445
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1953 1Nr. 31
Tag Inhalt: Seite
23. 6. 53 Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung 445
26. 6. 53 Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954 446
27. 6. 53 Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
30. 6. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die
Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
30. 6. 53 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über
die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465
1. 7. 53 Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
22. 6. 53 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts............. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
26. 6. 53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-·
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
In Teil II Nr. 9, ausgegeben am 26. Juni 1953, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Bundeshaushaltsplan für das
Rechnungsjahr 1952. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte. - Be-
kanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung
deutsch-italienischer Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung zum Internationalen Vertrag zur Unterdrückung des
Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See. - Bekanntmachung zur Internationalen Dbereinkunft
zum Schutze der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel.
Dieser Nummer liegt eine zeitliche Dbersicht über die im ersten Halbjahr 1953 im Bundesgesetzblatt Teil I erfolgten
Veröffentlichungen bei. Die Veröffentlichungen werden nochmals in der am Jahresende erscheinenden zeitlichen
Obersicht für den gesamten Jahrgang erfaßt.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Maßnahmen auf dem Gebiete der tierischen Erzeugung.
Vom 23. Juni 1953. ·
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 10 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf
dem Gebiete der tierischen Erzeugung (Tierzucht-
gesetz) vom 7. Juli 1949 (WiGBI. S. 181) wird auf-
gehoben.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bunde~minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über den Finanzausgleich
unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954.
Vom 26. Juni 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (Zerlegungsgesetz) vom 29. März 1952 (Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: gesetzbl. I S. 225) von einem anderen Land erhalten
hat. Von den kassenmäßigen Einnahmen eines
§1 Landes sind abzusetzen
Ausgleichsjahr 1. die Beträge, die das Land in dem Ausgleichs-
jahr nach den Vorschriften des Zerlegungs-
Der Finanzausgleich wird im Rechnungsjahr 1953
gesetzes an ein anderes Land abgeführt hat,
und im Rechnungsjahr 1954 je gesondert durch-
geführt. Soweit sich sein Vollzng nach finanz- 2. die Beträge, die der Bund von der Ein-
wirtschaftlichen Tatbeständen richtet, die jeweils für kommensteuer und von der Körperschaft-
ein Rechnungsjahr festzustellen sihd, gelten die Tat- steuer in dem Ausgleichsjahr in Anspruch
bestände des Rechnungsjahres, für das der Finanz- nimmt.
ausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr). §5
Realsteuereinnahmen der Gemeinden
§2 (1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden eines
Ausgleichsmasse Landes (§ 3) gelten die Grundbeträge der Grund-
steuer und der Gewerbesteuer (ohne Lohnsummen-
(1) Die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl (§ 3) die steuer) mit folgenden Ansätzen:
auf der Grundlage der bundesdurchschnittlichen
1. Grundbeträge der Grund-
Finanzkraft errechnete Ausgleichsmeßzahl (§ 14)
steuer von den land- und
übersteigt (ausgleichspflichtige Länder), bringen
forstwirtschaftlichen Be-
durch Beiträge eine Ausgleichsmasse auf. Die Bei-
trieben mit 150 vom Hundert,
träge der ausgleichspflichtigen Länder werden ihren ,
Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körper- 2. Grundbeträge der Grund-
schaftsteuer, der Erbschaftsteuer, der Biersteuer und steuer von Grundstücken
den Verkehrsteuern mit Ausnahme der Totalisator- in Gemeinden bis 2000
steuer und der Feuerschutzsteuer entnommen. Einwohner mit 150 vom Hundert,
(2) Aus der Ausgleichsmasse erhalten die Länder, in Gemeinden über 2000
deren Finanzkraftmeßzahl die auf der Grundlage der bis 5000 Einwohner mit 160 vom Hundert,
bundesdurchschnittlichen Finanzkraft errechnete Aus- in Gemeinden über 5000
gleichsmeßzahl nicht erreicht (ausgleichsberechtigte bis 20 000 Einwohner mit 180 vom Hundert,
Länder), Zuschüsse. in Gemeinden über 20 000
(3) Die Höhe der Ausgleichsmasse ergibt sich aus bis 100 000 Einwohner mit 220 vom Hundert,
dem Mittel der Aufbringungsanteile der ausgleichs- in Gemeinden über 100 000
pflichtigen Länder (§ 16) und der Zuweisungsanteile Einwohner mit 240 vom Hundert,
der ausgleichsberechtigten Länder (§ 17). Die Höhe 3. Grundbeträge der Ge-
des Beitrages oder Zuschusses eines Landes wird werbesteuer vom Ertrag
durch das Verhältnis bestimmt, in dem sein Auf- und Kapital mit 265 vom Hundert.
bringungsanteil oder Zuweisungsanteil zur Summe
der Aufbringungsanteile oder Zuweisungsanteile (2) Als Grundbetrag (Absatz 1) gilt das Auf-
steht. kommen in dem Rechnungsjahr, das dem Ausgleichs-
§3
jahr vorausgeht, geteilt durch die in diesem Rech-
nungsjahr in Geltung gewesenen Hebesätze. Maß-
Finanzkraftmeßzahl gebend sind die vom Statistischen Bundesamt fest-
Die Finanzkraftmeßz~hl eines Landes ist die gestellten Ergebnisse der Gemeindefinanzstatistik.
Summe seiner Steuereinnahmen (§ 4) und der Real- (3) Bei der Errechnung der Realsteuereinnahmen
steuereinnahmen seiner Gemeinden (§ 5), vermindert der Gemeinden im Land Baden-Württemberg, im
um die Summe seiner Rechnungsanteile an den Aus- Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und
gleichslasten (§ 6). im Regierungsbezirk Mainz des Landes Rheinland-
§4 Pfalz werden die Grundbeträge der Grundsteuer der
Steuereinnahmen der Länder Grundstücke zum Ausgleich einer unterschiedlichen
Einheitsbewertung mit 87,5 vom Hundert angesetzt.
(1) Als Steuereinnahmen eines Landes (§ 3) gelten
seine kassenmäßigen Einnahmen aus den in § 2 §6
Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Steuern in dem Aus- Ausgleichslasten
gleichsjahr.
Ausgleichslasten (§ 3) sind
(2) Den kassenmäßigen Einnahmen eines Landes
1. die Länderanteile an den Kriegsfolgelasten
sind die Beträge zuzusetzen, die das Land in dem
Ausgleichsjahr nach den Vorschriften des Gesetzes (§ 7),
über die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei 2. die Kriegszerstörungslasten (§ 8),
der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 3. die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 9),
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 447
4. die Lasten der Dauerarbeitslosigkeit (§ 10), Heimatvertriebenen und aus Berlin und der sowjeti-
5. die Zinslasten der Ausgleichsforderungen schen Besatzungszone Zugewanderten errechnet.
(§ 11), Stichtag ist der 30. September des Ausgleichsjahres.
6. die Hochschullasten (§ 12), (2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die
7. die Hafenlasten der Hansestädte (§ 13). Rechnungsanteile der Länder für das Ausgleichsjahr
auf Grund der vom Statistischen Bundesamt fest-
gestellten Zahlen der Heimatvertriebenen und Zu-
~7
gewanderten durch eine mit Zustimmung des Bundes-
Länderanteile an den Kriegsfolgelasten rates zu erlassende Rechtsverordnung fest.
Als Rechnungsanteil eines Landes an den Kriegs-
§ 10
folgelasten (§ 6 Nr. 1) gelten
Lasten der Dauerarbeitslosigkeit
1. der von ihm nach § 1 des Ersten Gesetzes zur
Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln (1) Die durch die hohe Dauerarbeitslosigkeit ver-
auf den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) in ursachten Lasten (§ 6 Nr. 4) werden mit einem Rech-
<ler Fassung vom 21. August 1951 (Bundes- nungsbetrag von 40 000 000 Deutsche Mark angesetzt.
gesetzbl. I S. 779) getragene Anteil an den dort Rechnungsanteile entfallen auf die Länder, in denen
bezeichneten Gesamtaufwendungen im Aus- das Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen zur Zahl
gleichsjahr, der Arbeitnehmer (Arbeitslosenziffer) im Mittel der
Stichtage 30. September, 31. Dezember, 31. März,
2. die von ihm im Ausgleichsjahr aus Landes--
30. Juni und 30. September die Arbeitslosenziffer des
mitteln geleisteten Ausgaben zur Erfüllung von
Bundesgebietes überstiegen hat; maßgebend ist der
Verpflichtungen, die nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 des
Zeitraum, der in dem Ausgleichsjahr endet. Der
Ersten Uberleitungsgesetzes dem Land zur
Rechnungsanteil des einzelnen Landes wird auf der
Last fallen, soweit die Ausgaben 15 vom
Grundlage seiner im Verhältnis zum Bundesgebiet
Hundert des Betrages nicht übersteigen, den
überdurchschnittlichen Belastung mit Arbeitslosen
das Land am 1. April 1953 schuldet.
errechnet. Die den Bundesdurchschnitt übersteigende
Zahl der Arbeitslosen wird in jedem Lande mit den
§8 folgenden Ansätzen je Arbeitslosen gewertet:
Kriegszerstörungslasten für ,die Arbeitslosenziffer
(1) Die Kriegszerstörungslasten (§ 6 Nr. 2) werden über dem Bundes-
mit einem Rechnungsbetrag von 300 000 000 Deutsche durchschnitt bis 12
Mark angesetzt. Der Rechnungsanteil des einzelnen vom Hundert mit 100 vom Hundert,
Landes wird auf der Grundlage des Einnahmeausfalls über 12 vom Hundert
an Grundsteuer errechnet, den seine Gemeinden in
bis 15 vom Hundert
dem Rechnungsjahr, das dem Ausgleichsjahr voraus- mit 150 vom Hundert,
geht, gegenüber dem Aufkommen an Grundsteuer
im Rechnungsjahr 1942 erlitten haben (Kriegszer- über 15 vom Hundert
störungsgrad). Hierbei ist der Ausfall an Grund- bis 17 vom Hundert
mit 200 vom Hundert,
steuer der Grundstücke in den Gemeinden über
10 000 Einwohner zugrunde zu legen, der sich bei über 17 vom Hundert
einem Hebesatz von 100 vom Hundert ergibt. In den bis 19 vom Hundert
Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit 300 vom Hundert,
wird der nach einem Hebesatz von 100 vom Hundert über 19 vom Hundert
berechnete Ausfall an Grundsteuer der Grundstücke mit 400 vom Hundert.
und außerdem mit drei Vierteln der nach einem (2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die
Hebesatz von 100 vom Hundert berechnete Ausfall Rechnungsanteile der Länder für ·das Ausgleichsjahr
an Grundsteuer der land- und forstwirtschaftlichen auf Grund der vom Statistischen Bundesamt fest-
Betriebe in den Gemeinden unter 10000 Einwohner gestellten Arbeitslosenziffern durch eine mit Zu-
des Erdkampfgebietes hinzugerechnet. Die Be- stimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsver-
stimmung des § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. ordnung fest.
(2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die § 11
Rechnungsanteile der Länder für das Ausgleichsjahr Zinslasten der Ausgleichsforderungen
auf Grund der vom Statistischen Bundesamt fest-
Als Rechnungsanteil eines Landes an den Zins-
gestellten Ergebnisse der Gemeindefinanzstatistik
lasten der Ausgleichsforderungen (§ 6 Nr. 5) gilt der
durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-
Jahresbetrag seiner Zinsverbindlichkeiten gegen-
lassende Rechtsverordnung fest.
über den Geldinstituten, den Versicherungsunter-
nehmen und den Bausparkassen auf Grund des
§9
Dritten Uberleitungsgesetzes zur Neuordnung des
Mittelbare Flüchtlingslasten Geldwesens (Umstellungsgesetz) und der hierzu er-
(1) Die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 6 Nr. 3) gangenen Durchführungsverordnungen; maßgebend
werden mit einem Rechnungsbetrag von 300 000 000 ist der Jahresbetrag nach dem Stand vom 31. De-
Deutsche Mark angesetzt. Der Rechnungsanteil des zember des Ausgleichsjahres. Die Zinslasten der
einzelnen Landes wird auf der Grundlage der Zahl Ausgleichsforderungen von verlagerten Geld-
der in seinem Gebiet am Stichtag wohnhaften instituten und Geldinstituten mit Niederlassungen
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
in mehreren Ländern, für die das Sitzland in Vorlage die weiteren 500 000 Einwohner
tritt, sind den Zinsverbindlichkeiten des Sitzlandes einer Gemeinde mit 150 vom Hundert,
zuzurechnen. Soweit Zinslasten unter den Ländern die weiteren Einwohner
gesondert ausgeglichen worden sind, erhöht oder einer Gemeinde mit 160 vom Hundert.
vermindert sich der Rechnungsanteil im Ausgleichs-
Die hiernach errechneten überhöhten Einwohner-
jahr um. die Leistungen an andere Länder und die
zahlen werden nach einem für alle Lärider einheit-
Leistungen von anderen Ländern. Der Rechnungs-
lichen Vomhundertsatz soweit ermäßigt, daß sich die
an teil darf die Höhe der von dem. Land in dem. Aus-
Summe der wirklichen Einwohnerzahlen des Bundes-
gleichsjahr aus eigenen Mitteln geleisteten Zins-
gebietes ergibt (veredelte Einwohnerzahlen).
ausgaben abzüglich der Leistungen von anderen
Ländern im Rahmen des Sonderausgleichs (Satz 3) § 16
nicht überschreiten. Aufbringungsanteile
§ 12.
