691
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn· am 30. Juli 1953 Nr. 41
Tag Inhalt: Seite
25. 7. 53 Gesetz über besoldungsrechtliche Rahmenvorschriften für Richter und Staatsanwälte 691
24. 7. 53 Zweites Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 692
24. 7. 53 Drittes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes . . . . 693
23. 7. 53 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
In Teil II Nr. 11, ausgegeben am 28. Juli 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts-
plans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushaltsgesetz 1953). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-
dänischer Vorkriegsverträge.
Gesetz
über besoldungsrechtliche Rahmenvorschriften
für Richter und Staatsanwälte.
Vom 25. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 11 200 DM bei Dienstbezügen aus der bisherigen
schlossen: Besoldungsgruppe A 1 b.
§ 1 (2) Das gleiche gilt für die Dienstbezüge der Amts-
notare der badischen Landesteile des Landes Baden-
(1) Die Länder können in Abweichung von den
Württemberg.
Vorschriften der §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom
6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) die § 2
Dienstbezüge der Richter und Staatsanwälte ändern. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Dabei dürfen die folgenden jährlichen Endgrund- des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
gehälter einschließlich etwaiger Stellenzulagen nicht im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
überschritten werden:· gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
9 700 DM bei Dienstbezügen aus der bisherigen. auch im Lande Berlin.
Besoldungsgruppe A 2 c 2,
10 000 DM bei Dienstbezügen aus der bisherigen
Besoldungsgruppe A 2 c 1, § 3
10600 DM bei Dienstbezügen 'ous der bisherigen Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953
Besoldungsgruppe A 2 b, in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 25. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweites 1Gesetz zur .Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.
Vom 24. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- mögensstufe als höchstmöglicher Betrag der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ermäßigung in Frage kommt.
3. Bruchteile von Schadenspunkten sind, wenn
Artikel I sie 0,5 oder weniger betragen, nicht zu
Der § 41 des Gesetzes über den Lastenausgleich berücksichtigen; betragen sie mehr als 0,5,
vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) erhält so sind sie auf einen vollen Punkt aufzu-
die folgende Fassung: runden.
(3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 im
,,§ 47
Sinne des Absatzes 1 gilt das Vermögen, das sich
Ausmaß für diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24
der Berücksichtigung von Schäden Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt wird; auch bei be-
(1) Die Berücksichtigung der Kriegssachschäden, schränkt Abgabepflichtigen ist vom Gesamtvermögen
der Vertreibungsschäden und der Ostschäden be- im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Diesem
stimmt sich nach dem Verhältnis der Schäden zum Vermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen
Vermögen des Abgabepflichtigen zu Beginn des 1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher
21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften
Vermögens (Schadenspunktzahl). des Vermögensteuergesetzes oder anderer
Gesetze von der Vermögensteuer ganz oder
(2) Für das Ausmaß der Berücksichtigung der teilweise befreit sind. Entsprechendes gilt
Schäden gelten die folgenden Vorschriften: hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die
1. Bei Schadenspunktzahlen bis zu 30 wird auf Grund nur für die Vermögensabgabe
keine Ermäßigung gewährt. geltender Vorschriften von der Vermögens-
2. Für jeden Schadenspunkt über 30 ermäßigt abgabe ganz oder teilweise befreit sind;
sich die Abgabe 2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapital-
gesellschaften die nach § 60 des Bewer-
tungsgesetzes außer Ansatz bleibenden
bei einem der Abgabe um v.H. des höchstens Beteiligungen.
unterliegenden der Abgabe jedoch um
abgerundeten unter• v. H. der Ver- Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der
Vermögen liegenden mögensabgabe in Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in wirtschaft-
Vermögens (§ 31 Satz 1)
DM lichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen.
von (4) Durch Rechtsverordnung ist der Ermäßigungs-
bis
tarif (Absatz 2) zu ändern, wenn die durch die Er-
50 000 1/4 mäßigungen eintretenden Ausfälle den Betrag von
50 100 75000 1/5 95 einhundert Millionen Deutsche Mark jährlich über-
75 100 120 000 1/6 90 steigen."
120 100 175 000 1/7 85
175 100 240 000 1/8 80 Artikel II
240 100 315 000 1/9 75 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
315 100 400 000 1/10 70 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
400 100 600 000 1/12 65 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
über 600 000 1/15 60 verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
Als Ermäßigung ist mindestens de:r Betrag enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten
zu gewähren, der bei derselben Schadens- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
punktzahl in der nächstniedrigeren Ver- gesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953 693
Drittes Gesetz zur Änderung ·
des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes.
Vom 24. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 ·werden hinter den Worten
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädig-
ten" die Worte eingefügt „od.er im Falle einer
Artikel 1 Nac:herbfolge zu dem vor dem Schadensereignis
verstorbenen Erblasser".
Änderung des L«;1stenausgleic:bsgesetzes
6. In § 53 erhält Absatz 2 Nr. 4 folgende Fassung:
Das Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt geändert „4. Die Ermäßigung ist vorbehaltlich des letzten
und ergänzt: Satzes der Nr. 5 b und vorbehaltlich des § 53 a
nur zu gewähren bei Zahlungen auf eine Ab-
1. An § 4 wi..rd nach einem Komma folgende Nr. 10 gabeschuld, die in der Person des Antrag-
angefügt: stellers am 21. Juni 1948 entstanden ist. 11
„ 10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1. Hinter § 53· wird folgender § 53 a eingefügt:
1953 bis 1957 zur verstärkten Förde;rung der ,,§ 53a
Flüchtlingssiedlung gewährt werden."
Familienermäßigll.Jlg für Heimkehrer
2. An § 7 wird nach einem Semikolon folgender
(1) Die Familienermäßigung ist auch Heimkeh-
Halbsatz angefügt:
rern zu· gewähren, die im Zusammenhang mit
,,die Zinsen sowie die Kosten der Kreditauf- einer nach dem 20. Juni 1948 im Wege vorweg-
nahme hat der Ausgleichsfonds zu tragen." genommener Erbfolge stattgefundenen Veräuße-
3. An § 8 Abs. 1 werden nach einem Komma fol- rung von Vermögen die Vermögensabgabeschuld
gende Nr. 18 und 19 angefügt: (Vierteljahrsbeträge) des abgabepflichtigen Ver-
äußerers mit Genehmigung des Finanzamts nach
„ 18. das Gesetz über die Angelegenheiten der § 61 Abs. 3 in Verbindung mit§ 60 ganz oder teil-
Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai
weise übernomm~n haben oder übernehmen,
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)
wenn
als Bundesvertriebenengesetz,
1. die Veräußerung des Vermögens späte-
19. das Gesetz über die Stundung von Sofort- stens zwölf Monate nach der Rückkehr
hilfeabgabe und über Teuerungszuschläge des Heimkehrers stattgefunde:Q hat oder
zur Unterhaltshilfe vom 4. Dezember 1951 stattfindet und
(Bundesgesetzbl. I S. 934)
2. anzunehmen ist, daß die Veräußerung
als Soforthilfeanpassungsgesetz."
des Vermögens bereits vor de:tn 21. Juni
4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1948 stattgefunden hätte, wenn der
a) Nr. 1 erhält folgende Fassung: Heimkehrer zu dieser Zeit im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes oder in Ber-
,, 1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Ge-
lin (West) anwesend gewesen wäre.
setzes über das Kreditwesen vom 25. Sep-
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) (2) Als Heimkehrer gilt, wer die Vorausset-
einschließlich der Postspareinlagen, so- zungen der §§ 1 und 1 a des Heimkehrergesetzes
weit die Spareinlagen nicht erst nach dem vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der
Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Ände-
Mark durch Gutschrift auf Grund von Bar- rung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober
einzahlungen begründet worden sind, so- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) erfüllt. Als
wie einschließlich der Bausparguthaben, 11
• Zeitpunkt der Rückkehr ist der Zeitpunkt anzu-
nehmen, zu dem der Heimkehret im Geltungs-
b) Nr. 2 wird durch Anfügung folgender Worte
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
ergänzt: 11
Aufenthalt genommen hat oder nimmt.
„ ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfc}ll an
die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschrei- 8. In §_ 206 wird die bisherige Nr. 2 durch die fol-
bung die Eintragung in ein Schuldbuch ge- genden Nr. 2 und 3 ersetzt:
treten ist, 11
•
,,2. Die Kreditgewinnabgabe ist mit dem Nenn-
c) Nr. 3 erhält folgende Fassung: betrag abzuziehen, der sich für den gewerb-
„3. Schuldverschreibungen und verzinsliche lichen Betrieb nach der auf Grund des § 181
Schatzanweisungen des Reichs und der abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigun-
Länder, der Reichsbahn und der Reichs- gen bereits abgegebener Erklärungen sind
post, der Gemeinden und der Gemeinde- nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum
verbände einschließlich der Schuldbuch- 31. Oktober 1953 dem Finanzamt zugehen.
forderungen und der Ansprüche auf Vor- 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind
zugsrente, 11
• bei gewerblichen Betrieben, die der Kredit-
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
gewinnabgabe nicht unterliegen, die Um- ist die Hypothekengewinnabgabe mit
stellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen dem Nennbetrag abzuziehen, der sich
Wert im Feststellungszeitpunkt abzuziehen; nach einer auf Grund des § 124 abgege-
dabei sind beantragte Minderungen nach§ 3 a benen Erklärung ergibt. Berichtigungen
des Hypothekensicherungsgesetzes auch dann bereits abgegebener Erklärungen sind
zu berücksichtigen, wenn ein Verzicht infolge nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum
des Erlöschens der Umstellungsgrundschulden 31. Oktober 1953 dem Finanzamt oder
nicht mehr ausgesprochen werden kann. In der beauftragten Stelle zugehen.";
den Fällen, in denen sich. die Höhe der Hy- c) erhält die bisherige Nr. 3 die Nr. 4.
pothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 be-
stimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen 10. In § 210 erhält Nr. 2 Satz 2 die folgende Fassung:
abzugsfähig, die auf Grund der Umstellungs- ,,Soweit bei der Einheitswertfeststellung ge-
grundschulden nach dem Feststellungszeit- werblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und 3 oder
punkt tatsächlich entrichtet worden sind; das bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder
gilt auch, soweit es sich um Zinsen gehandelt des Inlandsvermögens nach§ 208 Nr. 2 und 3 Be-
hat. In den Fällen, in denen nach dem Hypo- träge als Kreditgewinnabgabe und als Hypothe-
thekensicherungsgesetz keine Umstellungs:- kengewinnabgabe abgezogen worden sind, sind
grundschuld entstanden war, gleichwohl sie für die Zwecke der Vermögensabgabe dem
aber eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, Einheitswert oder dem Vermögen wieder hinzu-
ist die Hypothengewinnabgabe mit dem zurechnen."
Nennbetrag abzuziehen, der sich nach einer
auf Grund des § 124 abgegebenen Erklärung 11. In ·§ 213 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:
ergibt. Berichtigungen bereits abgegebener ,, (2) Statt der Hypo.thekengewinnabgabe in
Erklärungen sind nur zu berücksichtigen, Berlin (West) sind bei gewerblichen Betrieben,
wenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem die der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegen,
Finanzamt oder der beauftragten Stelle zu- die Aufbaugrundschulden im Sinne des Berliner
gehen." Grundpfandrechtumstellungsgesetzes abzuzie-
hen, die zum Betriebsvermögen in Berlin (West)
9. In§ 208
gehören. In den Fällen, in denen sich die Höhe
a) werden in Nr. 1 die Worte „in Nr. 2 und 3" der Hypothekengewinnabgabe nach § 145 be-
ersetzt durch die Worte „in Nr. 2 bis 4"; stimmt, sind 20 vorn Hundert des Betrags der
b) wird die bisherige Nr. 2 durch die folgenden Reichsmarkverbindlichkeit abzuziehen. In den
Nr. 2 und 3 ersetzt: Fällen, in denen nach dem Berliner Grundpfand-
rechtumstellungsgesetz keine Aufbaugrund-
„2. Soweit die Kreditgewinnabgabe nicht mit
schuld entstanden war, gleichwohl aber eine
einem gewerblichen Betrieb in wirtschaft-
lichem Zusammenhang steht, ist sie beim Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die
Gesamtvermögen oder Inlandsvermögen Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Nennbe-
mit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich trag abzuziehen."
nach der auf Grund des § 181 abgegebe- 12. In § 214 wird ersetzt:
nen Erklärung ergibt. Berichtigungen be-
a) in Satz 1 die Zahl „ 1951" durch die Zahl
reits abgegebener Erklärungen sind nur
,,1952";
zu berücksichtigen, wenn sie bis zum
31. Oktober 1953 dem Finanzamt zugehen. b) die bisherige Nr. 2 durch die folgenden Nr. 2
3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind und 3:
beim Gesamtvermögen oder Inlandsver- „2. Vom Vermögen in Berlin (West) ist nur für
mögen die Umstellungsgrundschulden mit das Kalenderjahr 1952 ein Betrag in Höhe
ihrem jeweiligen Wert abzuziehen; dabei von 35 vom Hundert des auf den 1. April
sind beantragte Minderungen nach § 3 a 1949 ermittelten Vermögens in Berlin
des Hypothekensicherungsgesetzes auch (West) (§§ 80 bis 82) abzuzieben.
dann zu berücksichtigen, wenn ein Ver- 3. Statt der Hypothekengewinnabgabe in
zicht infolge des Erlöschens der Umstel- Berlin (West) sind beim Gesamtvermögen
lungsgrundschulden nicht mehr ausge- oder Inlandsvermögen die Aufbaugrund-
sprochen werden kann. In den Fällen, in schulden im. Sinne des Berliner Grund-
denen sich die Höhe der Hypothekenge- pfandrechtumstellungsgesetzes abzuzie-
winnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt, hen. In den Fällen, in denen sich die Höhe
ist der Gesamtbetrag der Leistungen ab- der Hypothekengewinnabgabe nach§ 145
zugsfähig, die auf Grund der Umstel- bestimmt, sind 20 vom Hundert des Be-
_J' lungsgrundschulden nach dem Veranla- trags der Reichsrnarkverbindlichkeit ab-
gungszeitpunkt tatsächlich entrichtet zuziehen. In den Fällen, in denen nach
worden sind; das gilt auch, soweit es sich dem Berliner Grundpfandrechturnstel-
um Zinsen gehandelt hat. In den Fällen; lungsgesetz keine Aufbaugrundschuld
in denen nach dem Hypothekensiche- entstanden war, gleichwohl aber eine Hy-
rungsgesetz keine Umstellungsgrund- pothekengewinnabgabe entsteht, ist die
schuld entstanden war, gleichwohl aber Hypothekengewinnabgabe mit ihrem
eine Hypothekengewinnabgabe entsteht, Nennbetrag abzuziehen."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30-. Juli 1953 695
13. In § 215 erhält Satz 2 die folgende Fassung: 20. In § 244 Halbsatz 1 werden hinter den Worten
,.Soweit bei der Einheitswertfeststellung gewerb:.. „auf Hauptentschädigung ist" nach einem Komma
licher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und § 213 Abs. 2 die Worte eingefügt „vorbehaltlich des § 258, ".
oder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens
21. § 249 wird wie folgt geändert:
oder des Inlandsvermögens nach § 208 Nr. 2 und
§ 214 Nr. 3 Beträge als Kreditgewinnabgabe und a) In Absatz 1 wird das Klammerzitat 11 (§§ 246
als Hypothekengewinnabgabe abgezogen wor- bis 248)" gestrichen.
den sind, sind sie für die Zwecke der Vermögens-
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
abgabe dem Einheitswert oder d·em Vermögen
eingefügt:
wieder hinzuzurechnen."
,, (3) Bei Aufteilung des Grundbetrags
14. In § 228 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte fol- (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags
gende Fassung: zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach
,, ( 1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten Absatz 1 Nr. 1 und 2 gekürzten Grundbetrag
Teil dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund auszugehen."
von .... ". c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und er-
hält nach einem Komma folgenden Zusatz:
15. In § 229 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten
,,im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädig- ,,3. inwieweit bei Aufteilung des Grund-
ten" die Worte eingefügt „oder im Falle einer betrags (§ 247) und bei Berechnung des
Nacherbfolge zu dem vor dem Schadensereignis Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch
verstorbenen Erblasser". Kürzungen des Grundbetrags nach Ab-
satz 1 Nr. 3 oder 4 vorweg zu berücksich-
16. In§ 230 Abs. 2 wird die Nr. 4 nach einem Komma tigen sind."
wie folgt ergänzt:
22. Dem § 251 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„ vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene
mit einer Person zusammengeführt wird, die ,, (3) Die Erfüllung des Anspruchs auf Haupt-
schon am 31. Dezember 1950 im Geltungsbereich entschädigung kann nicht verlangen, wer die Zu-
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständi- erkennung dieses Anspruchs gemäß § 234 Abs. 2
gen Aufenthalt hatte oder unter Nr. 1 bis 3 fällt." für einen anderen beantragt hat."
17. In§ 234 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgen- 23. In § 253 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „von
der Absatz 2 wird neu angefügt: Vertriebenen oder Kriegssachgeschädigten" er-
11 (2) Befindet sich der Geschädigte in Kriegs- setzt durch die Worte "von Personen, die Ver-
gefangenschaft oder ist er außerhalb des Gel- treibungsschäden oder Kriegssachschäden gel-
tungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin tend machen können,".
(West) interniert oder in einem Zwangsarbeits-
verhältnis festgehalten oder ist er verschollen, 24. In § 254 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
sind folgende Angehörige berechtigt, Hauptent- ,,ihren zerstörten oder beschädigten Grundbesitz"
schädigung und Hausratentschädigung für ihn die Worte "ihren zerstörten,· beschädigten oder
zu beantragen verlorenen Grundbesitz".
1. der Ehegatte, 25. In § 259 Abs. 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung:
2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, ,,3. im Eigentum von Geschädigten oder von Ge-
jeder Abkömmling, meinschaften von Geschädigten stehen."
