469
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1953 Nr. 32
Tag Inhalt: Seite
4. 7. 53 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer
Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
8. 7. 53 Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
Hinweis auf Verkünclungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492
In Teil Il Nr. 10, ausgeqeben am 8. Juli 1953, ist verkündet: Gesetz über den Auslieferungsvertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die voriäufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken.
Vom 4. Juli 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die vorläufige
Regelung der Errichtung neuer Apotheken vom
13. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 9) werden die
\Vorte „sechs Monate nach diesem Zeitpunkt" ersetzt
durch die Worte „am 30. September 1954".
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten, Post Seeg, den 4. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Wahlgesetz
zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung.
Vom 8. Juli 1953.
Ubersicht
§§
ERSTER TEIL
Landeslisten 34
Wahl des Bundestages Zulassung der Landeslisten ....................... . 35
I. Wahlrecht und Wählbarkeit Stimmzettel 36
§§
Wahlrecht ...................................... . 1 IV. Wahlhandlung
Ausschluß vom Wahlrecht ....................... . 2 . Wahltag und Wahlzeit 31
Ruhen des W~hlrechts ........................... . 3 Offentlichkeit der Wahl 38
Ausübung des Wahlrechts ....................... . 4 Unzulässige Wahlpropaganda .................... . 39
Wählbarkeit .................................... . 5 Wahrung des Wahlgeheimnisses .................. . 40
Stimmabgabe ................................... . 41
II. Wahlsystem
Zahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung V. Feststellung des Wahlergebnisses
6
Stimmen ....................................... . Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk . . . . 42
7
Wahl im Wahlkreis ............................. . Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln . . . . . . . . . . . . . 43
8
Wahl nach Landeslisten ......................... . Entscheidung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
9
Verbindungsverbot für Wahlvorschläge ........... . 10
Feststellung des Wahlergebnisses für den. Wahlkreis 45
Wahlbezirke 11
Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl 46
Wahlorgane ..................................... 12 Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag . . . . . . . . . . . . 47
Bekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . . 48
III. Vorbereitung der Wahl VI. Besondere Vorschriften
Wählerverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ............ 14 Nachwahl ......................................1•• 49
Abschluß des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Wiederholungswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Wahlschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
VII. Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines . . . 17
Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag . . . . . . . . . . . 51
Bundeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft ; . . 52
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß . . . . . . . . . 19
Folgen eines Parteiverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß . . . . . . . . . . . . 20
Einberufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen 54
Tätigkeit der Wahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Wahlvorsteher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
VIII. Schlußbestimmungen
Wahlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Ausdehnung auf Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Ehrenä1nter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Wahlkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Einreichung der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 25
\Vahlordnung ................................. , . . 57
Inhalt und Form der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . 26
Aufstellung der Wahlkreisbewerber . . . . . . . . . . . . . . . 27 ZWEITER TEIL
Vertrauensmänner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Zurücknahme von Wahlvorschlägen . . . . . . . . . . . . . . . 29
Wahl der Bundesversammlung
und des Bundespräsidenten
Änderung von Wahlvorschlägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Beseitigung von Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Wahl der Mitglieder in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . 58
· Zulassung der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Wahl des Bundespräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Bekanntgabe der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 471
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 5
schlossen: Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am
ERSTER TEIL Wahltag
Wahl des Bundestages 1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat und
1. Wahl recht und Wählbarkeit
2. seit mindestens einem Jahr Deutscher im
§ 1
Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-
Vlahlrecht gesetzes ist.
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne Wählbar ist auch, wer seinen Wohnsitz oder dauern-
des Artikels .116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am den Aufenthalt im Lande Berlin hat, falls er die son-
Wahltage stigen Voraussetzungen des§ 1 erfüllt.
1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet (2) Nicht wählbar ist, wer
liaben U:nd 1. nach den Vorschriften zur Befreiung des
2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohn- deutschen Volkes vom Nationalsozialismus
sitz oder, wenn sie keinen Wohnsitz haben, und Militarismus als Hauptschuldiger
ihren dauernden Aufenthalt im Geltungs- (Gruppe I) oder Belasteter (Gruppe II) ein-
bereich des Grundgesetzes haben. gestuft ist oder
(2) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 wird die 2. durch Richterspruch die Wählbarkeit rechts-
Zeit eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes kräftig verloren hat.
im Lande Berlin eingerechnet.
II. Wahlsystem
(3) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der son-
stigen Voraussetzungen auch Beamte, Angestellte § 6
und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anord- Zahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung
nung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz oder dauern- (1) Der Bundestag besteht aus mindestens 484 Ab-
den Aufenthalt im Ausland in nächster Nähe de_r geordneten, von denen 242 in Wahlkreisen und die
Bundesgrenze genommen haben, sowie die Ange- übrigen nach Landeslisten gewählt werden.
hörigen ihres Hausstandes.
(2) Es wählen die Länder
§ 2 Baden-Württemberg 67 Abgeordnete
Ausschluß vom Wahlrecht Bayern 91 Abgeordnete
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, Bremen 6 Abgeordnete
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vor- Hamburg 17 Abgeordnete
mundschaft oder wegen geistigen Gebrechens Hessen 44 Abgeordnete
unter Pflegschaft steht, Niedersachsen 66 Abgeordnete
2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Nordrhein-Westfalen 138 Abgeordnete
Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig Rheinland-Pfalz 31 Abgeordnete
verloren hat. Schleswig-Holstein 24 Abgeordnete
§ 3
(3) Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin
Ruhen des Wahlrechts gemäߧ 55.
Das Wahlrecht ruht für Personen, (4) Die Wahl erfolgt nach der in der Anlage zu
1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistes- diesem Gesetz enthaltenen Wahlkreiseinteilung.
schwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt
untergebracht sind, § 7
2. die sich in Strafhaft befinden, Stimmen
3. die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme
mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel für die Wahl im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die
der Sicherung und Besserung untergebracht Wahl nach Landeslisten.
sind.
§ 8
§ 4
Wahl im Wahlkreis
Ausübung des Wahlrechts
In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter ge-
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis wählt. Gewählt ist der Bewerber, der dfo meisten
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit
(2) Der Wahlberechtigte kann nur an einem Orte entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
und nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wäh-
lerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Wahl- § 9
schein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk Wahl nach Landeslisten
wählen.
(1) Für jede Partei werden die im Lande für sie
(3) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Dabei
persönlich ausüben. werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
für einen im Wahlkreis erfolgreichen parteilosen (2) Bei Berufung der Beisitzer der Ausschüsse und
Bewerber (§ 26 Abs. 2) gestimmt haben, nicht berück- Wahlvorstände sind die in dem jeweiligen Bezirk
sichtigt. Von der Gesamtzahl der im Lande zu vertretenen Parteien zu berücksichtigen.
wählenden Abgeordneten wird die Zahl der von
parteilosen Bewerbern in den Wahlkreisen errunge- III. Vorbereitung der Wahl
nen Sitze abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden
auf die Parteien im Verhältnis der Summen ihrer § 13
nach Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstim- Wählerverzeichnis
men im Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Uber (1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahl-
die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei bezirk ein Wählerverzeichnis. Es enthält die Wahl-
gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu berechtigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden
ziehende Los. Aufenthalt im Wahlbezirk haben und nicht nach § 2
(2) Von der für jede Partei so ermittelten Abge- vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigte
ordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen mit mehreren Wohnsitzen im Geltungsbereich des
von ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hier- Grundgesetzes dürfen nur an ihrem Hauptwohnsitz
nach noch zustehenden Sitze werden aus ihrer Landes- in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
liste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. (2) Wahlberechtigte Personen gemäß § 1 Abs. 3
Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einer
bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Entfallen auf benachbarten deutschen Gemeinde einzutragen.
eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt
(3) Das Wählerverzeichnis wird vom einundzwan-
sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
zigsten bis vierzehnten Tage vor der Wahl zur all-
(3) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben gemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt.
der Partei auch dann, wenn sie die nach Abaatz 1
(4) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können
ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle
Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das
erhöht sich die Gesamtzahl der für das Land vor-
Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestri-
gesehenen Abgeordnetensitze um die Unterschieds-
chen werden.
zahl; eine erneute Berechnung nach Absatz 1 findet
nicht statt. § 14
(4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
5 v. H. der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen unvollständig ~ält, kann innerhalb der Auslegungs-
Zweitstimmen erhalten oder in mindestens einem frist bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen.
\Vahlkreis einen Sitz errungen haben. (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintra-
(5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine Anwen- gung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung
dung auf die von nationalen Minderheiten einge- zu hören.
reichten Listen. (3) Die Entscheidung ist unverzüglich zu fällen und
§ 10
dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
Verbindungsverbot für Wahlvorschläge (4) Gegen die Entscheidung kann bbnen drei Tagen
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter
Parteien ist unstatthaft. eingelegt werden. Uber die Beschwerde ist späte-
stens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden.
§ 11
Wahlbezirke § 15
(1) Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Abschluß des Wählerverze:i.chnisses
Wahlbezirke eingeteilt. In der Regel bildet jede Die Gemeindebehörde schließt das Wählerver-
Gemeinde einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden zeichnis am Tage vor der Wahl mittags zwölf t::u ab.
können in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, kleine
Gemeinden und Gemeindeteile mit benachbarten § 16
Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahl-
bezirk vereinigt werden. Wahlschein
(2) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sind vor (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
der Wahl öffentlich bekanntzumachen. zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Wahlschein,
§ 12 1. wenn er sich am Wahltage während der
Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb
Wahlorgane
seines Wahlbezirks aufhält,
(1) Wahlorgane sind
2. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist
der Bundeswahlleiter für das Bundesgebiet, seine Wohnung in einen anderen Wahl-
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlaus- bezirk verlegt,
schuß für jedes Land, 3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß oder Gebrechens in seiner Bewegungsfrei-
für jeden Wahlkreis, heit behindert ist und durch den Wahlschein
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Möglichkeit erhält, in einem für ihn gün-
jeden Wahlbezirk. stiger gelegenen Raum zu wählen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 473
(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wähler- die nur einen Wahlbezirk bilden, ist der Leiter der
verzeichnis eingetragen oder darin gestrichen ist, Gemeindeverwaltung Wahlvorsteher, sein Vertreter
erhält auf Antrag einen Wahlschein, im Amt Stellvertreter.
1. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist das § 23
Wahlrecht durch den Wegfall eines Aus-
schlußgrundes erlangt hat, Wahlvorstand
2. wenn das Wahlrecht erst nach Abschluß des (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvor-
Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfah- steher, seinem Stellvertreter und fünf Bei·sitzern, die
ren festgestellt wird. der Wahlvorsteher aus den Wahlberechtigten in der
Gemeinde beruft.
§ 17 (2) Auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines § 21 entsprechende Anwendung.
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen
Einspruch eingelegt werden. § 14 ist sinngemäß anzu- § 24
wenden. Ehrenämter
§ 18 (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahl-
Bundeswahlleiter vorstände sowie die Wahlvorsteher üben ihre Tätig-
Der Bundesminister des Innern ernennt den Bun- keit ehrenamtlich aus. Zur Ubernahme dieses Ehren-
deswahlleiter und seinen Stellvertreter. amts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das
Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt
§ 19 werden.
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß (2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt
ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ord-
werden von der Landesregierung oder der von ihr nungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit
bestimmten Stelle ernannt. einer Geldbuße von mindestens zwei Deutsche Mark
(2) Bei dem Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl und höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark ge-
ein Landeswahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem ahndet werden.
Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Bei- § 25
sitzern, die der Landes~ahlleiter aus den Wahl- Einreichung der Wahlvorschläge
berechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein
Stellvertreter ernannt. (1) Die Wahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter
spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl bis
§ 20 achtzehn Uhr schriftlich einzureichen.
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß (2) Parteien, die im Bundestag oder in der Volks-
vertretung eines Landes in der letzten .Wahlperiode
(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter
nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeord-
werden vor jeder Wahl von der Landesregierung
oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt. neten oder als Fraktion vertreten waren, können als
solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn
(2) Bei dem Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl sie nachweisen, daß sie einen nach demokratischen
ein Kreiswahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche
Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Bei- Satzung und ein Programm haben.
sitzern, die der Kreiswahlleiter aus den Wahlberech-
tigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellver- § 26
treter ernannt.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
§ 21
(1) Wahlvorschläge von Parteien müssen von der
Tätigkeit der Wahlausschüsse zuständigen Landesleitung und, wenn die Partei nicht
(1) Die Wahlausschüsse entscheiden in öffentlicher im Bundestag oder in der Volksvertretung eines
Sitzung. Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen.
mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion
(2) Bei den Abstimmungen in den Wahlausschüssen
vertreten war, von mindestens 500 Wahlberechtigten
entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
des Wahlkreises persönlich und handschriftlich
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
unterzeichnet sein.
(3) Uber die Sitzungen der Wahlausschüsse werden
Niederschriften angefertigt. (2) Andere Wahlvorschläge müssen von minde-
stens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persön-
lich und handschriftlich unterzeichnet sein.
§ 22
(3) Der Wahlvorschlag darf nur den Namen eines
Wahlvorsteher Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in
Für jeden Wahlbezirk ernennt die von der Lan- einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahl-
desregierung bestimmte Stelle aus den Wahlberech- vorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag
tigten der Gemeinde vor jeder Wahl den Wahl- kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustim-
vorsteher und seinen Stellvertreter. In Gemeinden, mung dazu schriftlich erteilt hat.
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(4) Wahlvorschläge von Parteien müssen den trauensmannes geändert werden, wenn ein Bewerber
Namen der einreichenden Partei, andere Wahlvor· stirbt. Die Anderung ist nur zulässig, solange nicht
schläge ein Kennwort enthalten. über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden
ist. Das Verfahren nach § ·27 braucht nicht einge-
§ 27 halten zu werden.
Aufstellung der Wahlkreisbewerber § 31
(1) Uber die Aufstellung der Wahlkreisbewerber Beseitigung von Mängeln
einer Partei hat eine Versammlung der Mitglieder
der Partei im Wahlkreis oder der von ihnen hierzu (1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge
gewählten Vertreter geheim abzustimmen. Erhebt sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er
der Landesvorstand der Partei oder ein anderes in unverzüglich den Vertrauensmann auf, sie rechtzeitig·
der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ Ein- zu beseitigen. Der Vertrauensmann kann gegen
spruch, so ist die auf einen solchen Einspruch wieder- Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahl•
holte Abstimmung der Mitglieder- oder Vertreter- ausschuß anrufen.
versammlung endgültig. In Großstädten, die mehrere (2) Mängel des Wahlvorschlages können nur so-
Wahlkreise umfassen, kann für alle Wahlkreise ge- lange _behoben werden, als nicht über seine Zu-
meinsam abgestimmt werden. Die Einberufung der lassu"ng entschieden ist. Enthält ein Wahlvorschlag
Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist in ge- nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unter-
eigneter Weise hinreichend bekanntzumachen. schriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der
Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.
(2) Eine Abschrift der Niederschrift über diese
Beschlußfassung mit Angaben über die Bekannt-
§ 32
machung oder Einladung zu der Versammlung und
über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit Zulassung der Wahlvorschläge
dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am fünf-
Leiter der Mitglieder- oder Vertreterversammlung zehnten Tage vor der Wahl über die Zulassung der
und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegen- Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzu-
über dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu ver- weisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den
sichern, daß die Aufstellung der Bewerber in ge- Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses
heimer Abstimmung erfolgt ist. Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften
aufgestellt sind.
§ 28
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Wahl-
Vertrauensmänner
vorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen ein Vertrauens- zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des
mann und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landes-
diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner wahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberech-
als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellver- tigt sind der Vertrauensmann des Wahlvorschlages,
treter. der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können
stimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahl-
Stellvertreter, jeder für· sich, berechtigt, verbind- vorschlag zugelassen wird, Beschwerde _erheben. In
liche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen
und entgegenzunehmen. Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die
Beschwerde muß spätestens am zehnten Tage vor
(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter
der Wahl getroffen werden.
können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit
der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den
§ 33
Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt
werden. Bekanntgabe der Wahlvorschläge
§ 29 (1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen
Zurücknahme von Wahlvorschlägen Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor der
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame Wahl öffentlich bekannt.
schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und (2) Die Reihenfolge in der Bekanntmachung richtet
seines Stellvertreters zurückgenommen werden, sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der
solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Bundestagswahl am 14. August 1949 im Lande erreicht
Ein von mindestens 500 Wahlberechtigten unter- haben. Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der
zeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehr- Reihenfolge ihres Eingangs an.
heit der Unterzeichner durch eine von ihnen persön-
lich und handschriftlich vollzogene Erklärung § 34
zurückgenommen werden. Landeslisten
§ 30 (1) Landeslisten können nur von Parteien ein-
gereicht werden, die nachweisen, daß sie einen
Änderung von Wahlvorschlägen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vor-
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Ein- stand, eine schriftliche Satzung und ein Programm
reichungsfrist durch schriftliche Erkläruncr des Ver- haben. Dieser Nachweis braucht von Parteien, die im
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 475
Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes § 38
in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit min- Uffentlichkeit der Wahl
destens fünf Abgeordneten oder als Fraktion ver-
treten waren, nicht erbracht zu werden. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des v\Tahl-
ergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann
(2) In eine Landesliste darf nur aufgenommen
Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus
werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt dem Wahlraum verweisen.
hat.
(3) Landeslisten sind spätestens am siebzehnten § 39
Tage vor der Wahl bis achtzehn Uhr dem Landes- Unzulässige Wahlpropaganda
wahlleiter schriftlich einzureichen.
In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum be-
(4) Landeslisten müssen von der Landesleitung der
findet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort,
Partei und, wenn die Partei nicht im Bundestag oder Ton, Schrift oder Bild verboten.
in der Volksvertretung eines Landes in der letzten
Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf § 40
Abgeordneten oder als Fraktion vertreten war, von
1 vom Tausend der Wahlberechtigten, jedoch min- Wahrung des Wahlgeheimnisses
destens 500 und höchstens 2500 Wahlberechtigten (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen
(5) Für die Landeslisten gelten die §§ 27 bis 31 und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme
entsprechend. der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die
§ 35 die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
Zulassung der Landeslisten (2) Ein Wähler, der des Schreibens unkundig oder
durch körperliche Gebrechen behindert ist, den
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am zwölf-
Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag
ten Tage vor der Wahl über die Zulassung der zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu über-
Landeslisten. § 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. geben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson
Sind die Anforderungen nur. hinsichtlich einzelner
bedienen.
Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus § 41
der Landesliste gestrichen.
Stimmabgabe
(2) Der Landeswahlleiter hat die zugelassenen
Landeslisten spätestens am neunten Tage vor der (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in
Wahl öffentlich bekanntzumachen. § 33 Abs. 2 gilt amtlichen Umschlägen.
entsprechend. (2) Der Wähler gibt
§ 36
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er
Stimmzettel durch ein auf den Stimmzettel gesetztes
(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
amtlich hergestellt. kenntlich macht, welchem Bewerber sie
gelten soll,
(2) Jeder Wähler erhält einen Stimmzettel.
2. seine Zweitstimme in der Weise, daß er
(3) Jeder Stimmzettel enthält durch ein auf den Stimmzettel gesetztes
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen Kreuz oder auf andere Weise eindeutig
der Bewerber der zugelassenen Wahlvor- kenntlich macht, welcher Landesliste sie
schläge unter Angabe der Partei oder des gelten soll.
