915
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 17. August 1953 Nr. 49
Tag Inhalt: Seite
13.8.53 Gesetz zur Ergänzung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes ~15
11. 8. 53 Zweite Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen
Marktes der Europäisd1en Gemeinschaft für Kohle und Stahl .......................... . 916
14.8.53 Siebente Verordnung über Zollsatzänderungen ........................................ . 921
30. 7.53 Verordnung über die Prüfuug und Kennzeichnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeug-
teile (Fahrzeugteileverordnung) ....................................................... . 922
6. 8. 53 Erste Verordnung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz
(Besoldungsvorschriften) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... 927
4. 8. 53 Verordnung über die Geltung des Gesetzes zur Aufhebung einiger Verordnungen und Be-
stimmungen dc~s Binnenschiffahrtsrechts im Land Berlin ................................. . 929
30. 7.53 Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen
Bundesbahn in das Bundesbahnschuldbuch ............................................. . 929
17. 7.53 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsver-
waltung ...................................................................... . 930
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ........... . 930
Gesetz zur Ergänzung des W ohnraumbewirtschaftungsgesetzes.
Vom 13. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) unterzubringen
rates das folgende Gesetz beschlossen: · ist, dem an Stelle einer diesem Personenkreis
vorbehaltenen öffentlich geförderten Wohnung
Artikel I eine andere Wohnung zugeteilt werden soll
Dem § 14 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungs- und die besonderen Voraussetzungen hierfür
gesetzes vom 31. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 97) nach den für die Umsiedlung maßgebenden
wird folgender Satz 2 angefügt: Vorschriften erfüllt sind."
"Ein gewichtiger Grund liegt insbesondere auch
vor,
Artikel II
a) wenn ein Flüchtling im Sinne des§ 1 des Flücht-
lings-Notleistungsgesetzes vom 9. März 1953 Dieses Gesetz ·gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(Bundesgesetzbl. I S. 45) unterzubringen ist, des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
dem an Stelle einer diesem Personenkreis vor- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
behaltenen öffentlich geförderten Wohnung
eine andere zumutbare Wohnung zugeteilt
werden soll, Artikel III
b) wenn ein Umsiedler im Sinne der §§ 26 bis 34 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweite Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 11. August 1953.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-
rung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
bis auf weiteres wie folgt geändert:
l. In der Tariinr. '1315 (Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoifstahl usw.) erhalten die Absätze A und C
folgende Fassung:
Zollsatz 8/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der für andere
Europäischen Waren
Gemeinschaft
(7315) A - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,60 0/o bis 1,6 6/o:
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ........................................ . 8 8
b - andere ............................................. . 8 8
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 8 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 10 10
b - nicht plattiert ........................................ . 8 8
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und HohlQohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
a - nur gesch1niedet ..................................... . 8 8
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ . 8 8
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert . 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ....................................... . 10 10
b - nicht plattiert .................................. . 8 8
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ....................................... . 18 18
b - nicht plattiert .................................. . 15 15
Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1953 917
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der für andere
Europäischen Waren
Gemeinschaft
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) 8 8
b - nur kalt gewalzt:
1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zoll-
sicherung:
a - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer
Breite von mehr als 457 mm ..................... . 15 15
b - anderer ....................................... . 15 15
2 - anderer .......................................... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert .......................................... . 18 18
2 - anderer:
a ·- warm gewalzt 8 8
b - anderer ....................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z.B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt):
1 - warm gewalzt ..................................... . 8 8
2 - anderer 15 15
6 - Bleche:
a - nur warm gewalzt 8 8
b - nur entzundert (dekapiert) ............................ . 8 8
c - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr .............................. . 28 28
2 - von weniger als 3 mm ............................. . 28 28
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert .......................................... . 10 10
2 - andere:
a - warm gewalzt 8 8
b - andere ........................................ . 28 28.
e - anders bearbeitet:
1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
a - warm gewalzt ................................. . 8 8
b - andere 28 28
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche:
a - warm gewalzt ................................. . 8 8
b - andere ....................................... . 28 28
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der für andere
Europäischen Waren
Gemeinschaft
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - plattiert ............................................. . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
C - legierter Stahl, allgemein „Baustahl" genannt, und legierter
Sonderstahl (anderer als legierter Stahl, der allgemein „Baustahl"
genannt wird}:
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger ............. . 4 4
2- andere 8 8
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 °/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger .............. . 4 4
2 - andere ; .......................................... . 8 8
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 8 8
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 10 10
b - nicht plattiert ........................................ . 8 8
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke
geeignet) und Profile:
a - nur geschmiedet:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 °/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger .............. . 4 4
2 - andere ................ ·........................... . 8 8
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 0/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 0/o oder weniger .............. . 4 4
2 - andere ........................................... . 8 8
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . 10 10
b - nicht plattiert ,, 8 8
Nr.49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.August1953 919
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
Verkehr der für andere
Europäischen Waren
Gemeinschaft
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiett .................... .' ................. . 18 18
b - nicht plattiert 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert):
1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 0/o bis 1,15 °/o,
an Chrom von 0,50 0/o bis 2 0/o, auch mit einem Gehalt
an Molybdän von 0,50 °/o oder weniger ......•........ 4 4
2 - anderer .......................................... . 8 8
b - nur kalt gewalzt ..................................... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbe-
arbeitung:
1 - plattiert ......................................... . 10 10
2 - anderer:
a - warm gewalzt 8 8
b - anderer ....................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt):
1 - warm gewalzt .................................... . 8 8
2 - anderer .......................................... . 15 15
6 - Bleche:
a - Elektrobleche (töles magnetiques) frei frei
b - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt 8 8
2 - nur entzundert (dekapiert) ......................... . 8 8
3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ........................... . 28 28
b - von weniger als 3 mm .......................... . 28 28
4 - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-
flächenbearbeitung:
a - plattiert ....................................... . 10 10
b - andere:
.1 - warm gffwalzt ............................. . 8 8
2 - andere ..................................... . 28 28
5 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-
schnitten:
1 - warm gewalzt .............................. . 8 8
2 - andere ..................................... . 28 28
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien
für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziselier( graviert,
guillochiert oder and~rs bearbeitet, mit Ausnahme
der nur durch Walzen verformten Bleche:
1 - warm gewalzt ......... ·..................... . 8 8
2 - andere ..................................... . 28 28
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ........................................ . 15 15
2. In der Tarifnr. 7324 (Gerade Rohre von gleichmäßiger Stärke, aus Schmiedeeisen oder Stahl, roh usw.)
erhält der Absatz B - 2 - b folgende Fassung:
Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz 0/o des Wertes
(7324) B - aus anderem Stahl oder aus Schmiedeeisen:
2 - nahtlos, warm gezogen, gewalzt oder kalt gezogen:
b - andere:
1 - mit einem Gehalt an Kupfer von 0,05 0/o oder weniger .. 12
2 - andere ........................................... . 18
§ 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs aus
Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt diese
Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 25. Juli 1953 in Kraft.
