667
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1953 Nr. 40
Tag Inhalt: Seite
21. 7. 53 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen 667
24.7.53 Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) ........... . 676
24.7.53 Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Vers_ammlungsgesetz) ........................ . 684
23. 7.53 Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes ....................................... . 687
23. 7.53 Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften .......................... . 689
20. 7.53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-
lungen ..................................................................... • • •. • • • • • • • 690
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 690
Gesetz
über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen.
Vom 21. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im
ersten Rechtszuge die Amtsgerichte, im zweiten
Erster Abschnitt Rechtszuge die Oberlandesgerichte, im dritten
Rechtszuge der Bundesgerichtshof zuständig.
Sachliche Zuständigkeit
und Einrichtung der Gerichte (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
ist
§ 1 das Amtsgericht in der Besetzung von einem
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei land-
Verfahren auf Grund der Vorschriften über wirtschaftlichen Beisitzern,
1. das landwirtschaftliche Pachtwesen im, Land- das Oberlandesgericht in der Besetzung von
pachtgesetz vom 25. Juni 1952 {Bundesgesetz- drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit
blatt I S. 343), Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirt-
schaftlichen Beisitzern,
2. die öffentlich-rechtlichen besonderen Beschrän-
der Bundesgerichtshof in der Besetzung von
kungen für den Verkehr mit land- oder forst-
drei Mitgliedern des Bup.desgerichtshof es mit
wirtschaftlichen Grundstücken,
Einschluß des Vorsitzenden und zwei land-
3. die Sicherung der Landbewirtschaftung und das wirtschaftlichen Beisitzern
Verbot, Inventar von landwirtschaftlichen tätig.
Grundstücken zu entfernen, § 3
4. die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nut- (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer werden auf
zungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme die Dauer von drei Jahren berufen; wiederholte Be-
von Gebäuden oder Land in§ 59 und§ 63 Abs. 3 rufung ist zulässig.
und 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom
(2) Für das Recht, die Berufung zum landwirt-
19. Mai 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 201),
schaftlichen Beisitzer abzulehnen, gelten die §§ 35
5. das Anerbenrecht einschließlich der Versor- und 53 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß,
gungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Land- jedoch entscheidet über das Gesuch der Oberlandes-
gütern und Anerbengütern, gerichtspräsident, bei Gesuchen landwirtschaftlicher
6. Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der Beisitzer des Bundesgerichtshofes der Präsident des
früheren Vorschriften über Erbhöfe zusammen- Bundesgerichtshofes; der Anhörung der Staats-
hängen, anwaltschaft bedarf es nicht.
jedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten
§ 4
Verfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes für diese geltenden oder die künftig er- (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer der Amts-
lassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Ge- gerichte und des Oberlandesgerichts beruft der Ober-
richten mit landwirtschaftlichen Beisitzern vorsehen. landesgerichtspräsident auf Grund einer Vorschlags-
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
liste. Er bestimmt für jedes Gericht die erforderliche nehmen, so gilt der auf Grund der Liste als zweiter
Zahl der landwirtschaftlichen Beisitzer. heranstehende Beisitzer für die Sitzung als ver-
(2) Die Länder bestimmen, wie die Vorschlagsliste hindert.
aufzustellen ist. Die Liste ist dem Oberlandesgerichts- (2) Im übrigen ist der Vorsitzende zu einer Ände-
präsidenten mindestens drei Monate vor Ablauf der rung der Reihenfolge nur befugt, wenn landwirt-
Amtszeit der landwirtschaftlichen Beisitzer für jedes schaftliche Beisitzer während des Geschäftsjahres
Gericht getrennt vorzulegen. ausscheiden, wenn neue landwirtschaftliche Beisitzer
(3) Als landwirtschaftliche Beisitzer sind nur Per- eintreten oder wenn die Teilnahme an einer früheren
sonen vorzuschlagen, die die Landwirtschaft in dem Verhandlung in derselben Sache oder die Wahrneh-
Bezirk selbständig im Hauptberuf ausüben oder aus- mung eines Termins an Ort und Stelle eine Änderung
geübt und inzwischen nicht endgültig einen anderen geboten erscheinen läßt.
Hauptberuf ergriffen haben, die Deutsche sind und (3) Für die Entbindung eines landwirtschaftlichen
bei denen ein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des Beisitzers von der Dienstleistung an bestimmten
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht vorliegt. Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgeset-
(4) Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll zes sinngemäß.
das Eineinhalbf ache der erforderlichen Zahl der land-
wirtschaftlichen Beisitzer betragen. § 7
(5) Scheidet ein landwirtschaftlicher Beisitzer nach (1) Ein landwirtschaftlicher Beisitzer ist seines
seiner Berufung aus, so kann der Oberlandesgerichts- Amtes zu entheben, wenn das Fehlen einer in § 4
präsident für die restliche Amtszeit des ausgeschie- Abs. 3 bezeichneten Voraussetzung nachträglich be-
denen Beisitzers einen neuen Beisitzer auf Grund kannt wird oder eine solche Voraussetzung nachträg-
der Vorschlagsliste berufen. lich wegfällt oder wenn er sich einer groben
Verletzung seiner Amtspflicht schuldig macht.
(6) Diese Vorschriften gelten für die landwirt-
schaftlichen Beisitzer des Bundesgerichtshofes ent- (2) Uber die Amtsenthebung eines landwirtschaft-
sprechend mit der Maßgabe, daß diese von dem lichen Beisitzers des Amtsgerichts oder des Ober-
Präsidenten des Bundesgerichtshofes auf Grund einer landesgerichts entscheidet der Erste Zivilsenat des
Vorschlagsliste berufen werden, die von dem Zen- Oberlandesgerichts, über die Amtsenthebung eines
tralausschuß der Deutschen Landwirtschaft auf- landwirtschaftlichen Beisitzers des Bundesgerichts-
gestellt wird. hofes der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.
Vor der Entscheidung ist der Beisitzer zu hören.
§ 5
(1) Das Amt eines landwirtschaftlichen Beisitzers § 8
ist ein Ehrenamt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
(2) Jeder landwirtschaftliche Beisitzer wird bei Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte
seiner ersten Dienstleistung vereidigt 1 bei wieder- einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche
holter Berufung bedarf es keiner neuen Vereidigung. Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen.
Für die Vereidigung gilt § 51 Abs. 2 bis 7 des Ge- Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf
richtsverfassungsgesetzes sinngemäß. die Landesjustizverwaltung übertragen.
(3) Die landwirtschaftlichen Beisitzer üben das
Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem
Stim1,11recht wie die Richter aus. Sie sind zur Amts- Zweiter Abschnitt
verschwiegenheit verpflichtet. Gerichtliches Verfahren
(4) Für die Entschädigung und den Ersatz von § 9
Fahrtkosten der landwirtschaftlichen Beisitzer gelten
§ 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die auf Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
Grund dieser Bestimmung erlassenen Anordnungen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-
sinngemäß. heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß
anzuwenden.
§ 6 § 10
(1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer sollen zu den Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste heran- Bezirk die Hof stelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vor-
gezogen werden, die der Vorsitzende des Gerichts handen, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in
vor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. Hierbei dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum
kann er bestimmen, daß einzelne dieser Beisitzer bei größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen
Verhinderung eines anderen herangezogen werden ausgeübt werden.
(stellvertretende Beisitzer). Würden hiernach bei der
§ 11
Verhandlung in Pachtsachen zwei landwirtschaftliche
Beisitzer, die beide Pächter oder beide Verpächter Die Vorschriften der §§ 41 bis 48 der Zivilprozeß-
sind, oder in einer in § 1 Nr. 4 bezeichneten Sache ordnung über die Ausschließung und die Ablehnung
zwei landwirtschaftliche Beisitzer, die beide dem der Gerichtspersonen gelten im Verfahren nach
Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenen- diesem Gesetz für Richter und landwirtschaftliche
gesetzes angehören oder nicht angehören, teil- Beisitzer sinngemäß.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 669
§ 12 (5) Dber das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist
(1} Hält das Gericht sich für unzuständig, so hat es
stets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten
die Sache an das zuständige Gericht abzugeben. Der nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung
Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Beteiligten verzichten.
ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das (6) Die Vorschriften der §§ 159 bis 164 der Zivil-
in ihm bezeichnete Gericht bindend. Im Falle der prozeßordnung über die Niederschrift gelten sinn-
Abgabe an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit gemäß.
gilt die Rechtshängigkeit der Sache in dem Zeitpunkt
§ 16
als begründet, in dem der bei dem für Landwirt-
schaftssachen zuständigen Gericht gestellte Antrag Das Gericht kann eines seiner Mitglieder mit der
dem Beteiligten bekanntgemacht worden ist, der nach Beweisaufnahme oder mit örtlichen Ermittlungen
der Abgabe Beklagter ist. § 261 b Abs. 3 der Zivil- oder mit Verhandlungen mit den Beteiligten beauf-
prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. tragen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
das Verfahren vor dem beauftragten Richter gelten
(2) Wird in einem Rechtsstreit eine Landwirt- sinngemäß. Zur förmÜcben Vernehmung von Betei-
schaftssache anhängig gemacht, so hat das Prozeß- ligten, Zeugen und Sachverständigen, zur Abnahme
gericht die Sache insoweit an das für Landwirtschafts- von Eiden sowie zur Protokollierung eines Ver-
sachen zuständige Gericht abzugeben. Absatz 1 gleichs sind nur Richter befugt.
Satz 2, 3 ist anzuwenden.
(3) Für die Erhebung der Gerichts- und Rechts- § 17
anwaltskosten ist das Verfahren vor dem abgebenden
Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur
Gericht als Teil des Verfahrens vor dem über-
. nehmenden Gericht zu behandeln. Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf
Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Einheits-
wert land- oder fortswirtschaftlicher Grundstücke zu
§ 13 erteilen.
(1) Hängt in einem Verfahren nach den Vor- § 18
schriften des Landpachtgesetzes die Entscheidung (1) Das Gericht kann für die Zeit bis zur Rechts-
von dem Bestehen oder dem Inhalt eines Landpacht- kraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vor-
vertrages oder der Wirksamkeit einer Kündigung läufige Anordnungen treffen. Von der Zuziehung der
eines solchen Vertrages ab, so kann das Gericht landwirtschaftlichen Beisitzer und von der Anwen-
auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der dung des § 14 Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn
anderen Beteiligten beschließen, hierüber an Stelle durch Verzögerung der vorläufigen Anordnung ein
des Prozeßgerichts zu entscheiden. Der Antrag kann Nachteil zu entstehen droht.
nur bis. zur Entscheidung im ersten Rechtszuge ge-
stellt werden. Der in Satz 1 genannte Beschluß ist (2) Gegen vorläufige Anordnungen findet das
nicht anfechtbar. Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die bezeichneten (3) Ist gegen die Entscheidung in der Hauptsache
Tatsachen zur Zeit der Antragstellung Gegenstand ein Rechtsmittel eingelegt, so kann nur das Rechts-
eines schon anhängigen Rechtsstreites sind. mittelgericht q.ie vorläufige Anordnung ändern oder
aufheben oder eine neue vorläufige Anordnung
erlassen.
