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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 28. August 1953 Nr. 53
Tag Inhalt: Seite
20. 8. 53 Gesetz über die innerdeutsche Regelung von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten 999
24. 8. 53 Geselz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden 1003
24. 8. 53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Arbeitslosen-
versicherung und der Arbeitslosenfürsorge .............................................. . 1022
21. 8. 53 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz ................................................................ . 1026
24. 8. 53 Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden
( 4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV) .............................................. . 1026
21. 8. 53 Fünfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(5. AbgabenDV-LA) ................................................................... . 1030
24.8.53 Sechste Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
(6. AbgabenDV-LA) ................................................................... . 1032
19. 8. 53 Prüfordnung für aushinclisches Luftfahrtgerät ........................................... . 1033
21. 8. 53 Dritte Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europüischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl .............. '. ............ . 1034
26. 8.53 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bundes-
fassung) ..................................................... , .... • • • • • •. • • • • • • • • · · · · · · 1034
In Teil II Nr. 15, ausgegeben am 27. August 1953, sind verkündet: Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar
1953 über deutsche Auslandsschulden. - Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verschuldung Deutschlands aus Entschei-
dungen der deutsch-amerikanischen Gemischten Kommission. - Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung der An-
sprüche der Vereinigten Staaten von Amerika aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe (außer der
Lieferung von Uberschußgütern ). - Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung der Verbindlichkeiten der Bundes-
republik Deutschland gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika aus der Lieferung von Uberschußgütern an
Deutschland. - Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und Ihrer Majestät Regierung im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die
Regelung der Ansprüche des Vereinigten Königreichs aus der Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe. -
Gesetz betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Französischen Republik über die Regelung der Ansprüche der Französischen Regierung aus der
Deutschland geleisteten Nachkriegs-Wirtschaftshilfe. - Gesetz betreffend das Abkommen v.om 26. Februar 1953 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über die Erstattung der Aufwendungen in Ver-
bindung mit dem Aufenthalt deutscher Flüchtlinge in Dänemark von 1945 bis 1949.
Gesetz über die innerdeutsche Regelung
von Vorkriegsremboursverbindlichkeiten.
Vom 20. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) nach dem 1. Mai 1939 durch ,Wechselziehung
rates das folgende Gesetz beschlossen: eines deutschen Schuldners auf ausländische
Banken zwecks Bezahlung einer von ihm gegen
Barza,hlung gekauften ausländischen ·ware;
§ 1
c) aus einer vor dem 4. September 1939 erfolgten
Rembourskredit im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verlängerung von Krediten nach Buchstaben a
auf ausländische Währung lautende, unter Anlage III und b.
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden § 2
vom 27. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 331) fal-
(1) Remboursschuldner im Sinne dieses Gesetzes
lende Verbindlichkeit (Kapita.l und Zinsen) gegen-
ist:
über einer in- oder ausländischen Bank, die ent-
standen ist: a) wer als deutscher Handels- oder Industrie-
schuldner im Sinne der Anlage III des Ab-
a) nach dem 1. Mai 1939 aus Akzeptkrediten, bei kommens über deutsche Auslandsschulden
denen der ausländische Ablader auf eine aus- unmittelbar aus einem Rembourskredit
ländische Bank einen Wechsel zur Bezahlung gegenüber einem ausländischen Bankgläu-
einer vom deutschen Schuldner gekauften aus- biger verpflichtet ist oder nach Anlage III
ländischen Ware für dessen Rechnung gezogen dieses Abkommens einem solchen Schuld-
hatte; ner gleichsteht (Direktschuldner), oder
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
b) wer als Kunde eines deutschen Bankschuld- weniger als ein Drittel des Gesamtvermögens am
ners im Sinne der Anlage III des Abkommens 20. Juni 1948 und nicht mehr als 200 vom Hundert
über deutsche Auslandsschulden gegenüber der Remboursverpflichtung betragen und den Betrag
diesem aus einem Rembourskredit ver- von einer Million Deutsche Mark nicht überstiegen
pflichtet ist, den der deutsche Bankschuldner hat. Hierbei ist als Betriebsvermögen das in der
in der Form eingeräumt hatte, daß eine steuerlichen Reichsmark-Schlußbilanz in Reichsmark
ausländische Bank für Rechnung des deut- und das in der Steuerbilanz auf den 31. Dezember
schen Bankschuldners einen Wechsel ange- 1952 in Deutscher Mark ausgewiesene Eigenkapital
nommen hatte, den der Kunde oder ein anzusetzen; das nichtbetriebliche Vermögen ist in
anderer für seine Rechnung gezogen hatte den jeweiligen Verkehrswerten anzusetzen.
(Zweitschuldner).
(2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer § 5
einen Rembourskredit in Anspruch genommen hat.
(1) Soweit ein Remboursschuldner als Zweit-
schuldner gegenüber einer als Erstschuldnerin
§ 3 haftenden inländischen Bank verpflichtet ist, kann
(1) Der Direktschuldner erhält auf Antrag einen auf dessen Antrag die Verpflichtung herabgesetzt
Beitrag zur Erfüllung der Remboursverpflichtung oder erlassen werden, soweit die in § 3 Abs. 2 und
in bar. § 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. ·
(2) Der Anspruch auf Leistung eines Beitrages ist (2) Die Herabsetzung oder der Erlaß lassen die
nur gegeben: Verpflichtungen eines Bürgen oder Garanten unbe-
a) wenn der Einführer von den zuständigen rührt.
Reichsstellen zur Einfuhr dieser Waren § 6
unter Inanspruchnahme von Valutakrediten
Hat ein Remboursschuldner einen Antrag nach § 5
angehalten wurde und
gestellt, so kann er Vertragshilfe nach dem Gesetz
b) wenn die zuständigen Reichsstellen die über die richterliche Vertragshilfe vom 26. März 195l
Bereitstellung der Devisenbeträge bei (Bundesgesetzbl. I S. 198) nur beantragen, wenn der
Fälligkeit verbindlich zugesagt haben und Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende
c) wenn der Einführer die eingeführte Ware, Entscheidung rechtskräftig zurückgewiesen ist.
falls sie in seinen Besitz gekommen ist, bis
zum 8. Mai 1945 gegen Reichsmark verkauft
hat. § 1
(3) Der Beitrag wird von der Lastenausgleichs- Ist zur Zeit der Stellung des Antrages nad1 § 5
bank geleistet. Sie erhält in Höhe der von ihr ge- über die Verbindlichkeit des Remboursschuldnen
leisteten Beiträge von dem Land, in dem der Rem- ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis
boursschuldner seinen Sitz hat, Ausgleichsforde- zur Erledigung des Antrages. Wird über den Antrag
rungen. nach § 5 in der Sache selbst entsdiieden oder wird
er zurückgenommen, so ist das Vertragshilfever-
(4) Die Ausgleichsforderungen werden mit Wir- fahren erledigt; über die Kosten entscheidet das
kung vom Ersten des Monats an zugeteilt, in welchem Gericht nach billigem Ermessen. Wird der Antrag
die Lastenausgleichsbank den Beitrag an den Rem- nach § 5 durch eine nicht in der Sache selbst er-
boursschuldner zahlt, und mit 3,5 vom Hundert ver- gehende Entscheidung zurückgewiesen, so kann das
zinst.
Vertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.
(5) § 11 Abs. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes, § t t
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der 2. Durchführungsver- § 8
ordnung zum Umstellungsgesetz sowie § 6 Abs. 1
(1) Auf Antrag eines Zweitschuldners, der einen
der 15. Durchführungsverordnung zum Umstellungs-
gesetz finden entsprechende Anwendung. Antrag gemäß § 5 stellt, kann, wenn er verpflichtet
ist, wegen Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
(6) Das Nähere bestimmt eine Durchführungs- die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfah-
verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung rens zu beantragen, das nach§ 13 zuständige Gericht
des Bundesrates. anordnen, daß seine Verpflichtung bis zur Entschei-
dung über seinen Antrag gemäß § 5 ruht. Das Ge-
§ 4
richt soll diese Anordnung nur treffen, wenn be-
(1) Ein Beitrag wird nur insoweit gewährt, als gründete Aussicht besteht, daß die Eröffnung de1
dem Direktschuldner die Erfüllung der Rembours- Konkurs- oder Vergleichsverfahrens durch den Aus-
verpflichtung nach dem Stand seines Gesamtver- gang des durch den Antrag gemäß § 5 eingeleiteten
mögens am 31. Dezember 1952 und nach dem Kurs- Verfahrens wegfällt. Das Gericht kann diese An-
wert dieser Verpflichtung am gleichen Tage nicht ordnung jederzeit aufheben.
zumutbar gewesen wäre.
(2) Lehnt das Gericht den Antrag ab, so gilt der
(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Absatzes 1 Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichs-
ist in der Regel gegeben, wenn unter Berücksichti- verfahrens als rechtzeitig gestellt, wenn er unver-
gung der Remboursverpflichtung das Gesamtver- züglich nach Rechtskraft der ablehnenden Entschei-
mögen des Direktschuldners am 31. De'lember 1952 dung gestellt wird.
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1001
(3) Das Gericht kann bis zur Entscheidung über den § 14
Antrag nach § 5 durch besonderen Beschluß anord-
(1) Dber den Antrag entscheidet das für den Sitz
nen, daß die Zwangsvollstreckung wegen der Ver-
der Bankaufsichtsbehörde zuständige Landgericht.
bindlichkeit, deren Herabsetzung oder Erlaß bean-
tragt wird, mit oder ohne Sicherheitsleistung einst- (2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige
weilen eingestellt wird. Aus besonderen Gründen Beschwerde an das Oberlandesgericht statt.
kann es auch anordnen, daß eine Zwangsvollstrek- (3) Die Beschwerde kann nur auf eine Verletzung
k.ungsmaßnahme aufzuheben ist. des Gesetzes gestützt werden; die Vorschriften der
(4) Die auf Grund der Absätze 1 und 3 getroffenen §§ 550,551,561,563 der Zivilprozeßordnung und des
Anordnungen sind unanfechtbar; das gleiche gilt für § 28 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes über die An-
Entscheidungen, die eine solche Anordnung ab- gelegenheiten d"r freiwilligen Gerichtsbarkeit gel-
lehnen. ten entsprechend.
(4) Die Beschwerde kann bei dem Landgericht
§ 9
oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden.
Wird gemäß § 5 eine Verbindlichkeit gegen- Sie ist schriftlich einzulegen und muß durch einen
Ober einem Geldinstitut herabgesetzt oder erlassen, Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der Zuziehung
welchem nach seiner Umstellungsrechnung keine eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Be-
Ausgleichsforderung zusteht, so erhält es in Höhe schwerde von einer Behörde eingelegt wird.
des Betrages, in dem seine Forderung gegen einen
Remboursschuldner herabgesetzt oder erlassen ist, § 15
eine Ausgleichsforderung. § 3 Abs. 3 Satz 2 und
Abs. 4 bis 6 finden entsprechende Anwendung, mit (1) Auf das gerichtliche Verfahren nach § 14 fin-
der Maßgabe, daß diese Ausgleichsforderungen mit det das Reichsgesetz über· die Angelegenheiten der
3 vom Hundert verzinst werden. freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 10 (2) Die Vorschriften der §§ 66 bis 74 der Zivil-
prozeßordnung gelten sinngemäß.
Dber Anträge gemäß §§ 3 und 5 entscheidet die
für den Sitz des Direktschuldners (§ 2 Abs. 1 Buch-
§ 16
stabe a) oder der als Erstschuldnerin haftenden in-
ländischen Bank (§ 5 Abs. 1) örtlich zuständige Bank- (1) Das Verfahren vor der Bankaufsichtsbehörde
aufsichtsbehörde. ist kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
§ 11
(2) Auf das gerichtliche Verfahren gemäß § 14
(1) In dem Verfahren vor der Bankaufsichts- finden die Vorschriften der§§ 19 und 20 des Gesetzes
behörde sind die Beteiligten zu hören. Beteiligt sind über die richterliche Vertragshilfe vom 26. März 1952
in dem Falle des § 3 der Direktschuldner, die Lasten- (Bundesgesetzbl. I S. 198) sinngemäß Anwendung.
ausgleichsbank und das im § 3 Abs. 3 genannte Land,
im Falle des § 5 der Erst- und der Zweitschuldner. § 11
(2) Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzu- Remboursschuldner, die den Gewinn nach § 4
stellen. Abs. 1 oder nach § 5 Einkommensteuergesetz er-
(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann dem Rembours- mitteln, haben eine Remboursverpflichtung in die
schuldner aufgeben, vor einer Entscheidung sach- steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948
dienliche Unterlagen beizubringen. Die Bankauf- unter Zugrundelegung des nach § 10 Abs. 1 des
sichtsbehörde ist berechtigt, für die zur Begründung D-Markbilanzgesetzes für den Wertansatz in der
der gestellten Anträge vorgebrachten Tatsachen und Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark maßgebenden
Unterlagen eidesstattliche Erklärungen zu verlangen. Umrechnungskurses der ausländischen Währung
wie folgt einzustellen: .
(4) Die Bankaufsichtsbehörde ist zur Prüfung der
Voraussetzungen des § 4 berechtigt, die Amtshilfe a) Direktschuldner in Höhe des Betrags, der sich
des Finanzamts in Anspruch zu nehmen. für die Remboursverpflichtung nach Abzug des
Betrags (§ 3) ergibt,
b) Zweitschuldner, deren Remboursverpflichtung
§ 12
auf Grund des § 5 des Einkommensteuer-
Gegen die Entscheidung der Bankaufsichtsbehörde gesetzes vermindert wird, in Höhe des vermin-
nach § 10 kann jeder im Verfahren Beteiligte gericht- derten Betrags.
liche Entscheidung beantragen, soweit er durch die
Entscheidung der Bankaufsichtsbehörde beschwert § 18
ist. Der Antrag ist bei der Bankaufsichtsbehörde zu (1) Soweit eine Vereinbarung zwischen dem
stellen. Zweitschuldner und dem Erstschuldner über die
künftigen Bedingungen des von dem Zweitschuldner
§ 13
unter Berücksichtigung des § 5 noch geschuldeten
Die Frist zur Stellung des Antrages beträgt zwei Betrags nicht zustande kommt, hat der Zweitschuld-
\V ochen. Sie beginnt mit der Zustellung der Ent- ner einen Anspruch auf Gewährung eines Kredites
scheidung der Bankaufsichtsbehörde. durch die Lastenausgleichsbank mit der Maßgabe,
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
daß der Zinssatz für diesen Kredit den jeweiligen zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Diskontsatz der Landeszentralbanken nicht um mehr im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
als 1 vom Hundert übersteigen darf, und der Betrag der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
nach drei tilgungsfreien Jahren in sieben gleich- erlassen werden, gelten im Lande Berlin nach Maß-
mäßigen Jahresraten zu tilgen ist. gabe des § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(2) Die Lastenausgleichsbank kann verlangen, daß (2) § 9 gilt im Lande Berlin mit der Maßgabe, daß
der Schuldner eine wechselmäßige Verpflichtung an die Stelle eines Geldinstitutes, welchem nach der
über die Kreditsumme durch Sola-Wechsel oder Ak- Umstellungsrechnung keine Ausgleichsforderungen
zept mit jeweils dreimonatiger Laufzeit übernimmt. zustehen, ein Geldinstitut tritt, welches nach Inkraft-
(3) Einen entsprechenden Anspruch gegen die treten der Altbankengesetzgebung keinen Anspruch
Lastenausgleichsbank auf Kredithilfe hat der Direkt- auf Ausgleichsforderungen hat und außerdem wegen
schuldner in Höhe desjenigen Betrags, für den er seiner Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen
keinen. Anspruch auf Beihilfe nach §§ 3 und 4 hat. Hand aus der Uraltkontenumstellung voll in An-
spruch genommen werden kann.
§ 19
(3) § 10 gilt im Lande Berlin mit der Maßgabe, daß
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- der für das Bankwesen zuständige Senator Entschei-
tigt, zur Sicherung der gemäß § 18 zu gewährenden dungen auch schon vor Inkrafttreten der Altbanken-
Kredite Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen gesetzgebung treffen kann.
bis zum Gesamtbetrag von zwölf Millionen Deutsche
Mark zu übernehmen.
§ 22
(2) Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
gemäß Absatz 1 sind in dem Nachweis der Bundes- Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erst anzu-
schuld gesondert aufzuführen. wenden, wenn das Abkommen über deutsche Aus-
landsschulden vom 27. Februar 1953 gemäß seinem
§ 20 Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 und das Gesetz zur Aus-
führung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über
Die Bestimmungen des Bundesvertriebenen-
gesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 1003) in Kraft getreten sind.
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 21 § 23
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Abs. 1 und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1003
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden.
Vom 24. August 1953.
Gliederung
ERSTER ABSCHNITT: H
Begriffsbestimmungen
ZWEITER ABSCHNITT:
Allgemeine Bestimmungen über die Durch-
setzung von Ansprüchen
a) Geltendmachung von Ansprüchen . . . . 2- 11
b) Ausschließung von Zahlungen und
sonstigen Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 12
c) Vollstreckung von Entscheidungen
I. Vollstreckbarerklärung von Ent-
scheidungen, die nach dem Inkraft-
treten des Abkommens in einem
Gläubigerstaat ergangen sind . . . 13- 24
II. Vollstreckbarerklärung von Ent-
scheidungen, die vor dem Inkraft-
treten des Abkommens in einem
Gläubigerstaat ergangen sind . . 25, 26
III. Anpassung von inländischen Ent-
scheidungen, die vor dem Inkraft-
treten des Abkommens ergangen
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27- 30
DRITTER ABSCHNITT:
Besondere Bestimmungen
a) Konversionskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31- 51
b} Goldmarkschulden mit spezifisch aus-
ländischem Charakter
I. Gemeinsame Bestimmungen . . . . 52- 54
II. Sonderbestimmungen über ding-
liche Sicherungen .............. · 55- 62
III. Entschädigungsbestimmungen . . . 63- 74
c} Änderung und Aufhebung von Sicher-
heiten für Forderungen aus Schuld-
verschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75- 89
d) Deutsches Kreditabkommen von 1952 90- 98
e) Bilanzierungsbestimmungen und son-
stige steuerliche Bestimmungen . . . . 99-101
f) Änderung von Vorschriften über die
Neuordnung des Geldwesens . . . . . . . . 102
g) Verbindlichkeiten von Geldinstituten 103-105
h) Vertragshilferecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106, 107
i) Devisenrechtliche Bestimmungen 108
VIERTER ABSCHNITT:
Sonderbestimmungen für Berlin . . . . . . . . . . 109-115
FUNFTER ABSCHNITT:
Schlußbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116, 117
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Der Bundestag hat mit Zustimmung de• Bundes- gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seit.
rates das folgende Gesetz beschlossen: ner Anlagen festsetzen. Das angerufene Gericht
setzt im erkennenden Teil seiner Entscheidung dlt
ERSTER ABSCHNITT Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schulei
gemäß den Bestimmungen des Abkommens und set-.
Begriffsbestimmungen
ner Anlagen in dem Umfange fest, in dem dies für
§ 1 die Entscheidung erforderlich ist.
(1) Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist daa
§ 4
Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche
Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331). (1) Die §§ '2 und 3 sind nicht anzuwenden, we~
(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen für dieEntscheidung über dieAnsprüche undRechte.,
Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz. die der Gläubiger geltend zu machen beabsic:h•
tigt, im Zeitpunkt der Geltendmachung nach dea
ZWEITER ABSCHNITT Bestimmungen des Vertrages, auf dem die An-
sprüche beruhen, ein Gericht in einem Gläubige~
Allgemeine Bestimmungen staat oder eine Schiedsinstanz ausschließlich zustän•
über die Durchsetzung von Ansprüchen dig ist, es sei denn, daß Gläubiger und Schuldner
in gegenseitigem Einvernehmen darauf verzichten.
a) Geltendmachung von Ansprüchen sich auf die ausschließliche Zuständigkeit zu berufen.
§ 2 oder daß auf die Klage des Gläubigers der .Schuldner
vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Geset•
(1) Hat ein Schuldner wegen seiner Schuld einen zes zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, ohne
Regelungsvorschlag gemäß den Bestimmungen der die Unzuständigkeit geltend zu machen.
einschlägigen Anlage des Abkommens gemacht
oder eine Beitrittserklärung abgegeben und hat der (2) Bei verbrieften Schulden, deren Regelung
Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkom- nach den Bestimmungen der einschlägigen Anlage
mens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vor- des Abkommens ein Regelungsangebot voraussetzt.
teile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, kön- kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte nach
nen sich aber Gläubiger und Schuldner über die den §§ 2 und 3 nicht geltend machen, solange Ver-
Regelungsbedingungen nicht einigen, so kann der handlungen zwischen dem Schuldner und einer in
Gläubiger in bezug auf die Schuld die Ansprüche und der Anlage I des Abkommens erwähnten Vereint•
sonstigen Rechte, die ihm nach dem Abkommen gung von Wertpapierinhabern (Bondholders' Coun•
und seinen Anlagen zustehen, gegen den Schuldner eil) oder einer entsprechenden Vereinigung oder der
vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses Geset- in Artikel VIII der Anlage II des Abkommens er-
zes geltend machen, sofern er sein Einverständnis wähnten Gläubigervertretung schweben oder eine
damit erklärt, daß diese Gerichte die Zahlungs- und Klage gemäß § 5 auf Abgabe des Regelungsangebot1
sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den anhängig ist.
Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen (3) Bei Schulden eines deutschen Handels- oder
festsetzen. Das angerufene Gericht setzt im erken- Industrieschuldners im Sinne der Anlage III des Ab-
nenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs- und kommens, die unmittelbar gegenüber dem Gläubiger
sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß den bestehen und unter Anlage III des Abkommens fal•
Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen len, kann der Gläubiger die Ansprüche und Rechte
in dem Umfange fest, in dem dies für die Entschei- nach den §§ 2 und 3 erst nach Ablauf von 30 Tagen
dung erforderlich ist. nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 der
(2) Das Gericht ist im Falle des Absatzes 1 zur Anlage III vorgesehenen Beratenden Ausschusses
Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen Bedingun- geltend machen.
gen für die Schuld nid1t befugt, soweit für die Ent- § 5
scheidung nach den Bestimmungen des Abkommens
(1) Macht der Schuldner einer verbrieften Schuld.
und seiner Anlagen eine Schiedsinstanz ausschließ-
deren Regelung nach den Bestimmungen der ein•
lich zuständig ist.
schlägigen Anlage des Abkommens ein Regelungs•
§ 3
angebot voraussetzt, keinen Vorschlag zur Rege•
Hat ein Schuldner es unterlassen, gemäß den Be- lung der Schuld gemäß den Bestimmungen der
stimmungen der einschlägigen Anlage des Abkom- Anlagen I oder II, so können die in der Anlage I des
mens einen Regelungsvorschlag zu machen oder Abkommens erwähnten Vereinigungen von Wert•
eine Beitrittserklärung abzugeben, und hat der papierinhabern oder entsprechende Vereinigungen
Gläubiger gemäß den Bestimmungen des Abkom- und die in Artikel VIII der Anlage II des Abkom•
mens und seiner Anlagen Anspruch auf die Vor- mens erwähnten Gläubigervertretungen den Schuld•
teile aus dem Abkommen und seinen Anlagen, so ner vor den Gerichten im Geltungsbereich dieses
kann der Gläubiger in bezug auf die Schuld die An- Gesetzes auf Abgabe des Regelungsangebotes in
sprüche und sonstigen Rechte, die ihm nach dem Anspruch nehmen. Das angerufene Gericht setzt im
Abkommen und seinen Anlagen zustehen, gegen erkennenden Teil seiner Entscheidung die Zahlungs•
den Schuldner vor den Gerichten im Geltungsbereich und sonstigen Bedingungen für die Schuld gemäß
dieses Gesetzes geltend machen, sofern er sein Ein- den Bestimmungen des Abkommens und seiner An•
verständnis damit erklärt, daß diese Gerichte die lagen fest. Das Angebot gilt als abgegeben, sobald
Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für die Schuld das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1005
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Schuldner die Bun- § 10
desrepublik Deutschland ist.
