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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 18. Augnst 1953 Nr. 50
Tag Inhalt: Seite
17.8.53 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931
13.8.53 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Ge-
werbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 935
17.8.53 Verordnung zur Ergänzung der Bundeswahlordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937
14.8.53 Verordnung über die Geltung des Heimarbeitsgesetzes im Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938
Zweites Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes.
Vom 17. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- a) nach dem 30. November 1949 ent-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lassen worden sind,
b) mehr als zwölf Monate interniert
Artikel I waren,
Das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer c) innerhalb von sechs Monaten nach
(Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundesge- der Entlassung im Bundesgebiet
setzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes vom oder im Lande Berlin ständigen
30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) wird Aufenthalt genommen haben oder
wie folgt geändert und ergänzt: · nehmen,
1. a) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: d) gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über
die Notaufnahme von Deutschen in
„ (1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes
das Bundesgebiet in der Fassung
sind Deutsche, die wegen ihrer Zugehörigkeit
des Gesetzes vom 19. Mai 1953 in
zu einem militärischen oder militärähnlichen
das Bundesgebiet oder in das Land
Verband kriegsgefangen waren, nach dem
Berlin aufgenommen worden sind."
8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb
von zwei Monaten nach der Entlassung aus d) In § 1 wird als Absatz 5 eingefügt:
fremdem Gewahrsam im Bundesgebiet oder
im Lande Berlin ständigen Aufenthalt genom- ,. (5) Als Heimkehrer im Sinne und unter
men haben oder nehmen." den Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten
auch Ausländer und Staatenlose, die inner-
b) § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: halb militärischer oder militärähnlicher Ver-
,, (3) Als Heimkehrer im Sinne des Absat- bände auf deutscher Seite gekämpft haben".
zes 1 gelten ferner Deutsche, die wegen ihrer e) § 1 Abs. 5 wird Absatz 6, Absatz 6 wird Ab-
Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehö- satz 7.
rigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang
mit den Kriegsereignissen außerhalb des Bun- f) In dem neuen Absatz 6 des § 1 werden die
desgebietes und des Landes Berlin interniert Worte „nach den Absätzen 1 bis 4" ersetzt
oder in ein ausländisches Staatsgebiet ver- durch die Worte „nach den Absätzen 1 bis 3
schleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 ent- und 5".
lassen wurden und innerhalb von zwei Mo-
naten nach der Entlassung im Bundesgebiet 2. § 2 erhält folgende Fassung:
oder im Lande Berlin ständigen Aufenthalt ,,§ 2
genommen haben oder nehmen."
Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1, 3 und 5,
c) § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung: die nach dem 30. Oktober 1951 im Bundesgebiet
,, (4) Deutsche, die in der sowjetischen Be- oder im Lande Berlin ständigen Auf enthalt ge-
satzungszone oder im sowjetischen Sektor von nommen haben oder nehmen, und Heimkehrer
Berlin interniert waren, gelten als Heimkehrer im Sinne des§ 1 Abs. 4, die nach dem 30. Novem-
nur, wenn sie ber 1949 im Bundesgebiet oder im Lande Berlin
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aufgenommen worden sind, erhalten ein Ent- ärzte oder Dentisten zur Kassenpraxis nach
lassungsgeld von 200 Deutsche Mark.• deutschen Vorschriften zugelassen oder an
einer Kas.,;enpraxis beteiligt waren, gelten als
3. a) § 3 Abs. 1 beginnt wie folgt: zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben .... •.
,.(1) Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1, 3 In Satz 2 werden hinter dem Wort .Aufent-
und 5, die nach dem 30. Oktober 1951 im Bun- halt" die Worte „oder den Ort ihrer Kassen-
desgebiet oder im Lande Berlin ständigen praxis vor der Kriegsgefangenschaft oder In-
Aufenthalt genommen haben oder nehmen, ternierung" eingefügt.
und Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 4, die
nach dem 30. November 1949 im Bundesgebiet b) In § 1 b werden folgende Absätze 2, 3 und 4
oder im Lande Berlin aufgenommen worden angefügt:
sind, erhalten ...... •. • (2) Die wehrmachtsärztliche Tätigkeit eines
b) § 3 Abs. 2 wird gestrichen, Absatz 3 wird Ab- Heimkehrers sowie seine Tätigkeit als Arzt
satz 2. in' einem Kriegsgefangenen- oder Internie-
rungslager kann bis zu insgesamt dreißig Mo-
4. In § 5 wird hinter Satz 1 folgender Satz einge- naten auf die Vorbereitungszeit für die Kas-
fügt: senpraxis angerechnet werden. In begründe-
.Das gilt auch, wenn der Heimkehrer innerhalb ten Ausnahmefällen kann auch eine andere
von drei Jahren nach der Heimkehr heiratet.• ärztliche Tätigkeit angerechnet werden.
