551
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1953 Nr. 36
Tag Inhalt: Seite
14.7.53 Bundesbeamtengesetz 551
14. 7.53 Bundesevakuiertengesetz 586
Bundesbeamtengesetz.
Vom 14. Juli 1953.
Ubersicht
ABSCHNITT I: §§ 2. Ruhegehalt §§
Einleitende Vorschriften 1- 3 a) Allgemeines ................... . 106, 107
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge .. 108-110
ABSCHNITT II:
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit .... . 111-117
Beamtenverhältnis
d) Höhe des Ruhegehaltes ......... . 118, 119
1. Allgemeines ...................... . 4- 6
3. Unterhaltsbeitrag ................. . 120
2. Begründung des Beamtenverhältnisses 7-14
3. Laufbahnen ...................... . 15-25 4. Hinterbliebenenversorgung
4. Versetzung und Abordnung ........ . 26, 27 a) Sterbemonat . . . . . . . . . . ........ . 121
5. Beendigung des Beamtenverhältnisses b) Sterbegeld .................... . 122
a) Entlassung .................... . 28-34 c) Witwen- und Waisengeld ...... . 123-132
b) Eintritt in den Ruhestand ....... . 35-47 d) Bezüge bei Verschollenheit 133
c) Verlust der Beamtenrechte 48-51 5. Unfallfürsorge
a) Allgemeines ................... . 134, 135
ABSCHNITT III:
b) Unfallfürsorgeleistungen ....... . 136--148
Rechtliche Stellung der Beamten
1. Pflichten c) Nichtgewährung von Unfallfür-
sorge ......................... . 149
a) Allgemeines ................... . 52-57
d) Anmeldung und Untersuchungs-
b) Diensteid ..................... . 58 verfahren ..................... . 150
c) Beschränkung bei Vornahme von e) Begrenzung der Unfallfürsorge-
Amtshandlungen .............. . 59, 60 ansprüche ..................... . 151
d) Amtsverschwiegenheit ......... . 61-63 152, 153
6. Abfindung ........................ .
e) Nebentätigkeit ................ . 64-69
7. Ubergangsgeld ................... . 154
f) Annahme von Belohnungen ..... . 70, 71
g) Arbeitszeit .................... . 72, 73 8. Gemeinsame Vorschriften
h) Wohnung ..................... . 74, 75 a) Zahlung der Versorgungsbezüge . 155-157
i) Dienstkleidung ................ . 76 b) Ruhen der Versorgungsbezüge ... 158, 159
k) Folgen der Nichterfüllung von c) Zusammentreffen mehrerer Ver-
Pflichten sorgungsbezüge ............... . 160
aa) Bestrafung von Dienstver- d) Verteilung der Versorgungslast .. 161
gehen ..................... . 17 e) Erlöschen der Versorgungsbezüge 162-164
bb) Haftung ................... . 78 f) Anzeigepflicht ................. . 165
2. Rechte g) Geltungsbereich ............... . 166
a) Fürsorge und Schutz ........... . 79, 80 9. Versorgungsrech tliche Sondervorschrif-
b) Amtsbezeichnung .............. . 81 ten ................................ 167--169
c) Dienst- und Versorgungsbezüge .. 82--87 10. Versicherungsfreiheit und Nachver-
d) Reise- und Umzugskosten ...... . 88 sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170
e) Urlaub ........................ . 89
ABSCHNITT VI:
f) Personalakten ................. . 90
Beschwerdeweg und Rechtsschutz ......... 171-175
g) Vereinigungsfreiheit ........... . 91
h) Dienstzeugnis ................. . 92 ABSCHNITT VII:
3. Beamtenvertretung ............... . 93, 94 Beamte des Bundestages, des Bundesrates
und des Bundesverfassungsgerichtes 176
ABSCHNITT IV:
Personalverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95-104 ABSCHNITT VIII:
Ehrenbeamte 177
ABSCHNITT V:
Versorgung ABSCHNITT IX:
1. Arten der Versorgung . . . . . . . . . . . . . 105 Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . 178-202
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis
schlossen: berufen werden, wer
1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vor-
ABSCHNITT I
bereitungsdienst ableisten oder
Einleitende Vorschriften 2. nur nebenbei oder vorübergehend für Auf-
gaben im Sinne des § 4 verwendet werden
§ 1 soll.
Dieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird,
H im einzelnen nichts anderes bestimmt. um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahr-
zunehmen, ist Ehrenbeamter.
§ 2 (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen
(l) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer auf eine bestimmte Zeitdauer in - das Beamten-
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder verhältnis berufen werden können, bleiben unbe-
Stiftung des öffentlichen Rechtes in einem öffentlich- rührt.
rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamten- § 6
verhältnis) steht. (1) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändi-
(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn gung einer Ernennungsurkunde begründet, in der
hat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter, die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhält-
der eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt nis" mit dem Zusatz „auf Lebenszeit", ,,auf Probe",
oder Stiftung des öffentlichen Rechtes zum Dienst- „auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamter" oder mit
herrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter. der Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten
sein müssen.
§ 3 (2) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die durch
oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienst- 1. Entlassung,
bereich er ein Amt bekleidet. 2. Verlust der Beamtenrechte,
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht- 3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bun-
liche Entscheidungen über die persönlichen Ange- desdisziplinarordnung.
legenheiten der ihm nachgeordneten Beamten (3) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-
zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten tritt in den Ruhestand unterBerücksichtigung der die
für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen ertei- beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten
len kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter regelnden Vorschriften.
ist, bestimmt. sich nach dem Aufbau der öffentlichen
Verwaltung; ist ein Dienstvorgeset.zter nicht vor- 2. Begründung
handen, so nimmt die zuständige oberste Bundes- des Beamtenverhältnisses
behörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten § 7
wahr.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen
ABSCHNITT II werden, wer
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Beamtenverhältnis Grundgesetzes ist,
2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit .für
1. Allgemeines die freiheitliche demokratische Grundord-
nung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
§ 4
3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur oder - mangels solcher Vorschriften -
zulässig zur Wahrnehmung übliche Vorbildung besitzt oder
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder b) die erforderliche Befähigung durch Le-
2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Siche- bens~ und Berufserfahrung innerhalb
rung des Staates oder des öffentlichen Lebens oder außerhalb des öffentlichen Dienstes
nicht ausschließlich Personen übertragen wer- erworben hat.
den dürfen, die in einem privatrechtlichen (2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-
Arbeitsverhältnis stehen. men von Absatz 1 Nummer 1 zulassen, wenn für die
Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches
§ 5 Bedürfnis besteht.
§ 8
(1) In dds Beamtenverhältnis kann berufen werden
(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung
1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben
zu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-
im Sinne des § 4 verwendet werden soll, fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf
2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse
als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit oder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-
zurückzulegen hat. ziehungen vorzunehmen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 553
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht hatte, das ihn der Berufung in das Beamten-
für die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und
in den Bundesministerien und Leiter der den Bundes- er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe
ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden verurteilt war oder wird.
sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, An- (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes. Dber den,
weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenaus- 1. wenn bei einem nach seiner Ernennung
schreibung entscheidet der Bundespersonalausschuß. Entmündigten die Voraussetzungen für die
Entmündigung im Zeitpunkt der Ernennung
§ 9 vorlagen oder
Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer 2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte
1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen in einem Disziplinarverfahren aus dem
erfüllt, Dienst entfernt oder zum Verlust der Ver-
2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr voll- sorgungsbezüge verurteilt worden war.
endet hat,
3. sich § 13
a) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 (1) In den Fällen des§ 11 hat der Dienstvorgesetzte
Buchstabe a) nach Ableistung des vor- nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Er-
geschriebenen oder üblichen Vorberei- nannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte
tungsdienstes und Ablegung der vor- zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst
geschriebenen oder üblichen Prüfungen dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abge-
oder lehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
b) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme
Buchstabe b) innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,
in einer Probezeit bewährt hat. nachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-
Voraussetzung für die Ernennung ist ferner, daß nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis
der Beamte durch schriftlichen Bescheid in eine be- erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu
setzbare Planstelle eingewiesen ist oder wird. hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienst-
behörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten zu-
§ 10
zustellen.
§ 14
(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so-
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückge-
die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen nommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13
überträgt. Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der
Rücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshand-
(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus- lungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie
händigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten
nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag Dienstbezüge können belassen werden.
bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden
Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches 3. Laufbahnen
Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2). § 15
§ 11 Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-
nung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer
nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.
sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen
wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich
§ 16
zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der
mindestens zu fordern
Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung
1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule
1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht er-
oder eine entsprechende Schulbildung,
nannt werden durfte oder
2. ein Vorbereitungsdienst.
2. entmündigt war oder
3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
§ 17
licher Amter hatte.
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind
§ 12 mindestens zu fordern
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, 1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine entsprechende Schulbildung,
oder Bestechung herbeigeführt wurde oder 2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,
2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte 3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren
ein Verbrechen oder Vergehen begangen Dienst.
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§ 18 § 23
Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8
mindestens zu fordern Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.
1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule
oder eine entsprechende Schulbildung, § 24
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren, Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-
3. die Ablegung der Prüfung für den geho- tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht
benen Dienst. übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als
Laufbahnbewerber. Uber Ausnahmen entscheidet
§ 19 der Bundespersonalausschuß.
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind
mindestens zu fordern § 25
1. ein abgeschlossenes Studium an einer Uni- Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-
versität, einer technischen Hochschule oder höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-
einer anderen gleichstehenden Hochschule, gangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg
2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;
oder, soweit üblich, einer Universitäts- oder die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-
Hochschulprüfung, stimmen.
3. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung. 4. Versetzung und Abordnung
(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 werden für § 26
den allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der
Rechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht) (1} Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts
sowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen- anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches
schaften als gleichwertig anerkannt. seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es be-
antragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne
seine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes
§ 20 Amt nur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bis-
oder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle herige Amt und mit mindestens demselben End-
der allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzu- grundgehalt verbunden ist; ruhegehaltfähige und
weisen. unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als
Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der
(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, ;verwaltung ist der Beamte zu hören.
inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten
förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorberei- (2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer
tungsdienst angerechnet wird. auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der
Bundesregierung beruhenden Verschmelzung einer
Behörde mit einer anderen oder wesentlichen Ände-
§ 21
rung ihres Aufbaues kann ein Beamter dieser Be-
Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 hörde auch in ein Amt derselben oder einer gleich-
Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs- wertigen Laufbahn versetzt werden, das mit einem
g·ang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle geringeren Endgrundgehalt verbunden ist als das
Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi- bisherige Amt. Er erhält sein bisheriges Grundge-
gung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal- halt einschließlich ruhegehaltfähiger und unwider-
ausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un- ruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienst-
abhängigen Ausschuß festzustellen. altersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf.
(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-
§ 22 bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit
(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Satz 1 Nr. 3) Einverständnis des Beamten zulässig.
ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-
bahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über- § 27
steigen.
(1) Zur vorübergehenden Beschäftigung kann der
(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Beamte unter Belassung seiner Dienstbezüge an eine
Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) andere Dienststelle abgeordnet werden. Die Abord-
mindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal- nung an eine Dienststelle, die nicht zum Dienstbereich
ausschuß kann Ausnahmen zulassen. des Dienstherrn des Beamten gehört, bedarf der Zu-
(3} Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb stimmung des Beamten, sofern sie die Dauer eines
des öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder Jahres überschreitet.
Arbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist, (2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ge-
bestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer meinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-
dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll stigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-
angerechnet werden. perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
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Rechtes zur vorübergehenden Beschäftigung in den verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe
Bundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der (§ 11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-
Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne nung zur Folge hätte, oder
die §§ 58, 81 bis 87) entsprechende Anwendung; zur 2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähi-
Zuhlung der Dienstbezüge ist auch der Dienstherr gung, fachliche Leistung) oder
verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist. 3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte
nicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt
wird, oder
5. Beendigung
4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche
des Beamtenverhältnisses Änderung des Aufbaues der Beschäftigungs-
a) Entlassung behörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine ander-
weitige Verwendung nicht möglich ist.
§ 28
(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art
Der Beamte ist zu entlassen, können jederzeit entlassen werden.
1, wenn er sich weigert, den gesetzlich vorge-
(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-
schriebenen Diensteid (§ 58) zu leis~;:::I, oder
zuhalten:
2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des
Bundestages war und nicht innerhalb der von bei einer Beschäftigungszeit
der obersten Dienstbehörde gesetzten an- bis zu drei Monaten zwei w·ochen zum
gemessenen Frist sein Mandat niederlegt. Mona tsschl uß,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Mo-
§ 29 natsschluß,
(1) Der Beamte ist entlassen, von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum
1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Schluß eines Kalen-
Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes dervierteljahres.
verliert oder Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
2. wenn er ohne Zustimmung der obersten Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-
Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder selben obersten Dienstbehörde.
dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt (4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 kann der
oder Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist ent-
3. wenn er in den Dienst eines anderen öffent- lassen werden.
lich-rechtlichen Dienstherrn tritt, sofern
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze
nicht der Fall des § 27 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.
ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenver-
hältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 § 32
kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch
des Innern die Fortdauer des Beamtenverhältniss2s Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt
anordnen. entsprechend.
§ 30 (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung
dienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vor-
bereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung ab-
verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-
zulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein
gesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung
Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder
kann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-
amten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.
Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten
zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent- § 33
lassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit- die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10
punkt auszusprechen; sie kann jedoch solange Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig
hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts- wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-
geschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,
Monate. der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs-
verfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden
§ 31
ist.
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen
werden, wenn einer der folgenden Entlassungs- § 34
gründe vorliegt: Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen
1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit
Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinar- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die
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Amtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines
dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die früheren Dienstherrn übertragen werden soll, das
Erlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist. derselben oder einer mindestens gleichwertigen Lauf-
bahn angehört wie das frühere Amt und mit min-
destens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1
b) Eintritt in den Ruhestand Satz 2) verbunden ist.
§ 35 § 40
Für den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor- Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter
schriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
des § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält- (§ 39).
nis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent-
§ 41
lassung.
(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem
§ 36
Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das
(1) Der Bundesprüsident kann jederzeit in den fünfundsechzigste Lebensjahr vollenden. Für
einstweiligen Ruhestand versetzen einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine
1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, andere Altersgrenze bestimmt werden.
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im (2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der
auswärtigen Dienst von der Besoldungs- Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der Dienst-
gruppe A 1 a an aufwärts, geschäfte durch einen bestimmten Beamten er-
fordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde
3. den Präsidenten und den Vizepräsidenten die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
des Bundesamtes für Verfassungsschutz, personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand
4. den Bundespressechef und dessen Vertreter, über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für
eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht über-
5. Oberbundesanwälte,
steigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. Vollendung des ~iebzigsten Lebensjahres hinaus.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundes-
Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt regierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte
werden können, bleiben unberührt. frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten
Lebensjahr hinausschieben.
§ 37 (3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-
endet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden;
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle
im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für die
festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Ver- einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Alters-
setzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt grenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so
wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei , ist er zu entlassen.
Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.
Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes (4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
zurückgenommen werden. Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten
Lebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 38
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte § 42
Beamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver- (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand
setzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Ge-
für die folgenden drei Monate noch die Dienstbezüge brechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen
des von ihm bekleideten Amtes, die zur Bestreitung oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienst-
von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als
jedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhe- dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen
standes. werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate
versetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf- keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht,
hören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll
Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5), dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienst-
so ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer unfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich
des Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und,
dieses Einkommens. falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch
beobachten zu lassen.
§ 39
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Be-
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte amtengruppen andere Voraussetzungen für die Be-
Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in urteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu unberührt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 557
(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu
Beamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den stellenden Antrag des Beamten oder seines Pflegers
Ruhestand versetzt werden, wenn er das zweiund- die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Ver-
sechzigste Lebensjahr vollendet hat. setzung in den Ruhestand aufrechterhalten wird.
§ 45
§ 43
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-
(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in
stand versetzter Beamter wieder dienstfähig ge-
den Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-
worden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste
unfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das
barer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amts-
Beamtenverhältnis berufen werden; die §§ 39 und 40
ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand
gelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren
erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen
seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Be-
für dauernd unfähig, seine .Amtspflichten zu erfüllen.
rufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung
(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand ent- des Beamten zulässig.
scheidende Behörde ist an die Erklärung des un-
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung
mittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie
seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf
kann auch andere Beweise erheben.
Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut
in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem
§ 44 Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst-
(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für liche Gründe entgegenstehen.
dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung (3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der
in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte Beamte. verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde
dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß seine amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann
Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen
sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.
anzugeben. Hält der Dienstvorgesetzte zur Durch-
führung des Verfahrens die Bestellung eines Pflegers §46
für erforderlich, so beantragt er sie beim Amtsgericht;
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu
das Amtsgericht hat dem Antrage zu entsprechen.
versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung
(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes
eines Monats keine Einwendungen, so entscheidet Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung
die nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) ge-
Versetzung in den Ruhestand. worden ist.
(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,
die oberste Dienstbehörde oder die für die Ver- wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig ge-
setzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete worden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-
Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu- behörde im Ein.vernehmen mit dem Bundesminister
führen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Finanzen; sie kann ihre Befugnis im Einver-
seinem Pfleger zuzustellen. nehmen mit diesem Minister auf andere Behörden
(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit übertragen.
dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der (3) Die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwen-
Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn dung.
des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden § 47
Dienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit
Verfahrens wird einBeamter mit derErmittlung des
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle
Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und
verfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des
Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen
Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem
Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger
Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum
ist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß
Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger
zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören. (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den
(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten fest- Fällen der §§ 31, 41 und 44 Abs. 5 mit dem Ende der
gestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent- drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die
Versetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt
scheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-
worden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in
zustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen
den Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrück-
Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-
keit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende licher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeit-
des Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt punkt festgesetzt werden.
worden ist, in den Ruhestand versetzt; die ein- (3) Der Ruh~standsbeamte erhält lebenslänglich
behaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. So- Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V,
fern nicht die oberste Dienstbehörde den Beamten in den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die
in den Ruhestand versetzt hat, entscheidet auf einen Dienstbezüge gewährt werden,
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
c) Verlust der Beamtenrechte ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Art.
§48
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im (4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1
ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitsein-
deutschen Gerichts im Bundesgebiet oder im Lande kommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen
Berlin lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.
1. zu Zuchthaus oder
2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis ABSCHNITT III
von einem Jahr oder längerer Dauer oder
Rechtliche Stellung der Beamten
3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder
landesverräterischer Handlung zu Gefängnis 1. Pflichten
verurteilt wird,
a) Allgemeines
endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechen-
des gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen Ehren- § 52
rechte oder die Befähigung zur Bekleidung öffent- · (1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer
licher Ämter aberkannt werden., Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und ge-
recht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das
Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.
§ 49
Endet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Ver-
frühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge halten zu der freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenn~n und
und Versorgung. Er darf die Amtsbezeichnung und
die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen für deren Erhaltung eintreten.
Titel nicht führen.
§ 53
§ 50
Der Beamte hat bei politischer Betätigung die-
(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die
Verlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gnaden- sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit
recht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über- und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes
tragen. ergeben.
(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beam- § 54
tenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem
diesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend. Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig
nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten
§ 51 innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Ach-
tung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein
(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust Beruf erfordert.
der Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wieder-
aufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, § 55
die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamten- Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten
verhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat, und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen
sofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre all-
noch dienstfähig ist, Anspruch auf Ubertragung eines gemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich
Amtes derselben oder einer mindestens gleich- nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer
wertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebun-
mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 den und nur dem Gesetz unterworfen ist.
Satz 2); bis zur Ubertragung des neuen Amtes er-
hält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bis-
§ 56
herigen Amt zugestanden hätten.
(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner
(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever- dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-
fahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund antwortung.
eines rechtskräftigen Strafurteiles, das nach der
früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar- (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-
verfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich
aus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu
Beamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden An- machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so
sprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst er- hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen
kannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-
können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden. höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser
die Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent- sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar
lassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider- und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist; von
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 559
der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die d) Amtsverschwiegenheit
Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
§ 61
(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr
Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-
im Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst- lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-
höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
werden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 ent- nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder
sprechend. über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
§ 57 Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden, (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über
wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes- solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch
tages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-
bestimmt. geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-
gesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet
b) Diensteid ist, der letzte Dienstvorgesetzte.
§ 58
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des
Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvor-
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten: gesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amt-
,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes- liche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-
republik Deutschland und alle in der Bundes- stellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über
republik geltenden Gesetze zu wahren und dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um
meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche
so wahr mir Gott helfe." Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine
Erben.
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr
mir Gott helfe" geleistet werden. (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Pflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzu-
(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer zeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-
Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich kratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-
schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrau- zutreten.
chen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen
Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel § 62
sprechen. (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll
nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle
c) Beschränkung des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
bei Vornahme von Amtshandlungen bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
§ 59
(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be- {2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
freien, die sich gegen ihn selbst oder einen kann versagt werden, wenn die Erstattung den
Angehörigen richten würden. dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Per- (3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in
sonen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-
familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Interessen dienen, so soll die Genehmigung auch
dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der füllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-
Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausge- lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird
schlossen ist, bleiben unberührt. sie versagt, so, hat der Dienstvorgesetzte dem
Beamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-
lichen Rücksichten zulassen.
§ 60
(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
bestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin- § 63
genden dienstlichen Gründen die Führung seiner Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der
Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so- Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.
fern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen
den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren
oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung e) Nebentätigkeit
oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge- § 64
richtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner
{2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-
werden. amt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätig- Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ
keit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung ent- einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in
spricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch einer anderen Rechtsform betriebenen Unter-
nimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den
auf nachgeordnete Behörden übertragen. Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm ent-
standenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder
§ 65 grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr
(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64 nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf
zur Ubernahme verpflichtet ist, der vorherigen Anordnung eines Vorgesetzten gehandelt hat.
Genehmigung
1. zur Ubernahme eines Nebenamtes, einer § 68
Vormundschaft, Pflegschaft oder Testa- Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im
mentsvollstreckung, Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die
2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem
gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Beamten im Zusammenhange mit seinem Hauptamt
Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbe- übertragen sind oder die er auf Anordnung, Vor-
betrieb oder zur Ausübung eines freien schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten
Berufes, übernommen hat.
3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, § 69
Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen
einer Gesellschaft, einer Genossenschaft Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten
oder eines in einer anderen Rechtsform be- erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
triebenen Unternehmens sowie zur Uber- In ihr kann bestimmt werden, ob und inwieweit der
nahme einer Treuhänderschaft. Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte
(2) Die Genehmigung darf nur versagt w·erden, oder auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung
wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die seines Dienstvorgesetzten übernommene Neben-
dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder tätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene
die Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst- Vergütung abzuführen hat; ferner kann für einzelne
liche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich Beamtengruppen, soweit es nach der Natur des
eine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der Dienstverhältnisses erforderlich ist, auch die in § 66
Genehmigung, so ist diese zu widerrufen. Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichnete Nebentätigkeit von
einer Genehmigung abhängig gemacht werden.
(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-
behörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete
Behörden übertragen. f) Annahme von Belohnungen
§ 66 § 70
(1) Nicht geneh1nigungspflichtig ist Der Beamte darf, auch nach Beendigung des
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz- Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke
nießung des Beamten unterliegenden Ver- in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der
mögens, obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde
annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf
2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, andere Behörden übertragen werden.
künstlerische oder Vortragstätigkeit des
Beamten,
§ 71
3. die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zu-
sammenhängende selbständige Gutachter- Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen
tätigkeit von Beamten an wissenschaftlichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer
Instituten und Anstalten, ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des
Bundespräsidenten annehmen.
4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs-
interessen in Gewerkschaften oder Berufs-
verbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen
der Beamten, g) Arbeitszeit
5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen § 72
von Genossenschaften. (1) Die regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen
(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beam- beträgt grundsätzlich acht Stunden und darf
ten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor- wöchentlich im Durchschnitt achtundvierzig Stunden
gesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten. nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochen-
arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich
§ 67 anerkannten Wochenfeiertag um acht Stunden.
Der Beamte, der aus einer auf Anordnung, Vor- (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Ent-
schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten schädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
übernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 561
es erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr be- 1. sich gegen die freiheitliche demokratische
ansprucht, so ist ihm nach Möglichkeit Dienst- Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
befreiung zu anderer Zeit zu gewähren. betätigt oder
(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann 2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf ab-
die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Be- zielen, den Bestand oder die Sicherheit der
dürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder
Zeitraum dürfen sechzig Stunden nicht überschritten 3. gegen§ 61 (Verletzung der Amtsverschwie-
werden, es sei denn, daß die Bereitschaft in diesem genheit) oder gegen § 70 (Verbot der An-
Zeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt. nahme von Belohnungen oder Geschenken)
(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch verstößt oder
Rechtsverordnung. 4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer er-
neuten Berufung in das Beamtenverhältnis
§ 73 schuldhaft nicht nachkommt.
(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne
(3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-
Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fern-
vergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.
bleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf
Verlangen nachzuweisen.
bb) Haftung
(2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuld-
§ 78
haft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des
Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor- (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Amts-
gesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und pflicht, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben
teilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinarrecht- er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen
liche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Schaden zu ersetzen; haben mehrere Beamte gemein-
sam den Schaden verursacht, so haften sie als Ge-
samtschuldner.
h) Wohnung
(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund
§ 74 der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, gesetzes Schadensersatz geleistet, so ist der Rück-
daß er in der ordnun0smäßigen Wahrnehmung griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als
seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei
dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr
seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-
von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst- tigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese
wohnung zu beziehen. Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der
Handlung an. Die Ansprüche nach Absatz 2 ver-
jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
§ 75
der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin- von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienst-
gend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer- herrn gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der
den, sich während der dienstfreien Zeit in erreich- Dienstherr von der Person des Ersatzpflichtigen
barer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten. Kenntnis erlangt hat.
(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz
i) Dienstkleidung und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen
Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten
§ 76 über.
Der Bundespräsident erläßt die Bestimmungen
über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes 2. Rechte
üblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung a) Fürsorge und Schutz
dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
§ 79
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
k) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und
seiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des
aa) Bestrafung von Dienstvergehen
Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei
§ 77 seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn Beamter.
er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. § 80
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst- nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-
vergehen, wenn er sprechende Anwendung
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf (3) Hat der Beamte mit Genehmigung der obersten
Beamtinnen, Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Ämter
2. der Vorschriften des Schwerbeschädigten- inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Neben-
gesetzes auf schwerbeschädigte Beamte und amt stehen, so erhält er, wenn nicht einheitliche
Dienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge nach
Bewerber.
Bestimmung des Bundesministers der Finanzen nur
aus einem Amt. Gehört eines der Ämter dem Landes-
b) Amtsbezeichnung dienst oder <lern Dienst einer der Landesaufsicht
unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
§ 81
des öffentlichen Rechtes an, so bestimmt der Bundes~
(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich- minister der Finanzen im Einvernehmen mit der für
nungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts das Besoldungswesen allgemein zuständigen ober-
anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser sten Dienstbehörde des Landes das Amt, aus dem
Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. die Dienstbezüge zu zahlen sind.
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-
nung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch
außerhalb des Dienstes führen. Neben der Amts- § 84
bezeichnung darf der Beamte nur staatlich ver~iehene (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts
Titel und akademische Grade, dagegen keine Be- anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge
rufsbezeichnung führen. Nach dem Ubertritt in ein nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der
anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amts- Pfändung unterliegen.
bezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der
Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrund- (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder
gehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 ent- Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf
sprechend. Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie
pfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit
(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadens-
Versetzung in den Ruhestand zustehende Amts- ersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" besteht.
und die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen
Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt über-
§ 85
tragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des
neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Be- Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften
soldungsgruppe mit mindestens demselben End- des Abschnittes V.
grundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige
Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeich- § 86
nung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer
Dienst (a. D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-
des früheren Amtes, so darf die geänderte Amts- reihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungs-
bezeichnung geführt werden. ordnungen können nur durch Gesetz geändert
werden.
(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste
Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts- (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten infolge
bezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)" Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse all-
sowie die im Zusammenhange mit dem Amt ver- gemein erhöht oder vermindert, so sind die Ver-
liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück- sorgungsbezüge entsprechend zu regeln.
genommen werden, wenn der frühere Beamte sich
ihrer als nicht würdig erweist.
§ 87
(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte
c) Dienst- und Versorgungsbezüge durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-
reihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen
§ 82 mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind
Der Beamte erhält die mit seinem Amt ver- die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
bundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Er- (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-
nennung (§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle
viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach
zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist,
den: Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
von diesem Zeitpunkt an. die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
rung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen
§ 83 Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Man-
(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol- gel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte
dungsgesetz geregelt. erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus
Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten
(2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienst- Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen wer•
bezüge weder ganz noch teilweise verzichten. den.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 563
d) Reise- und Umzugskosten 3. Beamtenvertretung
§ 88 § 93
Reise- und Umzugskostenvergütungen der Beam- Die Personalvertretung der Beamten wird durch
ten werden durch Gesetz geregelt. Gesetz besonders geregelt.
§ 94
e) Urlaub
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-
§ 89 werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs- Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu
urlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. beteiligen.
Die Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
ABSCHNITT IV
(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilli-
gung von Urlaub aus anderen Anlässen und be- Personalverwaltung
stimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während
eines solchen Urlaubs zu belassen sind. § 95
(3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags- Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-
abgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-
einer kommunalen Vertretung ist dem Beamten der schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der
erforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst- gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener
bezüge zu gewähren. Verantwortung ausübt.
f) Personalakten § 96
(1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus
§ 90 sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden
Der Beamte hat, auch nach Beendigung des Be- Mitgliedern.
amtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine
vollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-
betreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender
und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn sowie die Leiter der Personalrechtsabteilungen der
ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, Bundesministerien des Innern und der Finanzen für
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die
übrigen vier ordentlichen Mitglieder und die stell-
Die Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-
akten zu nehmen. vertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsi-
denten auf Vorschlag der Bundesminister des Innern
und der Finanzen auf die Dauer von vier Jahren be•
g) Vereinigungsfreiheit rufen, davon drei ordentliche Mitglieder sowie drei
stellvertretende Mitglieder auf Grund einer Be•
§ 91 nennung durch die Spitzenorganisationen der zu•
ständigen Gewerkschaften.
(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die
Beamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be- (3) Sämtliche Mitglieder müssen Bundesbeamte
rufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mit-
für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver- glieder müssen der gleichen Behörde wie diese an-
bände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gehören.
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 97
(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine
Gewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
gemaßregelt oder benachteiligt werden. sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundes-
personalausschusses außer durch Zeitablauf (§ 96
h) Dienstzeugnis Abs. 2) oder durch Beendigung des Beamtenverhält-
nisses oder der Zugehörigkeit zur Behörde (§ 96
§ 92 Abs. 3) nur unter den gleichen Voraussetzungen aus,
unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts
Dem Beamten wird nach Beendigung des Beamten- wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfah-
verhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst- ren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren;
vorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer § 60 findet keine Anwendung.
der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst-
zeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses
die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun- dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-
gen Auskunft geben. maßregelt noch benachteiligt werden.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 98 (2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-
ausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm
(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vor-
den§§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidun-
zulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Auf-
gen folgende Aufgaben:
gaben erforderlich ist.
1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelun-
gen der beamtenrechtlichen Verhältnisse § 103
mitzuwirken, (1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind,
2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt-
die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung zumachen. Art und Umfang regelt die Geschäfts-
von Beamten mitzuwirken, ordnung.
3. über die allgemeine Anerkennung von Prü- (2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-
fungen zu entscheiden, scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Be-
schlüsse die beteiligten Verwaltungen.
4. zu Beschwerden von Beamten und zurück-
gewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu § 104
nehmen,
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-
5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-
in der Handhabung der beamtenrechtlichen regierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-
Vorschriften zu machen. liegt den sich aus§ 97 ergebenden Einschränkungen.
(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-
nalausschuß weitere Aufgaben übertragen. ABSCHNITT V
(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der
Bundespersonalausschuß die Bundesregierung zu
Versorgung
unterrichten. 1. A r t en de r V e r s o r g u n g
§ 99 § 105
Der Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge- Die Versorgung umfaßt:
schäftsordnung. Ruhegehalt,
§ 100 Unterhaltsbeitrag,
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses Hinterbliebenenversorgung,
sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß Unfallfürsorge,
kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-
schwerdeführern und anderen Personen die An- Abfindung,
wesenheit bei der Verhandlung gestatten. Ubergangsgeld.
