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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1953 Nr. 45
Tag Inhalt: Seite
6.8.52 Gesetz zur .Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) 771
4.8.53 Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des
öffentlichen Dienstes .................................................................. . 777
4.8.53 Gesetz über den Tag der deutschen Einheit ............................................ . 778
30. 7.53 Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes .......................................... . 778
4.8.53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundes-
republik zur Beratenden Versammlung des Europarats ................................ . 779
28.7.53 Verordnung über die Auflösung des Personalamtes der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
schaftsgebietes ....................................................................... . 779
31. 7. 53 Vierte Verordnung über Zollsatzänderungen ............................................ . 780
31. 7. 53 Fünfte Verordnung über Zollsatzänderungen ............................................ . 781
31. 7. 53 Achte Verordnung über Zollsatzänderungen 783
31. 1. 53 Neunte Verordnung über Zollsatzänderungen 783
31. 7. 53 Zehnte Verordnung über Zollsatzänderungen .......................................... . 784
31. 7. 53 Elfte Verordnung über Zollsatzänderungen ............................................. . 788
31. 7. 53 Zwölfte Verordnung über Zollsatzänderungen .......................................... . 789
31. 7. 53 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnu_ng zur Durchführung des Steuer-
abzugs vom Kapitalertrag - Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) - 790
5.8.53 Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 792
Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
(Recht der Handelsvertreter).
Vom 6. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 85
sen: Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des
Artikel 1 Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem
Der Siebente Abschnitt des Ersten Buchs des Han- Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete
delsgesetzbuchs wird wie folgt geändert: Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch
kann nicht ausgeschlossen werden.
„Siebenter Abschnitt
§ 86
Handelsvertreter
(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Ver-
§ 84 mittlung oder den Abschluß von Geschäften zu
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unter-
Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für nehmers wahrzunehmen.
einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Ge- (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen
schäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzu- Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jedei
schließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäfts-
frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit abschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.
bestimmen kann.
(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Ab- ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.
satzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen
Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in
dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter. § 86a
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handels- (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter
vertreter sein. die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, (4) Neben dem Anspruch auf Provision für ab-
Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur geschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter
Verfügung zu stellen. Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm
auftragsgemäß eingezogenen Beträge.
(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter
die erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat
§ 87a
ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung
eines vermittelten oder ohne Vertretungsmacht (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Pro-
abgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn vision, sobald und soweit der Unternehmer das
zu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Ver-
nur in erheblich geringerem Umfange abschließen einbarung kann getroffen werden, jedoch hat der
kann oder will, als nach den Umständen zu erwar- Handelsvertreter mit der Ausführung des Ge-
ten ist; dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen schäfts durch den Unternehmer Anspruch auf
werden. einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am
letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unab-
§ 86b hängig von einer Vereinbarung hat jedoch der
Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald
(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.
die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Ge- Der Anspruch auf Teilprovision für ein nur teil-
schäft einzustehen, so kann er eine besondere Ver- weise ausgeführtes Geschäft kann ausgeschlossen
gütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der werden, wenn vereinbart ist, daß der Unterneh-
Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen mer dem Handelsvertreter Provision für das ganze
werden. Die Verpflichtung kann nur für ein be- Geschäft gewährt, sobald dieses in bestimmtem
stimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit Umfange ausgeführt ist.
bestimmten Dritten übernommen werden, die der
Handelsvertreter vermittelt oder abschließt. Die (2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so ent-
Ubernahme bedarf der Schriftform. fällt der Anspruch auf Provision; bereits empfan-
gene Beträge sind zurückzugewähren.
(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision
entsteht mit dem Abschluß des Geschäfts. (3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen
Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise
oder der Dritte seine Niederlassung oder beim nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen
Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland worden ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit die
hat. Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Ab- Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden
schluß und Ausführung der Handelsvertreter un- ist, ohne daß der Unternehmer die Unmöglichkeit
beschränkt bevollmächtigt ist. zu vertreten hat, oder die Ausführung ihm nicht
zuzumuten ist, insbesondere weil in der Person des
Dritten ein wichtiger Grund für die Nichtausfüh-
§ 87
rung vorliegt.
(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Pro-
vision für alle während des Vertragsverhältnisses (4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten
abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätig- Tag des Monats fällig, in dem nach § 87 c Abs. 1
keit zurückzuführen sind oder mit Dritten abge- über den Anspruch abzurechnen ist.
schlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte (5) Von Absatz 3 und 4 abweichende für den
der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen kön-
Provision besteht für ihn nicht, wenn die Provision nen nicht getroffen werden.
nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsver-
treter zusteht. § 87b
(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Be- {1} Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt,
zirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.
so hat er Anspruch auf Provision auch für die Ge- (2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berech-
"
schäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen nen, das der Dritte oder der Unternehmer zu
seines Bezirkes oder seines Kundenkreises wäh- leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht
rend des Vertragsverhältnisses abgeschlossen abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten,
sind. Dies gilt nicht, wenn die Provision nach Ab- · namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern,
satz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zu- es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten be-
steht. sonders in Rechnung gestellt sind.
(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung {3} Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungs-
des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat verträgen von bestimmter Dauer ist die Provision
der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, vom Entgelt für die Vertragsdauer ~u berechnen.
wenn er es vermittelt hat oder es eingeleitet und Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Ent-
so vorbereit~t hat, daß der Abschluß überwiegend gelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem
auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und wenn erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann;
das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abge- entsprechend berechnete Provisionen, wenn der
schlossen worden ist. Vertrag fortbesteht.
Nr. 45 -Tag C:er Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 773
§ 87c (3) Eine vereinbarte Kündigungsfrist muß für
(1) Der Unternehmer hat über die• Provision, beide Teile gleich sein. Bei Vereinbarung unglei-
auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monat- cher Fristen gilt für beide Teile die längere Frist.
lich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann
auf höchstens drei Monate erstreckt werde11. Die § 89a
Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum
(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil
Ende des nächsten Monats, zu erfolgen.
aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kün-
(2) Der Handelsvertreter kann bei rler Abrech- digungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann
nung einen Buchauszug über alle Geschäfte ver- nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
langen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten
(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mit- veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat,
teilung über alle Umstände verlangen, die für den so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung
Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Be- des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens
rechnung wesentlich sind. verpflichtet.
(4) Wird der Buchauszug verweigert oder be- § 89b
stehen begründete Zweifel an der Richtigkeit <.:>der
(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unter-
Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buch-
auszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, nehmer nach Beendigung des Vertragsverhält-
nisses einen angemessenen Ausgleich verlangen,
daß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm
oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschafts- wenn und soweit
prüfer oder vereidigten BuchsachverständigE:n Ein- 1. der Unternehmer aus der Geschäftsver-
sicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen bindung mit neuen Kunden, die der Han-
Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Fest- delsvertreter geworben hat, auch nach Be-
stellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der endigung des Vertragsverhältnisses er-
Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich hebliche Vorteile hat,
ist. 2. der Handelsvertreter infolge der Beendi-
gung des Vertragsverhältnisses An-
(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können
nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. sprüche auf Provision verliert, die er bei
Fortsetzung desselben aus bereits abge-
§ 87d
schlossenen oder künftig zustande kom-
menden Geschäften mit den von ihm ge-
Der Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im worbenen Kunden hätte, und
regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Auf-
3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Be-
wendungen nur verlangen, wenn dies handels-
üblich ist. rücksichtigung aller Umstände der Billig-
keit entspricht.
§ 88
Die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ver- Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich,
jähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbin-
des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. dung mit einem Kunden so wesentlich erweitert
hat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines
neuen Kunden entspricht.
§ 88a
(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach
auf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten. dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der
Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jah-
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses resprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei
hat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der
Vorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit
an ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86 a maßgebend.
Abs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf
Provision und Ersatz von Aufwendungen. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Han-
delsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt
§ 89 hat, ohne daß ein Verhalten des Unternehmers
hierzu begründeten Anlaß gegeben hat. Das
(1} Ist Jas Vertragsverhältnis auf unbestimmte
gleiche gilt, wenn der Unternehmer das Vertrags-
Zeit eingegangen, so kann es in den ersten drei
verhältnis gekündigt hat und für die Kündigung
Jahren der Vertragsdauer mit einer Frist von sechs
ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhal-
Wochen für den Schluß eines Kalendervierteljah-
tens des Handelsvertreters vorlag.
res gekündigt werden. Wird eine andere Kündi-
gungsfrist vereinbart, so muß sie mindestens einen (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausge-
Monat betragen; es kann nur für den Schluß eines schlossen werden. Er ist innerhalb von drei Mona-
Kalendermonats gekündigt werden. ten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
(2) Nach einer Vertragsdauer von drei Jahren geltend zu machen.
kann das Vertragsverhältnis nur mit einer Frist .(5) Absatz 1 bis 4 gelten für Versicherungsver-
von mindestens: drei Monaten zum Schluß eines treter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ge-
Kalendervjerteljahres gekündigt werden. schäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Han-
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delsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem
Versicherungsverträge durch den Versicherungs- Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung
vertreter tritt und der Anspruch höchstens drei des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung
Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen be- dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur
trägt. gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen
mußte.
§ 90
Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Be- § 91 a
triebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als (1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der
solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Ge-
bekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des schäft im Namen des Unternehmers abgeschlos-
Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder ande- sen, und war dem Dritten der Mangel an Vertre-
ren mitteilen, soweit dies nach den gesamten Um- tungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als
ständen der Berufsauffassung eines ordentlichen von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser
Kaufmannes widersprechen würde. nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handels-
vertreter oder dem Dritten über Abschluß und
wesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem
§ 90a Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.
(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertre-
ter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in (2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter,
seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wett- der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist,
bewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der ein Geschäft im Namen des Unternehmers abge-
Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeich- schlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevoll-
neten, die vereinbarten Bestimmungen enthalten- mächtigt ist.
den Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede
§ 92
kann nur für längstens zwei Jahre von der Be-
endigung des Vertragsverhältnisses an getroffen (1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handels-
werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem vertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge
Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbs- zu vermitteln oder abzuschließen.
beschränkung eine angemessene Entschädigung zu (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem
zahlen. Versicherungsvertreter und dem Versicherer gel-
(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des ten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis
Vertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbe- zwischen dem Handelsvertreter und dem Unter-
werbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten, nehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.
daß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der (3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein
Erklärung von der _Yerpflichtung zur Zahlung der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision
Entschädigung frei wird. Kündigt der Unternehmer nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurück-
das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versiche-
wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsver- rungsvertreter.
treters, so hat dieser keinen Anspruch auf Ent-
schädigung. (4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch
auf Provision (§ 87 a Abs. 1), sobald der Versiche-
(3) Kündigt der Handelsvertreter das Vertrags- rungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich
verhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaf- die Provision nach dem Vertragsverhältnis berech-
ten Verhaltens des Unternehmers, so kann er sich net.
durch schriftliche Erklärung binnen einem Monat
nach der Kündigung von der Wettbewerbs&brede (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
lossagen. sinngemäß für Bausparkassenvertreter.
(4) Abweichende für den Handelsvertreter nach-
teilige Vereinbarungen können nicht getroffen § 92a
werden. (1) Für das Vertragsverhältnis eines Handels-
vertreters, der vertraglich nicht für weitere Unter-
§ 91 nehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art
(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit
der zum Abschluß von Geschäften von einem Un- nicht möglich ist, kann der Bundesminister der
ternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern
ist. für Wirtschaft und für Arbeit nach Anhörung von
Verbänden der Handelsvertreter und der Unter-
(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm nehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
keine Vollmacht zum Abschluß von Geschäften stimmung des Bundesrates bedarf, die untere
erteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Män- Grenze der vertraglichen Leistungen des Unter-
geln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware nehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen
zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Er- und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handels-
klärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus vertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen
mangelhafter Leistung geltend macht oder sich sicherzustel'len. Die festgesetzten Leistungen
Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 Tl5
können vertraglich nicht ausgeschlossen oder be- 2. § 55 erhält folgende Fassung:
schränkt werden.
,,§ 55
(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhält- ( 1) Die Vorschriften des § 54 finden auch
nis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte,
eines Vertrages oder mehrerer Verträge damit be- die Handelsvertreter sind oder die als
traut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu Handlungsgehilfen damit betraut sind,
vermitteln oder abzuschließen, die zu einem Ver- außerhalb des Betriebes des Prinzipals Ge-
sicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen schäfte in dessen Namen abzuschließen.
bestehenden Organisationsgemeinschaft gehören,
sofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses (2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Ab-
mit einem dieser Versicherer im Zweifel auch schluß von Geschäften bevollmächtigt. sie
die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern,
den anderen Versicherern zur Folge haben würde. insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.
In diesem Falle kann durch Rechtsverordnung, (3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie
die nicht der Zustimmung des Bundesrates nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmäch-
bedarf, außerdem bestimmt werden, ob die fest- tigt sind.
gesetzten Leistungen von allen Versicherern als
(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige
Gesamtschuldnern oder anteilig oder nur von
von Mängeln einer Ware, die Erklärung,
einem der Versicherer geschuldet werden und wie
daß eine Ware zur Verfügung gestellt
der Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.
werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch
die ein Dritter seine Rechte aus mangelhaf-
§ 92b ter Leistung geltend macht oder sie vorbe-
(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf hält, entgegenzunehmen; sie können die
sind §§ 89, 89 b nicht anzuwenden. Ist das Ver- dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden
tragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegan- Rechte auf Sicherung des Beweises geltend
gen, so kann es mit einer Frist von einem Monat machen."
für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt 3. In § 65 erhält der letzte Halbsatz folgende
werden; wird eine andere Kündigungsfrist verein- Fassung:
bart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der
,, , so sind die für die Handelsvertreter gel-
Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach
tenden Vorschriften der §§ 87 Abs. 1 und 3,
§ 87 a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.
87 a bis c anzuwenden."
(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unterneh-
mer berufen, der den Handelsvertreter ausdrück- 4. Nach § 75f werden folgende Vorschriften
lich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der als §§ 75 g und h eingefügt:
Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften ,,§ 75g
betraut hat.
§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungs-
(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsver- gehilfen, der damit betraut ist, außerhalb
treter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach des Betriebes des Prinzipals für diesen Ge-
der Verkehrsauffassung. schäfte zu vermitteln. Eine Beschränkung
dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte
sinngemäß für Versicherungsvertreter und für
oder kennen mußte.
Bausparkassenvertreter.
§ 75h
§ 92c (1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit
(1) Hat der Handelsvertreter keine Nieder- der Vermittlung von Geschäften außerhalb
lassung im Inland, so kann hinsichtlich aller Vor- des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein
schriften dieses Abschnittes etwas anderes ver- Geschäft im Namen des Prinzipals abge-
einbart werden. schlossen, und war dem Dritten der Mangel
der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt
(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter das Geschäft als von dem Prinzipal geneh-
mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Ge- migt, wenn dieser dem Dritten gegenüber
schäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfer- nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt,
tigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die nachdem er von dem Handlungsgehilfen
Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegen- oder dem Dritten über Abschluß und wesent-
stand haben." lichen Inhalt benachrichtigt worden ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungs-
Artikel 2
gehilfe, der mit dem Abschluß von Geschäf-
(1) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt ge- ten betraut ist, ein Geschäft im Namen des
ändert: Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Ab-
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „Hand- schluß er nicht bevollmächtigt ist."
lungsagenten" durch das Wort „Handels- (2) Soweit in sonstigen Gesetzen auf die durch
vertreter" ersetzt. dieses Gesetz geänderten V:orschriften des Handels-
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
gcsctzbuchs verwiesen ist, treten die entsprechen- Personenkreis gehören, für den nach § 92 a
den Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle. des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze
der vertraglichen Leistungen des Unterneh-
Artikel 3 mers festgesetzt werden kann, und ihnen wäh-
(1) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeit- rend der letzten sechs Monate des Vertrags-
nehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn verhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer
sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a während dieser, im Durchschnitt monatlich
des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der ver- nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark an
traglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt Vergütung einschließlich Provision und Er-
werden kann, und sie während der letzten sechs satz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb
Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Ver- entstandene Aufwendungen zugestanden ha-
tragsdauer während dieser, im Durchschnitt monat- ben oder noch zustehen."
lich nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark auf
Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung ein- Artikel 5
schließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen be-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zogen haben.