Die Aufpringungsanteile der ausgleichspflichtigen
Hochschullasten Länder werden auf Grund des Betrages errechnet,
(1) Die durch die Unterhaltung der wissenschaft- um den die Finanzkraftmeßzahl (§ 3) 105 vom
lichen Hochschulen verursachten Lasten (§ 6 Nr. 6) Hundert ihrer Ausgleichsmeßzahl (§ 14) übersteigt;
werden insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von sie betragen 39 vom Hundert dieses Unterschiedes.
80 000 000 Deutsche Mark angesetzt. Der Rechnungs-
anteil des einzelnen Landes wird auf der Grundlage § 17
der Zahl der Studierenden in dem. Winterhalbjahr, Zuweisungsanteile
das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, errechnet. Die Zuweisungsanteile der ausgleichsberechtigten
Hierbei wird die Zahl der Studierenden an den Länder werden auf Grund des Betrages errechnet,
Universitäten (einschließlich Medizinischn Akademie um. den ihre Finanzkraftmeßzahl (§ 3) hinter 90 vom
Düsseldorf), Tierärztlichen und Landwirtschaftlichen Hundert ihrer Ausgleichsmeßzahl (§ 14) zurückbleibt.
Hochschulen mit 75 vom Hundert, an den Technischen Hierbei werden von dem Betrag, der an 70 vom
Hochschulen (einschließlich Bergakademie Clausthal) Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt, drei Viertel,
mit 100 vom Hundert angesetzt. von dem Betrag, der von 70 bis 85 vom Hundert der
(2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die sich Ausgleichsmeßzahl fehlt, die Hälfte und von dem
aus Absatz 1 ergebenden Rechnungsanteile der Betrag, der von 85 bis 90 vorn. Hundert der Aus-
Länder für das Ausgleichsjahr auf Grund der vorn. gleichsmeßzahl fehlt, ein Viertel angesetzt.
Statistischen Bundesamt festgestellten Zahlen der
Studierenden durch eine rnit Zustimmung des § 18
Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung fest. Sonderzuweisungsan teil
des Landes Schleswig-Holstein
§ 13
Das Land Schleswig-Holstein erhält für die Rech-
Hafenlasten nungsjahre 1953 und 1954 zum Ausgleich seiner be-
Die Lasten der Hansestädte aus der Unterhaltung sonders geringen Steuerkraft einen Sonderzuwei~
ihrer Seehäfen (§ 6 Nr. 7) werden rn.it den folgenden sungsanteil von je 30 000 000 Deutsche Marle
Rechnungsanteilen anuesetzt:
§ 19
Bremen 14 300 000 DM
Sonderzuweisungsan teil
Hamburg 36 000 000 DM,
des Landes Baden-Württemberg
§ 14
Das Land Baden-Württemberg erhält für die
Ausgleichsmeßzahl
Rechnungsjahre 1953 und 1954 zur Milderung der
Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die rn.it Notlage der Stadt Kehl einen Sonderzuweisungs-
seiner veredelten Einwohnerzahl (§ 15) verviel- anteil von je 2 000 000 Deutsche Mark.
fachte bundesdurchschnittliche Finanzkraftmeßzahl
je Einwohner. § 20
§ 15 Vorbehalt für die Hansestädte
Einwohnerzahl (1) Die Aufbringungsanteile der Hansestädte
Zur Errechnung der Ausgleichsmeßzahl wird von (§ 16) werden herabgesetzt, wenn der auf den Ein-
den Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) aus- wohner einer Hansestadt entfallende Betrag der
gegangen, die das Statistische Bundesamt am 30. Juni Landessteuereinnahmen (§ 4 Abs. 1) und der Real-
des Ausgleichsjahres festgestellt hat. Die Einwohner- steuereinnahmen (§ 5) im Ausgleichsjahr nach Ab-
zahlen der Gemeinden eines Landes werden mit den setzung des nach § 16 errechneten Aufbringungs-
folgendei:i Ansätzen je Einwohner gewertet: anteils und des für die Hafenlasten angesetzten
die ersten 5000 Einwohner Rechnungsanteils (§ 13) kleiner ist als der nach
einer Gemeinde mit 100 vom Hundert, Absatz 2 zu errechnende Vergleichsbetrag.
die weiteren 15 000 Einwohner (2) Der Vergleichsbetrag wird je Einwohner er-
einer Gemeinde mit 115 vom Hundert, rechnet aus der Summe
die weiteren 80 000 rnnwolmcr 1. der Landessteuereinnahmen (§ 4 Abs. 1) ab-
einer Gemeinde mit 125 vom Hundert, züglich .der Aufbringungsanteile (§ 16) in
die weiteren 400 000 Einwohner Nordrhein-Westfalen und Baden-Württem-
einer Gemeinde mit 135 vorn Hundert, berg im Ausgleichsjahr,
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 449
2. der Realsteuereinnahmen (§ 5) in Köln und· (3) Die Beiträge werden, soweit sie nicht voraus-
Stuttgart im Ausgleichsjahr. gezahlt sind, mit dem Inkrafttreten der Rechts-
(3) Unter den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten verordnung (Absatz 1) fällig.
Voraussetzungen wird der Aufbringungsanteil einer
Hansestadt um den mit der Bevölkerungszahl ver- § 23
vielfachten Unterschiedsbetrag herabgesetzt. Zahlungsverkehr
(4) Der Bundesminister der Finanzen stellt den (1) Die ausgleichspflichtigen Länder (§ 2 Abs. 1)
Betrag, um den die Aufbringungsanteile der Hanse- leisten die Vorauszahlungen und Beiträge an die
städte und die Ausgleichsmasse (§ 2) herabzusetzen Bundeshauptkasse. Der Bundesminister der Finanzen
sind, durch eine mit Zustimmung des Bundesrates verteilt die eingegangenen Beträge unverzüglich auf
zu erlassende Rechtsverordnung fest. die ausgleichsberechtigten Länder.
(2) Die ausgleichspflichtigen Länder, die mit den
§ 21
nach diesem Gesetz und seinen Durchführungs-
Vorauszahlungen bestimmungen geschuldeten Leistungen in Verzug
(1) Die ausgleichspflichtigen Länder sind ver- sind, haben die rückständigen Beträge vom Tage der
pflichtet, Vorauszahlungen zu leisten. Die Voraus- Fälligkeit ab zu verzinsen; der Zinssatz entspricht
zahlungen betragen: dem von der Bank deutscher Länder für ihre Ge-
Baden-Württemberg 64 020 000 DM sd1äfte mit der Bundesregierung festgesetzten Zins-
Hessen satz. Um die geleisteten Zinszahlungen erhöhen sich
9744000DM
die Leistungen an die ausgleichsberechtigten Länder.
Lindau 456 000 DM
Nordrhein-Westfalen (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die
130 380 000 DM.
zur Regelung des Zahlungsverkehrs erfor?erlichen
Sie sind in Höhe eines Zwölftels jeweils am 15.
allgemeinen Verwaltungsanordnungen.
eines Monats zu entrichten.
(2) Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-
§ 24
tigten Länder betragen:
Bayern Lindau
6 547 200 DM
Niedersachsen Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im Sinne
49 104 000 DM
dieses Gesetzes.
Rheinland-Pfalz 27 416 400 DM
Schleswig-Holstein 121 532 400 DM. § 25
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Berlin
mächtigt, die Vorauszahlungen (Absätze 1 und 2) Das Land Berlin nimmt in den Rechnungsjahren
durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er- 1953 und 1954 am Finapzausgleich unter den Ländern
lassende Rechtsverordnung den Steuereinnahmen der nidlt teil.
Länder (§ 4), den Realsteuereinnahmen (§ 5) und den
Ausgleichslasten (§ 6) anzupassen, die für das Aus- § 26
gleichsjahr voraussichtlich maßgebend sein werden. Auskunftspflicht
Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesminister
§ 22 der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes
Festsetzung der Beiträge und Zuschüsse erforderlidlen Auskünfte zu erteilen und ihre sach-
(1) Der Bundesminister der Finanzen setzt für liche Richtigkeit von der obersten Redlnungs-
jedes Ausgleichsjahr durch eine mit Zustimmung des prüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.
Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung die
endgültige Höhe der Beiträge und Zuschüsse fest. § 27
(2) Die nach § 21 geleisteten und empfangenen Inkrafttreten
Vorauszahlungen werden mit den Beiträgen und Zu- · Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1953
schüssen (Absatz 1) verrechnet. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1953.
-Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
450 Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen
(Saatgutgesetz).
Vom. 27. Juni 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: genügen. Er kann das Artenverzeichnis durch Rechts-
verordnung auf Arten von Kulturpflanzen erstrecken,
ERSTER TEIL deren Saatgut freiwillig der Saatgutanerkennung
nach dem Zweiten Teil des Gesetzes unter~tellt wird,
Sortenschutz wenn für eine solche Erstreckung des Artenverzeich-
nisses die fachlichen und verwaltungsmäßigen Vor-
ABSCHNITT I aussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
§ 3
§ 1 Ausnahmen
Zweck des Sortenscbutzes (1) Von dem Erfordernis der Beständigkeit (§ 2
Zur Förderung der Züchtung neuer wertvoller Sor- Abs. 1 .Nr. 1) kann bei solchen Sorten von Nutz-
ten von Kulturpflanzen wird nach Maßgabe der fol- pflanzen abgesehen werden, die durch Kreuzung be-
genden Bestimmungen ein Sortenschutz gewährt. stimmter beständiger Erbkomponenten mit hin-
reichender Gleichmäßigkeit und Regelmäßigkeit er-
§ 2 zeugt werden, wenn das Kreuzungsprodukt im Ver-
hältnis zu anderen Sorten der gleichen Art eine
Voraussetzungen des Sortenscbutzes besondere Leistungsfähigkeit aufweist.
(1) Der Sortenschutz wird erteilt für eine durch (2) Das Erfordernis des landeskulturellen Wertes
Züchtung gewonnene Sorte von Kulturpflanzen, wenn (§ 2 Abs.1 Nr. 2) entfällt
die Sorte 1. bei Kulturpflanzen, die nicht zu den Nutz-
1. selbständig und beständig ist, pflanzen gehören.,
2. landeskulturellen Wert besitzt, 2. bei Nutzpflanzen, die nicht zum Anbau im
3. ihrer Art nach im Artenverzeichnis aufge- Inland bestimmt sind.
führt ist.
(2) Eine Sorte ist selbständig, wenn sie sich im Zeit- § 4
punkt ihrer Anmeldung durch morphologische oder Sortenscb u tz berecb tigter
physiologische Eigenschaften hinreichend deutlich
von solchen Sorten unterscheidet, die sich im Ver- Das Recht auf Sortenschutz hat der Ursprungs•-
kehr befinden oder beim Bundessortenamt angemel- züchter oder sein Rechtsnachfolger {Sorteninhaber).
det oder in die Sortenschutzrolle (§ 23) oder in das Haben mehrere gemeinsam die Sorte gezüchtet, so
Besondere Sortenverzei<;hnis {§ 37) eingetragen sind. steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu. Haben
mehrere die Sorten unabhängig voneinander gezüch-
(3) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Eigenschaf- tet, so steht das Recht dem zu, der die Sorte zuerst
ten entweder mit einer den Anforderungen der beim Bundessortenamt angemeldet hat.
Pflanzenzüchtung entsprechenden Sicherheit durch
geschlechtliche Vermehrung vererbbar oder durch
§ 5
ungeschlechtliche Vermehrung übertragbar sind.
Stellung des Anmelders
(4) Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn
der aus dem Saatgut der Sorte gewonnene Aufwuchs (1) Im Verfahren vor dem Bundessortenamt gilt
in einer wesentlichen Eigenschaft {z. B. nach Menge, der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Sorten-
Güte oder Sicherheit des Ertrages, nach der Wider- schutzes zu verlangen; es sei denn, daß dem Bundes-
standsfähigkeit gegen Schädlinge oder Krankheiten) sortenamt bekannt ist oder bekannt wird, daß der
den Anforderungen des Pflanzenbaus genügt und der Anmelder nicht der Inhaber der angemeldeten Sorte
Anbau der Sorte im Interesse der Hebung oder Ver- ist.
besserung des Bodenertrages eines engeren oder (2) Hat ein Nichtberechtigter die Sorte angemeldet,
weiteren Gebietes liegt. so kann der Berechtigte verlangen, daß ihm der An-
(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- spruch auf Erteilung des Sortenschutzes oder, wenn
schaft und Forsten (Bundesminister) setzt das Arten- der Sortenschutz bereits erteilt ist, -dieser übertragen
verzeichnis durch Rechtsverordnung fest, soweit es wird. Dieser Anspruch erlischt mit Ablauf von fünf
sich um Arten von Kulturpflanzen handelt, deren Jahren seit der Bekanntmachung des Sortenschutzes
Saatgut nach dem Zweiten Teil des Gesetzes der An- (§ 33 Abs. 1), es sei denn, daß der Inhaber des Sorten-
erkennung bedarf, und sofern bei diesen Arten Züch- schutzes bei seinem Erwerb nicht in gutem Glauben
tungen vorhanden oder zu erwarten sind, welche den war.