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun-
gen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be-
2. Ruhegehalt
schwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.
a) Allgemeines
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-
faßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von § 106
mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- Beamte
sitzenden.
1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren
§ 101 abgeleistet hat oder
(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalaus- 2. infolge Krankheit, Verwundung oder son-
schusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlun- stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes
gen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-
dienstälteste Mitglied. anlassung des Dienstes zugezogen hat,
dienstunfähig geworden ist oder
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und
3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand
Durchführung der Beschlüsse bedient er sich der für
versetzt worden ist oder nach § 41 Abs. 4 als
den Bundespersonalausschuß im Bundesministerium
dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.
des Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.
(2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten
Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und
§ 102 nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch- Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-
führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen- haltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 als ruhe-
dung der Vorschriften des Gesetzes über das Bundes- gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind
verwaltungsgericht Beweise erheben. einzurechnen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 565
§ 107 stellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe- als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn
gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt- innerhalb
fähigen Dienstzeit berechnet. 1. der Laufbahn des einfachen Dienstes,
2. der nachstehend zusammengefaßten Besol-
b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge dungsgruppen der Besoldungsordnungen A
und B (Anlagen zum Besoldungsgesetz vom
§ 108 16. Dezember 1927 in der Bundesfassung):
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind a) B 4, B 5,
1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem b) B 6, B 7 a,
Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder c) B 9, A 1 a, A 1 b, A 1 c,
die diesem entsprechenden Dienstbezüge d) B 10, A 2 a, A 2 b,
(Diäten),
e) A 2 c 1, A 2 c 2,
2. der Wohnungsgeldzuschuß (§ 156 Abs. 1), f) A 2 d, A 2 e, A 3 a, A 3 b, A 3 c, A3d,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht A3 e,
als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. g) A 4 a 1, A 4 a 2, A 4 b 1, A 4 b 2,
h) A 4 c 1, A 4 c 2,
§ 109 i) A 4 d, A 4 e, A 4 f, A 5 a, A 5 b,
(l) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe- j) A 6, A 7 a, A 7 b,
stand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungs- k) A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5.
gruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die Welche Besoldungsgruppen anderer Besoldungs-
Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr ordnungen den vorstehenden Besoldungsgruppen
erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des entsprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde.
vorher bekleideten Amtes; hat der Beamte vorher
ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst- (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen
behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister übersprungen worden, so ist jedes Dberspringen
der Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe gelten-
bis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach den Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Ge-
§ 108 fest. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem staltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen
letzten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei wäre, als Beförderung zu rechnen.
einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
(4) Ist ein Beamter im Rahmen der regelmäßigen
gebiet bekleidet hat, sind in die Jahresfrist einzu-
rechnen. Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe auf-
gestiegen, so wird die Aufstiegsbeförderung in
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab- jedem Fall berücksichtigt. Für die Feststellung, ob
lauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit, Beförderungen in der höheren Laufbahngruppe zu
Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt der Auf-
sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder stiegsbeförderung auszugehen, wenn dies für den
aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in Beamten günstiger ist.
den Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten
(5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beamter
des ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr
erst dann als befördert, wenn ihm bei oder nach
lcmg tatsächlich wahrgenommen hat.
seiner Dbernahme in das neue Dienstverhältnis ein
Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wurde
§ 110 und diese Dbertragung nach Absatz 2 als Beförde-
( 1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen rung anzusehen ist. Entsprechendes gilt für einen
Dienstbezüge wird für je sechs Dienstjahre seit der wiederangestellten Beamten, dessen Dienstverhält-
nis durch Entlassung oder durch Eintritt in den Ruhe-
Anstellung höchstens eine Beförderung berücksich-
tigt, soweit sie der regelmäßigen Di~nstlaufbahn stand beendet wa.r. Die Zeit zwischen den Dienst-
entspricht. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verhältnissen bleibt unberücksichtigt.
dürfen jedoch nicht hinter fünfzig vom Hundert der (6) Die Bundesminister des Innern und der Finanzen
zuletzt erhaltenen Dienstbezüge (§ 108) zurück- bestimmen durch Rechtsverordnung, unter welchen
bleiben. Voraussetzungen und in welchem Umfange zum Aus-
gleich von Härten Zeiten vor der Anstellung anzu-
(2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die
Dbertragung eines Amtes mit höherem Endgrund- rechnen sind oder angerechnet werden können. Eine
vor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeit als
gehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höhe-
außerplanmäßiger Beamter ist anzurechnen, soweit
rem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-
sie drei Jahre übersteigt; eine Dienstzeit im Sinne
dungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und
des § 115 ist anzurechnen, soweit sie unter Hinzu-
unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als
rechnung einer Dienstzeit als außerplanmäßiger Be-
Bestandteile des Grundgehaltes. Keine Beförderung
amter fünf Jahre übersteigt.
im Sinne des Absatzes 1 ist die Dbertragung eines
Amtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An- (7) § 109 bleibt unberührt.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
c) Ruhegehaltfähige Dienstzeit 2. nicht berufsmäßig im Dienst der, früheren
\,Vehrmacht gestanden hat und einen Be-
§ 111
amtenschein oder Anstellungsschein erhal-
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Be- ten hat oder
amte vom Tage seiner ersten Berufung in das Be-
3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder
amtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-recht-
als Militäranwärter oder als Anwärter des
lichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenver-
früheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst
hältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebens- Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.
jahres,
(2) § 111 Abs. 1 Nr. 5, 6 und Abs. 2 sowie § 112
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Be- Nr. 2 gelten entsprechend.
amten nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe- § 114
gehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
soweit sie nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 Die Zeit eines nicht berufsmäßig abgeleisteten
Buchstabe a berücksichtigt wird, Wehrdienstes sowie einer Kriegsgefangenschaft gilt
als ruhegehaltfähig, soweit durch sie die Berufung in
4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit, das Beamtenverhältnis oder der Beginn einer Be-
5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so- schäftigungszeit im Sinne des § 115 über das sieb-
weit nicht die Berücksichtigung spätestens zehnte Lebensjahr hinaus verzögert worden ist. Die
bei Beendigung eines den öffentlichen Be- Zeit einer Kriegsgefangenschaft, die über den 31. De-
langen dienenden Urlaubs zugestanden ist, zember 1946 hinaus gedauert hat, ist vom 1. Januar
1947 an in jedem Falle ruhegehaltfähig.
6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mit-
teln gewährt ist.
§ 115
(2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das
durch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten Art (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende
oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, sind Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter
nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor
Beamte, dem ein Verfahren mit der Folge des Ver- der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-
lustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-
dem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem Be- lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne
amtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst- erheblichere Unterbrechung tätig war, sofern diese
behörde kann Ausnahmen zulassen. Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten einem Beamten obliegenden oder später
Dienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück-
einem Beamten übertragenen entgeltlichen
gelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945
Beschäftigung oder
zurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister-
amtes im Bundesgebiet oder im Lande Berlin gleich. 2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten
förderlichen oder nach Annahme für die
Laufbahn ausgeübten handwerksmäßigen,
§ 112 technischen oder sonstigen fachlichen Tätig-
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 111 erhöht keit.
sich um die Zeit, die (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige
1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Ar- Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so sind die au·f
beitskraft voll beanspruchenden entgelt- diese Zeiten entfallenden Steigerungsbeträge der
lichen Beschäftigung als Beamter im Bundes- Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
dienst zurückgelegt hat, ohne einen neuen
(3) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.
Versorgungsanspruch zu erlangen,
2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung
§ 116
nationalsozialistischen Unrechts anzurech-
nen ist. (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll-
endung des siebzehnten Lebensjahres vor der Be-
§ 113 rufung in das Beamtenverhältnis
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit in der 1. a} als Rechtsanwalt oder Verwaltungs-
ein Beamter vor der Berufung in das Beam'tenver- rechtsrat oder als Beamter oder Notar,
hältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens- der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur
jahres Gebühren bezieht, oder
1. berufsmäßig im Dienst der früheren Wehr- b) im Dienst einer öffentlich-rechtlichen
macht, im früheren Reichsarbeitsdienst oder Religionsgesellschaft und ihrer Verbände
im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat oder im nichtöffentlichen Schuldienst
oder tätig gewesen ist oder
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 567
2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt
oder einer zwischenstaatlichen oder über- nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse ge-
staatlichen öffentlichen Einri.chtung gestan- stellten Antrag übergetreten ist, riach den höheren
den hat oder ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Am-
3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem, tes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienst-
technischem oder wirtschaftlichem Gebiet zeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhe-
besondere Fachkenntnisse erworben hat, die gehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht
die notwendige Voraussetzung für die übersteigen.
Wahrnehmung seines Amtes bilden, 3. Unterhalts beitrag
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt § 120
werden, die Zeit zu Nummer 1 Buchstabe a und
(l) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-
Nummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in
der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. leistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106
Abs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-
(2) § l 12 Nr. 2 gilt entsprechend. chung der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen
ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des
§ 117 Ruhegehaltes bewilligt werden.
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,
Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden kli- der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichung
matischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres Abs. 5).
liegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst-
zeit berücksid1tlgt werden, wenn sie ununterbrochen 4. Hinterbliebenen verso rgun g
mindestens ein Jahr gedauert hat. a) Sterbemonat
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die nach § 121
der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in bestimmten
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-
Dienstzweigen erfahrungsgemäß der Gefahr einer
vorzeitigen körperlichen Abnutzung besonders aus- bleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des
gesetzt sind und infolge einer dadurch bewirkten Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von
Gesundheitsschädigung vorzeitig in den Ruhestand Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
versetzt werden; die Erhöhung des Ruhegehaltes (2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen
soll in der Regel zehn vom Hundert der ruhegehalt- Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das
fähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.
(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten
d) Höhe des Ruhegehaltes Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt
§ 118
an die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichneten
Hinterbliebenen gezahlt WPrL.. ::m.
(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer
zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund- b) Sterbegeld
dreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter zu-
§ 122
rückgelegten Dienstjahr
bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst- (1) Der überlebende Ehegatte, die ehelichen und
jahr um zwei vom Hundert, für ehelich erklärten Abkömmlinge eines Beamten
mit Dienstbezügen sowie die von ihm an Kindes
von da ab um eins vom Hundert
Statt angenommenen Kinder erhalten für die auf
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst- den Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbe-
satz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei kürzerer geld die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließ-
a.ls zehnjähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit be- lich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten
trägt das Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. bestimmten Einkünfte. Das gleiche gilt für die unehe-
Mindestens werden sechzig vom Hundert der jeweils lichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbezügen und
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangs- deren Abkömmlinge. Bei Ruhestandsbeamten sowie
stufe der Besoldungsgruppe A 11 gewährt. bei entlassenen Beamten tritt an die Stelle der
(2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweiligen Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhalts-
Ruhestand versetzten Beamten darf das Ruhegehalt beitrag.
für die Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig (2) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu
berechnet mindestens aus der Endstufe der Besol- gewähren
dungsgruppe A 1 a, zurückbleiben. 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge-
schwistern, Geschwisterkindern oder Stief-
§ 119 kindern, deren Ernährer der Verstorbene
Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit ganz oder überwiegend gewesen ist,
höheren Dienstbezügen verbundenes Amt im Bun- 2. sonstigen Personen, die die Kosten der letz-
desdienst bekleidet und diese Bezüge mindestens ten Krankheit oder der Bestattung getragen
ein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Beamte in haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Das Sterbegeld wird im voraus in einer Summe die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes
gezahlt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann eine haben, sowie für die unehelichen Kinder einer ver-
andere Zahlungsart bestimmt werden. storbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines
c) Wi.twen- und Waisengeld verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie aus
einer Ehe stammen, die erst nach dem Eintritt in
§ 123
den Ruhestand und nach Vollendung des fünfund-
(1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines sechzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten
Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe- geschlossen wurde, oder wenn sie erst nach diesem
standsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, Zeitpunkt für ehelich erklärt oder an Kindes Statt
wenn angenommen worden sind. Es kann ihnen jedoch ein
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes
drei Monate gedauert hat, es sei denn, daß bewilligt werden.
nach den besonderen Umständen des Falles
die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß (3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen
es der alleinige oder überwiegende Zweck männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist
der Heirat war, der Witwe eine Versorgung ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisen-
zu verschaffen, oder geldes zu bewilligen.
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten (4) § 106 findet keine Anwendung.
in den Ruhestand geschlossen worden ist
und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der
Eheschließung das fünfundsechzigste Le- § 127
bensjahr bereits vollendet hatte oder (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise
3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig
Verstorbenen durch gerichtliche Entschei- vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene
dung aufgehoben war. erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am
Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 118
(2) § 106 findet keine Anwendung.
Abs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen des
Mindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu
§ 124 berücksichtigen.
Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und
hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in Höhe
Ruhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet keine des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach
Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich
(§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksichtigen. des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen-
geldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb-
§ 125 waisen nicht übersteigen.
(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird
und 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kindes
Witwengeldes bewilligt werden. Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind
(2) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines ver- nur dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist
storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im als das bisherige; das bisherige Waisengeld erlischt
Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld er- in diesem Falle.
halten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe (4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-
des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als auch
Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu aus dem der Mutter, so wird nur das höhere Waisen-
leisten hatte. Eine später eingetretene oder ein- geld gezahlt.
tretende Änderung der Verhältnisse kann berück-
sichtigt werden.
§ 128
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer schuld-
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-
los geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehe-
zeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung
frau eines verstorbenen Beamten, dessen Ehe auf-
zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen.
gehoben oder für nichtig erklärt war.
Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen
ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge
§ 126 im gleichen Verhältnis gekürzt.
(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder
erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin- Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-
der eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten
Todes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines ver- vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als
storbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld. sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach
Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen, § 124 oder § 127 erhalten.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 569
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge
neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbei- bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste
trag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. Im Falle Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit
des Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen Bezüge in Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
einem den Umständen angemessenen Verhältnis zu (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-
kürzen.
satz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126 Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen
Abs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden, nach den §§ 123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld
als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag er-
Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 be- halten könnten, diese Bezüge. Die §§ 121 und 122
zeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen. gelten nicht.
(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein
§ 129
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-
(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-
als der Verstorbene, so wird das Witwengeld (§ 124) stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder
für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer
über zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den
jedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu-
fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes ange- rechnen.
fangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-
Betrag fünf vom lfondert des Witwengeldes hinzu-
aussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können
gesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das
die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurück-
nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter
gefordert werden.
dem Mindestwitwengeld (§ 124 in Verbindung mit
§ 118 Abs. 1) zurückbleiben.
5. Unfallfürsorge
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind
hervorgegangen ist. . a) Allgemeines
(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwengeld § 134
ist auch bei der Anwendung des § 128 auszugehen.
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall
§ 130 verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen
Unfallfürsorge gewährt.
Der Witwe, der schuldlos geschiedenen Ehefrau
(§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines Beamten, (2) Die Unfallfürsorge umfaßt
dem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wor- 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen
den ist oder hätte bewilligt werden können, kann Aufwendungen (§ 136),
die in den §§ 123 bis 129 vorgesehene Versorgung 2. Heilverfahren (§§ 137, 138),
bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes als
3. Unfallausgleich (§ 139),
Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag
§ 131 (§§ 140 bis 143),
Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie 5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 144
eines Unterhaltsbeitrages nach den §§ 125, 126 oder bis 148).
130 beginnt nicht vor Ablauf der Zeit, für die Sterbe- (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften
geld gewährt ist. Kinder, die nach Ablauf dieser Zeit des Abschnittes V.
geboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten § 135
des Geburtsmonats ab.
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung be-
§ 132
ruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-
Die §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den Wit- bares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis,
wer oder schuldlos geschiedenen Ehemann einer ver- das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-
storbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn getreten ist.
er zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unter-
(2) Zum Dienst gehören auch
haltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu ge-
währenden Bezüge dürfen nicht höher sein als sein 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-
Unterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An die liche Tätigkeit am Bestimmungsort,
Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften 2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-
dieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle sammenhängenden Weges nach und von der
der Witwe der Witwer. Dienststelle,
3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-
d) Bezüge bei Verschollenheit tungen.