(3) Bei der Auswahl der Bewerber um Neu-
5. a) § 1 Abs. 1 beginnt wie folgt:
zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit sind
,.(1) Hat ein Heimkehrer unmittelbar vor bei sonst gleichen fachlichen Voraussetzungen
seiner Einberufung zu militärischen oder mili- Heimkehrer zu bevorzugen, die seit dem 1. Ja-
tärähnlichen Übungen oder Dienstleistungen, nuar 1948 heimgekehrt sind.
die durch den Ausbruch des Krieges eine Rück-
kehr zu seinem Arbeitsplatz verhinderten, (4) War ein Heimkehrer vor seiner Kriegs-
oder unmittelbar vor seiner Gefangennahme gefangenschaft oder Internierung zur Ver-
in einem Arbeitsverhältnis gestanden .- .... •. tragstätigkeit bei Ersatzkassen zugelassen
oder beteiligt, so ist er nach der Heimkehr
b) In § 1 werden als Absatz 2 und 3 angefügt: wieder zuzulassen oder zu beteiligen, wenn
• (2) Das gleiche gilt für zeitlich befristete er dies innerhalb von sechs Monaten nach der
Arbeitsverhältnisse, die während der Kriegs- Heimkehr unter Anerkennung der geltenden
gefangenschaft oder Internierung abgelaufen allgemeinen Vertrag&bedingungen beantragt.•
sind, mit der Maßgabe, daß sie drei Monate
nach der Rückmeldung (Abs. 1) erlöschen. Die 8. § 8 erhält folgende Fassung:
Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der .§ 8
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
(1) Heimkehrern darf während der ersten sechs
Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai
Monate nach Beginn des ersten Arbeitsverhält-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) bleiben unbe-
nisses nach der Entlassung oder nach dem Wie-
rührt.
dereintritt in das frühere Arbeitsverhältnis und
(3) Hängen Ansprüche aus dem Arbeitsver- während sechs Monaten nach der Aufnahme
hältnis von der Zeit der Berufs- oder Betriebs- einer ständigen Beschäftigung in ihrem bisheri-
zugehörigkeit ab, so sind bei Heimkehrern gen oder angestrebten Beruf nicht wegen einer
die Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder In- durch Kriegsgefangenschaft oder. Internierung
ternierung nach dem 8. Mai 1945 innerhalb des verursachten Minderleistungsfähigkeit gekün-
nach Absatz 1 wiederauflebenden Arbeitsver- digt werden.
hältnisses anzurechnen, soweit solche Ansprü-
che nicht bereits nach anderen gesetzlichen (2) Die Schutzbestimmung nach Absatz 1 er-
Bestimmungen bestehen.• lischt drei Jahre nach der Heimkehr.•
6. a) In § 1 a wird das Wort „Einberufung• durch 9. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
das Wort .Kriegsgefangenschaft" ersetzt. Hin- .Die Arbeitsämter haben in freie Arbeits-
ter den Worten .zur Ausübung eines freien stellen bevorzugt Heimkehrer zu vermitteln, die
Berufes• werden die Worte • oder einer ge- seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden sind
werblichen Tätigkeit" eingefügt. und ohne ihr Verschulden eine ständige Tätig-
b) In § 1 a wird als Absatz 3 angefügt: keit in dem bisherigen oder angestrebten Beruf
noch nicht aufgenommen haben.•
.(3) Heimkehrer, die seit dem 1. Januar
1948 entlassen worden sind und den Befähi- 10. § 9 a erhält folgende Fassung:
gungsnachweis zur Ausübung einer gewerb-
lichen Tätigkeit erbringen, ist die Neuzulas- ,.§ 9a
sung vor anderen Bewerbern zu erteilen.• Im öffentlichen Dienst sind Heimkehrer, die
seit dem 1. Januar 1948 entlassen worden sind,
7. a) § 7 b beginnt wie folgt: bei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraus-
.(1) Heimkehrer, die vor ihrer Kriegsgefan- setzungen vor anderen Bewerbern bevorzugt
genschaft oder Internierung als Arzte, Zahn- einzustellen. Dies gilt auch für die Unterbrin-
Nr. SO-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1953 933
gung im Rahmen des Gesetzes zur Regelung 17. a) In § 23 wird Absatz 3 gestrichen; die Absät-
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des ze 4, 5 und 6 werden Absätze 3, 4 und 5.