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 451
§ 6 Durchführung der Uberwachung der Sorte erforder-
\,Virkung des Sortenschutzes liche Material unentgeltlich laufend und fristgemäß
einzusenden. Er hat dem Bundessortenamt die An-
(1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein gaben zu machen, die für die Beurteilung der Sorte
der Sortenschutzinhaber befugt ist, Saatgut (§ 38 sowie für die Beurteilung seines Zuchtbetriebes und
Abs. 1) der geschützten Sorte zum Zwecke gewerbs- der Betriebe seiner vertraglichen Vermehrer der
mäßigen Saatgutvertriebs (gewerbsmäßig) zu erzeu- Sorte notwendig sind; er hat auch die Besichtigung
gen,feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.§ 13 seines Zuchtbetriebes zu gestatten.
bleibt unberührt. Zur Verwendung des Saatgutes der
geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte
und zur Benutzung des Saatgutes der neuen Sorte § 9
nach Satz 1 bedarf es nicht der Zustimmung des Ubertragung einer Sorte
Sortenschu tzinha bers.
(1) Ein Vertrag, durch den das Recht auf Sorten-
(2) Das Inverkehrbringen des Saatgutes durch den schutz oder das Recht aus dem Sortenschutz über-
Sortenschutzinhaber gilt im Zweifel nicht als Zustim- tragen oder durch den die Verpflichtung hierzu ein-
mung zur gewerbsmäßigen Erzeugung. gegangen wird, bedarf der Schriftform.
(3) Soll Hochzuchtsaatgut einer geschützten Sorte (2) Der Rechtsnachfolger tritt in die sich aus diesem
aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten ein.
werden, so bedarf es hierzu der besonderen Zustim-
mung des Sortenschutzinhabers. (3) Der bisherige Berechtigte ist im Zweifel ver-
pflichtet, das Zuchtmaterial und das zur Züchtung
§ 7
oder Vermehrung erforderliche Saatgut der Sorte
sowie Zuchtbücher und sonstige auf die Sorte bezüg-
Sortenname liche Aufzeichnungen an den Rechtsnachfolgu her-
(1) Wer Saatgut geschützer Sorten gewerbsmäßig auszugeben und die Berichtigung der Sortenschutz-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes feilhält oder in rolle (§ 23) herbeizuführen.
Verkehr bringt, muß hierbei den Sortennamen (§ 30) (4) Ist der Sortenname gleichzeitig als Waren-
verwenden. Er kann den Sortennamen verwenden, zeichen eingetragen .und wird dieses nicht mit über-
wenn sich 0.as Feilhalten oder das Inverkehrbringen tragen, so kann der Inhaber des Warenzeichens den
auf ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses Rechtsnachfolgern die Benutzung des Sortennamens
Gesetzes bezieht. zur Bezeichnung der Sorte nicht verbieten.
(2) Der Sortenname einer geschützten Sorte darf
von einem Dritten für eine andere Sorte von Nutz- § 10
pflanzen der gleichen Art oder für Saatgut einer sol-
chen Sorte nicht verwendet werden. Einräumung des Rechtes zur
ausschließlichen Nutzung der geschützten Sorte
(3) Ist der Sortenname für den Sortenschutzinhaber
Hat ein Vertrag das Recht zur ausschließlichen
gleichzeitig als Warenzeichen eingetragen, so kann
Nutzung einer geschützten Sorte zum Gegenstand, so
er die Benutzung des Sortennamens nicht verbieten,
sind die Vorschriften des § 9 entsprechend anzuwen-
1. wenn der Sortenname nach Absatz 1 Satz 1 den. Nach der Beendigung des Nutzungsverhält-
zu verwenden ist oder nisses gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.
2. wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Sor-
tenname für anerkanntes Nachbausaatgut § 11
(§ 41 Abs. 5) verwendet wird und die Worte Dauer und VeI:längerung des Sortenschutzes
.,anerkannter Nachbau" in gleicher Auf-
machung wie der Sortenname hinzugefügt (1) Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des auf
werden. die Erteilung folgenden zwölften Jahres.
. (2) Bei Nutzpflanzen ist der Sortenschutz auf An-
§ 8
trag jeweils um höchstens zwölf Jahre zu verlängern,
Sortenerhaltung und Sortenüberwachung wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des
bei Nutzpflanzen Sortenschutzes vorliegen. Die Verlängerung kann
(1) Soweit sich der Sortenschutz auf Nutzpflanzen mit Auflagen verbunden werden.
bezieht, hat der Sortenschutzinhaber die Eigenschaft
und den landeskulturellen Wert der geschützten § 12
Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhal- Erlöschen und Aufhebung des Sortenschutzes
tungszüchtung zu erhalten. Der Sortenschutzinhaber
ist verpflichtet, bei seinen vertraglichen Vermehrern (1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sorten-
von Zuchtsaatgut (§ 38 Abs. 2) die ordnungsmäßige schutzinhaber hierauf durch schriftliche Erklärung
Durchführung der vertraglichen Vermehrung zu gegenüber dem Bundessortenamt verzichtet.
überwachen. (2) Der Sortenschutz ist von Amts wegen aufzu•
(2) Das Bundessortenamt hat geschützte Sorten heben, wenn
von Nutzpflanzen laufend zu überwachen. Der Sor- 1. der Sortenschutz nicht erteilt werden durfte,
tenschutzinhaber· hat dem Bundessortenamt das zur 2. der Sortenschutz erschlichen ist,
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
3. die Sorte die bei der Erteilung des Sorten- § 14
schutzes zugrunde gelegten morphologischen Ausländische Sorten
oder physiologischen Eigenschaften nicht
mehr besitzt, (1) Für ausländische Sorten kann nach den Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf Antrag der Sortenschutz
4. die Sorte einer Nutzpflanze ihren landes- gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-
kulturellen Wert verloren hat, leistet ist. Der Bundesminister stellt .fest, ob die
5. die im Inland erfolgende Erzeugung von Gegenseitigkeit gewährleistet ist und macht die Fest-
Zuchtsaatgut einer Nutzpflanze, die nicht stellung der Gegenseitigkeit im Bundesgesetzblatt
zum Anbau im Inland bestimmt ist(§ 3 Abs. 2 bekannt.
Nr. 2) dem landeskulturellen Interesse (2) Eine ausländische Sorte kann auch ohne die
widerspricht.
Voraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt werden,
(3) Der Sortenschutz kann von Amts wegen auf- wenn an der Erteilung des Sortenschutzes ein landes-
gehoben werden, wenn der Sortenschutzinhaber trotz kulturelles oder volkswirtschaftliches Interesse
Mahnung besteht.
1. die Verpflichtungen nach§ 8 nicht erfüllt, (3) Wer im Geltungsbereich des Gesetzes weder
Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann eine Sorte
2. einer Auflage nicht nachkommt, zum Sortenschutz nur anmelden, an einem im Ersten
3. fällige Gebühren innerhalb einer Nachfrist Teil dieses Gesetzes geregelten Verfahren nur teil-
nicht entrichtet. nehmen und Rechte aus einem Sortenschutz nur
geltend machen, wenn er im Inland einen Vertreter
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nummer 1 kann von
bestellt. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundes-
der Aufhebung abgesehen und die Aufrechterhaltung
sortenamt und, unbeschadet des § 78 der Zivilprozeß-
des Sortenschutzes von einer Auflage abhängig
ordnung, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
gemacht werden.
den Sortenschutz betreffen, zur Vertretung befugt.
Der Ort, an dem der Vertreter seinen Geschäftsraum
§ 13 hat, gilt im Sinne des§ 23 der Zivilprozeßordnung als
Nachbausaatgut der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand
befindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maß-
(1) Ist für die Art der geschützten Sorte einer Nutz-
gebend, an dem der Vertreter seinen Wohnsitz und
pflanze nach§ 41 Abs. 5 die Anerkennung von Nach-
in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das
bausaatgut zugelassen, so ist jedermann gegenüber
Bundessortenamt seinen Sitz hat.
dem Sortenschutzinhaber gegen Entgelt berechtigt,
Nachbausaatgut gewerbsmäßig zu erzeugen, feil-
ABSCHNITT II
zuhalten oder in den Verkehr zu bringen.
Bundessortenamt
(2) Der Bundesminister setzt nach Anhörung der
berufsständischen und fachlichen Organisationen die § 15
Höhe, Berechnungsart und Fälligkeit des nach Ab- Aufgaben des Bundessortenamtes
satz 1 zu zahlenden Entgeltes unter Berücksichtigung
des Interesses der Allgemeinheit und der Interessen (1) Uber die Erteilung des Sortenschutzes und die
der Beteiligten durch Rechtsverordnung fest. Bei nach diesem Gesetz hiermit zusammenhängenden
landwirtschaftlichen Nutzpflanzen ist das Entgelt Angelegenheiten, insbesondere über die Verlänge-
nach der im Anerkennungsverfahren geprüften Fläche rung und die Aufhebung des Sortenschutzes, ent-
zu berechnen. Die Festsetzung nach Satz 1 kann scheidet das Bundessortenamt.
jeweils für ein Wirtschaftsjahr oder für mehrere (2) Das Bundessortenamt ist eine Bundesober-
Wirtschaftsjahre vorgenommen werden. behörde. Es untersteht dem Bundesminister.
(3) Wer Nad1bausaatgut gewerbsmäßig erzeugt
§ 16
(Nachbauer), ist gegenüber dem Sortenschutzinhaber
verpflichtet, je nach der Berechnungsart des Entgeltes Entscheidungen des Bundessortenamtes
die für dessen Berechnung erforderliche Auskunft zu Die Entscheidungen des Bundessortenamtes wer-
geben. Wird Nachbausaatgut im Auftrag eines den in den im Gesetz bestimmten Fällen von den
Dritten erzeugt, so ist auch der Dritte auskunfts- Sortenaussdiüssen, im übrigen von dem Leiter des
pflichtig. An Stelle des Nachbauers oder des Dritten Bundessortenamtes getroffen.
kann die Anerkennungsstelle (§ 40) die Auskunft
erteilen, wenn die Anerkennung des Nachbausaat- § 17
gutes beantragt ist. Bei landwirtschaftlichen Nutz-
Bildung von Sortenausschüssen
pflanzen erteilt die Anerkennungsstelle die Auskunft.
und Einspruchsausschüssen
(4) Ist in der Sortenschutzrolle ein Vermerk über Beim Bundessortenamt werden für die einzelnen
die Einräumung eines Rechtes zur ausschließlichen Arten oder eine Gruppe solcher Arten Sortenaus-
Nutzung der geschützten Sorte (§ 10) eingetragen schüsse sowie zur Entscheidung über Einsprüche
oder ist eine solche Eintragung beantragt, so tritt der gegen Entscheidungen von Sortenausschüssen Ein-
Nutzungsberechtigte während der Dauer seines spruchsausschüsse nach . näherer Bestimmung des
Rechtes an die Stelle des Sortenschutzinhabers. Bundesministers gebildet. Der Bundesminister regelt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 453
die Zahl und den Geschäftskreis dieser Ausschüsse. (2) Ausschußmitglieder, auf welche die Voraus-
Er bestimmt durch Rechtsverordnung die Form ihres setzungen des§ 41 der Zivilprozeßordnung zutreffen,
Verfahrens. Einspruchsausschüsse gelten als Sorten- sind von der Ausübung des Amtes ausg2schlossen.
ausschüsse im Sinne des § 16. Das gleiche gilt für die Ausschußmitglieder, deren
wirtschaftliche Lage durch das Ergebnis der Entschei-
§ 18 dung unmittelbar oder mittelbar berührt werden
kann oder die zu_ einer Person, deren wirtschaftliche
Zusammensetzung der Lage in gleicher Weise berührt werden kann, in einem
Sortenausschüsse und Einspruchsausschüsse in § 41 Nr. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
(1) Die Sortenausschüsse und Einspruchsausschüsse neten Verhältnis stehen. Bestehen Zweifel, ob ein
bestehen aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. Ausschußmitglied von der Ausübung seines Amtes
Sie sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von ausgeschlossen ist, so entscheidet hierüber der Aus-
vier Beisitzern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit schuß ohne dasAusschußmitglied. Bei Stimmengleich-
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. heit gibt die Stimme des Vorsitzenden, und, wenn
über dessen Ausschluß zu beraten ist, die Stimme des
(2) Vorsitzender des Sortenausschusses ist der
ältesten Beisitzers den Ausschlag.
Leiter des Bundessortenamtes oder ein von ihm
bestimmter Beamter des höheren Dienstes. Vorsitzen- § 20
der des Einspruchsausschusses ist ein vom Bundes-
minister bestimmter Beamter des Bundesministeriums Entschädigung der Beisitzer
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Beisitzer erhalten nach Maßgabe einer vom
(3) Die Beisitzer werden von dem Bundesminister Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-
im Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen minister der Finanzen zu erlassenden Entschädigungs-
obersten Landesbehörden (oberste Landesbehörden) ordnung eine angemessene Entschädigung für
und nach Anhörung der berufsständischen und fach- Aufwand und Zeitverlust sowie den Ersatz der
liehen Spitzenorganisationen berufen. Die Beisitzer Fahrtkosten.
sollen aus verschiedenen Teilen des Bundesgebietes § 21
stammen. Sie sollen auf dem in Betracht kommenden Stellvertretende Beisitzer
Gebiet besondere Fachkunde besitzen; mindestens
ein Beisitzer soll auf diesem Gebiet wissenschaftlich Für jeden Beisitzer ist mindestens ein stellvertre-
hervorgetreten sein. Die Berufung von Inhabern oder tender Beisitzer zu ernennen. Für die stellvertreten-
Angestellten privater Zuchtbetriebe oder von den Beisitzer gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.
Angestellten von Züchterverbänden ist unstatthaft.