§ 133 (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner
(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung
oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem
ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß der Beamte sich Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit
die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zur Er-
hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten be- reichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 141)
stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1
entfällt.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
schaden gleich zu achten ist ein Körperschaden, den § 139
ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn
( 1) Ist der Ver letzte infolge des Dienstunf alles in
er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches
seiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so
Verhalten angegriffen wird.
erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben
den Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt einen
b) Unfallfürsorgeleistungen Unfallausgleich. Der Unfallausgleich beträgt monat-
lich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
§ 136
30 vom Hundert 15 Deutsche Mark,
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder 40 vom Hundert 20 Deutsche Mark,
sonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich ge- 50 vom Hundert 25 Deutsche Mark,
führt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab-
handen gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet 60 vom Hundert 35 Deutsche Mark,
werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem 70 vom Hundert 45 Deutsche Mark,
Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem 80vom Hundert 55 Deutsche Mark,
Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu 90 vom Hundert 65 Deutsche Mark,
ersetzen.
bei Erwerbsunfähigkeit 75 Deutsche Mark.
§ 137 Die vorstehenden Hundertsätze sind Durchschnitts-
( 1) Das Heilverfahren umfaßt sätze; eine um fünf vom Hundert geringere Min-
derung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit
1. di.e notwendige ärztliche Behandlung,
umfaßt.
2. die notwendige Versorgung mit Arznei-
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
nnd anderen Heilmitteln, Ausstattung mit
Körperersatzstücken, orthopädischen und der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen
anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper-
Heilbehandlung sichern oder die Unfall- schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt
folgen erleichtern sollen, werden.
3. die notwendige Pflege (§ 138). (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn
in den Verhältnissen, die für die Feststellung maß-
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der gebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung
Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln eingetreten ist. Zu diesem Zwecke ist der Beamte
kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts- verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienst-
pflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die
sich einer Krankenhausbehandlung oder Heil- oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf un-
anstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts- mittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
ärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges
notwendig ist. (4) Während einer Krankenhausbehandlung oder
Heilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht
(3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er- gewährt.
heblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des
Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung, (5) Erhält der Verletzte Unfallruhegehalt (§ 140),
eine Operation dann, wenn sie einen erheblichen so ruht der Unfallausgleich in Höhe des Unterschiedes
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt,
das sich nach den allgemeinen Vorschriften ergeben
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles würde.
außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-
verschleiß, so sind diese in angemessenem Umfange § 140
zu ersetzen.
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles
(5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung dienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge-
durch Rechtsverordnung. treten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses beträgt
mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert
§ 138 der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es darf nicht
hinter sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege
Endstufe der Besoldungsgruppe A 11 zurückbleiben.
-auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer an-
genommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten. (2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vor-
Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege schriften bereits ein Ruhegehalt von siebenundvier-
Sorge tragen. zig vom Hundert oder mehr der ruhegehaltfähigen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 571
Dienstbezüge erdient, so ist dieser Hundertsatz um prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-
zwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- fähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Wei-
bezüge zu erhöhen. Das Unfallruhegehalt darf fünf- sung c;ler obersten Dienstbehörde amtsärztlich unter-
undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen suchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann
Dienstbezüge nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 2 diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Be-
Halbsatz 2 bleibt unberührt. hörden übertragen.
§ 141 § 143
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen (1) Erhält ein durch Dienstunfall verletzter
sieh für einen Verletzten, früherer Beamter, der weder in den Ruhestand ver-
1. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe setzt noch nach § 142 zu behandeln ist, keine Ver-
ein festes Gehalt bezogen hat, nach seiner sorgung, so kann ihm als Unfallfürsorge
Besoldungsgruppe, 1. das Heilverfahren nach den §§ 137 und 138,
2. der als Beamter auf Lebenszeit ein aufsteigen-
2. für die Dauer einer durch den Dienstunfall
des Gehalt bezogen oder als Beamter auf Probe
verursachten völligen Erwerbsunfähigkeit
sich in einer Planstelle mit aufsteigendem
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit um
Gehalt befunden hat, nach der Dienstaltersstufe
wenigstens zwanzig vom Hundert ein Unter-
seiner Besoldungsgruppe, die er bis zur Er-
haltsbeitrag
reichung der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) hätte
erreichen können, bewilligt werden.
J. der als Beamter auf Probe Diäten bezogen hat, (2) Der Unterhaltsbeitrag kann bis zu sechsund-
nach dem Mittel aus Anfangs- und Endgrund- sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-
gehalt der Besoldungsgruppe, in der ein solcher fähigen Dienstbezüge (§§ 108, 110), jedoch höchstens
Beamter nach den bestehenden Grundsätzen nach der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe, in der
zuerst angestellt werden kann. der Beamte sich zuletzt befunden hat, bewilligt wer-
den. Für einen früheren Beamten auf Widerruf ohne
§ 142 Dienstbezüge und einen solchen, der ein Amt
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer bekleidete, das seine Arbeftskraft nur nebenbei
Beamter, der nach den§§ 30, 31 oder 32 entlassen ist, beanspruchte, gilt § 142 Abs. 5 Satz 2 und 3.
erhält neben dem Heilverfahren (§§ 137, 138) für die (3) § 142 Abs. 6 findet Anwendung.
Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten
Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.
§ 144
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt
(1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter,
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsund- der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des
sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhe- Dienstunf alles verstorben, so erhalten seine Hinter-
gehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5, bliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für
2. bei Minderung der Erwerbsfähigk_eit um diese gelten folgende besondere Vorschriften:
wenigstens zwanzig vom Hundert den der
1. Bleibt das Sterbegeld (§ 122) hinter dem
Minderung entsprechenden Teil des Unter-
Gesamtbetrage der für drei Monate zu ge-
haltsbeitrages nach Nummer 1.
währenden Unfall-Hinterbliebenenversor-
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der gung nach Nummern 2 und 3 zurück, so ist
Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß dieser als Sterbegeld zu gewähren.
des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf
2. Das Witwengeld beträgt sechzig vom
den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-
Hundert des Unfallruhegehaltes(§§ 140,141).
losigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.
3. Das Waisengeld beträgt für jedes waisen-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der
geldberechtigte Kind (§ 126) dreißig vom
Beamte unter Umständen entlassen worden ist, die
Hundert des Unfallruhegehaltes. Es wird
in einem Disziplinarverfahren zur Entfernung aus
auch elternlosen Enkeln gewährt, deren
dem Dienst geführt hätten. Ob diese Voraussetzung
Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz
vorliegt, entscheidet die oberste Dienstbehörde.
oder überwiegend durch den Verstorbenen
(5) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be- bestritten wurde.
stimmen sich nach den §§ 108 und 110. Bei einem
(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhe-
früheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge
gehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles
sind die Diäten zugrunde zu legen, die er bei der Er-
verstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Ver-
nennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten
sorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133) zu;
hätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren
diese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des
Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das
Unfallruhegehaltes zu berechnen.
seine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist
nach billigem Ermessen festzusetzen.
§ 145
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach
der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unter-
Erwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach- halt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder über-
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
wiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1) be- behörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der
stritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hun- (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfall-
dert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, mindestens fürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die
jedoch vierzig vom Hundert des in § 140 Abs. 1 Satz 2 Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der
Halbsatz 2 genannten Betrages. Sind mehrere Per- Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet
sonen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhalts- hatte.
beitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an
die Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren
dessen Eltern.
§ 150
§ 146
(1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses
(l) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von
an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so er- zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei
halten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden.
in Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die
nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrunde- Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten
legung des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2 zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ange-
Nr. 1 ergibt. meldet worden sind.
(2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen des (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An-
Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinter- meldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienst-
bliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und
Witwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine
sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zu- den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst
grundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der später bemerkbar geworden ist oder daß der Berech-
Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat. tigte von der Verfolgung seines Anspruches durch
(3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne außerhalb seines Willens liegende Umstände abge-
Dienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt halten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem
bekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei eine Unfallfolge bemerkbar oder das Hindernis für
beanspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der die Anmeldung weggefallen ist, innerhalb dreier
Beamte an den Unfallfolgen verstorben ist. Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen
Fällen vom Tage der Anmeldung an gewährt; zur
§ 147 Vermeidung von Härten kann sie auch von einem
früheren Zeitpunkt ab gewährt werden.
In den Fällen des § 143 kann auch den Hinter-
bliebenen des früheren Beamten ein entsprechend (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der
bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der
Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das
Ergebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mit-
§ 148
zuteilen.
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144
bis 147) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der
§ 151
Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können.
§ 128 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfall- (1) Der verletzte Beamte und seine Hinter-
ausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit bliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst
(§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 142 Abs. 3 erlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur
Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unter- die in den §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist
haltsbeitrages nach § 146 als auch bei der ver- der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienst-
gleichenden Berechnung nach § 128 außer Betracht. bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt
worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen.
c) Nichtgewährung von Unfallfürsorge (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-
meiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen
§ 149
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet
(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der oder im Lande Berlin oder gegen die in seinem
Verletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt Dienst stehenden Personen nur dann geltend ge-
hat. Sie kann von der obersten Dienstbehörde ganz macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vor-
oder teilweise versagt werden, wenn eine grobe sätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person
Fahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über
Dienstunfalles beigetragen hat. die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung be- ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom
treffende Anordnung ohne gesetzlichen oder 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-
sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird wendung.
dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit un- (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-
günstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst- ben unberührt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 573
6. Abfindung (2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs-
rente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an
§ 152 Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine Ab-
(1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebensze' ~ oder findung (§ 152 Abs. 2).
auf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält eine
Abfindung. 7. Ubergangsgeld
(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zwei- § 154
ten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach voll- (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf
endetem vierten oder fünften Dienstjahr das Drei- eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Uber-
fache der Dienstbcziiuc des letzten Monats und steigt gangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäf-
vom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um je einen tigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäf-
Monatsbelrag, jedoch höchslens bis zu insgesamt tigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer
sechzehn Monatsbeträgen. Der Monatsbetrag ist nach die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der
den für ledige Beamte geltenden Grundsätzen zu Dienstbezüge des letzten Monats.
berechnen.
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-
(3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin brochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich
nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im deren Aufgaben sie übernommen hat.
Reichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbei- (3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
terin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch
1. der Beamte wegen eines Verhaltens im
Gewährung einer anderen Abfindung oder durch
Sinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 ent-
Gewährung eines Ruhegehaltes ab~Jegolten ist. In
lassen wird oder
die Gesamtdienstzeit wird die Zeit eüwr ehrenamt-
lichen Tätigkeit nicht einbezogE~n. 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt
wird oder
(4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige
Versorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge
Dienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet
(§ 143) kann gewährt werden.
wird.
(5) Die Abfindung ist beim Ausscheiden in einer (4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen
Summe zu zahlen. § 153 bleibt unberührt. für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-
(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des
Beamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters-
Verlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus grenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des
dem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge- Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag
zahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
der Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder nach (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des
der im Verfahren ergangenen rechtskräftigen Ent- Ubergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder
scheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge ~in- ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent-
getreten ist. lichen Dienst begründet, so wird für dessen Dauer
die Zahlung des Ubergangsgeldes unterbrochen.
§ 153
(1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer 8. Gemeinsame Vorschriften
Rente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt a) Zahlung der Versorgungsbezüge
folgendes:
§ 155
1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist
(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über
vor der Entlassung schriftlich zu beantragen
die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund
und von der für die Entlassung zuständigen
von Kannvorschriften sowie über die Berück-
Behörde schriftlich zu bestätigen.
sichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähiger Dienst-
2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt zeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt
mit dem Ersten des Monats, in dem die die Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese
Berechtigte nach amtsärztlichem Gutachten Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundes-
dauernd arbeitsunfähig im Sinne der minister der Finanzen auf andere Behörden über-
Reichsversicherungsordnung geworden ist tragen.
oder das fünfundsechzigste Lebensjahr voll- (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-
endet. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
in dem die Berechtigte stirbt. dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge-
3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zehn troffen werden; vorherige Zusicherungen sind
vom Hundert des Kapitals, zu dem die nach unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 115 oder 116
§ 152 Abs. 2 errechnete Abfindungssumme als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen
bei einer Verzinsung mit dreieinhalb vom sind, ist in der Regel bei der Berufung in das
Hundert vom Zeitpunkt der Entlassung an Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Entschei-
bis zum Beginn der Rentenzahlung ange- dungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich-
wachsen ist. bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An- (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein- und 2 sind der Wohnungsgeldzuschuß mit dem
zelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von für den Ort der Verwendung maßgebenden Satze
den Bundesministern des Innern und der Finanzen und Kinderzuschläge nach dem Familienstand und
zu treffen. Zu den §§ 110 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berück-
111 Abs. 2, 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130, 132, sichtigen. Unfallausgleich (§ 139) und Dienstauf-
133, 136, 139, 142, 143, 145 bis 147, 149, 162, 164 wandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Welche
und 165 werden von diesen Ministern Richtlinien Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzu-
erlassen. sehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde oder
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts des Versorgungsberechtigten der Bundesminister der
anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu Finanzen.
zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83 (4) Ist bei Ruhensberechnungen für Ruhestands-
Abs. 2 gilt entsprechend. beamte die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete
Höchstgrenze niedriger als das Eineinviertelf ache
§ 156 der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
(1) Auf den Wohnungsgeldzuschuß (§ 108 Nr. 2) Endstufe der Besoldungsgruppe A 11, so gilt dieser
finden die für die Beamten geltenden Vorschriften Betrag als Höchstgrenze. Entsprechend bemißt sich
des Besoldungsrechtes Anwendung. Er ist mit dem die Höchstgrenze für Witwen und Waisen (Absatz 2
Satz für die Ortsklasse A anzusetzen, und zwar auch Nummern 2 und 3).
dann, wenn der Beamte einen Wohnungsgeldzuschuß
nicht oder nur teilweise bezogen hat. (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne
des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des
(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten und
oder V✓itwengeld nach den für die Beamten gelten- Stiftungen des öffentlichen Rechtes oder der Ver-
den Vorschriften des Besoldungsrechtes gewährt. bände von solchen. Ihr stehen gleich
Waisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem
Waisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist. a) die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-
richtungen und Unternehmungen, deren ge-
§ 157 samtes Kapital (Grundkapital, Stammkapi-
tal) sich in öffentlicher Hand befindet,
(1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-
stattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und b) die Verwendung im öffentlichen Dienst
der Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139) einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
können weder gepfändet noch abgetreten noch ver- lichen Einrichtung, an die der Bund Beiträge
pfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen oder Zuschüsse zahlt.
den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns- Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
gewährungen sowie aus Uberhebungen von Dienst- Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtig-
oder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf ten der Bundesminister der Finanzen.
das Sterbegeld angerechnet werden; der Witwe und
den Waisen muß jedoch ein Teilbetrag des Sterbe-
geldes belassen werden, der dem der Pfändung nicht
§ 159
unterliegenden Teil des Witwen- und Waisengeldes
für diese drei Monate entsprechen würde. (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der
(2) Für die sonstigen Versorgungsartsprüche gilt Versorgungsberechtigte
§ 84 entsprechend. 1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116
des Grundgesetzes ist oder
b) Ruhen der Versorgungsbezüge 2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-
halt im Ausland hat.
§ 158
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob
Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und
so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu
bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von Nummern 1
Höchstgrenze. und 2 zulassen.
(2) Als Höchstgrenze gelten (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1
1. für Ruhestandsbeamte Nummer 2 länger als drei Jahre geruht, so können
die für denselben Zeitraum bemessenen sie dem Versorgungsberechtigten durch die oberste
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen Dienstbehörde entzogen werden.
das Ruhegehalt berechnet ist,
(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-
2. für Witwen sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des
fünfundsiebzig vom Hundert der unter Bundesgebietes oder des Landes Berlin, so kann die
Nummer 1 bezeichneten Dienstbezüge, oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungs-
3. für Waisen bezüge von der Bestellung eines Empfangsbevoll-
vierzig vom Hundert der unter Nummer 1 mächtigten im Bundesgebiet oder im Lande Berlin
bezeichneten Dienstbezüge. abhängig machen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 515
c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge verhältnis abgeleistet hat, soweit diese ruhegehalt-
§ 160 fähig sind. Bei der Berechnung der Dienstzeiten wer-
den nur volle Jahre zugrunde gelegt.