Bonn, den 11. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Nr.49--Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.August1953 921
Siebente Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 14. August 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestags:
§ 1
In der Verordnung über Zolländerungen vom
10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) werden in
§ 1 Nr. 63 - Tarifnr. 7601 (Aluminium, roh, usw.) -
in der Anmerkung die Worte „Aluminium, roh (Ab-
sätze A 1 und 2), und" gestrichen.
§ 2
Der Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend be-
zeichnete Ware wird wie folgt geändert:
Zollsatz
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren 0/o des Wertes
7601 aus A-Aluminium, roh, das von inländischen Aluminiumoxydher-
stellern als Gegenlieferung für eine mindestens 4 ½fache, als
von ihnen ausgeführt nachgewiesene Menge Alumi:nium-
. oxyd inländischer Herstellung eingeführt wird, bis zu einer
Gesamtmenge von 6000 tim Kalenderjahr, über eine für den
einzelnen Staat von der Bundesregierung bestimmte Zoll-
stelle, über die auch die Ausfuhr des Aluminiumoxyds erfolgt
sein muß .............................................. • frei
Von der Kontingentsmenge dürfen in den einzelnen Kalender-
monaten nicht mehr als je 500 t zollfrei eingeführt werden;
jedoch dürfen in den einzelnen Kalendermonaten nicht aus-
genutzte Teilmengen in den folgenden Kalendermonaten bis
zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.
§ 3
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit§ 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsverord-
nung auch im Land Berlin .
. § 4
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung über die Prüfung und Kennzeichnung
bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile
(Fahrzeugteileverordnung).
Vom 30. Juli 1953.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs- b) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Fahrt-
gesetzFs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I richtungsanzeigern:
S. 837), des § 22 Abs. 4 und des § 70 der Straßenver- außer den zwei Mustern Unterlagen in vier-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vom 13. November 1937 facher Ausfertigung (Erläuterungen, Zeich-
(Reichsgesetzbl. I S. 1215) in Verbindung mitArtikel5 nungen, Ein- oder Anbauanweisungen für
des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom die Verbraucher), aus denen eindeutig her-
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird vorgeht, in welcher Lage die Einrichtungen
nach Anhören der zuständigen obersten Landes- am Fahrzeug angebracht werden sollen
behörden verordnet: (Anordnung zur Fahrzeugachse);
I c) Fackeln und ähnlichen Warnvorrichtungen:
fünf Muster;
Allgemeines
d) Glühlampen:
§ 1 fünfzehn Muster;
Arten der Genehmigung von Fahrzeugteilen e) amtlichen Kennzeichen - ausgenommen
geprägte Kennzeichen - und Beleuchtungs-
Die in § 22 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
einrichtungen für amtliche Kennzeichen:
Ordnung (StVZO) vorgeschriebene Genehmigung der
außer den zwei Mustern Erläuterungen oder
Bauart von Einrichtungen kann für die Bauart eines
Zeichnungen, aus denen eindeutig die Lage
Typs (Allgemeine Bauartgenehmigung) oder einer
des Kennzeichens zur Fahrzeuglängsachse
einzelnen Einrichtung (Bauartgenehmigung im Ein-
und der Leuchte zum Kennzeichen hervor-
zelfall - Einzelgenehmigung -) erteilt werden.
geht. Das Muster der zu prüfenden Beleuch-
tungseinrichtung muß mit dem Muster des
II zu beleuchtenden Kennzeichens fest ver-
Allgemeine Bauartgenehmigung bunden sein;
und Prüfzeichen f) Sicherheitsglas:
§ 2 eine Erklärung darüber, daß die zur Prü-
fung notwendige Anzahl Glasscheiben
Zulässigkeit der Bauartgenehmigung
(Muster) in den Abmessungen 300 X 300mm
Für reiherJ.weise gefertigte Einrichtungen - mit und 1100 X 360 mm zur Verfügung steht;
Ausnahme von geprägten amtlichen Kennzeichen - g) Auflaufbremsen:
kann die Bauartgenehmigung dem Hersteller nach
Angaben über die Typbezeichnung der
einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung all-
Bremse und über das Anhänger-Gesamt-
gemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für eine
gewicht, für das die Bremse zugelassen
zuverlässige Ausübung der durch die Bauartgeneh-
werden soll, ferner folgende Unterlagen in
migung verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstel-
sechsfach er Ausfertigung:
lung eines Typs durch mehrere Beteiligte kann diesen
die Bauartgenehmigung gemeinsam erteilt werden. 1. Beschreibung der Wirkungsweise der
Für im Ausland hergestellte Einrichtungen kann die Bremsanlage und Höheneinstelleinrich-
Bauartgenehmigung dem Händler erteilt werden, der tung für jeden Typ und jede Größe;
seine Berechtigung zu ihrem alleinigen Vertrieb im 2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich-
Inland nachweist. nung der Auflaufbremse, Zuggabel und
§ 3 Höheneinstelleinrichtung für jeden Typ,
jede Größe und jede Ausführung mit
Antrag auf Bauartgenehmigung
a) den Abmessungen aller die Brems-
(1) Der Antrag auf Bauartgenehmigung ist schrift- kraft übertragenden Teile von der
lich an das Kraftfahrt-Bundesamt zu richten. In dem Zugöse bis zu den Zuspanneinrich-
Antrag ist eine Typbezeichnung anzugeben. Eine tungen,
zweite Ausfertigung des Antrages ist bei der nach
b) den Hauptabmessungen der Brems-
§ 4 zuständigen Prüfstelle einzureichen.