Grundgesetzes fallenden Personen. Der Vorrang b) In § 23 neuer Absatz13 wird das Wort „hat"
der Schwerbeschädigten und der vom National- durch die Worte „haben würde" ersetzt.
sozialismus Verfolgten bleibt unberührt. Die
Zeit der Kriegsgefangenschaft und Internierung 18. Hinter § 23 wird folgender § 23 b eingefügt:
ist angemessen zu berücksichtigen. Die nach dem
,,§ 23b
1. Januar 1948 heimgekehrten oder heimkehren-
den Beamten sind entsprechend den geltenden Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der
beamtenrecl:tlichen Vorschriften wieder zu ver- Gesundheit von Heimkehrern oder zur Verhü-
wenden." tung einer erkennbar drohenden Schädigung
ihrer Gesundheit sollen im Rahmen der Kriegs-
11. § 10 Abs. 4 beginnt wie folgt: folgenhilf en Beihilfen gewährt werden. Der Bun-
desminister des Innern erläßt mit Zustimmung
,, (4) Die Bundesregierung kann mit Zustim- des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-
mung des Bundesrates zulassen, daß Ausbil- ministers der Finanzen nähere Bestimmungen
dungsbeihilfen auch für die Berufsausbildung über die Voraussetzungen, Höhe und.Dauer der
in praktischen Berufen, für die ein betrieblicher Beihilfen sowie über das Verfahren."
Ausbildungsgang vorgeschrieben ist, in Berufen,
für die der Besuch staatlicher oder staatlich an- 19. a) In § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
erkannter Ausbildungsanstalten vorgeschrie- hinter dem Wort „Internierung" die Worte
ben ist, und in akademischen Berufen für das „und einer anschließenden unverschuldeten
Studium an Hochschulen gewährt werden, Arbeitslosigkeit" eingefügt.
sofern . . . . ". b) § 24 Abs. 4 beginnt wie folgt:
,, (4) Ist ein Internierter(§ 1 Abs. 3 und 4) wäh-
12. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
rend der Internierung oder vor Ablauf der in
,, § 11 a § 1 Abs. 3 bezeichneten Frist verstorben, ... ".
Besteht ein Heimkehrer eine Prüfung nicht, Hinter Satz 1 wird eingefügt:
für die es nach den allgemeinen Vorschriften „Zeiten unverschuldeter Verzögerung werden
keine Wiederholungsmöglichkeit gibt, so kann in diese Frist nicht eingerechnet."
er sie innerhalb eines Jahres wiederholen."
20. Hinter § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
13. In § 14 werden die Worte „Anwartschaft auf ,,§ 25a
Arbeitslosenunterstützung" durch die Worte
Auf die Antragsfristen des Abschnitts VI fin-
„Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung von
den §§ 131 bis 134 der Reichsversicherungsord-
sechsundzwanzig Wochen" ersetzt. 11
nung Anwendung.
14. In § 16 wird Satz 2 gestrichen und wie folgt er- 21. a) In § 26 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
setzt:
„Die Anordnung ist jedoch längstens auf die
„Der Anspruch wird durch eine während einer Dauer von fünf Jahren nach der Heimkehr
Unterbrechung des Unterstützungsbezuges er- im Sinne des § 25 zulässig. 11
worbene Anwartschaft in der Arbeitslosenver- b) In§ 26 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
sicherung nicht berührt. Er erlischt nach Ablauf
von drei Jahren nach der Heimkehr." c) In§ 26 werden folgende neue Absätze 2 und 3
angefügt:
15. In § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
,, (3) Erhält der Heimkehrer im Anschluß an entsprechend bei Vollstreckungen im Verwal-
die Arbeitslosenunterstützung nach diesem Ge- tungszwangsverfahren. An die Stelle des Voll-
setz Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, so ist streckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbe-
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bemessung und hörde.
