883
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1953 Nr. 48
Tag Inhalt: Seite
6.8.53 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung
der Lebensmittelbevorratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 883
6.8.53 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr 884
6.8.53 Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für. das Getreidewirtschaftsjahr
1953/54 sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft (Ge-
treidepreisgesetz 1953/54) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 889
6. 8.53 Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des
Bundes (vorl. BPolBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 899
6.8.53 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
7.8.53 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin°
(NODV 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 911
6.8.53 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeswahlgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über eine Bundesbürgschaft
für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung.
Vom 6. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- erzeugnisse und der Einfuhrstelle für Zucker von
sdilossen: einer unter Führung der Landwirtschaftlichen Ren-
tenbank gegründeten Bankengruppe oder von an-
Artikel 1 deren Kreditinstituten für die Finanzierung der
Das Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kre- Einlagerung von Getreide, Nähr- und Futtermit-
dite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung teln, von Fetten, Margarine-Rohstoffen, konser-
vom 14. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 450) wird wie vierter Milch und Eiern sowie von Zucker, Fleisch
folgt. geändert: und Fleischwaren gegeben worden sind oder ge-
geben werden."
§ 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
,,§ 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
tigt, Bürgschaften bis zum Betrage von einer Mil- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
liarde zweihundert Millionen Deutsche Mark für
Kredite zu übernehmen, die der Einfuhr- und Vor-
ratsstelle für Getreide und Futtermittel, der Ein- Artikel 3.
fuhr- und Vorratsstelle für Fette, der Einfuhr- und Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleisch- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr.
Vom 6. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: d) Im Absatz 2 werden die folgenden Ziffern 3
bis 5 angefügt:
Artikel I 113, Lieferungen von Gegenständen im Aus-
land durch einen Hersteller
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur
Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 (Bundes- a) an einen ausländischen Abnehmer,
gesetzbl. I S. 405) wird wie folgt geändert und er- b) an einen Ausfuhrhändler, wenn dieser
gänzt: die Gegenstände im Ausland, ohne
sie in einem Freihafen im Geltungs-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bereich des Grundgesetzes bearbeitet
a) Im Absatz 2 werden die Worte „Fertigwaren oder verarbeitet zu haben, an einen
(Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen)" ausländischen Abnehmer geliefert
durch die Worte „Gegenständen, die in der hat.
Vergütungsliste (Anlage zu § 79 der Durch- Voraussetzung ist, daß der Hersteller
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- die gelieferten Gegenstände in einem
gesetz) mit (III) oder (IV) bezeichnet sind" Freihafen im Geltungsbereich des Grund-
ersetzt. gesetzes letztmalig bearbeitet oder ver-
b) In Absatz 2 Ziffer 1 wird arbeitet hat und daß 60 vom Hundert
der Anschaffungskosten der bearbeite-
aa) die Zahl „22" durch die Zahl 1123" ersetzt,
ten oder verarbeiteten Gegenstände auf
bb) nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: solche Gegenstände entfallen, die der
,,Eine Ausfuhrlieferung liegt auch vor, Hersteller im Inland erworben hat. Die
wenn an Stelle der nach § 23 Ziff. 2 Satz 1 Lieferung dieser Gegenstände an Her-
der Durchführungsbestimmungen zum steller im Freihafen ist keine Lieferung
Umsatzsteuergesetz erforderlichen Ver- im Sinn der Ziffer 2;
sendung in das Ausland der gelieferte 4. Lieferungen von Gegenständen im Aus-
Gegenstand vom ausländischen Abneh- land an einen ausländischen Abnehmer
mer selbst oder - im Fall des Reihen- durch einen Ausfuhrhändler, wep.n dieser
geschäfts - von dessen ausländischem die Gegenstände von einem in Ziffer 3
Abnehmer oder von einem von ihm bezeichneten Hersteller erworben und
oder seinem ausländischen Abnehmer sie in einem Freihafen im Geltungsbe-
beauftragten Dritten im Inland abgeholt reich des Grundgesetzes weder bearbei-
wird und innerhalb von sechs Monaten tet noch verarbeitet hat;
in das Ausland gelangt."
5. Lieferungen von Fischen, die von inlän-
c) Absatz 2 Ziffer 2 wird wie folgt geändert: dischen Fischereiunternehmern auf
aa) Die Worte „die Fertigware" werden hoher See gefangen worden sind, im
durch die Worte „den Gegenstand" er- Ausland an einen ausländischen Ab-
setzt, nehmer."
bb) die folgenden Sätze werden angefügt:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„Als LiE;ferung des Herstellers an einen
Ausfuhrhändler gilt es auch, wenn a) Im Satz 1 werden die Worte im Wirtschafts-
II
jahr" gestrichen.
a) ein Gegenstand durch den Hersteller
in das Ausland verbracht und dort in b) Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:
derselben Beschaffenheit oder nach 11 1. Die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten
vorheriger Bearbeitung oder Ver- Lieferungen und sonstigen Leistungen
arbeitung an einen Ausfuhrhändler müssen gegen Entgelt bewirkt werden;".
geliefert wird, c) Ziffer 2 erhält die folgende Fassung:
b) an den Ausfuhrhändler durch eine ,,2. der Gewinn muß auf Grund ordnungs-
Gesellschaft geliefert wird, an der mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1
der Hersteller, der an die Gesellschaft oder nach § 5 des Einkommensteuer-
liefert, allein oder mit Personen, die gesetzes ermittelt werden. Die ordnungs-
mit ihm zusammen veranlagt werden, mäßige Buchführung muß in dem Wirt-
zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt schaftsjahr, in dem die Lieferungen oder
ist. Voraussetzung ist, daß die Gesell- sonstigen Leistungen bewirkt worden
schaft die weitergelieferten Gegen- sind, und in dem Wirtschaftsjahr, in dem
stände nicht bearbeitet oder ver- das Entgelt vereinnahmt worden ist, vor-
arbeitet hat; 11
•
liegen;",
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953 885
3. bei Beförderungsleistungen von
d) Ziffer 3 wird wie folgt geändert:
Handelsschiffen und Binnenschiffen
aa) Im Satz 1 werden hinter den Worten ,,§ 1 (§ 1 Abs. 4 Ziff. 1)
Abs. 2 Ziff. 1" die Worte „Ziff. 3 Buch- bis zur Höhe von drei vom
stabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5," eingefügt. Hundert,
bb) Satz 2 erhält die folgende Fassung: 4. bei Leistungen für das Ausland (§ 1
„Das gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 4 Ziff. 2) nach näherer Bestim-
Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 Buchstabe b für mung durch eine Rechtsverordnung
das Entgelt des Ausfuhrhändlers;". bis zur Höhe von eins bis
dreieinhalb vom Hundert
e) In Ziffer 4 werden die Worte „Ziffern2 und3"
durch die Worte „Ziffern 1 und 3" ersetzt. der Bemessungsgrundlage (Absatz 2) gebildet
werden."
3. § 3 wird .wie folgt geändert:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 werden hinter den Worten ,,§
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 2" die Worte ,, , sonstige Leistungen im
Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 oder sonstige Lei- aa) In Ziffer 1 werden hinter den .Worten
stungen im Sinn des § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach "§ 1 Abs. 2 Ziff. 1" die Worte ,, , Ziff. 3
Maßgabe einer Rechtsverordnung" eingefügt. Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5" ein-
gefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 erhalten die folgende
Fassung: bb) In Ziffer 2 werden hinter den Worten
,,§ 1 Abs. 2 Ziff. 2" die Worte „und Ziff. 3
,, (2) Die Rücklage bemißt sich
Buchstabe b" eingefügt.
1. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1,
Ziff. 3 Buchstabe a, Ziff. 4 und Ziff. 5 b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
und § 1 Abs. 4 Ziff. 2 nach dem Ent- • (3) Es können abgesetzt werden bei
gelt, das für die dort bezeichneten
1. Ausfuhrlieferungen von Gegen-
Lieferungen und sonstigen Lei-
stungen vereinnahmt worden ist ständen, die in der Vergütungsliste
(Anlage zu § 79 der Durchführungs-
(§ 2 Ziff. 1 und 3),
bestimmungen zum Umsatzsteuer-
2. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 gesetz) mit (III) oder (IV) bezeich-
und Ziff. 3 Buchstabe b nach dem net sind, durch den Ausfuhrhändler
Entgelt, das der Hersteller für die {§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4)
Lieferung an den Ausfuhrhändler eineinviertel vom Hundert,
vereinnahmt hat (§ 2 Ziff. 1 und 3), 2. Ausfuhrlieferung.en durch den Her-
3. im Fall des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 nach steller (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1), Lieferun-
dem vereinnahmten Entgelt. gen durch den Hersteller an den
(3) Die Rücklage kann Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2),
Lieferungen durch den Hersteller
1. bei Ausfuhrlieferungen durch den im Freihafen {§ 1 Abs. 2 Ziff. 3) und
Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 Lieferungen von inländischen Fi-
und Ziff. 4) schereiunternehmern im Ausland
bis zur Höhe von eineinviertel {§ 1 Abs. 2 Ziff. 5)
vom Hundert, von Gegenständen, die in der Ver-
2. bei Ausfuhrlieferungen durch den gütungsliste (Anlage zu § 79 der
Hersteller (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1), bei Durchführungsbestimmungen zum
Lieferungen durch den Hersteller Umsatzsteuergesetz)
an einen Ausfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 a) mit (III) bezeichnet sind,
Ziff. 2), bei Lieferungen durch den drei vom Hundert,
Hersteller im Freihafen (§ 1 Abs. 2 b) mit (IV) bezeichnet sind,
Ziff. 3) und bei Lieferungen durch . dreieinhalb vom Hundert,
inländische Fischereiunternehmer
im Ausland (§ 1 Abs. ·2 Ziff. 5) 3. Lieferungen
von Gegenständen, die in der Ver- , a) im ungebrochenen Transithandel
gütungsliste (Anlage zu § 79 der (§ 1 Abs. 3)
Durchführungsbestimmungen zum zehn vom Hundert,
Umsatzsteuergesetz) b) im gebrochenen Transithandel
a) mit (111) bezeichnet sind, (§ 1 Abs. 3)
bis zur Höhe von drei vom sechs vom Hundert,
Hundert, 4. Beförderungsleistungen von Han-
b) mit {IV) bezeichnet sind, delsschiffen und Binnenschiffen
bis zur Höhe von dreieinhalb {§ 1 Abs. 4 Ziff. 1)
vom Hundert, drei vom Hundert,
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
5. Leistungen für das Ausland (§ 1 Nummern sowie der Tag des Grenz-
Abs. 4 Ziff. 2) nach näherer Be- übertritts ergeben,
stimmung durch eine Rechtsver- 3. die vorstehenden Voraussetzungen
ordnung buchmäßig nachgewiesen werden. § 26
eins bis vier vom Hundert der Durchführungsbestimmungen zum
der Bemessungsgrundlage (Absatz 2)." Umsatzsteuergesetz gilt mit der Ab-
weichung, daß sich aus deri Büchern
5. § 5 erhält die folgende Fassung: der Tag der Ubergabe an den Ab-
,,§ 5 holenden, dessen Name und Sitz sowie
ein Hinweis auf die von der Grenz-
Ausnahmen
zollstelle bestätigten Belege ergeben
bei Anwendung der §§ 3 und 4
müssen.
Bei der Anwendung der §§ 3 und 4 können
durch Rechtsverordnung einzelne Gegenstände, (2) Ausfuhrhändlervergütung wird auf Antrag
die in der Vergütungsliste (Anlage zu § 79 der nach § 16 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer- Verbindung mit den sinngemäß anzuwendenden
gesetz) mit (III) oder (IV) bezeichnet sind, aus- Vorschriften der § § 70 bis 76 der Durchführungs-
genommen werden." bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz ge-
währt, wenn
6. Im § 6 wird der folgende Satz angefügt: 1. eine Lieferung im Sinn des Absatzes 1
„Der Betrag der Steuererleichterungen, der nach bewirkt worden ist,
Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Entstehung des 2. die Lieferung eines Gegenstands an
Steuererleichterungsanspruchs nicht berücksich- den Antragsteller nach § 4 Ziff. 4 des
tigt werden darf, kann in den folgenden drei Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ge-
Wirtschaftsjahren noch insoweit in Anspruch wesen ist und es sich dabei um einen
genommen werden, als er nach Berücksichtigung in § 29 Abs. 2 Ziff. 2 bis 6, 8 oder 9
der in diesen Wirtschaftsjahren entstehenden Buchstabe b der Durchführungsbestim-
Steuererleichterungsansprüche innerhalb. des mungen zum Umsatzsteuergesetz be-
Höchstbetrags des Satzes 1 liegt." zeichneten Gegenstand handelt oder
1. § 7 erhält die folgende Fassung: 3. die Lieferung eines Gegenstands an
den Antragsteller nach den Vorschrif-
,,§ 7
ten des Gesetzes zur Förderung der
Ausfuhrlieferung, Ausfuhrhändlervergütung, Wirtschaft von Berlin (West) in der
Ausfuhrvergütung Fassung vom 9. September 1952 (Bun-
(1) Eine Ausfuhrlieferung· im Sinn des § 4 desgesetzbl. I S. 621) und des Gesetzes
Ziff. 3 des Umsatzsteuergesetzes liegt auch vor, zur Änderung des Gesetzes zur För-
wenn derung der Wirtschaft von Berlin
(West) vom 15. April 1953 (Bundes-
1. der Unternehmer das Umsatzgeschäft,
gesetzbl. I S. 117) steuerfrei gewesen
das seiner Lieferung zugrunde liegt,
ist.
mit einem ausländischen Abnehmer
im Sinn des § 24 der Durchführungs- (3) Ausfuhrvergütung wird auf Antrag nach
bestimmungen zum Umsatzsteuerge- § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in Ver-
setz abgeschlossen hat, bindung mit den sinngemäß anzuwendenden
Vorschriften der§§ 77 bis 80 der Durchführungs-
2. an Stelle der nach § 23 Ziff. 2 Satz 1
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz ge-
der Durchführungsbestimmungen zum
währt, wenn
Umsatzsteuergesetz erforderlichen
Versendung in das Ausland der ge- 1. eine Lieferung im Sinn des Absatzes 1
lieferte Gegenstand vom ausländischen bewirkt worden ist oder
Abnehmer selbst oder - im Fall des 2. Fische, die von inländischen Fischerei-
Reihengeschäfts - von dessen aus- unternehmern auf hoher See gefangen
ländischem Abnehmer oder von einem worden sind, im Ausland an einen
von ihm oder seinem ausländischen ausländischen _Abnehmer geliefert
Abnehmer beauftragten Dritten im wurden'."
