939
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1953 Nr. 51
Tag Inhalt: Seite
20. 8. 53 Gesetz zur Änderung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939
20. 8. 53 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes 940
20. 8. 53 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung ...................... 952
20. 8. 53 Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen . . . . . . . . . . . 967
18. 8. 53 Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundes-
versorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 971
18. 8. 53 Zweite Verordnung über die Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Bun-
desversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 973
14. 8. 53 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 974
In Teil II Nr. 14, ausgegeben am 20. August 1953, sind verkündet: Gesetz über die Verlängerung der im § 3 des Gesetzes
über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen. - Gesetz über
den deutsch-chilenischen Briefwechsel vom 6. September 1952 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter
in der Zeit vom 1. Juli 1952 bis 30. Juni 1953. - Gesetz betreffend das übereinkommen der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1951 (Nr. 99) über die Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft. -
Gesetz über das Abkommen vom 1. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigt.~n Staaten
von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbands ergeben.
Gesetz zur Änderung
der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft.
Vom 20. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Artikel 1 dung in Kraft.
Die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze
der Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I
S. 121). wird wie folgt geändert: Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Im.Ersten Teil wird in § 1 Abs. 2 an Stelle des durch
§ 1 des Gesetzes über das Zugabewesen vom 12. Mai Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 264) gestrichenen Buch-
Bonn, den 20. August 1953.
staben e die folgende Ausnahme von Zugabever-
boten neu eingefügt:
Der Bundespräsident
„e) wenn Zeitschriften, die überwiegend der Theodor Heuss
Werbung von Kunden (Kundenzeitschriften)
dienen, unentgeltlich an den Verbraucher ab- Der Bundes k an z 1 er
gegeben werden und in ihrem Kostenaufwand Adenauer
geringwertig sind;".
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Für den Bundesminister für Wirtschaft
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Schäffer
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes.
Vom 20. August 1953.
Gliederung
§§ §§
Abschnitt l: Abschnitt V:
Fällige Wertpapiere (zu § 42 Abs. 3 des Wert- W eitere Ergänzungsbestimmungen zum Wert-
papierbcrcinigungsgcscl:u~s) papierbereinigungsgesetz
Unterabschnitt 1: Leistun~1cn des Auss!ellers 1- 5 Unterabschnitt 1: Anwendungsbereich des
Unterabschnitt 2: Erfassung und Rückzahlung \N ertpapierbereinigungsgesetzes ........ . 38
von Einlösungsbetriigcn ............... . 6-10 Unterabschnitt 2: Vorbereitung des Wert-
Unterabschnitt 3: Schlußrechnung ......... . 11-13 papierbereinigungsverfahrens Ausstellung
der Sammelurkunde ................... . 39, 40
Abschnitt 11:
Unterabschnitt 3: Anmeldung der Rechte .. 41-44
Zinsen und Gewinnanteile (Erträge) [zu § 44
des Wertpapierbcrcinigungsgcsetzesj 14-21 Unterabschnitt 4: Beweis der Rechte ...... . 45, 46
Ab s c h n i tt lll: Unterabschnitt 5: Gutschriften auf Sammel-
depotkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47, 48
Einzelurkunden für Schuldverschreibungen und
Genußscheine (zu § 41 des Wertpapierbereini- Unterabschnitt 6: Sorgfalts- und Geheimhal-
tungspflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49, 50
gungsgeselzes)
Unterabschnitt 1: Einzelurkunden für die in Unterabschnitt 7: Kosten des Verfahrens . . . 51, 52
der Sammelurkunde verbrieften Rechte aus Unterabschnitt 8: Verschiedene Vorschriften 53-59
Schuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22-30
Unterabschnitt 9: Sondervorschriften für
Unterabschnitt 2: Umtausch und Barablösung Kuxe................................... 60-63
in Kraft gebliebener Schuldverschreibungen 31-33
Unterabschnitt 3: Einzelurkunden für Genuß- A b s c h n i t t VI:
scheine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34, 35
Verlagerte Geldinstitute mit Sitz außerhalb des
Abschnitt IV: Geltungsbereiches dieses Gesetzes . . . . . . . . . . 64-71
Wiederaufnahme von Teilkündigungen und A b s c h n i t t VII:
Verlosungen (zu § 43 des Wertpapierbereini-
gungsgesetzes) ............................ . 36,37 Schlußvorschriiten 72-74
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Absatz 1 obliegenden Zahlungen unverzüglich nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: Eingang jeder Anzeig~ zu leisten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Rechte, für die eine Lie-
ABSCHNITT I ferbarkeitsbescheinigung nach § 48 des Wertpapier-
bereinigungsgesetzes auszustellen ist.
Fällige Wertpapiere
§ 2
(zu § 42 Abs. 3
des W ertpapierbereinigungsgesetzes) (1) Ist eine Wertpapierart vor Ablauf von zehn
Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wert-
UNTERABSCHNITT 1 papierbereinigungsgesetzes) · teilweise fällig gewor-
den (teilfällige Wertpapierart), so ist nach Absen-
Leistungen des Ausstellers dung der Anerkennungsbescheide (§ 35 Abs. 2 des
§ 1 Wertpapierbereinigungsgesetzes) wie folgt zu ver-
fahren:
(1) Sind alle Stücke einer Wertpapierart vor Ab-
lauf von zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 1. Die Verbindlichkeiten aus rechtskräftig an-
des Wertpapierbereinigungsgesetzes) fällig gewor- erkannten und als fällig festgestellten
den (gesamtfällige Wertpapierart), so hat der Aus- Rechten sind vom Aussteller nach § 1 zu
steller die Verbindlichkeiten aus den rechtskräftig erfüllen.
anerkannten Rechten ohne Rücksicht auf Erfüllungs- 2. Rechtskräftig anerkannte und als nicht fäl-
handlungen aus der Zeit vor dem Kraftloswerden lig festgestellte Rechte werden in voller
der Wertpapiere dadurch zu erfüllen, daß er den auf Höhe gemäß §§ 36 bis 38 des Wertpapier-
Deutsche Mark umgestellten Kapitalbetrag zu Gun- bereinigungsgesetzes gutgeschrieben. Das
sten der Anmelder über die Prüfstelle an die An- gleiche gilt für rechtskräftig anerkannte
meldestellen zahlt. Rechte, bei denen nicht geklärt werden
(2) Die Prüfstelle zeigt nach der ersten Absendung konnte, ob sie sich auf ein fälliges oder ein
von Anerkennungsbescheiden gemäß § 35 Abs. 2 des nicht fälliges Wertpapier beziehen.
Wertpapierbereinigungsgesetzes, danach monatlich (2) Der Aussteller hat die Sammelurkunde auf
dem Aussteller den Betrag der rechtskräftig aner- Ersuchen der Prüfstelle in dem jeweils erforder-
kannten Rechte an. Der Aussteller hat die ihm nach lichen Umfang zu erhöhen, wenn die Summe der
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gutzuschreibenden Rechte den Betrag der Sammel- (2) Eine Schuldverschreibungsart hat spezifisch
urkunde übersteigt. Insoweit gilt§ 9 Abs. 2 des Wert- ausländischen Charakter im Sinne von Absatz 1
papierbereinigungsgesetzes nicht. Auf der Sammel- Nummer 2, wenn sie im Ausland ausgegeben oder
urkunde ist zu vermerken, daß die Erhöhung auf untergebracht .li.nd nach ihren Bedingungen zur An-
Grund des Satzes 1 vorgenommen worden ist. lage, zum Absatz oder zum Handel ausschließlich im
Ausland bestimmt war. Waren die Zinsen einer
§ 3 Schuldverschreibungsart vom Steuerabzug vom Ka-
pitalertrag befreit worden, so gilt sie als ~ur Anlage,
(1) Hat der Aussteller auf anerkannte Rechte nach
zum Absatz oder zum Handel ausschließlich im Aus-
dem Kraftloswerden der Wertpapiere bereits eine
land bestimmt.
Leistung erbracht, so hat er der Prüfstelle diese
Rechte innerhalb von zwei Monaten nach dem (3) Die in Absatz 1 -:.:>ezeichneten Schuldverschrei-
Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen. Inso- bungsarten gelten für das Wertpapierbereinigungs-
weit entfällt eine Verpflichtung zur Zahlung nach verfahren als nicht fällig. Für die Feststellung, ob
§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1; eine etwaige Gutschrift auf ein Recht fällig oder nicht fällig ist, bleibt § 42 Abs. 2
Sammeldepotkonto ist dem Aussteller zu erteilen. des Wertpapierbereinigunf;sgesetzes unberührt. Der
(2) Das gleiche gilt, wenn der Aussteller nach dem Aussteller do.rf das Gutschriftverfahren durch sofor-
Kraftloswerden der Wertpapiere eine von §§ 1, 2 tige Aw;lieferung von neuen Einzelurkunden er-
abweichende Regelung vereinbart hat. setzen; § 30 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Befugnis des Anmelders, auf dessen An- (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
sprüche der Aussteller unter Berufung auf Absatz 1 ordnung
oder' 2 keine Zahlung leistet oder dem keine Gut- 1. weitere Schuldverschreibungsarten oder
schrift erteilt wird, seine Ansprüche gegen den Aus- einzelne Schuldverschreibungen von der
steller unmittelbar geltend zu machen, bleibt unbe- Anwendung der §§ 1, 2 ausnehmen, sofern
rührt. dies im Hinblick auf zwischenstaatliche Ab-
(4) Führt der Aussteller den Nachweis nicht inner- kommen oder devisenrechtliche Vorschriften
halb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Frist, so ist erforderlich ist,
er zur Zahlung nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet. 2. Vorschriften über die Anpassung des Be-
Der Anmelder hat jedoch das hiernach Empfangene reinigungsverfahrens in diesen Fällen so-
nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte wie in den Fällen des Absatzes 1 treffen.
Bereicherung zurückzugewähren; sonstige Ansprüche
nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts blei-
ben unberührt. UNTERABSCHNITT 2
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt auch, wenn der Anmelder
Erfassung und Rückzahlung
eine Zahlung nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält, obwohl
von Einlösungsbeträgen
er den Gegenwert des anerkannten Rechts bereits
auf Grund einer Erfüllungshandlung aus der Zeit § 6
vor dem Kraftloswerden der Wertpapiere empfan-
gen hat. Der AussteUer hat der Prüfstelle die Beträge mit-
zuteilen, die bei einer Hinterlegungsstelle (§ 372 des
§ 4 Bürgerlichen Gesetzbuchs) zur Einlösung fälliger
(1) Kann der Aussteller auf Grund besonderer Wertpapiere hinterlegt sind. Hierbei hat er die
Vorschriften für seine Verbindlichkeiten nicht in Nummern der Wertpapiere anzugeben, auf welche
vollem Umfange in Anspruch genommen werden, so sich die Beträge im einzelnen beziehen.
besteht eine Zahlungsverpflichtung nach §§ 1, 2 nur
insoweit, als der Aussteller in Anspruch genommen § 7
werden kann.
(1) Kreditinstitute, Treuhänder der Deutschen
(2) § 14 des Gesetzes des Landes Berlin vom Reichsbank und die Konversionskasse für deutsche
12. Juli 1951 zur Änderung und Ergänzung des Wert- Auslandsschulden haben innerhalb von drei Mona-
papierbereinigungsgesetzes (Gesetz- und Verord- ten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die bei
nungsbl. für Berlin S. 530) bleibt unberührt. ihnen verbliebenen Einlösungsbeträge für fällige
Wertpapiere (Absatz 2) der Prüfstelle mitzuteilen.
§ 5 Für die Mitteilung gilt § 6 Satz 2.
(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für Verbindlich- (2) Verblieben. sind Einlösungsbeträge, die den
keiten aus Berechtigten weder ausgezahlt noch gutgeschrieben
worden sind. Beträge, die ein Kreditinstitut im Gel-
1. Schuldverschreibungsarten, die nach ihren
tungsbereich dieses Gesetzes nach Einlösung be-
Beq.ingungen ausschließlich im Ausland
stimmter fälliger Wertpapiere einem außerhalb
zahlbar sind, und
dieses Bereiches, jedoch im Gebiete des Deutschen
2. Schuldverschreibungsarten, die auf Gold- Reiches (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) ge-
mark oder Reichsmark mit Goldklausel oder legenen Kreditinstitut gutgeschrieben hat, gelten
Goldoption lauten und spezifisch ausländi- auch dann als verblieben, wenn die Gutschrift-
schen Charakter tragen. anzeige nicht abgesandt worden ist, wenn sie das
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Kreditinstitut, dem die Gutschrift zu Gunsten des (3) Dem Aussteller zustehende Beträge sind zu
Berechtigten erteilt wurde, offensichtlich nicht er- seinen Gunsten an die Prüfstelle zu zahlen. Die Prüf-
reicht hat oder wenn die Gutschriftanzeige als unbe- stelle hat die bei ihr eingegangenen Beträge zur Er-
stellbar zurückgelangt ist. Zweigniederlassungen füllung . der Verpflichtungen des Ausstellers nach
eines Kreditinstitutes gelten sowohl untereinander §§ 1, 2 Abs.1 Nr.1 zu verwenden und für schwebende
als auch in ihrem Verhältnis zur Hauptniederlassung Anmeldungen bereit zu halten. Soweit die Beträge
im Sinne dieser Vorschrift als verschiedene Kredit- hierfür nicht mehr benötigt werden, sind sie an den
institute. Aussteller zu zahlen.
(3) In den Fällen, in denen der Stichtag (§ 6 Abs. 2 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Guthaben, die
des Wertpapierbereinigungsgesetzes) nach dem In- dem Aussteller unabhängig von Absatz 1 zustehen,
krafttreten dieses Gesetzes liegt, beginnt die in Ab- nur, wenn die Zahlung des Ausstellers an die dritte
satz 1 bezeichnete Frist sechs Monate nach dem Stelle die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichnete
Stichtag. Das gleiche gilt für Wertpapierarten, deren -Wirkung gehabt hat.
Stichtag weniger als sechs Monate vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes liegt. § 10
Für Beträge, die an die Konversionskasse für deut-
§ 8
sche Auslandsschulden gezahlt worden sind, gilt § 9
nicht.
(1) Die Prüfstelle ermittelt, inwieweit die ihr nach
§§ 6, 7 mitgeteilten Beträge in Kraft gebliebene oder UNTERABSCHNITT 3
getilgte Wertpapiere betreffen; für die übrigen Be-
träge ist anzunehmen, daß sie sich auf kraftlos ge- Schlußrechnung
wordene Wertpapiere beziehen.
(2) Die Prüfstelle teilt den in §§ 6, 7 genannten, § 11
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Stel- (1) Nach Abschluß aller Prüfungsverfahren stellt
len (dritte Stellen) und dem Aussteller die sie be- die Prüfstelle für jede Wertpapierart eine Schluß-
treffenden Beträge mit. Hierbei sind die Beträge, rechnung auf (Ifapitalschlußrechnung).
die sich
(2) In der Schlußrechnung sind auszuweisen
1. auf in Kraft gebliebene und
2. auf kraftlos gewordene oder getilgte Wert- 1. die Beträge, die der Aussteller nach §§ 1
papiere beziehen, oder 2 Abs. 1 Nr. 1 zu zahlen hat, vermin-
dert um die Beträge, die dem Aussteller
gesondert anzugeben.
nach § 9 von dritten Stellen zu zahlen sind,
(3) Getilgt im Sinne dieses Gesetzes sind nur bei teilfälligen Wertpapierarten zuzüglich
\tVertpapiere, die sowohl zurückgekauft oder ein- des Gesamtnennbetrages, um den die Sam-
gelöst als auch entwertet oder vernichtet worden melurkunde nach § 2 Abs. 2 erhöht worden
sind. ist (Istbetrag);
§ 9 2. der Gesamtnennbetrag der fälligen, kraft-
los gewordenen, nicht getilgten Stücke,
(1) Die nach§§ 6, 7 zu meldenden Beträge, die sich vermindert um den Gesamtnennbetrag der
auf kraftlos gewordene oder getilgte Wertpapiere fälligen, kraftlos gewordenen Stücke, für
beziehen, stehen mit Wirkung vom Tage der Zah- die der Aussteller an Hinterlegungsstellen,
lung an die dritten Stellen dem Aussteller auch dann Kreditinstitute oder die Konversionskasse
zu, wenn er nach allgemeinem Recht durch die für deutsche Auslandsschulden Zahlungen
Zahlung mit der .in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeich-
1. seine Verbindlichkeiten aus bestimmten neten Wirkung geleistet hatte (Sollbetrag);
fälligen und zur Einlösung vorgelegten 3. der Gesamtnennbetrag zurückgekaufter
• Wertpapieren erfüllt hatte oder oder eingelöster, fälliger, kraftlos geworde-
2. von seinen Verbindlichkeiten aus bestimm- ner Stücke, die weder nach § 8 Abs. 3 als
ten fälligen Wertpapieren befreit worden getilgt berücksichtigt werden können noch
war oder die Berechtigung erlangt hatte, die vom Aussteller angemeldet worden sind.
Gläubiger auf diese Zahlungen zu ver-
weisen. Auf Reichsmark lautende Gesamtnennbeträge sind
in der Schlußrechnung mit einem Zehntel des Betra-
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Aussteller ges in Deutscher Mark anzusetzen.
und dritten Stellen über diese Beträge gelten die
Vorschriften des allgemeinen Rechts. (3) Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde
kann die Prüfstelle die Schlußrechnung schon vor
(2) Steht eine Forderung nach Absatz 1 dem Aus- Abschluß aller Prüfungsverfahren aufstellen; in die-
steller mit Wirkung von einem vor dem Währungs- sem Falle sind die noch schwebenden Anmeldungen
stichtag liegenden Tage zu, so gelten für ihre Um- in einer Nachtragsrechnung zu berücksichtigen.
stellung die Vorschriften über die Neuordnung des
Geldwesens, die auch sonst für Reichsmarkforderun- (4) Die Schlußrechnung und die Nachtragsrech-
gen des Ausstellers gegen die dritte Stelle maß- nung bedürfen der Bestätigung durch die für die
gebend sind. Prüfstelle zuständige Bankaufsichtsbehörde. \\Tenn
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 943
keine Ubereinstimmung zwischen der Bankaufsichts- sofern die Vorlegungsfrist in dem Zeitpunkt noch
behörde und der Prüfstelle zu erzielen ist oder der nicht abgelaufen war, in dem das Wertpapier
Aussteller Einwendungen gegen die Schlußrechnung kraftlos geworden ist. Der Anspruch erlischt, wenn
erhoben hat, entscheidet auf Antrag der Bankauf- er nicht bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem
sichtsbehörde oder des Ausstellers die Kammer für Schluß des Jahres, in dem dieses Gesetz in Kraft
Wertpapierbereinigung. getreten ist, geltend gemacht wird. Der Aussteller
kann verlangen, daß derjenige, welcher den Zins-
(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapier-
und Gewinnanteilschein vorlegt, die Voraussetzun-
bereinigung ist der Bankaufsichtsbehörde und dem
gen des § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
Aussteller von Amts wegen zuzustellen. Gegen
beweist. § 4 gilt sinngemäß.
die Entscheidung steht der Bankaufsichtsbehörde
und dem Aussteller die sofortige Beschwerde zu. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 kann auch
§ 34 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 5 des Wertpapier- dann geltend gemacht werden, wenn der bisherige
bereinigungsgesetzes gilt sinngemäß. Inhaber des Zins- oder Gewinnanteilscheines diesen
wegen Abhandenkommens oder Vernichtung nicht
(6) Wenn die Entscheidung über die Schlußrech-
vorlegen kann, den Verlust jedoch innerhalb der
nung ganz oder zum Teil davon abhängt, ob und in
Vorlegungsfrist und vor dem Kraftloswerden des
welcher Höh~ nach § 9 Zahlungen zu leisten sind,
Wertpapiers dem Aussteller gemäߧ 804 des Bürger-
kann das Gericht die Entscheidung aussetzen, um
lichen Gesetzbuchs angezeigt hat. In diesem Fall
den Beteiligten Gelegenheit zur Herbeiführung einer
Entscheicung der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zuständigen kann der Aussteller verlangen, daß der seitherige
Stelle zu geben. Inhaber zusätzlich beweist, daß er die Verlustanzeige
erstattet und bisher keine Leistung erhalten hat.
§ 12 (3) An die Stelle der in den Anleihebedingungen
(1) Ubersteigt der Sollbetrag den Istbetrag, so festgesetzten Fälligkeitstermine tritt bei festver-
kann der Aussteller in Höhe des Unterschiedes, ver- zinslichen Wertpapieren der Jahreszinstermin nach
mindert um den nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 festgestellten der Verordnung über die Zahlung der Zinsen auf
Betrag, in Anspruch genommen werden. festverzinsliche Wertpapiere vom 17. Dezember 1943
(Reichsgesetzbl. I S. 680). Bei Gewinnanteilen gilt der
(2) Die nähere Regelung trifft das in § 38 Abs. 2 Tag der Beschlußfassung über die Gewinnverteilung
des Wertpapierbereinigungsgesetzes vorbehaltene als Fälligkeitstag, es sei denn, daß in dem Beschluß
Gesetz. ein anderer Tag festgesetzt worden ist.
§ 13
§ 15
(1) Ubersteigt der Istbetrag den Sollbetrag, so
steht dem Aussteller in Höhe des Unterschiedes ein (1) Die Gutschrift auf Sammeldepotkonto um-
Entschädigungsanspruch gegen den Bund zu. Dies faßt zugleich den Anspruch auf die Zinsen und Ge-
gilt nicht für Aussteller, denen zur Deckung ihrer aus winnanteile, die nach dem 29. April 1945 und vor
der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden dem Kraftloswerden der Wertpapiere fälli.g ge-
Verbindlichkeiten Ausgleichsforderungen gewährt worden sind.
werden können. (2) Der Aussteller hat die auf den Gesamtbetrag
(2) Die nähere Regelung trifft das in § 38 Abs. 2 der Sammelurkunde entfallenden Zinsen und Ge-
des Wertpapierbereinigungsgesetzes vorbehaltene winnanteile in Höhe des Umstellungsbetrages in
Gesetz. Deutscher Mark unverzüglich an die Wertpapier-
sammelbank zu zahlen. Ist die Sammelurkunde noch
(3) Der Aussteller kann in der Jahresbilanz den nicht hinterlegt, so hat er die Zinsen und Gewinn-
Entschädigungsanspruch gegen den Bund ohne Rück~ anteile zugleich mit der Hinterlegung der Sammel-
sieht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in Höhe des urkunde zu zahlen. § 4 gilt sinngemäß.
