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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 14. Februar 1953 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
9. 2. 53 Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . 19
13. 2. 53 Zweites Gesetz zur Änderung .des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Gesetz über die Aufhebung
kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften.
Vom 9. Februar 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem er
rates das folgende Gesetz beschlossen: zurückkehrt, oder zurückkehren kann oder
verstirbt, oder ein Jahr nach Rechtskraft
§ 1 der gerichtlichen Entscheidung über die
(1) Die Verordnung über gewerberechtliche Maß- Feststellung der Todeszeit;
nahmen aus Anlaß des Krieges vom 9. Oktober 1940 2. für einen Gewerbetreibenden, der im Zeit-
(Reichsgesetzbl. I S. 1344) sowie Ziffer I Absatz 2 der, punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes im
Verordnung zur Anderung gewerberechtlicher Vor- Zusammenhang mit Kriegsereignissen oder
schriften vom 9. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I -zuständen verschollen ist, ein Jahr nach
S. 635) treten außer Kraft. Rechtskraft der Todeserklärung;
(2) Fristen, die durch Absatz 1 für den Beginn oder 3. bei Betrieben, die im Zeitpunkt des Inkraft-
die Wiedereröffnung eines der im§ 49 der Gewerbe- tretens dieses Gesetzes zu betriebsfremden
ordnung oder im Gaststättengesetz bezeichnete_n Zwecken auf Grund einer Verfügung der
Betriebe wieder in Lauf gesetzt werden, enden zuständigen Behörde oder einer Maßnahme
der Besatzungsma.cht in Anspruch genom-
1. für einen Gewerbetreibenden, der im Zeit-
men sind, ein Jahr nach Aufhebung der In-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
anspruchnahme;
a) sich infolge von Kriegsereignissen oder
4. in allen anderen Fällen ein Jahr nach In-
-zuständen unfreiwillig außerhalb des
krafttreten dieses Gesetzes.
Gebietes aufhält, in dem eine deutsche
Gerichtsbarkeit ausgeübt wird, oder (3) Der Lauf der in Absatz 2 Nummern 1 bis 3 be-
zeichneten Frist von einem Jahr beginnt frühestens
b) außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes unter solchen Umständen ge- mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
setzes.
fangen gehalten wird, die es ihm un-
möglich machen, die zur Einhaltung oder (4) Das Recht, auf Grund von § 49 der Gewerbe-
Verlängerung der Frist geeigneten Maß- ordnung oder des § 4 des Gaststättengesetzes um
nahmen zu ergreifen, Fristverlängerung nachzusuchen, bleibt unberührt.
Dundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Wird dem Antrag auf Fristverlängerung im Hinblick §3
auf die durch Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse Die Verordnung zur Vereinfachung des gewerbe-
verursachte Erschwerung einer Aufnahme des Be- polizeilichen Genehmigungsverfahrens vom 27. No-
triebes entsprochen, so sind für die Fristverlängerung vember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 334) wird aufge-
Gebühren nicht zu erheben. hoben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung,
soweit die in Absatz 1 genannten Vorschriften be- §4
reits durch landesrechtliche Vorschriften außer Kraft
Dieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin, sobald
gesetzt worden sind.
das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
fassung die Anwendung des Ge~etzes beschlossen
§2
hat.
Die §§ 1 bis 3 der Verord.µung zur Vereinfachung
des Eichwesens vom 22.' September 1944 (Reichs-
gesetzbl. I S. 227) werden aufgehoben, soweit sie §5
nicht bereits durch landesrechtliche Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
außer Kraft gesetzt worden sind. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Februar 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1953 21
Zweites Gesetz
zur Änderung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 13. Februar 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- bei festem Zucker ................ 4,00 DM,
schlossen: bei Rübensäften des § 3 Abs. 3 ..... 1,20 DM,
bei flüssigen Erzeugnissen des
Artikel 1 § 3Abs. 4
Das Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938 bei einem Reinheitsgrad von
(Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der Fassung des Ge- 70 bis 95 vom Hundert ........... 2,40 DM,
setzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom bei einem Reinheitsgrad von
18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93) wird, zwecks mehr als 95 vom Hundert .. • • • • • • 2,80 DM.