§ 14
§ 19
(1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet. Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen
über die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung
(2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag
Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu an Stelle der sonst zuständigen Behörde darüber ent-
äußern. Für die Vorbereitung der Entscheidung scheiden, ob diese Bestimmungen nach den Vor-
gelten die Vorschriften des § 272 b der Zivilprozeß- schriften über den Verkehr mit land- oder forstwirt-
ordnung sinngemäß. schaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den
Vorschriften des Landpachtgesetzes beanstandet wer-
§ 15 , den.
(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten
§ 20
eine mündliche Verhandlung anzuordnen.
(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, (1) Das Gericht kann ohne Zuziehung landwirt-
so sind die Beteiligten zu laden. schaftlicher Beisitzer über
1. die Ausschließung oder die Ablehnung der
(3) Für die Anordnung, daß ein Beteiligter persön-
lich zu erscheinen hat, gelten die Vorschriften des Gerichtspersonen,
§ 141 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. 2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
(4) Bei einer Beweisaufnahme sind die §§ 351, vorigen Stand,
357 a, § 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßord- 3. die Abgabe einer Sache wegen Unzustän-
nung sinngemäß anzuwenden. digkeit,
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-953, Teil I
4. die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen
Rechtsmittels, ist. Das Oberlandesgericht darf die Rechtsbeschwerde
nur zulassen, wenn die Redllssache grundsätzliche
5. die Erinnerung gegen die Erteilung oder
gegen die Ablehnung des Rechtskraftzeug- Bedeutung hat.
nisses, (2) Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde
6. die Bewilligung des Armenrechts und die statt,
Versagung oder Entziehung des Armen- 1. wenn das Oberlandesgericht von einer in
der Beschwerdebegründung bezeichneten
rechts mit der Begründung, daß der Antrag-
Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder
steller imstande ist, die Kosten zu tragen,
des früheren Obersten Gerichtshofes für die
7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung, Britische Zone oder von einer in der Be-
soweit es sich nicht um die Entscheidung in schwerdebegründung bezeichneten Entschei•
der Hauptsache handelt, dung eines anderen Oberlandesgerichts ab-
8. die Kosten, wenn die}iauptsache erledigt ist, gewichen ist und der Beschluß auf dieser
Abweichung beruht, oder
entscheiden.
2. soweit es sich um die Unzulässigkeit des
(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amts- Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten
gericht vor· dem Vorsitzenden, beim Oberlandes- oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde
gericht und beim Bundesgerichtshof vor dem handelt.
Vorsitzenden oder einem beauftragten Richter (3) Gegen die Entscheidungen des Oberlandes-
geschlossen werden; die Zuziehung landwirtschaft- gerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind,
licher Beisitzer ist nicht erforderlich. findet ein Rechtsmittel nicht statt. ·
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Ent-
scheidung über die Erteilung eines Erbscheins eben- § 25
falls ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde be-
erfolgen kann und daß insoweit die Vorschriften trägt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung
der §§ 14 Abs. 2, 21, 22 und 30 keine Anwendung des Beschlusses. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
finden; das gleiche gilt für die Einziehung und die
Kraftloserklärung eines Erbscheins. § 26
§ 21 (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen
der Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof ein-
(1) Das Gericht entscheidet durch begründeten gelegt.
Beschluß.
(2) Sie ist, sofern die Beschwerdeschrift keine,~e-
(2) In der Hauptsache erlassene .Beschlüsse sind gründung enthält, binnen einer Frist von einem
zuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten Monat zu begründen. · Die Frist beginnt mit der Ein-
über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen legung der Rechtsbeschwerde; sie kann auf Antrag
Form und Frist zu belehren. Die Rechtsmittelfrist be- vom Vorsitzenden verlängert werden.
ginnt nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf
Monate nach der ZusJellung. (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausferti-
gung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses,
§ 22
gegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vor-
gelegt werden.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-
schlüsse des Amtsgerichts findet die sofortige Be- (4) Die Beschwerdeschrift ist den übrigen Betei•
schwerde an das Oberlandesgericht statt. ligten von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerde-
schrift und ihrer Begründung soll die für die Zu-
(2) Ein Beteiligter kann sich der sofortigen Be- stellung an die übrigen Beteiligten erforderliche
schwerde eines anderen Beteiligten anschließen, Zahl von Abschriften beigefügt werden.
selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat
oder wenn die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die (5) Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und zur
Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Be- Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Vor-
schwerde zurückgenommen oder als unzulässig ver- schriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen
worfen wird; dies gilt nicht, wenn die Anschließung Stand in § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die An-
vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist. gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinn-
gemäß.
§ 23 § 27
Eine Beschwerde kann nicht darauf gestützt wer- (1) Die Rechtsbeschwerede kann nur darauf ge-
den, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit stützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-
oder seine örtliche Unzuständigkeit mit Unrecht an- letz·ung des Gesetzes beruht.
genommen hat.
(2) Die Vorschriften der§§ 550, 551, § 554a Abs. 1,
§ 24
§§ 561, 563 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß
(1) Gegen die in der Hauptsadie erlassenen Be- anzuwenden; die Rechtsbeschwerde kann nicht
schlüsse des Oberlandesgeri<hts findet die Rechts- darauf gestützt werden, daß das Gericht seine ört-
beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie liche. Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 671'
(3) Im Verfahren des Bundesgerichtshofes gilt § 15 (2) Den Geschäftswert setzt das Gericht von Amts
Abs. 1 nicht. wegen fest. Gegen die Entscheidung findet die Be-
schwerde statt, wenn infolge der verlangten .Ände-
§ 28 rung des Geschäftswertes sich die Gebühren zu
(1) Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf Gunsten des Beschwerdeführers um mehr als fünfzig
der Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde eines Deutsche Mark ändern würden.
anderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf
die Rechtsbeschwerde verzichtet hat. § 35
(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichen der (1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vor-
Beschwerdeanschlußschrift beim Bundesgerichtshof. schriften des Landpachtgesetzes (§ 1 Nr. 1) bestimmt
Die Anscblußbeschwerde muß in der Anschlußschrift sich der Geschäftswert in den Fällen
begründet werden. § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 4,
a} des § 5 Abs. 3 Satz 2 und des § 12 Abs. 1 des
§ 27 gelten sinng~mäß.
Landpachtgesetzes nach dem Werte, der für
die Gebührenberechnung im Falle der Be-
§ 29
urkundung des Rechtsverhältnisses maß-
Im Verfahren des Bundesgerichtshof es müssen die gebend sein würde, auf das sich das Ver-
Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten fahren bezieht;
lassen. b) des § 7 des Landpachtgesetzes, soweit es
§ 30 sich nicht um eine Neufestsetzung der Lei-
stungen des Pächters handelt, nach freiem
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen in der Haupt- Ermessen mit der Maßgabe, daß der Höchst-
sache werden erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wert fünftausend Deutsche Mark beträgt;
wirksam.
c) des § 7 des Landpachtgesetzes, soweit es
(2) Hat der Beschluß einen vollstreckbaren Inhalt, sich um die Neufestsetzung der Leistungen
so kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheits- des Pächters handelt, nach dem Wertunter-
leistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem schiede zwischen den bisherigen und den
Schuldner auf Antrag auch nachlassen, die Voll- neu beantragten Leistungen des Pächters,
streckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. berechnet auf die Zeit, für die die Neufest-
setzung beantragt wird, höchstens jedoch
§ 31 auf drei Jahre;
Aus gerichtlichen Beschlüssen und Vergleichen d) der §§ 8, 11 und 14 des Landpachtgesetzes
findet, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben, nach dem Werte der in dem Pachtvertrage
die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der vereinbarten Leistungen des Pächters wäh-
Zivilprozeßordnung statt. rend zweier Jahre. Ist nach den Anträgen
ein kürzerer Zeitraum Gegenstand des Ver-
§ 32 fahrens, so ist dieser maßgebend.
(1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines (2) Ergeht die Entscheidung nur für einen Teil des
Pachtvertrages sowie in den in § 1 Nr. 2 und 3 be- Pachtgegenstandes, so ist der Festsetzung des Ge-
zeichneten Verfahren ist die Landwirtschaftsbehörde schäftswertes der entsprechende Teil der Leistungen
zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu des Pächters zugrundezulegen. Die Neufestsetzung
laden. des Pachtzinses bleibt in diesem Fall außer Betracht,
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren sind soweit über die Höhe kein Streit besteht.
die Entscheidungen in der Hauptsache der Landwirt- (3) In den Fällen des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes
schaftsbehörde zuzustellen. Die übergeordnete Be.- bestimmt sich der Geschäftswert für die an Stelle des
hörde ist berechtigt, gegen diese Entscheidungen Prozeßgerichts zu treffende Entscheidung nach den
die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, §§ 17, 23 und 24 der Kostenordnung.
soweit sie zugelassen ist, zu erheben. Erhebt sie eine
solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte. (4) In Verfahren nach dem Landpachtgesetz wird
je für das Verfahren im allgemeinen und für eine
den Rechtszug beendende Entscheidung erhoben:
Dritter Abschnitt a) in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Land-
Kosten im gerichtlichen Verfahren pachtgesetzes die Hälfte der vollen Gebühr;
§ 33 b) in den Fällen der §§ 7, 8, 11, 12 Abs. 1 und
des§ 14 des Landpachtgesetzes das Doppelte
Für die Gebühren und Auslagen in den in diesem der- vollen Gebühr.
Gesetz geregelten gerichtlichen Verfahren gelten die
Vorschriften der Kostenordnung vom 25. November Stellt das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Buch-
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371), soweit sich aus den stabe a fest, daß der Vertrag nicht zu beanstanden
folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
(5) In den Fällen des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes
§ 34 wird zusätzlich für die an Stelle des Prozeßgerichts
(1) Dber die Kosten ist zugleich mit der Entschei- zu treffende Entscheidung das Dreifache der vollen
dung über die Hauptsache zu entscheiden. Gebühr erhoben.
