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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1953 Nr. 37
Tag Inhalt: Seite
14. 7.53 Flurbereinigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
13. 7.53 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
9. 7.53 Berichtigung zu der Bekanntlhachung vom 19. Juni 1953 über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614
Flurbereinigungsgesetz.
Vom 14. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Bezirke mehrerer oberer Flurbereinigungsbehör-
d~n, so wird die zuständige obere Flurbereinigungs-
ERSTER TEIL behörde durch die für die Flurbereinigung zuständige
oberste Landesbehörde bestimmt. Sind die Flurberei-
Grundlagen der Flurbereinigung nigungsbehörden verschiedener Länder zuständig, so
§ 1 bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen
obersten Landesbehörden die zuständige obere Flur-
Zur Förderung der landwirtschaftlichen und forst- bereinigungsbehörde in gegenseitigem Einverneh-
wirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen men:
Landeskultur kann zersplitterter ode,r unwirtschaft- § 4
lich geformter ländlicher Grundbesitz nach neuzeit-
lichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu- Die öbere Flurbereinigungsbehörde kann die Flur-
sammengelegt, wirtschaftlich gestaltet und durch bereinigung anordnen und das Flurbereinigungs-
andere landeskullurelle Maßnahmen verbessert wer- gebiet feststellen, wenn sie die Voraussetzungen für
den (Flurbereinigung). eine Flurbereinigung und das Interesse der Beteilig-
ten für gegeben hält. Sie trifft ihre Anordnungen
§ 2 durch den Flurbereinigungs beschluß; der Beschluß
(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich ist zu begründen.
geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Ge- § 5
bietes (Hurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung (1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind
der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigen-
der landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109) tümer in geeigneter Weise eingehend über das ge-
durchgeführt. plante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der
(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.
den Ländern aL; eine besonders vordringliche Maß- (2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die
nahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fach- Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die
behörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flur- übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen
bereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienst- obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organi-
bezirke fest. sationen und Behörden sollen gehört werden.
(3) Die obersten Landesbehörden können Befug- (3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Ge-
nisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurberei- meinden und Gemeindeverbände sowie andere Kör-
nigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungs- perschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet,
behörde übertragen. der Flurbereinigungsbehörde auf Ersuchen unverzüg-
lich mitzuteilen, ob und welche großräumigen, das
§ 3
voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berühren-
(1) Für die Flurbereinigung ist die Flurbereini- den Planung·en beabsichtigt sind oder bereits fest-
gungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das stehen.
Flurbereinigungsgebiet liegt. § 6
(2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über (1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereini-
die Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so gungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmer-
wird die zuständige Flurbereinigungsbehörde durch gemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung
die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Diese zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die
kann ausnahmsweise eine andere als die örtlich zu- Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34, 85
ständige Flurbereinigungsbehörde beauftragen. Nr. 5, 6) können in den entscheidenden Teil des Be-
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schlusses aufgenommen werden, wenn mit der Durch- b) andere Körperschaften des öffentlichen
führung der Flurbereinigung alsbald begonnen wird. Rechtes, die Land für gemeinschaftliche
(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39,
öffentlich bekanntzumachen. 40) oder deren Grenzen geändert werden
(§ 58 Abs. 2),
(3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Ge-
meinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen c) Wasser- und Bodenverbände, deren Ge-
(Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforder- biet mit dem Flurbereinigungsgebiet
lich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei räumlich zusammenhängt und dieses
VvTochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsicht- beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird,
nahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in d) Inhaber von Rechten an den zum Flur-
der Bekanntmachung hinzuweisen. bereinigungsgebiet gehörenden Grund-
stücken oder von Rechten an solchen
§ 7 Rechten oder von persönlichen Rechten,
die zum Besitz oder zur Nutzung solcher
(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder
Grundstücke berechtigen oder die Be-
mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden
nutzung solcher Grundstücke beschrän-
umfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der
ken,
Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.
e) Unterhaltungspflichtige von Anlagen
(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in nach § 45 Abs. 1 Satz 2,
ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht aus-
f) Empfänger neuer Grundstücke nach den
drücklich ausgeschlossen werden.
§§ 54, 55,
g) Eigentümer von nicht zum Flurbereini-
§ 8
gungsgebiet gehörenden Grundstücken,
(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereini- denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs-
gungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde an- oder Ausführungskosten auferlegt wird
ordnen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anordnung {§ 42 Abs. 3, § 106) oder die zur Errich-
braucht nicht bekanntgenacht zu werden. Sie ist tung fester Grenzzeichen an der Grenze
den an der Änderung beteiligten Grundstückseigen- des Flurbereinigungsgebietes mitzuwir-
tümern mitzuteilen. ken haben {§ 56).
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vor-
schriften der § § 4 bis 6. § 11
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten
§ 9 nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.
(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträg-
lich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so § 12
kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstel- Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Ein-
lung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des tragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbe-
§ 4 Satz 2, des § 5 Abs. 1, 2 und des § 6 Abs. 2, 3 gelten
reinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere
sinngemäß. Rechte an Grundstücken für das Verfahren als nach-
(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Her- gewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein
stellung eines geordneten Zustandes und für den solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Ur-
Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls kunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der
unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln. Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein
Eigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet
ein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flur-
ZWEITER TEIL
bereinigungsbehörde an, so gilt § 13.
Die Beteiligten und ihre Rechte
§ 13
ERSTER ABSCHNITT
(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht
Die einzelnen Beteiligten ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
§ 10 (2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flur-
Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Be- bereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem
teiligte) Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche
gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist.
1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum
§ 119 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Flurbereini-
Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grund-
gungsbehörde kann die für die Durchführung der
stücke. Erbbauberechtigte stehen Eigen-
Flurbereinigung erforderlichen Festsetzungen über
tümern gleich;
den Streitgegenstand treffen. Sie sind den Beteiligten
2. als Nebenbeteiligte: bekanntzumachen und für sie im Flurbereinigungs-
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in verfahren bindend. Wird der Flurbereinigungs-
deren Bezirk Grundstücke vom Flur- behörde eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-
bereinigungsverfahren betroffen wer- dung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen. § 64
den, findet Anwendung.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 593
(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der (2) Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustim-
oberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flur- mung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Sie
bereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn eine bei ihnen kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß von
vorgebrachte Beschwerde oder Anfechtungsklage Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermäch-
von dem Streit berührt wird. tigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darlehen.
(4) Die Bestimmungen der Absi:Hze 1 bis 3 gelten ent- Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Flur-
sprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz oder bereinigungsbehörde geleistet werden, soweit diese
zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder nichts anderes anordnet.
dessen Benutzung Leschränken. Dies gilt auch dann,
§ 18
wenn diese Rechle zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit
gegenüber dem öffenUichen Glauben des Grund- (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemein-
buchs der Eintra9ung nicht bedürfen. schaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr-
zunehmen. Sie hat insbesondere die gemeinschaft-
§ 14
lichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten
(§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen
(1) Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §§ 12 auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan
und 13 ermittelt werden, sind durch öffentliche Be- (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und
kanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei Mo- Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem
naten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie
sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsver- hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen
fahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der
anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungs- Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben zu
behörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb erfüllen.
einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzu-
(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Be-
weisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der
fugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereini-
Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
gungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft
(2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Ab- übertragen.
satz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nach- (3) Dber Beschwerden gegen Verwaltungsakte der
gewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die Teilnehmergemeinschaft entscheidet die Flurbereini-
bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten gungsbehörde.
lassen.
§ 19
(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten
Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung (1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teil-
eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten nehmer zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in
lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistun-
durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in gen (Sachbeiträge) heranziehen. Die Beiträge sind
Lauf gesetzt worden ist. von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wer-
tes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht
(4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Ab- im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird.
sätzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung hinzu- Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht
weisen. feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde
§ 15 einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vor-
Wer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereini- schüsse zu erheben sind.
gungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung (2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes,
im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen
durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. außergewöhnlich hohe Aufwendungen (§ 105) erfor-
Das gilt entsprechend für denjenigen, der durch Er- derlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die
werb eines Rechts Beteiligter wird. Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehr-
kosten erhöhen.
ZWEITER ABSCHNITT (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Ver-
meidung offensichtlicher und unbilliger Härten ein-
Die Teilnehmergemeinschaft zelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbrin-
§ 16
gung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der
übrigen Teilnehmer befreien.
Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teil-
nehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flur-
bereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des
§ 20
öffentlichen Rechtes. Die Beitrags- und Vorschußpflicht ruht als öffent-
liche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegen-
§ 17
den Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften
(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden
Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Durch die Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse.
Aufsicht ist sicherzustellen, daß die Teilnehmer- Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungs-
gemeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses pflicht in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50
Gesetzes handelt. Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.
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§ 21 (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach An-
hörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung
(1) Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus
mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die
Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mit- ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, ab-
glieder. lehnen oder abberufen. In diesem Falle steht auch
dem Vorstand die Beschwerde an die obere Flur-
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den bereinigungsbehörde zu.
im Wahltermin anwesenden Teilnehmern mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jeder
§ 24
Teilnehmer hat eine Stimme. Die Flurbereinigungs-
behörde lädt zum Wahltermin durch öffentliche Be- Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellver-
kanntmachung ein und leitet die Wahl. treter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungs-
behörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen
(3) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande
eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand
kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg
gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teil-
verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mit-
nehmergemeinschaft.
glieder des Vorstandes nach Anhörung der land-
wirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
§ 25
(4) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stell-
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teil-
vertreter zu wählen oder zu bestellen.
nehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausfüh-
(5) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereini- rung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft
gungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereini- gemäß· der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen
gungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglie- worden sind.
der und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungs-
(bestellt) werden sollen.
behörde über den Fortschritt der Flurbereinigungs-
(6) Die Länder können die Bildung und Zusam- arbeiten lauf end zu unterrichten, über wichtige ge-
mensetzung des Vorstandes abweichend regeln. meinschaftliche Angelegenheiten zu hören und zur
Mitarbeit h-eranzuziehen.
(3) Die Länder können für Beschwerden gegen
§ 22
Beschlüsse des Vorstandes der Teilnehmergemein-
(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Ver- schaft ein Schiedsverfahren vorsehen, dessen Durch-
sammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein führung ganz oder überwiegend hauptberuflichen
Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungs- Landwirten zu übertragen ist.
behörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde
ist zu den Versammlungen einzuladen. § 26
(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den (1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder
Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung zum Vorsitzenden und ein weiteres oder stellver-
nehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vor- tretendes Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzen-
stand ihr nicht anschließen will, der Flurbereini- den, soweit nicht nach § 21 Abs. 6 eine abweichende
gungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der Regelung erfolgt ist.
Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Aus.-
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von
kunft über seine Tätigkeit und über den Stand des
Verfahrens zu geben. seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungs-
behörde einberufen und mindestens die Hälfte der
(3) Die Befugnisse der Versammlung der Teil- Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist.
nehmer und das V erfahren bei den Wahlen können Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der an-
durch eine Satzung geregelt werden, die von den in wesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt
der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
(3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse
wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flur-
aus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gericht-
bereinigungsbehörde.
lich und außergerichtlich.
