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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1953 Nr. 35
Tag Inhalt: Seite
11. 7. 53 Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer
Gesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511
15. 7. 53 Bundeswahlordnung .· ..... -. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514
Gesetz
zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung
und anderer Gesetze.
Vom 11. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 6. die Vorschriften über das Steuerstraf-
rates das folgende Gesetz beschlossen: recht."
2. §§ 4, 6, 7, 12, 13, 15, 16 Ziff. 1 Buchs~abe b werden
Artikel I aufgehoben.
3. § 14 erhält folgende Fassung:
Änderung der Reichsabgabenordnung
,,§ 14
Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (1) Der Bundesminister der Finanzen kann
(Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
Fassung wird wie folgt geändert:
1. Steuern und andere steuerrechtliche
1. § 3 erhält folgende Fassung: Geldleistungen nicht festgesetzt, er-
stattet oder vergütet werden, wenn der
,,§ 3
Betrag, der festzusetzen, zu erstatten
(1) Die Reichsabgabenordnung gilt für alle oder zu vergüten ist, einen durch diese
öffentlich-rechtlichen Abgaben, die nach Arti- Rechtsverordnung zu bestimmenden Be-
kel 105 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes der Ge- trag voraussichtlich nicht übersteigt; ·der
setzgebung des Bundes unterliegen und durch zu bestimmende Betrag darf 20 Deutsche
Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanz- Mark nicht überschreiten;
behörden verwaltet werden. 2. Steuern und andere steuerrechtliche
(2) Wird eine öffentlich-rechtliche Abgabe der Geldleistungen abgerundet werden, so-
im Absatz 1 bezeichneten Art nur teilweise durch weit das zur Vereinfachung der Verwal-
Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanz- tung erforderlich ist; der Abrundungs-
behörden verwaltet, so gilt die Reichsabgaben- betrag darf 5 Deutsche Mark nicht über-
ordnung insoweit, als die Abgabe durch Bundes- schreiten.
finanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-
verwaltet wird. stimmung des Bundesrates, soweit ein Gesetz, das
(3) Für die Realsteuern gelten, soweit nicht die Steuer regelt, nach Artikel 105 Abs. 3 des
die Absätze 1 und 2 Anwendung finden, sinn- Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates
gemäß die folgenden Vorschriften der Reichs- bedürfen würde."
abgabenordnung: 4. § 86 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1. die Vorschriften über die Haftung und ,,Nachtsicht wegen Versäumung einer Rechts-
die Verjährung, mittelfrist oder wegen Versäumung der Frist für
2. die Vorschriften über Erlaß, Erstattung den Antrag auf Gewährung einer Steuervergütung
und Anrechnung von Steuern (§ 131), kann beantragen, wer ohne Verschulden ver-
hindert war, die Frist einzuhalten."
3. die Vorschriften des § 202 über Erzwin-
gungsmaßnahmen, 5. Im § 123 Abs. 2 Satz 2 lautet die Klammer
,, (einschließlich Erzwingungsgelder)".
4. die Vorschriften über die Abhängigkeit
des Realsteuerbescheids vom Steuermeß- 6. § 131 erhält folgende Fassung:
bescheid (§ 212 b Abs. 2 und 3 und§ 232), ,,§ 131
5. die Vorschriften über Rechtsnachfolger (1) Im Einzelfall können Steuern ganz oder zum
und Haftende(§§ 210a und 240), Teil erlassen, erstattet oder angerechnet werden,
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Uneinbringlichkeit auf Antrag des Finanz-
Falles unbillig wäre. Die Befugnis zum Erlaß der amts durch Beschluß des Amtsgerichts nach
Steuer umfaßt bei Besitz- und Verkehrsteuern pflichtgemäßem Ermessen in eine Erzwin-
auch das Recht, zuzulassen, daß die Steuer niedri- gungshaft umgewandelt. Das Grundrecht des
ger festgesetzt wird oder daß einzelne Besteue- Artikels 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wird in-
rungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, bei der soweit eingeschränkt. Zuständig ist das
Festsetzung der Steuer nicht berücksichtigt wer- Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige
den. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann seinen Wohnsitz hat oder in Ermangelung
bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, eines solchen sich aufhält. Für das Umwand-
daß einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie lungsverfahren gelten die Vorschriften der
die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung Zivilprozeßordnung. Das Amtsgericht hat vor
erst zu einer späteren Zeit, und daß sie, soweit der Entscheidung den Pflichtigen zu hören.
sie die Steuern mindern, schon zu einer früheren Gegen den Beschluß des Amtsgerichts findet
Zeit beriicksichtigt werden. sofortige Beschwerde statt.
(2) Für bestimmte Gruppen von gleichgelager- (3) Die Dauer der Erzwingungshaft ist nach
ten Fällen können für die entsprechende An- pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen; sie
wendung des Absatzes 1 Richtlinien aufgestellt darf, auch wenn mehrfach Erzwingungsgeld
werden. gegen denselben Pflichtigen festgesetzt ist,
insgesamt die Dauer von drei Monaten nicht
(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 übersteigen.
stehen der obersten Finanzbehörde der Körper-
schaft, die die Steuer verwaltet, oder den von ihr (4) Die Erzwingungshaft ist auf Antrag des
bestimmten Stellen zu. Das Zweite Gesetz über Finanzamts, welches das Erzwingungsgeld
die Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952 (Bundes- festgesetzt hat, von dem Amtsgericht nach den
gesetzbl. I S. 293) und § 203 Abs. 5 des Lasten- Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivil-
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- prozeßordnung zu vollstrecken. Die Voll-
gesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt. streckung der Haft ist nicht fortzusetzen, wenn
der Schuldner die Anordnung nunmehr be-
(4) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3 wirkt, folgt.
soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grund-
(5) Ist der Anspruch auf das Erzwingungs-
lage für die Festsetzung der Steuer vom Ein-
geld verjährt, so darf die Haft nicht mehr voll-
kommen beeinflußt, auch für den Gewerbeertrag
streckt werden. 11
als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbe-
steuermeßbetrages. c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden
Absätze 6 bis 10.
-(5) Für bestimmte Gruppen gleichgelagerter
Fälle können die Oberfinanzdirektionen und die 9. § 217 erhält folgenden Absatz 3:
Finanzämter zu Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze ,, (3) Ist der Steuerpflichtige von der Verpflich-
2 und 3 auch durch eine allgemeine Verwaltungs- tung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit
anordnung der Bundesregierung ermächtigt wer- und gibt er eine Steuererklärung nicht ab, so
den, die, soweit die Verwaltung der Steuer den können die Besteuerungsgrundlagen in der
Landesfinanzbehörden obliegt, mit Zustimmung gleichen Höhe wie die des Vorjahres geschätzt
des Bundesrates zu erlassen ist. 11
werden."
7. In§ 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe d und Buchstabe e 10. § 316 erhält folgende Fassung:
11 11
wird die Zahl „6000 jeweils in „9000 geändert.
,,§ 316
8. § 202 wird wie folgt geändert: (1) Soweit einem Beteiligten, der nicht Finanz-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: behörde ist, die Kosten nicht auferlegt werden,
sind ihm seine zur zweckentsprechenden Rechts-
,,(1) Die Finanzämter können die Befolgung verfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten.
von Anordnungen, die sie im Besteuerungs-
verfahren (einschließlich der Vorbereitung, (2) Wird ein Bevollmächtigter oder Beistand
Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung) zugezogen, so sind die dadurch entstehenden
innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen, Kosten nur zu erstatten, soweit sie für Personen,
durch Auferlegung eines Erzwingungsgeldes, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.,
durch Ausführung auf Kosten des Pflichtigen in Verfahren vor den Finanzgerichten entstehen.
und unmittelbar erzwingen. Die gleiche Be- Sind Rechtsanwälte zugezogen, so werden für
fugnis steht den Gemeinden bei der Verwal- deren Tätigkeit in Verfahren vor den Finanz-
tung der Realsteuern zu." gerichten die vollen Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung für Rechtsanwälte erstattet.
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 Sind andere Personen zugezogen, die geschäfts-
ersetzt:
mäßig Hilfe in Steuersachen leisten, so werden
,, (2) Das einzelne Erzwingungsgeld darf bis zum Erlaß amtlicher Gebührenordnungen für
fünftausend Deut.sehe Mark nicht übersteigen. die Tätigkeit dieser Personen die von ihnen er-
Wird das Erzwingungsgeld gegen natürliche hobenen Gebühren bis zur Höhe der in Satz 2
Personen festgesetzt, so wird es im Falle der genannten Gebühren erstattet. Steht der BevoH-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 513
mächtigte oder Beistand in einem Angestellten- Artikel III
verhältnis zu einem Beteiligten, so werden die Änderung des Zweiten Gesetzes
durch seine Zuziehung entstandenen Kosten über die Finanzverwaltung
nicht erstattet.
1. In das Zweite Gesetz über die Finanzverwaltung
(3) Im übrigen findet § 91 Abs. 1 und 2 der vom 15. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird
Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung." folgender neuer § 5 eingefügt:
11. § 372 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3:
,,§ 5
,.Für das Finanzamt kann wegen der von ihm ver-
Geltung des Gesetzes
walteten Steuerforderungen verschiedener Steuer-
für die Abgabe „Notopfer Berlin"
gläubiger auf Antrag eine einheitliche Sicherungs-
hypothek eingetragen werden." § 1 gilt auch für die Abgabe „Notopfer Berlin".•
2. Die bisherigen §§ 5 und 6 des Zweiten Gesetzes
über die Finanzverwaltung werden §§ 6 und 7.
Artikel II
Änderung des Steueranpassungsgesetzes Artikel IV
Das Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 Uberleitungsbestimmungen
(Reichsgesetzbl. I S. 925) in der zur Zeit geltenden Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
Fassung wird wie folgt geändert: verwiesen ist, die durch dieses Gesetz geändert
werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vor-
1. § 16 Abs. 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung: schriften dieses Gesetzes.
,,3. Bauausführungen, wenn die Dauer der einzel-
nen Bauausführungen oder mehrerer ohne Artikel V
Unterbrechung aufeinander folgender Bau- Geltu~ im Lande Berlin
ausführungen in einer Gemeinde sechs Monate
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
überstiegen hat oder voraussichtlich über-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
steigen wird."
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-
2. Hinter§ 19 wird folgender§ 19a eingefügt: verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
,,§ 19a
im Lande Berlin nach.§ 14 des Dritten Uberleitungs-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gesetzes.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Artikel VI
rates die Begriffe „gemeinnützige, mildtätige und
Inkrafttreten des Gesetzes
kirchliche Zwecke" im Sinne der§§ 17 bis 19 und
die Voraussetzungen der damit verbundenen Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
günstigungen näher zu bestimmen." dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten/Post Seeg, den 11. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bundeswahlordnung.
Vom 15. Juli 1953.
