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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1953 1Nr. 34
Tag Inhalt: Seite
14. 7. 53 Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) ............... 495
Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz).
Vom 14. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Bausparguthaben,
rates das folgende Gesetz beschlossen: 3. Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfand-
briefe sowie die in Anlage 1 dieses Gesetzes
ERSTER ABSCHNITT aufgeführten Kommunalschuldverschreibun-
Allgemeine Vorschriften gen und verwandten Schuldverschreibungen,
ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an
§ 1 die Stelle der Ausgabe einer Schuldver-
schreibung_ die Eintragung in ein Schuld-
Grundsatz buch getreten ist,
(1) Für Gläubigerverluste, die im Zusammenhang 4. die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführ-
mit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungs- ten Industrieobligationen und verwandten
bereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§ 2) ent- Schuldverschreibungen,
standen sind, wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds
(§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) Entschädigung 5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträ-
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt. gen, bei denen eine Prämienreserve zu bil-
den ist, es sei denn, daß es sich um Verträge
(2) Sparanlagen, die Vertriebenen am 1. Januar handelt, auf die das Rentenaufbesserungs-
1940 zugestanden haben und an denen Vertreibungs- gesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952
schäden entstanden sind, werden nach dem Fünften (Bundesgesetzbl. I S. 118) anzuwenden ist,
Abschnitt dieses Gesetzes berücksichtigt.
6. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der
(3)_ Eine Entschädigung für Gläubigerverluste aus Kapitalanlage oder der Versorgung dienten
Reichsmarkansprüchen gegen die öffentliche Hand und die bei Beginn des 1. Januar 1940 und
bleibt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen
stimmt ist, besonderer Gesetzgebung außerhalb des Mark durch Hypotheken, Grundschulden
Lastenausgleichs vorbehalten. oder Rentenschulden auf Grundstücken im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gesichert
§2 waren, sofern die Sicherung nicht im Wege
Altsparanlagen der Höchstbetragshypothek erfolgt ist.
(1) Altsparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Altsparanlage im Sinne dieses Gesetzes ist
die nachfolgenden Sparanlagen, wenn sie durch die eine Sparanlage nicht, sofern und solange der Schuld-
Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im ner auf Grund der Vorschriften zur Neuordnung des
Geltungsbereich dieses Gesetzes im Verhältnis 10: 1 Geldwesens wegen der Verbindlichkeit nicht in An-
oder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Ver- spruch genommen werden kann.
hältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in Deut- (3) Durch Rechtsverordnung können die Anlagen 1
sche Mark umgewandelt worden sind oder werden und 2 dieses Gesetzes ergänzt werden.
und soweit sie dem im Zeitpunkt der Einführung der
Deutschen Mark berechtigten Gläubiger nach Maß-
§ 3
gabe der folgenden Vorschriften schon bei Beginn
des 1. Januar 1940 zugestanden haben: Rechtsnachfolge
1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Ge- (1) Ein Wechsel in _der Person des Schuldners zwi-
setzes über das Kreditwesen vom 25. Sep- schen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeit-
tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und punkt der Einführung der Deutschen Mark schließt
Postspareinlagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage
der Anspruch bei der Umwandlung durch aus, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes be-
Anrechnung der 'Kopfbeträge oder Ge- stimmt ist oder in der in § 13 vorgesehenen Rechts-
schäftsbeträge verbraucht worden ist, verordnung etwas anderes bestimmt wird.
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(2) Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwi- (4) Die Geltendmochung der Entschädigungs-
schen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeit- ansprüche von Personen, die nach den Absätzen 1
punkt der Einführung der Deutschen Mark schließt und 2 entschädigungsberechtigt sind oder nach Ab-
die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage satz 3 den Entschädigungsanspruch geltend zu machen
nicht aus, sofern der Wechsel beruht auf Erwerb berechtigt sind, aber ihren ständigen Aufenthalt
1. von Todes wegen, nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,
2. durch Vereinbarung einer ehelichen Güter- bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vor-
gemeinschaft oder durch Eintritt einer fort- behalten.
gesetzten Gütergemeinschaft, (5) Eine Entschädigungsberechtigung besteht nicht,
3. durch Auseinandersetzung einer Erben- wenn die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung
gemeinschaft, einer ehelichen Gütergemein- der Deutschen Mark für ein im Handelsregister ein-
schaft oder einer fortgesetzten Gütergemein- getragenes Unternehmen eingetragen oder verbucht
schaft, war oder, soweit es sich um ein Inhaberpapier han-
4. mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches delt, für eigene Rechnung von einem solchen Unter-
Erbrecht, nehmen verwahrt worden ist.
5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter (6) Natürlichen Personen werden Versorgungs-
Verwandten gerader Linie und unter Ge- kassen gleichgestellt, die im Zeitpunkt der Einführung
schwistern, der Deutschen Mark den Sitz im Geltungsbereich die-
6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen ses Gesetzes gehabt haben. Versorgungskassen sind
Gesetzbuchs), rechtsfähige oder steuerrechtlich diesen gleich-
gestellte Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kran-
7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung
ken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen
aus einem Lebensversicherungsvertrag.
für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), die den
Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewäh-
§ 4 ren, sofern sie die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 bis
3 der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung
Entschädigungsberechtigung
vom 4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 382) erfüllen.
(1) Entschädigungs berechtigt nach diesem Gesetz
ist eine natürliche Person oder eine Mehrheit solcher (7) Durch Rechtsverordnung können Körperschaf-
Personen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deut- ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
schen Mark Gläubiger der Altsparanlage war. Eine die nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach
Ubertragung der Altsparanlage oder das Erlöschen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
des Anspruchs aus der Altsparanlage in dem Zeit- und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder
raum zwischen der Einführung der Deutschen Mark mildtätigen Zwecken dienen, natürlichen Personen
und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läßt die Ent- insoweit gleichgestellt werden, als sie im Zeitpunkt
schädigungsberechtigung nach Satz 1 unberührt. Ist der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger aus
der Gläubiger der Altsparanlage in diesem Zeitraum Altsparanlagen waren, die für den Zweck der Ver-
verstorben, bestimmt sich die Person des Entschädi- sorgung oder Unterstützung natürlicher Personen
gungsberechtigten nach den Vorschriften des bürger- gebunden waren.
lichen Rechts über den Erwerb von Todes wegen. § 5
(2) Als entschädi.gungsberechtigt gilt bei Lebens- Entschädigungsanspruch
versicherungsverträgen, aus denen eine Versiche-
(1} Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maß-
rungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
gabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Ent-
Gesetzes noch nicht erbracht worden ist, derjenige,
schädigung gegen den Ausgleichsfonds. Die Erfüllung
welcher vor diesem Zeitpunkt die letzte Prämien-
dieses Anspruchs bestimmt sich nach § 18.
zahlung entrichtet hat, bei Lebensversicherungs-
verträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im (2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits die Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche Mark
erbracht worden ist, der Empfänger der Leistung. umgestellt oder in Deutsche Mark umgewandelt wor-
den ist
(3) Ist der Entschädigungsberechtigte Kriegs-
gefangener oder wegen seiner deutschen Volks- im Verhältnis 100 zu 10 10 vom Hundert der Alt-
zugehörigkeit oder deutschen Staatsangehörigkeit im sparanlage,
Ausland oder in den deutschen unter polnischer oder im Verhältnis 100 zu 6,5 13,5 vom Hundert der Alt-
sowjetischer Verwaltung stehenden Gebieten inter- sparanlage,
niert oder dort in einem Zwangsarbeitsverhältnis im Verhältnis 100 zu 5 15 vom Hundert der Alt-
festgehalten oder ist er verschollen, sind folgende sparanlage.
Angehörige berechtigt, den Entschädigungsanspruch
für ihn geltend zu machen: (3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs
werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt;
1. der Ehegatte, der Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf
2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.
jeder Abkömmling, (4) · Der Entschädigungsanspruch wird vom
3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömm- 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinses.-
linge vorhanden sind, jeder Elternteil. zinsen werden nicht geschuldet.