§ 22
§§ 32 und 33 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden. Form der Entscheidungen
(4) Die Beisitzer der Sortenausschüsse werden auf Die Entscheidungen des Bundessortenamtes nach
die Dauer von drei Jahren berufen. Von den § 26 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und §§ 28 bis 32 sind mit
Beisitzern des vorhergehenden Sortenausschusses Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und
sollen höchstens vier Personen berufen werden; diese allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird
sollen nicht mehr als zweimal hintereinander berufen einem Antrag nach § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2 statt-
werden. gegeben oder dem Vorschlag nach § 30 entsprochen,
so bedarf es der Begründung nicht.
(5) Die Beisitzer der Einspruchsausschüsse werden
auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Als Mitglied § 23
soll nicht berufen werden, wer Mitglied des Sorten-
ausschusses ist, über dessen Entscheidungen der Ein- Sortenschutzrolle
spruchsausschuß auf Einspruch entscheidet. Dies gilt (1) Das Bundessortenamt führt eine Sortenschutz-
nicht für den Beisitzer, der wegen seiner wissen- rolle, in welcher der Name der Sorte, die Sortenmerk-
schaftlichen Betätigung berufen ist. male sowie der Name und der Wohnort des Ur-
(6) Der Bundesminister kann einen Beisitzer ab- sprungszüchters, des Sortenschutzinhahers, eines
berufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt etwa bestellten Vertreters (§ 14 Abs. 3) sowie eines
werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung Nutzungsberechtigten (§ 10) einzutragen sind. Wegen
nicht erfolgen darf oder soll oder wenn der Beisitzer der Sortentherkmale kann auf eine andere amtliche
seine Amtspflicht grob verletzt hat. Liste des Bundessortenamtes Bezug genommen
werden. In der Sortenschutzrolle sind ferner der Be-
ginn, der Ablauf, die Verlängerung, das Erlöschen
§ 19
oder die Aufhebung des Sortenschutzes und etwaige
Verpflichtung der Beisitzer Auflagen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4, § 29 Abs. 2
(1) Die Beisitzer sind bei ihrer ersten Dienstleistung Satz 3) sowie der Beginn und Ablauf eines Nutzungs-
von dem Vorsitzenden d}lrch Handschlag auf die rechtes (§ 10) zu vermerken.
gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver- (2) Das Bundessortenamt vermerkt in der Sorten-
pflichten. Die Verordnung gegen Bestechung und schutzrolle eine Änderung in der Person des Sorten-
Geheimnisverrat nicht beamteter Personen in der schutzinhabers und seines Vertreters (§ 14 Abs. 3),
Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) -wenn si.e ibm nachgewiesen wird. Solange die Ände-
ist entsprechend anzuwenden. rung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Sorten-
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgc1ng 1953, Teil I
schutzinhaber und der frühere Vertreter nach Maß- In diesem Falle ist dem Anmelder eine Frist zu setzen,
gabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Das innerhalb deren er die Nachholung der Wertprüfung
gleiche gilt, solange die Einräumung oder die zu beantragen hat. Die Frist kann durch den Leiter
Beendigung eines Nutzungsrechtes (§ 10) nicht des Bundessortenamtes verlängert werden. Sie soll
eingetragen ist. drei Jahre nicht überschreiten.
§ 24
§ 27
Einsicht in die Sortenschutzrolle
und in die Erteilungsunterlagen Pflichten des Anmelders
(1) Die Einsicht in die Sortenschutzrolle steht jeder- (1) Der Anmelder hat dem Bundessortenamt das
mann frei. zur Durchführung der Prüfung der angemeldeten
Sorte erforderliche Material fristgemäß und laufend
(2) Die Einsicht in die Unterlagen für die Erteilung
einzusenden, die für die Beurteilung der Sorte sowie
des Sortenschutzes steht jedem frei, der ein berech-
seines · Zuchtbetriebes notwendigen Angaben zu
tigtes Interesse glaubhaft macht.
machen, auch eine Besichtigung seines Zuchtbetriebes
zu gestatten.
ABSCIJNITT III
(2) Zur Erzeugung von Zuchtsaatgut der Sorte
Erteilungsverfahren durch vertragliche Vermehrer vor der Erteilung des
Sortenschutzes bedarf es der Zustimmung des Bundes-
§ 25
sortenamtes.
Anmeldung der Sorte
§ 28
(1) Die Sorte ist beim Bundessortenamt schriftlich
Zurückweisung der Anmeldung
anzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagen
aus formellen Gründen
beizufügen, die erforderlich sind, um die Voraus-
setzungen für die Erteilung des Sortenschutzes zu (1) Der Leiter des Bundessortenamtes weist die
beurteilen. Anmeldung zurück, wenn
(2) Die Anmeldungen sind nach der Reihenfolge 1. die Sorte nicht zu den im Artenverzeichnis
des Eingangs zu verzeichnen. Diese bestimmt sich im aufgeführten Arten gehört oder bereits
Zweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in geschützt war oder ist;
das Eingangsbuch des Bundessortenamtes. 2. der Anmelder die Nachholung der Wert-
(3) Der Anmelder hat den oder die Ursprungs- prüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist
züchter der angemeldeten Sorte zu benennen und zu beantragt (§ 26 Abs. 3).
versichern, daß weitere Personen seines Wissens an (2) Der Leiter des Bundessortenamtes kann die
der Züchtung der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der Anmeldung zurückweisen, wenn der Anmelder trotz
Anmelder nicht oder nicht allein der Ursprungszüchter Mahnung unter Fristsetzung
der Sorte, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn 1. den Bestimmungen nach § 25 Abs. 1 oder 3
gelangt ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben oder nach § 27 nicht genügt;
ist das Bundessortenamt nicht verpflichtet.
2. fällige Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig
(4) Die Anmeldung ist unter Angabe des Namens entrichtet.
und des Wohnortes des Anmelders und des Ur-
§ 29
sprungszüchters sowie der Art und etwaiger
besonderer kennzeichnender Merkmale der ange- Entscheidung
meldeten Sorte in dem vom Bundesminister bestimm- über die Erteilung des Sortenschutzes
ten Blatt bekanntzumachen. (1) Uber die Erteilung des Sortenschutzes entschei-
det unbeschadet des § 28 der Sortenausschuß.
§ 26
(2) Hält der Sortenausschuß die Voraussetzungen
Sortenprüfung für die Erteilung des Sortenschutzes für gegeben, so
(1) Die Prüfung der angemeldeten Sorte auf beschließt er die Erteilung dieses Rechtes. Andern-
Selbständigkeit und Beständigkeit (Registerprüfung) falls weist er die Anmeldung zurück. Der Sortenschutz
und die Prüfung von Nutzpflanzen auf ihren landes- kann unter Auflagen erteilt werden.
kul turellen Wert (Wertprüfung) erfolgt mittels Anbau
und Untersuchung. § 30
(2) Zur Prüfung der Selbständigkeit der angemel- Entscheidungen über den Sortennamen
deten Sorte ist das Bundessortenamt nur insoweit
(1) Im Erteilungsbeschluß setzt 9-er Sortenausschuß
verpflichtet, als andere Sorten der gleichen Art beim
nach dem Vorschlag des Anmelders den Sortennamen
Bundessortenamt angemeldet oder eingetragen oder
fest. Ist der vorgeschlagene Sortenname geeignet,
dem Bundessortenamt als im Verkehr befindlich
unrichtige Vorstellungen über die Eigenschaften und
bekannt oder als im Verkehr befindlich nachgewiesen
den Wert der Sorte oder die Zuchtstufe oder Nach-
sind.
baustufe des Saatgutes der Sorte zu erwecken oder
(3) Die Wertprüfung ist auf Antrag auszusetzen, Verwechslungen mit einem anderen Sortennamen
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere oder mit einem Warenzeichen hervorzurufen, das
wenn der Anmelder ohne Verschulden nicht über das zugunsten eines Dritten für gleiche oder gleichartige
für die Wertprüfung erforderliche Material verfügt. V\1 aren auf Grund einer früheren Anmeldung ein-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 455
getragen ist, so ist dem Anmelder aufzugeben, inner- § 33
halb der ihm zu bestimmenden Frist einen anderen Bekanntmachung und Urkundenerteilung;
Sortennamen vorzuschlagen. Schlägt der Anmelder Anfechtungsrecht für jedermann
nach nochmaliger Fristsetzung einen geeigneten
Sortennamen nicht vor, so setzt der Sortenausschuß (1) Ist der Sortenschutz erteilt oder verlängert, so
den Sortennamen fest. erläßt das Bundessortenamt in dem vom Bundes-
minister bestimmten Blatt eine Bekanntmachung und
(2) Ist bei der Erteilung des Sortenschutzes ein fertigt für den Inhaber des Sortenschutzes eine
Sortenname nicht nach Absatz 1 festgesetzt worden, Urkunde aus.
so ist der Sortenschutzinhaber von Amts wegen
(2) Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung
oder auf Antrag des Betroffenen aufzufordern,
kann jeder gegen die nach Absatz 1 bekanntgemachte
innerhalb einer ihm zu bestimmenden Frist einen
Entscheidung Einspruch einlegen oder, wenn ein Ein-
anderen Sortennamen vorzuschlagen. Für das weitere
spruchsausschuß entschieden hat, Anfechtungsklage
Verfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
erheben. § 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6 ist
entsprechend anzuwenden. Einspruch und Anfech-
§ 31 tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Weitere Zuständigkeiten
des Sortenausschusses § 34
Der Sortenausschuß entscheidet über Ausführungsbestimmungen
1. die Verlängerung der Dauer des Sortenschutzes Der Bundesminister erläßt durch Rechtsverordnung
(§ 11 Abs. 2), 1. eine Anmeldungsordnung, in der die Art und
Weise der Anmeldung einer Sorte beim Bundes-
2. die Aufhebung des Sortenschutzes in den Fällen
sortenamt geregelt wird;
des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2,
2. eine Prüfungs- und Uberwachungsordnung, in
3. eine Auflage nach § 12 Abs. 4. der das Verfahren des Bundessortenamtes bei
der Prüfung von Sorten auf die Voraus-
§ 32 setzungen für die Erteilung des Sortenschutzes
Rechtsbehelfe und die Uberwachung geschützter Sorten
geregelt wird;
(1) Gegen die Entscheidungen des Bundessorten-
3. mit Zustimmung des Bundesministers der
amtes steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
Finanzen eine Gebührenordnung, in der die
(2) Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Gebühren dem Grund und der Höhe nach fest-
Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Bundes- gesetzt werden; die Festsetzung hat im Rahmen
sortenamt einzulegen und zu begründen. Der Ein- der , entstehenden Verwaltungskosten des
spruch ist zurückzuweisen, wenn eine im Falle der Bundessortenamtes oder sonst beteiligter Stel-
Einlegung des Einspruchs zu zahlende Gebühr nicht len unter Berücksichtigung des Interesses des
innerhalb der Ausschlußfrist oder, wenn Zahlungs- Gebührenschuldners am Sortenschutz und,
aufschub bewilligt ist, nicht innerhalb der Zahlungs- soweit eine Verwaltungstätigkeit in Betracht
frist gezahlt ist. kommt, unter Berücksichtigung der Bedeutung
(3) Uber den Einspruch entscheidet, wenn sich der dieser Tätigkeit zu erfolgen.
Einspruch gegen die Entscheidung eines Sorten-
ABSCHNITT IV
ausschusses richtet, der zuständige Einspruchs-
ausschuß, im übrigen der Leiter des Bundessorten- Rechtsverletzungen, Sortenstreitsachen
amtes.
§ 35
(4) Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist
unter den Voraussetzungen des § 22 des Gesetzes Rechtsverletzungen
über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Septem- (1) Wer entgegen der Bestimmung des§ 6 ohne die
ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) die Wiederein- erforderliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers .
setzung in den vorigen Stand zu erteilen. Saatgut einer geschützten Sorte erzeugt, feilhält oder
(5) Hat der Sortenausschuß ohne zureichenden in den Verkehr bringt oder entgegen der Bestimmung
Grund innerhalb angemess~ner Frist sachlich nicht des § 7 den Sortennamen einer geschützten Sorte ver-
entschieden, so gilt Absatz 1 entsprechend. wendet, kann von dem Verletzten auf Unterlassung
b Anspruch genommen werden.
(6) Uber Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen
eines Einspruchsausschusses oder wegen Untätigkeit (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
eines Einspruchsausschusses entscheidet das Bundes- vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des hieraus
verwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug. entstehenden Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-
Das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht ist letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das
mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Bundesver- Gericht an Stelle eines Schadenersatzes eine Ent-
waltungsgericht in der Sache selbst nur entscheidet, schädigung festsetzen, deren Höhe zwischen dem
wenn die Angelegenheit von allgemeiner grundsätz- Schaden des Verletzten und dem Vorteil liegt, der
licher Bedeutung ist oder aus zwingenden Gründen dem Verletzer erwachsen ist.
des öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Ent- (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ver-
scheidung bedarf. jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
der Berechtigte von der Verletzung und der Person behörde des Landes, in dem die Landsorte heimisch
des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht ist, die Eintragung beantragt. Landsorte ist eine freie
auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Ver- Sorte, die innerhalb ihres Herkunftsgebietes durch
letzung an. Hat der Verpflichtete etwas erlangt, so natürliche Auslese entstanden ist.
ist er auch nach Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Heraus- (4) Für Eintragungen nach den Absätzen 1 bis 3
gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ver- gelten §§ 7, 8, 11, 12, 14 Abs. 1 und 2, §§ 22 bis 24, 25
pflichtet. Abs. 1, §§ 26 bis 34 sinngemäß.
(5) Bei Landsorten gilt die oberste Landesbehörde
§ 36
im Sinne des § 32 Abs. 1 als betroffen.