Höhe der Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (3) Bei der Anwendung von Härtebestim-
vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 221) zu mungen nach anderen Gesetzen sind Heimkeh-
11
berücksichtigen. Wird dieser anschließende Un- rer besonders zu berücksichtigen.
terstützungsbezug durch eine nicht nur gering-
fügige Beschäftigung von mehr als dreizehn zu- 22. a) In § 26 a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Entlas-
sammenhängenden Wochen unterbrochen, so be- sung" durch die Worte „Heimkehr gemäß
mißt sich die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung § 25" ersetzt.
nach § 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes, wenn b) § 26 a Abs. 3 wird gestrichen.
es für den Heimkehrer günstiger ist."
23. § 28 a erhält folgende Fassung:
16. In § 21 Satz 2 erhält der erste Halbsatz folgende ,,§ 28a
Fassung:
Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-
,,Dies gilt auch für die Zeiten der Arbeitslosig- tigt, in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger
keit oder Arbeitsunfähigkeit bis zu insgesamt Härten die Hilfsmaßnahmen nach diesem Gesetz
drei Monaten,". ganz oder teilweise zuzulassen.''
9,34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Artikel II (4) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- tigt, den Wortlaut des Heimkehrergesetzes in der
dung in Kraft. nunmehr geltenden Fassung ini Bundesgesetzblatt
mit neuem Datum und neuer Folge der Abschnitte
(2) Zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne und Paragraphen bekanntzugeben und dabei Unstim-
des § 7 Abs. 2 leben bei Heimkehrern, die vor dem migkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bundesgebiet oder
im Lande Berlin Aufenthalt genommen haben, wieder
Artikel III
auf, wenn sich die Heimkehrer innerhalb von drei
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
beim Arbeitgeber zur Wiederaufnahme der Arbeit des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zurückmelden. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
(3) Die Frist des § 7 b Abs. 4 beginnt für Heim- enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
kehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Land Berlin nach § 14 des Dritten 'Uberleitungs-
zurückgekehrt sind, mit dem Tage der Verkündung. gesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser
Nr.50-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.August1953 935
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des§ 33d derGewerbeordnung.
Vom 13. August 1953.
Auf Grund des § 33 d Abs. 2 der Gewerbeordnung (2) Das Zulassungszeichen und der Abdruck
in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1933 des Zulassungsscheines haben dieselbe fortlau-
(Reichsyesetzbi. I S. 1080) und des § 2 des Preis- fende Nummer zu enthalten; im Zulassungs-
gesetzes vom 10. April 1948 (WiGBI.S.27)/3.Februar zeichen sind außerdem Name und Wohnort des
1949 (WiGBl. S. 14) / 21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. Antragstellers anzugeben. Die Bundesanstalt
S. 7) / 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274) / 25. Sep- gibt das Zulassungszeichen und den Abdruck des
tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) / 23. Dezember Zulassungsscheines gegen Zahlung einer Gebühr
1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 (Bun- von 30 Deutsche Mark an den Antragsteller aus."
desgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des Gesetzes
5. § 8 erhält folgende Fassung:
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-
schaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) ,,§ 8
ergebenden Fassung in Verbindung mit Artikel 129 (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, an jedem
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Spielgerät, das nach § 1 Abs. 1 aufgestellt werden
Deutschland wird im Einvernehmen mit dem Bundes- soll, uas Zulassungszeichen, die Spielregeln mit
minister des Innern und mit Zustimmung des Bundes- Angabe der Mindestdauer des Spielablaufes und
rates verordnet: den Gewinnplan deutlich sichtbar anzubringen.
Artikel 1 Der Abdruck des zum Zulassungszeichen gehören-
den Zulassungsscheines ist von dem Aufsteller
Die Verordnung zur Durchführung des § 33 d der
oder einer von ihm beauftragten Person am Auf-
Gewerbeordnung von 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I
stellungsort bereitzuhalten, es sei denn, daß der
S. 683) in der Fassung der Verordnungen vom 7. No-
Abdruck des Zulassungsscheines von der Geneh-
vember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 643) und vom
migungsbehörde in Verwahrung genommen ist.
27. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 748) wird wie folgt
geändert: (2) Die Spielregeln und der Gewinnplan können
bei Spielgeräten, die auf Jahrmärkten, Schützen-
1. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben.
festen sowie ähnlichen unter freiem Himmel
2. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung: gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen von
,, (1) Die Gebühr für die Zulassung eines Muster- vorübergehender Dauer aufgestellt werden, auch
gerätes wird von <ler Bundesanstalt innerhalb unmittelbar neben dem Gerät deutlich sichtbar
eines Gebührenrahmens von 30 bis 200 Deutsche angebracht werden."