Kennwortes,
2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeich- V.Fests tel1 ung des Wahlergebnisses
nung der Partei und die Namen der ersten
§ 42
fünf Bewerber der zugelassenen Landes-
listen. Feststellung des Wahlergebnisses
(4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge und der
im Wahlbezirk
Landeslisten bestimmt sich nach § 33 Abs. 2. Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der
Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk
IV. Wahlhandlung fest.
§ 37 § 43
Wahltag und Wahlzeit Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
(1) Die Wahl findet an einem Sonntage oder einem (1) Ungültig sind Stimmzettel,
gesetzlichen Feiertage statt. 1. die nicht in einem amtlichen Umschlag ab-
(2) Der Bundespräsident bestimmt den Tag der
gegeben worden sind,
Wahl. 2. die als nichtamtlich erkennbar sind.
(3) Die Wahl dauert von acht Uhr bis achtzehn (2) Ungültig sind Stimmen,
Uhr. Die Wahlordnung kann für besondere Verhält- 1. die den Willen des Wählers nicht· zweif els-
nisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen. frei erkennen lassen,
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt ent- (2} Der Landeswahlleiter teilt das Wahlergebnis
halten. im Lande dem Bundeswahlleiter mit und macht es
(3) Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen bekannt.
als ungültig. Enthält der Stimmzettel keine oder nur (3} Der Bundeswahlleiter macht das gesamte Wahl-
eine Stimmabgabe, so gelten die nicht abgegebenen ergebnis bekannt.
Stimmen als ungültig.
(4) Mehrere in einem Umschlag enthaltenen Stimm- VI. B e s o n d e r e V o r s c h r if t e n
zettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich für Nachwahlen
lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; und Wiederholungswahlen
sonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel.
§ 49
§ 44 Nachwahlen
Entscheidung des Wahlvorstandes (1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit
Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt
der abgegebenen Stimmen und über alle bei der
Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahl- worden ist,
ergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreis- 2. wenn ein Bewerber nach der Zulassung des
wahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung. Wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl
stirbt.
§ 45 (2) Die Nachwahl muß spätestens drei Wochen
nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden.
Feststellung des Wahlergebnisses Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahl-
für den Wahlkreis
leiter.
(1) Der l\reiswahlausschuß stellt das Ergebnis der (3} Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen
Wahl fest. und nach denselben Vorschriften wie die ausgefal-
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewähl- lene Wahl statt.
ten durch Zustellung und fordert ihn auf, binnen § 50
einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären,
Wiederholungswahl
ob er die Wahl annimml.
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in
§ 46 einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für
ungültig e,rklärt, so ist sie in dem in der Entschei-
Feststellung des Ergebnisses dung bestimmten Umfange zu wiederholen.
der Landeslistenwahl
(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich
(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsver-
Stimmen auf die einzelnen Landeslisten abgegeben fahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn
worden sind, wieviel Sitze auf sie entfallen und seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate ver-
welche Bewerber gewählt sind. flossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeich-
(2} Der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach nisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten
Landeslisten Gewählten durch Zustellung und fordert Wahl.
sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schrift- (3} Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig
lich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden,
durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.
§ 47 Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von
Erwerb der Mitgliedschaft sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird.
im Bundestag Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Lan-
deswahlleiter.
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft
im Bundestag mit dem Eingang der Annahmeerklä- (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das
rung (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2) beim zuständigen Wahlergebnis neu festgestellt.
Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode
des letzten Bundestages. Gibt der Gewählte bis zum VII. Aus s c h e i den
Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so und Ersatz von Abgeordneten
gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.
Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. § 51
Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden. Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
(1} Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
§ 48 1. bei Ungültigkeit seiner Wahl,
Bekanntgabe des Wc_1.hlergebnisses 2. bei nachträglichem Verlust seiner Wähl-
(1} Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter barkeit,
das Wahlergebnis im Wahlkreis mit und macht es 3. bei Verzicht. Der Verzicht ist nur wirksam,
bekannt. wenn er dem Präsidenten des Bundestages
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 477
oder einem deutschen Notar, der seinen Sitz geordneter stirbt oder sonst aus dem Bundestag aus-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, zur scheidet, so wird der Sitz nach der Landesliste der-
Niederschrift erklärt wird; er kann nicht jenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene
widerrufen werden. bei der Wahl aufgetreten ist; maßgebend ist die
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis Landesliste für das Land, in dem der Ausgeschiedene
bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, gewählt worden ist. Ist der Ausgeschiedene bei der
wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, Wahl nicht als Bewerber für eine politische Partei
aber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt geblieben aufgetreten, so findet Ersatzwahl statt.
ist. (2) Die Ersatzwahl muß spätestens drei Monate
§ 52 nach dem Zeitpunkt stattfinden; in dem die Voraus-
Entscheidung setzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn
über den Verlust der Mitgliedschaft feststeht, daß innerhalb von drei Monaten ein neuer
Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach
(1) Uber den Verlust der Mitgliedschaft nach § 51 den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den
wird entschieden Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. §§ 45 Abs. 2,
1. im Falle der Nr. 1 im Wahlprüfungsver- 47, 48 Abs. 1 gelten entsprechend.
fahren, (3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als .i...isten-
2. im Falle der Nr. 2, wenn der Verlust der nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Die
Wählbarkeit durch rechtskräftige gericht- §§ 46 Abs. 2, 47 gelten entsprechend. Der Bundes-
liche Entscheidung festgestellt ist, durch wahlleiter macht bekannt, welcher Bewerber in den
Beschluß des Vorstandes des Bundestages, Bundestag eingetreten ist.
im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
3. im Falle der Nr. 3 durch Beschluß des Vor-
standes des Bundestages. VIII. Schl ußbestimm ungen
(2) Der Abgeordnete scheidet aus dem Bundestag § 55
mit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahl- Ausdehnung auf Berlin
prüfungsverfahren, sonst mit dem Beschluß des Vor-
{1) Das Land Berlin entsendet zweiundzwanzig
standes des Bundestages aus.
Vertreter in den Bundestag.
§ 53 (2) Das Nähere regelt ein Gesetz des Landes
Folgen eines Parteiverbots Berlin.
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation § 56
einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht Wahlkosten
gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungs- Der Bund trägt die Kosten der Wahl. Für jede
widrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die Wahl erstattet er den Ländern, zugleich für ihre Ge-
dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der meinden (Gemeindeverbände), einen festen, nach der
Antragstellung oder der Verkündung des Urteils an-
Zahl der Wahlberechtigten bemessenen Betrag, der
gehören, ihren Sitz.
vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des
(2) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Bundesrates festgesetzt wird.
Sitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren,
wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. § 57
Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren
Wahlordnung
haben, dürfen bei dieser Wiederholungswahl nicht
als Bewerber auftreten. (1) Der Bundesminister des Innern erläßt in der
Bundeswahlordnung Rechtsvorschriften zur Aus-
(3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren führung der Vorschriften in
Sitz verloren haben, nach Landeslisten gewählt
waren, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn -§ 11 über die Efoteilung der Wahlbezirke
sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungs- sowie die Bekanntmachung der Wahl-
widrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem bezirke und Wahlräume,
Falle wird der nächste nicht gewählte Bewerber §§ 13-15 über Führung und Auslegung der Wähler-
dieser Liste einberufen. verzeichnisse, über das Verfahren bei
Einsprüchen und über die Benachrichti-
(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 verringert sich gung der Wahlberechtigten,
die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages ent-
sprechend. §§ 16, 17 über die Erteilung von Wahlscheinen,
§§ 12, über Bildung, Beschlußfähigkeit und Ver-
(5) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1
18-23 fahren der Wahlausschüsse und Wahl-
stellt der Vorstand des Bundestages durch Beschluß vorstände,
fest. § 52 gilt entsprechend.
§ 24 über die Berufung in ein Wahlehrenamt,
§ 54 über den Ersatz von Auslagen für Inhaber
von Wahlehrenämtern und über das Buß-
Einberufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen geldverfahren,
{1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die §§ 25-35 über Einreichung, Inhalt und Form der
Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Ab- Wahlvorschläge und Landeslisten sowie
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
über das Verfahren für ihre Prüfung, Zu- vertretung sind entsprechend anzuwenden. Jeder
lassung und Bekanntgabe, Abgeordnete hat eine Stimme. Nach den den ein-
§ 36 über Form und Inhalt des Stimmzettels zelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen wird
und über den Wahlumschlag, im Höchstzahlverfahren (d'Hondt) ermittelt, wieviel
§ 40 über Wahlschutzvorrichtungen und Wahl- Sitze ihnen zugefallen sind. Den Bewerbern werden
urnen, die Sitze nach ihrer Reihenfolge in den Vorschlags-
listen zugeteilt.
§ 41 über die Stimmabgabe,
(4) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in
§§ 42-46 über die Feststellung des Wahlergeb-
nisses, der Bundesversammlung mit der Annahmeerklärung
gegenüber dem Präsidenten der Volksvertretung.
§§ 49, 50 über die Durchführung von Nachwahlen Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste Be-
und Wiederholungswahlen. werber der gleichen Vorschlagsliste ein.
(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren (5) Der Präsident der Volksvertretung übermittelt
1. in Kranken- und Pflegeanstalten und in das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der An-
Klöstern, nahmeerklärungen unverzüglich dem Präsidenten
2. für Bewohner von Sperrgehöften, des Bundestages.
3. für Seeleute und andere Personen, die sich (6) Die Mitglieder der Bundesversammlung er-
am Wahltag im Ausland befinden, • halten Tagegelder in entsprechender Anwendung des
4. in Gef angenenanstalten § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Mit-
besonders geregelt werden. glieder des Bundestages vom 15. Juni 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 215), außerdem werden ihnen die ent-
(3) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zu- standenen Fahrkosten ersetzt.
stimmung des Bundesrates.
§ 59
ZWEITER TEIL Wahl des Bundespräsidenten
Wahl der Bundesversammlung (1) Der Präsident des Bundestages leitet die Wahl
und des Bundespräsidenten des Bundespräsidenten. Er teilt dem Gewählten die
§ 58 Wahl mit und fordert ihn auf, unverzüglich zu er-
Wahl der Mitglieder in den Ländern klären, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte gibt
die Annahmeerklärung ihm gegenüber ab.