Ubersich t
I. Vorbereitung der Wahl §§
1. Wahlbezirke §§ Stimmabgabe ............................. . 41
Allgemeine Wahlbezirke Stimmabgabe mit Wahlschein ............. . 42
Wahlbezirke für Kranken- und Pflegeanstalten 2 Vermerk über die Stimmabgabe ........... . 43
Bahnhofswahlbezirke 3 Schluß der Wahlhandlung ................. . 44
2. Wählerverzeichnisse III. Fe s t s t e 11 u n g de s W a h 1 er geb n i s s e s
Führung der Wählerverzeichnisse 4 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-
Form des Wählerverzeichnisses ........... . 5 bezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Eintragung der Wahlberechtigten ......... . 6 Zählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Benachrichtigung der Wahlberechtigten .... . 7 Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Auslegung des Wählerverzeichnisses ....... . 8 Zähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis .... . 9 Schnellmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Berichtigung des Wählerverzeichnisses ..... . 10 Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Abschluß des Wählerverzfichnisses ........ . 11 Abschluß des Wahlgeschäftes . . . . . . . . . . . . . . . 51
Ubersendung der Wahlverhandlungen an den
3. Wahlscheine Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
Ausstellung der Wahlscheine ............. . 12 Feststellung des Wahlergebnisses für den
Ausstellungsfrist ......................... . 13 Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Vermerk im Wählerverzeichnis ............ . 14 Feststellung des Ergebnisses der Landes-
Einspruch gegen die Versagung eines Wahl- listenwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
schc>ines .................................. . 15 Uberprüfung der Wahl durch den Landeswahl-
leiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
4. Wahlorgane
Buncleswahllei ter 16 IV, Na c h w a h 1 e n , W i e d e r h o 1 u n g s w a h 1 e n
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß 17
Nachwahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß ..... . 18 Wiederholungswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Sitzungen der Wahlausschüsse ............. . 19
Wahlvorsteher und Wahlvorstand ......... . 20
V. Besondere Regelungen
Ehrenän1 ter ............................... . 21
Reisekosten für Inhaber von Ehrenämtern .. 22 1. Stimmabgabe in Klöstern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Bußgeldverfahren ......................... . 23 2. Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner
gesperrter Wohnstätten ............... , . . . . 59
5. Wahlvorschläge, Landeslisten, Stimmzettel
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvor- 3. Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten
schl~igen ................................. . 24 Beschaffung von Wahlscheinen . . . . . . . . . . . . . . 60
Inhalt und Form der Wahlvorschläge ....... . 25 Wahlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlraum und Zeit der Stimmabgabe . . . . . . 62
Kreiswahlleiter ........................... . 26 Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Zulassung der Wahlvorschläge ............. . 27 Stimmabgabe in kleineren Kranken- und
Bekanntmachung der Wahlvorschläge ...... . 28 Pflegeanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64
Landeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 4. Wnhlverfahren für Seeleute
Stimmzettel, Umschläge 30 Seemannswahlen .......................... 65
Wahlscheine für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
6. Wahlräume, Wahlzeit
Wahlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Wahlräume .............................. . 31
Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
Wahlzeit ................................ . 32
Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Wahlbekanntmachung 33
5. Ausübung des Wahlrechts durch Gefangene . . 70
II. W a h 1 h an d 1 u n g
Ausstattung des Wahlvorstandes ........... . 34 VI. S c h 1 u ß b e s ti m m u n g e n
Wahlzellen ............................... . 35 Amtliche Bekanntmachungen 71
Wahlurnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 't2
Wahltisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken 73
Offentlichkeit der Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Ordnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Eröffnung der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . 40 ANLAGEN 1 - 17
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 515
Auf Grund des§ 57 des Wahlgesetzes zum zweiten (2) Das Wählerverzeichnis wird in der Buch-
Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli stabenfolge der Zunamen unter fortlaufender Num-
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird verordnet: mer geführt. Es kann auch straßenweise oder nach
Geschlechtern getrennt angelegt werden.
I. Vorbereitung der Wahl (3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen
1. Wahlbezirke aufgestellt worden sind, können fortgeschrieben und
wieder verwendet werden.
§ 1
(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die
Allgemeine Wahlbezirke Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so
(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern wer- vollständig vorhanden sind und so geführt werden,
den in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. daß diese vor Wahlen rechtzeitig berichtigt oder neu
Die Gemeindebehörde bestimmt, wieviel Wahlbe- aufgestellt werden können.
zirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-
(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Ver- den oder Teilen mehrerer Gemeinden, so führt jede
hältnissen und so abgegrenzt werden, daß allen Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren
Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög- Teil des Wahlbezirks.
lichst erleichtert wird. Wird eine Gemeinde in meh-
rere Wahlbezirke eingeteilt, so soll kein Wahlbezirk § 5
mehr als 2500 fanwohner umfassen. Die Zahl der Form des Wählerverzeichnisses
Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so
(1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste
gering sein, daß erkennbar wird, wie die einzelnen
Wahlberechtigten gewählt haben. in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es soll
möglichst viele Spalten für die Vermerke über die
(3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften Stimmabgabe und muß eine Spalte für Bemerkungen
wie Flüchtlingslagern, Unterkünften des Bundes- enthalten.
grenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen
(2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen
Abgrenzungsmerkmalen tunlichst auf mehrere
Wahlbezirke verteilt werden. verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet
sein, daß die Karten durch eine Vorrichtung fest-
(4) Der Kreiswahlleiter kann innerhalb eines Ver- gehalten werden und nach Abschluß des Wählerver-
waltungsbezirks kleine Gemeinden oder Teile von zeichnisses Karten nicht herausgenommen oder ein-
Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Ge- gefügt V{erden können.
meindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei
bestimmt er auch, welche Gemeinde die Wahl durch- § 6
führt.
Eintragung der Wahlberechtigten
§ 2
(1) Bevor eine Person ir. das Wählerverzeichnis
Wahlbezirke für Kranken~ und Pflegeanstalten eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie wahlberech-
Für Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche oder tigt ist, ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist
private Krankenhäuser oder Kliniken, Entbindungs- oder ob ihr Wahlrecht ruht.
anstalten, Wöchnerinnena.nstal ten, Pfründneranstal- (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl-
ten, Altersheime, Erholungsheime und dergl.) mit berechtigten des Wahlbezirks eingetragen, die in der
einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die Gemeinde als dauernd zugezogen gemeldet und nicht
keinen w·ahlraum außerhalb der Anstalt aufsuchen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Hat ein Wahl-
können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechen- berechtigter bei der Anmeldung angegeben, daß er
dem Bedürfnis Wahlbezirke zur Stimmabgabe für seinen bisherigen Wohnsitz daneben beibehält, so
Wahlscheininhaber bilden. Auch hier darf die Zahl wird er nur dann in das Wählerverzeichnis einge-
der Wahlberechtigten nicht so gering sein, daß er- tragen, wenn er erklärt hat, daß der neue Wohnsitz
kennbar wird, wie die einzelnen Wahlberechtigten sein Hauptwohnsitz ist. Die Eintragung des Wahl-
gewählt haben. berechtigten ist der Gemeindebehörde des anderen
§ 3 Wohnsitzes mitzuteilAn, die ihn in ihrem Wähler-
Bahnhofswahlbezirke verzeichnis streichl
Auf Bahnhöfen mit größerem Reiseverkehr soll (3) Personen, deren Wahlrecht ruht, werden in das
die Gemeindebehörde im Einvernehmen mit der Wählerverzeichnis eingetragen. In der Spalte für den
Deutschen Bundesbahn Wahlbezirke für die Stimm- Vermerk über die Stimmabgabe wird „ruht" oder „r"
abgabe von Reisenden mit Wahlscheinen einrichten. eingetragen.
§ 7
2. Wähl erverzei chni ss e
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§ 4
Spätestens am Tage vor der Auslegung des Wäh-
Führung der Wählerverzeichnisse lerverzeichnisses soll die Gemeinq.ebehörde jeden
(1) Die Gemeindebehörde führt für jeden allge- Wahlberechtigten schriftlich benachrichtigen, daß er
meinen Wahlbezirk (§ 1) ein Verzeichnis der Wahl- in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Mit-
berechtigten nach Zu- und Vornamen, Geburtstag teilung soll enthalten die Angabe des Wahlraumes,
und Wohnung. der Wahlzeit, der Nummer, unter der der Wahl-
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
berechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge und Strei-
sowie die Aufforderung, die Mitteilung bei der Wahl chungen sind in der Spalte „Bemerkungen" zu er-
mitzubringen. läutern. Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 8 (§ 11) können Nachträge und Streichungen nicht mehr
Auslegung des Wählerverzeichnisses vorgenommen werden.
(1) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wäh- (2) Wird der Gemeindebehörde nach Beginn der
lerverzeichnis am Tage vor der Auslegung unter An- Auslegung bekannt, daß das Wahlrecht eines Wahl-
gabe der Zahl der Wahlberechtigten und teilt diese berechtigten ruht, so vermerkt sie dies nachträglich
Zahl unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit. in den Spalten für den Vermerk über die Stimm-
abgabe im Wählerverzeichnis. Ruht das Wahlrecht
(2) In großen Gemeinden kann die Gemeindebe- einer Person am Wahltage nicht mehr, so wird der
hörde das Wählerverzeichnis schon vor dem Beginn Vermerk gestrichen. Der Sachverhalt wird in der
der Auslegungsfrist auslegen. Spalte „Bemerkungen" erläutert.
(3) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
vierundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich § 11
bekannt, wo, wielange und zu welchen Tagesstunden Abschluß des Wählerverzeichnisses
das Wählerverzeichnis ausliegt, und wie lange und
in welcher Weise Einspruch dagegen erhoben wer- (1) Das Wählerverzeichnis ist am Tage vor der
den kann. In der Bekanntmachung weist die Ge- Wahl mittags 12 Uhr durch die Feststellung der Zahl
meindebehörde zugleich darauf hin, wo und bis der Wahlberechtigten im Wahlbezirk abzuschließen.
wann ein Wahlschein beantragt werden kann, daß (2) Der Abschluß wird .nach dem Muster der An-
ein Wahlschein nach § 16 des Gesetzes nur erteilt lage 1 auf der Wählerliste, bei der Wahlkartei auf
wird, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, und daß einer besonderen Karteikarte bescheinigt. Der Be-
der wichtige Grund glaubhaft gemacht werden muß. hälter der Wahlkartei wird durch Schloß, Plombe
Sie unterrichtet dabei ferner die Wahlberechtigten oder Siegel so verschlossen, daß Karten nicht ent-
darüber, daß ihnen eine Nachricht über ihre Ein- nommen oder eingefügt werden können.
tragung in das Wählerverzeichnis zugeht.
(3) Wählerverzeichnisse für mehrere Gemeinden
(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das und Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver-
Wählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs- einigt sind, werden von der Behörde der Gemeinde
frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen verbunden und abgeschlossen, die die Wahl im
werden kann. Wahlbezirk durchführt.
(5) Die Gemeindebehörde soll zulassen, daß wäh-
rend der Auslegungsfrist Abschriften des Wähler- 3. Wahlscheine
verzeichnisses gefertigt werden. Gegen Erstattung
der Auslagen kann die Gemeindebehörde Abschrif- § 12
ten des Wählerverzeichnisses erteilen.
Ausstellung der Wahlscheine
§ 9 (1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebe-
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis hörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahl-
berechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen
(l) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde werden müssen.
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht (2) Der Antragsteller hat den Grund zur Ausstel•
offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor- lung eines Wahlscheines glaubhaft zu machen; ge-
derlichen Beweismittel beizubringen. schieht dies nicht, so ist der Antrag abzulehnen. Wer
den Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen,
(2) Die Gemeindebehörde soll ihre Entscheidung
daß er dazu berechtigt ist.
den Beteiligten spätestens am zehnten Tage vor der
Wahl zustellen und auf das zulässige Rechtsmittel (3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der
hinweisen. Anlage 2 ausgestellt.
(3) Die Beschwerde gegen die Entscheidung der (4) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt die
Gemeindebehörde wird bei dieser schriftlich oder Gemeindebehörde ein Verzeichnis, getrennt nach
durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die den Fällen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes.
Gemeindebehörde legt die Beschwerde, sofern sie Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt,
ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unver- unter der er in das Verzeichnis eingetragen ist.
züglich dem Kreiswahlleiter vor. Die Beschwerde- (5) Die Gemeindebehörde führt auch ein Verzeich-
entscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde- nis der abgelehnten Anträge, in das Name und Woh.-
behörde zu eröffnen. nung des Antragstellers sowie Tag und Grund der
§ 10 Ablehnung eingetragen wird.
Berichtigung des Wählerverzeichnisses (6) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
(1) Wird nach Beginn der Auslegung auf Ein-
(7) Sonderbestimmungen über die Erteilung von
spruch oder Beschwerde entschieden, daß ein Wahl-
Wahlscheinen gelten für
berechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen
ist, so wird er nachgetragen. Wird entschieden, daß Klosterinsassen (§ 58),
eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, Bewohner von gesperrten Wohnstätten (§ 59),
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Insassen von Kranken- und Pflegeanstalten (§ 60), (3) Der Landeswahlausschuß besteht auch nach der
Seeleute (§ 66), Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode,
Gefangene, deren Wahlrecht nicht ruht (§ 70). fort.
§ 18
§ 13
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß
Ausstellungsfrist (1} Die Landesregierung oder die von ihr be-
(1) Wahlscheine werden erst nach Ablauf der Aus- stimmte Stelle ernennt unverzüglich die Kreiswahl-
legungsfrist c~rleilt; sie können nur bis zum zweiten leiter des Landes, teilt die Namen und die Anschrif-
Tage vor der Wahl achtzehn Uhr beantragt werden. ten ihrer Dienststellen dem Landeswahlleiter und
(2) In größeren Gemeinden brauchen Anträge nur dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich
bis zum dritten Tage vor der Wahl achtzehn Uhr an- bekannt.
genommen zu werden, wenn die Gemeindebehörde (2) Der Kreiswahlleiter beruft unverzüglich nach
in der Bekanntmachung nach § 8 darauf hingewiesen seiner Ernennung aus den Wahlberechtigten des
hat. Wahlkreises die Beisitzer des Kreiswahlausschusses.
