659
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 1953 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
18. 7. 53 Gesetz über die Umstellung von knappschaitlichen Renten auf das nach dem 31. Dezember 1942
geltende Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 659
18. 1. 53 Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660
18. 1. 53 Drittes Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
23. 7. 53 Verordnung zur Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Bundespersonalgesetz
und der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung 661
14. 7. 53 Erlaß des Bundespräsidenten über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens . . . . . . . . . . 662
14. 1. 53 Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens 663
Gesetz über die Umstellung von knappschaftlichen Renten
auf das nach dem 31. Dezember 1942 geltende Recht
der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Vom 18. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verringert sich die bisherige Rente durch die Um-
stellung nach § 1, wird die Rente in der alten Höhe
§1 wei tergewährt.
(1) Die am 31. Dezember 1952 laufenden knapp- §3
schaftlichen Renten, die nach einem vor dem 1. Januar
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Ge-
1943 geltenden Recht berechnet wurden, werden mit
setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
Wirkung vom 1. Januar 1953 auf das nach dem
system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom '
31. Dezember 1942 geltende Recht der knappschaft-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) im Lande
lichen Rentenversicherung umgestellt.
Berlin.
(2) Die Umstellung nehmen die zuständigen So-
§4
zialversicherungsträger (Knappschaften) ohne An-
frag vor. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforder-
liche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Schwalten/Post Seeg, den 18. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge.
Vom 18. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
schlossen: gesetz) vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
§ 1 auch im Lande Berlin.
(1) Die Grundrente der Beschädigten nach§ 31 des
Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges §3
(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (1) Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach seiner
(Bundesgesetzbl. I S. 791) ist auf die Arbeitslosenfür- Verkündung in Kraft.
sorgeunterstützung nicht anzurechnen. Die Arbeits- (2) In lauf enden Unterstützungsfällen ist erstma-
losenfürsorgeunterstützung darf jedoch zusammen lig anzuwenden
mit der Grundrente und der Ausgleichsrente nach§ 32 a) § 1 Satz 1 auf Zahlungen für den Zahlungs-
des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag nicht zeitraum, der nach dem Inkrafttreten dieses
übersteigen, der beim Vorliegen der Voraussetzun- Gesetzes beginnt,
gen an Arbeitslosenunterstützung zuzüglich Grund-
b) § 1 Satz 2 auf Zahlungen für den Zahlungs-
und Ausgleichsrente zu gewähren wäre.
zeitraum, der nach Ablauf von 26 Wochen
(2) Renten, welche den Opfern nationalsozialisti- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
scher Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung beginnt.
erlittenen Gesundheitsschädigung gewährt wer- (3) Als laufende Unterstützungsfälle gelten die
den, sind bis zur Höhe des Betrages, der in der Unterstützungsfälle, in denen Arbeitslosenfürsorge-
Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der unterstützung in dem Zahlungszeitraum, in den der
Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt, zu
würde, von der Anrechnung auf die Arbeitslosenfür- zahlen ist oder ohne Anwendung der §§ 89, 90 bis
sorgeunterstützung auszunehmen. Die Vorschriften
93 b, 112 und 114 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-
des Absatzes 1 Satz 2 finden entsprechende An-
lung und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sein
wendung.
würde. Eine Unterbrechung des Unterstützungsbezu-
§2 ges durch Notstandsarbeit sowie durch eine Beschäfti-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 gung von weniger als dreizehn zusammenhängenden
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Wochen bleibt hierbei unberücksichtigt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg,- den 18. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 39 - Tag der Ausgabe:" Bonn, den 24. Juli 1953 661
Drittes Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 18. Juli 1953.
Artikel 3
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sen: dung in Kraft.
Artikel 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Im Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der Fassung, die sich aus sind gewahrt.
dem Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vom 18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93) ergibt, er-
Schwalten/Post Seeg, den 18. Juli 1953.
hält § 8 Abs. 1 Nr. 3 folgenden Wortlaut:
„3. zur Fütterung von Tieren (einschließlich der Der Bundespräsident
Bienen in Höhe von 5 kg je Volk)." Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Artikel 2 Blücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Schäffer
Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zum Bundespersonalgesetz
und der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes
in der Bundesfassung.
Vom 23. Juli 1953.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 207) und des § 183 des Deutschen Be-
amtengesetzes in der Bundesfassung (Bundesgesetz-
blatt 1950 S. 279) wird verordnet:
I.
Die Durchführungsverordnung Nr. 1 Satz 2 zu § 3
des Deutschen Beamtengesetzes in der Fassung des
Abschnitts I Nr. 4 der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der
Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehen-
den Personen vom 17. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 274) wird aufgehoben.
II.
In der Bekanntmachung der Bundesfassung der
Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beam-
tengesetzes vom 28. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 733) wird in Nummer 1 zu § 3 der Satz 2 gestrichen.
III.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1953.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bleek
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 39 - Tag der Ausgabe:" Bonn, den 24. Juli 1953 661
Drittes Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 18. Juli 1953.
Artikel 3
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
sen: dung in Kraft.
Artikel 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Im Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der Fassung, die sich aus sind gewahrt.
dem Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vom 18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93) ergibt, er-
Schwalten/Post Seeg, den 18. Juli 1953.
hält § 8 Abs. 1 Nr. 3 folgenden Wortlaut:
„3. zur Fütterung von Tieren (einschließlich der Der Bundespräsident
Bienen in Höhe von 5 kg je Volk)." Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Artikel 2 Blücher
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 Der Bundesminister der Finanzen
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Schäffer
Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführungsverordnung zum Bundespersonalgesetz
und der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes
in der Bundesfassung.
Vom 23. Juli 1953.