§ 23
DRITTER ABSCHNITT
(1) Die Versammlung der Teilnehmer kann Mit-
glieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch Bewertungsverfahren
abberufen, daß sie an deren Stelle mit der Mehrheit § 27
der anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder
Stellvertreter wählt. In der Versammlung muß min- Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert
destens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein. abfinden zu können, ist der Wert der alten Grund-
stücke zu ermitteln. Die Bewertung hat in der Weise
(2) Die Länder können bei Anwendung des § 18 zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines
Abs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grund-
oder deren Stellvertretern von der Zustimmung der stücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen
Flurbereinigungsbehörde abhängig machen. ist.
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§ 28 VIERTER ABSCHNITT
(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
ist das Wertverhctllnis in der Regel nach dem Nutzen § 34
zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungs-
(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-
mäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rück-
beschlusses bis zur Ausführungsanordnung gelten
sicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder
folgende Einschränkungen:
von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hier-
bei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen
dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens ohne Zustimmung der Flurbereinigungs-
(Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 1934 behörde nur Änderungen vorgenommen
(Reichgesetzbl. I S. 1050) zugrunde zu legen; Ab- werden, die zum ordnungsmäßigen Wirt-
weichungen sind zulässig. schaftsbetrieb gehören.
2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigun-
(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks,
gen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen
die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte
dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereini-
nach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, besonders
gungsbehörde errichtet, hergestellt, wesent-
zu schätzen.
lich verändert oder beseitigt werden.
§ 29
3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke,
(1) Für bauliche Anlagen ist der gemeine Wert zu Hopf enstöcke, einzelne Bäume, Hecken,
schätzen. Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Aus-
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis be- nahmefällen, soweit landeskulturelle Be-
stimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach lange nicht beeinträchtigt werden, mit
der Beschaffenheit des Gegenstandes unter Berück- Zustimrr~ung der Flurbereinigungsbehörde
sichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände beseitigt werden. Andere gesetzliche Vor-
bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhn- schriften über die Beseitigung von Reb-
liche oder persönliche Verhältnisse sowie Wert- stöcken und Hopfenstöcken bleiben unbe-
änderungen, die durch die Aussicht auf die Durch- rührt.
führung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben (2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1
außer Betracht. Nummern 1, 2 Änderungen vorgenommen oder An-
§ 30 lagen hergestellt oder beseitigt worden, so können
sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt
Für die Größe der Grundstücke ist ih der Regel die bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den
Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend. früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen
lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
§ 31
(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des
(1) Die Schätzung wird in der Regel durch land- Absatzes 1 Nummer 3 vorgenommen worden, so
wirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen
Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der anordnen.
Schätzer, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes (4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen
der Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzu-
Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der machen.
landwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten
(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht
Liste der als Schätzer geeigneten Personen aus und
gemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des
leitet die Schätzung. Der Vorstand soll der Schätzung
Flurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden,
beiwohnen.
so treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1
(2) Sind zu einer Schätzung Kenntnisse erforder- bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß
lich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sach- Absatz 4 ein.
kunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte § 35
Sachverständige beizuziehen. (1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde
sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchfüh-
§ 32 rung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten
Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Schät- und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten
zung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus- auf ihnen vorzunehmen.
zulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhö- (2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den
rungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurberei-
Einwendungen sind die Ergebnisse der Schätzung nigungsbehörde eine angemessene Entschädigung
durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die festzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilnehmer-
Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen. gemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht ange-
ordnet wird, trägt sie das Land.
§ 33 § 36
Die Länder können die Vornahme der Schätzung (1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich,
sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Schät- vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den
. zungsergebnisse abweichend regeln. Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die
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Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die ERSTER ABSCHNITT
Flurbereinigungsbehörde eine ·vorläufige Anordnung Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder
ändern. Zmn Ausgleich von Härten kann sie ange- § 39
mcsf,ene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädi- (1) ImFlurbereinigung-sgebiet sind Wege, Gewässer
gur,gen trägt die Teilnehmergemeinschaft. und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder
(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anla-
Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der gen zu schaffen, soweit das Interesse der allgemeinen
IJntschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Landeskultur und das wirtschaftliche Bedürfnis der
Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuzie- Teilnehmer es erfordern. Sie sind gemeinschaftliche
hung von Süchverständigen, rechtzeitig festzustellen. Anlagen.
(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt
oder eingezogen werden.
DRITTER TEIL
Neugestaltung § 40
des Flurbereinigungsgebietes Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder
einem anderen öff entliehen Interesse dienen, wie
§ 37
öffentliche Wege, Einrichtungen von Eisenbahnen,
(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des
der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energie-
wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen versorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbe-
der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl cier seitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuer-
Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu ein- schutzanlagen kann Land in verhältnismäßig gerin-
zuteilen und zersplitterter Grundbesitz nach neuzeit- gem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereit-
lichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu- gestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan
sammenzulegen, Wege, Gräben und andere gemein- wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt
schaftliche Anlagen sind zu schaffen, Bodenverbesse- wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirt-
rungen vorzunehmen, die Ortslagen aufzulockern und schaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der
alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende
die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die
werden, der Arbeitsaufwand vermindert und die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.
Bewirtschaftung erleichtert wird. Durch Baugebiets-
pläne, Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird
§ 41
die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht
ausgeschlossen. (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt einen Plan
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat dabei die auf über die gemeinschaftlichen und die öffentlichen
rechtlichen Verhältnisse zu ordnen, die öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Ände-
Interessen, vor allem die Interessen der allgemeinen rung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und
Landeskultur, zu wahren und den Erfordernissen der über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden
Landesgestaltung und Landesplanung, des Natur- und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und
schutzes und der Landschaftspflege, der Wasserwirt- Gewässerplan).
schaft einschließlich Wasserversorgung und Abwas- (2) Der Plan ist im Benehmen mit dem Vorstand
serbeseitigung, der Fischerei, der Energieversorgung, der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen und mit der
des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen landwirtschaftlichen Berufsvertretung sowie den
Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens beteiligten Behörden und Organisationen zu erörtern.
und anderer Aufbaumaßnahmen sowie einer mög-
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungs-
lichen bergbaulichen Nutzung Rechnung zu tragen. behörde vorläufig festzustellen. Die endgültige Fest-
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf stellung erfolgt durch den Flurbereinigungsplan. Die
nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus Feststellung bezieht sich nicht auf Anlagen, für
vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger welche die Planfeststellung in anderen Gesetzen
Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen. geregelt ist.
§ 38
§ 42
Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemein-
mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und schaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den
den beteiligten Behörden und Organisationen, ins- Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Uber-
besondere den von der zuständigen landwirtschaft- gabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten.
lichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbe- Die Anlagen können schon vor der Ausführung des
r~inigung, allgemeine Grundsätze für die zweck- Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der
mäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes Wege- und Gewässerplan für sie vorläufig f estge-
auf. Dabei sind Vorplanungen der landwirtschaft- stellt ist.
lichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaft•- (2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch
licher Stellen sowie der Landespflege zu erörtern und den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemein-
in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen. schaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 597
unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (6) Die Landabfindungen können im Wege des
oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Austausdles in einem anderen Flurbereinigungs-
Sie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn gebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durch-
diese zustimmt. Die Länder können eine abweichende führung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in
Regelung treffen. den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue
(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindun-
Flurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen gen werden in diesen Fällen durch die Flurbereini-
gungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt,
wesentliche Vorteile haben, kann durch den Flur-
in denen sie ausgewiesen werden.
bereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender
Anteil an den Kosten der Unterhaltung solcher An-
lagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den § 45
Unterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als
(1} Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfor-
öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er
dert, _können verändert werden
festgesetzt ist.
1. Hof- und Gebäudeflächen;
§ 43 2. Parkanlagen;
Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Wasser- 3. · Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie
und Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom geschützte Landschaftsteile und geschützte
10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) im Flur- Landschaftsbestandteile;
bereinigungsverfahren ausgeführt werden, so kann 4. Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
die Flurbereinigungsbehörde zur Ausführung und 5. Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb
Unterhaltung dieser Anlagen einen Wasser- und dienen;
Boderiverband nach den Vorschriften über Wasser- 6. Sportanlagen;
und Bodenverbände gründen. Während des Flur-
1. Gärtnereien;
bereinigungsverfahrens ist die Flurbereinigungs-
behörde die Aufsichtsbehörde und die obere Flur- · 8. Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denk-
bereinigungsbehörde die obere Aufsichtsbehörde des male;
Verbandes. 9. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem
Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser-
und Energieversorgung sowie der Abwas-
ZWEITER ABSCHNITT
serverwertung oder -beseitigung dienen;
Grundsätze für die Abfindung 10. Sol- und Mineralquellen mit den dazugehö-
renden Grundstücken;
§ 44 11. Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd· in
unter Berücksichtigung der nach§ 47 vorgenommenen Betrieb sind, und Lagerstätten von Boden-
Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei schätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde
der Bemessung der Landabfindung sind die nach den unterliegen.
§§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustim-
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirt- mung der Eigentümer, in den Fällen der Nummer 9
schaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegen- auch die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen
einander abzuwägen und alle ·Umstände zu berück- erforderlich.
sichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die (2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in an-
Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß derer Weise nicht erreicht werden kann, können die
b_aben. in Absatz 1 Nummern 1 bis 8 bezeichneten Grund-
(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst stücke verlegt oder einem anderen gegeben werden.
großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unver- Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Num-
meidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land mern 2, 1 und 8 ist jedoch die Zustimmung der
sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen Eigentümer, bei Fried~öfen auch die Zustimmung der
-~,
durch Wege zugänglich gemacht werden; die erfor- beteiligten Kirchen erforderlidl. .-~;'
derliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen. (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in. Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie ge-
der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Ent- schützten Landschaftsteilen und geschützten Land-
schaftsbestandteil_en ist auch die Zustimmi,mg der für
fernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage
den Naturschutz zuständigen Behörde erforderlich.
seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es
mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grund-
besitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen § 46
Erkenntnissen vereinbar ist.
