und solches entweder in Ver-
Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
kehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus
dem Ausland einführt.
§ 155
§ 148 Der Ableistung eines Eides wird gleichgeachtet,
(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld wenn
als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit 1. ein Mitglied einer Religionsgesellschaft,
a.ls echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bis welcher das Gesetz den Gebrauch gewisser Be-
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. teuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet,
(2) Der Versuch ist strafbar. eine Erklärung unter der Beteuerungsformel
seiner Religionsgesellschaft abgibt;
§ 149 2. derjenige, welcher als Partei, Zeuge oder Sach-
Dem Papiergelde werden gleichgeachtet die auf verständiger einen Eid geleistet hat, in gleicher
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, Bank- Eigenschaft eine Versicherung unter Berufung
noten, Aktien oder deren Stelle vertretende In- auf den bereits früher in derselben Angelegen-
terimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen heit geleisteten Eid abgibt, oder ein Sachver-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1105
ständiger, welcher als solcher ein für allemal § 161
vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm (1) Bei jeder Verurteilung wegen Meineides, mit
geleisteten Eid abgibt; Ausnahme der Fälle in §§ 157 und 158, ist auf
3. ein Beamter eine amtliche Versicherung unter Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem
Berufung auf seinen Diensteid abgibt. auf die dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als
Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu
§ 156 werden, zu erkennen.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung (2) In den Fällen der §§ 153, 156 bis 159 kann
an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Ver- neben der Gefängnisstrafe auf Verlust der bürger-
sicherung wissentlich falsch abgibt oder unter Be- lichen Ehrenrechte erkannt werden.
rufung auf eine solche Versicherung wissentlich
falsch aussagt, wird mit Gefängnis von einem Monat § 162
bis zu drei Jahren bestraft. (weggefallen)
§ 157 § 163
(1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines (1) Wenn eine der in §§ 154 bis 156 bezeichneten
Meineides, einer falschen Versicherung an Eides Statt Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist,
oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein.
gemacht, so kann der· Richter die Strafe nach pflicht- (2) Straflosjgkeit tritt ein, wenn der Täter die
gemäßem Ermessen mildern und im Falle uneidlicher falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschrif-
Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der ten des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem
Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer
gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Zehnter Abschnitt
(2) Der Richter kann auch dann die Strafe mildern Falsche Anschuldigung
oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht
Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat. § 164
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder
§ 158 einem zur Entgegennahme von Anzeigen zustän-
(1) Der Richter kann die Strafe wegen Meineides, digen Beamten oder militärischen Vorgesetzten oder
falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher öffentlich wider besseres Wissen einer strafbaren
uneidlicher Aussage nach seinem pflichtgemäßen Er- Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder
messen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behörd-
Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. liches Verfahren oder andere behördliche Maßnah-
men gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei
lassen, wird wegen falscher Anschuldigung mit Ge-
der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann
fängnis nicht unter einem Monat bestraft.
oder aus der Tat. ein Nachteil für einen anderen
entstanden ist, oder wenn schon gegen den Täter (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung ein- bei einer der im Absatz 1 bezeichneten Stellen oder
geleitet worden ist. öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen
eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt,
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die
die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder
falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im
andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizu-
Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht,
führen oder fortdauern zu lassen.
einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde er-
folgen. (3) Ist die Tat in der Absicht begangen, sich oder
§ 159 einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, so ist
die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
Die Vorschriften über die Bestrafung der erfolg-
losen Anstiftung bei Verbrechen(§ 49a Abs. 1, Abs. 3 (4) Neben der Strafe kann auf Verlust der bürger-
Nr. 1 und Abs. 4) gelten entsprechend für die Fälle lichen Ehrenrechte erkannt werden.
der falschen uneidlichen Aussage und der wissent- (5) Ist die falsche Anschuldigung (Absätze 1, 2)
lichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides nicht wider besseres Wissen, aber vorsätzlich oder
Statt. leichtfertig begangen, so ist die Strafe Gefängnis
§ 160 bis zu einem Jahre oder Geldstrafe.
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines fal- (6) Solange ein infolge der gemachten Anzeige
schen Eides verleitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei eingeleitetes Verfahren anhängig ist, soll mit dem
Jahren bestraft, neben welchem auf Verlust der bür- Verfahren und mit der Entscheidung über die falsche
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und Anschuldigung innegehalten werden.
wer einen anderen zur Ableistung einer falschen
Versicherung an Eides Statt oder einer falschen un- § 165
eidlichen Aussage verleitet, wird mit Gefängnis bis
(1) Wird wegen falscher Anschuldigung auf Strafe
zu sechs Monaten bestraft.
erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugnis
(2) Der Versuch ist strafbar. zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schul-
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
digen öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Be- schließung arglistig mittels einer solchen Täuschung
kanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die
dem Urteil zu bestimmen. Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus
einem dieser Gründe die Ehe auf gelöst worden ist,
(2) Dem Verletzten ist auf Kosten des Schuldigen
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
eine Ausferligung des Urteils zu erteilen.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des ge-
täuschten Teiles ein.
Elfter Abschnitt
§ 170a
Vergehen,
welche sich auf die Religion beziehen (1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder
aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder bei-
§ 166 seite schafft und dadurch den anderen Ehegatten
Wer dadurch, daß er öffentlich in beschimpfenden oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling
Äußerungen Gott lästert, ein Ärgernis gibt, oder schädigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder
wer öffentlich eine der christlichen Kirchen oder eine mit Geldstrafe bestraft.
andere im Staate bestehende Religionsgesellschaft (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
des öffentlichen Rechtes oder ihre Einrichtungen Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer
Kirche oder in einem anderen zu religiösen Ver-
sammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Un- § 170b
fug verübt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
bestraft. vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des Un-
§ 167 terhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne öffent-
liche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre,
Wer durch eine Tätlichkeit oder Drohung jemand
wird mit Gefängnis bestraft.
hindert, den Gottesdienst einer im Staate bestehen-
den Religionsgesellschaft auszuüben, ingleichen wer (2) Der Versuch ist strafbar.
in einer Kirche oder in einem anderen zu religiösen
Versammlungen bestimmten Orte durch Erregung § 170c
von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder Wer einer von ihm Geschwängerten gewissenlos
einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im
die Hilfe versagt, deren sie wegen der Schwanger-
Staate bestehenden Religionsgesellschaft vorsätzlich
schaft oder der Niederkunft bedarf, und dadurch
verhindert oder stört, wird mit Gefängnis bis zu drei
Mutter oder Kind gefährdet, wird mit Gefängnis be-
Jahren bestraft.
straft.
§ 168
§ 170d
(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Be- Wer das körperliche oder sittliche Wohl eines
rechtigten eine Leiche, Leichenteile oder die Asche Kindes dadurch gefährdet, daß er in gewissenloser
eines Verstorbenen wegnimmt, wer daran oder an Weise seine Fürsorge- oder Erziehungspflichten
einer Beisetzungsstätte beschimpfenden Unfug ver-
gröblich vernachlässigt, insbesondere das Kind ohne
übt, oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder be- ausreichende Nahrung oder Wartung läßt, wird mit
schädigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren be- Gefängnis bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen
straft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
rechte erkannt werden.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 171
(1) Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht,
Zwölfter Abschnitt bevor seine Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt
worden ist, ingleichen eine unverheiratete Person,
Straftaten gegen den Personenstand,
welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er ver-
die Ehe und die Familie
heiratet ist, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus
§ 169 bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
verwechselt, oder wer auf andere Weise den Per- Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
sonenstand eines anderen vorsätzlich verändert oder (3) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt
unterdrückt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren mit dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen
und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft.
§ 172
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die
§ 170 Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten so-
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen wie dessen Mitschuldigen mit Gefängnis bis zu sechs
Teile ein gesetzliches Ehehindernis arglistig ver- Monaten bestraft.
schweigt, oder wer den anderen Teil zur Ehe- (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1107
Dreizehnter Abschnitt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen
zu lassen;
Verbrechen und Vergehen
wider die Sittlichkeit 3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine
männliche Person unter einundzwanzig Jahren
§ 173 verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich
( 1) Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
absteigender Linie wird an den ersteren mit Zucht- 4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Un-
haus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Ge- zucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht
fängnis bis zu zwei Jahren bestraft. mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
(2) Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird mit
§ 175b
Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Ebenso wird
der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und ab- Die widernatürliche Unzucht, welche von Men-
steigender Linie bestraft, wenn die Ehe, auf der die schen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis
Schwägerschaft beruht, zur Zeit der Tat besteht. zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
(3) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. § 176
(4) Verwandte und Verschwägerte absteigender (1) Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird be-
Linie bleiben straflos, wenn sie das achtzehnte Le- straft, wer
bensjahr nicht vollendet haben. 1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer
Frau vornimmt oder dieselbe durch Drohung
(5) Im Falle des Beischlafs zwischen Verschwäger-
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
ten kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die
zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigt,
häusliche Gemeinschaft der Ehegatten zur Zeit der
Tat aufgehoben war. Die Tat wird nicht mehr ver- 2. eine in einem willenlosen oder bewußtlosen
folgt, wenn Befreiung vom Eheverbot der Schwäger- Zustande befindliche oder eine geisteskranke
schaft erteilt worden ist. Frau zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht,
oder
§ 174 3. mit Personen unter vierzehn Jahren unzüch-
Mit Zuchthaus oder mit Gefängnis nicht unter tige Handlungen vornimmt oder dieselben zur
sechs Monaten wird bestraft, Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlun-
gen verleitet.
1. wer einen seiner Erziehung, Ausbildung, Auf-
sicht oder Betreuung anvertrauten Menschen (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
unter einundzwanzig Jahren oder Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
2. wer unter Ausnutzung seiner Amtsstellung
oder seiner Stellung in einer Anstalt für § 177
Kranke oder Hilfsbedürftige einen anderen (1) Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch Ge-
walt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
zur Unzucht mißbraucht.
für Leib oder Leben eine Frau zur Duldung des
außerehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine Frau
§ 175 zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Un- er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder
zucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht miß- bewußtlosen Zustand versetzt hat.
brauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
(2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch Gefängnistrafe nicht unter einem Jahre ein.
nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht
in besonders leichten Fällen vo:i Strafe absehen. § 178
Ist durch eine der in §§ 176 und 177 bezeichneten
§ 175a Handlungen der Tod der verletzten Person ver-
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden ursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter
Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten zehn Jahren oder lebenslange Zuchthausstrafe ein.
wird bestraft
§ 179
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Ge-
walt oder durch Drohung mit gegenwärtiger (1) Wer eine Frau zur Gestattung des Beischlafs
Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm dadurch verleitet, daß er eine Trauung vorspiegelt
Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Un- oder einen anderen Irrtum in ihr erregt oder benutzt,
zucht mißbrauchen zu lassen; in welchem sie den Beischlaf für einen ehelichen
hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Miß-
brauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Unterordnungsverhältnis begründeten Abhän- Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
gigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 180 (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern
(1) Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz oder des Vormundes der Verführten ein.
durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder
Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub § 183
leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht
(1) Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich
unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf
ein Ärgernis gibt, wird mit Gefängnis bis zu zwei
Geldstrafe, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
werden. Sind mildernde Umstände vorhanden,_ so (2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust
kann die Gefängnisstrafe bis auf einen Tag ermäßigt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
werden.
