405
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 1953 Nr. 29
Tag Inhalt: Seite
18.6. 53 Gesetz zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes 405
17. 6. 53 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
17. 6. 53 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregienmg (Bundesministergesetz) 407
19. 6. 53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen ......................................'................ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Hinweis auf Verkündun.gen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Gesetz
zur Ergänzung des Selbstverwaltungsgesetzes.
Vom 18. Juni 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
In dem Gesetz über die Selbstverwaltung und über
Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der
Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz) in der
Fassung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 427) werden in § 18 Abs. 3 Nr. 1 nach den Worten
,, § 14 Abs. 2" die Worte eingefügt „ und § 338 Abs. 3
Satz 1 ".
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz
über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten.
Vom 17. Juni 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: präsident oder nach seinem Ausscheiden aus diesem
Amt ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche
§ 1 Versorgung erdient, so erhält er die ihm nach § 1 zu-
(1) Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner stehenden Bezüge nur insoweit, als sie das neue
Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesund- Diensteinkommen oder das Ruhegehalt oder die
heitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er ruhegehaltähnliche Versorgung für denselben Zeit-
die Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder raum übersteigen.
noch für die auf den Monat des Ausscheidens folgen- (2) Absatz 1 findet auf die Hinterbliebenen ent-
den drei Monate. sprechende Anwendung.
(2) Von diesem Zeitpunkt an erhält er für die
Dauer eines Jahres als Ubergangsgeld drei Viertel § 4
und von da ab als Ehrensold die Hälfte der Amts- Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes be-
bezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder. stimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden
versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß an-
§ 2
zuwenden,
(1) Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten, § 5
der während seiner Amtszeit verstorben ist, erhalten Wenn das Bundesverfassungsgericht einen Bundes-
als Sterbegeld für äie auf den Sterbemonat folgen- präsidenten nach Artikel 61 des Grundgesetzes für
den drei ·Monate die Amtsbezüge mit Ausnahme der schuldig erklärt, so hat es darüber zu entscheiden,
Aufwandsgelder und sodann ein aus dem Ehrensold ob und in welcher Höhe die in diesem Gesetz vorge„
berechnetes Witwen- und Waisengeld. sehenen Bezüge zu gewähren sind.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Bundes-
präsi.denten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 6
§ 1 zustanden, erhalten als Sterbegeld die Bezüge, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
die dem Verstorbenen für die auf den Sterbemonat des Gese,tzes über die Stellung des Landes Berlin
folgenden drei Monate zugestanden hätten, und so- im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
dann Witwen- und Waisengeld, das aus dem Ehren- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
sold berechnet wird. auch im Lande Berlin.
§ 3
§ 7
(1) Ist ein Bundespräsident nach seinem Ausschei-
den in den öffentlichen Dienst eingetreten oder hat Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
er darin vor dem Antritt seines Amtes als Bundes- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1953 407
Gesetz
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der'·ßundesregierung
(Bundesministergesetz).
Vom 17. Juni 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Angelegenheiten ohne Genehmigung der Bundes-
regierung weder vor Gericht noch außergerichtli~h
§ 1 aussagen oder Erklärungen abgeben.
Die Mitglieder der Bundesregierung stehen nach (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete
Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffent- Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei
lich-rechtlichen Amtsverhältnis. Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grund-
ordnung für deren Erhaltung einzutreten.
§ 2
§ 7
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten
eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll .
über ihre Ernennung. Die Urkunde für die Bundes- nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle
minister ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen; des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
die Urkunde für den Bundeskanzler bedarf keiner bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Gegenzeichnung. ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi- (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,
gung der Urkunde oder, falls der Eid vorher geleistet kann versagt werden, wenn die Erstattung den
· worden ist (§ 3), mit der Vereidigung. dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) In der Urkunde für die Bundesminister soll der (3) § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-:
übertragene Geschäftszweig angegeben sein. gericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243)
bleibt unberührt.
§ 3 § 8
Die Mitglieder der Bundesregierung leisten bei der Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der
Ubernahme ihres Amtes vor dem Bundestag den in Bundesregierung findet nicht statt.
Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
§ 9
§ 4 (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundes-
Ein Mitglied der Bundesregierung kann nicht zu- regierung endet
gleich Mitglied einer Landesregierung sein. 1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers,
wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67-des
§ 5 Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen hat,
neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein 2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundes-
Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen tages,
während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, 3. mit jeder anderen Erledigung des Amtes des
Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb Bundeskanzlers.
gerichteten Unternehmens angehören oder gegen (2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundes-
Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außer- minister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die
gerichtliche Gutachten abgeben. Der Bundestag kann Bundesminister können jederzeit entlassen werden
Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu und ihre Entlassung jederzeit verlangen.
einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen.
