843
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1953 Nr. 47
Tag Inhalt: Seite
3.8.53 Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
für Berechtigte im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
4.8.53 Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
4. 8. 53 Gesetz über die Neufassung der Uberschrift und die Verlängerung der Antragsfrist im
Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 846
4.8.53 Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 847
4.8. 53 Gesetz über die Verlängerung der Antragsfrist im Gesetz zur Änderung des Knappschaits-
versicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847
7. 8. 53 Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im
Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über
freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Ausland§rentengesetz} . . . . . . . . . . . . . . . . . . 848
7.8.53 Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte . . . . . . . . . . . . . 857
7.8.53 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . 862
7, 8.53 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 866
Gesetz zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
für Berechtigte im Ausland.
Vom 3. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs-
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war, oder
wenn diese Personen trotz der Mitgliedschaft den
Personenkreis Nationalsozialismus aktiv bekämpft haben und des-
wegen verfolgt worden sind.
§ 1
(3} Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf
(1} Wiedergutmachung nach diesem Gesetz er-
Personen, die als Osterreicher durch die Vereinigung
halten Personen, die in ihrer auf Schädigungen im
Osterreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche
Sinne der §§ 1 und 82 des Gesetzes über die Ver-
Staatsangehörigkeit erworben hatten.
sorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-
gesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 791) - BVG - beruhenden Versorgung durch Umfang und Voraussetzung der Wiedergutmachu~-1g
nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-
§ 2
drückungsmaßnahrnen wegen ihrer politischen
Dberzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glau- Personen mit Anspruch auf Wiedergutmachung
bens oder der Weltanschauung geschädigt worden (§ 1} wird Versorgung nach Maßgabe des Bundes-
sind (Geschädigte) und ihren Wohnsitz oder dauern- versorgungsgesetzes (BVG) gewährt, soweit sich
den Aufenthalt im Ausland haben. Wiedergut- nicht aus folgendem etwas anderes ergibt.
machung erhalten bei Erfüllung der sonstigen Vor-
aussetzungen auch im Auslande lebende Hinterblie- § 3
bene Geschädigter, die nicht selbst Geschädigte im
Sinne des Satzes 1 sind. Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht
nicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinter-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Per- bliebenen im Sinne des § 1 Abs. 1
sonen, die Mitglied der NSDAP oder einer ihrer
a} vor Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland
Gliederungen waren oder den Nationalsozialismus
gefördert haben; jedoch kann bei lediglich nomi- ihren Wohnsitz nicht im Bundesgebiet oder im
neller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer lande Berlin hatten oder
Gliederungen ausnahmsweise Wiedergutmachung b} nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vor- Grundgesetzes sind.
844 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1953, Teil I
§ 4 Frist frühestens mit dem auf den Todestag des Be-
(1) Wiedergutmachung wird gewährt, wenn schädigten folgenden Tage. Rechtswirksam ist auch
1. ein Geschbdigter im Sinne des § 1 Abs. 1 ein bei einer anderen deutschen amtlichen Stelle
Satz 1 seinen Wohnsitz oder dauernden gestellter Antrag.
Aufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Aus- (2) Ist die in Absatz 1 genannte Frist versäumt,
land genommen hat und so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung
2. die Regierung des Staates, in dem sich der nicht aus, wenn der Berechtigte glaubhaft macht,
Berechtigte aufhält, mit der Regierung der daß er ohne sein Verschulden verhindert war, de::i.
Bundesrepublik Deutschland diplomatische Antrag fristgerecht einzureichen. Der Antrag ist in
Beziehungen unterhält; von dieser Voraus- diesen Fällen binnen sechs Monaten nach Wegfall
setzung kann die Bundesregierung Aus- des Hindernisses zu stellen.
nahmen zulassen.
(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-
(2) Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung rechtigte seinen versorgungsrechtlichen Wiedergut-
auf Hinterbliebene Geschädigter im Sinne des § 1 machungsanspruch bereits auf Grund der bis zum
Abs. 1 Satz 2. Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvor-
§ 5 schriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet
(1) Ausgleichsrenten und Elternrenten (§§ 32, 33,
hat.
41, 47 und 49 bis 51 BVG) werden in voller Höhe
§ 9
gewährt, es sei denn, daß der Lebensunterhalt offen-
bar auf andere Weise sichergestellt ist oder Bedürf- Wird der Antrag auf Wiedergutmachung binnen
tigkeit offenbar nicht vorliegt. einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes ge-
stellt, so beginnt die laufende Versorgung mit dem
(2) Unterhaltsbeträge für den Führhund werden Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,
gewährt und die durch die Folgen der Schädigung frühestens mit dem Monat des Inkrafttretens dieses
verursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider- Gesetzes.
und Wäscheverschleiß in angemessenem Umfange
ersetzt (§ 13 Abs. 3 und 4 BVG); auf Antrag werden § 10
die wegen der Folgen einer Schädigung für selbst
durchgeführte Heilbehandlung entstandenen Kosten (1) Für die nach diesem Gesetz im Verwaltungs-
in dem Umfar ge erstattet, in dem sie bei Durch- und Rechtsmittelverfahren zu treffenden Entschei-
führung der Heilbehandlung durch die im Geltungs- dungen sind die Behörden zuständig, die über
bereich dieses Gesetzes hierfür zuständigen Stellen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu
entstanden wären. Im übrigen finden die Vor- entscheiden haben.
schriften über Heilbehandlung, Krankengeld und (2) Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels
Hausgeld (§§ 10 bis 24 BVG) sowie die Vorschriften beträgt drei Monate seit der Zustellung der anzu-
über soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung fechtenden Entscheidung, bei Zustellung außerhalb
(§§ 25 bis 28 BVG), Ruhen des Rechts auf Versor- Europas sechs Monate.
gung (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BVG) und Kapitalabfindung
(§§ 72 bis 79 BVG) keine Anwendung.
Zahlung
§ 6 § 11
Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkraft- Die Geldleistungen nach diesem Gesetz sind im
treten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung in Bundesgebiet oder im Lande Berlin zahlbar. Für die
Höhe der sich nach den§§ 2 bis 5 ergebenden laufen- Zahlung auf Sperrkonto und die Uberweisung in das
den Geldleistungen gewährt. Ausland gelten die devisenrechtlichen Bestimmun-
gen.
§ 7
Obergangs- und Schlußvorschriften
Auf die nach diesem Gesetz zu gewährenden
Geldleistungen werden die wegen der Folgen einer § 12
Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs- (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
gesetzes nach anderen Vorschriften für die gleiche ber 1950 in Kraft.
Zeit gewährten Bezüge angerechnet.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die in den
Ländern des Bundesgebiets und im Lande Berlin er-
Fristen und Verfahren lassenen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanord-
§ 8 nungen über die Wiedergutmachung nationalsoziali-
stischen Unrechts, soweit sie die Kriegsopferversor-
(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-
gung nach diesem Gesetz betreffen, aufgehoben.
währt. Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist
von einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes
§ 13
bei der für den Wohnort zuständigen Vertretung
der Bundesrepublik Deutschland, mangels einer (1) Personen im Sinne des § 1, die nach derri
solchen Vertretung bei dem Auswärtigen Amt zu 31. März 1950 aus dem Auslande zurückgekehrt si,,d
stellen. Bei Hinterbliebenen beginnt der Lauf der und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im
Nr.47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10.August 1953 845
Bundesgebiet befugt genommen haben, erhalten, (4) Die Vorschriften der §§ 7 und 13 gelten ent-
wenn der Antrag auf Wiedergutmachung binnen sprechend.
sechs Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes ge-
(5) Entschädigungsleistungen für die Zeit vor der
stellt wird, die Versorgung nach den Vorschriften
Währungsumstellung werden in Reichsmark berech-
des Bundesversorgungsgesetzes von dem Monat an,
net und im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark um-
in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung er-
gerechnet. Das Umrechnungsverhältnis 10: 2 gilt
füllt sind, frühestens vom 1. April 1950 an.
auch für die nach § 7 anzurechnenden Leistungen, so-
(2) Absatz 1 findet auf Personen im Sinne des § 1, fern diese in Reichsmark bewirkt worden sind.
die nach dem 30. Juni 1950 aus dem Auslande zurück.-
gekehrt sind und ihren Wohnsitz oder ständigen § 15
Aufenthalt im Lande Berlin befugt genommen haben,
mit der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung (1) Der Anspruch auf Entschädigung geht auf die
frühestens vom 1. Juli 1950 an beginnt. Erben über. Für die Anmeldung gelten die §§ 8 und 9
entsprechend.
(3) § 7 gilt entsprechend.
(2) Ein Ubergang im Erbwege findet nicht statt,
wenn der Anspruch einer Person zustehen würde,
§ 14
a) auf die der Anspruch nach dem offenkundi-
(1) Personen, die unter den Voraussetzungen des gen Willen des verstorbenen Geschädigten
§ 1 in ihrer Versorgung geschädigt worden sind, nicht übergehen sollte;
haben auch Anspruch auf Entschädigung für die Zeit
vor dem 1. April 1950. b) die nach § 1 Abs. 2 und 3 einen Anspruch
auf Entschädigung nicht geltend machen
(2). Die Entschädigung ist von dem Zeitpunkt ab kann.
zu gewähren, von dem an die nach früheren ver-
sorgungsrechtlichen Vorschriften gewährten Ver- (3) Ist der Geschädigte vor dem 23. Mai 1949 ver-
sorgungsbezüge entzogen worden sind. storben, so findet ein Ubergang im Erbwege nicht
statt, wenn der Anspruch einer Person zustehen
(3) Die Entschädigung .ist nach den Vorschriften würde, die weder Ehegatte ist noch gesetzlicher Erbe
festzustellen, die für die Zeit von der Entziehung der der ersten oder zweiten Ordnung ist oder wäre.
Versorgungsbezüge an bis zum 31. März 1950 Gel-
tung hatten; Zeiten, in denen in den einzelnen Län- § 16
dern, in welchen die ges::hädigten Personen zuletzt
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
eine Kriegsopferversorgung nicht gewährt worden des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ist, scheiden aus. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes. *)
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §3
ra Les das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
§1
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Das Gesetz über die Anpassung von Leistungen Zustimmung erteilt.
der Sozialversicherung an das veränderte Lohn•• und Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung
(Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni Bonn; den 4. August 1953.
1949 {WiGBl. S. 99) in der derzeit gültigen Fassung Der Bundespräsident
wird wie folgt geändert: Theodor Heuss
§ 21 Abs. 4 wird gestrichen. Der Bundeskanzler
Adenauer
§2 Der Bundesminister für Arbeit
Renten nach § 1 beginnen frühestens mit dem 1. Ja- Anton Storch
nuar 1953, sofern der Antrag spätestens sechs Monate Der Bundesminister der Finanzen
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird. Schäffer
*) Durch das nachfol1Jcnd vcrk ündete Gesetz erhält das Gesetz die Bezeichnung „Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpas-
sungsgesetzes"; außerdem wird § 2 des Gesetzes durch das nachfolgende Gesetz geändert.
Gesetz über die Neufassung der Uberschrift
und die Verlängerung der Antragsfrist im Gesetz zur Änderung
des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-
Anpassungsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundes•
gesetzbl. I S. 846) erhält die Uberschrift „Zweites
Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-An•
passungsgesetzes. u
Artikel 2
§ 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozial-
versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 4. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 846) erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 2
Renten nach § 1 beginnen frühestens mit dem
1. Januar 1953, sofern der Antrag bis spätestens
31. Dezember 1953 gestellt wird."
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes. *)
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §3
ra Les das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
§1
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Das Gesetz über die Anpassung von Leistungen Zustimmung erteilt.
der Sozialversicherung an das veränderte Lohn•• und Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung
(Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) vom 17. Juni Bonn; den 4. August 1953.
1949 {WiGBl. S. 99) in der derzeit gültigen Fassung Der Bundespräsident
wird wie folgt geändert: Theodor Heuss
§ 21 Abs. 4 wird gestrichen. Der Bundeskanzler
Adenauer
§2 Der Bundesminister für Arbeit
Renten nach § 1 beginnen frühestens mit dem 1. Ja- Anton Storch
nuar 1953, sofern der Antrag spätestens sechs Monate Der Bundesminister der Finanzen
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird. Schäffer
*) Durch das nachfol1Jcnd vcrk ündete Gesetz erhält das Gesetz die Bezeichnung „Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpas-
sungsgesetzes"; außerdem wird § 2 des Gesetzes durch das nachfolgende Gesetz geändert.
Gesetz über die Neufassung der Uberschrift
und die Verlängerung der Antragsfrist im Gesetz zur Änderung
des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-
Anpassungsgesetzes vom 4. August 1953 (Bundes•
gesetzbl. I S. 846) erhält die Uberschrift „Zweites
Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-An•
passungsgesetzes. u
Artikel 2
§ 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozial-
versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 4. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 846) erhält folgende Fas-
sung:
,,§ 2
Renten nach § 1 beginnen frühestens mit dem
1. Januar 1953, sofern der Antrag bis spätestens
31. Dezember 1953 gestellt wird."
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 847
Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- system des Bundes (Drittes Dberleitungsgesetz) vom
rates das folgende Gesetz beschlossen: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande
Berlin.
§1 §4
Das Gesetz über die Anpassung von Leistungen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
der knappschaftlichen Rentenversicherung an das
veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre fi- Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
nanzielle Sicherstellung (Knappschaftsversicherungs- die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949 (WiGBl. S. 202) Zustimmung erteilt.
in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt ge-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ändert:
Bonn, den 4. August 195~.
§ 9 wird gestrichen.
Der Bundespräsident
§ 2 .) Theodor Heuss
Rente]). nach§ 1 beginnen frühestens mit dem 1. Ja- Der Bundeskanzler
nuar 1953, sofern der Antrag spätestens sechs Monate Adenauer
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.
Der Bundesminister für Arbeit
§3 Anton Storch
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Ge- Der Bundesminister der Finanzen
setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz- Schäffer
•j Der Wortlaut <lieses ParacJi-aphen wir<l durch das n,1thful\Jend verkündete Gesetz geändert.
Gesetz über die Verlängerung der Antragsfrist
im Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 2 des Gesetzes zur Anderung des Knappschafts-
versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 4. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 847) erhält, folgende Fas-
sung:
,,§ 2
Renten nach § 1 beginnen frühestens mit dem
1. Januar 1953, sofern der Antrag bis spätestens
31. Dezember 1953 gestellt wird."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Ge-
setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
system des Bundes (Drittes Dberleitungsgesetz) vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande
Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 847
Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- system des Bundes (Drittes Dberleitungsgesetz) vom
rates das folgende Gesetz beschlossen: 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande
Berlin.
§1 §4
Das Gesetz über die Anpassung von Leistungen Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
der knappschaftlichen Rentenversicherung an das
veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre fi- Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
nanzielle Sicherstellung (Knappschaftsversicherungs- die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Anpassungsgesetz) vom 30. Juli 1949 (WiGBl. S. 202) Zustimmung erteilt.
in der derzeit gültigen Fassung wird wie folgt ge-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
ändert:
Bonn, den 4. August 195~.
§ 9 wird gestrichen.
Der Bundespräsident
§ 2 .) Theodor Heuss
Rente]). nach§ 1 beginnen frühestens mit dem 1. Ja- Der Bundeskanzler
nuar 1953, sofern der Antrag spätestens sechs Monate Adenauer
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.
Der Bundesminister für Arbeit
§3 Anton Storch
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Ge- Der Bundesminister der Finanzen
setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz- Schäffer
•j Der Wortlaut <lieses ParacJi-aphen wir<l durch das n,1thful\Jend verkündete Gesetz geändert.
Gesetz über die Verlängerung der Antragsfrist
im Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 2 des Gesetzes zur Anderung des Knappschafts-
versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 4. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 847) erhält, folgende Fas-
sung:
,,§ 2
Renten nach § 1 beginnen frühestens mit dem
1. Januar 1953, sofern der Antrag bis spätestens
31. Dezember 1953 gestellt wird."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Ge-
setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
system des Bundes (Drittes Dberleitungsgesetz) vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande
Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über Fremdrenten
der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im land Berlin,
über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte
im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung
(Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz).
Vom 7. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Artikels 116 Abs. 2 des Grundgesetzes,
c) heimatlose Ausländer im Sinne des Geset-
Abschnitt I zes über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
länder im Bundesgebiet vom 25. April 1951
Leistungen aus Versicherungsverhältnissen
(Bundesgesetzbl. I S. 269),
bei nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außer-
halb des Bundesgebiets und des Landes Berlin be- d) Ehegatten der unter Buchstaben a bis c ge-
findlichen Trägern der gesetzlichen Unfall- und Ren- nannten Personen.
tenversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet Voraussetzung ist jedoch, daß die unter Buch-
und im Land Berlin (Fremdrenten) staben a bis c genannten Versicherten oder
ihre Hinterbliebenen
§ 1 aa) im Zusammenhang mit den Ereignissen
(l) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung des zweiten Weltkrieges ihren Wohnsitz
und unbeschadet zwischenstaatlicher Abkommen infolge Vertreibung, insbesondere Flucht,
haben Personen der im Absatz 2 bezeichneten Art Ausweisung, Umsiedlung oder Aussied-
nach den Vorschriften der §§ 2 bis 6 auf Antrag An- lung verloren haben oder verlieren oder
spruch auf Leistungen gegen den nach § 7 zuständi- durch deutsche Dienststellen zur Arbeit
gen Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im vermittelt oder herangezogen wurden
Land Berlin. Voraussetzung ist, daß diese Personen oder
1. sich ständig in den genannten Gebieten auf- bb) in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
halten und 8. Mai 1945 wegen ihnen drohender oder
2. von dem Versicherungsträger, bei dem das
gegen sie verübter nationalsozialistischer
Versicherungsverhältnis bestanden hat, Gewaltmaßnahmen auf Grund der poli-
keine Leistungen erhalten. tischen Uberzeugung, der Rasse, des Glau-
bens oder der Weltanschauung ihren
(2) Der Leistungsanspruch nach Absatz 1 steht fol- Wohnsitz außerhalb des Deutschen Rei-
genden Personen zu: ches genommen haben
1. Personen, die in einer gesetzlichen Unfallver- oder
sicherung oder in einer gesetzlichen Renten- cc) unabhängi,,s- von den Kriegsauswirkungen
versicherung bei einem nicht mehr bestehenden, ihren Wohnsitz im Bereich der Bundes-
einem stillgelegten oder einem außerhalb des republik Deutschland oder des Landes
Bundesgebiets und des Landes Berlin befind- Berlin begründet haben, jedoch infolge
lichen deutschen Versicherungsträger (Absatz 7) der Kriegsauswirkungen den früher für
versichert waren, sowie den Hinterbliebenen
sie zuständigen Versicherungsträger eines
solcher Versicherten. Ein Versicherungsverhält-
auswärtigen Staates, in dem die Bundes-
nis bei einem deutschen Versicherungsträger republik Deutschland eine amtliche Ver-
gilt auch dann als gegeben, wenn die aus dem
tretung nicht hat, nicht mehr in Anspruch
Versicherungsverhältnis entstandenen Ver-
nehmen können.
pflichtungen (Leistungen und Anwartschaften)
eines nicht deutschen Versicherungsträgers (3) Soweit es für die Entscheidung auf die Fest-
nach Reichsrecht auf den deutschen Versiche- stellung eines Verfolgungstatbestandes affkommt,
rungsträger übergegangen sind; sind die Versicherungsträger an die Entscheidungen
der nach den Wiedergutmachungsgesetzen zustän-
2. Personen der nachstehend unter den Buchsta-
digen Behörden gebunden.
ben a bis d bezeichneten Art, die in einer ge-
setzlichen Unfallversicherung oder in einer ge- (4) Die Leistungen nach Absatz 1 ruhen, unbe-
setzlichen Rentenversicherung bei einem nicht schadet der Vorschriften des Abschnitts II, solange
deutschen Versicherungsträger versichert wa- sich der Berechtigte freiwillig nicht nur vorüber-
ren, sowie Hinterbliebenen solcher Versicher- gehend außerhalb des Bundesgebiets und des
ten: Landes Berlin aufhält. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 der Aufenthalt nicht länger als sechs Monate dauert
des Grundgesetzes für die Bundesrepublik oder sich aus dringenden Gründen mit vorheriger,
Deutschland oder im Sinne einer anderwei- in besonderen Härtefällen auch mit nachträglicher
tigen allgemeinen gesetzlichen Regelung, Zustimmung des Versicherungsträgers auf eine
Nr. 47--Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 849
längere Dauer erstreckt; in diesen Fällen werden § 3
Geldleistungen nach der Rückkehr in das Bundes- (1) Die Vorschriften über die Einführung des
gebiet oder das Land Berlin gezahlt. deutschen Sozialversicherungsrechts in Gebieten, die
(5) Der Leistungsanspruch nach Absatz 1 erlischt, nach dem 31. Dezember 1937 vorübergehend dem
wenn für denselben Versicherungsfall von einem Deutschen Reich eingegliedert gewesen sind oder
Träger der Sozialversicherung Oller einer anderen unter deutscher Verwaltung gestanden haben, gelten
Stelle außerhalb des Bundesgebiets und des Landes insoweit, als sie sich auf die Voraussetzungen und
Berlin eine Leistung gewährt wird oder auf Antrag das Ausmaß von Leistungsansprüchen und Renten-
gewährt würde. Der BerPchligte ist verpflichtet, anwartschaften beziehen.
dem VersicherungstrJger unverzüglich die Gewäh- (2) Die Verordnung vom 27. Juni 1940 (Reichs-
rung d2r Leistung von einer solchen Stelle anzu- gesetzbl. I S. 957) und die dazu ergangenen Ergän-
zeigen. Wird die Leistung von dieser Stelle für eine zungs- und Durchfül:uurigsbestimmungen sind auch
zurückliegende Zeit gewährt, so hat der Berechtigte auf die Ansprüche und Anwartschaften anzuwenden,
die von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet die nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 7 Abs. 2 und 3 und
oder im Land Berlin nach Absatz 1 gewährten Lei- Artikel 9 des Abkommens vom 14. März 1940
stungen bis zur Höhe der von der Stelle außerhalb (Reichsgesetzbl. II S. 107) von den Versicherungs-
des Bundesgebiets und des Landes Berlin für die- trägern im ehemaligen Protektorat Böhmen und
selbe Zeit nachgezahlten Leistungen an den Ver- Mähren zu übernehmen oder bei ihnen verblieben
sicherungsträger zurückzuerstatten. Der Versiche- waren.
rungsträger verrechnet die zurückgezahlten Leistun-
(3) Im § 47 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni
gen, soweit sie aus Bundesmitteln getragen worden
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 957) erhalten die Sätze 2
sind, mit dem Bund. Hat der Berechtigte die Anzeige
bis 4 folgende Fassung:
nicht unverzüglich erstattet, so hat er dem Versiche-
rungsträger alle Leistungen zurückzuzahlen, welche „Die Höhe der Zusatzleistungen bestimmt die
dieser nach diesem Gesetz bis zur Einstellung der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-
Zahlung auf Grund der Anzeige zu Unrecht gewährt stimmung des Bundesrates. Dabei sollen die Be-
hat Rechtskräftige Feststellungsbescheide stehen stimmungen des Reichsversicherungsamtes vom
dem Rückerstattungsanspruch nicht entgegen. 5. Februar 1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 66) und
vom 24. August 1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 408)
(6) Als Unfallversicherung gelten Versicherungen z'ugrundegelegt werden, jedoch mit der Maßgabe,
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Als daß für die im Absatz 2 bezeichneten Ansprüche
Rentenversicherung gellen Rentenversicherungen für und Anwartschaften an die Stelle des 30. Septem-
den Fall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit, ber 1938 der 30. April 1945 tritt. Soweit und so-
des Alters und des Todes. Soweit es sich um Renten- lange die bezeichneten Bestimmungen des Reichs-
versicherungen bei deutschen Versicherungsträgern versicherungsamtes wegen fehlender Unterlagen
(Absatz 7) handelt, sind darunter die Rentenversiche- nicht anwendbar sind, kann die Bundesregierung
rung der Arbeiter (Invalidenversicherung), die Ren- die Höhe der Zusatzleistungen durch pauschale
tenversicherung der Angestellten (Angestelltenver- Zuschläge zu den gesetzlichen Leistungen nach
sicherung) und die knappschaftliche Rentenver- § 43 festsetzen."
sicherung sowie die nach dem 8. Mai 1945 außerhalb
(4) Die Verordnung vom 22. Dezember 1941
des Bundesgebiets und des Landes Berlin an deren
(Reichsgesetzbl. I S. 777) und die dazu erlassenen
Stelle getretenen und von , eutschen Versicherungs-
Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen sind
trägern (Absatz 7) durchgeführten Rentenversiche-
auch •auf Leistungsansprüche und Anwartschaften
rungen zu verstehen.
aus Versicherungsverhältnissen in der polnischen
(7) Als deutsche Versicherungsträger gelten alle Sozialversichen_ng anzuwenden, die nach dieser
Versicherungsträger, die ihren Sitz innerhalb des Verordnung nicht oder nicht voll auf die deutsche
Gebiets des Deutschen Reichs nach dem Stande vom Sozialversicherung übergegangen sind.