Ein Gläubiger kann Ansprüche aus einer Verbind-
lichkeit, die zwar den Erfordernissen der Absätze 1
§ 6 und 3 des Artikels 4 des Abkommens, nicht aber
denen des Absatzes 2 dieser Bestimmung entspricht,
In den Fällen des § 3 und des § 5 ist der Schuld-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine im
ner der Gerichtsbarkeit der Schiedsinstanzen, die in
Währungsgebiet der Deutschen Mark (Ost) ansäs-
dem Abkommen und seinen Anlagen vorgesehen
sige Person bei dem Gericht geltend machen, in
sind, nicht unterworfen.
dessen Bezirk sich Vermögen dieser Person befindet;
§ 23 Satz 2 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
§ 7
Zur Befriedigung aus diesem Vermögen ist er nur
Bei der Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen innerhalb der Grenzen des Abkommens und seiner
Bedingungen für eine unter Anlage II des Abkom- Anlagen berechtigt. § 9 der Fünfunddreißigsten
mens fallende Schuld hat das Gericht in den Fällen Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
des § 3 und des § 5 die kürzeste Laufzeit festzusetzen, (Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirt-
die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage für die schaftsgebiet Nr. 83 vom 13. September 1949) bleibt
Regelung der Schuld in Betracht kommt. unberührt.
§ 11
§ 8
(1) Für die in den §§ 2, 3 und 5 bezeichneten An-
(1) Hat ein Schuldner es unterlassen, gemäß den sprüche sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf
Bestimmungen der Anlagen I oder II des Abkom- den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich
mens einen Regelungsvorschlag zu machen, so hat zuständig. Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechts-
er in einem Verfahren nach § 3 oder § 5 keinen An- mitteln nach den Vorschriften des § 511 a Abs. 4 und
spruch auf die Vorteile der in Nummer 7 Absatz 1 des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird
Buchstabe e der Anlage I oder in Artikel V Abs. 11 hierdurch nicht begründet.
der Anlage II des Abkommens enthaltenen Härte-
klauseln. Dies gilt bei verbrieften Schulden, deren (2) Ortlich zuständig ist ausschließlich das Land-
Regelung ein Regelungsangebot voraussetzt, dann gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen all-
nicht, wenn der Schuldner die Abgabe eines Rege- gemeinen Gerichtsstand hat.
lungsvorschlags deshalb unterlassen hat, weil eine (3) Die Landesregierung kann durch Rechtsver-
Vereinigung von Wertpapierinhabern oder eine ent- ordnung ein Landgericht als für mehrere Land-
sprechende Vereinigung im Sinne der Anlage I oder gerichtsbezirke des Landes zuständig bestimmen.
eine Gläubigervertretung im Sinne der Anlage II Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte
des Abkommens nicht vorhanden· ist. errichtet, so kann die Landesregierung durch Rechts-
(2) Hat ein Schuldner es unterlassen, die in Artikel verordnung auch die Aufgaben, die nach diesem Ab-
14 der Anlage IV des Abkommens vorgesehene Bei- schnitt den Oberlandesgerichten zufallen, einem
trittserklärung abzugeben, so hat er in einem Ver- oder einigen Oberlandesgerichten oder dem ober-
fahren nach § 3 keinen Anspruch auf die V erteile sten Landesgericht übertragen. Die Landesregierung
der in Artikel 11 dieser Anlage enthaltenen Härte- kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
klausel. Hat der Schuldner die Abgabe der Erklärung tung übertragen.
lediglich deshalb unterlassen, weil er das Bestehen (4) Vor einem Landgericht, dem nach Absatz 3
der Schuld bestritten hat, so verliert er den Anspruch die Aufgaben aus den Bezirken mehrerer Land-
auf die Vorteile der Härteklausel nicht; er kann gerichte zugewiesen sind, können die Parteien sich
jedoch, sofern das in Artikel 15 der Anlage IV des auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei
Abkommens erwähnte Gericht oder Schiedsgericht dem Landgericht zugelassen sind, vor das die Sache
das Bestehen der Schuld bejaht, diese Vorteile nur ohne die Regelung nach Absatz 3 gehören würde.
in Anspruch nehmen, wenn er binnen 30 Tagen, ge- Entsprechendes gilt für die Vertretung bei dem Be-
rechnet vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen rufungsgericht. Die Mehrkosten, die einer Partei
Entscheidung des Gerichts, die Beitrittserklärung dadurch erwachsen, daß sie sich durch einen bei dem
. abgibt. Prozeßgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt ver-
treten läßt, sind nicht zu erstatten.
§ 9
(1) Iri Rechtsstreitigkeiten der in den §§ 2, 3 und 5 b) Ausschließung von Zahlungen
bezeichneten Art gelten für die Kosten die Vor- und sonstigen Leistungen
schriften des Artikels 17 Abs. 6 des Abkommens und,
soweit diese Vorschriften besondere Bestimmungen § 12
nicht enthalten, die Vorschriften der Zivilprozeß- (1) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflich-
ordnung. tungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen
(2) Die Festsetzung der Zahlungs- und sonstigen erledigt sind, darf ein Schuldner Zahlungen und
Bedingungen für die Schuld in den Fällen der §§ 2 sonstige Leistungen nicht bewirken, wenn
oder 3 bleibt bei der Berechnung des Streitwerts 1. sie die Erfüllung einer Schuld zum Gegen-
außer Betracht, sofern der Kläger die Festsetzung stand haben, die Schuld aber nicht geregelt
nicht beantragt hat. ist;
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. sie die Erfüllung einer geregelten Schuld § 15
zum Gegenstand haben, sich aber nicht (1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind
innerhalb der Grenzen der festgesetzten beizufügen
Zahlungs- und sonstigen Bedingungen 1. eine vollständige Ausfertigung der Ent-
halten; scheidung; die Rechtskraft der Entschei-
3. sie die Erfüllung von Verbindlichkeiten dung ist, soweit sie sich nicht schon aus der
zum Gegenstand haben, die in nichtdeut- Ausfertigung ergibt, durch öffentliche Ur-
scher Währung zahlbar sind oder waren kunden nachzuweisen;
und die zwar den Voraussetzungen des 2. die Unterlagen, aus denen sich ergibt, daß
Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Abkommens der Gläubiger Anspruch auf die Vorteile
entsprechen, aber die Voraussetzungen des aus dem Abkommen und seinen Anlagen
Artikels 4 Abs. 3 Buchstaben a oder b des hat;
Abkommens hinsichtlich der Person des 3. die im § 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Er-
Gläubigers nicht erfüllen. klärung oder im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 2
(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zeitpunkt wird der Nachweis, daß die Schuld bereits gemäß
durch Gesetz bestimmt. den Bestimmungen des Abkommens und
seiner Anlagen geregelt ist.
(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit es sich
um Verbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapie- (2) Auf Verlangen des Gerichts ist eine Dber-
ren handelt, die in einem Gläubigerland zahlbar setzung der in Absatz 1 bezeichneten Urkunden in
sind. die deutsche Sprache beizubringen. Das Gericht
kann auch verlangen, daß die Dbersetzung von
(4) Durch Absatz 1 wird die Befugnis eines Gläu- einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter
bigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungs-
der Bundesrepublik Deutschland oder einem
bereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften beeidigten Dolmetscher als richtig bescheinigt wird.
der Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte
ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt. § 16
(1) Für die Vollstreckbarerklärung ist das Land-
c) Vollstreckung von Entscheidungen gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk
I. Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
die nach dem Inkrafttreten des Abkommens und in Ermangelung eines solchen das Landgericht,
in einem Gläubigerstaat ergangen sind in dessen Bezirk sich Vermögen des Schuldners be-
findet oder die Vollstreckungshandlung vorzuneh-
§ 13 men ist. Eine rweiterte Zulässigkeit von Rechts-
0
(1) Entscheidungen der Gerichte eines Gläubiger- mitteln nach den Vorschriften des § 511 a Abs. 4 und
staates über eine Schuld, die nach dem Inkrafttreten des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird
des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Arti- hierdurch nicht begründet.
kel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des Abkommens), wer- (2) Für die Dbertragung der Aufgaben, die nach
den auf Antrag des Gläubigers, der Anspruch auf die diesem. Unterabschnitt den Landgerichten und den
Vorteile aus dem Abkommen und seinen Anlagen Oberlandesgerichten zufallen, gilt § 11 Abs. 3 und 4
hat, durch die Gerichte im Geltungsbereich dieses entsprechend.
Gesetzes für vollstreckbar erklärt. § 17
(2) Eine Entsd1eidung ist in Ansehung der (1) Auf das Verfahr~n der Vollstreckbarerklärung
Rechte, die dem Gläubiger in bezug auf die in der sind§ 1042a Abs. 1, die§§ 1042b, 1042c, 1042d sowie
Entscheidung festgestellte Schuld zustehen, nur nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 a der Zivilprozeßordnung ent-
Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen, sprechend anzuwenden.
die in dem Abkommen und seinen Anlagen vor- (2) Ist für die Festsetzung der Zahlungs- und
gesehen sind, für vollstreckbar zu erklären. sonstigen Bedingungen eine Schiedsinstanz nach
den Bestimmungen des Abkommens und seiner An-
§ 14 lagen ausschließlich zuständig, so hat das Gericht das
(1) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur Verfahren der Vollstreckbarerklärung bis zur Erledi-
zulässig, wenn der Gläubiger sein Einverständnis gung des Verfahrens vor der Schiedsinstanz auszü-
damit erklärt, daß die Zahlungs- und sonstigen Be- setzen. § 252 der Zivilprozeßordnung ist entspre-
dingungen für die in der Entscheidung festgestellte chend anzuwenden.
Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens § 18
und seiner Anlagen durch das Gericht festgesetzt Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzu-
werden. Der Erklärung bedarf es nicht, wenn die lehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung
Schuld bereits gemäß den Bestimmungen des Ab- einer der im Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens ange-
kommens und seiner Anlagen geregelt ist. führten Versagungsgründe entgegensteht.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist der Antrag auf
Vollstreckbarerklärung ferner erst nach Ablauf von § 19
30 Tagen nach der ersten Sitzung des in Nummer 17 Bei der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der
der Anlage III des Abkommens vorgesehenen Bera- Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§ 13 Abs. 2)
tenden Ausschusses zulässig. sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Nr.53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28.August1953 1007
§ 20 Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens
In d2r Vollstrcckbarerklärung ist zugleich auszu- rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buch-
sprechen, daß die in der Entscheidung festgestellte stabe a (ii) des Abkommens), bestimmt sich nach den
Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens §§ 13 bis 22 und 24, soweit sich nicht aus den Ab-
und seiner Anlagen geregelt ist. sätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist ab-
§ 21 zulehnen, wenn der Schuldner die Schuld bestreitet.
Hängt die Vollstreckung der Entscheidung nach (3) Das Gericht hat den Antrag auf Vollstreckbar-
deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von erkläru11g dem Schuldner mit der Aufforderung zuzu-
dem Eintritt einer anderen Tatsache ab, so bestimmt stellen, innerhalb eines Monats nach der Zustellung
sich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung dem Gericht gegenüber zu erklären, ob er die durch
von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen die Entscheidung festgestellte Schuld bestreite. Gibt
abhängig ist, nach dem Recht des Staates, dessen der Schuldner innerhalb der Frist keine Erklärung
Gericht die Entscheidung erlassen hat. Die danach ab, so gilt die Schuld :ür das weitere Verfahren als
erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nicht bestritten. Auf diese Rechtsfolge hat das Ge-
nachzuweisenden Tatsachen bei dem über den An- richt den Schuldner zugleich mit der Aufforderung
trag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch hinzuweisen. Der Schuldner kann die Erklärung, daß
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu er die Schuld 'licht bestreite, nicht widerrufen.
führen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht
(4) Ist eine Entscheidung über eine Reichsmark-
werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
forderung (§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetze:::)
§ 22
nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedin-
gungen für vollstreckbar zu erklären, so bedarf es
In dem Verfahnn der Vollstreckbarerklärung kann eines Umstellungsvermerks nach der Sechzehnten
der Schuldner auch die Einwendungen gegen den in Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
der gerichtlichen Entscheidung festgestellten An- (Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirt-
spruch geltend machen, die in einem entsprechenden schaftsgebiet Nr. 9 vom 2. Februar 1949) nicht.
Falle nach deutschem Recht zulässig sind. Ebenso
können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der § 26
Vollstreckungsklausel im Wege des Widerspruchs
Auf die Vollstreckbarerklärung von Schieds-
geltend gemacht werden. Der Schuldner ist hierdurch
sprüchen über eine Schuld, die vor deµi Inkrafttreten
nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den
des Abkommens in einem Gläubigerstaat ergangen
§§ t67, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen
sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Ab-
Verfahren geltend zu machen.
kommens), sind die §§ 13 bis 16, 18 bis 20, 24 und 25
§ 23 entsprechend anzuwenden. Im übrigen bleibt § 1044
Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozeßordnung unberührt.
(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Schieds-
sprüchen über eine Schuld, die nach dem Inkraft-
treten des Abkommens in einem Gläubigerstaat er- III. Anpassung von inländischen Entscheidungen,
gangen sir1d (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (i) des die vor dem Inkrafttreten des Abkomens
Abkommens), gelten die §§ 13 bis 16 und 18 bis 20 ergangen sind
entsprechend. Im übrigen bleibt § 1044 Abs. 1, 3 § 27
und 4 dH Zivilprozeßordnung unberührt. (1) Die Zwangsvollstreckung aus solchen Entschei-
(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung von dungen deutscher Geri..:.hte, in denen vor dem 8. Mai
Entscheidungen der Schiedsinstanzen, die nach den 1945 eine Schuld rechtskräftig festgestellt worden ist
Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c des Abkommens),
errichtet sind, kann jedoch nicht aus einem der in findet zu Gunsten eines Gläubigers, der Anspruch
Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten auf die Vorceile aus dem Abkommen und seinen
Gründe abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend, Anlagen !iat, in Ansehung der Rechte, die ihm in
wenn die Entscheidung einer solchen Schiedsinstanz bezug auf die festgestellte Schuld zustehen, nur nach
als inländischer Schiedsspruch für vollstreckbar zu Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen
erklären ist. statt, die in dem Abkommen und seinen Anlagen
§ 24 vorgesehen sind.
Für die Berechnung der Gerichts- und Rechts- (2) Die Zwang[vollstreckung ist erst zulässig,
anwaltskosten gelten § 30 a Abs. 2 des Gerichts- wenn auf der vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt
kostengesetzes und § 40 a der Gebührenordnung für ist, welche Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für
Rechtsanwälte sinngemäß. die Schuld gemäß dem Abkommen und seinen An-
lagen gelten (Regelungsvermerk).
II. Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, § 28
die vor dem Inkrafttreten des Abkommens (1) Dber die Erteilung des Regelungsvermerks
in einem Gläubigerstaat ergangen sind entscheidet auf Antrag des Gläubigers das Land-
§ 25 gericht. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 16.
(1) Die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun- (2) Auf das Verfahren sind die §§ 14, 15, 17, 19, 20,
gen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine 24 und 25 entsprechend anzuwenden.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Sobald in dem Verfahren eine rechtskräftige betrag gewährt worden ist, ist dieser Nachlaß in
oder vorl&ufig vollstreckbare Entscheidung ergangen erster Linie auf den Teil der Schuld anzurechnen, für
ist, versieht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den der Schuldner keinen Erstattungsanspruch hat.
die Urschrift der Entscheidung, in der die Schuld fest-
g(~stellt ist, und die Ausfertigungen mit dem Rege- § 33
lungsvermerk. Kann der Regelungsvermerk auf der
Die Erstattung nach § 32 findet statt, sobald der
Urschrift nicht angebracht werden, so genügt der
Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung
Vermerk auf den Ausfertigungen.
erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, in dem
die Verpflichtung des Schuldners nach den für die
§ 29 Schuld bei der Regelung festgesetzten Zahlungs-
Die §§ 27 und 28 gelten entsprechend für -gericht- bedingungen jeweils fällig wird. Hat der Schuldner
liche Entscheidungen über eine Schuld, die im Gel- die für die Schuld bei der Reg·eiung festgesetzten
tungsbereich dieses Gesetzes nach dem 8. Mai 1945, Zahlungs- und sonstigen Bedingungen nicht oder
jedoch vor dem Inkrafttreten des Abkommens er- nicht rechtzeitig erfüllt und ist aus diesem Grunde
gangen sind. eine vorzeitige Fälligkeit eingetreten, so wird diese
§ 30 nur berücksichtigt, wenn der Schuldner di'e Nicht-
erfüllung nicht zu vertreten hat.
Auf die Zwangsvollstreckung i:..us sonstigen inlän-,
dischen Vollstreckungstiteln, die vor dem Inkraft-
§ 34
treten des Abkommens über eine Schuld erlassen
oder errichtet sind, finden die §§ 27 bis 29 ent- Sind auf eine verbriefte Anleihe Tilgungszahlun-
sprechende Amrcndung. gen an die Konversionskasse geleistet worden, die
nach Anlage V des Abkommens bei der Regelung
unberücksichtigt geblieben sind, so werden, soweit
DRITTER ABSCHNITT
sich nicht feststellen läßt, welche Schuldverschrei-
Besondere Bestimmungen bungen durch diese Zahlungen getilgt werden sollten,
oder sich in diesem Falle nicht feststellen läßt, welche
a) K o n ver s i o n s k a s s e Schuldverschreibungen zu Tilgungszwecken aus sol-
§ 31 chen Zahlungen angeschafft worden sind, bei der
Errechnung des Erstattungsanspruchs diese Zahlun-
(1) § 1 des Gesetzes über Zahlungsverbindlich- gen und die auf den entsprechenden Anleihebetrag
keiten gegenüber dem Ausland vom 9. Juni 1933 entfallenden, dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen
(Reichsgesetzbl. I S. 349) und das Gesetz zur Rege- bis zu einer näheren. gesetzlichen Regelung verhält-
lung von Kapitalfälligkeiten gegenüber dem Aus- nismäßig berücksichtigt.
land vorn 27. Mai 1937 (Reichsgesetzbl.I S. 600) treten
außer Kraft. § 35
(2) Soweit bei der Regelung einer Schuld Zahlun- Wird der Bund auf Erstattung in Anspruch ge-
gen an die Konversionskasse für deutsche Auslands- nommen, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß der
schulden (Konversionskasse) gemäß Anlage V des Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch die
Abkommens unberücksichtigt geblieben sind, gehen Zahlung cm die Konversionskasse von seiner Schuld
mit der Regelung die Ansprüche aus diesen Einzah- befreit worden ist.
lungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei § 36
der Konversionskasse auf den Bund über.
(1) Der Anspruch auf Erstattung. ist ausgeschlos-
sen, wenn der Schuldner dem Bund von der Regelung
§ 32 der Schuld :r:icht innerhalb eines Jahres, nachdem die
(1) Soweit Verpflichtungen des Schuldners einer Schuld geregelt worden ist, Mitteilung macht.
geregelten Schuld darauf beruhen, daß an die Kon- (2) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, soweit
versionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V ihn der Schuldner nicht jeweils innerhalb von drei
des Abkommens bei der Regelung der Schuld unbe- Jahren, nachder.1 er die Leistung erbracht hat, geltend
rücksichtigt geblieben sind, hat der Schuldner gegen macht.
den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlun-
§ 31
gen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen
leistet. (1) Der Bundesminister der Finanzen bestellt
einen Bundesbeauftragten für die Behandlung von
(2) Hat der Schuldner es unterlassen, gemäß den
Zahlungen an die Konversionskasse (Bundesbeauf-
Bestimmungen des Abkommens und seiner Anlagen
tragter).
einen Regelungsvorschlag zu machen oder eine Bei-
trittserklärung abzugeben, so kann er die Erstattung (2) Der Bund wird in den in diesem Unterabschnitt
nur insoweit verlangen, als er zu Leistungen auch behandelten Angelegenheiten durch den Bundes-
verpflichtet wäre, wenn er einen Regelungsvorschlag beauftragten vertreten.
gemacht oder eine Beitrittserklärung q.bgegeben
hätte. § 38
(3) Falls dem Schuldner bei der Regelung seiner Der Bundesbeauftragte entscheidet vorbehaltlich
Schuld auf Grund einer Härteklausel der Anlagen des Recht.::weges (§ 42) über die Erstattungsansprüche.
des Abkommens ein Nachlaß auf den neuen Kapital- Die Entscheidungen ergehen schriftlich, sollen mit
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1009
Gründen versehen sein und einen Hinweis auf § 43
die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges Der Bundesbeauftragte kann Vorauszahlungen
enthalten. auf einen Erstattungsanspruch in angemessener
§ 39 Höhe gewähren.
(1) Der Bundesbeauftragte hat dem Schuldner auf § 44
Verlangen Auskunft über alle Umstände zu erteilen,
die für die Beurteilung der Frage erheblich sind, ob (1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den
der Schuldner nach Anlage V des Abkommens durch Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen
eine Zahlung an die Konversionskasse von seiner ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in
Schuld befreit worden ist. Der Bund kann sich, wenn der Höhe ansetzen, in der er insgesamt nach § 32
er auf Erstattung in Anspruch genommen wird, zum Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann.
Nachteil des Schuldners nicht darauf berufen, daß (2) Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach § 4
eine von dem Bundesbeauftragten nach Satz 1 erteilte Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes er-
Auskunft unrichtig gewesen sei. mittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von Til-
(2) Teilt der Schuldner dem Bundesbeauftragten gungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach
einen beabsichtigten Regelungsvorschlag mit und Absatz 1 höchstzulässigen Wert einzustellen. Wird
legt er die erforderlichen Unterlagen vor, so hat der in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinslei-
Bundesbeauftragte auf Verlangen des Schuldners stungen 1.rsgewiesen, so ist in gleicher Höhe ein An-
eine Erklärung darüber abzugeben, ob und in wel- spruch auf Erstattung einzustellen.
cher Höhe er eine Erstattungspflicht des Bundes an- (3) Soweit für Schuldverschreibungen oder Ver-
erkennt. Hat der Bundesbeauftragte die Erstattungs- pflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder
pflicht des Bundes anerkannt, so kann der Bund diese vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß,
insoweit vorbehaltlich der Bestimmungen in den kann der Erstattungsanspruch als Deckung benutzt
§§ 45 und 46 nicht mehr bestreiten. werden.