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(5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, § 9
wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeit-
Pfandbriefe und
punkt der Einführung der Deutschen Mark berechtig-
verwandte Schuldverschreibungen
ten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark
nicht erreicht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. (1) Pfandbriefe und verwandte Schuldverschrei-
bungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind bei Vor-
(6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkraft- liegen der sonstigen Voraussetzungen Altspar-
treten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des anlagen, wenn der Pfandbrief oder die verwandte
bürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich. Schuldverschreibung vor dem 1. Januar 1940 aus-
gegeben oder zwischen dem Beginn des 1.Januar 1940
§ 6 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen
Verfügungsbeschränkungen Mark im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940
ausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuld-
(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der
ner dem Gläubiger ausgehändigt worden ist. Durch
umgestellten oder umgewandelten Altsparanlage
Rechtsverordnung kann für Wertpapierarten, die
bestanden haben oder bestehen, und Verfügungs-
nach dem Beginn des 1. Januar 1940 aufgelegt und
beschränkungen, denen der Inhaber insoweit unter-
ausschließlich oder überwiegend für Umtauschzwecke
worfen war oder ist, setzen sich an dem Entschädi-
verwandt worden sind, bestimmt werden, daß ein
gungsanspruch nicht fort. Als Verfügungsbeschrän-
solcher Umtausch vermutet wird. ·
kung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.
(2) Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, für
(2) Sparanlagen, die zum Zweck der Sicherung
welchen
oder zu treuen Händen übertragen worden sind, wer-
den bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Veräußerer 1. eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt
oder Treugeber zugerechnet. worden ist oder
2. das Recht im Wertpapierbereinigungsver-
fahren rechtskräftig anerkannt worden ist
ZWEITER ABSCHNITT oder
3. die Schuldverschreibung im Zeitpunkt der
Besondere Vorschriften Einführung der Deutschen Mark festgeschrie-
für die einzelnen Sparanlagen ben war oder
§ 7 4. der in der Schuldverschreibung verbriefte
Anspruch im Zeitpunkt der Einführung der
Spareinlagen
Deutschen Mark in _einem Schuldbuch einge-
(1) Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) wird der tragen war.
Nennbetrag der Altsparanlage' durch Vergleich der
Spareinlage des Gläubigers bei demselben Schuldner (3) Hat eine Schüldvetschreibung einem Gläubiger
bei Beginn des 1. Januar 1940 und im Zeitpunkt der am 1. Januar 1945 zugestanden, wird vermutet, daß
Einführung der Deutschen Mark festgestellt, wobei sie ihm schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestan-
die durch Anrechnung von Kopf- oder Geschäfts- den hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn für die
beträgen verbrauchten Reichsmarkbeträge hinzu- über den Entschädigungsanspruch entscheidende
zurechnen sind. Der niedrigere von beiden Beträgen Stelle erkennbar ist, daß die Schuldverschreibung
ist zugrunde zu legen. dem Gläubiger bei Beginn des· L Januar 1940 noch
nicht zugestanden hat.
(2) Kann der Nachweis der Altsparanlage nur dem
Grunde, nicht aber der Höhe nach erbracht werden, (4) Zugunsten desjenigen, für den eirie Lieferbar-
kann von dem Stand der Spareinlage zu demjenigen keitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wird ver-
dem 1. Januar 1940 nächstgelegenen späteren Zeit- mutet, daß ihm die Schuldverschreibung schon am
punkt ausgegangen werden, für den die Höhe der 1. Januar 1945 zugestanden hat. Diese Vermutung
Spareinlage nachgewiesen werden kann. Prierbei ist gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen, die der über
die Spareinlage nur mit dem bei Anwendung der den Entschädigunganspruch entscheidenden Stelle
Tabelle nach Anlage 3 sich ergebenden Teilbetrag zugänglich sind, Umstände ergeben, die Zweifel an
anzusetzen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die der Verfügungsberechtigung des Gläubigers am
Höhe der Spareinlage auf einen vor dem 9. Mai 1945 1. Januar 1945 rechtfertigen.
liegenden Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.
§ 10
(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Ab-
Industrieobligationen und
weichung von § 5 Abs. 5 auch dann, wenn die Summe
verwandte Schuldverschreibungen
der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einfün-
rung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers Auf Industrieobligationen und verwandte Schuld-
bei einem Schuldner 50 Reichsi;.rnrk nicht erreicht, verschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet
aber mindestens 20 Reichsmark betragen hat. § 9 entsprechende Anwendung..
§ 11
§ 8
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen
Bausparguthaben (1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungs-
Bei Bausparguthaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) findet § 7 Verträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der
Abs. 2 entsprechende Anwendung. Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des
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1. Januar 1940 gebildeten Prämienreserve auszu- vermögens, die am 1. Januar 1940 im Eigentum
gehen; als Prämicnreserve gilt der aus der Reichs- des Gläubigers aus der Sparanlage, im Falle
markversicherungssumrne im Zeitpunkt der Einfüh- des § 3 Abs. 2 eines Rechtsvorgängers, gestan-
rung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses Ge- den haben und zwischen dem Beginn des
setzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversiche- 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einfüh-
rungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deut- rung der Deutschen Mark veräußert worden
schen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger, sind,
aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Ver- 2. Entschädigungszahlungen, die auf Grund der
sicherungsvertrag gleichgestellt. Kriegssachschädenverordnung vom 30. Novem--
(2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) wegen der
dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem Zerstörung oder Beschädigung von Einheiten
Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rah- des Grundvermögens, des land- und forstwirt-
men eines Gesamtvertrages zur Versorgung der schaftlichen Vermögens oder des Betriebsver-
Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die mögens oder von Hausrat gewährt worden sind,
Prämien grundsätzlich der Lohnsteuer unterlagen; sofern die Entschädigung 50 vom Hundert des
durch Rechtsverordnung kann über die Berechnung nach der Kriegssachschädenverordnung anzu-
einer solchen Altsparanlage Näheres bestimmt erkennenden Betrages überschritten hat,
werden. 3. der Gegenwert von Devisen, die von deutschen
§ 12 Staatsangehörigen oder deutschen Volks-
Sonstige durch Grundpfandre.chte gesicherte zugehörigen abgeliefert oder eingezahlt wor-
privatrechtliche Ansprüche den sind, welche ihren Wohnsitz oder ständigen
(1) Durch Grundpfandrechte gesicherte privat- Aufenthalt im Ausland im Zusammenhang mit
rechtliche Ansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 den Ereignissen des zweiten Weltkrieges auf-
sind Altsparanlagen, wenn derjenige, welcher im geben mußten.
Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläu-
biger des Anspruchs war, im Falle des § 3 Abs. 2 ein DRITTER ABSCHNITT
Rechtsvorgänger, den Anspruch und das Grundpfand-
recht vor dem 1. Januar 1940 erworben hatte. War Verfahren
eine zu dem Erwerb des Grundpfandrechts erforder- § 14
liche Eintragung vor dem 1. Januar 1940 beantragt Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs
worden, gilt dieser Erwerb auch dann als vor diesem
(1) Die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs
Zeitpunkt eingetreten, wenn die beantragte Eintra-
obliegt dem Institut. Institut ist
gung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. War die
Entstehung des Anspruchs von einer Leistung des 1. bei Spareinlagen im Sinne des § 22 des Geset-
Gläubigers abhängig, wird vermU:tet, daß die Leistung zes über das Kreditwesen dasjenige Geld-
vor Stellung des Antrags auf Eintragung bewirkt institut, welches das Reichsmarkkonto ge-
worden ist. Im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs führt hat, bei Postspareinlagen das von der
des Anspruchs gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der- Deutschen Bundespost bestimmte Postspar-
jenige Zeitpunkt, zu welchem nach den Vorschriften kassenamt,
des bürgerlichen Rechts das Grundpfandrecht auf den 2. bei Bausparguthaben das Schuldnerinstitut,
Erwerber übergegangen ist. 3. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1
(2) Der Eigenschaft des Anspruchs als Altspar- Nr. 3 und 4 dasjenige Kreditinstitut, welches
anlage steht es nicht entgegen, wenn zwischen dem als Anmeldestelle im Wertpapierbereini-
Beginn des L Januar 1940 und dem Zeitpunkt der gungsverfahren tätig geworden ist oder die
Einführung der Deutschen Mark ein Wechsel in der Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,
Person des Schuldners eingetreten ist. in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 das
Schuldnerinsti tut,
§ 13 4. bei Ansprüchen aus Lebensversicherungs-
Umwandlung einer Sparanlage verträgen das Schuldnerinstitut,
in eine andere Sparanlage 5. bei durch Grundpfandrechte gesicherten
Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in wel- privatrechtlichen Ansprüchen die nach den
chenFällen und unter welchen Voraussetzungen auch Durchführungsvorschriften zu § 139 des
eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Lastenausgleichsgesetzes beauftragte Stelle
Mark bestehende Sparanlage (§ 2) als Altsparanlage oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,
anerkannt wird, die dadurch begründet worden ist, diejenige Stelle, welche mit der Verwal-
daß eine bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende tung der Umstellungsgrundschuld (§ 1 des
andere Sparanlage umgewandelt worden ist. Hierbei Gesetzes zur Sicherung von Forderungen
sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erfor- für den Lastenausgleich 'vom 2. September
derlich ist, einer bei Beginn des 1. Januar 1940 1948 - WiGBI. S. 87 -) beauftragt war.
