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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1953 Nr. 52
Tag Inhalt: Seite
20. 8. 53 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 979
19. 8. 53 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980
19. 8. 53 zweites Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 994
12. 8. 53 Siebente Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Kennzeichnung von Getreidemahl-
erzeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 996
11. 8. 53 Zweite Verordnung über Änderung des Taratarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 997
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol.
Vom 20. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- höheren Brennrecht, als sie es früher besessen
schlossen: haben. Der Antrag kann nur bis zum 30. Septem-
ber 1955 gestellt werden.
Artikel I
(2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Brennrechte
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom werden mit dem Zeitpunkt der ersten Inbetrieb-
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405) wird wie folgt nahme der Obstbrennereien wirksam.
geändert: (3) Auf gewerbliche Brennereien, mit Ausnahme
Der durch Verordnung zur Änderung des Gesetzes derjenigen, deren Besitzer anonyme Kapitalgesell-
über das Branntweinmonopol vom 7. Dezember 1944 schaften waren, finden die Absätze 1 und 2 ent-
(Reichsgesetzbl. I S. 336) aufgehobene § 181 wird in sprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß
folgender Fassung wieder in Kraft gesetzt: das Brennrecht auf nicht mehr als 400 Hektoliter
Weingeist festgesetzt werden darf."
,, § 181
Artikel II
(1) Obstbrennereien, deren Besitzer in den deut-
schen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie Eigen- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
tümer einer gleichartigen Brennerei mit Brennrecht des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
waren, diese infolge der Kriegs- oder Nachkriegs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ereignisse haben aufgeben müssen und im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes das Gewerbe fort- Artikel III
setzen, sind auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 zum Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Brennrecht zu veranlagen, jedoch nicht zu einem dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Erstes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Ar.tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 19. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. In § 3 Nr. 4 werden die Worte „oder bei dem
schlossen: früheren Forschungsamt RLM" gestrichen.
Artikel I 5. § 4 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse ,,(1) Rechte nach Kapitel I dieses Gesetzes
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden können von den in den §§ 1 und 2 bezeichneten
Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) Personen nur geltend gemacht werden, wenn sie
in der Fassung des § 192 des Bundesbeamtengesetzes 1. ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-
vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) wird wie halt bis zum 31. März 1951 im Bundesgebiet
folgt geändert: genommen haben oder
1. In der Ubersicht werden die Zahlen • 19 bis 24 • 2. nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet
durch die Znhlen .19 bis 23" und die Zahl .52" ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
durch die Zahlen .52, 52 a, 52 b" sowie die Zahlen genommen haben
.53 bis 54" durch die Zahlen .53 bis 54 b" er- a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer-
setzt. gesetzes) oder
b) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1
2. § 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-
a) in Absatz l Nummer 1 Buchstabe b werden gesetzes), sofern die oberste Dienstbe-
hinter dem Wort .aufzugeben" die Worte hörde (§ 60) die Anerkennung als Aus-
eingefügt: .oder nach Eintritt der Dienst- siedler für dieses Gesetz ausspricht,
unfähigkeit oder Vollendung des fünfund- oder
sechzigsten Lebensjahres ohne beamtenrecht- c) im Anschluß an die Rückkehr aus
liche Versorgung auszuscheiden"; fremden Staaten, wenn sie vor Ablauf
des 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz oder
b) in Absatz 1 Nummer 3 werden am Schluß die dauernden Aufenthalt aus dem Reichs-
Worte .und die Militäranwärter" angefügt; gebiet in seinen jeweiligen Grenzen in
c) in Absatz 1 Nummer 4 werden am Schluß die das Ausland verlegt_ hatten, oder vor
Worte „und die Anwärter des früheren oder nach diesem Zeitpunkt im Zuge
Reichsarbeitsdienstes" angefügt. der allgemeinen Vertreibungsmaßnah-
men, insbesondere Ausweisung oder
3. § 2 wird wie folgt geändert: Flucht, nach dem Ausland gelangt
a) in Absatz 1 Nummer 1 werden am Schluß vor waren.
dem Komma die Worte .und sonstigen Ein- (2) Personen, die nach dem 31. März 1951 im
richtungen• angefügt; Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden
b) in Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Worten Aufenthalt genommen haben, können durch die
,,AnlageA" die Worte .hinsichtlich derNicht- oberste Dienstbehörde (§ 60) bei Vorliegen der
gebietskörperschaften • eingefügt; Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertrie-
benengesetzes den in Absatz 1 Nummer 1 be-
c) in Absatz 1 wird am Schluß folgender Satz zeichneten Personen gleichgestellt werden. Eine
angefügt: Gleichstellung na~ § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur
.Ferner dürfen sonstige deutsche Einrich- Regelung der Wiedergutmachung nationalsozia-
tungen und Verbände in den in § 1 Abs. 2 listischen Unrechts für Angehörige des öffent-
Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes be- lichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesge-
zeichneten Gebieten außerhalb des Reichs- setzbl. I S. 291) in der Fassung der Gesetze vom
gebietes berücksichtigt werden, wenn ihr im 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 15) und vom
Heimatstaat anerkannter Aufgabenkreis dem 19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 994) gilt
einer Reichs-, Länder- oder Gemeindedienst- zugleich als Gleichstellung nach vorstehendem
stelle oder einer am 30. Januar 1933 im Satz.
Reichsgebiet bestehenden Nichtgebietskör- (3) Solchen unter die §§ 1 oder 2 fallenden
perschaft gleichzuachten war"; Personen, die die Voraussetzungen der Absätze 1
d) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort oder 2 nicht erfüllen, aber im Wege der Familien-
zusammenführung im Bundesgebiet ihren Wohn-
.Nichtgebietskörperschaft" die Worte .oder sitz oder dauernden Aufenthalt begründet
sonstige Einrichtung" eingefügt; haben, weil sie infolge körperlicher oder geisti-
e) in Absatz 3 werden hinter dem Wort .Nicht- ger Gebrechlichkeit ständiger Wartung und
gebietskörperschaft" die Worte „oder einer Pflege bedürfen oder mindestens siebzig Jahre
sonstigen Einrichtung" eingefügt. alt sind, kann die oberste Dienstbehörde (§ 60)
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953 981
einen Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach haben jeweils die Beamten (Absatz 1) der Bahn,
diesem Gesetz zu gewährenden Versorgungs- der Post und der unteren und Mittelbehörden
bezüge bewilligen. Als Familienzusammen- der Arbeitsverwaltung in ihrem Geschäftsbereich
führung ist nur die Aufnahme durch den Ehe- unterzubringen. Die Unterbringung regeln die
gatten oder Verwandte gerader Linie oder der Bundesminister für Verkehr, für das Post- und
Seitenlinie bis zum zweiten Grade (Geschwister) Fernmeldewesen und für Arbeit entsprechend
anzusehen." den §§ 12 bis 23 jeweils für ihren Geschäfts-
bereich.
6. In § 9 Abs. 1 in der Fassung des § 192 des Bun-
desbeamtengesetzes wird folgender Satz ange- (3) Absatz 1 gilt nicht für Dienstherren mit
fügt: weniger als fünf Beamten und Angestellten."
„Auf Ruhestandsbeamte und frühere Beamte 9. In§ 15 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Polizei"
mit Versorgungsbezügen in Höhe des Ruhege- ein Komma gesetzt und die Worte „des Einsatz-
haltes, die nach Inkrafttreten des Bundesbe- dienstes der Berufsfeuerwehren" eingefügt.
amtengesetzes ein Dienstvergehen oder eine als 10. § 16 wird wie folgt geändert:
Dienstvergehen geltende Handlung begangen
a) in Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort
haben, finden die Vorschriften der§§ 4 und 9 der
,,Unterbringung" die Worte „nach Kapitel I"
Bundesdisziplinarordnung unbeschränkt An-
eingefügt;
wendung."
b) Absatz 3 wird Absatz 2. Hinter dem Wort
7. §' 10 erhält folgende Fassung: „Besetzung" werden die Worte „höchstens
„Beamte zur Wiederverwendung dürfen die für jede dritte Stelle und" eingefügt;
ihnen zustehende Amtsbezeichnung mit dem c) Absatz 2 wird Absatz 3. An die Stelle der
Zusatz „zur Wiederverwendung (z. Wv.)" füh- Worte „darf die Zustimmung zur ander-
ren, ehemalige Wehrmachtbeamte statt dessen weitigen Besetzung" treten die Worte „ent-
mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)". Auf ent- fällt die Anwendung des Absatzes 2; die
lassene Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1) findet Zustimmung zur anderweitigen Besetzung
§ 81 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes Anwen- darf";
dung."
d) als neuer Absatz 4 wird angefügt:
8. § 11 erhält folgende Fassung: ,, (4) Stehen für freie, freiwerdende oder
,, (1) Bund, Länder sowie Gemeinden {Ge- neugeschaffene Planstellen aus dem Kreis
meindeverbände) mit mehr als dreitausend Ein- der an der Unterbringung teilnehmenden
wohnern und sonstige Körperschaften, Anstalten oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren
und Stiftungen des öffentlichen Rechtes im Personen keine geeigneten Bewerber mehr
Bundesgebiet haben die Beamten zur Wieder- zur Verfügung {Mangelberufe), so ist die
verwendung sowie die nach § 6 Abs. 1 entlasse- Bundesausgleichsstelle (§ 25) ermächtigt, für
nen Beamten auf Widerruf, die am 8. Mai 1945 bestimmte Laufbahnen oder Berufsgruppen
den für ihre Laufbahn vorgeschriebenen oder des öffentlichen Dienstes oder Teile von
üblichen Vorbereitungsdienst abgeleistet und ihnen das Fehlen geeigneter Bewerber aus
die vorgeschriebenen oder üblichen Prüfungen dem unterzubringenden oder anrechenbaren
bestanden haben, nach den Vorschriften der Personenkreis allgemein auf Zeit oder Dauer
§§ 12 bis 28 unterzubringen. Den vorstehend festzustellen. Die Feststellung hat die Wir-
bezeichneten Beamten auf Widerruf stehen kung, daß die Zustimmung zur Besetzung
solche gleich, die wegen Kriegswehrdienstes von Planstellen im Bereich des Mangelbe-
ohne die für die planmäßige Anstellung vorge- rufes als erteilt gilt."
schriebene Prüfung zu außerplanmäßigen Be- 11. Als neuer § 16 a wird eingefügt:
amten (K) ernannt worden sind; diesen können
„16a
von der obersten Dienstbehörde solche gleich-
gestellt werden, die während des Krieges die (1) Für die Besetzung von Stellen im öffent-
Voraussetzungen für die Ubernahme als außer- lichen Dienst mit Schwerbeschädigten bleibt§ 31
planmäßige Beamte {K) erfüllten, jedoch bis des Gesetzes über die Beschäftigung Schwer-
zum 8. Mai 1945 ohne eigenes Verschulden nicht beschädigter vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl.
mehr zu außerplanmäßigen Beamten ernannt I S. 389) unberührt.
worden sind. Die Teilnahme der in vorstehendem (2) Bei der Berechnung des Gesamtbesoldungs-
Satz bezeichneten früheren Widerrufsbeamten aufwandes (§ 12) bleiben die Ausgaben für die
an der Unterbringung endet, wenn sie sich der Besoldung (Vergütung) von Schwerbeschädig-
Prüfung nicht in angemessener Zeit unterziehen ten außer Betracht, die der Dienstherr zur Er-
oder diese endgültig nicht bestehen. An der füllung der Pflichtquote für die Beschäftigung
Unterbringung nehmen ferner die wissenschaft- Schwerbeschädigter eingestellt hat, es sei denn,
lichen Assistenten an den Hochschulen mit einer daß es sich um Personen handelt, die an der
mindestens sechsjährigen Assistentendienstzeit Unterbringung teilnehmen oder auf die Pflicht-
bis zum 8. Mai 1945 teil. anteile des § 12 sonst anrechenbar sind."
