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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 5. August 1953 Nr. 43
Tag Inhalt: Seite
, 4. 8. 53 Gesetz über die verstärkte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen aus Mitteln der
Bundesanstalt für Arbeitsvermituung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
3.8.53 Baulandbeschafiungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
30. 7.53 Vierte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Durchführungsverordnung
zum Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
30. 7.53 Bekanntmachung der Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide, Erweiterung der An-
bietungspflicht .................................................................... 0 • • • • 732
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 4. August 1953, sind verkündet: Gesetz über das Zweite Protokoll vom 22. November
1952 über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Osterreich und Bundesrepublik
Deutschland). - Gesetz über das Zweite Berichtigungs- und Änderungsprotokoll vom 8. November 1952 zu den Zoll-
zugeständnislisten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).
Gesetz über die verstärkte Förderung
von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen aus Mitteln der Bundesanstalt
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 4. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dem die Maßnahme mittelbar oder unmittelbar zu-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gute kommt, Darlehen und Zinszuschüsse in gleicher
Höhe gewährt.
§ 1
(3) Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für
(1) Für Maßnahmen der in § 139 Abs. 2 des Ge- Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung er-
setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- läßt mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit
versicherung genannten Art, für die aus Mitteln der Richtlinien über die Voraussetzungen der verstärk-
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits- ten Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, ins-
losenversicherung oder des Bundes eine Grundförde- besondere die Art der zu fördernden Maßnahmen,
rung gewährt wird, kann die Bu:o.desanstalt für . über die Form und den Umfang der Förderung, über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung das Verfahren sowie über die Verzinsung und Til-
zur Verstärkung der Grundförderung Darlehen und gung der Darlehen, die als verstärkte Förderung ge-
Zinszuschüsse aus ihren verfügbaren Haushaltsmit- währt werden.
teln bewilligen. Die Mittel sollen vorwiegend in den § 2
Bezirken mit einer den Bundesdurchschnitt überstei-
genden Arbeitslosigkeit zur Beschäftigung langfristig Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Arbeitsloser sowie jugendlicher Arbeitsloser bis zum des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
25. Lebensjahr verwendet werden. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
(2) Die Bewilligung von Darlehen und Zinszu-
§ 3
schüssen aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung nach Ab- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
satz 1 setzt in der Regel voraus, daß auch das Land, dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Baulandbeschaffungsgesetz.
Vom 3. August 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Grundstücke mit geringfügiger Bebauung;
rates das folgende Gesetz beschlossen: als geringfügig ist namentlich eine Bebau-
ung anzusehen, die erheblich unter dem Maß
der zulässigen oder üblichen Bebauung liegt
Erster Abschnitt oder nach ihrem Umfang die Verpflichtung
Zulässigkeit der Enteignung zur Leistung von Anliegerbeiträgen nicht
auslöst oder in behelfsmäßiger Bauart er-
§ 1 richtet oder nur auf Widerruf genehmigt ist.
(1) Zur Förderung des Wohnungsbaues und zur (2) Die Enteignung ist in diesen Fällen nur zu-
Verbindung breiter Volksschichten mit dem Grund lässig, wenn
und Boden im Rahmen einer geordneten Bebauung
a) die beabsichtigte Verwendung in Flucht-
kann das erforderliche Gelände nach den Vorschrif-
linienplänen, Bebauungsplänen oder ähn-
ten dieses Gesetzes beschafft werden, soweit es nicht
lichen förmlich festgestellten städtebau-
freihändig oder nach § 12 des Ersten Wohnungsbau-
lichen Plänen vorgesehen oder zugelassen
gesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83)
ist oder .
zu erwerben ist.
b) die beabsichtigte Verwendung nach pflicht-
(2) Zu diesem Zwecke ist es nach Maßgabe der fol- mäßigem Ermessen der für die Ortsplanv:-.:g
genden Vorschriften zulässig, durch Enteignung zuständigen Aufsichtsbehörde mit' einer ge-
a) Eigentum an Grundstücken oder Grund- ordneten baulichen Entwicklung des Ge-
stücksteilen zu entziehen oder zu belasten, meindegebiets vereinbar ist. Bei der plane-
b) andere Rechte an Grundstücken sowie rischen Prüfung sollen_ die beabsichtigte
Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder Entwicklung des städtebaulichen Aufbaues
zur Nutzung von Grundstücken berechtigen der Gemeinde als Ganzes, die sozialen und
oder die Benutzung von Grundstücken be- kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung
schrünken, zu entziehen. sowie die Erfordernisse der Land- und
- Die Enteignung muß dem Wohle der Allgemeinheit Forstwirtschaft, des Bergbaues, der Ener-
dienen. gie- und Wasserwirtschaft, des Gewerbes,
des Verkehrs und der Landschaftsgestaltung
(3) Die für das Eigentum an Grundstücken gelten- berücksichtigt werden.
den Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß
für die anderen in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten
§ 4
Rechte.
(1) Soll das Eigentum an einem Grundstück ent-
§ 2
zogen werden, so kann der Eigentümer an Stelle der
Die Enteignung ist nur zulässig zur Beschaffung Entziehung die Belastung des Grundstücks mit einem·
a) von Gelände für Gebäude, deren Nutzfläche dinglichen Recht verlangen, wenn diese Belastung
ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken zur Verwirklichung des Enteignungszweckes aus-
dient; dabei darf die einzelne Wohnung keine reicht.
größere Wohnt1äche als 120 qm haben, wenn
(2) Soll ein Grundstück mit einem dinglichen Recht
nicht im Einzelfall die wirtschaftliche Grund-
belastet werden, so kann der Eigentümer an Stelle
rißgestaltung eine größere Wohnfläche recht-
der Belastung die Entziehung des Eigentums an dem
fertigt,
Grundstück verlangen, wenn die Belastung mit dem
b) des für diese Gebäude üblichen Garten- und dinglichen Recht für ihn unbillig ist.
Wirtschaftslandes sowie der Flächen für die zu
ihnen gehörigen Nebenanlagen, (3) Soll ein räumlich oder wirtschaftlich zusammen-
hängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet
c) von Gelände für öffentliche Gebäude, andere
werden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der
öffentliche bauliche Anlagen oder örtliche Enteignung auf den Restbesitz insoweit verlangen,
öffentliche Verkehrs- und Grünflächen; das Ge-
als dieser nicht mehr baulich verwertet oder wirt-
lände für diese Zwecke kann auch auf Grund schaftlich genutzt werden kann.
landesrechtlicher Vorschriften beschafft wer-
den,
§ 5
d) von Ersatz]and nach Maßgabe des § 8.
(1) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn nach
pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde
§ 3
der Nachweis erbracht ist, daß der Antragsteller sich
(1) Der Enteignung für die in § 2 Buchstaben a ernsthaft um den freihändigen Erwerb von geeig-
und b genannten Zwecke unterliegen nur netem Gelände für das Bauvorhaben zu einem den
a} unbebaute Grundstücke, Grundsätzen des § 10 entsprechenden Preise vergeb-
b) Grundstücke, auf denen die früher vorhan- lich bemüht hat.
denen Gebäude zerstört oder beschädigt (2) Wird die Enteignung von Gelände beantragt,
sind, dessen Bebauung oder Wiederbebauung ohne Kosten
Nr. _43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953 721
für die erste Erschließung möglich ist, so genügt es, Verfahren nicht wieder abgewendet werden, es sei
wenn sich der Nachweis nach Absatz 1 darauf be- denn, daß der Eigentümer die Frist aus von ihm nicht
zieht, daß solches geeignetes Celände nicht auf zu vertretenden Gründen nur un.erheblich über-
andere Weise erworben werden kann. schritten hat oder über einen rechtzeitig und ord-
nungsmäßig gestellten Antrag auf Bewilligung öffent-
licher Mittel noch nicht entschieden ist.