3. wenn weder ein Ehegatte noch Ab-
kömmlinge vorhanden sind, jeder El- 26. § 261 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ternteil. a) In den Eingangsworten werden hinter den
Der Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden Worten „Ostschäden und" nach einem Komma
oder Ostschäden geltend gemacht werden, nur die Worte eingefügt „soweit sich aus den
gestellt werden, wenn der Antragsteller die Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes
11
Voraussetzungen des § 230 erfüllt." ergibt, von •
18. In § 236 Abs. 2 Satz 1 erhält der erste Halbsatz b) An Nr. 2 wird nach einem Semikolon folgen-
folgende Fassung: der Halbsatz angefügt:
,, (2) Antrag auf Feststellung solcher Schäden
,,dabei sind auch fällige Ansprüche auf Lei-
kann nur bis zum 31. März 1954 gestellt werden;". stungen in Geld oder Geldeswert zu berück-
sichtigen, wenn und soweit ihre Verwirk-
19. In § 239 Abs. 2 wird der letzte Halbsatz durch lichung möglich ist. 11
folgenden Satz ersetzt:
27. In § 262 erhält der zweite Halbsatz folgende
,,Bei Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunter-
halt ganz oder überwiegend aus Leistungen der Fassung:
öffentlichen Fürsorge bestritten haben, wird ver- ,,dies gilt, vorbehaltlich des § 290, nicht für Be-
mutet, daß sie durch die Schädigung ihre beruf- träge, die für einen in der Vergangenheit liegen-
liche oder sonstige Existenzgrundlage verloren den Zeitraum rechtskräftig bewilligt worden
haben." sind."
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil l
28. An § 263 wird folgender neuer Absatz 3 ange- hen, sowie Witwen
fügt: von Personen, die
,, (3) Liegen die Voraussetzungen sowohl für als Verfolgte im
die Unterhaltshilfe als auch für die Entschädi- · Sinne der Gesetze
gungsrente vor, so kann der Berechtigte wählen, zur Wiedergut-
in welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen machung national-
will. Beantragt der Berechtigte Entschädigungs- sozialistischen Un-
rente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich rechts Schäden an
Entschädigungsrente, so kann er entweder nur Leben, Körper oder
Vermögensschäden oder nur den Verlust der Gesundheit erlitten
beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage haben, wenn sie
geltend machen. 11 nach diesen Gesetzen
eine Witwenrente
29. In § 265 Abs. 4 Satz 1 erhält der zweite Halbsatz beziehen, ein Frei-
folgende Fassung: betrag von 20 DM monatlich."
„die Jahresfrist beginnt bei Personen, die nach
§ 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach dem
b) In Absatz 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung:
Inkrafttreten dieses Gesetzes ständigen Aufent- ,.3. Einkünfte aus selbständiger oder nicht-
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder selbständiger Erwerbstätigkeit werden bis
in Berlin (West) genommen haben, mit dem zur Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe
Ersten des Monats, der auf die Aufenthaltnahme zur Hälfte, mit dem Mehrbetrag zu 75 vom
im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Hundert angesetzt. Dies gilt nicht bei Ein-
Berlin (West) folgt, in allen übrigen Fällen mit künften bis zu 40 Deutsche Mark monat-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 11 lich; in diesen Fällen wird ein Freibetrag
von 20 Deutsche Mark monatlich ge-
30. § 266 wird wie folgt geändert:
währt."
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: c) In Absatz 2 Nr. 4 werden hinter den Worten
„Ermittlung des Schadens „frühere selbständige BerufstätigkeW die
und des Grundbetrags 11
Worte eingefügt „oder als zusätzliche Ver-
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor- sorgungsleistung einer berufsständischen Or-
behaltlich des § 284 Abs. 2 gestrichen.
11
ganisation".
c) An die Stelle der Absätze 2 bis 4 treten d) In Absatz 2 erhält Nr. 5 folgende Fassung:
folgende neue Absätze 2 und 3: „5. Für Rentenleistungen, die Vollwaisen
,, (2) Bei Vermögensschäden wird für die (§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Absatz 1) be-
Berechnung der Kriegsschadenrente von dem ziehen, oder die der Berechtigte als Zu-
Grundbetrag ausgegangen, der sich bei ent- lage für Kinder erhält, wird je Vollwaise
sprechender Anwendung der §§ 246 bis 249 oder Kind ein Freibetrag in Höhe dieser
ergibt. Für Zwecke der Entschädigungs- Rentenleistungen oder Zulagen, höchstens
rente ist auf Grund von Sparerschäden ein jedoch in Höhe von 20 Deutsche Mark
Schadensbetrag nicht anzusetzen. Die Grund- monatlich gewährt; der Freibetrag ent-
beträge nicht dauernd getrennt lebender Ehe- fällt, soweit für die Vollwaise oder das
gatten werden zusammengerechnet, auch Kind ein Freibetrag nach Nr. 2 gewährt
wenn einer der Ehegatten nach der Schädi- wird."
gung gestorben ist; der überlebende Ehegatte e) In Absatz 2 wird als Nr. 6 folgende Vorschrift
kann für Zwecke der Kriegsschadenrente eingefügt:
insoweit auch die Feststellung des Schadens „6. Renten aus der Rentenversicherung der
des verstorbenen Ehegatten beantragen. Arbeiter (Invalidenversicherung) und der
(3) Schäden durch Verlust der beruflichen Rentenversicherung der Angestellten
oder sonstigen Existenzgrundlage werden für (Angestelltenversicherung) sind mit den
Zwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde um folgende Freibeträge gekürzten Be-
nach, für Zwecke der Entschädigungsrente trägen als Einkünfte anzusetzen:
auch der Höhe nach festgestellt; bei der Er- Bei Bezug von In-
mittlung der Höhe des Schadens werden die validenrenten, Ruhe-
Einkünfte nicht dauernd getrennt lebender geldern, Knappschafts-
Ehegatten zusammengerechnet, auch wenn renten, Knappschafts-
einer der Ehegatten nach der Schädigung ge- vollrenten 5 DM monatlich,
storben ist."
bei Bezug von Witwen-
31. § 267 wird wie folgt geändert: renten, Witwerrenten,
a) In Absatz 2 Nr. 2 erhält Buchstabe d folgende Witwenvollrenten 4 DM monatlich,
Fassung: bei Bezug von Waisen-
„d) Witwen, die eine renten 2 DM monatlich."
Witwenrente aus der f) In Aqsatz 3 werden die Worte „des Ein-
gesetzlichen Unfall- kommenshöchstbetrags" ersetzt durch die
versicherung bezie- Worte „der Einkünfte".
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953 ·697
32. In§ 268 Abs. 2 werden an Satz 1 folgende Worte 37. § 278 wird wie folgt geändert:
angefügt und wie das Vermögen zu bewerten
II a) Absatz 1 wird einziger Absatz; Satz 2 erhält
ist." folgende Fassung:
33. § 270 wird wie folgt geändert: „Stirbt der Berechtigte vor dem Inkrafttreten
des vorbehaltenen Gesetzes, ohne daß seine
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte bei Be- II
Ehefrau oder seine alleinstehende Tochter
redmung des Einkommen::;höchstbetrags" ge-
nach § 272 Abs. 2 oder nach § 273 Abs. 2 an
strichen.
seine Stelle tritt, so werden die geleisteten
b) In Absatz 2 werden die Worte 11cles Berech- Zahlungen an Unterhaltshilfe und an Unter-
tigten" gestrichen; ferner werden die Worte haltszuschuß nach diesem Gesetz und nach
,,nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 und 4" dem Soforthilfegesetz einschließlich·der Teue-
ersetzt durch die Worte „nach § 267 Abs. 2 rungszuschläge nach dem Soforthilfeanpa:s-
Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6". sungsgesetz mit dem sich aus § 273 Abs. 2
c) In Absatz 3 werden die Worte „dem Berech- Satz 1 ergebenden Betrage auf den Grund-
tigten" gestrichen. betrag der Hauptentschädigung angerechnet."
34. In § 272 Abs. 1 werden an Satz 2 die Worte an- b) Absatz 2 wird gestrichen.
gefügt „ und sich dieser Verlust noch aus- 38. § 279 wird wie folgt geändert:
wirkt."
a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte
35. § 273 wird wie folgt geändert: „um 20 Deutsche Mark monatlich" die Worte
a) In Absatz 2 Satz 1 wird im ersten Halbsatz ,,um 27,50 Deutsche Mark monatlich."
das Klammerzitat ,, (§ 266 Abs. 3)" geändert b) In Absatz 2 werden die Worte „des Einkom-
in ,,(§ 266 Abs. 2)"; der zweite Halbsatz er- menshöchstbetrags" ersetzt durch die· Worte
hält folgende Fassung: ,, der Einkünfte".
„anzurechnen sind für die Zeit bis zum 39. § 280 wird wie folgt geändert:
31. März 1952 Leistungen an Unterhaltshilfe
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat
und an Unterhaltszuschuß nach dem Sofort-
,, (§ 266 Abs. 3)" geändert in ,, (§ 266 Abs. 2) ".
hilfegesetz mit den sich aus § 38 des Sofort-
hilfegesetzes ergebenden Beträgen, für die b) In Absatz 4 werden die Worte .nach § 267·
Z-sit vom 1. April 1952 ab die tatsächlichen Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 und 4" ersetzt durch·
Zahlungen an. Unterhaltshilfe nach diesem die Worte "nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2,
Gesetz und an Unterhaltshilfe nach dem Nr. 3, 4 und 6".