Auf Grund des § 8 des Gesetzes zur vorläufigen
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 207) und des § 183 des Deutschen Be-
amtengesetzes in der Bundesfassung (Bundesgesetz-
blatt 1950 S. 279) wird verordnet:
I.
Die Durchführungsverordnung Nr. 1 Satz 2 zu § 3
des Deutschen Beamtengesetzes in der Fassung des
Abschnitts I Nr. 4 der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der
Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehen-
den Personen vom 17. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 274) wird aufgehoben.
II.
In der Bekanntmachung der Bundesfassung der
Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beam-
tengesetzes vom 28. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl.
S. 733) wird in Nummer 1 zu § 3 der Satz 2 gestrichen.
III.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1953.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bleek
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Erlaß
über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens.
Vom 14. Juli 1953.
§ 1 halten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei
Rettungsarbeiten, sofern nicht die besondere
Als Anerkennung für besondere persönliche Ver-
Bedeutung der Rettungstat eine Auszeichnung
dienste im Grubenrettungswesen stifte ich das
mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik
Grubenwehr-Ehrenzeichen.
Deutschland rechtfertigt.
§ 2 § 4
Diese Auszeichnung wird als Grubenwehr-Ehren- (1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus
zeichen in Silber und Grubenwehr-Ehrenzeichen in einer runden silbernen oder goldenen Medaille. Die
Gold verliehen. Vorderseite der Medaille zeigt auf gekreuztem
§ 3 Schlägel und Eisen das Kreuz der Grubenwehr und
a) Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber auf diesem den Bundesadler. Das Kreuz ist von
können ausgezeichnet werden: einem Eichenblattkranz umgeben. Die Rückseite der
Medaille trägt die Inschrift:
1. Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens
15 Jahre in einer Grubenwehr in vorbildlicher „ Für besondere Verdienste
Weise Dienst getan haben, im Grubenrettungswesen".
2. Mitglieder einer Grubenwehr mit kürzerer (2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen
Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in Band an der oberen linken Brustseite getragen. Das
vorbildlicher Weise Dienst getan haben und Band ist von schwarzen Streifen eingefaßt und sil-
wegen eines Unfalles im Dienst der Gruben- bern oder golden umsäumt, je nachdem es sich um
wehr ausscheiden müssen, das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber oder das
3. Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold handelt.
Bergleute für mutiges und entschlossenes Ver- (3) Gestaltung und Größe der Medaillen sowie
halten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Breite der Bänder werden auf einer Mustertafel
Rettungsarbeiten. (s. Anlage) festgelegt.
b) Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold kön- § 5
nen ausgezeichnet werden:
(1) Dber die Verleihung des Grubenwehr-Ehren-
1. Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens
zeichens erhält der Ausgezeichnete eine Ver-
25 Jahre in der Grubenwehr in vorbildlicher
leihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundes-
Weise Dienst getan haben,
präsidenten.
2. Mitglieder einer Grubenwehr mit kürzerer,
jedoch wenigstens fünfzehnjähriger Dienst- (2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das
zeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbild- Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht
licher Weise Dienst getan haben und wegen seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr aus-
scheiden müssen, § 6
3. Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Einzelheiten über die Einreichung und Behandlung
Bergleute, die bereits mit dem Grubenwehr- der Vorschläge für das Grubenwehr-Ehrenzeichen
Ehrenzeichen in Silber ausgezeichnet sind, für werden in besonderen Durchführungsbestimmungen
wiederholtes mutiges und entschlossenes Ver- geregelt.
Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1953 663
Durchführungsbestimmungen zum Erlaß
über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens.
Vom 14. Juli 1953.
Auf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung § 2
des Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953 Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des
wird für die Einreichung und Behandlung der Vor- Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unter-
schläge folgendes bestimmt: schrift durch den Bundespräsidenten zusammen mit
den Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1
§ 1 Genannten übersandt. Diese veranlassen die Aus-
(1) Die Vorschläge für die Verleihung des Gruben- händigung an die Beliehenen und teilen dies dem
wehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsiden- Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der
ten der Länder, dem Regierenden Bürgermeister der Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit.
Stadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der Freien
Hansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats § 3
der Freien und Hansestadt Hamburg für den Bereich
Personen, denen auf Grund der Verordnung vom
ihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach anlie-
30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Gruben-
gendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef
wehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können
des Bundespräsidialamtes einzureichen. Dieser holt
den Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu ge-
die Entscheidung des Bundespräsidenten ein.
stiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den
(2) Die Vorschläge für die Verleihung des Gruben- in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.
wehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.
(3) Den Vorschlagslisten sind die vorbereiteten § 4
Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen. Verlorengegangene Grubenwehr - Ehrenzeichen
Vordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich
vorrätig gehalten. auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.
Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage
zu § 1 Abs. 1 der
Durchführungsbestimmungen
(1. Seite)
Vorsdllagsliste
für die
Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens
Vorschlagende Stelle
Ort und Tag ································································································-
(Untersdlrilt der Vorsdllagsberedltigten
gemäß § 1 Abs. 1 der Durdlführungsbestimmungen)
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1953 665
(2., 4. usw. Seite)
Lfd. Vorname Geburts- Wohnort Stand, Beruf
Zuname -
Nr. (Rufname) u.nd Wohnung oder Gewerbe
Ort Tag
1
i
1
1
(3., 5. usw. Seite)
Eintritt in die Grubenwehr
Staatsangehörigkeit Besondere Begründung
am bei welcher Grube
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Grubenwehr-Ehrenzeichen
(natürliche Größe)
Vorderseite Rückseite
Medaille: Silber oder Gold
Band: orangefarben, von schwarzen Streifen
eingefaßt, silbern oder golden umsäumt
1-I er il u s gebe r : Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Dils Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lau I c n cl er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- {zuzüglich Zustellgebühr}.
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