§ 6
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist nicht anzu-
(1) Die Enteignung ist nur zu Cunsten eines Bau- wenden, wenn die· Enteignung zu den in § 2 Buch-
willigen zulässig, der in der Lage ist, das Grundstück stabe c genannten Zwecken erfolgen soll.
binnen eines Jahres für einen im § 2 bezeichneten
Zweck zu verwenden. Dienen die Bauvorhaben meh- (4) Die Enteignungsbehörde kann den Wider-
rerer Bauwilliger in gleicher Weise den durch dieses spruch des Eigentümers zurückweisen, wenn
Gesetz geförderten Zwecken, so soll nach Möglich- a) die öffentlichen Interessen an einer alsbal-
keit derjenige Bauwillige berücksichtigt werden, der digen Bebauung des Grundstücks überwie-
kein Grundeigentum besitzt. gen oder
(2) Ist binnen der Frist mit dem Bau nicht ernst- b) ein größeres zusammenhängendes Bauvor-
haft begonnen oder liegt der begonnene Bau länger haben ohne dieses Grundstück nicht aus-
als ein Jahr still, so kann der durch die Enteignung führbar ist; der Widerspruch kann nicht zu-
Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger der Enteig- rückgewiesen werden, wenn der Eigentümer
nung zu Gunsten eines anderen nicht widersprechen sich mit seinem Grundstück an diesem Bau-
(§ 7). vorhaben beteiligt und die Bebauung des
(3) Die Enteignung zu Gunsten"'einer Gemeinde ist Grundstücks dem Antragsteller überträgt.
auch zulässig, wenn die Gemeinde nachweist, daß sie
Gelände der Wiederbebauung zuführen oder baureif
§ 8
machen wird. Sie hat in diesem Falle das enteignete
Gelände, soweit es nicht für die in § 2 Buchstabe c (1) Soll die Entschädigung eines Eigentümers, der
genannten Zwecke benötigt wird, binnen zwei Jah~ mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit ganz oder
ren nach der Besitzeinweisung als Bauland an Bau- zum Teil auf das zu enteignende Grundstück ange-
willige im Sinne des Absatzes 1 oder als Ersatzland wiesen ist, in Land festgesetzt werden, so können
c•hne Gewinn zu veräußern. An Stelle der Veräuße- unbebaute Grundstücke als Ersatzland enteignet
rung genügt die Bestellung eines Erbbaurechtes, werden, wenn hierzu geeignetes Gelände weder zu
wenn der Bauwillige sie beantragt und seine wirt- einem den Grundsätzen des § 10 entsprechenden
schaftlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Frist Preise ohne Enteignung erworben werden kann, noch
kann von der Enteignungsbehörde aus besonderen dem durch die Enteignung Begünstigten zur Ver-
Gründen bis zur Gesamtdauer von vier Jahren ver- fügung steht. Hierbei gelten die Vorschriften dieses
längert werden; der Enteignete ist v.or der Entschei- Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 6 sinngemäß.
dung über die Verlängerung zu hören. Zur Entschädigung des Eigentümers des Ersatzlandes
ist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten das
(4) Ein Rechtsanspruch auf Enteignung besteht
nicht. Bauland enteignet wird.
(2) Grundbesitz, auf den der Eigentümer mit sei-
§ 7
ner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist
(1) Der Eigentümer kann die Enteignung dadurch oder dessen Enteignung für ihn aus anderen Grün-
abwenden, daß er vor Beginn der mündlichen Ver- den eine unbillige Härte bedeutet, darf nicht als
handlung (§ 23) schriftlich oder zur Niederschrift der Ersatzland enteignet werden.
Enteignungsbehörde der Enteignung widerspricht (3) Grundbesitz von Körperschaften des öffent-
und glaubhaft macht, daß er das Grundstück in dem lichen Rechts unterliegt nicht der Enteignung als
nach den baurechtli.chen Festsetzungen zulässigen Ersatzland, wenn er zur Erfüllung der ihnen ob-
Ausmaß binnen angemessener Frist bebauen und mit liegenden Aufgaben benötigt wird.
den Bauarbeiten binnen eines Jahres beginnen wird.
Dabei ist zu unterstellen, daß der Eigentümer bei
Wohnbauten die öffentlichen Förderungsmittel in Zweiter Abschnitt
der zulässigen Höhe erhalten kann, wenn keine
Gründe ersichtlich sind, die nach für den öffentlich Entschädigung
geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden Vor-
§ 9
schriften einer Bewilligung öffentlicher Mittel ent-
gegenstehen. Die Enteignungsbehörde kann nach (1) Der durch die Enteignung Begünstigte hat Ent-
ihrem pflichtmäßigen Erm~ssen die Abwendung auch schädigung zu leisten. Die Entschädigung ist unter
dann zulassen, wenn Tatsachen die sichere Annahme gerechter Abwägung der Interessen der Allgemein-
rechtfertigen, daß der Eigentümer mit den Bauarbei- heit und der Beteiligten festzusetzen. Sie umfaßt nach
ten binnen drei er Jahre beginnen wird. Maßgabe der §§ 10 und 11 die Entschädigung für
(2) Hat der Eigentümer binnen der nach Absatz 1 a) den durch die Enteignung eintretenden
maßgebenden Frist mit dem Bau nicht ernsthaft be- Rechtsverlust,
gonnen oder liegt der begonnene Bau länger als ein b) andere durch die Enteignung eintretende
Jahr still, so kann die Enteignung in einem neuen Vermögensnachteile.
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(2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem nem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem
Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird. Ver- Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um
mögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten ein anderes Grundstück in der gleichen Weise
infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Fest- wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen
setzung der Entschädigung zu berücksichtigen. oder zu gebrauchen,
(3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der b) die Wertminderung, die durch Enteignung eines
Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maß- Grundstücksteiles oder eines Teiles eines räum-
gebend, in dem die Enteignungsbehörde über den lich oder wirtschaftlich zusammenhängenden
Enteignungsantrag entscheidet (§ 29). In den Fällen Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch
der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in Enteignung eines Rechtes an einem Grundstück
dem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit
(§ 31 Abs. 1 Satz 3). die Wertminderung nicht schon bei der Fest-
setzung der Entschädigung nac;h Buchstabe a
(4) Der durch die Enteignung Begünstigte hat
berücksichtigt ist.
Geldentschädigungen außer wiederkehrenden Lei-
stungen von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt § 12
an mit dem für zuletzt ausgegebene Hypotheken-
Bei der Enteignung eines Grundstücks sind geson-
pfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominal-
dert zu entschädigen
zinsfuß zu verzinsen.
a) Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von
§ 10 Dienstbarkeite.n, wenn ihre Rechte nicht gemäß
(1) Bei der Ermittlung des Wertes eines von der § 29 aufrechterhalten werden,
Enteignung betroffenen Grundstücks ist von den b) Inhaber von• persönlichen Rechten, die zum
Wertverhältnissen am 17. Oktober 1936 auszugehen. Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be-
Die seitdem eingetretenen Änderungen in den Wert- rechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des
verhältnissen sind zu berücksichtigen, jedoch bleiben Grundstücks ist.
Werterhöhungen des Grundstücks unberücksichtigt,
die durch die Möglichkeit einer Änderung der Nut- § 13
zung oder die Aussicht hierauf entstanden sind oder Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Ent-
entstehen, es sei denn, daß der Eigentümer für diese schädigungsberechtigte, die nicht gesondert ent-
Werterhöhung Kapital oder Arbeit aufgewendet hat. schädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes
Nicht zu berücksichtigen sind ferner werterhöhende ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das
Veränderungen, die nach der Einleitung des Ent- Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht
eignungsverfahrens vorgenommen werden, wenn auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die
die Enteignungsbehörde der Veränderung nicht zu- Geldentschädigungen, die für den durch die Enteig-
gestimmt hat. nung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen
(2) Die Entschädigung darf den im Zeitpunkt der oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach
Enteignung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu § 11 Buchstabe b festgesetzt werden.
erzielenden Preis (gemeiner Wert) nicht über-
steigen. § 14
(3) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren ent- (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
schädigungsloser Abbruch nach dem jeweils gelten- ist die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu
den Recht gefordert werden kann, ist nur zu ge- leist~n.
währen, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten (2) Für Erbbaurechte ist die Entschädigung in
ist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren einem Erbbauzi.ns zu leisten.
Abbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann,
die Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Ent- § 15
schädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis
der restlichen Frist zu der gesamten Frist zu be- (1) Dem Eigentümer eines zu enteignenden Grund-
messen. stücks kann nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für
den Rechtsverlust Ersatz durch Bestellung oder
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grund-
Ubertragung von Wohnnungseigentum, Teileigentum,
stück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrecht-
erhalten oder die gesondert entschädigt werden, so Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht an diesem
oder einem anderen Grundstück, das dem durd1 die
ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das
Enteignung Begünstigten gehört, oder von Eigentum
Eigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.
an einem mit Eigenheimen oder Kleinsiedlungen
(5) Bei der Festsetzung der Entschädigung für bebauten oder zu bebauenden Teil eines solchen
andere Rechte ist der gemeine Wert zugrunde zu Grundstücks gewährt werden.
legen.