31. Dezember 1937 haben oder hatten oder außerhalb
(5) Die nach den Verordnungen vom 10. Dezember
dieses Gebiets die Sozialversicherung n~c!1 reichs-
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 697) und vom 12. Oktober
rechllichen Vorschriften durchgeführt haben, jedoch
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 565) aus Mitteln des Reiches
mit Ausnahme der in den unter polnischer oder
aufzubringenden Zusatzrenten zu übernommenen
sowjetischer Verwaltung stehenden deutschen Ost-
Renten werden insoweit gewährt, als sie bereits vor
gebieten nach Beginn dieser Verwaltung c~rrichteten
dem 8. Mai 1945 zu zahlen waren.
Versicherungsträger,
(6) Die Verordnung vom 19. Juni 1943 (Reichs-
' gesetzbl. I S. 375) wird wie folgt geändert:
§ 2
Für die Leistungen nach § sowie für das Ver- 1. Es treten
fahren vor den Versicherungsbehörden sind grund- a) in den §§ 2 und 3 an die Stelle der Reichs-
sätzlich die im Bundesgebiet geltenden Vorschriften ausführungsbehörde für Unfallversicherung
der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der die Bundesausführungsbehörde für Unfall-
in den §§ 3 bis 7 vorgesehenen Besonderheiten maß- versicherung,
gebend; im Land Berlin sind bis auf weiteres die b) in den §§ 6, 7 und 12 an die Stelle der
vom Bundesrecht abweichenden Vorschriften über Landesversicherungsanstalt Berlin die für
das Verfahren vor dem Sozialversicherungsamt den Wohnort des Berechtigten zuständige
weiter anzuwenden. Versicherungsanstalt.
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. In § 3 Nr. 1 wird der Betrag von 1600 Reichs- Zeiten werden stets in der knappschaftlichen Renten•
mark durch den Betrag von 2100 Deutsche versicherung angerechnet. Ist hiernach eine Anrech•
Mark ersetzt. nung der Versicherungszeiten mangels ausreichen-
den Beweises oder Glaubhaftmachung weder in der
3. In § 4 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Um-
siedlung" die Worte „ bis zum 31. Dezember Rentenversicherung der Angestellten (Angestellten•
versicherung) noch in der knappschaftlichen Renten•
1946" eingefügt und das Wort „ausüben" durch
versicherung möglich, findet die Anrechnung in der
die Worte „ ausgeübt haben" ersetzt.
Rentenv~rsicherung der Arbeiter (Invalidenversiche-
4. An die Stelle der im § 4 Abs. 3 Nr. 2 bezeich- rung) statt.
neten Steigerungsbelräge treten die von der
(3) Die Anwartschaft aus den nach den Absätzen f
Bundesregierung nach § 6 Nr. 3 dieses Gesetzes
und 2 anzurechnenden Versicherungszeiten gilt bis
festzustellenden Steigerungsbeträge.
zum Ende des Kalenderjahrs, das auf das Kalender•
5. Die §§ 10 und 11 fallen weg. jahr folgt, in dem der Berechtigte seinen ständigen
Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin
§ 4 genommen hat oder nimmt, mindestens jedoch bis
(1) In den Rentenversicherungen werden die bei zum 31. Dezember 1948 als erhalten, sofern bis zum
einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung 30. November 1948 für die Zeit nach dem 31. Dezem•
im Sinne des § 1 Abs. 2 zurückgelegten oder von ihm ber 1923 mindestens ein Beitrag entrichtet worden
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten (Bei- ist und der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Ja-
trags- und Ersatzz.eiten) für Wartezeit und Anwart- nuar 1949 eingetreten ist. Für die Halbdeckung wird,
schaft, für die Rentenberechnung und das Recht auf sofern dies für den Versicherten günstiger ist, die
freiwillige Versicherung wie die in den Renten- Zeit vom 1. Juli 1944 bis zum 31. März 1952 nicht
versicherungen im Bundesgebiet zurückgelegten mitgezählt, jedoch werden die hierfür entrichteten
Versicherungszeiten angerechnet. Dies gilt für Bei- Beiträge angerechnet. ·
tragszeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie nach (4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten
Bundesrecht anrechenbar wären, für Ersatzzeiten auch in den Fällen, in denen von einem Versiche-
jedoch nur insoweit, als sie nach Bundesrecht an- rungsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 bereits eine
rechenbar sind. c;ebühren, die zur Erhaltung der Leistung rechtskräftig festgestellt worden ist. In
Anwartschaft gezahlt worden sind, werden hierfür diesen Fällen gilt die Anwartschaft als erhalten. Ist
angerechnet. Die Bundesregierung kann du.rch die Leistung nach Reichsrecht festgestellt worden,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so wird sie ohne Rücksicht auf die Vorschriften der
in den Fällen, in denen die Versicherungspflicht über Absätze 1 bis 3 gewährt. Die Leistungen nach dem
das Bundesrecht hinausging oder hinausgeht, oder ersten und dritten Satz gelten als Leistungen im
in denen die Beitragsberechnung, insbesondere in Sinne dieses Gesetzes.
der freiwilligen Versicherung, abweichend vom Bun-
desrecht geregelt war oder ist, sowie für die Um- § 5
rechnung auswärtiger Wührungseinheiten und für
Handelt es sich bei dem. Träger der Unfallver•
sonstige besondere Fälle zur Vermeidung von
sichenmg im Sinne des § 1 Abs. 2 um die frühere
Härten Näheres über die Anrechnung der Versiche-
Eigenunfallversicherung der, NSDAP, so werden
rungszeiten bestimmen; in derselben Weise können
Leistungen nur für Arbeitsunfälle (Berufskrank•
auch bestimmte Beitragsklassen für die Rentenbe-
heiten) im Sinne des Dritten Buchs der Reichs-
rechnungen auf Grund der anzurechnenden Ver-
versicherungsordnung gewährt, jedoch unter Aus•
sicherungszeiten festgelegt werden.
schluß solcher Unfälle, die sich bei einer Hilfeleistung
(2) Die AnrechnLmg der Versicherungszeiten nach für Angehörige der fr.üheren NSDAP (§ 537 Nr. 5
Absatz 1. erfolgt im Falle einer Pflichtversicherung Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung) oder
in dem Z·weig der Rentenversicherung, der nach der bei Funktionären der früheren NSDAP und sonstir:rer
Art der jeweils ausge(ilrtcn versichernngspflichtig,..,n nach der Satzung der Eig-enunfallversicherung ihr
Beschäftigung zuständig gewesen wäre, wenn die unterstellter Orga.nisaticnen im Zusammenhang mit
Versicherun9szeiten im Bundesgebiet zurückgelegt politischen Veranstaltungen oder sonstigen politi-
worden würnn. Beruhen die anzurechnenden Ver~ schen Tätigkeiten ereignet haben. Die Bestimmungen
sicherunuszeitcn auf einer versicherungspflichtigen der Satzung der früheren Eigenunfallversicherung
Beschäftigunu, die nach Bundesrecht nicht der Ver- der NSDAP finden keine Anwendung.
sicherungspflicht untcr]e9cm haben würde, so wer-
den sie in der Rentenversicherung der Angestellten § 6
(AngestelHenverskherung) angerechnet. Dies gilt
Solanne Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht
auch für Zeiten, die in einer der Angestelltenver-
festgestellt werden können, weil ausreichende Nach-
sicherung entsprechenden Sonderversicherung auf
Grund einm Pfücht- oder frei willigen Versicherung weise über Versicherungszeiten, Entgelte oder ent•
richtete Beiträge fehlen oder die Beiträge in einer
oder zur freiwilligen Fortselzung (Weiterversiche-
rung) eines nach Satz 1 in der Angestelltenversiche- Währung entrichtet wurden, die nicht mehr besteht
rung zu berücksichtigenden Pflichtversicherungsver- oder für die ein Umrechnungsverfahren nicht be-
hältnisses zurückgelegt worden sind. Im Bergbau oder stimmt ist, gilt folgendes:
:rn einer der knappschaJtlichcn Rentenversicherung 1. In der Unfallversicherung werden die Leistun-
entsprechenden Berufsversicherung auf Grund einer gen unter entsprechender Anwendtmg der §§ 2
Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zurückgelegte und 3 der Verordnung vorn 19. Juni 1943 in der
Nr. 47- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 851
nach § 3 Abs. 6 geänderten Fassung festgestellt; Berufsgenossenschaft angehört hat und auf
für die Feststellung genügt, daß die hierfür Grund der Verordnung vom 20. August 1942
erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft ge- (Reichsgesetzbl. I S. 532) auf die frühere Eigen-
macht werden. unfallversicherung der NSDAP übergeführt
2. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn glaubhaft worden ist; dies gilt auch, wenn der Betrieb
gemacht wird, daß die Versicherung bei einem nach dem 31. Dezember 1941 errichtet worden
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im ist und nach seiner Art zur Zuständigkeit einer
Sinne des § 1 Abs. 2 Berufsgenossenschaft gehört hätte; im übrigen
ist die Bundesausführungsbehörde für Unfall-
a) bei Renten wegen Invalidität (Berufsun- versicherung zuständig; sie ist auch zuständig
fähigkeit) und bei Hinterbliebenenrenten für Versicherungsfälle aus Beschäftigungsver-
mindestens zweihundertsechzig Wochen hältnissen bei der nationalsozialistischen
oder sechzig Monate, Volkswohlfahrt oder beim Winterhilfswerk.
b) bei Renten wegen Vollendung des fünf- Sofern die Leistungen bisher von einem ande-
undsechzigsten Lebensjahres mindestens ren als von dem hiernach zuständigen Ver-
siebenhundertachtzig Wochen oder ein- sicherungsträger gewährt worden sind, werden
hundertachtzig Monate sie von dem nunmehr zuständigen Versiche-
bestanden hat und die Anwartschaft aufrecht- rungsträger spätestens zum 1. Januar 1954
erhalten ist. übernommen.
3. Die SteigerungsbeträrJe für die nach § 4 anzu- 2. In den Rentenversicherungen der Arbeiter und
rechnenden Versicherungszeiten, bei denen der Angestellten ist der für den Wohnort des
der zu berücksichtigende Entgelt oder die Höhe Berechtigten maßgebende Versicherungsträger
des Beitrages nicht feststeht, und für die nicht zuständig, jedoch sind für Arbeiter staatlicher
nachweisbaren, aber durch Arbeitsbescheini- Eisenbahnen und solcher Verwaltungen, die
gungen oder sonstige als zuverlässig zu am 8. Mai 1945 zum Geschäftsbereich der
erachtende Unterlagen glaubhaft gemachten früheren Reichsbahn-Versicherungsanstalt ge-
Versicherungszeiten dieser Art werden durch hörten, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit und für Angehörige der seemännischen Berufe
Zustimmung des Bundesrates festgestellt. einschließlich der Küstenschiffer und Küsten-
(2) Steigerungsbeträge aus Beiträgen, die nach § 4 fischer die Seekasse, in der knappschaftlichen
anzurechnen sind und die in einer Währung entrichtet Rentenversicherung die Ruhrknappschaft zu-
wurden, die nicht mehr besteht oder für die ein Um- ständig.
rechnungsverhältnis nicht bestimmt ist, werden durch (2) Bei Renten an Hinterbliebene des Versicherten
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim- ist für die Anwendung des Absatzes 1 der Wohnort
mung des Bundesrates festgestellt. der Witwe oder des Witwers maßgebend. Falls eine
(3) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Ent- Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist, ist der
gelte in einer \\Tährung, die nicht mehr besteht oder Wohnort der ältesten Waise maßgebend. Dies gilt
für die ein Umrechnungsverhältnis nicht bestimmt ist. auch, wenn Renten für alle oder einzelne Hinter-
bliebene eines Versicherten bereits festgestellt wor-
§ 7 den sind. Ist allein eine geschiedene Ehefrau (§ 1256
Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung) vorhanden, ,
(1) Für die Feststellung und die Gewährung der so ist deren Wohnort maßgebend. Sind allein Ver-
Leistungen sind folgende Versicherungsträger zu- wandte der aufsteigenden Linie (§ 593 der Rei':hs-
ständig: v'ersicherungsordnung) vorhanden, so ist deren
1. In der Unfallversicherung ist der Versiche- Wohnort maßgebend.
rungsträger zuständig, der leistungspflichtig
wäre, wenn sich der Unfall bei einer gleich-
artigen Beschäftigung am Wohnort des Berech- Abschnitt II
tigten zum Zeitpunkt der Antragstellung ereig- Leistungen an Berechtigte im Ausland
net hätte. Für Unfälle, die hiernach in den Be- (Auslandsrenten)
reich einer· landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, § 8
eines Trägers der gemeindlichen Unfallver- (1) Unbeschadet anderweitiger Regelungen durch
sicherung, der Feuerwehr-Unfallversicherung, zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen
der Bundesbahn-Unfallversicherungsbehörde, oder internationale Ubereinkommen auf dem Gebiet
des Amtes für Unfallversicherung der Deut- der Sozialversicherung, soweit sie für die Bundes-
schen Bundespost oder einer Landesausfüh- republik Deutschland verbindlich sind, haben Per-
rungsbehörde für Unfallversicherung fallen sonen, die sich im Gebiet eines auswärtigen Staates
würden, ist jedoch die Bundesausführungs- aufhalten und in der gef:etzlichen Unfallversicherung
behörde für Unfallversicherung zuständig. oder in den gesetzlichen Rentenversicherungen nach
In den Fällen des § 5 ist die Berufs- Reichsrecht, Bundesrecht oder dem Recht des Landes
genossenschaft leistungspflichtig, die nach der Berlin versichert waren, sowie die sich dort auf-
Art des Unternehmens, in dem sich der haltenden Hinterbliebenen solcher Versicherten
Unfall ereignet hat, zuständig ist, wenn das unter entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 6 und
Unternehmen vor dem 1. Januar 1942 einer bei-- Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anspruch auf Leistungen gegen den zuständigen der Unfall ereignet hat; die Vorschriften des § 7
Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. In den
Berlin: Rentenversicherungen richtet sich die Zuständigkeit
des Versicherungsträgers nach den hierfür im Bun-
1. In der Unfallversicherung aus Arbeitsunfällen
desgebiet und im Land Berlin maßgebenden Vor-
und Berufskrankheiten, die im Bundesgebiet
schriften; ist hiernach in der Invalidenversicherung
oder im 'Land Berlin oder auf Seeschiffen ein-
kein Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im
getreten sind, deren Heimathafen sich in diesen
Land Berlin zuständig, so ist die Zuständigkeit der
Gebieten befand und die unter deutscher Flagge Landesversicherungsanstalt Rheinpr.ovinz gegeben.
fuhren. Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit-) in
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
diesem Sinne gilt auch ein solcher, der sich im
Zusammenhang mit einer Beschäftigung im (3) Ist der Berechtigte, der nach Absatz 1 Leistun•
Bundesgebiet oder im Land Berlin außerhalb gen zu erhalten hat, ein Ausländer, so gilt bei An-
dieser Gebiete ereignet hat; der § 5 ist sinn- wendung des § 615 Abs. 1 Nr. 3 und des § 1282 Nr. 1
gemäß anzuwenden; der Reichsversicherungsordnung folgendes:
2. in den Rentenversicherungen Ist der Berechtigte in der Zeit zwischen dem 30. Ja-
nuar 1933 und dem 8. Mai 1945 nachweislich wegen
a) aus Versicherungszeiten, die im Bundes-
seiner politischen Haltung, seines Glaubens, seiner
gebiet oder im Land Berlin zurückgelegt
Weltanschauung oder seiner Rasse in das Ausland
worden sind; die Versicherungszeiten sind
geflüchtet oder konnte er aus den gleichen Gründen
im Bundesgebiet und im Land Berlin zu-
während der genann_ten Zeit nicht aus dem Ausland
rückgelegt, wenn der Versicherte seine Bei-
in das Deutsche Reich zurückkehren, so gilt seinAus-
träge an einen Versicherungsträger im
landsaufenthalt nicht als freiwillig. Ob diese Voraus-
Bundesgebiet oder im Land Berlin ent-
setzungen gegeben sind, entscheidet der Versiche-
richtet hat;
rungsträger gegebenenfalls nach Anhören der amt-
b) aus Versicherungszeiten in den reichsge- lichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
setzlichen Rentenversicherungen, die außer- in dem Staat, in dessen Gebiet sich der Berechtigte
halb des Bundesgebiets und des Landes aufhält.
Berlin zurückgelegt worden sind, oder aus
Versicherungszeiten, die aus einer auslän- (4) Den Ausländern im Sinne des§ 615 Abs. 1 Nr. 3
dischen Versicherung auf die reichsgesetz- und des § 1282 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung
liche Rentenversicherung übergegangen stehen Staatenlose gleich. Staatenlose, die frühere
sind, soweit solche Zeiten nach § 4 bei Be- deutsche Staatsangehörige (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch-
stabe b) sind, stehen jedoch den Inländern im Sinne
re1.,:itigten, die sich im Bundesgebiet oder im
des § 615 Abs. 1 Nr. 2 und § 1281 der Reichsversiche-
Land Berlin aufhalten, zu berücksichtigen
sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß rungsordnung g!eich.
aa) der Versicherte während der Zugehörig- § 9
keit zu den deutschen Rentenversiche-
rungen zuletzt im Bundesgebiet oder (1) Unbeschadet anderweitiger Regelungen durch
im Land Berlin pflichtversichert oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen
in diesen Gebieten überwiegend pflicht- oder internationale Ubereinkommen auf dem Gebiet
oder freiwillig versichert war - . Ab- der Sozialversicherung, soweit sie für die Bundes-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ent- republik Deutschland verbindlich sind, können
sprechend - a) Deutsche (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
oder und
bb) die Versicherungszeiten in einer Lei- b) frühere deutsche Staatsangehörige (§ 1
stung berücksichtigt sind oder werden, Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),
die von einem Versicherungsträger mit die sich im Gebiet eines auswärtigen Staates auf-
dem Sitz im Bundesgebiet oder von halten, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine
dem für das Land Berlin zuständigen amtliche Vertretung hat, und in der gesetzlichen
Träger der Rentenversicherung rechts- Unfallversicherung oder in den gesetzlichen Renten-
kräftig festgestellt worden ist oder versicherungen nach Reichsrecht, Bundesrecht oder
wird. dem Recht des Landes Berlin versichert waren, sowie
3. Ausgenommen von den Vorschriften der Num- die sich dort aufhaltenden Hinterbliebenen solcher
mer 2 sind Versicherungszeiten, für die ein Ver- Versicherten zur vorläµfigen Regelung ihrer aus den
sicherungsträger außerhalb des Bundesgebiets genannten Versicherungsverhältnissen stammenden
und des Landes Berlin Leistungen gewährt. Ansprüche von einem Versicherungsträger im Bun-
Zurückgelegte Versicherungszeiten sind Bei- desgebiet oder im Land Berlin auch dann Leistungen
trags- und Ersatzzeiten, aus denen nach dem erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1
bei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden nicht erfüllt sind, falls der verpflichtete Versiche-
Recht die Anwartschaft aufrechterhalten ist. rungsträger nicht mehr besteht, stillgelegt ist oder
sich außerhalb des Bundesgebiets und des Landes
(2) Für die Feststellung und die Gewährung der Berlin befindet und wegen Auslandsaufenthalts keine
Leistungen ist in der Unfallversicherung der Ver- Leistungen gewährt. Diese Leistungen gelten nicht
sicherungsträger zuständig, in dessen Bereich sich als Leistungen der deutschen Sozialversicherung.
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 853
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung versicherung versichert, der jetzt noch im Bundes-
des Bundesrates Richtlinien über die Feststellung der gebiet oder im Land Berlin besteht, so können sie
Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen sich .auch bei ihm weiterversichern. Sind sie in einem
zu Absatz 1 erlassen. Betrieb beschäftigt, für den eine Land-, Betriebs-
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf An- oder Innungskrankenkasse zuständig ist, so können
trag in Höhe der Rente festgestellt und gewährt, sie sich auch bei dieser Kasse weiterversichern.
die dem Antragsteller nach den im Bundesgebiet (4) Die Vorschriften der§§ 313 bis 313 b der Reichs-
geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der versicherungsordirnng, mit Ausnahme des § 313
§§ 2 bis 6 zustehen würde. § 8 Abs. 3 gilt ent- Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung über die Vor-
sprechend. versicherungszeiten und des § 313 Abs. 2 Satz 2 und
(4) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und Ge- 4 de:: Reichsversicherungsordnung, finden, soweit sie
währung der Leistungen nach Absatz 1 gelten die diesem Gesetz nicht entgegenstehen, entsprechende
Vorschriften des§ 8 Abs. 2 entsprechend mit der Maß- Anwendung.
gabe, daß in der Unfallversicherung der Versiche- § 11
rungsträger zuständig ist, der nach der Art des Be- § 313 der Reichsversicherungsordnung wird wie
triebes, in dem sich der Unfall ereignet hat, zustän- folgt geändert:
dig ist, falls der ursprünglich verpflichtete Versiche-
1. Im Absatz 1 werden die Worte „solange es
rungsträger nicht mehr besteht; die Vorschriften des
sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht
§ 1 Abs. l Nr. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Sind
nach § 312 ausscheidet" durch die Worte „es sei
demnach mehrere Versicherungsträger zuständig, so
denn, daß es nach § 312 ausscheidet" ersetzt.
werden die Leistungen nach Absatz 1 von ihnen nach
Maßgabe einer von der Bundesregierung mit Zu- 2. Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
stimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechts- „Dies gilt sinngemäß für
verordnung gemeinsam getragen; die Zuständigkeit a) den geschiedenen Ehegatten eines Mit-
für die Feststellung und die· Gewährung der Leistun-
glieds,
gen nach Absatz 1 ist in diesen Fällen von den be-
teiligten Versicherungsträgern miteinander zu ver- b) den Ehegatten eines Mitglieds, das aus
einbaren. der versicherungspflichtigen Beschäfti-
gung ausgeschieden ist, um eine Beschäf-
Abschnitt III tigung im Ausland aufzunehmen, sofern
Freiwillige Sozialversicherung das Mitglied nicht selbst seine Versiche-
§ 10 rung frei willig fortsetzt."