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 36 sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder
In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vor- Land(§ 1 Nr. 4) bestimmt sich der Geschäftswert nach
§ 24 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr
schriften über den Verkehr mit land- oder forst-
wirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Nr. 2) bestimmt erhoben.
sich der Geschäftswert nach dem Werte, der für die § 39
Gebührenberechnung im Falle der Beurkundung des Für die Entscheidung über den Erlaß einer vorläu-
Rechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das figen Anordnung während eines schwebenden Ver•
sich das Verfahren bezieht. Es wird die Hälfte der fahrens wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
vollen Gebühr, bei Dbergabeverträgen ein Viertel
der vollen Gebühr erhoben. § 40
§ 37 (1) -Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in
den §§ 35 bis 39 bestimmten Gebührensätze auf das
(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vor- Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf
schriften über die Sicherung der Landbewirtschaftung das Doppelte.
und das Verbot, Inventar von landwirtschaftlichen
Grundstücken zu entfernen (§ 1 Nr. 3), bestimmt sich (2) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der
der Geschäftswert nach § 24 der Kostenordnung. §§ 7, 8, 11 und 14 des Landpachtgesetzes werden für
das Verfahren über die Beschwerde Gebühren auch
(2) Die volle Gebühr wird erhoben in gerichtlichen dann erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Dies
Verfahren, die betreffen gilt nicht bei Beschwerden in Verfahren über Anord-
a) die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung; nungen zur Abwicklung eines nach § 5 Abs. 3 Satz 2
b) die Anordnung der Verwaltung (Wirt- des Landpachtgesetzes aufgehobenen Landpachtver-
schaftsführung) durch einen Treuhänder; trages.
c) die Verpflichtung zur Verpachtung und die § 41
Zwangsverpachtung; wird im Anschluß an Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurück-
eine dieser Maßnahmen eine gleichartige genommen, bevor der Gegner zur Äußerung auf-
oder die andere dieser Maßnahmen getrof- gefordert oder Termin zur mündlichen Verhandlung
fen, so wird hierfür keine weitere Gebühr bestimmt ist oder wird ein Antrag oder eine Be-
erhoben; schwerde als unzulässig zurückgewiesen, so wird die
d) die Auflösung eines Pachtverhältnisses oder Gebühr nur zur Hälfte erhoben. Die Landwirtschafts-
die Ersetzung eines Pächters. behörde ist nicht Gegner im Sinne dieser Vorschrift.
(3) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für
gerichtliche Verfahren, die betreffen § 42
a) die Aufforderung zur ordnungsmäßigen (1) Aus besonderen Gründen kann das Gericht an-
Wirtschaftsführung; ordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten
b) die Aufhebung der Wirtschaftsüberwachung ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entschei-
und der Verwaltung (Wirtschaftsführung) dung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in
durch einen Treuhänder; der Hauptsache ergehen.
c) die Besitzverschaffung (Besitzeinweisung) (2} Die Landwirtschaftsbehörde ist von der Zah-
an einen Treuhänder oder einen Zwangs- lung von Gerichtskosten befreit.
pächter;
d) die Anordnung der Räumung der Wohnung § 43
des Nutzungsberechtigten oder der Mitglie-
der seines Hausstandes; (1) Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn
das Verfahren in dem Rechtszuge beendet ist.
e) die Vollstreckbarkeit von Anordnungen der
Landwirtschaftsbehörde; (2) Gebührenvorschüsse werden nicht erhoben.
f) die Sicherung des Verbleihens von Inventar
auf landwirtschaftlichen Grundstücken. § 44
(4) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben (1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen
für gerichtliche Verfahren, die betreffen beteiligt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen
a) die Genehmigung der Kündigung eines auf zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie
Grund einer Verpflichtung zur Verpachtung sie zu verteilen sind.
oder durch eine Zwangsverpachtung be- (2) Bei einem Verfahren, das von der Landwirt-
gründeten Pachtverhältnisses; schaftsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag
b} nicht in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Er-
sonstigen Maßnahmen, die durch die Be- messen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit
stellung oder Tätigkeit einer Aufsichts- anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzu-
person oder eines Treuhänders veranlaßt erlegen sind.
werden. § 45
§ 38 (1} Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann
In gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen
von Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen Kosten ganz oder teilw~ise von einem unter-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 673
liegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann Vierter Abschnitt
zu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch Zusatz-, Obergangs- und Schlußbestimmungen
ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes
Verschulden veranlaßt hat. § 50
(2) Die Vorschriften der §§ 102 bis 107 der Zivil- Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in
prozeßordnung gelten entsprechend. Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt
werden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht
§ 46 unter § 1 fällt, mit landwirtschaftlichen Beisitzern
besetzte Gerichte zuständig sind, treten an die Stelle
(1) Dber Erinnerungen gegen den Ansatz oder die dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vor-
Festsetzung von Kosten sowie über Beschwerden schriften dieses Gesetzes besetzten ·Gerichte; ist be-
gegen Entscheidungen über den Ansatz oder die Fest- stimmt, daß an Stelle der landwirtschaftlichen Bei-
setzung von Kosten entscheidet das Gericht ohne Zu- sitzer andere Beisitzer mitwirken, so behält es dabei
ziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer. sein Bewenden. Soweit nach den in Satz 1 bezeich-
(2) Beschwerden gegen Entscheidungen über den neten Vorschriften für das Verfahren Bestimmungen
Ansatz oder die Festsetzung von Kosten sind nur gelten, die durch § 60 außer Kraft gesetzt werden,
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen- treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschrif-
standes fünfzig Deutsche Mark übersteigt. ten dieses Gesetzes.
§ 51
§ 47
(1) § 17 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952
(1) Soweit einem Beteiligten die Kosten durch (Bundesgesetzbl. I S. 343) erhält folgende Fassung:
gerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm
durch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem ,,§ 17
Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen sind,
sollen die anderen Beteiligten wegen der Kosten erst Verfahren
in Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangs- (1) Ortlich zuständig ist die Behörde, in
vollstreckung in das bewegliche Vermögen des deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters
ersteren Beteiligten erfolglos geblieben ist oder aus- liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden,
sichtslos erscheint. so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
die im Pachtvertrage verpachteten Grundstücke
(2) Soweit Kosten einem Beteiligten, dem Gebüh- ganz oder zum größten Teil liegen. Bestehen
renfreiheit zusteht, auf erlegt oder von einem solchen Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, so ist
Beteiligten übernommen werden, sind Gerichts- die Behörde zuständig, der die erste Anzeige
gebühren nicht zu erheben und erhobene zurück- gemäß § 3 zu·geht. Für die Dberprüfung auf
zuzahlen. Grund der Anzeige werden keine Gebühren
erhoben.
§ 48
(2) Vor einer Beanstandung des Pachtver-
(1) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gelten trages sollen die Vertragsteile gehört werden.
die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden
Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für (3) Bei einer Beanstandung des Pachtver-
Rechtsanwälte sinngemäß, in Verfahren der in § 35 trages hat die zuständige Behörde die Entschei-
Abs. 1 Buchstabe a und § 36 bezeichneten Art jedoch dung schriftlich zu begründen und mit Unter-
mit der Maßgabe, daß die in § 13 dieser Gebühren- schrift und Dienstsiegel zu versehen. Sie hat
ordnung vorgesehenen Gebühren nur zu drei Zehn- den Beanstandungsbescheid den Vertragsteilen
teilen erwachsen. mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rück-
schein zuzustellen. Bei der Zustellung sind die
(2) Im Beschwerdeverfahren und im Rechts- Vertragsteile über die Zulässigkeit des An-
beschwerdeverfahren erwachsen die gleichen Ge- trages auf gerichtliche Entscheidung zu be-
bühren wie im ersten Rechtszug. lehren."
(3) Die Gebühren bemessen sich nach dem für die (2) Die Länder können bestimmen, daß die Vor-
Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebenden Ge- schriften dieses Gesetzes in den auf Grund des § 18
schäftswert. Die Vorschriften des § 34 Abs. 2 und des Abs. 1 des 1=,andpachtgesetzes geregelten Verfahren
§ 46 Abs. 2 gelten entsprechend. ganz oder teilweise anzuwenden sind, und den Be-
sonderheiten dieser Verfahren entsprechende zu-
sätzliche Vorschriften erlassen.
§ 49
(1) Für die Gebühren und Auslagen der Zeugen § 52
und Sachverständigen gelten die Vorschriften der
Deutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sach- (1) Durch die Gesetzgebu:'.1g eines Landes, in dem
verständige sinngemäß. mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die
Entscheidung der Rechtsbeschwerden einem obersten
(2) Für die Gebühren und Auslagen der Gerichts- Landesgericht zugewiesen werden. Die Besetzung
vollzieher gelten die Vorschriften der Deutschen Ge- dieses Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften
bührenordnung für Gerichtsvollzieher sinngemäß. über den Bundesgerichtshof. ,
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden § 57
auf Verfahren, in denen für die Entsche.idung Bundes- Im Lande Bremen hat das Landgericht bei ihm an-
recht in Betracht kommt, es sei denn, daß es sich im hängige Sachen in den in § 1 bezeichneten Verfahren
wesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den in der Lage, in der sie sich befinden, an das Ober-
Landesgesetzen enthalten sind. landesgericht zu verweisen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Rechts-
beschwerde bei dem obersten Landesgericht einzu- . § 58
l~gen. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor
sinngemäß.
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entschei-
(4) Das oberste Landesgericht entscheidet end- dungen richtet sich nach den bisher geltenden Vor-
gültig über die Zuständigkeit für die Entscheidung schriften.
der Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 7
§ 59
Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozeßordnung gelten sinn- In den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund
gemäß. der außer Kraft tretenden Vorschriften bei Gerichten
mit landwirtschaftlichen Beisitzern anhängig gewor-
(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechts-
beschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird, denen Sachen in Verfahren, die nicht unter§ 1 fallen,
sind die bisher geltenden kostenrechtlichen Vor-
gilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des
schriften in aJ!en Rechtszügen anzuwenden. In allen
§ 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
anderen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig
willigen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches
gewordenen Sachen sind diese Vorschriften bis zum
oberes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt
Ende des lauf enden Rechtszuges anzuwenden.
