1035
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 A nsgegeben zu Bonn am 29. August 19:i3 Nr. 54
Tag Inhalt: Seite
28. 8. 53 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des ReichsjugendwohUahrtsgesetzes ................ . 1035
25. 8. 53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes ................... . 1037
25. 8. 53 Bekanntmachung der Neufassung des Ersten Wohnungsbaugesetzes ....................... . 1047
21. 8. 53 Sechste Verordnung über Zollsatzänderungen .......................................... . 1060
27. 8. 53 Vierte Verordnung über Zolltarifctnderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes dc'r Europctischcn Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Zollkontingents-Verordnung) .. 1068
25. 8. 53 Verordnung über <lie Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen ...... . 1074
27.8.53 Verordnung zur .Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes ... . 1075
27. 8.53 Verordmmg über die Pestselzung und Verteilung des Pauschbetrages in der Krankenversiche-
rung der Rentner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................ . 1082
Gesetz zur Änderung
von Vorschriften des ReichsjugendwohJ fahrtsgesetzes.
Vom 28. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Das Jugendamt besteht aus dem Jugendwohl-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fahrtsausschuß und der Verwaltung des Jugend-
amtes.
Artikel I Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden
Das Reichsgestz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli durch den Jugendwohlfahrtsausschuß und durch
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 633) in der Fassung des die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenom-
Gesetzes zur Anderung des Reichsgesetzes für Ju- men."
gendwohlfahrt vom 1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
4. Nach § 9 werden folgende §§ 9 a bis c eingefügt:
S. 109) wird wie folgt geändert:
,,§ 9a
1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „ durch das Reichs- Dem Jugendwohlfahrtsausschuß müssen an-
verwaltungsgericht" ersetzt durch die Worte gehören
,,durch das Bundesverwaltungsgericht".
a) Mitglieder der Vertretungskörperschaft
2. § 8 erhält folgende Fassung: und in der Jugendwohlfahrt erfahrene
oder tätige Männer und Frauen aller
,,§ 8
Bevölkerungskreise, die von der Ver-
Die öffentliche Jugendhilfe gemäß §§ 3 und 4 tretungskörperschaft zu wählen sind;
ist Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemein-
den und Gemeindeverbände. b) Männer und Frauen, die auf Vorschlag
der im Bezirk des Jugendamtes wirken-
Jede kreisfreie Stadt und jeder Landkreis den Jugendverbände und der freien Ver-
errichten ein Jugendamt. einigungen der Jugendwohlfahrt durch
Die oberste Landesbehörde kann die Errich- die Vertretungskörperschaft zu wählen
tung eines gemeinsamen Jugendamtes durch be- sind. Die freien Vereinigungen und die
nachbarte Stadt- und Landkreise sowie eines Ju- Jugendverbände haben Anspruch auf
2
gendamtes durch kreisangehörige Gemeindever- /;, der Zahl der stimmberechtigten Mit-
bände oder Gemeinden zulassen. Im Bedarfsfalle glieder des Ausschusses;
können in einer Gemeinde mehrere Jugendämter c) der Leiter der Verwaltung oder ein von
errichtet werden." ihm bestellter Vertreter;
3. § 9 erhält folgende Fassung: d) der Leiter der Verwaltung des Jugend-
amtes;
,,§ 9
Zusammensetzung, Verfassung und Verfah- e) ein Arzt des Gesundheitsamtes;
ren des Jugendamtes werden auf Grund landes- f) Vertreter der Kirchen und der jüdischen
rechtlicher Vorschriften geregelt. Kultusgemeinde;
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
g) ein Vormundschaftsrichter oder ein Ju- müssen ihre Maßnahmen aufeinander ab-
gendrichter. stimmen."
Landesrecht bestimmt, wer die Vertreter
6. § 11 erhält folgende Fassung:
zu Buchstaben e und g benennt.
,, § 11
Nach näherer Bestimmung des Landesrechts
und der Verfassung des Jugendamtes können Der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes
weitere Personen dem Jugendwohlfahrtsaus- kann im Rahmen der Beschlüsse des Jugendwohl-
schuß angehören. fahrtsausschusses die Erledigung einzelner Ge-
schäfte oder Gruppen von Geschäften besonderen
Stimm berechtigte Mitglieder sind nur die Ausschüssen sowie Vereinigungen für Jugend-
unter Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten hilfe, Jugendverbänden oder einzelnen in der
Personen. Die übrigen Mitglieder haben nur be- Jugendwohlfahrt erfahrenen und bewährten
ratende Stimme. Ob der Leiter der Verwaltung Männern und Frauen widerruflich übertragen.
und der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde,
stimmberechtigt sind oder beratend teilnehmen, soweit der Bund nicht von seinem Recht gemäß
bestimmt sich nach Landesrecht. § 15 Gebrauch macht. Die Verpflichtung des
Jugendamtes, für die sachgemäße Erledigung der
§ 9b
ihm obliegenden Aufgaben Sorge zu tragen, wird
hierdurch nicht berührt. 0
Der Jugendwohlfahrtsausschuß befaßt sich an-
regend und fördernd mit den Aufgaben der Ju- 7. § 14 erhält folgende Fassung:
gendwohlfahrt. Er beschließt im Rahmen der von
,,§ 14
der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mit-
tel, der von ihr erlassenen Satzung und der von Die Aufgaben des § 13 werden durch den
ihr gefaßten Beschlüsse über die Angelegenheiten Landesjugendwohlfahrtsausschuß und durch die
der Jugendhilfe. Er soll in Fragen der Jugend- Verwaltung des Landesjugendamtes im Rahmen
wohlfahrt vor jeder Beschlußfassung der Vertre- der Satzung und der dem Landesjugendamt zur
tungskörperschaft gehört werden und hat das Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.
Recht, an sie Anträge zu stellen. Er tritt nach Be-
Die laufenden Geschäfte werden von dem
darf, zumindest sechsmal im Jahr, zusammen und
Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes
ist auf Antrag von mindestens einem DritteL der
im Rahmen der Satzung und der, Beschlüsse des
stimm berechtigten Mitglieder einzuberufen.
Landesjugendwohlfahrtsausschusses geführt.
Die im Bezirk des Landesjugendamtes wir-
§ 9c
kenden freien Vereinigungen für Jugendwohl-
Die laufenden Geschäfte des Jugendamtes fahrt und die Jugendverbände haben Anspruch
werden von dem Leiter der Verwaltung oder in auf 2 /5 der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder
seinem Auftrage von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendwohlfahrtsausschusses. Sie sind
des Jugendamtes im Rahmen der Satzung und der auf Vorschlag der Verbände von der obersten
Beschlüsse der zuständigen Vertretungskörper- Landesjugendbehörde zu ernennen. Die übrigen
schaft und des Jugendwohlfahrtsausschusses ge- Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt.
führt.
§ 9 c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
Zum Leiter der Verwaltung des Jugend-
amtes dürfen nur Personen bestellt werden, die 8. In § 15 werden die Worte „die Reichsregierung"
auf Grund ihres Charakters, ihrer Kenntnisse, und „des Reichsrats" ersetzt durch die Worte „die
ihrer Erfahrungen und in der Regel auf Grund Bundesregierung" und des Bundesrates".
II
einer fachlichen Ausbildung eine besondere Eig-
nung für die Jugendhilfe haben; vor ihrer Be- Artikel II
stellung ist der Jugendwohlfahrtsausschuß zu Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Reichs-
hören.
gesetz für Jugendwohlfahrt vom 9. Juli 1922 (Reichs-
Für die Auswahl und Ausbildung der in der gesetzbl. I S. 647) in der Fassung der Verordnung
Verwaltung des Jugendamtes auf dem Gebiete vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 110) wird
der Jugendwohlfahrt tätigen Fachkräfte stellt die mit Ausnahme der Vorschriften der Nummer 2 Satz 2
oberste Landesbehörde Richtlinien auf und legt und Satz 3 aufgehoben.
die allgemeinen Voraussetzungen für die Eig-
nung fest." Artikel III
5. § 10 erhält folgende Fassung: In den Ländern Bremen und Hamburg und unter
der Voraussetzung des Artikels V auch in Berlin
,,§ 10
sind die Vorschriften des Artikels I Nr. 3, 4 und 7
Die den Gesundheitsämtern nach § 3 des Ge- durch Landesausführungsgesetz an die für die innere
setzes über die Vereinheitlichung des Gesund- Verfassung dieser Länder geltenden Bestimmungen
heitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I anzupassen. Von der Errichtung eines Landesjugend-
S. 531) übertragenen Aufgaben werden nicht be- amtes kann abgesehen werden, sofern nur ein
rührt. Das Gesundheitsamt und das Jugendamt Jugendamt eingerichtet wird.
Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1037
Arlikel IV A rti k e 1 VI
Die Uberlragung vormundschaftlicher Obliegen- Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung
heiten auf Beamte des Jugendamtes ist nicht aus dem in Kraft.
Grunde unwirksam, weil sie in der Zeit zwischen
dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Ge- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
setzes auf Grund des Gesetzes zur Änderung des
Reichsgesetzes für Jugendwohlfahrt vom 1. Februar Bonn, den 28. August 1953.
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 109) erfolgt ist. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Artikel V
Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Adenauer
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
· Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbaugesetzes.
Vom 25. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- den und Gemeindeverbände, die von ihnen
rates das folgende Gesetz beschlossen: zum Bau von Wohnungen für die breiten
Schichten des Volkes bestimmt sind."
Artikel I b) In Absatz 2 erhält der erste Satzteil die fol-
Änderung und Ergänzung gende Fassung:
des Ersten Wohnungsbaugesetzes „Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses
11
Das Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April 1950 Gesetzes gelten insbesondere •
(Bundesgesetzbl. S. 83) in der Fassung des § 23 des c) In Absatz 2 wird sodann der folgende Buch-
Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- stabe a eingefügt:
baues im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 865) und des § 368 des Gesetzes „ a) die als Eingliederungsdarlehen für den
über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 Wohnungsbau bestimmten Mittel des
(Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt geändert Ausgleichsfonds (§ 254 Abs. 2 und 3 und
und ergänzt: § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichs-
gesetzes) oder die mit einer ähnlichen
1. § 1 erhält die folgende Fassung: Zweckbestimmung in öffentlichen Haus-
11
,,§ 1
halten ausgewiesenen Mittel, •
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindever- d) Die bisherigen Buchstaben a bis c in Ab-
bände haben den Wohnungsbau unter beson- satz 2 werden b bis d.
derer Bevorzugung des Baues von Wohnungen,
e) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
die nach Größe, Ausstattung und Miete (Be-
sätze 3 und 4 angefügt:
lastung) für die breiten Schichten des Volkes
bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungs- ,,(3) Werden Mittel des Bundes, die nicht
bau), als vordringliche Aufgabe zu fördern mit als öffentliche Mittel im Sinne dieses Ge-
dem Ziel, daß in den Jahren 1951 bis 1956 mög- setzes gelten, für den Wohnungsbau einge-
lichst 2 Millionen Wohnungen dieser Art ge- setzt, so sollen in der Regel 75 vom Hundert
schaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter der Mittel für Bauvorhaben verwendet wer-
Berücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten na- den, die den für den öffentlich geförderten
mentlich der Wohnraumbeschaffung für die sozialen Wohnungsbau geltenden Grundsät-
Vertriebenen, Kriegssachgeschädigten und die zen entsprechen, wenn es nach der Zweckbe-
übrigen Bevölkerungsgruppen dienen, die ihre stimmung der Wohnungen möglich ist.
Wohnungen unverschuldet verloren haben."
(4) Wohnungen, die durch Neubau, durch
2. § 3 wird wie folgt geändert und ergänzt: Wiederaufbau zerstörter oder Wiederher-
stellung beschädigter Gebäude oder durch
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung: Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-
,,(1) Offentliche Mittel sind nur für den bäude geschaffen und nach dem 31. Dezember
sozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der 1949 bezugsfertig geworden sind, sind öffent-
Vorschriften der §§ 16 bis 211 zu verwenden. lich geförderte Wohnungen im Sinne dieses
Offentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes Gesetzes, wenn öffentliche Mittel im Sinne
sind Mittel des Bundes, der Länder, Gemein- von Absatz 1 zur Deckung der Gesamtkosten
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
des Bauvorhabens oder der Kapitalkosten 7. In § 12 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3
eingesetzt sind."
angefügt:
3. An§ 4 wird der folgende Absatz 2 angefügt: II (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Körper-
11 (2) Sollen Darlehen von Kapitalsammel- schaften sollen den zur Finanzierung des Bau-
stellen zum Bau von Wohnungen in der vorhabens erforderlichen Grundpfandrechten
Rechtsform des Wohnungseigentums gewährt den Vorrang vor einem zur Sicherung ihrer
werden, so soll von einer Gesamtbelastung der Kaufpreisforderung bestellten Grundpfandrecht,
Wohnungsei gen turn srech te abgesehen werden, insbesondere einer Restkaufgeldhypothek, oder
sofern nicht wichtige c.:;ründc entgegenstehen. 11
vor einem für die Bestellung eines Erbbaurechts
11
ausbedungenen Erbbauzins einräumen.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung: 8. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13 a und 13 b
eingefügt:
11(1) Werden nach dem 31. Deze1 ber 1949
11§ 13 a
Wohnungen bezugsfertig, die durch Neubau,
durch Wiederaufbau zerstörter oder Wieder- (1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung
herstellung beschädigter Gebäude oder durch des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln
Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge- geförderten sozialen Wohnungsbaues. In den
bäude geschaffen werden und die gemäß Ab- Rechnungsjahren 1953 bis 1956 stellt der Bund
satz 2 begünstigt sind, so darf die Grund- hierfür jährlich einen Betrag von mindestens
steuer auf die Dauer von 10 Jahren nur nach 500 Millionen Deutsche Mark im Bundeshaus-
dem Steuermeßbetrag erhoben werden, in halt zur Verfügung.
dem die neugeschaffenen Wohnungen nicht (2) Mittel, die der Bund gemäß § 14 a oder
berücksichtigt sind. 11
auf Grund eines anderen Gesetzes für den
Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen hat,
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
sind auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
,, (2) Begünstigt sind Betrag nicht anzurechnen, auch wenn der Bund
a) öffentlich geförderte Wohnungen, sich mit diesen Mitteln an der Finanzierung des
b) andere Wohnungen, deren Wohn- von den Ländern geförderten sozialen Woh-
fläche 80 Quadratmeter nicht über- nungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für Mittel,
steigt. Diese Wohnflächengrenze die der Bund in besonderen Ausgabetiteln des
kann bis zu einer Größe von 120 Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Auf-
Quadratmetern überschritten wer- gaben oder zur Durchführung von Sonderwoh-
den, wenn die Wohnung für einen nungsbauprogrammen zur Verfügung stellt.
Haushalt mit mehr als vier Perso-
nen bestimmt ist oder wenn die § 13 b
Mehrfläche im Rahmen der ört- (1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den
lichen Aufbauplanung bei Wieder- \Vohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind
aufbau, Wiederherstellung, Ausbau im Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bun-
oder Erweiterung oder bei der desministers für Wohnungsbau einzustellen.
Schließung von Baulücken durch Sollen Mittel, die in· anderen Einzelplänen des
eine wirtschaftlich notwendige Bundeshaushalts eingestellt sind, für den Woh-
Grundrißgestaltung bedingt ist. nungsbau verwendet werden, rn sind sie dem
Die für das Wohnungs- und Sied- Bundesminister für Wohnungsbau zur Bewirt-
lungswesen zuständige oberste schaftung zuzuweisen.
Landesbehörde kann für besondere (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
Fälle Ausnahmen von den Wohn- nicht für die Mittel, die von der Bundesbahn und
flächengrenzen zulassen; sie kann der Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeit-
diese Befugnisse einer nachgeord- geber zum Bau von Wohnungen für ihre Be-
neten Stelle übertragen. 11
diensteten zur Verfügung gestellt werden, so-
5. An § 10 wird der folgende Satz 3 angefügt: wie für Mittel, die für den Bau von Wohnungen
in Dienstgebäuden oder innerhalb geschlossener
,,Der Bauherr soll bei der Erteilung der Beschei-
Anlagen bestimmt sind, die überwiegend ande-
nigung für nicht öffentlich geförderte Wohnun-
ren als Wohnzwecken dienen sollen.
gen belehrt werden, daß die Miete für die
Wohnungen der Preisbindung gemäß den Vor- (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
schriften des § 27 unterliegt. 11 nicht für die in § 15 bezeichneten Mittel des
11
Ausgleichsfonds.
), An § 11 wird der folgende Absatz 2 angefügt:
11(2) Werden nach dem 31. März 1953 Woh- 9. § 14 wird wie folgt geändert und ergänzt:
nungen bezugsfertig, die den Voraussetzungen a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
des § 7 entsprechen und die nicht nach dem in 11 (1) Der Bundesminister für Wohnungsbau
Absatz 1 bezeichneten Bayerischen Gesetz be- verteilt die in § 13 a Abs. 1 bezeichneten
günstigt sind, so finden auf die Festsetzung des Bundesmittel auf die Länder. Die Verteilung
Steuermeßbetrages für das Grundstück die §§ 7 erfolgt im Einvernehmen mit den für das
bis 10 des vorliegenden Gesetzes Anwendung." w·ohnungs- und Siedlungswesen zuständigen
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1039
obersten Landesbehörden. Das Einverneh- aus dem Ausgleichsfonds und den Soforthilfe-
men ist gegeben, wenn sämtliche obersten fonds (§§ 5 und 354 des Lastenausgleichsgesetzes
Landesbehörden sich mit dem Verteilungs- vom 14. August 1952 - Bundesgesetzbl. I
vorschlag des Bundesministers für Woh- S. 446 -) sowie aus den Zinsen und Tilgungs-
nungsbau einverstanden erklärt haben. Wird beträgen der Umstellungsgrundschulden für den
ein Einvernehmen nicht erzielt, so rnadit der Wohnungsbau gewährt worden sind oder ge-
Bundesminister für Wohnungsbau unverzüg- währt werden."
lich einen Vermittlungsvorschlag. Stimmen
nicht sämtliche obersten Landesbehörden 11. Der folgende § 15 wird eingefügt:
diesem Verrni1tlnngsvorschlag innerhalb
,,§ 15
einer vom Bundesminister für Wohnungsbau
gesetzten angemessenen Frist zu, so ent- (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes
scheidet dieser unter Berücksichti~pmg des in bedarf zur Verteilung von Mitteln des Aus-
den Ländern besld1enden Wohnungsbedarfs gleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für
nach pflichtmäßigt~nl Ermessen über die Ver- den Wohnungsbau(§ 254 Abs. 2 und 3 und§ 259
teilung der Mittel. Die Vorschriften d<~s § 15 Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder
dieses Gesetzes und des § 11 des Gesetzes für die Wohnraumhilfe(§§ 298 bis300 des Lasten-
zur Förderung des Bergarbeiterwohnungs- ausgleichsgesetzes) bestimmt sind, der Zustim-
baues im Kohlenbergbau vorn 23. Oktober mung des Bundesministers für Wohnungsbau.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) bleiben un- Die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel
berührt." des Ausgleichsfonds sind von den Ländern zu-
sammen mit den sonstigen von ihnen für die
b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2
Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu ver-
ersetzt:
wendenden öffentlichen Mitteln nach einheit-
,, (2) Der Bundesminister für Wohnungsbau lichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke
ist ermächtigt, zum Zwecke einer planmäßi- des Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen.
gen Vorbereitung des öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbaues die Verteilung des (2) Zun, Zwecke einer planmäßigen Vorbe-
in § 13 a Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Betrages reitung des Wohnungsbaues soll der Präsident
bereits vor Beginn des Rechnungsjahres, für des Bundesausgleichsamtes nach Möglichkeit bis
das der Betrag im Haushaltsplan zur Ver- zum 1. Dezember eines jeden Jahres die im
fügung zu stellen ist, vorzunehmen und die folgenden Rechnungsjahr aufkommenden Mittel
Auszahlung für das Rechnungsjahr verbind- des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungs-
lich zuzusagen. Der Bundesminister für darlehen für den Wohnungsbau oder für die
Wohnungsbau soll die Verteilung bis zum Wohnraumhilfe zur Verfügung gestellt werden
1. Dezember des dem Rechnungsjahr voran- sollen, verteilen und die Auszahlung für das
gehenden Jahres vornehmen." Rechnungsjahr verbindlich zusagen.