Inland abgeholt wird und innerhalb
8. § 9 erhält die folgende Fassung:
von sechs Monaten in das Ausland
gelangt. Die Ausfuhr des Gegenstan- ,,§ 9
des ist durch von der Grenzzollstelle Befreiung
zu bestätigende Belege (zum Beispiel Von der Versicherungsteuer ausgenommen
Ausfuhrerklärung, Lieferschein, Rech- ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für
nungsdoppel) nachzuweisen. Aus den eine Transportversicherung, die sich auf eine
Belegen muß sich der Gegenstand nach Ausfuhrlieferung oder auf eine Lieferung im
seiner handelsüblichen Bezeichnung Transithandel bezieht. Voraussetzung ist, daß
und Menge, die Zahl der Packstücke, sich die Transportveni,icherung nicht auf den
deren Verpackungsart, Zeichen und Transport des Gutes im Inland beschränkt.•
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9. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt: 4. daß eine Lohnveredelung nach § 27
der Durchführungsbestimmungen
a) Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b wird gestrichen.
zum Umsatzsteuergesetz auch dann
b) In Absatz 1 Ziffer 2 werden steuerbefreit werden kann, wenn
aa) hinter den Worten ,,§ 1 Abs. 4 Ziff. 2," sie für Rechnung einer Dienststelle
die Worte ,,§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 4," einer ausländischen Regierung be-
eingefügt und wirkt wird und der Gegenstand
bb) die Worte ,,§ 4 Abs. 3 Ziff. 4" durch die zur Veredelung nicht aus dem
Worte ,,§ 4 Abs. 3 Ziff. 5" ersetzt. Ausland in das Inland und danach
in das Ausland zurückgelangt. Die
c) In Absatz 1 Ziffer 3 werden hinter dem Wort Begünstigung ist davon abhängig
„Genußmiltel" die Worte „und Gegenstände zu machen, daß das Entgelt in De-
der Gruppe Steine und Erden des Waren- visen oder in von der Bundes-
verzeichnisses für die Außenhandelsstatistik" regierung bestimmt bezeichneten
eingefügt. anderen .Zahlungsmitteln besteht
d) Im Absatz 1 wird die folgende ZHfer 4 an- und der Buchnachweis geführt
gefügt: wird."
,,4. durch Rechtsverordnung
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) für das Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und Ertrag zu bestim- a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten die folgende
men, daß Lieferungen auch dann als Fassung:
Ausfuhrlieferungen im Sinn des § 1 ,, (1) §§ 3 bis 6 sind auf Entgelte (§ 2 Ziff. 1
Abs. 2 Ziff. 1 anzusehen sind, wenn und 3) für Lieferungen und Leistungen·(§ 1
ein Gegenstand im Inland an eine Abs. 2 bis 4) anzuwenden, die nach dem
Dienststelle einer ausländischen Re- 31. Mai 1951 und vor dem 1. Januar 1956
gierung geliefert wird. Die Begünsti- bewirkt sind.
gung ist davon abhängig zu machen, (2) § 7 Abs. 3 Ziff. 2 ist auf Entgelte für
daß das Entgelt in Devisen oder in Lieferungen anzuwenden, die nach dem
von der Bundesregierung bestimmt 30. Juni 1953 und vor dem 1. Januar 1956
bezeichneten anderen Zahlungsmit- vereinnahmt worden sind.
teln besteht;
(3) §§ 8 und 9 sind anzuwenden, wenn die
b) die Vorschriften des § 2 Ziff. 3 und 6
Tatbestände, an die die Wechselsteuer oder
den auf Grund der im Buchstaben a
die Versicherungssteuer geknüpft ist, riach
bezeichneten Ermächtigung erlasse- dem 30. Juni 1951 und vor dem 1. Januar
nen Vorschriften anzupassen."
1956 verwirklicht worden sind."
e) Absatz 2 erhält die folgende Fassung: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung für das Gebiet der
Umsatzsteuer zu bestimmen,
Artikel II
1. daß Lieferungen auch dann als
Ausfuhrlieferungen im Sinn des§ 4 Ermächtigungen
Ziff. 3 des Umsatzsteuergesetzes (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
anzusehen sind, wenn ein Gegen- tigt, den Wortlaut des Gesetzes über steuerliche
stand im Inland an eine Dienst- Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni
stelle einer ausländischen Regie- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 405) und der zu diesem
rung geliefert wird. Die Begünsti- Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen den
gung ist davon abhängig zu jeweiligen Änderungen und Ergänzungen anzupassen
machen, daß das Entgelt in De- und mit neuem Datum und unter neuer Uberschrift
visen oder in von der Bundes- bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
regierung bestimmt bezeichneten Wortlauts zu beseitigen.
anderen Zahlungsmitteln besteht
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
und der Buchnachweis geführt
stimmung des Bundesrates die Vorschriften des § 1
wird;
Ziff. 6 und 9 der Verordnung zur Änderung und Er-
2. daß Ausfuhrhändlervergütung nach gänzung der Ersten Verordnung zur Durchführung
§ 16 Abs. 1 des Umsatzsteuerge- des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur För-
setzes auö dann gewährt werden derung der Ausfuhr vom 15. September 1952 (Bun-
kann, wenn die Voraussetzungen desgesetzbl. I S. 617) für das Kalenderjahr 1952 und
der Ziffer 1 vorliegen; die Vorschriften des § 10 und der § § 17 bis 21 der
3. daß Ausfuhrvergütung nach § 16 Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der
auch dann gewährt werden kann, Ausfuhr vom 7. September 1951 (Bundesgesetzbl. I
wenn die Voraussetzungen der S. 821) auch für das Kalenderjahr 1953 durch Rechts-
Ziffer 1 vorliegen; verordnung in Kraft zu setzen.
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Artikel III ständen durch den Hersteller in das Ausland
und anschließende Lieferung an den Ausfuhr-
Geltungsbereich
händler handelt (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 Buch-
(1) Die Vorschriften des Artikels I Ziff. 2 Buch- stabe a des Ausfuhrförderungsgesetzes);
staben a und c gelten vom 30. Juni 1951 ab. 5. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe d, soweit es sich um
(2) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf die Lieferung von Fischen im Ausland handelt
Entgelte für Lieferungen anzuwenden, die nach dem (§ 1 Abs. 2 Ziff. 5 des Ausfuhrförderungsge-
31. Dezember 1951 bewirkt worden sind: setzes);
1. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, 6. Artikel I Ziff. 2 Buchstabe b;
soweit es sich um Lieferungen des Herstellers 7. Artikel I Ziff. 3 Buchstabe a;
an den Ausfuhrhändler durch eine Gesellschaft 8. Artikel I Ziff. 3 Buchstabe b, soweit nicht Ab-
handelt (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 Buchstabe b des satz 2 Ziffer 4 anzuwenden ist;
Ausfuhrförderungsgesetzes); 9. Artikel I Ziff. 4 Buchstaben a und b, soweit nicht
2. Artikel I Ziff.. 1 Buchstabe d, soweit es sich um Absatz 2 Ziffer 5 anzuwenden ist;
Lieferungen durch den Hersteller im Freihafen 10. Artikel I Ziff. 5.
(§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes)
(4) Artikel I Ziff. 6 ist erstmals auf die Steuer-
und um Lieferungen des Ausfuhrhändlers im
erleichterungen der Wirtschaftsjahre anzuwenden,
Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhrförderungs-
die nach dem 31. Dezember 1952 enden.
gesetzes) handelt;
(5) Artikel I Ziff. 7 ist erstmals auf Ausfuhren an-
3. Artikel I Ziff. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb;
zuwenden, die:' nach dem 30. Juni i953 bewirkt
4. Artikel I Ziff. 3 Buchstabe b, soweit es sich um worden sind. Für vor dem 1. Juli 1953 bewirkte
Lieferungen des Herstellers im Freihafen (§ 1 Ausfuhren wird jedoch Ausfuhrhändlervergütung
Abs. 2 Ziff. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes) und gewährt, wenn die gelieferten Gegenstände nach
um Lieferungen des Ausfuhrhändlers im Ausland dem 31. Juli 1952 auf Grund des Gesetzes zur Förde-
(§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes) rung der Wirtschaft von Berlin (West) in der Fassung
handelt. Das gilt nicht für die Erhöhung des vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621) und
Satzes zur Errechnung der steuerfreien Rücklage; des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förde-
5. Artikel I Ziff. 4 Buchstaben a und b, soweit es rung der Wirtschaft von Berlin (West) vom 15. April
sich um Lieferungen des Herstellers im Freihafen 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 117) steuerfrei erworben
(§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 des Ausfuhrförderungsgesetzes) worden sind.
Q
und um Lieferungen des Ausfuhrhändlers im Artikel IV
Ausland (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4 des Ausfuhrförderungs-
gesetzes) handelt. Das gilt nicht für die Erhöhung Anwendung im Land BerHn
des Satzes zur Errechnung des vom Gewinn ab- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
setzbaren Betrags. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(3) Die folgenden Vorschriften sind erstmals auf (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1952 be- enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gel-
wirkt worden sind: ten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
lei tungsgesetzes.
1. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe a;
2. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb; Artikel V
3. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa; Inkrafttreten
4. Artikel I Ziff. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
soweit es sich um das Verbringen von Gegen- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
D er Bundes mini s t er der Finanz e n
Schäffer
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953 889
Gesetz über Preise für Getreide
Inländischer Erzeugung für das Getreidewirtschaftsjahr 1953/54
sowie über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft
(Getreidepreisgesetz 1953/54).
Vom 6. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Februar 425-437 429-441 431-443 433-445
rates das folgende Gesetz beschlossen: März 425-437 429-441 431-443 433--445
April 425-437 429-441 431-443 433-445
§ t Mai 425-437 429-441 431-443 433-445
Preise für Brotgetreide Juni 425-437 429-441 431-443 433-445
(1) Für Brotgetreide (Roggen, Weizen) inlän- (2) Als Weizen im- Sinne dieses Gesetzes gilt auch
discher Erzeugung werden für die Monate Juli 1953 Spelz (Dinkel, Fesen) mit der Maßgabe, daß sich die
bis Juni 1954 die nachstehenden Erzeugerpreise in für Weizen festgesetzten Preise bei gegerbtem Spelz
Deutsche Mark je tausend Kilogramm netto aus- um 10 v. H. erhöhen, bei ungegerbtem Spelz um
schließlich Sack festgesetzt, und zwar bei Dbergabe 25 v. H. ermäßigen.
frei Dbergabeort, bei Versendung frei Verladestelle. (3) Die Preise für Menggetreide und Mischfrucht
Die Mindestbeträge dürfen nicht unterschritten, die
dürfen die Mindestbeträge nicht unterschreiten und
Höchstbeträge nicht überschritten werden. Die Preise die Höchstbeträge nicht überschreiten, die sich unter
sind nach demjenigen Preisgebiet zu errechnen, in Zugrundelegung der Preise des Absatzes 1 nach dem
- dem der Dbergabeort oder die Verladestelle liegt.
Mischungsverhältnis ergeben.
Zur Sicherung der Mindest- und Höchstpreise hat die (4) Die Preisge~ietseinteilung ergibt sich aus der
Einfuhr- und Vorratsstelle ihr direkt vom Erzeuger Anlage. Sie wird von einer Änderung der Länder
angebotenes Brot- und Futtergetreide zum Mindest- oder der staatlichen Verwaltungsbezirke nicht be-
preis zu übernehmen, soweit dieser Preis im freien rührt. Zur Vermeidung von Ungleichheiten und Här-
Verkehr nicht erzielt werden kann; sie hat Brot- und ten, die sich bei der Durchführung ergeben, kann der
Futtergetreide an Verarbeiter und Verbraucher zum Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Höchstpreis zuzüglich üblicher Handelsspannen ab- Forsten (Bundesminister) im Einvernehmen mit dem
zugeben, wenn eine Versorgung zu diesem Preis im Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung
freien Handel nicht möglich ist. Qualitätszuschläge des Bundesrates die Preisgebiete durch Rechtsver-
und -abschläge sind entsprechend zu berücksichtigen. ordnung anderweitig festsetzen.
I. Roggen § 2
Preisgebiet RI RII RIII RIV Preise für Futter- und Industriegetreide
sowie für Braugerste
Juli 361-381 365-385 367-387 369-389
August 361-381 365-385 (1) Für Futter- und Industriegetreide sowie für
367-387 369-389
Braugerste inländischer Erzeugung werden die nach-
September 365-385 369-389 371-391 373-393 stehenden Erzeugerpreise in Deutsche Mark je tau-
Oktober 369-389 373-393 375-395 377-397 send Kilogramm netto ausschließlich Sack festgesetzt,
November 373-393 377-397 379-399 381-401 und zwar bei Dbergal)e frei Dbergabeort, bei Versen-
Dezember 377-393 381-397 383-399 385-401 dung frei Verladestelle. Die Mindestbeträge dürfen
nicht unterschritten, die Höchstbeträge nicht über-
Januar 381-395 385-399 387-401 389-403
schritten werden.
Februar 385-397 389-401 391-403 393-405 350-390
Futtergerste
März 385-397 389-401 391-403 393--405 Industriegerste 375-400
April 385-397 389-401 391-403 393-405 Braugerste 410-440
Mai 385-397 389-401 391-403 393-405 Futterhafer 300-365
Juni 385-397 389-401 391-403 393--405 Industriehafer 315-375.
II. Weizen (2) Industriegerste ist Gerste, die ein Eigengewicht
Preisgebiet WI WII WIII WIV von mindestens 65 Kilogramm je Hektoliter hat und
für Zwecke der industriellen Verarbeitung geeignet
Juli 401-421 405-425 407-427 409-429 ist. Industriehafer ist Hafer, der ein Eigengewicht
August 401-421 405-425 407-427 409-429 von mindestens 51 Kilogramm je Hektoliter hat und
September 405-425 409-429 411-431 413-433 für Zwecke der industriellen Verarbeitung geeignet
Oktober 409-429 413-433 ist. Braugerste ist Gerste, die insbesondere nach
415-435 417-437
Keimfähigkeit, Eiweißgehalt und Sortierung zur Her-
November 413-433 417-437 419-439 421-441 stellung von Braumalz geeignet ist. Gerste und
Dezember 417-433 421-437 423-439 425-441 Hafer, die diesen Mindestanforderungen nicht ent-
Januar 421-435 425-439 427-441 429-443 sprechen, gelten als Futtergerste oder Futterhafer.
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 3 § 4
Preise für Saatgetreide Beschaffenheit des Getreides
, (1) Für anerkanntes Hochzuchtsaatgut von Ge- (1) Die Preise der §§ 1 bis 3 gelten für gesundes,
treide darf der Verbraucherpreis nachstehende trockenes Getreide von durchschnittlicher Beschaf-
Grundpreise und Höchstzuschläge in Deutsche Mark fenheit.
je tausend Kilogramm netto ausschließlich Sack, und
(2) Für Getreide besserer oder geringerer Be-
zwar bei Ubergabe frei Ubergabeort, bei Versendung schaffenheit können zu diesen Preisen entsprechend
frei Verladestelle, nicht übersteigen: der Erhöhung oder Minderung des Nutzungswertes
Höchst- des Getreides bis zum Erlaß von Vorschriften nach
Getreideart Grundpreis zuschlag § 5 Abs. 1 Nr. 2 Zu- oder Abschläge vereinbart .
Winterroggen (normal) 395 170 werden.
Liho-Futterroggen und
Heßdorfer Johannesroggen 395 240 § 5
Winterroggen Tetra 395 220 Qualitätsklassen, Zu- und A'Jschläge
Sommerroggen 395 220 (1) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
Winterweizen 435 150 mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zu-
Sommerweizen 435 180 stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über
Spelz (Dinkel, Fesen) 330 180
1. Merkmale der durchschnittlichen sowie der
Wintergerste, 4-zeilig 400 150
besseren und geringeren Beschaffenheit des
Wintergerste, 2-zeilig Getreides,
und Sommergerste 440 150 2. Höhe der Zu- und Abschläge für Getreide
Weißhafer und Gelbhafer 375 170 besserer und geringerer Beschaffenheit
Schwarzhafer 375 210. treffen.