Unterschiedes zwischen dem Istbetrag und dem Soll-
(3) Für die unter § 44 Abs. 1 des Wertpapierbe-
betrag einsetzen.
reinigungsgesetzes fall enden Zinsen und Gewinn-
(4) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 anteile gilt Absatz 2 sinngemäß; später fällig wer-
oder § 5 de~ Einkommensteuergesetzes ermitteln, dende Zinsen und Gewinnanteile sind bei Fälligkeit
haben den Entschädigungsanspruch gegen den Bund zu zahlen.
in der Steuerbilanz mit dem nach Absatz 3 höchst- § 16
zulässigen Wert einzustellen. (1) Der Aussteller hat die nach dem 29. April 1945
fällig gewordenen Zinsen und Gewinnanteile auf
rechtskräftig anerkannte und als fällig festgestellte
ABSCHNITT II Rechte in sinngemäßer Anwendung der §§ 1, 4 zu
Zinsen und Gewinnanteile (Erträge) zahlen. Soweit sich aus den Anleihebedingungen
(zu § 44 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) nicht etwas anderes ergibt oder der Schuldner eine
weitere Zinszahlung nicht anbietet, besteht ein
§ 14 Rechtsanspruch nur auf Zinszahlung bis zum Fällig-
keitstage.
(1) Der Anspruch auf vor dem 30. April 1945
fällig gewordene Zinsen und Gewinnanteile kann (2) Sind die fälligen Rechte einer Wertpapierart
unter Vorlegung des kraftlos gewordenen Zins- nicht zu demselben Zeitpunkt fällig geworden und
oder Gewinnanteilscheines geltend gemacht werden, ist im Anerkennungsbescheid der Fälligkeitstag des
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anerkannten Rechts nicht angegeben, so gilt das 1. neu ausgefertigte auf Deutsche Mark lau-
Recht als am letzten Fälligkeitstag vor Ablauf von tende Stücke oder
zehn Monaten seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wert- 2. in Kraft gebliebene Stücke der in der Sam-
papierbereinigungsgesetzes) fällig geworden. melurkunde verbrieften Art von Schuldver-
schreibungen und einer mit dieser gleich-
§ 17 wertigen Art (§ 23).
Hat der Aussteller nach dem 29. April 1945 fällig (2) Der Nennbetrag der Einzelurkunden muß auf
gewordene Zinsen oder Gewinnanteile bereits ge- fünfzig Deutsche Mark oder ein Vielfaches dieses
zahlt, so gilt § 3 sinngemäß. Die Rückgewährpflicht Betrages oder auf mindestens fünfhundert Reichs-
nach § 3 Abs. 4 Satz 2 trifft denjenigen, zu dessen mark lauten.
Gunsten der · Aussteller die nochmalige Zahlung (3) Für Ablösungsanleihen mit und ohne Aus-
leistet. losungsscheine (Gesetz über die Ablösung öffent-
§ 18 licher Anleihen vom 16. Juli 1925 - Reichsgesetzbl. I
S. 137 -) gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß an die
Hat der Aussteller nach dem 29. April 1945 und
Stelle der Beträge von fünfzig Deutsche Mark oder
vor dem Kraftloswerden der Wertpapiere fällig ge- fünfhundert Reichsmark Beträge von zehn Deutsche
wordene Zinsen und Gewinnanteile an dritte Stellen Mark oder einhundert Reichsmark treten.
gezahlt, so gelten die Vorschriften über die Rück-
zahlung von Einlösungsbeträgen (§§ 6 bis 10) sinn- (4) Der Aussteller darf die Nennbeträge der
gemäß. Einzelurkunden unter Abweichung von den Anleihe-
bedingungen neu festsetzen; er hat das Tilgungsver-
§ 19
fahren der Festsetzung der neuen Nennbeträge an-·
Nach Abschluß aller Prüfungsverfahren stellt die zu passen.
Prüfstelle für jede Wertpapierart eine Schlußrech- § 23
nung für die nach dem 29. April 1945 und vor dem
Kraftloswerden der Wertpapiere fällig gewordenen (1) Gleichwertig im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 2
Zinsen und Gewinnanteile auf (Schlußrechnung über sind Arten von Schuldverschreibungen, wenn
die Erträ\je); die §§ 11 bis 13 gelten sinngemäß. Ein 1. sie mit dem gleichen Satz zu verzinsen sind
Rückgewähransprud;I des Ausstellers nach § 17 Satz 2 und
ist bei der Feststellung des Istbetrages zu berück- 2. die Inhaber Anspruch auf gleichmäßige Be-
sichtigen. friedigung aus derselben Deckungsmasse
§ 20 haben und
3. die Endfälligkeitstermine nach den Anleihe-
Ein Aussteller, der die Zeitabschnitte für die Zins- bedingungen sämtlich vor dem 1. Januar
·zahlungen nach der Zweiundzwanzigsten Durchfüh- 1961 oder sämtlich nach dem 31. Dezember
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder dem 1960 liegen.
Gesetz des Landes Berlin über die Zahlung der
Zinsen auf festverzinsliche Wertpapiere vom 22. De- (2) Nicht untereinander gleichwertig sind Arten
zember 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin von Schuldverschreibungen mit und ohne Aus-
S. 1206) verlängert hat, hat die Zinsen für die kraft- losungsverpflichtung oder mit ungleichartigen Aus-
los gewordenen Wertpapiere nach den Vorschriften losungsbedingungen.
dieses Abschnittes zu zahlen, bis Einzelurkunden, (3) Arten von Schuldverschreibungen, bei denen
deren Nennbetrag fünfzig Deutsche Mark nicht über- nach den Anleihebedingungen bis zum 31. Dezember
steigt, gemäß § 25 Abs. 2 eingeliefert sind. 1954 Gesamtfälligkeit eingetreten ist oder eintreten
muß, sind nicht als gleichwertig anzusehen.
§ 21 (4) Der Aussteller darf Arten von Schuldverschrei-
Soweit und solange die Fälligkeit von Zinsen bungen als gleichwertig nur verwenden, wenn die
durch andere Vorschriften hinausgeschoben ist oder Kammer für Wertpapierbereinigung auf seinen An-
wird, finden §§ 15 und 16 keine Anwendung. trag die Gleichwertigkeit festgestellt hat. Die Bank-
aufsichtsbehörde ist am Verfahren zu beteiligen; im
übrigen gelten § 4 Abs. 3, 4, § 6 Abs. 1 des Wert-
ABSCHNITT III papierbereinigungsgesetzes.
Einzelurkunden § 24
für Schuldverschreibungen und Genußscheine
(zu § 41 ·des Wertpapierbereinigungsgesetzes) (1) Der Aussteller darf für Schuldverschreibungs-
arten, die im Sinne von § 23 Abs. 1 bis 3 gleichwertig
UNTERABSCHNITT 1 sind, einheitliche, neugedruckte, auf Deutsche Mark
lautende Einzelurkunden verwenden. Bei der Aus-
Einzelurkunden für die in der Sammelurkunde gabe cler Neudruckstücke muß die Gleichwertigkeit
verbrieften Redlte aus Sdluldversdlreibungen in einem Verfahren nach§ 23 Abs. 4 festgestellt sein.
§ 22
(2) Der Aussteller hat die Anleihebedingungen
(1) Als Einzelurkunden, die nach § 41 Abs. 1 des für die einheitlichen Einzelurkunden unter Zusam-.
Wertpapierbereinigungsgesetzes für Schuldver- menfassung der für die einzelnen gleichwertigen
schreibungen auszufertigen sind, können verwendet Arten geltenden Bedingungen festzusetzen. Der End-
werden entweder termin für die Tilgung ist aus dem Durchschnitt der
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 945
Endtermine unter Berücksichtigung der Höhe des § 28
zusammenzufassenden Umlaufes (gewogener Durch- (1) Sind die Einzelurkunden der Wertpapiersam-
schnitt) zu ermitteln. Tilgungspläne sind unter Be- melbank eingeliefert worden, so hat sie dies unter
rücksichtigung der zusammenzufassenden Schuld-
Angabe der Nennbeträge der eingelieferten Stücke
verschreibungsarten neu aufzustellen; hierbei ist,
auf Kosten des Ausstellers im Bundesanzeiger be-
wenn ein Aussteller auf Grund besonderer Vor-
kanntzumadien.
schriften nicht für alle Verbindlichkeiten in Anspruch
genommen werden kann, nur der Betrag zu berück- (2) Vom Tage der Bekanntmachung an stehen den
sichtigen, zu dem er in Anspruch genommen werden Miteigentümern am Sammelbestand die Rechte aus
kann. Die neuen Anleihebedingungen bedürfen der § 7 des Depotgesetzes zu. Sie haben keinen An-
Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde. spruch, die neuen Einzelurkunden in der ihrem alten
Bestand entsprechenden Stückelung zu erhalten.
§ 25
(1) Der Aussteller hat unverzüglich nach Bestäti- § 29
gung der Samrn.elurkunde die auf den Gesamtbetrag (1) Verbleiben für einzelne Berechtigte Gutschrif-
der Sammelurkunde entfallenden Einzelurkunden ten oder Teilbeträge von Gutschriften auf Sammel-
bei der Wertpapiersammelbank einzuliefern. Dies depotkonto, deren Nennbetrag nicht mit neuen
gilt nicht, soweit nach § 14 des Gesetzes des Landes Einzelurkunden belegt werden kann (Spitzengut-
Berlin vom 12. Juli 1951 zur Anderung und Ergän- schriften), so haben die Kreditinstitute auf die
zung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Gesetz- Vereinigung zu Gutschriften hinzuwirken, die den
und Verordnungsbl. für Berlin S. 530) eine Gut- Nennbetrag einer Einzelurkunde erreichen.
schrift nicht zu erteilen ist.
(2) Verbleibende Spitzengutschriften sind spä-
(2) Hat der Aussteller von dem ihm nad1 § 1 Abs. 1 testens nach Ablauf des Monats, der auf die Bekannt-
der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung machung über die Beendigung des Wertpapierbe-
zum Umstellungsgesetz oder nach § 1 Abs. 1 des Ge- reinigungsverf ahrens (§ 57) folgt, vom Aussteller
setzes des Landes Berlin über die Zahlung der Zin- auf Anforderung des erstverwahrenden Kreditinsti-
sen auf festverzinsliche Wertpapiere zustehenden tutes durch Zahlung des Nennbetrages und eines in
Recht Gebrauch gemacht, so dürfen Einzelurkunden den Anleihebedingungen etwa vorgesehenen Auf-
der in diesen Vorschriften bezeichneten Art nur mit geldes abzulösen. Dem Aussteller sind entspre-
Ablauf der Zeitabschnitte für die Zinszahlungen ein- chende Miteigentumsanteile am Sammelbestand zur
geliefert werden. Verfügung zu stellen.
(3) Kann infolge der Nennbeträge der Einzel- (3) Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstal-
urkunden der Bet.r'ag der Sammelurkunde mit Einzel- ten, Schiffsbeleihungsbanken und Ablösungsanstal-
urkunden nicht belegt werden, so hat der Aussteller ten können mit Genehmigung der Bankaufsichts-
im Einvernehmen mit der Prüfstelle vor der Ein- behörde zum Ausgleich von Spitzengutschriften auch
lieferung der Einzelurkunden den Betrag der Sam-
in Kraft gebliebene Stücke mit einem geringeren
melurkunde um den Betrag zu kürzen, der mit Einzel-
als dem in § 22 Abs. 2 bezeichneten Nennbetrage
urkunden nicht belegt werden kann {Spitzenbetrag).
verwenden.
Soweit der Aussteller nicht bereits Inhaber des zur
Kürzung erforderlichen Miteigentumsanteils an der § 30
Sammelurkunde ist, hat er einen solchen zu erwer- (1) Ein Aussteller, der von der Ermächtigung des
ben. Der auf den Spitzenbetrag entfallende Miteigen- § 1 der Verwaltungsanordnung Nr. 4 zum Wert-
tumsanteil an der Sammelurkunde ist auszubuchen. papierbereinigungsgesetz (Bundesanzeiger Nr. 173
vom 8. September 1950) Gebrauch gemacht hat, darf
§ 26 das Gutschriftverfahren durch sofortige Ausliefe-
Wenn eine Wertpapierart später als zehn Monate rung neuer Einzelurkunden ersetzen.
nach dem Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierberei- (2) Beabsichtigt der Aussteller, das Gutsdiriftver-
nigungsgesetzes), aber vor Einlieferung der Einzel- fahren durch Auslieferung von Einzelurkunden zu
urkunden nach § 25 Abs. 1 gesamtfällig geworden ersetzen, so hat er dies mit Angabe der Stückelung
ist, hat der Aussteller an Stelle der Einlieferung im Bundesanzei'ger bekanntzumachen. § 29 gilt sinn-
von Einzelurkunden den auf den Gesamtbetrag der gemäß.
Sammelurkunde entfallenden, auf Deutsche Mark
umgestellten Betrag einschließlich der Zinsen zu UNTERABSCHNITT 2
Gunsten der Berechtigten an die Wertpapiersam-
Umtausch und Barablösung
melbank zu zahlen. ·
in Kraft gebliebener Schuldverschreibungen
§ 27
§ 31
Mit der Einlieferung der Einzelurkunden bei der
Wertpapiersammelbank tritt an Stelle des Mit- (1) Der Aussteller kann durch einmalige Bekannt-
eigentums an der Sammelurkunde Miteigentum nach machung im Bundesanzeiger zum Umtausch in neue
Bruchteilen an den zum Sammelbestand eingelie- Einzelurkunden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24) oder, soweit
ferten Einzelurkunden. Für die Rechtsverhältnisse er den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht
an diesem Sammelbestand gelten, soweit in diesem durch Einzelurkunden belegen kann, zur Barein-
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften lösung in Kraft gebliebener Schuldverschreibungen
des Depotgesetzes über die Sammelverwahrung. auffordern.
946 - Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Eingereichte Schuldverschreibungen dürfen unverzüglich nach der Bestätigung der Sammel-
nur umgetauscht oder eingelöst werden, sofern die urkunde die auf die Sammelurkunde entfallenden
Prüfstelle auf Grund ihrer Nachweisungen fest- Einzelurkunden bei der Wertpapiersammelbank ein-
gestellt hat, daß sie in Kraft geblieben sind. zuliefern. Im übrigen gelten §§ 27, 28 Abs. 1, 2 Satz 1.
(3) Erachtet die Prüfstelle eine eingereichte Ur- (2) Der Aussteller kann durch einmalige Bekannt-
kunde als nicht in Kraft geblieben, so hat sie dies machung im Bundesanzeiger zum Umtausch in Kraft
dem Einreicher durch eingeschriebenen Brief gegen gebliebener Genußscheine, die nicht wie Schuldver-
Rückschein mitzuteilen; § 11 des Gesetzes zur Ände- schreibungen zu behandeln sind; auffordern; für den
rung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungs- Umtausch gilt § 31 Abs. 2, 3. In einer unverzüglich
gesetzes gilt sinngemäß. Die Mitteilung der Prüf- nach Einlieferung der Einzelurkunden ergehenden
stelle steht einer Entscheidung im Sinne von § 27 Aufforderung kann er die Kraftloserklärung nicht
Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gleich; eingereichter Genußscheine androhen; für die Ein-
die Prüfstelle hat einen Einspruch unverzüglich der reichm~gsfrist gilt § 32 Abs. 1 Satz 2. Hat der Aus-
Kammer für Wertpapierbereinigung zur Entschei- steller unter Androhung der Kraftloserklärung zum
dung vorzulegen. Umtausch aufgefordert, so kann er nicht eingereichte
§ 32 Genußscheine für kraftlos erklären. Die Kraftlos-
erklärung geschieht durch Bekanntmachung im
(1) In einer unverzüglich nach Einlieferung der Bundesanzeiger; § 33 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Einzelurkunden ergehenden Aufforderung zum Um-
tausch oder zur Bareinlösung kann der Aussteller
die Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen
androhen, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ABSCHNITT IV
nicht vorgelegt werden. Die Einreichungsfrist soll
nicht früher als drei Monate nach der Bekannt- Wiederaufnahme von Teilkündigungen
machung der Aufforderung im Bundesanzeiger und Verlosungen
enden. (zu § 43 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
(2) Kann der Aussteller für seine Verbindlich-
keiten auf Grund besonderer Vorschriften nicht in § 36
vollem Umfange in Anspruch genommen werden, so (1) Teilkündigungen und Verlosungen sind wie-
finden §§ 31 bis 33 nur auf solche Schuldverschrei- der aufzunehmen, sobald die Bekanntmachung nach
bungen Anwendung, aus denen der Aussteller voll § 28 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 veröffentlicht ist. Der
oder in Höhe eines Teilbetrages in Anspruch ge- Aussteller hat zwei Monate vor der beabsichtigten
nommen werden kann. Wiederaufnahme der Wertpapiersammelbank hier-
von Mitteilung zu machen. Die Wertpapiersammel-
§ 33
bank hat spätestens einen Monat vor der Wieder-
(1) Hat der Aussteller unter Androhung der Kraft- aufnahme die Einzelurkunden für alle gutgeschrie-
loserklärung zum Umtausch oder zur Bareinlösung benen Rechte auszuliefern. Die Teilkündigungen und
aufgefordert, so kann er nicht eingereichte Schuld- Verlosungen sind, solange nicht für alle angemelde-
verschreibungen für kraftlos erklären. Die Kraft- ten und anerkannten Rechte die Einzelurkunden von
loserklärung geschieht durch Bekanntmachung im der Wertpapiersammelbank ausgeliefert worden
Bundesanzeiger. sind, in dem nach den Anleihebedingungen bestimm-
(2) Der Aussteller hat die Einzelurkunden, die an ten Umfang fortzusetzen, jedoch auf die ausgeliefer-
Stelle der für kraftlos erklärten Schuldverschreibun- ten und die Wertpapiere zu beschränken, die recht-
gen auszugeben sind, für die Berechtigten bereit zu zeitig mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehen
halten. Er kann die in den Einzelurkunden verbrief- oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Wertpapierbereini-
ten Rechte innerhalb von fünf Jahren seit der Kraft- gungsgesetzes vom 19. August 1949 in Kraft geblie-
loserklärung auch außerplanmäßig kündigen. Ein ben sind.
auf diese Schuldverschreibungen entfallender Ein-
(2) Soweit die Teilkündigung oder Verlosung auf
lösungsbetrag ist zu hinterlegen.
Grund der Vorschriften des Absatzes 1 in der in den
(3) · Der Aussteller hat einen Spitzenbetrag, der Anleihebedingungen vorgesehenen Form nicht
durch Einzelurkunden nicht belegt werden kann, ab- durchführbar ist, kann von den Anleihebedingungen
zulösen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. abgewichen werden. In der Verlosungsbekannt-
machung ist hierauf hinzuweisen.
UNTERABSCHNITT 3 (3) Sind alle Prüfungsverfahren abgeschlossen
und die Einzelurkunden für alle anerkannten Rechte
Einzelurkunden für Genußscheine ausgeliefert worden, so sind die bei der Wertpapier-
sammelbank verbleibenden Einzelurkunden in die
§ 34 Teilkündigungen und Verlosungen einzubeziehen.
Für Genußscheine, die wie Schuldverschreibungen
zu behandeln sind, gelten §§ 22 -bis 33 sinngemäß. (4) Wertpapiere, aus denen der Aussteller auf
Grund besonderer Vorschriften nicht in Anspruch
genommen werden kann, sind in Teilkündigungen
§ 35 und Verlosungen nicht einzubeziehen. Der Kündi-
(1) Der Aussteller von Genußscheinen, die nicht gungs- und Auslosungsbetrag ermäßigt sich im Ver-
wie Schuldverschreibungen zu behandeln sind, hat hältnis des Gesamtbetrages der nach den Absätzen 1
Nr. 51 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. AuJust 1953 947
bis 3 in die Teilkündigungen und Verlosungen ein- stellt, daß die Arten im· Sinne des § 23 gleichwertig
zubeziehenden Rechte zu dem Betrag der Rechte, in sind. § 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt
deren Höhe der Aussteller in Anspruch genommen sinngemäß.
werden kann.
§ 40
§ 37
Können die Nummern der kraftlos gewordenen
(1) Teilkündigungen und· Verlosungen, die nach Stücke nicht oder nicht vollständig festgestellt wer-
den Anleihebedingungen vorzunehmen waren, je- den, so bestimmt die Bankaufsichtsbehörde, wie die
doch bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unter- Sammelurkunde unter Abweichung von § 9 Abs. 2
blieben sind, hat der Aussteller innerhalb von drei des Wertpapierbereinigungsgesetzes auszustellen
Jahren nach der Wiederaufnahme mit mindestens ist.
einem Drittel jährlich nachzuholen. Eine innerhalb
dieser Frist eintretende Gesamtfälligkeit bleibt un- UNTERABSCHNITT 3
berührt. In die Kündigungen und Verlosungen ist
zusätzlich auch der Nennbetrag einzubeziehen, um Anmeldung der Rechte
den die Sammelurkunde nach § 2 Abs. 2 erhöht wor- § 41
den ist.
(1) Die Anmeldung von Rechten aus Schuldver-
(2) § 36 gilt sinngemäß. schreibungen eines be ,timmten Ausstellers ist auch
dann wirksam, wenn lediglich die Wertpapierart
nicht oder nicht genau bezeichnet werden kann.
ABSCHNITT V
(2) Ist eine frühere Anmeldung nur wegen
Weitere Ergänzungsbestimmungen zum mangelhafter Bezeichnung der Wertpapierart ab-
W ertpapierbereinigungsgesetz gelehnt oder zurückgegeben worden, so ist das Ver-
fahren von der Prüfstelle unverzüglich aufzuneh-
UNTERABSCHNITT 1 men, soweit die erforderlichen Angaben aus ihren
Unterlagen ersichtlich sind. Bereits in Ansatz ge-
Anwendungsbereich brachte Kosten sind auf die endgültig erwachsenden
des Wertpapierbereinigungsgesetzes Kosten anzurechnen.
§ 38 (3) Ist eine Anmeldung nur unterblieben, weil
die Wertpapierart nicht oder nicht genau bezeichnet
(1) Die Vorschriften des W ertpa pierbereinigungs- werden konnte, und sind die Anmeldefrist und die
gesetzes und der Gesetze zur Anderung und Ergän- Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
zung des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten bei vorigen Stand abgelaufen, so kann die Anmeldung
Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten
Bereinigung einer Wertpapierart sinngemäß auch für nachgeholt werden. Die Frist beginnt zwei Monate
vVertpapiere, Ersatzurkunden und Jungscheine, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes; gegen ihre
deren Aussteller seinen Sitz in der Zeit vom 1. April Versäumung kann die Wiedereinsetzung in den
1951 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Die Anmeldun-
Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat. gen sind unverzüglich in die Prüfstelle weiterzu-
(2) Ein Aussteller hat im Sinne dieses Gesetzes leiten.
seinen Sitz in Berlin (West), wenn er seinen Sitz in (4) Sind verschiedene Kreditinstitute als Prüf-
Berlin hat und sich die Verwaltung im Geltungs- stellen für die einzelnen Arten von Schuldverschrei-
bereich dieses Gesetzes befindet. Bei Ausstellern bungen eines Ausstellers bestätigt worden, so be-
mit Sitz in Berlin aber ohne Verwaltung im Geltungs- stimmt die Bankaufsichtsbehörde die Prüfstelle, die
bereich dieses Gesetzes steht die Begründung einer für die Bearbeitung der Anmeldungen ohne genaue
Verwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bezeichnung der Wertpapierart zuständig ist. Die
einer Sitzverlegung in den Geltungsbereich dieses anderen Prüfstellen haben die nach Absatz 2 aufge-
Gesetzes gleich. nommenen Verfahren oder nach Absatz 3 einge-
gangenen Anmeldungen unverzüglich an die zu-
UNTERABSCHNITT 2 ständige Prüfstelle abzugeben.