ferner in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandes-
gerichts, das die Zuständigkeit zu bestimmen hat,
ohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein. § 60
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
§ 53
(2) Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
(1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer, die vor In- 1. § 158 Abs. 4 Nr. 2 der Kostenordnung
krafttreten dieses Gesetzes nach den bisher gelten- vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I
den Vorschriften berufen sind, üben ihr Amt wäh- s. 1371);
rend der für sie bestimmten Amtszeit weiter aus; sie
gelten während dieser Zeit als landwirtschaftliche 2. § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 2, §§ 17 bis 30
Beisitzer im Sinne dieses Gesetzes. der Bayerischen Verordnung Nr. 127 zur
Durchführung des Kontrollratsgesetzes
(2) Im lande Bremen treten die vor Inkraft- Nr. 45 vom 22. Mai 1947 (Bayerisches Ge-
treten dieses Gesetzes als Beisitzer beim Land- setz- und Verordnungsblatt S. 180);
gericht berufenen Landwirte für die Dauer ihrer 3. § 16 Abs. 3, §§ 17 bis 36 der Hessischen
Amtszeit als landwirtschaftliche Beisitzer zum Ober• Verordnung zur Durchführung des Kon-
landesgericht über. trollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947
§ 54 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Hessen S. 44) in der Fassung der Ver-
Bis zum Erlaß landesrechtlicher Vorschriften über
ordnungen vom 28. August 1947 (Gesetz-
die Aufstellung der in § 4 bezeichneten Vorschlags-
und Verordnungblatt für das Land Hessen
liste sind die bisher geltenden Vorschriften über das
S. 93) und vom 31. März 1949 (Gesetz- und
Vorschlagsrecht für das Amt der landwirtschaft-
Verordnungsblatt für das Land Hessen
lichen Beisitzer sinngemäß anzuwenden. Soweit nach
den bisher geltenden Vorschriften die landwirt-
s. 35);
schaftlichen Beisitzer gewählt werden, gilt die Wahl 4. §§ 1 bis 3, 5 bis 25, 30, 41 der vom Zentral-
als Vorschlag zur Berufung dieser Beisitzer. Justizamt für die Britische Zone erlassenen
Verfahrensordnung für Landwirtschafts•
sachen vom 2. Dezember 1947 (Verord-
§ 55
nungsblatt für die Britische Zone S. 157);
In den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den 5. die Hessische Verordnung über die Ent-
Gerichten anhängigen Sachen richtet sich die örtliche schädigung der landwirtschaftlichen Bei-
Zuständigkeit nach den bisher geltenden Vor- sitzer bei den Bauerngerichten und dem
schriften. Bauernobergericht vom 30. April 1948
§ 56 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen S. 80);
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund
der außer Kraft tretenden Vorschriften bei Gerichten 6. § 16 Abs. 3, 4, §§ 17 bis 35, 39 der
mit_ landwirtschaftlichen Beisitzern anhängigen Bremischen Verordnung zur Durchführung
Sachen in Verfahren, die nicht unter § 1 fallen, wer- des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. Juli
den nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt
geführt; jedoch gelten für Rechtsbeschwerden gegen Bremen S. 119);
Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die nach Inkraft- 7. die Verordnung des Zentral-Justizamtes
treten dieses Gesetzes erlassen werden, die Vor- für die Britische Zone über die Rechts-
schriften der §§ 24 bis 29. beschwerde in Landwirtschaftssachen vom
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 675
15. Oktober 1948 (Verordnungsblatt für vom 10. Mai 1949 (Regierungsblatt für das
die Britische Zone S. 313); Land Württemberg-Hohenzollern S. 151);
8. ~ 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47, 54 der Badischen 14. §§ 19 bis 37 der Verordnung Nr. 166 des
Durchführungsverordnung zum Kontroll- Landes Württemberg-Baden zur Ausfüh-
ratsgesetz Nr. 45 vom 11. Dezember 1948 rung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in der
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt Fassung der Bekanntmachung Nr. 274 vom
S. 217); 13. Januar 1950 (Regierungsblatt der Regie-
rung Württemberg-Baden S. 3);
9. § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 48, 55 der Grund-
stücksverkehrs- und -bewirtschaftungs- 15. § 11 des Zweiten Ausführungsgesetzes des
Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz Landes Württemberg-Hohenzollern zum
vom 11. Dezember 1948 (Gesetz- und Ver- Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 13. Juni
ordnungsblatt der Landesregierung Rhein- 1950 (Regierungsblatt für das Land Würt-
land-Pfalz S. 447); temberg-Hohenzollern S. 249);
16. § 9 Satz 2 des Landpachtgesetzes _vom
10. die Verordnung des Zentral-Justizamtes 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 343);
für die Britische Zone zur Ausführung der
Verordnung über die Rechtsbeschwerde in jedoch gelten die in den Nummern 8, 9 und 12 be-
Landwirtschaftssachen vom 22. Dezember zeichneten Vorschriften außer im Verfahren nach
1948 (Verordnungsblatt für die Britische dem Landpachtgesetz fort, soweit sie auf das Ver-
Zone S. 384); fahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden sind.
11. die Verordnung des Zentral-Justizamtes (3) Aufgehoben werden die bisher geltenden
für die Britische Zone über die Ernennung kostenrechtlichen Vorschriften, soweit sie für das
von Landwirtschaftsrichtern vom 18. Januar Verfahren der Gerichte mit landwirtschaftlichen Bei-
1949 (Verordnungsblatt für die Britische sitzern gelten, einschließlich der Vorschriften über
Zone S. 32); Rechtsanwaltsgebühren. Die bisher geltenden Vor-
schriften über die Höhe des Geschäftswertes und der
12. § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 50, 57 des Ersten gerichtlichen Kosten gelten jedoch fort
Ausführungsgesetzes des Landes Würt- a) in den unter.§ 1 Nr. 5 und 6 fallenden Ver-
temberg-Hohenzollern zum Kontrollrats- fahren,
gesetz Nr. 45 vom 2. Mai 1949 (Regierungs-
b) in den nicht unter § 1 fallenden Verfahren,
blatt für das Land Württemberg-Hohen-
die auf in Kraft bleibenden oder unberührt
zoliern S. 143);
bleibenden Vorschriften beruhen (§ 50).
13. die Verordnung des Justizministeriums
und des Landwirtschaftsministeriums des § 61
Landes Württemberg-Hohenzollern zur Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Durchführung des Ersten Ausführungs- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
gesetzes zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 21. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost
(Postverwaltungsgesetz)
Vom 24. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen
schlossen: Bundespost haftet nur das Sondervermögen; es
ERSTER ABSCHNITT haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des
Bundes.
Rechtsstellung und Aufgaben (3) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete
§ 1 Vermögen im Land Berlin ist als Sondervermögen
von dem übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen
Bezeldmung der Verwaltung Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten;
(1) Die Verwaltung des Post- und Fernmelde- es wird. von der Landespostdirektion Berlin ver-
wesens der Bundesrepublik Deutschland ist Bundes- waltet. Gegen diese sind Ansprüche, die sich aus dem
verwaltung. Sie wird unter der Bezeichnung Betrieb des Post- und Fernmeldewesens im Land
.Deutsche Bundespost• von dem Bundesminister für Berlin ergeben, geltend zu machen. Für die Verbind-
das Post- und Fernmeldewesen unter Mitwirkung lichkeiten der Landespostdirektion Berlin haftet auch
eines Verwaltungsrates nach Maßgabe dieses Ge- das Sondervermögen der Deutschen Bundespost; für
setzes geleitet. die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost
(2) Der Bundesminister für das Post- und Fern- haftet auch das dem Post- und Fernmeldewesen ge-
meldewesen nimmt die öffentlichen Rechte und widmete Sondervermögen Berlin; dieses haftet nicht
Pflichten des Bundes auf dem Gebiet des Post- und für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes
Fernmeldewesens wahr. Berlin.
§ 4
(3) Das Post- und Fernmeldewesen in Berlin wird
von dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin Stellung lm Rechtsverkehr
nach den Weisungen des Bundesministers für das (1) Die Deutsche Bundespost kann im Rechtsver-
Post- und Fernmeldewesen verwaltet. Der Präsident kehr unter ihrem Namen handeln, klagen und ver-
der Landespostdirektion Berlin ist Beamter auf klagt werden. ·
Lebenszeit. Er wird vom Senat von Berlin auf Vor-
schlag des Bundesministers für das Post- und Fern- (2) Die gesetzliche Vertretung der Deutschen
meldewesen ernannt und abberufen. Bundespost wird durch eine Rechtsverordnung ge-
regelt, die von dem Bundesminister für das Post- und
§ 2 Fernmeldewesen zu erlassen ist.
Leitung der Verwaltung
(3) Die Landespostdirektion Berlin kann im Rechts-
verkehr unter ihrem N~en handeln, klagen und
(1) Der Bundesminister für das Post- und Fern- verklagt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
meldewesen ist dafür verantwortlich, daß die Deut-
sche Bundespost nach den Grundsätzen der Politik
der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der ZWEITER ABSCHNITT
Verkehrs-, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik
verwaltet wird.
Verwaltungsrat
(2) Bei der Leitung der Verwaltung der Deutschen § 5
Bundespost ist den Interessen der deutschen Volks- Bildung und Zusammensetzung
wirtschaft Rechnung zu tragen. Der Bundesminister
· für das Post- ·und Fernmeldewesen hat die Entwick- (1) Der Verwaltungsrat wird bei dem Bundes-
lung der verschiedenen Nachrichtenzweige inner- minister für das Post- und Fernmeldewesen gebildet
halb der Deutschen Bundespost miteinander in Ein- (2) Er besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern,
klang zu bringen. und zwar
(3) Die Anlagen der Deutschen Bundespost sind fünf Vertretern des- Deutschen Bundestages,
in gutem Zustand zu erhalten und technisch und fünf Vertretern des Bundesrates,
betrieblich den Anforderungen des Verkehrs ent- fünf Vertretern der Gesamtwirtschaft,
sprechend weiter zu entwickeln und zu vervoll-
kommnen. sieben Vertretern des Personals der Deutschen
Bundespost, die den bei dieser vertretenen
§ 3
Gewerkschaften angehören,
Vermögen je einem Sachververständigen auf dem Gebiet
(1) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewid- des Nachrichten- und Finanzwesens.
mete und bei seiner Verwaltung erworbene Bundes- (3) Die Mitglieder sind an keine Aufträge oder
vermögen ist als Sondervermögen des Bundes mit Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt nach
eigener Haushalts- und Rechnungsführung von dem bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Sie sind
übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten der
Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Deutschen Bundespost verpflichtet, wenn der Ver-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 677
waltungsrat beschließt, daß eine Angelegenheit ver- (3) Mitglieder, die von dem Deutschen Bundestag
traulich zu behandeln 1st. oder von dem Bundesrat vorgeschlagen sind, ver-
lieren die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit dem
Wegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.
§ 6
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (4) Mitglieder, die als Vertreter des Personals der
Deutschen Bundespost ernannt sind und aus dieser
(1) Die Vertreter des Deutschen Bundestages und ausscheiden, verlieren gleichzeitig ihre Mitglied-
des Bundesrates werden von ihren Körperschaften schaft im Verwaltungsrat.
vorgeschlagen. Die Vertreter des Deutschen Bundes-
tages müssen Mitglieder des Deutschen Bundes- (5) Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied
tages sein; die Vertreter des Bundesrates müssen die Befähigung zur Bekleidung öff entlich~r Ämter
der Regierung ihres Landes angehören oder leitende verliert oder über sein Vermögen das Konkursver-
Beamte eines Landesministeriums sein. fahren eröffnet wird.
(2) Die Vertreter aus den Kreisen der Gesamt- (6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich
wirtschaft werden von den Spitzenverbänden der an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Im
gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Fall einer nur vorübergehenden Verhinderung wird
Verkehrs vorgeschlagen. das Mitglied durch seinen ernannten Stellvertreter
(3) Die Vertreter des Personals werden von den vertreten.
für die Deutsche Bundespost zuständigen Gewerk- (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf die stellver-
schaften vorgeschlagen. Unter den Vorgeschlagenen tretenden Mitglieder entsprechende· Anwendung.
muß sich mindestens eine Frau als Vertreterin des
weiblichen Personals befinden. Die Vertreter des
Personals sollen langjährige Erfahrungen im Post- § 9
und Fernmeldedienst besitzen. Vorsitz
(4) Die Sachverständigen auf dem Gebiet des (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte
Nachrichten- und des Finanzwesens werden von dem den Vorsitzer des Verwaltungsrates sowie einen
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen stellvertretenden Vorsitzer. Für die Wahl des Vor-
vorgeschlagen, der Sachverständige auf dem Gebiet sitzers ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abge-
des Finanzwesens im Benehmen mit dem Bundes- gebenen Stimmen, für die Wahl des stellvertretenden
minister der Finanzen.