(2) Die Enteignungsbehörde kann zu diesem
§ 11
Zweck, wenn der Eigentümer es unter Bezeichnung
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender eines in Absatz 1 genannten Rechtes beantragt, im
Vermögensnachteile (§ 9 Abs. 1 Buchstabe b) sind Enteignungsbeschluß neben der Festsetzung der Ent-
Entschädigungen insbesondere festzusetzen für schädigung dem Begünstigten aufgeben, dem Antrag-
a) den vorübergehenden oder dauernden Verlust, steller binnen einer bestimmten Frist ein Recht der
den der von der Enteignung Betroffene in sei- bezeichneten Art zum Erwerb anzubieten.
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(3) Einigt der Begünstigte sich mit dem Antrag- 'so ist festzusetzen, daß der Entschädigungsberech-
steller nicht binnen der bestimmten Frist über die tigte an den durch die Enteignung Begünstigten eine
Ubertragung eines Rechtes der bc~zeichneten Art, so dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichs-
wird ihm auf Antrag des Antragstellers zu dessen zahlung zu leisten hat. Die zusätzliche Geldentschä-
Gunsten ein solches Recht durch Enteignung ent- · digung und die Ausgleichszahlung sind nach Maß-
zogen. Soweit der Inhalt des Rechtes durch Verein- gabe der §§ 9 bis 11 zu bemessen.
barung bestimmt werden kann, setzt die Enteig-
nungsbehörde den Inhalt fest. Die Vorschriften dieses § 17
Gesetzes über das Verfahren und die Entschädigung Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so
sind sinngemäß anzuwenden. sollen die Inhaber dinglicher Rechte ganz oder teil-
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann nur innerhalb weise durch Begründung gleicher Rechte an dem
von sc:~hsMonaten nachAblauf der bestimmtenFrist Ersatzland entschädigt werden. Soweit dies nicht
gestellt werden. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge- möglich ist oder nicht ausreicht, ist eine gesonderte
setzbuchs gilt entspreche,nd. Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die
in § 13 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre
§ 16 Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 16
Abs. 6 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung
(1) Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder gedeckt werden.
teilweise in Land festgesetzt werden, wenn diese Art
der Entschädigung unter gerechter Abwägung der Dritter Abschnitt
Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
nach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungs- Durchführung der Enteignung
behörde billig ist. § 18
(2) Wird durch die Enteignung der Bestand eines (1) Die Enteignung wird von der höheren Ver-
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Fa- waltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbe-
milienbetriebes gefährdet, so muß auf Antrag Ersatz- hörde). Die Länder können eine andere Verwaltungs-
land zugewiesen werden. Wird ein Familienbetrieb behörde als Enteignungsbehörde bestimmen.
auf Pachtland geführt, so kann der Eigentümer den
Anspruch auf Ersatz] and nur zu dem Zwecke geltend (2) Ortlich zuständig ist diejenige Enteignungs-
machen, das Ersatzland dem Pächter als Pachtland zu behörde, in deren Bezirk das von der Enteignung
überlassen. betroffene Grundstück liegt. Wenn das zu enteig-
nende Grundstück in den Bezirken mehrerer Ent-
(3) Auf Antrag muß ferner Ersatzland an geeig- eignungsbehörden liegt oder die Entschädigung in
neter Stelle zugewiesen werden, wenn ein im Eigen- Land festgesetzt werden soll, das nach § 8 beschafft
tum einer Religionsgesellschaft des öffentlichen werden muß, so bestimmt die gemeinsame über-
Rechtes stehendes Trümmergrundstück (§ 3 Abs. 1 geordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Ent-
Buchstabe b) enteignet wird und das früher vor- eignungsbehörde.
handen gewesene Gebäude bis zur Zerstörung un-
mittelbar kirchlichen Zwecken gedient hatte. Sind (3) Die Enteignungsbehörde entscheidet in der
in einem Bebauungsplan oder in einem ähnlichen Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Bei-
förmlich festgestellten städtebaulichen Plan Flächen sitzern. Vorsitzender ist der Leiter der Enteignungs-
für die gleichen Zwecke, denen das zerstörte Ge- behörde oder ein von ihm bestimmter Beamter seiner
bäude gedient hatte, an anderer geeigneter Stelle Dienststelle. Der Vorsitzende muß die Befähigung
vorgesehen, so kann die Zuweisung dieser Flächen zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
als Ersatzland verlangt werden. dienst haben. Die Beisitzer werden von der zustän-
digen obersten Landesbehörde auf die Dauer von
(4) Wird im Wege der Enteignung ein Pachtver- zwei Jahren bestellt. Die Enteignungsbehörde ist an
hältnis über kleingärtnerisch dauernd genutztes die Weisungen der zuständigen obersten Fachauf-
Land aufgehoben, so finden hinsichtlich der Bereit- sichtsbehörde gebunden. Im übrigen entscheidet sie
stellung von Ersatzland die Bestimmungen des § 3 mit Stimmenmehrheit; §§ 193, 194, 195, 196 Abs. 2,
der Verordnung über Kündigungsschutz und andere §§ 197, 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind
kleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung sinngemäß anzuwenden.
der Verordnung vom 15. Dezember 1944 (Reichsge-
setzbl. I S. 347) sinngemäß mit der l\1aßgabe Anwen-
§ 19
dung, daß die in dieser Bestimmung vorgesehenen
behördlichen Entscheidungen durch die Enteignungs- Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in
behörde getroffen werden. deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück
liegt, einzureichen, Die Gemeinde legt ihn mit ihrer
(5) Anträge nach den Absätzen 1 bis 4 müssen vor
Stellungnahme binnen vier Wochen der Enteignungs-
Beginn der mündlichen Verhandlung schriftlich oder
behörde vor.
zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt
werden. § 20
(6) Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind be-
das zu enteignende Grundstück, so ist eine dem rechtigt, bereits vor Einleitung eines Enteignungs-
Wertunterschied entsprechende zusätzliche Geldent- verfahrens nach schriftlicher Benachrichtigung des
schädigung fest~usetzen. Hat das Ersatzland einen Besitzers Grundstücke, die für die in § 2 genannten
höheren Wert aJs das zu enteignende Grundstück, Zwecke in Betracht kommen, zu betreten und dort
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Vermessungen, Untersuchungen der Bodenbeschaf- Gelegenheit zur Äußerung geben. Die zuständige
fenheit und sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die Preisbehörde ist über die Höhe des gesetzlich zu-
für die Entscheidung über die Eignung des Geländes lässigen Preises für das von der Enteignung be-
notwendig sind. Für dabei entstehende Schäden ist troffene Grundstück zu hören.
der Betroffene von dem Antragsteller, in dessen (2) Sollen landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge-
Interesse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist, nutzte Grundstücke, die außerhalb eines im Zu-
unverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung sammenhang bebauten Ortsteils liegen, enteignet
über Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande, werden, so hat sich die Enteignungsbehörde mit der
so setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung zuständigen Landwirtschaftsbehörde ins Benehmen
fest. zu setzen.
§ 21
§ 23
(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte
a) der Antragsteller, (1) Das Enteignungsverfahren wird durch An-
beraumung eines Termins zu einer mündlichen Ver-
b) diejenigen, für welche ein Recht an dem handlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der
Grundstück oder an einem das Grundstück mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der
belastenden Recht im Grundbuch einge- Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die son-
tragen oder durch Eintragung gesichert ist, stigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten
c) Inhaber eines nicht im Grundbuch einge- und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzu-
tragenen Rechtes an dem Grundstück oder an stellen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
einem das Grundstück belastenden Recht,
eines Anspruchs mit dem Recht auf Befrie- (2) Die Ladung muß enthalten
digung aus dem Grundstück oder eines a) die Bezeichnung des Antragstellers und des
persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum betroffenen Grundstücks,
Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks b) den wesentlichen Inhalt des Enteignungs-
berechtigt oder die Benutzung des Grund- antrages mit dem Hinweis, daß der Antrag
stücks beschränkt, mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der
d) wenn Ersatzland bereitgestellt wird, die Enteignungsbehörde eingesehen werden
Inhaber der in Buchstaben b und c genann- kann,
ten Rechte hinsichtlich des Ersatzlandes, c) die Aufforderung, etwaige Einwendungen
e) die Gemeinde. gegen den Enteignungsantrag möglichst vor
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Per- der mündlichen Verhandlung bei der Ent-
sonen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die eignungsbehörde schriftlich einzureichen
Anmeldung ihres Rechtes der Enteignungsbehörde oder zur Niederschrift zu erklären,
zugeht. Die Anmeldung kann spätestens in der letz- d) de.n Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen
ten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten über den Enteignungsantrag und andere im
erfolgen. Verfahren zu erledigende Anträge entschie-
den werden kann.