(2) Die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche 12. In § 19 in der Fassung des § 192 des Bundes-
Bundespost und die Bundesanstalt für Arbeits- beamtengesetzes wird als neuer Absatz 3 an-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung gefügt:
982 Bundesgesetzblatt, Jahrga.ng 1953, Teil I
,, (3) Endgültig untergebrachte Beamte bleiben (3) Die Möglichkeit, eine Entlassung gemäß
bei dem unterbringenden Dienstherrn weiter- den §§ 30, 34 des Bundesbeamtengesetzes zu
hin auf die Pflichtanteile nach Maßgabe der§§ 12 beantragen, bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 1
und 13 anrechenbar; werden sie nach ihrer end- gilt in diesen Fällen entsprechend.
gültigen Unterbringung befördert, so gilt § 16. (4) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1),
Scheiden sie bei dem Dienstherrn, der sie erst- die an der Unterbringung teilnehmen, können
malig endgültig untergebracht hat, aus, so auf die Teilnahme an der Unterbringung ver-
können sie .anderen Dienstherren auf die Pflicht- zichten. Der Verzicht ist gegenüber der für die
anteile nicht angerechnet werden; die Verwal- Unterbringung zuständigen Stelle schriftlich zu
tungsvorschriften können Ausnahmen zulassen." erklären und wird mit Eingang bei dieser wirk-
sam. Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entspre-
13. Als neuer § 20 a wird eingefügt: chend.
,,§ 20a (5) Für Beamtinnen zur Wiederverwendung
Erhalten Beamte zur Wiederverwendung aus gelten auch die §§ 152, 153 des Bundesbeamten-
Anlaß ihrer Ubernahme von dem übernehmen- gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der
11
den Dienstherrn entsprechend ihrer Rechts- Dienstbezüge das Ubergangsgehalt tritt.
stellung nach diesem Gesetz Umzugskosten und
15. § 23 erhält folgende Fassung:
Trennungsentschädigung nach den für Warte-
standsbeamte dieses Dienstherrn geltenden ,, (1) Lehnt ein Beamter zur Wiederverwen-
Vorschriften und in Ermangelung solcher ent- dung eine ihm angebotene entsprechende Wie-
sprechend den für die bisherigen Wartestands- derverwendung (§ 19) schuldhaft ab, so ist dies
beamten des Bundes geltenden Vorschriften, so ein Dienstvergehen. Als Ablehnung gilt es auch,
kann der Dienstherr die Hälfte der für die ersten wenn er die Dienstleistung nicht in der ihm ge-
neun Monate gezahlten Trennungsentschädigung setzten angemessenen Frist aufnimmt.
und die Umzugskosten von einem nach § 14 (2) Kommt ein Beamter zur Wiederverwen-
Abs. 2 zu zahlenden Ausgleichsbetrag absetzen. dung der Verpflichtung aus den §§ 20 oder 22
Die Absetzung ist zulässig, wenn der Beamte schuldhaft nicht nach oder gibt er eine von ihm
zur Wiederverwendung als Beamter auf Lebens- ausgeübte zumutbare Tätigkeit ohne wichtigen.
zeit oder auf Zeit (§§ 19, 20 Abs. 1 Nr. 1) oder Grund auf, so kann ihm das Ubergangsgehalt
in eine Beschäftigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 un- (§ 37) von der obersten Dienstbehörde ganz oder
widerruflich übernommen worden ist, oder bei teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.
Unterbleiben der Ubernahme, wenn die für die Gegen die Entziehung ist Klage im Verwaltungs-
Unterbringung zuständige Stelle (§ 16 Abs. 1) rechtswege zulässig. Beim Vorliegen besonderer
anerkannt hat, daß die Ubernahme lediglich aus Verhältnisse kann das Ubergangsgehalt von der
in der Person des Beamten liegenden Gründen obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise
nicht erfolgen konnte." wieder bewilligt werderi. Eine disziplinarrecht-
liche Verfolgung (§ 9) bei mehrfacher oder be-
14. Als neuer § 22 a wird eingefügt: sonders schwerer Verletzung der Verpflichtung
bleibt unberührt.
,,§ 22a
(3) Auf frühere Beamte auf Widerruf (§ 6
(1) Ein Beamter zur Wiederverwendung, der
Abs. 1), die an der Unterbringung teilnehmen,
an der Unterbringung nicht teilnehmen will,
findet Absatz 2 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe
kann bei der obersten Dienstbehörde schriftlich
Anwendung, daß an die Stelle der Entziehung
beantragen, ihn mit der Maßgabe des Absatzes 2
des Ubergangsgehaltes der Ausschluß von der
zu entlassen. Dem Antrag soll stattgegeben
Teilnahme an der Unterbringung tritt. 11
werden, wenn dienstliche Gründe für eine als-
baldige Wiederverwendung des Beamten nicht · 16. § 24 wird aufgehoben.
bestehen. Die Entlassung bedarf der Zustim-
mung der Bundesminister des Innern und der 11. In § 29 Abs. 1 in der Fassung des § 192 des
Finanzen. Die Entlassungsverfügung ist dem Bundesbeamtengesetzes wird folgender Satz
Beamten schriftlich mitzuteilen. angefügt:
„Im Sinne des§ 166 des Bundesbeamtengesetzes
(2) Mit der Entlassung endet der Rechtsstand gelten Unterhaltsbeiträge nach § 4 Abs. 3 sowie
als Beamter zur Wiederverwendung; ist der §§ 22 a, 37 a, 38 Satz 2, §§ 39 und 68 als Ruhe-
Beamte nach § 20 wiederverwendet, so bleibt er gehalt, Witwen- oder Waisengeld und die Emp-
auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) seines Dienst- fänger dieser Unterhaltsbeiträge als Ruhestands-
herrn anrechenbar. § 30 Abs. 1 Satz 3 und § 34 beamte, Witwen oder Waisen. 11
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes finden An-
wendung. Bei Dienstunfähigkeit oder nach Voll- 18. § 32 in der Fassung des§ 192 des Bundesbeamten-
endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres gesetzes erhält folgende Fassung:
wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des im Zeit- ,, (1) Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gel-
punkt der Entlassung nach diesem Gesetz er- ten für die versorgungsberechtigten volksdeut-
dienten Ruhegehaltes gewährt; die Hinterblie- schen Vertriebenen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d)
benen erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe die entsprechenden Dienstbezüge, die ihnen in
des entsprechenden Witwen- und Waisengeldes. ihrem Herkunftslande bei Eintritt des Versor-
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953 983
gungsfalles oder am 8. Mai 1945 zugestanden und bei Eintritt der Voraussetzungen des § 35
haben, umgerechnet in Deutsche Mark, höchstens Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhe-
jedoch die Bezüge der vergleichbaren Ange- gehaltes zu gewähren, falls nicht die Ubernahme
hörigen des deutschen öffentlichen Dienstes; die in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus in
Art der Umrechnung regeln die Bundesminister seiner Person liegenden Gründen unterblieben
des Innern und der Finanzen im Einvernehmen ist; für Polizeivollzugsbeamte gilt dies, wenn sie
mit dem Bundesminister für Vertriebene durch am 8. Mai 1945 die Voraussetzungen für die An-
Rechtsverordnung. Für die Angehörigen der stellung auf Lebenszeit nach § 13 des Deutschen
autonomen Verwaltung des ehemaligen Protek- Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937
torats Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 (Reichsgesetzbl. I S. 653) erfüllten.
Buchstabe c) gelten als ruhegehaltfähige Dienst- (2) §§ 22 a, 23 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und § 35
bezüge die entsprechend~n Dienstbezüge der Abs. 3 gelten sinngemäß; § 23 Abs. 3 bleibt un-
vergleichbaren Angehörigen des deutschen berührt. An die Stelle des Antrages auf Ent-
öffentlichen Dienstes. lassung (§ 22 a) tritt die Erklärung des Beamten
(2) Dem Vergleich ist die dem wahrgenomme- (Absatz· 1), daß er auf das nach Absatz 1 vor-
nen Amt entsprechende Besoldung (Vergütung) gesehene Ubergangsgehalt, den Unterhaltsbei-
unter Berücksichtigung der im öffentlichen trag und die Teilnahme an der Unterbringung
Dienst verbrachten Zeiten zugrunde zu legen. verzichte, und an die Stelle der Entlassung die
Die Bundesminister des Innern und der Finan- Bestätigung· des Verzichtes durch die oberste
zen können im Einvernehmen mit dem Bundes- Dienstbehörde, mit deren Erteilung der Verzicht
minister für Vertriebene Richtlinien darüber er- wirksam wird."
lassen, welche Angehörige des deutschen öffent-
lichen Dienstes zum Vergleich heranzuziehen 22. Als neuer § 37 b wird eingefügt:
sind. ,,§ 37b
(3) Sozialversicherungspflichtige Beschäfti- (1) Befindet sich ein Beamter auf Lebenszeit
gungszeiten im Herkunftslande, für die nach oder auf Zeit oder ein Wartestandsbeamter (§ 1
Ubertritt in den öffentlichen Dienst Prämien- Abs. 1 Nr. 1, 2, § 2) in Kriegsgefangenschaft oder
reserven (Uberweisungsbe'träge) an den Dienst- Gewahrsam einer ausländischen Macht, so wer-
herrn abgeführt worden sind, können zur Hälfte, den dessen Ehefrau oder Kindern, wenn sie die
jedoch in der Regel nicht über zehn Jahre hin- Voraussetzungen des § 4 erfüllen und im Falle
aus, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. des Todes des Beamten Witwengeld oder Wai-
Dies gilt auch für die nach der Eingliederung der sengeld erhalten könnten, die Dienstbezüge
sudetendeutschen Gebiete in das Deutsche Reich ausgezahlt, die dem Beamten am 8. Mai 1945 zu-
übernommenen Beamten." gestanden haben und nach diesem Gesetz und
§ 110 des Bundesbeamtengesetzes der Berech-
19. § 33 in der Fassung des § 192 des Bundesbeam- nung seines Ruhegehaltes zu Grunde zu legen
tengesetzes wird aufgehoben. wären. Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vor-
handen sind, können die Bezüge an sonstige
20. § 37 in der, Fassung des § 192 des Bundesbeam- Personen, die einen gesetzlichen Unterhalts-
tengesetzes wird wie folgt geändert:
anspruch gegen den Beamten haben und die Vor-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: aussetzungen des § 4 erfüllen, in Höhe ihres
,, (2) Das Ubergangsgehalt ist in Höhe des Unterhaltsanspruches ausgezahlt werden; sind
am 8. Mai 1945 erdienten Ruhegehaltes zu mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, und
gewähren, wenn es nicht mehr als zweihun- übersteigen ihre Ansprüche die Bezüge nach
dertfünfzig Deutsche Mark monatlich beträgt; Satz 1, so werden die einzelnen Beträge anteils-
ist das Ruhegehalt höher, so werden der vor-- mäßig gekürzt.
stehende Betrag und von dem übersteigen- (2) Nach Heimkehr des Beamten (§ 4 Abs. 1
den Betrage zwei Drittel gezahlt. Der Kinder- Nr. 2 a) erhält er für die Dauer von zwölf Mona-
zuschlag wird voll gezahlt."; ten nach Ablauf des Monats, in dem er entlassen
b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „sowie wird, die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienst-
§ 33 dieses Gesetzes" gestrichen. In Satz 3 bezüge als Ubergangsgehalt.
tritt an die Stelle des Wortes „einhundert"
das Wort „einhundertfünfzig". (3) Für Beamte auf Widerruf mit Dienstbe-
zügen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
21. Als neuer § 37 a wird eingefügt: (4) Beamte, die in der sowjetischen Be-
,,§ 37 a satzungszone oder im sowjetischen Sektor von
(1) Einern Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), Berlin aus Gründen in Gewahrsam gehalten
der sich am 8. Mai 1945 nach Vollendung des werden, die im Bundesgebiet nicht anerkannt
siebenundzwanzigsten Lebensjahres sechs Jahre werden, können durch die oberste Dienstbehörde
in einer Planstelle befunden hat (§ 30 Abs. 2 des solchen Beamten gleichgestellt werden, die sich
Deutschen Beamtengesetzes), ist, wenn er die in im Gewahrsam einer ausländischen Macht be-
§ 11 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes und in § 106 finden.
des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Vor- · (5) Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über
aussetzungen erfüllt, ein Ubergangsgehalt (§ 37) die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von
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Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekannt- „Der Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit
machung vom 30. April 1952 (Bundesgesetzbl. I steht die Ubernahme als dienstordnungs-
S. 262) wird neben den Bezügen (Absatz 1 bis 4) mäßiger Angestellter mit Anspruch auf Ver-
nur insoweit gezahlt, als sie diese übersteigt." sorgung nach beamtenrechtlichen Grund-
sätzen bei einem Sozialversicherungsträger
23. Als neuer § 37 c wird eingefügt: gleich. 11
;
,,§ 37c c) in Absatz 2 werden hinter den Worten „Be-
Hat ein in Kriegsgefangenschaft oder in Ge- amter zur Wiederverwendung" die Worte
wahrsam befindlicher Beamter (§ 37 b Abs. 1 bis ,,oder ein an der Unterbringung teilnehmen-
4) das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, der früherer Beamter auf Widerruf" einge-
so finden die §§ 35, 36 und 37 a mit der Maßgabe fügt.
