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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am .22. Juli 1953 Nr. 38
Tag Inhalt: Seite
18. 7. 53 Fünftes Gesetz zur Änderung und tJberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des ge-
werblichen Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
18. 7. 53 Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in
Patent- und Gebrauchsmustersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 654
17. 7. 53 Zweite Verordnung zur ..Änderung der Verordnung. über die internationale Registrierung
von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 656
Fünites Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften
aui dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.
Vom 18. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als
sen: Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung
Artikel 1 zu machen."
Änderung des Patentgesetzes 2. § 12 erhält folgende Fassung:
§ 1 ,,§ 12
Das Patentgesetz vom 5. Mai 1936 (Reichsge- (1) Das Patent erlischt, wenn
setzbl. II S. 117) in der Fassung des Gesetzes vom 1. der Patentinhaber darauf durch schrift-
9. April 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 129), der Verord- liche Erklärung an das Patentamt ver-
nung vom 23. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. II S. 372), zichtet;
des Gesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) und 2.. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Er-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1951 (Bundesge- klärungen nicht rechtzeitig nach Zustel-
setzbl. I S. 979) wird wie folgt geändert: lungder amtlichenNachricht (§ 26 Abs. 7)
1. § 8 erhält folgende Fassung: abgegeben werden;
3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zu-
,,§ 8
stellung der amtlichen Nachricht (§ 11
(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit Abs. 3) bei der Kasse des Patentamts
nicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß oder zur Dberweisung an sie bei einer
die Erfindung im Interesse der öffentlichen deutschen Postanstalt eingezahlt wer-
Wohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt den.
sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfin-
(2) Dber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der
dung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes
nach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung
von der zuständigen obersten Bundesbehörde
sowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung ent-
oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten
scheidet nµr das Patentamt.
Stelle angeordnet wird.
(3) Der Bundesminister der Justiz wird er-
(2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach mächtigt, durch Rechtsverordnung für die patent-
Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zu- amtlichen Gebühren Bestimmungen dar_über zu
ständig, wenn sie von der Bundesregierung oder erlassen, welche Zahlungsformen der Barzah-
der zuständigen obersten Bundesbehörde ge- lung gleichgestellt werden. Er kann diese Er-
troffen ist. mächtigung durch Rechtsverordnung auf den Prä-
(3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des sidenten des Patentamts übertragen."
Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf an-
3. Nach§ 13 wird folgende Vorschrift als§ 13 a ein-
gemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht
gefügt:
im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen
,,§ 13 a
Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundes-
regierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem in der Das Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit
Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor für nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung
Benutzµng der Erfindung mitzuteilen. Erlangt des Patents angeordnete Änderung der Patent-
die oberste Bundesbehörde, von der eine An- ansprüche (§ 36 a) eine Erweiterung enthält."
ordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 4. In§ 18 Abs. 5 werden nach den Worten „Beamte
ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Ver- des" die \'\'orte „gehobenen und des" eingefügt.
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil 1
5. § 22 erhält folgende Fassung: 12. Nach § 30 wird folgende Vorschrift als § 30 a ein-
,,§ 22 gefügt:
,,§ 30a
Der Bundesminister der Justiz regelt die Bil-
dung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen (1) \Nird vom Bund ein Patent für eine Erfin-
und der Senate, die Bestimmung ihres Geschäfts- dung nachgesucht, die mit Rücksicht auf die
kreises und den Geschäftsgang des Patentamts Sicherheit des Bundes geheimzuhalten ist, so un-
und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form terbleibt auf Antrag jede Bekanntmachung sowie
des Verfahrens einschließlich des Zustellungs- die Eintragung in die Patentrolle.
wesens sowie die Erhebung von Verwaltungs-
(2) Vor Erlaß des Beschlusses über die Ertei-
gebühren, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmun-
lung des Patents sind die in § 26 Abs. 6 vorge-
gen darüber trifft."
schriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine
6~ § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu
,, (1) Das Patent-amt führt eine Rolle, die den entrichten."
Gegenstand und die Dauer der erteilten Patente 13. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
sowie den Namen und Wohnort der Patentin-
haber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) ,, (1) Die Prüfungsstelle und die Patentabtei-
angibt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlö- lung können jederzeit die Beteiligten laden und
schen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sach-
der Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu verständigen anordnen sowie andere zur Auf-
vermerken." klärung der Sache erforderliche Ermittlungen an-
stellen. Bis zum Beschluß über die Bekannt-
7. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: machung ist der Patentsucher auf Antrag zu hö-
,, (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibun- ren, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist
gen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht
Grund deren die Patente erteilt worden sind, in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder
steht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht
Patent handelt, das gemäß § 30 a nicht bekannt- für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück.
gemacht worden ist." Der Beschluß, durch den der Antrag zurückge-
8. § 24 Abs. 4 erhält wieder folgende Fassung: wiesen wird, ist unanfechtbar. Uber die Anhö-
rungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift
,, (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei-
zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Ver-
bungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht
handlung wiedergeben und die rechtserheblichen
jedermann freisteht (Patentschriften), und regel-
Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die
mäßig erscheinende Ubersichten über die Eintra-
Beteiligten erhalten eine Abschrift der Nieder-
gungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den
schrift."
regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Pa-
tentblatt)." 14. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
9. § 24 erhält folgenden Absatz 5: ,, (4) Der Bundesminister der Justiz wird er•
,, (5) In der Patentschrift sind die Druckschrif- mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmun•
gen zur Ausführung der vorstehenden Vorschrif-
ten anzugeben, die das Patentamt zur Abgren-
ten zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung
zung des Gegenstandes der Anmeldung von dem
durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des
Stand der Technik in Betracht gezogen hat." 11
Patentamts übertragen.
10. § 26 Abs . 3 erhält folgende Fassung:
15. Nach§ 36 wird folgende Vorschrift als § 36 a ein-
., (3) Der Bundesminister der Justiz wird er-
gefügt:
mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmun- ,,§ 36a
gen über die sonstigen Erfordernisse der Anmel-
dung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung (1} Das Patent kann auf Antrag des Patentin-
durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des habers durch Änderung der Patentansprüche
Patentamts ü hertragen." mit rückwir;k.ender Kraft beschränkt werden.
11. § 26 erhält folgenden Absatz 7: (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und
zu begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr
,, (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,
durch außergewöhnliche Umstände verhindert so gilt der Antrag als nicht gestellt.
ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärun-
gen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Pa- (3} Uber den Antrag entscheidet die Patent-
tentamt eine Frist zur Abgabe dieser Erklärun- abteilung. Die Vorschriften in §§ 28, 29 und 33
gen bis zum Erlaß des Beschlusses über die Er- Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. In dem Be-
teilung des Patents zu gewähren. Bestehen zu schluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird,
diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch ist die ,Patentschrift der Beschränkung anzupas-
fort, so hat das Patentamt die Frist zu verlän- sen. Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24
gern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt Abs. 4 zu veröffentlichen.
das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist
das Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebe- innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden
nen Erklärungen nicht binnen· sechs Monaten Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der
nach Zustellung der Nachricht abgibt. 11 Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 617
der Änderung der Patentschrift entstehen. Die (3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent
Höhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt,
Druckzeilen. Der Bundesminister der Justiz wird wenn alle Patentsucher bedürftig sind.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag
je Druckzeile allgemein festzusetzen. Er kann (4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Ar-
den Präsidenten des Patentamts übertragen. menrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder
Wird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß bedürftig ist.
gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind
(5) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden,
zurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird.
innerhalb eines Monats nach Zustellung schrift-
lich Beschwerde einlegen. § 34 ist entsprechend § 46c
anzuwenden. 11
Im Verfahren zur Beschränkung des Patents
(§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der
16. § 42 Abs. 4 wird gestrichen.
Maßgabe anzuwenden, daß der Patentinhaber
17. § 42 Abs. 5 letzter Satz wird gestrichen. durch die Bewilligung des Armenrechts auch die
einstweilige Befreiung von der Zahlung der Ge-
18. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte gestri- bühr für den Antrag auf Beschränkung des Pa-
chen „ für die Frist des § 37 Abs. 3, ". tents und von der Zahlung des Druckkostenbei-
trags erlangt.
19. Nach§ 44 wird folgende Vorschrift als§ 44a ein- § 46d
gefügt:
,,§ 44a (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nich-
tigkeit oder Zurücknahme des Patents oder we-
(1) Wird der Einspruch oder der Antrag auf gen Erteilung einer Zwangslizenz ist dem Betei-
Einlei'tung des Verfahrens wegen Erklärung der ligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, das
Nichtigkeit des Patents auf die Behauptung ge- Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsich-
stützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder tigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
des Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
kann das Patentamt verlangen, daß Urschriften, der Beteiligte ein eigenes schutzwürdiges In-
Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften der teresse glaubhaft macht.
im Einspruch oder im Antrag erwähnten Druck-
schriften, die im Patentamt nicht vorhanden sind, (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-
in je einem Stück für das Patentamt und für die langt der Beteiligte die einstweilige Befreiung
am Verfahren Beteiligten eingereicht werden. von der Zahlung rückständiger und künftig er-
wachsender Gebühren und Auslagen einschließ-
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache lich der den Zeugen und Sachverständigen zu
sind auf Vnlangen des Patentamts einfache gewährenden Vergütung sowie der Kosten der
oder beglaubigte Ubersetzungen beizubringen. 11
Zustellung.
20. Nach § 46 werden folgende Vorschriften als § 46e
§§ 46 a bis 46 i eingefügt: (1) Einern Beteiligten, dem das Armenrecht
nach den Vorschriften der § § 46 b bis 46 d bewil-
,,§ 46a
ligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig
Im Verfahren vor dem Patentamt und dem unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein
Bundesgerichtshof ist den Beteiligten nach Maß- Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf
gabe der Vorschriften der §§ 46 b bis 46 i das ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheinin-
Armenrecht zu bewilligen. haber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung
§ 46b
zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens er-
forderlich erscheint.
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist
dem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nach- (2) Der beizuordnende Vertreter wird im Ver-
weist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen, fahren vor der Prüfungsstelle und der Patentab-
wenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung teilung durch den Vorsitzenden der Patentabtei-
des Patents besteht. lung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsit-
zenden des für die Entscheidung über das Ge-
(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er- such um Beiordnung zuständigen Senats des
langt der Patentsucher die einstweilige Befrei- Patentamts oder des Bundesgerichtshofs. Im
ung von der Zahlung Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die
a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Verfügung dem ausgewählten Vertreter und
Abs. 3 Satz 2; dem Beteiligten die Beschwerde nach§ 21 zu.
b) rückständiger und künftig erwachsen- (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Uber-
der Kosten für Ermittlungen gemäߧ 33 nahme der Vertretung verpflichtet.
Abs. 1 und § 34;
(4) § 10 des Patentanwaltsgesetzes und § 13
c) der Beschwerdegebühr (§ 34 Abs. 1); der Verordnung vom 30. September 1936 (Reichs-
d) der Kosten der Zustellung. gesetzbl. II S. 316) bleiben unberührt.
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§ 46 f Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts
Wird das Gesuch mn Bewilligung des Armen- vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S,'401)
rechts nach §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist die
die Za.hlung einer Gebühr vorgeschriebenen Amtskasse des Patentamts."
Frist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist 21. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustel-
,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch-
lung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses
tigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreit-
gehemmt.
sachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte
§ 46g einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregie-
(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armen- rungen können diese Ermächtigungen auf die
rechts ist schriftlich bei dem Patentamt einzu- Landesjustizverwaltungen übertragen."
reichen. Im Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 22. § 52 wird gestrichen.
kann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof
eingereicht werden, wenn das Patentamt die Ak- Artikel 2
ten des ersten Rechtszuges diesem vorgelegt hat.
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
(2) Uber das Gesuch beschließt die Stelle, die
für das Verfahren zuständig ist, für welches das § 2
Armenrecht nachgesucht wird. Jedoch beschließt
Das Gebrauchsmustergesetz vom 5. Mai 1936
über das Gesuch
(Reichsgesetzbl. II S. 130) in der Fassung des Geset-
1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die zes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. S. 179) und des Gesetzes
Patentabteilung, vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) wird wie folgt ge-
2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt, ändert:
wenn die Berufung nach § 2 der Ver- 1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
ordnung vom 30. September 1936 als un-
,,(4) Der Bundesminister der Justiz wird er-
zulässig zu verwerfen ist.
mächtigt, durch Rechtsverordnung über die son-
(3) Gegen den Beschluß, durch den die Patent- stigen Erfordernisse der Anmeldung Bestimmun-
abteilung das Armenrecht oder die Beiordnung gen zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung
eines Vertreters nach § 46 e verweigert oder die durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des
Nachzahlung von Kosten anordnet, findet die Be- Patentamts übertragen."
schwerde nach § 21 statt. Im übrigen sind die 2. Nach § 3 wird folgende Vorschrift als § 3 a ein-
nach§§ 46 b bis 46 e Abs. 1 ergehenden Beschlüs-
gefügt:
se unanfechtbar.
,,§ 3a
§ 46h Wird vom Bund ein Gebrauchsmuster ange-
(1) Die Vorschriften in§ 114 Abs. 2 bis 4, § 115 meldet, das mit Rücksicht auf die Sicherheit des
Abs.2, §§117, 118 Abs.2 und 3, §118a Abs.1,. Bundes geheimzuhalten ist, so unterbleiben auf
§§ 119, 121, 122, 123 Abs. 1 und § 126 der Zivil- Antrag die Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Be-
prozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. kanntmachung im Patentblatt. Das Gebrauchs-
(2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nich- muster ist in eine besondere Rolle einzutragen."
tigkeit oder Zurücknahme des Patents oder we- 3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gen Erteilung einer Zwangslizenz sind außerdem ,, (2) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchs-
§ 118 a Abs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der
musterstelle findet die Beschwerde statt. Auf Be-
Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
schwerden gegen Beschlüsse, durch die die An-
§ 46i
meldung eines Gebrauchsmusters zurückgewie-
sen wird, ist § 34 des Patentgesetzes, im übrigen
(1) Der zum Armenrecht zugelassene Betei- § 21 des Patentgesetzes entsprechend anzuwen-
ligte ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren
den."
Entrichtung er einstweilen befreit war, verpflich-
tet, sobald er nicht mehr bedürftig ist. Das glei- 4. In § 4 Abs. 3 werden nach den Worten „Beamte
che gilt für die Beträge, von deren Entrichtung des" die Worte „gehobenen und des"· eingefügt.
der Gegner einstweilen befreit war, soweit dem 5. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Abtei-
bedürftigen Beteiligten die Kosten des Verfah- lungen für Gebrauchsmuster" durch das Wort
rens auferlegt sind. „Gebrauchsmusterabteilungen" und das Wort
(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des ,,drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.
Verfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Ver- 6. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
fahrens verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und ,, (5) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der
von deren Entrichtung sie oder der bedürftige Gebrauchsmusterstelle, durch die die Anmeldung
Beteiligte einstweilen befreit waren. eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen worden
(3) Soweit Beteiligte nach den Absätzen 1 und ist, sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmu-
2 zur Nachzahlung verpflichtet sind, werden die sterabteilungen entscheidet einer der in § 18 des
"Kosten und Auslagen des patentamtlichen Ver- Patentgesetzes bezeichneten Beschwerdesenate.
fahrens nach den Vorschriften der Justizbeitrei- Uber Beschwerden wegen Zurückweisung der
bungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsge- Anmeldung eines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 2)
setzbl. I S. 298) in der Fassung des Gesetzes über entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei
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rechtskundigen Mitgliedern und einem techni- weder gleich noch gleichartig mit denen sind, für
schen Mitglied, über Beschwerden gegen die Be- die der Sortenname eingetragen ist."
schlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über 5. § 5 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Löschungsanträge (§ 10) in der Besetzung mit
,, (8) Der Bundesminister der Justiz wird er-
zwei technischen Mitgliedern und einem rechts-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen
kundigen Mitglied."