(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten
Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem An- (3) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf
meldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaft- einem Antrag zum Zwecke der Ersatzlandenteignung
machung seines Rechtes zu setzen. Nach fruchtlosem beruht, muß außer dem in Absatz 2 vorgeschriebenen
Ablauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen. Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen
Entschädigung in Land beantragt ist, und des Grund-
(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger stücks, für das die Entschädigung in Land gewährt
einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für werden soll, enthalten.
die ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Ent-
eignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, (4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist
ob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld unter Bezeichnung des betroffenen Grun'dstücks und
auf einen anderen übertragen worden ist. des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen so-
wie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung
mit den Beteiligten in ortsüblicher Weise in der
§ 22 Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. In der Be-
(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt kanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern,
durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhand-
schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord- lung wahrzunehmen mit dem Hinweis, daß auch bei
nungen treffen, die erforderlich sind, um das Ver- Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und
fahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu andere im Verfahren zu erledigende Anträge ent-
erledigen. Sie soll insbesondere den Eigentümer des schieden werden kann.
betroffenen Grundstücks schon vor der Ladung zur (5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuch-
mündlichen Verhandlung unter Mitteilung des Wort- amt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit.
lautes des § 7 über das Widerspruchsrecht belehren. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von
Sie soll den gesamten Sachverhalt, soweit er für das allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem
Enteignungsverfahren von Bedeutung ist, ermitteln Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens
und dem Eigentümer sowie den Behörden, für deren im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vor-
Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist, genommen sind und vorgenommen werden.
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953 725
§ 24 mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den
(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge
Vormundsdtaf.tsgericht binnen zwei Wochen einen sowie über die erhobenen Einwendungen. Zugleich
rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an
a) für einen abwesenden Beteiligten, dessen dem Gegenstand der Enteignung Rechte der in § 12
Aufenthalt unbekannt ist oder dessen Buchstabe a und § 13 bezeichneten Berechtigten auf-
Aufenthalt bekannt ist, der aber an der rechterhalten und ob an dem Gegenstand der Ent-
Rückkehr oder der Besorgung seinef' Ver- eignung oder an dem Ersatzland neue dingliche
mögensangelegenheiten verhindert ist, Rechte begründet werden.
b) wenn unbekannt oder ungewiß ist, wem an (2) Bei Feststellung des gesetzlich zulässigen Prei-
dem Gegenstand der Enteignung ein Recht ses ist eine Ausnahmegenehmigung der Preisbehör-
zusteht, welches die Beteiligung an dem den nicht erforderlich.
Enteignungsverfahren begründel (3) Wird Entschädigung in Land festgesetzt und
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vor-
wi.rd das Ersatzland -durch Enteignung beschafft, so
mundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das ist in der Entscheidung über den Enteignungsantrag
von der Enteignung betroffene Grundstück. liegt. zugleich über die Enteignung des Ersatzlandes zu
entscheiden.
(3) Für die Bestellung und für das Amt des Ver- § 30
treters gelten im übrigen im Falle des Absatzes l
Buchstabe a die für die Abwesenheitspflegschaft und (1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den
lm Falle des Absatzes l Buchstabe b die für die Pfleg-
Beteiligten zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer
1diaft für unbekannte Beteiligte geltenden Vor- Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des
schriften. Antrages auf gerichtliche Entscheidung (§ 32) zu ver-
§ 25 sehen.
Hat ein Beteiligter einen gesetzlichen Vertreter, (2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteig-
• Vormund, Pfleger oder ist ein Nachlaßpfleger be-
stellt, so bedürfen diese für die von ihnen abzu-
nungsantrag statt, so muß der Beschluß (Enteig-
nungsbeschluß) bezeichnen:
gebenden Erklärungen keiner Genehmigung des a) die von der Enteignung Betroffenen und
Vormundschafts- oder Nachlaßgerichts, des Gegen- den durch· die Enteignung Begünstigten,
vormundes, des Beistandes oder des Familienrate!:;. b) das durch die Enteignung betroffene Grund-
stück nach Größe, grundbuchmäßiger, kata-
§ 26 stermäßiger oder sonst üblicher Bezeich-
Ein Verlangen nach § 4 und Anträge nach § 15 nungi im Falle der Enteignung eines Grund-
Abs. 2 können nur sdtriftlich oder zur Niederschrift stück.steiles ist zu seiner Bezeichnung auf die
der Enteignungsbehörde und nur bis zum Schluß der Meßurkunde eines Vermessungsamtes oder
letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. eines öffentlich bestellten Vermessungs-
ingenieurs (amtlicher Veränderungsnach-
§ 27 weis) Bezug zu nehmen,
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung c) die Eigentums- und sonstigen Rechtsver-
swischen den Beteiligten hinzuwirken. verhältnisse vor und nach der Enteignung,
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Ent- ·d) Art und Höhe der Entschädigungen mit der
eignungsbehörde eine Niederschrift über die Eini- Angabe, von wem und an wen sie zu leisten
.gung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Er- sindi Geldentschädigungen, aus denen an-
fordernissen des § 30 Abs. 2 entsprechen. Eine Mit- dere Entschädigungsberechtigte nach § 13
wirkung der Beisitzer der Enteignungsbehörde ist zu befriedigen sind, müssen von sonstigen
nicht erford~rlich. Die Niederschrift ist von den Be- Geldentschädigungen getrennt ausgewie-
teiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des sen werden.
Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-
Vollmacht. versteigerung oder der Zwangsverwaltung einge-
(3) Die beurkundete Einigung steht einem rechts- tragen, so ist dem Vollstreckungsgericht von dem
kräftigen Enteignungsbeschluß -gleich. § 30 Abs. 3 ist Enteignungsbeschluß Kenntnis zu geben, wenn dem
entsprechend anzuwenden. Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.
§ 28 § 31
Einigen sich die Beteiligten nur über den Ubergang (1) Ist die sofortige Ausführung der beabsich-
oder die Belastung des Eigentums an dem zu ent- tigten Maßnahme aus Gründen des allgemeinen
eignenden Grundstück., jedoch nicht über die Höhe Wohls geboten, so kann die Enteignungsbehörde
der Entschädigung, so ist § 27 Abs. 2 entsprechend den Antragsteller auf Antrag durch Beschluß in den
anzuwenden. Im übrigen nimmt das Enteignungsver- Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffe-
fahren seinen Fortgang. nen Grundstüdts einweisen. Die Besitzeinweisung ist
nur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen
§ 29 Verhandlung verhandelt worden ist. Die Besitzein-
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, weisung wird in dem von der Enteignungsbehörde
entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf behörde einzureichen. Der Lauf der Frist wird durch
mindestens zwei Wochen nach Zustellung der An- die Gerichtsferien nicht gehemmt.
ordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an (3) Der Antrag muß die Entscheidung bezeichnen,
ihn festzusetzen. gegen die er sich richtet. Er soll die Erklärung ent-
(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige halten, inwieweit die Entscheidung angefochten
Besitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit wird und welche Änderungen beantragt werden. Er
in Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweis-
von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen mittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages
abhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines dienen.
Rechtes, das zum Besitze oder zur Nutzung des Grund- (4) Die Enteignungsbehörde hat den Antrag mit
stücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung ihren Akten unverzüglich dem nach § 34 zuständigen
einer Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der
gewährenden Entschädigung abhängig zu machen. Enteignungsbehörde noch nicht abgeschlossen, so
Die Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen
und dem Eigentümer zuzustellen. Aktenstücke vorzulegen.