(2) Als Kuppelei gilt insbesondere die Unterhal- § 184
tung eines Bordells oder eines bordellartigen Be-
triebes. (1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-
(3) Wer einer Person, die das achtzehnte Lebens- straft, wer
jahr vollendet hat, Wohnung gewährt, wird auf
Grund des Absatzes 1 nur dann bestraft, wenn damit 1. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder
ein Ausbeuten der Person, der die Wohnung gewährt Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt, an
ist, oder ein Anwerben oder ein Anhalten dieser Per- Orten, welche dem Publikum zugänglich
son zur Unzucht verbunden ist. sind, ausstellt oder anschläqt oder sonst
verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung
§ 181 herstellt oder zu demselben Zwecke vorrätig
hält, ankündigt oder anpreist;
(1) Die Kuppelei ist, selbst wenn sie weder ge-
wohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, 2. unzüchtige Schriften, Abbildungen oder
mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wenn Darstellungen einer Person unter sechzehn
1. um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinter- Jahren gegen Entgelt überläßt oder an-
listige Kunstgriffe angewendet werden, bietet;
oder 3. Gegenstände, die zu unzüchtigem Ge-
2. der Schuldige zu der verkuppelten Person brauche bestimmt sind, an Orten, welche
in dem Verhältnis des Ehemanns zur Ehe- dem Publikum zugänglich sind, ausstellt
frau, von Eltern zu Kindern, von Vormün- oder solche Gegenstände dem Publikum
dern zu. Pflegebefohlenen, von GeisUichen, ankündigt oder anpreist;
Lehrern oder Erziehern zu den von ihnen 3a. in einer Sitte oder Anstand verletzen-
zu unterrichtenden oder zu erziehenden den Weise Mittel, Gegenstände· oder Ver-
Personen steht. fahren, die zur Verhütung von Geschlechts-
(2) Neben der Zuchthausstrafe ist der Verlust der krankheiten dienen, öffentlich ankündigt,
bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen; auch kann anpreist oder solche Mittel oder Gegen-
zugleich auf Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit von stände an einem dem Publikum zugäng-
Polizeiaufsicht erkannt werden. lichen Orte ausstellt;
(3) Sind im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 mil- 4. öffentliche Ankündigungen erläßt, welche
dernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr
ein, neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden herbeizuführen.
kann.
(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust
§ 181 a der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit
(1) Eine männliche Person, welche von einer Frau, von Polizeiaufsicht erkannt werden.
die gewerbsmäßig Unzucht treibt, unter Ausbeutung
ihres unsittlichen Erwerbes ganz oder teilweise den
§ 184a
Lebensunterhalt bezieht, oder welche einer solchen
Frau gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz in bezug Wer Schriften, Abbildungen oder Darstellungen,
auf die Ausübung des unzüchtigen Gewerbes Schutz welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl
gewährt oder sonst förderlich ist (Zuhälter), wird mit gröblich verletzen, einer Person unter sechzehn
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
(2) Bei mildernden Umständen ist die Strafe Ge-
strafe bestraft.
fängnis nicht unter drei Monaten.
(3) Neben der Strafe kann auf die Zulässigkeit von § 184b
Polizeiaufsicht erkannt werden. Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten wird bestraft, wer aus Gerichtsverhandlun-
§ 182 gen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit
(1) Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das die Offentlichkeit ausgeschloss·en war, oder aus den
sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Bei- diesen Verhandlungen zugrunde liegenden amtlichen
schlafe · verführt, wird mit Gefängnis bis zu einem Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche
Jahre bestraft. ·geeignet sind, Ärgernis zu erregen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1109
Vierzehnter Abschnitt § 189
(1) Wer das Andenken eines Verstorbenen ver-
Beleidigung
unglimpft, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
§ 185 oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Beleidigung wird mit Geldstrafe oder mit Haft (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern,
oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister des
Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, Verstorbenen ein.
mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
§ 190
bestraft.
Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine
§ 186
strafbare Handlung, so ist der Beweis der Wahrheit
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächt- dieser Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.
lich zu machen oder in der öffentlichen Meinung Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlos-
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht sen, wenn der Beleidigte wegen dieser Handlung vor
diese Tatsache erweislich wahr ist, wegen Beleidi- der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig frei-
gung mit Geldstrafe oder mit Haft oder mit Gefäng- gesprochen worden ist.
nis bis zu einem Jahre und, wenn die Beleidigung
öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, § 191
Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Ist wegen der strafbaren Handlung zum Zwecke
Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren der Herbeiführung eines Strafverfahrens bei der Be-
bestraft. hörde Anzeige gemacht, so ist bis zu dem Beschlusse,
§ 187 daß die Eröffnung der Untersuchung nicht stattfinde,
oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter-
(1) Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf
einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet suchung mit dem Verfahren und der Entscheidung
oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu über die Beleidigung innezuhalten.
machen oder in der öffentlichen Meinung herabzu-
würdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet § 192
ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder
Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn die verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach
Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung Vorschrift des§ 185 nicht aus, wenn das Vorhanden-
von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen be- sein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung
gangen ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter
bestraft. welchen sie geschah, hervorgeht.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt § 193
oder auf Geldstrafe erkannt werden. Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künst-
lerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen
Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidi-
§ 187 a
gung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtig-
(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Vol- ter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen
kes stehende Person öffentlich, in einer Versamm- und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebe-
lung oder durch Verbreitung von Schriften, Schall- nen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten
aufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen eine eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern
üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung
die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen aus der Form der Äußerung oder aus den Umstän-
Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, den, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren,
so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. § 194
(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf
gleichen Voraussetzungen mit Gefängnis nicht unter Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages (§§ 185
sechs Monaten bestraft. bis 193) ist zulässig.
§ 195
§ 188
(weggefallen)
(1) In den Fällen der §§ 186 und 187 kann auf Ver-
langen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nach- § 196
teilige Folgen für die Vermögensverhältnisse, den
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen
Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit
Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied
sich bringt, neben der Strafe auf eine an den Be-
der bewaffneten Macht, während sie in der Aus-
leidigten zu erlegende Buße erkannt werden.
übung ihres Berufes begriffen sind, oder in Bezie-
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend- hung auf ihren Beruf begangen ist, so haben außer
machung eines weiteren Entschädigungsanspruches den unmittelbar Beteiligten auch deren amtliche Vor-
aus. gesetzte das Recht, den Strafantrag zu stellen.
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 197 § 204
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidi- Die Strafe der Herausforderung und der Annahme
gung gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes derselben sowie die Strafe der Kartellträger fällt
oder eines Landes oder gegen eine andere politi- weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen
sche Körperschaft begangen worden ist. Dieselbe Beginn freiwillig aufgegeben haben.
darf jedoch nur mit Ermächtigung der beleidigten
Körperschaft verfolgt werden. § 205
Der Zweikampf wird mit Einschließung von drei
§ 198
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ist bei wechselseitigen Beleidigungen von einem
Teile auf Bestrafung angetragen worden, so ist der
§ 206
andere Teil bei Verlust seines Rechtes verpflichtet,
den Antrag auf Bestrafung spätestens vor Schluß Wer seinen Gegner im Zweikampf tötet, wird mit
der Verhandlung in erster Instanz zu stellen, hierzu Einschließung nicht unter zwei Jahren und, wenn der
aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeitpunkte Zweikampf ein solcher war, welcher den Tod des
die dreimonatige Frist bereits abgelaufen ist. einen von beiden herbeiführen sollte, mit Ein-
schließung nicht unter drei Jahren bestraft.
§ 199
§ 207
V✓ enn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert
wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen Ist eine Tötung oder Körperverletzung mittels
derselben für straffrei erklären. vorsätzlicher Ubertretung der vereinbarten oder her-
gebrachten Regeln des Zweikampfes bewirkt wor-
den, so ist der Ubertreter, sofern nicht nach den
§ 200
vorhergehenden Bestimmungen eine härtere Strafe
(1) Wird wegen einer öffentlich oder durch Ver- verwirkt ist, nach den allgemeinen Vorschriften
breitung von Schriften, Darstellungen oder Abbil- über das Verbrechen der Tötung oder der Körper-
dungen begangenen Beleidigung auf Strafe erkannt, verletzung zu bestrafen.
so ist zugleich dem Beleidigten die Befugnis zuzu-
sprechen, die Verurteilung auf Kosten des Schuldi-
§ 208
gen öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Be-
kanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattge-
dem Urteil zu bestimmen. funden, so kann die verwirkte Strafe bis um die
Hälfte, jedoch nicht über fünfzehn Jahre erhöht
(2) Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder werden.
Zeitschrift, so ist der verfügende Teil des Urteils
§ 209
auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen
Blätter bekanntzumachen, und zwar wenn möglich Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen
durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift und in dem- sind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten
selben Teile und mit derselben Schrift, wie der sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Ärzte
Abdruck der Beleidigung geschehen . und Wundärzte sind straflos.
. (3) Dem BE~leidigten ist auf Kosten des Schuldigen
§ 210
eme Ausfertigung des Urteils zu erteilen.
Wer einen anderen zum Zweikampf mit einem
Dritten absichtlich, insonderheit durch Bezeigung
Fünfzehnter Abschnitt oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls
der Zweikampf stattgefunden hat, mi.t Gefängnis
Zweikampf nicht unter drei Monaten bestraft.
§ 201
Die Herausforderung zum Zweikampf mit töd-
lichen Waffen sowie die Annahme einer solchen Sechzehnter Abschnitt
Herausforderung wird mit Einschließung bis zu
Verbrechen und Vergehen wider das Leben
sechs Monaten bestraft.
§ 211
§ 202 (1) Der Mörder wird mit lebenslangem Zuchthaus
Einschließung von zwei Monaten bis zu zwei bestraft.
Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die
Absicht, daß einer von beiden Teilen das Leben ver- (2) Mörder ist, wer
lieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der aus Mordlust, zur Befriedigung des Ge-
gewählten Art des Zweikampfes erhellt. schlechtstriebs, aus Habgier oder sonst
aus niedrigen Beweggründen,
§ 203 heimtückisch oder grausam oder mit ge-
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Heraus- meingefährlichen Mitteln oder
forderung übernehmen und ausrichten (Kartellträ- um eine andere Straftat zu ermöglichen
ger), werden mit Einschließung bis zu sechs Monaten oder zu verdecken,
bestraft. einen Menschen tötet.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1111
§ 212 ren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der
(1) Wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne Schwangerschaft dienen, Ärzten oder Personen, die
Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Zuchthaus mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubter
nicht unter fünf Jahren bestraft. Weise Handel treiben, oder in ärztlichen oder phar-
mazeutischen Fachzeitschriften angekündigt oder
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebens- angepriesen werden.
langes Zuchthaus zu erkennen.
§ 220
§ 213
Wer öffentlich seine eigenen oder fremde Dienste
War der Totschläger ohne eigene Schuld durch zur Vornahme oder Förderung von Abtreibungen
eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Miß- anbietet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
handlung oder schwere Beleidigung von dem Ge- oder mit Geldstrafe bestraft.
töteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf ,der
Stelle zur Tat hingerissen worden, oder sind andere § 221
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis-
(1) Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrech-
strafe nicht unter sechs Monaten ein.
lichkeit oder Krankheit hilflose Person aussetzt, oder
wer eine solche Person, wenn dieselbe unter seiner
§ 2i4
Obhut steht oder wenn er für die Unterbringung,
(weggefallen) Fortschaffung oder Aufnahme derselben zu sorgen
hat, in hilfloser Lage vorsätzlich verläßt, wird mit
§ 215 Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(weggefallen)
(2) Wird die Handlung von leiblichen Eltern
gegen ihr Kind begangen, so tritt Gefängnisstrafe
§ 216
nicht unter sechs Monaten ein.
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernst-
liche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt (3) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-
worden, so ist auf Gefängnis nicht unter drei Jahren verletzung der ausgesetzten oder verlassenen Per-
zu erkennen. son verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis
zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist Tod verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht
die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten. unter drei Jahren ein.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 222
§ 217 Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen
(1) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in verursacht, wird mit Gefängnis bestraft.
oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird
mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. Siebzehnter Abschnitt
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist Körperverletzung
die Strafe Gefängnis nicht unter seehs Monaten.
§ 223
§ 218 (1) Wer vorsätzlich einen anderen körperlich miß-
(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder handelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird
die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit wegen Körperverletzung mit Gefängnis bis zu drei
Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zucht- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
haus bestraft. (2) Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigen-
(2) Der Versuch ist strafbar. der Linie begangen, so ist auf Gefängnis nicht unter
einem Monat zu erkennen.