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
(2) Der Bundesminister der Justiz kann im Ein- verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
und für Arbeit die in Absatz 1 bestimmte Ver- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs'::.
gütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der gesetzes.
Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen
Artikel 6
Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des
Artikel 4 vierten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 61 Nr. 1 der Konkursordnung erhält folgende (2) ~oweit bestehende Vertragsverhältnisse Ver-
Fassung: einbarungen enthalten, die nach diesem Gesetz nicht
getroffen werden können, werden diese mit dem In-
• 1. die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des krafttreten dieses Gesetzes unwirksam. Das gleiche
Verfahrens oder dem Ableben des Gemein- gilt bei bestehenden Vertragsverhältnissen für Ver-
schuldners rückständigen Forderungen an zichte auf noch nicht fällige Ansprüche, die nach
Lohn, Kostgeld oder anderen Dienstbezügen diesem Gesetz nicht oder nicht im voraus ausge-
der Personen, welche sich dem Gemeinschuld-
schlossen werden können. Im übrigen gelten· für
ner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb
bestehende Vertragsverhältnisse, soweit nicht vom
oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Dien-
bisherigen Recht abweichende Vereinbarungen ge-
sten verdungen hatten; dies gilt auch für An-
troffen worden sind, anstelle des bisherigen Rechts
sprüche von Handelsvertretern auf rückstän-
die Vorschriften dieses Gesetzes.
dige Vergütung einschließlich Provision aus
dem letzten Jahr vor der Eröffnung des Ver- (3) § 92 b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht
fahrens oder dem Ableben des Gemeinschuld- für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ver-
ners, sofern diese Handelsvertreter zu dem tragsverhältnisse.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 17'1
Gesetz über die Rechtsstellung
der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen
des öffentlichen Dienstes.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Angestellten, die keinen vertraglichen Anspruch auf
rates das folgende Gesetz beschlossen: Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
haben, tritt an die Stelle des Ruhegehalts für die
§ 1 Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag die Hälfte
Ein in den Deutschen Bundestag gewählter Be- der Vergütung, die ihnen bei Verbleiben im Dienst
amter oder Richter mit Dienstbezügen tritt mit dem in ihrer Vergütungsgruppe zugestanden hätte, hin-
Tage der Annahme der Wahl in den Ruhestand. sichtlich der Steigerungsbeträge nach Maßgabe des
§ 4.
§ 2
(2) ~ofern ein Angestellter des öffentlichen Dien-
(1) Der Beamte oder Richter (§ 1) erhält für den stes bis zur Annahme der Wahl Pflichtversicherter
Monat, in dem er die Wahl zum Abgeordneten des im Sinne der Rentenversicherung war, gilt er für die
Bundestages annimmt, die Dienstbezüge des von Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag nach der zuletzt
ihm bisher bekleideten Amtes. bezogenen Vergütung weiter als pflichtversichert;
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge die gesetzlichen und dienstvertraglichen Arbeit-
gewährt werden, erhält der Beamte oder Richter geberanteile für die Alters- und Hinterbliebenen-
Ruhegehalt. versorgung trägt der Dienstherr. Entsprechendes
§ 3 gilt für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-
(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im versorgung nach § 16 ATO.
Bundestag ist der Beamte oder Richter (§ 1), wenn
er die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung § 6
in das Beamtenverhältnis noch erfüllt, auf seinen Die Entlassung eines Beamten oder Richters oder
Antrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu die Kündigung eines Angestellten nach Beendigung
übernehmen; das ihm zu übertragende Amt muß der Mitgliedschaft im Bundestag wegen der Tätigkeit
derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn ange- als Abgeordneter ist unzulässig.
hören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit
mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet § 7
sein. Auf beamtete Lehrer an wissenschaftlichen Hoch-
(2) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag schulen, auf Personen, die ein Ehrenamt bekleiden
nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten oder keine feste Besoldung beziehen, sowie auf
so erhält er von dem Beginn des Monats an, in de~ Wahlbeamte auf Zeit findet dieses Gesetz.keine An-
der Antrag gestellt ist, bis zur Ubertragung des wendung. Die Rechtsstellung der in den Bundestag
Amtes die Dienstbezüge, die ihm bei einem Ver- gewählten Wahlbeamten auf Zeit ist durch Landes-
bleiben in seinem früheren Amte zugestanden gesetz zu regeln.
hätten, mit Ausnahme der zur Bestreitung von § 8
Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(3) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach Absatz 1 nicht, so verbleibt er im Ruhestand. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Die oberste Dienstbehörde kann ihn jedoch, falls er
bei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das § 9
fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1953 in Kraft. Mit
hat, unter Ubertragung eines den Voraussetzungen dem gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über die
des Absatzes 1 entsprechenden Amtes wieder in das Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundes-
frühere Dienstverhältnis berufen; lehnt er die Be- tag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
rufung ab, so gilt er als entlassen. Satz 2 findet keine vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 297) außer
Anwendung, wenn der Beamte oder Richter wäh- Kraft.
re~d ?er Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag
M1tghed der Bundesregierung war.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 4
Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag bis zur Bonn, den 4. August 1953.
Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres
Der Bundespräsident
gilt bei Wiedereintritt in das frühere Dienstverhält-
Theodor Heuss
nis (§ 3) oder nach Beendigung der Wahlperiode als
Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versor- Der Bundeskanzler
gungsrechts. Adenauer
§ 5
(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten sinnge- Der Bundesminister des Innern
mäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Bei Dr. Lehr
7'18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über den Tag der deutschen Einheit.
Vom 4. August 1953.
Am 17. Juni 1953 hat sich das deutsche Volk in der § 2
sowjetischen Besatzungszone und in Ostberlin gegen Der 17. Juni ist gesetzlicher Feiertag.
die kommunistische Gewa] therrschaft erhoben und
unter schweren Opfern seinen Willen zur Freiheit § 3
bekundet. Der 17. Juni ist dadurch zum Symbol der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
deutschen Einheit in Freiheit. geworden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin,
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 4
§ 1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Der 17. Juni ist der Tag der deutschen Einheh. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser ·
Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.
Vom 30. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Tabaksteuergesetz vorn 6. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 169) wird wie folgt geändert: § 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 8. Juni 1953
1. Die Absätze 2 und 3 des § 12 werden gestrichen. in Kraft.
2. Hinter § 98 wird eingefügt:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
„98a
sind gewahrt.
Abweichend von § 12 kann das Hauptzollamt Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
auf Antrag Betrieben, die Feinschnitt in der
Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C Buch- Schwalten/Post Seeg, den 30. Juli 1953.
stabe a versteuern dürfen und nach §§ 81 ff. Der Bundespräsident
Steuererleichterung erhalten, die Steu&rwertbe- Theodor Heuss
träge für im Juni und Juli 1953 entnommene
Steuerzeichen der geni:mnten Steuerklasse stun- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
den. Die Be'.räge werden ohne Sicherheitsleistung Blücher
und Verzinsung gestundet und sind in sechs Für den Bundesminister der Finanzen
gleichen Mona.tsbeträgen vom 1. Oktober 1953 Der Bundesminister für den Marshallplan
ab zu zahlen." Blücher
7'18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über den Tag der deutschen Einheit.
Vom 4. August 1953.
Am 17. Juni 1953 hat sich das deutsche Volk in der § 2
sowjetischen Besatzungszone und in Ostberlin gegen Der 17. Juni ist gesetzlicher Feiertag.
die kommunistische Gewa] therrschaft erhoben und
unter schweren Opfern seinen Willen zur Freiheit § 3
bekundet. Der 17. Juni ist dadurch zum Symbol der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
deutschen Einheit in Freiheit. geworden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin,
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 4
§ 1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Der 17. Juni ist der Tag der deutschen Einheh. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser ·
Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.
Vom 30. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 2
schlossen: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
§ 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Tabaksteuergesetz vorn 6. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 169) wird wie folgt geändert: § 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 8. Juni 1953
1. Die Absätze 2 und 3 des § 12 werden gestrichen. in Kraft.
2. Hinter § 98 wird eingefügt:
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
„98a
sind gewahrt.
Abweichend von § 12 kann das Hauptzollamt Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
auf Antrag Betrieben, die Feinschnitt in der
Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung C Buch- Schwalten/Post Seeg, den 30. Juli 1953.
stabe a versteuern dürfen und nach §§ 81 ff. Der Bundespräsident
Steuererleichterung erhalten, die Steu&rwertbe- Theodor Heuss
träge für im Juni und Juli 1953 entnommene
Steuerzeichen der geni:mnten Steuerklasse stun- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
den. Die Be'.räge werden ohne Sicherheitsleistung Blücher
und Verzinsung gestundet und sind in sechs Für den Bundesminister der Finanzen
gleichen Mona.tsbeträgen vom 1. Oktober 1953 Der Bundesminister für den Marshallplan
ab zu zahlen." Blücher
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 779
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik
zur Beratenden Versammlung des Europarats.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. Der folgende neue § 2 wird eingefügt:
schlossen: .. § 2
Artikel 1 Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge
im Falle des Ausscheidens eines Vertreters oder
Das Gesetz über die Wahl der Vertreter der
Stellvertreters. infolge Tod oder aus sonstigen
Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des
Gründen bestimmt der Bundestag."
Europarats vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I
3. Der bisherige § 2 wird § 3.
S. 397) wird wie folgt ergänzt:
Artikel 2
1. § 1 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
.. § 1 dung in Kraft.
(1) Die Vertreter der Bundesrepublik in der
Beratenden Versammlung des Europarats und Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ihre Stellvertreter werden vom Bundestag jeweils sind gewahrt.
für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Mitte gewählt. Bonn, den 4. August 1953.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Der Bundespräsident
Bundestags bleiben die Vertreter und Stellver- Theodor Heuss
treter im Amt, bis der neue Bundestag innerhalb Der Bundeskanzler
von sechs Wochen nach seinem ersten Zusam- und Bundesminister des Auswärtigen
mentritt eine Neuwahl durchgeführt hat." Adenauer
Verordnung
über die Auflösung des Personalamtes der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Vom 28. Juli 1953.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und ver-
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die sorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: (WiGBI. S. 259) zugewiesenen Zuständigkeiten vor-
behalten waren, übt diese Befugnisse der Bundes-
§ 1
personalausschuß aus, soweit sie nicht inzwischen
anderen Behörden übertragen worden sind.
(1) Das Personalamt der Verwaltung des Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes in Frankfurt a. M. ein-
schließlich der Behörden des Dienststrafhofes, der § 3
Dienststrafkammern und des Vertreters des öffent- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lichen Interesses wird aufgelöst. kündung in Kraft.
(2) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde Bonn, den 28. Juli 1953.
hinsichtlich der Ang :hörigen der im Absatz 1 ge-
nannten Behörden werden durch den Bundesminister Der Bundeskanzler
des Innern ausgeübt. Adenauer
§ 2
Soweit nach der Auflösung des Personalamtes in Der Bundesminister
Angelegenheiten von Verwaltungsangehörigen der für Angelegenheiten des Bundesrates
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Hellwege
noch Entscheidungen zu treffen sind, die bisher dem
Personalamt im Rahmen der besonderen ihm im Für den Bundesminister des Innern
Militärregierungsgesetz Nr. 15 vom 15. März 1949 Der Bundesminister der Justiz
(Beilage Nr. 2 zum WiGBl. 1949) und im Gesetz über Dehler
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 779
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik
zur Beratenden Versammlung des Europarats.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 2. Der folgende neue § 2 wird eingefügt:
schlossen: .. § 2
Artikel 1 Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge
im Falle des Ausscheidens eines Vertreters oder
Das Gesetz über die Wahl der Vertreter der
Stellvertreters. infolge Tod oder aus sonstigen
Bundesrepublik zur Beratenden Versammlung des
Gründen bestimmt der Bundestag."
Europarats vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I
3. Der bisherige § 2 wird § 3.
S. 397) wird wie folgt ergänzt:
Artikel 2
1. § 1 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
.. § 1 dung in Kraft.
(1) Die Vertreter der Bundesrepublik in der
Beratenden Versammlung des Europarats und Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
ihre Stellvertreter werden vom Bundestag jeweils sind gewahrt.
für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Mitte gewählt. Bonn, den 4. August 1953.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Der Bundespräsident
Bundestags bleiben die Vertreter und Stellver- Theodor Heuss
treter im Amt, bis der neue Bundestag innerhalb Der Bundeskanzler
von sechs Wochen nach seinem ersten Zusam- und Bundesminister des Auswärtigen
mentritt eine Neuwahl durchgeführt hat." Adenauer
Verordnung
über die Auflösung des Personalamtes der Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Vom 28. Juli 1953.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und ver-
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die sorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: (WiGBI. S. 259) zugewiesenen Zuständigkeiten vor-
behalten waren, übt diese Befugnisse der Bundes-
§ 1
personalausschuß aus, soweit sie nicht inzwischen
anderen Behörden übertragen worden sind.
(1) Das Personalamt der Verwaltung des Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes in Frankfurt a. M. ein-
schließlich der Behörden des Dienststrafhofes, der § 3
Dienststrafkammern und des Vertreters des öffent- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lichen Interesses wird aufgelöst. kündung in Kraft.