(1) Sobald eine Wahl zur Bundesversammlung
erforderlich wird, bestimmt die Bundesregierung mit (2) Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit
Zustimmung des Bundesrates nach der letzten amt- dem Eingang der Annahmeerklärung bei dem Präsi-
lichen Bevölkerungszahl, wieviel Mitglieder gemäß denten des Bundestages, frühestens jedoch mit dem
Artikel 54 Abs. 3 des Grundgesetzes in den einzelnen Tage nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen
Ländern einschließlich des Landes Berlin zu wählen Bundespräsidenten.
sind. Die Volksvertretungen haben die Wahlen un- (3) Der Präsident des Bundestages veranlaßt die
verzüglich vorzunehmen. Eidesleistung des Bundespräsidenten und gibt seinen
(2) Gewählt werden kann nur, wer nach § 5 zum Amtsantritt im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bundestag .wählbar ist.
§ 60
(3) Falls für die Wahl in derVolksvertretung eines
Landes nicht ein gemeinsamer Vorschlag zustande Inkrafttreten
kommt, wird na.ch Vorschlagslisten gewählt; die Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volks- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten, Post Seeg, den 8. Juli 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 4'i9
Anlage
Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum zweiten Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Schleswig-Holstein
1 Husum-Südtondern-Eiderstedt Kreise Südtondern, Husum, Eiderstedt
2 Flensburg Stadt Flensburg, Kreis Flensburg,
vom Kreis Schleswig die Gemeinden Esmark, Kappeln,
Obdrup, Rehberg, Rüde, Satrup
3 Schleswig-Eckernförde Kreis Schleswig ohne die an die Wahlkreise 2 und 4 ab-
gegebenen Gemeinden,
Kreis Eckernförde
' Norder- und Süderdithmarschen Kreis Norderdithmarschen, Kreis Süderdithmarschen ohne
die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden,
vom Kreis Schleswig die Gemeinden Alt-Bennebek,
Bargen, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Drage, Erfde,
Friedrichstadt, Klein-Bennebek, Meggerdorf, Norder-
stapel, Seeth, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Wohlde
5 Rendsburg Kreis Rendsburg ohne die an den Wahlkreis 11 abgege-
benen Gemeinden,
von der Stadt Kiel die Stimmbezirke 23 und 26 bis 42
6 Kiel Stadt Kiel ohne die an den Wahlkreis 5 abgegeb.enen
Stimmbezirke
1 Plön-Eutin/Nord Kreis Plön,
vom Kreis Eutin die Gemeinden Bosau, Eutin, Maiente,
Süsel
8 Oldenburg-Eutin/Süd Kreis Oldenburg,
vom Kreis Eutin die Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwar-
tau, Gleschendorf, Ratekau, Stockelsdorf, Timmendorfer
Strand
9 tübeck Stadt Lübeck ohne die an die Wahlkreise 13 und 14 ab-
gegebenen Stimmbezirke
10 Segeberg-Neumünster Kreis Segeberg, Stadt Neumünster
11 Steinburg Kreis Steinburg,
vom Kreis Süderdithmarschen die Gemeinden A verlak.
Behmhusen, Blangenmoor-Lehe, Brunsbüttel, Brunsbüttel-
koog, Dingen, Mühlenstraßen, Osterbelmhusen, Oster-
moor, Warfen, Westerbelmhusen, Westerbüttel,
vom Kreis Rendsburg die Gemeinden Aasbüttel, Aget-
horst, Beldorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst.
Bornholt, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln,
Oldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Thaden, Vaale,
Vaalermoor, Wacken, Warringholz
12 Pinneberg Kreis Pinneberg
13 Stormarn Kreis Stormarn,
von der Stadt Lübeck die Stimmbezirke 52 bis 55, S1 bis
59, 140 bis 143, 151 bis 161
14 Herzogtum Lauenburg Kreis :fierzogtum Lauenburg,
von der Stadt Lübeck die Stimmbezirke 28, 30 bis 33, 35
bis 42
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Hamburg
15 Hamburg I Ortsteile Nr. 10-1-112 im Bezirk Hamburg-Mitte
Ortsteile Nr. 201-207 im Bezirk Altona
Ortsteile Nr. 311-314 im Bezirk Eimsbüttel
16 Hamburg II Ortsteile Nr. 210-226 im Bezirk Altona
17 Hamburg III Ortsteile Nr. 301-310 im Bezirk Eimsbüttel
Ortsteile Nr. 317-321 im Bezirk Eimsbüttel
Ortsteile Nr. 208-209 im Bezirk Altona
18 Hamburg IV Ortsteile Nr. 315-316 im Bezirk Eimsbüttel
Ortsteile Nr. 401-407 im Bezirk }
Ortsteile Nr. 430-432 im Bezirk Hamburg-No rd
19 Hamburg V Ortsteile Nr. 505-526 im Bezirk Wandsbek
20 Hamburg VI Ortsteile Nr. 113-134 im Bezirk Hamburg-Mitte
Ortsteile Nr. 416-417 im Bezirk Hamburg-Nord
Ortsteile Nr. 501-504 im Bezirk Wandsbek
Ortsteile Nr. 601-614 im BeziI:k Bergedorf
21 Hamburg VII Ortsteile Nr. 135-139 im Bezirk Hamburg-Mitte
Ortsteile Nr. 701-721 im Bezirk Harburg
22 Hamburg VIII Ortsteile Nr. 408-415 im Bezirk }
Ortsteile Nr. 418-429 im Bezirk Hamburg-No rd
Niedersachsen
23 Aurich-Emden Kreisfreie Stadt Emden,
Landkreise Norden, Aurich
24 Leer Landkreise Leer, Wittmund
25 Wilhelmshaven-Friesland Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
Landkreis Friesland
26 Emsland Landkreis Aschendorf-Hümmling,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Ahmsen, Alten-'
berge, Altharen, Apeldorn, Bokeloh, Borken, Dalum,
Dörgen, Eltern, Emen, Emmeln, Fehndorf, Flechum, Groß-
Berßen, Groß-Fullen, Groß-Hesepe, Groß-Stavern, Haren,
Hebelermeer, Hemsen, Herßum, Herzlake, Hesepertwist,
Holte, Holthausen, Hülsen, Hüntel, Klein-Berßen, Klein-
Fullen, Klein-Hesepe, Klein-Stavern, Lähden, Lahre,
Landegge, Lastrup, Lindloh, Lohe, Raken, Rühle, Rüh-
lertwist, Rütenbrock, Schöninghsdorf, Schwartenberg,
Tinnen, Versen, Vinnen, Wach.turn, Westerloh, Westrum,
Wesuwe,
Landkreis Grafschaft Bentheim
27 Bersenbrück-Lingen Landkreise Lingen, Bersenbrück,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Andrup, Bakerde,
Bookhof, Bramhar, Bückelte, Felsen, Geeste, Groß-Dohren,
Hamm, Haselünne, Helte, Huden, Klein-Dohren, Kloster-
holte, Lage, Lehrte, Lotten, Meppen, Neuenlande, Oster-
brock, Schwefingen, Teglingen, Varloh, Vormeppen
28 Osnabrück-Stadt und -Land Kreisfreie Stadt Osnabrück,
Landkreis Osnabrück
29 Delmenhorst-Wesermarsch Landkreis W esermarsch,
Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
vom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Dötlingen,
Ganderkesee, Hasbergen, Hude, Schönemoor, Stu_,r,
Wildeshausen
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 481
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
30 Oldenburg-Ammerland Kreisfreie Stadt Oldenburg,
Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Großenkneten,
Hatten, Wardenburg, Wüsting
31 Vechta-Cloppenburg Landkreise Cloppenburg, Vechta
32 Cuxhaven-Hadeln-Wesermünde Kreisfreie Stadt Cuxhaven,
Landkreise Land Hadeln, Wesermünde
33 Stade-Bremervörde Landkreise Stade, Bremervörde
34 Verden-Rotenburg-Osterholz Landkreise Osterholz, Verden, Rotenburg
35 Lüneburg-Dannenberg Kreisfreie Stadt Lüneburg,
Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg
36 Harburg-Soltau Landkreise Harburg, Soltau
37 Fallingbostel-Hoya Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya,
vom Landkreis Braunschweig die Gemeinden Ahsen-
Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-
hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder
38 Celle Kreisfreie Stadt Celle,
Landkreis Celle,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Altmerdingsen,
Arpke, Burgdorf, Dachtmissen, Dollbergen, Engensen,
Hänigsen, Hülptingsen, Katensen, Landwehr, Obershagen,
Oelerse, Oldhorst, Otze, Ramlingen mit Ehlershausen,
Röhrse, Schillerslage, Schwüblingsen, Sievershausen,
Sorgensen, Uetze, Weferlingsen, Wettmar
39 Uelzen Landkreis Uelzen,
vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Ahnsen,
Allersehl, Altendorf, Alt-Isenhagen, Barwedel, Benitz,
Betzhorn, Blickwedel, Böckelse, Boitzenhagen, Bokel,
Bokensdorf, Bottendorf, Brome, Croya, Dannenbüttel,
Darrigsdorf, Dedelstorf, Dieckhorst, Ehra-Lessien, Emmen,
Erpensen, Ettenbüttel, Eutzen, Flettmar, Gamsen,
Gannerwinkel, GI üsingen, Grebshorn, Groß Oesingen,
Grußendorf, Hagen b. Knesebeck, Hankensbüttel, Jembke,
Kästorf, Kaiserwinkel, Kakerbeck, Knesebeck, Langwedel,