(3) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren
abtötet, wird mit Zuchthaus, in minder schweren § 223a
Fällen mit Gefängnis bestraft. Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, ins-
(4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen besondere eines Messers oder eines anderen gefähr-
Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht ver- lichen Werkzeuges, oder mittels eines hinterlistigen
schafft, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Uberf alls, oder von mehreren gemeinschaftlich, oder
Fällen mit Zuchthaus bestraft. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei
§ 219 Monaten ein.
(1) Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel, § 223b
Gegenstände oder Verfahren öffentlich ankündigt (1) Wer Kinder, Jugendliche oder wegen Gebrech-
oder anpreist oder solche Mittel oder Gegenstände lichkeit oder Krankheit Wehrlose, die seiner Für-
an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird sorge oder Obhut unterstehen oder seinem Haus-
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geld- stand angehören, oder die von dem Fürsorgepflich-
strafe bestraft. tigen seiner Gewalt überlassen worden oder durch
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine An- ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis von ihm abhängig
wendung, wenn Mitte], Gegenstände oder Verfah- sind, quält oder roh mißhandelt, oder wer durch
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie (2) Ist durch die Handlung eine schwere Körper-
zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit verletzung verursacht worden, so ist auf Zuchthaus
Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Hand-
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lung der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht
Zuchthaus bis zu fünf Jahren. unter zehn Jahren oder auf lebenslanges Zuchthaus
zu erkennen.
§ 224 § 230
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Ver- Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung
letzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehver- eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe oder
mögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in § 231
Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, (1) In allen Fällen der Körperverletzung kann auf
so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefäng- Verl;:,ngen des Verletzten neben der Strafe auf eine
nis nicht unter einem Jahre zu erkennen. an denselben zu erlegende Buße erkannt werden.
(2) Eine erkannte· Buße schließt die Gelte~d-
§ 225 machung eines weiteren Entschädigungsanspruches
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsich- aus.
tigt und eingetreten, so ist auf Zuchthaus von zwei
(3) Für diese Buße haften die zu derselben Verur-
bis zu zehn Jahren zu erkennen.
teilten als Gesamtschuldner.
§ 226
§ 232
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Ver-
(1) Die Verfolgung leichter vorsätzlicher sowie
letzten verursacht worden, so ist auf Zuchthaus nicht
aller durch Fahrlässigkeit verursachter Körperver-
unter drri Jahren oder Gefängnis nicht unter drei
Jahren zu erkennen. letzungen (§§ 223, 230) tritt nur auf Antrag ein, es
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen
§ 226a des besonderen öffentlichen Interesses an der Straf-
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung des verfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für
Verletzten vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, geboten erachtet.
wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten (2) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
Sitten verstößt. verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages zulässig.
§ 227 (3) _Die in§§ 196 und 198 enthaltenen Vorschriften
(1) Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von finden auch hier Anwendung.
mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen
oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verur- § 233
sacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlä-
Wenn leichte Körperverletzungen mit solchen, Be-
gerei oder dem Angriffe beteiligt hat, schon wegen
leidigungen mit leichten Körperverletzungen oder
dieser Beteiligung mit Gefängnis bis zu drei Jahren
letztere mit ersteren auf der Stelle erwidert werden,
zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden
so kann der Richter für beide Angeschuldigte oder
hineingezogen worden ist.
für einen derselben eine der Art oder dem Maße
(2) Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten
Verletzungen zuzuschreiben, welche dieselbe nicht lassen ..
einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen ver-
ursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser Achtzehnter Abschnitt
Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren zu bestrafen. Verbrechen und Vergehen
wider die persönliche Freiheit
§ 228 § 234
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Wer sich eines Menschen durch List, Drohnng oder
Fällen des § 223 Abs. 2 und der §§ 223 a und 223 b Gewalt bemächtigt, um ihn in hilfloser Lage auszu-
Abs. 1 auf Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geld- setzen oder in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in
strafe, in den Fällen der §§ 224 und 227 Abs. 2 auf auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienste zu bringen,
Gefängnis nicht unter einem Monat und im Falle wird wegen Menschenraubes mit Zuchthaus bestraft.
des § 226 auf Gefängnis nicht unter drei Monaten
zu erkennen. § 234a
§ 229 (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder
(1) Wer vorsätzlich einem anderen, um dessen Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen
Gesundheit zu beschädigen, Gift oder andere Stoffe Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder
beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören ge- veranlaßt, sieb. dorthin zu begeben, oder davon ab-
eignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren hält, von dort zurückzukehren, und dadurch der
bestraft. Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1113.
werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaat- so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu er-
lichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkür- kr,nnen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so
maßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder
wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt § 239a
zu werden, wird wegen Verschleppung mit Zuchthaus (1) Wer ein fremdes Kind entführt oder der Frei-
bestraft. heit bP.raubt, um für dessen Herausgabe ein Lösegeld
(2) Sind mildernde Umstände vorhandei~, so ist die zu verlangen, wird mit Zuchthaus nicht unter drei
Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. Jahren bestraft.
(3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Ge- (2) Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Minder-
fängnis bestraft. jährige unter achtzehn Jahren.
§ 235
§ 240
(1) Wer eine minderjährige Person durch List,
(1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt
Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ubel
oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Gefängnis
bestraft. zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt, wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Zucht-
auf Geldstrafe erkannt werden. haus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht
(3) Geschieht die Handlung in der Absicht, die unter sechs Monaten bestraft.
Person zum Betteln oder zu gewinnsü.:htigen oder (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
unsittlichen Zwecken oder Beschäftigungen zu ge- der Gewalt oder die Androhung des Ubels zu dem
brauchen, so tritt Zuchthaus bis zu zehn Jahren ein. angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 236
(1) Wer eine Frau wider ihren Willen durch List, § 241
Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht Wer einen anderen mit der Begehung eines Ver-
zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren brechens bedroht, wird mit Gefängnis bis zu sechs
und, wenn die Entführung begangen wurde, um Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.
die Entführte zur Ehe zu bringen, mit Gefängnis
bestraft. § 241 a
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder
eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politi-
§ 237 schen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im
(1) Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch
mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib
Eltern, ihres Vormundes oder ihres Pflegers, ent- oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder
führt, um sie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung
wird mit Gefängnis bestraft. empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird wegen
politischer Verdächtigung mit Gefängnis bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über
§ 238 einen anderen macht oder übermittelt und ihn da-
Hat der Entführer die Entführte geheiratet, so durch der im Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer
findet die Verfolgung nur statt, nachdem die Ehe für politischen Verfolgung aussetzt.
nichtig erklärt worden ist. (3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mit-
§ 239 teilung gegen den anderen eine unwahre Behaup-
(1) Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Men- tung aufgestellt, oder ist die Tat in der Absicht be-
schen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrau- gangen, eine der im Absatz 1 bezeichneten Folgen
ches der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders
Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu zehn
(2) Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche Jahren erkannt werden.
gedauert hat, oder wenn eine schwere Körperver-
letzung des der Freiheit Beraubten durch die Frei- Neunzehnter Abschnitt
heitsentziehung oder die ihm während derselben Diebstahl und Unterschlagung
widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so
ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. § 242
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefäng- (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem
nisstrafe nicht unter einem Monat ein. anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich
(3) Ist der Tod des der Freiheit Beraubten durch rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebstahls mit
die Freiheitsentziehung oder die ihm während der- Gefängnis bestraft.
selben widerfahrene Behandlung verursacht worden, (2) Der Versuch ist strafbar.
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953} Teil I
§ 243 (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
(1) Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren ist zu er- beim einfachen Diebstahl Gefängnisstrafe nicht unter
kennen, wenn drei Monaten, beim schweren Diebstahl Gefängnis-
strafe nicht unter einem Jahre ein.
1. aus einem zum Gottesdienste bestimmten
Gebäude Gegenstände gestohlen werden,
welche dem Gottesdienste gewidmet sind; § 245
2. aus einem Gebäude oder umschlossenen Die Bestimmungen des § 244 finden Anwendung,
Raume mittels Einbruchs, Einsteigens oder auch wenn die früheren Strafen nur teilweise ver-
Erbrechens von Behältnissen gestohlen büßt oder ganz oder teilweise erlassen sind, bleiben
wird; jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung
3. der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung
zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zu- des neuen Diebstahls zehn Jahre verflossen sind.
gänge eines umschlossenen Raumes oder
zur Eröffnung der im Innern befindlichen § 245a
Türen oder Behältnisse falsche Schlüssel
(1) Wer Diebeswerkzeug in Besitz oder Gewahr-
oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung
sam hat oder von einem anderen für sich verwahren
nicht bestimmte Werkzeuge angewendet
läßt, nachdem er wegen schweren Diebstahls, Dieb-
werden;
stahls im Rückfall, Raubes, gewerbs- oder gewohn-
4. auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, heitsmäßiger Hehlerei oder Hehlerei im Rückfall
einem öffentlichen Platze, einer Wasser- (§§ 243 bis 245, 249 bis 252, 260, 261) rechtskräftig
straße oder einer Eisenbahn oder in einem verurteilt worden ist, wird mit Gefängnis nicht unter
Postgebäude oder dem dazu gehörigen Hof- drei Monaten bestraft, sofern sich nicht aus den Um-
raume oder auf einem Eisenbahnhofe eine ständen ergibt, daß das Werkzeug nicht zur Verwen-
zum Reisegepäck oder zu anderen Gegen- dung bei strafbaren Handlungen bestimmt ist.
ständen der Beförderung gehörende Sache
(2) Wer Diebeswerkzeug für einen anderen in
mittels Abschneidens oder Ablösens der
Verwahrung nimmt oder einem anderen überläßt,
Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder
obwohl er weiß oder den Umständen nach annehmen
durch Anwendung falscher Schlüssel oder
muß, daß das Werkzeug zur Verwendung bei straf-
anderer zur ordnungsmäßigen Eröffnung
baren Handlungen bestimmt ist, wird, sofern die Tat
nicht bestimmter Werkzeuge gestohlen
nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer
wird;
Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bestraft.
5. der Dieb oder einer der Teilnehmer am
(3) Das Diebeswerkzeug ist einzuziehen, auch
Diebstahle bei Begehung der Tat Waffen
wenn es dem Täter nicht gehört.
bei sich führt;
(4) In den Fällen des Absatzes 1 kommt eine
6. zu dem Diebstahle mehrere mitwirken,
frühere Verurteilung nicht in Betracht, wenn zwi-
welche sich zur fortgesetzten Begehung von
schen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der Tat des
Raub oder Diebstahl verbunden haben, oder
Absatzes 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In
7. der Diebstahl zur Nachtzeit in einem be- die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in der der
wohnten Gebäude, in welches sich der Täter Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behörd-
in diebischer Absicht eingeschlichen oder in liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
welchem er sich in gleicher Absicht verbor- Eine auslindische Verurteilung steht einer inländi-
gen hatte, begangen wird, auch wenn zur schen gleich, wenn die geahndete Tat nach deutschem
Zeit des Diebstahls Bewohner in dem Ge- Recht ein Verbrechen der im Absatz 1 genannten
bäude nicht anwesend sind. Einern bewohn- Art wäre.
ten Gebäude werden der zu einem bewohn-
ten Gebäude gehörige umschlossene Raum § 246
und die in einem solchen befindlichen Ge- (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in
bäude jeder Art, sowie Schiffe, welche be- Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zu-
wohnt werden, gleichgeachtet. eignet, wird wegen Unterschlagung mit Gefängnis
bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm anver-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
traut ist, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft.
Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
auf Geldstrafe erkannt werden.