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst(§ 158 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr gleich- (2) Ist der Beamte bei oder nach seiner Ubernahme
stehenden Beschäftigung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buch- befördert worden, so bemißt sich der Anteil des
früheren Dienstherrn so, wie wenn der Beamte in
stabe a) an neuen Versorgungsbezügen
dem Amt verblieben wäre, in dem er sich vor der
1. ein Ruhestandsbeamter Ubernahme befand.
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
(3) Der Dienstherr, in dessen Dienst der Beamte
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwen-
zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles stand,
dung des verstorbenen Beamten oder Ruhe-
hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm
standsbeamten
steht gegen den früheren Dienstherrn ein Anspruch
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähn-
auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den
liche Versorgung,
Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern sie
3. eine Witwe sich nach den Dienstbezügen des Beamten bemessen,
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, dem erstgenannten Dienstherrn in voller Höhe zur
so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge Last.
nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten (4) Zahlt an Stelle eines Dienstherrn eine Ver-
Höchstgrenze zu zahlen. sorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, so hat
(2) Als Höchstgrenze gelten der Dienstherr den ihm nach Absatz 3 erstatteten Be-
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nummer 1) trag an die Versorgungskasse abzuführen. Hat ein
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde- Dienstherr gegen eine Versorgungskasse einen An-
legung der gesamten ruhegehaltfähigen spruch auf volle oder teilweise Erstattung der Ver-
Dienstzeit aus den der Festsetzung des frü- sorgungsbezüge, so mindert sich dieser Anspruch um
heren Ruhegehaltes zugrunde gelegten den entsprechenden Teil des nach Absatz 3 erstatte-
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt, ten Betrages.
2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1 (5) Bestimmungen der Satzungen von Versor-
Nummer 2) gungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus tes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt
dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, werden können oder nach denen für solche Beamte
höhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu
3. für Witwen (Absatz 1 Nummer 3)
leisten sind, gelten hinsichtlich der übernommenen
a) sechzig vom Hundert der ruhegehalt- Beamten (Absatz 1) nicht.
fähigen Dienstbezüge, aus denen das dem
Witwengeld zugrunde liegende Ruhe- e) Erlösdlen der Versorgungsbezüge
gehalt berechnet ist oder, wenn es für
die Witwe günstiger ist, § 162
b) · das Ruhegehalt, aus dem das Witwen- (1) Ein Ruhestandsbeamter,
geld berechnet ist. 1. gegen den wegen einer vor Beendigung des
(3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen An- Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine
spruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr Entscheidung ergangen ist, die nach § 48
Ruhegehalt nur bis zur Erreichung der in Absatz 2 zum Verlust der Beamtenrechte geführt
Nummer 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt- hätte, oder
bezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der 2. der wegen einer nach Beendigung des Be-
Witwe zurück.bleiben. amtenverhältnisses begangenen Tat durch
(4) Inwieweit Versorgungsbezüge oder versor- ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder
im Lande Berlin im ordentlichen Strafver-
gungsähnliche Bezüge aus einer Verwendung im
fahren
öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buch- a) zu Zuchthaus oder
stabe b) und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-
nebeneinander zu zahlen sind, regelt die Bundes- lichen Ehrenrechte auf die Dauer von
regierung durch Rechtsverordnung. mindestens drei Jahren oder
c) wegen vorsätzlicher hochverräterischer
d) Verteilung der Versorgungslast oder landesverräterischer Handlung zu
Gefängnis verurteilt worden ist,
§ 161
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine
(1) Wird ein Bundesbeamter in den Dienst eines Rechte als Ruhestandsbeamter.
anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bun-
desgebiet oder im Lande Berlin oder ein Beamter (2) Die§§ 50 und 51 gelten entsprechend.
eines solchen Dienstherrn in den Bundesdienst über-
nommen und stimmen beide Dienstherren der Uber- § 163
nahme zu, so tragen sie bei Eintritt des Versorgungs- Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-
falles die Versorgungsbezüge anteilig nach den schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten Be-
Dienstzeiten, die der Beamte bei ihnen im Beamten- rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal- 3. den Bezug eines Einkommens (§ 158) oder
tens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er einer Versorgung (§ 160), die Witwe und
für diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Waise auch die Verheiratung (§ 164 Abs. 1
Dienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungs- Nr. 1),
bezüge fest und teilt dies dem Ruhestandsbeamten 4. die Begründung eines neuen Beamten- oder
mit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird Arbeitsverhältnisses (§ 154 Abs. 5)
dadurch nicht ausgeschlossen.
unverzüglich anzuzeigen.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm in
§ 164
Absatz 2 Nummer 3 auferlegten Verpflichtung
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Ver- schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung
sorgungsbezüge erlischt ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen
1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse
Monats, in dem er sich verheiratet oder kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zu-
stirbt, erkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste
2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Dienstbehörde.
Monats, in dem sie das achtzehnte Lebens- g) Geltungsbereich
jahr vollendet,
§ 166
3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-
f'ür die Anwendung des Unterabschnittes 8 gelten
sches Gericht im Bundesgebiet oder im lande
Berlin im ordentlichen Strafverfahren zu 1. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 120, 142, 143
Zuchthaus oder wegen vorsätzlicher hoch- als Ruhegehalt,
verräterischer oder landesverräterischer 2. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 130, 146, 147
Handlung zu Gefängnis verurteilt worden als Witwen- oder Waisengeld,
ist, mit der Rechtskraft des Urteils. 3. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 125, 145 als
Die §§ 50 und 51 gelten entsprechend. Witwengeld,
(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des acht- 4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 und 3
zehnten Lebensjahres gewährt werden für eine als Waisengeld,
ledige Waise, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 50, 162, 164
1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung Abs. 1 Nr. 3 und 1Tl Abs. 2 als Ruhegehalt,
befindet, bis zur Vollendung des vierund- Witwen- oder Waisengeld,
zwanzigsten Lebensjahres, 6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,
2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge- außer für die Anwendung der§§ 156 Abs. 2, 158
brechen dauernd außerstande ist, sich selbst und 160;
zu unterhalten, auch über das vierundzwan- die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
zigste Lebensjahr hinaus. Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und
wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wie-
9. Versorgungsrechtliche
der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der
So ndervo rs eh ritten
Ehe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder § 167
Unterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzu- (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern
rechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig- von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungs-
erklärung gleich. bezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn
sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-
f) Anzeigepflicht ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben.
Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen
§ 165 sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen,
(1) Die Beschäftigungsstelle (§§ 154 Abs. 5, 158,160) in dem die. eidliche Vernehmung von Zeugen und
hat der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs- Sachverständigen zulässig und der Versorgungs-
bezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines berechtigte zu hören ist.
Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewähr- (2) § 164 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.
ten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das
§ 168
Aufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer
Versorgung unverzüglich anzuzeigen. Steht Personen, die nach Vorschriften dieses Ge-
setzes versorgungsberechtigt sind, infolge eines Er-
(2) DerVersorgungsberechtigte ist verpflichtet,der
eignisses, das den Dienstherrn zur Gewährung oder
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge
Erhöhung einer Versorgung verpflichtet, gegen Dritte
zahlenden Kasse
ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so geht
1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher dieser Anspruch im Umfange dieser Versorgungs•
im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes bezüge auf den Dienstherrn über. Dies gilt nicht für
(§ 159 Abs. 1 Nr. 1), Ansprüche, die wegen eines Schadens bestehen, der
2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauern- nicht Vermögensschaden ist. Der Ubergang des An-
den Aufenthaltes nach einem Ort im Aus- spruches kann nicht zum Nach teil des Versorgungs-
land (§ 159 Abs. 1 Nr. 2), berechtigten geltend gemacht werden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 577
§ 169 Monaten nach Zustellung der Entscheidung oder
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen nach Ablauf der für diese bestimmten Frist erhoben
Dienst (§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge werden.
aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder- (2) Ein Bescheid nach den §§ 13, 26 Abs. 2, 28, 29,
zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge 31, 32, 36, 44 Abs. 5, 73, 133 Abs. 4, 142 Abs. 4, 149
zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der Abs. 1 und 2, 155 bis 164, 165 Abs. 3 und 167 gilt als
Beschäftigung zu gewährende Versorgung. Entscheidung im Sinne des Absatzes 1. Hat eine
nachgeordnete Behörde den Bescheid erteilt, so kann
10. Versicherungsfreiheit die Klage erst erhoben werden, nachdem die oberste
und Nachversicherung Dienstbehörde die Beschwerde gegen den Bescheid
zurückgewiesen oder innerhalb einer Frist von vier
§ 170
Monaten nach Einlegung der Beschwerde nicht ent-
(1) Eine Versorgung nach diesem Gesetz mit Aus- schieden hat; das Klagerecht entfällt, wenn innerhalb
nahme des Ubergangsgeldes entspricht den Erforder- einer Frist von sechs Monaten seit der Erteilung des
nissen für die Versicherungsfreiheit in der gesetz- Bescheides keine Beschwerde erhoben ist.
lichen Rentenversicherung.
(3) Die Fristen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-
(2) Die Nachentrichtung von Beiträgen zur Renten- satzes 2 Satz 2 letzter Halbsatz gelten als gewahrt,
versicherung unterbleibt, wenn eine lebenslängliche wenn ihre Einhaltung ohne eigenes Verschulden
Versorgung oder eine Abfindung nach diesem Gesetz nicht möglich war und die Klage unverzüglich nach
gewährt wird. Wegfall des Hindernisses erhoben ist.
(3) Wird ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt,
so wird die Nachentrichtung der Beiträge zur Renten.; § 174
versicherung bis zum Ablauf dieser Zeit aufgescho- (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
ben. Werden diese Beiträge nach Wegfall des Unter- wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde
haltsbeitrages nachentrichtet, so gilt die Zeit seiner vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der
Bewilligung als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden
der Anwartschaft. hat; bei Ansprüchen nach den§§ 158 bis 164 wird der
(4) Die Durchführung der Nachversicherung regeln Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertre-
die Bundesminister des Innern und der Finanzen im ten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit untersteht.
durch Rechtsverordnung.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so
ABSCHNITT VI
tritt an ihre Stelle der Bundesminister der Finanzen.
Beschwerdeweg und Rechtsschutz (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-
§ 171 tung durch eine allgemeine Anordnung anderen Be-
hörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vor- gesetzblatt zu veröffentlichen.
bringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.
Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde § 175
steht offen.
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Be-
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmit- amten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-
telbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei schriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind
dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar einge- zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt
reicht werden. wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungs-
(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes- berechtigten durch sie berührt werden. Die Zu-
personalausschuß richten. stellung richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952
§ 172 (Bundesgesetzbl. I S. 379).
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands-
beamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen ABSCHNITT VII
aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungs-
rechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechts- Beamte des Bundestages, des Bundesrates
weg gesetzlich vorgeschrieben ist. und des Bundesverfassungsgerichtes.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche. § 176
Die Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten
§ 173
und die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes
(1) Die Klage nach § 172 Abs. 1 ist erst zulässig, sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und
wenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch ab- Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden
gelehnt hat oder wenn sie innerhalb einer Frist von durch den Präsidenten des Bundestages, die der
sechs Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des
ist, nicht entschieden hat. Die Klage muß bei Verlust Bundesrates, die der Beamten des Bundes-
des Klagerechtes innerhalb einer Frist von sechs verfassungsgerichtes durch den Präsidenten des
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),
Dienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsi- können diese unter den Voraussetzungen des § 19
dent des Bundestages, oberste Dienstbehörde der Abs. 1 Nr. 1 und 2 zurLaufbahn des höherenDienstes
Bundesratsbeamten ist der Präsident des Bundes- zugelassen werden.
rates, oberste Dienstbehörde der Beamten des § 180
Bundesverfassungsgerichtes ist der Präsident des
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
Bundesverfassungsgerichtes.
handenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und
sonstigen Versorgungsempfänger, deren Ver-
ABSCHNITT VIII sorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-
Ehrenbeamte bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
lichen Rechtes zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-
§ 177 sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, die
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor- §§ 86, 87, 110, 112 Nr. 2, 122, 127 Abs. 2, 155 bis 160,
schriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 162 bis 169 und 172 bis 175, für Ruhestandsbeamte
1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens- auch die §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4 und 139 dieses
jahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet Gesetzes. Die sonstigen Rechtsverhältnisse regeln
werden. Er ist zu verabschieden, wenn die sich nach bisherigem Recht mit folgenden Maß-
sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung gaben:
eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind. 1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfund-
2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3, 65, 66, siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
69, 72, 74, 82 bis 87 und Abschnitt V, für WaJ11- Dienstbezüge.
konsuln außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1. 2. Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Ab-
(2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall schnittes I der Pensionskürzungsvorschriften
(§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren (§ 137) vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546)
von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen sind nicht mehr anzuwenden.
mit dem Bundesminister der Finanzen ein nach 3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf
billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag Grund der Zweiten Verordnung über Maß-
bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinter- nahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts
bliebenen. vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580),
(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse des § 27a des früheren Einsatzfürsorge- und
der Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein- -versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 in der
zelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor- Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I
schriften. S. 286) und der Personenschädenverordnung
in der Fassung vom 10. November 1940 (Reichs-
ABSCHNITT IX gesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des § 9
Ubergangs- und Schlußvorschriften der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1
dieses Gesetzes; ein nach § 9 Abs. 4 der Ver-
§ 178 ordnung erworbener Anspruch auf Unfallver-
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im sorgung bleibt unberührt, sofern es sich um
Dienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren ein'en Dienstunfall im Sinne des § 135 dieses
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Gesetzes handelt.
Rechtes stehenden Beamten und Wartestands- 4. Es gelten die Mindestsätze nach den §§ 118
beamten gilt folgendes: Abs. 1 Satz 3, 124 Satz 3 und 127 Abs. 1 Satz 3
1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechts- dieses Gesetzes; § 133 ist entsprechend anzu-
stellung eines Beamten auf Lebenszeit nach wenden.
diesem Gesetz. 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen
2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechts- eines Ruhestandsbeamten, der nach Inkraft-
stellung eines Beamten auf Widerruf nach treten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln
diesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen sich nach diesem Gesetz.
der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum (2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Beamten auf Probe ernannt werden. Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937
3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften dieses
dieses Gesetzes als nach § 36 in den einst- Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
weiligen Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt 1. § 106 findet keine Anwendung.
ist bis zum Ablauf der in § 77 des Deutschen
Beamtengesetzes in der Bundesfassung be- 2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert;
stimmten Frist in Höhe des bisherigen Warte- das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünf-
geldes zu zahlen; § 118 Abs. 2 findet keine undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen
Anwendung. Dienstbezüge. Die §§ 110, 129, 156 Abs. 1 und
181 Abs. 3 finden Anwendung.
§ 179 3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen
Solange für Bewerber noch keine gesetzlichen eines vor dem f. Juli 1937 in den Ruhestand
Vorschriften über die Ableistung eines Vor- getretenen und seit diesem Zeitpunkt, aber vor
bereitungsdienstes und die Ablegung einer zweiten Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Be-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 579
amten sind aus dem Ruhegehalt zu berechnen, liehen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-
das der Vers lorbcne nach Absatz 1 erhalten stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur
haben würde, wenn er bei Inkrnfltreten dieses zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember
Gesetzes noch gelebt hiittc. 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der in (3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst
Absatz 1 Nummer 3 bczeichnelen Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
erworben sind, bleiben mit den in Absatz 1 gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als
Nummer 3 genannten Einschränkungen gewahrt. beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so
5. § 130 ist auch anwendbur auf die Hinter- ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im öffent-
bliebenen eines früheren Beamten, dem nach lichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig
§ 76 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes ein gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft befun-
Unterhaltsbcitrng bewilligt war oder hätte den hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine
bewilligt werden können. Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen dem
6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berech-
machung nationalsozialistischen Unrechts für nung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienst-
die im Ausland lebenden Angehörigen des zeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem
öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952 31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes
(Bundesgesetzbl. I S. 137) bleibt unberührt. ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter- Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
bliebene, die nach bisherigem Recht nicht ver- 131 des Grundgesetzes fallenden Personen ent-
sorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge sprechende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes bleibt
nur auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber unberührt.
bei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des (4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
§ 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3 8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen
versorgungsberechtigt sein würden; entsprechendes Staatspolizei oder bei dem früheren Forschungsamt
gilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkraft- RLM abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahme-
treten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge fällen ruhegehaltfähig und nach § 110 anrechenbar,
gezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag ge- wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werde-
währt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem gang, derTätigkeit und der persönlichenHaltung des
der Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung
einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkraft- trifft die oberste Dienstbehörde.
treten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als
in diesem Zeitpunkt gestellt. (5) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um
(4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor- 1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren
handenen früheren Beamten, deren Versorgungs- Kriegsjahre,
bezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare 2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis
Rechtes zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen oder im Militärdienst verbrachten Zeit, so-
gelten die §§ 50, 51, 142, 143, 146, 147, 162 Abs. 2 fern sie mindestens sechs Monate betragen
und 164 Abs. 1 Satz 2 und für eine sich danach hat und nicht als Kriegsjahr oder nach § 117
ergebende Versorgung die Absätze 1 oder 2. Abs. 1 erhöht anrechenbar ist.