Sind größere Teile des Flurbereinigungsgebietes
(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Ände 0 durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffent-
rung der bisherigen Struktur eines Betriebes erfor- lichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbes-
derlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilneh- sert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich
mers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungs- erhöht worden, so kann der Bemessung der Abfin-
kosten (§ 105). dung der Teilnehmer der erhöhte Wert zugrunde ge-
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598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
legt werden. Der erhöhte Wert ist nötig-enfalls durch oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht ver-
erneute Schätzung nach den §§ 28, 31 bis 33 unter einbar ist oder nicht ausreicht, sind die Berechtigten
Berücksichtigung der den Teilnehmern verbl~ibenden mit Geld oder, wenn sie zustimmen, mit Land abzu-
Kostenlast festzustellen. Der Erlös des zur Abfindung finden.
der Teilnehmer nicht benötigten Landes ist zur Dek- (2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist
kung der Kosten der Bodenverbesserung zu ver- auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es
wenden. bei Ubergang auf die Landabfindung an dieser nicht
§ 47 mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden
könnte. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu
öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund (3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden
und Boden babcn alle Teilnehmer nach dem Verhält- Rechtes folgende Minderung des Wertes des alten
nis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers
aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes auf- nur zu berücksichtigea, wenn sie erheblich ist.
zubringen, soweit er nicht durch vor der Flurberei-
nigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch § 50
einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes
sich ergebenden Uberschuß an Fläche gedeckt oder (1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hop-
von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in f enstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie
gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergeben- Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung
der Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den wegen des Vogel-, Ufer- oder Naturschutzes, wegen
Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvor- des Landschaftsbildes oder aus anderen Gründen ge-
hergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Aus- boten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu
gleich mäßig erhöht werden. übernehmen.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, (2) Für die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen
in denen aus besonderen Gründen ein größerer Be- hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen
darf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem
öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, Empfänger der Landabfindung angemessene Er-
kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von stattung verlangen. Mit Zustimmung der Flurbereini-
dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender gungsbehörde können die Teilnehmer anderes ver-
Maßstab festgesetzt werden. einbaren. Für unfruchtbare, ,unveredelte, noch
verpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für ver-
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Ver- pflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Reb-
meidung offensichtlicher und unbilliger Härten ein- stöcke, Hopf enstöcke und für andere als die in
zelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbrin- Absatz 1 genannten Bäume wird keine Geldabfin-
gung ihres Anlci.ls an den gemeinschaftlichen oder dung gegeben, der bisherige Eigentümer kann sie
öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten entfernen. Als abgängig gelten auch Rebstöcke und
der übrigen Teilnehmer befreien. Hopfenstöcke, die nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften zu beseitigen sind; die Vorschriften über
· § 48 die Entschädigung nach diesen Gesetzen bleiben un-
(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grund- berührt.
stücke, die nach aHem Herkommen in gemeinschaft- (3) Die Länder können bestimmen, daß Obst-
lichem Ei9enl.um stehen, können geteilt werden. bäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen
(2) W cnn es dem Zweck der Flurbereinigung dient sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere er-
und die Eigentümer zuslimmen, kann gemeinschaft-· tragsfördernde Maßnahmen, z. B. Rebenneuaufbau,
liches Eigentum cm Grundstücken auch in anderen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden
Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu können.
gebildet werden. (4) Für andere nicht unter Absatz 1 fallende
§ 49 wesentliche Bestandteile von Grundstücken, ins-
besondere für Gebäude, ist, soweit erforderlich, der
(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung er-
bisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte ge-
fordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und
sondert abzufinden.
Erwerbsrechte an einem Grundstück sowie per-
sönlicb e Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung § 51
eines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung
eines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden. (1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen
Für Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehr- dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der
lich werden, wird ei.nc~ Abfindung nicht gewährt. Landabfindung sowie andere vorübergehende Nach-
Für auf altem Herkommen beruhende Dienstbar- teile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den
keilen, Allmend- und ähnliche Nutzungsrechte ist übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen
auf Antrag des Berechtigten Landabfindung zu geben; Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld
§ 44 Abs. 3 Satz 2 gilt auch hier. In den anderen
oder in anderer Art auszugleichen.
FälJen sind die Berechtigten durch gleichartige (2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung
Rechte abzufinden; dingliche Rechte können zu der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem,
diesem Zweck durch den Flurbereinigungsplan be- der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis
gründet werden. Soweit diese Abfindung unmöglich seines Vorteiles verlangen.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 599
§ 52 (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann im Flur-
(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung bereinigungsplan eine Hypothek, mit der die Grund-
statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden stücke des Siedlungsunternehmens belastet sind, auf
werden. die einzelnen Teile des Abfindungslandes, soweit
diese verschiedenen Siedlern zugeteilt werden, ~nt-
(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
sprechend ihrem im Flurbereinigungsverfahren er-
schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen mittelten Wert verteilen. Der Gläubiger kann der
werden, wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zu-
Verteilung nicht widersprechen.
gegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift
(§§ 129 bis 131) allfgcnommen worden ist. (3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes haftet
der Siedler für die persönliche Forderung, die der
verteilten Hypothek zugrunde liegt, insoweit, als sie
§ 53
der Belastung seines Grundstückes mit der Hypothek
(1) Wird der Teilnehmer ganz oder für einzelne entspricht. Die Rechte des Gläubigers gegen den bis-
alte Grundstücke in Geld abgefunden und ist er mit herigen Schuldner erlöschen.
der Höhe der Geldabfindung einverstanden, so kann
(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
diese schon vor Ausführung des Flurbereinigungs-
für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten
planes ausgezahlt werden. Nach Auszahlung der
sinngemäß; doch gilt Absatz 2 für Altenteile nur, so-
Geldabfindung kann ihre Änderung nicht mehr ver-
weit der Unterhalt des Berechtigten durch die Ver-
langt werden.
teilung nicht gefährdet wird.
(2) Der Teilnehmer darf seine Grundstücke, für
die die Geldablindung ausgezahlt worden ist, nicht
mehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsver- DRITTER ABSCHNITT
bot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Er- Flurbereinigungsplan
suchen der Flurbereini9ungsbehörde in das Grund-
buch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot § 56
nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschä.ftlich(~ Er- Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes
werber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grund- hat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforderlich,
stück oder eines Rechts an einem solchen Recht die die Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des
Auszahlung der GeJdabfindung nur gegen sich Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen. Sie hat er-
gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot forderliche Grenzanerkennungen durch die Eigen-
bei dem Erwerb bekannt war. tümer der an das Gebiet grenzenden Grundstücke
(3) Ist das Grundstück mit Rechten Dritter be- aufzunehmen. Die Grenzanerkennungen können
lastet, so ist die Abfindung dem Eigentümer nach durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes
Abzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen. Eine ersetzt werden, durch die die Grenze des Flurbereini-
diesen Rechten zugrunde liegende persönliche Schuld gungsgebietes festgelegt wird.
des Eigentümers kann die Teilnehmergemeinschaft
oder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen § 57
übernehmen, ohne daß es der Genehmigung des
Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes
Gläubigers bedarf. Die Ubernahme wird mit der An- sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Ab-
zeige an den Gläubiger wirksam. Bis zu diesem Zeit-
findung zu hören.
punkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das Sied-
lungsunternehmen dem Eigentümer gegenüber § 58
verpflichtet, den Gltiubiger rechtzeitig zu befriedigen. (1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergeb-
nisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zu-
§ 54 sammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege-
· (1) Geldabfindunuen und Geldausgleiche müssen
und Gewässerplan aufzunehmen, die gemeinschaft-
angemessen sein. Die Kapitalbeträge sind unter Zu- lichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten
grundelegung des Vvr ertes nach § 28, bei baulichen Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und
Anlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen
Beiträge (§ 19) verrechnet werden. Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereini-
gungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigen•
(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 tümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeich-
zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land nen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Sätze 2, 3,
ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung ent- §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt
sprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu worden ist.
verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurberei-
bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird.
nigungsplan geändert werden, soweit es infolge der
Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.
Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist.
Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreisgrenzen,
§ 55 wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen.
(1) Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen
kann das ihm zustehende Abfindungsland mit seiner beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalauf-
Zustimmung durch den Flurbereinigungsplan einem sichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Ände-
oder in Teilen mehreren Siedlern zu Eigentum zu- rung bedarf der Zustimmung der betroffenen Gebiets-
geteilt werden. körperschaften.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Geneh- § 62
migung der oberen Flurbereinigungsbehörde. (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Flurbereini-
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzun- gungsplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde
gen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Betei- seine Ausführung an (Ausführungsanordnung).
ligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wer- (2) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt
den, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Be- des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2)
endigung des Flurbereinigungsverfahrens können sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-
die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeinde- machung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzu-
aufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert
weisen.
ode~ aufgehoben werden.
(3) Durch Uberleitungsbestimmungen, zu denen der
Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören ist,
§ 59 regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten Oberleitung in den neuen Zustand, namentlich den
bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen Ubergang des Besitzes und der Nutzung der neuen
auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. Grundstücke.
(2) Beschwerden gegen den bekanntgegebenen (4) Die Uberleitungsbestimmungen sind bei den
Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsge-
Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungs- meinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmer-
termin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im gemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten
Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt-
Wochen. zumachen.
(3) Jeder Teilnehmer soll einen Auszug aus dem § 63
Flurbereinigungsplan erhalten, der seine neuen
Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Ver- (1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes
hältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm kann vor seiner Rechtskraft angeordnet werden,
Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der La- wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Be-
dung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird schwerden gemäß der Vorschrift in § 60 Abs. 2 der
durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und
der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer aus einem längeren Aufschub der Ausführung vor-
Anhörung zugehen. aussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden
(Vorzeitige Ausführungsanordnung).
(4) Beschwerden nach Absatz 2 sind in die Ver-
handlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen. (2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereini-
gungsplan rechtskräftig geändert, so wirkt diese
(5) Die Länder können an Stelle oder neben der im
Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der
Termin vorzubringenden Beschwerde schriftliche
Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück.
Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach dem
Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt
Terminstage zulassen.
die Flurbereinigungsbehörde durch Uberleitungs-
bestimmungen. Die Anderung ist den Beteiligten
§ 60
bekanntzugeben.
(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten
Beschwerden abzuhelfen. Sie kann auch andere § 64
Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen, Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flur-
die sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der bereinigungsplan auch nach der Ausführungsanord-
Änderungen und die Anhörung ist auf die daran Be- nung (§§ 62, 63) ändern oder ergänzen, wenn öffent-
teiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vor- liche Interessen oder wichtige, nicht vorherzu-
schriften des § 59 anzuwenden. sehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten
(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen ver- es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige ge-
bleibenden Beschwerden legt die Flurbereinigungs- richtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Ver-
behörde gemäß der Vorschrift in § 141 Abs. 1 der fahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2
oberen Flurbereinigungsbehörde vor. gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereini-
gungsplanes gemäß § 62 Abs. 1 angeordnet war.
