493
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1953 Nr. 33
Tag Inhalt: Seite
6. 7. 53 Verordnung über Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und
Sichtvermerken (Paßgebührenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
10. 7. 53 Anordnung über die Bundestagswahl 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . 494
Verordnung über Gebühren
für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren
und Sichtvermerken (Paßgebührenverordnung).
Vom 6. Juli 1953.
Gemäß § 13 des Gesetzes über das Paßwesen vom (5) Gebühren sind nicht zu erheben
4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) wird mit Zu- 1. für die Ausstellung, Verlängerung oder
stimmung des Bundesrates folgendes verordnet: sonstige Änderung oder Ergänzung von
Dienst- und Diplomatenpässen;
§ 1 2. für die Ausstellung von Landgangsaus-
(1) An Gebühren einschließlich etwaiger Stempel- weisen an Seeleute und Besatzungsmitglie-
oder anderer Abgaben, insbesondere sogenannter der in der Rhein-Seeschiffahrt verkehren-
Verwaltungsgebühren, sind zu erheben: der Schiffe.
1. Für die Ausstellung § 2
eines Reisepasses, eines Fremdenpasses
oder anderer amtlicher Ausweispapiere (1) An Gebühren einschließlich etwaiger Stempel-
(Paßersatz) gemäß § 3 des Paßgesetzes oder anderer Abgaben, insbesondere sogenannter
mit Ausnahme der im § 3 dieser Ver- Verwaltungsgebühren, sind zu erheben:
ordnung vorgesehenen Ausweise . . . . . 8,- DM, 1. Für die Erteilung eines Sichtvermerks
eines Kinderausweises ............... 0,75 DM, 1. zur Durchreise . . . . . . . . . . . . . . . . . frei,
eines Landgangsausweises für Schiffs- 2. zur einmaligen Einreise oder zur
reisende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM, einmaligen Wiedereinreise . . . . . 8,- DM,
eines Passierscheines für Donauschiffer 1,50 DM; 3. zur beliebig häufigen Einreise
II. für die Verlängerung oder die sonstige oder Wiedereinreise . . . . . . . . . . . 16,- DM;
Änderung oder Ergänzung eines Reise- II. für die Erteilung eines Ausnahmesichtvermerks
passes, eines Fremdenpasses oder an- zur einmaligen Durchreise oder Einreise eine
derer amtlicher Ausweispapiere (Paß- Gebühr von 12,- Deutsche Mark oder, falls im
ersatz) gemäß § 3 des Paßgesetzes mit Verhältnis zu dem Heimatstaat des Reisenden
Ausnahme der im § 3 dieser Verord- höhere Gebühren gelten, die nach der Art des
nung vorgesehenen Ausweise ........ 1,50 DM, jeweils erteilten Sichtvermerks in Betracht
für die Verlängerung eines Passier- kommende höhere Gebühr;
scheines für Donauschiffer . . . . . . . . . . . . 1,- DM. III. für die Erteilung eines Sichtvermerks auf Fa-
(2) Die Gebührensätze gelten für Einzel- und für milienpässen nur die Gebühr für die Erteilung
Familienpässe. eines entsprechenden Sichtvermerks an eine
Einzelperson;
(3) Für die Ausstellung eines Einzelpasses an den
Inhaber eines Familienpasses ist nur 50 vom Hundert IV. für die Erteilung von Sammelsichtvermerken
der Gebühr zu erheben, wenn die Geltungsdauer des 0,75 Deutsche Mark für jeden Teilnehmer an der
Einzelpasses auf die Geltungsdauer des Familien- gemeinschaftlichen Reise, jedoch mindestens
passes beschränkt wird. 7,50 Deutsche Mark, und bei einer Teilnehmer-
zahl
(4) Für die Zulassung von Sammellisten als Paß-
bis zu 100 Personen höchstens 15,- DM,
ersatz sind als Gebühr 0,75 Deutsche Mark für jeden
Teilnehmer an der gemeinschaftlichen Reise, jedoch bis zu 500 Personen höchstens 30,- DM,
mindestens 7,50 Deutsche Mark, und bei einer Teil- über 500 Personen höchstens 75,- DM.