Vorsitzers einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(5) Für jedes Mitglied ist nach den gleichen Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erfor-
Grundsätzen ein Stellvertreter vorzuschlagen. derliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahl-
gang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die
erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet
§ 7 zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten
Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben,
Ernennung eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit
Die Vorschläge sind über den Bundesminister für entscheidet.
das Post- und Fernmeldewesen der Bundesregierung (2) Die Wahl des Vorsitzers und des stellvertre-
einzureichen. Für die Vertreter aus den Kreisen tenden Vorsitzers des Verwaltungsrates bedarf der
der Gesamtwirtschaft und des Personals sowie für Bestätigung durch den Bundespräsidenten auf Vor-
ihre Stellvertreter ist die doppelte Zahl der nach schlag der Bundesregierung. ·
§ 5 Abs. 2 vorgesehenen Vertreter zu benennen, die
von der Bundesregierung endgültig ausgewählt
§ 10
werden. Die Bundesregierung ernennt die ihr vor-
geschlagenen und von ihr ausgewählten Personen Sitzungen
zu Mitgliedern des Verwaltungsrates. (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal
im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zu-
sammen. Außerordentliche Sitzungen sind anzube-
§ 8 raumen, wenn der Bundesminister für das Post- und
Dauer der Mitgliedschaft Fernmeldewesen oder mindestens neun Mitglieder
des Verwaltungsrates die Einberufung schriftlich
(1) Die Mitglieder werden für die Dauer einer beantragen. Der Vorsitzer des Verwaltungsrates
Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.
Verwaltungsrat berufen. Sie bleiben jedoch nach
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von
Beendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundes-
mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mit-
tages solange im Amt, bis die neuen Mitglieder
glieder erforderlich. Die Beschlüsse werden, soweit
ernannt worden sind. Ihre Wiederernennung ist
zulässig. dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher
Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein An-
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können trag abgelehnt.
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundes- (3) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit
. regierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und des Bundesministers für das Post- und Fernmelde-
ihr Amt niederlegen. wesen oder seines Stellvertreters verlangen.
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie hat der Verwaltungsrat binnen drei Monaten zu
ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Be-
Verwaltungsrates Zutritt.. Sie müssen jederzeit ge- schluß, gilt die Vorlage als genehmigt.
hört werden.
(3) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
(5) Die Regierungen der Länder, die keine Bundes- meldewesen hat folgende Angelegenheiten dem Ver-
ratsvertreter im Verwaltungsrat stellen, können zu waltungsrat zur Stellungnahme zuzuleiten
den Sitzungen Vertreter entsenden. Diese haben das
1. die Grundsätze über die Aufnahme von
Recht, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung
Krediten und die Ubernahme von Bürg-
Stellung zu nehmen und dazu Anträge und An-
fragen zu stellen. Stimmrecht steht ihnen nicht zu. schaften,
2. die Höhe der Schuldentilgung,
(6) Der Vorsitzer soll die Bundesregierung und
die Landesregierungen rechtzeitig unter Ubersen- 3. die Festlegung der Grundsätze für die
dung der Tagesordnung von jeder Sitzung ver- Anlegung der Rücklagen,
ständigen.
4. die Festlegung der Grundsätze für die
(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Anlegung der Postscheck- und Postspargut-
haben,
(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre
Stellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und 5. die Geschäftsberichte.
eine angemessene Vergütung, die der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen (4) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in Fragen,
mit dem Bundesminister der Finanzen festsetzt. die von allgemeiner Bedeutung für die Verwaltung
sind, Anträge zu stellen und die Stellungnahme des
§ 11 Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen
herbeizuführen.
Geschäitsordnung
(5) Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, gegen den
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
Widerspruch des Bundesministers für das Post- und
nung. Er hat nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung
Fernmeldewesen eine Erhöhung der im Voranschlag
einen Arbeitsausschuß zu bestellen, der aus höch-
vorgesehenen Ausgaben herbeizuführen oder Maß-
stens sieben Mitgliedern besteht. Der Arbeitsaus-
nahmen zu beschließen, die eine Verminderung der
scpuß hat die Sitzungen des Verwaltungsrates vor-
veranschlagten Einnahmen verursachen.
zubereiten. An den Beratungen des Arbeitsaus-
schusses kann der Vorsitzer teilnehmen; er ist (6) Dem Verwaltungsrat ist auf Verlangen jeder-
bE::rechtigt, jederzeit das Wort zu ergreifen. Die zeit über die finanzielle Lage und die betrieblichen
gJeiche Befugnis haben der Bundesminister für das Verhältnisse der Deutschen Bundespost Auskunft zu
Post- und Fernmeldewesen und die von ihm beauf- geben; monatlich ist ihm eine Nachweisung über Ein-
tragten Vertreter. nahmen und Ausgaben vorzulegen.
§ 12 § 13
Aufgaben Beschlüsse des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt im Rahmen der (1) Ist der Bundesminister für das Post- und Fern-
Grundsätze des § 2 über meldewesen der Auffassung, daß ein Beschluß des
Verwaltungsrates im Interesse des Bundes nicht ver-
1. die Feststellung des Voranschlages ein-
antwortet werden kann, kann er binnen vier Wochen
schließlich etwaiger Nachträge und die zu-
den Beschluß der Bundesregierung zur Entscheidung
gehörige Entlastung,
vorlegen. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat
2. die nachträgliche Genehmigung der über- seinen Beschluß schriftlich zu begründen.
und außerplanmäßigen Ausgaben,
(2) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist
3. die Genehmigung des Jahresabschlusses von sechs Wochen, gerechnet von der Mitteilung
(§ 19 Abs. 1) und über den Vorschlag für die des Beschlusses des Verwaltungsrates an den Bundes-
Verwendung eines Gewinnes oder die minister für das Post- und Fernmeldewesen, zu ent-
Deckung eines Verlustes (§ 20 Abs. 5), scheiden.
4. die Bedingungen für die Benutzung der Ein- § 14
richtungen des Post- und Fernmeldewesens
Benutzungsverordnungen
einschließlich der Gebührenbemessung,
Der Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
5. die Ubernahme neuer, die Änderung oder wesen erläßt nach Maßgabe der Beschlüsse des Ver-
die Aufgabe bestehender Dienstzweige, waltungsrates oder der Bundesregierung (§ 13) die
6. die Durchführung grundlegender Neuerun- Rechtsverordnungen über die Bedingungen und Ge-
gen oder Änderung technischer Anlagen. bühren für die Benutzung der Einrichtungen des
Post- und Fernmeldewesens (Benutzungsverord-
(2) Uber eine Vorlage des Bundesministers für das nungen), die Rechtsverordnungen über Gebühren
Post- Pnd Fernmeldewesen im Sinne des Abstzes 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 679
schaft, die Rechtsverordnungen über Gebühren für § 18
den Postreisedienst im Einvernehmen mit dem ·
Rechnungsführung und -prüfung
B~ndesminister für Verkehr. Die Benutzungsverord-
nungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes- (1) Die Rechnung der Deutschen Bundespost ist
rates. nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu
führen, daß die Finanzlage jederzeit festgestellt
DRITTER ABSCHNITT werden kann.
Haushalts- und Finanzwesen (2) Der Bundesrechnungshof überwacht die Haus-
haltsführung und prüft die Rechnung der Deutschen
§ 15 Bundespost. Er hat sich auf Ersuchen des Bundes-
Haushai tsführung ministers für das Post- und Fernmeldewesen über
Fragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung
(1) Die Deutsche Bundespost hat ihren Haushalt für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der
so aufzustellen und durchzuführen, daß sie die zur Deutschen Bundespost von Bedeutung ist.
Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen not-
wendigen Ausgaben aus ihren Einnahmen bestreiten
kann. Zuschüsse aus der Bundeskasse werden nicht
§ 19
geleistet.
Jahresabschluß
(2) Das Gehalt des Bundesministers für das Post-
und Fernmeldewesen ist im Bundeshaushaltsplan zu (1) Für jedes Rechnungsjahr wird eine Gewinn-
veranschlagen. und Verlustrechnung sowie eine Bilanz aufgestellt
(Jahresabschluß). Im Jahresabschluß ist auch das
§ 16 dem Post- und Fernmeldewesen im Land Berlin
gewidmete Vermögen auszuweisen.
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr der Deutschen Bundespost ist (2) Im Jahresabschluß sind Zuweisungen zur Rück-
das Kalenderjahr. lage und Entnahmen daraus (§ 20) und die Abliefe-
rungen an den Bund (§ 21) gesondert auszuweisen.
§ 17
(3) Der Jahresabschluß ist auf Grund der Jahres-
Voranschlag rechnung aufzustellen.
(1) Für jedes Rechnungsjahr ist ein Voranschlag (4) Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäfts-
aufzustellen. In dem Voranschlag sind alle voraus- bericht zu erläutern.
sichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie alle
sonstigen Änderungen zu veranschlagen, die in dem (5) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
,Vermögen der Deutschen Bundespost während des meldewesen legt den Jahresabschluß nebst der
Rechnungsjahres voraussichtlich eintreten werden. Jahresrechnung mit Unterlagen dem Bundesrech-
Der Voranschlag erstreckt sich auch auf die Landes- nungshof zur Prüfung vor. Der Bundesrechnungshof
postdirektion Berlin. übermittelt die Rechnung mit seinem Prüfungsbericht
dem Verwaltungsrat, der über die Entlastung ent-
(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind nach Be- scheidet (§ 12 Abs. 1 Nr. 1). Der Bundesminister für
trieb und Anlage getrennt zu veranschlagen. Unter das Post- und Fernmeldewesen übermittelt die
Betrieb sind diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu Stellungnahme des Verwaltungsrates zur Entlastung
veranschlagen, die eine Vermehrung oder Ver- unverzüglich dem Bundesrechnungshof.
minderung des Eigenvermögens bedeuten, unter
Anlage diejenigen, bei denen dem Kassenzugang (6) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht
oder -abgang eine Verminderung oder Vermehrung sind vor ihrer Veröffentlichung durch den Bundes-
eines anderen Vermögensbestandteiles gegenüber- minister für das Post- und Fernmeldewesen dem
steht. · Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Kennt-
nis vorzulegen.
(3) Der Abschluß des Voranschlages hat den vor-
. aussichtlichen Gewinn oder Verlust nach dem Zu- (7) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht
oder Abgang am Kassenvermögen und am übrigen sind zu veröffentlichen.
Vermögen getrennt auszuweisen.