§ 244
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer im Inland als Dieb, Räuber oder gleich
einem Räuber oder als Hehler bestraft worden ist,
darauf abermals eine dieser Handlungen begangen § 247
hat und wegen derselben bestraft worden ist, wird, (1) Wer einen Diebstahl oder eine Unterschlagung
wenn er einen einfachen Diebstahl (§ 242) begeht, gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht,
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen oder wer einer Person, zu der er im Lehrlingsverhält-
schweren Diebstahl (§ 243) begeht, mit Zuchthaus nis steht, oder in deren häuslicher Gemeinschaft er als
nicht unter zwei Jahren bestraft. Gesinde sich befindet, Sachen von unbedeutendem
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1115
Werte stiehlt oder unterschlägt, ist nur auf Antrag (3) Wird die im Absatz 1 bezeichnete Handlung in
zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig
zulässig. Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe oder auf
(2) Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche Gefängnis bis zu zwei Jahren zu erkennen. Die Ver-
von Verwandten aufsteigender Linie gegen Ver- folgung tritt nur auf Antrag ein.
wandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten
gegen den anderen begangen worden ist, bleibt
straflos. Zwanzigster Abschnitt
(3) Diese Bestimmungen finden auf Teilnehmer
Raub und Erpressung
oder Begünstiger, welche nicht in einem der vor-
bezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine § 249
Anwendung. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Ge-
§ 248 fahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche
Neb~n der wegen Diebstahls oder Unterschlagung Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich
erkannten Gefängnisstrafe kann auf Verlust der dieselbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Rau-
bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen bes mit Zuchthaus bestraft.
Diebstahls erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässig-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
keit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
§ 248a
§ 250
(1) Wer aus Not geringwertige Gegenstände ent-
wendet oder unterschlägt, wird mit Geldstrafe oder (1) Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ist zu
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. erkennen, wenn
1. der Räuber oder einer der Teilnehmer am
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Raube bei Begehung der Tat Waffen bei
Zurücknahme des Antrages i_st zulässig. sich führt;
(3) Wer die Tat gegen einen Verw, ndten abstei- 2. zu dem Raube mehrere mitwirken, welche
gender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, sich zur fortgesetzten Begehung von Raub
bleibt straflos. oder Diebstahl verbunden haben;
3. der Raub auf einem öffentlichen Wege,
§ 248b einer Straße, einer Eisenbahn, einem
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen öffentlichen Platze, auf offener See oder
den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, einer Wasserstraße begangen wird;
wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften 4. der Raub zur Nachtzeit in einem bewohn-
mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis ten Gebäude (§ 243 Nr. 7) begangen wird,
zu drei Jahren bestraft. in welches sich der Täter zur Begehung
(2) Der Versuch ist strafbar. eines Raubes oder Diebstahls eingeschlichen
oder sich gewaltsam Eingang verschafft
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die oder in welchem er sich in gleicher Absicht
Zurücknahme des Antrages ist zulässig. verborgen hatte, oder
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten abstei- 5. der Räuber bereits einmal als Räuber oder
gender Linie oder gegen seinen Ehegatten begeht, gleich einem Räuber im Inland bestraft
bleibt straflos. worden ist. Die in § 245 enthaltenen Vor-
(5) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind schriften finden auch hier Anwendung.
die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahre ein.
nicht an Bahngleise gebunden sind.
§ 251
§ 248c Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit
lebenslangem Zuchthaus wird der Räuber bestraft,
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrich- wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder
tung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere
entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht
Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht be- worden ist.
stimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht
begeht, die elektrische Energie sich rechtswidrig § 252
zuzueignen, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder
Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betrof-
mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Ge- fen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohun-
fängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen gen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Ehrenrechte erkannt werden. anwendet, um sich im Besitze des gestohlenen Gutes
(2) Der Versuch ist strafbar. zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 253 (2) Der Versuch ist strafbar.
( 1) Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt (3) Wird die Tat zugunsten eines Angehörigen
oder durch Drohung mit einem empfindlichen Dbel begangen, so tritt Straffreiheit ein.
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten
§ 258
oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder
einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird wegen (1) Wer seines Vorteils wegen sich einer Begün•
Erpressung mit Gefängnis nicht unter zwei Monaten, stigung schuldig macht, wird als Hehler bestraft,
in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. wenn der Begünstigte
1. einen einfachen Diebstahl oder eine Unter-
(2) Rechtwidrig ist die Tat, wenn die Anwendung
schlagung begangen hat, mit Gefängnis,
der Gewalt oder die Androhung des Dbels zu dem
angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. 2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder
ein dem Raube gleich zu bestrafendes Ver-
(3) Der Versuch ist strafbar. brechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren.
§ 254 Sind mildernde Umstände vorhanden, so
(weggefallen) tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Mo-
naten ein.
§ 255 (2) Diese Strafvorschriften finden auch dann An-
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine wendung, wenn der Hehler ein Angehöriger ist.
Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben began-
§ 259
gen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu be-
strafen. (1) Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen
er weiß oder den Umständen nach annehmen muß,
§ 256 daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt
t-..Jeben der wegen Erpressung erkannten Gefäng- sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder
nisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehren- sonst an sich bringt oder zu deren Absatze bei
rechte und neben der wegen Raubes oder Erpressung anderen mitwirkt, witd als Hehler mit Gefängnis
erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von bestraft.
Polizeiaufsicht erkannt werden. (2) Der Versuch ist strafbar.
Einundzwanzigster Abschnitt § 260
Begünstigung und Hehlerei (1) Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheits-
mäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
§ 257 Jahren bestraft.
(1) Wer nach Begehung eines Verbrechens oder (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu
entziehen oder um ihm die Vorteile des Verbrechens § 261
oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung
(1) Wer im Inland wegen Hehlerei einmal und
mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem
wegen darauf begangener Hehlerei zum zweiten
Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vorteils
Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die aber-
wegen leistet, mit Gefängnis zu bestrafen. Die Strafe
mals begangene Hehlerei auf einen schweren Dieb·
darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine
stahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu
schwerere sein als die auf die Handlung selbst
angedrohte. bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Um-
(2) Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe stände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht
dem Täter oder Teilnehmer von einem Angehörigen unter einem Jahre ein.
gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu ent-
ziehen. (2) Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere straf-
bare Handlung, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn
(3) Die Begünstigung ist als Beihilf~ zu bestrafen, Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor•
wenn sie vor Begehung der Tat zugesagt worden handen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei
ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige Monaten ein.
Anwendung.
(3) Die in § 245 enthaltenen Vorschriften finden
§ 257 a auch hier Anwendung.
(1) Wer, abgesehen von den Fällen der §§ 120,
121, 122 a, 122 b, vorsätzlich die Vollstreckung einer § 262
gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnis•
Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
zum Teil vereitelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei und neben jeder Verurteilung wegen Hehlerei auf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1117
Zweiundzwanzigster Abschnitt § 265a
Betrug und Untreue (1) Wer die Leistung eines Automaten, die Beför-
derung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt
§ 263 zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten,
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften
schaffen, das Vermögen eines anderen dadurch be- mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Gefängnis bis
schädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tat- (2) Der Versuch ist strafbar.
sachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird
wegen Betruges mit Gefängnis bestraft, neben wel- (3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder
chem auf Geldstrafe sowie auf Verlust der bürger- oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu ver-
lichen Ehrenrechte erkannt werden kann. folgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann
ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. § 266
(1) Wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behörd-
(3) Der Versuch ist strafbar.
lichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
(4) In besonders schweren Fällen tritt an die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder
Stelle der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die
Jahren. ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechts-
(5) Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vor- geschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende
münder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzuneh-
zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist men, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögens-
zulässig. interessen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird-
wegen Untreue mit Gefängnis und mit Geldstrafe
§ 264 bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen
EhrenrE:chte erkannt werden.
(1) Wer im Inland wegen Betruges einmal und
wegen darauf begangenen Betruges zum zweiten (2) In besonders schweren Fällen tritt an die Stelle
Male bestraft worden ist, wird wegen abermals der Gefängnisstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
begangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn (3) Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder
Jahren und zugleich mit Geldstrafe bestraft. oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfol-
('2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt gen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein, neben
welcher zugleich auf Geldstrafe erkannt werden
kann.
Dreiundzwanzigster Abschnitt
(3) Die in § 245 enthaltenen Vorschriften finden
Urkundenfälschung
auch hier Anwendung.
§ 267
§ 264a (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine
unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde ver-
(1) Wer aus Not sich oder einem Dritten gering-
fälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde
wertige Gegenstände zum Schaden eines anderen
gebraucht, wird wegen Urkundenfälschung mit Ge-
durch Täuschung (§ 263 Abs. 1) verschafft, wird mit
fängnis bestraft.
Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten
bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die
Zurücknahme des Antrages ist zulässig. § 268
(weggefallen)
(4) Wer die Tat gegen einen Verwandten ab-
steigender Linie oder gegen seinen Ehegatten be-
§ 269
geht, bleibt straflos.
(weggefallen)
§ 265 § 270
(1) Wer in betrügerischer Absicht eine gegen (weggefallen)
Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, oder
ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung § 271
oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder Wer vorsätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Ver-
stranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn handlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder
Jahren und zugleich mit Geldstrafe bestraft. Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffent-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt lichen Urkunden, Büchern oder Registern als abge-
Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein, geben oder geschehen beurkundet werden, während
neben welcher auf Geldstrafe erkannt werden kann. sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigen- § 276
schaft oder von einer anderen Person abgegeben (1) Wer wissentlich schon einmal zu stempel-
oder geschehen sind, wird mit Gefängnis bis zu pflichtigen Urkunden, Schriftstücken oder Formularen
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. verwendetes Stempelpapier oder schon einmal ver-
wendete Stempelmarken oder Stempelblankette,
§ 272 in.gleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen
stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stem-
(1) Wer die vorbezeichnete Handlung in der Ab-
pelpflichtigen Schriftstücken verwendet, wird, außer
sicht begeht, sich oder einem anderen einen Ver-
der Strafe, welche durch die Entziehung :In Stempel-
mögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen
steuer begründet ist, mit Geldstrafe bestraft.
Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe er- (2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wis-
kannt werden kann. sentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen
nach gänzlicher oder teilweiser Entfernung des Ent-
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
wertungszeichens zur Freimachung benutzt. Neben
Gefängnisstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe
erkannt werden kann. dieser Strafe ist die etwa wegen Gebührenhinter-
ziehung begründete Strafe verwirkt.
§ 273
§ 277
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung
der in § 271 bezeichneten Art zum Zwecke einer Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung
Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift als Arzt oder als ei.ne andere approbierte Medizinal-
jenes Paragraphen und, wenn die Absicht dahin ge- person oder unberechtigt unter dem Namen solcher
richtet war, sich oder einem anderen einen Ver- Personen ein Zeugnis über seinen oder eines ande-
mögensvorteil zu verschaffen oder einerri anderen ren Gesundheitszustand ausstellt oder ein der-
Schaden zuzufügen, nach Vorschrift des § 272 be- artiges echtes Zeugnis verfälscht, und davon zur
straft. Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesell-
schaften Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis zu
§ 274 einem Jahre bestraft.
(1) Mit Gefängnis, neben welchem auf Geldstrafe
erkannt werden kann, wird bestraft, wer § 278
1. eine Urkunde, welche ihm entweder über- Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen,
haupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesund-
in der Absicht, einem anderen Nachteile zu- heitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei
zufügen, vernichtet, beschädigt oder unter- einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider
drückt, oder besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängnis
von einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Be-
zefrhnung einer Grenze oder eines Wasser-
standes bestimmtes Merkmal in der Absicht, § 279
einem anderen Nachteil zuzufügen, weg-
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungs-
nimmt, vernichtet, unkenntlich macht, ver-
gesellschaft über seinen oder eines anderen Ge-
rückt oder fälschlich setzt.
sundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse
(2) Der Versuch ist strafbar. der in §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch
macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.