teile von den Zuspanneinrichtungen
(2) Der der Prüfstelle einzureichenden zweiten bis zu den Bremstrommeln und An-
Ausfertigung des Antrages sind zwei Muster der zu gabe des verwendeten Bremsbelages
prüfenden Einrichtung beizufügen. Abweichend hier- und der Reifengröße des Anhängers,
von sind beizufügen bei an dem die Bremse geprüft werden
a) Fahrzeugteilen, bei denen ein luft-, feuchtig- soll,
keits- und staubdichter Abschluß erforder- c) den Hauptabmessungen der Zuggabel
lich ist: und der Höheneinstelleinrichtung und
drei Muster; ihrer Hauptbauteile;
Nr.49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.August1953 923
3. Berechnung der Zuggabel für jeden Typ, k) Heizungen für Omnibusse und Omnibus-
jede Größe uL1d -- wenn sich bei mehre- anhänger folgende Unterlagen in vierfacher
ren Ausführungen verschiedene Bean- Ausfertigung:
spruchungen ergeben - auch für jede 1. ein Nachweis darüber, daß die Dichtheit
Ausführung. des Heizraummantels durch eine Druck-
Die Prüfstellen fordern Muster zur Prü- probe mit 2 atü - bei Wärmeaustau-
fung an; schern mit 1 atü - geprüft worden ist,
h) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- 2. eine Erklärung des Herstellers, daß sämt-
zeugen - Anträge auf Bauartgenehmigung ·liche Heizmäntel und Wärmeaustauscher
können für Anhängerkupplungen, Zugein- während der Fertigung einer Druckprobe
richtungen und Höheneinstelleinrichtungen mit dem Prüfdruck unterzogen werden,
getrennt gestellt werden -: 3. ein Nachweis darüber, daß der für Heiz-
Angaben über die Typbezeichnung der zu mäntel und Wärmetauscher verwendete
prüfenden Einrichtung und über die An- Baustoff bei den im Betrieb auftretenden
hängelast in Tonnen, für die die Einrichtung Höchsttemperaturen ausreichend bestän-
zugelassen werden soll, ferner folgende dig ist,
Unterlagen in sechsfacher Ausfertigung: 4. eine ausführliche und leicht verständliche
Bedienungsanweisung.
1. Beschreibung der Einrichtung und ihrer
Wirkungsweise für jeden Typ und jede Die Prüfstellen fordern Muster zur Prü-
Größe mit Angabe von Hersteller, Typ- fung an.
bezeichnung und - bei Kupplungen und (3) Weitere Muster und Unterlagen sind den Prüf-
Zugeinrichtungen - zulässiger Gesamt- stellen auf Anfordern zur Verfügung zu stellen.
anhängelast, (4) An jedem Muster sind die Typbezeichnung
2. maßstäbliche Zusammenstellungszeich- und die Anschrift des Herstellers oder die einge-
nung für jeden Typ, jede Größe und jede tragene Schutzmarke außen sichtbar und dauerhaft
Ausführung mit den Hauptmaßen und anzubringen.
Zeichnungen der Hauptbauteile, § 4
3. Angabe der verwendeten Werkstoffe, Prüfstellen
Berechnung für jeden Typ und jede Größe Als Prüfstellen sind zuständig
und -- wenn sich bei mehreren Ausfüh- 1. das Lichttechnische für Kraftfahrzeugscheinwer-
rungen verschiedene Beanspruchungen Institut der Techni- fer und zusätzliche Schein-
ergeben - auch für jede Ausführung. sehen Hochschule in werfer, Fahrradscheinwerfer,
Karlsruhe seitliche Begrenzungsleuch-
Die Prüfstellen fordern Muster zur Prü- ten, Parkleuchten, Schluß-
fung an, und zwar von jedem Typ und jeder leuchten, Bremsleuchten,
Größe im allgemeinen Rückstrahler, Sicherungs-
lampen, Fackeln und rück-
bei Anhänger-Kupplungen je 3 Stück, nicht strahlende Warneinrichtun-
eingebaut, gen, Fahrtrichtungsanzeiger,
Glühlampen und amtliche
bei Anhänger-Zuggabeln je 1 Stück, nicht Kennzeichen und ihre Be-
eingebat:+, leuchtung;
bei Höheneinstelleinrichtungen je 1 Stück, 2. die Prüfungskommis- für Sicherheitsglas;
jn einen Anhänger mit Zuggabel eingebaut; sion Sicherheitsglas
beim Ministerium für
i) Beiwagen an Krafträdern: Wirtschaft und Ver-
kehr des Landes Nord-
1. eine Zeichnung des gesamten Fahrzeugs rhein-Westfalen in
(Vorder-, Seiten- und Rückansicht), aus Düsseldorf
der die Hauptabmessungen und die in 3. die Physikalisch-Tech- für Vorrichtungen für Schall-
den §§ 51 und 53 StVZO vorgeschriebe- nische Bundesanstalt zeichen, Fahrtschreiber und
in Braunschweig Uberholsignalgeräte;
nen Maße ersichtlich sind,
4. das Institut für Kraft- für die in den Ländern Schles-
2. falls Antrieb des Beiwagenrades in Frage fahrwesen an der ·wig-Holstein, Hamburg, Nie-
kommt, eine schematische Zeichnung des Technischen Hoch- dersachsen, Bremen, Nord-
Triebwerks; falls das Beiwagenrad ge- schule Hannover rhein-Westfalen und Hessen
hergestellten Auflaufbremsen
bremst wird, eine Zeichnung der Rad- und Einrichtungen zur Ver-
bremse mit Beschreibung, bindung von Fahrzeugen;
3. eine Beschreibung des Fahrzeugs, die alle 5. die Technische Prüf- für die in den Ländern
wesentlichen Merkmale enthalten muß. stelle für den Kraft- Bayern, Rheinland-Pfalz und
fahrzeugverkehr in Baden-Württemberg herge-
Bei mehreren Aufbauten, Reifengrößen München stellten Auflaufbremsen und
und dergleichen sind die für die einzelnen Einrichtungen zur Verbin-
Ausführungen unterschiedlichen Maße, dung von Fahrzeugen;
Gewichte und sonstigen Merkmale mit 6. das Institut für Fahr- für Bremsbeläge;
den Buchstaben A, B, C und weiteren zeugtechnik an der
Technischen Hoch-
Buchstaben in alphabetischer Reihen- schule in Braun-
folge zu kennzeichnen; schweig
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
7. die Prüfungskommis- für Gleitschutzvorrichtungen; geprüften und bestätigten Unterlagen verbleibt bei
sion Gleitschutzvor- der Prüfstelle.
richtungen beim Kraft-
fahrt-Bundesamt in (5) Das Ergebnis der Prüfung darf nur den zur
Flensburg-Mürwik Kenntnisnahme befugten Behörden und dem Antrag-
8. das Forschungsinsti- für Heizungen in Omnibus- steller mitgeteilt werden. Vor der Entscheidung des
tut für Kraftfahrwesen sen und Omnibusanhängern; Kraftfahrt-Bundesamtes über den Antrag auf Bau-
und Fahrzeugmotoren artgenehmigung ist die Mitteilung an den Antrag-
an der Technischen
Hochschule Stuttgart steller nur mit Genehmigung des Kraftfahrt-Bundes-
amtes zulässig.
