707
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1953 Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
29. 7.53 Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zu Förderung der Wirtsdtaft von Gl'Ol-lleltia
(West) . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . • • • . . . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 707
30. 7.53 Kaffeesteuergesetz ....... : ............................. _.............. .. . . • . • . . . . . .. . . . • 108
30.7.53 Teesteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710
29.7.53 Gesetz zur Jinderung des Kapltalverkebrsteuer1esetzes (KVstiüldG 1953) • • • . • . • . • . . . . . . . . . '111
30..1.53 Gesetz tlber die Förderung des Wobnungsbaas fflr Umsiedler III. dea AufnabJDellndern und.
des Wohnungsbaus ftlr Sowjetzonenßtldltllnge in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
1. 8. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Reidi!ipatentamt • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
1. 8. 53 Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Patent- und Warenzeidlenredlts • • . • • • 715
1. 8. 53 Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost . . . . . . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 715
28. 7.53 Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Ver-
waltungsabgabe und Vorsdmßverpflichtung der Aussteller).............................. 717
bt Tell Il Nr. 12. ausgegeben am 31. Juli 1953, sind veröffentlicht: Gesetz iiber den Beitritt der Bun~republik Deutsdi-
land zu dem Abkommen vom 13. April 1953 zur Revision und Emeuerung des ID'tematio-len. Weizenabkommens. -
Bekanntmadmng iiber das Inkrafttreten "TI>n internationalen. Vereinbanmgen auf dem Gebiete des Zollwesens. - Be-
kanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-norwegi.sdJ.er Vorkriegsverträge. - Bekanntmadiung über da.s
Inkrafttreten des Vorläufigen Handelsabkommens vom 4. Marz 1950 zwi!idlen der Bundesrepublik Deutschland und
Pakistan. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens über Leidl.enbeförderung.
Vierte Bekanntmachung über die Geltung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts.
Gesetz zur .Änderung des Zweiten Gesetzes
zur Förderung der Wirtschaft von Groß-Berlin (WestJ.
Vom 29. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. der in § 3 festgesetzte Betrag von einhundert
schlossen: Millionen Deutsche Mark wird auf einhundert-
§ 1 fünfzig Millionen Deutsche Mark erhöht.
Das Zweite Gesetz zur Förderung der Wirtschaft
von Groß-Berlin {West) vom 16. Februar 1951 (Bun- § 2
desgesetzbl. I 5. 123) wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Absatz l
1. In der Uberschrift des Gesetzes wird in der des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Wortzusammenfassung .Groß-Berlin (West)" (BundesgesetzbL I S. 1) auch im Lande Berlin.
das Wort • Groß-• gestrichen,
2. der in § 1 festgesetzte Gesamthöchstbetrag von § 3
20 Millionen Deutsche Mark wird auf 30 Millio- Dieses Gesetz tritt am Tage nadl seiner Verkün-
nen Deutsche Mark erhöht, dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Sdiwalten/Post Seeg, den 29. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Bl ücher·
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Kaffeesteuergesetz.
Vom 30. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Steuerbefreiungen in den Fällen des § 69 des Zoll-
schlossen: gesetzes, für das Steuerverfahren und für die Zoll-
ausschlüsse der deutschen Seehäfen die Vorschriften,
§ 1
die für Zölle gelten, sinngemäß Anwendung.
Steuergegenstand und Geltungsbereich
(1) Kaffee unterliegt einer Abgabe (Kaffeesteuer). § 4
Die Kaffeesteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Steuervergütung
Reichsabgabenordnung.
Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Her-
(2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind alle unter stellung Kaffee verwendet worden ist, kann die für
die Nrn. 0901 und 2102 des Zolltarifs fallenden Er- die verwendete Kaffeemenge entrichtete Steuer nach
zeugnisse. Bestimmungen vergütet werden, die der Bundes-
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- minister der Finanzen durch Rechtsverordnung er-
tigt, den Kreis der der Kaffeesteuer unterliegenden läßt.
Erzeugnisse durch Rechtsverordnung näher zu be- § 5
stimmen.
Steuervergünstigung
(4) Der Kaffeesteuer unterliegt Kaffee, der aus
dem Zollausland oder aus den Zollausschlüssen ein- Für Kaffee, der ausschließlich zur Herstellung von
geführt wird. Der Bundesminister der Finanzen kann Arzneimitteln verwendet wird, :wird die Steuer nach
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch in den näherer Bestimmung, die der Bundesminister der Fi-
im Land Baden-Württemberg gelegenen Zollaus- nanzen durch Rechtsverordnung erläßt, um die
schlüssen die Kaffeesteuer erhoben wird. Hälfte ermäßigt.
§ 6
§ 2 Steueraufsicht
Steuersätze Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(1) Die Steuer beträgt Betriebe und Unternehmungen, die gewerbsmäßig
Kaffee verarbeiten oder umsetzen, der Steuerauf-
für die unter Nr. 0901 - sicht zu unterwerfen.
A und C des Zolltarifs
fallenden Erzeugnisse 3,- DM für 1 Kilogramm § 7
Eigengewicht, Durchsuchungen
für die unter Nr. 0901- Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Kaffee-
B des Zolltarifs fallen- steuer hinterzogen worden ist, ist die Durchsuchung
den Erzeugnisse, soweit von Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht
sie nicht mit anderen unterliegen, und von anderen Räumen zulässig
Stoffen gemischt sind 4,- DM für 1 Kilogramm (§ 437 der Reichsabgabenordnung).
Eigengewicht.
Das Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor- § 8
schriften.