Hochzuchtsaatgut im Sinne dieses. Gesetzes ist auch (2) Die Zu- und Abschläge dürfen den Wert nicht
amtlich mit Erfolg geprüftes Vorvermehrungssaat- über.steigen, welcher der Erhöhung oder Minderung
gut. des Nutzungswertes von Getreide durchschnittlicher
(2) Soweit Handelssaatgut von Getreide nach der Beschaffenheit entspricht.
Verordnung über den Verkehr mit landwirtschaft- (3) Der Bundesminister kann im Einvernehmen
lichem Saatgut und mit Gemüsesaatgut vom 2. Fe- mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zu-
bruar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 33 vom 16. Februar stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
1951) zugelassen wird, darf der Abgabepreis des die in § 3 Abs. 1 geregelten Höchstzuschläge für
Herstellers die nachstehenden Grundpreise und Hochzuchtsaatgut von Gerste erhöhen, wenn und
Höchstzuschläge in Deutsche Mark je tausend Kilo- insoweit diese Höchstzuschläge den gemäß Absatz 1
gramm netto ausschließlich Sack, und zwar bei Uber- Nummer 2 für Braugerste festgesetzten Zuschlägen
gabe frei Ubergabeort, bei Versendung frei Verlade- nicht mehr entsprechen.
stelle, nicht übersteigen:
Höchst- § 6
Getreideart Grundpreis zuschlag. Schlußschein, Anbietungspflicht, Auflagen
Winterroggen 395 45 (1) Zur Sicherung der Versorgung der Bevölke-
Sommerroggen, Liho-Futter- rung kann der Bundesminister
roggen und Heßdorf er
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Johannesroggen 395 50
des Bundesrates für jeden Verkauf von
Winterweizen 435 45 Roggen, Weizen oder Gemenge von Roggen
Sommerweizen 435 50 und Weizen, von Gerste, Hafer und Futter-
Wintergerste, 4-zeilig 400 45 menggetreide die Ausstellung eines Schluß-
Wintergerste, 2-zeilig scheines durch den Käufer vorschreiben
und Sommergerste 440 45 sowie Vorschriften über Form, Inhalt, Aus-
wertung und Verbleib des Schlußscheines
Weißhafer und Gelbhafer 375 50
erlassen,
Schwarzhafer 375 55
2. im Bedarfsfalle durch Rechtsverordnung
(3) Bei Abgabe in Mengen unter 75 Kilogramm mit Zustimmung des Bundesrates vorschrei-
dürfen die Zuschläge des Absatzes 1 höchstens um ben, daß und inwieweit in Verkehr ge-
folgende Kleinmengenzuschläge erhöht werden: brachte Erzeugnisse der in Nummer 1
bei Abgabe in Mengen bis 24,9 Kilogramm genannten. Art in verarbeitetem oder un-
3 Deutsche Pfennige je Kilogramm verarbeitetem Zustand bestimmten Betrie-
ben oder Stellen zum Kauf anzubieten sind,
bei Abgabe in Mengen von 25 bis 49,9 Kilogramm
3. im Bedarfsfalle durch Rechtsverordnung mit
1,50 Deutsche Pfennige je Kilogramm
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
bei Abgabe in Mengen von 50 bis 74,9 Kilogramm für die Weiterlieferung, Verteilung und
0,75 Deutsche Pfennige je Kilogramm. Verwendung der in Nummer 1 genannten
Nr.48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.August1953 891
Erzeugnisse durch gewerbliche Unterneh- arbeitungsbetrieben, die nicht Mühlen sind, kann die
men erlassen. Der Bundesminister kann ein- Erstattung außerdem auf bestimmte Getreidemengen
zelnen gewerblichen Betrieben durch Ver- beschränkt werden.
fügung Auflagen für die Weiterlieferung, (5) § 18 des Getreidegesetzes in der Fassung vom
Verteilung und Verwendung der genannten 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) findet
Erzeugnisse erteilen, sofern eine über- Anwendung.
gebietliche Regelung erforderlich ist; an- § 8
dernfalls können diese Auflagen durch die Strafbestimmungen
oberste Landesbehörde (~rteilt werden.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 4, § 7
(2) § 18 des Getreidegesetzes in der Fassung vom
Abs. 1 bis 3 und gegen die auf Grund dieses Gesetzes
24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) findet
erlassenen Bestimmungen, sofern diese ausdrücklich
Anwendung.
auf die Strafbestimmungen dieses Gesetzes ver-
§ 7
weisen, werden nach den Vorschriften des Wirt-
Lieferprämie für Roggen schaftsstrafgesetzes in der Fassung vom 25. März
·(1) Um die Verwendung von Roggen als Brot- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 190) und in der Fassung
getreide zu sichern, wird dem Erzeuger für Roggen des Gesetzes zur Verlängerung des Wirtschaftsstraf-
der Ernte 1953, der zur Verwendung als Brotgetreide gesetzes vom 17. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
geeignet ist und den der Erzeuger an vom Bundes- S. 805) geahndet.
minister bestimmte Betriebe und Stellen liefert, zu (2) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des
den Preisen , des § 1 Abs. 1 als Lieferprämie ein § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 bestehende Auskunfts-
Zuschlag von 20 Deutsche Mark je tausend Kilo- pflicht werden nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ge-
gramm gezahlt. treidegesetzes in der Fassung vom 24. November
(2) Ebenso ist die Lieferprämie des Absatzes 1 für 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) geahndet.
die Lieferung von Menggetreide aus Roggen und
Weizen in der Höhe zu zahlen, die dem Anteil des § 9
Roggens im Menggetreide entspricht.
Geltung in Berlin
(3) Für die Lieferung von anerkanntem Hochzucht-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
saatgut für Roggen, der zur Verwendung als Brot-
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
getreide geeignet ist, an vom Bundesminister be-
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
stimmte Betriebe und Stellen wird dem Vermehrer
gesetz} vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
zu den Preisen des § 3 Abs. 1 ein Zuschlag von
auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
20 Deutsche Mark je tausend Kilogramm gezahlt.
Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch gung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
das Nähere über die Zahlung und Erstattung der
Lieferprämie zu regeln. Die Erstattung der Liefer-
§ 10
prämie an den Käufer kann von bestimmten Fristen
abhängig gemacht werden, innerhalb derer er das Inkrafttreten
Getreide weitergeliefert, übernommen oder seine Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1953 in Kraft. Es tritt
Erstattungsansprüche angemeldet haben muß. Bei ebenso wie die auf Grund der§§ 1, 5 bis 7 erlassenen
vom Bundesminister nach Absatz 1 bestimmten Ver- Rechtsverordnungen am 30. Juni 1954 außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzl.er
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Für den Bundesminister für Wirtscha.ft
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage
(zu § 1 Abs. 4)
Roggen- und W elzenprelsgebiete für Inlandsgetreide nach Verwaltungsbezirken
Land Bayern Landkreise
Reg.-Bezirk Oberbayern Bogen RI WIii
Stadtkreise Deggendorf RI WIii
Dingolfing RU WIii
Bad Reichenhall RIV WIV
Eggenf elcien RI WIil
Freising RII WIii
Grafenau RI WIil
Ingolstadt RU WIii
Griesbach RI WIil
Landsberg RIV WIV
Kelheim RU WIil
München RIV WIV
Kötzting RI WIil
Rosenheim RIV WIV
Landau a. d. Isar RI
- WIii
Traunstein RIV WIV
Landshut RII WIil
Mainburg RII WIil
Landkreise
Mallersdorf RII WIii
Aichach RIV WIii
Passau RI WIii
Altötting RII WIii
Pfarrkirchen RI WIii
Bad Aibling RIV WIV
Regen RI WIii
Bad Tölz RIV WIV
Rottenburg RII WIII
Berchtesgaden RIV WIV
Straubing RI WIii
Dachau RIV WIV
Viechtach RI WIii
Ebersberg RII WIV
Vilsbiburg RII WIii
Erding RU WIil
Vilshofen RI WIii
Freising RII WIil
Wegscheid RI WIil
Fürstenfeldbruck RIV WIV
Wolfstein RI WIii
Garmisch-Partenkirchen RIV WIV
Ingolstadt RII WIii
Reg.-Bezirk Oberpfalz
Landsberg RIV WIV
Laufen RIV WIV Stadtkreise
Miesbach RIV WIV Amberg RI WIV
Mühldorf RII WIii Neumarkt/Opf. RI WIii
München RIV WIV Regensburg RI WIii
Pfaffenhofen a. d. Ilm RII WIii Schwandorf/Bayern RI WIii
Rosenheim RIV WIV Weiden RI WIV
Schongau RIV WIV
Landkreise
Schrobenhausen RII WIii
Starnberg RIV WIV Amberg RI WIV
Traunstein RIV WIV Beilngries RI WIII
Wasserburg am Inn RII WIii Burglengenfeld RI WIii
Weilheim RIV WIV Cham RI WIII
Wolfratshausen RIV WIV Eschenbach/Opf. RI WIV
Kemnath RI WIV
Reg.-Bezirk Niederbayern Nabburg RI WIV
Neumarkt/Opf. RI WIii
Stadtkreise Neunburg vorm Wald RI WIII
Deggendorf RI WIii Neustadt a. d. Waldnaab RI WIV
Landshut RII WIII Oberviechtach RI WIV
Passau RI wm Parsberg RI WIII
Straubing RI WIii Regensburg RI WIii
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August1953 893
Riedenburg RI WIii Erlangen RII WIV
Roding RI WIii Feuchtwangen RII WIV
Sulzbach-Rosenberg RI WIV Fürth RII WIV
Tirschenreuth RI WIV Gunzenhausen RII. WIV
Vohenstrauß RI WIV Hersbruck RII WIV
Waldmünchen RI WIii Hilpoltstein RI WIV
Lauf a. d. Pegnitz RII WIV
Neustadt a." d. Aisch RII WIV
Reg.-Bezirk Oberfranken
Nürnberg RII WIV
Stadtkreise
Rothenburg o. d. T. RII WIV
Bamberg RII WIV Scheinfeld RII WIV
Bayreuth RI WIV Schwabach RI WIV
Coburg RI WIV Uffenheim RII WIV
Forchheim RII WIV Weißenburg/Bayern RI WIV
Hof RI WIV
Kulmbach RI WIV
Reg.-Bezirk Unterfranken
Marktredwitz RI WIV
Neustadt bei Coburg RI WIV Stadtkreise
Selb RI WIV , Aschaffenburg RII WIV
Bad Kissingen RI WIV
Landkreise Kitzingen RII WIV
Schweinfurt RII WIV
Bamberg RII WIV
Würzburg RII WIV
Bayreuth RI WIV
Coburg RI WIV
Landkreise
Ebermannstadt RII WIV
Alzenau i. Unterfr. RII WIV
Forchheim RII WIV
Aschaffenburg RII WIV
Höchstadt a. d. Aisch RII WIV
Bad Kissingen RI WIV
Hof RI WIV
Bad Neustadt a. d. Saale RI WIV
Kronach 'RI WIV
Brückenau RI WIV
Kulmbach RI WIV
Ebern RI WIV
Lichtenfels RI WIV
Gemünden RII WIV
Münchberg RI WIV
Naila Gerolzhofen RII WIV
RI WIV
Pegnitz Hammelburg RII WIV
RI WIV
Haßfurt RII WIV
Rehau RI WIV
Stadtsteinach Hofheim/Unterfr. RI WIV
RI WIV
Staffelstein Karlstadt RII WIV
RI WIV
Wunsiedel Kitzingen RII WIV
RI WIV
Königshofen i. Grabfeld RI WIV
Lohr RII WIV
Reg. -Bezirk Mittelfranken
Marktheidenfeld RII WIV
Stadtkreise Mellrichstadt RI WIV
Ansbach RII WIV Miltenberg RII WIV
Eichstätt RI WIV Obernburg RII WIV
Erlangen RII WIV Ochsenfurt RII WIV
Fürth RII WIV Schweinfurt RII WIV
Nürnberg RII WIV Würzburg RII WIV
Rothenburg o. d. T. RU WIV
Schwabach RI WIV Reg.-Bezirk Schwaben
Weißenburg/Bayern RI WIV Stadtkreise
Augsburg RIV WIV
Landkreise Dillingen a. d. Donau RIV WIii
Ansbach RII WIV Günzburg RIV WIV
Dinkelsbühl RII WIV Kaufbeuren RIV WIV
Eichstätt RI WIV Kempten/ Allgäu RIV WIV
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Memmingen RIV WIV Reg.-Bezirk Nord-Baden
Neuburg a. d. Donau RIV WIV Stadtkreise
Neu-Ulm RIV WIV
Karlsruhe RIV WIV
Nördlingen RIV WIV
Heidelberg RIV WIV
Landkreise Mannheim RIV WIV
Augsburg Pforzheim RIV WIV
RIV WIV
Dillingen a. d. Donau RIV WIii
Landkreise
Donauwörth RIV WIV
Friedberg Bruchsal RIV WIV
RIV WIV
Füssen Buchen RIV WIV
RIV WIV
Günzburg Heidelberg RIV WIV
RIV WIV
Illertissen Karlsruhe RIV WIV
RIV WIV
Mannheim RIV WIV
Kaufbeuren RIV WIV
Mosbach RIV WIV
Kempten/ Allgäu RIV WIV
Pforzheim RIV WIV
Krumbach/Schwaben RIV WIV
Sinsheim RIV WIV
Lindau RIV WIV
Tauberbischofsheim RIV WIV
Markt Oberdorf RIV WIV.
