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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1953 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
10. 2. 53 Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisen-
industrie auf dem Ccbiet der Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
9. 2. 53 Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse auf das Land
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
V erordmmg betreffend die Besteuerung
der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie
auf dem Gebiet der Umsatzsteuer.
Vom 10. Februar 1953.
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 18 (2) Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn jede der fol-
Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung genden Voraussetzungen vorliegt:
vom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), des
1. Die Gegenstände müssen von einem Unter-
Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und nehmer geliefert werden, der sie im Inland
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz- hergestellt hat;
steuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I 2. die Gegenstände müssen an einen Unter-
s. 393): nehmer geliefert werden, der sie zur Her-
stellung von Eisen oder Stahl im Sinn des
§ 29 Abs. 2 Ziff. 9 Buchstabe b der Durchfüh-
§ 1 rungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-
(1) Die Lieferungen folgender Gegenstände sind gesetz im Inland verwendet;
unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 von
3. der liefernde und der erwerbende Unter-
der Umsatzsteuer befreit:
nehmer müssen dem Gesetz Nr. 27 der
Alliierten Hohen Kommission für Deutsch-
1. Erze zur Gewinnung von Eisen sowie Eisen-
land vom 16. Mai 1950 betreffend Umgestal-
schlacken (aus den Zolltarifnummern 2601
tung des deutschen Kohlenbergbaus und
und 2602),
der deutschen Stahl- und Eisenindustrie
2. Roheisen einschließlich Spiegeleisen (Zoll- (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-
tarifnummer 7301), sion für Deutschland S. 299) unterlegen
haben oder infolge von Umgestaltungsmaß-
3. Ferrolegierungen, die als Zusätze bei der nahmen auf Grund dieses Gesetzes ent-
Herstellung von Stahl dienen (Zolltarifnum- standen sein;
mer 7302),
4. die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
4. Halbzeug aus Stahl (Zolltarifnummern zu Nummern 1 und 2 müssen buchmäßig
7306, 7307, 7308, 7309), nachgewiesen sein.
(3) Hersteller im Sinn dieser Verordnung ist ein
5. warmgewalzter Stabstahl (aus Zolltarifnum-
Unternehmer, der im Absatz 1 oder im Absatz 2
mer 7311) einschließlich Rundknüppeln,
Nummer 2 genannte Gegenstände in seinem Betrieb
6. warmgewalzter \i\Talzdraht (aus Zolltarif- gewinnt oder erzeugt. Ein solcher Unternehmer ist
nummer 7311), auch insoweit Hersteller, als er solche Gegenstände
1. durch Bearbeitung oder Verarbeitung selbst
7. warmgewalzter Bandstahl (Zolltarifnummer fertigstellt oder
7313),
2. durch einen anderen Unternehmer im Werk-
8. warmgewalzte Bleche aus Stahl (aus Zoll- lohn für sein Unternehmen gewinnen, er-
tarifnummer 7318). zeugen oder fertigstellen läßt.
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 2 w.eil-s geltenden Fassung anzuwenden, soweit sich
Für den iu § l Abs. 2 Nr. 4 vorgesehenen buch- aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.
mäßigen Na.chweis gilt § 14 der Durchführungs-
bestimmungen zum Umsa.tzsteucrgesetz mit der Maß- § 4
gabe, daß der dem liefernden Unternehmer ob- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft
liegende buchmäßige Nachweis über die Verwen- und mit Ablauf des 31. Dezember 1954 außer Kraft.
dung der gelieferten Gegenstände durch den Ab-
nehmer (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) durch eine Bescheinigung Bonn, den 10. Februar 1953.
des Abnehmers über die durchgeführte Verwendung
oder in sonst geei~neter Weise geführt werden kann. Der Bundeskanzler
Adenauer
§ 3
Die Vorschrif len des Umsatzsteuergesetzes und Der Bundesminister der Finanzen
seiner Durchführungsbestimmungen sind in der je- Schäffer
Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes
über die Deutsche Genossenschaftskasse auf das land Berlin.
Vom 9. Februar 1953.
Auf Grund des ~ 15 Abs. 2 des Gesetzes über die
Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vorn 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) verordnet die Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Das Gesetz über die Deutsche Genossenschafts-
kasse in der Fassung vom 3. Februar 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 131) gilt im Gebiet des Landes Berlin,
sobald das Land Berlin die Anwendung dieses Ge-
setzes nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung be-
schlossen hat.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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