9. alle Technischen Prüf- für Beiwagen von Kraft-
stellen für den Kraft- rädern. § 6
fahrzeugverkehr
Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes
Im Lande Berlin sind für die Prüfung der in Berlin
hergestellten Fahrzeugteile zuständig: (1) Uber den Antrag entscheidet das Kraftfahrt-
Bundesamt.
10. die Physikalisch-Tech- für Scheinwerfer, seitliche
nische Reichsanstalt in Begrenzungsleuchten, Park- (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Ergänzungen
Berlin-Charlottenburg leuchten,. zusätzliche Schein- zur Prüfung anordnen, insbesondere vom Antrag-
werfer ,Schl ußleuch ten,Brems- steller weitere Muster und Unterlagen, fordern oder
leuchten, Rückstrahler, Siche-
rungslampen, Fackeln und
bestimmen, daß Fahrzeugteile auch in eingebautem
rückstrahlende Warneinrich- Zustand zu prüfen sind.
tungen, Fahrtrichtungsan-
zeiger, Glühlampen, Fahr-
radscheinwerfer und Fahrt- § 7
schreiber; Erteilung der Bauartgenehmigung
11. die Technische Uni- für Auflaufbremsen, Einrich- {1) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung
versität in Berlin• tungen zur Verbindung von
Charlottenburg Fahrzeugen, amtliche Kenn- eines schriftlichen Bescheides erteilt, aus dem das
zeichen und ihre Beleuch- vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilte Prüfzeichen
tung, Heizungen in Omni- (§ 22 Abs. 4 StVZO) und etwaige Beschränkungen
bussen und Omnibusanhän- oder Ausnahmen von den Bestimmungen der St VZO
gern, Vorrichtungen für
Schallzeichen und Uberhol- hervorgehen müssen.
signalgeräte; (2) Die Bauartgenehmigung kann durch Nachträge
12. die Technische Prüf- für Beiwagen von Kraft- ergänzt werden.
stelle für den Kraft- rädern.
fahrzeugverkehr in § 8
Berlin-Schöneberg
Prüfzeichen
§ 5 (1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie
von drei Perioden, der. Prüfnummer der Prüfstelle
Prüfung durch die Prüfstelle
und einem vor dieser Nummer anzubringenden Un-
(1) Die Prüfstelle hat zu prüfen, ob die Fahrzeug- terscheidungsbuchstaben der Prüfstelle nach folgen-
teile den Anforderungen entsprechen, die zur Er- der Aufstellung:
haltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffent- Buchstabe K für das Lichttechnische Institut der
lichen Straßen und zur Verhütung vermeidbarer Be- Technischen Hochschule in Karlsruhe,
lästigungen zu stellen sind.
Buchstabe D für die Prüfungskommission Sicher-
(2) Die Prüfstelle kann die Hilfe geeigneter wis- heitsglas,
senschaftlicher Institute in Anspruch nehmen. Wenn Buchstabe B für die Physikalisch-Technische Bun-
Sicherungslampen auf Sturm- und Stoßsicherheit und desanstalt in Braunschweig,
Sicherheit gegen Verlöschen bei Regen und Schnee Buchstabe H für das Institut für Kraftfahrwesen
zu prüfen sind, so ist das Werkstoffprüfamt der an der Technischen Hochschule in
Freien und Hansestadt Hamburg zu beteiligen. Bei Hannover,
der Prüfung von Auflaufbremsen und Einrichtungen
Buchstabe M fül" die Technische Prüfstelle für den
zur Verbindung von Fahrzeugen(§ 4 Nr. 4, 5 und 11)
Kraftfahrzeugverkehr in München,
ist der Obmann des berufsgenossenschaftlichen
Fachausschusses „Verkehr", Hamburg-Altona, zu Buchstabe I für das Institut für Fahrzeugtechnik
beteiligen. an der Technischen Hochschule in
Braunschweig,
(3) Bei Fahrzeugteilen, die auch in eingebautem iuchstabe L für die Prüfungskommission Gleit-
Zustand geprüft werden müssen, bestimmt die Prüf- schutzvorrichtungen,
stelle das Nähere über die Durchführung.
Buchstabe S für das Forschungsinstitut für Kraft-
(4) Die Prüfstelle hat über das Ergebnis der Prü- fahrwesen und Fahrzeugmotoren an
fung Prüfberichte und gegebenenfalls auch Gutachten der Technischen Hochschule in Stutt-
anzufertigen und drei Ausfertigungen mit den ge- gart,
prüften und bestätigten Unterlagen dem Kraftfahrt- Buchstabe T für die Technischen Prüfstellen für
Bundesamt zu übersenden; je eine Ausfertigung der den Kraftfahrzeugverkehr,
Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August1953 925
Buchstabe P für die Physikalisch-Technische § 12
Reichsanstalt in Berlin-Charlotten- Erlöschen der Bauartgenehmigung
burg,
(1) Die Bauartgenehmigung für einen Typ erlischt
Buchstabe C für die Technische Universität Berlin- nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei
Charlottenburg, Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und dann,
Buchstabe A für die Technische Prüfstelle für den wenn sie den Rechtsvorschriften nicht mehr ent-
Kraftfahrzeugverkehr in Berlin- spricht.
Schöneberg. (2) Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden,
(2) Als Prüfzeichen gelten auch die vor dem wenn sich der Inhaber der Bauartgenehmigung als
23. Juni 1953 angebrachten Zeichen „LTIK" und unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt,
,,PTR" und für Fahrtschreiber das Zeichen „PTB". daß die Bauartgenehmigung den· Erfordernissen der
Verkehrssicherheit nidlt entspricht.