(1) Personen, die am 30. Juni 1944 außerhalb des 3. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
Bundesgebiets und des Landes Berlin gewohnt ha- „Der Anspruch auf Leistungen freiwillig
ben und nach diesem Zeitpunkt ihren ständigen Auf- Weiterversicherter ruht, solange sie sich im
enthalt (§ 1 Abs. 1) im Bundesgebiet oder im Land Ausland aufhalten; hiervon unberührt blei-
Berlin genommen haben. oder nehmen und bis zum ben Ansprüche Berechtigter, die sich nach
Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei Eintritt des Versicherungsfalls mit Zustim-
einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mung des Kassenvorstands freiwillig ins
versichert waren, können ihre frühere Krankenver- Ausland begeben. Hat der Berechtigte im
sicherung (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) auf Inland Angehörige, für die ihm Familienhilfe
Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem in zusteht, so ist diese zu gewähren. Stirbt der
Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt fortsetzen. Dies gilt Berechtigte im Ausland, so wird Sterbegeld
auch für Personen der bezeichneten Art, die bis zum nicht gewährt. Der Träger der Kranken-
Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs we- versicherung kann für die Dauer des Aufent-
gen einer dort nicht ordnungsmäßig geregelten Kran- halts freiwillig Weiterversicherter den Bei-
kenversicherung nid1t versichert waren. Der § 310 trag entsprechend ermäßigen."
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre-
§ 12
chend.
(1) Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung
(2) Die Frist von sechs Monaten (Absatz 1) beginnt
innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets nach
a) bei Personen, die sich im Zeitpunkt der Ver- Reichsrecht oder Bundesredit oder nach dem in Berlin
kündung dieses Gesetzes bereits ständig im an die Stelle des Reichsrechts getretenen Recht ver-
Bundesgebiet oder im Land Berlin aufhal- sichert war und sich im Ausland oder in sonstigen
ten, mit dem ersten Tag des Monats, der Gebieten außerhalb des Bundesgebiets und des
au~ den Zeitpunkt der Verkündung dieses Landes Berlin aufhält, kann die Versicherung nach
Gesetzes folgt, Bundesrecht bei dem dafür zuständigen Versiche-
b) bei Personen, die nach dem Zeitpunkt der rungsträger im Bundesgebiet freiwillig fortsetzen
Verkündung dieses Gesetzes ihren ständi- oder erneuern (Weiterversicherung).
gen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im
(2) Zur Selbstversicherung nach Bundesrecht sind
Land Berlin nehmen, mit dem ersten Tag
auch die Personen, die den deutschen Staatsangehö-
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem
rigen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für
dieser Auf enthalt genommen wird.
die Bundesrepublik Deutschland oder nach einer an-
(3) Waren die im Absatz 1 bezeichneten Personen derweitigen allgemeinen gesetzlichen Regelung
zuletzt bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- gleichgestellt sind, im In- und Ausland berechtigt.
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953,Teil I.
(3) Hat ein Versicherter im Ausland für die Zeit gangenen oder von ihnen noch festzu-
vom 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Geset- stellenden Renten, mit Ausnahme der
zes bei einem Träger der Rentenversicherung im Bun- von der Landesversicherungsanstalt
desgebiet oder im Land Berlin freiwillig Beiträge Berlin oder von der Reichsbahn-Versi-
entrichtet und hat er bei Eintritt des Versicherungs- cherungsanstalt in Berlin festgestellten
falls keinen Leistungsanspruch, weil ihm Versiche- oder auf sie übergegangenen Renten,
rungszeiten, die er bei einem Träger der Rentenver- bb) die von der Reichsversicherungsanstalt
sicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 zurückgelegt hat, für Angestellte, der Reichsknappschaft,
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden kön- der Reichsbahn-Versicherungsanstalt
nen oder weil nach § 9 keine Leistung gewährt wer- in Berlin oder der Seekasse rechtskräf-
den kann, so sind ihm auf Antrag die für den genann- tig festgestellten oder auf sie von einem
ten Zeitraum entrichteten Beiträge unter Berücksich- nicht deutschen Versicherungsträger
tigung der Gesetzgebung über die Währungsum- übergegangenen Renten, sofern sie zu
stellung zu erstatten. einem Zeitpunkt . festgestellt wurden,
an dem sich der Berechtigte ständig
A b s c h n i t t IV außerhalb des Bundesgebiets und des
Aufbringung der Mittel Landes Berlin aufgehalten hat,
§ 13 b) die von nicht deutschen Versicherungsträ-
(1) Die durch dieses Gesetz entstehenden Auf- gern rechtskräftig festgestellten und nach
wendungen für L!.ie danach von Versicherungsträgern Reichsrecht nicht auf deutsche Versiche-
im Bundesgebiet und im Land Berlin gewährten Lei- rungsträger übergegangenen oder die von
stungen werden teils vom Bund (§ 14), teils aus den ihnen noch festzustellenden Renten,
noch verfügbaren Vermögen der stillgelegten, bis c) in dem nachstehend bezeichneten Ausmaß
zum 8. Mai 1945 für das Gesamtgebiet des Deutschen die von Versicherungsträgern mit Sitz im
Reiches zuständig gewesenen Versicherungsträger Bundesgebiet oder im Land Berlin nach dem
(§ 15) und teils von den Versicherungsträgern im 30. Juni 1944 rechtskräftig festgestellten
Bundesgebiet und im Land Berlin (§ 16) getragen. oder auf sie von einem nicht deutschen Ver-
(2) Die vom Bund zu tragenden Aufwendungen sicherungsträger übergegangenen oder von
werden den Versicherungsträgern nur insoweit er- ihnen noch festzustellenden Renten ein-
stattet, als ihnen nicht auf Grund zwischenstaatlicher schließlich Abfindungen an Personen, die
oder anderer Vereinbarungen oder sonstiger Vor- am 1. Juli 1944 ihren ständigen Aufenthalt
schriften die Aufwendungen von Trägern der Sozial- außerhalb des Bundesgebiets und des Lan-
versicherung oder anderen Stellen außerhalb des des Berlin hatten, mit Ausnahme der Renten
Bundesgebiets erstattet werden. der Landesversicherungsanstalt Branden-
burg und der unter Buchstabe a Abschnitt bb
(3) Die aus den im Absatz 1 bezeichneten Vermö-
genannten Renten:
gen zu tragenden Aufwendungen sind von den ver-
pflichteten Versicherungsträgern im Bundesgebiet aa) die Steigerungsbeträge für Versiche-
und im Land Berlin zu übernehmen, soweit die rungszeiten, die vor der letzten Verle-
Vermögen nach den vom Bundesminister für Arbeit gung des ständigen Aufenthalts des Be-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi- rechtigten in das Bundesgebiet oder
nanzen und dem Senator für Arbeit in Berlin getrof- das Land Berlin zurückgelegt worden
fenen Feststellungen nicht mehr ausreichen oder sind,
nicht genügend flüssig gemacht werden können, um bb) die übrigen Rententeile, soweit sie nicht
die Aufwendungen zu decken. bereits nach anderen Vorschriften vom
Bund getragen werden, zu dem Teil,
§ 14 der dem Verhältnis der Dauer der im
(1) Vom Bund werden folgende Aufwendungen Abschnitt aa bezeichneten Versiche-
getragen: rungszeiten zur Gesamtdauer der für
die Rentenberechnung zugrunde geleg-
1. In den Rentenversicherungen die Aufwendun-
ten Versicherungszeiten entspricht,
gen für Leistungen nach Abschnitt I im Rahmen
der folgenden Vorschriften: d) die an Träger der Krankenversicherung von
den Trägern der Rentenversicherung zu zah-
a) Renten der nachstehend bezeichneten Art
lenden Beiträge zur Krankenversicherung
einschließlich Abfindungen an Personen, die
der Rentner
am 1. Juli 1944 ihren ständigen Aufenthalt
außerhalb des Bundesgebiets und des Lan- aa) für die unter Buchstaben a und b be-
des Berlin hatten: zeichneten Renten voll,
aa) die von deutschen Versicherungsträ- bb) für die unter Buchstabe c bezeichneten
gern (§ 1 Abs. 7) mit Sitz außerhalb des Renten in dem gleichen Verhältnis wie
Bundesgebiets und des Landes Berlin die nicht zu den Steigerungs·beträgen
und von der Landesversicherungsan- gehörenden Rententeile,
stalt Brandenburg rechtskräftig festge- e) ein vom Bundesminister für Arbeit im Ein-
gestellten oder auf sie von einem nicht vernehmen mit dem Bundesminister der Fi-
deutschen Versicherungsträger überge- nanzen zu bestimmender Zuschuß für Heil-
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 855
verfahren bei Personen der im § 1 Abs. 1 Abschnitt V
und 2 bezeichneten Art; Ubergangs- und Schlußvorschriften
2. die Aufwendungen für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 17
von der Bundesausführungsbehörde für Unfall- (1) Ergibt sich bei der Anwendung einer Vorschrift
versicherung zu gewährenden Leistungen; dieses Gesetzes, daß der Versicherungsfall vor dem
3. die Aufwendungen nach § 17 Abs. 4; Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eingetreten ist, und
4. die Aufwendungen in der Rentenversicherung ist nicht bereits eine Leistung für die Zeit vor diesem
der Arbeiter für Leistungen nach Abschnitt II, Zeitpunkt festgestellt worden, so beginnt die Leistung
soweit sie nicht aus Versicherungszeiten ge- nach Maßgabe dieses Gesetzes mit diesem Zeitpunkt,
währt werden, die im Bundesgebiet oder im frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Begründung
Land Berlin zurückgelegt sind; das gleiche gilt des Wohnsitzes des Berechtigten im Bundesgebiet
für die Rentenversicherung der Angestellten, oder im Land Berlin. Dies gilt auch, falls der Antrag
wenn das verfügbare Vermögen nicht ausreicht nachher, spätestens aber bis zum Ablauf eines J ah-
(§ 15 Abs. 1). res nach der Verkündung des Gesetzes, gestellt wird.
(2) Bis zur Feststellung der tatsächlichen Aufwen- Nachzahlungen für. zurückliegende Zeiten finden
dungen sind monatliche Abschlagszahlungen zu lei- nicht statt.
sten, und zwar an die Träger der Rentenversicherung (2) Für Antragsteller, die sich am 1. April 1952 in
der Arbeiter im Jahresbetrag von 212 Millionen einem auswärtigen Staat aufhalten, läuft die Antrags-
Deutsche Mark, an den Träger der Rentenversiche- frist im Sinne des Absatzes 1 bis zum Ende des auf
rung der Angestellten im Jahresbetrag von 176 die Errichtung einer amtlichen Vertretung der Bun-
Millionen Deutsche Mark, an die Träger der knapp- desrepublik Deutschland im Aufenthaltsland folgen-
schaftlichen Rentenversicherung im Jahresbetrag von den Kalenderjahres, mindestens aber bis zum Ablauf
28 Millionen Deutsche Mark. eines Jahres nach Verkündung des Gesetzes.
(3) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des (3) Sofern die Frist zur Wahrung der Anwartschaft
Bundesrechnungshofs darch Rechtsverordnung mit nach § 4 Abs. 3 nicht eingehalten werden konnte,
Zustimmung des Bundesrates für sämtliche oder weil die Voraussetzungen zur Aufnahme der frei-
einen Teil der vom Bund zu tragenden ,Aufwendun- willigen Weiterversicherung erst nach dem 31. März
gen Pauschalregelungen festlegen, sobald hinrei- 1952 gegeben sind, wird die Frist zur Entrichtung
chende Unterlagen über die Höhe der Aufwendun- der Beiträge für die Kalenderjahre 1949, 1950 und
gen vorliegen und Annäherungsverfahren zur Fest- 1951 bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlängert,
stellung der Höhe bestimmen. Dabei kann bestimmt das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieses Gesetz
werden, daß die auf Grund der Annäherungsverfah- in Kraft tritt.
ren· festgesetzten Pauschalbeträge von Zeit zu Zeit (4) Auf Leistungen nach Abschnitt II, die im Aus-
durch den Bundesrechnungshof zu überprüfen sind, land sich aufhaltenden Verfolgten des Nationalso-
um sie gegebenenfalls veränderten Verhältnissen zialismus im Sinne des § 1 des Gesetzes vom
anzupassen. 22. August 1949 (WiGBl. S. 263) zu gewähren sind,
§ 15 werden die Vorschriften des genannten Gesetzes mit
(1) Aus den noch verfügbaren Vermögen der still- der Maßgabe angewendet, daß die im § 5 des ge-
gelegten, bis zum 8. Mai 1945 für das Gesamtgebiet nannten Gesetzes bezeichnete Frist für Leistungen
des Deutschen Reiches zuständig gewesenen Träger nach § 8 mit dem Ablauf eines Jahres nach Verkün-
der Rentenversicherung der Angestellten oder knapp- dung des Gesetzes endet.
schaftlichen Rentenversicherung werden nach Maß- (5) Als Auslandsaufenthalt, der nach den §§ 2 bis
gabe einer von der Bundesregierung im Benehmen 4 des Gesetzes vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263)
mit dem Senat des Landes Berlin zu erlassenden zu berücksichtigen ist, gilt der durch nationalsoziali-
Rechtsverordnung, unbeschadet des § 13 Abs. 3, in stische Maßnahmen herbeigeführte Auslandsaufent-
der Rentenversicherung der Angestellten und der halt bis zum 31. Dezember 1949, und zwar ohne Rück-
knappschaftlichen Rentenversicheru:,ig die Aufwen- sicht auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort nach
dungen für Leistungen nach Abschnitt II getragen. diesem Zeitpunkt.
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch (6) Hat ein Versicherungsträger im Bundesgebiet
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder im Land Berlin für einen Berechtigten im Sinne
bestimmen, inwieweit von Trägern der Unfallversi- des § 1 Abs. 2 am 1. April 1952 bereits eine Leistung
cherung auch Leistungen für Unfälle getragen wer- rechtskräftig festgestellt, so gilt sie als Leistung im
den, die sich in einem Betrieb mit dem Sitz außer- Sinne dieses Gesetzes. Sie ist jedoch, sofern es für
halb des Bundesgebiets und des Landes Berlin, aber den Berechtigten günstiger ist, auf Antrag nach Maß-
im Geltungsbereich der reichsgesetzlichen Unfall- gabe dieses Gesetzes neu festzustellen, falls der An-
versicherung ereignet haben. trag bis zum Ablauf eines Jahres nach Verkündung
des Gesetzes gestellt wird. Im übrigen hat es bei
§ 16 den bereits festgestellten Renten sein Bewenden.
Aufwendungen nach diesem Gesetz, die weder {7} Renten, die am 1. April 1952 von Versiche-
vom Bund nach § 14 oder anderen Vorschriften noch rungsträgern im Bundesgebiet oder im Land Berlin
aus den im § 15 bezeichneten Vermögen unter Be- an Berechtigte im Ausland gewährt werden, sind
rücksichtigung des § 13 Abs. 3 getragen werden, sind weiterzugewähren, auch wenn die Voraussetzungen
von den verpflichteten Versicherungsträgern im Bun- des § 8 nicht gegeben sind. Absatz 6 Satz 2 gilt sinn-
desgebiet und im Land Berlin zu tragen. gemäß.
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(8) Die Vorschriften des Abschnittes I gelten auch b) Sozialversicherungsanordnung Nr. 1 vom
für Arbeitsunfälle, die sich nach dem 1. Juli 1944 in 29. Januar 1947 - IV/136/47 - (Arbeits-
Gebieten, aus denen die nach dem Gesetz Anspruchs- blatt für die britische Zone S. 74),
berechtigten ausgewiesen, ausgesiedelt oder ge- c) bayerisches Gesetz Nr. 93 über die Rege-
flüchtet sind, ereignet haben, und für Beschäftigungs- lung der Ansprüche der Flüchtlinge aus der
zeiten, die in diesen Gebieten nach dem genannten Sozialversicherung (Flüchtlingsrentenge-
Zeitpunkt zurückgelegt worden sind; soweit sie nach setz) vom 3. Dezember 1947 (Bayerisches
Bundesrecht der Versicherungspflicht unterlegen Gesetz- und Verordnungsblatt S. 215),
hätten, auch dann, wenn in diesen Gebieten nach d) württembergisch-badisches Gesetz Nr. 909
dem 30. Juni 1944 eine ordnungsmäßig geregelte betreffend Regelung der Ansprüche der
Unfallversicherung oder Rentenversicherung nicht Flüchtlinge aus der Sozialversicherung
durchgeführt worden ist. (Flüchtlingsrentengesetz) vom 4. Dezember
1947 (Regierungsblatt der Regierung Würt-
§ 18
temberg-Baden 1948 S. 15),
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
e) hessisches Gesetz über die Regelung der
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Ansprüche der Flüchtlinge aus der Sozial-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
versicherung (Flüchtlingsrentengesetz) vom
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
5. Dezember 1947 (Gesetz- und Verord-
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs- nungsblatt für das Land Hessen 1948 S. 2),
gesetzes. f) bremisches Flüchtlingsrentengesetz vom
~ 19 23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des stadt Bremen S. 91),
Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes g) badisches Landesgesetz über Rentenzah-
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. lung aus der Sozialversicherung an Flücht-
linge, Umgesiedelte und andere Berechtigte
§ 20 (Gesetz über Fremdrenten) vom 7. Juli 1948
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1952 in (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Kraft, § 14 jedoch hinsichtlich der Aufwendungen s. 125),
für solche Versicherungsleistungen, auf welche die h} § 8 Ziff. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
aus der Versicherung Berechtigten bereits nach den rung des Sozialversicherungs-Anpassungs-
am 31. März 1952 geltenden Vorschriften Anspruch gesetzes vom 27. Juni 1949 (WiGBl. S. 101),
hatten, erst am 1. April 1953; bis zu diesem Tage i) § 4 Satz 2 des Knappschaftsversicherungs-
bleibt es insoweit bei den am 31. März 1952 gelten- Anpassungsgesetzes vom 30. Juli 1949
den Vorschriften über die Erstattung der Aufwen- (WiGBl. S. 202),
dungen aus Bundesmitteln. k) im § 17 des Ersten Dberleitungsgesetzes
(2) Mit dem 1. April 1952 treten vorbehaltlich der vom 28. November 1950 (Bundesgesetzbl.
Regelungen des Absatzes 1 über die Erstattung der S. 773) in der Fassung des § 13 Nr. 13 des
Aufwendungen aus Bundesmitteln alle den entspre- Zweiten Uberleitungsgesetzes vom 21.
chenden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenste- August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) die
henden Vorschriften, Ergänzungs- und Durchfüh- Buchstaben f und k bis m.
rungsbestimmungen, insbesondere folgende Vor- (3) Die in Absatz 2 Buchstaben b bis g bezeichne-
schriften außer Kraft: ten Gesetze und Vorschriften sind auf schwebende,
a) bayerisches Gesetz Nr. 6, betreffend Wo- noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle, soweit
chenhilfe für Rückwanderer vom 30. Novem- für sie Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten
ber 1945 (Bayerisches Gesetz- und Verord- dieses Gesetzes zu gewähren sind, auch nach dem
nungsblatt S. 19), Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1953.
Der :ij und esp räs id en t
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 857
Gesetz über die Errichtung
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Vom 7. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. für .Verfügungen über Grundstücke die Zu-
rates das folgende Gesetz beschlossen: stimmung der_ Vertreterversammlung oder
eines Ausschusses vorschreiben.
ERSTER ABSCHNIT.T (3) Richtlinien über die Anlegung des Vermögens
I. Allgemeines können von der Vertreterversammlung nur gemein-
sam mit dem Vorstand erlassen werden.
§ 1
(1) Als Träger der gesetzlichen Rentenversiche-
rung der Angestellten wird die Bundes versicherungs- III. Geschäftsführung
anstalt für Angestellte (Bundesversicherunganstalt) § 5
errichtet; sie hat ihren Sitz in Berlin.
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden nach
(2) Die Bundesversicherungsanstalt ist eine Kör- Maßgabe des§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit§ 8 Abs. 1
perschaft des öffentlichen Rechtes. Buchstabe c des Selbstverwaltungsgesetzes gewählt;
(3) Die Bundesversicherungsanstalt führt die Ver- sie haben die ihnen nach Gesetz und Satzung zuge-
sicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz wiesenen Aufgaben und Befugnisse.
in der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I
S. 563) und den zu seiner Ergänzung, Änderung und § 6
Durchführung erlassenen Vorschriften durch. Urkunden in eigenen Angelegenheiten der Bundes-
versicherungsanstalt, die zur Vorlage beim Grund-
§ 2 buchamt bestimmt sind, müssen von zwei Mitgliedern
(1) Die Aufsicht über die Bundesversicherungs- der Geschäftsführung vollzogen und mit dem Siegel
anstalt führt der Bundesminister für Arbeit; sie er- der Bundesversicherungsanstalt versehen sein. Diese
streckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkun-
werden. den.
(2) Dem Bundesminister für Arbeit ist jährlich ein IV. Satzung
Geschäftsbericht vorzulegen, der den Rechnungsab- § 7
schluß sowie eine Darstellung über die Entwicklung
der Bundesversicherungsanstalt im abgelaufenen Ge- (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat-
schäftsjahr enthalten muß. Der Geschäftsbericht ist zung; sie bedarf der Genehmigung des Bundesmini-
vom Vorstand zu erstatten und von der Vertreter- sters für Arbeit.
versammlung zu billigen. Der Geschäftsbericht ist (2) Wird die Genehmigung versagt, so hat die
dem Bundestag vorzulegen. Vertreterversammlung in der vom Bundesminister
für Ar\1eit festgesetzten Frist eine neue Satzung zu
II. Organe beschließen, Kommt kein Beschluß zustande oder
wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann
§ 3
der Bundesminister für Arbeit die Satzung erlassen
(1) Die Organe der Bundesversicherungsanstalt und auf Kosten der- Bundesversicherungsanstalt
sind durchführen.
1. die Vertreterversammlung,
§ 8
2. der Vorstand.
Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
-(2) Die Vertreterversammlung darf höchstens aus
1. Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Ver-
sechzig, der Vorstand höchstens aus zwölf Mitglie-
treterversammlung, Art der Beschlußfassung
dern bestehen.
der Vertreterversammlung sowie ihre Vertre-
(3) Die Wahl der Organe erfolgt nach den Vor- tung nach außen,
schriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung 2. Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des
und über Änderungen von Vorschriften auf dem Vorstandes und seine Vertretung nach außen,
Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungs- Form der Willenserklärung des Vorstandes
gesetz) in der Fassung vom 13. August 1952 (Bundes- sowie seiner Unterschrift für die Bundesver-
gesetzbl. I S. 427). sicherungsanstalt,
§ 4 3. Vertretung der Bundesversicherungsanstalt
(1) Die Organe haben die ihnen durch Gesetz und gegenüber dem Vorstand,
Salzung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 4. Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung
(2) Die Vertreterversammlung kann insbesondere sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeit,
1. durch Beauftragte aus ihrer Mitte, die zu 5. Bildung von Ausschüssen der Organe,
ihrer Unterstützung Sachverständige und 6. Versichertenälteste, Vertrauensmänner, ihre
Hilfskräfte zuziehen können, jederzeit die Wahl .und ihre Befugnisse,
Geschäftsführung prüfen lassen, 7. Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
8. Veröffentlichung des Jahresabschlusses, (4) Die Vertreterversammlung stellt den Haushalt
9. Art der Bekanntmachungen, fest. Werden bei der Feststellung die Beanstandun-
10. Änderung der Satzung. gen der Bundesregierung nicht berücksichtigt, so kann
diese den Feststellungsbeschluß insoweit aufheben
und den Haushalt selbst feststellen.