Memmingen RIV WIV
Mindelheim RIV WIV Reg.-Bezirk Süd-Baden
Neuburg a. d. Donau RIV WIV
Stadtkreise
Neu-Ulm RIV WIV
Baden-Baden RIV WIV
Nördlingen RIV WIV
Freiburg RIV WIV
Schwabmünchen RIV WIV
Konstanz RIV WIV
Sonthofen RIV WIV
Wertingen RIV WIii Landkreise
Bühl RIV WIV
land Baden-Württemberg Donaueschingen RIV WIV
Emmendingen RIV WIV
Reg.-Bezirk Nord-Württemberg
Freiburg -RIV WIV
Stadtkreise Kehl RIV WIV
Stuttgart RIV WIV Konstanz RIV WIV
Heilbronn RIV WIV Lahr RIV WIV
Ulm RIV WIV Lörrach RIV WIV
Müllheim RIV WIV
Landkreise
Neustadt RIV WIV
Aalen RIV WIV Offenburg RIV WIV
Backnang RIV WIV Rastatt RIV WIV
Böblingen RIV WIV Säckingen RIV WIV
Crailsheim RIV WIV Stockach RIV WIV
Eßlingen RIV WIV Uberlingen RIV WIV
Göppingen RIV WIV Villingen RIV WIV
Heidenheim RIV WIV Waldshut RIV WIV
Heilbronn RIV WIV Wolfach RIV WIV
Künzelsau RIV WIV
Leonberg RIV WIV
Reg.-Bezirk Süd-Württemberg-
Ludwigsburg RIV WIV
Hohenzollern
Mergentheim RIV WIV
Nürtingen -·RIV WIV Landkreise
Ohringen RIV WIV Balingen RIV WIV
Schwäbisch-Gmünd RIV WIV Biberach RIV WIV
Schwäbisch-Hall RIV WIV Calw RIV WIV
Ulm RIV WIV Ehingen RIV WIV
Vaihingen RIV WIV Freudenstadt RIV WIV
Waiblingen RIV WIV Hechingen RIV WIV
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953 895
Horb RIV WIV Waldeck RI WI
Münsingen RIV WIV Witzenhausen RI WI
Ravensburg RIV WIV Wolfhagen RI WI
Reutlingen RIV WIV Ziegenhain RI WII
Rottweil RIV WIV
Sanl~Ji:lll RIV WIV
Reg.-Bezirk Wiesbaden
Sigmarin9<'n RIV WIV
Tettnang RIV WIV Stadtkreise
•
Tübingen RIV WIV Frankfurt am Main RIV WIV
T11ttJi nqc~n RIV WIV Hanau RIV WIV
VVü ngcn RlV WIV Wiesbaden RIV WIV
Landkreise
land lfossen Biedenkopf RII WII
Dillkreis RII WIII
Reg. - Bezirk Dar rn stad t Gelnhausen RII WIV
Hanau RIV WIV
Stadtkreise
Limburg RII WII
Darrnstad t RIV WIV Main-Taunus-Kreis RIV WIV
Gießen RII WII Ober lahnkreis RII WII
Offenbach , RIV WIV Obertaunuskreis RIV WIV
Rheingaukreis RIV WIV
Landkreise Schlüchtern RII WIV
Alsfeld RI WII Untertaunuskreis RIV WIV
Bergstraße RIV WIV Usingen RII WII
Büdingen RII WII Wetzlar RII WII
Darmstadt RIV WIV
Dieburg RIV WIV
Erbach RIV WIV Land Rheinland-Pfalz
Friedberg RII WII
Reg.-Bezirk Koblenz
Gießen RII WII
Groß-Geruu RIV WIV Stadtkreis
Lauterbach RI WII Koblenz RII WIii
Offenbach RIV WIV
Landkreise
Ahrweiler RII WIII
Reg. - Bezirk Kasse I Altenkirchen RIV wrv
Birkenfeld RIV WIV
Stadtkreise
Cochem · RII WIII
Fulda RI WII
KobJenz RII WIII
Kassel RI WI
Kreuznach RIV WIV
Marburg RI WII
Mayen RII WIII
Neuwied RII WIII
Landkreise
St. Goar RII WIii
Eschwege RI WI Simmern RII WIII
Frankenberg RI WI Zell RII WIII
Fritzlar-Hornberg RI WI
Fulda RI WII
Hersfeld RI WII Reg.-Bezirk Trier
Hofgeismar RI WI Stadtkreis
Hünfeld RI WII Trier RIV WIV
Kassel RI WI
Marburg RI WII Landkreise
Melsungen RI WI Bernkastel RII WIII
Rotenburg RI WI Bitburg RII WIII
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Daun RII WIII Land Nordrhein-Westfalen
Prüm RII WIII Reg.-Bezirk Düsseldorf
Saarburg RIV WIV
Trier RIV WIV Stadtkreise
Wittlich RII WIII Düsseldorf RIV WIV
Duisburg RIV WIV
Essen RIV WIV
Krefeld RIV WIV
Reg.-Bezirk Montabaur RIV WIV
Mülheim/Ruhr
Landkreise Mönchen-Gladbach RIV WIV
Oberwesterwaldkrei1 RII WIii Neuß RIV WIV
St. Goarshausen RII WIii Oberhausen RIV WIV
Un terlahnkreis RII WIII Remscheid RIV WIV
Unterwesterwaldkreis RII WIii Rheydt RIV WIV
Solingen RIV WIV
Viersen RIV WIV
Wuppertal RIV WIV
Reg.-Bezirk Rheinheuen
Stadtkreise Landkreise
Mainz RIV WIV Dinslaken RIV WIV
Worms RIV WIV Düsseldorf-Mettmann RIV WIV
Geldern RIV WIV
Landkreise Grevenbroich RIV WIV
Alzey RIV WIV Kempen-Krefeld RIV WIV
Bingen RIV WIV Kleve RIV WIV
Mainz RIV WIV Moers RIV WIV
Worms RIV WIV Rees RIV WIV
Rhein-Wupper-Kreis RIV WIV
Reg.-Bezirk Pfah
Reg.-Bezirk Köln
Stadtkreise
Stadtkreise
Frankenthal RIV WIV Bonn RIV WIV
Kaiserslautern RIV WIV Köln RIV WIV
Landau RIV WIV
Ludwigshafen RIV WIV Landkreise
Neustadt RIV WIV
Pirmasens Bergheim/Erft RIV WIV
RIV WIV
Speyer Bonn RIV WIV
RIV WIV
Zweibrücken Euskirchen RIV WIV
RIV WIV
Köln RIV WIV
Landkreise Oberbergischer Kreis RIV WIV
Rheinisch-Bergischer Kreis RIV WIV
'Bergzabern RIV WIV
Siegkreis RIV WIV
Frankenthal RIV WIV
Germersheim RIV WIV
Kaiserslautern RIV WIV
Reg.-Bezirk Aachen
Kirchheimbolanden RIV WIV
Kusel RIV WIV' Stadtkreis
Landau RIV WIV Aachen RII WIV
Ludwigshafen RIV WIV
Neustadt RIV WIV Landkreise
Pirmasens RIV WIV Aachen RII WIV
Rockenhausen RIV WIV Düren RII WIV
Speyer RIV WIV Erkelenz RII WIV
Zweibrücken RIV WIV Geilenkirchen-Heinsberg RII WIV
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953 897
Jülich RII WIV Lünen RIV WIV
Monschau RII WIV Siegen RIV WII
Schleiden RII WIV Wanne-Eickel RIV WIV
Wattenseheid RIV WIV
Reg.-Bezirk Münsti!r Witten RIV WIV
Stadtkreise
Landkreise
Bocholt RII WIV
Altena RII Wll
Bottrop RIV WIV
Arnsberg RII Wll
Gelsenkirchen RIV WIV
Brilon RI WI
Gladbeck RIV WIV
Ennepe-Ruhr-Krels RIV WIV
Münster RII WIV
Iserlohn RII WII
Recklinghausen RIV WIV
Lippstadt RI WI
Landkreise Meschede RI WI
Ahaus Olpe RII WII
RII WIV
Beckum Siegen RIV WII
RII WII
Borken Soest RII Wll
RII WIV
Unna RII Wll
Coesfeld RII WIV
Wittgenstein RII WI
Lüdinghausen RII WIV
Münster RII WIV
Recklinghausen RIV WIV Land Niedersachsen
Steinfurt RII WIV Reg. -Bezirk Hannover
Tecklenburg RII WIV
Stadtkreise
Warendorf RII WII
Hameln RII Wl
Reg. -Bezirk Detmold Hannover RII WI
Stadtkreise Landkreise
Bielefeld RII WII Grafschaft Diepholz RI WIII
Herford RII Wll Grafschaft Hoya RI WIII
Grafschaft Schaumburg RII WI
Landkreise
Hameln-Pyrmont RII WI
Bielefeld RII WII Hannover-Land RII Wl
Büren RI Wl
Neustadt a. Rbge. RI WI
Detmold RII WI Nienburg/Weser RI WIII
Halle Rll Wll
Springe RII WI
Herford RII WII Schaumburg-Lippe RII Wl
Höxter RI WI
Lemgo RII Wl
Reg.-Bezirk Hildesheim
Lübbecke Rll WII
Minden Stadtkreise
RII WI
Paderborn RI WI Göttingen Rl \VI
Warburg Rl WI Hildesheim RII WI
Wiedenbrück RI WI
Landkreise
Alfeld RII Wl
Reg.-Bezirk Arnsberg Duderstadt RI WI
Stadtkreise Einbeck RII WI
Bochum RIV WIV Göttingen RI WI
Castrop-Rauxel RIV WIV Hildesheim-Marienburg RII WI
Dortmund RIV WIV Holzminden RII WI
Hagen RIV WIV Münden-Hannover RI WI
Hamm RII WII Northeim RII WI
Herne RIV WIV Osterode/Harz RII WI
Iserlohn RII WII Peine RII WI
Lüdenscheid RII WII Zellerfeld RII WI
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Reg.-Bezirk Lüneburg Landkreise
Stadtkreise Braunschweig RII WI
Celle RI WII Gandersheim RII WI
Lüneburg RII WII Goslar RII WI
Landkreise Helmstedt RI WI
Burgdorf RI WI Wolfenbüttel RII WI
Celle/Land RI WII Blankenburg (Restkreis) RII WI
Fallingbostel RI WIII Verw.-Bezirk Oldenburg
Gifhorn RI WII Stadtkreise
Harburg RII WII Delmenhorst RII WIII
Lüchow-Dannenberg RI WII Oldenburg/0. RII WIII
Lüneburg/Land RII WII Wilhelmshaven RII WII
Soltau RI WII
Landkreise
Uelzen RI WII
Amerland RII WII
Reg.-Bezirk Stade Cloppenburg RII WIII
Stadtk.reis Friesland RII WII
Cuxhaven RII WII Oldenburg RII WIII
Vechta RII WIII
Landkreise
Wesermarsch RII WII
Bremervörde RII WIII
Land Hadeln RII WII
Land Schleswig-Holstein
Osterholz RH WIii
Roten bu rg/Hann. RII WIii Stadtkreise
Flensburg RII WII
Stade/Hann. RII WII
Kiel RII WIII
Verden RII WIII
Lübeck RII WIII
Wesermünde RII WIil
Neumünster RII WII
Reg.-Bezirk Osnabrück Landkreise
Stadtkreis Eckernförde RII WII
Osnabrück RII WII Eiderstadt RII WII
Eutin RII WII
Landkreise
Flensburg RII WII
Aschendorf/Hümmling RII WIil
Herzogtum Lauenburg RII WII
Bersenbrück RII WIii
Husum RII WII
Grafschaft Bentheim RII WIii
N orderdi thmarschen RII WII
Lingen RII WIII
Oldenburg RII WII
Melle RII WII
Pinneberg RII WII
Meppen RII WIil
Plön RII WII
Osnabrück/Land RII WII
Wittlage
Rendsburg RII wn
RII WII Schleswig· RII WIJ
Segeberg RII WII
Reg.-Bezirk Aurich
Steinburg RII WII
Stadtkreis
Stormarn RU WII
Emden RII WII Süderdithmarschen RII WII
Landkreise Südtondern RII WII
Aurich RII WII
Leer RII WII Land Hamburg RIII WIII
Norden RII WII
Vvittmund RII WII Land Bremen
Stadtkreise
Verw.-Bezirk Braunschweig Bremen RIII WIII
Stadtkreise Bremerhaven RII WII
Braunschweig RII WI
Goslar RII WI Land Berlin
Watenstedt/Salzgitter RII WI (Westsektor) RJI Wll
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.August1953 899
Gesetz zur vorläufigen Regelung
der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
(vorl. BPolBG).
Vom 6. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Geselz be- Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht
schlossen: mehr genügt und nicht zu erwarten ist, daß er
ABSCHNITT I seine volle Verwendungsfähigkeit binnen Jahres-
frist wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit).
Allgemeine Vorschriften
(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den
§ 1 Dienstvorgesetzten auf Grund des Gutachtens eines
Personenkreis beamteten Arztes festgestellt.
Polizeivollzugsbeamte des Bundes sind die mit
polizeilichen Aufgaben lH,~trauten und zur Anwen-
ABSCHNITT II
dung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten im
Bundesgrenzschutz, im Bundeskriminalpolizeiamt und Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf
im Bundesministerium des Innern (Polizeivollzugs-
beamte). Welche Beamtengruppen im einzelnen dazu § 7
gehören, bestimmt der Bundesminister des Innern Dienstzeit
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- (1) Sofern der Polizeivollzugsbeamte auf ·wider-
zen durch Rechtsverordnung. ruf nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird,
endet seine Dienstzeit mit der Vollendung des sie-
§ 2 benten Dienstjahres. Der Bundesminister des Innern
Gesetzliche VorschrHten kann mit Zustimmung des Beamten die Dienstzeit
Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für bis auf fünf Jahre abkürzen oder über sieben Jahre
Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften An- hinaus verlängern, wenn dringende dienstliche
wendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes Rücksichten der Ver-wa1tung es erfordern. Die Ver-
bestimmt ist. längerung der Dienstzeit ist jeweils nur für ein volles
§ 3 Jahr zulässig und darf insgesamt fünf Jahre nicht
Rechtsstand überschreiten.
(1) Die Polizeivollzugsbeamten sind, soweit sie (2) Auf die Dienstzeit nach Absatz 1 kann eine
nicht zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugsdienst eines
Beamte auf Widerruf. Landes oder einer Gemeinde abgeleistete Dienstzeit
angerechnet werden. Andere Dienstzeiten in Bund,
(2) Der Bundesminister des Innern erläßt im Ein-
Ländern und Gemeinden können insoweit angerech-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
net werden, als· die dabei erworbenen Fachkennt-
durch Rechtsverordnung die besonderen Bestimmun-
nisse für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst
gen über die Laufbahnen der PolizeivoÜzugsbeamten.
des Bundes notwendig oder förderlich sind. Uber
die Anrechnung, die der Zustimmung des Bewerbers
§ 4
bedarf, ist bei der Berufung in das Beamtenverhält-
Gemeinsames Wohnen nis zu entscheiden. Das Nähere regelt der Bundes-
Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung des minister des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemein- desminister der Finanzen.
schaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemein-
schaftsverpflegung teilzunehmen. Das Nähere be- § 8
stimmt der Bundesminister des Innern im Einver-
Entlassung
nehmen mit dem Bundesmüüster der Finanzen.