Lingwedel, Lüben, Lüsche, Mahrenholz, Masel, Müden,
Neubokel, Neudorf-Platendorf, Oerrel, Ohrdorf, Osloß,
Päse, Plastau, Rade, Radenbeck, Räderloh, Repke, Schnef-
lingen, Schönewörde, Schweimke, Sprakensehl, Steimke,
Steinhorst, Stöcken, Stüde, Suderwittingen, Tappenbeck,
Teschendorf, Triangel, Tülau-Fahrenhorst, Voitze, Vorhop,
Wagenhoff, Wahrenholz, Weddersehl, WentGlrf, Wesen-
dorf,, Westerbeck, Westerholz, Wettendorf, Weyhausen,
Wierstorf, Wilsche, Wiswedel, Wittingen, Wallersdorf,
Wunderbüttel, Zahrenholz, Zasenbeck, Zicherie
40 Stadt Hannover-Nord Stadtteile Buchholz, Hainholz, Herrenhausen, List, Stadt-
mitte, Stöcken, Vahrenwald
41 Stadt Hannover-Süd Stadtteile Badenstedt, Döhren, Kirchrode, Kleefeld,
Limmer, Linden, Ricklingen, Wülfel
42 Hannover-Land Landkreis Hannover,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Ahlten, Bilm,
Dolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Harber, Höver, llten,
Klein Lobke, Lehrte, Rethmar, Sehnde
43 Neustadt - Grafschaft Schaumburg Landkreise Neustadt a. Rbge., Grafschaft Schaumburg,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Abbensen,
Aligse, Altwarmbüchen, Beinhorn, Bennemühlen, Berk-
hof, Bissendorf, Brelingen, Dudenbostel-Rodenbostel,
Elze, Fuhrberg, Gailhof, Großburgwedel, Heeßel, Hellen-
dorf, Immensen, Isernhagen F. B., Isernhagen H. B., Isern-
hagen K. B., Isernhagen N. B., Kirchhorst, Kleinburgwedel,
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des
Wuhl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Kolshorn, Meitze, Mellendorf, Negenborn, Neu Warm-
büchen, Oegenbostel, Resse, Röddensen, Scherenbostel,
Steinwedel, Thönse, Wennebostel
44 Nienburg-Schaumburg-Lippe Vom Landkreis Nienburg die Gemeinden Anderten,
Anemolter, Balge, Binnen, Blenhorst, Bockhop, Böten-
berg, Bolsehle, Borstel, Brokeloh, Bruchhagen, Buchhorst,
Bühren, Campen, Deblinghausen, Dienstborstel, Draken-
burg, Düdinghausen, Erichshagen, Estorf, Gadesbünden,
Glissen, Groß Varlingen, Hahnenberg, Haßbergen, Heem-
sen, Hesterberg, Hibben, Holte, Holtorf, Holzbalge, Holz-
hausen, Husum, Landesbergen, Langendamm, Leese,
Leeseringen, Lemke, Liebenau, Linsburg, Loccum, Mark-
lohe, Mehlbergen, Münchehagen, Müsleringen, Nienburg/
Weser, Oyle, Pennigsehl, Rehburg Stadt, Rehburg Bad,
Rohrsen, Sarning hausen, Schessinghausen, Schinna,
Sebbenhausen, Sehnsen, Sieden, Sonnenborstel, Staffhorst,
Steimbke, Steyerberg, Stöckse, Stolzenau, Voigtei, Wellie,
Wenden, Wendenborstel, Wiedensahl, Wietzen, Winzlar,
W ohlenha usen,
Landkrei"s Schaumburg-Lippe
45 Diepholz-Melle-Wittlage Landkreise Graftschaft Diepholz, Wittlage, Melle,
vom Landkreis Nienburg die Gemeinden Bohnhorst,
Brüninghorstedt, Darlaten (Gutsbezirk), Diepenau, Diethe,
Essern, Frestorf, Großenvörde, Harrienstedt, Höfen,
Hoysinghausen, Huddestorf, Jenhorst, Kleinenheerse,
Lavelsloh, Lohhof, Neudorf, Nordel, Raddestorf, Sapelloh,
Steinbrink, Uchte, Warmsen, Woltringhausen
46 Hameln-Springe Kreisfreie Stadt Hameln, $t>
Landkreise Hameln-Pyrmont, Springe
47 Alfeld-Holzminden Landkreise Alfeld, Holzminden
48 Hildesheim-Stadt und -Land Kreisfreie Stadt Hildesheim,
Landkreis Hildesheim-Marienburg
49 Gandersheim-Salzgitter Kreisfreie Stadt Salzgitter,
Landkreis Gandersheim,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddecken-
stedt, Berel, Binder, Burgdorf, Groß Elbe, Groß Heere,
Gustedt, Hohenassel, Klein Elbe, Klein Heere, Nordassel,
Oelber am weißen Wege, Rhene, Sehlde, Wartjenstedt,
Westerlinde
50 Stadt Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig
51 Braunschweig-Land-Helmstedt Landkreis Braunschweig ohne die Gemeinden Ahsen-
Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-
hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen,
Werder (siehe Wahlkreis 37 Fallingbostel-Hoya)
Landkreis Helmstedt
52 Wolfenbüttel-Goslar-Land Landkreis Gos}ar,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Achim,
Adersheim, Ahlum, Ampleben, Apelnstedt, Atzum, Bans-
leben, Barbecke, Barnstorf, Berklingen, Bettingerode,
Börßum, Bornum, Broistedt, Bündheim, Cramme, Dettum,
Eilum, Eitzum, Evessen, Fümmelse, Geitelde, Gilzum,
Groß Biewende, Groß Dahlum, Groß Denkte, Groß Stöck-
heim, Groß Vahlberg, Hachum, Halchter, Harlingerode,
Harzburg Bad, Hedeper, Hornburg, Isingerode, Kalme,
Kissenbrück, Klein Biewende, Klein Dahlum, Klein
Denkte, Klein Vahlberg, Kneitlingen, Leiferde, Leinde,
Linden, Mönchevahlberg, Neindorf, Oker, Remlingen,
Roklum, Salzdahlum, Sambleben, Sauingen, Schlewecke,
Schliestedt, Schöppenstedt, Seinstedt, Semmenstedt, Sott-
mar, Stiddien, Timmern, Uefingen, Uehrde, Volzum,
Warle, Watzum, Weferlingen, Wendessen, Westerode,
Wetzleben, Winnigstedt, Wittmar, Wolfenbüttel, Wolt-
wiesche
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 483
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
53 Harz: Kreisfreie Stadt Goslar,
Landkreise Zellerfeld, Blankenburg (Restkreis), Osterode
(Harz)
54 Peine-Gifhorn Landkreis Peine,
Kreisfreie Stadt Wolfsburg,
vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Abbesbüttel,
Adenbüttel, Ahmstorf, Allenbüttel, Allerbüttel, Almke,
Ausbüttel, Barnstorf, Bechtsbüttel, Beienrode, Calberlah,
Dalldorf, Didderse, Edesbüttel, Ehmen, Eickhorst, Essen-
rode, Fallersleben, Gifhorn, Grassel, Gravenhorst, Groß
Schwülper, Harxbüttel, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf,
Hillerse, Höfen, Isenbüttel, Jelpke, Klein Schwülper, Klein
Steimke, Lagesbüttel, Leiferde, Meine, Meinersen, Mörse,
Neindorf, Ochsendorf, Ohnhorst, Rennau, Rethen, Rhede,
Ribbesbüttel, Rötgesbüttel, Rolfsbüttel, Rottorf, Sandkamp,
Seershausen, Sülfeld, Uhry, Volkse, Vollbüttel, Vordorf,
Walle, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel, Wettmers-
hagen, Winkel
55 Northeim-Einbeck-Duderstadt Landkreise Northeim, Einbeck, Duderstadt
56 Göttingen-Münden Kreisfreie Stadt Göttingen,
Landkreise Göttingen, Münden
Bremen
57 Bremen-Ost Von der Stadtgemeinde Bremen
Bezirk Ost,
vom Bezirk Süd-Stadtteil Huckelriede,
Ortsteile Habenhausen und Arsten
58 Bremen-West Von der Stadtgemeinde Bremen
Bezirk West,
vom Bezirk Süd Stadtteile Neustadt, Huchting, Woltmers-
hausen, Ortsteile Seehausen und Strom,
Bezirk Mitte ausgenommen der Ortsteil Stadtbremisches
Dberseehafengebiet Bremerhaven
59 Bremerhaven-Bremen-Nord Stadtgemeinde Bremerhaven,
von der Stadtgemeinde Bremen
Bezirk Nord,
vom Bezirk Mitte Ortsteil Stadtbremisches Uberseehafen-
gebiet Bremerhaven
Nordrhein-Westfalen
60 Aachen-Stadt Kreisfreie Stadt Aachen
61 Aachen-Land Landkreis Aachen
62 Geilenkirchen-Erkelenz-Jülich Landkreise Geilenkirchen-Heinsberg, Erkelenz, Jülich
63 Düren-Monschau-Schleiden Landkreise Düren, Monschau, Schleiden
64 Bergheim-Euskirchen Landkreise Bergheim, Euskirchen
65 Köln-Land Landkreis Köln
66 Kölnl Der nördlich folgender Trennungslinie gelegene links-
rheinische Teil der Stadt:
Stadtwald, Hülsstraße, Aachener Straße, Aachener-Glacis-
Weg,
durch den inneren Grüngürtel, nördlich Gleisdreieck,
Odenkirchener Straße, Ecke Storm- und Ecke Innere Kanal-
straße, nördlich der Umwallung Fort X, nördlich Neusser
Wall (einschließlich Eis- und Schwimmstadion), Neusser
Wall, Elsa-Brandström-Straße
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
67 Köln lI Ubriger linksrheinischer Teil der Stadt
68 Kölnllf Gesamter rechtsrheinischer Teil der Stadt
69 Bonn-Stadt und -Land Landkreis Bonn, kreisfreie Stadt Bonn
70 SierJkreis Sieg kreis
71 Oberbcrgischer Kreis Oberbergischer Kreis
72 Rheinisch-Bergischer Kreis Rheinisch-Bergischer Kreis
73 Rhein-Wupper-Kreis Rhein-Wupper-Kreis
74 Remscheid-Solingen Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen
75 Wuppertal I Stadtteile Elberfeld, Vohwinkel, Cronenberg
76 Wuppertal II Stadtteile Barmen, Ransdorf, Beyenburg