(2) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde Bonn, den 28. Juli 1953.
hinsichtlich der Ang :hörigen der im Absatz 1 ge-
nannten Behörden werden durch den Bundesminister Der Bundeskanzler
des Innern ausgeübt. Adenauer
§ 2
Soweit nach der Auflösung des Personalamtes in Der Bundesminister
Angelegenheiten von Verwaltungsangehörigen der für Angelegenheiten des Bundesrates
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes Hellwege
noch Entscheidungen zu treffen sind, die bisher dem
Personalamt im Rahmen der besonderen ihm im Für den Bundesminister des Innern
Militärregierungsgesetz Nr. 15 vom 15. März 1949 Der Bundesminister der Justiz
(Beilage Nr. 2 zum WiGBl. 1949) und im Gesetz über Dehler
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Vierte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 31. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom § 1
16. August 1951 (Bundesgese,tzbl. I S. 527) verordnet Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge- näher bezeichneten Waren werden mit Wirkung ab
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, 1. September 1952 bis auf weiteres wie folgt ge-
mit Zustimmung des Bundestages: ändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
8406 Kolbenverbrennungsmotoren:
B - für Luftfahrzeuge:
1 - Motoren ............................. . 40 frei
2 -Teile ................................ . 40 20
2 8407 Rückstoßtriebwerke ........................ . 40 frei
3 8409 aus C - Turbo-Propeller-Triebwerke ............. . 10 frei
4 8802 Flugzeuge (z. B. Landflugzeuge, Wasserflug-
zeuge, Segelflugzeuge, Drehflügelflugzeuge,
Hubschrauber und Schwingenflieger):
A - für Kraftantrieb, auch ohne Antriebs-
maschinen ............................. . 40 frei
5 8803 Teile von Flugzeugen (zusammengesetzte
Teile und Einzelteile):
C - Luftschrauben .......................... . 40 frei
D - andere (z. B. Teile von Tragwerken, Leit-
werke und Teile davon, Teile von Flugzeug-
rümpfen, Motorgondeln, Fahrwerke, Räder,
Schwimmer, Behälter und Flüssigkeits-
kühler) ..................... ,............ . 40 frei
6 8804 Fallschirme und Zubehör ................... . 40 frei
7 aus 8805 Bodengeräte für Flugausbildung ............ . 40 frei
§ 2
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan-
des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes ·
Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Zolltarif-
gesetzes vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 527) gilt diese Rechtsverordnung auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesministe,r der Finanzen
Schäff er
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 781
Fünfte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 31. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
0904 aus B - 1 - Paprika, nicht gemahlen, nicht zer-
kleinert, zur industriellen Herstel-
lung von Capsicin unter Zollsiche-
rung ........................... . 15 frei
jedoch
mindestens
für
100kg
50DM
2 2957 C - Testosteron .......................... . 25 V 18 5
aus D - Progesteron, Desoxycorticosteron ..... . 25 V 18 5
aus E - Dihydrofolliculin [Oestradiol], Methyltes-
tosteron ............................. . 25 V 18 5
3 aus 4205 Sämischgares Fensterputzleder, dessen Ränder, auch
an allen Seiten, unregelmäßig beschnitten sind, vom
1. April bis 31. Dezember 1953 .................. . 20 10
4 4601 aus A - 1 - Geflechte aus Holzspan ......... . 25 frei
Anmerkung:
Geflechte
mit einer
Breite
von nicht
mehr als
12 mm, bis
auf weiteres
10
5 4602 aus C - 1 - Flechtwaren, gewebeartig oder aus
parallel gelegten Flechtstoffen her-
gestellt, aus Stroh, Binsen oder Raf-
fia, auch untereinander gemischt .. 20 V 18 frei
6 4912 aus D - Druckbogen für im Ausland verlegte Bü-
cher, ungefalzt (Plano-Bogen), vollstän-
dige Werke umfassend ............... . 15 frei
7 5403 Leinengarne, mit Ausnahme von Garnen aus Flachs-
werg, zur Herstellung von folgenden Boden- und
Wachsmaschinenzwirnen der Tarifnr. 5403 B und
zwar von Einstech-, Durchnäh-, Doppel-, Spul-,
Stepp- und Kabelabbindezwirnen, unter Zollsiche-
rung, bis 30. Juni 1955:
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
aus A - einfach (ungezwirnt):
1 - bis Nr. 50 englisch:
a - roh ....................... . 12 3
8 5403 Leinengarne, mit Ausnahme von Garnen aus Flachs-
werg, zur Herstellung von Leinennähzwirnen in
Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 5404),
mit Ausnahme von Leinenzwirnen auf Karten, unter
Zollsicherung, bis 30. Juni 1955:
aus A - einfach (ungezwirnt):
1 - bis Nr. 50 englisch:
a - roh ....................... . 12 3
2 - über Nr. 50 bL, Nr. 55 englisch:
a - roh ....................... . 7 3
3 - über Nr. 55 bis Nr. 75 englisch:
a - roh ....................... . 7 3
9 6701 aus C - Zugerichtete Gänsebälge ohne Deckfedern
(sogenannte Gänsefelle) .............. . 35 V 25 5
10 aus 6815 Papierartige einschichtige Blätter aus Glimmer-
schüppchen oder Glimmerpulver, ohne Bindemittel
hergestellt, ohne Verbindung mit anderen Stoffen,
auch in Rollen ................................. . 10 frei
§ 2
In der Verordnung über Zolländerungen vom
10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) wird in
§ 1 die Nr. 50 - Tarifnr. 4601 (Geflechte usw.)
gestrichen.
§ 3
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
dung mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechts-
verordnung auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 45 - T'lg der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 783
Achte*) Verordnung über Zollsatzänderungen. Neunte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 31. Juli 1953. Vom 31. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527} verordnet 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages: ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
§ 1
In der Verordnung über Zolländerungen yom
10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) werden Die Verordnung über Zolländerungen vom 10. Ok-
in§ 1 tober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) wird wie folgt
geändert:
die Nr. 56 - Tarifnr. 7404 (Stangen usw. aus
Kupfer usw.) und
die Nr. 57 - Tarifnr. 7405 (Tafeln, Bleche usw. In § 1 Nr. 31 - Tarifnr. 2871 (Phosphate) erhält
aus Kupfer usw.) die Anmerkung folgende Fassung:
gestrichen. Anmerkung
§ 2
Mononatriumphosphat mit einem Gehalt
In der Zweiten Verordnung über Zollsatzänderun- an Phosphorsäure (P2 Os) von 50 0/o oder
gen vom 19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 28) mehr (aus Abs. B), vom 1. Oktober 1951 bis
werden in§ 1 hinter dem Worte „ werden" die Worte 31. Juli 1953 ........................... . 10
,, bis auf weiteres" eingefügt.
§ 3 § 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.1) in Verbindung 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.1) in Verbindung
mit§ 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsverord- mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsverord-
nung auch im Land Berlin. nung auch im Land Berlin.
§ 4 § 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1953. Bonn, den 31. Juli 1953.
Der Bundeskanzler Der Bundeskanzler
Adenauer Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er Schäff er
•) Die Sechste und Siebente Verordnung werden später
verkündet.
Nr. 45 - T'lg der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 783
Achte*) Verordnung über Zollsatzänderungen. Neunte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 31. Juli 1953. Vom 31. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527} verordnet 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages: ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
§ 1
In der Verordnung über Zolländerungen yom
10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) werden Die Verordnung über Zolländerungen vom 10. Ok-
in§ 1 tober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) wird wie folgt
geändert:
die Nr. 56 - Tarifnr. 7404 (Stangen usw. aus
Kupfer usw.) und
die Nr. 57 - Tarifnr. 7405 (Tafeln, Bleche usw. In § 1 Nr. 31 - Tarifnr. 2871 (Phosphate) erhält
aus Kupfer usw.) die Anmerkung folgende Fassung:
gestrichen. Anmerkung
§ 2
Mononatriumphosphat mit einem Gehalt
In der Zweiten Verordnung über Zollsatzänderun- an Phosphorsäure (P2 Os) von 50 0/o oder
gen vom 19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 28) mehr (aus Abs. B), vom 1. Oktober 1951 bis
werden in§ 1 hinter dem Worte „ werden" die Worte 31. Juli 1953 ........................... . 10
,, bis auf weiteres" eingefügt.
§ 3 § 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom Nach § 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.1) in Verbindung 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.1) in Verbindung
mit§ 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsverord- mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsverord-
nung auch im Land Berlin. nung auch im Land Berlin.
§ 4 § 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1953. Bonn, den 31. Juli 1953.
Der Bundeskanzler Der Bundeskanzler
Adenauer Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er Schäff er
•) Die Sechste und Siebente Verordnung werden später
verkündet.
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zehnte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 31. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs in seiner bis zum
30. April 1953 geltenden Fassung werden für die
nachstehend näher bezeichneten Waren vom
1. Oktober 1951 bis 31. Juli 1952 und, soweit die
Waren nicht auch in den nachstehenden §§ 2 und 3
aufgeführt sind, vom 1. August 1952 bis 30. April
1953 auf die am 30. September 1951 geltenden Zoll-
sätze ermäßigt:
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren
7301 Roheisen, einschließlich Spiegeleisen, in Barren, Masseln (Gänzen), Flossen oder
dergleichen
2 7306 Rohluppen, Rohschienen und Rohblöcke (Ingots)
3 1301 Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen
4 7308 Sturze für Bleche, aus Eisen oder Stahl, in Rollen
5 1309 Vorgeschmiedete Blöcke und anderes Schmiedehalbzeug
6 7310 Universaleisen und Universalstahl
7 7311 Stabeisen und Stabstahl, einschließlich Draht, warm gewalzt oder geschmiedet
8 7312 Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt oder geschmiedet, weder gelocht noch
zusammengesetzt, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Spundwandeisen,
auch gelocht oder aus Walzteilen zusammengesetzt (z. B. durch Nieten, Schweißen
oder Pressen)
9 7313 Bandeisen und Bandstahl, warm gewalzt
10 7314 Schienen aller Art für Gleisanlagen und dergleichen, aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht
11 7316 Eisenbahnschwellen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht
12 aus 7318 Bleche aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, auch bearbeitet
13 7324 Gerade Rohre von gleichmäßiger Stärke, aus Schmiedeeisen oder Stahl, roh,
anderweit weder genannt noch inbegriffen:
A - aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl
B - aus anderem Stahl oder aus Schmiedeeisen:
2 - nahtlos, warm gezogen, gewalzt oder kalt gezogen:
b - andere
3 - stumpf oder überlappt geschweißt, auch schmelzgeschweißt:
b - schmelzgeschweißt
c - andere
14 7350 Andere Waren aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
D - andere:
1 - roh:
b - andere:
1 - Schmiedestücke mit einem Stückgewicht:
aus a - von mehr als 150 kg bis 250 kg
b - von mehr als 250 kg
Nr. 45 -Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 785
Die Zollsätze des Zolltarifs · in seiner bis zum
]O. April 1953 geltenden Fassung werden für die
m1chstehend bezeichneten Waren, soweit bei einzel:
nen Waren nichts anderes bestimmt ist, vom
1. August 1952 bis 30. April 1953 wie folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
7301 Roheisen, einschließlich Spiegeleisen, in Barren,
Masseln (Gänzen),· Flossen oder dergleichen .. 12 frei
2 7302 aus A - Hochofen-Ferromangan ............... . 12 frei
3 7306 aus A - Rohluppen und Rohschienen, ausgenom-
men solche aus legiertem Stahl oder aus Quali-
t.ä tskohlenstoffstahl ........................ . 15 frei
B - Rohblöcke (Ingots):
2 - nicht plattiert:
b - aus anderem Stahl oder aus
Schmiedeeisen .............. . 15 frei
4 7307 Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Bram-
men und Platinen:
B - nicht plattiert:
1 - vorgewalzte Blöcke (Blooms) und
Knüppel:
b - aus anderem Stahl oder aus
Schmiedeeisen .............. . 15 frei
2 - Brammen und Platinen:
b - aus anderem Stahl oder aus
Schmiedeeisen 15 frei
5 7308 Sturze für Bleche, aus Eisen oder Stahl, in
Rollen:
B - nicht plattiert:
2 - aus anderem/ Stahl oder aus
Schmiedeisen ................... . 25 frei
6 7310 Universaleisen und Universalstahl:
B - nicht plattiert:
2 - aus and.erem Stahl oder aus
Schmiedeisen ................... . 18 frei
7 aus 7311 Stabeisen und Stabstahl, einschließlich Draht,
warm gewalzt:
B - nicht plattiert:
1 - von kreisförmigem Querschnitt mit
einem Durchmesser von 13 mm oder
weniger oder von anderem Quer-
schnitt mit einer größten Abmessung
von 18 mm oder weniger:
a - in Ringen:
2 - aus anderem Stahl oder
aus Schmiedeeisen 18 frei
b - anderes:
2 - aus anderem Stahl oder
aus Schmiedeeisen ..... . 18 frei
2 - von kreisförmigem Querschnitt mit
einem Durchmesser von mehr als
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
13 mm oder von anderem Quer-
schnitt mit einer größten Abmessung
von mehr als 18 mm:
b - anderes:
2 - aus anderem Stahl oder
aus Schmiedeeisen ..... . 18 frei
8 aus 7312 Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt,
weder gelocht noch zusammengesetzt, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen; Spund-
wandeisen, weder gelocht noch aus Walzteilen
zusammengesetzt:
B - nicht plattiert:
2 - aus anderem Stahl oder aus
Schmiedeeisen 18 frei
9 7313 Bandeisen und Bandstahl, warm gewalzt;
B - nicht plattiert:
2 - aus anderem Stahl oder aus
Schmiedeeisen 25 frei
10 7314 Schienen aller Art für Gleisanlagen und der-
gleichen, aus Eisen oder Stahl, auch gelocht .... 18 frei
11 7316 Eisenbahnschwellen aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht .................................... . 18 frei
12 aus 7317 Laschen und Unterlagsplatten, für die Verlegung
und Befestigung von Schienen, aus Eisen oder
Stahl, auch gelocht ......................... . 18 frei
13 aus 7318 Bleche aus Eisen oder Stahl, warm oder kalt
gewalzt, auch dressiert, auch mit Uberzügen ver-
sehen:
aus B - Elektrobleche mit einem Gehalt an Sili-
zium, von mindestens 0,35 0/o und weniger
als 2 °/o, bis 7. Dezember 1952 ......... . 28 frei
C -,- andere Bleche (als plattierte Bleche und
Elektrobleche), roh gewalzt oder nur ent-
zundert (dekapiert), mit einer Stärke:
aus 1 - von 3 mm oder mehr, warm gewalzt:
b - aus anderem Stahl oder aus
Schmiedeeisen ............. . 20 frei
2 - von 0,5 mm oder mehr, jedoch weni-
ger als 3 mm:
b - aus anderem Stahl oder aus
Schmiedeeisen ............. . 28 frei
3 - von weniger als 0,5 mm:
b - aus anderem Stahl oder aus
Schmiedeeisen ........... -~. 28 frei
aus D - andere Bleche (als plattierte Bleche und
Elektrobleche), mit anderer Oberflächen-
bearbeitung, ausgenommen solche aus
legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlen-
stoffstahl:
aus 1 - dressiert, bis 7. Dezember 1952 .... 28 frei
2 - verzinnt 28 frei
3 - verzinkt 28 frei
4 - andere ......................... . 28 frei
Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 787
§ 3
Die Zollsätze des Zolltarifs in seiner bis zµm
30. April 1953 geltenden Fassung werden für die
nachstehend näher bezeichneten Waren vom 8. De-
zember 1952 bis 30. April 1953 wie folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
6/o des Wertes 0/o des Wertes
aus 7318 Bleche aus Eisen oder Stahl, warm oder kalt
gewalzt, auch dressiert, auch mit Uberzügen
versehen:
B - Elektrobleche ......................... 28 frei
aus D - andere Bleche (als plattierte Bleche und
Elektrobleche), mit anderer Oberflächen-
bearbeitung, ausgenommen solche aus
legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlen-
stoffstahl:
1 - poliert, hochglanzpoliert oder glän-
zend, mit einer Stärke:
aus a - von 1,5 mm oder mehr, nur
dressiert ..................... 28 frei
b - von weniger als 1,5 mm ....... 28 frei
§ 4
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4 . Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsver-
ordnung auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Elfte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 31. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I ~- 527) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist, mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren werden bis auf weiteres wie
folgt geändert:
Bisheriger Neuer
Nr. Tarifnr. Bezeichnung der Waren Zollsatz Zollsatz
0/o des Wertes 0/o des Wertes
5006 aus A - Seidengarne mit einer Lauflänge im Zwirn
von 75 000 m oder mehr je kg, gefärbt oder
bedruckt, in Strähnen ................. . 12 frei
aus B - Schappeseidengarne mit einer Lauflänge
im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg,
gefärbt oder bedruckt, in Strähnen ..... . 8 frei
2 5110 aus A - Kammgarne aus Wolle mit einer Lauf-
länge im Zwirn von mehr als 10 000 m je
kg, roh, in Strähnen .................. . 10 V 7 6
3 5203 aus B - Kunstseidengarne aus künstlicher Spinn-
masse .mit einer Lauflänge im Zwirn von
75 000 m oder mehr je kg, in Strähnen:
1 - aus Spinnmasse mit Lufteinschlüssen 20 frei
2 - andere ......................... . 20 13
4 5305 aus B - Zellwollgarne aus künstlichen Spinnstof-
fen mit einer Lauflänge im Zwirn von
mehr als 10000 m je kg, roh, in Strähnen:
1 - unter Nr. 173 metrisch ........... . 20 17
2 - Nr. 173 metrisch oder darüber ...•. 20 9
5 5505 aus B - Baumwollgarne mit einer Lauflänge im
Zwirn von mehr als 10000 m je kg, roh,
nicht appretiert, in Strähnen:
1 - unter Nr. 173 metrisch:
a - ganz aus Baumwolle ...•...• 25 V 20 10
b - andere .................... . 25 V 20 17
2 - Nr. 173 metrisch oder darüber ..... . 25 V 20 9
§ 2 § 3
Die Zweite Verordnung über Zollsatzänderungen Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
vom 19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 28) wird 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S.1) in Verbindung
wie folgt geändert: mit§ 19 des ZolJtarifgesetzes gilt diese Rechtsverord-
nung auch im Land Berlin.