(1) Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von
§ 5 zwölf Monaten im Polizeivollzugsdienst des Bundes
Eheschließung kann der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, außer
in den Fällen des § 7 dieses Gesetzes und der §§ 28
Ein Polizeivollzugsbeamter, der in einer Gemein-
bis 30 des Bundesbeamtengesetzes, nur entlassen
schaftsunterkunft wohnen muß (§ 4), ist verpflichtet, werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe
zur Eingehung einer Ehe die Erlaubnis seines Dienst-
vorliegt:
vorgesetzten einzuholen. Die Erlaubnis ist zu ertei-
len, wenn der Polizeivollzugsbeamte eine ununter- 1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf
brochene Dienstzeit von sechs Jahren abgeleistet Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinar-
oder das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe
hat. (§ 11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung)
§ 6 zur Folge hätte, oder
Polizeidienstunfähigkeit 2. iriangelnde Bewähn,mg (Eignung, Befähi-
(1) Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Polizei- gung, fachliche Leistung) oder
vollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen 3. Polizeidienstunfähigkeit oder
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche von zwei Jahren das Zweifache,
Änderung des Aufbaus der Beschäftigungs- von drei Jahren das Dreifache,
behörde, wenn eine anderweitige Verwen- von vier Jahren das Vierfache,
dung nicht möglich ist, oder
von fünf Jahren das Sechsfache,
5. Eingehung einer Ehe ohne die in § 5 vor- von sechs Jahren das Neunfache,
geschriebene Erlaubnis.
von sieben Jahren das Vierzehnfache,
Nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mehr von acht Jahren das Sechzehnfache,
als drei Jahren ist eine Entlassung aus dem in Satz 1
Nummer 2 bezeichneten Grunde nicht mehr zulässig. von neun Jahren das Siebzehnfache,
von zehn Jahren das Achtzehnfache,
(2) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein- von elf Jahren das Neunzehnfache und
zuhalten:
von zwölf Jahren das Zwanzigfache
bei einer Beschäfügungszeit der Dienstbezüge des letzten Monats.
bis zu (2) Die Ubergangsbeihilfe wird nicht gewährt,
drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluß, wenn der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf wegen
von mehr als eines Verhaltens im Sinne der §§ 28, 29 des Bundes-
drei Monaten ein Monat zum Monatsschluß, beamtengesetzes oder auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1
von mindestens Nr. 1 oder 5 dieses Gesetzes entlassen wird.
einem Jahr sechs Wochen zum Schluß eines (3) Die Ubergangsbeihilfe wird nach einer Dienst-
Kalendervierteljahres. zeit von zwei und drei Jahren bei der Entlassung in
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbroche- einer Summe gezahlt. Bei längerer Dienstzeit wird
ner Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter auf Wider- ein Teilbetrag der Ubergangsbeihilfe in Höhe des
ruf im Bundesdienst. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Dreifachen des letzten Monatsbezuges bei der Ent-
Nummer 1 kann der Polizeivollzugsbeamte auf lassung, der Restbetrag vom Zeitpunkt der Entlas-
Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen sung ab in Monatsbeträgen wie die Dienstbezüge
werden. gezahlt; in besonderen Ausnahmefällen kann der
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit
(3) Vor der Entlassung du~ Widerruf soll der dem Bundesminister der Finanzen die Zahlung auch
Polizeivollzugsbeamte gehört werden; er kann sich in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe zu-
auch schriftlich äußern. Der Widerruf ist durch einen lassen. Die Ubergangsbeihilfe ist längstens bis zum
schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid zu Ende des Monats zu zahlen, in dem der frühere
erklären. Polizeivollzugsbeamte die Altersgrenze (§ 16 Abs. 1)
erreicht hat. Beim Tode des Empfangsberechtigten
(4) Im Falle des § 30 des Bundesbeamtengesetzes
ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinter-
kann die Entlassung bis zum Ablauf von sechs Mona-
bliebenen in einer Summe zu zahlen.
ten hinausgeschoben werden, wenn überwiegende
Gründe des öff entliehen Interesses es erfordern. (4) Hat der Entlassene während des Bezugs der
Ubergangsbeihilfe ein neues Beamtenverhältnis oder
privatrechtliches Arbeitsv-erhältnis im öffentlichen
§ 9
Dienst begründet, so ist das neue Dienst- oder
Berufsförderung Arbeitseinkommen auf die für den.gleichen Zeitraum
Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf erhält _gewährte laufende Ubergangsbeihilfe anzurechnen.
während seiner Dienstzeit auf Kosten des Bundes (5) In begründeten Ausnahmefällen kann die
eine Berufsförderung. Die Berufsförderung dient der Ubergangsbeihilfe ganz oder teilweise auch einem
allgemeinberuflichen und der fachlichen Ausbildung nach vollendeter fünfjähriger Dienstzeit auf eigenen
oder Weiterbildung für einen späteren Lebensberuf; Antrag ausscheidenden Polizeivollzugsbeamten auf
hierbei sind die persönliche Eignung und die Unter- Widerruf nach besonderen Richtlinien gewährt wer-
bringungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Be- den, die der Bundesminister des Innern im Einver-
. rufsförderung soll dem ausscheidenden Polizeivoll- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
zugsbeamten den Ubergang in das freie Erwerbs-
(6) § 154 des Bundesbeamtengesetzes findet keine
leben oder nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften
Anwendung.
in einen anderen Zweig des öffentlichen Dienstes er-
leichtern. Das Nähere regelt der Bundesminister des § 11
Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister Einmalige Umzugskostenbeihilfe
der Finanzen und den anderen beteiligten obersten
Bundesbehörden. (1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, dem
bei der Entlassung eine Dbergangsbeihilfe nach § 10
§ 10
gewährt wird, erhält nach Beendigung seiner Dienst-
Ubergangsbeihilfe zeit (§ 7) auf Antrag innerhalb von zwei Jahren nach
(1) Der nicht auf eigenen Antrag entlassene Poli- dem Ausscheiden eine Umzugskostenbeihilfe, sofern
zeivollzugsbeamte auf Widerruf erhält zur Erleich- ihm nicht eine Umzugskostenvergütung nach dem
terung des Ubergangs in einen anderen :2eruf eine Umzugskostengesetz zusteht. Die Umzugskostenbei-
Ubergangsbeihilfe. Sie beträgt nach Vollendung hilfe wird in Höhe von 80 vom Hundert des Grund-
einer Dienstzeit (§§ 7, 20) betrages der nach § 4 des Umzugskostengesetzes zu
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953 901
zahlenden Umzugskostenentschädigung entsprechend § 14
der Umzugskostenstufe gewährt, welcher der Beamte Versorgung bei Dienstunfall
bei seinem Ausscheiden angehört hat.
(1) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf
(2) Die Umzugskostenbeihilfe wird gewährt für wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienst-
den Umzug unfalles (§ 135 des Bundesbeamtengesetzes) entlas-
a) nach einem Ort innerhalb der Bundesrepu- sen worden, so erhält er neben dem Heilverfahren
blik oder nach dem Lande Berlin bis zum (§§ 137, 138 des Bundesbeamtengesetzes) für die
Zielort; Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten
b) nach einem Ort außerhalb der Bundesrepu- Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag nach
blik bis zum Ort des Grenzüberganges. § 142 des Bundesbeamtengesetzes. Für die Versor-
gung der Hinterbliebenen gelten die Vorschriften
(3) Maßgebend für das Bemessen der Beihilfe sind des § 146 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes.
Familienstand und Hausstand des Beamten am Tage
des Ausscheidens aus dem Dienst. (2) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen
sich in den Fällen des Absatzes 1 abweichend von
§ 12 § 142 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes mindestens
nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe
Versorgung bei Dienstbeschädigung A9b.
(1) Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der (3) § 142 des Bundesbeamtengesetzes gilt auch für
wegen Polizeidienstunfähigkeit infolge Krankheit, einen unfallverletzten Polizeivollzugsbeamten auf
Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er Widerruf, der nach § 8 Abs. 1 entlassen wird oder
sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder dessen Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 endet.
aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, ent-
lassen worden ist, erhält für die Dauer einer durch
die Beschädigung verursachten Erwerbsbeschränkung
einen Unterhaltsbeitrag, und zwar ABSCHNITT III
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit in Höhe des Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
sich nach den §§ 106 bis 119 des Bundes- § 15
beamtengesetzes ergebenden Ruhegehalts,
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um
wenigstens zwanzig vom Hundert den der Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, der nach
Minderung entsprechenden Teil des Unter- Beendigung seiner Dienstzeit (§§ 7, 20) nicht entlas-
haltsbeitrages nach Nummer 1. sen ist, wird zum Beamten auf Lebenszeit ernannt,
wenn er die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraus-
§ 142 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes findet
setzungen hierfür erfüllt und die für seine Laufbahn
Anwendung.
vorgeschriebenen Fachprüfungen abgelegt hat.
(2) Die Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-
beamten auf Widerruf, der an den Folgen einer Be-
§ 16
schädigung nach Absatz 1 verstorben ist, erhalten
einen Unterhaltsbeitrag in Höhe der in den §§ 123 Altersgrenze
bis 129 des Bundesbeamtengesetzes vorgesehenen (1) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit bil-
Versorgung. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen det das vollendete sechzigste Lebensjahr die Alters-
eines früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf grenze.
(Absatz 1).
§ 13 (2) Bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichung
der Altersgrenze erhält der Polizeivollzugsbeamte
Versorgung bei Polizeidienstunfähigkeit neben dem Ruhegehalt eine einmalige Abfindung in
aus anderen Gründen Höhe des Sechsfachen der Dienstbezüge des letzten
(1) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf Monats. Dieser Betrag verringert sich um jeweils
aus anderen als den in § 12 Abs. 1 genannten Grün- ein Fünftel mit jedem Jahr, das über die Altersgrenze
den wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen wor- von sechzig Jahren hinaus abgeleistet wird. Die Ab-
den, so kann ihm ein Unterhaltsbeitrag nach § 12 findung ist bei Eintritt in den Ruhestand in voller
Abs. 1 bewilligt werden. Höhe auszuzahlen. Die für die Zurruhesetzung gel-
tenden Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
(2) Den Hinterbliebenen eines Polizeivollzugs-
beamten auf Widerruf, der nicht an den Folgen einer (3) Für einzelne Gruppen von Polizeivollzugs-
Beschädigung nach § 12 Abs. 1 verstorben ist, kann beamten kann der Bundesminister des Innern im Ein-
ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der in den §§ 123 vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
bis 129 des Bundesbeamtengesetzes vorgesehenen durch Rechtsverordnung eine frühere oder spätere
Versorgung bewilligt werden. Das gleiche gilt für Altersgrenze festsetzen. Wenn dringende dienstliche
die Hinterbliebenen eines früheren Polizeivollzugs- Rücksichten der Verwaltung im Einzelfalle die Fort-
beamten auf Widerruf, der wegen Polizeidienst- führung der Dienstgeschäfte durch .einen bestimmten
unfähigkeit entlassen worden ist; Bemessungsgrund- Beamten erfordern, kann der Bundesminister des
lage ist in diesem Falle der Unterhaltsbeitrag, den "Innern die Altersgrenze jeweils um ein Jahr hinaus-
der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen schieben, jedoch insgesamt um nicht mehr als fünf
hat. Jahre.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Die Polizeivollzugsbeamten treten mit dem ABSCHNITT V
c\U f die Erreichung der Altersgrenze folgenden
Ubergangs- und Schlußvorschriften
1. April oder 1. Oktober in den Ruhestand.
§ 20
(5) Wer die für eine Beamtengruppe festgesetzte
Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zum Polizeivoll- Anrechnung von Vordienstzeiten
zugsbeamten dieser Gruppe ernannt werden. Ist er Der Bundesminister des Innern bestimmt im Ein-
trotzdem crnann t worden, so ist er zu entlassen. vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen,
(6) § 41 cles Bundeslwarntengesetzes findet keine inwieweit während einer Ubergangszeit auf die
Anwendung. Dienstzeit nach § 7 auch Dienstzeiten im sonstigen
Bundesdienst, im Polizeivollzugsdienst des Reiches,
§ 17
in der früheren Wehrmacht oder im früheren Reichs-
Mangelnde polizeiliche Eignung arbeitsdienst angerechnet werden können.
(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit kann
auch in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die § 21
erforderliche geistige oder körperliche Frische oder Verwaltungsvorschriften
die Kraft zu entschlossenem Handeln nicht mehr Der Bundesminister des Innern erläßt im Einver-
besitzt. nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die
(2) Ob die Voraussetzung nach Absatz 1 vorliegt, zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
entscheidet auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
des Beamten der Bundesminister des Innern auf
Grund des Gutachtens eines aus vier Mitgliedern § 22
bestehenden Ausschusses. Die Mitglieder des Aus- Geltung im lande Berlin
schusses sind bei ihren Entscheidungen unabhängig
und an Weisungen nicht gebunden. Ständige Mit- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
glieder sind ein Bundesrichter, der vom Präsidenten des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
des Bundesverwaltungsgerichts benannt wird, als (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-
Vorsitzender und ein beamMter Arzt; sie werden verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
vom Bundesminister des Innern auf die Dauer von enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten
drei Jahren berufen. Die beiden weiteren Mitglieder, im Lande Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
die Polizeivollzugsbeamte des Bundes sein müssen, gesetzes.
werden vom Bundesminister des Innern für den Ein- § 23
zelfall berufen; sie werden vom Dienstvorgesetzten Inkrafttreten
benannt, einer auf Vorschlag des Beamten, falls die-
ser innerhalb einer vom Dienstvorgesetzten zu be- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in
stimmenden Frist einen Vorschlag macht. Der Bun- Kraft; es tritt mit Ablauf des 30. September 1955
desminister des Innern erläßt die Geschäftsordnung außer Kraft.
für den Ausschuß. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
(3) § 35 Satz 2 und § 120 Abs. 1 des Bundes- Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24. Juni 1937
beamlcngesetzes finden entsprechende Anwendung. (Reichsgesetzbl. I S. 653) in der Fassung des § 2
Buchstabe c des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
§ 18 stehend_en Personen vom 17. Mai 1950 (Bundes-
Ruhegehalt gesetzbl. S. 207) außer Kraft.
Abweichend von § 118 Abs. 1 des Bunde;beamten-
geselzes steigt das Ruhegehalt für Polizeivollzugs- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
beamte mit einer ~m fünf Jahre früheren Alters- sind gewahrt.
grenze (§ 16 Abs. 3 Satz 1) nach einer ruhegehalt-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
fähigen Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren bis
zu einer ruhcgehaltfähigen Dienstzeit von sieben- Bonn, den 6. August 1953.
undzwanzig Jahren mit jedem Dienstjahr um zwei
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Bundespräsident
Theodor Heuss
AßSCHNlTT IV Der Bundeskanzler
Adenauer
Vollzugsbeamte der Kriminalpolizei
§ 19 Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Für die Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei
gelten nur die Vorschriften der§§ 1, 2, 3 Abs. 2, des Der Bundesminister der Finanzen
§ 6 und des§ 16 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1. Schäffer
Nr.48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.August1953 903
Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Vom 6. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- herbeizuführen. Das gleiche gilt, wenn öffentliche
rates das folgende Gesetz beschlossen: Straßen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 er-
füllen, zu Bundesfernstraßen erklärt werden (Auf-
§ 1 stufung). Für die Aufstufung ist auch das Einver-
ständnis des Bundesministers der Finanzen herbei-
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs zuführen.
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern-
straßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen- (2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der
hängendes Verkehrsnetz bilden und einem weit- Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße
räumigen Verkehr zu dienen bestimmt sind. dienenden Grundstückes ist, oder der Eigentümer
und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der
(2) Sie gliedern sich in Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der
1. Bundesautobahnen, Straßenbaulast in den Besitz nach § 19 Abs. 3 ein-
gewiesen ist.
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten
(§ 5 Abs. 4). (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch
Verfügungen im Wege de.r Zwangsvollstreckung
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, über die der Straße dienenden Grundstücke oder
die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
bestimmt und so angelegt sind, daß sie frei von
höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt (4) Die oberste Landesstraßenbaubehörde soll eine
mit besonde_ren Anschlußstellen ausgestattet sind. Bundesfernstraße entwidmen, wenn die Voraus-
Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungs-/ setzungen- des § 1 Abs. 1 weggefallen sind. Durch
verkehr haben. die Entwidmung wird die Bundesfernstraße ent-
weder eingezogen (Einziehung) oder dem Träger
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören der Straßenbaulast überlassen, der sich nach Landes-
1. der Straßenkörper; das sind besonders der recht bestimmt (Abstufung).