Vorbereitung § 42
des Wertpapierbereinigungsver:iahrens
Ausstellung der Sammelurkunde Für mehrere Aktienarten desselben Ausstellers
gilt § 41 sinngemäß.
§ 39
§ 43
Können die nach § 4 des Wertpapierbereinigungs-
gesetzes erforderlichen Angaben nicht für jede Art (1) Hat der Aussteller eine Kapitalberichtigung
von Schuldverschreibungen desselbeIA Ausstellers nach der Dividendenabgabeverordnung vom
gemacht werden, so kann die Kammer für Wert- 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323) durch Ausgabe
papierbereinigung in ihrer Entscheidung (§ 4 des von Zusatzinhaberaktieq gegen Vorlage der Stamm-
W ertpa pierbereinigungsgesetzes) die Bereinigung urkunde, eines Gewinnanteilscheines oder eines Er-
dieser Schuldverschreibungsarten in einem einheit- neuerungsscheines vorgenommen, so können die
lichen Verfahren zusammenfassen, wenn sie fest- Bezugsrechte für mit Lieferbarkeitsbescheinigung
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
versehene Stammurkunden für den Inhaber der UNTERABSCHNITT 5
Stammurkunde, des Gewinnanteilscheines oder des
Erneuerungsscheines ohne Angabe seines Namens Gutschriften auf Sammeldepotkonto
von einem Kreditinstitut angemeldet werden. § 41
Abs. 2, 3 gilt sinngemäß. § 47
(2) Der Anmeldung ist die zum Bezug erforder- (1) Anerkannte Rechte aus einer Anmeldung mit
liche Urkunde beizufügen. ungenauer ffezeichnung der Wertpapierart (§§ 41,
42) werden dhrch Verlosung ad die nicht fälligen
(3) Die Prüfstelle kann das Recht des Anmelders Schuldverschreibungsarten desselben Ausstellers, bei
als nachgewiesen anerkennen, wenn nach ihren denen nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 1 ein nicht
Nachweisungen die Stammurkunde in Kraft geblie- durch Anmeldungen belegter Betrag der Sammel-
ben ist. Der Anerkennungsbescheid kann auf das . urkunde vorhanden ist, verwiesen. Die Bankauf-
anmeldende Kreditinstitut zu Gunsten des Inhabers sichtsbehörde führt die Verlosung durch. Die Ver-
der nummernmäßig zu bezeichnenden Stamm- losung bewirkt, daß das Recht für die durch das Los
urkunde, des Gewinnanteilscheines oder Erneue- bestimmte Schuldverschreibungsart als anerkannt
rungsscheines ausgestellt werden. gilt.
(2) Soweit die nicht fälligen Schuldverschreibungs-
§ 44 arten nicht ausreichen, um das Verfahren nach Ab-
(1) Anmeldungen zur Wertpapierbereinigung und satz 1 durchzuführen, werden die Rechte auf die ge-
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samtfälligen oder teilfälligen Arten verwiesen, bei
gelten als verspätet (§ 24 Abs. 1 des Wertpapier- denen sich für den gleichen Zeitpunkt unter Zu-
bereinigungsgesetzes), wenn sie grundelegung der Summe der angemeldeten Rechte
nach den Grundsätzen der Schlußrechnung (§§ 11, 12)
1. später als sechs Monate nach dem Inkraft- ergibt, daß der Sollbetrag höher ist als der Istbetrag.
treten dieses Gesetzes und Reichen auch diese Schuldverschreibungsarten nicht
2. später als zwei Jahre nach dem Stichtag aus, so ist § 39 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
(§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungs- sinngemäß anzuwenden.
gesetzes) (3) Die Absätze 1, 2 gelten sinngemäß für An-
bei der Prüfstelle eingehen. meldungen mit ungenauer Bezeichnung der Aktien-
art (§ 42).
(2) Uberleitungsanmeldungen (§ 20 des Wertpa-
pierbereinigungsgesetzes) können nur bis zu dem § 48
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorgenommen
werden. Die Vorschrift des § 39 Abs. 3 des Wertpapierbe-
reinigungsgesetzes gilt sinngemäß
UNTERABSCHNITT 4
1. für rechtzeitige Anmeldungen, die nach Absen-
Beweis der Rechte dung der Anzeige an die Wertpapiersammel-
bank (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereini-
§ 45 gungsgesetzes), jedoch noch vor Ablauf der
Der Feststellung, daß das anzuerkennende Recht Frist des § 44 Abs. 1 bei der Prüfstelle einge-
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, bedarf es gangen sind;
nicht, wenn das Recht auch bei einer Anerkennung 2. für Anmeldungen von Zusatzinhaberaktien
als glaubhaft gemacht voll berücksichtigt wird. Das nach§ 43.
anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht
zu behandeln.
UNTERABSCHNITT 6
§ 46
(1) Anmeldungen, die sich auf Wertpapiere be- Sorgfalts- und Geheimhaltungspflichten
ziehen, welche bereits getilgt oder eingelöst sind,
§ 49
dürfen nicht aus diesem Grunde abgelehnt werden,
wenn der Einlösungsbetrag bei einer dritten Stelle (1) Werden durch eine zum Schadensersatz ver-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben ist pflichtende Handlung die Anmelder oder ein Teil
(§ 7 Abs. 2). Der Anmelder hat sein Eigentum oder der Anmelder im Gutschriftverfahren oder die un-
Miteigentum bis zum Zeitpunkt der Einlösung zu bekannten Berechtigten an dem nicht durch Gut-
beweisen. schriften belegten Betrag der Sammelurkunde (§ 38
Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) geschä-
(2) Ist eine solche Anmeldung abgelehnt oder digt, so ist der Schadensersatz von dem Ersatzpflich-
zurückgenommen worden, weil das angemeldete tigen zu Gunsten der Geschädigten an die ·wert-
\i\Tertpapier .bereits getilgt oder eingelöst ist, so ist papiersammelbank zu leisten.
das Verfahren von der Prüfstelle unverzüglich auf-
zunehmen, wenn sie feststellt, daß die Voraus- (2) Wird Schadensersatz durch Lieferung in Kraft
setzungen für eine Anerkennung nach Absatz 1 ge- gebliebener oder neu ausgefertigter Wertpapiere
geben sind. Bereits in Ansatz gebrachte Kosten sind geleistet, so hat die Wertpapiersammelbank unter
auf die endgültig erwachsenden Kosten anzurechnen. Benachrichtigung der Prüfstelle entweder
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 949
1. die Wertpapiere der Sammelurkunde oder § 52
dem Sammelbestand der Einzelurkunden
Hatte die Prüfstelle vor dem Inkrafttreten dieses
zuzufügen und dem Betrag der Sammel-
Gesetzes mit dem Aussteller zur Abgeltung ihrer
urkunde zuzurechnen oder
Ansprüche aus § 59 Abs. 2 des Wertpapierbereini-
2. die Wertpapiere zu vernichten; die in dem gungsgesetzes einen festen Betrag vereinbart, so hat
vernichteten Wertpapier verbrieften Rechte der Aussteller, wenn nicht etwas anderes ausdrück-
werden durch die Sammelurkunde, die auf lich vereinbart ist, darüber hinaus die angemessenen
Ersuchen der Prüfstelle von dem Aussteller Aufwendungen zu erstatten, die der Prüfstelle durch
entsprechend zu erhöhen ist, neu verbrieft. die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz übertragenen
(3) Wird Schadensersatz durch Ubertragung von Aufgaben entstehen.
Gutschriften auf Sammeldepotkonto, von Miteigen-
tumsanteilen am Sammelbestand oder von Zutei- UNTERABSCHNI'TT 8
lungsrechten geleistet, so sind diese Ubertragungen
der Prüfstelle mitzuteilen. Die übertragenen Beträge Verschiedene Vorschriften
sind von der Prüfstelle bei den Berechnungen im
Verfahren nach § 36 des Wertpapierbereinigungs- § 53
gesetzes zu berücksichtigen.
(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann
(4) Wird Schadensersatz in Geld geleistet, so auf Antrag der Bankaufsichtsbehörde das Bereini-
überweist die Wertpapiersammelbank zu Gunsten gungsverfahren für eine Wertpapierart einstweilen
der Anmelder, deren anerkannte Rechte nicht voll einstellen, wenn seine weitere Durchführung wirt-
berücksichtigt worden sind, anteilig die entsprechen- schaftlich nicht gerechtfertigt ist. Die Kammer für
den Beträge. Die Prüfstelle ist zu benachrichtigen. Wertpapierbereinigung ordnet auf Antrag der
Bankaufsichtsbehörde die Fortsetzung des Verfah-
§ so· rens an, wenn sich nachträglich ergibt, daß seine
Durchführung mit Rücksicht auf die Interessen eines
(1) Zur selbständigen Wahrnehmung der Rechte Beteiligten wirtschaftlich geboten ist.
der Gesamtheit der Geschädigten(§ 49 Abs. 1) ist auf
Antrag der für die Prüfstelle zuständigen Bankauf- (2) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 soll der
sichtsbehörde durch die Kammer für Wertpapier- Aussteller gehört werden. Für die Anfechtung der
bereinigung das Amt für Wertpapierbereinigung als Entscheidung gilt § 4 Abs. 3 des Wertpapierbereini-
Vertreter zu bestellen. Das gleiche gilt, wenn die gungsgesetzes. Die Bankaufsichtsbehörde hat die
unbekannten Berechtigten, denen der nach § 12 fest- rechtskräftige Einstellung oder Fortsetzung des Ver-
zustellende Anspruch gegen den Aussteller zusteht, fahrens auf Kosten des Ausstellers im Bundes-
geschädigt sind. anzeiger bekanntzumachen.
(2) Auf Antrag ist dem Vertreter für die Durch- (3) Ist die Anmeldefrist (§ 17 des Wertpapierbe-
führung eines Rechtsstreites einstweilige Kosten- reinigungsgesetzes) oder die Frist für den Antrag
befreiung zu bewilligen. §§ 115 bis 117, 118 Abs. 1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32
§ 119 Abs. 1, §§ 120, 123, 124, 126 und 127 Satz 1 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) im Zeit-
der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. punkt der Bekanntmachung der einstweiligen Ein-
stellung noch nicht abgelaufen, so beginnt die volle
Frist erneut mit dem Tage nach der Bekanntmachung
UNTERABSCHNITT 7 der Fortsetzung des Verfahrens. Im übrigen hat die
einstweilige Einstellung des Verfahrens .keinen Ein-
Kosten des Ver~ahrens fluß auf den Lauf von Fristen zur Einlegung von
Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.
§ 51
(1) Für die Entscheidung der Kammer für Wert- § 54
papierbereinigung werden vom Aussteller folgende
Gebühren erhoben: (1) Die Wertpapiersammelbank ist berechtigt und
1. im Verfahren nach § 11 Abs. 4, § 19, wenn verpflichtet, die unbekannten Berechtigten an dem
die Einwendungen des Ausstellers zurück- nicht durch Anmeldungen belegten Betrag der Sam-
gewiesen werden, das Doppelte der vollen melurkunde bei der Einziehung der darauf entfallen-
Gebühr (§ 26 der Kostenordnung), den Kapitalbeträge, Zinsen und Gewinnanteile sowie
.bei der Entgegennahme darauf entfallender Wert-
2. im Verfahren nach§ 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 papiere und bei der Einziehung von Zinsen oder
die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung), Gewinnanteilen auf diese Wertpapiere zu vertreten.
3. im Verfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 die Sie ist berechtigt, Bezugsrechte zu verwerten. Ge-
Hälfte der vollen Gebühr (§ 26 der Kosten- winnanteile für Namensaktien kann die W.ertpapier-
ordnung), sammelbank einziehen, ohne im Aktienbuch einge-
4. im Verfahren nach §§ 64 bis 71 die in § 59 tragen zu sein.
des Wertpapierbereinigungsgesetzes be- (2) Geldbeträge, die auf den nicht durch Gut-
stimmten Gebühren. schriften belegten Betrag der Sammelurkunde ent-
(2) Der Wert bestimmt sich in den Fällen des Ab- fallen, hat die Wertpapiersammelbank zu Gunsten
satzes 1 in jedem Rechtszuge nach § 24 Abs. 2 der der unbekannten Berechtigten verzinslich anzulegen
Kostenordnung. und treuhänderisch zu verwalten.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 55 schieden worden ist. Wird Befreiung gewährt, so ist
Bei der Berechnung der nach Gesetz oder Satzung § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung von
für einen Beschluß der Hauptversammlung einer Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der
Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Wertpapierbereinigung oder § 14 Abs. 2 des ent-
Aktien erforderlichen Stimmen- oder Kapitalmehr- sprechenden Gesetzes des Landes Berlin nicht anzu-
heit bleibEn die Stimmen und der Kapitalbetrag, die wenden. Die Einberufung zur Hauptversammlung
auf einen durch Anmeldungen nicht belegten Betrag (§ 105 Abs. 2 des Aktiengesetzes) muß auf die Be-
einer für Aktien der Gesellschaft ausgestellten freiung ausdrücklich hinweisen.
Sammelurkunde entfallen, außer Ansatz; bedarf ein
Beschluß nach Gesetz oder Satzung der Zustimmung § 58
bestimmter Aktionäre, so ist die Zustimmung der Gegen dieVersäumung der Einspruchsfrist und der
unbekannten Berechtigten des durch Anmeldungen Frist zur Einlegu11g der sofortigen Beschwerde kann
nicht belegten Betrages der Sammelurkunde nicht Wiedereinsetzuny in den vorigen Stand nicht ge-
erforderlich. währt werden.
§ 59
§ 56
Die Ausgabe von Einzelurkunden nach Maßgabe
(1) Kommt der Aussteller seinen Zahlungsver- dieses Gesetzes begründet keine Wertpapiersteuer-
pflichtungen nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 16 oder pflicht und bedarf keiner Genehmigung' nach dem
aus der Sammelurkunde nicht nach, so kann die Gesetz über den Kapitalverkehr vom 15. Dezember
Bankaufsichtsbehörde, die für den Sitz des Ausstel- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 801). Die Einzelurkunden
lers zuständig ist, zur Wahrnehmung der Rechte der gelten für das Erste Gesetz zur Förderung des Ka-
Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter bestellen. pitalmarkts vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
Der Aussteller hat die Kosten, die durch die Bestel- S. 793) als vor dem 1. Januar 1952 ausgegeben und
lung und Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters ent- stehen für die Anwendung des Gesetzes über eine
stehen, zu tragen. Führt der gemeinsame Vertreter vorübergehende Erweiterung der Geschäfte der
einen Rechtsstreit und fallen in diesem die Kosten Hypotheken- unc1 Schiffspfandbriefbanken vom
den Gläubigern zur Last, so haftet der Aussteller für
5. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 353) den alten
die Kosten des Rechtsstreites, unbeschadet seines Urkunden gleich.
Rückgriffs gegen die Gläubiger.
(2) Durch die Bestellung eines Vertreters nach
UNTERABSCHNITT 9
Absatz 1 wird die Befugnis des Anmelders, An-
sprüche aus einem anerkannten Recht geltend zu Sondervorschriften für Kuxe
machen, nicht berührt.
§ 60
§ 57 (1) Ist im Gewerkenbuch ein Gewerke eingetra-
gen, auf den keine anerkannte oder schwebende
(1) Haben nach Abschluß aller Prüfungsverfahren
Anmeldung zurückgeführt werden kann, so hat die
einer Wertpapierart die anerkannten Rechte Gut-
Prüfstelle im Benehmen mit dem Aussteller für die-
schrift auf Sammeldepotkonto oder Zahlung nach § 1 .
sen Gewerken eine Anmeldung vorzunehmen.
oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten, so gibt die Bankauf-
sichtsbehörde die Beendigung des Wertpapierberei- (2) Im Prüfungsverfahren ist festzustellen, ob
nigungsverf ahrens für diese Wertpapierart auf dieser Gewerke oder ein Rechtsnachfolger, für den
Kosten des Ausstellers im Bundesanzeiger bekannt. bisher keine Anmeldung vorliegt, den Beweis nach
Das gleiche gilt, wenn alle Stücke einer Wertpapier- § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes führen
art mitLieferbarkeitsbescheinigungen versehen sind. kann. Der Kux ist für den anzuerkennen, für den
dieser Beweis ubracht wird.
(2) Ist für jede von einer Aktiengesellschaft oder
Kommanditgesellschaft auf Aktie!). ausgegebene, (3) Ist die Deutsche Reichsbank als Gewerke für
nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu bereini- in den Treuhandgiroverkehr in Kuxen eingelieferte
gende Aktienart die Beendigung des Wertpapier- Kuxe eingetragen, so gelten die Absätze 1 und 2
bereinigungsverfahrens bekanntgemacht, so ist vom mit der Maßgabe, daß der aus dem Treuhandgiro-
Tage nach der letzten Bekanntmachung an § 14 des verkehr Berechtigte von der Prüfstelle zu ermitteln
Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschafts- und die Anmeldung für ihn vorzunehmen ist.
rechten aus Aktien während der Wertpapierbereini-
gung vom 9. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) § 61
oder § 14 des entsprechenden Gesetzes des Landes (1) Teilgutschriften (§ 39 des Wertpapierbereini-
Berlin vom 4. Januar 1951 (Verordnungsbl. für Berlin gungsgesetzes) werden nicht erteilt.
Teil I S. 38) nicht mehr anzuwenden. (2) Ubersteigt die Summe der angemeldeten
(3) Die Bankaufsichtsbehörde kann auf Antrag Rechte die Sammelurkunde, so werden die rechts-
von der Einhaltung des§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über kräftig anerkannten Rechte, die sich auf einen
die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien bestimmten im Gewerkenbuch eingetragenen Kux
während der Wertpapierbereinigung oder des § t4 beziehen, gutgeschrieben. Die übrigen anerkannten
Abs. 1 des entsprechenden Gesetzes des Landes Ber- Rechte erhalten nach Abschluß aller Prüfungsver-
lin befreien, wenn über nicht mehr als fünfzig An- fahren Gutschrift, und zwar die nachgewiesenen
meldungen für die von der Gesellschaft ausgegebenen Rechte vor den glaubhaft gemachten. Ubersteigt hier-
nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz zu berei- bei die Summe der anerkannten Rechte den rest-
nigenden Aktienarten noch nicht rechtskräftig ent- lichen Teil der Sammelurkunde, so steht dieser den
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 951
anerkannten Bcrechligten als Miteigentum nach bereinigungsgesetzes, des Gesetzes zur Änderung
Bruchteilen zu. und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
§ 62 und dieses Gesetzes sinngemäß, soweit sich nicht aus
(1) Als Einzelurkunden dürfen nur neu ausgefer- diesem Abschn!tt etwas anderes ergibt.
tigte Urkunden verwendet werden. § 25 Abs. 1
Satz 1 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Einzel- § 66
urkunden nur für die rechtskräftig anerkannten (1) Vom Tage der Bekanntmachung der rechts-
Kuxe einzuliefern sind. Im übrigen gelten §§ 27 und kräftigen Feststellung durch die Kammer für Wert-
28 Abs. 1 sinngemäß. papierbereinigung an dürfen Lieferbarkeitsbescheini-
(2) Bei der Ausfertigung der Einzelurkunden ist gungen nicht mehr ausgestellt werden.
der Name des Inhabers zunächst in die Urkunde (2) Schuldverschreibungen, für die keine Liefer-
nicht einzutragen. Die Anmeldestelle hat die Aus- barkeitsbesdleinigungen ausgestellt sind, gelten im
lieferung der auf die Gutschrift entfallenden Einzel- Geltungsbereich dieses Gesetzes als kraftlos.
urkunden für die Berechtigten aus dem Sammelbe- (3) Der Betrag der Sammelurkunde bestimmt sich
stand zu verlangen. Sie hat der Gewerkschaft zu- nach der Summe der rechtskräftig anerkannten
gleich die Angaben über die Person des Anmelders Rechte.
(§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierbereinigungs- § 67
gesetzes) anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn der
(1) Die Anmeldung einer Schuldverschreibung
Berechtigte, für den die Auslieferuny verlangt wird,
nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungs-
nicht der Anmelder ist. Bei der Auslieferung ist die
verordnung zum Umstellungsgesetz gilt als Anmel-
Einzelurkunde durch Eintragung des Namens des
dung zu diesem Verfahren, sofern für das Stück eine
Anmelders als Inhaber zu vervollständigen.
Lieferbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt ist. Die
Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen,
§ 63
bleibt unberührt.
Die Gewerkschaft hat das Gewerkenbuch im Be- (2) Befindet sich die Schuldverschreibung im Be-
nehmen mit der Prüfstelle nach den Anzeigen der sitz des Anmelders, so ist sie der Prüfstelle einzu-
Anmeldestellen zu berichtigen. Bei den Kuxrechten, reichen.
deren Anmeldung im Prüfungsverfahren rechts- § 68
kräftig abgelehnt worden ist, ist dies im Gewerken- Auf den Beweis der Rechte ist § 21 des Wert-
buch zu vermerken.
papierbereinigungsgesetzes mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß an die Stelle des Inkrafttretens des
ABSCHNITT VI Wertpapierbereinigungsgesetzes das Inkrafttreten
dieses Gesetzes tritt.
Verlagerte Geldinstitute mit Sitz außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 69
§ 64
Anmeldungen sind außer in den Fällen des § 24
(1) Die nach§ 3 der Fünfunddreißigsten Durchfüh- Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Wertpapierbereinigungs-
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz als ver- gesetzes unzulässig, wenn das verlagerte Geld-
lagert anerkannten Geldinstitute, die aus Schuld- institut wegen der Verbindlichkeiten aus den ange-
verschreibungen in Anspruch genommen werden meldeten Wertpapieren nicht in Anspruch genom-
können, für welche die Voraussetzungen für eine men werden kann.