10. Nach § 14 wird der folgende § 14 a eingefügt: (3) Verfügungen über die Verwendung von
Mitteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften
,,§ 14 a und allgemeine Anordnungen des Präsidenten
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns- des Bundesausgleichsamtes gemäß § 319 Abs. 1
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des
Tilgungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die För-
zur Förderung des Wohnungsbaues den Ländern derung des Wohnungsbaues beziehen, insbe-
oder sonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat sondere auch auf das Verfahren und auf die
und künftig gewährt, sind laufend zur Förderung Verteilung der Wohnungen, bedürfen der Zu-
von Maßnahmen zugunsten des sozialen Woh- stimmung des Bundesministers für Wohnungs-
nungsbaues zu verwenden. bau; das gleiche gilt für die Darlehnsbedingun-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten gen und Auflagen, unter denen die Mittel den
entsprechend für die Rückflüsse aus den Dar- Ländern gewährt werden.
lehen, die aus Wohnungsbauförderungsmitteln (4) Die Zustimmung des Bundesministers für
des Reiches und des ehemaligen Landes Preu- Wohnungsbau ist vor einer Zustimmung des
ßen einschließlich des staatlichen Wohnungs- Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung
fürsorgefonds gewährt worden sind, sowie für mit § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes)
die Rückflüsse aus den durch die Vergebung einzuholen. Die Befugnisse des Kontrollaus-
dieser Mittel begründeten Vermögenswerten. schusses werden durch die Vorschriften der Ab-
(3) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des sätze 1 und 3 nicht berührt.
Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich (5) Soweit aus dem Härtefonds (§ 301 des
bei bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der
(Reichsgesetzbl. I S. 251) in der Fassung vom sonstigen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des
22. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91) bleiben Lastenausgleichsgesetzes) Mittel für die Förde-
unberührt. Fung des Wohnungsbaues bereitgestellt werden,
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sinn-
nicht für die Rückflüsse aus den Darlehen, die gemäß anzuwenden."
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
12. § 16 erhält die folgende Fassung: sene oder nicht abgeschlossene Wohnung von
untergeordneter Bedeutung (Einliegerwohnung)
,,§ 16
enthält.
(1) Die öffentlichen Mittel sind entsprechend
den Wohnbedürfnissen der breiten Schichten des (3) Ein Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude
Volkes zur Finanzierung des Baues von Eigen- mit nicht mehr als zwei Wohnungen, das von
heimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, einem Bauherrn mit der Verpflichtung geschaffen
Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungs- wird, es auf Grund eines Kaufvertrages an natür-
eigentums oder des Dauerwohnrechts, Genos- liche Personen als Eigenheim zu übertragen.
senschaftswohnungen und Mietwohnungen ein- (4) Ein Dauerwohnrecht gilt als eigentums-
zusetzen; die Wohnungen können durch Neu- ähnlich, wenn der Dauerwohnberechtigte wirt-
bau, durch Wie_deraufbau zerstörter oder Wie- schaftlich einem w·ohnungseigentümer gleich-
derherstellung beschädigter Gebäude oder durch gestellt ist."
Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge-
bäude geschaffen werden. l4. § 17 erhält die folgende Fassung:
(2) Beim Neubau von Wohnungen ist in ,,§ 17
erster Linie der Bau von Eigenheimen, Klein-
siedlungen und Kaufeigenheimen zu fördern; (1) Offentliche Mittel können zum Bau von
dabei sind Bauvorhaben, die unter erheblichem Wohnungen bewilligt werden, deren Wohnfläche
Einsatz von Selbsthilfe durchgeführt werden, zu mindestens 40 Quadratmeter und höchstens
bevorzugen. Kleinsiedlungen sollen nach Mög- 80 Quadratmeter beträgt. Die Wohnfläche der
lichkeit keine Einliegerwohnung enthalten. Zur Hauptwohnung in einem Eigenheim, einer Klein-
Förderung des Baues von Eigenheimen und siedlung oder einem Kaufeigenheim soll in der
Kleinsiedlungen ist je ein angemessener Anteil Regel mindestens 50 Quadratmeter betragen.
der öffentlichen Mittel zu verwenden. Die für (2) Eine Unterschreitung der Wohnflächen-
das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige grenze kann in besonderen Fällen, namentlich
oberste Landesbehörde hat sicherzustellen, daß bei Wohnungen, die für ältere Ehepaare oder
diese Anteile erreicht werden. für Alleinstehende bestimmt sind, und bei Ein-
(3) Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern liegerwohnungen, zugelassen werden.
sollen unter sonst gleichen Voraussetzungen (3) Sind die Wohnungen zur Unterbringung
Bauvorhaben bevorzugt gefördert werden, bei von Familien mit Kindern bestimmt, so soll eine
denen vorgesehen ist, daß die Wohnungen in
Uberschreitung der Wohnflächengrenze zuge-
der Rechtsform des Wohnungseigentums oder lassen werden, soweit es zu einer angemessenen
eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts über-
Unterbringung derartiger Familien erforderlich
lassen werden.
ist.
(4) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen ist
in erster Linie der Bau von Wohnungen durch (4) Eine Uberschreitung der Wohnflächen-
Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung grenze kann zugelassen werden,
beschädigter Gebäude, namentlich auf Trümmer- a) soweit die Mehrfläche im Rahmen der
flächen in den zerstörten Wohngebieten, zu för- örtlichen Aufbauplanung bei Wieder-
dern, soweit im Rahmen der örtlichen Aufbau- aufbau, Wiederherstellung, Ausbau
planung eine gesunde städtebauliche Gestaltung oder Erweiterung oder bei der Schlie-
und Auflockerung gewährleistet ist." ßung von Baulücken durch eine wirt-
schaftlich notwendige Grundrißgestal-
13. Nach § 16 wird der folgende § 16 a eingefügt: tung bedingt ist,
,,§ 16a b) soweit nach den Vorschriften über die
( 1) Ein Eigenheim ist ein Wohngebäude mit Wohnraumbewirtschaftung ein An-
nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine spruch auf Zuteilung von \,Vohnraum
Wohnung für den Eigentümer (Erbbauberech- bestehen würde, dessen Wohnfläche
tigten) oder seine nächsten Familienangehörigen über die Wohnflächengrenze hinaus-
bestimmt ist. geht.
(2) Eine Kleinsiedlung ist ~ine Siedlung, die (5) Die Stellen, welche die Baudarlehen oder
aus einem Einfamilienhaus mit angemessenem Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligen
Wirtschaftsraum und angemessener Landzulage (Bewilligungsstellen), haben dafür zu sorgen,
besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffen- daß eine ausreichende Zahl von Wohnungen
heit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet geschaffen wird, in denen genügend Wohn- und
ist, dem Siedler durch Selbstversorgung aus vor- Schlafraum für Familien mit mehreren Kindern
wiegend gartenbaumäßiger Nutzung des Landes enthalten ist; in angemessenem Umfange sind
und Kleintierhaltung eine fühlbare Ergänzung auch die Wohnbedürfnisse von Alleinstehenden,
seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die von berufstätigen Frauen mit Kindern und von
Kleinsiedlung verliert ihre Eigenschaft nicht da- älteren Ehepaaren zu berücksichtigen."
durch, daß sie neben der für den Kleinsiedler
bestimmten Wohnung eine zweite abgeschlos- 1;),
l'
§ 20 Abs. 1 entfällt.
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1041
16. § 21 Abs. l crhült die folgende Passung: nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach-
,, (1) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel haltig zu erwartenden Kapital- und Bewirt-
sind Organe der staatlichen \Nohnungspolitik, schaftungskosten (Aufwendungen) durch die
gemeinnützige und freie Wolrnungsunternehmen, Erträge gedeckt werden können (Wirtschaft-
private Bauherren, Gemeinden, Gemeindever- lichkeit)."
bände, andere Körperschaften des öffentlichen b) Der bisherige § 17 Abs. 3 Satz 2 wird Satz 2
Rechtes und sonstige Bauherren in gleicher Weise des Absatzes 1. Sodann wird der folgende
zu berücksichtigen, sofern die Wohnungsbau- Satz 3 angefügt:
vorhaben als solche den Vorschriften und Zielen
„Das Nähere wird durch Rechtsverordnung
dieses Gesetzes entsprechen, die Bauherren die
der Bundesregierung gemäß § 28 a Abs. 1 be-
erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverläs-
stimmt."
sigkeit besitzen und sich verpflichten, die öffont-
lich geförderten Wohnungen nach den Vorschrif- c) Absatz 2 erhält den folgenden Wortlaut:
ten dieses Gesetzes zu verwalten. Bedient sich ,, (2) Als Erträge gelten die Einnahmen, die
der Bauherr bei der technischen oder wirtschaft- bei einer Vermietung oder Verpachtung er-
lichen Vorbereitung oder Durchführung des Bau- zielt werden können. Bei Eigenheimen, Klein-
vorhabens eines Betreuers oder eines Beauftrag- siedlungen und Kaufeigenheimen sowie bei
ten, so muß dieser die für diese Auf~rabe erfor- Wohnungen in der Rechtsform des Woh-
derliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. nungseigentums und eines eigentumsähn-
Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher lichen Dauerwohnrechts gilt der Mietwert
Mittel besteht nicht." als Ertrag."
17. Nach § 21 wird der folgende § 21 a eingefügt: 19. Nach§ 21 b werden die folgenden§§ 21 c bis 211
,,§ 21 a eingefügt:
(1) Die öffentlichen Mittel sind in der Regel ,,§ 21 C
als Darlehen zu bewilligen (öffontliche Baudar- (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
lehen). wesen zuständige oberste Landesbehörde hat
sicherzustellen, daß ein angemessener Teil der
(2) Das öffentliche Baudarlehen sol: in erster
öffentlich geförderten Wohnungen für Woh-
Linie für die nachstellige Pinanzierung bewilligt
nungsuchende verfügbar bleibt, die nicht in der
werden.
Lage sind, einen Finanzierungsbeitrag zum Bau
(3) Das öffenlliche Baudarlehen kann aus- einer Wohnung zu leisten.
nahmsweise vorübergehend auch für die erst-
(2) Die Bewilligungsstelle hat, soweit es zur
slellige Finanzierung bewilligt werden, wenn
Durchführung der gemäß Absatz 1 erlassenen
die Verhältnisse des Kapitalmarktes es erfor- Bestimmungen erforderlich ist, bei der Bewilli-
dern. Die Ablösung eines der erststelligen
gung öffentlicher Mittel die Annahme von Fi-
Finanzierung dienenden öffentlichen Baudar-
nanzierungsbeiträgen für einen Teil der in ihrem
lehens aus Mitteln des Kapitalmarktes kann
Bezirk geförderten Wohnungen auszuschließen.
verlangt werden, wenn die Verhältnisse des
Soweit die Annahme von Finanzierungsbeiträ-
Kapitalmarktes es gestatten.
gen nicht ausgeschlossen wird, kann die Be-
(4) Das öffentliche Baudarlehen kann in be- willigungsstelle bei der Bewilligung bestimmen,
sonderen Fällen auch für die Restfinanzierung daß ein Finanzierungsbeitrag nur bis zu einem
als Ersatz der Eigenleistung des Bauherrn oder Höchstbetrag angenommen werden darf; sie
einem Unternehmen als Betriebsmittelkredit zur kann ferner bestimmen, daß ein Finanzierungs-
vorübergehenden Vorfinanzierung von Eigen- beitrag nur als Mietvorauszahlung oder Mieter-
leistungen zum Bau von Eigenheimen, Klein- darlehen angenommen werden darf. Bei dem
siedlungen und Kaufeigenheimen bewilligt Ausschluß oder der Beschränkung der Annahme
werden. von Finanzierungsbeiträgen ist den Erforder-
nissen der Finanzierung des Bauvorhabens
(5) Die die Wohnraumhilfe belreffenden Vor-
Rechnung zu tragen.
schriften des Lastenausgleichsgesetzes sind mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschriften (3) Eine Vereinbarung mit einem Wohnung-
der Absätze 3 und 4 auch für die für die Wohn- suchenden ist unwirksam, soweit sie gegen eine
raumhilfe bestimmten Mittel gelten." nach Absatz 2 erlassene Verfügung der Bewilli-
gungsstelle verstößt. Soweit eine Vereinbarung
18. Nach § 21 a werden die folgenden Vorschriften hiernach unwirksam ist, ist ein geleisteter
als § 21 b eingefügt: Finanzierungsbeitrag zurückzugewähren; weiter-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält den folgenden Wort- gehende Ansprüche bleiben unberührt.
laut:
„Das der nachs te lligen Pinanzierung dienende § 21 d
öffentliche Baudarlehen ist ohne Rücksicht (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
auf den Rang seiner dinglichen Sicherung wesen zuständige oberste Landesbehörde be-
der Höhe nach so einzusetzen und erforder- stimmt Mietrichtsätze für die öffentlich geför-
lichenfalls soweit zinsfrei zu stellen, daß die derten Mietwohnungen. Die Mietrichtsätze sind
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
nach Gemeindegrößenklassen oder sonstigen, stimmen; der Höchstbetrag kann für Gemeinden
unterschiedliche Mietpreise rechtfertigenden oder größere Gebiete oder für bestimmte Grup-
Merkmalen bis zu einem Höchstbetrage von pen von Bauvorhaben unterschiedlich bestimmt
1,10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche werden.
im Monat zu staffeln. (3) Die Erhebung einer selbstverantwortlich
(2) Die Bewilligungsstelle setzt für die öffent- gebildeten Miete soll nur zugelassen werden,
lich geförderten Mietwohnungen entsprechend wenn genügend vordringlich unterzubringende
den Mielrichtsätzen einen nach Quadratmetern Wohnungsuchende des in § 22 a Abs. 1 Satz 2
der Wohnfläche bemessenen durchschnittlichen Buchstabe b bezeichneten Personenkreises vor-
Mietbetrag fest, auf dessen Grundlage der Ver- handen sind, welche die Miete entrichten kön-
mieter die Mieten unter Berücksichtigung von nen, und wenn die für die örtliche Planung zu-
Größe, Lage und Ausstattung der einzelnen ständige Stelle aus städtebaulichen Gründen die
Wohnungen zu berechnen hat. Förderungswürdigkeit des Bauvorhabens aner-
kennt.
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
wesen zuständige oberste Landesbehörde kann (4) Beantragt der Bauherr die Zulassung einer
für Mietwohnungen, die durch Wiederaufbau selbstverantwortlich gebildeten Miete, so kann
zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter auf die Vorlage einer vollständigen Wirtschaft-
Gebäude geschaffen werden, und für Mietwoh- lichkeitsberechnung verzichtet werden. Das der
nungen mit besonderen Lagevorteilen oder mit nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche
überdurchschnittlicher Ausstattung Zuschläge zu Baudarlehen ist zu einem gleichbleibenden Zins-
den Mietrichtsätzen bis zu 30 vom Hundert zu- satz zu bewilligen; die Vorschriften des § 21 b
lassen. Sie kann für Mietwohnungen, die durch Abs. 1 finden keine Anwendung.
Wiederaufbau oder durch Wiederherstellung auf (5) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
Trümmerflächen in den zerstörten Wohngebie- wesen zuständige oberste Landesbehörde be-
ten geschaffen werden, eine Uberschreitung der stimmt den Anteil der öffentlichen Mittel, die
Mietrichtsätze bis zur Höhe der Mieten zulassen, gemäß den Vorschriften der Absätze 1 bis 4
die vor der Zerstörung oder Beschädigung für unter Zulassung einer selbstverantwortlich ge-
Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Aus- bildeten Miete eingesetzt werden dürfen. Der
stattung in diE~sem Wohngebiet entrichtet Bundesminister für Wohnungsbau wird ermäch-
worden sind. tigt, durch Rechtsverordnung einen Höchstanteil
(4) Die Bewilligungsstelle darf bei der Fest- für die öffentlichen Mittel, der für die einzelnen
setzung des Mietbetrages in den in Absatz 3 Länder verschieden bemessen werden kann,
Satz 1 bezeichneten Fällen den Mietrichtsatz bis festzusetzen.
zu der zugelassenen Höhe nur überschreiten, so- § 21f
weit die Uberschreitung zur Gewährleistung der Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen
Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens geboten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch
erscheint. Eine Uberschreitung ist unzulässig, anzuwenden auf öffentlich geförderte Wohnun-
soweit dadurch eine höhere Verzinsung des der gen, die auf Grund eines anderen Rechtsverhält-
nachstelligen Finanzierung dienenden öffent- nisses als eines Mietverhältnisses, insbesondere
lichen Baudarlehens erzielt werden soll. eines genossenschaftlichen Nu tzungsverhält-
nisses, überlassen oder vom Eigentümer selbst
§ 21 e genutzt werden, mit Ausnahme der Wohnungen
(1) Bei der Förderung des Baues von Miet- in Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigen-
wohnungen, die durch Wiederaufbau oder Wie- heimen sowie der Wohnungen in der Rechtsform
derherstellung geschaffen werden, und von des Wohnungseigentums und eines eigentums-
Mietwohnungen mit besonderen Lagevorteilen ähnlichen Dauerwohnrechts.
oder mit überdurchschnittlicher Ausstattung
kann auf Antrag des Bauherrn die Erhebung § 21 g
einer selbstverantwortlich gebildeten Miete zu- (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungs-
gelassen werden, wenn dadurch ein um minde- wesen zuständige oberste Landesbehörde be-
stens ein Drittel niedrigeres, der nachstelligen stimmt Richtsätze für die Mietwerte der Woh-
Finanzierung dienendes öffentliches Baudarlehen nungen in öffentlich geförderten Eigenheimen,
benötigt wird, als bei Zugrundelegung einer Kleinsiedlungen und Kaufeigenheimen sowie
Miete, die nach den Mietrichtsätzen ohne Be- der öffentlich geförderten Wohnungen in der
rücksichtigung von Zuschlägen festgesetzt ist. Rechtsform des Wohnungseigentums und eines
(2) Ist die Erhebung einer selbstverantwort- eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts. Die Richt-
lich gebildeten Miete zugelassen, so darf höch- sätze sind nach Gemeindegrößenklassen oder
stens eine Miete vereinbart werden, die den sonstigen, unterschiedliche Mietwerte recht-
geltenden Mietrichtsatz um die Hälfte über- fertigenden Merkmalen bis zu einem Höchst-
steigt. Die Landesregierungen werden ermäch- betrage von 1,10 Deutsche Mark je Quadrat-
tigt, durch Rechtsverordnung einen niedrige- meter Wohnfläche im Monat zu staffeln.
ren Höchstbetrag, den die selbstverantwortlich (2) Die Bewilligungsstelle setzt für die in
gebildete Miete nicht übersteigen darf, zu be- Absatz 1 bezeichneten Wohnungen den nach
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1043
Quadratrnetern der Wohnfläche bemessenen § 211
Mietwert entsprechend den Richtsätzen fest. Zum Bau von Wohnheimen und zum Bau des
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungs- Wohnteiles einer ländlichen Siedlung, von Land-
wesen zuständige oberste Landesbehörde kann arbeiterwohnungen und ähnlichen Wohnungen
für Wohnungen in Eigenheimen und Kaufeigen- kann das der nachstelligen Finanzierung die-
heimen sowie für Wohnungen in der Rechtsform nende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage
des Wohnungseigentums und eines eigentums- einer vollständigen Wirtschaftlichkeits berech-
ähnlichen Dauerwohnrechts Zuschläge zu den nung bewilligt werden. In diesem Falle ist das
Richtsätzen bis zu 30 vom Hundert zulassen. Baudarlehen zu einem gleichbleibenden Zinssatz
Die Bewilligungsstelle darf bei der Festsetzung oder zinslos zu gewähren. Die Vorschriften des
des Mietwertes den Richtsatz bis zu der zu- § 21 b Abs. 1 finden keine Anwendung. Im
gelassenen Höhe nur überschreiten, soweit die übrigen sind je nach der Art der geförderten
Dberschreitung zur Gewährleistung der Wirt- Wohnung die für Mietwohnungen oder die für
schaftlichkeit des Bauvorhabens geboten er- Eigenheime und ähnliche Wohnungen geltenden
scheint. Eine Dberschreitung ist unzulässig, so- Vorschriften sinngemäß anzuwenden."
weit dadurch eine höhere Verzinsung und Til-
gung des der nachstelligen Finanzierung dienen- 20. § 22 wird durch die folgenden §§ 22 bis 22 c
den öffentlichen Baudarlehens erzielt werden ersetzt:
soll. ,,§ 22
(4) Bei Vermietung einer in Absatz 1 bezeich- (1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, die
neten Wohnung hat der Vermieter die Miete nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig ge-
unter Berücksichtigung von Größe, Lage und worden sind, sind die Vorschriften des Wohn-
Ausstattung der Wohnung auf der Grundlage raumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953
des festgesetzten Mietwertes zu berechnen. (Bundesgesetzbl. I S. 97) anzuwenden, soweit
sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes
§ 21 h ergibt.
Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als (2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag
die Beträge, die in der Wirtschaftlichkeits- auf Erteilung der Benutzungsgenehmigung für
berechnung hierfür angesetzt werden dürfen, so eine öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 14
steht dies der Bewilligung öffentlicher Mittel des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes auch
zum Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen, ablehnen, wenn die Zuteilung der Wohnung den
Kaufeigenheimen oder von Wohnungen in der Vorschriften oder Zielen dieses Gesetzes wider-
Rechtsform des Wohnungseigentums oder eines sprechen würde oder wenn dem mit der Bewilli-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts nicht ent- gung der öffentlichen Mittel verfolgten be-
gegen. Das gleiche gilt, wenn im Zusammenhang sonderen Zweck hinsichtlich der Belegung der
mit der Finanzierung der in Satz 1 bezeichneten Wohnung nicht Rechnung getragen wird. § 15
Bauvorhaben oder im Zusammenhang mit ihrer Abs. 5 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes
Nutzung Aufwendungen entstehen, die nach findet auf öffentlich geförderte Wohnungen
den für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits- keine Anwendung.
berechnung geltenden Grundsätzen nicht berück-
sichtigt werden können. § 22a
(1) Offentlich geförderte Wohnungen sollen
§ 21i in der Regel versicherungspflichtigen Arbeit-
Zum Bau eines Eigenheimes, einer Kleinsied- nehmern sowie anderen Wohnungsuchenden zu-
lung, eines Kaufeigenheimes oder einer Woh- geteilt werden, deren Jahreseinkommen die
nung in der Rechtsform des Wohnungseigen- Jahresarbeitsverdienstgrenze der Angestellten-
tums oder eines eigentumsähnlichen Dauer- versicherung nicht übersteigt. Dabei sollen vor-
wohnrechts kann auf Antrag des Bauherrn das zugsweise zugeteilt werden:
der nachstelligen Finanzierung dienende öffent- a) Wohnungen, für die eine Richtsatzmiete
liche Baudarlehen ohne Vorlage einer voll- gemäß § 21 d festgesetzt ist, an Woh-
ständigen Wirtschaftlichkeitsberechnung be- nungsuchende, deren Jahreseinkommen
willigt werden. In diesem Falle ist das Bau- die Versicherungspflichtgrenze für An-
darlehen zu einem gleichbleibenden Zinssatz gestellte in der gesetzlichen Kranken-
oder zinslos zu gewähren. Die Vorschriften des versicherung nicht übersteigt;
§ 21 b Abs. 1 finden keine Anwendung. b) Wohnungen, für welche die Erhebung
einer selbstverantwortlich gebildeten
§ 21 k Miete gemäß § 21 e zugelassen ist, an
Soll bei der Förderung des Baues von Woh- Wohnungsuchende, deren Jahresein-
nungen in der Rechtsform des Wohnungseigen- kommen die im Buchstaben a bezeich-
tums das öffentliche Baudarlehen durch Grund- nete Grenze übersteigt.
pfandrecht gesichert werden, so ist von einer Bei dem Jahreseinkommen bleibt ein Betrag
Gesamtbelastung der Wohnungseigentums- von 840 Deutsche Mark für jeden zum Haus-
rechte abzusehen, wenn bei den im Range vor- stand des Wohnungsuchenden gehören~en, von
gehenden Grundpfandrechten von einer Gesamt- ihm unterhaltenen Familienangehörigen un-
belastung abgesehen ist. berücksichtigt.
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Sind bei der Bewilligung öffentlicher Mit- einer Wohnung in der Rechtsform des Woh-
tel öftent.lich geförderte Wohnungen Angehöri- nungseigentums oder eines eigentumsähnlichen
gen begrenzter Personenkreise vorbehalten Dauerwohnrechts gewährte öffentliche Baudar-
worden, so dürfen die Wohnungen nur ent- lehen vorzeitig zurückgezahlt worden, so sind
sprechend diesem Vorbehalt zugeteilt werden. auf Antrag des Eigentümers, des Erbbauberech-
Die Wohnungsbehörde kann nach Maßgabe der tigten oder des Dauerwohnberechtigten die
vom Bundesminister für Wohnungsbau gemäß Wohnungen von den für öffentlich geförderte
§ 14 Abs. 3 dieses Gesetzes erteilten Auflagen Wohnungen bestehenden Bindungen gemäß Ab-
oder der vom Präsidenten des Bundesausgleichs- satz 2 freizustellen. Das gleiche gilt, wenn das
amtes gemäß § 348 Abs. 3 des Lastenausgleichs- zum Bau von Mietwohnungen gewährte öffent-
geselzes erlassenen Bestimmungen auf den liche Baudarlehen für sämtliche geförderten
Vorbehalt verzichten. Wohnungen eines Gebäudes vorzeitig zurück-
gezahlt ist. Uber die Freistellung entscheidet
§ 22b
die Gemeinde, sofern nicht die für das Woh-
Offentlich geförderte Wohnungen, die von nungs- und Siedlungswesen zuständige oberste
dem Inhaber eines gewerblichen, land- oder Landesbehörde eine andere Stelle bestimmt. Die
forstwirtschaftlichen Betriebes zur Unterbrin- Freistellung ist dem Antragsteller schriftlich
gung von Angehörigen des Betriebes geschaffen mitzuteilen.
werden, und öffentlich geförderte Wohnungen,
die nach Rechtsgeschäft für Angehörige eines Be- (2) Durch die Freistellung werden die Woh-
triebes oder einer bestimmten Art von Be- nungen hinsichtlich der Wohnraumbewirtschaf-
trieben zur Verfügung zu halten sind, sind als tung, der Mietpreisbildung und des Mieter-
zweckbestimmter Wohnraum anzuerkennen, schutzes steuerbegünstigten oder, falls keine
wenn der Inhaber des Betriebes zu ihrer Finan- der in § 23 Abs. 1 bezeichneten Steuervergünsti-
zierung angemessen beigetragen hat. gungen in Anspruch genommen ist, frei finan-
zierten Wohnungen gleichgestellt.
§ 22 C
(3) Die Freistellung wird hinsichtlich der
(1) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder
Wohnraumbewirtschaftung frühestens nach der
durch einen Dritten einen nach seinem Einkom- erstmaligen Zuteilung der Wohnung wirksam.
men und Vermögen angemessenen Finanzie- Die Freistellung ist hinsichtlich der Mietpreis-
rungsbei trag leistet, hat Anspruch auf Zuteilung bildung und des Mieterschutzes ohne Wirkung
der Wohnung; dies gilt nicht, wenn die Bewilli- auf ein Mietverhältnis, das vor der Freistellung
gungsstelle die Annahme eines Finanzierungs- begründet worden ist.
beitrages für die Wohnung gemäß § 21 c ausge-
schlossen hat. Der Finanzierungsbeitrag kann (4) Die Freistellung ist ohne Wirkung auf die
auch in Arbeitsleistungen bestehen. Der Finan- Grundsteuervergünstigung und andere für die
zierungsbeitrag soll, sofern Vermögen nicht vor- Wohnungen gewährte Vergünstigungen.
handen ist, in der Regel als angemessen ange- (5) Wird bei vorzeitiger Rückzahlung des
sehen werden, wenn er 20 vom Hundert des öffentlichen Baudarlehens ein teilweiser Erlaß
steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Woh- gewährt, so ist eine Freistellung ausgeschlossen,
nungsuchenden beträgt. Der Antrag auf Zutei- soweit es in einer gemäß § 28 a Abs. 2 Buch-
lung der Wohnung kann von dem Wohnung- stabe e erlassenen Rechtsverordnung vorge-
suchenden mit Zustimmung des Verfügungsbe- schrieben ist."
rechtigten oder nur von dem Verfügungsberech-
tigten gestellt werden. 22. § 27 Abs. 1 wird durch die folgenden Absätze
1 bis 3 ersetzt:
(2) Dem Bauherrn ist mindestens ein Raum
mehr zuzubilligen, als ihm gemäß § 10 des ,, ( 1) Für steuerbegünstigte Wohnungen im
Sinne von § 23 Abs. 1 kann eine vom Vermieter
Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes zugestan-
selbstverantwortlich gebildete Miete vereinbart
den werden kann. Das gleiche gilt für einen
werden.
Wohnungsuchenden, der zum Bau der Wohnung
einen wesentlichen Finanzierungsbeitrag er- (2) Ist die vereinbarte ;Miete höher als der für
bracht hat; als wesentlich soll ein Finanzierungs- die Deckung der laufenden Aufwendungen erfor-
beitrag in der Regel angesehen werden, wenn er derliche Betrag (Kostenmiete), so kann die Miete
den auf den zusätzlichen Raum anteilig entfal- auf Antrag des Mieters durch die Preisbehörde
lenden Baukosten entspricht. auf den der Kostenmiete entsprechenden Betrag
herabgesetzt werden, jedoch nicht unter den
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Betrag, der den Mietrichtsatz ohne Berücksichti-
durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
gung von Zuschlägen für öffentlich geförderte
Erstattung von Finanzierungsbeiträgen durch
vVohnungen vergleichbarer Art, Lage und Aus-
einen späteren Wohnungsinhaber und die für
stattung um die Hälfte übersteigt. Der Antrag
die Wohnraumbewirtschaftung sich ergebenden
auf Herabsetzung der Miete kann bei der Preis-
Folgen zu erlassen."
behörde nur innerhalb eines Jahres nach Be-
21. Nach § 22 c wird der folgende § 22 d eingefügt: gründung des Mietverhältnisses gestellt werden.
,,§ 22d (3) Hat die Preisbehörde die Miete herab-
(1) Ist dc1s zum Bau eines Eigenheimes, einer gesetzt, so ist die Vereinbarung einer höheren
Kleinsiedlung, eines Kaufeigenheimes oder Miete mit Wirkung von dem nächsten Miet-
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1045
zahlungstermin an, der auf den Eingang des e) die Möglichkeit eines teilweisen Er-
Antrages des Mieters bei der Preisbehörde folgt, lasses bei vorzeitiger Rückzahlung des
insoweit nichtig, als sie der Entscheidung der öffentlichen Baudarlehens und den Aus-
Preisbehörde widerspricht. Soweit nach den schluß einer Freistellung nach § 22 d;
Preisvorschriften die Erhebung von Zuschlägen der Ausschluß soll in der Regel in die-
oder Umlagen neben der Miete zugelassen ist, sen Fällen vorgeschrieben werden."
bleiben diese Vorschriften unberührt." ·
25. Nach § 28 a werden die folgenden §§ 28 b und
23. Der bisherige § 27 Abs. 2 wird § 27 a. 28 c eingefügt:
24. § 28 a erhält die folgende Fassung: .,§ 28b
.,§ 28a Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur
Durchführung dieses Gesetzes und des § 31 a
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
des Mieterschutzgesetzes durch Rechtsverord-
öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte
nung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
Wohnungen durch Rechtsverordnung Vorschrif-
unter welchen- Voraussetzungen und von wel-
ten zur Durchführung dieses Gesetzes zu er-
cl:iem Zeitpunkt an einer Wohnung die Eigen-
lassen über:
schaft als öffentlich geförderter, steuerbegünstig-
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung ter oder frei finanzierter Wohnung zukommt
und ihre Sicherung; und unter welchen Voraussetzungen und zu wel-
b) die Ermittlung und Anerkennung der chem Zeitpunkt die Wohnung diese Eigenschaft
Kapital- und Bewirtschaftungskosten verliert.
und deren Höchstsätze sowie die Auf-
§ 28c
bringung und Bewertung der Eigen-
leistung; Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung
und des Bundesministers für Wohnungsbau, die
c) die Mietpreisbildung und die Mietpreis-
auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, be-
überwachung;
dürfen der Zustimmung des Bundesrates."
d) die Mietwerte;
e) die Ermittlung, Festsetzung und Be-
grenzung der Nutzungsentgelte für Artikel II
Wohnungen, die in der Rechtsform des Uberleitungsvorschriften
Wohnungseigentums oder des Dauer-
(1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
wohnrechts geschaffen oder überlassen
werden; und 4, der §§ 7, 22 bis 22 d und des § 27 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung des Artikels I
f) die Wohnflächenberechnung. dieses Gesetzes gelten auch für die in der Zeit vom
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für 1. Januar 1950 bis zum 31. Juli 1953 bezugsfertig
öffentlich geförderte Wohnungen durch Rechts- gewordenen Wohnungen und Wohnräume.
verordnung Vorschriften zur Durchführung (2) Für öffentlich geförderte Wohnungen und
dieses Gesetzes zu erlassen über: \tVohnräume, die vor dem 1. August 1953 bezugs-
a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für fertig geworden sind und auf welche die Vorschrif-
den Einsatz öffentlicher Mittel, insbe- ten der §§ 3, 16 bis 20 des Ersten Wohnungsbau-
sondere solche, die der Steigerung und gesetzes in der bisherigen Fassung vom 24. April
Erleichterung der Bautätigkeit im so- 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) und vom 23. Oktober
zialen \Vohnungsbau oder der Verbes- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) anzuwenden waren,
serung der Wirtschaftlichkeit der Woh- gelten anstelle der Vorschriften der §§ 16 bis 211
nungen dienen; des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung
b) die Ausstattung; des Artikels I die entsprechenden Vorschriften des
c) den Verzicht des Gläubigers des öffent- Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fas-
lichen Baudarlehens auf seinen An- sung weiter. Das gleiche gilt für öffentlich geförderte
spruch auf Aufhebung eines im Range \tVohnungen und Wohnräume, die nach dem 31. Juli
vorgehenden Grundpfandrechts, insbe- 1953 bezugsfertig geworden sind, wenn vor diesem
sondere für den Fall, daß an Stelle eines Zeitpunkt die öffentlichen Mittel bereits bewilligt
zurückgezahlten, im Range vor dem und die Mieten (Mietwerte) von der Bewilligungs-
Baudarlehen durch Grundpfandrecht ge- stelle festgesetzt worden sind; ist jedoch bei der-
sicherten Darlehens ein neues Darlehen artigen Wohnungen eine Miete oder ein Mietwert
für förderungswürdige wohnungswirt- bis zum 31. Juli 1953 nur vorläufig festgesetzt wor-
·schaftliche Zwecke aufgenommen wer- den, so kann die endgültige Festsetzung nach den
den soll; Vorschriften der §§ 21 d oder 21 g des Ersten Woh-
nungsbaugesetzes in der Fassung des Artikels I vor-
d) die Verzinsung und Tilgung des öffent-
genommen werden.
lichen Baudarlehens, insbesondere um
Anreize für eine vorzeitige Rückzah- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
lung eines im Range vor dem Baudar- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
lehen durch Grundpfandrecht gesicher- nähere Vorschriften zur Uberleitung des Ersten Woh-
ten Darlehens zu schaffen; nungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung in die
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
sich aus Artikel I ergebende Fassung zu erlassen. 3 Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 an~
Sie kann dabei,soweit es zur Uberleitung oder zur gefügt:
Beseitigung von Unbilligkeiten erforderlich ist, die ,, (3) Absatz 1 ist auf Mietverhältnisse über
in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften auf die Wohnungen und Wohnräume, die gemäß den
nach der bisherigen Fassung des Ersten Wohnungs- Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes
baugesetzes zu behandelnden Wohnur..qen er- von den für öffentlich geförderte Wohnungen be·-
strecken. stehenden Bindungen freigestellt sind, entspre-
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch chend anzuwenden; dies gilt nicht in den Fällen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates des Absatzes 2 Buchstaben a und c und für Miet-
Vorschriften zu erlassen, durch welche die Durchfüh- verhältnisse, die vor der Freistellung begründet
rungsvorschriften zum Gesetz über die Gemein- worden sind."
nützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 Artikel VII
(Reichsgesetzbl. I S. 438) an die Vorschriften dieses Aufhebung von Vorschriften
Gesetzes an~1epaßt werden.
(1) Die Durchführungsverordnung zum Gesetz
über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deut-
Artikel III schen Siedlungswesens vom 5. Juli 1934 (Reichs-
Bisherige Durchführungsvorschriften der Länder gesetzbl. I S. 582) in der Fassung vom 23. Oktober
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1253) wird aufgehoben.
Die auf Grund des § 22 Abs. 7 des Ersten Woh-
nungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung erlas- (2) Die Verordnung des Reichsarbeitsministers
sPnen Vorschriften der Länder werden aufgehoben. und des Reichsministers der Finanzen über die wei-
tere Förderung der Kleinsiedlung, insbesondere
durch Ubernahme von Reichsbürgschaften, vom
Artikel IV 19. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 341) wird auf-
Bekanntmachung des Wortlautes des gehoben.
Ersten Wohnungsbaugesetzes (3) Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschrif-
ten auf Vorschriften der in Absatz 2 bezeichneten
Der Bundesminister für Wohnungsbau wird er-
Verordnung verwiesen wird, erhält die Verweisung
mächtigt, das Erste Wohnungsbaugesetz in der sich
ihren Inhalt aus den entsprechenden Vorschriften des
durch das vorliegende Gesetz ergebenden Fassung
Ersten Wohnungsbaugesetzes in der sich aus Ar-
mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge
tikel I ergebenden Fassung. Einer Verweisung steht
bekanntzumachen, die Paragraphen mit Uberschrif-
es gleich, wenn die Anwendung von Vorschriften
ten zu versehen und Unstimmigkeiten des Wort-
der in Absatz 2 bezeichneten Verordnung stillschwei-
lautes zu best-~itigen.
gend vorausgesetzt wird.
Artikel V A r t i k e 1 VIII
Verweisungen Geltung in Berlin
Svweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Di0ses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes in des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der bisherigen Fassung verwiesen wird, erhält die (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
Vorschriften der sich aus Artikel I ergebenden Fas- enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gel-
sung des Gesetzes. Einer Verweisung steht es gleich, ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
wenn die Anwendung von Vorschriften des Ersten lei tungsgesetzes.
Wohnungsbaugesetzes in der bisherigen Fassung Artikel IX
stillschweigend vorausgesetzt wird. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.
Artikel VI
Änderung des Mieterschutzgesetzes Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 31 a des Mieterschutzgesetzes wird wie folgt ge- Bonn, den .25. August 1953.
ändert und ergänzt:
Der Bundespräsident
1. In Absatz 1 werden die Worte „über Wohnungen Theodor Heuss
und Wohnräume im Sinne von § 23 des Ersten
Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBI. Der Bundeskanzler
S. 83)" ersetzt durch die Worte „über steuerbegün- Adenauer
stigte und frei finanzierte Wohnungen und Wohn- Der Bundesminister für Wohnungsbau
räume im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes Neumayer
in der Fassung vom 25. August 1953 (Bundesge-
Der Bundesminister der Justiz
setzbl. I S. 1037)".
Dehler
2. Absatz 2 Buchstabe b erhält die folgende Fassung: Für den Bundesminister der Finanzen
„b) für Mietverhältnisse, die vor dem 27. April Der Bundesminister für den Marshallplan
1950 begründet worden sind,". Blücher
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1047
Bekanntmachung
der Neufassung des Ersten Wohnungsbaugesetzes.
Vom 25. August 1953.
Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes zur Än-
derung und Ergänzung des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 1037) wird nachstehend der Wortlaut des Ersten
Wohnungsbaugesetzes in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 25. August 1953.
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
Erstes Wohnungsbaugesetz (W oBauG)
in der Fassung vom 25. August 1953.
Inhaltsübersicht
TEIL I: §§ §§
Allgemeine Vorschriften TEIL III:
Wohnungsbauförderung als öffentliche Offentlich geförderter sozialer Wohnungs-
Aufgabe bau
Förderungsmaßnahmen 2
Erster Abschnitt:
Offentliche Mittel 3
Allgemeine Förderungsvorschrif-
Einsatz von Mitteln des Kapitalmarktes 4
ten
Offentliche Bürgschaflen 5
Förderungswürdigkeit der Bauvorhaben 19
Bauwirtschaftliche Maßnahmen 6
Begriffsbestimmungen 20
Grundsteuervergünstigung 7
Wohnfläche 21
Landesrechtliche Ausdehnung der Grund-
steuervergünstigung 8 Bau- und Erschließungskosten 22
Beginn und Fortfall der Grundsteuerver- Erbbaurecht 23
günstigung 9 Betriebs- und Werkwohnungen 24
Bescheinigung für die Grundsleuervergün- Bauherren 25
stigung 10
Einsatz der öffentlichen Baudarlehen 26
Sondervorschriften für Bayern über die
Grundsteuervers1ünstigung 11 Einsatz des nachstelligen Baudarlehens 27
Bereitstellung von Bauland 12 Finanzierungsbeiträge 28
Zweiter Abschnitt:
TEIL II:
Sondervorschriften für Mietwoh-
Förderung des Wohnungsbaues durch Bund nungen
und Länder
Richtsatzmiete 29
Wohnungsbauprogramme 13
Selbstverantwortlich gebildete Miete 30
Bereitstellung von Bundesmitteln 14
Erweiterter Anwendungsbereich der Vor-
Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der schriften für Mietwohnungen 31
Bundesmittel 15
Verteilung der Bimdesmillel 16 Dritter Abschnitt:
Rückflüsse 17 Sondervorschriften für Eigenheime
und ähnliche Wohnungen
Sondervorschriften für Mitte:l des Aus-
gleichsfonds 18 Mietwerte 32
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§§ TEIL IV: §§
Mehrtilgungen und Mc)hraufwf!ndungen 33 Steuerbegünstigter und frei finanzierter
Vereinfachtes Bewilligun~Jsverfahren 34 Wohnungsbau
Förderung des Wohnungseigentums 35 Befreiung von der Wohnraumbewirtschaf-
tung 42
Vierter Abschnitt: Freibauen 43
Sondervorschriften für andere Weitergehende landesrechtliche Auflocke-
Förderung sm aßn ahmen rungsvorschriften 44
Wohnheime und Wohnungen auf dem Miete für steuerbegünstigte Wohnungen 45
Lande 36 Miete für frei finanzierte Wohnungen 46
Fünfter Abschnitt:
TEIL V:
Wohnraumbewirtschaftung
Schluß- und Ubergangsvorschriften
Anwendung des Wohnraumbewirtschaf- 47
Einzelne Wohnräume
tungsgesetzes 37
Durchführungsvorschriften 48
Zuteilung der Wohnungen 38
Durchführungsvorschriften 49
Betriebs- und Werkwohmrngen 39
über lei tungsvor schritten 50
Rechtsansprüche cn1[ Zuteilunq 40
Zustimmung des Bundesrates zu Rechts-
Sechster Abschnitt: verordnungen 51
Vorzeitige Rückzüill11nq der Verweisungen 52
ö f f e n t l i c h <! n M i t 1. e l Geltung in Berlin 53
freiste! lun~J 41 Inkrafttreten 54
TEIL I § 3
Allgemeine Vorschriften Dffentliche Mittel
(1) Offentliche Mittel sind nur für den sozialen
§ 1
Wohnungsbau nach Maßgabe der Vorschriften der
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe §§ 19 bis 36 zu verwenden. Offentliche Mittel im
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Sinne dieses Gesetzes sind Mittel des Bundes, der
haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevor- Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die von
zugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, ihnen zum Bau von Wohnungen für die breiten
Ausstattung und Miete (Belastung) für die breiten Schichten des Volkes bestimmt sind.
Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne _dieses
(sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe Gesetzes gelten insbesondere
zu fördern mit dem Ziel, daß in den Jahren 1951 bis
a) die als Eingliederungsdarlehen für den
1956 möglichst 2 Millionen Wohnungen dieser Art
Wohnungsbau bestimmten Mittel des Aus-
geschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter
gleichsfonds (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259
Berücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten nament-
Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes)
lich der Wohnraumbeschaffung für die Vertriebenen,
oder die mit einer ähnlichen Zweckbestim-
Kriegssachgeschädigten und die übrigen Bevölke-
mung in öffentlichen Haushalten ausgewie-
rungsgruppen dienen, die ihre Wohnungen unver-
senen Mittel,
schuldet verloren haben.
b) die in öffentlichen Haushalten gesondert
§ 2 ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für
Verwaltungsangehörige,
Förderungsmaßnahmen
c) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zu-
Die Förderung des Wohnungsbaues gemäß § 1 er- schüsse und unverzinslichen Darlehen, für
folgt insbesondere die Steuervergünstigungen gemäß § 7 c des
a) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 19 bis Einkommensteuergesetzes gewährt werden,
36), d) die Grundsteuervergünstigungen.
b) durch Dbernahme von Bürgschaften (§ 5),
(3) Werden Mittel des Bundes, die nicht als öffent-
c) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11), liche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gelten, für
d) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12), den Wohnungsbau eingesetzt, so sollen in der Regel
e) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirt- 75 vom Hundert der Mittel für Bauvorhaben ver-
schaft (§§ 37 bis 46). wendet werden, die den für den öffentlich geförder-
Nr. 51-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1049
ten sozialen Wohnungsbau geltenden Grundsätzen b) die Schaffung von Normen für Baustoffe
entsprechen, wenn es nach der Zweckbestimmung und Bauteile,
der Wohnungen möglich ist. c) die Entwicklung von Typen für Bauten und
(4) Wohnungen, die durch Neubau, durch Wieder- Bauteile.
aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
digter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweite- Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über:
rung bestehender Gebäude geschaffen und nach dem
31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, sind a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten;
öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses b) die Anwendung von Normen des Deutschen
Gesetzes, wenn öffentliche Mittel im Sinne von Normenausschusses;
Absatz 1 zur Deckung der Gesamtkosten des Bau- c) die einheitliche Regelung des Verdingungs-
vorhabens oder der Kapitalkosten eingesetzt sind. wesens.
§ 4 § 7
Einsatz von Mitteln des Kapitalmarktes Grundsteuervergünstigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (1) Werden nach dem 31. Dezember 1949 Wohnun-
Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die Ver- gen bezugsfertig, die durch Neubau, durch Wieder-
pflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil ihrer aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-
Mittel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Ge- digter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung
schäftsbetriebes zur langfristigen Anlage bestimmt bestehender Gebäude geschaffen werden und die
und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen Vor- gemäß Absatz 2 begünstigt sind, so darf die Grund-
schriften und Satzungsbestimmungen für die Finan- steuer auf die Dauer von zehn Jahren nur nach dem
zierung des Wohnungsbaues einzusetzen. Steuermeßbetrag erhoben werden, in dem die neu-
geschaffenen Wohnungen nicht berücksichtigt sind.
(2) Sollen Darlehen von Kapitalsammelstellen zum
Bei dem Wiederaufbau zerstörter oder der Wieder-
Bau von Wohnungen in der Rechtsform des Woh-
herstellung beschädigter Gebäude ist bis zu dem
nungseigentums gewährt werden, so soll von einer
Zeitpunkt, von dem an die Grundsteuer nach Maß-
Gesamtbelastung der Wohnungseigentumsrechte ab-
gabe der Fortschreibung des Einheitswertes auf den
gesehen werden, sofern nicht wichtige Gründe ent-
21. Juni 1948 erhoben wird, die auf Grund von
gegenstehen.
Grundsteuerbilligkeitsrichtlinien wegen Ertragsmin-
§ 5 derung gesenkte Grundsteuer zu zahlen.
öffentliche Bürgschaften (2) Begünstigt sind
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürg- a) öff entlieh geförderte Wohnungen,
schaften und Gewährleistungen für Darlehnsver- b) andere Wohnungen, deren Wohnfläche 80
pflichtungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Quadratmeter nicht übersteigt. Diese Wohn-
Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens und flächengrenze kann bis zu einer Größe von
der damit verbundenen städtebaulichen Maßnahmen 120 Quadratmetern überschritten werden,
bis zu einer Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark wenn die Wohnung für einen Haushalt mit
zu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen, mehr als vier Personen bestimmt ist oder
Bedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften wenn die Mehrfläche im Rahmen der ört-
bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord- lichen Aufbauplanung bei Wiederaufbau,
nung. Wiederherstellung, Ausbau oder Erweite-
rung oder bei der Schließung von Baulücken
(2) Die Dbernahme von Bürgschaften zugunsten
durch eine wirtschaftlich notwendige Grund-
einzelner Bauvorhaben erfolgt durch die Länder.
rißgestaltung bedingt ist. Die für das Woh-
(3) Landesrechtliche Vorschriften über Bürg- nungs- und Siedlungswesen zuständige
schaftsübernahmen und Gewährleistungen im Sinne oberste Landesbehörde kann für besondere
von Absatz 1 bleiben unberührt. Durch die landes- Fälle Ausnahmen von den Wohnflächen-
rechtlichen Vorschriften soll die Dbernahme von grenzen zulassen; sie kann diese Befugnisse
Bürgschaften oder Gewährleistungen bis zur Höhe einer nachgeordneten Stelle übertragen.
von 90 vom Hundert des Beleihungswertes zugelas- (3) Als begünstigte Wohnungen im Sinne von Ab-
sen werden. Die Vorschriften der §§ 22 bis 24 finden satz 2 gelten auch Wohnungen, die zu gewerblichen
entsprechende Anwendung. oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, sofern
nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche gewerb-
lichen oder beruflichen Zwecken dient.
§ 6
Bauwirtschaftliche Maßnahmen (4) Werden auf dem Grundstück teils begünstigte,
teils andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige
(1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und Räume geschaffen, so wird für den Teil des Grund-
der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die stückes, der auf die nicht begünstigten Wohnungen
Bundesregierung und die gewerblichen oder sonstigen Räume entfällt,
a) die Bauforschung, die volle Grundsteuer erhoben. Dieser Teil des
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Grundstückes ist bei Mietwohngrundstücken und bei (2) Werden nach dem 31. März 1953 Wohnungen
gernischtgenu lzlen Grundstücken nach dem Verhält- bezugsfertig, die den Voraussetzungen des § 7 ent-
nis der Jahresrohrnielen, bei Geschäftsgrundstücken sprechen und die nicht nach dem in Absatz 1 bezeich-
und bei Eintarnilienhäusern nach dem Verhältnis des neten bayerischen Gesetz begünstigt sind, so finden
umbaulen Raumes zu ermitteln. auf die Festsetzung des Steuermeßbetrages für das
Grundstück die§§ 7 bis 10 des vorliegenden Gesetzes
§ 8
Anwendung.
Landesrechtliche Ausdehnung § 12
der Grundsteuervergünstigung Bereitstellung von Bauland
(1) Im Wege der Landesgesetzgebung kann be- (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
stimmt werden, daß für Wohnungen der im § 7 ge- sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und
nannten Art, deren Bau erst nach dem 20. Juni 1948 die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Gesellschaf-
begonnen worden ist oder die an diesem Tage höch- ten haben die Aufgabe, geeignete Grundstücke als
stens im Rohbau fertiggestellt waren und die bis Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den
zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind,
sozialen Wohnungsbau, zu angemessenen Preisen zu
die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 vom Eigentum oder im Erbbaurecht zu überlassen. Ge-
1. April 1951 an gewährt wird. Bei Mietwohnungen meinden und Gemeindeverbände haben darüber hin-
ist die Miete in diesem Falle um die bisher in der aus die Aufgabe, nötigenfalls als Bauland geeignete
Miete enthaltene, auf die Wohnung anteilig entfal- Grundstücke zu beschaffen.
lende Grundsteuer zu senken.
(2) Rechtsansprüche können hieraus nicht herge-
(2) Soweit die Heranziehung zur Grundsteuer bei
leitet werden.
der Bewilligung von zinsverbilligten oder zinslosen
Baudarlehen oder Zuschüssen aus öffentlichen Mit- (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften
teln im Sinne von § 3 Abs. 1 bereits berücksichtigt sollen den zur Finanzierung des Bauvorhabens er-
worden ist, darf die Grundsteuervergünstigung nicht forderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor
gewährt werden. einem zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung be-
stellten Grundpfandrecht, insbesondere einer Rest-
§ 9
kaufgeldhypothek, oder vor einem für die Bestellung
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung eines Erbbaurechts ausbedungenen Erbbauzins ein-
(1) Die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 be- räumen.
ginnt mit dem 1. April des Jahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude oder die
Wohnung bezugsfertig geworden ist.
TEIL II
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Grund-
steuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes von
Förderung des Wohnungsbaues
zehn Jahren ganz oder teilweise fort, so entfällt durch Bund und Länder
insoweit die Vergünstigung mit dem Ablauf des
§ 13
Recµnungsjahres, in dem die Voraussetzungen fort-
~j'e'f~Üen sind. Wohnungsbauprogramme
§ 10 Die Landesregierungen haben bis zum 1. Oktober
eines jeden Jahres für das darauf folgende Kalender-
Bescheinigung für die Grundsteuervergünstigung
jahr ein Wohnungsbauprogramm für den öffentlich
Dem Bauherrn ist auf Antrag, im Falle des § 7 geförderten sozialen Wohnungsbau aufzustellen. Sie
schon vor Baubeginn, eine Bescheinigung über das stimmen unter Leitung des Bundesministers für Woh-
Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7, 8 zu ertei- nungsbau ihre Programme und deren Finanzierung
len. Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen so aufeinander ab, daß für das Gebiet der Bundes-
zuständige oberste Landesbehörde bestimmt die republik ein Gesamtprogramm entsteht, welches zur
Stelle, die diese Bescheinigung auszustellen hat. Der Erfüllung der im § 1 festgelegten Aufgabe ausreicht.
Bauherr soll bei der Erteilung der Bescheinigung für
nicht öffentlich geförderte Wohnungen belehrt wer-
den, daß die Miete für die Wohnungen der Preis- § 14
bindung gemäß den Vorschriften des § 45 unterliegt. Bereitstellung von Bundesmitteln
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung
§ 11 des von den Ländern mit öffentlichen Mitteln ge-
Sondervorschriften für Bayern förderten sozialen Wohnungsbaues. In den Rech-
über die Grundsteuervergünstigung nungsjahren 1953 bis 1956 stellt der Bund hierfür
jährlich einen Betrag von mindestens 500 Millionen
(1) Im Land Bayern finden die §§ 7 bis 10 für die
Deutsche Mark im Bundeshaushalt zur Verfügung.
Dauer der Geltung des bayerischen Gesetzes über
die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für (2) Mittel, die der Bund gemäß § 17 oder auf Grund
den sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949 eines anderen Gesetzes für den Wohnungsbau zur
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1950 Verfügung zu stellen hat, sind auf den in Absatz 1
S. 30) keine Anwendung. Satz 2 bezeichneten Betrag nicht anzurechnen, auch
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1051
wenn der Bund sich mit diesen Mitteln an der Finan- plan zur Verfügung zu stellen ist, vorzunehmen und
zierung des von den Ländc~rn geförderten sozialen die Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich
Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für Mittel, zuzusagen. Der Bundesminister für Wohnungsbau
die der Bund in besonderen Ausgabeliteln des soll die Verteilung bis zum 1. Dezember des dem
Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Aufgaben Rechnungsjahr vorangehenden Jahres vornehmen.
oder zur Durchführung von Sonderwohnungsbau-
progra.mmen zur Verfügung stellt. (3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann
die Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, ins-
besondere hinsichtlich des zu begünstigenden Per-
§ 15 sonenkreises, der Sicherung und der Zins- und
Tilgungsbedingungen für diese Mittel, verbinden.
Zuständigkeit Soweit die Länder die ihnen zugewiesenen Mittel
für die Bewirtschaftung der Bundesmittel zinsverbilligt oder zinslos einsetzen, wird eine ihnen
(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den auferlegte Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung
Wohnungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im dieser Mittel dem Bunde gegenüber nicht berührt.
Bundeshaushalt in den Einzelplan des Bundesmini-
sters für Wohnungsbau einzustellen. Sollen Mittel,
die in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts § 17
eingestellt sind, für den Wohnungsbau verwendet Rückflüsse
werden, so sind sie dem Bundesminister für Woh-
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehns-
nungsbau zur Bewirtschaftung zuzuweis'en.
summe im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht gungsbeträge) aus den Darlehen, die der Bund zur
für die Mittel, die von der Bundesbahn und der Förderung des Wohnungsbaues den Ländern oder
Bundespost in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum sonstigen Darlehnsnehmern gewährt hat und künftig
Bau von Wohnungen für ihre Bediensteten zur Ver- gewährt, sind laufend zur Förderung von Maß-
fügung gestellt werden, sowie für Mittel, die für den nahmen zu Gunsten des sozialen Wohnungsbaues
Bau von Wohnungen in Dienstgebäuden oder inner- zu verwenden.
halb geschlossener Anlagen bestimmt sind, die über-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
wiegend anderen als Wohnzwecken dienen sollen.
sprechend für die Rückflüsse aus den Darlehen, die
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht aus Wohnungsbauförderungsmitteln des Reiches und
für die in § 18 bezeichneten Mittel des Ausgleichs- des ehemaligen Landes Preußen einschließlich des
fonds. staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden
sind, sowie für die Rückflüsse aus den durch die
Vergebung dieser Mittel begründeten Vermögens-
§ 16
werten.
Verteilung der Bundesmittel
(3) Die Vorschriften des § 1 Abs. 7 bis 10 des
(1) Der Bundesminister für Wohnungsbau verteilt Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei
die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Bundesmittel auf die bebauten Grundstücken vom 1. Juni 1926 (Reichs-
Länder. Die Verteilung erfolgt im Einvernehmen gesetzbl. I S. 251) in der Fassung vom 22. März 1930
mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen (Reichsgesetzbl. I S. 91) bleiben unberührt.
zuständigen obersten Landesbehörden. Das Ein-
vernehmen ist gegeben, wenn sämtliche obersten (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
Landesbehörden sich mit dem Verteilungsvorschlag für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem
des Bundesministers für Wohnungsbau einverstan- Ausgleichsfonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und
den erklärt haben. Wird ein Einvernehmen nicht 354 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August
erzielt, so macht der Bundesminister für Wohnungs- 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 446 - ) sowie aus den
bau unverzüglich einen Vermittlungsvorschlag. Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrund-
Stimmen nicht sämtliche obersten Landesbehörden schulden für den Wohnungsbau gewährt worden
diesem Vermittlungsvorschlag innerhalb einer von1 sind oder gewährt werden.
Bundesminister für Wohnungsbau gesetzten an-
gemessenen Frist zu, so entscheidet dieser unter
Berücksichtigung des in den Ländern bestehenden § 18
Wohnungsbedarfs nach pflichtmäßigem Ermessen Sondervorschriften
über die Verteilung der Mittel. Die Vorschriften des für Mittel des Ausgleichsfonds
§ 18 dieses Gesetzes und des § 11 des Gesetzes zur
Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes be-
Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundes- darf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds,
gesetzbl. I S. 865) bleiben unberührt. die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungs-
bau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des
(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau ist er- Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraum-
mächtigt, zum Zwecke einer planmäßigen Vor- hilfe (§§ 298 bis 300 des Lastenausgleichsgesetzes)
bereitung des öffentlich geförderten sozialen Woh- bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers
nungsbaues die Verteilung des in § 14 Abs. 1 Satz 2 für Wohnungsbau. Die für die Wohnraumhilfe be-
bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des stimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den
Rechnungsjahres, für das der Betrag im Haushalts· Ländern zusammen mit den sonstigen von ihnen
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu (2) Beim Neubau von Wohnungen ist in erster
verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheit- Linie der Bau von Eigenheimen, Kleinsiedlungen
lichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des und Kaufeigenheimen zu fördern; dabei sind Bau-
Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. vorhaben, die unter erheblichem Einsatz von Selbst-
hilfe durchgeführt werden, zu bevorzugen. Klein-
(2) Zurri Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung
siedlungen sollen nach Möglichkeit keine Einlieger-
des Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundes-
wohnung enthalten. Zur Förderung des Baues von
ausgleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. De-
Eigenheimen und Kleinsiedlungen ist je ein ange-
zember eines jeden Jahres die im folgenden Rech-
messener Anteil der öffentlichen Mittel zu verwen-
nungsjahr aufkommenden Mittel des Ausgleichs-
den. Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
fonds, die als Eingliederungsdarlehen für den
zuständige oberste Landesbehörde hat sicherzustel-
Wohnungsbau oder für die Wohnraumhilfe zur Ver-
len, daß diese Anteile erreicht werden.
fügung gestellt werden sollen, verteilen und die
Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich zu- (3) Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern sollen
sagen. unter sonst gleichen Voraussetzungen Bauvorhaben
bevorzugt gefördert werden, bei denen vorgesehen
(3) Verfügungen über die Verwendung von
ist, daß die Wohnungen in der Rechtsform des Woh-
Mitteln, allgemeine Verwaltungsvorschriften und
nungseigentums oder eines eigentumsähnlichen
allgemeine Anordnungen des Präsidenten des
Dauerwohnrechts überlassen werden.
Bundesausgleichsamtes gemäß § 319 Abs. 1 und 2,
§ 320 Abs. 2, §§ 346 und 348 Abs. 3 des Lasten- (4) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen ist in
ausgleichsgesetzes, die sich auf die Förderung des erster Linie der Bau von Wohnungen durch Wieder•
Wohnungsbaues beziehen, insbesondere auch auf aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-
das Verfahren und auf die Verteilung der Woh- digter Gebäude, namentlich auf Trümmerflächen in
nungen, bedürfen der Zustimmung des Bundes- den zerstörten Wohngebieten, zu fördern, soweit im
ministers für Wohnungsbau; das gleiche gilt für die Rahmen der örtlichen Aufbauplanung eine gesunde
Darlehnsbedingungen und Auflagen, unter denen städtebauliche Gestaltung und Auflockerung
die Mittel den Ländern gewährt werden. gewährleistet ist.
(4) Die Zustimmung des Bundesministers für § 20
Wohnungsbau ist vor einer Zustimmung des Kon-
Begriffsbestimmungen
trollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzu- (1) Ein Eigenheim ist ein Wohngebäude mit nicht
holen. Die Befugnisse des Kontrollausschusses wer- mehr als zwei Wohnungen, von denen eine Woh-
den durch die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht nung für den Eigentümer (Erbbauberechtigten) oder
berührt. seine nächsten Familienangehörigen bestimmt ist.