VIERTER ABSCHNITT
FUNFTER ABSCHNITT
Ausführung des Flurbereinigungsplanes
Vorläufige Besitzeinweisung
§ 61
§ 65
Der Flurbereinigungsplan steht rechtskräftig fest,
wenn Beschwerden gegen ihn nicht erhoben sind ( 1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen
oder wenn rechtskräftig über sie entschieden ist. Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn
Zu dem in der Ausführungsanordnung (§§ 62, 63) zu deren Grenzen in die Ortlichkeit übertragen, worden
bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereini- sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert
gungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Ver-
Stelle des bisherigen. hältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 601
Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist (3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von
den Beteiligten bekannlzugeben und auf Antrag an Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an
Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitz- Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile be-
einweisung kann auf Teile des Flurbereinigungs- sondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hin-
gebietes beschränkt werden. sichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in
§ 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vor-
läufige Besitzeinweisung an. Die Bestimmung des
§ 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die Anordnung ist § 69
öffentlich bekan_ntzumachen. Die Vorschriften des Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der
§ 62 Abs. 3, 4 gellen sinngemüß.
dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19) zu
leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge
vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu
§ 66 verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung
(1) Mit dem in den Uberleitungshestimmungen be- zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nieß-
stimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung brauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu
und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in leisten hat.
der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. § 70
Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen
besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt (1) Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied
der Empfänger als Eigentümer der neuen Grund- zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch
stücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in
neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die anderer Weise auszugleichen.
Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Die (2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung
Flurbereinigungsbehörde kann Abweichendes be- so erheblich geändert, daß dem Pächter die Bewirt-
stimmen. schaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pacht-
(2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinn- verhältnis zum Ende des bei Erlaß der Ausführungs-
gemäß anzuwenden. anordnung laufenden oder des darauffolge:nden
ersten Pachtjahres aufzulösen.
(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen
Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
Flurbereinigungsplanes (§§ 62, 63). nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende
Regelung getroffen haben.
§ 67 § 71
(1) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind Uber die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach
möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses
Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungs-
Vorschriften der§§ 74 bis 78 zu wahren sind. behörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag;
(2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzun- im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antrags-
gen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder berechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate
von anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei der Flur-
Ausführung des Flurbereinigungsplanes auszuglei- bereinigungsbehörde zu stellen.
chen.
§ 72
SECHSTER ABSCHNITT (1) Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden,
so sind die Inhaber von Hypotheken, Grundschulden,
Wahrung der Rechte Dritter Rentenschulden und Reallasten an den alten Grund-
stücken sowie die Gläubiger von Rückständen öffent-
§ 68
licher Lasten oder als öffentliche Last auf den alten
(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte Grundstücken ruhender Renten auf die Geldabfindung
an den alten Grundstücken und der diese Grund- angewiesen.
stücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht auf-
(2) Wird eine Geldabfindung für mehrere alte
gehoben werden(§ 49), an die Stelle der alten Grund-
Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die ver-
stücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten,
schiedenen Rechtsverhältnissen unterliegen, so hat
die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die
die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche
in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grund-
Teilbeträge der Geldabfindung an die Stelle der alten
stücke über.
Grundstücke oder Berechtigungen treten.
(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte
Grundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch
§ 73
verschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden,
so hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so
welche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Er-
Grundstücken an die Stelle der einzelnen alten werbsrechten an den alten Grundstücken oder von
Grundstücke oder Berechtigungen treten. dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
oder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen 2. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
oder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken, an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme
gesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 49 im Sinne des § 13 des Zwangsversteige-
Abs. 1, 3 gellen entsprechend. rungsgesetzes. Ist das Grundstück schon in
einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangs-
verwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat
§ 74
es hierbei sein Bewenden.
Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so
3. Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung
sind die Rechte der Hypotheken-, Grundschuld- und des Verfahrens von Amts wegen das
Rentenschuldgläubiger und der Reallastberechtigten,
Grundbuchamt um die im § 19 Abs. 2 des
soweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder sonst
Zwangsversteigerungsgesetzes bezeichne-
bekannt sind, nach folgenden Bestimmungen zu
tenMitteilungen zu ersuchen; in die beglau-
wahren:
bigte Abschrift des Grundbuchblattes sind
1. Sind die Rechte nicht streitig, Teilnehmer und die im Zeitpunkt des Eintritts des neuen
Berechtigte über die Auszahlung einig und Rechtszustandes vorhandenen Eintragungen
macht kein Dritter dingliche Rechte an der Geld- über Hypotheken, Grundschulden, Renten-
abfindung geltend, so weist die Flurbereini- schulden und Reallasten sowie die später
gungsbehörde die Teilnehmergemeinschaft an, eingetragenen Veränderungen und Löschun-
das Geld den Berechtigten auszuzahlen. gen aufzunehmen.
2. Sind die Rechte streitig oder Teilnehmer und 4. Ansprüche auf wiederkehrende Neben-
Berechtigte über die Auszahlung nicht einig leistungen sind nur bis zum Zeitpunkt der
oder macht ein Dritter dingliche Rechte an der Hinterlegung zu berücksichtigen.
Geldabfindung geltend, so weist die Flur-
bereinigungsbehörde die Teilnehmergemein-
schaft an, das Geld zugunsten des in Geld ab- § 76
gefundenen Teilnehmers, der Berechtigten und
des Dritten tei dem nach Nummer 3 für die Ver- (1) Erhält ein Teilnehmer neben einer Landab-
teilung zuständigen Amtsgericht unter Verzicht findung eine Geldabfindung und übersteigt diese den
auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen. Betrag von dreihundert Deutsche Mark oder den
Nach der Hinterlegung können Ansprüche zwanzigsten Teil des Wertes (§§ 28, 29) der belasteten
wegen der Geldabfindung im Flurbereinigungs- alten Grundstücke, so hat die Flurbereinigungsbe-
verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. hörde die Abfindung den· in § 74 bezeichneten Be-
Das Amtsgericht hat den hinterlegten Betrag rechtigten mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß
nach Maßgabe des § 75 zu verteilen. § 108 ist ihre Rechte an der Geldabfindung im Flurbereini-
nicht anzuwenden. gungsverfahren nur gewahrt werden, wenn sie dies
innerhalb eines Monats beantragen.
3. Für die Verteilung ist das Amtsgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk die mit den Rechten (2) Wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, so hat die
belasteten Grundstücke liegen. Liegen die be- Flurbereinigungsbehörde das Recht des Antrag-
lasteten Grundstücke in den Bezirken verschie- stellers, soweit es unter Berücksichtigung der im
dener Amtsgerichte, so ist das Amtsgericht zu- Range vorgehenden Rechte durch den Wert der
ständig, in dessen Bezirk die größere Fläche Landabfindung für die belasteten alten Grundstücke
der belasteten Grundstücke liegt. In Zweifels- nicht gesichert ist, und die im Range nachstehenden
fällen gilt § 2 des Gesetzes über die Zwangs- Rechte entsprechend den Vorschriften des § 74 zu
versteigerung und die Zwangsverwaltung wahren. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer inner-
vom 24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 97) ent- halb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu be-
sprechend. stimmenden Frist die geschmälerte Sicherheit da-
durch wiederherstellt, daß er im Range vorgehende
4. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Rechte beseitigt, andere Grundstücke den Abfin-
und Reallasten, die aus der Geldabfindung nicht
dungsgrundstücken als Bestandteile zuschreiben
befriedigt werden, erlöschen.
, läßt oder das Abfindungsgrundstück dauerhaft ver-
bessert.
§ 75
§ 77
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes kann
jeder Hinterlegungsbeteiligte sein Recht an der Die Vorschriften der §§ 74 bis 76 gelten ent-
hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der sprechend, wenn Rechte Dritter an den Rechten be-
dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Ge- stehen, die nach § 74 zu wahren sind oder deren
richten geltend machen oder die Einleitung eines Inhaber nach § 49 oder § 73 in Geld abgefunden
gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. werden.
(2) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor-
schriften über die Verteilung des Erlöses im Falle § 78
der Zwangsversteigerung mit folgenden Abwei- Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen
chungen sinngemäß anzuwenden: bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberech-
1. Das Verteilungsverfahren ist durch Be- tigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut be•
schluß zu eröffnen. reitzuhalten.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 603
SIEBENTER ABS CI JNITT VIERTER TEIL
Berichtigung der öff enfüchen Bücher
Besondere Bestimmungen
§ 79
ERSTER ABSCHNITT
(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind
die öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flur- Waldgrundstücke
bereinigungsbehörde nach ch~m Flurbereinigungs-
plan zu berichtigen. § 84
(2) FLir Rechtsänderungen, die durch Beschwerden Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes
gegen den Flurbereinigungsplan berührt werden, ist sind auch Waldgrundstücke.
das Ersuchen erst nach rechtskräftiger Entscheidung
über die Beschwerden zu stellen.
§ 85
Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in
§ 80 ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Son-
Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches dervorschriften:
sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen
1. In den Fällen des § 5 Abs. 2, des § 38 und des
Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus
§ 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufs-
dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nach-
vertretung entsprechend zu beteiligen.
weisen muß
1. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet 2. Zur Einbeziehung einer geschlossenen Wald-
gehörenden Grundstücke; fläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die
Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erfor-
2. die alten Grundstücke und Berechtigungen so-
derlich.
wie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
3. die Landzuteilungen sowie die gemeinschaft- 3. Für größere Waldgrundstücke, die einer Zu-
lichen und die öffentlichen Anlagen; sammenlegung nicht bedürfen und von der Flur-
bereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben,
4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu
sind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.
übertragenden und die neu einzutragenden
Rechte. 4. Ist die Schätzung eines Holzbestandes erforder-
lich, so ist sein Wert nach den Grundsätzen der
§ 81 Waldwertrechnung zu ermitteln.
(1) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters 5. Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-
dient der Flurbereinigungsplan als amtliches Ver- beschlusses bis zur Ausführungsanordnung be-
zeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuch- dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer
ordnung). ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen,
der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde;
(2) Hat die Flurbereinigungsbehörde die Unter-
lagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit
die für die Führung des Liegenschaftskatasters zu- • der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
ständige Behörde abgegeben, so ist für die Fortfüh- 6. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift
rung der Unterlagen auch vor Abschluß der Berich- der Nummer 5 vorgenommen worden, so kann
tigung diese Behörde zuständig. die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß
derjenige, der das Holz gefällt hat, die ab-
geholzte oder verlichtete Fläche nach den Wei-
§ 82 sungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ord-
Solange die Flurbereinigungsbehörde die Berich- nungsmäßig in Bestand zu bringen hat.
tigung des Grundbuches noch nicht veranlaßt hat, 7. Eine geschlossene Waldfläche von mehr als
kann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Beschwer- drei Hektar Größe darf nur mit Zustimmung
den gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich des Eigentümers oder der Forstaufsichts-
nicht berührt werden, beantragen, daß die Flurbereini- behörde wesentlich verändert werden.
gungsbehörde das Grundbuchamt sogleich ersucht,
das Grundbuch durch Eintragung seiner neuen Grund-· 8. Nur wenn der Eigentümer zustimmt oder der
stücke zu berichtigen. Dem Ersuchen sind außer der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise
Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechts- nicht erreicht werden kann, darf eine Wald-
zustandes nur die Nachweise über die alten und fläche einem anderen gegeben werden. Für
neuen Grundstücke des Antragstellers beizufügen. aufstehendes Holz ist, soweit möglich, Ab-
findung in Holzwerten zu geben.