§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 des Gesetzes sind
Wahlscheine noch am Wahltage zu erteilen, wenn sie (3) Der Kreiswahlausschuß besteht auch nach der
bis zwölf Uhr mittags bPantragt werden. Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode,
fort.
§ 14 § 19
Vermerk im Wählerverzeichnis Sitzungen der Wahlausschüsse
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein er-
(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der
halten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein
für den Vermerk über die Sti.mmabgabe „ Wahl-
und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne
schein" oder „vV" eingetragen. Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer be-
schlußfähig ist. Der Vorsitzende bestellt einen Schrift-
§ 15
führer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zu-
Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheines gleich Beisitzer ist.
(1) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde (2) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift den Schriftführer am Beginn der ersten Sitzung durch
eingelegt. Die Gemeindebehörde soll ihre Entschei- Handschlag auf unparteiische Wahrnehmung ihrer
dung unverzüglich treffen und bekanntgeben sowie Aufgaben.
auf das zulässige Rechtsmittel hinweisen.
(3) An Stelle eines abwesenden oder ausgeschie-
(2) Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde denen Beisitzers wird sein Stellvertreter herange-
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zogen. Bei Bedarf ergänzt der Vorsitzende die Zahl
eingelegt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde, der Mitglieder des Ausschusses.
sofern sie ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgän-
(4) Die Wahlausschüsse verhandeln in öffent-
gen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.
licher Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Ver-
handlungen sind öffentlich bekanntzumachen. Für
4. Wahlorgane die öffentliche Bekanntmachung genügt Aushang am
§ 16
Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß
jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
Bundeswahlleiter
(5) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden, von
Der Bundesminister des Innern• macht die Namen den Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.
des Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters
sowie die Anschrift ihrer Dienststelle öffentlich
§ 20
bekannt.
§ 17 Wahlvorsteher und Wahlvorstand
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß (1) Wird die Verwaltung einer Gemeinde über-
(1) Sobald der Wahltag bestimmt ist, ernennt die örtlich geführt, so wird der Wahlvorsteher nach § 22
Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle Satz 1 des G~setzes ernannt.
den Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter. Sie (2) Der Wahlvorsteher beruft die Beisitzer aus
teilt die Namen und die· Anschrift ihrer Dienststelle den Wahlberechtigten des Wahlbezirks. Er be5tellt
dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich einen Schriftführer aus den Beisitzern oder, wenn
bekannt. besondere Gründe bestehen, aus den übrigen Wahl-
(2) Der Landeswahlleiter beruft unverzüglich die berechtigten der Gemeinde.
Beisitzer des Landeswahlausschusses und ihre Stell- (3) Der Wahlvorstand wird vom Wahlvorsteher
vertreter aus den Wahlberechtigten des Landes. Die einberufen; er tritt am Wahltage vor Beginn der
Beisitzer sollen möglichst am Orte des Landeswahl- Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Fehlende Bei-
leiters wohnen. Bei ihrer Auswahl soll nach Möglich- sitzer werden durch anwesende Wahlberechtigte
keit Vorschlägen der Parteien entsprochen. werden. ersetzt.
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Während der Wahlhandlung müssen immer der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtig-
mindestens drei Mitglieder anwesend sein, darunter ter das Amt eines Wahlvorstehers, eines
der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Beisitzers im vVahlvorstand oder im Kreis-
Stellvertreter. wahlausschuß,
(5) Der Wahlvorstand sorgt für eine ordnungs- der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberech-
mäßige Durchführung der Wahl. Bei Abstimmungen tigter das Amt eines Beisitzers im Landes-
des Wahlvorstandes ist der Schriftführer nur stimm- wahlausschuß
berechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist. unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende
(6) Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes
Wahlvorstandes. entzieht.
(7) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem (2) Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbe-
Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Ver- hörde nach § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
fügung. keiten nimmt der Landeswahlleiter wahr.
§ 21 (3) Da,.. Unterwerfungsverfahren nach § 67 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist ...:'..llässig.
Ehrenämter
(4) Das Bußgeld fließt in die Kasse der Gemeinde,
(1) Zu einem Wahlehrenamt dürfen nicht berufen in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis ein-
werden getragen ist.
a) Wahlbewerber,
b) Wahlberechtigte, die für Wahlvorschläge
oder Landeslisten als Vertrauensmänner
5. Wahlvorschläge,
oder als deren Stellvertreter benannt sind.
Landeslisten, Stimmzettel
(2) Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können
§ 24
ablehnen
a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Landesregierung, Die Kreiswahlleiter fordern durch öffentliche Be-
b) Mitglieder des Bundestages und der Volks- kanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
vertretung eines Landes, auf. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeit-
c) Wahlberechtigte, die das fünfundsechzigste punkt Wahlvorschläge eingereicht werden müssen,
Lebensjahr vollendet haben, und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und
Form hin.
d) wahlberechtigte Frauen, die glaubhaft
machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre § 25
Familie die Ausübung des Amtes in beson- Inhalt und Form der Wahlvorschläge
derer Weise erschwert,
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der
e) Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß
Anlage 3 eingereicht werden; er muß enthalten
sie aus dringendem beruflichen Grunde oder
durch Krankheit oder Gebrechen verhindert 1. Zu- und Vorname, Beruf, Geburtstag, Ge-
sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen. burtsort. Wohnort und Wohnung des Be-
werbers,
2. den Namen der Partei oder das Kennwort
§ 22
der Wählergruppe, die den Vorschlag ein-
Reisekosten für Inhaber von Ehrenämtern reicht.
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahl- Er soll ferner Namen und Anschrift des Ver-
vorstände sowie die Wahlvorsteher erhalten keine trauensmannes und seines Stellvertreters enthalten.
Vergütung; soweit sie außerhalb ihres Wohnortes (2) Fehlt das Kennwort oder erweckt es den Ein-
tätig werden, erhalten sie bei Benutzung öffentlicher druck, als handele es sich um den Wahlvorschlag
Verkehrsmittel jedoch Ersatz der Fahrkosten sowie einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen
Tage- und Ubernachtungsgelder nach Stufe III der mit einem früher eingereichten Wahlvorschlag her-
Reisekostenvorschrifteu für Bundesbeamte. vorzurufen, so erhält der Wahlvorschlag als Kenn-
(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder wort den Namen des Bewerbers.
Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, Reise- (3) Für Wahlvorschläge, die von mindestens 500
kosten nach den für ihr Hauptamt geltenden Vor- Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, sind
schriften, sonst nach Stufe II der Reisekostenvor- amtliche Formblätter nach Anlage 4 zu verwenden.
schriften für Bundesbeamte.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag
unterstützen, müssen ihn mit Vor- und Zunamen
§ 23 persönlich und hcmdschriftlich unterschreiben. Die
Unterschrift muß leserlich sein. Neben der Unter-
Bußgeldverfahren
schrift müssen Geburtstag, Wohnort und Wohnung
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des des Unterzeichners angegeben sein. Für jeden Un-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März terzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist behörde nach d2m Muster der Anlage 5 beizufügen,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 519
daß er im Wahlkreise wahlberechtigt ist; die Be- (3) Dber die Sitzung wird eine Niederschrift nach
scheinigung wird gebührenfrei erteilt. Jeder Unter- dem Muster der Anlage 9 angefertigt.
zeichner kann nur einen Wahlvorschlag unterschrei- (4) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-
ben; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unter- wahlleiter und dem Bundeswahlleiter unverzüglich
zeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahl- Abschrift der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm
vorschlägen ungültig. bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen hin.
1. die Erklärung des Bewerbers nach dem (5) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des
Muster der Anlage 6, daß er der Aufstellung Kreiswahlausschusses ist beim Kreiswahlleiter
zustimmt und in keinem anderen Wahl- schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift
kreise vorgeschlagen ist, anzubringen. Die Beschwerde des Kreiswahlleiters
2. eine Bescheinigung der zuständigen Ge- wird schriftlich beim Landeswahlleiter erhoben. Der
meindebehörde nach dem Muster der An- Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege
lage 7, daß er wählbar ist; die Bescheinigung den Landeswahlleiter von den eingegangenen Be-
wird gebührenfrei ausgestellt. schwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.
Parteien haben außerdem einzureichen (6) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerde-
3. den Nachweis, daß sie einen nach demokra- führer und die Vertrauensmänner der betroffenen
tischen Grundsätzen gewählten Vorstand Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Be-
haben, sowie ihre Satzung und ihr Pro- schwerde entschieden wird, ein. Die Entscheidung
gramm, sofern die Partei nicht im Bundes- ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer
tag oder in der Volksvertretung eines Angabe der Gründe zu verkünden.
Landes in der letzten Wahlperiode ununter-
brochen mit mindestens fünf Abgeordneten § 28
oder als Fraktion vertreten war (§ 25 Abs. 2 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
des Gesetzes),
Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen
4. die Abschrift der Niederschrift über die Be- Wahlvorschläge mit den in § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2
schlußfassung der Mitglieder- oder Vertre- bezeichneten Angaben bekannt.
terversammlung, in der der Bewerber
aufgestellt worden ist, mit den vorgeschrie- § 29
benen eidesstattlichen Versicherungen nach
Landeslisten
dem Muster der Anlage 8 und den vorge-
schriebenen Angaben (§ 27 Abs. 2 des Ge- (1) Die Landesliste muß enthalten
setzes). 1. Zu- und Vorname, Beruf, Geburtstag,
§ 26 Geburtsort, 'Wohnort und Wohnung der
Vorprüfung der Wahlvorschläge Bewerber in erkennbarer Reihenfolge,
durch den Kreiswahlleiter 2. den Namen der Partei, die die Landesliste
einreicht.
(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem ein-
gereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Ein- Sie soll ferner Namen und Anschrift des Ver-
gangs. Er prüft die rechtzeitig eingegangenen Wahl- trauensmannes und seines Stellvertreters enthalten.
vorschläge. (2) Für Landeslisten, die die nach § 34 Abs. 4 des
(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen ·Gesetzes erforderliche Zahl von Unterschriften tragen
benannt, so fordert ihn der Kreiswahlleiter auf, sich müssen, sind amtliche Formblätter nach Anlage 10 zu
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für einen verwenden. Die Wahlberechtigten, die eine Landes-
Wahlvorschlag zu entscheiden. liste unterstützen, müssen diese mit Vor- und Zu-
namen persönlich und handschriftlich unterschreiben.
(3) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter
Die Unterschriften müssen leserlich sein. Neben
und dem Bundeswahlleiter unverzüglich nach Ablauf
jeder Unterschrift müssen Geburtstag, Wohnort und
der Einreichungsfrist Name, Vorname, Beruf, Ge-
Wohnung des Unterzeichners angegeben sein. Für
burtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung der
jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner
Bewerber aller Wahlvorschläge unter Angabe der
Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 5
Partei oder des Kennworts mit.
beizufügen, daß er wahlberechtigt ist; die Bescheini-
gung wird gebührenfrei erteilt. Jeder Unterzeichner
§ 27
kann nur eine Landesliste unterschreiben; hat je-
Zulassung der Wahlvorschläge mand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauens- seine Unterschrift auf allen Listen ungültig.
männer der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der· (3) Der Berechnung der Zahl der nach § 34 des
über die Zulassung der eingereichten Wahlvor- Gesetzes erforderlichen Unterschriften ist die Zahl
. schläge entschieden wird, ein. der Wahlberechtigten bei der Bundestagswahl am
(2) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entschei- · 14. August 1949 zugrunde zu legen.
dungen des Kreiswahlausschusses im Anschluß an (4) Der Landesliste sind beizufügen
die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der 1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewer-
Gründe und weist auf das zulässige Rechtsmittel ber nach dem Muster der Anlage 11, daß sie
hin. der Aufstellung zustimmen,
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. eine Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde (4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die
nach dem Muster der Anlage 7, daß sie Stimmzettel mit den erforderlichen Umschlägen zur
wählbar sind; die Bescheinigung wird ge- Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.
bührenfrei ausgestellt,
3. der Nachweis, daß die Partei einen nach
demokratischen Grundsätzen gewählten_ 6. Wahlräume, Wahlzeit
Vorstand hat, sowie ihre Satzung und. ihr
Programm, sofern die Partei nicht im Bun- § 31
destag oder in der Volksvertretung eines Wahlräume
Landes in der letzten Wahlperiode un-
unterbrochen mit mindestens fünf Ab- (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden
geordneten oder als Fraktion vertreten Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellt
war, die Gemeinde Wahlräume in Gemeindegebäuden
zur Verfügung.