§ 45
§ 40
(1) Der Bundesbeauftragte kann seine Entschei-
Der Bundesbeauftragte bedient sich bei der Wahr-
dung nach § 38, durch die eine Erstattungspflicht an-
nehmung seiner Aufgaben der Konversionskasse.
erkannt worden ist, oder sein Anerkenntnis nach
Sie hat nach seinen Weisungen Ermittlungen anzu-
§ 39 Abs. 2 widerrufen, wenn eine neue Urkunde
stellen und Feststellungen zu treffen.
aufgefunden wird, die eine andere Entscheidung im
Erstattungsverfahren herbeigeführt hätte, oder wenn
§ 41
bekannt wird, daß eine solche Urkunde beigezogen
(1) Gerichte und Behörden haben dem Bundes- werden kann. Der Widerruf gilt als Ablehnung des
beauftragten unentgeltlich Amtshilfe zu leisten. Anspruchs im Sinne des § 42 Abs. 3.
(2) Der Bundesbeauftrngte kann die Gerichte um (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bekannt
die uneidliche Vernehmung von Zeugen und Sach- wird, daß
verständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise a) eine Urkunde, auf welche die Entscheidung
ersuchen. Für das Ersuchen gelten die §§ 157, 158, irr.,_ Erstattungsverfahren gegründet ist,
159 Abs. 1 Satz 1, Ab3. 2, §§ 160, 164 und 165 des fälschlich angefertigt oder verfälscht war,
Gerichtsverfassungsgesetzes, für die Beweisauf- oder
nahme die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
entsprechAnd. Das ersuchte Gericht entscheidet über b) bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf
die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchen- welche die Entscheidung im Erstattungs-
den Gericht vorbehalten ist. verfahren gegründet ist, der Zeuge oder
Sachverständige sich einer strafbaren Ver-
§ 42 letzung der Wahrheitspflicht schuldig ge-
macht hat,
(1) Für den Anspruch auf Erstattung ist der ordent-
und daß in diesen Fällen wegen der strafbaren Hand-
liche Rechtsweg zulässig. Für den Anspruch ist ohne
lung eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist,
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das
oder daß die Einleitung oder Durchführung eines
Landgericht Berlin ausschließlich zuständig. § 11
Strafverfahren.:; aus anderen Gründen als wegen
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Mangels an Beweis nicht-erfolgen kann.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Klagen, durch
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist ein
die der Schuldner die Feststellung der Erstattungs-
Widerruf insoweit unzulässig, als der Schuldner
pflicht des Bundes begehrt.
gegenüber dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet
(3) Die Klagen nach den Absätzen 1 und 2 sind bleibt und sich von dieser Verpflichtung auch nicht
erst zulässig, wenn t.ler Bundesbeauftragte den An- befreien kann.
spruch abgelehnt oder im Falle des § 39 Abs. 2 eine
ablehnende Erklärung abgegeben oder innerhalb § 46
von 6 Monaten, nachdem bei ihm ein Anspruch auf Die Entscheidungen des Bundesbeauftragten sind
Erstattung geltend gemacht oder von ihm die Ab- von Amts wegen zu berichtigen, wenn sie Schreib-
gabe der Erklärung verlangt worden ist, einen end- fehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrich-
gültigen Bescheid nicht erteilt hat tigkeiten enthalten.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 47 § 53
(1) Zahlstelle für die Erstattungen auf Grund die- Ist eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art ge-
ses Gesetzes ist die Kasse des Landesfinanzamtes regelt, so wird sie, soweit sich aus diesem Gesetz
Berlin. nicht ein anderes ergibt, wie eine Verbindlichkeit
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann eine behandelt, die mit Wirkung vom Beginn des 21. Juni
andere Zahlstelle bestimmen. 1948 im Verhältnis von einer Deutschen Mark zu
einer Reichsmark umgestellt ist. Leistungen, die auf
eine solche Schuld nach dem Gesetz zur Sicherung
§ 48 von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. Sep-
Die Verwaltungskosten der Konversionskasse tember 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung vom
trägt der Bund. 10. August 1949 (WiGBl S. 232), den entsprechenden
Vorschriften der Länder der französischen Besat-
§ 49 zungszone oder des bayerischen Kreises Lindau oder
§ 2 des Gesetzes über Zahlungsverbindlichkeiten nach dem Gesetz über den Lastenausgleich vom
gegenüber dem Ausland wird dahin geändert, daß 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bewirkt
worden sind, sind zurückzuzahlen; die §§ 133 und 183
1. der Bundesminister der Finanzen an die Stelle des Lastenausgleichsgesetzes sind nicht anzuwenden.
des Reichsbankdirektoriums und
2. der Bundesminister für Wirtschaft an die Stelle § 54
des Reichswirtschaftsministers Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
treten. oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln,
haben eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art mit
§ 50 dem sich aus der Regelung ergebenden Betrag in
Die Konversionskasse unterliegt der Prüfung durch die steuerliche Eröffnungsbilanz für den 21. Juni 1948
den Bundesrechnungshof. einzustellen.
IL Sonderbestimmungen
§ 51 über dingliche Sicherungen
Soweit nach Anlage V des Abkommens, nach Zif- § 55
fer 14 der Anlage I des Abkommens und nach Unter- War eine Forderung der in § 52 Abs. 1 bezeich-
anlage B dieser Anlage der Bund verpflichtet ist, die neten Art am 20. Juni 1948 durch eine Hypothek ge-
Verbindlichkeiten der Konversionskasse aus Ein- sichert, die auf einen geringeren Betrag als eine
zahlungen von Schuldnern im Saargebiet sowie in Deutsche Mark für eine Goldmark oder eine Reichs-
Osterreich, Frankreich, Luxemburg und Belgien zu mark umgestellt ist, und hat der Gläubiger An-
regeln, sind die §§ 37, 38, 40 bis 42 und 46 bis 50 spruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und
sinngemäß anzuwenden. seinen Anlagen, so hat er zur Wiederherstellung der
Sicherung seiner Forderung abweichend von § 53 die
in den §§ 56 bis 61 bezeichneten Rechte.
b) Goldmarkschulden mit spezifisch
ausländischem Charakter § 56 •
I. Gemeinsame Bestimmungen (1) Ist der Schuldner Eigentümer des belasteten
Grundstücks, so kann der Gläubiger verlangen, daß
§ 52
der Schuldner ihm eine neue Hypothek in Deutscher
(1) Trägt eine in Goldmark oder in Reichsmark Mark an dem belasteten Grundstück für seine For-
mit Goldklausel oder mit Goldoption ausgedrückte derung bestellt. Dabei ist der Kapitalbetrag der
Schuld spezifisch ausländischen Charakter im Sinne neuen Hypothek auf den Nennbetrag des Kapitals
des Artikels V Nr. 3 der Anlage II oder des Artikels 6 der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden
der Anlage IV in Verbindung mit Anlage VII des Hypothek zu bemessen; jedoch sind Beträge abzu-
Abkommens und hat der Gläubiger nach den Be- ziehen, um die sich der Kapitalbetrag der dem
stimmungen des Abkommens und seiner Anlagen Gläubiger zustehenden umgestellten Hypothek nach
Anspruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und diesem Zeitpunkt bis zur Bestellung der neuen
seinen Anlagen, so kann er verlangen, daß die Hypothek vermindert hat. Die Hypothek für die
Schuld so geregelt wird, wie wenn sie mit Wirkung Nebenleistungen hat die rückständigen Zinsen zu
vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von umfassen. Mit der Bestellung der neuen Hypothek
einer Deutschen Mark für eine Goldmark oder eine erlischt die dem Gläubiger zustehende umgestellte
Reichsmark umgestellt worden wäre. Hypothek. Soweit die Forderung nach Bestellung
(2) Trägt eine Im Ausland ausgegebene und zahl- der neuen Hypothek erlischt, erlischt auch diese;
bare Schuldverschreibung, die zu einer Goldmark- dies gilt nicht für den rangbesten Teil der neuen
anleihe oder mit Goldklausel versehenen Reichs- Hypothek, welcher der nach Satz 4 erloschenen um-
markanleihe einer deutschen Gemeinde im Bundes- gestellten Hypothek entspricht.
gebiet gehört, spezifisch ausländischen Charakter im (2) Im Falle des § 58 Abs. 2 Satz 1 kann der Gläu-
Sinne der Unteranlage D zu Anlage I in Verbindung biger von dem Schuldner nur die Bestellung einer
mit Anlage VII des Abkommens, so gilt Absatz 1 weiteren Hypothek in Deutscher Mark für seine
sinngemäß. Forderung verlangen. Dabei ist der Kapitalbetrag der
Nr. 53--Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1011
weiteren Hypothek auf neun Zehntel des Nenn- oder nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, so kann
betrages des Kapitals der dem Gl:.1ubiger am 20. Juni der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung
1948 zustehenden Hypothek zu bemessen. Die Hy- verlangen, daß der Berechtigte der weiteren Hypo-
pothek für die Nebenleistungen hat den entsprechen- thek den Vorrang vor diesem Recht einräumt.
den Anteil der rücksUincligen Zinsen zu umfassen.
Soweit die Forderung nach Bestellung der weiteren (4) Steht ein in Absatz 2 Satz 1 genanntes Recht
Hypothek erlischt, erlischt auch diese. dem Schuldner der in § 55 bezeichneten Forderung
zu, so kann der Gläubiger dieser Forderung von dem
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Rang der Schuldner die Einräumung des Vorranges vor dem
dem Gläubiqer zustehenden um9estellten Hypothek Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzun-
nach dem 20. Juni 1948 geändert worden ist. gen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen.
§ 57 § 59
(1) Ist der Schuldner nicht Eigentümer des be- (1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder
lasteten Grundstücks und hat derjenige, der beim weitere Hypothek genießt vor einer auf dem Grund-
Inkrafttreten dieses Gesetzes Eigentümer des Grund- stück ruhenden öffentlichen Last für die Hypotheken-
stücks ist, dieses vor dem 21. Juni 1948 oder nach gewinnabgabe ein Vorrecht nach § 113 des Lasten-
dem 15. Juli 1952 erworben, so hat der Gläubiger ausgleichsgesetzes, soweit die umgestellte Hypothek
dem Eigentümer gegenüber dieselben Rechte, die er ein solches genießen würde, wenn sie mit Wirkung
gemäß § 56 gegenüber dem Schuldner hat. vom Beginn des 21. Juni 1948 auf den Betrag von
(2) Hat derjenige, der beim Inkrafttreten dieses einer Deutschen Mark für eine Reichsmark umge-
Gesetzes Eigentümer des Grundstücks ist, dieses in stellt worden wäre. Die umgestellte Hypothek ge-
der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben, nießt kein Vorrecht vor der öffentlichen Last, wenn
so kann der Gläubiger von dem Eigentümer nur die die weitere Hypothek ein solches nicht genießt.
Bestellung der in § 56 Abs. 2 bezeichneten weiteren (2) Die Rechte, die auf Grund des § 58 Abs. 2 bis 4
Hypothek verlangen, jedoch nicht über den Betrag nicht hinter die weitere Hypothek zurücktreten oder
hinaus, um den eine auf dem Grundstück ruhende zurückzutreten haben, genießen ein Vorrecht nach
öffentliche Last für die Hypothekengewinnabgabe § 113 des Lastenausgleichsgesetzes vor dem Betrage
auf Grund des § 53 vermindert wird. Bei der Berech- der öffentlichen Last, der dem Betrage gleichkommt,
nung dieses Betrages bleiben die nach dem Inkraft- für den die weitere Hypothek das in Absatz 1 ge-
treten dieses Gesetzes erbrachten Abgabeleistungen nannte Vorrecht genießt.
außer Betracht.
(3) Soweit der Eigentümer den Gläubiger wegen
§ 60
desjenigen Betrages der neuen Hypothek, der den
Betrag der erloschenen umgestellten Hypothek über- Soweit nach den §§ 56 bis 58 eine Rechtsfolge
steigt, oder wegen der weiteren Hypothek befriedigt, davon abhängt, wann ein Recht erworben worden ist,
erlischt die Forderung. gilt in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der
Rechtserwerb als in dem Zeitpunkt eingetreten, in
§ 58
dem der Rechtsvorgänger das Recht erworben hat.
(1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder
weitere Hypothek hat den Rang, den die dem Gläu- § 61
biger zustehende umgestellte Hypothek am 21. Juni (1) Der Gläubiger hat wegen desjenigen Teil-
1948 hatte. . betrages der in § 55 bezeichneten Forderung, für den
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundstück beim er auf Grund der §§ 57 bis 60 eine hypothekarische
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Range nach der in Sicherung in dem in § 58 Abs. 1 bezeichneten Rang
Absatz 1 bezeiclrnden Rangstelle mit einem Recht nicht verlangen kann, ein Pfandrecht an denjenigen
belastet ist, das derjenige, der beim Inkrafttreten im Unterabschnitt III bestimmten Entschädigungs-
dieses Gesetzes der Berechtigte ist, in der Zeit vom ansprüchen des Schuldners und des Grundstücks-
21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben hat. Genießt eigentümers, welche die Forderung betreffen; dies
ein solches Recht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt nicht hinsichtlich des Teilbetrages der in § 55
nicht eines der in § 113 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Forderung, der über den Nennbetrag
bezeichneten Vorrechte vor einer auf dem Grund- der dem Gläubiger am 20. Juni 1948 zustehenden
stück ruhenden öffentlichen Last für die Hypotheken- Hypothek hinausgeht; das Pfandrecht erlischt, soweit
gewinnabgabe, so kann der Gläubiger der in§ 55 be- die weitere Hypothek nachträglich den in § 58 Abs. 1
zeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte bezeichneten Rang erlangt.
der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem (2) Ubersteigen die bezeichneten Entschädigungs-
Recht in dem Umfang einräumt, in dem die öffent- ansprüche den Betrag, wegen dessen das Pfandrecht
liche Last auf Grund des § 53 vermindert wird. besteht, so erstreckt sich dieses nicht auf denjenigen
(3) Ist das Grundstück neben einem in Absatz 2 überschießenden Teil des Entschädigungsanspruches,
Satz 1 genannten Recht im Range nach der in Ab- der zuletzt fällig wird.
satz 1 bezeichneten Rangstelle auch mit einem Recht (3) Auf das Pfandrecht sind die für das Pfandrecht
belastet, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses an Forderungen geltenden Vorschriften des Bürger-
Gesetzes der Berechtigte ist, vor dem 21. Juni 1948 lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 62 Abgabeschuld an Hypothekengewinnabgabe nach
Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entspre- den §§ 99 und 100 des Lastenausgleichsgesetzes oder
chend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am als Abgabeschuld an Kreditgewinnabgabe nach den
20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine §§ 161 bis 167 des Lastenausgleichsgesetzes ent-
Rentenschuld gesichert war. standen wäre.
(2) Die Feststellung über die Höhe der Abgabe-
III. Entschädigungsbestimmungen schuld, die bei einer Umstellung der Schuld gemäß
Teil II des Umstellungsgesetzes entstanden wäre,
§ 63
trifft das nach § 138 des Lastenausgleichsgesetzes
(l) Ist ein Schuldner nach den §§ 52 und 53 zu zuständige Finanzamt durch Feststellungsbescheid;
einer höheren Leistung verpflichtet, als sich aus auf den Feststellungsbescheid sind die für Abgabe-
einer Umstellung gemäß Teil II des Umstellungs- bescheide geltenden Vorschriften entsprechend an-
gesetzes ergibt, so hat er insoweit einen Anspruch zuwenden.
auf Entsch~idigung. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2, § 67
3 und des § 36 Abs. 1 gelten entsprechend. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
(2) Der Entschädigungsanspruch wird hinsichtlich oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln,
der einzelnen Zins- und Tilgungsleistungen in dem haben den Entschädigungsanspruch im Sinne der
Zeitpunkt fällig, in dem di.e Verpflichtung des §§ 63 und 66 in die steuerliche Eröffnungsbilanz in
Schuldners nach den für die Schuld bei der Regelung Deutscher Mark für den 21. Juni 1948 einzustellen,
festgesetzten Zahlungsbedingungen jeweils fällig soweit er sich auf die nach § 54 eingestellte Schuld
wird. § 33 Satz 2 gilt entsprechend. bezieht.
§ 68
(3) Einern Geldinstitut, das eine Schuld der in § 52
bestimmten Art in die Umstellungs- oder Altbanken- Der Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 bis 65
rechnung einzustellen hat, steht ein Entschädigungs- erlischt, wenn ihn der Entschädigungsberechtigte
anspruch nicht zu. oder im Falle des § 61 der Gläubiger nicht binnen
drei Jahren nach Fälligkeit geltend macht.
(4j Dem Schuldner steht ein Entschädigungsan-
spruch nicht zu, soweit der Eigentümer des Grund-
stücks nach § 64 Abs. 1 Anspruch auf eine Entschädi- § 69
gung hat. Der Entschädigungsanspruch des Eigen- ' Entschädigungspflichtig ist im Falle des § 63
tümers geht auf den Schuldner über, soweit dieser Abs. 1 das Land, in dem der Schuldner seinen Wohn-
die höhere Leistung erbringt. sitz oder Sitz zu dem Zeitpunkt hat, in dem erst-
malig eine Entschädigungsleistung nach § 63 Abs. 2
§ 64 fällig wird, in den Fällen des § 64 Abs. 1 und des § 65
(1) Der Eigentümer des Grundstücks hat im Falle das Land, in dem das Grundstück belegen ist.
des § 57 Abs. 1 einen Anspruch auf Entschädigung,
soweit auf Grund der neuen oder weiteren Hypothek § 70
eine höhere Leistung aus dem Grundstück zu er- (1) Rechte, die der Schuldner auf Grund der
bringen ist, als im Falle des § 57 Abs. 2 aus .dem erhöhten Leistung nach den §§ 52 und 53 gegen
Grundstück zu erbringen wäre. Der Anspruch wird Dritte erwirbt, gehen auf das Land über, soweit die-
fällig, wenn der Gläubiger von dem Eigentümer ses Entschädigung leistet.
Zahlung verlangt oder ihn sonst auf Grund der (2) Im Falle des § 65 gehen Rechte des Ent-
Hypothek in Anspruch nimmt oder wenn der An- schädigungsberechtigten aus einem Schuldverhält-
spruch nach § 63 Abs. 4 Satz 2 auf den Schuldner nis, das dem Recht an dem Grundstück zugrunde
übergegangen ist, jedoch nicht vor dem in § 63 Abs. 2 liegt, auf das Land über, soweit dieses Entschädigung
Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt.
leistet.
(2) Der Eigentümer ist dem Schuldner gegenüber § 71
verpflichtet, die Entschädigung zur Befriedigung des (1) Uber den Entschädigungsanspruch entscheidet
Gläubigers zu verwenden. vorbehaltlich des Rechtsweges die Oberfinanz-
direktion; sie kann auf den Anspruch Vorauszahlun-
§ 65 gen in angemessener Höhe gewähren. Zuständig ist
Ist ein Recht auf Grund des § 58 im Range hinter im Falle des § 63 die Oberfinanzdirektion, in deren
die neue oder weitere Hypothek zurückgetreten, Bezirk der Schuldner seine gewerbliche Nieder-
und hat der Berechtigte infolge der Rangänderung lassung oder in Ermangelung einer solchen Nieder-
einen Ausfall bei der Zwangsvollstreckung in das lassung seinen Wohnsitz hat, in den Fällen der§§ 64
Grundstück erlitten, so hat er einen Anspruch auf und 65 die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das
Entschädigung. Dies gilt nicht, soweit der Ausfall belastete Grundstück belegen ist. Die Entscheidung
auch eingetreten wäre, wenn das Recht einem in ergeht schriftlich und soll mit Gründen versehen
§ 58 Absatz 2 bezeichneten Recht gleichgestellt sein und einen Hinweis auf die Zulässigkeit des
wäre. Rechtsweges enthalten.
§ 66
(2) Lehnt die Oberfinanzdirektion den Entschädi-
(1) Der Entschädigungsanspruch nach § 63 ver- gungsanspruch ab oder erteilt sie nicht innerhalb
mindert sich um den Betrag, der bei einer Umstel- von sechs Monaten, nachdem bei ihr ein Entschädi-
lung gemäß Teil II des Umstellungs'gesetzes als gungsanspruch geltend gemacht worden ist, einen
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1013
endgültigen Bescheid, so ist die Klage zulässig. Das können nach Maßgabe der §§ 76 bis 89 dieses Ge-
Gericht ist bei der Entscheidung über den . Anspruch setzes geändert, ausgetauscht oder aufgehoben und
an die nach § 66 Abs. 2 getroffene Feststellung ge- dabei auch einzelne Pfandgegenstände aus der
bunden. Für den Anspruch ist ohne Rücksicht auf Haftung entlassen werden (Änderung), wenn
den Streitwert das Landgericht, in dessen Bezirk die 1. eine solche Änderung als Teil eines Re-
in Absatz 1 bezeichnete Oberfinanzdirektion ihren gelungsangebotes auf Grund der Anlage II
Sitz hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3, 4 gilt oder des Artikels 34 Nr. 12 der Anlage IV
entsprechend. des Abkommens vorgesehen ist und
§ 72 2. die Gläubigervertreter die Annahme des
Regelungsangebotes den Gläubigern emp-
Der Schuldner einer Schuld der in § 52 bezeichne-
fohlen oder auf Grund einer Entscheidung
ten Art kann bereits vor Regelung der Schuld die
des Schieds- und Vermittlungsausschusses
Feststellung begehren, daß ihm bei Regelung der
zu empfehlen haben oder die Gläubiger
Schuld nach dem Abkommen und seinen Anlagen
auf Grund eiq.er Entscheidung des Schieds-
ein Entschädigungsanspruch nach den §§ 63 und 66
und Vermittlungsausschusses verpflichtet
zusteht. § 71 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1
sind, die Bedingungen des Regelungsan-
Halbsatz 2 gilt entsprechend.
gebotes als mit den Bestimmungen des
Abkommens in Einklang stehend anzu-
§ 73 erkennnen.