über die Form des Widerspruchs zu erlassen, na-
7. § 8 Satz 4 erhält folgende Fassung: mentlich die Verwendung eines Formblattes vor-
„Die Vorschriften des § 37 Abs. 5 und des § 44 a zuschreiben. Er kann. diese Ermächtigung durch
des Patentgesetzes gelten entsprechend." Rechtsyerordnung auf den Präsidenten des Patent-
8. In § 10 Abs. 1 sind die Worte „ Abteilung für Ge- amts übertragen."
brauchsmuster" durch das Wort „Gebrauchsmu- 6. § 7 erhält folgende Fassung:
sterabteilung" zu ersetzen. ,,§ 7
9. § 12 erhält folgenden Absatz 2: Für jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine
,, (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druck-
die Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 i) kostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrich-
sind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß an- ten, die durch die vorgeschriebenen Veröffent-
zuwenden lichungen (§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des
1. im Eintragungsverfahren, wenn wegen Beitrags wird nach Stufen berechnet, die der Bun-
der rechtlichen Schwierigkeiten der desminister der Justiz durch Rechtsverordnung
Sache die Beiordnung eines Vertreters nach dem Umfang der Veröffentlichungen allge-
(§ 46 e des Patentgesetzes) erforderlich
mein festsetzt. Er kann diese Ermächtigung durch
erscheint, Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patent-
amts übertragen. Die Berechnung ist unanfecht-
2. im Löschungsverfahren."
bar."
10. § 21 erhält folgende Fassung: 7. In § 12 Abs. 5 werden nach den Worten „Beamte
11 § 21 des" die Worte „gehobenen und des" eingefügt.
Der Bundesminister der Justiz regelt die Ein- 8. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
richtung und den Geschäftsgang des Patentamts ,, ( 1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer
des Verfahrens einschließlich des Zustellungs- Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wa-
wesens sowie die Erhebung von Verwaltungs- renzeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist ne-
gebühren." ben den Landgerichten, deren Bezirke ihm zuge:-
teilt werden, für alle Klagen zuständig, durch die
Artikel 3 ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz ge-
Änderung des Warenzeichengesetzes regelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.
Die Landesregierungen können diese Ermächti-
§ 3 gungen auf die Landesjustizverwaltungen über-
Das Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 (Reichs- tragen."
gesetzbl. II S. 134) in der Fassung des Gesetzes vom 9. § 36 erhält folgende Fassung:
8, Juli 1949 (WiGBI. S. 175) und des Gesetzes vom
20. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 979) wird ,,§ 36
wie folgt geändert: Der Bundesminister der Justiz regelt die Ein-
richtung und den Geschäftsgang des Patentamts
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
und bestimmt durch Rechtsverordnung die Form
,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er- des Verfahrens einschließlich des Zustellungs-
mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen wesens sowie die Erhebung von Verwaltungsge-
über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung bühren."
zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Pa- Artikel 4
tentamts übertragen." Ubergangsbestimmungen
2. § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung: zum Geschmacksmustergesetz
,, (6) Der Bundesrnini~ter der Justiz wird er- § 4
mächtigt, durch Rechtsverordnung die Waren- Für Urheber, die im Geltungsbereich dieses Geset-
klasseneinteilung zu ändern." zes weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz
3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Nummer 6: haben, ist bis auf weiteres das Patentamt die mit der
Führung des Musterregisters beauftragte Behörde
„6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle im Sinne des Gesetzes betreffend das Urheberrecht
oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des an_ Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876
Bundessortenamts angemeldeten und dort (Reichsgesetzbl. S. 11 ) - Geschmacksmustergesetz-,
eingetragenen Sortennamen der Sorte eines Innerhalb des Patentamts ist die Urheberrechtsab-
Dritten übereinstimmen." teilung zuständig.
4. § 4 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3: § 5
,.Die Vorschrift der Nummer 6 gilt insoweit nicht, (1) Ist ein Urheber, der im Geltungsbereich dieses
als die Waren, für die das Zeichen angemeldet ist, Gesetzes weder eine NiederJa·ssung noch einen
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Wohnsitz hat, durch außergewöhnliche Umstände mustergesetzes rechtzeitig zu verlangen, ist auf An-
verhindert worden, die Frist zur Inanspruchnahme trag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
eines Prioritätsrechts auf Grund eines zwischenstaat- (2) Die Wiedereinsetzung muß bei der mit der
lichen Vertrages für die Anmeldung eines Musters Führung des Musterregisters beauftragten Behörde
oder Modells (Geschmacksmuster) einzuhalten, so innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hin-
ist er auf Antrag wieder iu den vorigen Stand ein- dernisses schriftlich beantragt werden. Ein Jahr nach
zusetzen. Dies gilt nicht für Fristen, die bereits vor Ablauf der versäumten Frist kann die Wiederein-
dem 8. Mai 1945 abgelaufen sind. setzung nichtmehrbeantragt werden; dies gilt jedoch
(2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt nicht für Heimkehrer. im Sinne des § 1 des Gesetzes
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die- über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 19. Juni
ses Gesetzes schriftlich beantragt werden. 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Ge-
(3) Der Wiedereinsetzungsantrag muß die Tatsa- setzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875).
chen angeben, ·auf die er gestützt wird, und die (3) Der Wiedereinsetzungsantrag muß die Tatsa-
Miltel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. chen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mit-
Innerhalb der Antragsfrist ist die Anmeldung und tel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Inner-
Niederlegung des Geschmacksmusters sowie die Prio- halb der Antragsfrist ist das Verlangen nach Ausdeh-
ritätserklärung beim Patentamt nachzuholen; ist das nung der Schutzfrist nachzuholen.
Geschmacksmuster beim Inkrafttreten dieses Geset- (4) Dber den Antrag beschließt die mit der Füh-
zes bereits beim Patentamt angemeldet und nieder- rung des Musterregisters beauftragte Behörde.
gelegt und die Prioritätserklärung dort abgegeben,
so bedarf es keiner Wiederholung. (5) Wer im. Geltungsbereich dieses Gesetzes in
gutem Glauben den Gegenstand eines Geschmacks-
(4) Uber den Antrag beschließt das Patentamt. musters, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in
(5) Wer vor dem 15. Oktober 1952 und vor dem Kraft tritt, in der Zeit zwi~chen dem Erlöschen und
Tage der Nachanmeldung im Geltungsbereich dieses dem Wiederinkrafttreten des Schutzrechts in Benut-
Gesetzes in gutem Glauben den Gegenstand des Ge- zung genommen oder in dieser Zeit die dazu erfor-
schmacksmusters in Benutzung genommen oder in derlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt,
dieser Zeit die dazu erforde:~)ichen Veranstaltungen den Gegenstand des Geschmacksmusters für die Be-
getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Ge- dürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder
schmacksmusters für die Bedürfnisse seines eigenen fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Be-
Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten wei- fugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt
terzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen oder veräußert werden.
mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
Artikel 5
§ 6 Änderung des Gesetzes
(1) Ist ein Urheber, der im Geltungsbereich dieses über die patentamtlichen Gebühren
Gesetzes weder eine Niederlassung noch einen Wohn- § 9
sitz hat, durch außergewöhnliche Umstände verhin- Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren
dert worden, bei einem angemeldeten Geschmacks- vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird wie
muster, für das er ein Prioritätsrecht auf Grund eines folgt geändert:
zwischenstaatlichen Vertrages in Anspruch nehmen 1. In Artikel I Abschnitt A wird nach Nummer 8
kann, die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung folgende Nummer 8 a eingefügt:
einzuhalten, so ist § 5 entsprechend anzuwenden.
„8 a. für den Antrag auf Beschränkung
(2) Mit der Nachholung der Prioritätserklärung des Patents (§ 36 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50"
sind eine Abschrift der Anmeldung und ein Stück
2.. Nach· Artikel I wird folgende Vorschrift als Arti-
oder eine Abbildung des Geschmacksmusters einzu-
kel I a eingefügt:
reichen.
„Artikel I a
§ 7
Gebühren können durch Verwendung von Ge-
(1) Urheber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bührenmarken gezahlt werden."
ein Geschmacksmuster bei einem Amtsgericht außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angemel- Artikel 6
det und niedergelegt haben, können die Ausdehnung
der Schutzfrist nach§ 8 Abs. 2 des Geschmacksmuster- Ubergangs- und Schlußbestimmungen
gesetzes nur beim Patentamt verlangen. § 10
(2) Mit dem Antrag auf Ausdehnung der Schutz- (1) Die Dauer der Patente, Gebrauchsmuster und
frist sind eine Abschrift der Anmeldung und ein Geschmacksmuster, für die auf Grund des Abkom-
Stück oder eine Abbildung des Geschmacksmusters mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
einzureichen. dem Königreich Schweden über die Verlängerung
von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerb-
§ 8
lichen Rechtsschutzes vom 2. Februar 1951 (Bundes-
(1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert gesetzbl. II S. 106) eine Verlängerung der Prioritäts-
worden ist, die Ausdehnung der Schutzfrist eines frist in Anspruch genommen wird, beginnt mit dem
Geschmacksmusters nach·§ 8 Abs. 2 des Geschmacks- Tage des Ablaufs der gewöhnlichen Prioritätsfrist.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 621
(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des Ab- (2) Der Zuschlag wird zu der im einzelnen Fall
satzes 1 die Schutzdauer eines Gcbrauchsnmsters vor erwachsenden Gebühr erhoben.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ablaufen würde, (3) Der sich· aus der Summe von Gebühr und Zu-
endet sie mit dem Inkrafttreten dieses G2setzes. Die schlag ergebende Betrag wird auf den vollen Mark-
Möglichkeit einer Verlängerung der Schutzdauer betrag aufgerundet.
nach § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes bleibt
unberührt. Die zweite Schutzfrist schließt sich an die (4) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
nach Absatz 1 zu berechnende erste Schutzfrist an. setzes fällig geworden sind, sind nach den bisherigen
Vorschriften zu entrichten.
(3) Wenn auf Grund der Bestimmung des Ab-
satzes 1 die Schutzfrist eines Geschmacksmusters § 14
vor dem Inkrafltretcn clieses Gesetzes ablaufen
Gebühren, die iri. Armensachen auf Grund des Ge-
würde, endet sie mit dem Jnkrafttreten dieses Ge-
setzes über die Erstattung von Gebühren für im
setzes. Die Möglichkeit einer Ausdehnung der
Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und
Schutzfrist nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmuster-
Gebrauchsmustersachen aus der Staatskasse zu er-
gesetzes bleibt unberührt. Die auf Grund der Aus-
statten sind, werden um einen Zuschlag in Höhe
dehnung laufende Schutzfrist schließt sich an die
von 20 vom Hundert erhöht. § 13 Abs. 2 und 3 ist
nach Absatz 1 zu berechnende bisherige Schutz-
entsprechend anzuwenden.
frist an.
§ 11 § 15
(1) Wer die Frist zur Einreichung eines gemäß Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt zu
§ 58 des Patentanwaltsgesetzes erteilten Erlaubnis- verordnen,
scheins, zur erneuten Anzeige einer gemäß § 60 des
1. daß die Bearbeitung der Patentanmeldungen
Patentanwaltsgesetzes ausgeübten Tätigkeit oder im Einspruchsverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, § 32
für den Antrag auf erleichterte Zulassung zur Patent-
Abs. 2 des Patentgesetzes) von einer Prüfungs-
anwaltsprüfung nach den §§ 6 bis 8 des Zweiten
stelle wahrgenommen wird;
Uberleitungsgesetzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl.
S. 179) ohne eigenes Verschulden versäumt hat, ist 2. daß der Vorsitzende der Patentabteilung die
auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. übrigen Angelegenheiten der Patentabteilung
{§ 18 Abs. 1 Nr. 2 des Patentgesetzes) allein be-
(2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt arbeiten kann mit Ausnahme der Beschluß-
innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten die- ·
fassung über die Bewilligung des Armenrechts
ses Gesetzes oder, falls zu diesem Zeitpunkt das Hin- nach § 46 g Abs. 2 Nr. 1 des Patentgesetzes und
dernis zur Einreichung eines Wiedereinsetzungs- über die Beschränkung des Patents nach § 36 a
antrages noch bestand, innerhalb von zwei Monaten
des Patentgesetzes;
nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt
3. daß der Vorsitzende der Warenzeichenabtei-
werden. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf
lung alle Angelegenheiten der Warenzeichen-
die er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tat-
abteilung allein bearbeiten kann mit Ausnahme
sachen glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrags-
der Beschlußfassung über die Löschung von
frist ist die Einreichung einer beglaubigten Abschrift
Warenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3
des Erlaubnisscheins, die erneute Anzeige einer ent-
des Warenzeichengesetzes.
sprechend § 60 des Patentanwaltsgesetzes ausgeüb-
ten Tätigkeit oder der Antrag auf erleichterte Zu-
lassung zur Patentanwaltsprüfung nachzuholen. § 16
(3) Uber den Antrag entscheidet der Präsident des (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
Patentamts. folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht
§ 12 bereits außer Kraft getreten sind:
(1) Beschlüsse und Entscheidungen des Patent- 1. die Verordnung über Maßnahmen auf dem
amts, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er- Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und
gangen ~ind, sind nicht deshalb ungültig, weil die Warenzeichenrechts vom 1. September 1939
Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchs- (Reichsgesetzbl. II S. 958),
mustergesetzes und des Warenzeichengesetzes über 2. die Zweite Verordnung über Maßnahmen
die Besetzung des Patentamts nicht eingehalten auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchs-
waren. muster- und Warenzeichenrechts vom 9. No-
(2) Das gleiche gilt für Amtshandlungen eines An- vember 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 256),
gehörigen des Patentamts, die bis zum Inkrafttreten 3. die Verordnung über außerordentliche Maß-
dieses Gesetzes vorgenommen worden sind. nahmen im Geschmacksmusterrecht vom
28. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 13),
§ 13 4. die Zweite Verordnung über außerordent-
(1) Zu den patentamtlichen Gebühren sowie zu den liche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchs-
Verwaltungsgebühren des Patentamts (§ 34 Abs. 3 musterrecht vom 12. Mai 1943 (Reichsge-
und 6 der Verordnung vom 6. Juli 1936 - Reichs- setzbl. II S. 150),
gesetzbl. II S. 219 - ; § 4 der Prüfungsordnung für 5. die Zweite Verordnung über außerordent-
Patentanwälte vom 7. Oktober 1933 - Reichs- liche Maßnahmen im Geschmacksmuster-
ministerialblatt S. 502 - ) wird ein Zuschlag in Höhe recht vom 28. September 1944 (Reichsge-
von 20 vom Hundert erhoben. setzbl. II S. 68),
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
6. § 3 Nr. 5 und 8 des Ersten Uberleitungs- gesetzes bekanntgemacht werden, werden nach den
geselzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175). bisher geltenden Vorschriften weiterbehandelt.
(2) Anträge auf Stundung oder auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand, die vor Inkrafttreten
§ 18
dieses Gesetzes eingereicht worden sind, werden
nach den bisher geltenden Vorschriften weiterbehan- Das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz und
delt. Dies gilt nicht für Anträge auf Wiedereinsetzung das Warenzeichengesetz gelten unbeschadet der
in den vorigen Stand nach§§ 5 und 6 dieses Gesetzes. noch in Kraft befindlichen Vorschriften der Uber-
lei tungsgesetze vom Tage des lnkrafttretens dieses
(3) Die Vorschriften der §§ 1 und 3 der Verord-
Gesetzes ab in der aus den Anlagen 1 bis 3 ersicht-
nung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-,
lichen Fassung.
Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom
1. September 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 958) können § 19
zugunsten von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im
( 1) Dieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin,
sowjetischen Besatzungsgebiet Deutschlands bis zu
sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
einem vom Bundesminister der Justiz durch Rechts-
die Anwendung dieses Gesetzes und der in der An-
verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt weiteran-
lage 4 zu diesem Gesetz auf geführten Gesetze und
gewandt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das
Verordnungen des Bundes beschlossen hat.