Straßengrund, der Straßenunterbau, die
(5) Die Absicht der Einziehung ist sechs Monate
Straßendecke, die Brücken, Durchlässe,
vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt,
Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Ein-
Böschungen, Stützmauern, Mittelstreifen,
wendungen zu geben. Die Abstufung soll nur zum
Bankette, Sicherheitsstreifen;
Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs
2. der Luftraum über <leII?- Straßenkörper; Monate vorher angekündigt werden.
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, (6) Widmung und Entwidmung sind im Verkehrs-
die Verkehrseinrichtungen und -anlagen blatt und in einem vom Land zu bestimmenden
aller Art, die der Sicherheit oder Leichtig- Amtsblatt bekanntzumachen.
keit des Straßenverkehrs oder dem Schutz
der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; (7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch
(§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anla- · Auf- und Abstufung gilt § 6 Abs. 1.
gen, die überwiegend den Aufgaben der
Straßenbauverwaltung der Bundesfern-
straßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, § 3
Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahme- Straßenbaulast
stellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen; (1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobah- und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zu-
nen (§ 15 Abs. 1). sammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßen-
baulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bun-
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenver-
desfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrs-
zeichnisse geführt. Der Bundesminister für Verkehr
bedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unter-
bestimmt die Nummerung und die Bezeichnung der
Bundesfernstraßen. halten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. So-
weit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Lei-
§ 2 stungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf
Widmung und Entwidmung einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Ver-
kehrszeichen hinzuweisen.
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bun-
desfernstraße durch Widmung der obersten Landes- (2) Verkehrszeichen nach Absatz 1 hat die Straßen-
straßenbaubehörde. Diese hat hierzu vorher das baubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen
Einverständnis des Bundesministers für Verkehr der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
904 Bundesgesetzblatt, J,ahrgang 1953, Teil I
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach (5) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die
besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 oblie- Ortsumgehungen. Verbindet die Ortsumgehung auch
genden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Straßen anderer Träger der Straßenbaulast, so haben
Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landes- diese der Verkehrsbedeutung ihrer Straßen entspre-
rechtliche Vorschriften über die Pfüchten Dritter zum chend zu den Kosten beizutragen. Mit den Gemein-
Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßi- den, die an der Ortsumgehung ein Interesse haben,
gen Reinigung bleiben unberührt. ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine
Vereinbarung zu treffen.
§ 4 (6) Eine Ortsumgehung im Zuge einer Bundes-
Sicherheitsvorschriften straße ist der Teil der Bundesstraße, der zur Beseiti-
gung oder Verbesserung einer Ortsdurchfahrt so an-
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür ein-
gelegt ist, daß er im wesentlichen frei von Einmün-
zustehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen
dungen und höhengleichen Kreuzungen ist und daß
der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher
die\ anliegenden Grundstücke keine unmittelbaren
Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch
Zugänge zu ihm haben. Soweit die Ortsumgehung
andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht.
innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt, muß sie
unmittelbar an die freie Strecke der Bundesstraße
§ 5 anschließen. ·
Träger der Straßenbaulast
§ 6
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Eigentum und andere Rechte
Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen
(1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so
nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-recht-
gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bis-
lichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche
herigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße
Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.
und an den zu ihr gehörigen Anlagen(§ 1 Abs. 4) und
(2) Die Gemeinden, die bei der Volkszäp.lung vom alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zu-
13. September 1950 mehr als 9000 Einwohner hatten, sammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den
sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurch- neuen Träger der Straßenbaulast über. Verbindlich-
fahrten im Zuge der Bundesstraßen. Der Bundesmi- keiten, die zur Durchführung früherer Ba:u- und
nister für Verkehr kann durch Rechtsverordnung, Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen sind, sind
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die vom Ubergang ausgeschlossen.
Ergebnisse einer späteren Volkszählung als maß-
(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frü-
gebend erklären. Er hat dabei auch festzulegen, zu
here Träger der Straßenbaulast innerhalb eines
welchem Zeitpunkt der Wechsel der Straßenbaulast
Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an Grund-
eintritt.
stücken mit den in Absatz 1 genannten Rechten und
(3) Soweit der Bund die Straßenbaulast für Orts- Pflichten ohne Entschädigung übertragen wird, wenn
durchfahrten trägt, sind die Gemeinden verpflichtet, es vorher nach Absatz 1 übergegangen war.
in dem Verhältnis zu den Kosten des Baues und der
(3) Beim Ubergang des Eigentums an öffentlichen
Unterhaltung der Ortsdurchfahrten beizutragen, als
Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichti-
die Fahrbahnen innerhalb der Ortsdurchfahrten eine
gung des Grundbuches von der vom Land bestimm-
größere Breite erfordern als auf den anschließenden
ten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grund-
freien Strecken. Für Gehwege und Parkplätze ist der
stück liegt. Der Antrag muß vom Leiter der Behörde
Bund in keinem Falle Träger der Straßenbaulast, für
oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem
Radwege nur soweit, als sie auch auf den anschlie-
Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum
ßenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen
Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuch-
sind. Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und amt genügt die in den Antrag aufzunehmende
Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die
Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger
Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im
der Straßenbaulast zusteht.
Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Be-
gren;wng der Ortsdurchfahrt besonders festzulegen. (4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für
die „Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßen-
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes- verwaltung)".
straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage
§ 7
liegt. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemein-
debezirks, der in geschlossener oder offener Bau• Gemeingebrauch
weise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbe- (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jeder-
baute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder mann im Rahmen der Widmung und der verkehrs-
ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung behördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet
unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Ver-
Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit kehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein
der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße
der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann da- nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen
bei mit Zustimmung des Bundesministers für Ver- Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für
kehr und der Gemeindeaufsichtsbehörde von der den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen ge-
Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. setzlichen Regelung.
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953 905
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wäre, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast
wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Ver- die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung
meidung außerordentlicher Schäden an der Straße zu vergüten.
oder für die .Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver- (6) Ist eine Erlaubnis für besondere Veranstal-
kehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch
tungen z.B. Rennen, Umzüge, Probefahrten notwen-
Verkehrszeichen kenntlich zu machen. dig und erteilt, so bedarf es keiner Erlaubnis nach
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Ge- Absatz 1. Vor Erteilung der Er.Iaubnis hat die hierfür
meingebrauchs über das übliche Maß hinaus ver- zuständige Behörde den Träger der Straßenbaulast
unreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforde- zu hören und die nach Absatz 3 etwa geforderten
rung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebüh-
die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine ren del".1. Erlaubnisnehmer aufzuerlegen.
Kosten beseitigen.
(7) Ortliche Vorschriften, die die Sondernutzung
für AniUeger an Ortsdurchfahrten abweichend regeln,
§ 8 bedürfen der Zustimmung der obersten Landes-
Sondernutzungen straßenbaubehörde.
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen über den (8) :Cer Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger
Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Wider-
Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahr- ruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung
ten der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde darf der Straße. Er hat dem Träger der Straßenbaulast
die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Trägers der alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sonder-
Straßenbaulast erteilen, wenn die Sondernutzung nutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der
sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse
die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu be- . oder Sicherheiten verlangen.
einträchtigen. Hierüber entscheidet der Träger der (9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von
Straßenbaulast. Die Zustimmung ist auch erforder- früher her bestehen, k"önnen zur Sicherheit oder
lich, wenn eine Gemeinde eine Sondernutzung für Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufge-
sich selbst in Anspruch nehmen will. hoben werden. § 19 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Wider- (10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung
ruf erteilt werden. Ist die Erlaubnis von der Ge- des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich
meinde mit Zustimmung des Trägers der Straßen- nach · bürgedichem Recht, wenn sie den Gemein-
baulast widerruflich erteilt, so hat die Gemeinde die gebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beein-
Erlaubnis auf Verlangen des Trägers der Straßen- trächtigung von L ur kurzer Dauer für Zwecke der
baulast zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
daß die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtig-
keit des Verkehrs beeinträchtigt.
§ 9
(3) Für die Erteilung der Erlaubnis können Be- Bauanlagen an Bundesfernstraßen
dingungen und Auflagen festgesetzt und Sonder-
nutzungsgebühren erhoben werden. Bei ihrer Be- (1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen Hoch-
messung .kann auch der wirtschaftliche Vorteil der bauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei
Sondernutzung berücksichtigt werden. Wird in Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundes-
Gemeirden von nicht mehr als 9000 Einwohnern die straßen, gemessen vom äußeren Rand der befestigten
Erlaubnis erteilt, so stehen die Sondernutzungs- Fahrbahn, nicht errichtet werden. Weitergehende
gebühren der Gemeinde und dem Träger der Straßen- bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben
baulast zu gleichen Teilen zu. unberührt.
(2) Im übrigen dürfen für die Errichtung oder
(4) Zu den Sondernutzungen gehören auch die
wesentliche Änderung von Bauanlagen jeder Art
Anlage neuer und die Änderung bestehender Zu-
längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis
fahrten zu Bundesfernstraßen außerhalb der Orts-
zu 100 m und längs der Bundesstraßen bis zu 40 m,
durchfahrten. Eine Änderung liegt auch vor, wenn
gemessen vom ärßeren Rand der befestigten Fahr-
eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand
bahn, oder wenn die Grundstücke eine unmittelbare
einem wesentlich größeren oder andersartigen Ver-
Zufahrt erhalten, Baugenehmigungen oder nach
kehr dienen soll. Einer Erlaubnis nach Absatz 1
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen
bedarf es nicht,
. nur mit Zustimmung der obersten Landesstraßen-
a) wenn Zufahrten zu baulichen Anlagen ge- baubehörde erteilt werden.
schaffen oder geändert werden, die dem (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur ver-
Verfahren nach § 9 Abs. 2 unterliegen, sagt oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies
b) wenn Zufahrten in einem Flurbereinigungs- für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs,
verfahren neu geschaffen oder geändert besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrs-
werden. gefährdung, Ausbauabsichten und Straßenbaugestal-
(5) Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art tung nötig ist.
des Gebrauches durch einen anderen kostspieliger (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die
hergestellt werden muß, als dies sonst notwendig Beschränkungen der Absätze 1 und 2 von der
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an. Die (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Be-
Baugenehmigungsbehörden sollen von einer ihnen sitzern ob.
'I
gesetzlich zustehenden Möglichkeit, eine Bauge-
nehmigung schon in einem früheren Zeitpunkt zu (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigen-
verweigern, Gebrauch machen. tümern oder Besitzern die hierdurch verursachten
Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
(5) Bedürfen die Bauanlagen im Sinne des
Absatzes 2 keiner Baugenehmigung oder keiner
Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt § 12
an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der
Kreuzungen und Einmündungen
obersten Landesstraßenbaubehörde.
öffentlicher Straßen
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen den Hoch-
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer
bauten des Absatzes 1 und den Bauanlagen des Ab-
öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbau-
satzes 2 unbeschadet abweichender bundesii' oder
last der neu hinzugekommenen Straße die Kosten
landesrechtlicher Bestimmungen gleich.
der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn das Bau- Kosteri der durch die neue Kreuzung notwendigen
vorhaben im Bereich von Fluchtlinienplänen, Be- Änderungen der anderen Straßen. Die Änderung
bauungsplänen oder anderen förmlich festgesetzten einer bestehender. Kreuzung ist als neue Kreuzung
städtebaulichen Plänen liegt, die unter Mitwirkung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach
des Trägers der Straßenbaulast aufgestellt worden der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet
sind oder denen der Träger der Straßenbaulast und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen
nachträglich zugestimmt hat; Absatz 6 gilt nicht in Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem
Ortsdurchfahrten. Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann (2) Werden mehrere öffentliche Straßen gleich-
Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 bis 6 zu- zeitig neu angelegt, so regelt sich die Kostenver-
lassen. teilung der Kreuzungsanlage nach Absatz 3.
(3) Bei der Änderung einer Kreuzung mehrerer
§ 10
öffentlicher Straßen haben die Träger der Straß'en-
Schutzwaldunc 2n baulast die Kosten im Verhältnis der Fahrbahn-
(1) Waldungen längs der Bundesfernstraßen kön- breiten zu tragen, soweit die Änderung durch die
nen von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen Dberschneidung des Verkehrs nötig wird. Bei der
mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zu- Bemessung der Fahrbahnbreite sind der Mittel-
ständigen Behörde in einer Breite von 40 m, ge- streifen und die befestigten Bankette einzubeziehen.
messen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, Zugunsten leistungsschwacher Träger der Straßen-
zu Schutzwaldungen erklärt werden. baulast können mit Zustimmung des Bundesministers
für Verkehr und des Bundesministers der Finanzen
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer Ausnahmen zugelassen werden.
oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß
zu unterhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach (4) Uber die Errichtung neuer sowie die wesent-
Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be- liche Änderung bestehender K'reuzungen zwischen
hörde ob. Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen
wird durch die Planfeststellung entschieden. Diese
§ 11 soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
Schutzmaßnahmen (5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie
(1) Zum Schutz der Bundesfernstraßen vor nach- Änderungen zu behandeln.
teiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneever-
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün-
wehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die
dungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen.
Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfern-
straßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen
zu dulden.
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und
andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Unterhaltung der Kreuzungsanlagen
Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn (L) Bei höhengleichen Kreuzungen liegt dem
sie die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die
beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, Unterhaltung der Kreuzungsanlage in der Fahrbahn-
haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. breite seiner Straße ob, im übrigen dem Träger der
Straßenbaulast der kreuzenden Straße.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern
die Durchführung dieser Maßnahmen 14 Tage vor- (2) Bei Dber- oder Unterführungen hat das Kreu-
her schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr zungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der
im Verzuge ist. Die Eigentümer können die Maß- Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungs-
nahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde anlage der Träger der Straßenbaulast der Straße,
selbst durchführen. zu der sie gehören, zu unterhalten.
Nr.48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12.August1953 907
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger leitung. auf Antrag des Eige.ntümers den früheren
der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Zustand des Weges wiederherzustellen.
Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhan-
denen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung
zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den § 15
Absätzen 1 urid 2 entstehen. Betriebe an den Bundesautobahnen
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer be- (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den
stehenden Kreuzung haben die Träger der Straßen- Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesauto-
baulast ihre veränderten Unterhaltungskosten ohne bahnen dienen (z.B. Tankstellen, bewachte Park-
Ausgleich zu tragen. Ausgenommen hiervon sind plätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen,
die Kosten späterer Erneuerungen oder Wieder- Raststätten) und einen unmittelbaren Zugang zu den
herstellungen im Falle der Zerstörung durch höhere Bundesautobahnen haben, sind Nebenbetriebe.
Gewalt, die wie Clie Kosten einer Änderung {§ 12
Abs. 3) zu teilen sind. (2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vor-
1 behalten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interessen
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeit- oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen,
punkt hinfälli.g, in dem nach Inkrafttreten dieses zu verpachten. Auf diese Betriebe sind die gewerbe-
Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreu- rechtlichen Vorschriften anzuwenden, doch gilt
zung durchgeführt ist. folgendes:
(6) Die Vorschriften über die Tragung der Kosten 1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 1
(Absätze 1 bis 4) gelten nicht, soweit hierüber etwas des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930
anderes vereinbart wird. {Reichsgesetzbl. I S. 146). Die Straßen-
baubehörde hat eine für die Einhaltung der
(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsan-
gewerberechtlichen Vorschriften verant-
lagen sind wie wesentliche Änderungen zu be-
wortliche Person zu bestellen.
handeln.