(1) Soweit im Falle des § 57 Abs. 2 die weitere (2) Die für die Anleihe bestehenden Sicherheiten
Hypothek die in § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmte oder die nach der Änderung vorhandenen neuen
Höhe nicht erreicht und der Cläubiger wegen des Sicherheiten dienen der Sicherung sämtlicher Gläu-
fällige]). Unterschiedsbetrages k:eine Befriedigung biger, die das Regelungsangebot anzunehmen be-
erlangen kann, sind dem Schuldner auf Antrag des rechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie es an-
Gläubigers Vorauszahlungen auf seinen Entschädi- nehmen. Die Rechte an einer Sicherheit für die For-
gungsanspruch zu gewähren. derungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot
(2) Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 annehmen, und die Rechte an einer Sicherheit für
ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, ist ihm die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungs-
' auf Verlangen de._; Gläubigers der erforderliche Be- angebot nicht annehmen, sind - unbeschadet der
trag von dem Lande, ir dem das Grundstück belegen sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes - unter-
ist, als Darlehen zu gewähren. Uber die Gewährung einander gleichrangig. Die Rechte an den Sicher-
des Darlehens entscheidet die Oberfinanzdirektion, heiten können nach Maßgabe des Regelungsange-
in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist, botes zustehen
sie setzt auch die Darldrnsbeclingungen fest. 1. entweder für beide Gläubigergruppen
demselben Treuhänder oder denselben
sonst nach den Anleihebedingungen Be-
§ 74
rechtigLm oder
Soweit die §§ 63 bis 73 auf Vorschriften in den 2. für die Gläubiger, die das Regelungsan-
§§ 56 bis 58 Bezug nehmen, gelten sie entsprechend, gebot annehmen, und für die Gläubiger,
wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni die es nicht annehmen, verschiedenen
1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld Treuhändern oder verschiedenen sonst
gesichert war. nach dEn Anleihebedingungen Berechtig-
ten.
c) Änderung und Aufhebung (3) Das gleiche Rangverhältnis zwischen den
von Sicherheiten für Forderungen Rechten der beiden Gläubigergruppen bleibt auch
aus Schuldverschreibungen dann bestehen, wenn die Vorschriften des § 76 Abs. 3
Nr. 1 und 2, soNeit diese anwendbar sind, nicht er-
§ 75 füllt werden.
(1) Sicherheiten, und zwar § 76
a) Grundschulden, Hypotheken und andere (1) Ist in dem Regelungsangebot des Schuldners
Rechte, die zur Sicherung von Forderungen eine Änderung :ler Art oder des Umfangs von Sicher-
aus Schuldverschreibungen dienen, die heiten gemäß Artikel V Nr. 12 der Anlage II des Ab-
unter Anlage II oder Anlage IV Artikel 34 kommens vorgesehen, sei es durch Entlassung von
Nr. 12 des Abkommens fallen, Pfandgegenständen unter gänzlichem oder teil-
b) von dem Schuldner zur Sicherung von For- weisem Austausch von Sicherheiten, sei es durch
derungen a.us Schuldverschreibungen im Entlassung von Pfandgegenständen ohne einen sol-
Sinne des Buchstaben a eingegangene chen Austausch, sei es in sonstiger Weise und sind
Verpflichtungen, Vermögenswerte nicht zu einer solchen Änderung Willenserklärungen
oder unter bestimmten Bedingungen nicht eines Treuhänders oder eines anderen nach den An-
zu veräußern oder zu belasten, einschließ- leihebedingungen Berechtigten erforderlich, so kön-
lich der Verpflichtung, keine solche Be- nen die Willenserklärungen durch eine gerichtliche
lastung zuzulassen (negative Sicherheits- Entscheidung ersetzt werden, sofern die Gläubiger-
klauseln), vertreter den Gltubigern die Annahme des Rege-
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
lungsangebotes empfohlen oder auf Grund einer b) mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Tage
Entscheidung· des Schieds- und Vermittlungsaus- der ersten Veröffentlichung der Empfeh-
schusses zu empfehlen haben oder die Gläubiger lung des Regelungsangebotes durch die
· auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Ver- Gläubigervertreter oder der Bekannt-
mittlungsausschusses verpflichtet sind, diese Bedin- machung der Entscheidung des Schieds- und
gungen als mit den Bestimmungen des Abkommens Vermittlungsausschusses.
in Einklang stehend anzuerkennen. (5) Änderungen und Aufhebungen, bei denen die
(2) Ist in dem Regelungsangebot die .Änderung Willenserklärung des Treuhänders oder eines ande-
oder die Aufhebung einer Verpflichtung der in § 75 ren nach den Anleihebedingungen Berechtigten
Abs. l Buchstabe b angeführten Art vorgesehen, so durch eine Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes
kann die Verpflichtung durch eine gerichtliche Ent- ersetzt worden ist, gelten nicht als Aufgabe einer
scheidung geändert oder aufgehoben werden, sofern Sicherheit im Sinne des § 776 des Bürgerlichen
die Gläubigervertreter den Gläubigern die Annahme Gesetzbuchs.
des Regelungsangebotes empfohlen oder auf Grund (6) Macht ein zur Annahme eines Regelungs-
einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungs- angebotes berechtigter Gläubiger von dieser Mög-
ausschusses zu empfehlen haben oder der Gläubiger lichkeit keinen Gebrauch, so ist er nach Maßgabe
auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Ver- des § 12 Abs. 4 befugt, ein Feststellungsurteil zu
mittlungsausschusses verpflichtet ist, diese Bedin- erwirken.
gungen als mit den Bestimmungen des Abkommens § 77
in Einklang stehend anzuerkennen.
Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vor-
(3) Eine gerichtliche Entscheidung nach den Ab- schriften des Reichsgesetzes über die Angelegen-
sätzen l und 2 ist nur zulässig, wenn innerhalb der heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sich
in Absatz 4 bestimmten Frist folgende Bedingungen nicht aus den folgenden Vorschriften etwas anderes
erfüllt sind: · ergibt.
1. Das Regelungsangebot muß von Gläubi- § 78
gern angenommen worden sein, deren (1) An dem Verfahren beteiligt sind nur der
Forderungen die Mehrheit des Gesamt- Schuldner, der Treuhänder oder ein sonstiger nach
betrages derjenigen Schuldverschreibun- den Anleihebedingungen Berechtigter sowie der
gen einer Anleihe ausmachen, die während Bürge und jeder, der sonst aus einer Sicherheit in
der in Absatz 4 bestimmten Frist nach Anspruch genommen werden kann.
Maßgabe des Wertpapierbereinigungs-
(2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1
gesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl.
und 2 gelten, steht dem einzelnen Gläubiger das
S. 295) oder des ~ereinigungsgesetzes für
Recht zu, ohne Anspruch auf Erstattung der ihm da-
deutsche Auslandsbonds vom 25. August
durch entstehenden Kosten in dem gerichtlichen
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) anerkannt
Verfahren mit dem Vorbringen gehört zu werden,
worden oder die in anderer Weise als
daß die in dem Regelungsangebot enthaltenen Be-
rechtsgültig ausstehend anzusehen sind;
dingungen, soweit sie sich auf Sicherheiten beziehen,
2. soweit Gläubiger von Schuldverschreibun- mit der Anlage II oder mit Artikel 34 Nr. 12 der An-
gen, die gemäß Nummer 1 anerkannt wor- lage IV des Abkommens nicht in Einklang stehen;
den oder sonst als rechtsgültig ausstehend eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 76 Abs. l
anzusehen sind, schriftliche Einwendungen oder Abs. 2 darf nur ergehen, wenn das Gericht fest-
gegen das Regelungsangebot bei den Gläu- stellt, daß diese Bedingungen des Regelungs-
bigervertretern oder den an deren Stelle angebotes mit der Anlage II oder mit Artikel 34
tretenden Organisationen oder, falls eine Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens in Einklang
Entscheidung des Schieds- und Vermitt- stehen.
lungsausschusses ergangen ist, bei diesem § 79
erheben, dürfen die Forderungen dieser
Gläubiger nicht einen Betrag von 25 vom Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes
ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen
Hundert desjenigen Gesamtbetrages er-
allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zu-
reichen, für den nach Maßgabe des Rege-
ständig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
lungsangebotes Sicherheiten zu bestellen
oder aufrechtzuerhalten sind.
§ 80
Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht, falls
die Änderung von Sicherheiten, die durch die gericht- (1) Entscheidungen nach § 76" werden nur auf An-
liche Entscheidung herbeigeführt werden soll, nur trag des Schuldners erlassen.
in einer Herabsetzung des Betrages des Grundpfand- (2) Der Schuldner hat in seinem Antrage im Falle
rechts oder einer sonstigen Sicherheit besteht, um des § 76 Abs. 1 die Willenserklärungen, deren Abgabe
die Sicherheit dem in Nummer 2 genannten Gesamt- durch die Entscheidung ersetzt werden soll, und im
betrage der Schuld anzupassen. Falle des § 76 Abs. 2 die begehrte gerichtliche Maß-
nahme bestimmt zu bezeichnen. Er. hat seinem An-
(4) Die in Absatz 3 erwähnte Frist endet, je nach- trage die Anleihebedingungen, eine Ausfertigung
dem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
des Regelungsangebotes und, falls auf Grund dieses
a) am 31. Dezember 1954 oder Angebotes ein Vertrag zustande gekommen ist, eine
Nr. 53 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1015
Ausfertigung des Vertrages beizufügen. Soweit die (2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von
Vorschriften des § 76 Abs. 3 ~r. 1 und 2 gelten, hat einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit dem
er auch Beweisunterlagen dafür beizubringen, daß Zeitpunkt, in dem.die Entscheidung dem Beschwerde-
diese Vorschriften erfüllt sind und daß die in § 82 führer bekanntgemacht worden ist.
vorgesehene Bekanntmachung erfolgt ist. (3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und
Beweise gestützt werden.
§ 81 (4) Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfah-
Der Schuldner hnt auf Verlangen des Gerichts ren die Vorschriften der §§ 82 bis 85 entsprechend.
alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraus- (5) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
setzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdien-
lich erachtet.
§ 87
§ 82
Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst
(1) ;)as Gericht hat beglaubigte Abschriften des wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber
Antrages und aller von dem Schuldner eingereichten rechtskräftig geworden ist.
Unterlagen den übrigen Beteiligten mit der Auf-
forderung zuzustellen, sich zu dem Antrag gegen- § 88
über dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zu- In den Fällen der §§ 82, 83, 85 und des § 86 Abs. 2
stellung zu äußern. verHingert sich die Frist für Beteiligte, die ihren Sitz
(2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.
und 2 gelten, hat der Schuldner zu veranlassen, daß
mindestens 60 Tage vor dem Verhandlungstermin § 89
eine Bekanntmachung über den Antrag sowie über
Ort und Zeit des Verhandlungstermins in einer all- (1) Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts
gemein verbreiteten Zeitung des Begebungslandes anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Kosten-
der Anleihe erfolgt. Diese Bekanntmachung hat kurz ordnung vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I
die beantragte Entscheidung und außerdem anzu- S. 1371).
geoen, daß jeder Gläubiger, der berechtigt ist, das (2) Für das gerichtliche Verfahren des ersten
Regelungsangebot anzunehmen, es jedoch nicht an- Rechtszuges wird vom S_chuldner die dreifache Ge-
genommen hat, Einwendunuen (§ 78) gegen den An- bühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben. Der Ge-
trag bei dem Gericht vorbringen kann und Anspruch schäftswert bestimmt sich nach § 24 Abs. 2 der
auf Gehör hat. Kostenordnung; er wird in jedem Falle von Amts
§ 83 wegen festgesetzt.
(1) Das Gericht hat ··eine mündliche Verhandlung (3) Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren
über den Antrag anzuordnen, zu der die Beteiligten (§ 86) bestimmt sich nach § 123 der Kostenordnung,
zu laden sind. Die Verhandlung darf, wenn die Be- jedoch wird das Sechsfache d'er dort vorgesehenen
teiligten nicht ausdrücklich einem frühe1en Verhand- Sätze erhoben.
lungstermin zugestimmt haben, frühestens einen (4) Entscheidungen der Oberlandesgerichte über
Monat nach Zustellung der Ladung stattfinden. die Kosten können nicht angefochten werden.
(2) Das Gericht prüft alle Voraussetzungen der (5) Der Schuldner hat die Kosten (einschließlich
Entscheidung und alle Einwendungen der einzelnen angemessener Anwaltskosten), die dem Treuhänder
Gläubiger unabhängig davon, ob die Beteiligten und und einem sonstigen nach den Anleihebedingungen
die Gläubiger im Termin erscheinen. · Berechtigten erwachsen sind, zu erstatten, soweit
sie zur Wahrnehmung der Rechte dieser Beteiligten
erforderlich waren. Die Kosten werden von dem
§ 84
Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt, die Vor-
Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer schriften der Zivilprozeßordnung gelten entspre-
Beweisaufnahme mitzuteilen. chend.
(6) Die für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 85 geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte sind sinngemäß anzuwenden. Im
Eine Entscheidung darf frühestens einen Monat Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt die
nach Mitteilung des Antrages sowie der vom Schuld- gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.
ner eingereichten Unterlagen und des Ergebnisses
einer Beweisaufnahme an die Beteiligten ergehen,
es sei denn, daß diese auf die Einhaltung dieser d) Deutsches Kreditabkommen von 1952
Frist ausdrücklich verzichtet haben.
§ 90
(1) Der bei der Bank deutscher Länder bestehende
§ 86 Deutsche Ausschuß für internationale finanzielle
(1) Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten Beziehungen nimmt die Aufgaben des Deutschen
die sofortige Beschwerde zu; über sie entscheidet das Ausschusses für Stillhalteschulden im Sinne des
Oberlandesgericht. Deutschen Kreditabkommens 1952 wahr.
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) In diesem Unterabschnitt haben die nachge- geren als denjenigen Betrag herabgesetzt worden
nannten Ausdrücke, soweit nicht der Zusammen- ist oder wird, für den das Kreditinstitut dem aus-
hang eine andere Aus] egung erfordert, die nach- ländischen Bankgläubiger gemäß Absatz 1 einen
stehende Bedeutung: eigenen Wechsel oder ein Garantieschreiben des
1. Kreditabkommen: das Deutsche Kreditab- Kunden zu beschaffen hat. Wird der Kunde aus dem
kommen von 1952, Wechsel oder dem Garantieschreiben wegen eines
höheren als desjenigen Betrages in Anspruch ge-
2. Kreditinstitute: alle Kreditinstitute mit Sitz
nommen, auf den die Verpflichtung des Kunden
im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
gegenüber dem Kr,editinstitut herabgesetzt worden
land oder im Lande Berlin, sofern sie dem
ist oder wird, so hat das Kreditinstitut insoweit den
Kreditabkommen beigetreten sind,
Kunden schadlos zu halten. Der Kunde kann bei
3. ausländische Bankgläubiger: ausländische Dbergabe des Wechsels oder Garantieschreibens
Bankgläubiger im Sinne der Ziffer 1 des oder später verlangen, daß ihm das Kreditinstitut
Kreditabkommens, wegen seiner etwaigen Ansprüche nach Satz 2 Sicher-
4. deutsche Schuldner: deutsche Schuldner heit leistet.
im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens.
§ 92
§ 91 (1) Soweit ein Kreditinstitut Sicherheiten, die es
von einem Kunden erhalten hat, gemäß Nummer 6
(1) In den Fällen, in denen ein Kreditinstitut ge-
des Kreditabkommens treuhänderisch für einen
mäß Nummer 3 Absatz 4 des Kreditabkommens ver-
ausländischen Bankgläubiger zu halten berechtigt
pflichtet ist, seinem ausländischen Bankgläubiger
ist, geht das Recht an den Sicherheiten auf den
einen eige:µen Wechsel oder ein Garantieschreiben
ausländischen Bankgläubiger über, sobald das
seines Kunden zu beschaffen, ist der Kunde auf Ver-
Kreditinstitut die Anzeige an den ausländischen
langen des Kreditinstituts verpflichtet, dem Kredit-
Bankgläubiger absendet, es halte für letzteren treu-
institut nach dessen Wahl zu übergeben:
händerisch die Sicherheiten.
1. einen von ihm ausgestellten, an das Kredit-
institut oder dessen Order zu zahlenden (2) Soweit der ausländische Bankgläubiger aus
eigenen Wechsel aufSicht,der nach Wechsel- den Sicherheiten befriedigt wird, erlischt auch die
summe und Währung mit dem Betrage entsprechende Forderung des Kreditinstituts gegen
übereinstimmt, den das Kreditinstitut aus den Kunden.
dem von diesem an den Kunden weiter-
gegebenen Kredit an den ausländischen § 93
Bankgläubiger schuldet, oder (1) Die Berechtigung eines Kreditinstituts, über
2. ein Garantieschreiben, in dem der Kunde eine Sicherheit zu verfügen, wird nicht dadurch be-
gegenüber dem ausländischen Bankgläubi- rührt, daß es die Sicherheit für einen ausländischen
ger in Höhe des Betrages, den das Kredit- Bankgläubiger treuhänderisch hält, unbeschadet der
institut aus dem von diesem an den Kunden Pflichten, die ihm gegenüber dem Kunden oder nach
weitergegebenen Kredit an den auslän- dem Kreditabkommen gegenüber dem ausländischen
dischen Bankgläubiger schuldet, die Garan- Bankgläubiger obliegen.
tie dafür übernimmt, das Kreditinstitut (2) Besteht eine Sicherheit in einer Bürgschaft,
werde den ausländischen Bankgläubiger Garantie oder Kreditversicherung, so wird der Bürge,
wegen seiner Forderung aus dem Kredit Garant oder Kreditversicherer frei, soweit er an das
bei Fälligkeit befriedigen; im übrigen hat Kreditinstitut leistet, es sei denn, daß zur Zeit der
das Garantieschreiben der Nummer 3 Ab„ Leistung über das Vermögen des Kreditinstituts
satz 4 des Kreditabkommens zu entsprechen. Konkurs eröffnet worden ist.
(2) Hatte der Kunde auf Grund einer ihm durch
die Durchführungsvorschriften zu einem früheren
Kreditabkommen auferlegten Verpflichtungen dem § 94
Kreditinstitut einen eigenen Wechsel übergeben, so Ist eine Schuld durch Bürgschaft, Garantie, Indossa-
ist er zur Ubergabe des neuen Wechsels nur Zug ment oder Kreditversicherung gesichert, so wird der
um Zug gegen Rückgabe des alten Wechsels, oder, Bürge, Garant, Indossant oder Kreditversicherer im
sofern das Kreditinstitut zur Rückgabe außerstande Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht deshalb von
ist, nur Zug um Zug gegen eine schriftliche Erklä- seiner Verpflichtung frei, weil nach Inkrafttreten des
rung des Kreditinstituts verpflichtet, in der dieses Kreditabkommens die Laufzeit der Schuld verlängert,
sich verpflichtet, den Kunden von allen Ansprüchen ihre Fälligkeit hinausgerückt oder ihre Form ge-
freizustellen, die infolge der Nichtrückgabe des alten ändert wird.
Wechsels gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Die Verpflichtung des Kunden, den eigenen § 95
Wechsel oder das Garantieschreiben mit dem aus Die Aushändigung der in§ 91 bezeichneten eigenen
Absatz 1 sich ergebenden Inhalt auszustellen und zu Wechsel an ein Kreditinstitut begründet nicht die
übergeben, wird nicht dadurch berührt, daß die Ver- Verpflichtung zur Entrichtung der Wechselsteuer.
pflichtung des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut Werden die Wechsel von diesem Kreditinstitut in
auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf einen gerin- Umlauf gesetzt, so bleiben sie von der Wechsel-
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1017
steuer ausgenommen, wenn sie vorher dem Finanz- gilt handelsrechtlich nicht als eine Berichtigung von
amt vorgelegt und von ihm mit einem Abdruck Wertansätzen im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 des
seines Dienststempels versehen werd2n. D-Markbilanzgesetzes.
(2) In der steuerlichen Eröffnungsbilanz in Deut-
§ 96
scher Mark für den 21. Juni 1948 ist der Wertansatz
(1) Die durch die Vorbereitung, den Abschluß und für eine Schuld der im Absatz 1 bezeichneten Art
die Inkraftsetzung des Kreditabkommens entstehen- nach ihrer Regelung unter Zugrundelegung des
den oder damit notwendig verbundenen Kosten und neuen Kapitalbetrages, vermindert um die darin ent-
Auslagen einschließlich der von den ausländischen haltenen Zinsen, die auf die Zeit nach dem 20. Juni
Bankenausschüssen für Rechtsberatung oder aus 1948 entfallen, und unter Zugrundelegung des nach
anderem Anlaß vor Abschluß des Kreditabkommens, § 10 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes für den Wert-
jedoch nicht vor dem 1. November 1950 und während ansatz in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
dessen Laufzeit gemachten sachgemäßen Aufwen- maßgebenden Umrechnungskurses der ausländischen
dungen fallen den deutschen Schuldnern anteilig Währung zu berichtigen; auf diese Berichtigung sind
nach dem Verhältnis ihrer unter das Kreditabkom- die §§ 47, 73 bis 75 des D-Markbilanzgesetzes anzu-
men fallenden Schulden zur Last. wenden. In der Steuerbilanz für das Wirtschaftsjahr,
(2) Die Kosten werden durch den Deutschen Aus- in dem die Schuld nach Absatz 1 mit dem neuen
schuß für Stillhalteschulden eingezogen. Rechts- Wert angesetzt wird, ist ein Verlust, der sich durch
streitigkeiten hieraus gehören zur Zuständigkeit der die Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz gel-
ordentlichen Gerichte. Der Deutsche Ausschuß für tenden Umrechnungskurses an Stelle des bisher maß-
Stillhalteschulden kann in einem solchen Rechtsstreit gebenden Umrechnungskurses ergibt, soweit er den
klagen oder verklagt werden; er wird durch seinen Gewinn aus der Herabsetzung der für die Zeit vom
Vorsitzenden vertreten, der von dem Präsidenten 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1952 zu entrichtenden
des Direktoriums der Bank deutscher Länder ernannt Zinsen übersteigt, durch Bildung eines Gegenpostens
wird. auf der Aktivseite der Bilanz auszugleichen. Der
Gegenposten ist in den folgenden vier Wirtschafts-
§ 97
jahren in gleichen Teilbeträgen aufzulösen.
Für die Entscheidungen des in Nummer 20 des (3) Im übrigen findet eine Berichtigung von Wert-
Kreditabkommens vorgesehenen Schiedsausschusses ansätzen nach §§ 47, 73 bis 75 des D-Markbilanz-
gelten die Vorschriften des Zehnten Buches der gesetzes für eine Schuld der im Absatz 1 bezeich•
Zivilprozeßordnung, mit Ausnahme des § 1039 und neten Art nicht statt.
des § 1041 Abs. 1 Nr. 5. Dem Antrag, eine Entschei-
dung des Schiedsausschusses für vollstreckbar zu § 100
erklären, ist eine von dem Vorsteher des Büros des Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die
Ausschusses vollzogene Ausfertigung beizufügen. keine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des
D-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn
§ 98 unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und
Die Bestimmungen der §§ 90 bis 97 gelten sinn- Ertrag. Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zins-
gemäß für Abkommen, die zum Zwecke der Er- verpflichtungen entfällt, die nach dem 21. Juni 1948
entstanden sind.
neuerung oder Verlängerung des Kreditabkommens
abgeschlossen werden. § 101
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
e) Bilanzierungsbestimmungen und stimmung des Bundesrates Vorschriften durch Rechts-
sonstige s teuer 1i c he Bestimmungen verordnung zu erlassen, nach denen bei im Ausland
zahlbaren Zinsen aus Anleihen zur Vermeidung
§ 99
einer Steuererstattung vom Steuerabzug vom Kapi-
(1) Eine Schuld, die eine Valutaverpflichtung im talertrag abgesehen werden kann.