Ermächtigung
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt
mächtigt, für Mischungen von gebranntem, auch ge-
mahlenem Kaffee mit anderen Stoffen aus Nr. 0901 a) für die beim Inkrafttreten des Gesetzes ge-
- B des Zolltarifs und für Kaffee-Extrakte, Ka'ffee- schuldeten Beträge an Verbrauchsteuer, Zoll
Essenzen und ä.hnliche Zubereitungen auf der Grund- und Umsatzausgleichsteuer durch Rechtsver-
lage von Kaffee der Nr. 2102 des Zolltarifs durch ordnung oder durch Runderlaß verlängerte
Rechtsverordnung Steuersätze festzusetzen, die die Zahlungsfristen, die über 6 Monate nicht hin-
bei der Herstellung dieser Mischungen oder dieser ausgehen dürfen, zu regeln,
Zubereitungen verwendete Kaffeemenge berücksich- b) für versteuerten Kaffee - auch für den in
tigen. Kaffee-Ersatzmischungen enthaltenen Kaffee-
§ 3 Anteil - , der sich beim Inkrafttreten des Ge-
setzes im Handel befindet, durch Rechtsverord-
Anwendung des Zollrechts
nung Bestimmungen über die Erstattung und
Bei der Kaffeesteuer finden für die Entstehung der Vergütung von Beträgen, um die die Steuersätze
Steuerschuld, die Person des Steuerschuldners, die ermäßigt werden, zu erlassen, wenn der Lager-
Steuererklärung, die Fälligkeit, die Erteilung des bestand im Einzelfalle mindestens 2,5 kg be-
Steuerbescheides, für den Zahlungsaufschub, die trägt. Die Vergütungsbeträge sind auf voUe
persönliche und die dingliche Haftung, für die Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953 709
§ 9 des Artikels VIII (Kaffeesteuer) des Anhangs
Sondervorschriften für das Land Berlin zum Gesetz Nr. 64 der Militärregierung Deutsch-
land, Amerikanisches und Britisches Kontroll-
Das Gesetz des Landes Berlin über die Besteue- gebiet, zur vorläufigen Neuordnung von Steuern
rung von Kaffee und Tee vom 21. Juli 1949 (Ver- vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. S. 101),
ordnungsbl. für Berlin Teil I S. 249) ist für die
2, für das frühere Land Baden:
Kaffeesteuer, soweit die Steuerschuld nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes aber vor dem 1. Januar 1955 Das Landesgesetz über die Einführung der Kaffee-
entstanden ist oder entsteht, mit der folgenden steuer vom 23. November 1948 (Badisches Ge-
Änderung weiter anzuwenden: setz- und Verordnungsblatt 1949 S. 2),
Im § 2 Nr. 1 Buchstabe a tritt an Stelle des Steuer- 3. für das frühere Land Württemberg-Hohenzollern:
betrages von 10 Deutsche Mark für Rohkaffee ein Der Artikel V (Kaffeesteuer) des Steuerreform-
Steuerbetrag von 3 Deutsche Mark und an die gesetzes vom 26. Juni 1948 (Regierungsblatt für
Stelle des Steuerbetrages von 13 Deutsche Mark das Land Württemberg-Hohenzollern S. 65) und
für gebrannten Kaffee ein Steuerbetrag von die Veror(inung des Finanzministeriums über die
4 Deutsche Mark je Kilogramm. Änderung des Kaffeesteuergesetzes vom 27. Ok-
tober 1948 (Regierungsblatt für das Land Würt-
temberg-Hohenzollern S. 159),
§ 10
4. für das Land Rheinland-Pfalz:
Anwendung des Gesetzes auf ~as Land Berlin
Die Landesverordnung über die Erhebung einer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Kaffeesteuer vom 28. Januar 1949 (Gesetz- und
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- land-Pfalz Teil I S. 40),
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
5. für den bayerischen Kreis Lindau:
enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs- Die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten über
gesetzes. die Steuerreform im Kreise Lindau vom 2. Juli
1948 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau
§ 11 Nr. 50) und die Rechtsanordnung des Kreispräsi-
Inkrafttreten denten über Verbrauchsteuern vom 30. November
1948 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau
(1) Der § 8 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Nr. 84).
Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt
das Gesetz drei Wochen nach seiner Verkündung (3) Es bleiben in Kraft
in Kraft. die. auf Grund des § 2 Abs. 3 des Artikels VIII
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten (Kaffeesteuer). des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der
außer Kraft Militärregierung vom 22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4
zum WiGBl. 1948) in der Fassung des Gesetzes zur
1. Für das Gebiet des früheren Vereinigten Wirt- Änderung des Artikels VIII vom 21. Oktober 1948
schaftsgebietes: (WiGBl. S. 101) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1
Der Artikel VIII (Kaffeesteuer) des Anhangs zum des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von land erlassen~n Rechtsverordnungen über die Fest-
Steuern vom 22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum setzung von Steuersätzen für Kaffeeauszüge (Kaffee-
WiGBl. 1948) und das Gesetz der Verwaltung des Extrakte) und für Gemische anderer Stoffe mit
Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung. Kaffee.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 30. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor. Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
710 Bundesgesetzblatt, Jah1gct.ng b;:j3, Teil I
Teesteuergesetz.
Vom 30. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren
schlossen: Herstellung Tee verwendet worden ist, kann die für
§ 1 die verwendete Teemenge entrichtete Steuer nach
Bestimmungen vergütet werden, die der Bundes-
Steuergegenstand und Geltungsbereich minister der Finanzen durch Rechtsverordnung er-
(1) Tee unterliegt einer Abgabe (Teesteuer). Die läßt.
Teesteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Reichs- § 5
abgabenordnung.
Steueraufsicht
(2) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind alle unter
Nr. 0902 des Zolltarifs fallenden Erzeugnisse und Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Teeauszüge aus Nr. 2107 des Zolltarifs. Betriebe und Unternehmungen, die gewerbsmäßig
Tee verarbeiten oder umsetzen, der Steueraufsicht
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er- zu unterwerfen.
mächtigt, den Kreis der der Teesteuer unterliegenden
Erzeugnisse durch Rechtsverordnung näher zu be- § 6
stimmen. Durchsuchungen
(4) Der Teesteuer unterliegt Tee, der aus dem Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Tee-
Zollausland oder aus den Zollausschlüssen einge- steuer hinterzogen worden ist, ist die Durchsuchung
führt wird. Der Bundesminister der Finanzen kann von Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch in den unterHegen, und von anderen Räumen zulässig
im Land Buden-Württemberg gelegenen Zollaus- (§ 437 der Reichsabgabenordnung).
schlüssen die Teesteuer erhoben wird.