Patentamt diesen Personen auf Antrag auch die An-
meldegebühren (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 2 (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-
Abs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes) stunden, wenn sem Gesetz oder auf Grund der in den Anlagen zu
sie durch außergewöhnliche Umstände an der Zah- diesem Gesetz aufgeführten Gesetze enthaltenen Er-
lung gehindert sind. mächtigungen erlassen werden, gelten im Land Ber-
lin nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des
§ 17
Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
(l) § 3 Nr. 3 und 4 des Ersten Uberleitungsgeset- Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
zes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) wird mit Wir- gesetzbl. I S. 1).
kung vom 1. Januar 1955 aufgehoben.
(2) Einsprüche gegen Patentanmeldungen, die vor § 20
dem 1. Januar 1955 gemäß § 30 Abs. 2 des Patent- Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwallen/Post Seeg, den 18. Juli 1953.
D e r Bund e s p r ä s i d e n t
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blü.cher
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 623
Anlage 1
(zu§ 18)
Patentgesetz
~.
J
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 625
Patentgesetz
Erster Abschnitt der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der
amtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seiner-
Das ~atent seits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner
Anmeldung der Tag der früheren Anmeldung fest-
§ 1
gesetzt wird.
(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen, § 5
die eine gewerbliche Verwertung gestatten.
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem
(2) Ausgenommen sind: Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch
1. Erfindungen, deren Verwertung den Ge- widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Pa-
setzen oder guten Sitten zuwiderlaufen tentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf
würde; Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die An-
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und meldung bereits zum Patent geführt, so kann er
Arzneimitteln sowie von Stoffen, die auf vom Patentinhaber die Dbertragung des Patents
chemischem Wege hergestellt werden, so- verlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines
weit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Jahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung
Verfahren zur Herstellung der Gegenstände des Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend ge-
betreffen. macht werden, später nur dann, wenn der Patent-
§ 2 inhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem
Glauben war.
Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur § 6
Zeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druck-
schriften aus den letzten hundert Jahren bereits Das Patent hat die Wirkung, daß allein der
derart beschrieben oder im Inland bereits so offen- Patentinhaber befugt ist, gewerbsmäßig den Gegen-
kundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch stand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu
andere Sachverstän.dige möglich erscheint. Eine bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das
innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung Patent für ein Verfahren erte'ilt, so erstreckt sich
erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer die Wirkung auch auf die durch das Verfahren un-
Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders mittelbar hergestellten Erzeugnisse.
oder seines Rechtsvorgängers beruht. § 7
§ 3 (1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht
ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder die Erfindung in Benutzung genommen oder die
sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.
eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse
auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden
die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur
so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert
beim Patentamt angemeldet hat.
werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvor-
gänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen
§ 4
mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmel- der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der,
dung (§ 28) durch die Feststellung des Erfinders welcher die Erfindung infolge der Mitteilung er-
nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem fahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 be-
Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Ertei- rufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der
lung des Patents zu verlangen. Mitteilung getroffen hat.
(2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den An- (2) (weggefallen)
spruch auf Erteilung des Patents nicht begründen,
wenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere (3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staats-
Anmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Voraus- vertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem
setzung teilweise zu, so hat der Anmelder Anspruch Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen,
auf Erteilung des Patents in entsprechender Be- Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen,
schränkung. vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeit-
(3) Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch weiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1
auf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche bezeichneten Anmeldung die vorangegangene aus-
Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeich- ländische Anmeldung oder der Beginn der Schau-
nungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen stellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch
eines anderen oder einem von diesem angewendeten nicht für Angehörige eines ausländischen Staates,
Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.
ist und der andere aus diesem Grunde Einspruch (4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur
erhoben hat. Führt der Einspruch zur Zurücknahme vorübergehend ins In_land gelangen, erstreckt sich
oder Zurückweisung der Anmeldung und meldet die Wirkung des Patents nicht.
62G Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 8 (3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden
Jahre sind innerhalb zweier Monate nach Fälligkeit
(l) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht
zu entrichten. Nach Ablauf der zwei Monate gibt
ein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfin-
das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß
dung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt
das Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem
werden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine
tarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zah-
Benutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicher-
lung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der
heit des Bundc>s von der zuständigen obersten Bundes-
Nachricht e~1trichtet wird.
behörde oder in deren Auftrag von einer nachgeord-
nE!len Stelle angeordnet wird. (4) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-
richt auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben,
(2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Ab-
wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage
satz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,
seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann
wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständi-
die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß
gen obersten Bundesbehörde getroffen ist.
innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen auf die
(3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Ab- Jahresgebühr geleistet werden. Erfolgt eine Teil-
satzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene zahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das
Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall Patentamt den Patentinhaber, daß das Patent er-
der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. lischt, wenn der Restbetrag der Jahresgebühr und
Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 der nach ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht
Satz 1 ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden.
Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzu- (5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht
teilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so. können
eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-
Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der
Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vier-
Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu zehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die
machen. bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die
§ 9 Stundung kann auch unter Auferlegung von Teil-
,Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Er- zahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter
teilung des Patents und das Recht aus dem Patent Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das
gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Rest-
oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. betrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zwei-
ten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.
§ 10 (6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgescho-
ben worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter
(1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem
Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5}, muß
Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung
spätetens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr
folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung
abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden
oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Pa-
nicht erstattet, w'enn das Patent wegen Nichtzahlung
tentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung,
des Restbetrags erlischt.
so kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nach-
suchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung (7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine
endet. · Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren
für die Bekanntmachung und für das dritte bis
(2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der sechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet
Nichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht und, wenn das Patent innerhalb der ersten sieben
fort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständi- Jahre erlischt, erlassen werden.
gen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem
Anfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatz- (8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zu-
patenten wird nur das erste selbständig; die übrigen gunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Er-
gelten als dessen Zusatzpatente. · klärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet wer-
den, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeich-
nungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung
§ 11
im Erteilungsverfahren notwendig war, aus der
(1) Für jedes Patent ist vor der Bekanntmachung Bundeskasse zu erstatten sind. Da5 Erstattungs-
der Anmeldung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31), gesuch muß binnen sechs Monaten nach Erteilung
ferner bei ·Beginn des dritten und jedes folgenden des Patents beim Patentamt angebracht werden.
Jahres der Dauer des Patents eine Jahresgebühr Die Erstattung ist in der Patentrolle (§ 24) zu ver-
nach dem Tarif zu entrichten. merken. Wenn es später nach den Umständen ge-
(2) Beim Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur rechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anordnen,
die Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurück-
Jahresgebühren fallen fort. Hört die Gebühren- zuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als Zu-
zahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zu- schlag zu den Patentjahresgebühren festgesetzt und
satzpatent gebührenpflichtig (§ 10 Abs. 2), so richten als Teil dieser behandelt.
sich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem An- (9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fällig-
fangstag des bisherigen Hauptpatents. keit gezahlt werden. Wird auf das Patent ver-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 627
zichtet oder wird es für nichtig erklärt oder zurück- die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt
genommen, so sind die nicht fällig gewordenen Ge- sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist
bühren zurückzuzahlen. unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle einzutragen
und einmal im Patentblatt bekanntzumachen.
§ 12 (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der
(1) Das Patent erlischt, wenn Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines
1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche
Rechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung
(§ 25 eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintra-
Erklärung an das Patentamt verzichtet;
gung eines solchen Vermerks dem Patentamt vor-
2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklä- liegt.
rungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der
amtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben (3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Er-
werden; findung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent-
inhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt,
3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustel-
wenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen
lung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3)
Briefes an den in der Rolle als Patentinhaber Ein-
bei der Kasse des Patentamts oder zur Dber-
getragenen oder seinen eingetragenen Vertreter
weisung an sie bei einer deutschen Post-
abgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben,
anstalt eingezahlt werden.
wie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der
(2) Dber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der
§ 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung sowie über von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist ver-
die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das pflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Ka-
Patentamt. lendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Be-
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, nutzung zu geben und die Vergütung dafür zu ent-
durch Rechtsverordnung für die patentamtlichen Ge- richten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in ge-
bühren Bestimmungen darüber zu erlassen, welche höriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber
Zahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt wer- Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nach-
den. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsver- frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiter-
ordnung auf den Präsidenten des Patentamts über~ benutzung der Erfindunq untersagen.
tragen. (4) Die angemessene Vergütung wird auf schrift-
lichen Antrag eines Beteiligten durch das Patentamt
§ 13
festgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patentabtei-
(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig lung endgültig. Für das Verfahren gelten die Vor•
erklärt, wenn sich ergibt, schriften im § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der
1. daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2 gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann,
nicht patentfähig war; ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie
2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.
eines früheren Anmelders ist; Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Ver-
gütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teil-
3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung
weise von den Antragsgegnern zu erstatten ist.
den Beschreibungen, Zeichnungen, Mo-
Einern Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nach-
dellen, Gerätschaften oder Einrichtungen weist, kann die Gebühr bis auf sechs Monate nach
eines anderen oder einem von diesem an-
Abschluß des Verfahrens gestundet werden. Wird
gewendeten Verfahren ohne seine Einwilli-
sie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet
gung entnommen war.
werden, daß die Antragsgegner die Vergütung für
(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil- die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung
weise zu, so wird die Nichtigkeit durch entspre- des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen
chende Beschränkung des Patents erklärt. haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Fest-
§ 13 a setzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung
beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten
Das Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für
oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte
nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Pa-
Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen.
tents angeordnete Änderung der Patentansprüche
Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
(§ 36 a) eine Erweiterung enthält.
entrichten. Im übrigen gelten die Vorschriften in
Absatz 4 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 14
(1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der § 15
Rolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragene dem (1) Weigert sich der Patentinhaber, die Benut-
Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann zung der Erfindung einem anderen zu gestatten,
die Benutzung der Erfindung gegen angemessene der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu
Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem
das Patent nach Eingang der Erklärung fällig wer- die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangs-
denden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif lizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen Interesse
bestimmten Betrages. Die Wirkung der Erklärung, geboten ist, und wenn mindestens drei Jahre ver-
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953,. Teil I
gangen sind, seit die Erteilung des Patents bekannt- schlußprüfung bestanden, außerdem danach minde:
gemacht worden ist. Die Befugnis kann ein- stens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat
geschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse
gemacht werden. ist. Der Besuch ausländischer Universitäten, Hoch-
(2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge ent- schulen oder Akademien kann bis zur Dauer von
gegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfindung zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden;
ausschließlich oder hauptsächlich außerhalb Deutsch- die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im
lands ausgeführt wird. Die Zurücknahme kann erst Inland abgelegt worden sein.
zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer (4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes
Zwangslizenz und nur dann verlangt werden, wenn Bedürfnis besteht, kann der Bundesminister der
dem öffentlichen Interesse durch Erteilung von Justiz Personen, welche die für die Mitglieder ge-
Zwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden forderte Vorbildung haben (Absätze 2 und 3), mit
kann. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts
bei Angehörigen eines ausländischen Staates, der beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf
hierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Uber- eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürf-
tragung des Patents auf einen anderen ist insofern nisses erteilt werden und ist so lange nicht wider-
wirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zu- ruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mit-
rücknahme zu entgehen. glieder auch für die Hilfsmitglieder.
§ 16 § 18
Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlas- (1) Im Patentamt werden gebildet:
sung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge- 1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patent-
regelten Verfahren vor dem Patentamt nur teil- anmeldungen und . für die Erteilung der
nehmen und die Rechte aus einem Patent nur gel- Patente, soweit nicht die Patentabteilungen
tend machen, wenn er im Inland einen Pat~nt- hierfür zuständig sind;
anwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter be-
2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der
stellt hat. Dieser ist im patentamtlichen Verfahren
Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren
und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das
(§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten,
Patent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann
welche die erteilten Patente betreffen,
auch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter
außer den unter Nummer 3 und 4 genannten;
seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der
?,ivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Ver• 3. Senate für die Anträge auf Erklärung der
mögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum, Nichtigkeit und auf Zurücknahme von
so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen Patenten sowie auf Erteilung von Zwangs-
Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der lizenzen {Nichtigkeitssenate);
Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat. 4. Senate für Beschwerden (Beschwerde-
senate).
Zweiter Abschnitt (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt
ein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer)
Patentamt wahr.
(3) Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prü-
§ 17
fungsstellen und Patentabteilungen nur solche tech-
(1) Die Patente erteilt das Patentamt. Es ent- nische Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit be-
scheidet auch, ob ein Patent für nichtig zu erklären rufen sind. Die technischen Mitglieder der Patent-
oder zurückzunehmen ist und ob Zwangslizenzen zu abteilungen dürfen nicht in den Senaten, die tech-
erteilen sind. ' nischen Mitglieder der Senate nicht in den Patent-
(2) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, abteilungen mitwirken.
den Senatspräsidenten, aus Mitgliedern, welche die (4) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von
Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver- mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter
waltungsdienst haben (rechtskundige Mitglieder), denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren
und aus Mitgliedern, die in einem Zweig der Tech- tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen.
nik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierig-
rechtskundigen und technischen Mitglieder werden, keiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den
wenn sie im Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Be-
Dauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebenszeit be- schlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes
rufen. rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß,
(3) Als technisches Mitglied auf Lebenszeit soll durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechts-
kundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig
in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland
als ordentlicher Studierender einer Universität, nicht anfechtbar.
einer technischen oder landwirtschaftlichen Hoch- (5) Der Bundesminister der Justiz kann den Präsi-
schule oder einer Bergakademie sich dem Studium denten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahr-
naturwissenschaftlicher und technischer Fächer ge- nehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den
widmet, dann eine staatliche oder akademische Ab- Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die tech-
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nisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, § 22
auch Beamte des gehobenen und des mittleren Der Bundesminister der Justiz regelt die Bildung
Dienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der
jedoch die Erteilung des Patents und die Zurück- Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises und
weisung der Anmeldung aus Gründen, denen der den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt
Anmelder widersprochen hat. durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens
(6) Der Nichtigkeitssenat tri.fit seine Entschei- einschließlich des Zustellungswesens sowie die Er-
dung in der Besetzung mit.zwei rechtskundigen und hebung von Verwaltungsgebühren, soweit nicht die-
drei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschluß- ses Gesetz Bestimmungen darüber trifft.
fassungen genügt die Mitwirkung von drei Mit-
gliedern. § 23
(7) Der Beschwerdesenat beschließt in der Be- (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen
setzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Ent- der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über
scheidungen nach § 34, so müssen zwei technische Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben,
Mitglieder mitwirken. Die Vorschrift in Absatz 4 wenn in dem Verfahren voneinander abweichende
Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Beschwerde dar- Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.
auf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,
rechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz
ist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Be- außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-
sch w crdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mit- schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
wirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu be-
finden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Ent-
§ 24
scheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied
befindet, als viertes Mitglied hinzu. (1) Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegen-
stand und die Dauer der erteilten Patente sowie
(8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Namen und Wohnort der Patentinhaber und
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch
gelten entsprechend.
sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung
(9) Zu den Beratungen können Sachverständige, der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und
die nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie Zurücknahme der Patente zu vermerken.
dürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.
(2) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine
Änderung in der Person des Patentinhabers oder
§ 19 seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird.
(1) Im Patentamt wird ein Großer Senat gebildet, Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu
der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als
drei rechtskundigen und drei technischen Mitglie- nicht gestellt. Solange die Änderung nicht einge-
dern besteht. tragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und
sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Ge-
(2) Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätz- setzes berechtigt und verpflichtet.
lichen Frage von der Entscheidung eines anderen
Beschwerdesenats oder des Großen Senats ab- (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen,
weichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund
einzuholen. Sie ist in der Sache, die zu entscheiden deren die Patente erteilt worden sind, steht jeder-
ist, bindend. mann fr_ei, soweit es sich nicht um ein Patent handelt,
das gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden ist.
§ 20
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibun-
Die Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patent-
gen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jeder-
abteilungen sowie die Beschlüsse und Entschei-
mann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig er-
dungen der Senate sind mit Gründen zu versehen,
scheinende Dbersichten über die Eintragungen in der
schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf
Amts wegen zuzustellen.
der Patente betreffen (Patentblatt).