(3) Der Inhaber der Bauartgenehmigung hat das
ihm zugeteilte Prüfzeichen auf jeder dem Typ ent- (3) Die Bauartgenehmigung wird durch Zustellung
sprechenden Einrichtung dauerhaft und jederzeit eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel-
feststellbar anzubringen. belehrung versehenen Bescheides widerrufen.
(4) Nach dem Erlöschen der Bauartgenehmigung
ist die Urkunde dem Kraftfahrt-Bundesamt abzu-
§ 9 liefern, nötigenfalls von ihm einzuziehen.
Versagung der Bauartgenehmigung
Wird die Bauartgenehmigung versagt, so ist ein III
schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbeleh-
rung versehener Bescheid zuzustellen. Einzelgenehmigung
§ 13
§ 10
Antrag auf Einzelgenehmigung
Verwahrung und Rückgabe der Muster Gehört eine der in § 22 Abs. 3 StVZO genannten
und Unterlagen Einrichtungen nicht zu einem genehmigten Typ, so
kann eine Einzelgenehmigung unter Vorlage des
(1) Ist die Bauartgenehmigung erteilt worden, so Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverstän-
ist je eine Ausfertigung der nach § 3 eingereichten digen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüf-
und von der Prüf stelle geprüften und bestätigten stelle (§ 4) bei der nach§ 68 StVZO zuständigen Ver-
Unterlagen beim Kraftfahrt-Bundesamt zu ver- waltungsbehörde (Zulassungsstelle) beantragt wer-
wahren. Waren nach § 3 Abs. 2 zwei Muster einzu- den.
reichen, so hat die Prüfstelle je zwei Muster der ge-
nehmigten Einrichtung mit dem Prüfzeichen zu ver- § 14
sehen. Ein mit dem Prüfzeichen versehenes Muster Prüfung durch die Verwaltungsbehörde
ist bei der Prüfstelle zu verwahren, das andere und (Zulassungsstelle)
etwa vorgelegte weitere Muster sowie nicht mehr
(1) Die Zulassungsstelle ist an das Gutachten des
benötigte Unterlagen sind dem Antragsteller zurück-
amtlich anerkannten Sachverständigen für den
zugeben. War nach § 3 Abs. 2 nur ein Muster vor-
Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle nicht ge-
zulegen, so ist dieses mit dem Prüfzeichen zu ver-
bunden.
sehen und dem Antragsteller zurückzugeben.
(2) Die Zulassungsstelle trifft die zur Prüfung
(2) Ist der Antrag auf Bauartgenehmigung abge-
etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen (Anord-
lehnt worden, so sind die Muster und auf Antrag
nung der Vorführung der Einrichtung, Anforderung
auch die sonstigen Unterlagen dem Antragsteller
eines weiteren Gutachtens und ähnliche Anordnun-
erst dann auszuhändigen, wenn die Ablehnung un- gen).
anfechtbar geworden ist.
§ 15
Erteilung der Einzelgenehmigung
§ 11
(1) Die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)
Nachprüfung
erteilt die Einzelgenehmigung, indem sie auf dem
Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit die Aus- Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständi-
übung der durch die Bauartgenehmigung verliehe- gen für den Kraftfahrzeugverkehr oder der Prüfstelle
nen Befugnisse beim Inhaber der Bauartgenehmi- unter Angabe von Ort und Datum vermerkt: ,,Ein-
gung oder beim Händler nachprüfen oder nach- zelgenehmigung erteilt". Etwaige Beschränkungen
prüfen lassen und zu diesem Zweck aus der laufen- oder Ausnahmen von den Bestimmungen der StVZO
den Fertigung oder aus dem Lager des Herstellers sind in den Vermerk aufzunehmen. Wird die Ein-
Proben entnehmen oder entnehmen lassen. Die richtung an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
Kosten der Proben, ihrer Entnahme, des Versandes anhänger verwendet, so ist die Einzelgenehmigung
und der Prüfung trägt der Inhaber der Bauartgeneh- in den Brief und in den Schein einzutragen und in
migung, wenn sich ergibt, daß die entnommenen den etwa ausgestellten Anhängerverzeichnissen
Proben dem genehmigten Muster nicht entsprechen. kenntlich zu machen. .
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Wird die Einzelgenehmigung versagt, so ist tungen in ihrer Wirkung etwa den geprüften
f0 in schriftlicher, mit Gründen und Rechtsmittelbe- deutschen Einrichtungen gleicher Art ent-
lehrung versehener Bescheid zuzustellen. sprechen,
3. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßen-
§ 16 verkehr verwendet werden, wenn der Führer
Erlöschen der Einzelgenehmigung des Fahrzeugs eine entsprechende amtliche
Bescheinigung mit sich führt oder ~ine ent-
( 1) Die Einzelgenehmigung erlischt nach Ablauf sprechende amtliche Eintragung in den Fahr-
einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch zeugpapieren enthalten ist,
die nach § 68 StVZO zuständige Verwaltungsbe-
4, Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger,
hörde (Zulassungsstelle), ferner dann, wenn sie den
jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr ent- 5. Sicherheitsglas,
spricht. 6. Glühlampen,
(2) Der Widerruf kann nur ausgesprochen werden, 7. Vorrichtungen für Schallzeichen,
wenn sich herausstellt, daß die Einzelgenehmigung 8. amtliche Kennzeichen,
den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht ent- 9. Bremsbeläge.
spricht.
§ 19
(3) Die Einzelgenehmigung wird durch Zustellung
eines schriftlichen, mit Gründen und Rechtsmittel- Ausnahmen von § 22 Abs. 4 StVZO
belehrung versehenen Bescheides widerrufen. (1) An Einrichtungen, für die eine Einzelgenehmi-
(4) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung gung erteilt worden ist, ist ein Prüfzeichen nicht
ist der Genehmigungsvermerk (§ 15 Abs. 1) der Zu- erforderlich.
lassungsstelle zur Löschung vorzulegen, nötigenfalls (2) Werden solche Einrichtungen im Verkehr ver-
von dieser einzuziehen. wendet, so ist die Urkunde über die Genehmigung
§ 17 mitzuführen und zuständigen Beamten auf Verlangen
zur Einsichtnahme auszuhändigen; das gilt nicht,
Genehmigung geprägter amtlicher Kennzeichen wenn die Genehmigung aus dem Kraftfahrzeug-
(1) Geprägte amtliche Kennzeichen werden durch . schein oder Anhängerschein hervorgeht oder es sich
die Abstempelung (§ 23 StVZO) genehmigt. um geprägte amtliche Kennzeichen handelt.