§ 275
Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird· be- § 280
straft, wer Neben einer nach Vorschrift der §§ 267, 274, 275,
1. wissentlich von falschem oder gefälschtem 277 bis 279 erkannten Gefängnisstrafe kann auf
Stempelpapier, von falschen oder gefälschten Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempel- werden.
abdrücken oder Postwertzeichen Gebrauch
macht, § 281
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempel- (1) \Ver ein Ausweispapier, das für einen anderen
marken, Stempelblankette oder Stempelab- ausgestellt ist, vorsätzlich zur Täuschung im Rechts-
drücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige verkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im
Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier
unechte Postwertzeichen in der Absicht anfer- überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird
tigt, sie als echt zu verwenden, oder mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit
Zuchthaus bestraft. Der Versuch ist strafbar.
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken,
Stempelblankette, Stempelabdrücke oder Post- (2) Einern Ausweispapiere stehen Zeugnisse und
wertzeichen in der Absicht verfälscht, sie zu andere Urkunden gleich, die im Verkehr ·als Aus-
einem höheren Werte zu verwenden. weis verwendet werden.
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1119
Vierundzwanzigster Abschnitt § 288
Bankerott (1) Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvoll-
streckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläu-
§ 282 bigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens
(weggefallen) veräußert oder beiseite schafft, wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 283
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläu-
(weggefallen) bigers -ein.
§ 289
Fünfundzwanzigster Abschnitt
(1) Wer seine eigene bewegliche Sache, oder eine
Strafbarer Eigennutz fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigen-
und Verletzung fremder Geheimnisse tümers derselben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger
§ 284
oder demjenigen, welchem an der Sache ein Ge-
brauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich rechtswidriger Absicht wegnimmt, wird mit Gefäng-
ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Ein- nis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
richtungen hierzu bereitstellt, wird mit Gefängnis
bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit (2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust
Geldstrafe bestraft. der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücks- (3) Der Versuch ist strafbar.
spiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaf- (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
ten, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig ver-
anstaltet werden. (5) Die Bestimmungen des § 247 Abs. 2 und 3
finden auch hier Anwendung.
§ 284a
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) § 290
beteiligt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten Offentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in
und mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Ge-
brauch nehmen, werden mit Gefängnis bis zu einem
§ 284 b Jahre, neben welchem auf Geldstrafe erkannt wer-
In den Fällen der §§ 284, 284 a sind die Spielein- den kann, bestraft.
richtungen und das auf dem Spieltisch oder in der
Bank befindliche Geld einzuziehen, sofern sie dem § 291
Täter oder einem Teilnehmer gehören. Andernfalls (weggefallen)
können die Gegenstände eingezogen werden.
§ 292
§ 285 (1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts
Wer aus dem Glücksspiel ein Gewerbe macht, dem Wilde nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zu-
wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe, bei mildern- eignet, oder eine Sache, die dem Jagdrecht unter-
den Umständen mit Gefängnis bis zu einem Jahre liegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird
und mit Geldstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. mit Gefängnis bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen, insbesondere
§ 285a
wenn die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter
Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht
(1) In den Fällen der §§ 284, 284 a und 285 kann weidmännischer Weise oder von mehreren mit
neben Gefängnis auf Verlust der bürgerlichen Schußwaffen ausgerüsteten Tätern gemeinsam be-
Ehrenrechte und auf die Zulässigkeit von Polizei- gangen wird, ist auf Gefängnis nicht unter drei
aufsicht erkannt werden.
Monaten zu erkennen.
(2) Neben der Strafe kann angeordnet werden, (3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Mona-
öffentlich bekannt zu machen ist. ten, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 286
(1) Wer ohne obrigkeitliche Erlaubnis öffentliche § 293
Lotterien veranstaltet, wird mit Gefängnis bis zu (1) Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unter-
(2) Den Lotterien sind öffentlich veranstaltete liegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört, wird
Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Sachen gleichzuachten. strafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Gefäng-
§ 287 nis nicht unter einem Monat zu erkennen. Ein
(weggefallen) besonders schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
die Tat zur Nachtzeit, in der Schonzeit, durch An- § 297
wendung von Sprengstoffen oder schädlichen Stof- Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne
fen begangen oder wenn der Fischbestand eines Vorwissen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer,
Gewässers durch den Fang von Fischen gefährdet welcher ohne Vorwissen des Reeders Gegenstände
wird, die das für die Ausübung des Fischfangs fest- an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung
gesetzte Mindestmaß noch nicht erreicht haben. gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein-
(3) Wer die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig ziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen
begeht, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten können, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis
bestraft. zu zwei Jahren bestraft.
§ 294
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 Abs. 1 § 298
wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft
wenn sie von einem Angehörigen oder an einem oder sich verborgen hält, um sich dem übernomme-
Orte begangen worden ist, wo der Täter die Jagd nen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unterschied,
oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben ob das Vergehen im Inland oder im Ausland began-
durfte. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. gen worden ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.
§ 295 § 299
(1) Jagd- oder Fischereigeräte, Hunde oder (1) Wer einen verschlossenen Brief oder eine
andere Tiere, die der Täter oder ein Teilnehmer zur andere verschlossene Urkunde, die nicht zu seiner
Jagd oder Fischerei bei sich geführt oder verwendet Kenntnisnahme bestimmt ist, vorsätzlich und unbe-
hat, sind einzuziehen, auch wenn sie keinem von fugterweise eröffnet, wird mit Geldstrafe oder mit
ihnen gehören. Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
(2) Von der Einziehung kann abgesehen werden, (2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
wenn die Sache ohne Schuld des Eigentümers zur
Tat benutzt worden ist oder die Einziehung eine
unbillige Härte für den Betroffenen bedeuten § 300
würde. (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offen-
§ 296 bart, das ihm in seiner Eigenschaft
(1) Wer Jagdgerät oder Fischereigerät in Besitz 1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Ange-
oder Gewahrsam hat oder von einem anderen für höriger eines anderen Heilberufs, der eine
sich verwahren läßt, nachdem er wegen gewerbs- . staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
oder gewohnheitsmäßiger Wilderei (§ 292 Abs. 3, 2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar,
§ 293 Abs. 3) oder mehr als einmal wegen Wilderei Verteidiger in Strafsachen, Wirtschafts-
(§ 292 Abs. 1, 2, § 293 Abs. 1, 2) rechtskräftig ver- prüfer, vereidigter Buchprüfer (vereidigter
urteilt worden ist, wird mit Gefängnis bestraft, so- Bücherrevisor) oder Steuerberater
fern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß das anvertraut worden oder bekannt geworden ist, wird
Gerät nicht zur Verwendung bei der Wilderei be- mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld-
stimmt ist. strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Wer Jagd- oder Fischereigerät für einen ande- (2) Den im Absatz 1 Genannten stehen ihre be-
ren in Verwahrung nimmt oder einem anderen rufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich,
überläßt, obwohl er weiß oder den Umständen nach die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufs-
annehmen muß, daß das Gerät zur Verwendung bei mäßigen Tätigkeit teilnehmen. Dasselbe gilt für
der Wilderei bestimmt ist, wird, sofern die Tat nicht denjenigen, der nach dem Tode des zur Wahrung
nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe des Geheimnisses nach Absatz 1 Verpflichteten das
bedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß
bestraft. erlangte Geheimnis unbefugt veröffentlicht.
(3) Das Jagd- oder Fischereigerät ist einzuziehen, (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
auch wenn es dem Täter nicht gehört. Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidri-
(4) § 245 a Abs. 4 gilt entsprechend. gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe
Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt
§ 296a
werden.
(1) Ausländer, welche in deutschen Küsten-
gewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Neben der Geld- oder Gefängnisstrafe ist auf § 301
Einziehung der Fanggeräte, welche der Täter bei (1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Be-
dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, in- nutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit
gleichen der in dem Fahrzeug enthaltenen Fische zu eines Minderjährigen sich von demselben Schuld-
erkennen, ohne Unterschied, ob die Fanggeräte und scheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürg-
Fische dem Verurteilten gehören oder nicht. schaftserklärungen oder eine andere, eine Verpflich-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1121
tung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur (2) In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus
mündlich ein Zahlungsversprechen erteilen läßt, wird bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in unbeschränkter
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- Höhe zu erkennen.
strafe bestraft. § 302e
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Dieselbe Strafe (§ 302 d) trifft denjenigen, welcher
mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer als der im
§ 302 § 302 a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohn-
(1) Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Be- heitsmäßig unter Ausbeutung der Notlage, des
nutzung des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen
eines Minderjährigen sich von demselben unter Ver- sich oder einem Dritten Vermögensvorteile ver-
pfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter sprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der
ähnlichen Versicherungen oder Beteuerungen die Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Um-
Zahlung einer Geldsumme oder die Erfüllung einer ständen des Falles die Vermögensvorteile in auf-
anderen, auf Gewährung geldwerter Sachen gerich- fälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen.
teten Verpflichtung aus einem Rechtsgeschäfte ver-
sprechen läßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Geldstrafe bestraft. Sechsundzwanzigster Abschnitt
(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust Sachbeschädigung
der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werdc1. § 303
(3) Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde
eine Forderung, von der er weiß, daß deren Berich- Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Geldstrafe
tigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Weise versprochen hat, abtreten läßt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 302a (4) Ist das Vergehen gegen einen Angehörigen
Wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leicht- verübt, so ist die Zurücknahme des Antrages. zu-
sinns oder der Unerfahrenheit eines anderen mit Be- lässig.
zug auf ein Darlehen oder auf die Stundung einer § 304
Geldforderung oder auf ein anderes zweiseitiges (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände
Rechtsgeschäft, welches denselben wirtschaftlichen der Verehrung einer im Staate bestehenden Reli-
Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Ver- gionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste
mögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denk-
welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschrei- mäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft
ten, daß nach den Umständen des Falles die Ver- oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Samm-
mögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der lungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufge-
Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängnis stellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffent-
bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe lichen Nutzen, oder zur Verschönerung öffentlicher
bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder
Ehrenrechte erkannt werden. zerstört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 302b
(2) Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust
Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Ver- der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
mögensvorteile (§ 302 a) verschleiert oder wechsel-
mäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehren- (3) Der Versuch ist strafbar.
wort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen
§ 305
oder Beteuerungen versprechen läßt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geld- (1) Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude,
strafe bestraft. Auch kann auf Verlust der bürger- ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute
lichen Ehrenrechte erkannt werden. Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk,
welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise
§ 302c zerstört, wird mit Gefängnis nicht unter einem
Dieselben Strafen (§§ 302 a, 302 b) treffen den- Monat bestraft.
jenigen, welcher mit Kenntnis des Sachverhalts eine (2) Der Versuch ist strafbar.
Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und ent-
weder dieselbe weiter veräußert oder die wucher-
lichen Vermögensvorteile geltend macht. Siebenundzwanzigster Abschnitt
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen
§ 302d
§ 306
(1) Wer den Wucher (§§ 302 a bis 302 c) gewerbs-
oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängnis Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bestraft,
nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe wer vorsätzlich in Brand setzt
bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 1. ein zu gottesdienstlichen Versammlungen be-
rechte zu erkennen. stimmtes Gebäude,
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. ein Gebäude, ein Schiff oder eine Hütte, welche befinden, sowie Anlagen oder Betriebe der
zur Wohnung von Menschen dienen, oder Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich
3. eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Auf- Getreide, Futter oder Streumittel, Heu, Stroh,
enthalt von Menschen dient, und zwar zu einer Hanf, Flachs oder andere land- oder ernährungs-
Zeit, während welcher Menschen in derselben wirtschaftliche Erzeugnisse befinden,
sich aufzuhalten pflegen. 2. Wald-, Heide- oder Moorflächen, bestellte
Felder oder Felder, auf denen Getreide, Heu
oder Stroh lagert, durch Rauchen, durch Ver.;
§ 307
wenden von offenem Feuer oder Licht oder
Die Brandstiftung (§ 306) wird mit Zuchthaus nicht deren ungenügende Beaufsichtigung, durch
unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus Wegwerfen brennender oder glimmender Ge-
bestraft, wenn genstände oder in sonstiger Weise
1. der Brand den Tod eines Menschen dadurch vorsätzlich oder fahrlässig in Brandgefahr bringt,
verursacht hat, daß dieser zur Zeit der Tat in wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer
einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten dieser Strafen bestraft.
sich befand,
2. die Brandstiftung in der Absicht begangen
§ 311
worden ist, um unter Begünstigung derselben
Mord oder Raub zu begehen oder einen Auf- Die gänzliche oder teilweise Zerstörung einer
ruhr zu erregen, oder Sache durch Gebrauch von Pulver oder anderen
explodierenden Stoffen ist der Inbrandsetzung der
3. der Brandstifter, um das Löschen des Feuers
Sache gleichzuachten.
zu verhindern oder zu erschweren, Löschgerät-
schaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat.