§ 21 (5) In der ·Patentschrift sind die Druckschriften an-
. zugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des
(1) Gegen die Beschlüs:e der Prüfungsstellen, der
Gegenstandes der Anmeldung von dem Stand der
Patentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die
Technik in Betracht gezogen hat.
Beschwerde statthaft.
(2) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten § 25
wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr (1) In der Rolle (§ 24) kann die Einräumung eines
abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde vor
Rechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein
Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellung- Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. Das
nahme dem Beschwerdesenat vorzulegen. Patentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn
(3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am die Einwilligung des als Pat~ntinhaber Eingetrage-
Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vor- nen oder s,eines Rechtsnachfolgers nachgewiesen
schrHt in Absatz 2 Satz 1 nicht. wird. Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
eingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe ren. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungs-
wird nicht in die Rolle aufgenommen. gründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist zu
(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt
unzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft {§ 14) das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das
erklärt worden ist. Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklä-
rungen nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung
(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn der Nachricht abgibt.
die Einwilligung des bei der Eintragung benannten
Berechtigten oder seines Rechts11achfolgers nachge- § 27
wiesen wird. ' , Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt
(4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3 einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung
ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch
nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten,
die mit dem Tage nach der Anmeldung beim Patent-
(5) Eintragungen und Löschungen nach den Ab- amt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung an-
sätzen 1 und 3 werden nicht veröffentlicht. zugeben (Prioritätserklärung). Innerhalb der Frist
kann die Erklärung geändert werden. Wird sie nicht
Dritter Abschnitt rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch
für die Anmeldung verwirkt.
Verfahren in Patentsachen
§ 26 § 28
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents • (1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle
schriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Er- geprüft.
findung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2) Genügt sie den vorgeschriebenen Anforde-
Sie muß den Antrag auf Erteilung des Patents ent-
rungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den
halten und in dem Antrag den Gegenstand, der
Patentsucher auf, die Mängel innerhalb einer be-
durch das Patent geschützt werden soll, genau be-
stimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn
zeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu
im Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Ab-
beschreiben, daß danach ihre Benutzung durch an-
schriften der Voranmeldung nebst Beschreibung,
dere Sachverständige möglich erscheint. Am Schluß
Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen
der Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig
werden, daß sie frühestens drei Monate nach der
unter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch).
Anmeldung endet.
Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstel-
lungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen. (3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis,
daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige
(2) Mil der Anmeldung ist für die Kosten des Ver-
Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den
fahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, fordert ihn auf, sich binnen einer bestimmten Frist
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die son- zu äußern.
stigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er
§ 29
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. (1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-
rück, wenn die n,ach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel
(4) Auf Verlangen des Patentamts hat der An-
nicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung
melder den Stand der Technik nach seinem besten
aufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1,
Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben
2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt
und in die Beschreibung {Absatz 1) aufzunehmen.
(2} Soll die Zurückweisung auf Umstände gegrün-
(5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung
det werden, die dem Patentsucher noch nicht mit-
der Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigun-
geteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu
gen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegen-
geben, sich dazu binnen einer bestimmten Frist zu
stand der Anmeldung nicht verändern, zulässig.
äußern.
(6) Vor Erlaß des Beschlusses hat der Anmelder
§ 30
den oder die Erfinder zu benennen und zu ver-
sichern, daß weitere Personen seines Wissens an (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen
der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder Anforderungen (§ 26) und erachtet das Patentamt
nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen,
anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn so beschließt es die Bekanntmachung der Anmel-
gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom dung. Mit der Bekanntmachung treten für den Ge-
Patentamt nicht geprüft. genstand der Anmeldung zugunsten des Patent-
(7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch suchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des
außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Patents ein (§§ 6, 7 und 8).
Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig (2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht,
abzugeben, so hat ihm das Patentamt eine Frist zur daß der Name des Patentsuchers und der wesent-
Abgabe dieser Erklärungen bis zum Erlaß des Be- liche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal
schlusses über die Erteilung des Patents zu gewäh- veröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige ver-
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bunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einst- anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache er-
weilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist. forderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß
(3) Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämt- über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf
lichen Anlagen beim Patentamt zur Einsicht für Antrag zu hören; wenn es sachdienlich ist. Der Antrag
jedermann auszulegen. Der Bundesminister der ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in
Justiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet
außerhalb des Sitzes des Patentamts auszulegen ist. die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdien-
lich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß,
(4) Die Bekanntmachung kann auf Antrag des durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist un-
Patentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage anfechtbar. Dber die Anhörungen und Vernehmun-
des Beschlusses über die Bekannntmachung an ge- gen ist eine NiederschrJft zu fertigen, die den wesent-
rechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei lichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die
Monaten darf die Aussetzung nicht versagt werden. rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten ent-
halten soll. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift
§ 30 a der Niederschrift.
(1) Wird vom Bund ein Patent für eine Erfindung
(2) In dem Beschluß über die Erteilung des
nachgesucht, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des
Patents kann das Patentamt nach freiem Ermessen
Bundes geheimzuhalten ist, so unterbleibt auf Antrag
bestimmen, inwieweit einern Beteiligten die durch
jede Bekanntmachung sowie die Eintragung in die
eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verur-
Patentrolle.
sachten Kosten zur Last fallen. Diese Bestimmung
(2) Vor Erlaß des Beschlusses über die Erteilung kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung
des Patents sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen oder der Einspruch ganz oder teilweise zurück-
Erklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe genommen wird. Die Kostenentscheidung ist für sich
der Bekanntmachungsgebühr zu entrichten. allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen
Gegenstand des Beschlusses bildet.
§ 31
Die Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1) § 34
ist binnen zwei Monaten seit Zustellung des Be- (1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung
schlusses über die Bekanntmachung einzuzahlen. zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und
Wird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige gegen den Beschluß, durch den über die Erteilung
Zuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei des Patents entsdlieden wird, der Patentsucher oder
Monate gibt das Patentamt dem Patentsucher Nach- der Einsprechende innerhalb eines Monats nach Zu-
richt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, stellung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit der
wenn Gebühr und Zuschlag nicht binnen einem Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zah-
Monat nach Zustellung gezahlt werden. len; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde
als .nicht erhoben, es sei denn, daß der angefoch-
§ 32
tene Beschluß auf einem offenbaren Verfahrens-
(1) Binnen drei Monaten nach der Bekannt- mangel beruht, der es im Falle der Zahlung der Ge-
machung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur bühr ohne weiteres rechtfertigen würde, ihn auf-
der Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Ein- zuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr
spruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzu- anzuordnen.
reichen und mit Gründen zu versehen. Er kann nur
auf die Behauptung gestützt werden, daß der Ge- (2) Die Beschwerde wird nach § 21 Abs. 2 und 3
behandelt. Ist sie nicht statthaft oder ist sie ver-
genstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig sei
oder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Ertei- spätet eingelegt, so wird sie als unzulässig ver-
worfen.
lung des Patents nach § 4 Abs. 2 und 3 nicht zu-
stehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung recht- (3) Ist die Beschwerde zulässig, so richtet sich das
fertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben weitere Verfahren nach § 33. Es kann auch nach
müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchs- Zurücknahme der Beschwerde des Einsprechenden
schrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Ein- fortgesetzt werden. Die Beteiligten sind auf Antrag
spruchsfrist schriftlich nachgebracht werden. eines von ihnen zu laden und zu hören.
, (2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das (4) Soll über die Beschwerde auf Grund von Um-
weitere Verfahren einschließlich der Beschluß- ständen entschieden werden, die in dem angegrif-
fassung über die Erteilung des Patents von der fenen Beschluß noch nicht berücksichtigt sind, so ist
Prüfungsstelle auf die Patentabteilung über. den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich
(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prü- dazu zu äußern.
fungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung (5) Das Patentamt kann nach freiem Ermessen be-
des Patents Beschluß zu fassen.
stimmen, inwieweit einem Beteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zur Last fallen; es kann
§ 33
anordnen, daß die Gebühr (Absatz 1) zurückgezahlt
(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung wird. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde, die An-
können jederzeit die Beteiligten laden und anhören, meldung oder der Einspruch ganz oder teilweise
die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zurückgenommen wird.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 35 (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist inner-
(1) Beschließt das Patentamt endgültig, das Pa- halb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein
tent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zah-
eine Bekanntmachung und fertigt für den Patent- len, die durch die Veröffentlichung der Anderurig der
inhaber eine Urkunde aus. Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags richtet
sich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bundes-
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffent- minister der ,Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-
lichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Pa- ordnung den Beitrag je Druckzeile ailgemein festzu-
tent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen. setzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-
Die eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in verordnung auf den Präsidenten des Patentamts
diesen Fällen zur Hälfte erstattet. Mit der Zurück- übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht frist-
nahme oder Versagung gelten die Wirkungen des gemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.
einstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.
(5) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag
zurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber inner-
§ 36 halb eines Monats nach Zustellung schriftlich Be-
schwerde einlegen. § 34 ist entsprechend anzu-
(1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30
wenden.
Abs. 2), bei der Bekanntmachung über die Ertei-
lung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patent- § 37
schrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-
Nennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermer- keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-
ken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder an- teilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag ein-
gegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann geleitet.
jederzeit widerrufen werden; im Falle des Wider- (2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte
rufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. zu dem Antrag berechtigt.
Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne
(3) (weggefallen).
rechtliche Wirksamkeit.
(4) Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu
(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im
richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die
Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht ange-
er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr
geben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber
nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so
sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder ver-
gilt der Antrag als nicht gestellt.
pflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung
dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 (5) Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat
vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit
wird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das
Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustim- Patentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem
mung wird das Verfahren über die Erteilung des Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen
Patents nicht aufgehalten. welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt,
so gilt der Antrag als zurückgenommen.
(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits ver-
öffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des § 38
Erfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Be- (1) Nachdem die Einleitung des Verfahrens ver-
richtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.
fügt ist, teilt das Patentamt dem Patentinhaber den
(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Antrag mit und fordert ihn auf, sich darüber inner-
durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh- halb eines Monats zu erklären.
rung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er (2) Erklärt sich der Patentinhaber nicht rechtzeitig,
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung so kann ohne Ladung und Anhörung der Beteiligten
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen. sofort nach dem Antrag entschieden und dabei jede
vom Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen
§ 36 a angenommen werden.
§ 39
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers
durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirken- (1) Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig
der Kraft beschränkt werden. oder wird im Falle des § 38 Abs. 2 nicht sofort nach
dem Antrag entschieden, so trifft das Patentamt die
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügun-
begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach gen. Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es
dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
dem Antragsteller mit. Es kann die Vernehmung
der Antrag als nicht gestellt. von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie
(3) Uber den Antrag entscheidet die Patentabtei- gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent-
lung. Die Vorschriften in§§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind sprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zu-
sinngemäß anzuwenden. In dem Beschluß, durch den ziehung eines beeidigten Protokollführers aufzu-
dem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift nehmen.
der Beschränkung anzupassen. Die Anderung der (2) Die Entscheidung ergeht nach Ladung und An-
Patentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen. hörung der Beteiligten.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 633
§ 40 für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten.
In der Entscheidung (§§ 38 und 39) hat das Patent- Die Bestimmungen über die Streit-Wertfestsetzung
amt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem im § 53 gelten entsprechend. Ein Gebührenvorschuß
Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten ist nicht zu zahlen. Die für die Anmeldung der Be-
zur Last fallen. rufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des
§ 41 Bundesgerichtshofes angerechnet; sie wird nicht zu-
rückgezahlt.
(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangs-
lizenz kann dem Antragsteller auf seinen Antrag (3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die
die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Ver- Kosten des Verfahrens zu bestimmen.
fügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, (4) (weggefallen).
daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen (5} Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
und daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im sind die Vorschriften der Verordnung vom 30. Sep-
öffentlichen Interesse dringend geboten ist. tember 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 316} maßgebend.
(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der § 43
Antrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen
Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, (1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert
daß der Antragsteller wegen der dem Patentinhaber worden ist, dem Patentamt gegenüber eine Frist
drohenden Nachteile Sicherheit leistet. Uber den einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher
Antrag wird nach Ladung und Anhörung der Betei- Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist
ligten entschieden; dabei ist nach freiem Ermessen auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.
zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Ein-
Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. spruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Ein-
sprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen
(3) Gegen die Entscheidung des Patentamts ist die den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 34 Abs. 1),
Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Sie für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für
ist beim Patentamt einzulegen; im übrigen gilt § 34 die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen wer-
entsprechend. den kann, und für die Frist zur Abgabe der· Priori-
(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung tä tserklärung (§ 27).
des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37) (2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt
endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hinder-
ihre Kostenentscheidung kann von der Stelle, die nisses schriftlich beantragt werden. In dieser Frist
sie erlassen hat, geändert werden, wenn eine Partei ist die versäumte Handlung nachzuholen. Der An-
binnen einem Monat nach der Zurücknahme oder trag muß die Tatsachen angeben, auf die er ge-
nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die stützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen
Änderung beantragt. glaubhaft zu machen. Ein Jahr nach Ablauf der ver-
(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen säumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht
Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht
ist der Antragsteller verpflichtet, dem Patentinhaber mehr nachgeholt werden.
den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durch- (3) Uber den Antrag beschließt die Stelle, die über
führung der einstweiligen Verfügung entstanden ist. die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(6) Die Entscheidung, durch weJche die Zwangs- (4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegen-
lizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen stand eines Patents, das infolge der Wiederein-
oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig voll- setzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen
streckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des
Interese liegt. Wird die Entscheidung aufgehoben Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit
oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen
des Schadens verpflichtet, der dem Patentinhaber hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die
durch die Vollstreckung entstanden ist. Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder
fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Be-
§ 42 fugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt
(1) Ge 11en die Entscheidung des Patentamts (§§ 38 oder veräußert werden.
und 39) ist die Berufung an den Bundesgerichtshof
zulässig. Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zu- § 44
stellung beim Patentamt schriftlich anzumelden und Im Verfahren vor dem Patentamt und dem
zu begründen. Mit der Anmeldung der Berufung ist Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklä-
eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie rungen über tatsächliche Umstände vollständig und
nicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht ange- der Wahrheit gemäß abzugeben. ·
meldet.
(2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichts- § 44 a
hof werden Gebühren und Auslagen nach den Vor- (1) Wird der Einspruch oder der Antrag auf Ein-
schriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die leitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nich-
Gebühren werdeL nach den Sätzen berechnet, ä.ie tigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
der Gegenstand der Anmeldung oder des Patents Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Patent-
nach§ 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt inhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch
verlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder be- die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Ge-
glaubigte Abschriften der im Einspruch oder im. bühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents
Antrag erwähnten Druckschriften, die im Patentamt und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags
nicht vorhanden sind, in je einem Stück für das erlangt.
Patentamt und für die am Verfahren Beteiligten ein- § 46 d
gereicht werden.
( 1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-
(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-
Verlangen des Patentamts einfache oder beglaubigte teilung einer Zwangslizenz ist' dem Beteiligten, der
Ubersetzungen beizubringen. seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu
bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
§ 45 oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht
Die Sprache vor dem Patentamt ist deutsch. Ein- auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein eigenes
gaben in anderer Sprache werden nicht berücksich- schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
tigt. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichts- (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-
ve.rfassungsgesetzes über die Gerichtssprache An- langt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von
wendung. der Zahlung rückständiger und künftig erwachsender
§ 46 Gebühren und Auslagen einschließlich der den Zeu-
Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt gen und Sachverständigen zu gewährenden Ver-
Rechtshilfe zu leisten. Strafen gegen Zeugen und gütung sowie der Kosten der Zustellung.
Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aus-
sage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die § 46e
Gerichte auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso (1) Einern Beteiligten, dem das Armenrecht nach
ist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d bewilligt worden
anzuordnen. ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen
§ 46 a Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder
Im Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundes- ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen
gerichtshof ist den Beteiligten nach Maßgabe der ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden,
Vorschriften der §§ 46 b bis 46 i das Armenrecht zu wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung
bewilligen. des Verfahrens erforderlich erscheint.