Bereinigung nicht gegeben sind, haben bei der
Kammer für Wertpapierbereinigung für die aus- § 70
gegebenen Schuldverschreibungsarten die Feststel- Im Anerkennungsbescheid ist festzustellen, ob für
lung zu beantragen, daß die Voraussetzungen für die das anerkannte Recht die Voraussetzungen des § 6
Bereinigung nach den Vorschriften dieses Abschnittes Abs. 1 Nr. 2 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Fünfund-
gegeben sind. d:reißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-
(2) In dem Antrage sind, soweit möglich, Gesamt- lungsgesetz gegeben sind.
betrag, Stückelung, Ausgabejahr, Buchstaben- und
Serienbezeichnung und sonstige Merkmale für jede § 71
einzelne Wertpapierart anzugeben. Können die An-
Die im Prüfungsverfahren anerkannten Anmelder
gaben nicht vollständig gemacht werden, so ent-
haben keinen Anspruch auf Auslieferung neuer
scheidet die Kammer für Wertpapierbereinigung
Einzelurkunden.
zugleich über eine notwendige Zusammenfassung
mehrerer oder aller Wertpapierarten.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Kammer für ABSCHNITT VII
Wertpapierbereinigung wird durch den Sitz des Schlußvorschriiten
Geldinstitutes nach § 2 der Fünfunddreißigsten
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz § 72
bestimmt.
Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapier-
§ 65
bereinigungsgesetz und das Gesetz zur Anderung
Für das Bereinigungsverfahren gelten in den und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
Fällen des § 64 die Vorschriften des Wertpapier- Bezug nimmt, sind darunter je nach dem Geltungs-
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
bereich das Gesetz zur Bereinigung des Wertpapier- § 74
wesens vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) oder das Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die
entsprechende Gesetz des Landes Berlin vom 26. Sep- Verkündung folgenden zweiten Monats in Kraft.
tember 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I
S. 346) und das Gesetz zur Anderung und Ergänzung
des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) oder das gleiche Ge- Bonn, den 20. August 1953.
setz des Landes Berlin vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und
Verorclnungshl. für Berlin S. 530) zu verstehen. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
§ 73
Der Bundeskanzler
(1) Dieses Gesetz ~ilt nach Maßgabe des§ 13 Abs.1 Adenauer
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- Der Bundesminister der Finanzen
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) Schäffer
auch in Berlin (West).
Der Bundesminister der Justiz
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in Dehler
diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Der Bundesminister für Wirtschaft
Uberlei tungsgesetzes. Ludwig Erhard
Gesetz über Maßnahmen
auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung.
Vom 20. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der
Billigkeit entspricht."
Artikel 1
3. § 807 erhält die folgende Fassung:
Änderung der Zivilprozeßordnung
,,§ 807
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: (1) Hat die Pfändung zu einer vollständigen
1. Nach § 765 wird die folgende Vorschrift einge- Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder
fügt: macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung
,,§ 765 a seine Befriedigung nicht vollständig erlangen
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Voll- könne, so ist der Schuldner auf Antrag ver-
slreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangs- pflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vor-
vollstreckung ganz oder teilweise aufheben, zulegen und für seine Forderungen den Grund
untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem
Maßnahme unter voller Würdigung des Schutz- Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich
bedürfnisses des Gläubigers wegen ganz beson- sein
derer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den 1. die im letzten Jahre vor dem ersten zur
guten Sitten nicht vereinbar ist. Eidesleistung anberaumten Termin vor-
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Heraus- genommenen entgeltlichen Veräußerun-
gabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis gen des Schuldners an seinen Ehe-
zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, je- gatten, vor oder während der Ehe, an
doch nicht länger als eine Woche, auf schieben, seine oder seines Ehegatten Verwandte
wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 in auf- oder absteigender Linie, an
glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner seine oder seines Ehegatten voll- oder
die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungs- halbbürtigen Geschwister oder an den
gerichts nicht möglich war. Ehegatten einer dieser Personen;
(3) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen 2. die im letzten Jahre vor dem ersten zur
Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn Eidesleistung anberaumten Termin von
dies mit Rücksicht auf eine Anderung der Sach- dem Schuldner vorgenommenen unent-
lage geboten ist.
geltlichen Verfügungen, sofern sie nicht
(4) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaß- gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke
regeln erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3 zum Gegenstand hatten;
erst nach Rechtskraft des Beschlusses."
3. die in den letzten zwei Jahren vor dem
2. Dem § 788 wird folgender Absatz 3 angefügt: ersten zur Eidesleistung anberaumten
,, (3) Die Kosten eines Verfahrens nach den Termin von dem Schuldner vorge-
§§ 765 a, 811 a, 811 b, 813 a, 851 a und 851 b kann nommenen unentgeltlichen Verfügun-
das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger gen zugunsten seines Ehegatten.
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 953
(2) Der Schuldner hat den Offenbarungseid 6. Nach § 811 Nr. 13 wird die folgende Vorschrift
dahin zu leisten, daß er die von ihm verlangten angefügt:
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen rich- ,, 14. nicht zur Veräußerung bestimmte Hunde,
tig und vollständig gemacht habe." deren Wert 200 Deutsche Mark nicht über-
steigt."
4. In § 811 erhalten die Numrnern 1, 2, 3, 4 und 8
folgende Fassung: 7. Nach § 811 werden die folgenden Vorschriften
„ 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem eingefügt:
Haushalt dienenden Sachen, insbesondere ,,§ 811 a
Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und
(1) Die Pfändung einer nach§ 811 Nr. 1, 5 und6
Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu
unpfändbaren Sache kann zugelassen werden,
einer seiner Berufstätigkeit und seiner Ver-
wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der vVeg-
schuldung angemessenen, bescheidenen Le-
nahme der Sache ein Ersatzstück, das dem ge-
bens- und Haushaltsführung bedarf; ferner
schützten Verwendungszweck genügt, oder den
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche
zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erfor-
Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die
derlichen Geldbetrag überläßt; ist dem Gläubiger
der Zwangsvollstreckung in das bewegliche die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich
Vermögen unterliegen und deren der Schuld- oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung
ner oder seine Familie zur ständigen Unter- mit der Maßgabe zugelassen werden, daß dem
kunft bedarf; Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche
2. die für den Schuldner, seine Familie und seine Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös über-
Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, lassen wird (Austauschpfändung).
auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-,
(2) Uber die Zulässigkeit der Austauschpfän-
Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, so-
dung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf
weit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht
Antrag des Gläubigers durch Beschluß. Das Ge-
vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem
richt soll die Austauschpfändung nur zulassen,
Wege nicht gesichert ist, der zur Beschaffung
wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen
erforderliche Geldbetrag;
ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, daß der
3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes
Milchkuh oder nach vVahl des Schuldners statt erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt
einer solchen insgesamt zwei Schweine, Zie- den Wert eines vom· Gläubiger angebotenen
gen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung
Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder erforderlichen Betrag fest. Bei der Austausch-
Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der pfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der fest-
Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erfor- gesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Voll-
derlich sind; ferner die zur Fütterung und zur streckungserlös zu erstatten; er gehört zu den
Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte Kosten der Zwangsvollstreckung.
oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden
sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum (3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag
auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ist unpfändbar.
ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; (4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1
4. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten
zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungs-
und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die beschlusses zulässig.
landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie
zur Sicherung des Unterhalts des Schuldners, § 811 b
seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder (1) Ohne vorgängige Entscheidung des Gerichts
zur Fortführung der Wirtschaft bis zur näch- ist eine vorläufige Austauschpfändung zulässig,
sten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse wenn eine Zulassung durch das Gericht zu ervrnr-
erforderlich sind;" ten ist. Der Gerichtsvollzieher soll die Austausch-
„8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte pfändung nur vornehmen, wenn zu erwarten ist,
der in den §§ 850 bis 850 b bezeichneten Art daß der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatz-
beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfän- stückes erheblich übersteigen wird.
dung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der
für die Zeit von der Pfändung bis zu dem
Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei
nächsten Zahlungstermin entspricht; 11
•
Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung
5. Nach § 811 Nr. 4 wird die folgende Vorschrift einen Antrag nach § 811 a Abs. 2 bei dem Voll-
eingefügt: streckungsgericht gestellt hat oder wenn ein sol-
cher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.
„4 a. bei Arbeitnehmern in land wirtschaftlichen
Betrieben die ihnen als Vergütung geliefer- (3) Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger
ten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer unler Hinweis auf die Antragsfrist und die Fol~
zu seinem und seiner Familie Unterhalt be- gen ihrer Versäumung mitzuteilen, daß die Pfän-
darf;". dung als Austauschpfändung erfolgt ist.
954 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Die Ubergabe des Ersatzstückes oder des (3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehr-
zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages mals ergehen und, soweit es nach Lage der Ver-
an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangs- hältnisse, insbesondere wegen nicht ordnungs-
vollstreckung erfolgen erst nach Erlaß des Be- mäßiger Erfüllung der Zahlungsauflagen, geboten
schlusses gemäß § 811 a Abs. 2 auf Anweisung ist, auf Antrag aufgehoben oder abgeändert
des Gläubigers. § 811 a Abs. 4 gilt entsprechend. werden.
(4) Die Verwertung darf durch Anordnungen
§ 811 C · nach Absatz 1 und Absatz 3 nicht länger als ins-
gesamt ein Jahr nach der Pfändung hinaus-
(1) Ist zu erwarten, daß eine Sache demnächst geschoben werden.
pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist
aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. (5) Vor den in Absatz 1 und in Absatz 3 be-
Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, zeichneten Entscheidungen ist, soweit dies ohne
wenn die Sache pfändbar geworden ist. erhebliche Verzögerung möglich ist, der Gegner
zu hören. Die für die Entscheidung wesentlichen
(2) Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sind glaubhaft zu
Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar gewor- machen. Das Gericht soll in geeigneten Fällen
den ist." auf eine gütliche Abwicklung der Verbindlich-
keiten hinwirken und kann hierzu eine mündliche
8. § 813 erhält die folgende Fassung: Verhandlung anordnen. Die Entscheidungen nach
,,§ 813 den Absätzen 1, 2 und 3 sind unanfechtbar.
(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfän- (6) In Wechselsachen findet eine Aussetzung
dung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert der Verwertung gepfändeter Sachen nicht statt."
geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von
Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen über- 10. Nach § 817 wird die folgende Vorschrift ein-
tragen werden. In anderen Fällen kann das Voll- gefügt:
streckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder ,,§ 817 a
des Schuldners die Schätzung durch einen Sach- (1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt
verständigen anordnen. werden, das mindestens die Hälfte des gewöhn-
(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfän- lichen Verkaufswertes der Sache erreicht (Min-
dung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nach- destgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und
geholt und ihr Ergebnis nachträglich in der das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten be-
Niederschrift über die Pfändung vermerkt kanntgegeben werden.
werden. (2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein
(3) Zur Pfändung von Früchten, die von dem das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht ab-
Boden noch nicht getrennt sind, und zur Pfändung gegeben ist, so bleibt das Pfandrecht des Giäu-
von Gegenständen der in § 811 Nr. 4 bezeich- bigers bestehen. Er kann jederzeit die Anberau-
neten Art bei Personen, die Landwirtschaft be- mung eines neuen Versteigerungstermins oder
treiben, soll ein landwirtschaftlicher Sachverstän- die Anordnung anderweitiger Verwertung der
diger zugezogen werden, sofern anzunehmen ist, gepfändeten Sache nach § 825 beantragen. Wird
daß der Wert der zu pfändenden Gegenstände die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt
den Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigt. Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestim- (3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht
men, daß auch in anderen Fällen ein Sachverstän- unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen
diger zugezogen werden soll." werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Ge-
bot nicht abgegeben, so kann der Gerichtsvoll-
zieher den Verkauf aus freier Hand zu dem
9. Nach § 813 wird die folgende Vorschrift eingefügt: Preise bewirken, der den Gold- oder Silberwert
,,§ 813a erreicht, jedoch nicht unter der Hälfte des ge-
wöhnlichen Verkaufswertes. II
(l) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag
des Schuldners die Verwertung gepfändeter 11. § 850 erhält die folgende Fassung:
Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen
zeitweilig aussetzen, wenn dies nach der Persön- ,,§ 850
lichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen (1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist,
des Schuldners sowie nach der Art der Schuld kann nur nach Maßgabe der§§ 850 a bis 850 i ge-
angemessen erscheint und nicht überwiegende pfändet werden.
, Belange des Gläubigers entgegenstehen.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vor-
(2) Wird der Antrag nach Absatz 1 nicht binnen schrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge
einer Frist von zwei Wochen nach der Pfändung der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhe-
gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurück- gelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder
zuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der dauernden Ausscheiden aus dem· Dienst- oder
Uberzeugung ist, daß der Schuldner den Antrag Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Ein-
in der Absicht der Verschleppung oder aus grober künfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie son-
Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. stige Vergütungen für Dienstleistungen aller
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 955
Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners 2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher
vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Vorschrift beruhen, sowie die wegen
Anspruch nehmen. Entziehung einer solchen Forderung
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden zu entrichtenden Renten;
Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind: 3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuld-
a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Aus- ner aus Stiftungen oder sonst auf
gleich für Wettbewerbsbeschränkungen Grund der Fürsorge und Freigebigkeit
für die Zeit nach Beendigung seines eines Dritten oder auf Grund eines
Dienstverhältnisses beanspruchen kann; Altenteils oder Auszugsvertrags be-
zieht;
b) Renten, die auf Grund von Versiche-
rungsverträgen gewährt werden, wenn 4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs-
diese Verträge zur Versorgung des und Krankenkassen, die ausschließlich
Versicherungsnehmers oder seiner oder zu einem wesentlichen Teil zu
unterhaltsberechtigten Angehörigen ein- Unterstützungszwecken gewährt wer-
gegangen sind. den, ferner Ansprüche aus Lebensver-
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeits- sicherungen, die nur auf den Todesfall
einkommens erfaßt alle Vergütungen, die dem des Versicherungsnehmers abgeschlos-
Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung sen sind, wenn die Versicherungs-
zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung summe 1500 Deutsche Mark nicht
oder Berechnungsart." übersteigt.
12. Nach § 850 werden die folgenden Vorschriften (2) Diese Bezüge können nach den für Arbeits-
eingefügt: einkommen geltenden Vorschriften gepfändet
,,§ 850a
werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige
bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer
Unpfändbar sind
vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehr- geführt hat oder vorau~sichtlich nicht führen wird
arbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeits- und wenn nach den Umständen des Falles, ins-
einkommens; besondere nach der Art des beizutreibenden An-
spruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das
der Billigkeit entspricht. ,
Arbeitseinkommen hinaus gewährten Be-
züge, Zuwendungen aus Anlaß eines be- (3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner
sonderen Betriebsereignisses und Treu- Entscheidung die Beteiligten hören.
gelder, soweit sie den Rahmen des Ublichen
nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungs-
§ 850c
gelder und sonstige soziale Zulagen für
auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt (1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefah- Pfändung
renzulagen sowie Schmutz- und Erschwer-
niszulagen, soweit diese Bezüge den Rah- bei Auszahlung für Monate oder
men des Ublichen nicht übersteigen; Bruchteile von Monaten in Höhe
von 169,- Deutsche Mark monatlich,
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage
der Hälfte des monatlichen Arbeitsein- bei Auszahlung für Wochen in
kommens, höchstens aber bis zum Betrage Höhe von 39,- Deutsche Mark wöchentlich,
von 195 Deutsche Mark;
bei Auszahlung für Tage in Höhe
5. Heirats- und Geburtsbeihilfe.n, sofern die von 6,50 Deutsche Mark täglich
Vollstreckung wegen anderer als der aus
Anlaß der Heirat oder der Geburt entstan- und, soweit es diese Beträge übersteigt, zu drei
denen Ansprüche betrieben wird; Zehnteln des Mehrbetrages .
.6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und
· ähnliche Bezüge; (2) Hat der Schuldner seinem Ehegatten, einem
früheren Ehegatten, einem Verwandten oder
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- einem unehelichen Kind Unterhalt zu gewähren,
oder Dienstverhältnissen; so erhöht sich der unpfändbare Teil des Mehr-
8. Blindenzulagen. betrages für die erste Person, der Unterhalt ge-
währt wird, um weitere zwei Zehntel, mindestens
§ 850b um 39 Deutsche Mark monatlich (9,40 Deutsche
(1) U:1pfändbar sind ferner Mark wöchentlich, 1,60 Deutsche Mark täglich),
höchstens um 130 Deutsche Mark monatlich (31,20
1. Renten, die wegen einer Verletzung Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deutsche Mark
des Körpers oder der Gesundheit zu täglich). Für jede weitere Person, der Unterhalt
entrichten sind; gewährt_ wird, erhöht sich der unpfändbare Teil
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
des Mehrbelrages um ein weiteres Zehntel, min- (3) Bei der Vollstreckung wegen der in Absatz 1
destens um 19,50 Deutsche Mark monatlich (4,70 bezeichneten Ansprüche sowie wegen der aus
Deutsche Mark wöchenllich, 0,80 Deutsche Mark Anlaß einer Verletzung des Körpers oder der
täglich), höchstens um 65 Deutsche Mark monat- Gesundheit zu zahlenden Renten kann zugleich
lich (15,60 Deutsche Mark wöchentlich, 2,60 Deut- mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch
sche Mark täglich). Der hiernach unpfändbare Teil künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen
des Mehrbetrages darf jedoch neun Zehntel des wegen der dann jeweils fällig werdenden An-
Mehrbetrages bis zu 130 Deutsche Mark monat- sprüche gepfändet und überwiesen yverden.
lich (31,20 Deutsche Mark wöchentlich, 5,20 Deut-
sche Mark täglich) und acht Zehntel des weiteren § 850 e
Mehrbetrages nicht übersteigen. Ist der Unterhalt Für die Berechnung des pfändbaren Arbeits-
oder ein Unterhaltsbeitrag durch Zahlung einer einkommens gilt folgendes:
Geldrente zu gewähren, so wird die Erhöhung
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850 a
des unpfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens
durch den Betrag begrenzt, der als Unterhalt oder der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner
Unterhaltsbeitrag zu zahlen ist. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer-
rechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschrif-
ten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtun-
§ 850d
gen des Schuldners abzuführen sind. Diesen
(1) Wegen der Unterhaltungsansprüche, die Beträgen stehen gleich die auf den Aus-
Verwandten, Ehegatten, früheren Ehegatten oder zahlungszeitraum entfallenden Beträge, die
unehelichen Kindern kraft Gesetzes zustehen, der Schuldner
sind das Arbeitseinkommen und die in § 850 a a) nach den Vorschriften der Sozialver-
Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in sicherungsgesetze zur Weiterversiche-
§ 850 c bezeichneten Beschränkungen pfändbar. rung entrichtet oder
Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unter-
er für seinen notwendigen Unterhalt und zur nehmen der privaten Krankenversiche-
Erfüllung seiner laufenden gesetzlid1en Unter- rung leistet, soweit sie den Rahmen des
haltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vor- Ublichen nicht übersteigen.
gehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen
Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden 2. Mehrere Arbeitseinkommen sind vorn Voll-
Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 streckungsgericht bei der Pfändung zu-
und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die sammenzurechnen. Der unpfändbare Grund-
Hälfte des nach § 850 a unpfändbaren Betrages betrag ist in erster Linie dem Arbeitsein-
zu verbleiben. Der dem Schuldner hiernach ver- kommen zu entnehmen, das die wesentliche
bleibende Teil seines Arbeitseinkommens darf Grundlage der Lebenshaltung des Schuld-
den Betrag nicht übersteigen, der ihm nach den ners bildet.
Vorschriften des § 850c gegenüber nicht bevor- 3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld
rechtigten Gläubigern zu verbleiben hätte. Für zahlbaren Einkommen auch Naturalleistun-
die Pfändung wegen der Rückstände, die länger gen, so sind Geld- und Naturalleistungen
als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlaß des Pfän- zusammenzurechnen. In diesem Falle ist der
dungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar,
die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als der nach § 850 c unpfändbare Teil des
als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen Gesamteinkommens durch den Wert der
ist, daß der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht dem Schuldner verbleibenden Natural-
absichtlich entzogen hat. leistungen gedeckt ist.
(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit 4. Das der Pfändung unterliegende Arbeits-
ihren Ansprüchen in folgender Reihenfolge zu einkommen des Schuldners ist für die Be-
berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Be- rechnung des pfändbaren Teils bei Aus-
rechtigte untereinander gleichen Rang haben: zahlung für Monate auf einen durch zwei
Deutsche Mark, bei Auszahlung fürWochen
a) die minderjährigen unverheirateten auf einen durch 0,50 Deutsche Mark und
Kinder, der Ehegatte und frühere Ehe- bei Auszahlung für Tage auf einen durch
gatte. Das Verhältnis der minderjähri- 0,10 Deutsche Mark teilbaren Betrag nach
gen unverheirateten Kinder und des unten abzurunden.
Ehegatten zu einem früheren Ehegatten
5. Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder
bestimmt das VoJlstreckungsgericht nach
billigem Ermessen; eine sonstige Verfügung wegen eines der
in § 850 d bezeichneten Ansprüche mit
b) die übrigen ehelichen Abkömmlinge, einer Pfändung wegen eines sor:.stigen An-
wobei diejenigen, die im Falle der ge- spruchs zusammen, so sind auf die Unter-
setzlichen Erbfolge als Erben berufen haltsansprüche zunächst die gemäß § 850 d
sein würden, den übrigen vorgehen, so- der Pfändung in erweitertem Umfang unter-
wie die unehelichen Kinder; liegenden Teile des Arbeitseinkommens
c) die Verwandten aufsteigender Linie, zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf
wobei die näheren Grade den entfern- Antrag eines Beteiligten das Vollstrek-
teren vorgehen. kungsgericht vor. Der Drittschuldner kann,
Nr. 51-Tag der Au?gabe: Bonn, den 21. August 1953 957
solange ihm eine Entscheidung des Voll- § 850i
streckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach (1) Ist eine nicht wiederkehrend zahlbare Ver-
dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungs- gütung für persönlich geleistete Arbeiten oder
beschlüsse, Abtretungen und sonstigen Dienste gepfändet, so J:iat das Gericht dem
Verfügungen mit befreiender Wirkung Schuldner auf Antrag so viel zu belassen, als er
leisten. während eines angemessenen Zeitraums für
§ 850f seinen notwendigen Unterhalt und den seines
Ehegatten, seines früheren Ehegatten, seiner
Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner
unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines
auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der
unehelichen Kindes bedarf. Bei der Entscheidung
§§ 850 c und 850 d pfändbaren Teil seines Arbeits-
sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-
einkommens ausnahmsweise einen Teil belassen,
ners, insbesondere seine sonstigen Verdienst-
wenn dies mit Rücksicht
möglichkeiten, frei zu würdigen. Dem Schuldner
a) auf besondere Bedürfnisse des Schuldners ist nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier
aus persönlichen oder beruflichen Gründen Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn
oder sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeits-
b) auf besonders umfangreiche gesetzliche oder Dienstlohn bestände. Der Antrag des Schuld-
Unterhaltspflichten des Schuldners ners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende
geboten ist und überwiegende Belange des Gläu- Belange des Gläubigers entgegenstehen.
bigers nicht entgegenstehen. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
sprechend für Vergütungen, die für die Gewäh-
§ 850g rung von Wohngelegenheit oder eine sonstige
Andern sich die Voraussetzungen für die Be- Sachbenutzung.geschuldet werden, wenn die Ver-
messung des unpfändbaren Teils des Arbeits- gütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als
einkommens, so hat das Vollstreckungsgericht Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte
auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers Dienstleistungen anzusehen ist.
den Pfändungsbeschluß entsprechend zu ändern. (3) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeits-
Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren S. 191) bleiben unberührt.
hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des
früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender (4) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Ver-
Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluß sorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften
zugestellt wird. über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter
Art bleiben unberührt."