(2) Für die Versagung und den Widerruf der (3) Bis zum 31. Dezember 1953 ist § 22 Abs. 4
Genehmigung gelten § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 3. StZVO nicht anzuwenden auf Einrichtungen zur
Verbindung von Fahrzeugen und auf lichttechnische
IV Einrichtungen.
S eh 1ußvo rs eh ri fte n § 20
§ 18 Geltung im lande Berlin
Ausnahmen von§ 22 Abs. 3 StVZO Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Bis zu einem jeweils vom Bundesminister für Ver- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
kehr zu bestimmenden Tage ist § 22 Abs. 3 StVZO mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßen-
nicht anzuwenden auf verkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 832) gilt diese Verordnung auch im Lande Berlin.
1. Einrichtungen, die am 23. Juni 1953 bereits in
Betrieb genommen waren und an Fahrzeugen
verwendet werden, die vor diesem Tage in den § 21
Verkehr gebracht worden sind,
Ink'rafttreten
2. Einrichtungen, die ausländischer Herkunft sind
und an Kraftfahrzeugen ausländischer Her- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kunft verwendet werden, wenn die Einrich- kündung in Kraft.
Bonn, den 30. Juli 1953.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17.August 1953 927
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Besoldungsgesetz (Besoldungsvorschriften).
Vom 6. August 1953.
Auf Grund des § 45 des Besoldungsgesetzes vom beiden Ehegatten Kinderzuschläge erhält - nur
16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der der Ehegatte teil, der den vollen Wohnungsgeld-
Passung des Kapitels I § 1 Nr. 10 des Dritten Ge- zuschuß erhält.
setzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs-
(5) Ist der Wohnungsgeldzuschuß auf den Be-
rechts vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 81), trag der nächstniedrigeren Tarifklasse herabzu-
wird verordnet:
setzen, so wird die Änd2rung vorn Ersten des
Monats an wirksam, der auf das für die Herab-
Artikel 1 setzung maßgebende Ereignis folgt. Hat sich das
Ereignis am ersten Tage des Monats zugetragen,
Die Ausführungsbestimmungen zum Besoldungs-
so wird die Herabsetzung von diesem Tage an
gesetz (Besoldungsvorschriften) vom 12. März 1928
wirksam. Eine Erhöhung des Wohnungsgeldzu-
in der nach § 2 Buchstabe b des Gesetzes zur vor-
schusses wird vom Ersten des Monats an wirk-
läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im
sam, in den das maßgebende Ereignis fällt. Hat
Dienst des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai
das gleiche Ereignis die Erhöhung des Woh-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) für den Bund geltenden
nungsgeldzuschusses bei dem einen und die
Fassung werden wie folgt geändert:
Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses bei
dem anderen Ehegatten zur Folge, so tritt die
1. Nr. 48 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
Erhöhung erst gleichzeitig mit der Verminderung
,,(1) Die Zuweisung zu den drei Tabellen a ein. 11
bis c des Wohnungsgeldzuschusses (Anlage 4
zum Besoldungsgesetz) richtet sich nach dem 4. Nr. 51 Abs. 1 bis 3 erhält die folgende Fassung:
Familienstand des Beamten. Bei der Feststellung ,,(1) Die Vorschriften Nr. 50 Abs. 5 gelten ent-
des Familienstandes werden nur die Kinder be- sprechend. Maßgebendes Ereignis für die Ge-
rücksichtigt, für die der Beamte oder sein Ehe- währung des vollen Wohnungsgeldzuschusses
gatte Kinderzuschläge erhält. Dem Ehegatten, an ledige Beamte ist der Beginn des einundvier-
der den Wohnungsgeldzuschuß der nächstniedri- zigsten Lebensjahres.
geren Tarifklasse erhält (§ 9 Abs. 4), steht die-
ser nur nach der Tabelle a zu. Die Zuweisung zu (2) An ledige Beamte, die in Erfüllung von
den Tarifklassen I bis VI des Wohnungsgeldzu- Unterhaltsverpflichtungen im eigenen Hausstand
schusses ist bei jeder Besoldungsgruppe der Be- für die Kosten der Wohnung und des Unterhalts
soldungsordnungen vermerkt - vorbehaltlich von Angehörigen überwiegend aufkommen, soll
der Sondervorschriften in § 9 Abs. 4 und § 10 der volle Wohnungsgeldzuschuß (nach Tabelle a)
Abs. 1 Satz 1 -. Die Zuweisung zu den Orts- vom Ersten des Monats an gewährt werden, in
klassen richtet sich nach§ 13." dem der Beamte den Antrag gestellt hat. Eigener
Hausstand ist in diesem Zusammenhang auch
2. Nr. 48 Abs. 5 wird gestrichen. dann anzuerkennen, wenn der Mietvertrag nicht
auf den Namen des Beamten geschlossen ist, der
3. Nr. 50 erhält die folgende Fassung: Beamte jedoch mit den von ihm unterstützten
,,(1) § 9 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn Angehörigen gemeinsamen Haushalt füh~t.
der Ehegatte Ehrenbeamter oder Beamter im (3) Beamte, die verwitwet oder geschieden
Vorbereitungsdienst ist oder nur nebenbei als sind oder deren Ehe aufgehoben ist, erhalten den
Beamter verwendet wird. Dies gilt nicht für vollen Wohnungsgeldzuschuß. Beamte, deren
Beamte im Vorbereitungsdienst, die Dienst- Ehe für nichtig erklärt worden ist, können den
bezüge oder die Unterhaltszuschüsse in Höhe vollen Wohnungsgeldzuschuß erhalten, wenn
der Diäten erhalten. infolge der nichtigen Ehe ein höheres Wohnungs-
(2) Offentlicher Dienst im Sinne des § 9 Abs. 4 bedürfnis aufgetreten und befriedigt ist und
des Besoldungsgesetzes ist der Dienst bei dem auch nach Erklärung der Nichtigkeit der Ehe
11
Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder bei fortbesteht.
einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen
5. In Nr. 51 Abs. 4 wird statt der Worte „Woh-
Rechtes.
nungsgeldzuschuß der verheirateten Beamten"
(3) Der Beamte ist verpflichtet, alle Ereignisse gesetzt „ vollen Wohnungsgeldzuschuß ".
und Umstände, die eine Änderung des Woh-
nungsgeldzuschusses bewirken, seiner Dienst- 6. In Nr. 51 Abs. 5 wird statt der Worte „Woh-
behörde anzuzeigen. Nr. 70 Abs. 3 Satz 2 gilt nungsgeldzuschuß für verheiratete Beamte" ge-
sinngemäß. setzt „ volle Wohnungsgeldzuschuß ".