bestehenden Sparanlage folgende Vermögenswerte (2) Stellt das nach Absatz 1 zuständige Institut auf
gleichzustellen: Grund ihm vorliegender Unterlagen fest, daß die
1. der Erlös aus der Veräußerun.g von Einheiten Voraussetzungen für die Anerkennung des Entschä-
des Grundvermögens, des land- und forstwirt- digungsanspruchs nach Grund und Höhe gegeben
schaftlichen Vermögens oder des Betriebs- sind, wird die Entschädigung ohne Antrag gewährt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953 '499
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 § 17
nicht vor, wird die Entschädigung auf Antrag ge-
Weitere Verfahrensvorschriften
währt. Der Antrag ist von dem Entschädigungs-
berechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem Durch Rechtsverordnung können zur Beschleuni-
nach Absatz 1 zuständigen Institut zu stellen. Stand gung und Vereinfachung der Bearbeitung der Ent-
die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der schädigungsanspr{iche, zur Regelung des Zusammen-
Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Per- wirkens zwischen den Instituten und den Ausgleichs-
sonen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtig- behörden sowie zur Berücksichtigung der für die ein-
ten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt zelnen Formen der Sparanlagen geltenden Besonder-
werden. heiten zusätzliche Vorschriften über das Verfahren
erlassen werden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist innerhalb eines
Jahres nach demjenigen Zeitpunkt zu stellen, wel- § 18
cher für einzelne Gruppen von Altsparanlagen durch Entschädigungsgutschrift
Rechtsverordnung bestimmt wird. Wer durch Natur- (1) Ist der Entschädigungsanspruch durch endgi!l-
ereignisse oder durch unabwendbare Zufälle an der tigen, anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid
\Vahrung der Frist gehindert worden ist, kann beim festgestellt, wird durch das nach § 14 Abs. 1 zustän-
Ausgleichsamt Antrag auf Bewilligung einer Nach- dige Institut erfüllungshalber eine Entschädigungs-
frist stellen; § 341 des Lastenausgleichsgesetzes gilt gutschrift erteilt. Durch die Entschädigungsgutschrift
entsprechend. wird ein schuldrechtlicher Anspruch des Entschädi-
§ 15 gungsberechtigten auf Zahlung des gutgeschriebenen
Bescheid Betrages gegen dasjenige Institut begründet, das die
(1) Erscheint der Entschädigungsanspruch nach Entschädigungsgutschrift erteilt hat. In den FäUen
Grund und liöhc zweifc~lsfrei, entscheidet das nach des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 richtet sich der Anspruch
§ 14 Abs. 1 zustündige Institut endgültig. gegen dasjenige Institut, welches im Wertpapier-
bereinigungsverfahren als Prüfstelle bestimmt ist.
(2) Hält das Institut die Voraussetzung des Ab-
Der Erwerb eines Anspruchs aus einer Entschädi-
satzes 1 nicht für gegeben, entscheidet es mit der
gungsgutschrift durch den ersten Erwerber unter-
Maßgabe, daß der Antragsteller und der Vertreter
liegt auch dann nicht der Wertpapiersteuer, wenn
der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Be-
der Anspruch in einer Schuldverschreibung verbrieft
scheid binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe schrift-
wird.
lich gegenüber dem Institut oder der Ausgleichs-
behörde die Entscheidung der Ausgleichsbehörde (2) In den Fällen des § 14 Abs. 3 letzter Satz wird
anrufen können. Die Bekanntgabe hat gegen Emp- die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehrheit
fangsbestätigung zu erfolgen. Der Bescheid gilt als von natürlichen Personen erteilt; die Befugnis, den
anerkannt, wenn nicht innerhalb der in Satz 1 Anspruch aus der Altsparanlage geltend zu machen,
genannten Frist die Entscheidung der Ausgleichs- bezieht sich auch auf den Anspruch aus der Entschä-
behörde ange1 uien Vv urden ist. Eine Abschrift des digungsgutschrift.
Bescheides ist, wenn nach § 18 Abs. 1 Satz 3 der (3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist derjenige, wel-
Ans::iruch aus der Entschädigungsgutschrift sich gegen cher berechtigt ist, den Entschädigungsanspruch gel-
eln anderes Institut richtet, diesem zu übersenden; tend zu machen, auch berechtigt, für den Entschädi-
dieses Institut ist im weiteren Verfahren zur Stellung- gungsberechtigten über die Entschädigungsgutschrift
nahme berechtigt. zu verfügen, es sei denn, daß ein entgegenstehender
(3) Sieht sich das Institut aus tatsächlichen oder \Ville des Entschädigungsberechtigten bekannt ist.
rechtlichen Gründen außerstande, selbst einen Be-
(4) Der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift
scheid zu erteilen, kann es den Antrag zur Entschei-
wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert ver-
dung an das Ausgleichsamt abgeben.
zinst. Die Zinsen werden, soweit nicht durch Rechts-
(4) Der Bescheid ergeht gegenüber dem Entschä- verordnung nach Absatz 7 etwas anderes bestimmt
digungsberechtigten (§ 4). wird, mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß Zinses-
(5) Der Bescheid kann auch Teile des geltend ge- zinsen nicht geschuldet werden.
machten Anspruchs betreffen.
(5) Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften
(6) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über werden in dem Umfange zur Auszahlung freigege-
die Zuständigkeit der Vertreter der Interessen des ben und damit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der
Ausgleichsfonds und über die Zuständigkeit der Deckungsforderungen(§ 19) aus demAusgleichsfonds
Ausgleichsbehörden bestimmt. bereitgestellt werden. Der Entschädigungsberech-
(7) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer Alt- tigte kann die Auszahlung nicht vor Fälligkeit der
sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann Altsparanlage verlangen.
unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Altspar- (6) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus
anlage im Wertpapierbereinigungsverfahren erteilt Entschädigungsgutschriften bleiben bei der Berech-
werden. nung der für die Geldinstitute vorgeschriebenen
§ 16 Mindestreserven außer Betracht.
Verfahren vor den Ausgleichsbehörden (7) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über
Für das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden die Ausgestaltung und über die Freigabe des durch
gelten die§§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes die Entschädigungsgutschrift begründeten Anspruchs
entsprechend. sowie darüber bestimmt, unter welchen Voraus-
500 • Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
setzungen die Verbindlichkeit aus der Entsdiädi- mit der Ubertragung gehen die Verbindlidikeiten auf
gungsgutsdirift von einem anderen Institut oder un- dieses Institut über. Ist kein Institut zur Dbernahme
mittelbar vom Sondervermögen Ausgleidisfonds der Verbindlichkeiten bereit, hat das Sonderver-
übernommen werden kann; hierbei kann für Gruppen mögen Ausgleichsfonds die Verbindlichkeiten zu
von Altsparanlagen die laufende Auszahlung der übernehmen; mit der Ubernahmeerklärung gegen-
Zinsen vorgesdirieben werden. über dem Konkursverwalter gehen die Verbindlich-
keiten auf den Ausgleichsfonds über und erlöschen
§ 19 die Deckungsforderungen. Der Konkursverwalter hat
Dedcungsforderungen den Schuldübergang nach den Säfzen 2 und 3 den
Gläubigem mitzuteilen.