§ 7
§ 2
Ubergangsvorschrift
Steuersätze
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(1) Die Steuer beträgt 3 Deutsche Mark für 1 Kilo- für versteuerten Tee, der sich beim Inkrafttreten
gramm Eigengewicht. Das Eigengewicht bestimmt des Gesetzes im Handel befindet, durch Rechtsver-
sich nc1ch den Zollvorschriften. ordnung Bestimmungen über die Erstattung und Ver-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- gütung von Beträgen, um die der Steuersatz ermäßigt
mächtigt, für Mischungen von Tee mit anderen wird, zu erlassen, wenn der Lagerbestand im Einzel-
Stoffen aus Nr. 0902 des Zolltarifs und für Teeaus- fall mindestens 1 kg beträgt. Die Vergütungsbeträge
züge aus Nr. 2107 des Zolltarifs durch Rechtsverord- sind auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-
nung Steuersätze festzusetzen, die die bei der Her- runden.
stellung dieser Mischungen oder dieser Erzeugnisse § 8
verwendete Teemenge berücksichtigen.
Sondervorschriften für das Land Berlin
Das Gesetz des Landes Berlin über die Besteuerung
§ 3 von Kaffee und Tee vom 21. Juli 1949 (Verord-
Anwendung des Zollrechts nungsbl. für Berlin Teil I S. 249) ist für die Tee-
steuer, soweit die Steuerschuld nach Inkrafttreten
Bei der Teesteuer finden für die Entstehung der
dieses Gesetzes, aber vor dem 1. Januar 1955 ent-
Steuerschuld, die Person des Steuerschuldners, die
standen ist oder entsteht, mit der folgenden A.nde-
Steuererklärung, die Fälligkeit, die Erteilung des
rung weiter anzuwenden:
Steuerbescheides, für den Zahlungsaufschub, die
persönliche und dingliche Haftung, für die Steuer- Im § 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt an Stelle des
befreiungen in den Fällen des § 69 des Zollgesetzes, Steuerbetrages von 15 Deutsche Mark für Tee
für das Steuerverfahren und für die Zollausschlüsse ein Steuerbetrag von 3 Deutsche Mark je Kilo-
der deutschen Seehäfen die Vorschriften, die für gramm.
Zölle gelten, sinngemäß Anwendung. § 9
Anwendung des Gesetzes auf das Land Berlin
§ 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Steuervergütung
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(1) Die Steuer wird auf Antrag für Tee erstattet (Bundesgesetzbi. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
oder vergütet, der nachweislich versteuert ist und verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
wiederausgeführt wird. ,Der Bundesminister der enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten
Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Be- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
stimmungen erlassen. gesetzes.
Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953 711
§ 10 (3) Es bleibt in Kraft:
Inkrafttreten die Verordnung des Bundesministers der Finanzen
(1) Der § 7 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der vom 16. Juni 1951 über die Steuersätze für Teeaus-
Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt züge (Bundesanzeiger Nr. 127 vom 5. Juli 1951)_.
das Gesetz drei Wochen nach seiner Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten sind gewahrt.
außer Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
1. das Teesteuergesetz der Verwaltung des Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes vom 10. März Schwalten/Post Seeg, den 30. Juli 1953.
1949 (WiGBl. S. 19),
Der Bundespräsident
2. die Verordnung über die Erstreckung des Theodor Heuss
Teesteuergesetzes der Verwaltung des Ver-
einigten Wirtschaftsgebietes auf die Län- Der Bundeskanzler
der Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg- Adenauer
Hohenzollern und den bayerischen Kreis
Lindau vom 24. Januar 1950 (Bundesge- Der Bundesminister der Finanzen
setzbl. S. 25). Schäffer
Gesetz zur Änderung
des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStÄndG 1953).
Vom 29. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. über die Erteilung von Bescheinigungen
rates das folgende Gesetz beschlossen: über ungültig gemachte Steuerzeichen,
5. über die Zubilligung der unbeschränkten
§ 1 Händlereigenschaft in besonderen Fällen,
Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 6. über das Ortsgebiet der Wertpapierbörsen,
Das Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober 7. über das Verfahren bei der Eintragung in
1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1058) wird wie folgt ge- die Händlerliste,
ändert: 8. darüber, inwieweit die Schuldner der
Börsenumsatzsteuer in erster Linie und in
Im § 7 Abs. 1 wird am Schluß der Punkt durch ein
zweiter Linie in Anspruch zu nehmen sind
Komma ersetzt und die folgende Ziffer 3 hinzu-
und wie dabei zu verfahren ist,
gefügt:
9. darüber, welche Händler unter welchen
.,3. deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver- Voraussetzungen vom Abrechnungsverfah-
mögens für einen nicht rechtsfähigen Berufs- ren befreit werden können,
verband ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen 10. über die Zahlung der Steuer,
aus dieser Vermögensverwaltung herrühren
11. über die Gestaltung und Herstellung von
und ausschließlich dem Berufsverband zu-
Börsenumsatzsteuermarken sowie darüber,
fließen und wenn der Zweck des Berufsver-
ob und inwieweit bei Ausgabe veränderter
bands nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-
Börsenumsatzsteuermarken bisherige Bör-
schäftsbetrieb gerichtet ist."
senumsatzsteuermarken weiterverwendet
werden dürfen oder für ungültig zu erklären
§ 2 sind,
Ermächtigung 12. darüber, ob für den Umtausch oder den Er-
satz von Börsenumsatzsteuermarken eine
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Gebühr zu entrichten ist,
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften durch
13. über die Führung und Ausgestaltung der
Rechtsverordnungen zu erlassen
Prüfungslisten.