(5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur (6) Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungs-
Sicherung der Währung und der öffentlichen Finan- bezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht ruhe-
zen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die gehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berück-
Dritte Verordnung zur Sicherung der Währung und sichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten
der öffentlichen Finanzen vom 16.März 1949 (WiGBl. zu berücksichtigen sind, bestimmen die Bundes-
S. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 auf- minister des Innern und der Finanzen.
gehoben. Auf landesrechtlichen Vorschriften be-
ruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Ver- (7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2
sorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Ver- bezeichneten Vorschriften bedürfen bis zum Erlaß
sorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden. der Richtlinien der Zustimmung der Bundesminister
des Innern und der Finanzen.
(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach
dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse (8) Das Waisengeld nach§ 164 Abs. 2 Nr. 1 soll im
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Falle der Verzögerung der Schul- oder Berufsausbil-
Personen erhielten oder hätten erhalten können, gilt dung durch Erfüllung der früheren gesetzlichen
§ 192 dieses Gesetzes. Arbeits- oder Wehrdienstpflicht auch für einen der
Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über
§ 181
das vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt
(1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge- werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen
ereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17 infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder
hinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann Unterdrückungsmaßnahmen sowie für Verzögerun-
die oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. gen, die infolge der Verhältnisse der Kriegs- und
(2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft- Nachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu
treten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent- vertretenden Umstand eingetreten sind.
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten auch § 185
die Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschul- Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das
lehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichtsverfas- Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember
sungsgesetzes nicht im Amt befindlichen Richter 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-
sowie der vom Amt abberufenen Mitglieder des Vor- punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.
standes der Deutschen Bundesbahn; die Empfänger
dieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte.
§ 186
(10) § 170 Abs. 3 gilt entsprechend bei Bewilligung
eines Unterhaltsbeitrages nach § 64 oder § 104 der (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Bundesdisziplinarordnung. Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der§§ 109, 111,
113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 steht gleich
(11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
setzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt 1. für Personen deutscher Staats- oder Volks-
,worden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern zugehörigkeit aus den nach dem 31. Dezem-
der Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das fünf- ber 1937 dem Deutschen Reiche angeglieder-
undfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte. ten Gebieten,
(12) Auf Beamte, die in der Zeit zwischen dem 2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-
8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes siedler
auf Lebenszeit angestellt worden sind, findet § 110 die gleichartige Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-
hinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland oder im
· erfolgten Beförderungen keine Anwendung. angegliederten Gebiet.
(2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne
§ 182
des § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180,
Für die von der früheren Verwaltung des Ver- 192) die gleichartige Beschäftigung bei einem öffent-
einigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beam- lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleich.
ten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech- Absatz 1 gilt entsprechend.
nung der Rente aus der Rentenversicherung und
aus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Ver- (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
sorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der handenen Beamten und Versorgungsempfänger
rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit (§§ 180,192) steht ein bei einem öffentlich-rechtlichen
als ruhegehaltfähiger Dienstzeit die Vorschriften der Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienstunfall
§§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf besol- dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall (§ 151
dungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Ge- Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.
biet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259) mit der
§ 187
Maßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzig-
sten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. (l) Ist Dienstherr eines Beamten eine bundes-
Für die Versorgungsberechtigten, deren Versor- unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
gungsbezüge vom Bund übernommen sind, verbleibt öffentlichen Rechtes, so kann die für die Aufsicht
es hinsichtlich der Anrechnung der Renten bei der zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in
bisherigen Regelung. denen nach diesem G~setz die oberste Dienstbehörde
die Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vor-
§ 183
behalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen
(1) Zusicherungen, Vereinbarungen und Ver- Genehmigung abhängig machen; auch kann sie ver-
gleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem bindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
Besoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über
dieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf- (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-
fen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die
Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge- Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz
schlossen werden. einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden
Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.
(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach
§ 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung
§ 188
der Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948 Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom
(WiGBl. S. 54) getroffen worden sind, bleiben 1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei
unberührt. Leistungen auf Grund dieser Ver- der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche
einbarungen werden in voller Höhe auf einen Ver- Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht
sorgungsanspruch angerechnet. angenommen worden, so steht dieser Mangel der
Wirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Ent-
§ 184 sprechendes gilt für den Personenkreis der § § 180
(1) Die §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die und 192.
nach dem Inkrafttreten dieses Ges.etzes erhoben § 189
werden. Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst (1) Auf die Bundesrichter finden bis zum Inkraft-
vom gleichen Zeitpunkt ab. treten eines Bundesrichtergesetzes die Vorschriften
(2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vor- dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 60 entsprechende
schriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es Anwendung. Das Gesetz über das Bundes-
dabei sein Bewenden. verfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundes-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 581
gesetzbl. I S. 243) und das Gesetz über die Dienst- 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen oder eine als
altersgrenze von Richtern an den oberen Bundes- Dienstvergehen geltende Handlung begangen
gerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes hat, wegen deren die Entfernung aus dem Dienst
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 806) oder der Verlust des Ruhegehaltes gerechtfertigt
bleiben unberührt. wäre, kann das förmliche Disziplinarverfahren
(2) Für die Angelegenheiten der Bundesrichter mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus
treten an die Stelle der nichtständigen Mitglieder des diesem Gesetz nach den Vorschriften der Bundes-
Bundespersonalausschusses vier vom Bundesminister disziplinarordnung eingeleitet und durchgeführt
des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten werden.
Bundesministern vorzuschlagende Bundesrichter, (2) Die Einleitung und Durchführung des Dis-
von denen drei von den zuständigen Gewerkschaften ziplinarverfahrens regelt der Bundesminister
zu benennen sind. des Innern durch Rechtsverordnung.
(3) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes (3) Für die Beamten zur Wiederverwendung
gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung gelten die §§ 48 bis 51 des Bundesbeamten-
und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom gesetzes entsprechend."
27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) und im
3. § 19 wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Dienstaltersgrenze von Richtern an
den oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des a) In Absatz 1 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz
Bundesrechnungshofes vom 19. Dezember 1952 (Bun- folgende Fassung:
desgesetzbl. I S. 806) nichts Abweichendes bestimmt „im übrigen finden die §§ 110 und 155 Abs. 3
ist. Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entspre-
§ 190 chende Anwendung."
Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt b) Absatz 3 wird gestrichen.
dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-
4. § 29 erhält folgende Fassung:
geschrieben ist.
§ 191 ,,(1) Für die Versorgung der in den§§ 5 und 6
bezeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen
Die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
gelten die Abschnitte V und VI sowie die §§ 86,
oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-
87, 181 Abs. 2, 4 bis 8 und 10, 183 Abs. 1, 184 bis
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes stehenden 186 und 188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit
Angestellten und Arbeiter werden durch Tarifvertrag in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
geregelt. Bis zur grundlegenden tarifvertraglichen
Neuregelung dieser Rechtsverhältnisse gilt folgen- (2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Ab-
des: schnittes I der Pensionskürzungsvorschriften vom
6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind
1. Die Vorschriften des Abschnittes IV dieses
nicht mehr anzuwenden.
Gesetzes finden Anwendung mit der Maßgabe,
daß der Bundespersonalausschuß die in § 98 (3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf
bezeichneten Aufgaben auch für die Angestell- Grund der Zweiten Verordnung über Maß-
ten und Arbeiter entsprechend wahrnimmt und nahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom
daß an die Stelle der nichtständigen Mitglieder 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des
vier Angestellte oder vier Arbeiter treten, von § 27 a des früheren Einsatzfürsorge- und -ver-
denen drei von den zuständigen Gewerkschaf- sorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 in der Fas-
ten zu benennen sind. sung vom 7. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 286)
2. Im übrigen verbleibt es bei den Vorschriften und der Personenschädenverordnung in der
des § 3 Nr. 1 und des § 6 des Gesetzes zur vor- Fassung vom 10. November 1940 (Reichs-
läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der gesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des § 9
im Dienst des Bundes stehenden Personen vom der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207). des Bundesbeamtengesetzes. Versorgungsan-
sprüche, die auf Grund der vorbezeichneten Vor-
§ 192 schriften erworben sind, bleiben dem Grunde
nach gewahrt. Ein nach § 9 Abs. 4 der Verord-
{l) Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen- nung vom 9. Oktober 1942 erworbener Anspruch
auf Unfallversorgung bleibt unberührt, sofern es
den Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I
sich um einen Dienstunfall im Sinne des § 135
S. 307) wird wie folgt geändert:
des Bundesbeamtengesetzes handelt.
1. In § 5 Abs. 1 werden ersetzt
(4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem
a) die Worte ,, (§ 73 Abs. 1 des Deutschen
Recht nicht versorgungsberechtigt waren oder
Beamtengesetzes)" durch die Worte ,,(§ 42
Versorgungsbezüge nur auf Grund einer Kann-
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)",
bewilligung erhielten, aber bei Anwendung des
b) die Worte,,§ 30" durch die Worte,,§ 106 des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3,
Bundesbeamtengesetzes". des § 126 oder des § 164 Abs. 3 des Bundes-
2. § 9 erhält folgende Fassung: beamtengesetzes versorgungsberechtigt sein
,,(l) Gegen einen Beamten zur Wieder- würden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes
verwendung, einen Ruhestandsbeamten oder Anwendung. Entsprechendes gilt für Fälle des
einen früheren Beamten, der vor oder nach dem § 164 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes."
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
5. Die §§ 30, 31, 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2 Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des
werden aufgehoben. Einkommensteuergesetzes werden auf das Uber-
6. § 34 wird wie folgt geändert: gangsgehal t in Höhe von zwei Dritteln ange-
rechnet; mindestens bleibt ein Betrag von ein-
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte „nach hundert Deutsche Mark monatlich anrechnungs-
dem Durchschnittssatz aus der erreichten und frei. II
der bis zur Vollendung des fünfundsechzig-
sten Lebensjahres erreichbar gewesenen 10. In § 38 werden die Worte „sofern die Voraus-
II
Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe" setzungen des § 30 erfüllt sind gestrichen.
ersetzt durch die Worte „nach der Dienst- 11. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.
altersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er
bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten 12. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „insbesondere
Lebensjahres hätte erreichen können". den §§ 7, 8 und 31" ersetzt durch die Worte
„insbesondere den §§ 7 und 8, sowie nach § 110
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
des Bundesbeamtengesetzes".
7. § 35 erhält folgende Fassung:
13. In § 48 werden die Worte ,,§§ 7, 8, 29, 31 bis 34
,, (1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5 und 43 bis 46" ersetzt durch die Worte ,,§§ 7, 8,
Abs. 2), die die Voraussetzungen des § 106 des 29, 32 bis 34 und 43 bis 46; § 106 des Bundes-
Bundesbeamtengesetzes erfüllen, treten bei beamtengesetzes findet keine Anwendung".
Dienstunfähigkeit oder mit dem Ende des
14. In § 49 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 7, 8, 29, 31
Monats, in dem sie das fünfundsechzigste
bis 34, 40 und 41" ersetzt durch die Worte ,,§§ 7,
Lebensjahr vollenden, in den Ruhe3tand. Die
8, 29 und 32 bis 34".
Dienstunfähigkeit ist von der obersten Dienst-
behörde oder der von ihr ermächtigten nach- 15. In § 50 werden die Worte ,,§§ 7, 8, 29, 31 bis 34
geordneten Behörde festzustellen. Beamte, bei und 40" ersetzt durch die Worte ,,§§ 7, 8, 29 und
denen der Versorgungsf all bereits vor Inkraft- 32 bis 34".
treten dieses Gesetzes eingetreten ist, gelten als 1.6. § 53 wird wie folgt geändert:
von diesem Zeitpunkt ab im Ruhestand befindlich. a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 31" ersetzt
§ 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes findet
durch die Worte ,,§ 110 des Bundesbeamten-
entsprechende Anwendung; die Entscheidung gesetzes".
trifft die oberste Dienstbehörde.
b) In Absatz 4 wird der letzte Satz gestrichen.
(2) Beamte zur Wiederverwendung, die die
Voraussetzungen des § 106 des Bundesbeamten- c) Als Absatz 7 wird angefügt:
gesetzes nicht erfüllen, gelten mit dem Eintritt ,, (7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie
der Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des die Ausführung des nach Absatz 1 Satz 1 ent-
fünfundsechzigsten Lebensjahres als entlassen. sprechend anzuwendenden§ 110 des Bundes-
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhe- beamtengesetzes regeln die Bundesminister
gehaltfähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur des Innern und der Finanzen durch Rechts-
Wiederverwendung nach dem 8. Mai 1945 im verordnung."
öffentlichen Dienst als Beamter, Angestellter 17. In§ 63 Abs. 1 werden die Worte „30, 31" ge-
oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in strichen; hinter „62 Abs. 3" wird eingefügt „die-
Kriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne ses Gesetzes sowie der § § 106 und 110 des Bundes-
eine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangen- beamtengesetzes"; die Worte „des Deutschen
schaft wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 Beamtengesetzes" werden durch die Worte „des
und dem 31. März 1951 für die Berechnung des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
Ruhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit 18. § 64 wird wie folgt geändert:
berücksichtigt."
a) Die Worte ,,§§ 7, 8, 31 und 65 ergebenden
8. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Beschränkungen" werden ersetzt durch die
,,(1) Beamte zur Wiederverwendung, die eine Worte ,,§§ 7, 8, 29 Abs. 2 und 3 und 65 dieses
Dienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 106 Gesetzes sowie den §§ 110 und 156 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes) abgeleistet haben, des Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ab-
erhalten bis zum Eintritt in den Ruhestand ein weichungen".
Ubergangsgehalt." b) Dem bisherigen Wortlaut wird angefügt:
9. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,, ; § 129 des Bundesbeamtengesetzes findet
,, (3) Bei der Anwendung des Abschnittes V Anwendung, sofern der Versorgungsfall seit
des Bundesbeamtengesetzes sowie des § 33 die- dem 1. Juli 1937 eingetreten ist."
ses Gesetzes gilt das Ubergangsgehalt als Ruhe- c) Als Absatz 2 wird angefügt:
gehalt. Im Falle der Wiederverwendung im ,,(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung
öffentlichen Dienst wird das Einkommen aus die- zur Sicherung der Währung und der öffent-
ser Verwendung auf das Ubergangsgehalt voll lichen Finanzen vom 20. Oktober 1948
angerechnet. Sonstige steuerpflichtige Arbeits- (WiGBl. S. 111) und die Dritte Verordnung
einkünfte des Beamten zur Wiederverwendung zur Sicherung der Währung und der öffent-
aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe- lichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl.
betrieb oder aus selbständiger oder nichtselb- S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953
ständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen nicht mehr anzuwenden."