V. Beamte, Angestellte, Arbeiter
§ 9 § 14
(1) Die Geschäfte der Bundesversicherungsanstalt Die Einnahmen und Ausgaben werden nach dem
werden durch Beamte wahrgenommen sowie durch festgestellten Haushalt verwaltet.
Arbeitskräfte, die auf Grund privatrechtlichen Dienst-
vertrages angestellt sind.
ZWEITER ABSCHNITT
(2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange
vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur Ub ergan gsvorschriften
Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich I. Beamte, Angestellte, Arbeiter
sind. §§ 15 und 16 bleiben unberührt. § 15
§ 10 Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei der Treu-
handverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für
( 1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt Angestellte in Berlin hauptamtlich Beschäftigten
sind mittelbare Bundesbeamte. treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
(2) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die Gesetzes in den Dienst der Bundesversicherungs-
Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit be- anstalt über. Soweit die Beschäftigten Beamte
gründet ist, der Vorstand der Bundesversicherungs- waren oder ihr Dienstverhältnis nach der Dienst-
anstalt; er kann die Ausübung seiner Rechte auf die ordnung der Reichsversicherungsanstalt in der
Geschaftsführung übertragen. Fassung vom 30. Januar und 6. Februar 1933 und
dem Nachtrag vom 30. November 1936 geregelt war,
§ 11 sind sie als Beamte zu übernehmen. Für die Uber-
Die Mitglieder der Geschäftsführung werden nach nahme früherer Beamter der Reichsversicherungsan-
Wahl durch die Vertreterversammlung auf Vorschlag stalt für Angestellte ist die Rechtsstellung maß-
der Bundesregierung vom Bundespräsidenten in das gebend, die sie am 8. Mai 1945 innegehabt haben.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die übri- Dienstordnungsmäßig Angestellte sind in der be-
gen Beamten werden auf Vorschlag des Vorstandes soldungsrechtlichen Stellung zu übernehmen, die sie
vom Bundesminister für Arbeit ernannt; er kann an diesem Tage hatten. Für die Angestellten und für
seine Befugnisse auf den Vorstand der Bundesver- die Arbeiter gilt § 18 entsprechend. Soweit bei der
sicherungsanstalt übertragen. Treuhandverwaltung der Rei'chsversicherungsanstalt
für Angestellte beschäftigte frühere Beamte der
Reichsversichernngsanstalt für Angestellte in der Zeit
VI. Haushalt nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses
§ 12 Gesetzes eine höhere Vergütungsgruppe nach der
Tarifordnung A erreicht haben, als sie ihrer früheren
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Besoldungsgruppe nach der Reichsbesoldungsord-
(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher nung entspricht, ist diese bei der Ubernahme als
sind jährlich abzuschließen. Beamte vergleichsweise heranzuziehen.
(3) Der Vorstand prüft den Rechnungsabschluß;
die Vertreterversammlung nimmt ihn ab. § 16
(1) Von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 1952
§ 13 bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten
(1) Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vor- Beamten ist von der Bundesversicherungsanstalt die
stand aufgestellt; er ist dem Bundesminister für Ar- Anzahl zu übernehmen, die dem Verhältnis der Zahl
beit spätestens am 1. September vor Beginn des Ge- der für Januar 1953 im Bezirk der Landesversiche-
schäftsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen. rungsanstalt gezahlten Renten aus der Rentenver-
sicherung der Arbeiter zur Zahl der aus der Renten-
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb zweier versicherung der Angestellten gezahlten Renten ent-
Monate Beanstandungen erheben, wenn der Haus- spricht. Im übrigen gelten, soweit in § 31 nichts an-
haltsplan gegen Gesetz oder Satzung verstößt oder deres bestimmt ist, für die Beamten die Vorschriften
die Leistungsfähigkeit der Bundesversicherungsan- des Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von Vor-
stalt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet. schriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-,
(3) Der Entwurf des Haushaltsplans soll spätestens des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom
am 1. November vor Beginn des Geschäftsjahres, für 30. Juni 1933 in der Bundesfassung vom 24. Januar
das er gelten soll, der Vertreterversammlung zur Be- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97).
schlußfassung zugeleitet werden. Dabei hat der Vor- (2) Die zu übernehmenden Beamten bestimmt die
stand zu den Beanstandungen der Bundesregierung für die abgebende Landesversicherungsanstalt zu-
Stellung zu nehmen, soweit er sie nicht berücksichtigt ständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem
hat. Bundesminister für Arbeit. Die Auswahl soll sich
Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 859
in erster Linie auf Beamle der Landesversicherungs- züge, so wird der Unterschiedsbetrag als persönliche
anstalten erstrecken, die am 8. Mai 1945 Beamte der Ausgleichszulage so lange gewährt, bis er durch Stei-
Reichsversid1crungsanstalt für Angestellte waren gen ·der Dienstbezüge ausgeglichen wird. Hierbei
oder die am 31. Dezember 1952 ausschließlich für die werden nicht angerechnet Anderungen des Woh-
Erfüllung von Aufgaben der Angestelltenversiche- nungsgeldzuschusses und des örtlichen Sonderzu-
rung tätig waren. Grundsätzlich soll die Ubernahme schlages, die durch Versetzung an einen anderen Ort
solcher Beamten der Landesversicherungsanstalten oder durch Einweisung des Dienstortes in eine andere
nicht bestimmt werden, die bereits vor dem 8. Mai Ortsklasse eintreten.
1945 Beamte der Landesversicherungsanstalten wa-
· (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 sind
ren.
sämtliche laufenden Geldbezüge aus dem Dienst-
(3) Außer in d1:n P~illen des § 23 Abs. 3 des Ge- vertrag mit Ausnahme von Kinderzuschlägen,
setzes zur Anderung von Vorschriften auf dem Ge- Dberstundenvergütungen, Aufw andsen tschädigun-
biete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- gen, Reisekostenvergütungen und Trennungs-
und des Versorgungsrechts kann der Vorstand der geldern.
Bundesversicherungsanstalt innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte in den (4) Die bei den Landesversicherungsanstalten be-
Wartestand versetzen, die schäftigten Arbeiter, die am 31. Dezember 1952 aus-
schließlich für Zwecke der Angestelltenversicherung
1. für den Dienst in der Bundesversicherungs-
tätig waren, treten zu dem nach§ 26 bestimmten Zeit-
anstalt nicht geeignet sind,
punkt nach der für sie bisher maßgebenden Lohn-
2. nach dem 31. Dezember 1951 gruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt.
a) bei einer Landesversicherungsanstalt Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
unter Nichtbeachtung der beamtenrecht-
lichen Vorschriften ernannt oder als
solche befördert oder II. Vermögen
b) aus anderen Verwaltungen an eine Lan- § 19
desversichenrngsanstalt versetzt worden (1) Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte
sind. wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufge-
{4) Für die Beamten, welche die Bundesversiche- löst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen
rungsanstalt nach Absatz 3 in den Wartestand ver- Vermögensrechte) sowie die aus Mitteln dieses Ver-
setzt, erstattet die abgebende Landesversicherungs- mögens nach dem 8. Mai 1945 für die Reichsversiche-
anstalt die Hälfte des Versorgungsaufwandes, ins- rungsanstalt für Angestellte erworbenen Vermö-
besondere Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebe- gensrechte gehen auf die Bundesversicherungsanstalt
nenbezüge. über. ,
(5) Die nach Absatz 2 zu übernehmenden Beamten (2) Ferner gehen das Eigentum und. alle sonstigen
der Landesversicherungsanstalten werden., zu dem Vermögensrechte, welche die Träger der Rentenver-
Zeitpunkt Beamte der Bundesversicherungsanstalt, sicherung der Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 aus
in dem die Aufgaben auf dem Gebiete der Renten- Mitteln der Angestelltenversicherung erworlJE.n
versicherung der Angestellten nach § 26 auf die Bun- haben, auf die Bundesversicherungsanstalt über.
desversicherun gs c:1ns tal t übergehen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die
durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund
§ 17 besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt
sind.
Die Bundesversicherungsanstalt ist „ entsprechen-
de Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes (4) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter nach den Absätzen 1 und 2 in rechtlichem oder wirt-
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen schaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbe-
vom 11. Mai 1951 {Bundesgesetzbl. I S. 307) gegen- haltlich der in zwischenstaatlichen Abkommen ge-
über der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte troffenen Regelungen vom Inkrafttreten dieses Ge-
(Nummer 11 df~r Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vor- setzes auf die Bundesversicherungsanstalt über.
bezeichneten Cesdzes). Die oberste Dienstbehörde (5) Soweit sich Ansprüche aus dem Fremdrenten-
bestimmt sich nach § 10 Abs. 2. und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 848) gegen die Rentenversicherung
§ 18 der Angestellten ergeben und soweit dem Träger
(1) Für die bei den Landesversicherungsanstalten der Rentenversicherung der Angestellten Erstat-
beschäftigten Angestellten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 tungsansprüche zustehen, gehen diese Verbindlich-
und Abs. 2 entsprechend. Die zu übernehmenden An- keiten und Rechte auf die Bundesversicherungsan-
gestellten treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeit- stalt über.
punkt nach der für sie bisher maßgebenden Vergü- § 20
tungsgruppe in den Dienst der Bundesversicherungs-
(1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Ver-
anstalt.
fügungen, die über Vermögensrechte der in § 19
(2) Sind die Dienstbezüge eines Angestellten nach Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt
dem Stand am Tage vor der Ubernahme höher als des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden
die am Tage der Ubernahme zustehenden Dienstbe- sind, bleibt unberührt.
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonsti- III. Treuhandschaften
gen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 § 26
fallen, bleiben bestehen.
(1) Die Träger der Rentenversicherung der Ar-
§ 21 beiter nehmen als Treuhänder dii'.r Bundesversiche-
rungsanstalt, solange und soweit die Bundesversiche-
(1) In laufende Miel- oder Pachtverträge, die von
rungsanstalt diese Aufgaben noch nicht wahrnimmt,
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder
die Aufgaben auf dem Gebiete der Rentenversiche•
nach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung
rung der Angestellten sechs Monate nach Inkraft-
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in
treten dieses Gesetzes wahr; nach Ablauf dieser Frist
Berlin oder von den Trägern der Rentenversicherung
gehen die Aufgaben auf die Bundesversicherungs-
der Arbeiter für Zwecke der Angestelltenversiche-
anstalt über.
rung abgeschlossen sind, tritt die Bundesversiche-
rungsanstalt ein. Kann der Bundesversicherungsan- (2) Unterlagen, die ausschließlich die Durchfüh-
stalt aus organisatorischen Gründen oder aus einem rung von Aufgaben der Rentenversicherung der An-
anderen wichtigen Grunde die Fortsetzung eines gestellten betreffen, sind jeweils zu dem nach Ab-
Miet- oder Pachtverhältnisses nicht zugemutet wer- satz 1 bezeichneten Zeitpunkt der Bundesversiche-
den, so ist sie berechtigt, binnen eines Jahres mit rungsanstalt unentgeltlich zu überlassen.
sechsmonatiger Frist zum 1. eines Kalenderviertel-
jahres zu küniigen. § 27
(2) Liegt eine Benutzung oder Nutzung ohne Miet- Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes
oder Pachtvertrag für Zwecke der Angestelltenver- Berlin an dem Eigentum und den sonstigen Vermö-
sicherung vor, so kann die Bundesversicherungsan- gensrechten der Reichsversicherungsanstalt für An-
stalt die miet- oder pachtweise Uberlassung für eine gestellte erlischt mit dem Inkrafttreten dieses
Dauer bis längstens zum 1. April 1955 fordern. Gesetzes.
§ 22 DRITTER ABSCHNITT
Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt S eh 1ußvo rs chri ften
Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 § 28
und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von
in Akten und Unterlagen zu gewähren.
Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte
§ 23 Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Si-
cherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz)
Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) erhält folgende
öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Rege- Fassung:
lung der vermögensrechtlichen Verhältnisse erge-
ben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsge- ,, (2).,.Soweit die Beiträge zusammen mit den son-
richt besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Bei- stigen Einnahmen nicht ausreichen, um die dau~
sitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den emde Aufrechterhaltung der von Versicherungs-
Vorsitzenden bestimmt der Bundesminister der Ju- trägern zu deckenden Leistungen zu gewährleisten,
stiz. Für das Vt>rfahren finden die Vorschriften der sind die erforderlichen Mittel von dem Bunde auf.•
Zivilpro7.eßordnung entsprechende Anwendung. zubringen. Näheres wird durch ein besonderes
Gesetz bestimmt."
§ 24 § 29
(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück (1) Die Durchführung der Angestelltenversiche-
nach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungs- rung für Seeleute richtet sich ausschließlich nach der
anstalt, so ist der Antrug auf Berichtigung des Grund- zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Ange-
buches von der Geschäftsführung der Bundesversi:- stellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung
cherungsanstalt zu stellen. Der Antrag muß von zwei vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzun-
Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben gen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die
und mit dem Amtssiegel versehen sein. Zum Nach- Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung
weis des Eigentums gcuc~nüber dem Grundbuch ge- des Bundesministers für Arbeit.
nügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, (2) Soweit in der Verordnung über die Durchfüh-
daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesver- rung der deutschen Sozialversicherung bei Auslands-
sicherungsanstalt gehört. Das Eigentum ist einzu- aufenthalt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
tragen für die „ Bundesversicherungsanstalt für An- S, 230) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
gestellte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes". für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetra- zuständig ist, tritt unbeschadet der Vorschrift des
gene Rechte entsprechend. Absatzes 1 an ihre Stelle die Bundesversicherungs-
anstalt.
§ 25 § 30
Gerichtsqebühren und andere Abgaben, die aus (1) Die nach § 10 des Selbstverwaltungsgesetzes
Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der gewählte Vertreterversammlung für die Renten-
§§ 19 bis 24 entstehe11, werden nicht erhoben. Bare versicherung der Angestellten gilt als Vertreterver-
Auslagen bleiben außer Ansatz. sammlung der Bundesversicherungsanstalt.
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 861
(2) Für die erste Wahlperiode wird die nach § 10 (3) Bei einem. nach Inkrafttreten des Bundes-
des Selbstverwaltungsgesetzes für die Rentenver- beamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand
sicherung der Angestellten gewählte Vertreter- versetzten Beamten der Bundesversicherungsanstalt
versammlung um je drei im Lande Berlin wohnhafte darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf Jahren
Vertreter der versicherten Angestellten und ihrer nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhegehalt-
Arbeitgeber erweitert; insoweit findet § 3 Abs. 2 fähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe
erster Halbsatz keine Anwendung. Für die Erweite- seiner Besoldungsgruppe, zurückbleiben.
rung gelten § 4 Abs. 5 und 6 des Selbstverwaltungs- (4) Für die Berechnung der Hinterbliebcnen-
gesetzes sowie §§ 24 bis 26 der Wahlordnung für die bezüge findet Absatz 3 keine Anwendung.
Organe der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der
Sozialversicherung vom 14. August 1952 (Bundes-
anzeiger Nr. 168 vom 30. August 1952 - Beilage-) § 32
entsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl durch Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder
die Vertreterversammlung (Absatz 1) erfolgt. Für Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses
die nach Satz 1 hinzuzuwählenden Vertreter gelten Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an
die Vorschriften des Selbstver~altungsgesetzes mit deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder
der Maßgabe, daß diese Vertreter die .V oraussetzun- die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
gen für das aktive v\Tahlrecht zum Deutschen Bundes-
tag erfüllen müssen. § 33
(3) Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wird erstmals von der nach Absatz 2 erweiterten Ver- des Gesetzes i;.ber die Stellung des Landes Berlin
treterversammlung gewählt. im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
§ 31 gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Lande Berlin.
(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Bundesbeamtengesetzes vorhandenen Wartestands- (2) § 28 gilt für das Land Berlin erst dann, wenn
beamten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) finden von das Land Berlin im Einvernehmen mit der Bundes-
diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des § 178 Nr. 3 regierung eine entsprechende gesetzliche Regelung
des Bundesbeamtengesetzes Anwendung. getroffen hat.
(2) Soweit auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 34
Abs. 3 Beamte in den Wartestand versetzt werden Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft;
können, tritt mit dem Inkrafttreten des Bundes- mit demselben Zeitpunkt treten die §§ 93 bis 130 des
beamtengesetzes an die Stelle der Versetzung in Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung
den Wartestand die Versetzung in den einstweiligen vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563) außer
Ruhestand. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 7. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und Wäscheverschleiß, so sind diese mit
rates das folgende Gesetz beschlossen: einem Pauschbetrage von 3 bis 15 Deutschen
Mark monatlich zu ersetzen. Ubersteigen in
Artikel I Sonderfällen die tatsächlichen Aufwendun-
gen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so
Änderung von Vorschriften
sind sie erstattungsfähig. Durch Rechtsver-
des Bundesversorgungsgesetzes
ordnung wird bestimmt, welche Sätze für
Das Gesetz über die Versorgung der Opfer des einzelne Gruppen von Körperschäden zu ge-
Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezem- währen sind und in welchen Sonderfällen
ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) und das Gesetz zur eine Erstattung in Frage kommt."
Anderung dieses Gesetzes vom 19. März 1952 (Bun-
5. In § 17 Abs. 2 w~rden die Sätze 3 und 4 ge-
desgesetzbl. I S. 141) werden wie folgt geändert und
strichen.
ergänzt:
6. § 18 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
In Absatz 2 treten an die Stelle der Sätze 2 bis
,, (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht
4 folgende Sätze:
der Dienst in der Wehrmacht eines dem Deut-
schen Reich verbündet gewesenen Staates wäh- „Das Hausgeld ist so zu bemessen, als ob der
rend eines der beiden Weltkriege oder in der Beschädigte Mitglied der Krankenkasse wäre.
tschechoslowakischen oder österreichischen Es wird nur gezahlt, soweit und solange das Ein-
Wehrmacht dem Dienst nach deutschem Wehr- kommen durch die Erkrankung gemindert ist.
recht gleich, wenn der Berechtigte vor dem Hausgeld wird auch gewährt, wenn der Be-
8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen schädigte Heilbehandlung nicht nur auf Grund
Aufenthalt im Gebiete des Deutschen Reiches dieses Gesetzes erhält, eine der im § 14 Abs. 2
nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte." genannten Kassen zur Zahlung aber nicht ver-
pflichtet ist. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend."
2. In § 5 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „mit
7. § 19 wird wie folgt geändert:
den beiden Weltkriegen" die Worte „mit einem
der beiden Weltkriege". In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
Wott „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 5 treten an die Stelle der Sätze 2
8. In § 20 werden im letzten Satz hinter dem Wort
und 3 folgende Sätze:
,,die" die Worte „wegen der Folgen einer Schä-
„Angehörige Schwerbeschädigter, die mit ihnen digung" eingefügt.
in häuslicher Gemeinschaft leben und von
ihnen überwiegend unterhalten werden, er- 9. In § 28 treten an die Stelle des Satzes 1 folgende
halten ambulante ärztliche und zahnärztliche Sätze:
Behandlung, Arznei- und Verbandmittel sowie ,,Witwen, Witwern und Waisen sowie renten-
mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde die berechtigten Verwandten der aufsteigenden
zur Sicherung des Heilerfolges notwendigen Linie sind, soweit Krankenbehandlung nicht
kleineren Heilmittel. An Stelle der ärztlichen anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt
Behandlung, Versorgung mit Arznei- und Ver- werden kann, ambulante ärztliche und zahn-
bandmitteln können Kur und Verpflegung in ärztliche Behandlung, Arznei- und Verband-
einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) gewährt mittel sowie mit Zustimmung der Verwaltungs-
werden. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten ent- behörde die zur Sicherung des Heilerfolges not-
sprechend. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3 wendigen kleineren Heilmittel zu gewähren.
gelten nicht, wenn die Krankenbehandlung An Stelle der ärztlichen Behandlung, Versor-
anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt gung mit Arznei- und Verbandmitteln kön-
werden kann." nen Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt
(Heilanstaltpflege) gewährt werden. § 14 Abs. 5
4. § 13 wird wie folgt geändert: Sätze 2 und 3 gelten entsprechend."
a.) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
10. § 32 wird wie folgt geändert:
„Wird ein Führhund nicht gehalten, so wird
als Ersatz der Aufwendungen für fremde a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Führung eine Beihilfe in derselben Höhe ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt
gewährt." monatlich
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
,, (4) Verursachen die Folgen der Schädi- um 50 vom Hundert 48 Deutsche Mark,
gung außergewöhnliche Kosten für Kleider- um 60 vom Hund~rt 48 Deutsche Mark,
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 863
um 70 vom Hundert 60 Deutsche Mark, 15. In§ 40 wird das Wort „Kinder" durch die Worte
um 80 vom Hundert 72 Deutsche Mark, ,,mindestens ein Kind" ersetzt.
um 90 vom Hundert 90 Deutsche Mark, 16. § 41 wird wie folgt geändert:
bei Erwerbsunfähigkeit 108 Deutsche Mark." a) In Absatz 1 Buchstabe c werden hinter dem
b) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: Wort „Altersgrenze" die Worte „oder bis zu
,,Die Ausgleichsrente erhöht sich für die Ehe- seiner Verheiratung" eingefügt.
frau (den Ehemann) und für jedes von dem b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Beschädigten (der Beschädigten) unterhaltene ,, (3) Die volle Ausgleichsrente der Witwe
Kind bis zur Vollendung des achtzehnten beträgt monatlich 60 Deutsche Mark."
Lebensjahres um 20 Deutsche Mark."
c} In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
11. § 33 wird wie folgt geändert: ,,Ausgleichsrente ist nur insoweit zu ge-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: währen, als sie zusammen mit dem sonstigen
,,(1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu Einkommen 95 Deutsche Mark monatlich
gewähren, als sie zusammen mit dem sonsti- nicht übersteigt."
gen Einkommen folgende Monatsbeträge
17. In § 44 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-
nicht übersteigt:
fügt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
„Der Antrag auf Heiratsabfindung ist innerhalb
um 50 vom Hundert 95 Deutsche Mark, eines Jahres nach der Wiederverheiratung zu-
um 60 vom Hundert 100 Deutsche Mark, lässig. Er ist nicht an die vorherige Geltend-
um 70 vom Hundert 110 Deutsche Mark, machung eines Rentenanspruches gebunden."
um 80 vom Hundert 120 Deutsche Mark, 18. § 47 wird wie folgt geändert:
um 90 vom Hundert 140 Deutsche Mark, a) In Absatz 2 werden die Zahl „21" durch die
bei Erwerbsunfähigkeit 160 Deutsche Mark. Zahl „26" und die Zahl „45" durch die Zahl
Die Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehe- ,,50" ersetzt.
frau (den Ehemann) und die Kinder, die bei b) In Absatz 3 werden die Zahl „36" durch die
der Bemessung der Ausgleichsrente zu be- Zahl „41" und die Zahl „60" durch die Zahl
rücksichtigen sind{§ 32 Abs. 3), um je 20Deut- ,,65" ersetzt.
sche Mark."
b) In Absatz 3 wird die Zahl „ 100" durch die 19. Dem§ 48 wird als Absatz 3 angefügt:
Zahl „ 125" ersetzt. ,, (3} Im Falle der Wiederverheiratung· der
Witwe gilt § 44 entsprechend. Die Abfindung
12. In§ 34 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt: beträgt 1200 Deutsche Mark, wenn eine Witwen-
,, ; sie ist auf den vollen Satz zu erhöhen, beihilfe in Höhe des vollen Betrages der Rente
wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebens- bezogen worden ist, sonst 800 Deutsche Mark."
unterhalt allein bestreiten muß."