77 Düsseldorf-Mettmann Landkreis Düsseldorf-Mettmann
78 Düsseldorf I Der westlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der
Stadt:
Nördlicher Zubringer einschließlich bis zur Verbindungs-
linie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser
folgend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser
folgend über den Bahnhof Derendorf bis zum Hauptbahn-
hof, Hauptbahnhof einschließlich, der Eisenbahnlinie
Köln-Düsseldorf folgend bis zur Unterführung an der
Kruppstraße-, Volksgartenstraße ausschließlich, Bittweg
ausschließlich, Witzelstraße einschließlich bis zur
Christophstraße, Christophstraße ausschließlich bis zur
Himmelgeister Straße, von dort südlich des Geländes des
Wasserwerks bis zum Rhein
79 Düsseldorf II Der östlich der beim Wahlkreis Düsseldorf I beschriebenen
Trennungslinie gelegene Teil der Stadt
80 Neuss-Grevenbroich Kreisfreie Stadt Neuss, Landkreis Grevenbroich
-. 81 Krefeld Kreisfreie Stadt Krefeld
82 Rheydt-M.Gladbach-Viersen Kreisfreie Städte Rheydt, M.Gladbach, Viersen
83 Kempen-Krefeld Landkreis Kempen-Krefeld
84 Moers Landkreis Moers
85 Geldern-Kleve Landkreise Geldern, Kl_eve
86 Rees-Dinslaken Landkreise Rees, Dinslaken
87 Oberhausen Kreisfreie Stadt Oberhausen
88 Mülheim Kreisfreie Stadt Mülheim
89 Essen I a) Der nördlich folgender West-Ost-Trennungslinie ge-
legene Teil der Stadt:
Entlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim - Heißen
- Margarethenhöhe - Essen-Rüttenscheid von der
Stadtgrenze bis Esmarchstraße, Verlauf der Virchow-
straße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße bis zur
Kortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demrahts-
kamp, Kahrstraße, Witteringstraße bis Rellinghauser
Straße, Rellinghauser Straße bis Bahnhof Essen-Süd,
Verlauf der Bahnlinie Essen-Süd-Hauptbahnhof (bis
zur Einbiegung in den Hbf. und dann ostwärts entlang
der Bahnstrecke Essen-Hbf.-Essen-Steele) bis in Höhe
des Bolckendycks
b) der westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie ge-
legene Teil der Stadt:
Emscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur
Gladbecker Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 485
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
in Höhe des Hafens Matthias Stinnes, dann zwischen
der Gladbecker- und Gewerkenstraße nach Süden die
Rahmdörne und Neuessener Straße kreuzend und die
Gladbeck.er Straße überquerend bis zum Snatgang,
über den Stakenholt und die Vogelheimer Straße
westlich der Lütkenbrauk entlang, die Walkmühle
überschneidend bis zur aufgehobenen Anschlußbahn,
dann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich der
Krablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann
der Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Krupp-
sehen Werksgeländes oberhalb der Helenenstraße,
dieses ostwärts durchschneidend über die Kleine
Hammerstraße bis zum Sportplatz, von dort nach
Süden, die Bamlerstraße kreuzend und dann süd-
östlich verlaufend bis zur Gladbeck.er Straße oberhalb
der Kläranlage und der Gneisenaustraße, durch die
Blücherstraße bis unterhalb des Bahnhofs Essen-
Stoppenberg, dann Lützowstraße und Stoppenberger
Straße überschneidend bis zum Dampfsägewerk der
Zeche Graf Beust, Eisenbahnanlage Salkenbergsweg
durchkreuzend, dann nach Süden quer durch das
Zechengelände Königin Elisabeth, die Elisenstraße und
Frillendorfer Straße kreuzend bis zum Rangierbahnhof
Essen-Hbf.
90 Essen II a) Der ostwärts der Ostgrenze des Wc!.hlkreises Essen I
liegende Teil der Stadt (gleich Grenze b des Wahl-
kreises Essen I)
b) nördlich folgender Trennungslinie: Eisenbahnlinie
Essen-Hauptbahnhof nach Essen-Steele bis oberhalb
des Mählerweges, Verlauf des Mählerweges und der
Spillenburgstraße bis Westfalenstraße oberhalb des Spil-
lenburger Wehrs, Ruhrverlauf von Spillenburger Wehr
bis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr
91 Essen III Der südlich der West-Ost-Trennungslinie der Wahlkreise
Essen I und II liegende Teil der Stadt
92 Duisburg I Der nordöstlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der
Stadt:
Vom Ostrand der Stadt der Mülheimer Straße folgend, bis
zur Eisenbahnunterführung, dann nördlich dem früheren
Bahndamm folgend am Ostrand des Innenhafens vorbei
bis zur Ruhr und zur Schleuse des Rhein-Herne-Kanals;
dann der Straße „Kiffwardt" folgend am Nordostrand der
Ruhrorter Häfen entlang bis zum Bahnübergang an der
Straße „Am Nordhafen", die Hauerstraße und Silberstraße
westlich umgehend, dem Ostrand der Werksanlagen der
Hütte Phönix folgend bis zur Mühlenfelder Straße, dem
Ostrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis
zur Helmholtzstraße, westlich der Helmholtzstraße entlang
bis zum alten Emscherbett. Diesem Emscherbett in allge-
mein westlicher und nordwestlicher Richtung folgend, die
Häuser Beeckerweth 210 bis 230 aber westlich umgehend
bis zum Rhein.
93 Duisburg II Der südwestlich der beim Wahlkreis 92 beschriebenen
Trennungslinie gelegene Teil der Stadt
94 Borken-Bocholt-Ahaus Landkreis Borken, kreisfreie Stadt Bocholt, Landkreis
Ahaus
95 Steinfurt-Tecklenburg Landkreise Steinfurt, Tecklenburg
96 Beckum-Warendorf Landkreise Beckum, Warendorf
97 Münster-Stadt und -Land Landkreis Münster, kreisfreie Stadt Münster
98 Lüdinghausen-Coesfeld Landkreise Lüdinghausen, Coesfeld
99 Gelsenkirchen Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen
100 Recklinghausen-Land Landkreis Recklinghausen
101 Recklinghausen-Stadt Kreisfreie Stadt Recklinghausen
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des
·wahl- Name des Wahlki"eises Gebiet des Wahlkreises
k rcises
102 Gladbc!ck-Bott:rop Kreisfreie Städte Gladbeck, Bottrop
103 W arlrnrg-IIöxter-Büren Landkreise Warburg, Höxter ohne Lügde mit Greven-
hagen, Büren
104 Paderborn-Wiedcnlnück Landkreise Paderborn, Wiedenbrück
105 Bielefeld-Halle Landkreise Bielefeld, Halle
106 Bielefeld-Stadt Kreisfreie Stadt Bielefeld
107 Herford-Stadt und -Land Landkreis Herford, kreisfreie"Stadt Herford
108 Detmold Landkreis Detmold
109 Lemgo Landkreis Lemgo mit Lügde, ohne Grevenhagen
110 Minden-Lübbecke Landkreise Minden, Lübbecke
111 Wattenseheid -Wanne-Eickel Kreisfreie Städte Wattenseheid, Wanne-Eickel
112 Herne - Castrop-Rauxel Kreisfreie Städte Herne, Castrop-Rauxel
113 Ennepe-Ruhr-Wi tten Landkreise Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten
114 Hagen Kreisfreie Stadt Hagen
115 Dortmund I Alte Stadtgrenze (Hafenbahn) gegen Wambel, Eisen-
bahnlinie Dortmund-Süd-Soest bis Rennweg einschließ-
lich Hauptfriedhof, Gemarkungsgrenze Aplerbeck-Sölde
gegen Bracke! und Asseln, Stadtgrenze gegen Landkreis
Unna, Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Land-
kreis Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten, kreisfreie
Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Stadtgrenze-Harpe-
ner Hellweg, Harpener Hellweg (ganz} ausschließlich,
Limbeckerstraße (ganz) einschließlich, Lütgendortmunder
Straße ausschließlich bis zum Schnittpunkt Lütgen-
dortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg aus-
schließlich bis zur Gemarkungsgrenze Marten, Ge-
markungsgrenze Marten bis Gemarkungsgrenze
Dorstfeld, Gemarkungsgrenze Dorstfeld bis Schnitt-
punkt Rheinlanddamm, Rheinlahddamm ausschließlich
bis zum Emscherlauf, alte Stadtgrenze (Emscherlauf}
bis Ardeystraße, Ardeystraße (ganz) ausschließlich,
Hohestraße (ganz) einschließlich, Hansastraße (ganz) ein-
schließlich, Burgtor einschließlich, Eisenbahnlinie Dort-
mund--Hamm bis Schnittpunkt mit der Hafenbahn (Grenze
Wambel)
116 Dortmund II Der Wahlkreis Dortmund II schließt sich an die im Wahl-
kreis I von dem Schnittpunkt Stadtgrenze Bochum-
Harpener Hellweg bis Adeystraße, Hohe Straße, Hansa-
straße, Burgtor beschriebene Grenze an. Vom Burgtor führt
die Grenze weiter: Eisenbahnlinie Hamm-Dortmund-