Soforthilfegesetz einschließlich der Teue- 40. In § 284 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige
rungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas- Absatz 3 wird Absatz 2.
sungsgesetz je in Höhe des halben Betrages,
Zahlungen an Unterhaltszuschuß jedoch mit 41. § 285 wird wie folgt geändert:
dem vollen Betrag." a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „sofern
die Entschädigungsrente wegen Vermögens-
b) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
gefügt: schäden gewährt wird gestrichen.
ff
,, (4) Persc,nen, die auf Grund der nach § 357
b) In Absatz 2 wird das Klammerzitat ,, (§ 266
Abs. 2 erlasse·nen Vorschriften Unterhaltshilfe Abs. 3)" geände,.-t in ,, (§ 266 Abs. 2} ".
nach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953 42. In § 287 Abs. 1 Satz 1 werden im zweiten Halb-
erhalten haben, aber die Voraussetzungen satz die Worte „dem 31. Dezember 1952" ersetzt
für die Gewährung von Kriegsschadenrente durch die Worte „dem 1. Mai 1953".
nach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unter-
haltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus 43. § 290 wird wie folgt geändert:
weitergewährt, wenn die Bewilligung wegen a) In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
Verlustes vonHausrat erfolgt und derHöchst- .Die Oberzahlung kann auch als Vorauszah-
betrag der Leistungen nach § 33 des Sofort- lung auf die laufenden Zahlungen behandelt
hilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht werden, es sei denn, daß der Berechtigte
war. Die Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953 nachweist, daß er den zuviel erhaltenen Be-
unter voller Anrechnung des Auszahlungs- trag in gutem Glauben angenommen und
betrags einschließlich der Teuerungszuschläge, verbraucht hat."
solange weitergewährt, bis der am 30. Juni b) In Absatz 3 werden hinter den Worten „Ver-
1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchst- bände und Einrichtungen" die Worte einge-
betrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes fügt „sowie die Versorgungsdienststellen
durch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzu- und Versorgungskassen der öffentlichen
rechnenden Zahlungen erreicht wird." Hand".
36. In § 276 Abs. 4 erhalten die Eingangsworte fol- 44. § 291 wird wie folgt geändert:
gende Fassung: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,, (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres ,, (1) Personen, die Vertreibungsschäden
zur Durdiführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt, oder Kriegssachschäden geltend machen
insbesondere ... ". können, kann, wenn sie die Voraussetzungen
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
für die Gewährung sowohl von Kriegsscha- Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin
denrente als auch von Aufbaudarlehen nach (West) oder in den Zollanschlußgebieten
§ 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entwe- haben."
der Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudar- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder
lehen nach§ 254 Abs. 1 gewährt werden. Sind zur Berufsausbildung" gestrichen.
auf ein solches Aufbaudarlehen bereits Lei-
stungen bewirkt worden, so kann Kriegsscha- c) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-
denrente nur gewährt werden, wenn diese gefügt:
Leistungen zurückerstattet sind oder wenn ,, (5) Personen, die zu dem in der Rechts-
glaubhaft gemacht ist, daß der Berechtigte verordnung (Absatz 4) bestimmten Personen-
Hauptentschädigung zu etrhalten hat, deren kreis gehören, können bei Anwendung des
Grundbetrag die nicht zurückerstatteten Dar- § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt
lehensbeträge mindestens um 5000 Deutsche werden."
Mark übersteigt. Dies gilt auch für Leistungen,
die dem Berechtigten zum Existenzaufbau 51. § 302 erhält folgende Fassung:
nach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach
,,§ 302
den Vorschriften des Flüchtlingssiedlungs-
gesetzes gE.währt worden sind." Bereitstellung von Mitteln
b) In Absatz 2 werden hinter „Aufbaudarlehen" Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen För-
die Worte eingefügt „nach § 254 Abs. 1 ". derung im Wege der Berufsausbildung Jugend-
licher, der Umschulung für einen geeigneten
45. § 292 wird wie folgt geändert: Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbil-
dungsstätten für heimat- und berufslose Jugend-
a) Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Ab-
liche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der
satz 5 eingefügt:
Wohlfahrtspflege können zugunsten von Geschä-
., (5) Die Absätze 3 und 4 finden entspre- digten (§ 229) sowie von Personen, die Leistun-
chend auf Leistungen Anwendung, die der gen nach § 301 erhalten können, Mittel in der
Landesfürsorgeverband im Rahmen der Tu- durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitge-
berkulosehilfe ge, Tährt; dies gilt jedoch nur stellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß die
insoweit, als das Einkommen des Kranken Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Per-
und seines von ihm nicht getrennt lebenden sonen zugute kommen."
Ehegatten zu den hierfür entstehenden Auf-
wendungen herangezogen werden darf." 52. In § 314 Abs. 1 erhalten die Sätze 3 und 4 fol-
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. gende Fassung:
„ Fünf Vertreter werden vom Bundesminister
46. In § 293 Abs. 2 wird hinter Satz 2 folgender für Vertriebene auf Vorschlag der von ihm an-
Satz 3, eingefügt: erkannten Vertriebenenverbände, fünf weitere
.. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstor- Vertreter werden vom Bundesminister des
ben, so wird die Hausratentschädigung in voller Innern auf Vorschlag der von diesem anerkann- -
Höhe dem überlebenden Ehegatten gewährt." ten Kriegssachgeschädigtenverbände ernannt.
Die Bundesregierung ernennt zehn Sachverstän-
47. An § 295 Abs. 3 wird (außerhalb der Nr. 3) fol- dige."
gender Satz angefügt:
53. An § 323 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuschläge werden für eine Person nur
einmal gewährt; sie werden nicht für den Ehe- ,,Darüber hinaus können zugunsten von Per-
gatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausrat- sonen, die Leistungen aus dem Härtefonds er-
entschädigung hat." halten können, im Rechnungsjahr 1953 weitere
Mittel bis zu 100 Millionen Deutsche Mark für
48. In § 296 Abs. 2 werden die Worte „sowie ent- Leistungen nach den §§ 301, 302 bereitgestellt
sprechende Leistungen aus sonstigen öffentlichen werden."
Mitteln, wenn diese letzteren Leistungen den Be-
trag von 200 Deutsche Mark übersteigen," ge- 54. In § 332 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
strichen. ,, (2) Die Entscheidungen sind dem Antragstel-
ler zuzustellen und dem Vertreter der Interessen
49. In § 300 Satz 2 werden hinter den Worten „be- des Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Für das
zeichneten Art erlitten haben," die Worte ein- Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des
gefügt „ und Gemeinschaften von solchen Geschä- Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
digten". (Bundesgesetzbl. I S. 379)."
50. § 301 wird wie folgt geändert: 55. § 345 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten
,, (2) Voraussetzung für die Gewährung von „der Interessen des Ausgleichsfonds" die
Leistungen aus dem Härtefonds ist, daß die Worte eingefügt „ binnen eines Monats nach
Geschädigten ib ren ständigen Aufenthalt im Zustellung".
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953 699
b) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden
,,Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vor- ist, jeder Abkömmling,
schriften die Voraussetzungen für eine ver- 3. wenn weder ein Ehegatte noch Ab-
waltungsgerichtliche Klage gegeben, so gilt kömmlinge vorhanden sind, jeder
§ 339 entsprechend." Elternteil.
Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn
56. An § 347 wird folgender Satz angefügt: der Angehörige die Voraussetzungen des Ab-
,,Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif- satzes 1 Nr. 2 erfüllt."
ten die Voraussetzungen für eine verwaltungs- d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
gerichtliche Klage gegeben, so gilt § 339 entspre-
chend." 2. In § 10 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
57. In § 348 Abs. 3 Nr. 2 wird Buchstabe b Buch- ,, (2) Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 3 gel-
stabe c; als neuer Buchstabe b wird eingefügt: ten sinngemäß."
,,b) die Zuteilung von Mitteln an Gemeinschaf-
3. § 16 wird wie folgt geändert:
ten von Geschädigten, 11
•
a) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
58. In § 353 Nr. 3 erhält der letzte Satz folgende „Ist ein Ehegatte nach der Schädigung, aber
Fassung: vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt der
,, Vermag der Beschwerdeausschuß der Rechts- überlebende Ehegatte allein als unmittelbar
beschwerde nicht abzuhelfen, so entscheidet das Geschädigter. 11
•
Bundesverwaltungsgericht die Streitsache; eine b) Hinter Absatz6 wird folgender neuer Absatz7
Gebühr für diese Entscheidung wird nicht erho-
eingefügt:
ben."
,, (7) Ist der Hausratverlust einem verwit-
59. In § 358 Nr. 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 249 Abs. 3 weten Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt
Nr. 1" geändert in ,, § 249 Abs. 4 Nr. l ". der Schädigung im Besitz des Hausrats war,
und hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Erb-
auseinandersetzung noch nicht stattgefunden,
Artikel 2 so gilt der verwitwete Ehegatte allein als un-
Änderung des Feststellungsgesetzes mittelbar geschädigt."