§ 850h
(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner 13. Nach § 851 werden die folgenden Vorschriften
eingefügt:
geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet,
,,§ 851 a
Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die
nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise (1) Die Pfändung von Forderungen, die einem die
eine Vergütung für die Leistung des Schuldners Landwirtschaft betreibenden Schuldner aus dem
darstellen, so kann der Anspruch des Drittberech- Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
tigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen zustehen, ist auf seinen Antrag vom Vollstrek-
den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der kungsgericht insoweit aufzuheben, als die Ein-
Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung künfte zum Unterhalt des Schuldners, seiner
des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfaßt Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Auf-
ohne weiteres den Anspruch des Drittberech- rechterhaltung einer geordneten Wirtschafts-
tigten. Der Pfändungsbeschluß ist dem Dritt- führung unentbehrlich sind.
berechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzu- (2) Die Pfändung soll unterbleiben, wenn offen-
stellen.
kundig ist, daß die Voraussetzungen für die
(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem Aufhebung der Zwangsvollstreckung nach Ab-
ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die satz 1 vorliegen.
nach Art und Umfang üblicherweise vergütet
werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhält- § 851 b
nismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhält- (1) Die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen
nis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstrek-
und Dienstleistungen eine angemessene Vergü- kungsgericht insoweit aufzuheben, als diese
tung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unter-
Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Be- haltung des Grundstücks,, zur Vornahme not-
messung der Vergütung ist auf alle Umstände des wendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Be-
Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- friedigung von Ansprüchen unentbehrlich sind,
und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grund-
oder sonstigen Beziehungen zwischen dem stück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10
Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten des Ge'setzes über die Zwangsversteigerung und
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des die Zwangsverwaltung vorgehen würden. Das
Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen. gleiche gilt von der Pfändung von Barmitteln und
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Guthaben, die aus Miet- oder Pachtzinszahlungen sind der Vollstreckungstitel und die sonstigen
herrühren und zu den in Satz 1 bezeichneten Urkunden, aus denen sich die Verpflichtung des
Zwecken unentbehrlich sind. Schuldners zur Leistung des Eides ergibt, beizu-
(2) Die Vorschriften des § 813 a Abs. 2, 3 und
fügen.
Abs. 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Die (2) Das Vollstreckungsgericht hat vor der Ter-
Pfändung soll unterbleiben, wenn offenkundig minbestimmung von Amts wegen festzustellen,
ist, daß die Voraussetzungen für die Aufhebung ob in dem bei ihm geführten Schuldnerverzeich-
der Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 vor- .nis eine Eintragung darüber besteht, daß der
liegen." Schuldner innerhalb der letzten drei Jahre den
Offenbarungseid geleistet hat oder daß gegen
14. Nach § 882 wird die folgqnde Vorschrift unter der ihn die Haft zur Erzwingung der Eidesleistung
folgenden Uberschrift eingefügt: angeordnet ist. Liegt eine noch nicht gelöschte
Eintragung vor, so ist der Gläubiger zu benach~
„ Vierter Titel richtigen und das Verfahren nur auf Antrag fort-
Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen zusetzen.
des öffentlichen Rechtes (3) Die Ladung zu dem Termin zur Leistung des
§ 882a Offenbarungseides ist dem Schuldner selbst zuzu-
stellen, auch wenn er einen Prozeßbevollmäch-
(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund tigten bestellt hat; einer Mitteilung an den
oder ein Land wegen einer Geldforderung darf, Prozeßbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem
soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, Gläubiger ist die Terminbestimmung nach Maß-
erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen, gabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen. Seine Anwe-
in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangs- senheit in dem Termin ist nicht erforderlich.
vollstreckung zu betreiben, der zur Vertretung
(4) Macht der Schuldner glaubhaft, daß er die
des Schuldners berufenen Behörde und, sofern
Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von
die Zwangsvollstreckung in ein von einer an-
drei Monaten tilgen werde, so kann das Gericht
deren Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen
den Termin zur Leistung des Offenbarungseides
soll, auch dem zuständigen Minister der Finanzen
bis zu drei Monaten vertagen. Weist der Schuld-
angezeigt hat. Dem Gläubiger ist auf Verlangen
ner in dem neuen Termin nach, daß er die Forde-
der Empfang der Anzeige zu bescheinigen. So-
rung mindestens zu zwei Dritteln getilgt hat, so
weit in solchen Fällen die Zwangsvollstreckung,
kann das Gericht den Termin nochmals bis zu
durch den Gerichtsvollzieher zu erfolgen hat, ist
sechs Wochen vertagen. Gegen den Beschluß,
. der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers
durch den der Termin vertagt wird, findet sofor-
vom Vollstreckungsgericht zu bestimmen. tige Beschwerde ·statt. Der Beschluß, durch den
(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in die Vertagung abgelehnt wird, ist unanfechtbar.
Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Auf- (5) Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung
gaben des Schuldners unentbehrlich sind oder zur Leistung des Eides, so ist von dem Gericht
deren Veräußerung ein öffentliches Interesse durch Beschluß über den Widerspruch zu ent-
entgegensteht. Darüber, ob die Voraussetzungen scheiden. Die Eidesleistung erfolgt erst nach Ein-
des Satzes 1 vorliegen, ist im Streitfall nach § 766 tritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Voll-
zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der zu- streckungsgericht kann jedoch die Eidesleistung
ständige Minister zu hören. vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn be-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind reits ein früherer Widerspruch rechtskräftig ver-
auf die Zwangsvollstreckung gegen Körper- warfen ist, oder wenn nach Vertagung nach
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- Absatz 4 der Widerspruch auf Tatsachen gestützt
lichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, daß wird, die zur Zeit des ersten Antrages auf Ver-
an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 tagung bereits eingetreten waren. 11
die gesetzlichen Vertreter treten. Für öffentlich- 16. § 903 erhält die folgende Fassung:
rechtliche Bank- und Kreditanstalten gelten die ,,§ 903
Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht. ·
Ein Schuldner, der den in § 807 erwähnten
(4) Die Bestimmung des § 39 des Bundesbahn- Offenbarungseid geleistet hat und dessen Eides-
gesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bµndesgesetz- leistung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht
blatt I S. 955) bleibt unberührt. gelöscht ist, ist in den ersten drei Jahren nach
(5) Der Ankündigung der Zwangsvollstreckung der Eidesleistung zur nochmaligen Leistung des
und der Einhaltung einer Wartefrist nach Maß- Offenbarungseides einem Gläubiger gegenüber
gabe der Absätze 1 und 3 bedarf es nicht, wenn es nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird,
sich um den Vollzug einer einstweiligen Verfü- daß der Schuldner später Vermögen erworben
fügung handelt. 11 hat oder daß ein bisher bestehendes Arbeits-
11
verhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist.
15. § 900 erhält die folgende Fassung:
,,§ 900 17. § 915 erhält die folgende Fassung:
(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des ,,§ 915
Gläubigers auf Bestimmung eines Termins zur (1) Das Vollstreckungsgericht hat ein Verzeich-
Leistung des Offenbarungseides. Dem Antrag nis der Personen zu führen, die vor ihm den in
Nr. 51--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 959
§ 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet haben leistungen, sowie Beträge, die zur allmäh-
oder gegen die nach § .901 die Haft angeordnet lichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu
ist. Die Vollstreckung einer Haft ist in dem Ver- den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses
zeichnis zu vermerken, wenn sie sechs Monate Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für
gedauert hat. die Rückstände aus den letzten zwei Jahren.
(2) Wird die Befriedigung des Gläubigers, der Untereinander stehen öffentliche Grund-
gegen den Schuldner das Offenbarungseidver- stückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder
fahren betrieben hat, nachgewiesen oder sind Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die
seit dem Schlusse des Jahres, in dem die Eintra- Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113
gung in das Verzeichnis erfolgt ist, drei Jahre und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich
verstrichen, so hat das Vollstreckungsgericht auf vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)
Antrag des Schuldners dessen Löschung in dem bleiben unberührt;".
Schuldnerverzeichnis anzuordnen. Die Eintragung
3. § 10. Abs. 1 Nr. 4 erhält die folgende Fassung:
wird dadurch gelöscht, daß der Name des Schuld-
ners unkenntlich gemacht oder das Verzeichnis 11 4. die Ansprüche aus Rechten an dem Grund-
vernichtet wird. stück, soweit sie nicht infolge der Beschlag-
nahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam
(3) Uber das Bestehen oder Nicht bestehen einer
sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge,
bestimmten Eintragung ist jedermann auf Antrag
die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als
Auskunft zu erteilen; es kann auch die Einsicht
Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind;
in das Verzeichnis gewährt werden.
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen,
(4) Abschriften aus dem Verzeichnis dürfen nur insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungs·
erteilt und entnommen werden, sofern die Ein- kosten oder Rentenleistungen, genießen das
haltung der in Absatz 2 vorgesehenen Löschungs- Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufen-
frist gesichert erscheint. Die Veröffentlichung des den und der aus den letzten zwei Jahren rück-
Verzeichnisses in Druckerzeugnissen, die jeder- ständigen Beträge;".
mann zugänglich sind, ist nicht gestattet. Die
näheren Vorschriften erläßt der Bundesminister 4. § 13 erhält die folgende Fassung:
der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates."
11§ 13
Artikel 2 (1) Laufende Beträge wiederkehrender Lei-
stungen sind der letzte vor der Beschlagnahme
Änderung des Einführungsgesetzes
fällig gewordene Betrag sowie die später fällig
zur Zivilprozeßordnung werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivil- Rückstände.
prozeßordnung wird wie folgt geändert: (2) Absatz 1 ist anzuwenden, gleichviel ob die
§ 15 Nr. 3 erhält die folgende Fassung: Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen auf
„3. die landesgesetzlichen Vorschriften über die öffentlichem oder privatem Recht oder ob sie auf
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Bundes• oder Landesrecht beruhen oder ob die
gegen einen Gemeindeverband oder eine Ge- gesetzlichen Vorschriften andere als die in § 10
meinde, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt Abs.1 Nr. 3 und 4 bestimmten Fristen festsetzen;
werden;". kürzere Fristen als die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4
Artikel 3 bestimmten werden stets vom letzten Fälligkeits-
tag vor der Beschlagnahme zurückgerechnet.
Änderung des Gesetzes
über die Zwangsversteigerung (3) Fehlt es innerhalb der letzten zwei Jahre
und die Zwangsverwaltung an einem Fälligkeitstermin, so entscheidet der.
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zeitpunkt der Beschlagnahme.
Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert: (4) Liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so ist
1. § 6 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: die erste maßgebend. Bei der Zwangsversteige-
rung gilt, wenn bis zur Beschlagnahme eine
II (1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem
Zwangsverwaltung fortgedauert hat, die für
zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines
diese bewirkte Beschlagnahme als die erste."
Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungs-
gericht nicht bekannt oder sind die Vorausset-
5. § 17 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
zungen für eine öffentliche Zustellung aus son-
stigen Gründen (§ 203 der Zivilprozeßordnung) 11 (2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des
gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Voll-
welchem zugestellt werden soll, einen Zustel- streckungsgericht und Grundbuchamt demselben
lungsvertreter zu bestellen." Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses
die Bezugnahme auf das Grundbuch." ·
2. § 10 Abs. 1 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:
„3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen 6. Dem§ 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Lasten des Grundstücks wegen der aus den 11 (3) Eintragungen im Grundbuch, die nach der
letzten vier Jahren rückständigen Beträge; Eintragung des Vermerks über die Anordnung
wiederkehrende Leistungen, insbesondere der Zwangsversteigerung erfolgen, soll das
Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Renten- Grundbuchamt dem Gericht mitteilen."
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
7. § 30 erhält die folgende Fassung: § 30b
,,§ 30 (1) Die einstweilige Einstellung ist binnen ein'er
Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen,
Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung,
wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt.
in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stel-
Die Einstellung kann wiederholt bewilligt wer-
lung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn
den. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilli-
und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Frist-
gung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt,
ablaufs hingewiesen wird. Der Hinweis ist mög-
so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als
lichst zugleich mit dem Beschluß, durch den die
Rücknahme des Versteigerungsantrags. ·
Zwangsversteigerung angeordnet wird, zuzu-
(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es stellen.
gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des
(2) Die Entscheidung über den Antrag auf einst-
Versteigerungstermins bewilligt."
weilige Einstellung des Verfahrens ergeht durch
8. Nach § 30 werden die folgenden Vorschriften c .s Beschluß. Vor der. Entscheidung sind der Schuld-
§§ 30 a bis 30 d eingefügt: ner und der betreibende Gläubiger zu hören; in
geeigneten Fällen kann das Gericht mündliche
,,§ 30a Verhandlung anberaumen. Der Schuldner und der
betreibende Gläubiger haben ihre Angaben auf
(1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuld-
.Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
ners einstweilen auf die Dauer von höchstens
sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht be- (3) Gegen die Entscheidung ist die sofortige
steht, daß durch die Einstellung die Versteigerung Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der
vermieden wird, und die Nichterfüllung der fäl- Gegner zu hören. Eine weitere Beschwerde findet
ligen Verbindlichkeiten auf Umständen beruht, nicht statt.
die in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhält-
(4) Der Versteigerungstermin soll erst nach
nissen begründet sind und die abzuwenden der
Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ab-
Schuldner nicht in der Lage war.
lehnenden Beschlusses bekanntgegeben werden.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einst-
weilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger § 30c
unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen (1) Befindet sich der Schuldner im Konkurs, so ist
Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere auf Antrag des Konkursverwalters das Ver-
ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen fahren einstweilen einzustellen, wenn durch die
würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaf- Versteigerung die angemessene Verwertung der
fenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Konkursmasse wesentlich erschwert werden
•Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteige- würde oder wenn ein Zwangsvergleichsvorschlag
rung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesent- eingereicht ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
lich geringeren Erlös bringen würde. die einstweilige Einstellung dem betreibenden
(3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirt-
der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer schaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Das
Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Verfahren ist auf Antrag des Gläubigers fortzu-
Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden setzen, wenn der Konkursverwalter zustimmt,
Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Ein- wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
tritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangs- wegfallen, wenn der in Satz 2 genannte Ableh-
versteigerung von einem Gläubiger betrieben, nungsgrund nachträglich eintritt oder wenn das
dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb Konkursverfahren beendet ist.
der ersten sieben Zehnteile des Grundstücks- (2) § 30 b gilt entsprechend mit der Maßgabe,
wertes steht, so darf das Gericht von einer daß an die Stelle des Schuldners der Konkursver-
solchen Anordnung nur insoweit absehen, als walter tritt.
dies nach den besonderen Umständen des Falles § 30d
zur Wiederherstellung einer geordneten wirt- (1) War das Verfahren gemäß §§ 30, 30 a oder
schaftlichen Lage des Schuldners geboten und 30 c einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund
dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner ge- des § 30 a und des § 30 c einmal erneut eingestellt
samten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbeson- werden, es sei denn, daß die Einstellung dem
dere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzu- Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesam-
muten ist. ten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumu-
(4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der ten ist. § 30 b gilt entsprechend.
Schuldner Zahlungen auf Rückstände wieder- (2) Hat eine erneute Einstellung stattgefunden,
kehrender Leistungen zu bestimmten Terminen ist auch § 765 a der Zivilprozeßordnung nicht
zu bewirken hat. mehr anzuwenden."
(5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige 9. § 31 erhält die folgende Fassung:
Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maß-
gabe abhängig machen, daß die einstweilige Ein- ,,§ 31
stellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser (1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung
Auflagen außer Kraft tritt. darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem
Nr. 51-Tag d~r Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 961
Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des so darf der vorgehende Anspruch der Feststel-
Gläubigers forlgesetzt werden. Wird der Antrag lung des geringsten Gebotes nur dann zugrunde
nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das gelegt werden, wenn der wegen dieses An-
Verfahren aufzuheben. spruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier
Wochen vor dem Versteigerungstermin zuge-
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt
stellt ist."
a) im Falle des § 30 mit der Einstellung
des Verfahrens, 14. Nach § 57 b ,werden die folgenden Vorschriften
als § 57 c und § 57 d eingefügt:
b) im Falle des § 30 a mit dem Zeitpunkt,
bis zu dem die Einstellung angeordnet ,,§ 57c
war, (1) Der Ersteher eines Grundstücks kann von
c) im Falle des § 30 c mit dem Ende des dem Kündigungsrecht nach § 57 a keinen Ge-
Konkursverfahrens, brauch machen,
d) wenn die Einstellung vom Prozeß- 1. wenn und solange die Miete zur Schaf-
gericht angeordnet war, mit der ·wieder- fung oder Instandsetzung des Miet-
aufhebung der Anordnung oder mit raums ganz oder teilweise vorausent-
einer sonstigen Erledigung der Ein- richtet oder mit einem sonstigen zur
stellung. Schaffung oder Instandsetzung des Miet-
raums geleisteten Beitrag zu verrech-
(3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubi- nen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der ob die Verfügung gegenüber dem Er-
Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hin- steher wirksam oder unwirksam ist;
weisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem
2. wenn der Mieter oder ein anderer zu-
der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines frucht-
gunsten des Mieters zur Schaffung oder
losen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt wor-
Instandsetzung des Mietraums einen
den ist."
Beitrag im Betrag von mehr als einer
10. § 36 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: Jahresmiete geleistet oder erstattet hat
und eine Vorausentrichtung der Miete
,, (2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung oder eine Verrechnung mit der Miete
des Termins und dem Termin soll, wenn nicht nicht vereinbart ist (verlorener Bau-
besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs kostenzuschuß), solange der Zuschuß
Monate betragen. War das Verfahren einstweilen nicht als durch die Dauer des Vertrages
eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei
getilgt anzusehen ist.
Monate, muß aber mindestens einen Monat
betragen." (2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist je-
weils ein Zuschußbetrag in Höhe einer Jahres-
11. § 41 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: miete als durch eine Mietdauer von vier Jahren
,,(2) Im Laufe der vierlen Woche vor dem Ter- getilgt anzusehen; ist die Miete im Hinblick auf
min soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf den Beitrag erheblich niedriger bemessen wor-
wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche den, als dies ohne den Beitrag geschehen wäre,
die Versteigerung erfolgt." so tritt für die Berechnung des in Absatz 1 Num-
mer 2 vorgesehenen Zeitraums an die Stelle der
12. § 43 erhält die folgende Fassung: vereinbarten Jahresmiete die Jahresmiete, die
,,§ 43 ohne Berücksichtigung des Beitrags vereinbart
(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben worden wäre. In jedem Falle ist jedoch der Zu-
und von neuem zu bestimmen, wenn die Termin- schuß nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Uber-
bestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin lassung der Mieträume oder, sofern die verein-
bekanntgemacht ist. War das· Verfahren einst- barte Mietzeit kürzer ist, nach deren Ablauf als
weilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Be·· getilgt anzusehen.
kanntmachung der Terminbestimmung zwei (3) Ist zur Schaffung oder Instandsetzung des
\Nochen vor dem Termin bewirkt ist. Mietraums sowohl ein Beitrag im Sinne des. Ab-
(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen satzes 1 Nummer 1 als auch ein Beitrag im Sinne
vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf des Absatzes 1 Nummer 2 geleistet worden, so
Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, sind die aus Absatz 1 Nummern 1 und 2 sich er-
und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der An- gebenden Zeiträume zusammenzurechnen.
beraumung des Termins dem Gericht bekannt (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Pachtverhält-
waren, die Terminbestimmung zugestellt ist, es nisse entsprechend.
sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die
Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren ge-
§ 57d
nehmigt."
(1) Das Vollstreckungsgericht hat, sofern nach
13. § 44 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: den Umständen anzunehmen ist, daß die in§ 57 c
,, (2) Wird das Verfahren wegen mehrerer vorgesehene Beschränkung des Kündigungs-
Ansprüche von verschiedenem Range betrieben, rechts des Erstehers in Betracht kommt, unver-
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
züglich nach Anordnung der Zwangsversteige- die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung
rung die Mieter und Pächter des Grundstücks auf- aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß
zufordern, bis zum Beginn des Versteigerungs- über die Festsetzung des Grundstücksv.: ertes ist
termins eine Erklärung darüber abzugeben, ob mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; eine
und welche Beiträge im Sinne des § 57 c Abs. 1 weitere Beschwerde findet nicht statt. Der Zu-
von ihnen geleistet und welche Bedingungen schlag oder die Versagung des Zuschlags können
hierüber vereinbart worden sind. mit der Begründung, daß der Grundstückswert
(2) Das Vollstreckungsgericht hat tm Verstei-
unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten wer-
gerungstermin bekanntzugeben, ob und welche den.
Erklärungen nach Absatz 1 abgegeben worden § 74b
sind. Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung
(3) Hat ein Mieter oder Pächter keine oder aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben
eine unvollständige oder eine unrichtige Erklä- worden, so findet § 74 a keine Anwendung, wenn
rung abgegeben und ist die Bekanntgabe nach das Gebot einschließlich des Kapitalwertes- der
Absatz 2 erfolgt, so ist § 57 c ihm gegenüber nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen-
anzuwenden. Das gilt nicht, wenn der Ersteher bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage,
die Höhe der Beiträge gekannt hat oder bei mit dem der Meistbietende bei der Verteilung
Kenntnis das gleiche Gebot abgegeben haben des Erlöses ausfallen würde, sieben Zehnteile des
würde. Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im
Range unmittelbar hinter dem letzten Betrage
(4) Die Aufforderung nach Absatz 1 ist zuzu-
steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist."
stellen. Sie muß einen Hinweis auf die in Absatz 3
bestimmten Rechtsfolgen enthalten."