Erhöhung des Zuckerrübenpreises auf 6,50 DM je
(2) Der Bundesminister der Finanzen regelt das
Doppelzentner, wi~ folgt geändert:
Verfahren.
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 2
,,(1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme Der Bundesminister für Ern1hrung, Landwirtschaft
des Stärkezuckers beträgt 26,50 DM für und Forsten paßt im Einvernehmen mit dem Bundes-
1 Doppelzentner Eigengewicht. Was unter minister für Finanzen und dem Bundesminister
Eigengewicht zu verstehen ist, bestimmen die für Wirtschaft die- Dbernahme- und Abgabepreise
Zollvorschriften." (§ 9 Abs. 1 und 3 des Zuckergesetzes) für Zucker, der
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt,
2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung: aber noch nicht versteuert worden ist, den neuen
,, (5) Stärkezucker unterliegt bei einem Rein- Steuersätzen an. Das gleiche gilt für eingeführten,
heitsgrad (Dextrosegehalt in der Trocken- aber noch nicht freigegebenen Zucker, für den die
masse) von mehr als 95 vom Huriert einer Steuerschuld gestundet worden ist.
Steuer von 27 ,45 DM, im übrigen einer Steuer
von 12,20 DM." Artikel 3
§ 1
Artikel 2
Dieses·Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 und 14
§ 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
(1) Für den aus inländischen Rüben gewonnene!1
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-
Zucker, für den die Steuerschuld in der Zeit zwi':. gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
sehen dem 1. Oktober 1952 und dem 31. Dezem- auch im Lande Berlin.
ber 1952 entstanden tst, werden dem Steuerschuldner
folgende Beträge je 100 kg erstattet oder auf künf- § 2
tig fällig werdende Steuerzahlungen angerechnet: Das Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Februar 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Der BLrndesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
dcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 5/53 zur Änderung der Preise für Braun-
kohlenbriketts aus den Revieren Köln, Kassel und Helmstedt und
für Braunkohlenschwelkoks aus dem Revier Helmstedt. Vom
5. Februar 1953. 26 7.2. 53 8. 2.53
Verordnung PR Nr. 6/53 zur Änderung der Preise für Steinkohle,
Steinkohlenkoks und Steinkohlenbriketts aus dem Revier
Aachen. Vom 6. Februar 1953. 26 7. 2.53 8.2.53
XXVIII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem
Mittellandkanal und den westdeutschen Kanälen vom 6. März
1937. Vom 6. Februar 1953. 27 10.2.53 10.2. 53
Vll. Nachtrag zum Tarif des Bundesschleppbetriebes für den
Mittellandkanal und die westdeutschen Kanäle vom 22. März
1949. Vom 6. Februar 1953. 27 10. 2.53 10. 2. 53
Verordnung PR Nr. 7/53 zur Neufassung des§ 7 der Verordnung
i;ber Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn
und Kraftwagen (PR Nr. 73/51). Vom 30. Januar 1953. 29 12. 2.53 13.2.53
VPrordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur
Durchführunq dc!s Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des
Zollg<,sctz<,s und cl<>r Verbrauchsteuergesetze. Vom 30. Januar
H:53. 29 12. 2. 53 15.3.53
Verordnun~J über das Verbot des Erwerbens und Veräußerns
von Waren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk der Oberfinanz-
clirc,ktion Karlsruhe. Vom 13. Januar 1953. 29 12. 2. 53 19. 2.53
Der vorliegenclen Nummer liegt das
„Amtsblatf
der Europäisdaen Gemeinsdaaff für Kohle und Stahl"
Nr. 1 - Ausgabe in deutscher Sprache -
bei.
Die BczugsbccUngungen .sind in clieser Ausgabe abgedrnckt.
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