In § 1 erhält die Nr. 23 - Tarifnr. 8529 - aus C
(Kohle für Elektrolyse usw.) - in der Spalte „Be- § 4
zeichnung der Waren" folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
aus C - Kohlen für Elektrolyse, nicht graphi- Bonn, den 31. Juli 1953.
tiert, in Blöcken mit quadratischem Der Bundeskanzler
Querschnitt von 290 X 290 mm bis Adenauer
zu 310 X 310 mm und einem Stück- Der Bundesminister der Finanzen
gewicht von 40 kg bis 100 kg ..... . Schäffer
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 789
Zwölfte Verordnung über Zollsatzänderungen.
Vom 31. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom
16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I. S. 52'7) verordnet
die Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-
legenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,
mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1
Die Zollsätze des Zolltarifs für die nachstehend
näher bezeichneten Waren werden bis auf weiteres
wie folgt geändert:
Bezeichnung der
Bisheriger
Zollsatz
I Neuer
Zollsatz
Waren 1/o des 0/o des
Wertes Wertes
4011 aus B - Luftschläuche für
Flugzeugräder,
aus Weich-
kautschuk, mit
folgenden Reifen-
bezeichnungen:
15,50-20, 12,50-16,
7,50-14, 34X9,9,
26X6, 11,00-12,
14,50, 44" ...... . 30 frei
4011 aus D - Laufdecken für
Flugzeugräder,
aus Weich-
kautschuk, mit
folgenden Reifen-
bezeichnungen:
15,50-20, 12,50-16,
7,50-14, 34X9,9,
26X6, 11,00-12,
14,50, 44" 30 frei
§ 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsver-
ordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag
Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) - .
Vom 31. Juli 1953.
Auf Grund des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur Beispiel:
Förderung des Kapitalmarkts vom 15. Dezember 1952 Die Generalversammlung einer Aktiengesell-
(Bundesgesetzbl. I S. 793) verordnet die Bundesregie- schaft hat den Zinsfuß, der nach den Anleihe-
rung mit Zustimmung des Bundesrates: bedingungen 6 vom Hundert beträgt, für die
Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1961
auf 4 vom Hundert mit folgender Einschrän-
kung herabgesetzt:
§ 1
Wenn auf die Aktien des Unternehmens in
Die Verordnung zur Durchführung des Steuer- einem Geschäftsjahr ein Gewinnanteil (Divi-
abzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) dende) von mehr als 8 vom Hundert verteilt
Kapitalertragsteuer - Durchführungsverordnung wird, erhöht sich der Zinsfuß der Teilschuld-
(KapStDV) - vom 2. Juni 1949 (WiGBI. S. 92) wird verschreibungen um 1/z vom Hundert für jedes
Mehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis
wie folgt geändert und ergänzt: zum Höchstbetrag von 6 vom Hundert."
1. § 1 wird wie folgt geändert: c) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden
a) § 1 Abs. 1 erhält die folgende Fassung: Absätze 4, 5 und 6.
,, (1) Die inländischen Kapitalerträge, die 2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Reichsfiskus"
in § 43 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes durch das Wort „Bund" ersetzt.
in der Fassung des Ersten Gesetzes zur
Förderung des Kapitalmarkts vom 15. De- 3. § 3 erhält die folgende Fassung:
zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) -
Einkommensteuergesetz - bezeichnet sind, ,, (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
unterliegen dem Steuerabzug vom Kapital- 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1
ertrag (Kapitalertragsteuer)." und 2 des Einkommensteuergesetzes
25 vom Hundert des Kapital-
b) Hinter Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 2 und 3 eingefügt: ertrags, wenn der Gläubiger die
Kapitalertragsteuer trägt,
,, (2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43 33 1/a vom Hundert des tatsächlich
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgezahlten Betrags, wenn der
bezeichnet sind, gehören auch Zinsen aus Schuldner die Kapitalertragsteuer
Teilschuldverschreibungen, bei denen neben übernimmt;
der festen Verzinsung ein Recht auf Um-
tausch in Gesellschaftsanteile (Wandelan- 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3
leihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich bis 5 des Einkommensteuergesetzes
nach der Höhe der Gewinnausschüttungen 30 vom Hundert des Kapital-
des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), ertrags, wenn der Gläubiger die
eingeräumt ist, soweit sie nicht unter § 43 Kapitalertragsteuer trägt,
Abs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 5 des Einkommen- 42,85 vom Hundert des tatsächlich
steuergesetzes fallen. ausgezahlten Betrags, wenn der
Schuldner die Kapitalertragsteuer
Beispiel für Zusatzverzinsung: übernimmt;
Die Anleihebedingungen einer Aktiengesell- 3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6
schaft enthalten folgende Bestimmungen: des Einkommensteuergesetzes
Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Ja- 60 vom Hundert des Kapital-
nuar 1953 an mit jährlich 6 vom Hundert ertrags, wenn der Gläubiger die
zu verzinsen. Wenn auf die Aktien des Unter-
nehmens ein Gewinnanteil (Dividende) von Kapitalertragsteuer trägt,
mehr als 10 vom Hundert verteilt wird, erhöht 150 vom Hundert des tatsächlich
sich die Verzinsung der Teilschuldverschrei- ausgezahlten Betrags, wenn der
bungen für das betreffende Geschäftsjahr um
½ vom Hundert für jedes Mehrprozent Ge- Schuldner die Kapitalertragsteuer
winnanteil (Dividende). übernimmt.
(3) Zu den Gewinnobligationen gehören (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen
nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei Kapitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungs-
denen der Zinsfuß nur vorübergehend her- kosten, Sonderausgaben und Steuern dürfen
abgesetzt und gleichzeitig eine von dem je- nicht abgezogen werden.
weiligen Gewinnergebnis des Unter:qeh-
mens abhängige Zusatzverzinsung bis zur (3) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Ein-
Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festge- · kommensteuergesetzes bezeichneten Wertpa-
legt worden ist. piere die Zulassung zum Handel an einer Börse
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 791
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommensteuer-
Berlin (West) nach den börsenrechtlichen Vor- gesetzes bezeichneten Kapitalerträge entfällt.
schriften oder •durch Bedingungen oder Auf- Das gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge beim
lagen anläßlich der staatlichen Genehmigung Gläubiger· nach § 49 des Einkommensteuer-
zur Ausgabe dieser Wertpapiere nicht aus- gesetzes, §§ 2 und 6 des Körperschaftsteuer-
geschlossen und ist die Zulassung beantragt, gesetzes der beschränkten Steuerpflicht unter-
so wird die Kapitalertragsteuer für die Zeit bis liegen."
zum Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe
auch dann nach Absatz 1 Ziffer 2 berechnet, § 2
wenn die Zulassung nicht innerhalb eines Die Vorschriften in§ 1 gelten erstmals für Kapital-
Jahres nach der Ausgabe erfolgt." erträge, die nach dem 31. Dezember 1952 fällig
werden.
4. In§ 13 wird der folgende Absatz 2 angefügt:
§ 3
,, (2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person,
die im Zeitpunkt des Zufließens des Kapital- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
ertrags im Inland weder einen Wohnsitz noch 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine mit Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Förderung
Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- des Kapitalmarkts vom 15. Dezember 1952 (Bundes-
mögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens gesetzbl. I S. 793) gilt diese Rechtsverordnung auch
des Kapitalertrags im Inland weder ihre Ge- im Land Berlin.
schäftsleitung noch ihren Sitz hat, so wird die
§ 4
Kapitalertragsteuer auf Antrag des Gläubigers
durch das Finanzamt, an das sie abgeführt Dies\.:! Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
worden ist, insoweit erstattet, als sie auf die in kündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Fünfte Verordnung zur Änderung
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz.
Vom 5. August 1953.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Umsatzsteuer- Finanzamt die Führung des Nachweises durch
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom andere Belege zulassen, aus denen sich Tag und
1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) veronl- Ort der Versendung eindeutig ergeben (z.B.
net die Bundesregierung: Ausfuhrbescheinigung des beauftragten Spedi-
teurs). Der Unternehmer hat die Belege zur Prü-
§ fung durch das Finanzamt jederzeit bereit-
Änderung der Durchführungsbestimmungen zuhalten.
zum Umsatzsteuergesetz (2) Nimmt nicht der Unternehmer, sondern
Die Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- ein Dritter die Versendung oder Beförderung in
steuergesetz in der Fassung das Ausland vor (z. B. im Fall des Reihen-
der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun- geschäfts oder in den Fällen des § 23 Ziff. 2 Satz 2
desgesetzbl. I S. 796), Buchstaben a und b), so kann der Unternehmer
der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der den Ausfuhrnachweis in der folgenden Weise
führen: ·
Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
gesetz vom 4. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I 1. Im Falle des Reihengeschäfts (§ 2 Abs. 3):
s. 861), durch eine Ausfuhrbestätigung seines Liefe-
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Durch- rers oder des versendenden Unternehmers
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz oder durch sonstige Belege (z. B. Durchschrif-
vom 20. Dezember 1951 (B,undesgesetzbl. I S. 984), ten von Versendungsbelegen), wenn sich aus
der Dritten Verordnung zur Änderung der Durch- der Ausfuhrbestätigung oder aus den sonsti-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz gen Belegen die Art und Menge der Gegen-
vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 285) und stände, der Tag der Ausfuhr und die Art der
Beförderung ergeben;
der Vierten Verordnung zur Änderung der Durch-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 2. im Fall der Ubergabe oder Versendung an
vom 23. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 715) einen steuerlich zugelassenen inländischen
werden wie folgt geändert: Beauftragten des ausländischen Abnehmers
(§ 23 Ziff. 2 Buchstaben a und b):
1. In § 23 erhält die Ziffer 2 folgende Fassung: a) durch eine grüne Ausfuhrbescheinigung
„2. der Gegenstand muß nachweislich (§ 25) in (Absätze 3 und 4) nach vorgeschriebenem
Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das Muster (Anlage2 a), wenn dieser gruppen-
Ausland versendet worden sein. Eine Ver- weise zugelassen ist,
sendung in das Ausland gilt auch dann als b) durch eine weiße Ausfuhrbescheinigung
gegeben, wenn der Gegenstand (Absätze 3 und 4) nach vorgeschriebenem
a) zunächst an einen steuerlich zugelasse- Muster (Anlage 2 b), wenn dieser einzeln
nen inländischen Beauftragten des aus- zugelassen ist,
ländischen Abnehmers übergeben oder c) durch eine rote Ausfuhrbescheinigung
versendet und sodann nachweislich vom (Absätze 3 und 4) nach vorgeschriebenem
Beauftragten in das Ausland versendet Muster (Anlage 2 c), wenn diesem eine
oder befördert worden ist oder Zulassung erteilt wurde, den über-
b) zunächst an einen steuerlich zugelasse- gebenen oder übersandten Gegenstand
nen inländischen Beauftragten des aus- im Auftrage des ausländischen Abneh-
ländischen Abnehmers übergeben oder mers im Werklohn oder zwecks Lieferung
versendet, von diesem im Auftrage des von ihm selbst hergestellter Gegenstände
ausländischen Abnehmers weiter bear- zu bearbeiten oder zu verarbeiten.
beitet oder verarbeitet und sodann nach- (3) Die Zulassung (§ 23 Ziff. 2 Satz 2) zur Aus-
weislich in das Ausland versendet oder stellung von Ausfuhrbescheinigungen spricht
befördert worden ist;". aus
2. § 25 erhält folgende Fassung: für Gruppen von Beauftragten zur Aus-
,,§ 25 stellung von grünen Ausfuhrbescheini-
gungen:
Ausfuhrnachweis
(1) Nimmt der Unternehmer die Versendung
der Bundesminister der Finanzen,
in das Ausland vor (§ 23 Ziff. 2 Satz 1), so ist die für einzelne Beauftragte zur Ausstellung
Versendung durch Versendungsbelege (Fracht- von weißen und roten Ausfuhrbescheini-
brief, Po_steinlieferungsschein, Konnossement gungen:
und dergleichen oder deren Doppelstücke) nach- die für den Beauftragten zuständige
zuweisen. Ist der Nachweis in dieser Weise Oberfinanzdirektion nach Prüfung der
nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann das Zuverlässigkeit.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 793
Die Ausfuhrbescheinigungen der von den Ober- Steuerfreiheit buchmäßig nachweist. Die Vor-
finanzdirektionen zugelassenen Beauftragten schriften in § 26 sind sinngemäß anzuwenden."
gelten nur, wenn in ihnen die Verfügung
angegeben ist, durch die die Zulassung ausge- 7. In § 45 Abs. 1 wird folgende Vorschrift als neue
sprochen wurde. Ziffer 2 eingefügt:
„2. die Umsätze der Blinden, soweit es sich um
(4) In der weißen oder grünen Ausfuhr-
Lieferungen von Gegenständen handelt, die
bescheinigung hat dm ausstellende Beauftragte
sie oder ihre Arbeitnehmer hergestellt
die Ausfuhr zu bescheinigen und dabei anzu-
haben (Blindenware), wenn sie neben blin-
geben: den Gegenstand nach seiner handels-
den Arbeitnehmern nicht mehr als zwei
üblichen Bezeichnung und Menge, die Zahl der
sehende Arbeitnehmer beschäftigen. Die
Packstücke, deren Verpackungsart, Zeichen und
Voraussetzungen der Steuerfreiheit sind
Nummern, den Tag der Versendung oder Beför-
hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten
derung in das Ausland und die Ausfuhrstelle.
durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes
In der roten Ausfuhrbescheinigung hat der aus-
und hinsichtlich der amtlich anerkannten
stellende Beauftragte anzugeben: den empfan-
Blindheit - durch Bescheinigungen des
genen Gegenstand nach seiner handelsüblichen
Bezirksfürsorgeverbandes für die Zivil-
Bezeichnung und Menge, Zeit und Ort des
blinden oder der Hauptfürsorgestelle für
Empfangs, die von ihm vorgenommene Bearbei-
die Kriegsblinden nachzuweisen;".
tung oder Verarbeitung unter Hinweis auf den
ihm erteilten Auftrag des ausländischen Abneh- Die bisherige Ziffer 2 wird Ziffer 3.
mers, den ausgeführten Gegenstand nach seiner 8. In § 45 Abs. 2 werden die Schlußworte „Arbeit-
handelsüblichen Bezeichnung und Menge, die nehmer im Sinn des Absatzes 1 Ziffer 1" ersetzt
Zahl der Packstücke, deren Verpackungsart, Zei- durch die Worte „Arbeitnehmer im Sinn des
chen und Nummern, den Tag der Versendung Absatzes 1 Ziffern 1 und 2 ".
oder Beförderung in das Ausland und die Aus-
fulustelle." 9. In § 60 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,.(2) Als Veredelung im Sinn des Absatzes 1
3. In § 26 erhält die Ziffer 1 folgende Fassung:
gilt
"1. Es bedarf nicht der in § 14 Abs. 4 Ziff. 2 1. das Abkochen, Appretieren, Auf-
geforderten Angaben über den Erwerb des schneiden, Bedrucken, Bleichen, Deka-
Gegenstands;". tieren, Entfetten, Färben, Gaufrieren,
4. In§ 26 wird folgende Vorschrift als neue Ziffer 2 Glätten, Haspeln, Imprägnieren, Ka-
eingefügt: landern, Kämmen, Karbonisieren,
Lüstrieren, Merzerisieren, Moirieren,
„2. es bedarf nicht der im § 14 Abs. 4 Ziff. 3
Noppen, Rauhen, Säumen, Scheren,
geforderten Angaben über die Bearbeitung
Schlichten, Sengen, Sortieren, Spulen,
oder Verarbeitung des Gegenstands. Dies
Walken, Waschen und Zwirnen,
gilt nicht für Unternehmer, die als zugelas-
sene inländische Beauftragte eines auslän- 2. das Bearbeiten oder Verarbeiten von
dischen Abnehmers von diesem bei anderen Geweben zu Waren der Zolltarifnum-
inländischen Lieferern eingekaufte Gegen- mern 5912 A bis C, 5914, 5915, 5916
stände im Werklohn oder zwecks Lieferung und 5918,
selbst hergestellter Gegenstände bearbeiten 3. das Bearbeiten oder Verarbeiten von
oder verarbeiten;". Geweben zu Waren der Zolltarifnum-
Die bisherige Ziffer 2 wird Ziffer 3. mern 5921 und 5924 D und F, wenn die
Gewebe nicht mit Kautschuk oder
5. In § 27 Abs. 2 wird folgender neuer Satz 3 ein- Guttapercha getränkt oder bestrichen
gefügt: sind."