4. die Abschrift der Niederschrift über die Be-
schlußfassung der Mitglieder- oder Ver- (2) In großen Wahlbezirken, in denen die Wähler•
treterversamrrilung, in der die Bewerber verzeichnisse nach dem Geschlecht getrennt an-
aufgestellt worden sind, mit den vor- gelegt sind oder sich sonst teilen lassen, kann gleich-
geschriebenen eidesstattlichen Versiche- zeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschie-
rungen nach dem Muster der Anlage 8 und denen Räumen desselben Gebäudes oder an ver-
den vorgeschriebenen Angaben (§ 27 des schiedenen Tischen desselben Wahlraumes gewählt
Gesetzes). werden. Für jeden Wahlraum oder jeden Tisch wird
ein besonderer Wahlvorstand gebildet. Sind meh-
(5) Für die Aufforderung zur Einreichung von
rere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, be-
Landeslisten, die Vorprüfung durch die Landeswahl- stimmt die Gemeindebehörde, welcher Wahlvor-
leitq, die Zulassung und Bekanntmachung der stand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.
Landeslisten gelten die §§ 24, 26, 27 Abs. 1 bis 3, 28
entsprechend. In der Bekanntmachung nach § 24 ist
die Zahl der nach § 34 Abs. 4 des Gesetzes erforder- § 32
lichen Unterschriften anzugeben.
Wahlzeit
Der Kreiswahlleiter kann, wenn besondere
§ 30
Gründe es dringend erfordern, die Wahlzeit aus-
Stimmzettel, Umschläge dehnen, jedoch nicht über 21 Uhr hinaus. Für Bahn-
(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weiß- hofswahlbezirke kann die Gemeindebehörde die
lichem Papier. Er enthält nach dem Muster der An- Wahlzeit nach den tatsächlichen Bedürfniss·en ab-
lage 12 weichend festsetzen.
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck
§ 33
Zuname und Vorname, Beruf, Wohnort und
Wolmung der Bewerber aller zugelassenen Wahlbekanntmachung
Wahlvorschläge unter Angabe der Partei oder (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am
des Kennworts und rechts von dem Namen dritten Tage vor der Wahl
des Bewerbers einen Kreis für die Kenn-
zeichnung, die Wahlbezirke (§§ 1. bis 3),
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Wahlräume,
die Bezeichnung der Parteien, deren Landes- Beginn und Ende der Wahlzeit
listen zugelassen worden sind, die Zunamen bekannt. Dabei weist sie darauf hin, daß
der ersten fünf Bewerber und rechts von der die Stimmzettel amtlich hergestellt und im
Parteibezeichnung einen Kreis für die Kenn- Wahlraum bereit gehalten werden,
zeichnung.
der Wähler 2 Stimmen hat, eine Erststimme
Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste er- für die Wahl im Wahlkreis, eine Zweitstimme
halten ein abgegrenztes Feld. für die Wahl nach Landeslisten,
(2) Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk der Stimmzettel
von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Wenn für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem
nach Geschlechtern oder Altersklassen getrennt ge- Druck die Namen der Bewerber der zu-
zählt wird, können Unterscheidungsbezeichnungen gelassenen Wahlvorschläge unter Angabe
aufgedruckt werden. der Partei oder des Kennworts,
(3) Die Umschläge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN C 6) für die Wahl nach Landeslisten in blauem
groß, undurchsichtig und mit dem Dienstsiegel des Druck die Bezeichnung der Parteien und die
Landes versehen sein. Sie müssen für jeden Wahl- Namen der ersten fünf Bewerber enthält,
bezirk von einheitlicher Farbe und Größe sein. der Wähler seine Erst.stimme in der Weise ab-
Stehen einer Gemeinde die Umschläge nicht recht- gibt, daß er durch ein auf den linken Teil des
zeitig zur Verfügung, so beschafft sie gleichmäßige Stimmzettels (Schwarzdruck) gesetztes Kreuz
Umschläge und stempelt sie mit dem Gemeinde- oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
siegel ab. macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 521
und seine Zweitstimme in der Weise, daß er § 38
durch ein auf den rechten Teil des Stimm- Öffentlichkeit der Wahl
zettels (Blaudruck) gesetztes Kreuz oder auf
Während der Wahlhandlung und der Ermittlung
andere Weise eindeutig kenntlich macht, wel-
des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum
cher Landesliste sie gelten soll.
Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes
(2) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Be- möglich ist.
ginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes,
in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. § 39
Dem Abdruck ist ein amtlicher Stimmzettel beizu- Ordnung im Wahlraum
fügen. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im
(3) Abdruck der Bekanntmachung ist dem Kreis- Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum
wahlleiter zu übersenden. Wahlraum.
§ 40
II. Wahlhandlung
Eröffnung der Wahlhandlung
§ 34 Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung
Ausstattung des Wahlvorstandes damit, iaß er Beisitzer und Schriftführer durch Hand-
schlag zur unparteiischen Durchführung ihrer Auf-
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor-
gaben verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.
steher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der
Wahlhandlung
§ 41
1. das Wählerverzeichnis,
2. Umschläge und Stimmzettel in genügender Stimmabgabe
Zahl, (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-
3. Vordrucke der Wahlniederschrift und der hält er einen amtlichen Umschlag und einen amt-
Zähllisten, lichen Stimmzettel. Er begibt sich damit in die Wahl-
4. Vordruck der Schnellmeldung, zelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt
ihn in den Umschlag. Der Wahlvorstand achtet dar-
5. Abdruck des Gesetzes und der Wahlordnung,
auf, daß sich der Wähler nur solange wie notwendig
6. Abdruck der Wahlbekanntmachung. in der Wahlzelle aufhält. Danach tritt der Wähler an
den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen
§ 35
Namen. Auf Verlangen hat er sich über seine Person
Wahlzellen auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen
(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebe- im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahl-
hörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein, berechtigung festgestellt ist, übergibt der Wähler
in denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeob- den Umschlag dem Wahlvorsteher, der ihn ungeöff-
achtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen net in die Wahlurne legt, nachdem der Schriftführer
kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe vermerkt
Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen. hat. Der Wähler ist berechtigt, den Umschlag selbst
in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahlvorsteher
.(2) In der Wahlzelle sollen Bleistifte bereitliegen. dies nach Feststellung der Wahlberechtigung ge-
stattet.
§ 36
(2) Stimmzettel, die außerhalb der Wahlzelle ge-
Wahlurnen kennzeichnet worden sind oder die nicht in einem
(1) Die Umschläge, die die Wähler bei der Wahl amtlichen Wahlumschlag abgegeben werden oder
abgeben, werden in Wahlurnen gesammelt. denen ein deutlich fühlbarer Gegenstand beigefügt
ist, hat der Wahlvor~teher zurückzuweisen, ebenso
(2) Die Wahlurne muß rechteckig und mit einem
Umschläge, die mit einem das Wahlgeheimnis offen-
Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der
sichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen sind.
Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegen-
überliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel (3) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht
muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht wei- einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person
ter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein. beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der
Mitte des Wahlvorstandes Bedenken erhoben, so be-
§ 37 schließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder
Wahltisch Abweisung. Der Beschluß wird in der Wahlnieder-
schrift vermerkt.
(1) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz
nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. § 42
(2) An diesen Tisch wird die Wahlurne gestellt. Stimmabgabe mit Wahlschein
Vor Beginn der Wahlhandlung überzeugt sich der Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Na-
Wahlvorstand davon, daß die Wahlurne leer ist. men, weist sich aus und übergibt den Wahlschein
Der Wahlvorsteher verschließt sie. Sie darf bis dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.
zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahl-
werden. scheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und be- heraus und übergibt Umschlag und Stimmzettel dem
schließt über die Zulassung oder Abweisung des In- Wahlvorsteher. Gibt ein Umschlag oder Stimmzettel
habers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu zu Bedenken Anlaß, so gibt der Wahlvorsteher den
vermerken. beanstandeten Umschlag mit dem zugehörigen
§ 43 Stimmzettel oder den beanstandeten Stimmzettel
einem Beisitzer, der sie sammelt und bis zur Ent-
Vermerk über die Stimmabgabe scheidung über die Gültigkeit unter seiner Aufsicht
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben behält. Gibt weder der Umschlag noch der Stimm-
dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in zettel zu Bedenken Anlaß, so liest der Wahlvor-
der dafür bestimmten Spalte. steher aus dem Stimmzettel vor, für welchen Be-
werber die Erststimme und für welche Landesliste
§ 44 die Zweitstimme abgegeben worden ist. Ein Bei-
Schluß der w·ahlhandlung sitzer sammelt die Stimmzettel, getrennt nach den
Der Schluß der Wahlzeit wird vom Wahlvorsteher Bewerbern, für die die Erststimme abgegeben worden
festgestellt und bekannt gegeben. Von da ab dürfen ist, und behält sie bis zum Abschluß der Zählung
nur noch die Wähler ihre Stimmen abgeben, die sich unter seiner Aufsicht. Stimmzettel, auf denen nur
im Wahlraum befinden; der Zutritt zum Wahlraum die Zweitstimme abgegeben worden ist, werden für
ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler sich gesammelt.
ihre Stimmen abgegeben haben. Alsdann erklärt der (2) Sind alle nicht beanstandeten Stimmzettel ge-
Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen. zählt, so entscheidet der Vvahlvorstand über die Gül·
tigkeit der Stimmzettel, die sich in beanstandeten
III. Feststellung des Wahlergebnisses Umschlägen befinden oder als solche zu Bedenken
Anlaß gegeben haben.
§ 45
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk § 48
(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt
der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Zähllisten
Er stellt fest die Zahl (1) Nach dem Muster der Anlage 13 werden
a) der im Wählerverzeichnis eingetragenen 1. eine Zählliste für die gültigen und für die
Wahlberechtigten ohne die Vermerke „w• ungültigen Erststimmen,
(Wahlschein) und „r" (ruht), 2. eine Zählliste für die gültigen und für die
b) der eingenommenen Wahlscheine, ungültigen Zweitstimmen,
c) der Wähler, je von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahl-
d) der gültigen und ungültigen Erststimmen, vorstandes oder einer dafür bestimmten Hilfskraft
e) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, geführt.
f) der .für jeden Bewerber abgegebenen gül- (2) Jede Stimme wird in der Zählliste dadurch ver-
tigen Stimmen, zeichnet, daß in der in Betracht kommenden Spalte
g) der für jede Landesliste abgegebenen gül- fortlaufend eine Zahl abgestrichen wird.
tigen Stimmen. (3) Wenn der Wahlvorsteher aus dem Stimmzettel
(2) Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird im den Namen des Bewerbers, für den die Erststimme
Anschluß an die Wahlhandlung ohne Unterbrechung abgegeben· worden ist, vorliest, verzeichnet sie der
durchgeführt. Dabei müssen sämtliche Mitglieder des Listenführer der Zählliste für die Erststimmen in der
Wahlvorstandes anwesend sein. für den betreff enden Bewerber vorgesehenen Spalte
und wiederholt den Aufruf laut. Wenn der Wahlvor-
§ 46 steher aus dem Stimmzettel vorliest, für welche Lan-
desliste die Zweitstimme abgegeben worden ist, ver-
Zählung der Wähler
zeichnet der Listenführer der Zählliste für die Zweit-
Vor der Offnung der Wahlurne werden alle nicht stimmen diese Stimme in der für die betreffende
benutzten Umschläge und Stimmzettel vom Wahl- Landesliste vorgesehenen Spalte und wiederholt den
tisch entfernt. Alsdann werden die Umschläge aus Aufruf laut. Ist nur die Erststimme oder nur die
der Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt. Zweitstimme abgegeben worden, so wird die feh-
Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im lende Stimme als ungültige Stimme verzeichnet.
Wählerverzeichnis und die Zahl der abgegebenen
Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach (4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und
wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist vom Listenführer unterschrieben.
dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit
möglich, aufzuklären. § 49
§ 41 Schnellmeldungen
Zählung der Stimmen (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest•
(1) Nachdem die Umschläge, die Stimmabgabever- gestellt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahl-
merke und die Wahlscheine gezählt sind, öffnet ein ergebnis dem Kreiswahlleiter. Ist die Gemeinde in
Beisitzer die Umschläge, nimmt die Stimmzettel mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 523
Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbe- die gültigen Stimmzettel eines jeden partei-
zirks der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse losen Bewerbers,
aller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und die eingenommenen Wahlscheine
dem Kreiswahlleiler meldet. ·t
je für sich in Papier ein, versiegelt die einzelnen
(2) Die Meldung,wird auf schnellstem \Vege (Fern- Pakete und übergibt sie der Gemeindebehörde. Diese
sprecher, Telegramm, Boten) erstattet. Sie enthält verwahrt sie in den versiegelten Paketen, bis. über
die Zahl die Gültigkeit der Wahl entschieden ist.
a) der Wahlberechtigten, (2) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde
b) der Wähler, das Wählerverzeichnis, die von ihr sonst zur Ver-
c) der gültigen und ungültigen Erststimmen, fügung gestellten Gegenstände sowie die Umschläge
d) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen, zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt die Um-
e) der den einzelnen Bewerbern und Landes- schläge für künftige Wahlen auf.
listen zugefallenen Stimmen.