Mark festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach der Art des Mustergerätes und nach dem 6. § 10 erhält folgende Fassung:
jeweils notwendigen Verwaltungsaufwand. Die ,,§ 10
Hälfte der Gebühr ist bei Einreichung des An- {1) Die Genehmigung zur Aufstellung eines zu-
trages, der Rest bei Aushändigung des Zulassungs- gelassenen Gerätes darf nur versagt werden,
scheines zu entrichten. Bei Ablehnung des Zu- 1. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen
lassungGantrages wird nur die halbe Gebühr sich ergibt, daß der Aufsteller oder der
erhoben." Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das
3. § 6 erhält folgende Fassung: Spielgerät aufgestellt werden soll, die
,,§ 6 für die Aufstellung von Spielgeräten er-
(1) Aufsteller von Spielgeräten sind verpflich- forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt;
tet, Spielgeräte, die den in dem Zulassungsschein 2. wenn der Aufstellungsplatz für ein Spiel-
bezeichneten Merkmalen nicht mehr entsprechen, gerät insbesondere im Hinblick auf den
unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen. Schutz Jugendlicher ungeeignet er-
(2) Die Bundesanstalt kann die Zulassung eines scheint; ungeeignet für die Aufstellung
Mustergerätes widerrufen, wenn Tatsachen be- von Spielgeräten, bei denen Geld oder
kannt werden, die zur Versagung der Zulas;ung Wertmarken verabfolgt werden, sind
geführt hätten oder wenn der Antragsteller zu- Jahrmärkte, Schützenfeste oder ähnliche
gelassene Geräte an den in dem Zulassungs- gelegentlich unter freiem Himmel statt-
schein bezeichneten Merkmalen verändert hat findende Veranstaltungen von vorüber-
oder solche Änderungen duldet." gehender Dauer sowie Ortlichkei ten, die
vornehmlich von Jugendlichen besucht
4. § 7 erhält folgende Fassung:
werden, wie Sportplätze, Badeanstalten,
;,§ 7 Sport- und Jugendheime, einschließlich
(1) Für jedes Stück eines zugelassenen Muster- der dort betriebenen Gaststätten; der
gerätes, das gewerbsmäßig auf öffentlichen Losbriefverkauf auf offenen Straßen und
Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen Plätzen im Rahmen genehmigter Lotte-
öffentlichen Orten aufgestellt werden soll, ist rien zu karitativen Zwecken mit Hilfe
ein Zula~sungszeichen und ein Abdruck des Zu- mechanisch betriebener Spielgeräte kann
lassungsscheines auszugeben. abweichend hiervon genehmigt werden;
93& Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
3. wenn die Aufstellung des Spielgerätes 1. wenn das Spielgerät den im Zulassungs-
eine Beeinträchtigung der öffentlichen schein bezeichneten Merkmalen nicht ent-
Ordnung befürchten läßt, insbesondere spricht,
im Hinblick auf die örtliche Lage oder die 2. wenn die Zulassung widerrufen oder die
Zahl von bereits aufgestellten Spiel- Aufstellungsgenehmigung zurückgenom-
geräten. men ist,
(2) Die Genehmigung muß Personen versagt 3. wenn die Frist für die Zulassung oder Auf-
werden, die in den letzten fünf Jahren vor stellung abgelaufen ist.•
Stellung des Antrages wegen verbotenen Glücks- 8. § 12 wird wie folgt geändert:
spiels, Diebstahls, Unterschlagung, Betruges oder a) Absatz 1 wird aufgehoben; Absatz 2 wird Ab-
einer sonstigen aus Eigennutz begangenen straf- satz 1; Absatz 3 wird Absatz 2.