20. § 51 erhält folgende Fassung:
13. In § 35 Abs. 1 werden die Sätze der Pflegezulage
,,§ 51
wie folgt erhöht:
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich
von 50 Deutsche Mark auf 60 Deutsche Mark,
bei einem Elternpaar 84 Deutsche Mark,
von 75 Deutsche Mark auf 90 Deutsche Mark,
bei einem Elternteil 60 Deutsche Mark.
von 100 Deutsche Mark auf 125 Deutsche Mark,
von 125 Deutsche Mark auf 150 Deutsche Mark, (2) Elternrente ist nur insoweit zu gewähren,
als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen
von 150 Deutsche Mark auf 175 Deutsche Mark.
(§ 33 Abs. 2 Satz 1) folgende Monatsbeträge nicht
14. § 36 wird durch folgende Absätze 5 und 6 er- übersteigt:
gänzt: bei einem Elternpaar 134 Deutsche Mark,
,, (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen bei einem Elternteil 95 Deutsche Marle
einer Schädigung außerhalb seines ständigen
Wohnsitzes, so sind den Hinterbliebenen die (3) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer
notwendigen Kosten für die Uberführung der Schädigung gestorben, so erhöhen sich die
Leiche zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Elternrenten (Abs. 1) und die Einkommens-
Tod während eines Aufenthalts im Ausland ein- grenzen (Abs. 2) für jedes weitere Kind
getreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewährt bei einem Elternpaar um 10 Deutsche Mark,
werden. bei einem Elternteil um 5 Deutsche Mark
(6) Stirbt ein Beschädigter während der Durch- (4) Elternrenten werden auf volle Deutsche
führung eines Kur- oder Heilverfahrens nach Mark aufgerundet. Ergeben sich Renten von
den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an den weniger als 5 Deutsche Mark, so werden sie auf
Folgen einer Schädigung, so sind den Hinter- diesen Betrag erhöht."
bliebenen auf Antrag die notwendigen Kosten
der Leichenüberführung nach dem früheren 2l. § 52 wird wie folgt geändert:
Wohnsitz des Verstorbenen zu erstatten." a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
b) Als Absatz 2 wird angefügt: 31. Dem§ 77 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt:
,, (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf "Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-
Rente, wenn der Ehemann der Mutter wäh- summe vor Ablauf des ersten Jahres zurück-
rend der Dauer der Empfängniszeit verschollen gezahlt wird."
war."
32. Hinter § 78 wird als neuer § 78 a eingefügt:
22. In § 53 werden das Wort „rentenberechtigten" ,,§ 78a
durch das Wort „versorgungsberechtigten" und (1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen
die Worte „waisenrentenberechtigte Kinder" mit Anspruch auf Rente gewährt werden. Die
durch die Worte „mindestens ein versorgungs- Vorschriften der§§ 72 bis 78 gelten entsprechend.
berechtigtes Kind" ersetzt.
(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut
23. § 55 wird wie folgt geändert: eine Ehe, so ist nach der Eheschließung die Ab-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. findungssumme insoweit zurückzuzahlen, als
b) Als Absatz 2 wird angefügt: sie die Gesamtsumme der bis zu ihrer Wieder-
verheiratung erloschen gewesenen Versorgungs-
,, (2) Beim Zusammentreffen mit einer Wit-
bezüge übersteigt. Auf den zurückzuzahlenden
wen- oder Waisenbeihilfe gilt Absatz 1 ent-
Betrag ist die Abfindung nach § 44 anzurechnen.
sprechend."
(3) Zur Sicherung der Rückzahlung der Ab-
24. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung: findungssumme kann die Verwaltungsbehörde
,,(1) Witwen, Witwer und Waisen müssen den die Eintragung einer Sicherungshypothek ver-
Versorgungsanspruch zur Vermeidung des Aus- langen."
schlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode 33. Dem § 81 wird als Absatz 3 angefügt:
des Beschädigten anmelden. Die Frist endet
,. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit es sich
frühestens am 31. Dezember 1953. § 57 Abs. 1
um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die
Nr. 3 gilt entsprechend."
nicht auf einer Schädigung beruhen."
25. Dem § 59 Abs. 1 wird als Satz 3 angefügt: 34. In § 86 Abs. 3 wird das "Wort „drei" durch das
„Ist der Tod die Folge einer Schädigung, die Wort „vier" ersetzt.
während einer nach dem 31. August 1939 be-
35. In § 87 Satz 2 werden die ·warte „als Versor-
endeten Dienstleistung oder ohne eine solche
gungsleistung" gestrichen.
nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, so endet
die Frist jedoch frühestens am 31. Dezember 36. In § 92 Abs. 1 erhält der Wortlaut des Buch-
1954." staben a folgende Fassung:
„a) Art und Umfang der Ausstattung mit
26. In§ 65 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
Körperersatzstücken, orthopädischen und
,, (3) Das Recht auf die Grundrente (-§ 31) ruht anderen Hilfsmitteln sowie die Höhe des
in Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Pauschbetrages für Kleider- und Wäsche-
Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfall- verschleiß für bestimmte Körperschäden
fürsorge, wenn beide Ansprüche auf der gleichen (§ 13),".
Ursache beruhen."
Artikel II
27. § 65 Abs. 2 wird gestrichen; der neue Absatz 3 Änderung
wird Absatz 2. von Vorschriften des Teuerungszulagengesetzes
28. In§ 67 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Rente" Das Gesetz über die einstweilige Gewährung einer
ein Komma und die Worte „Witwen- und Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhun-
Waisenbeihilfe" eingefügt. In § 67 Abs. 3, § 68 gen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagen-
Abs. 1 und § 69 werden jeweils hinter dem Wort gesetz) in der Fassung vom 25. Juni 1952 (Bundes-
,.Rente" ein Komma und die Worte „Witwen- gesetzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert:
oder Waisenbeihilfe" eingefügt.
1. In § 1 Abs. 1 wird der Wortlaut unter Nummer 2
29. Hinter § 71 wird folgender neuer § 71 a einge- gestrichen.
fügt: 2. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „oder ein nach
,,§ 71 a § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
Hat das Versorgungsamt Ausgleichsrente oder ruhende Ausgleichsrente oder Elternrente (§ 1
Elternrente gewährt, so kann es, wenn der Ver- Abs. 1 Nr. 2)" gestrichen.
sorgungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche
3. In § 4 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.
an einen Träger der gesetzlichen Rentenver-
sicherungen hat, durch schriftliche Anzeige an 4. In § 7 werden die Worte
den Versicherungsträger bewirken, daß die An- „bei der Bemessung der Ausgleichsrente nach
sprüche insoweit auf den Kostenträger der dem Bundesversorgungsgesetz und. der Eltern-
Kriegsopferversorgung übergehen, als sie zu rente nach dem Bundesversorgungsgesetz und
einer Minderung der Ausgleichs- und Eltern- den bis zu seinem Inkrafttreten maßgebend ge-
rente führen." wesenen versorgungsrechtlichen Vorschriften
30. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Achtfache" durch sowie"
das Wort "Neunfache" ersetzt. .gestrichen.
Nr. 47- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 865
5. In § 12 Abs. 1 werden gestrichen: zahlt worden sind, ist für den Rest des Abfin-
a} Im ersten Satz der Wortlaut unter Buchstabe b, dungszeitraumes der erloschene Rentenanteil
nach Maßgabe dieser Vorschrift neu festzustelien.
b} in der vierzehnten Zeile der Buchstabe „ b",
c) der letzte Satz. 7. Die Teuerungszulagen (Artikel II) zu Ausgleichs-
renten und Elternrenten werden so lange weiter-
Artikel III gezahlt, bis die sich nach Artikel I ergebenden
Ubergangsvorschriften höheren Bezüge festgestellt worden sind. Sie
werden auf die für die gleiche Zeit zustehenden
1. Die Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde höheren Bezüge angerechnet.
Führung (Artikel I Nr. 4 Buchstabe. a) wird von
Amts wegen gewährt. Artikel IV
2. Die Entschädigung für Kleider- und Wäschever- Anwendung des Gesetzes auf Berlin
schleiß (Artikel I Nr. 4 Buchstabe b) wird von
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Amts wegen neu festgestellt, wenn ein bisher
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
als Entschädigung gewährter Betrag sich erhöht
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
oder verringert. Eine Minderung der Entschädi-
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
gung tritt mit Ablauf des Monats ein, der
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
auf die Zustellung des neuen Feststellungsbe-
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
scheides folgt.
gesetzes.
3 Eine Minderung oder Entziehung der Versor- Artikel V
gungsbezüge nach Artikel I Nr. 21 und 23 tritt
Inkrafttreten
frühestens mit Ablauf des Monats ein, der auf
die Zustellung des Bescheides folgt. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
4. Soweit der Anspruch auf Ausgleichsrente oder
Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (2) Abweichend hiervon treten in Kraft
anerkannt ist, werden die Versorgungsbezüge a) Artikel I Nr. 2, 8, 15, 31 und 35 mit Wirkung
von Amts wegen neu festgestellt. Im übrigen vom 1. Oktober 1950,
wird der Anspruch auf Ausgleichsrente nur auf b) Artikel I Nr. 24 mit Wirkung vom 1. Ok-
Antrag festgestellt; wird der Antrag binnen sechs tober 1952,
Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes ge- c) Artikel I Nr. 25 mit Wirkung vom 1. Januar
stellt, so beginnt die Ausgleichsrente mit dem 1953,
1. August 1953, frühestens aber mit dem Monat,
d) Artikel I Nr. 1, 4, 10 bis 13, 16, 18 bis 23,
in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 2
27, 30 und 32 sowie Artikel II am 1. August
gilt entsprechend, soweit sich nach Artikel I Nr. 1,
1953,
12 und Nr. 16 Buchstabe a neue oder höhere An-
sprüche ergeben. e) Artikel I Nr. 26 am 1. September 1953,
f) Artikel I Nr. 7 am 1. Oktober 1953.
5 Soweit in den Fällen des Artikels I Nr. 24 und 25
Anträge auf Versorgung wegen Versäumnis der Artikel VI
bisherigen Anmeldefristen rechtskräftig abge-
lehnt worden sind, sind von Amts wegen neue Der Bundesminister für Arbeit kann den Wortlaut
Bescheide zu erteilen. des Bundesversorgungsgesetzes in der gemäß Ar-
tikel I geltenden Fassung unter neuem Datum be-
6. Bei Kapitalabfindungen, die vor dem Inkraft- kanntgeben und hierbei Unstimmigkeiten in der
treten der Vorschrift des Artikels I Nr. 30 ausge- Paragraphenfolge und im Wortlaut beseitigen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 195'.l.
D e r Bund e s p r äs i den t
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes.
Vom 7. August 1953.
Auf Grund des Artikels VI des Zweiten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Bundesverso1-
gungsgesetzes vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I
S. 862) wird nachstehend der Wortlaut des Bundes-
versorgungsgesetzes in der neuen Fass1;1ng bekannt-
gemacht.
Nach Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes
treten die Neufassung des § 65 Abs. 2 erst arµ 1. Sep-
tember 1953 und die Neufassung des § 19 Abs. 1
und 2 erst am 1. Oktober 1953 in Kraft.
Bonn, den 7. August 1953.
Der Bundesminister für Arbeit
In Vertretung
Sauerborn
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz)
in der Fassung vom 7. August 1953.
Anspruch auf Versorgung (5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädi-
gung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
§ 1 auf Antrag Versorgung.
(1) Wer durch eine militärische oder militärähn-
liche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall § 2
während der Ausübung des militärischen c:,der mili- (1) Militärischer Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 ist
tärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst a) jeder nach deutschem Wehrrecht geleistete
eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter,
Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesund- b) der Dienst im Deutschen Volkssturm,
heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädi-
c) der Dienst in der Feldgendarmerie,
gung auf Antrag Versorgung.
d) der Dienst in den Heimatflakbatterien.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
(2) Bei deutschen Staatsangehörigen oder deut-
stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt wor-
schen Volkszugehörigen, die umgesiedelt, ausge-
den sind durch
wiesen oder geflüchtet sind, steht die Erfüllung der
a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung, gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des
b) eine Kriegsgefangenschaft, Herkunftlandes dem Dienst in der deutschen v\'ehr-
c) eine Internierung im Ausland oder in den macht gleich.
nicht unter deutscher Verwaltung stehen- (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht der
den deutschen Gebieten wegen deutscher Dienst in der Wehrmacht eines dem Deutschen Reich
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volks- verbündet gewesenen Staates ·während eines der
zugehörigkeit, beiden Weltkrieg2 oder in der tschechoslowakischen
d) eine mit militärischem oder militärähn- oder österreichischen \Vehrmacht dem Dienst nach
lichem Dienst oder mit den allgemeinen deutschem Wehrrecht gleich, wenn der Berechtigte
Auflösungserscheinungen zusammenhän- vor dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen
gende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn Aufenthalt im Gebiete des Deutschen Reiches nach
sie den Umständen nach als offensicht- dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte.
liches Unrecht anzusehen ist. § 3
(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung (1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des ~ 1
als Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein- Abs. 1 gelten:
lichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. a) das von einer Dienststelle der Wehrmacht
(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei- angeordnete Erscheinen zur Feststellung
geführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung
Sinne des Absatzes 1. oder Wehrüberwachung,
Nr. 47-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 867
b) der auf Grund einer Einberufung durch eine § 5
militärische Dienststelle oder auf Veranlas-
(1) Als unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne
sung eines militärischen Befehlshabers für
des § 1 Abs. 2 Buchstabe a gelten, wenn sie im Zu-
Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwil-
sammenhang mit einem der beiden Weltkriege
lige oder unfrei willige Dienst,
stehen:
c) eine planmäßige oder außerplanmäßige
a) Kampfhandlungen und damit unmittelbar
Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen
zusammenhängende militärische Maßnah-
oder Hilfsschiffen der Wehrmacht,
men, insbesondere die Einwirkung von
d) der Dienst der zur Wehrmacht abgeo"rd- Kampfmitteln,
neten Reichsbahnbediensteten und der
b) behördliche Maßnahmen in unmittelbarem
Dienst der Beamten der Zivilverwaltung,
Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder
die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unter-
ihrer Vorbereitung, mit Ausnahme der all-
stützung militärischer Maßnahmen verwen-
gemeinen Verdunkelungsmaßnahmen,
det und damit einem militärischen Befehls-
haber unterstellt waren, sowie der Die.nst c) Einwirkungen, denen der Beschädigte
der Militärverwaltungsbeamten, durch die besonderen Umstände der Flucht
vor einer aus kriegerischen Vorgängen
e) der Dienst der Wehrmachthelfer und -helfe-
unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder
rinnen,
Leben ausgesetzt war,
f) der Dienst des Personals der freiwilligen
d) schädigende Vorgänge, die infolge einer
Krankenpflege bei der Wehrmacht im
mit der militärischen Besetzung deutschen
Kriege,
oder ehemals deutsch besetzten Gebietes
g) der Dienst der Mitglieder von Pferde- oder mit der zwangsweisen Umsiedlung
beschaffungskommissionen der W ehrbe- oder Verschleppung zusammenhängenden
zirkskommandos, besonderen Gefahr eingetreten sind,
h) der Dienst der Jungschützen, Jungmatro- e) nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
sen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe, Vorgänge, die einen kriegseigentümlichen
i) der Reichsarbeitsdienst, Gefahrenbereich hinterlassen haben.
k) der Dienst auf Grund der Dritten Verord-
(2) Als nachträgliche Auswirkungen kriegerischer
nung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs
Vorgänge (Absatz 1 Buchstabe e) gelten auch Schä-
für Aufgaben von besonderer staatspoli-
den, die in Verbindung
tischer Bedeutung (Notdienstverordnung)
vom 15. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I a) mit dem zweiten Weltkrieg durch Ange-
s. 1441), hörige oder sonstige Beschäftigte der Be-
satzungsmächte oder durch Verkehrsmittel
1) der Dienst in Wehrertüchtigungslagern,
(auch Flugzeuge) der Besatzungsmächte vor
m) der Dienst in der Organisation Todt für dem Tag verursacht worden sind, von dem
Zwecke der Wehrmacht, an Leistungen nach anderen Vorschriften ge-
n) der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für währt werden,
Zwecke der Wehrmacht, b) mit dem ersten Weltkrieg durch die in
o) der Dienst im Luftschutz auf Grund der § 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ersatz der
Ersten Durchführungsverordnung zum Luft- durch die Besetzung deutschen Reichs-
schutzgesetz in der Fassung vom 1. Sep- gebiets verursachten Personenschäden (Be-
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1630) satzungspersonenschädengesetz) vom 17.
nach Aufruf des Luftschutzes. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. April
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivil- 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bezeichneten
dienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder Ereignisse verursacht worden sind und zur
eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet Zuerkennung von Leistungen geführt hatten.
worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit beson-
deren, kriegseigentümlichen Gefahren für die Ge-
sundheit verbunden war. § 6
In anderen als den in den §§ 2, 3 und 5 bezeich-
§ 4 neten, besonders begründeten Fällen kann die
(1) Als militärischer oder militärähnlicher Dienst Oberste Landesbehörde für Arbeit mit Zustimmung
(§§ 2, 3) gelten auch der Weg des Einberufenen zum des Bundesministers für Arbeit und des Bundes-
Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung ministers der Finanzen das Vorliegen militärischen
des Dienstes oder der Kriegsgefangenschaft. Für oder militärähnlichen Dienstes oder unmittelbarer
Entlassene, die innerhalb der jetzigen Grenzen des Kriegseinwirkung anerkennen.
Bundesgebietes keine Wohnung haben, gilt der Ent-
lassungsweg mit dem Eintreffen an dem vorläufig § 7
zugewiesenen Aufenthaltsort als beendet. Das Gesetz findet Anwendung auf
(2) Entsprechendes gilt für Personen, die aus der 1. deutsche Staatsangehörige und deutsche Volks- ,
Internierung (§ 1 Abs. 2 Buchstabe c) zurückkehren. zugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Aufenthalt befugt irn Bundesgebiet oder im (3) Heilbehandlung kann auch vor der Aner-
Land Berlin Jiaben, kennung des Rentenanspruchs oder einer Gesund-
heitsstörung als Folge einer Schädigung gewährt
2. deutsche Staatsangehörige im Ausland, die
werden. Wird eine Heilbehandlung von dem Be-
unmittelbar vor der Verlegung ihres Wohn-
schädigten vor der Anerkennung durchgeführt, so
sitzes ins Ausland ihren Wohnsitz im Bundes-
können die dadurch entstandenen Kosten in ange-
gebiet oder im Land Berlin hatten und keine
messenem Umfange ersetzt werden.
fremde Staatsangehörigkeit erworben haben,
(4) Für Beschädigte, die dauernder Pflege bedürfen,
3. die im Bundesgebiet oder im Land Berlin woh-
ohne daß die Voraussetzungen für die Heilbehandlung
nenden Ausländer und Staatenlosen, wenn die
(Absatz 1) gegeben sind, können die Kosten der An-
Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der
staltpflege zu Lasten des Bundes unter entsprechen-
deutschen Wehrmacht oder mit militärähn-
der Anrechnung der Versorgungsbezüge übernom-
lichem Dienst für eine deutsche Organisation
men werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht ge-
in ursächlichem Zusammenhang steht oder in
währt werden kann.
Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädi-
gung von der deutschen Wehrmacht besetzten (5) Schwerbeschädigte erhalten auch für Gesund-
Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung heitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung
eingetreten ist; dies gilt nicht, wenn sie aus sind, Heilbehandlung. Angehörige Schwerbeschä-
der gleichen Ursache einen Anspruch auf Ver- digter, die mit ihnen 'in häuslicher Gemeinschaft
sorgung gegen ihr Heimatland haben. leben und von ihnen überwiegend unterhalten wer-
den, erhalten ambulante ärztliche und zahnärztliche
§ 8 Behandlung, Arznei- und Verband.mittel sowie mit
Zustimmung der Verwaltungsbehörde die zur Siche-
In anderen als den in § 7 Nr. 2 und 3 bezeich- rung des Heilerfolges notwendigen kleineren Heil-
neten, besonders begründeten Fällen kann der mittel. An Stelle der ärztlichen Behandlung, Versor-
Bundesminister für Arbeit mit Zustimmung des gung mit Arznei- und Verbandmitteln können Kur
Bundesministers der Finanzen und des Auswärtigen und Verpflegung in einer Heilanstalt (Heilanstalt-
Amtes Versorgung gewähren. pflege) gewährt werden. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3
gelten entsprechend. Die Vorschriften der Sätze 1 bis
Umfang der Versorgung 3 gelten nicht, wenn die Krankenbehandlung ander-
weitig sichergestellt ist oder sichergestellt werden
§ 9 kann.
Die Versorgung umfaßt:
§ 11
1. Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld
(§§ 10 bis 24), (1) Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche und zahn-
ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei- und
2. soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung anderen Heilmitteln sowie die Ausstattung mit
(§§ 25 bis 28), Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
3. Beschädigtenrente und Pflegezulage (§§ 29 bis Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der
35), Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schä-
digung zu erleichtern. Art und Umfang der den Be-
4. Bestattungsgeld (§ 36) und Bezüge für das schädigten zu gewährenden Heilbehandlung decken
Sterbevierteljahr (§ 37), sich mit den Leistungen, zu denen die Krankenkasse
5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), (§ 14 Abs. 2) ihren Mitgliedern gegenüber verpflich-
tet ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
6. Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebe-
nen (§ 53). (2) An Stelle der im Absatz 1 vorgesehenen ärzt-
lichen Behandlung, Versorgung mit Arznei- und an-
deren Heilmitteln können Kur und Verpflegung in
Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder, wenn
§ 10
andere Behandlungsverfahren keinen genügenden
Erfolg haben oder in absehbarer Zeit erwarten
(1) Ist ein Anspruch auf Rente festgestellt, so lassen, Kur und Verpflegung in einem ·Badeort
wird wegen anerkannter Folgen der Schädigung (Badekur) oder in einer Tuberkulose-Heilanstalt
Heilbehandlung gewährt, solange der Anspruch auf (Heilstättenbehandlung) gewährt werden.
Rente besteht. Heilbehandlung wird gewährt, um
die Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte (3) Blinde erhalten einen Führhund.
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen
oder wesentlich zu bessern, eine Verschlimmerung § 12
zu verhüten oder körperliche Beschwerden zu be- Dem Beschädigten kann mit seiner Zustimmung
heben.
Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Kranken-
(2) Rechtfertigen die anerkannten Folgen einer schwestern oder andere Pflegekräfte (Hauspflege)
Schädigung den Bezug einer Rente nicht, so wird gewährt werden, wenn seine Aufnahme in eine
Heilbehandlung gewährt, wenn dadurch eine Ver- Heilanstalt geboten, aber nicht ausführbar ist, oder
schlimmerung des durch die Schädigung verursachten wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den Beschädig-
Leidens verhütet oder beseitigt wird. ten bei seinen Familienangehörigen zu belassen.