§ 46 b (2) Der beizuordnende Vertreter wird im Ver-
fahren vor der Prüfungsstelle und der Patentabtei-
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem lung durch den Vorsitzenden der Patentabteilung
Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des
Antrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hin- für die Entscheidung über das Gesuch um Beiord-
reichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. nung zuständigen Senats des Patentamts oder des
(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt Bundesgerichtshofs. Im Verfahren vor dem Patent-
der Patentsucher die einstweilige Befreiung von der amt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten
Zahlung Vertreter und dem Beteiligten die Beschwerde nach
a) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3 § 21 zu.
Satz 2; (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Ubernahme
b) rück.ständiger und künftig erwachsender der Vertretung verpflichtet.
Kosten für Ermittlungen gemäß § 33 Abs. 1 (4) § 10 des Patentanwaltgesetzes und § 13 der
und§ 34; Verordnung vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl.
c) der Beschwerdegebühr(§ 34 Abs. 1); II S. 316) bleiben unberührt. ,
d) der Kosten der Zustellung.
(3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach, § 46f
so wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts
Patentsucher bedürftig sind. nach §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für die Zahlung
(4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so
dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armen- wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem
recht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürf- Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehen-
tig ist. den Beschlusses gehemmt.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf § 46g
den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn
der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird. (1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts
ist schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. Im
Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 kann das Ge-
§ 46 C
such auch beim Bundesgerichtshof eingereicht wer-
Im Verfahren zur Beschränkung des Patents den, wenn das Patentamt die Akten des ersten
(§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der Rechtszuges diesem vorgelegt hat.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 635
(2) Dber das Gesuch beschließt die Stelle, die für letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann
das Verfahren zuständig ist, für welches das Armen- das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschä-
recht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das digung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem
Gesuch Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der
1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die dem Verletzer erwachsen ist.
Patentabteilung, (3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein
2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt, Verfahren zur Herstellung eines neuen Stof-
wenn die Beruf-qng nach § 2. der Verord- fes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise
nung vom 30. September 1936 als unzuläs- des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffen-
sig zu verwerfen ist. heit als nach dem patentierten Verfahren her-
(3) Gegen den Beschluß, durch den die Patent- gestellt.
abteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines § 48
Vertreters nach § 46 e verweigert oder die Nachzah-
Die Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts
lung von Kosten anordnet, findet die Beschwerde
verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
nach § 21 statt. Im übrigen sind die nach §§ 46 b bis
dem der Berechtigte von der Verletzung und der
46 e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse unanfechtbar.
Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von
§ 46h der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die
(1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115 Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-
Abs. 2, §§ 117, 118 Abs. 2 und 3, § 118 a Abs. 1, langt, so ist er auch nach Vollendung der Verjäh-
§§ 119, 121, 122, 123 Abs. 1 und § 126 der Zivil- rung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die
prozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet.
(2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-
keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er- § 49
teilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6,
Abs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der Zivilprozeß- 7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit
ordnung sinngemäß anzuwenden. Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr be-
straft.
§ 46i (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte Der Antrag kann zurückgenommen werden.
ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrich- (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
tung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-
er nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-
Beträge, von deren Entrichtung der Gegner einst- zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran
weilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteilig- dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer-
ten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind. den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Ver- die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach
fahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren
Entrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einst-·
§ 50
weilen befreit waren.
(1) Statt jeder aus die"sem Gesetz entspringenden
(3) Soweit Beteiligte nach den Absätzen 1 und 2
Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten
zur Nachzahlung verpflichtet sind, werden die Kosten
neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße
und Auslagen des patentamtlichen Verfahrens nach
erkannt werden. Für die Buße haften die dazu Ver-
den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung
urteilten als Gesamtschuldner.
vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der
Fassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-
Gebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bun- machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs
desgesetzbl. I S. 401) beigetrieben. Vollstreckungs- aus.
behörde ist die Amtskasse des Patentamts.
Fünfter Abschnitt
V i e·r t er Abschnitt
Verfahren in Patentstreitsachen
Rechtsverletzungen § 51
§ 47 (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus
einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-
(1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zu-· hältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen),
wider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. wert ausschließlich zuständig. Eine erweiterte Zu-
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig lässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus in § 511 a Abs. 4 und § 547 Nr. 2 der Zivilprozeß-
entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver- ordnung wird hierdurch nicht begründet.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ten Gerichtsgehfüren und die Gebühren seines
durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu
die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem
zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-
Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei
überlragen. seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die-
(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für sen geltenden Streitwert beitreiben.
Patentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertre- (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-
ten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind, schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt
vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache
gehören würde. Das entsprechende gilt für die Ver- anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
tretung vor dem Berufungsgericht. angenommene oder festgesetzte Streitwert später
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er- durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-
wachsen, daß sie sich gemäß Absatz 3 durch einen scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt
vertreten läßt, sind nicht zu erstatten. § 54
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann
eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, gegen den Beklagten wegen derselben oder ein2r
sind die Gebühren bis zum Betrage einer Gebühr gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen
nach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn
und außerdem die notwendigen Auslagen des Pa- er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war,
tentanwalts zu erstatten. auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit gel-
tend zu machen.
§ 52
(weggefallen)
Sechster Abschnitt
§ 53 Patentberühmung
§ 55
(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei
glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer
nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent
ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz ge-
Partei zur Zahlung von Gerichtskosten .sich nach schützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen,
einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder
Streitwertes bemißt. Die Anordnung hat zur Folge, in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher
daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein be-
Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des rechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage
Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese welches Patent oder auf welche Patentanmeldung
übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichte- sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe·: Bonn, den 22. Juli 1953 637
Anlage 2
(zii § 18)
Gebrauchsmustergesetz
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 639
Gebrauchsmustergesetz
§ 1 (3) Die Eintragungen sind im PateI).tblatt in regel-
(1) Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegen- mäßig erscheinenden Ubersichten bekanntzumachen.
stände oder Teile davon werden insoweit als Ge- (4) Da.s Patentamt vermerkt in der Rolle eine
brauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt, als Änderung in der P'erson des Inhabers des Gebrauchs-
sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine musters oder seines Vertreters, wenn sie ihm nach-
neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung gewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr
dienen sollen. nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,
(2) Sie gelten insoweit nicht als neu, als sie zur so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die
Zeit der Anmeldung (§ 2) bereits in öffentlichen Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere
Druckschriften beschrieben oder im Inland offen- Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter nach
kundig benutzt sind. Eine innerhalb von sechs Mo- Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.
naten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Anmel-
oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf dungen, auf Grund deren die Eintragungen erfolgt
der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechts- sind, steht jedermann frei.
vorgängers beruht.
§ 2 § 3a
(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs- Wird vom Bund ein Gebrauchsmuster angemeldet,
muster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift- das mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bundes ge-
lich anzumelden. Die Vorschriften im § 27 des heimzuhalten ist, so unterbleiben auf Antrag die
Patentgesetzes gelten entsprechend. Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung
im Patentblatt. Das Gebrauchsmuster ist in eine be-
(2) Die Anmeldung muß angeben, unter welcher sondere Rolle einzutragen.
Bezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen wer-
den und welche neue Gestaltung, Anordnung oder
Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck.
§ 4
dienen soll. Am Schluß der Beschreibung ist anzu-
geben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit
werden soll (Schutzanspruch). Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) wird
im Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet,
(3) Jeder Anmeldung ist eine Zeichnung beizu-
die von einem vom Präsidenten des Patentamts be-
fügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell
stimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
eingereicht werden.
(2) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmuster-
(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-
stelle findet die Beschwerde statt. Auf Beschwerden
tigt, durch Rechtsverordnung über · die sonstigen
gegen Beschlüsse, durch die die Anmeldung eines
Erfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu
Gebrauchsmusters zurückgewiesen wird, ist § 34 des
erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-
Patentgesetzes, im übrigen § 21 des Patentgesetzes
verordnung auf den Präsidenten des Patentamts
entsprechend anzuwenden.
übertragen.
(3) Der „Bundesminister der Justiz kann den Prä-
(5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete
sidenten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahr-
Gebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu
nehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle ob-
zahlen. Führt die Anmeldung nicht zur Eintragung,
liegender Geschäfte auch Beamte des gehobenen
so wird die Hälfte der Gebühr erstattet.
und des mittleren Dienstes zu betrauen; ausge-
(6) Wenn der Anmelder für den gleichen Gegen- schlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von
stand ein Patent nachsucht, kann er beantragen, daß Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder
die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erst widersprochen hat.
vorgenommen wird, wenn die Patentanmeldung
(4) Uber Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) beschließt
erledigt ist. In diesem Falle ist bei der Anmeldung
eine der beim Patentamt zu bildenden Gebrauchs-
nur die Hälfte der Gebühr, die andere Hälfte erst
musterabteilungen, die mit zwei technischen Mit-
vor der Eintragung zu entrichten.
gliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu be-
setzen ist. Die Vorschriften im § 18 Abs. 3, 8 und 9
des Patentgesetzes gelten entsprechend.
§ 3
(5) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Ge-
(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen brauchsmusterstelle, durch die die Anmeldung eines
des § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung Gebrauchsmusters zurückgewiesen worden ist, so-
in die Rolle für Gebrauchsmuster. wie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabtei-
(2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz lungen entscheidet einer der in § 18 des Patent-
des Anmelders und seines etwa bestellten Ver- gesetzes bezeichneten Beschwerdesenate. Uber Be-
treters (§ 20) sowie die Zeit der Anmeldung angeben. schwerden wegen Zurückweisung der Anmeldung
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
eines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 2) entscheidet sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären.
der Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die
Mitgliedern und einem technischen Mitglied, über Löschung.
Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchs-
(2) Andernfalls teilt das Patentamt den Wider-
musterabteilungen über Löschungsanträge (§ 10) in
spruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Auf-
der Besetzung mit zwei technischen Mitgliedern und
klärung der Sache erforder liehen Verfügungen. Es
einem r_~chtskundigen Mitglied.
kann die Vernehmung von Zeugen und Sachver-
ständige:i;i anordnen. Für sie gelten die Vorschriften
§ 5 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweis-
verhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidig-
(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat ten Protokollführers aufzunehmen.
die Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zu-
steht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die (3) Uber den Antrag wird nach Ladung und An-
durch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände hörung der Beteiligten beschlossen. Das Patentamt
in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge- hat nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu wel-
brauchen. chem Anteil die Kosten des Verfahrens den Betei-
ligten zur Last fallen. Diese Bestimmung kann ,auch
(2) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die
getroffen werden, wenn der Löschungsantrag ganz
Eintragung nicht begründet, soweit das Muster be-
oder teilweise zurückgenommen wird. Die Kosten-
reits auf Grund einer früheren Patent- oder Ge-
entscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar,
brauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.
auch wenn sie den einzigen Gegenstand des Be-
(3) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung schlusses bildet.
den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät-
schaften oder Einrichtungen eines anderen ohne
§ 10
dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Ver-
letzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. (1) Gegen den Beschluß der Gebrauchsmuster-
abteilung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist inner-
(4) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das
halb eines Monats nach der Zustellung einzulegen.
Recht auf den Schutz (§ 3), über den Anspruch auf
Mit der Beschwerde ist für die Kosten des Be-
Erteilung des Schutzrechts (§ 4 Abs. 1), über den
schwerdeverfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu
Anspruch auf Ubertragung (§ 5) und über die Ein-
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde
schränkungen der Wirkung (§§ 7 und 8) gelten ent-
sprechend. als nicht erhoben.
(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder ist sie
verspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig ver-
§ 6
worfen.
Soweit ein später angemeldetes Patent in ein
nach § 5 begründetes Recht eingreift, darf das Recht (3) Wird die Beschwerde für zulässig befunden,
aus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des so richtet sich das weitere Verfahren nach § 9 Abs. 2.
Gebrauchsmusters nicht ausgeübt werden. Die Vorschriften in § 34 Abs. 4 und 5 sowie in § 43
des Patentgesetzes gelten entsprechend.
§ 7
§ 11
(1) Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor oder
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechts-
ist ein Schutz zufolge § 5 Abs. 2 nicht •begründet
streit anhängig, dessen Entscheidung von dem Be-
worden, so hat jedermann gegen den als Inhaber
stehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so
Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Ge-
kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung
brauchsmusters.
bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens aus-
(2) Im Falle des § 5 Abs. 3 steht dem Verletzten zusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, ·
ein Anspruch auf Löschung zu. wenn es die Gebrauchsmustereintragung für un-
wirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurück-
gewiesen worden, so ist das Gericht an diese Ent-
§ 8 scheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen
Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 7 ist denselben Parteien ergangen ist.
beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der An-
trag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt
§ 12
wird. Mit dem Antrag ist . eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen: wird sie nicht gezahlt, so gilt der (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die
Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 37 Erstattung von Gutachten (§ 23), über die Wahr-
Abs. 5 und des § 44 a des Patentgesetzes gelten ent- heitspflicht im Verfahren (§ 44), über die Amts-
sprechend. - sprache (§ 45) und über die Rechtshilfe der Gerichte
(§ 46) gelten auch für Gebrauchsmustersachen.
§ 9 (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die
(1) Das Patentamt teilt dem Inhaber des Ge- Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 i) sind
brauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf, in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 641
1. im Eintragungsverfahren, wenn wegen der (6) Die Vorschriften der §§ 12 und 43 des Patent-
rechtlichen Schwierigkeiten der Sache die gesetzes gelten entsprechend.
Beiordnung Pin es Vertreters (§ 46 e des (7) Löschungen, die aus anderem Grunde · als
Patentgesetzes) erforderlich erscheint, wegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen wer-
2. im Löschungsverfahren. den, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden
Ubersichten bekanntzumachen.
§ 13
Das Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch § 15
auf seine Eintragung und das durch die Eintragung (1) Wer den Vorschriften der_§§ 5 und 6 zuwider
begründete Recht gehen auf die Erben über. Sie ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Ver- ·
können beschränkt oder unbeschränkt auf andere letzten auf Unterlassung in Anspruch genommen
übertragen werden. werden.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
§ 14
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre, entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-
die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann
folgt. das Gericht statt des Schadenersatzes eine Ent-
(2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif schädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen
tritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt,
Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle ver- der dem Verletzer erwachsen ist.
merkt. Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb (3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutz-
zweier Monate nach Beendigung der ersten Schutz- rechts ver jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt
frist zu entrichten. Nach Ablauf der zwei Monate an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und
gibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht, der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt,
daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur eintritt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren
wenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag von der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch
für die Verspätung der Zahlung binnen einem Mo- die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas
nat nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird. erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Ver-
(3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach- jährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über
richt auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben, die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei-
wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage cherung verpflichtet.
seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann
die Hinausschiebung davon abhängig machen, daß § 16
innerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen auf die
(1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der
Verlängerungsgebühr geleistet werden. Erfolgt eine
§§ 5 und 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt,
Teilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das
Patentamt den Eingetragenen, daß eine Verlän- wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem
Jahr bestraft.
gerung der Schutzfrist nur eintritt, wenn der Rest-
betrag der Verlängerungsgebühr und der nach ihm (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
berechnete tarifmäßige Zuschlag binnen einem Mo- Der Antrag kann zurückgenommen werden.
nat nach Zustellung gezahlt werden. (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
(4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-
hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-
Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah- zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran
lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer-
Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vier- den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn
zehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach
bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.
Stundung kann auch unter Auferlegung von Teil-
zahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter § 17
Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das
Patentamt die· Nachricht, wobei der gesamte Rest- (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden
betrag eingefordert wird. Nach Zustellung der Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-
zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung un- ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
zulässig. Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu
Verurteilten als Gesamtschuldner.