1. j_ber die Zuständigkeit,
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
2. über die Beistandspflicht der Urkunds- tigt, den Wortlaut des Kapitalverkehrsteuergesetzes
personen, und der Durchführungsbestimmungen zum Kapital-
3. über die Gestaltung des Prägestempels zur verkehrsteuergesetz in der jeweils geltenden Fas-
Abstempelung der Steuerausweise für aus- sung mit neuem Datum bekanntzumachen und· dabei
ländische Wertpapiere, Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
§ 3
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Berlin gesetzes.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 § 4
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Inkrafttreten
(BundesgesPtzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 29. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus
für Umsiedler in deri Aufnahmeländern und des Wohnungbaus
für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin.
Vom 30. Juli t 953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Wohnungsbaus für die nach der Verordnung zur
rates das folgende Gesetz beschlossen: Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern
und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Nieder-
I. Kreditermächtigung sachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Februar
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 26) umzusiedelnden Per-
§ 1
sonen den nachstehend aufgeführten Ländern zusätz-
Der Bundesminister ·der Finanzen wird ermächtigt, lich zu den nach § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichs-
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen gesetzes bereitzustellenden Mitteln als Darlehen in
Mittel bis zur Höhe des Betrages von 225 000 000 folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
Deutsche Mark im Wege des Kredits zu beschaffen. Baden-Württemberg 54 000 000 DM
Bremen 2 000 000 DM
II. Förderung des Wohnungsbaus
Hamburg 8 000 000 DM
für Umsiedler in den Aufnahmeländern
Hessen 12 000 000 DM
§ 2
Nordrhein-Westfalen 116 000 000 DM.
(1) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds (§ 5 des
Rheinland-Pfalz 8 000 000 DM.
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 -
Bundesgesetzbl. I S. 446 -) im Rechnungsjahr 1953 (2) Die Darlehnsbeträge sind vom Ausgleichs-
zur Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in fonds den in Absatz 1 bezeichneten Aufnahmelän-
den Aufnahmeländern den Betrag von 200 000 000 dern auf Abruf entsprechend dem Baufortschritt aus-
Deutsche Mark zur Verfügung. zuzahlen.
(2) Der Ausgleichsfonds hat dem Bund den Betrag § 4
von 200 000 000 Deutsche Mark in vier gleichen Teil- Der nach § 2 Abs. 1 vom Bund dem Ausgleichs-
beträgen bis längstens am 1. April 1957, 1. April 1958, fonds zur Verfügung gestellte Betrag kann vom Prä-
1. April 1959 und 1. April 1960 zurückzuzahlen. Die sidenten des Bundesausgleichsamts jeweils insoweit
Rückzahlungen werden auf die nach§ 323 Abs. 1 des beim Bund abgerufen werden, als die Darlehnsbe-
Lastenausgleichsgesetzes für Zwecke der Wohn- träge beim Ausgleichsfonds von den Ländern nach
raumhilfe in den Jahren 1963 bis 1966 bereitzustel- § 3 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.
lenden Beträge angerechnet.
§ 3 § 5
(1) Der Ausgleichsfonds hat den ihm nach § 2 (1) Die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufnahmeländer
Abs. 1 zur Verfügung gestellten Betrag von sind verpflichtet, bis spätestens zum 30. September
200 000 000 Deutsche Mark zur Durchführung des 1953 für je 8000 Deutsche Mark der ihnen gemäß § 3
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953 713
zur Verfügung gestellten Mittel den bezugsfertigen trag beim Ausgleichsfonds vom Land Berlin nach § 8
Bau einer Wohnung für die Aufnahme von Umsied- Abs. 2 in Anspruch genommen wird.
lern nachzuweisen und jeweils bei Bezugsfertigkeit
der Wohnungen eine ihrer Zahl entsprechende An- § 10
zahl von Umsiedlern unter Zugrundelegung von vier
(1) Das Land Berlin hat spätestens bis zum 31. De-
Personen je Wohnung gemäß Verordnung zur Um-
zember 1953 den Nachweis zu erbringen, daß von
siedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern
der Gesamtzahl der im Kalenderjahr 1953 fertig-
und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Nieder-
gestellten öffentlich geförderten Wohnungen ein be-
sachsen undSchleswig·-Holstein vom 13. Februar 1953
stimmter Anteil an Sowjetzonenflüchfünge zugeteilt
(Bundesgesetzbl. I S. 26) aufzunehmen. Sollte die
worden ist. Dieser Anteil hat mindestens dem Ver-
Vollfinanzierung nicht rechtzeitig durchgeführt wer-
hältnis zu entsprechen, in dem der Betrag von
den können, wird die Bundesregierung ermächtigt,
25 000 000 Deutsche Mark zu dem Gesamtbetrag der
mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 er-
öffentlichen Förderungsmittel steht, die für die im
wähnte Frist für einzelne Länder bis zum 31. März
Kalenderjahr 1953 fertiggestellten Wohnungen be-
1954 zu verlängern.
willigt worden sind, soweit nicht gemäß § 11 dieses
(2) Die Länder haben vierteljährlich über den Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Dabei können
Stand der Verplanung, der Bewilligung und der Fer- Wohnungen, die im Kalenderjahr 1952 fertiggestellt
tigstellung des Wohnungsbaus dem Bundesminister und ab 1. Oktober 1952 an Sowjetzonenflüchtlinge
für Wohnungsbau und dem Bundesausgleichsamt Be- zugeteilt worden sind, angerechnet werden.
richt zu erstatten.