9. Die Teilung von Waldgrundstücken, die in
§ 83 gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Be- Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbar-
richtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64, 132) keiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung
werden nach den §§ 79 ff in das Grundbuch über- der Forstaufsichtsbehörde.
nommen. 10. § 50 gilt entsprechend.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
ZWEITER ABSCHNITT so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein
Flurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren
der den Betroffenen entstehende Landverlust auf
§ 86 einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder
Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch
(1) Ein Flurbereinigungsverfahren kann in Teilen das Unternehmen entstehen, vermieden werden
einer oder mehrerer Gemeinden durchgeführt wer- sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landver-
den, um die durch Anlegung, Anderung oder Be- lustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaft-
seitigung_ von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Auto- lichen Berufsvertretung zu regeln.
bahnen, Wegen, Wasserläufen oder durch ähnliche
Maßnahmen für die allgemeine Landeskultur ent- (2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits
stehenden oder entstandenen Nachteile zu be- angeordnet werden, wenn der Plan im Enteignungs-
seitigen oder um die Durchführung eines Boden- verfahren vorläufig festgestellt ist.
reform- oder Siedlungsverfahrens oder anderer Auf-
baumaßnahmen zu .erleichtern. Dabei gelten an
Stelle der Vorschriften des § 4, des § 6 Abs. 2, 3, des § 88
§ 62 Abs. 2, 4 folgende Sonderbestimmungen: Für -das Flurbereinigungsverfahren im Falle des
1. Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die § 81 gelten folgende Sonderbestimmungen:
Fhi.rbereinigup.g durch Beschluß an und 1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei
stellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der der Aufklärung der Grundstückseigentümer
Beschluß ist zu begründen. Der entschei- (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des
dende Teil des Beschlusses kann den Be- Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen
teiligten in Abschrift übersandt oder öffent- des § 1 brauchen nicht vorzuliegen.
lich bekanntgemacht zu werden.
2. Der Träger des Unternehmens ist Nebenbetei-
2. Der Träger des Unternehmens oder der ligter (§ 10 Nr. 2).
Maßnahme ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).
3. Eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 ist zu-
3. Die-Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse gunsten des Trägers des Unternehmens zuläs-
kann mit der Bekanntgabe des Flurbereini- sig. Die Anordnung kann mit Auflagen verbun-
gungsplanes verbunden werden. den oder von Bedingungen, insbesondere von
4. Von der Aufstellung des Wege- und Ge- der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht
wässerplanes (§ 41) kann abgesehen werden. werden. Die obere Flurbereinigungsbehörde
5. Die Ausführungsanordnung und die Uber- setzt auf Antrag der für das Unternehmen zu-
leitungsbestimmungen können den Beteilig- ständigen oberen Behörde fest, wann der Trä-
-ten in Abschrift übersandt oder öffentlich ger des Unternehmens in den Besitz der benö-
bekanntgemacht werden. tigten Flächen einzuweisen ist.
(2) Dem Träger des -Unternehmens können die 4. Die für das Unternehmen benötigten Flächen
Ausführungskosten (§ 105) entsprechend den durch sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis
die Herstellung, Anderung _oder Beseitigung der des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem
Anlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden, Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungs-
soweit die Nachteile in einem Planfeststellungs- gebietes aufzubringen. Zu der Aufbringung
verfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften sind landwirtschaftliche oder gärtnerische B~-
nicht berücksichtigt und erst nach der Planfest- triebe nur insoweit heranzuziehen, als ihre
stellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet
von fünf Jahren seit der Herstellung, Anderung wird. Die Flächen werden durch den Flurberei-
oder Beseitigung der Anlage können dem Träger nigungsplan dem Träger _des Unternehmens
des Unternehmens Kosten nach Satz 1 nicht mehr zu Eigentum zugeteilt. Fut die von einem Teil-
auferlegt werden. nehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger
des Unternehmens Geldentschädigung zu lei-
(3) Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren sten. Die Höhe der Geldentschädigung und die
ist auch zulässig für Weiler, für Gemeinden sonstigen Entschädigungsansprüche des Teil-
kleineren Umfanges, in Gebieten mit Einzelhöfen nehmers richten sich nach dem für das Unter-
(Einödhöfen) sowie in bereits flurbereinigten Ge- nehmen geltenden Gesetz. Die Geldentschädi-
meinden, in denen eine stärkere Zusammenlegung gung ist zu Händen der Teilnehmergemeinschaft
der Grundstücke erforderlich geworden ist. Die Vor- zu zahlen. Diese kann die Geldentschädigung
aussetzungen des Absatzes 1 brauchen nicht vor- gegen Beiträge (§ 19) verrechnen.
zuliegen. ·
5. Der Träger des Unternehmens hat Nachteile,
die Beteiligten durch das Unternehmen ent-
DRITTER ABSCHNITT
stehen, zu beheben und, soweit dies nicht mög-
Bereitstellung von Land lich ist oder nach dem Ermessen der Flurberei-
in großem Umfang für Unternehmen nigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint,
für sie Geldentschädigung zu leisten. Die Ent-
§ 81
schädigungen sind zu Händen der Teilnehmer-
(1) Wird aus besonderem Anlaß eine Enteignung gemeinschaft zu zahlen. Die Teilnehmergemein-
durchgeführt, durch die ländliche Grundstücke in schaft hat diese Entschädigungen zur Behebung
großem Umfange in Anspruch genommen werden, der Nachteile zu verwenden und, soweit sie
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 605
nicht behoben werden den Entschädigungs- die Grundstückseigentümer den begründeten An-
berechtigten auszuzahle:ri. Eine Verrechnung spruch erheben, daß der Bergwerksunternehmer das
gegen Beiträge ist zulässig. Eigentum an den Grundstücken erwirbt, kann der
6. Der Träger des Unternehmens hat die Geldent- den Betroffenen entstehende Landverlust im Wege
schädigungen in der von der Flurbereinigungs- eines Flurbereinigungsverfahrens auf einen größe-
behörde festgestellten liöhe zu Händen der ren Kreis von Eigentümern verteilt werden. In diesem
Teilnchmergem einschaf t vorzuschießen. Falle erwirbt der Bergwerksunternehmer das Eigen-
7. Wegen der Höhe der Geldentschädigungen tum durch den Flurbereinigungsplan. Die Bestim-
steht nur der Rechtsweg vor den ordentlichen munqen des § 88 sind sinngemäß anzuwenden.
Gerichten nach dem für das Unternehmen gel-
tenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die
Geltentschädigung für die von einem Teil- FUNFTER TEIL
nehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich Beschleunigtes
erst geltend gemacht werden, wenn die Land- Zusammen 1e gungs verfahren
abfindunge:r: aller Teilnehmer rechtskräftig
feststehen. Die Frist für eine gerichtliche § 91
Geltendmachung des in Satz 2 bezeichneten Um den durch die Zusammenlegung der Grund-
Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in stücke in der Flurbereinigung erstrebten betriebs-
dem die Flurbereinigungsbehörde dem Enf- wirtschaftlichen Erfolg möglichst rasch herbeizu-
schädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg führen, kann in Gemarkungen, in denen die Anlage
insoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirt-
die Landabfindungen aller Teilnehmer rechts- schaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich
kräftig feststehen. sind, eine Zusammenlegung nach Maßgabe der fol-
8. Die obere Fh.irbereinigungsbehörde bestirrnnt genden Bestimmungen stattfinden.
nach Anhörung des Trägers des Unternehmens
den von diesem zu zahlenden Anteil an den § 92
Kosten des Flurbereinigungsverfahrens, der
(1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flur-
durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen,
bereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem
Behebung von Nachteilen und Ausführung der
innerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammen-
durch das Unternehmen nötig gewordenen ge-
legungsgebiet) zersplitterter ländlicher Grundbesitz
meinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die
unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten
diesem Anteil entsprechenden Ausführungs-
Grundstückseigentümer wirtschaftlich zusammen-
kosten (§ 105) sind an die Teilnehmergemein-
gelegt wird; Sie kann auf den Grundbesitz oder Teile
schaft zu zahlen.
des Grundbesitzes bestimmter Eigentümer be-
9. Die Steuerfreiheit nach § 108 gilt nicht für die schränkt werden.
Grunderwerbsteuer und die Wertzuwachs-
steuer bei dem Ubergang von Grundstücken (2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschrif-
auf den Träger des Unternehmens. ten über die Flurbereinigung sinngemäß Anwen-
dung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zu-
10. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren
sammenlegung und den§§ 93 bis 103 Abweichungen
(§ 86) und das beschleunigte Zusammen-
ergeben.
legungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht an-
zuwenden. § 93
§ 89 (1) Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn
(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach mehrere Grundstückseigentümer oder die landwirt-
dem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen schaftliche Berufsvertretung sie beantragen.
Anspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die (2) Für die Anordnung der Zusammenlegung (Zu-
Enteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flur- sammenlegungsbeschluß) gelten § 6 Abs. 1 und § 86
bereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist. Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Vor der Anordnung sind
Die Anfechtung der Entscheidung richtet sich nach die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigen-
dem für das Unternehmen geltenden Gesetz. tümer, die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die
(2) Uber die Höhe der Geldentschädigung ent- Gemeinde und der Gemeindeverband zu hören.
scheidet die Flurbereinigungsbehörde, nachdem die
Entscheidung nach Absatz 1 rechtskräftig geworden § 94
ist. Abweichend von § 88 Nr. 7 kann die Entschei-
dung über die Höhe der Geldentschädigung bereits (1) Nachträgliche Änderungen des Zusammen-
angefochten werden, sobald sie ergangen ist. Die legungsgebietes bedürfen der Zustimmung des Vor-
Geldentschädigung kann schon vor der Ausführung standes der Teilnehmergemeinschaft.
des Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden; § 53 (2) Die Einstellung des Verfahrens kann nach An-
Abs. 2, 3 gilt sinngemäß. hörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von
§ 90 der Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der
Wenn für ländliche Grundstücke eine Grundab- oberen Flurbereinigungsbehörde angeordnet wer-
tretung nach berggese Lzlichen Vorschriften in den, wenn seine Durchführung unzweckmäßig er-
großem Umfange durchgeführt oder zulässig ist und scheint. § 93 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 95 § 102
Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmer- Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfah-
gemeinschaft kann unterbleiben. In diesem Falle rens schließt die spätere Durchführung eines Flur-
unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Ver- bereinigungsverfahrens nicht aus.
sammlung der Teilnehmer. Den Vorsitz in dieser
führt der von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende § 103
der Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26 gelten
sinngemäß. Das Gesetz des Landes Bayern über die Zusammen-
legung von landwirtschaftlichen Grunstücken (Arron-
§ 96
dierungsgesetz) vom 10. Mai 1949 (Bayerisches Ge-
Die Bewertung der Grundstücke ist in einfach er setz- und Verordnungsblatt S. 112) und die Zweite
Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergeb- Verordnung des Staatsministeriums des Landes
nisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammen- Württemberg-Hohenzollern zur Durchführung des
legungsplanes (§ 100) verbunden werden. Bodenreformgesetzes (Agrarreformverordnung) vom
16. Dezember 1949 (Regierungsblatt für das Land
§ 97 Württemberg-Hohenzollern 1950 S. 7) bleiben unbe-
Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusam- rührt.
menzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flur-
stücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und SECHSTER TEIL
Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Boden-
verbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maß-
Kosten
nahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan
§ 104
(§ 41) wird nicht aufgestellt.