Mengede bis zum Schnittpunkt mit der alten Stadtgrenze
(Emscherlauf), Gemarkungsgrenze zwischen Innenstadt
und Dorstfeld, Huckarde, Deusen, Lindenhorst, Eving, wei-
ter Gemarkungsgrenze Eving-Kemminghausen, Brechten
bis zur Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Stadtgrenze ge-
gen Stadt Lünen, Landkreis Recklinghausen, Stadt Castrop-
Rauxel, Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Harpener '
Hellweg
117 Dortmund III - Lünen Der Wahlkreis umfaßt den restlichen Teil der kreisfreien
Stadt Dortmund und die kreisfreie Stadt Lünen
118 Bochum Kreisfreie Stadt Bochum
119 Iserlohn-Stadt und -Land Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Iserlohn
120 Unna-Ilamm Landkreis Unna, kreisfreie Stadt Hamm
121 Meschede-Olpe Landkreise Meschede, Olpe
122 Arnsberg-Soest Landkreise Arnsberg, Soest
123 Lippstadt-Brilon Landkreise Lippstadt, Brilon
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 487
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
124 Altena-Lüdenscheid Landkreis Altena, kreisfreie Stadt Lüdenscheid
125 Siegen-Stadt und Land Wittgenstein Landkreis Siegen, kreisfreie Stadt Siegen, Landkreis
Wittgenstein
Hessen
126 Waldeck Landkreise Hofgeismar, Wolfhagen, Waldeck
127 Kassel Stadt- und Landkreis Kassel
128 Eschwege Landkreise Eschwege, Melsungen, Witzenhausen
129 Fritzlar-Homberg Landkreise Frankenberg, Fritzlar-Homberg, Ziegenhain
130 Hersfeld Landkreise Hersfeld, Hünfeld, Rotenburg
131 Marburg 3tadtkreis Marburg/Lahn,
Landkreise Biedenkopf, Marburg/Lahn
132 Wetzlar Dillkreis, Landkreis Wetzlar
133 Gießen Stadtkreis Gießen, Landkreise Alsfeld, Gießen
134 Fulda Stadtkreis Fulda,
Landkreise Fulda, Lauterbach, Schlüchtern
135 Obertaunuskrcis Oberlahnkreis, Obertaunuskreis,
Landkreis Usingen
136 Friedberg Landkreise Büdingen, Friedberg
137 Limburg Landkreis Limburg, Rheingaukreis, Untertaunuskreis
138 Wiesbaden Stadtkreis Wiesbaden
139 Hanau Stadtkreis Hanau, Landkreise Gelnhausen, Hanau
140 Frankfurt/M I Sämtliche Bezirke südlich des Main (Oberrad, Sachsen-
hausen, Niederrad, Goldstein, Schwanheim) und westliche
Vorortbezirke, 54 und 55 (Griesheim), 56 (Nied), 57, 58,
59 (Alt-Höchst), 60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unter-
Iiederbach), 63 (Sossenheim)
141 Frankfurt/M II Sta.dtbezirke 1-9, 14 und 261 (Innenstadt), 15 und 16
(Gutleut-, Gallusviertel und Rebstock.), 10, 11, 17, 18, 19
(Westend), 34, 35 und 36 (Bock.enheim), 40 (Rödelheim),
41 (Hausen), 42 (Praunheim mit Siedlung), 43 (Heddern-
heim), 44 (Ginnheim), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel)
142 Frankfurt/M III Stadtbezirke 12, 13, 20-25, 26II bis 29 (Nordend und Born-
heim), 39 (Seck.bach), 46 (Eck.enheim), 47 (Preungesheim),
49 (Bonames mit Siedlung), 50 (Berkersheim), 51 und 52
(Fechenheim)
143 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau, Main-Taunuskreis
144 Offenbach/M Stadtkreis Offenbach, Landkreis Offenbach
145 Darmstadt Stadtkreis Darmstadt, Landkreis Darmstadt
146 Dieburg Landkreise Dieburg, Erbach
147 Bergstraße Landkreis Bergstraße
Rheinland-Pfalz
148 Altenkirchen (Westerwald) Kreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
149 Ahrweiler Kreise Ahrweiler, Mayen
150 Koblenz Kreise Koblenz-Stadt, Koblenz-Land, St. Goar
151 Cochem Kreise Cochem, Zell (Mosel), Simmern, Bernkastel
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
152 Kreuznach Kreise Kreuznach, Birkenfeld
153 Prüm Kreise Prüm, Daun, Bitburg, Wittlich
154 Trier Kreise Trier-Stadt, Trier-Land, Saarburg
155 Weslerlrnr~J Oberwesterwaldkreis, Unterwesterwaldkreis, Unterlahn-
kreis, Kreis St. Goarshausen
156 Mainz Kreise Mainz-Stadt, Mainz-Land ohne Amtsgerichtsbezirk
Oppenheim, Bingen
157 Worms Kreise Worms-Stadt, Worms-Land, Alzey, vom Kreis
Mainz-Land Amtsgerichtsbezirk Oppenheim
158 Ludwigshafen am Rhein Kreise Ludwigshafen am Rhein- Stadt, Ludwigshafen am
Rhein - Land, Frankenthal-Stadt, Frankenthal-Land ohne
Amtsgerichtsbezirk Grünstadt
159 Neustadt an der Weinstraße Kreise Neustadt an der Weinstraße- Stadt, Neustadt an
der Weinstraße - Land
vom Kreis Frankenthal-Land Amtsgerichtsbezirk Grün-
stadt,
Kreise Kirchheimbolanden, Rockenhausen
160 Kaiserslautern Kreise Kaiserslautern-Stadt, Kaiserslautern-Land, Kusel
161 Zweibrücken Kreise Zweibrücken-Stadt, Zweibrücken-Land, Pirmasens-
Stadt, Pirmasens-Land, Bergzabern
162 Speyer Kreise Speyer-Stadt, Speyer-Land, Landau in der Pfalz-
Stadt, Landau in der Pfalz -Land, Germersheim
Baden-Württemberg
163 Stuttgart I {West) Stadtteile Weil im Dorf, Feuerbach, Botnang, Stuttgart-
West, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Süd, Vaihingen mit Rohr,
Möhringen mit Sonnenberg, Degerloch, Birkach, Hohen-
heim, Plieningen
164 Stuttgart II (Ost) Stadtteile Stammheim, Zuffenhausen, Zazenhausen, Mühl-
hausen, Hofen, Münster, Bad Caimstatt, Stuttgart-Nord,
Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Rotenberg, Uhlbach, Wan-
gen, Obertürkheim, Rohracker, Hedelfingen, Sillenbuch,
Heumaden, Riedenberg
165 Ludwigsburg Landkreis Ludwigsburg
166 Heilbronn Kreisfreie Stadt Heilbronn,
Landkreis Heilbronn
167 Böblingen Landkreise ·Böblingen, Vaihingen a. d. E., Leonberg
168 Eßlingen Landkreis Eßlingen,
vom Landkreis Nürtingen die Gemeinden
Aich, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechts-
weiler, Frickenhausen, Grafenberg, Grötzingen, Großbett-
lingen, Hardt, Kappishäusern, Kleinbettlingen, Kohlberg,
Linsenhofen, Neckarhausen, Neckartailfingen, Neckartenz-
lingen, Neuenhaus, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen,
Raidwangen, Reudern, Schlaitdorf, Tischardt, Unteren-
singen, Wendlingen, Wolfschlugen, Zizishausen
169 Göppingen Landkreis Göppingen,
die nicht beim Wahlkreis 168 auf geführten Gemeinden
des Landes Nürtingen
170 Ulm Kreisfreie Stadt Ulm,
Landkreise Heidenheim, Ulm
171 Aalen Landkreise Aalen, Sdlwäb. Gmünd
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
172 Backnang Landkreise Backnang, Sdlwäb. Hall
173 Crailsheim Landkreise Crailsheim, Mergentheim, Ohringen,
Künzelsau
174 Waiblingei_i Landkreis Waiblingen
175 Karlsruhe-Stadt Kreisfreie Stadt Karlsruhe
176 Mannheim-Stadt Kreisfreie Stadt Mannheim
177 Heidelberg Kreisfreie Stadt Heidelberg,
Landkreis Heidelberg
178 Karlsruhe-Land Landkreis Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis 179 auf-
geführten Gemeinden,
Landkreis Pforzheim,
Kreisfreie Stadt Pforzheim
179 Brudlsal Landkreis Brudlsal,
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden
Ruit, Sprantal, Bauerbadl, Bretten, Büdlig, Diedelsheim,
Dürrenbüdlig, Flehingen, Göhlshausen, Rinklingen, Wös-
singen,
vom Landkreis Sinsheim die Gemei1J,den
Kürnbadl, Mühlbadl, Sulzfeld, Zaisenhausen
180 Mannheim-Land Landkreis Mannheim
181 Sinsheim Landkreis Sinsheim ohne die beim Wahlkreis 179 auf-
geführten Gemeinden,
Landkreis Mosbadl
182 Tauberbisdlofsheim Landkreise Tauberbisdlofsheim, Budlen
183 Konstanz Landkreise Konstanz (einsdll. Stadt Konstanz), Uberlingen
'
184 Donauesdlingen Landkreise Donaueschingen, Waldshut, Stockach, Neustadt
185 Lörradl Landkreise Lörrach, Säckingen, Müllheim
186 Freiburg Landkreis Freiburg (einschl. Stadt Freiburg)
187 Emmendingen Landkreise Emmendingen, Villingen, Wolfach
188 Offenburg Landkreise Offenburg, Lahr, Kehl
189 Rastatt Landkreise Rastatt (einschl. der Stadt Baden-Baden), Bühl
190 Reutlingen Landkreise Reutling~n. Tübingen
191 Calw Landkreise Calw, Freudenstadt, Horb
192 Rottweil Landkreise Rottweil, Tuttlingen
193 Balingen Landkreise Balingen, Hechingen, Sigmaringen, Münsingen
194 Biberadi Landkreise Biberach, Saulgau, Ehingen
195 Ravensburg Landkr-eise Ravensburg, Wangen, Tettnang
Bayern
196 Altötting Landkreise Altötting, Mühldorf, Wasserburg a. Inn
197 Fürstenfeldbruck Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Stadtkreis Lands-