17. § 85 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
15. In § 66 Abs. 1 werden hinter den Worten „die 11 (1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor
Zeit der Beschlagnahme" nach einem Komma die dem Schlusse der Verhandlung ein Beteiligter,
Worte „der vom Gericht festgesetzte Wert des dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt
Grundstücks" eingefügt. werden würde und der nicht zu den Berechtigten
des § 74 a Abs. 1 gehört, die Bestimmung eines
16. Nach § 74 werden die folgenden Vorschriften als neuen Versteigerungstermins beantragt und sich
§ 74 a und § 74 b eingefügt: zugleich zum Ersatze des durch die Versagung
,,§ 74a des Zuschlages entstehenden Schadens ver-
(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot ein- pflichtet, auch auf Verlangen eines anderen Be-
schließlich des Kapitalwertes der nach den teiligten Sicherheit leistet. Di~ Vorschriften des
§ 67 Abs. 3 Satz 1 und des § 69 sind entsprechend
Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden
Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstücks- anzuwenden. Die Sicherheit ist in Höhe des im
wertes, so kann ein Berechtigter, dessen An- , Verteilungstermin durch Zahlung zu berichtigen-
spruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot den Teils des bisherigen Meistgebots zu leisten."
nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der
genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein 18. Nach § 114 wird die folgende Vorschrift als
§ 114 a eingefügt:
würde, die Versagung des Zuschlags beantragen.
Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betrei- ,,§ 114a
bende Gläubiger widerspricht und glaubhaft Ist der Zuschlag einem zur Befriedigung aus
macht, daß ihm durch die Versagung des Zu- dem Grundstück Berechtigten zu einem Gebot
schlags ein unverhältnismäßiger Nachteil er- erteilt, das einschließlich des Kapitalwertes der
wachsen würde. nach den Versteigerungsbedingungen bestehen-
(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags bleibenden Rechte hinter sieben Zehnteilen des
kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über Grundstückswertes zurückbleibt, so gilt der Er-
den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt steher auch insoweit als aus dem Grundstück
von der Erklärung des Widerspruchs. befriedigt, als sein Anspruch durch das abgege-
bene Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei
(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt,
einem Gebot zum Betrage der Sieben-Zehnteile-
so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungs-
Grenze gedeckt sein würde. 11
termin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den
beiden Terminen soll, sofern nicht nach den be-
19. Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas
anderes geboten ist, mindestens drei Monate be- 11 (3) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirt-
tragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen. schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtne-
rischen Grundstücks hat der Zwangsverwalter
(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf aus den Erträgnissen des Grundstücks oder· aus
der Zuschlag aus den Gründen des Absatzes 1 deren Erlös dem Schuldner die Mittel zur Ver-
nicht versagt werden. fügung zu stellen, die zur Befriedigung seiner und
(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird seiner Familie notwendigen Bedürfnisse erfor-
vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach An- derlich sind, Im Streitfall entscheidet das Voll-
hörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der streckungsgericht nach Anhörung des Gläubigers,
\Vert der beweglichen Gegenstände, auf die sich des Schuldners und des Zwangsverwalters. Der
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 963
Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde; lauf enden Wirtschaftsführung hinausgehen, recht-
eine weitere Beschwerde findet nicht statt." zeitig die Entschließung der Aufsichtsperson
einzuholen.
20. Nach § 150 werden die folgenden Vorschriften
§ 150d
als §§ 150 a bis 150 e eingefügt:
Der Schuldner darf als Verwalter über die Nut-
,,§ 150 a
zungen des Grundstücks und deren Erlös, un-
(1} Gehört bei der Zwangsverwaltung eines beschadet der Vorschriften der§§ 155 bis 158, nur
Grundstücks zu den Beteiligten eine öffentliche mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen.
Körperschaft, ein unter staatlicher Aufsicht ~e- Zur Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die
hendes Institut, eine Hypothekenbank oder ein Beschlagnahme erstreckt, ist er ohne diese Zu-
Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied- stimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die
lungsgesetzes, so kann dieser Beteiligte inner- Beträge, die zu notwendigen Zahlungen zur Zeit
ha-lb einer ihm vom Vollstreckungsgericht zu be- nicht erforderlich sind, nach näherer Anordnung
stimmenden Frist eine in seinen Diensten des Gerichts unverzüglich anzulegen.
stehende Person als Verwalter vorschlagen.
§ 150e
(2} Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum
Verwalter zu bestellen, wenn der Beteiligte die Der Schuldner erhält als Verwalter keine Ver-
dem Verwalter nach§ 154 Satz 1 obliegende Haf- gütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht
tung übernimmt und gegen den Vorgeschlagenen nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem
mit Rücksicht auf seine Person oder die Art der Umfange der Schuldner Erträgnisse des Grund-
Verwaltung Bedenken nicht bestehen. Der vor- stücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner
geschlagene Verwalter erhält für seine Tätigkeit und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse ver-
keine Vergütung. wenden darf."
§ 150b 21. Nach § 153 wird di~ folgende Vorschrift als
(1} Bei der Zwangsverwaltung eines landwirt- § 153 a eingefügt:
schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtne- ,,§ 153 a
rischen Grundstücks ist der Schuldner zum Ver- Ist in einem Gebiet das zu dem landwirtschaft-
walter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist lichen Betriebe gehörende Vieh nach der Ver-
nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist kehrssitte nicht Zubehör des Grundstücks, so hat,
oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ord- wenn der Schuldner zum Zwangsverwalter be-
nungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn stellt wird, das Vollstreckungsgericht gemäß
nicht zu erwarten ist. § 153 Anordnungen darüber zu erlassen, welche
(2} Vor der Bestellung sollen der betreibende Beträge der Schuldner als Entgelt dafür, daß das
Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150 a Vieh aus den Erträgnissen des Grundstücks er-
bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungs- nährt wird, der Teilungsmasse zuzuführen hat
behörde gehört werden. und wie die Erfüllung dieser Verpflichtung
sicherzustellen ist."
(3} Ein gemäß § 150 a gemachter Vorschlag ist
nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der 22. § 155 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird, ,;(2) Die Dberschüsse werden auf die in § 10
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche ver-
§ 150c teilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und
(1) Wird der Schuldner zum Zwangsverwalter vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf
bestellt, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson laufende wiederkehrende Leistungen, einschließ-
zu bestellen. Aufsichtsperson kann auch eine lich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen
Behörde oder juristische Person sein. Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Til-
(2} Für die Aufsichtsperson gelten die Vor- gung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu
schriften des § 153 Abs. 2 und des § 154 Satz 1 entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine
entsprechend. Gerichtliche Anordnungen, die unverzinsliche Schuld sind wie lauf ende wieder•
dem Verwalter zugestellt werden, sind auch der kehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit
Aufsichtsperson zuzustellen. Vor der Erteilung sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuld-
von Anweisungen im Sinne des§ 153 ist auch die betrages nicht übersteigen."
Aufsichtsperson zu hören. 23. Dem § 155 werden folgende Absätze 3 und 4 an•
(3) Die Aufsichtsperson hat dem Gericht un- gefügt:
verzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der ,, (3) Hat der eine Zwangsverwaltung betrei-
Schuldner gegen seine Pflichten als Verwalter bende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergän-
verstößt. zungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vor-
(4} Der Schuldner führt die Verwaltung unter schüsse gewährt, so sind diese zum Satze von
Aufsicht der Aufsichtsperson. Er ist verpflichtet, einhalb vom Hundert über dem Lombardsatz der
der Aufsichtsperson jederzeit Auskunft über das Bank deutscher Länder zu verzinsen. Die Zinsen
Grundstück, den Betrieb und die mit der Bewirt- genießen bei der Zwangsverwaltung und der
schaftung zusammenhängenden Rechtsverhält- Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die
nisse zu geben und Einsicht in vorhandene Auf- Vorschüsse selbst.
zeichnungen zu gewähren. Er hat, soweit es sich (4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der
um Geschäfte handelt, die über den Rahmen der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuld-
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
ner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Dünge- 2. die Bekanntmachung über das Mindestgebot bei
mittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die der Versteigerung gepfändeter Sachen vom
im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur 8. Oktober 1914 (Reichsgesetzbl. s.'427);
ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Be-
3. die Bekanntmachung über die Zahlung des Bar-
triebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus
gebots bei Zwangsversteigerungen vom 24. Mai
diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 be-
1917 (Reichsgesetzbl. S. 432);
zeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten,
die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für 4. Artikel I und III der Verordnung des Reichspräsi-
derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenom- •denten zur Ergänzung der Vorschriften über die
men sind." Zwangsvollstreckung bei landwirtschaftlichen Be-
trieben und über das Sicherungsverfahren vom
24. Dem § 165 wird folgender Absatz 2 angefügt:
19. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 71);
.,(2) Das Gericht kann zugleich mit der einst-
5. Artikel 2 des Zweiten Teils der Verordnung des
weiligen I;instellung des Verfahrens im Einver-
Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Ge-
ständnis mit dem betreibenden Gläubiger anord-
biete der Rechtspflege und Verwaltung vom
nen, daß die Bewachung und Verwahrung einem
14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 285, 294);
Treuhänder übertragen wird, den das Gericht
auswählt. Der Treuhänder untersteht der Auf- 6. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge-
sicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten biete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933
Weisungen des Gerichts gebunden. Das Gericht (Reichsgesetzbl. I S. 302) - ausgenommen § 12
kann ihn im Einverständnis des Gläubigers auch - mit den Änderungen der Gesetze vom 27. De-
ermächtigen, das Schiff für Rechnung und im zember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1115), vom
Namen des Schuldners zu nutzen. Uber die Ver- 22. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 231) und vom
wendung des Reinertrages entscheidet das Ge- 24. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070);
richt. In der Regel soll· er nach den Grundsätzen 7. das Zweite Gesetz über den landwirtschaftlichen
des § 155 verteilt werden." Vollstreckungsschutz vom 27. Dezember 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1115);
25. § 169 Abs. 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
.,Soweit das Bargebot im Verteilungstermin · 8. die Verordnung über Zwangsverwaltungsvor-
nicht berichtigt wird, ist für die Forderung gegen schüsse für Instandsetzungs- und Ergänzungs-
den Ersteher eine Schiffshypothek an dem Schiff arbeiten' an Gebäuden vom 17. Februar 1934
in das Schiffsregister einzutragen." (Reichsgesetzbl. I S. 123);
9. die Zweite Verordnung über Zwangsverwaltungs-
26. Dem § 180 wird folgender Absatz 2 angefügt: vorschüsse für Instandsetzungs- und Ergänzungs-
"(2) Die einstweilige Einstellung des Verfah- arbeiten an Gebäuden vom 20. Juli 1935 (Reichs-
rens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die gesetzbl. I S. 1060);
Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, 10. die Verordnung über die Behandlung wieder-
wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden kehrender Leistungen bei der Zwangsvollstrek-
Interessen der mehreren Miteigentümer an- kung in das unbewegliche Vermögen vom
gemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung 31. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 363};
der Einstellung ist zulässig. § 30 b gilt entspre-
chend.• 11. die Verordnung über den Pfändungsschutz für
Urlaubskarten, Urlaubsmarken und Urlaubsgeld
im Baugewerbe und in den Baunebengewerben
Artikel 4 vom 31. August 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 715);
Änderung der Kostenordnung 12. § 2 des Gesetzes über die Zahlung und Sicherung
von Anliegerbeiträgen vom 30. September 1936
§ 129 Abs. 3 Satz 1 der Kostenordnung vom 25. No- (Reichsgesetzbl. I S. 854);
vember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371) erhält die
13. die Verordnung über das Rangverhältnis der
folgende Fassung:
öffentlichen Grundstückslasten bei der Zwangs-
„Die Gebühren des Absatzes 1 Nummern 1, 2 und versteigerung und Zwangsverwaltung von Grund-
3 sind von dem gemäß § 74 a Abs. 5 des Gesetzes stücken vom 4. April 1938 (Reichsgesetzbl. I
über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- s. 364);
verwaltung festgesetzten Wert zu berechnen."
14. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften
über das Offenbarungseidsverfahren vom 11. Mai
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 520);
Artikel 5
15. die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften
Aufhebung von Vorschriften über den Pfändungsschutz bei der Fahrnisvoll-
Folgende Vorschriften treten insoweit, als sie sich streckung vom 17. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. I
nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren be- s. 1313);
ziehen, außer Kraft: 16. die Verordnung über die Behandlung von Ge-
1. § 814 Halbsatz 2 und § 820 der Zivilprozeßord- boten in der Zwangsversteigerung vom 30. Juni
nung in der Fassung des Gesetzes vom 12. Sep- 1941/27. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I 1941 S. 354,
tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 533); 370; 1944 s. 47);
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 965
17. Artikel 6 der Verordnung über Maßnahmen auf einem aufgehobenen Verfahren das Vorrecht des
dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Zwangs-
und der Zwangsvollstreckung (Schutzverord- versteigerung und die Zwangsverwaltung in
nung) vom 1. September 1939 in der Fassung der einem anschließenden Verfahren zubilligen;
Bekannlmachung vorn 4. Dezember 1943 (Reichs-
gesetzbl. I S. 666); 29. alle Vorschriften, die durch Nichteinrechnung be-
stimmter Zeitabschnitte die Vorrechtsfristen des
18. die Verordnung zur einheitlichen Regelung des § 10 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohn- und die Zwangsverwaltung ausdehnen, mit Aus-
pfändungsvcrordnung) vom 30. Oktober 1940 nahme des Gesetzes über die Behandlung wieder-
(Reichsgesctzbl. I S. 1451) und die Artikel 1 und 2 kehrender Leistungen bei der Zwangsvollstrek-
des Gesetzes zur Anderung von Vorschriften kung in das unbewegliche Vermögen vom 4. April
über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) in der Fassung des
vorn 22. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 247); Anderungsgesetzes vorn 5. April 1952 (Bundes-
19. die Verordnung über den Rang öffentlicher gesetzbl. I S. 229);
Grundstückslasten bei der Zwangsvollstreckung
30. die auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 45
in das unbewegliche Vermögen vom 22. Februar
1945 (Reichsgesetzbl. I S. 33); erlassenen Vorschriften, soweit sie für die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
20. § 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung landwirtschaftlicher Grundstücke besondere Zu-
der Verordnung über die Aufhebung der Ge- ständigkeiten der Landwirtschaflsgerichte be-
bäude-Entschuldungssteucr vom 28. Januar 1947 gründen.
(Verordnungsblatt für die britische Zone S. 21);
21. § 31 der bayerischen Verordnung Nr. 127 vom Artikel 6
22. Mai 1947 zur Durchföhrung des Kontrollrats- Verweisungen in anderen Vorschriften
gesetzes Nr. 45 vom 20. Februar 1947 über Auf-
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
hebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
Bestimmungen über land- und forstwirtschaft-
oder ergänzt werden, treten an ihre Stelle die ent-
liche Grundstücke (Bayerisches Gesetz- und Ver-
sprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
ordnungsblatt S. 180);
22. § 38 der Verordnung Nr. 166 der Regierung des Artikel 7
Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des
Kontrollratsgeselzes Nr. 45 über die Aufhebung Durchführung
der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestim- begonnener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
mungen über land- und forstwirtschaftliche (1) Hat die Vollstreckung vor dem Inkrafttreten
Grundstücke vom 16. Juli 1947 (Regierungsblatt dieses Gesetzes begonnen, so wird sie nach dem bis-
der Regierung Württemberg-Baden S. 63); her geltenden Recht zu Ende geführt, soweit nicht in
23. § 1 der Gesetze über Abgeltungslasten und Ab- den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.
gellungsdarlehen (Bayerisches Gesetz- und Ver- (2) Die Aussetzung der Verwertung gepfändeter
ordnungsblatt 1948 S. 4; Gesetzblatt der Freien Sachen richtet sich nach § 813 a der Zivilprozeß-
Hansestadt Bremen 1948 S. 11; Gesetz- und Ver- ordnung.
ordnungsblatt für das Land Hessen 1948 · S. 17;
(3) Auf das Verfahren zur Leistung des Offen-
Regierungsblalt der Regierung Württemberg- barungseides finden die §§ 807, 900, 903 und 915 der
Baden 1948 S. 17);
Zivilprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes
24. § 55 der badischen Landesverordnung über Anwendung mit der Maßgabe, daß eine nach bis-
Grundstücksverkehr, Landbewirtschaftung und herigem Recht abgegebene Versicherung zur Ab-
Aufhebung der Erbhöfe vom 11. Dezember 1948 wendung des Offenbarungseides ihre Wirkung spä-
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217); testens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
25. § 56 der Landesverordnung der Landesregierung verliert.
Rheinland-Pfalz über Grundstücksverkehr, Land- (4) Uber Rechtsbehelfe, die durch dieses Gesetz
bewirtschaftung und Aufhebung der Erbhöfe vom geschaffen, erweitert oder beschränkt werden, ent-
11. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungs- scheidet das Gericht nach den Vorschriften dieses
blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz Gesetzes. Sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
Teil I S. 447); nach dem bisher geltenden Recht ganz oder teilweise
~:G. § 58 des Gesetzes über Grundstücksverkehr und aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt
Landbewirtschaftung - Ersles Ausführungs- worden, so verliert der Beschluß seine Wirkung
gesetz zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 - vom spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Ge-
2. Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Würt- setzes.
temberg-Hohenzollern S. 143); Artikel 8
27. § 112 Abs. 2 des Gesetzes über den Lastenaus- Durchführung anhängiger
gleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-
s. 446); verfahren ·
28. alle Vorschriften der Entschuldungsgesetz- Ist die Beschlagnahme des Grundstücks vor dem
gebung, die Zwangsvcrwaltungsvorschüssen aus Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirkt worden, so
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
richtet sich die weitere Durchführung des Zwangs- Artikel 10
versteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens Ergänzung des Gesetzes zur Abwicklung der
nach dem bisher geltenden Recht. Jedoch entscheidet landwirtschaftlichen En~schuldung
das Gericht über Rechtsbehelfe, Einstellungsmöglich-
keiten und Maßnahmen zugunsten des Schuldners, Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaft-
die durch dieses Gesetz geschaffen, erweitert oder lichen Entschuldung vom 25. März 1952 (Bundes-
beschränkt werden, nach neuem Recht. § 66 Abs. 1 gesetzbl. I S. 203) wird wie folgt ergänzt:
und § 74 a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsver- Nach § 5 wird die folgende Vorschrift als § 5 a ein-
steigerung und die Zwangsverwaltung in der Fas- gefügt:
sung des Artikels 3 Nr. 15 und 16 dieses Gesetzes ,,§ 5 a
sind auch auf anhängige Verfahren anzuwenden, so- Bei der Veräußerung eines Entschuldungsbetriebes
weit nicht der Versteigerungstermin schon anbe- im Wege der Zwangsversteigerung verliert der Ent-
raumt ist. Die Bestimmungen der Verordnung über schuldungsvermerk mit der Rechtskraft des Zuschlags-
die Behandlung von Geboten in der Zwangsverstei- beschlusses seine Wirkung. Nach Eintritt der Rechts-
gerung vom 30. Juni 1941/27. Januar 1944 finden vom kraft hat das Vollstreckungsgericht das Grundbuch-
Inkrafttreten dieses Gesetzes an keine Anwendung amt um Löschung des Entschuldungsvermerks zu er-
mehr. suchen."
Artikel 11
Artikel 9
Berlin-Klausel
Gebühren und Kosten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Wird der Zuschlag m1f Grund des § 74 a des Ge- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1.952
setzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
verwaltung versagt, so sind Gebühren für den Ver-
steigerungstermin nicht zu erheben. Die durch die Artikel 12
Bestimmung des neuen Termins entstehenden Aus-
lagen gehören zu den Kosten des Versteigerungs- Inkrafttreten
verfahrens. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August1953 967
Gesetz über die Änderung und Ergänzung
fürsorgerechtlicher Bestimmungen.
Vom 20. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „e) die Kosten seiner Erziehung und des
rates das folgende Gesetz beschlossen: gleichzeitig gewährten Lebensunterhalts,
f) die Kosten der Pflege Zivilblinder."
Artikel I 2. § 25 a Abs. 2 der Verordnung über die Fürsorge-
§ 3 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht pflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I
vom ·13, Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100) in der S. 100) in der Fassung der Verordnung vom
Fassung der Zweiten Verordnung des Reichspräsi- 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 301) erhält nach-
denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen stehende Fassung:
vom 5. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 279, 305) und ,,Dieser Anspruch besteht nicht für Unter-
der Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorge- <;tützungen gemäß § 25 Abs. 4 Buchstaben a, b
rechts vom 7. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2002) und d bis f."
erhält folgende Fassung:
Artikel IV
,,§ 3 a
Bei der Aufstellung von Richtlinien und Richt- § 6 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art
sätzen sind Personen aus den Kreisen der Hilfs- und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember
bedürftigen zu hören. 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) wird wie folgt ge-
ändert:
Gegen Ablehnung der Fürsorge sowie gegen
Festsetzung ihrer Art und Höhe müssen die in den 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Ländern für das Verwaltungsverfahren , vor- 2. In Absatz 1 erhalten die Buchstaben d und e
gesehenen Rechtsbehelfe zugelassen werden. In folgende Fassung:
wenigstens einem dieser Verfahren sind Personen „d) bei Minderjährigen Hilfe zur Erziehung zu
aus den Kreisen der Hilfsbedürftigen beratend zu körperlicher, geistiger und sittlicner Tüchtig-
beteiligen. keit, .,,,
Neben oder an Stelle von Personen aus den e) bei Minderjährigen, bei VolJjährigen, deren
Kreisen der Hilfsbedürftigen können auch Perso- Berufsausbildung infolge des Krieges oder
nen herangezogen werden, die von Vereinigun- seiner Auswirkungen nicht begonnen, nicht
gen der Hilfsbedürftigen oder sonstiger Sozial- fortgesetzt oder nicht abges--::hlossen werden
leistungsempfänger oder von Verbänden benannt konnte, und bei Blinden, Hör- und Sprach-
11
werden, die Hilfsbedürftige betreuen. geschädigten sowie Krüppeln Hilfe zur Er-
werbsbefähigung oder zur Ausbildung für
Artikel II einen angemess~nen Beruf."