Nr. 36 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 17. Juli 1953 583
19. § 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: den einstweiligen Ruhestand. Hat es in diesem
„Die Dienstzeit bei den zu 1 bis 3 genannten Zeitpunkt die Altersgrenze (§ 41 Abs.1 des Bun-
Stellen ist nur in Ausnahmefällen ruhegehalt- desbeamtengesetzes) erreicht, so tritt es in den
fähig und nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes dauernden Ruhestand, § 106 des Bundesbeamten-
anrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem gesetzes findet keine Anwendung. Eine Verpflich-
beruflichen Werdegang, der Tätigkeit und der tung zur Annahme eines anderen Amtes (§ 39
persönlichen Haltung des Beamt(m gerechtfertigt des Bundesbeamtengesetzes) besteht nicht. Einern
erscheint; die Entscheidung trifft die oberste Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung die
Dienstbehörde. 11
Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit hatte
20. In§ 70 werden die Worte,,(§ 30 Abs. 2) ersetzt 11 und in den einstweiligen Ruhestand getreten ist,
durch die Worte ,, (§ 106 Abs. 2 des Bundes- ist auf seinen während des einstweiligen Ruhe-
beamtengesetzes) 11
•
standes gestellten Antrag ein seinem früheren
Amt nach Bedeutung und Inhalt gleichzubewerten-
21. In§ 72 Abs. 3 werden die Worte „nach§ 121 des
des freies Amt unter erneuter Berufung in das
Deutschen Beamtengesetzes" ersetzt durch die
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu über-
Worte „nach den §§ 143 und 147 des Bundes-
tragen. 11
beamtengesetzes 11
•
§ 196
22. In§ 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „seit dem
11 § 7 des Gesetzes über die deutsche Landesrenten-
8. Mai 1945 ersetzt durch die Worte „seit dem
bank vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2405)
1. April 1951 11
•
wird wie folgt geändert:
23. § 80 erhält folgende Fassung:
1. Als Absatz 2 wird eingefügt:
„Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes
gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum ,, (2) Die Vorstandsmitglieder treten, wenn sie
3LDezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nicht wiederernannt werden, nach Ablauf ihrer
nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom Amtszeit in den dauernden Ruhestand. Im
31. Dezember 1937. '' übrigen regeln sich ihre Rechtsverhältnisse nach
den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für
(2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu
die Beamten auf Lebenszeit. 11
Artikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen
vom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der An- 2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
trag gestellt ist. Anträge, die innerhalb einer Frist
von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundes- § 197
beamtengesetzes gestellt werden, gelten als in Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
diesem Zeitpunkt gestellt. Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 749) wird wie folgt geändert:
§ 193 1. Artikel 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Reichshaushaltsordnung wird wie folgt er-
,, (2) Absatz 1 gilt auch für noch nicht ab-
gänzt:
geschlossene Beschwerdeverfahren nach § 15
,,§ 1 la
Abs. 5 oder § 19 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes zur
Planstellen für Beamte dürfen nur eingerichtet Änderung des Gesetzes über die Einrichtung
werden, sofern sie zur Erfüllung der in § 4 des von Dienststrafkammern vorn 12. August 1949
Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Aufgaben (WiGBI. S. 253, 314), die bei einer Dienststraf-
dauernd erforderlich sind. 11
kammer anhängig sind. 11
§ 194 2, Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Das Reichs- und Staatsangehöriqkeitsgesetz vom a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ Warte-
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) wird wie folgt standsbeamte und gestrichen.
II
geändert: b) In Absatz 1 wird der Punkt hinter Satz 1 durch
1. Die §§ 14 und 15 Abs. 1 werden aufgehoben. einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz-
teil angefügt:
2. In § 16 werden die Worte „oder der Urkunde
über die unter den Voraussetzungen des § 14 „für den Geschäftsbereich der Deutschen
Bundesbahn tritt an die Stelle der obersten
oder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung"
gestrichen. Bundesbehörde der Vorstand der Deutschen
§ 195
Bundesbahn. 11
§ 8 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 3. In Artikel 12 werden die Worte ,,§ 54 des Deut-
(Bundesgesetzbl. I S. 955) wird wie folgt geändert: schen Beamtengesetzes" durch die Worte ,,§ 50
des Bundesbeamtengesetzes ersetzt.
II
1. Dem Absatz 3 wird angefügt:
4. In Artikel 13 werden die Worte ,, (§ § 8, 9 des
„Ihre Rechtsverhältnisse regeln sich, soweit nicht
Deutschen Beamtengesetzes)" durch die Worte
in den Absätzen 4 und 5 etwas anderes bestimmt
,,(§§ 61, 62 des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
ist, sinngemäß nach den Vorschriften des Bundes-
beamtengesetzes für die Beamten auf Lebenszeit. 11
§ 198
2. Absatz 5 erhält folgende Fassung: Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November
,, (5) Ein Vorstandsmitglied, das nicht wieder- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird wie folgt ge-
ernannt wird, tritt mit Ablauf der Amtszeit in ändert:
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
1. § 1 wird wie folgt geändert: Besetzung des Bundesdisziplinarhofes hat der
a) Die Worte „Deutschen Beamtengesetz in der Bundesminister des Innern vor der Ernennung
Bundesfassung" werden durch das Wort eines hauptamtlichen Richters das Präsidium des
,,Bundesbeamtengesetz" ersetzt. Bundesdisziplinarhofes zu hören.
(4) Das Präsidium bestimmt die Geschäftsver-
b) Als Absatz 2 wird angefügt:
teilung für die Dauer eines Geschäftsjahres. Sie
,, (2) Frühere Bundesbeamte, die Unter- darf vor Ablauf der vorgesehenen Zeit nur ge-
hal tsbcträge nach den §§ 50, 120, 142, 143, ändert werden, wenn es wegen Uberlastung
162 oder 177 Abs. 2 des Bundesbeamten- eines Senats, wegen Ausscheidens, Neu-
gesetzes beziehen oder denen eine Abfin- ernennung oder langdauernder Verhinderung
dungsrente nach § 153 des Bundesbeamten- eines Richters erforderlich wird. Der Präsident
gesetzes zugesichert ist oder gewährt wird, bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres den
gelten bis zum Ende dieses Bez1!ges als Senat, dem er sich anschließt. Jeder Richter kann
Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhe- zum Mitglied mehrerer Senate bestellt werden.
gehalt. Das gleiche gilt für eine frühere Be- Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsord-
amtin, die eine ihr nach § 152 des Bundes- nung geregelt, die von den hauptamtlichen
beamtengesetzes zustehende Abfindung noch Richtern des Bundesdisziplinarhofes zu be-
nicht oder nur teilweise erhalten hat." schließen ist. Die §§ 66, 67 und 69 des Gerichts-
2. In§ 2 werden die Worte ,, (§ 22 Abs. 1 des Deut- verfassungsgesetzes und § 32 Abs. 2 dieses Ge-
schen Beamtengesetzes)" sowie ,,§ 22 Abs. 1 setzes sind entsprechend anzuwenden.
Satz 2 dc~s Deutschen Beamtengesetzes" durch (5) Im übrigen gelten sinngemäß für alle Mit-
die Worte ,, (§ 77 Abs. 1 und 2 des Bundes- glieder des Bundesdisziplinarhof es § 36 und für
beamtengesetzes)" und ,, § 77 Abs. 2 des Bundes- die anderen Beisitzer die §§ 38 bis 40."
beamtengesetzes" ersetzt.
9. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
3. In§ 7 Abs.1 werden die Worte,,(§§ 127ff des
,, (3) Der große Disziplinarsenat besteht aus
Deutschen Beamtengesetzes)" durch die Worte
dem Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes, den
,, (§§ 158 ff des Bundesbeamtengesetzes)" ersetzt.
Senatspräsidenten und je einem richterlichen
4. In § 10 Abs. 1 und 2 sowie in § 12 werden die Mitglied jedes Disziplinarsenates, das im Rahmen
Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Be- der Geschäftsverteilung durch das Präsidium
amtengesetzes" durch die Worte ,,§ 77 Abs. 2 bestimmt wird."
des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.
10. § 64 wird wie folgt geändert:
5. § 29 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 4 werden die Worte ,,§§ 127 bis
„Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn ist 129, 132, 134 und 135 des Deutschen Beamten-
Einleitungsbehörde für die übrigen Beamten der gesetzes" durch die Worte ,,§§ 158 bis 160,
Deutschen Bundesbahn, soweit nicht die Aus- 162 und 165 des Bundesbeamtengesetzes"
übung des Ernennungsrechtes auf andere Behör- ersetzt.
den weiter übertragen worden ist; Absatz 1
b) In Absatz 5 werden die Worte ,,§§ 127, 128,
Satz 2 gilt entsprechend."
130, 131, 133 bis 135 des Deutschen Beamten-
6. In § 30 e Abs. 1 Satz 2 werden die Worte gesetzes" durch die Worte ,,§§ 158 bis 160,
„dieses Gesetzes, der Versorgungsberechtigte 164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes"
im Falle des § 135 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen ersetzt.
Beamtengesetzes" gestrichen. c) In Absatz 6 werden die Worte ,,§§ 127 und
7. In § 39 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1 des Deut- 129 des Deutschen Beamtengesetzes" ersetzt
schen Beamtengesetzes" durch die Worte ,,§ 60 durch die Worte ,,§§ 158 und 160 des Bundes-
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. beamtengesetzes", die Worte,,(§ 127 Abs. 1)"
11
8. In§ 41 werden d~e Absätze 2 bis 5 durch folgende durch die Worte n(§ 158 Abs. 1 und 2) und
Fassung ersetzt: die Worte ,, (§ 129)" durch die Worte ,, (§ 160) ".
,, (2) Der Bundesdisziplinarhof besteht aus 11. § 94 erhält folgende Fassung:
einem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren „Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten
Bundesrichtern und anderen Beisitzern. Der Prä- betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frü-
sident, die Senatspräsidenten und die weiteren here Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so
Bundesrichter werden hauptamtlich auf Lebens- erhält der Verurteilte von -der Rechtskraft der
zeit ernannt; sie müssen das 35. Lebensjahr voll- aufgehobenen Entscheidung an die Rechts-
endet haben. § 35 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die stellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere
anderen Beisitzer müssen auf Lebenszeit er- Urteil dem neuen entsprochen haben würde.
nannte Bundesbeamte sein. Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus
(3) Das Präsidium besteht aus dem Präsiden- dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhe-
ten, den Senatspräsidenten und den beiden dem gehaltes, so gilt§ 51 des Bundesbeamtengesetzes
11
Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem sinngemäß.
Lebensalter nach ältesten Bundesrichtern. Bei 12. In § 95 Abs. 2 werden die Worte ,,§§ 142 bis 147
Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; des Deutschen Beamtengesetzes" durch die
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prä- Worte ,,§§ 172 bis 174 des Bundesbeamten-
sidenten den Ausschlag. Nach der erstmaligen II
gesetzes ersetzt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 585
13. In § 104 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 54 Abs. 2 § 199
des Deul~;c~ien .u,~:<.HllLL'\1'h.']._';.::c,l.'.r:L .L
1 7
,'',_;';,,~" durch die (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus
Worle ,, § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" diesem Gesetz etwas anderes ergibt,
ersetzt. 1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der
14. Abschnilt VII erhält folgende Uberschrift: Rechtsverhältnisse der im Dienst desBunc~s
,,Verfahren in besonderen Fdllen". stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-
15. § 105 erhält folgende Fassung: desgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Ge-
setzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I
,,(1) In den Eillen der§§ 73 Abs. 2, l63und 165
Abs. 3 des Bundesbeamlenge~;elzes kann der
s. 470),
Beamte oder Ruhestandsbeamtc gegen die Ent- 2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundes-
scheidung binnen zwei Wochen nach ihrer fassung.
Zustellung die :Entscheidung des Bundesdiszi- (2) Die übrigen in§ 2 des Gesetzes zur vorläufigen
plinargerichtes beantragen. Uber den Antrag Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des
entscheidet die zusti:i.ndlge Bundesdisziplinar- Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-
kammer. Ist die angefochtene Entscheidung von desgesetzbl. S. 207) genannten beamtenrechtlichen
einer obersten Dienstbehörde erlassen, so ist Vorschriften in der für die Bundesbeamten geltenden
der Bundesdisziplinarhof zuständig. Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit
(2) Das Bundesdisziplinargericht kann Be- den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen
weise wie im förmlichen Disziplinarverfahren in Geltung.
erheben. Es entscheidet nach mündlicher Ver- (3) Der auf Grund der Verordnung vom 15. Juni
handlung. Wegen der Kosten gelten die §§ 99 1950 (Bundesgesetzbl. S. 216) gebildete Bundesper-
bis 101 sinngemäß. sonalausschuß nimmt seine bisherigen Aufgaben so-
(3) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle lange wahr, bis der nach diesem Gesetz zu berufende
des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu- Bundespersonalausschuß seine Tätigkeit aufnimmt.
gleich eine Disziplinarstrafe und beantragt der (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die
Beamte hiergegen die Entscheidung des Bundes- nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug ge-
disziplinargerichtes (§ 26 Abs. 4 und 5) oder nommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften
wird gegen den Beamten oder Ruhestands- dieses Gesetzes.
beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein- § 200
geleitet, so kann das Bundesdisziplinargericht Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
das Disziplinarverfahren mit dem Verfahren lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-
nach Absatz 1 verbinden. lassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, die Bundesminister des Innern und der Finanzen.
wenn über die Tragweite einer Disziplinarent-
scheidung oder deren Folgen ein Streit ent- § 201
steht." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
16. Die Uberschrift zu Abschnitt VIII erhält fol- des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
gende Fassung: Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
„Verfahren gegen Beamte auf Widerruf und gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auf Probe". auch im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-
17. § 107 wird wie folgt geändert: gungen erlassen werden, gelten im Lande Berlin nach
a) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fas- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
sung:
„Die Behörde, die nach § 29 zur Einleitung § 202
eines förmlichen Disziplinarverfahrens zu- Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.
ständig wäre, hat einen Beamten mit der
Untersuchung zu beauftragen;"
b) Als Absatz 2 wird angefügt: Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
,, (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf sind gewahrt.
Probe, der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
beamtengesetzes entlassen werden soll."
Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.
18. In § 110 wird als Absatz 4 eingefügt:
,, (4) Die in Absatz 1 genannten richterlichen Der Bundespräsident
Beisitzer und deren Vertreter werden vom Theodor Heuss
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Präsidien
der oberen Bundesgerichte oder des Präsidenten Der Bundeskanzler
des Bundesrechnungshofes auf die Dauer von Adenauer
drei Jahren bestellt."
Der Bundesminister des Innern
19. In § 112 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 151 Abs. 6 Dr. Lehr
des Deutschen Beamtengesetzes" durch die
Worte,,§ 187 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes" Der Bundesminister der Finanzen
ersetzt. Schäffer
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bundesevakuiertengesetz.
Vom 14. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. ihren Rückkehrwillen erklären. Die Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: regierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundes-
ABSCHNITT I rates für die Abgabe dieser Erklärung eine
Ausschlußfrist festzusetzen.
Personenkreis
(2) Die Erklärung des Rückkehrwillens gemäß
§ 1
Absatz 1 Nummer 2 gilt als widerrufen, wenn der
Evakuierte Evakuierte von der ihm gebotenen Rückführung in
(1) Evakuierte sind Personen, die seinen Ausgangsort binnen einer ihm gesetzten
1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 7. Mai Frist nicht Gebrauch macht, obwohl ihm die Rück-
1945 ihre Wohnsitzgemeinde (Ausgangsort) führung zumutbar ist.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus
kriegsbedingten Gründen verlassen und § 3
in einer anderen Gemeinde (Zufluchtsort) Ausdehnung des Personenkreises
im Geltungsbereich dieses Gesetzes Auf-
nahme gefunden haben oder (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
2. als Heimkehrer im Sinne der §§ 1 und 1 a für Personengruppen, die nicht alle Voraussetzungen
des Heimkehrergesetzes in der Fassung des§ 1 erfüllen, aus Billigkeitsgründen die Vorschrif-
vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I ten dieses Gesetzes ganz oder teilweise für anwend 7
S. 875} am Zufluchtsort ihrer evakuierten bar zu erklären, wenn diese Personengruppen
Haushaltsgemeinschaft im Geltungsbereich
1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De-
dieses Gesetzes Aufnahme gefunden haben
oder finden. zember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde im
Deutschen Reich nach dem Gebietsstand
(2) Absatz 1 findet auf alle zur Haushaltsgemein- vom 31. Dezember 1937 aus kriegsbedingten
schaft des Evakuierten gehörenden Personen An- Gründen verlassen haben und
wendung.
2. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
(3) Als Zufluchtsort im Sinne des Absatzes 1 zurückkehren oder dort Aufnahme gefunden
Nummer 1 gilt die Wohnsitz- oder Aufenthalts- haben oder finden.
gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes.