(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Be-
sitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene
Besitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück § 33
das von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete (1) Einern Beteiligten, der durch Naturereignisse
Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen oder andere unabwendbare Zufälle verhindert wor-
Maßnahmen treffen. den ist, die Frist nach § 32 Abs. 2 einzuhalten, ist auf
(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vor- Antrag vom Landgericht die Wiedereinsetzung in
zeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens- den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag
nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach- auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen
teile nicht durch die V crzinsung der Geldentschä- nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die
digung (§ 9 Abs. 4) ausgeglichen werden. Art und Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen,
Höhe der Entschädigung werden durch die Ent- glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den
eignungsbehörde spätestens in dem in § 30 bezeich- Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Ober-
neten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß über landesgericht statt. Nach Ablauf eines Jahres von
Art und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann
ist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
zuzustellen. Die Besitzeinweisungsentschädigung ist (2) Ist die angefochtene Entscheidung ein Ent-
ohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gericht- eignungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszu-
liche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1 stand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt
Satz 3 bezeichneten Zeitpunkt fällig. (§ 46), so kann im Falle der Wiedereinsetzung nicht
(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 be- beantragt werden, daß der Enteignungsbeschluß auf-
zeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde gehoben oder hinsichtlich des Gegenstandes der Ent-
den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinwei- eignung oder der Art der Entschädigung geändert
sung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, so- wird.
weit er für die Besitzeinweisungs- oder die Ent-
eignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den § 34
Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu (1) Ortlich zuständig ist das Landgericht, in dessen
übersenden. Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat.
•(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so (2) Die Landesregierungen sind ·ermächtigt, die
ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf
der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für die
Besitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. Die
durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen Landesregierungen können diese Ermächtigung auf
besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Ab- die Landesjustizverwaltungen übertragen.
satz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 35
Vierter Abschnitt
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder
Anfechtung der Entscheidungen mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die
der Enteignungsbehörde Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Be-
setzung mit drei Richtern des Landgerichts ein-
§ 32
schließlich des Vorsitzenden sowie zwei beamteten
(1) Die Entscheidungen der Enteignungsbehörde Richtern der Verwaltungsgerichte.
können durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die
angefochten werden. Uber den Antrag entscheidet
für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Ver-
das Landgericht, Kammer für Baulandsachen.
treter werden von der für die Verwaltungsgerichts-
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit Zu- barkeit zuständigen obersten Landesbehörde auf die
stellung der Entscheidung bei der Enteignungs- Dauer von drei Jahren bestellt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953 727
§ 36 (3) Muß ein Enteignungsbeschluß hinsichtlich des
Gegenstandes der Enteignung wesentlich geändert
(1) In den auf Grund dieses Gesetzes bei den
werden, so kann das Gericht den Beschluß aufheben
Gerichten anhängigen Sachen sind die bei Klagen
und die Sache an die Enteignungsbehörde zurück-
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vor-
schriften, und zwar bei den Landgerichten unter Aus- verweisen. Die Enteignungsbehörde hat die Beur-
schluß des § 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung die teilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch
Vorschriften über das Verfahren vor den Amtsge- ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
richten sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus die- (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder
sem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Die Sachen sind ist nur ein Teil eines Antrages zur Endentscheidung
Feriensachen. reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur er-
(2) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Fest- lassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens
stellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen notwendig erscheint.
anzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise (5) Wird ein Enteignungsbeschluß geändert, so ist
aufzunehmen. § 30 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird ein Ent-
eignungsbeschluß aufgehoben oder hinsichtlich des
(3) Sind gegen die Entscheidung der Enteignungs-
Gegenstandes der Enteignung geändert, so gibt das
behörde mehrere AntrJge auf gerichtliche Entschei-
Gericht im_ Falle des § 30 Abs. 3 dem Vollstreckungs-
dung gestellt, so wird über sie gleichzeitig ver-
gericht von seinem Urteil Kenntnis.
handelt und entschieden.
(6) Urteile sind den: Beteiligten und der Ent-
§ 37 eignungsbehörde von Amts wegen zuzustellen.
(1) An dem Verfahren nehmen diejenigen Beteilig- § 41
ten (§ 21) teil, deren Rechte und Pflichten durch die
Entscheidung unmittelbar betroffen werden können. (1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
Als Beteiligte gilt auch die~ Enteignungsbehörde. Die gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Ter-
für die Parteien geltenden Vorschriften sind auf diese min zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann
Beteiligten entsprechend anzuwenden. mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen
Beteiligten nicht erscheint. Dber einen Antrag, den
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ein nicht erschienener Beteiligter in einer früheren
den übrigen inAbsatz 1 bezeichneten Beteiligten, so-
mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach
weit sie bekannt sind, zuzustellen. Einer Zustellung Lage der Akten entschieden werden.
des Antrages an die Enteignungsbehörde bedarf es
nicht. (2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Ter-
§ 38
min zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder
Soweit die Enteignungsbehörde ermächtigt ist, andere Beteiligte oder die Enteignungsbehörde eine
nach pflichtmäßigem Ermessen zu befinden, kann der Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.
Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetz-
(3) §§ 332 bis 335, § 336 Abs. 2 und § 337 der
lichen Grenzen des Ermessens überschritten seien
Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. Im übrigen
oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Er-
sind die Vorschriften über die Versäumnisurteile
mächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
nicht anzuwenden.
gemacht worden sei. Dies gilt nicht, soweit die Ent-
scheidung die Höhe einer Entschädigung oder einer § 42
Ausgleichszahlung betrifft. (1) Soweit der Beteiligte, der den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gestellt hat, obsiegt, gilt,
§ 39 wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch
Hat ein Beteiligter gegen eine vorzeitige Besitz- stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei
einweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivil-
gestellt, so sind Zwangsmaßnahmen zu dem Zweck, prozeßordnung die Enteignungsbehörde als unter-
dem in § 21 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Antrag- liegende Partei.
steller den tatsächlichen Besitz des <;:;rundstücks zu (2) Dber die Erstattung der Kosten eines Beteilig-
verschaffen, nur mit Zustimmung des Gerichts zu- ten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat,
lässig, bei dem die Sache anhängig ist. entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten
nach billigem Ermessen.
§ 40
(1) Dber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 43
wird durch Urteil entschieden. (1) Gegen das Endurteil des Landgerichts findet
(2) Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Revision statt. Die Revision ist unzulässig, wenn
für begründet erachtet, so hat das Gericht die Ent- der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deut-
scheidung der Enteignungsbehörde aufzuheben oder sche Mark nicht übersteigt. Hat· das Landgericht die
zu ändern. Es darf in diesem Falle über den Antrag Sache an die Enteignungsbehörde zurückverwiesen,
des Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gericht- so ist die Revision ausgeschlossen.
liche Entscheidung gestellt hat, einen Enteignungs- (2) Dber die Revision entscheidet das Oberlandes-
beschluß auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter gericht, Senat für Baulandsachen. Für die Besetzung
oder die Enteignungsbehörde es beantragt hat. des Senats gilt § 35 sinngemäß.
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Die §§ 548 bis 566 der Zivilprozeßordm,mg sind nahme bei dem nach§ 48 Abs. 2 für das Verteilungs-
sinngemäß anzuwenden, jedoch betragen die Re- verfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen,
v-isionsfrist und die Frist für die Revisionsbegrün- soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und
dung zwei Wochen. eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung
(4) Hat das Oberlandesgericht bei der Auslegung nicht nachgewiesen ist.
einer Bestimmung dieses Gesetzes eine Rechtsfrage (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter-
von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, so legung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch
legt es die Revision unter Darlegung seiner Rechts- nicht berührt.
auffassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung
§ 48
vor. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Oberlandes-
gericht von einer dieses Gesetz betreffenden Ent- (1) Nach dem Eintritt des im Enteignungsbeschluß
scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder vorgesehenen neuen Rechtszustandes kann jeder
des Bundesgerichtshofes abweichen will. Der Be- Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe
schluß über die Vorlegung ist den Beteiligten be- gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht be-
kanntzugeben. Uber die Revision entscheidet ein streitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend
Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil. machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Ver-
teilungsverfahrens beantragen.