Sortenschu tzs trei tsachen
(1) Die oberste Landesbehörde kann für die
Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als
ZWEITER TEIL
Gericht für Sortenschutzstreitsachen bezeichnen. Es
ist neben den Landgerichten, deren Bezirke ihm zu- Saatgut von Kulturpflanzen
geteilt werden, für alle Klagen zuständig, durch d.ie
ein Anspruch aus einem im Ersten Teil dieses Ge- § 38
setzes geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht
Grundbegriffe
wird.
(1) Saatgut im Sinne dieses Gesetzes sind Samen,
(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger
Pflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Fortpflanzung
Rechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das
oder für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind.
Gericht für Sortenschutzstreitsachen zu verweisen.
Der Antrag ist nur vor der Verhandlung des Be- (2) Zuchtsaatgut im Sinne dieses Gesetzes ist Saat-
klagten zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von gut einer züchterisch bearbeiteten Sorte, das nach
einem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem den Regeln der Erhaltungszüchtung gewonnen ist.
Gericht für Sortenschutzstreitsachen zugelassen ist.
Die Entscheidung ist unanfechtbar und für das Gericht
bindend. ABSCHNITT I
(3) Vor dem Gericht für Sortenschutzstreitsachen Anerkennung und Zulassung von landwirt-
können sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte schaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut
vertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-
gericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für § 39
die Vertretung vor dem Berufungsgericht.
Verkehr mit landwirtschaftlichem Saatgut
(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine und Gemüsesaatgut
Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,
Landwirtschaftliches Saatgut und Gemüsesaatgut
daß sie sich nach Absatz 3 durch einen beim Prozeß-
darf als solches gewerbsmäßig nur feilgehalten, an-
gericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
geboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht
läßt, sind nicht zu erstatten.
werden, wenn es anerkannt oder nach § § 51 bis 53
zugelassen ist. Dies gilt nicht für Zuchtsaatgut, das
im Inland auf Grund eines mit einem Vermehrer ge-
ABSCHNITT V schlossenen Vermehrungsvertrages als Vermehrungs-
§ 37 saatgut an eine der Vertragsparteien abgegeben oder
zurückgegeben wird, oder für eingeführtes Saatgut,
Besonderes Sortenverzeichnis das nicht in den Inlandsverkehr gelangt ist, wenn es
(1) Das Bundessortenamt führt neben der Sorten- wieder ausgeführt wird. Der Bundesminister kann
schutzrolle (§ 23) ein Besonderes Sortenverzeichnis durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 zu-
für Sorten, die nach §§ 2 und 3 nicht schutzfähig sind, lassen, wenn bei bestimmten Arten von landwirt-
deren Saatgut jedoch nach dem Zweiten Teil des schaftlichen Pflanzen oder Gemüsepflanzen an der
Gesetzes der Anerkennung bedarf. Die Eintragung Saatgutanerkennung kein landeskulturelles Inter-
in das Besondere Sortenverzeichnis ist nur zulässig, esse oder nur ein geringes landeskulturelles In-
wenn an der Verwendung des Saatgutes der Sorte teresse besteht, oder wenn die Durchführung des
ein landeskulturelles oder volkswirtschaftliches Anerkennungsverfahrens mit unverhältnismäßigen
Interesse besteht. Kosten oder Schwierigkeiten verbunden wäre.
(2) Bei züchteris•ch bearbeiteten Sorten ist für jede
Erhaltungszüchtung (Selektion) der Erhaltungs- § 40
züchter einzutragen. Bei Sorten ohne Sorteninhaber Anerkennungsstelle
(freie Sorten) ist die Eintragung eines Erhaltungs-
züchters zulässig, auch wenn ein anderer Erhaltungs- Die Anerkennung wird durch die oberste Landes-
züchter bereits eingetragen ist. behörde oder die von ihr bestimmte Stelle (An-
erkennungsstelle) ausgesprochen. Sie gilt für den
(3) Landsorten werden nur eingetragen, wenn die Geltungsbereich des Gesetzes. Als Anerkennungs-
Erhaltung ihres Typs durch entsprechende Maß- stelle kann nur eine Behörde oder eine Landwirt-
nahmen gewährleistet ist und die oberste Landes- schaftskammer bestimmt werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 457
§ 41 sowie weitere fachlich erforderliche Voraussetzun-
Voraussetzungen der Anerkennung gen in bezug auf die Erzeugung von anerkanntem
Saatgut fest.
(1) Saatgut darf nur anerkannt werden, wenn die
Sorte des Saatgutes geschützt (§ 6) oder in das Be- (2) Die oberste Landesbehörde kann zur För-
sondere Sortenverzeichnis (§ 37) eingetragen ist. derung der Saatgutqualität im Benehmen mit dem
Bunde~minister durch Rechtsverordnung weitere er-
(2) Anerkannt wird nur forderliche Mindestvoraussetzungen oder fachliche
1. Zuchtsaatgut als Hochzuchtsaatgut oder als Voraussetzungen bestimmen.
Stammsaatgut,
§ 43
2. Nachbausaatgut,
3. Landsortensaatgut. Prüfung
(3) Als Hochzuchtsaatgut wird nur Zuchtsaatgut (1) Die Anerkennungsstelle prüft, ob die Voraus-
einer geschützten Sorte anerkannt, das aus Elite- setzungen der Anerkennung gegeben sind.
saatgut oder Zuchtsaatgut einer vorhergehenden (2) Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestandes
Zuchtstufe erwachsen ist, wenn durch Prüfung der ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit-
Anerkennungsstelle festgestellt ist, daß dieses Zucht- zuteilen. Er kann binnen drei Tagen nacr. Empfang
saatgut die nach § 42 bestimmten Voraussetzungen der Mitteilung eine Nachkontrolle verlangen; die
er füllt. Nachkontrolle soll von einem anderen Prüfer vor-
genommen werden.
(4) Als Stammsaatgut wird Zuchtsaatgut einer in
das Besondere Sortenverzeichnis eingetragenen Sorte (3) Die zur Untersuchung der Beschaffenheit des
nur anerkannt, wenn Saatgutes erforderlichen Proben zieht der Antrag-
steller. Der Bundesminister regelt durch Rechtsver-
1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor-
ordnung Menge, Verpackung, Aufbewahrung und
liegen,
Kennzeichnung der Proben. Weicht die Beschaffen-
2. der Erhaltungszüchler nach § 37 Abs. 2 Satz 1 heit des in Verkehr gebrachten Saatgutes mehrmals
in das Besondere Sorlenverzeichnis ein- erheblich von der vom Antragsteller eingesandten
getragen ist und Probe ab, so hat die Anerkennungsstelle anzuord-
3. der Erhaltungszüchler während der drei nen, daß die Proben auf Kosten des Antragstellers
letzten Zuchtgenerationen die Sorte nach durch einen amtlichen Probenehmer zu ziehen sind.
den Grundsätzen systematischer Erhaltungs- Die oberste Landesbehörde kann in Abweichung von
züchtung bearbeitet hat. Satz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen, daß alle
Proben durch einen amtlichen Prob:mehmer zu
(5) Als Nachbausaatgut wird nur Saatgut üblicher- ziehen sind; sie regelt in diesem Falle die Art der
weise vegetativ vermehrter Pflanzen anerkannt, das amtlichen Probenahme.
aus anerkanntem Hochzuchtsaatgut oder aus
anerkanntem, im eigenen Betrieb des Nachbauers § 44
erzeugten Nachbausaatgut erwachsen ist, wenn es
Anerkennung
zu einer Art und Nachbaustufe gehört, für deren
Saatgut der Bundesminister durch Rechtsverordnung (1) Das endgültige Ergebnis der Prüfung ist dem
die Anerkennung als Nachbausaatgut zugelassen hat. Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei Kartoffeln ist Nachbausaatgut zur Anerkennung Führt die Prüfung zur Anerkennung, so erhält der
zugelassen, soweit es sich nicht um Sorten nach § 3 Antragsteller eine Bescheinigung.
Abs. 2 Nr. 2 handelt. (2) Die Anerkennung kann unter Auflagen er-
(6) Landsortensaatgut wird nur anerkannt, wenn folgen.
es in dem Gebiet erzeugt ist, für das die Landsorte § 45
im Besonderen Sortenverzeichnis eingetragen ist.
Dauer der Anerkennung
(1) Die Anerkennung gilt für die Dauer von zwölf
§ 42
Monaten, sofern nicht die Anerkennungsstelle im
Mindestanforderungen und weitere fachliche Einzelfalle aus landeskulturellen Gründen eine kür-
Voraussetzungen der Anerkennung zere Frist festsetzt.
(l) Der. Bundesminister setzt zur Förderung der (2) Der Bundesminister kann aus landeskulturellen
Saatgutqualität durch Rechtsverordnung die Mindest- Gründen bei einzelnen Arten oder Gruppen von
anforderungen für Arten die Dauer der AnerkenD.ung durch Rechtsver-
1. den Feldbestand auf den Vermehrungs- ordnung abweichend regeln.
feldern,
2. die Beschaffenheit des Saatgutes, § 46
3. die Einrichtung des Betriebes des Antrag- Änderung der Einstufung von Saatgut
stellers und derjenigen Betriebe, die im Auf- (1) Anerkanntes Saatgut, das zu anderen als Saat-
trage des Antragstellers Saatgut erzeugen, zwecken in den Verkehr gebracht ist, darf als Saat-
bearbeiten oder in den Verkehr bringen, gut nicht mehr vertrieben werden.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Anerkanntes Saatgut, das als Saatgut einer § 51
geringeren als der anerkannten Anbaustufe in den Zulassung von
Verkehr gebracht ist, darf nur als Saatgut der ge- im Inland erzeugtem Saatgut als Handelssaatgut
ringeren Anbaustufe vertrieben werden.
(1) Erscheint die Versorgung mit anerkanntem
Saatgut nicht gesichert, so kann der Bundesminist2r
§ 47
durch Rechtsverordnung bestimmen, daß im Inland
Verpflichtungen des Antragstellers erzeugtes Saatgut als Handelssaatgut zugelassen
Der Antragsteller ist verpflichtet, Aufzeichnungen werden darf. Er bestimmt durch Rechtsverordnung
über den Ertrag und Vertrieb des anerkannten Saat- entsprechend dem Interesse der Landeskultur die
gutes sowie über die Herkunft des zu dessen Erzeu- Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähig-
gung verwendeten Saatgutes zu machen. Er hat diese keit sowie die sonstigen für die Verwendung des
Aufzeichnungen und die Nachweise hierzu der An- Saatgutes wesentlichen Eigenschaften.
erkennungsstelle auf Verlangen vorzulegen. Die An- (2) Die Zulassung als Handelssaatgut wird von
erkennungsstelle kann die Aushändigung oder Ein- der obersten Landesbehörde oder der von ihr be-
sendung von Saa.tgutproben verlangen. stimmten Stelle vorgenommen.
(3) Für- den Geltungsbereich der Zulassung gilt
§ 48 § 40 Satz 2; für die Probenahme, für die Mitteilung
Vennehrung von Zuchtsaatgut der Zulassung, die Auflagenerteilung, die Dauer der
außerhalb des Zuchtbetriebes Zulassung sowie für die Verpflichtungen aus der
Zulassung gelten § 43 Abs. 3, § § 44 bis 46 Abs. 1 und
Wer Zuchtsaatgut zu Elitesaatgut oder Zuchtsaat- § 47 sinngemäß.
gut einer vorhergehenden Zuchtstufe außerhalb des
Zuchtbetriebes vermehren läßt, darf hierfür nur § 52
Zuchtsaatgut verwenden, das durch eine An- Zulassung von eingeführtem Saatgut
erkennungsstelle mit Erfolg geprüft ist. als Importsaatgut
( 1) Aus dem Ausland oder sonst in den Geltungs-
§ 49 bereich des Gesetzes verbrachtes (eingeführtes) Saat-
Saatgu tvermehrung gut wird vorbehaltlich des § 50 als Importsaatgut
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zugelassen. § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Soweit es
sich um besonders wertvolle ausländische Arten,
(1) Der Bundesminister kann im Interesse der
Sorten oder Herkünfte handelt, hat der Bundes-
Landeskultur durch Rechtsverordnung die Anerken-
minister durch Rechtsverordnung die Zulassung von
nung von Saatgut zulassen, das im Auftrage eines
ausreichenden Mengen eingeführten Saatgutes als
inländischen Sorteninhabers oder Erhaltungszüchters
Importsaatgut zu ermöglichen.
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ver-
mehrt ist, wenn der Antragsteller die in Betracht (2) Saatgut, das auf Grund oder nach Maßgabe
kommende Sorte züchterisch bearbeitet und Gewähr zwischenstaatlicher Abmachungen oder auf Grund
dafür besteht, daß das im Ausland vermehrte Saat- devisenrechtlich genehmigter Einfuhrverträge ein-
gut von Elitesaatgut oder Zuchtsaatgut einer vorher- geführt wird, ist als Importsaatgut zuzulassen, wenn
gehenden Zuchtstufe stammt, da:; durch eine deutsche es den nach § 51 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Mindest-
Anerkennungsstelle geprüft ist. Im Interesse einer anforderungen und Eigenschaften entspricht.
einwandfreien Saatgutvermehrung kann er weitere (3) Die Zulassung als Importsaatgut wird von der
fachlich erforderliche Voraussetzungen für die An- durch den Bundesminister bestimmten Stelle vor-
erkennung solchen Saatgutes bestimmen. genommen. § 51 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Bundesminister kann die Prüfung von (4) Bei Klee und Gräsern kann der Bundesminister
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ge- durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Importsaat-
legenen Anerkennungsstellen der Prüfung einer gut nur gefärbt in den Verkehr gebracht werden darf.
deutschen Anerkennungsstelle gleichstellen.