Anwendung, daß die ihm nach diesen Vorschrif-
ten bei Aufenthalt im Bundesgebiet zu gewäh- 27. In § 43 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wortes
rende Versorgung an die Ehefrau und die Kin- ,,Achtfache" das Wort „Neunfache".
der gezahlt wird, wenn sie die Voraussetzungen
28. In § 48 in der Fassung des § 192 des Bundesbe-
des § 4 erfüllen und im Falle des Todes des Be-
amtengesetzes wird hinter der Zahl „32" das
amten Witwengeld oder Waisengeld oder einen
Wort „bis" gestrichen, ein Komma gesetzt und
Unterhaltsbeitrag erhalten könnten.§ 37 b Abs. 1
folgender Satz angefügt:
Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend. 11
,,Befindet sich ein Ruhestandsbeamter in Kriegs-
24. In § 38 in der Fassung des § 192 des Bundes- gefangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b Abs. 1
beamtengesetzes wird folgender Satz angefügt: oder 4), so gilt § 37 c entsprechend."
„Die Witwe und die Kinder eines unter § 37 a 29. In § 49 in der Fassung des § 192 des Bundesbe-
fallenden Beamten auf Widerruf erhalten einen amtengesetzes wird in Absatz 1 die Absatz-
Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und bezeichnung ,, (1)" gestrichen und der Satzteil
Waisengeldes." ,,29 und 32 bis 34" ersetzt durch den Satzteil „29,
32 und 34" sowie Absatz 2 gestrichen.
25. § 39 erhält folgende Fassung:
„Der Witwe und den Kindern 30. In § 50 in der Fassung des § 192 des Bundes-
1. eines Beamten, dem nach § 36 ein Unter- beamtengesetzes wird der Satzteil „29 und 32
haltsbeitrag bewilligt war oder hätte be- bis 34" ersetzt durch den Satzteil „29, 32 und 34 ".
willigt werden können,
31. In § 52 werden die Absätze 2 und 3 und in Ab-
2. eines Beamten auf Widerruf, sofern ihnen satz 1 die Absatzbezeichnung ,, (1)" gestrichen.
wegen Verschollenheit des Beamten ein
Unterhaltsbeitrag bewilligt war und bei 32. Als neuer§ 52 a wird eingefügt:
einer späteren Todeserklärung als Todes- ,,§ 52a
tag ein Zeitpunkt nach dem 8. Mai 1945
(1) Angestellte und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1,
festgestellt worden ist oder wird,
§ 2), die am 8. Mai 1945 nach den für sie gelten-
3. eines nach dem 8. Mai 1945 in Kriegsge- den Vorschriften eine Dienstzeit von mindestens
fangenschaft oder Gewahrsam (§ 37 b fünfundzwanzig Jahren erreicht hatten und
Abs. 1 oder 4) verstorbenen Beamten auf dienstfähig sind, nehmen an der Unterbringung
Widerruf, sofern sie Bezüge erhalten teil. Abschnitt II Unterabschnitt 2 und die §§ 7
haben, bis 9 gelten entsprechend. Für die Anwendung
kann die oberste Dienstbehörde im Einverneh- des § 20 a treten an die Stelle_ der dort bezeich-
men mit den Bundesministern des Innern und neten Vorschriften die entsprechenden Vor-
der Finanzen einen Unterhaltsbeitrag bis zur schriften für Angestellte und Arbeiter. Die An-
Höhe der Hinterbliebenenbezüge auf Zeit oder gestellten und Arbeiter zur Wiederverwendung
lebenslänglich bewilligen. Die oberste Dienst- erhalten Ubergangsbezüge entsprechend § 37;
behörde kann die Befugnis, einen auf Zeit be- dabei tritt an die Stelle des Ruhegehaltes die
willigten Unterhaltsbeitrag auf begrenzte Zeit Hälfte des ungekürzten Arbeitseinkommens
weiterzubewilligen, auf andere Behörden über- (Vergütung oder Lohn). § 37b Abs. 1, 2, 4 und 5
tragen." sowie die Ruhensvorschriften des § 159 des Bun-
desbeamtengesetzes gelten sinngemäß.
26. § 42 in der Fassung des § 192 des Bundesbeam-
tengesetzes wird wie folgt geändert: (2) Der Rechtsstand als Angestellter oder
Arbeiter zur Wiederverwendung endet mit der
a) in Absatz 1 Satz 1 werden hinter den Worten endgültigen Unterbringung oder mit der Voll-
„Beamter zur Wiederverwendung" die Worte endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,
,,oder ein an der Unterbringung teilnehmen- ferner mit dem Eintritt der Dienstunfähigkeit
der früherer Beamter auf Widerruf" einge- oder der Erlangung des Angestelltenruhegeldes
fügt; an die Stelle des Wortes „angestellt" oder der Invalidenrente. Wird die Dienstfähig-
tritt das Wort „übernommen 11
;
keit wiedererlangt oder das Angestelltenruhe-
b) in Absatz 1 · wird folgender neuer Satz an- geld oder die Invalidenrente wegen Wiederher-
gefügt: stellung der Erwerbsfähigkeit entzogen (§ 1293
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953 985
der Reichsversicherungsordnung, § 42 des An- der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolgt,
gestelltenversicherungsgesetzes), so lebt der für die der Berufsunteroffizier die Vorbil-
Rechtsstand zur Wiederverwendung wieder dung gemäß der Verordnung über die Vor-
auf." bildung und die Laufbahnen der deutschen
Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bun-
33. Als neuer§ 52 b wird eingefügt: desfassung vom 24. Januar 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 87) im Zeitpunkt der Ubernahme
,,§ 52b besitzt. Wird nach zurückgelegtem Vorberei-
(1) Das Arbeitsverhältnis der übrigen, nicht tungs-(Probe-)dienst die für die Laufbahn
unter die §§ 52 und 52 a fallenden Angestellten erforderliche Fachprüfung auch nach Wieder-
und Arbeiter (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2) gilt als mit holung nicht bestanden, so gilt die Uber-
dem 8. Mai 1945 beendet. nahme als Beamter auf Lebenszeit in der
nächstniedrigeren Laufbahn als entspre-
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Per-
chende Wiederverwendung. Die Anrechnung
sonen am 8. Mai 1945 nach den für sie geltenden
a.uf den Pflichtanteil des § 13 setzt die Uber-
Vorschriften eine Dienstzeit von ·mindestens
nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf
zehn Jahren ohne erheblichere Unterbrechung
Zeit voraus."
abgeleistet hatten, werden sie einem Dienst-
herrn (§ 11), der sie als Beamter, Angestellter b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
oder Arbeiter übernommen hat oder übernimmt, ,, (3) Den an der Unterbringung teilneh-
auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) angerechnet. Die menden Berufsunteroffizieren, die am 8. Mai
§§ 7, 8 und 19 gelten sinngemäß; eine Anrech- 1945 noch nicht achtzehn Dienstjahre abge-
nung auf den Pflichtanteil des§ 13 setzt die Uber- leistet hatten, ist ein Ubergangsgehalt (§ 37)
nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit und bei Eintritt der Voraussetzungen des
voraus. § 35 Abs. 1 ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des
Ruhegehaltes zu gewähren; § 37 a Abs. 2 fin-
(3) Bei der Errichtung neuer Dienststellen, in det entsprechende Anwendung. Für die Hin-
denen Angestellte und Arbeiter beschäftigt terbliebenen gilt § 38-Satz 2 entsprechend.•
werden, sollen die in Absatz 2 bezeichneten An- c) Als neuer Absatz 4 wird eingefügt:
gestellten und Arbeiter unbeschadet der Vor-
(4) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mal
schriften über die Unterbringung (§§ 12 bis 18), 11
1945 eine Dienstzeit von mindestens zehn
über die Beschäftigung Schwerbeschädigter und
Jahren, aber noch nicht von zwölf Jahren
über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer bevor-
abgeleistet hatten, sind, wenn sie von einem
zugt eingestellt werden."
Dienstherrn (§ 11) als Beamte, Angestellte
oder Arbeiter übernommen worden sind oder
34. § 53 in der Fassung des § 192 des Bundesbeam-
werden, auf den Pflichtanteil des § 12 und,
tengesetzes wird wie folgt geändert:
wenn sie als Beamte auf Lebenszeit oder auf
a) in Absatz 1 tritt an die Stelle der Zahl ·,,24" Zeit übernommen worden sind oder werden,
die Zahl „23" und wird hinter Satz 2 folgen- auch auf den Pflichtanteil des § 13 anzurech-
der Satz eingefügt: nen. § 52 b Abs. 3 gilt entsprechend."
,,Berufsunteroffiziere, die während des Krie-
36. Als neuer § 54 a wird eingefügt:
ges zum Offizier befördert worden sind,
werden, auch wenn sie nicht auf unbegrenzte ,,§ 54a
Dienstzeit übernommen worden sind, als Be- (1) Auf Personen, die am 8. Mai 1945 Militär-
rufsoffiziere behandelt, es sei denn, daß sie anwärter waren, finden die Vorschriften über
vorher oder später in ein Wehrmachtbeam- die Beamten auf Lebenszeit entsprechende An-
tenverhäl tnis berufen worden sind."; wendung. Ihre Versorgung erfolgt, solange sie
nicht endgültig untergebracht sind, auf der
b) in Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,
,,Die §§ 37 b und 3Tc gelten auch für diese Be- die ihnen bei Verbleib in der letzten Dienststel-
rufssoldaten entsprechend." lung als Berufsunteroffizier nach diesem Gesetz
und § 110 des Bundesbeamtengesetzes zugestan-
35. § 54 wird wie folgt geändert:
den hätten. Die Hinterbliebenen erhalten ent-
a) Absatz 2 erhält folgende Fass"4-ng: sprechende Versorgung.