2. Bei verpachteten Nebenbetrieben wird der
(8) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün- Nachweis des Bedürfnisses durch eine ent-
dungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen. sprechende Erklärung der zuständigen
(9) Der Bundesminister für Verkehr kann durch obersten Landesstraßenbaubehörde er-
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes- bracht.. Im übrigen darf die Erlaubnis für
rates bedarf, bestimmen, welche Teile der Kreu- den Pächter oder seinen Vertreter nur ver-
zungsanlage zu der einen oder zu der anderen öffent- sagt werden, wenn bei ihnen die Voraus-
lichen Straße gehören. setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Gaststättengesetzes gegeben sind.
3. Der Bundesminister für Verkehr ist er-
§ 14 mächtigt, für die Nebenbetriebe die Polizei-
Umleitungen stunde durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf,
(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen so zu regeln, daß die jederzeitige Versor-
vorübergehender Behinderung sind die Träger der gung der Verkehrsteilnehmer ermöglicht
Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen ver- und gesichert. ist.
pflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren 4. Die zuständigen Behörden sollen die Maß-
Straßen zu dulden.
nahmen nach § 120 d der Gewerbeordnung
(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs- nur im Benehmen mit den Straßenbau-
strecke und die Straßenverkehrsbehörde sind vor behörden anordnen.
der Sperrung zu unterrichten.
(3) Die Erlaubnis für den Bau, die Erweiterung
(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßen- oder die Eröffnung von Betrieben, die den Belangen
baulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was der· Verke'hrsteilnehmer der Bundesautobahnen
notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die dienen und innerhalb von 300 m, gemessen vom
Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher äuß~ren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundes-
zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen autobahnen, liegen, darf nur im Benehmen mit der
sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungs- obersten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden.
strecke zu erstatten. Das gilt auch fürAufwendungen, Besteht die Gefahr, daß durch die Anlage dieser
die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs- Betriebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-
strecke zur Beseitigung wesentlicher durch die Um- kehrs beeinträchtigt werden, so darf auf Verlangen
leitung verursachter Schäden machen muß. der obersten Straßenbaubehörde die Erlaubnis nur
unter entsprechenden Auflagen erteilt werden.
(4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über
Wenn durch Auflagen keine Abhilfe geschaffen
private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen
werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen.
Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung
der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch (4) Besteht für den Bau, die Erweiterung oder die
die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 Eröffnung von Betrieben im Sinne des Absatzes 3
und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßen- keine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften,
baulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Um- so bedürfen sie der Genehmigung der obersten
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Landesstraßenbaubehörde, die nur dann versagt der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder
werden darf, wenn durch die Anlage dieser Be- Nachteile notwendig sind.
triebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
beeinträchtigt werden und durch entsprechende (5) Werden Anlagen zur Sicherung des Verkehrs
Auflagen keine Abhilfe geschaffen werden kann. infolge Änderungen der benachbarten Grundstücke,
von denen Gefährdungen des Verkehrs ausgehen,
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Betriebe nachträglich notwendig, so kann der Träger der
innerhalb einer geschlossenen Ortslage. Straßenbaulast durch Beschluß der Planfeststellungs-
behörde zu ihrer Errichtung und Unterhaltung· ver-
(6) Der Bundesminister für Verkehr und der pflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten
Bundesminister für Wirtschaft erlassen für die Be- haben jedoch die Eigentümer der benachbarten
handlung der Betriebe an den Bundesautobahnen Grundstücke zu tragen, es sei denn, daß die Ände-
(Absätze 1, 3 und 4) allgemeine Verwaltungsvor- rungen durch natürliche Ereignisse oder höhere
schriften, die der Zustimmung des Bundesrates be- Gewalt verursacht worden sind.
dürfen.
(6) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind
§ 16 Beseitigungs- und Änderungsansprüche_ gegenüber
Planungen festgestellten Anlagen ausgeschlossen.
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im (7) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren
Einvernehmen mit den an der Raumordnung betei- nach Rechtskraft durchgeführt, so tritt er außer
ligten Bundesministern und im Benehmen mit den Kraft, wenn er nicht von der Planfeststellungs-
Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder behörde im Benehmen mit der höheren Verwaltungs-
die Planung und Linienführung der Bundesfern- behörde auf weitere fünf Jahre verlängert wird. Bei
straßen. Verlängerung können die vom Plan betroffenen
Grundstückseigentümer verlangen, daß der Träger
(2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen
der Straßenbaulast ihre Grundstücke erwirbt. Kommt
die Änderung bestehender oder die Schaffung
keine Einigung zustande, so können sie die Durch-
neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können,
führung des Enteignungsverfahrens bei der Enteig-
ist die Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die
nungsbehörde beantragen. Im übrigen gilt§ 19 (Ent-
Belange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren
eignung).
zu vertreten. Grundsätzlich hat die Bundesplanung
den Vorrang vor der Orts- oder Landesplanung. § 18
Planieststellungsveriahren
§ 17 (1) Die Pläne sind der höheren Verwaltungs-
Planfeststellung behörde des Landes zur Stellungnahme zuzuleiten.
Diese führt die Stellungnahmen aller beteiligten
(1) Neue Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut, Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden
bestehende nur geändert werden, wenn der Plan und der übrigen Beteiligten herbei und leitet sie
vorher festgestellt ist. Die Planfeststellung ersetzt nach Abschluß des Anhörungsverfahrens (Absätze 2
alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen bis 4) der Planfeststellungsbehörde zu.
öffentlich- rechtlichen Genehmigungen, Verleihun-
gen, Erlaubnisse und Zustimmungen. Durch sie (2) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-
werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwi- den, in deren Bereich die Bundesfernstraße liegt,
schen dem Träger der Straßenbaulast und den durch vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort
den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen,
um jedermann, dessen Belange durch den Plan be-
(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un- rührt werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
wesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung
(3) Einwendungen gegen den Plan sind bei der
unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung
höheren Verwaltungsbehörde des Landes spätestens
liegen besonders vor, wenn Rechte anderer ni'cht
innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der
beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten
Auslegung ~chriftlich zu erheben.
entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Landes- (4) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 3 sind die
straßenbaubehörde. Einwendungen gegen den Plan von der höheren
Verwaltungsbehörde mit allen Beteiligten zu er-
(3) Die unter Mitwirkung der Träger der Straßen- örtern. Soweit keine Einigung zustande kommt,
baulast aufgestellten oder von diesen nachträglich wird über die Einwendungen in der Planfeststellung
anerkannten Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne entschieden.
oder andere förmlich festgestellten städtebaulichen
Pläne ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt
Ist eine Ergänzung notwendig, so ist die Planfest- den Plan fest. Bestehen zwischen ihr und der höhe-
stellung insoweit zusätzlich durchzuführen. ren Verwaltungsbehörde des Landes oder einer
anderen beteiligten Behörde Meinungsverschieden-
(4) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Träger heiten, so ist vorher die Weisung des Bundesmini-
der Straßenbaulast die Errichtung und die Unter- sters für Verkehr einzuholen. Er soll si-ch vor Ertei-
haltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das lung der Weisung mit den beteiligten Landesmini-
öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung stern ins Benehmen setzen.
Nr. 48- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August H/53 909
(6) Die Feststellung des Planes und die Entschei- § 22
dungen über die Einwendungen sind zu begründen Zuständigkeit
und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-
belehrung zuzustellen. (1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine
Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil
unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die
§ 19 obersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der
Ermächtigung zur weiteren Ubertragung auf andere
Enteignung
Behörden übertragen.
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundes-
fernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das (2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grund-
Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, so- gesetzes treten an die Stelle der im Gesetz genann-
weit sie zur Ausführung eines nach § 17 festgestell- ten Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundes-
ten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren minister für Verkehr bestimmten Bundesbehörden.
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung be- Dies gilt auch für die nach § 73 des .Gesetzes über
darf es nicht. Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 177} zu bestimmende Behörde.
(2) Der nach § 17 festgestellte Plan ist dem Ent-
eignungsverfahren zugrunde zu legen und für die (3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet
Enteignungsbehörde bindend. sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatz-
leistung·en (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie
(3) Ist der sofortige Beginn von Arbeiten für den Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Ver-
Bau oder die Anderung von Bundesfernstraßen ge- fahren in den Fällen, in denen jemand zur Duldung
boten und der Besitz von Grundstücken für die be- -oder Unterlassung verpflichtet ist (§§ 11, 14) nach
absichtigte Ausführung der Maßnahmen notwendig, Landesrecht.
so hat die Enteignungsbehörde auf Antrag der Stra-
ßenbaubehörde diese, wenn der Plan nach § 17 fest- (4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit
gestellt ist, vorläufig in den Besitz der benötigten von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die
Grundstücke einzuweisen. Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermäch-
tigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbau-
(4) Auf Antrag der Straßenbaubehörde hat die behörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz
Enteignungsbehörde anzuordnen, daß die Eigen- begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu über-
tümer und Besitzer die zur Planung nötigen Ver- tragen. Der Bundesminister für Verkehr ist hiervon
messungen, Bodenuntersuchungen und die sonsti- zu unterrichten.
gen Vorarbeiten auf ihren Grundstücken dulden.
(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in
(5) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90
Länder. Abs. 2 des Grundgesetzes) sind ihre Behörden nach
Maßgabe des Landesrechts ,m Stelle der Behörden
§ 20
des Landes zuständig.
Straßenaufsicht
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern § 23
der Straßenbaulast nach diesem Gesetz obliegen, Ordnungswidrigkeiten
wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrage des
Bundes aus. 1. eine Bundesfernstraße ohne die erforder-
liche Erlaubnis zu Sondernutzungen ge-
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durch-
braucht oder erteilten Auflagen zuwider-
führung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung
handelt (§ 8),
einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maß-
nahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast 2. entgegen den Vorschriften des § 9 eine An-
durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt- lage errichtet oder wesentlich verändert
geben, damit sie möglichst zusammenhängend aus- oder erteilten Auflagen zuwiderhandelt,
geführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbau- 3. als Eigentümer oder Nutznießer Schutzwal-
last der Anordnung nicht nach, kann die Straßen- dungen (§ 10) ganz oder teilweise beseitigt
aufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an oder
seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und
vollziehen. 4. einen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 und
4 ohne Erlaubnis oder die nach diesem Ge-
§ 21 setz erforderliche Genehmigung baut, er-
öffnet oder erweitert oder den Auflagen
Verwaltung der Bundesstraßen der Erlaubnis oder der Genehmigung zu-
in den Ortsdurchfahrten widerhandelt.
Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Satz 2 und 3 Träger der Straßenbaulast sind, richtet
buße geahndet werden.
sich die Zuständigkeit zur Verwaltung der Orts-
durchfahrten nach Landesrecht. Dieses regelt auch, (3) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des
wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde im Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März
Sinne dieses Gesetzes ist. 1952 ist zulässig.
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 24 geeignet und dazu bestimmt sind, einen all-
Ubergangs- und Schlußbestimmungen gemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzuneh-
men."
(1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2
clie Straßenbaulast in Orlsdurchfahrten, so tritt der (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor
VVechsel mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses dem 23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen"
Gesetzes folgenden Haushaltsjahres ein. oder „Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre
Stelle die Worte „Bundesautobahnen" oder „Bundes-
(2) In Ce:mcinden, die bei der Volkszählung vorn
straßen".
16. Juni 193] nicht mehr als 6000 Einwohner hatten
und nach der Volkszählung vom 13. September 1950 (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen
mehr als 9000 Einwohner haben, tritt die Regelung „Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten
nach § 5 Abs. 2 E~rst mit dem 1. April 1960 in Kraft, begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
wenn die Erhöhung der Einwohnerzahl überwiegend
(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermäch-
durch die Aufnahme von Heimatvertriebenen, Eva-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
kuierten und Zugewanderten aus Berlin und der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
sowjetischen Besatzungszone bedingt ist. Dies ist
mung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von
nur dann anzunehmen, wenn der Anteil dieses Per-
Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder
sonenkreises an der Gesamtbevölkerungszahl nach
oder öffentlich-rechtlicher Selbstverwaltungskörper-
dem Ergebnis der Volkszählung vom 13. September
schaften stehen, in die Baulast des Bundes zu über-
1950 20 vom Hundert oder mehr beträgt. Ist die Ein-
nehmen und die zur Uberleitung notwendigen Maß-
wohnerzahl ütll 1. April 1960 so gefallen, daß sie
nahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung können
nicht mehr als 9000 beträgt, so tritt der Wechsel der
Straßenbaulast nicht ein. auch die nach den üblichen Berechnungsarten zu er-
mittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt werden.
(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom
(12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten
8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge
übergegangen ist, gilt § 6 (Ubergang von Rechten
und Pflichten). soweit Abweichendes nicht verein- vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Sonder-
bart worden ist. nutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu dem die
Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs- kündbar sind.
straßen, die nach dem Gesetz über die vermögens-
rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und § 25
sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom Aufhebung von Vorschriften
2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157) B·undesauto- (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
bahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesauto- außer Kraft
bahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Gesetzes.
1. das Reichsautobahngesetz vom 29. Mai 1941
(5) Ortsumgehungen, die in der Zeit bis zum In- (Reichsgesetzbl. I S. 313) und die Verord-
krafttreten dieses Gesetzes nach § 19 der Verord-
nung zur Durchführung des Reichsautobahn-
nung zur Durchführung des Gesetzes übet die gesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I
einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und
s. 315),
der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 1237) gebaut worden sind, be- 2. der Erlaß über den Generalinspektor für
halten ihre Eig(~nschaft als Ortsumgehung nach die- das deutsche Straßenwesen vom 30. No-
sem Gesetz (§ 5 Abs. 5 und 6) auch dann, wenn in- . vember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1057),
zwischen unmittelbare Zugänge von den anliegen-
den Grundstücken geschaffen worden sind. 3. Landesgesetze soweit, als sie diesem Gesetz
widersprechen.
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten be-
messen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff der (2) Es treten ferner außer Kraft
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über 1. das Cesetz über die einstweilige Neurege-
die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens lung des Straßenwesens und der Straßen-
und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934 verwaltung vom 26. März 1934 (Reichs-
(Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4
gesetzbl. I S. 243),
neu festgesetzt werden.
(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des 2. die Verordnung zur Durchführung des Ge-
Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs- setzes über die einstweilige Neuregelung
gesetzbl. I S. 313) sind, gelten aJs Schutzwaldungen des, Straßenwesens und der Straßenver-
nach § 10. waltung vom 7. Dezember 1934 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1237) und
(8) § 1 Abs. 2 des Cesetzes über Kreuzungen von
Eisenbahnen und Straßen vom 4. Juli 1939 (Reichs- 3. die Verordnung über die Straßenverzeich-
gesetzbl. I S. 1211) erhält folgende Fassung: nisse vom 27. September 1935 (Reichs-
"(2) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzbl. I S. 1193).
die Bundesfernstraßen, die Landstraßen I. und Soweit diese Rechtsvorschriften für andere öffent-
II. Ordnung sowie sonstige öffentliche Wege, liche Straßen fortgelten, sind die Länder ermächtigt,
die nach d0r Beschaffenheit ihrer Fahrbahn sie zu ändern oder aufzuheben.