(5) In der Revisionsinstanz erhöhen sich die in
§ 20 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Ge- (2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amts-
bühren um die Hälfte. gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Ent-
eignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifels-
§ 44
fällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes
Einigen die Beteiligten sich während des gericht- sinngemäß.
lichen Verfahrens, so gelten die §§ 27 und 28 ent-
(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor-
sprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Ent-
schriften über die Verteilung des Erlöses im Falle
eignungsbehörde.
der Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichun-
gen sinngemäß anzuwenden:
Fünfter Abschnitt a) Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß
Ausführung des Enteignungsbeschlusses zu eröffnen;
b) die Zustellung des_ Eröffnungsbeschlusses
§ 45
an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme
(1) Ist der Enteignungsbeschluß nicht mehr an- im Sinne des § 13 des Zwangsversteige-
fechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die rungsgesetzes; ist das Grundstück schon in
Enteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausfüh-· einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangs-
rungsanordnung), wenn der durch die Enteignung verwaltungsverfahren beschlagnahmt, so
Begünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zu- hat es hierbei sein Bewenden;
lässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück- c) das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung
nahme hinterlegt hat. des Verfahrens von Amts wegen das Grund-
(2) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteilig- buchamt um die im§ 19 Abs. 2 des Zwangs-
ten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Ent- versteigerungsgesetzes bezeichneten Mit-
eignungsbeschluß betroffen wird. Die Ausführungs- teilungen zu ersuchen; in die beglaubigte
anordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzu- AbschrYt des Grundbuchblattes sind die zur
teilen, in deren Bezirk das von der Enteignung Zeit der Zustellung des Enteignungsbe-
betroffene Grundstück liegt. § 30 Abs. 3 gilt sinn- schlusses an den Enteigneten vorhandenen
gemäß. Eintragungen sowie die später eingetrage-
§ 46
nen Veränderungen und Löschungen aufzu-
nehmen;
(1) Mit dem in der Ausführungsanordnung fest- d) bei dem Verfahren sind die in § 13 bezeich-
zusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand neten Entschädigungs berechtigten nach Maß-
durch den im Enteignungsbeschluß vorgesehenen gabe des § 10 des Zwangsversteigerungs-
· neuen Rechtszustand ersetzt. gesetzes zu berücksichtigen, wegen der
(2) Die Ausführungsanordnung schließt die Besitz- Ansprüche auf wiederkehrende Nebenlei-
einweisung in das enteignete Grundstück und in das stungen jedoch nur für die Zeit bis zur
Ersatzland zu dem festgesetzten Tag in sich. Hinterlegung.
(3) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Uber- § 49
sendung einer beglaubigten Abschrift des Enteig-
nungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung · Grundbuchauszüge und andere für das Enteig-
das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen nungsverfahren notwendige amtliche Unterlagen
Rechtsänderungen in das Grundbuch. werden kostenfrei erteilt, wenn die Enteignungs-
behörde sie verlangt.
§ 47 § 50
(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Ent- (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht er-
schädigungsberechtigte nach § 13 zu befriedigen gangen, so hat die Enteignungsbehörde den Ent-
sind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rück- eignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953 729
durch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den (6) Die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Ab-
Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht schnittes sind sinngemäß anzuwenden.
innerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt
geleistet hat, in rlem der Beschluß unanfechtbar ge-
worden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte, Sechster Abschnitt
dem eine nicht gezahlte Entschädigung. zusteht oder Zusatz-, Dbergangs- und Schlußbestimmungen
der nach § 13 aus ihr zu befriedigen ist.
§ 52
(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteig-
nung Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß Werden in einem Lande einheitliche Vorschriften
ist allen Beteiligten zuzustellen. Der Gemeinde ist über den Verfahrensgang bei Enteignungen von
der .Aufhebungsbeschluß abschriftlich mitzuteilen. Grund und Boden für alle der Landesgesetzgebung
unterliegenden Enteignungszwecke erlassen, so kann
die Landesgesetzgebung die Vorschriften auf Ent-
§ 51 eignungen nach diesem Gesetz erstrecken. Den Vor-
schriften entgegenstehende verfahrensrechtliche Vor-
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann ver-
schriften dieses Gesetzes sind insoweit nicht anzu-
langen, daß das nach den Vorschriften dieses Ge-
setzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wenden.
wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn § 53
a) im Falle des § 6 Abs. 3 die Gemeinde nicht Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne oder andere
binnen der nach dieser Vorschrift maß- förmlich festzusetzende städtebauliche Pläne können
gebenden Frist das enteignete Gelände, so- auch für Flächen festgesetzt werden, die Anordnun-
weit es nicht den in § 2 Buchstabe c bezeich- gen zum Schutze von Landschaftsteilen nach § 19 des
neten Zwecken zugeführt worden ist, als Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichs-
Bauland oder Ersatzland veräußert hat; gesetzbl. I S. 821) und den zur Ergänzung und Ände-
b) der durch die Enteignung Begünstigte oder rung des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen lan-
sein Rechtsnachfolger mit dem Bau nicht desrechtlichen Vorschriften unterliegen, wenn die
binnen eines Jahres begonnen hat oder für die Ortsplanung zuständige Aufsichtsbehörde
innerhalb eines w'.iteren Jahres nicht nach Anhörung der Naturschutzbehörde dies für er-
wenigstens das Sockelgeschoß mit Decke forderlich hält. Mit der endgültigen Festsetzung die-
fertiggestellt worden ist. Die Frist beginnt ser Pläne treten in ihrem Geltungsbereich' die vor-
mit dem Tage, an dem der durch die Ent- bezeichneten Anordnungen insoweit außer Kraft.
eignung Begünstigte den Besitz erworben Dasselbe gilt, wenn die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 2
hat. Buchstabe b) die Vereinbarkeit der beabsichtigten
Verwendung mit einer geordneten baulichen Ent-
(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt wer-
den, wicklung des Gemeindegebietes feststellt; sie hat
sich vorher mit der zuständigen Naturschutzbehörde
a) wenn der Enteignete selbst das Grundstück ins Benehmen zu setzen.
im Wege der Enteignung nach diesem Ge-
setz erworben hatte,
§ 54
b) wenn zugunsten eines anderen Bauwilligen
ein Enteignungsverfahren nach diesem Ge- Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die
setz eingeleitet worden ist und bei dem ent- Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinde.
eigneten früheren Eigentümer die in § J
bestimmten Voraussetzungen für die Ab- § 55
wendung dieser Enteignung nicht vorliegen. (1} Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ent-
(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen vier schädigung und das Verfahren gelten auch für die
Jahren, im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 4 binnen fünf Enteignung von Gelände für Kleingärten nach § 11
Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfecht- Vierter Teil Kapitel II der Dritten Verordnung des
bar geworden ist, bei der zuständigen Enteignungs- Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und
behörde einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschrei-
Gesetzbuchs gilt entsprechend. tungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537)
in der Fassung der Verordnung zur Änderung von
(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteig-
Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten
nung ablehnen, wenn die Grenzen des Grundstücks
vom 26. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 233).
erheblich verändert worden sind oder ganz oder
überwiegend Entschädigung in Land gewährt wor- (2) Auf die Enteignung zur Bereitstellung von Ge-
den ist. lände .für Zwecke der Kleinsiedlung sind die Vor-
schriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechtes, das durch
Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes
aufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeich- § 56
neten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches (1} Hat ein Bauherr im Hinblick auf ein bereits
Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen eingeleitetes Enteignungsverfahren oder auf eine für
Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. zulässig ~rklärte oder durch besonderes Gesetz zuge-
Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten lassene Enteignung auf einem ihm nicht gehörenden
sinngemäß. Grundstück vor dem 21. Juni 1948 Maßnahmen im
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Sinne des § 2 Buchstaben a bis c durchgeführt, so ist schnittes, wenn nicht ein Rechtsstreit beim Inkraft-
die Enteignung des hierfür in Anspruch genommenen treten dieses Gesetzes bereits anhängig ist oder das
Teiles dieses Grundstücks zugunsten des Bauherrn Enteignungsverfahren einem nach § 2 Buchstabe c
oder seines Rechtsnachfolgers nach d,en Vor- bezeichneten Zweck dient.
schriften dieses Gesetzes unter den Voraussetzungen
des § 3 Abs. 2 zulässig. § 58
(2) Hat ein Bauherr in anderen als den in Absatz 1 (1) Die §§ 3, 4, 5 und 11 der Verordnung zur Be-
genannten Fällen auf Grund einer behördlichen An- hebung deT dringendsten Wohnungsnot vom 9. De-
ordnung auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück zember 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1968) werden aufge-
vor dem 21. Juni 1948 ein Wohngebäude errichtet,. hoben.
so ist die Enteignung des mit dem Gebäude bebauten (2) § 28 des Reichsheimstättengesetzes in der
Teiles dieses Grundstücks einschließlich des erforder- Fassung der Bekanntmachung vom 25. November
lichen Garten- und Wirtschaftslandes zugunsten des 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291) erhält folgende Fas-
Bauherrn oder seines Rechtsnachfolgers nach den sung:
Vorschriften dieses Gesetzes zulässig, wenn das ,,Grundstücke, die zur Begründung oder Ver-
Wohngebäude nach Größe, Ausführung, Stellung
größerung von Heimstätten erforderlich sind, kön-
und Lage sowie nach Art und Maß der baulichen
nen nach den Vorschriften des Baulandbeschaf-
Nutzung als Dauerbau anzusehen ist und den Erfor-
fungsgesetzes vom 3. August 1953 (Bundesgesetz-
dernissen einer geordneten Bebauung des Grund-
blatt I S. 720) enteignet werden."
stücks sowie den Bauordnungsvorschriften entspricht.