Die persönlichen und sächlichen Kosten der Be-
§ 98 hördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das
Land.
Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44
bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 auf- § 105
geführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforder-
Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1 lichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemein-
nicht anzuwenden ist. schaft zur Last (Ausführungskosten).
§ 99
§ 106
(,1) Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch
Vereinbarung mit den Beteiligten zu bestimmen. Die Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum
Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flur-
Flurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit ge- bereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch
nügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen ent-
Gesetzbuchs). sprechender Beitrag zu den Ausführungskosten auf-
zuerlegen. Der Beitrag haftet als öffentliche Last auf
(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
Stellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufs-
vertretung oder Dienststellen der landwirtschaft-
lichen Verwaltung mit deren Zustimmung oder sach- § 107
kundige Personen beauftragen, die Verhandlungen (1) Ist die Erledigung eines Antrages zur Durch-
zur Erzielung einer Vereinbarung-mit den Beteiligten führung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erfor-
zu führen und einen Zusammenlegungsplan vor- derlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. Die
zulegen. Der Auftrag kann zurückgezogeii. werden. Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden
(3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so wer- Kostenbetrag unter Berüdrnichtigung der wirklich er-
den die Abfindungen von Amts wegen durch die wachsenen Kosten fest. Sie kann von dem Kosten-
Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Die Vorschriften pflichtigen einen Vorschuß erheben, der nach der
der §§ 38 und 56 sind nicht anzuwenden. Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu be-
messen ist; wird der Vorschuß nicht innerhalb der
§ 100
von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Frist
bezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen werden.
An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der
Zusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vor- (2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen
schriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. oder anderen zur Durchführung des Verfahrens er-
Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert wer- forderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung
den. (§ 134) verursacht werden, können dem zur Last ge-
§ 101
legt werden, der sie verschuldet hat.
Die Ausführungsanordnung (§§ 62, 63), die Anord-
§ 108
nung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die
Uberleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-
Abschrift zu übersenden oder öff entlieh bekannt- führung der Flurbereinigung dienen, einschließlich
zumachen. der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 607
von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hier- (VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).
von unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der
Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, wie Zustellung.
z. B. der Grunderwerbsteuer und der Wertzuwachs- (2) Die Verordnung über Postzustellung in der
steuer, und hinsichtlich der Gebühren, Kosten und öffentlichen Verwaltung (Postzustellungsverord-
Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften be- nung) vom 23. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 527}
ruhen. ist für das Flurbereinigungsverfahren nicht anzu-
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabe- wenden.
freiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nach-
§ 113
prüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungs-
behörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Ver- Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann
handlung der Durchführung der Flurbereinigung auch durch Umlauf zugestellt werden. Dabei gilt
dient. folgendes:
1. Das zuzustellende Schriftstück ist zur Kennt-
SIEBENTER TEIL nisnahme vorzulegen. Eine beglaubigte Ab-
schrift ist bei der Gemeinde- oder Polizei-
Allgemeine Verfahrensvorschriften behörde des Zustellungsortes oder bei einem
der Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet
§ 109 ist, niederzulegen. Die Niederlegung ist in dem
Die Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forst- Schriftstück zu· vermerken.
wirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vor- 2. In den Fällen der §§ 11 und 13 VwZG ist an
schriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiligen Stelle des Schriftstückes eine schriftliche Mit-
ist, ist die Landwirtschaftskammer. In den Ländern, teilung über die Niederlegung der beglaubigten
in denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zu-
oder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht be- rückzulassen. Auf diese Niederlegung ist auch
fugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zu- in der Mitteilung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VwZG
ständige oberste Landesbehörde die Organisation hinzuweisen.
und deren Organ, das ; m Einzelfall zu beteiligen ist. 3. Einspruchs- und Beschwerdebescheide dürfen
nicht durch Umlauf zugestellt werden.
§ 110
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffent- § 114
lichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flur- (1) In den Ladungen muß auf den Gegenstand d2r
bereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Aus-
Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevoll- bleibens hingewiesen werden.
mächtigte oder Empfangsbcvollmächtigte wohnen,
(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und
nach den für die öffentliche Bekanntmachung von
Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechts- dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nichts
vorschriften. Behörden, Körperschaften des öffent- anderes bestimmt, eine Frist von einer Woche liegen.
lichen Rechtes und der Vorsitzende der Teilnehmer- Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekannt-
gemeinschaft sollen Abschriften der Bekannt-' machung, so beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.
machungen erhalten. (3) Die Beteiligten können auf die Einhaltung der
gesetzlichen Ladungsfristen und der anderen Vor-
§ 111
schriften für die Ladung verzichten. Als Verzicht
gilt es, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint
(1) Ladungen und andere Milleilungen können, und nicht vor der Verhandlung über seine Sache
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, · in den Mangel rügt.
jeder Form bekanntgegeben werden. Sollen La-
dungen und andere Mitteilungen in Flurbereini- § 115
gungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren (1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Be-
Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die kanntgabe (Zustellung), wenn öffentliche Bekannt-
Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes machung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekannt-
vorschreibt, durch öffentliche Bekanntmachung er-
machung.
folgen.
(2) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vor-
(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das
wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen all-
Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeach- gemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf
tung geknüpft werden sollen. des nächstfolgenden Werktags.
(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffent-
lichen Rechtes sollen außerdem schriftlich erfolgen. § 116
(1) Die Flurbereinigungsbehörde und die obere
§ 112 Flurbereinigungsbehörde können das persönliche
(1) Für das Zustellungsverfahren gelten die Erscheinen der Beteiligten anordnen, Sachverstän-
Vorschriften des Verwaltungszustellungsgeselzes dige und Zeugen vernehmen und den nach ihrem
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange (2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als
erheben. Sie können anordnen, daß Beteiligte die in von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser
ihrem Besitz befindlichen zur Aufklärung notwen- nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft oder
digen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und berichtigt.
Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befind-
§ 121
lichen Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
schuldbriefe vorlegen. Bevollmächtigte und Beistände, die nicht un-
beschränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähig-
(2) Nur das Flurbereinigungsgericht oder das
keit zum geeigneten Vortrag mangelt, können zurück-
Amtsgericht kann im Wege der Amtshilfe Zeugen
und Sachverständige eidlich vernehmen. Die Bestim- gewiesen werden.
mungen der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß § 122
Anwendung.§ 135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
Auf Rechtsanwälte und Personen, denen die Besor-
gung fremder Rechtsangelegenheiten von der
§ 117
zuständigen Beliörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2
(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der bis 4 und§ 121 nicht anzuwenden.
Verhandlungsleiter.
(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur
§ 123
Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhand-
lungsort entfernen lassen. (1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schrift-
liche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereini-
(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr
gungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungs-
schuldig machen oder seine Anordnungen zur Wah-
behörde auf Anordnung zu übergeben.
rung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehalt-
lich der strafrechtlichen Verfolgung eine Ordnungs- (2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde
strafe bis zu einhundertfünzig Deutsche Mark fest- oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die
setzen. Für die Anordnung einer Ersatzhaftstrafe gilt Unterschrift öffentlich beglaubigt werden.
§ 16 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom
27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend.
§ 124
(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung
Handelt jemand für einen Beteiligten als Bevoll-
von Strafen und ihr Anlaß sind in die Verhandlungs-
mächtigter ohne Beibringung einer formgültigen Voll-
niederschrift aufzunehmen.
macht, so kann er zu Erklärungen einstweilen zu-
gelassen werden. Sie werden unwirksam, wenn nicht
§ 118 innerhalb der dafür gesetzten Frist die Vollmacht
Körperschaften des öffentlichen Rechtes bedürfen beigebracht wird oder der Vertretene die für ihn ab-
für die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner gegebenen Erklärungen genehmigt.
Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.
§ 125
§ 119
(1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht
(1) Die Flurbereinigungsbehörde oder die obere ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden
Flurbereinigungsbehörde kann einen Vertreter be- Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für ein-
stellen zelne Handlungen, zum Abschluß von Verein-
1. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche barungen, zur Ubernahme von Verpflichtungen, zum
Eigentümer von Grundstücken, sofern sie Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern sich
der Aufforderung, einen gemeinsamen Be- aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes ergibt.
vollmächtigten zu bestellen, innerhalb der
ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen; (2) Die nach den§§ 13 oder 119 bestellten Vertreter
sind zu allen Handlungen nach Absatz 1 ermächtigt.
2. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahr-
nehmung der sich irns dem Eigentum er-
gebenen Rechte und Pflichten. § 126
(2) Die in den §§ 1780 und 1'181 des Bürgerlichen (1) Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des
Gesetzbuchs genannten Personen dürfen nicht zum Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung in
Vertreter bestellt werden. seiner Geschäftsfähigkeit oder seiner gesetzlichen
(3) Der nach Absatz 1 bestellte Vertreter ist zu Vertretung.
entlassen, wenn der Grund für seine Bestellung weg- (2) Widerruft der zum Widerruf Berechtigte die
gefallen ist. Die Vertretungsmacht des bestellten Ver- Vollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht erst
treters endet in dem Zeilpunkt, in dem ihm die Mit- durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehörde
teilung über seine Entlassung zugeht. rechtswirksam.
(3) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner
§ 120
Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den
(1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für
vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise ge-
Beistand erscheinen. sorgt hat.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 609
§ 127 § 132
(1) Wohnen Beteiligte außerhalb des Gebiets der Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare
Flurbereinigungs- oder der angrenzenden Gemein- Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im
den und haben sie keinen in diesen Gemeinden Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen
wohnenden Bevollmächtigten bestellt, so müssen sie und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt
auf Anordnung der rlurbereinigungsbehörde inner- werden. Dies gilt auch für solche unerheblichen
halb angemessener Frist eine im Gebiet der Flur- Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen
bereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden Vermessungsunterlagen beruhen.
wohnende Person zum Empfang der für sie bestimm-
ten Ladungen und anderen Mitteilungen bevoll-
mächtigen und der Flurbereinigungsbehörde be- § 133
nennen (Empfangsbevollmächtigter). In der Anord- Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen
nung ist auf die Folgen der unterbliebenen Be- Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhandlungs•
nennung (Absatz 2) hinzuweisen. niederschriften und Flurbereinigungsnachweisen so-
(2) Solange der Anordnung nicht entsprochen wird, wie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in be-
kann die Flurbereinigungsbehörde Ladungen und glaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein be-
andere Mitteilungen durch Aufgabe zur Post zu- rechtigtes Interesse darlegt.
stellen. Die Zustellung wird mit Ablauf einer Woche
nach der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen,
§ 134
selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurück-
kommt. (1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder
erklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über
§ 128 den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen,
daß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einver•
Wohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs standen ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung
dieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb oder im Termin hinzuweisen.
angemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage
§ 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Ver-
säumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei un-
verschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüg-
§ 129 lich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt
(1) Dber Verhandlungen ist eine Niederschrift auf- werden.
zunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der (3} Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entspre-
Verhandlungen enthalten. chend, wenn Beschwerden oder Anträge trotz Ver-
säumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht wer-
(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsnieder-
schrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die den.
ihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist. (4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevoll-
Auf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen. mächtigten steht dem eigenen Verschulden des Ver-
tretenen gleich.