§ 312
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vor-
§ 308 sätzlich eine Uberschwemmung herbeiführt, wird
(1) Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn
zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, durch die Uberschwemmung der Tod eines Menschen
Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Warenvor- verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter
räte, welche auf dazu bestimmten öffentlichen Plät- zehn Jahren oder mit lebenslangem Zuchthaus be-
zen lagern, Vorräte von landwirtschaftlichen Erzeug- straft.
nissen oder von Bau- oder Brennmaterialien, Früchte § 313
auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand
(1) Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigentum
setzt, wenn diese Gegenstände entweder fremdes
vorsätzlich eine Uberschwemmung herbeiführt, wird
Eigentum sind oder zwar dem Brandstifter eigen-
rp.it Zuchthaus bestraft.
tümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und
Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der in (2) Ist jedoch die Absicht des Täters nur auf Schutz
§ 306 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Räumlichkeiten oder seines Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf Ge-
einem der vorstehend bezeichneten fremden Gegen- fängnis nicht unter einem Jahre zu erkennen.
stände mitzuteilen.
§ 314
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Wer eine Uberschwemmung mit gemeiner Gefahr
für Leben oder Eigentum durch Fahrlässigkeit herbei-
führt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und,
§ 309 wenn durch die Uberschwemmung der Tod eines
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in Menschen verursacht worden ist, mit Gefängnis nicht
§§ 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird unter einem Monat bestraft.
mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft; ist durch den Brand der Tod
§ 315
eines Menschen verursacht worden, so beträgt die
Gefängnisstrafe mindestens einen Monat. (1) Wer die Sicherheit des Betriebes einer Schie-
nenbahn auf besonderem Bahnkörper oder Schwebe-
§ 310
bahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Be-
schädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen
Hat der Täter den Brand, bevor derselbe entdeckt oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten von Hinder-
und ein weiterer als der durch die bloße Inbrand- nissen, durch falsche Zeichen oder Signale oder durch
setzung bewirkte Schaden entstanden war, wieder ähnliche Eingriffe oder durch eine an Gefährlichkeit
gelöscht, so wird er nicht wegen Brandstiftung einem solchen Eingriff gleichkommende pflicht-
bestraft. widrige Unterlassung beeinträchtigt und dadurch
§ 310a eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit Zuchthaus
Wer bis zu zehn Jahren bestraft. In besonders schweren
1. feuergefährdete Betriebe und Anlagen, ins- Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder
besondere solche, in denen explosive Stoffe, auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.
brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase (2) In minder schweren Fällen kann auf Gefängnis
hergestellt oder gewonnen werden oder sich nicht unter drei Monaten erkannt werden.
Nr. 55 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1123
(3) Gemeingef ahr bedeutet eine Gefahr für Leib § 316b
oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Men- (1) Wer vorsätzlich den Betrieb
schen, oder für bedeutende Sachwerte, die in
1. einer Eisenbahn, der Post oder dem öffent-
fremdem Eigentum stehen oder deren Vernichtung
lichen Verkehr dienend.er Unternehmen
gegen das Gemeinwohl verstößt.
oder Anlagen,
2. einer der öffentlichen Versorgung mit Was-
§ 315a ser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden An-
lage oder eines für die Versorgung der Be-
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da-
durch beeinträchtigt, daß er völkerung lebenswichtigen Unternehmens
oder
1. Anlagen oder Beförderungsmittel beschä- 3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicher-
digt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse heit dienenden Einrichtung oder Anlage
bereitet oder einen ähnlichen Eingriff vor-
nimmt, dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Be-
trieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
2. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des verändert oder unbrauchbar macht oder die für den
Genusses geistiger Getränke oder anderer Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird
berauschender Mittel nicht in der Lage ist, mit Gefängnis bestraft.
das Fahrzeug sicher zu führen,
3. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge gei- (2) Der Versuch ist strafbar.
stiger oder körperlicher Mängel sidl nicht (3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-
sicher im Verkehr bewegen kann und keine haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht
gefährdet, oder
§ 317
4. in grob verkehrswidriger und rücksichts- (1) Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen
loser Weise die Vorfahrt nicht beachtet, Zwecken dienenden Fernmeldeanlage dadurch ver-
falsch überholt oder an unübersichtlichen hindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb die-
Stellen, an Straßenkreuzungen oder -ein- nende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert
mündungen zu schnell fährt oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb
und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3) herbei- bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Ge-
führt, wird mit Gefängnis bestraft. fängnis bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 (2) Der Versuch ist strafbar.
ist der Versuch strafbar. (3) In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-
(3) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Nummer 1 kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren (4) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Ge-
erkannt werden. fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe be-
straft.
§ 316 § 318
(1) Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten (weggefallen)
Taten begeht, wird mit Gefängnis bestraft.
§ 319
(2) Wer fahrlässig eine der in § 315 a bezeichneten
(weggefallen)
Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft. § 320
(weggefallen)
§ 316a § 321
(1) Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer (1) Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen,
Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten,
oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahr- oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre, oder
zeugs oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur
besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unter- Wasserhaltung, zur w·etterführung oder zum Ein-
nimmt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder 'beschädigt
in besonders schweren Fällen mit lebenslangem und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das
Zuchthaus bestraft. Leben oder die Gesundheit anderer herbeiführt,
(2) Das Gericht kann die im Absatz 1 angedrohte wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-
Mindeststrafe unterschreiten, auf Gefängnis erken- straft.
nen oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift (2) Ist durch eine dieser Handlungen eine schwere
absehen, wenn der Täter aus freien Stücken seine Körperverletzung verursacht worden, so tritt Zucht-
Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet. Unter- hausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod
bleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthaus-
sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. strde nicht unter fünf Jahren ein.
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 322 § 330
(weggefallen) Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Bau-
§ 323 kunst dergestalt handelt, daß hieraus für andere
(weggefallen) Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe oder mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft.
§ 324
Wer vorsätzlich Brunnen- oder Wasserbehälter, § 330a
welch 3 zum Gebrauche anderer dienen, oder Gegen- (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den
stände, welche zum öffentlichen Verkaufe oder Ver- Genuß geistiger Getränke oder durch a11dere be-
brauche bestimmt sind, vergiftet oder denselben rauschende Mittel in einen die Zurechnungsfähigkeit
Stoffe beimischt, von denen ihm bekannt ist, daß sie (§ 51 Abs. 1) ausschließenden Rausch versetzt, wird
die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er
si.nd, ingleichen wer solche vergiftete oder mit ge- in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Hand-
fährlichen Stoffen vermische Sachen wissentlich oder 1ung begeht.
mit Verschweigung dieser Eigenschaft verkauft, feil- (2) Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
hält oder sonst in Verkehr bringt, wird mit Zucht- schwPrer sein als die für die vorsätzliche Begehung
haus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Hand- der Handlung angedrohte Strafe.
lung der Tod eines Menschen verursacht worden ist,
mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, wenn
lebenslangem Zuchthaus bestraft. die begangene Handlung nur auf AntraJ verfolgt
wird.
§ 330b
§ 325 Wer wissentlich einer Person, die in einer Trinker-
Neben der nach den Vorschriften der §§ 306 bis heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt unterge-
308, 311 bis 313, 315, 321 und 324 erkannten Zucht- bracht ist, ohne Erlaubnis des Leiters der Anstalt
hausstrafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht geistige Getränke oder andere berauschende Mittel
erkannt werden. verschafft, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 326
Ist eine der in §§ 321 und 324 bezeichneten
§ 330c
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden,
so ist, wenn durch die Handlung ein Schaden ver- Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr
ursacht worden ist, auf Gefängnis bis zu einemJahre oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforder-
und, wenn der Tod eines Menschen verursacht wor- lich und ihm den Umständen nach zuzumuten, ins-
den ist, auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu besondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
erkennen. Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglicq. ist,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
§ 327 Geldstrafe bestraft.
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaß-
regeln oder Einfuhrverbote, welche von der zustän-
digen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Achtundzwanzigster Abschnitt
Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeord-
net worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Ge- Verbrechen und V ergehen im Amte
fängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
straft. § 331
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt ein-
(2) Ist infolge dieser Verletzung ein Mensch von
schlagende, an sich nicht pflichtwidrige Handlung
der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so
Geschenke oder andere Vorteile annimmt, fordert
tritt Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei
oder sich versprechen läßt, wird mit Geldstrafe oder
Jahren ein.
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 328
(1) Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaß- § 332
regeln oder Einfuhrverbote, welche von der zustän- (1) Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die
digen Behörde zur Verhütung des Einführens oder eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht ent-
Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden hält, Geschenke oder andere Vorteile annimmt, for-
sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis dert oder sich versprechen läßt, wird wegen Be-
zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. stechung mit Zuchthaus _bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist infolge dieser Verletzung Vieh von der (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängnisstrafe , Gefängnisstrafe ein.
von einem Monat bis zu zwei Jahren ein. § 333
(1) Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der
§ 329 bewaffneten Macht Geschenke oder andere Vorteile
(weggefallen) anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn zu einer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1125
Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder vornimmt oder vornehmen läßt oder die Dauer
Dienstpflid:lt enthält, zu bestimmen, wird wegen einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vor-
Bestechung mit Gefängnis bestraft; auch kann auf schrift des § 239, jedoch mindestens mit Gefängnis
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt von drei Monaten bestraft.
werden.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann § 342
auf Geldstrafe erkannt werden. Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlas-
sung der Ausübung seines Amtes einen Hausfrie-
§ 334 densbruch (§ 123) begeht, wird mit Gefängnis bis zu
(1) Ein Richter, Schiedsrichter, Beisitzer einer einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.
Arbeitsgerichtsbehörde, Geschworener oder Schöffe,
welcher Geschenke oder andere Vorteile fordert, an- § 343
nimmt oder sidl. versprechen läßt, um eine Rechts- Ein Beamter, welcher in einer Untersuchung
sadle, deren Leitung oder Entscheidung ihm obliegt, Zwangsmittel anwendet oder anwenden läßt, um
zu Gunsten oder zum Nachteile eines Beteiligten zu Geständnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit
leiten oder zu entsdieiden, wird mit Zuchthaus Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
bestraft.
{2) Derjenige, welcher einem Richter, Schieds- § 344
richter, Beisitzer einer Arbeitsgerichtsbehörde, Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteile
Geschworenen oder Schöffen zu dem vorbezeichne- einer Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die
ten Zwecke Geschenke oder andere Vorteile anbie- Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung
tet, verspricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus beantragt oder beschließt, wird mit Zuchthaus
bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so bestraft.
tritt Gefängnisstrafe ein. § 345
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich eine Strafe oder
§ 335 eine Maßregel der Sicherung und Besserung voll-
In den Fällen der §§ 331 bis 334 ist im Urteil das streckt, die nicht zu vollstrecken ist, wird mit Zucht-
Empfangene oder der Wert desselben für dem haus bestraft.