,, (2) Berufsunteroffiziere, die am 8. Mai (2) Die VorscJuiften des § 54 Abs. 2 finden
1945 eine Dienstzeit von mindestens zwölf entsprechende Anwendung. II
Jahren abgeleistet hatten, nehmen an der
Unterbringung teil. Abschnitt II Unterab- 37. Als neuer § 54 h wird eingefügt:
schnitt 2 findet entsprechende Anwendung, ,,§ 54b
§ 11 mit der Maßgabe, daß auch die Deutsche Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, deren
Bundesbahn, die Deutsche Bundespost und Dienstverhältnis nach § 53 Abs. 2 Satz 1 als be-
die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und endet gilt. sind als Angestellte oder Arbeiter im
Arbeitslosenversicherung zur Unterbringung Sinne der §§ 52, 52 a oder 52 b zu behandeln,
verpflichtet sind. Entsprechende Unterbrin- wenn sie bis zu ihrem berufsmäßigen Eintritt in
gung (§ 19) liegt vor, wenn die Ubernahme den Wehrdienst Angestellte oder Arbeiter im
als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in öffentlichen Dienst waren und bei Verbleiben
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
in diesem Arbeitsverhältnis am 8. Mai 1945 die (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahn-
Voraussetzungen der bezeichneten Vorschriften gesetzes vom 13. Dezember 1951 -
erfüllt hätten. Als Arbeitseinkommen im Sinne Bundesgesetzbl. I S. 955 -),
des § 52 a Abs. 1 Satz 4 gilt das am 8. Mai 1945 b) für die Angehörigen der unteren und
bezogene Diensteinkommen, soweit es nach die- Mittelbehörden der Arbeitsverwal-
sem Gesetz und nach§ 110 des Bundesbeamten- tung der Vorstand der Bundesanstalt
gesetzes der Berechnung eines Ruhegehaltes zu- für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
grunde zu legen wäre." losenversicherung (§ 25 Abs. 3 des
Gesetzes über die Errichtung einer
38. In § 55 Abs. 1 treten in Satz 1 an die Stelle des Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-
Satzteiles „53 und 54" der Satzteil „53 bis 54 b", lung und Arbeitslosenversicherung
an die Stelle des Punktes ein Semikolon und da- vom 10. März 1952 - Bundesge-
hinter folgender Halbsatz: setzbl. I S. 123 -),
„ihnen stehen die planmäßigen Führer des c) für die Angehörigen der sonstigen
Reichsarbeitsdienstes gleid.1, die nad.1 der früheren Reichsverwaltungen, deren
Achtzehnten Änderung des Besoldungs- Aufgaben von Dienststellen bundes-
gesetzes vom 29. März 1935 (Reichsgesetzbl. I eigener Verwaltungen übernomme 1
S. 461) die Rechte und die Pflichten der Reichs- worden sind, die entsprechende
beamten besaßen." oberste Dienstbehörde.
39. § 56 erhält folgende Fassung: Im übrigen ist oberste Dienstbehörde, und zwar
bis zu einer nach § 61 Abs. 3 erfolgenden Rege-
,, (1) Beihilfen und Unterstützungen können
lung auch für die unter§ 61 fallenden Personen,
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
die zuständige oberste Landesbehörde. Bei
nach den von den Bundesministern des Innern
Wohnsitzwechsel tritt die oberste Dienstbehörde
und der Finanzen zu erlassenden Richtlinien ge-
des Landes, in das der Wohnsitz verlegt worden
währt werden.
ist, an die Stelle der bisher zuständigen obersten
(2) Bei der Bewilligung von Unterstützungen Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde
kann nach Maßgabe der Richtlinien (Absatz 1) nicht vorhanden, so ist der Bundesminister des
bestimmt werden, daß sie ergänzend zu sonsti- Innern zuständig; er kann seine Befugnisse auf
gen Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt andere Dienststellen übertragen.
werden und daher auf diese Leistungen nidlt an-
(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt den·
zurechnen sind."
Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten,
40. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung: vor dem 8. Mai 1945 zuständigen Dienstvor-
gesetzten tritt."
,, (1) Für die Angehörigen der Bahn, der Post
und der unteren und Mittelbehörden der Arbeits- 43. In § 61 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende
verwaltung sowie ihre Hinterbliebenen werden Fassung:
die Zahlungen von der Deutschen Bundesbahn, ,, (3) Die Ausführung regelt die Bundesregie-
der Deutschen Bundespost und der Bundes- rung durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- mung des Bundesrates bedarf; in ihr kann auch
losenversicherung aus eigenen Mitteln geleistet; Bestimmung darüber getroffen werden, inwie-
Entsprechendes gilt für die Zahlungen an An- weit die Beschäftigung bei einer entsprechenden
gehörige sonstiger früherer Reichsverwaltun- Einrichtung, die keine Körpersdlaft, Anstalt oder
gen, deren Aufgaben von Dienststellen bundes- Stiftung des öffentlichen Rechtes ist, einer Dienst-
eigener Verwaltungen übernommen worden leistung im öffentlichen Dienst gleich zu behan-
sind. Im übrigen zahlen die Länder für Redlnung deln ist. Die Rechtsverordnung trifft insbeson-
des Bundes." dere auch die Feststellung, welche Einrichtungen
im Bundesgebiet den in § 2 bezeichneten Nicht-
41. Als neuer § 59 a wird eingefügt:
gebietskörperschaften, Verbänden und Einrich-
,,§ 59a tungen entsprechen. In der Rechtsverordnung
Klagen wegen vermögensrechtlicher An- können die Bundesminister des Innern und der
sprüche sind, soweit der Bund Träger der Ver- Finanzen ermächtigt werden, erst später er-
sorgungslast ist, die Zahlungen jedoch gemäß mittelte Einrichtungen und Verbände der in § 2
§ 58 Abs. 1 Satz 2 durch die Länder geleistet aufgeführten Art oder entsprechende Einrich-
werden, gegen das Land zu erheben, in dem der tungen (Absatz 1) durch eine von ihnen zu er-
Kläger seinen Wohnsitz hat; die Rechtskraft des lassende Redltsverordnung ergänzend einzu-
Urteils erstreckt sich auf den Bund und nach beziehen oder später aufgelöste entsprechende
Klageerhebung gemäß § 59 für die Zahlung zu- Einrichtungen zu streichen.
ständig werdende Länder." (4) Bis zum Inkrafttreten der Redltsverord-
nung nad.1 Absatz 3 Satz 1, längstens bis zum
42. § 60 erhält folgende Fassung:
31. Dezember 1954, übernimmt der Bund die vor-
,, (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des schußweise Zahlung der Bezüge sowie von Bei-
Kapitels I ist hilfen und Unterstützungen. Falls nach der von
a) für die Angehörigen der Bahn der den Bundesministern des Innern und der Finan-
Vorstand der Deutschen Bundesbahn zen getroffenen Feststellung entsprechende Ein-
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953
richtungen nicht in Betracht kommen, verbleibt liehen Gründen verloren haben und
es bei der in den §§ 11, 52, 52 a, 52 b, 56, 57 noch nicht entsprechend ihrer früheren
und 60 Abs. 1 Satz 2 getroffenen Regelung; die Rechtsstellung wiederverwendet sincl,
Feststellung ist im Bundesanzeiger bekannt- oder
zugeben." b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das
44. § 62 wird wie folgt geändert: fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet haben oder dienstunfähig ge-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: worden sind und aus anderen als
,,(1) Die Vorschriften des Kapitels I Ab- beamten- oder tarifrechtlich,en Grün-
schnitt II (ausschließlich der §§ 12 bis 18, 25 den keine oder keine entsprechende
bis 28, 42 bis 46), III bis V, VIII bis IX finden Versorgung erhalten,
entsprechende Anwend~mg
2. auf versorgungsberechtigte Personen, die
1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der · am 8. Mai 1945 Versorgungsbezüge aus
Bahn und Post, die am 8. Mai 1945 im Kassen der Länder, Gemeinden, Ge-
öffentlichen Dienst standen, wenn sie · meindeverbände oder sonstigen Körper-
a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz bei • schaften, Anstalten oder Stiftungen des
Dienststellen dieser Verwaltungen im , öffentlichen Rechtes im Bundesgebiet er-
Bundesgebiet aus anderen als beamten- hielten und aus anderen als beamten-
oder tarifrechtlichen Gründen verloren oder tarifrechtlichen Gründen keine oder
haben und noch nicht entsprechend keine entsprechende Versorgung mehr
ihrer früheren Rechtsstellung wieder- erhalten.
verwendet sind, oder
Soweit in den vorstehend bezeichneten Vor-
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das schriften auf nicht für anwendbar erklärte
fünfundsechzigste Lebensjahr voll- Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundes-
endet haben oder dienstunfähig ge- . beamtengesetzes oder der Bundesdisziplinar-
worden sind und aus anderen als ordnung verwiesen ist, tritt an ihre Stelle
beamten- oder tarifrechtlichen Grün- das entsprechende Landesrecht. Die Unter-
den keine oder keine entsprechende bringung und Versorgung obliegt dem
Versorgung erhalten, Dienstherrn, und zwar auch Gemeinden
2. auf versorgungsberechtigte Personen der (Gemeindeverbänden) bis zu dreitausend
Bahn und der Post, die am 8. Mai 1945 · Einwohnern; die in Satz 1 Nummer 1 bezeich-
Versorgungsbezüge aus einer Kasse im neten Personen nehmen an der in Kapitel I
Bundesgebiet erhielten und aus anderen , geregelten Unterbringung nicht teil."
als beamten- oder tarifrechtlichen Grün- b) in Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.
den keine oder keine entsprechende Ver-
sorgung mehr erhalten."; 46. § 64 Abs. 1 in der Fassung des § 192 des Bundes-
b) in Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen; beamtengesetzes wird in Satz 1 wie folgt ge-
c) als neuer Absatz 4 wird angefügt: ändert:
,, (4) Ist oder wird ein unter die Absätze 1 a) in Nummer 3 werden folgende Worte ange-
oder 2 fallender Beamter zur Wiederver- fügt:
wendung oder früherer Beamter auf Wider- 11 und den vor dem 1. Juli 1940 in den Ruhe-
ruf (§ 6 Abs. 1), der die Voraussetzung des . stand getretenen Angehörigen der auto-
§ 11 Abs. 1 erfüllt, von einem anderen als nomen Verwaltung des ehemaligen Protek-
dem zuständigen Dienstherrn, übernommen, torates Böhmen und Mähren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1
so gilt im Verhältnis der Dienstherren zu- Buchstabe c., Nr. 2)";
einander § 42 entsprechend."
b) hinter den Worten 29 Abs. 2 und 3" werden
11
45. § 63 in der Fassung des § 192 des Bundesbe- ein Komma und dahinter die Worte „35
amtengesetzes wird wie folgt geändert: Abs. 3" eingefügt;
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: c) an Stelle des Semikolon werden ein Punkt
,,(1) Die Vorschriften des § 3 Nr. 4, der und an Stelle des zweiten Halbsatzes fol-
§§ 5 bis 10, 11 Abs. 1, der §§ 19 bis 23, 35 bis gende Sätze eingefügt:
39, 47 bis 50, 52 bis 52 b und 62 Abs. 3 und 4 „Das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens
dieses Gesetzes sowie der §§ 106 und 110 fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehalt-
des Bundesbeamtengesetzes finden entspre- fähigen Dienstbezüge. Für die bei Einführung
chende Anwendung
des Deutschen Beamtengesetzes in den sude-
1. auf Beamte, Angestellte und Arbeiter der tendeutschen Gebieten bereits vorhandenen
Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände Versorgungsberechtigten und die in Num-
und sonstigen Körperschaften, Anstalten mer 3 bezeichneten Versorgungsberechtigten
und Stiftungen des öffentlichen Rechtes der autonomen Verwaltung des ehemaligen
im 'Bundesgebiet, die am 8. Mai 1945 im Protektorates Böhmen und Mähren gilt der
öffentlichen Dienst standen, wenn sie volle Ruhegenuß als Höchsthundertsatz; die
a) ihr Amt oder ihren Arbeitsplatz aus Umrechnung erfolgt nach dem Verhältnis von
anderen als beamten- oder tarifrecht- einer Krone gleich zwölf Deutsche Pfennig."
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
47. Als neuer § 66 a wird eingefügt: Vorschriften Zahlungen auf Versorgungsbezüge
,,§ 66a erhalten haben, ohne daß die Voraussetzung des
Stichtages in § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 55 Abs. 1
(1) Beamte der früheren Schutzpolizei der
Satz 1 erfüllt ist, kann von der obersten Dienst-
Länder und des früheren Reichswasserschutzes,
behörde im Einvernehmen mit den Bundes-
die auf Grund des Reichsgesetzes über die
ministern des Innern und der Finanzen ein
Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der nach diesem
(Reichsgesetzbl. I S. 597) und der auf Grund die-
Gesetz zu gewährenden Versorgungsbezüge be-
ses Gesetzes erlassenen Landesgesetze oder des
willigt werden.