(4) Der Voranschlag ist von dem Bundesminister § 20
für das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen aufzustellen• Rücklagen, Gewinnverwendung
das gleiche gilt für nachträgliche Änderungen. De; und Verlustdeckung
Voranschlag soll so rechtzeitig aufgestellt werden, (1) Zur Deckung von Fehlbeträgen soll aus dem
daß der Verwaltungsrat ihn vor Beginn des Rech- Gewinn eine Rücklage von einhundert Millionen
nungsjahres feststellen kann. Deutsche Mark gebildet werden (gesetzliche Rück-
lage). Sie ist nach ihrer Inanspruchnahme wieder
(5) Der festgestellte Voranschlag wird dem Deut-
aufzufüllen.
schen Bundestag und dem Bundesrat durch den Bun-
desminister für das Post- und Fernmeldewesen zur (2) Für andere Zwecke der Deutschen Bundespost
Kenntnis vorgelegt. können Sonderrücklagen gebildet werden.
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Die Rücklagen sind ihrem Zweck entsprechend (4) Die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost
anzulegen. stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 3
Abs. 2 bleibt unberührt. Die Schuldurkunden werden
(4) Der nach Bildung der Rücklagen verbleibende durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
Gewinn ist zur Verminderung des Kreditbedarfes
oder zur Schuldentilgung zu verwenden. (5) Die Schulden der Deutschen Bundespost wer-
den nach den für die Verwaltung der allgemeinen
(5) Der Bundesminister für das Post- und Fern- Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch
meldewesen macht im Einvernehmen mit dem Bun- die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befug-
desminister der Finanzen Vorschläge über die Ver- nisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen
wendung des Gewinnes oder die Deckung eines zustehen, werden von diesem und dem Bundes-
Verlustes. minister für das Post- und Fernmeldewesen gemein-
sam ausgeübt.
§ 21
(6) Bürgschaftserklärungen der Deutschen Bundes-
Ablieferung
post werden von dieser ausgefertigt.
(1) Die Deutsche Bundespost hat von ihren jähr-
lichen Betriebseinnahmen Ablieferungen an den
Bund zu leisten. VIERTER ABSCHNITT
(2) Bei der Feststellung der Betriebseinnahmen Sonderbestimmungen
sind vorweg abzuziehen
§ 23
1. die im Auslandsverkehr an fremde Ver-
waltungen oder Verkehrsunternehmen ge- Rechtsverhältnisse
zahlten Vergütungen und Gebührenanteile, des Personals der Deutschen Bundespost
2. die im Inlandsverkehr an Eisenbahnen und (1) Die Beamten der Deutschen Bundespost sind
Luftfahrtunternehmen weitergegebenen Ge- unmittelbare Bundesbeamte. Die Angestellten und
bührenanteile. Arbeiter der Deutschen Bundespost stehen im Dienst
des Bundes.
(3) Von den hiernach verbleibenden Betriebsein-
nahmen sind abzuliefern (2) Für die Rechtsverhältnisse des Personals der
Landespostdirektion Berlin gelten besondere Vor-
bei weniger als 2 Milliarden
schriften.
Deutsche Mark 6 vom Hundert,
bei 2 Milliarden Deutsche § 24
Mark und mehr 6 2 /s vom Hundert.
Belohnungen und Vergütungen
(4) Auf die Ablieferungen an den Bund sind am (1) Der Bundesminister für das Post- und Fern•
15. eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-
eines Zwölftels des veranschlagten Jahresbetrages desminister der Finanzen und dem Bundesminister
zu leisten. des Innern Richtlinien für die Gewährung von Be-
(5) Nach Feststellung der Jahresrechnung ist ein lohnungen in besonderen Fällen und für besondere
Ausgleich mit den geleisteten Vorauszahlungen vor- Leistungen erlassen.
zunehmen. Uberschreiten diese den abzuliefernden (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
Betrag, ist der Mehrbetrag an die Deutsche Bundes- meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
post zurückzuzahlen. Ein etwaiger Fehlbetrag ist minister der Finanzen und dem Bundesminister des
spätestens bis zum 1. Mai des auf den Rechnungs- Innern Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für
abschluß folgenden Jahres an den Bund abzuliefern. die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienst-
posten des Betriebsdienstes widerrufliche Vergütun-
gen gewährt werden.
§ 22
Kredite, Bürgschaften
§ 25
(1) Die Deutsche Bundespost ist im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen berechtigt, Personalvertretungen
Kredite aufzunehmen und Bürgschaften zu über- Stellung und Aufgabenbereich der Personalver-
nehmen. tretungen (Betriebsräte) richten sich nach den für die
Bundesbehörden maßgebenden Vorschriften.
(2) Kredite sollen nur zur Schaffung von Anlage-
werten aufgenommen werden; ihre Verzinsung und
Tilgung aus den Gesamtbetriebseinnahmen muß § 26
dauernd gewährleistet erscheinen. Abschluß von Tarifverträgen
(3) Geldmittel werden im Wege des Kredites durch Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen
Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Schatz- der Angestellten und Arbeiter sowie die Erziehungs-
anweisungen, Eingehung von Wechselverbindlich- beihilfen für Lehrlinge und die Unterhaltszuschüsse
keiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuld- für Postjungboten im Bereich der Deutschen Bundes-
scheine beschafft. post und der Landespostdirektion Berlin werden
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 681
durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen § 31
Gewerkschaften zu schließen sind. Die Vereinbarun-
Vergabe von Lieferungen und Leistungen
gen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen und dem Bundesminister des Innern zu Die Deutsche Bundespost berücksichtigt bei der
schließen, wenn sie wegen ihrer grundsätzlichen Be- Vergabe von Lieferungen und Leistungen im
deutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Rahmen der Posthaushaltsbestimmungen angemessen
Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bun- Industrie, Handwerk und Handel jedes Landes mit
desverwaltung zu beeinflussen. dem Ziel, die Entwicklung der Wirtschaft der Länder
zu fördern. Andererseits sorgen die Landes-
regierungen dafür, daß der Deutschen Bundespost bei
§ 27 der Vergabe und Durchführung von Lieferungen
Gesetzliche Sozialeinrichtungen und Leistungen nicht durch Landesbehörden Er-
schwerungen bereitet werden.
(1) Die Deutsche Bundespost führt für ihren Be-
reich auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallver- § 32
sicherung sowie der Zusatzversicherung und des
Arbeitsschutzes die Aufgaben der früheren Deut- Enteignungsrecht
schen Reichspost weiter. Die Deutsche Bundespost hat zur Erfüllung ihrer
Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Zulässigkeit der
(2) Für die Arbeiter und Angestellten der Landes-
Enteignung im Einzelfall wird durch die Bundes-
postdirektion Berlin bleiben hinsichtlich der gesetz-
regierung festgestellt. Im übrigen gelten die Ent-
lichen Krankenversicherung die landesgesetzlichen
Vorschriften bis auf weiteres in Geltung. eignungsgesetze.
§ 33
Abgaben
§ 28
Betriebliche Sozialeinrichtungen, Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost,
Abgaben an den Bund,. die Länder, die Gemeinden
Selbsthilfeeinrichtungen
(Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-
Die betrieblichen Sozialeinrichtungen und die an- lichen Rechtes zu entrichten, finden die allgemein für
erkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden aufrecht Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwen-
erhalten und nach den bisherigen Grundsätzen dung.
weitergeführt. Hierfür werden im Voranschlag an-
gemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleich- FUNFTER ABSCHNITT
artige Einrichtungen der allgemeinen Bundesverwal- Ubergangs- und Schlußbestimmungen
tung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt
werden, sollen bei der ,Deutschen Bundespost die- § 34
selben Grundsätze angewendet werden. Einberufung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost ist
§ 29 binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes zu bilden. Sobald der Ver-
Besetzung der Präsidentenstellen, waltungsrat gebildet ist, wird er vom Bundesminister
organisatorische Änderungen für das Post- und Fernmeldewesen zu seiner ersten
(1) Die Stellen der Präsidenten der Oberpostdirek- Sitzung einberufen.
tionen werden im Benehmen mit den Regierungen § 35
der Länder, deren Bereich wesentlich berührt wird,
besetzt. Anwendbarkeit der Reichshaushaltsordnung
(2) Beabsichtigt die Deutsche Bundespost die Er- (1) Die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung
richtung, Verlegung, Aufhebung oder wesentliche vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17)
Änderung eines zentralen Amtes, einer Oberpost- in der jeweils geltenden Fassung sind auch auf die
direktion oder eines Postscheckamtes oder die Ände- Deutsche Bundespost anzuwenden mit den Än-
rung ihrer Bezirke, gibt sie den örtlich beteiligten derungen, die sich aus diesem Gesetz und aus der
zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit abweichenden Art der Rechnungsführung der
zur Stellungnahme. Deutschen Bundespost ergeben.
(2) Bei der Aufstellung und Durchführung des Vor-
anschlages gelten für die Betriebseinnahmen und
§ 30
-ausgaben die Vorschriften der Reichshaushalts-
Freifahrt ordnung über den ordentlichen Haushalt und für die
Der Bund und die Länder haben Anspruch darauf, Anlageeinnahmen und -ausgaben, die über den
daß die Mitglieder ihrer gesetzgebenden Körper- außerordentlichen Haushalt sinngemäß.
schaften die Kraftposten der Deutschen Bundespost (3) Soweit die Reichshaushaltsordnung eine
frei benutzen dürfen. Die Freifahrtberechtigung gilt weitere Beteiligung des Bundesministers der Finan-
jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit zen enthält, als es in diesem Gesetz und in§ 36 a Abs. 1
der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt. Sie und 2 vorgesehen 'ist, gelten die entsprechenden
endet eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Bestimmungen nicht für die Deutsche Bundespost.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Folgende Bestimmungen der Reichshaushalts- rechtlich verpflichtet ist, sind der Bundespostkasse
ordnung sind im Bereich der Deutschen Bundespost zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht
in folgender Fassung anzuwenden: tritt nicht ein, wenn der Beamte oder Angestellte
zur Abwendung einer nicht vorhersehbaren, der
a) § 14 Satz 1:
Deutschen Bundespost drohenden dringenden
„Ausgaben für bauliche Unternehmungen, deren Gefahr sofort handeln mußte und hierbei nicht
Kosten mit mehr als 300 000 Deutsche Mark ver- über das durch die Notlage gebotene Maß hinaus-
anschlagt sind, dürfen erst dann in den Vor- gegangen ist. Sie entfällt ferner, wenn dem
anschlag eingestellt werden, wenn Pläne, Kosten- Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus wesen von der Maßnahme oder Anweisung un-
denen die Art der Ausführung, die Kosten der verzüglich Mitteilung gemacht wird und er darauf-
baulichen Maßnahmen, etwaige Beiträge Dritter hin der Uberschreitung zustimmt."
und die etwa vorgesehenen Gebühren und Ab-
gaben ersichtlich sind." e) § 45:
„Der Ausführung von Bauten sind ausführliche
b) § 30 Abs. 1 Satz 2: Bauentwurfszeichnungen und Kostenberech-
,,Bei den im Voranschlag ausdrücklich als über- nungen zugrunde zu legen, es sei denn, daß es
tragbar bezeichneten Mitteln für Betriebs- und sich um kleinere Bauvorhaben handelt. Was als
Anlageausgaben bleiben die nicht ausgegebenen kleinere Bauvorhaben in diesem Sinn anzusehen
Beträge für die unter die Zweckbestimmung ist, bestimmt der Bundesminister für das Post-
fallenden Ausgaben über das Rechnungsjahr und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem
hinaus zur Verfügung." Bundesrechnungshof. In den Zeichnungen und Be-
c) § 31: rechnungen darf von den im § 14 bezeichneten
Unterlagen ohne Zustimmung des Verwaltungs-
,,(1) Sind im Voranschlag mehrere Ausgabe-
rates nur insoweit abgewichen werden, als die
bewilligungen als gegenseitig deckungsfähig be- Anderung und eine dadurch bewirkte Uber-
zeichnet, dürfen die bei einer Bewilligung er- schreitung der Bewilligung nicht erheblich sind."