(4) An den Veränderungen des Wohnungs- 7. Nr. 53 Abs. 5. erhält die folgende Passung:
geldzuschusses auf Grund des Familienstandes ,, (5) Die Dienstwohnungsvergütung darf den
nimmt - ohne Rücksicht darauf, welcher der Betrag des Wohnungsgeldzuschusses, der dem
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Dienstwohnungsinhaber zusteht, nicht überstei- stellen und Zuschüsse zum Studium, die ganz
gen (höchste Dienstwohnungsvergütung). Die- oder teilweise aus öffentlichen oder berufs-
ser Berechnung ist der Wohnungsgeldzuschuß ständischen Mitteln fließen."
für Beamte mit weniger als drei kinderzuschlag-
fähigen Kindern (Tabelle a der Anlage 4 zum 14. Nr. 69 Abs. 5 letzter Satz erhält die folgende
Besoldungsgesetz) zugrunde zu legen. Eine Ver- Fassung:
minderung des Wohnungsgeldzuschusses auf „Der Wert voller freier Station (einschließlich
Grund des § 9 Abs. 4 bleibt unbeachtet." Wohnung, Heizung und Beleuchtung) im Rah-
men eines Lehrvertrags oder eines ähnlichen
8. Nr. 65 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: Vertrags wird für das Gebiet des Besoldungs-
„Maßgebendes Ereignis für die Gewährung des rechts allgemein im Inland auf vierzig Deutsche
höheren Kinderzuschlags ist der Beginn des Mark monatlich festgesetzt."
siebenten oder des fünfzehnten Lebensjahres." 15. Nr. 70 a Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
9. Nr. 67 Abs. 2 Satz 3 erhält die folgende Fassung: „ Verzögerungen infolge nationalsozialistischer
Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen
,,Der Unterhalt wird von anderer Seite über-
wiegend gewährt, wenn die Unterhaltsleistun.,. oder infolge der Verhältnisse der Kriegs- und
Nachkriegszeit können auch dann berücksichtigt
gen der anderen Seite monatlich vierzig
Deutsche Mark übersteigen." werden, wenn während dieser Zeiträume Kinder-
zuschläge gewährt worden sind."
10. Nr. 67 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz erhält
16. Nr. 72 Abs. 5 vorletzter Satz erhält die folgende
die folgende Fassung:
Fassung:
„Eigenes Arbeitseinkommen des Stiefkindes „Als geringfügig in diesem Sinne sind nur
von nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche solche laufenden Beträge anzusehen, die monat-
Mark monatlich bleibt unberücksichtigt. Wenn lich vierzig Deutsche Mark nicht übersteigen.,.
neben eigenem Arbeitseinkommen des Stief-
kindes andere Unterhaltsleistungen von nicht 17. Nr. 72 Abs. 8 letzter Satz erhält die folgende
mehr als vierzig Deutsche Mark vorhanden Fassung:
sind und wenn das Arbeitseinkommen und die ,,Unterhaltsleistungen der Unterhaltsverpflich-
anderen Unterhaltsleistungen zusammen mehr teten von nicht mehr als vierzig Deutsche Mark
als fünfundsiebzig Deutsche Mark monatlich be- monatlich können unberücksichtigt bleiben."
tragen, wird der Kinderzuschlag nicht gewährt."
18. Nr. 115 erhält die folgende Fassung:
11. Nr. 67 Abs. 6 Satz 2 erhält die folgende Fassung: „Der der Berechnung des Ruhegehalts oder
,,Er gewährt dann überwiegend den Unterhalt, des Wartegeldes zugrunde gelegte Wohnungs-
wenn die Unterhaltsleistungen des Vaters oder geldzuschuß ändert sich in gleicher Weise und
die dem Kind zufließenden Versorgungsleistun- zu den gleichen Zeitpunkten, in denen sich der
gen vierzig Deutsche Mark monatlich nicht über- Wohnungsgeldzuschuß , geändert hätte, wenn
steigen." der Beamte sich noch im Dienst befinden würde."
12. Nr. 67 Abs. 8 erhält die folgende Fassung: Artikel 2
,, (8) Die Aufnahme in den Hausstand des
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Beamten (bei Stiefkindern und unehelichen Kin-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dern) ist auch in den Fällen anzunehmen, in
dung mit § 12 des Dritten Gesetzes zur Änderung
denen der Beamte das Kind auf seine Kosten
und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 27. März
anderweitig unterbringt, ohne daß der Familien-
1953 (Bundesg:setzbl. I S. 81) gilt diese Verordnung
zusammenhang mit dem Hausstand des Beamten
auch im Lande Berlin.
dauernd aufgehoben sein soll."
13. Nr. 69 Abs. 2 erhält die folgende Fassung: Artikel 3
,, (2) Bei der Ermittlung des eigenen Ein- Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 und 15
kommens bleiben außer Ansatz Ausbildungs- bis 17 treten mit Wirkung vom 1. August 1952, die
und Erziehungsbeihilfen, die Kriegsschaden- übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar
renten nach dem Lastenausgleichsgesetz, Frei- 1953 in Kraft.
Bonn, den 6. August 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bleek
Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1953 929
Verordnung über die Geltung des Gesetzes
zur Aufhebung einiger Verordnungen und Bestimmungen des Binnenschiffahrtsrechts
im Land Berlin.
Vom 4. August 1953.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die
Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Gesetz zur Aufhebung einiger Verordnungen
und Bestimmungen des Binnenschiffahrtsrechts vom
9. August 1949 (WiGBl. S. 249) gilt im Land Berlin,
sobald das Land Berlin die Anwendung dieses Ge-
setzes nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
beschlossen hat.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. ,
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Bekanntmachung über die Eintragung
von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundesbahn
in das Bundesbahnschuldbuch.