Gesetzes über die Versorgung der Polizeibe-
amten beim Reichswasserschutze vom 26. Fe- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für solche
bruar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149) wegen der unter die §§ 1 oder 2 fallenden Personen, die bis
Folgen einer Polizeidienstbeschädigung Ver- zum 13. Mai 1951 von einer für Versorgungs-
sorgung nach Maßgabe der Vorschriften des angelegenheiten zuständigen Dienststelle im
Reichsversorgungsgesetzes erhalten haben, er- Bundesgebiet die Mitteilung erhalten haben, daß
halten die in dem Bundesversorgungsgesetz vom sie im Falle ihrer Wohnsitznahme im Bundes-
20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) vor- gebiet nach dem von dieser Dienststelle anzu-
gesehene Versorgung. Die Versorgung nach dem wendenden Recht Versorgungsbezüge erhalten
Bundesversorgungsgesetz erhalten auch ihre würden, und bis zum 31. Dezember 1952 zuge-
Hinterbliebenen, wenn der Tod die Folge einer zogen sind."
anerkannten Polizeidienstbeschädigung ist. § 66
gilt entsprechend. 50. § 70 in der Fassung des § 192 des Bundesbe-
amtengesetzes wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für frühere An-
gehörige der Landespolizei und ihre Hinter- a) Der bisherige einzige Absatz erhält die Ab-
bliebenen. satzbezeichnung ,,(1)". Am Schluß wird fol-
gender Satz angefügt:
(3) Die Ausführungen regeln die Bundesmini-
ster des Innern und der Finanzen im Einver- „Nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit." Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-
jahres kann ein Unterhaltsbeitrag nach Maß-
48. § 67 Abs. 1 in der Fassung des § 192 des Bundes- gabe des Satzes 1 letzter Halbsatz gewährt
beamtengesetzes erhält folgende Fassung: werden.";
,,(1) Beamte, Angestellte und Arbeiter, Be- b) es werden folgende Absätze 2 und 3 an-
rufssoldaten, berufsmäßige Angehörige des frü-
gefügt:
heren Reichsarbeitsdienstes sowie Militär- und
,, (2) Auf Beamte auf Widerruf, die am
sonstige Versorgungsanwärter, die
8. Mai 1945 nach der Diätenordnung für
1. an eine Dienststelle der früheren Ge- außerplanmäßige Professoren, Dozenten, wis-
heimen Staatspolizei, senschaftliche Assistenten sowie die den
2. zur früheren Waffen-SS letzteren gleichgestellten Beamten bei den
von Amts wegen versetzt worden waren und wissenschaftlichen Hochschulen besoldet wur-
dort bis zum 8. Mai 1945 im Dienst geblieben den, findet Absatz 1 nach einer Dienstzeit
oder in den Ruhestand getreten sind, werden (§ 106 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes)
hinsichtlich ihres Rechtsstandes so behandelt, von mindestens zwölf Jahren Anwendung.
wie wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt noch in (3) §§ 37 a, 37 b, 37 c, 38 Satz 2 und § 39
ihrer früheren Stellung verblieben und aus ihr bleiben unberührt. 11
nach diesem Gesetz in den Ruhestand getreten,
zur Wiederverwendung gestellt oder entlassen 51. Als neuer § 70 a wird eingefügt:
worden wären; als Versetzung von Amts wegen ,,§ 70a
gilt auch die Zuweisung eines Militär- oder Ver-
(1) Zum Personenkreis der §§ 1 oder 2 ge-
sorgungsanwärters durch die dafür zuständigen
hörende Lehrer an deutschen Auslandsschulen
Behörden. Die Dienstzeit bei den in Satz 1 ge-
können, falls sie die Voraussetzungen des § 4
nannten Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhe-
nicht erfüllen, durch das Auswärtige Amt im
gehaltfähig und nach § 110 des Bundesbeamten-
Einvernehmen mit dem Bundesminister des
gesetzes anrechenbar, wenn ihre Anrechnung
Innern den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Per-
nach dem beruflichen Werdegang, der Tätigkeit
sonen gleichgestellt werden. Entsprechendes
und der persönlichen Haltung des Beamten ge-
gilt für die Hinterbliebenen.
rechtfertigt erscheint. Die Entscheidung trifft die
oberste Dienstbehörde; sie kann dabei einen (2) Auf die Tätigkeit der in Absatz 1 bezeich-
früheren Beamten auf Widerruf oder einer ihm neten Lehrer an deutschen Auslandsschulen
nach diesem Gesetz gleichgestellten Person den findet § 111 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesbeamten-
nach der Versetzung erlangten Rechtsstand als gesetzes entsprechende Anwendung; ist die
Beamter auf Lebenszeit für die Anwendung des Tätigkeit vor dem 1. September 1953 beendet
Satzes 1 zuerkennen." worden, so kann die Berücksichtigung nachträg-
11
lich zugestanden werden.
49. § 68 erhält folgende Fassung:
,, (1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses 52. In § 71 _wird die Jahreszahl „ 1951" durch die
Gesetzes nach den in den Ländern geltenden Jahreszahl „ 1954 ersetzt.
11
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953 989
53. Als neuer § 71 a wird eingefügt: des öffentlichen Rechtes übernommen worden
,,§ 71 a sind, im Vorbereitungsdienst standen, gilt Satz 1
Dienstfähige Inhaber von Zivilversorgungs- entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle
und Polizeiversorgungsscheinen, die aus von des Landes die entsprechende Bundesverwal-
ihnen nicht zu vertretenden Gründen bis zum tung oder bundesunmittelbare Körperschaft, An-
8. Mai 1945 noch nicht in Planstellen des öffent- stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes tritt.
lichen Dienstes mit Anwartschaft auf Ruhegehalt Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Vorberei-
angestellt waren, werden einem Dienstherrn, tungsdienst bereits fortgesetzt worden ist und
der sie als Beamte, Angestellte oder Arbeiter die Prüfungen endgültig nicht bestanden worden
übernommen hat oder übernimmt, auf den sind oder der Beamte aus sonstigen in seiner
Pflichtanteil (§§ 12, 13) angerechnet. Die Anrech- Person liegenden Gründen aus ihm entlassen
nung auf den Pflichtanteil des § 13 setzt die wurde. An der Unterbringung nimmt er nicht
Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf teil. Sofern der Dienstherr nicht eine andere
Zeit voraus." Bestimmung trifft, endet das Dienstverhältnis
mit der Ablegung oder dem endgültigen Nicht-
54. Als neuer § 71 b wird eingefügt: bestehen der Prüfung.
,,§ 71 b
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für die in
(1) Den in § 52.b Abs. 2 bezeichneten Ange-
§ 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten früheren außer-
stellten und Arbeitern soll auf Antrag ein Ent-
planmäßigen Beamten auf Widerruf; ihre Teil-
lassungsgeld gewährt werden, wenn sie unver-
nahme an der Unterbringung bleibt jedoch un-
schuldet seit der Beendigung des Arbeitsverhält-
berührt.
nisses bis zum 1. September 1953 keine entspre-
chende Beschäftigung innerhalb oder außerhalb (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die unter
des öffentlichen Dienstes gefunden hatten oder die §§ 62 oder 63 fallenden früheren Beamten
eine solche aus von ihnen nicht zu vertretenden auf Widerruf entsprechend mit der Maßgabe,
Gründen nicht länger als insgesamt ein Jahr daß an die Stelle des Wohnsitzlandes der nach
ausüben konnten; entsprechende Beschäftigung diesen Vorschriften zuständige Dienstherr tritt."
ist eine solche, die ein dem letzten früheren
Arbeitseinkommen gleichwertiges Einkommen 57. § 72 in der Fassung des § 192 des Bundesbeam-
gewährt. Das Entlassungsgeld beträgt einhun- tengesetzes wird wie folgt geändert:
dertfünfundzwanzig Deutsche ,Mark und erhöht
sich nach einer Dienstzeit von zehn Jahren a) An die Stelle des Absatzes 1 treten folgende
(§ 52 b Abs. 2) für je zwei weitere volle Jahre Absätze 1 bis 10:
um fünfundzwanzig Deutsche Mark.
,, (1) Unter Artikel 131 des Grundgesetzes
(2) Für die Angestellten und Arbeiter aus dem fallende Personen, die nach der in diesem Ge-
Personenkreis der §§ 62 und 63, die die Voraus- setz getroffenen Regelung keinen Anspruch
setzungen des § 52 b Abs. 2 erfüllen, sowie die oder keine Anwartschaft auf Alters- und
in § 54 Abs. 4 bezeichneten Berufsunteroffiziere Hinterbliebenenversorgung haben, gelten
gilt Absatz 1 entsprechend." für Zeiten als nachversichert, in denen sie
55. Als neuer § 71 c wird eingefügt: vor Ablauf des 8. Mai 1945 wegen ihrer Be-
schäftigung im öffentlichen Dienst nach den
,,§ 71 C
Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze
Der Einstellung von Personen, die nach diesem von der Versicherungspflicht in den gesetz-
Gesetz auf die Pflichtanteile (§§ 12, 13) anrechen- lichen Rentenversicherungen befreit waren
bar sind (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 Satz 5, § 54 oder in denen sie als Berufssoldaten der
Abs. 4, §§ 54 b, 55, 71 und 71 a) und das fünfund- früheren Wehrmacht, als berufsmäßige An-
sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet gehörige der früheren Waffen-SS oder als
haben, stehen Vorschriften, nach denen ein berufsmäßige Angehörige des früheren
Höchstalter bei der Einstellung nicht überschrit- Reichsarbeitsdienstes der Versicherungs-
ten sein darf, nicht entgegen." pflicht nicht unterlagen. Dies gilt auch für
56. Als neuer § 71 d wird eingefügt: den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene
vorhanden sind.
,,§ 71 d
(1) Frühere Beamte auf Widerruf (§ 6 Abs. 1), (2) Die Nachversicherung gilt in dem Ver-
die am 8. Mai 1945 im Vorbereitungsdienst für sicherungszweig der gesetzlichen Rentenver-
eine Beamtenlaufbahn standen, sollen, vorbe- sicherungen als durchgeführt, der nach Art
haltlich der §§ 7, 8, auf ihren Antrag in dem der Beschäftigung bei Annahme der Ver-
Lande ihres Wohnsitzes zur Fortsetzung des noch sicherungspflicht zuständig gewesen wäre.
abzuleistenden Vorbereitungsdienstes und nach Ist danach für denselben Zeitraum sowohl
Maßgabe der Vorschriften dieses Landes zu der die Rentenversicherung der Arbeiter als auch
für ihre Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung zu- die Rentenversicherung der Angestellten
gelassen werden. Für solche Beamte, die bei zuständig, so gilt die Nachversicherung als
Reichsverwaltungen, deren Aufgaben von in der Rentenversicherung der Angestellten
Dienststellen des Bundc~s oder bundesunmittel- durchgeführt. Berufssoldaten, berufsmäßige
barer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen Angehörige der früheren Waffen-SS und des
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
früheren Reichsarbeitsdienstes gelten in der 58. § 73 in der Fassung des§ 192 des Bundesbeamten-
Rentenversicherung der Angestellten als gesetzes erhält folgende Fassung:
nachversichert. ,,(1) Dbt ein Beamter zur Wiederverwendung
(3) Ist nach Absatz 2 die Rentenversiche- eine nach sozialversicherungsrechtlichen Vor-
rung der Angestellten zuständig, hat jedoch schriften versicherungspflichtige Tätigkeit außer-
der Jahresarbeitsverdienst die Versiche- halb des öffentlichen Dienstes nach Inkrafttreten
rungspflichtgrenze überstiegen, so gilt die dieses Gesetzes aus, so findet § 173 der Reichs-
Nachversicherung als bis zur Höhe der Ver- versicherungsordnung in der Fassung der Ersten
sicherungspflichtgrenze d urchgefthrt. Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs-
(4) Soweit eine Nachversicherung als und Beitragsrechtes in der Sozialversicherung
durchgeführt gilt, gelten die daraus erwor- vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) An-
benen Anwartschaften sowie Anwartschaf- wendung.