baren Handlung oder auf Grund des § 146 Abs. 1
b) Dem § 12 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz
Nr. 5 der Gewerbeordnung rechtskräftig ver-
angefügt:
urteilt worden sind. Bei nur einmaliger V er-
urteilung wegen verbotenen Glücksspiels oder .In diesen Richtlinien muß bestimmt werden,
bei nur einmaliger Verurteilung auf Grund des daß Spielgeräte, die nicht auf Jahrmärkten,
§ 146 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung kann die Schützenfesten oder ähnlichen, gelegentlich
Genehmigung ausnahmsweise mit Zustimmung unter freiem Himmel stattfindenden Ver-
der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden, anstaltungen von vorübergehender Dauer auf-
wenn auf eine Geldstrafe von nicht mehr als ein- gestellt werden sollen, nur dann zugelassen
hundert Deutsche Mark erkannt worden ist. werden dürfen,
1. wenn die Dauer des Spielablaufes min-
(3) In der schriftlich zu erteilenden Genehmi- destens 15 Sekunden beträgt und
gung sind die Ortlichkeiten, an denen das Spiel-
2. wenn der Einsatz -,10 Deutsche Mark be-
gerät aufgestellt werden darf, sowie etwaige
trägt sowie der Höchstgewinn im Betrage
Auflagen, Befristungen und sonstige Beschrän-
oder im Werte eine Deutsche Mark nicht
kungen für die Benutzung des Spielgerätes anzu-
überschreitet.•
geben. Als Auflage kann auch der Ausschluß
solcher Personen vom Spiel vorgesehen werden, Artikel 2
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Verordnung gilt auch im lande Berlin, so-
(4) Die (ienehmigung kann zurückgenommen bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
werden,
1. wenn ein aufgestelltes Gerät an einem
Artikel 3
im Zulassungsschein bezeichneten Merk- (1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer
mal verändert worden ist, Verkündung in Kraft.
2. wenn Tatsachen bekannt werden, die die (2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zu-
Versagung der Genehmigung gerechtfer- gelassenen Spiele und Spieleinrichtungen können
tigt hätten. nach Maßgabe der Zulassungsbedingungen bis zum
(5) Die Genehmigung darf längstens für die Ablauf der jeweils geltenden Zulassungsfrist weiter
Dauer eines Jahres erteilt werden, jedoch nicht benutzt werden.
über die im Zulassungsschein festgelegte Zulas- (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
sungsdauer hinaus.• mächtigt, die Verordnung zur Durchführung des
§ 33 d der Gewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichs-
7. Hinter§ 10 wird folgender§ 10a eingefügt: gesetzbl. I S. 683) in der jetzt gültigen Fassung im
.§ 10 a Bundesgesetzblatt mit neuem Datum und in neuer
Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
Die Aufstellung eines Spielgerätes ist von der stimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. Hier-
Behörde, die für die Erteilung der Aufstellungs- bei ist das Wort „Mustergerät" durch das Wort .Bau-
genehmigung zuständig ist, zu unterbinden, art• zu ersetzen.
Bonn, den 13. August 1953.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 50- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August1953 937
Verordnung zur Ergänzung der Bundeswahlordnung.
Vom 17. August 1953.
Auf Grund des § 51 des Wahlgesetzes zum zwei- § 69c
ten Bundestag und zur Bundesversammlung vom Wahlhandlung
8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird verordnet:
(1) Die Stimmen werden täglich von acht bis
achtzehn Uhr, bei Bedarf nach Anordnung der Ge-
Artikel I
meindebehörde auch außerhalb dieser Zeit ent-
Die Bundeswahlordnung vom 15. Juli 1953 (Bun- gegengenommen. Die Gemeindebehörde macht die
desgesetzbl. I S. 514) wird durch Einfügung des fol- Wahlzeiten öffentlich bekannt.
genden Unterabschnitts in Abschnitt V ergänzt:
(2) Der Wähler hat durch Vorweisung von
n5, Wahlverfahren für andere Personen, die sich Reisepapieren oder auf andere Weise glaubhaft
am Wahltage im Ausland befinden zu machen, daß er sich am allgemeinen Wahltage
im Ausland aufhält.
§ 69a
(3) Am allgemeinen Wahltage übergeben Wahl-
Wahlbezirke für Auslandsreisende vorsteher und Beisitzer nach Schluß der Wahlzeit
(1) Personen, die sich als Auslandsreisende am die Wahlscheine und die verschlossene Wahlurne
Wahltage im Ausland befinden, können ihr Wahl- an den Wahlvorsteher eines von der Gemeinde-
recht an den sieben Tagen vor dem allgemeinen behörde bestimmten Wahlbezirks. Dort bleibt die
Wahltage vor einem besonderen Wahlvorstand Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimm-
in bestimmten Gemeinden mit größerem Grenz- abgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem
verkehr ausüben, wenn sie einen Wahlschein be- Inhiilt der allgemeinen Wahlurne vermengt und
sitzen. zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks aus-
gezählt. Der Vorgang wird in der Wahlnieder-
(2) Der Landeswahlleiter bestimmt, in welchen schrift vermerkt.