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953 911
§ 26 im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Geltung in Berlin gesetzes.
Dieses Ge;,,etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 § 27
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Inkrafttreten
verorg.~y1ihgen, die auf Grund der in diesem Gesetz Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" (NODV 1953).
Vom 7. August 1953.
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Er- (§ 3 Ziff. 1 des Gesetzes) geendet haben. Regelmäßig
hebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" in der Fas- wiederkehrender Arbeitslohn, der dem Abgabe-
sung der Bekanntmachung vom 10. März 1952 - pflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit.
NOG 1952 - (Bundesgesetzbl. I S. 131) in der Fas- nach Beendigung des Erhebungszeitraums, zu dem
sung er wirtschaftlich gehört, zugeflossen ist, gilt als in
des Ersten Gesetzes zur Vereinfachung des Ein- diesem Erhebungszeitraum bezogen.
kommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1952 · (2) Im Laufe des Erhebungszeitraums zugeflossene
(Bundesgesetzbl. I S. 789), sonstige (insbesondere einmalige) Bezüge sind für
des Gesetzes zur Verlängerung der Geltungs- die Bemessung der Abgabe der Arbeitnehmer dem
dauer und zur Änderung des Gesetzes zur Er- laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen, der in die-
hebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom sem Erhebungszeitraum bezogen worden ist.
28. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 88),
des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur
§ 2
Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Mai 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 190) und Notopfertabelle für Arbeitnehmer
des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vor- und ihre Anwendung
schriften und zur Sicherung der Haushaltsführung (§ 4 Abs. 4 und § 16 Ziff. 1 des Gesetzes)
vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413) (1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird nach der
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Notopfertabelle für Arbeitnehmer berechnet, die
Bundesrates: auf Grund der Ermächtigung des § 24 Abs. 2 Ziff. 1
des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen auf-
ABSCHNITT I gestellt und bekanntgemacht wird. Vor Anwendung
Abgabe der Arbeitnehmer der Notopfertabelle für Arbeitnehmer ist der Ar-
beitslohn, den der Arbeitnehmer im Erhebungszeit-
§ 1
raum insgesamt bezogen hat (§ 1), um die steuer-
Zusammenrechnung von Arbeitslohn freien Beträge zu kürzen, die auf der Lohnsteuer-
(§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) karte für im Erhebungszeitraum endende Lohn-
(1) Für die Bemessung der Abgabe der Arbeit- zahlungszeiträume eingetragen sind.
nehmer ist der laufende Arbeitslohn zusammenzu- (2) Bei Anwendung der Notopfertabelle für Ar-
rechnen, der in Lohnzahlungszeiträumen bezogen beitnehmer sind für die Berücksichtigung von Kür-
worden ist, die im Laufe des Erhebungszeitraums zungen (Absatz 1 Satz 2) und Hinzurechnungen (§ 3)
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
und für die Anwendung der Steuerklassen die Ein- § 5
tragungen auf der Lohnsteuerkarte, und zwar des Arbeitgeberkonto
Kalenderjahrs maßgebend, in dem
Der Arbeitgeber hat die von ihm einbehaltene
a) bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Abgabe der Arbeitnehmer in einem für jeden Arbeit-
Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1 des Gesetzes) nehmer zu führenden Lohnkonto, das den Vorschrif-
beginnt, ten des § 31 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
b) bei nachträglicher Zahlung des Arbeits- nung entspricht, gesondert und fortlaufend aufzu-
lohns der Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1 zeichnen. Arbeitgeber, die schon für Zwecke der
des Gesetzes) endet. Lohnsteuer ein Lohnkonto führen, haben die Abgabe
(3) Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 dttr Lohnsteuer- der Arbeitnehmer in diesem Lohnkonto gesondert
Durchführungsverordnung gilt entsprechend. und fortlaufend aufzuzeichnen.
§ 3 § 6
Mehrere Dienstverhälfnisse Außenprüfung
(1) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus Die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung
mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver- der Abgabe der Arbeitnehmer werden durch Außen-
hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit- prüfung nach §§ 50 bis 55 der Lohnsteuer-Durch-
gebern, so ist für die Berechnung der Abgabe der führungsverordnung überwacht.
Arbeitnehmer vor Anwendung der Notopfertabelle
für Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1) dem Arbeitslohn aus ABSCHNITT II
dem Dienstverhältnis, für das die zweite oder weitere Abgabe der Veranlagten
Lohnsteuerkarte vorgelegt ist, ein Betrag .;on
78 Deutsche Mark monatlich hinzuzurechnen. § 2 § 7
Abs. 1 Satz 2 bleibt hinsichtlich der steuerfreien Notopfertabelle für Veranlagte und ihre Anwendung
Beträge, die auf der zweiten oder weiteren Lohn- (§ 16 Ziff. 2 des Gesetzes)
steuerkarte eingetragen sind, unberührt. (1) Die Abgabe der Veranlagten wird nach der
(2) Kann im Fall des Absatzes 1 die Abgabe der Notopfertabelle für Veranlagte berechnet, die auf
Arbeitnehmer nicht der Notopfertabelle für Arbeit- Grund der Ermächtigung des § 24 Abs. 2 Ziff. 1 des
nehmer entnommen werden, so ist, wenn eine Lohn- Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen aufge-
steuer einzubehalten ist, die Abgabe der Arbeit- stellt und bekanntgemacht wird.
nehmer nach dem tatsächlichen Arbeitslohn nach (2) Für die Anwendung der Notopfertabelle für
Abzug etwaiger steuerfreier Beträge, die auf der Veranlagte gelten die Vorschriften des § 32 Abs. 2
zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte für im Er- bis 4 des Einkommensteuergesetzes über die Ein-
hebungszeitraum endende Lohnzahlungszeiträume ordnung in die Steuerklassen entsprechend.
eingetragen sind, nach den Tarifsätzen des § 16
Ziff. 1 des Gesetzes zu berechnen. Die sich hiernach § 8
ergebende Abgabe ist auf volle 5 Deutsche Pfennige Vorauszahlungen
nach unten abzurunden. (§ 9 Abs. 1 des Gesetzes)
§ 4 Die Oberfinanzdirektionen können die Fälligkeits-
Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte termine der Vorauszahlungen auf die Abgabe ab-
(1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte weichend von § 9 des Gesetzes den Fälligkeits-
dem Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert terminen der Einkommensteuervorauszahlungen an-
er schuldhaft die Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so passen, wenn diese von denen der Vorauszahlungen
hat der Arbeitgeber für die Berechnung der Abgab~ auf die Abgabe „Notopfer Berlin" abweichen.
der Arbeitnehmer vor Anwendung der Notopfer-
tabelle für Arbeitnehmer dem tatsächlichen, für den ABSCHNITT III
Erhebungszeitraum maßgebenden Arbeitslohn (§ 1) Abgabe der Körperschaften
78 Deutsche Mark monatlich hinzuzurechnen. Für den § 9
nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist
Persönliche Befreiungen
die Abgabe der Arbeitnehmer aus der Steuerklasse I
(§ 11 Abs. 2 des Gesetzes)
der Notopfertabelle für Arbeitnehmer abzulesen,
bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Ar- (1) Von der Abgabe der Körperschaften sind
beitgeber vorlegt oder zurückgibt. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
(2) Kann im Fall des Absatzes 1 die Abgabe der mögensmassen befreit, wenn sie unmittelbar auf
A,-')eitnehmer nicht der Notopfertabelle für Arbeit- Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften oder
nehmer entnommen werden, so ist, wenn eine Lohn- auf Grund des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes
steuer einzubehalten ist, die Abgabe der Arbeit- oder nach Vorschriften, die zur Durchführung des § 4
nehmer nach dem tatsächlichen Arbeitslohn unter des Körperschaftsteuergesetzes erlassen worden
Zugrundelegung der für die Steuerklasse I maß- sind, in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer
gebenden Tarifsätze des § 16 Ziff. 1 des Gesetzes zu befreit sind.
berechnen. Die sich hiernach ergebende Abgabe ist (2) Die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach
auf volle 5 Deutsche Pfennige nach unten abzu- anderen Vorschriften, insbesondere solchen, die auf
runden. Grund des § 23 des Körperschaftsteuergesetzes er-
Nr. 48-Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1953 913
lassen worden sind, begründet keine Befreiung von (3) Die Steuermarken haben die Form eines
der Abgabe der Költ)erschaften. liegenden Rechtecks. Das Markenbild ist 18 mm lang
und 9 mm hoch.
§ 10 (4) Die Steuermarken werden in dunkelblauer
Bemessungsgrundlage Farbe hergestellt. Am unteren Rand des Marken-
der Abgabe der Körperschaften bildes steht in einer die ganze Breite des Marken-
(§ 12 des Gesetzes) bildes ausfüllenden weißen Leiste in dunkelblauer
Bei der Ermittlung des Einkommens im Sinn des lateinischer Schrift das Wort „STEUERMARKE". Am
§ 7 Abs. 2 des Gesetzes sind die §§ 6 bis 16 des oberen Rand steht in weißen lateinischen Schrift-
Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. zeichen das Wort „NOTOPFER", das sich ebenfalls
über die ganze Breite des Markenbildes erstreckt.
II
§ 11 Der zwischen den Worten „NOTOPFER und
Mindestabgabe der Körperschaften ,,STEUERMARKE" liegende Raum des Marken-
(§ 16 Ziff. 3 des Gesetzes)
bildes wird auf der linken Seite durch eine stilisierte
weiße „2", rechts daneben durch das Wort „BERLIN"
(1) Bei Abgabepflichtigen im Sinn des § 16 Ziff. 3 in weißen lateinischen Schriftzeichen ausgefüllt.
Buchstabe a des Gesetzes ist die Mindestabgabe der
Körperschaften auch dann zu erheben, wenn ihre
§ 14
Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht zur Fest-
setzung eines Steuerbetrags führt oder keine Körper- Verkauf der Steuermarken
schaftsteuer festzusetzen und daher auch keine Ver- (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes)
anlagung durchzuführen ist. Die Vorschrift des § 9 Die Steuermarken werden ausschließlich durch die
Abs. 1 bleibt unberührt. Postanstalten zum Preis von 0.02 Deutsche Mark für
(2) Bei Abgabepflichtigen im Sinn des § 16 Ziff. 3 jede Steuermarke verkauft.
Buchstabe b des Gesetzes wird die Abgabe der
Körperschaften nur dann erhoben, wenn eine § 15
Körperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum (§ 3 Besondere Bestimmungen
Ziff. 2 des Gesetzes) festgesetzt wird. Ist die Abgabe,
(1) Die Abgabepflicht kann nicht durch Aufkleben
die nach dem im Erhebungszeitraum bezogenen Ein-
von Postwertzeichen auf die abgabepflichtige Post-
kommen festzusetzen ist, niedriger als die Mindest-
sendung erfüllt werden.
abgabe, so ist die Mindestabgabe zu erheben.
(2) Postsendungen können nicht durch Aufkleben
(3) Die volle Mindestabgabe ist auch zu entrichten,
von Steuermarken freigemacht werden.
wenn die Abgabepflicht nicht während des ganzen
Erhebungszeitraums (§ 3 Ziff. 2 des Gesetzes) be- (3) Abgabepflichtige Postsendungen, die nicht mit
standen hat. der Steuermarke versehen sind, werden von der
Post nicht befördert.
ABSCHNITT IV (4) Die Steuermarken werden nicht in Marken
Abgabe auf Postsendungen anderer Art umgetauscht.
§ 12 (5) Für beschädigte Steuermarken wird kein Ersatz
geleistet.
Art und Zeit der Abgabeentrichtung
(§ 15 des Gesetzes) (6) Eine Erstattung der Abgabe auf Postsendungen
ist ausgeschlossen.
(1) Die Abgabe wird durch Aufkleben einer
Steuermarke (§ 13) auf die abgabepflichtige Post-
ABSCHNITT V
sendung, bei Paketen auf die Paketkarte, entrichtet.
(2) Die Steuermarke ist auf die abgabepflichtige
Schi uß vors chriften
Postsendung, bei Paketen auf die Paketkarte, zu § 16
kleben, bevor die Sendung zur Post eingeliefert oder Kassenmäßige Behandlung
in den Briefkasten gesteckt wird.
Die Vorschriften über die kassenmäßige Behand-
(3) Die Steuermarken sind auch auf abgabepflich- lung der Abgabe der Arbeitnehmer, der Abgabe der
tige Postsendungen zu kleben, die nicht durch Post- Veranlagten und der Abgabe der Körperschaften
wertzeichen freigemacht werden. sind von den obersten Finanzbehörden der Länder
(4) Die auf die Postsendungen geklebte Steuer- zu erlassen. Diese Vorschriften müssen sicherstellen,
marke wird von der Post mit dem Posttagesstempel daß die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der
bedruckt. Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften
§ 13 jeweils getrennt nachgewiesen, getrennt gebucht
und getrennt und unverzüglich an die Bundeshaupt-
Beschreibung der Steuermarken kasse überwiesen werden.
(§ 15 des Gesetzes)
(1) Zur Entrichtung der Abgabe auf Postsendungen § 1'1
werden Steuermarken ausgegeben. Geltungsdauer
(2) Die Steuermarken lauten auf einen Abgabe- (1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der be-
betrag von 0.02 Deutsche Mark. sonderen Regelung im Absatz 2 für alle Erhebungs-
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 1951 beginnen § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
und spätestens am 31. Dezember 1954 enden. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in :.Werbindung mit Ar-
(2) Die §§ 1 bis 4 gelten erstmals für den Er- tikel III des Gesetzes zur Verlängerung der Gel-
hebungszeitraum(§ 3 Ziff. 1 des Gesetzes) April 1952, tungsdauer und zur .Änderung des Gesetzes zur Er-
jedoch mit der Maßgabe, daß für die Erhebungszeit- hebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 28. März
1·äume April 1952 bis Dezember 1952 in den§§ 3 und 4 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.
an die Stelle der Zahl „78" die Zahl „65" tritt.
§ 20
§ 18 Inkrafttreten
Befreiung von Arbeitnehmern in Berlin Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Arbeitnehmer, die mit ihren Löhnen dem Umtausch kündung in Kraft.
durch die Lohnausgleichskasse in Berlin unterliegen,
sjnd von der Abgabe „Notopfer Berlin" befreit. Bonn, den 7. August 1953.
§ 19
Der Bundeskanzler
Adenauer
Erstreckung auf Berlin
Diese Rechtsverordnung mit Ausnahme des Ab- Der Bundesminister der Finanzen
schnitts IV gilt mit Wirkung ab 1. April 1953 nach Schäff er
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
- 1 BvR 281/53 - vom 1. August 1953 in dem Ver-
fahren
über die Verfassungsbeschwerde gegen das Bun-
deswahlgesetz ·
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs-
satz veröffentlicht:
§ 26 Abs. 1 des Wahlgesetzes zum zweiten Bun-
destag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 470) ist mit Artikel 38 Abs. 1
Satz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar
und daher nichtig, als er anordnet, daß Wahlvor-
schläge von Parteien, die nicht im Bundestag oder
in der Volksvertretung eines Landes in der letzten
Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf
Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren,
von mindestens 500 Wahlberechtigten des Wahl•
kreises persönlich und handschriftlich unterzeich-
net sein müssen.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-
fässungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 6. August 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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