(2) Das Land Berlin hat vierteljährlich über den
Stand der Verplanung, der Bewilligung und der Fer-
§ 6
tJgstellung des Wohnungsbaus zugunsten der So-
Die Rückzahlung, der Einsatz und die Verwen- wjetzonenflüchtlinge dem Bundesminister für Woh-
dung der vom Ausgleichsfonds den Ländern zur Ver- nungsbau und dem Bundesausgleichsamt Bericht zu
fügung gestellten Darlehnsbeträge, das Verfahren erstatten.
sowie die Zins- und Tilgungsbedingungen bestim-
men sich nach den für die Wohnraumhilfe geltenden § 11
Vorschriften der §§ 298, 299, 300, 347 und 348 des Die Rückzahlung, der Einsatz und die Verwendung
Lastenausgleichsgesetzes, den dazu ergehenden Ver- des vom Ausgleichsfonds dem Land Berlin zur Ver-
ordnungen und nach den geltenden Richtlinien des fügung gestellten Darlehnsbetrages, das Verfahren
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes. sowie die Zins- und Tilgungsbedingungen bestim-
men sich sinngemäß nach den für die Wohnraumhilfe
geltenden Vorschriften der §§ 298, 299, 300, 347 und
III. Förderung des Wohnungsbaus 348 in Verbindung mit § 301 des Lastenausgleichs-
für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin gesetzes, den dazu ergehenden Verordnungen und
§ 7 nach den hierzu geltenden Richtlinien des Bundes-
ausgleichsamtes.
(1) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rech-
nungsjahr 1953 zur Förderung des Wohnungsbaus
für Sowjetzonenflüchtlinge (§ 301 des Lastenaus- IV. Schlußbestimmungen
gleichsgesetzes) in Berlin den Betrag von 25 000 000
Deutsche Mark zur Verfügung. § 12
(2) Der Ausgleichsfonds hat dem Bund den Betrag Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-
von 25 000 000 Deutsche Mark bis längstens am ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-
1. April 1961 zurückzuzahlen. Die Rückzahlungen desgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
werden auf den nach § 301 des Lastenausgleichs-
gesetzes zu schaffenden Härtefonds angerechnet.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 8 Schwalten/Post Seeg, den 30. Juli 1953.
(1) Der Ausgleichsfonds hat den ihm nach § 7
Abs. 1 zur Verfügung gestellten Betrag von 25 000 000 Der Bundespräsident
Deutsche Mark zur Durchführung des Wohnungs- Theodor Heuss
baus für Sowjetzonenflüchtlinge dem Land Berlin als Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Darlehen zur Verfügung zu stellen. Blücher
(2) Der Darlehnsbetrag ist vom Ausgleichsfonds
dem Land Berlin auf Abruf entsprechend dem Bau- Für den Bundesminister der Finanzen
fortschritt auszuzahlen. Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
§ 9
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Der nach § 7 Abs. 1 vom Bund dem Ausgleichsfonds Neumayer
zur Verfügung gestellte Betrag kann vom Präsiden-
ten des Bundesausgleichsamtes jeweils insoweit Der Bundesminister für Vertriebene
beim Bund abgerufen werden, als der Darlehnsbe- Dr. Lukaschek
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung zur Änderung
~er Verordnung über das Reichspatentamt.
Vom 1. August 1953.
Auf Grund von § 12 Abs. 3, § 22, § 26 Abs. 3, § 36 8. § 32 erhält folgende Fassung:
Abs. 4 und§ 36 a Abs. 4 des Patentgesetzes,§ 2 Abs. 4 .. § 32
und § 21 des Gebrauchsmustergesetzes und § 2 Abs. 2, (1) Auf sämtlichen eingehenden Geschäfts-
§ 5 Abs. 8, §§ 7 und 36 des Warenzeichengesetzes, sachen wird der Tag des Eingangs und, wenn der
sämtlich in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes- Zeitpunkt des Eingangs von Bedeutung sein
gesetzbl. I S. 625, 639 und 645) wird verordnet: kann, außerdem die Uhrzeit {Stunde und Minute)
des Eingangs vermerkt; auf den in den Nacht-
§ 1 briefkasten eingeworfenen Geschäftssachen wird
anstelle der Uhrzeit des Eingangs vermerkt "ein-
Die Verordnung über das Reichspatentamt vom
gegangen nach Dienstschluß", wenn sie nach
6. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 219) erhält die Be~
Dienstschluß bis 24 Uhr eingeworfen worden
zeichnung „Verordnung über das Deutsche Patent-
sind, und "eingegangen vor Dienstbeginn", wenn
amt" und wird wie folgt geändert:
sie nach 24 Uhr und vor Dienstbeginn eingewor-
1. In § 1, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 werden die fen worden sind.
Worte „Reichsminister der Justiz" durch die
(2) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen
Worte „Bundesminister der Justiz"· ersetzt.
werden Geschäftssachen nicht angenommen."
2. In § 1, § 3 Abs. 1, § 15, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1
9. § 32 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.
und § 35 Abs. 2 wird das Wort „Reichspatent-
amt "durch das Wort „Patentamt" ersetzt. 10. § 34 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
3. In § 12 wird das Wort „Reichspatentamt" durch ,. (3) Für Anträge auf Einsicht in Akten von
die Worte „Deutsches Patentamt" ersetzt. Patentanmeldungen und Patenten, für Anträge
auf Abschriften und Auszüge daraus sowie für
4. § 13 erhält folgende Fassung: Anträge auf Auskunft über den Akteninhalt ist
.. § 13 eine Verwaltungsgebühr von fünf Deutsche
(1) Für das Zustellungswesen gelten die Vor-
Mark zu zahlen."
schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes 11. Nach § 35 wird folgende Vorschrift als § 35 a ein-
vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) mit gefügt:
folgenden Maßgaben: .,§ 35a
1. Wird die Annahme der Zustellung Die in § 12 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 36 Abs. 4 und
durch eingeschriebenen Brief ohne § 36 a Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 2 Abs. 4
gesetzlichen Grund verweigert, so gilt des Gebrauchsmustergesetzes und in § 2 Abs. 2,
die Zustellung gleichwohl als bewirkt. § 5 Abs. 8 und § 7 des \,Varenzeichengesetzes
enthaltenen Ermächtigungen werden auf den
2. Zustellungen im Ausland können auch Präsidenten des Patentamts übertragen."
durch Aufgabe zur Post nach den §§ 175,
213 der Zivilprozeßordnung bewirkt § 2
werden.