Wahlkreisen und Gemeinden Wahlbezirke für
Auslandsreisende zu bilden sind und macht sie § 69d
öffentlich bekannt. Er teilt sie dem Bundeswahl-
Wahlniederschrift
leiter zur öffentlichen Bekanntgabe im Bundes-
gebiet mit. (1) Nach Abgabe der Stimmzettel und der Wahl-
(3) Der Kreiswahlleiter bestimmt die Wahl- scheine ist eine Niederschrift über die Wahlhand-
räume im Einvernehmen mit der zuständigen lung nach § 69 c zu fertigen und von den Mitglie-
Gemeindebehörde. dern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die
Wahlniederschrift soll sich, soweit möglich, dem
(4) Für die Wahl gelten, soweit im folgenden Muster der Anlage 15 anschließen.
nichts anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vor-
schriften. (2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-
§ 69b
schrift nebst Anlagen der Geineindebehörde."
Wahlvorstand
Artikel II
Der besondere Wahlvorstand besteht aus dem Der bisherige Unterabschnitt 5 des Abschnitts V
Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter und wird Unterabschnitt 6.
zwei Beisitzern aus dem Kreis der Wahlberech-
tigten des Wahlkreises. Sie werden vom Kreis-
wahlleiter berufen. Wahlvorsteher und Stellver- Artikel III
treter können täglich, Beisitzer halbtäglich ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wechselt werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 17. August 1953.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
von Lex
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
über die Geltung des Heimarbeitsgesetzes
im Land Berlin.
Vom 14. August 1953.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-
1eitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§1
Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 191) und die Erste Rechtsverordnung
zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom
9. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 511), die das
Land Berlin auf Grund des Artikels 87 Abs. 2 seiner
Verfassung durch das Gesetz vom 27. März 1952
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 244) in
Kraft gesetzt hat, werden auf das Land Berlin er-
streckt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft..
Bonn, den 14. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des
Verkündet im
Inkraft-
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger
tretens
Nr. vom
Dritte schiffahrtbehördliche Anordnung (Polizeiverordnung) der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel zur vorläufigen Regelung
des Schiffsverkehrs in den Gewässern um Helgoland. Vom
4. August 1953. 154 13.8. 53 13.8.53
Verordnun~J PR Nr. 22/53 zur Anderung der Preise der Reichs-
liste für orthopädische Hilfsmittel. Vom 10. August 1953. 155 14.8.53 15.8.53
Verordnung über die Durchführung einer einmaligen Statistik
über die sozialen Verhältnisse der Renten- und Unterstützungs-
empfänger. Vom 12. August 1953. 156 15.8.53 16. 8.53
Her u u s u e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e I s l ü c k e je unuefangenc 24 Seiten DM 0,40 (zuzüulich Versundgebühren DM O, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erfonlerlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
über die Geltung des Heimarbeitsgesetzes
im Land Berlin.
Vom 14. August 1953.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten Uber-
1eitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates:
§1
Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 191) und die Erste Rechtsverordnung
zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes vom
9. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 511), die das
Land Berlin auf Grund des Artikels 87 Abs. 2 seiner
Verfassung durch das Gesetz vom 27. März 1952
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 244) in
Kraft gesetzt hat, werden auf das Land Berlin er-
streckt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft..
Bonn, den 14. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des
Verkündet im
Inkraft-
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger
tretens
Nr. vom
Dritte schiffahrtbehördliche Anordnung (Polizeiverordnung) der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel zur vorläufigen Regelung
des Schiffsverkehrs in den Gewässern um Helgoland. Vom
4. August 1953. 154 13.8. 53 13.8.53
Verordnun~J PR Nr. 22/53 zur Anderung der Preise der Reichs-
liste für orthopädische Hilfsmittel. Vom 10. August 1953. 155 14.8.53 15.8.53
Verordnung über die Durchführung einer einmaligen Statistik
über die sozialen Verhältnisse der Renten- und Unterstützungs-
empfänger. Vom 12. August 1953. 156 15.8.53 16. 8.53
Her u u s u e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e I s l ü c k e je unuefangenc 24 Seiten DM 0,40 (zuzüulich Versundgebühren DM O, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erfonlerlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99