berg, Landkreis Landsberg
198 Ingolstadt Landkreis Aichadl, Stadtkreis Ingolstadt, Landkreise Ingol-
stadt, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Schrobenhausen
•• ..~
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des \'\lahlkreises
kreises
199 Miesbach Landkreise Miesbad1, Starnberg, \Volfratshausen
200 München-Nord Stadtkreis München: Stadtbezirke 5, 6, 7, 13, 22, 26, 27,
28, 33
201 München-Ost Stadtkreis Münd1en: Stadtbezirke 14, 15, 17, 18, 29, 30,
31, 32
202 München-Süd Stadtkreis München: Stadtbezirke 1-4, 8-12, 16, 19, 24,
34, 36, 41
203 München-West Stadtkreis München: Stadtbezirke 20, 21, 23, 25, 35, 37--40
204 München-Land Landkreis Erding, Stadtkreis Freising, Landkreise FrPising,
München
205 Rosenheim Landkreise Bad Aibling, Ebersberg,
Stadtkreis Rosenheim, Landkreis Rosenheim
206 Traunstein Stadtkreis Bad Reichenhall, Landkreis Berchtesgaden,
Laufen, Stadtkreis Traunstein, Landkr2is Traunstein
207 Weilheim Landkreise Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Schongau,
Weilheim
208 Deggendorf Stadtkreis Deggendorf, Landkreise Deggendorf, K~lLting,
Regen, Vied1tach
209 Landshut Landkreis Kehlheim, Stadtkreis Landshut, Landkreise
Landshut, Mainburg, Rottenburg
210 Passau Stadtkreis Passau, Landkreise Passau, Wegscheid,
Wolfstein
211 Pfarrkirchen Landkreise Eggenfelden, Pfarrkirchen, Vilsbiburg
212 Straubing Landkreise Bogen, Dingolfing, Mallersdorf, Stadtkreis
Straubing, Landkreis Straubing
213 Vilshofen Landkreise Grnfenau, GriPsbach, Landau./Isar, Vilshofen
214 Amberg Stadtkreis Amberg, Landkreise Amberg, Eschenbach Opf.,
Neumarkt/Opf., Sulzbach. Rosenberg
215 Burglengenfeld Landkreise Beilngries, Burglengenfeld, Parsberg, Rit-den-
burg, Roding, Stadtkreis Schwandorf/Bayern
216 Cham Landkreise Cham, Nabburg, Neunburg v. W., Oberviech-
tach, Vohenstrauß, Waldmünchen
217 Regensburg Stadtkreis Regensburg, Landkreis Regensburg
218 Tirschenreuth Landkreise Kemnath, Neustadt/\NN, Tirschenreuth, Stadt-
kreis Weiden
219 Bamberg Stadtkreis Bamberg, Landkreise Bamberg, StüffC'lstt,in
220 Bayreuth Stadtkreis Bayreuth, Landkreis Bayreuth, Stadtkreis
Marktredwitz, Landkreis Wunsiedel
221 Coburg Stadtkreis Coburg, Landkreis Coburg, Stadtkreis Neu-
stadt bei Coburg, Landkreis Kronach
222 Forchheim Landkreis Ebermannstadt, Stadtkreis Forchheim, Land-
kreise Forchheim, Höchstadt/Aisch, Pegnitz
223 tfof Stadtkreis Hof, Landkreise Hof, Münchberg, Rehau, Stc1dt-
kreis Selb
224 Kulmbach Stadtkreis Kulmbach, Landkreise Kulmbach, Licht<>nft•ls,
Naila, Stadtsteinach
225 Ansbach Stadtkreis Ansbach, Landkreise Ansbad1, feuchtwanqen,
Stadtkreis Rothenburg o. T., Landkreise Rothenburg o. T.,
Uffenheim
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 491
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
226 Erlangen Stadtkreis Erlangen, Landkreise Erlangen, Fürth, Neu-
stadt/Aisch, Scheinfeld
227 Nürnberg Stadtkreis Nürnberg, Stadtteile: Maxfeld, Wöhrd, Schop-
pershof, Jobst, Spitalhof, Erlenstegen, Schafhof, Loher
Moos, Ziegelstein, Buchenbühl, Großreuth h. d. V., Fla-
schenhof, Mögeldorf, Laufamholz, Hammer, Zerzabelshof,
Dutzendteich, Gleishammer Peter, Rangierbahnhof Blei-
weis, Tafelhof, Galgenhof, Lichtenhof, Steinbühl, Gibit-
zenhof, Gartenstadt, Werderau, Sandreuth, St. Leonhard,
Sehweinau, Eibach, Maiach, Hinterhof, Reichelsdorf,
Mühlhof, Röthenbach, Krottenbach, Gerasmühle, Gebers-
dorf, Großreuth b. Schw., Kleinreuth b. Schw.
228 Nürnberg-Fürth Stadtkreis Nürnberg: Stadtteile Johannis, Doos, Schnieg-
ling, Wetzendorf, Thon, Kleinreuth, Lohe, Almoshof,
Schnepfenreuth, Höftes, Buch, Kraftshof, Altstadt, Gosten-
hof, Muggenhof, Eberhardshof, Gaismannshof, Sünders-
bühl, Höfen, Neuleyh,
Stadtkreis Fürth
229 Schwabach Landkreise Hersbruck, Lauf, Nürnberg, Schwabach, Stadt-
kreis Schwabach
230 Weißenburg Landkreise Dinkelsbühl, Eichstätt, Gunzenhausen, Hil-
poltstein, Weißenburg/Bay.
231 Aschaffenburg Landkreis Alzenau, Stadtkreis Aschaffenburg, Landkreise
Aschaffenburg, Miltenberg, Obernburg
232 Bad Kissingen Stadtkreis Bad Kissingen, Landkreise Bad Kissingen,
Ebern, Haßfurt, Hofheim, Königshofen i. Grabfeld, Mell-
richstadt
233 Karlstadt Landkreise Bad Neustadt/Saale, Brückenau, Gemünden,
Hammelburg, Karlstadt, Lohr
234 Schweinfurt Landkreis Gerolzhofen, Stadtkreis Kitzingen,
Landkreis Kitzingen, Stadtkreis Schweinfurt, Landkreis
Schweinfurt
235 Würzburg Landkreise Marktheidenfeld, Ochsenfurt, Stadtkreis Würz-
burg, Landkreis Würzburg
236 Augsburg-Stadt Stadtkreis Augsburg
237 Augsburg-Land Landkreise Augsburg, Friedberg, Krumbach, Wertingen
238 Dillingen Landkreise Dillingen, Günzburg, Stadtkreis Neu-Ulm,
Landkreis Neu-Ulm
239 Donauwörth Landkreis Donauwörth, Stadtkreis Neuburg a. D., Land-
kreise Neuburg a. D., Nördlingen
240 Kaufbeuren Landkreis Füssen, Stadtkreis Kaufbeuren, Landkreise
Kaufbeuren, Markt Oberdorf, Schwabmünchen
241 Kempten Stadtkreis Kempten, Landkreis Kempten, Stadtkreis Lin-
dau, Landkreise Lindau, Sonthofen
242 Memmingen Landkreis Illertissen, Stadtkreis Memmingen, Landkreise
Memmingen, Mindelheim
492 Bundesgeselzblatt, Jahrgun9 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
dcsgesetzbl. S. n) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zweite schiffohrtbehördliche Anordnung (Polizeiverordnung) der
Wasser- und Schiffahrtsclireklion Kiel zur vorläufigen Regelung
des Schiffsverkehrs in den Gewässern um Helgoland. Vom
30. Mai 1953. 119 25.6.53 25.6.53
Verordnung zur Verlän~ienmg der Geltungsdauer der Durch-
föhrunqsverordnungen ZlH Jnterzonenhandelsverordnung (3. Ver-
längerungsverordnung). Vom 24. Juni 1953. 121 27-.6.53 1. 7-. 53
Verordnung PR Nr. 19/53 zur Anderung der Verordnung über
Privalfernmel<leanlagen. Vom 24. Juni 1953. 122 30.6.53 1. 7-. 53
Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg
über das Baden in der Bundeswasserstraße Main im Bereich
der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Würzburg (Polizeiverord-
nung). Vom 30. Juni 1953. 124 2. 7-. 53 15. 7-. 53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendun9zwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibungen von 1953 der Stadt München in
Höhe von 20 000 000,- Deutsche Mark. Vom 29. Juni 1953. 127- 7-. 7-. 53 8. 7-.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Landesbodenbriefe - Gruppe VIII, Reihe 6 - der Bayerischen
Landesbodenkreditanstalt, München, in Höhe von 15 000 000,-
Deutsche Mark. Vom 29. Juni 1953. 127- 7-. 7-. 53 8. 7-. 53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Kommunalschuldverschreibungen von 1953 der Bayerischen Ge-
meindebank (Girozentrale), München, in Höhe von 24 000 000,-
Deutsche Mark. Vom 29. Juni 1953. 127- 7. 7-.53 8. 7-.53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Kommunalschuldverschreibungen von 1953 der Bayerischen Ge-
meindebank (Girozentrale), München, in Höhe von 300 000,-
Deutsche Mark. Vom 29. Juni 1953. 127- 7. 7.53 8. 7. 53
Verordnung über die Anerkennung der besonderen Förderungs-
würdigkeit des Verwendungszwecks des Erlöses der 50/oigen
Inhaberschuldverschreibunqen von 1953 der Rhein-Main-Donau-
Aktiengesellschaft, München, in Höhe von 10 000 000,- Deutsche
Mark. Vom 29. Juni 1953. 127 7. 7.53 8. 7-. 53
I-1 c raus g c b c r: Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Dus Bundcsqcsetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil 11 •
• Lauf c n der B c zu q nur durch dir, Post. 13 e zu q s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z c Ist ü c k e je ·anqclanqrcne 24 Seiten DM Ö,40 (zuzüqlich Versandgeb~ihrcn DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsr;mlui14 <lc-s crlor<lcrlichcn Betrages auf ·Postscheckkon'to .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 gg