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des
(2) § 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungs- Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
gesetzes ist auf die Beschwerden nach § 34 Abs. 1 Dberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
dc~s Patentgesetzes und § 28 der Ersten Durch- setz bl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Fünf-
führungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der ten Gesetzes zur Änderung und Dberleitung von
Alliierten Hohen Kommission vom 8. Mai 1950 Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
(Bundesgesetzbl. S. 357) anzuwenden." Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
5. In § 18 werden die Worte „Abteilungen für Ge- S. 615) gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande
brnuchsmuster" durch das Wort „Gebrauchs- Berlin.
musterabteilungen" ersetzt. § 3
6. § 19 erhiilt folgende Fassung: (1) Diese Vefordnung tritt am Tage· nach ihrer
Verkündung in Kraft.
n§ 19
(2) Die Gebührenpflicht von Anträgen nach § 34
Für das Zustellungswesen gilt§ 13 dieser Ver-
Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Reichspatent-
ordnung entsprechend. 11
amt in der Fassung dieser Verordnung, die vor
7. In § 29 werden die Worte § 5 Abs. 1" durch
11 diesem Tage beim Patentamt eingegangen sind, rich-
die Worte § 5 Abs. 6" ersetzt.
11 tet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
Bonn, den 1. August 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953 715
Verordnung über Maßnahmen
auf dem Gebiet des Patent- und Warenzeichenrechts.
Vom 1. August 1953.
Auf Grund des § 15 des Fünften Gesetzes zur b~arbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über
Änderung und Uberleitung von Vorschriften auf die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom Abs. 3 Satz 3 des Warenzeichengesetzes.
18. Juli 1953 (Bund(c:sgesetzbl. I S. 615) wird ver-
ordnet:
§ 3
§ 1
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan-
(1) Die Bearbeitung der Patentanmeldungen im des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-
Einspruchsverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 2 leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
des Patentgesetzes) wird von der zuständigen Prü- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Fünf-
fm~gsstelle wahrgenommen. ten Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von
(2) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
übrigen Angelegenheiten der Patentabteilung (§ 18 Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1 Nr. 2 des Patentgesetzes) allein bearbeiten S. 615) gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande
mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Be- Berlin.
schränkung des Patents nach § 36 a des Patent- § 4
gesetzes und über die Bewilligung des Armenrechts
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
nach § 46 g Abs. 2 Nr. 1 des Patentgesetzes.
1953 in Kraft.
§ 2
Bonn, den 1. August 1953.
Der Vorsitzende der Warenzeichenabteilung kann
alle Angelegenheiten der Warenzeichenabteilung Der Bundesminister der Justiz
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes) allein Dehler
Verordnung
über die Vertretung der Deutschen Bundespost.
Vom 1. August 1953.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zweiter Abschnitt
Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwal-
Vertretung der Deutschen Bundespost
tungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
·in Angelegenheiten
S. 676) wird verordnet:
der streitigen Zivilgerichtsbarkeit
§ 2
E r s t e r A b s c h ni t t
(1) In Angelegenheiten der streitigen Zivilge-
Vertretung der Deutschen Bundespost richtsbarkeit wird die Deutsche Bundespost vertreten
beim Abschluß von Rechtsgeschäften und
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. durch den Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen, soweit er gemäß § 1 Abs. 1
§ l die n'eutsche Bundespost außergerichtlich ver-
treten hat oder die Zuständigkeit des Präsiden-
(1) Beim Abschluß von Rechtsgeschäften und in
ten einer Oberpostdirektion nicht gegeben ist,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und in Angelegenheiten, die das Bundesmini-
wird die Deutsche Bundespost durch den Bundes- sterium für das Post- und Fernmeldewesen be-
minister für das Post- und Fernmeldewesen, den
treffen,
Präsidenten einer Oberpostdirektion, den Präsiden-
ten des Posttechnischen Zentralamtes, den Präsiden- 2. durch den Präsidenten des Posttechnischen Zen-
ten des Fernmeldetechnischen Zentralamtes oder den tralamtes, den Präsidenten des Fernmeldetech-
Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundes- nischen Zentralamtes oder den Präsidenten des
post vertreten. Sozialamtes der Deutschen Bundespost, soweit
diese gemäß § 1 Abs. 1 die Deutsche Bundespost
(2) Die jeweils zuständige Behörde bestimmt der
außergerichtlich vertreten haben, und in An-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
gelegenheiten, die diese Behörden betreffen,
unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit der von den
in Absatz 1 genannten Behörden für die Deutsche 3. durch das kontoführende Postscheckamt, soweit
B,undespost abgegebenen Erklärungen. sie als Drittschuldnerin bei der Zwangsvoll-
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953 715
Verordnung über Maßnahmen
auf dem Gebiet des Patent- und Warenzeichenrechts.
Vom 1. August 1953.
Auf Grund des § 15 des Fünften Gesetzes zur b~arbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über
Änderung und Uberleitung von Vorschriften auf die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom Abs. 3 Satz 3 des Warenzeichengesetzes.
18. Juli 1953 (Bund(c:sgesetzbl. I S. 615) wird ver-
ordnet:
§ 3
§ 1
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan-
(1) Die Bearbeitung der Patentanmeldungen im des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-
Einspruchsverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 2 leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
des Patentgesetzes) wird von der zuständigen Prü- setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Fünf-
fm~gsstelle wahrgenommen. ten Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von
(2) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen
übrigen Angelegenheiten der Patentabteilung (§ 18 Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
Abs. 1 Nr. 2 des Patentgesetzes) allein bearbeiten S. 615) gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande
mit Ausnahme der Beschlußfassung über die Be- Berlin.
schränkung des Patents nach § 36 a des Patent- § 4
gesetzes und über die Bewilligung des Armenrechts
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
nach § 46 g Abs. 2 Nr. 1 des Patentgesetzes.