§ 45 der Verordnung des Reichsministers der Justiz
(3) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben
und des Reichsarbeitsministers zur Ausführung
der Wert des auf dem Grundstück errichteten Ge-
des Reichsheimstättengesetzes vom 19. Juli 1940
bäudes sowie die Werterhöhung des Grundstücks
(Reichsgesetzbl. I S. l 027) wird aufgehoben.
im Zusammenhang mit der Bebauung außer Betracht.
§ 59
§ 57
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete des Dritten Uberleituugsgesetzes vom 4. Januar 1952
Enteignungsverfahren sind unbeschadet der Vor- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schrift de·s § 56 nach den bisher geltenden Vorschrif- verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
ten zu Ende zu führen. Für das Verfahren bei An- enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
fechtung der Entscheidung der Enteignungsbehörde im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
. gelten jedoch die Vorschriften des Vierten Ab- gesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. August 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neu mayer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953 731
Vierte Verordnung
zur Änderung und Ergänzung
der Zweiten Durdlführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 30. Juli 1953.
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und § 5 des Getreide- 2. Grieß und Dunst müssen bei Sieb-
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 analysen folgende Er ;ebnisse auf-
(Bundesgesetzbl. I S. 901) wird im Einvernehmen mit weisen:
dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustim- Weizengrieß muß von der Gesamt-
. mung des Bundesrates verordnet: menge auf
.
Grießgaze 24 einen Rückstand von
Artikel I
0 vom Hundert,
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Ge- Grießgaze 58 einen Rückstand von
treidegesetz in der Fassung vom 9. August 1952 mindestens 25 vom Hundert und
(Bundesgesetzbl. I S. 418) wird wie folgt geändert
Mehlgaze 7 + + + einen Rückstand
und ergänzt:
von mindestens 90 vom Hundert
1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „das Bundes- aufweisen.
gebiet" durch die Worte „den Geltungsbereich
Weizendunst muß von der Gesamt-
des Getreidegesetz~s" ersetzt.
menge auf
2. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Grießgaze 50 einen Rückstand von
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel- 0 vom Hundert,
ten auch für Erzeugnisse aus Brotgetreide mit Grießgaze 58 einen Rückstand von
•Ausnahme von Kleie, Futtermehl und solchen weniger als 25 vom Hundert und
Erzeugnissen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht
Mehlgaze 10 +.+ + einenx Rückstand
für die menschliche Ernährung geeignet sind."
von: mindestens 90 vom Hundert
3. § 2 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften er- aufweisen."
setzt:
4. § 2 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften er-
,,(1) Aus Roggen und Weizen dürfen nur sol-
setzt:
che Mahlerzeugnisse (Mehl, Backschrot, Grieß
und Dunst) hergestellt werden, die den nach- ,,(2) AusHartgrießweizen (amberdurum) sind
stehenden Bestimmungen entsprechen: durchschnittlich mindestens 65 vom Hundert
Hartgrieß oder Hartdunst, davon mindestens 2_6
1. Mehl und Backschrot müssen folgen- vom Hundert Hartgrieß der Körnung SSSE her-
den Aschegehalt, gerechnet auf Trok- zustellen. Die durchsdmittliche Ausbeute nach
kensubstanz, aufweisen: Satz 1 wird vom Gewicht des gereinigten mahl-
Zu- fertigen Hartgrießweizens gerechnet. Als Reini-
Nor- lässiger Zu-
mal er Min- lässiger gungsverlust werden durchschnittlich zwei vom
Höchst·
Type Asche• dest-
asche-
Hundert des Gewichtes des ungereinigten Hart-
geholt asche-
geholt geholt grießweizens ohne besonderen Nachweis aner-
inv.H, inv.H. inv.H.
kannt. Der· Durchschnitt der Gesamtausbeute
815 (Roggenmehl) 0,815 0,790 0,870 nach Satz 1 und des Reinigungsverlustes ·nach
997 (Roggenmehl) 0,997 0,950 1,070 Satz 3 ist auf das Kalendervierteljahr zu be-
1150 (Roggenmehl) 1,150 1,100 1,250 rechnen. Als Reinigungsverlust kommen nur
1370 (Roggenmehl) 1,370 1,300 1,450 . diejenigen Stoffe in Betracht, die bei der Reini-
1740 (Roggenmehl) 1,740 1,640 1,840 gung des Hartgrießweizens in der Mühle anfal-
1800 (Roggenbackschrot) 1,800 1,650 2,000 len und nicht für die menschliche Ernährung Ver-
405 (Weizenmehl 0,405 0,380 0,440 wendung finden können.•
550 (Weizenmehl) 0,550 0,490 0,580 5. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Hartweizenmehl"
630 (Weizenmehl) 0,630 0,600 0,700 jeweils durch das Wort „Hartgrießweizenmehl"
812 (Weizenmehl) 0,812 0,750 0,870 ersetzt.
1050 (Weizenmehl) 1,050 1,000 1,150
6. § 2 Abs. 4 wird durch folgende Vorschriften er-
1200 (Weizenmehl) 1,200 1,160 1,350
setzt:
1600 (Weizenmehl) 1,600 1,550 1,750
2000 (Weizenmehl) 2,000 1,850 2,200 ,,(4) Roggenmischmehl Type 1340 ist in einer
1700 (Weizenbackschrot) 1,700 1,600 1,900 Zusammensetzung von 80 vom Hundert Roggen-
715 (Roggengemengemehl) 0,715 0,680 0,780 mehl Type 1370 und 20 vom Hundert Weizen-
890 (Roggengemengemehl) 0,890 0,850 0,950 mehl Type 1200 und nur in Berlin in den Ver-
1100 (Roggengemengemehl) 1,100 1,000 1,200 kehr zu bringen". ·
1340 (Roggenmischmehl) 1,340 1,270 1,420 7. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort „Typen"
1320 (Roggengemengemehl) 1,320 1,220 1,420 die Zahlen „715, 890," eingefügt.
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
8. In § 2 Abs. 6 und 7 wird jeweils die Zahl „2" Fassung vom 24. November 1951 {Bundes-
durch die Zahl „ 1" erselzt. gesetzbl. I S. 901) gilt diese Rechtsverordnung
9. In§ 3 Satz 1 wird „Abs. 2" durch „Abs. 1" ersetzt. mit Ausnahme des § 4 auch .im Land Berlin." ·
10. In § 4 werden die Worte „im Bundesgebiet" 12. Der bisherige § 7 wird § 8.
durch die Worte „im Bereich der Mühlenwirt-
schaf t" ersetzt. Artikel II
11. Hinter§ 6 wird folgender neuer§ 7 eingefügt: (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
,,§ 7 (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut der
Land Berlin Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreide-
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes gesetz im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben und
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in dabei etwaige redaktionelle Unstimmigkeiten des
Verbindung mit§ 24 des Getreidegesetzes in der Verordnungstextes zu beseitigen.
Bonn, den 30. Juli 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Bekanntmachung der Neufassung
der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide,
Erweiterung der Anbietungspflicht.
Vom 30. Juli 1953.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 der Vierten Ver-
ordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten
Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom
30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S.731) wird nach-
stehend die Zweite Durchführungsverordnung zum
Getreidegesetz vom 7. März 1951 in der nunmehr
geltenden Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 30. Juli 1953.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953 733
Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide,
Erweiterung der Anbietungspflicht
in der Fassung vom 30. Juli 1953.
Auf Grund der §§ 1, 3, 5, 8, 14, 18, 20 und 21 des Zu-
Nor- lässiger Zu-
Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. November maler Min- lässiger
Höchst-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) wird ,im Einverneh- Type
Asche- dest-
asche-
gehalt asche-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit gehalt gehalt
inv.H. inv.H. inv.H.
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
815 (Roggenmehl) 0,815 0,790 0,870
§ 1 99? (Roggenmehl) 0,997 0,950 1,070
1150 (Roggenmehl) 1,150 1,100 1,250
Verwendung von Brotgetreide 1370 (Roggenmehl) 1,370 1,300 1,450
17 40 (Roggenmehl) 1,740 1,640 1,840
(1) Brotgetreide darf nicht zu Futterzwecken feil-
1800 (Roggenbackschrot) 1,800 1,650 2,000
gehalten, abgegeben, erworben oder sonst in den
405 (Weizenmehl) 0,405 0,380 0,440
Verkehr gebracht werden. Das von dem Erzeuger in
550 (Weizenmehl) 0,550 0,490 0,580
den Verkehr gebrachte Brotgetreide darf nicht ver-
630 (Weizenmehl) 0,630 0,600 0,700
füttert oder zu Futterzwecken vermischt oder ver-
812 (Weizenmehl) 0,812 0,750 0,870
arbeitet werden.