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sollen § 10
während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses
bekleiden. Die Bundesregierung kann hiervon Aus- der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vor-
nahmen zulassen. schriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 6
Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Ur-
(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind, auch kunde wirksam; die Aushändigung kann durch amt-
nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflich- liche Veröffentlichung ersetzt werden.
tet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen An-
gelegenheiten Verschwiegrnheit zu bewahren. Dies § 11
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr (1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten
oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalender-
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen, monats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende_
auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Amtsbezüge:
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
a) ein Amtsgehalt, und zwar und Entschädigung für Reisekosten erläßt der Bun-
der Bundeskanzler desminister der Finanzen nach gutachtlicher Äuße-
in Höhe von einzweidrittel, rung des Präsidenten des Bundesrechnungshofes.
die Bundesminister
in Höhe von eineindrittel § 13
des Grundgehalts der Besoldungsgruppe (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und ihre
B 2 einschließlich zum Grundgehalt allge- Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amts-
mein gewährter Zulagen, verhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der
§§ 14 bis 17.
b) eine Wohnungsentschädigung
von jährlich 3 600 DM, (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für
die Bundesbeamten geltenden versorgungsrecht-
c) eine Dienstaufwandsentschädi-
lichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
gung, und zwar der Bundeskanz-
ler von jährlich 24 000 DM,
die Bundesminister von jährlich 7 200 DM, § 14
d) bei Unmöglichkeit der Ver- (1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
legung des eigenen Hausstandes erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amts-
bezüge aufhören, Ubergangsgeld, falls ihm nicht
nach dem Sitz der Bundesregie-
rung für die Dauer seiner Fort- Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 zusteht.
führung am bisherigen Wohn- (2) Das Ubergangsgeld wird für die gleiche Anzahl
ort eine Entschädigung von jähr- von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne
lich 3 600 DM. Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundes-
Daneben werden Kinderzuschläge entsprechend den regierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs
besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundes- Monate und höchstens für drei Jahre.
beamte gewährt. Die Amtsbezüge werden monatlich (3) Als Ubergangsgeld werden gewährt
im voraus gezahlt. 1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt
(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge und die Wohnungsentschädigung in voller
nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich Höhe,
hoch, so stehen die höheren Bezüge zu. 2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte
dieser Bezüge.
(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach
Artikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Ge- Daneben werden Kinderzuschläge entsprechend den
schäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundesbeamte
bis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt, g€währt. Das Ubergangsgeld wird monatlich im vor-
in dem die Geschäftsführung endet. aus gezahlt.
(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines
§ 12 Mitgliedes der Bundesregierung wird das Ubergangs-
geld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders
(1) Der Bundeskanzler hat Anspruch auf eine berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundes-
Amtswohnung mit Ausstattung. Den Bundesministern regierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Uber-
kann eine Amtswohnung zugewiesen werden. Ist gangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der
eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren
die Wohnungsentschädigung ( § 11 Abs. 1 Buch- Amtszeit ergebenden Ubergangsgeldes das frühere
stabe b). Ubergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine
(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die eine längere Dauer zustand als das Ubergangsgeld aus der
Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Uber-
nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die gangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wieder-
Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingun- entlassung folgenden ersten sechs Monate nach Ab-
gen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen satz 3 Nummern 1 und 2, und zwar stets nach den
schon früher eine angemessene Wohnung nachgewie- Amtsbezügen des letzten Amtes, für die an-
sen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis schließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte
endet, wird hierbei nicht mitgerechnet. Amt höher war als das frühere Amt.
(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung werden
§ 15
für die infolge ihrer Ernennung oder der Beendigung
ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Um- (1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung
züge Entschädigungen gewährt. erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge
aufhören, lebenslänglich Ruhegehalt, wenn es
(4) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes
1. bei seinem Ausscheiden aus dem Amt das
der Bundesregierung erhalten sie Tagegelder und
fünfundfünfzigste Lebensjahr ,vollendet hat
Entschädigungen für Reisekosten.
und
(5) Die weiteren Bestimmungen über Amtswoh- 2. entweder das Amt eines Mitgliedes der Bun-
nungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder desregierung mindestens vier Jahre beklei-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1953 409
det hat oder bei seiner Ernennung zum Mit- § 17
glied der Bundesregierung Beamter oder (1) Wird ein Mitglied der Bundesregierung durch
Richter, Ruhestandsbeamter oder im Ruhe- einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen
stand befindlicher Richter, Landesminister Hinterblie"benen Unfallfürsorge gewährt.
oder versorgungsberechtigter früherer Lan-
desminister(§ 18 Abs. 4) war und einschließ- (2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rück-
lich einer mindestens einjährigen Amtszeit sichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gel-
als Mitglied der Bundesregierung insgesamt . ten im Zweifel als Dienstunfälle.
mindestens zehn Jahre im öffentlichen
(3) Die Unfallfürsorge besteht
Dienst gestanden hat.