Sinne des § 10 des D-Markbilanzgesetzes vom
21. August 1949 (WiGBl. S. 279) darstellt, ist nach
ihrer Regelung abweichend von § 47 Abs. 3 Satz 2 f) Ä n der u n g v o n V o r s c h r i f t e n üb e r d i e
des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung des § 7 Nr. 7 Neuordnung des Geldwesens
des D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 28. De-
zember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) spätestens in § 102
der Bilanz für das erste Geschäftsjahr, das nach dem (1) § 15 des Umstellungsgesetzes in der Fassung
30. Dezember 1955 endet, mit dem Wert anzusetzen, der Artikel 1 und 2 des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten
der sich für sie aus dem neuen Kapitalbetrag und Hohen Kommission (Bundesanzeiger Nr. 31 vom
unter Zugrundelegung des am Stichtag der Bilanz 14. Februar 1951) wird mit Wirkung vom 21. Juni
geltenden Umrechnungskurses der ausländischen 1948 aufgehoben. Soweit ein Zweitschuldner im
Währung ergibt. Ist dieser Umrechnungskurs nied- Sinne von § 15 Abs. 8 des Umstellungsgesetzes
riger als der nach § 10 Abs. 1 des D-Markbilanz- gegenüber einem Angehörigen der Vereinten
gesetzes maßgebende Umrechnungskurs, so kann die Nationen für eine Reichsmarkverbindlichkeit gemäß
Schuld mit einem unter Zugrundelegung des bisher § 15 Abs. 1' ,des Umstellungsgesetzes haftbar geblie-
maßgebenden Umrechnungskurses berechneten Wert ben ist, die eine Schuld der in § 52 bezeichneten Art
angesetzt werden. Die Änderung des Wertansatzes ist oder die zur Sicherung einer Schuld dieser Art
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
abgetreten oder verpfändet ist und auf Goldmark zur Fälligkeit der Verbindlichkeit (Artikel V Nr. 8
oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption bis 10 der Anlage II) in der Umstellungsrechnung
lautet, bleibt der Zweitschuldner in gleichem Um- dem neuen Kapitalbetrag hinzugerechnet werden.
fange wie bisher haftbar, bis Gläubiger und Erst- Der Gegenwartswert ist unter Zugrundelegung eines
schuldner sich darüber geeinigt haben, daß die von Zinssatzes von 4,5 vom Hundert jährlich auf den
dem Erstschuldner angebotenen Sicherheiten aus- 1. Januar 1953 zu errechnen. Mehrzinsen sind nicht
reichen. zu berücksichtigen, soweit sie durch eineri 4,5 vom
Hundert jährlich übersteigenden Zinsertrag aus sol-
(2) § 2 Nr. 4 der Vierzigsten Durchführungsver-
ordnung zum Umstellungsgesetz erhält mit Wirkung chen eigenen Ausleihungen des Geldinstituts aus-
vom 21. Juni 1948 folgende Fassung: geglichen w2rden, die entweder aus Mitteln der
unter Absatz 1 fallenden Anleihen und Darlehen
,,4 a. Hypotheken, Grundschulden und Renten- stammen oder deren Zinssatz mit Rücksicht auf die
schulden, die bei Ablauf des 20. Juni 1948 Verzinsung der unter Absatz 1 fallenden Anleihen
Angehörigen der Vereinten Nationen (§ 13 und Darlehen höher ist als jährlich 4,5 vom Hundert,
Abs. 4 des Umstellungsgesetzes) zustanden, und soweit der Zinsaufwand auf den nach Absatz 2
sofern die durch sie gesicherte Forderung gedeckten Teil der neuen Kapitalschuld entfällt.
eine Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Aus~
führung des Abkommens über deutsche Aus- (4) Die einem Geldinstitut nach dem Ergebnis der
landsschulden bezeichneten Art ist; Umstellungsrechnung in Höhe des nicht nach Ab-
satz 2 gedeckten Teiles des neuen Kapitalbetrages
b. Hypotheken, Grundschulden und Renten- zuzüglich des sich nach Absatz 3 ergebenden Betra-
schulden, die bei Ablauf des 20. Juni 1948 an ges zustehende Ausgleichsforderung ist erst vom
Angehörige der Vereinten Nationen zur 1. Januar 1953 an mit 4,5 vom Hundert jährlich zu
Sicherung einer Schuld der in § 52 des Geset- verzinsen.
zes zur Ausführung des Abkommens über
deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art (5) Soweit sich der vom 21. Juni 1948 an mit 3
abgetreten oder verpfändet waren, soweit sie oder 4,5 vom Hundert jährlich verzinsliche Teil der
aus einem Geschäft, das der Angehörige der bisher in die Umstellungsrechnung eingestellten
Vereinten Nationen zu finanzieren oder zu Ausgleichsforderung auf Grund der Absätze 1
refinanzieren beabsichtigte, herrühren und sie bis 4 vermindert oder erst vom 1. Januar 1953 an zu
oder die Forderungen, zu deren Sicherung sie verzinsen ist, sind die dem Geldinstitut daraus
bestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark zugeflossenen Zinsen auf den Zinsanspruch anzu-
mit Goldklausel oder Goldoption lauten." rechnen, der ihm gegen den Schuldner der Aus-
(3) Leistungen, die nach § 15 Abs. 7 des Umstel- gleichsforderung für den Zeitraum zusteht, der auf
lungsgesetzes in der Fassung der Artikel 1 und 2 die Bestätigung der nach den Absätzen 1 bis 4 durch-
des Gesetzes Nr. 46 der Alliierten Hohen Kommis- geführten Berichtigung der Umstellungsrechnung
sion zu bewirken waren, gelten als Leistungen nach folgt.
den Vorschriften der §§ 105 und 106 des Lastenaus- (6) Für die Berechnung des vorläufigen Eigen-
gleichsgesetzes. Bewirkte Leistungen sind zurück- kapitals bleiben die nach Absatz 1 bis 3 einzustellen-
zuzahlen, wenn die zugrunde liegende Schuld die den Beträge außer Ansatz, soweit sie von den nach
Voraussetzungen des § 52 erfüllt und geregelt wor- den bisherigen Vorschriften einzustellenden Beträ-
den ist; die §§ 133 und 183 des Lastenausgleichs- gen abweichen. Diese Abweichungen haben keine
gesetzes sind nicht anzuwenden. Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz.
g) Verbindlichkeiten
von Geldinstituten § 104
(1) Für Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4
§ 103
und Abs. 6 entsprechend. Zur Durchführung des Ar-
(1) Verbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen der tikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusätzlicher
in § 22 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Art, Passivposten in die Altbankenrechnung einzustellen.
auf die Anlage II des Abkommens anzuwenden ist,
sind in die Umstellungsrechnung mit dem sich auf (2) Soweit die Niederlassung eines Geldinstituts
den 1. Januar 1953 ergebenden neuen Kapitalbetrag mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-
(Artikel IV in Verbindung mit Artikel V Nr. 1 bis 4 setzes gemäß § 3 der Fünfunddreißigsten Durchfüh-
der Anlage II) einzustellen. rungsverordnung zum Umstellungsgesetz als ver-
lagert anerkannt worden ist, ist zur Durchführung
(2) Soweit die nach Absatz 1 passivierten Ver- des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ein zusätz-
pflichtungen darauf beruhen, daß an die Konver- licher Passivposten in die Umstellungsrechnung ein-
sionskasse geleistete Zahlungen gemäß Anlage V zustellen.
des Abkommens unberücksichtigt bleiben, ist der
dem Geldinstitd nach § 32 zustehende Erstattungs- § 105
anspruch in gleicher Höhe auf der Aktivseite der
(1) Soweit einem Geldinstitut die Erfüllung der
Umstellungsrechnung auszuweisen.
unter Anla9"e II des Abkommens fallenden Schulden
(3) Soweit der Zinsaufwand für den neuen Ka- auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar
pitalbetrag 4 vom Hundert jährlich übersteigt, kann ist, wird durch Bundesgesetz Vorsorge getroffen
der Gegenwartswert der Mehrzinsen für die Zeit bis werden, daß dem Geldinstitut die erforderlichen
Nr. 53- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1019
flüssigen Mittel in deutscher Währung anstelle von § 107
Ausgleichsforderunuen zur Verfügung gestellt Der § 87 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
werden. vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) erhält
(2) Soweit durch Bundesgesetz Mittel zum Ankauf folgende Fassung:
von Ausgleichsforderungen bereitgestellt werden, ,, (2) Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Vertrags-
soll sichergestellt werden, daß diese Mittel auch zur hilfegesetzes gilt entsprechend."
Durchführung des Absatzes 1 ausreichen.
h) Vertragshilferecht i) Devisenrechtliche Bestimmungen
§ 106 § 108
Das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (Bun- (1) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt im
desgesetzbl. I S. 198) wird wie folgt geändert: Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
und im Benehmen mit der Bank deutscher Länder
1. Im § 6 wird die Nummer 4 gestrichen. die im Hinblick auf die Beschränkungen der Devisen-
2. Dem § 6 werden folgende Absätze 2 und 3 an- bewirtschaftungsgesetze zur Ausführung des Ab-
gefügt: kommens erforderlichen Rechtsverordnungen. Sie
,, (2) Für Ansprüche, welche die Voraussetzun- bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
gen des Artikels 4 des Abkommens über deutsche (2) Die Bank deutscher Länder und in ihrem Auf-
Auslandsschulden vorn 27. Februar 1953 (Bundes- trag die Landeszentralbanken erteilen die nach den
gesetzbl. II S. 331) erfüllen oder gemäß Ar- Devisenbewirtschaftungsgesetzen und nach den zu
tikel 5 Abs. 4 Satz 2 des Abkommens geregelt ihnen ergehenden Rechtsverordnungen erforder-
werden können, gelten, sofern der Gläubiger lichen Genehmigungen.
nach fon Bestimmungen dieses Abkommens An-
spruch auf die Vorteile aus dem Abkommen und
seinen Anlagen hat, die Bestimmungen dieses VIERTER ABSCHNITT
Gese~zes nur nach Maßgabe des Abkommens und
seiner Anlagen. Sonderbestimmungen für Berlin
(3) Forderungen, deren Prüfung gemäß Arti- § 109
kel 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 des Abkommens über
Für die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin
deutsche Auslandsschulden zurückgestellt wor-
treten
den ist, sowie Forderungen, die unter Artikel 5
Abs. 4 des Abk.ornmens fallen, jedoch gemäß 1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948;
Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 nicht geregelt werden 2. an die Stelle des 21. Juni 1948
können, können nicht Gegenst,md eines Ver- a) in den Fällen der §§ 54, 67 und 99 der Stich-
tragshilfeverf ah rnns sein." tag der Eröffnungsbilanz in DeutscherMark,
3. Nach § 18 wird folgender § 18 a eingefügt: b) im übrigen der 25. Juni 1948;
,,§ 18 a 3. an die Stelle von Teil II des Umstellungsgeset-
zes Teil II der Berliner Umstellungsverordnung
(1) Betrifft der Antrag eine Verbindlichkeit, vom 4. Juli 1948 in Verbindung mit §§ 5 und 6
auf welche die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Umstellung von Grund-
zutreffen, so entscheidet ausschließlich das Land- pfandrechten und über Aufbaugrundschulden
gericht. § 18 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 7 in der Fassung vom 15. Januar 1953 (Gesetz- und
Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Verordnungsblatt für Berlin S. 63) und an die
(2) Die Landesregierung kann durch Rechts- Stelle von § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes
verordnung ein Landgericht als für mehrere Artikel 11 Nr. 26 der Umstellungsverordnung;
Landgerichtsbezirke des Landes zuständig be- 4. an die Stelle der Sechzehnten Durchführungs-
stimmen. Sind in einem Lande mehrere Ober- verordnung zum Umstellungsgesetz die Durch-
landesgerichte errichtet, so kann die Landes- führungsbestimmung Nr. 13 zur Umstellungs-
regierung durch Rechtsverordnung auch die Zu- verordnung vom 4. Juli 1948 (Verordnungsblatt
ständigkeit zur Entscheidung über die sofortige für Groß-Berlin 1949 Teil I S. 163) und an die
Beschwerde einem oder einigen Oberlandes- Stelle der Fünfunddreißigsten Durchführungs-
gerichten übertragen. Die Landesregierung kann verordnung zum UmsteJlungsgesetz die ent-
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal- sprechenden in_ Berlin einzuführenden Vor-
tung übertragen." schriften;
4. Nach§ 20 wird folgender§ 20 a eingefügt: 5. an die Stelle des D-Markbilanzgesetzes das Ber-
liner D-Markbilanzgesetz vom 12. August 1950
.,§ 20 a
(Verordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 329)
§ 19 Abs. 5 Satz 2 und § 20 Satz 1 sind bei einer und an die Stelle von § 7 Nr. 7 des D-Mark-
unter § 6 Abs. 2 fallenden Verbindlichkeit nur bilanzergänzungsgesetzes § 7 Nr. 12 des Berliner
insoweit anzuwenden, als sich nicht aus Artikel D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 24. Mai
17 Abs. 6 c des Abkommens über deutsche Aus- 1951 (Gesetz- und Verordnun·gsblatt für Berlin
landsschulden etwas anderes ergibt." s. 382);
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
6. bei der Erteilung von Devisengenehmigungen jenige, der beim Inkrafttreten ·dieses Gesetzes
an die Stelle der Bank deutscher Länder und der Berechtigte war, in der Zeit zwischen dem
der Landeszentralbanken die Berliner Zentral- 25. Juni 1948 und dem 15. Juli 1952 erworben
bank. hat, dem Schuldner der in § 55 bezeichneten
§ 110
Forderung zu, so kann der Gläubiger dieser
Forderung von dem Schuldner die Einräumung
Die Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grund- des Vorrangs vor dem Recht auch dann ver-
pfandrechtumstellungs~Jesetzes bleiben von der Vor- langen, wenn die Voraussetzungen der Num-
schrift des § 53 unberührt. mer 3 Buchstabe a nicht vorliegen.
§ 111
§ 112
Für die Rechtsverhältnisse der neuen oder wei-
(1) Für die Anwendung des § 59 treten an die
teren Hypothek gelten abweichend von§ 58 folgende Stelle von § 113 des Lastenausgleichsgesetzes dessen
Vorschriften:
§ 150 und an die Stelle des § 58 Abs. 2 bis 4 der § 111
1. Die neue Hypothek hat den Rang, den die dem Nr. 3 und 4.
Gläubiger zustehende umgestellte Hypothek
(2) Für die Anwendung des § 65 Satz 1 tritt an die
am 25, Juni 1948 hatte. In der Höhe, in welcher
Stelle des § 58 der § 111.
die neue Hypothek die umgestellte Hypothek
übersteigt, erlöschen mit der Eintragung der (3) Für die Anwendung des § 66 sind die §§ 100
neuen Hypothek die rangbesten nach den Vor- und 161 bis 167 des Lastenausgleichsgesetzes in der
schriften des Grundpfandrechtumstellungsge- Fassung anzuwenden, die sich aus den §§ 144 und
selzes im Range nach der umgestellten Hypo- 189 bis 194 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt.
thek entstandenen Aufbaugrundschtilden, so-
weit sie im Zeitpunkt der Eintragung der neuen § 113
Hypothek noch dem Eigentümer zustehen und
nicht ein anderes Grundpfandrecht nach § 24 § 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes
Abs. 1 des Grundpf andrechtumstellungsgesetzes erhält mit Wirkung vom 25. Juni 1948 folgende
an ihre Stelle getreten ist. Sind diese Aufbau- Fassung:
grundschulden bereits im Grundbuch eingetra- ,,4 a) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschul-
gen, so sind sie insoweit mit der Eintragung den, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Ange-
der neuen Hypothek von Amts wegen zu hörigen der Vereinten Nationen (Artikel 11
löschen. Ziff. 27 der Umstellungsverordnung) zustan-
2. Die weitere Hypothek tritt an die Stelle einer den, sofern die durch sie gesicherte Forderung
oder mehrerer der umgestellten Hypothek im eine Schuld der in § 52 des Gesetzes zur
Range nachgehenden Aufbaugrundschulden an Ausführung des Abkommens über deutsche
rangbester Stelle, soweit diese im Zeitpunkt Auslandsschulden bezeichneten Art ist;
der Eintragung der weiteren Hypothek noch b) Hypotheken, Grundschulden und Rentenschul-
dem Eigentümer zustehen und nicht ein anderes den, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Ange-
Grundpfandrecht nach § 24 Abs. 1 des Grund- hörige der Vereinten Nationen zur Sicherung
pfandrechtumstellungsgesetzes an ihre Stelle einer Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Aus-
getreten ist. Die Aufbaugrundschulden erlöschen führung des Abkommens über deutsche Aus-
insoweit. Nummer 1 Satz 3 ist anzuwenden. landsschulden bezeichneten Art abgetreten
3. Soweit die weitere Hypothek nicht nach Num- oder verpfändet waren, soweit sie aus einem
mer 2 an die Stelle von Aufbaugrundschulden Geschäft, das der Angehörige der Vereinten
treten kann, kann der Gläubiger der in § 55 Nationen zu finanzieren oder zu refinanzieren
bezeichneten Forderung verlangen, daß der beabsichtigte, herrühren und sie oder die
Berechtigte Forderungen, zu deren Sicherung sie bestellt
sind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Gold-
a) eines Rechtes, dem kein Vorrecht vor einer klausel oder Goldoption lauten."
auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen
Last für die Hypothekengewinnabgabe nach
§ 114
§ 150 des Lastenausgleichsgesetzes zusteht,
der weiteren Hypothek den Vorrang vor Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an
seinem Recht in dem Umfang einräumt, in die Stelle des Landes Berlin der Bund.
dem die öffentliche Last auf Grund des § 53
vermindert wird, § 115
b) eines Rechtes, das der in Nummer 1 Satz 1 (1) Die auf Grundbesitz in Berlin-West entrichtete
bezeichneten Rangstelle nachgeht und das Baunotabgabe (Gesetz über eine Baunotabgabe vom
derjenige, der beim Inkrafttreten dieses 21. Juli 1949 - Verordnungsblatt für Groß-Berlin
Gesetzes der Berechtigte war, nach dem Teil I S. 273 - , Gesetz über die Verlängerung der
15. Juli 1952 erworben hat, der weiteren Baunotabgabe vom 15. Dezember 1950 - Verord-
Hypothek den Vorrang vor diesem Recht nungsblatt für Berlin Teil I S. 559 - , Gesetz über
einräumt. Abgaben in Vorbereitung eines Lastenausgleichs
4. Steht ein Recht, das der in Nummer 1 Satz 1 vom 20. Dezember 1951 - Gesetz- und Verordnungs-
bezeichneten Rangstelle nachgeht und das der- blatt für Berlin S. 1187 -) ist zu erstatten, soweit sie
Nr. 53- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1021
eine Baunotabgabe übersteigt, die zu entrichten wäre, Außerachtlassung der Grundsätze des § 31 Abs. 1
wenn bei Ermittlung des Belastungsgrades für die Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes nach einem Um-
Baunotabgabe eine Schuld, die nach § 53 Satz 1 zu rechnungskurs von 0,30 USA-Doller für 1 DM \Vest
behandeln ist, außer Ansatz bleibt, und die Baunot- anzusetzen sind.
abgabe von dem um die Sdrnld verminderten Ein-
heitswert berechnet wird. Entsprechend sind Ver- FUNFTER ABSCHNITT
pflichtungsbeträge aus der Baunotabgabe zu er-
Schlußbestimmungen
mäßigen. Bereits entrichtete Teiibeträge sind in
Höhe der überzahlten Beträge zu erstatten. § 116
(2) Die für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. März Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1
1952 in Berlin-West entrichtete Notabgabe vom Be- und 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
triebsvennögen (Artikel III des Ersten Gesetzes über 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande
die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Ber- Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
lin vom 29. Dezember 1950 - Verordnungsblatt für diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
Berlin 1951 Teil I S. 26 ·-) ist zu erstatten, soweit werden, gelten im Lande Berlin nach § 14 des Dritten
sie die Notabgabe vom Betriebsvermögen übersteigt, Uber lei tungsgesetzes.
die zu entrichten wäre, wenn bei der Ermittlung des § 117
Betriebsvermögens eine Schuld, die nach § 53 Satz 1 Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem
zu behandeln ist, in dieser Höhe abgezogen wird. das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom
(3) Absätze 1 und 2 geJten sinngemäß bei Schul- 27. Februar 1953 gemäß seinem Artikel 35 Abs. 2
den in ausländischer Währung, wobei diese unter Satz 1 in Kraft tritt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften
auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge.
Vom 24. August 1953.
Der Bundestag l}at mit Zustimmung des Bundes- sicherung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
rates das folgende Gesetz beschlossen: S. 437) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1
beigefügte Tabelle ersetzt.
§ 1
§ 3
§ 99 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung erhält folgende Fassung: (1) § 119 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung wird wie folgt ge-
.. § 99 ändert:
(1) Die Arbeitslosenunterstützung wird für ins- 1. Als Absatz 2 wird eingefügt:
gesamt dreizehn Wochen gewährt. Die Unter- • (2) Die Träger der Krankenversicherung
stützungsdauer erhöht sich bei Arbeitlosen, die sind_ verpflichtet, die Einnahmen und Aus-
während der Rahmenfrist des § 95 wenigstens gaben der Krankenversicherung der Ar-
neununddreißig Wochen versicherungspflichtig be- beitslosen getrennt von ihren sonstigen Ein-
schäftigt gewesen sind, auf insgesamt zwanzig nahmen und Ausgaben zu verbuchen. Das
Wochen, bei Arbeitslosen, die während der Rah- Nähere über Art und Termine der Bericht-
menfrist wenigstens zweiundfünfzig Wochen ver- erstattung bestimmt der Bundesminister für
sicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind, auf Arbeit. Ist das Beitragsaufkommen auf der
insgesamt sechsundzwanzig Wochen. Bei Arbeits- Berechnungsgrundlage des Absatzes 1 im
losen, die Renten aus der Rentenversicherung der Bundesdurchschnitt nicht angemessen, so
Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestell- hat der Bundesminister für Arbeit eine
ten oder der knappschaftlichen Rentenversiche- angemessene Berechnungsgrundlage durch
rung wegen des Alters oder wegen Invalidität oder Rechtsverordnung festzusetzen."