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 869
§ 13 den Strafbestimmungen der Kasse unterworfen, auch
(1) Die Körperersatzstücke, orthopädischen und wenn er nicht ihr Mitglied ist.
anderen Hilfsmittel sind in erforderlicher Zahl zu (3) Führt ein Beschädigter, der nicht· Mitglied
gewähren; sie müssen den persönlichen und beruf- einer Krankenkasse der Reichsversicherung ist,
lichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein. eine Heilbehandlung ohne Inanspruchnahme der
Der Beschädigte hat Anspruch auf Instandsetzung zuständigen Krankenkasse (Absatz 2 Satz 3} durch,
und Ersatz der Hilfsmittel, wenn ihre Unbrauchbar- so besteht kein Anspruch auf Erstattung der ent-
keit oder ihr Verlust nicht auf Mißbrauch, Vorsatz standenen Kosten; die Kosten können jedoch in
oder grobe Fahrlässigkeit des Beschädigten zurück- angemessenem Umfange erstattet werden, wenn
zuführen ist. zwingende Gründe die Inanspruchnahme der Kran-
(2) Die Bewilligung der Körperersatzstücke, ortho- kenkasse unmöglich machten.
pädischen und anderen Hilfsmittel kann davon ab- (4) Beschädigte, die Heilbehandlung nur auf Grund
hängig gemacht werden, daß der Beschädigte sie sich dieses Gesetzes erhalten, sind von der Verpflichtung,
anpassen läßt oder sich, um mit ihrem Gebrauch ver- den Betrag für das Verordnungsblatt und die Gebühr
traut zu werden, einer Ausbildung unterzieht. Der für den Krankenschein (Reichsversicherungsordnung
Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels §§ 182 a, 187 b) zu entrichten, befreit.
kann abgelehnt werden, wenn es nicht zurück- (5) Die Heilbehandlung wird so lange fortgesetzt,
erstattet wird. Bei wertvollen Hilfsmitteln kann ein als sie eine Besserung des Gesundheitszustandes
Eigentumsvorbehalt gemacht werden. oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit erwarten
(3) Für die Beschaffung und den Ersatz von Führ- läßt oder Heilmaßnahmen zur Verhütung einer Ver-
hunden gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 schlimmerung oder zur Behebung körperlicher Be-
sinngemäß; zum Unterhalt des Hundes werden schwerden erforderlich sind. Die für die Durch-
monatlich 25 Deutsche Mark gewährt. Wird ein führung der Versorgung zuständige Verwaltungs-
Führhund nicht gehalten, so wird als Ersatz der Auf- behörde ist berechtigt, bei Beschädigten, denen die
wendungen für fremde Führung eine Beihilfe in der- Krankenkasse nur auf Grund dieses Gesetzes Heil-
selben Höhe gewährt. behandlung gewährt, Art, Umfang und Dauer der
Heilbehandlung zu bestimmen. Ihre Entscheidung
(4) Verursachen die Folgen der Schädigung außer-
ist für die Krankenkasse bindend.
gewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäschever-
schleiß, so sind diese mit einem Pauschbetrag von (6) Auch wenn die Heilbehandlung und Heil-
3 bis 15 Deutschen Mark monatlich zu ersetzen. anstaltpflege nur auf Grund dieses Gesetzes ge-
Ubersteigen in Sonderfällen die tatsächlichen Auf- währt werden, haben Ärzte, Zahnärzte, Apotheker
wendungen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so und andere der Heilbehandlung dienende Personen
sind sie erstattungsfähig. Durch Rechtsverordnung sowie Heilanstalten und Einrichtungen nur auf die
wird bestimmt, welche Sätze für einzelne Gruppen für Mitglieder der Krankenkasse zu zahlende Ver-
von Körperschäden zu gewähren sind und in welchen gütung Anspruch. Ausnahmen von dieser Vorschrift
Sonderfällen eine Erstattung in Frage kommt. können zugelassen werden.
(7) An Stelle der Krankenkassen können die zu-
§ 14 ständigen Verwaltungsbehörden die Heilbehandlung
(1) Körperersatzstücke, orthopädische und andere einschließlich der Heilanstaltpflege unu. der Haus-
Hilfsmittel, Führhunde für Blinde, Badekuren, Heil- pflege selbst durchführen.
stättenbehandlungen sowie Heilanstaltpflege für
tuberkulös Erkrankte werden von den zuständigen § 15
Verwaltungsbehörden gewährt. Die Obersten Landesbehörden sind ermächtigt,
(2) Im übrigen wird die Heilbehandlung ein- öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten zu ver-
schließlich der Heilanstaltpflege und der Hauspflege pflichten, einen bestimmten Teil ihrer Betten gegen
durch die Krankenkassen gewährt. Ist der Beschä- angemessene Vergütung für die Heilbehandlung und
digte Mitglied einer Krankenkasse der Reichsver- Pflege der Beschädigten zur Verfügung zu stellen.
sicherung (Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-Kranken- Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bun-
kasse, See-Krankenkasse, Knappschaft, Ersatzkasse), desrates einheitliche Grundsätze hierfür aufstellen.
so liegt die Durchführung der Heilbehandlung dieser
Krankenkasse ob, auch wenn ihre Leistungspflicht § 16
nach Gesetz oder Satzung erschöpft ist. Ist der Be- (1) Zur Gewährung der Heilanstaltpflege bedarf
schädigte nicht Mitglied einer der genannten Kassen, es der Zustimmung des Beschädigten, wenn er einen
so wird die erforderliche Heilbehandlung von der eigenen Haushalt hat oder bei seinen Familienange- ·
Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche hörigen wohnt. Bei einem Minderjährigen, der das
nicht besteht, von der Landkrankenkasse seines sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, genügt seine
Wohnorts durchgeführt. Ist der Beschädigte berech- Zustim:i:nung.
tigtes Familienmitglied eines in der gesetzlichen ·
Krankenversicherung Versicherten und nicht selbst (2) Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn
Mitglied einer Krankenkasse der Reichsversicherung, 1. die Art der Gesundheitsstörung eine Be-
so wird die Heilbehandlung von der Krankenkasse handlung oder Pflege verlangt, die in der
des Versicherten gewährt. Während der Heilbehand- Wohnung der Familienangehörigen des Be-
lung ist der Beschädigte der Krankenordnung und schädigten nicht möglich ist,
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. die Krankheit ansteckend ist, so wird ihnen für ihre Aufwendungen für die Dauer
von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
3. der Beschädigte wiederholt der Kranken-
und für die beim Ablauf dieser Frist schwebenden
ordnung oder den Anordnungen des behan-
Heilbehandlungsfälle Ersatz geleistet. Der Ersatz
delnden Arztes zuwidergehandelt hat,
wird gewährt, wenn der Zusammenhang der Krank-
4. der Zustand oder das Verhalten des Be- heit mit einer Schädigung anerkannt ist; wird dieser
schädigten eine fortgesetzte Beobachtung Zusammenhang erst während der Heilbehandlung
erfordert. anerkannt, so wird der Ersatz frühestens von der
Anmeldung des Versorgungsanspruchs an, jedoch
§ 17 nicht für eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes lie-
(1) Wird die Heilbehandlung weder in einer Heil- gende Zeit geleistet.
anstalt noch als Badekur oder Heilstättenbehand- (2) Tritt eine Schädigung erst nach Inkrafttreten
lung gewährt, so erhält der Beschädigte, wenn keine dieses Gesetzes ein, so wird der Ersatz bis zum Ab-
der in § 14 Abs. 2 genannten Kassen zur Zahlung lauf der auf die Schädigung folgenden fünf Kalender-
verpflichtet ist, Krankengeld, soweit dieses nach Ge- jahre gewährt.
setz oder Satzung und solange es nach Gesetz von
der zur Leistung der Heilbehandlung verpflichteten (3) Als Ersatz werden gewährt bei Heilanstalt-
Krankenkasse ihm als versicherungspflichtigem Mit- pflege drei Viertel der aufgewendeten Krankenhaus-
glied zu zahlen wäre. Ob und inwieweit darüber hin- kosten, bei ambulanter Behandlung, wenn und so-
aus Krankengeld weitergezahlt werden kann, be- lange Krankengeld gewährt wird, das satzungs-
stimmt die zuständige Verwaltungsbehörde. In den mäßige Krankengeld, sonst drei Deutsche Mark für
Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 wird Kran- jeden Behandlungstag. Daneben wird der Aufwand
kengeld nicht gewährt. für kleinere Heilmittel ersetzt.
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht
(2) Die Höhe des Krankengeldes ist so zu bemes-
für Gesundheitsschäden, die auf einer vor dem
sen, als ob der Beschädigte Mitglied der Kranken-
1. September 1939 beendeten Dienstleistung oder auf
kasse wäre. Krankengeld wird nur gewährt, wenn
einem vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Ereignis
der Beschädigte infolge der Erkrankung in seinem
beruhen.
zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist und nur,
soweit und solange das Einkommen, das er unmittel- § 20
bar vor der Erkrankung bezogen hat, durch die
Soweit die Krankenkassen nur nach den Vor-
Krankheit gemindert ist.
schriften dieses Gesetzes verpflichtet sind, Heil-
(3) Neben Wartegeld, Ruhegehalt, ruhegehaltähn- behandlung einschließlich Heilanstaltpflege und
lichen Bezügen und neben Renten auf Grund der Hauspflege sowie Krankengeld und Hausgeld zu ge-
Sozialversicherungsgesetze wird Krankengeld nicht währen, werden ihnen die entstandenen Kosten und
gewährt. der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten
§ 18 ersetz.t. Dies gilt auch für krankenversicherte Be-
schädigte, die wegen der Folgen einer Schädigung
(1) Während der Heilanstaltpflege, Badekur oder mit Krankengeld oder Krankenhauspflege ausge-
Heilstättenbehandlung wird die Rente weitergezahlt. steuert sind, vom Tage der Aussteuerung an.
(2) Hat ein Beschädigter, der Heilbehandlung nur
auf Grund dieses Gesetzes erhält, Angehörige, deren § 21
Ernährer er ist, so wird diesen während der Heil-
anstaltpflege Hausgeld gewährt. Das Hausgeld ist so Ersatzansprüche, die auf den Vorschriften des § 20
zu bemessen, als ob der Beschädigte Mitglied der beruhen, sind von der Krankenkasse spätestens drei
Krankenkasse wäre. Es wird nur gezahlt, soweit und Wochen nach dem Beginn der Heilbehandlung oder
solange das fünkommen durch die Erkrankung ge- nach der ersten Anweisung des Krankengeldes oder
mindert ist. Hausgeld wird auch gewährt, wenn der Hausgeldes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde
Beschädigte Heilbehandlung nicht nur auf Grund vorläufig anzumelden. Werden sie später angemel-
dieses Gesetzes erhält, eine der im § 14 Abs. 2 ge- det, so kann Ersatz für die vor der Anmeldung lie-
nannten Kassen zur Zahlung aber nicht verpflichtet gende Zeit abgelehnt werden.
ist. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Während einer Badekur oder einer Heilstätten- § 22
behandlung wird Hausgeld nach Absatz 2 gewährt. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jeder-
(4) Dem Beschädigten, der für keine Angehörigen zeit eine neue Heilbehandlung anordnen, wenn zu
zu sorgen hat, kann bei Bedürftigkeit eine Beihilfe erwarten ist, daß sie den Gesundheitszustand des Be-
gewährt werden. schädigten bessert. Eine Operation darf ohne Zustim-
(5) In den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 mung des Beschädigten nicht vorgenommen werden.
wird Hausgeld nicht gewährt.
§ 23
§ l9
Hat der Beschädigte eine die Heilbehandlung be-
(1) Sind die Krankenkassen nicht nur nach den treffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonsti-
Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet, Heilbe- gen triftigen Grund nicht befolgt und wird dadurch
handlung, Krankengeld oder Hausgeld zu gewähren, seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 871
ihm die Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt § 27
werden, wenn er auf diese Folge schriftlich hin- (1) Durch die Gewährung einer Erziehungsbeihilfe
gewiesen worden ist. an Beschädigte und Hinterbliebene ist sicherzustel-
len, daß den unterhaltsberechtigten Kindern eines
§ 24
Beschädigten und den versorgungsberechtigten Wai-
(1) Wird die Heilbehandlung von der Verwal- sen eine den Fähigkeiten entsprechende Schul- und
tungsbehörde durchgeführt, so sind dem Beschädig- Berufsausbildung ermöglicht wird.
ten die hierdurch entstehenden notwendigen Reise- (2) Die Beschaffung von Arbeitsplätzen für Be-
kosten einschließlich der Kosten der Verpflegung schädigte und Hinterbliebene sowie der Arbeits-
und Unterkunft in angemessenem Umfange zu er- schutz werden durch besonderes Gesetz geregelt.
setzen. Wird eine Heilanstaltpflege, Badekur oder
Heilstättenbehandlung ohne triftigen Grund vor Ab- § 28
lauf der bei der Bewilligung bestimmten Dauer ab- Witwen, Witwern und Waisen sowie rentenberech-
gebrochen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz der tigten Verwandten der aufsteigenden Linie sind,
Reisekosten. soweit Krankenbehandlung nicht anderweitig sicher-
(2) Für die Dauer der Anpassung von Körper- gestellt ist oder sichergestellt werden kann, ambu-
ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfs- lante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arznei-
mitteln sowie während einer Ausbildung im Ge- und Verbandmittel sowie mit Zustimmung der Ver-
brauch dieser Hilfsmittel (§ 13 Abs. 2 Satz 1) werden waltungsbehörde die zur Sicherung des Heilerfolges
außer den Reisekosten (Absatz 1) freie Unterkunft, notwendigen kleineren Heilmittel zu gewähren. An
Verpflegung und Ersatz für entgangenen Arbeitsver- Stelle der ärztlichen Behandlung, Versorgung mit
dienst in angemessenem Umfange gewährt. Arznei- und Verbandmitteln können Kur und Ver-
(3) Ist ohne behördliche Zustimmung ein Körper- pflegung in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) ge-
ersatzstück, orthopädisches oder anderes Hilfsmittel währt werden. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten ent-
(§ 13 Abs. 2 Satz 1) angepaßt, geändert oder ausge- sprechend. Dies gilt auch für Personen, die die
bessert worden, so wird Ersatz der baren Auslagen unentgeltliche Wartung und Pflege von Pflegezulage-
und Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst empfängern nicht nur vorübergehend übernommen
in angemessenem Umfange gewährt, wenn die Not- haben.
wendigkeit der Maßnahme anerkannt wird. Beschädigtenren te
§ 29
Soziale Fürsorge, (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf eine Grund-
Arbeits- und Berufsförderung rente, solange seine Erwerbsfähigkeit infolge einer
§ 25 Schädigung um 25 vom Hundert oder mehr gemin-
(1) Die soziale Fürsorge nach diesem Gesetz hat dert ist.
sich der Beschädigten und Hinterbliebenen in allen (2) Beschädigten mit einer Minderung der Er-
Lebenslagen anzunehmen und ihnen behilflich zu werbsfähigkeit um 50 vom Hundert oder mehr
sein, die Folgen der erlittenen Schädigung oder des (Schwerbeschädigte) wird außerdem eine Ausgleichs-
Verlustes des Erntihrers nach Möglichkeit zu über- rente nach Maßgabe der §§ -32 bis 34 gewährt.
winden oder zu mildern; dies gilt insbesondere für
die Berufsfürsorge. § 30
(2) Für Kriegsblinde, Ohnhänder und sonstige (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nad1
Empfänger einer Pflegezulage sowie für Hirnver- der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
letzte ist eine wirksame Sohderfürsorge sicherzu- Erwerbsleben zu beurteilen; der vor der Schädigung
stellen. ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder
nachweisbar angestrebte Berufsausbildung ist zu be-
§ 26
rücksichtigen. Für erhebliche äußere Körperschäden
(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf alle Maß- können Mindesthundertsätze festgesetzt werden.
nahmen, die der Erlangung und Wiedergewinnung
(2) Bei jugendlichen Beschädigten (§ 34) ist die
der beruflichen Leistungsfähigkeit dienen und ihn
Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Grade zu
befähigen, sich am Arbeitsplatze und im Wett-
bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Ge-
bewerbe mit Nichtbeschädigten zu behaupten.
sundheitsstörung ergibt.
(2) Die Maßnahmen können in beruflicher Fort-
bildung, Berufsumschulung oder Berufsausbildung § 31
bestehen. Sie müssen eine Wiedererlangung oder
(1) Die Grundrente beträgt monatlich
Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erwar-
ten lassen. Die Dauer der Maßnahmen soll die üb- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
liche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit in der um 30 vom Hundert 15 Deutsche Mark,
Regel nicht überschreiten. um 40 vom Hundert 20 Deutsche Mark,
(3) Voraussetzung für die Einleitung arbeits- und um 50 vom Hundert 25 Deutsche Mark,
berufsfördernder Ausbildungsmaßnahmen ist das um 60 vom Hundert 35 Deutsche Mark,
Bestehen einer Schädigung, die die Ausübung der um 70 vom Hundert 45 Deutsche Mark,
bisherigen oder angestrebten Berufsarbeit wesent- um 80 vom Hundert 55 Deutsche Marz,
lich beeinträchtigt oder die Erlernung eines neuen um 90 vom Hundert 65 Deutsche Mark,
Berufes notwendig macht. bei Erwerbsunfähigkeit 75 Deutsche Marle
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Die vorstehenden Hundertsätze stellen Durch- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
schnittssätze dar; eine um 5 vom Hundert geringere um 50 vom Hundert 95 Deutsche Mark,
Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit um 60 vom Hundert 100 Deutsche Mark,
umfaßt.
um 70 vom Hundert 110 Deutsche Mark,
(3) Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 120 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert
90 vorn Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbs-
um 90 vom Hundert 140 Deutsche Mark,
unfähig.
bei Erwerbsunfähigkeit 160 Deutsche Mark.
(4) Blinde erhalten stets die Rente eines Erwerbs-
unfähigen. Die Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehefrau {den
Ehemann) und die Kinder, die bei der Bemessung der
§ 32
Ausgleichsrente zu berücksichtigen sind (§ 32 Abs. 3),
(1) Schwerbeschädigte (§ 29 Abs. 2) erhalten eine
um je 20 Deutsche Mark.
Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheits-
zustandes oder hohen Alters oder aus einem von {2) Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte
ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grunde eine in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre
ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in Quelle. Besteht das sonstige Einkommen ganz oder
beschränktem Umfange ausüben können und ihr zum Teil in Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sicherge- (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), so
stellt ist. bleiben von diesen 60 Deutsche Mark monatlich und
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich von dem darüber hinausgehenden Betrage drei Zehn-
tel außer Ansatz. Das monatliche sonstige Einkom-
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
men ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
um 50 vom Hundert 48 Deutsche Mark, runden.
um 60 vom Hundert 48 Deutsche Mark, (3) Empfänger einer Pflegezulage erhalten wenig-
um 70 vom Hundert 60 Deutsche Mark, stens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente, Empfän-
um 80 vom Hundert 72 Deutsche Mark, ger einer Pflegezulage von mindestens 125 Deutschen
um 90 vom Hundert 90 Deutsche Mark, Mark monatlich stets die volle Ausgleichsrente.
bei Erwerbsunfähigkeit 108 Deutsche Mark.
§ 34
(3) Die Ausgleichsrente erhöht sich. für die Ehefrau (1) Die Ausgbichsrente beträgt für Schwerbeschä-
(den Ehemann) und für jedes von dem Beschädigten digte vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres
(der Beschädigten) unterhaltene Kind bis zur Voll- bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des acht-
endung des achtzehntenLebensjahres um 20Deutsche zehnten Lebensjahres bis zu 50 vom Hundert der
Mark. Sie kann in gleicher Weise für ein Kind erhöht Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu
werden, das bei Vollendung des achtzehnten Lebens- erhöhen, wenn derSchwerbeschädigte seinenLebens-
jahres unterhalt allein bestreiten muß.
a) infolge körperlicher oder geistiger Gebre- (2) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,
chen außerstande ist, sich selbst zu unterhal- als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des
ten, solange dieser Zustand dauert, läng- Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Ange-
stens bis zum Ablauf des Monats, in dem hörigen gerechtfertigt ist. Lehrlingsvergütung bis zu
es sich verheiratet, 40 Deutschen Mark monatlich bleibt unberücksichtigt.
b) die Schul- oder Berufsausbildung noch nicht
beendet hat, bis zum vollendeten vierund- Pflegezulage
zwanzigsten Lebensjahr.
§ 35
(4) Als Kinder im Sinne des Absatzes 3 gelten:
(1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-
1. eheliche Kinder, gung so hilflos ist, daß er nicht ohne fremde Wartung
2. für ehelich erklärte Kinder, und Pflege bestehen kann, wird eine Pflegezulage
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, von 60 Deutschen Mark monatlich gewährt; ist die ,
4. Stiefkinder, Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes
5. Pflegekinder, wenn sie von dem Beschädig- Krankenlager oder außergewöhnliche Pflege erfor-
ten schon vor Anerkennung der Folgen der dert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles
Schädigung unentgeltlich unterhalten wor- unter Berücksichtigung der für die Pflege erforder-
den sind, lichen Aufwendungen auf 90, 125, 150 oder 175
6. uneheliche Kinder, wenn sie nicht später als Deutsche Mark zu erhöhen. Blinde erhalten in der
dreihundertzwei Tage nach Anerkennung Regel die Pflegezulage von 125 Deutschen Mark. Er-
der Folgen der Schädigung geboren sind, werbsunfähige Hirnverletzte erhalten eine Pflege-
uneheliche Kinder eines männlichen Beschä- zulage von mindestens 60 Deutschen Mark.
digten unter der weiteren Voraussetzung, (2) Wird dem Beschädigten Kur und Verpflegung
daß seine Vaterschaft glaubhaft gemacht ist. in einer Heilanstalt (Heilanstaltpflege) oder in einer
Kuranstalt (Badekur) oder in einer Heilstätte (Heil-
§ 33 stättenbehandlung) gewährt, so wird während des
(1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, Aufenthalts in diesen Einrichtungen die Pflegezulage
als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen fol- nicht gezahlt. Die Zahlung wird mit dem Ersten des
gende Monatsbeträge nicht übersteigt: auf die Aufnahme folgenden Monats eingestellt und
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 873
mit dem Ersten des Entlassungsmonats wieder auf- wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes
genommen. In gleicher Weise kann sie ganz oder in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
teilweise eingestellt werden, wenn Hauspflege ge- (3) Hat der Verstorbene mit keiner der in Absatz 2
währt wird. Diese Vorschrift gilt nicht für Blinde und bezeichneten Personen in häuslicher Gemeinschaft
Hirnverletzte. gelebt, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbe-
hörde, ob und an wen die Bezüge für das Sterbe-
Bestattungsgeld vierteljahr zu zahlen sind.
§ 36
(1) Beim Tode eines rentenberechtigten Beschädig- Hinterbliebenenrente
ten wird ein Bestattungsgeld gewährt. Es beträgt § 38
240 Deutsche Mark, wenn der Tod die Folge einer (1) Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schä-
Schädigung ist, sonst die Hälfte dieses Betrages. Der digung gestorben, so haben die Witwe, der Witwer,
Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden
ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Der Tod
einer Schädigung anerkannt und für das ihm im gilt stets. dann als Folge einer Schädigung, wenn ein
Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge
(2) Vom Bestattungsgeld werden zunächst die einer Schädigung anerkannt und für das ihm im
Kosten der Bestattung bestritten und an den gezahlt, Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
der die Bestattung besorgt hat. Dies gilt auch, wenn
(2) Die Witwe und der Witwer haben keinen An-
die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln
spruch, wenn die Ehe erst nach der Schädigung ge-
bestritten worden sind. Bleibt ein Uberschuß, so sind
schlossen worden ist und nicht mindestens ein Jahr
nacheinander der Ehegatte, die Kinder (§ 32 Abs. 4),
gedauert hat; jedoch kann Rente beim Vorliegen be-
der Vater, die Mutter, die Stiefeltern, die Pflegeeltern,
sonderer Umstände gewährt werden.
der Großvater, die Großmutter, die Geschwister und
Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit
dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher § 39
Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Berech- Die Witwe und die Waisen haben Anspruch auf
tigte, so wird der Uberschuß nicht ausgezahlt. eine Grundrente (§§ 40 und 46). Außerdem wird
ihnen eine Ausgleichsrente nach Maßgabe der §§ 41
(3) Eine auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrif- und 47 gewährt.
ten für den gleichen Zweck zu gewährende Leistung
ist auf das Bestattungsgeld anzurechnen. § 40
(4) Ein Bestattungsgeld von 240 Deutschen Mark Die Grundrente der Witwe beträgt 40 Deutsche
kann gewährt werden, wenn ein nichtrentenberech- Mark monatlich; hat eine Witwe, die weder erwerbs-
tigter Beschädigter an den Folgen einer Schädigung unfähig ist noch für mindestens ein Kind im Sinne
stirbt. des § 41 Abs. 1 Buchstabe c zu sorgen hat, das vier-
zigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so beträgt die
(5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Grundrente 20 Deut.sehe Mark monatlich.
Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes,
so sind den Hinterbliebenen die notwendigen Kosten § 41
für die Uberführung der Leiche zu erstatten. Dies gilt
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen, die
nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im
Ausland eingetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe a) erwerbsunfähig sind
gewährt werden. oder
b) das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben
(6) Stirbt ein Beschädigter während der Durch-
oder
führung eines Kur- oder Heilverfahrens nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht an den Folgen c) für mindestens ein Kind des Verstorbenen
einer Schädigung, so sind den Hinterbliebenen auf im Sinne des § 45 Abs. 2 oder ein eigenes
Antrag die notwendigen Kosten der Leichenüberfüh- Kind zu sorgen haben, das eine Waisen-
rung nach dem früheren Wohnsitz des Verstorbenen rente nach diesem Gesetz bezieht oder bis
zu erstatten. zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zu
seiner Verheiratung Waisenrente nach die-
Bezüge für das Sterbevierteljahr sem Gesetz oder nach bisherigen versor-
gungsrechtlichen Vorschriften bezogen hat,
§ 37
wenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise
(1) Stirbt ein Rentenempfänger, so werden für die sichergestellt ist.
auf· den Sterbemonat folgenden drei Monate noch
die Beträge gezahlt, die dem Verstorbenen nach den (2) Als erwerbsunfähig gilt eine Witwe, die durch
§§ 31 bis 35 zu zahlen gewesen wären, Pflegezulage Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorüber-
jedoch nur bis zur Höhe von 75 Deutschen Mark gehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit
monatlich. verloren hat.
(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehe- (3) Die volle Ausgleichsrente der Witwe beträgt
gatte, die Kinder (§ 32 Abs. 4), der Vater, die Mutter, monatlich 60 Deutsche Mark.
die Stiefeltern, die Pflegeeltern, der Großvater; die (4) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,
Großmutter, die Geschwister und Geschwisterkinder, als sie zusammen mit dem sonstrgen Einkommen
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
95 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. § 33 noch nicht beendet, so kann Rente bis zum vollende-
Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Einkünften aus ten vierundzwanzigsten Lebensjahr gewährt wer-
nichtselbständiger Arbeit 40 Deutsche Mark monat- den.
lich und von einem darüber hinausgehenden Betrage (4) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisen-
drei Zehntel außer· Ansatz bleiben.
renten nach diesem Gesetz in Betracht, so wird nur
eine Rente gewährt.
§ 42
(5) Waisen (Absatz 2), deren Mutter ß.n den Fol-
(1) Im Falle der Scheidung oder Aufhebung der
gen einer Schädigung gestorben ist, erhalten Rente
Ehe erhält die frühere Ehefrau des Verstorbenen
nur, wenn der Vater nicht mehr lebt oder Witwer-
Rente (§§ 40 und 41), wenn dieser nach den eherecht-
rente bezieht. Ist die Mutter eines unehelichen Kin-
lichen Vorschriften Unterhalt zu gewähren hätte. Ist
des an den Folgen einer Schädigung gestorben, so
die Ehe wegen Geisteskrankheit des Verstorbenen
wird Waisenrente gewährt.
geschieden oder aufgehoben worden, so erhält die
frühere Ehefrau auch ohne die Voraussetzung des
§ 46
Satzes 1 Rente, wenn die Geisteskrankheit in ursäch-
sichem Zusammenhang mit einer Schädigung (§ 1) Die Grundrente beträgt bei Waisen, deren Vater
gestanden hat und der Beschädigte an den Folgen oder Mutter noch lebt, 10 Deutsche Mark, bei Waisen,
dieser Schädigung gestorben ist. deren Vater und Mutter nicht mehr leben, 15 Deut-
(2) Entsprechendes gilt, wenn beim Tode des Be- sche Mark monatlich.
schädigten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben § 47
war.
(1) Ausgleichsrente wird Waisen gewährt, deren
§ 43
Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sicherge-
Der Witwer erhält für die Dauer der Bedürftigkeit stellt ist.
eine Rente (§§ 40 und 41), wenn die an den Folgen
einer Schädigung gestorbene Ehefrau seinen Lebens- (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
unterhalt wegen seiner Erwerbsunfähigkeit über- bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat. lebt, 26 Deutsche Mark,
bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr
§ 44 leben, 50 Deutsche Mark.
Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe (3) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren,
an Stelle des Anspruchs auf Rente eine Abfindung als sie zusammen mit dem für den Unterhalt der
von 1200 Deutschen Mark. Der Antrag auf Heirats- Waise zur Verfügung stehenden sonstigen Einkom-
abfindung ist innerhalb eines Jahres nach der Wie- men folgende Monatsbeträge nicht übersteigt:
derverheiratung zulässig. Er ist nicht an die vor- bei Waisen, deren Vater oder Mutter noch
herige Geltendmachung eines Rentenanspruches ge- lebt, 41 Deutsche Mark,
gebunden. Stirbt nach der Wiederverheiratung der
bei Waisen, deren Vater und Mutter nicht mehr
Ehemann, so gelten die Vorschriften über die Wit-
leben, 65 Deutsche Marle
wenbeihilfe (§ 48) entsprechend.
§ 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß von Einkünften
· aus nichtselbständiger Arbeit 20 Deutsche Mark
§ 45
monatlich und von einem darüber hinausgehenden
(1) Waisen erhalten Rente bis zur Vollendung des Betrage drei Zehntel außer Ansatz bleiben.
achtzehnten Lebensjahres, längstens bis zum Ablauf
des Monats ihrer Verheiratung.
§ 48
(2) Als Waisen im Sinne des Absatzes 1 gelten
(1) Ist ein Beschädigter, der bis zum Tode die
1. eheliche Kinder, Rente eines Erwerbsunfähigen oder Pflegezulage be-
2. für ehelich erklärte Kinder, zogen hat, nicht an den Folgen einer Schädigung ge-
3. an Kindes Statt angenommene Kinder, storben, so werden der Witwe und den Waisen (§ 45)
4. Stiefkinder, Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt.
5. Pflegekinder, die der Verstorbene bei sei- (2) Die Witwen- und Waisenbeihilfe dürfen zwei
nem Tode mindestens seit einem vor der Drittel der Rente (§§ 40, 41, 46 und 47), bei Witwen
Schädigung oder vor Anerkennung der Fol- und Waisen von Pflegezulageempfängern den vollen
gen der Schädigung liegenden Zeitpunkt Betrag der Rente nicht übersteigen.
oder seit mindestens einem Jahr unentg~lt- (3) Im Falle der Wiederverheiratung der Witwe
lich unterhalten hat, gilt § 44 entsprechend. Die Abfindung beträgt 1200
6. uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft Deutsche Mark, wenn eine Witwenbeihilfe in Höhe
des Verstorbenen glaubhaft gemacht ist. des vollf~n Betrages der Rente bezogen worden ist,
(3) Ist eine Waise bei Vollendung des achtzehnten sonst 800 Deutsche Mark.
Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Ge-
brechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so § 49
kann Rente gewährt werden, solange dieser Zustand (1) Ist der Beschädigte an den Folgen einer Schädi-
dauert. Hat eine Waise bei Vollendung des achtzehn- gung gestorben, so erhalten der Vater, die Mutter,
ten Lebensjahres die Schul- oder Berufsausbildung der Großvater und die Großmutter Elternrente; Groß-
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 875
eltern erhalten die Rente nur, wenn keine anspruchs- Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
berechtigten Eltern vorhanden sind.
§ 53
(2) Den Eltern werden gleichgestellt:
Beim Tode von versorgungsberechtigten Hinter-
1. Adoptiveltern, wenn sie den Verstorbenen bliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe
vor der Schädigung an Kindes Statt ange- der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim
nornmen, Tode einer Witwe, die mindestens ein versorgungs-
2. Stief- und Pflegeeltern, wenn sie den Ver- berechtigtes Kind hinterläßt, 240 Deutsche Mark, in
storbenen vor der Schädigung unentgeltlich allen übrigen Fällen 120 Deutsche Mark.
unterhalten
haben. Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 50 § 54
(1) Elternrente wird für die Dauer der Bedürftig- Ist eine ge;mndheitsschädigende Einwirkung im
keit gewährt, wenn der Verstorbene der Ernährer Sinne des § 1 zugleich ein Unfall im Sinne der ge-
seiner Eltern gewesen ist oder geworden wäre. setzlichen Unfallversicherung, so besteht nur An-
(2) Bedürftig ist, wer körperlich oder geistig ge- spruch nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, soweit
brechlich ist oder als Mutter das fünfzigste, als Vater das schädigende Ereignis vor dem 1. Januar 1942
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat und oder nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist.
weder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann
noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber Personen § 55
hat, die imstande sind, ausreichend für ihn zu sorgen. (1) Treffen nach diesem Gesetz zusammen
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 a) eine Beschädigtenrente mit einer Witwen-
müssen bis zum Ablauf der Frist des § 59 Abs. 1 er- oder Waisenrente, so wird neben den
füllt sein. Ist die Elternrente wegen Wegfalls der Grundrenten die günstigere Ausgleichsrente
Bedürftigkeit entzogen worden, so kann sie bei Wie- gewährt,
dereintritt der Bedürftigkeit auch nach Ablauf der b) eine Beschädigten- oder Witwenrente mit
Frist wieder gewährt werden. einem Anspruch auf Elternrente, so gelten
für die Beurteilung der Bedürftigkeit der
Eltern bei Beschädigten die Ausgleichs-
§ 51
rente, bei Witwen die Grund- und die Aus-
(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich gleichsrente als sonstiges Einkommen (§ 51
bei einem Elternpaar 84 Deutsche Mark, Abs. 2).
bei einem Elternteil 60 Deutsche Mark. (2) Beim Zusammentreffen mit einer Witwen- oder
Waisenbeihilfe gilt Absatz 1 entsprechend.
(2) Elternrente ist nur insoweit zu gewähren, als
sie zusamme11 mit dem sonstigen Einkommen (§ 33
Fristen
Abs. 2 Satz 1) folgende Monatsbeträge nicht über-
steigt: § 56
bei einem Elternpaar 134 Deutsche Mark, (1) Der Beschädigte muß seine Versorgungs-
bei einem Elternleil. 95 Deutsche Mark. ansprüche zur Vermeidung des Ausschlusses binnen
zwei Jahren anmelden.
(3) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer
Schüdigung gestorben, so erhöhen sich die Eltern- (2) Die Frist beginnt mit dem auf das „n...,n~~u·~,~c.,,,, ..~
If'nten (Absatz l) und die Einkornmens9renzen (Ab- Ereignis folgenden Tage, jedoch nicht vor Beendi-
scüz 2) für jedes weitere Kind gung des Wehrdienstes, des Reichsarbeitsdienst2s,
der Kriegsgefangenschaft oder der Internierung.
bei einem Eltern.paar um 10 Deutsche f\,1ark, Soweit der Anspruch auf eine Schädigung gestützt
bei einem Elternteil um 5 Deutsche Marle wird, die während einer nach dem 31. 1939
,;
beendeten Dienstleistung oder ohne eine solche nach
(4) Elternrenten werden auf volle DeuUche Mark
diesem Zeitpunkt eingetreten ist, beginnt die Fn'.)t
aufgerundet. Ergebccn sich Renten von weniger als
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
5 Deutsche Mark, so werden sie auf diesen Betrag
erhöht. (3) Als Tag der Beendigung des Wehrdienstes, des
Reichsarbeitsdienstes, der KriegsgefanqenschaH
§ 52 oder der Internierung gilt der Tag des Eintreffens
im Heimatort oder in dem zugewiesenen Aufent-
(1) Ist eine Person, deren Hinterbliebenen eine
haltsort.
Rente zustehen würde, verscho1Ien, so wird diesen
die Rente schon vor der Todeserklärung gewährt, § 57
wenn das Ableben dt1s Verschollenen mit hoher (1) Nach Ab!auf der Frist kann der noch
Wahrscheinlichkeit anzunehmen 1st. geltend gemacht werden, wenn
(2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf Rente, wenn 1. Folgen einer Schädigung erst späler in
ck~r Ehemann der lv1utter während der Dauer der einem die Versorgung uu-.n... uv."'" Grade
Empfängniszeit verschollen war. bemerkbar gevrnrden sir;,d,
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. Folgen einer Sdüidigung zwar schon inner- hoheren Anspruchs; eines Antrages bedarf es nicht,
lwlb der rrist in einem die Versorgung be- wenn der höhere Anspruch durch eine Änderung des
q1 ündcnclcn Crade bemerkbar geworden Familienstandes bedingt ist.
sind, aber erst nach Ablauf der Frist, wenn (2) Eine Minderung oder Entziehung der Grund-
i.lllch in allmiihlicher, gleichmäßiger Ent- rente tritt mit .Ablauf des Monats ein, der auf die
wicklung des Leidens, sich wesentlich ver- Zustell:ung des die Anderung aussprechenden Je-
schlimmert haben, scheides iolgt. Dies gilt auch für die Ausgleichs-
3. der Berechtigte an der Anmeldung durch rente, wenn die Minderung oder Entziehung durch
Verhältnisse verhindert worden ist, die eme Herabsetzung des Grades der Minderung der
außerhalb seines Willens lagen. Ei werbsfähigkeit bedingt ist; im übrigen tritt dne
Der Anspruch ist in diesen Fällen binnen sechs lVlinderung oder Entziehung der Ausgleichsrente
Ivfonalen anzumelden, nachdem die Folgen der mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraus-
Schüdigung oder die Verschlimmerung bemerkbar setzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weg-
9cworden sind oder das Hindernis weggefallen ist. gefallen sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anw~ndung, soweit der (3) Die Heilbehandlung (§§ 10 bis 24) und die be-
Anspruch auf eine Schädigung gestützt wird, die rufliche Ausbildung (§ 26) beginnen mit dem Tage,
während einer vor dem 1. September 1939 beende- an dem die Bedingungen für ihre Gewährung erfüllt
ten Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem sind, frühestens mit dem Tage der Anmeldung des
Zeitpunkt eingetreten ist, es sei denn, daß es sich An~ _-ruchs.
um Gesundheitsstörungen handelt, die auf einen § 61
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten
(1) Die Hinterbliebenenrente beginnt frühestens
Antrag als Folge einer Schädigung anerkannt wor- mit dem auf den Sterbetag folgenden Monat, wenn
den sind oder mit einer anerkannten Gesundheits-
jEdoch Bezüge für das Sterbevierteljahr nicht ge-
störung in ursächlichem Zusammenhange stehen.
zahlt werden, :rr..it dem auf den Sterbetag folgenden
Tage.
§ 58
(2) Wird ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente
(1) Witwen, Witwer und Waisen müssen den
eist nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode gel-
Versorgungsanspruch zur Vermeidung des Aus-
lt.•nd gemacht, so btginnt die Rente mit dem Monat,
schlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode des
in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens
Beschädigten anmelden. Die Frist endet frühestens
mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet
am 31. Dezember 1953. § 57 Abs. 1 Nr. 3 gilt ent-
worden ist.
sprechend.
(3) Für die nach dem Tode ihres Vaters gebore-
(2) Wird die Gesundheitsstörung, die den Tod
nen Waisen beginnt die Rente, wenn der Anspruch
herbeigeführt bat, auf eine Schädigung gestützt, die
innerhalb eines Jahres nach der Geburt geltend ge-
während einer vor dem 1. September 1939 beende-
macht worden ist, mit dem Monat der Geburt, sonst
kn Dienstleistung oder ohne eine solche vor diesem
mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet
Zeitpunkt eingetreten ist, so ist die Anmeldung des
vvorden ist.
Anspruchs nach diesem Gesetz nur zdässig, wenn
die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung (4) Eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente be-
anerkannt war oder mit einer anerkannten Gesund- ginnt mit dem Monat, in dem das die Erhöhung be-
heitsstörung in ursächlichem Zusammenhange steht. gründende Ereignis eingetreten ist, frühestens mit
dem Monat, in dem der Antrag auf Erhöhung ge-
§ 59 stellt wird; eines Antrages bedarf es nicht, wenn
(1) Eltern müssen den Versorgungsanspruch zur d1e Erhöhung durch Vollendung des vierzigsten
Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Jahren oder fünfzigsten Lebensjahres der Witwe oder durch
nach dem Tode des Beschädigten anmelden. Die dc.n Tod der Mutter oder des Vaters der Waise be-
Frist endet frühestens am 31. Dezember 1952. Ist der dingt ist. Eine Minderung oder Entziehung der Hin-
tc·rbliebenenrente tritt mit Ablauf des Monats ein,
Tod die Folge einer Schädigung, die während einer
in dem die Voraussetzungen für die bis dahin ge-
nach dem 31. August 1939 beendeten Dienstleistung
währten Bezüge weggefallen sind. Eine durch Bes-
oder ohne eine solche nach diesem Zeitpunkt einge-
serung des Gesundheitszustandes der Witwe be-
treten ist, so endet die Frist jedoch frühestens am
31. Dezember 1954. dingte Minderung der Grundrente und Entziehung
der Ausgleichsrente treten mit Ablauf des Monats
(2) § 57 Abs. 1 Nr. 3 und § 58 Abs. 2 gelten ent- ein, der auf die Zustellung des die Änderung aus-
sprechend. sprechenden Bescheides folgt.
Beginn, Änderung (5) Sind Bezü:-e für das Sterbevierteljahr gezahlt
und Aufhören der Versorgung worden, so werden sie auf die für den gleichen Zeit-
raum zu gewährende Hinterbliebenenrente ange-
§ 60 rechnet. Ubersteigt der Gesamtbetrag der für das
(1) Die Beschädigtenrente beginnt mit dem Monat, Sterbevierteljahr zustehenden Hinterbliebenenrente
in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens die Bezüge für das Sterbevierteljahr, so bestimmt
mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet die zuständige Verwaltungsbehörde endgültig, an
worden ist. Das gleiche gilt bei Anmeldung eines wen der Mehrbetrag zu zahlen ist.
Nr. 47--Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 877
§ 62 wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten
(1) Die Versorgungsbezüge werden neu festge- dieses Monats, lebt es am letzten Tage eines Monats
stellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Fest- wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten
slellung maßgebend gewesen sind, eine wesent- des folgenden Monats.
liche Anderung eintritt. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 kann den
Angehörigen des Versorgungsberechtigten, deren
(2) Die Grundrente eines Beschädigten darf nicht
Ernährer er gewesen ist, die bisher bezogene Rente
vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des
bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise überwiesen
Feststellungsbescheides gemindert oder entzogen
werden.
werden. Sie kann schon früher neu festgestellt wer-
den, wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche § 65
und nachhal~ige Steigerung der Erwerbsfähigkeit
(1) Das Recht auf Versorgungsbezüge ruht,. wenn
erreicht worden ist.
beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen,
(3) Ausgleichsrenten (§§ 32, 33, 41, 47) und Eltern- 1. in Höhe der Bezüge aus der gesetzlichen Un-
re:nten (§ 51) werden wegen einer Erhöhung des fallversicherung,
sonstigen Einkommens um nicht mehr als 5 Deutsche
2. in Höhe des Unterschieds zwischen einer
Mark monatlich nicht neu festgestellt; insoweit han-
Versorgµng nach allgemeinen beamten-
delt es sich nicht um eine wesentliche Anderung
rechtlichen Bestimmungen und aus der be-
der Verhältnisse im Sinne des Absatzes 1.
amtenrechtlichen Unfallfürsorge,
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit es 3. in Höhe der Bezüge aus den für Gefangene
sich um GesundheitE.störungen handelt, die auf eine geltenden Unfallfürsorgegesetzen.
vor dem 1. September 1939 beendete Dienstleistung
(2) Das Recht auf die Grundrente (§ 31) ruht in
oder ohne eine solche auf eine vor diesem Zeit-
Höhe der neben Dienstbezügen gewährten Leistun-
punkt liegende Schädigung zurückgeführt werden,
gen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn
aber weder. als Folge einer· Schädigung anerkannt
beide Ansprüche auf der gleichen Ursache beruhen.
sind noch mit einer anerkannten Gesundheitsstörung
in ursächlichem Zusammenhange stehen.
Zahlung
§ 63 § 66
Die Rente kann entzogen werden, wenn ein Ren- (1) Die Versorgungsbezüge werden in Monats-
tenempfänger ohne triftigen Grund einer schrift- beträgen zuerkannt und im voraus gezahlt. Der
lichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärzt- Bundesminister für Arbeit bestimmt im Einverneh-
lichen Untersuchung nicht nachkommt oder sich men mit dem Bundesminister der Finanzen, wie die
weigert, die zur Durchführung des Verfahrens von Versorgungsbezüge abzurunden sind; er kann für
ihm geforderten Angaben zu machen, obwohl er Monatsbeträge bis zu 10 Deutschen Mark eine
auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist. andere Zahlungsart anordnen.
Die Rente ist auf Antrag wieder zu gewähren, wenn
der Rentenempfänger seine Weigerung aufgibt. (2) Hausgeld wird tageweise zuerkannt und mit
Eme Nachzahlung für die Zeit der Entziehung, die Ablauf jeder Woche gezahlt. Die Bezüge für das
mindesetns einen Monat betragen soll, erfolgt Sterbevierteljahr können in einem Betrag' gezahlt
jedoch nicht. werden.
(3) Bei tageweiser Zahlung der Rente wird der
Ruhen des Rechts auf Versorgung Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
§ 64
Dbertragung, Verpfändung und Pfändung
(1) Das Recht auf Versorgung ruht,
1. solange der Berechtigte sich im Auslande § 67
aufhält; jedoch kann in diesen Fällen Ver- (1) Die Dbertragung, Verpfändung und Pfändung
sorgung gewährt werden, des Anspruchs auf Versorgungsbezüge sind ausge-
2. solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe schlossen, soweit sich nicht aus Absatz 2 und 3
von wenigstens drei Monaten verbüßt oder etwas anderes ergibt.
in Sicherungsverwahrung untergebracht ist. (2) Der Anspruch auf Rente, Witwen- und Waisen-
Die Vergütung für den Unterhalt des Führ- beihilfe kann übertragen, verpfändet und gepfän-
hundes (§ 13 Abs. 3) ruht jedoch nicht. Kör- det werden:
perersatzstücke, orthopädische und andere
1. wegen eines Darlehens oder Vorschusses,
Hilfsmittel (§ 11 Abs. 1} werden weiterge-
die dem Versorgungsberechtigten auf seine
währt und instandgesetzt.