(4) Kriegs bedingte Gründe im Sinne des Absatzes 1 ABSCHNITT II
liegen in der Regel vor beim Verlassen der Wohn- Registrierung
sitzgemeinde
§ 4
1. im Zusammenhang mit militärischen Maß-
nahmen oder Durchführung
2. aus Anlaß der Entfernung von Personen (1) Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist bei
oder der Verlagerung von Betrieben oder der von den Ländern zu bestimmenden Behörde des
Anlagen aus kriegsgefährdeten Gebieten Zufluchtsortes abzugeben. Diese Erklärung ist von
oder der von den Ländern zu bestimmenden Behörde des
3. infolge Unbenutzbarkeit der Wohnung durch Ausgangsortes in ein Register aufzunehmen, falls
gänzliche oder teilweise Zerstörung oder die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 erfüllt
infolge Entziehung der Wohnung auf Grund sind. Dem Antragsteller ist ein Bescheid zu erteilen.
behördlicher Maßnahmen. (2) Im Falle des § 5 Abs. 2 kann die Erklärung auch
nach Rückkehr bei der Behörde des Ausgangsortes
§ 2 abgegeben werden.
Anwendungsbereich (3) Die Eintragung gemäß Absatz 1 ist zu streichen,
(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das
wird, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf Register nicht vorgelegen haben oder nicht mehr
Evakuierte im Sinne des § 1 Anwendung, die vorliegen. Uber die Streichung ist ein schriftlicher
1. einschließlich ihrer Haushaltsgemeinschaft Bescheid zu erteilen.
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- (4) Durch die Registrierung wird das Vorliegen
setzes in ihren Ausgangsort noch nicht rück- der Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 fest-
geführt waren oder noch nicht zurück- gestellt. Diese Feststellung ist für die Behörden
gekehrt sind und bindend.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 587
ABSCHNITT III § 9
Rückführung Wohnraummäßige Unterbringung
und wohnraummäßige Unterbringung im Ausgangsort
(1) Die wohnraummäßige Unterbringung der Eva-
§ 5
kuierten im Ausgangsort (§ 1 Abs. 1 und § 6) ist eine
Begriff vordringliche Aufgabe der W ohnraumbewirtschaf-
(1) Die Rückführung ist freiwillig. Der Evakuierte tung und des öffentlich geförderten Wohnungsbaues.
ist in seinen Ausgangsort (§ 1 Abs. 1) rückzuführen. (2) Evakuierten ist ein angemessener Teil des
Der Zeitpunkt der Rückführung bestimmt sich nach vorhandenen und des neu zu schaffenden Wohn-
Maßgabe des zur Verfügung stehenden Wohnraumes raumes zuzuteilen.
und unter Berücksichtigung sozialer und wirtschaft- (3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für
licher Gründe. Die Rückführung erfolgt in einem den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
behördlich gelenkten Rückführungsverfahren. (§§ 13ft des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom
(2) Der Rückführung im Sinne des Absatzes 1 steht 24. April 1950 - Bundesgesetzbl. S. 83 -) ist in mög-
eine Rückkehr des Evakuierten außerhalb des be- lichst weitem Umfange zugunsten der Evakuierten
hördlich gelenkten Rückführungsverfahrens in seinen auch die Begründung von Eigentum an Wohnungen
Ausgangsort nach Inkrafttreten des Gesetzes dann (Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum
gleich, wenn der Evakuierte durch Bescheinigung der oder Dauerwohnrecht) zu fördern.
Gemeindebehörde des Ausgangsortes eine Wohnung (4) Hinsichtlich des Wohnraumes, der im Rahmen
für sich und seine Haushaltsgemeinschaft nachweist. des allgemeinen sozialen Wohnungsbaues mit öffent-
(3) Die Rückführung von Evakuierten kann auch lichen Mitteln gefördert wird, wird die Bundesregie-
im Rahmen der Umsiedlung von Vertriebenen er- rung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
folgen. stimmung des Bundesrates Vorschriften über die
§ 6 angemessene Berücksichtigung der Evakuierten bei
der Zuteilung des neu zu schaffenden Wohnraumes
Ersatzausgangsort
zu erlassen.
(1) Steht ein Evakuierter in einem anderen als
(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 ist auch die Wohn-
dem Zufluchtsort in einem Arbeits- oder Dienstver-
raumbeschaffung für die Rückführung der Evakuier-
hältnis, so kann auf Antrag der Arbeits- oder Dienst-
ten von Land zu Land, soweit sie ihren Zufluchtsort
ort als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zuge-
außerhalb der Flüchtlingsabgabeländer haben oder
·lassen werden.
ihre Rückführung zwischen Flüchlingsabgabeländern
(2) Als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 kann erfolgt, in einem angemessenen Zeitraum sicher-
im Wege der Familienzusammenführung die Wohn- zustellen.
sitzgemeinde von Familienangehörigen des Evaku-
ierten zugelassen werden, wenn diese mit dem Eva- ABSCHNITT IV
kuierten in gerader Linie verwandt sind. Betreuungsmaßnahmen
(3) Uber den Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 ent- im Ausgangsort
scheidet die für den beantragten Ersatzausgangsort (§ 1 Abs. 1, § 6)
zuständige Landesbehörde. § 10
Allgemeine Vorschriften über die Zulassung
§ 1
zur Berufs- und Gewerbeausübung
Rückführungspläne
(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen werbes eine Konzession, Erlaubnis, Genehmigung
der behördlich gelenkten Rückführung durch Rechts- oder Zulassung erforderlich, deren Erteilung von der
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rück- Prüfung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Voraus-
führungspläne für die Rückführung von Land zu Land setzungen abhängt, so ist Evakuierten auf Antrag
zu erlassen, in denen Zeit, Art, Umfang und Reihen- die ihnen vor der Evakuierung in ihren Ausgangs-
folge der Rückführung und die Finanzierung der orten erteilte Konzession, Erlaubnis, Genehmigung
wohnraummäßigen Unterbringung geregelt werden. oder Zulassung, falls sie erloschen ist, wieder zu
erteilen, ohne daß das Vorliegen eines Bedürfnisses
§ 8
oder ähnlicher Voraussetzungen geprüft wird; die
Kosten der Rückführung persönlichen Voraussetzungen müssen jedoch ge-
(1) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr geben sein.
des Evakuierten(§ 5) trägt das Land, in dem der Eva- (2) Vorschriften, die für die Zulassung zu einem
kuierte zur Zeit seiner Rückführung oder Rückkehr Gewerbe Höchstzahlen festsetzen, finden auf Eva-
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. kuierte im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung.
(2) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr (3) Unberührt bleibt die Prüfung des öffentlichen
einschließlich der Rückführung im Rahmen der Um- Verkehrsbedürfnisses im Straßenverkehr. Bei der
siedlung von Vertriebenen (§ 5) werden vom Bund Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und
in dem Verhältnis übernommen, in dem die im Bescheinigungen im Straßenverkehr sind Evakuierte
Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfall enden Fürsorge- im Sinne des Absatzes 1 in ihren Ausgangsorten be-
kosten verrechnet werden. vorzugt zu berücksichtigen.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 11 sichtigung ihrer besonderen Lage angemessen zu
Zulassung zur Kassenpraxis beteiligen.
(1) Ein Evakuierter, der vor der Evakuierung als (2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten
Arzt, Zahnarzt oder Dentist im Ausgangsort zur ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder
Kassenpraxis zugelassen war, bleibt zugelassen, Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab-
wenn er in seinen Ausgangsort rückgeführt wird satz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel
oder zurückkehrt. Einer Zustimmung der beteiligten ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt
Zulassungsausschüsse bedarf es nicht. zugrunde zu legen, welcher der Anordnung der
Kontingentierungsmaßnahmen vorausgeht und den
(2) Das gilt auch für solche Ärzte, Zahnärzte und besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung
Dentisten, auf die die Voraussetzungen des § 1 zu- trägt.
treffen, die aber bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes an ihren Ausgangsort zurückgekehrt sind. § 14
(3) Die Wahl des Arztsitzes im Ausgangsort be- Vermietung, Verpachtung
darf der Zustimmung des zuständigen Zulassungs- und Ubereignung durch die öffentliche Hand
ausschusses. Gegen die Versagung der Zustimmung Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden,
kann der Evakuierte von dem für das Zulassungs- Räumlichkeiten oder Betriebe in den Ausgangsorten
verfahren vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch zum Zwecke einer bestimmten gewerblichen oder
machen. landwirtschaftlichen Nutzung vermietet, verpachtet
§ 12 oder übereignet, sollen Evakuierte, die vor der Eva-
kuierung auf Grund solcher Rechtsbeziehungen ein
Kredite, Zinsverbilligungen,
gleichartiges Gewerbe oder einen gleichartigen Be-
Bürgschaften und Teilhaberschaften
ruf im Ausgangsort ausgeübt haben, bevorzugt be-
(1) Die selbständige Erwerbstätigkeit der Eva- rücksichtigt werden.
kuierten im Gewerbe, in der Landwirtschaft und in
§ 15
freien Berufen in ihren Ausgangsorten soll durch
Gewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln Arbeiter und Angestellte
zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedin- (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
gungen, durch Zinsverbilligungen und Bürgschafts- Arbeitslosenversicherung hat in freie Arbeitsstellen
übernahmen gefördert werden. bevorzugt Evakuierte zu vermitteln, die sich nach
(2) Zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit ihrer Rückführung oder Rückkehr an den Ausgangs-
in den Ausgangsorten soll auch die Umwandlung orten erstmalig arbeitslos gemeldet und seit dem
laufender hochverzinslicher und kurzfristiger Kre- Zeitpunkt der Rückführung oder Rückkehr weniger
dite in langfristige zu günstigen Zins- und Tilgungs- als ein Jahr in Beschäftigung gestanden haben.
bedingungen ermöglicht werden. Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken,
daß dieser Personenkreis auf Antrag aus berufs-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
fremder Beschäftigung in die erlernten oder über-
Unternehmen in den Ausgangsorten, an denen Eva-
wiegend ausgeübten Berufe vermittelt wird.
kuierte mindestens mit der Hälfte des Kapitals be-
teiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens (2) In die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1
sechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen der werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger
öffentlichen Hand, die der Konsolidierung solcher Beschäftigung sowie einer Beschäftigung, die diesen
Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung der Be- Personen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem
teiligung außer Ansatz, wenn den Evakuierten das Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti-
Recht eingeräumt ist, die Beteiligung der öffentlichen gung nicht zugemutet werden kann, nicht einge-
Hand abzulösen. rechnet.
(4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können § 16
auch Unternehmen gewährt werden, die Evakuierten Lehrlings- und sonstige Ausbildungsstellen
den Aufbau einer selbständigen Existenz in ihren
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Ausgangsorten dadurch ermöglichen, daß sie ihnen
Arbeitslosenversicherung hat unter Mitwirkung der
eine Beteiligung von mindestens 35 vom Hundert
zuständigen Orgahisationen der Wirtschaft dahin
an ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer von
zu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrlings-
mindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung an
stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art Eva-
der Geschäftsführung einräumen (Teilhaberschaft).
kuierte in ihren Ausgangsorten unter Berücksichti-
gung der Berufsnachwuchslage der Landesarbeits-
§ 13 amtsbezirke sowie der Eignung der Lehrstellen-
Kontingente bewerber angemessen beteiligt werden.
(1) Die für die Anordnung oder Durchführung von (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen
Kontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiete der und Ausbildungsstellen sonstiger Art einschließlich
Erzeugung und der Verteilung von Gütern sowie der der Einrichtung von Lehrwerkstätten und Lehrlings-
Zuteilung von Leistungen und Zahlungsmitteln für wohnheimen Bundesmittel zur Verfügung gestellt
gewerbliche Zwecke zuständigen Behörden und Or-, werden, sind diese bevorzugt für die Unterbringung
ganisationen der Wirtschaft haben die Betriebe der von Evakuierten in ihren Ausgangsorten zu ver-
Evakuierten in den Ausgangsorten unter Berück- wenden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953 589
(3) Nach Maßgabe der vom Bund bereitzustellen- Verordnung über die Fürsorgepflicht unberührt, so-
den Mittel sollen Beihilfen zur Berufsausbildung weit diese Ansprüche einen Zeitraum betreffen, für
jugendlicher Evakuierter oder zur Umschulung für den Fürsorgeleistungen gewährt wurden.
einen geeigneten Beruf gewährt werden (Ausbil-
dungsbeihilfen), sofern nicht bereits vorhandene § 20
gesetzliche Vorschriften eine Regelung vorsehen.
Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern Härtefälle
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der (1) Soweit sich in einzelnen Fällen bei Anwendung
Finanzen. dieses Gesetzes unbillige Härten ergeben, kann,
§ 17 sofern die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 gegeben
sind, die für den Ausgangsort zuständige oberste
DauerarbeitspUi tze
Landesbehörde Maßnahmen nach diesem Gesetz
(1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits- ganz oder teilweise zulassen.
plätzen für Evakuierte in den Ausgangsorten sollen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen Zins-,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zins-
Betreuungsmaßnahmen nach den §§ 10 und 18 auch
verbilligungen gewährt und Bürgschaften über-
für solche Evakuierte zuzulassen, die innerhalb von
nommen werden.
zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an
(2) In besonderen Fällen können die Vergünsti- ihre Ausgangsorte zurückgekehrt sind.
gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden
1. für Restfinanzierung, sofern durch diese die § 21
Schaffung zusätzlicher Dauera'Tbeitsplätze Gemeinsame Vorschriften
ermöglicht wird, jedoch nicht für die nach-
stellige Finanzierung, von Wohnungsbauten (1) Vergleichbare Betreuungsmaßnahmen nach
oder anderen Gesetzen zugunsten anderer Personen-
2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits- gruppen werden durch die Bestimmungen des § 9
plätze. Abs. 1, des § 10 Abs. 3, der §§ 14, 15 Abs. 1 und des
§ 16 Abs. 2 nicht berührt.
§ 18
(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 17 und 19 finden
Nichtanwendung
bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Rückfüh-
beschränkender Vorschriften rung oder Rückkehr des Evakuierten Anwendung.
Vorschriften, nach denen die Ausübung eines
(3) Die Vorschriften der §§ 12, 13 und 17 finden
Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von
nur insoweit Anwendung, als sie zur Erleichterung
einer besonderen Beziehung zu einem Land oder
der Wiederbegründung einer durch die Evakuierung
einer Gemeinde (z.B. Wohnsitzdauer, Ausbildung
verlorenen Existenz des Evakuierten oder seiner
usw.) abhängig gemacht ist, finden ~lf Evakuierte
Familienangehörigen in den Ausgangsorten erforder-
nur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch
lich sind.
die Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile
entstehen dürfen.
ABSCHNITT V
§ 19
Ersatz von Fürsorgekosten Straf- und Schlußbestimmungen
§ 22
(1) Bei Evakuierten ist anzunehmen, daß durch
die Heranziehung zum Ersatz von Fürsorgekosten Erschleichung von Vergünstigungen
nach §§ 25 und 25 a der Verordnung über die Für- Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser
sorgepflicht die Herstellung einer den Zeitverhält- Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige
nissen entsprechenden Lebensgrundlage beeinträch- oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht
tigt wird; deshalb ist nach § 4 der Verordnung über oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte
den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 oder Vergünstigungen, die Evakuierten vorbehalten
(Bundesgesetzbl. I S. 154) von der Geltendmachung sind, zu erschleichen.
von Ersatzansprüchen abzusehen.
§ 23
(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-
tiger Evakuierter ist, soweit es sich um eine Person Geltung des Gesetzes im lande Berlin
handelt, auf welche sich die Vorschrift des § 1603 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, zum § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Ersatz von Fürsorgekosten nach § 21 a der Verord- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land
nung über die Fürsorgepflicht in der Regel nicht Berlin. Die Aufstellung der Pläne über die Rück-
heranzuziehen. führung von Evakuierten nach Berlin (§ 7) erfolgt im
(3) Unbeschadet der Regelung nach Absatz 2 Benehmen mit dem Senat von Berlin.
bleiben die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände (2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gelten
nach der Reichsversicherungsordnung, nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
Vorschriften über die Arbeitslosenunterstützung. und Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,
die Arbeitslosenfürsorge, über die Kriegsopferver- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
sorgung, die Kriegsschadenrente und nach § 21 a der gesetzes.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 24 günstigere Regelung erfolgt ist. Sie treten, wenn
Inkrafttreten das Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- treten dieses Gesetzes eine günstigere Regelung
dung in Kraft. §§ 5, 6, 9, 12, 13 und 17 dieses Ge- trifft, mit dem Inkrafttreten des Landesrechts außer
setzes gelten nicht, soweit durch Landesrecht eine Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Für den Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukaschek
Für den Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH,, Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr),
Ein z e Ist ü c k e je ange!m1r1ene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
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