§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Fürsorgepflicht 3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100) in „Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
der Fassung der Verordnung vom 19. Oktober 1932 des Bundesrates Vorschriften über Voraus-
(Reichsgesetzbl. I S. 499) erhält nachstehende Fas- setzung, Art und Maß der Hilfe zur Erwerbs-
sung: befähigung und zur Berufsausbildung sowie
,,Für die Bemessung des laufenden notwen- Richtlinien für die zu gewährenden Beihilfen er-
digen Lebensunterhalts der Hilfsbedürftigen in lassen. 11
der offenen Fürsorge sind den örtlichen Verhält-
nissen angepaßte Richtsätze festzusetzen." Artikel V
An die Stelle des § 8 der Reichsgrundsätze über
Artikel III Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Für-
1. § 25 Abs. 4 der Verordnung über die Fürsorge- sorge vom 4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I
pflicht vom 13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) treten die nachstehenden Bestimmungen:
S. 100) in der Fassung der Zweiten Verordnung ,,§ 8
des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt-
Zu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige
schaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (Reichs-
gesetzbl. I S. 279, 305) und der Verordnung vom einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe ge-
währt, sind sein gesamtes verwertbares Vermögen
11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 301) wird wie
und sein gesamtes Einkommen zu rechnen, beson-
folgt geändert und ergänzt:
ders Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegen-
a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: wärtigem oder früherem Arbeits- oder Dienst-
„b) die Kosten der Erwerbsbefähigung und verhältnis und aus Unterhalts- oder Renten-
der Berufsausbildung sowie die Kosten ansprüchen öffentlicher oder privater Art.
des gleichzeitig gewährten Lebensunter- Vom Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind
halts,". abzusetzen die Aufwendungen des Hilfsbedürf-
b) Angefügt werden die folgenden Buchstaben tigen für Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung
e und f: oder privaten Versicherung oder ähnlichen Ein-
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
richtungcn in angemessenem Umfang sowie die a) das Pflegegeld nach § 558 c der Reichsver-
mit der Erzielung des Einkommens verbundenen sicherungsordnung,
notwendigen Ausgaben.
b) die Pflegezulage nach § 35 des Gesetzes
über die Versorgung der Opfer des Krieges
§ 8a
(Bundesversorgungsgesetz) in der Fassung
Die Fürsorge darf nicht abhängig gemacht wer- vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
den vom Verbrauch oder der Verwertung S. 866),
a) eines Vermögens, das zur Schaffung einer
c) der Unterhaltsbetrag für einen Führhund
wirtschaftlichen Existenz oder zur Einrich-
nach§ 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Ver-
tung eines Hausstandes aus öffentlichen
sorgung der Opfer des Krieges (Bundes-
Mitteln gewährt wird. Das gleiche gilt für
versorgungsgesetz) in 'der Fassung vom
Vermögen, soweit es nachweislich zur
7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 866),
Schaffung einer angemessenen wirtschaft-
lichen Existenz oder zur Einrichtung eines d) Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäsche-
angemessenen Hausstandes alsbald Ver- verschleiß nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes
wendung finden wird, üb~r die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz}· in der Fassung
b) eines angemessenen Hausrates, wobei die
vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfsbe-
S. 866) und nach § 16 der Verordnung über
dürftigen zu berücksichtigen sind,
Krankenbehandlung und Berufsfürsorge in
c) von Gegenständen, die zur Aufnahme oder der Unfallversicherung vom 14. November
Fortsetzung der Berufsausbildung oder der 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387).
Erwerbstätigkeit des Hilfsbedürftigen un-
entbehrlich sind, Die Vorschriften des Absatzes 1 sind sinngemäß
auf die Leistungen der Wochenhilfe anzuwenden.
d) von Familien- und Erbstücken, deren Ver-
äußerung den Hilfsbedürftigen hart treffen Soweit Leistungen, die aus öffentlichen Mitteln
würde oder deren Verkehrswert außer Ver- zur Erziehung, Erwerbsbefähigung und Berufsaus-
hältnis zu dem Wert steht, den sie für den bildung gewährt werden, ausschließlich diesem
Hilfsbedürftigen oder seine Familie haben, Zwecke dienen, sind sie nur auf die für den glei-
'_chen Zweck (§ 6 Abs. 1 Buchstaben d und e) be-
e) von Gegenständen, die zur Befriedigung
stimmten Fürsorgeleistungen anzurechnen.
geistiger, besonders wissenschaftlicher oder
künstlerischer Bedürfnisse dienen und
§ Be
deren Besitz nicht Luxus ist,
Bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit und bei Fest-
f) eines kleinen Hausgrundstückes, das der
setzung von Art und Maß der Hilfe bleiben Zu-
Hilfsbedürftige allein oder zusammen mit wendungen außer Ansatz, die die freie Wohl-
minderbemittelten Angehörigen, denen es fahrtspflege oder ein Dritter zur Ergänzung der
nach seinem Tode weiter als Wohnung die- öffentlichen Fürsorge gewährt, ohne dazu eine
nen soll, ganz oder zum Teil bewohnt, rechtliche oder eine besondere sittliche Pflicht zu
g) von kleineren Barbeträgen oder sonstigen haben. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendung die
Geldwerten, wobei die besondere Notlage wirtschaftliche Lage des Unterstützten so günstig
der alten, noch nicht erwerbsfähigen und beeinflußt, daß öffentliche Fürsorge ungerecht.:.
erwerbsbeschränkten Personen zu berück- fertigt wäre."
sichtigen ist; der Bundesminister des Innern
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Artikel VI
mit Zustimmung des Bundesrates Bestim- Im § 9 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung,
mungen über die Höhe des Betrages zu er- Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fas-
lassen. sung vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 316) er-
Der Verbrauch oder die Verwertung sonstigen hält Absatz 3 nachstehende Fassung:
oder darüber hinausgehenden Vermögens darf „Von der Sicherstellung ist das in § 8 a Abs. 1
nicht verlangt werden, wenn dies eine besondere Buchstabe a Satz 1, Buchstaben b bis d und g ge-
Härte für den Hilfsbedürftigen oder seine unter- nannte Vermögen auszunehmen. Im übrigen soll
haltsberechtigten Angehörigen, besonders bei die Fürsorge die Hilfe von einer Sicherstellung
alten, bei noch nicht erwerbsfähigen und bei nur abhängig _machen, wenn die Rückzahlung vor-
erwerbsbeschränkten Personen, bedeuten, ins- aussichtlich ohne besondere Härte möglich ist. Bei
besondere die Hilfsbedürftigkeit zur dauernden Vermögen der in § 8 a Abs. 1 Buchstabe a Satz 2
machen würde. genannten Art sind Maßnahmen zur Sicherstellung
§ 8b des Ersatzes nur soweit und solange zulässig, als
dadurch die Schaffung der wirtschaftlichen Existenz
Leistungen, die nach bundes- oder landes- oder die Einrichtung des Hausstandes nicht beein-
gesetzlicher Vorschrift gewährt werden, um einen
trächtigt werden."
Mehraufwand zu decken, der durch einen Körper-
schaden verursacht wird, sind nur auf solche Für- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
sorgeleistungen anzurechnen, die demselben „Ist ein kleines Hausgrundstück, das der
Zwecke dienen. Solche Leistungen sind ins-- Unterstützte ganz oder zum Teil zusammen mit
besondere minderbemittelten Angehörigen bewohnt, denen
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 969
es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen Bei Unfallrentnern, deren Erwerbsminderung
soll, zur Sicherung des Ersatzes der aufzuwenden- mjndestens 50 vom Hundert beträgt, ist, wenn ihre
den Kosten belastet, so kann Befriedigung nach Hilfsbedürftigkeit mit ihrem Körperschaden zu-
dem Ableben des Hilfsbedürftigen nicht verlangt sammenhängt, ein Mehrbedarf in Höhe derjenigen
werden, solange es einer dieser Angehörigen be- Grundrente anzuerkennen, die zu gewähren wäre,
wohnt." wenn wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit ein
Anspruch auf Rente nach dem Bundesversorgungs-
Artikel VII gesetz bestehen würde; insoweit findet § 11 b
Abs. 1 keine Anwendung.
Hinter § 11 der Reichsgrundsätze über Voraus-
setzung, Art und Maß der öffentlich~n Fürsorge vom Bei Personen, die als Opfer nationalsozialisti-
4. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) werden scher Verfolgung wegen einer durch die Verfol-
die nachstehenden §§ 11 a bis 11 f eingefügt: gung erlittenen Gesundheitsschädigung eine Rente
erhalten, ist, wenn ihre Hilfsbedürftigkeit mit die-
ser Schädigung zusammenhängt, als Ausgleich der
,,§ 11 a
Schädigung ein Mehrbedarf. in Höhe des Betrages
Der Lebensunterhalt (§ 6 Abs. 1 Buchstabe a) anzuerkennen, der in der Kriegsopferversorgung
kann durch richtsatzmäßige Barunterstützung, bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als
laufende Beihilfen, insbesondere für Unterkunft, Grundrente gewährt werden würde; insoweit fin-
einmalige Beihilfen, Sachleistungen und persön- det § 11 b Abs. 1 keine Anwendung.
liche Hilfe gewährt werden. Der Bundesminister
des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bun- § 11 d
desminister der Finanzen und dem Bundesminister Bei Personen, die unter Aufwendung besonderer
für Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates Ver- Tatkraft einem geringfügigen Erwerb nachgehen,
waltungsvorschriften über den Aufbau der Richt- ist ein angemessener Mehrbedarf anzuerkennen,
sätze einschließlich der Beihilfen für Unterkunft auch wenn sie nicht die Voraussetzungen in § _11 b
und über ihr Verhältnis zum Arbeitseinkommen Abs. 2 oder 3 erfüllen.
erlassen.
Ein angemessener Mehrbedarf ist auch bei
§ 11 b Frauen anzuerkennen, die einem Erwerb nach-
gehen, obwohl ein wesentlicher Teil ihrer Arbeits-
Bei alten oder schwererwerbsbeschränkten Per-
sonen, die trotz wirtschaftlicher Lebensführung kraft durch die Führung eines Haushaltes oder
hilfsbedürftig sind, ist unbeschadet des § 10 ein durch die Pflege von Angehörigen in Anspruch
Mehrbedarf in Höhe von 20 vom Hundert des für genommen wird.
sie maßgebenden Richtsatzes anzuerkennen. Hier- Der Mehrbedarf nach den Absätzen 1 und 2 ist
von ist abzusehen, wenn die besonderen Umstände so zu bemessen, daß das Streben nach Selbsthilfe
des Einzelfalles die Anerkennung offenbar nicht wirksam gefördert wird.
rechtfertigen.
§ 11 e
Alt im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die Bei Lehrlingen und Anlernlingen, die die Vor-
das 65. Lebensjahr vollendet haben. aussetzungen des § 6 Abs. 1 Buchstabe e erfüllen,
Schwer erwerbsbeschränkt im Sinne des Ab- ist zur Deckung der höheren Kosten ihres laufen-
satzes 1 sind Personen, die infolge körperlicher den Lebensunterhalts (§ 6 Abs. 1 Buchstabe a) ein
oder geistiger Gebrechen nicht nur vorübergehend Mehrbedarf jn Höhe des Richtsatzes für einen
außerstande sind, durch eine Tätigkeit, die ihren gleichalterigen Haushaltsangehörigen anzuerken-
Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihnen nen. § 11 b Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzu-
unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung wenden.
und ihres bisherigen Berufes zugemutet werden § 11 f
kar_n, wenigstens ein Drittel dessen zu erwerben, Bei Blinden, die keine entsprechende Pflege-
was geistig und körperlich gesunde Personen der- zulage auf Grund anderer bundesgesetzlicher Be-
selben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben stimmungen erhalten, ist ein Mehrbedarf für Pfle-
Gegend durch Arbeit zv verdienen pflegen. gEs anzuerkennen. Der Mehrbedarf ist bei allein-
Der in Absatz 1 genannte Mehrbedarf ist ferner stehenden Blinden in Höhe des Zweifachen des
bei Müttern anzuerkennen, die mit mindestens für sie maßgebenden Richtsatzes bis zur Höhe der
2 Kindern, die das volksschulpflichtige Alter nicht Pflegezulage eines Kriegsblinden, bei haushalts-
überschritten haben, zusammen leben und allein angehörigen Blinden, die das 16. Lebensjahr voll-
für deren PfleJe und Erziehung zu sorgen haben. endet haben, in Höhe des Zweifachen des Richt-
satzes eines Haushaltsvorstandes bis zur Höhe
der Pflegezulage eines Kriegsblinden, bei haus-
§ 11 C
haltsangehörigen Blinden, die das 16. Lebensjahr
Die Vorschriften des Gesetzes über die Versor- noch nicht vollendet haben, vom vollendeten 2. Le-
gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs- bensjahr ab in Höhe des für sie maßgebenden
gesetz) in der Fassung vom 7. August 1953 (Bun- Richtsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzel-
desgesetzbl. I S. 866), nach denen Berechtigten fall eine höhere Leistung notwendig ist. Bei haus-
über die allgemeine Fürsorge hinausgehende Lei- haltsangehörigen Blinden, die das 2. Lebensjahr
stungen der sozialen Fürsorge zu gewähren sind, noch nicht vollendet haben, ist der Mehrbedarf
bleiben unberührt. nach § 10 anzuerkennen.
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bei Blinden, die sich in Anstalts- oder Heim- Artikel XI
pflege befinden, ist ein Mehrbedarf zur Deckung (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des auf seine
ihrer besonderen persönlichen Bedürfnisse anzu- Verkündung folgenden Monats in Kraft.
erkennen. Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt
das Land; sie soll mindestens dem Zweifachen des (2) Zu gleicher Zeit treten außer Kraft:
Betrages entsprechen, der sonstigen Anstalts- a) § 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über die
oder Heimpfleglingen für ihre persönlichen Be- Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924
dürfnisse gewährt wird. (Reichsgesetzbl. I S. 100) in der Fassung der
Kommt der Blinde der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verordnung vom 19. Oktober 1932 (Reichs-
Verbindung mit § 7 Abs. 2 bestehenden Verpflich- gesetzbl. I S. 499),
tung nicht nach, kann von der Anerkennung des b) §§ 14 bis 18, 33 der Reichsgrundsätze über
Meh .-bedarfs für Pflege ganz oder teilweise abge- Voraussetzung, Art und Maß der öffent-
sehen werden. lichen Fürsorge; soweit in einer anderen
Ein Verwandter, dessen Unterhaltspflicht sich gesetzlichen Vorschrift auf § 15 der Reichs-
nach § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätze über Voraussetzung, Art und
bestimmt, ist zum Ersatz der Kosten der Pflege Maß der ö_ffentlichen Fürsorge Bezug ge-
nur heranzuziehen, wenn es offenbar unbillig nommen ist, tritt § 8 a in der Fassung dieses
wäre, hiervon abzusehen. Gesetzes an seine Stelle,
Der Mehrbedarf nach § 11 d ist bei Blinden min- c) § 6 des Gesetzes über die Verbesserung der
destens in Höhe von 40 vom Hundert ihres Er- Leistungen in der Rentenversicherung vom
werbseinkommens, jedoch nicht unter 40 Deutsche 24. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 443) und
Mark monatlich, anzuerkennen, falls das Erwerbs- § 4 Satz 2 des Gesetzes über die Erhöhung
einkommen diesen Betrag erreicht oder übersteigt. der Grundbeträge in der Rentenversiche-
Als Blinde gelten auch Personen, deren Seh- rung der Arbeiter und der Rentenversiche-
kraft so gering ist, daß sie sich in einer ihnen nicht rung der Angestellten sowie über die Er-
vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zu- höhung der Renten in der knappschaftlichen
rechtfinden können." Rentenversicherung (Grundbetragserhö-
hungsgesetz) vom 17. April 1953 (Bundes-
A r t i k e 1 VIII gesetzbl. I S. 125),
In § 23 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, d) das Gesetz · über Kleinrentnerhilfe vom
Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. De- 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 580); auf
zember 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) tritt an die die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
Stelle der Absätze 3 und 4 nachstehender Absatz 3: den Kleinrentnern (§ 1 des Kleinrentner-
hilfegesetzes) gewährten Fürsorgeleistun-
,,Bei Beschädigten ist ein Mehrbedarf als Aus-
gen sind die §§ 3 und 4 des Kleinrentner-
gleich für die Folgen der Schädigung in Höhe
hilfegesetzes weiterhin anzuwenden.
der Grundrente nach dem Gesetz über die Ver-
sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversor- (3) Diesem Gesetz entgegenstehende fürsorge-
gungsgesetz) in der Fassung vom 7. August 1953 rechtliche Vorschriften der Länder treten auch dann
(Bundesgesetzbl. I S. 866) anzuerkennen; insoweit außer Kraft, wenn sie sich nur auf b~stimmte Per-
findet § 11 b keine Anwendung." sonengruppen erstrecken.
(4) Werden in laufenden Unterstützungsfällen
Artikel IX auf Grund der nach den Absätzen 2 und 3 außer Kraft
1. Der § 1535 b der Reichsversicherungsordnung er- tretenden Vorschriften höhere Unterstützungen ge-
hält folgende Fassung: währt, als nach diesem Gesetz zu gewähren sind, so
können sie fortgewährt werden, es sei denn, daß die
,,§ 1535 b
besonderen Umstände des Einzelfalles die Fortge-
Zur Befriedigung des Ersatzanspruches darf auf währung offenbar nicht rechtfertigen.
Rentenbeträge nur für die Zeit zurückgegriffen
werden, für welche die Unterstützung und der
Anspruch auf Rente zusammentreffen." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
2. Dem§ 1533 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung Bonn, den 20. August 1953.
wird folgender Satz angefügt:
Der Bundespräsident
„Jedoch darf der notwendige Lebensbedarf des Theodor Heuss
Unterstützten und seiner unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen nicht beeinträchtigt wer- Der Bundeskanzler
den." Adenauer
Artikel X Für den Bundesminister des Innern
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Der Bundesminister der Justiz
des Dritten Ubuleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Dehler
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land BBrlin. Rechts-
Der Bundesminister der Finanzen
verordnungen, die auf Grund der i_n diesem Gesetz
Schäffer
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs- Der Bundesminister für Arbeit
gesetzes. Anton Storch
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2L August 1953 971 ·
Verordnung
über die Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 18. August 1953.
Auf Grund des § 92 Abs. 1 Buchstabe a des Ge- 4. In § 5 erhält der Absatz 2 folgende Fassung:
setzes über die Versorgung der Opfer des Krieges
,, (2) Anstelle eines Selbstfahrers (§ 1 Buch-
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950
stabe i) kann dem Beschädigten ein Zuschuß bis
(Bundesgesetzbl. S. 791) in der Fassung des Zweiten
zu 1000 Deutsche Mark zur Beschaffung eines
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundes-
motorisierten Fahrzeuges gewährt werden, so-
versorgungsgesetzes vom 7. August 1953 (Bundes-
fern er für Berufszwecke hierauf angewiesen ist.
gesetzbl. I S. 862) verordnet die Bundesregierung
Ein Zuschuß in gleicher Höhe kann zur Beschaf-
mit Zustimmung des Bundesrates:
fung eines motorisierten Krankenfahrzeuges ge-
währt werden, wenn der Beschädigte aus zwin-
Artikel I genden persönlichen Gründen einen Selbstfah-
rer nicht benutzen kann. Anstelle des Selbstfah-
Die Verordnung zur Durchführung des § 13 des
rers kann ein Kostenzuschuß bis zu 150 Deutsche
Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krie-
Mark für ein selbstbeschafftes Fahrrad gewährt
ges (Bundesversorgungsgesetz) vom 6. April 1951
werden, wenn Bedenken gegen die Benutzung
(Bundesgesetzbl. I S. 236) wird wie folgt geändert:
eines Fahrrades nicht bestehen und mit diesem
eine den beruflichen oder persönlichen Bedürf-
1. In § 1 werden unter Buchstabe p hinter dem Wort
nissen des Beschädigten entsprechende ,Fortbe-
,,Ohnhänder, die Worte „Blinde sowie Beschä-
11
wegungsmöglichkeit erzielt werden kann."
digte, die beim Gehen nicht mindestens eine
Hand zum Tragen benutzen können, eingefügt.
11
5. Folgender neuer § 11 wird eingefügt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,§ 11
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Künstliche Glieder mit erforderlicher Halte- (1) Als Ersatz der durch Schädigungsfolgen
I
vorrichtung, Prothesenschuhe, Prothesenhand- bedingten außergewöhnlichen Kosten für Klei-
schuhe, Stützapparate, künstliche Augen und der- und Wäscheverschleiß werden folgende
orthopädische Schuhe werden als Erstausstat- monatlichen_ Pauschbeträge gewährt an:
tung in doppelter, alle anderen Hilfsmittel
11 a) Einseitig-Oberschenkel-Amputierte 5 DM
in der Regel in einfacher Anzahl geliefert. ,
b) Einseitig-Unterschenkel-Amputierte 5 DM
b) der Punkt am Schlusse des Absatzes 6 wird
durch ein Semikolon ersetzt; es werden fol- c) Einseitig-Fußstumpf-Amputierte mit
gende Sätze angefügt: A ppara ta usrüstung 3 DM
„ bei Ersatz des Prothesenschuhes können
d) Einseitig-Oberarm-Amputierte 5 DM
Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß gegen
Erstattung eines Kostenanteils in Höhe der e) Einseitig-Unterarm- und Hand-
Hälfte des Preises mitgeliefert werden. Auf Amputierte 3 DM
die Erstattung des Kostenanteils kann bei Be-
dürftigkeit des Beschädigten ganz oder teil- f) Doppelt-Oberschenkel-Amputierte 8 DM
11
weise verzichtet werden. ,
g) Doppelt-Unterschenkel-Amputierte 8 DM
c) Absatz 7 wird gestrichen,
h) Doppelt-Fußstumpf-Amputierte mit
d) der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und A ppara ta usrüstung 5 DM
erhält folgende Fassung:
i) sonstige Doppelt-Bein-Amputierte 8 DM
,, (7) Eine Blinden-Kleinschreibmaschine wird
für den Privatgebrauch geliefert, wenn der k) Doppelt-Oberarm-Amputierte 12 DM
Beschädigte nachweist, daß er sie bedienen
1) Doppelt-Unterarm- und Hand-
kann. Wenn der Beschädigte jedoch bereits
Amputierte 10 DM
im Rahmen der Berufsfürsorge eine Büro-
schreibmaschine mit Blindeneinrichtung für m) sonstige Doppelt-Arm-Amputierte 10 DM
eine berufliche Tätigkeit erhalten hat, die
innerhalb der Wohnung oder der eigenen Ge- n) sonstige Doppelt-Amputierte (Bein
schäftsräume ausgeübt wird, so entfällt der und Arm oder Hand) 10 DM
Anspruch auf eine Blinden-Kleinschreib-
o) Doppelt-Bein- oder Fußstumpf- und
maschine."
einseitig Arm- oder Hand-Amputierte
3. In § 4 wird der letzte Satz gestrichen. (Dreifach-Amputierte) 12 DM
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
p) Doppelt-Arm- oder Hand- und ein- (2) Verursachen andere als die in Absatz 1
seitig Bein- oder Fußstumpf-Ampu- genannten Schädigungsfolgen außergewöhnliche
tierte (Dreifach-Amputierte) 15 DM Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so ist
q) Vierfach-Amputierte 15 DM ein nach den Verhältnissen des Einzelfalles be-
messener Pauschbetrag bis zum Höchstbetrag von
r) Blinde 5 DM 15 Deutschen Mark monatlich festzusetzen. Ent-
s) Blinde mit Verlust mindestens zweier sprechend ist zu verfahren, wenn solche Schädi-
Gliedmaßen 15 DM gungsfolgen mit Schädigungsfolgen im Sinne des
Absatzes 1 oder wenn mehrere Schädigungsfolgen
t) Träger von Stützapparaten für Rumpf im Sinne des Absatzes 1 zusammentreffen.
oder ganze Gliedmaßen, mit Aus-
nahme der Träger einfacher Leib- (3) Soweit in Sonderfällen die außergewöhn-
bandagen 7 DM lichen Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß
den Höchstsatz des Pauschbetrages von 15 Deut-
u) Träger von nicht über Knie oder schen Mark übersteigen, sind die nachgewiesenen
Ellenbogen hinausgehenden Stütz- Mehraufwendungen zu erstatten. Sonderfälle in
apparaten 5 DM diesem Sinne sind
v) Benutzer von Selbstfahrern, mit Aus- Querschnittsgelähmte mit Blasen- und
nahme der Inhaber von Zimmerfahr- Mastdarmlähmung, bei denen außerdem
stühlen und Krankenschiebewagen 7 DM Blindheit oder Verlust oder Lähmung min-
destens eines großen Gliedes besteht,
w) Beschädigte mit ausgedehnten, stark
absondernden Hauterkrankungen Blinde mit Verlust mehrerer Gliedmaßen,
oder Fisteleiterungen, mit Kunst- Vierfach-Amputierte und
afterbandage, mit Urinfängern und Beschädigte mit anderen gleichzuachtenden
mit Afterschließbandagen 10 DM Schädigungsfolgen."