(5) Soweit aus dem Härtefonds (§ 301 des Lasten- (2) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlung, die aus
ausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonstigen einem Einfamilienhaus mit angemessenem Wirt-
Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenausgleichs- schaftsraum und angemessener Landzulage besteht
gesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungs- und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und Ein-
baues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften richtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Sied-
der Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. ler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-
baumäßiger Nutzung des Landes und Kleintierhal-
tung eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Ein-
kommens zu bieten. Die Kleinsiedlung verliert ihre
TEIL III Eigenschaft nicht dadurch, daß sie neben der für den
Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine zweite ab-
Oiientlich geförderter sozialer geschlossene oder nicht abgeschlossene Wohnung
Wohnungsbau von untergeordneter Bedeutung (Einliegerwohnung)
enthält.
Erster Abschnitt
Allgemeine Förderungsvorschriften (3) Ein Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude mit
nicht mehr als zwei Wohnungen, das von einem
§ 19 Bauherrn mit der Verpflichtung geschaffen wird, es
auf Grund eines Kaufvertrages an natürliche Per-
Förderungswürdigkeit der Bauvorhaben
sonen als Eigenheim zu übertragen.
(1) Die öffentlichen Mittel sind entsprechend den
Wohnbedürfnissen der breiten Schichten des Volkes (4) Ein Dauerwohnrecht gilt als eigentumsähnlich,
zur Finanzierung des Baues von Eigenheimen, Klein- wenn der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich
siedlungen, Kaufeigenheimen, Wohnungen in der einem Wohnungseigentümer gleichgestellt ist.
Rechtsform des Wohnungseigentums oder des
Dauerwohnrechts, Genossenschaftswohnungen und § 21
Mietwohnungen einzusetzen; die Wohnungen kön-
nen durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter Wohnfläche
oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder (1) Offentliche Mittel können zum Bau von Woh-
durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge- nungen bewilligt werden, deren Wohnfläche minde-
bäude geschaffen werden. stens 40 Quadratmeter und höchstens 80 Quadrat-
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1053
meter beträgt. Die Wohnfläche der Hauptwohnung § 24
in einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder
Betriebs- und Werkwohnungen
einem Kaufeigenheim soll in der Regel mindestens
50 Quadratmeter betragen. Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines gewerb-
lichen Betriebes zur Unterbringung von Angehörigen
(2) Eine Unterschreitung der Wohnflächengrenze
des Betriebes geschaffen werden, so ist die Bewilli-
kann in besonderen Fällen, namentlich bei Wohnun-
gung der öffentlichen Mittel mit der Auflage zu ver-
gen, die für ältere Ehepaare oder für Alleinstehende
binden, daß mit den Betriebsangehörigen Mietver-
bestimmt sind, und bei Einliegerwohnungen, zuge-
hältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ablauf von
lassen werden.
5 Jahren von dem Bestehen der Dienst- oder Arbeits-
(3) Sind die Wohnungen zur Unterbringung von verhältnisse unabhängig werden. Das gleiche gilt für
Familien mit Kindern bestimmt, so soll eine Uber- den Bau von Wohnungen, die nach Gesetz oder
schreitung der Wohnflächengrenze zugelassen wer- Rechtsgeschäft für Angehörige eines bestimmten ge-
den, soweit es zu einer angemessenen Unterbrin- werblichen Betriebes oder einer bestimmten Art von
gung derartiger Familien erforderlich ist. gewerblichen Betrieben zur Verfügung zu halten
sind.
(4) Eine Uberschreitung der Wohnflächengrenze
kann zugelassen werden,
§ 25
a) soweit die Mehrfläche im Rahmen der ört-
lichen Aufbauplanung bei Wiederaufbau, Bauherren
Wiederherstellung, Ausbau oder Erweite- (1) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel sind
rung oder bei der Schließung von Bau- Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemein-
lücken durch eine wirtschaftlich notwendige nützige und freie Wohnungsunternehmen, private
Grundrißgestaltung bedingt ist, Bauherren, Gemeinden, Gemeindeverbände, andere
b) soweit nach den Vorschriften über die Körperschaften des öffentlichen Rechtes und sonstige
Wohnraumbewirtschaftung ein Anspruch Bauherren in gleicher Weise zu berücksichtigen, so-
auf Zuteilung von Wohnraum bestehen fern die Wohnungsbauvorhaben als solche den Vor-
würde, dessen Wohnfläche über die Wohn- schriften und Zielen dieses Gesetzes entsprechen, die
flächengrenze hinausgeht. Bauherren die erforderliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit besitzen und sich verpflichten, die
(5) Die Stellen, welche die Baudarlehen oder Zu- öffentlich geförderten Wohnungen nach den Vor-
schüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligen (Be- schriften dieses Gesetzes zu verwalten. Bedient sich
willigungsstellen), haben dafür zu sorgen, daß eine der Bauherr bei der technischen oder wirtschaftlichen
ausreichende Zahl von Wohnungen geschaffen wird, Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens
in denen genügend Wohn- und Schlafraum für Fami- eines Betreuers oder eines Beauftragten, so muß
lien mit mehreren Kindern enthalten ist; in ange- dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung
messenem Umfange sind auch die Wohnbedürfnisse und Zuverlässigkeit besitzen. Ein Rechtsanspruch auf
von Alleinstehenden, von berufstätigen Frauen mit Bewilligung öffentlicher Mittel besteht nicht.
Kindern und von älteren Ehepaaren zu berück-
sichtigen. (2) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Kör-
perschaften des öffentlichen Rechtes sowie gewerb-
§ 22 liche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeig-
Bau- und Erschließungskosten neten Wohnungsunternehmens oder Organes der
staatlichen Wohnungspolitik bedienen.
(1) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel soll an
Bedingungen geknüpft werden, die der Senkung der
Baukosten dienen.
§ 26
(2) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel ist Einsatz der öffentlichen Baudarlehen
ferner davon abhängig zu machen, daß die Gemein-
den an die Grundstückserschließung und den (1) Die öffentlichen Mittel sind in der Regel als
Straßenbau keine höheren Anforderungen stellen, Darlehen zu bewilligen (öffentliche Baudarlehen).
als es dem Zweck des sozialen Wohnungsbaues ent- (2) Das öffentliche Baudarlehen soll in erster Linie
spricht. Dies gilt für einmalige und laufende Ab- für die nachstellige Finanzierung bewilligt werden.
gaben.
(3) Das öffentliche Baudarlehen kann ausnahms-
§ 23 weise vorübergehend auch für die erststellige Finan-
Erbbaurecht zierung bewilligt werden, wenn die Verhältnisse des
Kapitalmarktes es erfordern. Die Ablösung eines der
Wohnungen, die auf Grund eines Erbbaurechts
erststelligen Finanzierung dienenden öffentlichen
geschaffen werden sollen, dürfen mit öffentlichen
Baudarlehens aus Mitteln des Kapitalmarktes kann
Mitteln nur gefördert werden, wenn das Erbbaurecht
verlangt werden, wenn die Verhältnisse des Kapital-
auf die Dauer von mindestens 99 Jahren bestellt ist.
marktes es gestatten.
Die Bewilligungsstellen können bei Vorliegen
besonderer Gründe zulassen, daß ein Erbbaurecht (4) Das öffentliche Baudarlehen kann in beson-
auf eine kürzere Zeitdauer, mindestens auf 75 Jahre, deren Fällen auch für die Restfinanzierung als Ersatz
bestellt wird. der Eigenleistung des Bauherrn oder einem Unter-
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
nehmen als Betriebsmittelkredit zur vorübergehen- (3) Eine Vereinbarung mit einem Wohnungsuchen-
den Vorfinanzierung von Eigenleistungen zum Bau den ist unwirksam, soweit sie gegen eine nach Ab-
von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kaufeigen- satz 2 erlassene Verfügung der Bewilligungsstelle
heimen bewilligt werden. verstößt. Soweit eine Vereinbarung hiernach unwirk-
sam ist, ist ein geleisteter Finanzierungsbeitrag
(5) Die die Wohnraumhilfe betreffenden Vor- zurückzugewähren; weitergehende Ansprüche blei-
schriften des Lastenausgleichsgesetzes sind mit der ben unberührt.
Maßgabe anzuwenden, daß die Vorschriften der Ab-
sätze 3 und 4 auch für die für die Wohnraumhilfe
bestimmten Mittel gelten.
Zweiter Abschnitt
§ 27 Sondervorschriften für Mietwohnungen
Einsatz des nachstelligen Baudarlehens § 29
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende Richtsatzmiete
öffentliche Baudarlehen ist ohne Rücksicht auf den
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
Rang seiner dinglichen Sicherung der Höhe nach so
zuständige oberste Landesbehörde bestimmt Miet•
einzusetzen und erforderlichenfalls soweit zinsfrei
richtsätze für die öffentlich geförderten Mietwohnun-
zu stellen, daß die nach der Wirtschaftlichkeits-
gen. Die Mietrichtsätze sind nach Gemeindegrößen-
berechnung nachhaltig zu erwartenden Kapital- und
klassen oder sonstigen, unterschiedliche Mietpreise
Bewirtschaftungskosten (Aufwendungen) durch die
rechtfertigenden Merkmalen bis zu einem Höchst-
Erträge gedeckt werden können (Wirtschaftlichkeit).
betrage von 1,10 Deutsche Mark je Quadratmeter
Der Wert der Eigenleistung ist hierbei, soweit er
Wohnfläche im Monat zu staffeln.
15 vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorhabens
nicht übersteigt, mit 4 vom Hundert zu verzinsen; (2) Die Bewilligungsstelle setzt für die öffentlich
der darüber hinausgehende Betrag ist im Rahmen geförderten Mietwohnungen entsprechend den Miet-
der Wirtschaftlichkeit in Höhe des marktüblichen richtsätzen einen nach Quadratmetern der Wohn-
Zinssatzes für erststellige Hypotheken zu verzinsen. fläche bemessenen durchschnittlichen Mietbetrag fest,
Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der Bun- auf dessen Grundlage der Vermieter die Mieten
desregierung gemäß § 48 Abs. 1 bestimmt. unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Aus-
stattung der einzelnen Wohnungen zu berechnen
(2) Als Erträge gelten die Einnahmen, die bei einer
hat.
Vermietung oder Verpachtung erzielt werden
können. Bei Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Kauf- (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
eigenheimen sowie bei Wohnungen in der Rechts- zuständige oberste Landesbehörde kann für Miet-
form des Wohnungseigentums und eines eigentums- wohnungen, die durch Wiederaufbau zerstörter oder
ähnlichen Dauerwohnrechts gilt der Mietwert als Wiederherstellung beschädigter Gebäude geschaffen
Ertrag. werden, und für Mietwohnungen mit besonderen
Lagevorteilen oder mit überdurchschnittlicher Aus-
§ 28 stattung Zuschläge zu den Mietrichtsätzen bis zu
Finanzierungsbeiträge 30 vom Hundert zulassen. Sie kann für Mietwohnun-
gen, die durch Wiederaufbau oder durch Wiederher-
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen stellung auf Trümmerflächen in den zerstörten
zuständige oberste Landesbehörde hat sicherzustel- Wohngebieten geschaffen werden, eine Uberschrei-
len, daß ein angemessener Teil der öffentlich ge- tunq der Mietrichtsätze bis zur Höhe der Mieten zu-
förderten Wohnungen für Wohnungsuchende ver- lass~en, die vor der Zerstörung oder Beschädigung
fügbar bleibt, die nicht in der Lage sind, einen für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Aus-
Finanzierungsbeitrag zum Bau einer Wohnung zu stattung in diesem Wohngebiet entrichtet worden
leisten. sind.
(2) Die BewilligungssteJle hat, soweit es zur (4) Die Bewilligungsstelle darf bei der Festsetzung
Durchführung der gemäß Absatz 1 erlassenen Bestim- des Mietbetrages in den in Absatz 3 Satz 1 bezeich-
mungen erforderlich ist, bei der Bewilligung öffent- neten Fällen den Mietrichtsatz bis zu der zugelasse-
licher Mittel die Annahme von Finanzierungsbei- nen Höhe nur überschreiten, soweit die Uberschrei-
trägen für einen Teil der in ihrem Bezirk geförderten tung zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit des
Wohnungen auszuschließen. Soweit die Annahme Bauvorhabens geboten erscheint. Eine Uberschrei-
von Finanzierungsbeiträgen nicht ausgeschlossen tung ist unzulässig, soweit dadurch eine höhere
wird, kann die Bewilligungsstelle bei der Bewilli- Verzinsung des der nachstelligen Finanzierung die-
gung bestimmen, daß ein Finanzierungsbeitrag nur nenden öffentlichen Baudarlehens erzielt werden
bis zu einem Höchstbetrag angenommen werden darf; soll.
sie kann ferner bestimmen, daß ein Finanzierungs-
beitrag nur als Mietvorauszahlung oder Mieterdar- § 30
lehen angenommen werden darf. Bei dem Ausschluß
Selbstverantwortlich gebildete Miete
oder der Beschränkung der Annahme von Finan-
zierungsbeiträgen ist den Erfordernissen der Finan- (1) Bei der Förderung des Baues von Mietwoh-
zierung des Bauvorhabens Rechnung zu tragen. nungen, die durch Wiederaufbau oder Wiederher-
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1055
stellung geschaffen werden, und von Mietwoh- nungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums
nungen mit besonderen Lagevorteilen oder mit und eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts.
überdurchschnitllicher Ausstattung kann auf Antrag
des BauhE!rrn die Erhebung einer selbstverantwort-
Jich gebildeten Miete zugelassen werden, wenn da-
durch ein um mindestens ein Drittel niedrigeres, der Dritter Abschnitt
nachstelligen Finanzierung dienendes öffentliches
Baudarlehen benötigt wird, als bei Zugrundelegung Sondervorschriften
einer Miete, die nach den Mietrichtsätzen ohne Be- für Eigenheime und ähnliche Wohnungen
rücksichtigung von Zuschlägen festgesetzt ist.
§ 32
(2) Ist die Erhebung einer sc~lbstverantwortlich Mietwerte
gebildeten Miete zugelassen, so darf höchstens eine
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
Miete vereinbart werden, die den geltenden Miet-
zuständige oberste Landesbehörde bestimmt Richt-
richtsatz um die Hälfte übersteigt. Die Landesregie-
sätze für die Mietwerte der Wohnungen in öffent-
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
lich geförderten Eigenheimen, Kleinsiedlungen und
einen niedrigeren Höchstbetrag, den die selbstver-
Kaufeigenheimen sowie der öffentlich geförderten
antwortlich gebildete Miete nicht übersteigen darf,
Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigen-
zu bestimmen; der Höchstbetrag kann für Gemein-
tums und eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-
den oder größere Gebiete oder für bestimmte Grup-
rechts. Die Richtsätze sind nach Gemeindegrößen-
pen von Bauvorhaben unterschiedlich bestimmt
kl ssen oder sonstigen, unterschiedliche Mietwerte
werden.
rechtfertigenden Merkmalen bis zu einem Höchst-
(3) Die Erhebung einc~r selbslvernnlwortlich gebil- betrage von 1, 10 Deutsche Mark je Quadratmeter
deten Miete soll nur zugelassen werden, wenn ge- Wohnfläche im Monat zu staffeln.
nügend vordringlich unterzubringende Wohnung-
(2) Die Bewilligungsstelle setzt für die in Absatz 1
suchende des in § 38 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b
bezeichneten Wohnungen den nach Quadratmetern
bezei ebneten Personenkreises vorhanden sind,
der Wohnfläche bemessenen Mietwert entsprechend
welche die Miete entrichten können, und wenn die
den Richtsätzen fest.
für die örtliche Planung zuständige Stelle aus städte-
baulichen Gründen die Förderungswürdigkeit des (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
Bauvorhabens anerkennt. zuständige oberste Landesbehörde kann für Woh-
nungen in Eigenheimen und Kaufeigenheimen sowie
(4) Beantragt der Bauherr die Zulassung einer
für Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungs-
selbstverantwortlich gebildeten Miete, so kann auf
eigentums und eines eigentumsähnlichen Dauer-
die Vorlage einer vollständigen V\!irtschaftlichkeits-
wohnrechts Zuschläge zu den Richtsätzen bis zu 30
berechnung verzichtet werden. Das der nachstelligen
vom Hundert zulassen. Die Bewilligungsstelle darf
Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen ist
bei der Festsetzung des Mietwertes den Richtsatz bis
zu einem gleichbleibenden Zinssatz zu bewilligen;
zu der zugelassenen Höhe nur überschreiten, soweit
die Vorschriften des § 27 Abs. 1 finden keine An-
die Uberschreitung zur Gewährleistung der Wirt-
wendung.
schaftlichkeit des Bauvorhabens geboten erscheint.
(5) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen Eine Uberschreitung ist unzulässig, soweit dadurch
zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den eine höhere Verzinsung und Tilgung des der nach-
Anteil der öffentlichen Mittel, die gemäß den Vor- stelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Bau-
schriften der Absätze 1 bis 4 unter Zulassung einer darlehens erzielt werden soll.
selbstverantwortlich gebildeten Miete eingesetzt (4) Bei Vermietung einer in Absatz 1 bezeichneten
werden dürfen. Der Bundesminister für Wohnungs- Wohnung hat der Vermieter die Miete unter Berück-
bau wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen sichtigung von Größe, Lage und Ausstattung der
Höchstanteil für die öffentlichen Mittel, der für die Wohnung auf der Grundlage des festgesetzten Miet-
einzelnen Länder verschieden bemessen werden wertes zu berechnen.
kann, festzusetzen.
§ 33
§ 31
Mehrtilgungen und Mehraufwendungen
Erweiterter Anwendungsbereich
Sind die aufzubringenden Tilgungen höher als die
der Vorschriften für Mietwohnungen
Beträge, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen gel- hierfür angesetzt werden dürfen, so steht dies der
tenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzu- Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Eigm1-
wenden auf öffentlich geförderte Wohnungen, die heimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen oder von
auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als Wohnungen in der Rechtsform des Wohnungseigen•
eines Mietverhältnisses, insbesondere eines genos- tums oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohn-
senschaftlichen Nutzungsverhältnisses, überlassen rechts nicht entgegen. Das gleiche gilt, wenn im Zu-
oder vom Eigentümer selbst genutzt werden, mit sammenhang mit der Finanzierung der in Satz 1
Ausnahme der Wohnungen in Eigenheimen, Klein- bezeichneten Bauvorhaben oder im Zusammenhang
siedlungen und Kaufeigenheimen sowie der Woh- mit ihrer Nutzung Aufwendungen entstehen, die
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
nach den f ör die Aufstellung der Wirtschaftlichkeits- (2) Die Wohnungsbehörde kann einen Antrag auf
berechnung geltenden Grundsätzen nicht berücksich- Erteilung der Benutzungsgenehmigung für eine
tigt werden können. öffentlich geförderte Wohnung gemäß § 14 des
W ohnraumbewirtschaftungsgesetzes auch ablehnen,
§ 34 wenn die Zuteilung der Wohnung den Vorschriften
oder Zielen dieses Gesetzes widersprechen würde
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
oder wenn dem mit der Bewilligung der öffentlichen
Zum Bau eines Ei~Jenheimes, einer Kleinsiedlung, Mittel verfolgten besonderen Zweck hinsichtlich der
eines Kaufeigenheimes oder einer Wohnung in der Belegung der Wohnung nicht Rechnung getragen
Rechtsform des Wohnu,1gseigentums oder eines wird. § 15 Abs. 5 des Wohnraumbewirtschaftungs-
eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts kann auf An- gesetzes findet auf öffentlich geförderte Wohnungen
trag des Bauherrn das der nachstelligen Finanzierung keine Anwendung.
dienende öffentliche Baudarlehen ohne Vorlage
einer vollständigen Wirtschaftlichkeitsberechnung § 38
bewilligt werden. In diesem Falle ist das Baudar-
lehen zu einem gleichbleibenden Zinssatz oder zins- Zuteilung der Wohnungen
los zu gewähren. Die Vorschriften des § 27 Abs. 1 (1) Offentlich geförderte Wohnungen sollen in der
finden keine Anwendung. Regel versicherungspflichtigen Arbeitnehmern so-
wie anderen Wohnungsuchenden zugeteilt werden,
§ 35 deren Jahreseinkommen die Jahresarbeitsverdienst-
Förderung des Wohnungseigentums grenze der Angestelltenversicherung nicht über-
steigt. Dabei sollen vorzugsweise zugeteilt werden:
Soll bei der Förderung des Baues von Wohnungen
in der Rechtsform des Wohnungseigentums das a) Wohnungen, für die eine Richtsatzmiete
öffentliche Baudarlehen durch Grundpfandrecht ge- gemäß § 29 festgesetzt ist, an Wohnung-
sichert werden, so ist von einer Gesamtbelastung der suchende, deren Jahreseinkommen die Ver-
Wohnungseigentumsrechte abzusehen, wenn bei den sicherungspflichtgrenze für Angestellte in
im Range vorgehenden Grundpfandrechten von einer der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
Gesamtbelastung abgesehen ist. übersteigt;
b) Wohnungen, für welche die Erhebung einer
selbstverantwortlich gebildeten Miete ge-
Vierter Abschnitt mäß § 30 zugelassen ist, an Wohnung-
Sondervorschriften suchende, deren Jahreseinkommen die im
für andere Förderungsmaßnahmen Buchstaben a bezeichnete Grenze über-
steigt.