„Sind vom Auftraggeber im Inland erworbene
10. § 70 Abs. 2 Ziff. 4 wird gestrichen.
Gegenstände zum Zwecke der Veredelung zu-
nächst im Inland geblieben und deshalb ent- 11. § 70 Abs. 3 Ziff. 4 wird gestrichen.
gegen der Vorschrift in Satz 1 nicht aus dem 12. In§ 72 Ziff. 4 werden hinter dem Wort „Motore"
Ausland in das Inland gelangt, so wird die Be- die Worte eingefügt „aller Art, Turbinen,
freiung gemäß Absatz 1 nur gewährt, wenn der Zusatzgeräte für Motore aller Art oder Tur-
Veredeler steuerlich als inländischer Beauftrag- binen, Getriebe".
ter zugelassen ist, die Gegenstände nach der
Veredelung nachweislich in das Ausland ver- 13. In § 72 erhält Ziffer 7 folgende Fassung:
sendet oder befördert und hierüber eine rote „ 7. textile Rohstoffe; Halberzeugnisse oder
Ausfuhrbescheinigung ausgestellt hat (§ 25 Fertigerzeugnisse veredelt werden. Als
Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 und 4)." Veredelung gilt das Abkochen; Appretie-
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 ren, Aufschneiden, Bedrucken, Besticken,
und 5. Bleichen, Dekatieren, Entfetten, Färben,
Flechten, Gaufrieren, Glätten, Haspeln,
6. In § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt: Imprägnieren, Kalandern, Kämmen, Kar-
,, (5) Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, wenn bonisieren, Lüstrieren, Merzerisieren, Moi-
der Unternehmer die Voraussetzungen für die rieren, Noppen, Rauhen, Säumen, Scheren,
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Schlichten, Sengen, Sortieren, Spulen, Wal- 1. im Fall der Vergütung nach dem Entgelt
ken, Waschen und Zwirnen, das Bearbeiten (§ 73 Abs. 1 und 2}: ~
oder Verarbeiten von Geweben zu Waren
a) für die im abgelaufenen Kalenderviertel-
der Zolltarifnummern 5912 A bis C, 5914,
jahr vereinnahmten Entgelte,
5915, 5916 und 5918 und
wenn Vergütungsanträge nach verein-
das Bearbeiten oder Verarbeiten von Ge-
nahmten Entgelten gestellt werden und
weben zu Waren der Zolltarifnummern
die Entgelte nach den bewirkten Ausfuhr-
5921 und 5924 D und F, wenn die Gewebe
vorgängen vereinnahmt worden sind,
nicht mit Kautschuk oder Guttapercha
getränkt oder bestrichen sind." b) für die im abgelaufenen Kalenderviertel-
jahr bewirkten Ausfuhrvorgänge (§ 70
14. In § 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Abs. 1),
durch Vorlage der Gutschriftanzeige der den
wenn Vergütungsanträge nach verein-
Devisenbetrag abrechnenden Stelle nachgewie-
nahmten Entgelten gestellt. werden und
sen" und der Klammerzusatz "(§ 70 Abs. 2
die Entgelte vor den bewirkten Ausfuhr-
Ziff. 4)" gestrichen.
vorgängen vereinnahmt worden sind
15. In§ 73 wird der bisherige Absatz 3 Absatz 4 und
oder
erhält folgende Fassung:
,, (4) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Was- wenn Vergütungsanträge nach verein-
serfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen, die der barten Entgelten gestellt werden;
Antragsteller hergestellt und in die er erwor- 2. im Fall der Vergütung nach dem Einkaufs-
bene Motore aller Art, Turbin~n, Zusatzgeräte preis (§ 73 Abs: 3 Ziff. 1) oder Wert (§ 73
für Motore aller Art oder Turbinen, Getriebe Abs. 3 Ziff. 2):
oder Einbauinstrumente eingebaut hat (§ 72
für die Einkaufspreise oder Werte der Gegen-
Ziff. 4), ist die Ausfuhrhändlervergütung für
stände, die im abgelaufenen Kalenderviertel-
die Motore aller Art, Turbinen, Zusatzgeräte
jahr in das Ausland verbracht oder versendet
für Motore aller Art oder Turbinen, Getriebe
worden sind.
und Einbauinstrumente nach deren Einkaufs-
preis zu bemessen." Der Antrag für Motore aller Art, Turbinen,
Zusatzgeräte für Motore aller Art oder Tur-
16. In § 73 wird der bisherige Absatz 2 Absatz 3. In binen, Getdebe oder Einbauinstrumente (§ 73
Satz 1 dieses Absatzes werden hinter dem Wort Abs. 4) ist binnen der Ausschlußfrist zu stellen,
„den" das Wort „ausgeführten", hinter dem die sich für den Antrag auf Ausfuhrvergütung
Wort „Gegenstand" die Worte „im Ausland (§ 80) für Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Wasser-
bearbeitet oder verarbeitet (§ 12) oder hat er fahrzeuge oder Schienenfahrzeuge nach Ziffern 1
ihn eingefügt.
II
oder 2 ergibt. Das Finanzamt kann dem Antrag-
17. In § 73 wird folgender Absatz 2 eingefügt: steller gestatten, statt des Kalendervierteljahrs
den Kalendermonat als Vergütungszeitraum zu
,, (2) An die Stelle des vereinnahmten Entgel-
wählen. In diesem Falle beginnt die Ausschluß-
tes (Isteinnahme) kann nach Wahl des Antrag-
frist am Ende des Kalendermonats. Der Ver-
stellers das vereinbarte Entgelt (Solleinnahme)
gütungszeitraum kann nur mit Zustimmung des
treten. Dabei kann von der Besteuerungsart, die 11
Finanzamts gewechselt werden.
für die Besteuerung des Antragstellers gilt (§ 14
des Gesetzes), abgewichen werden. Der Antrag- 20. In § 77 Abs. 2 wird Ziffer 5 gestrichen.
steller darf die gewählte Vergütungsart jedoch
nur mit Zustimmung des Finanzamts ändern. 11
21. In § 77 Abs. 2 wird die bisherige Ziffer 6 Ziffer 5
und erhält folgende Fassung:
18. In § 74 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
.,5. Der ausgeführte Gegenstand muß vom An-
,,(1) Die Vergütung der Umsatzsteuer wird tragsteller, soweit Vergütungssätze (§ 79)
von der Bemessungsgrundlage (§ 73) wie folgt der Vergütungsstufen II bis IV in Anspruch
berechnet: genommen werden, entsprechend dem
1. bei der Vergütung nach dem Entgelt (§ 73 Warenverzeichnis für die Außenhandels-
Abs. 1 und 2}: von 92 vom Hundert des Ent- statistik und der Vergütungsliste (Anlage 3c
gelts frei deutsche Zollgrenze; zu § 79) in die zugehörige Vergütungsstufe
2. bei der Vergütung nach dem Einkaufspreis eingestuft werden. Die Einstufung des
(§ 73 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4}: im Falle des genau zu bezeichnenden Gegenstands ist
§ 73 Abs. 3 Ziff. 1 vom vollen Einkaufspreis unter Angabe der Nummer des Waren-
frei deutsche Zollgrenze, im Falle des § 73 verzeichnisses für die Außenhandels-
Abs. 4 vom vollen Einkaufspreis; statistik und der Vergütungsstufe auf einem
3. bei der Vergütung nach dem Wert (§ 73 Beleg (z.B. Ausfuhrerklärung, Rechnungs-
Abs. 3 Ziff. 2}: vom vollen Wert. 11 durchschrift, Lieferschein, Bescheinigungen
der in § 25 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Art
19. In § 75 erhält Absatz 1 folgende Fassung: und dergleichen) in einer Weise ersichtlich
,, ( 1) Der Antrag ist binnen einer Ausschluß- zu machen, die eine Nachprüfung durch die
frist von sechs Monaten nach Schluß jedes Steuerbehörden und Zollbehörden ermög-
Kalendervierteljahres zu steJ.J.en licht."
Nr. 45 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 795
22. § 78 erhält folgende Fassung: liste (Anlage 3 b zu § 79 Abs. 2 der Durchfüh-
,,§ 78 rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)
ersetzt.
Bemessungsgrundlage der
Ausfuhrvergütung 25. Die Vergütungsliste (Anlage 3 b zu § 79 Abs. 2
(1) Die Bemessungsgrundlage ist bei der Aus- der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-
fuhrvergütung die gleiche wie bei der Ausfuhr- steuergesetz) wird mit Wirkung vom 1. Juli 1953
händlervergütung(§ 73 Abs. 1 bis 3). § 73 Abs. 3 durch die anliegende Vergütungsliste (Anlage
Ziff. 2 ist anzuwenden, wenn der Antragsteller 3 c zu§ 79 Abs. 3 der Durchführungsbestimmun-
den ausgeführten Gegenstand im Inland her- gen zum Umsatzsteuergesetz) ersetzt.
gestellt oder in einer durch § 72 nicht begünstig-
ten Weise bearbeitet oder verarbeitet, aber zur § 2
Zeit der Antragstellung noch nicht verkauft hat. Uberg angsvorschriften
(2) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser- 1. § 1 Nr. 7 und 8 ist ab 1. Januar 1953 anzuwenden.
fahrzeugen und Schienenfahrzeugen ist von 2. § 1 Nr. 17 ist auf Ausfuhren anzuwenden, die
der Bemessungsgrundlage der Betrag abzu- nach dem 30. Juni 1953 bewirkt werden. Sind für
ziehen, der bei der Ausfuhrhändlervergütung Ausfuhren, die vor dem 1. Juli 1953 bewirkt wor-
die Bemessungsgrundlage bildet (§ 73 Abs. 4)." den sind, Entgelte bis zum 30. Juni 1953 noch nicht
23. § 79 erhält folgende Fassung: oder nur zum Teil vereinnahmt, so kann § 1
Nr. 17 auf die noch nicht vereinnahmten Entgelte
.,§ 79 oder Entgeltteile angewendet werden. Das
Vergütungssätze Finanzamt kann die Auszahlung von Vergütun-.
für die Ausfuhrvergütung gen, die nach Maßgabe des Satzes 2 beantragt
(1) Ausfuhrvergütung wird in vier Ver- werden, in Teilbet_rägen vornehmen.
gütungsstufen gewährt. 3. § 1 Nr. 23 ist auf Ausfuhren anzuwenden, die
(2) Der Vergutungssatz für die Ausfuhrver- nach dem 30. Juni 1953 bewirkt werden.
gütung beträgt
4. § 1 Nr. 24 und 25 ist mit folgender Maßgabe anzu-
a) in der Vergütungsstufe I wenden:
einhalb vom Hundert Ergibt sich für Ausfuhren nach dem 31. Dezem-
b) in der Vergütungsstufe II ber 1952 oder nach dem 30. Juni 1953 nach den
eins vom Hundert anliegenden, jeweils anzuwendenden Ver-
c) in der Vergütungsstufe III gütungslisten (Anlagen 3 b und 3 c zu § 79 der
zwei vom Hundert Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
d) in der Vergütungsstufe IV gesetz) ein höherer Vergütungssatz als bisher, so
drei vom Hundert. können bereits festgesetzte Ausfuhrvergütungen
durch das Finanzamt berichtigt werden, wenn
(3) Zu den Gegenständen der Vergütungs- diese Berichtigung bis zum 31. Dezember 1953
stufen II bis IV rechnen die in der Vergütungs-
beantragt wird.
liste (Anlage 3c) mit II, III oder IV gekennzeich-
neten Gegenstände. Gegenstände, die in der 5. Die übrigen Vorschriften des § 1 sind ab 1. Juli
Vergütungsliste nicht aufgeführt sind, rechnen 1953 anzuwenden.
zu den Gegenständen der Vergütungsstufe I. § 3
Die Vorschriften, nach denen für die Ausfuhr Berlinklausel
bestimmter Gegenstände keine Vergütung ge- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
währt wird, bleiben unberührt (§ 77 Abs. 2
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
Ziff. 1)."
dung mit§ 6 des Gesetzes zur Anderung des Umsatz-
24. Die Vergütungsliste (Anlage 3 a zu § 79 Abs. 2 steuergesetzes und des Beförderungsteuergeset~es
der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) gilt diese
steuergesetz in der Fassung der Vierten Ver- Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
ordnung zur Anderung der Durchführungs-
bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom § 4
23. Oktober 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 715 -) Inkrafttreten
wird mit Wirkung vom 1. Januar 1953 bis zum Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
30. Juni 1953 durch die anliegende Vergütungs~ kündung in Kraft.
Bonn den 5. August 1953.
Der Bundeskanzle;
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 2a
Grüne Bescheinigung
(zu§ 25 Abs. 2 Ziff. 2a)
Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
{Spedition für einen ausländischen Abnehmer)
An
die Fi rrna
(Lieferc!r des ausländischen Abnehmers)
in
.straße Nr ......... .
platz
Sie haben uns am . 19 ............ zur Verfügung der Firma ........................................................................ .
(ausländischer Abnehmer)
................ in ...... ....... die folgenden Gegen-
stände übergeben - zugesendet:
Zahl Verpackungsart Zeichen und Nummer Handelsübl,iche Bezeichnung und
Menge der Gegenstände
der Packstücke
Diese Gc~Jcnsttlncle sind im Auftrag der eingangs genannten ausländischen Firma am .... .. ................................. 19
(Tag der Ausfuhr)
über ... .... in das umsatzsteuerliche Ausland (Zollausschlüsse, Freibezirke, staatsrechtliches
(Ausfuhrstelle)
Ausland) ausgeführt worden.
Wir sind Mitglied eines der Arbeitsgemeinschaft Spedition und Lagerei e. V. angehörenden Landesverbandes.
Wir versichern, daß wir die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben .
(Ort) .... .... ..... 19 ...
(Firma) .....
(Rechtsgültige Unterschrift)
Nr. 45-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 797
Anlage 2b
Weiße Bescheinigung
(zu § 25 Abs. 2 Ziff. 2b)
Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
(Ausfu.hr durch inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers)
An
die Firma ..... .
(Lleferer des ausländischen Abnehmers)
in ........................................................................................................................................
straße Nr......... .
platz
Wir haben von der Firma ....
(ausländischer Abnehmer)
in. .............. den Auftrag, für sie Lieferungen inländischer Unternehmer entgegenzunehmen
und die Gegenstände sodann im Auftrag dieser Firma auszuführen. Sie haben uns am .................................................... 19........
für diese Firma die folgenden Gegenstände übergeben - durch die Bahn - Post - den Kraftfahrzeuguntemehmer
- Schiffer - Spediteur ...... . ........... in ....... . ......... zugesandt:
Zahl Verpackungsart Zeichen und Nummer Handelsübliche Bezeichnung und
Menge der Gegenstände
der Packstücke
······· ··········- ··························-·-- ......................... . ······················································································-·
(Es ist entweder a) oder b) auszufüllen!)
a) Wiir haben diese Gegenstände im Auftrag der eingangs genannten ausländischen Firma am .......................................... ..