ten aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet (2) Bei Eintritt der Voraussetzungen des
worden sind, die vor den in Absatz 1 ge- § 35 Abs. 1 sind· die Arbeitnehmeranteile der
nannten Zeiten liegen, als bis zum 31. De- seit dem 1. April 1951 zu den Rentenversiche-
zember 1954 erhalten. Für Personen, die rungen geleisteten Pflichtbeiträge von den Ver-
nach dem 31. Dezember 1953 im Bundesgebiet sicherungsträgern an den Bund oder sonstige
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt Träger der Versorgungslast (§§ 61, 62, 63) zu
nehmen, gilt die Anwartschaft bis zum Ende erstatten. Die Zeit der rentenversicherungs-
des auf den Zuzug folgenden Kalenderjahres pflichtigen Beschäftigung seit dem 1. April 1951,
als erhalten. Die Zeit, für die ein Unterhalts- für die Beiträge erstattet werden, wird bei der
beitrag bewilligt ist, gilt als Ersatzzeit für Berechnung des Ruhegehaltes zur Hälfte als
die Erhaltung der Anwartschaft. ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt;
(5) Dbersteigt der Zeitraum, für den die Leistungen aus der Rentenversicherung werden
Nachversicherung als durchgeführt gilt, in der insoweit nicht gewährt. Die Anwaitschaft aus
Rentenversicherung der Arbeiter die Dauer den bis zum 1. April 1951 entrichteten Beiträgen
von sechsundzwanzig Wochen oder in der bleibt bis zum Zeitpunkt der Erstattung nach
Rentenversicherung der Angestellten die Satz 1 aufrechterhalten.
Dauer von sechs Monaten, so kann die Ver- (3) Absatz 2 findet keine Anwendung, sofern
sicherung freiwillig ,fortgesetzt oder später der Beamte zur Wiederverwendung erklärt,
erneuert werden (Weiterversicherung), so- daß er die Leistungen aus der Rentenversiche-
fern nicht der Versicherungsfall der Invalidi- rung beziehen wolle. Ist der Beamte zur Wieder-
tät oder der Berufsunfähigkeit oder des verwendung verstorben, ohne eine solche Er-
Todes im Zeitpunkt der Weiterversicherung klärung abgegeben zu haben, so kann sie von
bereits eingetreten ist. den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
(6) Die Gewährung von Leistungen richtet innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
sich nach den Vorschriften, die für den nach Ablauf des Monats, in dem er verstorben ist,
Absatz 2 zuständigen Versicherungszweig abgegeben werden.
gelten. Die Berechnung erfolgt auch für (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
Zeiten vor dem 1. Juli 1942 nach den in die- für sonstige Personen, die Anwartschaft auf
sem Zeitpunkt maßgebenden Vorschriften. Versorgung nach diesem Gesetz haben."
(7) Die Rente beginnt für Personen, die
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt 59. § 74 erhält folgende Fassung:
am 1. April 1951 im Bundesgebiet hatten, ab- ,, (1) Sind für einen Beamten zur Wiederver-
weichend von der Regelung des § 1286 der wendung, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis
Reichsversicherungsordnung mit diesem Zeit- zum 31. März 1951 innerhalb oder außerhalb
punkt, wenn der Versicherungsfall bis zum des öffentlichen Dienstes beschäftigt gewesen
31. März 1951 eingetreten ist. ist, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
(8) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen entrichtet worden, so werden ihm auf seinen
Regelung eine lauf~nde Rente neu festzu- Antrag die Arbeitnehmeranteile aus diesen Bei-
stellen, so ist die Neufeststellung rückwir- trägen, sowie etwaige freiwillig entrichtete Bei-
kend zu dem in Absatz 7 bestimmten Zeit- träge erstattet, sofern Leistungen nicht gewährt
punkt vorzunehmen; die Unterschiedsbe- worden sind; ist der Beamte zur Wiederverwen-
träge sind nachzuzahlen. dung verstorlen, so kann der Antrag von den
(9) Die Regelung der Absätze 7 und 8 gilt Erben gestellt werden. Der Erstattungsantrag
nur, wenn die Rente oder ihre Neufest- ist bis zum 31. August 1954 zu stellen; Beamte
stellung bis spätestens 31. März 1954 bean- zur Wiederverwendung solcher Einrichtungen,
tragt wird. die erst durch eine Rechtsverordnung in die An-
lage A zu § 2 Abs. 1 aufgenommen werden,
(10) Kriegsdienstzeiten gelten nicht als
können, sofern in der Rechtsverordnung keine
Ersatzzeiten, wenn für den gleichen Zeitraum
Regelung getroffen wird, den Erstattungsantrag
die Nachversicherung als durchgeführt gilt.";
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach
b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- Ablauf des Monats stellen, in dem die Rechts-
sätze 11 und 12. verordnung verkündet worden ist.
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953 991
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für sonstige (3) Für die unter § 63 fallenden Personen
Personen, die Anwartschaft auf Versorgung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der
nach diesem Gesetz haben, sowie für die vor Maßgabe, daß an die Stelle des Bundes der nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig über- § 63 zuständige Dienstherr tritt."
nommenen Personen (§ 3 Nr. 1).
62. In§ 79 werden die Worte „Deutschen Beamten-
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht ge- gesetzes" durch das Wort „Bundesbeamtenge-
stellt, so gelten die in der Zeit vom 8. Mai 1945
setzes" und das Wort „Reicasdienststraford-
bis zum 31. März 1951 entrichteten Beiträge als nungu durch das Wort „Bundesdisziplinarord-
freiwillige Beiträge."
nung" ersetzt. ·
60. Als neuer § 77 a wird eingefügt:
63. § 81 erhält folgende Fassung:
,,§ 77a
,, (1) Die zum Personenkreis dieses Gesstzes
Soweit nach diesem Gesetz der Bund oder ein
(§§ 1, 2, 51, 62, 63 und 11 a) gehörenden Personen
sonstiger Trägrr der Versorgungslast (§§ 61, 62,
müssen sich bis zum 31. Dezember 1953 bei der
63) Versorgungsbezüge an unter Artikel 131 des
für ihren Wohnsitz zuständigen Meldestelle
Grundgesetzes fallende Personen gezahlt hat
melden. Die Frist ist eine Ausschlußfrist.
oder zahlt, sind Zahlungen des früheren Dienst-
herrn oder Versorgungsträgers auf Grund der Meldestellen sind
früheren Dienstleistung auf die nach diesem Ge- a) für die Angehörigen der Bahn die Bundes-
setz zustehenden Versorgungsbezüge anzurech- bahndirektionen,
nen oder auf Verlangen des Trägers der Ver- b) für die Angehörigen der Post die Oberpost-
sorgungslast in Höhe der von ihm nach diesem direktionen,
Gesetz geleisteten Versorgung von dem Emp- c) für die Angehörigen der Wasserstraßenver-
fänger oder seinem Rechtsnachfolger an den waltung die Wasser- und Schiffahrtsdirek-
Träger der Versorgungslast abzuführen oder tionen,
der Anspruch auf sie abzutreten. § 165 Abs. 2
d) für die Angehörigen der Zollverwaltung und
und 3 des Bundesbeamtengesetzes gelten ent-
der Monopolverwaltung für Branntwein die
sprechend."
Oberfinanzdirektionen - Abt. für Zölle und
61. Als neuer § 78 a wird eingefügt: Verbrauchsteuern - ,
,,§ 78a e) für die Angehörigen des Auswärtigen Amtes
(1) Werden an wissenschaftlichenHochschulen das Auswärtige Amt,
oder Einrichtungen zum Zwecke der Unter- f) für die Angehörigen der Arbeitsverwaltung
bringung nach Kapitel I dieses Gesetzes an der die von der Bundesanstalt für Arbeitsver-
Unterbringung teilnehmender Hochschullehrer mittlung und Arbeitslosenversicherung be-
neue Planstellen geschaffen, so kann der Bundes- stimmten Dienststellen,
minister des Innern im Einvernehmen mit dem g) für die Angehörigen sonstiger nicht unter die
Bundesminister der Finanzen dem Träger der Buchstaben a bis f fallender Verwaltungen
Hochschule oder Einrichtung die Gewährung sowie öffentlich-rechtlicher Verbände von
eines Zuschusses bis zur Höhe des Ubergangs- Gebietskörperschaften (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und
gehaltes zusichern, das dem in der Planstelle in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 bezeichneter
Unterzubringenden im Zeitpunkt der Ubernahme Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
zusteht und infolge der Wiederverwendung · des öffentlichen Rechtes und sonstiger Ein-
ruht (§ 37 Abs. 3 Satz 2) oder nach § 19 Abs. 1 richtungen die in den Ländern bestimmten
Satz 3 erlischt; von Vollendung des fünfund- Dienststellen.
sechzigsten Lebensjahres ab tritt an die Stelle
des Ubergangsgehaltes das nach diesem Gesetz (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die
zustehende Ruhegehalt. Entsprechendes gilt für am 31. Dezember 1953 ihren Wohnsitz oder dau-
die unter § 70 Abs. 2 fallenden Personen, die ernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben,
nach Kapitel I dieses Gesetzes an der Unter- müssen sich innerhalb einer Frist von sechs
bringung teilnehmen. Monaten nach Ablauf des Monats melden, in
dem sie im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder
(2) Ein Land, zu dessen Bereich wissenschaft- dauernden Aufenthalt begründen. Wird die An-
liche Hochschulen gehören, kann einem unter lage A zu § 2 Abs. 1 durch Rechtsverord_nung
Kapitel I dieses Gesetzes fallenden Hochschul- nach dem 31. August 1953 ergänzt, so müssen
lehrer, auch wenn er am 8. Mai 1945 bereits ent- sich die Angehörigen der neu in die Anlage A
pflichtet war, die Rechtsstellung des an einer aufgenommenen Einrichtungen innerhalb einer
der Hochschulen seines Bereiches entpflichteten Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Monats,
· Hochschullehrers zuerkennen; die dem Hoch- in dem die Rechtsverordnung verkündet wird,
schullehrer in dieser Rechtsstellung gewährten melden; die Rechtsverordnung kann Abweichen-
Bezüge sind Einkommen aus einer Verwendung des bestimmen.
im öffentlichen Dienst. Absatz 1 Satz 1 findet
entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, (3) Von der Meldung ist befreit,
daß für die am 8. Mai 1945 bereits entpflichtet a) wer bereits entsprechend untergebracht
gewesenen Hochschullehrer an Stelle des Uber- ist (§ 3 Nr. 1, § 19) oder auf Teilnahme
gangsgehaltes das Ruhegehalt tritt. an der Unterbringung verzichtet hat
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
oder Versorgung gemäß diesem Gesetz Aufsicht sie untersteht; die Einrichtung ist
(Ruhegehalt, Witwen-, Waisengeld, Un- diesem zur Erstattung der Versorgungslei-
terhaltsbeitrag, Dbergangsgehalt, Dber- stungen verpflichtet und hat auch die Unter-
gangsbezüge, Rente auf Grund einer bringung durchzuführen, solange eine solche
Nachversicherung nach § 72 oder lau- anderweitig nicht erfolgt." 1
fende Unterstützung nach § 56) erhält b) in Absatz 2 letzter Satz wird an Stelle des
oder eine Bescheinigung über seine Punktes ein Semikolon gesetzt und dahinter
Teilnahme an der Unterbringung (Un- folgender Halbsatz angefügt:
terbringungsschein) besitzt, oder
„Entsprechendes gilt für die in Absatz 1
b) wer einen Antrag auf Versorgung ge- Satz 2, 3 bezeichneten Einrichtungen.";
stellt oder sich zur Unterbringung gemel-
det und hierüber eine schriftliche Emp- c) in Absatz 3 Satz 1 werden hinter dem ersten
fangsbescheinigung oder einen sonsti- Wort. ,,die" die Worte „die Unterbringung
gen schriftlichen Bescheid erhalten hat. und" eingefügt und die Worte „von Absatz 2"
(4) Erfolgt die Meldung nicht oder nicht recht- gestrichen. In Satz 2 werden hinter den Wor-
zeitig, so stehen Rechte nach diesem Gesetz nicht ten „über die" die Worte „Unterbringung
zu. Der rechtzeitige Eingang der Meldung bei und" eingefügt.