§ 36
Bei dem Jahreseinkommen bleibt ein Betrag von
Wohnheime und Wohnungen auf dem lande 840 Deutsche Mark für jeden zum Hausstand des
Zum Bau von Wohnheimen und zum Bau des Wohnungsuchenden gehörenden, von ihm unter-
\Vohnteiles einer ländlichen Siedlung, von Land- haltenen Familienangehörigen unberücksichtigt.
arbeiterwohnungen und ähnlichen Wohnungen kan!1
(2) Sind bei der Bewilligung· öffentlicher Mittel
das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-
öffentlich geförderte Wohnungen Angehörigen be-
liche Baudarlehen ohne Vorlage einer vollständigen
grenzter Personenkreise vorbehalten worden, so
Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. In
dürfen die Wohnungen nur entsprechend diesem
diesem Falle ist das Baudarlehen zu einem gleich-
Vorbehalt zugeteilt werden. Die Wohmmgsbehörde
bleibenden Zinssatz oder zinslos zu gewähren. Die
kann nach Maßgabe der vom Bunde~minister für
Vorschriften des § 27 Abs. 1 finden keine Anwen-
Wohnungsbau gemäß § 16 Abs. 3 dieses Gesetzes
dung. Im übrigen sind je nach der Art der geförder-
erteilten Auflagen oder der vom Präsidenten des
ten Wohnung die für Mietwohnungen oder die für
Bundesausgleichsamtes gemäß § 348 Abs. 3 des
Eigenheime und ähnliche Wohnungen geltenden
Lastenausgleichsgesetzes erlassenen Bestimmungen
Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
auf den Vorbehalt verzichten.
Fünfter Abschnitt § 39
Wohnraumbewirtschaftung Betriebs- und Werkwohnungen
§ 37 Offentlich geförderte Wohnungen, die von dem
Inhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirt-
Anwendung schaftlichen Betriebes zur Unterbringung von Ange-
des Wohnraum bewirtschaftungsgesetzes
hörigen des Betriebes geschaffen werden, und öffent-
(1) Auf öffentlich geförderte Wohnungen, die lich geförderte Wohnimgen, die nach Rechtsgeschäft
nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden für Angehörige eines Betriebes oder einer bestimm-
sind, sind die Vorschriften des Wohnraumbewirt- ten Art von Betrieben zur Verfügung zu halten sind,
schaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (Bundes- sind als zweckbestimmter Wohnraum anzuerkennen,
gesetzbl. I S. 97) anzuwenden, soweit sich nicht aus wenn der Inhaber des Betriebes zu ihrer Finanzie-
diesem Gesetz etwas anderes ergibt. rung angemessen beigetragen hat.
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1057
§ 40 bezeichneten Steuervergünstigungen in Anspruch
genommen ist, frei finanzierten Wohnungen gleich-
Rechtsansprüche auf Zuteilung
gestellt.
(1) Ein Wohnungsuchender, der selbst oder durch
einen Dritten einen nach seinem Einkomrnen und (3) Die Freistellung wird hinsichtlich der Wohn-
Vermögen an~Jemessenen Finanzierungsbeitrag raumbewirtschaftung frühestens nach der erst-
leistet, hat Anspruch auf Zuteilung der Wohnung; maligen Zuteilung der Wohnung wirksam. Die Frei-
dies gilt nicht, wenn die Bewilligungsstelle die An- stellung ist hinsichtlich der Mietpreisbildung und
nahme eines finanziernngsbeilrages für die Woh- des Mieterschutzes ohne Wirkung auf ein Mietver-
nung gemäß § 28 ausgeschlossen hat. Der Finanzie- hältnis, das vor der Freistellung begründet worden
rungsbeitrag kann auch in Arbeitsleistungen be- ist.
stehen. Der Pinanzierungsbeitrag soll, sofern Ver- (4) Die Freistellung ist ohne Wirkung auf die
mögen nicht vorhanden ist, in der Regel als ange- Grundsteuervergünstigung und andere für die Woh-
messen angesehen werden, wenn er 20 vom Hundert nungen gewährte Vergünstigungen.
des steuerpflichtigen Jahreseinkornmens des v\Toh-
nungsuchenden betrügt. Der Antrag auf Zuteilung (5) Wird bei vorzeitiger Rückzahlung des öffent-
der Wohnung kann von dem Wohnungsuchenden lichen Baudarlehens ein teilweiser Erlaß gewährt, so
mit Zustimmung des Verfligungsberechtigten oder ist eine Freistellung ausgeschlossen, soweit es in
nur von dem. Verfögungsberechtigten gestellt einer gemäß § 48 Abs. 2 Buchstabe e erlassenen
werden. Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.
(2) Dem Bauherrn ist mindestens ein Raum mehr
zuzubilligen, als ihm gemäß § 10 des Wohnraum-
bewirtschaftungsgesetzes zugestanden werden kann.
TEIL IV
Das gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der Steuerbegünstigter
zum Bau der Wohnung einen wesentlichen Finan- und frei finanzierter Wohnungsbau
zierungsbeitrag erbracht hat; als wesentlich soll ein
Finanzierungsbeitrag in der Regel angesehen wer- § 42
den, wenn er den auf den zusätzlichen Raum anteilig Befreiung von der Wohnraumbewirtschaftung
entfallenden Baukosten entspricht.
(1) Wohnungen, die durch Neubau, durch Wieder-
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch aufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschä-
Rechtsverordnung Vorschriften über die Erstattung digter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung
von Finanzierungsbeiträgen durch einen späteren bestehender Gebäude unter Inanspruchnahme von
Wohnungsinhaber und die für die Wohnraum- Steuervergünstigungen nach§§ 7, 11 dieses Gesetzes
bewirtschaftung sich ergebenden Folgen zu erlassen. oder nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes, je-
doch ohne Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne von
§ 3 Abs. 1 geschaffen ünd nach dem 31. Dezember
Sechster Abschnitt l 949 bezugsfertig geworden sind (steuerbegünstigte
Wohnungen), unterliegen nicht der Wohnraum-
Vorzeitige Rückzahlung der öffentlichen Mittel bewirtschaftung, soweit sich nicht aus dem Wohn-
§ 41 raumbewirtschaftungsgesetz etwas anderes ergibt.
Freistellung (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnungen,
die ohne :Sinsatz öffentlicher Mittel im Sinne von § 3
(1) Ist das zum Bau einc~s Eigenheimes, einer
Abs. 1 und ohne Inanspruchnahme der im Absatz 1
Kleinsiedlung, eines Kaufeigenheimes oder einer
bezeichneten Steuervergünstigungen geschaffen und
Wohnung in der Rechtsform des \Nohnungseigen-
nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden
tums oder eines cigentumsühnlichc~n Dauerwohn-
sind (frei finanzierte Wohnungen).
rechts gewährte öffentliche Baudarlehen vorzeitig
zurückgezahlt worden, so sind auf Antrag des Eigen-
tümers, des Erbbauberechtigten oder des Dauer- § 43
wohnberechtigten die Wohnungen von den für
öffentlich geförderte Wohnungen bestehenden Bin- Freibauen
dungen gemäß Absatz 2 freizustellen. Das gleiche Vermieter, die eine angemessene anderweitige
gilt, wenn das zum Bau von Mietwohnungen ge- Unterbringung ihrer Mieter auf Grund freier Verein-
währte öffentliche Baudarlehen für sämtliche geför- barung dadurch ermöglichen, daß sie Wohnungen im
derten Wohnungen eines Gebäudes vorzeitig zurück- Sinne von § 42 schaffen oder schaffen lassen, haben
gezahlt ist. Uber die Freistellung entscheidet die Anspruch auf Zuteilung der dadurch freigewordenen
Gemeinde, sofern nicht die für das Wohnungs- und Räume.
Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde
eine andere Stelle bestirnmt. Die Freistellung ist § 44
dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Weitergehende
(2) Durch die Freistellung werden die Wohnungen landesrech tliche A uflockerungsvorschriHen
hinsichtlich der Wohnraumbewirtschaftung, der Bestehende Vorschriften der Länder, die eine
MietpreisbiJdunq und des Mieterschutzes steuer- weitergehende Lockerung der Wohnraumbewirt-
begünstigten oder, falls keine der in § 42 Abs, 1 schaftung zur Förderung der Neubautätigkeit ent-
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
halten, als sie in den §§ 37 bis 43 vorgeschrieben ist, c) die Mietpreisbildung und die Mietpreis-
bleiben unberührt. überwachung;
d) die Mietwerte;
§ 45 e) die Ermittlung, Festsetzung und Begrenzung
Miete für steuerbegünstigte Wohnungen der Nutzungsentgelte für Wohnungen, die
in der Rechtsform des Wohnungseigentums
(1) Für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne oder des Dauerwohnrechts geschaffen oder
von § 42 Abs. 1 kann eine vom Vermieter selbstver- überlassen werden;
antwortlich gebildete Miete vereinbart werden.
f) die Wohnflächenberechnung.
(2) Ist die vereinbarte Miete höher als der für die (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für
Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche öffentlir:h geförderte Wohnungen durch Rechtsver-
Betrag (Kostenmiete), so kann die Miete auf Antrag ordnung Vorschriften zur Durchführung dieses Ge-
des Mieters durch die Preisbehörde auf den der
setzes zu erlassen über:
Kostenmiete entsprechenden Betrag herabgesetzt
werden, jedoch nicht unter den Betrag, der den Miet- a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den
richtsatz ohne Berücksichtigung von Zuschlägen für Einsatz öffentlicher Mittel, insbesondere
öffentlich geförderte Wohnungen vergleichbarer solche, die der Steigerung und Erleichterung
der Bautätigkeit im sozialen Wohnungsbau
Art, Lage und Ausstattung um die Hälfte übersteigt.
oder der Verbesserung der Wirtschaftlich-
Der Antrag auf Herabsetzung der Miete kann bei der
Preisbehörde nur innerhalb eines Jahres nach Be- keit der Wohnungen dienen;
gründung des Mif-~tverhältnisses gestellt werden. b) die Ausstattung;
c) den Verzicht des Gläubigers des öffentlichen
(3) Hat die Preisbehörde die Miete herabgesetzt, Baudarlehens auf seinen Anspruch auf Auf-
so ist die Vereinbarung einer höheren Miete mit hebung eines im Range vorgehenden
Wirkung von dem nächsten Mietzahlungstermin an, Grundpfandrechts, insbesondere für den
der auf den Eingang des Antrages des Mieters bei Fall, daß anstelle eines zurückgezahlten, im
der Preisbehörde folgt, insoweit nichtig, als sie der Range vor dem Baudarlehen durch Grund-
Entscheidung der Preisbehörde widerspricht. Soweit pfandrecht gesicherten Darlehens ein neues
nach den Preisvorschriften die Erhebung von Zu- Darlehen für förderungswürdige wohnungs-
schlägen oder Umlagen neben der Miete zugelassen wirtschaftliche Zwecke aufgenommen wer-
ist, bleiben diese Vorschriften unberührt. den soll;
d) die Verzinsung und Tilgung des öffentlichen
§ 46
Baudarlehens, insbesondere um Anreize für
Miete für frei finanzierte Wohnungen eine vorzeitige Rückzahlung eines im Range
vor dem Baudarlehen durch Grundpfand-
Auf Mietverhältnisse über frei finanzierte Woh-
recht gesicherten Darlehens zu schaffen;
nungen im Sinne von § 42 Abs. 2 finden die Vor-
schriften über die Preisbildung keine Anwendung e) die Möglichkeit eines teilweisen Erlasses
(Marktmiete). bei vorzeitiger Rückzahlung des öffentlichen
Baudarlehens und den Ausschluß einer Frei-
stellung nach § 41; der Ausschluß soll in
der Regel in diesen Fällen vorgeschrieben
TEIL V werden.
Schluß- und Dbergangsvorschriften § 49
§ 47 Durchführungsvorschriften
Einzelne Wohnräume Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-
Die in diesem Gesetz für w·ohnungen getroffenen führung dieses Gesetzes und des § 31 a des Mieter-
Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume ent- schutzgesetzes durch Rechtsverordnung nähere Vor-
sprechend. schriften darüber zu erlassen, unter welchen
Voraussetzungen und von welchem Zeitpunkt an
§ 48 einer Wohnung die Eigenschaft als öffentlich geför-
derter, steuerbegünstigter oder frei finanziertet
Durchführungsvorschriften
Wohnung zukommt und unter welchen Voraus-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für setzungen und zu welchem Zeitpunkt die Wohnung
öffentlich geförderte und für steuerbegünstigte Woh- diese Eigenschaft verliert.
nungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zur
Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über:
§ 50
a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und
ihre Sicherung; Uberleitungsvorschriften
b) die Ermittlung und Anerkennung der Ka- (1) Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
pital- und Bewirtschaftungskosten und deren und 4, der §§ 7, 37 bis 41 und des § 45 der vorstehen-
Höchstsätze sowie die Aufbringung und den Fassung dieses Gesetzes gelten auch für die
Bewertung der Eigenleistung; in der Zeit vom 1. Januar 1950 bis zum 31. Juli 1953
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1059
bezugsfertig gewordenen Wohnungen und ·wohn- 29 Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) an die Vor-
räume. schriften dieses Gesetzes angepaßt werden.
(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen und
§ 51
vVohnräume, die vor dem 1. August 1953 bezugs-
fertig geworden sind und auf welche die Vorschrif- Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen
ten der §§ 3, 16 bis 20 des Ersten Wohnungsbau- Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und
gesetzes in der bisherigen Fai~fmng vom 24. April des Bundesministers für Wohnungsbau, die auf
1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) und vom 23. Oktober Grund dieses Gesetzes erlassen werden, bedürfen
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865) anzuwenden waren,
der Zustimmung des Bundesrates.
gelten anstelle der Vorschriften der §§ 19 bis 36 der
vorstehenden Fassung dieses Gesetzes die ent-
§ 52
sprechenden Vorschriften des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes in der bisherigen Fassung weiter. Das Verweisungen
gleiche gilt für öffentlich geförderte Wohnungen und Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Wohnräume, die nach dem 31. Juli 1953 bezugsfertig auf Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes
geworden sind, wenn vor diesem Zeitpunkt die in der bisherigen Fassung verwiesen wird, erhält
öffentlichen Mittel bereits bewilligt und die Mieten die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechen-
(Mietwerte) von der Bewilligungsstelle festgesetzt den Vorschriften der vorstehenden Fassung des Ge-
worden sind; ist jedoch bei derartigen Wohnungen setzes. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die
eine Miete oder ein Mietwert bis zum 31. Juli 1953 Anwendung von Vorschriften des Ersten Wohnungs-
nur vorläufig festgesetzt worden, so kann die end- baugesetzes in der bisherigen Fassung stillschwei-
gültige Festsetzung nach den Vorschriften der §§ 29 gPnd vorausgesetzt wird.
oder 32 der vorstehenden Fassung dieses Gesetzes
vorgenommen werden. § 53
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Geltung in Berlin
Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Uber-
leitung des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der bis- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt nach
herigen Fassung in die vorstehende Fassung zu er- Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
lassen. Sie kann dabei, soweit es zur Uberleitung gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten erforderlich auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
ist, die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-
auf die nach der bisherigen Fassung des Ersten Woh- tigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin
nungsbaugesetzes zu behandelnden Wohnungen er- nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
strecken.