§ 52
(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-
meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Obersendung der Wahlverhandlungen
Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf dem an den Kreiswahlleiter
schnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit. Die Gemeindebehörde übersendet die Wahlnieder-
(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den schriften aller Wahlbezirke der Gemeinde mit den
Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige Anlagen auf schnellstem Wege an den Kreiswahl-
Wahlergebnis im Lande und meldet es auf schnell- leiter.
stem Wege dem Bundeswahlleiter. , § 53
(5 Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
der Anlage 14 erstattet.
(1) Der Kreiswa:~Jleiter prüft die Wahlnieder-
(6) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den schriften der Wahlbezirke auf Vollständigkeit und
Schnellmeldungen der Landeswahlleiter das vor- Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift
läufige Wahlergebnis im Bundesgebiet, teilt es den eines Wahlbezirkes zu Bedenken Anlaß, so fordert
Landeswahlleitern mit und macht es bekannt. der Kreiswahlleiter von der Gemeindebehörde die
zur Aufklärung notwendigen Stimmzettel, Wähler-
§ 50
verzeichnisse und Wahlscheine an und legt sie dem
Wahlniederschrift Kreiswahlausschuß vor. Der Kreiswahlleiter stellt
(1) Dber die Wahlhandlung wird vom Schriftfüh- nach den Wahlniederschriften der Wahlbezirke das
endgültige Wahlergebnis der Wahl im Wahlkreis
rer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der
Anlage 15 aufgenommen und von allen Mitgliedern
und der Wahl nach Landeslisten nach dem Muster
der Anlage 16 zusammen.
des Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse über
die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen und (2) Der Kreiswahlausschuß stellt fest die Zahl
über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der a) der Wahlberechtigten,
Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahl- b) der Wähler,
niederschrift zu vermerken. Die Gründe, aus denen
c) der im Wahlkreis abgegebenen gültigen
eine Stimme für ungültig oder in zweifelhaften
und ungültigen Erststimmen,
Fällen für gültig erklärt wurde, sind kurz anzu-
geben. Der Niederschrift werden Zähllisten sowie die d) der im Wahlkreis abgegebenen gültigen
Stimmzettel beigefügt, über deren Gültigkeit oder und ungültigen Zweitstimmen,
Ungültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat; e) der für die einzelnen Bewerber abgegebe-
diese Stimmzettel werden mit fortlaufenden Num- nen gültigen Stimmen,
mern versehen. Ist ein Stimmzettel wegen der Be- f) der für die einzelnen Landeslisten abge-
schaffenheit eines Umschlags für ungültig erklärt geb_enen gültigen Stimmen.
worden, so ist auch der Umschlag beizufügen. Leer
Der Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische
abgegebene Urnschlctge und leer abgegebene Stimm-
Berichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-
zettel brauchen nicht beigefügt zu werden.
standes vorzunehmen und über die Gültigkeit ab-
(2) Die Wahlniederschrift mit den Anlagen über- gegebener Stimmzettel abweichend zu beschließen.
gibt der Wahlvorsteher unverzüglich der Gemeinde- Sonstige Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
behörde.
§ 51
(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, wel-
cher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.
Abschluß des Wah]geschäftes
(4) Ist ein parteiloser Bewerber gewählt worden,
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben be- so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeinde-
endet, so schlägt der Wahlvorsteher behörden die für diesen Bewerber abgegebenen
die gültigen Stimmzettel der Parteibewerber, Stimmzettel ein und fügt ihnen die bei den Wahl-
nach Bewerbern geordnet und gebündelt, so- niederschriften befindlichen Stimmzettel dieses Be-
wie, besonders gebündelt, die gültigen Stimm- werbers bei. Der Kreiswahlausschuß stellt fest, für
zettel, auf denen nur die Zweitstimme abge- welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben
geben worden ist, worden sind.
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(5) Der Kreiswahlausschuß ermittelt auch die Zahl in den für die ausgefallene Wahl bestimmten
der von den Gemeinden ausgestellten Wahlscheine. Wahlbezirken,
(6) Nach dem Muster der Anlage 17 wird eine mit den für die ausgefallene Wahl aufgestell-
Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb- ten Wählerverzeichnissen,
nisses angefertigt und von allen Mitgliedern, die an nach den für die ausgefallene Wahl zugelasse-
der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, nen Wahlvorschlägen und Landeslisten
un terzeichm~t. gewählt.
(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge- (2) Stirbt ein Bewerber in einem Wahlkreis nach
wählten gemäß § 45 Abs. 2 unter Hinweis auf die der Zulassung der Wahlvorschläge, aber vor der
Vorschriften in § 47 des Gesetzes. Wahl, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und
(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes- gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.
wahlleiter die Niederschrift des Kreiswahlaus- Der Kreiswahlleiter bestimmt, bis zu welchem Zeit-
schusses und eine Abschrift davon sowie die Wahl- punkt anstelle des verstorbenen Bewerbers ein an-
niederschriften der Wahlbezirke nebst den dazu derer benannt werden kann.
gehörigen Anlagen. Die nach Absatz 1 Satz 2 (3) Die Nachwahl wird nach § 33 neu bekannt-
angeforderten Stimmzettel, Wählerverzeichnisse und gemacht.
Wahlscheine fügt er bei, soweit sie ihm Anlaß zur
(4) Wahlscheine werden nur von Gemeinden in
Beanstandung gegeben haben. Der Landeswahlleiter
dem Gebiet und mit Gültigkeit für das Gebiet, in dem
übersendet die Abschriften der Niederschriften der
die Nachwahl stattfindet, ausgestellt.
Kreiswahlausschüs:e dem Bundeswahlleiter.
§ 57
§ 54
Wiederholungswahlen
Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(1) Ist nur das Wahlergebnis einzelner Wahlbe-
(l) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder- zirke für ungültig erklärt worden, so darf die Ab-
schriften der Kreiswahlausschüsse auf Vollständig- grenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden .
. keit und Ordnungsmäßigkeit und stellt danach das Auch sonst soll die Wahl in denselben Wahlbezirken
endgültige Ergebnis der Landeslistenwahl- für das wiederholt werden.
Land zusammen.
(2) Findet die Wiederholungswahl wegen Ord-
(2) Uber die Feststellung des Ergebnisses der Lan- nungswidrigkeiten bei der Aufstellung von Wähler-
deslistenwahl durch den Landeswahlausschuß wird verzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahl-
eine Niederschrift unter entsprechender Verwen- bezirken das Verfahren zur Aufstellung, Auslegung,
dung des Musters der Anlage 17 angefertigt und Berichtigung und zum Abschluß der Wählerverzeich-
von allen anwesenden Ausschußmitgliedern unter- nisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl nach
zeichnet. den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen.
(3) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahl- (3) Findet die Wiederholungswahl mehr als sechs
leiter ein.e Abschrift der Niederschrift und eine Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt,
Zusammenstellung des Wahlergebnisses in den so werden die Wählerverzeichnisse in den Wahlbe-
Wahlkreisen nach dem Muster der Anlage 16 unter zirken, in den~n die Wahl zu wiederholen ist, nach
Bezeichnung der in den Wahlkreisen gewählten den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.
Bewerber mit.
(4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wie-
(4) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die ge- derholungswahl wegen Ordnungswidrigkeiten bei
wählten Landeslistenbewerber gemäß § 46 Abs. 2 der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet
unter Hinweis auf die Vorschriften in § 47 des worden ist, können nicht beanstandete Wahlvor-
Gesetzes. schläge nur geändert werden, falls ein Bewerber ge-
§ 55 storben ist, seine Zustimmung zurückgezogen hat
oder nicht mehr wählbar ist.
Uberprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
(5) Wahlscheine werden nur von Gemeinden in
Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den dem Gebiet und mit Gültigkeit für das Gebiet, in dem
Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt.
durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der
Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl
einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes
V. Besondere Regelungen
vom 12. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 166 -). 1. Stimmabgabe in Klöstern
§ 58
IV. Nachwahlen, Wiederholungswahlen (1) Klosterinsassen können im Kloster mit Wahl-
§ 56 schein wählen, wenn die Klosterleitung rechtzeitig
einen entsprechenden Antrag an die Gemeindebe-
Nachwahlen hörde stellt und einen Wahlraum herrichtet. Die Ge-
(1) Ist die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahl- meindebehörde sorgt für Wahlurne, Stimmzettel und
bezirk nicht durchgeführt worden, so wird bei der Umschläge. Sie stellt Wahlscheine für die Kloster-
Nachwahl insassen auf Anforderung der Klosterleitung aus.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 525
(2) Der Wahlvorsteher des Wahlbezirks, in dem (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-
das Kloster seinen Sitz hat, bestimmt im Einver- leitung, Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeich-
nehmen mit der Klosterleitung und innerhalb der nissen anderer Gemeinden geführt werden, zu ver-
allgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe. Er ständigen, daß sie in der Anstalt wählen können,
oder sein Stellvertreter begibt sich mit zwei Bei- wenn sie sich von ihrer Wohngemeinde einen Wahl-
sitzern in das Kloster, nimmt während der festgesetz- schein beschaffen.
ten Zeit die Wahlumschäge mit den Stimmzetteln
§ 61
entgegen, legt sie in die Wahlurne und sammelt die
Wahlscheine. Nach Schluß der Stimmabgabe bringen Wahl vorstand
Wahlvorsteher und Beisitzer die verschlossene Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes können auch
Wahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum Wahlberechtigte bestellt werden, die nicht in dem
ihres Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum für die Anstalt gebildeten Wahlbezirk wahlberech-
Schluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen. tigt sind. Für die verschiedenen Teile der Anstalt
Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahl- {Gebäude, Gebäudeblöcke usw.} können verschie-
urne vermengt und zusammen mit den Stimmen des dene Personen zu Beisitzern bestellt werden.
Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der
Wahlniederschrift vermerkt. § 62
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim- Wahlraum und Zeit der Stimmabgabe
mungen. (1) Die Anstaltsleitung bestimmt einen Wahlraum,
in den die Anstaltsinsassen, wenn erforderlich in
2. Stimmabgabe der wahlberechtigten ihren Betten, gebracht werden können, um ihr Wahl-
Bewohner gesperrter Wohnstätten recht auszuüben. Der Raum muß so eingerichtet sein,
daß auch bettlägerige Kranke ihre Stimme unbeob-
,§ 59 achtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen
(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner können. Für die verschiedenen Teile einer Anstalt
gesperrter Wohnstätten aus gesundheits- oder vieh- können verschiedene Wahlräume und verschiedene
seuchenpolizeilichen Gründen den allgemeinen Wahl- Zeiten für die Stimmabgabe bestimmt werden.
raum ''_licht aufsuchen, so ordnet die Gemeindebe- {2) Die Gemeindebehörde setzt die Zeit für die
hörde an, daß der Wahlvorsteher die Stimmzettel Stimmabgabe für jeden Wahlraum so fest, daß sämt-
an den Sperrgebäuden entgegennimmt. Die Ge- liche in Betracht kommenden Wahlberechtigten ihre
meindebehörde bestimmt innerhalb der Wahlzeit die Stimme abgeben können. Sie gibt der Anstaltsleitung
Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvor- diese Zeiten spätestens am dritten Tage vor der Wapl
steher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl- bekannt. Die Anstaltsleitung unterrichtet alle Wahl-
berechtigte Bewohner Wahlscheine aus. berechtigten a:ri. Tage vor der Wahl über die Zeit für
{2) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter die Stimmabgabe:
begibt sich mit zwei Beisitzern an die Sperrgebäude,
ohne sie zu betreten. Er übergibt den Wahlberech- § 63
tigten Stimmzettel und Umschläge, nimmt den in den Wahlhandlung
Umschlag gelegten Stimmzettel entgegen und legt {1) Der Wahlvorstand kann auf Wunsch der Kran-
ihn in die mitgebrachte verschlossene Wahlurne. ken zur Entgegennahme des Umschlags mit dem
Wahlvorsteher und Beisitzer bringen diese Urne ver-
Stimmzettel an das Krankenbett gehen.
schlossen in den Wahlraum zurück. Dort bleibt sie
bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe ver- (2} Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit
schlossen. Ihr Inhalt wird vor Dffnung der Urne des anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
Wahlraumes mit deren Inhalt vermengt und zusam- (3) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung
men mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden
Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift ver- Krankheiten behaftet sind.
merkt.