(1) Zugunsten derjenigen Institute, weldie Sdiuld-
ner aus den Entsdiädigungsgutsdiriften sind, entste- (3) Wird über das Vermögen des Instituts das Ver-
hen in Höhe ihrer Verbindlidikeiten aus Entsdiädi- gleichsverfahren eröffnet, sind die Gläubiger der
gungsgutsdiriften mit deren Erteilung Deckungs- durch die Entschädigungsgutschriften begründeten
forderungen gegen den Ausgleidisfonds. Die Dek- Verbindlichkeiten nicht Vergleichsgläubiger. Wird
kungsforderungen werden vom 1. Januar 1953 an mit das Unternehmen vom Vergleichsschuldner nicht
4 vom Hundert, vom 1. Januar 1954 an mit 4.1/t. vom fortgeführt, so gelten die Vorschriften des Absatzes 2
Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht ge- Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an
sdiuldet.,, die Stelle des Konkursverwalters der Vergleichs-
schuldner tritt.
(2) Die Dedcungsforderungen erlösdien mit Wir-
kung vom Zeitpunkt ihres Entstehens insoweit, als (4) Wird das Institut aus anderen Gründen auf-
festgestellt wird, daß die Entsdlädigungsgutsdiriften gelöst, gelten die Vorschriften des Absatzes2 Sätze2
auf Grund unriditiger, auf vorsätzlidiem oder grob bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle
fahrlässigem Verhalten der Bevollmädltigten der In- des Konkursverwalters die Liquidatoren (Abwickler)
stitute beruhender Besdieide erteilt worden sind. treten.
Steht die Deckungsforderung nidit demjenigen In- (5) Soweit nach näherer Maßgabe der in § 18
stitut zu, das den Besdleid erteilt hat, findet Satz 1 Abs. 1 vorgesehenen Reditsverordnung über den An-
keine Anwendung;- das Institut, weldies den Besdleid spruch aus der Entschädigungsgutschrift Sdiuldver-
erteilt hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 schreibungen oder Sdiuldurkunden ausgegeben wer-
dem Ausgleidisfonds zum Sdladenersa~ verpfliditet. den, für die nadi den Vorschriften des Hypotheken-
Die Deckungsforderungen erlösdien insoweit,· als bankgesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften
der Entsdiädigungsbereditigte auf den Ansprudi aus in anderen Gesetzen oder nadi vertraglichen Verein-
der Entsdiädigungsgutsdirift verziditet, mit Wirkung barungen eine Deckung unterhalten werden muß, tre-
vom Zeitpunkt des Verzidits. ten an die Stelle der Absätze 1 bis 4 die entspredien-
(3) Werden Verbindlidikeiten aus Entsdiädi- den Vorschriften dieser Gesetze oder die vertrag-
gungsgutsdlriften von einem anderen Institut über- lidien Vereinbarungen; die Deckungsforderungen
nommen, gehen die Deckungsforderungen insoweit sind geeignet, zum Nennwert als Deckung verwandt
auf das übernehmende Institut über. zu werden. ,'
(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über § 21
die Ausgestaltung und die Einlösung der Deckungs- Uberwadmng der Institute
forderungen sowie über die Bila~erung der Dek-
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist
kungsforderungen und der Verbindlidikeiten aus
Entschädigungsgutschriften bestimmt. berechtigt, den bei der Durchführung dieses Gesetzes
beteiligten Instituten Weisungen zu erteilen und die
§ 20 Durchführung durch Beauftragte zu überwadlen.
(2) Die Erfüllung der den Instituten durch dieses
Haftungsvorsdrriften
Gesetz übertragenen Aufgaben ist nadl Riditlinien,
0) Das Institut ist verpflichtet, die Deckungsfor- die der Präsident des Bundesausgleichsamts im Be-
derungen und die ihm auf Grund dieser Forderungen nehmen mit den für die Institute jeweils zuständigen
zufließenden Mittel in dem Umfange, in dem Ver- Aufsichtsbehörden erläßt, zu prüfen. Ist eine Prü-
bindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften be- fung des Jahresabsdllusses für ein Institut vorge-
stehen, ausschließlich zur Befriedigung dieser Ver- schrieben, hat der Abschlußprüfer die Prüfung im Zu-
bindlichkeiten zu verwenden. Die , Deckungs- sammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses
forderungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 vorzunehmen. Ist für ein Institut eine Prüfung des
insoweit nicht abtretbar, als ihnen Verbindlichkeiten Jahresabschlusses nicht vorgesdlrieben, bestimmt
aus Entschädigungsgutschriften gegenüberstehen. der Präsident des Bundesausgleichsamts den Prüfer.
(2) Wird über· das Vermögen des Instituts das
Konkursverfahren eröffnet, treten hinsichtlich der VIERTER ABSCHNITT
durch die Entsdiädigungsgutscbriften begründeten
Verbindlichkeiten die mit-der Konkurseröffnung ver- Sonstige Vorschriften
bundenen Rechtsfolgen nicht ein. Der Konkursver- § 22
walter hat die Deckungsforderungen zu verwalten .
und nach Weisung des Präsidenten des Bundesaus- Gebiilllen und Kosten
gleichsamts auf ein anderes Institut zu übertragen, f1) Das Verfahren bei den Instituten ist gebühren-
das· zur Ubernahme der durdi die Entsdiädigungsgut- frei; Kosten des Verfahrens dürfen dem Ent-
sdiriften begründeten Verbindlidikeiten bereit ist; sdiädigungsberechtigten, soweit nidit in § 23 etwas
Nr. 34 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953
anderes bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die (6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über
Kosten einer Vertretung trägt der Entschädigungs- die Durchführung der Absätze 2 bis 5 bestimmt
berechtigte. werden.
(2) Für die Gebühren und Kosten des Verfahrens § 24
vor den Ausgleichsbehörden gilt § 334 des Lasten-
Rückerstattungsfälle
ausgleichsgesetzes.
(1) Ist nach den Vorschriften über die Rückerstat-
§ 23 tung feststellbarer Vermögensgegenstände rechts-
kräftig entschieden oder durch einen einer rechts-
Verwaltungskosten kräftigen Entscheidung gleichgestellten Vergleich
(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Geset- vereinbart, daß eine Altsparanlage e_inem Rück-
zes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent- erstattungsberechtigten zusteht, steht der Entschädi-
sprechend. gungsanspruch nach diesem Gesetz dem Rückerstat-
(2) Die Institute erhalten vom Bund einen Un- tungsberechtigten zu.
kostenbeitrag für jeden von ihnen erteilten Bescheid. (2) Ist über einen geltend gemachten Rück-
Der Unkostenbeitrag beträgt erstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig ent-
schieden, ist auch der Rückerstattungsberechtigte zur
1. bei Spareinlagen und Post- Antragstellung nach diesem Gesetz berechtigt. Ist
spareinlagen ein solcher Antrag oder ein entsprechender Antrag
für jeden Bescheid oder Teil- nach § 60 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungs-
bescheid nach § 15 Abs. 1 0,75 Deutsche Mark gesetzes gestellt, wird die Entscheidung über den
für jeden Bescheid oder Teil- Entschädigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Ent-
bescheid nach § 15 Abs. 2 1,25 Deutsche Mark scheidung über den Rückerstattungsanspruch aus-
gesetzt.
2. bei Ansprüchen aus Lebens-
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über
versicherungsverträgen und
das Verfahren in Rückerstattungsfällen bestimmt
Bausparguthaben
werden.
für jeden Bescheid oder Teil-
bescheid nach§ 15 Abs. 1 1,25 Deutsche Mark § 25
für jeden Bes(äeid oder Teil- Ausschließung
bescheid nad.l § 15 Abs. 2 1,75 Deu.tsche Mark von den Entschädigungsleistungen
(1) Von Entschädigungsleistungen nach diesem
3. bei Wertpapieren Gesetz wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Ver-
für jeden Bescheid oder Teil- folgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder frem-
bescheid nach § 15 Abs. 1 der Sache wissentlich oder grob fahtlässig falsche
oder 2 1,00 Deutsche Mark; Angaben über Umstände gemacht, veranlaßt oder zu-
bezieht sich ein Bescheid auf mehrere Wertpapier- gelassen oder zum Zweck der Täuschung Tatsachen
arten, fällt der Unkostenbeitrag für jede Wert- verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat, die
papierart an, der Beitrag beträgt jedoch höchstens für die Entschädigung nach diesem Gesetz von Be-
10 Deutsche Mark für einen Bescheid deutung waren.
(2) Uber die Ausschließung von der Gewährung
4. bei privatrechtlichen, durch
der Entschädigung entscheidet auf Antrag des Insti-
Grundpfandrechte gesicher-
tuts oder des Vertreters der Interessen des Aus-
ten Ansprüchen für jeden Be-
gleichsfonds der Leiter des Landesausgleichsamts
scheid nach § 15 Abs. 1
nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Ent-
oder 2 3,00 Deutsche Mark. scheidung ist zu begründen; sie kann von den Betei-
Der Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den Rech- ligten nach §§ 338 ff des Lastenausgleichsgesetzes
nungsjahren 1954 und 1955 zu leisten. angefochten werden. Die Anfechtung hat keine auf-
(3) Die Institute erhalten einen Unkostenbeitrag schiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auch·
nach Absatz 2 nicht für Bescheide, die eine Altspar- nach Zuerkennung oder Erfüllung des Entschädi-
anlage von weniger als 50 Reichsmark betreffen. gungsanspruchs erfolgen. Gewährte Leistungen sind
zurückzuerstatten.