sparten Mittel, solange sie verfügbar sind, zur
Begleichung von Mehrbedürfnissen bei einer f) §45d:
anderen dieser Bewilligungen verwendet werden. ,, (1) Verpflichtungen zur Leistung von Aus-
Ubertragbare Ausgabemittel dürfen nicht als mit gaben, für die Mittel noch nicht zugewiesen sind,
anderen Ausgabemitteln deckungsfähig be- und zur Verausgabung von Beträgen, die bei über-
zeichnet werden. In besonderen Fällen können tragbaren Ausgabebewilligungen am Schluß eines
Ausnahmen durch den Voranschlag zugelassen Rechnungsjahres nicht verwendet sind und deren
werden. Verausgabung der Bundesminister für das Post-
(2} Mittel für Betriebsausgaben dürfen mit und Fernmeldewesen nicht bereits nach § 30
Mitt-eln für Anlageausgaben bis zu einem be- Abs. 2 genehmigt hat, dürfen nur mit vorheriger
stimmten Vomhundertsatz, der 10 vom Hundert Genehmigung des Bundesministers für das Post-
nicht überschreiten darf, durch den Voranschlag und Fernmeldewesen übernommen werden. Dies
als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet werden." gilt auch dann, wenn die Deutsche Bundespost
nicht zur Leistung von Auszahlungen über ein
d) § 33: Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird.
,,(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplan- (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
mäßige Ausgaben einschließlich der Mehr- meldewesen kann im Rahmen einer sparsamen
ausgaben, aus übertragbaren Mitteln(§ 30 Abs. 3), und wirtschaftlichen Führung des Haushaltes Aus-
desgleichen Maßnahmen, durch welche für die nahmen hiervon zulassen."
Deutsche Bundespost Verbindlichkeiten ent-
stehen können, für die Mittel im Voranschlag g) § 50 Abs. 2:
nicht vorgesehen sind, bedürfen für die nach- ,, (2} Hat der Vertrag der Beschlußfassung des
geordneten Dienststellen der vorherigen Ge- Reichsrates oder des Staatenausschusses oder des
nehmigung des Bundesministers für das Post- und Bundesrates und des Reichstages oder des Ver-
Fernmeldewesen. Diese darf nur ausnahmsweise waltungsrates der Deutschen Reichspost oder der
im Fall eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt Zustimmung des Reichsministers der Finanzen
werden. Soweit über- und außerplanmäßige Aus- oder des Bundesministers der Finanzen unter-
gaben im Betrag von 10000 Deutsche Mark und legen, bedarf die Ausnahme auch der Zustimmung
darüber geleistet worden sind, sind sie monatlich des Verwaltungsrates."
dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen. h) § 83 Abs. 1:
(2} Ausgabebewilligungen, die ohne nähere An- ,,(1) Auf Grund der Jahresrechnung (§ 72}
gabe des Verwendungszweckes einer Stelle zur beschließt der Bundesminister der Finanzen über
Verfügung gestellt sind, ferner solche zu außer- die nachträgliche Genehmigung der über- und
ordentlichen Vergütungen und Unterstützungen, außerplanmäßigen Ausgaben. Wesentliche über-
dürfen nicht überschritten werden. und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der
(3) Beamte oder Angestellte, die schuldhaft ent- vorherigen Zustimmung des Bundesministers der
gegen den Vorschriften der Absätze 1 und 2 eine Finanzen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die
Maßnahme anordnen oder eine Zahlung an- Verwaltung der Deutschen Bundespost (Post-
weisen, zu der die De1üsche Bundespost nicht verwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesge-
Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 683
setzbl. I S. 676) bleibt unberührt. Die Genehmi- gesetzbl. I S. 130); das Gesetz über die Post-
gung erfolgt vorbehaltlich der späteren Ent- abfindung vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I
lastung der vom Bundesrechnungshof geprüften S. 486) bleibt unberührt,
Jahresrechnung durch den Verwaltungsrat." 2. die Verordnung über die allgemeinen Rechts-
(5) Die für die Deutsche Bundespost geltenden und Verwaltungsvorschriften für die Haushalts-
Vorschriften der Reichshaushaltsordnung mit den gebarung und Vermögensverwaltung der
erforderlichen Verwaltungsvorschriften faßt der Deutschen Reichspost vom 6. April 1934 (Reichs-
Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen gesetzbl. I S. 305),
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der 3. § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Finanzen und dem Bundesrechnungshof in „Posthaus- Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
haltsbestimmungen" zusammen, die nur für den gesetzbl. S. 347).
inneren Dienst der Deutschen Bundespost gelten. Die
weiteren Vorschriften für die Kassen- und Buch- § 37
führung der Deutschen Bundespost erläßt der Bundes- Land Berlin
minister für das Post- und Fernmeldewesen, nachdem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 A~~- 1
der Bundesrechnungshof gutachtlich gehört worden des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ist. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
§ 36 enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten
Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
gesetzes.
Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
§ 38
Kraft
1. Kapitel II Deutsche Reichspost §§ 2 bis 7 des Inkrafttreten
Geset7;es zur Vereinfachung und Verbilligung Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August
der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (Reichs- 1953 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Schuberth
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
(Versammlungsgesetz).
Vom 24. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §4
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versamm-
lung Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer
Organisationen zu verwenden.
Abschnitt I
Allgemeines
Abschnitt II
§1
Offentliche Versammlungen
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versamm- in geschlossenen Räumen
lungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen
Veranstaltungen teilzunehmen. §5
(2) Dieses Recht hat nicht, Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im
Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
1. wer das Grundrecht der Versammlungsfrei-
heit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes 1. der Veranstalter unter die Vorschriften des
verwirkt hat, § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der
Nummer 4 das Verbot durch die zuständige
2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme
Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
an einer solchen Veranstaltung die Ziele
einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grund- 2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung
gesetzes durch das Bundesverfassungs- entgegen § 2 Abs. 3 bewaffneten Teilnehmern
gericht für verfassungswidrig erklärten Zutritt gewährt,
Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation 3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich
einer -Partei fördern will, ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang
3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des einen gewalttätigen oder aufrührerischen Ver-
Grundgesetzes durch das Bundesver- lauf der Versammlung anstreben,
fassungsgericht für verfassungswidrig er- 4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich
klärt worden ist, oder ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang
4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden
des Grundgesetzes verboten ist. werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts
wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegen-
stand haben.
§2
§6
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder
zu einem Aufzug öfffentlich einlädt, muß als Ver- (1) Bestimmte Personen oder Personenkreise kön-
anstalter in der Einladung seinen Namen angeben. nen in der Einladung von der Teilnahme an einer
Versammlung ausgeschlossen werden.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Auf-
(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen
zü~en hat jedermann Störungen zu unterlassen, die
bezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung
verhindern. gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungs-
gemäß auszuweisen.
(3) Niemand darf Waffen bei sich tragen, es sei §7
denn, daß er zum Erscheinen mit Waffen behördlich
ermächtigt ist. (1) Jede öffentliche Versammlung muß einen
Leiter haben.
§3
(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter.
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Ver- Wird die Versammlung von einer Vereinigung ver-
sammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige anstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen
politischen Gesinnung zu tragen. (3) Der Veranstalter kann die Leitung einer
anderen Person übertragen.
(2) Das Verbot des Tragens gleichartiger Klei-
dungsstücke gilt nicht für Mitglieder von Jugendver- (4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.
bänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege
widmen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entschei- §8
det bei Jugendverbänden, die sich über das Gebiet Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung.
eines Landes hinaus erstrecken, der Bundesminister Er hat während der Versammlung für Ordnung zu
des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unter-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 685
brechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auf-
unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird. , lösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maß-
nahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht
§9
ausreichen.
(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst er-
(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung
seiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen klärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu ent-
Zahl ehrenamtlicher, unbewaffneter Ordner be- fernen.
dienen. Diese müssen volljährig sein und sind aus-
schließlich durch weiße Armbinden, die nur die Be- Abschnitt III
zeichnung „Ordner" tragen dürfen, kenntlich zu öffentliche Versammlungen
machen. unter freiem Himmel und Aufzüge
(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von § 14
ihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern
mitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Ver-
angemessen beschränken. sammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug
zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor
der Bekanntgabe der zuständigen .Behörde anzu-
§ 10 melden.
Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, (2) In der Anmeldung ist anzugebep., welche Per-
die zur Aufrechterhaltung der Ordrmng getroffenen son für die Leitung der Versammlung oder des Auf-
Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestell- zuges verantwortlich sein soll. ·
ten Ordner zu befolgen.
§ 15
§ 11
(1) Die zuständige Behörde kann die Versamm-
(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ord- lung oder den Aufzug verbieten oder von bestimm-
nung gröblich stören, von der Versammlung aus- ten Auflagen abhängig machen, wenn nach den
schließen. Umständen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
unmittelbar gefährdet ist. ""
(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen
, wird, hat sie sofort zu verlassen. (2) Sie kann eine Versammlung oder einen Auf-
zug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn
von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder
§ 12 den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die
Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Ver- Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1
sammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu gegeben sind.
erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener
(3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.
Platz eingeräumt werden.
§ 16
§ 13 (1) Offentliche Versammlungen unter freiem
(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten
dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes
oder der Länder sowie des Bundesverfassungs-
1. der Veranstalter unter die Vorschriften des gerichts verboten.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der
Nummer 4 das Verbot durch die zuständige (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetz-
Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist, gebungsorgane des Bundes und für das Bundesver-
fassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die be-
2. die Versammlung einen gewalttätigen oder friedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane
aufrührerischen Verlauf nimmt oder un- der Länder durch Landesgesetze bestimmt.
mittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit
der Teilnehmer besteht, (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze
des Bundes und der Länder.
3. der Leiter Personen, die entgegen § 2 Abs. 3
Waffen mit sich führen, nicht sofort aus- § 17
schließt und für die Durchführung des Aus-
schlusses sorgt, §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter
freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge
4. durch den Verlauf der Versammlung gegen und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse,
Strafgesetze verstoßen wird, die ein Ver- Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte
brechen oder von Amts wegen zu ver- Volksfeste.
folgendes Vergehen zum Gegenstand haben,
§ 18
oder wenn in der Versammlung zu solchen
Straftaten aufgefordert oder angereizt wird (1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind
und der Leiter dies nicht unverzüglich § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und
unterbindet. 13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizei- § 24
licher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung
beantragen.
oder eines Aufzuges Ordner verwendet, die be-
(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ord- waffnet sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
nung gröblich stören, von der Versammlung aus- bestraft.
schließen.