1953 in Kraft.
§ 2
Bonn, den 1. August 1953.
Der Vorsitzende der Warenzeichenabteilung kann
alle Angelegenheiten der Warenzeichenabteilung Der Bundesminister der Justiz
(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes) allein Dehler
Verordnung
über die Vertretung der Deutschen Bundespost.
Vom 1. August 1953.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zweiter Abschnitt
Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwal-
Vertretung der Deutschen Bundespost
tungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I
·in Angelegenheiten
S. 676) wird verordnet:
der streitigen Zivilgerichtsbarkeit
§ 2
E r s t e r A b s c h ni t t
(1) In Angelegenheiten der streitigen Zivilge-
Vertretung der Deutschen Bundespost richtsbarkeit wird die Deutsche Bundespost vertreten
beim Abschluß von Rechtsgeschäften und
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. durch den Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen, soweit er gemäß § 1 Abs. 1
§ l die n'eutsche Bundespost außergerichtlich ver-
treten hat oder die Zuständigkeit des Präsiden-
(1) Beim Abschluß von Rechtsgeschäften und in
ten einer Oberpostdirektion nicht gegeben ist,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
und in Angelegenheiten, die das Bundesmini-
wird die Deutsche Bundespost durch den Bundes- sterium für das Post- und Fernmeldewesen be-
minister für das Post- und Fernmeldewesen, den
treffen,
Präsidenten einer Oberpostdirektion, den Präsiden-
ten des Posttechnischen Zentralamtes, den Präsiden- 2. durch den Präsidenten des Posttechnischen Zen-
ten des Fernmeldetechnischen Zentralamtes oder den tralamtes, den Präsidenten des Fernmeldetech-
Präsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundes- nischen Zentralamtes oder den Präsidenten des
post vertreten. Sozialamtes der Deutschen Bundespost, soweit
diese gemäß § 1 Abs. 1 die Deutsche Bundespost
(2) Die jeweils zuständige Behörde bestimmt der
außergerichtlich vertreten haben, und in An-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
gelegenheiten, die diese Behörden betreffen,
unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit der von den
in Absatz 1 genannten Behörden für die Deutsche 3. durch das kontoführende Postscheckamt, soweit
B,undespost abgegebenen Erklärungen. sie als Drittschuldnerin bei der Zwangsvoll-
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil l
streckung in ein Postscheckguthaben in An- 6. bei Ansprüchen, die beim Betrieb von Kraft-
spruch genommen wird, fahrzeugen der Deutschen Bundespost entstan-
den sind, der Präsident der Oberpostdirektion,
4. durch das kontoführende Postsparkassenamt,
soweit sie als Drittschuldnerin bei der Zwangs- in deren Bereich das Kraftfahrzeug zugelassen
ist,
vollstreckung in ein Postsparguthaben in An-
spruch genommen wird, 7. in allen übrigen Fällen der Präsident der Ober-
postdirektion, in deren Bereich das Rechtsver-
5. durch den Präsidenten einer Oberpostdirektion
hältnis, das den Gegenstand des Verfahrens
nach Maßgabe des § 3 in allen übrigen Fällen.
bildet, entstanden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch
zur Entgegennahme von Pfändungs- und Uberwei-
sungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer Dritter Abschnitt
bevorstehenden Pfändung zuständig. Vertretung der Deutschen Bundespost
in Angelegenheiten der Finanzgerichtsbarkeit
und der Strafgerichtsbarkeit
§ 3
Ortlich zuständig ist in den Fällen des § 2 Abs. 1 § 4
Nr. 5 In Angelegenheiten der Finanzgerichtsbarkeit
1. bei Ansprüchen, die im Postreisedienst entstan- wird die Deutsche Bundespost durch den Präsidenten
den sind, der Präsident der Oberpostdirektion, der Oberpostdirektion vertreten, in deren Bereich
zu deren Bereich das dienstleitende Postamt das zuständige Finanzamt seinen Sitz hat.
gehört,
2. bei Ansprüchen, die aus einer nichtordnungs- § 5
mäßigen Einziehung von Beträgen bei Postauf- (1) Soweit nach strafrechtlichen Vorschriften zur
trägen zur Geldeinziehung und bei Nachnah- Verfolgung einer strafbaren Handlung ein Straf-
men entstanden sind, der Präsident der Ober- antrag erforderlich ist, wird die Deutsche Bundespost
postdirektion, in deren Bereich der Betrag ein- für die Stellung dieses Antrages durch den Präsiden-
zuziehen war, ten der Oberpostdirektion vertreten, in deren Be-
3. bei Ansprüchen, die aus einer nichtordnungs- reich die strafbare Handlung begangen worden ist.
mäßigen Ausführung eines Auftrages zur Er- (2) Bei Verfahren gemäß §' 403 ff der Strafprozeß-
hebung eines Wechselprotestes entstanden ordnung findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
sind, der Präsident der Oberpostdirektion, in
deren Bereich das Postamt liegt, das den Pro-
test zu erheben hatte, Vierter Abschnitt
Schlußbestimmungen
4. bei Ansprüchen, die. aus einer nichtordnungs-
mäßigen Ausführung eines bei einem Post- § 6
scheckamt eingegangenen Auftrages entstan- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
den sind, der Präsident der Oberpostdirektion, 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
in deren Bereich das Postscheckkonto des Auf- mit§ 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt diese Ver-
traggebers geführt wird, ordnung auch im _Lande Berlin.
5. bei Ansprüchen, die im Postsparkassendienst
enstanden sind, der Präsident der Oberpost- § 7
direktion, in deren Bereich der Sparer seinen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Wohnsitz hat, kündung in Kraft.
Bonn, den 1. August 1953.
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Schuberth
Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953 717
Fünfte Durchführungsverordnung
zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbond~ .