Das Feststellungsgesetz vom 21. April 1952 (Bun- c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
desgesetzbl. I S. 237) iH der Fassung vom 14. August
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) wird wie folgt ge- 4. In § 43 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 16 Abs. 7" ge-
ändert· und ergänzt: ändert in ,,§ 16 Abs. 8".
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden im zweiten Halbsatz Artikel 3
nach den Worten „im Verhältnis zu dem un-
mittelbar Geschädigten" die Worte eingefügt Änderung des Grundbetragserhöhungsgesetzes
„oder im Falle einer Nacherbfolge zu dem In § 4 Satz 1 des Grundbetragserhöhungsgesetzes
vor dem Schadensereignis verstorbenen Erb-. vom 17. April 1953 (Bu!ldesgesetzbl. I S. 125) werden
lasser". hinter dem Zitat ,, (Bundesgesetzbl. I S. 354)" an
Stelle des Kornmal:: das Wort „und'' eingefügt und
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe d nach einem die Worte „ und den Unterhaltshilfen nach dem
Komma wie folgt ergänzt: Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundes-
,, vorausgesetzt, daß der nachträglich Zuge- gesetzbl. I S. 446)" gestrichen. ·
zogene mit einer Person zusammengeführt
wird, die schon am 31. Dezember 1950 im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Artikel 4
Berlin (West) ständigen Aufenthalt hatte oder
unter Buchstaben a bis c fällt." Anwendung in Berlin
c) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
eingefügt: und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
,, (2) Befindet sich der Antragsteller in
Lande Berlin.
Kriegsgefangenschaft oder ist er außerhalb
de$ Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder
von Berlin (West) interniert oder in einem
Artikel 5
Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist
er verschollen, sind folgende Angehörige be- Inkrafttreten
reö tigt, die Feststellung des Vertreibungs- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
schadens für ihn zu beantragen kündung mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-
1. der Ehegatte, ausgleichsgesetzes (§ 375) in Kraft; ausgenommen
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
sind jedoch die folgenden Vorsduiften, die in Kraf_t d) Nr. 52 (§ 314 Abs. t)
treten: mit Wirkung vom 1. Oktober 1953,
1. in Artikel 1 : e) Nr. 54 (§ 332}
mit Wirkung vom Tage uadl der Verkün-
a) Nr. 1 (§ 4 Nr. 10) und dung dieses Gesetzes;
Nr. 3 (§·8 Abs. 1 Nr. 18)
mit Wirkung vom 5. Juni 1953 (Inkrafttreten 2. Artikel 3 mit Wir~ung vom 1. Dezember 1952.
des Bundesvertriebenengesetzes), (2) Soweit bis zur Verkündung dieses Gesetzes,
b) Nr. 31 Buchstabe e (§ 267 Abs. 2 Nr. 6) bei laufenden Zahlungen für die Zeit bis zum Ende
mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 (In- des Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird,
krafttreten des Grundbetragserhöhungsge- auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Lei-
setzes), stungen oder höhere Lei~tungen, als sie nach diesem
Gesetz zu gewähren sein würden, gewährt worden
c) Nr. 45 (§ 292) sind, findet eine Rückforderung zuviel bezahlter Be-
mit Wirkung vom 1. Juli 1953, träge nicht statt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
BI ücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.
Vom 23. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Durchführung dieser Aufgabe obliegt den
rates das folgend~ Gesetz beschlossen: Gesundheitsämtern. Die gesetzlichen Aufgaben der
Fürsorgeverbände und der Jugendämter werden
Erster Abschnitt hierdurch nicht berührt.
Begriffsbestimmungen,
Aufgaben des Gesetzes Zweiter Abschnitt
§ 1
Pflichten der Kranken
Geschlechtskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes und krankheitsverdädltigen Personen
sind § 3
1. Syphilis (Lues},
(1) Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet und
2. Tripper (Gonorrhoe), dies weiß oder den Umständen nach annehmen muß,
3. Weicher Schanker (Ulcus molle), ist verpflichtet,
4. Venerische Lymphknotenentzündung 1. sich unverzüglich von einem in Deutschland
(Lymphogranulomatosis inguinalis Nicolas und bestallten oder zugelassenen Arzt unter-
Favre) suchen und bis zur Beseitigung der An-
ohne Rücksicht darauf, an welchen Körperteilen die steck.ungsgefahr behandeln zu lassen sowie
Krankheitserscheinungen auftreten. sich den notwendigen Nachuntersuchungen
zu unterziehen;
§ 2 2. sich ih ein geeignetes Krankenhaus zu be-
(1) Die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten geben, wenn das Gesundheitsamt dies an-
umfaßt Maßnahmen zur Verhütung, Feststellung, ordnet, weil er sich der ordnungsmäßigen
Erkennung und Heilung der Erkrankung sowie die Durchführung der Behandlung entzogen hat.
vorbeugende und nachgehende Gesundheitsfürsorge. oder die Einw~isung zur Verhütung der
Zu diesem Zweck werden die Grundrechte auf Ansteckung erforderlich ist.
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 (2) Eltern, Erziehungsberechtigte oder der gesetz-
des Grundgesetzes) und auf Freiheit der. Person lidle Vertreter sind verpflichtet, für die ärztliche
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) einge- Untersuchung und Behandlung ihrer Pflegebefohle-
schränkt. nen zu sorgen und ihre fürsorgerische Betr~uung zu
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953 701
unterstützen, falls sie wissen oder annehmen müssen, (3) Wer gegen die Vorschriften der Absätze 1
daß diese geschlechtskrank sind. oder 2 verstößt, obwohl er seine Erkrankung kennt
oder den Umständen nach kennen muß, wird mit
Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder
§ 4 mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht in
(1) Geschlechtskranke sowie solche Personen, die anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange-
dringend verdächtig sind, geschlechtskrank zu sein lroht ist.
und Geschlechtskrankheiten weiterzuverbreiten, (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Ist
haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen, ge- der Verletzte der Ehegatte, so kann er den Antrag
gebenenfalls wiederholt, ein Zeugnis eines in zurücknehmen.
Deutschland bestallten oder zugelassenen Arztes
(5) Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahr.
über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
(2) Das Gesundheitsamt kann in begründeten § 7
Fällen die Untersuchung in der Beratungsstelle
oder bei bestimmten Ärzten anordnen. Bei unklarem (1) Eine Frau, die geschlechtskrank ist, darf kein
Untersuchungsbefund oder Gefahr der Verschleie- fremdes Kind stillen und ihre Milch nicht abgeben;
rung kann Beobachtung in einem geeigneten Kran- (2) Wer für die Pflege eines Kindes zu sorgen hat,
kenhaus befristet angeordnet werden. das an Tripper (Gonorrhoe) erkrankt ist, darf das
(3) Das Gesundheitsamt erhält in jedem Falle Kind von einer anderen Person als der Mutter nur
einen Befundbericht. dann stillen lassen, wenn er sie zuvor durch einen
Arzt nach den Vorschriften des § 11 Abs. 1 über die
Krankheit des Kindes und die gebotenen Vorsichts-
§ 5 maßnahmen hat unterweisen lassen. Ist das Kind an
(1) Geschlechtskranken, die wegen der Art ihrer Syphilis erkrankt, so darf es nur durch die Mutter
Beschäftigung eine erhöhte Ansteckungsgefahr gestillt werden.
bilden und die der ärztlichen Anordnung, ihren (3) Wer ein geschlechtskrankes Kind in Pflege
Beruf bis zur Behebung der Ansteckungsgefahr nicht gibt, muß den Pflegeelteren vor Beginn der Pflege
auszuüben, keine .Folge leisten, kann die zustän- von der Krankheit des Kindes Mitteilung machen.
dige Verwaltungsbehörde auf Vorschlag des Ge-
(4) Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet oder
sundheitsamtes die Ausübung des Berufs während.
zu irgend einer Zeit an Syphilis gelitten hat, darf
dieser Zeit untersagen.
kein Blut spenden.