........................................................... 19 ........ über ....................................................................... in das umsatzsteuerlkhe Ausland (Zollausschlüsse,
Tag der Ausfuhr) (Ausfuhrstelle)
Freibezirke, staatsrechtliches Ausland) ausgeführt, und zwar mit eigenem Fahrzeug - durch die Bahn - Post -
den von uns beauftragten Kraftfahrzeuguntemehmer - Schiffer - Spediteur ............................................................................................
in .......................................................................... ..
b) (Nur auszufüllen, wenn die ausstellende Firma die Gegenstände an einen von der ausländischen Firma beauftragten Spediteur, Fracht·
führer oder Verfrachter zur Ausfuhr übergibt oder versendet!)
Wir haben diese Gegenstände im Auftrag der eingangs genannten ausländischen Firma am ........................................ 19.......
an die Firma ..............................................................................~ ......... in ................................................................................ zur Ausfuhr in das Ausland über-
geben - versendet. Diese Firma hat die Gegenstände lt. ihrer uns vorliegenden Ausfuhrbescheinigung vom
.................................................................................... am ................................................ 19........ in das umsatzsteuerliche Ausland (Zollausschlüsse,
Freibezirke, staatsrechtliches Ausland) ausgeführt.
(Ohne Ausfüllung des folgenden Absatzes ist die Bescheinigung ungültig!)
Wir sind zur Ausstellung von weißen Ausfuhrbescheinigungen durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion
............................................................ in ........................................................ vom ............................................... 19........ Az.: ....................... besonders zugelassen .
•Wir versichern, daß wir die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
(Ort) ................................................................... , ............................................ 19...... ..
................................................ ............................................................. straße Nr ......... .
platz
(Firma~
(Rechtsgültige Unterschrift)
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 2c
Rote Bescheinigung (zu § 25 Abs. 2 Ziff. 2c)
Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke
(Bearbeitung und Ausfuhr durch inländische Beauftragte des ausländischen Abnehmers}
An
die Firma
(Lieferer des ausländischen Abnehmers)
in
str'aße Nr.........•
platz
Wir haben von der Firma ......................................................................................................... in ................................................................................ den Auftrag,
(ausländischer Abnehmer der o. g. Firma)
für sle Lieferungen inländischer Unternehmer entgegenzunehmen. Sie haben uns am ................................................................ 19 ........
für diese Firma die folgenden Gegenstände übergeben - durch die Bahn - Post - den Kraftfahrzeugunternehmer -
Schiffer - Spediteur .................................................................................................................... in .................................................................................... zugesandt:
Zahl Verpackungsart Zeichen und Nummer Handelsübliche Bezeichnung und
Menge der Gegenstände
der Pack.stücke
a) Diese Gegenstände haben wir in Erfüllung des uns von der eingangs genannten ausländischen Firma erteil-
ten Auftrages vom ................................................................ 19........ folgender Bearbeitung/Verarbeitung unterworfen:
............................................ ·...........................................................................................................................................................................................................................................................
b) Diese Gegenstände haben wir in Erfüllung des uns von der eingangs genannten ausländischen Firma erteil-
ten Auftrages vom ................................................................ 19........ mit folgenden von uns selbst zu liefernden Gegenständen
Menge Handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände
durch ..........................................................................................................................._............. .
(Bearbeitungsvorgang)
.................................... bearbeitet/verarbeitet.
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 799
c) Nach Durchführung des Auftrags zu a) oder b) sind die nachstehend genannten Gegenstände
Zahl V crpackungsart 1 Zeichen und Nummer Handelsübliche Bezeichnung und
Menge der Gegenstände
der Packstücke
aa) im Auftrag der eingangs genannten ausländischen Firma von uns am ....... .. ..... 19 ......
(Tag der Ausfuhr)
über ....... in das umsatzsteuerliche Ausland (Zollausschlüsse, Freibezirke, staatsrechtliches
(Ausluhrslclle)
Ausland) ausgeführt wordc~n. Die Ausfuhr dieser Gegenstände erfolgte mit eigenem Fahrzeug durch die Bahn
- Post - den von uns beauftragten Kraftfahrzeugunternehmer - Schiffer - Spediteur .......
in .....
bb) (Nur auszufüllen, wenn die ausslell<'nclc f'irma die Gegenstände an einen. von der ausländischen Firma beauftragten Spediteur, Fra~ht-
führer oder Verfrachter zur J\ usfuhr übergibt oder versendet!)
im Auftrag der eingangs genannten ausländischen Firma von uns am ....... ..................... 19 ........ an die
Firma in ...... ........... zur Ausfuhr in das Ausland übergeben - versendet
worden. Diese Firma hat die Gegenstände lt. ihrer uns vorliegenden Ausfuhrbescheinigung vom ....
19 ....... am ......... .. 19 ........ in das umsa tzsteuerliche Ausland (Zollausschlüsse, Freibezirke, staats-
rechtliches Ausland) ausgeführt.
d) (Ohne Ausfüllung des folgcnclc>n Absatzes ist die' Bescheinigung ungültig!)
Wir sind zur Ausstellung von roten Ausfuhrbescheinigungen durch die Verfügung der Oberfinanzdirektion
in ............. vom ..... ........ 19 ........ Az.: .......
besonders zugelassen.
Wir versichern, daß wir die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht haben.
(Ort) ............... 19 ........
straße Nr ......... .
platz
(Firma)
(Rechtsgültige Unterschrift)
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 3b
(Zu § 79)
Vergütungsliste zu § 79 UStDB
Nummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik von Waren, die als Halbwaren oder
Fertigwaren gemäß § 79 Abs. 2 anzusehen sind.
Vergütungssatz für Fertigwaren (F) = 2,5 v.H.
Vergütungssatz für Halbwaren (H) = 1 v. H.
(Der Vergütungssatz für die nicht aufgeführten sonstigen Gegenstände beträgt 0,5 v. H.)
In Kraft vom 1. Januar 1953 bis 30. Juni 1953. 1)
Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder
für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren
Abschnitt I: Tiere und tierische Abschnitt III: Tierische und pflanz-
Erzeugniss(~ liche Fette und Ole usw.
0101 10-0101 50 F 1505 10, 1505 50 H
0101 70, aus 0102 11 •) F 1508 91-1508 99 F
aus 0102 21 *). aus 0102 23*) F 1509 00, 1510 11-1510 19 H
0102 31, aus 0102 41") F 1513 10-1513 90 F
0103 10, 0103 20 F 1514 00, 1516 19 H
0103 51. aus 010411*) F 1516 99, 1517 30 H
aus 0104 21'). aus 0104 50*) F
0106 91-0106 99 F Abschnitt IV: Erzeugnisse des Nah-
0201 31-0201 80 F rungsmittelgewerbes; Getränke, al-
0201 99--0203 05 F koholische Flüssigkeiten und Essig;
0204 09, 0206 51-0206 59 F Tabak
0206 99 F 1601 11-1602 99 F
0301 01-0301 99 F 1604 10-1605 99 F
0302 19-0303 40 F 1702 10-1702 90 F
0403 10-0404 70 F 1704 10-1705 00 F
0405 35---0405 39 F 1806 10-1806 59 F
0405 45--0405 49 F 190100-190300 F
0405 65-0405 69 F 1905 00-1908 90 F
0405 85-0406 00 F 2001 11-2001 51 F
0508 10 H 2002 11-2002 51 F
2002 59-2007 70 F
Abschnitt 11: Pflanzen und pflanz- 2101 30 F
liche Erzeugni ssc 2102 10-2107 90 F
2201 50 F
0601 10 F 2202 00-2205 17-
0602 31-0602 59 F F
2205 50-2210 09 F
0604 10-0604 50 F
0701 11 F
F Abschnitt V: Mineralische Stoffe
0701 21-0701 89
0701 93-0701 99 F 2501 11-2501 90 F
0703 20-0704 90 F 2504 10-2504 50 F
aus 0705 12.. ) F 2508 05 H
aus 0705 32 .. ) F. 2511 11-2511 19 F
aus 0705 50--0705 90 .. ) F 2515 21-2515 25 H
0706 20-0706 90 F 2516 15, 2523 10-2523 90 H
0804 11----0804 19 F 2530 50-2531 59 F
0805 21--0805 35 F 2532 50 H
0806 11-0809 10 F 2604 10 H
0810 10-0812 80 F 270410, 270450 1 ) H
0814 00 F 270510-270550 1 ) H
0901 50, 0903 00 F 270810-270950 1 ) H
0904 10-0910 99 F 2710 21-2710 70 1 ) H
100111 .. ),aus 100120 ..) F 271090 1 ) H
1002 01 .. ), 1003 01 .. ) F 271110--2711 90 1 ) F
1004 01 .. ) F 2712 00-2714 90 1 ) H
1105 10-1105 90 F 2715 90-2716 90 1 ) H
1107 90-1109 00 F 271810-27185!1) H
1201 24, 1201 29 F 27-1890 1 ) H
1201 35 F
1201 4G--1201 55 F Abschnitt VI: Erzeugnisse der che-
1201 64---1201 75 F mischen Industrie und verwandter
1201 89 F Industrien
aus 1203 11-1203 40**) F 2801 00 F
1203 99, F 2802 30 H
1206 10-1206 50 F 2802 40-2803 50 F
1303 10-1303 25 F 2804 31-2804 7-0 H
1303 40-1303 50 F 2805 20-2806 00 F
1303 90 F 2807 00--2809 00 H
2810 00 F
•) nur Zuchtvieh 2811 00-2812 00 H
.. ) nur anerkanntes Saal.gut F
1) Kapitel 27 und 73 ab 1. Mai 1953 siehe letzte Sei Le dieser Ver-
2813 00-2822 10
gül.ungslistc 2822 50 H
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 801
Nummern des Warenverzeidrnisses Halb- oder Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder
für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren
2823 00-2832 00 F 3809 00, 3810 30 H
2833 10-2833 30 H 3810 50 F
2833 50-2835 90 F 381110-3811 50 H
2836 10 H 3811 90 F
2837 00-2848 90 F 3812 10 H
284910 H 3812 50, 3813 10 F
2849 90, 2850 00 F 3813 90, 3814 00 H
285110 H 3815 11-3826 92 F
2851 20-2851 50 F 3826 93 H
2851 60 H 3826 99 F
285170-286300 F
286410 H Abschnitt VII: Kunststoffe und
2864 20-2865 31 F Kunststoffwaren; Kautschuk und
2865 35 H Kautschukwaren
2865 40 F
2865 51 3901 11-3907 99 F
H
2865 55 F 4002 11-400215 F
2865 62, 2865 63 4002 50, 4003 00 H
H
2865 65-2865 99 F 4005 10-4006 10 H
286610 4006 30-4006 99 F
H
2866 50-2869 10 F 4007 10, 4007 30 H
2869 20 H 4007 50-4015 10 F
2869 30 F 4016 10-4016 90 F
2869 40 H
2869 91-2870 50 F Abschnitt VIII: Häute, Felle, Leder,
2871 10-2871 30 H Pelzfelle und Waren daraus; Sattler-
2871 40 F waren, Reiseartikel und Täschner-
287190 H waren; Waren aus Därmen
2872 00-2880 00 F 4102 11-4108 59 F
2881 10, 2881 90 H 4110 10-4110 90 F
2882 10-2886 00 F 4201 10-4207 50 F
2888 10-2895 00 F 4302 11-4302 35 F
2897 00 F 4303 10-4304 90 F
2901 10-2901 50 F
2901 71, 2901 75 H Abschnitt IX: Holz, Holzkohle und
290179-290559 F Holzwaren; Kork und Korkwaren;
2905 89-2907 90 F Flechtwaren und Korbwaren
290810-2908 25 H
2908 30-2922 29 F 4403 00 H
2922 31 H 440441, 440445 F
2922 39-2925 31 F 4406 11-4409 90 H
2925 39-2965 00 F 4413 10-4414 00 F
2967 10-2970 00 F 4415 10-4416 00 H
3001 50-3005 90 F 4417 10-4434 90 F
3102 11-3102 49 H 450210 H
3102 50 F 4502 31-4504 90 F
3102 60-3102 90 H 460101-460307 F
3103 15-3103 50 H
3103 90 H Abschnitt X: Zellstoff; Papier, Pappe
3104 21-3104 50 H und Waren daraus
3104 90 F 4701 10-4701 90
3105 11-3105 90 H H
4801 11-4808 63 F
3201 10-3201 90 H 4808 65, 4808 69
3202 00 F H
4808 71-4827 90 F
3203 00 H 4901 10-4912 90
3204 00 F F
3205 30-3205 90 F
3207 00-3208 20 F
Abschnitt XI: Spinnstoffe und
3208 51 Waren daraus
H
3208 55-3218 00 F 5003 11-5005 09 H
330110 F 5006 11-5006 55 F
3301 90, 3302 00 H 5008 00 H
3303 00--3306 90 F 5009 11-5012 50 F
340111-3404 90 F 5106 21-5109 99 H
3405 00, 3406 00 H 5110 10-5114 50 F
3407 10-3409 00 F 520111-5202 59 H
350400 F 5203 10-5205 55 F
3506 10-3506 90 F 5304 10-5304 96 H
3507 00 H 5305 11-5307 55 F
3508 10-3509 10 F 5403 11-5403 98 H
3509 30 H 5404 10-5406 50 F
3509 90-3511 00 F 5504 11-5504 99 H
3601 00-3608 90 F 5505 10-5510 00 F
370100-370900 F 5606 11, 5606 15 H
3801 00 H 5606 50 F
3802 00 F 5607 00-5608 90 H
3803 00, 3804 00 H 5609 00-5614 00 F
3806 00 H 570110-5702 99 F
380700 F 5801 20-5812 99 F
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder
für die Außenhand~lsstatistik Fertigwaren für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren
5901 20--5901 90 F 733712-7350 59 1) F
5903 13-5924 90 F 7350 61-7350 63 1 ) H
6001 10-6007 99 F 7350 65-7350 67 1 ) F
6101 10-6112 00 F 7350 70-7350 79 1) H
6201 03-6206 90 F 7350 81-7350 99 1 ) F
7353 10-7355 00 1 ) F
Abschnitt XII: Schuhe, Kopfbedek- H
7404 11-7404 35
kungen; Regen- und Sonnenschirme;
7404 40 F
Modeartikel; künstliche Blumen und
Haararbeiten 7404 51-7405 55 H
6401 11-6407 09 F 7406 10-7406 50 F
6501 11-6507 50 F 7407 05 H
6601 11-6603 99 F 7408 11-7408 59 H
670100-670590 F 7408 71, 7408 75 F
6707 00-6709 00 F 7408 90-7409 59 H
7410 00 F
Abschnitt XIII: Waren aus Steinen, 7411 01-7411 09 H
Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder
7412 11-7412 50 F
anderen mineralischen Stoffen; kera-
mische Erzeugnisse; Glas und G!as- 7413 00 H
waren 7414 01-7422 99 F
6801 10-6802 39 H 7503 11-7503 30 H
6802 51-6807 10 F 7503 40 F
6807 51-6809 10 H 7503 51-7504 09 H
aus 6809 10 Holzwolleleichtbauplatten F 7505 10-7507 00 F
6809 90, 6810 10 H 7508 10 H
6810 90 F 7508 50-7510 15 F
6811 11-6811 90 H 7510 18 H
6812 11-6814 00 F 7510 21-7510 35 F
6815 10, 6815 30 H
751.0 61 H
6815 90-6816 99 außer Torffor-
7510 65 F
men und Torfanzuchttöpfen F
H 7510 71 H
690100-690299
6903 10-6903 99 F 7510 75-7510 99 F
6904 11-6905 19 H 7602 11-7602 39 H
6905 90-6914 09 F 7602 40 F
700150-700410 H 7602 51-7606 99 H
7004 50 F 7607 00-7612 05 F
7004 91 H 7612 09 H
7004 95-7021 90 F 7613 10-7615 50 F
7616 10, 7616 20 H
Abschnitt XIV: Echte Perlen, Edel-
steine; Edelmetalle, Edelmetallplat- 7616 31-7616 90 F
tierungen, Waren daraus; Phantasie- 7702 10-7702 50 H
schmuck; Münzen 7702 90-7703 50 F
7101 10-7102 99 F 7703 90 H
7103 10 H 7704 50 H
7103 91-7103 99 F 7704 90 F
7105 22 F 7802 10, 7802 50 H
7105 50 H 7803 10-7807 90 F
7106 10-7106 90 H 7901 51-7901 55 H
7107 21 F 7902 10-7903 15 H
7107 50 H 7903 51 F
7108 11, 7108 81 H 7903 55 H
7108 90, 7110 10 H 7904 10-7908 20 F
7112 01-7116 90 F 7908 30 H
7201 10 H 7908 40-7908 90 F
8002 11-8004 50 H
Abschnitt XV: Unedle Metalle und 8006 10-8008 90 F
Warnn daraus 8101 20-8101 40 H
7304 00, 7305 00 1 ) F 8101 81-810189 F
7310 01-7314 90 1 ) H 8102 20-8102 40 H
731511-7315 90 1 ) F 8102 81-8102 89 F
7316 10-7317 35 1 ) H 8103 20-8103 50 H
7317 50-7317 99 1 ) F 8103 80 F
731801-732412 1) H 8104 50-8104 70 H
732413-7324 19 1 ) F 8105 50-8105 70 H
7324 81, 7324 82 1 ) H 8106 50 H
7324 83-7324 89 1) F 8106 80 F
7325 21, 7325 22 1) H 8107 80, 8108 80 H
7325 23-7325 30 F 8109 50-8109 70 H
732571, 732572 1 ) H 8110 50-8110 70 H
7325 73-7327 Ol1) F 8111 52-8111 79 H
732711-7327 19 1 ) H 820111-8219 70 F
7327 30-7335 50 1 ) F 8301 11-8301 29 F
733600 1) H 8301 51 H
8301 55-8316 10 F
1) Kapitel 27 und 73 ah 1. M<1i 1053 siehe letzte Seite dieser Ver- 8316 30 H
gütungsliste 8316 50-8316 70 F
Nr. 4::; - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 803
Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder
für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren
Ab s c h n i t t XVI: Maschinen und 9101 01-9112 09 F
Apparate; elektrotechnische Waren 9201 10-9215 90 F
8401 10-8477 15 F
8477 21-8477 49 H Abs c hni t tXIX: Waffen und Munition
8477 51-8477 99 F 9301 00-9308 90 F
8501 12-8537 50 F
Abschnitt XX: Verschiedene Waren,
Abschnitt XVII: Verkehrsmittel anderweit weder genannt noch inbe-
8601 11-8609 90 F griffen
8610 12 H 9401 11-9405 50 F
8610 17-8610 59 F 950100-950290 F
8610 61-8610 68 H 9503 10-9503 59 H
8610 70-8611 90 F 9503 90-9508 90 F
8701 10-8713 99 F 9601 10-9608 00 F
880110-8806 00 F F
970100-970800
8901 11-8903 90 F F
~ "'0112-9817 00
3905 00-8907 00 F
Abschnitt XVIII: Optische Instru- Abschnitt XXI: Kunstgegenstände;
mente und Geräte, photographische Sammlungsstücke und Antiquitäten
und kinematographische Apparate 9901 00-9905 90 F
usw.