Staate verfallen zu erklären. (2) Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit began-
gen, so tritt Gefängnisstrafe oder Einschließung bis
§ 336 zu einem Jahre oder Geldstrafe ein.
Ein Beamter oder Sdiiedsrichter, welcher sich bei
der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache § 346
vorsätzlich zu Gunsten oder zum Naditeile einer (1) Ein Beamter, der vermöge seines Amtes zur
Partei einer Beugung des Rechtes schuldig macht, Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel
der Sicherung und Besserung berufen ist und
§ 337 wissentlich jemand der im Gesetz vorgesehenen
(weggefallen) Strafe oder Maßregel entzieht, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 338
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt
(weggefallen)
Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat ein.
§ 339
(weggefaJJen) § 347
(1) Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, des-
§ 340 sen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung
(1) Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt oder
Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätz- dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder beför-
lich eine Körperverletzung begeht oder begehen dert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.
läßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-
bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so fängnisstrafe nicht unter einem Monat ein.
kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt (2) Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit be-
oder auf Geldstrafe erkannt werden. fördert oder erleichtert worden, so tritt Gefängnis-
(2) Ist die Körperverletzung eine schwere, so ist strafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe ein.
auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. (3) Einem Gefangenen steht gleich, wer in Siche-
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge- rungsverwahrung oder in einem Arbeitshaus unter-
fängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein. gebracht ist.
§ 341 § 348
Ein Beamter, welcher vorsätzlich, ohne hierzu (1) Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffent-
berechtigt zu sein, eine Verhaftung oder vorläufige licher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständig-
Ergreifung und Festnahme oder Zwangsgestellung keit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder § 353 a
Bücher falsch einträgt, wird mit Gefängnis nicht (1) Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik
unter einem Monat bestraft. Deutschland gegenüber einer fremden Regierung,
(2) Dieselbe Strafe trifft einen Beamten, welcher einer Staatengemeinschaft oder einer zwischen-
eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Ur- staatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung
kunde vorsätzlich vernichtet, beiseite schafft, be- vorsätzlich zuwiderhandelt oder in der Absicht, die
schädigt oder verfälscht. Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tat-
sächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bun-
(4) In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
desregierung verfolgt.
§ 349
§ 353b
(weggefallen)
(1) Ein Beamter oder früherer Beamter, der unbe-
fugt ein ihm bei Ausübung seines Amtes anvertrau-
§ 350
tes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offen-
(1) Ein Beamter, welcher Gelder oder andere bart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen gefährdet, wird mit Gefängnis, in besonders schwe-
oder in Gewahrsam hat, unterschlägt, wird mit Ge- ren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren be-
fängnis nicht unter drei Monaten bestraft; auch kann straft; hat der Täter mit der eingetretenen Gefähr-
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt dung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefäng-
werden. nis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu
(2) Der Versuch ist strafbar. erkennen.
'(2) Einern Beamten steht eine für eine Behörde
§ 351
tätige Person gleich, die auf die gewissenhafte
(1) Hat der Beamte in Beziehung auf die Unter- Erfüllung ihrer Dienstpflicht durch Handschlag
schlagung die zurEintragung oderKontrolle derEin- oder zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet
nahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, worden ist.
Register oder Bücher unrichtig geführt, verfälscht
oder unterdrückt, oder unrichtige Abschlüsse oder (3) Der Versuch ist strafbar.
Auszüge aus diesen Rechnungen, Registern oder (4) Die Tat wird nur mit Zustimmung der dem
Büchern, oder unrichtige Belege zu denselben vor- Täter vorgesetzten Behörde, und, wenn er nicht
gelegt, oder ist in Beziehung auf die Unterschlagung mehr in seinem Amt oder seiner Stellung ist, mit
auf Fässern, Beuteln oder Paketen der Geldinhalt Zustimmung der letzten vorgesetzten Behörde ver-
fälschlich bezeichnet, so ist auf Zuchthaus bis zu folgt. Die Verfolgung von Personen, die zur Ver-
zehn Jahren zu erkennen. schwiegenheit besonders verpflichtet worden sind,
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt tritt nur auf Anordnung des Reichsministers der
Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. Justiz ein.
§ 353c
§ 352 (1) Wer, abgesehen von dem Fall des § 353 b,
(l) Ein Beamter, Anwalt oder sonstiger Rechts- unbefugt ein amtliches Schriftstück, das als geheim
beistand, welcher Gebühren oder andere Vergütun- oder vertraulich bezeichnet worden ist, oder dessen
gen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteile wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem ande-
zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Ver- ren mitteilt und dadurch wichtige öffentliche Inter-
gütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zah- essen gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.
lende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt einem
Betrage verschuldet, mit Geldstrafe oder mit Ge- anderen eine Mitteilung weitergibt, zu deren Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft. heimhaltung er von einer zuständigen Stelle beson-
(2) Der Versuch ist strafbar. ders verpflichtet worden ist, und dadurch wichtige
öffentliche Interessen gefährdet.
§ 353 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
(1) Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
andere Abgaben für eine öffentliche Kasse zu er- (4) Hat der Täter mit der eingetretenen Gefähr-
heben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er dung fahrlässig nicht gerechnet, so ist auf Gefäng-
weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur nis bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu er-
in geringerem Betrage verschuldet, erhebt und das kennen.
rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht
zur Kasse bringt, mit Gefängnis nicht unter drei (5) Der Versuch ist strafbar.
Monaten bestraft. (6) Die Tat wird nur auf Anordnung des Reichs-
(2) Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei ministers der Justiz verfolgt.
amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem
Empfänger vorsätzlich und rechtswidrig Abzüge § 354
macht und die Ausgaben als vollständig geleistet Ein Postbeamter, welcher die der Post anvertrau-
in Rechnung stellt. ten Briefe oder Pakete in anderen als den im Gesetz
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1127
vorgesehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt oder Neunundzwanzigster Abschnitt
einem anderen wissentlich eine solche Handlung ge- Obertretungen
stattet oder ihm dabei wissentlich Hilfe leistet, wird
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. § 360
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-
sche Mark oder mit Haft wird bestraft,
§ 355
(1) Postbeamte oder mit der Beaufsichtigung und 1. (weggefallen)
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden 2. wer außerhalb seines Gewerbebetriebes
Telegrafenanstalt betraute Personen, welche die heimlich oder wider das Verbot der Be-
einer Telegrafenanstalt anvertrauten Telegramme hörde Vorräte von Waffen oder Schieß-
verfälschen oder in anderen als in den im Gesetze bedarf aufsammelt;
vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken
3. (weggefallen)
oder von ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benach-
richtigen oder einem anderen wissentlich eine solche 4. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Be-
Handlung gestatten oder ihm dabei wissentlich Hilfe hörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder
leisten, werden mit Gefängnis bestraft. andere Formen, welche zur Anfertigung
von Metall- oder Papiergeld, oder von
(2) Den einer Telegrafenanstalt anvertrauten solchen Papieren, welche nach § 149 dem
Telegrammen werden Nachrichten gleichgeachtet, die Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von
durch eine zu öffentlichen Zwecken dienende Fern- Stempelpapier, Stempelmarken, Stempel-
sprechanlage vermittelt werden. blanketten, Stempelabdrücken, Postwert-
zeichen, öffentlichen Bescheinigungen oder
§ 356 Beglaubigungen dienen können, anfertigt
oder an einen anderen als die Behörde ver-
(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand,
abfolgt;
welcher bei den ihm vermöge seiner amtlichen Eigen-
schaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben 5. wer ohne schriftlichen Auftrag einer Be-
Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand hörde den Abdruck der in Nummer 4 ge-
pflichtwidrig dient, wird mit Gefängnis nicht unter nannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten
drei Monaten bestraft. oder Formen oder einen Druck von Formu-
laren zu den daselbst bezeichneten öffent-
(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der lichen Papieren, Beglaubigungen oder Be-
Gegenpartei zum Nacht~ile seiner Partei, so tritt scheinigungen unternimmt oder Abdrücke
Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein. an einen anderen als die Behörde verabfolgt;
6. wer Warenempfehlungskarten, Ankündi-
§ 357 gungen oder andere Drucksachen oder Ab-
(1) Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Unter- bildungen, welche in der Form oder Ver-
gebenen zu einer strafbaren Handlung im Amte vor- zierung dem Papiergelde oder den dem
sätzlich verleitet oder zu verleiten unternimmt oder Papiergelde nach § 149 gleichgeachteten
eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen Papieren ähnlich sind, anfertigt oder ver-
wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese straf- breitet, oder wer Stempel, Stiche, Platten
bare Handlung angedrohte Strafe verwirkt. oder andere Formen, welche zur Anferti-
gung von solchen Drucksachen oder Ab-
(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten bildungen dienen können, anfertigt;
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle
über die Ani"tsgeschäfte eines anderen Beamten über- 7. wer ohne ausdrückliche Ermächtigung der
tragen ist, sofern die von diesem letzteren Beamten zuständigen Behörde das Wappen des
begangene strafbare Handlung die zur Aufsicht oder Bundes oder eines Landes oder den Bundes-
Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft. adler oder den entsprechenden Teil eines
Landeswappens führt oder gebraucht, oder
wer unbefugt eine Dienstflagge des Bundes
§ 358 oder eines Landes gebraucht; den Wappen,
Wappenteilen und Flaggen stehen solche
Neben der nach Vorschrift der §§ 331, 340, 341, 352
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich
bis 355 und 357 erkannten Gefängnisstrafe kann auf sind; ·
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren 8. wer gegenüber einer zuständigen Behörde
erkannt werden. oder einem zuständigen Beamten über
seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf,
§ 359 sein Gewerbe, seinen Wohnort, seine Woh-
Unter Beamten im Sinne , dieses Strafgesetzes nung oder seine Staatsangehörigkeit eine
sind zu verstehen alle im unmittelbaren oder mittel- unrichtige Angabe macht oder die Angabe
baren inländischen Staatsdienst auf Lebenszeit, auf verweigert;
Zeit oder nur vorläufig angestellte Personen, ohne 9. wer gesetzlichen Bestimmungen zuwider
Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben ohne Genehmigung der Staatsbehörde Aus-
oder nicht, ferner Notare, nicht aber Anwälte. steuer-, Sterbe- oder Witwenkassen, Ver-
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
sicherungsansta.lten oder andere dergleichen sene Anordnung der obersten Landesbehörde
Gesellschaften oder Anstalten errichtet, verboten ist;
welche bestimmt sind, gegen Zahlung eines 7. wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln
Einkaufsgeldes oder gegen Leistung von eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeits-
Geldbeiträgen beim Eintritt gewisser Be- scheu weigert, die ihm von der Behörde an-
dingungen oder Fristen, Zahlungen an gewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit
Kapital oder Rente zu leisten; zu verrichten;
10. (weggefallen) 8. wer nach Verlust seines bisherigen Unter-
11. wer ungebührlicherweise ruhestörenden kommens binnen der ihm von der zuständigen
Lärm erregt oder wer groben Unfug verübt; Behörde bestimmten Frist skh kein ander-
12. wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler weitiges Unterkommen verschafft hat und auch
bei Ausübung seines Gewerbes den darüber nicht nachweisen kann, daß er solches der von
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, ihm angewandten Bemühungen ungeachtet
insbesondere den durch Landesgesetz oder nicht vermocht habe;
Anordnung der zuständigen Behörde be- 9. wer einen noch nicht Achtzehnjährigen, dessen
stimmten Zinsfuß überschreitet. Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht gE!hörig be-
aufsichtigt, wenn der zu Beaufsichtigende eine
(2) In den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 6 kann als Ubertretung mit Strafe bedrohte Handlung
neben der Geldstrafe oder der Haft auf Einziehung begeht, die der Aufsichtspflichtige durch ge-
der Vorräte von Waffen oder Schießbedarf, der hörige Aufsicht hätte verhindern können. Statt
Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen For- der Haft kann auf Geldstrafe bis zu einhundert-
men, der Abdrücke oder Abbildungen erkannt fünfzig Deutsche Mark erkannt werden. § 143
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
gehören oder nicht.