(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes be-
auftragten Institute· erhalten vom Bund einen an- § 26
gemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchfüh- Strafvorschrift
rung einer nach§ 21 veranlaßten Prüfung entstande-
Für Angestellte der mit der Durchführung dieses
nen Kosten.
Gesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften
(5) Soweit in Erfüllung der Entschädigungs- der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnis-
ansprüche Schuldverschreibungen ausgegeben wer- verrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom
den, sind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. i, beredl- 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend
tigt, einmalig zur Abgeltung der ihnen entstehenden anzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechtsver-
Unkosten zu Lasten der Berechtigten einen Unkosten- ordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist, wer
beitrag von 0,5 vom Hundert des Nennbetrags der die Verpflimtu.ng vorzunehmen hat und in welcher
Schuldverschreibungen einzubehalten. Form die Verpflichtung erfolgt.
502 ·~Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 27 Rentenschulden gesichert waren, mit 100 vom
Sondervorschriften für Berlin (West) Hundert."
Soweit die in Berlin (West) geltenden Vorschriften
"
5. In § 266 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
zur Neuordnung des Geldwesens von den im übrigen „Für Zwecke der Entschädigungsrente ist auf
Geltungsbereich dieses Gesetzes. geltenden Vor- Grund von Sparerschäden ein Schadensbetrag
schriften abweichen, können für Berlin (West) die nicht anzusetzen."
Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten Abschnitts.
und des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverordnung ent- 6. In § 323 wird folgender Absatz 6 angefügt:
sprechend geändert oder ergänzt werden. ,, (6) Zur Durchführung des Altsparergesetzes
werden aus dem Ausgleichsfonds in den Kalender-
jahren 1954 bis 1957 mindestens je die zur Ver-
FUNFTER ABSCHNITT zinsung der auf Grund des Altsparergesetzes ent-
standenen Deckungsforderungen in diesen Jahren
Änderuag erforderlichen Beträge, vom Kalenderjahr 1958 ab
von Lastenausgleichsgesetzen jährlich mindestens je 200 Millionen Deutsche
§ 28 Mark bereitgestellt."
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 29
Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt ge-
ändert: Änderung
des Gesetzes über einen Währungsausgleich
1. In§ 4 wird folgende Nummer 9 angefügt: für Sparguthaben Vertriebener
„9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz. 11
Das Gesetz über einen Währungsausgleich für
Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom
2. In § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 17 angefügt:
14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) wird wie
„17. das Gesetz zur Milderung von Härten folgt geändert:
der Währungsreform (Altsparergesetz) vom
14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) 1. Nach § 3 Abs. 1 wird der folgende neue Absatz 2
eingefügt:
als Altsparergesetz."
,,(2) Soweit es sich um Veriuste aus Spar-
3. In § 240 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: einlagen handelt, die dem vertriebenen Sparer
„Soweit aus dem durch die Umstellung betroffenen oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Albparer-
Anspruch Entschädigung auf Grund des Altsparer- gesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I
gesetzes gewährt wird, mindert sich der Sparer- S. 495 -) schon am 1. Januar 1940 - zugestanden
schaden um den Nennbetrag der Entschädigung. 11
haben, beträgt die Entschädigung 20 vom Hundert
des Reichsmarknennbetrages des am 1. Januar
4. In § 245 Nr. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 an- 1940 bestehenden Sparguthabens; dabei sind
gefügt: Sparguthaben, die am· 1. Januar 1940 in einer
„Handelt es sich um Verluste an Sparanlagen(§ 2 anderen Währung bestanden haben und die nach
des Altsparergesetzes), die dem unmittelbar Ge- diesem Zeitpunkt auf Reichsmark umgestellt wor-
schädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des den sind, mit dem für diese Umstellung maß-
Altsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar gebenden Umstellungssatz in Reichsmark an-
1940 zugestanden haben, sind die Ansprüche, so- zusetzen. Als am 1. Januar 1940 bestehendes
fern sie nicht im Verhältnis von einer Reichs- Sparguthaben gelten, sofern nicht der Geschädigte
mark zu einer Deutschen Mark umzustellen ge- den Nachweis eines höheren Betrags führt, 20 vom
wesen wären, mit 20 vom Hundert des fest- Hundert des im Zeitpunkt der Vertreibung be-
gestellten Reichsmarkbetrages anzusetzen. Als stehenden Guthabens. 11
bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende Spar- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
anlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den und 4.
Nachweis eines höheren Betrages führt,
2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
1. Spareinlagen, Postspareinlagen und Bauspar-
,, (3) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1
guthaben mit 20 vom Hundert,
Satz 2, deren Höhe 20 Reichsmark nicht übersteigt,
11
2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe wird Entschädigung nicht gewährt.
und Kommunalschuldverschreibungen mit
80 vom Hundert, 3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ist über einen Anspruch ein Bescheid erteilt
3. Ansprüche aus Industrieobligationen mit worden, ohne daß § 3 Abs. 2 berücksichtigt worden
50 vom Hundert, ist, ist ein Ergänzungsbescheid über den zusätz-
4. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen lichen Entschädigungsanspruch zu erteilen.•
mit 60 vom Hundert, 4. § 11 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
5. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die ,,Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-
durch Hypotheken, Grundschulden oder nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953 503
bedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Aus- § 31
gleichsguthaben fest; die Ermächtigung kann auf Erlaß von Rechtsverordnungen
den Präsidenten des Bundesausgleichamts weiter
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-
übertragen werden."
ordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates.
5. § 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende
Fassung: (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-
ordnungen nach § 18 Abs. 7 kann auf den Präsidenten
„Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost des Bundesausgleichsamts, der insoweit nicht der
erhalten für jeden von ihnen erteilten Bescheid
Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiter über-
(§ 9 Abs. 1) vom Bund einen Unkostenbeitrag von
tragen werden.
einer Deutschen Mark, sofern nicht der Bescheid § 32
ein Sparguthaben von weniger al-s 50 Reichsmark
betrifft;". Anwendung des Gesetzes in Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. l unrl
SECHSTER ABS CI iNITT des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin
Schluß vors c h r if t en (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund der in
diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
§ 30 werden, gelten in Berlin (West) nach§ 14 des Dritten
Änderung des Umstellungsgesetzes Uberlei tungsgesetzes.
§ 33
§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 16 Abs. 2 des Um-
stellungsgesetzes werden aufqchoben. Bezugnahmen Inkrafttreten
auf diese Vorschriften in anderen Vorschriften sind Dieses Geseh; tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953 in
gegenstandslos. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwallen/Post Seeg, den 14. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 1
{zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
Kommunalobligationen und verwandte Sdmldversdlreibungen
-Sdnlldversdlreibungen •t, die von den nadlstehend aufgeführten Sdluldnem ausgegeben worden sind:
Badische Kommunale Landesbank - Girozentrale-, Hamburgisdie Landesbank - Girozentrale - .