900 l l U--9031 20 F
Ab 1. Mai 1953
gilt die Vergütungsliste für die Kapitel 27 und 73 in folgender Fassung:
Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder Nummern des Warenverzeichnisses Halb- oder
für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren für die Außenhandelsstatistik Fertigwaren
Kapitel 27 7311 64 F
7311 71 H
2704 11-2704 50 H 7311 72 F
2705 10-2705 70 H 7311 76 H
2708 10-2709 50 H 7311 77 F
2710 21-2710 70 H 7311 81 H
2710 90 H 7311 82 F
2711 10-2711 90 F 7311 88 H
2712 00 -2714 90 H 7311 89 F
2715 90-2716 90 H 731191 H
2718 10-2718 51 H 7311 95-7314 57 H
2718 90 H 7315 18-7316 45 H
7316 61-7316 99 F
Kap i t e 1 73 7323 10-7324 12 H
7304 11-7305 50 F 7324 13-7324 19 F
7309 11-7311 10 H 7324 81-7324 82 H
7311 11 F 7324 83-7324 89 F
731 f 12 H 7325 21-7325 22 H
731113 F 7325 23-7325 30 F
7311 14 H 7325 71-7325 72 H
7311 15 F 7325 73-7327 01 F
7311 16 H 7327 11-7327 19 H
7311 17 F 7327 30-7335 50 F
731118 H 7336 00 H
7311 19 F 7337 12-7350 59 F
7311 51 H 7350 61-7350 63 H
7311 52 F 7350 65-7350 67 F
7311 61 H 7350 71-7350 79 H
7311 62 F 7350 81-7350 99 F
7311 63 H 7353 10-7355 00 F
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 3c
(Zu § 79)
Vergütungsliste zu § 79 UStDB
NumnH,rn cfos Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik von Waren, die als Gegenstände der Vergütungs-
stufen II, l II oder IV gmnäß § 79 Abs. 3 anzusehen sind. Zu den Gegenständen der Vergütungsstufe I gehören alle
übrigen im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik genannten Waren, deren Nummern in der
Vergütungsliste nicht aufgeführt sind:
Vergütungssatz für Vergütungsstufe IV = 3 v. H.
Vergütungssatz für Vergütungsstufe III= 2 v.H.
Vergütungssatz für Vergütungsstufe II = 1 v. H.
Vergütungssatz für Vergütungsstufe I = 0,5 v.H.
In Kraft ab 1. Juli 1953.
Ver- Ver-
Nummern des Warenverzeichnisses Nummern des Warenverzeichnisses gütungs-
gütungs- für die Außenhandelsstatistik
für die Außenhandelsstatistik stufe
stufe
. Abschnitt I: Tiere und tierische 110510 IV
Erzeugnisse 1107 90-1108 70 IV
IV 1109 00 IV
0101 10-0101 70 IV
aus 1201 35 2), aus 1201 71 2)
aus 0102 11 1 ) IV IV
aus 0102 21 1 ), aus 0102 23 1) IV aus 1203 11-1203 29 2)
1203 21-1203 29 3) III
0102 31 IV III
aus 0102 41 1 ) IV 1203 30
aus 1203 40 2 ) IV
0103 51 IV 1203 51-1203 99 IV
aus 0104 1l1) IV 1206 10, 1206 50 IV
aus 0104 2l1) IV aus 1207 59 Mutterkorn IV
aus 0104 50 1 ), 0105 11 IV 1208 21 III
0105 20-0106 99 IV
1302 21 II
0201 31-0201 80 IV 1302 25 III
0202 10-0203 05 IV 1303 21, 1303 25 IV
030101-030240 IV
0302 80-0303 40 IV Ab schnitt III: Tierische und pflanz-
liche Fette und Ole; Erzeugnisse
0401 10-0401 50 III ihrer Spaltung; genußfertige Speise-
0402 10-0404 70 IV fette; Wachse tierischen und pflanz-
0406 00 III lichen Ursprungs
1401 35, 1401 39 III
0502 15, 0502 95 III
0512 18 II 1502 21, 1502 31 IV
1503 01 IV
Abschnitt II: Pflanzen und pflanz- 1504 21, 1504 29 IV
liche Erzeugnisse 1505 20 II
IV 1505 50 III
0601 10 1507 13, 1507 23 IV
0601 51, 0601 59 III
IV 1507 27, 1507 33 IV
0602 31-0602 91
III 1507 37, 1507 43 IV
0602 95 1507 47, 1507 53 IV
0603 11-0603 50 IV
1507 67, 1507 73 IV
IV 1507 77, 1507 97 IV
0701 11
IV 1508 91, 1508 99 III
0701 21-0701 89
IV 1510 11, 1510 19 II
0701 93-0702 00 1512 15, 1512 25
III IV
0703 11-0703 90
0704 20-0704 90 IV 1512 55 IV
aus 0705 12-0705 90 2) IV 1512 95-1513 90 IV
1515 90, 1516 19 III
0706 90 IV 1516 99 III
0801 1 t-0804 11 IV
0804 51-0805 35 IV Abschnitt IV: Erzeugnisse des Nah-
0806 11 III rungsmittelgewerbes; Getränke,
0806 19 IV alkoholische Flüssigkeiten und Essig;
0806 31 III Tabak
0806 39-0809 90 IV
III 1601 11-1602 99 IV
0810 10-0811 90
08-12 10-0812 80 IV 160410-1604 51 IV
0813 00 III 1604 54-1604 91 IV
IV 1604 94-1605 99 IV
0814 00
0909 11-0910 99 IV 1702 10, 1702 50 IV
1703 10-1704 90 IV
aus 1001 ll2), aus 1001 20 2 ) IV
aus 100201 2 ), aus 100301 2 ) IV 1804 10-1806 59 IV
aus 1004 01 2), aus 1005 Ol2) IV
1901 00-1903 00 IV
1) nur Zuchtv ich. 1905 00-1908 90 IV
2) nur anerkanntes Saatgut.
1) Handelssaatgut. 2001 11-2001 51 IV
I
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 805
Nummern des Warenverzeichnisses Ver- Ver-
Nummern des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik gütungs- gütung.5-
für die Außenhandelsstatistik stufe
stufe
2002 11-2002 51 IV Abschnitt VI: Erzeugnisse der
2002 53, 2002 5G IV chemischen Industrie und ver-
2002 59-2007 59 IV wandter Industrien
2802 20, 2802 40 III
2101 10-2107 90 IV 2802 50, 2802 60 II
220150 IV 2803 10, 2803 50 III
2202 00-2204 90 IV 2804 31, 2804 35 III
220550 IV 2804 51, 2804 59 III
2205 71-2207 90 IV 280600 III
2209 ll-221009 IV 2807 00-2814 00 II
2815 00-2817 00 III
aus 2303 55 4 ) IV 281810, 2818 90 II
2306 11, 2306 15 IV 281910 III
2819 20 II
2401 10-2402 55 IV 2819 90 III
282000 II
Abschnitt V: Mineralische Stoffe 282110 III
2501 11 IV 282190 II
250119 IV 282210 III
2501 21 IV 2822 50, 2823 00 II
2501 29 III 2824 00-2836 50 III
2501 81 IV 283800 II
2501 89, 2504 10 III 284200 III
2506 51 II 2844 00-2847 50 III
2506 59, 2507 15 II 2848 90-2854 00 III
2507 41, 2507 45 II 2857 10-2858 00 III
250790 III 285910 IV
250805 II 285990 II
2509 51, 2509 59 III 2860 00-2879 35 III
251119 III 288000 III
2512 91, 2512 99 II 288250 II
2515 21-2515 25 III 288810, 2888 20 III
251530, 251550 II 288890 II
251615 II 2889 1o, 2889 90 III
251 7 10, 251 7 90 II 2890 00-2892 10 II
2518 30, 2518 50 III 289290 II
251950 III 2893 10-2993 90 III
2520 51-2520 59 III 2894 90-2897 00 II
2522 10-2522 70 III
II 290110 II
2523 10
290130 III
2523 20-2523 90 III
290150 II
252900 II
2901 71-2907 90 III
253159 III II
253250 IV 2908 10-2908 25
290840-291490 III
291500 II
260410 II
2916 11.,_2923 90 III
2924 50, 2924 90 II
2703 59, 2704 80 III III
270510, 2707 14 2925 11-2925 99
II II
a US 2707 90 5) IV 292600
2927 11-2927 19 III
2708 24, 2708 26 II II
2708 31, 2708 33 III
292720
2927 51, 2927 59 III
2708 39-2708 59 II II
2708 91 III
2927 90-2929 00
2930 10 III
270899 II II
2709 10, 2709 50 III 2931 00-2933 00
293410 III
271021, 271023 II
2934 90-2937 99 III
2710 25-2710 29 III
2939 00-2946 00 III
„ 2710 41-2710 62 II
294790 II
2710 64--2710 69 m 2948 01-294911 III
2710 70 IV II
2710 90-2711 30 II 294919, 2949 20
2711 50 2949 31-2953 00 III
III
2711 70, 2711 90 295500 II
II
2956 10-2968 10 III
2712 00 IV II
2713 10 II 296900
2713 30, 2713 50 297000 IV
III
271413, 271419 II 300150 III
2714 30 IV 3002 00-3005 90 IV
2714 50, 2715 90 III
2716 90 III 310211-3102 90 III
271810 II 310315 II
2718 30, 2718 51 IV 310320, 310350 III
310410-310590 III
3201 10-3201 90 II
4) Maisquellwasser. 3203 00, 3204 00 IV
6) Steinkohlenteer, präpariert (Sl.raßenlccr, Dachteer) 3205 30-3205 90 II
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Ver- Ver-
Nummern cJc~s War<!nverzeichnisses Nummern des Warenverzeichnisses
gütungs- gütungs-
für die Außenhandelsstatistik für die Außenhandelsstatistik
stufe stufe
'.{20700 IV 4302 11-4302 35 IV
320B 10--3208 !lO III 4303 10-4304 90 IV
3209 00-3218 ()() IV
Abschnitt IX: Holz, Holzkohle und
3302 00 II Holzwaren; Kork und Korkwaren;
3303 00, 3304 00 III Flechtwaren und Korbwaren
:nos oo-- 3306 90 IV 4403 00, 4404 45 III
3401 11--3403 90 IV
4407 01 IV
4408 11, 4408 51 II
3404 11-3406 00 III
4410 30, 4410 90 II
3407 10--3409 00 IV 441310 III
3501 90 III 4413 30, 4413 50 II
3503 00 II 441510-4416 00 IV
:1504 00 IV 4418 00--4424 90 III
350500 III 442510, 4425 90 IV
3506 10-3511 00 IV 442610 III
4427 11-4430 10 IV
3601 00-3608 90 IV 4430 51-4430 55 II
4431 10-4434 90 IV
370100--370490 IV
3706 10, 3706 90 IV 450231 IV
3707 10 II 450239 III
3707 50 IV 4503 11-4504 90 IV
370810 II
3708 51-3709 00 IV 4601 01-460210 II
4602 20-4602 97 III
3801 00 III
3802 00-3805 00 IV 4603 01-4603 07 IV
3806 00, 3807 00 II
380900 Abschnitt X: Zellstoff; Papier, Pappe
III und Waren daraus
3810 30---3810 90 II
381210 II 4701 51-4701 60 II
381250-3813 90 III 470190 II
3814 00-3824 50 IV 4801 11-4827 90 · IV
3825 00 III
3826 1 1-3826 60 IV
382692 490110-4907 00 IV
III 490910-4912 90 IV
3826 93, 3826 99 II
Abschnitt VII: Kunststoffe und Abschnitt XI: Spinnstoffe und
Kunststoffwaren; Kautschuk und Waren daraus
Kautschukwaren 5004 01-5005 09 II
390111-3901 40 III 500611 IV
3901 80-3902 33 III 500615 II
3902 35 IV 5006 51 IV
3902 41, 3902 43 III- 500655 II
:390245 IV 500800 IV
:1902 5 l-3902 73 III 500911 III
3902 75 IV 5009 12-5009 17 IV
3902 82---3903 59 III 500951 III
3903 69-3906 00 III 5009 52-5010 10 IV
3907 10---3907 99 IV 5010 20, 5010 31 III
5010 32-5010 37 IV
4002 50, 4003 00 II 501051 III
4005 90 IV 5010 52-5012 50 IV
4006 10--4006 99 III
a US 4006 10 6) IV 510290, 510400 II
4007 10, 4007 30 IV 5106 21-5109 99 II
4007 .50 III 5110 10-511180 IV
4008 21-4010 55 IV 511191 m
401115-401490 IV 511193-511450 IV
401510 III
401610, 4016 90 IV 520111-5201 90 III
520210-5202 59 II
Abschnitt VIII: HJute, Felle, Leder, 520310-520415 IV
Pelzfelle und Waren daraus; Sattler- 5204 21 III
waren, Reiseartikel und Täschner- 5204 22-5204 27 IV
waren; Wc1ren aus Därmen 520431 III
410215, 410219 IV 5204 32-5204 37 IV
4102 50-4102 99 IV 520441 III
4103 50--4103 90 IV 5204 42-5204 47 IV
4104 50-410490 IV 5204 51 III
410551--410859 IV 5204 52-5204 68 IV
4110 10, 4110 90 IV 5204 71 III
420110-420500 5204 72-5205 55 IV
IV
4206 90-4207 50 IV
530110 III
ll) Lösunqen, Enrnlsioncn und Dispersionen aus nicht vulkanisiertem 530150-530250 II
Kautschuk, in A11lmach1111<;r:11 für den Einzelverkauf. 530310 III
Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 807
Ver- Ver-
Nummern des Warenverzeichnisses Nummern des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik gütungs- gütungs-
für die Außenhandelsstatistik stufe
stufe
5303 50 II 6802 11-6802 39 III
5304 10-5304 96 III 6802 51-6802 79 IV
5305 11-5306 20 IV 6803 10-6803 90 II
5306 51 III 6804 11-6810 10 III
5306 52-5206 60 IV 6810 90 IV
5306 91 III 681111-681319 III
5306 92-5307 55 IV 681331 II
6813 35-6814 00 IV
5403 11-5403 98 II 681510-6815 90 II
5404 10, 5404 50 IV 681610 IV