§ 130 § 135
(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung (1) Die Gerichte und die Behörden des Bundes, der
Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände so-
Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen wie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes
und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gewähren den Flurbereinigungsbehörden die e:for-
gegen sie erhoben sind. derliche Rechts- und Amtshilfe, insbesondere bei der
Ermittlung der Beteiligten, bei Bekanntmachungen
(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung und Zustellungen, bei der Vollstreckung und bei der
der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervoll- Anwendung von Zwang und erteilen Auskünfte. Die
ständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt Vermessungsbehörden sind verpflichtet, auf Er-
diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der suchen der Flurbereinigungsbehörde Abdrucke oder
Beteiligte hinzuweisen. Lichtpausen von Karten und Zusammendrucke in
(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem einheitlichem Maßstab unverzüglich anzufertigen
Verhandlungsleiter zu unterschreiben. und Bücher, Karten und andere Dokumente vorüber•
gehend zu überlassen.
(2) Kosten der Rechts- und Amtshilfe werden nicht
§ 131 erstattet, es sei denn, daß in landesrecbtlichen Be-
Die Beobachtung der für die Verhandlung vor- stimmungen eine Erstattung vorgesehen ist oder
geschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die wird; Kosten für Zusammendrucke nach Absatz 1 so-
Verhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen wie die Kosten der Vollstreckung und der Anwen·
ihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist dung von Zwang durch Gemeinden und Gemeinde-
nur der Nachweis der Fälschung zulässig. verbände sind zu erstatten.
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 136 Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig ge-
(1) Für die Vollstreckung von Geldforderungen wesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann ab-
sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungs- gesehen werden, wenn geeignete Personen nicht
gesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 {Bundes- vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen.
gesetzbl. I S. 157) sinngemäß anzuwenden. Geldfor- Die Richter und der in Satz 2 genannte Beisitzer
derungen der Teilnehmergemeinschaft werden im sowie deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der
Verwallungszwangsverf ahren wie Gemeindeabgaben für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landes-
vollstreckt. behörde ernannt, die Richte;r auf Lebenszeit, der
Beisitzer und die Stellvertreter auf die Dauer von
(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 4 5 Jahren.
VwVG ist die Flurbereinigungsbehörde.
(3) Die anderen Beisitzer und ihre Stellvertreter
müssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes
§ 137 sein und besondere Erfahrungen in der landwirt-
( 1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden schaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung
richtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahl-
1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbe- körperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten
hörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde und Forstwirten bestehen.
und der Teilnehmergemeinschaft;
2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser § 140
Behörden oder der Teilnehmergemeinschaft
aufgenommene Verpflichtungserklärungen Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die
und Vereinbarungen. Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug
dieses Gesetzes ergehen, und über alle Streitigkeiten,
Die §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend; Voll- die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervor-
zugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Flur- gerufen werden und vor Eintritt der Rechtskraft der
bereinigungsbehörde. Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit
hierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für
(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft einer im
das Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinn-
Rahmen der Aufsichtsbefugnisse (§ 17 Abs. 1) ge-
gemäß anzuwenden.
troffenen Anordnung der Flurbereinigungsbehörde
nicht nach, so können gegen sie die in den §§ 10
§ 141
und 12 VwVG genannten Zwangsmittel angewendet
werden. (1) Bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes der
Flurbereinigungsbehörde ist als Voraussetzung der
Klage die Beschwerde bei der oberen Flurbereini-
ACHTER TEIL gungsbehörde einzulegen; die Beschwerde tritt an
die Stelle eines nach Landesrecht zulässigen Ein-
Rechtsmittel verfahren spruchs. Satz 1 gilt nicht, wenn die Flurbereinigungs-
behörde über eine Beschwerde gegen eine Entschei-
§ 138 dung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
(1) · In jedem lande ist bei dem obersten Verwal- entschieden hat. Die Beschwerdefrist beträgt zwei
tungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flur- Wochen. Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 bleibt
Lereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichts- unberührt.
verfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften (2) Die obere Flurbereinigungsbehörde hat begrün-
über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den deten Beschwerden abzuhelfen. § 60 Abs. 1 Sätze 3, 4
§§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist. gilt entsprechend.
(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag (3) Die obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet
ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht ein- nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen
richten. In den Ländern Bremen und Hamburg und Ermittlungen gewonnenen Uberzeugung durch
können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts einen mit Gründen versehenen Bescheid.
auf ein c':.nderes Gericht übertragen werden.
(4) Die Länder können bestimmen, daß zu Ent-
scheidungen der oberen Flurbereinigungsbehörde
§ 139 über Beschwerden gegen die Ergebnisse der Schät-
(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den zung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte
erforderlichen Richtern, Beisitzern und Stellver- ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung
tretern. Es verhandelt und entscheidet in der Be- § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist.
setzung von zwei Richtern und drei Beisitzern; Vor-
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die
sitzender ist ein Richter.
Absätze 2 bis 4 für die Flurbereinigungsbehörde ent-
(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen den sprechend.
landesrechtlichen Erfordernissen für die Befähigung
zum hauptamtlichen Verwaltungsrichter genügen. § 142
Ein Richter und ein Beisitzer sowie deren Stellver- (1) Landesrechtliche Vorschriften, die gegen Ver-
treter müssen zum höheren Dienst der Flurbereini- waltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde
gungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei den Einspruch vorschreiben oder die Anfechtungs-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 611
klage ohne vorherige Erhebung des Einspruchs zu- liehe Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist
lassen, b]eiben unberührt; die Frist für den Einspruch im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag recht-
oder die Anfechtungsklage beträgt zwei Wochen. zeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen;
andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(2) Gegen einen Beschwerdebescheid oder einen
Einspruchsbescheid kann nur innerhalb von zwei
Wochen nach der Eröffnung oder Zustellung des § 146
Bescheides die Anfechtungsklage erhoben werden.
Dies gilt auch für Beteiligte, die durch einen Beschwer- In den Fällen des § 32 und des § 59 Abs. 2 gelten
debescheid oder einen Einspruchsbescheid betroffen folgende Sonderbestimmungen:
werden, der nicht auf ihre Beschwerde oder ihren 1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der
Einspruch erlassen worden ist. Beteiligten nicht gebunden.
(3) Ist eine Beschwerde oder ein Einspruch inner- 2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen,
halb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere
§ 59 Abs. 2 von einem Jahr, nicht beschieden, so gilt Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger
dies als ablehnender Bescheid. Die Erhebung der Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht
Klage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von hat.
weiteren drei Monaten zulässig. 3. Das Flurbereinigungsgericht hat mehrere bei
ihm anhängige Klagen zu gemeinsamer Ver-
(4) In den Fällen des § 32 und des§ 59 Abs. 2 braucht
handlung und Entscheidung zu verbinden.
der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht
bestimmt zu sein.
§ 147
§ 143
(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwal-
Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts tungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben,
nimmt -die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren
er zur Vorbereitung der Entscheidung für erforderlich entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist.
hält. Er kann einem Mitglied des Gerichts als beauf- Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.
tragtem Richter diese Aufgabe übertragen. Der Vor-
sitzende kann auch eine flurbereinigungsbehörde (2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend,
sowie mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entspre-
einen höheren Beamten einer oberen Flurbereini- chender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt
gungsbehörde oder einen höheren staatlichen kultur- werden.
bautechnischen Beamten mit Erhebungen und Ver-
handlungen beauftragen und von ihnen gutachtliche (3) Wird eine KJage zurückgenommen, so können
dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Aus-
Außerungen fordern, die Vorschläge für Änderungen
des Flurbereinigungsplanes enthalten können. Die lagen auferlegt werden.
Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt (4) Gebühren eines Rechtsanwalts oder von Per-
erlassen hat, sowie Beamte, die bei diesem Verwal- sonen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegen-
tungsakt oder dem angefochtenen Bescheid tätig heiten von der zuständigen Behörde gestattet ist,
waren, können nicht beauftragt werden. sind nur insoweit erstattungsfähig, als diese für die
Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor
dem Flurber~inigungsgericht zu zahlen sind.
§ 144
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten
Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für sinngemäß für das Beschwerdeverfahren vor der
begründet hält, kann es den angefochtenen Verwal- oberen Flurbereinigungsbehörde.
tungsakt durch Urteil ändern oder den Beschwerde-
bescheid der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz
oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der § 148
Beschwerdebescheid aufgehoben wird, zur erneuten
Für die Vollstreckung der Urteile des Flurbereini-
Verhandlung und Bescheidung an die obere Flur-
gungsgerichts gelten die§§ 136 und 137 entsprechend.
bereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese hat die
Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,
auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.
NEUNTER TEIL
§ 145
Abschluß
des Flurbereinigungsverfahrens
(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurberei-
nigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne münd- § 149
liche Verhandlung durch einen mit Gründen versehe-
nen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und (1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Ver-
Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage fahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab,
offensichtlich unbegründet ist. daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan
bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche
(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren
Wochen nach der Zuslellung des Bescheides münd- hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest,
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abge- § 152
schlossen sind. Die Schlußf eststellung ist öffentlich Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmer-
bekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht gemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet
auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung
Beschwerde an die obere Flurbereinigungsbehörde von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft
zu. benötigt werden oder die Verteilung nicht wegen
(2) Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmer- unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Grün-
gemeinschaft zuzustellen, nachdem sie rechtskräftig den unzweckmäßig erscheint.
geworden ist und nachdem über Anträge auf Wie-
deraufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der
§ 153
Frist für Beschwerden gegen die Schlußfeststellunu
gestellt worden sind, entschieden ist. (1) Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat die Teil-
nehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben
(3) Mit der Zustellung an die Teilnehmergemein- erfüllt sind. Die Auflösung ist öffentlich bekanntzu-
schaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. machen.
Die beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der
Schlußfeslstellung erhalten. (2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungs-
gesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz-
(4) Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre und Verordnungsblatt für denFreistaatBayernS. 73)
Aufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften
erklärt sind. können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst
werden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist
§ 150 und ihre Aufgaben erfüllt sind.