Mannheim Hamburg
Bayerische Gemeindebank (Girozentrale), Offentliche Hessische Landesbank - Girozentrale -, Darmstadt
Bankanstalt, München
Hypothekenbank in Hamburg, Hamburg
Bayerische Handelsbank (Bodenkreditanstalt),
München Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-
Kasse, Berlin
Bayerische Hypotheken-und Wechsel-Bank, München
Landesbank der Provinz Westfalen,
Bayerische Landesbodenk.reditanstalt, München jetzt: Landesbank für Westlaien (Girozentrale),
(früher: Bayer.. Landeskulturrentenanstalt) Münster/Westf.
Bayerische Vereinsbank, München • Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein,
Braunschweig-Hannoversche Hypotheke1;1bank, Kiel
Braunschweig (Verwaltungssitz in Hannover) Landeskreditkasse zu Kassel, Kassel
Braunschweigische Staatsbank, Braunschweig Nassauische Landesbank, Wiesbaden
Deutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft, Niedersächsische Landesbank - Giro:.;entrale - ,
Berlin Hannover '
Deutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellsdlaft, Pfälzische Hypothekenbank, Ludwigshafen/Rh.
Berlin
Preußische Landespfandbriefanstalt, Berlin,
Deutsche Genossenschaft-Hypothekenbank Aktien- jetzt: Deutsche Pfandbriefanstalt, Berlin
ge~ellschaft, Berlin
Rheinische Girozentrale und Provinzialbank, Düssel-
Deutsche Girozentrale-Deutsche Kommunalbank-, dorf
Berlin
Rheinische Hypothenbank, Mannheim
Deutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft),
Berlin Rheinisch-Westfälisdie Boden-Credit-Bank, Köln
Deutsche Hypothekenbank, Bremen (früher in Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen, Bremen
Meiningen/Weimar) (früher: Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staats-
bank), Oldenburg) '
Deutsche Industriebank, Berlin
Sächsische Bodencreditanstalt, Berlin (früher Dresden)
Deuts.ehe Landestentenbank, Berlin
Süddeutsche Bodencreditbank, München
Deutsche Rentenbank, Berlin
Umschuldungsverband deutscher Gemeinden, Berlin
Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaft-
liche Zentralbank), Berlin' Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg
Deutsche Landesbankenzentrale A. G., Berlin Westdeutsche Bodenkreditanstalt, Köln
Deutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktien- Württembergische Hypothekenbank, Stuttgart
gesellschaft, Berlin
Zentrale für Bodenkulturkredit (Körperschaft des
Frankfurter Hypothekenbank, Frankfurt (Main) öffentlichen Rechts), Berlin
1) ausschließlich Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfandbriefe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht der Aufzählung in der ·
Anlage bedürfen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953 505
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)
Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen
Schuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:
Aachener Straßenbahn- und Energieversorgungs- Bayerische Aktiengesellschaft für chemische und
Akt.Ges. Aachen (früher: Aachener Kleinbahn-Ge- landwirtschaftlich-chemische Fabrikate, Heufeld/Obb.
sellschaft AG., vordem Aachener und Burtscheider (jetzt: Süd-Chemie AG., München)
Pferdeeisenbahn-Gesellschaft)
Bayerische Elektricitäts-Lieferungs-Gesellschaft
Accumulatoren-Fa brik Aktiengesellschaft, Aktiengesellschaft, Bayreuth
Hagen (früher Berlin)
Bayerische Motoren-Werke AG., München
Aktien-Brauerei Ohligs, Solingen-Ohligs Bayerische Syenit- und Marmor-Industrie,
Augsburg-Nordendorf AG., Nordendorf
Aktienbrauerei Zum Hasen, Augsburg Bayerische Wasserkraftwerke Aktieng·esellschaft,
München
Aktiengesellschaft für Gas und Elektrizität, Berlin
(früher Breslau) Bayernwerk Aktiengesellschaft, München
Aktiengf',sellschaft für Industrieverwaltung, München Beamten-Wohnungsverein zu Berlin eingetragene
(früher: Eisenbahn-Rentenbank Frankfurt/Main, Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht
zuletzt München)
Bergbau-Aktiengesellschaft Ewald-König Ludwig,
Aktiengesellschaft Lokalbahn Lam-Kötzting, Lam Herten i. W.
Allgäuer Alpenmilch Aktiengesellschaft, München Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen,
Bochum-Gerthe
Allgemeine Electriziläts-Gcsellschaft, Berlin
Bergedorf-Geesthachter Eisenbahn Aktiengesell-
Allgemeine Kapitalanlage Akti,engesellschaft, Met- schaft, Hamburg-Bergedorf
tingen (früher Berlin) Verw. Sitz Düsseldorf
Bergische Elektrizitäts-Versorgungs-'G.m. b.H.,
Allgemeine Lokalbahn- und Kraftwerke-Aktien- Wuppertal-Barmen
gesellschaft, Hannover (früher Berlin)
Bergmann-Elektrici täts-Werke Aktiengesellschaft,
Amperwerke Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Berlin
München
Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft,
Annweiler Email- u. Metallwerke vorm. Franz Ulrich Berlin ·
Söhne AG., Annweiler/Pfalz
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Berlin
Aschaffenburger Zellstoffwerke Aktiengesellschaft,
Aschaffenburg (Verwaltung in Redenfelden Post Bergwerksgesellschaft Hibern:ra Aktiengesellschaft,
Raubling/Obb.) Herne
Aschinger Aktien-Gesellschaft, Berlin Brauerei Beckmann AG., Solingen
Badenwerk Aktiengesellschaft, Karlsruhe (früher: Brauerei Isenbeck A.-G., Hamm i. W.
Badische Landeselektrizitätsversorgung A.G.)
Braunkohle-Benzin Aktiengesellschaft, Berlin
Bamag-Meguin Aktiengesellschaft, BerHn
Braunkohlen-Industrie-Aktiengesellschaft
Bamberger KalikofabrikAktiengesellschaft, Bamberg „Zukunft" Weisweiler Krs. Aachen, in Eschweiler
Bank für Brau-Industrie, Berlin Braunkohlen- u. Brikettwerke Roddergrube Aktien-
gesellschaft, Brühl Bez. Köln
Basalt Aktiengesellschaft, Linz/Rhein
Braunschweig-Schöninger Eisenbahn-Aktiengesell-
Baumwollspinnerei Eilermark, Gronau/Westf. schaft, Braunschweig
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, 'J;'eil I
C. & A. Brenninkmeyer G.m.b.H., Düsseldorf Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte Sulzbach-
Rosenberg Hütte
F. Bruckmann Kommanditgesellschaft, München
Elek trici tä ts-Li ef erungs-Gesellschaft, Hannover
Butzbach-Licher Eisenbahn-Aktiengesellschaft, (früher Berlin)
Butzbach
Elektricitätswerk Unterelbe Aktiengesellschaft,
„Cab" Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Hamburg
Haftung, Mettingen/Westf. (früher Berlin) Verw.
Sitz Düsseldorf Elektrizitätswerk Westerwald A.G., Höhn/Westerw.
Chemische Werke Essener Steinkohle Aktiengesell- Elektrofinanz Aktiengesellschaft, Berlin
schaft, Essen
Elektrowerke Aktiengesellschaft, Berlin
Concordia Bergbau-Aktien-Gesellschaft,
Oberhausen/Rhld. Emschergenossenschaft, Essen
Concor<lia Spinnerei und Weberei, Wassenberg Energieversorgung Ostbayern, Aktiengesellschaft,
Bez. Aachen (früher Marklissa) Regensburg •
Continen tal-Gummi-W er ke Aktiengesellschaft, Energie-Versorgung Schwaben A. G., Stuttgart
Hannover
Engelhardt-Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin
Crusauer Kupfer- und Messingwerke G.m.b.H., Eschweiler Bergwerks-Verein, Kohlscheid Krs.
Kupfermühle bei Flensburg Aachen
Daimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart-Unter- Essener Bergwerks-Verein König· Wilhelm, Essen
türkheim
Essener Steinkohlenbergwerke Aktiengesellschaft,
Danziger Werft Aktiengesellschaft i. L., Hamburg Essen
(früher Danzig)
I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft,
Deutsche Continental-Gas-Gesellschaft, Düsseldorf Frankfurt (Main)
(früher Dessau)
Feldmühle Papier- und Zellstoffwerke Aktiengesell-
Deutsche Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft Actienge- schaft, Hillegossen Krs. Bielefeld (früher Stettin-
sellschaft, Bodenwerder (Verwaltung in Duingen/ Odermünde)
Alfeld) (früher Berlin)
Feiten & Guilleaume Carlswerk Aktiengesellschaft,
Deutsche Eisenwerke Aktiengesellschaft, Köln-Mülheim
Mülheim/Ruhr
Heinrich Franck Söhne GmbH (jetzt: Franck &
Deutsche Erdöl-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher Kathreiner GmbH) Ludwigsburg
Berlin)
Frankfurter Aufbau Aktiengesellschaft, Frankfurt
(Main) (früher: Franken-Allee Aktiengesellschaft in
Deutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm.