1. in einem Heilverfahren für den Verletzten,
Als vierjährige Amtszeit gilt auch eine Amtsdauer, 2. in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der
die um höchstens einen Monat kürzer ist als eine Bundesregierung dienstunfähig geworden
volle Wahlperiode des Bundestages. ist und sein Amtsverhältnis endet,
(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied 3. in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn
der Bundesregierung. Daneben werden andere nach das Mitglied der Bundesregierung infolge
dem Beamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten des Unfalls verstorben ist.
einschließlich einer Amtszeit als Landesminister
(§ 18 Abs. 4) höchstens bis zu zehn Jahren berück- § 18
sichtigt.
(1) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes zum
(3) Hat ein Mitglied der Bundesregierung bei Aus- Mitglied der Bundesregierung ernannt, so scheidet er
übung seines Amtes oder im Zusammenhang mit sei- mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (§ 2 Abs. 2)
ner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Ge- aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die
sundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienst-
dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach verhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Aus-
Beendigung des Amtsverhältnisses zur Ubernahme nahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des
seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwer- Verbots der Annahme von Belohnungen oder Ge-
tigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so schenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern
erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzun- bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
gen nach Absatz 1 lebenslänglich Ruhegehalt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der
Bundesregierung, so tritt der Beamte oder Richter,
wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem
§ 16 Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bun- Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als
desregierung, bei dem zur Zeit seines Todes die Vor- Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält
aussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter
nach§ 15 erfüllt waren, sowie eines ehemaligen Mit- Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Bundes-
gliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines regierung erdie~t hätte.
Todes Ruhegehalt bezog, erhalten Hinterbliebenen- (3) Dik Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
versorgung (§ 13 Abs. 2). zu Mitgliedern der Bundesregierung ernannten B~
(2) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bun- amten oder Richter eines Landes, einer Gemeinde
desregierung, das zur Zeit seines Todes Ubergangs- (Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körper-
geld erhalten hätte, erhalten als Sterbegeld für die schaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
auf den Sterbemonat folgenden drei Monate das Das Ruhegehalt wird vom Bund übernommen. Ent-
Amtsgehalt und die Wohnungsentschädigung und so- sprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.
dann Witwen- und Waisengeld. Das Witwen- und (4) Scheidet ein Mitglied einer Landesregierung
Waisengeld wird aus dem Ubergangsgeld nach § 14 wegen der Ubernahme des Amtes als Mitglied der
Abs. 3 Nr. 2 berechnet. Es wird für die gleiche Zeit- Bundesregierung (§ 4) aus und steht ihm aus seinem
dauer gewährt, für die der Verstorbene Ubergangs- Amtsverhältnis als Mitglied einer Landesregierung
geld bezogen hätte, wenn er am Tage seines Todes ein Anspruch auf Versorgung zu, so wird diese vom
aus dem Amt ausgeschieden wäre. Bund übernommen.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglie- ' § 19
des der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes Bezieht ein Mitglied der Bundesregierung für einen
Ubergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld das Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11) zu zahlen sind,
Ubergangsgeld, das dem Verstorbenen für die auf ein Einkommen aus einer Verwendung im öffent-
den Sterbemonat folgenden drei Monate zugestan- lichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Ein-
den hätte, und sodann Witwen- und Waisengeld für kommen bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.
den Rest der Bezugsdauer des Ubergangsgeldes; Ab-
satz 2 Satz 2 findet Anwendung. § 20
(4) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die (1) Steht einem Mitglied oder einem ehemalige'n
, für Bundesbeamte geltenden Vorschriften ent- Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines frühe-
sprechend anzuwenden. ren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II
oder eines früheren Amtsverhältnisses als Landes- (2) Ist ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungs-
minister (§ 18 Abs. 4) ein Anspruch auf Ruhegehalt rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes im unmit-
oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so telbaren Anschluß an seine Amtszeit zum Mitglied
ruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den der Bundesregierung ernannt worden, so gelten die
Amtsbezüge (§ 11), Ubergangsgeld oder Ruhegehalt Amtszeiten als Mitglied des Verwaltungsrates und
aus dem Amtsverhältnis(§§ 14, 15, 17) zu zahlen sind, als Mitglied der Bundesregierung im Sinne des § 15
bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge. Abs. 1 und 2 als einheitliche Amtszeit.
(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundes- § 22
regierung, das Ubergangsgeld oder Ruhegehalt aus
dem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst Die Bundesminister des In,nern und der Finanzen
wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur inso- werden ermächtigt, die zur Durchführung dieses Ge-
weit, als das Einkommen aus d·er Verwendung hinter setzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu er-
dem für denselben Zeitraum zustehenden Ubergangs- lassen.
geld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das gleiche gilt § 23
für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sorgung auf Grund der Wiederverwendung. des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinter-
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
bliebenen (§ 16) entsprechende Anwendung.
auch im Lande Berlin.