Berufsunfähigkeit nicht beziehen, beträgt nach un-
2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden
unterbrochener versicherungspflichtiger Beschäf- Absätze 3 und 4.
tigung von einhundertundvier Wochen vor der
Arbeitslosmeldung die Unterstützungsdauer zwei- (2) § 128 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
unddreißig Wochen, bei ununterbrochener ver- lung und Arbeitslosenversicherung erhält folgende
sicherungspflichtiger Beschäftigung von einhun- Fassung:
dertsechsundfünfzig Wochen vor der Arbeitslos- "(1) Für Arbeitslose, die als unständig Be-
meldung neununddreißig Wochen, bei ununter- schäftigte Mitglieder der Allgemeinen Orts•
brochener versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Landkrankenkasse sind, gelten die §§ 117,
vori zweihundertundacht Wochen vor der Arbeits- 118, 119 Abs. 1, 3 und 4 und die§§ 120 bis 126
losmeldung fünfundvierzig Wochen und bei un- dieses Gesetzes nicht.•
unterbrochener versicherungspflichtiger Beschäf-
§ 4
tigung von zweihundertsechszig Wochen vor der
Arbeitslosmeldung zweiundfünfzig Wochen. Die Die Tabelle zu § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die
§§ 96 und 98 a gelten entsprechend. Bemessung und _Höhe der Arbeitslosenfürsorge-
(2) Die Unterstützungsdauer beginnt nach jeder unterstützung vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
Erfüllung einer neuen Anwartschaft von neuem. S. 221) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 2
Die neue Unterstützungsdauer erhöht sich jedoch beigefügte Tabelle ersetzt.
um die nicht verbrauchte Unterstützungsdauer § 5
nach Absatz 1 Satz 2 und 3 bis auf höchstens
zweiundfünfzig Woo'len. Die Erhöhung ist aus- (1) Die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung ist neu
geschlossen, wenn seit dem Erwerb der Anwart- zu bemessen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses
schaft, die der zur Erhöhung dienenden Unter- Gesetzes für die Beschäftigung, deren Entgelt der
stützungsdauer zugrunde liegt, fünf Jahre ver- Bemessung zugrunde gelegt war, eine Lohnerhöhurtg
strichen sind." eingetreten ist, die bei der Bemessung noch nicht
berücksichtigt war.den war. Der Verwaltungsrat der
§ 2 Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-
Die Tabelle zu § 105' Abs. 5 des Gesetzes über beitslosenversicherung hat nach Anhörung der Ver-
Arteitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung waltungsausschüsse der Landesarbeitsämter auf der
in der Fassung des Gesetzes zur Anderung des Ge- Grundlage der durch tarifliche Regelung oder durch
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- Schiedsspruch eingetretenen Lohnerhöhungen Durch-
sicherung vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I sdmittssätze für Wirtschafts- oder Gewerbezweige
S. 219) und des Gesetzes über die Erhöhung der Ein- oder tarifliche Geltungsbereiche oder für Berufe nach
kommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Bezirken der Landesarbeitsämter oder für Teile von
Arbeitslosenversicherung und zur Anderung der diesen, erforderlichenfalls getrennt nach Zeitab-
Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialver- schnitten festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1023
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit. Besteht verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
für die Beschäftigung, deren Entgelt der Bemessung enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
zugrunde liegt oder für eine Beschäftigung ähnlicher im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Art keine tarifliche Regelung, so sind die Durch- gesetzes.
schnittssätze der Erhöhungen der ortsüblichen Ent- § 8
gelte vom Verwaltungsausschuß des Arbeitsamts 1n
eigener Zuständigkeit entsprechend festzusetzen. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.
(2) Die Neubemessung der Arbeitslosenfürsorge-
unterstützung erfolgt auf Antrag. Er wirkt drei § 9
Monate zurück, jedoch frühestens von dem Beginn (1) Besteht im Zeitpunkt des Inkrafüretens dieses
des Zahlungszeitraumes ab, der nach dem Inkraft- Gesetzes ein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
treten dieses Gesetzes beginnt. aus einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er-
worbenen Anwartschaft, so findet § 99 Abs. 1 Satz 3
§ 6 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-
In dem Gesetz über die einstweilige Gewährung losenversicherung in der Fassung dieses Gesetzes
einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preis- Anwendung.
erhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungs- (2) In laufenden Unterstützungsfällen sind die
zulagengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung Arbeitslosenunterstützung nach § 2 und die Arbeits-
vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 353) werden losenfürsorgeunterstützung nach § 4 erstmalig für
gestrichen den Zahlungszeitraum zu zahlen, der nach dem In-
a) in § 1 Abs. 1 die Nummer 3, krafttreten dieses Gesetzes beginnt.
b} in § 3 der Absatz 2, (3) Die Teuerungszulage nach dem Teuerungszu-
c) in § 4 Abs. 5 die Worte „und auf Empfänger lagengesetz ist in laufenden Unterstützungsfällen
von Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge•, bis zum Ablauf des Zahlungszeitraumes weiter zu
d) in § 6 Abs. 1 der Satz 2, gewähren, 'in den der Tag des Inkrafüretens dieses
e) in § 7 die Worte „sowie bei der Gewährung Gesetzes fällt.
von Unterstützung der Arbeitslosenfürsorge". (4) Die erstmalige Festsetzung nach § 119 Abs. 2
Satz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und
§ 7 Arbeits1osenversicherung in der Fassung des vor-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 liegenden Gesetzes tritt mit Wirkung vom Tage des
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Inkrafttretens dieses Gesetzes, jedoch nidlt eher als
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- ein Jahr vor der Festsetzung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge~
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 1 (zu § 2)
Arbeitsentgelt Arbeitslosenunterstützungs-Wochensätze Zuschläge
je Woche Einheits- Haupt- Höchst- für den für jeden
lohn mit ............ Familienangehörigen betrag 1. Farn.- weiteren
betrag
von bis {wödientl.) 2 3 4 5 6*) **) Angeh. Fam.-Ang.
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
ö 8 g 10 11 12
1,- 1,99 1,- -,90 -,90
2,- 3,99 3,- 2,70 2,70
4,- 5,99 5,- 4,50 4,50
6,- 7,99 7,- 6,30 6,30
8,- 9,99 9,- 8,10 8,10
10,- 11,99 11,- 9,60 9,90 9,90 -,30
12,- 13,99 13,- 10,50 11,70 11,70 1,20
14,- 15,99 15,- 11,70 13,50 13,50 1,80
16,- 17,99 17,- 12,90 15,30 15,30 2,40
18,- 19,99 19,- 14,10 17,10 17,10 3,-
20,- 21,99 21,- 14,40 17,40 17,40 3,-
22,- 23,99 23,- 15,60 18,60 18,60 3,-
24,- 25,99 25,- 16,20 20,10 20,10 3,90
26,- 27,99 27,- 17,10 21,- 21,60 21,60 3,90 -,60
28,- 29,99 29,- 17,70 21,90 23,10 23,10 4,20 1,20
30,- 31,99 31,- 19,20 23,40 24,90 24,90 4,20 1,50
32,- 33,99 33,- 19,80 24,- 26,40 26,40 4,20 2,40
34,- 35,99 35,- 20,40 24,90 27,60 27,90 27,90 4,50 2,70
36,- 37,99 37,- 21,- 25,50 28,20 29,70 29,70 4,50 2,70
38,- 39,99 39,- 21,30 26,10 28,80 31,20 31,20 4,80 2,70
40,- 41,99 41,- 22,50 27,30 30,30 32,70 32,70 4,80 3,-
42,- 43,99 43,- 22,80 27,60 30,60 33,60 34,50 34,50 4,80 3,-
44,- 45,99 45,- 23,10 28,20 31,20 34,20 36,- 36,- 5,10 3- 1
46,- 47,99 47,- 23,70 28,80 31,80 34,80 37,50 37,50 5,10 3,-
48,- 49,99 49,- 24,30 29,40 32,40 35,40 38,40 38,40 5,10 3,-
50,- 51,99 51,- 24,60 30,- 33,- 36,- 38,40 38,40 5,40 3,-
52,- 53,99 53,- 24,90 30,30 33,30 36,30 38,40 38,40 5,40 3,-
54,- 55,99 55,- 25,20 30,60 33,60 36,60 38,40 38,40 5,40 3,-
56,- 57,99 57,-- 25,80 31,20 34,20 37,20 39,90 39,90 5,40 3,-
58,- 59,99 59,- 26,40 31,80 34,80 37,80 40,80 41,40 41,40 5,40 3,-
60,- 61,99 61,- 27,- 32,40 35.40 38,40 41,40 42,60 42,60 5,40 3,-
62,- 63,99 63,- 27,60 33,- 36,- 39,- 42,- 44,10 44,10 5,40 3,-
64,- 65,99 65,- 28,20 33,60 36,60 39,60 42,60 45,60 45,60 5,40 3,-
66,- 67,99 67,- 28,80 34,20 37,20 40,20 43,20 46,20 46,80 46,80 5,40 3,-
68,- 69,99 69,- 29,40 34,80 37,80 40,80 43,80 46,80 48,30 48,30 5,40 3,-
70,- 71,99 71,- 30,- 35,40 38,40 41,40 44,40 47,40 49,80 49.80 5,40 3,-
72,- 73,99 73,- 30,60 36,- 39,- 42,- 45,- 48,- 51,- 51,·- 5,40 3,...,-
74,- 75,99 75,- 31,20 36,60 39,60 42,60 45,60 48,60 51,60 52,50 5,40 3,-
76,- 77,99 77,- 31,50 36,90 39,90 42,90 45,90 48,90 51,90 54,- 5,40 3,-
78,- 79,99 79,-- 32,10 37,50 40,50 43,50 46,50 49,50 52,50 55,20 5,40 3,-
80,- 81,99 81,- 32,70 38,10 41,10 44,10 47,10 50,10 53,10 56,70 5,40 3,-
82,- 83,99 83,- 33,30 38,70 41,70 44,70 47,70 50,70 53,70 58,20 5,40 3,-
84,- 85,99 85,- 33,90 39,60 42,60 45,60 48,60 51,60 54,60 59,40 5,70 3,-
,.,
86,-- 87,99 87,- 34,50 40,20 43,20 46,20 49,20 52,20 55,20 60,90 5,70 J,-
88,- 89,99 89,- 34,80 40,50 43,50 46,50 49,50 52,50 55,50 62,10 5,70 3,-
90,- 91,99 91,- 35,40 41,10 44,10 47,10 50,10 53,10 56,10 63,60 5,70 3,-
92,- 93,99 93,- 36,- 41,70 44,70 47,70 50,70 53,70 56,70 65,10 5,70 3,-
94,- 95,99 95,- 36,30 42,- 45,- 48,- 51,- 54,- 57,- 66,60 5,70 3,-
96,- 97,99 97,- 36,90 42,90 45,90 48,90 51,90 54,90 57,90 67,80 6,- 3,-
98,- 99,99 99,- 37,50 43,50 46,50 49,50 52,50 55,50 58,50 69,30 6,- 3,-
100,- 101,99 101,- 37,80 43,80 46,80 49,80 52,80 55,80 58,80 70,80 6,-. 3,-
102,- 103,99 103,- 38,40 44,40 47,40 50,40 53,40 56,40 59,40 72,- 6,- 3,-
104,- 105,99 105,-- 39,- 45,- 48,- 51,- 54,- 57,- 60,- 73,50 6,·- 3,-
106,- 107,99 107,- 39,60 45,60 48,60 51,60 54,60 57,60 60,60 75,- 6,- 3,-
108,- 109,99 109,- 40,20 46,20 49,20 52,20 55,20 58,20 61,20 76,20 6,- 3,-
110,- 111,99 111,- 40,80 47,10 50,10 53,10 56,10 59,10 62,10 77,70 6,30 3,-
112,- 113,99 113,- 41,10 47,40 50,40 53,40 56,40 59,40 62,40 79,20 6,30 3,-
114,- 115,99 115,- 41,70 48,- 51,30 54,60 57,90 61,20 64,50 80,40 6,30 3,30
116,- und mehr 116,- 42,60 48,90 52,20 ~5,50 58,80 62,10 65,40 81,- 6,30 3,30
•) Für den 7. und jeden weiteren zuschlagsberechtigten Angehörigen ist ein Zuschlag nach Spalte 12 bis zum Höchstbetrag (Spalte 10) zu gewähren
••) Hauptunterstützung und Familienzuschläge (einschl. etwaiger Mietzuschläge und Sonderbeihilfen nach den Vorschriften der Arbeitslosenfürsorge) dürfe
zusammen den Höchstbetrag (Spalte 10) nicht übersteigen.
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1025
Anlage 2 (zu § 4)
Arbeitsentgelt Arbeitslosenfürsorgeunterstützungs-W ochensätze Zuschläge
Einheits- Haupt- Höchst-
je Woche mit ............ Familienangehörigen für den für jeden
lohn
von
DM
bis
DM
{wöd1entl.)
DM
betrag
DM DM
1 2
DM DM
3 4
DM DM
5 6·)
DM
..
betrag
DM
)
1. Farn.- weiteren
Angeh . Fam,-Ang.
DM DM
6 7 8 9 10 11 12
1,- 1,99 1,-- -,90 -,90
2,-- 3,99 3,- 2,70 2,70
4,- 5,99 5,- 4,50 4,50
6,-- 7,99 7,- 6,30 6,30
8,- 9,99 9,- 8,10 8,10
10,-- 11,99 11,- 9,60 9,90 9,90 -,30
12,-- 13,99 13,- 10,50 11,70 11,70 1,20
14,-- 15,99 15,- 11,70 13,50 13,50 1,80
16,- 17,99 17,- 12,90 15,30 15,30 2,40
18,- 19,99 19,-- 13,80 17,10 17,10 3,30
20,- 21,99 21,- 14,40 17,40 17,40 ')
J,-
22,- 23,99 23,-- 15,- - 18,60 18,60 3,60
24,- 25,99 25,- 15,90 19,80 20,10 20,10 3,90 -,30
2G,- 27,99 27,- 16,50 2Q,40 21,60 21,60 3,90 1,20
28,- 29,99 29,- lG,80 21,-- 23,10 23,10 4,20 2,10
30,- 31,99 31,- 17,40 21,60 24,30 24,90 24,90 4,20 2,70
32,-- 33,99 33,- 18,--- 22,20 24,90 26,40 26,40 4,20 2,70
3,1,- 35,99 35,-- 18,GO 23,10 25,80 27,90 27,90 4,50 2,7G
36,- 37,99 37,- 19,20 23,70 26,40 29,10 29,70 29,70 4,50 2,70
38,- 39,99 39,-- 19,80 24,60 27,30 30,- 31,20 31,20 4,80 2,70
40,- 41,99 41,-- 20,40 25,20 28,20 31,20 32,70 32,70 4,80 3,-
42,- 43,99 43,-- 20,70 25,50 28,50 31,50 34,50 34,50 4,80 3,--
44,- 45,99 45,- 21,30 26,40 29,40 32,40 35,40 36,- 36,- 5,10 3,-
46,- 47,99 47,- 21,60 26,70 29,70 32,70 35,70 37,50 37,50 5,10 3,-
48,- 49,99 49,- 22,50 27,60 30,60 33,60 36,60 38,40 38,40 5,10 3,-
50,-- 51,99 51,- 23,40 28,80 31,80 34,80 37,80 38,40 38,40 5,40 3,-
52,- 53,99 53,- 23,70 29,10 32,10 35,10 38,10 38,40 38,40 5,40 3,-
54,- 55,99 55,- 24,---- 29,40 32,40 35,40 38,40 38,40 38,40 5,40 3,-
56,- 57,99 57,--- 24,30 29,70 32,70 35,70 38,70 39,90 39,90 5,40 3,-
58,- 59,99 59,- 24,90 30,30 33,30 36,30 39,30 41,40 41,40 5,40 3,-
60,- 61,99 61,- 25,20 30,60 33,60 36,60 39,60 42,60 42,60 5,40 3,-
62,- 63,99 63,- 25,50 30,90 33,90 36,90 39,90 42,90 44,10 44,10 5,40 3,-
64,- 65,99 65,- 25,80 31,20 34,20 37,20 40,20 43,20 45,60 45,60 5,40 3,-
66,- 67,99 67,- 25,80 31,20 34,20 37,20 40,20 43,20 46,20 46,80 5,40 3,-
68,- 69,99 69,-- 26,10 31,50 34,50 37,50 40,50 43,50 46,50 48,30 5,40 3,-
70,- 71,99 71,- 26,40 31,80 34,80 37,80 40,80 43,80 46,80 49,80 5,40 3,-
72,- 73,99 73,- 26,70 32,10 35,10 38,10 41,10 44,10 47,10 51,- 5,40 3,-
74,- 75,99 75,- 27,- 32,40 35,40 38,40 41,40 44,40 47,40 52,50 5,40 3,-
76,- 77,99 77,- 27,- 32,40 35,40 38,40 41,40 44,40 47,40 54,- 5,40 3,-
78,- 79,99 79,- 27,30 32,70 35,70 38,70 41,70 44,70 47,70 55,20 5,40 3,-
80,- 81,99 81,- 27,60 33,- 36,- 39,- 42,- 45,- 48,- 56,70 5,40 3,-
82,- 83,99 83,- 27,60 33,- 36,- 39,- 42,- 45,- 48,- 58,20 5,40 3,-
84,- 85,99 85,- 28,20 33,60 36,60 39,60 42,60 45,60 48,60 59,40 5,40 3,-
86,- 87,99 87,- 28,50 33,90 36,90 39,90 42,90 45,90 48,90 60,90 5,40 3,-
88,- 89,99 89,- 28,50 33,90 36,90 39,90 42,90 45,90 48,90 62,10 5,40 3,-
90,- 91,99 91,- 28,80 34,20 37,20 40,20 43,20 46,20 49,20 63,60 5,40 3,-
92,- 93,99 93,- 29,10 34,50 37,50 40,50 43,50 46,50 49,50 65,10 5,40 3,-
94,- 95,99 95,- 29,10 34,50 37,50 40,50 43,50 46,50 49,50 66,60 5,40 3,-
96,- 97,99 97,- 29,40 34,80 37,80 40,80 43,80 46,80 49,80 67,80 5,40 3,-
98,- 99,99 99,- 29,70 35,10 38,10 41,10 44,10 47,10 50,10 69,30 5,40 3,-
100,- 101,99 101,- 29,70 35,10 38,10 41,10 44,10 47,10 50,10 70,80 5,40 3,-
102,- 103,99 103,- 30,- 35,40 38,40 41,40 44,40 47,40 50,40 72,- 5,40 3,-
104,- 105,99 105,- 30,30 35,70 38,70 41,70 44,70 47,70 50,70 73,50 5,40 3,-
106,- 107,99 107,- 30,30 35,70 38,70 41;70 44,70 47,70 50,70 75,- 5,40 3,-
108,- 109,99 109,- 30,60 36,- 39,- 42,- 45,- 48,- 51,- 76,20 5,40 3,-
110,- 111,99 111,- 30,90 36,30 39,30 42,30 45,30 48,30 51,30 77,70 5,40 3,-
112,- 113,99 113,- 30,90 36,30 39,30 42,30 45,30 48,30 51,30 79,20 5,40 3,-
114,- 115,99 115,- 31,50 36,90 39,90 42,90 45,90 48,90 51,90 80,40 5,40 3,-
116,- und mehr 116,- 31,50 36,90 39,90 42,90 45,90 48,90 51,90 81,- 5,40 3,-
•J Für den 7. und jeden weiteren zu11chla9sberechligten Angehörigen ist ein Zuschlag nach Spalte 12 bis zum Höchstbetrag (Spalte 10) zu gewähren
..) Hauptunterstützung und Familienzusdiliiqe (einschl. etwaiger Mietzuschläge und Sonderbeihilfen nach den Vorschriften der Arbeitslosenfürsorge) dürfen
zusammen den Höchstbetrag (Spalte 10) nicht übersteigen.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 21. August 1953.
Auf Grund der §§ 301 Abs. 4, 367 des Lastenaus- sen Kriegssachschäden ihren ständigen
gleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesge- Aufenthalt in Berlin (West) genommen
setzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit hatten;
Zustimmung des Bundesrates: 7. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete,
die Vertreibungsschäden oder im Geltungs-
§ 1 bereich des Grundgesetzes oder in Berlin
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen (West) Kriegssachschäden erlitten haben oder
nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV- sich nach § 229 des Lastenausgleichsgesetzes
LA) vom 24. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 74) wird auf solche Schäden berufen können, jedoch
wie folgt geändert: wegen ihres ständigen Aufenthalts in diesen
Gebieten die Voraussetzungen für die Ge-
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte und währung von Ausgleichsleistungen nach dem
Nr. 1 und 2 folgende Fassung: Dritten Teil des Lastenausgleichsgesetzes
.(1) Zur Milderung von Härten im Sinne des nicht erfüllen."
§ 301 des Lastenausgleichsgesetzes können Lei-
3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
stungen nach den §§ 301, 302 des Lastenaus-
gleichsgesetzes an Personen gewährt werden, ,, (2) Auf die aus dem Saargebiet verdrängten
die den folgenden Gruppen angehören: Personen (Absatz 1 Nr. 2) und die in den Zoll-
anschlußgebieten wohnhaften Geschädigten (Ab-
1. Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen
satz 1 Nr. 7) findet § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
gleichgestellte Personen im Sinne der
Nr. 4 und Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes,
§§ 3 und 4 des Bundesvertriebenen-
auf die in den Zollanschlußgebieten wohnhaften
gesetzes vom 19. Mai 1953 ( Bundes-
Geschädigten (Absatz 1 Nr. 7) außerdem § 230
gesetzbl. I S. 201);
des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß. Anwen-
2. deutsche Staatsangehörige oder deut- dung."
sche Volkszugehörige, die im Zeit- § 2
punkt der Besetzung ihren Wohnsitz
im Saargebiet hatten und diesen auf Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Grund politisch bedingter und von 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
ihnen nicht zu vertretender Maßnah- mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
men der Besatzungsmacht oder der Verordnung auch im Lande Berlin.
Saarbehörden aufgeben mußten oder
aus den gleichen Gründen dorthin § 3
nicht zurückkehren konnten;". Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. In § 1 Abs. 1 werden als Nr. 6 und Nr. 7 angefügt:
kündung in Kraft.
"6. Bewohner von Berlin (West), die Kriegssach- Bonn, den 21. August 1953.
schäden im Sinne des § 13 des Lastenaus-
gleichsgesetzes in dem jetzt sowjetisch be- Der Bundeskanzler
setzten Sektor von Berlin erlitten haben, Adenauer
wenn sie zur Zeit des Schadenseintrittes ihren
Wohnsitz in Berlin (West) gehabt haben oder Der Bundesminister der Finanzen
in unmittelbarem Zusammenhang mit die- Schäffer
Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden
(4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV).
Vom 24. August 1953.
Auf Grund der §§ 327 Abs. 2, 367 des Lastenaus- den) und den bei diesen gebildeten Ausschüssen
gleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- können Personen übernehmen, die das 21. Lebens-
gesetzbl. I S. 446) sowie auf Grund des § 30 des Fest- jahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen
stellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August Ehrenrechte sind.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) verordnet die Bundes- § 2
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Behördliche Zulassung
(1) Die geschäftsmäßige Vertretung von Geschä-
§ 1
digten im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
Vertretungsbefugnis (Feststellungsbehörden) und den bei diesen gebil-
Die Vertretung von Geschädigten im Verfahren deten Ausc;chüssen darf nur von Personen wahr-
vor den Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehör- genommen werden, die hierzu zugelassen sind. Die
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung zur Änderung
der Zweiten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 21. August 1953.
Auf Grund der §§ 301 Abs. 4, 367 des Lastenaus- sen Kriegssachschäden ihren ständigen
gleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundesge- Aufenthalt in Berlin (West) genommen
setzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit hatten;
Zustimmung des Bundesrates: 7. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete,
die Vertreibungsschäden oder im Geltungs-
§ 1 bereich des Grundgesetzes oder in Berlin
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen (West) Kriegssachschäden erlitten haben oder
nach dem Lastenausgleichsgesetz (2. LeistungsDV- sich nach § 229 des Lastenausgleichsgesetzes
LA) vom 24. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 74) wird auf solche Schäden berufen können, jedoch
wie folgt geändert: wegen ihres ständigen Aufenthalts in diesen
Gebieten die Voraussetzungen für die Ge-
1. In § 1 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte und währung von Ausgleichsleistungen nach dem
Nr. 1 und 2 folgende Fassung: Dritten Teil des Lastenausgleichsgesetzes
.(1) Zur Milderung von Härten im Sinne des nicht erfüllen."