{4) Das Wahlergebnis im Wahlbezirk wird in dem
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim- Wahlraum ermittelt, in dem die letzten Stimmen
mungen. abgegeben worden sind.
3. Wahl in Kranken- (5) Für die Aufnahme der Umschläge mit den
und Pflegeanstalten Stimmzetteln können kleinere Wahlurnen benutzt
werden.
§ 60
(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-
Beschaffung von Wahlscheinen ten entsprechend.
(1) Sipd für Krankem- oder Pflegeanstalten beson- § 64
dere Wahlbezirke gebildet, so fordert d.ie Gemeinde-
behörde von den Leitern der Anstalten ihres Bezir- Siimmabg~JJe
kes ein Verzeichnis der voraussichtlich bis zum in kleineren Kranken- und Pfl.egeanstaUen
Wahltage nicht entlassenen Wahlberechtigten aus Sind bei einer. Kranken- oder Pflegeanstalt die
der Gemeinde, stellt für sie Wahlscheine aus und Voraussetzungen für die Bildung eines besonderen
übersendet diese der Arn;lallsleitung zur Aushän- Wahlbezirks nicht erfüllt, so ka!'.n die Gemeinde-
digung an die Wahlberechtigten. behörde die Stimmabgabe entsprechend § 58 regeln.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
4. W a h 1 v e rf a h r e n für S e e 1e u t e § 68
§ 65 Wahlhandlung
Seemannswahlen (1) Die Stimmen werden täglich von zehn bis
fünfzehn Uhr entgegengenommen.
(1) Seeleute können, wenn sie einen Wahlschein
haben, ihr Wahlrecht an den sieben Tagen vor dem (2) Die Wahlurne ist bei Beginn der Wahl am
allgemeinen Wahltage in einer Hafenstadt vor einem ersten Wahltage zu verschließen. An jedem Wahl-
besonderen Wahlvorslancl ausüben. tage ist die Offnung im Deckel der Wahlurne nach
(2) Der Landcswahllciln bestimmt, in welchen Beendigung der Stimmabgabe mit einem amtlichen
Hafenstädten Seerni:lnnswahlen stattfinden. Siegel zu verschließen. Die Wahlurne wird bis zum
Beginn der Stimmabgabe am nächsten Tage von der
(3) Für die Wahl gelten, soweit nicht etwas ande-
Gemeindebehörde unter Verschluß gehalten. Der
res bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.
Wahlvorsteher verwahrt die Wahlscheine.
§ 66 (3) Am allgemeinen Wahltage übergeben Wahl-
vorsteher und Beisitzer nach Schluß der Wahlzeit die
Wahlscheine für Seeleute
Wahlscheine und die verschlossene Wahlurne an
(1) Hält sich ein wahlberechtigter Seemann infolge den Wahlvorsteher des von der Gemeindebehörde
seines Berufes nur vorübergehend in einer Gemeinde bestimmten Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne
auf, in deren Wählerverzeichnis er nicht geführt bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe ver-
wird, und will er dort sein Wahlrecht ausüben, so schlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allge-
erhält er auf Antrag von der Aufenthaltsgemeinde meinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den
einen Wahlschein, wenn in seinem Seefahrtsbuch Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang
a) von einem Seemannsamt oder wird in der Wahlniederschrift vermerkt.
b) von der Gemeindebehörde, in deren Wähler-
verzeichnis er geführt wird, § 69
nach der Bestimmung des Wahltages ein Vermerk Wahlniederschrift
eingetragen ist, der ihn zur Entgegennahme eines
(1) Nach Abgabe der Stimmzettel und der Wahl-
Wahlscheines für die bevorstehende Wahl berech-
scheine (§ 68) ist eine Wahlniederschrift über die
tigt. Zur Eintragung dieses Vermerks ist dem See-
Seemannswahl zu fertigen und von den Mitgliedern
mann das Seefahrtsbuch auf Verlangen auszuhän-
digen. des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Wahl-
niederschrift soll sich, soweit möglich, dem Muster
-(2) Das Seemannsamt trägt auf Antrag einen sol- der Anlage 15 anschließen.
chen Vermerk in das Seefahrtsbuch ein, nachdem es
bei der Gemeindebehörde, bei der der Antragsteller (2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-
im Wählerverzeichnis zu führen ist, festgestellt hat, schrift nebst Anlagen der Gemeindebehörde.
daß keine Bedenken bestehen. Zugleich teilt das
Seemannsamt dieser Gemeindebehörde mit, daß es 5. Ausübung de s W a h 1r e c h t s
den Vermerk in das Seefahrtsbuch eingetragen hat.- durch Gefangene
Die Gemeindebehörde trägt im Wählerverzeichnis
in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl- § 70
schein" oder „W" ein. (1) Wahlberechtigte Personen, die gefangen ge-
(3) Beantragt ein Seemann die Eintragung des halten werden, ohne daß ihr Wahlrecht ruht, können:
Vermerks nach Absatz 1 bei der Gemeindebehörde, wenn sie einen Wahlschein haben, ihr Wahlrecht in
in deren Wählerverzeichnis er geführt wird, so trägt dem Wahlbezirk ausüben, in dem sich die Gefange-
diese Gemeindebehörde den Vermerk in das See- nenanstalt befindet.
fahrtsbuch ein und vermerkt im Wählerverzeichnis (2) Die Gemeindebehörde, in deren. Bezirk sich
in der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl- eine Gefangenenanstalt befindet, hat die Anstalts-
schein" oder „ W". leitung darauf hinzuweisen, daß sich die Gefangenen
(4) Die Gemeindebehörde, die auf Grund des Ver- Wahlscheine beschaffen müssen, wenn sie ihr Wahl-
merks den Wahlschein ausstellt, bescheinigt dies recht ausüben wollen. Die Anstaltsleitung hat die
unter dem Vermerk im Seefahrtsbuch. Gefangenen darüber zu unterrichten.
(5) Ein Seemann kann auch mit einem Wahlschein, (3) Die Gefangenen wählen in der Anstalt. Die
der von der Gemeindebehörde, in deren Wählerver- Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit
zeichnis er eingetragen ist, nach den allgemeinen der Anstaltsleitung innerhalb der allgemeinen
Vorschriften ausgestellt worden ist, an der See- Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe. Die Anstalts-
mannswahl teilnehmen. leitung richtet einen Raum für die Stimmabgabe her.
Sie unterrichtet die Gefangenen und sorgt dafür, daß
§ 67 . sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen
Wahlvorstand können.
Der besondere Wahlvorstand besteht aus dem (4) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter be-
Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei gibt sich mit zwei Beisitzern in die Anstalt, nimmt
Beisitzern. Als Beisitzer können täglich andere Wahl- während der festgesetzten ·Zeit in dem dafür be-
berechtigte tätig sein. stimmten Raum die Wahlumschläge mit den Stimm-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 527
zetteln entg0grn, l<'gl. sie in die mitgebrachte Wahl- der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise;
tune und samrncl t die \'\Tahlschcine. Nach Schluß der öffentlicher Anschlag genügt.
Stimmabgabe bringen Wahlvorsteher und Beisitzer
die VJahlurnc und diE! Wahlscheine in den Wahlraum § 72
des Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum
Schluß der allgemeinen Wahlzeit verschlossen. Ihr Zustellungen
Inhalt wird vor Offnung der Urne des Wahlraumes Zustellungen, die im Gesetz vorgeschrieben sind,
mit deren Inhalt vcrm('ngt. Der Vorgang wird in der werden nach den Vorschriften des Verwaltungszu-
Wahlniederschrift vermerkt. stellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 379) vorgenommen.
(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-
ten.
§ 73
VI. Sdllußbestimmungen Beschaffung
von Stimmzetteln und Vordrucken
§ 71 (1) Die Stimmzettel beschafft der Kreiswahlleiter
Amtliche Bekanntmachungen für seinen Wahlkreis.
(2) Die Umschläge und die Formblätter für Unter-
Es werden veröffentlicht Wahlbekanntmachungen
schriftenlisten (Anlagen 4 und 10) beschafft der Lan-
des Bundesministers des Innern und des Bun- deswahlleiter für die Wahlkreise des Landes. Die
deswahlleiters im Bundesanzeiger, Formblätter sind kostenlos abzugeben.
des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger oder (3) Die für die Wahlbezirke und Gemeinden
im Amtsblatt der Landesregierung oder erforderlichen Vordrucke beschafft die Gemeinde-
des Innenministeriums, behörde.
des Kreiswahlleiters in den Amtsblättern oder § 74
Zeitungen, die allgemein für Bekannt-
machungen der Verwaltungen der Kreise Inkrafttreten
und kreisfreien Städte des Wahlkreises Die Bundeswahlordnung tritt am Tage nach ihrer
bestimmt sind, Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. Juli 1953.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
von Lex
523 ßunuesgesetzblaU, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 1
(Zu§ 11)
Cc:meincle Wahlbezirk .............................. ..
l<rnis
Wahlkreis
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis hat vor der Wahl zum Deutschen Bundestag am .....
nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom ..... ............ 19 ........ bis zum
.......... 19 ........ zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind am .... . ....... 19 ...... ..
ortsüblich bekannt gemacht worden.
Das Wählerverzeichnis umfaßt .............. Blätter - Karten.
Personen
In das Wiihlerverzeichnis
sind eingetragen
davon haben den Sperrvermerk
,.r" (= ruht)
,,W" (= Wahlschein)
Somit sind wahlberechtigt laut Wählerverzeichnis
...................... den ............................... 19 ...... ..
(Dicnslsiegcl) Die Gemeindebehörde
Anlage 2 Nr. ..... .
(Zu § 12)
Wahlschein
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ..... .
Herr / Frau / Fräulein ............................... .
geboren am ... . Beruf .....
wohnhaft in .... . ........ Straße Nr .................
kann unter Abgabe dieses Wahlscheines in einem beliebigen Wahlbezirk des Bundesgebietes ohne
Eintragung in das Wählerverzeichnis wählen.
............. , den ............ . ......... 19 ...... ..
(Dienstsie9el) Die Gemeindebehörde
Verlorene Vvahlscheine werden nicht ersetzt.
:Nr. '.iS -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 529
Anlage 3
(Zu§ 25)
An clc!n
Ikrrn Krciswc1hllcilc,r
in
Wah]vorscblag
der
(Partei oder Wählergruppe)
für die Bundcstt1gswahl am ........... . ........... ······························································································""''""'''''''""• 19 ....... .
im VVc1hlkrcis
1. Auf Grund der §§ 25 ff des Bundeswahlgesetzes und des § 25 der Bundeswahlordnung wird vor-
geschlagen als Bewerber .....
(Name, Vorname)
fü,rur
Wohnort und Wohnung
geboren am in
2. Kennwort des Wcthlvorschlags: 1)
3. Vertrauensmann für den Wahlvorschlag ist:
(N,unc, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)
Stc!llvertwtcr ist:
(Nmnc, Vorname, ·wohnorl, Straße, 1-l,1usnummer, Fernruf)
4. Dem Wahlvorsch lc1g sind ..... Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserkltirung des Bewerbers.
b) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers.
c) ............ Beschc!inigungen des Wahlrechts der Unterzeichner des Wahlvorschlags 2),
d) Abschrift dc!r Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung
nebst eidesstattlichen Versicherungen und P;ngaben gemäß § 27 des Bundeswahlgesetzes 3 ),
e) der Nachweis, daß di2 Partei einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand hat,
sowie Proqramm und Satzunq der Partei 4).
den 19 ....
(Unterschrift der Landesleitung der Partei und 4) - oder 1)
Unterschriften von 500 Wahlberechtigten)
1) Bei W<lhlvorschEiucn, die nicht von Pmleien eingereicht werden.
2) Bei W,1hlvorschHiq<,n von W,ihlersJruppen und von solchen Parteien, die nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung
eines Li.rndcs in dt,r Jcl.zl.cn Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertretc-n
WdlCII.
3) .Nur bei Wüh lvorsch l,iqr,n von Pt1rteien.
4) Bei Wilhlvorsdil,iqc11 von P,1rl.eir)n, clie nicht im Bundestag oder in der Volksvertrelunsr eines Landes in der Jetzlen
Waillperiotlr) 1111u11i<·1 lll·od",11 mit mindesl.cns fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten warc,n.
530 Bund(~sgesetzblatt, Jah1gang 1953, Teil I
Anlage 4 Blatt ............. .