§ 21 § 24
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. Sep-
tember 1949, § 11 jedoch erst vom 1. April 1953 ab
ehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes (den Vorsitzenden in Kraft.
des Verwaltungsrates und die Direktoren der Ver- (2) Für die Zeit vor dem 1. April 1953 verbleibt es
waltungen) entsprechende Anwendung. bei. den geleisteten Zahlungen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1953 411
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 19. Juni 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 5. bis 10. September 1953
in Offenbach am Main stattfindende „Inter-
nationale Offenbacher Lederwaren - Messe
Herbst 1953";
2. die in der Zeit vom 11. bis 20. September 1953
in Nürnberg stattfindende „ 15. Deutsche Er-
finder- und Neuheitenausstellung";
3. die in der Zeit vom 13. bis 15. September 1953
und in der Zeit vom 20. bis 22. September 1953
in Köln stattfindende „Internationale Kölner
Messe Herbst 1953";
4. die in der Zeit vom 15. bis 20. September 1953
in Düsseldorf stattfindende „XII. Internationale
Dental-Schau";
5. die in der Zeit vom 3. bis 11. Oktober 1953 in
Köln stattfindende „ANUGA - Allgemeine
Nahrungs- und Genußmittelausstellung".
Bonn, den 19. Juni 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 5/53 über einen Siebzehnten Nachtrag zur
.Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 8. Juni
1953. 108 10. 6.53 10. 6. 53
Verordnung PR Nr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und
Kautabak. Vom 16. Juni 1953. 114 18.6.53 8. 6. 53
Verordnung PR Nr. 17/53 über einen Warenmindestpreis für
Stumpen und über Zahlungsbedingungen für Zigarren, Zigarillos
und Stumpen. Vom 16. Juni 1953. 114 18. 6. 53 8. 6. 53
Verordnung PR Nr. 18/53 über einen Preisausgleich für Zigarren.
Vom 16. Juni 1953. 114 18. 6. 53 8.6.53
Verordnung TS Nr. 6/53 über einen Achtzehnten Nachtrag zur
.Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 16. Juni
1953. 115 19.6.53 20. 6.53
Verordnung PR Nr. 15/53 über die Vergütung für die Benutzung
von Räumen des Beherbergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken.
Vom 12. Juni 1953. 116 20. 6.53 1. 7. 53
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1953 411
Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 19. Juni 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 5. bis 10. September 1953
in Offenbach am Main stattfindende „Inter-
nationale Offenbacher Lederwaren - Messe
Herbst 1953";
2. die in der Zeit vom 11. bis 20. September 1953
in Nürnberg stattfindende „ 15. Deutsche Er-
finder- und Neuheitenausstellung";
3. die in der Zeit vom 13. bis 15. September 1953
und in der Zeit vom 20. bis 22. September 1953
in Köln stattfindende „Internationale Kölner
Messe Herbst 1953";
4. die in der Zeit vom 15. bis 20. September 1953
in Düsseldorf stattfindende „XII. Internationale
Dental-Schau";
5. die in der Zeit vom 3. bis 11. Oktober 1953 in
Köln stattfindende „ANUGA - Allgemeine
Nahrungs- und Genußmittelausstellung".
Bonn, den 19. Juni 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung TS Nr. 5/53 über einen Siebzehnten Nachtrag zur
.Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 8. Juni
1953. 108 10. 6.53 10. 6. 53
Verordnung PR Nr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und
Kautabak. Vom 16. Juni 1953. 114 18.6.53 8. 6. 53
Verordnung PR Nr. 17/53 über einen Warenmindestpreis für
Stumpen und über Zahlungsbedingungen für Zigarren, Zigarillos
und Stumpen. Vom 16. Juni 1953. 114 18. 6. 53 8. 6. 53
Verordnung PR Nr. 18/53 über einen Preisausgleich für Zigarren.
Vom 16. Juni 1953. 114 18. 6. 53 8.6.53
Verordnung TS Nr. 6/53 über einen Achtzehnten Nachtrag zur
.Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 16. Juni
1953. 115 19.6.53 20. 6.53
Verordnung PR Nr. 15/53 über die Vergütung für die Benutzung
von Räumen des Beherbergungsgewerbes zu Dauerwohnzwecken.
Vom 12. Juni 1953. 116 20. 6.53 1. 7. 53
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Soeben erschienen:
Unfe~suchungshaffvollzugsordnung
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Kartoniert, DIN A 5, 52 Seiten, Preis DM 1,50 je Stück einschließlich Porto-
und Verpackungskosten.
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