§ 301 des Lastenausgleichsgesetzes können Lei-
3. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
stungen nach den §§ 301, 302 des Lastenaus-
gleichsgesetzes an Personen gewährt werden, ,, (2) Auf die aus dem Saargebiet verdrängten
die den folgenden Gruppen angehören: Personen (Absatz 1 Nr. 2) und die in den Zoll-
anschlußgebieten wohnhaften Geschädigten (Ab-
1. Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen
satz 1 Nr. 7) findet § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2
gleichgestellte Personen im Sinne der
Nr. 4 und Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes,
§§ 3 und 4 des Bundesvertriebenen-
auf die in den Zollanschlußgebieten wohnhaften
gesetzes vom 19. Mai 1953 ( Bundes-
Geschädigten (Absatz 1 Nr. 7) außerdem § 230
gesetzbl. I S. 201);
des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß. Anwen-
2. deutsche Staatsangehörige oder deut- dung."
sche Volkszugehörige, die im Zeit- § 2
punkt der Besetzung ihren Wohnsitz
im Saargebiet hatten und diesen auf Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Grund politisch bedingter und von 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
ihnen nicht zu vertretender Maßnah- mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
men der Besatzungsmacht oder der Verordnung auch im Lande Berlin.
Saarbehörden aufgeben mußten oder
aus den gleichen Gründen dorthin § 3
nicht zurückkehren konnten;". Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. In § 1 Abs. 1 werden als Nr. 6 und Nr. 7 angefügt:
kündung in Kraft.
"6. Bewohner von Berlin (West), die Kriegssach- Bonn, den 21. August 1953.
schäden im Sinne des § 13 des Lastenaus-
gleichsgesetzes in dem jetzt sowjetisch be- Der Bundeskanzler
setzten Sektor von Berlin erlitten haben, Adenauer
wenn sie zur Zeit des Schadenseintrittes ihren
Wohnsitz in Berlin (West) gehabt haben oder Der Bundesminister der Finanzen
in unmittelbarem Zusammenhang mit die- Schäffer
Verordnung über die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden und Feststellungsbehörden
(4. LeistungsDV-LA = 2. FeststellungsDV).
Vom 24. August 1953.
Auf Grund der §§ 327 Abs. 2, 367 des Lastenaus- den) und den bei diesen gebildeten Ausschüssen
gleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- können Personen übernehmen, die das 21. Lebens-
gesetzbl. I S. 446) sowie auf Grund des § 30 des Fest- jahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen
stellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August Ehrenrechte sind.
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) verordnet die Bundes- § 2
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: Behördliche Zulassung
(1) Die geschäftsmäßige Vertretung von Geschä-
§ 1
digten im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
Vertretungsbefugnis (Feststellungsbehörden) und den bei diesen gebil-
Die Vertretung von Geschädigten im Verfahren deten Ausc;chüssen darf nur von Personen wahr-
vor den Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehör- genommen werden, die hierzu zugelassen sind. Die
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1027
zugelassenen Personen sind befugt, sich als „zuge- laufendes Verzeichnis geführt wird, aus dem die
lassen zur Vertretung vor den Ausgleichsbehörden• Auftraggeber und ihre Anschriften ersichtlich sind,
zu bezeichnen. und daß über angeforderte und gezahlte Vergütun-
(2) Einer besonderen Zulassung bedürfen nicht gen Buch geführt wird.
Personenvereinigungen und Verbände, deren Zweck (2) Der Leiter des Landesausgleichsamts hat das
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Recht, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
gerichtet ist, wenn sie im Rahmen ihres Aufgaben- nachzuprüfen oder durch Beauftragte nachprüfen zu
gebiets ihre Mitglieder in Angelegenheiten des lassen. Dies gilt nicht für die in § 2 Abs. 3 genannten
Lastenausgleichs einschließlich der Schadensfest- Personen, Personenvereinigungen, Behörden und
stellung unentgeltlich vertreten; bei Geschädigten- Körperschaften.
verbänden gilt dies nur, soweit sie vom Bundes- § 5
minister des Innern oder vom Bundesminister für Werbeverbot
Vertriebene oder, soweit sich die Organisation des
Verboten ist, unaufgefordert Dritten in schrift-
Verbandes auf den Bereich eines Landes beschränkt,
von der Landesregierung anerkannt sind. lichen, mündlichen oder sonstigen Ankündigungen
die Vertretung vor den Ausgleichsbehörden (Fest•
(3) Einer besonderen Zulassung bedürfen ferner stellungsbehörden) oder deren Ausschüssen anzu-
nicht Personen, die nach Artikel 1 § 1 des Gesetzes bieten. Dies gilt nicht für Hinweise der in § 2 Abs. l
zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete genannten Personenvereinigungen und Verbände,
der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichs- soweit diese Hinweise nach dem Ort und der Art
gesetzbl. I S. 1478) oder nach § 107 a Abs. 1 d.er ihrer Veröffentlichung im wesentlichen für ihre Mit-
Reichsabgabenordnung zugelassen sind, sowie Per- glieder bestimmt sind.
sonen, Personenvereinigungen, Behörden und Kör-
§ 6
perschaften, die nach Artikel 1 § 3 Nr. 1 bis 3, 6, '1
des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf Widerruf der Zulassung
dem Gebiete der Rechtsberatung oder nach § 107 a und Untersagung der Vertretungsbefugnis
Abs. 3 Nr. 2, 4, 6 der Reichsabgabenordnung zur (1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Tat-
Rechtsberatung und Rechtsbetreuung berechtigt sachen eintreten oder nachträglich bekannt werden,
sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die eine Ablehnung der Zulassung rechtfertigen
Buch prüfun gsgesell schaften. würden.
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
§ 3 gegen die für die Geschäftsführung in § 4 Abs. 1
Voraussetzungen der Zulassung näher bezeichneten Pflichten oder gegen das VI/ erbe-
(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn verbot (§ 5) wiederholt verstoßen wird.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (3) Personenvereinigungen und Verbänden (§ l
und persönliche Eignung sowie die für die Vertre- Abs. 2) kann die Vertretung von Geschädigten
tung notwendige Sachkunde besitzt. untersagt werden,
(2) Ob der AntragsLellPr die erforderliche Zuver- 1. wenn raie Vertretung ganz oder überwieQ
lässigkeit und persönliche Eignung besitzt, ist unter gend von Personen ausgeübt wird, denen
Berücksichtigung seines Vorlebens, insbesondere die Zulassung nach § 3 zu versagen wäre,
etwaiger Strafverfahren, zu prüfen und zwar gleich- und wenn gerügte Mängel in dieser Hin-
gültig, ob ein Strafverfahren mit Einstellung, Nicht- sicht nicht in angemessener Zeit abgestellt
eröffnung oder Verurteilung geendet hat. Die Zu- werden,
lassung ist in der Regd zu versagen, wenn der An- 2. wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der
tragsteller nach dem Strafregister wegen eines Ver- erforderlichen Zulassung mißbraucht wird,
brechens verurteilt ist oder wegen eines Vergehens, 3. wenn gegen das Werbeverbot (§ 5) wieder-
das einen Mangel an Zuverlässigkeit hat erkennen holt verstoßen wird.
lassen; dazu gehören insbesondere Vergehen gegen
Vermögensrechte. § 7
(3) Der Antragsteller hat seine Sachkunde und Verfahren bei Zulassung, Widerruf der Zulassung
Eignung durch genaue Angaben über seine bis- und Untersagung der Vertretungsbefugnis
herige berufliche Tätigkeit zu belegen. (1) Der Antrag auf Zulassung ist an das Landes-
ausgleichsamt, in dessen Bezirk die Vertretung
§ 4 ausgeübt werden soll, zu richten. Er ist bei dem für
Pflichten bei Ubernahme der Vertretung den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zustän-
(1) Die Ubernahme der geschäftsmäßigen Vertre- digen Ausgleichsamt einzureichen, das ihn mit eige-
tung vor den Ausgleichsbehörden (Feststellungs- ner Stellungnahme an das Landesausgleichsamt
behörden) oder den bei diesen gebildeten Aus- weiterleitet.
schüssen verpflichtet zur redlichen, gewissenhaften (2) Uber die Zulassung entscheidet der Leiter de•
und ordnungsmäßigen Führung der übernommenen Landesausgleichsamts. Die Zulassung wird für den
Geschäfte. Zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung Bezirk des Landesausgleichsamta erteilt, 1ie kann
gehört auch, daß die sich auf die einzelnen Vertre- auf den Bezirk eines oder mehrerer Ausgleichsämter
tungen beziehenden Schriftstücke geordnet aufbe- beschränkt werden. Eine Beschwerde gegen diese
wahrt werden, über die Angelegenheiten ein fort- Entscheidung ist nicht gegeben.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Der Leiter des Landesausgleichsamts ist ferner 5. bei Anträgen auf Gewährung von
zuständig für den Widerruf der Zulassung (§ 6 Abs. 1 Leistungen im Rahmen sonstiger För-
und 2) und für die Untersagung der Vertretungs- derungsmaßnahmen - § 302 LAG - 3,-DM
befugnis (§ 6 Abs. 3). Er kann in diesen Fällen
6. bei Anträgen auf Entschädigung im
einstweilige Anordnungen treffen, in den Fällen des
Währungsausgleich für Sparguthaben
§ 6 Abs. 3 Nr. l auch gegenüber Personen, welche
Vertriebener - § 304 LAG, §§ 1 ff
die Vertretung für Personenvereinigungen oder Ver-
des Gesetzes über einen Währungs-
bünde (§ 2 Abs. 2) ausüben.
ausgleich für Sparguthaben Vertrie-
(4) Der Betroffene ist vor einer ihm nachteiligen bener -
Entscheidung im Sinne der Absätze 2 und 3 Satz 1 zu
bei einem Sparguthabensbetrag
hören.
bis zu 2 000 Reichsmark 3,-DM
(5) Für die Form der Entscheidung und ihre Be-
bei einem Sparguthabensbetrag
kanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichsgesetzes
bis zu 5 000 Reichsmark 5,- DM
enlsprechend.
§ 8 bei einem Sparguthabensbetrag
bis zu 10 000 Reichsmark 10,- DM
Zurückweisung vom Vortrag
bei einem Sparguthabensbetrag
(1) Wer nicht geschäftsmäßig die Vertretung von
über 10 000 Reichsmark 20,- DM
Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden (Fest-
stellungsbehörden) und den bei diesen gebildeten 7. bei Anträgen auf Schadensfeststel-
Ausschüssen übernimmt, kann vom Vortrag zurück- lung und auf Gewährung von Haupt-
gewiesen werden, wenn es ihm an der Fähigkeit entschädigung - §§ 243ff LAG -
zum geeigneten Vortrag mangelt; dasselbe gilt für für Schäden innerhalb folgender
Personen, welche die Vertretung für Personenver- Schadensgruppen (§ 246 Abs. 2 LAG):
einigungen und Verbände (§ 2 Abs. 2) ausüben.
(2) Die Zurückweisung gemäß Absatz 1 kann von Vertretungs
Schadens- Schadensbetrag gebühr
den Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehörden) in Deutscher
gruppe in Reichsmark
und den bei diesen gebildeten Ausschüssen in jeder Mark
Lage des Verfahrens erfolgen.
1 500 bis 1 500 3,-
§ 9 2 1 501' bis 2 200 4,50
Gebührenregelung 3 2 201 bis 3 000 6,-
(1) Für die geschäftsmäßige Vertretung vor den i 4 3 001 bis 4 200 8,50
Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehörden) und 5 4 201 bis 6000 12,-
den bei diesen gebildeten Ausschüssen stehen Ge- 6 6 001 bis 8 500 15,-
bühren und Auslagen ausschließlich nach den Vor- 7 8 501 bis 12 000 20,-
schriften dieser Verordnung zu. 8 12 001 bis 16 000 26,-
9 16 001 bis 20 000 30,-
(2) Gebührenvereinbarungen über höhere Be-
10 20 001 bis 30 000 40,-
träge als die in diesen Vorschriften vorgesehenen
11 30 001 bis 40 000 50,-
sind nichtig, sofern sie nicht von den in § 2 Abs. 3
12 40 001 bis 52 500 60,-
genannten Personen, Personenvereinigungen, Be-
13 52 501 bis 70 000 75,-
hörden und Körperschaften geschlossen worden sind.
14 70 001 bis 90 000 90,-
(3) Vereinbarungen, durch welche die Höhe der 15 90001 bis 125 000 110,-
Vergütung vom Ausgang der Sache oder sonst vom 16 125 001 bis 175 000 125,-
Erfolg der Vertretung abhängig gemacht wird, sind 17 175 001 bis 225 000 · 135,-
nichtig. 18 225 001 bis 275 000 145,-
§ 10 19 275 001 bis 325 000 155,-
Höhe der Gebühren 20 325 001 bis 375 000 165,-
Die Gebühr beträgt für die Vertretung 21 375 001 bis 425 000 175,-
1. bei Anträgen auf Schadensfeststel- 22 425 001 bis 475 000 185,-
lung und auf Gewährung von Kriegs- 23 475 001 bis 550 000 195,-
schadenrente (Unterhaltshilfe und Ent- 24 550 001 bis 650 000 215,-
schädigungsrente) -- §§ 261 ff LAG- 3,- DM 25 650 001 bis 750 000 235,-
26 750 001 bis 850 000 255,-
2. bei Anträgen auf Schadensfeststel- bis 1 000 000 285,-
27 850 001
lung und auf Gewährung von Haus-
ratentschädigung (Hausrathilfe) Bei Schadensbeträgen über 1 000 000 Reichsmark
- §§ 293ff LAG -- . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM beträgt die Vertretungsgebühr 285,- Deutsche
3. bei Anträgen auf Gewährung von Mark zuzüglich 1/100 vom Hundert _des 1 000 000
Wohnraumhilfe -- §§ 298ft LAG - 3,-DM Reichsmark übersteigenden Schadensbetrages,
4. bei Anträgen auf Gewährung von 8. bei Anträgen auf Gewährung von
Leistungen aus dem Härtefonds Eingliederungsdarlehen an einzelne
- § 301 LAG - , soweit nicht Auf- Geschädigte (Aufbaudarlehen)
baudarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM - §§ 254ff, 301 LAG -
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1029
bei einem Darlehnsbetrag § 11
bis 10 000 Deutsche Mark 20,-DM Durch die Gebühr abgegoltene Tätigkeit
bei einem Darlehnsbetrag (1) Mit der vollen Gebühr des § 10 ist für die
bis 20 000 Deutsche Mark 40,-DM jeweilige Verfahrensstufe die gesamte Tätigkeit des
Vertreters im Rahmen der Vertretung vor den Aus-
bei einem Darlehnsbetrag gleichsbehörden und deren Ausschüssen einschließ-
bis 35 000 Deutsche Mark 70,-DM lich der Vertretung in einem vorausgegangenen
Feststellungsverfahren sowie der der Vorbereitung
bei einem Darlehnsbetrag
der Vertretung dienenden Besprechungen abge-
bis 50 000 Deutsche Mark 100,- DM golten.
1. bei Anträgen auf Gewährung von (2) Beschränkt sich die Tätigkeit nur auf die Ver-
Eingliederungsdarlehen zur Schaffung tretung im Feststellungsverfahren, so erhält der Ver-
von Dauerarbeitsplätzen (Arbeits- treter für die jeweilige Verfahrensstufe eine Gebühr
platzdarlehen) - §§ 259 ff LAG - so- in Höhe von sieben Zehnteln der Gebühr des § 10.
wie bei Anträgen auf Ubernahme
einer Bürgschaft durch den Aus-
gleichsfonds - § 303 LAG - § 12
bei einem Darlehnsbetrag Erstattung von Auslagen
oder einer Bürgschaft (1) Der Vertreter hat Anspruch auf Erstattung der
bis 25 000 Deutsche Mark 50,- DM bei Ausführung seines Auftrages entstandenen not-
wendigen Post-, Telegrafen- und Fernsprech-
bei einem Darlehnsbetrag gebühren.
oder einer Bürgschaft
(2) Schreibgebühren stehen nur zu
bis 50 000 Deutsche Mark 100,- DM
1. für die auf besonderes Verlangen gefertig-
bei einem Darlehnsbetrag ten Abschriften,
oder einer Bürgschaft 2. für Schreibarbeit außerhalb einer gebühren-
bis 100 000 Deutsche Mark 150,- DM pflichtigen Tätigkeit.
bei einem Darlehnsbetrag · Die Höhe der Schreibgebühr bemißt sich nach dem
oder einer Bürgschaft für die gerichtliche Schreibgebühr geltenden Satz.
bis 300 000 Deutsche Mark 250,- DM (3) Für die Erstattung von Aufwendungen für
bei einem Darlehnsbetrag Reisen, die der Vertreter im Auftrag seines Voll-
machtgebers zur Wahrnehmung eines Termins vor
oder einer Bürgschaft den Ausgleichsbehörden (Feststellungsbehörden)
bis 500 000 Deutsche Mark 350,- DM oder deren Ausschüssen durchführt, gilt § 350 Abs. 3
bei einem Darlehnsbetrag des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend, soweit
nicht in gesetzlichen Gebührenordnungen für die in
oder einer Bürgschaft
§ 2 Abs. 3 genannten Personen, Personenvereini-
bis 1 000 000 Deutsche Mark 600,- DM gungen, Behörden und Körperschaften etwas ande-
bei einem Darlehnsbetrag res bestimmt ist.
oder einer Bürgschaft
§ 13
über 1000000 Deutsche Mark 800,- DM
Rechtsberatung außerhalb einer Vertretung
10. bei Änderungs- oder Zusatzanträgen Die auf dem Gebiete der Rechtsberatung ergange-
nach Abschluß eines Verfahrens, ins- nen Vorschriften bleiben unberührt, sofern außer-
besondere bei Anträgen halb einer Vertretung vor den Ausgleichsbehörden
a) auf anderweitige Festsetzung von (Feststellungsbehörden) und den bei diesen gebilde-
Leistungen oder Zins- und Til- ten Ausschüssen Rechtsberatung für Geschädigte
gungsbeträgen oder auf Stundung besorgt wird.
oder Niederschlagung,
§ 14
b) auf Verrechnung eines Aufbau-
darlehens mit einem Anspruch Anwendung strafrechtlicher Vorschriften
auf Hauptentschädigung Wer, ohne im Besitz einer nach dieser Verordnung
- § 258 LAG-, erforderlichen Zulassung zu sein, die Vertretung
c) auf Wiedereinsetzung in den von Geschädigten vor den Ausgleichsbehörden
vorigen Stand - § 341 LAG - (Feststellungsbehörden) oder den bei diesen gebil-
oder Wfoderaufnahme des Ver- deten Ausschüssen geschäftsmäßig besorgt oder ge-
fahrens - § 342 LAG - , gen ein Verbot der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Art
verstößt, wird nach Artikel 1 § 8 des Gesetzes zur
die Hauptgebühr, höchstens jedoch 5,-DM. Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (Reichs-1 § 16
gesetzbl. I S. 1478) bestraft. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
§ 15 kündung in Kraft.
Anwendung im Land Berlin
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Bonn, den 24. August 1953.
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes vom Der Bundeskanzler
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) und mit Adenauer
§ 44 Satz 1 des Feststellungsgesetzes in der Fassung
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) gilt Der Bundesminister der Finanzen
diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin. Schäffer
Filnfte Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nadl dem Lastenausgleidlsgesetz (5. AbgabenDV-LA).
Vom 21. August 1953.
Auf Grund des§ 139 Abs. 1 und des t 141 Nr. 3 des § 2
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- Beantragte Rangänderung
desgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung einer Umstellungsgmndsdmld
zur Durchführung der Hypothekengewinnabgabe mit
(1) Ist vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die Zu-
Zustimmung des Bundesrates:
stimmung zu einer Änderung des Ranges einer Um-
stellungsgrundschuld beantragt, aber über den An-
§ 1 trag nicht entschieden worden, so gilt der Antrag
Bewilligte Rangänderung als Antrag auf Bewilligung eines Vorrechts nach
einer Umstellungsgrundschuld § 116 Abs. 1 des Gesetzes.
(1) Hat die mit der Ausübung der Rechte aus einer (2) .Liegen die Vorau~setzungen des § 116 Abs. 1
Umstellungsgrundschuld betraute Stelle nach den des Gesetzes nicht vor, wäre aber bei Fortgeltung
Vorschriften des Hypothekensicherungsgesetzes und des Hypothekensicherungsgesetzes und seiner Durch-
seiner Durchführungsverordnungen der Änderung führungsverordnungen einer Rangänderung zuzu-
des Ranges einer Umstellungsgrundschuld zuge- stimmen, so ist das in § 116 Abs. 1 des Gesetzes be-
stimmt, ist aber die Rangänderung in das Grundbuch zeichnete Vorrecht mit der Maßgabe zu bewilligen,
bis zum Außerkrafttreten dieser Vorschriften nicht daß die Zinsen des bevorrechtigten Rechtes im Erlaß-
eingetragen worden, so gilt die Zustimmung zu der verfahren nur mit der sich nach § 129 Abs. 2 Nr. 2 ~
Rangänderung als eine bei Inkrafttreten des Gesetzes des Gesetzes ergebenden Einschränkung abzugs-
wirksam gewordene Bewilligung eines Vorrechts fähig sind.
nach § 116 Abs. 1 des Gesetzes. Lagen die Voraus- § 3
setzungen des§ 116 Abs. 1 des Gesetzes nicht vor, so Haftungsentlassung
gilt die Bewilligung des Vorrechts als mit der Maß- nach dem Hypothekensidlerungsgesetz
gabe erfolgt, daß im Erlaßverfahren die Zinsen des Eine auf Grund des Hypothekensicherungsge-
bevorrechtigten Rechtes nur mit der sich aus § 129 setzes und seine_ Durchführungsverordnungen er-
Abs. 2 Nr. 2 b des Gesetzes ergebenden Einschrän- klärte Entlassung eines Grundstücks oder des Teils
kung abzugsfähig sind. eines Grundstücks aus der Haftung für eine nicht im
{2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 vor dem In- Grundbuch eingetragene Umstellungsgrundschuld
krafttreten des Gesetzes die Eintragung der Rang- gilt als mit dem Zeitpunkt der Erklärung wirksam
änderung in das Grundbuch beantragt und über den geworden.