(1) Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind
zur Aufbewahrung zu übersenden
1. eine Ausfertigung der die neue Feldeintei- ELFTER TEIL
lung nachweisenden Karte;
2. ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und Schluß- und Dbergangsbestimmungen
der gemeinschaftlichen und öffentlichen An-
lagen mit Kartenbezeichnung und Größe; § 154
3. eine Zusammenstellung der Bestimmungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften
des Flurbereinigungsplanes, die dauernd des § 34 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder des § 85 Nr. 5 zuwider-
von allgemeiner Bedeutung und nicht in das handelt.
Grundbuch oder in andere öffentliche Bücher
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
übernommen sind;
buße geahndet werden.
4. eine Abschrift der Schlußfeststellung.
(3) Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Ge-
Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere setzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952
Gemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungs- (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist zulässig. Es können
behörde die Gemeinde. auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich
(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes der Verstoß bezieht.
Interesse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten
Unterlagen einsehen. § 155
(1) Das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936 (Reichs-
ZEHNTER TEIL gesetzbl. I S. 518), die Reichsumlegungsordnung vom
16. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 629), die Erste Ver-
Die Teilnehmergemeinschaft ordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27. April
nach der Beendigung 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 425), die Zweite Verord-
des Flurbereinigungsverfahrens nung zur Reichsumlegungsordnung vom 14. Februar
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 366), das Bayerische Gesetz
§ 151 Nr. 24 über die Wiedereinführung des bayerischen
Flurbereinigungsrechts vom 15. Juni 1946 (Bayerisches
Die Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körper- Gesetz- und Verordnungsblatt S.185) und das Gesetz
schaft des öffentlichen Rechtes bestehen, solange über
des Landes Rheinland-Pfalz über das Rechtsmittel-
die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hin- verfahren in Umlegungs-, Feld- und Flurbereinigungs-
aus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbeson- sachen vom 14. März 1951 (Gesetz- und Verordnungs-
dere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 47)
erfüllen sind. Mit der Rechtskraft der Schlußfeststel-
treten außer Kraft.
lung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilneh-
mergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Ange- (2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des
legenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf Bundes und der Länder auf Bestimmungen des Um-
die Gemeindebehörde übertragen werden. Die Auf- legungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung sowie
sichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichsum-
auf die Gemeindeaufsichtsbehörde über. legungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1 auf-
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953 613
gehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies als § 157
Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs- oder
dieses Gesetzes. Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten Landes
§ 156 einbezogen {§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die auf
Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekannt- Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes ergan-
gabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleich- genen Bestimmungen des Landes auch für die genann-
stehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz ten Gru.ndstücke.
nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung
nicht Abweichendes beslimmt. Die nach dem Baye- § 158
rischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begon- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
nenen Verfahren können nach dem bisherigen Recht des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
zu Ende geführt werden. Im übrigen ist die Rechts- {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Die
wirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Vorschrift des § 138 Abs. 2 Satz 2 findet auch auf
Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus Berlin Anwendung,
der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
dem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhängige
§ 159
Rechtsmittelverfahren gehen auf die nach diesem
Gesetz zuständigen Rechtsmittelinstanzen über. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Berichtigung zu der Bekanntmachung
vom 19. Juni 1953 über den Schutz von Erfindungen,
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
- 1 BvL 23/51 - vom 1. Juli 1953 in dem Verfahren (Bundesgesetzbl. I S. 411).
wegen verfassungsrechtlicher Prüfung
Nummer 2 der Bekanntmachung lautet:
des Landesgesetzes von Nordrhein--Westfalen ,,2. die in der Zeit vom 29. August bis 6. Sep-
über das Beanstandungsrecht in Haftentschädi- tember 1953 in Nürnberg stattfindende
gungssachen vom 3. August 1951 (Gesetz- und ,, 15. Deutsche Erfinder- und Neuheitenaus-
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West- stellung" ;"
falen S. 105) Bonn, den 9. Juli 1953.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das D e r B u n d e s min i s te r d e r J u s t i z
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun- In Vertretung des Staatssekretärs
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs- Petersen
satz veröffentlicht:
Das Landesgesetz von Nordrhein-Westfalen über Druckfehlerberichtigung zum Gesetz
das Beanstandungsrecht in Haftentschädigungs- zur Änderung steuerlicher Vorschriften
sachen vom 3. August 1951 (Gesetz- und Verord- und zur Sicherung der Haushaltsführung
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413).
S. 105) ist nichtig. In der Anlage 1 (zu § 32 des Gesetzes) - Einkom-
mensteuertabelle - muß es richtig heißen
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
1. auf Seite 427 lfde. Nr. 441 Spalte 7 „ 11 018" statt
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
,, 11 108";
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
2. auf Seite 431
Bonn, den 13. Juli 1953. a) lfde. Nr. 692 Spalte 5 „23 821" statt „24 041"
und Spalte 6 „23 503" statt „23 711 ",
Der Bundesminister der Justiz b) lfde. Nr. 696 Spalte 5 „24 041" statt „23 821"
Dehler und Spalte 6 „23 711" statt „23 503".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit dc~s Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Hypothekenpfandbriefe Serie 11 - der Hannoverschen Lan-
deskreditanstalt, Hannover, in Höhe von 5 000 000.- Deutsche
Mark. Vom 2. Juli 1953. 131 11. 7 . .53 12. 7. 53
Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Groß•
britannien und Nordirland). Vom 10. Juli 1953. 134 16. 7.53 17. 7.53
Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds (Frankreich). Vom 10. Juli 1953. 134 15. 7.53 17. 7.53
Zehnte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandelsver-
ordnung - 10. Interzonenhandcls-DVO -·. Vom 10. Juli 1953. 135 17. 7.53 18. 7.53
I-1 er ausgebe r: Der 13undcsrninistcr der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lau l c n der B c zu q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e I s l ü c k e je an11clanc1ene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgel.J: ,ren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voremsendunc1 des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Berichtigung zu der Bekanntmachung
vom 19. Juni 1953 über den Schutz von Erfindungen,
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
- 1 BvL 23/51 - vom 1. Juli 1953 in dem Verfahren (Bundesgesetzbl. I S. 411).
wegen verfassungsrechtlicher Prüfung
Nummer 2 der Bekanntmachung lautet:
des Landesgesetzes von Nordrhein--Westfalen ,,2. die in der Zeit vom 29. August bis 6. Sep-
über das Beanstandungsrecht in Haftentschädi- tember 1953 in Nürnberg stattfindende
gungssachen vom 3. August 1951 (Gesetz- und ,, 15. Deutsche Erfinder- und Neuheitenaus-
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West- stellung" ;"
falen S. 105) Bonn, den 9. Juli 1953.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das D e r B u n d e s min i s te r d e r J u s t i z
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun- In Vertretung des Staatssekretärs
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs- Petersen
satz veröffentlicht:
Das Landesgesetz von Nordrhein-Westfalen über Druckfehlerberichtigung zum Gesetz
das Beanstandungsrecht in Haftentschädigungs- zur Änderung steuerlicher Vorschriften
sachen vom 3. August 1951 (Gesetz- und Verord- und zur Sicherung der Haushaltsführung
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413).
S. 105) ist nichtig. In der Anlage 1 (zu § 32 des Gesetzes) - Einkom-
mensteuertabelle - muß es richtig heißen
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
1. auf Seite 427 lfde. Nr. 441 Spalte 7 „ 11 018" statt
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
,, 11 108";
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
2. auf Seite 431
Bonn, den 13. Juli 1953. a) lfde. Nr. 692 Spalte 5 „23 821" statt „24 041"
und Spalte 6 „23 503" statt „23 711 ",
Der Bundesminister der Justiz b) lfde. Nr. 696 Spalte 5 „24 041" statt „23 821"
Dehler und Spalte 6 „23 711" statt „23 503".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit dc~s Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Hypothekenpfandbriefe Serie 11 - der Hannoverschen Lan-
deskreditanstalt, Hannover, in Höhe von 5 000 000.- Deutsche
Mark. Vom 2. Juli 1953. 131 11. 7 . .53 12. 7. 53
Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Groß•
britannien und Nordirland). Vom 10. Juli 1953. 134 16. 7.53 17. 7.53
Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds (Frankreich). Vom 10. Juli 1953. 134 15. 7.53 17. 7.53
Zehnte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandelsver-
ordnung - 10. Interzonenhandcls-DVO -·. Vom 10. Juli 1953. 135 17. 7.53 18. 7.53
I-1 er ausgebe r: Der 13undcsrninistcr der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lau l c n der B c zu q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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Voremsendunc1 des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Berichtigung zu der Bekanntmachung
vom 19. Juni 1953 über den Schutz von Erfindungen,
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
- 1 BvL 23/51 - vom 1. Juli 1953 in dem Verfahren (Bundesgesetzbl. I S. 411).
wegen verfassungsrechtlicher Prüfung
Nummer 2 der Bekanntmachung lautet:
des Landesgesetzes von Nordrhein--Westfalen ,,2. die in der Zeit vom 29. August bis 6. Sep-
über das Beanstandungsrecht in Haftentschädi- tember 1953 in Nürnberg stattfindende
gungssachen vom 3. August 1951 (Gesetz- und ,, 15. Deutsche Erfinder- und Neuheitenaus-
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West- stellung" ;"
falen S. 105) Bonn, den 9. Juli 1953.
wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das D e r B u n d e s min i s te r d e r J u s t i z
Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bun- In Vertretung des Staatssekretärs
desgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entscheidungs- Petersen
satz veröffentlicht:
Das Landesgesetz von Nordrhein-Westfalen über Druckfehlerberichtigung zum Gesetz
das Beanstandungsrecht in Haftentschädigungs- zur Änderung steuerlicher Vorschriften
sachen vom 3. August 1951 (Gesetz- und Verord- und zur Sicherung der Haushaltsführung
nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 413).
S. 105) ist nichtig. In der Anlage 1 (zu § 32 des Gesetzes) - Einkom-
mensteuertabelle - muß es richtig heißen
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
1. auf Seite 427 lfde. Nr. 441 Spalte 7 „ 11 018" statt
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
,, 11 108";
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
2. auf Seite 431
Bonn, den 13. Juli 1953. a) lfde. Nr. 692 Spalte 5 „23 821" statt „24 041"
und Spalte 6 „23 503" statt „23 711 ",
Der Bundesminister der Justiz b) lfde. Nr. 696 Spalte 5 „24 041" statt „23 821"
Dehler und Spalte 6 „23 711" statt „23 503".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit dc~s Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Hypothekenpfandbriefe Serie 11 - der Hannoverschen Lan-
deskreditanstalt, Hannover, in Höhe von 5 000 000.- Deutsche
Mark. Vom 2. Juli 1953. 131 11. 7 . .53 12. 7. 53
Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Groß•
britannien und Nordirland). Vom 10. Juli 1953. 134 16. 7.53 17. 7.53
Vierte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds (Frankreich). Vom 10. Juli 1953. 134 15. 7.53 17. 7.53
Zehnte Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandelsver-
ordnung - 10. Interzonenhandcls-DVO -·. Vom 10. Juli 1953. 135 17. 7.53 18. 7.53
I-1 er ausgebe r: Der 13undcsrninistcr der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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