(Verwaltungsabgabe und Vorsclmßverpflichtung der Aussteller)
Vom 28. Juli 1953.
Auf Grund der § § 58, 64, 65 des Bereinigungs- (4) Die endgültige Festsetzung der Verwaltungs-
gesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August abgabe bleibt späterer Regelung vorbehalten. Das-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundes- selbe gilt von der Berücksichtigung von Stücken, die
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: nach § 6 des Gesetzes als kraftlos gelten, bei der
Berechnung des vorläufigen Bemessungsbetrages
ABSCHNITT I (Absatz 2) jedoch noch nicht durch Abzug berück-
sichtigt worden sind.
Verwaltungsabgabe (5) Die Aussteller können die nach Absatz 1 ent-
§ 1 richtefen Beträge zurückfordern, soweit sie die nach
der endgültigen Regelung zu zahlenden Beträge
Verwaltungsabgabe übersteigen oder Stücke nachträglich durch Sammel-
für das allgemeine Bereinigungsverfahren anerkennung anerkannt worden sind.
(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als
Abschlag auf die Verwaltungsabgabe (§ 64 des Ge- § 2
setzes) drei vom Tausend des vorläufigen Bemes- Verwaltungsabgabe
sungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten. für das Verfahren der Sammelanerkennung
(2) Als vorläufiger Bemessungsbetrag gilt der (1) Für das Verfahren der Sammelanerkennung
Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) haben die Aussteller
Abzug
als Verwaltungsabgabe eins vom Tausend des Nenn-
a) der Stücke, die bei Inkrafttreten des Ge- betrages der Stücke zu entrichten, deren Sammel-
setzes nach den Anleihebedingungen bereits anerkennung sie· beantragen. Der Nennbetrag der
getilgt waren; Stücke ist nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzu-
b) der Stücke, die sich nach den Unterlagen rechnen.
der Konversionskasse für deutsche Aus- (2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 ent-
landsschulden (Abwicklungsstelle) am 8. Mai richteten Beträge zurückfordern, soweit sie den An-
1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse trag auf Sammelanerkennung vor der Entscheidung
befanden oder die nach diesen Unterlagen des Bundesministers der Finanzen (§ 57 Abs. 1 des
von der Konversionskasse damals zur Til- Gesetzes) zurückgenommen haben.
gung bereitgestellt waren (Tilgungsdepots);
c) der Stücke, die sich nach den Unterlagen § 3
der Deutschen Golddiskontbank (Treuhand-
verwaltung) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz Erhebung der Verwaltungsabgabe
der Deutschen Golddiskontbank befanden; (1) Dber die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden Be-
d) der Stücke, die durch Sammelanerkennung träge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung
(§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt' gegen die Aussteller nach dem Inkrafttreten dieser
worden sind. Verordnung, im Falle des § 2 nach Stellung des An-
trages auf Sammelanerkennung einen Zahlungsbe-
(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist scheid; ist ein Antrag auf Sammelanerkennung ohne
vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Angabe von Stücknummern gestellt, so ist der Zah-
Deutsche Mark umzurechnen: lungsbescheid zu erlassen, sobald der Aussteller die
100 hfl. 110,60 DM Stücke bezeichnet hat, deren Sammelanerkennung er
100 ffrs. 1,20DM beantragt. Für die Zustellung des Zahlungsbescheids
100 Lire 0,60DM gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
100 skr. 81,20 DM gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).
100 sfrs. 96,-DM (2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats
1 i 11,80 DM nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die Bun-
1 $ 4,20DM. deshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten
Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis be- Beträge ist von der Bundeshauptkasse unverzüglich
ruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen
verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzu- Sitz hat; steht dem Aussteller ein Rückforderungs-
wenden: anspruch nach § 1 Abs. 5 oder § 2 Abs. 2 zu, so hat
100 bfrs. 11,60DM das Land der Bundeshauptkasse ein Drittel des Be-
100 hfl. 168,80 DM trages zurückzuerstatten, den der Aussteller zurück-
100 ffrs. 16,40DM g·ezahlt erhält.
100 Lire 22,20 DM (3) Die von den Ausstellern zu entrichtenden
100 skr. 112,60 DM Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wert-
1 ;f, 20,40 DM. papierbereinigung durch die Finanzämter nach den
718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer eine weitere· Inanspruchnahme auf Erstattung von
Nebengesetze beigetrieben. Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungs- § 6
bescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über Erhebung der Vorschüsse
das Berufungsverfahren der Reichsabgabenordnung (1) Für die Erhebung der Vorschüsse gilt § 3
zu; 'über den Einspruch entscheidet das Amt für Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß, soweit er sich nicht auf
Wertpapierbereinigung. Die Zuständigkeit der das Verfahren der Sammelanerkennung bezieht.
Finanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der
Aussteller. (2) Die Vorschüsse sind innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die zu-
§ 4
ständigen Auslandsbevollmächtigten zu zahlen.
Befreiungen
Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse ABSCHNITT III
für deutsche Auslandsschulden sind von den Zah- Gemeinsame Vorschriften
lungen nach §§ 1 und 2 befreit.
§ 7
ABSCHNITT II Geltung der Reichsabgabenordnung
Vorschußverpflichtung der Aussteller Die Allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teils
der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß, soweit
§ 5 nichts anderes bestimmt ist.
Vorschußverpflichtung
§ 8
(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslands-
Land Berlin
bevollbemächtigten haben die Aussteller von Aus-
landsbonds auf die Zahlungen, die von den Aus- Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des
landsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
des Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vor- Dberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
schüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vor- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes
läufigen Bemessungsbetrages (§ 1 Abs. 2, 3) zu ent- gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
richten.
§ 9
(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 ent-
richteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach Inkrafttreten
§ 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleiste- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß kündung in Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1953.
Der Bundeskanzler
und Bundesminister des Auswärtigen
Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
II c raus \l c b c r: Ikr Bundesminister der Jus Liz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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