einer anderen Dienststelle wahrt die Frist. Wer 66. Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des ·Gesetzes in der
ohne sein Verschulden verhindert war, die Mel- Fassung der Siebenten Durchführungsverord-
dung fristgerecht einzureichen, muß die Meldung nung vom 1. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 467)
innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hin- wird wie folgt geändert:
derungsgrundes nachholen."
a) in Nummer 5 treten an Stelle der Worte
64. Als neuer § 81 a wird eingefügt: ,,Hauptabteilung II" die Worte „Hauptabtei-
,,§ 81 a lung I, II, III";
Können Urkunden, die für die Geltend- b) in Nummer 12 wird am Schluß angefügt:
machung von Rechten nach diesem Gesetz er- ,, und in anderen fremden Staaten";
forderlich sind, nicht beigebracht werden, so c) Nummer 19 erhält folgende Fassung:
können als Beweismittel auch eidesstattliche
„Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und
Versicherungen von Zeugen oder notfalls des
Mähren und ausländische Notenbanken";
Antragsstellers selbst zugelassen werden, es sei
denn, daß dieses Gesetz ausdrücklich urkund- d) in Nummer 40 werden am Schluß ein Komma
lichen Nachweis vorschreibt. Zuständig für die und folgende Worte angefügt:
Abnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156 ,,Messeamt Königsberg GmbH.";
des Strafgesetzbuchs) ist in diesen Fällen e) hinter Nummer 43 werden folgende Num-
auch die Dienststelle, die für die Entscheidung mern angefügt:
über die geltend gemachten Rechte zuständig
44. Theaterstiftung in Dessau
ist."
45. Kulturstiftung in Dessau
65. § 82 wird wie folgt geändert:
46. Stiftung Schulpforta
a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
47. Kassenärztliche Vereinigung Deutsch-
„Entsprechendes gilt für die Angehörigen lands
von Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
48. Kassendentistische Vereinigung Deutsch-
gen des öffentlichen Rechtes (Nichtgebiets-
lands
körperschaften) sowie öffentlich-rechtlichen
Verbänden dieser oder von Gebietskörper- 49. Kassenzahnärztliche Vereinigung
schaften im Bundesgebiet, die Deutschlands
50. Reichsapothekerkammer
a) am 30. Januar 1933 bereits als solche be-
standen, 51. Reichsärztekammer
oder 52. Reichstierärztekammer
b) nach diesem Zeitpunkt durch Zusammen- 53. Zahnärztekammern
schluß damals bestehender Einrichtungen 54. Reichsrechtsanwaltskammer
der vorstehend bezeichneten Art entstan- 55. Francke'sche Stiftungen in Halle a./S.
den sind,
oder 56. Schulstiftung der Deutschen in Südsla-
I wien, Ungarn und Kroatien
c) zu den in der Anlage A zu § 2 Abs. 1 be-
zeichneten Körperschaften, Anstalten und 57. Schulen der Evangelischen Landeskirche
Stiftungen des öffentlichen Rechtes ge- A. B. in Siebenbürgen
hören. 58. Deutscher Schulverein in Polen
Sind die Aufgaben von einer Einrichtung 59. Herder-Institut in Riga
übernommen, die keine Körperschaft, An- 60. Deutsche Land~s- und Bezirkskommissi-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes onen für Kinderschl:.tz und Jugendfür-
ist, so ist zuständiger Dienstherr für Beamte sorge in Böhmen, Mähren, Schlesien und
die Gebietskörperschaft, deren unmittelbarer in der Slowakei
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953 993
61. Königsberger Werke und Straßenbahn- (5) Bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes
GmbH., Königsberg/Pr. abgelehnte Anträge auf Erstattung von Beiträgen
62. Königsberger.Fuhrgesellschaft mbH., Kö- zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 74) können
nigsberg/Pr. bis zum 31. März 1954 erneuert werden.
63. Stiftung für gemeinnützigen Wohnungs- (6) § 83 gilt für Rechtsstreitigkeiten, die sich durch
bau GmbH., Königsberg/Pr. · den Erlaß dieses Gesetzes erledigen, entsprechend.
64. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizi-
tätswerke-AG. Artikel IV
65. Stettiner Stadtwerke GmbH.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
66. Städtische Werke Memel AG. des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
67. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG. Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsge-
68. Städtische Betriebswerke Reichenbach setz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
GmbH., Reichenbach/Eulengeb. im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
der in dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-
69. Danziger Hafengesellschaft GmbH. nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
70. Königsberger Hafengesellschaft mbH., lenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
Königsberg/Pr. S. 307) und in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-
71. Stettiner Hafengesellschaft mbH. gungen erlassen werden, gelten im Lande Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
72. Schlesische Philharmonie GmbH.
73. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt
Breslau GmbH. Artikel V
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April
Artikel II 1951 - in Berlin jedoch unter der Voraussetzung des
Artikels IV mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 -
In § 181 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes wer- und mit der Maßgabe in Kraft, daß Zahlungen auf
den die Worte „oder bei dem früheren Forschungs- Grund der mit ihm eintretenden Änderung oder Ein-
amt RLM" gestrichen. fügung von Vorschriften, soweit in diesem Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, erstmalig für die mit dem
Artikel III 1. September 1953 beginnenden Zeiträume geleistet
werden. Anträge auf solche Zahlungen, die bis zum
(1) Soweit Personen, die am Tage der Verkün- 28. Februar 1954 gestellt werden, gelten als am
dung dieses Gesetzes im Bundesgebiet oder Berlin 1. September 1953 gestellt. § 192 Abs. 2 des Bundes-
(West) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt beamtengesetzes bleibt unberührt.
haben, nach der bisherigen Fassung des § 4 Rechte
geltend machen konnten, verbleibt es dabei. Ent- (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
sprechendes gilt für Personen, die nach dem 23. Mai tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Regelung der
1949 und vor dem 1. April 1951 ihren Wohnsitz oder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
dauernden Aufenthalt aus dem Bundesgebiet oder gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bun-
Berlin (West) verlegt haben. desgesetzbl. I S. 307) in der nach der Siebenten Durch-
führungsverordnung vom 1. Juli 1953 (Bundesge-
(2) Ein bis zum Tage der Verkündung dieses Ge- setzbl. I S. 467), dem Bundesbeamtengesetz sowie
setzes erklärter Verzicht auf Teilnahme an der Unter- diesem Gesetz geltenden Fassung bekanntzumachen.
bringung bleibt unberührt; § 22 a ist anwendbar. Auf
Verlangen der obersten Dienstbehörde hat der Be-
amte innerhalb einer angemessenen Frist zu erklä-
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ren, ob er einen Antrag nach,§ 22 a stellen will; stellt
sind gewahrt.
er einen solchen nicht, so entfällt mit Ablauf der
Frist der Verzicht. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
(3) Ist der Versicherungsfall (§ 72 Abs. 7) in der setz. die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 ein- derliche Zustimmung erteilt.
getreten, so beginnt die Rente mit Ablauf des Kaien-. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
dermonats, in dem die Voraussetzungen eingetreten
sind. Ist seit dem 1. April 1951 ein Antrag auf Ge- Bonn, den 19. August 1953.
währung einer Rente wegen Uberschreitung der
Jahresarbeitsverdienstgrenze abgelehnt worden, so Der Bundespräsident
kann der Antrag erneut gestellt werden; § 72 Abs. 8 Theodor Heuss
und 9 sowie der vorstehende Satz gelten ent- Der Bundeskanzler
sprechend. Adenauer
(4) Anträge auf Befreiung von der Versicherungs-
Der Bundesminister des Innern
pflicht (§ 73), die bis zum 31. März 1954 gestellt wer-
Dr. Lehr
den, gelten als am 1. April 1951 gestellt, sofern der
Antragsteller diese Rückwirkung nicht ausschließt Der Bundesminister der Finanzen
oder beschränkt Schäffer
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
für Angehörige des öffentlichen Dienstes.
Vom 19. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Vertreibungsmaßnahmen, insbeson-
rates das folgende Gesetz beschlossen: dere Ausweisung oder Flucht, nach
dem Ausland gelangt war.
Artikel I
(2) Personen, die nach dem 31. März 1951 im
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden
nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Aufenthalt genommen haben, können durch die
öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundes- zur Entscheidung über den Wiedergutmachungs-
gesetzbl. I S. 291) in der Fassung der Gesetze vom antrag zuständige Behörde oder Verwaltungs-
7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 15) sowie vom stelle bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3
18. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1~7) wird wie des Bundesvertriebenengesetzes den in Absatz 1
folgt geändert: Nummer 1 bezeichneten Personen gleichgestellt
werden. Eine nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
,, (2} Absatz 1 findet auf Beamte, Angestellte, tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
Arbeiter und Versorgungsempfänger von Kör- vom 11. Mai 1951 {Eundesgesetzbl. I S. 307) in der
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- Fassung des Gesetzes vom 19. August 1953 (Bun-
lichen Rechtes, die keine Gebietskörperschaften desgesetzbl. I S. 980) erfolgte Gleichstellung gilt
sind (Nichtgebietskörperschaften), sowie von zugleich als Gleichstellung gemäß vorstehendem
Verbänden von Gebietskörperschaften, Nicht- Satz.
gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtun-
(3} Personen, die die Voraussetzungen der Ab-
gen der öffentlichen Hand nur Anwendung, so-
sätze 1 oder 2 nicht erfüllen, aber im Wege der
fern sie durch eine von der Bundesregierung mit
Familienzusammenführung im Bundesgebiet ihren
Zustimmung des Bundesrates zu erlassende
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet
Rechtsverordnung in die Regelung dieses Ge-
haben, weil sie infolge körperlicher oder geistiger
setzes einbezogen werden."
Gebrechlichkeit ständiger Wartung und Pflege
2. § 3 erhält folgende Fassung: bedürfen oder mindestens siebzig Jahre alt sind,
können in die Regelung dieses Gesetzes einbe-
,,§ 3 zogen werden. Als Familienzusammenführung
(1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn ist nur die Aufnahme durch den Ehegatten oder
der Berechtigte Verwandte gerader Linie oder der Seitenlinie
bis zum zweiten Grade (Geschwister) anzusehen."