· (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben
worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter (2) Eine erkannte · Buße schließt die Geltend-
Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs
spätestens ein Jahr· nach Fälligkeit der Verlän- aus.
gerungsgebühr abgesandt werden. Geleistete Teil-
§ 18
zahlungen werden nicht erstattet, wenn die Ver-
längerung der khutzdauer wegen Nichtzahlung des Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen
Resthetrages unterbleiht. durch Klage ein Anspruch aus den in diesem Gesetz
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
geregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht § 20
wird, gehören vor die Zivilkammern der Land- Wer im Inland weder .Wohr:i.sitz noch Nieder-
gerichte, soweit nicht die Amtsgerichte zuständig lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-
sind. regelten Verfahren vor dem Patentamt nur teil-
§ 19
nehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster
nur geltend machen, wenn er im Inland einen
(1) Sind nach § 51 Abs. 2 des Patentgesetzes die Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Ver-
Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land- treter bestellt hat. Der eingetragene Vertreter ist
gerichte einem von ihnen zugewiesen worden, so in Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster
können die vor ein Landgericht gehörenden Klagen, betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch
in denen ein Anspruch aus einem der in diesem Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter sei-
Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge- nen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der
macht wird, auch bei dem Gericht für Patentstreit- Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Ver-
sachen erhoben werden. mögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäfts-
(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger raum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter
Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen
Gericht für Patentstreitsachen zu verweisen. Der der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.
Antrag is~ nur vor der Verhandlung des Beklagten
zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von einem § 21
bei dem Gericht für Patentstreitsachen zugelassenen Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-
Rechtsanwalt gestellt werden. Die Entscheidung ist tung und den Geschäftsgang des Patentamts und
unanfechtbar und für das Gericht bindend.
bestimmt durch Rechtsverordnung die Form des
(3) Vor dem Gericht für Patentstreitsachen können Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens
sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte ver-· sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren.
treten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-
gericht zugelassen sind. Das entsprechende gilt für § 22
die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Ein-
Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen, druck zu erwecken, daß die Gegenstände als - Ge-
daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim brauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt seien,
Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushänge-
läßt, sind nicht zu erstatten. schildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen
(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art ver-
eines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreit- wendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes
sache entstehen, sind. die Gebühren bis zur Höhe Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf
einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches
Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Aus- Gebrauchsmuster sich die Verwendung der Bezeich-
lagen des Patentanwalts zu erstatten. nung stützt.
1
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 643
Anlage 3
(zu § 18)
Warenzeichengesetz
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 645
Warenzeichengesetz
§ 1 (2) Die Einsicht in die Zeichenrolle steht jeder-
Wer sich in seinem Geschäftsbetrieb zur Unter- mann frei.
scheidung seiner Waren von den Waren anderer (3) Jede Eintragung und jede Löschung wird vom
eines Warenzeichens bedjenen will, kann dieses Patentamt in regelmäßig erscheinenden Ubersichten
Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle an- veröffentlicht (Ware~zeichenblatt).
melden.
§ 4
§ 2
(1) Freizeichen können nicht in die Rolle einge-
(1) Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt. tragen werden.
Die Anmeldung eines Warenzeichens ist dort
schriftlich einzureichen. Jeder Anmeldung muß die (2) Ferner sind von der Eintragung solche Zeichen
Bezeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das ausgeschlossen,
Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichnis der 1. die keine Unterscheidungskraft haben oder
Waren, für die es bestimmt ist, sowie eine deut- ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder
liche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Be- solchen Wörtern bestehen, die Angaben
schreibung des Zeichens beigefügt sein. über Art, Zeit und Ort der Herstellung,
über die Beschaffenheit, über die Bestim-
(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtiwt, mung, über Preis-, Mengen- oder Gewichts-
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die verhältnisse der Waren enthalten,
sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu er-
2. die Staatswappen, Staatsflaggen oder an-
lassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-
dere staatliche Hoheitszeichen oder Wap-
verordnung auf den Präsidenten· des Patentamts
übertragen. pen eines inländischen Ortes, eines inlän-
dischen Gemeinde- oder weiteren Kom-
(3) Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine munalverbandes enthalten,
Anmeldegebühr und für jede Klasse oder Unter- 3. die amtliche Prqf- und Gewährzeichen ent-
klasse der in der Anlage beigefügten Warenklassen- halten, die nach einer Bekanntmachung im
einteilung, für die der Schutz begehrt wird, eine Bundesgesetzblatt im Inland oder in einem
Klassengebühr nach dem Tarif zu entrichten. Bei ausländischen Staate für bestimmte Waren
einer Anmeldung wird die Klassengebühr nicht für eingeführt sind,
• mehr als zwanzig Klassen oder Unterklassen er• 4. die ärgerniserregende Darstellungen oder
hoben.
solche Angaben enthalten, die ersichtlich
(4) Wird die Anmeldung zurückgenommen oder den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent-
zurückgewiesen, bevor das Patentamt die Bekannt- sprechen und die Gefahr einer Täuschung
machung der Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen begründen,
hat, so wird die für mehr als eine Klasse oder Unter- 5. die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb
klasse gezahlte Gebühr erstattet. der beteiligten inländischen Verkehrskreise
bereits ~on einem anderen als Waren-
(5) Die amtliche Festsetzung der Anzahl der durch zeichen für gleiche oder gleichartige Waren
eine Anmeldung betroffenen Klassen und Unter- benutzt werden,
klassen ist unanfechtbar.
6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle
(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des
durch Rechtsverordnung die Warenklasseneintei- Bundessortenamts angemeldeten und dort
lung zu ändern. eingetragenen Sortennamen der Sorte eines
Dritten übereinstimmen.
(3) Die Eintragung wird jedoch in den Fällen
§ 3 der Nummer 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen im
(1) Die Zeichenrolle soll enthalten Verkehr als Kennzeichen der Waren des Anmelders
durchgesetzt hat.
1. den Zeitpunkt der Anmeldung,
(4) Die Vorschriften der Nummern 2 und 3 gelten
2. die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung bei- nicht für einen Anmelder, d.er befugt ist, in dem
zufügenden Angaben, Warenzeichen das Hoheitszeichen oder das Prüf-
3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und Gewährzeichen zu führen, selbst wenn es mit
und seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 dem eines anderen Staates im Verkehr verwechselt
Abs. 2) sowie Änderungen in der Person, werden kann. Die Vorschrift der Nummer 3 gilt
im Namen oder im Wohnort des Inhabers ferner insoweit nicht, als die Waren, für die das
oder des Vertreters, Zeichen angemeldet ist, weder gleich noch gleich-
artig mit denen sind, für die das Prüf- und Gewähr-
4. Verlängerungen der Schutzdauer, zeichen eingeführt ist. Die Vorschrift der Nummer 6
5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens. gilt insoweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
angemeldet ist, weder gleich noch gleichartig mit (2) Stellt es die Ubereinstimmung der Zeichen
denen sind, für die der Sortenname eingetragen ist. fest, so wird die Eintragung versagt. Sofern der An-
(5) Die Vorschrift der Nummer 5 wird nicht an- melder geltend machen will, daß ihm trotz der Fest-
gewendet, wenn der Anmelder von dem anderen stellung des Patentamts ein Anspruch auf die Ein-
zur Anmeldung ermächtigt worden ist. tragung zustehe, hat er den Anspruch im Wege der
Klage gegen den Widersprechenden zur Anerken-
nung zu bringen. Die Eintragung auf Grund einer
§ 5
Entscheidung, die zu seinen Gunsten ergeht, wird
(1) Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen An- unter dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung
forderungen (§§ 1 und 2) und liegt kein Eintragungs- bewirkt.
hindernis nach § 4 vor, so beschließt das Patentamt (3) Wird nach der Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2) die
die Bekanntmachung de~ Anmeldung. Anmeldung zurückgenommen oder wird die Eintra-
(2} Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht, gung versagt, so ist dies bekanntzumachen.
daß das angemeldete Zeichen, der Zeitpunkt der An-
meldung, Name und Wohnort des Anmelders und § 6a
seines etwaigen Vertreters (§ 35 Abs. 2) sowie die
(1) Anstatt die Bekanntmachung der Anmeldung
nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden An-
nach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die Be-
gaben und das Aktenzeichen der Anmeldung einmal
kanntmachung der Anmeldung b~reits beschlossen
im Warenzeichenblatt veröffentlicht werden. § 7 ist
ist, anstatt die Anmeldung nach § 5 Abs. 2 bekannt-
entsprechend anzuwenden.
zumachen, trägt das Patentamt auf Antrag des, An-
(3) Ist dem Prüfer bekannt, daß das angemeldete melders das Zeichen ein, wenn dieser ein berech-
Zeichen mit einem anderen für gleiche oder gleich- tigtes Interesse an der beschleunigten Eintragung
artige Waren früher angemeldeten Zeichen über- des Zeichens glaubhaft macht.
einstimmt, so kann er den Inhaber dieses Zeichens
(2) Der Antrag. ist spätestens zwei Wochen nach
auf die Bekanntmachung hinweisen.
Zugang des Beschlusses über die Bekanntmachung
(4) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. Mit dem
mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Antrag ist eine besondere Gebühr von fünfzig Deut-
Zeichen (§ 31) früher angemeldet hat, kann inner- sche Mark zu entrichten; wird sie nicht gezahlt, so
halb dreier Monate nach der Bekanntmachung auf gilt der Antrag als nicht gestellt.
Grund des früher angemeldeten Zeichens Wider- (3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5 Abs. 2
spruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten bekanntgemacht. Gegen die Eintragung des Zeichens
Zeichens erheben. Gegen die Versäumnis dieser kann Widerspruch erhoben werden. Auf das Wider-
Frist gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen spruchsverfahren sind die Bestimmungen in § 5 Abs. 3
Stand.
bis 6 und 8 entsprechend anzuwenden.
(5) Mit dem Widerspruch ist eine Gebühr von (4) Verneint das Patentamt durch deµ Beschluß
zehn Deutsche Mark zu entrichten. Wird die Gebühr (§ 5 Abs. 6) die Ubereinstimmung der Zeichen, so
nicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht er- wird der Wider~pruch zurückgewiesen. Stellt es die
hoben.
Ubereinstimmung der Zeichen fest, so wird das nach
(6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das Absatz 1 eingetragene Zeichen gelöscht. Die Löschung
Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen überein- des Zeichens hat die Wirkung, daß das Zeichen als
stimmen. In dem Beschluß kann das Patentamt nach von Anfang an nicht eingetragen gilt. Die Bestim-
freiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Be- mungen in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unbe-
teiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweis- rührt.
aufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Diese
§ 7
Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn die
Anmeldung oder der Widerspruch ganz oder teil- Für jedes Zeichen .ist vor der Eintragung eine
weise zurückgenommen wird. Die Kostenentschei- Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druck-
dung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn kostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten,
sie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet. die durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen
(7) Wird kein Widerspruch erhoben, so wird das (§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird
Zeichen eingetragen. nach Stufen berechnet, die der Bundesminister der
Justiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang
(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, der Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann
durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den
Form des Widerspruchs zu erlassen, namentlich die Präsidenten des. Patentamts übertragen. Die Berech-
Verwendung eines Formblattes vorzuschreiben. Er nung ist unanfechtbar.
kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf den Präsidenten des Patentamts übertragen.
§ 8
(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung
§ 6
eines Warenzeichens begründete Recht geht auf die
(1) Verneint das Patentamt durch den Beschluß Erben über und kann auf andere übertragen wer-
(§ 5 Abs. 6) die Übereinstimmung der Zeichen, so den. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäfts-
wird das neu angemeldete Zeichen eingetragen. betrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 647
das Warenzeichen gehört, auf einen anderen über- Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt
gehen. Eine Vereinbarung, die eine andere Uber- das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte
tragung zum Gegenstand hat, ist unwirksam. Der Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der
Ubergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzu-
in der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patent- lässig.
amt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben
Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter
gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß
(2) Solange der Ubergang in der Zeichenrolle spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühren
nicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden
Recht aus der Eintragung des Warenzeichens nicht nicht erstattet, wenn das Zeichen wegen Nicht-
geltend machen. zahlung des Restbe_trags gelöscht wird.
(3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts,
§ 10,
die einer Zustellung an den Inhaber des Zeichens
bedürfen, sind stets an den als Inhaber Eingetra- (1) Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen
genen zu richten. Ergibt sich, daß dieser verstorb_en jederzeit in der Rolle gelöscht.
ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen (2) Von Amts wegen erfolgt die Löschung,
die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum 1. wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Ver-
Zwecke der Zustellung an die Erben deren Ermitt- längerung des Schutzes (§ 9) unterblieben
lung veranlassen.
ist,
2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte
§ 9
versagt werden müssen. Wird von einem
(1) Der Schutz des eingetragenen Zeichens dauert Dritten aus diesem Grund .die Löschung
zehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die beantragt, so ist gleichzeitig eine Gebühr
Anmeldung folgt. nach dem Tarif zu entrichten; sie kann er-
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre stattet oder dem Zeicheninhaber auferlegt
verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch werden, wenn der Antrag für berechtigt
bewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem befunden wird. Bei Nichtzahlung der Ge-
Tage der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren bühr gilt der Antrag als nicht gestellt.
Schutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der (3) Soll das Zeichen nach Absatz 2 Nummer 2 ge-
letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr löscht werden, so gibt das Patentamt dem Inhaber
und für jede Klasse oder Unterklasse, für die wei- zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines
terhin Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die
nach dem Tarif entrichtet wird. § 2 Abs. 3 Satz 2 Löschung. Widerspricht er, so faßt das Patentamt
gilt entsprechend. Die Gebühren sind bis zum Ab- Beschluß. Ist die Löschung von einem Dritten be-
lauf zweier Monate nach Beendigung der Schutz- antragt, so gilt für die durch eine ·Anhörung oder
dauer zu entrichten. Nach dieser Zeit gibt das eine Beweisaufnahme verursachten Kosten § 5
Patentamt dem Zeicheninhaber Nachricht, daß das Abs. 6 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
Zeichen gelöscht wird, wenn die Gebühren mit dem
tarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zah- § 11
~ung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der
Nachricht entrichtet werden. (1) Ein Dritter kann die Löschung eines Waren-
zeichens beantragen,
(3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-
1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer
richt auf Antrag des Zeicheninhabers hinausschie-
früheren Anmeldung für gleiche oder
ben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach
gleichartige Waren in der Zeichenrolle ein-
Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist.
getragen steht,
Es kann die Hinausschiebung davon abhängig
machen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzah- 2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das
lungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung Warenzeichen gehört, von dem Inhaber
nicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt des Zeichens nicht mehr fortgesetzt wird,
den Zeicheninhaber, daß das Zeichen gelöscht wird, 3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich
wenn der Restbetrag der Gebühren und der nach ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens
ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht binnen den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent-
einem Monat nach Zustellung gezahlt werden. spricht und die Gefahr einer Täuschung
begründet.
(4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht
hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können (2) Der Antrag auf Löschung ist durch Klage gel-
Gebühren und Zuschlag beim Nachweis, daß die tend zu machen und gegen den als Inhaber des
Zahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung Zeichens Eingetragenen oder seine Rechtsnachfolger
der Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen zu richten.
vierzehn Tagen nach Zustellung beantragt und die (3) Ist vor· oder nach Erhebung der Klage das
bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die Warenzeichen auf einen anderen übergegangen, so
Stundung kann auch unter Auferlegung von Teil- ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen
zahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.
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Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach
Rechtsstreit einzutreten, gelten die Bestimmungen der Zustellung Beschwerde einlegen. Die Vorschrif-
der §§ 66 bis 69 und 76 der Zivilprozeßordnung ten im § 34 des Patentgesetzes gelten entsprechend.
entsprechend.
§ 14
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 kann
(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen
der Antrag auf Löschung zunächst beim Patentamt
der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über
angebracht werden. Es gibt dem als Inhaber des
Fragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen,
Warenzeichens Eingetragenen davon Nachricht.
Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren von-
Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der
eiµander abweichende Gutachten mehrerer Sach-
Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Wider- verständiger vorliegen.
spricht er, so wird dem Antragsteller anheim-
gegeben, den Anspruch auf Löschung durch Klage (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,
zu verfolgen. ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz
außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-
§ 12 schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.