· x) Beschädigte mit absondernden Haut- 6. Der bisherige § 11 wird § 12.
erkrankungen oder Fisteleiterungen
geringerer Ausdehnung 3 DM Artikel II
y) Beschädigte, die dauernd auf den Ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
brauch von 2 Krücken oder 2 Stock- kündung, Artikel I Nr. 5 jedoch mit Wirkung vom
stützen angewiesen sind 7 DM. 1. August 1953 in Kraft.
Bonn, den 18. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 51--Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August1953 973
Zweite Verordnung
über die Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 28 des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 18. August 1953.
Auf Grund des § 92 Ab3. 1 Buchstabe c des setzes, so werden die Mehrleistungen von der
Gesetzes über die Versorgung der Of:Ier des Krieges Verwaltungsbehörde gewährt, es sei denn, daß
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 die Krankenbehandlung nach Absatz 2 als ander-
(Bundesgesetzbl. S. 791) verordnet die Bundesregie- weitig sichergestellt gilt."
rung mit Zustimmun~ des Bundesrates:
2. § 2 Abs. 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
Artikel I llb) b2i anderen als den in § 41 Abs. 1 des Ge-
setzes b~zeichneten Witwen, wenn ihr son-
Die Verordnung zur Durchführung des § 28 des stiges Einko~men unter Hinzurechnung der
Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges Grundrente einen Betrag erreicht, welcher
(Bundesversorgungsgesetz) vom 26. Februar 1951 der Einkommensgrenze nach§ 41 Abs. 4 Satz 1
(Bundesgesetzbl. I S. 160) in der Fassung der Ver- zuzüglich der Grundrente einer erwerbs-
ordnung über die Änderung dieser Verordnung vom unfähigen Witwe entspricht,".
23. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 714) wird wie
folgt geändert: 3. In § 4 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 11
Vor Aushändigung des Behandlungsscheines
ist von ihnen schriftlich zu erklären, daß sie An-
11 (1) Die Krankenbehandlung ist anderweitig sprüche gegen einen Sozialversicherungsträger
sichergestellt, soweit und solange ein Anspruch oder auf Grund eines Vertrages gegen Dritte (§ 2
gegen einen Sozialversicherungsträger oder auf Abs. 1 Satz 1) nicht haben."
Grund eines Vertrages gegen Dritte besteht; da-
zu gehören nicht vertragliche Ansprüche aus
einer privaten Krankenversicherung. Erreichen Artikel II
die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nicht den Umfang derjenigen nach § 28 des Ge- kündung in Kraft.
Bonn, den 18. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung.
Vom 14. August 1953.
Auf Grund des § 39 des Gesetzes über ·die Beför- 6. In § 7 Satz 1 ist vor dem Wort „festzulegen"
derung von Personen zu Lande vom 4. Dezember einzusetzen „auf Vorschlag des Betriebsleiters
1934 in der Fassung vom 6. Dezember 1937 (Reichs- von der Technischen Aufsichtsbehörde".
gesetzbl. I S. 1319) in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesre- 7. § 8 erhält folgende Fassung:
publik Deutschland wird mit Zustimmung des Bun- ,,§ 8
desrates verordnet:
Signale, Kennzeichen und Nachrichtenmittel
Artikel 1 ( 1) Die Signale und Kennzeichen für den
Die Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom Straßenbahnbetrieb werden in einer vom Bun-
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1247) wird desminister für Verkehr zu erlassenden Signal-
wie folgt geändert: ordnung festgelegt.
1. In § 1 wird folgender Absatz 3 hinzugefügt: (2) Für die Ausführung der Haltestellenzei-
,, (3) Die Zulassung von Bahnanlagen, Ein- chen gilt die Verordnung über die Einführung
richtungen und Fahrzeugen inländischer Her- einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßen-
stellung kann von der Anwendung Deutscher bahnen und Kraftfahrlinien vom 19. Juli 1939
Normen oder solcher Normen und Regeln, die (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer
von den Fachverbänden der Straßenbahnen Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli 1939). Für
vorgeschlagen werden, abhängig gemacht wer- die Aufstellung der vorgeschriebenen Haltestel-
den." lenzeichen können die Aufsichtsbehörden mit
Zustimmung ~er Straßenverkehrsbehörden eine
2. § 2 erhält folgende Fassung: Frist bis zum 1. September 1955 gewähren.
,,§ 2 (3) Im ganzen Streckennetz eines Straßen-
Straßenbahnen besonderer Bauart bahnbetriebes muß ausreichende Möglichkeit
Bei Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebe- gegeben sein, daß die Betriebsbediensteten sich
bahnen, Zahnradbahnen oder Seilbahnen, die durch Fernsprecher oder andere Nachrichten-
nach dem Gesetz über die Beförderung von Per- mittel mit der Betriebsleitung, den Betriebshöfen
sonen zu Lande genehmigt sind oder genehmigt oder anderen Betriebsstellen verständigen kön-
werden, kann die oberste Landesverkehrsbe- nen."
hörde der Eigenart dieser Betriebe entspre-
chende Auflagen machen oder in Einzelfällen 8. § 9 erhält folgende Fassung:
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- ,,§ 9
ordnung zulassen, in Fällen von grundsätzlicher Haltestellen
Bedeutung im Benehmen mit dem Bundesmini-
Haltestellen für den öffentlichen Verkehr sol-
ster für Verkehr."
len, soweit es die verkehrlichen Rücksichten
3. § 3 erhält folgende Fassung: gestatten, betrieblich und wirtschaftlich günstig
,,§ 3
angelegt werden. Sie werden im Einvernehmen
mit den Straßenverkehrsbehörden festgelegt.
Aufsicht In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Landes-
Die Aufsicht über den Bau und Betrieb der verkehrsbehörde."
Straßenbahnen wird von der zuständigen Tech-
nischen Aufsichtsbehörde (TAB) des Landes aus- 9. § 10 erhält folgende Fassung:
geübt. Hierdurch wird die Verantwortung des ,,§ 10
Unternehmers für die ordnungsmäßige Betriebs-
führung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht Kreuzungen mit Bahnen
berührt." (1) Höhengleiche Kreuzungen mit Gleisen
der Deutschen Bundesbahn sind nur mit Geneh-
4. In § 4 Abs. 3 werden die Worte „Reichsstraßen migung des Bundesministers für Verkehr und
und Straßen erster Ordnung" ersetzt durch solche mit Gleisen anderer Bahnen oder mit
,,Bundesstraßen und Landstraßen erster Ord- Oberleitungsomnibuslinien nur mit Genehmi-
nung". gung der obersten Landesverkehrsbehörde zu-
5. a) In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort lässig.
,,ist" die ·worte „bei der Genehmigung", (2) Auf höhengleiche Kreuzungen mit Eisen-
b) in Absatz 2 hinter „Grenzmaße" ,die Worte bahnen finden die Bestimmungen der Eisen-
,, von der Technischen Aufsichtsbehörde" bahn-Bau- und Betriebsordnung über die Kreu-
eingefügt. zung mit Bahnen Anwendung."
Nr. 51-Tag der All:;g~be: Bonn, den 21. August 1953 975
10. § 11 erhält folgende Fassung: Für Beiwagen, bei denen das Leergewicht im
,,§ 11 Verhältnis zum zulässigen Gesamtgewicht be-
sonders niedrig ist, kann die Technische Auf-
Bahnübergänge sichtsbehörde besondere Maßnahmen fordern.
Anordnungen über die Aufstellung von Warn-
kreuzen nach den Vorschriften der §§ 3 und 3 a (3) Für Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten·
der Straßenverkehrs-Ordnung treffen die Stra- bis zu 25 Kilometern je Stunde zugelassen wer-
ßenverkehrsbehörden mit Zustimmung der be- den, genügt eine Betriebsbremse und eine Fest-
teiligten obersten Landesbehörden. Die Techni- stellbremse. Mit der Betriebsbremse muß bei
schen Aufsichtsbehörden können nach Lage der einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15 Kilo-
örtlichen Verhältnisse von dem Unternehmer metern je Stunde eine mittlere Bremsverzöge-
weitergehende Sicherheitsmaßnahmen verlan- rung von 1,0 m/sek 2 erreicht werden.
gen." (4) Die Feststellbremse muß ausschließlich
durch mechanische Mittel das beladene Fahr-
11. a) In § 14 Abs. 1 wird das Wort „Reichsver-
zeug auf der größten im Streckennetz vorkom-
kehrsminister" ersetzt durch „Bundesmini-
menden Steigung am Aprollen hindern können
ster für Verkehr",
und gegen Nachlassen der Bremskraft gesichert
b) in Absatz 3 entfällt Satz 2 und 3. sein. Für die Feststellbremse dürfen die Brems-
flächen und die mechanischen Ubertragungsein-
12. a) In § 15 entfällt Absatz 2,
richtungen einer Betriebsbremse mit benutzt
b) Absatz 3 wird Absatz 2. werden.
13. § 18 erhält folgende Fassung: (5) Die Technische Aufsichtsbehörde kann bei
,,§ 18 besonderen Betriebsverhältnissen Auflagen
machen.
Bremsen
(1) Alle Fahrzeuge, die für eine Geschwindig- {6) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen
keit von mehr als 25 Kilometern je Stunde zu- Vorschriften nicht genügen, müssen bis späte-
gelassen werden, müssen stens 1. Januar 1960 vorschriftsmäßig umgebaut
sein."
a) zwei voneinander unabhängige Be-
triebsbremsen, 14. § 20 erhält folgende Fassung:
b) eine Feststellbremse
,,§ 20
haben. Eine der Betriebsbremsen muß von der
Haftreibung zwischen Rad und Schiene unabhän- Fahrzeugaufbauten
gig sein. Bei Zügen, die aus mehreren Fahr- (1) Für die Beförderung von Personen be-
·zeugen bestehen, müssen die Betriebsbremsen stimmte Fahrzeuge dürfen ab 1. September 1953
aller Fahrzeuge vom Fahrerstand des ersten nur zugelassen werden, wenn der tragende Teil
Fahrzeuges aus betätigt werden können. des . Aufbaues in Ganzmetallbauweise so aus-
geführt ist, daß der nach dem jeweiligen Stand
(2) Mit den Betriebsbremsen muß eine mitt-
der Technik erreichbare Schutz für die Insassen
lere Bremsverzögerung erreicht werden von
gewährleistet ist. Anstelle von Metallen können
1,8 m/sek 2 bei vierachsigen und 1,6 m/sek 2 auch andere, schwer entt1aminbare und splitter-
bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen, freie Baustoffe verwendet werden.
bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von
25 Kilometern je Stunde, (2) Sämtliche Scheiben müssen aus Sicher-
2,3 m/sek 2 bei vierachsigen und 2,0 m/sek 2 heitsglas bestehen.
bei drei- und zweiachsigen Fahrzeugen, (3) Die Plattformen müssen Abschlußvorrich-
bei Ausgangsgeschwindigkeiten von 40 tungen haben.
Kilometern je Stunde und darüber.
(4) Der Fahrerstand muß mit Scheibenwischer
Die Verzögerungen müssen bei ordnungsmäßi- ausgerüstet und so ausgebildet sein, daß der
ger Bremsung vom Beginn der Bremsbetätigung Fahrer bei Ausübung seines Dienstes nicht be-
bis zum Stillstand auf trockenen Schienen, auf hindert werden kann. Ferner muß der Fahrer
gerader ebener Fahrbahn ohne Sandung mit gegen Witterungseinflüsse sowie gegen Blen-
unbeladenen Fahrzeugen erreicht werden. Das dung von außen und aus dem Wageninnern
Meßverfahren zur Feststellung der vorgeschrie- geschützt sein.
benen Bremsverzögerungen legt der Bundes-
minister für Verkehr fest. Zur Berechnung der (5) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die den
mittleren Verzögerung ist die Formel Vorschriften nach den Absätzen 3 und 4 nicht
genügen, müssen bis spätestens 1. Januar 1960
v2
b ==---=- vorschriftsmäßig umgebaut oder ausgerüstet
2s sein. In den Fahrzeugen müssen die Scheiben,
anzuwenden. die quer zur Fahrtrichtung liegen, bis spätestens
b Bremsverzögerung jn m/sek:i, 1. Januar 1955 und die übrigen Scheiben bis
v Geschwindigkeit in m/sek, spätestens 1. Januar 1958 aus Sicherheitsglas
s Bremsweg in m. bestehen."
976 Bundesg·esetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
15. a) § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 20. § 28 erhält folgende Fassung:
,, (2) Alle Fahrzeuge, die für Geschwindig- ,,.§ 28
keiten von mehr als 25 Kilometern je Stunde Beleuchtung des Zuges
zugelassen sind, müssen,
(1) Jeder Zug muß an der Stirnseite mit min-
a) wenn sie vor dem 1. Januar 1927 erst- destens einem abblendbaren Scheinwerfer aus-
mals zugelassen worden sind, nach Zu- gerüstet sein, dessen untere Spiegelkante nicht
rücklegung von 200 000 Kilometern, min- höher als 1 Meter über Schienenoberkante lie-
destens aber alle vier Jahre, gen darf. Mit dem Scheinwerfer muß die Gleis-
b) wenn sie nach dem 31. Dezember 1926 zone so ausgeleuchtet werden, daß auf die Län-
·erstmals zugelassen worden sind, nach ge des Bremsweges aus der zugelassenen
Zurücklegung von 250 000 Kilometern, Höchstgeschwindigkeit Menschen oder Gegen-
mindestens aber alle fünf Jahre stände in der Gleiszone noch deutlich erkenn-
einer eingehenden Untersuchung (Haupt- bar sind.
untersuchung) unterzogen werden. Alle (2) An der höchsten Stelle der Stirnseite muß
Fahrzeuge, die für Geschwindigkeiten von in der Mitte eine Stirnleuchte, die auch die Li-
weniger als 25 Kilometern je Stunde zugelas- nienbezeichnung enthalten kann, angebracht
sen sind, müssen mindestens alle fünf Jahre sein.
eingehend untersucht werden."
(3) Jeder Zug muß an der Rückseite mit min-
b) In § 23 wird folgender Absatz 4 hinzugefügt: destens einer Schlußleuchte für rotes Licht und
,, (4) Für abgestellte Fahrzeuge kann die mit zwei roten Rückstrahlern gekennzeichnet
Technische Aufsichtsbehörde auf Antrag des sein. Die Unterkanten der Schlußleuchten dürfen
Betriebsleiters die Untersuchungsfrist ver- nicht höher als 1,25 Meter über Schienenober-
längern." kante und die der Rückstrahler nicht höher als
1 Meter über Schienenoberkante liegen. Rück-
16. § 24 erhält folgende Fassung:
strahler können auch zugleich als Schlußleuchten
,,§ 24 ausgebildet sein. Ab 1. Januar 1960 muß das
Betriebsleitung letzte Fahrzeug eines jeden Zuges mit einer oder
(1) Der Unternehmer hat unbeschadet seiner zwei Bremsleuchten ausgestattet sein, deren
eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter Unterkanten höchstens 0,30 Meter über den
zu bestellen, der für die sichere und ordnungs- Unterkanten der Schlußleuchten liegen dürfen.
mäßige Betriebsführung und für die Einhaltung (4) Alle der Personenbeförderung dienenden
der für den Bau und Betrieb geltenden Vor- Fahrzeuge müssen mit einer möglichst blen-
schriften verantwortlich ist. Für den Betriebs- dungsfreien Innenbeleuchtungsanlage versehen
leiter ist ein Stellvertreter zu bestellen. sein.
(2) Betriebsleiter und Stellvertreter bedür- (5) Bisher zugelassene Fahrzeuge, die diesen
fen der Bestätigung durch die Technische Auf- Vorschriften nicht entsprechen, können bis auf
sichtsbehörde im Benehmen mit der Genehmi- weiteres in Betrieb bleiben, soweit die Tech-
gungsbehörde. Die Bestätigung darf nur erteilt nische Aufsichtsbehörde nichts anderes be-
werden, wenn persönliche und fachliche Eig- stimmt."
nung sowie · Betriebserfahrung nachgewiesen
sind. Ab 1. Januar 1954 muß der Nachweis durch 21. In § 32 ist hinter dem Wort „muß" einzusetzen
eine Prüfung erbracht werden. Bei Ubergang ,,mindestens".
eines Betriebsleiters oder Stellvertreters in
einen anderen Betrieb kann die Technische Auf- 22. § 35 erhält folgende Fassung:
sichtsbehörde von einer Wiederholung der Prü- ,,§ 35
fung absehen. Die Technische Aufsichtsbehörde
kann die Bestätigung aus wichtigen Gründen F ahrgesch windigkei t
widerrufen." Die Höchstgeschwindigkeit für das Strecken-
netz oder für Teile des Netzes wird von der
17. In§ 25 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „unbeschol- Technischen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag
ten" durch „zuverlässig" ersetzt. des Betriebsleite.rs festgesetzt."
18. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 23. In § 38 Satz 2 werden die Worte angefügt „und
,, (3) Die Technische Aufsichtsbehörde legt vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, oder
fest, welche Wegübergänge oder anderen Teile wenn die Witterung es erfordert, von innen oder
der Bahnanlagen der Unternehmer zu bewachen außen beleuchtet sein".
oder zu sichern hat."
24. In § 39 ist hinter dem Wort „Bestimmungen"
19. a) In § 27 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „be-
einzufügen „ von der Technischen Aufsichtsbe-
setzten Handbremsen" durch „Feststellbrem- hörde".
sen" ersetzt; der letzte Satz entfällt.
b) In§ 27 Abs. 3 ist anstelle von „besetzte Hand- 25. In § 40 Abs. 3 .wird das Wort „Reichsverkehrs-
bremsen" zu setzen „Feststellbremsen"; der minister" ersetzt durch „Bundesminister für
letzte Satz entfällt. Verkehr".
Nr. 51-Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1953 977
26. a) § 41 erhält folgende Dberschrift „Benutzen 29. § 48 entfällt.
und Betreten der Bahnanlagen".
b) § 41 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 30. § 49 erhält folgende Fassung:
,, (1) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem ,,§ 49
öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen
Ausnahmen
nur an den dafür vorgesehenen Stellen be-
treten oder überquert werden. Die Vorschrif- Die Technische Aufsichtsbehörde kann von
ten des § 8 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ord- allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnah-
nung bleiben unberührt. men für bestimmte Einzelfälle genehmigen; er-
strecken sich die Auswirkungen der Ausnahmen
(2) Vertreter der Aufsichlsbehörden und
auf mehr als ein Land und kommt ein Einver-
sonstige Beamte, die staatliche Hoheitsrechte
nehmen zwischen den beteiligten obersten Lan-
ausüben, insbesondere Beamte der Staats-
desverkehrsbehörden nicht zustande, so geneh-
anwaltschaft, der Gerichte, des Forstschutzes
migt der Bundesminister für Verkehr die Aus-
und der Polizei sind zum Betreten der Bahn-
nahmen. § 2 bleibt unberührt."
anlagen berechtigt, wenn es zur Ausübung
der hoheitsrechtlichen Befugnisse notwendig
ist. Das gleiche gilt für Vertreter der Feuer- Artikel 2
wehr, des Zollgrenzdienstes, der Zollfahn- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
dung und des Bundesgrenzschutzes. Sie müs- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
sen sich, falls ·sie nicht durch Dienstkleidung mit § 3 des Gesetzes über das Inkrafttreten von
erkennbar sind, entsprechend ausweisen Vorschriften des Gesetzes über die Beförderung von
können." Personen zu Lande vom 16. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I. S. 21) gilt diese Verordnung auch im Lande
27. § 42 erhält folgende Fassung:
Berlin mit der Maßgabe, daß in Berlin
,,§ 42
a) die in § 8 Abs. 2 letzter Satz gesetzte Frist für
Verhalten an Dbergängen und Kreuzungen die Einführung einheitlicher Haltestellenzei-
(1) Für das Verhalten an Dbergängen und chen erst am 31. Dezember 1960,
Kreuzungen gelten mit Wirkung vom 1. Okto- b) die in§ 20 Abs. 5 Satz 2 für den Ersatz der übri-
ber 1953 die Vorschriften der § § 3 a .und 13 der gen Scheiben durch Sicherheitsglas gesetzte
Straßenverkehrs-Ordnung. Frist erst am 1. Januar 1960
(2) Privatübergänge dürfen nur von den Be- endet.
rechtigten benutzt werden."
28. In§ 47 wird das Wort „Landespolizeibehörden" Artikel 3
ersetzt durch „hierfür zuständigen Landesbe- Diese Verordnung tritt am 1. September 1953 in
hörden". Kraft.
Bonn, den 14. August 1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Soeben ersdaienen :
Die Bundesgesetzgebung
während der ersten Wahlperiode des
Deutschen Bundestages 1949/1953
Eine Gesamtübersicht über die Arbeit der Bundesgesetzgebung
während der letzten vier Jahre.
Erläutert von Referenten der federführenden Bundesministerien.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz.
Umfang: 112 Seiten, broschiert, Preis DM 2,50 zuzüglich DM 0,20 Porto.
Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh.
Postscheckkonto: Köln 83400
Heraus (Je b er : Der ßundesminisl.cr der Justiz - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er 13 e zu (J nur durch die Post. 13 e zu (J s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Einzels t ü c k e je ilnrJcfiliHJenc 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorr)inscnclunc1 des erforderlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesa.nzeiger-Verlaqs-GmbI-I.-Bundesgesetzblatt" Köln 399