(5) Für die Zulassung von eingeführtem Saatgut
(3) Soweit die Prüfung des Saatgutes inländischen kann der Bundesminister durch Rechtsverordnung
Anerkennungsstellen obliegt, gelten die Vorschriften die amtliche Bescheinigung einer ausländischen
dieses Abschnittes entsprechend. Prüfungsstelle der Bescheinigung einer deutschen
Samenprüfungsstelle gleichstellen.
§ 50
§ 53
Saatgut aus Gebieten
außerhalb des G{!ltungsbereichs des Gesetzes Zulassung von Saatgut als Behelfssaatgut
Der Bundesminister kann durch Rechtsverordnung Zur Behebung von vorübergehenden, auf andere
Saatgut, das außerhalb des Geltungsbereichs des Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der
Gesetzes anerkannt oder geprüft ist, dem durch eine Versorgung mit Saatgut kann der Bundesminister
deutsche Anerkennungsstelle anerkannten Saatgut durch Rechtsverordnung die Zulassung von Saatgut
gleichstellen, wenn das Verfahren der Anerkennung als Behelfssaatgut gestatten. Eingeführtes Saatgut
oder Prüfung den Grundsätzen dieses Gesetzes ent- wird durch die von dem Bundesminister bestimmte
spricht. Stelle, im Inland erzeugtes Saatgut durch die oberste
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 459
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Plombe versehen. Der Bundesminister kann der
zugelassen. § 51 Abs. 3 gilt entsprechend. Plombierung die Verwendung anderer geeigneter
Verschlüsse gleichstellen. Er bestimmt durch Rechts-
§ 54 verordnung die Kennzeichnung oder die Art der
Plomben oder der Verschlüsse sowie die Art ihrer
Mindestanforderungen im Saatgutverkehr, Anbringung.
Saatgu tverkehrskonf.rolle (4) Aus plombierten ·oder sonst nach Absatz 3 ver-
( 1) Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut darf schlossenen Packungen abgefülltes Saatgut darf ge-
als solches gewerbsmäßig nur feilgehalten, ange- werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
boten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wenn an der neuen Packung auch die Anschrift oder
werden, wenn es den Mindestanforderungen für die das Kennzeichen des abfüllenden Betriebes ange-
Anerkennung (§ 42) und, soweit es sich um Handels- geben ist. Das gleiche gilt, wenn abgefülltes Saatgut
saatgut oder Importsaatgut handelt, den Mindest- wiederum abgefüllt wird.
anforderungen für die Zulassung (§§ 51 und 52) ent- (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann der
spricht. Handelsübliche Abweichungen bleiben un- Bundesminister durch Rechtsverordnung Ausnahmen
berührt. zulassen, wenn die Regelung we~en der Art des
(2) Bei Betrieben, die Saatgut anerkennungs- oder Saatgutes, der Höhe der entstehenden Kosten oder
Zlll ussungspflichtiger Arten gewerbsmäßig erzeugen, wegen Schwierigkeiten im Saatgutverkehr untun-
bearbeiten oder in den Verkehr bringen, können die lich ist.
nach Landesrecht zuständigen Behörden Proben nach § 56
ibrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung for-
Verbot irreführender Kennzeichnung
dern oder entnehmen und Auskunft über die Her-
kunft der Bestände verlangen, aus welchen die (1) Für Saatgut anerkennungs- oder zulassungs-
Proben entnommen sind. Innerhalb einer Saatgut- pfüchtiger Arten dürfen gewerbsmäßig im Verkehr
periode sollen mehrere Proben entnommen werden. Bezeichnungen oder Kennzeichnungen nicht verwen-
f.'ür entnommene Proben ist eine angemessene Ent- det werden, die geeignet sind, Verwechslungen mit
schädigung in Geld zu leisten. anderen Sorten oder Herkünften hervorzurufen oder
unrichtige Vorstellungen über den Wert oder die
(3) Der Bundesminister oder die oberste Landes-
Eigenschaft der Sorte oder der Herkunft sowie über
behörde kann· die Ergebnisse der Untersuchung der
die Zuchtstufe oder die Nachbaustufe des Saatgutes
Proben von im Verkehr befindlichem Saatgut aner-
zu erwecken.
kennungs- oder zulassungspflichtiger Arten ver-
öffentlichen. (2) Für Saatgut anerkennungs- oder zulassungs-
pflichtiger Arten, das nicht anerkannt oder zugelassen
ist, oder für sonstiges Erntegut solcher Arten dürfen
ABSCHNITT JI
gewerbsmäßig im Verkehr keine Bezeichnungen,
Sonstige Vorschriften für landwirtschaftliches Kennzeichnungen oder Aufmachungen verwendet
Saatgut und Gemüsesaatgut werden, die das Erntegut als für Saatzwecke ver-
wendbar erscheinen lassen.
§ 55
§ 57
Verpackung, l{ennzeichnung, Plombierung
und Abfüllung von Saatgut Saatgutmischung
(1) Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut darf Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut verschie-
vJs solches im Inland nur in geschlossener Packung dener Arten und Sorten darf als solches nicht ge-
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Ge- mischt in den Verkehr gebracht werden. Die oberste
schlossene vVµggons stehen geschlossenen Packungen Landesbehörde kann bei Dauerfutterpflanzen und
gleich. Ackerfutterpflanzen durch Rechtsverordnung Aus-
nahmen zulassen. In diesem Falle hat die oberste
(2) An und in den Packungen sind im gewerbs-
Landesbehörde vorzuschreiben, daß bei Abgabe
mäßigen Saatgutverkehr ·im Inlande anzugeben
solcher Saatgutmischungen Art und Verhältnis der
1. bei anerkanntem Saatgut der Sortenname, Mischung anzugeben ist.
die Anerkennungsstufe, die Nummer der
Anerkennungsbescheinigung und die Dauer § 58
der Anerkennung, Gew~hrleistung
2. bei zugelassenem Saatgut die Eigenschaft (1) Wird anerkanntes oder zugelassenes Saatgut
als Handelssaatgut (§ 51) oder als Import- als solches feilgehalten, angeboten, verkauft oder
saatgut (§ 52) oder als Behelfssaatgut (§ 53), sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die Min-
die Art des Saatgutes, die Nummer der Zu- de,stanforderungen (§ 54 Abs. 1) sowie die Angaben
lassungsbescheinigung und die Dauer der nach § 55 Abs. 2 und § 57 Satz 3 im Zweifel als zu-
Zulassung sowie bei Luzerne-, Klee-, Grä- gesichert.
ser- und Gc~müsearten auch die Herkunft.
(2) Hat ein Kaufmann im Betrieb seines Handels-
(3) Wer als Erster anerkanntes oder zugelassenes gewerbes anerkanntes Saatgut vom Erzeuger ge-
Saatgut als solches im Inland gewerbsmäßig in den kauft, so sind die §§ 377 bis 379 des Handelsgesetz-
Verkehr bringt, muß die Saatgutpackung mit einer buchs entsprechend anzuwenden.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 59 verordnung ein Gebiet zum geschlossenen Anbau-
Anzeigepflicht und Betriebsprüfung gebiet von Fremdbefruchtern erklären, wenn diese
Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Inter-
(1) Saatguthandelsbetriebe, die Saatgut anerken- essen der betroffenen Betriebe für die Erzeugung von
nungs- oder zulassungspflichtiger Arten gewerbs- Saatgut anerkennungspflichtiger Arten geboten ist
mäßig im Betrieb eines Dritten erzeugen lassen oder und die Besitzer von mindestens fünfundsiebzig von
die sich mit der Bearbeitung oder der Abfüllung je hundert der genutzten Fläche der Maßnahme zu-
solchen Saatgutes befassen, haben die Aufnahme stimmen.
ihrer Tätigkeit der von der obersten Landesbehörde
bestimmten Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt {2) Für ein geschlossenes Anbaugebiet von Fremd-
für Betriebe, welche sich, ohne Saatguthandels- oder befruchtern kann die oberste Landesbehörde durch
Saatguterzeugerbetriebe zu sein, mit der Bearbeitung Rechtsverordnung
oder der Abfüllung von Saatgut im Sinne des Satzes 1 1. vorschreiben, daß nur bestimmte Arten oder
befassen. Sorten von Fremdbefruchtern angebaut
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Betriebe sind von werden dürfen,
den zuständigen Behörden darauf zu überprüfen, ob 2. weitere fachlich erforderliche Bestimmungen
sie über die erforderlichen technischen Einrichtungen zur Gewährleistung einer einwandfreien
verfügen und ob die für ihre Leitung verantwort- Erzeugung von Saatgut anerkennungspflich-
lichen Personen die notwendigen fachlichen Kennt- tiger Arten treffen.
nisse und Erfahrungen sowie die notwendige
persönliche und geschäftliche Zuverlässigkeit be- § 62
sitzen.
Prüfung von Ausfuhrsaatgut
(3) Die zuständige Behörde hat die Fortführung
eines Betriebes zu untersagen, wenn die in Absatz 2 Der Bundesminister kann durch Rechtsverordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorschreiben, daß Saatgut anerkennungs- oder zu-
vorliegen und diese Maßnahme im landeskulturellen lassungspflichtiger Arten, das aus dem Geltungs-
Interesse geboten ist. Das Verbot ist aufzuheben, bereich des Gesetzes ausgeführt werden soll, be-
wenn seine VoraussetzungE!n nicht mehr bestehen. stimmten Mindestanforderungen genügen muß und
vor der Ausfuhr einer besonderen Prüfung unter-
§ 60 liegt. Er kann auch vorschreiben, daß solches Saatgut
als hiernach geprüft zu kennzeichnen ist.
Auskunftspflicht
(1) Der Bundesminister und die obersten Landes-
behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne ABSCHNITT III
der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli Verfahrensbestimmunge~; sonstiges Saatgut
1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).
(2) Der Bundesminister oder die obersten Landes- § 63
behörden können bestimmen, daß auch andere Be- Verfahrensregelung
hörden, die von ihnen mit der Durchführung dieses
Gesetzes und den dazu ergehenden Durchführungs- (1) Ist in den Fällen der§§ 51 bis 53 eine vorüber-
bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech- gehende Ausnahmeregelung dringend geboten, so
tigte Stellen im Sinne des § 1 der Verordnung über kann der Bundesminister die Rechtsverordnung ohne
Auskunftspflicht sind. die Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn
diese nicht mehr rechtzeitig eingeholt ·werden kann.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Be-
hörden sind auch berechtigt, von Betrieben, die (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-
Saatgut anerkennungs- oder zulassungspflichtiger nung das Verfahren regeln und allgemeine Verwal-
Arten gewerbsmäßig erzeugen, bearbeiten oder in tungsvorschriften erlassen, soweit dies zur bundes-
den Verkehr bringen, jederzeit Auskunft über die einheitlichen Regelung des Anerkennungs- und
Art der Erzeugung, der Bearbeitung oder des Ver- Zulassungsverfahrens sowie der Probenahme und
triebs solchen Saatguts und über die Einrichtung der Plombierung erforderlich ist. Im übrigen trifft
solcher Betriebe zu verlangen. die oberste Landesbehörde die erforderlichen Be-
stimmungen.
(4) Für das Auskunftsverlangen oder die Aus-
kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord- (3) Die oberste Landesbehörde setzt im Benehmen
nung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 mit dem Bundesminister für das Anerkennungsver-
mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 6. fahren, für das Zulassungsverfahren und, soweit ein
(5) Der Bundesminister oder die obersten Landes- amtliches Verfahren in Betracht kommt, für das
Probenahmeverfahren (§ 43 Abs. 3) die Gebühren-
behörden können durch Rechtsverordnung vor-
schreiben, daß die Betriebe im Sinne des Absatzes 3 sätze nach Grund und Höhe im Rahmen der ent-
stehenden Verwaltungskosten unter Berücksichtigung
Saatgutkontrollbücher einzurichten und zu führen
haben. der Bedeutung der jeweils in Betracht kommenden
§ 61
Verwaltungstätigkeit durch Rechtsverordnung fest.
Bei eingeführtem Saatgut setzt der Bundesminister
Geschlossenes Anbaugebiet mit der gleichen Maßgabe die Gebührensätze für
{1) Die oberste Landesbehörde kann nach An- das Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung
hörung der berufsständigen Vertretung durch Rechts- fest.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 461
(4) Der Bundesminister kann seine Befugnis zum (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Erlaß von Rechtsverordnungen ganz oder zum Teil buße geahndet werden.
durch Rechtsverordnung auf die oberste Landesbe- (4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-
hörde übertragen. Seine Befugnis, Rechtsverord- jährt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 6 in
nungen zu erlassen, bleibt unberührt. zwei Jahren.
§ 64 (5} Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.·
Sonstiges Saatgut
Zur Förderung der Verwendung hochwertigen § 66
Saatgutes kann der Bundesminister durch Rechts- Verletzung der Aufsichtspflicht
verordnung vorschreiben, daß die Bestimmungen der Begeht jemand in einem Betrieb eine durch § 65
§§ 39 bis 63 oder einzelne dieser Bestimmungen auch Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 mit Geldbuße
auf Obst (Kern-, Stein- und Beerenobst) sowie Heil- bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder
und Gewürzpflanzen Anwendung finden. Leiter und, falls der Inhaber des Betriebs eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft
des Handelsrechts ist, gegen diese eine Geldbuße
DRITTER TEIL festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder Leiter
Bußgeld vors chriften; oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte
Ubergangs- und Schlußbestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht ver-
letzt hat und der Verstoß hierauf beruht.