1. seinen Wohnsitz oder dauernden Auf-
enthalt bis zum 31. März 1951 im Bun- 3. Im § 8 Abs. 1 Satz 1 werden am Ende der Num-
desgebiet genommen hat oder mer 3 das Wort „oder" und folgende Nummer 4
eingefügt:
2. nach diesem Zeitpunkt im Bundes-
gebiet seinen Wohnsitz oder dauernden ,,4. die freiheitliche, demokratische Grundord-
Aufenthalt genommen hat nung im Sinne des Grundgesetzes bekämp-
fen."
a) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer-
gesetzes) oder 4. § 22 wird durch folgenden Absatz 5 ergänzt:
b) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1 ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen- wenn die Schädigung im Bereich einer Einrich-
gesetzes), sofern die zur Entschei- tung im Sinne des § 2 Abs. 2 stattgefunden hat."
dung über den Wiedergutmachungs-
antrag zuständige Behörde oder 5. Als neuer § 24 a wird eingefügt:
Verwaltungsstelle die Anerkennung .,§ 24a
als Aussiedler für dieses Gesetz Können Urkunden, die für die Geltendmachung
ausspricht, oder von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich
c) im Anschluß an die Rückkehr aus sind, nicht beigebracht werden, so können als
fremden Staaten, wenn er vor Ab- Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen
lauf des 8. Mai 1945 seinen Wohn- von Zeugen oder notfalls des Antragstellers
sitz oder dauernden Aufenthalt aus selbst zugelassen werden. Zuständig für die Ab-
dem Reichsgebiet in seinen jeweili- nahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156 des
gen Grenzen in das Ausland verlegt Strafgesetzbuchs) ist in diesen Fällen auch die
hatte, oder vor oder nach diesem Dienststelle, die für die Entscheidung über die
Zeitpunkt im Zuge der allgemeinen geltend gemachten Ansprüche zuständig ist."
Nr. 52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1953 995
6. § 25 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 3,, Sind Wiedergutmachungsanträge von Personen,
„Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädigten die erst durch dieses Gesetz in die Regelung des
der früheren Reichsverwaltungen, deren Auf- Wiedergutmachungsgesetzes für Angehörige des
gc1ben von Dienststellen bundeseigener Verwal- öffentlichen Dienstes einbezogen werden, bisher
tungen weitergeführt werden, die entsprechende durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräf-
oberste Bundesbehörde, für die Geschädigten der tige gerichtliche Entscheidung abgelehnt worden,
Bahn der Vorstand der Deutschen Bundesbahn so ist auf Antrag durch neuen Bescheid über den
(§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom Anspruch zu befinden. Die Rechtskraft einer ge-
13. Dezember 1951-Bundesgesetzbl. I S. 955-)." richtlichen Entscheidung steht dabei nicht ent-
gegen.
7. Als neuer § 27 a wird eingefügt:
,,§ 27a
4. § 33 gilt auch für Verfahren, die auf Grund dieses
Gesetzes ihre Erledigung finden.
Ist eine Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 2
zur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden die 5. Soweit Personen, die am Tage der Verkündung
§§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren dieses Gesetzes im Bundesgebiet oder Berlin
regelt sich in diesen Fällen nach dem Vierten Ab- (West) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufent-
schnitt des Bundesergänzungsgesetzes zur Ent- halt haben, nach der bisherigen Fassung des § 3
schädigung für Opfer der nationalsozialistischen Rechte geltend machen konnten, verbleibt es da-
Verfolgung*) mit Ausnahme der§§ 82, 90, 91 und bei. Entsprechendes gilt für Personen, die nach
95," dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. April 1951 ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt aus dem
8. § 31 wird wie folgt geändert:
Bundesgebiet oder Berlin (West) verlegt haben.
a) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,, (2) Die Wiedergutmachung ist zu ent-
ziehen, wenn ein Geschädigter die freiheit- Artikel III
liche, demokratische Grundordnung im Sinne Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Grundgesetzes bekämpft." des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Artikel II auch im Lande Berlin.
1. § 24 gilt für Personen, die durch Artikel I dieses
Gesetzes in die Regelung des Wiedergutmachungs- Artikel IV
gesetzes für Angehörige des öffentlichen Dienstes
einbezogen werden, mit der Maßgabe, daß Wie- Artikel II und III dieses Gesetzes gelten auch für
dergutmachungsanträge bis zum 31. Juli 1954 zu Personen, die Ansprüche aus dem Gesetz zur Rege-
stellen sind. lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für die im Ausland lebenden Angehörigen
2. Soweit Versorgungsbezüge zu gewähren sind, des öffentlichen Dienstes vom 18. ·März 1952 (Bundes-
beginnt die Zahlung der laufenden Bezüge mit gesetzbl. I S. 137) herleiten.
dem Ersten des Monats, in dem der Antrag auf
Wiedergutmachung gestellt worden ist. Anträge,
die innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Artikel V
Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden, Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951
gelten als in diesem Zeitpunkt gestellt. in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
•) Das Gesetz ist von den qeselzgebenden Körperschaften verabschiedet
und wird in Kürze verkündet,
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Siebente Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Kennzeichnung von Getreidemahlerzeugnissen.
Vom 12. August 1953.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 des (3) Papierventilsäcke sind durch Aufdruck auf den
Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. November Säcken, andere Großpackungen durch Anbringen
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) wird im Einverneh- eines Anhängers unmittelbar hinter dem Verschluß-
men mit dem Bundesminister des Innern und mit knoten des Sackbandes zu kennzeichnen. Bei Groß-
Zustimmung des Bundesrates verordnet: packungen, deren Inhalt im Rahmen der Handels-
müllerei hergestellt . worden ist, ist außerdem
§ 1 unmittelbar hinter dem Anhänger eine Plombe
anzubringen, die in voller oder abgekürzter Form
Begriffsbestimmungen
den Namen oder die Firma der Mühle oder das
(1) Getreidemahlerzeugnisse im Sinne dieser Ver- Zeichen zu tragen hat, unter dem die Mühle bei der
ordnung sind Mehl, Backschrot, Grieß und Dunst aus Mühlenstelle geführt wird. Kleinpackungen sind
Roggen oder Weizen sowie aus Menggetreide von durch Aufdruck oder Anhänger zu kennzeichnen.
Roggen und Weizen, soweit diese Erzeugnisse für
die menschliche Ernährung oder für technische (4) Bei Groß- und Kleinpackungen, die Handels-
Zwecke bestimmt sind. betriebe oder Genossenschaften unter ihrem Namen
feilhalten, anbieten, verkaufen oder sonst in den
(2) Kleinpackungen sind Packungen mit Getreide- Verkehr bringen, können die Angaben zu Absatz 1
mahlerzeugnissen (Absatz 1) im Gewicht bis ein- Nummer 1 durch die entsprechenden Angaben über
schließlich 5 Kilogramm, die in Beuteln oder Falt- den Handelsbetrieb oder die Genossenschaft ersetzt
schachteln abgefüllt und durch Plombe, Siegel oder werden. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende An-
in sonstiger Weise fest verschlossen sind. wendung. An Stelle der Kennzeichnung nach Ab-
(3) Großpackungen sind Packungen mit Getreide- satz 1 Nummer 4 ist der Tag der Abfüllung in die
mahlerzeugnissen im Gewicht über 5 Kilogramm. Großpackung anzugeben.
(4) Mahlpost ist eine zur Vermahlung kommende (5) Kleinpackungen dürfen unmittelbar nach dem
Brotgetreidemenge nebst den daraus hergestellten Verschluß bei der Mühle, dem Handelsbetrieb oder
Getreidemahlerzeugnissen. Mahlpostnummer ist das der Genossenschaft ein Mindergewicht nicht auf-
Kennzeichen, das die Mühle einer Mahlpost in lau- weisen. Wird bei einer einzelnen Kleinpackung ein
fender Numerierung erteilt. Mindergewicht von mehr als drei vom Hundert fest-
gestellt, so gilt die Kennzeichnungspflicht als nicht
§ 2 verletzt, wenn bei mindestens fünf frisch hergestell-
ten Packungen der gleichen Art und des gleichen
Kennzeichnung
Abpackbetriebes ein durchschnittliches Minderge-
(1) Groß- und Kleinpackungen, in denen im In- wicht nicht festgestellt wird.
lande hergestellte Getreidemahlerzeugnisse feil-
gehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Ver-
kehr gebracht werden, müssen eine Aufschrift mit § 3
folgenden Angaben tragen:
Sicherung der Kennzeichnung
1. Name oder Firma und Ort der gewerb-
Die nach § 2 vorgeschriebenen Kennzeichen müs-
lichen Hauptniederlassung des Herstellers
sen auch nach dem Offnen der Packung dauerhaft mit
(Mühle),
dieser verbunden sein, solange der Inhalt aus der
2. Art des Getreidemahlerzeugnisses, bei Packung feilgehalten, angeboten, verkauft oder
Mehl und Backschrot auch die Type, sonst in den Verkehr gebracht wird.
3. bei Großpackungen das Netto- oder Brutto-
gewicht, bei Kleinpackungen das Netto-
§ 4
gewicht zur Zeit der Füllung,
4. bei Großpackungen ferner Herstellungstag Mühlenstelle
oder Mahlpostnummer. Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung
Bei Roggenmischmehl sind außerdem Art, Type und der Bestimmungen der §§ 2 und 3 im Bereich der
Anteile der im Mischmehl enthaltenen Getreide- Mühlenwirtschaft zu überwachen.
mahlerzeugnisse, bei Roggengemengemehl das
Mischungsverhältnis von Roggen und Weizen an-
zugeben. § 5
(2) Die Aufschrift muß diese Angaben ungekürzt Strafbestimmungen
in deutscher Sprache enthalten. Sie ist spätestens Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
unverzüglich nach beendeter Herstellung der Packun- Verordnung werden nach § 21 Abs. 1 des Getreide-
gen gut sichtbar und haltbar anzubringen. gesetzes geahndet.
Nr.52-Tag der Ausgabe: Bonn, den 22.August1953 997
§ 6 gesetzes gilt diese Rechtsverordnung mit Ausnahme
des § 4 auch im Land Berlin.
Land Berlin
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan- § 7
des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Inkrafttreten
Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes- Diese Verordnung tritt zwei Monate nach dem
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 24 des Getreide- Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. August 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Zweite Verordnung über Änderung des Taratarifs.
Vom 11. August 1953.
Auf Grund des § 62 Abs. 6 des Zollgesetzes vom einfache:
20. März 1939 (Bundesgesetzbl. I S. 529) in der Fas- aus leichten Geweben 0,85,
sung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes aus losen, auch netzartigen Geweben 0,90.
und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 317) wird hiermit verordnet: Zu diesen Umschließungen rechnen auch
solche aus groben Hanfgeweben mit brei-
ten, flachen, wenig gedrehten Kettfäden
§ 1
und dünnen, runden, mehr gedrehten
Der Taratarif in der Fassung der Verordnung über Schußfäden, mit einem Abstand von etwa
den Taratarif vom 20. Oktober 1952 (Bundesgesetz- 3 mm zwischen den einzelnen Kett- und
blatt 1952 I S. 721, 1953 I S. 123) und der Verordnung Schußfäden, mit Kaffee aus Columbien.
über Änderung des Taratarifs vom 6. Mai 1953 aus groben Hanfgeweben mit breiten, flachen,
(Bundesgesetzbl. I S. 199) wird wie folgt , ergänzt wenig gedrehten, fast dicht beieinander lie-
oder geändert: genden Kettfäden und dünnen, runden, mehr
In den Bestimmungen zu der Tarifnummer 0901 gedrehten, mit einem Zwischenraum von
wird im Absatz „für nicht gebrannten Kaffee, ein- jeweils etwa 3 mm eingewebten Schußfäden,
schließlich Abfall:" mit Kaffee aus Columbien 1."
1. im Unterabsatz „Säcke: Kaffee" die Zahl „ 1,40" Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
ersetzt durch „ 1,50". 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
2. der Unterabsatz „andere Umschließungen" durch mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Zoll-
folgende Fassung ersetzt: gesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) gilt diese
,,andere Umschließungen: Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
doppelte:
aus losen, auch netzartigen Geweben 1,40, § 3
sackartige, deren innere Lage aus Papier Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach
besteht, 2, ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. August 1953;
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Soeben ersdaienen :
Die Bundesgesetzgebung
während der ersten Wahlperiode des
Deutschen Bundestages 1949/1953
Eine Gesamtübersicht über die Arbeit der Bundesgesetzgebung
während der letzten vier Jahre.
Erläutert von Referenten der federführenden Bundesministerien.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz.
Umfang: 112 Seiten, broschiert, Preis DM 2,50 zuzüglich DM 0,20 Porto.
Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh.
Postscheckkonto: Köln 83 400
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefannene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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