§ 54
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Inkrafttreten
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, durch
welche die Durchführungsvorschriften zum Gesetz Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt am
über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 1. August 1953 in Kraft.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Sechste Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 21. August 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs in seiner bis zum
30. April 1953 geltenden Fassung werden für die
ndchst.ehend bezeichneten Waren vom 1. Februar
1953 bis 30. April 1953 wie folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
aus7318 Bleche aus Eisen oder Stahl, kalt gewalzt, auch be-
arbeitet:
C- andere Bleche (als plattierte Bleche und Elektro-
bleche), roh gewalzt oder nur entzundert (de-
kapiert), mit einer Stärke:
1- von 3 mm oder mehr:
a- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoff stahl:
1- aus Schnelldrehstahl oder aus
nichtrostendem Stahl 15 10
2 -- aus anderem Stahl ............ . 15 10
2- von 0,5 mm oder mehr, jedoch weniger als
3mm:
a- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoffstahl:
1- aus Schnelldrehstahl oder aus
nichtrostendem Stahl .......... . 15 10
2- aus anderem Stahl 15 10
3- von weniger als 0,5 mm:
a- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoffstahl:
1- aus Schnelldrehstahl oder aus
nichtrostendem Stahl .......... . 15 10
2- aus anderem Stahl ............ . 15 10
D- andere Bleche (als plattierte Bleche und Elektro-
bleche), mit anderer Oberflächenbearbeitung:
aus 1 - aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoffstahl, alle diese poliert, hoch-
glanzpoliert oder glänzend, mit einer
Stärke:
a -- von 1,5 mm oder mehr 28 10
b- von weniger als 1,5 mm ............ . 28 10
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1061
Bisheriger Neuer
Nr. Turifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0 /o des Wertes
0/o des Wertes
2 7319 Draht aus Eisen oder Stahl, kalt gewalzt oder gezo-
gen, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte
für die Elektrotechnik:
B nicht plattiert, mit einer größten Abmessung im
Querschnitt:
1- von weniger als 5 mm:
a ---- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoffstahl:
1- aus Schnelldrehstahl oder aus
nichtrostendem Stahl ........... . 15 10
2- aus anderem Stahl ............ . 15 10
2- von 5 bis 13 mm:
a- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoffstahl:
1- aus Schnelldrehstahl oder aus
nichtrostendem Stahl ........... . 15 10
2- aus anderem Stahl ............ . 15 10
3 7320 Stäbe aus Eisen oder Stahl, kalt gezogen; kalibrierte
Stäbe aus Eisen oder Stahl:
B- nicht plattiert:
1 --- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoffstahl:
a --- aus Schnelldrehstahl oder aus nicht-
rostendem Stahl ................... . 15 10
b- aus anderem Stahl ................. . 15 10
4 7321 Profile aus Eisen oder Stahl, kalt gewalzt oder ge-
zogen, weder gelocht noch vorgerichtet noch zu-
sammengesetzt:
B- nicht plattiert:
1 -- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoffstahl:
a- aus Schnelldrehstahl oder aus nicht-
rostendem Stahl ................... . 15 10
b -- aus anderem Stahl ................. . 15 10
5 7322 Bandeisen und Bandstahl, kalt gewalzt, auch über-
zogen:
B -- nicht plattiert:
1 --- aus legiertem Stahl oder aus Qualitäts-
k oh lens toff stahl:
a -- aus Schnelldrehstahl oder aus nicht-
rostendem Stahl ................... . 15 10
b- aus anderem Stahl ................. . 15 10
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bisheriger Neuer
Nr. Tc1rifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
6 7325 Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, besonders ge-
formt oder bearbeitet, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
A- aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlen-
stoffstahl ................................. . 15 10
§ 2
Die Zollsätze des Zolltarifs in seiner ab 1. Mai 1953
geltenden Fassung werden für die nachstehend be-
zeichneten Waren vom 1. Mai 1953 bis auf weiteres
wie folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tctrifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o d~s ·Wertes 0/o des Wertes
7315 Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl, in den
in den Nrn. 7306 bis 7314 aufgeführten Formen:
A-Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlen-
stoffgehalt von 0,60 °/o bis 1,6 0/o:
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
c- nur kalt gewalzt oder nur kalt gezo-
gen oder nur kalibriert ............ . 15 10
d - andere:
2- kalt gewalzt, kalt gezogen oder
kalibriert:
b -- nicht plattiert 15 10
5- Bandstahl:
b -- nur kalt gewalzt:
1- in Rollen zur Herstellung von
Weißband unter Zollsicherung:
a- mit einer Stärke von weniger
als 0,50 mm und einer Breite
von mehr als 457 mm ...... . 15 10
b -- anC:.erer .................. . 15 10
2 - anderer ...................... . 15 10
c- plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
aus 2 - anderer, kalt gewalzt ......... . 15 10
aus d - anders bearbeitet (z.B. perforiert, ab-
geschrägt, gebördelt), kalt gewalzt ... 15 10
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1063
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
6-Bleche:
c- nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1- von 3 mm oder mehr .......... . 28 10
2- von weniger als 3 mm ......... . 28 10
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit
anderer Obertlächenbearbeitung:
aus 2 - andere, k< gewalzt ........... . 28 10
aus e - anders bearbeitet, kalt gewalzt:
1- nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten ....... . 28 10
2- perforiert, gebogen, tiefgezogen,
ziseliert, graviert, guillochiert oder
anders bearbeitet, mit Ausnahme
der nur durch Walzen verformten
Bleche ........................ . 28 10
7 -- Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-
lierte Drähte für die Elektrotechnik:
b --- nicht plattiert ..................... . 15 10
13 -- Qualitätskohlenstoffstahl, mit Anem Kohlen-
stoffgehalt von mehr als 1,60/o, jedoch weniger
als 1,90/o:
4 -- Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von
Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
c- nur kalt gewalzt oder nur kalt gezo-
gen oder nur kalibriert ............ . 15 10
d - andere:
2 -- kalt gewalzt, kalt gezogen oder
kalibriert:
b- nicht plattiert 15 10
5 -- Bandstahl:
b - nur kalt gewalzt .................. . 15 10
c- plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
aus 2 - anderer, kalt gewalzt 15 10
aus d -- anders bearbeitet (z.B. perforiert, ab-
geschrägt, gebördelt), kalt gewalzt ... 15 10
6- Bleche:
c- nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1- von 3 mm oder mehr ........... . 28 10
2 --- von weniger als 3 mm ......... . 28 10 t
d -- poliert, plattiert, überzogen oder mit
anderer Oberflächenbearbeitung:
aus 2 - andere, kalt gewalzt .......... . 28 10
1064 bu11desyesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bisheriger Neuer
Nr. Türifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
aus e -- anders bearbeitet, kalt gewalzt:
1 - nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten ....... . 28 10
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen,
ziseliert, graviert, guillochiert oder
anders bearbeitet, mit Ausnahme
der nur durch Walzen verformten
Bleche ........................ . 28 10
7- Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-
lierte Drähte für die Elektrotechnik:
b - nicht plattiert ..................... . 15 10
C- legierter Stahl, allgemein „Baustahl" genannt,
und legierter Sonderstahl (anderer als legierter
Stahl, der allgemein „Baustahl" genannt wird):
4- Stabstah] (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezo-
gen oder nur kalibriert ............ . 15 10
d -- andere:
2- kalt gewalzt, kalt gezogen oder
kalibriert:
b - nicht plattiert 15 10
5- Bandstahl:
b - nur kalt gewalzt 15 10
c- plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
aus 2 - anderer, kalt gewalzt .......... . 15 10
aus d - anders bearbeitet (z.B. perforiert, ab-
geschrägt, gebördelt), kalt gewalzt ... 15 10
6-Bleche:
b -- andere Bleche:
3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ...... . 28 10
b -- von weniger als 3 mm ..... . 28 10
4- poliert, plattiert, überzogen oder
mit anderer Oberflächenbearbei-
tung:
aus b - andere, kalt gewalzt ...... . 28 10
aus 5 - anders bearbeitet, kalt gewalzt:
a - nur anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten 28 10
b - perforiert, gebogen, tiefgezo-
gen, ziseliert, graviert, guil-
lochiert oder anders bearbei-
tet, mit Ausnahme der nur
durch Walzen verformten
Bleche .................... . 28 10
7 -- Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-
lierte Drähte für die Elektrotechnik:
b -- nicht plattiert ..................... . 15 10
Nr. 54 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1065
Bisheriger Neuer
Nr. Tarilnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
D andere legierte Stähle:
4 --- Stabstahl (einschließlich Walzdraht und
Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
c -- nur kalt gewalzt oder nur kalt gezo-
gen oder nur kalibriert ............ . 15 10
d - andere:
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder
kalibriert:
b - nicht plattiert ............. . 15 10
5- Bandstahl:
b -- nur kalt gewalzt 15 10
c --· plattiert, überzogen oder mit anderer
Oberflächenbearbeitung:
aus 2 - anderer, kalt gewalzt .......... . 15 10
aus d - anders bearbeitet (z.B. perforiert, ab-
geschrägt, gebördelt), kalt gewalzt ... 15 10
6-- Bleche:
c -- nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1- von 3 mm oder mehr .......... . 28 10
2 -· von weniger als 3 mm ......... . 28 10
d --- poliert, plattiert, überzogen oder mit
anderer Oberflächenbearbeitung:
aus 2 -- andere, kalt gewalzt ........... . 28 10
aus e - anders bearbeitet, kalt gewalzt:
1- nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten ....... . 28 10
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen,
ziseliert, graviert, guillochiert oder
anders bearbeitet, mit Ausnahme
der nur durch Walzen verformten
Bleche ........................ . 28 10
7- Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-
lierte Drähte für die Elektrotechnik:
b - nicht plattiert ..................... . 15 10
Rohre aus Schmiedeeisen oder Stahl, besonders ge-
formt oder bearbeitet, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
2 7325 A- aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlen-
stoffstahl ................................ . 15 10
§ 3
Die Zollsätze des Zolltarifs werden für die nach-
stehend bezeichneten Waren vom 1. August 1953
bis auf weiteres wie folgt geändert:
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
1 7305 B - Eisenschwamm und Stahlschwamm .......... . 5 frei
2 7312 Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
ß - nur kalt gewalzt:
aus 2 - anderes, mit einem Gehalt an Kohlenstoff
von 0,06 °/o oder weniger, an Kupfer von
weniger als 0,05 0/o und an Phosphor und
Schwefel von je weniger als 0,04 0/o ..... 25 15
3 7314 Draht aus Eisen oder Stahl, auch überzogen, aus-
r;enornmen isolierte Drähte für die Elektrotechnik 18 15
4 7315 Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl, in
den in den Nrn. 7306 bis 7314 aufgeführten Formen:
C- legierter Stahl, allgemein „Baustahl" genannt,
und legierter Sonderstahl (anderer als legierter
Stahl, der allgemein „Baustahl" genannt wird):
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht unJ
Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von
Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
aus c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen
oder nur kalibriert, mit einem Gehalt
an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1, 15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit
einem Gehalt an Molybdän von 0,500/o
oder weniger ..................... . 15 6
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen iso-
lierte Drähte für die Elektrotechnik:
a - plattiert .......................... . 18 10
aus b - nicht plattiert, mit einem Gehalt an
Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1, 15 0/o, an
Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit
einem Gehalt an Molybdän von 0,50 0/o
oder weniger ..................... . 15 6
5 7324 Gerade Rohre von gleichmäßiger Stärke, aus
Schmiedeeisen oder Stahl, roh, anderweit weder
9enannt noch inbegriffen:
A- aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlen-
stoffstahl:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,900/o
bis 1,150/o, an Chrom von 0,500/o bis 20/o,
auch mit einem Gehalt an Molybdän von
0,50 0/o oder weniger:
a - warm gewalzt oder warm gezogen .. . 15 4
b - kalt gezogen ..................... . 15 6
2 - andere ............................... . 15 10
B- aus anderem Stahl oder aus Schmiedeeisen:
2 - nahtlos, warm gezogen, gewalzt oder kalt
gezogen:
a - kalt gezogen ..................... . 18 V 15 12
Federn aus Eisen oder Stahl, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
6 7345 A -- Blattfedern, auch einzelne Federblätter:
1 - für Kraftfahrzeuge:
b-- andere:
1 - einzelne Federblätter 22 V 20 15
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1067
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
7 7350 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, anderweit
WPder gc!nannt noch inbegriffen:
aus
D - andere, aus !egiertem Stahl oder aus Qualitäts-
kohlenstoffstahl:
1 - roh:
b -- andere (als solche aus schmiedbarem
Cuß):
1 - Schmiedestücke mit einem Stück-
gewicht:
a - von 250 kg oder weniger ..• 20 10
2- bearbeitet:
b - andere (als solche aus schmiedbarem
Guft):
1 - Schmiedestücke mit einem Stück-
gewicht:
a - von 250 kg oder weniger ... 20 10
8 8316 Draht, Stäbe und Elektroden, zum Schweißen oder
Löten, überzogen oder mit Flußmitteln gefüllt:
A- mit Eisen umhüllt oder mit einer Seele aus
Eisen .................................... . 25 20
B - andere ................................... . 15 10
9 8466 C- Walzen für Walzwerke oder Kalander, auch
ausgerüstet:
aus 2 - andere (als gravierte), aus Stahl, geschmie-
det und nachträglich gehärtet ............... . 12 8
10 8474 Wälzlager (Kugel-, Nadel-, Tonnen- und Rollenlager
aller Art):
B -Teile:
aus 3 - rohe, nur geschmiedete oder nur gewalzte
Wälzlagerringe aus Stahl mit einem Gehalt
an Kohlenstoff von 0,900/o bis 1,150/o, an
Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem
Gehalt an Molybdän von 0,50 0/o oder
weniger 25 V 20 10
§ 4
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechts-
verordnung auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft
Bonn, den 21. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Vierte Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(Zollkontingents-Verordnung).
Vom 27. August 1953.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Än-
derung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des
Gemeinsamen -Marktes der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
wie folgt geändert:
1. Die Tarifnummern 7301, 7306, 7307, 7309, 7310, 7311, 7312, 7313 und 7316 erhalten folgende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischeu Waren
Gemeinschaft
73 01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln (Gänzen),
Flossen oder dergleichen:
A - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphor-
haltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EG) ........ . frei 5
B - Spiegeleisen (EG) frei 6
C - anderes:
1 - mit einem Gehalt an Vanadium und Titan von je nicht mehr
als 1 0/o (EG) ........................................... . frei
2 - anderes (EG) .......................................... . frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
73 06 Rohluppen, Rohschienen und Rohblöcke (Ingots):
A - Rohluppen und Rohschienen (EG) frei 8
im Rahmen des Zollkontingents 6
B - Rohblöcke (Ingots):
1 - nicht plattiert (EG) frei 7
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
2 - plattiert (EG) .......................................... . frei 9
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 8
73 07 Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen; Eisen
und Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A - Blöcke (Blooms) und Knüppel:
1 - gewalzt:
a - nicht plattiert (EG) .................................. . frei 8
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 6
b - plattiert (EG) ....................................... . frei 10
im Rahmen des Zollkontjngents ..................... . 8
2 - geschmiedet ............................................ . 15 15
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1069
Zollsatz 0 /o des Wertes
lür Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien lür andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
B - Brammen und Platinen:
- gewalzt:
a - nicht plattiert (EG) .................................. . frei 8
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 6
b - plattiert (EG) ....................................... . frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
2 - geschmiedet ............................................ . 15 15
C - Schmiedehalbzeug ......................................... . 15 15
73 09 Universaleisen und Universalstahl:
A - nicht plattiert (EG) ......................................... . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents ........................... . 6
B - platliert (EG) frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ........................... . 8
73 10 Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder
geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabeisen und Stabstahl, kalt
gezogen oder kalibriert; Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet:
A - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - Walzdraht (EG) ........................................ . frei 12
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
2 - Stabeisen und Stabstahl, massiv (EG) ..................... . frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
3 - Hohlbohrerstäbe (EG) ................................... . frei 10
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
B - nur geschmiedet ........................................... . 18 18
C - nur kalt gezogen oder nur kalibriert ......................... . 18 18
D - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert,
überzogen):
- nur plattiert:
a - w a.rm gewalzt oder warm stranggepreßt (EG) .......... . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
b - kalt gezogen oder kalibriert .......................... . 18 18
2 - anderes ................................................ . 18 18
73 11 Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder
geschmiedet, kalt gewalzt oder kalt gezogen, auch gelocht, aber nicht
zusammengesetzt; Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch ge-
locht oder aus Teilen zusammengesetzt:
A - Profile:
- nur wann gewalzt oder nur warm stra.nggepreßt:
a - U-, I- oder H-Profile mit einer Höhe von;
1 - weniger als 80 mm:
a - nicht gelocht (EG) ............................. . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 6
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
b - gelocht (EG) ................................... . frei 10
2 - 80 mm oder mehr:
a - nicht gelocht (EG) ............................. . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 6
b - gelocht (EG) ................................... . frei 10
b - Zoreseisen:
1 - nicht gelocht (EG) ................................. . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents .................. . 6
2 - gelocht (EG) ..................................... . frei 10
c - andere Profile:
1 - nicht gelocht (EG) ................................. . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents .................. . 6
2 - gelocht (EG) frei 10
2 - nur geschmiedet:
a - nicht gelocht ......................................... . 18 18
b - gelocht ............................................. . 8 8
3 - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen:
a - kalt gewalzt:
1 - nicht gelocht ..................................... . 22 22
2 - gelocht .......................................... . 8 8
b - kalt gezogen:
1 - nicht gelocht ..................................... . 18 18
2 - gelocht .......................................... . 8 8
4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert,
überzogen):
a - nur plattiert:
1 - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:
a - nicht gelocht (EG) ............................. . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ............... . 8
b - gelocht (EG) ................................... . frei 10
2 - kalt gewalzt oder kalt gezogen:
a - nicht gelocht ................................... . 18 18
b - gelocht ....................................... . 8 8
b - andere:
- kalt gewalzt oder kalt gezogen, nicht plattiert:
a - nicht gelocht ................................... . 22 22
b ·· gelocht ....................................... . 8 8
2 - andere:
a - nicht gelocht ................................... . 18 18
b - gelocht ....................................... . 8 8
B - Spundwandeisen (EG) ...................................... . frei 11
im Rahmen des Zollkontingents 6
Anmerkung zu Nr.7311 Abs.Ala.
Bei den U-, I- und H-Profilen ist die Höhe der Abstand zwischen den
parallelen Außenflächen der beiden Schenkel.
Nr. 54 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1071
Zollsatz 0 /o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 12 Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) ......... . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents 6
B - nur kalt gewalzt:
1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zollsicherung:
a - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer Breite
von mehr als 457 mm (EG) ........................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
b - anderes (EG) ........................................ . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
2 - anderes ................................................ . 25 25
C - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ..................... . 25 25
2 - emailliert 25 25
3 - verzinnt, mit einer Stärke:
a - von 0,50 mm oder mehr (EG) ....................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
b - von weniger als 0,50 mm (EG) ....................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
4 - verzinkt oder verbleit .................................. . 25 25
5 - anderes (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-
nickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
a - plattiert:
- warm gewalzt (EG) ............................... . frei 15
im Rahmen des Zollkontingents ................. . 8
2 - kalt gewalzt (EG) ................................. . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................. . 8
b - anderes ............................................. . 25 25
D - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 25 25
73 13 Bleche aus Eisen oder Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A - Elektrobleche (t6les magnetiques) (EG) ..................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents 6
B - andere Bleche:
- nur warm gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm 2 :
- von weniger als 56 kg:
a - Schiffsbleche (EG) ............................. . frei 3
b - andere (EG) ................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ............. . 6
2 - von 56 kg oder mehr (EG) ....................... . frei 20
im Rahmen des Zollkontingents ................. . G
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und einer
F(~stigkeit je mm~:
1 - von weniger als 56 kg (EG) ........................ . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................. . 6
2 - von 56 kg oder mehr (EG) ....................... . frei 20
jm Rahmen des Zollkontingents ................. . 6
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ....................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
2 - nur entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr (EG) ........................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) ... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ....................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents 6
3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ................................. . 28 28
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) .... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) .. . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ........................ . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
4 - nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EG) ... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
a - versilbert, vergoldet oder platiniert ................... . 28 28
b - emailliert ........................................... . 28 28
c - verzinnt, mit einer Stärke:
1 - von 0,50 mm oder mehr (EG) frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ..................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 6
d - verzinkt oder verbleit (EG) ........................... . frei 20
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
e - andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-
nickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
1 - plattiert (EG) ..................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
2 - andere (EG) ...................................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ................... . 8
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1073
Zollsatz 0/o des Wertes
lür Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen \Varen
Gemeinschaft
6 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ................ . 28 28
2 - emailliert ........................................ . 28 28
3 - andere (EG) ...................................... . frei 22
im Rahmen des Zollkontingents ..................... . 8
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guillo-
chiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der nur
durch Walzen verformten Bleche ...................... . 28 28
73 16 Oberbaustoffe, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen, Weichen-
zungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungs-
stangen, Zahnstangen; Bahnschwellen, Laschen, Unterlagsplatten,
Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und
Befestigung von Schienen:
A - Schienen:
1 - neu (EG) frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
2 - gebraucht (EG} ......................................... . frei 18
B - Leitschienen (EG} .......................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ........................... . 6
C - Zahnstangen .............................................. . 15 15
D - Bahnschwellen (EG} ........................................ . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents 6
E - Laschen und Unterlagsplatten:
1 - gewalzt (EG) ........................................... . frei 18
im Rahmen des Zollkontingents ........................ . 6
2 - andere 18 18
F - andere:
1 - Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen und Zun-
genverbindungsstangen ................................. . 15 15
2 - andere .............................. : ................. . 18 18
2. Hinter der Tarifnr. 7316 ist folgende Bestimmung einzufügen:
Anmerkung zu den Nm. 7301, 7306, 7307, 7309 bis 7313 und 7316.
Die ermäßigten Zollsälze für Waren im Rahmen von Zollkontin-
genten gelten für eine Gesamtmenge von 120 000 t im Kalendermonat.
Die Gesamtmenge wird in drei Zollkontingente aufgeteilt.
Das Zollkontingent 1 umfaßt die Waren der Nrn. 7301, 7306 und
7307; es beträgt 35 000 t im Kalendermonat.
Das Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Nrn. 7309, 7312 und
7313; es beträgt 50000 t im Kalendermonat.
Das Zollkontingent 3 umfaßt die Waren der Nrn. 7310, 7311 und
7316; es beträgt 35000 t im Kalendermonat.
Die Abfertigung ist nur bei höchstens vier vom Bundesminister
der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig.
Nicht ausgenutzte Mengen dürfen auf die Zollkontingente späterer
Kalendermonate nicht übertragen werden.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 2
Die nach Maßgabe des § 1 im Rahmen der Zoll-
kontingente ermäßigten Zollsätze gelten bis zum
Jl. August 1954.
§ 3
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt
cler Bundesminister der Finanzen.
§ 4
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
ä.US Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Mark-
tes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131)
gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 5
Die Verordnung tritt am 1. September 1953 in Kraft.
Bonn, den 27. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung über die Gleichstellung von aus dem Saargebiet verdrängten Deutschen.
Vom 25. August 1953.
Auf Grund des § 14 des Gesetzes über die An- ten, werden Sowjetzonenflüchtlingen im Sinne des
gelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge § 3 des Bundesvertriebenengesetzes gleichgestellt.
(Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai. 1953 (Bun- · (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3
desgesetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung des Bundesvertriebenengesetzes findet sinngemäß
mit Zustimmung des Bundesrates: Anwendung.
§ 2
§ 1 Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
(1) Deutsche Staatsangehörige oder deutsche 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
Volkszugehörige, die im Zeitpunkt der Besetzung dung mit § 107 des Bundesvertriebenengesetzes vom
ihren Wohnsitz im Saargebiet hatten und diesen auf 19. Mai 1953 gilt diese Verordnung auch im Land
Grund politisch bedingter und von ihnen nicht zu Berlin.
vertretender Maßnahmen der Besatzungsmacht oder § 3
der Saarbehörden aufgeben mußten oder aus den Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gleichen Gründen dorthin nicht zurückkehren konn- kündung in Kraft.
Bonn, den 25. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister für Vertriebene
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 54 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1075
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 27. August 1953.
Auf Grund des § 8 des Zuckersteuergesetzes vom versteuert zur weiteren Verarbeitung in einen
26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der Herstellungsbetrieb verbracht werden. Zu diesem
Fassung des Gesetzes zur Anderung des Zucker- Zweck hat der Zollbeteiligte in der Zollanmeldung
steuergesetzes vom 18. April 1950 (Bundesgesetzbl. die unversteuerte Ablassung des Zuckers zur
S. 93) und des Dritten Gesetzes zur Anderung des Aufnahme in den Herstellungsbetrieb zu bean-
Zuckersteuergesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundes- tragen. Er hat der Zollstelle zugleich mit der
gesetzbl. I S. 661) wird hiermit verordnet: Zollanmeldung über den an den Herstellungs-
betrieb zu versendenden Zucker eine an den für
den Empfänger zuständigen Oberbeamten des
Artikel 1 Aufsichtsdienstes zu richtende Versendungsan-
Die Verordnung zur Durchführung des Zucker- meldung zu übergeben. Die Zollstelle vermerkt
steuergesetzes vom 7. Oktober 1938 (Reichsmini- die Abgabe der Versendungsanmeldung, den
sterialblatt S. 671) in der Fassung der Verordnung zur darin angegebenen Zucker nach Art und Menge
Änderung der Verordnung zur Durchführung des und den Empfänger in der Zollurkunde, trägt die
Zuckersteuergesetzes vom 29. Juli 1950 (Bundes- Nummer der Zollurkunde unter Anbringung des
gesetzbl. S. 366) und der Verordnung zur Anpassung Dienststempelabdrucks auf der Anmeldung ein
von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchfüh- und übersendet die Anmeldung dem für den Her-
rungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an stellungsbetrieb zuständigen Oberbeamten des
den Zolltarif und zur Anderung der Verordnung Aufsichtsdienstes. Dieser prüft, ob der Zucker in
zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes vom den Herstellungsbetrieb aufgenommen und in das
4. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 589) wird wie Betriebsbuch eingetragen worden ist, bescheinigt
folgt geändert und ergänzt: dies in der Anmeldung und trägt in der Bemer-
kungsspalte des Betriebsbuchs einen entsprechen-
1. Im § 15 erhalten die Absätze 3 bis 5 folgende
den Vermerk ein. Sodann sendet er die Anmel-
Fassung:
dung an die Zollstelle zurück, die sie bei der Zoll-
,, (3) Die Versendung des Zuckers von einem urkunde aufbewahrt. Wenn die Zollstelle, die
Herstellungsbetrieb auf ein Ausfuhrlager hat der den Zucker zum freien Verkehr abfertigt, auch
Versender vorher dem für den Empfänger zu- für den Herstellungsbetrieb zuständig ist, kann
ständigen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes das Hauptzollamt ein vereinfachtes Verfahren
mit einer Versendungsanmeldung nach Muster 4 zulassen."
anzumelden.