(Zu§ 25)
Unterschriftenliste
für die Bundestagswahl am
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag de ..
in dem
(Name, Vorname, Beruf, Wohnort, Wohnung)
als Bewerber im Wahlkreis ....
ben,rnnt ist.
Lid. 1 Per.siinli,he und handsduifllidie Untersduilt
Geburtstag ·wohnort und Wohnung
Nr. l) (Vorname, Zuname)
----- -
1
1
1
l
l) Die lortlc11d1·nde Numerierung hat auf jedem Unlerschriftenblatl mit der Nummer 1 zu beginnen.
An m01 ku n 'I:
Die llcscl,,,i11i\Ju:,~ des Wahlrechts kann auf das Unterschrifl,,nblatt geselzl werden.
Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 531
Anlage 5
(Zu §§ 25, 29)
Gr\meinde
Kreis
Wahlkreis
Bescheinigung des Wahlrechts 1 )
für die Bundestagswahl am
I lcn I Prnu / fr;.iulcin geb. am .....
Bc,ruf wohnhaft in
Krc,is ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
hat il rn Wc.1h ltc1q seit inindcstcns drei Monaten seinen/ ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt
im Bundcs~.JChid oder im Linde Berlin 2} (§ 1 des Bundeswahlgesetzes) und ist vom Wahlrecht nicht
uus~3rischlossc•n (§ 2 des B1rndcswahlgesetzes).
Die Gemeindebehörde
(!Jic 11, lsie:f cl)
1) Die Bescheinigung kann in Form einer Liste erteilt oder auf eine Unterschriftenliste gesetzt werden.
2) Soweit nicltl :wtreffcnd, streichen.
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 6
(Zu§ 25)
... .... ..... , den ...... 19 ....
Zustimmungserklärung
lch slirnnw meiner Benennung als Bewerber im Wahlvorschlag der
(Partei, Wählergruppe)
für die Bundl!Stagswahl am ........................... .
im Wahlkreis zu.
Ich vcrsidwrc, daß ich in keinem anderen Wahlkreise als Bewerber für die Bundestagswahl aufm
gcslcllt worden bin.
leb bin auf der Landesliste der .......... .
(Name der Partei)
im Lmde als Bewerber benannt.
(Unterschrift: Vor- und Zuname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
Anlane 7
(Zu§§ 25, 29)
19.
Gemeinde
Kreis .......
Wahlkreis
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Bundestagswahl ........................................................................................ .
l t('II / P1·<1u / Fri.iulcin geb. am
Bnuf wohnhaft in
................................................................................................ ist am Wahltage seit mindestens einem. Jahr Deutsche(r)
i111 Sinne de~, Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, hat am Wahltage seit mindestens drei Monaten
seinen/ it:rcn Wohnsitz/ dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin 1) und ist weder
vorn Wahlrecht (§ 2 dns BundeswHhlgcsetzes) noch von der Wählbarkeit (§ 5 Abs. 2 des Bundeswahl-
!JC,,c,lzcs) ,u1s~wschlosscn.
Die Gemeindebehörde
(Dienshicqcl)
1) ,'iowt·il 1,ici,1. ·1.:1lrcii('ll'I, slrr,iclwn.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 533
Anlage 8
(Zu §§ 25, 29)
Eidesstattliche Versicherung
Wir vorsichcrn dem Kreiswahlleiter 1) in .......
Landeswahlleiter
;:in ~idcssld tt, daß die Mitglieder-Vertreterversammlung
der .............. am ........ ..
(Numc der Partei)
den Walllvorschl_~EL zur Bundestagswahl am
die Landeslisle
für den Wahlkre:i~ in
für das Land (Nummer und Name des Wahlkreises
oder Name des Landes)
geheimer Abstimmung aufgestellt hat.
............................................................................... , den .........
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung
bestimmten Teilnehmer
1) Nichtzutreffendes streichen.
53.,1 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 9
(Zu§ '.!7)
Wahlkreis:
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
V l:rha mh: lt den 19 ...
(Orl)
I. Zur Prüfung und JJnts.cheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die
Bundcsl.cJgswahl im Wahlkreis ............... trat heute am ...... 19...... .
1rnch ordn ungsgemüßer Einladung der Kreiswahlausschuß zusammen. Es sind erschienen:
1. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
(Name, Vorname, Anschrift angeben)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren gemäß § 19 der Bundeswahlordnung
öf.fentlich bekanntgemacht worden.
Der Vorsitzende eröffnete um ................ Uhr die Sitzung damit, daß er die Beisitzer zur ordnungs-
gemäßen Durchführung ihrer Aufgaben durch Handschlag verpflichtete.
II. Sodann wurde festgestellt, daß von folgenden Parteien oder ·wählergruppen (Parteilose)
Wahlvorschläge eingereicht worden sind:
1.
2.
3.
usw.
III. An Hand der ·auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß
kein Wahlvorschlag - folgende Wahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind:
1.
2.
Der Kreiswahlausschuß wies diese Vorschläge durch Beschluß zurück.
IV. Der K reiswahlausschuß prüfte nunmehr im einzelnen die rechtzeitig eingereichten Wahlvorschläge.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf folgende Punkte:
a) Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe und Berechtigung zur Einreichung des Wahl-
vorschlages,
b) Niederschriften über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen
nach § 27 des Gesetzes.
c) Unterzeichnung des Wahlvorschlages, Besd1einigung des Wahlrechts und die Zahl der
~Jültigen Unterschriften,
d) !Jcrson des T.:kwcrbcrs, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 535
V. Bei d<>r Priilung orgalwn sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):
/\ uf Grund cfor festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß folgende Wahlvorschläge
zurückzuweisen: .....
VI. Der Kreiswablausschuß beschloß sodann folgende Wahlvorschläge zuzulassen:
Wahlvorschlag Bewerber Partei oder Kennwort
(Name, Vorname)
(Stand oder Beruf)
(geboren am)
(Wohnort, Straße, .Hausnummer)
2
usw.
VII. Der Krciswahlausschluß beschloß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzung war öffentlich.
VIII. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem
Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Kreiswahlleiter
Der Schriftführer
Die Beisitzer
1.
·2 . .. ..
3 ... ,,, " ..................... "
4.
5......
6.
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 10 Blatt ....
{Zu§ 29)
U n terschriitenlis te
für die Bundestagswahl am
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der .
' (Name der Partei)
für die Landeslistenwahl in ...... mit den
(Name des Landes)
ersten fünf Bewerbern ....
Lid.
Nr.1)
1
Persönlidle und handsdlriltlidle l nt>rsdlrift
(Vorname,. Zuname)
1
. Geburtstag f I· Wohnort und Wohnung
1
2
3
4
5
1
6
7
.1
8
---
usw. r
1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Untersdlriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.
Anmerkung:
Die Besdleinigung der Wahlberechtigung kann auf das Untersdlriltenblatt gesetzt werden.
Anlage 11
(Zu§ 29)
....... , den ........
Zustimmungserklärung
Ich stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste de ......"
(Name der Partei)
für das Land ............ . . ........ zur Bundestagswahl am ...... .. .... zu.
Ich bin im Wahlvorschlag de .....
(Name der Partei)
für den Wahlkreis . .. ......... als Bewerber aufgestellt.
\ (Untersdlrift: Vor- und Zuname)
(Wohnort, Straße, Hausnummer)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 537
Anlage 12
(zu § 30) Stimmzettel
für die Bundestagswahl im Wahlkreis Nr. 66 Köln I am ................................................................
Jeder Wähler hat 2 Stimmen!
Erststimme Zweitstimme
für die Wahl des Wahlkreisabgeordneten für die Wahl nach Landeslisten
-
0 ·0
1 Schmitz, Mathias Christlid1- 1 Christlich-Demokratische
Werkmeister Demokratisd1e Union
Köln, Union Minzenbadl, Krings,
Hohe Straße 30
CDU Lammeridl, Mewissen,
Küppers CDU
0 SPD 0
2 Kolvenbach, Sozialdemo- 2 Sozialdemokratische
Franz kratische Partei Partei Deutschlands
Gesdläftsführer
Köln,
Aadlener Straße 29
Deutsch-
lands
SPD Srnmitz, Nolcten,
Bitgenbad1, Walbröhl,
Palm
FDP 0 FDP 0
3 Dr. Jansen, Freie 3 Freie Demokratische
Hildegard Demokratisdle Partei
Ärztin Partei Meurer, Merten,
Köln-Mülheim, Nettekoven, Röttgen,
Wiener Platz 15 Sd1lösser
0
4 linzbach, Josef Mittelstands- 4
Gesdläftsführer block
Köln,
Neumarkt 15
Parteilos
5 5
6 6
'1 7
8
81
9 9
;
10
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 13
(Zu§ 48)
Land ....
Wahlkreis
Wahlbezirk
Zählliste
Erststimmen 1 )
für die gültigen und ungültigen
Zweitstimmen
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am ....................................................................................... .
Bewerber: 1 ) Bewerber: 1 j ............ 2)
Ungültige Stimmen Landesliste Landesliste
Partei: Partei: .......................................................... ..
2 3 4 5 6 7 8 9 10 2 3 4 5 6 7 8 9 10 2 3 4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30
31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40
41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 50
usw. usw. usw.
Zusi.immen: 1 Zusammen, 1 Zusammen,
Die Ziihllislc ist der Wcll,lnü,derschrift als Anlage beizufügen.
195 ..
(Uuir:rod11 ill. des W.ihlvo1sl.chc10J (Unterschrift des Lislcnfi.ihrers)
l) Ni(i1l1l:~1,'i)1,11dc•s slrcich,~n.
2) Vie Sp.iltcu kü1rnc11 i!Ud1 Wd<l<j<'re,-hl nnqcl0ql wcrd0n.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 539
Anlage 14
(Zu§ 49)
Wahl zum Deutschen Bundestag
am ....
An den
1)
Wahlbezirk Nr. 1) ............................ .
Herrn Bürgermeister
Kreiswahlleiter Gemeinde
Landeswahlleiter Wahlkreis
Bundeswahlleiter Land
in ......
Schnellmeldung
über das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag
Kennziffer 2 )
C Wahlberechtigte insgesamt
D Zahl der Wähler
E Ungültige Erststimmen
F Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Bewerber: Name Partei
1.
2 .........
(usw. lt. Stimmzettel)
G Ungültige Zweitstimmen
H Gültige Zweitstimmen
Von_ den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste: Partei
1.*) ... .
2.*) ..... .
(usw. lt. Slimmzettel)
(Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
Die Meldung erstattet der Wahlvorsteher an den Bürgermeister, der Bürgermeister an den Kreiswahlleiter, der Kreiswahl-
leiter an den Landeswahlleiter und der Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.
2) Nach Abschnitt XI der Wahlniederschrift, Anlage 15; siehe auch Zusammenstellung Anlage 16.
Bei telephonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.
Durchgegeben Uhrzeit: Aufgenommen:
(Name des Meldenden) (Name des Aufnehmenden)
Die Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 15
(Zu§ 50)
Gemeinde: Wahlbezirk Nr ..... .-..................•
Kreis:
Wahlkreis:
Wahlniederschrift
zur Bundestagswahl am .....
Verhandelt ........................... . ..... ........................... ,den ..... . . ............................... 19 .... ,.......... .
I. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl war für den Wahlbezirk ........................................... .
der Gemeinde(n) .......................... . bestehend aus (einzutragen die Orte und
Ortsteile des Wahlbezirks) ..
der Wahlvorstand erschienen. Er bestand aus:
1. als Wahlvorsteher
2. als Stellvertreter
3. als Schriftführer
4, ............. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7, als Beisitzer
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
1.
2.
II. Der Wahlvorsteher belehrte die Mitglieder des Wahlvorstandes über die Aufgaben und ver-
pflichtete sie durch Handschldg zur unparteiischen Durchführung derselben. Ein Abdruck des
Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.
III. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die ·wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
leer war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Den Schlüssel nahm der Wahlvorsteher
in V crwahrung.
Nr, 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 541
IV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, waren
im Wahlraum ........ Wahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestellt,
ein Nebenraum - ........ Nebenräume - hergerichtet, der -· die - nur vom Wahlraum
aus betretbar war - waren.
V. Mit der Wahlhandlung wurde um . ..... Uhr ............... Minuten begonnen.
VI. Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung sind nicht zu verzeichnen. - Als wichtige Vor-
fälle sind zu nennen (z. B. Zurückweisung von Personen mit Wahlscheinen, von Wählern mit zu
beanstandenden Wahlumschlägen usw.)