§ 25
§ 19 Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung
(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungs-
unter freiem Himmel oder eines Aufzuges
mäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe 1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich
ehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9 anders durchführt, als die Veranstalter bei der
Abs. 1 und § 18 gelten. Anmeldung angegeben haben, oder
(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Auf- 2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
rechterhaltung der Ordnung getroffenen Anord-
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
nungen des Leiters oder der von ihm bestellten
Geldstrafe bestraft.
Ordner zu befolgen.
§ 26
(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so
ist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu er- (1) Wer als Veranstalter oder Leiter
klären. 1. eine öffentliche Versammlung oder einen
(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ord-
Aufzug trotz Verbots abhält oder trotz Auf-
nung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. lösung oder Unterbrechung durch die Polizei
fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem
§ 20
Himmel oder einen Aufzug ohne An-
Das, Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes meld~ng (§ 14) durchführt, wird mit Gefäng-
wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts ein- nis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
geschränkt. strafe bestraft.
(2) Kannte der Täter das Verbot, die Auflösungs-
Ab s c h n it t IV verfügung oder den Mangel der Anmeldung infolge
von Fahrlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu
Strafvorschriften erkennen.
§ 21 § 27
Wer in der Absicht, nichtverbotene Versamm- Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Auf-
lungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu spren- zügen Waffen bei sich führt, ohne zum Erscheinen
gen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, mit Waffen behördlich ermächtigt zu sein, wird mit
Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht od·er Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
grobe Störungen verursacht, wird mit Gefängnis be-
straft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. § 28
Wer den Vorschriften der §§ 3 oder 4 zuwider-
§ 22 handelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft.
Wer bei einer öffentlichen Versammlung oder
einem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der § 29
rechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundert-
Widerstand leistet oder ihn während der recht- fünfzig Deutsche Mark wird bestraft, wer
mäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tät- 1. an einer verbotenen öffentlichen Versamm-
lich angreift, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr lung: oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt,
oder mit Geldstrafe bestraft. 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den
Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf
einer öffentlichen Versammlung oder eines
§ 23
Aufzuges zu stören,
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschlie-
durch Verbreiten von Schriften, Schallaufnahmen, ßung aus einer öffentlichen Versammlung oder
Abbildungen oder Darstellungen zur Teilnahme an einem Aufzug entfernt,
einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder 4. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Ver-
einem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Ge- sammlung oder eines Aufzuges durch die Poli-
fängnis oder mit Geldstrafe bestraft. zei nicht unverzüglich entfernt,
(2) Kannte der Täter das Verbot infolge von Fahr- 5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von
lässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu erkennen. ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nach-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953 687
kommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl (2) § 107 a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des
mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom
23. Mai 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 296) wird auf-
6. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen
Versammlung oder eines Aufzuges eine grö- gehoben.
ßere Zahl von Ordnern verwendet, als die Poli- § 31
zei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
c1t1ders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
"',bs. 1 zulässig ist. verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
Abschnitt V im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Schlußbestimmungen gesetzes.
§ 32
§ 30
Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Ver-
(1) Die Vorschriften über Versammlungen und kündung in Kraft.
Aufzüge
1. des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908
(Reichsgesetzbl. S. 151) und der Änderungs- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
gesetze vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. Schwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953.
S. 635) und vom 19. April 1917 (Reichs-
gesetzbl. S. 361),
Der Bundespräsident
2. der Verordnung des Reichspräsidenten zur Theodor Heuss
Erhaltung des inneren Friedens vom
19. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 548), Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
3. der Verordnung des Reichspräsidenten zum Blücher
Schutze des deutschen Volkes vom 4. Fe-
bruar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 35) Der Bundesminister des Innern
werden aufgehoben. Dr. Lehr
Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.
Vom 23. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach
dem Tode des Versicherungsnehmers an das
Finanzamt abgeführt wird. Wird die Versiche-
§ 1
rungssumme schon vor dem Tode des Versiche-
§ 18 a des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni nmgsnehmers fällig, so tritt die Vergünstigung
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) erhält folgende Fas- auch insoweit ein, als die Versicherungssumme
sung: zur Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ab-
,,§ 18a lösung von Lastenausgleichsabgaben bei dem
Versicherungsunternehmen bis zum Tode des
Erbschaftsteuer- Versicherungsnehmers stehenbleibt und innerhalb
und Lastenausgleichsversicherung der in Satz 1 genannten Frist an das Finanzamt
(1) Wenn in einem Lebensversicherungsvertrag abgeführt wird. Soweit eine Erbschaftsteuerver-
bestimmt ist, daß die Versicherungssumme zur sicherung abgeschlossen ist und beim Tode des
Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung Versicherungsnehmers sein gesamter Nachlaß dem
von Lastenausgleichsabgaben oder zu einem der überlebenden Ehegatten nach § 17 a Abs. 1 und 2
beiden Zwecke zu verwenden und nach dem Tode steuerfrei zufällt, ist die Vergünstigungsvorschrift
des Versicherungsnehmers an das Finanzamt ab- des Absatzes 1 im Erbfall des überlebenden Ehe-
zuführen ist, so ist die Versicherungssumme bei gatten anzuwenden, wenn die Versicherungs·
Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbes von summe bis zum Tode des überlebenden Ehegatten
Todes wegen der Angehörigen der Steuerklasse I beim Versicherungsunternehmen stehenbleibt und
oder II insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie binnen zwei Monaten nach seinem Tode an das
zur Tilgung ihrer Erbschaftsteuerschuld oder zur Finanzamt abgeführt wird.
Ablösung der auf sie entfallenden Lastenaus- (3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch aus-
gleichsabgaben des Versicherungsnehmers dient. geschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Lebensversicherungsvertrag oder in einer Ver- (5) Dbersteigt die Versicherungssumme die aus
fügung von Todes wegen eine Person benennt, ihr zu tilgenden SteuerbeträgE; und Ablösungs-
an die das Finanzamt den nach Bezahlung der Erb- beträge, so findet die Steuervergünstigung des
schaftsteuer und nach Ablösung der Lastenaus- Absatzes 1 auf den Unterschiedsbetrag keine An-
gleichsabgaben etwu verbleibenden Betrag der wendung. Der Unterschiedsbetrag ist dem Erwerb
Versicherungssumme abführen soll. des nach Absatz 3 Berechtigten oder, wenn ein
solcher nicht benannt ist, dem Erwerb der Erben
(4} Reicht die Versicherungssumme zur Bezah-
hinzuzurechnen.
lung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung der
Lastenausgleichsabgaben nicht aus und hat der (6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V
Versicherungsnehmer weder im Versicherungs- gilt als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der
vertrag noch in einer Verfügung von Todes wegen sich bei einer Zusammenrechnung des erbschaft-
eine Bestimmung darüber getroffen, in welcher steuerlichen Erwerbes mit der aus ihm berechneten
Weise die Steuer- und Abgabenschulden der und aus der Versicherungssumme getilgten Steuer
einzelnen Erwerber aus der Versicherungssumme und dem entrichteten Ablösungsbetrag ergibt.
gedeckt werden sollen, so ist die Versicherungs- (7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2
summe zunächst zur Deckung der Erbschaftsteuer kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87 der Reichs-
zu verwenden. Dabei ist sie auf die Erwerber der abgabenordnung gewährt werden, wenn weder
Steuerklassen I und II im Verhältnis derjenigen die Steuerpflichtigen noch das Versicherungsunter-
Steuerbeträge zu verteilen, die sich ohne Berück- nehmen ein Verschulden an der Fristversäumnis
sichtigung der Versicherungssumme ergeben. Ein trifft."
alsdann verbleibender Betrag ist nach denselben
Grundsätzen auf die Erwerber der Steuerklassen § 2
III bis V zu verteilen. Der nach Deckung der Erb- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
schaftsteuer verbleibende Betrag ist zur Ablösung dung in Kraft. Es findet auf Erwerbe Anwendung,
der Lastenausgleichsabgaben zu verwenden und für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
zunächst auf die Erwerber der Steuerklassen I 1952 entstanden ist oder entsteht.
und II und sodann auf die übrigen Erwerber im
Verhältnis ihrer Erwerbe zu verteilen. Kommen
mehrere Lastenausgleichsabgaben oder mehrere' § 3
Ablösungsarten in Betracht, so bestimmt das Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Finanzamt nach Anhörung der Erben die Verwen- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
dung der Beträge. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 23. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27„ Juli 1953 689
Gesetz
zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften.
Vom 23. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Kapitel III Erster Abschnitt §§ 1 bis 13 - Reichs-
fluchtsteuer - des Siebenten Teils der Vierten Ver-
ordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von
, Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des
inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichs-
gesetzbl. I S. 699/731) wird mit den hierzu ergan-
genen Änderungs- und Durchführungsvorschriften
aufgehoben.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßige~1 Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 23. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 20. Juli 1-953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treff end den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor•
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 26! September bis 11. Oktober
1953 in Berlin stattfindende „Deutsche Industrie-
Ausstellung Berlin 1953".
Bonn, den 20. Juli 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Vom
17. Juli 1953. 137 21. 7. 53 22. 7.53
Vierte Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die
Körung von Hengsten. Vom 17. Juli 1,953. 137 21. 7. 53 4.8.53
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den Transport
von Ferkeln und Läuferschweinen mit Kraftfahrzeugen. Vom
17. Juli 1953. 139 23. 7.53 24. 7.53
Verordnung TS Nr. 7/53 über eine Fünfzehnte Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 17. Juli 1953. 139 23. 7.53 1. 8. 53
Verordnung PR Nr. 20/53 über die Freigabe der Gebühren für
Dolmetscher. Vom 17. Juli 1953. 141 25. 7.53 26. 7.53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglidi Zustellgebühr).
Einzelstücke je annef angene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidi Versandgc bühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinscndunq des crfordcrl ichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 20. Juli 1-953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treff end den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor•
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
die in der Zeit vom 26! September bis 11. Oktober
1953 in Berlin stattfindende „Deutsche Industrie-
Ausstellung Berlin 1953".
Bonn, den 20. Juli 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Vom
17. Juli 1953. 137 21. 7. 53 22. 7.53
Vierte Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz über die
Körung von Hengsten. Vom 17. Juli 1,953. 137 21. 7. 53 4.8.53
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den Transport
von Ferkeln und Läuferschweinen mit Kraftfahrzeugen. Vom
17. Juli 1953. 139 23. 7.53 24. 7.53
Verordnung TS Nr. 7/53 über eine Fünfzehnte Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 17. Juli 1953. 139 23. 7.53 1. 8. 53
Verordnung PR Nr. 20/53 über die Freigabe der Gebühren für
Dolmetscher. Vom 17. Juli 1953. 141 25. 7.53 26. 7.53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglidi Zustellgebühr).
Einzelstücke je annef angene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidi Versandgc bühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinscndunq des crfordcrl ichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99