(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen be- (5) Wer gegen die Vorschriften der Absätze 1
sonderer Verhältnisse anordnen, daß Personen, bis 4 verstößt, obwohl er die Erkrankung kennt oder
deren Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungs- den Umständen nach kennen muß, wird mit Gefäng-
gefahr für sie und andere· mit sich bringen, auf nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
syphilitische Serumreaktionen ihres Blutes zu unter- einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht in anderen
suchen sind. Die Anordnung ist hinsichtlich des be- Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
troffenen Personenkreises und des Zeitraumes der
Durchführung genau zu begrenzen. Die Kosten
§ 8
werden aus öffentlichen Mitteln getragen. Die von
der Anordnung betroffenen Personen können den (1) Eine Frau, die ein fremdes Kind stillen will, hat
geforderten Nachweis auch durch Vorlage einer ein unmittelbar vor der Ubernahme dieser Aufgabe
entsprechenden ärztlichen Bescheinigung erbringen. ausgestelltes ärztliches Zeugnis darüber beizu-
bringen, daß bei ihr keine Geschlechtskrankheit
nachweisbar ist. Wer eine Frau zum Stillen eines
§ 6 Kindes heranzieht, hat sich davon zu überzeugen,
(1) Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet, hat daß sie im Besitz dieses Zeugnisses ist.
sich des Geschlechtsverkehrs zu enthalten. Dies gilt (2) Wer ein Kind, für dessen Pflege er sorgt, von
nicht, wenn die Krankheit nach dem Urteil des be- einer anderen Person als der Mutter stillen lassen
handelnden Arztes nicht mehr übertragbar ist. will, muß im Besitze eines ärztlichen Zeugnisses dar-
(2) Wer geschlechtskrank ist oder zu irgendeiner über sein, daß eine Gesundheitsgefahr für die
Zeit an Syphilis gelitten hat, ist verpflichtet, sich Stillende nicht besteht. In Notfällen ist das Zeugnis
unmittelbar vor Bestellung des Aufgebots zur Ehe- unverzüglich nachträglich zu beschaffen.
schließung von einem in Deutschland bestallten oder
zugelassenen Arzt oder in einer Beratungsstelle Dritter Abschnitt
daraufhin untersuchen zu lassen, ob er gleichwohl Behandlung der Geschlechtskranken
die Ehe unbedenklich eingehen kann. Bestehen keine und Pflichten der Ärzte
Bedenken, so ist ihm hierüber ein Zeugnis auszu-
§ 9
stellen. Kann das Zeugnis der Unbedenklichkeit
nicht erteilt werden, so ist e,r verpflichtet, vor Ein- (1) Die Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten
gehung der Ehe dem anderen Teil über seine Krank- und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane
heit Mitteilung 7.U ;.nachen. Die Verpflichtung nach sowie ihre Behandlung ist nur den in Deutschland
Absatz 1 bleibt unberührt. bestallten oder zugelassenen Arzten gestattet.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
{2} Verboten ist: treter von dem Krankheitsfall unterrichten und über
1. Geschlechtskrankheiten anders als auf dessen Ausheilung belehren, wenn dies zur Inan-
Grund eigener Untersuchungen zu behan- spruchnahme oder Fortsetzung der ärztlichen Be-
deln (Fernbehandlung); handlung notwendig erscheint und dieser Unterrich-
2. in Vorträgen, Schriften, Rundbriefen, Ab- tung keine anderen schwerwiegenden Gründe nach
bildungen oder Darstellungen sowie durch ärztlichem pflichtgemäßem Ermessen entgegenstehen.
Rundfunk oder Film Ratschläge zur Selbst-
behandlung zu erteilen; § 12
3. sich zu einer Behandlung von Geschlechts- (1) Ein Geschlechtskranker ist von dem behan-
krankheiten und Krankheiten oder Leiden delnden Arzt namentlich dem Gesundheitsamt zu
der Geschlechtsorgane durch Vorträge, Ver- melden, wenn der Kranke
breitung von Schriften, Briefen, Abbildun-
gen oder Darstellungen sowie durch Rund- 1. sich weigert, die vom Arzt verordnete Be-
funk oder Film, wenn auch in verschleierter handlung zu beginnen oder fortzusetzen,
Weise, zu erbieten, soweit es sich dabei sie ohne triftigen Grund unterbricht oder
nicht um den üblichen Hinweis eines Arztes sich der vom Arzt verordneten Nachunter-
auf die Ausübung seines Berufes handelt. suchung entzieht;
2. nach der Uberzeugung des Arztes durch
!3) Erlaubt sind Vorträge, Verbreitung von Schrif-
seine Lebensweise oder seine allgemeinen
ten, Briefen oder Abbildungen, Filme und Darstel-
Lebensumstände eine ernste Gefahr der
lungen, die der Aufklärung und Belehrung über
Dbertragung auf andere bildet;
Geschlechtskrankheiten, insbesondere über deren
Erscheinungsformen, dienen, soweit sie nicht in 3. offensichtlich falsche Angaben über die
Widerspruch zu Absatz 2 Nummern 2 und 3 stehen. Ansteckungsquelle oder über die durch ihn
gefährdeten Personen macht oder
(4) Wer Geschlechtskranke oder Personen, die von
Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane be- 4. das 18. :tebensjahr noch nicht vollendet hat
fallen sind, behandelt, ohne nach Absatz 1 hierzu und sittlich gefährdet erscheint, es sei denn,
berechtigt zu sein, oder wer gegen ein Verbot des daß der Arzt nach Beratung mit den Eltern,
Absatzes 2 verstößt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Erziehungsberechtigten oder dem gesetz-
Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser lichen Vertreter die Dberzeugung gewonnen
Strafen bestraft. hat, daß diese die Gewähr für eine ordnungs-
gemäße Behandlung und Betreuung des
§ 10 Jugendlichen übernehmen.
f 1) Jeder Arzt, der die Untersuchung oder Behand-
(2) Uber den Stand der Behandlung von Ge-
lung eines Geschlechtskranken oder eines einer schlechtskranken, die der namentlichen Meldepflicht
Geschlechtskrankheit Verdächtigen übernimmt, hat unterliegen oder als Ansteckungsquelle gemeldet
die Untersuchung oder Behandlung nach den Grund- sind, kann das Gesundheitsamt Auskunft von dem
sützen der wissenschaftlichen Erkenntnis durchzu- behandelnden Arzt verlangen.
führen. Er muß über diese Behandlung genaue Auf-
zeichnungen machen.
f2} Lehnt ein Arzt die Ubernahme der Unter- § 13
suchung oder Behandlung ab, so hat er den Ge- (1) Ein Arzt, der eine Geschlechtskrankheit fest-
schlechtskranken oder Krankheitsverdächtigen un- stellt, ist verpflichtet, mit den ihm zur Verfügung
verzüglich einem anderen Arzt zu überweisen. Der stehenden und zumutbaren Mitteln zu versuchen,
Kranke ist verpflichtet, dem überweisenden Arzt den die mutmaßliche Ansteckungsquelle und die Personen
Nachweis zu erbringen, daß er sich in Behandlung zu ermitteln, auf die der Kranke die Geschlechts-
befindet. Ist der Nachweis binnen einer Woche nicht krankheit übertragen haben könnte. Der Kranke
erbracht, so hat der überweisende Arzt Meldung nach hat den Arzt bei dieser Aufgabe zu unterstützen und
§ 12 zu erstatten. die notwendigen Angaben wahrheitsgemäß und voll-
ständig zu machen. Der Arzt hat darauf hinzu-
§ 11
wirken, daß die ihm als mutmaßliche Ansteckungs-
(1) Ergibt die Untersuchung einer Person das Vor- quelle oder als gefährdet bekanntgegebenen Per-
liegen einer Geschlechtskrankheit oder den begrün- sonen sich sofort freiwillig in ärztliche Beobachtung
deten Verdacht einer solchen, so hat der Arzt den und, wenn nötig, in ärztliche Behandlung begeben.
Kranker1 über die Art seiner Krankheit, die Uber- Falls diese Personen nicht erreichbar sind oder der
tragungsgefahr, die dem Kranken auferlegten Aufforderung nicht nachweisbar nachkommen, hat
Pflichten und die Folgen ihrer Nichterfüllung durch sie der Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesund-
Aushändigung und Erläuterung eines amtlichen heitsamt zu melden, wenn die Gefahr besteht, daß
Merkblattes zu unterrichten. Der Kranke muß den die Krankheit weiterverbreitet oder eine notwendige
Empfang des Merkblattes und die erfolgte Belehrung Behandlung unterlassen wird.
schriftlich bestätigen.
(2) Wird als Ansteckungsquelle eine Person an-
(2) Bei Minderjährigen und Entmündigten soll der gegeben, bei welcher der dringende Verdacht auf
\>ehandelnde Arzt außerdem die Eltern oder Er- Geschlechtsverkehr mit häufig wechselnden Partnern
ziehungsberechtigten oder den gesetzlichen Ver- besteht, so hat der Arzt diese Person an das Gesund-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953 703
heitsamt zu melden. Bedarf das Gesundheitsamt in Fünfter Abschnitt
diesem Falle zur Nachforschung näherer Angaben Schweigepflicht
des angesteckten Geschlechtskranken, so kann es
den behandelnden Arzt ersuchen, diese von dem § 16
Kranken einzuholen.