Antrag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung § 4
noch nicht entschieden worden, so gilt dieser als An- Bestellung einer Ersatzgrundsdluld
trag auf Eintragung des in § 117 des Gesetzes (1) Ist ein Grundstück aus der Haftung für eine
bestimmten Grundbuchvermerks. Zur Eintragung Umstellungsgrundschuld entlassen und als Ersatz
des Vermerks ist die Bewilligung des Finanzamts für die Umstellungsgrundschuld eine Grundschuld
oder der nach § 4 Nr. 8 der 4. AbgabenDV-LA zu- an einem anderen Grundstück bestellt worden (Er-
ständigen beauftragten Stelle nicht erforderlich. satzgrundschuld), so ist als Abgabeschuld aus dem
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für das anderen Grundstück kraft der Ersatzgrundschuld die
Recht, zu dessen Gunsten der Änderung des Ranges Geldsumme zu zahlen, die als Abgabeschuld zu zah-
einer Umstellungsgrundschuld zugestimmt war, in len wäre, wenn das erste Grundstück nicht aus der
der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes Haftung entlassen worden wäre. Die §§ 126 und 127
und dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Vor- des Gesetzes gelten entsprechend.
recht nach § 116 Abs. 1 des Gesetzes bewilligt worden (2) Die Vorschriften des § 103 Abs. 1 bis 5 des
ist. Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn der Abgabe-
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1031
l
schuldner das aus der Haftung entlassene Grund- über die Zwangsvollstreckung wegen bürgerlich-
stück bereits vor dem in § 103 Abs. 5 des Gesetzes rechtlicher Ansprüche.
bezeichneten Zeitpunkt veräußert hatte. § 6
(3) Die Vorschriflen des § 104 Abs. 1 bis 6 des Ge- Benachrichtigungspflicht im Verfahren
setzes sind nicht anzuwenden, wenn der Abgabe- der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
schuldner das aus der Hilftnng entlassene Grund- Die Anordnung der Zwangsversteigerung oder
stück bereits vor dem in § l 04 Abs. 5 des Gesetzes Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist dem für
bezeichneten Zeitpunkt veri:iußcrt hatte. Ist das mit die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe zu-
dc~r Ersatzgrundschuld belastete Grundstück im Um- ständigen Belegenheitsfinanzamt oder, falls die zu-
legungsverfahren, im Zusammenlegungsverfahren ständige Landesfinanzbehörde eine andere Stelle be-
oder im Wege des Grenzaus~Jleichs oder auf Grund stimmt hat, dieser Stelle durch Ubersendung einer
von Rechtshandlungen zur Vermeidung eines der- Ausfertigung des Beschlusses mitzuteilen.
artigen Verfahrens an die Stelle des aus der Haf-
tung entlassenen Grundstücks getreten, so sind die § 7
Vorschriften des § l 04 Abs. 1 bis G des Gesetzes an- Löschung auf den Eigentümer
zuwenden, wenn für ein zerstörtes Gebäude des übergegangener Umstellungsgmndsdm!den
aus der Haftung e:nUassenen Grundstücks ein Ersatz- (1) Zur Löschung einer auf den Eigentümer über-
bau auf dem mit der Ersatzgrundschuld belasteten gegangenen Umstellungsgrundschuld im Grundbuch
Grundstück errichtet wird. ist es nicht erforderlich, daß die Umstellungsgrund-
(4) Als Beträge, die nach § 105 Abs. 1 des Ge- schuld vorher im Grundbuch eiiigetragen wird.
setzes auf die Abgabeschuld zu entrichten sind, gel- (2) Ist vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine
ten von dem Zeitpunkt der Bestellung der Ersatz- Umstellungsgrundschuld, die nicht im Grundbuch
grundschuld an die Zinsen und Tilgungsbeträge, die eingetragen war, gelöscht, so ist die Löschung nicht
während des in § 105 Abs. 1 des Gesetzes bezeichne- deshalb unwirksam, weil die Umstellungsgrund-
ten Zeitraums aus der Ersalzurundschuld zu leisten schuld im Grundbuch nicht eingetragen war.
sind.
(5) In den Fällen des Ab'.'ialzes 3 Satz 2 kann das § 8
Finanzamt zugunsten eines Grunclpfondrechtes, das Form der Erklärungen beauftragter SteHen
der Sicherung eines Kreclils zur Errichtung des Er- Ist eine beauftragte Stelle nicht zur Führung einE!S
satzbaues dient, einer Anderung des Ranges der Er- hoheitlichen Siegels oder Stempels berechtigt, so
satzgrundschuld nach den Vorschriften des Bürger- bedarf es zur Wahrung der in § 139 Abs. 2 Satz 2
lichen Gesetzbuchs zustimmen. Die Vorschriften des des Gesetzes vorgesehenen Form ihrer Erklärungen
§ 116 Abs. 2 und 3 des Geselzes gelten entsprechend. nicht der Verwendung eines derartigen Sjegels oder
Für die Dauer der Heranziehung anderer Stellen Stempels, wenn die beauftragte Stelle sich in der
bei der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe Urkunde als solche bezeichnet.
gemäß § 139 Abs. 1 des Gesetzes steht die Befugnis
gemäß Satz l der zuständigen beauftragten Stelle zu. § 9
(6) Soweit die Geldsumme, die auf Grund der Er- Beauftragte Stellen
satzgrundschuld aus dem Grundstück zu zahlen ist, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
die Abgabeschuld übersteigt, ist die Ersatzgrund- Nimmt eine beauftragte Stelle auf Grund der 4. Ab-
schuld bei Inkrafttreten des Gesetzes auf den Eigen- gabenDV-LA die Rechte des Finanzamts wahr, so
tümer des mit ihr belasteten Grundstücks überge- gelten § 29 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die An-
gangen. gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
(7) Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung § 80 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung auch für
gelten die bei Ausgleichsabgaben anwendbaren Vor- die beauftragte Stelle.
schriften. § 10
§ 5 Grundstücke im Land Berlin
Durchführung (1) Bei Grundstücken, die im Land Berlin belegen
anhängiger Zwangsvollstreckungsverfahren sind, treten an die Stelle der §§ 1 bis 5 und des § 7
(1) Waren bei Inkrafttreten des Gesetzes wegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 6.
rückständiger oder fälliger Zins- oder Tilgungsbe- (2) Ist die Eintragung einer nach § 3 Buchstabe a
träge aus einer Umstellungsgrundschuld, die nach der 1. Durchführungsverordnung zum Grundpfand-
§ 120 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes erloschen ist, Maß- rechtumstellungsgesetz allgemein genehmigten
regeln der Zwangsvollstreckung angeordnet, so gel-- Rangänderung einer Aufbaugrundschuld vor dem
ten sie, wenn das Verfahren der Zwangsvollstrek- 18. Oktober 1952 bei dem Grundbuchamt beantragt,
kung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht die Rangänderung aber vor diesem Zeitpunkt nicht
beendet ist, in Höhe dieser Beträge als wegen der im Grundbuch eingetragen worden, so gilt ein Vor-
öffentlichen Last angeordnet, soweit die Leistungen recht, das nach § 150 des Gesetzes einem der um-
bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erbracht gestellten Rechte zusteht, auch für die weiteren um-
waren. Die Ansprüche aus der öffentlichen Last gestellten Rechte, soweit sie von der Rangänderung
werden im Range der Umstellungsgrundschuld be- betroffen werden.
friedigt.. (3) Hat die nach den Vorschriften des Grundpfand-
(2) Für das Verfahren der Zwangsvollstreckung rechtumstellungsgesetzes zuständige Stelle eine
gelten in den Fällen des Absatzes 1 die Vorschriften Verfügung über eine Aufbaugrundschuld vor dem
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
18. Oktober 1952 genehmigt, ist aber die Rechtsände- (5) Soweit ein Vorrecht nach Maßgabe des Ab-
rung vor diesem Zeitpunkt nicht im Grundbuch ein- satzes 3 als bewilligt gilt oder n.ach Maßgabe des
getragen worden, so gilt die Genehmigung als eine Absatzes 4 bewilligt wird, ist § 152 Abs. 1 Satz 2 des
mit dem .18. Oktober 1952 wirksam gewordene Be- Gesetzes nicht anzuwenden.
willigung eines Vorrechts nach § 116 Abs. 1 in Ver- (6) Im Falle des § 149 des Gesetzes gilt eine auf
bindung mit § 152 des Gesetzes. Lagen die Voraus- Grund des Grundpfandrechtumstellungsgesetzes er-
setzungen des § 116 Abs. 1 des Gesetzes nicht vor, klärte Entlassung eines Grundstückteils aus der
so gilt die Bewilligung des Vorrechts als mit der Haftung für eine Aufbaugrundschuld als mit dem
Maßgabe erfolgt, daß im Erlaßverf ahren die Zinsen Zeitpunkt der Erklärung wirksam geworden.
des bevorrechtigten Rechtes nur mit der Einschrän-
kung abzugsfähig sind, die sich aus § 129 Abs. 2 § 11
Nr. 2 b des Gesetzes ergibt. Soweit die Forderung, Anwendung der Verordnung im Land Berlin
deren Sicherung die Verfügung über die Aufbau-
grundschuld dient, deren Betrag übersteigt, erstreckt Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
sich das Vorrecht auch auf das zur Sicherung des 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
übersteigenden Betrags bestellte Grundpfandrecht, mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese
wenn der zuständigen Stelle bei Erteilung der Ge- Verordnung auch im Land Berlin.
nehmigung nachweislich der Gesamtbetrag der For-
derung bekannt war. § 12
(4) Ist vor dem 18. Oktober 1952 die Genehmigung Inkrafttreten
zu einer Verfügung über eine Aufbaugrundschuld Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
beantragt, über den Antrag aber vor diesem Zeit- kündung in Kraft.
punkt nicht entschieden worden, so gilt der Antrag Bonn, den 21. August 1953.
als Antrag auf Bewilligung eines nach § 116 Abs. 1
in Verbindung mit § 152 oder nach § 152 des Ge- Der Bundeskanzler
setzes zulässigen Vorrechts. Das gilt auch, soweit Adenauer
die Forderung, deren Sicherung die Verfügung über
die Aufbaugrundschuld dient, deren Betrag über- Der Bundesminister der Finanzen
steigt. Schäff er
Sechste Durchführungsverordnung
über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (6. AbgabenDV-LA).
Vom 24. August 1953.
Auf Grund des § 139 Abs. 1 und des § 141 Nr. 2 Abgaben in Vorbereitung eines Lastenaus-
des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 gleichs vom 20. Dezember 1951 in der Fassung
(Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundes- des Gesetzes vom 10. April 1952 (Gesetz- und
regierung zur Durchführung der Hypothekengewinn- Verordnungsblatt für Berlin S. 261) Ubergangs-
abgabe mit Zustimmung des Bundesrates: abgabe zu entrichten hatte, nicht für ver-
pflichtet, nach Inkrafttreten dieser Verordnung
§ 1 weitere :Leistungen auf die Hypothekengewinn-
Heranziehung abgabe zu erbringen, so muß er bei dem Fi-
anderer Stellen als der Finanzämter nanzamt, das ihn zur Ubergangsabgabe ver-
bei der Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe anlagt hat, nach § 158 Abs. 6 des Gesetzes
für Grundstücke im Land Berlin. die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die
Für die Heranziehung anderer Stellen als der Hypothekengewinnabgabe auf Null bean-
Finanzämter bei der Verwaltung der Hypotheken- tragen."
gewinnabgabe gelten in den Fällen, in denen das 3. § 4 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
Grundstück im Land Berlin belegen ist, die §§. 1
., ..... der §§ 129 bis 131, 156 und 157 des Ge-
bis 10 der 4. AbgabenDV-LA vom 8. Oktober 1952
setzes ..... "
(Bundesgesetzbl. 1 S. 662) mit den nachstehenden
Änderungen: 4. In § 4 Abs. 1 Nr. 7 wird ,,§ 113 Abs. 1 Satz 3"
1. In § 2 Abs. 2 wird der zweite Satz durch den durch ,, § 150 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
folgenden Satz ersetzt: 5. § 4 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt ergänzt:
nDie in § 158 des Gesetzes vorgeschriebenen „8. die Bewilligung von Vorrechten nach
Vorauszahlungen sind, solange in einer Mit- §§ 116 und 152 des Gesetzes sowie der
teilung oder Bekanntmachung nichts anderes Eintragung von Vermerken nach § § 117
bestimmt wird, an das bisher zuständige und 153 des Gesetzes;".
Finanzamt weiter zu entrichten."
6. § 4 Abs. 1 Nr. 11 wird nicht angewandt. Eine
2. § 3 gilt in folgender Fassung:
Bestimmung darüber, inwieweit die beauftrag-
,,§ 3 ten Stellen die Rechte des Finanzamts nach
Hält sich der Eigentümer eines Grundstücks, § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umstel-
der nach den Vorschriften des Gesetzes über lung von Grundpfandrechten µnd über Aufbau-
Nr. 53-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1953 1033
grundschulden in der Fassung vom 15. Januar § 147 Abs. 2 des Gesetzes zu entrich-
1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Ber- ten sind, sind dabei wie Tilgungsbe-
lin S. 63) wahrnehmen oder anstelle des Fi- träge zu behandeln."
nanzamts in einem Verfahren nach § 9 des
10. In § 7 wird Absatz 1 Nr. 1 wie folgt gefaßt:
genannten Gesetzes mitwirken, bleibt der Re-
gelung in einer Durd1führungsbestimmung zu „ 1. die Höhe der Abgabeschuld am 25. Juni
dem genannten Gesetz überlassen. 1948 (§ 102 in der Fassung des § 142 Abs. 2
des Gesetzes);".
7. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:
,, ..... in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete be- 11. In § 7 wird Absatz 2 Nr. 1 wie folgt gefaßt:
auftragte Stelle . . . . " „ 1. den Gesamtbetrag der Abgabeschulden
am 25. Juni 1948;".
8. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:
,, ..... in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete be- § 2
auftragte Stelle ..... " Oberste Landesfinanzbehörde im Land Berlin
9. § 6 Abs. 2 und 3 gilt in folgender Fassung: Als oberste Landesfinanzbehörde im Sinne der
n (2) Die Sollstellungen sind auf Grund eines 4. AbgabenDV-LA gilt im Lande Berlin das Landes-
vom Finanzamt erteilten Abgabebescheides finanzamt Berlin.
oder Vorauszahlungsbescheides oder einer An- § 3
ordnung des Finanzamts, auf Grund deren die Anwendung der Verordnung im Land Berlin
Erhebung rückständiger oder laufender Vor-
Nach § 14 de:.:; Dritten Uberleitungsgesetzes vom
auszahlungen nach § 158 des Gesetzes auf die
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
beauftragte Stelle übergeht, vorzunehmen.
mit§ 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese Ver-
(3) In den Sollstellungen sind kenntlidl zu ordnung auch im Land Berlin.
machen:
1. Beträge, die nach § 158 des Gesetzes § 4
aus der Zeit vor dem 18. Oktober 1952 Inkrafttreten
rückständig sind; Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. Beträge nach § 158 des Gesetzes, die kündung in V raft.
nach dem 17. Oktober 1952 fällig ge- Bonn, den 24. August 1953.
worden sind, oder Beträge, die nach
§ 147 des Gesetzes geschuldet wer- Der Bundeskanzler
den; Adenauer
3. innerhalb der Nummer 2 Zinsen und Der Bundesminister der Finanzen
Tilgungsbeträge; Beträge, die nach Schäffer
Prüfordnung für ausländisches Luftfahrtgerät.
Vom 19. August 1953.
Auf Grund des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrs- und Feststellung der Kennzeichnung der Bauteile
gesetzes vorn 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 653) verzichten (vereinfachte Musterprüfung), wenn eine
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge- ausländische Lufttüchtigkeitsbescheinigung vorge-
setzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet legt wird, deren Ausstellung nicht länger als ein Jahr
die Bundesregierung mit Zustimmung dE!S Bundes- zurückliegt. Bei der Prüfung von ausländischem Luft-
rates: fahrtgerät, dessen Muster auf Grund einer Prüfung
§ 1 nach dieser Verordnung zugelassen ist, kann der
(1) Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung über Bundesminister für Verkehr weitere Erleidlterungen
Luftverkehr vom 21. August 1936 (Reichsgesetzbl. I für die vereinfachte Musterprüfung zulassen.
S. 659) zum Nachweis der Verkehrssicherheit not- (3) Erleichterungen für die Nachprüfung sind bei
wendige Prüfung erfolgt bei ausländischem Luft- der vereinfachten Musterprüfung festzulegen.
fahrtgerät nach den von dem Bundesminister für Ver-
kehr anerkannten Bau- und Prüfvorschriften des § 3
Staates, in dem die Musterprüfung des Luftfahrt- Bei der Prüfung nachgebauten ausländischen Luft-
geräts vorgenommen ist. Daneben können deutsche fahrtgeräts ist die Prüfordnung für Luftfahrtgerät
Vorschriften insoweit angewendet werden, als die vom 21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer
ausländischen Vorsduiften eine ersdlöpfende Rege- S. 639) mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz
lung nicht enthalten. anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Verkehr gibt die An- § 4
erkennung ausländischer Bau- und Prüfvorschriften Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
und deren Widerruf amtlich bekannt. dung in Kraft.
§ 2 Bonn, den 19. August 1953.
(1) Luftfahrtgerät, das aus dem Ausland eingeführt Der Bundeskanzler
wird, bedarf der Musterprüfung. Adenauer
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann auf Vor- Der Bundesminister für Verkehr
lage der Bauurkunden, Nachweis der Baufestigkeit Seebohm
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Dritte Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 21. August 1953.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände- 1- nur anders als quadratisch oder
rung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des rechteckig zugeschnitten:
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein- a -- warm gewalzt ......... . 8 8
schaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bun-
b - andere ................ . 28 28
dcsgeselzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
§ 2
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
in der Tarifnr. 7315 (Legiert€ Stähle usw.) bis auf
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
weiteres wie folgt geändert:
mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
a) in den Absätzen D - 4 --- a (Stc:bstahl usw., nur aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
geschmiedet), D - 4 - b (Stabstahl usw., nur der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
warm gewalzt usw.), D - 6 - a (Bleche, nur vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt
warm gewalzt) und D --- 6 - b (Bleche, nur ent- diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
zundert usw.) sind in den beiden Zollsatzspalten
die Zollsätze „ 15" jeweils in „8" zu ändern;
§ 3
b) der Absatz D - 6 - e - 1 (anders bearbeitet, nur
anders als quadratisch usw.) erhält folgende Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
Fassung: 1953 in Kraft.
Bonn, den 21. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Nebentätigkeit der Beamten (Bundesfassung).
Vom 26. August 1954.
Auf Grund des § 14 des Deutschen Beamten- 4. In Nr. 13 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie Abs. 6 Satz 1
gesetzes vom 26. Januar 1937 in der Fassung der wird das Wort „dreißig" durch das Wort „vier-
Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. zig" ersetzt.
S. 279) wird verordnet:
5. Nr. 13 erhält folgenden Absatz 7:
I.
,, (7) Reichen die in Absatz 2 bestimmten Höchst-
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Be-
beträge zur Deckung der entstandenen notwen-
amten vom 6. Juli 1937 in der Fassung der Bekannt-
digen Aufwendungen offenbar nicht aus, so kann
machung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I
die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde mit Zu-
S. 87, 94) wird wie folgt geändert:
stimmung der Bundesminister des Innern und der
1. In Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Abs. 3 wird Finanzen in besonderen Ausnahmefällen dem
das Wort „vierzig" durch das Wort „fünfzig" Beamten einen angemessenen höheren Betrag be-
ersetzt. lassen."
2. In Nr. 12 Abs. 1 und 2 werden ersetzt: II.
a) die Zahl „ 1200" durch die Zahl „2400", Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
b) die Zcthl „ 1800" durch die Zahl „3600", 1953 in Kraft.
c) das Wort „dreißig" durch das Wort „vierzig".
Bonn, den 26. August 1953.
3. In Nr. 13 Abs. 2 werden unter A und B ersetzt:
a) die Zahl „480" durch die Zahl „960", Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
b) clie Zahl „640" durch die Zahl „ 1280",
c) die Zahl „ß00" durch die Zahl 11 1600", Der Bundesminister der Finanzen
d) die Zahl „9GO" durch die Zahl 1920". 11 Schäffer
II er aus g c b c r : D"r Bunclcsm i 11 is tcr der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Da.; Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
L il u f c, n d <) r H c Y.11 er nnr d1mh die Post. Bezugspreis: vierl.elj;ihrlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ei i1 z e l s I ii c k c je ,111qcfanqP-11c 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinscncl11nr1 des erlordctlichen ßctrages auf.Poslscheckkonlo „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgeselzblatt" Köln 399
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Dritte Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 21. August 1953.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände- 1- nur anders als quadratisch oder
rung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des rechteckig zugeschnitten:
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein- a -- warm gewalzt ......... . 8 8
schaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bun-
b - andere ................ . 28 28
dcsgeselzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
§ 2
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
in der Tarifnr. 7315 (Legiert€ Stähle usw.) bis auf
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
weiteres wie folgt geändert:
mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs
a) in den Absätzen D - 4 --- a (Stc:bstahl usw., nur aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
geschmiedet), D - 4 - b (Stabstahl usw., nur der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
warm gewalzt usw.), D - 6 - a (Bleche, nur vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt
warm gewalzt) und D --- 6 - b (Bleche, nur ent- diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
zundert usw.) sind in den beiden Zollsatzspalten
die Zollsätze „ 15" jeweils in „8" zu ändern;
§ 3
b) der Absatz D - 6 - e - 1 (anders bearbeitet, nur
anders als quadratisch usw.) erhält folgende Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
Fassung: 1953 in Kraft.
Bonn, den 21. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Nebentätigkeit der Beamten (Bundesfassung).
Vom 26. August 1954.
Auf Grund des § 14 des Deutschen Beamten- 4. In Nr. 13 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie Abs. 6 Satz 1
gesetzes vom 26. Januar 1937 in der Fassung der wird das Wort „dreißig" durch das Wort „vier-
Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. zig" ersetzt.
S. 279) wird verordnet:
5. Nr. 13 erhält folgenden Absatz 7:
I.
,, (7) Reichen die in Absatz 2 bestimmten Höchst-
Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Be-
beträge zur Deckung der entstandenen notwen-
amten vom 6. Juli 1937 in der Fassung der Bekannt-
digen Aufwendungen offenbar nicht aus, so kann
machung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I
die oberste Dienst- oder Aufsichtsbehörde mit Zu-
S. 87, 94) wird wie folgt geändert:
stimmung der Bundesminister des Innern und der
1. In Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b und Nr. 5 Abs. 3 wird Finanzen in besonderen Ausnahmefällen dem
das Wort „vierzig" durch das Wort „fünfzig" Beamten einen angemessenen höheren Betrag be-
ersetzt. lassen."
2. In Nr. 12 Abs. 1 und 2 werden ersetzt: II.
a) die Zahl „ 1200" durch die Zahl „2400", Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
b) die Zcthl „ 1800" durch die Zahl „3600", 1953 in Kraft.
c) das Wort „dreißig" durch das Wort „vierzig".
Bonn, den 26. August 1953.
3. In Nr. 13 Abs. 2 werden unter A und B ersetzt:
a) die Zahl „480" durch die Zahl „960", Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
b) clie Zahl „640" durch die Zahl „ 1280",
c) die Zahl „ß00" durch die Zahl 11 1600", Der Bundesminister der Finanzen
d) die Zahl „9GO" durch die Zahl 1920". 11 Schäffer
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