Ansprüche von einer Hauptfürsorgestelle
(2) Tritt das Ruhen des Rechts auf Versorgungs- oder Fürsorgestelle, einer Gemeinde oder
bezüge im Laufe eines Monats ein, so wird die Zah- einem Fürsorgeverband sowie von solchen
lung mit Ende dieses Monats eingestellt, tritt es gemeinnützigen Einrichtungen gewährt wer-
a.m ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zah- den denen die oberste Landesbehörde die
lung mit dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das Ge~ehmigung zur Gewährung von Darlehen
Recht auf Versorgungsbezüge im Laufe eines Monats und Vorschüssen erteilt hat,
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. wegen eines Anspruchs auf Erfüllung einer (3) Für Beginn und Ende des Rechtsüberganges
gesetzlichen Unterhaltspflicht, gilt § 64 Abs. 2 entsprechend.
3. wegen eines Anspruchs auf Rückzahlung zu
Unrecht empfangener Versorgungsbezüge § 71 a
und wegen des Anspruchs einer Kranken- Hat das Versorgungsamt Ausgleichsrente oder El-
kasse auf Rückzahlung zu Unrecht empfan- ternrente gewährt, so kann es, wenn der Versor-
genen Krankengeldes(§ 17) und Hausgeldes gungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche. an
(§ 18), einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
4. wegen eines Anspruchs einer öffentlich- hat, durch schriftliche Anzeige an den Versicherungs·
rechtlichen Körperschaft auf Rückzahlung träger bewirken, daß die Ansprüche insoweit auf
einer nach gesetzlicher Verpflichtung ge- den Kostenträger der Kriegsopferversorgung über-
wiihrten Leistung. gehen, als sie zu einer Minderung der Ausgleichs-
und Elternrente führen.
(3) Mit Genehmigung der Hauptfürsorgestelle
kann der Versorgungsberechtigte auch in anderen
Füllen den Anspruch auf Rente, Witwen- oder Wai- Kapitalabfindung.
senbeihilfe ganz oder teilweise auf andere über- § 72
tragen. (1) Beschädigte, die Anspruch auf eine Rente nach
§ 68 einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom
( 1) In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ist die
Hundert oder mehr haben, können zum Zwecke des
Erwerbs oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen
Ubertragung, Verpfändung und Pfändung für die
Grundbesitzes oder zum Zwecke des Erwerbs grund-
Zeit vor der Anweisung der Rente, Witwen- oder
stücksgleicher Rechte durch Zahlung eines Kapitals
Waisenbeihi1fe unbegrenzt, nach der Anweisung nur
abgefunden· werden.
zum halben Betrage zulässig. Mit Genehmigung der
Hauptfürsorgestelle ist die Ubertragung, Verpfän- (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt wer-
dung und Pfändung auch nach der Anweisung bis den
zum vollen Betrage zulässig. 1. zum Erwerb der Mitgliedschaft in einem
als gemeinnützig anerkannten Wohnungs-
(2) Der Ersatzanspruch der Hauptfürsorgestellen oder Siedlungsunternehmen, sofern hier-
und Fürsorgestellen geht den gleichen Ansprüchen durch die Anwartschaft auf baldige Zutei-
anderer Berechtigter vor, es sei denn, daß sie vor lung einer Wohnung oder Siedlerstelle
der Entstehung ihres Anspruchs den Anspruch eines durch dieses Unternehmen sichergestellt
anderen Berechtigten gekannt haben. wird,
2. zum Abschluß eines Bausparvertrages mit
§ 69 einer Bausparkasse oder mit dem Beamten-
In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 ist die Uber- Heimstättenwerk
tragung, Verpfändung und Pfändung insoweit unzu- für die Zwecke des Absatzes 1.
lässig, als der Versorgungsberechtigte der Rente,
Witwen- oder Waisenbeihilfe zur Bestreitung seines § 73
Unterhalts oder zur Erfüllung einer gleichstehenden (1) Eine Kapitalabfindung kann bewilligt werden,
oder vorgehenden Unterhaltspflicht bedarf. wenn
1. der Beschädigte das einundzwanzigste Le-
§ 70 bensjahr vollendet und das fünfundfünf-
In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 3 ist die Pfän- zigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt
dung nur dem Versorgungsberechtigten gegenüber hat; ausnahmsweise kann auch nach dem
zulässig, an den die Versorgungsbezüge zu Unrecht fünfundfünfzigsten Lebensjahr eine Abfin-
gezahlt worden sind. dung· gewährt werden,
2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
3. nach Art des Versorgungsgrundes nicht zu
Dbertragung kraft Gesetzes erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs-
§ 71 zeitraums die Rente wegfallen wird,
( 1) Ist ein Versorgungsberechtigter in Fürsorge- 4. für eine nützliche Verwendung des Geldes
erziehung oder auf strafgerichtliche Anordnung in Gewähr besteht.
einer Heil- oder Pflegeanstalt, in einer Trinkerheil-- (2) Erscheint eine nützliche Verwendung des
anstalt, einer Entziehungsanstalt, einem Arbeitshaus Geldes nicht gewährleistet, so ist dem Antragsteller
oder einem Asyl untergebracht, so geht der An- vor der Entscheidung schriftlich Kenntnis von den
spruch auf Versorgungsbezüge für die Zeit der Un- Gründen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
terbringung bis zur Höhe der Kosten der Unter-
b:r;ingung auf die Stelle über, der diese Kosten zur § 74
Last fallen.
(1) Die Kapitalabfindung kann einen Betrag bis
(2) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend; soweit hiernach zur Höhe der Grundrente (§ 31) umfassen, soweit
die zuständige Verwaltungsbehörde die Versor- diese für den Abfindungszeitraum nach einer Min-
gungsbezüge Angehörigen überweist, findet ein derung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom
Rechtsübergang nicht statt. Hundert zu zahlen bleibt.
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 879
(2) Die Abfindung ist auf die für einen Zeitraum § 78
von zehn Jahren zustehende Grundrente beschränkt. (1) Aus der Bewilligung der Abfindung kann nicht
Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der auf Auszahlung geklagt werden.
Kapitalabfindung zugrunde liegenden Jahresbetra-
(2) Innerhalb der im § 76 Abs. 1 vorgesehenen
ges gezahlt. Der Anspruch auf die Bezüge, an deren
Stelle die Abfindungssamme tritt, erlischt für die Frist ist ein der ausgezahlten Abfindungssumme
Dauer von zehn Jahren mit Ablauf des Monats der gleichkommender Betrag an Geld, Wertpapieren
Auszahlung. und Forderungen der Pfändung nicht unterworfen.
§ 75
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi- § 78a
tals ist durch die Form der Auszahlung und in der (1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen mit
Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbal- Anspruch auf Rente gewährt werden. Die Vorschrif-
diger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des ten der §§ 72 bis 78 gelten entsprechend.
an ihm bestehenden Rechts zu sichern. Zu diesem (2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine
Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß Ehe, so ist nach der Eheschließung die Abfindungs-
die Weiterveräußerung und Belastung des mit der summe insoweit zurückzuzahlen, als ;ie die Gesamt-
Kapitalabfindung erworbenen Grundstücks inner- summe der bis zu ihrer Wiederverheiratung er-
halb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Geneh- loschen gewesenen Versorgungsbezüge übersteigt.
migung der zuständigen Verwaltungsbehörde zu- Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist die Abfindung
lässig sind. Diese Anordnung wird mit der Ein- nach § 44 anzurechnen.
tragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung (3) Zur Sicherung der Rückzahlung der Abfin-
erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungs- dungssumme kann die Verwaltungsbehörde die Ein-
behörde.
tragung einer Sicherungshypothek verl9-ngen.
§ 76
(1) Die Abfindung ist auf Erfordern insoweit zu-
rückzuzahlen, als sie nicht innerhalb einer von der § 79
zuständigen Verwaltungsbehörde bemessenen Frist Die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei
bestimmungsgemäß verwendet worden .ist. der Durchführung der von der zuständigen Verwal-
tungsbehörde angeordneten oder verlangten Maß-
(2) Dem Abgefundenen können vor Ablauf von
nahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterver-
zehn Jahren auf Antrag die durch die Kapitalabfin-
äußerung des Grundstücks oder des an ihm beste-
dung erloschenen Bezüge gegen Rückzahlung der
henden Rechts sind kosten- und stempelfrei. Diese
Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn
Vorschrift findet auf die den Notaren zukommen-
wichtige Gründe vorliegen.
den Gebühren und Auslagen keine Anwendung.
§ 77
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 76) be- § 80
schränkt sich nach Ablauf des Kapitalabfindungen, die bis zum 9. Mai 1945 ge-
ersten Jahres auf 92 v. H. der Abfindungssumme, währt worden sind, bewirken keine Kürzung der
zweiten Jahres auf 84 v. H. der Abfindungssumme, nach diesem Gesetz festgestellten Renten.
dritten Jahres auf 75 v. H. der Abfindungssumme,
vierten Jahres auf 66 v. H. der Abfindungssumme, Schadenersatz
fünften Jahres auf 56 v. H. der Abfindungssumme,
§ 81
sechsten Jahres auf 46 v. H. der Abfindungssumme,
(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberech-
siebenten Jahres auf 35 v. H. der Abfindungssumme, tigten Personen haben wegen einer Schädigung ge-
achten Jahres auf 24 v. H. der Abfindungssumme, gen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden
neunten Jahres auf 12 v. H. der Abfindungssumme. Ansprüche; jedoch finden die Vorschriften der
Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah- beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und das G~setz
lung der Abfindungssumme folgenden Monats bis über die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-
zum Ende des Monats, in dem die Abfindungs- ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom
summe zurückgezahlt worden ist. 7 Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-
wendung.
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den (2) Soweit den Versorgungsberechtigten ein ge-
Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundert- setzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die
sätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rück- Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zu-
zahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des ange- steht, geht dieser Anspruch im Umfange der durch
fangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Gewährung
die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres von Versorgungsbezügen auf den Bund über. Der
zurückgezahlt wird. Dbergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme des Berechtigten geltend gemacht werden.
leben die der Abfindung zugrunde liegenden Bezüge (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit es sich um
mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf
Monats wieder auf. einer Schädigung beruhen.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Ausdehnung des Personenkreises hessisches Gesetz vom 8. April 194 7
§ 82
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Hessen S. 19),
Dieses Gesetz findet entsprechende Anwendung
auf Personen, denen für Schäden an Leib und Leben württembergisch-badisches Gesetz Nr.
Leistungen zuerkannt worden waren 74 vom 21. Januar 1947 (Regierungs-
blatt der Regierung Württemberg-Baden
a) auf Grund des § 18 des Gesetzes über den s. 7),
Ersatz der durch den Krieg verursachten
württembergisch-badisches Gesetz Nr.
Personenschäden (Personenschädengesetz) vom
706 zur Änderung des Gesetzes Nr. 74
15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 620) in der
über Leistungen an Körperbeschädigte
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezem-
(KB-Leistungsgesetz) vom 18. Juni 1947
ber 1927 (Reicbsgesetzbl. I S. 515, 533) oder
(Regierungsblatt der Regierung Würt-
b) auf Grund des § 1 Nr. 2 des Gesetzes über den temberg-Baden S. 62),
Ersatz der durch die Besetzung deutschen württembergisch-badisches Gesetz Nr.
Reicbsge biets verursachten Personenschäden 710 - Zweites Gesetz zur Änderung des
vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 624) in Gesetzes Nr. 74 über Leistungen an Kör-
der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April perbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) -
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103). vom 31. Juli 1947 (Regierungsblatt der
Regierung Württemberg-Baden S. 92),
Ausschluß der Anrechnung b) das vom Länderrat des amerikanischen
von Versorgungsbezügen auf das Arbeitsentgelt Besatzungsgebietes am 15. Februar 1949
erlassene Gesetz zur Änderung des Ce-
§ 83 setzes über Leistungen an Körperbe-
Bei der Bemessung des Arbeitsentgelts von Be- schädigte,
schäftigten, die Versorgungsbezüge nach diesem bayerisches Gesetz vom 14. Juni 1949
Gesetz erhalten, dürfen diese Bezüge nicht zum (Bayerisches Gesetz- und Verord-
Nachteil des Beschäftigten berücksichtigt w,erden; nungsblatt S. 140),
insbesondere ist es unzulässig, die Versorgungs-
Gesetz der Freien Hansestadt Bremen
bezüge ganz oder teilweise auf das Entgelt anzu-
vom 23. Juni 1949 (Gesetzblatt der
rechnen.
Freien Hansestadt Bremen S. 142).
hessisches Gesetz vom 17. Juni 1949
Ubergangs- und Schlußvorschriften (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
§ 84 Land Hessen S. 45),
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Okto- württembergisch-badisches Gesetz Nr.
ber 1950 in Kraft:) 946 vom 20. Juni 1949 (Regierungs-
blatt der Regierung Württemberg-
(2) 1. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende
Baden S. 165),
Gesetze mit den zu ihrer Durchführung er-
gangenen Verordnungen außer Kraft: c) das Gesetz des Landes Nordrhein-West-
falen zur Änderung der Sozialversiche-
a) Das durch Beschluß des Länderrats des rungsdirektive Nr. 27 und der hierzu
amerikanischen Besatzungsgebietes vom ergangenen Durchführungsvorschriften
9. September 1947 für zoneneinheitlich vom 12. Juli 1949 (Gesetz- und Verord-
erklärte Gesetz über Leistungen an Kör- nungsblatt für das Land Nordrhein-West-
perbeschädigte, falen S. 229),
bayerisches Gesetz Nr. 64 vom 26. März d) das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz
1947 (Bayerisches Gesetz- u. Verord- über die Versorgung der Opfer des
nungsblatt S. 107), Krieges (Landesversorgungsgesetz) vom
18. Januar 1949 (Gesetz- und Verord-
bayerisches Cesetz Nr. 88 zur Abände-
nungsblatt der Landesregierung Rhein-
rung des Gesetzes Nr. 64 über Leistun-
land-Pfalz I S. 11),
gen an Körperbeschädigte vom 12. Au-
gust 1947 (Bayerisches Gesetz- u. Ver- e) das Gesetz des Landes Württemberg-
ordnungsblatt S. 214), Hohenzollern über Leistungen an Kör-
perbeschädigte (KB-Leistungsgesetz)
Gesetz der Freien Hansestadt Bremen vom 11. Januar 1949 (Regierungsblatt
vom 28. Juni 1947 (Gesetzblatt der Freien für das Land Württemberg-Hohenzollern
Hansestadt Bremen S. 109). s. 215),
f) das Gesetz zur Verbesserung von Lei-
•) Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes
stungen an Kriegsopfer vom 27. März
in der Fassung vom 20. Dezember 1950. Die Ande-
rungen auf Grund des Anderungsgesetzes vom 19. März 1950 (Bundesgesetzbl. S. 77).
J952 sind <lm 1. April 1952 in Kraft getreten. Für das 2. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten ferner
Inkrafttreten ,les Zweiten Anderungsgesetzes vom
7. August 1953 ist /\rtikel V dieses Gesetzes maß- die Vorschriften der nachfolgenden Gesetze
~Jebend. und Verordnungen sowie die zur Durch-
Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953 88t·
führung, Ergänzung und Abänderung er- blie benen (Reichsar bei tsdienstversor-
gangenen Bestimmungen insoweit außer gungsgesetz) vom 8. September 1938
Kraft, als sie diesem Gesetz entgegenstehen (Reichsgesetzbl. I S. 1158) in der Fas-
oder nicht bereits anderweitig aufgehoben sung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
worden sind: tember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1253),
a) des Gesetzes über die Versorgung der k) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes
Militärpersonen und ihrer Hinterbliebe- für die weiblichen Angehörigen des
nen bei Dienstbeschädigung (Reichsver- Reichsarbeitsdienstes und ihre Hinter-
sorgungsges(~tz) vom 12. Mai 1920 bliebenen (Reichsarbeitsdienstversor-
(Reichsgesetzbl. S. 989) in der Fassung gungsgesetz W J) vom 20. Dezember 1940
der Bekanntmachung vom 1. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1631),
(Reichsgesetzbl. I S. 663), 1) des Gesetzes über die Versorgung der
b) des Gesetzes über die Versorgung der Kämpfer für die nationale Erhebung
vor dem 1. August 1914 a.us der Wehr- vom 27. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I
macht ausgeschiedenen Militärpersonen s. 133).
und ihrer Hinterbliebenen (Altrentner-
(3) Hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruch-
gesetz) vom 18. Juli 1921 (Reichsgesetz-
verfahrens verbleibt es bis zu einer anderweitigen
blatt S. 953) in der Fassung der Bekannt-
gesetzlichen Regelung bei den bisherigen Vor-
. machung vom 22. Dezember 1927 (Reichs-
schriften.
gesetzbl. I S. 515, 531),
c) des Gesetzes über den Ersatz der durch § 85
den Krieg verursachten Personen- Soweit nach bisherigen versorgungsrechtlichen
schäden (Kriegspersonenschädengesetz) Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zu-
vom 15. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I sammenhanges einer Gesundheitsstörung mit einem
S. 620) in der Fassung der Bekannt- schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 dieses Ge-
machung vom 22. Dezember 1927 (Reichs- setzes entschieden worden ist, ist die Entscheidung
gesetzbl. I S._ 515, 533), auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. Ist der
d) des Gesetzes über den Ersatz der durch ursächliche Zusammenhang durch Entscheidung
die Besetzung deutschen Reichsgebiets einer Verwaltungsbehörde, die auf Grund des § 3
verursachten Personenschäden (Be- der Verordnung über das Versorgungswesen vom
satzungspersonenschädengesetz) vom 2. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1686) oder
17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. S. 624) in des § 4 der Verordnung über das Wehrmachtfür-
der Fassung der Bekanntmachung vom sorge- und -versorgungswesen vom 7. September
12. April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 103), 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1699) im Spruchverfahren
nicht angefochten werden konnte, verneü~.t worden,
e) des Gesetzes über die Versorgung der
so ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die-
Angehörigen des Reichsheeres und der
ses Gesetzes die erneute Anmeldung des Anspruchs
Reichsmarine sowie ihrer Hinterbliebe-
zulässig.
nen (Wehrmachtversorgungsgesetz) vom
4. AugL1st 1921 (Reichsgesetzbl. S. 993) § 86
in dE!r Fassung der Bekanntmachung
vom 19. September 1925 (Reichsgesetzbl. ( 1) Die auf Grund der bisherigen versorgungs-
I S. 349), rechtlichen Vorschriften zu zahlenden Versorgungs-
bezüge werden solange weitergezahlt, bis die Be-
f) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes züge nach diesem Gesetz festgestellt sind. Die
für die ehemaligen Angehörigen der Feststellung erfolgt rückwirkend vom Inkrafttreten
Wehrmacht und ihre Hinterbliebenen dieses Gesetzes an; die nach Satz 1 gezahlten Be-
- vVehrmachtfürsorge- und -versor- träge sind anzurechnen. Sind die nach diesem Ge-
gungsgesetz -- vom 26. August 1938 setz festgestellten Bezüge niedriger als die bisher
(Reichsgesetzbl. I S. 1077), gewährten Bezüge oder fällt die Rente ganz weg,
g) des Fürsorge- und Versorgungsgesetzes so tritt die Minderung oder Entziehung mit Ablauf
für die ehemaligen Angehörigen der des Monats ein, der auf die Zustellung des Be-
Wehrmacht bei besonderem Einsatz und scheides folgt, frühestens mit Ablauf von sechs
ihre Hinterbliebenen -- Einsatzfürsorge- Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes; nach
und -versorgungsgesetz vom 6. Juli Ablauf von drei Monaten fallen diese Bezüge in-
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1217), soweit den Ländern zur Last, als sie die für die
h) der Verordnung über die Entschädigung gleiche Zeit nach dem Gesetz zustehenden Bezüge
von Personenschäden (Personenschäden- übersteigen.
verordnung) vom 1. September 1939 (2) Ist die Zahlung früher festgestellter Ver-
(Reichsgesetzbl. I S. 1623) in der Fas- sorgungsbezüge von der zuständigen Verwaltungs-
sung der Bekanntmachung vom 10. No- behörde aus einem von ihr nicht zu vertretenden
vember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1482), Grunde bisher nicht wieder auf genommen worden,
i) des Fürsorw~- und Versorgungsgesetzes so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung von
für die ehemaligen Angehörigen des Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem Inkraft-
Reichsarbeitsdienstes und ihre Hinter- treten dieses Gesetzes; die Rente beginnt mit dem
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil 1
Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, Voraussetzungen erfüllt sind, -frühestens mit dem
frühestens mit dem Monat,. in dem Antrag auf Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Wiedergewährung von Versorgung gestellt wird.
§ 89
(3) Soweit die Rente Beschädigter nach diesem
Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vor-
Gesetz ohne ä1ztliche Nachuntersuchung unter
schI"iften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben,
Ubernahme des bisher anerkannten Grades der Min-
kann die oberste Landesbehörde für Arbeit mit
derung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist
Zustimmung des Bundesministers für Arbeit einen
eine spätere Neufeststellung der Rente binnen vier
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht von Ausgleich gewähren.
einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im § 90
Sinne des § 62 Abs. 1 abhängig; § 62 Abs. 2 Satz 1 Den Trägern der gesetzlichen Rentenversiche-
findet keine Anwendung. rungen werden die Mehraufwendungen erstattet, die
(4) Bei Verwandten der aufsteigenden Linie (§ 49), ihnen dadurch entstehen, daß durch die Folgen
die Elternversorgung nach früheren versorgungs- von Schädigungen im Sinne dieses Gesetzes vor-
rechtlichen Vorschriften beziehen oder bezogen zeitig Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenver-
haben, gelten im Falle der Bedürftigkeit die übrigen , sicherungen erwachsen.
Voraussetzungen als erfüllt.
§ 91
§ 87 Die Anwendung dieses Gesetzes auf Personen, die
ihren Wohnsitz oder ständjgen Aufenthalt im Land
Treffen Renten nach den bisherigen versorgungs- Berlin haben oder hatten (§ 7 Nr. 2) ist davon ab-
rechtlichen Vorschriften mit Renten aus der Renten- hängig, daß das Land Berlin eine gleichartige ge-
versicherung der Arbeiter, der Angestellten oder setzliche Regelung trifft und die Verpflichtungen
aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu- übernimmt, die nach diesem Gesetz den Ländern
sammen, so werden die Renten aus der gesetzlichen obliegen.
Rentenversicherung, soweit bisher anders verfahren
§ 92
worden ist, vom Ersten des auf die Zustellung des
Bescheides nach diesem Gesetz folgenden zweiten (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Zu-
Monats an in voller Höhe gezahlt. Bis zu diesem stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu
Zeitpunkt werden zusammen mit den bisher tat- erlassen über
sächlich gezahlten Bezügen einschließlich der Ren- a) Art und Umfang der Ausstattung mit
ten der Rentenversicherung Bezüge mindestens in Körperersatzstücken, orthopädischen und
der Höhe gewährt, daß die nach diesem Gesetz zu- anderen Hilfsmitteln sowie die Höhe des
stehenden Bezüge und die vollen Renten der Renten- Pauschbetrages für Kleider- und Wäsche-
versicherung erreicht werden. Bei der rückwirkenden verschleiß für bestimmte Körperschäden
Feststellung der Versorgungsbezüge (§ 86 Abs. 1 (§ 13),
Satz 2) sind Ausgleichsrenten unter Zugrundelegung b) Voraussetzungen, Art, Ausmaß und Dauer
der vollen henten der Rentenversicherung festzu- der Berufsförderungsmaßnahmen sowie das
setzen. Verfahren (§ 26),
§ 88 c) Regelung der Heilbehandlung des im § 28
Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen bezeichneten Personenkreises.
Versorgungsansprüche ,:erden auf Antrag fest- (2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung
gestellt. Wird der Antrag innerhalb von sechs des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvor-
Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt, schriften einschließlich der zur Ausführung der
so beginnt die Rente mit dem Monat, in dem ihre §§ 6 und 89 erforderlichen Richtlinien,
Heraus geb c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgeselzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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