§ 65
§ 67
Ordnungswidrigkeiten
Bisher zugelassene Sorten
(1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Für die bisher für einen Sorteninhaber {§ 4)
fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes über
zugelassenen Sorten, deren Arten im Artenverzeich-
1. die Verwendung des Sortennamens (§ 7), nis aufgeführt sind, wird auf Antrag des Sorten-
2. den Verkehr mit Saatgut anerkennungs- inhabers der Sortenschutz durch den zuständigen
oder zulassungspflichtiger Arten (§§ 39, 45, Sortenausschuß erteilt. Der Sortenausschuß kann,
46, 54 Abs. 1), wenn die Sorte den Anforderungen der §§ 2 und 3
nicht genügt, die Erteilung des Sortenschutzes ab-
3. die Saatgutvermehrung außerhalb des Zucht- lehnen oder von einer erneuten Prüfung abhängig
betriebes (§ 48}, machen. Die Bestimmungen des Ersten Teiles gelten
4. die Pflicht zur Duldung behördlicher Probe- entsprechend.
nahme (§ 54 Abs. 2}, (2) Wird die Erteilung des Sortenschutzes für bis-
5. die Verpackung, Kennzeichnung, Plombie- her zugelassene Sorten nach Absatz 1 abgelehnt, weil
rung, Abfüllung, Bezeichnung und Auf- diese Sorten voneinander nicht hinreichend deutlich
machung von Saatgut oder Erntegut aner- unterscheidbar oder nicht beständig sind, so werden
kennungs- oder zulassungspflichtiger Arten diese Sorten auf Antrag in das Besondere Sorten-
. (§§ 55, 56}, v erzeichnis eingetragen. Das gleiche gilt für Sorten,
bei denen der Sortenausschuß nach Absatz 1 die Er-
6. die Mischung von Saatgut (§ 57),
teilung des Sortenschutzes von einer erneuten Prü-
7. die Anzeigepflicht von Saatguthandelsbe- fung abhängig gemacht hat, für die Dauer der
trieben, Saatgutabfüllbetrieben oder Saat- Prüfung.
gutbearbeitungsbetrieben (§ 59 Abs. 1),
(3) Ist· die Art einer beim Inkrafttreten des Saat-
8. die Auskunftspflicht (§ 60) gutgesetzes für einen Sorteninhaber zugelassenen
zuwiderhandelt. Sorte nicht im Artenverzeichnis aufgeführt, so ist
die Sorte auf Antrag in das Besondere Sortenver-
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer zeichnis einzutragen.
1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvor- (4) Die bisher zugelassenen Gruppen- und Land-
schrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses sorten werden in das Besondere Sortenverzeichnis
Gesetzes erlassen ist, sofern die Rechtsvor- als freie Sorten und, soweit es sich um Landsorten
schrift ausdrücklich auf die Bußgeldvor- handelt, als Landsorten eingetragen.
schriften dieses Gesetzes verweist,
(5) Auf die Eintragung einer Sorte in das Beson-
2. entgegen einem Verbot nach § 59 Abs. 3 dere Sortenverzeichnis nach den Absätzen 2 bis 4 ist
einen Betrieb unterhält oder § 37 entsprechend anzuwenden.
3. im Sortenprüfungs- oder im Sortenüber- (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 muß der
wachungsverfahren des Bundessortenamtes, Sorteninhaber oder Erhaltungszüchter die Sorte beim
im Anerkennungs- oder Zulassungsverfah- Inkrafttreten des Gesetzes nach den Grundsätzen
ren oder bei der Saatgutverkehrskontrolle systematischer Erhaltungszüchtung, insbesondere,
falsche Proben zur Untersuchung anbietet soweit dies nach der Art der Pflanze in Betracht
oder einsendet oder unrichtige oder unvoll- kommt, auf der Grundlage der Er;Zeugung von Elite-
ständige Angaben macht. und Vorstufensaatgut und auf der Grundlage der
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Einzelpflanzenauslese mit Nachkommenschaftsprü- § 70
fung auf ausreichenden Zuchtgarten- und Vermeh- Ubernahme der Aufgaben
rungsflächen bearbeiten. des Bundessortenamtes für Nutzpflanzen
(7) Solange nicht eine Entscheidung nach den Ab- Das Bundessortenamt übernimmt die Aufgaben
sätzen 1 bis 6 getroffen ist, sind bei der Saatgut- des Bundessortenamtes für Nutzpflanzen. Dieses
anerkennung (§ 41 Abs. 1) die nach der Grundregel wird mit Ubernahme der Aufgaben aufgelöst.
über die Zulassung von Sorten in der Fassung der
Verordnung vom 16. Februar 1950 (Bundesanzeiger § 71
Nr. 36 vom 21. Februar 1950) vor Inkrafttreten des
Gesetzes getroffenen Entscheidungen zugrunde zu Erstreckung auf Berlin
legen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
§ 68 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Ist eine Sorte von Kulturpflanzen, für die nach verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
diesem Gesetz der Sortenschutz erteilt ist, oder Saat- enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten
gut einer solchen Sorte auch auf Grund anderer im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
Rechtsvorschriften geschützt, so können hieraus gesetzes.
Rechte nur insoweit geltend gemacht werden, als
§ 72
sie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegen-
stehen. Inkrafttreten des Gesetzes
§ 69
Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermächti-
gung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten,
Änderung des Warenzeichengesetzes treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes
Das Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 (Reichs- in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Novem-
gesetzbl. II S. 134) wird wie folgt ergänzt: ber 1953 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten
1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Nummer 6: außer Kraft:
„6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle 1. die Verordnung über Saatgut vom 26. März
oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 248),
Bundessortenamtes angemeldeten und dort 2. die Anordnung über die Grundregel für die
eingetragenen Sortennamen der Sorte eines Zulassung von Sorten in der Fassung der
Dritten übereinstimmen." Anordnung vom 16. Februar 1950 (Bundes-
2. § 4 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3: anzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1950),
"Die Vorschrift der Nummer 6 gilt insoweit nicht, 3. die Verordnung über den Verkehr mit land-
als die Waren, für die das Zeichen angemeldet wirtschaftlichem Saatgut und mit Gemüsesaat-
ist, weder gleich noch gleichartig mit denen sind, gut vom 2. Februar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 33
für die der Sortenname eingetragen ist." vom 16. Februar 1951).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Eonn, den 27. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 459
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle Plombe versehen. Der Bundesminister kann der
zugelassen. § 51 Abs. 3 gilt entsprechend. Plombierung die Verwendung anderer geeigneter
Verschlüsse gleichstellen. Er bestimmt durch Rechts-
§ 54 verordnung die Kennzeichnung oder die Art der
Plomben oder der Verschlüsse sowie die Art ihrer
Mindestanforderungen im Saatgutverkehr, Anbringung.
Saatgutverkehrskontrolle (4) Aus plombierten 'oder sonst nach Absatz 3 ver-
(1) Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut darf schlossenen Packungen abgefülltes Saatgut darf ge-
c1 ls solches gewerbsmäßig nur feilgehalten, ange- werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,
boten, verkauft oder sonst in den Ver.kehr gebracht wenn an der neuen Packung auch die Anschrift oder
werden, wenn es den Mindestanforderungen für die das Kennzeichen des abfüllenden Betriebes ange·
Anerkennung (§ 42) und, soweit es sich um Handels- geben ist. Das gleiche gilt, wenn abgefülltes Saatgut
saatgut oder Importsaatgut handelt, den Mindest- wiederum abgefüllt wird.
anforderungen für die Zulassung (§§ 51 und 52) ent- (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 kann der
spricht. Handelsübliche Abweichungen bleiben un- Bundesminister durch Rechtsverordnung Ausnahmen
berührt. zulassen, wenn die Regelung wegen der Art des
(2) Bei Betrieben, die Saatgut anerkennungs- oder Saatgutes, der Höhe der entstehenden Kosten oder
zL1lassungspflichtiger Arten gc~werbsrnäßig erzeugen, wegen Schwierigkeiten im Saatgutverkehr untun-
bearbeiten oder in den Verkehr bringen, können die lich ist.
nach Landesrecht zuständigen Behörden Proben nach § 56
ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung for- Verbot irreführender Kennzeichnung
dern oder entnehmen und Auskunft über die Her-
kunft der Bestände verlangen, aus welchen die {1) Für Saatgut anerkennungs- oder zulassungs-
Proben entnommen sind. Innerhalb einer Saatgut- pflichtiger Arten dürfen gewerbsmäßig im Verkehr
periode sollen mehrere Proben entnommen werden. Bezeichnungen oder Kennzeichnungen nicht verwen-
Für entnommene Proben ist eine angemessene Ent- det werden, die geeignet sind, Verwechslungen mit
schädigung in Geld zu leisten. anderen Sorten oder Herkünften hervorzurufen oder
unrichtige Vorstellungen über den Wert oder die
(3) Der Bundesminister oder die oberste Landes-
Eigenschaft der Sorte oder der Herkunft sowie über
behörde kann· die Ergebnisse der Untersuchung der die Zuchtstufe oder die Nachbaustufe des Saatgutes
Proben von im Verkehr befindlichem Saatgut aner-
zu erwecken.
bmnungs- oder zulassungspflichtiger Arten ver-
öffentlichen. (2) Für Saatgut anerkennungs- oder zulassungs-
pflichtiger Arten, das nicht anerkannt oder zugelassen
ist, oder für sonstiges Erntegut solcher Arten dürfen
ABSCHNJ TT II gewerbsmäßig im Verkehr keine Bezeichnungen,
Sonstige Vorschriften für landwirtschaftliches Kennzeichnungen oder Aufmachungen verwendet
Saatgut und Gemüsesaatgut werden, die das Erntegut als für Saatzwecke ver-
wendbar erscheinen lassen.
§ 55
§ 57
Verpackung, Kennzeichnung, Plombierung
und Abfüllung von Saatgut Saatgutmischung
(1) Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut darf Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut verschie-
ill s solches im Inland nur in geschlossener Packung dener Arten und Sorten darf als solches nicht ge-
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Ge- mischt in den Verkehr gebracht werden. Die oberste
schlossene Wµggons stehen geschlossenen Packungen Landesbehörde kann bei Dauerfutterpflanzen und
gleich. Ackerfutterpflanzen durch Rechtsverordnung Aus-
nahmen zulassen. In diesem Falle hat die oberste
(2) An und in den Packungen sind im gewerbs-
Landesbehörde vorzuschreiben, daß bei Abgabe
mäßigen Saatgutvcrkehr •im Inlande anzugeben
solcher Saatgutmischungen Art und Verhältnis der
1. bei anerkanntem Saatgut der Sortenname, Mischung anzugeben ist.
die Anerkennungsstufe, die Nummer der
Anerkennungsbescheinigung und die Dauer § 58
der Anerkennung, Gew~hrleistung
2. bei zugelassenem Saatgut die Eigenschaft (1) Wird anerkanntes oder zugelassenes Saatgut
als Handelssaatgut {§ 51) oder als Import- als solches feilgehalten, angeboten, verkauft oder
saatgut {§ 52) oder als Behelfssaatgut {§ 53), sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die Min-
die Art des Saatgutes, die Nummer der Zu- de,stanforderungen (§ 54 Abs. 1) sowie die Angaben
lassungsbescheinigung und die Dauer der nach § 55 Abs. 2 und § 57 Satz 3 im Zweifel als zu-
Zulassung sowie bei Luzerne-, Klee-, Grä- gesichert.
ser- und Gemüsearten auch die Herkunft.
{2) Hat ein Kaufmann im Betrieb seines Handels-
{3) Wer als Erster anerkanntes oder zugelassenes gewerbes anerkanntes Saatgut vom Erzeuger ge-
Saatgut als solches im Inland gewerbsmäßig in den kauft, so sind die § § 377 bis 379 des Handelsgesetz-
Verkehr bringt, muß die Saatgutpackung mit einer buchs entsprechend anzuwenden.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
holte Einreise, die nicht ausschließlich einer von den zuständigen deutschen Behörden aus-
Durchreise dient, ist ohne Sichtvermerk erst gestellten Bescheinigungen als Paßersatz.
einen Monat nach der letzten nicht mit einer (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das
Durchreise in Verbindung stehenden Aus- Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung
reise zulässig. Die Erteilung einer beson- ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewie-
deren Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 sen oder übernommen werden, gelten für den
und 2 der Ausländerpolizeiverordnung vom Grenzübertritt, sofern die Ubernahme nach den
22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053) ist bestehenden Abkommen oder Anordnungen nicht
nach einer Einreise ohne Sichtvermerk unzu- ohne eine Bescheinigung zugelassen ist, die für
lässig; § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizeiver- diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen der
ordnung findet keine Anwendung; zuständigen deutschen Behörden als Paßersatz
g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen, oder als Paß- und Sichtvermerksersatz.
die Inhaber eines Passierscheines für Rhein-
schiffer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes § 4b
sind, in dem die Rheinschiff ereigenschaft nach Nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
einem vom Bundesminister des Innern 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
bekanntgegebenen Muster bescheinigt ist dung mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen
(Rheinschiff erpaß); vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) gilt
diese Rechtsverordnung auch im Lande Berlin."
h) Flugpersonal mit Lizenz unter den Bedin-
gungen des § 1 Abs. 1 Nr. 8."