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offen-
• (3) Der Arzt ist von 'den Verpflichtungen nach bart, das ihm durch seine berufliche oder ehrenamt-
den Absätzen 1 und 2 befreit, wenn der Kranke die liche Tätigkeit bei der Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen Angaben dem Gesundheitsamt un- bekanntgeworden ist, wird, soweit nicht § 300 des
mittelbar macht. Strafgesetzbuchs anzuwenden ist, mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Vierter Abschnitt
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Aufgaben des Gesundheitsamtes
Absicht, sich oder einem anderen einen rechts-
und der öffentlichen und privaten Fürsorge
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder je-
§ 14 mandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe
(1) Die; Gesundheitsämter haben bei der Bekämp- Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt
fung der Geschlechtskrankheiten mit den Fürsorge- werden.
verbänden, den Jugendämtern, den Versicherungs- (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
trägern t:.nd der Freien Wohlfahrstpflege zusammen-
(4) Ein Fall unbefugter Offenbarung liegt nicht
zuarbeiten.
vor, wenn sie von einem in dem Gesundheitsamt
(2) Die Fürsorgeverbände und Jugendämter sollen oder in der Beratungsstelle tätigen Arzt oder auf
alle durch das Gesundheitsamt erfaßten Personen, Weisung eines solchen Arztes an eine Person ge-
die verwahrlost sind oder zu verwahrlosen drohen, macht wird, die mit der Durchführung der aus diesem
-in fürsorgerische Betreuung übernehmen und ver- Gesetz erwachsenden Aufgaben betraut ist.
suchen, sie in das Arbeits- und Gemeinschaftsleben
(5) Das Gesundheitsamt ist befugt, zum Zwecke
wieder einzugliedern.
der gerichtlichen Verfolgung den Namen einer Per-
(3) Zur Durchführung dieser Aufgaben sollen in son mitzuteilen, die verdächtig ist, wider besseres
den Ländern Einrichtungen für gefährdete Personen Wissen eine Anzeige erstattet zu haben, in welcher
gefördert und erforderlichenfalls aus öffentlichen ein anderer der Wahrheit zuwider der Dbertragung
Mitteln geschaffen werden. einer Geschlechtskrankheit oäer der Gefährdung
Dritter durch häufigen Wechsel des Geschlechts-
§ 15 partners beschuldigt wurde.
(1) Die Gesundheitsämter müssen geeignete Maß-
nahmen treffen, um geschlechtskranke Personen und
solche, bei denen die begründete Befürchtung be- Sechster Abschnitt
steht, daß sie angesteckt werden und Geschlechts- Zwangsmaßnahmen
krankheiten weiterverbreiten, festzustellen und
gesundheitsfürsorgerisch zu beraten und zu be- § 17
treuen. Dies soll in Zusammenarbeit mit den behan-
(1) Die Befolgung der Vorschriften der §§ 3 bis 5
delnden Ärzten geschehen.
und 8 kann nach Maßgabe der landesrechtlichen Be-
(2) Zur Feststellung, Untersuchung und Beratung stimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.
geschlechtskranker Personen sowie zur Sicherung Soweit in diesen Fällen andere Mittel zur Durchfüh-
der Behandlung dieser Personen haben sie Be- rung der Behandlung und zur Verhütung der Anstek-
ratungsstellen für Geschlechtskranke einzurichten kung nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittel-
oder ihre Errichtung sicherzustellen. Sie können baren Zwanges zulässig. § 18 bleibt unberührt.
diese Beratungsstellen auch durch Arbeitsgemein-
(2) Ärztliche Eingriffe, die mit erheblicher Gefahr
schaften in Zusammenarbeit mit Versicherungs-
für Leben oder Gesundheit verbunden sind, dürfen
trägern und Organen der öffentlichen und privaten
nur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen
Fürsorge einrichten und unterhalten. Werden Ar-
werden. Bei. welchen ärztlichen Eingriffen diese
beitsgemeinschaften in den unteren Verwaltungs-
Voraussetzungen vorliegen, bestimmt der Bundes-
bezirken mit der Durchführung der Aufgabert der
minister des Innern mit Zustimmung des Bundes-
Beratungsstellen betraut, so führt in ihnen der Leiter
rates durch Rechtsverordnung.
des Gesundheitsamtes den Vorsitz. Die Gesund-
heitsämter bleiben für die Durchführung der den
Beratungsstellen obliegenden Aufgaben verantwort- § 18
lich. (1) Das Gesundheitsamt ,kann durch die zuständige
(3) Aufgabe der Gesundheitsämter ist außerdem Verwaltungsbehörde vorführen lassen:
die Aufklärung und Belehrung der Bevölkerung, 1. einen Geschlechtskranken, der sich weigert,
insbesondere der älteren Jugend in Schulen, Betrie- sich untersuchen oder behandeln zu lassen
ben und Vereinigungen, über das Geschlechtsleben oder sich auf Anordnung des Gesundheits-
des Menschen und das Wesen und die Gefahren der amtes in ein Krankenhaus zu begeben (§ 3
Geschlechtskrankheiten. Abs. 1);
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. eine Person, die dringend verdächtig ist, ge-
0 § 21
schlechtskrank zu sein und Geschlechts- Für Mittel, Gegenstände, Verfahren und Behand-
krankheiten weiterzuverbreiten, wenn sie lungen, die zur Heilung oder Linderung von Ge-
sich weigert, ein Zeugnis über ihren Ge- schlechtskrankheiten oder von Krankheiten oder
sundheitszustand vorzulegen oder sich zur Leiden der Geschlechtsorgane bestimmt sind, darf
Beobachtung in ein Krankenhaus zu begeben nur bei Ärzten, Apothekern und Personen, die mit
(§ 4 Abs. 1 und 2}, oder wenn sie keinen solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise
festen Wohnsitz hat. Handel treiben, sowie in Fachzeitschriften, die sich
(2) Ergibt die sofort vorzunehmende Untersuchung an die genannten Berufskreise richten, geworben
keinen Krankheitsbefund und keinen Verdacht auf werden, es sei denn, daß das Bundesgesundheitsamt
Geschlechtskrankheit, so ist die Person unverzüglich eine andere Form der Werbung zuläßt.
in Freiheit zu setzen. Ergibt sich die Notwendigkeit
einer Behandlung oder Beobachtung, so hat das Ge- § 22
sundheitsamt den Geschlechtskranken oder Krank- (1} Die Kosten der Untersuchung einer Person, die
heitsverdächti9"en aufzufordern, sich in einem Kran- glaubt, an einer Geschlechtskrankheit zu leiden, so-
kenhaus aufnehmen zu lassen. Weigert er sich, dieser wie die Kosten der notwendigen Krankenpflege Ge-
Ano~dnung Folge zu leisten, so ist er sofort, späte- schlechtskranker werden getragen:
stens am Tage nafü der Festnahme, dem Amtsgericht
1. gemäß §§ 182 bis 184 der Reichsversiche-
mit dem Antrag auf zwangsweise Einweisung in ein
rungsordnung von dem Träger der Kranken-
Krankenhaus vorzuführen.
versicherung, falls die Person einer Kran-
(3} Wer zur Beobachtung oder Behandlung in ein kenkasse der Reichsversicherungsordnung
·Krankenhaus zwangsweise eingewiesen ist und als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied
dieses, sei es auch auf kurze Zeit, ohne Erlaubnis des angehört;
leitenden Arztes verläßt, wird mit Gefängnis bis zu 2. von dem zuständigen Rentenversicherungs-
einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser träger, wenn die Inanspruchnahme einer
Strafen bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Krankenkasse durch eine versicherte Person
Antrag des Gesundheitsamtes oder des leitenden die Untersuchung oder Heilbehandlung er-
Arztes ein. schweren würde;· der Bundesminister für
Arbeit kann bestimmen, daß zwischen den
§ 19 Versicherungsanstalten und den Kranken-
Die Polizeibehörden haben Personen, die sie kassen ein Ausgleich stattfindet;
in Verwahrung genommen oder vorläufig fest- 3. im übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls
genommen haben und bei denen nach ihren Lebens- die Person die Kosten der Untersuchung
umständen der hinreichende Verdacht einer Ge- oder Behandlung nicht selbst tragen kann.
schlechtskrankheit und der Weiterverbreitung von Des Nachweises des Unvermögens bedarf
Geschlechtskrankheiten begründet ist, vor ihrer es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder -
Freilassung dem Gesundheitsamt zur Untersuchung die Gefahr besteht, daß die Inanspruch-
zuzuführen. nahme anderer Zahlungspflichtiger die
Durchführung der Untersuchung oder Be-
handlung erschweren würde.
Siebenter Abschnitt (2) Zu den Kosten der Untersuchung und der not-
Heilmittel, Krankenhausbehandlung, wendigen Krankenpflege gehören auch die Kosten
Kostenregelung für Arzneien, Verbandzeug, kleinere Heil- und
Hilfsmittel sowie für bakteriologische und sero-
§ 20 logisch-diagnostische Untersuchungen und Beobach-
(1} Gegenstände, die zur Verhütung, Heilung oder tungen im vollen Umfange.
Linderun.g von Geschlechtskrankheiten oder von (3) Die Kostenträger nach Absatz 1 Nummern 1
Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane und 2 tragen die Kosten einer stationären Kranken-
dienen rnllen, dürfen nur mit Genehmigung des hausbehandlung nur, wenn und solange diese zur
Bundesgesundheitsamtes in den Verkehr ,gebracht Heilung der Krankheit erforderlich ist. Bei Kranken-
werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der hausunterbringung zur Ansteckungsverhütung gilt
Gegenstand für den genannten Zweck ungeeignet Absatz 1 Nummer 3 entsprechend.
oder seine Verwendung gesundheitsschädlich ist. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten
(2) Wer die ::.n Absatz 1 bezeichneten Gegenstände -autb -für die Familienkrankenpflege im Rahmen des
ohne Genehmigung in Verkehr bringt, wird mit Ge- § 205 der Reichsversicherungsordnung.
fängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be- (5) Wird eine Person auf Anordnung des Gesund-
straft. heitsamtes untersucht oder beobachtet und ergibt der
(3) Die Gegenstände, auf die sich die strafbare Befund, daß keine Behandlung erforderlich ist, so
Handlung bezieht, können eingezogen werden. Ist werden die Kosten der Untersuchung und Beobach-
die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten tung aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.
Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung (6) Wird eine an Syphilis leidende Person zur
selbständig erkannt werden. Sicherung der Fortführung der Behandlung in der
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953 705
Zeit zwischen den Kuren und während der Fort- § 24
setzung der Behandlung in einem Heim aufgenom- Durch Landesgesetz wird geregelt, wer die in § 5
men, so werden die notwendigen Kosten aus öffent- Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, 6 und 9
lidlen Mitteln aufgebracht, soweit der Kranke sie und § 26 bezeichneten öffentlichen Mittel aufbringt.
offensichtlich nicht selbst tragen kann.
(7) Die Zuständigkeit anderer Kostenträger für
Achter Abschnitt
alle weiteren Aufgaben der vorbeugenden und nach-
gehenden Fürsorge wird durdl diese Regelung nicht Schlußbestimmungen
berührt. § 25
(8) Auf die aus öffentlichen Mitteln aufzubringen-
Der Bundesminister des Innern erläßt nach An-
den Kosten der Untersuchung, Behandlung und
hörung der ärztlichen Berufsvertretungen und mit
Pflege finden die§§ 21 a, 25 und 25 a der Verordnung
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
über die Fürsorgepflicht keine Anwendung. In § 25
nung Vorschrifter: über:
Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung über die Für-
sorgepflicht werden die Worte „ und bei anstecken- 1. die auf Gru~1d dieses Gesetzes erforderlichen
den Geschlechtskrankheiten im Sinne des Gesetzes ärztlichen Zeugnisse und die Aufzeichnungen
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom des behandelnden Arztes (§ 10);
18. Februar 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 61)" gestrichen. 2. die Fassung des Merkblattes (§ 11);
(9) Wenn bei der Feststellung der Behandlungs- 3. das Verfahren bei den Meldungen gemäß §§ 12
bedürftigkeit der Kostenträger noch nicht feststeht, und 13;
werden die Behandlungskosten einstweilen auf 4. die Geschlechtskrankenstatistik im Rahmen der
öffentlidle Mittel übernommen. Der endgültige für die Bundesstatistik geltenden Vorschriften.
Kostenträger ist zur Rückerstattung verpflichtet.
(10) Der Kranke ist nur dem Gesundheitsamt § 26
gegenüber verpflichtet, die Voraussetzungen für die Für die Nachforschung nach der Ansteckungsquelle
Dbernahme der Kosten der Untersuchung oder Be- erhält der Arzt eine Gebühr aus öffentlichen Mitteln.
handlung auf öffentliche Mittel nachzuweisen.
§ 23 § 27
(1) Die Landesregierung kann im Bedarfsfalle be- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
stimmen, daß Gemeinden und Gemeindeverbände fahrlässig
besondere Krankenhausfachabteilungen unterhalten 1. einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 2,
oder errichten und mit angemessenen Einrichtungen § 12 oder § 21 oder
zur Behandlung und Isolierung von Geschlechts- 2. einer gemäß § 25 erlassenen Rechtsvor-
kranken ausstatten (geschlossene Infektionsabtei- schrift, soweit sie ausdrücklich auf diese
lung). Die für die Errichtung und Unterhaltung dieser Bußgeldbestimmung verweist,
Abteilungen erforderlichen zusätzlichen Kosten trägt zuwiderhandelt.
das Land. Bisher bestehende geschlossene Infektions-
abteilungen dürfen nur mit Genehmigung der zu- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
ständigen obersten Landesbehörde aufgelöst werden. buße geahndet werden.
Durch geeignete Aufgliederung dieser Abteilungen (3) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde
nach dem einzuweisenden Personenkreis muß eine kann das Gesundheitsamt nicht zur Verwalt11ngs-
sittliche Gefährdung, insbesondere von Jugendlichen behörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord-
vermieden werden. nungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesge-
(2) In Anstalten der allgemeinen, der Jugend- oder setzbl. I S. 177) bestimmen.
Gefährdetenfürsorge oder des Strafvollzuges können
Fachabteilungen für geschlechtskranke Insassen ge- § 28
bildet werden. Die oberste Landesbehörde kann Auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
außerdem zur Unterbringung nach § 22 Abs. 6 andere findet § 327 des Strafgesetzbuchs keine Anwendung.
Anstalten den Krankenhausfachabteilungen gleich-
stellen.
§ 29
(3) Die Fachabteilungen für Geschlechtskranke
sind verpflichtet, alle Geschlechtskranken oder einer Die Vorschriften der Vereinbarung über die den
Geschlechtskrankheit verdächtigen Personen aufzu- Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung
nehmen, die ihnen das zuständige Gesundheitsamt von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Er-
im Rahmen seiner Befugnisse zuweist. Sie müssen leichterungen vom 1. Dezember 1924 in der Fassung
während des Aufenthalts der Kranken mit dem Ge- der Bekanntmachung über den Beitritt des Deutschen
sundheitsamt in der fürsorgerischen Betreuung der Reiches zu dieser Vereinbarung vom 11. März 1937
Kranken zusammenarbeiten. (Reichsgesetzbl. II S. 109) werden durch dieses Gesetz
nicht berührt.
(4) Offene Abteilungen der Krankenhäuser zur
freiwilligen Behandlung von Geschlechtskrankheiten § 30
werden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nicht betroffen. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
706 Bundesgt~setzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(Bunclesg0setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- Hamburg:
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten heiten vom 1. Februar 1949 (Hamburgisches Ge-
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs- setz- und Verordnungsblatt S. 9);
gesetzes.
Hessen:
§ 31 Erste Verordnung zur Bekämpfung von Ge-
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver- schlechtskrankheiten vom 11. April 1946 (Gesetz-
k i_indung in Kraft. Mit demselben Tage treten alle und Verordnungsblatt für Groß-Hessen S. 110);
entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, ins-
besondere: Niedersachsen:
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
1. das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-
heiten vom 20. April 1949 (Niedersächsisches Ge-
krankheiten vom 18. Februar 1927 (Reichs-
setz- und Verordnungsblatt S. 101);
w~setzbl. I S. 61) in der Fassung der Verordnung
zur Anderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Rheinland-Pfalz:
Geschlechtskrankheiten vom 21. Oktober 1940
Landesgesetz vom 13. Dezember 1947 über die
(ReichsgesE~tzbl. I S. 1459), jedoch mit Ausnahme
Anderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-
des § 16,
schlechtskrankheiten (Gesetz- und Verordnungs-
die Zweite Verordnung zur Bekämpfung der blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1948
GeschlechtskrankhcitPn vom 27. Februar 1940 s. 63),
(Reichsgesetzbl. I S. 456),
Polizeiverordnung des Oberpräsidenten von
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Rheinland-Hessen-Nassau vom 28. Februar 1946,
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom
betreffend Bekämpfung der Geschlechtskrank-
16. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1514),
heiten (Amtsblatt für das Oberpräsidium von
die Zweite Verordnung zur Durchfüh~ung des Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierung
Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrank- in Koblenz S. 2),
heiten vom 12. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 128),
Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von Rhein-
die §§ 9 bis 13 des Gesetzes über weitere Maß-
land-Hessen-Nassau vom 23. November 1946,
nahmen in der Reichsver~icherung aus Anlaß des
betreffend Bekämpfung der Geschlechtskrank-
Krieges vom 15. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I
heiten (Amtsblatt für das Oberpräsidium von
s. 34); Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierung
in Koblenz S. 2541;
II. folgende Ländergesetze und -verordnungen:
Baden-Württemberg: Schleswig-Holstein:
Ges.?tz Nr. 201 vom 16. Mai 1946 zur Abänderung Verordnung vom 16. Juli 1947 zur Ausführung
des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts- des § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-
krankheiten vom 18. Februar 1927 (Regierungs- schlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Ge-
blatt der Regierung Württemberg-Baden S. 172), setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-
stein S. 16)
Anordnung der Landesdirektion des Innern vom
23. Mai 1947 zur Durchführung des Gesetzes zur sowie alle von den Ländern erlassenen Durchfüh-
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Regie- rungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften
rungsblatt für das Land Württemberg-Hohen- zum Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
zollern S. 61), heiten vom 18. Februar 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 61)
Landesgesetz vom 18. September 1947 zur Ande- oder zu den oben aufgeführten Landesgesetzen.
rung def Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-
schlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Ba- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
disches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217); Schwalten/Post Seeg, den 23. Juli 1953.
Bremen: Der Bundespräsident
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei- Theodor Heuss
ten vom 25. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Freien Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Hansestadt Bremen S. 197), Blücher
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom Für den Bundesminister des Innern
28. April 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Der Bundesminister der Justiz
Bremen S. 93); Dehler
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
L? u fe n d ~- r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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