4. Im § 19 werden die Worte „mit Ausnahme der
(4) Der für den Empfänger zuständige Ober- Bienen" gestrichen.
beamte des Aufsichtsdienstes prüft, ob die Sen-
dung in das Ausfuhrlager aufgenommen worden 5. Die Zuckersteuerbefreiungsordnung (Anlage A
ist, bescheinigt dies auf der Anmeldung und trägt - zu § 19 der Durchführungsbestimmungen zum
in die Bemerkungsspalte des Ausfuhrlagerbuchs Zuckersteuergesetz) wird wie folgt geändert und
einen entsprechenden Vermerk ein. Er sendet ergänzt:
sodann die Anmeldung dem Versender zurück, a) Die Uberschrift zu den §§ 11 bis 19 erhält
der sie als Beleg zu Abteilung 3 des Ausgangs- folgende Fassung:
lagerbuchs aufzubewahren hat. „B. Steuerbefreiung für Futterzucker
(5) Für die Versendung unversteuerten Zuckers a) zur Fütterung von Tieren
innerhalb des Bezirks der Zollstelle des Versen- mit Ausnahme der Bienen".
ders kann das Hcrnptzollamt ein vereinfachtes
b) Im Anschluß an § 19 wird folgender Unter-
Verfahren zulassen. Der Oberbeamte des Auf-
abschnitt eingefügt:
sichtsdienstes kann in den Fällen, in denen öfter
Versendungen an den gleichen Empfänger vor- „ b) zur Fütterung von Bienen
kommen, statt der Einzelanmeldung jeder Ver-
§ 20
sendung die nachträgliche Abgabe einer Sammel-
anmeldung für jeden Empfänger in längstens Umfang der Steuerbefreiung
monatlichen Zeitabschnitten gestatten. In der Zucker, der zur Fütterung von Bienen ver-
Sammelanmeldung sind die Sendungen nach der wendet wird, bleibt bis zu einer Jahresmenge
Zeitfolge einzeln aufzuführen." von 5 kg für jedes Bienenvolk ohne Ver-
2. Das Muster 4 zu § 15 erhält die aus der Anlage gällung steuerfrei.
ersichtliche Fassung.
§ 21
3, Im § 17 erhält Absatz 1 folgende Fassung: Antragsverfahren
,, (1) Aus dem Ausland eingeführter Zucker (1) Imker, die steuerfreien Zucker verwen-
darf, auch im Anschluß an einen Zollverkehr, un- den wollen, übersenden einen Antrag nach
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Muster 5 in doppelter Ausfertigung in der Zeit (3) Die bei der Entfernung aus dem Her-
vom 10. bis 20. Juli jf~des Jahres dem zustän- stellungsbetrieb entstandene Steuerschuld
digen Imkerverein oder einem Zuckergroß- fällt weg, wenn Zucker unter Einhaltung der
händler. Der Imker hat die Richtigkeit seiner Dberwachungsbestimmungen zur Fütterung
Angaben über die Anzahl der zur Einwinte- von Bienen verwer:.det wird.
rung bestimmten Bienenvölker durch den zu-
ständigen Imkervcrein oder die zuständige
§ 25
Gemeindebehörde bescheinigen zu lassen. Steueraufsicht
(2) Der Imker hat d(~m Hauptzollamt Mit- (1) Wer unversteuerten Bienenzucker auf
teilung zu machen, wenn die Anzahl der zur Bezugschein bezieht, unterliegt der Steuerauf-
Einw intenrng bestimmten Bienenvölker, zu sicht.
deren Fütterung er die Verwendung unver-
steuerten Zuckers beantragt hat, sich ver- (2) Der auf Bezugschein bezogene Zucker
ringert. darf nur im Zuckerempfangslager aufbewahrt
werden. Er darf an andere Personen als die in
§ 22 der Bestelliste (§ 22 Abs. 1} genannten Imker
Bezu~ischcin ohne Genehmigung des Hauptzollamts nicht
abgegeben werden. § 9 Abs. 3 bis 6 gilt ent-
(1) Der Imkerverein oder der Zuckergroß-
sprechend.
händler trägt die eingegangenen Anträge in
eine Bestelliste nach Muster 6 - in doppelter (3) Bei der Abgabe von Bienenzucker hat
Ausfertigung - ein und beantragt unter Bei- der Bezugscheininhaber dem Imker eine Rech-
fügung beider Stücke der BestelJiste und der nung auszuhändigen und auf ihr in Druck,
Einzelanträge bei dem zuständigen Hauptzoll- Tinte oder Stempelabdruck folgenden Ver-
amt einen Bezugschein nach Muster 7. In dem merk anzubringen:
Antrag ist der Betrieb anzugeben, von dem „ Unversteuerter, unvergällter Zucker
der Zucker bezogen werden soll. nur zur Fütterung von Bienen. Jede
(2) Das Hauptzollamt gibt eine Ausfertigung andere Verwendung ist strafbar. Die
der geprüften Bestelliste und der dazu ge- Verwendung des Zuckers unterliegt der
hörigen Einzelanträge mit dem Bezugschein Steueraufsicht.
an den Antragsteller zurück, der sie als Beleg Brennereibesitzer haben den Bezug von
zu dem nach § 25 Abs. 2 zu führenden Zucker- Bienenzucker vordem Verbringen auf ihr
verwendungsbuch zu nehmen hat. Die Zweit- Grundstück der Zollstelle anzuzeigen."
schrift der Bestelliste oder Auszüge daraus
(4) § 19 gilt entsprechend."
und die duzu gehörigen Einzelanträge über-
sendet das Hauptzollamt dem für den Wohn- c) Die bisherigen §§ 20, 21, 22, 23 erhalten die
sitz der Imker zuständigen Oberbeamten des Bezeichnung § 26, § 27, § 28, § 29.
Aufsieh tsdi ernstes.
d) Im bisherigen § 23 (§ 29 neu) Abs. 2 SaEZ 1
(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. wird in der Klammer ,,§ 21" ersetzt durch
,,§ 27".
e) Im Muster 2 wird in der Klammer „21" ersetzt
§ 23
durch „27".
Bezuq unversteuerten Zuckers
f) Im Muster 3 wird in der Klammer „2:" ersetzt
Inhaber von Bezugscheinen dürfen Zucker durch „25, 29".
in der Zeit vom 1. August bis 30. September
jedes Jahres von einem Herstellungsbetrieb
unter Steueraufsicht unversteuert beziehen. Artikel 2
Der Bezugschein ist dem Lief erer bei der Be- Nach § 12 Abs. 2 (Anlage 1 Nummer 4) und § 14
stellung vorzulegen. des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2
des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuer-
§ 24
gesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 661)
Ubcr9an9 und We9f<lll der Steuerschuld gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
(1) Für den Dbergang der Steuerschuld des
Herstellers auf den Bezugscheininhaber gilt
§ 8 Abs. 2 Satz 1. Die Steuerschuld des Bezug- Artikel 3
scheininhabers geht bei ordnungsmäßi.rer Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Weitergabe des Zuckers mit seiner Aufnahme kündung in Kraft.
in den Betrieb des Imkers auf diesen über.
Bonn, den 27. August 1953.
(2) Der Imker hat die Zuckersteuer für den
Zucker zu entrichten, den er für angemeldete Der Bundesminister der Finanzen
(§ 21), aber nicht eingewinterte Bienenvölker In Vertretung
bezogen hat. Hartmann
Nr. 54 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1077
Oberfinanzdirektion Muster 4
(§ 15 DB)
Hauptzollamt
Zollamt
Versendungsanmeldung
meinem
Am 19 ............ wird aus unserem Herstellungsbetrieb der umseitig
angegebene Zuckc~r unversteuert an ....
weiteren Verarbeitung
in zur Aufnahme in das Ausfuhrlager verse nd et wef d en.
Mir ich
Uns ist bekannt, daß wir die auf dem Zucker ruhende Steuer zu entrichten habe ........ , wenn nicht nach
§ 16 Abs. 2 oder § 15 Abs. 6 der Zuckersteuerdurchführungsbestimmungen die Steuerschuld wegfällt
oder auf den Empfänger übergeht.
19.
(Unterschrift des Anmelders)
(Vom Aufs ich t s b e amten aus zu f ü 11 e n)
Der umsciti~J i:lfi~JC'~JebE!ne Zucker, nämlich (Mengenangabe in Buchstaben und Gattung)
den Betric~b
ist in - - - - - - - - de ..... .
das Ausfuhrlager
(Betriebs- Abteilung . ............................... Nr. ............... )
aufgen.0·111n1en worden (A usfllllrl"ger- buch, _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _N _____)
u Abteilung 1 r. ................
19.
(Unterschrift und Dienstgrad
des Aufsichtsbeamten)
Bezi rkszollk ornmissaric:1 t
Urschriftlich c1n
in ...
als Beleg zum Ausgan9slauerlrnch.
19 ..
(Stempel)
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(Rückseite)
1 ),,s Des Zuckers
Bei Rübenzuckerabläufen,
/\ llf;{Jdll'1S- Rübensüften, anderen
I.lrl. ld<jl'l lJ1lf"IJS Eigen- Rübcm.uckcrlösungen, und Be-
Nr. (/\ IJl1•i I llll<J :J) gewicht Mischungen dieser Erzeug- merkungen
Zeichen Calümg nisse und bei Stärkezucker
Z<1hl ./\rt 1111d
S,·il<~ Nr Nr. 1 /rno Reinheitsgrad vom Hundert
dz
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1079
Muster 5
( § 21 . Z uckStBefrO)
I. Antrag auf steuerfreie Ablassung
Ich besitze ................................ (i. B.) ................................................................................................................................ Bienenvölker,
die zur Uinwinlerung vorg<'SC!lWn sind.
Ich beantrage zur FLitl(!rung dieser Bienenvölker die steuerfreie Ablassung von 5 kg Zucker für
jedes Bienenvolk, zusamnwn von ............................... kg.
Ich erkldre, daß dc;r Zucker ausschließlich zur Bienenfütterung verwendet werden solL Ich ver-
pflichte mich für den Fall, daß aus irgendeinem Grund die Abnahme des bestellten Zuckers unterbleibt
oder daß weniger Bienenvölker ,ils oben angegeben eingewintert werden, dem für mich zuständigen
Hauptzollamt: lmverzüglich hiervon Mitteilung zu machen.
Mir ist bekannt, daß meine Angaben über die Zahl der Bienenvölker dem Finanzamt für steuer-
liche Zwecke mitgeteilt werden und dc1ß ich bei falscher Angc1be der Zahl der Bienenvölker oder bei
anderer Verwendung des Zuckers mich einer Zuckersteuerhinterziehung schuldig mache, Bestrafung
zu gewärtigen habe und die Zuckersteuer schulde.
Ich bin - nicht 1 ) - Besitzer einer Brennerei.
.. ' ......... ' ............. ' ............................................ 19 .......... ..
(Orl, Slnt!lc, l lausnu1J1111cr)
(Vor- und Zuname)
(Beruf)
1) Nkhlzulrclfcndcs isl zu slrcichr•n
II. Bescheinigung über die Zahl der Bienenvölker
Der (Die) unterzeichnete Imkerverein (- Gemeindebehörde -) bescheinigt hierdurch, daß der/die
obenbezeichnele Antragsteller/in i. B ................................ . .. ........... zur
Einwinterung bestimmte Bienenvölker besitzt.
................................ 19 ......
(Orl)
(Unterschrift)
(Stempel)
Nichlzulreffondcs ist zu slrcichen
III.
Eingegangen am ....
Eingetragen in der Bcst<cdlisle über steuerfreien Zucker zur Bienenfütterung 19 ....
unter lfd. Nr. ..................... .
(lmkcrv crein, Großhändler)
(Unlcrschrifl)
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Muster 6
(§ 22 ZuckStBefrO)
Bestelliste
für steuerfreien Bienenzucker
.. , den
(Besteller)
Ich/Wir beantrage(n) die Erteilung eines Bezugscheins Li.her kg Zucker, den die
nachstehend aufgeführten Imker im Fütterungsjahr 19... zur Fütterung von Bienen-
völkern verwenden wollen. Die Einzelanträge mit der Bestätigung der Imkervereine Gemeinde-
behörden - über die Anzahl der Bienenvölker sind beigefügt.
Der Zucker soll aus dem Herstellungsbetrieb
in bezogen werden.
Des Imkers
- ---- ----
Lfd. Zucker Beleg des Imkers über deu
Nr. Zahl der Bienen- Empfang des Zuckers
Zu- und Vorname Ort 1 vö1ker kg (auf der Erstschrift)
1
1 2 3 4 5 6
-
1
1
1
1
i
1
!
1
i
'1
1
1 1
(Irnkerverein 'Großhändler)
(Unterschrift)
Nr. 54-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1081
Muster 7
(§ 22 ZuckStBefrO)
Zuckerbezugschein Nr.
für das Jahr 19
Der Firma 1 ) in
wird hiermit widerruflich gestattet, nach Maßgabe der Zuckersteuerbefreiungsordnung und der beson-
ders bekanntgegebenen Bedingungen in der Zeit vom 1. August bis 30. September 19 ........... unvergällten
Zucker in einer Menge von höchstens . . .. .... dz (in Buchstaben ........................................................................................ .
Doppelzentner) aus dem Herstellungbetrieb unversteuert
unter Steueraufsicht zu beziehen und an Imker zur Fütterung von Bienen unversteuert abzugeben.
Der Bezug ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Der Bezugschein ist nicht übertragbar und geht auf einen Betriebsnachfolger nicht über.
2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bei Aufgabe des Betriebes ist der Bezugschein binnen
einer Woche unaufgefordert dem I-Jauptzollamt zurückzugeben; geht er verloren, so ist dies
dem Jlauptzollamt binnen einer Woche anzuzeigen.
3. Der Bezugschein ist dem Lieferer bei der Bestellung (Abruf, Abnahme) vorzulegen. Der Liefe-
rer hat auf dem Bezugschein den Tag der Abgabe und die Menge des gelieferten Zuckers unter
Beifügung von Name und Stempelabdruck zu vermerken. Der Bezugschein ist dem Abnehmer
alsbald zurückzugeben und von diesem zur Einsicht des Aufsichtsbeamten jederzeit beim
Verwendungsbuch bereit zu halten.
4. Der Bezugscheininhaber darf den Zucker an andere als die in der Bestelliste qenannten Imker
ohne Gern~hmigun9 des Hauptzollamts nicht abgeben.
5. In den Räumen, in denen unversteuerter Zucker gela9ert wird, ist an einer in die Augen
fallenden Stelle in deutlicher Schrift eine Bekanntmachung auszuhängen, in der der Zweck zu
dem der auf Bezugschein bezogene Zucker ausschließlich verwendet werden darf, angegeben
und außerdem darauf hingewiesen wird, daß die mißbräuchliche Verwendung des Zuckers
strafbar ist.
19 .....
Hauptzollamt
(Stempel)
(Unterschrift)
1) Nithtzulreffendes ist zu streichen
(Rückseite)
(Vom Lieferer des Zuckers auszufüllen)
Es sind geliefert worden:
am
Wiederholung der Gewichls- Unterschrift und Stempelabdruck Prüfungsvermerk des Aufsichts-
Menge des Zuckers angabe in Buchstaben des Lieferers beamten
dz
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung über die Festsetzung und Verteilung des Pauschbetrages
in der Krankenversicherung der Rentner.
Vom 27. August 1953.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 und 6 des Gesetzes über teilung gemäß Buchstabe a verbliebenen
die Verbesserung der Leistungen in der Rentenver- Aufwendungen im gleichen Vomhundert-
sicherung vom 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) satz gedeckt werden. Hierauf können an-
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund- gemessene Vorschüsse gezahlt werden.
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird (2) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen
mit Zustimmung des Bundesrates folgendes ver- melden der Vereinigung der Ortskrankenkassen-
ordnet: verbände die in ihrem Bereich nach Ausschüttung
§ 1 des in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Betrages
(1) Als Beitrag für die Krankenversicherung der verbleibenden Ausgaben sowie die Summe der
Rentner wird vorbehaltlich des Absatzes 2 restlichen Beiträge (Absatz 1 Buchstabe b). Die
für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März Vereinigung der Ortskrankenkassenverbände er-
1952 ein monatlicher Durchschnittsbetrag von rechnet den bundeseinhei tlichen Vomhundertsatz
5,20 Deutsche Mark je Rente, (Absatz 1 Buchstabe b) und stellt zugleich einen
für die Zeit ab 1. April 1952 ein monatlicher Verteilungsplan auf, aus dem sich ergibt, welche
Durchschnittsbetrag von 5,85 Deutsche Mark je Uberweisungen zwischen den Landesverbänden
Rente der Ortskrankenkassen erforderlich sind.
festgesetzt. (3) Die bei der Verteilung auf die Landkranken-
kassen entfallenden Beiträge sind durch Vermitt-
(2) Der Beitrag für freiwillige Mitglieder der Kran-
lung der Verbände der Landkrankenkassen zu
kenversicherung der Rentner (§ 4 der Verordnung
zahlen.
über die Krankenversicherung der Rentner vom
4. November 1941 - Reichsgesetzbl. I S. 689 -) wird (4) Die für die Sozialversicherung zuständigen
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum Inkrafttreten obersten Verwaltungsbehörden der Länder über-
dieser Verordnung auf 5,50 Deutsche Mark fest- wachen die Durchführung der Beitragsverteilung."
gesetzt.
§ 3
(3) Der Betrag nach Nummer 5 der Sozialver-
sicherungsanordnung Nr. 3 vom 28. Februar 1947 Diese Verordnung gilt im Land Berlin, sobald sie
(Arbeitsblatt für die britische Zone S. 117) wird das Land Berlin in Kraft gesetzt hat, mit der Maß-
gabe, daß die den Landesverbänden der Ortskranken-
für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum 31. Dezem-
kassen übertragenen Aufgaben von der Kranken-
ber 1950 auf monatlich 3,70 Deutsche Mark,
versicherungsanstalt Berlin wahrgenommen werden.
für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März
1952 auf monatlich 4,40 Deutsche Mark, § 4
für die Zeit ab 1. April 1952 auf monatlich Diese Verordnung tritt am Ersten des auf ihre
4,95 Deutsche Mark Verkündung folgenden Monats in Kraft; mit dem
festgesetzt. gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
§ 2 1. § 1 der Zweiten Verordnung über die vor-
§ 8 der Verordnung über die Krankenversicherung läufige Neufestsetzung des Pauschbetrages
der Rentner vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I zur Deckung der Ausgaben der Rentner-
S. 689) erhält folgende Fassung: krankenversicherung vom 14. Mai 1952
,,§ 8 (Bundesgesetzbl. I S. 298),
(1) Die Landesverbände der Ortskrankenkassen 2. Abschnitt I Nummer 4 des Erlasses des
verteilen die für die Rentner der Invaliden- und Reichsarbeitsministers vom 9. September
der Angestelltenversicherung an sie gezahlten 1943 II 8638/43 (Reichsarbeitsblatt II 421),
Beiträge für die Zeit ab 1. April 1952 monatlich soweit er nicht bereits in einzelnen Ländern
auf die Allgemeinen Ortskrankenkassen (Land- aufgehoben ist.
krankenkassen) ihres Bereiches Bonn, den 27. August 1953.
a) zu 75 vom Hundert nach der Anzahl der Der Bundesminister für Arbeit
im Kassenbezirk durch die Postämter Anton Storch
ausgezahlten Renten,
b) die restlichen 25 vom Hundert in der
Weise, daß bei allen die Krankenversiche- Druckfehlerberichtigung
nmg der Rentner durchführenden Orts- In Artikel 2 Nr. 2 des Dritten Strafrechtsänderungs-
und Landkrankenkassen im Geltungs- gesetzes vom 4. August 1953 muß es auf Seite 737
bereich dieser Verordnung die nach Ver- statt,,§ 6" richtig heißen,,§ 16".
II er ausgebe r: Der Bu11Jc,s1ninisl0r d0r Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lauf P. n d P. r B c z 11 (f nur durch die Post. B c zu (f s preis: vierlelji:lhrlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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