§ 361 § 362
Mit Haft wird bestraft, Die nach Vorschrift des § 361 Nr. 3 bis 8 Verur-
1. wer, nachdem er unter Polizeiaufsicht gestellt teilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten
worden ist, den infolge derselben ihm auf- und Verhältnissen angemessen sind, innerhalb und,
erlegten Beschränkungen zuwiderhandelt; sofern sie von anderen freien Arbeitern getrennt
2. (weggefallen)
gehalten werden, auch außerhalb der Strafanstalt
angehalten werden.
3. wer als Landstreicher umherzieht;
4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet § 363
oder ausschickt; (weggefallen)
5. wer sich dem Spiel, Trunk. oder Müßiggang
dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand § 364
gerät, in welchem zu seinem Unterhalte oder
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-
zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung
sche Mark wird bestraft, wer wissentlich schon ein-
er verpflichtet ist, durch Vermittlung der Be-
mal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder
hörde fremde Hilfe in Anspruch genommen
teilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schrift-
werden muß;
zeichen oder schon einmal verwendete Stempel-
6. wer öffentlich in auffälliger Weise oder in marken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder
einer Weise, die geeignet ist, einzelne oder die sonst abgetrennte Stempelabdrücke der in § 276
Allgemeinheit zu belästigen, zur Unzucht auf- bezeichneten Art veräußert oder feilhält.
fordert oder sich dazu anbietet;
(2) Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wis-
6a. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht
sentlich schon einmal verwendete Postwertzeichen
treibt und diesem Erwerbe in der Nähe von
nach gänzlicher oder teilweiser Entfernung des Ent-
Kirchen oder in einer Wohnung nachgeht, in
wertungszeichens veräußert oder feilhält.
der Kinder oder jugendliche Personen zwischen
drei und achtzehn Jahren wohnen;
§ 365
6b. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht
(weggefallen)
treibt und diesem Erwerbe in der Nähe von
Schulen oder anderen zum Besuch durch Kinder
§ 366
oder Jugendliche bestimmten Ortlichkeiten oder
in einem Hause, in dem Kinder oder jugend- Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche
liche Personen zwischen drei und achtzehn Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird
Jahren wohnen, in einer diese Minderjährigen bestraft,
sittlich gefährdendenWeise nachgeht; 1. wer den gegen die Störung der F€ier der Sonn-
6c. wer gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht und Festtage erlassenen Anordnungen zu-
treibt und diesem Erwerbe in einer Gemeinde widerhandelt;
mit weniger als zwanzigtausend Einwohnern 2. wer in Städten oder Dörfern übermäßig schnell
nachgeht, in der die Ausübung der Unzucht fährt oder reitet oder auf öffentlichen Straßen
zum Erwerbe durch eine zum Schutze der oder Plätzen der Städte oder Dörfer mit ge-
Jugend oder des öffentlichen Anstandes erlas- meiner Gefahr Pferde einfährt oder zureitet;
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. September 1953 1129
3. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen explodierenden Stoffen oder bei Ausübung
oder Wasserstraßen das Vorbeifahren anderer der Befugnis zur Zubereitung oder Feil-
mutwillig verhindert; haltung dieser Gegenstände sowie der
4. wer in Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel Arzneien die deshalb ergangenen Verord-
oder ohne Geläute oder Schelle fährt; nungen nicht befolgt;
5. wer Tiere in Städten oder Dörfern, auf öffent- 5a. wer bei Versendung oder Beförderung von
lichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder an leicht entzündlichen oder ätzenden Gegen-
anderen Orten, wo sie durch Ausreißen, Schla- ständen durch die Post die deshalb ergan-
gen oder auf andere Weise Schaden anrichten genen Verordnungen nicht befolgt;
können, mit Vernachlässigung der erforder- 6. wer Waren, Materialien oder andere Vor-
lichen Sicherheitsmaßregeln stehen läßt oder räte, welche sich leicht von selbst entzünden
führt; oder leicht Feuer fangen, an Orten oder
6. wer Hunde auf Menschen hetzt; in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Ent-
7. wer Steine oder andere harte Körper oder zündung gefährlich werden kann, oder wer
Unrat auf Menschen, auf Pferde oder andere Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Ent-
Zug- oder Lasttiere, gegen fremde Häuser, Ge- zündung beieinanderliegen können, ohne
bäude oder Einschließungen oder in Gärten Absonderung aufbewahrt;
oder eingeschlossene Räume wirft; 7. (weggefallen)
8. wer nach einer öffentlichen Straße oderWasser- 8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an be-
straße oder nach Orten hinaus, wo Menschen wohnten oder von Menschen besuchten
zu verkehren pflegen, Sachen, durch deren Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder
Umstürzen oder Herabfallen jemand beschädigt Fußangeln legt oder an solchen Orten mit
werden kann, ohne gehörige Befestigung auf- einer Schußwaffe schießt oder Feuerwerks-
stellt oder aufhängt oder Sachen auf eine Weise körper abbrennt, es sei denn, daß er mit zu-
ausgießt oder auswirft, daß dadurch jemand lässigem Jagdgerät rechtmäßig die Jagd
beschädigt oder verunreinigt werden kann; ausübt;
9. wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 9. wer einem gesetzlichen Verbot zuwider
oder Wasserstraßen Gegenstände, durch welche Stoß-, Hieb- oder Schußwaffen, welche in
der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher
hinlegt oder liegen läßt; Weise verborgen sind, feilhält oder mit
10. wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequem-
sich führt;
lichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffent- 10. wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht
lichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser- ohne sein Verschulden hineingezogen wor-
straßen erlassenen Polizeiverordnungen über- den ist, oder bei einem Angriff sich einer
tritt. Waffe, insbesondere eines Messers oder
eines anderen gefährlichen Werkzeuges
§ 366a bedient;
Wer die zum Schutze der Dünen und der Fluß- und 11. wer ohne polizeiliche Erlaubnis gefährliche
Meeresufer sowie der auf denselben vorhandenen wilde Tiere hält oder wilde oder bösartige
Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizei- Tiere frei umherlaufen läßt oder in An-
verordnungen übertritt, wird mit Geldstrafe bis zu sehung ihrer die erforderlichen Vorsichts-
einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft be- maßregeln zur Verhütung von Beschädi-
straft. gungen unterläßt;
12. wer auf öffentlichen Straßen, Wegen oder
§ 367 Plätzen, auf Höfen, in Häusern und über-
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut- haupt an Orten, an welchen Menschen ver-
sche Mark oder mit Haft wird bestraft, kehren, Brunnen, Keller, Gruben, Offnun-
gen oder Abhänge dergestalt unverdeckt
1. wer ohne Yorwissen der Behörde einen
oder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr
Leichnam beerdigt oder beiseite schafft;
für andere entstehen kann;
2. wer den polizeilichen Anordnungen über 13. wer trotz der polizeilichen Aufforderung es
vorzeitige Beerdigungen entgegenhandelt; unterläßt, Gebäude, welche den Einsturz
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gift oder drohen, auszubessern oder niederzureißen;
Arzneien, soweit der Handel mit denselben 14. wer Bauten oder Ausbesserungen von Ge-
nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, bäuden, Brunnen, Brücken, Schleusen oder
verkauft oder sonst an andere überläßt; anderen Bauwerken vornimmt, ohne die
4. wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis von der Polizei angeordneten oder sonst
Schießpulver oder andere explodierende erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu
Stoffe oder Feuerwerke zubereitet; treffen;
5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der 15. wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhand-
Beförderung von Giftwaren, Schießpulver werker einen Bau oder eine Ausbesserung,
oder Feuerwerken oder bei der Aufbewah- wozu die polizeiliche Genehmigung erfor-
rung, Beförderung, Verausgabung oder Ver- derlich ist, ohne diese Genehmigung oder
wendung von Sprengstoffen oder anderen mit eigenmächtiger Abweichung von dem
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
durch die Behörde genehmigten Bauplan +369 ·
ausführt oder ausführen läßt. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche
(2) In den Fällen der Nummern 8 und 9 kann Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden
neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Ein- bestraft
ziehung der Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fuß- 1. Personen, welche ohne obrigkeitliche Anwei-
angeln sowie der verbotenen Waffen erkannt sung oder ohne Genehmigung des Inhabers
werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder
gehören oder nicht. Behältnissen in der letzteren anfertigen oder
Schlösser an denselben öffnen, ohne Genehmi-
§ 368
gung des Hausbesitzers oder seines Stellver-
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche treters einen Hausschlüssel anfertigen oder
Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird ohne Erlaubnis der Polizeibehörde Nach-
bestraft, schlüssel oder Dietriche verabfolgen;
1. wer den polizeilichen Anordnungen über die 2. (weggefallen)
Schließung der Weinberge zuwiderhandelt;
3. Gewerbetreibende, welche in Feuer arbeiten,
2. wer das durch gesetzliche oder polizeiliche wenn sie die Vorschriften nicht befolgen, wel-
Anordnungen gebotene Raupen unterläßt; che von der Polizeibehörde wegen Anlegung
3. wer ohne polizeiliche Erlaubnis eine neue und Verwahrung ihrer Feuerstätten sowie
Feuerstätte errichtet oder eine bereits vor- wegen der Art und der Zeit, sich des Feuers zu
handene an einen anderen Ort verlegt; bedienen, erlassen sind.
4. wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die
Feuerstätten in seinem Hause in baulichem § 370
und brandsicherem Zustande unterhalten,
oder daß die Schornsteine zur rechten Zeit (1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut-
gereinigt werden; sche Mark oder mit Haft wird bestraft,
5. wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere 1. wer unbefugt ein fremdes Grundstück,
Räume, welche zur Aufbewahrung feuer- einen öffentlichen oder Privatweg oder
fangender Sachen dienen, mit unverwahrtem einen Grenzrain durch Abgraben oder Ab-
Feuer oder Licht betritt oder sich denselben pflügen verringert;
mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;
2. wer unbefugt von öffentlichen oder Privat-
6. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder wegen Erde, Steine oder Rasen oder aus
feuerfangenden Sachen Feuer anzündet; Grundstücken, welche einem anderen ge-
7. wer in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder hören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mer-
feuerf angenden Sachen mit Feuerwaffen gel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen,
schießt oder Feuerwerke abbrennt; Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es
einer Verleihung, einer Konzession oder
8. wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuer-
löscbgerätschaften überhaupt nicht oder· nicht einer Erlaubnis der Behörde nicht bedarf,
oder ähnliche Gegenstände wegnimmt;
in brauchbarem Zustande hält oder andere
feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt; 3. (weggefallen)
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, 4. (weggefallen)
oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder
bestellte Äcker, oder über solche Äcker, Wie- 5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder
sen, Weiden oder Schonungen, welche mit andere Gegenstände des hauswirtschaft-
einer Einfriedigung versehen sind oder deren lichen Verbrauchs in geringer Menge oder
Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen
oder auf einem durch Warnungszeichen ge- Verbrauch entwendet oder unterschlägt.
schlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Wer die Tat gegen einen Verwandten
Vieh treibt; absteigender Linie oder gegen seinen Ehe-
gatten begeht, bleibt straflos;
10. wer zur Jagd ausgerüstet unbefugt ein frem-
des Jagdgebiet außerhalb der zum allgemei- 6. wer Getreide oder andere zur Fütterung
nen Gebrauch bestimmten Wege betritt; des Viehes bestimmte oder geignete Gegen-
10a. wer sich mit gebrauchsfertigem Fischerei- stände wider Willen des Eigentümers weg-
gerät unbefugt auf fremden Fischgewässern nimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.
oder außerhalb der zum allgemeinen Ge- (2) In den Fällen der Nummern 5 und 6 tritt die
brauch bestimmten Wege an fremden Fisch- Verfolgung nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme
gewässern aufhält. des Antrages ist zulässig.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln .. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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