5405 21 III 6816 91, 6816 93 III
5405 24, 5405 27 IV 681695 IV
5405 51, 5405 59 III 6816 99 außer Torfformen und
5405 91-5406 50 IV Torfanzuchttöpfen III
5502 93, 5502 95 II
5504 11-5504 99 II 6901 00-6902 99 III
5505 10-5506 15 IV 6903 10-6903 99 IV
5506 91 III 6904 11-6905 19 II
5506 92-5507 20 IV 6905 90 III
5507 91 III 690601 II
5507 92-5510 00 IV 690603 III
6907 01 II
5605 92-5606 15 II 6907 05-6908 09 III
560650 IV 6909 12-6914 09 IV
560700 II
5608 30-5609 00 · II 7001 50-7002 50 II
561000 IV 7003 1o, 7003 90 III
561101 III 700410-7010 90 IV
5611 09-5614 00 IV 7011 '00, 7012 00 III
7013 10-7014 95 IV
570110-570195 Ill 701511, 701515 III
5702 11-5702 99 IV 7015 31-7017 99 IV
701810-701855 III
580120-5812 99 IV 701910-702190 IV
5901 20-5901 90 III
590313-592199 IV Abschnitt XIV: Echte Perlen, Edel-
592210 III steine; Edelmetalle; Edelmetallplat-
5922 50-5923 00 IV tierungen, Waren daraus; Phantasie-
592411 III schmuck; Münzen
5924 18-5924 25 IV 710190 III
592431 III 710292-710299 III
5924 33-5924 90 IV 7103 91-7103 99 III
710400 II
6001 10-6001 90 III 710522 IV
6002 10-6007 99 IV 7105 25, 7105 29 II
610110-6112 00 IV 7105 50 IV
710560, 710580 II
620103-620690 IV 710610, 710680 III
7107 21 IV
Abschnitt XII: Schuhe; Kopfbe- 7107 29 II
deckungen; Regen- und Sonnen- 7107 50 IV
schirme; Modeartikel; künstliche 7107 60-7110 10 II
Blumen und Haararbeiten 7112 01-7114 91 IV
6401 11-6405 00 IV 7114 95, 7114 99. III
640611 III 711510-7116 90 IV
640614 IV
6406 15-6406 59 III Abschnitt XV: Unedle Metalle und
6407 01-6407 09 IV Waren daraus
6501 J 1-6502 09 III 730111-7302 99 II
6503 11-6507 50 IV 7304 11-730819 II
730911-7314 33 III
660111-6601 90 IV 7314 35, 7314 37 IV
6602 32-6602 90 IV 7314 41, 7314 53 III
6603 10-6603 39 III 731455, 731457 IV
660351 IV 731501-731516 II
6603 59-6603 99 III 7315 18-7316 11 III
731615 III
670100-670590 IV 731618-7316 61 III
6707 00, 6708 00 III 7316 63-7316 69 IV
670900 IV 7316 91-7325 85 III
7325 91 IV
Abschnitt XIII: Waren aus Steinen, 732595 III
Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder 732610, 732701 IV
anderen miniralischen Stoffen; kera- 7327 11-7328 30 III
mische Erzeugnisse I Glas und Glas- 7328 81-7328 99 IV
waren 7329 10, 7329 30 III
6801 10-6801 50 II 7329 50, 7329 60 IV
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Ver- Ver-
Nummern des Warenverzeichnisses Nummern des Warenverzeichnisses
gütungs- gütungs-
für die Außenhandelsstatistik für die Außenhandelsstatistik
stufe stufe
732971 III 7405 51 IV
732973 II 7405 55-7406 30 III
732975 III 740650 IV
7329 76-7329 90 IV 7407 01-7407 09 III
733011 III 740811-7408 59 II
733013 II aus 740811 9 ), aus 740813 9 ) III
7330 20-733111 III aus 740819 9) III
733113 II aus 740851 10 ), aus 740853 10) III
733120-7332 90 III aus 7408 59 10 ) III
733300 IV 7408 71 IV
733400 III 7408 75-7411 09 III
733511 IV 741211, 741219 IV
733515 III 7412 50 III
733519 IV 7413 00 II
7335 50, 7336 00 III 741401-7414 09 III
733712, 7337 13 IV 741511-741610 IV
733719-7337 80 III 741690 III
7337 90 II 741110-7417 90 IV
733810 III 7418 01-7418 09 III
733890 II 741910-7420 80 IV
7339 10-7340 30 III 7420 90-7422 49 III
7340 40-7340 61 IV 7422 50-7422 99 IV
734065 III
734080 IV 750311-750319 II
7340 90-7341 98 III 750330 III
734199 II 750340 IV
734211 III 7503 51-7503 79 III
734212 II 750390 IV
734213-734215 IV 1504 01-7504 09 II
734216, 734219 III aus 750401 11 ) III
734260 IV aus 7504 05-7504 09 11 ) III
734291 III 750510, 7505 30 III
7342 92-7342 97 IV 750550 IV
7342 98, 7342 99 III 7506 10-7507 00 III
7343 10-7344 90
734511-7345 39
7345 51, 7345 59
IV
III
IV
. 751011
751015
751021, 7510 25
III
II
III
7345 81-7345 95 III 751029 II
734599 II 751031 III
734611-7346 90 IV 751035-751080 II
734711-7348 35 III 751091 IV
7348 41, 7348 49 IV 751099 III
7348 54-7348 81 IV
734895 IV 760211-760239 II
734897, 734899 II aus 760211~7602 39 12) III
734910-734990 IV 760240 IV
735011 III 7602 51 II
735013-7350 19 IV 760253-760310 III
7350 21, 7350 23 III 7603 41-7603 49 II
735025 IV aus 7603 41-7603 49 13 ) III
735027 II 760350 III
735028 IV 7603 91-7603 99 II
7350 31-7350 50 III aus 7603 91-7603 99 13 ) III
aus 7350 39 7 ) IV 760410 IV
7350 51 II 7604 31 III
735059 III 7604 35-7605 00 IV
7350 61, 7350 63 II 760611-7609 00 III
7350 65-7350 79 III 761010-761100 IV
7350 81-7350 91 IV 7612 01-7612 09 III
7350 97, 7350 99 III 761310 IV
7353 10-7355 00 IV 761350 III
761400 II
7404 11-7404 19 II 7615 10, 7615 50 IV
740431, 740435 III 761610, 7616 20 III
740440 IV 7616 31-7616 90 IV
7404 51-7404 79 III
7404 91 IV 770210-7703 90 III
740495 III 770450 II
7405 11-7405 19 II
aus 740511 8 ), uus 7405 13 8) 10) Rohre aus Kupfer und Kupferlegierungen mit einheitlichem Quer-
III schnitt, nicht besonders geformt, mit Wandstärken von 2 mm und
aus 7405 19 8 ) III darunter.
11) Tafeln, Bleche, Ronden, Platten, Bänder, Segmente und Streifen
7) überzow'ne, plalticrle oder chromierte Münzplättchen mit be- aus Nickel und Nickellegierungen, auch aufgerollt, anderweit weder
arbeitetem Rand. genannt noch inbegriffen, mit einer Stärke von 0,5 mm und
Platten, Bänder, Segmente und Streifen aus darunter.
nn!nr1,,"1" auch aufgerollt, anderweit weder 12) Profile.
Stärke von 3 mm und darunter. 13) Tafeln, Bleche, Platten, Bänder, Ronden, Butzen und Streifen aus
D) !Iohlstmir1(•11 aus Kupfer und Kupferlegierungen mit kreisrundem Aluminium, auch aufgerollt, anderweit weder genannt noch in-
Querschni(t Lis zu ci11cm i.iußercn Durchmesser -..:on 26 mm. begriffen in Stürken von 1 mm und darunter,
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953 809
Nummern des Warenverzeichnisses Ver- Ver-
gütungs- Nummern des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik für die Außenhandelsstatistik gütungs-
stufe stufe
7704 90 III 831610 II
831630 III
780210 II 8316 50, 8316 70 IV
7802 50-7803 50 III
780411-7804 50 IV Abschnitt XVI: Maschinen und
780510-7807 10 III Apparate;, elektrotechnische Waren
7807 30-7807 90 IV
840110-8410 10 IV
790155 II 8410 91 III
790210-7903 15 II 8410 99-8418 80 IV
7903 51, 7903 55 III 8418 91 III
790410-7906 00 II 8418 94-8423 80 IV
7907 10-790815 III 8423 93-8423 98 III
7908 20, 7908 30 II 8423 99-8424 81 IV
7908 40, 7908 51 III 842483 III
7908 59, 7908 70 II 8424 91--8454 81 IV
790890 III 845489 III
8454 91-8466 79 IV
8002 11-8003 55 II 8466 81, 8466 82 III
8004 11-8004 19 III 8466 83-8470 97 IV
8004 30, 8004 50 II 847111-847131 III
8005 00-8008 90 III 847139 IV
847151 III
8101 20, 8101 31 III IV
810135-810189 847159
IV 8471 71 III
810220, 8102 31 II IV
8102 35 8471 79
IV 847191 III
8102 40-8102 89 II 847199-8475 20 IV
8103 20-8103 80 III III
810450, 810470 847531, 847539
II 8475 40-8475 60 IV
810550 III
810570 8475 70 III
IV 847580-847600 IV
810650 II
810950, 810970 8477 11-8477 25 III
II 847727, 847728 II
811050, 811070 II
811111 8477 29-8477 35 III
III 8477 41
811113-811159 II
II 847745 IV
820111, 820119 847749 II
IV 8477 51-8477 68
820120 III III
820130-820215 8477 69-8477 75 IV
IV 8477 81-8477 99
8202 21, 8202 25 II III
8202 31-8202 41 IV
8202 43, 8202 45 8501 12-8505 80 IV
III 8505 91, 8505 94
8202 47-8202 74 IV III
8202 81 8505 95-8529 30 IV
III 852940
8202 85-8209 00 IV II
821010 852950 IV
II 8529 60, 8529 80
821050, 821110 IV III
8211 31 8530 10-'-8537 50 IV
II
8211 35, 8211 50 IV
8211 70 Abschnitt XVII: Verkehrsmittel
III
821211 IV 8601 11-8609 90 IV
821215 II aus 86101214} IV
821290-8214 20 IV 861012-861018 III
821451 III 8610 21-8610 59 IV
8214 55, 8214 59 IV 8610 61-8610 68 III.
8215 00 II aus 8610 6715} IV
8216 00-8219 70 IV aus 8610 6816} IV
8610 70, 8610 80 IV
830111-830129 IV 861091 III
830155 III 861094-861190 IV
830159 IV
830210, 8302 15 IV 870110-870691 IV
8302 21, 8302 25 III
870693 III
8302 29, 8302 30 IV 870695-8712 20 IV
8302 40, 8302 50 III
871230 III
8302 60-8302 90 IV 8712 51-8712 80 IV
830310 871291 III
III 8712 99-8713 99 IV
8303 20, 8303 30 IV
830340 III
8303 50, 8303 90 8801 10-8806 00 IV
IV
830400 III
8305 10-8310 50 890111-8903 90 IV
IV 8905 00-8907 00
831110 III IV
8311 50-8312 so IV 14) Radsätze für Lokomotiven und Tender, bearbeitete Achsen.
8313 00 III 15) bearbeitete Achsen.
831410 IV 16) Radsätze für Triebwagen, Leichtradsätze und gummigefederte Rad-
8314 30-8315 99 III sätze für Schienenfahrzeuge.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nummern des Warenv(!rzcichnisscs Ver- Ver-
güiungs- Nummern des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik gütungs-
stufe für die Außenhandelsstatistik
stufe
Abs eh n i t t XVIII: Optische Instru- 950511 II
mente und Geräte; photographische 9505 21, 9505 29 IV
und kirwmatographische Apparate; 9505 30-9505 70 III
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstru- 9505 91-9508 90 IV
mente, Materialprüfmaschinen; medi-
zinische nnd chirurgische Instrumente 9601 10-9602 99 IV
und Geräte; Uhrmach(!rwaren; 9603 11-9603 90 III
Musikinstrumente, Tonaufnahme- 9604 00-9606 90 IV
und Tonwiedergabegeriite 9607 01-9607 09 III
9001 10--9024 55 IV 960800 II
9024 92, 9024 94 III
9024 96-9031 20 IV 9701 00, 970210 IV
970290 II
910101-911000 IV 9703 10-9703 80 IV
9111 10-9111 90 III 970390 II
911201---9112 09 IV 9704 11-9708 00 IV
920110--9215 90 IV 980120 III
Abschnitt XIX: Waffen und 980130-9803 79 IV
Munition 9803 91-9803 99 III
IV 9804 19-9805 19 IV
930100-930599 980530 III
9306 10-9306 90 III
IV aus 9805 30 17) IV
9307 00--9308 30 9805 50-9810 99 IV
9308 50, 9308 70 II
981115 II
930890 III IV
981122-9811 29
981180 II
Abschnitt XX: Verschiedene IV
Waren, anderweit weder genannt 9811 81-9811 89
9811 91-9811 99 III
noch inbegriffen IV
9812 01-9815 80
940111-9403 50 IV 9815 91, 9815 99 II
9403 61-9403 79 III 9816 00, 9817 00 IV
9403 81-9403 90 IV
940411-940419 III Abschnitt XXI: Kunstgegenstände,
9404 50-9405 50 IV Sammlungsstücke und Antiquitäten
9501 00 IV 990510 IV
950210 II
9502 20, 9502 90 IV
9503 51, 9503 59 II
9503 90, 9504 00 IV 17) Minen für Füllstifte.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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