Uber die .Einzelheiten sind Niederschriften gefertigt und als Anlage Nr. ............... bis Nr. ..... .
beigefügt.
VII. Um 18 Uhr 1) wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimm-
abgabe zugelassen. Um ..... Uhr ... . .. Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl fG.r
geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Umschläge enfernt.
VIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Umschläge wurden
entnommen und ungeöffnet gezählt. Die Zählung ergab ....... Umschläge
------
b) Daraufhin wurden die in der Wählerliste - Wahlkartei ein-
getragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab ....... ...... Wähler
c) Mit Wahlschein haben gewählt .. ............. Wähler
Zusammen: ........ Wähler D
Die Gesamtzahl der Wähler stimmte mit der Zahl der Umschläge übe-rein. - Die Gesamtzahl
der Wähler war um ................ größer - kleiner - als die Zahl der Umschläge. Die Verschieden-
heit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:
IX. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Umschläge einzeln, entnahm ihnen die Stimmzettel und über-
gab sie dem Wahlvorsteher. Dieser las, wenn' gegen die Gültigkeit keine Bedenken bestanden,
aus den Stimmzetteln vor, für welchen Bewerber die Erststimme und für welche Landesliste die
Zweitstimme abgegeben worden ist. Ein Beisitzer sammelte die Stimmzettel, getrennt nach
Bewerbern, sowie die Stimmzettel und die Umschläge, die zu Bedenken Anlaß gaben, und
behielt sie bis zum Abschluß der Zählung unter seiner Aufsicht. Die Listenführer der Zähl-
listen verzeichneten jede gültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte und wieder-
holten. den Aufruf lau-t.
Nachdem alle nicht beanstandeten Stimmzettel gezählt waren, entschied der Wahlvorstand
über die Gültigkeit der Stimmzettel, die sich in beanstandeten Umschlägen befanden oder
als solche zu Bedenken Anlaß gegeben haben.
1) Im Falle des § 32 der Bundeswahlordnung zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
a) Durch Beschluß wurden für ungültig erklärt:
Zahl der ungültigen
Grund für die Ungültigkeit
(§ 43 des Bun{}eswahlgesetzes) Erst- Zweit- Anlage
stimmen stimmen Nr.
1. Abgegebene leere Umschläge (§ 43 Abs. 3)
2. Stimmzettel, die nicht in einem amtlichen Um-
schlag abgegeben worden sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 1)
3. Stimmzettel, die sich in Umschlägen mit mehre-
ren verschieden gekennzeichneten Stimmzetteln
befunden haben (§ 43 Abs. 4)
4. Stimmzettel, die als nicht amtlich erkennbar
sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 2)
5. Stimmzettel, die ganz oder teilweise 2 ) leer ab-
gegeben worden sind (§ 43 Abs. 3)
6. Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht
zweifelsfrei erkennen lassen (§ 43 Abs. 2 Nr. 1)
7. Stimmzettel, die einen Zusatz oder einen Vor-
behalt enthalten (§ 43 Abs. 2 Nr. 2)
8. Stimmzettel, di~ aus anderen Gründen ungültig
sind 8)
Ungültige Stimmen insgesamt (1. bis 8.) .................... E .... ·········· .. G
Bemerkung:
Bel Nummern 1 bis 4 ist sowohl die Erststimme als auch die Zweitstimme ungültig, bei Nummern 5 bis 8 können die Erst-
atlmme oder die Zweitstimme oder auch beide Stimmen ungültig sein.
b) Mehrere nicht verschieden gekennzeichnete Stimmzettel befanden sich in ............... Umschlägen
und wurden als ein Stimmzettel gezählt.
c) Durch Beschluß wurden folgende Stimmen, bei denen sich Bedenken gegen die Gültigkeit
ergeben hatten, für gültig erklärt:
Name des Bewerbers oder
Grund für die Gültigkeitserklärung Anlage Nr.:
Bezeichnung der Landesliste
l) Leer abgegebene Umschläge sind nicht der Wahlniederschrift beizufügen.
2) Z. B. Stimmzettel, auf denen nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme abgegeben worden ist; solche Stimmzettel sind
nicht der Wahlniederschrift beizufügen, sondern mit den gültigen Stimmzetteln zusammenzupacken. Auch die leer abge-
gebenen Stimmzettel sind nicht der Wahlniederschrift beizufügen.
'l Z. B. zerrissene Stimmzettel.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 543
X. a) Die Summe der auf Grund der Zähllisten ermittelten ungültigen und gültigen Erststimmen
stimmte mit der Zahl der abgegebenen Umschläge ................ überein. - Die Summe war um
.......... größer - kleiner - als die Zahl der Umschläge. Diese Verschiedenheit, die sich
auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:
b) Die Summe der auf Grund der Zähllisten ermittelten ungültigen und gültigen Zweitstimmen
stimmte mit der Zahl der angegebenen Umschläge ................ überein. - Die Summe wc1r um
.......... größer - kleiner - als die Zahl der Umschläge. Diese Verschiedenheit, die sich
auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
XI. Wahlergebnis
Die Zahlenangaben für die Zeilen A , A , A und A sind der Bescheinigung über den Abschluß
1 2 3
d<!S Wdhlerverzeichnisses zu entnehmen. ·
1
Personen Kennziffer )
A 1 In das Wählerverzeichnis sind eingetragen
davon haben
A2 den Sperrvermerk „r" (= ruht) ............ A2
A3 den Sperrvermerk „W" (= Wahlschein) ········· .... A3
A vVahlberechtigte laut Wählerverzeichnis A
B Eingenommene Wahlscheine •········ .. ·······"·"·········· B
C Wahlberechtigte insgesamt C
D Zahl der Wähler(= Zahl der abgegebenen Umschläge) D
Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
E Ungültige Erststimmen E
F Gültige Erststimmen F
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Nr. Name des Bewerbers
1. ········· .. ······················································· ..................................................................... ..
2 . .. 2
3. 3
4. 4
5. 5
USVv. usw.
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
G Ungültige Zweitstimmen G
H Gültige Zweitstimmen H
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Nr. Bezeichnung der Landeslisten
1. 1•
2. 2•
3. 3*
4. 4*
5. 5*
US\/,'. usw.
l) \V<1lJl,,i,\<lcrscllril1 11nd Meldevordrucke sind ,mf einander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des ,-vahle,gebnisses sind in
die Sd111cll111eld1111\J bei ,krsellicn Kennziffer einzutrngen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 545
XII. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlage
Nr.. ........ bis Nr...... ....... beigefügt,
XIII. Das Wahlergebnis wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann auf
schnellstem Wege telefonisch - durch Boten - an ......... ................ übermittelt.
XIV. Alle gekennzeichneten Stimmzettel, die nicht dieser Niederschrift beigefügt sind, wurden wie
folgt verpackt:
Paket mit den gültigen Stimmzetteln der Parteibewerber, nach Bewerbern (Erststimmen)
geordnet und gebündelt, und, besonders gebündelt, die gültigen Stimmzettel, auf denen
nur die Zweitstfmme abgegeben worden ist,
Paket mit den gültigen Stimmzetteln des parteilosen Bewerbers
Paket mit den gültigen Stimmzetteln des parteilosen Bewerbers
1 Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,
Jedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
Die versiegelten Pakete wurden zusammen mit dem übrigen Wahlmaterial (Wahlumschläge,
die nicht der Niederschrift beigefügt sind, Wählerliste - Wahlkartei - Wahlurne mit Schloß
und Schlüssel und die sonstigen Gegenstände) dem von der Gemeindebehörde Beauftragten
Herrn - Frau - Frl. .....
vollständig und ordnungsgemäß übergeben,
Während der Wahlhandlung und Ermittlung der Wahlergebnisse waren mindestens immer
drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend, darunter der Wahlvorsteher und der Schrift-
führer oder ihre Stellvertreter.
Die Wahlhandlung war öffentlich.
Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, Stellvertreter, Schrift-
führer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:
Der Wahlvorsteher: Die Beisitzer:
Der Steilvertreter:
Der Schriftführer:
Die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am .................................... .
.... . ....... ......... .. .......... Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft
und übernommen.
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Anlage 16
(zu§ 53)
Blatt
Wahl zum Deutschen Bundestag Kreis:
am .............................................. . Wahlkreis: ...................................................................
Zusammenstellung
des endgültigen Ergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag
..... In dem W ählerver- Wahl für den Wahlkreis Wahl nach Landeslisten
Wahlberechtigte
...... verz. eingetr. Pers. 1-,
"ai Cl)
E-t davon mit 1 ~ E t t· Von den gültigen Erststimmen Zweit- Von den gültigen Zweitstimmen
M-
..., Sperrverm. ~ rn I i:::: ..., P'.l ;s: rs s immen entfielen auf den Bewerber stimmen entfielen auf die Landesliste
- ·a
I.(')
C'l Wahlbezirk-Nr. S _ ~ ·w S ;::i '"" ·
tn Lfd. Gemeinde ~
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a.r,
Nr. 35 - Tag der_ Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 547
Anlage 17
(Zu§ 53)
Wahlkreis ...
Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
Verhandelt, ... , den ................................................ 19 .............. ..
I. Zur Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl
am .... für den Wahlkreis ............................................................. .
trat heute, am ................ 19 ........ nach ordnungsgemäßer Einladung der Kreis-
wahlausschuß zusammen. Es erschienen:
1. als Vorsitzender
2. als Stellvertreter
3. als Beisitzer
4, als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
(Name, Vorname, Anschrift angeben)
Ferner waren zugezogen:
als Schriftführer
als Hilfskraft
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 19 der Bundeswahlordnung
öffentlich bekanntgemacht worden.
II. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die Wahlniederschriften der ................ Wahlbezirke des
Wahlkreises und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahl-
bezirken und Gemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände
zu folgenden - keinen - Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Der Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen:
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke ergab folgendes Gesamtergebnis für
den Wahlkreis:
A 1) Zahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis
B Zahl der eingenommenen Wahlscheine
C Zahl der Wahlberechtigten
insgesamt
D Zahl der Wähler
E Ungültige Erststimmen
F Gültige Erststimmen
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Bewerber: Name Partei
1.
2.
3.
(usw lt Stimmzettel)
G Ungültige Zweitstimmen
H Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste Partei
1.
2.
3.
(usw. lt. Stimmzettel)
Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Nieder-
sduift beigefügte Zusammenstellung nach Wahlbezirken vom Kreiswahlleiter, den Bei-
sitzern und dem Schriftführer unterschrieben.
1
) Kenn7iffer nach der Zusammenstellunu Anlage 16
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953 549
III. Der Krciswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber
............. (Wahlvorschlag Nr..... . ..... )
die rnc~isten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.
Der Kreiswahlc1usschuß stellte fest, daß der Bewerber
...... Wahlvorschlag Nr. ....... ) und der Bewerber
..... Wahlvorschlag Nr ..... ........ ) die meisten
Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los,
das auf den Bewerber ...................................... . ............................ (Wahlvorschlag Nr.) .... fiel.
IV. Auf Grund der Wahl des parteilosen ßewerbers ........ ...... wurden
anhand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften bei-
gefügtc>n gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben
worden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben worden sind. Der
Kreiswahlausschuß stellte fest:
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen
Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
(Be·1,eichnung der Landesliste)
1. ..
2.
3 .....
usw.
V. Der Kreiswahlleiter verkündete das Wahlergebnis des Wahlkreises. Die Verhandlung war öffent-
lich. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern
und dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
1. .. ...................................................................................... .
2 . ........................................................................................................
Der Schriftführer
3 . ........................................................................................................
4 . ........................................................................................................
5 .........................................................................................................
6 . .........................................................................................
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Wahlgesefz zum zweifen Bundesfag
und zur Bundesversammlung
mit
Bandeswahlordnung,
von denen nach § 34 der Bundeswahlordnung je ein Abdruck dem Wahlvorsteher
eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung zu übergeben sind, wer-
den auf Veranlassung des Bundesministeriums des Innern als Sonderdruck zu-
sammengefaßt hergestellt.
Umfang 64 Seiten DIN A 4, Rückenheftung, Preis -,60 DM.
Bestellungen sind an
Bundesanzeiger-Verlags-GmbH. - Bundesgesetzblatt, Bonn, Postfach,
aufzugeben.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei g2sonderten Teilen, Teil I und Teil 11.
Lau I ende r ß e zu g nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüqlich Zustellgebühr).
Ein z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlir:h" Versandne; fircn DM 0,10) - Zus2ndu11q einzelner Stücke per Streifbc1.nd gegen
Voreinscndunq des erfonlerlichen Betracrcs auf Postscheckkon1u „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblal\" Köln 3 99