Roessler, Frankfurt/Main Frankfurt/Main)
Freudenberg & Co., Weinheim a. d. Bergstr. (früher
Deutsche Ost-Afrika-Linie, Hamburg Frankfurt a. M.)
Deutsche Shell-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher: Gagfah Gemeinnützige Aktien-Gesellschaft für An-
Rhenania-Ossag Mineralölwerke Aktiengesellschaft, gestellten-Heimstätten, Berlin
Hamburg)
Deutsche Solvay-Werke Aktiengesellschaft, Gasanstalt-Betriebsgesellschaft m.b.H., Berlin
Solingen-Ohligs (früher Bernburg)
Gelsenberg Benzin Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen
Deutsche Telephonwerke und Kabelindustrie
Gelsenkirchener Bergwerks-Aktiengesellschaft,
Aktiengesellschaft, Berlin
Essen
Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft, Dort- Gesellschaft für Industriewerte m.b.H., Berlin (früher:
mund-Hörde Bank für Industriewerte Aktiengesellschaft, Berlin)
Dürener Metallwerke Aktien-Gesellschaft, Düren Gewerkschaft Augustus I, Essen
Eisenbahn-Bank, Frankfurt (Main) Gewerkschaft Carl-Alexander, Baesweiler
Eisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft, Köln Gewerkschaft General Blumenthal, Recklinghausen
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953 507
Gewerkschaft Wilhelmine Mevissen in Bergheim Hubertus-Braunkohlen Aktiengesellschaft i. A.,
Post Oestrum Brüggen/Erft
Giesecke & Devrient Aktiengesellschaft, München Hüttenwerke Siegerland Aktiengesellschaft, Siegen
(früher Leipzig)
Ilseder Hütte, Peine
Glotterwerk AG., Süddeutsche Elektrizitätsgesell-
Industriewerke Karlsruhe Aktiengesellschaft, Karls-
schaft i. L., Freiburg i. Br.
ruhe
Th. Goldschmidt A. G., Essen-Ruhr Kahlgrund-Eisenbahn-AG., Schöllkrippen/Ufr.
Großkraftwerk Franken AG., Nürnberg Kali-Chemie Aktiengesellschaft, Sehnde (Hann.)
Großkraftwerk Mannheim Aktiengesellschaft Mann- (früher Berlin)
heim
Rudolf Karstadt Aktiengesellschaft, Hamburg
Gutehoffnungshütte Aktienverein für Bergbau und Kathreiner GmbH (jetzt: Franck und Kathreiner
Hüttenbetrieb, Nürnberg, Gemeinsam mit der Gute-
GmbH), Ludwigsburg
hoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft,
Oberhausen Kaufhaus Kortum A.-G., Bochum
Johannes Haag Zentralheizungen Aktiengesell- Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft, Kerkerbach,
schaft, Berlin Post Runkel/Lahn
Hackethal-Draht- und Kabel-Werke Aktiengesell- Klein, Schanzlin & Becker A.G., Frankenthal/Pf.
schaft Hannover
Klöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg
Hamburg-Amerikanische Paketfahrt-Aktiengesell-
Kohlensäure - Industrie Aktiengesellschaft, Berlin
schaft, Hamburg
(früher: Bank für Industrie und Verwaltung Aktien-
gesellschaft, Berlin)
Hamburger Hafen und Lagerhaus-Aktiengesellschaft,
Hamburg Kolbermoor Union AG., Kolbermoor/Obb.
Hamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, Hamburg Kommunales Elektrizitätswerk Mark Aktien-Gesell-
schaft Hagen
Hamburgische Electricitäts-Werke Aktiengesell-
schaft, Hamburg Friedrich Krupp, Essen
Hannoversche Maschinenbau -Aktien-Gesellschaft Krupp Treibstoffwerk G.m.b.H., Essen
vormals Georg Egestorff (Hanomag), Hannover-
Linden Kurfürsten-Bräu A.-G., Bonn, (früher: Bürgerliches
Brauhaus Bonn)
I-forpener Bergbau-Aktien-Gesellschaft, Dortmund
Heinrich Lanz Aktiengesellschaft, Mannheim
Hartmann & Braun Aktiengesellschaft, Frankfurt/
Main Lech-Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft, Augs-
burg
Henschel Flugzeug-Werke A.G , Kassel (jetzt: Schöne-
Liegnitz-Rawitscher Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin
felder Industriegelände Aktiengesellschaft, Kassel)
C. Lorenz Aktiengesellschaft, Stuttgart (früher
Berlin)
Henschel & Sohn G.m.b.H., Kassel
Main-Kraftwerke Aktiengesellschaft, Frankfurt
Herrenmühle vorm. C. Genz A.-G., Heidelberg
(Main)-Höchst
Hessische Elektrizitäts A.-G., Darmstadt Mainzer Aktien-Bierbrauerei, Mainz
Cornelius Heyl A.G., Worms Mannesmannröhren-Werke, Düsseldorf
Hochofenwerk Lübeck A.G., Lübeck-Herrenwyk Mansfeld Aktiengesellschaft für Bergbau- und Hüt-
tenbetrieb, Hannover (früher Eisleben)
Hoesch Aktiengesellschaft, Dortmund
Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesell-
Hoffmann u. Engelmann A.G., Neustadt/Hdt. schaft, Augsburg
Holzindustrie Cordingen, Aktiengesellschaft, Cor- Maschinenfabrik Esslingen, Esslingen a. N.
dingen Post Walsrode (Hann.)
Mauser-Werke Aktiengesellschaft, Oberndorf-
Howaldtswerke Aktiengesellschaft, Hamburg Neckar
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Mechanische Baumwoll-Spinnerei und Weberei, Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlenberg-
Augsburg bau und Brikettfabrikation, Köln
Mechanische Weberei zu Linden, Hannover-Linden Rheinische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Mann-
heim
Metallgesellschaft Aktiengesellschaft Frankfurt/Main
Rheinmetall-Borsig, Aktiengesellschaft, Berlin
Metzelcr Gummiwerke Aktiengesellschaft, München
Rhein-Sieg Eisenbahn-AG., Beuel/Rhein (früher:
MIAG Mühlenbau und Industrie GmbH., Hannover Brölthaler Eis_enbahn A.G.)
Mitteldeutsche Stahlwerke G.m.b.H., Berlin Rheinische Stahlwerke, Essen
Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktien-
Mix & Genest Aktiengesellschaft, Stuttgart-Zuffen-
hausen (früher Berlin) gesellschaft, Essen
Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, München
Mülheim er Bergwerks-Verein, Mülheim-Ruhr (Ver-
waltungssitz Essen) Ruhrchemie Aktiengesellschaft, · Oberhausen-Holten
Nationale Automobil-Gesellschaft Aktiengesell- Ruhrgas Aktiengesellschaft, Essen
schaft, Berlin
Ruhrverband, Essen
Natronzellstoff- und Papierfabriken A.G., Mann-
heim-Waldhof (früher Berlin) Ruhrwohnungsbau Aktiengesellschaft, Dortmund
Neckar-Aktiengesellschaft, Stuttgart Sachsenwerk, Licht- und Kraft-Aktiengesellschaft,
München
Neckarwerke Elektrizitätsversorgungs-A.G., Ess-
lingen (früher: Neckarwerke A.G.) Salzmann & Comp., Kassel
Niederschlesische Bergbau-A.G., Essen-Bredeney Schering A.G., Berlin
(früher Waldenburg)
F Schichau A.G., Bremerhaven (früher Elbing)
Norddeutsche Affinerie, Hamburg
Schieferwerke Ausdauer AG., Siegen (früher Probst-
Norddeutscher Lloyd, Bremen zella) ·
Norddeutsche Portlandcementfabrik Misburg Schlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und Zink-
Aktiengesellschaft, Hannover hüttenbetrieb, Braunschweig (früher Beuthen 0/S.)
Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft, Schlesische Dampfer-Companie-Berliner Lloyd Ak-
Hamburg tiengesellschaft, Hamburg
NSU Vereinigte Fahrzeugwerke AG., Neckarsulm Schleswig-Holsteinische Stromversorgungs-AG.,
Rendsburg
Oberhütten Vereinigte Oberschlesische Hüttenwerke
Aktiengesellschaft, Düsseldorf (früher Gleiwitz) Schluchseewerk Aktiengesellschaft, Freiburg i. Br.
Oberrheinische Eisenbahn-Gesellschaft AG., Mann- Schüle-Hohenlohe A.G., Plüderhausen/Württ.
heim
Servais-Werke A.G., Witterschlick b/Bonn
Obersteiner Baugenossenschaft für den Landkreis
Birkenfeld e.G.m.b.H., Idar-Oberstein Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk in Essen
Oelhandel- und Transport-Aktiengesellschaft, Harn- Siemens-Schuckertwerke Aktiengesellschaft, Berlin
burg (früher: Olfabrik Groß-Gerau-Brernen, Ham-
burg) Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin
Phrix-Werke Aktiengesellschaft, Hamburg Siemens & Halske Aktiengesellschaft Siemens-
Schuckertwerke Aktiengesellschaft, Berlin
Preußische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesell-
schaft, Berlin Spinnerei und Zwirnerei Ramie AG., Emmendingen
(früher: Erste Deutsche Ramie-Gesellschaft, Emmen-
Rabbethge & Giesecke Aktiengesellschaft„ Einbeck dingen)
Regentalbahn Aktiengesellschaft, Viechtach Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich Aktienge-
sellschaft, Kamp-Lintfort Krs. Moers
Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und
Hüttenbetriebe, Berlin Steinkohlen-Elek trizi tä t Ak ti engesellschaf t, Essen
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953 509
Hugo Stinnes Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesell-
Mülheim-Ruhr schaft, Berlin
Tegernsee-Bahn-Aktiengesellschaft, Tegernsee/Obb. Vereinigte Kunstanstalten Aktiengesellschaft, Kauf-
(früher: Eisenbahn-Aktiengesellschaft Schaftlach- beuren
Gmund-Tegernsee)
Vereinigte Speyerer Ziegelwerke A.G., Mannheim
Thüringische Zellwolle Aktiengesellschaft, Gronau/ (Verwaltung Speyer/Rh.)
Westf. (früher Schwarza)
Vereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft, Düssel-
August Thyssen-Hütte Aktiengesellschaft, Duisburg- dorf
Hamborn
Vereinigte Zellstoff- und Papierfabriken Kostheim-
Tuchfabrik Lörrach A.G., Lörrach Oberleschen A.G. (jetzt: Zellstoffabrik Waldhof,
Mannheim)
Uberlandwerk Jagstkreis Aktiengesellschaft, Ell-
wangen (Jagst) Waggonfabrik Uerdingen A.G., Krefeld-Uerdingen
Uberlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt Wasserwirtschaft im Rheinisch-Westfälischen Ind u-
striegebiet (Ruhrkohlenbezirk) G.m.b.H., Essen
Gebr. Ueckermann, Brauerei Felsenkeller, Herford
Carl Weber & Co., GmbH, Oerlinghausen
Ulmer Brauerei-Gecellschaft, Ulm/Donau
Wilmersdorfer Hochbau-Aktiengesellschaft, Berlin
Union Rheinische !Jraunkohlen Kraftstoff Aktien-
gesellschaft, Wesseling Bez. Köln Wintershall-Aktiengesellschaft, Celle (früher Berlin)
Universum-Film Aktiengesellschaft, Berlin Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Stuttgart
Vaterländischer Bauverein e.G.m.b.H., Berlin Wuppertaler Stadtwerke AG., Wuppertal (vormals:
Elektrische Straßenbahn Barmen-Elberfeld)
Vereinigte Deutsche Metallwerke Aktiengesell-
schaft, Frankfurt (Main) Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim
Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktienge- Zuckerfabrik zu Nörten Gesellschaft m. b. Haftung,
sellschaft, Dortmund Nörten-Hardenberg.
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2)
Berechnung der Höhe der Altsparanlage
bei nach dem 1. Januar 1940 nachgewiesenen Spareinlagen
Zeitpunkt, auf den die Hundertsatz, mit dem
Spareinlage die nachgewiesene Spar-
nachgewiesen ist einlage anzusetzen ist
bis 31. Dezember 1940 75 V. H.
bis 31. Dezember 1941 60 v.H.
bis 31. Dezember 1942 40 v.H.
bis 31. Dezember 1943 33 1/a V. H.
bis 31. Dezember 1944 25 v.H.
bis 8.Mai 1945 20 v.H.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 4
(zu. § 11 Abs. 1)
Tabelle für die Ermittlung der Höhe der Altsparanlage
aus Lebensversicherungsverträgen
A. Als Prämienrescrve zum 1. Januar 1940 gelten für je 100 RM Versicherungssumme im Zeitpunkt
der Umstellung folgende Beträge:
I. Versicherungen, die bis zum Zeitpunkt der Umstellung prämienpflichtig waren
Kalenderjahr des Ablaufs der vereinbarten Prärnienzahlung
Kalenderjahr des 1948 1950 1952 1954 1957 1960 1965 1973 1981 1989
Versicherungsbeginns bis bis bis bis bis bis bis bis bis und
1949 1951 1953 1956 1959 1964 1972 1980 1988 später
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
1924 und früher 66 60 54 4~ 42 37 32 27 23 20
1925 und 1926 60 54 48 43 38 33 28 24 20 17
1927 und 1928 54 48 43 38 34 29 25 21 17 15
(
1929 und 1930 48 42 38 34 30 25 22 1a 15 13
1931 und 1932 42 37 34 30 27 22 19 15 13 11
1933 und 1934 36 32 29 26 23 19 16 13 11 9
1935 31 27 24 21 19 16 13 11 9 7
1936 25 22 19 17 15 13 11 9 1 5
1937 18 16 14 12 11 10 9 1 5 4
1938 12 10 9 8 7 7 6 5 3 3
1939 6 5 5 4 4 4 3 3 2 2
II. Versicherungen, die vor dem Zeitpunkt der Umstellung prämienfrei geworden sind
Kalenderjahr des Ablaufs der Versicherung, spätestens das Jahr, in dem der
Versicherte das rechnungsmäßige 85. Lebensjahr vollendet
Kalenderjahr des
1948 1950 1952 1954 1957 1960 1965 1973 1981 1989
Versicherungsbeginns
bis bis bis bis bis bis bis bis bis und
1949 1951 1953 1956 1959 1964 1972 1980 1988 später
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
1939 und früher 66 62 58 54 50 46 42 38 34 30
B. 1. Bei der Bemessung der RM-Versicherungssumme bleiben Versicherungsleistungen und Zu-
satzleistungen auf Risikobasis, insbesondere Unfallzusatzversicherungen, Invaliditätszusatz-
versicherungen und Familienrentenzusatzversicherungen außer Betracht.
Ist die Versicherungssumme im Erlebensfall höher als im Todesfall, ist die Tabelle auf die
höhere Versicherungssumme anzuwenden.
Bei Rentenversicherungen, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom
15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) nicht anzuwenden ist, ist die Versicherungsumme
mit dem zehnfachen Betrag der im Zeitpunkt der Umstellung versicherten RM-Jahresrente
anzusetzen.
2. Der Versicherungsbeginn ist der Beginn des Zeitabschnitts, für den vereinbarungsgemäß die
erste Prämie zu entrichten war. Die Zeit einer Rückdatierung des Versicherungsbeginns oder
eine Rückverlegung des technischen Beginns der Versicherung ist als Zeit der Prämienzah-
lung anzurechnen.
3. War im Zeitpunkt der Umstellung ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag fällig, aber
noch nicht ausgezahlt, ergibt sich die Höhe der Altsparanlage aus Tabelle I, wobei als Kalen-
derjahr des Ablaufs der Prämienzahlung die Jahre 1948/49 gelten.
4. Bei noch nicht ausgezahlten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie
ist Tabelle II anzuwenden.
II er aus g c b c r: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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