Artikel 2
6. Nach § 4 werden folgende Vorschriften einge- Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
fügt: und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-
n§ 4a zwang vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295)
wird in der vom 1. Juli 1953 ab geltenden Fassung
(1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Gel-
durch den Bundesminister des Innern bekannt-
tungsbereichs dieser Verordnung in das Ausland
ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückge- gemacht.
wiesen oder vom Ausland übernommen werden, Artikel 3
gelten für den Grenzübertritt die für diesen Z.weck Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.
Bonn, den 30. Juni 1953.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 465
Bekanntmachung der Neufassung
der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.
Vom 30. Juni 1953.
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Reiseausweise als
Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und
Sichtvermerkszwang vom 30. Juni 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 463) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vo:i Paß- und Sichtvermerks-
zwang in der vom 1. Juli 1953 ab geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 30. Juni 1953.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz
und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang
in der Fassung vom 30. Juni 1953.
§ 1 7. Sonderausweise für Flüchtlinge
(1) Als Paßersal:z werden für den Grenzübertritt a) a,us der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg,
(§ 1 des Paßgesetzes) und den Aufenthalt von Aus- ausgestellt auf Grund der Vereinba-
ländern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Gel- rungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924,
tungsbereichs dieser Verordnung zugelassen 12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli
1. Sammellisten für den gemeinschaftlichen 1935 oder auf Grund des Abkommens
Grenzübertritt; vom 28. Oktober 1933,
2. Kinderausweise für deutsche und ausländi- b) ausgestellt auf Grund des Londoner Ab-
sche Kinder unter 10 Jahren ohne Lichtbild kommens betr. Reiseausweise für Flücht-
und für Kinder über 10 bis 15 Jahren mit linge vom 15. Oktober 1946 (Bekannt-
Lichtbild; machung vom 19. Juli 1951 - Bundes-
gesetzbl. II S. 160),
3. Seefohrtbücher;
c) ausgestellt auf Grund des Abkommens
4 .. Ausweise für Bi.nnenschiffer und deren
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Familienangehörige für die Flußschiffahrt
vom 28. Juli 1951;
auf dem Rhein (Passierscheine für Rhein-
schiffer) und der Donau (Passierscheine für 8. Lizenzen für Fluglinienpersonal mit der
Donauschiffer); Maßgabe, daß sich der Lizenzinhaber auf
dem Flughafen, auf dem das Flugzeug seinen
5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen
Flug beendet hat oder innerhalb der an den
oder von den hierfür zuständigen Dienst-
Flughäfen angrenzenden Städte aufhält und
stellen für den kleinen Grenzverkehr und
in dem gleichen Flugzeug oder in dem
den Touristenverkehr ausgestellt werden;
nächsten flugplanmäßigen Flugzeug seiner
6. Landgangsausweise für nichtdeutsche Be- Gesellschaft wieder abfliegt;
satzungsmitglieder eines in der See- oder
Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiff- 9. Durchlaßscheine (laissez - passer), die von
fahrt verkehrenden Schiffes und Landgangs- den Vereinten Nationen (UNO) ausgestellt
ausweise für nichtdeutsche Fahrgäste dieser sind;
Schiffe mit der Maßgabe, daß die Inhaber 10. von außerdeutschen Staaten ausgestellte
dieser Ausweise sich nur während der Personen- und Reiseausweise für Personen
Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des ohne Staatsangehörigkeit oder mit zweifel-
angelaufenen deutschen Hafenortes aufhal- hafter Staatsangehörigkeit (titres d'identite
ten dürfen; Landgangsausweise für nicht- et de voyage pour personnes sans nationa-
deutsche Fuhrgöste gelten nur in Verbin- lite ou de nationalite douteuse), sowie die
dung rn it einem Lichtbildausweis; vorläufigen Reiseausweise (Temporary Tra-
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
vel Documents) und die mit Zustimmung weisen oder die Zugehörigkeit zu oder den
des Bundesministers des Innern ausgestell- Auftrag einer anerkannten Wohlfahrtsorgani-
ten Reiseausweise; sation (Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt usw.)
11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen nachweisen;
oder Abkommen zum Grenzübertritt be- 10. Fluggäste, die im Fluglinienverkehr vom Aus-
rechtigen. land durch das Gebiet des Geltungsbereichs
dieser Verordnung nach dem Ausland reisen,
(2) Der Geltungsbereich der Reiseausweise in Ab- wenn sie einen durchgehenden Flugausweis be-
satz 1 ist auf den in den Reiseausweisen angegebenen sitzen und die, ohne den deutschen Flughafen
oder sich aus den ergänzenden Sonderbestimmungen oder die d.em Flughafen zunächst gelegene
ergebenden Bereich beschränkt. Stadt zu verlassen, ihre Reise mit dem nächsten
flugplanmäßigen Flugzeug über die Grenze des
§ 2 Geltungsbereichs dieser Verordnung hinaus
Vom Paßzwang (§ 1 des Gesetzes) sind befreit fortsetzen.
1. die nach §§ 18 l~.nd 19 des Gerichtsverfassungs- § 3
gesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit (1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Gebiet
befreiten Personen; des Geltungsbereichs dieser Verordnung eines Sicht-
2. die Angehörigen der im Geltungsbereich dieser vermerks der zuständigen Behörde, soweit sie nicht
Verordnung zugelassenen konsularischen Ver- Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 in Verbindung
tretungen einschließlich ihrer Familienmitglie- mit § 4 Abs. 2 genießen.
der, soweit diese Personen Staatsangehörige (2) Keines Sichtvermerkes bedürfen
des Entsendestaates sind;
a) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund
3. die Besatzungsmitglieder und die Reisenden des Londoner Abkommens vom 15. Oktober
auf Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt im 1946 von einer deutschen Behörde ausge-
Durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche stellt sind;
Häfen nach dem Ausland, wenn sie das Schiff
b) die Inhaber der Grenzausweise, die auf
nicht verlassen;
Grund von Vereinbarungen oder von den
4. die deutschen Besatzungsmitglieder und die hierfür zuständigen Dienststellen für den
deutschen Reisenden auf deutschen Schiffen der kleinen Grenzverkehr und den Touristen-
See- und Küstenschiffahrt, die den Verkehr verkehr ausgestellt werden;
zwischen deutschen Häfen vermitteln, und die
c) die Inhaber von Landgangsausweisen (§ 1
deutschen Besatzungsmitglieder der Fischerei-
Nr. 6);
fahrzeuge und Sportfahrzeuge in der See- oder
Küstenschiffahrt, wenn ein Landgang im Aus- d) Kinder unter 15 Jahren;
land nicht vorgesehen ist oder beim Anlaufen e) Personen, für die in Verträgen oder Ab-'
eines ausländischen Hafens das Schiff nicht ver- kommen Befreiung vom Sichtvermerks-
lassen wird; zwang vereinbart worden ist;
5. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in f) Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des
oder zur Ausübung ihres Berufes die Grenzen Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC) und
(§ 1 des Paßgesetzes) überschreiten, wenn sie des Europarates, wenn der Aufenthalt nicht
sich beim Grenzübertritt durch amtliche Papiere länger als drei Monate dauert und nach den
oder durch ihr Lotsenschild über ihre Person, Vorschriften für den Aufenthalt von Aus-
ihre Lotseneigenschaft und den Reisezweck aus- ländern im Gebiet des Geltungsbereichs
weisen; dieser Verordnung keine besondere Aufent-
6. im Ausland ansässige, deutsche Versorgungs- haltserlaubnis erforderlich ist. Eine wieder-
berechtigte (Ruhegehaltsempfänger, Renten- holte Einreise, die nicht ausschließlich einer
empfänger), wenn sie von der zuständigen Be- Durchreise dient, ist ohne Sichtvermerk erst
hörde geladen sind und sich mit der in der einen Monat nach der letzten nicht mit einer
Vorladung bezeichneten Person als personen- Durchreise in Verbindung stehenden Aus-
gleich ausweisen, für die Ein- und Wieder- reise zulässig. Die Erteilung einer beson-
ausreise; deren Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1
und 2 der Ausländerpolizeiverordnung vom
7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder 22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053)
Abkommen die Vorrechte und die Immunitäten ist nach einer Einreise ohne Sichtvermerk.
genießen, die den Leitern oder Mitgliedern unzulässig; § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizei-
diplomatischer Missionen zustehen; verordnung findet keine Anwendung;
8. Personen, für die in Verträgen oder Abkommen g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen,
Befreiung vom Paßzwang vereinbart worden die Inhaber eines Passierscheines für Rhein-
ist; schiffer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes
9. Personen, die zur Hilfeleistung bei Notständen sind, in dem die Rheinschiff ereigenschaf t
oder zur Rettung von Menschenleben die nach einem vom Bundesminister des Innern
Grenze überschreiten, sofern sie sich durch bekanntgegebenen Muster bescheinigt ist
einen amtlichen Ausweis über ihre Person aus- (Rheinschif f erpaß);
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953 467
h) Flugpersonal mit Lizenz unter den Bedin- (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das
gungen des § 1 Abs. 1 Nr. 8. Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung
ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen
§ 4 oder übernommen werden, gelten für den Grenz-
(1) Ausländische Reiseausweise der in § 1 Abs. 1 übertritt, sofern die Dbernahme nach den bestehen-
Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz den Abkommen oder Anordnungen nicht ohne eine
anerkannt, wenn die Gegenseitigkeit als gewähr- Bescheinigung zugelassen ist, die für diesen Zweck
leistet angesehen werden kann. ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen deut-
schen Behörden als Paßersatz oder als Paß- und
(2) Die Befreiung vom Paßzwang (§ 2) findet auf
Sichtvermerksersa tz.
Ausländer Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit
als gewährleistet angesehen werden kann oder die • § 6
Befreiung vertraglich vereinbart ist.
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
§ 5
mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen vom
(1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Gel- 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) gilt diese
tungsbereichs dieser Verordnung in das Ausland Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.
ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen
oder vom Ausland übernommen werden, gelten für
§ 7
den Grenzübertritt die für diesen Zweck von den
zuständigen deutschen Behörden ausgestellten Be- Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fas-
scheinigungen als Paßersatz. sung am 1. Juli 1953 in Kraft.
Siebente Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
Vom 1. Juli 1953.
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- Hinter Nr. 37 sind anzufügen:
lung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 „38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen
des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai in Böhmen
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird mit Zustimmung 39. Handelshochschule in Leipzig
des Bundesrates verordnet:
40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leip-
zig)
§ 1
41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Ja-
Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird wie nuar 1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften
folgt ergänzt: waren oder durch Zusammenschluß der-
Zu Nr. 6: Hinter „Landwirtschaftskammern, Bauern- artiger Körperschaften nach dem 30. Januar
kammern" · ist einzufügen ,, , Landwirt- 1933 geschaffen worden sind
schaftlicher Verein in Bayern". 42. Landlieferungsverbände
Zu Nt. 10: Hinter „Landesversicherungsanstalten" ist 43. Dr. Güntz'sche Stiftung".
einzufügen ,, , Gemeinschaftsstelle der
Landesversicherungsanstalten". § 2
Zu Nr. 13: Hinter „Reichsverbände der Orts-, Land-, Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
Betriebs- und Innungskrankenkassen" ist 1951 in Kraft. Nach § 14 des Gesetzes über die Stel-
einzufügen ,, , Kassenverbände". lung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes
(Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952
Zu Nr. 19: Hinter „Reichsbank" ist einzufügen " , Na- (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 84 des
tionalbank für Böhmen und Mähren und Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
ausländische Notenbanken". unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
Zu Nr. 33: Hinter „Preußische Staatsbank (Seehand- sonen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307)
lung) ist einzufügen ,, , Sächsische Staats- gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande Berlin,
bank, Thüringische Staatsbank". und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 195J.
Bonn, den 1. Juli 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
"Dr. Lehr
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Entscpeidung des Bundesverfassungsgerichts.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher
Prüfung
des Gesetzes über die Notaufnahme von Deut-
schen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 367)
wird ge:i1äß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Uundesverfassungsgericht vom 12. l\1ärz 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deut-
schen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 367) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juni 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 26. Juni 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
·warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 30. September bis 5 ... Ok-
tober 1953 in Pirmasens stattfindende „3, Schuh-
und Lederschau 1953 Internationale technische
Fachmesse".;
2. die in der Zeit vom 6. bis 10. September 1953
in Frankfurt am Main stattfindende „Inter-
nationale Frankfurter Messe";
3. die in der Zeit vom 18. bis 25. Oktober 1953 in
Frankfurt am Main stattfindende „Internatio-
nale Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung".
Bonn, den 26. Juni 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postschec~konto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Entscpeidung des Bundesverfassungsgerichts.
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher
Prüfung
des Gesetzes über die Notaufnahme von Deut-
schen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 367)
wird ge:i1äß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Uundesverfassungsgericht vom 12. l\1ärz 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 243) nachfolgend der Entschei-
dungssatz veröffentlicht:
§ 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deut-
schen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950
(Bundesgesetzbl. S. 367) ist mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-
verfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juni 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
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Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 26. Juni 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
·warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 30. September bis 5 ... Ok-
tober 1953 in Pirmasens stattfindende „3, Schuh-
und Lederschau 1953 Internationale technische
Fachmesse".;
2. die in der Zeit vom 6. bis 10. September 1953
in Frankfurt am Main stattfindende „Inter-
nationale Frankfurter Messe";
3. die in der Zeit vom 18. bis 25. Oktober 1953 in
Frankfurt am Main stattfindende „Internatio-
nale Fahrrad- und Motorrad-Ausstellung".
Bonn, den 26. Juni 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
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