1050 (Weizenmehl) 1,050 1,000 1,150
(2) Brotgelreide darf zur Herstellung von Brannt- 1200 (Weizenmehl) 1,200 1,160 1,350
wein nicht vermischt oder verarbeitet, zu diesem 1600 (Weizenmehl) 1,600 1,550 1,750
Zweck nicht feilgehallen, abgegeben, erworben oder 2000 (Weizenmehl) 2,000 1,850 2,200
senst in den Verkehr gebracht werden. 1700 (Weizenbackschrot) 1,700 1,600 1,900
715 (Roggengemengemehl) 0,715 0,680 0,780
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten {Roggengemengemehl) 0,890 0,850 0,950
890
auch für Brotgetreide, das aus dem Ausland ein- 1100 (Roggengemengemehl) 1,100 1,000 1,200
geführt oder aus sonstigen Gebieten in den Geltungs- 1340 (Roggenmischmehl) 1,340 1,270 1,420
bereich des Getreidegesetzes verbracht worden ist. 1320 (Roggengemengemehl) 1,320 1,220 1,420
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
auch für Erzeugnisse aus Brotgetreide mit Ausnahme 2. Grieß und Dunst müssen bei Siebanalysen
von Kleie, Futtermehl und solchen Erzeugnissen, die folgende Ergebnisse aufweisen:
nach ihrer Beschaffenheit nicht für die mensthliche Weizengrieß muß von der Gesamtmenge auf
Ernährung geeignet sind.
Grießgaze 24 einen Rückstand von O vom
(5) In Einzelfällen können die obersten Landes- Hundert,
behörden für Ernährung und. Landwirtschaft (oberste Grießgaze 58 einen Rückstand von minde-
Landesbehörden) oder die von ihnen bestimmten stens 25 vom Hundert und
Stellen durch schriftliche Erlaubnis Ausnahmen von Mehlgaze 7 + + + einen Rückstand von
dem Verbot in den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn mindestens 90 vom Hundert
das Getreide oder die Erzeugnisse nicht für die
menschliche Ernährung geeignet sind. aufweisen.
Weizendunst muß von der Gesamtmenge
(6) Die Angehörigen äes Zollaufsichtsdienstes
sind berechtigt, in den Brennereien die Beachtung auf
der Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nachzuprüfen. Grießgaze 50 einen Rückstand von 0 vom
Ihnen ist auf Verlangen eine nach Absatz 5 erteilte Hundert,
Erlaubnis vorzuweisen. Grießgaze 58 einen Rückstand von weni-
ger als 25 vom Hundert und
§ 2 Mehlgaze 10 + + + einen Rückstand von
mindestens 90 vom Hundert
Vermahlung von Roggen und Weizen
aufweisen.
(1) Aus Roggen und Weizen dürfen nur solche
Mahlerzeugnisse (Mehl, Backschrot, Grieß und Dunst) (2) Aus Hartgrießweizen (amber durum) sind
hergestellt werden, die den nachstehenden Bestim- durchschnittlich mindestens 65 vom Hundert Hart- ·
mung.en entsprechen: grieß oder Hartdunst, davon mindestens 26 vom
1. Mehl und Backschrot müssen folgenden Hundert Hartgrieß der Körnung SSSE herzustellen.
Aschegehalt, gerechnet auf. Trocken- Die durchschnittliche Ausbeute nach Satz 1 wird vom
substanz, aufweisen: Gewicht des gereinigten mahlfertigen Hartgrieß-
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
·weizcns gen:clrnet. Als Reinigungsverlust werden § 5
durchscbnitllich zwei vom Hundert des Gewichtes Erweitemng der Anbietungspflicht
des ungereinigten Harlgrießwei'.?ens ohne besonde-
Die Vorschriften des § 8 des Getreidegesetzes sind
1 cn Nachweis anerkannt. Der Durchschnitt der Ge-
auf die nachstehend bezeichneten Getreidearten,
samtausbeute nach Satz 1 und des Reinigungsver-
Mahlerzeugnisse und Futtermittel anzuwenden:
lustes nach Sa Lz 3 ist auf das Kalendervierteljahr zu
berechnen. Als Reinigungsverlust kommen nur die- 1. Getreidearten: Gerste, Hafer, Mais, Buch-
jenigen Stoffe in Betracht, die bei der Reinigung des weizen, Hirse, Reis;
Hartgrießweizens in der Mühle anfallen und nicht 2. Mahlerzeugnisse: Mehl, Grieß, Dunst, Back-
für die menschliche Erncthrung Verwendung finden schrot;
können.
3. Futtermittel:
(3) Das für die menschliche Ernährung bestimmte a) Dari, Milocorn,
Hartgrießweizenmehl muß folgenden Aschegehalt,
b} Hi.rse, soweit sie zu Futterzwecken Ver-
gerechnet auf Trockensubstanz, aufweisen:
wendung findet,
Zu-
Zu-
c} Mühlen- und Schälmühlennacherzeugriisse
Nor- lässiger
maler Min- lässiger (Kleie, Futtermehle aller Art),
Asche- dest- Höd:J.st-
Type
gehalt asche- asdJ.e- d) Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-,
gehalt gehalt
inv.H. inv.H. inv.H.
Bier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie
Kartoffelflocken,_
1600 (Hartgrießweizenmehl} 1,600 1,550 1,750 e) feste Rückstände von der Herstellung fetter
(4) Roggemnischmehl Type 1340 ist in einer Zu- Ole (Olkuchen, auch gemahlen und Extrak-
sammensetzung von 80 vom Hundert Roggenmehl tionsschrote),
Type 1370 und 20 vom Hundert Weizenmehl Type f} Fischmehl, Tierkörpermehl und andere Fut-
1200 und nur in Berlin in den Verkehr zu bringen. termittel tierischen Ursprungs,
(5) Roggengemengemehl der Typen 715, 890, 1100 g) Mischungen, die aus Futtermitteln der unter
und 1320 ist aus Gemenge in einer Zusammensetzung Buchstaben ä bis f genannten Art oder aus
von 60 vom Hundert Roggen und 40 vom Hundert Futtergetreide zusammengesetzt sind.
Weizen herzustellen.
§ 6
(6) Die obersten Landesbehörden oder die von
ihnen bestimmten Stellen sind berechtigt, den Müh- Strafbestimmungen
len Auflagen darüber zu erteilen, in welchem Um- Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-
fang die Mahlerzeugnisse der Absätze 1 und 3 her- den nach § 21 des Getreidegesetzes bestraft.
gestellt werden d_ürfen oder herzustellen sind.
§ 7
(7) Mühlen dürfen selbst hergestellte oder zuge-
kaufte Mahlerzeugnisse verschiedener Art nur zu Land Berlin
den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Arten Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(Typen) von Mahlerzeugnissen vermischen. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
(8) Mühlenbetriebe, die eine ausreichende Ge- mit § 24 des Getreidegesetzes in der Fassung vom
-w i:ihr für die Einhaltung der Bestimmungen über die 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) gilt
V,ermahlung von Roggen und Weizen nicht bieten, diese Rechtsverordnung mit Ausnahme des § 4 auch
können von der Zuweisung von Brotgetreide aus im Land Berlin.
Einfuhren oder aus Beständen der Bundesreserve § 8
ausgeschlossen werden.
Inkrafttreten
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft
Mehlhandelsbetriebe
Mehlhandelsbetriebe dürfen nur Mahlerzeugnisse
weiterveräußern, die den Bestimmungen des § 2
Abs. 1 und 3 entsprechen. § 2 Abs. 4 gilt auch für Druckfehlerberichtigung.
Mehlhandelsbetriebe. In der Verkündungsformel des Gesetzes zur Ände-
rung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStAndG
§ 4 1953) vom 29. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711)
Mühlen stelle muß es richtig heißen:
Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung Für den Bundesminister der Finanzen
der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 5 und 7 im Be- Der Bundesminister für den Marshallplan
reich der Mühlenwirt.schaft zu überwachen. Blücher
Herausgebe. r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
L il u f end c r B c zu q nnr durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e I s 1 ü c k e je anucfa11qen<' 24 :C:c·iten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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