Vom 30. Juli 1953.
Auf Grund von § 2 des Gesetzes über die Errich-
tung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73)
und der Verordnung über die Bundesschuldenver-
waltung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl.
1950 S. 1) in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 der Reichs-
schuldenordnung in der Fassung der Verordnung
zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom
29. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1156) und§ 31
des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun-
d~sgesetzbl. I S. 955) bestimmen wir, daß den Schuld-
verschreibungen nach§ 21 Abs. 1 der Reichsschulden-
ordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuch-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) gleichzusetzen
sind die
Schatzanweisungen der 5½ 0/oigen Anleihe
der Deutschen Bundesbahn von 1953.
Die Schatzanweisungen können somit in das Bun-
desbahnschuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 30. Juli 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 49-Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1953 929
Verordnung über die Geltung des Gesetzes
zur Aufhebung einiger Verordnungen und Bestimmungen des Binnenschiffahrtsrechts
im Land Berlin.
Vom 4. August 1953.
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die
Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Gesetz zur Aufhebung einiger Verordnungen
und Bestimmungen des Binnenschiffahrtsrechts vom
9. August 1949 (WiGBl. S. 249) gilt im Land Berlin,
sobald das Land Berlin die Anwendung dieses Ge-
setzes nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
beschlossen hat.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft. ,
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Bekanntmachung über die Eintragung
von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundesbahn
in das Bundesbahnschuldbuch.
Vom 30. Juli 1953.
Auf Grund von § 2 des Gesetzes über die Errich-
tung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73)
und der Verordnung über die Bundesschuldenver-
waltung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl.
1950 S. 1) in Verbindung mit§ 21 Abs. 2 der Reichs-
schuldenordnung in der Fassung der Verordnung
zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom
29. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1156) und§ 31
des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bun-
d~sgesetzbl. I S. 955) bestimmen wir, daß den Schuld-
verschreibungen nach§ 21 Abs. 1 der Reichsschulden-
ordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuch-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) gleichzusetzen
sind die
Schatzanweisungen der 5½ 0/oigen Anleihe
der Deutschen Bundesbahn von 1953.
Die Schatzanweisungen können somit in das Bun-
desbahnschuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 30. Juli 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung·
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung.
Vom 17. Juli 1953.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung über
die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetz-
blatt S. 209) und der Ergänzung vom 13. Juni 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich widerruflich
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
lassung der planmäßigen Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppen A 4 a 1 bis A 12 und der ent-
sprechenden nichtplanmäßigen Beamten:
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt, Braunschweig,
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungs- und Bausparwesen, Berlin,
dem Präsidenten der Bundesstelle für den
Warenverkehr, Frankfurt a. M. und
dem Leiter der Bundesauskunftsstelle für den
Außenhandel, Köln,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Zur Ernennung zu planmäßigen Beamten der Besol-
dungsgruppen A 4 a 1, A 4 b 1 und A 4 c 2 bedarf es
meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1953.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des
Verkündet im
Inkraft-
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger
tretens
Nr. vom
Bekanntmachung für die Schiffahrt; hier: Anordnung Nr. 2 B für
die Schiffahrt auf dem Küstenkanal. Vom 3. August 1953. 149 6.8. 53 7.8.53
Verordnung über Erstattung und Vergütung von Kaffeesteuer.
Vom 5. August 1953. 152 11. 8. 53 12.8.53
Verordnung über Erstattung und Vergütung von Teesteuer.
Vom 5. August 1953. 152 11. 8. 53 12.8.53
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1953/54: Schlußscheine für Getreide. Vom 6. August 1953. 153 12.8.53 13.8.53
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1953/54: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für Getreide. Vom
6. August 1953. 153 12.8.53 13. 8 ..53
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1953/54: Lieferprämie für Roggen. Vom 6. August 1953. 153 12.8.53 13.8.53
Satzung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung. Vom 24. Juni 1953, 153 12.8.53 12. 8.53
Artikel 16:
13.3.52
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k c je ,rngefilmJene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorein~cndun(J des erforderlichen Betrnges auf Postscheckkonto „ Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesqesetzblatt" Köln 3 99
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung·
über die Ernennung und Entlassung
von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung.
Vom 17. Juli 1953.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung über
die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetz-
blatt S. 209) und der Ergänzung vom 13. Juni 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 383) übertrage ich widerruflich
die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-
lassung der planmäßigen Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppen A 4 a 1 bis A 12 und der ent-
sprechenden nichtplanmäßigen Beamten:
dem Präsidenten der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt, Braunschweig,
dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für
das Versicherungs- und Bausparwesen, Berlin,
dem Präsidenten der Bundesstelle für den
Warenverkehr, Frankfurt a. M. und
dem Leiter der Bundesauskunftsstelle für den
Außenhandel, Köln,
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Zur Ernennung zu planmäßigen Beamten der Besol-
dungsgruppen A 4 a 1, A 4 b 1 und A 4 c 2 bedarf es
meiner vorherigen Zustimmung.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Bonn, den 17. Juli 1953.
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des
Verkündet im
Inkraft-
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger
tretens
Nr. vom
Bekanntmachung für die Schiffahrt; hier: Anordnung Nr. 2 B für
die Schiffahrt auf dem Küstenkanal. Vom 3. August 1953. 149 6.8. 53 7.8.53
Verordnung über Erstattung und Vergütung von Kaffeesteuer.
Vom 5. August 1953. 152 11. 8. 53 12.8.53
Verordnung über Erstattung und Vergütung von Teesteuer.
Vom 5. August 1953. 152 11. 8. 53 12.8.53
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1953/54: Schlußscheine für Getreide. Vom 6. August 1953. 153 12.8.53 13.8.53
Zweite Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1953/54: Qualitätsklassen, Zu- und Abschläge für Getreide. Vom
6. August 1953. 153 12.8.53 13. 8 ..53
Dritte Verordnung zur Durchführung des Getreidepreisgesetzes
1953/54: Lieferprämie für Roggen. Vom 6. August 1953. 153 12.8.53 13.8.53
Satzung der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
losenversicherung. Vom 24. Juni 1953, 153 12.8.53 12. 8.53
Artikel 16:
13.3.52
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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