nehmerzahl (2) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Benutzung
bis zu 100 Personen höchstens 15,-DM, eines Durchreisesichtvermerks zur Rückkehr in den
bis zu 500 Personen höchstens 30,-DM, Ausgangsstaat oder zur Reise in den Heimatstaat
beträgt 9,- Deutsche Mark, die Gebühr für die
über 500 Personen höchstens 75,-DM
sonstige Änderung eines Sichtvermerks 1,50 Deut-
zu erheben. sche Mark.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Für die Erteilung von Sichtvermerken zu festgesetzt, so bestimmt sich die Ermäßigung oder
dienstlichen Reisen sind Gebühren nicht zu erheben. der Erlaß der Gebühr nach Landesrecht.
(4) Für die Ausstellung von Sichtvermerken in (2) Soweit es zur Wahrung kultureller, volkswirt-
Passierscheinen für Schiffer (§ 1 Abs. 1 Ziff. I) sind schaftlicher oder sonstiger erheblicher Belange er-
gleichfalls keine Gebühren zu erheben. forderlich ist, können Gebühren allgemein auch in
anderen Fällen ermäßigt oder erlassen werden.
§ 3
(1) Die Festsetzung der Gebühren für die Aus- § 7
stellung der im Verkehr innerhalb der Grenzbezirke,
Außer den Gebühren für Amtshandlungen nach
insbesondere im kleinen Grenzverkehr, eingeführten
dieser Verordnung gelangen weitere Gebühren nicht
Ausweispapiere wird den Landesregierungen oder
zur Hebung. Unberührt bleibt die Befugnis der Paß-
den von ihnen ermächtigten Behörden mit der Maß-
und Sichtvermerksbehörden, die über den' normalen
gabe überlassen, daß die Gebühren 1,50 Deutsche
Geschäftsgang hinausgehenden baren Auslagen für
Mark und, wenn es sich um Ausweispapiere mit
Anfragen, Mitteilungen usw. von dem Antragsteller
einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten
einzufordern.
handelt, 4,50 Deutsche Mark nicht übersteigen dürfen.
(2) Auf die Festsetzung von Gebühren für Grenz- § 8
übertrittsvermerke, die im Verkehr innerhalb der Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Grenzbezirke, insbesondere im kleinen Grenzver- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
kehr erteilt werden, findet Absatz 1 entsprechende mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März
Anwendung. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) gilt diese Rechtsver-
§ 4 ordnung auch im Lande Berlin.
Für Amtshandlungen, die zur Zuständigkeit der
deutschen Vertretungen im Ausland gehören, kann § 9
ein Zuschlag erhoben werden. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
§ 5 Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen
(1) Aus Gründen der Gegenseitigkeit können die Reisepapieren und Sichtvermerken (Paßgebühren-
Gebühren im Verhältnis zu einzelnen Staaten ander- verordnung) vom 28. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I
weit festgesetzt werden. S. 341) außer Kraft.
(2) Die besonderen zwischenstaatlichen Verein-
barungen über die Bemessung von Gebühren bleiben Bonn, den 6. Juli 1953.
im übrigen unberührt.
Der Bundeskanzler
§ 6
Adenauer
(1) Bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Per-
son kann die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen Der Bundesminister des Innern
werden. Wird die Gebühr durch eine Landesbehörde Dr. Lehr
Anordnung über die Bundestagswahl 1953.
Vom 10. Juli 1953.
Auf Grund des § 37 des Wahlgesetzes zum zweiten
Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird angeordnet:
Die Wahl zµm Bundestag findet am 6. September
1953 statt.
Schwalten/Post Seeg, den 10. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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