(1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung,
Widersprüche gegen die Löschung von Waren- § 15
zeichen und Antrage auf Wiedereinsetzung in den (1) Die Eintragung eines Warenzeichens hat die
vorigen Stand werden in dem für Patentangelegen- Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zu-
heiten maßgebenden Verfahren erledigt. Die Vor- steht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Ver-
schriften im § 43 Abs. 4 des Patentgesetzes gelten packung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen
für Warenzeichen nicht. zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr
(2) Im Patentamt werden gebildet: zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten,
Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder
1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Waren-
dergleichen das Zeichen anzubringen.
zeichenanmeldungen und für die Beschluß-
fassung nach§ 5 Abs. 1, 6 und 7, §§ 6 li.nd 6a, (2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte
2. Warenzeichenabteilungen für Angelegen- aus ,der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend
heiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für
zugewiesen sind, wie für Umschreibungen die Löschung vorgelegen hat.
und Löschungen in der Zeichenrolle,
§ 16
3. Beschwerdesenate für Warenzeichensachen.
(3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt ein Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird
rechtskundiges oder technisches Mitglied (Prüfer) niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma,
wahr. seine Wohnung sowie Angaben über Art, Zeit und
Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über
(4) Die Warenzeichenabteilung ist bei Mitwirkung
die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Ge-
von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.
wichtsverhältnisse von Waren, sei es auch in ab-
(5) Der Bundesminister der Justiz kann den Prä- gekürzter Gestalt, auf Waren, auf ihrer Verpackung
sidenten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahr- oder Umhüllung anzubringen und derartige An-
nehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den gaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen, sofern
Warenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte, der Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt.
die rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Be-
amte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu § 17
betrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Ein-
tragungen von Warenzeichen, Beschlüsse im Wider- (1} Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke
spruchsverfahren, Zurückweisungen aus Gründen, verfolgen, können, auch wenn sie keinen auf Her-
denen der Anmelder widersprochen hat, und Lö- stellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Ge-
schäftsbetrieb haben, Warenzeichen anmelden, die
schungen, die nicht vom Zeicheninhaber selbst be-
antragt sind. in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur
Kennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbands-
(6) Der Beschwerdesenat für Warenzeichensachen zeichen).
beschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern,
(2) Die juristischen Personen des öffentlichen
von denen mindestens zwei rechtskundig sein
müssen. Rechts stehen den bezeichneten Verbänden gleich.
(3) Für die Verbandszeichen gelten die Vorschrif-
(7) Der Große Senat (§ 19 des Patentgesetzes)
ten über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17
kann -für Fragen, die lediglich das Warenzeichen-
wesen betreffen, ausschließlich aus rechtskundigen bis 23 anders bestimmt ist.
Mitgliedern bestehen.
§ 18
§ 13 Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine
Gegen den Beschluß, durch den ein Antrag zu- Zeichensatzung beigefügt sein, die über Namen,
rückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über
gegen den Beschluß, durch den entgegen dem den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berech-
Widerspruch die Löschung angeordnet wird, der tigten, die Bedingungen der Benutzung und die
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Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der § 25
Verletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder
Änderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-
Einsicht in die Satzung steht jedermann frei. gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,
Rechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit
§ 19 einer Austattung versieht, die innerhalb beteiligter
Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder
Uber die Einrichtung der Rolle für die Verbands-
gleichartiger Waren eines anderen gilt, oder wer
zeichen bestimmt der Präsident des Patentamts.
derart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in
Verkehr bringt oder feilhält, kann von dem anderen
§ 20 auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Das durch die Anmeldung oder Eintragung des (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
Verbandszeichens begründete Recht kann als sol- vornimmt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
ches nicht auf einen anderen übertragen werden. entstandenen Schadens verpflichtet.
(3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden,
§ 21 so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefäng-
(1) Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften nis bis zu drei Monaten bestraft.
im § 11 Nr. 1 und 3 die Löschung des Verbands-
zeichens beantragen,
§ 26
1. wenn der Verband, für den das Zeichen
eingetragen ist, nicht mehr besteht, (1) Wer im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich
oder fahrlässig Waren oder ihre Verpackung oder
2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen
Umhüllung mit einer falschen Angabe über den
in einer den allgemeinen Verbandszwecken
Ursprung, die Beschaffenheit oder den Wert der
oder der Zeichensatzung widersprechenden
Waren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu
Weise benutzt wird. Als eine solche miß-
erregen, oder wer vorsätzlich die so bezeichneten
bräuchliche Benutzung ist es anzusehen,
Waren in Verkehr bringt oder feilhält oder die irre-
wenn die Uberlassung der Benutzung des
führende Angabe auf Ankündigungen, Geschäfts-
Zeichens an andere zu einer Irreführung
papieren oder dergleichen anbringt, wird mit Geld-
des Verkehrs Anlaß gibt.
strafe und Haft oder mit einer von beiden Strafen
(2) Für die Fälle der Nummer 1 gilt § 11 Abs. 4. bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmun-
gen eine schwerere Strafe verwirkt hat.
§ 22 (2) Als falsche Angaben über den Ursprung im
Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung Sinne· der vorstehenden Vorschrift sind Bezeich-
wegen unbefugter Benutzung des Verbandszeichens nungen nicht anzusehen, die zwar einen geographi-
(§ 24) umfaßt auch den Schaden, der einem Mitglied schen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet
erwächst. sind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre
ursprüngliche Bedeutung verloren haben und im
§ 23 geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Waren-
name oder Beschaffenheitsangabe dienen.
Die Vorschriften über Verbandszeichen gelten
für ausländische Zeichen nur dann, wenn nach einer
Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt die Gegen- § 27
seitigkeit verbürgt ist.
Wer unbefugt die im § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 be-
zeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen oder
§ 24 amtlichen Prüf- und Gewährzeichen zur Bezeich-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder nung von Waren benutzt, wird mit Geldstrafe bis
ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi- zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft
gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmun-
Rechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder gen eine schwerere Strafe verwirkt hat.
der Firma eines anderen oder mit einem nach
diesem Gesetz geschützten Warenzeichen wider-
rechtlich versieht, oder wer derart widerrechtlich § 28
gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder Ausländische Waren, die widerrechtlich mit einer
feilhält, kann von dem Verletzten auf Unterlassung deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit
in Anspruch genommen werden. einer auf Grund dieses Gesetzes geschützten Waren-
bezeichnung versehen sind, müssen bei ihrem Ein-
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
gang in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet. Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten
gegen Sicherheitsleistung beschlagnahmt und ein-
(3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden, gezogen werden. Die Beschlagnahme wird von den
so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefäng- Zollbehörden vorgenommen, die Einziehung durch
nis bis zu sechs Monaten betraft. Strafbescheid der Zollbehörden festgesetzt. .
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 29 (4) Die Mehrkosten, die einer Partei durd1 eine
(1) SI.alt jf!der aus diesem Gesetz entspringenden Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,
Entschädigung kann auf V erlangen des Geschädig- daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim
ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu läßt, sind nicht zu erstatten.
Verurteilten c1ls Gcsam tschuldner. (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung
(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend- eines Patentanwalts in einer Warenzeichenstreit-
rnach ung eines weiteren Entschädigungsanspruchs sache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe
i:1US. einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für
Rechtsanwälte und außerdem die notwendigen Aus-
§ 30 lagen des Patentanwalts zu erstatten.
(l) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24
§ 33
bls 27 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche
Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten be- Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregel-
findlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies ten Rechtsverhältnisse betreffen und auf die Vor-
nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet schriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
werden. bewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499)
(2) Bei einer Verurteilung im Strafverfahren ist gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand
in den Fällen der §§ 24 und 25 dem Verletzten die des § 24 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
Befugnis zuzusprechen,. die Verurteilung auf Kosten bewerb geltend gemacht zu werden.
des Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn
er ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang § 34
und Art der Bekanntmachung werden im Urteil be- Wenn deutsche Waren im Ausland bei der Ein-
stimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entschei- fuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen,
dung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der eine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Her-
Rechtskraft bekanntgemacht wird. kunff erkennen läßt, oder wenn sie bei der Zoll-
abfertigung in bezug auf Warenbezeichnungen un-
§ 31 günstiger als die Waren anderer Länder behandelt
werden, so kann der Bundesminister der Finanzen
Die Anwendung der Bestimmungen dieses Ge- den fremden Waren bei ihrem Eingang in das
setzes wird weder durch Verschiedenheit der Bundesgebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eine ent-
Zeichenform (Bild- und Wortzeichen) noch durch sprechende Auflage machen und anordnen, daß sie
sonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen bei Zuwiderhandlung beschlagnahmt und eingezogen
Zeichen, Wappen, Namen, Firmen und andere Kenn- werden. Die Beschlagnahme wird von den Zoll-
zeichnungen von Waren wiedergegeben werden, behörden vorgenommen, die Einziehung durch Straf-
sofern trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer bescheid der Zollbehörden festgesetzt.
Verwechslung im Verkehr vorliegt.
§ 35
§ 32
(1) Wer weder deutscher Staatsangehöriger ist
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, noch im· Inland eine Niederlassung besitzt, hat auf
durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in
Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Waren- dem Staat, in dem sich eine Niederlassung befindet,
zeichenstrei tsachen zu bestimmen. Es ist neben den nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Landgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden, deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang
für alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen
aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechts- ·werden.
verhältnissen geltend gemacht wird. Die Landes- (2) Der Anmelder oder Zeicheninhaber, der im
regierungen können diese Ermächtigungen auf die Inland keine Niederlassung hat, kann den Anspruch
LandesjustizverwaJtungen übertragen.
auf Schutz eines Warenzeichens und das durch die
(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger Eintragung begründete Recht nur geltend machen,
Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen
Gericht für Warenzeichenstreitsachen zu verweisen. Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist
Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Be- im patentamtlichen Verfahren und in bürgerlichen
klagten zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von Rechtsstreitigkeiten, die das Zeichen betreffen, zur
Eiinem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem Vertretung befugt. Für Klagen gegen den Zeichen-
Gericht für Warenzeichenstreitsachen zugelassen ist. inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
Die Entscheidung ist una.nfechtbar und für das .Ge- der Vertreter seinen Geschäftsraum hat; fehlt ein
richt bindend. Geschäftsraum, so ist der· Ort maßgebend, wo der
(3) Vor dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermang~lung
können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen
vertreten · lassen, die bei dem sonst zuständigen Sitz hat.
Landgericht zugelassen sind. Das entsprechende gilt (3) Wer ein ausländisches Warenzeichen anmeldet,
für di.e Vertretung vor dem Berufungsgericht. hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in
Nr. 38 - Tag der Ausgabe-: Bonn, den 22. Juli 1953 651
dem Staate, in dem sich seine Niederlassung be- setzes· entspricht, soweit nicht Staatsverträge anders
findet, für dieses Zeichen den Markenschutz nach- bestimmen.
gesucht und erhalten hat. Der Nachweis ist ni~ht § 36
erforderlich, wenn nach einer Bekanntmachung im Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-
Bundesgesetzblatt deutsche Warenzeichen in dem tung und den Geschäftsgang des Patentamts und be-
anderen Staat ohne einen Nachweis dieser Art stimmt durch Rechtsverordnung die Form des Ver-
eingetragen werden. Die Eintragung ist nur zulässig, fahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie
wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge- die Erhebung von Verwaltungsgebühren .
Anlage
(zu § 2 Abs. 3 des
. Warenzeichengesetzes)
Warenklasseneinteilung
Klasse Klasse
1. Ackerbau-, Forstwirtschafts-, Gärtnerei- und Beschläge, Drahtwaren, Blechwaren, Anker,
Tierzuchterzeugnisse, Ausbeute von Fischfang Ketten, Stahlkugeln, Reit- und Fahrgeschirr-
und Jagd. beschläge, Rüstungen, Glocken, Schlittschuhe,
2. Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heil- Haken und Osen, Geldschränke und Metall-
kästen, maschinenmäßig oder von Hand be-
zwecke und Gesundheitspflege, pharmazeuti-
arbeitete Formmetallteile, gewalzte und ge-
sche Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Tier-
gossene Bauteile, Maschinenguß.
und Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs-
und Entwesungsmittel (Desinfektionsmittel), 10. Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftwa-
Mittel zum Frischhalten und Haltbarmachen gen, Fahrräder, Kraftwagen- und Fahrradzu-
von Lebensmitteln. behör, Fahrzeugteile.
3 a. Kopfbedeckungen, Haarformerarbeiten, Putz, 11. Farbstoffe, Farben, Blattmetalle.
künstliche Blumen. 12. Felle, Häute, Därme, Leder, Pelzwaren.
b. Schuhwaren.
13. Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe,
c. Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Be- Wichse, Mittel zum Putzen und zum Haltbar-
kleidungsstücke. machen von Leder, Appretur- und Gerbmittel,
d. Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bett- Bohnermasse.
wäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, 14. Garne, Seilerwaren, Netze, Drahtseile.
Handschuhe.
15. Gespinstfasern, Polsterfüllstoffe, Packzeug.
4. Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken- und Lüftungsgeräte, Wasserleitungs-, 16 a. Bier.
Bade- und Abortanlagen. b. Weine, Spirituosen.
c. Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Brun-
5. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme,
nen- und Badesalze.
Schwämme, Geräte für Körper- und Schön-
heitspflege, Putzzeug, Stahlspäne. 17. Edelmetalle, Gold-,· Silber-, Nickel- und Alu-
miniumwaren, Waren aus Neusilber und ähn-
6. Chemische Erzeugnisse für gewerbliche,
lichen Metallegierungen, echte und unechte
wissenschqftliche und Lichtbildzwecke, Feuer-
Schmucksachen, leonische Waren, Christbaum-
löschmittel, Härte- und Lötmittel, Abdruck-
schmuck.
masse für zahnärztliche Zwecke, Zahnfüllmittel,
mineralische Rohstoffe. 18. Gummi, Gummiersatzstoffe und Waren daraus
für technische Zwecke.
7. Dichtungen und Packungen, Wärmeschutz- und
Isoliermittel, Asbesterzeugnisse. 19. Schirme, Stöcke, Reisegeräte.
8. Düngemittel. 20 a. Feste Brennstoffe.
9 a. Rohe und teilweise bearbeitete unedle Me- b. Wachs, Leuchtstoffe, technische Ole und Fette,
talle. Schmiermittel, Benzin.
b. Messerschmiedewaren, Werkzeuge, Sensen, c. Kerzen, Nachtlichte, Dochte.
Sicheln, Hieb- und Stichwaffen. 21. Waren aus Holz, Knochen, Kork, Horn, Schild-
c. Nadeln, Fischangeln. patt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bern-
stein, Meerschaum, Zellhorn (Zelluloid) und
d. Hufeisen, Hufnägel.
ähnlichen Stoffen, Dre<;hsler-, Schnitz- und
e. Emaillierte und verzinnte Waren. Flechtwaren, Bilderrahmen, Puppen und
f. Eisenbahn-Oberbauteile, Kleineisenwaren, Büsten für Bekleidungs- - und Haarformer-
Schlosser- und Schmiedearbeiten, Schlösser, zwecke.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Klasse Klasse
22 a. Arztliche, gesundheitliche, Rettungs- und 28. Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, Spielkar-
Feuerlöschgeräte und Instrumente, Binden ten, Schilder, Buchstaben, Druckstöcke, Kunst-
und Bänder zu gesundheitlichen Zwecken gegenstände.
(Bandagen), künstliche Gliedmaßen, Aug~n,
29. Porzellan, Ton, Glas, Glimmer und Waren dar-
Zähne.
aus.
b. Physikalische, chemische, optische und elektro- 30. Posamenten, Bänder, Besatzwaren, Knöpfe,
technische Geräte, Vermessungs-, Schiffahrts-, Spitzen, Stickereien.
Wäge-, Signal-, Meß- und Uberwachungs-
geräte, Lichtbild-, Film- und Rundfunkgeräte, 31. Sattler-, Riemer-, Täschner- und Lederwaren.
Lautsprecher, Sprechmaschinen, Rechenmaschi- 32. Schreib-, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren,
nen, Schreib- und Zählkassen. Billard- und Signierkreide, Büro- und Kontor-
23. Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, geräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel.
Schläuche, Automaten, Haus- und Küchen- 33. Schußwaffen.
geräte, Stall-, Garten- und landwirtschaftliche
34. Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schön-
Geräte.
heitspflege, ätherische Ole, Seifen, Wasch, und
24. Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Zubehör für Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse,
Tapezierarbeiten, Betten, Särge. Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungs-
mittel, Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel
25. Musikinstrumente, deren Teile und Saiten.
(ausgenommen für Leder), Schleifmittel.
26 a. Fleisch- und Fischwaren, Fleischextrakte, Kon-
35. Spielwaren, Turn- und Sportgeräte.
serven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Fleisch-,
Fisch-, Frucht- und Gemüsegallerten. 36. Sprengstoffe, Zündwaren, Zündhölzer, Feuer-
b. Eier, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speise-
werkskörper, Geschosse, Munition.
öle und Speisefette. 37. Steine, Kunststeine, Zement, Kalk, Kies, Gips,
c. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Zucker, Pech, Asphalt, Teer, Mittel zum Haltbarmachen
Sirup, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, von Holz, Rohrgewebe, Dachpappen, orts-
Gewürze, Soßen, Essig, Senf, Kochsalz. bewegliche Häuser, Schornsteine, Baustoffe.
d. Kakao, Schokolade, Zuckerwaren, Back- u~d 38. Rohtabak, Tabakerzeugnisse, Zigaretten-
Konditorwaren, Hefe, Backpulver. papier.
e. Diätetische Nährmittel, Malz, Futtermittel, Eis. 39. Teppiche, Matten, Linoleum, Wachstuch,
Decken, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke.
27. Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren,
Roh- und Halbstoffe zur Papierherstellung, 40. Uhren und Uhrenteile.
Tapeten. 41. Web- und Wirkstoffe, Filz.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 653
Anlage 4
(zu § 19)
1. Erstes Gesetz zur Änderung und Oberleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl.
S. 175) erstreckt durch Verordnung der Bundes-
regierung vom 24. September 1949 (Bundesge-
setzbl. S. 29) auf die Länder Baden, Rheinland-
Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den baye-
rischen Kreis Lindau,
2. Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Ge-
setz zur Änderung und Oberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes vom 1. Oktober 1949 (Bundes-
gesetzbl. S. 27),
3. ·Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten
Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes vom 14. Juni 1950 (Bundesge-
setzbl. S. 227),
4. Zweites Gesetz zur Änderung und Oberleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl.
S. 179) erstreckt durch Verordnung der Bundes-
regierung vom 24. September 1949 (Bundesge-
setzbi. S. 29) auf die Länder Baden, Rheinland-
Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den baye-
rischen Kreis Lindau,
5. Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten
Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vor-
schriften auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes vom 5. November 1949 (Bundes-
gesetzbl. S. 31),
6. Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes
im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 12. August
1949 (WiGBI. S. 251) erstreckt durch Verordnung
der Bundesregierung vom 24. September 1949
(Bundesgesetzbl. S. 29) auf die Länder Baden,
Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und
den bayerischen Kreis Lindau,
7. Verordnung über die Errichtung einer Zweig-
stelle des Deutschen Patentamtes in Groß-Berlin
vom 20. Januar t950 (Bundesgesetzbl. S. 6),
8. Gesetz über die Verlängerung der Dauer be-
stimmter Patente vom 15. Juli 1951 (Bundesge-
setzbl. I S. 449),
9. Drittes Gesetz zur Änderung und Oberleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtschutzes vom 3. Oktober 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 847),
10. Viertes Gesetz zur Änderung und Oberleitung
von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-
lichen Rechtsschutzes vom 20. Dezember 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 979).
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Erstattung von Gebühren
für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen.
Vom 18. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 4
schlossen: Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne daß der
Vertreter beim Patentamt eine Anmeldung oder
einen die Sache .betreffenden Schriftsatz eingereicht
Allgemeines hat, erhält er die Verfahrensgebühr im Prüfungsver-
§ 1 fahren zu einem Viertel, in anderen Verfahren zur
Hälfte.
In Patent- und Gebrauchsmustersachen werden im
Falle der Bewilligung des Armenrechts dem bei- § 5
geordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen
Der Vertreter, dessen Tätigkeit sich auf die Ver-
nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.
tretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimm-
ten Termin oder auf die v\/ahrnehmung eines vom
II Patentamt anberaumten Termins zur Anhörung eines
Vel'f ahren vor dem Patentamt Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr
im Prüfungsverfahren zu einem Viertel, in anderen
§ 2
Verfahren zur Hälfte.
(1) In den in Absatz 2 genannten Patentsachen be-
trägt der Gebührensatz 45 Deutsche Mark. § 6
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrens- Die in den §§ 2 und 3 genannten Gebühren um-
gebühr zu fassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der
1. im Prüfungsver- 'Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges.
fahren zu zwanzig Zehnteilen, Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem
Rechtszug nur einmal beanspruchen.
2. im Einspruchsver-
fahren zu zehn Zehnteilen,
3. im Verfahren we- § 7
gen Beschränkung Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen
des Patents zu zehn Zehnteilen, des Vertreters sind im übrigen §§ 2, 44, 50, 51 Satz 1,
4. im Beschwerdever- §§ 76 bis 82, 85 und 86 der Gebührenordnung für
fahren nach § 34 Rechtsanwälte sowie §§ 3 bis 5 des Gesetzes, betref-
des Patentgesetzes zu dreizehn Zehnteilen, fend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in
Armensachen und Änderung des Gerichtskostenge-
5. in anderen Be-
setzes vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I
schwerdeverfahren zu drei Zehnteilen.
S. 411) in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai
1941 (Reichsgesetzbl. I S. 246) mit folgenden Maß-
§ 3
gaben sinngemäß anzuwenden:
(1) In Gebrauchsmustersachen beträgt der Ge- 1. An die Stelle der Prozeßgebühr tritt im Prü-
bührensatz 45 Deutsche Mark. fungsverfahren die halbe Verfahrensgebühr,
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfohrens- im übrigen die volle Verfahrensgebühr;
gebühr zu 2. Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die
1. im Eintragungs- Reise nicht erforderlich war;
verfahren zu zehn Zehnteilen, 3. über Erinnerungen gegen den Ansatz von
2. im Beschwerdever- Gebühren und Auslagen entscheidet die für die
fahren gegen Zu- Bewilligung des Armenrechts zuständige S teile.
rückweisung der
Anmeldung zu dreizehn Zehnteilen, § 8
3. im Löschungsver-
Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit
fahren zu fünfzehn Zehnteilen,
oder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung
4. im Beschwerdever- einer Zwangslizenz ist das Gesetz, betreffend die
fahren nach § 10 Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armen-
des Gebrauchs- sachen und Änderung des Gerichtskostengesetzes
mustergesetzes zu zwanzig Zehnteilen, vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 411) in
5. in anderen Be- der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1941
schwcrd ever fahren zu dre,i Zehnteilen. (Reichsgesetzbl. I S. 246) anzuwenden. Das gleiche
Nr. 38 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 22. Juli 1953 655
gilt für die Erslallung der Gebühren und Auslagen gesetzbl. I S. 246) anzuwenden. Das gleiche gilt für
eines beigeordnelen Patentanwalts oder Erlaubnis- die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines
scheininhabers. beigeordneten Patentanwalts.
III IV
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Schlußbestimmungen
§ 9 § 10
Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in •. Dieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin, sobald
Patentsachen ist das Gesetz, betreffend die Erstat- das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
tung v_on Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen
und Änderung des Gerichtskostengesetzes vom hat.
20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 411) in der § 11
Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1941 (Reichs- Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 18. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die internationale Registrierung
von Fabrik- oder Handelsmarken.
Vom 17. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Beitritt § 2
des Reichs zu dem Madrider Abkommen über die Die Verordnung über die internationale Registrie-
internationale Registrierung von Fabrik- oder Han- rung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 9. No-
delsmarken vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II vember 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 778) gilt vom Tage
S. 669) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des des Inkrafttretens dieser Verordnung ab in der aus
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland der Anlage ersichtlichen Fassung.
verordnet die Bundesregierung:
§ 3
Diese Verördnung gilt auch im Land Berlin, sobald
§ 1
sie vom Land Berlin in Kraft gesetzt worden ist.
Die Verordnung über die internationale Registrie-
rung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 9. No- § 4
vember 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 778) in der Fassung (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1953 in
der Verordnung vom 6. Dezember 1949 (Bundes- Kraft.
gesetzbl. S. 33) wird wie folgt geändert:
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 5
1. In§ 1a Abs. 2 wird das Wort „zweiten" gestrichen. Abs. 4 des Warenzeichengesetzes) gegen internatio-
nal registrierte ausländische Marken, die im Zeit-
2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits
,, (3) Gegen die Bescheide der Markenstelle, in dem vo'rn Internationalen Büro zum Schutz des
durch die ein Antrag zurückgewiesen wird, findet gewerblichen Eigentums herausgegebenen Blatt „Les
die Beschwerde statt. § 13 des Warenzeichenge- Marques Internationales" veröffentlicht waren, wird
setzes ist entsprechend anzuwenden." nach den bisherigen Vorschriften berechnet.
Bonn, den 17. Juli 1953.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Anlage
(zu§ 2)
Verordnung
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken
in der Fassung vom 17. Juli 1953.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über den Beitritt nen Blatt „Les Marques Internationales" (Artikel 3
des Reichs zu dem Madrider Abkommen über dfe Abs. 3 des Abkommens).
internationale Registrierung von Fabrik- oder Han-
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs
delsmarken vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II
(§ 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes) beginnt für
S. 669) wird hiermit verordnet:
die in dem Blatt „Les Marques Internationales" ver-
öffentlichten ausländischen Marken mit dem ersten
§ 1 Tage des Monats, der dem Monat folgt, der als Aus-
Die Vorschriften über den Geschäftsgang und das gabemonat in dem die Veröffentlichung enthalten-
Verfahren in Warenzeichensachen sind in Angele- den Heft des Blattes angegeben ist.
genheiten der internationalen Markenregistrierung
sinngemäß anzuwenden, soweit in dieser Verord-
nung nichts anderes bestimmt ist. § 2
(1) Für_ die Anträge auf internationale Registrie-
rung von Warenzeichen wird in dem Patentamt eine
§ 1a
besondere Stelle errichtet, welche die Bezeichnung
(1) An die Stelle der Bekanntmachung nach § 5 „Markenstelle" führt. Die Leitung dieser Stelle liegt
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes tritt für internatio- einem von dem Präsidenten bezeichneten Mitglied ob.
nal registrierte ausländische Marken die Veröffent-
lichung in dem von dem Internationalen Büro zum (2) Die Markenstelle bearbeitet auch die sonsti-
Schutze des gewerblichen Eigentums herausgegebe- gen auf die internationale Markenregistrierung be-
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953 657
züglichen Angelegenheiten, soweit nicht die Zustän- Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und ein-
digkeit anderer Stellen gesetzlich begründet ist. getragen worden wäre. Die Wirkung tritt für die vor
(3) Gegen die Bescheide der Markenstelle, durch dem 1. Dezember 1922 international registrierten
die ein Antrag zurückgewiesen wird, findet die Be- Marken mit dem Tage der Sammelanzeige (Artikel 11
schwerde statt. § 13 des Warenzeichengesetzes ist des Abkommens), frühestens aber mit dem ge-
entsprechend anzuwenden. nannten Kalendertage, für die später registrierten
Marken mit dem Tage der Registrierung ein. Die
Wirkung entfällt und gilt als niemals e1ngetreten,
§ 3 wenn und soweit der Marke der Warenzeichen-
(1) Wer bei dem Patentamt die internationale Re- schutz versagt wird.
gistrierung seines Zeichens beantragt, hat glaubhaft
zu machen, daß die internationale Abgabe (Artikel 8 (2) In die Zeichenrolle werden die Marken nicht
des Abkommens) an das Internationale Büro in Bern eingetragen.
abgeführt ist. Die ZaUung dieser Abgabe an die
§ 8
Kasse des Patentamts ist unwirksam.
(1) Der durch die Vermittlung des Internationalen
(2) Die Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist mit Büros erworbene Warenzeichenschutz kam. weiter-
dem Antrag zu entrichten. Ist jedoch das Waren- hin nur durch einen im Inland bestellten Vertreter
zeichen bei Einreichung des Antrags noch nicht in geltend gemacht werden. Es kann jedoch, wenn ein
der Rolle eingetragen, so wird die Gebühr erst mit Vertreter nicht bestellt ist, bei der Prüfung der
der Eintragung fällig. Marke (§ 3 des Gesetzes) eine Erklärung, durch die
das gegen die Gewährung des Zeichenschutzes er-
§ 4 hobene Bedenken entkräftet wird, zugelassen
Tag und Nummer der internJ.tionalen Registrie- werden.
rung sind in der ZeichenroIJe zu vermerken. Der
Vermerk wird nicht veröffentlicht. (2) Die Gewährung des Schutzes soll nicht des-
wegen beanstandet werden, weil die Bezeichnung
des Geschäftsbetriebs fehlt.
§ 5
Wird die Erneuerung der internationalen Registrie-
rung bei dem Patentamt beantragt, so ist die Gebühr § 9
erneut zu zahlen. Die erneute Entrichtung der inter- Die im Artikel 9b Abs. 1 des Abkommens vorge-
nationalen Abgabe ist glaubhaft zu machen. sehene Zustimmung wird dem Internationalen Büro
nur erklärt, wenn und soweit die Marke von dem
§ 6 neuen Inhaber bei dem Patentamt ange;neldet und
Der Verzicht des Berechtigten auf den internatio- in die Zeichenrolle eingetragen worden ist.
nalen Schutz in einem oder in mehreren der Ver-
bandsländer wird in die Zeichenrolle nicht eingetra-
§ 10
gen.
Werden die Vorschriften in den § § 10 und 11
§ 7 des Warenzeichengesetzes gegen eine international
(1) Die internationale Registierung einer auslän- registrierte ausländische Marke in Anwendung
dischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie wenn gebracht, so tritt an die Stelle der Löschung die
die Marke für die dabei angegebenen Waren zur Entziehung des Schutzes.
658 1053, Teil I
Sofort lieferbar
Verö(fentlichungen der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Hohe Behörde)
Expose über die Laqe der Gemeinschaft (10 Januar 1953). Preis DM 1 70
Gesamtbericht über die Tätiqkeit der Gemeinschaft (10. Auqust 1952 - 12. April 1953}, Preis
DM 1.70
Besonderer Bericht über die Erricbtunq des qemeinsamen Marktes für Stahl (Ergänzung zum
Gesamtbericht über die Tätiqkeit der GemeinschA.ftL.lreis DM_ 125
Ansprachen von Herrn Jean Monnet, Präsident der Hohen Behörde, anläßlich der ersten Sitzung
der Hohen Behörde am 10. Auqust 1952 in Luxemburq und der ersten Taqunq der
Gemeinsamen Versammlunq am 11. Sept. 1952 in Straßburg {September 1952). Preis
DM 0.85
Ansprachen von Herrn Jean Monnet. Präsident der Hohen Behörde, vor der Gemeinsamen Ver-
sammlunq während ihrer Tagung im Januar 1953 in Straßburg (12.-13. Januar
1953). Preis DM 0.85
Interventionen des Präsidenten und der Mitqlieder der Hohen Behörde in der Gemeinsamen
Versammlung, Januar-Taqunq 1953. Straßburg (12.-13. Januar 1953), Preis DM 1.70
Statistische Grunddaten (Vorabdruck aus dem Statistisd1en Handbuch der Europäischen Ge-
meinschaft für Kohle und Stahl), Preis DM 0.85
Statistisches Handbuch der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Preis DM 5.00
Vergleich der Arbeitsbedingungen in den Industrien der Gemeinschaft (Anhang zum Statistischen
Handbuch). Preis DM 0.85
zu z O g 11 c h Versandgebühren.
Bestellungen zu ridlten an:
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/Rh.1, Postfach
Herausgeber: Der Eun<lcsminislcr der Justiz. Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Dils Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
L ~ u f ende_ r Bez u (J nm d1.mh Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
E J n z c Ist u c k _e je ,rnqefün11ene Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorernscmlunq des crf0Hlcrlid1en Betrn9es auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99